1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Deutschen Hydrographischen Instituts
auf dem Gebiet der Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente
Vom 23. April 1987
Auf Grund 2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 2) wird
wie folgt geändert:
- des§ 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 a) In der Nummer 21 Buchstabe a werden nach dem
(BGBI. 1 S. 541) und Wort „Kompasses" die Worte,,- bei Binnenschiffen
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August Einbaus -" eingefügt.
1986 (BGBI. 1 S. 1270) b) In der Nummer 45 werden die Worte „für die See-
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- schiffahrt" gestrichen und die Worte „oder einer
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) Signalleuchte" angefügt.
wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit c) Die Nummer 53 wird gestrichen.
dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des See-
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-
aufgabengesetzes und § 11 Abs. 2 des Binnenschiffahrts-
schen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der Prü-
aufgabengesetzes auch im Land Berlin.
fung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente vom
15. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 129) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „Instrumenten" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die Worte ,,für See- und Binnenschiffe" eingefügt. Kraft.
Bonn, den 23. April 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1299
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Vergünstigungen für Wein
und die Heranziehung zur obligatorischen Destillation
Vom 24. April 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 9, des § 9 Abs. 1 Satz 1, (2) Die Mitteilung des Erzeugers über die zu liefernde
des§ 15 Satz 1, des§ 16 und des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Tafelweinmenge gilt als Bescheid des Bundesamtes,
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- wenn in der Mitteilung die Tafelweinmenge zutreffend
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen Mitteilung bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unter-
mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes- blieben, so erteilt das Bundesamt auf Grund anderer
minister für Wirtschaft sowie auf Grund des § 7 Abs. 1 Angaben des Erzeugers oder auf Grund eigener Ermitt-
Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 3 des genannten lungen oder Schätzungen einen Bescheid über die zu
Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der liefernde Menge.
Finanzen verordnet: (3) Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 2102/84 der Kommission vom 13. Juli 1984
Artikel 1 (ABI. EG Nr. L 194 S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung bleibt unberührt."
Die Verordnung über die Gewährung von Vergünstigun-
gen für Wein und die Heranziehung zur obligatorischen
Destillation vom 8. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 2900), zuletzt 5. § 5 wird wie folgt geändert:
geändert durch Verordnung vom 31. Januar 1985 (BGBI. 1 a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
S. 226), wird wie folgt geändert: ,,Destillation, Herstellung von Brennwein".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Wein zu
1. In der Überschrift und in§ 1 werden die Worte „Heran- destillieren" ersetzt durch die Worte „Wein oder
ziehung zur" durch die Worte „Durchführung der" Brennwein zu destillieren oder Brennwein herzu-
ersetzt.
stellen".
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Destilla-
tion" die Worte „oder der Herstellung von Brenn-
a) Im zweiten Halbsatz werden nach dem Wort wein" eingefügt.
,,Weines" die Worte „oder Brennweines" eingefügt.
d) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Weines" die
b) Folgender Satz wird angefügt: Worte „oder Brennweines oder des hergestellten
„Zuständig für die Lagerung von Alkohol aus Wein Brennweines" eingefügt.
ist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein." e) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Wein"
die Worte „oder Brennwein" eingefügt.
3. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4 6. Folgender neuer § 5 a wird eingefügt:
Muster für Anträge und Verträge ,,§ 5 a
Die jeweils zuständige Stelle kann Muster, ins- Alkohol aus Wein
besondere für Anträge, Verträge, Bescheinigungen, Die Intervention von Alkohol aus der obligatorischen
Erklärungen und Mitteilungen, die zur Durchführung Destillation von Tafelwein ist ausgeschlossen, wenn
dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechts- die im Geltungsbereich dieser Verordnung zu destillie-
akte notwendig sind, im Bundesanzeiger bekanntma- rende Tafelweinmenge im Weinwirtschaftsjahr 100 000
chen. Soweit Muster bekanntgemacht werden, sind Hektoliter nicht übersteigt."
diese zu verwenden."
7. Der bisherige § 5 a wird § 5 b.
4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
,,§ 4 a 8. § 7 wird gestrichen.
Selbstveranlagung
Artikel 2
(1) Der Verpflichtung zur Lieferung von Tafelwein zur
obligatorischen Destillation unterliegende Erzeuger Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
haben ihre zu liefernde Tafelweinmenge selbst zu Forsten kann den Wortlaut der Verordnung über die
berechnen und das Ergebnis bis zum vorgeschriebe- Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Heran-
nen Zeitpunkt dem Bundesamt mitzuteilen. ziehung zur obligatorischen Destillation in der vom 6. Mai
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1987 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
bekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen mit auch im Land Berlin.
neuen durchlaufenden Nummern versehen.
Artikel 3 Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Kraft.
Bonn, den 24. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Walther Florian
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die· Gewährung von Vergünstigungen für Wein
und die Durchführung der obligatorischen Destillation
Vom 24. April 1987
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Ver-
zu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 13 und Nr. 16, der§§ 9 und
günstigungen für Wein und die Heranziehung zur obligato-
10 Abs. 1, des § 11 Abs. 2 und der§§ 12 und 26
rischen Destillation vom 24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1299)
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die
Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durch- samen Marktorganisationen vom 31. Au€Just 1972
(BGBI. 1 S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 6
führung der obligatorischen Destillation in der vom 6. Mai
Nr. 7 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1
1987 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt: S. 2034),
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Durch-
1. die teilweise mit Wirkung vom 1. Juli 1976, im übrigen führung der gemeinsamen Marktorganisationen,
am 17. Oktober 1976 in Kraft getretene Verordnung
vom 8. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 2900), zu 3. des§ 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen,
2. die am 26. Juni 1983 in Kraft getretene Verordnung
vom 21. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 717), zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 9, des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und
Abs. 3 Satz 1 und 3, des § 9 Abs. 1 Satz 1, des § 15
3. die am 8. Februar 1985 in Kraft getretene Verordnung
Satz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
vom 31. Januar 1985 (BGBI. I S. 226),
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
4. die am 6. Mai 1987 in Kraft tretende eingangs genannte Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
Verordnung. machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397).
Bonn, den 24. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. W. Florian
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1301
Verordnung
über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein
und die Durchführung der obligatorischen Destillation
§ 1 ihre zu liefernde Tafelweinmenge selbst zu berechnen und
Anwendungsbereich das Ergebnis bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt dem
Bundesamt mitzuteilen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission (2) Die Mitteilung des Erzeugers über die zu liefernde
der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung Tafelweinmenge gilt als Bescheid des Bundesamtes,
von Beihilfen, Prämien, Vergütungen und sonstigen Ver- wenn in der Mitteilung die Tafelweinmenge zutreffend
günstigungen (Vergünstigungen) sowie über die Durchfüh- angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die
rung der obligatorischen Destillation im Rahmen der Mitteilung bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblie-
gemeinsamen Marktorganisation für Wein. ben, so erteilt das Bundesamt auf Grund anderer Angaben
des Erzeugers oder auf Grund eigener Ermittlungen oder
§2 Schätzungen einen Bescheid über die zu liefernde Menge.
Zuständige Stellen (3) Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84
der Kommission vom 13. Juli 1984 (ABI. EG Nr. L 194
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt
für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt); zuständig
§6
für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur
Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für Destillation, Herstellung von Brennwein
die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanz- (1) Wer beabsichtigt, Wein oder Brennwein zu destillie-
verwaltung. Zuständig für die Lagerung von Alkohol aus
ren oder Brennwein herzustellen, hat dies mindestens fünf
Wein ist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften
(2) Das Bundesamt kann sich bei der Prüfung der Vor- des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu
aussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils
nach § 1 des Stabilisierungsfonds für Wein bedienen. geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich
zu melden. Er hat ferner die Beendigung und jede Unter-
§3 brechung der Destillation oder der Herstellung von Brenn-
wein zu melden.
Anträge, Forderungen
(2) Soweit nach in § 1 genannten Rechtsakten eine
(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen mengenmäßige Aufstellung des destillierten Weines oder
Antrag gewährt. Brennweines oder des hergestellten Brennweines und der
(2) Vergünstigungen werden durch Bescheid fest- dabei gewonnenen Erzeugnisse der zuständigen Stelle zu
gesetzt. übersenden ist, ist diese Aufstellung dem Bundesamt zu
übermitteln, nachdem die zuständige Zolldienststelle
(3) Forderungen auf Gewährung von Vergünstigungen deren Richtigkeit bestätigt hat.
sind unverzinslich.
(3) Die Überwachung bei der Destillation von Wein oder
§4 Brennwein richtet sich nach den Vorschriften des Fünften
Muster für Anträge und Verträge Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol
und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorchriften in der
Die jeweils zuständige Stelle kann Muster, insbesondere jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung umfaßt
für Anträge, Verträge, Bescheinigungen, Erklärungen und auch die Warenuntersuchung des gelieferten Weines und
Mitteilungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und die Prüfung des für den Wein gezahlten Preises.
der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, im Bun-
desanzeiger bekanntmachen. Soweit Muster bekannt- §7
gemacht werden, sind diese zu verwenden.
Alkohol aus Wein
§5 Die Intervention von Alkohol aus der obligatorischen
Selbstveranlagung Destillation von Tafelwein ist ausgeschlossen, wenn die im
Geltungsbereich dieser Verordnung zu destillierende
(1) Der Verpflichtung zur Lieferung von Tafelwein zur Tafelweinmenge im Weinwirtschaftsjahr 100 000 Hekto-
obligatorischen Destillation unterliegende Erzeuger haben liter nicht übersteigt.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§8 § 10
Private Lagerhaltung Erstattung von Auslagen
Wenn nach in § 1 genannnten Rechtsakten das Bundes- Soweit das Bundesamt Warenuntersuchungen vor-
amt im voraus über Veränderungen des Ortes der Lage- nimmt oder vornehmen läßt, hat der zum Empfang einer
rung oder der Art der Behältnisse, die während der Gel- Vergünstigung Berechtigte die dadurch entstehenden Aus-
tungsdauer eines Vertrages über die private Lagerhaltung lagen, insbesondere für die Warenuntersuchung sowie für
eintreten, in Kenntnis zu setzen ist, so sind ihm die ent- die Verpackung und Beförderung der Proben zu erstatten.
sprechenden Informationen mindestens fünf Tage vor
Beginn der Veränderung schriftlich mitzuteilen. § 11
Berlin-Klausel
§9
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Aufbewahrungspflicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Der Empfänger einer Vergünstigung hat die für die Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Gewährung der Vergünstigung erforderlichen Unterlagen auch im Land Berlin.
sieben Jahre nach Gewährung der Vergünstigung aufzu-
bewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine § 12
längere Aufbewahrungspflicht besteht. (Inkrafttreten)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1303
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
(Pharmakanten-Ausbildungsverordnung - PharmAusbV) *)
Vom 27. April 1987
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 geräten:
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
a) stationäre Einrichtungen,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- b) Laborgeräte,
ordnet:
8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von
Schlauch- und Rohrverbindungen,
§ 1
9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:
Der Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin wird
staatlich anerkannt. a) physikalische Methoden,
b) Herstellen von Lösungen, Suspensionen, Emulsio-
§2 nen und Extrakten,
Ausbildungsdauer c) chemische Methoden,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen 11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein- Stoffkonstanten:
geführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach
a) physikalische Größen,
einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufs-
bildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung b) Stoffkonstanten,
anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im 12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
zweiten Ausbildungsjahr.
13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-
§3 nissen,
Berufsfeldbreite Grundbildung 14. Herstellen von Arzneimitteln:
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine a) Wirk- und Hilfsstoffe,
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- b) Arzneimittel in fester Form,
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften c) Arzneimittel in pastöser und halbfester Form,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. d) Arzneimittel in flüssiger Form,
e) Suppositorien,
f) sterile Arzneimittel,
§4
Ausbildungsberufsbild 15. Verpacken, Lagern und Disponieren:
a) Verpacken von Arzneimitteln,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: b) Lagern und Disponieren,
1 . Berufsbildung, 16. Kontrollieren und Sichern der Qualität,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 17. Messen und Regeln:
a) Erfassen und Registrieren von Meßwerten,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
b) Regeln von 'Fertigungsprozessen,
4. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeits-
hygiene, 18. Durchführen informationstechnischer Arbeiten.
5. Umweltschutz,
§5
6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-
nutzung, Ausbildungsrahmenplan·
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
•J Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Abweichung erfordern.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§6 insgesamt höchstens 16 Stunden 2 Arbeitsproben durch-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsplan
a) Herstellen von Arzneimitteln unter Anwendung von
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- mindestens 2 Verfahrensschritten,
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- b) Durchführen von mindestens 2 Einzelbestimmungen
bildungsplan zu erstellen. zur Qualitätssicherung und Kontrolle.
§7 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Berichtsheft den Prüfungsfächern Technologie, Fertigungstechnik,
Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu tracht:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. 1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte,
§8 b) physikalische Größen und Stoffkonstanten,
Zwischenprüfung c) Qualitätssicherung und Kontrolle;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. a) Arzneimittelherstellung,
b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in c) Arbeitshygiene, Arbeitssicherheit und Umwelt-
Abschnitt II unter laufender Nummer 1 für das zweite Aus- schutz;
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-
für die Berufsausbildung wesentlich ist. phasen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Berechnung von Stoffportionen,
insgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch- c) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Ana-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: lysen,
1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen, d) Berechnung chemisch-physikalischer Größen und
2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von fachspezifischer Kenndaten;
Stoffkonstanten. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden
Prüfungsgebieten schriftlich lösen: Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
berücksichtigen.
1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
und Umweltschutz; Mikrobiologie, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten, 2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik 90 Minuten,
4. Berufsbezogene Berechnungen. 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
berücksichtigen. Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
§9 oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Abschlußprüfung nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie mündiichen das doppelte Gewicht.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1305
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer ser Verordnung.
das doppelte Gewicht. § 11
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- Berlin-Klausel
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
reichende Leistungen erbracht sind. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 25. Juli 1979
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- (BGBI. 1 S. 1305) außer Kraft.
Bonn, den 27. April 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Ud. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
11 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung, erklären
C) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
während der
vertretungsrechtlichen Organe des aus-
gesamten Ausbildung
bildenden Betriebes beschreiben
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-
Gesundheitsschutz ausrüstungen beschreiben
und Arbeitshygiene
b) persönliche Schutzausrüstungen hand-
(§ 4 Nr. 4)
haben
c) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen und ihre Wirksamkeit erhalten
d) Einrichtungen zur Brandbekämpfung hand-
haben
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1307
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
e) Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
f) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden
g) Explosionsgefahren beschreiben und über
Maßnahmen zum Explosionsschutz Aus-
kunft geben
h) Gefahren beim Umgang mit und durch Ein-
wirkung von Arbeitsstoffen beschreiben
i) Regeln der Arbeitshygiene beachten und
Maßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen
k) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-
leiten
5 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und
(§ 4 Nr. 5) Maßnahmen zu deren Vermeidung und Ver-
minderung Auskunft geben
b) berufsbezogene Regelungen des Umwelt-
schutzes nennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-
derung von Umweltbelastungen ergreifen
d) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung während der
von Abfallbeseitig ungsvorsch ritten gesamten Ausbildung
sammeln und lagern zu vermitteln
6 Einsetzen von Energie- a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
trägem und rationelle Energiearten nennen und Möglichkeiten
Energienutzung rationeller Energieverwendung im beruf-
(§ 4 Nr. 6) liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
b) Einsatz und Wirkungsweise der Energie-
trager und der jeweiligen Geräte
beschreiben
c) Methoden des Wärmetausches unter-
scheiden
d) mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-
rieren und die entsprechenden Geräte
bedienen; Energien ökonomisch einsetzen
e) Gleichungen der mechanischen, thermi-
sehen und elektrischen Energie unter
Verwendung der SI-Einheiten und
SI-Größen anwenden
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern
beschreiben
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
7 Einsetzen, Pflegen
und Instandhalten von
Arbeitsgeräten
(§ 4 Nr. 7)
7.1 stationäre a) die Notwendigkeit von Be- und Ent-
Einrichtungen lüftungseinrichtungen beschreiben
(§ 4 Nr. 7
b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperr-
Buchstabe a) 2
einrichtungen bedienen und pflegen
c) die Kennzeichnung von Rohrleitungen
nennen
7.2 Laborgeräte a) über mechanische und thermische Eigen-
(§ 4 Nr. 7 schatten von Laborgeräte-Werkstoffen
Buchstabe b) sowie über ihr Verhalten gegenüber .
Chemiekalien Auskunft geben
b) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,
Holz, Gummi und Kunststoff zum Auf-
bewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen
4
und Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen
c) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion
und Verschleiß ergreifen
d) Arbeitsgeräte reinigen
e) Lupe und Mikroskop einsetzen und
pflegen
8 Bearbeiten von Werk- a) über Bearbeitungsverfahren von Werk-
stoffen und Herstellen stoffen Auskunft geben
von Schlauch- und
b) die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunststoff
Rohrverbindungen
(§ 4 Nr. 8)
bearbeiten
c) Flächen und Volumina berechnen 4
d) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-
gebieten zuordnen
e) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und
Kunststoff Verbindungen herstellen,
abdichten und lösen
9 Umgehen mit a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und
Arbeitsstoffen Molekülen beschreiben
(§ 4 Nr. 9)
b) den Aufbau des Periodensystems aus
Haupt- und Nebengruppen beschreiben
C) Oxidation und Reduktion unterscheiden
d) Aggregatzustände, ihre Zustandsände-
rungen und die dabei stattfindenden Ände-
rungen des Energieinhalts beschreiben
e) Stoffportionen definieren und die Zusam-
mensetzun g von Misch p hasen berechnen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1309
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
f) Reaktionsgleichungen aufstellen
g) über Gefahrensymbole und die Bezeich-
nung von Arbeitsstoffen Auskunft geben
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen
i) Arbeitsstoffe rationell einsetzen 8
k) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie
deren Lösungen umgehen
1) die Umsetzung konzentrierter und ver-
dünnter Säuren und Laugen mit Metallen
durch Reaktionsgleichungen darstellen
m) mit organischen Lösemitteln umgehen
n) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen
beschreiben
o) Gase entnehmen und Reduzierventile
handhaben
p) den Einfluß von Druck und Temperatur auf
das Volumen von Gasen beschreiben
q) Gase nachweisen und bestimmen
10 Vereinigen, Trennen
und Reinigen von
Arbeitsstoffen
(§ 4 Nr. 10)
10.1 physikalische a) physikalische Methoden der Stofftrennung,
Methoden -vereinigung und -reinigung nennen
(§ 4 Nr. 10
Buchstabe a) b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
c) Feststoffe zerkleinern und sieben
d) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedi-
mentieren, Dekantieren, Filtrieren und 7
Eindampfen trennen
e) Feststoffe durch Umkristallisieren und
Flüssigkeiten durch Destillieren reinigen
f) Feststoffe und organische Lösemittel
trocknen
10.2 Herstellen von a) die Funktionsweise von Mühlen und
Lösungen, Suspen- Sieben beschreiben
sionen, Emulsionen
und Extrakten b) Feststoffe zerkleinern und klassieren sowie
(§ 4 Nr. 10 Kennzahlen bestimmen und berechnen
Buchstabe b) c) die Funktionsweise von Trockengeräten
beschreiben
d) Feststoffe trocknen und Trockengehalt
bestimmen
e) über die Grundlagen disperser Systeme 8
und ihre Eigenschaften Auskunft geben
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
f) Lösungen, Suspensionen und Gemische
mit unterschiedlichen Stoffanteilen her-
stellen und Kennzahlen bestimmen
g) über physikalische Vorgänge bei der
Extraktion Auskunft geben
h) Extraktionsmethoden beschreiben
i) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig-
und Flüssig-Flüssig-Extraktionen abtrennen
10.3 chemische Methoden a) chemische Methoden der Stofftrennung,
(§ 4 Nr. 10 -vereinigung und -reinigung nennen
Buchstabe c)
b) qualitative Einzelnachweise von Kationen
und Anionen durchführen sowie Reak-
tionen durch Gleichungen darstellen
5
c) gravimetrische und volumetrische Bestim-
mungen durchführen sowie Reaktionen
durch Gleichungen darstellen
d) Massenanteil, Massenkonzentration und
Stoffmengenkonzentration berechnen
11 Messen physikalischer
Größen und Bestimmen
von Stoffkonstanten
(§ 4 Nr. 11)
11.1 physikalische Größen a) Meßgeräte und -einrichtungen _beschrei-
(§ 4 Nr. 11 ben und Einsatzbereichen zuordnen
Buchstabe a)
b) Länge, Volumen und Masse bestimmen
c) Aufbau und Funktionsweise von Druck-
meßgeräten beschreiben
d) den Druck von Luft und Gasen bestimmen
e) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbe-
reiche von Temperaturmeßgeräten
beschreiben 4
f) die Temperatur von festen, flüssigen und
gasförmigen Stoffen messen
g) elektrische Einheiten nennen und den
Zusammenhang zwischen elektrischen
Größen beschreiben
h) Spannung, Widerstand und Stromstärke
messen
i) den pH-Wert bestimmen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1311
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
11.2 Stoffkonstanten a) die Bestimmung der Dichte von Fest-
(§ 4 Nr. 11 stoffen und Flüssigkeiten beschreiben
Buchstabe b)
b) die Dichte von Feststoffen und Flüssig-
keiten bestimmen
c) Apparaturen zur Bestimmung von 4
Schmelz- und Siedepunkt beschreiben
d) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen
e) die Bedeutung von Stoffkonstanten
beschreiben
12 Anwenden mikro- a) über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fort-
biologischer Arbeits- pflanzung, Wachstum und Bewegung als
techniken Kennzeichen des Lebens Auskunft geben
(§ 4 Nr. 12)
b) den grundlegenden Zellaufbau beschreiben
c) über Bakterien und Pilze und deren
Bedeutung in der Natur zum Stoffabbau, in
der Biotechnik, bei der Herstellung von
Nahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-
schutz sowie als Krankheitserreger Aus-
kunft geben
d) Keime in der Umwelt anhand von Luft- und
Wasserproben sowie von Fingerabdrücken
nachweisen
3
e) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf
Fangplatten bestimmen
f) zur Anwendung kommende Impftechniken
beim Nachweis von Keimen unterscheiden
g) über Wachstumsbedingungen von Keimen
Auskunft geben
h) Sterilisation und Desinfektion unter-
scheiden
i) die Wirkung von Sterilisations- und Des-
infektionsmethoden nachweisen
k) eine Gärung durchführen und ein
Gärungsprodukt nachweisen
13 Dokumentieren von a) Dokumentationsarten unterscheiden und
Arbeitsabläufen und den Dokumentationswert beschreiben
-ergebnissen
(§ 4 Nr. 13)
b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse proto- 3
kollieren
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Herstellen von
Arzneimitteln
(§ 4 Nr. 14)
1.1 Wirk- und Hilfsstoffe a) anorganische und organische Verbin-
(§ 4 Nr. 14 dungen benennen, formelmäßig darstellen
Buchstabe a) und Verbindungsgruppen zuordnen
b) über Aufbau, Vorkommen und Funktion von
Naturstoffen Auskunft geben
c) über die Verarbeitung eingesetzter Wirk-
stoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften
Auskunft geben
d) technische Eigenschaften pharmazeu- 4 4
tischer Hilfsstoffe nennen
e) chemische und physikalische Methoden
zur Wirkstoffherstellung beschreiben
f) die Massenbilanz bei Ansätzen erstellen
g) Wirk- und Hilfsstoffe entsprechend der
Massenbilanz bereitstellen
h) die Qualität der Wirk- und Hilfsstoffe
prüfen
1.2 Arzneimittel a) feste Arzneimittel nach ihren galenischen
in fester Form Formen unterscheiden
(§ 4 Nr. 14
b) Pulverisieren, Granulieren, Tablettieren und
Buchstabe b)
Dragieren als Methoden zur Herstellung
fester Arzneimittel beschreiben
c) die Arbeitsweise von Mahl-, Dosier-,
Trocken-, Granulier-, Tablettier- und
Dragieranlagen beschreiben 7 7
d) Pulver, Granulate, Preßlinge, Filmtabletten,
Dragees und Kapseln herstellen; Einrich-
tungen zu Fertigung von Arzneimitteln in
fester Form bedienen und pflegen
e) Stabilitätsprüfungen an festen Arznei-
mitteln durchführen
1.3 Arzneimittel in pastöser a) pastöse und halbfeste Arzneimittel nach
und halbfester Form ihren galenischen Formen unterscheiden
(§ 4 Nr. 14
b) Gelee, Cremes, Salben und Pasten her-
Buchstabe c)
stellen; Einrichtungen zur Fertigung von
4 4
Arzneimitteln in pastöser und halbfester
Form bedienen und pflegen
c) Teilchengröße, Tropf- und Fließverhalten
messen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1313
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1.4 Arzneimittel in a) flüssige Arzneimittel nach ihren
flüssiger Form galenischen Formen unterscheiden
(§ 4 Nr. 14
Buchstabe d) b) Dispergieren und Extrahieren als
Methoden zur Herstellung flüssiger Arznei-
mittel beschreiben
c) Lösungen, Suspensionen und Emulsionen
herstellen; Einrichtungen zur Fertigung von
Arzneimitteln in flüssiger Form bedienen
und pflegen
d) lnprozeßkontrollen durchführen
1.5 Suppositorien a) Methoden zur Herstellung von Supposi-
(§ 4 Nr. 14 torien und Ovula beschreiben
Buchstabe e)
b) Suppositorien oder Ovula herstellen; Ein-
richtungen zur Fertigung von Supposi-
torien oder Ovula bedienen und pflegen
c) physikalische Kenndaten zur Charakteri-
sierung von Suppositorien oder Ovula
bestimmen 11 11
1.6 sterile Arzneimittel a) galenische Formen steriler Arzneimittel
(§ 4 Nr. 14 beschreiben
Buchstabe f)
b) Gründe für die Herstellung steriler Arznei-
mittel nennen
c) Methoden der Sterilisation beschreiben
d) flüssige und feste sterile Arzneimittel her-
stellen; Einrichtungen zur Fertigung steriler
Arzneimittel bedienen und pflegen
e) lnprozeßkontrollen einschließlich der für
die Sterilherstellung notwendigen
Betriebskontrollen durchführen
f) Methoden zum Konservieren, Desinfizieren
und Sterilisieren von Fertigungsanlagen
und -räumen beschreiben
g) Räume, Behältnisse, Werkstoffe und Ferti-
gungsanlagen reinigen, trocknen, desinfi-
zieren und sterilisieren
2 Verpacken, Lagern und
Disponieren
(§ 4 Nr. 15)
2.1 Verpacken von a) Dosierungs- und Verpackungsarten von
Arzneimitteln Arzneimittelformen beschreiben
(§ 4 Nr. 15
Buchstabe a) b) Packstoffe, Packmittel sowie Packmittel-
werkstoffe und ihre Eigenschaften
beschreiben
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) feste, flüssige und pastöse Arzneimittel
abfüllen und verpacken; Zuführgeräte,
automatische Abfüll-, Einsiegel- und Ver- 7 4
packungsanlagen bedienen und pflegen
d) die Verpackung von Arzneimitteln kontrol-
lieren
e) Arzneimittelbehälter etikettieren,
kartonieren, bündeln und kontrollieren
2.2 Lagern und Disponieren a) über die Lagerung von Wirk- und Hilfs-
(§ 4 Nr. 15 stoffen sowie Arzneimitteln unter Beach-
Buchstabe b) tung ihrer Eigenschaften Auskunft geben
b) Lagerformen, -arten und -bedingungen
beschreiben
c) Aufgabe und Organisation des Lagerns 6 4
unter Berücksichtigung des Warenflusses,
der Lagerdisposition, der Auslieferungs-
fristen und der Verfalldaten beschreiben
d) Gebinde palettieren, stapeln, füllen und
entleeren
3 Kontrollieren und a) über Gesetze, Verordnungen und Regeln
Sichern der Qualität zur pharmazeutischen Fertigung Auskunft
(§ 4 Nr. 16) geben
b) die Begriffe Kalibrierung, Qualifizierung
und Validierung unterscheiden 3 4
C) Stichproben und statistische Probenahme
durchführen
d) Produktkontrollen zur Qualitätssicherung
durchführen
4 Messen und Regeln
(§ 4 Nr. 17)
4.1 Erfassen und Registrie- a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz von
ren von Meßwerten Meßgeräten beschreiben
(§ 4 Nr. 17
b) Temperatur und Druck messen
Buchstabe a)
c) Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen
d) Punkt- und Linienschreiber handhaben
e) Volumen- und Massenstrom berechnen
4.2 Regeln von a) Prinzip und Ziel des Regelns von Ferti-
4 4
Fertigungsprozessen gungsprozessen beschreiben
(§ 4 Nr. 17
b) über Art, Bedeutung und Kennzeichnung
Buchstabe b)
von Reglern Auskunft geben
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1315
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) Fertigungsprozesse regeln
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten
e) über den Einsatz von Regelsystemen in
der Pharmafertigung Auskunft geben
f) den Umgang mit Regelsystemen kennen-
lernen
5 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik
informationstechnischer Auskunft geben
Arbeiten
b) über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-
(§ 4 Nr. 18)
kunft geben
c) über Grundlagen der Datenerfassung,
-verarbeitung und -darstellung Auskunft
geben 4 8
d) über Anwendungsmöglichkeiten der
Informatik im Fertigungsbereich Auskunft
geben
e) Funktionspläne entwickeln
f) speicherprogrammierbare Steuerungen
bedienen
6 Dokumentieren von a) die Aussagekraft von Ergebnissen
Arbeitsabläufen und beurteilen
-ergebnissen 2 2
b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse doku-
(§ 4 Nr. 13)
mentieren
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften
Vom 30. April 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c des Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2526),
Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (BGBI. 1 S. 1045) wird wie folgt geändert:
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-
zungszucht" die Worte „nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des
Tierzuchtgesetzes" eingefügt.
Artikel 1
Erste Änderung 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Verordnung über die Körung von Bullen „Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt mindestens
Die Verordnung über die Körung von Bullen vom die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futterauf-
20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1477) wird wie folgt geändert: wand, Verluste nach Prüfungsbeginn, Fleischanteil und
Fleischbeschaffenheit; der Zuchtwertteil Zuchtleistung
umfaßt bei Stationsprüfung mindestens das Leistungs-
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „das Leistungs-
merkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel je ein-
merkmal Fettmenge" durch die Worte „die Leistungs-
gestallte Sau und Zeiteinheit, bei Feldprüfung minde-
merkmale Fettmenge und Eiweißmenge" ersetzt.
stens das Leistungsmerkmal Anzahl der Ferkel je Sau."
2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „zulassen, daß 3. § 5 wird wie folgt geändert:
der Zuchtwertteil Milchleistung der Bullenmutter aus-
reicht" durch die Worte „festlegen, in welcher Form die a) In der Einleitung wird das Wort „eines" durch das
Zuchtwertfeststellung durchzuführen ist" ersetzt. Wort „seines" ersetzt;
b) in Nummer 1 werden die Worte ,,- die Standard-
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: abweichung des Mittelwertes wird als arithmeti-
sches Mittel aller während der letzten zwei Jahre
a) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
geprüften Herkünfte berechnet -" gestrichen.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Am Prüfungstag werden für jede Kuh minde- 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
stens die Milchmenge, der Milchfettgehalt und a) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
der Milcheiweißgehalt ermittelt und daraus die
Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(Einzelprüfung)."; ,,Bei Stationsprüfung umfaßt der Prüfungs-
abschnitt mindestens die Zeitspanne der
bb) in Satz 3 werden nach dem Wort „Milchfett- Gewichtszunahme von 25 bis 90 Kilogramm.";
gehaltes" die Worte „und des Milcheiweiß-
gehaltes" eingefügt; bb) in Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Worte
,,Die Prüfung" ersetzt;
b) in Nummer 1.2.4 Satz 3 werden die Worte „und
Fettmenge" durch die Worte ,,, Fettmenge und cc) in Satz 3 wird das Wort „Gewichtszuwachs"
Eiweißmenge" ersetzt; durch das Wort „Gewichtszunahme" ersetzt;
c) in Nummer 1.3. 7 werden die Worte „und die b) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
Gesamtfettmenge" durch die Worte ,,, die Gesamt- aa) In Satz 1 wird das Wort „weibliche" gestrichen;
fettmenge und die Gesamteiweißmenge" ersetzt;
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
d) in den Nummern 1.4.1 und 1 .4.2 werden jeweils
„Der Prüfungsabschnitt umfaßt mindestens die
nach dem Wort „Fettmenge" die Worte „oder die
Zeitspanne der Gewichtszunahme von 30 bis
Eiweißmenge" eingefügt.
100 Kilogramm.";
4. In Anlage 2 Nr. 1.1 .3 Satz 3 werden nach dem Wort cc) in Satz 3 wird das Wort „Sie" durch die Worte
,,Fettmenge" die Worte „und Eiweißmenge" eingefügt. ,,Die Prüfung" ersetzt;
dd) in Satz 4 wird das Wort „Gewichtszuwachs"
durch das Wort „Gewichtszunahme" ersetzt.
Artikel 2
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Dritte Änderung a) In Nummer 1.3 werden die Sätze 3 und 4 durch
der Verordnung über die Körung von Ebern folgenden Satz ersetzt:
Die Verordnung über die Körung von Ebern vom ,,Die Punkte werden so bemessen, daß ein Eber,
20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1483), zuletzt geändert durch der auf Grund seiner Eigenleistung in Feldprüfung
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1317
und der Leistung einer Vollgeschwistergruppe in der 2.1 Stichprobe der Endprodukte
Geschwisterprüfung 1,0 Standardabweichung über 2.1.1 Ist die Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln
dem Populationsmittel liegt, zu den vorgegebenen vorgesehen, so umfaßt die Stichprobe je Her-
100 Punkten 20 Punkte erreicht; Eber, für die eine kunft mindestens 100 Ferkel, die mindestens
größere oder geringere Anzahl von Leistungsinfor- von 50 Müttern und 20 Vätern abstammen. Die
mationen vorliegt, erhalten entsprechende Zu- eine Hälfte der Gruppen muß aus weiblichen,
schläge oder Abschläge."; die andere aus kastrierten männlichen Ferkeln
b) in Nummer 1.4.1 wird das Wort „Gewichtszuwachs" bestehen. Es werden höchstens vier Gruppen
durch das Wort „Gewichtszunahme" ersetzt; von Ferkeln desselben Vaters ausgewählt.
c) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefaßt: 2.1.2 Ist die Prüfung in Gruppen von mehr als zwei
,, 1 .4.3 bei der Geschwisterprüfung: Ferkeln vorgesehen, so umfaßt die Stichprobe
je Herkunft mindestens 200 Ferkel, die von
Gewichtszunahme mindestens 20 Vätern abstammen. Die eine
(durchschnittliche tägliche Gewichtszu- Hälfte der Gruppen muß aus weiblichen, die
nahme im Prüfungsabschnitt), andere aus kastrierten männlichen Ferkeln
Futteraufwand bestehen. Von jedem Vater werden mindestens
zwei und höchstens fünf Gruppen ausgewählt.
(Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszu-
nahme im Prüfungsabschnitt), 2.2 Stichprobe der Mütter von Endprodukten
Fleischanteil 2.2.1 Bei Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je
(Anteil abgespeckter fleischreicher Teil- Herkunft mindestens 60 Jungsauen, die von
stücke, Fleisch-Fett-Verhältnis oder mindestens zehn Vätern abstammen; von
durch ein Klassifizierungsgerät jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl
festgestellter Muskelfleischanteil), Jungsauen ausgewählt. Diese werden in mög-
lichst gleichmäßiger Verteilung mit möglichst
Fleischbeschaffenheit, vielen, mindestens fünf, nach dem Zufallsprin-
jeweils als Durchschnitt der Prüfungs- zip ausgewählten Ebern gepaart; mit jedem
gruppe."; Eber werden mindestens acht Jungsauen
gepaart.
d) Nummer 1.5 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2.2.2 Bei Feldprüfung werden zur Bildung der Stich-
ersetzt: probe je Herkunft mindestens 20 Betriebe aus-
„Für die Berechnung der Abweichungen bei den gewählt; die zuständige Behörde kann in
Leistungsmerkmalen Gewichtszunahme, Futterauf- begründeten Fällen zulassen, daß die Zahl der
wand und Fleischanteil werden die Abweichungen auszuwählenden Betriebe bis zu zehn herabge-
vom gleitenden Stationsdurchschnitt innerhalb der setzt wird, soweit dies mit dem in § 1 des
Rasse, für die Berechnung der Abweichungen beim Tierzuchtgesetzes genannten Zweck vereinbar
Leistungsmerkmal Fleischbeschaffenheit die Ergeb- ist. Die Stichprobe umfaßt mindestens alle
nisse der am selben Tage in derselben Schlacht- ferkelführenden Sauen und ihre nicht entwöhn-
stätte geschlachteten Tiere derselben Rasse als ten Ferkel, die in den ausgewählten Betrieben
Vergleichsbasis herangezogen. Für die Berechnung vorhanden sind. Je Herkunft werden minde-
der Abweichungen beim Leistungsmerkmal Fleisch- stens 300 Würfe ausgewählt.
anteil kann die zuständige Behörde bestimmen, daß 3 Durchführung der Leistungsprüfungen
statt der Abweichungen vom gleitenden Stations-
3.1 Die Stichprobe der Endprodukte wird einer
durchschnitt eine im Zuchtprogramm festgelegte
Fleischleistungsprüfung als Stationsprüfung
Grenze herangezogen wird."
unterzogen. Für die Prüfung gilt Anlage 1
Nr. 1.3 Satz 2 bis 6 entsprechend.
6. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
3.2 Die Stichprobe der Mütter von Endprodukten
„Anlage 3 wird einer Zuchtleistungsprüfung unterzogen.
(zu § 4 Abs. 3) 3.2.1 Bei Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl
Grundsätze für die Durchführung der der aufgezogenen Ferkel je eingestallte Sau
Leistungsprüfungen bei Kreuzungszuchtebern ermittelt. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 2 und
Nr. 2.1.2 gilt entsprechend.
Allgemeines
Die Leistungsprüfungen werden anhand von 3.2.2 Bei Feldprüfung wird mindestens die Anzahl der
Stichproben der Endprodukte und der Mütter ferkelführenden Sauen und ihrer nicht entwöhn-
von Endprodukten eines Kreuzungszuchtpro- ten Ferkel ermittelt."
grammes durchgeführt. Zur Bildung der Stich-
proben werden Betriebe, die mit Schweinen aus 7. In Anlage 4 werden die Nummern 1.2 bis 2 wie folgt
dem Kreuzungszuchtprogramm Ferkel erzeu- gefaßt:
gen, nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
„ 1.2 Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszunahme
2 Stichprobe im Prüfungsabschnitt,
Die Stichprobe wird in den ausgewählten 1.3 Verluste nach Beginn der Fleischleistungs-
Betrieben nach dem Zufallsprinzip gezogen. prüfung,
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1.4 Fleischanteil, 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1.5 Fleischbeschaffenheit, a) In Nummer 1 wird das Wort „repräsentativen"
1.6 bei Stationsprüfung Anzahl der aufgezogenen gestrichen;
Ferkel je eingestallte Sau, bei Feldprüfung b) in Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 wird
Anzahl der Ferkel je Sau. jeweils das Wort „ausgewählt" durch die Worte
2 Der Index wird aus den Abweichungen eines ,,nach dem Zufallsprinzip gezogen" ersetzt.
jeden Stichprobenmittels vom Mittel aller Stich-
proben in demselben Prüfungsdurchgang für 6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
die in den Nummern 1 .1 bis 1.6 genannten a) Nummer 1 .2 wird wie folgt gefaßt:
Merkmale berechnet; die Abweichungen wer-
den entsprechend ihrer Bedeutung für die Wirt- ,, 1 .2 Verluste nach Beginn der Fleischleistungs-
schaftlichkeit der Nachkommen gewichtet." prüfung,";
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3 „2 Der Index wird aus den Abweichungen eines
Erste Änderung jeden Stichprobenmittels vom Mittel aller Stich-
der Verordnung über die Körung von Schafböcken proben in demselben Prüfungsdurchgang für die
in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Merk-
Die Verordnung über die Körung von Schafböcken vom male berechnet; die Abweichungen werden ent-
20. August 1979 (BGBI. 1S. 1494) wird wie folgt geändert: sprechend ihrer Bedeutung für die Wirtschaft-
lichkeit der Nachkommen gewichtet."
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-
zungszucht" die Worte „nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des
Artikel 4
Tierzuchtgesetzes" eingefügt.
Berlin-Klausel
2. In§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mastbeginn" durch Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
das Wort „Prüfungsbeginn" ersetzt. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Tierzucht-
gesetzes auch im Land Berlin.
3. In § 5 Nr. 1 werden die Worte ,,- die Standardabwei-
chung des Mittelwertes wird als arithmetisches Mittel Artikel 5
aller während der letzten zwei Jahre geprüften Her-
künfte berechnet -" gestrichen. 1nkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4. In Anlage 1 Nr. 1.2.1 Satz 5 wird das Wort „Gewichts- Kraft; Artikel 1 tritt jedoch am 1. Oktober 1987, Artikel 2
zuwachs" durch das Wort „Gewichtszunahme" ersetzt. Nr. 3 Buchstabe b am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1319
Berichtigung
der Neufassung der Strafprozeßordnung
Vom 27. April 1987
Die Neufassung der Strafprozeßordnung vom 7. April
1987 (BGB!. 1 S. 1074) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 304 Abs. 4 Satz 2 ist am Ende der Nummer 5 der
Punkt nach dem Wort „betreffen" durch einen Strichpunkt
zu ersetzen.
Bonn, den 27. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Pagenkopf
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
27. 3. 87 Neunundneunzigste Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Kiel-
Holtenau) 4493 (76 23. 4. 87) 7. 5. 87
neu: 96-1-2-99
21 . 4. 87 Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein zur Anderung der Verordnung über den Mindest-
alkoholgehalt von Trinkbranntweinen 4773 (80 29. 4. 87) 1. 5. 87
612-7-1-1
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1319
Berichtigung
der Neufassung der Strafprozeßordnung
Vom 27. April 1987
Die Neufassung der Strafprozeßordnung vom 7. April
1987 (BGB!. 1 S. 1074) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 304 Abs. 4 Satz 2 ist am Ende der Nummer 5 der
Punkt nach dem Wort „betreffen" durch einen Strichpunkt
zu ersetzen.
Bonn, den 27. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Pagenkopf
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
27. 3. 87 Neunundneunzigste Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Kiel-
Holtenau) 4493 (76 23. 4. 87) 7. 5. 87
neu: 96-1-2-99
21 . 4. 87 Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein zur Anderung der Verordnung über den Mindest-
alkoholgehalt von Trinkbranntweinen 4773 (80 29. 4. 87) 1. 5. 87
612-7-1-1
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmin.ster der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1014/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von I nte rve n tion s-
b u tt er zur Beimengung in M i s c h f u t t er L 95/11 9. 4. 87
8. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1016/87 der Kommission zur Verlängerung der
Anwendungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 138/87 über eine die
Lieferung von B u t t e r an stark benachteiligte Personen betreffende
Dringlichkeitsmaßnahme bezüglich Griechenland L 95/15 9. 4. 87
9. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1028/87 der Kommission zur Festsetzung des
Zeitpunkts für die Anwendung„ des Systems von Ursprungszeugnissen
des Internationalen Kaffee - Ubereinkommens von 1983 innerhalb der
Gemeinschaft in quotenfreien Zeiten L 97/25 10. 4. a~
9. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1029/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Ver-
kauf von Mager m i Ich p u I ver aus öffentlichen Beständen zur Verfüt-
terung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern L 97/26 10. 4. 87
14. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1054/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~\onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 181/87 L 103/5 15. 4. 87
14. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1055/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
bestimmter lnte~_entionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 L 103/10 15. 4. 87
14. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1058/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten
an die Kommission im Fettsektor L 103/31 15. 4. 87
15. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. ·1069/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Angabe des Alkoholgehalts auf dem Etikett der
Spezialweine L 104/14 16. 4. 87
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1987 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
bekanntmachen. Er kann dabei die Paragraphen mit auch im Land Berlin.
neuen durchlaufenden Nummern versehen.
Artikel 3 Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Kraft.
Bonn, den 24. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Walther Florian
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die· Gewährung von Vergünstigungen für Wein
und die Durchführung der obligatorischen Destillation
Vom 24. April 1987
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Ver-
zu 1. des§ 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 13 und Nr. 16, der§§ 9 und
günstigungen für Wein und die Heranziehung zur obligato-
10 Abs. 1, des § 11 Abs. 2 und der§§ 12 und 26
rischen Destillation vom 24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1299)
Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die
Gewährung von Vergünstigungen für Wein und die Durch- samen Marktorganisationen vom 31. Au€Just 1972
(BGBI. 1 S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 6
führung der obligatorischen Destillation in der vom 6. Mai
Nr. 7 des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1
1987 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt: S. 2034),
zu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Durch-
1. die teilweise mit Wirkung vom 1. Juli 1976, im übrigen führung der gemeinsamen Marktorganisationen,
am 17. Oktober 1976 in Kraft getretene Verordnung
vom 8. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 2900), zu 3. des§ 26 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisationen,
2. die am 26. Juni 1983 in Kraft getretene Verordnung
vom 21. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 717), zu 4. des § 6 Abs. 1 Nr. 9, des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und
Abs. 3 Satz 1 und 3, des § 9 Abs. 1 Satz 1, des § 15
3. die am 8. Februar 1985 in Kraft getretene Verordnung
Satz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
vom 31. Januar 1985 (BGBI. I S. 226),
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
4. die am 6. Mai 1987 in Kraft tretende eingangs genannte Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
Verordnung. machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397).
Bonn, den 24. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. W. Florian
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1301
Verordnung
über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein
und die Durchführung der obligatorischen Destillation
§ 1 ihre zu liefernde Tafelweinmenge selbst zu berechnen und
Anwendungsbereich das Ergebnis bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt dem
Bundesamt mitzuteilen.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission (2) Die Mitteilung des Erzeugers über die zu liefernde
der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung Tafelweinmenge gilt als Bescheid des Bundesamtes,
von Beihilfen, Prämien, Vergütungen und sonstigen Ver- wenn in der Mitteilung die Tafelweinmenge zutreffend
günstigungen (Vergünstigungen) sowie über die Durchfüh- angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder ist die
rung der obligatorischen Destillation im Rahmen der Mitteilung bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblie-
gemeinsamen Marktorganisation für Wein. ben, so erteilt das Bundesamt auf Grund anderer Angaben
des Erzeugers oder auf Grund eigener Ermittlungen oder
§2 Schätzungen einen Bescheid über die zu liefernde Menge.
Zuständige Stellen (3) Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84
der Kommission vom 13. Juli 1984 (ABI. EG Nr. L 194
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt
für Ernährung und Forstwirtschaft (Bundesamt); zuständig
§6
für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur
Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für Destillation, Herstellung von Brennwein
die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanz- (1) Wer beabsichtigt, Wein oder Brennwein zu destillie-
verwaltung. Zuständig für die Lagerung von Alkohol aus
ren oder Brennwein herzustellen, hat dies mindestens fünf
Wein ist die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
Tage vor Beginn der Destillation der nach den Vorschriften
(2) Das Bundesamt kann sich bei der Prüfung der Vor- des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den zu
aussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils
nach § 1 des Stabilisierungsfonds für Wein bedienen. geltenden Fassung zuständigen Zolldienststelle schriftlich
zu melden. Er hat ferner die Beendigung und jede Unter-
§3 brechung der Destillation oder der Herstellung von Brenn-
wein zu melden.
Anträge, Forderungen
(2) Soweit nach in § 1 genannten Rechtsakten eine
(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen mengenmäßige Aufstellung des destillierten Weines oder
Antrag gewährt. Brennweines oder des hergestellten Brennweines und der
(2) Vergünstigungen werden durch Bescheid fest- dabei gewonnenen Erzeugnisse der zuständigen Stelle zu
gesetzt. übersenden ist, ist diese Aufstellung dem Bundesamt zu
übermitteln, nachdem die zuständige Zolldienststelle
(3) Forderungen auf Gewährung von Vergünstigungen deren Richtigkeit bestätigt hat.
sind unverzinslich.
(3) Die Überwachung bei der Destillation von Wein oder
§4 Brennwein richtet sich nach den Vorschriften des Fünften
Muster für Anträge und Verträge Abschnitts des Gesetzes über das Branntweinmonopol
und den zu ihrer Ausführung erlassenen Vorchriften in der
Die jeweils zuständige Stelle kann Muster, insbesondere jeweils geltenden Fassung. Die Überwachung umfaßt
für Anträge, Verträge, Bescheinigungen, Erklärungen und auch die Warenuntersuchung des gelieferten Weines und
Mitteilungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und die Prüfung des für den Wein gezahlten Preises.
der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, im Bun-
desanzeiger bekanntmachen. Soweit Muster bekannt- §7
gemacht werden, sind diese zu verwenden.
Alkohol aus Wein
§5 Die Intervention von Alkohol aus der obligatorischen
Selbstveranlagung Destillation von Tafelwein ist ausgeschlossen, wenn die im
Geltungsbereich dieser Verordnung zu destillierende
(1) Der Verpflichtung zur Lieferung von Tafelwein zur Tafelweinmenge im Weinwirtschaftsjahr 100 000 Hekto-
obligatorischen Destillation unterliegende Erzeuger haben liter nicht übersteigt.
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§8 § 10
Private Lagerhaltung Erstattung von Auslagen
Wenn nach in § 1 genannnten Rechtsakten das Bundes- Soweit das Bundesamt Warenuntersuchungen vor-
amt im voraus über Veränderungen des Ortes der Lage- nimmt oder vornehmen läßt, hat der zum Empfang einer
rung oder der Art der Behältnisse, die während der Gel- Vergünstigung Berechtigte die dadurch entstehenden Aus-
tungsdauer eines Vertrages über die private Lagerhaltung lagen, insbesondere für die Warenuntersuchung sowie für
eintreten, in Kenntnis zu setzen ist, so sind ihm die ent- die Verpackung und Beförderung der Proben zu erstatten.
sprechenden Informationen mindestens fünf Tage vor
Beginn der Veränderung schriftlich mitzuteilen. § 11
Berlin-Klausel
§9
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Aufbewahrungspflicht leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Der Empfänger einer Vergünstigung hat die für die Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Gewährung der Vergünstigung erforderlichen Unterlagen auch im Land Berlin.
sieben Jahre nach Gewährung der Vergünstigung aufzu-
bewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine § 12
längere Aufbewahrungspflicht besteht. (Inkrafttreten)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1303
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
(Pharmakanten-Ausbildungsverordnung - PharmAusbV) *)
Vom 27. April 1987
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 geräten:
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
a) stationäre Einrichtungen,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- b) Laborgeräte,
ordnet:
8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von
Schlauch- und Rohrverbindungen,
§ 1
9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:
Der Ausbildungsberuf Pharmakant/Pharmakantin wird
staatlich anerkannt. a) physikalische Methoden,
b) Herstellen von Lösungen, Suspensionen, Emulsio-
§2 nen und Extrakten,
Ausbildungsdauer c) chemische Methoden,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen 11. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein- Stoffkonstanten:
geführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach
a) physikalische Größen,
einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufs-
bildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung b) Stoffkonstanten,
anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im 12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
zweiten Ausbildungsjahr.
13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-
§3 nissen,
Berufsfeldbreite Grundbildung 14. Herstellen von Arzneimitteln:
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine a) Wirk- und Hilfsstoffe,
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- b) Arzneimittel in fester Form,
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften c) Arzneimittel in pastöser und halbfester Form,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. d) Arzneimittel in flüssiger Form,
e) Suppositorien,
f) sterile Arzneimittel,
§4
Ausbildungsberufsbild 15. Verpacken, Lagern und Disponieren:
a) Verpacken von Arzneimitteln,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: b) Lagern und Disponieren,
1 . Berufsbildung, 16. Kontrollieren und Sichern der Qualität,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 17. Messen und Regeln:
a) Erfassen und Registrieren von Meßwerten,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
b) Regeln von 'Fertigungsprozessen,
4. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Arbeits-
hygiene, 18. Durchführen informationstechnischer Arbeiten.
5. Umweltschutz,
§5
6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-
nutzung, Ausbildungsrahmenplan·
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
•J Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Abweichung erfordern.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§6 insgesamt höchstens 16 Stunden 2 Arbeitsproben durch-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsplan
a) Herstellen von Arzneimitteln unter Anwendung von
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- mindestens 2 Verfahrensschritten,
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- b) Durchführen von mindestens 2 Einzelbestimmungen
bildungsplan zu erstellen. zur Qualitätssicherung und Kontrolle.
§7 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Berichtsheft den Prüfungsfächern Technologie, Fertigungstechnik,
Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu tracht:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. 1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte,
§8 b) physikalische Größen und Stoffkonstanten,
Zwischenprüfung c) Qualitätssicherung und Kontrolle;
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- 2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. a) Arzneimittelherstellung,
b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in c) Arbeitshygiene, Arbeitssicherheit und Umwelt-
Abschnitt II unter laufender Nummer 1 für das zweite Aus- schutz;
bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-
für die Berufsausbildung wesentlich ist. phasen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Berechnung von Stoffportionen,
insgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch- c) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Ana-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: lysen,
1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen, d) Berechnung chemisch-physikalischer Größen und
2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von fachspezifischer Kenndaten;
Stoffkonstanten. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in ins-
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
gesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden
Prüfungsgebieten schriftlich lösen: Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
berücksichtigen.
1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
und Umweltschutz; Mikrobiologie, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten, 2. im Prüfungsfach Fertigungstechnik 90 Minuten,
4. Berufsbezogene Berechnungen. 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
berücksichtigen. Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
§9 oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Abschlußprüfung nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie mündiichen das doppelte Gewicht.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1305
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer ser Verordnung.
das doppelte Gewicht. § 11
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- Berlin-Klausel
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
reichende Leistungen erbracht sind. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- zum Pharmakanten/zur Pharmakantin vom 25. Juli 1979
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- (BGBI. 1 S. 1305) außer Kraft.
Bonn, den 27. April 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Ud. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
11 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung, erklären
C) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
während der
vertretungsrechtlichen Organe des aus-
gesamten Ausbildung
bildenden Betriebes beschreiben
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-
Gesundheitsschutz ausrüstungen beschreiben
und Arbeitshygiene
b) persönliche Schutzausrüstungen hand-
(§ 4 Nr. 4)
haben
c) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen und ihre Wirksamkeit erhalten
d) Einrichtungen zur Brandbekämpfung hand-
haben
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1307
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
e) Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
f) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden
g) Explosionsgefahren beschreiben und über
Maßnahmen zum Explosionsschutz Aus-
kunft geben
h) Gefahren beim Umgang mit und durch Ein-
wirkung von Arbeitsstoffen beschreiben
i) Regeln der Arbeitshygiene beachten und
Maßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen
k) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-
leiten
5 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und
(§ 4 Nr. 5) Maßnahmen zu deren Vermeidung und Ver-
minderung Auskunft geben
b) berufsbezogene Regelungen des Umwelt-
schutzes nennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-
derung von Umweltbelastungen ergreifen
d) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung während der
von Abfallbeseitig ungsvorsch ritten gesamten Ausbildung
sammeln und lagern zu vermitteln
6 Einsetzen von Energie- a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
trägem und rationelle Energiearten nennen und Möglichkeiten
Energienutzung rationeller Energieverwendung im beruf-
(§ 4 Nr. 6) liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
b) Einsatz und Wirkungsweise der Energie-
trager und der jeweiligen Geräte
beschreiben
c) Methoden des Wärmetausches unter-
scheiden
d) mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-
rieren und die entsprechenden Geräte
bedienen; Energien ökonomisch einsetzen
e) Gleichungen der mechanischen, thermi-
sehen und elektrischen Energie unter
Verwendung der SI-Einheiten und
SI-Größen anwenden
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern
beschreiben
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
7 Einsetzen, Pflegen
und Instandhalten von
Arbeitsgeräten
(§ 4 Nr. 7)
7.1 stationäre a) die Notwendigkeit von Be- und Ent-
Einrichtungen lüftungseinrichtungen beschreiben
(§ 4 Nr. 7
b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperr-
Buchstabe a) 2
einrichtungen bedienen und pflegen
c) die Kennzeichnung von Rohrleitungen
nennen
7.2 Laborgeräte a) über mechanische und thermische Eigen-
(§ 4 Nr. 7 schatten von Laborgeräte-Werkstoffen
Buchstabe b) sowie über ihr Verhalten gegenüber .
Chemiekalien Auskunft geben
b) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,
Holz, Gummi und Kunststoff zum Auf-
bewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen
4
und Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen
c) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion
und Verschleiß ergreifen
d) Arbeitsgeräte reinigen
e) Lupe und Mikroskop einsetzen und
pflegen
8 Bearbeiten von Werk- a) über Bearbeitungsverfahren von Werk-
stoffen und Herstellen stoffen Auskunft geben
von Schlauch- und
b) die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunststoff
Rohrverbindungen
(§ 4 Nr. 8)
bearbeiten
c) Flächen und Volumina berechnen 4
d) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-
gebieten zuordnen
e) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und
Kunststoff Verbindungen herstellen,
abdichten und lösen
9 Umgehen mit a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und
Arbeitsstoffen Molekülen beschreiben
(§ 4 Nr. 9)
b) den Aufbau des Periodensystems aus
Haupt- und Nebengruppen beschreiben
C) Oxidation und Reduktion unterscheiden
d) Aggregatzustände, ihre Zustandsände-
rungen und die dabei stattfindenden Ände-
rungen des Energieinhalts beschreiben
e) Stoffportionen definieren und die Zusam-
mensetzun g von Misch p hasen berechnen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1309
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
f) Reaktionsgleichungen aufstellen
g) über Gefahrensymbole und die Bezeich-
nung von Arbeitsstoffen Auskunft geben
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen
i) Arbeitsstoffe rationell einsetzen 8
k) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie
deren Lösungen umgehen
1) die Umsetzung konzentrierter und ver-
dünnter Säuren und Laugen mit Metallen
durch Reaktionsgleichungen darstellen
m) mit organischen Lösemitteln umgehen
n) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen
beschreiben
o) Gase entnehmen und Reduzierventile
handhaben
p) den Einfluß von Druck und Temperatur auf
das Volumen von Gasen beschreiben
q) Gase nachweisen und bestimmen
10 Vereinigen, Trennen
und Reinigen von
Arbeitsstoffen
(§ 4 Nr. 10)
10.1 physikalische a) physikalische Methoden der Stofftrennung,
Methoden -vereinigung und -reinigung nennen
(§ 4 Nr. 10
Buchstabe a) b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
c) Feststoffe zerkleinern und sieben
d) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedi-
mentieren, Dekantieren, Filtrieren und 7
Eindampfen trennen
e) Feststoffe durch Umkristallisieren und
Flüssigkeiten durch Destillieren reinigen
f) Feststoffe und organische Lösemittel
trocknen
10.2 Herstellen von a) die Funktionsweise von Mühlen und
Lösungen, Suspen- Sieben beschreiben
sionen, Emulsionen
und Extrakten b) Feststoffe zerkleinern und klassieren sowie
(§ 4 Nr. 10 Kennzahlen bestimmen und berechnen
Buchstabe b) c) die Funktionsweise von Trockengeräten
beschreiben
d) Feststoffe trocknen und Trockengehalt
bestimmen
e) über die Grundlagen disperser Systeme 8
und ihre Eigenschaften Auskunft geben
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
f) Lösungen, Suspensionen und Gemische
mit unterschiedlichen Stoffanteilen her-
stellen und Kennzahlen bestimmen
g) über physikalische Vorgänge bei der
Extraktion Auskunft geben
h) Extraktionsmethoden beschreiben
i) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig-
und Flüssig-Flüssig-Extraktionen abtrennen
10.3 chemische Methoden a) chemische Methoden der Stofftrennung,
(§ 4 Nr. 10 -vereinigung und -reinigung nennen
Buchstabe c)
b) qualitative Einzelnachweise von Kationen
und Anionen durchführen sowie Reak-
tionen durch Gleichungen darstellen
5
c) gravimetrische und volumetrische Bestim-
mungen durchführen sowie Reaktionen
durch Gleichungen darstellen
d) Massenanteil, Massenkonzentration und
Stoffmengenkonzentration berechnen
11 Messen physikalischer
Größen und Bestimmen
von Stoffkonstanten
(§ 4 Nr. 11)
11.1 physikalische Größen a) Meßgeräte und -einrichtungen _beschrei-
(§ 4 Nr. 11 ben und Einsatzbereichen zuordnen
Buchstabe a)
b) Länge, Volumen und Masse bestimmen
c) Aufbau und Funktionsweise von Druck-
meßgeräten beschreiben
d) den Druck von Luft und Gasen bestimmen
e) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbe-
reiche von Temperaturmeßgeräten
beschreiben 4
f) die Temperatur von festen, flüssigen und
gasförmigen Stoffen messen
g) elektrische Einheiten nennen und den
Zusammenhang zwischen elektrischen
Größen beschreiben
h) Spannung, Widerstand und Stromstärke
messen
i) den pH-Wert bestimmen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1311
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
11.2 Stoffkonstanten a) die Bestimmung der Dichte von Fest-
(§ 4 Nr. 11 stoffen und Flüssigkeiten beschreiben
Buchstabe b)
b) die Dichte von Feststoffen und Flüssig-
keiten bestimmen
c) Apparaturen zur Bestimmung von 4
Schmelz- und Siedepunkt beschreiben
d) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen
e) die Bedeutung von Stoffkonstanten
beschreiben
12 Anwenden mikro- a) über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fort-
biologischer Arbeits- pflanzung, Wachstum und Bewegung als
techniken Kennzeichen des Lebens Auskunft geben
(§ 4 Nr. 12)
b) den grundlegenden Zellaufbau beschreiben
c) über Bakterien und Pilze und deren
Bedeutung in der Natur zum Stoffabbau, in
der Biotechnik, bei der Herstellung von
Nahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-
schutz sowie als Krankheitserreger Aus-
kunft geben
d) Keime in der Umwelt anhand von Luft- und
Wasserproben sowie von Fingerabdrücken
nachweisen
3
e) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf
Fangplatten bestimmen
f) zur Anwendung kommende Impftechniken
beim Nachweis von Keimen unterscheiden
g) über Wachstumsbedingungen von Keimen
Auskunft geben
h) Sterilisation und Desinfektion unter-
scheiden
i) die Wirkung von Sterilisations- und Des-
infektionsmethoden nachweisen
k) eine Gärung durchführen und ein
Gärungsprodukt nachweisen
13 Dokumentieren von a) Dokumentationsarten unterscheiden und
Arbeitsabläufen und den Dokumentationswert beschreiben
-ergebnissen
(§ 4 Nr. 13)
b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse proto- 3
kollieren
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Herstellen von
Arzneimitteln
(§ 4 Nr. 14)
1.1 Wirk- und Hilfsstoffe a) anorganische und organische Verbin-
(§ 4 Nr. 14 dungen benennen, formelmäßig darstellen
Buchstabe a) und Verbindungsgruppen zuordnen
b) über Aufbau, Vorkommen und Funktion von
Naturstoffen Auskunft geben
c) über die Verarbeitung eingesetzter Wirk-
stoffe unter Beachtung ihrer Eigenschaften
Auskunft geben
d) technische Eigenschaften pharmazeu- 4 4
tischer Hilfsstoffe nennen
e) chemische und physikalische Methoden
zur Wirkstoffherstellung beschreiben
f) die Massenbilanz bei Ansätzen erstellen
g) Wirk- und Hilfsstoffe entsprechend der
Massenbilanz bereitstellen
h) die Qualität der Wirk- und Hilfsstoffe
prüfen
1.2 Arzneimittel a) feste Arzneimittel nach ihren galenischen
in fester Form Formen unterscheiden
(§ 4 Nr. 14
b) Pulverisieren, Granulieren, Tablettieren und
Buchstabe b)
Dragieren als Methoden zur Herstellung
fester Arzneimittel beschreiben
c) die Arbeitsweise von Mahl-, Dosier-,
Trocken-, Granulier-, Tablettier- und
Dragieranlagen beschreiben 7 7
d) Pulver, Granulate, Preßlinge, Filmtabletten,
Dragees und Kapseln herstellen; Einrich-
tungen zu Fertigung von Arzneimitteln in
fester Form bedienen und pflegen
e) Stabilitätsprüfungen an festen Arznei-
mitteln durchführen
1.3 Arzneimittel in pastöser a) pastöse und halbfeste Arzneimittel nach
und halbfester Form ihren galenischen Formen unterscheiden
(§ 4 Nr. 14
b) Gelee, Cremes, Salben und Pasten her-
Buchstabe c)
stellen; Einrichtungen zur Fertigung von
4 4
Arzneimitteln in pastöser und halbfester
Form bedienen und pflegen
c) Teilchengröße, Tropf- und Fließverhalten
messen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1313
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1.4 Arzneimittel in a) flüssige Arzneimittel nach ihren
flüssiger Form galenischen Formen unterscheiden
(§ 4 Nr. 14
Buchstabe d) b) Dispergieren und Extrahieren als
Methoden zur Herstellung flüssiger Arznei-
mittel beschreiben
c) Lösungen, Suspensionen und Emulsionen
herstellen; Einrichtungen zur Fertigung von
Arzneimitteln in flüssiger Form bedienen
und pflegen
d) lnprozeßkontrollen durchführen
1.5 Suppositorien a) Methoden zur Herstellung von Supposi-
(§ 4 Nr. 14 torien und Ovula beschreiben
Buchstabe e)
b) Suppositorien oder Ovula herstellen; Ein-
richtungen zur Fertigung von Supposi-
torien oder Ovula bedienen und pflegen
c) physikalische Kenndaten zur Charakteri-
sierung von Suppositorien oder Ovula
bestimmen 11 11
1.6 sterile Arzneimittel a) galenische Formen steriler Arzneimittel
(§ 4 Nr. 14 beschreiben
Buchstabe f)
b) Gründe für die Herstellung steriler Arznei-
mittel nennen
c) Methoden der Sterilisation beschreiben
d) flüssige und feste sterile Arzneimittel her-
stellen; Einrichtungen zur Fertigung steriler
Arzneimittel bedienen und pflegen
e) lnprozeßkontrollen einschließlich der für
die Sterilherstellung notwendigen
Betriebskontrollen durchführen
f) Methoden zum Konservieren, Desinfizieren
und Sterilisieren von Fertigungsanlagen
und -räumen beschreiben
g) Räume, Behältnisse, Werkstoffe und Ferti-
gungsanlagen reinigen, trocknen, desinfi-
zieren und sterilisieren
2 Verpacken, Lagern und
Disponieren
(§ 4 Nr. 15)
2.1 Verpacken von a) Dosierungs- und Verpackungsarten von
Arzneimitteln Arzneimittelformen beschreiben
(§ 4 Nr. 15
Buchstabe a) b) Packstoffe, Packmittel sowie Packmittel-
werkstoffe und ihre Eigenschaften
beschreiben
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) feste, flüssige und pastöse Arzneimittel
abfüllen und verpacken; Zuführgeräte,
automatische Abfüll-, Einsiegel- und Ver- 7 4
packungsanlagen bedienen und pflegen
d) die Verpackung von Arzneimitteln kontrol-
lieren
e) Arzneimittelbehälter etikettieren,
kartonieren, bündeln und kontrollieren
2.2 Lagern und Disponieren a) über die Lagerung von Wirk- und Hilfs-
(§ 4 Nr. 15 stoffen sowie Arzneimitteln unter Beach-
Buchstabe b) tung ihrer Eigenschaften Auskunft geben
b) Lagerformen, -arten und -bedingungen
beschreiben
c) Aufgabe und Organisation des Lagerns 6 4
unter Berücksichtigung des Warenflusses,
der Lagerdisposition, der Auslieferungs-
fristen und der Verfalldaten beschreiben
d) Gebinde palettieren, stapeln, füllen und
entleeren
3 Kontrollieren und a) über Gesetze, Verordnungen und Regeln
Sichern der Qualität zur pharmazeutischen Fertigung Auskunft
(§ 4 Nr. 16) geben
b) die Begriffe Kalibrierung, Qualifizierung
und Validierung unterscheiden 3 4
C) Stichproben und statistische Probenahme
durchführen
d) Produktkontrollen zur Qualitätssicherung
durchführen
4 Messen und Regeln
(§ 4 Nr. 17)
4.1 Erfassen und Registrie- a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz von
ren von Meßwerten Meßgeräten beschreiben
(§ 4 Nr. 17
b) Temperatur und Druck messen
Buchstabe a)
c) Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen
d) Punkt- und Linienschreiber handhaben
e) Volumen- und Massenstrom berechnen
4.2 Regeln von a) Prinzip und Ziel des Regelns von Ferti-
4 4
Fertigungsprozessen gungsprozessen beschreiben
(§ 4 Nr. 17
b) über Art, Bedeutung und Kennzeichnung
Buchstabe b)
von Reglern Auskunft geben
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1315
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) Fertigungsprozesse regeln
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten
e) über den Einsatz von Regelsystemen in
der Pharmafertigung Auskunft geben
f) den Umgang mit Regelsystemen kennen-
lernen
5 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik
informationstechnischer Auskunft geben
Arbeiten
b) über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-
(§ 4 Nr. 18)
kunft geben
c) über Grundlagen der Datenerfassung,
-verarbeitung und -darstellung Auskunft
geben 4 8
d) über Anwendungsmöglichkeiten der
Informatik im Fertigungsbereich Auskunft
geben
e) Funktionspläne entwickeln
f) speicherprogrammierbare Steuerungen
bedienen
6 Dokumentieren von a) die Aussagekraft von Ergebnissen
Arbeitsabläufen und beurteilen
-ergebnissen 2 2
b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse doku-
(§ 4 Nr. 13)
mentieren
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften
Vom 30. April 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c des Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2526),
Tierzuchtgesetzes vom 20. April 1976 (BGBI. 1 S. 1045) wird wie folgt geändert:
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-
zungszucht" die Worte „nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des
Tierzuchtgesetzes" eingefügt.
Artikel 1
Erste Änderung 2. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
der Verordnung über die Körung von Bullen „Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt mindestens
Die Verordnung über die Körung von Bullen vom die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futterauf-
20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1477) wird wie folgt geändert: wand, Verluste nach Prüfungsbeginn, Fleischanteil und
Fleischbeschaffenheit; der Zuchtwertteil Zuchtleistung
umfaßt bei Stationsprüfung mindestens das Leistungs-
1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „das Leistungs-
merkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel je ein-
merkmal Fettmenge" durch die Worte „die Leistungs-
gestallte Sau und Zeiteinheit, bei Feldprüfung minde-
merkmale Fettmenge und Eiweißmenge" ersetzt.
stens das Leistungsmerkmal Anzahl der Ferkel je Sau."
2. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „zulassen, daß 3. § 5 wird wie folgt geändert:
der Zuchtwertteil Milchleistung der Bullenmutter aus-
reicht" durch die Worte „festlegen, in welcher Form die a) In der Einleitung wird das Wort „eines" durch das
Zuchtwertfeststellung durchzuführen ist" ersetzt. Wort „seines" ersetzt;
b) in Nummer 1 werden die Worte ,,- die Standard-
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert: abweichung des Mittelwertes wird als arithmeti-
sches Mittel aller während der letzten zwei Jahre
a) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
geprüften Herkünfte berechnet -" gestrichen.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Am Prüfungstag werden für jede Kuh minde- 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
stens die Milchmenge, der Milchfettgehalt und a) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
der Milcheiweißgehalt ermittelt und daraus die
Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(Einzelprüfung)."; ,,Bei Stationsprüfung umfaßt der Prüfungs-
abschnitt mindestens die Zeitspanne der
bb) in Satz 3 werden nach dem Wort „Milchfett- Gewichtszunahme von 25 bis 90 Kilogramm.";
gehaltes" die Worte „und des Milcheiweiß-
gehaltes" eingefügt; bb) in Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Worte
,,Die Prüfung" ersetzt;
b) in Nummer 1.2.4 Satz 3 werden die Worte „und
Fettmenge" durch die Worte ,,, Fettmenge und cc) in Satz 3 wird das Wort „Gewichtszuwachs"
Eiweißmenge" ersetzt; durch das Wort „Gewichtszunahme" ersetzt;
c) in Nummer 1.3. 7 werden die Worte „und die b) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
Gesamtfettmenge" durch die Worte ,,, die Gesamt- aa) In Satz 1 wird das Wort „weibliche" gestrichen;
fettmenge und die Gesamteiweißmenge" ersetzt;
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
d) in den Nummern 1.4.1 und 1 .4.2 werden jeweils
„Der Prüfungsabschnitt umfaßt mindestens die
nach dem Wort „Fettmenge" die Worte „oder die
Zeitspanne der Gewichtszunahme von 30 bis
Eiweißmenge" eingefügt.
100 Kilogramm.";
4. In Anlage 2 Nr. 1.1 .3 Satz 3 werden nach dem Wort cc) in Satz 3 wird das Wort „Sie" durch die Worte
,,Fettmenge" die Worte „und Eiweißmenge" eingefügt. ,,Die Prüfung" ersetzt;
dd) in Satz 4 wird das Wort „Gewichtszuwachs"
durch das Wort „Gewichtszunahme" ersetzt.
Artikel 2
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Dritte Änderung a) In Nummer 1.3 werden die Sätze 3 und 4 durch
der Verordnung über die Körung von Ebern folgenden Satz ersetzt:
Die Verordnung über die Körung von Ebern vom ,,Die Punkte werden so bemessen, daß ein Eber,
20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1483), zuletzt geändert durch der auf Grund seiner Eigenleistung in Feldprüfung
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1317
und der Leistung einer Vollgeschwistergruppe in der 2.1 Stichprobe der Endprodukte
Geschwisterprüfung 1,0 Standardabweichung über 2.1.1 Ist die Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln
dem Populationsmittel liegt, zu den vorgegebenen vorgesehen, so umfaßt die Stichprobe je Her-
100 Punkten 20 Punkte erreicht; Eber, für die eine kunft mindestens 100 Ferkel, die mindestens
größere oder geringere Anzahl von Leistungsinfor- von 50 Müttern und 20 Vätern abstammen. Die
mationen vorliegt, erhalten entsprechende Zu- eine Hälfte der Gruppen muß aus weiblichen,
schläge oder Abschläge."; die andere aus kastrierten männlichen Ferkeln
b) in Nummer 1.4.1 wird das Wort „Gewichtszuwachs" bestehen. Es werden höchstens vier Gruppen
durch das Wort „Gewichtszunahme" ersetzt; von Ferkeln desselben Vaters ausgewählt.
c) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefaßt: 2.1.2 Ist die Prüfung in Gruppen von mehr als zwei
,, 1 .4.3 bei der Geschwisterprüfung: Ferkeln vorgesehen, so umfaßt die Stichprobe
je Herkunft mindestens 200 Ferkel, die von
Gewichtszunahme mindestens 20 Vätern abstammen. Die eine
(durchschnittliche tägliche Gewichtszu- Hälfte der Gruppen muß aus weiblichen, die
nahme im Prüfungsabschnitt), andere aus kastrierten männlichen Ferkeln
Futteraufwand bestehen. Von jedem Vater werden mindestens
zwei und höchstens fünf Gruppen ausgewählt.
(Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszu-
nahme im Prüfungsabschnitt), 2.2 Stichprobe der Mütter von Endprodukten
Fleischanteil 2.2.1 Bei Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je
(Anteil abgespeckter fleischreicher Teil- Herkunft mindestens 60 Jungsauen, die von
stücke, Fleisch-Fett-Verhältnis oder mindestens zehn Vätern abstammen; von
durch ein Klassifizierungsgerät jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl
festgestellter Muskelfleischanteil), Jungsauen ausgewählt. Diese werden in mög-
lichst gleichmäßiger Verteilung mit möglichst
Fleischbeschaffenheit, vielen, mindestens fünf, nach dem Zufallsprin-
jeweils als Durchschnitt der Prüfungs- zip ausgewählten Ebern gepaart; mit jedem
gruppe."; Eber werden mindestens acht Jungsauen
gepaart.
d) Nummer 1.5 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2.2.2 Bei Feldprüfung werden zur Bildung der Stich-
ersetzt: probe je Herkunft mindestens 20 Betriebe aus-
„Für die Berechnung der Abweichungen bei den gewählt; die zuständige Behörde kann in
Leistungsmerkmalen Gewichtszunahme, Futterauf- begründeten Fällen zulassen, daß die Zahl der
wand und Fleischanteil werden die Abweichungen auszuwählenden Betriebe bis zu zehn herabge-
vom gleitenden Stationsdurchschnitt innerhalb der setzt wird, soweit dies mit dem in § 1 des
Rasse, für die Berechnung der Abweichungen beim Tierzuchtgesetzes genannten Zweck vereinbar
Leistungsmerkmal Fleischbeschaffenheit die Ergeb- ist. Die Stichprobe umfaßt mindestens alle
nisse der am selben Tage in derselben Schlacht- ferkelführenden Sauen und ihre nicht entwöhn-
stätte geschlachteten Tiere derselben Rasse als ten Ferkel, die in den ausgewählten Betrieben
Vergleichsbasis herangezogen. Für die Berechnung vorhanden sind. Je Herkunft werden minde-
der Abweichungen beim Leistungsmerkmal Fleisch- stens 300 Würfe ausgewählt.
anteil kann die zuständige Behörde bestimmen, daß 3 Durchführung der Leistungsprüfungen
statt der Abweichungen vom gleitenden Stations-
3.1 Die Stichprobe der Endprodukte wird einer
durchschnitt eine im Zuchtprogramm festgelegte
Fleischleistungsprüfung als Stationsprüfung
Grenze herangezogen wird."
unterzogen. Für die Prüfung gilt Anlage 1
Nr. 1.3 Satz 2 bis 6 entsprechend.
6. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
3.2 Die Stichprobe der Mütter von Endprodukten
„Anlage 3 wird einer Zuchtleistungsprüfung unterzogen.
(zu § 4 Abs. 3) 3.2.1 Bei Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl
Grundsätze für die Durchführung der der aufgezogenen Ferkel je eingestallte Sau
Leistungsprüfungen bei Kreuzungszuchtebern ermittelt. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 2 und
Nr. 2.1.2 gilt entsprechend.
Allgemeines
Die Leistungsprüfungen werden anhand von 3.2.2 Bei Feldprüfung wird mindestens die Anzahl der
Stichproben der Endprodukte und der Mütter ferkelführenden Sauen und ihrer nicht entwöhn-
von Endprodukten eines Kreuzungszuchtpro- ten Ferkel ermittelt."
grammes durchgeführt. Zur Bildung der Stich-
proben werden Betriebe, die mit Schweinen aus 7. In Anlage 4 werden die Nummern 1.2 bis 2 wie folgt
dem Kreuzungszuchtprogramm Ferkel erzeu- gefaßt:
gen, nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
„ 1.2 Futteraufwand je Kilogramm Gewichtszunahme
2 Stichprobe im Prüfungsabschnitt,
Die Stichprobe wird in den ausgewählten 1.3 Verluste nach Beginn der Fleischleistungs-
Betrieben nach dem Zufallsprinzip gezogen. prüfung,
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1.4 Fleischanteil, 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1.5 Fleischbeschaffenheit, a) In Nummer 1 wird das Wort „repräsentativen"
1.6 bei Stationsprüfung Anzahl der aufgezogenen gestrichen;
Ferkel je eingestallte Sau, bei Feldprüfung b) in Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 wird
Anzahl der Ferkel je Sau. jeweils das Wort „ausgewählt" durch die Worte
2 Der Index wird aus den Abweichungen eines ,,nach dem Zufallsprinzip gezogen" ersetzt.
jeden Stichprobenmittels vom Mittel aller Stich-
proben in demselben Prüfungsdurchgang für 6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
die in den Nummern 1 .1 bis 1.6 genannten a) Nummer 1 .2 wird wie folgt gefaßt:
Merkmale berechnet; die Abweichungen wer-
den entsprechend ihrer Bedeutung für die Wirt- ,, 1 .2 Verluste nach Beginn der Fleischleistungs-
schaftlichkeit der Nachkommen gewichtet." prüfung,";
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3 „2 Der Index wird aus den Abweichungen eines
Erste Änderung jeden Stichprobenmittels vom Mittel aller Stich-
der Verordnung über die Körung von Schafböcken proben in demselben Prüfungsdurchgang für die
in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Merk-
Die Verordnung über die Körung von Schafböcken vom male berechnet; die Abweichungen werden ent-
20. August 1979 (BGBI. 1S. 1494) wird wie folgt geändert: sprechend ihrer Bedeutung für die Wirtschaft-
lichkeit der Nachkommen gewichtet."
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-
zungszucht" die Worte „nach § 8 Abs. 6 Satz 1 des
Artikel 4
Tierzuchtgesetzes" eingefügt.
Berlin-Klausel
2. In§ 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Mastbeginn" durch Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
das Wort „Prüfungsbeginn" ersetzt. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Tierzucht-
gesetzes auch im Land Berlin.
3. In § 5 Nr. 1 werden die Worte ,,- die Standardabwei-
chung des Mittelwertes wird als arithmetisches Mittel Artikel 5
aller während der letzten zwei Jahre geprüften Her-
künfte berechnet -" gestrichen. 1nkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4. In Anlage 1 Nr. 1.2.1 Satz 5 wird das Wort „Gewichts- Kraft; Artikel 1 tritt jedoch am 1. Oktober 1987, Artikel 2
zuwachs" durch das Wort „Gewichtszunahme" ersetzt. Nr. 3 Buchstabe b am 1. Januar 1989 in Kraft.
Bonn, den 30. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Mai 1987 1319
Berichtigung
der Neufassung der Strafprozeßordnung
Vom 27. April 1987
Die Neufassung der Strafprozeßordnung vom 7. April
1987 (BGB!. 1 S. 1074) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 304 Abs. 4 Satz 2 ist am Ende der Nummer 5 der
Punkt nach dem Wort „betreffen" durch einen Strichpunkt
zu ersetzen.
Bonn, den 27. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Pagenkopf
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
27. 3. 87 Neunundneunzigste Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Kiel-
Holtenau) 4493 (76 23. 4. 87) 7. 5. 87
neu: 96-1-2-99
21 . 4. 87 Verordnung der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein zur Anderung der Verordnung über den Mindest-
alkoholgehalt von Trinkbranntweinen 4773 (80 29. 4. 87) 1. 5. 87
612-7-1-1
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmin.ster der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift fur Abonnementsbestellungen sowie
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch !ur Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Koln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % Postvertriebsstück , Z 5702 A , Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1014/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von I nte rve n tion s-
b u tt er zur Beimengung in M i s c h f u t t er L 95/11 9. 4. 87
8. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1016/87 der Kommission zur Verlängerung der
Anwendungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 138/87 über eine die
Lieferung von B u t t e r an stark benachteiligte Personen betreffende
Dringlichkeitsmaßnahme bezüglich Griechenland L 95/15 9. 4. 87
9. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1028/87 der Kommission zur Festsetzung des
Zeitpunkts für die Anwendung„ des Systems von Ursprungszeugnissen
des Internationalen Kaffee - Ubereinkommens von 1983 innerhalb der
Gemeinschaft in quotenfreien Zeiten L 97/25 10. 4. a~
9. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1029/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Ver-
kauf von Mager m i Ich p u I ver aus öffentlichen Beständen zur Verfüt-
terung an Tiere mit Ausnahme von jungen Kälbern L 97/26 10. 4. 87
14. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1054/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~\onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 181/87 L 103/5 15. 4. 87
14. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1055/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
bestimmter lnte~_entionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 L 103/10 15. 4. 87
14. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1058/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten
an die Kommission im Fettsektor L 103/31 15. 4. 87
15. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. ·1069/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Angabe des Alkoholgehalts auf dem Etikett der
Spezialweine L 104/14 16. 4. 87