Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1289
Verordnung
über Sofortmaßnahmen zur Einführung eines zusätzlichen Schutzes
für wanddickenreduzierte Tanks
Vom 21. April 1987
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die gung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen auf-
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 weisen; über die Ausführung entscheidet die nach Landes-
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet: recht zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 der
Gefahrgutverordnung Straße.
§ 1 (3) Aufsetztanks, bei denen die Mindestwanddicke nach
(1) Abweichend von Anlage B Anhang 8.1 a Randnum- der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 4
mer 211 127 Abs. 4 der Gefahrgutverordnung Straße vom verringert ist und die nicht nach Absatz 2 geschützt sind,
22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) dürfen Tanks, bei denen dürfen nur erstmals in Betrieb genommen werden, wenn
die Mindestwanddicke nach Randnummer 211 127 Ab- sie während der Beförderung durch Bordwände der Prit-
satz 4 Satz 1 verringert ist und die nach Bemerkung a ge- sche des Trägerfahrzeuges geschützt und mit folgender
schützt sind, nicht mehr erstmals in Betrieb genommen Aufschrift versehen sind:
werden.
,,Darf nur auf Trägerfahrzeugen mit Pritsche und hochge-
(2) Kofferförmige Tanks, bei denen die Mindestwand- klappten Bordwänden befördert werden."
dicke nach der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer
Der vorstehende Wortlaut ist vom Sachverständigen in die
211 127 Abs. 4 Satz 1 verringert worden ist und die nicht
Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgutverord-
nach Bemerkung b geschützt sind, dürfen nur erstmals in
nung Straße einzutragen.
Betrieb genommen werden, wenn sie mit folgendem
Schutz versehen sind: (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße dürfen
Die Tanks müssen rundum in der Mitte ihrer Höhe über
für andere als kofferförmige Tanks eine Verringerung der
mindestens 30 % der Höhe mit einem zusätzlichen Schutz
Wanddicke zulassen, wenn diese Tanks einen Schutz
versehen sein, der für diesen Bereich der Tankwand min-
nach Absatz 2 haben.
destens zu einem nachgewiesenen spezifischen Arbeits-
aufnahmevermögen führt, das dem eines Tanks mit einer (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tanks, die vor
Wanddicke von 5 mm (bei einem Durchmesser des Tanks dem 1. Juli 1987 erstmals in Betrieb genommen worden
von nicht mehr als 1,80 m) oder von 6 mm (bei einem sind.
Durchmesser des Tanks von mehr als 1,80 m) Baustahl
entspricht. Der zusätzliche Schutz muß am Tank dauerhaft §2
angebracht sein. Diese Forderung gilt ohne Nachweis als Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
erfüllt, wenn der Tank in dem zu verstärkenden Bereich die tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
Mindestwanddicke nach Randnummer 211 127 Abs. 3 er- die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
reicht; die Verstärkung muß aus dem gleichen Werkstoff
wie der Tank bestehen und geschweißt sein. Wenn die
Tanks eine Wanddicke haben, die ohne zusätzlichen §3
Schutz das Arbeitsaufnahmevermögen nach Satz 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft und am
erbringt, müssen die Tanks einen Schutz gegen Beschädi- 30. Juni 1988 außer Kraft.
Bonn, den 21. April 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 15. April 1987
Auf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verordnung zur Änderung der See-
schiffahrtsstraßen-Ordnung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 746) wird nach-
stehend der Wortlaut der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der seit 15. März
1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1 S. 1497),
2. die mit Wirkung vom 1. April 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 25. April
1978 (BGBI. 1 S. 586),
3. die am 1 . März 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Februar 1983
(BGBI. 1 S. 87),
4. die am 16. März 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 9. Januar 1985
(BGBI. 1 S. 38),
5. die am 15. März 1987 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 6 des Gesetzes über die Aufgaben des
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314);
zu 3. des § 9 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und des § 3
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet
der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
zu 4. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 des
Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
und des§ 46 Satz 1 Nr. 4 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April
1968 (BGBI. II S. 173);
zu 5. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnen-
schiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270).
Bonn, den 15. April 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1267
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
(SeeSchStrO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 25 Vorfahrt
Allgemeine Bestimmungen § 26 Fahrgeschwindigkeit
§ 27 Schleppen und Schieben
§ Geltungsbereich
§ 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 29 Einlaufen in Schleusen und Auslaufen
§ 3 Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
§ 30 Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
§ 4 Verantwortlichkeit
§ 31 Wasserski und Segelsurfen
§ 5 Schiffahrtszeichen
§ 6 Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
§ 7 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes Fünfter Abschnitt
Ruhender Verkehr
zweiter Abschnitt
§ 32 Ankern
Sichtzeichen der Fahrzeuge
§ 33 Anlegen und Festmachen
§ 8 Allgemeines § 34 Umschlag
§ 9 Verwendung von Positionslaternen § 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von
§ 10 Kleine Fahrzeuge und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter
§ 11 befördern
Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe
§ 12 Schlepper von Schießscheiben § 36 Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
§ 13 Fähren
§ 14 Fahrzeuge, Sechster Abschnitt
die bestimmte gefährliche Güter befördern
Sonstige Vorschriften
§ 15 Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge
und Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer Instru- § 37 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegen-
mente drehen ständen
§ 16 Außergewöhnliche Schwimmkörper § 38 Ausübung der Fischerei und der Jagd
§ 17 Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser § 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren
baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen § 40 Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren
§ 18 Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und
außergewöhnliche Schwimmkörper
Siebenter Abschnitt
Dritter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal
Schallsignale der Fahrzeuge § 41 Geltungsbereich
§ 42 Zulassung
§ 19 Achtungssignal
§ 43 An- und Abmeldung
§ 20 Gefahr- und Warnsignale
§ 44 Zusätzliche Sichtzeichen
§ 21 Nebelsignale
§ 45 Verkehr in den Zufahrten
§ 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Aus-
Vierter Abschnitt
laufen
Fahrregeln § 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Aus-
§ 22 Rechtsfahrgebot, Ausnahmen laufens
§ 23 Überholen § 48 Fahrabstand
§ 24 Begegnen § 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten
§ 24 a Verbot der Behinderung von tiefgangbehinderten Fahr- § 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppver-
zeugen im Bereich der Erweiterung des Küsten- bände
meeres in der Deutschen Bucht § 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 52 Fahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal A.24 Ein- und Ausfahren GieselaukanaLund _:roter_ Travearm
§ 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal (Altarm der Teerhofinsel)
§ 54 Liegeverbot A.25 Einfahren in die Husumer Au
B. Warnzeichen und Hinweiszeichen
Achter Abschnitt B. 1 Fährstelle
Strom- und Schlffahrtspolizei B. 2 Durchfahren von festen Brücken
§ 55 Zuständigkeiten
8. 3 Fernsprechstelle
§ 56 Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen
B. 4 Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-Kanal
§ 57 Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
8. 5 Wasserski
§ 58 Schiffahrtspolizeiliche Meldungen B. 6 Außergewöhnliche Schiffahrtsbehinderung
B. 7 Querströmung
§ 59 Befreiung
§ 60 Ermächtigung zum Erlaß von strom- und schiffahrts- B. 8 Bezeichnung des Verlaufs des tiefsten Teils des Fahr-
polizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverord- wassers auf der Ems zwischen Leer und Papenburg
nungen B. 9 Bezeichnung der Grenze zur Deutschen Demokrati-
schen Republik in der Lübecker Bucht
Neunter Abschnitt B.10 Ansteuerung eines Fahrwassers
8.11 Bezeichnung der Fahrwasserseiten
Bußgeld- und Schlußvorschriften
8.12 Bezeichnung der Fahrwassermitte
§ 61 Ordnungswidrigkeiten
8.13 Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden
§ 62 Berlin-Klausel Fahrwassern
§ 63 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften 8.14 Reeden
8.15 Gefahrenstellen
Anlage 1 8.16 Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen
Schiffahrtszeichen 8.17 Festmachetonne
Vorbemerkung Abschnitt II - Schallsignale
Abschnitt 1 - Sichtzeichen
C. 1 Anhalten
A. Gebots- und Verbotszeichen C. 2 Durchfahren/Einfahren verboten
Nr. C. 3 Durchfahren/Einfahren
A. 1 Überholverbot C. 4 Sperrung der Seeschiffahrtsstraße
A. 2 Begegnungsverbot an Engstellen C. 5 Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-
A. 3 Geschwindigkeitsbeschränkung ostsee-Kanals für Fahrzeuge mit Seelotsen
A. 4 Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung C. 6 Einfahren in die Schleusen vom Nord-Ostsee-Kanal aus
durch Sog oder Wellenschlag für Fahrzeuge mit Seelotsen
A. 5 Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit Bade-
betrieb Anlage II
A. 6 Einhalten eines Fahrabstandes
Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
A. 7 Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und
Schleusen Erläuterung zur Anlage II
A. 8 Ankerverbot
A. 9 Festmacheverbot 11.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge
A.10 Liegeverbot Nr.
A.11 Einhalten einer Fahrtrichtung 1 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung poli-
A.12 Abgabe von Schallsignalen zeilicher Aufgaben
A.13 Anhalten in Schleusen 2 Zollfahrzeuge
A.14 Durchfahren von Brücken 3 Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenz-
A.15 Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer Rich- schutzes
tung 4 Kleine Fahrzeuge
A.16 Aufforderung zum Anhalten 5 Fähren
A.17 Gesperrte Wasserfläche 6 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
A.18 Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer 7 Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge
Teilstrecke 8 Fahrzeuge, die zur Regulierung nautischer Instrumente
A.19 Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke so- drehen
wie Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der 9 Schwimmendes Zubehör
Zufahrten zu ihnen 10 Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser
A.20 Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen
A.21 Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleu- 11 Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und
sen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel- außergewöhnliche Schwimmkörper
Holtenau 12 Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal
A.22 Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee- 13 Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
Kanals 14 Festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-
A.23 Verkehr beim Ölhafen Brunsbüttel Kanal
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1269
15 Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern Anlage III
16 Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen Stoffliste der anmeldepflichtigen Güter,
bei deren Beförderung von den Fahrzeugen
11.2 Sch a 11s ig n ale der Fahrzeuge besondere Gefahren ausgehen
(§ 30 Abs. 1 und § 58 Abs. 2)
Achtungssignal
2 Gefahr- und Warnsignale 1 Verflüssigte Gase
3 Nebelsignale 2 Chemikalien
4 Überholsignale auf dem Nord-Ostsee-Kanal 3 Erdöl und Erdölprodukte
5 Ausweichsignale
6 Anforderungssignal
,,Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen" Anlage IV
7 Schleppersignale Erweiterung des Küstenmeeres
8 Seelotsensignale in der Deutschen Bucht
Erster Abschnitt 14. Pinnau bis zur Eisenbahnbrücke in Pinneberg;
Allgemeine Bestimmungen 15. Eider bis zur Einfahrt in den Gieselaukanal;
16. Gieselaukanal;
§ 1
17. Nord-Ostsee-Kanal von der Verbindungslinie zwi-
Geltungsbereich schen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der
Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in
(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen.
Kiel-Holtenau mit Obereidersee, Audorfer See, Borg-
Seeschiffahrtsstraßen sind die Wasserflächen zwischen
stedter See, Schirnauer See, Flemhuder See und
der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der see-
Achterwehrer Schiffahrtskanal;
wärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der
seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sowie zwi- 18. Trave bis zur Eisenbahnhubbrücke und Holstenbrük-
schen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der ke (Stadttrave) in Lübeck mit Pötenitzer Wiek, Dasso-
angrenzenden Binnenwasserstraßen: wer See und Altarmen der T eerhofinsel.
1. Ems bis zu der bei der Hafeneinfahrt nach Papenburg (2) Im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres in der
über die Ems gehenden Verbindungslinie zwischen Deutschen Bucht (Anlage IV) sind lediglich § 1 Abs. 4, § 2
dem Diemer Schöpfwerk und dem Deichdurchlaß bei Abs. 1 Nr. 3 und 16, die §§ 3, 4 und 7 Abs. 1, die §§ 14,
Halte; 24 a und 32 Abs. 5, die §§ 55, 56, 58 bis 60 und 61 Abs. 1
Nr. 1, 2, 8, 10, 15, 37 und 40 sowie § 61 Abs. 2 bis 4
2. Leda bis zur Einfahrt in den Vorhafen der See-
anzuwenden.
schleuse von Leer;
3. Weser bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen mit den (3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrts-
Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Reku- straßen, ferner auf den bundeseigenen Schiffahrtsanla-
mer Loch und Westergate; gen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen
dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundes-
4. Lesum und Wümme bis zur Franzosenbrücke in Borg- eigenen Häfen.
feld;
(4) Im Geltungsbereich der Verordnung gelten auch die
5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis
Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
140 m unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg
Zusammenstößen auf See (Anlage zu der Verordnung zur
andererseits;
Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 - BGBI. 1 S. 813,
6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens 816) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland
mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,00 bis zur geltenden Fassung, soweit die Verordnung nicht aus-
Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 drücklich etwas anderes bestimmt.
bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether
Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe); §2
7. Oste bis zum Mühlenwehr Bremervörde; Begriffsbestimmungen
8. Freiburger Hafenpriel bis zur Deichschleuse in Frei-
(1) Für die Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen
burg an der Elbe;
der Regeln 3, 21 und 32 der Seestraßenordnung; im
9. Schwinge bis zu der Fußgängerbrücke unterhalb der übrigen sind im Sinne dieser Verordnung:
Güldensternbastion in Stade;
1. Fahrwasser
10. Lühe bis zu der Mühle 250 m oberhalb der Straßen- die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzei-
brücke am Marschdamm in Horneburg; chen B.1 O bis B.13 (Anlage 1) begrenzt oder gekenn-
11. Este bis zum Unterwasser der Schleuse Buxtehude; zeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, für
die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahr-
12. Stör bis zum Pegel Rensing;
wasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der
13. Krückau bis zur Wassermühle in Elmshorn; Seestraßenordnung;
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. Steuerbordseiten der Fahrwasser 10. außergewöhnlich große Fahrzeuge
die Seiten, die bei den von See einlaufenden Fahrzeu- Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrtsstraße be-
gen an Steuerbord liegen. Verbindet ein Fahrwasser kanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite
zwei Meeresteile oder zwei durch Gründe voneinan- und Tiefgang überschreiten;
der getrennte Wasserflächen, so gilt als Steuerbord-
seite eines Fahrwassers die Seite, die von den Fahr- 11. Fahrgastschiffe
zeugen an Steuerbord gelassen wird, wenn sie aus Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen gewerblich
westlicher Richtung kommen, d. h. von Nord (ein- befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind
schließlich) über West bis Süd (ausschließlich). Ist ein
a) in der Inlandsfahrt oder
solches Fahrwasser stark gekrümmt, so ist die am
weitesten nördlich liegende Einfahrt für das gesamte b) in der Auslandsfahrt und dabei die Grenze der
zusammenhängende Fahrwasser maßgebend; Seefahrt nicht überschreiten;
3. Reeden 12. Fähren
die zum Ankern bestimmten Teile der Wasserflächen, Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer
die durch die Sichtzeichen B.14 (Anlage 1) begrenzt zum anderen dienen;
oder die von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde
bekanntgemacht sind; 13. Wegerechtschiffe
Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-Ostsee-
4. schwimmende Geräte
Kanal, die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder
manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den
Buchstabe g der Seestraßenordnung auch dann, tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu
wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere Kräne, nehmen; sie gelten als tiefgangbehinderte Fahrzeuge
Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres im Sinne von Regel 3 Buchstabe h der Seestraßen-
schwimmenden Zubehörs; ordnung;
5. schwimmende Anlagen 14. Binnenschiffe
schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fahrzeuge, die ein Schiffsattest nach der Binnen-
Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks schiffs-Untersuchungsordnung vom 14. Januar 1977
und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überfüh- (BGBI. 1 S. 59) in der jeweils gültigen Fassung oder
rung als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und eine andere hierin genannte Fahrtauglichkeits-
der Seestraßenordnung; bescheinigung für Binnenschiffe besitzen;
6. außergewöhnliche Schwimmkörper
15. Freifahrer
einzelne oder zu mehreren zusammengefaßte schwer
erkennbare, teilweise getauchte oder nicht über die Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Annahme
Wasseroberfläche hinausragende Fahrzeuge und Ge- eines Seelotsen befreit sind, ausgenommen Sport-
genstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen, fahrzeuge;
insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke 16. bestimmte gefährliche Güter
oder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle ihrer Fortbe-
wegung gelten sie als geschleppte Fahrzeuge oder Güter der Klasse 1 - Unterklassen 1.1 , 1.2 und 1.3 -
Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der und der Klasse 5.2 für die das zusätzliche Kennzei-
Seestraßenordnung; chen „Explosionsgefahr" vorgeschrieben ist, von
mehr als 100 kg Gesamtmenge je Fahrzeug sowie die
7 . Schleppverbände als Massengut in Tankschiffen beförderten Güter der
die Zusammenstellung von einem oder mehreren Klassen 2 und 3 der Anlage zur Gefahrgutverordnung
schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und See in der Fassung der Bekanntmachung vom
einem oder mehreren dahinter oder daneben ge- 27. Juni 1986 (BGBI. 1S. 961) in der jeweils geltenden
schleppten Anhängen, die keine oder keine betriebs- Fassung und die in Anlage III aufgeführten Güter;
bereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manö-
17. Flammpunkt
vrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahr-
zeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste Tempera-
nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne tur, bei der sich entflammbare Dämpfe in solcher
der Seestraßenordnung; Menge entwickeln, daß sie entzündet werden können.
Die in dieser Verordnung angegebenen Werte gelten
8. Schubverbände für Versuche mit geschlossenem Tiegel, die in zuge-
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen lassenen Prüfgeräten ermittelt werden;
sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeug~n
mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Ver- 18. im Rahmen der Vorschriften für den Nord-Ostsee-
band fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug" Kanal
oder „schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden; a) Verkehrsgruppen
9. außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände für die Verkehrslenkung eingeteilte Fahrzeuggrup-
pen, die von der Strom- und Schiffahrtspolizei-
Schub- und Schleppverbände, die die Schiffahrt behörde bekanntgemacht werden,
außergewöhnlich behindern können oder besonderer
Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen; sie gelten als b) Sportfahrzeuge
manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Wasserfahrzeuge, die ausschließlich Sport- und
Buchstabe g der Seestraßenordnung; Vergnügungszwecken dienen,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1271
c) Weichengebiete Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schub-
die Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen 8.4 schiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor
(Anlage 1) begrenzt sind, Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als
Führer des Verbandes bestimmen.
d) Zufahrten
die von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde (4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere
bekanntgemachten Wasserflächen vor dem Nord- Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so
ostsee-Kanal; sie gelten als Fahrwasser im Sinne haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verant-
dieser Verordnung, wortlicher Fahrzeugführer ist.
e) Schleusenvorhäfen (5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich
die Wasserflächen zwischen den Verbindungs- aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt,
linien der Außenhäupter der Schleusen und der bleibt unberührt.
Einfahrtsfeuer in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau;
§5
19. Sichtzeichen der Fahrzeuge
Schiffahrtszeichen
Lichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln;
(1) Schiffahrtszeichen im Sinne dieser Verordnung sind
20. Signalkörper der Fahrzeuge
Sichtzeichen und Schallsignale, die Gebote, Verbote, War-
Bälle, Kegel, Rhomben und Zylinder. nungen oder Hinweise enthalten. Die im Geltungsbereich
dieser Verordnung verwendeten Schiffahrtszeichen, die
(2) Im Sinne der Verordnung bedeutet: Gebote und Verbote enthalten, sind in der Anlage I zu
1. am Tage dieser Verordnung abschließend aufgeführt oder in den
nach § 60 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen ent-
die Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang;
halten.
2. bei Nacht
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen getroffenen
die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang.
Anordnungen sind zu befolgen.
(3) Das Beschädigen oder Beeinträchtigen der Erkenn-
§3 barkeit der Schiffahrtszeichen ist verboten.
Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, §6
daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewähr- Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
leistet ist und daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert (1) Soweit die folgenden Vorschriften nicht etwas
oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaß- Besonderes vorschreiben, haben Fahrzeuge Sichtzeichen
regeln zu beachten, die Seemannsbrauch oder besondere und Schallsignale nur nach Maßgabe der Anlage II für die
Umstände des Falles erfordern. dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu
geben. Die in dem Internationalen Signalbuch enthaltenen
(2) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr Sichtzeichen und Schallsignale dürfen nur für die dort
müssen unter Berücksichtigung der besonderen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine
Umstände auch dann alle erforderlichen Maßnahmen Sichtzeichen geführt oder gezeigt sowie Schallsignale
ergriffen werden, wenn diese ein Abweichen von den gegeben werden, die mit den vorgeschriebenen oder vor-
Vorschriften dieser Verordnung notwendig machen. gesehenen verwechselt werden können. Die Vorschriften
(3) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder der Allgemeinen Zollordnung und Regel 1 Buchstaben c
des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer und e der Seestraßenordnung bleiben unberührt.
berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahr- (2) Laternen, Leuchten und Scheinwerfer dürfen nur so
zeugs behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen. gebraucht werden, daß sie nicht blenden und dadurch die
Schiffahrt gefährden oder behindern können.
§4 (3) Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser
Verantwortlichkeit Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale gilt Regel 33
der Seestraßenordnung. Für Schallsignalanlagen, die auf
(1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 1 zum Geben der nach
Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung dieser Verordnung und der Seestraßenordnung vorge-
über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung schriebenen Schallsignale verwendet werden, gilt die in
der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zei- § 9 Abs. 1 vorgesehene Regelung für Positionslaternen
gen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen entsprechend. Für Schallsignalanlagen, die für den vorge-
zu befolgen. nannten Zweck auf Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 4
(2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den verwendet werden, gelten § 1 .03 Abs. 1 Satz 1 der Binnen-
Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß schiffs-Untersuchungsordnung in Verbindung mit § 7.02
sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können. Nr. 1 Buchstabe a der Rheinschiffs-Untersuchungsord-
nung - Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rhein-
(3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet schiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976
der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes {BGBI. 1 S. 773) in ihrer jeweils geltenden Fassung -,
für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des § 3.15 Nr. 2 und § 5.02 Abs. 2 der Binnenschiffs-Unter-
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
suchungsordnung sowie der Verordnung der Wasser- und (2) Die Mindesttragweite aller in dieser Verordnung für
Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest über Schall- Fahrzeuge und außergewöhnliche Schwimmkörper vor-
signalanlagen, Radargeräte und Kompasse der Binnen- geschriebenen Lichter muß zwei Seemeilen betragen.
schiffe auf bestimmten Seeschiffahrtsstraßen vom 30. Mai
1986 (Verkehrsblatt S. 376). Die Wirksamkeit und (3) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Signal-
Betriebssicherheit dieser Schallsignalanlagen müssen körper dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die in
jederzeit gewährleistet sein. Wird die Wirksamkeit oder allen Richtungen aus der Entfernung das gleiche Aus-
Betriebssicherheit erkennbar beeinträchtigt, haben der sehen wie der vorgeschriebene Signalkörper haben.
Fahrzeugführer und der Eigentümer unverzüglich für die
sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. (4) Die von den Fahrzeugen nach dieser Verordnung zu
führenden Flaggen und Tafeln müssen, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, rechteckig und mindestens 1 m hoch
§7 und 1 m breit sein. Die Farben dürfen weder verblaßt noch
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes verschmutzt sein. Anstelle der in dieser Verordnung vorge-
schriebenen Flaggen dürfen auch Tafeln gleicher Größe,
(1) Von den \/orschriften dieser Verordnung sind Fahr- Form und Farbe geführt werden. Auf Fahrzeugen von
zeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur weniger als 20 m Länge dürfen Flaggen und Tafeln
Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender geringerer Abmessung verwendet werden, die dem Grö-
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ßenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind.
dringend geboten ist. Wird bei der Erfüllung polizeilicher
Aufgaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (5) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde kann auf
gefährdet, ist das Sichtzeichen Nummer 1 der Anlage 11.1 bekanntgemachten Strecken die Führung besonderer
zu zeigen. Sichtzeichen vorschreiben.
(2) Wird· bei Manövern und Übungen von Fahrzeugen
der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes von den §9
Vorschriften über das Führen der bei Nacht vorgeschriebe-
Verwendung von Positionslaternen
nen Sichtzeichen abgewichen und wird von diesen Fahr-
zeugen das Sichtzeichen Nummer 3 der Anlage 11.1 (1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge
gezeigt und zusätzlich das Schallsignal Nummer 1 der berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über
Anlage 11.2 gegeben, so haben sich nähernde Fahrzeuge Positionslaternen der Schiffssicherheitsverordnung vom
in einem ausreichenden Abstand von dem Fahrzeug der 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361) in der jeweils gelten-
Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes zu halten. den Fassung nicht gelten, dürfen zur Lichterführung nach
dieser Verordnung und der Seestraßenordnung nur solche
Positionslaternen verwenden, deren Baumuster vom Deut-
Zweiter Abschnitt schen Hydrographischen Institut zur Verwendung auf See-
schiffahrtsstraßen zugelassen sind. Für die Baumuster-
Sichtzeichen der Fahrzeuge zulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung gelten
die §§ 19 und 21 der Schiffssicherheitsverordnung ent-
§8
sprechend.
Allgemeines
(2) Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein.
(1) Für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Auf Fahrzeugen unter Ruder oder Segel von weniger als
Sichtzeichen gelten die Regeln 20 und 38 Buchstaben c 20 m Länge, auf denen keine ausreichende Stromquelle
bis f und h der Seestraßenordnung. Sichtzeichen, die nach vorhanden ist, auf unbemannten Fahrzeugen, auf
dieser Verordnung von Fahrzeugen geführt werden müs- bemannten Binnenschiffen ohne eigene Antriebsanlagen
sen, sind ständig mitzuführen und während der Zeit, in der sowie für die Reservebeleuchtung von Binnenschiffen
sie zu führen sind, fest anzubringen. Es dürfen nur solche nach § 3.15 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsord-
Sichtzeichen verwendet werden, die über den ganzen nung dürfen nicht-elektrische Positionslaternen verwendet
Horizont sichtbar sind; sie sind dort zu führen, wo sie am werden.
besten gesehen werden können. Satz 3 gilt nur, soweit
diese Verordnung nicht etwas anderes vorschreibt. Abwei- (3) Abweichend von Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i der
chend von Satz 1 gilt Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 der Anlage I zur Seestraßenordnung braucht das Topplicht
Seestraßenordnung nicht hinsichtlich der Abschirmung der auch dann nur in einer Mindesthöhe von 6 m geführt zu
Seitenlichter von Binnenschiffen binnenwärts der Grenze werden, wenn das Fahrzeug breiter als 6 m ist. Abwei-
der Seefahrt im Sinne des § 1 der Dritten Durchführungs- chend von Nummer 2 Buchstabe i der Anlage I der See-
verordnung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesge- straßenordnung muß bei Zollfahrzeugen, Fahrzeugen der
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffent- Wasserschutzpolizeien und des Bundesgrenzschutzes der
lichten bereinigten Fassung, geändert durch § 11.07 der Abstand zwischen den senkrecht übereinander zu führen-
Verordnung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59), wenn den Lichtern mindestens 1 m betragen.
Positionslaternen verwendet werden, die hinsichtlich der
waagerechten Lichtverteilung den Vorschriften der An- (4) Auf Binnenschiffen, die die Grenzen der Seefahrt
lage I Abschnitt 9 der Seestraßenordnung oder den in § 9 nicht überschreiten, dürfen zur Lichterführung nach dieser
Abs. 4 genannten Vorschriften auch ohne Abschirmung Verordnung und der Seestraßenordnung auch Positions-
entsprechen. Bei Verwendung von Seitenlichtern mit laternen verwendet werden, die vom Deutschen Hydrogra-
Abschirmung gilt Anlage I Abschnitt 5 Satz 1 und 2 der phischen Institut als helle Lichter, bei Verwendung als
Seestraßenordnung hinsichtlich des mattschwarzen An- Topplaternen als starke Lichter nach der Verordnung über
strichs nicht für Binnenschiffe. die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulas-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1273
sung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im § 11
Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung
Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe
vom 1 . Mai 1985 (BGBI. 1 S. 734 - Anlageband) in der
jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über Ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebs-
die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulas- klarer Maschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer
sung von Signalleuchten in der Moselschiffahrt vom Schlepper zur Unterstützung bedient (Bugsieren), hat die
8. Februar 1973 (BGBI. 1 S. 84), zuletzt geändert durch nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzei-
Verordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3583), in chen eines allein fahrenden Maschinenfahrzeugs zu
der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind. Wird die führen.
Wirksamkeit oder Betriebssicherheit dieser Positionslater-
nen beeinträchtigt, ist unverzüglich für sachgemäße § 12
Instandsetzung oder Ersatz Sorge zu tragen. Schlepper von Schießscheiben
(5) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii der Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt
Seestraßenordnung brauchen Binnenschiffe von 50 m und dem sich bei Nacht ein Fahrzeug in gefahrdrohender
Länge bis 110 m Länge innerhalb der von den Strom- und Weise nähert, hat zusätzlich zu den nach der Seestraßen-
Schiffahrtspolizeibehörden binnenwärts der Grenze der ordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen das Sichtzeichen
Seefahrt bekanntgemachten Fahrtstrecken kein zweites Nummer 3 der Anlage 11.1 zu zeigen und zusätzlich das
weißes Licht zu führen. Abweichend von Abschnitt 2 Buch- Schallsignal Nummer 1 der Anlage 11.2 zu geben sowie die
stabe a der Anlage I zur Seestraßenordnung brauchen Scheibe mit einem Scheinwerfer anzuleuchten.
Binnenschiffe binnenwärts der Grenze der Seefahrt das
vordere oder gegebenenfalls das einzige weiße Licht nur
§ 13
mindestens 5 m über dem Schiffskörper und das zweite,
hintere Licht nur mindestens 3 m über dem vorderen Licht Fähren
zu setzen.
(1) Nicht freifahrende Fähren in Fahrt haben das Sicht-
zeichen Nummer 5.1 der Anlage 11.1 zu führen.
§ 10
(2) Freifahrende Fähren in Fahrt haben auf dem Nord-
Kleine Fahrzeuge
ostsee-Kanal und der Untertrave zusätzlich zu den nach
(1) Abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Seestra- der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern das
ßenordnung müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Sichtzeichen Nummer 5.2 der Anlage 11.1 zu führen.
Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen,
Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemei-
len führen. § 14
Fahrzeuge,
(2) Abweichend von Regel 25 Buchstabe d der Seestra- die bestimmte gefährliche Güter befördern
ßenordnung haben Fahrzeuge unter Segel von weniger als
12 m Länge und Fahrzeuge unter Ruder, wenn sie die (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter beför-
nach Regel 25 Buchstabe a oder b der Seestraßenord- dern, haben zusätzlich zu den nach der Seestraßenord-
nung vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, min- nung vorgeschriebenen Sichtzeichen die Sichtzeichen
destens ein weißes Rundumlicht nach Nummer 4 der nach Nummer 6 der Anlage 11.1 zu führen. Diese Sichtzei-
Anlage 11.1 zu führen. chen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge ankern
oder festgemacht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
(3) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 2, auf denen die Kriegsfahrzeuge.
hiernach vorgeschriebenen Lichter, und Maschinenfahr-
zeuge von weniger als 7 m Länge, auf denen die nach (2) Absatz 1 gilt auch für Tankschiffe, die nach dem
Regel 23 Buchstaben a und c der Seestraßenordnung Löschen von bestimmten gefährlichen Gütern noch nicht
vorgeschriebenen Lichter nicht geführt werden können, gereinigt und entgast worden sind, es sei denn, daß sie
dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung vorgeschrieben vollständig inertisiert sind.
ist, nicht fahren, es sei denn, daß ein Notstand vorliegt. Für
diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder eine Laterne § 15
mit einem weißen Licht ständig gebrauchsfertig mitzufüh- Schräg oder quer im Fahrwasser liegende Fahrzeuge
ren und rechtzeitig zu zeigen, um einen Zusammenstoß zu und Fahrzeuge, die zur Regulierung
verhüten.
nautischer Instrumente drehen
(4) Auf den von der Strom- und Schiffahrtspolizeibe- (1) Ein Fahrzeug, das vorübergehend schräg oder quer
hörde als Anker- und Liegestellen bekanntgemachten im Fahrwasser liegt, hat bei der Annäherung anderer
Wasserflächen brauchen Fahrzeuge von weniger als 12 m Fahrzeuge zusätzlich zu den nach der Seestraßenordnung
Länge nicht die nach Regel 30 Buchstabe a, b oder c der zu führenden Lichtern das Sichtzeichen Nummer 7 der
Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen zu Anlage 11.1 derart zu zeigen, daß es den sich nähernden
führen; Regel 30 Buchstabe e der Seestraßenordnung Fahrzeugen so lange sichtbar bleibt, bis die Gefahr eines
bleibt unberührt. Zusammenstoßes vorüber ist.
(5) Offene Fischerboote brauchen abweichend von (2) Ein Fahrzeug, das zur Regulierung nautischer Instru-
Regel 26 Buchstabe c nur ein weißes Rundumlicht nach mente dreht, hat zusätzlich zu den nach der Seestraßen-
Nummer 4 der Anlage 11.1 zu führen. Regel 26 Buch- ordnung zu führenden Lichtern das Sichtzeichen Nummer
stabe e der Seestraßenordnung bleibt unberührt. 8 der Anlage 11.1 zu zeigen.
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 16 Dritter Abschnitt
Außergewöhnliche Schwimmkörper Schallsignale der Fahrzeuge
Geschleppte außergewöhnliche Schwimmkörper in
Fahrt haben die Sichtzeichen nach Regel 24 Buchstabe g § 19
oder h der Seestraßenordnung zu führen. Achtungssignal
Das Schallsignal Nummer 1 der Anlage 11.2 ist in allen
§ 17 Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage ein Achtungs-
signal erfordert, insbesondere
Manövrierbehinderte Fahrzeuge,
die im Fahrwasser baggern 1. beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen,. beim
oder Unterwasserarbeiten ausführen Auslauten aus ihnen sowie aus Schleusen und beim
Verlassen von Liege- und Ankerplätzen,
(1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das im Fahr-
2. auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an
wasser baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt und
die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d der See- schwimmende Geräte und an Stellen, die durch ein
Sichtzeichen A.4 (Anlage 1) gekennzeichnet sind, sowie
straßenordnung führen muß, hat die Sichtzeichen nach
beim Ablegen von der Bunkerstation Projensdorf, wenn
Regel 27 Buchstabe d Ziffer ii an beiden Seiten zu führen,
wenn an keiner Seite eine Behinderung besteht. das Fahrzeug westwärts fahren will.
(2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, die § 20
baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei ihrem Gefahr- und Warnsignale
Einsatz verwendet wird, hat die Sichtzeichen nach Num-
mer 9 der Anlage 11.1 zu führen. (1) Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder
wird es durch dieses selbst gefährdet, hat es rechtzeitig
das Schallsignal Nummer 2.1 der Anlage 11.2 zu geben. Im
§ 18 Nord-Ostsee-Kanal ist anschließend das Schallsignal nach
Nummer 1.2 der Anlage 11.2 zu geben.
festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen
und außergewöhnliche Schwimmkörper (2) Werden auf Fahrzeugen und Schub- und Schlepp-
verbänden bestimmte gefährliche Güter oder radioaktive
(1) Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen
Stoffe frei oder drohen frei zu werden oder besteht Explo-
und außergewöhnliche Schwimmkörper haben
sionsgefahr, muß das Bleib-weg-Signal nach Nummer 2.2
1 . bei einer Länge von weniger als 50 m das Sichtzeichen der Anlage 11.2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muß
Nummer 11.1 der Anlage U.1, das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen. Das Bleib-weg-
Signal ist solange zu geben, wie die Verkehrslage es
2. bei 50 m Länge und mehr das Sichtzeichen Nummer erfordert. Im Bereich von Liege- und Umschlagstellen im
11.2 der Anlage 11.1 Sinne des § 35 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 ist im Falle des
Satzes 1 das Bleib-weg-Signal auch von dem für den
zu führen.
Betrieb der Umschlaganlage Verantwortlichen zu geben.
Ausgenommen hiervon sind Tankschiffe, die ausschließ-
(2) Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen lich Erdölprodukte mit einem Flammpunkt von 35 °C und
auf dem Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu füh- darüber befördern und Liege- und Umschlagstellen
ren, wenn (einschl. Bunkerstellen), die ausschließlich von Tankschif-
1. die Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen fen zum Umschlag von Erdölprodukten mit einem Flamm-
ausreichend und dauernd erkennbar sind, punkt von 35 °C und darüber benutzt werden.
(3) Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale
2. das Fahrzeug im Bereich einer von der Strom- und
von Umschlaganlagen gilt Anlage III der Seestraßenord-
Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Liege-
nung sinngemäß. Die Intensität und Reichweite der Schall-
stelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd
signalanlage richtet sich dabei nach der größtmöglichen
erkennbar sind.
für die Anlage zugelassenen Schiffslänge.
Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außerge-
(4) Vermindert im Nord-Ostsee-Kanal ein Fahrzeug
wöhnliche Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal
seine Geschwindigkeit, während sich ein anderes Fahr-
brauchen Sportfahrzeuge auf den von der Strom- und
zeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal nach Num-
Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Liegestellen
mer 2.3 der Anlage 11.2 zu geben. Will ein Fahrzeug im
für diese Fahrzeuge keine Lichter zu führen.
Nord-Ostsee-Kanal in einem Hafen oder an einer
Umschlagstelle festmachen, während sich ein anderes
(3) Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander
Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal nach
festgemacht, so braucht nur das dem Fahrwasser am
Nummer 2.4 der Anlage 11.2 zu geben.
nächsten liegende Fahrzeug das Sichtzeichen nach
Absatz 1 zu führen. Dies gilt auch für außergewöhnliche
Schwimmkörper. § 21
Nebelsignale
(4) Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der
Anlage I liegen, haben das Sichtzeichen für Ankerlieger (1) Bei verminderter Sicht sind folgende Schallsignale zu
nach Regel 30 der Seestraßenordnung zu führen. geben:
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1275
1. Abweichend von Regel 35 Buchstaben d, g und h der gemacht werden, haben sich alle Fahrzeuge an der in ihrer
Seestraßenordnung haben schräg oder quer im Fahr- Fahrtrichtung rechts vom Fahrwasser liegenden Seite zu
wasser vor Anker liegende oder auf Grund sitzende halten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die von der
Fahrzeuge die Schallsignale nach Nummer 3.1 der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht
Anlage 11.2 mindestens jede Minute zu geben; werden.
2. Fahrzeuge, die am Fahrwasserrand an nicht zum Fest-
§ 23
machen bestimmten Stellen oder bei gesunkenen
Fahrzeugen oder anderen Schiffahrtshindernissen lie- Überholen
gen, schwimmende Geräte im Einsatz sowie Fahr-
(1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwas-
zeuge, die im Nord-Ostsee-Kanal am Ufer festgekom-
ser unter Berücksichtigung der Verkehrslage hinreichen-
men sind, haben abweichend von Regel 35 Buchsta-
den Raum für die Vorbeifahrt gewährt, insbesondere wäh-
ben c, d, g und h der Seestraßenordnung die Schall-
rend des ganzen Überholmanövers jede Gefährdung des
signale nach Nummer 3.2 der Anlage 11.2 mindestens
Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen von
jede Minute zu geben;
oder mit Fahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 ist der
3. bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt haben abwei- größtmögliche Seitenabstand einzuhalten.
chend von Regel 35 Buchstaben a und b der Seestra-
ßenordnung das Schallsignal nach Nummer 3.3 der (2) Grundsätzlich muß links überholt werden. Soweit die
Anlage 11.2 mindestens alle zwei Minuten zu geben. Die Umstände des Falles es erfordern, darf rechts überholt
bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach werden.
Regel 35 Buchstabe c der Seestraßenordnung nicht (3) Das überholende Fahrzeug muß auf den nachfolgen-
geben;
den Verkehr achten und die Fahrt so weit herabsetzen
4. Fähren haben das Schallsignal nach Nummer 3.4 der oder einen solchen seitlichen Abstand vom vorausfahren-
Anlage 11.2 während der ganzen Überfahrt zu geben; den Fahrzeug einhalten, daß kein gefährlicher Sog entste-
hen kann, und sich so bald wie möglich wieder nach rechts
5. Fahrzeuge, die innerhalb von Fahrwasserabschnitten
einordnen, ohne dabei das überholte Fahrzeug zu gefähr-
im Sinne des § 22 Abs. 2 links fahren, haben abwei-
den oder zu behindern. Das vorausfahrende Fahrzeug
chend von Regel 35 der Seestraßenordnung minde-
muß das Überholen soweit wie möglich erleichtern.
stens jede Minute das Schallsignal nach Nummer 5.1
der Anlage 11.2 zu geben; (4) Das Überholen ist verboten
6. auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben Fahrzeuge mit Aus- 1. wenn das vorausfahrende Fahrzeug nicht das Schall-
nahme der in den Nummern 1, 2 und 4 genannten signal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii der See-
Fahrzeuge an Stellen, die durch das Sichtzeichen 8.1 straßenordnung gegeben hat,
(Anlage 1) gekennzeichnet sind, das Schallsignal nach
2. in der Nähe von in Fahrt befindlichen, nicht freifahren-
Nummer 1.2 der Anlage 11.2 zu geben; im übrigen ist
den Fähren,
das Schallsignal mindestens jede Minute zu geben.
3. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm-
(2) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge brauchen die mungen,
Schallsignale nach Absatz 1 nicht zu geben, müssen dann
aber mindestens alle zwei Minuten ein anderes kräftiges 4. vor und innerhalb von Schleusen sowie innerhalb der
Schallsignal geben. Schleusenvorhäfen und Zufahrten des Nord-Ostsee-
Kanals mit Ausnahme von schwimmenden Geräten im
Einsatz„
Vierter Abschnitt 5. an Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen
bestimmten Fahrzeugen, die von der Strom- und Schiff-
Fahrregeln
fahrtspolizeibehörde bekanntgemacht sind.
§ 22 (5) Abweichend von Regel 34 Buchstabe c der Seestra-
ßenordnung darf im Nord-Ostsee-Kanal nur überholt wer-
Rechtsfahrgebot, Ausnahmen
den, wenn sich das überholende und das vorausfahrende
(1) Im Fahrwasser muß so weit wie möglich rechts Fahrzeug rechtzeitig durch die Schallsignale nach den
gefahren werden. Nummern 4.1 bis 4.5 der Anlage 11.2 verständigt haben.
Das vorausfahrende Fahrzeug muß das Überholen gestat-
(2) Innerhalb von Fahrwasserabschnitten, die von der ten, wenn das Überholmanöver ohne Gefahr durchgeführt
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht werden kann; es muß entsprechend seinem Tiefgang und
werden, darf von allen oder von bestimmten Fahrzeug- der Passierseite Raum geben und seine Fahrt erforderli-
gruppen links gefahren werden. Von der Strom- und Schiff- chenfalls bis zur Grenze seiner Steuerfähigkeit ermäßigen.
fahrtspolizeibehörde besonders bekanntgemachte Fahr- Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein Fahrzeug der
zeuggruppen haben die einmal gewählte linke Fahrwas- Verkehrsgruppe 1 überholt wird. In diesem Fall muß das
serseite beizubehalten. überholende Fahrzeug das Schallsignal Nummer 1 der
(3) Außerhalb des Fahrwassers ist so zu fahren, daß klar Anlage 11.2 geben und das vorausfahrende Fahrzeug das
erkennbar ist, daß das Fahrwasser nicht benutzt wird; eine Überholen soweit wie möglich erleichtern. Außerhalb der
bestimmte Seite oder Fahrtrichtung braucht nicht eingehal- Weichengebiete darf nur überholt werden, wenn die
ten zu werden. Summe der Verkehrsgruppenzahlen des überholenden
und des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht die von der
(4) Auf Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachte
von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt- Zahl überschreitet. Fahrzeuge der von der Strom- und
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Schiffahrtspolizeibehörde besonders bekanntgemachten 1. in das Fahrwasser einlaufen,
Verkehrsgruppen dürfen außerhalb der Weichengebiete
2. das Fahrwasser queren,
nicht überholt werden.
3. in dem Fahrwasser drehen,
§ 24
4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen.
Begegnen
(2) Fahrzeuge, die sich in einem Fahrwasser befinden,
(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast das durch Sichtzeichen 8.1 0 bis 8.12 der Anlage I durch-
entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach gehend bezeichnet ist, haben Vorfahrt vor Fahrzeugen, die
Steuerbord auszuweichen. Beim Begegnen von oder mit in dieses Fahrwasser aus einem abzweigenden oder ein-
Fahrzeugen im Sinne von § 30 Abs. 1 ist der größtmögli- mündenden Fahrwasser einlaufen.
che Seitenabstand einzuhalten.
(3) Nähern sich Fahrzeuge einer Engstelle, die nicht mit
(2) Abweichend von Regel 18 Buchstabe d der Seestra- Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige
ßenordnung haben einem Wegerechtschiff alle anderen Durchfahrt gewährt, oder einer durch das Sichtzeichen A.2
Fahrzeuge mit Ausnahme von manövrierunfähigen Fahr- (Anlage 1) gekennzeichneten Stelle des Fahrwassers von
zeugen auszuweichen. beiden Seiten, so hat Vorfahrt
(3) Abweichend von Regel 14 der Seestraßenordnung 1. in Tidegewässern und in tidefreien Gewässern mit Strö-
dürfen Fahrzeuge innerhalb von Fahrwasserabschnitten mung das mit dem Strom fahrende Fahrzeug, bei
im Sinne des § 22 Abs. 2 einem Gegenkommer aus- Stromstillstand das Fahrzeug, das vorher gegen den
nahmsweise nach Backbord ausweichen. Dem Gegen- Strom gefahren ist,
kommer ist dies durch das Schallsignal nach Nummer 5.1 2. in tidefreien Gewässern ohne Strömung das Fahrzeug,
der Anlage 11.2 anzuzeigen. Der Gegenkommer hat mit das grundsätzlich die Steuerbordseite des Fahrwas-
dem gleichen Signal zu antworten und das Fahrzeug an sers zu benutzen hat.
dessen Steuerbordseite zu passieren. Die Sätze 2 und 3
Das wartepflichtige Fahrzeug muß außerhalb der Engstelle
gelten nicht für Sportfahrzeuge.
so lange warten, bis das andere Fahrzeug vorbeigefahren
(4) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von ist.
Strecken und zwischen bestimmten Fahrzeugen, die von
(4) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muß rechtzeitig
der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht
durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, daß er warten
werden.
wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann,
(5) Im Nord-Ostsee-Kanal hat der Gegenkommer im daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Falle des Absatzes 3 mit dem Schallsignal nach Num-
(5) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde kann an
mer 5.1.2 der Anlage 11.2 nur zu antworten, wenn er das
bestimmten Stellen, innerhalb von Strecken und zwischen
Fahrzeug an dessen Steuerbordseite passieren kann. Ist
bestimmten Fahrzeugen abweichende Vorfahrtregelungen
ihm dies nicht möglich, hat er das Schallsignal Num-
mer 5.2 der Anlage 11.2 zu geben. In diesem Fall ist es bekanntmachen.
nicht gestattet, den Gegenkommer Steuerbord an Steuer-
bord zu passieren. Außerhalb der Weichengebiete ist ein § 26
Begegnen nur gestattet, wenn die Summe der Verkehrs-
gruppenzahlen der sich begegnenden Fahrzeuge nicht die Fahrgeschwindigkeit
von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt- (1) Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, daß das
gemachte Zahl überschreitet. Einern Fahrzeug der Ver- Fahrzeug jederzeit der Verkehrslage und der Beschaffen-
kehrsgruppen 4 bis 6 ist auszuweichen. heit der Seeschiffahrtsstraße genügt und nötigenfalls
rechtzeitig aufgestoppt werden kann.
§ 24 a
(2) Im Fahrwasser müssen die Buganker klar zum sofor-
Verbot der Behinderung von tiefgangbehinderten
tigen Fallen sein. Dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger
Fahrzeugen Im Bereich der Erweiterung
als 20 m Länge.
des Küstenmeeres In der Deutschen Bucht
(3) Wird der Verkehr durch Sichtzeichen und bei vermin-
Abweichend von Regel 18 Buchstabe d der Seestraßen-
derter Sicht zusätzlich durch Schallsignale geregelt, so ist
ordnung dürfen im Bereich der Erweiterung des Küsten-
die Geschwindigkeit so einzurichten, daß bei einer kurzfri-
meeres in der Deutschen Bucht (Anlage IV) alle Fahr-
stigen Änderung des gezeigten Sichtzeichens oder des
zeuge mit Ausnahme von manövrierunfähigen Fahrzeu-
gegebenen Schallsignals das Fahrzeug sofort aufgestoppt
gen die Durchfahrt eines tiefgangbehinderten Fahrzeugs,
werden kann. Wird an einer Anlage zur Regelung des
unabhängig von den Umständen, nicht behindern und
Verkehrs durch Lichter kein Sichtzeichen gezeigt, so ist
müssen hierzu frühzeitig Gegenmaßnahmen einleiten.
aufzustoppen, bis weitere Anweisung erfolgt. Ausnahmen
Dies gilt insbesondere, wenn sie sich dem tiefgangbehin-
werden von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde
derten Fahrzeug so nähern, daß die Möglichkeit der
bekanntgemacht, die Regelung erfolgt dann durch das
Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.
Sichtzeichen A.24 der Anlage 1.
§ 25 (4) Innerhalb von Strecken, deren Grenzen von der
Vorfahrt Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht
werden, darf die von ihr bekanntgemachte Höchstge-
(1) In einem Fahrwasser fahrende Fahrzeuge haben schwindigkeit durch das Wasser nicht überschritten
Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die werden.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1277
(5) Vor Stellen mit erkennbarem Badebetrieb darf außer- (2) Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlos-
halb des Fahrwassers in einem Abstand von weniger als senem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von
300 m von der jeweiligen Wasserlinie des Ufers eine Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen
Höchstgeschwindigkeit durch das Wasser von 8 km der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit aus-
(4,3 sm) in der Stunde nicht überschritten werden. , reichen. Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden,
wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen
(6) Fahrzeuge haben ihre Geschwindigkeit rechtzeitig so von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht
weit zu vermindern, wie es erforderlich ist, um Gefährdun- oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen
gen durch Sog oder Wellenschlag zu vermeiden, ins- Schwierigkeiten verbunden ist.
besondere beim Vorbeifahren an
(3) In Sperrwerken ist es verboten, zu ankern oder
1. Häfen, Schleusen und Sperrwerken, Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen. Für das
2. festliegenden Fähren, Durchfahren von Sperrwerken gelten die vorstehenden
Bestimmungen entsprechend.
3. manövrierunfähigen und festgekommenen Fahrzeugen
sowie an manövrierbehinderten Fahrzeugen nach
Regel 3 Buchstabe g der Seestraßenordnung, § 29
4. schwimmenden Geräten und schwimmenden Anlagen, Einlaufen in Schleusen und Auslauten
5. außergewöhnlichen Schwimmkörpern, die geschleppt
(1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren
werden, sowie
werden, für die die Abmessungen der Schleusen mit
6. an Stellen, die durch die Sichtzeichen A.4 (Anlage 1) Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt in eine
oder durch die Flagge „A" des Internationalen Signal- Schleuse nicht freigegeben ist, muß in ausreichender Ent-
buches gekennzeichnet sind. fernung vor der Schleuse angehalten werden. Dabei darf
ein Fahrzeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch
(7) Abweichend von Absatz 6 ist ein Wegerechtschiff, nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.
das die Sichtzeichen nach Regel 28 der Seestraßenord-
nung rechtzeitig gezeigt hat, berechtigt, an solchen Fäh- (2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer
ren, die von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde Ankunft vor der Schleuse einzulaufen. Am Nord-Ostsee-
bekanntgemacht worden sind, ungehindert vorbeizufah- Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die
ren. Diese Fähren haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu Schleuse
treffen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß durch 1. in Brunsbüttel durch die Reihenfolge der Ankunft an der
das Vorbeifahren Gefährdungen durch Sog oder Wellen- Grenze der Zufahrt,
schlag entstehen.
2. in Kiel-Holtenau für mit Seelotsen besetzte Fahrzeuge
durch die Reihenfolge des Passierens der Verbin-
§ 27
dungslinie der Tonne „Stickenhörn-O" und der Tonne
Schleppen und Schieben „ 16/Reede", bei den übrigen Fahrzeugen durch die
Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt.
(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge,
welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und (3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig
deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß das
gewährleistet ist. Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort auf-
gestoppt werden kann.
(2) Schlepp- und Schubverbände dürfen nicht mehr
Anhänge oder Schubleichter enthalten, als die Schlepper (4) Innerhalb der Schleusen ist verboten
oder Schubschiffe unter Berücksichtigung der Verkehrs- 1. zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen
lage und der Beschaffenheit der Seeschiffahrtsstraße zu lassen,
sicher zu führen vermögen.
2. ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschlagen.
(3) Das Nebeneinanderkoppeln von Fahrzeugen in
(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen
Fahrt ist auf den von der Strom- und Schiffahrtspolizei-
Öffnen der Schleusentore auslaufen. Die Schleusenkam-
behörde bekanntgemachten Wasserflächen verboten. Im
mer ist unverzüglich zu verlassen. Bei dem Ablegen sind
übrigen dürfen Maschinenfahrzeuge mit Ausnahme beim
die Leinen so zu bedienen, daß das Fahrzeug bei Auf-
Bugsieren nicht mit eigener Maschinenkraft nebenein-
nahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt
ander gekoppelt fahren.
werden kann. Die Fahrzeuge haben aus der Schleuse in
der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn,
§ 28 die beteiligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere
Reihenfolge.
Durchfahren von Brücken und Sperrwerken
(1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Über- § 30
holen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit
Fahrbeschränkungen und Fahrverbote
hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt
gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend § 25 (1) Die Seeschiffahrtsstraßen Ems, Jade, Weser, Hunte,
Abs. 3 zu beachten. Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Kieler Förde und Trave dürfen
ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten. Dabei von den nachstehend aufgeführten Fahrzeugen nur unter
darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen befahren
an Leitwerken und Abweisedalben festmachen. werden:
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. Tankschiffen und Schub- und Schleppverbänden, oder Wetterverhältnissen, die von der Strom- und Schiff-
welche die in der Anlage III aufgeführten Stoffe als fahrtspolizeibehörde bekanntgemacht werden, ist ver-
Massengut befördern, boten. Dies gilt nicht für Fahrzeuggruppen, die von der
2. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppverbän- Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht
den nach dem Löschen der in den Nummern 2 und 3 werden.
der Anlage III genannten Stoffe - ausgenommen Rest- § 31
mengen, die bei ordnungsgemäßer Funktionsfähigkeit Wasserski und Segelsurfen
der Löscheinrichtungen nicht mehr gepumpt werden
können - sofern der Flammpunkt der letzten Ladung (1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen mit Aus-
unter 35 °C lag und die Tanks nicht gereinigt und nahme auf den mit Sichtzeichen 8.5 (Anlage 1) gekenn-
entgast oder vollständig inertisiert sind, zeichneten oder von der Strom- und Schiffahrtspolizei-
behörde bekanntgemachten Wasserflächen verboten.
3. leeren Tankschiffen und Schub- und Schleppverbän- Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen mit
den im Sinne von Nummer 2, deren letzte Ladung Ausnahme auf den von der Strom- und Schiffahrtspolizei-
einen Flammpunkt von 35 °C und darüber hatte, davor behörde bekanntgemachten Wasserflächen erlaubt.
jedoch Ladung mit niedrigerem Flammpunkt befördert
haben und danach die Tanks nicht gereinigt und ent- (2) Die Wasserskiläufer und ihre Zugboote haben allen
gast oder vollständig inertisiert sind, anderen Fahrzeugen auszuweichen. Bei der Begegnung
mit Fahrzeugen haben die Wasserskiläufer sich im Kiel-
4. Reaktorschiffen.
wasser ihrer Zugboote zu halten.
(2) Voraussetzungen für das Befahren der in Absatz 1
(3) Das Fahren mit einem Segelsurfbrett ist verboten
aufgeführten Seeschiffahrtsstraßen sind:
1.. beim Einlaufen in die Seeschiffahrtsstraße oder beim 1. im Fahrwasser mit Ausnahme der von der Strom- und
Verlassen einer Liegestelle muß eine Sicht von mehr Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Fahr-
als 1000 m herrschen; wasser,
2. es muß ein einwandfrei arbeitendes Radargerät ein- 2. außerhalb des Fahrwassers auf den von der Strom-
geschaltet sein, das bei verminderter Sicht ständig von und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten
einer fachkundigen Person zu beobachten ist; Wasserflächen.
3. die Benutzung von Selbststeueranlagen ist nur unter (4) Auf den freien Wasserflächen darf bei Nacht, bei
den von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde verminderter Sicht und während der von der Strom- und
bekanntgemachten Voraussetzungen zulässig; § 42 Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Zeiten nicht
Abs. 5 und 6 bleibt unberührt; Wasserski gelaufen oder mit einem Segelsurfbrett gefah-
ren werden.
4. die Tankdeckel sind geschlossen zu halten.
Nummer 1 gilt nicht: Fünfter Abschnitt
a) für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (ausgenom-
Ruhender Verkehr
men das Verlassen eines Liegeplatzes in einem Hafen)
sowie für die unmittelbare Einfahrt in den oder Ausfahrt
§ 32
aus dem Nord-Ostsee-Kanal,
Ankern
b) für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bei
einer Sicht von mehr als 500 m auf den von der Strom- (1) Das Ankern ist im Fahrwasser mit Ausnahme auf den
und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Reeden und den von der Strom- und Schiffahrtspolizei-
Wasserflächen, wenn sie neben den unter den Num- behörde bekanntgemachten Wasserflächen verboten.
mern 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit einem Außerhalb des Fahrwassers ist das Ankern auf folgenden
Kreiselkompaß oder einem geprüften und kompensier- Wasserflächen verboten:
ten Magnetkompaß ausgerüstet sind und bei Fahrzeu-
1. an engen Stellen und in unübersichtlichen Krüm-
gen mit einer Ladefähigkeit von 2000 t und mehr das
mungen,
Befahren von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde
aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- 2. in einem Umkreis von 300 m von schwimmenden Gerä-
kehrs im Einzelfall gestattet wird. ten, Wracks und sonstigen Schiffahrtshindernissen und
Leitungstrassen sowie von Stellen, die durch die Sicht-
(3) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können zeichen 8.16 Buchstaben b und e (Anlage 1) gekenn-
für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 weitere schiffahrts- zeichnet sind,
polizeiliche Voraussetzungen für das Befahren der See-
schiffahrtsstraßen, insbesondere im Hinblick auf die 3. bei verminderter Sicht in einem Abstand von weniger
Annahme von Schleppern, bekanntmachen. als 300 m von Hochspannungsleitungen,
4. in einem Abstand von 100 m vor und hinter Sperr-
(4) Von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde
werken,
bekanntgemachte Wasserflächen dürfen von bekannt-
gemachten Fahrzeugen oder Fahrzeuggruppen nur nach 5. vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Schleusen und
vorheriger Meldung bei der zuständigen Strom- und Schiff- Sielen sowie in den Zufahrten zum Nord-Ostsee-Kanal,
fahrtspolizeibehörde nach Maßgabe verkehrslenkender 6. innerhalb von Fähr- und Brückenstrecken sowie
Maßnahmen befahren werden.
7. an Stellen und innerhalb von Wasserflächen, die von
(5) Das Befahren von Wasserflächen innerhalb der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
bestimmter Zeiträume, bei bestimmten Wasserständen gemacht sind.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1279
(2) Soweit das Ankern nicht verboten ist, ist der Anker- gemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Ein-
platz so zu wählen, daß die Schiffahrt im Fahrwasser nicht haltung der bekanntgemachten Voraussetzungen ge-
beeinträchtigt wird. stattet.
(3) Der Gebrauch des Ankers für Manövrierzwecke gilt § 35
nicht als Ankern. Im Bereich der im Absatz 1 Nr. 2 und 4 Ankern, Anlegen, festmachen
bezeichneten Wasserflächen ist auch der Gebrauch des und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen,
Ankers verboten. die bestimmte gefährliche Güter befördern
(4) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge nach Regel 3 (1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter beför-
Buchstabe g Ziffer i und Ziffer ii der Seestraßenordnung. dern, dürfen nur auf den von der Strom- und Schiffahrts-
Für fischende Fahrzeuge gilt das Ankerverbot nicht im polizeibehörde bekanntgemachten Reeden und Liegestel-
Fahrwasser mit Ausnahme auf den nach § 38 bekannt- len und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Vor-
gemachten Wasserflächen. aussetzungen ankern oder festmachen.
(5) Auf Reeden dürfen nur die Fahrzeuge ankern, denen (2) liegen mehrere Fahrzeuge, die bestimmte gefähr-
nach der Zweckbestimmung der Reede das liegen dort liche Güter befördern, im Bereich der Reede oder Liege-
gestattet ist. Die Voraussetzungen werden von der Strom- stelle gleichzeitig, so haben sie unter Berücksichtigung der
und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht. örtlichen Verhältnisse einen ausreichenden Sicherheits-
(6) Auf einem in der Nähe des Fahrwassers oder auf abstand einzuhalten.
einer Reede vor Anker liegenden Fahrzeug oder außerge- (3) Von Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter
wöhnlichen Schwimmkörper sowie auf Fahrzeugen, für die befördern, haben andere Fahrzeuge unter besonderer
nach Absatz 4 das Ankerverbot nicht gilt, muß ständig Berücksichtigung des Funkenflugs einen ausreichenden
Ankerwache gegangen werden. Das gilt nicht für Fahr- Sicherheitsabstand einzuhalten, ausgenommen Schlep-
zeuge von weniger als 12 m Länge auf den nach § 10 per, Versorgungs- und Tankreinigungsschiffe sowie Fahr-
Abs. 4 bezeichneten Wasserflächen. zeuge, die am Umschlag beteiligt sind. Diese Fahrzeuge
dürfen in den Bereich der Reede oder Liegestelle nur
einlaufen, wenn Schornsteine und Auspuffleitungen mit
§ 33
Vorrichtungen versehen sind, die den Funkenflug verhin-
Anlegen und festmachen dern.
(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Fest- (4) An festgemachten Tankschiffen, die nach dem
machen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit Löschen bestimmter gefährlicher Güter nicht gereinigt und
dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige entgast worden sind, dürfen beim Füllen der Tanks mit
Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der Ballastwasser keine Fahrzeuge und beim Reinigen und
gebotenen Vorsicht zu navigieren. Entgasen nur die dafür erforderlichen T ankreinigungs-
schiffe längsseits liegen.
(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten
1. an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, (5) Festgemachte Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche
Pegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen, Güter befördern, sowie Fahrzeuge, die in deren Nähe
liegen, müssen jederzeit sofort verholen können.
2. an abbrüchigen Stellen am Ufer,
3. an Stellen, an denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 § 36
und 5 verboten ist,
Umschlag bestimmter gefährlicher Güter
4. innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32
Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie (1) Der Umschlag bestimmter gefährlicher Güter ist nur
auf den hierfür von der Strom- und Schiffahrtspolizeibe-
5. an Stellen, die von der Strom- und Schiffahrtspolizei- hörde bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und
behörde bekanntgemacht sind. nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Vorausset-
(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, zungen gestattet. Der Umschlag ist der zuständigen
soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde rechtzeitig vorher
Ufer zu befestigen. anzuzeigen.
(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffs- (2) Während des Umschlags darf an einem Fahrzeug,
schraube nur drehen das bestimmte gefährliche Güter befördert, auf jeder Seite
jeweils nur ein am Umschlag beteiligtes Fahrzeug längs-
1. probeweise mit der geringstmöglichen Kraft, seits liegen.
2. unmittelbar vor dem Ablegen und
(3) Am Umschlag nicht beteiligte Fahrzeuge haben von
3. wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet den am Umschlag beteiligten Fahrz~ugen, die bestimmte
werden. gefährliche Güter befördern, einen ausreichenden Sicher-
heitsabstand zu halten, anderenfalls den Anker- oder
§ 34 Liegeplatz zu räumen.
Umschlag (4) Nach Beendigung des Umschlags hat das Fahrzeug
die Reede oder Liegestelle unverzüglich zu verlassen.
Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der
Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den von der (5) Unberührt bleiben alle sonstigen Vorschriften, die
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde hierfür bekannt- den Umgang mit gefährlichen Gütern betreffen.
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechster Abschnitt ßen oder Jagen verboten. Auf diesen Wasserflächen oder
auf Teilen von ihnen sind bestimmte Arten des Fischens,
Sonstige Vorschriften
Schießens oder Jagens erlaubt, die von der Strom- und
Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht werden. So-
§ 37
weit das Fischen nicht verboten ist, haben fischende Fahr-
Verhalten bei Schiffsunfällen zeuge das begrenzte oder gekennzeichnete Fahrwasser
und bei Verlust von Gegenständen und die gekennzeichneten Meilenstrecken so weit frei zu
lassen, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst
so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schiff-
fahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß § 39
ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren
gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.
(1) ·Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen
(2) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zustand der Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts-
Seeschiffahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit und Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens
des Verkehrs durch in der Seeschiffahrtsstraße hilflos trei- zwei Wochen vor Beginn der Fahrten dem örtlich zuständi-
bende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene gen Wasser- und Schiffahrtsamt vorzulegen. Jede Fahr-
Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder außergewöhn- planänderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten
liche Schwimmkörper oder durch andere treibende oder soll, der nach Satz 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.
auf Grund geratene Gegenstände beeinträchtigt, so ist das
örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt unverzüg- (2) Der Unternehmer hat auf Verlangen der Strom- und
lich zu unterrichten. Schiffahrtspolizeibehörde den Fahrplan so zu ändern, daß
Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des
(3) Der Platz eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser vermie-
Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeich- den werden.
nen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Füh-
(3) Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebe-
rer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahr-
nen Zeiten durchzuführen.
zeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst nach Genehmi-
gung des örtlich zuständigen Wasser- und Schiffahrts-
§ 40
amtes fortsetzen.
Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren
(4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Maschine
zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß dies ohne (1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgast-
Beschädigung der Seeschiffahrtsstraße einschließlich der beförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die
Ufer, Strombauwerke und Schiff ahrtsanlagen nicht mög- nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeswasser-
lich ist oder die Schiffahrt gefährdet wird. Kann das Fahr- straßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden
zeug auf dem Nord-Ostsee-Kanal nicht mit eigener Kraft sind. Die Vorschriften über Bewilligungen, Erlaubnisse und
freikommen, muß es seine Maschine abstellen und so weit Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestellen, die
wie möglich das Fahrwasser für vorbeifahrende Fahr- Fahrgastschiffahrt und den Fährbetrieb bleiben unberührt.
zeuge frei machen.
(2) Während der fahrplanmäßigen Liegezeiten der Fahr-
(5) Bei Bränden und sonstigen die Sicherheit und Leich- gastschiffe und Fähren dürfen an den Anlegestellen
tigkeit des Verkehrs gefährdenden Vorkommnissen auf andere Fahrzeuge nicht anlegen. Fahrgastschiffe und
Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und außergewöhn- Fähren, die nicht nach Fahrplan verkehren, haben fahr-
lichen Schwimmkörpern ist das örtlich zuständige Wasser- planmäßigen Fahrgastschiffen und Fähren Platz zu
und Schiffahrtsamt unverzüglich hiervon zu unterrichten. machen.
(6) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal nach (3) An den Anlegestellen dürfen Fahrgastschiffe und
Nummer 2.2 der Anlage 11.2 wahrnehmen, sollen unver- Fähren nur so lange liegen bleiben, wie dies zum Ein- und
züglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung Aussteigen der Fahrgäste sowie zum Umschlagen not-
der drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere wendig ist. Längeres liegen ist nur gestattet, wenn der
1. alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhal- Verkehr anderer Fahrgastschiffe oder Fähren nicht behin-
tung des Schiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen ge- dert wird.
schlossen, (4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen
2. alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit von Schiff, von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes ist
Besatzung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen verboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder beson-
abgestellt, dere Umstände erfordern dies.
3. nicht geschützte offene Feuer gelöscht, insbesondere
das Rauchen eingestellt, sowie Siebenter Abschnitt
4. Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen
stillgelegt Ergänzende Vorschriften
werden.
für den Nord-Ostsee-Kanal
§ 38 § 41
Ausübung der Fischerei und der Jagd Geltungsbereich
Auf den von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und seinen Zufahrten gel-
bekanntgemachten Wasserflächen ist das Fischen, Schie- ten die Vorschriften dieses Abschnitts zusätzlich zu den
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1281
übrigen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zu § 43
den im § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19 Nr. 2, § 20 Abs. 5,
An- und Abmeldung
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 und 6, § 23 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5, § 24
Abs. 4 und 5, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 4 (1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die
enthaltenen Sondervorschriften für den Nord-Ostsee- Kanalfahrt umgehend nach dem Einfahren in die Schleu-
Kanal. sen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau beim zu-
§ 42 ständigen Wasser- und Schiffahrtsamt unter Vorlage der
von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
Zulassung
gemachten Unterlagen anzumelden.
(1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen sowie
von Schub- und Schleppverbänden nur befahren werden, (2) Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest,
wenn ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei
der am nächsten liegenden Verkehrslenkungsstelle
1. die von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde
(Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau) abzumelden und bei Fort-
bekanntgemachten Abmessungen nicht überschritten
werden, setzung der Fahrt wieder anzumelden. Die Kanalfahrt darf
erst nach Zustimmung der Verkehrslenkungsstelle ange-
2. die Stabilität und Manövrierfähigkeit gewährleistet ist, treten oder fortgesetzt werden. Nach Erteilung der Zustim-
3. der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet ist, mung haben Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzu-
treten.
4. keine Gegenstände über die Bordwand hinausragen,
5. mit Ausnahme von Fahrzeugen von weniger als 20 m (3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiffahrts-
Länge die Buganker klar zum sofortigen Fallen sind kanal darf nur nach Anmeldung bei der Schleusenaufsicht
und abgelegt werden; dies gilt nicht für Sportfahrzeuge.
6. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht in
anderer Weise beeinträchtigt ist. § 44
Dies gilt für schwimmende Geräte und schwimmende Zusätzliche Sichtzeichen
Anlagen entsprechend.
(1) Fahrzeuge mit Seelotsen haben zusätzlich zu den
(2) Bei Schleppverbänden muß sichergestellt sein, daß nach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Lichtern
eine Geschwindigkeit von 9 km (4,9 sm) in der Stunde die für ihre Verkehrsgruppe vorgeschriebenen Sichtzei-
eingehalten werden kann und sich auf jedem Anhang chen nach Nummer 12 der Anlage 11.1 zu führen. Die
mindestens zwei schiffahrtskundige Personen befinden. Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse
zum Kanal zu setzen.
(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter beför-
dern, sind spätestens bei der Anmeldung nach § 43 als (2) Freifahrer haben zusätzlich zu den nach der Seestra-
solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für Kriegsfahrzeuge. ßenordnung vorgeschriebenen Lichtern die für ihre Ver-
Fahrzeugführer von gelöschten Tankschiffen haben mit kehrsgruppe vorgeschriebenen Sichtzeichen nach Num-
der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über die Gas- mer 13 der Anlage 11.1 zu führen.
freiheit des Fahrzeugs vorzulegen.
(3) Ein am Ufer festgekommenes Fahrzeug hat zusätz-
(4) In den von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde
lich zu den in Regel 30 Buchstabe d der Seestraßenord-
bekanntgemachten Fällen ist Schlepperhilfe anzunehmen.
nung vorgeschriebenen Lichtern an der Seite, an der vor-
(5) Das Ruder darf nur von zuverlässigen und in der beigefahren werden darf, das Sichtzeichen Nummer 14
Revierfahrt geübten Besatzungsmitgliedern und nur unmit- der Anlage 11.1 zu führen.
telbar ohne Verwendung automatischer Steueranlagen
bedient werden.
§ 45
(6) Von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde
Verkehr in den Zufahrten
bekanntgemachte Fahrzeuge haben für die Kanalfahrt von
dieser Behörde als zuverlässig und mit den Verhältnissen (1) Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt
auf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn
(Kanalsteurer) in bekanntgemachter Zahl anzunehmen. verlassen. Dies gilt nicht
Satz 1 gilt nicht
1. für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der
1. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,
Brunsbüttel und dem Kanal-km 6,00, sofern die Fahr-
zeuge keine bestimmten gefährlichen Güter von und 2. für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur
zum Hafen Brunsbüttel-Ostermoor befördern, Anlegestelle in Kiel-Holtenau,
2. für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen Kiel- 3. für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach
Holtenau und Kanal-km 94,30, den zugelassenen Liegestellen sowie
3. für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für Kriegs- 4. für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lot-
fahrzeuge. senversetzfahrzeuge und Schlepper im Sinne des § 42
Abs. 4.
(7) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den
Absätzen 1 bis 6 nicht erfüllen, kann das zuständige (2) Die aus den Schleusen in Brunsbüttel auslaufenden
Wasser- und Schiffahrtsamt die Durchfahrt verweigern Fahrzeuge haben die Zufahrt auf dem kürzesten Wege zu
oder unter Auflagen gestatten. verlassen.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 46 (3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist grund-
sätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das Weichenge-
Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen
biet maßgebend. Will ein Fahrzeug ein vor ihm an dersel-
und beim Auslaufen
ben Dalbenreihe liegendes und zur Weiterfahrt berechtig-
(1) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die tes Fahrzeug überholen, haben sich die Fahrzeugführer
Neue Schleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegen- nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 zu verständigen. Dies gilt
über den aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeu- auch, wenn in das Weichengebiet einlaufende Fahrzeuge
gen. In Brunsbüttel haben in dem von der Strom- und die im Weichengebiet in gleicher Fahrtrichtung liegenden
Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Bereich die und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge überholen
aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufenden wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiterfahrt nicht berech-
Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen Bereich ein- tigten Fahrzeugen, die an den Dalben liegen, gilt nicht als
laufenden Fahrzeugen. Überholen.
(2) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die aus (4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe liegen,
den Neuen Schleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt dürfen erst ablegen, wenn die durchgehende Schiffahrt
gegenüber den aus den Alten Schleusen auslaufenden und die von der rechten Dalbenreihe ablegenden Fahr-
Fahrzeugen. zeuge nicht gefährdet oder behindert werden.
§ 47 (5) Beim Verlassen des Weichengebietes dürfen ent-
gegenkommende Fahrzeuge nicht gefährdet oder behin-
Verbot des Einlaufens in die Schleusen dert werden.
und des Auslaufens
(6) Fahrzeugen ist das liegen in den Weichengebieten
(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen
den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holte- nur mit Zustimmung der am nächsten liegenden Verkehrs-
nau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, lenkungsstelle (Brunsbüttel oder Kiel-Holtenau) gestattet.
solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen In diesem Falle ist zusätzlich zu den nach Regel 23
einlaufen. Buchstabe a Ziffern i und ii der Seestraßenordnung vor-
(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleu- geschriebenen Sichtzeichen das Sichtzeichen nach Num-
senvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeuge von mer 11 der Anlage 11.1 zu führen; bei einem Schleppver-
der Elbe her in den jeweiligen Schleusenvorhafen einlau- band hat jedes Fahrzeug das Sichtzeichen nach Num-
fen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei mer 11 der Anlage 11.1 zu führen.
bestimmten Wasserständen, die von der Strom- und
Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemacht werden, nicht
§ 50
in die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.
Fahrregeln für Freifahrer
und Schub- und Schleppverbände
§ 48
(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem
Fahrabstand Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn
(1) Außerhalb der Weichengebiete und Schleusen des 1. das Radargerät einwandfrei arbeitet und
Nord-Ostsee-Kanals mit Ausnahme eines Bereiches von
2. sich außer dem Fahrzeugführer eine fachkundige Per-
1000 m vor und 2000 m hinter den Grenzen der Weichen-
gebiete haben Fahrzeuge son zur Bedienung des Radargerätes auf der Brücke
befindet.
1. der Verkehrsgruppen 1, 2 und 3 einen Abstand von
Andernfalls hat das Fahrzeug die Kanalfahrt zu unterbre-
mindestens 600 m,
chen und im nächsten Weichengebiet nach Möglichkeit
2. der Verkehrsgruppen 4 und höher einen Abstand von hinter den Dalben oder an der nächsten Liegestelle fest-
mindestens 1000 m zumachen.
von einem vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, es sei (2) Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, welche
denn, daß sie dieses gemäß § 23 Abs. 5 überholen. die bekanntgemachten Voraussetzungen für die Nacht-
(2) Von und gegenüber Fahrzeugen von weniger als fahrt nicht erfüllen, dürfen nur während der von der Strom-
20 m Länge kann der vorgeschriebene Mindestabstand und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Zeiten
geringer sein. (Tagfahrzeiten) den Nord-Ostsee-Kanal befahren. Außer-
halb dieser Zeiten ist gestattet
§ 49 1. das Einlaufen in die Schleusen von den Binnenhäfen
Verhalten vor und in den Weichengebieten aus und das Auslauten in diese,
(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen. 2. die Weiterfahrt bis zum Kreishafen Rendsburg, wenn
die Weiche Breiholz oder die Weiche Audorf/Rade vor
(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buch- Ablauf der T agfahrzeit erreicht wird,
stabe b (Anlage 1) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem die
3. die Weiterfahrt bis zur Ausgangsschleuse, wenn die
Ausfahrt verboten ist, an den jeweils vordersten und in
Weiche Dükerswisch oder Groß-Nordsee vor Ablauf
seiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu
der Tagfahrzeit erreicht wird.
legen. An den jeweils vordersten freien Dalben an der
linken Seite darf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Ver- (3) Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 dürfen nicht mehr
kehrs- oder Wetterverhältnisse dies erfordern. als ein Sportfahrzeug mit einer Länge bis zu 20 m während
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1283
der Tagfahrzeiten schleppen; ein solcher Schleppverband § 53
gilt für die Verkehrslenkung als alleinfahrendes Fahrzeug. Fahrregeln und festmachen auf dem Gleselaukanal
(4) Schleppverbände haben bei verminderter Sicht und (1) Das Befahren des Gieselaukanals ist nur während
bei Sturm die Kanalfahrt zu unterbrechen und möglichst in der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 gestattet.
einem Weichengebiet festzumachen.
(2) Sportfahrzeuge dürfen nur für eine Übernachtung
und nur an der südlich der Gieselauschleuse befindlichen
§ 51 Liegestelle festmachen.
Fahrregeln für Sportfahrzeuge
(1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord- § 54
ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt und ohne Lotsen nur Liegeverbot
während der Tagfahrzeiten im Sinne des§ 50 Abs. 2 und
nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge dürfen auf dem Nord-Ostsee-Kanal außer-
das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen halb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen, Umschlag-
Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im und sonstigen Liegestellen aus anderen als verkehrs-
Binnenhafen Brunsbüttel sowie das beim Schleusen- bedingten Gründen nicht liegen.
meister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.
(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im Achter Abschnitt
oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal
zwischen den Schleusen haben und auf dem Nord-Ost- Strom- und Schiffahrtspolizei
see-Kanal fahren wollen, benötigen einen vom zuständi-
gen Wasser- und Schiffahrtsamt ausgestellten Fahrtaus- § 55
weis. Zuständigkeiten
(3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrich- (1) Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden sind die Was-
ten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine bekanntge- ser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest sowie
machte Liegestelle für Sportfahrzeuge erreichen können. die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämter;
Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sport-
als Schiffahrtspolizeibehörden bedienen sie sich der Voll-
fahrzeuge an geeigneter Stelle auf der Kanalstrecke fest- zugshilfe der Wasserschutzpolizei, des Bundesgrenz-
machen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch die schutzes und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Ver-
Weiterfahrt bis zum nächsten Weichengebiet gefährdet einbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über
wird. die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufga-
(4) Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen ben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern
Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung
festmachen. Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugs-
der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden. aufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungs-
verordnung.
(5) Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verbo-
ten. Dies gilt nicht (2) Örtliche Maßnahmen der Strom- und Schiffahrtspoli-
zei treffen die Wasser- und Schiffahrtsämter. Wenn sich
1. im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau vor den Alten eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasser- und
Schleusen, Schiffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt
2. außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter See, zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt
dem Audorfer See und dem Obereidersee. zuerst eintritt. Die zuständige Wasser- und Schiffahrts-
direktion kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für
Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich
bestimmte schiffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer See-
die Segel setzen.
schiffahrtsstraße einem bestimmten Wasser- und Schiff-
(6) Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein fahrtsamt übertragen. Wirkt sich eine Maßnahme über den
Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sport- Bezirk einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion hinaus aus,
fahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 m haben darf. ist das Wasser- und Schiffahrtsamt der Wasser- und
Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß Schiffahrtsdirektion zuständig, in dessen Bezirk der zu
9 km (4,9 sm) in der Stunde betragen. regelnde Sachverhalt zuerst. eintritt. Ist eine Maßnahme
von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die zuständige
Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Schiffahrtspolizeiliche
§ 52 Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch
von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.
Fahrregeln auf dem Achterwehrer Schiffahrtskanal
(1) Fahrzeuge dürfen sich im Achterwehrer Schiffahrts-
kanal nur in den beiden Ausweichstellen begegnen. Dies § 56
gilt nicht für Sportfahrzeuge. Schiffahrtspolizelllche Verfügungen
(2) Die vor und hinter den Schleusen liegenden Dalben (1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können
dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die auf das zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgaben-
Durchschleusen warten. gesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Perso-
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
nen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet (2) Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 müssen
sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schitfahrts- 24 Stunden vor dem Befahren der Seeschitfahrtsstraßen
polizeiliche Verfügungen). Ems, Jade, Weser, Hunte, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal,
Kieler Förde und Trave, spätestens jedoch nach dem
(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vor-
Auslauten aus dem letzten Abgangshafen, gemeldet wer-
schriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrts-
den. Im übrigen haben sich diese Fahrzeuge entspre-
zeichen getroffenen Anordnungen vor.
chend Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu melden.
§ 57 (3) Die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 muß folgende
Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen Angaben enthalten:
(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des 1. Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,
nach § 55 Abs. 2 zuständigen Wasser- und Schitfahrts-
2. voraussichtliche Ankunft bei der ersten bekanntge-
amtes bedürfen
machten Meldeposition, Tagesangabe zweistellig,
1. der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen Ortszeit vierstellig,
und Luftkissenfahrzeugen,
3. Nationalität des Fahrzeugs,
2. der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schlepp-
verbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher 4. Länge und Tiefgang des Fahrzeugs,
Schwimmkörper,
5. Abgangs- und Bestimmungshafen,
3. Stapelläufe,
6. Ladungsarten und Angabe der bestimmten gefähr-
4. die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen lichen Güter nach Anlage III sowie der jeweiligen
Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch Menge,
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beein-
trächtigt werden kann und nicht durch Verwaltungsakt 7. bei der Beförderung von Chemikalien oder verflüssig-
der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde die Bergung ten Gasen jeweils als Massengut die Angabe, ob das
angeordnet worden ist, Fahrzeug ein Eignungszeugnis nach dem IMO-Code
für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beför-
5. die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahr- derung gefährlicher Chemikalien als Massengut oder
zeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und
ob es ein Eignungszeugnis nach dem IMO-Code für
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförde-
6. wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser, rung verflüssigter Gase als Massengut besitzt,
7. sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiffahrts- 8. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen,
straßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs beeinträchtigen können. 9. Reeder oder dessen Bevollmächtigte.
(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig zu beantragen. (4) Zu meldende Fahrzeuge nach Absatz 2, die aus-
schließlich binnenwärts der seewärtigen Grenze des
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auf-
Küstenmeeres verkehren, können abweichend von Ab-
lagen erteilt werden, die
satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit
a) eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit folgenden zusätzlichen Angaben gemeldet werden:
des Verkehrs verhüten und ausgleichen und
1. Ladungsarten und -mengen in Tonnen mit Angabe der
b) die von der Schiffahrt ausgehenden schädlichen UN-Nr.,
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes verhindern. 2. Reeder oder dessen Bevollmächtigte,
Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene 3. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen.
Frist erteilt.
§ 58 (5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen
Meldungen sind vom Fahrzeugführer, vom Reeder oder
Schiffahrtspolizeiliche Meldungen deren Bevollmächtigten an die für die betreffende See-
(1) Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die schiffahrtsstraße bekanntgemachte Strom- und Schiff-
die von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt- fahrtspolizeibehörde zu richten. Die Meldungen nach
gemachten Abmessungen und Größen überschreiten, sind Absatz 2 Satz 1 sind schriftlich abzugeben.
1. rechtzeitig vor dem Befahren der von den Strom- und (6) Zu meldende Fahrzeuge nach den Absätzen 1, 2 und
Schiffahrtspolizeibehörden bekanntgemachten See- 4 müssen nach Abgabe der ersten Meldung über UKW-
schitfahrtsstraßen unter Angabe des Namens, der Sprechfunk ständig von der Strom- und Schiffahrtspolizei-
Position, der Abmessungen und des Bestimmungsha- behörde über UKW-Sprechfunk auf den bekanntgemach-
fens sowie ten UKW-Kanälen oder auf dem UKW-Kanal 16 ansprech-
2. bei den bekanntgemachten Positionen unter Angabe bar sein.
des Namens, der Position, Geschwindigkeit und Pas- § 59
sierzeit
Befreiung
zu melden. Die nach Satz 1 vorgeschriebene Meldung ist
auch bei Unterbrechung und bei Fortsetzung der Fahrt Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können von
abzugeben. Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1285
§ 60 7. einer Vorschrift des § 8 über das Mitführen oder
Ermächtigung zum Erlaß von strom- Anbringen, den Sichtbereich, die Tragweite oder die
Beschaffenheit der Sichtzeichen zuwiderhandelt,
und schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen
und Rechtsverordnungen 7 a. entgegen § 9 Abs. 1 Positionslaternen verwendet, die
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und vom Deutschen Hydrographischen Institut nicht zu-
Nordwest werden ermächtigt, die in den vorstehenden gelassen sind, entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht-elek-
Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlas- trische Positionslaternen verwendet, entgegen Ab-
sen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für satz 4 Satz 1 andere als die dort aufgeführten oder
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich nach der Seestraßenordnung zugelassene Positions-
ist. Die Bekanntmachungen sind im Bundesanzeiger zu laternen verwendet oder entgegen Absatz 4 Satz 2
veröffentlichen. für eine sachgemäße Instandsetzung oder Ersatz
nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und 8. einer Vorschrift der§§ 1O bis 18 über das Führen von
Nordwest werden ermächtigt, Rechtsverordnungen über Sichtzeichen zuwiderhandelt oder gegen das Fahr-
die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und verbot nach § 1O Abs. 3 verstößt,
Sperrgebieten sowie über das dadurch bedingte Verhalten
von Fahrzeugen zu erlassen. 9. einer Vorschrift der §§ 19 bis 21 über das Geben von
Schallsignalen oder über die technischen Anforde-
(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und rungen an die Schallsignalanlagen von Umschlags-
Nordwest sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung anlagen zuwiderhandelt,
Anordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus
besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit 10. einer Vorschrift der§§ 22 bis 26 über das Rechtsfahr-
des Verkehrs auf den Seeschiffahrtsstraßen erforderlich gebot, Überholen oder Begegnen, die Behinderung
werden. Die Anordnungen können insbesondere veranlaßt von tiefgangbehinderten Fahrzeugen im Bereich der
sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, öffentliche Erweiterung des Küstenmeeres in der Deutschen
Veranstaltungen oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Bucht (Anlage IV), die Vorfahrt oder die Fahrge-
Satz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden, die not- schwindigkeit zuwiderhandelt,
wendig sind, um bis zu einer Änderung dieser Verordnung 11. einer Vorschrift des § 27 über das Schleppen oder
oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnah- Schieben zuwiderhandelt,
men zu treffen. Die Anordnungen gelten höchstens drei
Jahre. 12. einer Vorschrift des § 28 oder des § 29 über das
Durchfahren von Brücken, Sperrwerken oder Schleu-
sen zuwiderhandelt,
Neunter Abschnitt 13. entgegen § 30 Abs. 1 und 2 allein oder in Verbindung
mit Absatz 3 Seeschiffahrtsstraßen befährt, gemäß
Bußgeld- und Schlußvorschriften Absatz 4 bekanntgemachte Wasserflächen ohne vor-
herige Meldung befährt oder einem Verbot nach
§ 61 Absatz 5 über das Befahren von Wasserflächen
Ordnungswidrigkeiten zuwider~andelt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des 14. einer Vorschrift des§ 31 über das Wasserskilaufen
Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des§ 7 Abs. 1 des und das Segelsurfen zuwiderhandelt,
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätz- 15. einer Vorschrift der §§ 32 bis 34 über das Ankern,
lich oder fahrlässig Anlegen, Festmachen oder über den Umschlag zu-
1. gegen eine Vorschrift des § 3 Abs. 1 über die Grund- widerhandelt,
regel für das Verhalten im Verkehr verstößt oder 16. einer Vorschrift des § 35 über das Ankern, Festma-
entgegen§ 3 Abs. 3 ein Fahrzeug führt, obwohl er in
chen oder das Einhalten eines Sicherheitsabstandes
der sicheren Führung des Fahrzeugs behindert ist, oder das Vorhandensein von Einrichtungen zum
2. gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 über die Beratung Schutz vor Funkenflug beim Vorbeifahren von und an
der Schiffsführung oder des § 4 Abs. 4 über die Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter beför-
Bestimmung des verantwortlichen Fahrzeugführers dern, oder über das Längsseitsliegen an solchen
verstößt, Fahrzeugen oder das Verholen zuwiderhandelt,
3. entgegen § 5 Abs. 2 eine durch ein Gebots- oder 17. einer Vorschrift des § 36 über den Umschlag be-
Verbotszeichen getroffene Anordnung nicht befolgt, stimmter gefährlicher Güter oder die Anzeige des
4. entgegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtszeichen beschädigt Umschlags zuwiderhandelt,
oder in ihrer Erkennbarkeit beeinträchtigt, 18. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten bei
5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch der Schiffsunfällen oder den Verlust von Gegenständen
Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, Leuchten sowie über das Benachrichtigen bei Bränden oder
oder Scheinwerfer, über die Ausrüstung mit Schall- sonstigen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
signalanlagen oder die Gewährleistung ihrer Wirk- kehrs gefährdenden Vorkommnissen zuwiderhan-
samkeit oder Betriebssicherheit zuwiderhandelt, delt,
6. den nach § 7 Abs. 2 vorgeschriebenen Abstand nicht 19. einer Vorschrift des § 38 über das Fischen, Schießen
einhält, oder Jagen zuwiderhandelt,
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
20. einer Vorschrift des § 39 oder des § 40 über die 35. einer Vorschrift des § 52 oder des § 53 über Fahr-
Fahrgastschiffahrt oder den Fährbetrieb zuwiderhan- regeln oder Festmachen auf dem Achterwehrer
delt, Schiffahrtskanal oder auf dem Gieselaukanal zu-
widerhandelt,
21. den Nord-Ostsee-Kanal mit einem Fahrzeug befährt,
das die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 nicht 36. einer Vorschrift des § 54 über das liegen auf dem
erfüllt, Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,
22. einer Vorschrift des § 42 Abs. 2 über das Einhalten 37. eine vollziehbare schiffahrtspolizeiliche Verfügung
der Geschwindigkeit von Schleppverbänden oder die nach § 56 Abs. 1 nicht befolgt,
Besetzung von Anhängen zuwiderhandelt, 38. ohne die nach § 57 Abs. 1 erforderliche Genehmi-
23. die Anzeige nach § 42 Abs. 3 unterläßt oder die gung tätig wird,
schriftliche Erklärung nicht vorlegt, 39. eine vollziehbare Auflage nach § 57 Abs. 3 nicht
24. entgegen § 42 Abs. 4 Schlepperhilfe nicht annimmt, erfüllt oder
40. entgegen § 58 Abs. 1 bis 3 oder 5 eine Meldung
25. einer Vorschrift des § 42 Abs. 5 über die Bedienung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig
des Ruders oder des Absatzes 6 über die Annahme
oder nicht in der vorgeschriebenen Form abgibt oder
von Steurern zuwiderhandelt,
entgegen Absatz 6 nicht ständig über UKW-Sprech-
26. entgegen der Anordnung nach § 42 Abs. 7 den Nord- funk ansprechbar ist.
ostsee-Kanal befährt oder die Auflagen nicht erfüllt,
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
27. einer Vorschrift des § 43 über die An- oder Abmel- von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die
dung, den Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
durch den Nord-Ostsee-Kanal zuwiderhandelt,
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
28. einer Vorschrift des § 44 über das Führen zusätz- von Ordnungswidrigkeiten auf Grund der nach § 60 Abs. 2
licher Sichtzeichen auf dem Nord-Ostsee-Kanal und 3 erlassenen Rechtsverordnungen wird auf die Was-
zuwiderhandelt, ser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
29. entgegen § 45 in die Zufahrten des Nord-Ostsee- (4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
Kanals einläuft oder diese nicht auf dem kürzesten von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des
Wege verläßt, Seeaufgabengesetzes wird auf die Wasser- und Schiff-
30. einer Vorschrift des § 46 über die Vorfahrt beim Ein- fahrtsdirektionen übertragen. Dies gilt auch, soweit die
oder Auslaufen im Bereich der Schleusen des Nord- Ordnungswidrigkeiten auf einem deutschen Schiff außer-
ostsee-Kanals zuwiderhandelt, halb der deutschen Hoheitsgewässer begangen werden.
31. einer Vorschrift des § 47 über das Verbot des Ein- § 62
oder Auslaufens im Bereich der Schleusen des Nord-
ostsee-Kanals zuwiderhandelt, Berlin-Klausel
32. entgegen § 48 den Fahrabstand nicht einhält, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Seeaufgaben-
33. einer Vorschrift des § 49 über das Verhalten in den gesetzes, § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 61
Weichengebieten des Nord-Ostsee-Kanals zuwider- des Gesetzes über das Seelotswesen, § 11 des Binnen-
handelt, schiffahrtsaufgabengesetzes und § 134 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
34. einer Vorschrift des § 50 oder des § 51 über Fahr-
regeln auf dem Nord-Ostsee-Kanal für Freifahrer,
Schub- oder Schleppverbände oder Sportfahrzeuge § 63
zuwiderhandelt, (Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften)
Die Anlagen I bis IV
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-
gegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf
Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1287
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit
Vom 21. April 1987
Auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ,,I.AK" durch Ohrmarken oder durch Körpertätowierung
Nr. 4 und 19, den§§ 18 und 20 Abs. 2 sowie den§§ 30 und in der Schulterblattregion als geimpft zu kennzeichnen.
78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- Dies gilt nicht für Betriebe, die Schweine nur zur
machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit Schlachtung abgeben, und für Mastschweine, die bis
Zustimmung des Bundesrates verordnet: zur Schlachtung in demselben Bestand bleiben."
Artikel 1 4. § 4 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche ,,§ 4
Krankheit vom 30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488), geändert Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen
durch die Verordnung vom 20. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 945), der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen
wird wie folgt geändert:
1. für Schweine eines bestimmten Gebietes eine amts-
tierärztliche Untersuchung einschließlich der Ent-
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: nahme von Blutproben,
,,§ 1 2. für Schweine, die in einen Bestand eingestellt wer-
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: den,
1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese a) eine Untersuchung,
a) durch klinische und serologische Untersuchung b) eine Absonderung,
(Antikörpernachweis), c) eine amtliche Beobachtung,
b) durch virologische Untersuchung (Virus- oder 3. für serologisch positive Schweine ein Verbot, sie in
Antigennachweis), einen Bestand zu verbringen oder einzustellen.
c) durch histologische und serologische Unter- Sie kann das Einstellen von Schweinen in unter Impf-
suchung (Antikörpernachweis) oder schutz stehende Bestände von einer Genehmigung
d) beim Rind auch durch histologische Unter- abhängig machen."
suchung in Verbindung mit klinischen Erschei-
nungen 5. Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
festgestellt worden ist; ,,§ 4 a
2. Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krank- Die Verfütterung von Speise- und Schlachtabfällen
heit, wenn das Ergebnis der an Klauentiere ist verboten. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen zulassen, sofern die Speise- und
a) klinischen,
Schlachtabfälle vor dem Verfüttern einem von der
b) serologischen oder zuständigen Behörde zugelassenen Erhitzungsverfah-
c) histologischen ren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchen-
erreger abgetötet werden, und Belange der Tierseu-
Untersuchung den Ausbruch der Aujeszkyschen chenbekämpfung nicht entgegenstehen."
Krankheit befürchten läßt.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b 6. Nach § 1O wird folgende Vorschrift eingefügt:
gilt nicht für Tiere, die nachweislich gegen Aujeszky-
,,§ 10 a
sche Krankheit geimpft sind."
Die zuständige Behörde kann anordnen, daß in
einem nach § 4 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet sowie
2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
in einem Sperrbezirk die Besitzer von Schweinebestän-
„Sie kann anordnen, daß geimpfte Schweine nur zur den diese unter Angabe des Standortes, der Art der
Schlachtung oder an unter Impfschutz stehende Schweinehaltung (z. B. Zucht-, Mast- oder Misch-
Betriebe abgegeben werden dürfen." bestand) und der Größe des Bestandes anzuzeigen
haben."
3. § 3 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3 a 7. § 14 wird wie folgt geändert:
Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine, die a) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
gegen Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind, „c) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen
unverzüglich und deutlich sichtbar mit den Buchstaben Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
alten Ferkel verendet sind oder getötet oder 8. In § 15 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt:
entfernt worden sind oder keine auf Aujeszky-
,,die §§ 5 a und 14 gelten entsprechend."
sche Krankheit hinweisende klinische Erschei-
nungen mehr zeigen, die Schweine des Bestan-
des gegen Aujeszkysche Krankheit geimpft sind 9. § 16 wird wie folgt geändert:
und bei ihnen innerhalb von 35 Tagen nach der a) Nummer 1 a wird wie folgt gefaßt:
Impfung keine weiteren Erkrankungen festge-
,, 1 a. entgegen § 3 a Satz 1 geimpfte Tiere nicht,
stellt worden sind";
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nicht rechtzeitig kennzeichnet,";
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein- b) nach Nummer 1 a wird folgende Nummer eingefügt:
gefügt: ,, 1 b. entgegen § 4 a Satz 1 Speise- oder Schlacht-
,,2. die seuchenverdächtigen Schweine ver- abfälle an Klauentiere verfüttert,".
endet sind oder getötet oder entfernt wor-
den sind oder keine auf einen Seuchenver- Artikel 2
dacht hinweisende klinische Erscheinun-
gen mehr zeigen, die Schweine des Diese Verordnung gilt nach. § 14 des Dritten Überlei-
Bestandes gegen Aujeszkysche Krankheit tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
geimpft sind und bei ihnen innerhalb von vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
35 Tagen nach der Impfung keine weiteren
Erkrankungen festgestellt worden sind Artikel 3
oder";
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
bb) die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. Kraft.
Bonn, den 21. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Scholz
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1289
Verordnung
über Sofortmaßnahmen zur Einführung eines zusätzlichen Schutzes
für wanddickenreduzierte Tanks
Vom 21. April 1987
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die gung durch seitliches Anfahren oder Überschlagen auf-
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 weisen; über die Ausführung entscheidet die nach Landes-
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet: recht zuständige Behörde nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 der
Gefahrgutverordnung Straße.
§ 1 (3) Aufsetztanks, bei denen die Mindestwanddicke nach
(1) Abweichend von Anlage B Anhang 8.1 a Randnum- der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 4
mer 211 127 Abs. 4 der Gefahrgutverordnung Straße vom verringert ist und die nicht nach Absatz 2 geschützt sind,
22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) dürfen Tanks, bei denen dürfen nur erstmals in Betrieb genommen werden, wenn
die Mindestwanddicke nach Randnummer 211 127 Ab- sie während der Beförderung durch Bordwände der Prit-
satz 4 Satz 1 verringert ist und die nach Bemerkung a ge- sche des Trägerfahrzeuges geschützt und mit folgender
schützt sind, nicht mehr erstmals in Betrieb genommen Aufschrift versehen sind:
werden.
,,Darf nur auf Trägerfahrzeugen mit Pritsche und hochge-
(2) Kofferförmige Tanks, bei denen die Mindestwand- klappten Bordwänden befördert werden."
dicke nach der Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer
Der vorstehende Wortlaut ist vom Sachverständigen in die
211 127 Abs. 4 Satz 1 verringert worden ist und die nicht
Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgutverord-
nach Bemerkung b geschützt sind, dürfen nur erstmals in
nung Straße einzutragen.
Betrieb genommen werden, wenn sie mit folgendem
Schutz versehen sind: (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße dürfen
Die Tanks müssen rundum in der Mitte ihrer Höhe über
für andere als kofferförmige Tanks eine Verringerung der
mindestens 30 % der Höhe mit einem zusätzlichen Schutz
Wanddicke zulassen, wenn diese Tanks einen Schutz
versehen sein, der für diesen Bereich der Tankwand min-
nach Absatz 2 haben.
destens zu einem nachgewiesenen spezifischen Arbeits-
aufnahmevermögen führt, das dem eines Tanks mit einer (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tanks, die vor
Wanddicke von 5 mm (bei einem Durchmesser des Tanks dem 1. Juli 1987 erstmals in Betrieb genommen worden
von nicht mehr als 1,80 m) oder von 6 mm (bei einem sind.
Durchmesser des Tanks von mehr als 1,80 m) Baustahl
entspricht. Der zusätzliche Schutz muß am Tank dauerhaft §2
angebracht sein. Diese Forderung gilt ohne Nachweis als Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
erfüllt, wenn der Tank in dem zu verstärkenden Bereich die tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
Mindestwanddicke nach Randnummer 211 127 Abs. 3 er- die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
reicht; die Verstärkung muß aus dem gleichen Werkstoff
wie der Tank bestehen und geschweißt sein. Wenn die
Tanks eine Wanddicke haben, die ohne zusätzlichen §3
Schutz das Arbeitsaufnahmevermögen nach Satz 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft und am
erbringt, müssen die Tanks einen Schutz gegen Beschädi- 30. Juni 1988 außer Kraft.
Bonn, den 21. April 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Seelotsreviere und ihre Grenzen
(Allgemeine Lotsverordnung - Al V)
Vom 21. April 1987
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, Abs. 2 und § 6 §3
Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen in der Fas- Aufsichtsbehörden
sung der Bekanntmachung vom 13. September 1984
(BGBI. 1 S. 1213) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Aufsichtsbehörden für das Seelotswesen sind
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird nach 1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest für die
Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer Seelotsreviere Ems, Weser I und Weser II/Jade und
verordnet: 2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord für die See-
§ 1 lotsreviere Elbe, Nord-Ostsee-Kanal 1, Nord-Ostsee-
Kanat II/Kieler Förde/Trave und Flensburger Förde.
Seelotsreviere
Im Geltungsbereich des Gesetzes über das Seelots-
§4
wesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser 1, Weser II/
Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal 1, Nord-Ostsee-Kanal II/ Ermächtigung der Aufsichtsbehörden
Kieler Förde/Trave und Flensburger Förde gebildet. zum Erlaß von Lotsverordnungen
Die Ermächtigungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des
§2 Gesetzes über das Seelotswesen werden auf die Auf-
Grenzen der Seelotsreviere sichtsbehörden übertragen, soweit die folgenden Vor-
schriften nicht bereits Regelungen treffen.
(1) Das Seelotsrevier Ems umfaßt alle Fahrtstrecken
zwischen Papenburg und der Tonne „TW/DB".
(2) Das Seelotsrevier Weser I umfaßt alle Fahrtstrecken §5
auf der Weser zwischen Bremen und Bremerhaven Bemessungsgrundlage
(Geestemündung) sowie die Fahrtstrecken zwischen der
Weser und Elsfleth. Für die Entscheidung über das Vorliegen der in den
Lotsverordnungen der Reviere vorgesehenen Schiffs-
(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade umfaßt alle Fahrt- größe als Voraussetzung der Verpflichtung zur Annahme
strecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und von Seelotsen und des Einsatzes von Seelotsen nach ihrer
der Lotsenversetzposition beim Feuerschiff „Deutsche ersten Bestallung gilt § 6 Abs. 1 der Lotstarifordnung in der
Bucht", die Fahrtstrecken zwischen der Außenposition des jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Lotsenversetzschiffes bei dem unbemannten Feuerschiff
,,Weser" und der „Schlüsseltonne" sowie die Fahrt-
strecken zwischen Wilhelmshaven und der Lotsenver- §6
setzposition beim Feuerschiff „Deutsche Bucht". Betrieb der Lotseinrichtungen
(4) Das Seelotsrevier Elbe umfaßt alle Fahrtstrecken Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen werden
zwischen Hamburg und der Lotsenversetzposition beim auf die Lotsenbrüderschaften übertragen.
Feuerschiff „Deutsche Bucht".
(5) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I umfaßt alle
§7
Fahrtstrecken zwischen den Schleusen Brunsbüttel und
Nübbel sowie auf der Elbe die Fahrtstrecken zu den Führung der Bört- und Schiffsliste
Schleusen Brunsbüttel auf einem Gebiet, das im Osten
(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer
durch die Ostgrenze der Nord-Ost-Reede von Brunsbüttel
Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu
und deren südliche Verlängerung, im Westen durch den
führen. In diese sind einzutragen
Längengrad 09° 03' 55" Ost und im Süden durch das
Südufer der Elbe begrenzt wird. 1. der Beginn der Lotsung,
(6) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler 2. das Ziel der Lotsung,
Förde/Trave umfaßt alle Fahrtstrecken zwischen Nübbel 3. das Ende der Lotsung,
und dem Leuchtturm Kiel, alle übrigen Fahrtstrecken auf
der Kieler Förde sowie alle Fahrtstrecken zwischen 4. der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erfor-
Lübeck und der Leuchttonne 1 vor Travemünde. derlichen An- und Abmarsch.wege des Seelotsen und
5. die Dauer erforderlicher Wartezeiten.
(7) Das Seelotsrevier Flensburger Förde umfaßt alle
Fahrtstrecken auf der Flensburger Förde zwischen Flens- (2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde
burg und der Tonne „Flensburger Förde". auf Anforderung vorzulegen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1291
§8 (2) Bei von See kommenden Tankschiffen ist zusätzlich
Durchführung der Lotstätigkeit zur Feststellung des Zustandes, der Eigenschaften und
etwaiger Mängel des Schiffes, seiner Ausrüstung und sei-
(1) Der Seelotse hat jede Lotsung durchzuführen, für die nes sicheren Betriebes vom Kapitän oder dessen Vertreter
er nach der Börtordnung bestimmt ist. § 24 Abs. 1 des rechtzeitig vor Beginn der Lotsberatung eine Prüfliste nach
Gesetzes über das Seelotswesen bleibt unberührt. dem Muster der Anlage in zweifacher Ausfertigung auszu-
füllen. Der Seelotse hat vor Beginn seiner Tätigkeit die
(2) Der Seelotse kann eine Lotsung wegen Unzumutbar-
ordnungsgemäße Ausfüllung der Liste zu überprüfen und
keit ablehnen, wenn das Schiff oder dessen Ausrüstung
nach Beendigung der Lotsberatung eine Ausfertigung
schwerwiegende Mängel aufweist oder die Besatzung
unverzüglich der Aufsichtsbehörde zuzuleiten. Die andere
nicht ausreicht oder nicht ausreichend qualifiziert ist und
Ausfertigung der Prüfliste ist an Bord des Schiffes mitzu-
dadurch die Sicherheit der Schiffahrt oder die Umwelt
führen und den zuständigen Schiffahrtspolizeibehörden
erheblich gefährdet wird. Ein Fall der Unzumutbarkeit kann
und der See-Berufsgenossenschaft auf Verlangen vorzu-
insbesondere gegeben sein, wenn
legen.
1. der Kapitän oder sein Vertreter infolge des Genusses
(3) Bevor der Seelotse von Bord geht, hat er das von der
alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Schiff
Aufsichtsbehörde für das Seelotsrevier vorgesehene For-
sicher zu führen,
mular der Lotsbescheinigung mit den erforderlichen Eintra-
2. schwerwiegende Mängel der Antriebs- oder Ruder- gungen zu versehen. Der Kapitän oder sein Vertreter und
anlage oder der Kommandoelemente vorhanden sind der Seelotse haben die Richtigkeit der Eintragungen durch
oder ihre Unterschriften zu bestätigen. Ist die Unterschrift des
3. auf einem Tankschiff kein funktionsfähiges Radargerät Kapitäns oder seines Vertreters nicht zu erhalten, so
und kein UKW-Sprechfunkgerät mit den für das Revier genügt die Unterschrift des Seelotsen. Der Seelotse hat in
erforderlichen Sprechwegen vorhanden ist. diesem Fall in die Lotsbescheinigung einen entsprechen-
den Vermerk aufzunehmen.
(4) Die Lotsbescheinigung ist unverzüglich bei der Lot-
§9
senstation oder einer von der Aufsichtsbehörde bestimm-
Beendigung der Lotstätigkeit ten Dienststelle abzuliefern.
Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das
Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers § 13
erreicht. hat, vom Kapitän entlassen (§ 24 Abs. 1 des
Beförderung des Seelotsen
Gesetzes über das Seelotswesen), so hat er sich die
Entlassung schriftlich vom Kapitän oder dessen Vertreter Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkeh-
bestätigen zu lassen. renden Schiffe Seelotsen zur Auffüllung der Lotsenstation
auf deren eigene Gefahr unentgeltlich befördern und im
§ 10 Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Möglichkeiten
Mitzuführende Unterlagen für ihre angemessene Unterbringung an Bord sorgen.
Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den
Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung § 14
des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der Unterbringung des Seelotsen
jeweils geltenden Fassung bei sich zu führen. Der Schiffs-
führung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Geht der Seelotse, wenn ein Schiff die Fahrt unterbricht,
nicht von Bord oder kann er bei de( Außenstation des
Lotsenschiffes nicht ausgeholt werden, so hat die Schiffs-
§ 11 führung dem Seelotsen für die Dauer seines Aufenthaltes
Unterrichtung der Schiffsführung eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen
und ihn zu verpflegen.
Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung
über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den § 15
Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie Ordnungswidrigkeiten
die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Rege-
lungen zu unterrichten. (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des
Gesetzes über das Seelotswesen handelt, wer vorsätzlich
§ 12 oder fahrlässig
Unterrichtung des Seelotsen, 1. als Seelotse entgegen
Lotsbescheinigung
a) § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchgeführt,
(1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist, hat ihn b) § 10 Unterlagen nicht bei sich führt oder keine
der Kapitän oder dessen Vertreter unverzüglich über alle Einsicht gewährt,
Mängel und besonderen Eigenschaften des Schiffes, die
für die Lotsberatung von Bedeutung sind, umfassend zu c) § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht auf die Unterrichtungspflicht
unterrichten. Der Seelotse hat die Schiffsführung hierauf hinweist oder
hinzuweisen. Der Seelotse hat sich außerdem vor Beginn d) § 12 Abs. 2 Satz 2 die Prüfliste nicht oder nicht
seiner Tätigkeit von dem ordnungsgemäßen Zustand des rechtzeitig überprüft oder eine Ausfertigung der
Schiffes und seiner Ausrüstung zu überzeugen. Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet, oder
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. als Kapitän oder dessen Vertreter entgegen § 16
a) § 12 Abs. 1 Satz 1 den Seelotsen nicht, nicht richtig, Berlin-Klausel
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten Überlei-
b) § 12 Abs. 2 Satz 1 die Prüfliste nicht, nicht richtig,
tungsgesetzes in Verbindung mit § 50 des Gesetzes über
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
das Seelotswesen auch im Land Berlin.
c) § 12 Abs. 2 Satz 3 eine Ausfertigung der Prüfliste
nicht mitführt oder nicht vorlegt,
3. als Kapitän, dessen Vertreter oder Seelotse einer Vor- § 17
schrift des § 12 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 4
Satz 1 über die Lotsbescheinigung zuwiderhandelt. Inkrafttreten,
Aufhebung von Vorschriften
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
1. Absatz 1, dung in Kraft.
2. § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über das Seelots- (2) Am gleichen Tage tritt die Verordnung über die
wesen und Verordnungen nach§ 4, soweit sie auf§ 47 Seelotsreviere und ihre Grenzen (Allgemeine Lotsord-
Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über das Seelotswesen nung) vom 11. August 1972 (BGBI. 1 S. 1513), zuletzt
verweisen, geändert durch die Verordnung vom 13. September 1984
wird auf die Aufsichtsbehörde übertragen. (BGBI. 1 S. 1242), außer Kraft.
Bonn, den 21. April 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1293
Anlage
(§ 12 Abs. 2)
Tankschiff-Prüfliste
A. Angaben zum Schiff
Schiffsname Reeder
Flagge Unterscheidungssignal Baujahr
Heimathafen Länge BRT
Klassifikationsgesellschaft
Klassenzeichen Schiff Maschinenanlage
Antriebsanlage Leistung
Schiffsmakler
Tiefgang vorn Mitte achtern
Ladung (gemäß Ladungsplan) Art Menge
B. Sicherheitseinrichtungen Uneingeschränkt betriebsbereit Mängel
1. Bau- und technische Ausrüstung ja nein
Haupt- und Hilfsmaschinen • •
Hauptruderanlage • •
Hilfsruderanlage • •
Ankergeschirr • •
Fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung • •
2. Nautische Ausrüstung
Manövrierdaten erhältlich • •
1. Radaranlage • •
2. Radaranlage • •
Kreiselkompaßanlage • •
Magnet-Regelkompaß • •
Peilfunkgerät • •
Echolot • •
Andere elektronische Hilfsmittel
zur Standortbestimmung • •
3. Funkausrüstung
Telegrafie-Seefunkanlage • •
UKW-Seefunkanlage • •
C. Sicherheitszeugnisse gültiges Zeugnis/Dokument an Bord
und andere Dokumente ja nein
Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe • •
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe • •
Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe • •
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe • •
Freibordzeugnis • •
Klassenzeugnis • •
Ölhaftungsbescheinigung • •
Öltagebuch ausgefüllt • •
Eignungszeugnis nach dem IMCO-Code für die
Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut • •
Eignungszeugnis nach dem IMCO-Code für die
Beförderung verflüssigter Gase • •
D. Besatzung an Bord Befähigungszeugnis
genaue Beschreibung und Nr. ausgestellt von
Behörde Ort Land
ja nein
Kapitän • •
1. Offizier D •
2. Offizier • •
3. Offizier D •
leitender Ingenieur • •
1. Ingenieur • D
2. Ingenieur D D
3. Ingenieur • •
Funkoffizier D D
Gesamtzahl der Mannschaften davon Decksdienst: Maschinendienst:
Überseelotse an Bord • •
(Datum) (Unterschrift des Kapitäns oder, falls dieser verhindert ist.
seines Stellvertreters)
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 931/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1987 L 89/39 1. 4. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 932/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A p r i kosen für das Wirtschaftsjahr 1987 L 89/41 1. 4. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 933/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf i r sich e einschließlich Br u g n o I e n und Ne kt a -
r i n e n für das Wirtschaftsjahr 1987 L 89/43 1. 4. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 934/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Ta f e I trau b e n für das Wirtschaftsjahr 1987 L 89/45 1. 4. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 935/87 der Kommission zur Festsetzung des im
Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebots-
preises für Pf i r sich e einschließlich Br u g n o I e n und N e kt a r i n e n
für das Wirtschaftsjahr 1987 L 89/47 1. 4. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 943/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1417/78 über die Beihilferegelung für Trockenfutter L 90/1 2. 4. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 944/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2743/75 hinsichtlich der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstat-
tungen für G et r e i dem i s c h f u t t e r m i t t e 1 L 90/2 2. 4. 87
1. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 953/87 der Kommission zur Bestimmung des
Einkommensausfalls sowie der Höhe der im Wirtschaftsjahr 1986 in den
einzelnen Mitgliedstaaten je M u t t er s c h a f und Z i e g e zahlbaren Prä-
mien L 91/25 3. 4. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 961/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 230/87 über die kostenlose Abgabe von Getreideverar-
b e i tu n g s e r zeug n i s s e n aus Interventionsbeständen an Wohltätig-
keitseinrichtungen L 91/1 3. 4. 87
2. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 966/87 der Kommission zur Änderung der Wäh-
rungsausgleichsbeträge auf dem Rind f I e i s c h sek t o r und der Verord-
nung (EWG) Nr. 3153/85 L 91/11 3. 4. 87
3. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 978/87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 586/86 zur Festsetzung der Koeffizienten für die
Berechnung der Beitrittsausgleichsbeträge und zur Festsetzung der im
R i n d f I e i s c h sek t o r anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge L 92/13 4. 4. 87
3. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 979/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 392/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verord-
nung (EWG) Nr. 230/87 des Rates über die kostenlose Abgabe von
Getreide ver a r bei tun g s erze u g n iss e n aus Interventionsbe-
ständen an Wohltätigkeitseinrichtungen L 92/14 4. 4. 87
3. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 981/87 der Kommission zur Verlängerung der
Anwendungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 139/87 über eine die
Lieferung von Rind f I e i s c h an stark benachteiligte Personen betref-
fende Dringlichkeitsmaßnahme L 92/17 4. 4. 87
6. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 985/87 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge, die den anerkannten Organisationen und Vereinigungen der
01 i v e n ö I erzeuger für das Wirtschaftsjahr 1986/87 zu zahlen sind L 93/5 7. 4. 87
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1987 1295
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 945/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1468/81 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Ver-
waltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser
Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der
Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten L 90/3 2. 4. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 948/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 90/9 2. 4. 87
1. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 954/87 der Kommission über Fangproben zur
Messung des Anteils von Zielarten und geschützten Arten bei der Ver-
wendung engmaschiger Netze L 91/27 3. 4. 87
1. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 955/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3440/84 über das Anbringen von Vorrichtungen an
Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen L 91/29 3. 4. 87
26. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 970/87 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men und Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr.
4028/86 des Rates hinsichtlich der Umstrukturierung und Erneuerung der
Fischereiflotte sowie der Entwicklung der Aquakultur und der Küstenge-
wässer L 96/1 9. 4. 87
3. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 977/87 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
nach Italien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 1) mit Ursprung in
Thailand L 92/11 4. 4. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 991/87 des Rates zur Anw~!1dung des Beschlus-
ses Nr. 3/86- des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich zur Ergän-
zung und Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
Vereinfachung der Belege zum Nachweis des Ursprungs L 100/1 11. 4. 87
23. 3. 87 · Verordnung (EWG) Nr. 992/87 des Rates zur Anwendung des Beschlus-
ses Nr. 3/8~ des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur Ergän-
zung und Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
Vereinfachung der Belege zum Nachweis des Ursprungs L 100/7 11. 4. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 993/87 des Rates zur Anwendung des Beschlus-
ses Nr. 3/86- des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur Ergän-
zung und Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
Vereinfachung der Belege zum Nachweis des Ursprungs L 100/13 11. 4. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 994/87 des Rates zur Anwendung des Beschlus-
ses Nr. 3/86- des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden zur Ergän-
zung und Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
Vereinfachung der Belege zum Nachweis des Ursprungs L 100/19 11. 4. 87
Berichtigung _9er Verordnung (EWG) Nr. 986/87 der Kommission vom
6. April 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 387/87 betreffend
die Frist für die Ubernahme des der von der Kältewelle am stärksten
betroffenen Bevölkerung zur Verfügung gestellten Zuckers (ABI. Nr. L 93
vom 7. 4. 1987, S. 6) L 95/43 9. 4. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4044/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von
Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, Gurken und Auberginen
der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf
den Kanarischen Inseln (1987) (ABI. Nr. L 377 vom 31. 12. 1986) L 99/17 11. 4. 87
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Preis des Anlagebandes: 6,50 DM (5.40 DM zuzi.Jglich 1.10 DM Versand- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer- Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
satz beträgt 7 % .
Fundstellennachweis A
Die Neuauflage 1986 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1986 - Format DIN A4 - Umfang 500 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justi.z
Einzelstücke können zum Preis von je 32,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.