1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
an Beamte auf Widerruf Im Vorbereitungsdienst
Vom 15. April 1987
Auf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in Dienstes - Fachgebiet Fernmeldewesen und Elek-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 tronik - , die bis zum 31. Dezember 1991 in den
(BGBI. 1 S. 1553) wird mit Zustimmung des Bundesrates Vorbereitungsdienst eingestellt werden,
verordnet: 7. im Bereich der Länder Anwärtern in Laufbahnen
des gehobenen technischen Dienstes - Fachrich-
Artikel 1 tung Elektrotechnik - ."
Die Verordnung über die Gewährung von Anwärter-
2. In§ 2 Nr. 2 wird die Zahl „5" geändert in „7".
sonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorberei-
tungsdienst vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1S. 276), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 28. November 1983 Artikel 2
(BGBI. 1 S. 1388), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des
1. In § 1 Abs. 1 wird am Schluß der Nummer 5 der Punkt Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
durch ein Komma ersetzt; es werden die folgenden
Nummern 6 und 7 angefügt: Artikel 3
„6. Anwärtern des gehobenen fernmeldetechnischen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
Dienstes sowie des gehobenen wehrtechnischen in Kraft.
Bonn, den 1~ April 1987
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1233
Verordnung
zur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung
für die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes
und des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung
im Ausbildungsberuf VerwaltungsfachangestellterNerwaltungsfachangestellte
Vom 15. April 1987
Auf Grund des§ 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112),
der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist,
wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19
Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) vom
Bundesminister des Innern, vom Bundesminister für Wirtschaft und vom Bundesminister für
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zeugnisse, die gemäß der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des
mittleren Postbankdienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des
Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1471) und auf Grund der Laufbahn-,
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der
Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen S. 1495) über eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung ausgestellt werden,
werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte gleichgestellt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. April 1987
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Zulassung von Wertpapieren
zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
(Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Vom 15. April 1987
1n h a lts übers ic ht
Erstes Kapitel § 28 Angaben über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
Zulassung von Wertpapieren des Emittenten
zur amtlichen Notierung § 29 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Ge-
schäftsaussichten des Emittenten
Erster Abschnitt
§ 30 Angaben über die Prüfung der Jahresabschlüsse des
Zu I ass u n g svo raus setz u n gen
Emittenten und anderer Angaben im Prospekt
§ Rechtsgrundlage des Emittenten § 31 Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten
§ 2 Mindestbetrag der Wertpapiere § 32 Angaben über den Emittenten der Zertifikate, die Aktien
§ 3 Dauer des Bestehens des Emittenten vertreten
§ 4 Rechtsgrundlage der Wertpapiere zweiter Unterabschnitt
§ 5 Handelbarkeit der Wertpapiere Prospektinhalt in Sonderfällen
§ 6 Stückelung der Wertpapiere § 33 Aktien auf Grund von Bezugsrechten
§ 7 Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer § 34 Wertpapiere von Emittenten börsennotierter Wertpapiere
Emission
§ 35 Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien
§ 8 Druckausstattung der Wertpapiere
§ 36 Wertpapiere außer Aktien auf Grund von Bezugsrechten
§ 9 Streuung der Aktien
§ 37 Bank- oder Versicherungsgeschäfte betreibende Emit-
§ 10 Emittenten aus Drittstaaten tenten
§ 11 Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugs- § 38 Von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt ausgege-
recht bene Schuldverschreibungen
§ 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten § 39 Gewährleistete Wertpapiere
§ 40 Zertifikate, die Aktien vertreten
Zweiter Abschnitt § 41 Verschmelzung, Spaltung, Übertragung, Umtausch, Sach-
einlagen
Prospekt
§ 42 Schuldverschreibungen von Staaten, Gebietskörperschaf-
Erster Unterabschnitt ten, zwischenstaatlichen Einrichtungen
Prospektinhalt
§ 13 Allgemeine Grundsätze Dritter Unterabschnitt
§ 14 Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Veröffentlichung des Prospekts
Inhalt des Prospekts die Verantwortung übernehmen § 43 Frist der Veröffentlichung
§ 15 Allgemeine Angaben über die Wertpapiere
§ 44 Veröffentlichung eines unvollständigen Prospekts
§ 16 Besondere Angaben über Aktien
§ 17 Besondere Angaben über andere Wertpapiere als Aktien Vierter Unterabschnitt
§ 18 Allgemeine Angaben über den Emittenten Befreiung von der Pflicht,
§ 19 Angaben über das Kapital des Emittenten einen Prospekt zu veröffentlichen
§ 20 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten § 45 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
§ 21 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage § 46 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger
des Emittenten
§ 47 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
§ 22 Angaben aus der Rechnungslegung des Emittenten
§ 23 Aufstellung über die Herkunft und Verwendung der Mittel
Dritter Abschnitt
§ 24 Angaben über Beteiligungsunternehmen
Zu I ass u n g sve rf a h re n
§ 25 Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie
§ 48 Zulassungsantrag
§ 26 Aufnahme von Konzernabschlüssen
§ 49 Veröffentlichung des Zulassungsantrags
§ 27 Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten der zuzulas-
senden Schuldverschreibungen § 50 Zeitpunkt der Zulassung
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1235
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung Dritter Unterabschnitt
§ 52 Einführung Veröffentlichung des Zwischenberichts
§ 61 Form und Frist der Veröffentlichung
zweites Kapitel
§ 62 Übermittlung an Zulassungsstelle
Pflichten des Emittenten
zugelassener Wertpapiere
Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt
Sonstige Pflichten
Zwischenbericht
§ 63 Veröffentlichung von Mitteilungen
Erster Unterabschnitt
§ 64 Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten
Inhalt des Zwischenberichts
§ 65 Verfügbarkeit von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 53 Allgemeine Grundsätze
§ 66 Veröffentlichung zusätzliche·r Angaben
§ 54 Zahlenangaben
§ 67 Unterrichtung bei Zulassung an mehreren Börsen
§ 55 Erläuterungen
§ 68 Hinweis auf Prospekt
§ 56 Konzernabschluß
§ 69 Zulassung später ausgegebener Aktien
§ 70 Art und Form der Veröffentlichungen
Zweiter Unterabschnitt
Inhalt des Zwischenberichts
in Sonderfällen Drittes Kapitel
§ 57 Ordnungswidrigkeiten,
Anpassung der Zahlenangaben
Schlußvorschriften
§ 58 Emittenten aus Drittstaaten
§ 59 § 71 Ordnungswidrigkeiten
Z~ischenbe~ichte in mehreren Mitgliedstaaten der Euro-
pa1schen Wirtschaftsgemeinschaft § 72 Berlin-Klausel
§ 60 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben § 73 Inkrafttreten
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Auf Grund der §§ 38 und 42 Abs. 3, des § 44 Abs. 2, des §4
§ 44 a Abs. 2 sowie des § 44 b Abs. 2 des Börsenge- Rechtsgrundlage der Wertpapiere
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden
(BGBI. 1 S. 2478) neu gefaßt oder eingefügt worden sind, und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften ent-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- sprechen.
desrates: §5
Handelbarkeit der Wertpapiere
Erstes Kapitel
(1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
Zulassung von Wertpapieren
(2) Die Zulassungsstelle kann
zur amtlichen Notierung
1. nicht voll eingezahlte Wertpapiere zulassen, wenn
Erster Abschnitt sichergestellt ist, daß der Börsenhandel nicht beein-
trächtigt wird und wenn in dem Prospekt (§ 13) auf die
Zulassungsvoraussetzungen fehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hier-
auf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder,
wenn ein Prospekt nicht zu veröffentlichen ist, das
§ 1
Publikum auf andere geeignete Weise unterrichtet wird;
Rechtsgrundlage des Emittenten
2. Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zulas-
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesell- sen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu einer
schaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Störung des Börsenhandels führt.
Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
§6
Stückelung der Wertpapiere
§2
Mindestbetrag der Wertpapiere Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die klein-
ste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung
(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen
Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das des Börsenhandels und des Publikums Rechnung tragen.
Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 ·
Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien §7
zugelassen werden sollen, muß mindestens zwei Millionen
Zulassung von Wertpapieren einer Gattung
fünfhunderttausend Deutsche Mark betragen. Dies gilt
nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse oder einer Emission
bereits amtlich notiert werden. (1) Der Antrag auf Zulassung von Aktien muß sich auf
(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als alle Aktien derselben Gattung beziehen. Er kann jedoch
Aktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens fünfhun- insoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden
derttausend Deutsche Mark betragen. Aktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschen-
den Einflusses auf den Emittenten dienenden Beteiligung
(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf gehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt
einen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der werden dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung
Wertpapiere zehntausend betragen. keine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien
zu befürchten sind. In dem Prospekt (§ 13) ist darauf
(4) Die Zulassungsstelle kann geringere Beträge als in hinzuweisen, daß nur für einen Teil der Aktien die Zulas-
den vorstet;lenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, sung beantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben;
wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publi-
Wertpapiere ein ausreich~nder Markt bilden wird. kum auf andere geeignete Weise zu unterrichten.
(2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren
§3 als Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emis-
sion beziehen.
Dauer des Bestehens des Emittenten
(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens §8
drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahres- Druckausstattung der Wertpapiere
abschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen
(1) Die Druckausstattung der Wertpapiere in ausge-
Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vor-
schriften offengelegt haben. druckten Einzelurkunden muß einen ausreichenden
Schutz vor Fälschung bieten und eine sichere und leichte
(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1 Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Für
Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen
und des Publikums liegt. Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1237
reicht die Beachtung der Vorschriften aus, die in diesem in einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaft-
Staat für die Druckausstattung der Wertpapiere gelten. liche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, zum Handel
zugelassen sind und wenn der Prospekt für die Zulassu~g
(2) Bietet die Druckausstattung der Wertpapiere keinen
der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht Im
ausreichenden Schutz vor Fälschung, so ist in dem Pro-
wesentlichen auch die Angaben enthält, die für die Zulas-
spekt (§ 13) hierauf hinzuweisen; ist ein Prospekt nicht zu
sung der Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder
veröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete
Bezugsrecht bezieht, im Geltungsbereich dieser Verord-
Weise zu unterrichten.
nung vorgeschrieben sind.
§9
Streuung der Aktien § 12
Zulassung von Zertifikaten,
(1) Die zuzulassenden Aktien müssen im Publikum
die Aktien vertreten
eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausreichend (1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen
gestreut sein. Sie gelten als ausreichend gestreut, wenn werden, wenn
mindestens fünfundzwanzig vom Hundert des Gesamt-
1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungs-
nennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl,
antrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach
der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden
den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der Zulas-
sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien der-
sungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den §§ 44 bis
selben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein
44 c des Börsengesetzes und §§ 62 bis 68 dieser Ver-
ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem niedri-
ordnung genannten Pflichten des Emittenten zugelas-
geren Vomhundertsatz gewährleistet ist.
sener Aktien zu erfüllen,
(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen 2. die Zertifikate die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraus-
werden, wenn
setzungen erfüllen und
1 . eine ausreichende Streuung über die Einführung an der 3. der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung
Börse erreicht werden soll und die Zulassungsstelle seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinha-
davon überzeugt ist, daß diese Streuung innerhalb bern bietet.
kurzer Frist nach der Einführung erreicht sein wird,
(2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit
2. Aktien derselben Gattung innerhalb der Europäischen
Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirt-
Wirtschaftsgemeinschaft amtlich notiert werden und
schaftsgemeinschaft und werden die Aktien weder in die-
eine ausreichende Streuung im Verhältnis zur Gesamt-
sem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Ver-
heit aller ausgegebenen Aktien erreicht wird oder
breitung an einer Börse amtlich notiert, so ist glaubhaft zu
3. die Aktien außerhalb der Europäischen Wirtschafts- machen, daß die Notierung nicht aus Gründen des Schut-
gemeinschaft amtlich notiert werden und eine aus- zes des Publikums unterblieben ist.
reichende Streuung im Publikum derjenigen Staaten
erreicht ist, in denen diese Aktien amtlich notiert
werden.
zweiter Abschnitt
§ 10
Prospekt
Emittenten aus Drittstaaten
(§ 36 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)
Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außer-
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Erster Unterabschnitt
weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsäch- Prospektinhalt
lichen Verbreitung an einer Börse amtlich notiert werden,
dürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht § 13
wird, daß die Notierung nicht aus Gründen des Schutzes
des Publikums unterblieben ist. Allgemeine Grundsätze
(1) Der Prospekt muß über die tatsächlichen und recht-
§ 11 lichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der zuzulassen-
den Wertpapiere wesentlich sind, Auskunft geben und
Zulassung von Wertpapieren richtig und vollständig sein. Er muß in deutscher Sprache
mit Umtausch- oder Bezugsrecht und in einer Form abgefaßt sein, die sein Verständnis und
(1) Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder seine Auswertung erleichtert. Der Prospekt ist von den
Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, können Antragstellern (§ 36 Abs. 2 des Börsengesetzes) zu unter-
nur zugelassen werden, wenn die Wertpapiere, auf die zeichnen.
sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer
(2) Der Prospekt muß vorbehaltlich der Vorschriften der
inländischen Börse entweder zum Handel zugelassen
§§ 33 bis 42 insbesondere Angaben enthalten über
oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen
sind oder gleichzeitig zugelassen oder einbezogen 1. die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt
werden. des Prospekts die Verantwortung übernehmen (§ 14);
(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1 2. die zuzulassenden Wertpapiere (§§ 15 bis 17);
Wertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere, auf die sich 3. den Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere (§§ 18
das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer Börse bis 29);
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. die Prüfung der Jahresabschlüsse des Emittenten der gestellt werden wird sowie die Börsen, an denen
zuzulassenden Wertpapiere und anderer Angaben im Wertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert
Prospekt (§ 30). werden; werden Wertpapiere derselben Gattung an
Soweit vorgeschriebene Angaben nicht der Tätigkeit oder anderen organisierten Märkten gehandelt, so sind
der Rechtsform des Emittenten entsprechen, sind sie diese Märkte anzugeben;
durch angepaßte gleichwertige Angaben zu ersetzen. 6. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;
(3) Ist der Emittent auf Grund gesetzlicher Vorschriften 7. die einzelnen Teilbeträge, falls die Emission gleich-
zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so zeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-
sind die Angaben nach den §§ 20, 29 und 37 Abs. 1 und 2 beträgen ausgegeben oder untergebracht wird;
sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu 8. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder
machen. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese Verkaufspreises, bei nicht voll eingezahlten Aktien
Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern auch der Leistung der Einlage;
in den Prospekt aufgenommen werden, wenn die nicht
aufzunehmenden Angaben für die Beurteilung der Wert- 9. das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten,
papiere nicht von wesentlicher Bedeutung sind. ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht aus-
geübten Bezugsrechte;
(4) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-
10. die Stellen, die Zeichnungen des Publikums entge-
ten, muß der Prospekt neben den Angaben, die für die
gennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den
Zulassung von Aktien vorgeschrieben sind, auch Angaben
Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die
über die Zertifikate (§ 31) und deren Aussteller (§ 32)
Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen
enthalten.
oder Zeichnungen zu kürzen; dies gilt nicht für Schuld-
(5) Sind vorgeschriebene Angaben den nach § 21 verschreibungen, die während einer längeren Dauer
Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 in den Prospekt aufgenom- ausgegeben werden;
menen Jahresabschlüssen unmittelbar zu entnehmen, so 11 . die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Ein-
brauchen sie im Prospekt nicht wiederholt zu werden. zelheiten und Fristen für deren Auslieferung, gegebe-
nenfalls auch von Zwischenscheinen und anderen
Urkunden einer vorübergehenden Verbriefung;
§ 14
12. die Personen oder Gesellschaften, welche die ge-
Angaben über Personen oder Gesellschaften, samte Emission vom Emittenten übernehmen oder
die für den Inhalt des Prospekts übernommen oder gegenüber dem Emittenten ihre
die Verantwortung übernehmen Unterbringung garantiert haben; erstreckt sich die
Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte
Der Prospekt muß Namen und Stellung, bei juristischen
Emission, so ist der nicht erfaßte Teil der Emission
Personen oder Gesellschaften Firma und Sitz, der P~rso-
anzugeben;
nen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt des
Prospekts die Verantwortung übernehmen; er muß eine 13. den Nettoerlös der Emission für den Emittenten, aus-
Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, genommen bei Schuldverschreibungen, die während
daß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesent- einer längeren Dauer ausgegeben werden, sowie den
lichen Umstände ausgelassen sind. vorgesehenen Verwendungszweck des Emissions-
erlöses;
14. die Wertpapier-Kenn-Nummer.
§ 15
(2) Für die Zulassung von Aktien sind die Angaben nach
Allgemeine Angaben über die Wertpapier'e
Absatz 1 Nr. 7 bis 13 nur erforderlich, wenn die Ausgabe
(1) Der Prospekt muß über die Wertpapiere angeben und Unterbringung der Aktien gleichzeitig mit der Zulas-
sung stattfindet oder nicht länger als zwölf Monate vor der
1. die Beschlüsse, Ermächtigungen, Genehmigungen
Zulassung stattgefunden hat.
und Eintragungen in das Handelsregister, welche die
Grundlage für die Ausstellung und Ausgabe der Wert- (3) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als
papiere bilden; Aktien sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 und 13
2. die Art, Stückzahl und Nummern der Wertpapiere nur erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der
sowie den Gesamtnennbetrag der Emission oder Wertpapiere gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet oder
einen Hinweis darauf, daß er nicht festgesetzt ist; nicht länger als drei Monate vor der Zulassung stattge-
funden hat.
3. die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent
seinen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere zur § 16
amtlichen Notierung zugelassen werden, auf die Ein-
Besondere Angaben über Aktien
künfte aus den Wertpapieren im Wege des Quellen-
abzugs erhoben werden; übernimmt der Emittent die (1) Für die Zulassung von Aktien muß der Prospekt
Zahlung dieser Steuern, so ist dies anzugeben; zusätzlich folgendes angeben:
4. wie die Wertpapiere übertragen werden können und 1 . Angabe, ob die Aktien bereits untergebracht sind oder
gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar- ob sie durch Einführung an der Börse im Publikum
keit eingeschränkt ist; untergebracht werden sollen;
5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur 2„ die Merkmale der Aktien, insbesondere den Nenn-
amtlichen Notierung gestellt worden ist oder noch betrag je Aktie, bei nennwertlosen Aktien den rechne-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1239
rischen Wert, die genaue Bezeichnung oder Gattung (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 sind nur
und die beigefügten Gewinnanteilscheine; erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der
zuzulassenden Aktien gleichzeitig mit der Zulassung statt-
3. die mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesondere
findet oder nicht länger als zwölf Monate vor der Zulassung
das Stimmrecht, den Anspruch auf Beteiligung am
stattgefunden hat.
Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle
Vorrechte; § 17
4. den Beginn der Dividendenberechtigung sowie die Besondere Angaben
Verfallfrist für den Dividendenbezug unter Hinweis über andere Wertpapiere als Aktien
darauf, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen; Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien
5. den Zeichnungs- oder Verkaufspreis, den Gesamt- muß der Prospekt zusätzlich angeben
nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien den rechneri- 1. die Stückelung der Wertpapiere;
schen Wert oder den dem gezeichneten Kapital gut-
2. den Ausgabepreis, ausgenommen bei Schuldver-
geschriebenen Betrag, sowie ein Emissionsagio und
schreibungen, die während einer längeren Dauer aus-
die offen auf Zeichner oder Käufer abgewälzten
gegeben werden, den Rückzahlungspreis und den
Kosten;
Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgese-
6. Auskunft über die Ausübung der Bezugsrechte der hen, so sind die Bedingungen für den Wechsel des
Aktionäre sowie über die Beschränkung oder den Zinssatzes anzugeben;
Ausschluß der Bezugsrechte unter Angabe der Grün- 3. die Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile
de und der Personen, zugunsten deren die Bezugs- und deren Berechnung;
rechte beschränkt oder ausgeschlossen wurden; bei
Beschränkung oder Ausschluß der Bezugsrechte ist 4. die Art der Tilgung der Wertpapiere einschließlich des
im Falle der Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen Rückzahlungsverfahrens;
der Ausgabepreis zu begründen; 5. die Währung der Wertpapiere und sich hierauf bezie-
hende Wahlmöglichkeiten; lauten die Wertpapiere auf
7. den Gesamtnennbetrag und die Zahl der unter-
Rechnungseinheiten, so ist deren vertragliche Rege-
gebrachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen
getrennt; lung anzugeben;
6. die Laufzeit der Wertpapiere und alle zwischenzeit-
8. den Betrag oder die Veranschlagung der Emissions- lichen Fälligkeitstermine;
kosten insgesamt oder pro Aktie, wobei die Gesamt-
vergütungen einschließlich der Provisionen der an der 7. den Beginn der Verzinsung und die Zinstermine;
Durchführung der Emission beteiligten Personen und 8. die Fristen für die Vorlegung der Wertpapiere und
Gesellschaften gesondert auszuweisen sind; Zinsscheine sowie für die Verjährung der Ansprüche
9. die öffentlichen Kauf- oder Umtauschangebote für Ak- auf Zinsen und Rückzahlung;
tien des Emittenten durch Dritte sowie die öffentlichen 9. die Rendite und Methode ihrer Berechnung, sofern es
Umtauschangebote des Emittenten für Aktien anderer sich nicht um Schuldverschreibungen handelt, die
Gesellschaften im laufenden und im vorhergehenden während einer längeren Dauer ausgegeben werden;
Geschäftsjahr unter Angabe des Preises oder der 10. die Art und den Umfang der Gewährleistungsverträge
Umtauschbedingungen und des Ergebnisses der An- zur Sicherung der Verzinsung und Rückzahlung der
gebote;
Wertpapiere und die Stellen, bei denen die Verträge
10. die Stellen, bei denen die Unterlagen für das Publikum hierüber vom Publikum einzusehen sind;
einzusehen sind, aus denen die Einzelheiten der Ver- 11. die Einsetzung eines Treuhänders oder eines Vertre-
schmelzung, der Spaltung, der Einbringung der Ge- ters der Gesamtheit der Gläubiger, Name und Stel-
samtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unter- lung oder Bezeichnung und Sitz des Treuhänders
nehmens, des öffentlichen Umtauschangebots oder oder Vertreters, die wichtigsten Aufgaben und Befug-
der Einbringung von Sacheinlagen ersichtlich sind, nisse, die Regelungen. für einen Wechsel in der Per-
falls die Aktien aus einem dieser Anlässe ausgegeben son des Treuhänders oder Vertreters und die Stellen,
worden sind; bei denen die Verträge über die Treuhand oder Vertre-
11 . den Zeitpunkt, von dem ab die Aktien amtlich notiert tung vom Publikum einzusehen sind;
werden, soweit er bekannt ist; 12. die Bestimmungen über eine Nachrangigkeit der
Wertpapiere gegenüber anderen schon bestehenden
12. die Zahl der dem Markt zur Verfügung gestellten Stük-
oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten;
ke und deren Nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien
ihr rechnerischer Wert, oder der Gesamtnennbetrag 13. die Rechtsordnung, nach der die Wertpapiere ausge-
und gegebenenfalls der Ausgabepreis, wenn die geben worden sind, das anwendbare Recht und den
Aktien durch Einführung an der Börse im Publikum Gerichtsstand.
untergebracht werden sollen; § 18
13. die Zahl und Merkmale der Aktien derselben Gattung Allgemeine Angaben über den Emittenten
wie die zuzulassenden Aktien oder Aktien anderer
Gattungen, die gleichzeitig mit der Ausgabe der zuzu- Der Prospekt muß über den Emittenten angeben
lassenden Aktien öffentlich oder nichtöffentlich ge- 1. die Firma, den Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung
zeichnet oder untergebracht werden, unter Angabe nicht am Sitz befindet, den Ort der Hauptverwaltung,
des Vorgangs. die Zweigniederlassungen sowie das Geschäftsjahr;
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine 5. soweit sie dem Emittenten bekannt sind,
bestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer; a) die Personen oder Gesellschaften, deren unmittel-
3. die Rechtsform und die für den Emittenten maßgeb- bare oder mittelbare Beteiligung am gezeichneten
liche Rechtsordnung; Kapital des Emittenten mindestens zwanzig vom
Hundert beträgt oder denen unmittelbar oder mittel-
4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag
bar mindestens zwanzig vom Hundert der Stimm-
bestimmten Gegenstand des Unternehmens;
rechte zustehen;
5. das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die
b) die Personen oder Gesellschaften, die auf den Emit-
Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-
tragen ist; tenten unmittelbar oder mittelbar einen beherr-
schenden Einfluß ausüben können, sowie die Antei-
6. die Stelle, bei der die im Prospekt genannten Unter- le des gezeichneten Kapitals, die ihnen unmittelbar
lagen, die den Emittenten betreffen, einzusehen sind; oder mittelbar Stimmrechte gewähren; dies gilt auch
7 eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stel- dann, wenn mehrere Personen oder Gesellschaften
lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein Kon- eine Vereinbarung getroffen haben, die es ihnen
zernunternehmen ist. ermöglicht, gemeinsam einen beherrschenden Ein-
fluß auf den Emittenten auszuüben.
§ 19
Angaben über das Kapital des Emittenten
§ 20
(1) Der Prospekt muß über das Kapital des Emittenten Angaben über die Geschäftstätigkeit
angeben des Emittenten
1. die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und
(1) Der Prospekt muß über die Geschäftstätigkeit des
Gattungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist,
Emittenten folgende Angaben enthalten:
unter Angabe ihrer Hauptmerkmale, die Höhe der aus-
stehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital unter 1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche unter Angabe der
Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrages und wichtigsten Arten der Erzeugnisse und Dienstleistun-
der Art der Anteile, auf die noch Einlagen ausstehen, gen; neue Erzeugnisse und Tätigkeiten sind aufzufüh-
aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung; ren, wenn sie von Bedeutung sind;
2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den 2. die Umsatzerlöse im Sinne der für die Rechnungs-
Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien legung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für
einräumen, unter Angabe der Bedingungen und des die letzten drei., für die Zulassung von Schuldverschrei-
Verfahrens für den Umtausch oder Bezug; bungen für die letzten zwei Geschäftsjahre;
3. die Zahl, den Buchwert und den Nennbetrag, bei nenn- 3. den Standort und die Bedeutung solcher Betriebe des
wertlosen Aktien den rechnerischen Wert, der eigenen Emittenten, die jeweils mehr als zehn vom Hundert zum
Aktien, die vom Emittenten oder einer Gesellschaft, an Umsatz oder zu den erzeugten Gütern oder erbrachten
welcher der Emittent unmittelbar oder mittelbar mit Dienstleistungen beitragen, sowie kurze Angaben über
einer Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte beteiligt den bebauten und den unbebauten Grundbesitz;
ist, erworben wurden und im Bestand gehalten werden, 4. bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrü-
sofern die Bilanz sie nicht gesondert ausweist; für die chen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, soweit sie von
Zulassung von Schuldverschreibungen sind diese Bedeutung sind, eine Beschreibung der Lagerstätten,
Angaben nur erforderlich, wenn die eigenen Aktien die Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und
mehr als fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals die voraussichtliche Nutzungsdauer, die Dauer, die
erreichen. wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und die
(2) Für die Zulassung von Aktien ist zusätzlich anzu- Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung sowie
geben den Stand der Erschließung;
1. der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten 5. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von
Kapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Ka- Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-
pitalerhöhung, der Kreis der Personen, die ein lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung
Umtausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedin- für die Geschäftstätigkeit oder Rentabilität des Emitten-
gungen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen ten sind;
Aktien; 6. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen
2. die Zahl und Hauptmerkmale von Anteilen, die keinen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten
Anteil am Kapital gewähren; haben können oder in den letzten zwei Geschäfts-
jahren gehabt haben;
3. Bestimmungen der Satzung für eine Änderung des
gezeichneten Kapitals und der mit den verschiedenen 7. Angaben über die Investitionen:
Aktiengattungen verbundenen Rechte, soweit die a) Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten
Bestimmungen von den gesetzlichen Vorschriften ab- drei Geschäftsjahren und im laufenden Geschäfts-
weichen; jahr vorgenommenen Investitionen einschließlich
4. eine kurze Beschreibung der Vorgänge, welche die der Finanzanlagen;
Höhe des gezeichneten Kapitals sowie die Zahl und die b) Angaben über die wichtigsten laufenden Investitio-
Gattungen der Aktien in den letzten drei Jahren verän- nen, mit Ausnahme der Finanzanlagen, mit Anga-
dert haben; ben über die geographische Verteilung dieser lnve-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1241
stitionen (In- und Ausland) und über die Art ihrer Eventualverbindlichkeiten zu einem möglichst zeitnahen
Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung); und im Prospekt zu nennenden Stichtag anzugeben
(§ 27); bestehen keine solchen Anleihen, Kreditaufnah-
c) Angaben über die wichtigsten vom Emittenten be-
men oder Verbindlichkeiten, so ist im Prospekt hierauf
schlossenen künftigen Investitionen mit Ausnahme
hinzuweisen.
der Finanzanlagen.
§ 22
(2) Sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 durch
außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden, so ist Angaben aus der Rechnungslegung
darauf hinzuweisen. des Emittenten
(3) Für die Zulassung von Aktien sind die Umsatzerlöse (1) Ist der Emittent nur zur Aufstellung von Konzernab-
(Absatz 1 Nr. 2) nach Tätigkeitsbereichen sowie nach schlüssen verpflichtet, so sind sie gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1
geographisch bestimmten Märkten aufzugliedern, soweit in den Prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung
sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Ver- von Einzelabschlüssen verpflichtet, so sind beide Arten
kaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des von Jahresabschlüssen aufzunehmen. Die Zulassungs-
Unternehmens typischen Erzeugnissen und der .für die stelle kann dem Emittenten gestatten, nur Jahres-
gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typi- abschlüsse der einen Art aufzunehmen, wenn die Jahres-
schen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und abschlüsse der anderen Art keine wesentlichen zusätz-
geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich lichen Aussagen enthalten.
unterscheiden. Zusätzlich sind anzugeben (2) Der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahres-
1. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, möglichst abschlusses darf im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung
nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt, und zur amtlichen Notierung nicht länger als achtzehn Monate
ihre Entwicklung während der letzten drei Geschäfts- zurückliegen. In Ausnahmefällen kann die Zulassungs-
jahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist; stelle diese Frist verlängern. Liegt der Stichtag des letzten
in den Prospekt aufgenommenen Jahresabschlusses
2. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Ent-
mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenüber-
wicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren während
sicht für mindestens die ersten sechs Monate des laufen-
der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben
den Geschäftsjahres in den Prospekt aufzunehmen oder
von Bedeutung sind;
ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht
3. Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emitten- geprüft, so ist dies anzugeben. Stellt der Emittent Konzern-
ten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage abschlüsse auf, so entscheidet die Zulassungsstelle, ob
haben können oder in den letzten zwei Geschäfts- die Zwischenübersicht für den Konzern vorzulegen ist.
jahren gehabt haben.
(3) Jede wesentliche Änderung nach Abschluß des letz-
ten Geschäftsjahres oder nach dem Stichtag der Zwi-
§ 21
schenübersicht muß im Prospekt beschrieben werden.
Angaben über die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Emittenten (4) Entsprechen bei einem Emittenten mit Sitz außerhalb
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Jahres-
(1) Der Prospekt muß über die Vermögens-, Finanz- und abschlüsse nicht den Vorschriften im Geltungsbereich die-
Ertragslage des Emittenten enthalten ser Verordnung über den Jahresabschluß und den Lage-
1. die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des bericht von Gesellschaften und geben sie kein den tat-
Emittenten einschließlich der Angaben, die statt in der sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der
Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so
gemacht werden, für die letzten drei Geschäftsjahre in sind in den Prospekt ergänzende Angaben hierzu aufzu-
der Form einer vergleichenden Darstellung sowie den nehmen.
Anhang des letzten Geschäftsjahres (§ 22); für die § 23
Zulassung von Schuldverschreibungen muß sich die
vergleichende Darstellung nur auf die letzten zwei Aufstellung über die Herkunft
Geschäftsjahre erstrecken; und Verwendung der Mittel
2. eine Aufstellung über die Herkunft und Verwendung der Die Aufstellung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hat als Bewe-
Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre (§ 23); gungsbilanz die Bilanzentwicklung im jeweiligen Berichts-
jahr unter dem Gesichtspunkt der Mittelherkunft (Minde-
3. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emit-
rungen auf der Aktivseite und Mehrungen auf der Passiv-
tent Anteile besitzt (§ 24).
seite) und Mittelverwendung (Mehrungen auf der Aktiv-
(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzu- seite und Minderungen auf der Passivseite) oder in Form
geben: einer Finanzflußrechnung aufzuzeigen. Dabei sind die
wesentlichen Positionen der Veränderungen einzeln und
1 . das Ergebnis je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre
unsaldiert auszuweisen.
(§ 25);
§ 24
2. der Betrag der Dividende je Aktie für die letzten drei
Geschäftsjahre (§ 25 Abs. 2). Angaben über Beteiligungsunternehmen
(3) Für die Z':Jlassung von Schuldverschreibungen sind (1) Über Unternehmen, an denen der Emittent unmittel-
zusätzlich der Gesamtbetrag der noch zurückzuzahlenden bar oder mittelbar Anteile hält, deren Buchwert mindestens
Anleihen, der Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditauf- zehn vom Hundert seines Eigenkapitals beträgt oder die
nahmen und Verbindlichkeiten und der Gesamtbetrag der mit mindestens zehn vom Hundert zu seinem Jahres-
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ergebnis beitragen oder, falls der Emittent ein Konzern- oder einer allgemein anerkannten Methode im Gel-
unternehmen ist, deren Buchwert mindestens zehn vom tungsbereich dieser Verordnung entsprechen;
Hundert des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder die
2. die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß
mit mindestens zehn vom Hundert zum konsolidierten Jah-
einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angaben für
resergebnis des Konzerns beitragen, sind folgende An-
die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
gaben in den Prospekt aufzunehmen:
lage des Emittenten wichtig sind, wobei es genügt,
1. Firma, Sitz und Tätigkeitsbereich; diese Unternehmen bei den Angaben nach § 24 zu
2. Höhe des gezeichneten Kapitals und, sofern das Unter- kennzeichnen;
nehmen seine Jahresabschlüsse veröffentlicht, Höhe 3. für jedes der nach Nummer 2 anzugebenden Unterneh-
der Rücklagen und den Jahresüberschuß oder Jahres- men der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen
fehlbetrag des Unternehmens; Anteile an diesem Unternehmen, wenn die Jahres-
3. Höhe der Anteile des Emittenten am gezeichneten abschlüsse voll konsolidiert worden sind, und die für die
Kapital des Unternehmens und hierauf noch einzuzah- Konsolidierung maßgebliche Quote, wenn quoten-
lender Betrag; gemäß konsolidiert worden ist.
4. Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus den
§ 27
Anteilen an dem Unternehmen.
Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten
(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich der der zuzulassenden Schuldverschreibungen
Buchwert der vom Emittenten gehaltenen Anteile und die
Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten des Emitten- Bei der Angabe der Gesamtbeträge der noch zu tilgen-
ten gegenüber dem Unternehmen anzugeben. Ferner sind den Anleihen sowie der sonstigen Kreditaufnahmen und
über Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, an Verbindlichkeiten sind Teilbeträge, für die eine Gewähr-
denen der Emittent aber Anteile von mindestens zehn vom leistung besteht, jeweils gesondert auszuweisen. Stellt der
Hundert des gezeichneten Kapitals besitzt, die Firma und Emittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so sollen
der Sitz sowie die Höhe des Kapitalanteils des Emittenten Verbindlichkeiten zwischen Konzernunternehmen grund-
anzugeben; diese Angaben können unterbleiben, wenn sie sätzlich nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist
für die Beurteilung der zuzulassenden Aktien von geringer hierüber in den Prospekt eine Erklärung aufzunehmen.
Bedeutung sind.
(3) Die Angaben nach Absätzen 1 und 2 Satz 1 können § 28
unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die Anteile Angaben über Geschäftsführungs-
nur vorübergehend gehalten werden. Die Angaben nach und Aufsichtsorgane des Emittenten
Absatz 2 Satz 1 können ferner unterbleiben, wenn nach
Ansicht der Zulassungsstelle dadurch das Publikum nicht (1) Der Prospekt muß über die Geschäftsführungs- und
irregeführt wird. Aufsichtsorgane des Emittenten angeben
§ 25 1. Name und Anschrift der Mitglieder der Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgane und ihre Stellung beim
Angabe von Ergebnis und Dividende Emittenten;
je Aktie
2. die wichtigsten Tätigkeiten dieser Personen, die sie
(1) Der Angabe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ist der Jahres- außerhalb des Emittenten ausüben, soweit diese Tätig-
überschuß oder Jahresfehlbetrag zugrunde zu legen, keiten für die Beurteilung des Emittenten von Bedeu-
wenn der Emittent Einzelabschlüsse in den Prospekt auf- tung sind.
nimmt. Nimmt der Emittent nur Konzernabschlüsse in den
Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende (2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzu-
konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten geben
drei Geschäftsjahre anzugeben; diese Angabe ist zusätz- 1. die Angaben nach Absatz 1 für die Gründer des Emit-
lich zu der nach Satz 1 erforderlich, wenn der Emittent tenten, wenn die Gesellschaft vor weniger als fünf
auch seine Einzelabschlüsse in den Prospekt aufnimmt. Jahren gegründet worden ist;
(2) Hat sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl 2. die den Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Auf-
der Aktien des Emittenten insbesondere durch eine Erhö- sichtsorgane für das letzte abgeschlossene Geschäfts-
hung oder Herabsetzung des gezeichneten Kapitals oder jahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbe-
durch Zusammenlegung der Aktien oder Teilung ihres teiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versiche-
Nennbetrags geändert, so sind die Ergebnisse je Aktie rungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder
sowie die Beträge der Dividende je Aktie zu bereinigen, um Art); diese Beträge sind für jedes Organ getrennt anzu-
sie vergleichbar zu machen. Die angewandten Berich- geben;
tigungsformeln sind im Prospekt anzugeben. 3. die Gesamtbezüge im Sinne der Nummer 2, die den
Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
§ 26 organe des Emittenten von Unternehmen gewährt wer-
Aufnahme von Konzernabschlüssen den, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen
er einen Konzern bildet; diese Beträge sind für jedes
Werden in den Prospekt Konzernabschlüsse oder Anga- Organ getrennt anzugeben;
ben hieraus aufgenommen, so sind anzugeben
4. die Gesamtzahl der Aktien des Emittenten, die von den
1. die angewandten Konsolidierungsmethoden; sie sind Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
näher zu beschreiben, wenn sie nicht den Vorschriften organe insgesamt gehalten werden, und die Rechte,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1243
die diesen Personen auf den Bezug solcher Aktien 1 . die mit dem Zertifikat verbundenen Rechte unter Nen-
eingeräumt sind; nung der Ausgabebedingungen für die Zertifikate, des
5. die Art und der Umfang der Beteiligung von Mitgliedern Zeitpunktes und des Ortes ihrer Veröffentlichung sowie
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane an der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate
Geschäften außerhalb der Geschäftstätigkeit des Emit- begeben worden sind, und des Gerichtsstands;
tenten oder an anderen der Form oder der Sache nach 2. wie die mit den vertretenen Aktien verbundenen
ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten während Rechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht
des laufenden und des vorhergehenden Geschäftsjah- auf Beteiligung an den Erträgen und am Liquidationser-
res; sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter lös, durch den Zertifikatsinhaber ausgeübt werden; wird
zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch das Stimmrecht durch den Emittenten der Zertifikate
nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch ausgeübt, so ist anzugeben, ob und auf welche Weise
hierüber Angaben zu machen; er es ausübt und wie der Zertifikatsinhaber Weisungen
6. die Gesamthöhe der noch nicht zurückgezahlten Dar- für die Stimmrechtsausübung erteilen kann;
lehen, die vom Emittenten den Mitgliedern der 3. Gewährleistungen für die Ansprüche des Zertifikatsin-
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährt habers gegen den Emittenten der Zertifikate;
wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen
4. Möglichkeiten und Bedingungen für den Umtausch des
übernommenen Bürgschaften und sonstigen Gewähr-
Zertifikats in vertretene Aktien;
leistungen;
5. die Höhe der Provisionen und der Kosten, die vom
7. die Möglichkeiten für die Beteiligung der Arbeitnehmer
Zertifikatsinhaber im Zusammenhang mit der Ausgabe
am Kapital des Emittenten.
der Zertifikate, der Einlösung der Gewinnanteilscheine,
der Begebung zusätzlicher Zertifikate und dem
§ 29 Umtausch der Zertifikate gegen die vertretenen Aktien
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang zu tragen sind;
und die Geschäftsaussichten des Emittenten 6. die Rechtsvorschriften über die Steuern und Abgaben,
die im Staat der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der
(1) Der Prospekt muß allgemeine Ausführungen über die
Zertifikatsinhaber erhoben werden;
Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluß
des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte 7. die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erster Halbsatz und
Jahresabschluß bezieht, enthalten und dabei insbeson- § 16 Abs. 1 Nr. 11 und 12 vorgeschriebenen Angaben
dere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwick- mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aktien die
lung der Erzeugung von Gütern und Erbringung von Zertifikate treten.
Dienstleistungen, des Absatzes, der Lagerhaltung und der § 32
Auftragsbestände sowie die jüngsten Tendenzen in der
Entwicklung der Kosten und Erlöse angeben. Angaben über den Emittenten
der Zertifikate, die Aktien vertreten
(2) Der Prospekt muß Angaben über die Geschäftsaus-
sichten des Emittenten mindestens für das laufende Der Prospekt muß über den Emittenten der zuzulassen-
Geschäftsjahr enthalten. den Zertifikate, die Aktien vertreten, enthalten
1. die Angaben nach § 18 Nr. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1
§ 30
und § 28 Abs. 1 ;
Angaben über die Prüfung
2. die Anteilseigner, denen mehr als fünfundzwanzig vom
der Jahresabschlüsse des Emittenten
Hundert des gezeichneten Kapitals des Emittenten
und anderer Angaben im Prospekt
oder der hieraus auszuübenden Stimmrechte gehören;
(1) Der Prospekt muß den Namen, die Anschrift und die 3. den Gegenstand des Unternehmens; werden neben
Berufsbezeichnung der Abschlußprüfer, welche die Jah- der Ausgabe der Zertifikate weitere Tätigkeiten ausge-
resabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre des Emit- übt, so sind deren Merkmale anzugeben und die treu-
tenten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften händerischen Tätigkeiten gesondert aufzuführen;
geprüft haben, angeben und eine Erklärung enthalten, daß
die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. ferner sind die 4. eine Zusammenfassung des Jahresabschlusses des
Bestätigungsvermerke einschließlich zusätzlicher Bemer- letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; § 22 Abs. 2
kungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des Jahres- Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden.
abschlusses eingeschränkt oder versagt, so müssen der
volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Versagung
und deren Begründung wiedergegeben werden. Zweiter Unterabschnitt
(2) Sind sonstige Angaben des Prospekts von Abschluß- Prospektinhalt in Sonderfällen
prüfern geprüft, so ist darauf hinzuweisen. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. § 33
Aktien auf Grund von Bezugsrechten
§ 31
Angaben über Zertifikate, (1) Für die Zulassung von Aktien, die den Aktionären
die Aktien vertreten des Emittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt
werden, kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen,
Der Prospekt muß über die zuzulassenden Zertifikate, der nur die Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und
die Aktien vertreten, angeben 2, den§§ 16 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Buch- (3) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere eine
stabe b und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 Gesellschaft im Sinne des§ 37 Abs. 3 Nr. 1, so brauchen
bis 5 und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 über diesen
den §§ 29 und 30 enthält, wenn Aktien des Emittenten an Emittenten nur die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3, den
dieser Börse bereits amtlich notiert werden. §§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
Abs. 3, den §§ 22, 23, 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29
(2) Werden die zugeteilten Aktien durch Zertifikate ver- und 30 aufgenommen zu werden.
treten, so hat der Prospekt vorbehaltlich der Regelung des
§ 40 neben den Angaben nach Absatz 1 die Angaben
gemäß § 18 Nr. 3 sowie den §§ 31 und 32 Nr. 4 zu ent- § 36
halten.
Wertpapiere außer Aktien
auf Grund von Bezugsrechten
§ 34
Für die Zulassung von in § 35 Abs. 1 genannten Wertpa-
Wertpapiere von Emittenten börsennotierter pieren, die den Aktionären des Emittenten auf Grund eines
Wertpapiere Bezugsrechts zugeteilt werden, kann die Zulassungsstelle,
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als sofern Aktien des Emittenten an dieser Börse bereits amt-
Aktien kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen, lich notiert werden, einen Prospekt billigen, der nur die
der nur Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3, Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3, den
den§§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 §§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und
Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Buchstabe b
Abs. 3 und 4, den §§ 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und
und 30 enthält, wenn Wertpapiere des Emittenten an die- Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie den
ser Börse bereits amtlich notiert werden. §§ 29, 30 und 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält;§ 34 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Der Prospekt muß den letzten festgestellten Jahres-
abschluß des Emittenten enthalten. Stellt der Emittent
§ 37
sowohl einen Einzelabschluß als auch einen Konzernab- Bank- oder Versicherungsgeschäfte
schluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen betreibende Emittenten
aufzunehmen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten
(1) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-
gestatten, nur den Jahresabschluß der einen Art aufzuneh-
ten, der überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften im
men, wenn der Jahresabschluß der anderen Art keine
wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält. Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen zum Gegenstand des Unternehmens hat,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 35 Abs. 1 sind an Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzu-
genannten Wertpapiere. geben
1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten-
§ 35 ten, seine wichtigsten Zweigniederlassungen im In- und
Ausland sowie die Gerichts- oder Schiedsverfahren,
Wertpapiere mit Umtausch- die einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche
oder Bezugsrecht auf Aktien Lage des Emittenten haben können oder in den letzten
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als zwei Geschäftsjahren gehabt haben;
Aktien, die den Gläubigem ein Umtausch- oder Bezugs- 2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
recht auf Aktien einräumen, hat der Prospekt folgende Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte
Angaben zu enthalten: veröffentlichte Jahresabschluß bezieht; dabei sind ins-
1. die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten
Aktien und der mit ihnen verbundenen Rechte; Entwicklung der hauptsächlichen Geschäftsbereiche
sowie die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung der
2. die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch Aufwendungen und Erträge anzugeben.
und den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingun-
gen oder das Verfahren geändert werden können; (2) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-
ten, der überwiegend den Betrieb von Versicherungsge-
3. die Angaben gemäß § 14;
schäften zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind an
4. die Angaben gemäß den §§ 18 bis 30 mit Ausnahme Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzugeben
des§ 21 Abs. 3 und des§ 27;
1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emittenten
5. die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 17. sowie die Gerichts- und Schiedsverfahren, die einen
erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des
(2) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere nicht
Emittenten haben können oder in den letzten zwei
zugleich der Emittent der zum Umtausch oder Bezug
Geschäftsjahren gehabt haben;
angebotenen Aktien, so sind die Angaben nach Absatz 1
Nr. 1 bis 3 sowie über den Emittenten der Aktien die 2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 und über den Emittenten der Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte
zuzulassenden Wertpapiere neben den Angaben nach veröffentlichte Jahresabschluß bezieht; dabei sind ins-
Absatz 1 Nr. 5 die Angaben gemäß den §§ 18 und 19 besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten
Abs. 1 , § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den §§ 22, 23 Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Schäden, der
und 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie Kosten und der Erträge aus Kapitalanlagen sowie der
den §§ 29 und 30 aufzunehmen. Bestände in der Lebensversicherung anzugeben.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1245
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung von 2. über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewähr-
Wertpapieren, deren Emittent eine Gesellschaft ist, die leistung übernommen hat, die Angaben gemäß den
§§ 18 und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1
1. ein verbundenes Unternehmen ist und ausschließlich
und 3, den §§ 22, 23 und 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26,
die Beschaffung von Finanzierungsmitteln für andere
27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30.
mit ihm verbundene Unternehmen zum Gegenstand
des Unternehmens hat oder
(2) Ist der Emittent oder die Person oder Gesellschaft,
2. einen Bestand an Wertpapieren, Lizenzen oder Paten- welche die Gewährleistung übernommen hat, ein Unter-
ten besitzt und ausschließlich die Verwaltung dieses nehmen, das überwiegend den Betrieb von Bankgeschäf-
Bestandes zum Gegenstand des Unternehmens hat. ten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen oder von Versicherungsgeschäften zum
Gegenstand des Unternehmens hat, oder eine in § 37
§ 38
Abs. 3 genannte Gesellschaft, so ist insoweit § 37 Abs. 1
Von Kreditinstituten dauernd oder und 2 anzuwenden. Ist der Emittent eine Gesellschaft im
wiederholt ausgegebene Schuldverschreibungen Sinne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, ist § 35 Abs. 3 anzuwenden.
(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen,
(3) Haben mehrere Personen oder Gesellschaften die
deren Emittent
Gewährleistung übernommen, muß der Prospekt über jede
1. Schuldverschreibungen während einer längeren Dauer von ihnen die vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die
oder wiederholt ausgibt, Zulassungsstelle kann eine Kürzung dieser Angaben
2. befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des zulassen, wenn sie die Aussagekraft des Prospekts nicht
Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene wesentlich beeinträchtigt.
Rechnung gewährt,
(4) Die Verträge, mit denen die Gewährleistung über-
3. regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht und nommen worden ist, müssen vom Publikum am Sitz des
4. innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Emittenten oder beiseinen Zahlstellen eingesehen werden
durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines können. Auf Verlangen sind Vervielfältigungen der Ver-
besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder träge an Personen auszuhändigen, die sich über die Wert-
geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum papiere unterrichten wollen.
Schutz der Anleger untersteht,
muß der Prospekt mindestens die Angaben nach § 14
§ 40
erster Halbsatz, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 sowie Anga-
ben über Ereignisse enthalten, die nach dem Abschluß- Zertifikate, die Aktien vertreten
stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses
(1) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-
des Emittenten eingetreten und für die Beurteilung der
ten, kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung
Schuldverschreibungen wichtig sind. Dieser Jahres-
befreien, in den Prospekt die Angaben nach § 32 Nr. 4
abschluß muß dem Publikum am Sitz des Emittenten oder
über den Emittenten der Zertifikate aufzunehmen, wenn er
bei seinen Zahlstellen zur Verfügung gestellt werden.
ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
(2) Ein Emittent gibt im Sinne des Absatzes 1 wiederholt päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das befugt Einlagen
Schuldverschreibungen aus, wenn in den zwölf Kalender- oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entge-
monaten, die dem Zulassungsantrag vorausgegangen gennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt sowie
sind, mindestens drei Emissionen von Schuldverschrei- durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines beson-
bungen des Emittenten an einer Börse innerhalb der Euro- deren Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird
päischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt worden sind. oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger
untersteht.
(3) Sind seit der letzten Veröffentlichung eines gemäß
den §§ 13 bis 37 und 39 bis 41 erstellten Prospekts für die (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Emittent der Zertifikate
Zulassung von Wertpapieren dieses Emittenten mehr als
drei Jahre vergangen, kann die Zulassungsstelle einen 1. eine Gesellschaft ist, deren Anteile in Höhe von minde-
solchen Prospekt fordern, wenn dies zum Schutze des stens fünfundneunzig vom Hundert einem Unterneh-
Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel men nach Absatz 1 gehören, das gegenüber den Inha-
notwendig ist. bern der Zertifikate eine unbedingte und unwiderruf-
liche Gewährleistung übernommen hat, und wenn die
Gesellschaft und das Unternehmen rechtlich oder tat-
§ 39
sächlich derselben Aufsicht unterliegen oder
Gewährleistete Wertpapiere
2. ein administratiekantor in den Niederlanden ist, das
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als besonderen Vorschriften für die Verwahrung und die
Aktien, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristi- Verwaltung der von den Zertifikaten vertretenen Aktien
sche Person oder Gesellschaft die Gewährleistung über- unterliegt.
nommen hat, muß der Prospekt enthalten
1. über den Emittenten die Angaben gemäß den §§ 14 (3) Ist der Emittent der Zertifikate eine Wertpapiersam-
und-15 Abs. 1 und 3, den§§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 20 melbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) oder eine von
Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den §§ 22, 23 und 24 Wertpapiersammelbanken getragene Einrichtung, so kann
Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie den die Zulassungsstelle von der Verpflichtung befreien, die
§§ 29 und 30; Angaben nach § 32 in den Prospekt aufzunehmen.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 41 licher Notierung der Bezugsrechte statt, muß der Prospekt
Verschmelzung, Spaltung, Übertragung, mindestens drei Werktage vor dem Beginn dieses Handels
Umtausch, Sacheinlagen veröffentlicht werden. Die Zulassungsstelle kann diese
Fristen verkürzen, wenn der Emittent darlegt, daß ihm
Für die Zulassung von Wertpapieren, die bei einer Ver- sonst ein für ihn unvorhersehbarer und auch unter Berück-
schmelzung, Spaltung, Übertragung des gesamten oder sichtigung der Interessen des Publikums nicht zu rechtfer-
eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, einem tigender Nachteil drohe; in besonderen Ausnahmefällen
öffentlichen Umtauschangebot oder als Gegenleistung für kann die Zulassungsstelle gestatten, daß der Prospekt
Sacheinlagen ausgegeben worden sind, müssen zusätz- nach der Eröffnung, aber vor Beendigung des Handels der
lich zur Veröffentlichung des Prospekts die Unterlagen, Bezugsrechte veröffentlicht wird.
aus denen sich die Einzelheiten dieses Vorgangs ergeben,
sowie, wenn der Emittent im Falle des § 3 Abs. 2 noch (2) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er
keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungs- von der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.
bilanz, die auch nur vorläufig aufgestellt sein kann, vom
Publikum am Sitz des Emittenten oder bei seinen Zahlstel- § 44
len eingesehen werden können. Die Zulassungsstelle Veröffentlichung eines unvollständigen Prospekts
kann von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der
Vorgang, in dessen Zusammenhang die Wertpapiere aus- Werden bei Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit
gegeben worden sind, mehr als zwei Jahre zurückliegt. ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden, ein-
zelne Ausgabebedingungen erst kurz vor der Ausgabe
festgesetzt, so kann die Zulassungsstelle gestatten, daß
§ 42 ein Prospekt veröffentlicht wird, der diese Bedingungen
Schuldverschreibungen von Staaten, nicht enthält und insoweit Auskunft darüber gibt, wie diese
Gebietskörperschaften, Angaben nachgetragen werden. Diese Angaben müssen
zwischenstaatlichen Einrichtungen vor der Einführung der Wertpapiere gemäß § 36 Abs. 4
des Börsengesetzes veröffentlicht werden; die Veröffent-
(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die lichung kann nachträglich vorgenommen werden, wenn
von Staaten emittiert werden, muß der Prospekt insbeson- die Schuldverschreibungen während einer längeren Dauer
dere Angaben enthalten über und zu veränderlichen Preisen ausgegeben werden.
1. die geographischen und staatsrechtlichen Verhält-
nisse;
2. die Zugehörigkeit zu zwischenstaatlichen Einrich- Vierter Unterabschnitt
tungen; Befreiung von der Pflicht,
3. die Wirtschaft, insbesondere ihre Struktur, Produktions- einen Prospekt zu veröffentlichen
zahlen der wesentlichen Wirtschaftszweige, Entste-
hung und Verwendung des Bruttosozialprodukts und § 45
des Volkseinkommens, die Beschäftigung, Preise und
Befreiung im Hinblick
Löhne;
auf bestimmte Wertpapiere
4. den Außenhandel, die Zahlungsbilanz und die Wäh-
rungsreserven; Die Zulassungsstelle kann von der Pflicht, einen Pro-
spekt zu veröffentlichen, ganz oder teilweise befreien,
5. den Staatshaushalt und die Staatsverschuldung;
1. wenn die zuzulassenden Wertpapiere
6. die jährlichen Fälligkeiten der bestehenden Verschul-
dung; a) Gegenstand einer öffentlichen ersten Ausgabe
waren oder
7. die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus bisher ausgege-
benen Schuldverschreibungen. b) bei einem öffentlichen Umtauschangebot, einer Ver-
schmelzung, Spaltung, Übertragung des gesamten
Die Angaben gemäß den Nummern 3 bis 5 sind jeweils für oder eines Teils des Vermögens eines Unterneh-
die letzten drei Jahre aufzunehmen. mens oder als Gegenleistung für Sacheinlagen aus-
(2) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die gegeben worden sind
von Gebietskörperschaften oder von zwischenstaatlichen und wenn innerhalb von zwölf Monaten vor ihrer Zulas-
Einrichtungen emittiert werden, ist Absatz 1 sinngemäß sung im Geltungsbereich dieser Verordnung eine
anzuwenden. schriftliche Darstellung veröffentlicht worden ist, die am
Sitz des Emittenten und bei seinen Zahlstellen dem
Publikum zur Verfügung steht und den für den Prospekt
Dritter Unterabschnitt vorgeschriebenen Angaben entspricht, und alle seit der
Erstellung dieser schriftlichen Darstellung eingetrete-
Veröffentlichung des Prospekts nen wesentlichen Änderungen gemäß § 36 Abs. 4 des
Börsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung
§ 43 veröffentlicht werden;
Frist der Veröffentlichung 2. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien sind, die
(1) Der Prospekt muß mindestens drei Werktage vor der a) nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
Einführung der Wertpapiere veröffentlicht werden. Findet teln den Inhabern an derselben Börse amtlich
vor der Einführung der Wertpapiere ein Handel r:nit amt- notierter Aktien zugeteilt werden,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1247
b) nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugs- werden, die keine Gesellschaften sind, durch ein
rechten aus anderen Wertpapieren als Aktien aus- besonderes Gesetz geschaffen worden sind und
gegeben worden sind und Aktien der Gesellschaft, deren Tätigkeit nach diesem Gesetz ausschließlich
deren Aktien zum Umtausch oder Bezug angeboten darin besteht, unter behördlicher Aufsicht durch die
worden sind, an derselben Börse amtlich notiert Ausgabe von Schuldverschreibungen Kapital aufzu-
werden oder nehmen und mit diesen aufgenommenen sowie mit
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
c) anstelle von an derselben Börse amtlich notierten schaftsgemeinschaft bereitgestellten Mitteln die Er-
Aktien ausgegeben worden sind, ohne daß mit der zeugung von Gütern und Erbringung von Dienstlei-
Ausgabe dieser neuen Aktien eine Änderung des stungen zu finanzieren, und deren Schuldverschrei-
.gezeichneten Kapitals verbunden war bungen für die Zulassung zur amtlichen Notierung
durch innerstaatliches Recht den Schuldverschrei-
und wenn die in den §§ 15 und 16 vorgeschriebenen bungen rechtlich gleichgestellt sind, die vom Staat
Angaben gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und ausgegeben werden oder für deren Verzinsung und
§ 43 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden Rückzahlung der Staat die Gewährleistung über-
oder nommen hat;
3. wenn die zuzulassenden Wertpapiere g) Zertifikate sind, die Aktien vertreten und im Aus-
tausch gegen die vertretenen Aktien ausgegeben
a) Wertpapiere sind, die an einer anderen inländischen
worden sind, ohne daß mit der Ausgabe dieser
Börse zur amtlichen Notierung zugelassen sind und
neuen Zertifikate eine Änderung des gezeichneten
wenn für diese Wertpapiere ein Prospekt veröffent-
Kapitals verbunden war, und Zertifikate, die diese
licht worden ist;
Aktien vertreten, an derselben Börse amtlich notiert
b) Aktien sind, deren Zahl, geschätzter Kurswert oder werden,
Nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien deren rech-
und wenn Angaben über die Zahl und Art der zuzulas-
nerischer Wert, niedriger ist als zehn vom Hundert
senden Wertpapiere und die Bedingungen ihrer Aus-
des entsprechenden Wertes der Aktien derselben
gabe gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43
Gattung, die an derselben Börse amtlich notiert
Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden.
werden, und der Emittent die mit der Zulassung
verbundenen Veröffentlichungspflichten erfüllt so-
wie längstens vor drei Jahren einen vollständigen
§ 46
Prospekt veröffentlicht hat; Aktien, die sich nur in
bezug auf den Beginn der Dividendenberechtigung Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger
unterscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;
Die Zulassungsstelle kann für die Zulassung von ande-
ren Wertpapieren als Aktien gestatten, daß Angaben, die
c) an Arbeitnehmer überlassene Aktien sind und Ak-
nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, nicht oder
tien derselben Gattung an derselben Börse amtlich
nur in zusammengefaßter Form in den Prospekt aufge-
notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf den
nommen werden, wenn die zuzulassenden Wertpapiere
Beginn der Dividendenberechtigung unterscheiden,
nach ihren Merkmalen in der Regel nur von Anlegern
gelten als Aktien derselben Gattung;
erworben werden, die mit der Anlage in solchen Wert-
d) Aktien sind, die als Vergütung für den teilweisen papieren besonders vertraut sind und diese Wertpapiere in
oder gänzlichen Verzicht der persönlich haftenden der Regel nur untereinander handeln. Dies gilt nicht für
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak- Angaben, die für diese Anleger von wesentlicher Bedeu-
tien auf ihre satzungsgemäßen Rechte bezüglich tung sind.
der Gewinne ausgegeben werden und wenn Aktien
derselben Gattung an derselben Börse bereits amt- § 47
lich notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
den Beginn der Dividendenberechtigung unter-
scheiden, gelten als Aktien derselben Gattung; Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne
Angaben, die nach dieser Verordnung vorgeschrieben
e) Schuldverschreibungen sind, die von Gesellschaf- sind, nicht in den Prospekt aufgenommen werden, wenn
ten oder juristischen Personen mit Sitz in einem sie der Auffassung ist, daß
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft ausgegeben werden, die ihre Tätigkeit unter 1 . diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht
einem Staatsmonopol ausüben und die durch ein geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonde- und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des
ren Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt Emittenten zu beeinflussen,
werden oder für deren Schuldverschreibungen ein
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- 2. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter-
schaft oder eines seiner Bundesländer die unbe- esse zuwiderläuft oder
dingte und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre
Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat; 3. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-
lichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung
f) Schuldverschreibungen sind, die von juristischen das Publikum nicht über die für die Beurteilung der
Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro- zuzulassenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben und Umstände täuscht.
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritter Abschnitt § 50
Zu lassu ngsverf a h ren Zeitpunkt der Zulassung
Die Zulassung darf nicht vor Ablauf von drei Werktagen
§ 48 seit der ersten Veröffentlichung des Zulassungsantrags
Zulassungsantrag erfolgen.
(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen. Er
§ 51
muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der
zuzulassenden Wertpapiere sowie das Börsenpflichtblatt, Veröffentlichung der Zulassung
in dem der Antrag veröffentlicht werden soll, angeben.
Die Zulassung ist in die Veröffentlichung des Prospekts
Ferner ist anzugeben, ob ein gleichartiger Antrag zuvor
aufzunehmen. Ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so
oder gleichzeitig an einer anderen inländischen Börse oder
wird die Zulassung von der Zulassungsstelle auf Kosten
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem Börsen-
schaftsgemeinschaft gestellt worden ist oder ·alsbald
pflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist,
gestellt werden wird.
sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht.
(2) Dem Antrag sind ein Entwurf des Prospekts und die
zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforder- § 52
lichen Nachweise beizufügen. Der Zulassungsstelle sind
auf Verlangen insbesondere vorzulegen Einführung
1. ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister nach (1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 3 dürfen die
neuestem Stand; zugelassenen Wertpapiere frühestens am dritten Werktag
nach der ersten Veröffentlichung des Prospekts oder,
2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neue- wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, nach der Ver-
sten Fassung; öffentlichung der Zulassung eingeführt werden.
3. die Genehmigungsurkunden, wenn die Gründung des (2) Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Verän-
Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit derungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurtei-
oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen lung des Emittenten oder der einzuführenden Wertpapiere
Genehmigung bedarf; von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderun-
4. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die drei gen in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.
Geschäftsjahre, die dem Antrag vorausgegangen sind, Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Pro-
einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschluß- spekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzu-
prüfer; wenden.
5. ein Nachweis über die Rechtsgrundlage der Wert-
papierausgabe; Zweites Kapitel
6. im Falle ausgedruckter Einzelurkunden ein Muster- Pflichten des Emittenten
stück jeden Nennwertes der zuzulassenden Wertpa- zugelassener Wertpapiere
piere (Mantel und Bogen);
7. im Falle einer Sammelverbriefung der zuzulassenden Erster Abschnitt
Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, daß Zwischenbericht
a) die Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammel-
bank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) hinterlegt ist Erster Unterabschnitt
und bei einer Auflösung der Sammelurkunde die Inhalt des Zwischenberichts
Einzelurkunden gemäß Nummer 6 vorgelegt wer-
den und § 53
b) er auf Anforderung der Zulassungsstelle die Sam- Allgemeine Grundsätze
melurkunde auflösen wird, wenn er gegenüber den
Inhabern der in der Sammelurkunde verbrieften Der Zwischenbericht muß eine Beurteilung ermöglichen,
Rechte verpflichtet ist, auf Verlangen einzelne Wert- wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten in den
papiere auszugeben; ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres entwickelt hat.
Er muß Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergeb-
8. im Falle des § 3 Abs. 2 die Berichte über die Gründung nisse des Emittenten im Berichtszeitraum sowie Erläute-
und deren Prüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Ak- rungen hierzu enthalten und vorbehaltlich der Vorschrift
tiengesetzes). des § 58 Satz 2 in deutscher Sprache abgefaßt sein.
§ 49
Veröffentlichung des Zulassungsantrags § 54
Zahlenangaben
Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf
Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem im (1) Die Zahlenangaben müssen mindestens den Betrag
Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch Bör- der Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach Steuern
senbekanntmachung zu veröffentlichen. im Sinne der für die Rechnungslegung geltenden handels-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1249
rechtlichen Vorschriften ausweisen. Zu jeder Zahlen- liehen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der
angabe ist die Vergleichszahl für den entsprechenden Geschäftstätigkeit des Emittenten zu ermöglichen, so ist
Zeitraum des Vorjahres anzugeben. die Angabe um eine der Tätigkeit des Emittenten entspre-
chend angepaßte Zahlenangabe zu ergänzen.
(2) Hat der Emittent für den Berichtszeitraum Zwischen-
dividenden ausgeschüttet oder schlägt er dies vor, so sind
(2) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Bank-
bei den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für
geschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
den betreffenden Zeitraum und der ausgeschüttete oder
über das Kreditwesen zum Gegenstand des Unterneh-
zur Ausschüttung vorgeschlagene Betrag auszuweisen.
mens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des
(3) Sind die Zahlenangaben durch einen Abschlußprüfer Ergebnisses die Bilanzsumme und die in der Anlage dieser
geprüft worden, so sind der Bestätigungsvermerk ein- Verordnung aufgeführten Posten aus der Bilanz und der
schließlich zusätzlicher Bemerkungen sowie Einschrän- Gewinn- und Verlustrechnung angeben sowie über die
kungen oder seine Versagung vollständig wiederzugeben. Entwicklung der Eigenhandelsgeschäfte in Wertpapieren,
Devisen und Edelmetallen berichten. § 55 ist im übrigen
(4) Einern Emittenten, dessen Aktien nur an inländi- sinngemäß anzuwenden.
schen Börsen zur amtlichen Notierung zugelassen sind,
kann die Zulassungsstelle gestatten, das Ergebnis in Form (3) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Ver-
einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn der sicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unterneh-
Emittent darlegt, daß sich nur dadurch für ihn im Hinblick mens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des
auf den zusätzlichen Aussagewert unverhältnismäßig Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den wichtigsten
hohe Kosten vermeiden lassen oder andere Gründe diese Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebens-
Ausnahme rechtfertigen. Aus dem Zwischenbericht muß versicherung angeben und in den Erläuterungen auch
für das Publikum deutlich erkennbar sein, daß es sich um über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und
geschätzte Zahlen handelt. Erträge aus Kapitalanlagen berichten. § 55 ist im übrigen
sinngemäß anzuwenden.
§ 55
Erläuterungen § 58
In den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die Emittenten aus Drittstaaten
Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Veröffentlicht ein Emittent, der nicht dem Recht eines
Ergebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatz- Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
erlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über schaft unterliegt, außerhalb der Europäischen Wirtschafts-
Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der
gemeinschaft einen Zwischenbericht, so kann ihm die
Arbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von Zulassungsstelle gestatten, diesen Bericht an Stelle des
besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der nach § 44 b des Börsengesetzes vorgeschriebenen Zwi-
Geschäftstätigkeit auswirken können. Soweit besondere schenberichts in deutscher Sprache zu veröffentlichen,
Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beein- wenn er Auskünfte gibt, die den Auskünften nach den
flußt haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen Vorschriften der §§ 53 bis 57 gleichwertig sind. Die Zulas-
müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben er- sungsstelle kann auch gestatten, daß dieser Bericht in
möglichen. Soweit möglich, haben sich die Erläuterungen einer anderen Sprache abgefaßt ist, wenn diese Sprache
auch auf die Aussichten des Emittenten für das laufende auf dem Gebiet der Wertpapieranlage in ausländischen
Geschäftsjahr zu erstrecken. Werten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung nicht unüblich ist und eine ausreichende Unterrich-
tung des Publikums im Hinblick auf die angesprochenen
§ 56 Anlegerkreise dadurch nicht gefährdet erscheint.
Konzernabschluß
Veröffentlicht der Emittent einen Konzernabschluß, so
kann er den Zwischenbericht entweder für die Einzelge- § 59
sellschaft oder für den Konzern aufstellen. Enthält die nicht Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten
gewählte Form nach Auffassung der Zulassungsstelle der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
wichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zulassungs-
stelle von dem Emittenten die Veröffentlichung dieser Ist ein Zwischenbericht auch in einem anderen Mitglied-
Angaben verlangen. staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu veröf-
fentlichen, so stimmt die Zulassungsstelle mit der entspre-
chenden Stelle des anderen Mitgliedstaates die Anforde-
rungen an den Zwischenbericht ab, um nach Möglichkeit
Zweiter Unterabschnitt
zu erreichen, daß eine einheitliche Fassung veröffentlicht
Inhalt des Zwischenberichts werden kann.
in Sonderfällen
§ 60
§ 57 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
Anpassung der Zahlenangaben
Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne
(1) Ist die Angabe von Umsatzerlösen im Hinblick auf die Angaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen wer-
Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsäch- den, wenn sie der Auffassung ist, daß
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter- Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Aus-
esse zuwiderläuft oder gabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-,
Bezugs- und Zeichnungsrechten veröffentlichen.
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-
lichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung (2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als
das Publikum nicht über die für die Beurteilung der Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von
Aktien des Emittenten wesentlichen Tatsachen und Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigunsrechten sowie
Umstände täuscht. über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosun-
gen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch
nicht eingelösten Stücke veröffentlichen. Der Emittent
zugelassener Schuldverschreibungen muß ferner die Ein-
berufung der Versammlung der Schuldverschreibungsin-
Dritter Unterabschnitt haber veröffentlichen.
Veröffentlichung des Zwischenberichts
§ 64
§ 61
Änderungen der Rechtsgrundlage
Form und Frist der Veröffentlichung des Emittenten
(1) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei Monaten (1) Der Emittent zugelassener Aktien muß beabsichtigte
nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Änderungen seiner Satzung spätestens zum Zeitpun~t der
Abdruck in mindestens einem Börsenpflichtblatt oder im Einberufung der Hauptversammlung, die über die Ande-
Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen, rung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.
die dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen
kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Wird der Zwischen- (2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als
bericht nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Rechts-
Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekanntzumachen, grundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber
wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publi- berühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des
kum zu erhalten ist. Beschlußorgans, das über die Änderung beschließen soll,
der Zulassungsstelle mitteilen.
(2) Bei Emittenten, die überwiegend den Betrieb von
Rückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des
Unternehmens haben, ist der Zwischenbericht innerhalb
von sieben Monaten gemäß Absatz 1 Satz 1 zu veröffent- § 65
lichen. Verfügbarkeit von Jahresabschluß
und Lagebericht
(3) Die Zulassungsstelle kann die Fristen für die Veröf-
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere hat den
fentlichung verlängern, wenn der Emittent darlegt, daß ihm
Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach
die Einhaltung dieser Frist aus für ihn nicht vorherseh-
der Feststellung dem Publikum bei den Zahlstellen zur
baren Gründen nicht möglich ist oder daß andere Gründe
Verfügung zu stellen, sofern nicht der Jahresabschluß und
vorliegen, die auch nach Würdigung der Interessen des
Lagebericht im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
Publikums eine Verlängerung der Fristen rechtfertigen.
öffentlicht worden ist.
(2) Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als
§ 62 auch einen Konzernabschluß auf, so sind beide Arten von
Übermittlung an Zulassungsstelle Jahresabschlüssen nach Maßgabe des Absatzes 1 dem
Publikum zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle
Der Emittent ist verpflichtet, den Zwischenbericht späte- kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluß
stens mit seiner ersten Veröffentlichung in einem Mitglied- der einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der Jahresab-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den schluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen
Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zur Aussagen enthält.
amtlichen Notierung zugelassen sind, und gleichzeitig den
entsprechenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
(3) Die Zulassungsstelle kann Zusammenfassungen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in denen die oder Kürzungen des Jahresabschlusses zulassen, soweit
Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind, zu über- eine ausreichende Unterrichtung des Publikums gewähr-
mitteln.
leistet bleibt und auf die Stelle hingewiesen wird, bei der
die vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist.
zweiter Abschnitt
(4) Entsprechen bei Emittenten mit Sitz außerhalb der
Sonstige Pflichten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Jahresab-
schluß oder der Lagebericht nicht den Vorschriften im
§ 63 Geltungsbereich dieser Verordnung über den Jahresab-
Veröffentlichung von Mitteilungen schluß und den Lagebericht von Gesellschaften und geben
sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberu- Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
fung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die Emittenten, so hat der Emittent ergänzende Angaben
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1251
hierzu dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu kündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Wert-
stellen. papiere hingewiesen wird, müssen einen Hinweis auf den
Prospekt und dessen Veröffentlichung enthalten. Die •
§ 66
Veröffentlichungen sind unverzüglich der Zulassungsstelle
Veröffentlichung zusätzlicher Angaben zu übermitteln.
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß
jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen § 69
Rechte unverzüglich veröffentlichen. Zulassung später ausgegebener Aktien
(2) Der Emittent zugelassener Aktien muß ferner (1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für
wesentliche Änderungen gegenüber früher von ihm ver- später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung
öffentlichten Angaben über Aktionäre, denen mehr als wie der bereits zugelassenen die Zulassung zur amtlichen
fünfundzwanzig vom Hundert des gezeichneten Kapitals Notierung zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen
des Emittenten oder der hieraus auszuübenden Stimm- Antrag voraussetzt. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unbe-
rechte gehören, und die Höhe ihres Anteils unverzüglich rührt.
veröffentlichen, sobald er hiervon Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr
(3) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als
nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie
Aktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen
zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeit-
1. die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie punkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. Findet vor der
übernommenen Gewährleistungen; Einführung der Aktien ein Handel mit amtlicher Notierung
der Bezugsrechte statt und muß ein Prospekt veröffentlicht
2. bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch- werden, so ist der Antrag unter Beachtung der in § 43
oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderun- Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Prospektveröffentlichung
gen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf bestimmten Fristen zu stellen.
die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht.
(4) Absatz 3 Nr. 1 gilt nicht
§ 70
1. für Emittenten, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieser
Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Art und Form der Veröffentlichungen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben und (1) Veröffentlichungen auf Grund des § 44 a des Bör-
durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines sengesetzes oder der§§ 63, 66 und 67 dieser Verordnung
besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder sind in deutscher Sprache in mindestens einem Börsen-
geregelt werden, wenn für die Verzinsung und Rück- pflichtblatt vorzunehmen.
zahlung der zugelassenen Wertpapiere ein Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder (2) Die Zulassungsstelle, im Falle des § 44 a des Bör-
eines seiner Bundesländer die Gewährleistung über- sengesetzes der Börsenvorstand, können gestatten, daß
nommen hat; bei umfangreichen Mitteilungen oder Angaben eine
Zusammenfassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird,
2. für die in § 41 des Börsengesetzes und in § 38 dieser
wenn die voflständigen Angaben bei den Zahlstellen
Verordnung bezeichneten Schuldverschreibungen.
kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hier-
auf hingewiesen wird.
§ 67 (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2
Unterrichtung bei Zulassung sind unverzüglich der Zulassungsstelle, im Falle des
an mehreren Börsen § 44 a des Börsengesetzes dem Börsenvorstand, zu über-
mitteln.
(1) Sind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren
inländischen Börsen zur amtlichen Notierung zugelassen,
so muß der Emittent an diesen Börsenplätzen dieselben Drittes Kapitel
Angaben veröffentlichen.
Ordnungswidrigkeiten,
Schlußvorschriften
(2) Sind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Börse zur
amtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort § 71
Angaben veröffentlicht, die für die Bewertung der Wert- Ordnungswidrigkeiten
papiere Bedeutung haben können, so muß er im Geltungs-
bereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige Anga- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 des
ben veröffentlichen. Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen
§ 68 1. § 43 Abs. 1 einen Prospekt nicht rechtzeitig veröffent-
Hinweis auf Prospekt licht oder
Veröffentlichungen, in denen die Zulassung von Wert- 2. § 43 Abs. 2 einen Prospekt veröffentlicht, ehe er von
papieren eines Emittenten zur amtlichen Notierung ange- der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 des §_ 72
Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Berlin-Klausel
entgegen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. §§ 63, 70 Abs. 1 die Veröffentlichungen nicht, nicht tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie- vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478) auch im Land
benen Art oder Form vornimmt oder Berlin.
2. § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Änderungen der Rechte, die § 73
mit den Wertpapieren verbunden sind, nicht, nicht rich- Inkrafttreten
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art
oder Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1987
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1253
Anlage
(zu § 57 Abs. 2)
1. Von Emittenten - außer Hypothekenbanken - nach§ 57 Abs. 2 anzugebende Posten
Aktivseite:
1. Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben
2. Wechsel
darunter: bundesbankfähig
3. Forderungen an Kreditinstitute
darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
4. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
5. Anleihen und Schuldverschreibungen
6. Andere Wertpapiere
7. Forderungen an Kunden
darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
Passivseite:
8. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
9. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern
a) täglich fällig
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
darunter: von vier Jahren oder länger
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
c) Spareinlagen
10. Schuldverschreibungen
darunter: mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
11 . Begebene Genußrechte
12. Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen
Posten unter dem Strich:
13. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
14. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen
Aufwendungen:
15. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen
16. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienstleistungsgeschäfte
17. Gehälter, Löhne und soziale Abgaben
18. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
19. Sachaufwand für das Bankgeschäft
20. laufende Abschreibungen auf Sachanlagen
Erträge:
21 . Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften
22. laufende Erträge aus Wertpapieren, Schuldbuchforderungen und Beteiligungen
23. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungsgeschäften
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
II. Von Hypothekenbanken nach § 57 Abs. 2 anzugebende Posten
Bilanz:
1. Ausleihungen mit vereinbarter Laufzeit von vier Jahren oder länger
darunter:
a) Hypotheken
b) Kommunaldarlehen
2. Begebene Schuldverschreibungen
darunter:
a) Hypothekenpfandbriefe
b) Kommunalschuldverschreibungen
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig oder zurückzunehmen
3. Verpflichtungen zur Lieferung von Schuldverschreibungen
4. Aufgenommene Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
5. Begebene Genußrechte
6. Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen
Gewinn- und Verlustrechnung:
7. Zinsaufwendungen für
a) Hypothekenpfandbriefe
b) Kommunalschuldverschreibungen
c) aufgenommene Darlehen
8. Zinserträge aus
a) Hypotheken
b) Kommunaldarlehen
9. Saldo der anderen Zinsen einschließlich der zinsähnlichen Aufwendungen und Erträge
10. Saldo der einmaligen Aufwendungen und Erträge aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft
11. Gehälter, Löhne und soziale Abgaben
12. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
13. Sachaufwand für das Bankgeschäft
14. laufende Abschreibungen auf Sachanlagen
Nr. 26- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1255
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 15. April 1987
Auf Grund des§ 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
In Artikel 3 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom
16. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 910) wird das Datum „31. De-
zember 1989" durch das Datum „31. Dezember 1988"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 15. April 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Chory
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 16. April 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 der EG-
Milchaufgabevergütungsverordnung vom 6. August 1986
(BGBI. 1S. 1277) wird jeweils die Zeitangabe „31. Oktober
1987" durch die Zeitangabe „31. März 1987" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1987 in
Kraft.
Bonn, den 16. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1257
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 16. April 1987
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergü- rungs-Referenzmenge nach § 6 der Milch-Garantie-
tungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942) wird mengen-Verordnung auszuweisen.
unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 18. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1520) im Einvernehmen mit den Bundesmini- (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die
stern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.
Artikel 1 § 14
Höhe und Zahlung der Vergütung
Die Milchaufgabevergütungsverordnung vom 20. Juli
1984 (BGBI. 1S. 1023), zuletzt geändert durch die Verord- (1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in
nung vom 4. September 1985 (BGBI. 1 S. 1894), wird wie einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten
folgt geändert: gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag
700 DM je 1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen
Jahresraten insgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der
1. In der Überschrift des Abschnitts 2 wird die Angabe
Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist
,,§ 1 Abs. 1 a" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 a Satz 1"
die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verord-
ersetzt.
nung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-
mengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende
2. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß
„Abschnitt 3 eine Erhöhung der Anlieferungs-Referenzmenge nach
§ 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei der
Vergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2
Berechnung unberücksichtigt bleibt.
des Milchaufgabevergütungsgesetzes
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer
§ 11
Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann,
Gewährung der Vergütung festgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c einem Betrag oder fünf gleichen Jahresraten nach Ein-
der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstel- stellung der Milcherzeugung für den Markt, beginnend
lung Milch für den Markt erzeugt haben und sich ver- mit dem Jahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraus-
pflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Gel- setzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung
tungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, des Erzeugers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernom-
wird auf Antrag eine Vergütung nach Maßgabe der mene Verpflichtung eingehalten hat.
nachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und soweit
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung ste-
hen.
§ 12 § 15
Antragsverfahren Freisetzung der Referenzmenge
(1) Anträge nach § 11 können von Erzeugern gestellt (1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die gesamte
werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver- (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-
ordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht. ordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des
dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der
(2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist,
diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zugunsten der Bundesrepublik · Deutschland freige-
über die zuständigen Stellen der Länder einzureichen. setzt. Auf Milch, di~ nach dem in Satz 1 genannten
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrich-
§ 13 ten.
Bewilligungsvoraussetzungen
(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei .und dem für
(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-
diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Frei-
erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz- setzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch
menge (§ 15) endgültig aufzugeben. an das jeweilige Land zu richten."
(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei
über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung 3. Die Überschrift „Abschnitt 3" wird durch die Überschrift
zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufü- ,,Abschnitt 4" ersetzt; die bisherigen §§ 11 bis 14 wer-
gen. In der Bestätigung ist eine Erhöhung der Anliefe- den§§ 16 bis 19.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. Absatz 2 des neuen § 16 wird wie folgt gefaßt: § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 übernommene Ver-
pflichtung berührt die Freisetzung der Referenz-
,,(2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molke- menge nicht."
reien und die Antragsteller den Beauftragten des Bun-
desamtes das Betreten des Betriebes während der Artikel 2
Betriebszeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
in Betracht kommenden Aufzeichnungen und sonstigen Forsten kann den Wortlaut der Milchaufgabevergütungs-
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei- verordnung in der vom 1. April 1987 an geltenden Fassung
len und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Bei automatischer Buchführung haben sie auf ihre
Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-
drucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
5. Der neue § 17 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Milchaufgabever-
gütungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 4
,,(2) Eine Aufhebung des Bescheides über die
Bewilligung der Vergütung im Falle des Verstoßes Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1987 in
des Erzeugers gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 , Kraft.
Bonn, den 16. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1259
Siebte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 16. April 1987
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 sowie der §4b
§§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
(1) Unabhängig von § 4 a werden von jeder zuge-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
teilten Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
5,5 vom Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
31. März 1988 ausgesetzt.
(2) Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge
Artikel 1 wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur Verfü-
gung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergütung
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung gewährt. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der in § 1
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1227), genannten Rechtsakte an den Milcherzeuger, dem die
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987
1987 (BGBI. 1 S. 1041 ), wird wie folgt geändert: zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlossen, wenn die
Referenzmenge des Milcherzeugers im vierten Zwölf-
1. In § 3 werden nach dem Wort „Anlieferungs-Referenz- monatszeitraum gegen die Gewährung einer Vergü-
menge" die Worte ,, , vermindert um den nach § 4 b tung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den
ausgesetzten Teil," eingefügt. Markt freigesetzt worden ist.
(3) Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur
2. § 4 wird wie folgt geändert: Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen
Betrag von 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenz-
a) Im Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „zusteht" menge angehoben werden.
das Komma durch einen Punkt ersetzt; die danach
folgenden Worte werden gestrichen. § 4c
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: Berechnung und Bescheid
,,(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der (1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger
angelieferten Milch nach Maßgabe der in § 1 nach Maßgabe der §§ 4 a und 4 b den stillgelegten
genannten Rechtsakte und teilt diesen dem Milch- und den ausgesetzten Teil der Referenzmenge und
erzeuger mit. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." teilt diesem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem
vom Bundesminister der Finanzen in der Vorschritten-
sammlung der Bundesfinanzverwaltung bekanntge-
3. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a bis 4 c eingefügt: machten Muster mit. ferner teilt er den stillgelegten
und den ausgesetzten Teil der Referenzmenge jedes
,,§ 4 a
Milcherzeugers dem für den Betrieb des Käufers
Stillegung der Anlieferungs-Referenzmenge zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Juli 1987 nach
(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden dem vom Bundesminister der Finanzen in der Vor-
mit Ablauf des 31. März 1987 3 vom Hundert still- schriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung be-
gelegt. kanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-
gelegten und des ausgesetzten Teils der Referenz-
(2) Für den stillgelegten Teil der Referenzmenge menge kann nicht mit der Begründung angefochten
wird eine Vergütung in sieben Jahresraten von je werden, daß die der Festsetzung zugrunde liegende
144 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Referenzmenge unzutreffend sei.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers (2) Das für den Betrieb des Käufers zuständige
kann die Vergütung nach Maßgabe der zur Verfügung Hauptzollamt erteilt über die nach den §§ 4 a und 4 b
stehenden Haushaltsmittel in zwei Jahresraten von je zu leistende Vergütung dem Milcherzeuger einen
440 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt werden. Bescheid."
Der Antrag ist bis zum 31. Juli 1987 an das für den
Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt zu 4. § 6 wird wie folgt geändert:
richten.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April, ,,(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli
beginnend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem 1978 und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines
die Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 Entwicklungsplanes nach der Richtlinie 72/159/
zustand. Abschlagszahlungen auf die erste Jahres- EWG (ABI. EG Nr. L 96 S. 1) die Förderung einer
rate können bereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuh-
zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel ge- plätze um mindestens 20 vom Hundert bewilligt
währt werden. worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
volle Zielmenge für die Berechnung der Referenz- 3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung
11
menge zugrunde gelegt. einer Fettgehaltssteigerung,
b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 werden 4. die durch eine Fettgehaltssteigerung bedingte
gestrichen. Erhöhung der Anlieferungsmenge,
5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der
5. In § 7 Absatz 3 b werden nach den Worten „vor der Referenzmenge.
Rückgewähr der Pachtsache" die Worte „stillgelegt
oder" eingefügt. Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeit-
11
raumes an die Bundeskasse Bremen ab.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: 9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(3 a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so ,,(2) Die§§ 4 a und 4 c sowie die§§ 6 bis 9 gelten für
hat der bisherige Käufer dem neuen Käufer zu Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend."
bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt."
b) In Absatz 4 werden die Worte „Absätzen 1 bis 3" 10. § 19 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „Absätzen 1 bis 3 a" ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
7. § 1O wird wie folgt geändert: ,,(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis
zum 45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: eines Zwölfmonatszeitraumes gemäß dem vom
,,(1) Macht der Milcherzeuger eine Änderung sei- Bundesamt im Bundesanzeiger veröffentlichten
ner Referenzmenge geltend, berechnet der Käufer Muster folgende Daten:
die Referenzmenge erneut und teilt diese innerhalb
eines Monats dem Milcherzeuger und dem für den 1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,
Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt 2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenz-
sowie - zusammen mit der Meldung nach § 19 - mengen,
dem Bundesamt mit." 3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-
b) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „oder des Referenzmengen,
Fettgehalts" sowie in Satz 2 die Worte „und des 4. die Summe der nach § 7 Abs. 4 freigesetzten
durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes" ge- Anlieferungs-Referenzmengen,
strichen.
5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeu-
ger, cfenen eine Vergütung für die endgültige
8. § 11 wird wie folgt geändert: Aufgabe der Milcherzeugung bewilligt worden
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der durch- ist."
schnittliche gewogene Fettgehalt des vorangegan- b) Absatz 3 wird gestrichen.
11
genen Zwölfmonatszeitraumes durch die Worte
,,der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maß-
gebende Fettgehalt" ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
,,(3) Der Käufer übersendet, dem für seinen Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag auch im Land Berlin.
nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes, erst-
mals nach dem vierten Zwölfmonatszeitraum, eine Artikel 3
Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die
für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . April 1987 in
Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
1. Oktober 1987 an wieder in ihrer am 31. März 1987
2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Referenzmenge, Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 16. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1261
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
8. April 1987 - 1 Bvl 8/84 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlieht:
1. § 18 des Privatschulgesetzes der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 12. Dezember 1977 (Hamburgi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 389),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September
1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1
Seite 262), ist mit Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig, soweit danach Finanzhilfe nur für schulpflich-
tige oder als schulpflichtig geltende Schüler gewährt
wird.
2. § 20 Absatz 3 des Privatschulgesetzes der Freien und
Hansestadt Hamburg ist mit Artikel 7 Absatz 4 in Ver-
bindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nach
Maßgabe der Gründe unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 4. 87 Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeu-
ger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und Schaffleisch-
Erzeugerprämienverordnung) 4277 (Nr. 73 15. 4. 87) siehe § 11
neu: 7847-11-4-55; 7847-11-4-35
10. 4. 87 Verordnung Nr. 7/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4333 (Nr. 74 16. 4. 87) 1. 5. 87
9500-4-6-4
27. 3. 87 Fünfundzwanzigste _1/erordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 4421 (Nr. 75 22. 4. 87) 4. 6. 87
96-1-2-28
27. 3. 87 Fün~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Sonderlandeplatz Hamburg-Finken-
werder) 4422 (Nr. 75 22. 4. 87) 4. 6. 87
96-1-2-80
27. 3. 87 Neu_r:1te Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 4422 (Nr. 75 22. 4. 87) 4. 6. 87
96-1-2-87
27. 3. 87 Sechste 1/~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Warteverfahren) 4422 (Nr. 75 22. 4. 87) 4. 6. 87
96-1-2-88
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundesärzteordnung
Vom 16. April 1987
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung
des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der
Bundesärzteordnung und zur Änderung der Bundesärzte-
ordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
kunde und der Reichsversicherungsordnung vom
27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 481) wird nachstehend der
Wortlaut der Bundesärzteordnung in der seit 31. Januar
1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1 . die Neufassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober
1977 (BGBI. 1 S. 1.885),
2. den am 2. März 1983 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 187),
3. das am 23. März 1985 in Kraft getretene Änderungs-
gesetz vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 555),
4. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 35 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
5. den am 31. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2
des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 16. April 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Chory
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1219
Bundesärzteordnung
1. Der ärztliche Beruf 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
§ 1 zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Men- 3. nicht wegen eines körpeFlichen Gebrechens oder
schen und des gesamten Volkes. wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärztli-
(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner chen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
Natur nach ein freier Beruf.
4. nach einem Studium der Medizin an einer wissen-
schaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jah-
§2 ren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztli- Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenan-
chen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt. stalten entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
(2) Die vorübergehende Ausübung des ärztlichen
Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf 5. danach als weiteren Teil der Ausbildung die zweijährige
Grund einer Erlaubnis zulässig. Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf Grund einer Erlaub-
nis nach § 10 Abs. 4 abgeleistet hat.
(3) Ärzte, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, dürfen den Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne schen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossene ärztliche
Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorüberge- Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummern 4
henden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern und 5, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 20.
sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem
Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages im Geltungsbe- Gesetz aufgeführten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnis-
reich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch ses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffen-
der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. den Mitgliedstaates nachgewiesen wird. Ist die Ausbildung
in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden, der der
(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzge- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem in Satz
bieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten 2 genannten Datum beigetreten ist, so gilt das Datum des
die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Ver- Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hier-
träge. nach maßgebliche Datum. Der Bundesminister für Jugend,
(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch
Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt" oder Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
,,Ärztin". rates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Ände-
rungen des Artikels 3 der Richtlinie 75/362/EWG vom 16.
§2a Juni 1975 (ABI. EG Nr. L 167 S. 1) anzupassen. Eine in
Die Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin" darf nur den Ausbildungsstätten der Deutschen Demokratischen
führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 Republik oder in Berlin (Ost) erworbene abgeschlossene
oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs gilt als
Berufs befugt ist. Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5, es sei denn,
daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht
gegeben ist.
II. Die Approbation
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
§ 3 *) mern 4 und 5 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Arzt zu
erteilen, wenn der Antragsteller
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Antragsteller 1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärzt-
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
lichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit
zes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die 2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des
Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluß
des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch
•) Zu § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 siehe die Übergangsregelungen des Artikels 2 des Vierten jedoch nicht vollständig abgeschlossene ärztliche Aus-
Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 bildung nach Maßgabe der Vorschriftert der Rechtsver-
S. 555), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1
S. 481). ordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 oder mit einer Tätigkeit
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
auf Grund einer Erlaubnis nach § 1O Abs. 5 abge- praktische Ausbildung im .letzten Jahr des Medizinstu-
schlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbil- diums durch die Hochschulen im Einvernehmen mit der
dungsstandes gegeben ist. zuständigen Gesundheitsbehörde erfolgt; dies gilt nicht für
Einrichtungen der Hochschulen.
Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt.
(3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (4) In der Rechtsverordnung ist außerdem zu regeln,
nicht erfüllt, so kann die Approbation als Arzt in besonde- daß die Tätigkeit als Arzt im Praktikum gemäߧ 3 Abs. 1
ren Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Nr. 5 im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelasse-
Gesundheitsinteresses erteilt werden. Sofern der Antrag- nen Arztes, in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen
steller zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugs-
Nummern 4 und 5 nicht erfüllt, ist die Erteilung der Appro- anstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt abzuleisten ist.
bation nur zulässig, wenn er eine außerhalb des Geltungs- Mindestzeiten für eine Tätigkeit im nichtoperativen oder im
bereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für operativen Bereich können festgelegt werden. Es kann
die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die vorgesehen werden, daß Tätigkeiten im öffentlichen
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Gesundheitsdienst, im versorgungs-, vertrauens-, werks-
Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt. oder betriebsärztlichen Dienst, in einer Einrichtung für die
Rehabilitation Behinderter oder in einer truppenärztlichen
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens Einrichtung der Bundeswehr bis zu sechs Monaten auf die
einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zweijährige Tätigkeit anzurechnen sind. Die Tätigkeit ist so
und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein zu gestalten, daß der Arzt im Praktikum unter Aufsicht
gesetzlicher Vertreter vorher zu hören. eines Arztes, der die Approbation als Arzt oder eine Er-
laubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts Berufs nach § 10 Abs. 1 besitzt, ärztliche Tätigkeiten
einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzu- verrichtet und ärztliche Erfahrungen sammeln kann. Es
verlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann vorgeschrieben werden, daß der Arzt im Praktikum
kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entschei- an begleitenden Ausbildungsveranstaltungen teilzuneh-
dung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur men hat, die der Vertiefung seines Wissens und der
Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden. Behandlung von Fragen der ärztlichen Berufstätigkeit die-
nen. Als Mindestvoraussetzung dürfen nicht mehr als vier
§4 Ausbildungsveranstaltungen von je zwei- bis dreistündiger
Dauer jährlich vorgeschrieben werden.
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim- (5) In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung
mung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb
Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medi- oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
zin einschließlich der praktischen Ausbildung in Kranken- abgelegt werden, sowie die Anrechnung von außerhalb
häusern und an die Tätigkeit als Arzt im Praktikum sowie des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleisteten
das Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Appro- praktischen ärztlichen Tätigkeiten auf die Tätigkeit als Arzt
bation. im Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu regeln.
Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die fach-
(2) Die Regelungen in der Rechtsverordnung sind auf lichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für die
eine Ausbildung auszurichten, welche die Fähigkeit zur Ergänzung und den Abschluß einer ärztlichen Ausbildung
eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des für die Fälle festgelegt werden, in denen außerhalb des
ärztlichen Berufs vermittelt. In der Ausbildung sollen auf Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium
wissenschaftlicher Grundlage die theoretischen und prakti- der Medizin abgeschlossen, damit aber nach dem in dem
schen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, betreffenden Staat geltenden Recht kein Abschluß der
deren es bedarf, um den Beruf nach den Regeln der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist.
ärztlichen Kunst und im Bewußtsein der Verpflichtung des
Arztes dem einzelnen und der Allgemeinheit gegenüber (6) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der
auszuüben und die Grenzen des eigenen Wissens und Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Könnens zu erkennen und danach zu handeln. und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
(3) In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder
gemeinschaft sind, und die Frist für die Erteilung der
während der unterrichtsfreien Zeiten des vorklinischen
Approbation als Arzt an solche Personen zu regeln, insbe-
Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine Aus-
sondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden
bildung in Erster Hilfe sowie eine während der unterrichts-
Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen
freien Zeiten des klinischen Studiums abzuleistende
Behörden entsprechend Artikel 11 bis 15 der Richtlinie
Famulatur vorgeschrieben werden. Die Zulassung zur
75/362/EWG.
ärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier
Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Es soll vorgese-
hen werden, daß die ärztliche Prüfung in zeitlich getrenn- §5
ten Abschnitten abzulegen ist. Dabei ist sicherzustellen, (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
daß der letzte Abschnitt innerhalb von drei Monaten nach Erteilung eine der Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1
dem Ende des Studiums abgelegt werden kann. Für die Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach
Meldung zur ärztlichen Prüfung und zu den Vorprüfungen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5 oder § 3 Abs. 2 oder 3 oder die
sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist vor- nach § 14 b nachzuweisende Ausbildung nicht abge-
zusehen, daß die Auswahl der Krankenhäuser für die schlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1221
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 III. Die Erlaubnis
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach
§ 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann § 10
zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des
Ausbildungsstandes nicht gegeben war.
ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden,
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen
die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefal- Beruf nachweisen.
len ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und
Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur
ist.
widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztli-
§6 chen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. Eine
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet wer-
weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für
den, wenn
den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der
1. gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaub-
aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit nis begonnene Weiterbildung zum Facharzt abschließen
zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu
Strafverfahren eingeleitet ist, vertretenden Gründen nicht beendet werden konnte. Die
weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn
2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach§ 3 Abs. 1
die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung
Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist oder
innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 3 den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Arzt sich
weigert, sich einer von der zuständigen Behörde ange- (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in
ordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlän-
unterziehen. gert werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versor-
gung der Bevölkerung liegt oder wenn der ausländische
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Vorausset- Antragsteller
zungen nicht mehr vorliegen.
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztli- 2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maß-
chen Beruf nicht ausüben. nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
genommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die, S. 1057) genießt,
Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen
von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen 3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Arzt weitergeführt werden kann. Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat,
§7 4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Ein-
(weggefallen) bürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der
Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
§8 (4) Personen, die die ärztliche Prüfung nach§ 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 bestanden haben, erhalten auf Antrag eine auf
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung
die Tätigkeit als Arzt im Praktikum(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)
wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraus-
beschränkte Erlaubnis. Diese Erlaubnis darf nur widerruf-
setzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenom-
lich und bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt
men oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die
werden, deren es zum Abschluß der Ausbildung bedarf.
Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wie-
dererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Ent- (5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis nach Ab-
scheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst satz 4 auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außer-
eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche
einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht
abgeschlossen haben, wenn
(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet
erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäfti- 1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstu-
gungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die dium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungs-
Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte bereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur
und Pflichten eines Arztes. beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erwor-
ben hat und
§9 2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit
zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung
ist.
gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist Die Erlaubnis kann an Personen, die weder Deutsche im
unwirksam. Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsan-
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
gehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi- in einem anderen Mitgliedstaate der Europäischen Wirt-
schen Wirtschaftsgemeinschaft noch heimatlose Auslän- schaftsgemeinschaft Bescheinigungen darüber auszustel-
der sind, nur erteilt werden, wenn es sich um Angehörige len, daß er
eines Staates handelt, der auf Grund von Vereinbarungen
mit der Bundesrepublik Deutschland Deutschen im Sinne 1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Geset-
des Artikels 116 des Grundgesetzes die Möglichkeit gibt, zes rechtmäßig ausübt und
in seinem Land entsprechend tätig zu werden und der die 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt.
in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer
Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift abgeleistete ärztliche
Tätigkeit auf eine nach seinem Recht vorgesehene Ausbil- V. Gebührenordnung
dung anrechnet.
§ 11
(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für
erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflich-
ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In
ten eines Arztes.
dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze
für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den
berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der
IV. Erbringen von Dienstleistungen Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
§ 10 a
VI. Zuständigkeiten
(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung des
ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der § 12
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Grund einer (1) Die Approbation erteilt in den Fällen des§ 3 Abs. 1
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der
ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat.
zu § 3 Abs. 1 Satz 2 oder in § 14 b genannten ärztlichen
Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi- (2) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 trifft die
gungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienst- zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller
die ärztliche Prüfung abgelegt hat.
leistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-
Vertrages vorübergehend den ärztlichen Beruf im Gel- (3) Die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-
tungsbereich dieses Gesetzes ausüben. dung mit Satz 2 oder 5, Abs. 2 oder 3 und nach § 10
Abs. 1 , 2, 3 und 5 sowie § 14 b trifft die zuständige
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab- Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt
satzes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zustän- werden soll.
digen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige
Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht (4) Die Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 trifft die
möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche
der Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber vorzule- Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Ver-
gen, daß der Dienstleistungserbringer zichtserklärung nach § 9.
1 . den ärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig aus- (5) Die Entscheidungen nach § 8 trifft die zuständige
übt und Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 3 für
die Erteilung der Approbation zuständig ist.
2. ein ärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen son-
stigen ärztlichen Befähigungsnachweis im Sinne des (6) Die Anzeige nach § 10 a Abs. 2 nimmt die zuständige
Absatzes 1 Satz 1 besitzt. Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung
erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Unter-
Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
richtung des Herkunftsstaates gemäß § 1O a Abs. 3 Satz 2
als zwölf Monate sein.
erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem
(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Die Bescheinigungen nach § 10 a Abs. 4 stellt die zustän-
Rechte und Pflichten eines Arztes. Verstößt ein Dienst- dige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller
leistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die den ärztlichen Beruf ausübt.
zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde (7) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versa-
des Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers gung einer Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5, § 3
hierüber zu unterrichten. Abs. 2 oder 3 sowie die Rücknahme einer nach diesen
Vorschriften erteilten Approbation nach § 5 Abs. 1 Satz 1
(4) Einern Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der oder 3 sollen nur im Benehmen mit dem Bundesminister
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Geltungs- für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit getroffen
bereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf auf Grund werden.
einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vor-
übergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, (8) Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung Behörden bestimmen sich nach Landesrecht.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1223
VII. Strafvorschriften Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nummern 4 und 5 nachzuwei-
sen haben, wenn sie die ärztliche Ausbildung oder ein-
zelne Abschnitte dieser Ausbildung nicht bis zu einem
§ 13
bestimmten Zeitpunkt abschließen.
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare
Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, § 14 b
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft. Antragstellern, die die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf
Grund der Vorlage eines ärztlichen Diploms, Prüfungs-
VIII. Übergangs- und Schlußvorschriften zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines
der übrigen Mitgliedstaaten beantragen, die vor dem
§ 14 20. Dezember 1976 oder, bei ärztlichen Diplomen, Prü-
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die am 23. März fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen
1985 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung von Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum der Europäi-
des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im schen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten sind, vor dem
Sinne dieses Gesetzes. Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung,
vor dem hiernach maßgeblichen Datum ausgestellt wor-
(2) Eine vor dem 23. März 1985 erteilte Erlaubnis zur
den sind, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen.
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs gilt mit In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung des
ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10 dieses
Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 1
Gesetzes. der Richtlinie 75/363/EWG vom 16. Juni 1975 (ABI. EG
§ 14 a 1975 Nr. L 167 S. 14) nicht genügt, kann die zuständige
Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat-
(1) Antragsteller, die das Studium der Medizin im Jahre
oder Herkunftsstaates des Antragstellers verlangen, aus
1970 oder im Sommersemester 1971 aufgenommen
der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten
haben, weisen an Stelle eines mindestens sechsjährigen
fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre
Hochschulstudiums der Medizin (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ein ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen
Hochschulstudium der Medizin von mindestens elf Seme-
Beruf ausgeübt hat.
stern und die Ableistung einer nach der ärztlichen Prüfung
durchzuführenden einjährigen Medizinalassistentenzeit
§ 15
nach.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten
(2) Die erforderlichen Ausnahmeregelungen für die in
Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
Absatz 1 genannten Personen sind im übrigen in der nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
Rechtsverordnung nach § 4 zu treffen. gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-
(3) In der Rechtsverordnung nach§ 4 kann auch vorge- gesetzes.
sehen werden, daß Antragsteller, die vor dem Jahre 1970,
§ 16
im Jahre 1970 oder im Sommersemester 1971 das Stu-
dium der Medizin aufgenommen haben, eine ärztliche (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien g) Luxemburg
,,diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et accou- „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et
chements/het wettelijk diploma van doctor in de genees-, accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der
heel- en verloskunde" (staatliches Diplom eines Doktors Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und
der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und „cer-
der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom tificat de stage" (Bescheinigung über eine abgeschlossene
Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prü- praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für
fungsausschüssen der Hochschulen; Gesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung
eines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-
b) Dänemark staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in
diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,
,,bevis vor bestäet lffigevidenskabelig embedseksamen"
nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die
(Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoch-
von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die
schulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-
,,dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse"
schultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen
(Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische
anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister
Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde;
für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung
über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;
c) Frankreich
„diplöme d'Etat de docteur en medecine" (staatliches
Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der h) Niederlande
medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakul-
,,universitair getuigschrift van arts" (das Universitätsab-
tät oder von einer Universität oder „diplöme d'universite de schlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt von
docteur en medecine" (Universitätsdiplom eines Doktors einer Universität;
der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang
nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors
der Medizin vorgeschrieben ist;
i) Portugal
d) Griechenland ,,Carta de curso de licenciatura em medicina (Prüfungs-
- :rn:vx(o La-tQLKTJ~ axo"-ri~ (Diplom der medizinischen zeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von
Fakultät), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie „Diploma comprovativo da conclu-
einer Universität sowie säo do internato geral" (Zeugnis über die allgemeine Kran-
kenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen
- mawnmri-uKo ngaK-uKiJi; aaKiJaEwi; (Bescheinigung Stellen des Gesundheitsministeriums;
über praktische Ausbildung), ausgestellt vom Ministe-
rium für soziale Dienste;
e) Irland j) Spanien
„primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche „Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugia" (Approbation
Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Ministerium für
einem dafür zuständigen· Prüfungsausschuß ausgestellt Erziehung und Wissenschaft;
wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß
ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,
die zur Eintragung als „fully registered medical practitio- k) Vereinigtes Königreich
ner" (endgültig eingetragener Arzt) befähigen;
„primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche
f) Italien Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor
einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt
,,diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chi- wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß
rurgia" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,
Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prü- die zur Eintragung als „fully registered medical practitio-
fungsausschuß; ner" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1225
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Ausübung der Zahnheilkunde
Vom 16. April 1987
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung - den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 54 des
des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
Bundesärzteordnung und zur Änderung der Bundesärzte-
ordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil- - den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 45 des
kunde und der Reichsversicherungsordnung vom Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 481) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil- - den mit Wirkung vom 18. Januar 1977 in Kraft getrete-
kunde in der seit 31. Januar 1987 geltenden Fassung nen § 2 der Verordnung vom 27. September 1977
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: (BGBI. 1 S. 1869),
- die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer - den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Artikel 3
2123-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Geset- des Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBI. 1 S. 1581 ),
zes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli - den am 1. Juli 1982 in Kraft getretenen Artikel 5 des
1958 (BGBI. 1 S. 437) und des § 3 des Gesetzes über Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1568),
den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts vom
28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ), - das am 2. März 1983 in Kraft getretene Änderungs-
gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 187),
- den mit Wirkung vom 14. November 1964 in Kraft getre-
tenen § 1 Nr. 8 und den am 5. August 1964 in Kraft
- den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 36 des
getretenen § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1964
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
(BGBI. 1 S. 560),
- den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 27 des - den am 31. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645), eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 16. April 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Chory
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
über die Ausübung der Zahnheilkunde
1. Die Approbation als Zahnarzt liehe Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Num-
mer 4, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 27. Januar
§ 1 1980 ausgestellten und in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahn-
oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden
heilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation
Mitgliedstaates nachgewiesen wird. Ist die Ausbildung in
als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes oder als Arzt
einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden, der der Euro-
nach bundesgesetzlicher Bestimmung. Die Approbation
päischen Wirtschaftsgemeinschaft nach dem in Satz 2
berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt"
genannten Datum beigetreten ist, so gilt das Datum des
oder „Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der
Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hier-
Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen
nach maßgebliche Datum. Der Bundesminister für Jugend,
Erlaubnis.
Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch
(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaa- Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, dür- rates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Ände-
fen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses rungen des Artikels 3 der Richtlinie 78/686/EWG vom
Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne 25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) anzupassen. Wurde
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheil- die Ausbildung vor dem 27. Januar 1980 oder, bei Ausbil-
kunde ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer dungen in einem Mitgliedstaat, der der Europäischen Wirt-
von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des EWG- schaftsgemeinschaft nach diesem Datum beigetreten ist,
Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wer- vor dem Datum des Beitritts oder, bei abweichender Ver-
den. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach die- einbarung, vor dem hiernach maßgeblichen Datum aufge-
sem Gesetz. nommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen
des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG vom 25. Juli
(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 10), so kann die zuständige
auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegrün- Behörde zusätzlich zu den in Satz 2 genannten zahnärztli-
dete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und chen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befä-
Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm higungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des
abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Heimat- oder Herkunftsstaates verlangen, aus der sich
Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Ano- ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre
malien der Zahnstellung und des Fehlens vo·n Zähnen. vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahn-
(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe. ärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt
hat. Eine in den Ausbildungsstätten der Deutschen Demo-
kratischen Republik oder in Berlin (Ost) erworbene abge-
§2
schlossene Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu ertei- Nummer 4, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des
len, wenn der Antragsteller Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset- (2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
zes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaa- nicht erfüllt, so ist die Approbation als Zahnarzt zu erteilen,
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder wenn der Antragsteller
heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist, 1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus zahnärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwer-
dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit tigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außerhalb des
3. nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder Geltungsbereichs dieses Gesetzes bis zum Abschluß
wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des zahn- jedoch nicht vollständig abgeschlossene zahnärztliche
ärztlichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist, Ausbildung mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaub-
4. nach einem mindestens fünfjährigen Studium der nis nach § 13 Abs. 4 abgeschlossen hat und die Gleich-
Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hoch- wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist.
schule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.
dieses Gesetzes bestanden hat.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi- (3) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
schen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossene zahnärzt- nicht erfüllt, so kann die Approbation als Zahnarzt in
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1227
besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffent- §5
lichen Gesundheitsinteresses erteilt werden. Sofern der (1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet wer-
Antragsteller zugleich die Voraussetzung nach Absatz 1
den, wenn
Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, ist die Erteilung der Approbation
nur zulässig, wenn er eine außerhalb des Geltungsbe- 1. gegen den Zahnarzt wegen des Verdachts einer Straf-
reichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für tat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverläs-
die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und sigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs er-
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. geben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt. 2. nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen des § 2
3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt sind und der Zahnarzt
gesetzlicher Vertreter vorher zu hören. sich weigert, sich einer von- der zuständigen Behörde
angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts zu unterziehen.
einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzu-
verlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs (2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Vorausset-
ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die zungen nicht mehr vorliegen.
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approba-
(3) Der Zahnarzt, dessen Approbation ruht, darf den
tion bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt wer-
den. zahnärztlichen Beruf nicht ausüben.
§3 §6
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und (weggefallen)
Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für
§7
Zahnärzte unter Berücksichtigung von Artikel 1 der Richt-
linie 78/687/EWG des Rates die Mindestanforderungen an Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung
das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die staatli- gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
che zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulas- Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist
sung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höch- unwirksam.
stens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Für § 7a
die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen
Bei einer Person, deren Approbation wegen Fehlens
sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist fer-
oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 2
ner die Anrechung von Hochschulausbildungen und Prü-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder wider-
fungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbe-
rufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation
reichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der
(2) In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über die-
Prüfung der Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur
bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach § 13 Abs. 1 bis
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
schaft sind, und die Frist für die Erteilung der Approbation
als Zahnarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere
die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nach- II. Eingliederung der Dentisten
weise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden §8
entsprechend Artikel 9 bis 15 der Richtlinie 78/686/EWG
des Rates. (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche
Anerkennung als Dentist besitzt, erhält die Approbation als
§4 Zahnarzt, wenn er an einem Fortbildungskursus über
Mund- und Kieferkrankheiten sowie Arzneimittellehre
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
erfolgreich teilgenommen hat. Der Fortbildungskursus ist
Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden, die
an einem der zugelassenen Lehrinstitute für Dentisten
Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 2 Abs. 2
durchzuführen.
oder 3 oder die nach § 20 a nachzuweisende Ausbildung
nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen wer- (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige oberste
den, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen Landesbehörde des Landes, in dem der Antragsteller sei-
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat. nen Wohnsitz hat, entscheidet im Einzelfall darüber, ob
Eine nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6, Abs. 2 oder 3 erteilte einem Dentisten, der eine ausländische Bestallung als
Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Zahnarzt besitzt, die Bestallung als Zahnarzt unter Befrei-
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ung von der Teilnahme an einem Fortbildungskursus erteilt
war. werden kann.
§9
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich
die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefal- (1) Dentistenassistenten, die bei Inkrafttreten dieses
len ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Gesetzes ein zugelassenes Lehrinstitut für Dentisten
eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 besuchen oder die Voraussetzungen zum Besuch erfüllen,
weggefallen ist. erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn sie innerhalb
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die 2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über Maß-
staatliche Anerkennung als Dentist erworben und an nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
einem Fortbildungskursus nach § 8 teilgenommen haben. genommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1
S. 1057) genießt,
(2) In besonderen Fällen kann die in Absatz 1 bezeich-
nete Frist verlängert werden. 3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhnli-
§ 10 chen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat,
(1) Anwärter des Dentistenberufs, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes die ordnungsmäßige Ausbildung begon- 4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Ein-
nen haben, erhalten die Approbation als Zahnarzt, wenn bürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der
sie die Voraussetzungen für den Besuch eines Lehrinsti- Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
tuts für Dentisten erfüllt und nach einer viersemestrigen
(4) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorüber-
Ausbildung an einem zugelassenen Institut die Prüfung vor
gehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag auch
einer staatlichen Prüfungskommission bestanden haben.
Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbe-
(2) Die Prüfungsordnung erläßt der Bundesminister für reichs dieses Gesetzes eine zahnärztliche Ausbildung
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustimmung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlos-
des Bundesrates durch Rechtsverordnung. sen haben, wenn
1. der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstu-
§ 11 dium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungs-
Die Approbation als Zahnarzt darf in den Fällen der§§ 8 bereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur
bis 10 nur erteilt werden, wenn der Bewerber das beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs
25. Lebensjahr vollendet hat und kein Versagungsgrund erworben hat und
nach § 3 vorliegt. 2. die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit
§ 11 a zum Abschluß einer zahnärztlichen Ausbildung erfor-
derlich ist.
Die §§ 8 bis 11 sind nur noch auf Anträge von Personen
anwendbar, die alle in diesen Vorschriften vorgesehenen Die Erlaubnis ist in diesen Fällen auf bestimmte Tätigkei-
besonderen Voraussetzungen für eine Erteilung der ten und Beschäftigungsstellen zu beschränken. Die
Approbation als Zahnarzt am 27. Januar 1980 erfüllt hat- Erlaubnis kann mit der Auflage verbunden werden, daß die
ten. vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde unter Auf-
sicht eines Zahnarztes, der die Approbation oder die
III. Sonderbestimmungen Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, erfolgt. Sie darf nur unter
dem Vorbehalt des Widerrufs und nur bis zu einer Gesamt-
§ 12
dauer der zahnärztlichen Tätigkeit erteilt werden, deren es
(weggefallen) zum Abschluß der Ausbildung bedarf. Sie soll in der Regel
an Personen, die weder Deutsche im Sinne des Arti-
§ 13 kels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehörige eines
(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Zahnheilkunde kann auf Antrag Personen erteilt werden, gemeinschaft noch heimatlose Ausländer sind, nur erteilt
die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nach- werden, wenn es sich um Angehörige eines Staates han-
weisen. delt, der auf Grund von Vereinbarungen mit der Bundesre-
publik Deutschland Deutschen im Sinne des Artikels 116
(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und des Grundgesetzes die Möglichkeit gibt, in seinem Land
Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur entsprechend tätig zu werden und der die in der Bundesre-
widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahn- publik Deutschland auf Grund einer Erlaubnis im Sinne
ärztlichen Tätigkeit von höchstens drei Jahren im Gel- dieser Vorschrift abgeleistete zahnärztliche Tätigkeit auf
tungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert wer- eine nach seinem Recht vorgesehene Ausbildung anrech-
den. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaub- net.
nis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit
der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der (5) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehen-
Erlaubnis begonnene .zahnärztliche Weiterbildung den Ausübung der Zahnheilkunde erteilt worden ist, haben
abschließen kann, die innerhalb von drei Jahren aus von im übrigen die Rechte und Pflichten eines Zahnarztes.
ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht beendet werden
konnte. Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur
§ 13 a
zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die
Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen (1) Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der
wird; sie darf den Zeitraum von einem Jahr nicht über- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die zur Ausübung
schreiten. des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in
Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge-
Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlän-
schlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund
gert werden, wenn es im Interesse der zahnärztlichen
eines in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 oder in § 20 a
Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der ausländi-
genannten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses
sche Antragsteller
oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind,
1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1229
kels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den zahnärzt- den §§ 8 bis 10, 13 und 20 a trifft die zuständige Behörde
lichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt
üben. werden soll. Die Entscheidungen nach den §§ 4 und 5 trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztli-
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absat-
che Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
zes 1 hat das Erbringen der Dienstleistung der zuständi- Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Ver-
gen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige
zichtserklärung nach § 7.
Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht
möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen (3) Die Entscheidungen nach § 7 a trifft die zuständige
de.r Dienstleistung zu erfolgen. Bei der Anzeige sind Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für
Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber vorzule- die Erteilung der Approbation zuständig ist.
gen, daß der Dienstleistungserbringer
(4) Die Anzeige nach§ 13 a Abs. 2 nimmt die zuständige
1. den zahnärztlichen Beruf im Herkunftsstaat rechtmäßig Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung
ausübt und erbracht werden soll oder erbrächt worden ist. Die Unter-
2. ein zahnärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder einen richtung des Herkunftsstaates gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 2
sonstigen zahnärztlichen Befähigungsnachweis im erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 besitzt. die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Die Bescheinigung nach § 13 a Abs. 4 stellt die zuständige
Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter
Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den
als zwölf Monate sein.
zahnärztlichen Beruf ausübt.
(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der
(5) Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versa-
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die
gung einer Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6, § 2
Rechte und Pflichten eines Zahnarztes. Verstößt ein
Abs. 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach
Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die
diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 4 Abs. 1
zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde
Satz 1 oder 3 sollen im Benehmen mit dem Bundes-
des Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
hierüber zu unterrichten.
getroffen werden.
(4) Einern Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten
(6) Die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der im Gel-
Behörden bestimmen sich nach Landesrecht.
tungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztlichen Beruf
auf Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheil- § 17
kunde ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstlei- Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
stungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Gesundheit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates im
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bescheinigungen Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
darüber auszustellen, daß er Sozialordnung durch Rechtsverordnung die zur Durch-
1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses führung von § 8 Abs. 1 erforderlichen Bestimmungen.
Gesetzes rechtmäßig ausübt und
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt. V. Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14 § 18
Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird bestraft,
keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlos- 1. wer die Zahnheilkunde ausübt, ohne eine Approbation
senen zwischenstaatlichen Verträge. als Zahnarzt oder als Arzt zu besitzen oder nach § 1
Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2,
§ 15 § 1 Abs. 2, § 7 a, § 14 oder § 19 zur Ausübung der
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver- Zahnheilkunde berechtigt zu sein,
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für 2. wer die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollzieh-
zahnärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu bare Verfügung das Ruhen der Approbation angeord-
regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und net ist.
Höchstsätze für die zahnärztlichen Leistungen festzuset-
§ 19
zen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Zahnärzte
und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zahnheil-
zu tragen. kunde ausgeübt hat, ohne im Besitz einer Bestallung als
IV. Zuständigkeiten Arzt oder Zahnarzt zu sein, darf sie im bisherigen Umfange
weiter ausüben. Die§§ 4 und 5 sind entsprechend anzu-
§ 16 wenden.
(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 2 Abs. 1 § 20
Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der (1) Eine Approbation oder Bestallung, die am 2. März
Antragsteller die zahnärztliche Prüfung abgelegt hat. 1983 zur Ausübung der Zahnheilkunde im Geltungsbe-
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in reich dieses Gesetzes berechtigt, gilt als Approbation im
Verbindung mit Satz 2 oder 6 oder Abs. 2 oder 3 und nach Sinne dieses Gesetzes.
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Eine vor dem 2. März 1983 erteilte Erlaubnis zur Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der
vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde gilt mit Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-
ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 sächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausge-
oder 4 dieses Gesetzes. übt hat.
§ 20 a § 21
Antragstellern, die die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten
Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Zahn- Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverord-
arzt auf Grund der Vorlage eines zahnärztlichen Diploms, nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachwei- gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-
ses eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen gesetzes.
Wirtschaftsgemeinschaft beantragen, die vor dem
27. Januar 1980 oder, bei zahnärztlichen Diplomen, Prü- § 22
fungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen (vollzogene Änderungsvorschrift)
von Mitgliedstaaten, die nach diesem Datum der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten sind, vor dem
Datum des Beitritts oder bei abweichender Vereinbarung, § 23
vor dem hiernach maßgeblichen Datum ausgestellt wor- Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere
den sind, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten
erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbil- insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und Den-
dung des Antragstellers den Mindestanforderungen des tisten beziehen.
Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates nicht
genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer
§ 24
Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates des
Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, daß der (Inkrafttreten)
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1231
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien f) Italien
„diplöme legal de licencie en science dentaire - wettelijk ,,Diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria"
diploma van licentiaat in de tandheelkunde" (zahnärztli- (Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbindung
ches Diplom), ausgestellt von den medizinischen Fakultä- mit dem „Diploma di abilitazione all'esercizio dell'odontoia-
ten einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß tria e protesi dentaria" (Diplom über die Befähigung zur
oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für Hoch- Ausübung der Zahnheilkunde und Zahnprothetik), ausge-
schulen; stellt von der staatlichen Prüfungskommission;
b) Dänemark
g) Luxemburg
,,bevis for tandloogeeksamen (kandidateksamen)" (Zeug-
nis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire" (staat-
Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Verbindung mit liches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), aus-
der von dem „sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesund- gestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;
heitsamt) ausgestellen Bescheinigung, daß der Betref-
fende eine Assistententätigkeit von vorgeschriebener
Dauer ausgeübt hat; h) Niederlande
,,universitaire getuigschrift von een mot goed gevolg afge-
c) Frankreich legd tandartsexamen" (Universitätszeugnis über die
bestandene zahnärztliche Prüfung);
1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste" (staatliches
Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der
i) Portugal
medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen
Fakultät einer Universität; ,,Carta de curso de licenciatura em medicina dentaria"
(Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin), aus-
2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire"
gestellt von einer Fachhochschule;
(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie),
ausgestellt von einer Universität;
j) Spanien
d) Griechenland
Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit. Es ist
,,ni-ux(o oöovnm:QtK~s; i:ou Tiavmunriµiou"; auf Grund der Beitrittsakte verpflichtet, eine zahnärztliche
Ausbildung einzuführen, die es bisher dort nicht gibt;
e) Irland
Diplom eines k) Vereinigtes Königreich
- ,,Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)" Diplom eines
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)" - ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)"
oder oder
- ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)", - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)",
ausgestellt von einer Universität oder dem „Royal College ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal
of Surgeons in lreland"; College".
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
an Beamte auf Widerruf Im Vorbereitungsdienst
Vom 15. April 1987
Auf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in Dienstes - Fachgebiet Fernmeldewesen und Elek-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 tronik - , die bis zum 31. Dezember 1991 in den
(BGBI. 1 S. 1553) wird mit Zustimmung des Bundesrates Vorbereitungsdienst eingestellt werden,
verordnet: 7. im Bereich der Länder Anwärtern in Laufbahnen
des gehobenen technischen Dienstes - Fachrich-
Artikel 1 tung Elektrotechnik - ."
Die Verordnung über die Gewährung von Anwärter-
2. In§ 2 Nr. 2 wird die Zahl „5" geändert in „7".
sonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorberei-
tungsdienst vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1S. 276), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 28. November 1983 Artikel 2
(BGBI. 1 S. 1388), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 Satz 2 des
1. In § 1 Abs. 1 wird am Schluß der Nummer 5 der Punkt Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
durch ein Komma ersetzt; es werden die folgenden
Nummern 6 und 7 angefügt: Artikel 3
„6. Anwärtern des gehobenen fernmeldetechnischen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
Dienstes sowie des gehobenen wehrtechnischen in Kraft.
Bonn, den 1~ April 1987
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1233
Verordnung
zur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung
für die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes
und des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung
im Ausbildungsberuf VerwaltungsfachangestellterNerwaltungsfachangestellte
Vom 15. April 1987
Auf Grund des§ 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112),
der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist,
wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19
Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) vom
Bundesminister des Innern, vom Bundesminister für Wirtschaft und vom Bundesminister für
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Zeugnisse, die gemäß der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des
mittleren Postbankdienstes bei der Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des
Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen S. 1471) und auf Grund der Laufbahn-,
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Fernmeldedienstes bei der
Deutschen Bundespost vom 29. August 1986 (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen S. 1495) über eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung ausgestellt werden,
werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf
Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte gleichgestellt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. April 1987
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Zulassung von Wertpapieren
zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
(Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
Vom 15. April 1987
1n h a lts übers ic ht
Erstes Kapitel § 28 Angaben über Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane
Zulassung von Wertpapieren des Emittenten
zur amtlichen Notierung § 29 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Ge-
schäftsaussichten des Emittenten
Erster Abschnitt
§ 30 Angaben über die Prüfung der Jahresabschlüsse des
Zu I ass u n g svo raus setz u n gen
Emittenten und anderer Angaben im Prospekt
§ Rechtsgrundlage des Emittenten § 31 Angaben über Zertifikate, die Aktien vertreten
§ 2 Mindestbetrag der Wertpapiere § 32 Angaben über den Emittenten der Zertifikate, die Aktien
§ 3 Dauer des Bestehens des Emittenten vertreten
§ 4 Rechtsgrundlage der Wertpapiere zweiter Unterabschnitt
§ 5 Handelbarkeit der Wertpapiere Prospektinhalt in Sonderfällen
§ 6 Stückelung der Wertpapiere § 33 Aktien auf Grund von Bezugsrechten
§ 7 Zulassung von Wertpapieren einer Gattung oder einer § 34 Wertpapiere von Emittenten börsennotierter Wertpapiere
Emission
§ 35 Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien
§ 8 Druckausstattung der Wertpapiere
§ 36 Wertpapiere außer Aktien auf Grund von Bezugsrechten
§ 9 Streuung der Aktien
§ 37 Bank- oder Versicherungsgeschäfte betreibende Emit-
§ 10 Emittenten aus Drittstaaten tenten
§ 11 Zulassung von Wertpapieren mit Umtausch- oder Bezugs- § 38 Von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt ausgege-
recht bene Schuldverschreibungen
§ 12 Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten § 39 Gewährleistete Wertpapiere
§ 40 Zertifikate, die Aktien vertreten
Zweiter Abschnitt § 41 Verschmelzung, Spaltung, Übertragung, Umtausch, Sach-
einlagen
Prospekt
§ 42 Schuldverschreibungen von Staaten, Gebietskörperschaf-
Erster Unterabschnitt ten, zwischenstaatlichen Einrichtungen
Prospektinhalt
§ 13 Allgemeine Grundsätze Dritter Unterabschnitt
§ 14 Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Veröffentlichung des Prospekts
Inhalt des Prospekts die Verantwortung übernehmen § 43 Frist der Veröffentlichung
§ 15 Allgemeine Angaben über die Wertpapiere
§ 44 Veröffentlichung eines unvollständigen Prospekts
§ 16 Besondere Angaben über Aktien
§ 17 Besondere Angaben über andere Wertpapiere als Aktien Vierter Unterabschnitt
§ 18 Allgemeine Angaben über den Emittenten Befreiung von der Pflicht,
§ 19 Angaben über das Kapital des Emittenten einen Prospekt zu veröffentlichen
§ 20 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten § 45 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
§ 21 Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage § 46 Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger
des Emittenten
§ 47 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
§ 22 Angaben aus der Rechnungslegung des Emittenten
§ 23 Aufstellung über die Herkunft und Verwendung der Mittel
Dritter Abschnitt
§ 24 Angaben über Beteiligungsunternehmen
Zu I ass u n g sve rf a h re n
§ 25 Angabe von Ergebnis und Dividende je Aktie
§ 48 Zulassungsantrag
§ 26 Aufnahme von Konzernabschlüssen
§ 49 Veröffentlichung des Zulassungsantrags
§ 27 Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten der zuzulas-
senden Schuldverschreibungen § 50 Zeitpunkt der Zulassung
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1235
§ 51 Veröffentlichung der Zulassung Dritter Unterabschnitt
§ 52 Einführung Veröffentlichung des Zwischenberichts
§ 61 Form und Frist der Veröffentlichung
zweites Kapitel
§ 62 Übermittlung an Zulassungsstelle
Pflichten des Emittenten
zugelassener Wertpapiere
Zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt
Sonstige Pflichten
Zwischenbericht
§ 63 Veröffentlichung von Mitteilungen
Erster Unterabschnitt
§ 64 Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten
Inhalt des Zwischenberichts
§ 65 Verfügbarkeit von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 53 Allgemeine Grundsätze
§ 66 Veröffentlichung zusätzliche·r Angaben
§ 54 Zahlenangaben
§ 67 Unterrichtung bei Zulassung an mehreren Börsen
§ 55 Erläuterungen
§ 68 Hinweis auf Prospekt
§ 56 Konzernabschluß
§ 69 Zulassung später ausgegebener Aktien
§ 70 Art und Form der Veröffentlichungen
Zweiter Unterabschnitt
Inhalt des Zwischenberichts
in Sonderfällen Drittes Kapitel
§ 57 Ordnungswidrigkeiten,
Anpassung der Zahlenangaben
Schlußvorschriften
§ 58 Emittenten aus Drittstaaten
§ 59 § 71 Ordnungswidrigkeiten
Z~ischenbe~ichte in mehreren Mitgliedstaaten der Euro-
pa1schen Wirtschaftsgemeinschaft § 72 Berlin-Klausel
§ 60 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben § 73 Inkrafttreten
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Auf Grund der §§ 38 und 42 Abs. 3, des § 44 Abs. 2, des §4
§ 44 a Abs. 2 sowie des § 44 b Abs. 2 des Börsenge- Rechtsgrundlage der Wertpapiere
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden
(BGBI. 1 S. 2478) neu gefaßt oder eingefügt worden sind, und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften ent-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- sprechen.
desrates: §5
Handelbarkeit der Wertpapiere
Erstes Kapitel
(1) Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
Zulassung von Wertpapieren
(2) Die Zulassungsstelle kann
zur amtlichen Notierung
1. nicht voll eingezahlte Wertpapiere zulassen, wenn
Erster Abschnitt sichergestellt ist, daß der Börsenhandel nicht beein-
trächtigt wird und wenn in dem Prospekt (§ 13) auf die
Zulassungsvoraussetzungen fehlende Volleinzahlung sowie auf die im Hinblick hier-
auf getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird oder,
wenn ein Prospekt nicht zu veröffentlichen ist, das
§ 1
Publikum auf andere geeignete Weise unterrichtet wird;
Rechtsgrundlage des Emittenten
2. Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, zulas-
Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesell- sen, wenn das Zustimmungserfordernis nicht zu einer
schaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Störung des Börsenhandels führt.
Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
§6
Stückelung der Wertpapiere
§2
Mindestbetrag der Wertpapiere Die Stückelung der Wertpapiere, insbesondere die klein-
ste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung
(1) Der voraussichtliche Kurswert der zuzulassenden ausgegebenen Wertpapiere, müssen den Bedürfnissen
Aktien oder, falls seine Schätzung nicht möglich ist, das des Börsenhandels und des Publikums Rechnung tragen.
Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 ·
Buchstabe A des Handelsgesetzbuchs, deren Aktien §7
zugelassen werden sollen, muß mindestens zwei Millionen
Zulassung von Wertpapieren einer Gattung
fünfhunderttausend Deutsche Mark betragen. Dies gilt
nicht, wenn Aktien derselben Gattung an dieser Börse oder einer Emission
bereits amtlich notiert werden. (1) Der Antrag auf Zulassung von Aktien muß sich auf
(2) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als alle Aktien derselben Gattung beziehen. Er kann jedoch
Aktien muß der Gesamtnennbetrag mindestens fünfhun- insoweit beschränkt werden, als die nicht zuzulassenden
derttausend Deutsche Mark betragen. Aktien zu einer der Aufrechterhaltung eines beherrschen-
den Einflusses auf den Emittenten dienenden Beteiligung
(3) Für die Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf gehören oder für eine bestimmte Zeit nicht gehandelt
einen Geldbetrag lauten, muß die Mindeststückzahl der werden dürfen und wenn aus der nur teilweisen Zulassung
Wertpapiere zehntausend betragen. keine Nachteile für die Erwerber der zuzulassenden Aktien
zu befürchten sind. In dem Prospekt (§ 13) ist darauf
(4) Die Zulassungsstelle kann geringere Beträge als in hinzuweisen, daß nur für einen Teil der Aktien die Zulas-
den vorstet;lenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, sung beantragt wurde, und der Grund hierfür anzugeben;
wenn sie überzeugt ist, daß sich für die zuzulassenden ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so ist das Publi-
Wertpapiere ein ausreich~nder Markt bilden wird. kum auf andere geeignete Weise zu unterrichten.
(2) Der Antrag auf Zulassung von anderen Wertpapieren
§3 als Aktien muß sich auf alle Wertpapiere derselben Emis-
sion beziehen.
Dauer des Bestehens des Emittenten
(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens §8
drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahres- Druckausstattung der Wertpapiere
abschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen
(1) Die Druckausstattung der Wertpapiere in ausge-
Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vor-
schriften offengelegt haben. druckten Einzelurkunden muß einen ausreichenden
Schutz vor Fälschung bieten und eine sichere und leichte
(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1 Abwicklung des Wertpapierverkehrs ermöglichen. Für
Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen
und des Publikums liegt. Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1237
reicht die Beachtung der Vorschriften aus, die in diesem in einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaft-
Staat für die Druckausstattung der Wertpapiere gelten. liche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, zum Handel
zugelassen sind und wenn der Prospekt für die Zulassu~g
(2) Bietet die Druckausstattung der Wertpapiere keinen
der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht Im
ausreichenden Schutz vor Fälschung, so ist in dem Pro-
wesentlichen auch die Angaben enthält, die für die Zulas-
spekt (§ 13) hierauf hinzuweisen; ist ein Prospekt nicht zu
sung der Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder
veröffentlichen, so ist das Publikum auf andere geeignete
Bezugsrecht bezieht, im Geltungsbereich dieser Verord-
Weise zu unterrichten.
nung vorgeschrieben sind.
§9
Streuung der Aktien § 12
Zulassung von Zertifikaten,
(1) Die zuzulassenden Aktien müssen im Publikum
die Aktien vertreten
eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausreichend (1) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen
gestreut sein. Sie gelten als ausreichend gestreut, wenn werden, wenn
mindestens fünfundzwanzig vom Hundert des Gesamt-
1. der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungs-
nennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl,
antrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach
der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden
den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der Zulas-
sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien der-
sungsstelle schriftlich verpflichtet, die in den §§ 44 bis
selben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein
44 c des Börsengesetzes und §§ 62 bis 68 dieser Ver-
ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem niedri-
ordnung genannten Pflichten des Emittenten zugelas-
geren Vomhundertsatz gewährleistet ist.
sener Aktien zu erfüllen,
(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen 2. die Zertifikate die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraus-
werden, wenn
setzungen erfüllen und
1 . eine ausreichende Streuung über die Einführung an der 3. der Emittent der Zertifikate die Gewähr für die Erfüllung
Börse erreicht werden soll und die Zulassungsstelle seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinha-
davon überzeugt ist, daß diese Streuung innerhalb bern bietet.
kurzer Frist nach der Einführung erreicht sein wird,
(2) Vertreten die Zertifikate Aktien eines Emittenten mit
2. Aktien derselben Gattung innerhalb der Europäischen
Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirt-
Wirtschaftsgemeinschaft amtlich notiert werden und
schaftsgemeinschaft und werden die Aktien weder in die-
eine ausreichende Streuung im Verhältnis zur Gesamt-
sem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsächlichen Ver-
heit aller ausgegebenen Aktien erreicht wird oder
breitung an einer Börse amtlich notiert, so ist glaubhaft zu
3. die Aktien außerhalb der Europäischen Wirtschafts- machen, daß die Notierung nicht aus Gründen des Schut-
gemeinschaft amtlich notiert werden und eine aus- zes des Publikums unterblieben ist.
reichende Streuung im Publikum derjenigen Staaten
erreicht ist, in denen diese Aktien amtlich notiert
werden.
zweiter Abschnitt
§ 10
Prospekt
Emittenten aus Drittstaaten
(§ 36 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes)
Aktien eines Emittenten mit Sitz in einem Staat außer-
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Erster Unterabschnitt
weder in diesem Staat noch in dem Staat ihrer hauptsäch- Prospektinhalt
lichen Verbreitung an einer Börse amtlich notiert werden,
dürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht § 13
wird, daß die Notierung nicht aus Gründen des Schutzes
des Publikums unterblieben ist. Allgemeine Grundsätze
(1) Der Prospekt muß über die tatsächlichen und recht-
§ 11 lichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der zuzulassen-
den Wertpapiere wesentlich sind, Auskunft geben und
Zulassung von Wertpapieren richtig und vollständig sein. Er muß in deutscher Sprache
mit Umtausch- oder Bezugsrecht und in einer Form abgefaßt sein, die sein Verständnis und
(1) Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder seine Auswertung erleichtert. Der Prospekt ist von den
Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, können Antragstellern (§ 36 Abs. 2 des Börsengesetzes) zu unter-
nur zugelassen werden, wenn die Wertpapiere, auf die zeichnen.
sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer
(2) Der Prospekt muß vorbehaltlich der Vorschriften der
inländischen Börse entweder zum Handel zugelassen
§§ 33 bis 42 insbesondere Angaben enthalten über
oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen
sind oder gleichzeitig zugelassen oder einbezogen 1. die Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt
werden. des Prospekts die Verantwortung übernehmen (§ 14);
(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1 2. die zuzulassenden Wertpapiere (§§ 15 bis 17);
Wertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere, auf die sich 3. den Emittenten der zuzulassenden Wertpapiere (§§ 18
das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer Börse bis 29);
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. die Prüfung der Jahresabschlüsse des Emittenten der gestellt werden wird sowie die Börsen, an denen
zuzulassenden Wertpapiere und anderer Angaben im Wertpapiere derselben Gattung bereits amtlich notiert
Prospekt (§ 30). werden; werden Wertpapiere derselben Gattung an
Soweit vorgeschriebene Angaben nicht der Tätigkeit oder anderen organisierten Märkten gehandelt, so sind
der Rechtsform des Emittenten entsprechen, sind sie diese Märkte anzugeben;
durch angepaßte gleichwertige Angaben zu ersetzen. 6. die Zahl- und Hinterlegungsstellen;
(3) Ist der Emittent auf Grund gesetzlicher Vorschriften 7. die einzelnen Teilbeträge, falls die Emission gleich-
zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, so zeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teil-
sind die Angaben nach den §§ 20, 29 und 37 Abs. 1 und 2 beträgen ausgegeben oder untergebracht wird;
sowohl für den Emittenten als auch für den Konzern zu 8. die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder
machen. Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß diese Verkaufspreises, bei nicht voll eingezahlten Aktien
Angaben nur für den Emittenten oder nur für den Konzern auch der Leistung der Einlage;
in den Prospekt aufgenommen werden, wenn die nicht
aufzunehmenden Angaben für die Beurteilung der Wert- 9. das Verfahren für die Ausübung von Bezugsrechten,
papiere nicht von wesentlicher Bedeutung sind. ihre Handelbarkeit und die Behandlung der nicht aus-
geübten Bezugsrechte;
(4) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-
10. die Stellen, die Zeichnungen des Publikums entge-
ten, muß der Prospekt neben den Angaben, die für die
gennehmen, sowie die für die Zeichnung oder den
Zulassung von Aktien vorgeschrieben sind, auch Angaben
Verkauf der Wertpapiere vorgesehene Frist und die
über die Zertifikate (§ 31) und deren Aussteller (§ 32)
Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen
enthalten.
oder Zeichnungen zu kürzen; dies gilt nicht für Schuld-
(5) Sind vorgeschriebene Angaben den nach § 21 verschreibungen, die während einer längeren Dauer
Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 in den Prospekt aufgenom- ausgegeben werden;
menen Jahresabschlüssen unmittelbar zu entnehmen, so 11 . die Ausstattung ausgedruckter Stücke sowie die Ein-
brauchen sie im Prospekt nicht wiederholt zu werden. zelheiten und Fristen für deren Auslieferung, gegebe-
nenfalls auch von Zwischenscheinen und anderen
Urkunden einer vorübergehenden Verbriefung;
§ 14
12. die Personen oder Gesellschaften, welche die ge-
Angaben über Personen oder Gesellschaften, samte Emission vom Emittenten übernehmen oder
die für den Inhalt des Prospekts übernommen oder gegenüber dem Emittenten ihre
die Verantwortung übernehmen Unterbringung garantiert haben; erstreckt sich die
Übernahme oder die Garantie nicht auf die gesamte
Der Prospekt muß Namen und Stellung, bei juristischen
Emission, so ist der nicht erfaßte Teil der Emission
Personen oder Gesellschaften Firma und Sitz, der P~rso-
anzugeben;
nen oder Gesellschaften aufführen, die für den Inhalt des
Prospekts die Verantwortung übernehmen; er muß eine 13. den Nettoerlös der Emission für den Emittenten, aus-
Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, genommen bei Schuldverschreibungen, die während
daß ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesent- einer längeren Dauer ausgegeben werden, sowie den
lichen Umstände ausgelassen sind. vorgesehenen Verwendungszweck des Emissions-
erlöses;
14. die Wertpapier-Kenn-Nummer.
§ 15
(2) Für die Zulassung von Aktien sind die Angaben nach
Allgemeine Angaben über die Wertpapier'e
Absatz 1 Nr. 7 bis 13 nur erforderlich, wenn die Ausgabe
(1) Der Prospekt muß über die Wertpapiere angeben und Unterbringung der Aktien gleichzeitig mit der Zulas-
sung stattfindet oder nicht länger als zwölf Monate vor der
1. die Beschlüsse, Ermächtigungen, Genehmigungen
Zulassung stattgefunden hat.
und Eintragungen in das Handelsregister, welche die
Grundlage für die Ausstellung und Ausgabe der Wert- (3) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als
papiere bilden; Aktien sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 10 und 13
2. die Art, Stückzahl und Nummern der Wertpapiere nur erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der
sowie den Gesamtnennbetrag der Emission oder Wertpapiere gleichzeitig mit der Zulassung stattfindet oder
einen Hinweis darauf, daß er nicht festgesetzt ist; nicht länger als drei Monate vor der Zulassung stattge-
funden hat.
3. die Steuern, die in dem Staat, in dem der Emittent
seinen Sitz hat oder in dem die Wertpapiere zur § 16
amtlichen Notierung zugelassen werden, auf die Ein-
Besondere Angaben über Aktien
künfte aus den Wertpapieren im Wege des Quellen-
abzugs erhoben werden; übernimmt der Emittent die (1) Für die Zulassung von Aktien muß der Prospekt
Zahlung dieser Steuern, so ist dies anzugeben; zusätzlich folgendes angeben:
4. wie die Wertpapiere übertragen werden können und 1 . Angabe, ob die Aktien bereits untergebracht sind oder
gegebenenfalls in welcher Weise ihre freie Handelbar- ob sie durch Einführung an der Börse im Publikum
keit eingeschränkt ist; untergebracht werden sollen;
5. die Börsen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zur 2„ die Merkmale der Aktien, insbesondere den Nenn-
amtlichen Notierung gestellt worden ist oder noch betrag je Aktie, bei nennwertlosen Aktien den rechne-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1239
rischen Wert, die genaue Bezeichnung oder Gattung (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 sind nur
und die beigefügten Gewinnanteilscheine; erforderlich, wenn die Ausgabe und Unterbringung der
zuzulassenden Aktien gleichzeitig mit der Zulassung statt-
3. die mit den Aktien verbundenen Rechte, insbesondere
findet oder nicht länger als zwölf Monate vor der Zulassung
das Stimmrecht, den Anspruch auf Beteiligung am
stattgefunden hat.
Gewinn und am Erlös aus einer Liquidation sowie alle
Vorrechte; § 17
4. den Beginn der Dividendenberechtigung sowie die Besondere Angaben
Verfallfrist für den Dividendenbezug unter Hinweis über andere Wertpapiere als Aktien
darauf, zu wessen Gunsten die Dividenden verfallen; Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als Aktien
5. den Zeichnungs- oder Verkaufspreis, den Gesamt- muß der Prospekt zusätzlich angeben
nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien den rechneri- 1. die Stückelung der Wertpapiere;
schen Wert oder den dem gezeichneten Kapital gut-
2. den Ausgabepreis, ausgenommen bei Schuldver-
geschriebenen Betrag, sowie ein Emissionsagio und
schreibungen, die während einer längeren Dauer aus-
die offen auf Zeichner oder Käufer abgewälzten
gegeben werden, den Rückzahlungspreis und den
Kosten;
Nominalzinssatz; sind mehrere Zinssätze vorgese-
6. Auskunft über die Ausübung der Bezugsrechte der hen, so sind die Bedingungen für den Wechsel des
Aktionäre sowie über die Beschränkung oder den Zinssatzes anzugeben;
Ausschluß der Bezugsrechte unter Angabe der Grün- 3. die Bedingungen für die Gewährung anderer Vorteile
de und der Personen, zugunsten deren die Bezugs- und deren Berechnung;
rechte beschränkt oder ausgeschlossen wurden; bei
Beschränkung oder Ausschluß der Bezugsrechte ist 4. die Art der Tilgung der Wertpapiere einschließlich des
im Falle der Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen Rückzahlungsverfahrens;
der Ausgabepreis zu begründen; 5. die Währung der Wertpapiere und sich hierauf bezie-
hende Wahlmöglichkeiten; lauten die Wertpapiere auf
7. den Gesamtnennbetrag und die Zahl der unter-
Rechnungseinheiten, so ist deren vertragliche Rege-
gebrachten Aktien, gegebenenfalls nach Gattungen
getrennt; lung anzugeben;
6. die Laufzeit der Wertpapiere und alle zwischenzeit-
8. den Betrag oder die Veranschlagung der Emissions- lichen Fälligkeitstermine;
kosten insgesamt oder pro Aktie, wobei die Gesamt-
vergütungen einschließlich der Provisionen der an der 7. den Beginn der Verzinsung und die Zinstermine;
Durchführung der Emission beteiligten Personen und 8. die Fristen für die Vorlegung der Wertpapiere und
Gesellschaften gesondert auszuweisen sind; Zinsscheine sowie für die Verjährung der Ansprüche
9. die öffentlichen Kauf- oder Umtauschangebote für Ak- auf Zinsen und Rückzahlung;
tien des Emittenten durch Dritte sowie die öffentlichen 9. die Rendite und Methode ihrer Berechnung, sofern es
Umtauschangebote des Emittenten für Aktien anderer sich nicht um Schuldverschreibungen handelt, die
Gesellschaften im laufenden und im vorhergehenden während einer längeren Dauer ausgegeben werden;
Geschäftsjahr unter Angabe des Preises oder der 10. die Art und den Umfang der Gewährleistungsverträge
Umtauschbedingungen und des Ergebnisses der An- zur Sicherung der Verzinsung und Rückzahlung der
gebote;
Wertpapiere und die Stellen, bei denen die Verträge
10. die Stellen, bei denen die Unterlagen für das Publikum hierüber vom Publikum einzusehen sind;
einzusehen sind, aus denen die Einzelheiten der Ver- 11. die Einsetzung eines Treuhänders oder eines Vertre-
schmelzung, der Spaltung, der Einbringung der Ge- ters der Gesamtheit der Gläubiger, Name und Stel-
samtheit oder eines Teils des Vermögens eines Unter- lung oder Bezeichnung und Sitz des Treuhänders
nehmens, des öffentlichen Umtauschangebots oder oder Vertreters, die wichtigsten Aufgaben und Befug-
der Einbringung von Sacheinlagen ersichtlich sind, nisse, die Regelungen. für einen Wechsel in der Per-
falls die Aktien aus einem dieser Anlässe ausgegeben son des Treuhänders oder Vertreters und die Stellen,
worden sind; bei denen die Verträge über die Treuhand oder Vertre-
11 . den Zeitpunkt, von dem ab die Aktien amtlich notiert tung vom Publikum einzusehen sind;
werden, soweit er bekannt ist; 12. die Bestimmungen über eine Nachrangigkeit der
Wertpapiere gegenüber anderen schon bestehenden
12. die Zahl der dem Markt zur Verfügung gestellten Stük-
oder künftigen Verbindlichkeiten des Emittenten;
ke und deren Nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien
ihr rechnerischer Wert, oder der Gesamtnennbetrag 13. die Rechtsordnung, nach der die Wertpapiere ausge-
und gegebenenfalls der Ausgabepreis, wenn die geben worden sind, das anwendbare Recht und den
Aktien durch Einführung an der Börse im Publikum Gerichtsstand.
untergebracht werden sollen; § 18
13. die Zahl und Merkmale der Aktien derselben Gattung Allgemeine Angaben über den Emittenten
wie die zuzulassenden Aktien oder Aktien anderer
Gattungen, die gleichzeitig mit der Ausgabe der zuzu- Der Prospekt muß über den Emittenten angeben
lassenden Aktien öffentlich oder nichtöffentlich ge- 1. die Firma, den Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung
zeichnet oder untergebracht werden, unter Angabe nicht am Sitz befindet, den Ort der Hauptverwaltung,
des Vorgangs. die Zweigniederlassungen sowie das Geschäftsjahr;
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. das Datum der Gründung und, wenn er für eine 5. soweit sie dem Emittenten bekannt sind,
bestimmte Zeit gegründet ist, die Dauer; a) die Personen oder Gesellschaften, deren unmittel-
3. die Rechtsform und die für den Emittenten maßgeb- bare oder mittelbare Beteiligung am gezeichneten
liche Rechtsordnung; Kapital des Emittenten mindestens zwanzig vom
Hundert beträgt oder denen unmittelbar oder mittel-
4. den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag
bar mindestens zwanzig vom Hundert der Stimm-
bestimmten Gegenstand des Unternehmens;
rechte zustehen;
5. das Registergericht des Sitzes des Emittenten und die
b) die Personen oder Gesellschaften, die auf den Emit-
Nummer, unter der der Emittent in das Register einge-
tragen ist; tenten unmittelbar oder mittelbar einen beherr-
schenden Einfluß ausüben können, sowie die Antei-
6. die Stelle, bei der die im Prospekt genannten Unter- le des gezeichneten Kapitals, die ihnen unmittelbar
lagen, die den Emittenten betreffen, einzusehen sind; oder mittelbar Stimmrechte gewähren; dies gilt auch
7 eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stel- dann, wenn mehrere Personen oder Gesellschaften
lung des Emittenten in ihm, falls der Emittent ein Kon- eine Vereinbarung getroffen haben, die es ihnen
zernunternehmen ist. ermöglicht, gemeinsam einen beherrschenden Ein-
fluß auf den Emittenten auszuüben.
§ 19
Angaben über das Kapital des Emittenten
§ 20
(1) Der Prospekt muß über das Kapital des Emittenten Angaben über die Geschäftstätigkeit
angeben des Emittenten
1. die Höhe des gezeichneten Kapitals, die Zahl und
(1) Der Prospekt muß über die Geschäftstätigkeit des
Gattungen der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist,
Emittenten folgende Angaben enthalten:
unter Angabe ihrer Hauptmerkmale, die Höhe der aus-
stehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital unter 1. die wichtigsten Tätigkeitsbereiche unter Angabe der
Angabe der Zahl oder des Gesamtnennbetrages und wichtigsten Arten der Erzeugnisse und Dienstleistun-
der Art der Anteile, auf die noch Einlagen ausstehen, gen; neue Erzeugnisse und Tätigkeiten sind aufzufüh-
aufgeschlüsselt nach dem Grad ihrer Einzahlung; ren, wenn sie von Bedeutung sind;
2. den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den 2. die Umsatzerlöse im Sinne der für die Rechnungs-
Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien legung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für
einräumen, unter Angabe der Bedingungen und des die letzten drei., für die Zulassung von Schuldverschrei-
Verfahrens für den Umtausch oder Bezug; bungen für die letzten zwei Geschäftsjahre;
3. die Zahl, den Buchwert und den Nennbetrag, bei nenn- 3. den Standort und die Bedeutung solcher Betriebe des
wertlosen Aktien den rechnerischen Wert, der eigenen Emittenten, die jeweils mehr als zehn vom Hundert zum
Aktien, die vom Emittenten oder einer Gesellschaft, an Umsatz oder zu den erzeugten Gütern oder erbrachten
welcher der Emittent unmittelbar oder mittelbar mit Dienstleistungen beitragen, sowie kurze Angaben über
einer Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte beteiligt den bebauten und den unbebauten Grundbesitz;
ist, erworben wurden und im Bestand gehalten werden, 4. bei Bergwerken, Öl- und Erdgasvorkommen, Steinbrü-
sofern die Bilanz sie nicht gesondert ausweist; für die chen und ähnlichen Tätigkeitsbereichen, soweit sie von
Zulassung von Schuldverschreibungen sind diese Bedeutung sind, eine Beschreibung der Lagerstätten,
Angaben nur erforderlich, wenn die eigenen Aktien die Schätzung der wirtschaftlich nutzbaren Vorräte und
mehr als fünf vom Hundert des gezeichneten Kapitals die voraussichtliche Nutzungsdauer, die Dauer, die
erreichen. wesentlichen Bedingungen der Abbaurechte und die
(2) Für die Zulassung von Aktien ist zusätzlich anzu- Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung sowie
geben den Stand der Erschließung;
1. der Nennbetrag eines genehmigten oder bedingten 5. Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von
Kapitals und die Dauer der Ermächtigung für die Ka- Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstel-
pitalerhöhung, der Kreis der Personen, die ein lungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung
Umtausch- oder Bezugsrecht haben, sowie die Bedin- für die Geschäftstätigkeit oder Rentabilität des Emitten-
gungen und das Verfahren für die Ausgabe der neuen ten sind;
Aktien; 6. Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen erheblichen
2. die Zahl und Hauptmerkmale von Anteilen, die keinen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten
Anteil am Kapital gewähren; haben können oder in den letzten zwei Geschäfts-
jahren gehabt haben;
3. Bestimmungen der Satzung für eine Änderung des
gezeichneten Kapitals und der mit den verschiedenen 7. Angaben über die Investitionen:
Aktiengattungen verbundenen Rechte, soweit die a) Zahlenangaben über die wichtigsten in den letzten
Bestimmungen von den gesetzlichen Vorschriften ab- drei Geschäftsjahren und im laufenden Geschäfts-
weichen; jahr vorgenommenen Investitionen einschließlich
4. eine kurze Beschreibung der Vorgänge, welche die der Finanzanlagen;
Höhe des gezeichneten Kapitals sowie die Zahl und die b) Angaben über die wichtigsten laufenden Investitio-
Gattungen der Aktien in den letzten drei Jahren verän- nen, mit Ausnahme der Finanzanlagen, mit Anga-
dert haben; ben über die geographische Verteilung dieser lnve-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1241
stitionen (In- und Ausland) und über die Art ihrer Eventualverbindlichkeiten zu einem möglichst zeitnahen
Finanzierung (Eigen- oder Fremdfinanzierung); und im Prospekt zu nennenden Stichtag anzugeben
(§ 27); bestehen keine solchen Anleihen, Kreditaufnah-
c) Angaben über die wichtigsten vom Emittenten be-
men oder Verbindlichkeiten, so ist im Prospekt hierauf
schlossenen künftigen Investitionen mit Ausnahme
hinzuweisen.
der Finanzanlagen.
§ 22
(2) Sind die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 durch
außergewöhnliche Ereignisse beeinflußt worden, so ist Angaben aus der Rechnungslegung
darauf hinzuweisen. des Emittenten
(3) Für die Zulassung von Aktien sind die Umsatzerlöse (1) Ist der Emittent nur zur Aufstellung von Konzernab-
(Absatz 1 Nr. 2) nach Tätigkeitsbereichen sowie nach schlüssen verpflichtet, so sind sie gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1
geographisch bestimmten Märkten aufzugliedern, soweit in den Prospekt aufzunehmen; ist er auch zur Aufstellung
sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Ver- von Einzelabschlüssen verpflichtet, so sind beide Arten
kaufs von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des von Jahresabschlüssen aufzunehmen. Die Zulassungs-
Unternehmens typischen Erzeugnissen und der .für die stelle kann dem Emittenten gestatten, nur Jahres-
gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typi- abschlüsse der einen Art aufzunehmen, wenn die Jahres-
schen Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und abschlüsse der anderen Art keine wesentlichen zusätz-
geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich lichen Aussagen enthalten.
unterscheiden. Zusätzlich sind anzugeben (2) Der Stichtag des letzten veröffentlichten Jahres-
1. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer, möglichst abschlusses darf im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung
nach Haupttätigkeitsbereichen aufgeschlüsselt, und zur amtlichen Notierung nicht länger als achtzehn Monate
ihre Entwicklung während der letzten drei Geschäfts- zurückliegen. In Ausnahmefällen kann die Zulassungs-
jahre, wenn diese Entwicklung von Bedeutung ist; stelle diese Frist verlängern. Liegt der Stichtag des letzten
in den Prospekt aufgenommenen Jahresabschlusses
2. Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und Ent-
mehr als neun Monate zurück, so ist eine Zwischenüber-
wicklung neuer Erzeugnisse und Verfahren während
sicht für mindestens die ersten sechs Monate des laufen-
der letzten drei Geschäftsjahre, wenn diese Angaben
den Geschäftsjahres in den Prospekt aufzunehmen oder
von Bedeutung sind;
ihm beizufügen. Wurde diese Zwischenübersicht nicht
3. Unterbrechungen der Geschäftstätigkeit des Emitten- geprüft, so ist dies anzugeben. Stellt der Emittent Konzern-
ten, die einen erheblichen Einfluß auf seine Finanzlage abschlüsse auf, so entscheidet die Zulassungsstelle, ob
haben können oder in den letzten zwei Geschäfts- die Zwischenübersicht für den Konzern vorzulegen ist.
jahren gehabt haben.
(3) Jede wesentliche Änderung nach Abschluß des letz-
ten Geschäftsjahres oder nach dem Stichtag der Zwi-
§ 21
schenübersicht muß im Prospekt beschrieben werden.
Angaben über die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Emittenten (4) Entsprechen bei einem Emittenten mit Sitz außerhalb
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Jahres-
(1) Der Prospekt muß über die Vermögens-, Finanz- und abschlüsse nicht den Vorschriften im Geltungsbereich die-
Ertragslage des Emittenten enthalten ser Verordnung über den Jahresabschluß und den Lage-
1. die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des bericht von Gesellschaften und geben sie kein den tat-
Emittenten einschließlich der Angaben, die statt in der sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der
Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so
gemacht werden, für die letzten drei Geschäftsjahre in sind in den Prospekt ergänzende Angaben hierzu aufzu-
der Form einer vergleichenden Darstellung sowie den nehmen.
Anhang des letzten Geschäftsjahres (§ 22); für die § 23
Zulassung von Schuldverschreibungen muß sich die
vergleichende Darstellung nur auf die letzten zwei Aufstellung über die Herkunft
Geschäftsjahre erstrecken; und Verwendung der Mittel
2. eine Aufstellung über die Herkunft und Verwendung der Die Aufstellung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 hat als Bewe-
Mittel für die letzten drei Geschäftsjahre (§ 23); gungsbilanz die Bilanzentwicklung im jeweiligen Berichts-
jahr unter dem Gesichtspunkt der Mittelherkunft (Minde-
3. Einzelangaben über Unternehmen, an denen der Emit-
rungen auf der Aktivseite und Mehrungen auf der Passiv-
tent Anteile besitzt (§ 24).
seite) und Mittelverwendung (Mehrungen auf der Aktiv-
(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzu- seite und Minderungen auf der Passivseite) oder in Form
geben: einer Finanzflußrechnung aufzuzeigen. Dabei sind die
wesentlichen Positionen der Veränderungen einzeln und
1 . das Ergebnis je Aktie für die letzten drei Geschäftsjahre
unsaldiert auszuweisen.
(§ 25);
§ 24
2. der Betrag der Dividende je Aktie für die letzten drei
Geschäftsjahre (§ 25 Abs. 2). Angaben über Beteiligungsunternehmen
(3) Für die Z':Jlassung von Schuldverschreibungen sind (1) Über Unternehmen, an denen der Emittent unmittel-
zusätzlich der Gesamtbetrag der noch zurückzuzahlenden bar oder mittelbar Anteile hält, deren Buchwert mindestens
Anleihen, der Gesamtbetrag aller sonstigen Kreditauf- zehn vom Hundert seines Eigenkapitals beträgt oder die
nahmen und Verbindlichkeiten und der Gesamtbetrag der mit mindestens zehn vom Hundert zu seinem Jahres-
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ergebnis beitragen oder, falls der Emittent ein Konzern- oder einer allgemein anerkannten Methode im Gel-
unternehmen ist, deren Buchwert mindestens zehn vom tungsbereich dieser Verordnung entsprechen;
Hundert des konsolidierten Eigenkapitals darstellt oder die
2. die Firma und der Sitz der in den Konzernabschluß
mit mindestens zehn vom Hundert zum konsolidierten Jah-
einbezogenen Unternehmen, wenn diese Angaben für
resergebnis des Konzerns beitragen, sind folgende An-
die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
gaben in den Prospekt aufzunehmen:
lage des Emittenten wichtig sind, wobei es genügt,
1. Firma, Sitz und Tätigkeitsbereich; diese Unternehmen bei den Angaben nach § 24 zu
2. Höhe des gezeichneten Kapitals und, sofern das Unter- kennzeichnen;
nehmen seine Jahresabschlüsse veröffentlicht, Höhe 3. für jedes der nach Nummer 2 anzugebenden Unterneh-
der Rücklagen und den Jahresüberschuß oder Jahres- men der Betrag der insgesamt von Dritten gehaltenen
fehlbetrag des Unternehmens; Anteile an diesem Unternehmen, wenn die Jahres-
3. Höhe der Anteile des Emittenten am gezeichneten abschlüsse voll konsolidiert worden sind, und die für die
Kapital des Unternehmens und hierauf noch einzuzah- Konsolidierung maßgebliche Quote, wenn quoten-
lender Betrag; gemäß konsolidiert worden ist.
4. Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus den
§ 27
Anteilen an dem Unternehmen.
Angabe der Verbindlichkeiten des Emittenten
(2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich der der zuzulassenden Schuldverschreibungen
Buchwert der vom Emittenten gehaltenen Anteile und die
Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten des Emitten- Bei der Angabe der Gesamtbeträge der noch zu tilgen-
ten gegenüber dem Unternehmen anzugeben. Ferner sind den Anleihen sowie der sonstigen Kreditaufnahmen und
über Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, an Verbindlichkeiten sind Teilbeträge, für die eine Gewähr-
denen der Emittent aber Anteile von mindestens zehn vom leistung besteht, jeweils gesondert auszuweisen. Stellt der
Hundert des gezeichneten Kapitals besitzt, die Firma und Emittent konsolidierte Jahresabschlüsse auf, so sollen
der Sitz sowie die Höhe des Kapitalanteils des Emittenten Verbindlichkeiten zwischen Konzernunternehmen grund-
anzugeben; diese Angaben können unterbleiben, wenn sie sätzlich nicht berücksichtigt werden; erforderlichenfalls ist
für die Beurteilung der zuzulassenden Aktien von geringer hierüber in den Prospekt eine Erklärung aufzunehmen.
Bedeutung sind.
(3) Die Angaben nach Absätzen 1 und 2 Satz 1 können § 28
unterbleiben, wenn der Emittent nachweist, daß die Anteile Angaben über Geschäftsführungs-
nur vorübergehend gehalten werden. Die Angaben nach und Aufsichtsorgane des Emittenten
Absatz 2 Satz 1 können ferner unterbleiben, wenn nach
Ansicht der Zulassungsstelle dadurch das Publikum nicht (1) Der Prospekt muß über die Geschäftsführungs- und
irregeführt wird. Aufsichtsorgane des Emittenten angeben
§ 25 1. Name und Anschrift der Mitglieder der Geschäftsfüh-
rungs- und Aufsichtsorgane und ihre Stellung beim
Angabe von Ergebnis und Dividende Emittenten;
je Aktie
2. die wichtigsten Tätigkeiten dieser Personen, die sie
(1) Der Angabe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ist der Jahres- außerhalb des Emittenten ausüben, soweit diese Tätig-
überschuß oder Jahresfehlbetrag zugrunde zu legen, keiten für die Beurteilung des Emittenten von Bedeu-
wenn der Emittent Einzelabschlüsse in den Prospekt auf- tung sind.
nimmt. Nimmt der Emittent nur Konzernabschlüsse in den
Prospekt auf, so hat er das auf jede Aktie entfallende (2) Für die Zulassung von Aktien sind zusätzlich anzu-
konsolidierte Ergebnis des Geschäftsjahres für die letzten geben
drei Geschäftsjahre anzugeben; diese Angabe ist zusätz- 1. die Angaben nach Absatz 1 für die Gründer des Emit-
lich zu der nach Satz 1 erforderlich, wenn der Emittent tenten, wenn die Gesellschaft vor weniger als fünf
auch seine Einzelabschlüsse in den Prospekt aufnimmt. Jahren gegründet worden ist;
(2) Hat sich in den letzten drei Geschäftsjahren die Zahl 2. die den Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Auf-
der Aktien des Emittenten insbesondere durch eine Erhö- sichtsorgane für das letzte abgeschlossene Geschäfts-
hung oder Herabsetzung des gezeichneten Kapitals oder jahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbe-
durch Zusammenlegung der Aktien oder Teilung ihres teiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versiche-
Nennbetrags geändert, so sind die Ergebnisse je Aktie rungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder
sowie die Beträge der Dividende je Aktie zu bereinigen, um Art); diese Beträge sind für jedes Organ getrennt anzu-
sie vergleichbar zu machen. Die angewandten Berich- geben;
tigungsformeln sind im Prospekt anzugeben. 3. die Gesamtbezüge im Sinne der Nummer 2, die den
Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
§ 26 organe des Emittenten von Unternehmen gewährt wer-
Aufnahme von Konzernabschlüssen den, die vom Emittenten abhängig sind und mit denen
er einen Konzern bildet; diese Beträge sind für jedes
Werden in den Prospekt Konzernabschlüsse oder Anga- Organ getrennt anzugeben;
ben hieraus aufgenommen, so sind anzugeben
4. die Gesamtzahl der Aktien des Emittenten, die von den
1. die angewandten Konsolidierungsmethoden; sie sind Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichts-
näher zu beschreiben, wenn sie nicht den Vorschriften organe insgesamt gehalten werden, und die Rechte,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1243
die diesen Personen auf den Bezug solcher Aktien 1 . die mit dem Zertifikat verbundenen Rechte unter Nen-
eingeräumt sind; nung der Ausgabebedingungen für die Zertifikate, des
5. die Art und der Umfang der Beteiligung von Mitgliedern Zeitpunktes und des Ortes ihrer Veröffentlichung sowie
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane an der Rechtsvorschriften, nach denen die Zertifikate
Geschäften außerhalb der Geschäftstätigkeit des Emit- begeben worden sind, und des Gerichtsstands;
tenten oder an anderen der Form oder der Sache nach 2. wie die mit den vertretenen Aktien verbundenen
ungewöhnlichen Geschäften des Emittenten während Rechte, insbesondere das Stimmrecht und das Recht
des laufenden und des vorhergehenden Geschäftsjah- auf Beteiligung an den Erträgen und am Liquidationser-
res; sind derartige ungewöhnliche Geschäfte in weiter lös, durch den Zertifikatsinhaber ausgeübt werden; wird
zurückliegenden Geschäftsjahren getätigt und noch das Stimmrecht durch den Emittenten der Zertifikate
nicht endgültig abgeschlossen worden, so sind auch ausgeübt, so ist anzugeben, ob und auf welche Weise
hierüber Angaben zu machen; er es ausübt und wie der Zertifikatsinhaber Weisungen
6. die Gesamthöhe der noch nicht zurückgezahlten Dar- für die Stimmrechtsausübung erteilen kann;
lehen, die vom Emittenten den Mitgliedern der 3. Gewährleistungen für die Ansprüche des Zertifikatsin-
Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane gewährt habers gegen den Emittenten der Zertifikate;
wurden, sowie der vom Emittenten für diese Personen
4. Möglichkeiten und Bedingungen für den Umtausch des
übernommenen Bürgschaften und sonstigen Gewähr-
Zertifikats in vertretene Aktien;
leistungen;
5. die Höhe der Provisionen und der Kosten, die vom
7. die Möglichkeiten für die Beteiligung der Arbeitnehmer
Zertifikatsinhaber im Zusammenhang mit der Ausgabe
am Kapital des Emittenten.
der Zertifikate, der Einlösung der Gewinnanteilscheine,
der Begebung zusätzlicher Zertifikate und dem
§ 29 Umtausch der Zertifikate gegen die vertretenen Aktien
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang zu tragen sind;
und die Geschäftsaussichten des Emittenten 6. die Rechtsvorschriften über die Steuern und Abgaben,
die im Staat der Ausgabe der Zertifikate zu Lasten der
(1) Der Prospekt muß allgemeine Ausführungen über die
Zertifikatsinhaber erhoben werden;
Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluß
des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte veröffentlichte 7. die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 erster Halbsatz und
Jahresabschluß bezieht, enthalten und dabei insbeson- § 16 Abs. 1 Nr. 11 und 12 vorgeschriebenen Angaben
dere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwick- mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aktien die
lung der Erzeugung von Gütern und Erbringung von Zertifikate treten.
Dienstleistungen, des Absatzes, der Lagerhaltung und der § 32
Auftragsbestände sowie die jüngsten Tendenzen in der
Entwicklung der Kosten und Erlöse angeben. Angaben über den Emittenten
der Zertifikate, die Aktien vertreten
(2) Der Prospekt muß Angaben über die Geschäftsaus-
sichten des Emittenten mindestens für das laufende Der Prospekt muß über den Emittenten der zuzulassen-
Geschäftsjahr enthalten. den Zertifikate, die Aktien vertreten, enthalten
1. die Angaben nach § 18 Nr. 1 bis 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1
§ 30
und § 28 Abs. 1 ;
Angaben über die Prüfung
2. die Anteilseigner, denen mehr als fünfundzwanzig vom
der Jahresabschlüsse des Emittenten
Hundert des gezeichneten Kapitals des Emittenten
und anderer Angaben im Prospekt
oder der hieraus auszuübenden Stimmrechte gehören;
(1) Der Prospekt muß den Namen, die Anschrift und die 3. den Gegenstand des Unternehmens; werden neben
Berufsbezeichnung der Abschlußprüfer, welche die Jah- der Ausgabe der Zertifikate weitere Tätigkeiten ausge-
resabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre des Emit- übt, so sind deren Merkmale anzugeben und die treu-
tenten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften händerischen Tätigkeiten gesondert aufzuführen;
geprüft haben, angeben und eine Erklärung enthalten, daß
die Jahresabschlüsse geprüft worden sind. ferner sind die 4. eine Zusammenfassung des Jahresabschlusses des
Bestätigungsvermerke einschließlich zusätzlicher Bemer- letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; § 22 Abs. 2
kungen aufzunehmen; wurde die Bestätigung des Jahres- Satz 3 bis 5 und Abs. 3 ist anzuwenden.
abschlusses eingeschränkt oder versagt, so müssen der
volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Versagung
und deren Begründung wiedergegeben werden. Zweiter Unterabschnitt
(2) Sind sonstige Angaben des Prospekts von Abschluß- Prospektinhalt in Sonderfällen
prüfern geprüft, so ist darauf hinzuweisen. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend. § 33
Aktien auf Grund von Bezugsrechten
§ 31
Angaben über Zertifikate, (1) Für die Zulassung von Aktien, die den Aktionären
die Aktien vertreten des Emittenten auf Grund ihres Bezugsrechts zugeteilt
werden, kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen,
Der Prospekt muß über die zuzulassenden Zertifikate, der nur die Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und
die Aktien vertreten, angeben 2, den§§ 16 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Buch- (3) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere eine
stabe b und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 Gesellschaft im Sinne des§ 37 Abs. 3 Nr. 1, so brauchen
bis 5 und Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 über diesen
den §§ 29 und 30 enthält, wenn Aktien des Emittenten an Emittenten nur die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3, den
dieser Börse bereits amtlich notiert werden. §§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und
Abs. 3, den §§ 22, 23, 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29
(2) Werden die zugeteilten Aktien durch Zertifikate ver- und 30 aufgenommen zu werden.
treten, so hat der Prospekt vorbehaltlich der Regelung des
§ 40 neben den Angaben nach Absatz 1 die Angaben
gemäß § 18 Nr. 3 sowie den §§ 31 und 32 Nr. 4 zu ent- § 36
halten.
Wertpapiere außer Aktien
auf Grund von Bezugsrechten
§ 34
Für die Zulassung von in § 35 Abs. 1 genannten Wertpa-
Wertpapiere von Emittenten börsennotierter pieren, die den Aktionären des Emittenten auf Grund eines
Wertpapiere Bezugsrechts zugeteilt werden, kann die Zulassungsstelle,
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als sofern Aktien des Emittenten an dieser Börse bereits amt-
Aktien kann die Zulassungsstelle einen Prospekt billigen, lich notiert werden, einen Prospekt billigen, der nur die
der nur Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3, Angaben gemäß den §§ 14 und 15 Abs. 1 und 3, den
den§§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 §§ 17 und 18 Nr. 1, 6 und 7, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und
Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 1 und 5, § 20 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Buchstabe b
Abs. 3 und 4, den §§ 27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und c und Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 22 Abs. 2 Satz 3 bis 5 und
und 30 enthält, wenn Wertpapiere des Emittenten an die- Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 6 sowie den
ser Börse bereits amtlich notiert werden. §§ 29, 30 und 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 enthält;§ 34 Abs. 2 ist
anzuwenden.
(2) Der Prospekt muß den letzten festgestellten Jahres-
abschluß des Emittenten enthalten. Stellt der Emittent
§ 37
sowohl einen Einzelabschluß als auch einen Konzernab- Bank- oder Versicherungsgeschäfte
schluß auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen betreibende Emittenten
aufzunehmen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten
(1) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-
gestatten, nur den Jahresabschluß der einen Art aufzuneh-
ten, der überwiegend den Betrieb von Bankgeschäften im
men, wenn der Jahresabschluß der anderen Art keine
wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält. Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen zum Gegenstand des Unternehmens hat,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 35 Abs. 1 sind an Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzu-
genannten Wertpapiere. geben
1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emitten-
§ 35 ten, seine wichtigsten Zweigniederlassungen im In- und
Ausland sowie die Gerichts- oder Schiedsverfahren,
Wertpapiere mit Umtausch- die einen erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche
oder Bezugsrecht auf Aktien Lage des Emittenten haben können oder in den letzten
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als zwei Geschäftsjahren gehabt haben;
Aktien, die den Gläubigem ein Umtausch- oder Bezugs- 2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
recht auf Aktien einräumen, hat der Prospekt folgende Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte
Angaben zu enthalten: veröffentlichte Jahresabschluß bezieht; dabei sind ins-
1. die Art der zum Umtausch oder Bezug angebotenen besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten
Aktien und der mit ihnen verbundenen Rechte; Entwicklung der hauptsächlichen Geschäftsbereiche
sowie die jüngsten Tendenzen in der Entwicklung der
2. die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch Aufwendungen und Erträge anzugeben.
und den Bezug sowie die Fälle, in denen die Bedingun-
gen oder das Verfahren geändert werden können; (2) Für die Zulassung von Wertpapieren eines Emitten-
ten, der überwiegend den Betrieb von Versicherungsge-
3. die Angaben gemäß § 14;
schäften zum Gegenstand des Unternehmens hat, sind an
4. die Angaben gemäß den §§ 18 bis 30 mit Ausnahme Stelle der Angaben nach den §§ 20 und 29 anzugeben
des§ 21 Abs. 3 und des§ 27;
1. die hauptsächlichen Geschäftsbereiche des Emittenten
5. die Angaben gemäß § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 17. sowie die Gerichts- und Schiedsverfahren, die einen
erheblichen Einfluß auf die wirtschaftliche Lage des
(2) Ist der Emittent der zuzulassenden Wertpapiere nicht
Emittenten haben können oder in den letzten zwei
zugleich der Emittent der zum Umtausch oder Bezug
Geschäftsjahren gehabt haben;
angebotenen Aktien, so sind die Angaben nach Absatz 1
Nr. 1 bis 3 sowie über den Emittenten der Aktien die 2. die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem
Angaben nach Absatz 1 Nr. 4 und über den Emittenten der Schluß des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte
zuzulassenden Wertpapiere neben den Angaben nach veröffentlichte Jahresabschluß bezieht; dabei sind ins-
Absatz 1 Nr. 5 die Angaben gemäß den §§ 18 und 19 besondere die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten
Abs. 1 , § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den §§ 22, 23 Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Schäden, der
und 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie Kosten und der Erträge aus Kapitalanlagen sowie der
den §§ 29 und 30 aufzunehmen. Bestände in der Lebensversicherung anzugeben.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1245
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung von 2. über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewähr-
Wertpapieren, deren Emittent eine Gesellschaft ist, die leistung übernommen hat, die Angaben gemäß den
§§ 18 und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1
1. ein verbundenes Unternehmen ist und ausschließlich
und 3, den §§ 22, 23 und 24 Abs. 1 und 3, den §§ 26,
die Beschaffung von Finanzierungsmitteln für andere
27 und 28 Abs. 1 sowie den §§ 29 und 30.
mit ihm verbundene Unternehmen zum Gegenstand
des Unternehmens hat oder
(2) Ist der Emittent oder die Person oder Gesellschaft,
2. einen Bestand an Wertpapieren, Lizenzen oder Paten- welche die Gewährleistung übernommen hat, ein Unter-
ten besitzt und ausschließlich die Verwaltung dieses nehmen, das überwiegend den Betrieb von Bankgeschäf-
Bestandes zum Gegenstand des Unternehmens hat. ten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das
Kreditwesen oder von Versicherungsgeschäften zum
Gegenstand des Unternehmens hat, oder eine in § 37
§ 38
Abs. 3 genannte Gesellschaft, so ist insoweit § 37 Abs. 1
Von Kreditinstituten dauernd oder und 2 anzuwenden. Ist der Emittent eine Gesellschaft im
wiederholt ausgegebene Schuldverschreibungen Sinne des § 37 Abs. 3 Nr. 1, ist § 35 Abs. 3 anzuwenden.
(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen,
(3) Haben mehrere Personen oder Gesellschaften die
deren Emittent
Gewährleistung übernommen, muß der Prospekt über jede
1. Schuldverschreibungen während einer längeren Dauer von ihnen die vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die
oder wiederholt ausgibt, Zulassungsstelle kann eine Kürzung dieser Angaben
2. befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des zulassen, wenn sie die Aussagekraft des Prospekts nicht
Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene wesentlich beeinträchtigt.
Rechnung gewährt,
(4) Die Verträge, mit denen die Gewährleistung über-
3. regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht und nommen worden ist, müssen vom Publikum am Sitz des
4. innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Emittenten oder beiseinen Zahlstellen eingesehen werden
durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines können. Auf Verlangen sind Vervielfältigungen der Ver-
besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder träge an Personen auszuhändigen, die sich über die Wert-
geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum papiere unterrichten wollen.
Schutz der Anleger untersteht,
muß der Prospekt mindestens die Angaben nach § 14
§ 40
erster Halbsatz, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 sowie Anga-
ben über Ereignisse enthalten, die nach dem Abschluß- Zertifikate, die Aktien vertreten
stichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses
(1) Für die Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertre-
des Emittenten eingetreten und für die Beurteilung der
ten, kann die Zulassungsstelle von der Verpflichtung
Schuldverschreibungen wichtig sind. Dieser Jahres-
befreien, in den Prospekt die Angaben nach § 32 Nr. 4
abschluß muß dem Publikum am Sitz des Emittenten oder
über den Emittenten der Zertifikate aufzunehmen, wenn er
bei seinen Zahlstellen zur Verfügung gestellt werden.
ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-
(2) Ein Emittent gibt im Sinne des Absatzes 1 wiederholt päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das befugt Einlagen
Schuldverschreibungen aus, wenn in den zwölf Kalender- oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entge-
monaten, die dem Zulassungsantrag vorausgegangen gennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt sowie
sind, mindestens drei Emissionen von Schuldverschrei- durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines beson-
bungen des Emittenten an einer Börse innerhalb der Euro- deren Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird
päischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt worden sind. oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger
untersteht.
(3) Sind seit der letzten Veröffentlichung eines gemäß
den §§ 13 bis 37 und 39 bis 41 erstellten Prospekts für die (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Emittent der Zertifikate
Zulassung von Wertpapieren dieses Emittenten mehr als
drei Jahre vergangen, kann die Zulassungsstelle einen 1. eine Gesellschaft ist, deren Anteile in Höhe von minde-
solchen Prospekt fordern, wenn dies zum Schutze des stens fünfundneunzig vom Hundert einem Unterneh-
Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel men nach Absatz 1 gehören, das gegenüber den Inha-
notwendig ist. bern der Zertifikate eine unbedingte und unwiderruf-
liche Gewährleistung übernommen hat, und wenn die
Gesellschaft und das Unternehmen rechtlich oder tat-
§ 39
sächlich derselben Aufsicht unterliegen oder
Gewährleistete Wertpapiere
2. ein administratiekantor in den Niederlanden ist, das
(1) Für die Zulassung von anderen Wertpapieren als besonderen Vorschriften für die Verwahrung und die
Aktien, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristi- Verwaltung der von den Zertifikaten vertretenen Aktien
sche Person oder Gesellschaft die Gewährleistung über- unterliegt.
nommen hat, muß der Prospekt enthalten
1. über den Emittenten die Angaben gemäß den §§ 14 (3) Ist der Emittent der Zertifikate eine Wertpapiersam-
und-15 Abs. 1 und 3, den§§ 17, 18 und 19 Abs. 1, § 20 melbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) oder eine von
Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 und 3, den §§ 22, 23 und 24 Wertpapiersammelbanken getragene Einrichtung, so kann
Abs. 1 und 3, den §§ 26, 27 und 28 Abs. 1 sowie den die Zulassungsstelle von der Verpflichtung befreien, die
§§ 29 und 30; Angaben nach § 32 in den Prospekt aufzunehmen.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 41 licher Notierung der Bezugsrechte statt, muß der Prospekt
Verschmelzung, Spaltung, Übertragung, mindestens drei Werktage vor dem Beginn dieses Handels
Umtausch, Sacheinlagen veröffentlicht werden. Die Zulassungsstelle kann diese
Fristen verkürzen, wenn der Emittent darlegt, daß ihm
Für die Zulassung von Wertpapieren, die bei einer Ver- sonst ein für ihn unvorhersehbarer und auch unter Berück-
schmelzung, Spaltung, Übertragung des gesamten oder sichtigung der Interessen des Publikums nicht zu rechtfer-
eines Teils des Vermögens eines Unternehmens, einem tigender Nachteil drohe; in besonderen Ausnahmefällen
öffentlichen Umtauschangebot oder als Gegenleistung für kann die Zulassungsstelle gestatten, daß der Prospekt
Sacheinlagen ausgegeben worden sind, müssen zusätz- nach der Eröffnung, aber vor Beendigung des Handels der
lich zur Veröffentlichung des Prospekts die Unterlagen, Bezugsrechte veröffentlicht wird.
aus denen sich die Einzelheiten dieses Vorgangs ergeben,
sowie, wenn der Emittent im Falle des § 3 Abs. 2 noch (2) Der Prospekt darf erst veröffentlicht werden, wenn er
keinen Jahresabschluß veröffentlicht hat, die Eröffnungs- von der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.
bilanz, die auch nur vorläufig aufgestellt sein kann, vom
Publikum am Sitz des Emittenten oder bei seinen Zahlstel- § 44
len eingesehen werden können. Die Zulassungsstelle Veröffentlichung eines unvollständigen Prospekts
kann von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der
Vorgang, in dessen Zusammenhang die Wertpapiere aus- Werden bei Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit
gegeben worden sind, mehr als zwei Jahre zurückliegt. ihrer öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden, ein-
zelne Ausgabebedingungen erst kurz vor der Ausgabe
festgesetzt, so kann die Zulassungsstelle gestatten, daß
§ 42 ein Prospekt veröffentlicht wird, der diese Bedingungen
Schuldverschreibungen von Staaten, nicht enthält und insoweit Auskunft darüber gibt, wie diese
Gebietskörperschaften, Angaben nachgetragen werden. Diese Angaben müssen
zwischenstaatlichen Einrichtungen vor der Einführung der Wertpapiere gemäß § 36 Abs. 4
des Börsengesetzes veröffentlicht werden; die Veröffent-
(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die lichung kann nachträglich vorgenommen werden, wenn
von Staaten emittiert werden, muß der Prospekt insbeson- die Schuldverschreibungen während einer längeren Dauer
dere Angaben enthalten über und zu veränderlichen Preisen ausgegeben werden.
1. die geographischen und staatsrechtlichen Verhält-
nisse;
2. die Zugehörigkeit zu zwischenstaatlichen Einrich- Vierter Unterabschnitt
tungen; Befreiung von der Pflicht,
3. die Wirtschaft, insbesondere ihre Struktur, Produktions- einen Prospekt zu veröffentlichen
zahlen der wesentlichen Wirtschaftszweige, Entste-
hung und Verwendung des Bruttosozialprodukts und § 45
des Volkseinkommens, die Beschäftigung, Preise und
Befreiung im Hinblick
Löhne;
auf bestimmte Wertpapiere
4. den Außenhandel, die Zahlungsbilanz und die Wäh-
rungsreserven; Die Zulassungsstelle kann von der Pflicht, einen Pro-
spekt zu veröffentlichen, ganz oder teilweise befreien,
5. den Staatshaushalt und die Staatsverschuldung;
1. wenn die zuzulassenden Wertpapiere
6. die jährlichen Fälligkeiten der bestehenden Verschul-
dung; a) Gegenstand einer öffentlichen ersten Ausgabe
waren oder
7. die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus bisher ausgege-
benen Schuldverschreibungen. b) bei einem öffentlichen Umtauschangebot, einer Ver-
schmelzung, Spaltung, Übertragung des gesamten
Die Angaben gemäß den Nummern 3 bis 5 sind jeweils für oder eines Teils des Vermögens eines Unterneh-
die letzten drei Jahre aufzunehmen. mens oder als Gegenleistung für Sacheinlagen aus-
(2) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die gegeben worden sind
von Gebietskörperschaften oder von zwischenstaatlichen und wenn innerhalb von zwölf Monaten vor ihrer Zulas-
Einrichtungen emittiert werden, ist Absatz 1 sinngemäß sung im Geltungsbereich dieser Verordnung eine
anzuwenden. schriftliche Darstellung veröffentlicht worden ist, die am
Sitz des Emittenten und bei seinen Zahlstellen dem
Publikum zur Verfügung steht und den für den Prospekt
Dritter Unterabschnitt vorgeschriebenen Angaben entspricht, und alle seit der
Erstellung dieser schriftlichen Darstellung eingetrete-
Veröffentlichung des Prospekts nen wesentlichen Änderungen gemäß § 36 Abs. 4 des
Börsengesetzes und § 43 Abs. 1 dieser Verordnung
§ 43 veröffentlicht werden;
Frist der Veröffentlichung 2. wenn die zuzulassenden Wertpapiere Aktien sind, die
(1) Der Prospekt muß mindestens drei Werktage vor der a) nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit-
Einführung der Wertpapiere veröffentlicht werden. Findet teln den Inhabern an derselben Börse amtlich
vor der Einführung der Wertpapiere ein Handel r:nit amt- notierter Aktien zugeteilt werden,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1247
b) nach der Ausübung von Umtausch- oder Bezugs- werden, die keine Gesellschaften sind, durch ein
rechten aus anderen Wertpapieren als Aktien aus- besonderes Gesetz geschaffen worden sind und
gegeben worden sind und Aktien der Gesellschaft, deren Tätigkeit nach diesem Gesetz ausschließlich
deren Aktien zum Umtausch oder Bezug angeboten darin besteht, unter behördlicher Aufsicht durch die
worden sind, an derselben Börse amtlich notiert Ausgabe von Schuldverschreibungen Kapital aufzu-
werden oder nehmen und mit diesen aufgenommenen sowie mit
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
c) anstelle von an derselben Börse amtlich notierten schaftsgemeinschaft bereitgestellten Mitteln die Er-
Aktien ausgegeben worden sind, ohne daß mit der zeugung von Gütern und Erbringung von Dienstlei-
Ausgabe dieser neuen Aktien eine Änderung des stungen zu finanzieren, und deren Schuldverschrei-
.gezeichneten Kapitals verbunden war bungen für die Zulassung zur amtlichen Notierung
durch innerstaatliches Recht den Schuldverschrei-
und wenn die in den §§ 15 und 16 vorgeschriebenen bungen rechtlich gleichgestellt sind, die vom Staat
Angaben gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und ausgegeben werden oder für deren Verzinsung und
§ 43 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden Rückzahlung der Staat die Gewährleistung über-
oder nommen hat;
3. wenn die zuzulassenden Wertpapiere g) Zertifikate sind, die Aktien vertreten und im Aus-
tausch gegen die vertretenen Aktien ausgegeben
a) Wertpapiere sind, die an einer anderen inländischen
worden sind, ohne daß mit der Ausgabe dieser
Börse zur amtlichen Notierung zugelassen sind und
neuen Zertifikate eine Änderung des gezeichneten
wenn für diese Wertpapiere ein Prospekt veröffent-
Kapitals verbunden war, und Zertifikate, die diese
licht worden ist;
Aktien vertreten, an derselben Börse amtlich notiert
b) Aktien sind, deren Zahl, geschätzter Kurswert oder werden,
Nennbetrag, bei nennwertlosen Aktien deren rech-
und wenn Angaben über die Zahl und Art der zuzulas-
nerischer Wert, niedriger ist als zehn vom Hundert
senden Wertpapiere und die Bedingungen ihrer Aus-
des entsprechenden Wertes der Aktien derselben
gabe gemäß § 36 Abs. 4 des Börsengesetzes und § 43
Gattung, die an derselben Börse amtlich notiert
Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht werden.
werden, und der Emittent die mit der Zulassung
verbundenen Veröffentlichungspflichten erfüllt so-
wie längstens vor drei Jahren einen vollständigen
§ 46
Prospekt veröffentlicht hat; Aktien, die sich nur in
bezug auf den Beginn der Dividendenberechtigung Befreiung im Hinblick auf bestimmte Anleger
unterscheiden, gelten als Aktien derselben Gattung;
Die Zulassungsstelle kann für die Zulassung von ande-
ren Wertpapieren als Aktien gestatten, daß Angaben, die
c) an Arbeitnehmer überlassene Aktien sind und Ak-
nach dieser Verordnung vorgeschrieben sind, nicht oder
tien derselben Gattung an derselben Börse amtlich
nur in zusammengefaßter Form in den Prospekt aufge-
notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf den
nommen werden, wenn die zuzulassenden Wertpapiere
Beginn der Dividendenberechtigung unterscheiden,
nach ihren Merkmalen in der Regel nur von Anlegern
gelten als Aktien derselben Gattung;
erworben werden, die mit der Anlage in solchen Wert-
d) Aktien sind, die als Vergütung für den teilweisen papieren besonders vertraut sind und diese Wertpapiere in
oder gänzlichen Verzicht der persönlich haftenden der Regel nur untereinander handeln. Dies gilt nicht für
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak- Angaben, die für diese Anleger von wesentlicher Bedeu-
tien auf ihre satzungsgemäßen Rechte bezüglich tung sind.
der Gewinne ausgegeben werden und wenn Aktien
derselben Gattung an derselben Börse bereits amt- § 47
lich notiert werden; Aktien, die sich nur in bezug auf Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
den Beginn der Dividendenberechtigung unter-
scheiden, gelten als Aktien derselben Gattung; Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne
Angaben, die nach dieser Verordnung vorgeschrieben
e) Schuldverschreibungen sind, die von Gesellschaf- sind, nicht in den Prospekt aufgenommen werden, wenn
ten oder juristischen Personen mit Sitz in einem sie der Auffassung ist, daß
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft ausgegeben werden, die ihre Tätigkeit unter 1 . diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht
einem Staatsmonopol ausüben und die durch ein geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-
besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonde- und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des
ren Gesetzes geschaffen worden sind oder geregelt Emittenten zu beeinflussen,
werden oder für deren Schuldverschreibungen ein
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- 2. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter-
schaft oder eines seiner Bundesländer die unbe- esse zuwiderläuft oder
dingte und unwiderrufliche Gewährleistung für ihre
Verzinsung und Rückzahlung übernommen hat; 3. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-
lichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung
f) Schuldverschreibungen sind, die von juristischen das Publikum nicht über die für die Beurteilung der
Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro- zuzulassenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben und Umstände täuscht.
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritter Abschnitt § 50
Zu lassu ngsverf a h ren Zeitpunkt der Zulassung
Die Zulassung darf nicht vor Ablauf von drei Werktagen
§ 48 seit der ersten Veröffentlichung des Zulassungsantrags
Zulassungsantrag erfolgen.
(1) Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen. Er
§ 51
muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der
zuzulassenden Wertpapiere sowie das Börsenpflichtblatt, Veröffentlichung der Zulassung
in dem der Antrag veröffentlicht werden soll, angeben.
Die Zulassung ist in die Veröffentlichung des Prospekts
Ferner ist anzugeben, ob ein gleichartiger Antrag zuvor
aufzunehmen. Ist ein Prospekt nicht zu veröffentlichen, so
oder gleichzeitig an einer anderen inländischen Börse oder
wird die Zulassung von der Zulassungsstelle auf Kosten
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem Börsen-
schaftsgemeinschaft gestellt worden ist oder ·alsbald
pflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht worden ist,
gestellt werden wird.
sowie durch Börsenbekanntmachung veröffentlicht.
(2) Dem Antrag sind ein Entwurf des Prospekts und die
zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforder- § 52
lichen Nachweise beizufügen. Der Zulassungsstelle sind
auf Verlangen insbesondere vorzulegen Einführung
1. ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister nach (1) Vorbehaltlich des § 43 Abs. 1 Satz 3 dürfen die
neuestem Stand; zugelassenen Wertpapiere frühestens am dritten Werktag
nach der ersten Veröffentlichung des Prospekts oder,
2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neue- wenn kein Prospekt zu veröffentlichen ist, nach der Ver-
sten Fassung; öffentlichung der Zulassung eingeführt werden.
3. die Genehmigungsurkunden, wenn die Gründung des (2) Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts Verän-
Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit derungen bei Umständen eingetreten, die für die Beurtei-
oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen lung des Emittenten oder der einzuführenden Wertpapiere
Genehmigung bedarf; von wesentlicher Bedeutung sind, so sind die Veränderun-
4. die Jahresabschlüsse und die Lageberichte für die drei gen in einem Nachtrag zum Prospekt zu veröffentlichen.
Geschäftsjahre, die dem Antrag vorausgegangen sind, Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften über den Pro-
einschließlich der Bestätigungsvermerke der Abschluß- spekt und dessen Veröffentlichung entsprechend anzu-
prüfer; wenden.
5. ein Nachweis über die Rechtsgrundlage der Wert-
papierausgabe; Zweites Kapitel
6. im Falle ausgedruckter Einzelurkunden ein Muster- Pflichten des Emittenten
stück jeden Nennwertes der zuzulassenden Wertpa- zugelassener Wertpapiere
piere (Mantel und Bogen);
7. im Falle einer Sammelverbriefung der zuzulassenden Erster Abschnitt
Wertpapiere die Erklärung des Emittenten, daß Zwischenbericht
a) die Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammel-
bank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) hinterlegt ist Erster Unterabschnitt
und bei einer Auflösung der Sammelurkunde die Inhalt des Zwischenberichts
Einzelurkunden gemäß Nummer 6 vorgelegt wer-
den und § 53
b) er auf Anforderung der Zulassungsstelle die Sam- Allgemeine Grundsätze
melurkunde auflösen wird, wenn er gegenüber den
Inhabern der in der Sammelurkunde verbrieften Der Zwischenbericht muß eine Beurteilung ermöglichen,
Rechte verpflichtet ist, auf Verlangen einzelne Wert- wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten in den
papiere auszugeben; ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres entwickelt hat.
Er muß Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergeb-
8. im Falle des § 3 Abs. 2 die Berichte über die Gründung nisse des Emittenten im Berichtszeitraum sowie Erläute-
und deren Prüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Ak- rungen hierzu enthalten und vorbehaltlich der Vorschrift
tiengesetzes). des § 58 Satz 2 in deutscher Sprache abgefaßt sein.
§ 49
Veröffentlichung des Zulassungsantrags § 54
Zahlenangaben
Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf
Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem im (1) Die Zahlenangaben müssen mindestens den Betrag
Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch Bör- der Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach Steuern
senbekanntmachung zu veröffentlichen. im Sinne der für die Rechnungslegung geltenden handels-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1249
rechtlichen Vorschriften ausweisen. Zu jeder Zahlen- liehen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der
angabe ist die Vergleichszahl für den entsprechenden Geschäftstätigkeit des Emittenten zu ermöglichen, so ist
Zeitraum des Vorjahres anzugeben. die Angabe um eine der Tätigkeit des Emittenten entspre-
chend angepaßte Zahlenangabe zu ergänzen.
(2) Hat der Emittent für den Berichtszeitraum Zwischen-
dividenden ausgeschüttet oder schlägt er dies vor, so sind
(2) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Bank-
bei den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für
geschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes
den betreffenden Zeitraum und der ausgeschüttete oder
über das Kreditwesen zum Gegenstand des Unterneh-
zur Ausschüttung vorgeschlagene Betrag auszuweisen.
mens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des
(3) Sind die Zahlenangaben durch einen Abschlußprüfer Ergebnisses die Bilanzsumme und die in der Anlage dieser
geprüft worden, so sind der Bestätigungsvermerk ein- Verordnung aufgeführten Posten aus der Bilanz und der
schließlich zusätzlicher Bemerkungen sowie Einschrän- Gewinn- und Verlustrechnung angeben sowie über die
kungen oder seine Versagung vollständig wiederzugeben. Entwicklung der Eigenhandelsgeschäfte in Wertpapieren,
Devisen und Edelmetallen berichten. § 55 ist im übrigen
(4) Einern Emittenten, dessen Aktien nur an inländi- sinngemäß anzuwenden.
schen Börsen zur amtlichen Notierung zugelassen sind,
kann die Zulassungsstelle gestatten, das Ergebnis in Form (3) Emittenten, die überwiegend den Betrieb von Ver-
einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn der sicherungsgeschäften zum Gegenstand des Unterneh-
Emittent darlegt, daß sich nur dadurch für ihn im Hinblick mens haben, müssen an Stelle der Umsatzerlöse und des
auf den zusätzlichen Aussagewert unverhältnismäßig Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den wichtigsten
hohe Kosten vermeiden lassen oder andere Gründe diese Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebens-
Ausnahme rechtfertigen. Aus dem Zwischenbericht muß versicherung angeben und in den Erläuterungen auch
für das Publikum deutlich erkennbar sein, daß es sich um über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und
geschätzte Zahlen handelt. Erträge aus Kapitalanlagen berichten. § 55 ist im übrigen
sinngemäß anzuwenden.
§ 55
Erläuterungen § 58
In den Erläuterungen sind in dem Umfang, der für die Emittenten aus Drittstaaten
Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Veröffentlicht ein Emittent, der nicht dem Recht eines
Ergebnisse des Emittenten erforderlich ist, die Umsatz- Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
erlöse aufzugliedern und Ausführungen zu machen über schaft unterliegt, außerhalb der Europäischen Wirtschafts-
Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der
gemeinschaft einen Zwischenbericht, so kann ihm die
Arbeitnehmer, Investitionen sowie über Vorgänge von Zulassungsstelle gestatten, diesen Bericht an Stelle des
besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der nach § 44 b des Börsengesetzes vorgeschriebenen Zwi-
Geschäftstätigkeit auswirken können. Soweit besondere schenberichts in deutscher Sprache zu veröffentlichen,
Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beein- wenn er Auskünfte gibt, die den Auskünften nach den
flußt haben, ist hierauf hinzuweisen. Die Erläuterungen Vorschriften der §§ 53 bis 57 gleichwertig sind. Die Zulas-
müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben er- sungsstelle kann auch gestatten, daß dieser Bericht in
möglichen. Soweit möglich, haben sich die Erläuterungen einer anderen Sprache abgefaßt ist, wenn diese Sprache
auch auf die Aussichten des Emittenten für das laufende auf dem Gebiet der Wertpapieranlage in ausländischen
Geschäftsjahr zu erstrecken. Werten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung nicht unüblich ist und eine ausreichende Unterrich-
tung des Publikums im Hinblick auf die angesprochenen
§ 56 Anlegerkreise dadurch nicht gefährdet erscheint.
Konzernabschluß
Veröffentlicht der Emittent einen Konzernabschluß, so
kann er den Zwischenbericht entweder für die Einzelge- § 59
sellschaft oder für den Konzern aufstellen. Enthält die nicht Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten
gewählte Form nach Auffassung der Zulassungsstelle der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
wichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zulassungs-
stelle von dem Emittenten die Veröffentlichung dieser Ist ein Zwischenbericht auch in einem anderen Mitglied-
Angaben verlangen. staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu veröf-
fentlichen, so stimmt die Zulassungsstelle mit der entspre-
chenden Stelle des anderen Mitgliedstaates die Anforde-
rungen an den Zwischenbericht ab, um nach Möglichkeit
Zweiter Unterabschnitt
zu erreichen, daß eine einheitliche Fassung veröffentlicht
Inhalt des Zwischenberichts werden kann.
in Sonderfällen
§ 60
§ 57 Befreiung im Hinblick auf einzelne Angaben
Anpassung der Zahlenangaben
Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß einzelne
(1) Ist die Angabe von Umsatzerlösen im Hinblick auf die Angaben nicht in den Zwischenbericht aufgenommen wer-
Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsäch- den, wenn sie der Auffassung ist, daß
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inter- Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Aus-
esse zuwiderläuft oder gabe neuer Aktien und die Ausübung von Umtausch-,
Bezugs- und Zeichnungsrechten veröffentlichen.
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheb-
lichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung (2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als
das Publikum nicht über die für die Beurteilung der Aktien muß Mitteilungen über die Ausübung von
Aktien des Emittenten wesentlichen Tatsachen und Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigunsrechten sowie
Umstände täuscht. über die Zinszahlung, die Rückzahlungen, die Auslosun-
gen und die früher gekündigten oder ausgelosten, noch
nicht eingelösten Stücke veröffentlichen. Der Emittent
zugelassener Schuldverschreibungen muß ferner die Ein-
berufung der Versammlung der Schuldverschreibungsin-
Dritter Unterabschnitt haber veröffentlichen.
Veröffentlichung des Zwischenberichts
§ 64
§ 61
Änderungen der Rechtsgrundlage
Form und Frist der Veröffentlichung des Emittenten
(1) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei Monaten (1) Der Emittent zugelassener Aktien muß beabsichtigte
nach dem Ende des Berichtszeitraums entweder durch Änderungen seiner Satzung spätestens zum Zeitpun~t der
Abdruck in mindestens einem Börsenpflichtblatt oder im Einberufung der Hauptversammlung, die über die Ande-
Bundesanzeiger oder als Druckschrift zu veröffentlichen, rung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.
die dem Publikum bei den Zahlstellen auf Verlangen
kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Wird der Zwischen- (2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als
bericht nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, so ist im Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Rechts-
Bundesanzeiger ein Hinweis darauf bekanntzumachen, grundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber
wo der Zwischenbericht veröffentlicht und für das Publi- berühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des
kum zu erhalten ist. Beschlußorgans, das über die Änderung beschließen soll,
der Zulassungsstelle mitteilen.
(2) Bei Emittenten, die überwiegend den Betrieb von
Rückversicherungsgeschäften zum Gegenstand des
Unternehmens haben, ist der Zwischenbericht innerhalb
von sieben Monaten gemäß Absatz 1 Satz 1 zu veröffent- § 65
lichen. Verfügbarkeit von Jahresabschluß
und Lagebericht
(3) Die Zulassungsstelle kann die Fristen für die Veröf-
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere hat den
fentlichung verlängern, wenn der Emittent darlegt, daß ihm
Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach
die Einhaltung dieser Frist aus für ihn nicht vorherseh-
der Feststellung dem Publikum bei den Zahlstellen zur
baren Gründen nicht möglich ist oder daß andere Gründe
Verfügung zu stellen, sofern nicht der Jahresabschluß und
vorliegen, die auch nach Würdigung der Interessen des
Lagebericht im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
Publikums eine Verlängerung der Fristen rechtfertigen.
öffentlicht worden ist.
(2) Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluß als
§ 62 auch einen Konzernabschluß auf, so sind beide Arten von
Übermittlung an Zulassungsstelle Jahresabschlüssen nach Maßgabe des Absatzes 1 dem
Publikum zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle
Der Emittent ist verpflichtet, den Zwischenbericht späte- kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluß
stens mit seiner ersten Veröffentlichung in einem Mitglied- der einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der Jahresab-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den schluß der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen
Zulassungsstellen der Börsen, an denen die Aktien zur Aussagen enthält.
amtlichen Notierung zugelassen sind, und gleichzeitig den
entsprechenden Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
(3) Die Zulassungsstelle kann Zusammenfassungen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in denen die oder Kürzungen des Jahresabschlusses zulassen, soweit
Aktien zur amtlichen Notierung zugelassen sind, zu über- eine ausreichende Unterrichtung des Publikums gewähr-
mitteln.
leistet bleibt und auf die Stelle hingewiesen wird, bei der
die vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist.
zweiter Abschnitt
(4) Entsprechen bei Emittenten mit Sitz außerhalb der
Sonstige Pflichten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Jahresab-
schluß oder der Lagebericht nicht den Vorschriften im
§ 63 Geltungsbereich dieser Verordnung über den Jahresab-
Veröffentlichung von Mitteilungen schluß und den Lagebericht von Gesellschaften und geben
sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß die Einberu- Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
fung der Hauptversammlung und Mitteilungen über die Emittenten, so hat der Emittent ergänzende Angaben
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1251
hierzu dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu kündigt und auf die wesentlichen Merkmale der Wert-
stellen. papiere hingewiesen wird, müssen einen Hinweis auf den
Prospekt und dessen Veröffentlichung enthalten. Die •
§ 66
Veröffentlichungen sind unverzüglich der Zulassungsstelle
Veröffentlichung zusätzlicher Angaben zu übermitteln.
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß
jede Änderung der mit den Wertpapieren verbundenen § 69
Rechte unverzüglich veröffentlichen. Zulassung später ausgegebener Aktien
(2) Der Emittent zugelassener Aktien muß ferner (1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für
wesentliche Änderungen gegenüber früher von ihm ver- später öffentlich ausgegebene Aktien derselben Gattung
öffentlichten Angaben über Aktionäre, denen mehr als wie der bereits zugelassenen die Zulassung zur amtlichen
fünfundzwanzig vom Hundert des gezeichneten Kapitals Notierung zu beantragen, wenn ihre Zulassung einen
des Emittenten oder der hieraus auszuübenden Stimm- Antrag voraussetzt. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unbe-
rechte gehören, und die Höhe ihres Anteils unverzüglich rührt.
veröffentlichen, sobald er hiervon Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist spätestens ein Jahr
(3) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als
nach der Ausgabe der zuzulassenden Aktien oder, falls sie
Aktien muß ferner unverzüglich veröffentlichen
zu diesem Zeitpunkt nicht frei handelbar sind, zum Zeit-
1. die Aufnahme von Anleihen, insbesondere die für sie punkt ihrer freien Handelbarkeit zu stellen. Findet vor der
übernommenen Gewährleistungen; Einführung der Aktien ein Handel mit amtlicher Notierung
der Bezugsrechte statt und muß ein Prospekt veröffentlicht
2. bei Wertpapieren, die den Gläubigern ein Umtausch- werden, so ist der Antrag unter Beachtung der in § 43
oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, alle Änderun- Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Prospektveröffentlichung
gen der Rechte, die mit den Aktien verbunden sind, auf bestimmten Fristen zu stellen.
die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht.
(4) Absatz 3 Nr. 1 gilt nicht
§ 70
1. für Emittenten, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieser
Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Art und Form der Veröffentlichungen
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben und (1) Veröffentlichungen auf Grund des § 44 a des Bör-
durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines sengesetzes oder der§§ 63, 66 und 67 dieser Verordnung
besonderen Gesetzes geschaffen worden sind oder sind in deutscher Sprache in mindestens einem Börsen-
geregelt werden, wenn für die Verzinsung und Rück- pflichtblatt vorzunehmen.
zahlung der zugelassenen Wertpapiere ein Mitglied-
staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder (2) Die Zulassungsstelle, im Falle des § 44 a des Bör-
eines seiner Bundesländer die Gewährleistung über- sengesetzes der Börsenvorstand, können gestatten, daß
nommen hat; bei umfangreichen Mitteilungen oder Angaben eine
Zusammenfassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird,
2. für die in § 41 des Börsengesetzes und in § 38 dieser
wenn die voflständigen Angaben bei den Zahlstellen
Verordnung bezeichneten Schuldverschreibungen.
kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hier-
auf hingewiesen wird.
§ 67 (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2
Unterrichtung bei Zulassung sind unverzüglich der Zulassungsstelle, im Falle des
an mehreren Börsen § 44 a des Börsengesetzes dem Börsenvorstand, zu über-
mitteln.
(1) Sind Wertpapiere eines Emittenten an mehreren
inländischen Börsen zur amtlichen Notierung zugelassen,
so muß der Emittent an diesen Börsenplätzen dieselben Drittes Kapitel
Angaben veröffentlichen.
Ordnungswidrigkeiten,
Schlußvorschriften
(2) Sind zugelassene Wertpapiere auch außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Börse zur
amtlichen Notierung zugelassen und hat der Emittent dort § 71
Angaben veröffentlicht, die für die Bewertung der Wert- Ordnungswidrigkeiten
papiere Bedeutung haben können, so muß er im Geltungs-
bereich dieser Verordnung zumindest gleichwertige Anga- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 des
ben veröffentlichen. Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen
§ 68 1. § 43 Abs. 1 einen Prospekt nicht rechtzeitig veröffent-
Hinweis auf Prospekt licht oder
Veröffentlichungen, in denen die Zulassung von Wert- 2. § 43 Abs. 2 einen Prospekt veröffentlicht, ehe er von
papieren eines Emittenten zur amtlichen Notierung ange- der Zulassungsstelle gebilligt worden ist.
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 2 des §_ 72
Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Berlin-Klausel
entgegen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. §§ 63, 70 Abs. 1 die Veröffentlichungen nicht, nicht tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie- vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478) auch im Land
benen Art oder Form vornimmt oder Berlin.
2. § 66 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Änderungen der Rechte, die § 73
mit den Wertpapieren verbunden sind, nicht, nicht rich- Inkrafttreten
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art
oder Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1987
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1253
Anlage
(zu § 57 Abs. 2)
1. Von Emittenten - außer Hypothekenbanken - nach§ 57 Abs. 2 anzugebende Posten
Aktivseite:
1. Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben
2. Wechsel
darunter: bundesbankfähig
3. Forderungen an Kreditinstitute
darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
4. Schatzwechsel und unverzinsliche Schatzanweisungen
5. Anleihen und Schuldverschreibungen
6. Andere Wertpapiere
7. Forderungen an Kunden
darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
Passivseite:
8. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
darunter: mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
9. Verbindlichkeiten aus dem Bankgeschäft gegenüber anderen Gläubigern
a) täglich fällig
b) mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
darunter: von vier Jahren oder länger
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
c) Spareinlagen
10. Schuldverschreibungen
darunter: mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
11 . Begebene Genußrechte
12. Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen
Posten unter dem Strich:
13. lndossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln
14. Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen
Aufwendungen:
15. Zinsen und zinsähnliche Aufwendungen
16. Provisionen und ähnliche Aufwendungen für Dienstleistungsgeschäfte
17. Gehälter, Löhne und soziale Abgaben
18. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
19. Sachaufwand für das Bankgeschäft
20. laufende Abschreibungen auf Sachanlagen
Erträge:
21 . Zinsen und zinsähnliche Erträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften
22. laufende Erträge aus Wertpapieren, Schuldbuchforderungen und Beteiligungen
23. Provisionen und andere Erträge aus Dienstleistungsgeschäften
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
II. Von Hypothekenbanken nach § 57 Abs. 2 anzugebende Posten
Bilanz:
1. Ausleihungen mit vereinbarter Laufzeit von vier Jahren oder länger
darunter:
a) Hypotheken
b) Kommunaldarlehen
2. Begebene Schuldverschreibungen
darunter:
a) Hypothekenpfandbriefe
b) Kommunalschuldverschreibungen
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig oder zurückzunehmen
3. Verpflichtungen zur Lieferung von Schuldverschreibungen
4. Aufgenommene Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von vier Jahren oder länger
darunter: vor Ablauf von vier Jahren fällig
5. Begebene Genußrechte
6. Gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen
Gewinn- und Verlustrechnung:
7. Zinsaufwendungen für
a) Hypothekenpfandbriefe
b) Kommunalschuldverschreibungen
c) aufgenommene Darlehen
8. Zinserträge aus
a) Hypotheken
b) Kommunaldarlehen
9. Saldo der anderen Zinsen einschließlich der zinsähnlichen Aufwendungen und Erträge
10. Saldo der einmaligen Aufwendungen und Erträge aus dem Emissions- und Darlehensgeschäft
11. Gehälter, Löhne und soziale Abgaben
12. Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung
13. Sachaufwand für das Bankgeschäft
14. laufende Abschreibungen auf Sachanlagen
Nr. 26- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1255
Verordnung
zur Änderung der zweiten Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 15. April 1987
Auf Grund des§ 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974
(BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
In Artikel 3 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Ände-
rung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom
16. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 910) wird das Datum „31. De-
zember 1989" durch das Datum „31. Dezember 1988"
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge-
setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 15. April 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Chory
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der EG-Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 16. April 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 der EG-
Milchaufgabevergütungsverordnung vom 6. August 1986
(BGBI. 1S. 1277) wird jeweils die Zeitangabe „31. Oktober
1987" durch die Zeitangabe „31. März 1987" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1987 in
Kraft.
Bonn, den 16. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1257
Dritte Verordnung
zur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 16. April 1987
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergü- rungs-Referenzmenge nach § 6 der Milch-Garantie-
tungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942) wird mengen-Verordnung auszuweisen.
unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 18. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1520) im Einvernehmen mit den Bundesmini- (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die
stern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.
Artikel 1 § 14
Höhe und Zahlung der Vergütung
Die Milchaufgabevergütungsverordnung vom 20. Juli
1984 (BGBI. 1S. 1023), zuletzt geändert durch die Verord- (1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in
nung vom 4. September 1985 (BGBI. 1 S. 1894), wird wie einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten
folgt geändert: gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag
700 DM je 1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen
Jahresraten insgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der
1. In der Überschrift des Abschnitts 2 wird die Angabe
Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist
,,§ 1 Abs. 1 a" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 1 a Satz 1"
die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verord-
ersetzt.
nung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie-
mengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende
2. Nach § 10 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß
„Abschnitt 3 eine Erhöhung der Anlieferungs-Referenzmenge nach
§ 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei der
Vergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2
Berechnung unberücksichtigt bleibt.
des Milchaufgabevergütungsgesetzes
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer
§ 11
Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann,
Gewährung der Vergütung festgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c einem Betrag oder fünf gleichen Jahresraten nach Ein-
der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstel- stellung der Milcherzeugung für den Markt, beginnend
lung Milch für den Markt erzeugt haben und sich ver- mit dem Jahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraus-
pflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Gel- setzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung
tungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, des Erzeugers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernom-
wird auf Antrag eine Vergütung nach Maßgabe der mene Verpflichtung eingehalten hat.
nachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und soweit
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung ste-
hen.
§ 12 § 15
Antragsverfahren Freisetzung der Referenzmenge
(1) Anträge nach § 11 können von Erzeugern gestellt (1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die gesamte
werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver- (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Ver-
ordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht. ordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des
dritten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der
(2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist,
diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zugunsten der Bundesrepublik · Deutschland freige-
über die zuständigen Stellen der Länder einzureichen. setzt. Auf Milch, di~ nach dem in Satz 1 genannten
§ 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrich-
§ 13 ten.
Bewilligungsvoraussetzungen
(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei .und dem für
(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-
diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Frei-
erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz- setzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch
menge (§ 15) endgültig aufzugeben. an das jeweilige Land zu richten."
(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei
über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung 3. Die Überschrift „Abschnitt 3" wird durch die Überschrift
zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufü- ,,Abschnitt 4" ersetzt; die bisherigen §§ 11 bis 14 wer-
gen. In der Bestätigung ist eine Erhöhung der Anliefe- den§§ 16 bis 19.
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. Absatz 2 des neuen § 16 wird wie folgt gefaßt: § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 übernommene Ver-
pflichtung berührt die Freisetzung der Referenz-
,,(2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molke- menge nicht."
reien und die Antragsteller den Beauftragten des Bun-
desamtes das Betreten des Betriebes während der Artikel 2
Betriebszeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
in Betracht kommenden Aufzeichnungen und sonstigen Forsten kann den Wortlaut der Milchaufgabevergütungs-
Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei- verordnung in der vom 1. April 1987 an geltenden Fassung
len und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Bei automatischer Buchführung haben sie auf ihre
Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszu-
drucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
5. Der neue § 17 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Milchaufgabever-
gütungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 4
,,(2) Eine Aufhebung des Bescheides über die
Bewilligung der Vergütung im Falle des Verstoßes Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1987 in
des Erzeugers gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 , Kraft.
Bonn, den 16. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1259
Siebte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 16. April 1987
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 sowie der §4b
§§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
(1) Unabhängig von § 4 a werden von jeder zuge-
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
teilten Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes-
5,5 vom Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
31. März 1988 ausgesetzt.
(2) Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge
Artikel 1 wird dem Milcherzeuger nach Maßgabe der zur Verfü-
gung stehenden Gemeinschaftsmittel eine Vergütung
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung gewährt. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der in § 1
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1227), genannten Rechtsakte an den Milcherzeuger, dem die
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987
1987 (BGBI. 1 S. 1041 ), wird wie folgt geändert: zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlossen, wenn die
Referenzmenge des Milcherzeugers im vierten Zwölf-
1. In § 3 werden nach dem Wort „Anlieferungs-Referenz- monatszeitraum gegen die Gewährung einer Vergü-
menge" die Worte ,, , vermindert um den nach § 4 b tung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den
ausgesetzten Teil," eingefügt. Markt freigesetzt worden ist.
(3) Die Vergütung kann nach Maßgabe der zur
2. § 4 wird wie folgt geändert: Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf einen
Betrag von 300 DM je 1 000 kg ausgesetzte Referenz-
a) Im Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „zusteht" menge angehoben werden.
das Komma durch einen Punkt ersetzt; die danach
folgenden Worte werden gestrichen. § 4c
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: Berechnung und Bescheid
,,(4) Der Käufer berechnet den Fettgehalt der (1) Der Käufer berechnet für jeden Milcherzeuger
angelieferten Milch nach Maßgabe der in § 1 nach Maßgabe der §§ 4 a und 4 b den stillgelegten
genannten Rechtsakte und teilt diesen dem Milch- und den ausgesetzten Teil der Referenzmenge und
erzeuger mit. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." teilt diesem beides bis zum 30. Juni 1987 nach dem
vom Bundesminister der Finanzen in der Vorschritten-
sammlung der Bundesfinanzverwaltung bekanntge-
3. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a bis 4 c eingefügt: machten Muster mit. ferner teilt er den stillgelegten
und den ausgesetzten Teil der Referenzmenge jedes
,,§ 4 a
Milcherzeugers dem für den Betrieb des Käufers
Stillegung der Anlieferungs-Referenzmenge zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Juli 1987 nach
(1) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden dem vom Bundesminister der Finanzen in der Vor-
mit Ablauf des 31. März 1987 3 vom Hundert still- schriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung be-
gelegt. kanntgemachten Muster mit. Die Festsetzung des still-
gelegten und des ausgesetzten Teils der Referenz-
(2) Für den stillgelegten Teil der Referenzmenge menge kann nicht mit der Begründung angefochten
wird eine Vergütung in sieben Jahresraten von je werden, daß die der Festsetzung zugrunde liegende
144 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Referenzmenge unzutreffend sei.
(3) Auf schriftlichen Antrag des Milcherzeugers (2) Das für den Betrieb des Käufers zuständige
kann die Vergütung nach Maßgabe der zur Verfügung Hauptzollamt erteilt über die nach den §§ 4 a und 4 b
stehenden Haushaltsmittel in zwei Jahresraten von je zu leistende Vergütung dem Milcherzeuger einen
440 DM je 1 000 kg Referenzmenge gewährt werden. Bescheid."
Der Antrag ist bis zum 31. Juli 1987 an das für den
Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt zu 4. § 6 wird wie folgt geändert:
richten.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Zahlung erfolgt jeweils nach dem 1. April, ,,(2) Ist dem Milcherzeuger zwischen dem 1. Juli
beginnend im Jahr 1988, an den Milcherzeuger, dem 1978 und dem 29. Februar 1984 auf Grund eines
die Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 Entwicklungsplanes nach der Richtlinie 72/159/
zustand. Abschlagszahlungen auf die erste Jahres- EWG (ABI. EG Nr. L 96 S. 1) die Förderung einer
rate können bereits im Jahr 1987 nach Maßgabe der Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuh-
zur Verfügung stehenden Gemeinschaftsmittel ge- plätze um mindestens 20 vom Hundert bewilligt
währt werden. worden, wird die im Entwicklungsplan festgelegte
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
volle Zielmenge für die Berechnung der Referenz- 3. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung
11
menge zugrunde gelegt. einer Fettgehaltssteigerung,
b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 werden 4. die durch eine Fettgehaltssteigerung bedingte
gestrichen. Erhöhung der Anlieferungsmenge,
5. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der
5. In § 7 Absatz 3 b werden nach den Worten „vor der Referenzmenge.
Rückgewähr der Pachtsache" die Worte „stillgelegt
oder" eingefügt. Der Käufer führt den Abgabebetrag innerhalb von
drei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeit-
11
raumes an die Bundeskasse Bremen ab.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: 9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(3 a) Wechselt der Milcherzeuger den Käufer, so ,,(2) Die§§ 4 a und 4 c sowie die§§ 6 bis 9 gelten für
hat der bisherige Käufer dem neuen Käufer zu Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend."
bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt."
b) In Absatz 4 werden die Worte „Absätzen 1 bis 3" 10. § 19 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „Absätzen 1 bis 3 a" ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
7. § 1O wird wie folgt geändert: ,,(2) Die Käufer melden an das Bundesamt bis
zum 45. Tag nach Ablauf eines jeden Halbjahres
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: eines Zwölfmonatszeitraumes gemäß dem vom
,,(1) Macht der Milcherzeuger eine Änderung sei- Bundesamt im Bundesanzeiger veröffentlichten
ner Referenzmenge geltend, berechnet der Käufer Muster folgende Daten:
die Referenzmenge erneut und teilt diese innerhalb
eines Monats dem Milcherzeuger und dem für den 1. die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen,
Betrieb des Käufers zuständigen Hauptzollamt 2. die Änderungen der Anlieferungs-Referenz-
sowie - zusammen mit der Meldung nach § 19 - mengen,
dem Bundesamt mit." 3. die Summe der übergegangenen Anlieferungs-
b) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „oder des Referenzmengen,
Fettgehalts" sowie in Satz 2 die Worte „und des 4. die Summe der nach § 7 Abs. 4 freigesetzten
durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes" ge- Anlieferungs-Referenzmengen,
strichen.
5. die Summe der Anlieferungsmengen der Erzeu-
ger, cfenen eine Vergütung für die endgültige
8. § 11 wird wie folgt geändert: Aufgabe der Milcherzeugung bewilligt worden
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „der durch- ist."
schnittliche gewogene Fettgehalt des vorangegan- b) Absatz 3 wird gestrichen.
11
genen Zwölfmonatszeitraumes durch die Worte
,,der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maß-
gebende Fettgehalt" ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
,,(3) Der Käufer übersendet, dem für seinen Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag auch im Land Berlin.
nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes, erst-
mals nach dem vierten Zwölfmonatszeitraum, eine Artikel 3
Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung, die
für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . April 1987 in
Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers,
1. Oktober 1987 an wieder in ihrer am 31. März 1987
2. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
Referenzmenge, Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 16. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1261
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
8. April 1987 - 1 Bvl 8/84 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlieht:
1. § 18 des Privatschulgesetzes der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 12. Dezember 1977 (Hamburgi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 389),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September
1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1
Seite 262), ist mit Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit
Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig, soweit danach Finanzhilfe nur für schulpflich-
tige oder als schulpflichtig geltende Schüler gewährt
wird.
2. § 20 Absatz 3 des Privatschulgesetzes der Freien und
Hansestadt Hamburg ist mit Artikel 7 Absatz 4 in Ver-
bindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nach
Maßgabe der Gründe unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 4. 87 Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeu-
ger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und Schaffleisch-
Erzeugerprämienverordnung) 4277 (Nr. 73 15. 4. 87) siehe § 11
neu: 7847-11-4-55; 7847-11-4-35
10. 4. 87 Verordnung Nr. 7/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4333 (Nr. 74 16. 4. 87) 1. 5. 87
9500-4-6-4
27. 3. 87 Fünfundzwanzigste _1/erordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 4421 (Nr. 75 22. 4. 87) 4. 6. 87
96-1-2-28
27. 3. 87 Fün~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Sonderlandeplatz Hamburg-Finken-
werder) 4422 (Nr. 75 22. 4. 87) 4. 6. 87
96-1-2-80
27. 3. 87 Neu_r:1te Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 4422 (Nr. 75 22. 4. 87) 4. 6. 87
96-1-2-87
27. 3. 87 Sechste 1/~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Warteverfahren) 4422 (Nr. 75 22. 4. 87) 4. 6. 87
96-1-2-88
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1987 1263
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 900/87 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1152/86 über Werbe- und Absatzförderungsmaß-
nahmen für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmtes Butter fett L 88/25 31. 3. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 901/87 der Kommission über die Erteilung von
EHM-Lizenzen für bestimmte Waren des BI um e n h an de I s L 88/26 31. 3. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 902/87 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor
für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 88/27 31. 3. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 910/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1676/85 über den Wert der Rechnungseinheit und die im
Rahmen der gemeinsamen Ag rar p o I i t i k anzuwendenden Umrech-
nungskurse L 88/42 31. 3. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 911/87 des Rates zur Verlängerung des Mi Ich-
w i r t s c h a f t s j a h r e s 1986/87 L 89/1 1. 4. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 912/87 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1986/87 für R i n d f I e i s c h L 89/2 1. 4. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 913/87 des Rates über die Regeln zur Berech-
nung der für Eier und„ Ge f I ü g e I f I e i s c h geltenden Währungsaus-
gleichsbeträge und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2062/86 L 89/3 1. 4. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 914/87 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 4044/86, (EWG) Nr. 4045/86, (EWG) Nr. 4046/86, (EWG)
Nr. 4047/86 und (EWG) Nr. 4048/86 zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte I an d -
wir t s c h a f t I ich e Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln L 89/4 1. 4. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 929/87 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
2814/86 zur vorübergehenden Abweichung von den Verordnungen
(~WG) Nr. 685/69 und (EWG) Nr. 625/78 hinsichtlich des Zeitpunkts der
Ubernahme der Butter und des Mager m i Ich p u I ver s, die von den
Interventionsstellen angekauft werden L 89/36 1. 4. 87
31. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 930/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1987 L 89/37 1. 4. 87
Andere Vorschriften
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 926/87 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate von
Toluidinen der Tarifstelle 29.22 D ex III des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 89/33 1. 4. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 927/87 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für bestimmte Kathodenstrahlröhren der Tarifstellen
85.21 A ex III und ex V des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 89/34 1. 4. 87
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmin,ster der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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