Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1211
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 13. April 1987
Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Wehrdiszi-
plinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) wird verordnet:
Artikel 1
§ 3 der Verordnung über die Errichtung von Truppen-
dienstgerichten vom 24. November 1972 (BGBI. 1
S. 2154), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1548), wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 3
Auswärtige Truppendienstkammern
Es werden folgende auswärtige Truppendienstkammern
gebildet:
1. bei dem Truppendienstgericht Nord
a) die 3., 4. und 13. Kammer in Hannover,
b) die 5., 10. und 11. Kammer in Hamburg,
c) die 6., 7. und 12. Kammer in Neumünster,
d) die 8. und 9. Kammer in Oldenburg/Oldb.;
2. bei dem Truppendienstgericht Mitte
a) die 4. Kammer in Kassel,
b) die 5. und 6. Kammer in Würzburg,
c) die 3. und 8. Kammer in Münster;
3. bei dem Truppendienstgericht Süd
a) die 2. Kammer in Regensburg,
b) die 3., 5. und 7. Kammer in München,
c) die 4. und 6. Kammer in Karlsruhe."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 13. April 1987
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Pfahls
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über hygienische Anforderungen
an Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln
(Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung - LMTV)
Vom 13. April 1987
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und b) ausnahmslos für Lebensmittel oder für die in der
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 Anlage bezeichneten Stoffe (Transportgut) benutzt
(BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den worden sind.
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates (2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach§ 3 Nr. 5
verordnet: gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als
Lebensmittel oder der in der Anlage bezeichneten Stoffe
zu benutzen.
§ 1
Anwendungsbereich §3
Anforderungen an die Transportbehälter
(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforde-
rungen an Tanks, Aufsetztanks und andere tankähnliche Transportbehälter müssen folgende Anforderungen
Transporteinrichtungen einschließlich dazugehöriger Be- erfüllen:
und Entladevorrichtungen (Transportbehälter), in denen 1. Die mit dem Transportgut in Berührung kommenden
unverpackte flüssige Lebensmittel einschließlich der für Teile müssen so beschaffen sein, daß die Lebensmittel
Lebensmittel zugelassenen flüssigen Zusatzstoffe hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können,
gewerbsmäßig befördert werden.
2. sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
3. sie müssen begehbar sein oder durch eine Öffnung
1. Getränkeschankanlagen, eine Besichtigung des Innenraumes zulassen,
2. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern 4. das Transportgut sowie die Reinigungs- und Desinfek-
von Erzeugnissen im Sinne des § 45 Abs. 1 des Wein- tionsmittel müssen leicht auslaufen können,
gesetzes,
5. sie müssen auf der Außenfläche deutlich sichtbar durch
3. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern Einprägung, Stanzung oder ähnlich dauerhaft mit der
von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des Milch- Aufschrift „Nur für Lebensmitteltransporte" gekenn-
gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsvorschrif- zeichnet sein.
ten.
§4
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Transportbehälter, die Reinigung der Transportbehälter
ausschließlich in der internationalen Seeschiffahrt verwen-
det werden. Die Transportbehälter müssen nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik so gereinigt und erforderli-
chenfalls desinfiziert sein, daß die darin beförderten
§2
Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden
Verwendung der Transportbehälter können.
(1) Für die Beförderung von Lebensmitteln dürfen nur § 5
Transportbehälter verwendet werden, die Abfüllen in Transportbehälter
1. den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und
Lebensmittel dürfen nur in Transportbehälter abgefüllt
2. a) fabrikneu sind oder eine dem fabrikneuen Zustand werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entspre-
entsprechende Beschaffenheit haben oder chen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1213
§ 6 § 7
Ordnungswidrigkeiten Berlin-Klausel
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
2.es handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
1 . a) § 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln
Transportbehälter verwendet oder
§8
b) § 5 Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt, Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entspre- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
chen, oder
(2) Bis zum 1. April 1988 dürfen Transportbehälter, die
2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung nicht
gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, ohne diese Kenn-
benutzt. zeichnung verwendet werden.
Bonn, den 13. April 1987
Der Bundesminister
fQr Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Chory
Anlage
(zu § 2)
Stoffe,
die in Transportbehältern befördert werden dürfen
1. Flüssige Stoffe, die als Lebensmittel geeignet sind,
jedoch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt
werden sollen,
2. flüssiges Paraffin, das in seiner Qualität den Anforde-
rungen des Arzneibuches entspricht,
3. Rizinusöl.
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 10, ausgegeben am 22. April 1987
Tag I n h a It Seite
16. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Jute und Jute-
Erzeugnisse ........................................• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
17. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
19. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstra-
ßen des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
25. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
25. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen . . . . . . . . . . . 232
26. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinterle-
gung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
27. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
27. 3. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über .den grenzüber-
schreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
27. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . . 239
1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 240
1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten.. . . . . . . 240
1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte .......................................................·. . . . . . . . . . . . . . . . 241
2. 4. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
24. 3. 87 Berichtigung der Bekanntmachung einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 243
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1215
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 3. 87 Verordnu~g über Zertifiziertes Saatgut zweiter Genera-
tion von Ollein 3305 (Nr. 61 28. 3. 87) 29. 3. 87
neu: 7822-6-8
25. 3. 87 Verordnung über die Änderung der Versicherungsbedin-
gungen in der Rechtsschutzversicherung 3385 (Nr. 62 31. 3. 87) 1. 4. 87
neu: 7632-4-2
27. 3. 87 Verordnung Nr. 6/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3513 (Nr. 63 1. 4. 87) 10. 4. 87
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für W e i n L 84/1 27. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates zur Festlegung besonderer
Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete L 84/59 27. 3. 87
25. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 859/87 der Kommission zur Durchführung der
Sonderprämienregelung für Rind f I e i scherze u g er L 82/25 26. 3. 87
26. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 869/87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und
Reis L 83/23 27. 3. 87
27. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 886/87 der Kommission über die Angaben, die die
Mitgliedstaaten der Kommission über die Ta f e I ä p f e I einfuhren mit-
zuteilen haben L 85/16 28. 3. 87
27. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 887/87 der Kommission zur Eröffnung des Inter-
ventionsankaufs für bestimmte Mitgliedstaaten und Qualitäten und zur
Festsetzung der Ankaufpreise für Rind f I e i s c h L 85/17 28. 3. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 898/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2827/84 hinsichtlich der Geltungsdauer der Maßnahmen
zur Entbeinung des von den Interventionsstellen angekauften Rind f I e i -
sches L 88/16 31. 3. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Kirschen und Erdbeeren L 88/17 31. 3. 87
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
Vom 9. April 1987
Auf Grund des Artikels 7 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesol-
dungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542) wird nachstehend der
Wortlaut des Hochschulrahmengesetzes in der ab 1. Januar 1988 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 30. Januar 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 26. Januar 1976
(BGBI. 1 S. 185),
2. den am 12. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur
Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 6. März 1980 (BGBI. 1 S. 269),
3. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai
1980 (BGBI. 1 S. 561 ),
4. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes
vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995),
5. den am 31. März 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
28. März 1985 (BGBI. 1 S. 605),
6. den am 26. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 1065),
7. den gemäß Artikel 7 teilweise am 1. Januar 1988 in Kraft tretenden, im übrigen
am 23. November 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
14. November 1985 (BGBI. 1 S. 2090),
8. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 9. April 1987
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1171
Hochschulrahmengesetz
(HRG)
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich § 32 Allgemeines Auswahlverfahren
§ 33 Besonderes Auswahlverfahren
1. Kapitel § 34 Berücksichtigung besonderer Dienstpflichten
Aufgaben der Hochschulen § 35 Unabhängigkeit der Zulassung von der Landeszugehö-
rigkeit
1. Abschnitt
3. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Mitglieder der Hochschule
§ 2 Aufgaben
§ 3 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre 1. Abschnitt
und Studium Mitgliedschaft und Mitwirkung
§ 4 Ordnung des Hochschulwesens
§ 36 Mitgliedschaft
§§ 5
§ 37 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
und 6 (weggefallen)
§ 38 Zusammensetzung und Stimmrecht
§ 39 Wahlen
2. Abschnitt
§ 40 Öffentlichkeit
Studium und Lehre
§ 41 Studentenschaft
§ 7 Ziel des Studiums
§ 8 2. Abschnitt
Studienreform
§ 9 Studienreformkommissionen Wissenschaft I ich es
§ 10 und künstlerisches Personal
Studiengänge
§ 11 Studienordnungen § 42 . Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches
§ 12 Lehrangebot Personal
§ 13 Fernstudium § 43 Dienstliche Aufgaben der Professoren
§ 14 Studienberatung § 44 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
§ 15 Prüfungen § 45 Berufung von Professoren
§ 16 Prüfungsordnungen § 46 Dienstrechtliche Stellung der Professoren
§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung § 47 Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten
§ 18 Hochschulgrade § 48 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen und
künstlerischen Assistenten
§ 19 Sonstige Leistungsnachweise
§ 48 a Oberassistenten, Oberingenieure
§ 20 Studium an Hochschulen außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes § 48 b Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Ober-
§ 21 ingenieure
Weiterbildendes Studium
§ 48 c Hochschuldozenten
§ 48 d Dienstrechtliche Stellung der Hochschuldozenten
3. Abs c h n i tt
§ 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmen-
Forschung gesetzes
§ 22 Aufgaben der Forschung § 50 Dienstrechtliche Sonderregelungen
§ 23 Koordination der Forschung § 51 (weggefallen)
§ 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen § 52 Nebentätigkeit der Professoren
§ 25 Forschung mit Mitteln Dritter § 53 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
§ 26 Entwicklungsvorhaben § 54 Personal mit ärztlichen Aufgaben
§ 55 Lehrbeauftragte
§ 56 Lehrkräfte für besondere Aufgaben
2. Kapitel
§ 57 (weggefallen)
Zulassung zum Studium
§ 57 a Befristung von Arbeitsverträgen
§ 27 Allgemeine Voraussetzungen § 57 b Sachlicher Grund für die Befristung
§ 28 Widerruf der Einschreibung § 57 C Dauer der Befristung
§ 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität § 57 d Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter
§ 30 Festsetzung von Zulassungszahlen § 57 e Privatdienstvertrag
§ 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen § 57 f Erstmalige Anwendung
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. Kapitel 5. ~apitel
Organisation und Verwaltung der Hochschule Staatliche Anerkennung
1. Abschnitt § 70 Anerkennung von Einrichtungen
Selbstverwaltung und Staatsverwaltung § 71 Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule
§ 58 Rechtsstellung der Hochschule 6. Kapitel
§ 59 Aufsicht Anpassung des Landesrechts
§ 60 Zusammenwirken von Land und Hochschule § 72 Anpassungsfristen
§ 73 Abweichende Regelungen
2. Abschnitt
§ 74 Erprobung der einstufigen Juristenausbildung
Organisation
§ 75 Überleitungsvorschriften
§ 61 Allgemeine Organisationsgrundsätze § 76 Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
§ 62 Leitung der Hochschule § 76 a Übergangsvorschriften für Hochschulassistenten
§ 63 Aufgaben zentraler Kollegialorgane
7. Kapitel
§ 64 Fachbereich
§ 65 Gemeinsame Kommissionen, Studienbereiche Änderung von Bundesgesetzen,
Schlußvorschriften
§ 66 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten
§§ 77
3. A b s c h n i t t bis 80 (Änderung von Rechtsvorschriften)
Hochschulplanung § 81 Verträge mit den Kirchen
§§ 67 § 82 Berlin-Klausel
bis 69 (weggefallen) § 83 Inkrafttreten
§ 1 (4) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Stu-
Anwendungsbereich dium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbil-
dung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Univer-
sitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthoch- (5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung
schulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrich- der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen
tungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatli- Bedürfnisse behinderter Studenten. Sie fördern in ihrem
Bereich den Sport.
che Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies
in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hoch- (6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbe-
schulen. sondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschul-
bereich und den Austausch zwischen deutschen und aus-
ländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonde-
1. Kapitel ren Bedürfnisse ausländischer Studenten.
Aufgaben der Hochschulen (7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben untereinander und mit anderen staatlichen und
1. Abschnitt staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtun-
Allgemeine Bestimmungen gen zusammen.
(8) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über
§2 die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Aufgaben
(9) Die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hoch-
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufga- schularten nach § 1 Satz 1 und die Aufgaben der einzel-
benstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissen- nen Hochschulen werden durch das Land bestimmt.
schaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben
Studium. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten vor, die dürfen den Hochschulen nur übertragen werden, wenn sie
die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wis- mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammen-
senschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstleri- hängen.
scher Gestaltung erfordern. §3
(2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Freiheit von Kunst und Wissenschaft,
Aufgaben auf die Beseitigung der für Wissenschaftlerinnen Forschung, Lehre und Studium
bestehenden Nachteile hin.
(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustel-
(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufga- len, daß die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5
benstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte
Nachwuchs. wahrnehmen können.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1173
(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 4. die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und
des Grundgesetzes) umfaßt insbesondere die Fragestel- hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrpro-
lung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung gramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in For-
des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. schung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen
Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Ein-
der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die richtungen der Forschungsförderung;
Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und
5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Förde-
Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung
rung der Hochschuldidaktik;
von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die
Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die 6. eine wirksame Studienberatung;
Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorha- 7. die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen;
ben entsprechend.
8. die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Profes-
(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des soren solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtun-
Grundgesetzes) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 gen, in denen keine oder keine ausreichenden, ihren
Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu Dienstaufgaben entsprechenden Forschungsmöglich-
erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von keiten bestehen;
Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodi- 9. eine den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen
sche Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wis- berücksichtigende Planung sowie ein regional und
senschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. überregional ausgeglichenes Angebot an Hochschul-
Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen einrichtungen.
der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die §§ 5 und 6
Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung
und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen (weggefallen)
beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht
beeinträchtigen.
2. Abschnitt
(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studium und Lehre
Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie
Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines §7
Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu
Ziel des Studiums
bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissen-
schaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufli-
der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums ches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforder-
sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation lichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden
und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Stu- dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln,
dienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungs- daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit
gemäßen Studiums beziehen. und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
(5) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 4
genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf
§8
die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelun-
gen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. Studienreform
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im
§4 Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen
Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die
Ordnung des Hochschulwesens Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse
. (1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderun-
der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen. gen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwik-
keln. Die Studienreform soll gewährleisten, daß
(2) Durch das Zusammenwirken der Hochschulen (§ 2
1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in
Abs. 7) ist insbesondere zu gewährleisten:
der Berufswelt den Studenten breite berufliche Ent-
1. ein Angebot von abgestuften, aufeinander bezogenen wicklungsmöglichkeiten eröffnen;
Studiengängen und Studienabschlüssen in dafür
2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodi-
geeigneten Bereichen; soweit es der Inhalt der Studien- schen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen;
gänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte
oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen 3. die Studenten befähigt werden, Studieninhalte wissen-
werden; schaftlich selbständig zu erarbeiten und deren Bezug
zur Praxis zu erkennen;
2. ein Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang
in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtun- 4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hoch-
gen eine weitgehende Anrechnung erbrachter ver- schulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des
gleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermög- Hochschulwechsels erhalten bleiben.
licht;
(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können beson-
3. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Ver- dere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden,
bindung von Wissenschaft und Praxis; die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist im Sinne dieses Gesetzes. gilt auch der Abschluß eines
begutachtet werden. Studiengangs, durch d~n die fachliche Eignung für einen
(3) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Ein-
erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder führung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Stu-
der Erlaß einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt dienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit
ist. den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich
abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang
(4) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform
einzuordnen.
und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen
Maßnahmen. (2) In den Prüfungsordnungen (§ 16 Abs. 3) sind die
§ 9 Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel, eine
Koordinierung der Ordnung entsprechende Gestaltung der Studienordnungen (§ 11)
von Studium und Prüfungen*) und des Lehrangebots (§ 12) vorausgesetzt, ein erster
berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann
(1) Bund und Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständig- (Regelstudienzeit).**) Die Regelstudienzeit ist maßgebend
keiten gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätz- für die Gestaltung der Studienordnung (§ 11 Abs. 2), für
licher und struktureller Fragen des Studienangebots unter die Sicherstellung des Lehrangebots (§ 12 Abs. 1), für die
Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, Gestaltung des Prüfungsverfahrens (§ 16 Abs. 3) sowie für
in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem. Sach- die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitä-
verständige aus der Berufspraxis sollen an der Vorberei- ten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzah-
tung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden. len bei der Hochschulplanung (§ 4 Abs. 2 Nr. 9).
(2) Die Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
(3) Bei der Festsetzung der Regelstudienzeit für den
gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander
entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit einzelnen Studiengang sind die allgemeinen Ziele des
des Hochschulwechsels (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) im Gel- Studiums (§ 7) und die besonderen Erfordernisse des
tungsbereich dieses Gesetzes durch eine entsprechende jeweiligen Studiengangs, die Möglichkeiten der Weiterbil-
Gestaltung der Prüfungsordnungen gewährleistet wird. Bei dung und des Aufbaustudiums sowie Erfahrungen mit
Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abge- bereits bestehenden Studiengängen und mit vergleichba-
schlossen werden, wirken die Länder und die für den ren Studiengängen im Ausland zu berücksichtigen.
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende Vertretung
(4) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizie-
der Hochschulen zusammen. Vertreter des Bundes und
renden Abschluß soll vier Jahre nur in besonders begrün-
Sachverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vor-
deten Fällen überschreiten. In geeigneten Fachrichtungen
bereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden.
sind Studiengänge einzurichten, die bereits innerhalb von
Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, daß
drei Jahren zu einem ersten berufsqualifizierenden
bestehende Prüfungsordnungen der Hochschulen diesen
Abschluß führen. Auf die Regelstudienzeit kann eine nach
Empfehlungen angepaßt werden; stimmt eine vorgelegte
Absatz 1 Satz 3 in den Studiengang eingeordnete berufs-
Prüfungsordnung nicht mit einer Empfehlung überein, so
praktische Tätigkeit angerechnet werden.
kann die zuständige Landesbehörde die Genehmigung
versagen.
(5) Für Absolventen eines Hochschulstudiums können
§ 10 zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder berufli-
Studiengänge cher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums,
insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs-
berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend und Aufbaustudien angeboten werden. Sie sollen höch-
') Bis 31. Dezember 1987 gilt§ 9 in folgender Fassung: 2. die Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der den Studiengang abschließen-
den Prüfung einschließlich der Anrechnung vorausgegangener Studien- und
.. § 9
Prüfungsleistungen,
Studienreformkommissionen
3. die für den jeweiligen Studiengang angemessene Regelstudienzeit(§ 10 Abs. 2
(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Abstimmung
bis 4).
und Unterstützung der an den einzelnen Hochschulen geleisteten Reformarbeit
werden Studienreformkommissionen gebildet. Die Länder sollen gemeinsame Stu-
(5) Die Empfehlungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 beschränken sich auf
dienreformkommissionen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bilden.
Grundsätze; ihnen sollen Musterstudien- und -prüfungsordnungen beigefügt wer-
(2) Studienreformkommissionen werden von den zuständigen Landesbehörden im den, die Vorschläge für eine nähere Ausgestaltung der Grundsätze enthalten. Die
Zusammenwirken mit den betroffenen Hochschulen gebildet. Für Studiengänge, die Empfehlungen können auch Reformmodelle vorsehen, die nur an einzelnen Hoch-
sich auf überwiegend gemeinsame Wissenschaftsgebiete oder verwandte berufliche schulen erprobt werden sollen.
Tätigkeitsfelder beziehen, sollen gemeinsame Studienreformkommissionen gebildet
werden. Im übrigen ist sicherzustellen, daß die Arbeit der einzelnen Studienreform- (6) Die Empfehlungen werden der zuständigen Landesbehörde vorgelegt; vor
kommissionen organisatorisch koordiniert und inhaltlich aufeinander abgestimmt ihrer Verabschiedung ist den Hochschulen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
wird. geben.
(3) An den vorgesehenen Studienreformkommissionen sind Vertreter aus dem (7) Die zuständige Landesbehörde kann nach Anhörung der Hochschulen verlan-
Bereich der Hochschulen, von staatlichen Stellen sowie Fachvertreter aus der gen, daß bestehende Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen den Emp-
Berufspraxis zu beteiligen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung fehlungen angepaßt oder den Empfehlungen entsprechende Studien- und Prüfungs-
abgeschlossen werden, verfügen die Vertreter von staatlichen Stellen über mehr als ordnungen erlassen werden; statt einer Änderung bestehender Studien- und Prü-
die Hälfte, in Studienreformkommissionen nach Absatz 1 Satz 2 über mindestens fungsordnungen kann sie auch verlangen, daß den Empfehlungen entsprechende
zwei Drittel der Stimmen. besondere Studien- und Prüfungsordnungen (§ 8 Abs. 2) erlassen werden."
(4) Die Studienreformkommissionen haben den Auftrag, binnen vorzugebender
Fristen Empfehlungen zur Neuordnung von Studiengängen und zur Entwicklung .. ) Bis 31. Dezember 1987 gilt§ 10 Abs. 2 Satz 1 in folgender Fassung:
eines Angebots von Studiengängen zu erarbeiten, das den Anforderungen des § 4 ,,In den Prüfungsordnungen (§ 16 Abs. 3) und in den Empfehlungen der Studien-
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 entspricht. Die Empfehlungen beziehen sich auf reformkommissionen (§ 9 Abs. 4) sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der
1. die Folgerungen, die sich aus der Entwicklung der Wissenschaften und der Regel, eine entsprechende Gestaltung der Studienordnungen (§ 11) und des Lehr-
beruflichen Tätigkeitsfelder sowie aus den Veränderungen in der Berufswelt für angebots(§ 12) vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben
das jeweilige Ziel und den wesentlichen Inhalt eines Studiengangs ergeben, werden kann (Regelstudienzeit)."
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1175
stens zwei Jahre dauern. Die Zulassung zur Promotion · zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots not-
setzt eine Teilnahme an solchen Studien nicht voraus. wendig ist; dabei sind der unterschiedliche Aufwand nach
Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Bean-
(6) Mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde
spruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben entspre-
können die Hochschulen neue Studiengänge einrichten,
chend den jeweils geltenden dienstrechtlichen Regelun-
zu denen Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung
gen zu berücksichtigen.
auf Grund einer Eignungsfeststellung der Hochschule
zugelassen werden; diese kann sich auch auf besondere § 13
Vorbildungen oder praktische Fähigkeiten beziehen.
Fernstudium
(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der
§ 11 Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten
Studienordnungen eines Fernstudiums genutzt werden. Bund, Länder und
Hochschulen fördern dessen Entwicklung im Rahmen ihrer
(1) Für jeden Studiengang soll die Hochschule eine Zuständigkeiten.
Studienordnung aufstellen. Das Landesrecht kann insbe-
sondere für Studiengänge mit geringen Studentenzahlen (2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorge-
Ausnahmen zulassen. Die Studienordnung regelt auf der sehene Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche
Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichti- Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit
gung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwick- nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden
lung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig
und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich ist. Die Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit wird
einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen durch Landesrecht geregelt.
Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prü- (3) Soweit eine in das Lehrangebot einbezogene Fern-
fungsordnung Schwerpunkte vor, die der Student nach studieneinheit mit begleitenden oder ergänzenden Lehr-
eigener Wahl bestimmen kann; sie soll nach Möglichkeit veranstaltungen des Präsenzstudiums verbunden werden
zulassen, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen soll, gelten die Vorschriften des§ 12 Abs. 2 entsprechend;
zu erbringen. Die Studienordnung kann vorsehen, daß das Recht zur Darstellung abweichender Lehrinhalte und
Lehrveranstaltungen für besonders befähigte Studenten Lehrmeinungen bleibt unberührt.
angeboten werden.
(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden
§ 14
Studieninhalte sind so auszuwähle11 und zu begrenzen,
daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen Studienberatung
werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand
(1) Die Hochschule unterrichtet Studenten und Studien-
und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistun-
bewerber über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte,
gen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums
Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie unterstützt
erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen
die Studenten in ihrem Studium durch eine studienbeglei-
Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erfor-
tende fachliche Beratung. Die Hochschule soll bei der
derlichen Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß
Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsbera-
dem Studenten Gelegenheit zur selbständigen Vorberei-
tung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen
tung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an
Stellen zusammenwirken.
zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl ver-
bleibt. (2) Die Länder sorgen für eine Veröffentlichung der
geltenden Studien- und Prüfungsordnungen.
(3) Die Studienordnung ist der zuständigen staatlichen
Stelle anzuzeigen. Diese kann eine Änderung verlangen,
wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, daß das § 15
Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt
und abgeschlossen werden kann. Durch Landesrecht ist Prüfungen
eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Änderung (1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hoch-
verlangt werden kann; die Studienordnung tritt nach Ablauf schulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung
dieser Frist in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudien-
worden ist. zeit von mindestens vier Jahren, die mit einer Hochschul-
prüfung abgeschlossen werden, findet eine Zwischenprü-
§ 12
fung statt, die studienbegleitend abgenommen werden
Lehrangebot kann.
(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach (2) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienab-
Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Stu- schnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen
dienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Feststellung, ob der Student bei Beurteilung seiner
der Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sind auch individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder
Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnah- des Studiums erreicht hat. Auch bei Gruppenarbeiten müs-
men zu dessen Förderung zu treffen. sen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und
bewertbar sein.
(2) Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre täti-
gen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis (3) Je nach Art des Studiengangs können Hochschul-
geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies abschlußprüfungen in Abschnitte geteilt sowie durch eine
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Zwischenprüfung oder durch die Anrechnung studienbe- § 18
gleitender Leistungsnachweise oder beides entlastet wer- Hochschulgrade
den, sofern die Studienleistung nach Anforderung und
Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist. (1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufs-
qualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht die
(4) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrich-
näherer Bestimmung des Landesrechts Professoren, tung. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschu-
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, len oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hoch-
wissenschaftliche und künstlerische Assistenten sowie schulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhoch-
wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, soweit sie schule" (,,FH") verliehen. Die Hochschule kann einen
Aufgaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 wahrnehmen, Lehrbe- Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder
auftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium
beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vor-
befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen sehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizieren-
bewertet werden, die selbst mindestens die durch die den Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht;
Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifika- dies gilt nicht für den Abschluß in einem Fachhochschul-
tion besitzen. studiengang. Nach näherer Bestimmung des Landes-
(5) Prüfungsleistungen in Hochschulabschlußprüfungen rechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizieren-
und in Prüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die den Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinba-
Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von minde- rung mit einer Hochschule, die außerhalb des Geltungsbe-
stens zwei Prüfern zu bewerten; mündliche Prüfungen sind reichs dieses Gesetzes liegt, andere als die in den Sätzen
von mehreren Prüfern oder von einem Prüfer in Gegenwart 1 , 2 und 4 genannten Grade verleihen.
eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. (2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hoch-
schulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die
Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Ab-
§ 16 schluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genann-
Prüfungsordnungen ten Grade verleihen.
(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prü- § 19
fungsordnungen abgelegt, die der Genehmigung der Sonstige Leistungsnachweise
zuständigen Landesbehörde bedürfen. Die Genehmigung
einer Prüfungsordnung ist zu versagen, wenn sie eine Das Landesrecht kann vorsehen, daß Kenntnisse und
Regelstudienzeit von mehr als vier Jahren vorsieht, ohne Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich
daß die Überschreitung besonders begründet ist. Die sind, von Studienbewerbern, die sie in anderer Weise als
Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn durch ein Studium erworben haben, in einer besonderen
die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen
Regelstudienzeit nicht entspricht. Die zuständige werden können. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll
Landesbehörde kann die Änderung einer geltenden Prü- der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des
fungsordnung insbesondere verlangen, wenn diese den Studiengangs zum Studium zugelassen werden.
Anforderungen der Sätze 2 und 3 nicht entspricht. Die
Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung § 20
sind gesetzlich zu regeln.
Studium an Hochschulen
(2) In der Prüfungsordnung sind nach Maßgabe des außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Landesrechts insbesondere die Voraussetzungen für die
Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen
Zulassung zur Prüfung und deren Wiederholung, die
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die
erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn
Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren
ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. § 5 a Abs. 1 Satz 2
abschließend zu regeln.
und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unbe-
rührt.
(3) Die Prüfungsordnung bestimmt die Regelstudienzeit
(§ 10 Abs. 2 bis 4). Sie legt Fristen für die Meldung zur § 21
Prüfung sowie Bearbeitungszeiten für die Anfertigung
Welterblldendes Studium
schriftlicher Prüfungsarbeiten fest. Prüfungsanforderun-
gen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschluß- Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der Weiterbildung
prüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, entwickeln und anbieten. Das weiterbildende Studium
spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abge- steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium
nommen wird. und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme
erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise
§ 17 erworben haben. Die Veranstaltungen sollen nach Mög-
lichkeit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar
Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Mel- machen. Das Lehrangebot für das weiterbildende Studium
dung festgelegten Frist (§ 16 Abs. 3 Satz 2) abgelegt soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und
werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforder- die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse
lichen Leistungen nachgewiesen sind. der Teilnehmer berücksichtigen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1177
3. Abschnitt tungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch
Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen
Forschung
des Absatzes 2 dies erfordern.
§ 22 (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hoch-
Aufgaben der Forschung schule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule
verwaltet werden. Die Mittel sind für den vom Geldgeber
Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedin-
wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaft- gungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmun-
lichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und gen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine
Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des
können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vor-
Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die haben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch
Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den
einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwen- Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in
dung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. diesem Falle nicht.
(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbei-
§ 23 ter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durch-
Koordination der Forschung geführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Per-
sonal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis einge-
(1) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte stellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitar-
werden von der Hochschule in der sachlich gebotenen beiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben
Weise koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den
Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten und Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das
zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsver-
vorhaben wirken die Hochschulen untereinander, mit träge mit den Mitarbeitern abschließen.
anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen
der überregionalen Forschungsplanung und Forschungs- (6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungs-
förderung zusammen. vorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden,
insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als
(2) Die Hochschulen berichten regelmäßig über die For- Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmit-
schungstätigkeit an der Hochschule. teln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule
für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
§ 24 (7) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätig-
keiten bleiben unberührt.
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
§ 26
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen Entwicklungsvorhaben
oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Entwick-
Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu
lungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie
kennzeichnen.
für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.
§ 25
Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder
2. Kapitel
sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Zulassung zum Studium
auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht
aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haus- § 27
haltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; Allgemeine Voraussetzungen
ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufga-
ben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben (1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
nach Satz 1 ist Teil der Hochschulforschung. Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschul-
studium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderli-
(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungs- che Qualifikation nachweist. Zugangshindernisse, die in
vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf
wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch
nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten (2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den
angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergeb- Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsquali-
nisse sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht fizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolg-
werden. reichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden
Schulbildung erbracht.
(3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist anzuzei-
gen. Die Durchführung eines solchen Vorhabens darf nicht (3) Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen
von einer Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben un-
Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrich- berührt.
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 28 § 30
Widerruf der Einschreibung Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Die Einschreibung zum Studium kann widerrufen (1) Zulassungszahlen werden durch Landesrecht fest-
werden, wenn ein Student durch Anwendung von Gewalt, gesetzt. Sie sind für jede Hochschule festzusetzen, wenn
durch Aufforderung zur Gewalt oder durch Bedrohung mit ein Studiengang in das Verfahren der Zentralstelle nach
Gewalt § 31 Abs. 1 einbezogen wird.
1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschul- (2) Zulassungszahlen werden nur für einzelne Studien-
einrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder gänge und für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für
die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behin- die Dauer eines Jahres, festgesetzt.
dert oder
2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte (3) Vor der Festsetzung einer Zulassungszahl ist die
und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht. Hochschule von der zuständigen Landesbehörde aufzufor-
dern, ihre Vorstellungen über die Zahl der aufzunehmen-
Gleiches gilt, wenn ein Student an den in Satz 1 genannten den Studenten mitzuteilen. In dem Bericht der Hochschule
Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwi- ist anzugeben, wie die Ausbildungskapazität berechnet
derhandelt, die gegen ihn von der Hochschule wegen worden ist; die einheitlichen Grundsätze nach § 29 Abs. 1
Verletzung seiner Pflichten nach § 36 Abs. 5 getroffen sind anzuwenden. Ferner ist darzustellen, wie sich die
worden sind. Zahl der Studenten und Studienanfänger sowie die Zahl
(2) Mit dem Widerruf ist eine Frist bis zur Dauer von zwei der Stellen für das wissenschaftliche. und künstlerische
Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Ein- Personal und der Umfang der tatsächlichen Lehrleistung je
schreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. Stelle entwickelt haben. Im Falle des § 29 Abs. 2 ist das
Ergebnis der Überprüfung, ob im Rahmen der verfügbaren
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Mittel die Möglichkeiten der Nutzung der vorhandenen
ergehen in einem förmlichen Verfahren. Das Nähere, ins- Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind, anzu-
besondere das Recht, die Einleitung des Verfahrens zu geben.
beantragen, wird durch Landesgesetz geregelt. Die Ent-
§ 31
scheidung ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechts-
mittelbelehrung zu versehen und allen anderen Hochschu- Zentrale Vergabe von Studienplätzen
len im Geltungsbereich dieses Gesetzes mitzuteilen. Vor
(1) In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen
Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es
Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studien-
keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
plätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle
(4) Während der Dauer einer nach Absatz 2 festgesetz- vergeben werden. In das Verfahren der Zentralstelle ist ein
ten Frist ist die Einschreibung an einer anderen Hoch- Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubezie-
schule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu versagen, hen, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle
es sei denn, daß für den Bereich der anderen Hochschule Zulassungszahlen für alie staatlichen Hochschulen im Gel-
die Gefahr einer Beeinträchtigung nach Absatz 1 nicht tungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt sind und zu
oder nicht mehr besteht. Die Entscheidung über die Ein- erwarten ist, daß die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl
schreibung ist allen anderen Hochschulen im Geltungsbe- der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit
reich dieses Gesetzes mitzuteilen. nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder
der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung
§ 29 vorbehalten wird. In das Verfahren der Zentralstelle soll ein
Studiengang einbezogen werden, wenn für ihn nach der
Maßstäbe der Ausbildungskapazität Feststellung de( Zentralstelle Zulassungszahlen für die
(1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständi- Mehrzahl der staatlichen Hochschulen im Geltungsbereich
gen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die dieses Gesetzes festgesetzt sind.
Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (2) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Stu-
der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grund- diengang die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur
sätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller
Regelstudienzeit zugrunde zu legen. Bewerber aus, so werden die an den einzelnen Hochschu-
(2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu len vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle mög-
erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich lichst nach den Ortswünschen der Bewerber und, soweit
dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs notwendig, vor allem nach den für die Ortswahl maßge-
zugelassen werden können, so darf für diesen Studien- benden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftli-
gang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höch- chen Gründen vergeben (Verteilungsverfahren).
stens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht (3) Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Stu-
niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichti- diengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht zur
gung der personellen, räumlichen, sächlichen und fach- Zulassung aller Bewerber aus, so findet unter den Bewer-
spezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer bern eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 statt
geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule (Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerber
in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenver- werden den einzelnen Hochschulen nach den Grundsät-
sorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht zen des Absatzes 2 zugewiesen.
die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren
Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen (4) Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil
Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1179
für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den rungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Ham-
ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und burg werden die sich danach ergebenden Quoten um
Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, daß der drei Zehntel erhöht. Bei der Berechnung des Bewerber-
Student sein Studium an anderen Hochschulen im Gel- anteils werden nur Personen berücksichtigt, die sich für
tungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann. den betreffenden Studiengang mit erster Fachpräfe-
renz bewerben und eine Hochschulzugangsberechti-
gung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig aner-
§ 32 kannt ist;
Allgemeines Auswahlverfahren 2. im übrigen nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der
Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 27
(1) Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die für Studienan-
(Wartezeit). Für einen Teil der hiernach zu vergeben-
fänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von
den Studienplätze kann neben der Wartezeit auch der
den Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studien-
Grad der Qualifikation berücksichtigt werden; in diesem
wünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 ver-
geben. Fall gilt Nummer 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. Bei der
Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 können eine Berufs-
(2) Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind vorzube- tätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der
halten für Qualifikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und
ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außer-
1. Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine
halb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender
außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeu-
ten würde; Abschluß besonders bewertet werden. Den Zeiten
einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung stehen sol-
2. Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vor- che Zeiten gleich, in denen ein Bewerber wegen der
schriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krankheit
besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben; oder aus sonstigen nicht zu vertretenden Gründen
3. ausländische und staatenlose Bewerber; Verpflichtun- keine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung aufneh-
gen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen men konnte. Die Berücksichtigung einer Berufstätigkeit
sind zu berücksichtigen; oder Berufsausbildung sowie die besondere Bewertung
berufsqualifizierender Abschlüsse besteht in einer Ver-
4. Bewerber, die in einem anderen noch nicht abge- günstigung des Bewerbers bei der Wartezeit. Eine über
schlossenen Studiengang oder sonstigen gleichwerti- acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt
gen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die Qualifi- unberücksichtigt. Zeiten eines Studiums an einer Hoch-
kation für das gewählte Studium (§ 27) erworben schule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet;
haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifi- dies gilt erstmals für Studienzeiten nach Inkrafttreten
kation (§ 27). Diese Bewerber können im Verfahren dieses Gesetzes.
nach Absatz 3 nicht zugelassen werden;
(4) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit
5. Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen
der Bewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach
Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudienbe-
Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder, unbeschadet des§ 34 Satz 2,
werber). Die Auswahl erfolgt nach den Prüfungsergeb-
die Auswahl durch das Los vorgesehen werden.·
nissen des Erststudiums und nach den für die Bewer-
bung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen.
Diese Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 § 33
nicht zugelassen werden. Besonderes Auswahlverfahren
Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden den
(1) In Studiengängen, in denen nach der Feststellung
Studienplätzen nach Absatz 3 zugeschlagen.
der Zentralstelle zu erwarten ist, daß im allgemeinen Aus-
wahlverfahren die Auswahl nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 zu
(3) Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben
unvertretbar hohen Anforderungen an den Grad der Quali-
1. überwiegend nach dem Grad der gemäߧ 27 nachge- fikation gemäß § 27 für die Zulassung führen würde, soll
wiesenen Qualifikation für das gewählte Studium. In an die Stelle des allgemeinen Auswahlverfahrens nach
den Nachweisen nach § 27 ausgewiesene Leistungen, § 32 ein besonderes Auswahlverfahren treten.
die über die Eignung für den jeweiligen Studiengang
besonderen Aufschluß geben können, sollen gewichtet (2) Im besonderen Auswahlverfahren werden die Stu-
werden. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig von- dienplätze vergeben
einander abweichen, können als ranggleich behandelt 1. überwiegend nach den Leistungen, die sich aus dem
werden. Die Länder tragen dafür Sorge, daß die Nach- Nachweis nach § 27 ergeben, und nach dem Ergebnis
weise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der eines Feststellungsverfahrens; § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5
Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anfor- bis 7 findet entsprechende Anwendung. Ein Teil der
derungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange Studienplätze kann den Bewerbern vorbehalten wer-
die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder unterein- den, die nach dem Ergebnis des Feststellungsverfah-
ander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl rens die besten Leistungen erbringen. Zweitstudien-
der Studienbewerber Landesquoten gebildet. Die bewerber können nach diesen Kriterien nicht zuge-
Quote eines Landes bemißt sich zu einem Drittel nach lassen werden;
seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den
2. im übrigen
betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu
zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der a) nach der Zahl der Semester, für die sich der Bewer-
Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölke- ber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Be-
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
werbungssemester); § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 bis 5 § 35
und 7 findet entsprechende Anwendung; Unabhängigkeit der Zulassung
b) nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen von der Landeszugehörigkeit
durchzuführenden Auswahlgesprächs; Bewerber,
Die Zulassung eines Studienbewerbers, der Deutscher
die nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, darf nicht
wurden, sowie Bewerber nach § 32 Abs. 2 Satz 1
davon abhängig gemacht werden, in welchem Land der
Nr. 2 bis 5 nehmen am Auswahlgespräch nicht teil.
Bundesrepublik Deutschland der Geburtsort oder der
In den Verfahren nach den Buchstaben a und b werden Wohnsitz des Studienbewerbers oder seiner Angehörigen
nur Bewerber berücksichtigt, die am Feststellungsver- liegt oder in welchem Land der Bundesrepublik Deutsch-
fahren teilgenommen haben. land der Studienbewerber die Qualifikation für das Hoch-
schulstudium erworben hat;§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 bis 7,
(3) Im Feststellungsverfahren sollen grundsätzlich nicht Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1
die Kenntnisse festgestellt werden, die bereits Gegen- zweiter Halbsatz bleiben unberührt.
stand der Bewertung in der Hochschulzugangsberechti-
gung sind; es soll dem Bewerber insbesondere Gelegen-
heit geben, in den bisherigen Abschlüssen nicht ausgewie- 3. Kapitel
sene Fähigkeiten und Kenntnisse nachzuweisen, die für
den Studienerfolg von Bedeutung sein können, und an die Mitglieder der Hochschule
Kenntnisse anknüpfen, die in dem Nachweis nach § 27
1. Abschnitt
bewertet worden sind. Zu diesem Zweck können insbeson-
dere entsprechende Testverfahren durchgeführt werden. Mitgliedschaft und Mitwirkung
Das Feststellungsverfahren ist hinsichtlich der Anforderun-
gen, der Bewertung und der Art der Durchführung inner- § 36
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einheitlich zu Mitgliedschaft
gestalten. Testverfahren und sonstige mit Feststellungs-
verfahren verbundene Prüfungen werden von staatlichen (1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hoch-
Einrichtungen abgenommen, die durch Landesrecht schule hauptberuflich tätigen Angehörigen des öffentlichen
bestimmt werden. Eine Wiederholung des Feststellungs- Dienstes und die eingeschriebenen Studenten.
verfahrens soll für die Bewerber nicht vorgesehen werden.
(2) Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hoch-
(4) Kriterien für die Auswahl nach Absatz 2 Nr. 2 Buch- schule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach
stabe b sind insbesondere die Motivation und die Eignung Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des
des Bewerbers für das gewählte Studium und den ange- zuständigen Organs der Hochschule hauptberuflich tätig
strebten Beruf. Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlge- sind.
spräch kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet
(3) Das Landesrecht regelt die Stellung der an der
über die Teilnahme das Los. Jeder Bewerber kann nur
Hochschule hauptberuflich, jedoch nur vorübergehend
einmal je Studiengang an einem Auswahlgespräch teil-
oder gastweise Tätigen, der Privatdozenten, der außer-
nehmen.
planmäßigen Professoren, der Lehrbeauftragten, der wis-
(5) Bis zu drei Zehnteln der Studienplätze sind entspre- senschaftlichen Hilfskräfte, der sonstigen an der Hoch-
chend § 32 Abs. 2 den dort genannten Bewerbern vorzu- schule nebenberuflich Tätigen sowie der Ehrenbürger und
behalten. Das Landesrecht kann vorsehen, daß auch die Ehrensenatoren.
Bewerber nach Satz 1 am Feststellungsverfahren teil-
nehmen. (4) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den
Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte
(6) Ein besonderes Auswahlverfahren ist aufzuheben,
zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteili-
wenn nach der Feststellung der Zentralstelle zu erwarten
gung an Prüfungsverfahren zu.
ist, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ent-
fallen. (5) Alle Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Perso-
§ 34 nen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflich-
tungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu
Berücksichtigung besonderer Dienstpflichten verhalten, daß die Hochschulen und ihre Organe ihre
Aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird,
des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienst- seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzu-
pflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis nehmen. Verletzen Mitglieder der Hochschule oder ihnen
zur Dauer von drei Jahren, dem Dienst als Entwicklungs- gleichgestellte Personen die ihnen nach Satz 1 obliegende
helfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni Pflicht, so richten sich die zu treffenden Maßnahmen nach
1969 (BGBI. 1S. 549) und der Ableistung eines freiwilligen Landesrecht. Ein Widerruf der Einschreibung ist nur unter
sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 zulässig. § 28
freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3155), darf dem Bewerber kein Nachteil § 37
entstehen; dies gilt insbesondere bei der Bewertung einer Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
Berufstätigkeit, einer Berufsausbildung und eines berufs-
qualifizierenden Abschlusses nach § 32 Abs. 3 Nr. 2. Bei (1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hoch-
gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 und § 33 haben schule ist Recht und Pflicht der Mitglieder nach § 36 Abs. 1
diese Bewerber den Vorrang. und 2. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwal-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1181
tung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe (4) An Entscheidungen, die Forschung, künstlerische
dafür vorliegen. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Pro-
der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem fessoren unmittelbar berühren, wirken, sofern sie dem
Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Perso- Gremium angehören, die Professoren, der Leiter der
nalangelegenheiten zuständig ist. Hochschule oder ein Mitglied des Leitungsgremiums, die
Hochschuldozenten, die Oberassistenten, die Oberinge-
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie
nieure, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assi-
dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine
stenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitar-
bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an
beiter, die Studenten sowie die nach § 36 Abs. 2 und 3
Weisungen nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwir-
gleichgestellten Personen stimmberechtigt mit; Absatz 3
kung dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgaben
Satz 2 bleibt unberührt. Dem Gremium angehörende son-
wirksam erfüllen kann. Das Nähere über Rechte und
stige Hochschulmitglieder haben Stimmrecht in Angele-
Pflichten der Mitglieder wird durch Landesrecht geregelt.
genheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funk-
(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit tionen in der Hochschule wahrnehmen und über beson-
in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. dere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen;
entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten
der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben.
§ 38 Soweit Mitglieder des Gremiums nach Satz 2 kein Stimm-
recht haben, wirken sie beratend mit.
Zusammensetzung und Stimmrecht
(1) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmä- (5) Soweit ein Organ des Fachbereichs für die Entschei-
ßige Zusammensetzung der Kollegialorgane, Ausschüsse dung über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von
und sonstigen Gremien bestimmen sich nach der fachli- Habilitationsverfahren oder für den Erlaß von Habilitations-
chen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gre- oder Promotionsordnungen zuständig ist, ist allen Profes-
mien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwor- soren des Fachbereichs die Möglichkeit einzuräumen,
tung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Das nach näherer Bestimmung des Landesrechts an diesen
Verhältnis der Sitze und der Stimmen, über die die Grup- Entscheidungen stimmberechtigt mitzuwirken. Soweit für
pen (Absatz 2) in den zentralen Kollegialorganen und im diese Entscheidungen eine gemeinsame Kommission
Fachbereichsrat verfügen, ist durch Gesetz zu regeln. zuständig ist, gilt Satz 1 für die Professoren der Fachberei-
che, für welche die gemeinsame Kommission gebildet
(2) Für die Vertretung in den Gremien bilden wurde.
1. die Professoren,
(6) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Ent-
2. die Studenten,
wicklungsvorhaben und die Berufung von Professoren
3. die Oberassistenten, die Oberingenieure, die wissen- unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des
schaftlichen und künstlerischen Assistenten sowie die Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehö-
wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter, renden Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im
4. die sonstigen Mitarbeiter zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für
eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium ange-
je eine Gruppe. Die Vertretung der übrigen Hochschulmit- hörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die
glieder regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als
vorsehen, daß die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3, wenn weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Professoren, die
wegen ihrer geringen Zahl die Bildung einer eigenen nach Absatz 5 berechtigt sind, an Entscheidungen über
Gruppe nicht gerechtfertigt ist, mit den Mitgliedern nach Berufungsvorschläge mitzuwirken, gelten bei der Bestim-
Satz 1 Nr. 4 eine gemeinsame Gruppe bilden. mung der Mehrheiten nach den Sätzen 1 bis 3 als dem
(3) In den zentralen Kollegialorganen, die für die in§ 63 Gremium angehörend, soweit sie an der Entscheidung
genannten Aufgaben zuständig sind, und im Fachbe- mitgewirkt haben.
reichsrat müssen alle Mitgliedergruppen nach Maßgabe
von Absatz 4 stimmberechtigt vertreten sein; dies gilt nicht § 39
für Ausschüsse dieser Gremien. Dem zentralen Kollegial-
Wahlen
organ, das für die in § 63 Abs. 2 genannten Aufgaben
zuständig ist, gehören die Fachbereichssprecher stimmbe- Die Vertreter der Mitgliedergruppen in den zentralen
rechtigt oder mit beratender Stimme kraft Amtes an. Das Kollegialorganen und im Fachbereichsrat werden in freier,
Landesrecht kann statt dessen vorsehen, daß für mehrere gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitglieder-
Fachbereiche ein Fachbereichssprecher oder die Vorsit- gruppen und in der Regel nach den Grundsätzen der
zenden gemeinsamer Kommissionen nach § 65 Abs. 1 personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhält-
diesem Organ kraft Amtes angehören. Bestehen für die in niswahl kann insbesondere abgesehen werden, wenn
§ 63 Abs. 2 genannten Aufgaben mehrere zentrale Kolle- wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten
gialorgane, bestimmt das Landesrecht, welchem Organ in einer Mitgliedergruppe oder in einem nach Landesrecht
die Fachbereichssprecher oder die Vorsitzenden gemein- gebildeten Wahlbereich die Mehrheitswahl angemessen
samer Kommissionen kraft Amtes angehören. In allen ist. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die
Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenhei- Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl sind die Vorausset-
ten, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, zungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaf-
Lehre oder die Berufung von Professoren berühren, verfü- fen; bei unmittelbaren Wahlen zu den zentralen Kollegial-
gen die Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze organen und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtig-
und der Stimmen. ten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 40 Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu
Öffentlichkeit beteiligen, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken,
Prüfungen abzunehmen und Aufgaben nach § 2 Abs. 9
(1) Das für den Erlaß der Grundordnung zuständige wahrzunehmen. Nach näherer Bestimmung des Landes-
Kollegialorgan tagt öffentlich. Die übrigen Gremien tagen rechts soll die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtun-
öffentlich, soweit das Landesrecht dies vorsieht. gen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus
staatlichen Mitteln finanziert werden, auf Antrag des Pro-
(2) Der Ausschluß der Öffentlichkeit wird durch Landes-
fessors zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn
recht geregelt. Personalangelegenheiten und Entschei-
dies mit der Erfüllung seiner übrigen Aufgaben vereinbar
dungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher
ist.
Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangele-
genheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. (2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienst-
verhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveran-
§ 41 staltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhal-
ten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis
Studentenschaft
geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehran-
(1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hoch- gebots gefaßten Beschlüsse der Hochschulorgane (§ 12
schulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer Abs. 2) zu verwirklichen.
und kultureller Belange der Studenten sowie zur Pflege der
(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor
überregionalen und internationalen Studentenbeziehun-
wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beach-
gen Studentenschaften gebildet werden.
tung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines
(2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung sei-
ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen ner Stelle. Die Festlegung muß unter dem Vorbehalt einer
Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Überprüfung in angemessenen Abständen stehen. Das
Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts- Landesrecht kann vorsehen, daß ein Professor auf
und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben
Landesrechnungshof geprüft. Die Studentenschaft unter- der Forschung in seinem Fach wahrnimmt oder für Vorha-
steht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und ben nach § 26 von anderen Aufgaben teilweise freigestellt
der zuständigen Landesbehörde. wird.
(3) Für die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft § 44
gilt§ 39 entsprechend. Sie sollen nach Möglichkeit gleich- Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
zeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschul-
selbstverwaltung durchgeführt werden. (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzun-
(4) Für die Mitwirkung in den Organen der Studenten- gen mindestens
schaft gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfah-
rungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen
2. Abschnitt wird,
Wissenschaftliches 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit,
und künstlerisches Personal die in der Regel durch die Qualität einer Promotion
nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu
§ 42 künstlerischer Arbeit und
Hauptberufliches wissenschaftliches 4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
und künstlerisches Personal
a) zusätzliche wissenschaftliche (Absatz 2) oder zu-
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstle- sätzliche künstlerische Leistungen oder
rische Personal der Hochschule besteht aus den Professo- b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder
ren (§ 43), den wissenschaftlichen und künstlerischen Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Assistenten (§ 47), den Oberassistenten und den Oberin- Methoden in einer mindestens fünfjährigen berufli-
genieuren (§ 48 a), den wissenschaftlichen und künstleri- chen Praxis, von der mindestens drei Jahre außer-
schen Mitarbeitern(§ 53) sowie den Lehrkräften für beson- halb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein
dere Aufgaben (§ 56). Das Landesrecht kann vorsehen, müssen.
daß an wissenschaftlichen Hochschulen und an Kunst-
hochschulen Ämter für Hochschuldozenten (§ 48 c) einge- (2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen
richtet werden können. nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel
durch eine Habilitation nachgewiesen. In Fächern, in
§ 43
denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus
Dienstliche Aufgaben der Professoren dem Ausland oder in Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis
durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die
(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule
auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs
jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst,
erbracht sein können.
Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Aus-
gestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Zu (3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die
ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fach-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1183
didaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll mitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher
nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehö-
nachweist. Professoren an Fachhochschulen und Profes- ren zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch
soren für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hoch- Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
schulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach
Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in besonders begrün- (2) Der wissenschaftliche Assistent ist einem Professor
deten Ausnahmefällen können solche Professoren beru- zugeordnet und nimmt seine Aufgaben unter dessen fach-
fen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen licher Verantwortung wahr.
nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a erfüllen. (3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftli-
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforde- cher Assistent ist neben d~n allgemeinen dienstrechtlichen
rungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine
Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Profes- qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissen-
sor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezo- schaften ein qualifizierter Abschluß des wissenschaftlichen
gene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der
nachweist. Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbil-
dung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der
(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tier- Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden,
ärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vor-
als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt übergehenden Ausübung des Berufes.
nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach
Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgese- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assisten-
hen ist. ten entsprechend.
§ 45
§ 48
Berufung von Professoren
Dienstrechtliche Stellung
(1) Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszu- der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten
schreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu
erfüllenden Aufgaben beschreiben. (1) Der wissenschaftliche Assistent und der künstleri-
sche Assistent werden für die Dauer von drei Jahren zu
(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der Hoch- Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des
schule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle beru- Assistenten soll mit dessen Zustimmung spätestens vier
fen. Bei der Berufung von Professoren können die Mitglie- Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlän-
der der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnah- gert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifi-
mefällen berücksichtigt werden. Bei der Berufung von Pro- kation erworben hat oder zu erwarten ist, daß er sie in
fessoren an Fachhochschulen und von Professoren für dieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin soll das
Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen in Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert
ein zweites Professorenamt gilt diese Einschränkung worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um wei-
nicht. Durch Landesrecht sind die Voraussetzungen für tere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlänge-
eine Berufung außerhalb einer Vorschlagsliste zu regeln. rung ist abgesehen von den Fällen des§ 50 Abs. 3 nicht
zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als -
(3) Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.
Assistent. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der
(4) Wird Personen übergangsweise bis zur endgültigen Dienstzeit ist ausgeschlossen.
Besetzung einer Professorenstelle die Wahrnehmung der
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gel-
Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die
ten für die Assistenten die Vorschriften für Beamte auf
Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
Lebenszeit entsprechend.
§ 46 (3) Für die Assistenten kann auch ein Angestelltenver-
hältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1
Dienstrechtliche Stellung der Professoren entsprechend.
Die Professoren werden, soweit sie in das Beamtenver-
hältnis berufen werden, zu Beamten auf Lebenszeit oder § 48 a
auf Zeit ernannt; durch Gesetz kann bestimmt werden, daß
Oberassistenten, Oberingenieure
eine Probezeit zurückzulegen ist.
(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf
Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selb-
§ 47 ständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistun-
Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten gen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen
Rechte bleiben unberührt. § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
(1) Der wissenschaftliche Assistent hat wissenschaftli- gilt entsprechend. Werden im Bereich der Medizin Oberas-
che Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbrin- sistenten vorgesehen, gilt auch§ 47 Abs. 1 Satz 4 entspre-
gen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftli- chend.
chen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend seinem
Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihm ausreichend Zeit zu (2) Voraussetzung für die Einstellung ist neben den
eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu seinen allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen für die
wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Oberassistenten die Habilitation, für die Oberingenieure
Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu ver- eine qualifizierte P. omotion oder eine qualifizierte zweite
-- -, --- ----------------------
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Staatsprüfung. Ferner kann von Oberingenieuren nach § 50
näherer Bestimmung des Landesrechts der Nachweis Dienstrechtliche Sonderregelungen
einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit
außerhalb des Hochschulbereichs gefordert werden. (1) Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand
sind auf Professoren, Hochschuldozenten, Oberassisten-
§ 48 b ten, Oberingenieore sowie wissenschaftliche und künst-
lerische Assistenten nicht anzuwenden. Die Vorschriften
Dlenstrechtllche Stellung
über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter
der Oberassistenten und Oberingenieure
Halbsatz. Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmenge-
(1) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jah- setzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44 a und
ren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu 48 a sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert
Beamten auf Zeit ernannt. Werden im Bereich der Medizin jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung
Oberassistenten vorgesehen, so beträgt die Dauer des eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können
Dienstverhältnisses sechs Jahre. Hat der Oberassistent für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für
oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissen- anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Ver-
schaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 48 Abs. 1 Satz 1 lust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften
bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Ober-
ingenieur entsprechend länger zu bemessen. (2) Beamtete Professoren können nur mit ihrer Zustim-
mung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und
(2) § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt entspre- Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen
chend. Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors
zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrich-
§ 48c tung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen
Hochschuldozenten Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die
Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder
(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hoch- teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule
schule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwir-
jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestal- kung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschulein-
tung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 43 richtung bei der Einstellung von Professoren auf eine
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Anhörung.
(2) Für die Einstellungsvoraussetzungen der Hochschul-
(3) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassi-
dozenten gilt § 44 entsprechend.
stenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstleri-
(3) Die Hochschuldozenten werden auf Vorschlag der sche Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiter
Hochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern
eingestellt. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des
Beamten in dem Umfang zu verlängern, in dem er nach
§ 48d den §§ 44 a und 48 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
beurlaubt worden ist; die Verlängerung darf die Dauer von
Dlenstrechtllche Stellung der Hochschuldozenten zwei Jahren nicht Obersehreiten. Satz 1 gilt auch für Zeiten
(1) Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit
Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Im Bereich der oder eine wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort-
Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlän- oder Weiterbildung im Ausland, für Zeiten einer Beurlau-
gert werden. § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 bung nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtli-
gilt entsprechend. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschul- chen Regelungen über den Erziehungsurlaub und Zeiten
dozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Ober- eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der
ingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden lan-
des Hochschuldozenten um den Zeitraum des voraus- desrechtlichen Regelungen, soweit eine Beschäftigung
gegangenen Dienstverhältnisses. nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des Grundwehr- und
Zivildienstes. Eine Verlängerung nach den Sätzen 1 und 2
(2) Der Hochschuldozent kann in besonders begründe- darf insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht über-
ten Ausnahmefällen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt schreiten.
werden.
(4) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-
§ 49 assistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche
Anwendung der Vorschriften und künstlerische Assistenten ein befristetes Angestellten-
des Beamtenrechtsrahmengesetzes verhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 außer in den
in § 44 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes geregelten
Auf beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Ober- Fällen der Beurlaubung entsprechend.
assistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und
künstlerische Assistenten finden die für Beamte allgemein
geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengeset-
§ 51
zes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt. (weggefallen)
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1185
§ 52 § 56
Nebentätigkeit der Professoren Lehrkräfte für besondere Aufgaben
Wissenschaftliche oder künstlerische Nebentätigkeiten, Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertig-
die entgeltlich ausgeübt werden, sind nach näherer keiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstel-
Bestimmung des Landesrechts der zuständigen Dienstbe- lungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann
hörde anzuzeigen, unabhängig davon, ob sie einer Geneh- diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere
migung bedürfen oder nicht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Aufgaben übertragen werden.
Beamtenrechtsrahmengesetzes). Gleiches gilt für die mit
Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängenden § 57
selbständigen Gutachtertätigkeiten (§ 42 Abs. 1 Satz 3
Nr. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes). (weggefallen)
§ 57 a
§ 53
Befristung von Arbeitsverträgen
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
Für den Abschluß von Arbeitsverträgen für eine
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die den Fachbe- bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissen-
reichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den schaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern (§ 53), Perso-
Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Angestell- nal mit ärztlichen Aufgaben (§ 54) und Lehrkräften für
ten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. besondere Aufgaben (§ 56) sowie mit wissenschaftlichen
Soweit der wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgaben- Hilfskräften gelten die §§ 57 b bis 57 f. Die arbeitsrechtli-
bereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser wei- chen Vorschriften und Grundsätze über befristete Arbeits- ·
sungsbefugt. verträge sind nur insoweit anzuwenden, als sie den Vor-
(2) Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört schriften dieses Gesetzes nicht widersprechen.
es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertig-
keiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissen- § 57 b
schaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Sachlicher Grund für die Befristung
Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwen-
dig ist. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissen- (1) Der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit dem in
schaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der § 57 a Satz 1 genannten Personal ist zulässig, wenn die
Krankenversorgung. Das Landesrecht kann vorsehen, daß Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist,
wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt es sei denn, es bedarf nach den allgemeinen arbeitsrecht-
werden, im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegen- lichen Vorschriften und Grundsätzen keines sachlichen
heit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden Grundes.
kann.
(2) Sachliche Gründe, die die Befristung eines Arbeits-
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mit- vertrages mit einem wissenschaftlichen oder künstleri-
arbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Vor- schen Mitarbeiter nach § 53 sowie mit Personal mit ärztli-
aussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hoch- chen Aufgaben nach § 54 rechtfertigen, liegen auch vor,
schulstudium. wenn
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für künstlerische Mitar- 1 . die Beschäftigung des Mitarbeiters mit Dienstleistun-
beiter entsprechend. gen nach § 53 Abs. 1 und 2 oder nach § 53 Abs. 4 in
Verbindung mit § 53 Abs. 1 und 2 auch seiner Weiter-
§ 54 bildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Personal mit ärztlichen Aufgaben Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-, Fort- oder
Weiterbildung dient,
Hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen mit
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die 2. der Mitarbeiter aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
nicht Professor oder Hochschuldozent sind, sind in der haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung
Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissen- bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird,
schaftlichen Mitarbeitern gleichgestellt. 3. der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen
in der Forschungsarbeit oder in der künstlerischen
Betätigung erwerben oder vorübergehend in sie ein-
§ 55
bringen soll,
Lehrbeauftragte
4. der Mitarbeiter überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge und der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend
erteilt werden. An Kunsthochschulen können Lehraufträge beschäftigt wird oder
auch zur Sicherstellung des Lehrangebots in einem Fach 5. der Mitarbeiter erstmals als wissenschaftlicher oder
erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen künstlerischer Mitarbeiter eingestellt wird.
übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Ein Lehr-
auftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn der Lehrbeauf- (3) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines
tragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn die durch Arbeitsvertrages mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für
den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemes- besondere Aufgaben rechtfertigt, liegt auch vor, wenn ihre
sung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentli- Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremd-
chen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird. sprachen erfolgt (Lektor).
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer 2. Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche
wissenschaftlichen Hilfskraft gilt Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder berufliche
entsprechend. Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, soweit die
Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren nicht über-
(5) Der Grund für die Befristung nach den Absätzen 2 bis schreitet,
4 ist im Arbeitsvertrag anzugeben; ist der Grund nicht
angegeben, kann die Rechtfertigung der Befristung nicht 3. Zeiten einer Beurlaubung nach dem Bundeserzie-
auf die Absätze 2 bis 4 gestützt werden. hungsgeldgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsver-
bots nach den§§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgeset-
(6) Der erstmalige Abschluß eines befristeten Arbeits-
zes, soweit eine Beschäftigung nicht erfolgt ist, und
vertrages für die Beschäftigung als wissenschaftlicher
oder künstlerischer Nachwuchs oder zur beruflichen Aus- 4. Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes.
bildung nach Absatz 2 Nr. 1 oder für die Beschäftigung
nach Absatz 2 Nr. 5 soll nicht später als vier Jahre nach
der letzten Hochschulprüfung oder Staatsprüfung des wis-
§ 57d
senschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiters erfolgen.
Kündigung bei Wegfall von Mitteln Dritter
§ 57 C Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4
Dauer der Befristung und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 kann, ohne daß
es einer vertraglichen Kündigungsregelung bedarf, gekün-
(1) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages digt werden, wenn feststeht, daß die Drittmittel wegfallen
bestimmt sich in den Fällen des § 57 b Abs. 2 bis 4 im werden, dies dem Mitarbeiter unverzüglich mitgeteilt wird
Rahmen der Absätze 2 bis 6 ausschließlich nach der und die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist
vertraglichen Vereinbarung. Sie muß kalendermäßig frühestens zum Zeitpunkt des Wegfalls der Drittmittel
bestimmt oder bestimmbar sein. erfolgt.
(2) Ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 b Abs. 2
Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 kann bis zur Dauer von fünf Jahren § 57 e
abgeschlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsver- Privatdienstvertrag
träge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 bei
derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insge- Für einen befristeten Arbeitsvertrag, den ein Mitglied
samt nicht überschreiten. Ein befristeter Arbeitsvertrag einer Hochschule, das Aufgaben seiner Hochschule selb-
nach § 57 b Abs. 2 Nr. 5 kann bis zur Dauer von zwei ständig wahrnimmt, zur Unterstützung bei der Erfüllung
Jahren abgeschlossen werden. dieser Aufgaben mit einem aus Mitteln Dritter vergüteten
Mitarbeiter abschließt, gelten § 57 a Satz 2 und die §§ 57 b
(3) Auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2
bis 57 d entsprechend.
sind Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 57 b
Abs. 2 Nr. 1 bis 4, soweit er Gelegenheit zur Vorbereitung
einer Promotion gibt, nicht anzurechnen. § 57 f
(4) Wird bei Personal mit ärztlichen Aufgaben, das sich Erstmalige Anwendung
in der Weiterbildung zum Gebietsarzt befindet, die Aner- Die §§ 57 a bis 57 e sind erstmals auf Arbeitsverträge
kennung als Gebietsarzt in fünf Jahren nicht erworben, anzuwenden, die ab 26. Juni 1985 abgeschlossen werden.
kann die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 1 und 2 um die
notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als
Gebietsarzt, höchstens bis zur Dauer von drei Jahren,
überschritten werden. Zum Zwecke des Erwerbs einer
4. Kapitel
Anerkennung für ein Teilgebiet oder einer Zusatzbezeich-
nung kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag bis zur Organisation und Verwaltung der Hochschule
Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend. 1. Abschnitt
(5) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaft- Selbstverwaltung und Staatsverwaltung
lichen Hilfskraft kann bis zur Dauer von vier Jahren abge-
schlossen werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge bei § 58
derselben Hochschule dürfen diese Höchstgrenze insge- Rechtsstellung der Hochschule
samt nicht überschreiten. Zeiten eines befristeten Arbeits-
vertrages als wissenschaftliche Hilfskraft, die vor dem (1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffent-
Abschluß eines Studiums liegen, sind auf die Höchst- lichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie
grenze nicht anzurechnen. haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der
Gesetze.
(6) Auf die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsver-
trages nach § 57 b Abs. 2 bis 4 sind im Einverständnis mit (2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die
dem Mitarbeiter nicht anzurechnen: der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Vorausset-
zungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetz-
1. Zeiten einer Beurlaubung, die für die Betreuung oder lich zu regeln.
Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflege-
bedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt worden ist, (3) Die Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es
soweit die Beurlaubung die Dauer von zwei Jahren sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine
nicht überschreitet, Einheitsverwaltung.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1187
§ 59 Hochschule und übt das Hausrecht aus. Sie legt jährlich
Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hoch-
Aufsicht
schule ab.
(1) Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der
Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. (2) Der Leiter oder die zu wählenden Mitglieder des
Leitungsgremiums der Hochschule werden auf Grund
(2) Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahr- eines Wahlvorschlags der Hochschule von einem zentra-
nehmen, insbesondere in der Personalverwaltung, der len Kollegialorgan auf Zeit gewählt und von der nach
Wirtschaftsverwaltung, der Haushalts- und Finanzverwal- Landesrecht zuständigen Stelle bestellt. Eine Abwahl ist
tung sowie in der Krankenversorgung, ist eine weiter- ausgeschlossen. Die für die Kollegialorgane und sonstigen
gehende Aufsicht vorzusehen. Das gleiche gilt, soweit die Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf
Hochschulen Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbil- das Rektorat und auf das Präsidialkollegium nicht anzu-
dungskapazität und der Festsetzung von Zulassungs- wenden.
zahlen wahrnehmen.
(3) Wird die Hochschule durch einen Rektor geleitet, so
§ 60 nimmt dieser sein Amt hauptberuflich wahr. Der Rektor ist
Zusammenwirken von Land und Hochschule aus dem Kreis der der Hochschule angehörenden Profes-
soren zu wählen. Seine Amtszeit beträgt mindestens zwei
Ein Zusammenwirken von Land und Hochschule ist vor Jahre.
allem für folgende Angelegenheiten gesetzlich zu regeln:
(4) Dem Rektorat gehören der Rektor als Vorsitzender
1. Ordnung des Studiums und der Hochschulprüfungen;
und hauptberufliches Mitglied, Prorektoren und kraft
2. Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachberei- Amtes der leitende Verwaltungsbeamte an. Rektor und
chen, Studienbereichen, wissenschaftlichen Einrich- Prorektoren sind aus dem Kreis der der Hochschule ange-
tungen, Betriebseinheiten und gemeinsamen Kommis- hörenden Professoren zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt
sionen; mindestens zwei Jahre.
3. Aufstellung des Wahlvorschlags der Hochschule (5) Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine
gemäß § 62 Abs. 2. abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf
Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen
Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Ver-
2. Abschnitt waltung oder Rechtspflege, erwarten läßt, daß er den
Organisation Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Präsident nimmt
sein Amt hauptberuflich wahr. Seine Amtszeit beträgt min-
§ 61 destens vier Jahre.
Allgemeine Organisationsgrundsätze (6) Dem Präsidialkollegium gehören der Präsident als
Vorsitzender und hauptberufliches Mitglied, Vizepräsiden-
(1) Entscheidungsbefugnisse haben zentrale Organe ten und kraft Amtes der leitende Verwaltungsbeamte an.
und Organe der Fachbereiche. Für Hochschulen mit Ein- Die Amtszeit des Präsidenten beträgt mindestens vier
richtungen an verschiedenen Orten kann das Landesrecht Jahre.
außerdem besondere örtliche Organe mit Entscheidungs-
befugnissen vorsehen, wenn dies im Hinblick auf die (7) Für Hochschulen, deren Größe eine hauptberufliche
Größe und die räumliche Entfernung der Einrichtungen Leitung nicht erfordert, kann das Land Ausnahmen vor-
geboten erscheint. Andere Organisationseinheiten haben sehen.
Entscheidungsbefugnisse, soweit dies nach diesem § 63
Gesetz zugelassen oder bestimmt ist.
Aufgaben zentraler Kollegialorgane
(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Ent-
scheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher (1) Für die Beschlußfassung über die Grundordnung und
Bedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegen- die Wahl der Leitung der Hochschule ist ein zentrales
heiten zuläßt, sollen sie nach näherer Bestimmung des Kollegialorgan zu bilden. Die Professoren verfügen in die-
Landesrechts dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledi- sem Organ über die absolute Mehrheit der Sitze und der
gung zugewiesen werden. Stimmen.
(3) Das Landesrecht trifft Regelungen für die Entschei- (2) Ein weiteres zentrales Kollegialorgan ist insbeson-
dung unaufschiebbarer Angelegenheiten. dere für folgende Aufgaben zu bilden:
1. Beschlußfassung über den Vorschlag für die Wahl des
§ 62 Leiters und der zu wählenden Mitglieder des Leitungs-
gremiums der Hochschule;
Leitung der Hochschule
2. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Aufstel-
(1) Die Hochschule wird lung des Haushaltsvoranschlags;
1. durch einen Rektor oder ein Rektorat (Rektoratsverfas- 3. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festset-
sung) oder zung von Zulassungszahlen;
2. durch einen Präsidenten oder ein Präsidialkollegium 4. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Errich-
(Präsidialverfassung) tung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen,
geleitet. Die Leitung der Hochschule nimmt ihre Aufgaben Studienbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen,
in eigener Zuständigkeit wahr. Sie wahrt die Ordnung der Betriebseinheiten und gemeinsamen Kommissionen;
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
5. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fra- des Landesrechts gemeinsame Kommissionen gebildet
gen der Forschung und der Förderung des wissen- werden. Entscheidungsbefugnisse haben gemeinsame
schaftlichen und künstlerischen Nachwuchses; Kommissionen nur, wenn diese ihnen durch Landesrecht
6. Beschlußfassung über oder Stellungnahme zu Ordnun- zugewiesen oder auf Grund von Landesrecht übertragen
gen für Hochschulprüfungen; worden sind.
7. Beschlußfassung über oder Stellungnahme zu Vor- (2) Zur Entwicklung und Reform von Studiengängen, die
schlägen für die Berufung von Professoren. Fächer aus mehreren Fachbereichen einbeziehen, sowie
zur Planung und Sicherstellung eines abgestimmten Lehr-
(3) Die in Absatz 2 genannten Aufgaben können auch angebots für derartige Studiengänge können durch Lan-
mehreren zentralen Kollegialorganen zugewiesen werden. desrecht besondere Organisationseinheiten eingerichtet
Für Hochschulen, deren Größe die Bildung mehrerer zen- und ihnen Befugnisse der beteiligten Fachbereiche über-
traler Kollegialorgane nicht erfordert, kann das Landes- tragen werden (Studienbereiche).
recht die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2
genannten Aufgaben durch ein zentrales Kollegialorgan
§ 66
vorsehen. Zentrale Kollegialorgane sind auch die nach
§ 61 Abs. 1 Satz 2 gebildeten besonderen örtlichen Kolle- Wissenschaftliche Einrichtungen
gialorgane. und Betriebseinheiten
§ 64 (1) Unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fach-
bereiche können wissenschaftliche Einrichtungen und
Fachbereich
Betriebseinheiten gebildet werden, soweit und solange für
(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundein- die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Per-
heit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamt- sonal und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitge-
verantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten stellt werden müssen. Sie entscheiden über die Verwen-
der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufga- dung der wissenschaftlichen, künstlerischen und sonsti-
ben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, daß seine gen Mitarbeiter und der Sachmittel, die ihnen zugewiesen
Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und sind. Das Landesrecht oder nach Maßgabe des Landes-
seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben rechts zuständige Organe können ihnen weitere Entschei-
erfüllen können. dungsbefugnisse übertragen.
(2) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat (2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinhei-
und der Fachbereichssprecher. ten können auch außerhalb eines Fachbereichs bestehen
oder eingerichtet werden, soweit dies mit Rücksicht auf die
(3) Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Forschung Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist (zen-
und Lehre betreffenden Angelegenheiten des Fachbe- trale Einrichtungen). Sie stehen unter der Verantwortung
reichs, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichs- der Leitung der Hochschule oder eines zentralen Kollegial-
sprechers landesrechtlich bestimmt ist.
organs.
(4) Der Fachbereichssprecher ist Vorsitzender des (3) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen in der Regel
Fachbereichsrats. Der Fachbereichssprecher vollzieht die durch eine kollegiale, eine befristete oder eine kollegiale
Beschlüsse des Fachbereichsrats und führt die Geschäfte und befristete Leitung verwaltet werden. Als Leiter oder als
des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Er entscheidet Mitglied einer kollegialen Leitung einer wissenschaftlichen
über die Verwendung der wissenschaftlichen, künstleri- Einrichtung kann nur ein ihr angehörender Professor
schen und sonstigen Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit gewählt oder bestellt werden.
diese nicht einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einer
Betriebseinheit des Fachbereichs zugewiesen sind. (4) Medizinische Einrichtungen sind Betriebseinheiten
gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2. Für medizinische
(5) Zum Fachbereichssprecher ist vom Fachbereichsrat Einrichtungen, die die Verantwortungsbereiche mehrerer
ein ihm angehörender Professor zu wählen. Sieht das weisungsfreier Ärzte umfassen, gilt Absatz 3 entspre-
Landesrecht vor, daß die Fachbereichssprecher dem Kol- chend. Im übrigen kann die Organisation und die Verwal-
legialorgan nach § 38 Abs. 3 Satz 2 stimmberechtigt ange- tung medizinischer Einrichtungen abweichend von den
hören und daß die Vertreter der Professorengruppe nach Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden, soweit
§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in diesem Organ nur zusammen Belange der Krankenversorgung dies erfordern.
mit den Fachbereichssprechern über die absolute Mehr-
heit der Sitze und der Stimmen verfügen, so bedarf die
Wahl des Fachbereichssprechers außer der Mehrheit des
§§ 67 bis 69
Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehören- (weggefallen)
den Professoren; § 38 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für Hochschulen, deren Größe und Aufgabenstel-
lung die Bildung von Fachbereichen nicht erfordert, kann 5. Kapitel
das Land Ausnahmen vorsehen. Staatliche Anerkennung
§ 65 § 70
Gemeinsame Kommissionen, Studienbereiche Anerkennung von Einrichtungen
(1) Für Aufgaben, die eine Zusammenarbeit mehrerer (1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Lan-
Fachbereiche erfordern, können nach näherer Maßgabe desrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1189
näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft 6. Kapitel
einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn
gewährleistet ist, daß Anpassung des Landesrechts
1. das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet § 72
ist, Anpassungsfristen
2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder (1) Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses
aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrich- Gesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 (BGBI. 1
tung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen S. 185) sind den Vorschriften der Kapitel 1 bis 5 entspre-
des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer chende Landesgesetze zu erlassen. Innerhalb von__ zwei
Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn Jahren nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Ande-
innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer rung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November
Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaft- 1985 (BGBI. 1S. 2090) sind den Vorschriften des Artikels 1
liche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Nr. 1 bis 42 dieses Gesetzes entsprechende Landes-
Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird, gesetze zu erlassen. § 9 in der ab 1. Januar 1988 gelten-
3. die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Auf- den Fassung, die§§ 57 a bis 57 f und§ 70 Abs. 6 gelten
nahme in eine entsprechende staatliche Hochschule unmittelbar.
erfüllen, (2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulas-
4. die hauptberuflich lehrenden die Einstellungsvoraus- sungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt ent-
setzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten sprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu
regeln. Erstmals für Zulassungen zum Wintersemester
an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
1986/87, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Lan-
5. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des desrechts nach Satz 1 sind die Vorschriften des Artikels 9
Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze Abs. 4 und der Artikel 13, 14 und 15 des Staatsvertrags
dieses Gesetzes mitwirken. über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978
nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses
(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Gesetzes anzuwenden. Die Länder treffen die erforderli-
Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen chen Übergangsregelungen. Die nach den Sätzen 1 bis 3
der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen erforderlichen ergänzenden Vorschriften der Länder müs-
werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem sen übereinstimmen, soweit dies für die zentrale Vergabe
Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist. der Studienplätze notwendig ist. Kommen diese überein-
stimmenden landesrechtlichen Regelungen nicht bis zum
(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach 30. Juni 1989 zustande oder treten solche Regelungen
näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfun- ersatzlos außer Kraft, so werden die entsprechenden Vor-
gen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an schriften durch Rechtsverordnung des Bundesministers
einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bun-
Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im desrates erlassen.
Sinne dieses Gesetzes.
§ 73
(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von
Studium und Prüfungen(§ 9) können Angehörige staatlich Abweichende Regelungen
anerkannter Hochschulen beteiligt werden.*) Eine staatlich (1) Für Hochschulen, die ausschließlich ein weiterbilden-
anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Ver- des Studium anbieten, sowie für Hochschulen mit fachbe-
gabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen. dingt geringer Studentenzahl können durch Landesgesetz
von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Rege-
(5) Staatlich anerkannte Hochschulen können mit staat- lungen getroffen werden, soweit die besondere Struktur
lichen Hochschulen zusammenwirken. und Aufgabenstellung dieser Hochschulen es erfordern.
(6) Für staatlich anerkannte Hochschulen gelten die (2) Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungs-
§§ 57 a bis 57 f entsprechend. gänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausge-
richtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen
§ 71 werden, soweit die besondere Struktur und Aufgabenstel-
lung dieser Hochschulen es erfordern. Die Anforderungen
Gleichstellung von Abschlüssen der Notarschule des § 70 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 müssen erfüllt sein.
Die Abschlüsse der Ausbildung an der Notarschule des (3) Für die Mitwirkung von Professoren an Gesamthoch-
Landes Baden-Württemberg können den Abschlüssen schulen, die nach § 75 Abs. 4 übergeleitet oder aus-
eines vergleichbaren Studiengangs an einer staatlichen schließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind, ist
Hochschule gleichgestellt werden. nach näherer Bestimmung des Landesrechts eine Rege-
lung zu treffen, die von Vorschriften des § 38 Abs. 2 bis 6
") Bis 31. Dezember 1987 gelten anstelle des § 70 Abs. 4 Satz 1 folgende Sätze 1
abweicht. Dabei ist vorzusehen, daß diese Professoren
und 2: nicht der nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu bildenden
„Die staatlich anerkannten Hochschulen eines Landes sollen an der gemeinsamen Gruppe angehören oder auf andere Weise sicherzustellen,
Beratung bei der Aufstellung des Hochschulgesamtplans nach § 68 beteiligt werden.
In die Studienreformkommissionen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter daß ihre Stimmen bei der Berechnung der nach § 38
Hochschulen berufen werden.·• Abs. 3 Satz 5 und Abs. 6 für Professoren vorgesehenen
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Mehrheiten zumindest bei Entscheidungen außer Betracht Hochschulassistenten übernommen; ein Rechtsanspruch
bleiben, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorha- auf Übernahme besteht nicht. Werden sie nicht als beam-
ben und die Berufung von Professoren mit der Qualifika- tete Hochschulassistenten oder in ein anderes Amt über-
tion im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a unmittel- nommen, so verbleiben sie in ihrem bisherigen Dienstver-
bar berühren. hältnis.
§ 74 (6) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1
Satz 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule haupt-
Erprobung der einstufigen Juristenausbildung
amtlich Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 1 wahrnehmen
Die Länder können von den Bestimmungen dieses und nicht die Voraussetzungen für die Einstellung als
Gesetzes abweichen, soweit dies für die Erprobung von Professor erfüllen, sowie die sonstigen Beamten, die an
Ausbildungsgängen nach § 5 b des Deutschen Richterge- einer Hochschule tätig sind, verbleiben, wenn sie nicht in
setzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September ein anderes Amt übernommen werden, in ihrem bisherigen
1971 (BGBI. 1 S. 1557) erforderlich ist. Dienstverhältnis.
(7) Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung derjenigen
§ 75 Beamten, die nach den Absätzen 3, 5 und 6 in ihrem
bisherigen Dienstverhältnis verbleiben, wird durch Landes-
Überleitungsvorschriften
recht bestimmt. Dienstrechtliche Zuordnungen zu
(1) Die Übernahme des wissenschaftlichen und künstle- bestimmten Hochschulmitgliedern entfallen.
rischen Personals der Hochschulen in die nach diesem
Gesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse ist in dem nach (8) Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe, die überwie-
§ 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetz nach Maßgabe der gend Aufgaben nach § 53 wahrnehmen sollen, sind unter
folgenden Bestimmungen zu regeln. Wahrung des Besitzstandes in Ämter als wissenschaft-
liche oder künstlerische Mitarbeiter zu übernehmen.
(2) In die Rechtsstellung von Professoren als Beamte
auf Lebenszeit sind überzuleiten oder zu übernehmen die
ordentlichen und außerordentlichen Professoren, die als
solche beamteten Professoren an wissenschaftlichen und § 76
künstlerischen Hochschulen sowie die zu Beamten auf Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung
Lebenszeit ernannten Abteilungsdirektoren (und Professo-
ren), Abteilungsvorsteher (und Professoren) und Wissen- (1) Das Recht der am Tage vor Inkrafttreten des nach
schaftlichen Räte (und Professoren). § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes vorhandenen
ordentlichen und außerordentlichen Professoren, nach
(3) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten
Satz 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule haupt- entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt;
amtlich ausschließlich oder überwiegend Aufgaben im dies gilt auch beim Wechsel des Dienstherrn. In diesen
Sinne des § 43 Abs. 1 wahrnehmen und die Einstellungs- Fällen werden die Dienstbezüge nach der Entpflichtung
voraussetzungen erfüllen, werden innerhalb von zwei Jah- und die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen auf der
ren nach Maßgabe ihrer Qualifikation, des Bedarfs in den Grundlage des am Tage vor Inkrafttreten des nach § 72
jeweiligen Fächern und nach Maßgabe der Länderhaus- Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes geltenden Beamten-
halte mit ihrem Einverständnis als beamtete Professoren und Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird das Grundge-
übernommen; ein Rechtsanspruch auf Übernahme halt nach der Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die bis
besteht nicht. Werden sie nicht als beamtete Professoren zum Zeitpunkt der Entpflichtung hätte erreicht werden
oder in ein anderes Amt übernommen, so verbleiben sie in können. Artikel VII§ 1 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes
ihrem bisherigen Dienstverhältnis. zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1
(4) Bei Beamten, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens S. 1173), zuletzt geändert durch das Haushaltsstruktur-
des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes an einer gesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3091 ), gilt ent-
Fachhochschule oder in einem entsprechenden Studien- sprechend.
gang an einer Gesamthochschule hauptamtlich in der
Lehre tätig sind, kann im Rahmen der Übernahme von den (2) Absatz 1 findet auf Antrag des Professors keine
Einstellungsvoraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange
Buchstabe b abgesehen werden, wenn eine qualifizierte der Professor noch nicht entpflichtet ist. Ist der Professor
Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule oder Gesamthoch- vor der Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag nach
schule nachgewiesen wird. den Sätzen 1 und 2 gestellt zu haben, so werden die
Hinterbliebenenbezüge auf Grund der Besoldungsgruppe
(5) Beamte, die beim Inkrafttreten des nach§ 72 Abs. 1 berechnet, in die der Professor zuletzt eingestuft war.
Satz 1 erlassenen Gesetzes an einer Hochschule haupt-
amtlich Aufgaben im Sinne des§ 47 *) wahrnehmen und (3) Die Rechtsverhältnisse der am Tage vor dem Inkraft-
die Voraussetzungen für die Einstellung als Hochschul- treten des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Gesetzes
assistenten erfüllen, werden nach Maßgabe ihrer Qualifi- entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen Beamten im
kation, des Nachwuchsbedarfs in den jeweiligen Fächern Sinne von Kapitel I Abschnitt V 3. Titel des Beamten-
und nach Maßgabe der Länderhaushalte auf Antrag als rechtsrahmengesetzes in der bisherigen Fassung und der
zu diesem Zeitpunkt versorgungsberechtigten Hinterblie-
') In der Fassung des Gesetzes vom 26. Januar 1976. benen dieser Beamten bleiben unberührt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1191
(4) Für die an den Hochschulen der Bundeswehr in 7. Kapitel
einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten
Änderung von Bundesgesetzen,
Professoren, die zur Übernahme dieser Beschäftigung aus
ihrem Beamtenverhältnis als ordentlicher oder außer- Schlußvorschriften
ordentlicher Professor im Landesbereich ausgeschieden
§§ 77 bis 80
sind und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein ihrer
Tätigkeit an einer Hochschule der Bundeswehr entspre- (Änderung von Rechtsvorschriften)
chendes Beamtenverhältnis annehmen, gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. Maßgebend nach Absatz 1 § 81
Satz 2 ist das am Tage ihres Ausscheidens aus dem
Verträge mit den Kirchen
Beamtenverhältnis als Professoren im Landesbereich gel-
tende Beamten- und Besoldungsrecht. Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses
Gesetz nicht berührt.
§ 82
§ 76 a Berlin-Klausel
Übergangsvorschrift für Hochschulassistenten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Auf die beim Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
erlassenen Gesetzes vorhandenen Hochschulassistenten verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulrah- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
mengesetzes, des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Überleitungsgesetzes.
Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungs- § 83
gesetzes in der bis zum 22. November 1985 geltenden
Fassung Anwendung. (Inkrafttreten)
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Holzbildhauer-Handwerk
(Holzbildhauermeisterverordnung ~ HolzbhMstrV)
Vom 10. April 1987
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 2. Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 sowie über figürliches und ornamentales Gestalten,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
3. Kenntnisse des Aufmaßes und des Einschnitts sowie
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
der Güteklassen von Holz,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 4. Kenntnisse der Fundamentierungs-, Verdübelungs-
und Verankerungstechnik für Holz,
5. Kenntnisse der Schriftarten,
1. Abschnitt
6. Kenntnisse über Kunstgeschichte, Bau- und Möbel-
Berufsbild stile, Zeichen, Ornamentik, Heraldik und Mythologie,
7. Kenntnisse über Entwurfs- und Gestaltungslehre,
§ 1 Formgebung und Farbenlehre,
Berufsbild 8. Kenntnisse über Skizzieren, freies und gebundenes
(1) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Tätig- Zeichnen sowie über die Auswertung von Zeichnun-
keiten zuzurechnen: gen,
1. Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbe- 9. Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen
handlung, Rekonstruierung und Restaurierung hand- Maschinen und Geräte,
werklicher und künstlerischer Bildhauerarbeiten in 10. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, der Verarbei-
und an Gebäuden sowie in der Bau-, Friedhofs- und tung, Herstellung und Verwendung der Werk- und
Landschaftsgestaltung, Hilfsstoffe, insbesondere der Holzarten sowie der
2. Entwurf, Gestaltung, Ausführung, Oberflächenbe- natürlichen und künstlichen Steine, Metalle, Kunst-
stoffe, Bindemittel, Zuschläge sowie der lsolier- und
handlung, Rekonstruierung und Restaurierung von
bildhauerisch gearbeiteten sakralen und profanen Dämmstoffe,
Plastiken, Möbeln, Inneneinrichtungen und Raum- 11 . Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des
bekleidungen, Holzschutzes,
3. Planung, Gestaltung, Herstellung und Aufstellung von 12. Kenntnisse der Lagerung und Trocknung, Auswahl,
Spiel- und Freizeiteinrichtungen, Bestimmung, Zurichtung, Verleimung und der kon-
struktiven Verbindungen von Hölzern,
4. Entwurf, Gestaltung, Herstellung, Aufstellung, Rekon-
13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
struierung und Restaurierung von Gedenktafeln und
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Grabmalen,
14. Kenntnisse über die Vorschriften des Umwelt-, insbe-
5. Entwurf, bildhauerische Gestaltung und Anfertigung sondere des Immissionsschutzes sowie die jeweils
von Spielzeug und Spielgerät, hierzu geltenden VDI-Richtlinien, der Vorschriften der
6. Entwurf, Gestaltung und Ausführung von Schriften, Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-
Ornamenten, Zeichen und Reliefs, gen, der Gerüstordnung und der jeweils geltenden
DIN-Normen,
7. Anfertigen von Modellen und Formen bildhauerischer
Art. 15. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen,
Versetz- und Verlegeplänen sowie von Leistungs-
(2) Dem Holzbildhauer-Handwerk sind folgende Kennt- verzeichnissen,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 16. Prüfen der Werkstücke auf Materialfehler,
1. Kenntnisse der physikalischen und chemischen 17. Messen, Anreißen, Aufreißen und Anfertigen von
Eigenschaften von Holz, Stein, Metall und Kunststoff, Schablonen,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1193
18. Herstellen von Fundamenten und Unterkonstruktio- 4. eine Spiel- oder eine Freizeiteinrichtung.
nen sowie Torkretieren von Plastiken und von Formen
in Beton, (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Entwurf und die
19. Be- und Verarbeiten sowie Formgeben von Hölzern, Werkzeichnung mit Maßangaben und mit Vorkalkulation
natürlichen und künstlichen Steinen, insbesondere vorzulegen. Anstelle des Entwurfs kann er auch ein maß-
durch Schnitzen, Anlegen, Sauberschneiden, Hobeln, stabgetreues Modell einreichen.
Fügen, Schleifen, Bohren und Fräsen,
20. Verladen, Transportieren und Lagern von Werk- (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit hat er den Arbeits-
stücken und Baustoffen, bericht und die Nachkalkulation abzugeben.
21. Versetzen, Verlegen und Verankern von Werkstük-
ken, §4
22. Verarbeiten von Kunststoffen, Arbeitsprobe
23. Reinigen, Beschichten, Versiegeln und Imprägnieren, (1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend genannten
24. Bleichen, Beizen, Räuchern, Grundieren, Schleifen, Arbeiten auszuführen:
Wachsen, Mattieren, Polieren und Lackieren,
1. Herstellen eines Werkstückes mit Profilen oder
25. manuelles und maschinelles Gestalten, insbesondere Ornamenten,
durch Tönen und Vergolden, 2. Anlegen einer figürlichen Arbeit,
26. Modellieren und Abgießen, Punktieren, Vergrößern
3. Entwerfen und bildhauerisches Ausführen einer Schrift
und Verkleinern, oder eines Zeichens auf eine Holztafel.
27. Instandhalten von Maschinen, Geräten und Werkzeu-
gen. (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
ten. ·
2. Abschnitt
Prüfungsanforderungen §5
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
§2
Gliederung, Dauer und Bestehen (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs
der praktischen Prüfung Prüfungsfächern nachzuweisen:
(Teil 1) 1. Technische Mathematik:
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen Berechnen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung a) des Materials, des Gewichts, des Verschnitts, der
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Kräfte und der Hebel,
Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
b) der Fundamente, der Verdübelungen und der
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht Verankerungen;
länger als 15 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe
nicht länger als acht Stunden dauern. 2. Fachzeichnen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 a) Anfertigen von Skizzen,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister- b) Anfertigen und Auswerten von Zeichnungen sowie
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. von Versetz- und Verlegeplänen;
3. Fachtechnologie:
§3 a) physikalische und chemische Eigenschaften von
Meisterprüfungsarbeit Holz, Stein, Metall und Kunststoff,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend b) Lagern, Trocknen und Verleimen von Holz,
genannten Arbeiten zu entwerfen und anzufertigen: c) Oberflächenbehandlung,
1. ein architekturbezogenes Objekt, insbesondere ein d) Funktionsweise der berufsbezogenen Maschinen
Portal, ein Wandschmuck, eine Kragge, eine Konsole, und Geräte,
ein Kopfstück am Fachwerk, eine Skulptur, eine Dek- e) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
kenbekleidung, ein Geländer oder eine Gedenktafel, und des Arbeitsschutzes,
2. ein Bauteil, insbesondere ein Grabmal, ein Denkmal, f) Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des lmmis-
ein Brunnen, eine Plastik, ein Relief oder ein Wappen sionssschutzes sowie die jeweils hierzu geltenden
mit bildhauerischem Schmuck, VDI-Richtlinien, die Vorschriften der Bauaufsicht,
3. ein Stilmöbel mit überwiegender Schnitzarbeit, insbe- die Verdingungsordnung für Bauleistungen, die
sondere ein Sessel, ein Stuhl, ein Tisch, eine Konsole, Gerüstordnung und die jeweils geltenden DIN-Nor-
ein Schrank oder ein Spiegel mit Beitisch, men;
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. Gestaltung und Formgebung: 3. Abschnitt
a) Entwurfslehre, Übergangs- und Schlußvorschriften
b) Schriftarten,
c) figürliches und ornamentales Gestalten, §6
d) Kunstgeschichte und Stilkunde, Übergangsvorschrift
e) Formgebung und Farbenlehre; Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
5. Werkstoffkunde: zu Ende geführt.
Arten, Eigenschaften, Verarbeitung, Herstellung und
§7
Verwendung der Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere
der Holzarten sowie der natürlichen und künstlichen Weitere Anforderungen
Steine, Metalle, Kunststoffe, Bindemittel, Zuschläge
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
sowie lsolier- und Dämmstoffe;
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
6. Kalkulation: Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk
vom 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
geltenden Fassung.
bildung wesentlichen Faktoren und Berechnung für die
Angebotskalkulation.
§8
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch- Berlin-Klausel
zuführen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine ordnung auch im Land Berlin.
halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an
einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
§9
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündlichen
Inkrafttreten
Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter
sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfä- anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände
cher nach Absatz 1 Nr. 3 und 4. dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 10. April 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1195
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Vliesstoff-lndustrie
(Vliesstoff-lndustrie-Ausbildungsverordnung - VliesAusbV) *)
Vom 13. April 1987
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit gieverwendung,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 5. textile Faserstoffe und Vliesstofferzeugnisse,
ordnet:
6. Aufbereiten und Mischen von Spinnfasern,
§ 1
7. Herstellen von Vliesen,
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
im Rahmen einer Stufenausbildung 8. Verfestigen von Vliesen,
Der Ausbildungsberuf 9. Nachbehandeln und Konfektionieren von Vliesstoffen,
Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Vliesstoff 10. Konstruktionselemente zur Herstellung von Vliesstof-
sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf fen,
Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Vliesstoff 11. Prüfen von Vliesstoffen,
werden staatlich anerkannt. 12. Pflegen und Warten der Maschinen und Anlagen.
§2
§4
Ausbildungsdauer
Ausbildungsberufsbild
Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilmaschi- Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Vliesstoff
nenführer/Textilmaschinenführerin - Vliesstoff dauert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
24 Monate. In dem aufbauenden Ausbildungsberuf Textil-
mechaniker/Textilmechanikerin- Vliesstoff dauert die Aus- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
bildung weitere 12 Monate. 1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§3
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsberufsbild
Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Vliesstoff gieverwendung,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 5. Bearbeiten von Werkstoffen zum Einrichten und
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Instandhalten von Vliesstoffanlagen,
1. Berufsbildung, 6. Maschinenelemente in Vliesstoffanlagen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 7. Umgehen mit elektrischen und elektronischen Bau-
teilen in Vliesstoffanlagen,
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von 8. Instandhalten der Maschinen und Anlagen,
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- 9. Beseitigen von Fehlerursachen an Aufbereitungs-,
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Mischanlagen und Fasertransportleitungen,
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
10. Einrichten und Umrüsten von Vliesbildungs- und 2. Bedienen einer Fasermisc;hanlage,
Vliesverfestigunnsanlagen, 3. Bedienen einer Vliesbildungsanlage,
11 . Nachbehandlungsprozesse und Qualitätskontrolle. 4. Bedienen einer Vliesverfestigungsanlage,
5. Auswechseln einfacher Verschleißteile.
(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
§ 5
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
Ausbildungsrahmenpläne den Gebieten schriftlich lösen:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse Energieverwendung,
nach § 4 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung 2. Aufbau und Struktur textiler Faserstoffe,
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsbil-
dung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine 3. Verfahren zur Herstellung von Vliesstoffen,
von den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach- 4. Eigenschaften textiler Flächengebilde durch unter-
liche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte schiedliche Konstruktionen,
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
5. Aufbau und Arbeitsweise von Faseraufbereitungs-,
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Vliesbildungs- und -verfestigungsanlagen für Trocken-
vliesstoffe,
6. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach-
§ 6
spezifische Aufgaben.
Ausbildungsplan
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil- gene Fälle berücksichtigen.
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
(6) Die in Absatz 5 genannte Prüfdauer kann insbeson-
dungsplan zu erstellen.
dere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung
in progammierter Form durchgeführt wird.
§ 7
Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines §9
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Prüfungsanforderungen
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu für den Ausbildungsberuf
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin -
durchzusehen. Vliesstoff
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
§8 Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Zwischenprüfung auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi-
nenführer/zur Textilmaschinenführerin - Vliesstoff ist eine (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsproben
durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungs- durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
jahres stattfinden.
1. Überprüfen von Maschinen zur Fasermischung und
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textil- Vliesbildung auf Funktionstüchtigkeit,
maschinenführer/Textilmaschinenführerin - Vliesstoff gilt 2. Kontrollieren einer Vliesverfestigungs- und Vliesnach-
bei Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden behandlungsanlage nach Vorschrift,
Ausbildungsberuf Textilmechaniker/Textilmechanikerin -
3. Prüfen und Beurteilen des Ausfalls der Vliesstoffe,
Vliesstoff als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbil-
dungsgesetzes. 4. Feststellen von Fehlern in Vliesstoffen, Analysieren der
Ursachen und Aufzeigen von Möglichkeiten zu ihrer
(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Vermeidung und Behebung.
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathe-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung matik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
wesentlich ist. geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben ins-
besondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
1. im Prüfungsfach Technologie:
insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
1. Kontrollieren der angelieferten Fasertypen anhand der
Mischungsanweisung und Zusammenstellen der Ballen b) Eignung textiler Faserstoffe für Vliesstoff-Erzeug-
nach Fertigungssvorschriften zu Partien, nisse,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1197
c) Konstruktionsmerkmale zur Herstellung von 2. Erkennen von Fehlern in Vliesstoffmustern, Feststellen
Trockenvliesstoffen, der Ursachen und Vorschlagen von Maßnahmen zur
Fehlerbehebung,
d) Herstellung und Nachbehandlung von Vliesstoffen,
e) Fehler in Vliesstoffen, 3. Aus- und Einbauen von Maschinenteilen und Über-
f) Pflegen und Warten von Maschinen und Anlagen; prüfen ihrer Funktionstüchtigkeit durch Probelauf.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
a) Rechnen mit fachspezifischen Kenndaten, tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
b) produkt- und leistungsbezogene Berechnungen; kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Betracht:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. 1. im Prüfungsfach Technologie:
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo- a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
gene Fälle berücksichtigen. Energieverwendung,
b) Grundeinstellungen von Vliesstoffanlagen,
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: c) Maschinenelemente in Vliesstoffanlagen,
1. im Prüfungsfach d) elektrische und elektronische Bauelemente in Vlies-
Technologie 120 Minuten, stoffanlagen,
2. im Prüfungsfach e) Kenndaten und Fertigungsvorschriften zur Herstel-
Technische Mathematik 90 Minuten, lung von Vliesstoffen;
3. im Prüfungsfach 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
a) unterschiedliche Maßeinheiten,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- b) Übersetzungsverhältnisse,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. c) Materialeinsatz und Produktionszeit;
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- a) technische Skizzen und Bewegungsabläufe,
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag b) Interpretation einfacher technischer Zeichnungen
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der und Pläne;
mündlichen das doppelte Gewicht.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
das doppelte Gewicht.
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- gene Fälle berücksichtigen.
keits- und der Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der Kennt-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie, mindestens aus- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
reichende Leistungen erbracht sind. zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. im Prüfungsfach
Technologie 120 Minuten,
§ 10
Prüfungsanforderungen 2. im Prüfungsfach
für den Ausbildungsberuf Technische Mathematik 90 Minuten,
Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Vliesstoff
3. im Prüfungsfach
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 4. im Prüfungsfach
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
1. Einstellen und Einrichten einer Vliesstoffanlage nach (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Vorgabe, Durchführen des Probelaufs und Berurteilen oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
der Qualität, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag § 11
haben kann. Die sc,1riftliche Prüfung hat gegenüber der Berlin-Klausel
mündlichen das doppelte Gewicht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- § 12
keits- und der Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der Kennt- Inkrafttreten
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie, mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1987 in Kraft.
Bonn, den 13. April 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1199
Anlage 1
(zu§ 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur Textilmaschinenführerin - Vliesstoff
zeitliche Richtwerte
in Monaten
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
.
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2) b) Grundfunktion des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen während der
Organe des ausbildenden Betriebes gesamten Ausbildung
beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
Energieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und
(§ 3 Nr. 4) Entstehungsbränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutz-
einrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
d) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Vermeidung beitragen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Textile Faser- a) Arten und Strukturen von textilen Faser-
stoffe und stoffen zur Verarbeitung zu Vliesstoff-
Vliesstoff- erzeugnissen erläutern, wesentliche Ver- während der
erzeugnisse arbeitungs- und Gebrauchsanforderungen gesamten Ausbildung
(§ 3 Nr. 5) nennen zu vermitteln
b) Eignung von Faserformen für die Vliesstoff-
herstellung begründen
c) Einfluß von Faserfeinheit und Faserlänge
auf Verarbeitung und Vliesstoffqualität
erläutern
d) Faserfeinheitssysteme nennen
e) Eigenschaften unterschiedlich konstru-
ierter Flächengebilde vergleichen, ins-
besondere von Geweben, Maschenwaren,
Vliesstoffen und typische Einsatzgebiete
ableiten
6 Aufbereiten und a) Ballen nach Vorschrift zu Partien zusam-
Mischen von menstellen, abwiegen und beim Abmustern
Spinnfasern mitwirken
(§ 3 Nr. 6)
b) Aufbau und Arbeitsweise von Aufberei-
tungs- und Mischanlagen für Spinnfasern
erklären
c) Faserdurchlauf skizzieren
d) Öffnungs- und Mischanlagen nach Vor-
schritt beschicken
2
e) Fasertransporte und Mischkammern über-
wachen
f) Bedeutung der Faseraufbereitung und
Einfluß von Avivagen auf den weiteren
Verarbeitungsprozeß erläutern
g) vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung
von Maschinenstörungen ergreifen sowie
Störungsursachen feststellen, beheben
oder melden
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1201
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
7 Herstellen a) Aufbau und Arbeitsweise von Maschinen
von Vliesen und Anlagen zur Vliesherstellung erklären
(§ 3 Nr. 7)
b) Durchlauf des Fasermaterials skizzieren
c) Arbeitsbreite der Vliesleger einstellen
d) Maschinen anfahren
e) Geschwindigkeiten der Maschinen und 4
Aggregate überprüfen und untereinander
abstimmen
f) Auflösungsgrad der Fasern beobachten
g) Maschinen-, Vliesdurchlauf und Kontroll-
einrichtungen überwachen und regulieren
h) Vliesgewichte überprüfen
i) Qualität des Vlieses nach Vorschrift über-
wachen
k) Warenausfall mit Vorlagemuster ver-
gleichen 1
1) Fehler feststellen, beheben oder melden
m) Warenbegleitformulare ausfüllen
8 Verfestigen a) Aufbau und Arbeitsweise von Maschinen
von Vliesen und Anlagen zur Vliesverfestigung erklären
(§ 3 Nr. 8)
b) Bindungsarten und Bindemittel erläutern
f
c) Warendurchlauf skizzieren
d) Verfestigungsaggregate nach Vorschrift
einstellen
e) Arbeitsbreite einstellen
4
f) Maschinen und Aggregate anfahren
g) Geschwindigkeiten der Maschinen und
Aggregate überprüfen und untereinander
abstimmen
h) Maschinen-, Warendurchlauf und Kontroll-
einrichtungen überwachen und regulieren
i) Warengewichte überprüfen
k) Qualität der Verfestigung nach Vorschrift
überwachen
1) Warenausfall mit Vorlagemuster ver-
gleichen 3
m) Fehler feststellen, beheben oder melden
n) Warenbegleitformulare ausfüllen
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Monaten
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2
1 2 3 4
9 Nachbehandeln a) Aufbau und Arbeitsweise von Maschinen
und Konfektionieren und Anlagen zur Nachbehandlung von
von Vliesstoffen Vliesstoffen erklären
(§ 3 Nr. 9)
b) Zweck von Nachbehandlungsverfahren,
insbesondere Oberflächenbehandlung,
Imprägnierung, Kaschierung und
Verformung erläutern
c) Warendurchlauf skizzieren
d) Hilfsmittel nach Rezeptur zugeben
e) Anlagen nach Arbeistvorschrift anfahren
f) Maschinenlauf und Kontrolleinrichtungen 3
überwachen und regulieren
g) Verhalten von Vliesstoffen während der
Nachbehandlung beobachten und Quali-
tätsausfall nach Vorschrift überwachen
h) Festigkeit, Schrumpf und Oberflächen-
veränderung nach Vorschrift im Produk-
tionsprozeß überprüfen
i) Warenausfall mit Vorlagemuster ver-
gleichen
k) Fehler feststellen, beheben oder melden
1) Vliesstoffe nach Vorschrift konfektionieren
m) Vliesstoffe versandfertig machen 1
n) Warenbegleitformulare ausfüllen
10 Konstruktionsmerkmale a) Kenndaten zur Konstruktion von Vlies-
zur Herstellung von stoffen nennen
Vliesstoffen
(§ 3 Nr. 10) b) Bedeutung der Kenndaten für wichtige
Einsatzgebiete erläutern
c) Eignung von Fasertypen für unterschied-
liehe Vliesstoffqualitäten erläutern
d) Lage der Fasern im Vliesstoff feststellen
e) Verfestigungsarten mit und ohne Binde-
mitteln nach Einsatzgebieten erläutern
f) Nachbehandlungsverfahren nach Einsatz-
gebieten erläutern
3
g) Auftragsmenge, Vliesgewichte, Dicke,
Dichte und Oberflächenstruktur nach
Einsatzgebieten erläutern
h) Konstruktion von Vliesen an Mustern
feststellen
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1203
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2
1 2 3 4
11 Prüfen von a) vorgegebene Qualitätskenndaten an Halb-
Vliesstoffen und Fertigerzeugnissen überprüfen
(§ 3 Nr. 11)
b) Bedeutung von Prüfergebnissen erläutern
c) Fehler erfassen und auswerten
d) Fehlerarten klassifizieren und Fehlerhäufig-
keiten feststellen
12 Pflegen und Warten a) Maschinen und Anlagen nach Betriebs-
der Maschinen anleitung pflegen
und Anlagen
b) Schmierstellen aufzeigen und Art der
(§ 3 Nr. 12) 2
Schmierung angeben
c) Verschleißteile kontrollieren, einfache Ver-
schleißteile auswechseln
d) beim Warten der Maschinen und Anlagen
1
mitwirken
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 2
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur Textilmechanikerin - Vliesstoff
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Monaten
im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
auf sieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4) Entstehungsbränden beschreiben und
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1205
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Monaten
Ausbildungsberufsbildes
im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutz-
einrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
d) arbeitsplatzbedi ngte Umweltbelastungen während der
nennen und zu ihrer Vermeidung beitragen gesamten Ausbildung
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten zu vermitteln
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Bearbeiten a) messen, prüfen, anreißen, körnen, kenn-
von Werkstoffen zeichnen, feilen, sägen, meißeln, scheren,
zum Einrichten bohren, nieten, senken, reiben, gewinde-
und Instandhalten schneiden, biegen, richten, passen und
von Vliesstoffanlagen Werkzeuge schleifen
(§ 4 Nr. 5)
b) einfache technische Zeichnungen lesen
und auswerten
C) einfache Maschinenteile und Bewegungs-
abläute skizzieren
d) Werkzeuge handhaben, insbesondere
Meßlehren, Abziehvorrichtung und
Maschinenwasserwaage
6 Maschinenelemente a) Verwendung und Wirkungsweise von
in Vliesstoffanlagen Schrauben und Schraubensicherungen
(§ 4 Nr. 6) erläutern
b) Verwendung und Wirkungsweise von
Federn, Keilen und Stiften erläutern 3
c) Erfordernis von Maschinensicherungen,
insbesondere Abschersicherungen,
beschreiben
d) Verwendung und Wirkungsweise von
Klemm- und Sehrumpfverbindungen
erläutern
e) Verwendung und Wirkungsweise von
Antriebselementen, insbesondere
Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-
und Kurbelgetrieben sowie Kupplungen,
erläutern
f) Übersetzungsverhältnisse berechnen
g) Verwendung und Wirkungsweise von
Wälz- und Gleitlagern sowie Dichtungen
erläutern
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des zeitliche Richtwerte
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Monaten
im 3. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
7 Umgehen mit a) Einsatz und Funktion elektrischer und
elektrischen und elektronischer Bauteile aufzeigen und
elektronischen erklären
Bauteilen
b) elektrische und elektronische Geräte ent-
in Vliesstoffanlagen
(§ 4 Nr. 7) sprechend den Sicherheitsbestimmungen
handhaben
c) Fehlerbeseitigung an elektrischen und
elektronischen Bauteilen einleiten 2
8 Instandhalten a) vorbeugende Instandhaltung an Maschinen
der Maschinen und Anlagen durchführen
und Anlagen
b) Störungen an Vliesstoffmaschinen und
(§ 4 Nr. 8)
Zusatzeinrichtungen feststellen, Störungs-
ursache systematisch ermitteln, Fehler
beseitigen oder Fehlerbeseitigung einleiten
9 Beseitigen von Fehler- a) Störungen an Öffnungs-, Mischanlagen
ursachen an Aufberei- und Transportbändern beheben
tungs-, Mischanlagen 1
b) Störungen an Zusatzaggregaten, Faser-
und Fasertransport-
leitungen transportleitungen, Ventilatoren und Misch-
(§ 4 Nr. 9)
kammern beheben
10 Einrichten und a) Grad der Faserauflösung beurteilen
Umrüsten von
b) an Vliesbildungsmaschinen und Zusatz-
Vliesbildungs- und
aggregaten, insbesondere an Lege-, Blas-
Vliesverfestigu ngs-
und Streckeinrichtungen, Einstellungen
anlagen
nach Vorschrift überprüfen und regulieren
(§ 4 Nr. 10)
c) an Vliesverfestigungsmaschinen Einstellun-
gen nach Vorschrift zur mechanischen, 3
chemischen, thermischen Verfestigung
und ihrer Kombinationen überprüfen und
regulieren
d) Probelauf nach erfolgter Neueinstellung
durchführen, Warenausfall überprüfen,
Maschinen und Anlagen nachregulieren
11 Nachbehandlungs- a) Nachbehandlungen nach Vorschrift
prozesse und einstellen, kontrollieren und regulieren
Qualitätskontrolle 3
b) Protokolle zur Qualitätsüberwachung inter-
(§ 4 Nr. 11)
pretieren und auswerten
Nr. 25 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1207
Achte Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 13. April 1987
Auf Grund des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1, 2 und 4 und des § 4 Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November
1977 (BGBI. 1 S. 2134) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2845), zuletzt geändert durch Verordnung vom
28. April 1986 (BGBI. 1 S. 688), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk, Rohphosphat mit kohlensaurem Magnesiumkalk, Kohlensaurer Kalk mit
weicherdigem Rohphosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat), Kohlensaurer Kalk mit
Phosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit Phosphat), organische und organisch-mineralische Düngemittel mit
einem Chromgehalt bis 0,8 %, Kupferdünger, Kupferkobaltdünger, Spurennährstoff-Mischdünger (auch wasser-
löslich), Eisen-Kupfer-Mangan-Mischdünger, Mangan-Kupfer-Zink-Mischdünger, Spurennährstoff-Mischdünger-
Lösungen und Natur- und Hilfsstoffe dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 nach den Vorschriften dieser
Verordnung in der bis zum 23. April 1987 geltenden Fassung in den Verkehr gebracht werden."
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Vorbemerkungen wird Absatz 1 Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Für mineralische Einnährstoffdünger des Typs „Ammoniumnitrat", die mehr als 28 % Stickstoff enthalten, gilt
dies nur, wenn sie
1. hinsichtlich ihres Massenanteiles an verbrennlichen Bestandteilen den in Anhang IV Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahr-
stoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470) für die Untergruppen A I und A II festgelegten Grenz-
werten und
2. den in Anhang IV Nr. 2.4.2.4 und 2.4.2.5 der Gefahrstoffverordnung geregelten Anforderungen
entsprechen.";
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) in Abschnitt 1 Nr. 2.8 wird bei der Position „Weicherdiges Rohphosphat mit Magnesium" Spalte 2 wie folgt gefaßt:
„16 % P20s
6 % MgO";
c) in Abschnitt 1 Nr. 2.9 wird bei der Position „Rohphosphat mit kohlensaurem Kalk" Spalte 5 Buchstabe b wie folgt
gefaßt:
,,b) kohlensaurem Kalk mit folgender Mahlfeinheit:
mindestens 97 % Siebdurchgang bei 1,0 mm,
mindestens 70 % Siebdurchgang bei 0,315 mm";
d) in Abschnitt 1 Nr. 2.9 wird bei der Position „Rohphosphat mit kohlensaurem Magnesiumkalk" Spalte 5 Buch-
stabe b wie folgt gefaßt:
,,b) kohlensaurem Magnesiumkalk mit folgender Mahlfeinheit:
mindestens 97 % Siebdurchgang bei 1,0 mm,
mindestens 70 % Siebdurchgang bei 0,315 mm";
e) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position „Kohlensaurer Kalk mit weicherdigem Rohphosphat (Kohlensaurer
Magnesiumkalk mit weicherdigem Rohphosphat)" wie folgt geändert:
aa) In Spalte 5 wird der mit den Worten „Mahlfeinheit des Ausgangsgesteins" beginnende Absatz wie folgt gefaßt:
,,Mahlfeinheit des Ausgangsgesteins:
mindestens 97 % Siebdurchgang bei 1,0 mm,
mindestens 70 % Siebdurchgang bei 0,315 mm";
bb) in Spalte 6 wird der Absatz „die Art des Ausgangsgesteins nach Spalte 5 ist anzugeben;" gestrichen;
f) in Abschnitt 1 Nr. 4.1 wird die Position „Kohlensaurer Kalk mit Phosphat (Kohlensaurer Magnesiumkalk mit
Phosphat)" wie folgt geändert:
aa) In Spalte 5 wird der mit den Worten „Mahlfeinheit des Ausgangsgesteins" beginnende Absatz wie folgt gefaßt:
,,Mahlfeinheit des Ausgangsgesteins:
mindestens 97 % Siebdurchgang bei 1,0 mm,
mindestens 70 % Siebdurchgang bei 0,315 mm";
bb) in Spalte 6 werden im letzten Absatz die Worte „Art des Ausgangsgesteins und der" gestrichen;
g) in Abschnitt 1 Nr. 4.4 wird bei der Position „Konverterkalk mit Phosphat (Konverterkalk mit Phosphat, körnig)" in
Spalte 6 in der letzten Zeile die Zahl „ 1 ,O" durch die Zahl „ 1,6" ersetzt;
h) in der Vorbemerkung zu Abschnitt 3 wird im dritten Satz die Zahl „0,8" durch die Zahl „0,5" ersetzt;
i) in Abschnitt 3 wird bei der Position „Organisch-mineralischer NPK-Dünger" die Spalte 5 nach dem Wort
,,Formaldehydharnstoff," wie folgt gefaßt:
,,auch Lignin oder Guano, Mischen mit mineralischen Düngemitteln, auch Zugeben von Gesteinsmehl";
j) in Abschnitt 3 wird nach der Position „Organisch-mineralischer NP-Dünger" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Organisch- 5% N Gesamtstickstoff; Stickstoff bewertet Aufbereiten tierischer Bei Zugabe von Cro-
mineralischer als Gesamtstickstoff; oder pflanzlicher Stoffe, tonylidendiharnstoff,
NK-Dünger mit auch Zugeben von lsobutylidendiharn-
5 % K20 Wasserlösliches Kali bewertet als
Magnesium Crotonylidendiharn- stoff oder Formalde-
Kaliumoxid; wasserlösliches K20;
sfoff, lsobutyliden- hydharnstoff ist der
2% MgO Gesamt- Magnesium bewertet diharnstoff oder jeweils zugegebene
Magnesiumoxid als Gesamt- Formaldehydharnstoff Stoff in der Kenn-
Magnesiumoxid und Mischen mit zeichnung anzugeben;
insgesamt Kali- und enthält das Dünge-
14 % Magnesiumdüngern mittel Rizinusschrot,
darf es nur in ge-
schlossenen Packungen
gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht wer-
den, die mit dem Hin-
weis gekennzeichnet
sind: ,,Vorsicht beim
Ausstreuen, Reiz-
wirkungen sind bei
empfindlichen Perso-
nen möglich!"";
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1209
k) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position „Kupferdünger" Spalte 6 wie folgt gefaßt:
„Der Bleigehalt darf 0,3 % und der Zinkgehalt 3 % nicht überschreiten; die Art des Ausgangsmaterials ist
anzugeben";
1) in Abschnitt 4 Buchstabe C wird bei der Position „Kupferkobaltdünger" Spalte 6 wie folgt gefaßt:
,,Der Bleigehalt darf 0,3 % und der Zinkgehalt 3 % nicht überschreiten";
m) in Abschnitt 4 Buchstabe C werden die Positionen „Spurennährstoff-Mischdünger, wasserlöslich", ,,Spuren-
nährstoff-Mischdünger", ,,Eisen-Kupfer-Mangan-Mischdünger", ,,Mangan-Kupfer-Zink-Mischdünger" und beide
Positionen „Spurennährstoff-Mischdünger-Lösung" gestrichen; nach der Position „Zinkdünger" werden folgende
Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6
,,Spuren- 0,2 % B Bor, Spurennährstoffe a) wasserlösliche Das Düngemittel muß
nährstoff- 1 % Fe Eisen, bewertet als Salze oder mindestens zwei der
Mischdünger; 0,5 % Cu Kupfer, Gesamtgehalt; Chelate; in Spalte 3 genannten
die Angabe der 1 % Mn Mangan, bei Herstellung Mischen wasser- Spurennährstoffe ent-
zugesetzten 0,01 % Mo Molybdän oder nach Spalte 5 löslicher Spuren- halten;
Spurennähr- 0,5 % Zn Zink Buchstabe b elementsalze; der zur Herstellung
stoffe ist hinzu- Durchgang durch auch Zugeben von verwendete Chelator
zufügen Prüfsiebgewebe: Äthylendiamin- ist anzugeben; bei Her-
mindestens 98 % tetraessigsäure stellung nach Spalte 5
bei 1,0 mm, oder Diäthylen- Buchstabe b ist die
mindestens 70 % triamin-penta- Art des Ausgangs-
bei 0,16 mm essigsäure materials anzugeben;
b) bor- und metall- der Bleigehalt darf
haltige Stoffe in 20 mg je kg nicht
wasser- und nicht- überschreiten
wasserlöslicher
Form
Spuren- wasserlösliches Spurennährstoffe wasserlösliche Das Düngemittel muß
nährstoff- 0,2 % B Bor, bewertet als Salze oder mindestens zwei der
Mischdünger- 1 % Fe Eisen, wasserlösliches Chelate; in Spalte 3 genannten
Lösung; 0,5 % Cu Kupfer, B, Fe, Cu, Mn, Lösen Spurennährstoffe ent-
die Angabe 1 % Mn Mangan, Mo, Zn wasserlöslicher halten;
der zugesetz- 0,01 % Mo Molybdän oder Spurenelement- der zur Herstellung
ten Spuren- 0,5 % Zn Zink salze in Wasser; verwendete Chelator
nährstoffe auch Zugeben von ist anzugeben;
ist hinzu- Äthylendiamin- der Bleigehalt darf
zufügen tetraessigsäure, 20 mg je kg nicht
Diäthylentriamin- überschreiten
penta-essigsäure,
Organophosphonsäure
oder Zitronensäure
Eisendünger- Wasserlösliches Komplexgebundenes Umsetzen von Eisen-
Lösung 5 % Fe Eisen Eisen bewertet als salzen mit
wasserlösliches Fe Äthylendiamintetra-
essigsäure,
Äthylen-diamindi-(O)-
hydroxyphenylessig-
säure oder
Diäthylentriamin-
penta-essigsäure".
3. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.3 bei Natur- und Hilfsstoffen, die nicht in Fertigpackungen im Sinne des § 14 des Eichgesetzes in den Verkehr
gebracht werden, Nettogewicht oder Bruttogewicht in Kilogramm oder Volumen in Liter oder Kubikmeter, bei
Angabe des Bruttogewichtes in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.";
b) Nummer 2.5 wird wie folgt gefaßt:
,,2.5 Torf: Hochmoor oder Niedermoor mit Zersetzungsgrad, ungefährer Anteil an organischer Substanz."
4. In Anlage 4 Nr. 3.1 Buchstabe b wird die Angabe „NPK- und NP-Dünger" durch die Angabe „NPK-, NP- und
NK-Dünger" ersetzt; folgende Zeilen werden angefügt:
andere Nährstoffe
„Bei Organisch-mineralischem NK-Dünger mit Magnesium
für Magnesium 0,9 MgO".
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 1O des Düngemittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. April 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. W. Florian
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1211
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 13. April 1987
Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Wehrdiszi-
plinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) wird verordnet:
Artikel 1
§ 3 der Verordnung über die Errichtung von Truppen-
dienstgerichten vom 24. November 1972 (BGBI. 1
S. 2154), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1548), wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 3
Auswärtige Truppendienstkammern
Es werden folgende auswärtige Truppendienstkammern
gebildet:
1. bei dem Truppendienstgericht Nord
a) die 3., 4. und 13. Kammer in Hannover,
b) die 5., 10. und 11. Kammer in Hamburg,
c) die 6., 7. und 12. Kammer in Neumünster,
d) die 8. und 9. Kammer in Oldenburg/Oldb.;
2. bei dem Truppendienstgericht Mitte
a) die 4. Kammer in Kassel,
b) die 5. und 6. Kammer in Würzburg,
c) die 3. und 8. Kammer in Münster;
3. bei dem Truppendienstgericht Süd
a) die 2. Kammer in Regensburg,
b) die 3., 5. und 7. Kammer in München,
c) die 4. und 6. Kammer in Karlsruhe."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 13. April 1987
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Pfahls
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über hygienische Anforderungen
an Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln
(Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung - LMTV)
Vom 13. April 1987
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und b) ausnahmslos für Lebensmittel oder für die in der
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 Anlage bezeichneten Stoffe (Transportgut) benutzt
(BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den worden sind.
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-
sten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates (2) Es ist verboten, Transportbehälter, die nach§ 3 Nr. 5
verordnet: gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe als
Lebensmittel oder der in der Anlage bezeichneten Stoffe
zu benutzen.
§ 1
Anwendungsbereich §3
Anforderungen an die Transportbehälter
(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforde-
rungen an Tanks, Aufsetztanks und andere tankähnliche Transportbehälter müssen folgende Anforderungen
Transporteinrichtungen einschließlich dazugehöriger Be- erfüllen:
und Entladevorrichtungen (Transportbehälter), in denen 1. Die mit dem Transportgut in Berührung kommenden
unverpackte flüssige Lebensmittel einschließlich der für Teile müssen so beschaffen sein, daß die Lebensmittel
Lebensmittel zugelassenen flüssigen Zusatzstoffe hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden können,
gewerbsmäßig befördert werden.
2. sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein,
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
3. sie müssen begehbar sein oder durch eine Öffnung
1. Getränkeschankanlagen, eine Besichtigung des Innenraumes zulassen,
2. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern 4. das Transportgut sowie die Reinigungs- und Desinfek-
von Erzeugnissen im Sinne des § 45 Abs. 1 des Wein- tionsmittel müssen leicht auslaufen können,
gesetzes,
5. sie müssen auf der Außenfläche deutlich sichtbar durch
3. Transportbehälter zum gewerbsmäßigen Befördern Einprägung, Stanzung oder ähnlich dauerhaft mit der
von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne des Milch- Aufschrift „Nur für Lebensmitteltransporte" gekenn-
gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsvorschrif- zeichnet sein.
ten.
§4
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Transportbehälter, die Reinigung der Transportbehälter
ausschließlich in der internationalen Seeschiffahrt verwen-
det werden. Die Transportbehälter müssen nach den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik so gereinigt und erforderli-
chenfalls desinfiziert sein, daß die darin beförderten
§2
Lebensmittel hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden
Verwendung der Transportbehälter können.
(1) Für die Beförderung von Lebensmitteln dürfen nur § 5
Transportbehälter verwendet werden, die Abfüllen in Transportbehälter
1. den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und
Lebensmittel dürfen nur in Transportbehälter abgefüllt
2. a) fabrikneu sind oder eine dem fabrikneuen Zustand werden, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 entspre-
entsprechende Beschaffenheit haben oder chen.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1213
§ 6 § 7
Ordnungswidrigkeiten Berlin-Klausel
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
stabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
2.es handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
1 . a) § 2 Abs. 1 zur Beförderung von Lebensmitteln
Transportbehälter verwendet oder
§8
b) § 5 Lebensmittel in Transportbehälter abfüllt, Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entspre- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.
chen, oder
(2) Bis zum 1. April 1988 dürfen Transportbehälter, die
2. § 2 Abs. 2 Transportbehälter, die nach § 3 Nr. 5 zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung nicht
gekennzeichnet sind, zur Beförderung anderer Stoffe nach § 3 Nr. 5 gekennzeichnet sind, ohne diese Kenn-
benutzt. zeichnung verwendet werden.
Bonn, den 13. April 1987
Der Bundesminister
fQr Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Chory
Anlage
(zu § 2)
Stoffe,
die in Transportbehältern befördert werden dürfen
1. Flüssige Stoffe, die als Lebensmittel geeignet sind,
jedoch einer anderen Zweckbestimmung zugeführt
werden sollen,
2. flüssiges Paraffin, das in seiner Qualität den Anforde-
rungen des Arzneibuches entspricht,
3. Rizinusöl.
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 10, ausgegeben am 22. April 1987
Tag I n h a It Seite
16. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Jute und Jute-
Erzeugnisse ........................................• . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
17. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230
19. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstra-
ßen des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
25. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 231
25. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen . . . . . . . . . . . 232
26. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinterle-
gung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232
27. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
27. 3. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tunesischen Abkommens über .den grenzüber-
schreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
27. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . . 239
1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239
1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 240
1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten.. . . . . . . 240
1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte .......................................................·. . . . . . . . . . . . . . . . 241
2. 4. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
24. 3. 87 Berichtigung der Bekanntmachung einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 243
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1987 1215
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 3. 87 Verordnu~g über Zertifiziertes Saatgut zweiter Genera-
tion von Ollein 3305 (Nr. 61 28. 3. 87) 29. 3. 87
neu: 7822-6-8
25. 3. 87 Verordnung über die Änderung der Versicherungsbedin-
gungen in der Rechtsschutzversicherung 3385 (Nr. 62 31. 3. 87) 1. 4. 87
neu: 7632-4-2
27. 3. 87 Verordnung Nr. 6/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3513 (Nr. 63 1. 4. 87) 10. 4. 87
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für W e i n L 84/1 27. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates zur Festlegung besonderer
Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete L 84/59 27. 3. 87
25. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 859/87 der Kommission zur Durchführung der
Sonderprämienregelung für Rind f I e i scherze u g er L 82/25 26. 3. 87
26. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 869/87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und
Reis L 83/23 27. 3. 87
27. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 886/87 der Kommission über die Angaben, die die
Mitgliedstaaten der Kommission über die Ta f e I ä p f e I einfuhren mit-
zuteilen haben L 85/16 28. 3. 87
27. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 887/87 der Kommission zur Eröffnung des Inter-
ventionsankaufs für bestimmte Mitgliedstaaten und Qualitäten und zur
Festsetzung der Ankaufpreise für Rind f I e i s c h L 85/17 28. 3. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 898/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2827/84 hinsichtlich der Geltungsdauer der Maßnahmen
zur Entbeinung des von den Interventionsstellen angekauften Rind f I e i -
sches L 88/16 31. 3. 87
30. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Kirschen und Erdbeeren L 88/17 31. 3. 87
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmir,ister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 841 /87 der Kommission zur Aufteilung der men-
genmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für Aschen und Rück-
stände sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer L 81/32 25. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 847/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollskontingents für Speisezwiebeln,
getrocknet, der Tarifstelle 07.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs L 82/1 26. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 848/87 des Rates zur Aufstockung des durch die
Verordnung (EWG) Nr. 37 41 /86 eröffneten Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15
des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 82/3 26. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 849/87 des Rates über die Eröffnung und Art der
Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für ungeröstetes
Malz der Tarifstelle 11.07 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in und Herkunft aus Finnland L 82/4 26. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 850/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Karotten und Speisemöhren der
Tarifstelle ex 07.01 G II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1987) L 82/6 26. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 851/87 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren L 82/8 26. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrpha-
sen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75
kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokrati-
schen Republik, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion und zur
endgültigen Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll
hinterlegten Beträge L 83/1 27.. 3 . 87
27. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 894/87 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men und Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr.
4028/86 des Rates hinsichtlich der Modernisierung der Fischereiflotte L 88/1 31 . 3. 87