Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1149
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung
Vom 31. März 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufga- 2. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „Zwischenstaatlichen
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO)"
21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und des § 36 Abs. 3 des durch die Worte „Internationalen Seeschiffahrts-Orga-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der nisation (IMO)" ersetzt.
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602)
wird verordnet: 3. In § 8 Abs. 1 Halbsatz 2 und in dem einleitenden Satz-
teil des§ 9 Abs. 1 werden jeweils die Worte „Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Artikel 1
Seeschiffahrt" durch das Wort „Seeaufgabengesetzes"
Die Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni ersetzt.
1977 (BGBI. 1S. 813), geändert durch Artikel 1 der Verord- Artikel 2
nung vom 2. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 521 ), wird wie folgt
geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeaufgaben-
1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: gesetzes und des § 134 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten auch im Land Berlin.
„2. für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu
führen, seewärts der Begrenzung des Küsten-
Artikel 3
meeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit
nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abwei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
chende Regelungen gelten." Kraft.
Bonn, den 31. März 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Eggebek
Vom 2. April 1987
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1
S. 282), von denen Absatz 1 gemäß Artikel 3 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs für den militärischen Flugplatz Eggebek vom
6. März 1979 (BGBI. 1 S. 270) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den
Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des
15. April 1987 geltenden Fassung dieser Verord-
nung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Ein-
sicht archivmäßig gesichert niedergelegt."
2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie aus den Anlagen 1
und 2 dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 2. April 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1151
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Eggebek
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 2. April 1987)
Lärmschutzbereich - Erste Änderung
Koordinatensystem: Gauß-Krüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem T angentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Militärlscher Flugplatz Eggebek)
Nr. V X Nr. V X Nr. V X
1 3522468.6 6053080.6 51 3521703.7 6053321. 7 101 3522516.3 6057264.8
2 3522444.8 6053053.1 52 3521678.9 6053407.9 102 3522533.4 6057303.6
3 3522421.3 6053025.4 53 3521654.9 6053492.1 103 3522564.7 6057379.2
4 3522399.2 6052996.5 54 3521631.9 6053576.6 104 3522595.5 6057455.0
5 3522379.5 6052965.8 55 3521612.4 6053659.4 105 3522626.3 6057530.8
6 3522364.8 6052933.5 56 3521597.9 6053743.2 106 3522657.2 6057606.5
7 3522350.9 6052900.9 57 3521589.9 6053824.4 107 3522687.9 6057682.3
8 3522324.8 6052834.8 58 3521588.3 6053905.9 108 3522718.6 6057758.0
9 3522276.4 6052700.9 59 3521589.9 6053945.8 109 3522734.3 6057796.0
10 3522227.0 6052567.4 60 3521594.5 6053985.4 110 3522750.3 6057833.9
11 3522171.3 6052434.9 61 3521607.9 6054064.1 111 3522766.8 6057871.6
12 3522110.8 6052305.1 62 3521624.1 6054142.3 112 3522783.9 6057908.9
13 3522078.8 6052241.3 63 3521645.6 6054219.3 113 3522796.8 6057935.5
14 3522044.7 6052178.6 64 3521666.6 6054296.6 114 3522810.3 6057961.6
15 3522024.6 6052145.8 65 3521687.0 6054374.0 115 3522824.7 6057987.1
16 3522002.7 6052114.9 66 3521726.3 6054529.0 116 3522840.5 6058011.7
17 3521990.6 6052100. 7 67 3521763.9 6054684.3 117 3522858.5 6058034.8
18 3521977.0 6052088.0 68 3521800.0 6054839.8 118 3522869.2 6058045.6
19 3521967.8 6052081.5 69 3521835.9 6054995.4 119 3522881.2 6058054.8
20 3521963.1 6052079.0 70 3521853.7 6055073.2 120 3522889.1 6058058.9
21 3521958.1 6052076.9 71 3521870.7 6055151.1 121 3522897.7 6058061.4
22 3521953.0 6052075.6 72 3521876.4 6055190.6 122 3522906.7 6058061.6
23 3521947.7 6052075.1 73 3521880.2 6055230.3 123 3522915.3 6058059.1
24 3521936.2 6052077.4 74 3521887.6 6055309.7 124 3522920.8 6058056.2
25 3521930.7 6052080.4 75 3521901.8 6055468.7 125 3522925.7 6058052.5
26 3521925.8 6052084.4 76 3521916.1 6055627.6 126 3522930.2 6058048.2
27 3521921.6 6052088.7 77 3521929.0 6055786.8 127 3522934.3 6058043.5
28 3521917.9 6052093.4 78 3521940.3 6055946.3 128 3522941.7 6058032.7
29 3521911.5 6052103.7 79 3521945.2 6056026.1 129 3522948.1 6058021.2
30 3521906.2 6052114.8 80 3521949.6 6056106.1 130 3522954.0 6058008.4
31 3521898.2 6052136.0 81 3521953.4 6056185.9 131 3522959.3 6057995.4
32 3521892.0 6052157.9 82 3521959.7 6056265.7 132 3522967.3 6057972.2
33 3521886.8 6052180.1 83 3521966.3 6056305.0 133 3522974.3 6057948. 7
34 3521882.5 6052202.6 84 3521972.6 6056344.3 134 3522986.4 6057901.1
35 3521875.4 6052248.2 85 3521988.0 6056422.4 135 3523002.2 6057826.1
36 3521866.1 6052330.0 86 3521999.4 6056461.4 136 3523015.5 6057750.6
37 3521859.1 6052412.0 87 3522012.5 6056499.8 137 3523034.0 6057598.9
38 3521853.2 6052493.5 88 3522043.0 6056575.0 138 3523042.2 6057446.0
39 3521847.9 6052575.0 89 3522080.5 6056650.6 139 3523046.4 6057292.8
40 3521842.9 6052656.4 90 3522122.8 6056723.6 140 3523049.3 6057216.2
41 3521838.5 6052737.7 91 3522169.8 6056797.3 141 3523053.7 6057139.8
42 3521834.4 6052819.1 92 3522219.0 6056869.6 142 3523056.9 6057101.3
43 3521829.4 6052903.9 93 3522270.9 6056943.7 143 3523062.0 6057063.0
44 3521822.3 6052983.0 94 3522328.4 6057013.6 144 3523067.0 6057044.3
45 3521816.6 6053024.1 95 3522390.3 6057084.3 145 3523073.4 6057026.0
46 3521809.1 6053064.9 96 3522421.4 6057119.6 146 3523086.5 6056989.7
47 3521800.8 6053086.9 97 3522452.1 6057155.2 147 3523·101. 7 6056947.6
48 3521791.9 6053108.6 98 3522478.3 6057188.8 148 3523116.6 6056905.5
49 3521773.2 6053151. 7 99 3522489.2 6057207.1 149 3523143.7 6056820.4
50 3521735.3 6053237. 7 100 3522498.5 6057226.3 150 3523161.6 6056737.7
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
noch Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Eggebek)
Nr„ y X Nr. y X
151 3523177.8 6056654.7 171 3522887.9 6054296.5
152 3523193.9 6056572.3 172 3522878.3 6054137.7
153 3523208.3 6056489.6 173 3522870.9 6053978.6
154 3523219.4 6056408.3 174 3522854.2 6053821.0
155 3523225.9 6056326.6 175 3522840.0 6053742.7
156 3523226.9 6056246.7 176 3522829.0 6053704.4
157 3523220.9 6056167 .1 177 3522816.6 6053666.7
158 3523208.4 6056088.9 178 3522786.6 6053590.5
159 3523192.5 6056011.3 179 3522751.2 6053516.7
160 3523150.7 6055857.6 180 3522709.8 6053442.5
161 3523111.0 6055703.6 181 3522665.6 6053370.0
162 3523073.1 6055549.4 182 3522619.8 6053297.3
163 3523036.7 6055394.8 183 3522574.9 6053224.1
164 3523001.4 6055240.1 184 3522525.0 6053149.9
165 3522968.3 6055094.4 185 3522497.4 6053114.8
166 3522950.1 6055012.6 186 3522468.6 6053080.6
167 3522939„8 6054929.3
168 3522925,.7 6054771.3
169 3522912.0 6054613.2
170 3522899.1 6054455.0
Nr . 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1153
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Mi I itärischer Flugplatz Eggebek)
Nr. y X Nr. V X Nr. V X
1 3523758.6 6057045.7 51 3522945.0 6052462.8 101 3521252.3 6047334.6
2 3523766.3 6056964.8 52 3522900.4 6052320.8 102 3521237.0 6047329.3
3 3523779.3 6056884.5 53 3522864.5 6052176.6 103 3521223.1 6047327.8
4 3523800.2 6056802.3 54 3522834.7 6052030.9 104 3521210.5 6047330.4
5 3523820.4 6056720.0 55 3522808.1 6051884.3 105 3521198.8 6047336.1
6 3523838.4 6056638.6 56 3522783.2 6051737.3 106 3521188.0 6047344.5
7 3523854.0 6056556.7 57 3522759.6 6051590.0 107 3521177.0 6047356.4
8 3523867.0 6056476.0 58 3522733.2 6051443.4 108 3521167.8 6047369.8
9 3523877.6 6056395.0 59 3522699.9 6051298.6 109 3521159.7 6047383.2
10 3523887.5 6056314.6 60 3522655.5 6051156.5 110 3521152.9 6047397.2
11 3523896.8 6056234.1 61 3522595.4 6051011.3 111 3521141.1 6047426.0
12 3523904.8 6056154.0 62 3522525.7 6050869.8 112 3521131.4 6047455.6
13 3523912.0 6056073.8 63 3522455.6 6050728.4 113 3521123.2 6047485.9
14 3523907.7 6056035.0 64 3522391.0 6050585.0 114 3521116.3 6047516. 7
15 3523904.2 6055996.2 65 3522332.5 6050439.1 115 3521108.8 6047557.3
16 3523894.6 6055918.8 66 3522277.9 6050291.8 116 3521104.2 6047598.2
17 3523882.2 6055881.4 67 3522225.4 6050143.7 117 3521100.8 6047639.2
18 3523870.0 6055843.9 68 3522173.9 6049995.2 118 3521098.2 6047680.3
19 3523846.3 6055768.8 69 3522122.9 6049846.5 119 3521094.4 6047761.2
20 3523801.0 6055618.4 70 3522072.2 6049697.6 120 3521092.3 6047842.1
21 3523758.5 6055467.5 71 3522022.1 6049548.6 121 3521092.5 6047922.4
22 3523718.4 6055316.2 72 3521972.4 6049399.4 122 3521093.4 6048002.7
23 3523680.2 6055164.6 73 3521922.9 6049250.1 123 3521093.7 6048083.0
24 3523641.4 6055013.1 74 3521873.5 6049100.7 124 3521095.0 6048163.3
25 3523622.6 6054937.4 75 3521823.9 6048951.5 125 3521095.1 6048243.8
26 3523608.6 6054860.6 76 3521773.7 6048802.5 126 3521093.6 6048324.3
27 3523603.5 6054782.5 77 3521723.3 6048653.6 127 3521093.1 · 6048404.7
28 3523598.8 6054704.4 78 3521675.1 6048503.8 128 3521093.3 6048485.1
29 3523589.8 6054548.1 79 3521651.8 6048428.6 129 3521094.3 6048565.4
30 3523581.2 6054391.6 80 3521628.3 6048353.4 130 3521095.2 6048645.6
31 3523574.8 6054234.9 81 3521616.5 6048315.9 131 3521095.4 6048726.0
32 3523570.8 6054077.7 82 3521600.6 6048241.0 132 3521095.6 6048806.4
33 3523569.7 6053920.0 83 3521583.9 6048163.7 133 3521094.6 6048886.9
34 3523570.4 6053841.5 84 3521573.3 6048123.5 134 3521094.0 6048967.4
35 3523562.1 6053763.5 85 3521553.5 6048045.5 135 3521093.8 6049047.8
36 3523546.1 6053686.7 86 3521533.2 6047968.7 136 3521094.0 6049128.2
37 3523522.0 6053612.2 87 3521517.2 6047910.1 137 3521094.3 6049208.6
38 3523492.7 6053537.8 88 3521500.6 6047868.0 138 3521094.8 6049288.9
39 3523461.4 6053464.2 89 3521475.6 6047808.0 139 3521095.5 6049369.2
40 3523427.7 6053390.4 90 3521448.8 6047749.1 140 3521096.1 6049449.5
41 3523391.8 6053317.7 91 3521426.4 6047673.6 141 3521096.9 6049529.8
42 3523353.3 6053244.7 92 3521403.1 6047598.4 142 3521097.7 6049610.0
43 3523312.7 6053172.8 93 3521390.7 6047561.1 143 3521098.5 6049690.3
44 3523269.2 6053100.7 94 3521377.9 6047523.9 144 3521099.3 6049770.6
45 3523224.4 6053029.4 95 3521362.3 6047487.9 145 3521099.8 6049850.9
46 3523178.9 6052957.5 96 3521345.4 6047452.3 146 3521100.2 6049931.2
47 3523131.9 6052886.6 97 3521328.2 6047421.1 147 3521100.3 6050011.6
48 3523092.2 6052815.0 98 3521310.0 6.047391.5 148 3521100.2 6050092.1
49 3523057.2 6052741.0 99 3521289.4 6047365.3 149 3521100.0 6050172.5
50 3522996.9 6052603.0 100 3521265.9 6047343.2 150 3521099.8 6050252.9
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Eggebek)
Nr. V X Nr. V X Nr. V X
151 3521099.4 6050333.4 201 3520993.1 6054531.0 251 3522284.4 6058588.2
152 3521099.0 6050413.8 202 3521014.8 6054608.0 252 3522321.4 6058743.1
153 3521098.4 6050494.4 203 3521035.7 6054685.2 253 3522352.1 6058899.1
154 3521097.3 6050574.9 204 3521055.7 6054762.3 254 3522377.3 6059055.9
155 3521095.5 6050655.7 205 3521094.1 6054917.1 255 3522404.6 6059212.4
156 3521092.7 6050736.4 206 3521132.5 6055071.8 256 3522445.4 6059366.7
157 3521089.1 6050817.4 207 3521152.3 6055149.1 257 3522471.8 6059443.2
158 3521086.0 6050898.3 208 3521172.0 6055226.4 258 3522500.7 6059518.8
159 3521085.0 6050978.6 209 3521185.9 6055304.7 259 3522530.4 6059594.4
160 3521087.7 6051058.8 210 3521191.8 6055384.0 260 3522559.6 6059670.3
161 3521104.9 6051216.9 211 3521203.1 6055543.1 261 3522587.9 6059746.1
162 3521130.3 6051373.7 212 3521216.3 6055701.8 262 3522615.5 6059822.2
163 3521152.5 6051531.0 213 3521227.9 6055860.7 263 3522642.4 6059898.3
164 3521167.6 6051689.4 214 3521236.7 6056020.1 264 3522669.0 6059974.6
165 3521176.0 6051848.9 215 3521239.8 6056100.1 265 3522695.4 6060050.8
166 3521177.9 6051929.1 216 3521242.1 6056180.1 266 3522721.5 6060127.1
167 3521169.0 6052014.8 217 3521243.4 6056260.4 267 3522747.4 6060203.4
168 3521168.1 6052094.5 218 3521243.7 6056300.5 268 3522772.9 6060279.8
169 3521167.1 6052171.9 219 3521243.7 6056340.6 269 3522798.0 6060356.1
170 3521166.2 6052252.4 220 3521245.0 6056360.6 270 3522822.7 6060432.7
171 3521165.2 6052333.0 221 3521250.3 6056379.9 271 3522847.0 6060509.2
172 3521164.5 6052413.4 222 3521260.5 6056418.4 272 3522871.0 6060585.8
173 3521164. 7 6052493.9 223 3521276.0 6056493.0 273 3522894.8 6060662.5
174 3521165.0 6052574.4 224 3521304.5 6056572.5 274 3522918.7 6060739.1
175 3521163. 7 6052654.8 225 3521334.6 6056647.9 275 3522942.4 6060815.8
176 3521158.1 6052753.0 226 3521367.9 6056723.4 276 3522966.2 6060892.4
177 3521151.7 6052817.5 227 3521404.1 6056797.7 277 3522990.1 6060969.0
178 3521140.5 6052900.2 228 3521444.0 6056872.4 278 3523014.1 6061045.6
179 3521126.3 6052982.4 229 3521486.8 6056945.4 279 3523038.3 6061122.2
180 3521107.5 6053066.0 230 3521535.3 6057018.9 280 3523062.7 6061198.8
181 3521087.2 6053149.4 231 3521586.5 6057090.5 281 3523086.8 6061275.4
182 3521058.1 6053235.0 232 3521641.9 6057162.8 282 3523111.4 6061351.9
183 3521026.4 6053319.7 233 3521699.3 6057233.4 283 3523136.5 6061428.3
184 3520997.7 6053404.0 234 3521757.2 6057303.4 284 3523161.9 6061504.7
185 3520971.9 6053489.2 235 3521810.9 6057376.6 285 3523186.6 6061581.2
186 3520949.9 6053572.4 236 3521852.4 6057450.0 286 3523212.2 6061657.5
187 3520931.0 6053656.4 237 3521891.9 6057524.6 287 3523238.9 6061733.8
188 3520915.6 6053738.8 238 3521928.0 6057598.8 288 3523266.6 6061809. 7
189 3520903.0 6053821.7 239 3521961.0 6057674.5 289 3523295.8 6061885.7
190 3520893.6 6053903.2 240 3521990.7 6057750.1 290 3523326.5 6061961.1
191 3520882.2 6054084.0 241 3522019.5 6057826.0 291 3523350.9 6062018.3
192 3520887.6 6054114.4 242 3522049.0 6057901.7 292 3523392.4 6062111.4
193 3520890.8 6054145.2 243 3522078.5 6057977.5 293 3523426.9 6062186.8
194 3520894.2 6054185.1 244 3522106.8 6058053.3 294 3523464.2 6062260.9
195 3520897.1 6054225.0 245 3522133.9 6058129.6 295 3523487.0 6062299.4
196 3520903.6 6054244.0 246 3522159.8 6058205.8 296 3523511.9 6062336.4
197 3520910.0 6054263.0 247 3522185.2 6058282.2 297 3523539.1 6062371.8
198 3520922.5 6054301.0 248 3522213.2 6058368.7 298 3523569.0 6062405.1
199 3520947.0 6054377.5 249 3522241.7 6058434.1 299 3523594.7 6062428.7
200 3520970.5 6054454.2 250 3522263.6 6058511.0 300 3523623.0 6062449.2
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1155
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Eggebek)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
301 3523646.3 6062461.0 321 3523911.9 6061894.0 341 3523936.6 6059695.5
302 3523671.2 6062.468.6 322 3523919.5 6061814.8 342 3523922. 7 6059539.7
303 3523693.0 6062470.4 323 3523925.8 6061735.5 343 3523908.0 6059384.0
304 3523714.5 6062466.9 324 3523930.0 6061672.3 344 3523892.7 6059228.3
305 3523735.0 6062458.4 325 3523925.3 6061570.9 345 3523877.0 6059072.6
306 3523753.2 6062445.6 326 3523934.5 6061414.3 346 3523861.4 6058917.0
307 3523771.8 6062426.8 327 3523942.9 6061257.8 347 3523846.2 6058761.3
308 3523787.5 6062405.5 328 3523953.6 6061101.1 348 3523831.4 6058605.6
309 3523803.8 6062376.9 329 3523962.6 6060944.5 349 3523817.5 6058449.8
310 3523817.4 6062346.8 330 3523971.1 6060788.0 350 3523804.9 6058294.0
311 3523840.6 6062298.0 331 3523975.9 6060631.5 351 3523799.2 6058206.4
312 3523860.6 6062249.0 332 3523976.8 6060475.3 352 3523794.4 6058118„7
313 3523880.6 6062198.0 333 3523974.2 6060319.1 353 3523785.2 6057982.3
314 3523894.2 6062152.6 334 3523971.7 6060241.1 354 3523773.5 6057826.4
315 3523897.4 6062123.1 335 3523968.5 6060163.1 355 3523758.9 6057670.7
316 3523900.3 6062093.6 336 3523965.7 6060105.7 356 3523745.5 6057514.9
317 3523903.6 6062054.1 337 3523962.5 6060048.3 357 3523740.6 6057358.9
318 3523906.1 6062014.6 338 3523960.0 6060007.1 358 3523746.3 6057202.4
319 3523908.2 6061974.4 339 3523954.8 6059929.2 359 3523758.6 6057045.7
320 3523909.6 6061934.2 340 3523949.1 6059851.3
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Eggebek
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 2. April 1987)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000 *)
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
•) Die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 wird - Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos - auf
Anforderung übersandt.
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1157
Verordnung
zur Änderung des Anpassungssatzes
für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
und die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte
im Jahre 1987
(Rentenanpassungssatz-Änderungsverordnung 1987 - RAÄV 1987)
Vom 7. April 1987
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Un-
fallversicherung im Jahre 1987 vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2591) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversiche-
rung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1987
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2591) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 3 wird die Zahl „3,7" durch die Zahl „3,8" ersetzt.
2. In Artikel 1 § 5 wird die Zahl „28 917" durch die Zahl „28 945" und die Zahl
,,29 223" durch die Zahl „29 252" ersetzt.
3. In Artikel 1 § 6 wird die Zahl „ 1,0293" durch die Zahl „ 1 ,0303" ersetzt.
4. In Artikel 1 § 7 wird die Zahl „ 1 654" durch die Zahl „ 1 656" ersetzt.
5. In Artikel 2 wird die Zahl „571,50" durch die Zahl „572, 10" und die Zahl
,,381,20" durch die Zahl „381,60" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2591) auch
im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. April 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 3. April 1987
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird in der Anlage ein
amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das
in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1986 (BGBI. 1
s. 2095).
Bonn, den 3. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Anlage
Prüf- und Gewährzeic.hen der Republik Zypern
für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1159
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 750-Jahr-Feier Berlins)
Vom 11. April 1987
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt den Berliner Bären als Emblem
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, der Stadt. In seinen Tatzen hält er das mittelalterliche
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Stadtsiegel Berlins. Die Umschrift lautet:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß
der 750-Jahr-Feier Berlins im Jahre 1987 eine Bundes- „BERLIN 750 JAHRE
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen *1237* *1987*"·
Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt
8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Hambur- Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1987,
gischen Münze. das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
Der zur Ausgabe in Berlin vorgesehene Teil der Auflage Umschrift:
wird „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
ab 30. April 1987 in Berlin 10 DEUTSCHE MARK".
in den Verkehr gebracht.
Die Jahreszahl 1987 befindet sich in der Umschrift rechts
Die für das Bundesgebiet bestimmten Münzen können neben dem Wort „MARK", das Münzzeichen „J" steht
aus technischen Gründen erst zu einem späteren Zeit- zwischen den beiden Fängen des Adlers.
punkt (voraussichtlich im September 1987) ausgegeben
werden. Der Termin wird zu gegebener Zeit bekannt- Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
gegeben.
,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT".
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein doppel-
blättriges Eichenblattornament mit 2 Eicheln eingeprägt.
Gewicht von 15,5 Gramm.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Ottmaring.
Bonn, den 11 . April 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Verordnung zur Bestimmung der Muster
der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
Vom 2. April 1987
In der Eingangsformel der Verordnung zur Bestimmung
der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik
Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1009) muß es
statt ,,§ 1 Abs. 4" ,,§ 1 Abs. 5" und statt „15. März 1983
(BGBI. 1S. 289)" ,,21. April 1986 (BGBI. 1S. 548)" heißen.
Bonn, den 2. April 1987
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Sch oe n
Berichtigung
der Neufassung des Strafgesetzbuches
Vom 8. April 1987
Die Neufassung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. Die Fußnote zu § 86 ist wie folgt zu berichtigen:
a) Die Änderungsankündigung lautet richtig:
,,§ 86 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) und nach Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. April 1976 (BGBI. 1 S. 1056) im Land Berlin in folgender
Fassung anzuwenden:".
b) Absatz 3 lautet richtig:
,,(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung
der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."
2. In der Fußnote zu § 86 a lautet die Änderungsankündigung richtig:
,,§ 86 a ist nach Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965) im
Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:".
Bonn, den 8. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Lenzen
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Verordnung zur Bestimmung der Muster
der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
Vom 2. April 1987
In der Eingangsformel der Verordnung zur Bestimmung
der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik
Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1009) muß es
statt ,,§ 1 Abs. 4" ,,§ 1 Abs. 5" und statt „15. März 1983
(BGBI. 1S. 289)" ,,21. April 1986 (BGBI. 1S. 548)" heißen.
Bonn, den 2. April 1987
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Sch oe n
Berichtigung
der Neufassung des Strafgesetzbuches
Vom 8. April 1987
Die Neufassung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. Die Fußnote zu § 86 ist wie folgt zu berichtigen:
a) Die Änderungsankündigung lautet richtig:
,,§ 86 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) und nach Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. April 1976 (BGBI. 1 S. 1056) im Land Berlin in folgender
Fassung anzuwenden:".
b) Absatz 3 lautet richtig:
,,(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung
der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."
2. In der Fußnote zu § 86 a lautet die Änderungsankündigung richtig:
,,§ 86 a ist nach Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965) im
Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:".
Bonn, den 8. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Lenzen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1161
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 9, ausgegeben am 3. April 1987
Tag Inhalt Seite
27. 3. 87 Sechste Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung (6. OUÄndV) 206
2129-14
25. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
4. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
5. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 211
5. 3. 87 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
6. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
6. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . 214
6. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
6. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
11 . 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
11. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea-Bissau über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
25. 3. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
26. 3. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über das auf Unterhalts-
pflichten anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
4. 3. 87 Berichtigung der Bekanntmachung eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 228
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Strafprozeßordnung
Vom 7. April 1987
Auf Grund des Artikels 13 des Strafverfahrensände,- rechtlicher Vorschriften vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1
rungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1S. 475) S. 127),
wird nachstehend der Wortlaut der Strafprozeßordnung 12. den am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 5 des
in der seit 1. April 1987 geltenden Fassung bekannt- Achtzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 13. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4
1975 (BGBI. 1 S. 129, 650), Nr. 8 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom
2. den am 1. August 1975 in Kraft getretenen Artikel 1 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677),
des Gesetzes über das Zeugnisverweigerungsrecht 14. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 2
der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli des Gesetzes zur Neuordnung des Betäubungsmittel-
1975 (BGBI. 1 S. 1973, 2164), rechts vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681 ),
3. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Arti- 15. den am 1. Mai 1982 in Kraft getretenen Artikel 2 des
kel 4 des Gesetzes zur Änderung des Gerichtskosten- Zwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom
gesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvoll- 8. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1329),
zieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte und anderer Vorschriften vom 20. August 1975 16. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 3
(BGBI. 1 S. 2189), des zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeszen-
tralregistergesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1
4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 181 des S. 990),
Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 581), 17. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Dreiundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes
5. den am 21. Juni 1976 in Kraft getretenen Artikel 2 des vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 393),
Fünfzehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom
18. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1213), 18. den am 1. April 1987 in Kraft getretene~. Artikel 2 des
6. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 7 Paßgesetzes und des Gesetzes zur Anderung der
Strafprozeßordnung vom 19. April 1986 (BGBI. 1
Nr. 3 des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976
(BGBI. 1 S. 1749), S. 537),
7. den am 20. September 1976 in Kraft getretenen Arti- 19. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 8
kel 2 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetz- Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt-
buches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfas- schaftskriminalität vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721 ),
sungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung 20. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 4 des
und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ord-
(BGBI. 1 S. 2181 ), nungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und
8. das am 19. April 1978 in Kraft getretene Gesetz zur anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977),
Änderung der Strafprozeßordnung vom 14. April 1978 21 . den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3
(BGBI. 1 S. 497), Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchs-
9. den am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 3 des mustergesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1
Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom S. 1446),
31. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 641 ), 22. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des
10. den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 1 Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986
des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 vom (BGBI. 1 S. 2496),
5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645), 23. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des
11 . den am 1. Juli 1979 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 3 Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Ja-
des Gesetzes zur Änderung zwangsvollstreckungs- nuar 1987 (BGBI. 1 S. 475).
Bonn, den 7. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1075
Strafprozeßordnung
(StPO)
Übersicht
Erstes Buch §§
Allgemeine Vorschriften Siebenter Abschnitt
Verfahren gegen Abwesende 276 bis 295
§§
Erster Abschnitt
Drittes Buch
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte 1 bis 6a
Rechtsmittel
zweiter Abschnitt
Erster Abschnitt
Gerichtsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 bis 21
Allgemeine Vorschriften 296 bis 303
Dritter Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-
personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 bis 32 Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304 bis 311 a
Vierter Abschnitt Dritter Abschnitt
Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekannt- Berufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 bis 332
machung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 ·bis 41 Vierter Abschnitt
Fünfter Abschnitt Revision 333 bis 358
Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 bis 47 Viertes Buch
Sechster Abschnitt Wiederaufnahme
eines durch rechtskräftiges Urteil
Zeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 bis 71 abgeschlossenen Verfahrens . . . . . . 359 bis 373a
Siebenter Abschnitt
Sachverständige und Augenschein . . . . . . . . . . 72 bis 93 fünftes Buch
Achter Abschnitt Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Beschlagnahme, Überwachung des Fern- Erster Abschnitt
meldeverkehrs und Durchsuchung . . . . . . . . . . 94 bis 111 n Privatklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 bis 394
Neunter Abschnitt Zweiter Abschnitt
Verhaftung und vorläufige Festnahme . . . . . . . 112 bis 131 Nebenklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395 bis 402
9 a. Abschnitt Dritter Abschnitt
Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Entschädigung des Verletzten . . . . . . . . . . . . . 403 bis 406c
Strafverfolgung und Strafvollstreckung . . . . . . . 132
Vierter Abschnitt
9 b. Abschnitt Sonstige Befugnisse des Verletzten 406d bis 406h
Vorläufiges Berufsverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 a
Zehnter Abschnitt sechstes Buch
Vernehmung des Beschuldigten . . . . . . . . . . . . 133 bis 136a Besondere Arten des Verfahrens
Elfter Abschnitt Erster Abschnitt
Verteidigung 137 bis 150 Verfahren bei Strafbefehlen ............ . 407 bis 412
zweiter Abschnitt
Zweites Buch
Sicherungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413 bis 429
Verfahren Im ersten Rechtszug
Dritter Abschnitt
Erster Abschnitt
Verfahren bei Einziehungen und Vermögens-
Öffentliche Klage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 bis 157 beschlagnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430 bis 443
zweiter Abschnitt Vierter Abschnitt
Vorbereitung der öffentlichen Klage . . . . . . . . . 158 bis 177 Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße ge-
Dritter Abschnitt gen juristische Personen und Personenvereini-
gungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444 bis 448
(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 bis 197
Vierter Abschnitt Siebentes Buch
Entscheidung über die Eröffnung des Hauptver~ Strafvollstreckung
fahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 bis 212 b und Kosten des Verfahrens
Fünfter Abschnitt Erster Abschnitt
Vorbereitung der Hauptverhandlung......... 213 bis 225a Strafvollstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449 bis 463d
Sechster Abschnitt zweiter Abschnitt
Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 bis 275 Kosten des Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 bis 473
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erstes Buch prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens
von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit
Allgemeine Vorschriften
nur auf Einwand des Angeklagten beachten. Der Ange-
klagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Ver-
Erster Abschnitt
nehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend
Sachliche Zuständigkeit der Gerichte machen.
§ 1
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Zweiter Abschnitt
Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. Gerichtsstand
§2 §7
(1) zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur (1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in
Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung dessen Bezirk die Straftat begangen ist.
gehören würden, können verbunden bei dem Gericht (2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungs-
anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit
bereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druck-
beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen schrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zuständige
einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach
Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die
§ 74 Abs. 2 sowie den §§ 74 a und 7 4 c des Gerichtsver- Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den Fällen der
fassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privat-
der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach klage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die
§ 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu-
Druckschrift verbreitet worden ist, zuständig, wenn in die-
kommt. sem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen
Strafsachen angeordnet werden. §8
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begrün-
§3 det, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.
mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Gel-
Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der tungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthalts-
werden. ort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den
§4 letzten Wohnsitz bestimmt.
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine
Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröff- §9
nung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwalt- Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet,
schaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer § 10
Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die
gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das Bundesflagge zu führen, außerhalb des Geltungsbereichs
gemeinschaftliche obere Gericht. dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im
§5 Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff
Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur nach der Tat zuerst erreicht.
Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die
das Verfahren maßgebend.
berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bun-
desrepublik Deutschland zu führen.
§6
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder § 10 a
Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Ist für eine Straftat im Sinne des Achtundzwanzigsten
Abschnitts des Strafgesetzbuches, die außerhalb des Gel-
§6a
tungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres
Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach den begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begründet, so ist
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 74 Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das
Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichtsverfassungsgesetzes) Amtsgericht Hamburg.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1077
§ 11 darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Ange-
klagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genie- nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der
ßen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Hauptverhandlung geltend machen.
Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsicht-
lich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland
hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so
§§ 17 und 18
gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz. (weggefallen)
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzu-
wenden.
§ 19
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zustän-
§ 12
dige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, so bezeichnet
11 zuständigen Gerichten gebührt dem der Vorzug, das das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Ge-
die Untersuchung zuerst eröffnet hat. richt.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung § 20
einem anderen der zuständigen Gerichte durch das Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzu-
gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. ständigen Gerichts sind nicht schon dieser Unzuständig-
keit wegen ungültig.
§ 13
§ 21
(1) Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln
Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines
nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur Zuständigkeit
Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu
verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichts-
unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
stand bei jedem Gericht begründet, das für eine der Straf-
sachen zuständig ist.
(2) Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei
Dritter Abschnitt
verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so
können sie sämtlich oder zum Teil durch eine den Anträ- Ausschließung und Ablehnung
gen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung der Gerichtspersonen
dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden.
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so ent- § 22
scheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Ange- Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft
schuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gesetzes ausgeschlossen,
Gericht darüber, ob und bei welchem Gericht die Verbin-
dung einzutreten hat. 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. wenn er Ehegatte oder Vormund des Beschuldigten
(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufge-
oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
hoben werden.
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletz-
§ 13 a
ten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum
einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, zweiten Grad verschwägert ist oder war;
so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Ge-
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwalt-
richt.
schaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten
§ 14 oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die 5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger
Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere vernommen ist.
Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Ent- § 23
scheidung zu unterziehen hat.
(1) Ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel
angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der
§ 15 Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Rechtszuge kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder (2) Ein Richter, der bei einer durch einen Antrag auf
tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Ent-
diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicher- scheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei Ent-
heit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die scheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes
Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden ausgeschlossen. Ist die angefochtene Entscheidung in
Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen. einem höheren Rechtszug ergangen, so ist auch der Rich-
ter ausgeschlossen, der an der ihr zugrunde liegenden
Entscheidung in einem unteren Rechtszug mitgewirkt hat.
§ 16 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Mitwirkung
Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur bei Entscheidungen zur Vorbereitung eines Wiederauf-
Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach nahmeverfahrens.
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 24 (2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach
Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmi-
von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes aus-
gen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche
geschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangen-
den Verwertungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter
heit abgelehnt werden.
oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ableh- Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet
nung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu
Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu verwerfen ist.
rechtfertigen.
§ 27
(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, (1) Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen,
dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur so entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht,
Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mit- dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
wirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtsperso-
nen namhaft zu machen. (2) Wird ein richterliches Mitglied der erkennenden Straf-
kammer abgelehnt, so entscheidet die Strafkammer in der
§ 25 *) für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung
vorgeschriebenen Besetzung.
(1) Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen
Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der Ver- (3) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so
nehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts. Einer
Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das
oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Ablehnungsgesuch für begründet hält.
Berichterstatters, zulässig. Alle Ablehnungsgründe sind
(4) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch
gleichzeitig vorzubringen.
Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig,
(2) Nach diesem Zeitpunkt darf ein Richter nur ab- so entscheidet das zunächst obere Gericht.
gelehnt werden, wenn
1. die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, § 28
erst später eingetreten oder dem zur Ablehnung
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begrün-
Berechtigten erst später bekanntgeworden sind und
det erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
2. die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als
Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewie-
nicht mehr zulässig. sen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die
§ 26 Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur
zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der
Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäfts-
stelle zu Protokoll erklärt werden. § 29
(2) Der Ablehnungsgrund und in den Fällen des § 25 (1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des
Abs. 2 die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbrin- Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzuneh-
gens sind glaubhaft zu machen. Der Eid ist als Mittel der men, die keinen Aufschub gestatten.
Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaft- (2) Wird ein Richter während der Hauptverhandlung
machung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ableh-
Bezug genommen werden. nung (§§ 26 a, 27) eine Unterbrechung der Hauptverhand-
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ableh- lung erfordern, so kann diese so lange fortgesetzt werden,
nungsgrund dienstlich zu äußern. bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzöge-
rung der Hauptverhandlung möglich ist; über die Ableh-
nung ist spätestens bis zum Beginn des übernächsten
§ 26 a Verhandlungstages und stets vor Beginn der Schlußvor-
träge zu entscheiden. Wird die Ablehnung für begründet
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als
erklärt und muß die Hauptverhandlung nicht deshalb aus-
unzulässig, wenn
gesetzt werden, so ist ihr nach der Anbringung des Ableh-
1 . die Ablehnung verspätet ist, nungsgesuchs liegender Teil zu wiederholen; dies gilt nicht
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaft- für solche Handlungen, die keinen Aufschub gestatten.
machung nicht angegeben wird oder Nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dürfen Ent-
scheidungen, die auch außerhalb der Hauptverhandlung
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur ergehen können, unter Mitwirkung des Abgelehnten nur
verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt getroffen werden, wenn sie keinen Aufschub gestatten.
werden sollen.
*) Auf Hauptverhandlungen, die vor dem 1. April 1987 begonnen haben, ist§ 25 Abs. 1
§ 30
Satz 1 in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 12
Abs. 2 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987- BGBI. 1
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs
s. 475). zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1079
ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber nen Entscheidung herbei, so gilt die Rechtskraft als mit
von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ableh- Ablauf des Tages der Beschlußfassung eingetreten.
nung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veran-
lassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft § 35
Gesetzes ausgeschlossen ist.
(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon
betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkün-
§ 31
dung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöf- zu erteilen.
fen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und
andere als Protokollführer zugezogene Personen entspre- (2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung
chend. bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der
Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt form-
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der gro- lose Mitteilung.
ßen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die
richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Rich- (3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zuge-
ter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung stellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
oder Ausschließung.
§ 35 a
§ 32
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch
(weggefallen)
ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist
der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und
die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu beleh-
ren. Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der
Vierter Abschnitt Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3
Gerichtliche Entscheidungen und der §§ 329, 330 zu belehren.
und ihre Bekanntmachung
§ 36
§ 33
(1) Die Zustellung von Entscheidungen ordnet der Vor-
(1) Eine Entscheidung des Gerichts, die im laufe einer sitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, daß die
Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Betei- Zustellung bewirkt wird.
ligten erlassen.
(2) Entscheidungen, die der Vollstreckung bedürfen,
(2) Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, die das Erfor-
Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder derliche veranlaßt. Dies gilt nicht für Entscheidungen, wel-
mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen. che die Ordnung in den Sitzungen betreffen.
(3) Bei einer in Absatz 2 bezeichneten Entscheidung ist
ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil § 37
Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht
gehört worden ist, verwertet werden. (1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vor-
schriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. Als Notfri-
(4) Bei Anordnung der Untersuchungshaft, der Be- sten im Sinne des § 187 Satz 2 der Zivilprozeßordnung
schlagnahme oder anderer Maßnahmen ist Absatz 3 nicht gelten die gesetzlichen Fristen.
anzuwenden, wenn die vorherige Anhörung den Zweck
der Anordnung gefährden würde. Vorschriften, welche die (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung
Anhörung der Beteiligten besonders regeln, werden durch an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich
Absatz 3 nicht berührt. die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten
§ 33 a Zustellung.
Hat das Gericht in einem Beschluß zum Nachteil eines § 38
Beteiligten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen
zu denen er noch nicht gehört worden ist, und steht ihm die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige
gegen den Beschluß keine Beschwerde und kein anderer unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung
Rechtsbehelf zu, so hat es, sofern der Nachteil noch den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
besteht, von Amts wegen oder auf Antrag die Anhörung
nachzuholen und auf einen Antrag zu entscheiden. Das
Gericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag § 39
ändern. (weggefallen)
§ 34
Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidun- § 40
gen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird,
sind mit Gründen zu versehen. (1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldigten, dem
eine Ladung zur Hauptverhandlung noch nicht zugestellt
war, nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland bewirkt
§ 34 a
werden, und erscheint die Befolgung der für Zustellungen
Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels im Ausland bestehenden Vorschriften unausführbar oder
ein Beschluß unmittelbar die Rechtskraft der angefochte- voraussichtlich erfolglos, so gilt die Zustellung als erfolgt,
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
wenn der Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks durch ein ses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzu-
deutsches oder ausländisches Blatt bekanntgemacht wor- nehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es,
den ist und seit dem Erscheinen dieses Blattes zwei wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird,
Wochen verflossen sind oder wenn das zuzustellende das über den Antrag entscheidet.
Schriftstück zwei Wochen an der Gerichtstafel des
Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet gewesen ist. (2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei
Die Auswahl des Blattes steht dem die Zustellung veran- der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag
lassenden Beamten zu. glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die
versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem Ange- kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt
klagen schon vorher zugestellt, so gilt eine weitere Zustel- werden.
lung an ihn, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Weise
im Inland bewirkt werden kann, als erfolgt, sobald das § 46
zuzustellende Schriftstück zwei Wochen an der Gerichts-
tafel des Gerichts des ersten Rechtszuges angeheftet (1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei
gewesen ist. Von Urteilen und Beschlüssen wird nur der rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache
entscheidende Teil angeheftet. selbst berufen gewesen wäre.
(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über eine (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unter-
vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig, liegt keiner Anfechtung.
wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich (3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist
ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Ange- sofortige Beschwerde zulässig.
klagte zuletzt angegeben hat.
§ 47
§ 41
(1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
Zustellungen an die Staatsanwaltschaft erfolgen durch gen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Ent-
Vorlegung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks. scheidung nicht gehemmt.
Wenn mit der Zustellung der Lauf einer Frist beginnt, so ist
der Tag der Vorlegung von der Staatsanwaltschaft auf der (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Voll-
Urschrift zu vermerken. streckung anordnen.
fünfter Abschnitt Sechster Abschnitt
Fristen und Wiedereinsetzung Zeugen
in den vorigen Stand
§ 48
§ 42
Die Ladung der Zeugen geschieht unter Hinweis auf die
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der
Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der
§ 49
Frist sich richten soll.
Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu verneh-
§ 43 men. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der
ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des Hauptverhandlung zu verlesen.
letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem
Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser § 50
Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem (1) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates,
Ablauf des letzten Tages dieses Monats. eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu ver-
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die nehmen.
Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. (2) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-
desregierung sind· an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich
§ 44 außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufent-
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist haltsort zu vernehmen.
einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vor-
vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer
schriften bedarf es
Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn
die Belehrung nach den§§ 35 a, 319 Abs. 2 Satz 3 oder für die Mitglieder eines in Absatz 1 genannten Organs
nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist. der Genehmigung dieses Organs,
für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmi-
§ 45 gung der Bundesregierung,
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmi-
Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernis- gung der Landesregierung.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15, April 1987 1081
(4) Die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Organe der § 53
Gesetzgebung und die Mitglieder der Bundesregierung (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner be-
oder einer Landesregierung werden, wenn sie außerhalb
rechtigt
der Hauptverhandlung vernommen worden sind, zu dieser
nicht geladen. Das Protokoll über ihre richterliche Verneh- 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als
mung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen. Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden
ist;
2. Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in
§ 51 dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt-
geworden ist;
(1) Einern ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht
erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten 3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschafts-
Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungs- prüfer,vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steu-
geld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben wer- erbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
den kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangs- Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
weise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entspre- anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
chend. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ord- 3a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Bera-
nungsmittel noch einmal festgesetzt werden. tungsstelle nach § 218 b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetz-
buches über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
(2) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben
4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder
des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt
einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in
die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unter-
ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder
bleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung
denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut
eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht
haben sowie über diese Tatsachen selbst;
wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldi-
gung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anord- Verbreitung von periodischen Druckwerken oder
nungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufge- Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mit-
hoben. gewirkt haben, über die Person des Verfassers, Ein-
senders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Un-
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem terlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre
Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um
ersuchten Richter zu. Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redak-
tionellen Teil handelt.
§ 52 (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 3 a Genannten dürfen das
Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt zur Verschwiegenheit entbunden sind.
1. der Verlobte des Beschuldigten;
§ 53 a
2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht; (1) Den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre
Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf
3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen.
oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Über die Ausübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das
Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwä- Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in § 53 Abs. 1
gert ist oder war. Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß diese Entschei-
dung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Haben Minderjährige oder wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche entmündigte Personen wegen (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwie-
mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandes- genheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die Hilfspersonen.
schwäche von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungs-
rechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur § 54
vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und
auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. (1) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und
Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen
er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsver-
nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldig- schwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aus-
ten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden sage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vor-
Eltern zusteht. schriften.
(2) Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesre-
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten gierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vor-
Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur schriften.
Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweige-
rungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung (3) Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern,
über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf wenn die Ablegung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes
dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen. oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1987, Teil 1
(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenann- 2. beim Verletzten sowie bei Personen, die im Sinne des
ten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst sind, § 52 Abs. 1 Angehörige des Verletzten oder des
soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während Beschuldigten sind;
ihrer Dienstzeit ereignet haben oder ihnen während ihrer 3. wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche
Dienstzeit zur Kenntnis gelangt sind. Bedeutung beimißt und nach seiner Überzeugung auch
unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten ist;
§ 55
4. bei Personen, die wegen Meineids (§§ 154, 155 des
(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen Strafgesetzbuches) verurteilt worden sind;
verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem
5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der
der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr
Angeklagte auf die Vereidigung verzichten.
zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ord-
nungswidrigkeit verfolgt zu werden.
§ 62
(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der
Auskunft zu belehren. Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur vereidigt,
wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden
§ 56
Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des wahren Aussage für notwendig hält.
Zeugnisses in den Fällen der§§ 52, 53 und 55 stützt, ist
auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche
§ 63
Versicherung des Zeugen.
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des
§ 57 Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung des Zeug-
Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu nisses zu verweigern; darüber sind sie zu belehren.
ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage
zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte § 64
oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie
Unterbleibt die Vereidigung eines Zeugen, so ist der
über die Bedeutung des Eides, die Möglichkeit der Wahl
Grund dafür im Protokoll anzugeben.
zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne religiöse
Beteuerung sowie über die strafrechtlichen Folgen einer
unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. § 65
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung nur
§ 58 zulässig, wenn
(1) Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der 1. Gefahr im Verzug ist,
später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aus-
(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder sage über einen für das weitere Verfahren erheblichen
mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn Punkt erforderlich erscheint oder
es für das weitere Verfahren geboten erscheint. 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Haupt-
verhandlung verhindert sein wird.
§ 59
Die Zeugen sind einzeln und nach ihrer Vernehmung zu § 66
vereidigen. Die Vereidigung erfolgt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, in der Hauptverhandlung. (weggefallen)
§ 60 § 66 a
Von der Vereidigung ist abzusehen Wird ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung verei-
digt, so ist der Grund der Vereidigung im Protokoll anzu-
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sech-
geben.
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die
wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Ver- § 66 b
standesschwäche vom Wesen und der Bedeutung des (1) Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder
Eides keine genügende Vorstellung haben; ersuchten Richter vernommen, so entscheidet zunächst
2. bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der dieser über die Vereidigung.
Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder (2) Die Vereidigung muß, soweit sie zulässig ist, erfol-
der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ver-
gen, wenn es in dem Auftrag oder in dem Ersuchen des
dächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.
Gerichts verlangt wird. Der vernehmende Richter kann die
Vereidigung aussetzen und einer neuen Entschließung
§ 61 des beauftragenden oder ersuchenden Gerichts vorbehal-
Von der Vereidigung kann nach dem Ermessen des ten, wenn bei der Vernehmung Tatsachen hervortreten,
Gerichts abgesehen werden die zu uneidlicher Vernehmung berechtigen würden. Diese
Tatsachen sind in das Protokoll aufzunehmen.
1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sech-
zehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr (3) Die Vereidigung darf nicht erfolgen, wenn die uneid-
vollendet haben; liche Vernehmung verlangt wird.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1083
§ 66c § 68
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über
geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und
,,Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwis- Wohnort befragt wird. Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß
senden, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahr- durch die Angabe des Wohnortes in der Hauptverhandlung
heit gesagt und nichts verschwiegen haben" der Zeuge oder eine andere Person gefährdet wird, so
kann der Vorsitzende dem Zeugen gestatten, seinen
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: Wohnort nicht anzugeben. Erforderlichenfalls sind dem
,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." Zeugen Fragen über solche Umstände, die seine Glaub-
würdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbeson-
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise dere über seine Beziehungen zu dem Beschuldigten oder
geleistet, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet: dem Verletzten, vorzulegen.
„Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die reine
Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" § 68 a
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: (1) Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder einer
Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 sein Angehöriger ist,
,,Ich schwöre es." zur Unehre gereichen können oder deren persönlichen
(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied einer Reli- Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn
gions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsfor- es unerläßlich ist.
mel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er (2) Der Zeuge soll nach Vorstrafen nur gefragt werden,
diese dem Eid anfügen. wenn ihre Feststellung notwendig ist, um über das Vorlie-
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte gen der Voraussetzungen des § 60 Nr. 2 oder des § 61
Hand erheben. Nr. 4 zu entscheiden oder um seine Glaubwürdigkeit zu
beurteilen.
§ 66d § 69
(1) Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- oder (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem
Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusam-
Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung menhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem
steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen. Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person
des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräf-
bezeichnen.
tigt, daß der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwortung vor (2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aus-
Gericht, daß Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit sage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das
gesagt und nichts verschwiegen haben" Wissen des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fra-
gen zu stellen.
und der Zeuge hierauf spricht:
(3) Die Vorschrift des § 136 a gilt für die Vernehmung
,,Ja".
des Zeugen entsprechend.
(3) § 66 c Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 70
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne
§ 66 e
gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen
(1) Stumme leisten den Eid in der Weise, daß sie die die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt.
Worte: Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den
,,Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissen- Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-
den, daß ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit nungshaft festgesetzt.
bekundet und nichts verschwiegen habe" (2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft
niederschreiben und unterschreiben. Stumme, die nicht angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendi-
schreiben können, leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmet- gung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über
schers durch Zeichen. die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(2) § 66 c Abs. 2, 3 und § 66 d gelten entsprechend. (3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem
Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und
ersuchten Richter zu.
§ 67 (4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in
demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Haupt-
verfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt
§ 71
der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit
seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Der Zeuge wird nach dem Gesetz über die Entschädi-
Eid versichern lassen. gung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Siebenter Abschnitt § 77
Sachverständige und Augenschein (1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung
eines zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sach-
§ 72 verständigen wird diesem auferlegt, die dadurch verur-
Auf Sachverständige ist der sechste Abschnitt über Zeu- sachten Kosten zu ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein
gen entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den nach- Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehor-
folgenden Paragraphen abweichende Vorschriften getrof- sams kann neben der Auferlegung der Kosten das Ord-
fen sind. nungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
(2) Weigert sich ein zur Erstattung des Gutachtens
§ 73 verpflichteter Sachverständiger, nach § 73 Abs. 1 Satz 2
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumt er
und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Rich- die abgesprochene Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungs-
ter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb geld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungs-
welcher Frist die Gutachten erstattet werden können. geldes muß eine Androhung unter Setzung einer Nachfrist
vorausgehen. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverstän- das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
dige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur
dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es for-
dern. § 78
Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint,
§ 74 die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen,
die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt
§ 79
werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus
entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge ("1 ) Der Sachverständige kann nach dem Ermessen des
vernommen worden ist. Gerichts vereidigt werden. Auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft, des Angeklagten oder des Verteidigers ist er zu
(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, vereidigen.
dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernann-
(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu lei-
ten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtig-
sten; er geht dahin, daß der Sachverständige das Gutach-
ten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände
entgegenstehen. ten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
erstattet habe.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der (3) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gut-
Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. achten der betreffenden Art im allgemeinen vereidigt, so
genügt die Berufung auf den geleisteten Eid.
§ 75
§ 80
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernen-
nung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutach- (1) Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur
Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeu-
ten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er
die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren gen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft
werden.
Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich
zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung (2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die
öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Akten einzusehen, der Vernehmung von Zeugen oder des
Beschuldigten beizuwohnen und an sie unmittelbar Fragen
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflich-
zu stellen.
tet, welcher sich hierzu vor Gericht bereiterklärt hat.
§ 80 a
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des
§ 76
Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus,
(1) Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwah-
das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachver- rung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorvetfah-
ständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Auch aus ren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorberei-
anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Ver- tung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutach-
pflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden tens gegeben werden.
werden.
§ 81
(2) Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychi-
anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Sachver- schen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach
ständige gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vor- Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers
schriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Lan- anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psych-
desregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen iatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet
Vorschriften. wird.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1085
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, scheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus
wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. sonstigen Gründen an einer rechtzeitigen Entscheidung
Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie gehindert und erscheint die sofortige Untersuchung oder
zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung erforder-
Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer lich, so sind diese Maßnahmen nur auf besondere Anord-
Verhältnis steht. nung des Richters zulässig. Der die Maßnahmen anord-
nende Beschluß ist unanfechtbar. Die nach Satz 3 erhobe-
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Ge- nen Beweise dürfen im weiteren Verfahren nur mit Einwilli-
richt, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig
gung des hierzu befugten gesetzlichen Vertreters ver-
wäre. wertet werden.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zuläs- (4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind unzu-
sig. Sie hat aufschiebende Wirkung. lässig, wenn sie dem Betroffenen bei Würdigung aller
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- Umstände nicht zugemutet werden können.
kenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt (5) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung
sechs Wochen nicht überschreiten.
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung, von den
Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abgesehen, auch der Staats-
§ 81 a anwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichts-
verfassungsgesetzes) zu.
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten
darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, (6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des
die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem § 70 entsprechend. Unmittelbarer Zwang darf nur auf
Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere kör- besondere Anordnung des Richters angewandt werden.
perliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der Die Anordnung setzt voraus, daß der Betroffene trotz
ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenom- Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei der Weigerung
men werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zuläs- beharrt oder daß Gefahr im Verzuge ist.
sig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten
ist. § 81 d
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung (1) Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das
des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Schamgefühl verletzen, so wird sie einer Frau oder einem
Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Arzt übertragen. Auf Verlangen der zu untersuchenden
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Frau soll eine andere Frau oder ein Angehöriger zugelas-
sen werden.
§ 81 b (2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu unter-
suchende Frau in die Untersuchung einwilligt.
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Straf-
verfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes
§ 82
notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des
Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen Im Vorverfahren hängt es von der Anordnung des Rich-
und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorge- ters ab, ob die Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich
nommen werden. oder mündlich zu erstatten haben.
§ 81 C
§ 83
(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie
als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur (1) Der Richter kann eine neue Begutachtung durch
untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen,
festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet.
bestimmte Spur oder Folge einer Straftat befindet. (2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen
(2) Bei anderen Personen als Beschuldigten sind Unter- anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachver-
suchungen zur Feststellung der Abstammung und die ständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abge-
Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des zu Unter- lehnt ist.
suchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesund- (3) In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer
heit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der Fachbehörde eingeholt werden.
Wahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Ent-
nahme von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt
§ 84
vorgenommen werden.
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die
(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ent-
können aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis ver- schädigt.
weigert werden. Haben Minderjährige oder wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigte Per-
§ 85
sonen wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen
Verstandesschwäche von der Bedeutung ihres Weige- Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder
rungsrechts keine genügende Vorstellung, so entscheidet Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sach-
der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt kunde erforderlich war, sachkundige Personen zu verneh-
entsprechend. Ist der gesetzliche Vertreter von der Ent- men sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 86 verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine
für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vor-
Findet die Einnahme eines richterlichen Augenscheins
zunehmen.
statt, so ist im Protokoll der vorgefundene Sachbestand
festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spu- (2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersu-
ren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der beson- chung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzu-
deren Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, finden hat.
gefehlt haben.
§ 92
§ 87
(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfäl-
(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, schung vor, so sind das Geld oder die Wertzeichen erfor-
auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch vom Richter, unter derlichenfalls der Behörde vorzulegen, von der echtes
Zuziehung eines Arztes vorgenommen . Ein Arzt wird nicht Geld oder echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf gesetzt
zugezogen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts werden. Das Gutachten dieser Behörde ist über die
offensichtlich entbehrlich ist. Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen,
in welcher Art die Fälschung mutmaßlich begangen wor-
(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenom-
den ist
men. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt oder Leiter eines
öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen (2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines
Instituts oder ein von diesem beauftragter Arzt des Instituts fremden Währungsgebietes, so kann an Stelle des Gut-
mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem achtens der Behörde des fremden Währungsgebietes das
Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittel- einer deutschen erfordert werden.
bar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die
Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufge-
§ 93
fordert werden, der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus
der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines
Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilneh- Schriftstücks sowie zur Ermittlung seines Urhebers kann
men. Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von Sachver-
des Richters statt. ständigen vorgenommen werden.
(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdig-
ten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
Achter Abschnitt
(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beer-
digten Leiche werden vom Richter angeordnet; die Staats- Beschlagnahme,
anwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Unter- Überwachung des Fernmeldeverkehrs
suchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde. Wird und Durchsuchung
die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die Benach-
richtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, § 94
wenn der Angehörige ohne besondere Schwierigkeiten (1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersu-
ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch chung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu
die Benachrichtigung nicht gefährdet wird. nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam
§ 88
einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgege-
Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hin- ben, so bedarf es der Beschlagnahme.
dernisse entgegenstehen, die Persönlichkeit des Verstor-
benen, insbesondere durch Befragung von Personen, die (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine,
den Verstorbenen gekannt haben, festzustellen. Ist ein die der Einziehung unterliegen.
Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche z.ur Aner-
kennung vorzuzeigen. § 95
§ 89 (1) Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in
seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der
vorzulegen und auszuliefern.
Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung der Kopf-,
Brust- und Bauchhöhle erstrecken. (2) Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70
bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt wer-
den. Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des
§ 90
Zeugnisses berechtigt sind.
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist
die Untersuchung insbesondere auch darauf zu richten, ob § 96
es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reit
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder ande-
oder wenigstens fähig gewesen ist, das leben außerhalb
des Mutterleibes fortzusetzen. ren in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken
durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefor-
dert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt,
§ 91
daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen
Untersuchung der in der Leiiche oder sonst gefundenen Landes Nachteile bereiten würde.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1087
§ 97 Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der
Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachse-
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten ner Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlag-
und den Personen, die nach§ 52 oder§ 53 Abs. 1 Nr. 1 nahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der
bis 3 a das Zeugnis verweigern dürfen; Betroffene kann jederzeit die richterliche Entscheidung
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a beantragen. Solange die öffentliche Klage noch nicht erho-
Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anver- ben ist, entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
trauten Mitteilungen oder über andere Umstände Beschlagnahme stattgefunden hat. Hat bereits eine
gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweige- Beschlagnahme, Postbeschlagnahme oder Durchsuchung
rungsrecht erstreckt; in einem anderen Bezirk stattgefunden, so entscheidet das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren
3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen
Sitz hat, die das Ermittlungsverfahren führt. Der Betroffene
Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisver- kann den Antrag auch in diesem Fall bei dem Amtsgericht
weigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 a einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattge-
Genannten erstreckt. funden hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4 unzustän-
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegen- dig, so leitet der Richter den Antrag dem zuständigen
stände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnis- Amtsgericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu
ses Berechtigten sind. Der Beschlagnahme unterliegen belehren.
auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverwei- (3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlag-
gerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
nahme durch die Staatsanwaltschaft oder einen ihrer Hilfs-
Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Kran- beamten erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Richter von
kenanstalt sind, sowie Gegenstände, auf die sich das der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlag-
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 3 a nahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.
genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam
der anerkannten Beratungsstelle nach § 218 b Abs. 2 Nr. 1 (4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude
des Strafgesetzbuches sind. Die Beschränkungen der oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder
Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorge-
des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer setzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berech-
sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die tigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlag-
durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung nahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von
einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
einer Straftat herrühren.
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglie- § 99
der des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldig-
Kammer reicht(§ 53 Abs. 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme ten gerichteten Briefe und Sendungen auf der Post sowie
von Schriftstücken unzulässig. der an ihn gerichteten Telegramme auf den Telegraphen-
anstalten; ebenso ist zulässig an den bezeichneten Orten
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, die Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Tele-
soweit die in § 53 a Genannten das Zeugnis verweigern gramme, bei denen Tatsachen vorliegen, aus welchen zu
dürfen.
schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die
Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlag- Untersuchung Bedeutung hat.
nahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern,
Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im § 100
Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des
(1) Zu der Beschlagnahme (§ 99) ist nur der Richter, bei
Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befin-
Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft befugt.
den, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlag-
§ 98 *) nahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur
Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch den Richter, bei
Tagen von dem Richter bestätigt wird.
Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und
ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgeset- (3) Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände steht
zes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 dem Richter zu. Er kann diese Befugnis der Staatsanwalt-
Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines schaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den
Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefähr-
nur durch den Richter angeordnet werden. den. Die Übertragung ist nicht anfechtbar; sie kann jeder-
zeit widerrufen werden. Solange eine Anordnung nach
(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne richterliche
Satz 2 nicht ergangen ist, legt die Staatsanwaltschaft die
Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die
ihr ausgelieferten Gegenstände sofort, und zwar ver-
richterliche Bestätigung beantragen, wenn bei der
schlossene Postsendungen ungeöffnet, dem Richter vor.
•) § 98 Abs. 4, eingefügt durch Artikel 4 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom
(4) Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte
11. Juni 1957 (BGBI. 1 S. 597), gilt nicht im Land Berlin. Beschlagnahme entscheidet der nach § 98 zuständige
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Richter. Über die Öffnung eines ausgelieferten Gegen- 4. eine Straftat nach § 29 Abs. 3 Nr. 1, 4 oder § 30 Abs. 1
standes entscheidet der Richter, der die Beschlagnahme Nr. 1, 2 oder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
angeordnet oder bestätigt hat. Bande eine Straftat nach§ 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäu-
bungsmittelgesetzes
§ 100 a *) begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,
Die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldever- zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet
kehrs auf Tonträger darf angeordnet werden, wenn hat, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf
jemand als Täter oder Teilnehmer andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldig-
1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats
ten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund
und der Gefährdung des demokratischen Rechts-
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den
staates oder des Landesverrats und der Gefähr-
Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mittei-
dung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 84 bis
lungen entgegennehmen oder weitergeben oder daß der
86, 87 bis 89, 94 bis 100 a des Strafgesetzbuches,
Beschuldigte ihren Anschluß benutzt.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 d
bis 109 h des Strafgesetzbuches),
§ 100 b
c) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129
(1) Die Überwachung und Aufnahme des Fernmeldever-
bis 130 des Strafgesetzbuches, § 47 Abs. 1 Nr. 7
kehrs auf Tonträger (§ 100 a) darf nur durch den Richter
des Ausländergesetzes),
angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-
d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur nung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft,
(§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehr- wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter_ bestä-
strafgesetzes), tigt wird.
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundes- (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Namen
republik Deutschland stationierten Truppen der und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie
nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik- sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnah-
vertrages oder der im Land Berlin anwesenden men zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei
Truppen einer der Drei Mächte(§§ 89, 94 bis 97, 98 Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht
bis 100, 109 d bis 109 g des Strafgesetzbuches, mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in
§§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit § 100 a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsge-
setzes), (3) Auf Grund der Anordnung hat die Deutsche Bundes-
post dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im
2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 Polizeidienst tätigen Hilfsbeamten(§ 152 des Gerichtsver-
des Strafgesetzbuches), fassungsgesetzes) das Abhören des Fernsprechverkehrs
und das Mitlesen des Fernschreibverkehrs zu ermög-
einen Menschenhandel nach § 181 Nr. 2 des Straf-
lichen.
gesetzbuches,
einen Mord, einen Totschlag oder einen Völkermord (4) liegen die Voraussetzungen des§ 100 a nicht mehr
(§§ 211, 212, 220 a des Strafgesetzbuches), vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden
Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist
eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§§ 234, dem Richter und der Deutschen Bundespost mitzuteilen.
234 a, 239 a, 239 b des Strafgesetzbuches),
(5) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen
einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249
zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie
bis 251, 255 des Strafgesetzbuches),
unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. Über
eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches), die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der
§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1 bis 3, des § 311 Abs. 1
bis 3, des§ 311 a Abs. 1 bis 3, der§§ 311 b, 312,313, § 101
315 Abs. 3, des § 315 b Abs. 3, der §§ 316 a, 316 c (1) Von den getroffenen Maßregeln (§§ 99, 100, 100 a,
oder 319 des Strafgesetzbuches, 100 b) sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies
3. eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen
Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes oder nach kann.
§ 16 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von (2) Sendungen, deren Öffnung nicht angeordnet worden
Kriegswaffen oder ist, sind dem Beteiligten sofort auszuhändigen. Dasselbe
gilt, soweit nach der Öffnung die Zurückbehaltung nicht
*) Gemäß Artikel 103 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
erforderlich ist.
25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645) gilt§ 100 a Nr. 1 Buchstabe b und d nicht im Land
BerUn und ist§ 100 a Nr. 1 Buchstabe a im Land Berlin nur in Übereinstimmung mit (3) Der Teil eines zurückbehaltenen Briefes, dessen
Artikel 9 Abs. 2 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 Vorenthaltung nicht durch die Rücksicht auf die Untersu-
(BGBI. 1 S. 741) anzuwenden. § 100 a Satz 1 Nr. 3, geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 641), gilt chung geboten erscheint, ist dem Empfangsberechtigten
nicht im Land Berlin. abschriftlich mitzuteilen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1089
§ 102 Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straf- sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mit-
tat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei glieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung
verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezo-
genen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Hilfs-
anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehören-
beamte der Staatsanwaltschaft sein.
den Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch
dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß (3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude
die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln füh- oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder
ren werde. Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorge-
setzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung
§ 103 ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berech-
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur tigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsu-
Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von chung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich
Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden .
Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen
vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte
Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden § 106
Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines (1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder
Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er
nach § 129 a des Strafgesetzbuches oder eine der in abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein
dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar
haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und ande- .zuzuziehen.
ren Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem
(2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zuge-
Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen
anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält. zogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der
Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzuma-
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten chen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104
nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen wor- Abs. 2 bezeichneten Räume .
den ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.
§ 107
§ 104 Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren
Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu
(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäfts-
machen, die den Grund der Durchsuchung (§§ 102, 103)
räume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung
sowie im Falle des § 102 die Straftat bezeichnen muß.
auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann
Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwah-
durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung
rung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls
eines entwichenen Gefangenen handelt.
aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheini-
(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur gung hierüber zu geben.
Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als
Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, § 108
als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt
sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des uner- Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegen-
laubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der stände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der
Prostitution bekannt sind. Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer ande-
ren Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag
(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis
April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine
abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden
von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens .
§ 109
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen
§ 105 *) Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhü-
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei tung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in
Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103
Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwalt- § 110
schaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist. (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsu-
chung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne (2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefunde-
nen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durch-
•) § 105 Abs. 3, eingefügt als Absatz 4 durch Artikel 4 des Vierten Strafrechlsände- sicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren
rungsgesetzes vom 11 Juni 1957 (BGBI. 1 S. 597). gilt nicht im Land Berlin. Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag,
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches
verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern. verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufge-
schoben werden, wenn der Beschuldigte nicht wider-
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist spricht.
die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls
demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere (6) In ausländischen Fahrausweisen ist die vorläufige
angeordnet wird, wenn möglich, zur Teilnahme aufzufor- Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Ein-
dern. tragung dieses Vermerkes kann der Fahrausweis be-
schlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
§ 111
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches, eine der § 111 b
in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten oder eine
(1) Gegenstände und andere Vermögensvorteile kön-
Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches
nen sichergestellt werden, wenn dringende Gründe für die
begangen worden ist, so können auf öffentlichen Straßen
Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen für
und Plätzen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten
ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen.
Kontrollstellen eingerichtet werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß diese Maßnahme zur Ergrei- (2) Besteht der Vermögensvorteil in einem bestimmten
fung des Täters oder zur Sicherstellung von Beweismitteln Gegenstand oder unterliegt ein Gegenstand der Einzie-
führen kann, die der Aufklärung der Straftat dienen kön- hung, so wird die Sicherstellung durch Beschlagnahme
nen. An einer Kontrollstelle ist jedermann verpflichtet, bewirkt (§ 111 c). § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. Die §§ 102
seine Identität feststellen und sich sowie mitgeführte bis 11 0 gelten entsprechend.
Sachen durchsuchen zu lassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ver-
(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzurichten, trifft mögensvorteile, die nur deshalb nicht dem Verfall unterlie-
der Richter; die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten gen, weil sie durch die Erfüllung eines Anspruchs beseitigt
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind hierzu oder gemindert würden, der dem Verletzten aus der Tat
befugt, wenn Gefahr im Verzug ist. erwachsen ist(§ 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches).
(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung der Iden-
tität nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2 Satz 1 , § 107 Satz
§ 111 C
2 erster Halbsatz, die §§ 108, 109, 11 O Abs. 1 und 2 sowie
die §§ 163 b und 163 c entsprechend. (1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird in
den Fällen des § 111 b dadurch bewirkt, daß die Sache in
Gewahrsam genommen oder die Beschlagnahme durch
§ 111 a Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, (2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes oder eines
daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Rechtes, das den Vorschriften über die Zwangsvoll-
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldig- streckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird
ten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. dadurch bewirkt, daß ein Vermerk über die Beschlag-
Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten nahme in das Grundbuch eingetragen wird. Die Vorschrif-
von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn beson- ten des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
dere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme
der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird. bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist auf- (3) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines
zuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften
Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen unterliegt, wird durch Pfändung bewirkt. Die Vor-
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt
schriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvoll-
zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlag-
streckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
nahme des von einer deutschen Behörde erteilten
sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Mit der Beschlag-
Führerscheins.
nahme ist die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Abs. 1
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach der Zivilprozeßordnung bezeichneten Erklärungen zu ver-
§ 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen binden.
werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entschei-
(4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffsbauwerken
dung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die
und Luftfahrzeugen wird nach Absatz 1 bewirkt. Bei sol-
Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahr-
chen Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen, die
erlaubnis.
im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, ist die
sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Beschlagnahme im Register einzutragen. Nicht eingetra-
Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden gene, aber eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luft-
kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der fahrzeuge können zu diesem Zweck zur Eintragung ange-
Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen meldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung
Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren
ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Titels eine Eintragung in das Register verlangen kann,
Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1091
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach den § 111 f
Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung eines Veräußerungsver-
(1) Die Durchführung der Beschlagnahme (§ 111 c)
botes im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches;
obliegt der Staatsanwaltschaft, bei beweglichen Sachen
das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräuße-
(§ 111 c Abs. 1) auch deren Hilfsbeamten. § 98 Abs. 4 gilt
rungen.
entsprechend.
(6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache kann dem
(2) Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch
Betroffenen
sowie in die in § 111 c Abs. 4 genannten Register werden
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurückgegeben auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts
oder bewirkt, welches die Beschlagnahme angeordnet hat. Ent-
2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur vor- sprechendes gilt für die in § 111 c Abs. 4 erwähnten An-
läufigen weiteren Benutzung bis zum Abschluß des meldungen.
Verfahrens überlassen (3) Soweit die Vollziehung des Arrestes nach den Vor-
werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag tritt an die schriften über die Pfändung in bewegliche Sachen zu
Stelle der Sache. Die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann bewirken ist, ist die in § 2 der Justizbeitreibungsordnung
davon abhängig gemacht werden, daß der Betroffene bezeichnete Behörde zuständig. Absatz 2 gilt entspre-
Sicherheit leistet oder bestimmte Auflagen erfüllt. chend. Für die Anordnung der Pfändung eines eingetrage-
nen Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die Pfän-
§ 111 d dung einer Forderung ist der Richter, bei Gefahr im Ver-
zuge auch die Staatsanwaltschaft zuständig.
(1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wert-
ersatz, wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich
entstehenden Kosten des Strafverfahrens kann der ding-
§ 111 g
liche Arrest angeordnet werden. Wegen einer Geldstrafe
und der voraussichtlich entstehenden Kosten darf der (1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach
Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen den Beschul- § 111 c wirkt nicht gegen eine Verfügung des Verletzten,
digten ein auf Strafe lautendes Urteil ergangen ist. Zur die auf Grund eines aus der Straftat erwachsenen Anspru-
Sicherung der Vollstreckungskosten sowie geringfügiger ches im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrest-
Beträge ergeht kein Arrest. vollziehung erfolgt.
(2) Die §§ 917 und 920 Abs. 1 sowie die §§ 923, 928, (2) Die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
930 bis 932 und 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten nach Absatz 1 bedarf der Zulassung durch den Richter,
sinngemäß. der für die Beschlagnahme (§ 111 c) zuständig ist. Die
Entscheidung ergeht durch Beschluß, der von der Staats-
(3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der vor- anwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten mit
aussichtlich entstehenden Kosten angeordnet worden, so sofortiger Beschwerde angefochten werden kann. Die
ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschul- Zulassung ist zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaub-
digten aufzuheben, soweit der Beschuldigte den Pfand- haft macht, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen
gegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidi- ist. § 294 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
gung, seines Unterhalts oder des Unterhalts seiner Familie
·benötigt. (3) Das Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5 gilt
vom Zeitpunkt der Beschlagnahme an auch zugunsten von
§ 111 e
Verletzten, die während der Dauer der Beschlagnahme in
(1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme (§ 111 c) und den beschlagnahmten Gegenstand die Zwangsvoll-
des Arrestes (§ 111 d) ist nur der Richter, bei Gefahr im streckung betreiben oder den Arrest vollziehen. Die Eintra-
Verzuge auch die Staatsanwaltschaft befugt. Zur Anord- gung des Veräußerungsverbotes im Grundbuch zugunsten
nung der Beschlagnahme einer beweglichen Sache des Staates gilt für die Anwendung des § 892 Abs. 1 Satz
(§ 111 c Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auch als Eintragung
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichts- zugunsten solcher Verletzter, die während der Dauer der
verfassungsgesetzes) befugt. Beschlagnahme als Begünstigte aus dem Veräußerungs-
verbot in das Grundbuch eingetragen werden. Der Nach-
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder
weis, daß der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist,
den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer
kann gegenüber dem Grundbuchamt durch Vorlage des
Woche die richterliche Bestätigung der Anordnung. Dies
Zulassungsbeschlusses geführt werden. Die Sätze 2 und 3
gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen
gelten sinngemäß für das Veräußerungsverbot bei den in
Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen
§ 111 c Abs. 4 genannten Schiffen, Schiffsbauwerken und
jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen.
Luftfahrzeugen. Die Wirksamkeit des Veräußerungsver-
(3) Die Anordnung der Beschlagnahme und des Ar- botes zugunsten des Verletzten wird durch die Aufhebung
restes ist dem durch die Tat Verletzten, soweit er bekannt der Beschlagnahme nicht berührt.
ist oder im Verlauf des Verfahrens bekannt wird, unverzüg-
(4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegenstand aus
lich mitzuteilen.
anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetz-
(4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten aus der Tat buches bezeichneten Gründen nicht dem Verfall oder ist
Ansprüche erwachsen sind, so soll die Beschlagnahme die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte
oder der Arrest durch einmaliges Einrücken in den Bun- Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen
desanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt- dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot nach
gemacht werden. Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn der (3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage trifft die
Verfall eines Gegenstandes angeordnet, die Anordnung Anordnung das mit der Hauptsache befaßte Gericht. Der
aber noch nicht rechtskräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Staatsanwaltschaft steht diese Befugnis zu, wenn der
Gegenstand der Einziehung unterliegt. Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung
des Gerichts herbeigeführt werden kann; Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 111 h
(4) Der Beschuldigte, der Eigentümer und andere,
(1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus der Straftat
denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der
erwachsenen Anspruches die Zwangsvollstreckung oder
Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und
vollzieht er einen Arrest in ein Grundstück, in welches ein
Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar
Arrest nach § 111 d vollzogen ist, so kann er verlangen,
erscheint, mitzuteilen.
daß die durch den Vollzug dieses Arrestes begründete
Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Rang zurück- (5) Die Notveräußerung wird nach den Vorschriften der
tritt. Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht Zivilprozeßordnung über die Verwertung einer gepfände-
nicht dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben wird. ten Sache durchgeführt. An die Stelle des Vollstreckungs-
Die Zustimmung des Eigentümers zur Rangänderung ist gerichts (§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den Fällen
nicht erforderlich. Im übrigen ist § 880 des Bürgerlichen der Absätze 2 und 3 Satz 2 die Staatsanwaltschaft, in den
Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Fällen des Absatzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache
befaßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilprozeßordnung
(2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung durch den
zulässige Verwertung kann von Amts wegen oder auf
Richter, der für den Arrest (§ 111 d) zuständig ist. § 111 g
Antrag der in Absatz 4 genannten Personen, im Falle des
Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 3 ist entsprechend
Absatzes 3 Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwaltschaft,
anzuwenden.
gleichzeitig mit dor Notveräußerng oder nachträglich an-
(3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so ist der geordnet werden.
Verletzte Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
(6) Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder
der ihnen durch die Rangänderung entsteht.
ihrer Hilfsbeamten im vorbereitenden Verfahren (Ab-
sätze 2 und 5) kann der Betroffene gerichtliche Entschei-
dung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 beantragen.
§ 111 i
Gegen Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer
Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Hilfsbeamten nach Erhebung der öffentlichen Klage
Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche (Absatz 3 Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die
eines Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Entscheidung des mit der Hauptsache befaßten Gerichts
Strafgesetzbuches entgegenstehen oder weil das Verfah- (Absatz 3 Satz 1) beantragen. Das Gericht, in dringenden
ren nach den §§ 430 und 442 auf die anderen Rechtsfol- Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräuße-
gen beschränkt wird, kann die Beschlagnahme nach rung anordnen.
§ 111 c für die Dauer von höchstens drei Monaten auf-
rechterhalten werden, sofern die sofortige Aufhebung
gegenüber dem Verletzten unbillig wäre. § 111 m
(1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks, einer sonsti-
gen Schrift oder eines Gegenstandes im Sinne des § 7 4 d
§ 111 k
des Strafgesetzbuches darf nach § 111 b Abs. 1 nicht
Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlagnahmt oder angeordnet werden, wenn ihre nachteiligen Folgen, ins-
sonst sichergestellt oder nach § 111 c Abs. 1 beschlag- besondere die Gefährdung des öffentlichen Interesses an
nahmt worden sind, sollen dem Verletzten, dem sie durch unverzögerter Verbreitung offenbar außer Verhältnis zu
die Straftat entzogen worden sind, herausgegeben wer- der Bedeutung der Sache stehen.
den, wenn er bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht ent-
gegenstehen und die Sachen für Zwecke des Strafverfah- (2) Ausscheidbare Teile der Schrift, die nichts Strafbares
rens nicht mehr benötigt werden. enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
Die Beschlagnahme kann in der Anordnung weiter
beschränkt werden.
§ 111 1
(3) In der Anordnung der Beschlagnahme sind die Stel-
(1) Gegenstände, die nach§ 111 c beschlagnahmt wor-
len der Schrift, die zur Beschlagnahme Anlaß geben, zu
den sind, sowie Gegenstände, die auf Grund eines Ar-
bezeichnen.
restes (§ 111 d) gepfändet worden sind, dürfen vor der
Rechtskraft des Urteils veräußert werden, wenn ihr Ver- (4) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet wer-
derb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht den, daß der Betroffene den Teil der Schrift, der zur
oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unver- Beschlagnahme Anlaß gibt, von der Vervielfältigung oder
hältnismäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbun- der Verbreitung ausschließt.
den ist. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände.
(2) Im vorbereitenden Verfahren wird die Notveräuße- § 111 n
rung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Hilfs- (1) Die Beschlagnahme eines periodischen Druckwerks
beamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes im Sinne
diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben des § 74 d des Strafgesetzbuches darf nur durch den
droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft her- Richter angeordnet werden. Die Beschlagnahme eines
beigeführt werden kann. anderen Druckwerks oder eines sonstigen Gegenstandes
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1093
im Sinne des § 7 4 d des Strafgesetzbuches kann bei 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung
Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den
angeordnet werden. Die Anordnung der Staatsanwalt- §§ 223 a bis 226, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255,
schaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen 260, nach§ 263, nach den§§ 306 bis 308 oder§ 316 a
von dem Richter bestätigt wird. des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 , 4,
10 oder Abs. 3 oder nach § 30 Abs. 1 des Betäubungs-
(2) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn nicht bin-
mittelgesetzes
nen zwei Monaten die öffentliche Klage erhoben oder die
selbständige Einziehung beantragt ist. Reicht die in Satz 1 begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr
bezeichnete Frist wegen des besonderen Umfanges der begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere
Ermittlungen nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straf-
Staatsanwaltschaft die Frist um weitere zwei Monate ver- tat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohen-
längern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden. den Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten
(3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ist. In den Fällen der Nummer 2 setzt die Annahme einer
die selbständige Einziehung beantragt worden ist, ist die solchen Gefahr in der Regel voraus, daß der Beschuldigte
Beschlagnahme aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Straftat glei-
es beantragt. cher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraus-
Neunter Abschnitt setzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112
Verhaftung und vorläufige Festnahme vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung
des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht
§ 112 gegeben sind.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldig- § 113
ten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend ver-
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-
dächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht ange-
ten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
ordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und
zen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Ver-
der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung
dunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschul-
Tatsachen digte
1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder
sich verborgen hält, Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen
Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Straf- Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
verfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.
3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Ver-
dacht begründet, er werde
§ 114
a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaf-
fen, unterdrücken oder fälschen oder (1) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haft-
befehl des Richters angeordnet.
b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige
in unlauterer Weise einwirken oder (2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, 1. der Beschuldigte,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort
der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr). ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat
und die anzuwendenden Strafvorschriften,
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach
3. der Haftgrund sowie
§ 129 a Abs. 1 oder nach den §§ 211, 212 oder 220 a
Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatver-
Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, dacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch
nach § 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend die Staatssicherheit gefährdet wird.
verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeord-
(3) Wenn die Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2
net werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht
besteht. naheliegt oder der Beschuldigte sich auf diese Vorschrift
beruft, sind die Gründe dafür anzugeben, daß sie nicht
angewandt wurde.
§ 112 a
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte § 114 a
dringend verdächtig ist, (1) Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaf-
1. eine Straftat nach den §§ 174, 174 a, 176 bis 179 des tung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihm
Strafgesetzbuches oder vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdächtig ist. Die
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntgabe des Haftbefehls ist in diesem Fall unverzüg- weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hin-
lich nachzuholen. reichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungs-
haft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht
(2) Der Beschuldigte erhält eine Abschrift des Haft-
kommen namentlich
befehls.
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem
§ 114 b Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von
(1) Von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
über die Fortdauer der Haft wird ein Angehöriger des 2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder
Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unver- einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des
züglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu ver-
zuständig. lassen,
(2) Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu 3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer
geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Ver- bestimmten Person zu verlassen,
trauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den
Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
Beschuldigten oder einen anderen.
(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbe-
§ 115
fehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist,
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen
ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter . die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdun-
vorzuführen. kelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht
kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten,
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach
Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzu-
der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den
nehmen.
Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der
(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn
nach § 112 a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die
belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich
Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte
zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszu-
bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der
sagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und
Zweck der Haft erreicht wird.
Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu
machen, die zu seinen Gunsten sprechen. (4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3
den Vollzug des Haftbefehls an, wenn
(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschul-
digte über das Recht der Beschwerde und die anderen 1 . der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder
Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1 , 2, § 118 Abs. 1, 2) zu Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
belehren. 2. der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ord-
nungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldi-
§ 115 a
gung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß
(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tage das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war,
nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt oder
werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach
3. neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erfor-
der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts
derlich machen.
vorzuführen.
(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach
der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu verneh- § 116 a
men. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 (1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld,
Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, daß in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürg-
der Haftbefehl aufgehoben oder der Ergriffene nicht die in schaft geeigneter Personen zu leisten.
dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergrif-
fene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbe- (2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach
fehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offen- freiem Ermessen fest.
sichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter Bedenken (3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs
gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er sie dem des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und
zuständigen Richter unverzüglich und auf dem nach den nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist ver-
Umständen angezeigten schnellsten Wege mit. pflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts woh-
(3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf nende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevoll-
sein Verlangen dem zuständigen Richter zur Vernehmung mächtigen.
nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses
Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.
§ 117
(1) Sol~nge der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist,
§ 116
kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob
(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach
lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1095
(2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Be- (3) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden
schwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme
die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch bestimmt das Gericht. Über die Verhandlung ist eine Nie-
nicht berührt. derschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten ent-.
sprechend.
(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen,
die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhal- (4) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen
tung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist
nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu
vornehmen. erlassen.
(4) Hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger, so § 118 b
wird ihm ein Verteidiger für die Dauer der Untersuchungs-
Für den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den
haft bestellt, wenn deren Vollzug mindestens drei Monate
Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis
gedauert hat und die Staatsanwaltschaft oder der Beschul-
300 und 302 Abs. 2 entsprechend.
digte oder sein gesetzlicher Vertreter es beantragt. Über
das Antragsrecht ist der Beschuldigte zu belehren. Die
§§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.
§ 119
(5) Hat die Untersuchungshaft drei Monate gedauert,
(1) Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in
ohne daß der Beschuldigte die Haftprüfung beantragt oder
demselben Raum untergebracht werden. Er ist auch sonst
Haftbeschwerde eingelegt hat, so findet die Haftprüfung
von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten.
von Amts wegen statt, es sei denn, daß der Beschuldigte
einen Verteidiger hat. (2) Mit anderen Untersuchungsgefangenen darf er in
demselben Raum untergebracht werden, wenn er es aus-
§ 118 drücklich schriftlich beantragt. Der Antrag kann jederzeit in
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldig- gleicher Weise zurückgenommen werden. Der Verhaftete
ten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts darf auch dann mit anderen Gefangenen in demselben
wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. Raum untergebracht werden, wenn sein körperlicher oder
geistiger Zustand es erfordert.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so
kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des (3) Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen
Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft
Verhandlung entschieden werden. oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhand- (4) Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich
lung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck
einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der
nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate Vollzugsanstalt stören.
und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens
zwei Monate gedauert hat. (5) Der Verhaftete darf gefesselt werden, wenn
1. die Gefahr besteht, daß er Gewalt gegen Personen
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht
oder Sachen anwendet, oder wenn er Widerstand lei-
nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn
stet,
ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder
eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und 2. er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung der
Sicherung erkennt. Umstände des Einzelfalles, namentlich der Verhält-
nisse des Beschuldigten und der Umstände, die einer
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durch- Flucht entgegenstehen, die Gefahr besteht, daß er sich
zuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten aus dem Gewahrsam befreien wird,
nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags
anberaumt werden. 3. die Gefahr des Selbstmordes oder der Selbstbeschädi-
gung besteht
§ 118 a und wenn die Gefahr durch keine andere, weniger ein-
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind schneidende Maßnahme abgewendet werden kann. Bei
die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der der Hauptverhandlung soll er ungefesselt sein.
Verteidiger zu benachrichtigen. (6) Die nach diesen Vorschriften erforderlichen Maßnah-
(2) Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzufüh- men ordnet der Richter an. In dringenden Fällen kann der
ren, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Staatsanwalt, der Anstaltsleiter oder ein anderer Beamter,
Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite unter dessen Aufsicht der Verhaftete steht, vorläufige
Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere Maßnahmen treffen. Sie bedürfen der Genehmigung des
Richters.
nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird
der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorge-
§ 120
führt, so muß ein Verteidiger seine Rechte in der Verhand-
lung wahrnehmen. In diesem Falle ist ihm für die münd- (1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Vorausset-
liche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er zungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder
noch keinen Verteidiger hat. Die §§ 142, 143 und 145 sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der
gelten entsprechend. Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis ten dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens
stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1
Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf
Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.
vorläufig eingestellt wird.
(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach§ 121 Abs. 1
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht
Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden. vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei
Monaten wiederholt werden.
(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die
Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage (5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haft-
beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staats- befehls nach § 116 aussetzen.
anwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in
Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über
§ 121 die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher
Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den
(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheits-
vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.
strafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besse-
rung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Unter- (7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zustän-
suchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate dig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.
hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlun-
gen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht § 122 a
zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. In den Fällen dos § 121 Abs. 1 darf der Vollzug der Haft
nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden, wenn sie
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach
auf den Haftgrund des § 112 a gestützt ist.
Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der
Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder
das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungs- § 123
haft anordnet. (1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvoll-
(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf zugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn
der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der 1. der Haftbefehl aufgehoben wird oder
Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptver-
2. die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheits-
handlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht
strafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besse-
der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird
rung und Sicherung vollzogen wird.
die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten
unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht (2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch
vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen nicht verfallene Sicherheit frei.
Entscheidung.
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat,
(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder
§ 74 a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die
entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsge- Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen,
setzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten
denen ein Oberlandesgericht nach § 120 des Gerichtsver- Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschul-
fassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der digte verhaftet werden kann.
Bundesgerichtshof.
§ 122 § 124
(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht (1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der
die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersu-
Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die chung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder
Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Siche-
die Staatsanwaltschaft es beantragt. rung entzieht.
(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der (2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte sowie
Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über derjenige, welcher für den Beschuldigten Sicherheit gelei-
die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher stet hat, zu einer Erklärung aufzufordern. Gegen die Ent-
Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118 a scheidung steht ihnen nur die sofortige Beschwerde zu.
entsprechend. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist ihnen und
der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur mündlichen
(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der
Begründung ihrer Anträge sowie zur Erörterung über
Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entspre-
durchgeführte Ermittlungen zu geben.
chend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das
Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf (3) Die den Verfall aussprechende Entscheidung hat
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel gegen denjenigen, welcher für den Beschuldigten Sicher-
der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haft- heit geleistet hat, die Wirkungen eines von dem Zivilrichter
prüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschrif- erlassenen, für vorläufig vollstreckbar erklärten Endurteils
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1097
und nach Ablauf der Beschwerdefrist die Wirkungen eines (3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die
rechtskräftigen Zivilendurteils. Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht
mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unter-
§ 125 bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einle-
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage erläßt der Rich- gung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufge-
ter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichts- halten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.
stand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, auf
Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staats-
§ 127
anwalt nicht erreichbar und Gefahr im Verzug ist, von Amts
wegen den Haftbefehl. (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt,
so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage erläßt den nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt,
Haftbefehl das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, und, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzuneh-
wenn Revision eingelegt ist, das Gericht, dessen Urteil
men. Die Feststellung der Identität einer Person durch die
angefochten ist. In dringenden Fällen kann auch der Vor-
Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes
sitzende den Haftbefehl erlassen.
bestimmt sich nach § 163 b Abs. 1 .
§ 126 (2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-
dienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufi-
(1) Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weite- gen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines
ren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die
Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung
des Haftvollzugs (§ 116) beziehen, der Richter zuständig, (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die
der den Haftbefehl erlassen hat. Hat das Beschwerde- vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein
gericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Richter zustän- Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn
dig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat. eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen
Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort verfolgbar ist.
geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort
vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwalt- § 127 a
schaft es beantragt, die Zuständigkeit dem Richter bei dem
(1) Hat der Beschuldigte im Geltungsbereich dieses
Amtsgericht dieses Ortes übertragen. Ist der Ort in meh-
Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt und
rere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregie-
liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nur wegen
rung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsge-
Fluchtgefahr vor, so kann davon abgesehen werden, seine
richt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf
Festnahme anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, wenn
die Landesjustizverwaltung übertragen.
1. nicht damit zu rechnen ist, daß wegen der Tat eine
(2) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht Freiheitsstrafe verhängt oder eine freiheitsentziehende
zuständig, das mit der Sache befaßt ist. Nach Einlegung Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet
der Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil ange- wird und
fochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach
§ 119, ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen 2. der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die
kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfah-
aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; rens leistet.
andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts (2) § 116 a Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
herbeizuführen.
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben,
wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei § 128
dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraus- (1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in
setzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen. Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage
nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in
(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.
dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen.
Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115
§ 126 a Abs. 3.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfer-
daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuld-
unfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 tigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilas-
des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine sung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungs-
oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so
befehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.
kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstwei-
lige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen,
wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. § 129
(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche
bis 115 a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. Hat der Klage erhoben, so ist er entweder sofort oder auf Verfü-
Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der gung des Richters, dem er zunächst vorgeführt worden ist,
Beschluß auch diesem bekanntzugeben. dem zuständigen Gericht vorzuführen; dieses hat späte-
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
stens am Tage nach der Festnahme über Freilassung, 9 b. Abschnitt
Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festge-
Vorläufiges Berufsverbot
nommenen zu entscheiden.
§ 132 a
§ 130 (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des
Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag
Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldig-
verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag
ten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszwei-
gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren
ges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten.
wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in
Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht (2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn
innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil
eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird das Berufsverbot nicht anordnet.
innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der
Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt entsprechend, wenn eine
Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen
verfolgbar ist. § 120 Abs. 3 ist anzuwenden. Zehnter Abschnitt
Vernehmung des Beschuldigten
§ 131 § 133
(1) Auf Grund eines Haftbefehls oder eines Unterbrin- (1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu
gungsbefehls können die Staatsanwaltschaft oder der laden.
Richter einen Steckbrief erlassen, wenn der Beschuldigte
flüchtig ist oder sich verborgen hält. (2) Die Ladung kann unter der Androhung geschehen,
daß im Falle des Ausbleibens seine Vorführung erfolgen
(2) Ohne Haft- oder Unterbringungsbefehl ist eine steck- werde.
briefliche Verfolgung nur zulässig, wenn ein Festgenom-
mener entweicht oder sich sonst der Bewachung entzieht. § 134
In diesen Fällen kann auch die Polizeibehörde einen
Steckbrief erlassen. (1) Die sofortige Vorführung des Beschuldigten kann
verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die den Erlaß
(3) In dem Steckbrief ist der Verfolgte zu bezeichnen eines Haftbefehls rechtfertigen würden:
und soweit möglich zu beschreiben. Die Tat, deren er
(2) In dem Vorführungsbefehl ist der Beschuldigte genau
verdächtig ist, sowie Ort und Zeit ihrer Begehung sind
anzugeben. zu bezeichnen und die ihm zur Last gelegte Straftat sowie
der Grund der Vorführung anzugeben.
(4) Die §§ 115 und 115 a gelten entsprechend.
§ 135
Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzufüh-
9 a. Abschnitt
ren und von diesem zu vernehmen. Er darf auf Grund des
Sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als
der Strafverfolgung und Strafvollstreckung bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung
folgt.
§ 132
(1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend § 136
verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen (1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschul-
festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraus- digten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und
setzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf
Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, ange- hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich
ordnet werden, daß der Beschuldigte zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache
1 . eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Verneh-
Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und mung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befra-
gen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner
2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende
Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann.
Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.
In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf
§ 116 a Abs. 1 gilt entsprechend. hingewiesen werden, daß er sich schriftlich äußern kann.
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im (2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegen-
Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeam- heit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe
ten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen. zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden
Tatsachen geltend zu machen.
(3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so
können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der (3) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten ist
Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlag- zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhält-
nahmt werden. Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend. nisse Bedacht zu nehmen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1099
§ 136 a 2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen
(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Wil- Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen
lensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu
werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch kör- gefährden, oder
perlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch 3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall der
Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang Verurteilung des Beschuldigten Begünstigung, Straf-
darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrens- vereitelung oder Hehlerei wäre.
recht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen
Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Verspre- (2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine
chen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zum Gegen-
verboten. stand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen
Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind begangen hat oder begeht.
nicht gestattet.
(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht
1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die
jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf
unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen
freien Fuß gesetzt worden ist,
sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der
Beschuldigte der Verwertung zustimmt. 2. wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachver-
halts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten
Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem
Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte
Elfter Abschnitt Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen
Verteidigung Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3. wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschlie-
§ 137 ßung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfah- geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder
rens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet
der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist,
so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die
besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der
Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung
§ 138
über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.
(1) Zu Verteidigern können die bei einem deutschen
Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechts- (4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er
lehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten
Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß
Gerichts und, wenn der Fall einer notwendigen Verteidi- befindet, nicht aufsuchen.
gung vorliegt und der Gewählte nicht zu den Personen
gehört, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, nur in (5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange
Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zuge- er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht ver-
lassen werden. teidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine
Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zum Gegen-
§ 138 a *) stand haben und die Ausschließung in einem Verfahren
(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegen-
Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in stand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.
einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigen-
den Grade verdächtig ist, daß er
§ 138 b
1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung
bildet, beteiligt ist, Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine der in
§ 74 a Abs. 1 Nr. 3 und§ 120 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes genannten Straftaten oder die Nichter-
*) § 138 a Abs. 2 und 5 findet gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der
Strafprozeßordnung vom 14. April 1978 (BGBI. 1 S. 497) auch Anwendung, wenn füllung der Pflichten nach § 138 des Strafgesetzbuches
Gegenstand der Untersuchung eine vor dem Inkrafttreten des § 129 a des Strafge- hinsichtlich der Straftaten des Landesverrates oder einer
setzbuches begangene Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches ist, sofern der
Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,
Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94 bis 96,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a), 97 a und 100 des Strafgesetzbuches zum Gegenstand
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des hat, ist ein Verteidiger auch dann auszuschließen, wenn
§ 239 b oder auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme begründet
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310 b
Abs. 1, des§ 311 Abs. 1, des§ 311 a Abs. 1, der§§ 312,316 c Abs. 1 oder des
ist, daß seine Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit der
§319 Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde. § 138 a
zu begehen. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 138 C (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen
(1) Die Entscheidungen nach den §§ 138 a und 138 b Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine
trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbereitenden Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die
Verfahren die Ermittlungen vom Generalbundesanwalt Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen
geführt oder ist das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof des § 138 c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwalts-
anhängig, so entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das kammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhand-
Verfahren vor einem Senat eines Oberlandesgerichtes lung zu benachrichtigen.
oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so entscheidet (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidi-
ein anderer Senat.
ger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß gela-
(2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht entscheidet den und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß
nach Erhebung der öffentlichen Klage bis zum rechtskräfti- in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.
gen Abschluß des Verfahrens auf Vorlage des Gerichts, (4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden
bei dem das Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der Beteiligten zu hören. Den Umfang der Beweisaufnahme
Staatsanwaltschaft. Die Vorlage erfolgt auf Antrag der bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen.
Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen durch Vermitt- Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen;
lung der Staatsanwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausge- die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.
schlossen werden, der Rechtsanwalt ist, so ist eine
Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 (5) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen
oder die Vorlage des Gerichts dem Vorstand der Rechts- Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist
anwaltskammer mitzuteilen, der der Rechtsanwalt ange- die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu er-
hört. Er kann sich im Verfahren äußern. lassen.
(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, (6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger
kann anordnen, daß die Rechte des Verteidigers aus den aus den in § 138 a genannten Gründen ausgeschlossen
§§ 147 und 148 bis zur Entscheidung des nach Absatz 1 wird oder die einen Fall des § 138 b betrifft, ist sofortige
zuständigen Gerichts über die Ausschließung ruhen; es Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der Rechtsanwalts-
kann das Ruhen dieser Rechte auch für die in § 138 a Abs. kammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die
4 und 5 bezeichneten Fälle anordnen. Vor Erhebung der Ausschließung des Verteidigers nach§ 138 a ablehnende
öffentlichen Klage und nach rechtskräftigem Abschluß des Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrens trifft die Anordnung nach Satz 1 das Gericht,
das über die Ausschließung des Verteidigers zu entschei- § 139
den hat. Die Anordnung ergeht durch unanfechtbaren
Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit
Beschluß. Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht
zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147 und 148 Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung
einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den
einen anderen Verteidiger zu bestellen. § 142 gilt entspre-
chend. Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens
einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.
(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig
ist, gemäß Absatz 2 während der Hauptverhandlung vor,
§ 140
so hat es zugleich mit der Vorlage die Hauptverhandlung
bis zur Entscheidung durch das nach Absatz 1 zuständige (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig,
Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die Hauptver- wenn
handlung kann bis zu dreißig Tagen unterbrochen werden. 1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem Entschluß
oder auf Veranlassung des Beschuldigten von der Mitwir- 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt
kung in einem Verfahren aus, nachdem gemäß Absatz 2 wird;
der Antrag auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
Sache dem zur Entscheidung zuständigen Gericht vorge-
4. der Beschuldigte blind, taub oder stumm ist;
legt worden ist, so kann dieses Gericht das Ausschlie-
ßungsverfahren weiterführen mit dem Ziel der Feststel- 5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf
lung, ob die Mitwirkung des ausgeschiedenen Verteidigers Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher
in dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung der Unzu- Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht
lässigkeit steht im Sinne der §§ 138 a, 138 b, 138 d der mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptver-
Ausschließung gleich. handlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychi-
(6) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in dem Verfah- schen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung
ren ausgeschlossen worden, so können ihm die durch die nach § 81 in Frage kommt;
Aussetzung verursachten Kosten auferlegt werden. Die
Entscheidung hierüber trifft das Gericht, bei dem das Ver- 7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
fahren anhängig ist. 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von
der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
§ 138 d
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag
(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der
mündlicher Verhandlung entschieden. Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1101
oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers ge- bleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidi-
boten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der gung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten
Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das
weil dem Verletzten nach den §§ 397 a und 406 g Abs. 3 Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhand-
und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. lung beschließen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 (2) Wird der notwendige Verteidiger gemäß § 141 Abs. 2
Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte erst im laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das
mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhand- Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
lung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des
Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 (3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur
Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Ver- Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht ver-
fahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt bleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen
wird. oder auszusetzen.
(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Ausset-
§ 141
zung erforderlich, so sind ihrn die hierdurch verursachten
(1) In den Fällen des § 140 Abs. 1 und 2 wird dem Kosten aufzuerlegen.
Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, ein
§ 145 a
Verteidiger bestellt, sobald er gemäß § 201 zur Erklärung
über die Anklageschrift aufgefordert worden ist. (1) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei
den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten
(2) Ergibt sich erst später, daß ein Verteidiger notwendig als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für
ist, so wird er sofort bestellt. den Beschuldigten in Empfang zu nehmen.
(3) Der Verteidiger kann auch schon während des Vor- (2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidi-
verfahrens bestellt werden. Die Staatsanwaltschaft bean- ger nur zugestellt werden, wenn er in einer bei den Akten
tragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtli- befindlichen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme
chen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers nach von Ladungen ermächtigt ist. § 116 a Abs. 3 bleibt unbe-
§ 140 Abs. 1 oder 2 notwendig sein wird. Nach dem rührt.
Abschluß der Ermittlungen (§ 169 a) ist er auf Antrag der
Staatsanwaltschaft zu bestellen. (3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach
Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon
(4) Über die Bestellung entscheidet der Vorsitzende des unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der
Gerichts, das für das Hauptverfahren zuständig oder bei Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten
dem das Verfahren anhängig ist. zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unter-
richtet, auch wenn eine schriftliche Vollmacht bei den
§ 142 Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift
der Entscheidung.
(1) Der zu bestellende Verteidiger wird durch den Vorsit-
§ 146
zenden des Gerichts möglichst aus der Zahl der bei einem
Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Rechtsanwälte Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere dersel-
ausgewählt. Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben ben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfahren kann
werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten
Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt den Beschuldigte verteidigen.
vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger, wenn nicht
wichtige Gründe entgegenstehen. § 146 a
(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 sowie (1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl
des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des
vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen,
bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraus-
und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechts- setzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in
zug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht bei dem den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger
Gericht, dessen Richter sie zur Ausbildung überwiesen gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl
sind. der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle
zurückzuweisen. Über die Zurückweisung entscheidet das
§ 143 Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für
das Hauptverfahren zuständig wäre.
Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst
ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl (2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückwei-
annimmt. sung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam,
weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder
§ 144
des § 146 vorlagen.
(weggefallen)
§ 147
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht
§ 145 vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage
(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung not- vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte
wendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung aus- Beweisstücke zu besichtigen.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Ist der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in den ten, so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände, aus
Akten vermerkt, so kann dem Verteidiger die Einsicht in die denen sich die Verpflichtung zur Anzeige ergibt, vorläufig
Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über die
der amtlich verwahrten Beweisstücke versagt werden, Beschlagnahme bleiben unberührt.
wenn sie den Untersuchungszweck gefährden kann.
(2) Der Richter, der mit Überwachungsmaßnahmen
(3) Die Einsicht in die Niederschriften über die Verneh- betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Untersuchung
mung des Beschuldigten und über solche richterlichen weder befaßt sein noch befaßt werden. Der Richter hat
Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die über Kenntnisse; die er bei der Überwachung erlangt,
Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet wer- Verschwiegenheit zu bewahren; § 138 des Strafgesetzbu-
den müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständi- ches bleibt unberührt.
gen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens
§ 149
versagt werden.
(1) Der Ehegatte eines Angeklagten ist in der Hauptver-
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wich- handlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen
tige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der zu hören. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm
Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume rechtzeitig mitgeteilt werden.
oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Die Entschei-
dung ist nicht anfechtbar. (2) Dasselbe gilt von dem gesetzlichen Vertreter eines
Angeklagten.
(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet
während des vorbereitenden Verfahrens die Staatsanwalt- (3) Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher
schaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache Beistände dem richterlichen Ermessen.
befaßten Gerichts.
(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht § 150
nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die (weggefallen)
Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen
auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu machen, sobald das
Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht. zweites Buch
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 148 *)
Erster Abschnitt
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich nicht auf
freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr Öffentliche Klage
mit dem Verteidiger gestattet.
§ 151
(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist
und ist Gegenstand der Untersuchung eine Straftat nach
durch die Erhebung einer Klage bedingt.
§ 129 a des Strafgesetzbuches, so sind Schriftstücke und
andere Gegenstände zurückzuweisen, sofern sich der
Absender nicht damit einverstanden erklärt, daß sie § 152
zunächst einem Richter vorgelegt werden. Das gleiche gilt (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsan-
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 für den schriftli- waltschaft berufen.
chen Verkehr zwischen dem Beschuldigten und einem
Verteidiger in einem anderen gesetzlich geordneten Ver- (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt
fahren. Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2 zu ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzu-
überwachen, so sind für das Gespräch zwischen dem schreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
Beschuldigten und dem Verteidiger Vorrichtungen vorzu- vorliegen.
sehen, die die Übergabe von Schriftstücken und anderen § 152 a
Gegenständen ausschließen.
Landesgesetzliche Vorschriften über die Voraussetzun-
gen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der
§ 148 a Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fort-
(1) Für die Durchführung von Überwachungsmaßnah- gesetzt werden kann, sind auch für die anderen Länder der
men nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei dem Amtsgericht Bundesrepublik Deutschland und den Bund wirksam.
zuständig, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt. Ist
eine Anzeige nach § 138 des Strafgesetzbuches zu erstat- § 153
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand,
*) § 148 Abs. 2 findet gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der
Strafprozeßordnung vom 14. April 1978 (BGBI. 1 S. 497) auch Anwendung, wenn so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die
Gegenstand der Untersuchung eine vor dem Inkrafttreten des § 129 a des Strafge- Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von
setzbuches begangene Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches ist, sofern der
Zweck oder die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war, der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212, 220 a), gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239 a oder des der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichts
§ 239 b oder bedarf es nicht bei einem Vergehen, das gegen fremdes
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis ;308, des § 310 b
Abs. 1. des§ 311 Abs. 1, des§ 311 a Abs. 1, der§§ 312, 316 c Abs. 1 oder des
Vermögen gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß
§319 erhöhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die Tat verur-
zu begehen. sachte Schaden gering ist.
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(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in waltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die
jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der
des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft öffentlichen Klage absehen.
und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der
Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis
zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der
die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Grün-
den nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfah-
§ 231 Abs. 2 und der§§ 232 und 233 in seiner Abwesen- ren einstellen.
heit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch
Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. § 153 C
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von
Straftaten absehen,
§ 153 a *)
1. die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptver-
Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an
fahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann
einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs die-
die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von
ses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Be-
der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich
reich begangen hat,
dem Beschuldigten auferlegen,
2. die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten
Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Ein-
gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die
richtung oder der Staatskasse zu zahlen, im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschul-
digte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freige-
4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzu-
sprochen worden ist.
kommen,
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet sind, bei (2) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfol-
geringer Schuld das öffentliche Interesse an der Strafver- gung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungs-
folgung zu beseitigen. Zur Erfüllung der Auflagen und bereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses
Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldig- Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die
ten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren
höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeifüh-
höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann ren würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwie-
Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die gende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit
Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen (3) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsan-
und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. waltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des
Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so Absatzes 2 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurück-
kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. nehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchfüh-
Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, rung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils
so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde
hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffent-
liche Interessen entgegenstehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht
mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Ange- (4) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a Abs. 1
schuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptver- Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfas-
handlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals sungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so ste-
geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich hen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.
dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt
entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch
§ 153 d
Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt
auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte (1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung
Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind. von Straftaten der in § 7 4 a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120
Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes be-
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Aufla- zeichneten Art absehen, wenn die Durchführung des Ver-
gen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung. fahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bun-
desrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn
§ 153 b der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Inter-
essen entgegenstehen.
(1) liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das
Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsan-
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der General-
bundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraus-
*) § 153 a Abs. 2 Satz 5 ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die am 1. April
1987 anhängig sind (Artikel 12 Abs. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987
setzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurück-
vom 27. Januar 1987 - BGBI. 1 S. 475). nehmen und das Verfahren einstellen.
11,04 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 153 e § 154 a
(1) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74 a Abs. 1 (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder
Nr. 2 bis 4 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsver- einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch
fassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so dieselbe Tat begangen worden sind,
kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung des nach
§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen
1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besse-
Oberlandesgerichts von der Verfolgung einer solchen Tat rung und Sicherung oder
absehen, wenn der Täter nach der Tat, bevor ihm deren 2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und
Entdeckung bekanntgeworden ist, dazu beigetragen hat, Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer
eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bun- anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die
desrepublik Deutschland oder die verfassungsmäßige er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
Ordnung abzuwenden. Dasselbe gilt, wenn der Täter nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf
einen solchen Beitrag dadurch geleistet hat, daß er nach die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverlet-
der Tat sein mit ihr zusammenhängendes Wissen über zungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt ent-
Bestrebungen des Hochverrats, der Gefährdung des sprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.
demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats
und der Gefährdung der äußeren Sicherheit einer Dienst- (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das
stelle offenbart hat. Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das nach
§ 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Ober- (3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens
landesgericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzun-
das Verfahren unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraus- gen in das Verfahren wieder einbeziehen .. Einern Antrag
setzungen einstellen. der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entspre-
chen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder ein-
§ 154 bezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung
einer Tat absehen, § 154 b
1 . wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und (1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abge-
Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben sehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer
einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche- ausländischen Regierung ausgeliefert wird.
rung, die gegen den Beschuldigten wegen einer ande-
ren Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er (2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat
wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird und die
beträchtlich ins Gewicht fällt oder Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu
der die inländische Verfolgung führen kann, neben der
2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung,
angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist
eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche- oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht
rung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig ver- fällt.
hängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat
zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur (3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch
Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend er- abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Gel-
scheint. tungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das (4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche
Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der
in jeder Lage vorläufig einstellen. Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154
Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.
anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder
Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig einge- § 154 C
stellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung
eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des
rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besse- Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden,
rung und Sicherung nachträglich wegfällt. eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwalt-
schaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der
anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.
Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so
kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, § 154 d
binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der
anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen Hängt die Erhebung der öffentlichen Klage wegen eines
werden. Vergehens von der Beurteilung einer Frage ab, die nach
bürgerlichem Recht oder nach Verwaltungsrecht zu beur-
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, teilen ist, so kann die Staatsanwaltschaft zur Austragung
so bedarf es zur Wjederaufnahme eines Gerichtsbe- der Frage im bürgerlichen Streitverfahren oder im Verwal-
schlusses. tungsstreitverfahren eine Frist bestimmen. Hiervon ist der
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1105
Anzeigende zu benachrichtigen. Nach fruchtlosem Ablauf (2) Zur Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der
der Frist kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein- Staatsanwaltschaft erforderlich.
stellen.
§ 154 e § 160
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen (1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anze1ge
einer falschen Verdächtigung oder Beleidigung (§§ 164, oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat
185 bis 187 a des Strafgesetzbuches) soll abgesehen Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob
werden, solange wegen der angezeigten oder behaupte- die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu
ten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhän- erforschen.
gig ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Bela-
(2) Ist die öffentliche Klage oder eine Privatklage bereits stung, sondern auch die zur Entlastung dienenden
erhoben, so stellt das Gericht das Verfahren bis zum Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise
Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens wegen der Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
angezeigten oder behaupteten Handlung ein.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich
(3) Bis zum Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfah- auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung
rens wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann
ruht die Verjährung der Verfolgung der falschen Verdächti- sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
gung oder Beleidigung.
§ 155
§ 161
Zu dem im vorstehenden Paragraphen bezeichneten
( 1) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich
Zweck kann die Staatsanwaltschaft von allen öffentlichen
nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch
Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art
die Klage beschuldigten Personen.
entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und
(2) Innerhalb dieser Grenzen sind die Gerichte zu einer Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Die
selbständigen Tätigkeit berechtigt und verpflichtet; insbe- Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflich-
sondere sind sie bei Anwendung des Strafgesetzes an die tet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu
gestellten Anträge nicht gebunden. genügen.
§ 156 § 161 a
Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Haupt- (1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf
verfahrens nicht zurückgenommen werden. Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur
Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften
§ 157
des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches
Im Sinne dieses Gesetzes ist über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eid-
Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffent- liche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
liche Klage erhoben ist, (2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter
Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die
den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist Befugnis zu den in den §§ 51 , 70 und 77 vorgesehenen
Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die
Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten; zuständig
zweiter Abschnitt ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwalt-
Vorbereitung der öffentlichen Klage schaft ihren Sitz hat, welche die Festsetzung beantragt
(3) Gegen die Entscheidung. der Staatsanwaltschaft
§ 158 nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung
(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag kön- beantragt werden. Über den Antrag entscheidet, soweit
nen bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beam- nicht in § 120 Abs. 3 Satz 1 und § 135 Abs. 2 des
ten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich Gerichtsverfassungsgesetzes etwas anderes bestimmt ist,
oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche An- das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft
zeige ist zu beurkunden. ihren Sitz hat. Die§§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311 a
sowie die Vorschriften über die Auferlegung der Kosten
(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Ent-
eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staats- scheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
anwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer ande-
ren Behörde schriftlich angebracht werden. (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staats-
anwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder
§ 159 Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach
Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft
(1) Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß jemand zu.
eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, oder wird der
Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Poli- § 162
zei- und Gemeindebehörden zur sofortigen Anzeige an die (1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer
StaatsanwaltschaH oder an das Amtsgericht verpflichtet. richterlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen tität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist. Hält sie richterli- festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von
che Anordnungen für die Vornahme von Untersuchungs- Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Ver-
handlungen in mehr als einem Bezirk für erforderlich, so dächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die
stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu-
Bezirk sie ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für richterliche lässig.
Vernehmungen sowie dann, wenn die Staatsanwaltschaft
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat
den Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung für
geboten ist, kann auch die Identität einer Person festge-
gefährdet erachtet, die durch einen Antrag bei dem nach
stellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69
Satz 2 zuständigen Amtsgericht eintreten würde.
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in
(2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird durch eine Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen
nach der Antragstellung eintretende Veränderung der sie werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhält-
begründenden Umstände nicht berührt. nis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichne-
ten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen
(3) Der Richter hat zu prüfen, ob die beantragte Hand- Person getroffen werden.
lung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig
ist. § 163 C
§ 163 (1) Eine von einer Maßnahme nach § 163 b betroffene
Person darf in keinem Fall länger als zur Feststellung ihrer
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes
Identität unerläßlich festgehalten werden. Die festgehal-
haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub
tene Person ist unverzüglich dem Richter bei dem Amtsge-
gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunke-
richt, in dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum
lung der Sache zu verhüten.
Zwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes der Freiheitsentziehung vorzuführen, es sei denn, daß die
übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staats- Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussicht-
anwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterli- lich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Fest-
cher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die stellung der Identität notwendig wäre.
Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht darauf, daß
ein Angehöriger oder eine Person ihres Vertrauens unver-
§ 163 a züglich benachrichtigt wird. Ihr ist Gelegenheit zu geben,
einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu
(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß
benachrichtigen, es sei denn, daß sie einer Straftat ver-
der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das
dächtig ist und der Zweck der Untersuchung durch die
Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen
Benachrichtigung gefährdet würde.
genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schrift-
lich zu äußern. (3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststel-
lung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die
Stunden nicht überschreiten.
Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie
von Bedeutung sind. (4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des
§ 163 b Abs. 2 die im Zusammenhang mit der Feststellung
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der
angefallenen Unterlagen zu vernichten.
Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136 a
und 168 c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die
Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des § 163 d
Beschuldigten das Gericht; § 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist
anzuwenden. (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß
1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten
(4) Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch
Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu oder
eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen 2. eine der in § 100 a Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Straftaten
Beamte des Polizeidienstes § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
Abs. 2, 3 und § 136 a anzuwenden. begangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer grenz-
polizeilichen Kontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei
(5) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachver- einer Personenkontrolle nach § 111 anfallenden Daten
ständigen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 52 über die Identität von Personen sowie Umstände, die für
Abs. 3, § 55 Abs. 2 und§ 81 c Abs. 3 Satz 2 in Verbindung die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des
mit § 52 Abs. 3 und § 136 a entsprechend anzuwenden. Täters von Bedeutung sein können, in einer Datei gespei-
chert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß die Auswertung der Daten zur Ergreifung des Täters
§ 163 b oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die
(1) Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes Sache steht. Dies gilt auch, wenn im Falle des Satzes 1
die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maß- Pässe und Personalausweise automatisch gelesen wer-
nahmen treffen; § 163 a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. den. Die Übermittlung der Daten ist nur an Strafverfol-
Der Verdächtige darf festgehalten werden, wenn die Iden- gungsbehörden zulässig.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1107
(2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen diese, soweit er sie für erheblich erachtet, vorzunehmen,
nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch wenn der Verlust der Beweise zu besorgen ist oder die
die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Beweiserhebung die Freilassung des Beschuldigten be-
Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Hat gründen kann.
die Staatsanwaltschaft oder einer ihrer Hilfsbeamten die
(2) Der Richter kann, wenn die Beweiserhebung in
Anordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft
unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung. einem anderen Amtsbezirk vorzunehmen ist, den Richter
des letzteren um ihre Vornahme ersuchen.
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen von dem Richter bestätigt wird.
(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Perso- § 167
nen, deren Daten gespeichert werden sollen, nach In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsan-
bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften so genau waltschaft die weitere Verfügung.
bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung
vorhandenen Kenntnis von dem oder den Tatverdächtigen
§ 168
möglich ist. Art und Dauer der Maßnahmen sind festzule-
gen. Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und auf Über jede richterliche Untersuchungshandlung ist ein
höchstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige Ver- Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung ist ein
längerung um nicht mehr als drei weitere Monate ist zuläs- Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen; hiervon
sig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen kann der Richter absehen, wenn er die Zuziehung eines
fortbestehen. Protokollführers nicht für erforderlich hält. In dringenden
Fällen kann der Richter eine von ihm zu vereidigende
(4) liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der Person als Protokollführer zuziehen.
Anordnung nicht mehr vor oder ist der Zweck der sich aus
der Anordnung ergebenden Maßnahmen erreicht, so sind
diese unverzüglich zu beenden. Die durch die Maßnahmen § 168 a
erlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu (1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Verhandlur.g
löschen, sobald sie für das Strafverfahren nicht oder nicht sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Perso-
mehr benötigt werden; eine Speicherung, die die Laufzeit nen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen
der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei Monate Förmlichkeiten des Verfahrens beobachtet sind.
überschreitet, ist unzulässig. Über die Löschung ist die
Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Die gespeicherten per- (2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer gebräuchli-
sonenbezogenen Daten dürfen nur für das Strafverfahren chen Kurzschrift, mit einer Kurzschriftmaschine, mit einem
genutzt werden. Ihre Verwendung zu anderen Zwecken ist Tonaufnahmegerät oder durch verständliche Abkürzungen
nur zulässig, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung vorläufig aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist in die-
durch die speichernde Stelle Erkenntnisse ergeben, die sem Fall unverzüglich nach Beendigung der Verhandlung
zur Aufklärung einer anderen Straftat oder zur Ermittlung herzustellen. Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu den
einer Person benötigt werden, die zur Fahndung oder Akten zu nehmen oder, wenn sie sich nicht dazu eignen,
Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren.
oder Strafvollstreckung ausgeschrieben ist. Tonaufzeichnungen können gelöscht werden, wenn das
Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet
(5) Von den in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen sind ist.
die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten
weitere Ermittlungen geführt worden sind, zu benachrichti- (3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung beteiligten
gen, es sei denn, daß eine Gefährdung des Untersu- Personen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung vorzule-
chungszwecks oder der öffentlichen Sicherheit zu besor- sen oder zur Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist
gen ist. zu vermerken. Das Protokoll ist von den Beteiligten zu
unterschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb die
§ 164 Unterschrift unterblieben ist. Ist der Inhalt des Protokolls
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn
der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätig- die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In
keit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb dem Protokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und
seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widerset- die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen
zen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsver- erhoben worden sind. Das Vorlesen oder die Vorlage zur
richtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag Durchsicht oder das Abspielen kann unterbleiben, wenn
hinaus, festhalten zu lassen. die beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, nach der
Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu
vermerken, daß der Verzicht ausgesprochen worden ist.
§ 165
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderli- (4) Das Protokoll ist von dem Richter sowie dem Proto-
chen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vor- kollführer zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls
nehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist. ohne Zuziehung eines Protokollführers ganz oder teilweise
mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet wor-
den, so unterschreiben der Richter und derjenige, der das
§ 166
Protokoll hergestellt hat. Letzterer versieht seine Unter-
(1) Wird der Beschuldigte von dem Richter vernommen schrift mit dem Zusatz, daß er die Richtigkeit der Übertra-
und beantragt er bei dieser Vernehmung zu seiner Entla- gung bestätigt. Der Nachweis der Unrichtigkeit der Über-
stung einzelne Beweiserhebungen, so hat der Richter tragung ist zulässig.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 168 b (2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des
Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch
(1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersu-
dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts
chungshandlungen ist aktenkundig zu machen.
vorzunehmen sind.
(2) Über die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeu-
§ 169 a
gen und Sachverständigen soll ein Protokoll nach den
§§ 168 und 168 a aufgenommen werden, soweit dies ohne Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu
erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in
kann. den Akten.
§ 170
§ 168 C
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhe-
(1) Bei der richterlichen Vernehmung des Beschuldigten bung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwalt-
ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger die An- schaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem
wesenheit gestattet. zuständigen Gericht.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfah-
Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft, dem Be- ren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis,
schuldigten und dem Verteidiger die Anwesenheit ge- wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haft-
stattet. befehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwe- einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes
senheit bei der Verhandlung ausschließen, wenn dessen Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Anwesenheit den Untersuchungszweck gefährden würde.
Dies gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist, daß ein § 171
Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit
Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung
sagen werde.
der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Beschuldigter dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Ver-
einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesen- fahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der
heit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antrag-
des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist. steller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit
der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172
(5) Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berech- Abs. 1) zu belehren.
tigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung
unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden § 172
würde. Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinde- (1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht
rung haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen An- ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen
spruch. nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorge-
setzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die
§ 168 d Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung
ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
Verteidiger die Anwesenheit bei der Verhandlung gestat- (2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten
tet. § 168 c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller
(2) Werden bei der Einnahme eines richterlichen Augen- binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtli-
scheins Sachverständige zugezogen, so kann der che Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür
Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für die Haupt- vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht,
verhandlung vorzuschlagenden Sachverständigen zu dem wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht
Termin geladen werden, und, wenn der Richter den Antrag zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat
ablehnt, sie selbst laden lassen. Den vom Beschuldigten zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der
benannten Sachverständigen ist die Teilnahme am Augen- Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsan-
schein und an den erforderlichen Untersuchungen inso- waltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153 a Abs. 1 Satz 1 , 6
weit gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom Richter oder§ 153 b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen
bestellten Sachverständigen nicht behindert wird. hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153 c bis 154 Abs. 1
sowie der §§ 154 b und 154 c.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die
§ 169 Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage
begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß
(1) In Sachen, die nach§ 120 des Gerichtsverfassungs-
von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Pro-
gesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im zeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürger-
ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden
lichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die
Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlan-
desgerichts wahrgenommen werden. Führt der General- (4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlan-
bundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle desgericht zuständig. § 120 des Gerichtsverfassungsge-
Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig. setzes ist sinngemäß anzuwenden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1109
§ 173 § 199
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Staatsan- (1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht
waltschaft die bisher von ihr geführten Verhandlungen entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen
vorzulegen. oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(2) Das Gericht kann den Antrag unter Bestimmung (2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptver-
einer Frist dem Beschuldigten zur Erklärung mitteilen. fahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht
vorgelegt.
(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entschei-
dung Ermittlungen anordnen und mit ihrer Vornahme einen § 200
beauftragten oder ersuchten Richter betrauen. (1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat,
die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung,
die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwen-
§ 174
denden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In
(1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die
öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger an-
setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den zugeben.
Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche
(2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abge-
Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel sehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben
erhoben werden. wird.
§ 175 § 201
Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten (1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift
den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf,
der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlus- innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er
ses liegt der Staatsanwaltschaft ob. die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Ent-
scheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens be-
antragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des
§ 176 Hauptverfahrens vorbringen wolle.
(1) Durch Beschluß des Gerichts kann dem Antragsteller (2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das
vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung einer Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Sicherheit für die Kosten auferlegt werden, die durch das
Verfahren über den Antrag voraussichtlich der Staats-
kasse und dem Beschuldigten erwachsen. Die Sicher- § 202
heitsleistung ist durch Hinterlegung in barem Geld oder in Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfah-
Wertpapieren zu bewirken. Die Höhe der zu leistenden rens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der
Sicherheit wird vom Gericht nach freiem Ermessen festge- Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der
setzt. Es hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen Beschluß ist nicht anfechtbar.
welcher die Sicherheit zu leisten ist.
(2) Wird die Sicherheit in der bestimmten Frist nicht § 203
geleistet, so hat das Gericht den Antrag für zurückgenom-
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfah-
men zu erklären.
rens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden
§ 177 Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend
verdächtig erscheint.
Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten
Kosten sind in den Fällen der§§ 174 und 176 Abs. 2 dem § 204
Antragsteller aufzuerlegen.
(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu
eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er
auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
Dritter Abschnitt (2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzu-
machen.
§§ 178 bis 197
§ 205
(weggefallen)
Steht der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwe-
senheit des Angeschuldigten oder ein anderes in seiner
Person liegendes Hindernis entgegen, so kann das
Vierter Abschnitt Gericht das Verfahren durch Beschluß vorläufig einstellen.
Entscheidung über die Eröffnung Der Vorsitzende sichert, soweit nötig, die Beweise.
des Hauptverfahrens
§ 206
§ 198
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge
(weggefallen) der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 206 a dessen Bezirk es gehört, für begründet, so legt es die
(1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem
Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außer- zur Entscheidung vor.
halb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß
einstellen. § 209 a
Im Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des § 210
(2) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde an- Abs. 2 stehen
fechtbar.
1. die besonderen Strafkammern nach § 7 4 Abs. 2 sowie
§ 206 b den §§ 74 a und 74 c des Gerichtsverfassungsgeset-
Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, zes für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Straf-
vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich kammern und untereinander in der in § 74 e des
anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Rangfolge
nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen und
Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht 2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch
a) nach § 33 Abs. 1 , § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 des
Beschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde
Jugendgerichtsgesetzes oder
anfechtbar.
b) als Jugendschutzsachen(§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 74 b
§ 207 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
(1) In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für
eröffnet wird, läßt das Gericht die Anklage zur Hauptver- allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten glei-
handlung zu und bezeichnet das Gericht, vor dem die cher Ordnung
Hauptverhandlung stattfinden soll.
Gerichten höherer Ordnung gleich.
(2) Das Gericht legt in dem Beschluß dar, mit welchen
Änderungen es die Anklage zur Hauptverhandlung zuläßt, § 210
wenn
(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröff-
1: . wegen mehrerer Taten Anklage erhoben ist und wegen net worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefoch-
einzelner von ihnen die Eröffnung des Hauptverfahrens ten werden.
abgelehnt wird,
(2) Gegen den Beschiuß, durch den die Eröffnung des
2. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne abtrennbare
Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem
Teile einer Tat beschränkt wird oder solche Teile in das
Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein
Verfahren wieder einbezogen werden,
Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht
3. die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.
gewürdigt wird oder
(3) Gibt das Beschwerdegericht der Beschwerde statt,
4. die Verfolgung nach § 154 a auf einzelne von mehreren so kann es zugleich bestimmen, daß die Hauptverhand-
Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat lung vor einer anderen Kammer des Gerichts, das den
begangen worden sind, beschränkt wird oder solche Beschluß nach Absatz 2 erlassen hat, oder vor einem zu
Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbe- demselben Land gehörenden benachbarten Gericht glei-
zogen werden. cher Ordnung stattzufinden hat. In Verfahren, in denen ein
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 reicht die Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat,
Staatsanwaltschaft eine dem Beschluß entsprechende kann der Bundesgerichtshof bestimmen, daß die Haupt-
neue Anklageschrift ein. Von der Darstellung des wesentli- verhandlung vor einem anderen Senat dieses Gerichts
chen Ergebnisses der Ermittlungen kann abgesehen stattzufinden hat.
werden.
§ 211
(4) Das Gericht beschließt zugleich von Amts wegen Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht
über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungs- mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage
haft oder der einstweiligen Unterbringung. nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder
aufgenommen werden.
§ 208 § 212
(weggefallen) Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffenge-
richt kann die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich
den Antrag auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren
§ 209 stellen, wenn der Sachverhalt einfach und die sofortige
Aburteilung möglich ist.
(1) Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist,
die Zuständigkeit eines Gerichts niedrigerer Ordnung in § 212 a
seinem Bezirk für begründet, so eröffnet es das Hauptver-
fahren vor diesem Gericht. (1) Stellt die Staatsanwaltschaft den Antrag, so wird die
Hauptverhandlung sofort durchgeführt oder mit kürzester
(2} Hält das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, Frist anberaumt, ohne daß es einer Entscheidung über die
die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, zu Eröffnung des Hauptverfahrens bedarf.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1111
(2) Der Einreichung einer Anklageschrift bedarf es nicht. tung oder Vorführung erfolgen werde. Die Warnung kann
Wird eine Anklageschrift nicht eingereicht, so wird die in den Fällen des § 232 unterbleiben.
Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erho-
(2) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte wird
ben und ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll
durch Bekanntmachung des Termins zur Hauptverhand-
aufgenommen.
lung gemäß § 35 geladen. Dabei ist der Angeklagte zu
(3) Der Ladung des Beschuldigten bedarf es nur, wenn befragen, ob und welche Anträge er zu seiner Verteidigung
er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder für die Hauptverhandlung zu stellen habe.
nicht dem Gericht vorgeführt wird. Mit der Ladung wird ihm
mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird. Die Ladungsfrist
§ 217
beträgt vierundzwanzig Stunden.
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und
§ 212 b dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von minde-
stens einer Woche liegen.
(1) Der Strafrichter oder das Schöffengericht lehnt die
Aburteilung im beschleunigten Verfahren ab, wenn sich die (2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der
Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren nicht eignet. Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache
Eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in die-
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist
sem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der verzichten.
Fahrerlaubnis ist zulässig.
§ 218
(2) Die Aburteilung im beschleunigten Verfahren kann
auch in der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Neben dem Angeklagten ist der bestellte Verteidiger
Urteils abgelehnt werden. Der Beschluß ist nicht an- stets, der gewählte Verteidiger dann zu laden, wenn die
fechtbar. Wahl dem Gericht angezeigt worden ist.§ 217 gilt entspre-
chend.
(3) Wird die Aburteilung im beschleunigten Verfahren
§ 219
abgelehnt, so bedarf es der Einreichung einer neuen An-
klageschrift. (1) Verlangt der Angeklagte die Ladung von Zeugen
oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer
Beweismittel zur Hauptverhandlung, so hat er unter
Fünfter Abschnitt
Angabe der Tatsachen, über die der Beweis erhoben
Vorbereitung der Hauptverhandlung werden soll, seine Anträge bei dem Vorsitzenden des
Gerichts zu stellen. Die hierauf ergehende Verfügung ist
§ 213 ihm bekanntzumachen.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsit- (2) Beweisanträge des Angeklagten sind, soweit ihnen
zenden des Gerichts anberaumt. stattgegeben ist, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
§ 214 § 220
(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen (1) Lehnt der Vorsitzende den Antrag auf Ladung einer
ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, Person ab, so kann der Angeklagte sie unmittelbar laden
daß die Ladungen bewirkt werden. lassen. Hierzu ist er auch ohne vorgängigen Antrag befugt.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf (2) Eine unmittelbar geladene Person ist nur dann zum
längere Zeit erstreckt, so kann der Vorsitzende die Ladung Erscheinen verpflichtet, wenn ihr bei der Ladung die
sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäum-
zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Haupt- nis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der
verhandlung anordnen. Geschäftsstelle nachgewiesen wird.
(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittel- (3) Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die Verneh-
baren Ladung weiterer Personen zu. mung einer unmittelbar geladenen Person zur Aufklärung
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der Sache dienlich war, so hat das Gericht auf Antrag
der als Beweismittel dienenden Gegenstände. Diese kann anzuordnen, daß ihr die gesetzliche Entschädigung aus
auch vom Gericht bewirkt werden. der Staatskasse zu gewähren ist.
§ 215 § 221
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts
ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustel- wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel die-
len. Entsprechendes gilt in den Fällen des§ 207 Abs. 3 für nender Gegenstände anordnen.
die nachgereichte Anklageschrift.
§ 222
§ 216
(1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachver-
(1) Die Ladung eines auf freiem Fuß befindlichen Ange- ständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten
klagten geschieht schriftlich unter der Warnung, daß im rechtzeitig namhaft zu machen und ihren Wohn- oder
Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaf- Aufenthaltsort anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft
11:1!2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie (3) Die Vernehmung von Zeugen hat eidlich zu erfolgen,
die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen
und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen und sind.
deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. § 224
(2} Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar gelade- (1 ~ Von den zum Zweck dieser Vernehmung anberaum-
nen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und ten Terminen sind die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte
Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staats- und der Verteidiger vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwe-
anwaltschaft namhaft zu machen und ihren Wohn- oder senheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Benach-
Aufenthaltsort anzugeben. richtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg
gefährden würde. Das aufgenommene Protokoll ist der
§ 222 a
Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger vorzulegen.
(1) Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug
vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so (2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Angeklagter
ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Beset- einen Verteidiger, so steht ihm ein Anspruch auf Anwesen-
zung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden heit nur bei solchen Terminen zu, die an der Gerichtsstelle
und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungs- des Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
schöffen mitzuteilen . Die Besetzung kann auf Anordnung
des Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung mit- § 225
geteilt werden; für den Angeklagten ist die Mitteilung an Ist zur Vorbereitung der Hauptverhandlung noch ein
seinen Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitgeteilte richterlicher Augenschein einzunehmen, so sind die Vor-
Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn der Hauptver- schriften des § 224 anzuwenden.
handlung mitzuteilen.
(2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer Beset- § 225 a
zungsänderung später als eine Woche vor Beginn der
Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf (1) Hält ein Gericht vor Beginn einer Hauptverhandlung
Antrag des Angeklagten, des Verteidigers oder der Staats- die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ord-
anwaltschaft die Hauptverhandlung zur Prüfung der Beset- nung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung
zung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Staatsanwaltschaft diesem vor; § 209 a Nr. 2 Buch-
der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache ver- stabe a gilt entsprechend. Das Gericht, dem die Sache
langt wird. vorgelegt worden ist, entscheidet durch Beschluß darüber,
ob es die Sache übernimmt.
(3) In die für die Besetzung maßgebenden Unterlagen
kann für den Angeklagten nur sein Verteidiger oder ein (2) Werden die Akten von einem Strafrichter oder einem
Rechtsanwalt, für den Nebenkläger nur ein Rechtsanwalt Schöffengericht einem Gericht höherer Ordnung vorge-
Einsicht nehmen. legt, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Vor-
§ 222 b lage zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner
Beweiserhebungen beantragen. Über den Antrag ent-
(1) Ist die Besetzung des Gerichts nach§ 222 a mitge- scheidet der Vorsitzende des Gerichts, dem die Sache
teilt worden, so kann der Einwand, daß das Gericht vor- vorgelegt worden ist.
schriftswidrig besetzt sei, nur bis zum Beginn der Verneh-
mung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptver- (3) In dem Übernahmebeschluß sind der Angeklagte
und das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfin-
handlung geltend gemacht werden. Die Tatsachen, aus
denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, den soll, zu bezeichnen. § 207 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3
und 4 gilt entsprechend. Die Anfechtbarkeit des Beschlus-
sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen sind gleich-
zeitig vorzubringen. Außerhalb der Hauptverhandlung ist ses bestimmt sich nach § 210.
der Einwand schriftlich geltend zu machen; § 345 Abs. 2 (4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu verfahren,
und für den Nebenkläger § 390 Abs. 2 gelten entspre- wenn das Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung einen
chend. Einwand des Angeklagten nach § 6 a für begründet hält
(2) Über den Einwand entscheidet das Gericht in der für und eine besondere Strafkammer zuständig wäre, der
nach § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vor-
Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorge-
schriebenen Besetzung. Hält es den Einwand für begrün- rang zukommt. Kommt dem Gericht, das die Zuständigkeit
einer anderen Strafkammer für begründet hält, vor dieser
det, so stellt es fest, daß es nicht vorschriftsmäßig besetzt
ist. Führt ein Einwand zu einer Änderung der Besetzung, nach § 7 4 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vor-
so ist auf die neue Besetzung§ 222 a nicht anzuwenden. rang zu, so verweist es die Sache an diese mit bindender
Wirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses
bestimmt sich nach § 210.
§ 223
(1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachver-
ständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder Sechster Abschnitt
ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder Hauptverhandlung
andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenste-
hen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen § 226
beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener
(2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachver- Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen
ständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten
zugemutet werden kann. der Geschäftsstelle.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1113
§ 227 (2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er
bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhand-
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und
lung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende
mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken
geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernom-
und ihre Verrichtungen unter sich teilen.
men war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht
für erforderlich erachtet.
§ 228
§ 231 a
( 1) Über die Aussetzung einer Hauptverhandlung oder
deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 entscheidet das (1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in
Gericht Kürzere Unterbrechungen ordnet der Vorsitzende einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden
an. Zustand versetzt und verhindert er dadurch wissentlich die
ordnungsmäßige Durchführung oder Fortsetzung der
(2) Eine Verhinderung des Verteidigers gibt, unbescha- Hauptverhandlung in seiner Gegenwart, so wird die Haupt-
det der Vorschrift des § 145, dem Angeklagten kein Recht, verhandlung, wenn er noch nicht über die Anklage ver-
die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. nommen war, in seiner Abwesenheit durchgeführt oder
(3) Ist die Frist des § 217 Abs. 1 nicht eingehalten fortgesetzt, soweit das Gericht seine Anwesenheit nicht für
worden, so soll der Vorsitzende den Angeklagten mit der unerläßlich hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn
Befugnis, Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, be- der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens
kanntmachen. Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Gericht oder einem
§ 229 beauftragten Richter zur Anklage zu äußern.
(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu zehn Tagen (2) Sobald der Angeklagte wieder verhandlungsfähig ist,
unterbrochen werden.. hat ihn der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des
Urteils noch nicht begonnen worden ist, von dem wesentli-
(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an mindestens chen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwe-
zehn Tagen stattgefunden, so darf sie unbeschadet der senheit verhandelt worden ist
Vorschrift des Absatzes 1 einmal auch bis zu dreißig
Tagen unterbrochen werden. Ist die Hauptverhandlung (3) Die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
sodann an mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so nach Absatz 1 beschließt das Gericht nach Anhörung
darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unterbrochen werden. eines Arztes als Sachverständigen. Der Beschluß kann
Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Absatz 1 und bereits vor Beginn der Hauptverhandlung gefaßt werden.
Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Hauptverhandlung nach Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig;
Ablauf von zwölf Monaten seit ihrem Beginn jeweils einmal sie hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begonnene
innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bis zu Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung über-die sofor-
dreißig Tagen unterbrochen werden, wenn sie davor an tige Beschwerde zu unterbrechen; die Unterbrechung darf,
mindestens zehn Tagen stattgefunden hat. auch wenn die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 nicht
vorliegen, bis zu dreißig Tagen dauern.
(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptverhandlung,
die bereits an mindestens zehn Tagen stattgefunden hat, (4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger hat, ist ein
wegen Krankheit nicht erscheinen, so ist der Lauf der in Verteidiger zu bestellen, sobald eine Verhandlung ohne
den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen während der den Angeklagten nach Absatz 1 in Betracht kommt.
Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für sechs
Wochen, gehemmt; diese Fristen enden frühestens zehn § 231 b
Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der
(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungswidrigen
Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren
Benehmens aus dem Sitzungszimmer entfernt oder zur
Beschluß fest.
Haft abgeführt (§ 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am so kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn
Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für unerläß-
bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu lich hält-und solange zu befürchten ist, daß die Anwesen-
beginnen. Ist der Tag nach Ablauf der Frist ein Sonntag, heit des Angeklagten den Ablauf der Hauptverhandlung in
ein allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde. Dem
Hauptverhandlung am nächsten Werktag fortgesetzt Angeklagten ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich
werden. zur Anklage zu äußern.
§ 230 (2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen ist, ist
( 1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet nach § 231 a Abs. 2 zu verfahren.
elne Hauptverhandlung nicht statt.
§ 231 C
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend
,entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Ange-
Haftbefehl zu erlassen. klagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluß einzelnen
Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch
§ 231
ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich wäh-
( 1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Ver- rend einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn
handlung nicht entfernen. Dm Vorsitzende kann die geeig- . sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. In
neten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; dem Beschluß sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen,
auch kann er den Angeklagten während einer Unterbre- für die die Erlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit
chung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen. widerrufen werden.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 232 § 235
(1) Die Hauptverhandlung kann ohne den Angeklagten Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den
durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil
und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiederein-
seiner Abwesenheit verhandelt werden kann, und wenn setzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraus-
nur Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen, Ver- setzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsu-
warnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einzie- chen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine
hung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung, allein oder Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in
nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere Strafe oder den vorigen Stand beanspruchen. Hierüber ist der Ange-
eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf in die- klagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
sem Verfahren nicht verhängt werden. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis ist zulässig, wenn der Angeklagte in der § 236
Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Das Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen
(2) Auf Grund einer Ladung durch öffentliche Bekannt- des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorfüh-
machung findet die Hauptverhandlung ohne den Ange- rungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen.
klagten nicht statt.
§ 237
(3) Die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung
des Angeklagten wird in der Hauptverhandlung verlesen. Das Gericht kann im Falle eines Zusammenhangs zwi-
schen mehreren bei ihm anhängigen Strafsachen ihre
(4) Das in Abwesenheit des Angeklagten ergehende
Verbindung zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung
Urteil muß ihm mit den Urteilsgründen durch Übergabe anordnen, auch wenn dieser Zusammenhang nicht der in
zugestellt werden, wenn es nicht nach § 145 a Abs. 1 dem § 3 bezeichnete ist.
Verteidiger zugestellt wird.
§ 238
§ 233 (1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des
(1) Der Angeklagte kann auf seinen Antrag von der Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt
Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden.
entbunden werden, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu sechs (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung
Monaten, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteilig-
zen, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall,
ten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das
Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung,
Gericht.
allein oder nebeneinander, zu erwarten ist. Eine höhere
Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung § 239
darf in seiner Abwesenheit nicht verhängt werden. Die (1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und
Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständi-
gen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf
(2) Wird der Angeklagte von der Verpflichtung zum
deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden
Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, so muß
zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft
er durch einen beauftragten oder ersuchten Richter über
benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei
die Anklage vernommen werden. Dabei wird er über die
den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in
bei Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen
erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
Rechtsfolgen belehrt sowie befragt, ob er seinen Antrag
auf Befreiung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung (2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung
aufrechterhalte. die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich
scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen
(3) Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten
zu richten.
Termin sind die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu
benachrichtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung § 240
bedarf es nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in
der Hauptverhandlung zu verlesen. (1) Der Vorsitzende hat den beisitzenden Richtern auf
Verlangen zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die
Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.
§ 234
Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des (2) Dasselbe hat der Vorsitzende der Staatsanwalt-
Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch schaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger sowie den
einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger Schöffen zu gestatten. Die unmittelbare Befragung eines
vertreten zu lassen. Angeklagten durch einen Mitangeklagten ist unzulässig.
§ 234 a § 241
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des
(1) Dem, welcher im Falle des§ 239 Abs. 1 die Befugnis
Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 der Vernehmung mißbraucht, kann sie von dem Vorsitzen-
Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger
den entzogen werden.
gegeben werden; der Verzicht des Angeklagten nach§ 61
Nr. 5 sowie sein Einverständnis nach § 245 Abs. 1 Satz 2 (2) In den Fällen des§ 239 Abs. 1 und des§ 240 Abs. 2
und nach§ 251 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 sind nicht erforderlich, kann der Vorsitzende ungeeignete oder nicht zur Sache
wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt. gehörende Fragen zurückweisen.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15 . April 1987 1115
§ 241 a behandelt werden Kann, als wäre die 'behauptete Tatsache
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sechzehn Jahren wahr.
wird allein von dem Vorsitzenden durchgeführt. (4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachver-
(2) Die in§ 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten ständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
Personen können verlangen, daß der Vorsitzende den abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die ertorderli-
Zeugen weitere Fragen stellt. Der Vorsitzende kann diesen che Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren
Personen eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestat- Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden,
ten, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der
das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist. behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht,
wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft
(3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend. ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen
Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Wider-
§ 242 sprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über
Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gut-
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in
achters überlegen erscheinen.
allen Fällen das Gericht.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins
§ 243 kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung
Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Wahrheit nicht erforderlich ist.
der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeige- (6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedart eines
schafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachver- Gerichtsbeschlusses .
ständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsit- § 245
zende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen (1) Die Beweisaufnahme ist auf alle vom Gericht vorge-
Verhältnisse. ladenen und auch erschienenen Zeugen und Sachverstän-
(3) . Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. digen sowie auf die sonstigen nach § 214 Abs. 4 vom
Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Gericht oder der Staatsanwaltschaft herbeigeschafften
Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Beweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die Beweis-
Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem erhebung unzulässig ist. Von der Erhebung einzelner
Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Wür- Beweise kann abgesehen werden, wenn die Staatsanwalt-
digung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechts- schaft, der Verteidiger und der Angeklagte damit einver-
auffassung äußern. 1~ den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 standen sind.
berücksichtigt er die Anderungen, die das Gericht bei der (2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme auf die
Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlos- vom Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft vorgelade-
sen hat. nen und auch erschienenen Zeugen und Sachverständi-
(4) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen., gen sowie auf die sonstigen herbeigeschafften Beweismit-
daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder tel ist das Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag
nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äuße- gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Beweis-
rung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur erhebung unzulässig ist. Im übrigen darf er nur abgelehnt
Sache vernommen. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll,
insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung schon erwiesen oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr
von. Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusammen-
bestimmt der Vorsitzende. hang besteht, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist
oder wenn der Antrag zum Zwecke der Prozeßverschlep-
pung gestellt ist.
§ 244
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die § 246
Beweisaufnahme. (1) Eine Beweiserhebung dart nicht deshalb abgelehnt
werden, weil das Beweismittel oder die zu beweisende
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die
Tatsache zu spät vorgebracht worden sei.
Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und
Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von (2) Ist jedoch ein zu vernehmender Zeuge oder Sachver-
Bedeutung sind. ständiger dem Gegner des Antragstellers so spät namhaft
gemacht oder eine zu beweisende Tatsache so spät vor-
(3) Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhe-
gebracht worden, daß es dem Gegner an der zur Einzie-
bung des Beweises unzulässig ist. Im übrigen darf ein
hung von Erkundigungen erforderlichen Zeit gefehlt hat, so
Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn eine Beweis-
kann er bis zum Schluß der Beweisaufnahme die Ausset-
erhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die
zung der Hauptverhandlung zum Zweck der Erkundigung
Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung
beantragen.
ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist, wenn das
Beweismittel völlig ungeeignet oder wenn es unerreichbar (3) Dieselbe Befugnis haben die Staatsanwaltschaft und
ist, wenn der Antrag zum Zweck der Prozeßverschleppung der Angeklagte bei den auf Anordnung des Vorsitzenden
gestellt ist oder wenn eine erhebliche Behauptung, die zur oder des Gerichts geladenen Zeugen oder Sachverstän-
Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so digen.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Über die Anträge entscheidet das Gericht nach zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verle-
freiem Ermessen. sung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen
§ 246 a Protokolls oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt
werden.
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Ange-
klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Ent- § 251
ziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung ange- (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen
ordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung der Nieder-
Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und schrift über seine frühere richterliche Vernehmung ersetzt
die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Hat der Sach- werden, wenn
verständige den Angeklagten nicht schon früher unter-
1 . der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte ver-
sucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung Gele-
storben oder in Geisteskrankheit verfallen ist oder
genheit gegeben werden.
wenn sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist;
§ 247 2. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen oder
Das Gericht kann anordnen, daß sich der Angeklagte Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung für eine län-
gere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit
während einer Vernehmung aus dem Sitzungszimmer ent-
fernt, wenn zu befürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entge-
Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des genstehen;
Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Das gleiche gilt, 3. dem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen in
wenn bei der Vernehmung einer Person unter sechzehn der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung unter
Jahren als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten ein Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht
erheblicher Nachteil für das Wohl des Zeugen zu befürch- zugemutet werden kann;
ten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen
4. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte
Person als Zeuge in Gegenwart des Angeklagten die
mit der Verlesung einverstanden sind.
dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für
ihre Gesundheit besteht. Die Entfernung des Angeklagten (2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann die
kann für die Dauer von Erörterungen über den Zustand Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbe-
des Angeklagten und die Behandlungsaussichten ange- schuldigten durch die Verlesung einer Niederschrift über
ordnet werden, wenn ein erheblicher Nachteil für seine eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von
Gesundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende hat den ihm stammende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt wer-
Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem den, wenn der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-
wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während klagte damit einverstanden sind. Im übrigen ist die Verle-
seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt wor- sung nur zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder
den ist. Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen
§ 248 Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen
werden kann.
Die vernommenen Zeugen und Sachverständigen dür-
fen sich nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des (3) Soll die Verlesung anderen Zwecken als unmittelbar
Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Staats- der Urteilsfindung, insbesondere zur Vorbereitung der Ent-
anwaltschaft und der Angeklagte sind vorher zu hören. scheidung darüber dienen, ob die Ladung und Verneh-
mung einer Person erfolgen sollen, so dürfen Verneh-
§ 249 mungsniederschriften, Urkunden und andere als Beweis-
mittel dienende Schriftstücke auch sonst verlesen werden.
(1) Urkunden und andere als Beweismittel dienende
Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das
Dies gilt insbesondere von früher ergangenen Strafurtei- Gericht, ob die Verlesung angeordnet wird. Der Grund der
len, von Straflisten und von Auszügen aus Kirchenbüchern Verlesung wird bekanntgegeben. Wird die Niederschrift
und Personenstandsregistern und findet auch Anwendung über eine richterliche Vernehmung verlesen, so wird fest-
auf Protokolle über die Einnahme des richterlichen Augen- gestellt, ob der Vernommene vereidigt worden ist. Die
scheins. Vereidigung wird nachgeholt, wenn sie dem Gericht not-
wendig erscheint und noch ausführbar ist.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der
§§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden, wenn die
Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde oder des § 252
Schriftstücks Kenntnis genommen haben und die übrigen Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernom-
Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der menen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von
Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unver- seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch
züglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu macht, darf nicht verlesen werden.
verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des
Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme
und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in § 253
das Protokoll aufzunehmen.
(1) Erklärt ein Zeuge oder Sachverständiger, daß er sich
einer Tatsache nicht mehr erinnere, so kann der hierauf
§ 250 bezügliche Teil des Protokolls über seine frühere Verneh-
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrneh- mung zur Unterstützung seines Gedächtnisses verlesen
mung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung werden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1117
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Verneh- § 259
mung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aus- (1) Einern der Gerichtssprache nicht mächtigen Ange-
sage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der . klagten müssen aus den Schlußvorträgen mindestens die
Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann. Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den
Dolmetscher bekanntgemacht werden.
§ 254 (2) Dasselbe gilt von einem tauben Angeklagten, sofern
(1) Erklärungen des Angeklagten, die in einem richter- nicht eine schriftliche Verständigung erfolgt.
lichen Protokoll enthalten sind, können z.um Zweck der
Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden. § 260
(2) Dasselbe kann geschehen, wenn ein in der Verneh- (1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Bera-
mung hervortretender Widerspruch mit der früheren Aus- tung folgenden Verkündung des Urteils.
sage nicht auf andere Weise ohne Unterbrechung der
Hauptverhandlung festgestellt oder behoben werden kann. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der
Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbe-
zweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu be-
§ 255 zeichnen.
In den Fällen der§§ 253 und 254 ist die Verlesung und (3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszu-
ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des sprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der
Tat an, deren der Angeklagte schuldig ge~prochen wird.
§ 256 Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Uberschrift, so
(1) Die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet
Erklärungen öffentlicher Behörden sowie der Ärzte eines werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und
gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluß von Leumunds- Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen.
zeugnissen sowie ärztliche Atteste über Körperverletzun- Wird die Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-
gen, die nicht zu den schweren gehören, können verlesen rung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Straf-
werden. Dasselbe gilt für Gutachten über die Auswertung vorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies
eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen
oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rück- unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen
rechnung sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme von des Gerichts.
Blutproben. (5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten
Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buch-
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde stabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt.
eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersu- Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder
chen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutach- Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren
tens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach über-
Gericht zu bezeichnen. wiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmit-
telabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17
§ 257 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten
und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Ange- § 261
klagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet
das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der
(2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt und dem
Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Verteidiger nach der Vernehmung des Angeklagten und
nach jeder einzelnen Beweiserhebung Gelegenheit zu
geben, sich dazu zu erklären. § 262
(1) Hängt die Strafbarkeit einer Handlung von der Beur-
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag nicht vor- teilung eines bürgerlichen Rechtsverhältnisses ab, so ent-
wegnehmen.
scheidet das Strafgericht auch über dieses nach den für
das Verfahren und den Beweis in Strafsachen geltenden
§ 258 Vorschriften.
(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der (2) Das Gericht ist jedoch befugt, die Untersuchung
Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausfüh- auszusetzen und einem der Beteiligten zur Erhebung der
rungen und Anträgen das Wort. Zivilklage eine Frist zu bestimmen oder das Urteil des
Zivilgerichts abzuwarten.
(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung
zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
§ 263
(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entsch~i-
gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu dung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der T~t 1st
seiner Verteidigung anzuführen habe. eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
111118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
{2} Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz (3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der
besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbar- Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte
keit ausschließen, vermindern oder erhöhen. es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder
nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das
{3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen
Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Ange-
der Verjährung.
klagte hingewiesen.
§ 264
§ 267
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage
bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der (1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteils-
Verhandlung darstellt. gründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in
denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden
(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefol-
Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu- gert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben wer-
grnnde liegt, nicht gebunden. den. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden,
kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
§ 265
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz beson-
( 1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen ders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche
als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführ- die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen,
ten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen,
die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes beson- ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht fest-
ders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gestellt erachtet werden.
gegeben worden ist.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die
Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe
Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milde-
die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Siche- rungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhän-
rung rechtfertigen. gig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese
Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf
gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt ent-
die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu
sprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den
hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines
Fällen des§ 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe
schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulas-
müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer
sen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage ange-
Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen
führten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten
erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel
gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung
ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen
auszusetzen.
nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteils-
wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies gründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur
infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbe- Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung
reitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist;
erscheint. dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbe-
halt und das Absehen von Strafe.
§ 265 a
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf
Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56 b, 56 c, 59 a
Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmit-
Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der
tel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in
Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu
denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden
leistungen erbietet, die der Genugtuung für das began-
werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben
gene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige
werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder
Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht,
neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung
sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu
der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung
unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer
des Führerscheins anordnen, kann hierbei auf den zuge-
geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu
lassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 212 a
befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
Abs. 2 Satz 2 oder den Straftbefehl sowie den Straf-
befehlsantrag verwiesen werden. Den weiteren Inhalt der
§ 2.66 Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichti-
(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung gung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermes-
die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so sen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275
kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn
einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Ange- gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des
klagte zustimmt. Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt wird.
(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben wer-
den. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs . 1 . Sie wird in die (5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die
Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht über-
dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen. führt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1119
angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. § 268 b
Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechts-
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über
mittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel einge-
die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen
legt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem
Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem
Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen
Urteil zu verkünden.
oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist.
Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 268 C
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt
eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet , der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der
oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen Verbotsfrist (§ 44 Abs. 4 Satz 1 des Strafgesetzbuches).
nicht angeordnet worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung
entzogen oder eine Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 des erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten,
Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies so ist er schriftlich zu belehren.
nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die
Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht
§ 269
angeordnet worden ist.
Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil
§ 268 die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und § 270
Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der (1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhand-
Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch lung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer
mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die Ver- Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch
lesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung Beschluß an das zuständige Gericht; § 209 a Nr. 2 Buch-
der Urteilsgründe voranzugehen. stabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn
das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand
(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet
des Angeklagten nach § 6 a für begründet hält.
werden. Es muß spätestens am elften Tage danach ver-
kündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Ange-
neuem zu beginnen ist. § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt klagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
entsprechend.
(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptver-
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind fahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit
die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen. bestimmt sich nach § 210.
(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter
§ 268 a
oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Ange-
(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausge- klagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des
setzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzel-
trifft das Gericht die in den §§ 56 a bis 56 d und 59 a des ner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung bean-
Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch tragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des
Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden. Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem Urteil eine
Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung § 271
ausgesetzt oder neben der Strafe Führungsaufsicht ange-
(1) Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzu-
ordnet wird und das Gericht Entscheidungen nach den
nehmen und von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbe-
§§ 68 a bis 68 c des Strafgesetzbuches trifft.
amten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Der Tag der
(3) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten über die Fertigstellung ist darin anzugeben.
Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für
Bewährung, der Verwarnung mit Strafvorbehalt oder der
ihn der älteste beisitzende Richter. Ist der Vorsitzende äas
Führungsaufsicht, über die Dauer der Bewährungszeit
einzige richterliche Mitglied des Gerichts, so genügt bei
oder der Führungsaufsicht, über die Auflagen und Weisun-
seiner Verhinderung die Unterschrift des Urkundsbeamten
gen sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Ausset-
der Geschäftsstelle.
zung oder der Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
(§ 56 f Abs. 1, §§ 59 b, 67 g Abs. 1 des Strafgesetzbu- § 272
ches). Erteilt das Gericht dem Angeklagten Weisungen
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
nach § 68 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches, so belehrt der
Vorsitzende ihn auch über die Möglichkeit einer Bestra- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
fung nach § 145 a des Strafgesetzbuches. Die Belehrung 2. die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der
ist in der Regel im Anschluß an die Verkündung des Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Ge-
Beschlusses nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Wird schäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
zur Bewährung ausgesetzt, so kann der Vorsitzende von 3. die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
der Belehrung über die Möglichkeit des Widerrufs der 4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der
Aussetzung absehen. Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Neben- unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem
beteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem älte-
und Beistände; sten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der
•Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffent-
lichkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die
Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der
Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbe-
§ 273 amten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenom-
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der men haben, sind in das Urteil aufzunehmen.
Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die (4) Die Ausfertigungen und Auszüge der Urteile sind von
Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschrei-
machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schrift-
ben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
stücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249
Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im laufe der
Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entschei-
dungen und die Urteilsformel enthalten.
Siebenter Abschnitt
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und
Verfahren gegen Abwesende
dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen
Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzuneh-
§ 276.
men; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten
auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufent-
Rechtsmittel eingelegt wird. halt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält
und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder
einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts
§§ 277 bis 284
wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteilig-
ten Person die vollständige Niederschreibung und Verle- (weggefallen)
sung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung
ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung § 285
beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu
(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptver-
vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Geneh-
handlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete
migung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben
Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen
worden sind.
Gestellung die Beweise zu sichern.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil
(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der
nicht zugestellt werden.
§§ 286 bis 294.
§ 274 § 286
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorge- (1) Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten.
schriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Voll-
bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betref- macht, als Vertreter zuzulassen.
fenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der
(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrie-
Fälschung zulässig.
ben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.
§ 275
§ 287
(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollstän-
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch
dig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unver-
auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens
züglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf
nicht zu.
Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist
verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei (2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden,
Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Haupt- dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zuge-
verhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden hen zu lassen.
begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen § 288
um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die
Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann
nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erschei-
durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwend- nen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes
baren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. aufgefordert werden.
Der Zeitpunkt des Eingangs und einer Änderung der § 289
Gründe ist von der Geschäftsstelle zu vermerken.
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entschei- Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die
dung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauf-
verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies tragten oder ersuchten Richter.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1121
§ 290 Drittes Buch
(1) liegen gegen den Abwesenden, gegen den die Rechtsmittel
öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die
den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann Erster Abschnitt
sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindli- Allgemeine Vorschriften
ches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag
belegt werden. § 296
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis. zu (1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Ent-
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertacht- scheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als
zig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögens- dem Beschuldigten zu.
beschlagnahme statt.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugun-
sten des Beschuldigten Gebrauch machen.
§ 291
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist
durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann § 297
nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch
Blätter veröffentlicht werden. nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel
einlegen.
§ 298
§ 292
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann
(1) Mit dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung im
binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbstän-
Bundesanzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht,
dig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
über das in Beschlag genommene Vermögen unter Leben-
den zu verfügen. (2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren
sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden
(2) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist Vorschriften entsprechend anzuwenden.
der Behörde mitzuteilen, die für die Einleitung einer Pfleg-
schaft über Abwesende zuständig ist. Diese Behörde hat
eine Pflegschaft einzuleiten. § 299
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte
kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen,
§ 293 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben,
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche
Gründe weggefallen sind. Anordnung verwahrt wird.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch diesel- (2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb
ben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Be- der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
schlagnahme selbst veröffentlicht worden war.
§ 300
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechts-
§ 294
mittels ist unschädlich.
(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintre-
tende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über § 301
die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend. Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmit-
(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens erge- tel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung
henden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder auf-
oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden. gehoben werden kann.
§ 302
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der
§ 295
Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen.
sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedin- Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldig-
gungen knüpfen. ten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen
Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Unter-
suchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer aus-
erteilt ist. drücklichen Ermächtigung.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes
Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur § 303
Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf
unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist. Grund mündlicher Verhandlung stattzufinden hat, so kann
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur nahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das
mit Zustimmung des Gegners erfolgen. Die Zurücknahme vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ord-
eines Rechtsmittels des Angeklagten bedarf jedoch nicht nungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen,
der Zustimmung des Nebenklägers. durch die dritte Personen betroffen werden.
§ 305 a
zweiter Abschnitt
(1) Gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1, 2 ist
Beschwerde Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt wer-
den, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
§ 304
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im
das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das
ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen
Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die
Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden,
Beschwerde zuständig.
des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder
ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht § 306 *)
ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Perso- von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung
nen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schrift-
die sie betroffen werden, Beschwerde erheben. lich eingelegt.
(3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten (2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen
und notwendige Auslagen ist nur zulässig, wenn der Wert Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für
des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die
übersteigt. Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen,
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundes- dem Beschwerdegericht vorzulegen.
gerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt (3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidun-
für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; gen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten
in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten oder ersuchten Richters.
Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde
zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche § 307
1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbrin- (1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug
gung zur Beobachtung, Beschlagnahme oder Durchsu- der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
chung betreffen,
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie
Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses ein- auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollzie-
stellen, hung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklag-
ten (§ 231 a) anordnen oder die Verweisung an ein § 308
Gericht niederer Ordnung aussprechen, (1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Ent-
4. die Akteneinsicht betreffen oder scheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwer-
deführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur
5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den
Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehalte- Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
nen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläu-
figer Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen
(§ 453 c), die Aussetzung des Strafrestes und deren oder selbst vornehmen.
Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3), die Wiederaufnahme des
§ 309
Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einzie-
hung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, (1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne
441 Abs. 2 und § 442 betreffen. mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhö-
§ 138 d Abs. 6 bleibt unberührt.
rung der Staatsanwaltschaft.
(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des
erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache
Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169
erforderliche Entscheidung.
Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme
oder Durchsuchung betreffen. § 310
(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem
§ 305 nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der *) Auf Beschwerden ist, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. April 1987
Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Be- erlassen worden ist,§ 306 Abs. 1 in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung
anzuwenden (Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
schwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Ver- Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom
haftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlag- 7. Juli 1986 - BGBI. 1 S. 977).
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1123
zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin § 315
erlassen worden sind, können, sofern sie Verhaftungen (1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Berufung wird
oder die einstweilige Unterbringung betreffen, durch wei- dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausblei-
tere Beschwerde angefochten werden. ben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiederein-
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf setzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann.
eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt. (2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand, so wird die Berufung dadurch
§ 311 *) gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes
(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die Antrags rechtzeitig eingelegt wird. Die weitere Verfügung
nachfolgenden besonderen Vorschriften. in bezug auf die Berufung bleibt dann bis zur Erledigung
des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; ausgesetzt.
die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Ent-
scheidung. (3) Die Einlegung der Berufung ohne Verbindung mit
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt
(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch als Verzicht auf die letztere.
Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es
hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des
Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse § 316
verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden (1) Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die
ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, ge-
Beschwerde für begründet erachtet. hemmt.
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den
§ 311 a Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung ·
(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne der Berufung sofort zuzustellen.
Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgege-
ben und kann seine Entscheidung nicht angefochten wer-
den, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene § 317
Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach
nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entschei- Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder,
den. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war,
auch ohne Antrag ändern. nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten
Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer
(2) Für das Verfahren gelten die§§ 307, 308 Abs. 2 und
Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
§ 309 Abs. 2 entsprechend.
§ 318
Dritter Abschnitt Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte
beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine
Berufung
Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze
Inhalt des Urteils als angefochten.
§ 312
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffen-
gerichts ist Berufung zulässig. § 319
(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das
Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als
§ 313
unzulässig zu verwerfen.
(weggefallen)
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche
nach Zustellung des. Beschlusses auf die Entscheidung
§ 314 des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die
Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstrek-
(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten
kung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die
Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des
Vorschrift des § 35 a gilt entsprechend.
Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich
eingelegt werden.
(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit § 320
des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf
Frist mit der Zustellung. der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne
Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden
•) Auf Beschwerden ist, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. April 1987 hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzule-
erlassen worden ist, § 311 Abs. 2 in der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung gen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist,
anzuwenden (Artikel 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom
dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und
7. Juli 1986 BGB!. 1 S. 977). Rechtfertigung der Berufung zu.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 321 § 327
Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur,
Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese über- soweit es angefochten ist.
gibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des
Gerichts. § 328
(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird,
§ 322 hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in
(1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über der Sache selbst zu erkennen.
die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann
es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwer- (2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht
fen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil. seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungs-
gericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das
(2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde ange- zuständige Gericht zu verweisen.
fochten werden.
§ 329
§ 323
(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der
(1) Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung gelten
Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist,
die Vorschriften der §§ 214 und 216 bis 225. In der Ladung
ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Aus-
ist der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens aus-
bleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht
drücklich hinzuweisen.
eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur
(2) Die Ladung der im ersten Rechtszug vernommenen Sache zu verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Berufungs-
Zeugen und Sachverständigen kann nur dann unterblei- gericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revi-
ben, wenn ihre wiederholte Vernehmung zur Aufklärung sionsgericht zurückverwiesen worden ist. Ist die Verurtei-
der Sache nicht erforderlich erscheint. lung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so
ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des auf-
(3) Neue Beweismittel sind zulässig. rechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Stra-
(4) Bei der Auswahl der zu ladenden Zeugen und Sach- fen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamt-
verständigen ist auf die von dem Angeklagten zur Recht- strafe zurückgeführt werden.
fertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
nehmen. kann auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch ohne
den Angeklagten verhandelt werden. Eine Berufung der
§ 324 Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen auch ohne
Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden,
(1) Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift des
§ 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter in es sei denn, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die Ergeb- Satz 2 vorliegen.
nisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten (3) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der
Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen
von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Vor-
kann abgesehen werden, soweit die Staatsanwaltschaft, aussetzungen beanspruchen.
der Verteidiger und der Angeklagte darauf verzichten.
(4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2 verfahren wird, ist
(2) Sodann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuord-
und die Beweisaufnahme. nen. Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß er
in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne
§ 325 Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme kön-
nen Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aus- § 330
sagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechts- (1) Ist von dem gesetzlichen Vertreter die Berufung
zuges vernommenen Zeugen und Sachverständigen dür- eingelegt worden, so hat das Gericht auch den Angeklag-
fen, abgesehen von den Fällen der§§ 251 und 253, ohne ten zu der Hauptverhandlung vorzuladen und kann ihn bei
die Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Ange- seinem Ausbleiben zwangsweise vorführen lassen.
klagten nicht verlesen werden, wenn die wiederholte Vor-
ladung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt ist oder (2) Bleibt allein der gesetzliche Vertreter in der Haupt-
verhandlung aus, so ist ohne ihn zu verhandeln. Ist weder
von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhand-
lung beantragt worden war. der gesetzliche Vertreter noch der Angeklagte bei Beginn
einer Hauptverhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1
entsprechend; ist lediglich der Angeklagte nicht erschie-
§ 326 nen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die
Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Vertei- § 331
diger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der (1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der
Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden,
gebührt das letzte Wort. wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1125
Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Beru- vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, so-
fung eingelegt hat. weit
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbrin- a) die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer sind,
Entziehungsanstalt nicht entgegen. b) der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form
geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen
§ 332 Besetzung übergangen oder zurückgewiesen wor-
Im übrigen gelten die im sechsten Abschnitt des zweiten den ist,
Buches über die Hauptverhandlung gegebenen Vor- c) die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a Abs. 2 zur
schriften. Prüfung der Besetzung unterbrochen worden ist
oder
d) das Gericht in einer Besetzung entschieden hat,
Vierter Abschnitt deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222 b Abs. 2
Revision Satz 2 festgestellt hat;
2. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt
§ 333 hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurge- Gesetzes ausgeschlossen war;
richte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen 3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt
Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig. hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder
§ 334 für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen
(weggefallen) worden ist;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht
§ 335 angenommen hat;
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt 5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der
mit Berufung mit Revision angefochten werden. Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesen-
heit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur
Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach 6. wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhand-
durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre. lung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die
Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein
anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht 7. wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten
Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge gebracht worden sind;
und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschrie- 8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung
benen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzu- wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts
stellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist unzulässig beschränkt worden ist.
Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zu-
lässig.
§ 336 § 339
Die Verletzung von Rechtsnormen, die lediglich zugun-
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch
sten des Angeklagten gegeben sind, kann von der Staats-
die Entscheidungen, die dem Urteil vorausgegangen sind,
sofern es auf ihnen beruht. Dies gilt nicht für Entscheidun- anwaltschaft nicht zu dem Zweck geltend gemacht wer-
gen, die ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der den, um eine Aufhebung des Urteils zum Nachteil des
sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Angeklagten herbeizuführen.
§ 337 § 340
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß (weggefallen)
das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht
oder nicht richtig angewendet worden ist. § 341
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil
§ 338 angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich
beruhend anzusehen, eingelegt werden.
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit
besetzt war; war nach § 222 a die Mitteilung der Beset- des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die
zung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die Frist mit der Zustellung.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 342 § 347
(1) Der Beginn der Frist zur Einlegung der Revision wird (1) Ist die Revision rechtzeitig eingelegt und sind die
dadurch nicht ausgeschlossen, daß gegen ein auf Ausblei- Revisonsanträge rechtzeitig und in der vorgeschriebenen
ben des Angeklagten ergangenes Urteil eine Wiederein- Form angebracht, so ist die Revisionsschrift dem Gegner
setzung in den vorigen Stand nachgesucht werden kann. des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei,
binnen einer Woche eine schriftliche Gegenerklärung ein-
(2) Stellt der Angeklagte einen Antrag auf Wiedereinset-
zureichen. Der Angeklagte kann letztere auch zu Protokoll
zung in den vorigen Stand, so wird die Revision dadurch
der Geschäftsstelle abgeben.
gewahrt, daß sie sofort für den Fall der Verwerfung jenes
Antrags rechtzeitig eingelegt und begründet wird. Die wei- (2) Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf
tere Verfügung in bezug auf die Revision bleibt dann bis der Frist sendet die Staatsanwaltschaft die Akten an das
zur Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den Revisionsgericht.
vorigen Stand ausgesetzt.
(3) Die Einlegung der Revision ohne Verbindung mit § 348
dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt (1) Findet das Gericht, an das die Aken gesandt sind,
als Verzicht auf die letztere. daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-
mittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so
§ 343 hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszu-
sprechen.
(1) Durch rechtzeitige Einlegung der Revision wird die
Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, ge- (2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisions-
hemmt. gericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und
ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.
(2) Dem Beschwerdeführer, dem das Urteil mit den
Gründen noch nicht zugestellt war, ist es nach Einlegung {3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwalt-
der Revision zuzustellen. schaft.
§ 344
§ 349
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben,
inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung (1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über
beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu be- die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung
gründen. der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das
Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil
wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren (2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der
oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm an- Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch
gefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel ent- Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig
haltenden Tatsachen angegeben werden. für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Ab-
satz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der
§ 345 Beschwerdeführer kann binnen zwei Wocheneineschrift-
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind liche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur (4) Erachtet das Hevisionsgericht die zugunsten des
Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begrün-
Urteil angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit det, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß
das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der aufheben.
Zustellung.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch
dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichne- Urteil.
ten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ge-
schehen.
§ 350
§ 346 (1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger sind Ort und
Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Ist die Mitteilung an
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die den Angeklagten nicht ausführbar, so genügt die Benach-
Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in richtigung des Verteidigers.
§ 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden,
so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das (2) Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung
Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Voll-
macht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der Ange-
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche klagte, der nicht auf freiem Fuße ist, hat keinen Anspruch
nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung auf Anwesenheit.
des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die
Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Voll- (3) Hat der Angeklagte, der nicht auf freiem Fuße ist,
streckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht keinen Verteidiger gewählt, so wird ihm, falls er zu der
gehemmt. Die Vorschrift des § 35 a gilt entsprechend. Hauptverhandlung nicht vorgeführt wird, auf seinen Antrag
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1127
vom Vorsitzenden ein Verteidiger für die Hauptverhand- § 355
lung bestellt. Der Antrag ist binnen einer Woche zu stellen, Wird ein Urteil aufgehoben, weil das Gericht des voran-
nachdem dem Angeklagten der Termin für die Hauptver- gehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig
handlung unter Hinweis auf sein Recht, die Bestellung erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht gleichzeitig
eines Verteidigers zu beantragen, mitgeteilt worden ist. die Sache an das zuständige Gericht.
§ 351 § 356
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des
Berichterstatters. § 268.
(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der
Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen
§ 357
und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des
gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des
Strafgesetzes und erstreckt sich das .Urteil, soweit es
§ 352 aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht
Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur gleichfalls Revision eingelegt hätten.
die gestellten Revisionsanträge und, soweit die Revision
auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tat-
sachen, die bei Anbringung der Revisionsanträge bezeich- § 358
net worden sind.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten
(2) Eine weitere Begründung der Revisionsanträge als Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die
die in § 344 Abs. 2 vorgeschriebene ist nicht erforderlich rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils
und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich. zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde
zu legen.
§ 353 (2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der
Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten
(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist
geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu sei-
das angefochtene Urteil aufzuheben.
nen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vorschrift steht der
Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Geset- Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen
zesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht ent-
aufgehoben wird. gegen.
§ 354
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Geset-
zesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem
Viertes Buch
Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revi- Wiederaufnahme
sionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern eines durch rechtskräftiges Urteil
ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Frei- abgeschlossenen Verfahrens
sprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut
bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisions- § 359
gericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staats-
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil
anwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Ab-
abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten
sehen von Strafe für angemessen erachtet.
ist zulässig,
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere 1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungun-
Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil auf- sten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder ver-
gehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes fälscht war;
anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In
Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten 2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem
Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen ande- zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder
ren Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen. abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahr-
lässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätz-
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer lichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht
Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende hat;
strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt
hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafba-
§ 354 a ren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht
hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst
Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu
veranlaßt ist;
verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der
Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz 4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Straf-
gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entschei- urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig
dung. gewordenes Urteil aufgehoben ist;
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht § 364 a
sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erho- Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfah-
benen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten ren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der kei-
oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine nen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das
geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Ent- Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit
scheidung über eine Maßregel der Besserung und der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidi-
Sicherung zu begründen geeignet sind. gers geboten erscheint.
§ 360 § 364 b
(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah- (1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmever-
rens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt. fahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der
keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon
(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine
für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens,
Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. wenn
1 . hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-
§ 361
gen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit
weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
den Tod des Verurteilten ausgeschlossen. begründen können,
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, die Verwand- 2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die
ten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und
Verstorbenen zu dem Antrag befugt. 3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung
des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts
§ 362 auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt
abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklag- das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Vor-
ten ist zulässig, aussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vor-
1 . wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten liegen.
als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Vorausset-
war.; zungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis
2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung
zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder entsprechend.
abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahr-
lässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätz- § 365
lichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten
hat; auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt
hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafba-
§ 366
ren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht
hat; (1) In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der
Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel
4. wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder
angegeben werden.
außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der
Straftat abgelegt wird. (2) Von dem Angeklagten und den in § 361 Abs.. 2
bezeichneten Personen kann der Antrag nur mittels einer
§ 363 von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeich-
neten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle ange-
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem
bracht werden.
Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben
Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig. § 367
(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem (1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidun-
Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter gen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag
Schuldfähigkeit(§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizufüh- zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet
ren, ist gleichfalls ausgeschlossen. sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsver-
fassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den
§ 364 §§ 364 a und 364 b oder einen Antrag auf Zulassung der
Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet
die Behauptung einer Straftat gegründet werden soll, ist den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräf-
tige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung (2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364 a
oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen und 364 b und den Antrag auf Zulassung der Wiederauf-
Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen nahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhand-
kann. Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5. lung.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1129
§ 368 nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form
Blätter veröffentlicht werden.
angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der
Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes § 372
Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu Alle Entscheidungen, die aus Anlaß eines Antrags auf
verwerfen. Wiederaufnahme des Verfahrens von dem Gericht im
ersten Rechtszug erlassen werden, können mit sofortiger
(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers
Beschwerde angefochten werden. Der Beschluß, durch
unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
den das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und
die Erneuerung der Hauptverhandlung anordnet, kann von
§ 369 der Staatsanwaltschaft nicht angefochten werden.
(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt
das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, § 373
soweit dies erforderlich ist, einen Richter.
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das
(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Auf-
die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen hebung anderweit in der Sache zu erkennen.
werden sollen.
(2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfol-
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachver- gen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert
ständigen und bei der Einnahme eines richterlichen werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten
Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklag- die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die
ten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat Diese
§ 168 c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entspre- Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem
chend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsan-
so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der stalt nicht entgegen.
Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten
§ 373 a
wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der
mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dien- (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen
lich ist. Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten
des Verurteilten ist auch zulässig, wenn neue Tatsachen
(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staats- oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Ver-
anwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer bindung mit den früheren Beweisen geeignet sind, die
Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern. Verurteilung wegen eines Verbrechens zu begründen.
§ 370 (2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines
durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen Ver-
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird fahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend.
ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen,
wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genü-
gende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den
Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2
nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, fünftes Buch
daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf Beteiligung des Verletzten am Verfahren
die Entscheidung Einfluß gehabt hat.
Erster Abschnitt
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme
des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung Privatklage
an.
§ 374
§ 371
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung
Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Auf-
der Staatsanwaltschaft bedarf,
nahme des etwa noch erforderlichen Beweises· entweder
auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wie- 1. ein Hausfriedensbruch(§ 123 des Strafgesetzbuches),
deraufnahme abzulehnen. 2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187 a und 189 des Straf-
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentli- gesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in§ 194
Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen
chen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu Körperschaften gerichtet ist,
genügende Beweise bereits vorliegen. 3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des
Strafgesetzbuches),
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren
Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der 4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223 a und 230 des
Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Strafgesetzbuches),
Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils. 5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers 6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbu-
durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann ches),
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
7. eine Straftat nach den §§ 4, 6 c, 12, 15, 17, 18 und 20 macht versehenen Rechtsanwalt vertreten .lassen. Im letz-
des Gesetzes ge1Jen den unlauteren Wettbewerb, teren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger
mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.
8. eine Straftat nach § 142 des Patentgesetzes, § 39 des
Sortenschutzgesetzes, § 25 des Gebrauchsmusterge-
§ 379
setzes, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3 und§ 26 des Waren-
zeichengesetzes, § 14 des Geschmacksmustergeset- (1) Der Privatkläger hat für die dem Beschuldigten vor-
zes, den §§ 106 bis 108 des Urheberrechtsgesetzes aussichtlich erwachsenden Kosten unter denselben Vor-
und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an aussetzungen Sicherheit zu leisten, unter denen in bürger-
Werken der bildenden Künste und der Photographie. lichen Rechtsstreitigkeiten der Kläger auf Verlangen des
Beklagten Sicherheit wegen der Prozeßkosten zu leisten
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer neben dem
hat.
Verletzten oder an seiner Stelle berechtigt ist, Strafantrag
zu stellen. Die in § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (2) Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung in
genannten Personen können die Privatklage auch dann barem Geld oder in Wertpapieren zu bewirken.
erheben, wenn der vor ihnen Berechtigte den Strafantrag
gestellt hat. (3) Für die Höhe der Sicherheit und die Frist zu ihrer
Leistung sowie für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben
(3) Hat der Verletzte einen gesetzlichen Vertreter, so Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
wird die Befugnis zur Erhebung der Privatklage durch
diesen und, wenn Körperschaften, Gesellschaften und § 379 a
andere Personenvereine, die als solche in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten klagen können, die Verletzten sind, (1) Zur Zahlung des Gebührenvorschusses nach § 67
durch dieselben Personen wahrgenommen, durch die sie Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes soll, sofern nicht dem
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vertreten werden. Privatkläger die Prozeßkostenhilfe bewilligt ist oder
Gebührenfreiheit zusteht, vom Gericht eine Frist bestimmt
werden; hierbei soll auf die nach Absatz 3 eintretenden
§ 375 Folgen hingewiesen werden.
(1) Sind wegen derselben Straftat mehrere Personen (2) Vor Zahlung des Vorschusses soll keine gerichtliche
zur Privatklage berechtigt, so ist bei Ausübung dieses Handlung vorgenommen werden, es sei denn, daß glaub-
Rechts ein jeder von dem anderen unabhängig. haft gemacht wird, daß die Verzögerung dem Privatkläger
(2) Hat jedoch einer der Berechtigten die Privatklage einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Nachteil brin-
erhoben, so steht den übrigen nur der Beitritt zu dem gen würde.
eingeleiteten Verfahren, und zwar in der Lage zu, in der es (3) Nach fruchtlosem Ablauf der nach Absatz 1 gestell-
sich· zur Zeit der Beitrittserklärung befindet. ten Frist wird die Privatklage zurückgewiesen. Der
(3) Jede in der Sache selbst ergangene Entscheidung Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten
äußert zugunsten des Beschuldigten ihre Wirkung auch werden. Er ist von dem Gericht, das ihn erlassen hat, von
gegenüber solchen Berechtigten, welche die Privatklage Amts wegen aufzuheben, wenn sich herausstellt, daß die
nicht erhoben haben. Zahlung innerhalb der gesetzten Frist eingegangen ist.
§ 376 § 380
Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeich- (1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verlet-
neten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann er- zung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223,
hoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 223 a, 230 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sach-
beschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig,
nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu
§ 377 *) bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos
versucht worden ist. Der Kläger hat die Bescheinigung
(1) Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer hierüber mit der Klage einzureichen.
Mitwirkung nicht verpflichtet. Das Gericht legt ihm die
Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch (2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß
ihn für geboten hält. die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung
eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig
(2) Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der machen darf.
Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch
eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder
der Verfolgung enthalten. § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag
zu stellen.
§ 378 (4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeinde-
Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts bezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustiz-
erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Voll- verwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.
*) Hatte vor dem 1. April 1987 die Staatsanwaltschaft in einem Privatklageverfahren die
§ 381
Verfolgung übernommen (§ 377 Abs. 2), so ist der bisherige § 377 Abs. 3 in der bis
zum 31. März 1987 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 11 Abs. 2 des Opfer-
Die Erhebung der Klage geschieht zu Protokoll der
schutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 - BGBI. 1 S. 2496). Geschäftsstelle oder durch Einreichung einer Anklage-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1131
schritt. Die Klage muß den in § 200 Abs. 1 bezeichneten § 386
Erfordernissen entsprechen. Mit der Anklageschrift sind
(1) Der Vorsitzende des Gerichts bestimmt, welche Per-
zwei Abschriften einzureichen.
sonen als Zeugen oder Sachverständige zur Hauptver-
handlung geladen werden sollen.
§ 382
(2) Dem Privatkläger wie dem Angeklagten steht das
Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Recht der unmittelbaren Ladung zu.
Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer
Frist zur Erklärung mit. § 387
(1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte
§ 383
im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf
(1) Nach Eingang der Erklärung des Beschuldigten oder Grund einer schriftlichen Vollmacht durch einen solchen
Ablaut der Frist entscheidet das Gericht darüber, ob das vertreten lassen.
Hauptverfahren zu eröffnen oder die Klage zurückzuwei-
sen ist, nach Maßgabe der Vorschriften, die bei einer von (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des
der Staatsanwaltschaft unmittelbar erhobenen Anklage Klägers und für den des Angeklagten.
anzuwenden sind. In dem Beschluß, durch den das Haupt- (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen
verfahren eröffnet wird, bezeichnet das Gericht den An- des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den
geklagten und die Tat gemäß § 200 Abs . 1 Satz 1. Angeklagten vorführen zu lassen.
(2) Ist die Schuld des Täters gering, so kann das Gericht
das Verfahren einstellen . Die Einstellung ist auch noch in § 388
der Hauptverhandlung zulässig. Der Beschluß kann mit (1) Hat der Verletzte die Privatklage erhoben, so kann
sofortiger Beschwerde angefochten werden.
der Beschuldigte bis zur Beendigung des letzten Wortes
(§ 258 Abs. 2 Halbsatz 2) im ersten Rechtszug mittels
§ 384 einer Widerklage die Bestrafung des Klägers beantragen,
wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straftat verletzt
( 1) Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vor- worden ist, die im Wege der Privatklage verfolgt werden
schriften, die für das Verfahren auf erhobene öffentliche kann und mit der den Gegenstand der Klage bildenden
Klage gegeben sind . Jedoch dürfen Maßregeln der Besse- Straftat in Zusammenhang steht.
rung und Sicherung nicht angeordnet werden.
(2) Ist der Kläger nicht der Verletzte (§ 374 Abs. 2), so
(2) § 243 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der kann der Beschuldigte die Widerklage gegen den Verletz-
Vorsitzende den Beschluß über die Eröffnung des Haupt- ten erheben. In diesem Falle bedarf es der Zustellung der
verfahrens verliest. Widerklage an den Verletzten und dessen Ladung zur
Hauptverhandlung, sofern die Widerklage nicht in der
(3) Das Gericht bestimmt unbeschadet des § 244 Abs . 2
Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verletzten erhoben
den Umfang der Beweisaufnahme.
wird.
(4) Die Vorschrift des§ 265 Abs. 3 über das Recht, die (3) Über Klage und Widerklage ist gleichzeitig zu er-
Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen, ist nicht kennen.
anzuwenden.
(4) Die Zurücknahme der Klage ist auf das Verfahren
(5) Vor dem Schwurgericht kann eine Privatklagesache über die Widerklage ohne Einfluß.
nicht gleichzeitig mit einer auf öffentliche Klage anhängig
gemachten Sache verhandelt werden. § 389
(1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die
§ 385 für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat
darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschrie-
(1) Soweit in dem Verfahren auf erhobene öffentliche
bene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch
Klage die Staatsanwaltschaft zuzuziehen und zu hören ist,
Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstel-
wird in dem Verfahren auf erhobene Privatklage der Privat-
lung des Verfahrens auszusprechen.
kläger zugezogen und gehört. Alle Entscheidungen, die
dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staats-
hier dem Privatkläger bekanntzugeben. anwaltschaft mitzuteilen.
(2) Zwischen der Zustellung der Ladung des Privatklä- § 390
gers zur Hauptverhandlung und dem Tag der letzteren (1) Dem Privatkläger stehen die Rechtsmittel zu, die in
muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen. dem Verfahren auf erhobene öffentliche Klage der Staats-
(3) Das Recht der Akteneinsicht kann der Privatkläger anwaltschaft zustehen. Dasselbe gilt von dem Antrag auf
nur durch einen Anwalt ausüben. Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des § 362.
Die Vorschrift des § 301 ist auf das Rechtsmittel des
(4) In den Fällen der§§ 154 a und 430 ist deren Absatz 3 Privatklägers anzuwenden.
Satz 2 nicht anzuwenden.
(2) Revisionsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme
(5) Im Revisionsverfahren ist ein Antrag des Privat- des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Ver-
klägers nach§ 349 Abs. 2 nicht erforderlich. § 349 Abs. 3 fahrens kann der Privatkläger nur mittels einer von einem
ist nicht anzuwenden. Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen.
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Die in den§§ 320, 321 und 347 angeordnete Vorlage zweiter Abschnitt
und Einsendung der Akten erfolgt wie im Verfahren auf Nebenklage
erhobene öffentliche Klage an und durch die Staatsanwalt-
schaft. Die Zustellung der Berufungs- und Revisionsschrif- § 395 *)
ten an den Gegner des Beschwerdeführers wird durch die (1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als
Geschäftsstelle bewirkt. Nebenkläger anschließen, wer
(4) Die Vorschrift des § 379 a über die Zahlung des 1. durch eine rechtswidrige Tat
Gebührenvorschusses und die Folgen nicht rechtzeitiger a) nach den §§ 174, 174 a, 174 b, 176, 177, 178, 179,
Zahlung gilt entsprechend. 180 und 181 des Strafgesetzbuches,
(5) Die Vorschrift des § 383 Abs. 2 Satz 1 und 2 über die b) nach den §§ 185, 186, 187, 187 a und 189 des
Einstellung wegen Geringfügigkeit gilt auch im Berufungs- Strafgesetzbuches,
verfahren. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. c) nach den §§ 221, 223, 223 a, 223 b, 224, 225, 229
und 340 des Strafgesetzbuches,
d) nach den§§ 234, 234 a, 237, 239 Abs. 2, §§ 239 a
§ 391 und 239 b des Strafgesetzbuches,
(1) Die Privatklage kann in jeder Lage des Verfahrens 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den
zurückgenommen werden. Nach Beginn der Vernehmung §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches
des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung des
verletzt ist oder
ersten Rechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zustim-
mung des Angeklagten. 3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeige-
(2) Als Zurücknahme gilt es im Verfahren des ersten führt hat.
Rechtszuges und, soweit der Angeklagte die Berufung
(2) Die gleiche Befugnis steht zu
eingelegt hat, im Verfahren des zweiten Rechszuges,
wenn der Privatkläger in der Hauptverhandlung weder . 1. den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten
erscheint noch durch einen Rechtsanwalt vertreten wird eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten,
oder in der Hauptverhandlung oder einem anderen Termin 2. im Falle des§ 90 des Strafgesetzbuches dem Bundes-
ausbleibt, obwohl das Gericht sein persönliches Erschei- präsidenten und im Falle des § 90 b des Strafgesetz-
nen angeordnet hatte, oder eine Frist nicht einhält, die ihm buches der betroffenen Person sowie
unter Androhung der Einstellung des Verfahrens gesetzt
war. 3. demjenigen, der nach Maßgabe des § 374 in den in
§ 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privat-
(3) Soweit der Privatkläger die Berufung eingelegt hat, kläger aufzutreten berechtigt ist, und dem durch eine
ist sie im Falle der vorbezeichneten Versäumungen unbe- rechtswidrige Tat nach § 108 a des Urheberrechtsge-
schadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen. setzes Verletzten.
(4) Der Privatkläger kann binnen einer Woche nach der (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230 des
Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erhobenen
unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Vorausset- öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wenn
zungen beanspruchen. dies aus besonderen Gründen, namentlich wegen der
schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Inter-
essen geboten erscheint.
§ 392
Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von (4) Der Anschluß ist in jede.r Lage des Verfahrens zuläs-
neuem erhoben werden. sig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung
von Rechtsmitteln geschehen.
§ 393
§ 396
(1) Der Tod des Privatklägers hat die Einstellung des
Verfahrens zur Folge. (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht schriftlich
einzureichen. Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei
der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eingegangene
(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem Tode des
Anschlußerklärung wird mit der Erhebung der öffentlichen
Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur Erhebung der
Klage wirksam. Im Verfahren bei Strafbefehlen wird der
Privatklage Berechtigten fortgesetzt werden.
Anschluß wirksam, wenn Termin zur Hauptverhandlung
anberaumt (§ 408 Abs. 3 Satz 2, § 411 Abs. 1) oder der
(3) Die Fortsetzung ist von dem Berechtigten bei Verlust
Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt worden ist.
des Rechts binnen zwei Monaten, vom Tode des Privat-
klägers an gerechnet, bei Gericht zu erklären. (2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung zum
Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der Staats-
§ 394
*) Gemäß Artikel 11 Abs. 3 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1
Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des S. 2496) bleibt die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 1 in der bis zum 31. März 1987
geltenden Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschlie-
Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind ßen, auch nach dem 1. April 1987 erhalten, wenn die öffentliche Klage bereits vor
dem Beschuldigten bekanntzumachen. dem 1. April 1987 erhoben war.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1133
anwaltschaft. In den Fällen des§ 395 Abs. 3 entscheidet § 400 *)
es nach Anhörung auch des Angeschuldigten darüber, ob (1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel
der Anschluß aus den dort genannten Gründen geboten anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt
ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar. wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverlet-
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153 Abs. zung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklä-
2, § 153 a Abs. 2, § 153 b Abs. 2 oder § 154 Abs. 2 gers berechtigt.
einzustellen, so entscheidet es zunächst über die Berechti- (2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde
gung zum Anschluß. gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den
§ 397 §§ 206 a und 206 b eingestellt wird, soweit er die Tat
betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß
(1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem Anschluß, auch
befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das
wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesen-
Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unan-
heit in der Hauptverhandlung berechtigt. Im übrigen gelten
fechtbar.
die §§ 378 und 385 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die
Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31) oder § 401
Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs. 2), (1) Der Rechtsmittel kann sich der Nebenkläger unab-
das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vor- hängig von der Staatsanwaltschaft bedienen. Geschieht
sitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen (§ 242), das der Anschluß nach ergangenem Urteil zur Einlegung eines
Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 bis 6) sowie das Recht Rechtsmittels, so ist dem Nebenkläger das angefochtene
zur Abgabe von Erklärungen(§§ 257, 258) steht auch dem Urteil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begründung des
Nebenkläger zu. Rechtsmittels beginnt mit Ablauf der für die Staatsanwalt-
schaft laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsmittels
(2) Wird die Verfolgung nach § 154 a beschränkt, so
oder, wenn das Urteil dem Nebenkläger noch nicht zuge-
berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentli-
stellt war, mit der Zustellung des Urteils an ihn auch dann,
chen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der
wenn eine Entscheidung über die Berechtigung des
Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, so entfällt eine
Nebenklägers zum Anschluß noch nicht ergangen ist.
Beschränkung nach § 154 a Abs. 1 oder 2, soweit sie die
Nebenklage betrifft. (2) War der Nebenkläger in der Hauptverhandlung
anwesend oder durch einen Anwalt vertreten, so beginnt
§ 397 a für ihn die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch dann
mit der Verkündung des Urteils, wenn er bei dieser nicht
(1) Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines mehr zugegen oder vertreten war; er kann die Wiederein-
Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach densel- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
ben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Frist nicht wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung bean-
zu bewilligen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig spruchen. Ist der Nebenkläger in der Hauptverhandlung
ist, der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend überhaupt nicht anwesend oder vertreten gewesen, so
wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Der beginnt die Frist mit der Zustellung der Urteilsformel an
Antrag kann schon vor der Erklärung des Anschlusses ihn.
gestellt werden. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121
Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwen- (3) Hat allein der Nebenkläger Berufung eingelegt, so ist
den. Für die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142 diese, wenn bei Beginn einer Hauptverhandlung weder der
Abs. 1 entsprechend. Nebenkläger noch für ihn ein Rechtsanwalt erschienen ist,
unbeschadet der Vorschrift des § 301 sofort zu verwerfen.
(2) Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe entschei- Der Nebenkläger kann binnen einer Woche nach der Ver-
det das mit der Sache befaßte Gericht. Die Entscheidung säumung unter den Voraussetzungen der§§ 44 und 45 die
ist unanfechtbar. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen.
(4) Wird auf ein nur von dem Nebenkläger eingelegtes
§ 398 Rechtsmittel die angefochtene Entscheidung aufgehoben,
(1) Der Fortgang des Verfahrens wird durch den so liegt der Betrieb der Sache wiederum der Staatsanwalt-
Anschluß nicht aufgehalten. schaft ob.
§ 402
(2) Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie
andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, Die Anschlußerklärung verliert durch Widerruf sowie
auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht durch den Tod des Nebenklägers ihre Wirkung.
mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.
Dritter Abschnitt
§ 399 Entschädigung des Verletzten
(1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergan- § 403
gen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren,
bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 (1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den
keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger. Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermö-
(2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch ') Gemäß Artikel 11 Abs. 4 des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2496) richtet sich die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von Rechtsmitteln
dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsan- nach den bis zum 31. März 1987 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung,
waltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist. gegen die das Rechtsmittel sich richtet, vor dem 1. April 1987 ergangen ist.
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
gensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der heitsleistung abzuwenden. Diese Anordnungen können
ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit durch unanfechtbaren Beschluß auch nachträglich getrof-
gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren gel- fen, geändert oder aufgehoben werden.
tend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. (3) Die Entscheidung über den Antrag steht einem im
bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Soweit
(2) Der Verletzte oder sein Erbe soll von dem Strafver- der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er anderweit gel-
fahren möglichst frühzeitig Kenntnis erhalten; dabei soll er tend gemacht werden. Ist über den Grund des Anspruchs
auf die Möglichkeit, seinen Anspruch auch im Strafverfah- rechtskräftig entschieden, so findet die Verhandlung über
ren geltend zu machen, hingewiesen werden. den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung vor
dem zuständigen Zivilgericht statt.
§ 404 (4) Der Antragsteller erhält eine Abschrift des Urteils mit
(1) Der Antrag, durch den der Anspruch geltend Gründen oder einen Auszug daraus.
gemacht wird, kann schriftlich oder mündlich zur Nieder-
schrift des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung § 406 a
auch mündlich bis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt
werden. Er muß den Gegenstand und Grund des An- (1) Dem Antragsteller steht, auch soweit das Gericht von
spruchs bestimmt bezeichnen und soll die Beweismittel einer Entscheidung absieht, ein Rechtsmittel nicht zu.
enthalten. Ist der Antrag außerhalb der Hauptverhandlung (2). Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der
gestellt, so wird er dem Beschuldigten zugestellt. Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtli-
chen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmit-
(2) Die Antragstellung hat dieselben Wirkungen wie die
tel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel
Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit.
durch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung entschieden
(3) Ist der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung werden.
gestellt, so wird der Antragsteller von Ort und Zeit der
(3) Wird auf ein Rechtsmittel unter Aufhebung der Verur-
Hauptverhandlung benachrichtigt. Der Antragsteller, sein
teilung der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gespro-
gesetzlicher Vertreter und der Ehegatte des Antragsbe-
chen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und
rechtigten können an der Hauptverhandlung teilnehmen.
Sicherung gegen ihn angeordnet, so ist zugleich die dem
(4) Der Antrag kann bis zur Verkündung des Urteils Antrag stattgebende Entscheidung aufzuheben, auch
zurückgenommen werden. wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.
(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist auf
Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vorschriften wie § 406 b
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, sobald
Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die
die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeß-
für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechts-
ordnung gilt mit der Maßgabe, daß dem Angeschuldigten,
streitigkeiten gelten. Für das Verfahren nach den §§ 731,
der einen Verteidiger hat, dieser beigeordnet werden soll;
767, 768, 887 bis 890 der Zivilprozeßordnung ist das
dem Antragsteller, der sich im Hauptverfahren des Bei-
Gericht der bürgerlichen Rechtspflege zuständig, in des-
standes eines Rechtsanwalts bedient, soll dieser bei-
sen Bezirk das Strafgericht des ersten Rechtszuges sei-
geordnet werden. Zuständig für die Entscheidung ist das
nen Sitz hat. Einwendungen, die den Anspruch selbst
mit der Sache befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht
betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
anfechtbar.
denen sie beruhen, nach Schluß der Hauptverhandlung
§ 405 des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsgericht
Das Gericht sieht von einer Entscheidung über den entschieden hat, nach Schluß der Hauptverhandlung im
Antrag im Urteil ab, wenn der Angeklagte einer Straftat Berufungsrechtszug entstanden sind.
nicht schuldig gesprochen und auch nicht eine Maßregel
der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird § 406 C
oder soweit der Antrag unbegründet erscheint. Es sieht
(1) Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
von der Entscheidung auch dann ab, wenn sich der Antrag
kann der Angeklagte darauf beschränken, eine wesentlich
zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet, insbeson-
andere Entscheidung über den Anspruch herbeizuführen.
dere wenn seine Prüfung das Verfahren verzögern würde
Das Gericht entscheidet dann ohne Erneuerung der
oder wenn der Antrag unzulässig ist; dies kann in jeder
Hauptverhandlung durch Beschluß.
Lage des Verfahrens auch durch Beschluß geschehen.
(2) Richtet sich der Antrag auf Wiederaufnahme des
§ 406 Verfahrens nur gegen den strafrechtlichen Teil des Urteils,
so gilt § 406 a Abs. 3 entsprechend.
(1) Soweit der Antrag nach dem Ergebnis der Hauptver-
handlung begründet ist, gibt ihm das Gericht im Urteil statt.
Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder einen Teil
des geltend gemachten Anspruchs beschränken; § 318 Vierter Abschnitt
der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Sonstige Befugnisse des Verletzten
(2) Das Gericht kann die Entscheidung für vorläufig
§ 406 d
vollstreckbar erklären. Es kann die vorläufige Vollstrek-
kung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; es (1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des
kann auch dem Angeklagten gestatten, sie durch Sicher- gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn betrifft.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1135
(2) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder
unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte ange- sich durch einen solchen vertreten lassen, auch wenn ein
geben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Bei- Anschluß als Nebenkläger nicht erklärt wird.
stand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder
(2) Der Rechtsanwalt ist über die in § 406 f Abs. 2
wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145 a
bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in der
entsprechend.
Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese nicht
(3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis nach öffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Vernehmungen und
Absatz 1 zu belehren. bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins die
Anwesenheit zu gestatten, wenn dadurch nicht der Unter-
§ 406 e suchungszweck gefährdet wird; die Entscheidung ist unan-
fechtbar. Für die Benachrichtigung gelten § 168 c Abs. 5
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten, und § 224 Abs. 1 entsprechend.
die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhe-
bung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, einsehen (3) Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt
sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit § 397 a entsprechend. Im vorbereitenden Verfahren ent-
er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. In den in scheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Haupt-
§ 395 genannten Fällen bedarf es der Darlegung eines verfahrens zuständig wäre.
berechtigten Interesses nicht. (4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Nebenklä-
ger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechtsanwalt als
(2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit
Beistand bestellt werden, wenn
überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldig-
ten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie kann 1. die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf
versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefähr- § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder dies sonst
det erscheint oder durch sie das Verfahren erheblich ver- aus besonderen Gründen geboten ist,
zögert würde. 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit nicht 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich er-
wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Aus- scheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber aber
nahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräume oder nicht zu erwarten ist.
seine Wohnung mitgegeben werden. Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162 entspre-
(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet chend. Die Bestellung endet, wenn nicht innerhalb einer
im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem vom Richter zu bestimmenden Frist ein Antrag auf Bewilli-
Abschluß des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im übri- gung von Prozeßkostenhilfe gestellt oder wenn die Bewilli-
gen der Vorsitzende des mit der Sache befaßten Gerichts. gung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird.
Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, so kann
gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a § 406 h
Abs. 3 Satz 2 bis 4 beantragt werden; die Entscheidung
Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach den
des Vorsitzenden ist unanfechtbar. §§ 406 e, 406 f und 406 g sowie auf seine Befugnis, sich
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzu-
dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten schließen (§ 395), hinzuweisen.
erteilt werden; die Absätze 2 und 4 Satz 1 gelten entspre-
chend.
Sechstes Buch
§ 406 f Besondere Arten des Verfahrens
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des Bei- Erster Abschnitt
stands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch
einen solchen vertreten lassen. Verfahren bei Strafbefehlen
(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das § 407
Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsanwalt
die Anwesenheit gestattet. Er kann für den Verletzten (1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren,
dessen Recht zur Beanstandung von Fragen (§ 238 das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, kön-
Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf Ausschluß der nen bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsan-
Öffentlichkeit nach § 171 b des Gerichtsverfassungsgeset- waltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen
zes stellen, nicht jedoch, wenn der Verletzte widerspricht. Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.
Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach
(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so kann, dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung
wenn er dies beantragt, einer Person seines Vertrauens nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte
die Anwesenheit gestattet werden. Die Entscheidung trifft Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche
derjenige, der die Vernehmung leitet; sie ist nicht an- Klage erhoben.
fechtbar.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechts-
folgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt
§ 406 g werden:
(1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger 1. Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot,
befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentlichen Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarma-
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
chung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße 4. die angewendeten Vorschriften nach Paragraph,
gegen eine juristische Person oder Personenvereini- Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung
gung sowie des Gesetzes,
2. Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht 5. die Beweismittel,
mehr als zwei Jahre beträgt.
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten 7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und
durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht. die dafür vorgeschriebene Frist und Form sowie den
Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und voll-
§ 408 streckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach
(1) Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts die § 410 eingelegt wird.
Zuständigkeit des Strafrichters für begründet, so gibt er die Wird der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder wird
Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen gegen ihn ein Fahrverbot angeordnet, so ist er zugleich
ab; der Beschluß ist für den Strafrichter bindend, der nach § 268 a Abs. 3 oder § 268 c Satz 1 zu belehren.
Staatsanwaltschaft steht sofortige Beschwerde zu. Hält § 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
der Strafrichter die Zuständigkeit des Sct1öffengerichts für (2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetzlichen Vertreter
begründet, so legt er die Akten durch Vermittlung der des Angeklagten mitgeteilt.
Staatsanwa!tschaft dessen Vorsitzenden zur Entschei-
dung vor. § 410
(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl inner-
hinreichend verdächtig, so lehnt er den Erlaß eines Straf- halb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht,
befehls ab. Die Entscheidung steht dem Beschluß gleich, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Proto-
durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt koll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die§§ 297 bis
worden ist (§§ 204, 21 0 Abs. 2, § 211 ). 300 und§ 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft
punkte beschränkt werden.
zu entsprechen., wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine
Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Ein-
an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entschei- spruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen
den, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Urteil gleich.
Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die § 411
beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staats-
(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst
anwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der Ladung ist
unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch
dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags
Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige
ohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.
Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Haupt-
verhandlung anberaumt.
§ 408 a
(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung
(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im
durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertei-
Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht
diger vertreten lassen.
die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen,
wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 (3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkün-
vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptver- dung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen
handlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Ange- werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im
klagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. Verfahren nach § 408 a erlassen worden, so kann die
§ 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung. Klage nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn (4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im
die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit
Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Einspruch eingelegt ist.
Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.
§ 412
Ist bei Beginn einer Hauptverhandlung der Angeklagte
§ 409 *)
weder erschienen noch durch einen Verteidiger vertreten
(1) Der Strafbefehl enthält und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so ist
1 . die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger § 329 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Hat der
Nebenbeteiligter, gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch
§ 330 entsprechend anzuwenden.
2. den Namen des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last
ge legt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und die
1 Zweiter Abschnitt
Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat, Sicherungsverfahren
") Au! Straibefehle, die vor dem 1. April 1987 zugestellt worden sind, ist§ 409 Abs. 1 § 413
Satz 1 Nr. 7 m der bis zum 31. März 1987 geltenden Fassung anzuwenden (Artikel 12
Abs. 3 des S\ralverfahrensänc1erungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 BGBL 1 Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen
S. 475) Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1137
Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maß- aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht
regeln der Besserung und Sicherung selbständig anzuord- § 270 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
nen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung
(2) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung
nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist
des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldig-
(Sicherungsverfahren).
ten und ist das Gericht auch für das Strafverfahren zustän-
dig, so ist der Beschuldigte auf die veränderte Rechtslage
§ 414 hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu
(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die geben. Behauptet er, auf die Verteidigung nicht genügend
Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts ande- vorbereitet zu sein, so ist auf seinen Antrag die Hauptver-
res bestimmt ist. handlung auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Ab-
wesenheit des Beschuldigten verhandelt worden, so sind
(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die diejenigen Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen,
Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den
bei denen der Beschuldigte nicht zugegen war.
Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der
Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Siche- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich
rung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwalt- im Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfah-
schaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besse- rens ergibt, daß der Beschuldigte verhandlungsfähig ist
rung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung und das Sicherungsverfahren wegen seiner Verhand-
des Antrages zu erkennen. lungsunfähigkeit durchgeführt wird.
(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gele-
genheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu §§ 417 bis 429
erstattenden Gutachtens gegeben werden.
(weggefallen)
§ 415
Dritter Abschnitt
(1) Ist im Sicherungsverfahren das Erscheinen des
Beschuldigten vor Gericht wegen seines Zustandes Verfahren bei Einziehungen
unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Vermögensbeschlagnahmen
oder Ordnung unangebracht, so kann das Gericht die
Hauptverhandlung durchführen, ohne daß der Beschul- § 430
digte zugegen ist. (1) Fällt die Einziehung neben der zu erwartenden Strafe
oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins
(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor der Haupt-
Gewicht oder würde das Verfahren, soweit es die Einzie-
verhandlung durch einen beauftragten Richter unter Zuzie-
hung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern
hung eines Sachverständigen zu vernehmen. Von dem
oder die Herbeiführung der Entscheidung über die ande-
Vernehmungstermin sind die Staatsanwaltschaft, der
ren Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren, so
Beschuldigte, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter
kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
zu benachrichtigen. Der Anwesenheit des Staatsanwalts,
in jeder Lage des Verfahrens die Verfolgung der Tat auf
des Verteidigers und des gesetzlichen Vertreters bei der
die anderen Rechtsfolgen beschränken.
Vernehmung bedarf es nicht.
(2) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwalt-
(3) Fordert es die Rücksicht auf den Zustand des
schaft die Beschränkung vornehmen. Die Beschränkung
Beschuldigten oder ist eine ordnungsgemäße Durchfüh-
ist aktenkundig zu machen.
rung der Hauptverhandlung sonst nicht möglich, so kann
das Gericht im Sicherungsverfahren nach der Verneh- (3) Das Gericht kann die Beschränkung in jeder Lage
mung des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhandlung des Verfahrens wieder aufheben. Einern darauf gerichte-
durchführen, auch wenn der Beschuldigte nicht oder nur ten Antrag der Staatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Wird
zeitweise zugegen ist. die Beschränkung wieder aufgehoben, so gilt § 265 ent-
sprechend.
(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den Beschul-
digten stattfindet, können seine früheren Erklärungen, die § 431
in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, verlesen (1) Ist im Strafverfahren über die Einziehung eines
werden. Das Protokoll über die Vorvernehmung nach Gegenstandes zu entscheiden und erscheint glaubhaft,
Absatz 2 Satz 1 ist zu verlesen.
daß
(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sachverständiger 1. der Gegenstand einem anderen als dem Angeschuldig-
über den Zustand des Beschuldigten zu vernehmen. Hat ten gehört oder zusteht oder
der Sachverständige den Beschuldigten nicht schon früher
2. ein anderer an dem Gegenstand ein sonstiges Recht
untersucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhandlung
hat, dessen Erlöschen im Falle der Einziehung ange-
Gelegenheit gegeben werden.
ordnet werden könnte (§ 74 e Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Strafgesetzbuches),
§ 416 so ordnet das Gericht an, daß der andere an dem Verfah-
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach Eröffnung ren beteiligt wird, soweit es die Einziehung betrifft (Einzie-
des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldig- hungsbeteiligter). Das Gericht kann von der Anordnung
ten und ist das Gericht für das Strafverfahren nicht zustän- absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzuneh-
dig, so spricht es durch Beschluß seine Unzuständigkeit men ist, daß die Beteiligung nicht ausführbar ist. Das
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gericht kann von der Anordnung auch dann absehen, § 433
wenn eine Partei, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb (1) Von der Eröffnung des Hauptverfahrens an hat der
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu Einziehungsbeteiligte, soweit dieses Gesetz nichts ande-
beteiligen wäre, die Bestrebungen gegen den Bestand res bestimmt, die Befugnisse, die einem Angeklagten
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder zustehen. Im beschleunigten Verfahren gilt dies vom
gegen einen der in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Beginn der Hauptverhandlung, im Strafbefehlsverfahren
bezeichneten Verfassungsgrundsätze verfolgt, und wenn vom Erlaß des Strafbefehls an.
den Umständen nach anzunehmen ist, daß diese Partei,
Vereinigung oder Einrichtung oder einer ihrer Mittelsmän- (2) Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhalts
ner den Gegenstand zur Förderung ihrer Bestrebungen das persönliche Erscheinen des Einziehungsbeteiligten
zur Verfügung gestellt hat; in diesem Falle genügt es, vor anordnen. Bleibt der Einziehungsbeteiligte, dessen per-
der Entscheidung über die Einziehung des Gegenstandes sönliches Erscheinen angeordnet ist, ohne genügende
den Besitzer der Sache oder den zur Verfügung über das Entschuldigung aus, so kann das Gericht seine Vorführung
Recht Befugten zu hören, wenn dies ausführbar ist. anordnen, wenn er unter Hinweis auf diese Möglichkeit
durch Zustellung geladen worden ist.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß sich die Beteiligung
nicht auf die Frage der Schuld des Angeschuldigten § 434
erstreckt, wenn
(1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage
1. die Einziehung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nur unter des Verfahrens auf Grund einer schriftlichen Vollmacht
der Voraussetzung in Betracht kommt, daß der Gegen- durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die
stand dem Angeschuldigten gehört oder zusteht, oder als Verteidiger gewählt werden kann, vertreten lassen. Die
2. der Gegenstand nach den Umständen, welche die Ein- für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis
ziehung begründen können, dem Einziehungsbeteilig- 139, 145 a bis 149 und 218 sind entsprechend anzu-
ten auch auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb wenden.
des Strafrechts ohne Entschädigung dauernd entzogen (2) Das Gericht kann dem Einziehungsbeteiligten einen
werden könnte. Rechtsanwalt oder eine andere Person, die als Verteidiger
(3) Ist über die Einziehung des Wertersatzes gegen eine bestellt werden darf, beiordnen, wenn die Sach- oder
juristische Person oder eine Personenvereinigung zu ent- Rechtslage schwierig ist oder wenn der Einziehungsbetei-
scheiden (§ 75 in Verbindung mit § 74 c des Strafgesetz- ligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.
buches), so ordnet das Gericht deren Beteiligung an.
§ 435
(4) Die Verfahrensbeteiligung kann bis zum Ausspruch
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur
der Einziehung und, wenn eine zulässige Berufung ein-
Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht;
gelegt ist, bis zur Beendigung der Schlußvorträge im Beru-
§ 40 gilt entsprechend.
fungsverfahren angeordnet werden.
(2) Mit der Terminsnachricht wird ihm, soweit er an dem
(5) Der Beschluß, durch den die Verfahrensbeteiligung Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen
angeordnet wird, kann nicht angefochten werden. Wird die des § 207 Abs. 2 der Eröffnungsbeschluß mitgeteilt.
Verfahrensbeteiligung abgelehnt oder eine Anordnung
nach Absatz 2 getroffen, so ist sofortige Beschwerde zu- (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hin-
lässig. gewiesen, daß
(6) Erklärt jemand bei Gericht oder bei der Staatsanwalt- 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann und
schaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei einer anderen 2. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden
Behörde schriftlich, daß er gegen die Einziehung des wird.
Gegenstandes keine Einwendungen vorbringen wolle, so
wird seine Verfahrensbeteiligung nicht angeordnet oder § 436
die Anordnung wieder aufgehoben.
(1) Bleibt der Einziehungsbeteiligte in der Hauptver-
(7) Durch die Verfahrensbeteiligung wird der Fortgang handlung trotz ordnungsgemäßer Terminsnachricht aus,
des Verfahrens nicht aufgehalten. so kann ohne ihn verhandelt werden. § 235 ist nicht anzu-
wenden.
(2) Auf Beweisanträge des Einziehungsbeteiligten zur
§ 432 Frage der Schuld des Angeklagten ist § 244 Abs. 3 Satz 2,
(1) Ergeben sich im vorbereitenden Verfahren Anhalts- Abs. 4 bis 6 nicht anzuwenden.
punkte dafür, daß jemand als Einziehungsbeteiligter in
(3) Ordnet das Gericht die Einziehung auf Grund von
Betracht kommt, so ist er zu hören, wenn dies ausführbar
Umständen an, die einer Entschädigung des Einziehungs-
erscheint. § 431 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
beteiligten entgegenstehen, so spricht es zugleich aus,
(2) Erklärt derjenige, der als Einziehungsbeteiligter in daß dem Einziehungsbeteiligten eine Entschädigung nicht
Betracht kommt, daß er gegen die Einziehung Einwendun- zusteht. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Entschädi-
gen vorbringen wolle, und erscheint glaubhaft, daß er ein gung des Einziehungsbeteiligten für geboten hält, weil es
Recht an dem Gegenstand hat, so gelten, falls er vernom- eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen; in diesem Falle
men wird, die Vorschriften über die Vernehmung des entscheidet es zugleich über die Höhe der Entschädigung
Beschuldigten insoweit entsprechend, als seine Verfah- (§ 74 f Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Das Gericht weist
rensbeteiligung in Betracht kommt. den Einziehungsbeteiligten zuvor auf die Möglichkeit einer
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1139
solchen Entscheidung hin und gibt ihm Gelegenheit, sich (3) Das Gericht prüft den Schuldspruch nicht nach, wenn
zu äußern. nach den Umständen, welche die Einziehung begründet
haben, im Strafverfahren eine Anordnung nach § 431
(4) War der Einziehungsbeteiligte bei der Verkündung
Abs. 2 zulässig gewesen wäre. Im übrigen gilt § 437
des Urteils nicht zugegen und auch nicht vertreten, so ist
Abs. 1 entsprechend.
ihm das Urteil zuzustellen. Das Gericht kann anordnen,
daß Teile des Urteils, welche die Einziehung nicht betref- (4) Wird das vom Antragsteller behauptete Recht nicht
fen, ausgeschieden werden. erwiesen, so ist der Antrag unbegründet.
(5) Vor der Entscheidung kann das Gericht mit Zustim-
§ 437
mung der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Einzie-
(1) Im Rechtsmittelverfahren erstreckt sich die Prüfung, hung aufheben, wenn das Nachverfahren einen unange-
ob die Einziehung dem Einziehungsbeteiligten gegenüber messenen Aufwand erfordern würde.
gerechtfertigt ist, auf den Schuldspruch des angefochte-
nen Urteils nur, wenn der Einziehungsbeteiligte insoweit (6) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359
Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Ver- Nr. 5 zu dem Zweck, die Einwendungen nach Absatz 1
fahren ohne sein Verschulden zum Schuldspruch nicht geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
gehört worden ist. Erstreckt sich hiernach die Prüfung
auch auf den Schuldspruch, so legt das Gericht die zur § 440
Schuld getroffenen Feststellungen zugrunde, soweit nicht (1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können
das Vorbringen des Einziehungsbeteiligten eine erneute den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuord-
Prüfung erfordert. nen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung
(2) Im Berufungsverfahren gilt Absatz 1 nicht, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist
zugleich auf ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten (2) In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen.
über den Schuldspruch zu entscheiden ist. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit
(3) Im Revisionsverfahren sind die Einwendungen der selbständigen Einziehung begründen. Im übrigen gilt
gegen den Schuldspruch innerhalb der Begründungsfrist § 200 entsprechend.
vorzubringen. (3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.
(4) Wird nur die Entscheidung über die Höhe der Ent-
schädigung angefochten, so kann über das Rechtsmittel § 441
durch Beschluß entschieden werden, wenn die Beteiligten (1) Die Entscheidung über die Einziehung im Nachver-
nicht widersprechen. Das Gericht weist sie zuvor auf die fahren (§ 439) trifft das Gericht des ersten Rechtszuges,
Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Wider- die Entscheidung über die selbständige Einziehung
spruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu äußern. (§ 440) das Gericht, das im Falle der Strafverfolgung einer
bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung
über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch
§ 438
das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sicher-
(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, gestellt worden ist.
so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten
zugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entprechend. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluß, gegen den
sofortige Beschwerde zulässig ist.
(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteilig-
ten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und (3) Über einen zulässigen Antrag wird jedoch auf Grund
§ 441 Abs. 2 und 3 entsprechend. mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden, wenn
die Staatsanwaltschaft oder sonst ein Beteiligter es bean-
tragt oder das Gericht es anordnet; die Vorschriften über
§ 439 die Hauptverhandlung gelten entsprechend. Wer gegen
(1) Ist die Einziehung eines Gegenstandes rechtskräftig das Urteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann
angeordnet worden und macht jemand glaubhaft, daß er gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen.
1 . zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung ein Recht an (4) Ist durch Urteil entschieden, so gilt § 437 Abs. 4
dem Gegenstand gehabt hat, das infolge der Entschei- entsprechend.
dung beeinträchtigt ist oder nicht mehr besteht, und § 442
2. ohne sein Verschulden weder im Verfahren des ersten (1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung und
Rechtszuges noch im Berufungsverfahren die Rechte Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes stehen im
des Einziehungsbeteiligten hat wahrnehmen können, Sinne der §§ 430 bis 441 der Einziehung gleich.
so kann er in einem Nachverfahren geltend machen, daß
(2) Richtet sich der Verfall nach§ 73 Abs. 3 oder§ 73 a
die Einziehung ihm gegenüber nicht gerechtfertigt sei.
des Strafgesetzbuches gegen einen anderen als den
§ 360 gilt entsprechend.
Angeschuldigten, so ordnet das Gericht an, daß der
(2) Das Nachverfahren ist binnen eines Monats nach andere an dem Verfahren beteiligt wird. Er kann seine
Ablauf des Tages zu beantragen, an dem der Antragsteller Einwendungen gegen die Anordnung des Verfalls im
von der rechtskräftigen Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Nachverfahren geltend machen, wenn er ohne sein Ver-
Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft schulden weder im Verfahren des ersten Rechtszuges
zwei Jahre verstrichen sind und die Vollstreckung beendet noch im Berufungsverfahren imstande war, die Rechte des
ist. Verfahrensbeteiligten wahrzunehmen. Wird unter diesen
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Voraussetzungen ein Nachverfahren beantragt, so sollen § 450
bis zu dessen Abschluß Vollstreckungsmaßnahmen gegen
(1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unver-
den Antragsteller unterbleiben.
kürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Ange-
klagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmit-
§ 443 tels verzichtet oder das eingelegte Rechtsmittel zurückge-
(1) Das im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindliche nommen hat oder seitdem die Einlegungsfrist abgelaufen
Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
Verbrechens nach den§§ 81 bis 83 Abs. 1, den§§ 94 oder
(2) Hat nach dem Urteil eine Verwahrung, Sicherstellung
96 Abs. 1 sowie den §§ 97 a oder 100 des Strafgesetzbu-
oder Beschlagnahme des Führerscheins auf Grund des
ches die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlas-
§ 111 a Abs. 5 Satz 2 fortgedauert, so ist diese Zeit unver-
sen worden ist, kann mit Beschlag belegt werden. Die kürzt auf das Fahrverbot (§ 44 des Strafgesetzbuches)
Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem
anzurechnen.
Beschuldigten später zufällt. Sie wirkt, wenn sie nicht
vorher aufgehoben wird, bis zur rechtskräftigen Beendi-
gung des Verfahrens. § 450 a
(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeord- (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist auch die
net. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen, die
Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anord- der Verurteilte in einem Auslieferungsverfahren zum
nung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch
vom Richter bestätigt wird. dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Straf-
verfolgung ausgeliefert worden ist.
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entspre-
chend. (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung
mehrerer Strafen ist die im Ausland erlittene Freiheitsent-
Vierter Abschnitt
ziehung auf die höchste Strafe, bei Strafen gleicher Höhe
Verfahren bei Festsetzung von Geldbuße auf die Strafe anzurechnen, die nach der Einlieferung des
gegen juristische Personen Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
und Personenvereinigungen
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft
§ 444 anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unter-
bleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verur-
(1) Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer teilten nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Urteil
Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Perso- zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztma-
nenvereinigung zu entscheiden (§ 30 des Gesetzes über lig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt ist. Trifft
Ordnungswidrigkeiten), so ordnet das Gericht deren Betei- das Gericht eine solche Anordnung, so wird die im Ausland
ligung an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. erlittene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer die Strafe
§ 431 Abs. 4, 5 gilt entsprechend. nicht überschreitet, auch in einem anderen Verfahren auf
(2) Die juristische Person oder die Personenvereinigung die Strafe nicht angerechnet.
wird zur Hauptverhandlung geladen; bleibt ihr Vertreter
ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne sie
verhandelt werden. Für ihre Verfahrensbeteiligung gelten § 451
im übrigen die §§ 432 bis 434, 435 Abs. 2 und 3 Nr. 1,
(1) Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwalt-
§ 436 Abs. 2 und 4, § 437 Abs. 1 bis 3, § 438 Abs. 1 und,
schaft als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem
soweit nur über ihren Einspruch zu entscheiden ist, § 441
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit
Abs. 2 und 3 sinngemäß.
der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen,
(3) Für das selbständige Verfahren gelten die §§ 440 beglaubigten Abschrift der Urteilsformel.
und 441 Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Örtlich zuständig ist auch
das Gericht, in dessen Bezirk die juristische Person oder (2) Den Amtsanwälten steht die Strafvollstreckung nur
die Personenvereinigung ihren Sitz oder eine Zweignieder- insoweit zu, als die Landesjustizverwaltung sie ihnen über-
lassung hat. tragen hat.
§§ 445 bis 448 (3) Die Staatsanwaltschaft, die Vollstreckungsbehörde
ist, nimmt auch gegenüber der Strafvollstreckungskammer
(weggefallen)
bei einem anderen Landgericht die staatsanwaltschaftli-
chen Aufgaben wahr. Sie kann ihre Aufgaben der für
Siebentes Buch dieses Gericht zuständigen Staatsanwaltschaft übertra-
gen, wenn dies im Interesse des Verurteilten geboten
Strafvollstreckung erscheint und die Staatsanwaltschaft am Ort der Strafvoll-
und Kosten des Verfahrens streckungskammer zustimmt.
Erster Abschnitt
Strafvollstreckung § 452
In Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung
§ 449
von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist,
Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräf- steht das Begnadigungsrecht dem Bund zu. In allen ande-
tig geworden sind. ren Sachen steht es den Ländern zu.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1141
§ 453 soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Ent-
scheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein sol-
(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine
cher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das
Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit
Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die
Strafvorbehalt beziehen (§§ 56 a bis 56 g, 58, 59 a, 59 b
Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt
des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche
sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von
Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und
der Angeklagte sind zu hören. Hat das Gericht über einen der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgese-
Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen hen werden, wenn
Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aus-
Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. setzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und
Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der
2. der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit
Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt.
der Antragstellung
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist a) bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder
Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt wer- weniger als zwei Monate,
den, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder
daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden b) bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als drei-
zehn Jahre
ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der
Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehalte- der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag
nen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwar- wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
nung sein Bewenden hat(§§ 56 f, 56 g, 59 b des Strafge- 3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 6,
setzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefoch-
§ 57 a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
ten werden.
Die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheits-
§ 453 a
strafe darf das Gericht nur aussetzen, wenn es zuvor das
(1) Ist der Angeklagte nicht nach§ 268 a Abs. 3 belehrt Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten,
worden, so wird die Belehrung durch das für die Entschei- namentlich darüber eingeholt hat, ob keine Gefahr mehr
dungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsit- besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene
zende kann mit der Belehrung einen beauftragten oder Gefährlichkeit fortbesteht.
ersuchten Richter betrauen.
(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofor-
(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von geringer tige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsan-
Bedeutung mündlich erteilt werden. waltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des
Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
(3) Der Angeklagte soll auch über die nachträglichen
Entscheidungen belehrt werden. Absatz 1 gilt entspre- (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der§§ 453, 453 a
chend. Abs. 1 und 3 sowie der §§ 453 b, 453 c und 268 a Abs. 3
entsprechend. Die Belehrung über die Aussetzung des
§ 453 b
Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch
(1) Das Gericht überwacht während der Bewährungszeit der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll
die Lebensführung des Verurteilten, namentlich die Erfül- unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.
lung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten
und Zusagen.
§ 454 a
(2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidun-
gen nach § 453 zuständigen Gericht. (1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstrek-
kung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei
Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert
§ 453 C
sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft
(1) Sind hinreichende Gründe für die Annahme vorhan- der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
den, daß die Aussetzung widerrufen wird, so kann das
Gericht bis zur Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses, um (2) Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung
sich der Person des Verurteilten zu versichern, vorläufige des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des
Maßnahmen treffen, notfalls, unter den Voraussetzungen Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neuer Tat-
des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, oder, wenn bestimmte sachen nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben,
Tatsachen die Gefahr begründen, daß der Verurteilte ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straf-
erhebliche Straftaten begehen werde, einen Haftbefehl taten mehr begehen wird;§ 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie
erlassen. Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. § 57 Abs. 3 Satz 1 in
Verbindung mit § 56 f des Strafgesetzbuches bleibt un-
(2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1 berührt.
erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe
angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis § 454 b
115 a und § 119 gelten entsprechend. (1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen
unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.
§ 454
(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen
(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken,
einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstrek-
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
kung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, streckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche,
wenn außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen.
1. unter den Voraussetzungen des§ 57 Abs. 2 Nr. 1 des (2) Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Mona-
Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch ten nicht übersteigen.
sechs Monate,
(3) Die Bewilligung kann an eine Sicherheitsleistung
2. im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, min-
oder andere Bedingungen geknüpft werden.
destens jedoch zwei Monate, oder
3. bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
§ 456 a
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf
Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. (1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstrek-
kung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder
(3) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen,
nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer aus-
Entscheidungen nach den§§ 57 und 57 a des Strafgesetz- ländischen Regierung ausgeliefert oder wenn er aus dem
buches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen
der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden wird.
kann.
(2) Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene
zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für
§ 455
die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Siche-
(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzu- rung gilt § 67 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entspre-
schieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt. chend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem
Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den
(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der
Fall anordnen, daß der Ausgelieferte oder Ausgewiesene
Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten
zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl, einen Unterbrin-
zu besorgen ist.
gungsbefehl oder einen Steckbrief erlassen. Der Verur-
(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgescho- teilte ist zu belehren.
ben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperli-
chen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstrek- § 456 b
kung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. (weggefallen)
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung
einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn § 456c
1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, (1) Das Gericht kann bei Erlaß des Urteils auf Antrag
oder mit Einwilligung des Verurteilten das Wirksamwerden
2. wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe
des Berufsverbots durch Beschluß aufschieben, wenn das
Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
sofortige Wirksamwerden des Verbots für den Verurteilten
3. der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit oder seine Angehörigen eine erhebliche, außerhalb seines
in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskranken- Zweckes liegende, durch späteres Wirksamwerden ver-
haus nicht erkannt oder behandelt werden kann meidbare Härte bedeuten würde. Hat der Verurteilte einen
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforder-
eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung lich. § 462 Abs. 3 gilt entsprechend.
darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende (2) Die Vollstreckungsbehörde kann unter denselben
Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegen- Voraussetzungen das Berufsverbot aussetzen.
stehen.
(3) Der Aufschub und die Aussetzung können an die
§ 455 a Leistung einer Sicherheit oder an andere Bedingungen
geknüpft werden. Aufschub und Aussetzung dürfen den
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.
einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maß-
regel der Besserung und Sicherung aufschieben oder (4) Die Zeit des Aufschubs und der Aussetzung wird auf
ohne Einwilligung des Gefangenen unterbrechen, wenn die für das Berufsverbot festgesetzte Frist nicht ange-
dies aus Gründen der Vollzugsorganisation erforderlich ist rechnet.
und überwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit
§ 457
nicht entgegenstehen.
(1) Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, zur Vollstrek-
(2) Kann die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde kung einer Freiheitsstrafe einen Vorführungs- oder Haftbe-
nicht rechtzeitig eingeholt werden, so kann der Anstaltslei- fehl zu erlassen, wenn der Verurteilte auf die an ihn
ter die Vollstreckung unter den Voraussetzungen des ergangene Ladung zum Antritt der Strafe sich nicht gestellt
Absatzes 1 ohne Einwilligung des Gefangenen vorläufig hat oder der Flucht verdächtig ist. Sie kann einen Vorfüh-
unterbrechen. rungs- oder Haftbefehl auch erlassen, wenn ein Strafge-
fangener entweicht oder sich sonst dem Vollzug entzieht.
§ 456 (2) Auch kann von der Vollstreckungsbehörde zu dem-
(1) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckung selben Zweck ein Steckbrief erlassen werden, wenn der
aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Voll- Verurteilte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April ms- 1143
§ 458 chen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung
(1) Wenn über die Auslegung eines Strafurteils oder entziehen will.
über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entste- (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwar-
hen oder wenn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der ten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen
Strafvollstreckung erhoben werden, so ist die Entschei- wird.
dung des Gerichts herbeizuführen.
(3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe
(2) Das Gericht entscheidet ferner, wenn in den Fällen nicht vollstreckt werden.
des § 454 b Abs. 1 und 2 sowie der §§ 455, 456 und 456 c
Abs. 2 Einwendungen gegen die Entscheidung der Voll-
§ 459 d
streckungsbehörde erhoben werden oder wenn die Voll-
streckungsbehörde anordnet, daß an einem Ausgeliefer- (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung
ten oder Ausgewiesenen die Vollstreckung einer Strafe der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach- 1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder
geholt werden soll, und Einwendungen gegen diese zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
Anordnung erhoben werden.
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist
(3) Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbu-
gehemmt; das Gericht kann jedoch einen Aufschub oder ches nicht vorliegen
eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen. In den und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliede-
Fällen des§ 456 c Abs. 2 kann das Gericht eine einstwei- rung des Verurteilten erschweren kann.
lige Anordnung treffen.
§ 459 (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1
auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vor-
schriften der Justizbeitreibungsordnung, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 459 e
(1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der
§ 459 a
Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht
(§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde. eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach
Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn § 459 c Abs. 2 unterbleibt.
ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tage
Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der
erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.
(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die
über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach Vollstreckung nach § 459 d unterbleibt. Absatz 3 gilt ent-
§ 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder auf- sprechend.
heben. Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Ent-
scheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund
§ 459 f
neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung der Ersatz-
(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 Satz 2 des freiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den
Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbe- Verurteilten eine unbillige Härte wäre.
trägen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt. Die
Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleich-
terung bewilligen.
§ 459 g
(4) Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen (1) Ist der Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbar-
erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. Sie machung einer Sache angeordnet worden, so wird die
kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden. Anordnung dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Verur-
teilten oder dem Verfalls- oder Einziehungsbeteiligten
§ 459 b weggenommen wird. Für die Vollstreckung gelten die Vor-
schriften der Justizbeitreibungsordnung.
Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zah-
lung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, (2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer
dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459 a, 459 c
Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Abs. 1 und 2 und § 459 d entsprechend.
Verfahrens angerechnet.
§ 459 C § 459 h
(1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe Über Einwendungen gegen die Entscheidungen der
wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fällig- Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459 a, 459 c, 459 e
keit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsa- und 459 g entscheidet das Gericht.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 460 ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in des-
sen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Erman-
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu
gelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufent-
Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften
haltsort hat; die Abgabe ist bindend.
über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Straf-
gesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die (3) In den Fällen des§ 460 entscheidet das Gericht des
erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von
Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen. verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entschei-
dung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder
§ 461 bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat,
und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein wür-
(1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung den, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War
wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines
Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des
Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzu- ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der
rechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechts-
Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbei- zuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die
geführt hat.
Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der
(2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht
Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeord-
neten Landgerichts.
§ 462 (4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in
(1) Die nach § 450 a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig
461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so
ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454 a
trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlore- und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Ab-
ner Fähigkeiten und Rechte (§ 45 b des Strafgesetz- satz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des
buches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer;
und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
Gegenstandes (§ 74 b Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetz- (5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet
buches), die nachträgliche Anordnung von Verfall oder das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von
Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetz- einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen
buches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1
(§ 79 b des Strafgesetzbuches). und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil
an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft
und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht wider-
Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entschei- rufen werden.
dung nach § 79 b des Strafgesetzbuches absehen, wenn (6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des
infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache
Anhörung nicht ausführbar ist. zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen
im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfecht-
§ 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung
bar. Die- sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
getroffen hat.
gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Voll-
streckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.
§ 463
§ 462 a (1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und
vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454 a und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungs- (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68 a bis 68 d des
kammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.
die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht
mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Straf- (3) § 454 gilt auch für die nach § 67 c Abs. 1, § 67 d
vollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entschei- Abs. 2, § 67 e Abs. 3, den §§ 68 e, 68 f Abs. 2 und § 72
dungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidun-
einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung gen. In den Fällen des § 68 e des Strafgesetzbuches
des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten
wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Ent- nicht.
scheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1
an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die (4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unter-
Abgabe ist bindend. bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-
net ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden
ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die
Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1145
ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verur- (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk gilt Absatz 3
teilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist. entsprechend, wenn der für die Programmgestaltung Ver-
antwortliche seiner Verpflichtung nicht nachkommt.
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3 und Abs. 5
Satz 2, den §§ 67 a und 67 c Abs. 2, § 67 d Abs. 5, den
§§ 67 g und 69 a Abs. 7 sowie den §§ 70 a und 70 b des § 463 d
Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu
treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die
(6) Für die Anwendung des § 462 a Abs. 1 steht die
Vollstreckungsbehörde der Gerichtshilfe bedienen; dies
Führungsaufsicht in den Fällen des § 67 c Abs. 1, des
kommt insbesondere vor einer Entscheidung über den
§ 67 d Abs. 2, 4 und des § 68 f des Strafgesetzbuches der
Widerruf der Strafaussetzung oder der Aussetzung des
Aussetzung eines Strafrestes gleich.
Strafrestes in Betracht, sofern nicht ein Bewährungshelfer
bestellt ist.
§ 463 a
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68 a des Strafgesetzbuches)
können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten zweiter Abschnitt
und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Kosten des Verfahrens
Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art,
mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst § 464 *)
vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersu-
Zuständigkeit vornehmen lassen.
chung einstellende Entscheidung muß darüber Bestim-
(2) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren mung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu
Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verur- tragen sind.
teilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Geset-
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen
zes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren
Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem
Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und,
Beschluß, der das Verfahren abschließt.
wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. (3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die
notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde zuläs-
§ 463 b sig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Ab-
satz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Be-
(1) Ist ein Führerschein nach § 44 Abs. 3 Satz 2 des
schwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht
Strafgesetzbuches amtlich zu verwahren und wird er nicht
ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die
freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil,
(2) Ausländische Fahrausweise können zur Eintragung soweit es die Entscheidung über die Kosten und die not-
eines Vermerks über das Fahrverbot oder über die Entzie- wendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im
hung der Fahrerlaubnis und die Sperre (§ 44 Abs. 3 übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Beru-
Satz 3, § 69 b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) beschlag- fungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung
nahmt werden. oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über
die sofortige Beschwerde zuständig.
(3) Der Verurteilte hat, wenn der Führerschein oder der
Fahrausweis bei ihm nicht vorgefunden wird, auf Antrag
der Vollstreckungsbehörde bei dem Amtsgericht eine § 464a
eidesstattliche Versicherung über den Verbleib abzuge- (1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Aus-
ben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 3 und 5 lagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die
sowie die §§ 901, 902, 904 bis 91 0 und 913 der Zivil- durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstande-
prozeßordnung gelten entsprechend. nen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge
der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederauf-
§ 463 C nahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlosse-
nen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
Wiederaufnahmeverfahrens(§§ 364 a und 364 b) entstan-
angeordnet worden, so wird die Entscheidung dem
denen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteil-
Berechtigten zugestellt.
ten verursacht sind.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur vollzogen,
wenn der Antragsteller oder ein an seiner Stelle Antrags- (2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten
berechtigter es innerhalb eines Monats nach Zustellung gehören auch
der rechtskräftigen Entscheidung verlangt. 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis
(3) Kommt der Verleger oder der verantwortliche Redak- nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von
teur einer periodischen Druckschrift seiner Verpflichtung Zeugen gelten, und
nicht nach, eine solche Bekanntmachung in das Druck- 2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts,
werk aufzunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag der soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu
Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung eines Zwangs- erstatten sind.
geldes bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder von
Zwangshaft bis zu sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld
*) § 464 Abs. 3 Satz 1 ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die am 1. April __
kann wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt entspre- 1987 anhängig sind (Artikel 12 Abs. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 19st ··
chend. vom 27. Januar 1987 - BGBI. 1 S. 475).
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 464 b Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen
Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn
er
einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag
eines Beteiligten durch den Urkundsbeamten der 1. die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt
Geschäftsstelle festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahr-
daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von der heitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren
Anbringung des Festsetzungsantrags an mit vier vom Hun- Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende
dert zu verzinsen sind. Auf das Verfahren und auf die Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur
Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Beschuldigung geäußert hat, oder
Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
2. wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird,
weil ein Verfahrenshindernis besteht.
§ 465
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte inso- ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es
weit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer davon absehen, die notwendigen Auslagen des Ange-
Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine schuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn ange-
ordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift (5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten
liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbe- werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfah-
halt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht. ren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung
(§ 153 a) endgültig eingestellt wird.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimm-
ter belastender oder entlastender Umstände besondere § 467 a *)
Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen
zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das (1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage
Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht,
ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der
den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem
dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf-
Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Geset- zuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
zesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 (2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1,
gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen
Angeklagten. Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Neben-
des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten. beteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteilig-
ten auferlegen.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist
§ 466
unanfechtbar.
Mitangeklagte, gegen die in bezug auf dieselbe Tat auf § 468
Strafe erkannt oder eine Maßregel der Besserung und
Sicherung angeordnet wird, haften für die Auslagen als Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverlet-
Gesamtschuldner. Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit zungen wird die Verurteilung eines oder beider Teile in die
eines bestellten Verteidigers oder eines Dolmetschers und Kosten dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer oder
die durch die Vollstreckung, die einstweilige Unterbringung beide für straffrei erklärt werden.
oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten sowie
für Auslagen, die durch Untersuchungshandlungen, die § 469 **)
ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet (1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren
waren, entstanden sind. durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre
Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzei-
§ 467 genden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des
(1) Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder die Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen not-
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder wendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbetei-
das Verfahren gegen ihn eingestellt, so fallen die Kosten ligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1)
des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange- erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht
schuldigten der Staatskasse zur Last. dem Anzeigenden auferlegen.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte (2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so
durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwalt-
ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen schaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Haupt-
werden der Staatskasse nicht auferlegt. verfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten ·) § 467 a Abs. 3 ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die am 1. April 1987
werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der An- anhängig sind (Artikel 12 Abs. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom
27. Januar 1987 - BGBI. 1 S. 475).
geschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch
.. ) § 469 Abs. 3 ist nicht in Beschwerdeverfahren anzuwenden, die am 1. April 1987
veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht
anhängig sind (Artikel 12 Abs. 4 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom
hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das 27. Januar 1987 - BGBI. 1 S. 475).
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1147
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist § 472 a
unanfechtbar.
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der
Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat
§ 470 der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonde-
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, ren Kosten und die notwendigen Auslagen des Verletzten
durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antrag- zu tragen.
steller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den
Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1
Antrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Verletzten
Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
nicht zuerkannt oder nimmt der Verletzte den Antrag
Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteilig-
zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem
ten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit
Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen
erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Betei-
Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenen
ligten damit zu belasten.
notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen
können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbil-
§ 471 lig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.
(1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der
Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen not- § 472 b
wendigen Auslagen zu erstatten.
(1) Wird der Verfall, die Einziehung, der Vorbehalt der
(2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückge- Einziehung, die Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder
wiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes angeordnet
Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder
Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten eine Personenvereinigung festgesetzt, so können dem
erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last. Nebenbeteiligten die durch seine Beteiligung erwachse-
nen besonderen Kosten auferlegt werden. Die dem
(3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die
Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen
notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen vertei-
können, soweit es der Billigkeit entspricht, dem Angeklag-
len oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Betei-
ligten auferlegen, wenn ten, im selbständigen Verfahren auch einem anderen
Nebenbeteiligten auferlegt werden.
1. es den Anträgen des Privatklägers nur zum Teil ent-
sprochen hat; (2) Wird von der Anordnung oder Festsetzung einer der
in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen abgesehen,
2. es das Verfahren nach § 383 Abs. 2 (§ 390 Abs. 5)
so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen not-
wegen Geringfügigkeit eingestellt hat;
wendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen
3. Widerklage erhoben worden ist. Beteiligten auferlegt werden.
(4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschul- § 473
digter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos
Auslagen.
eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt
hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos einge-
§ 472
legt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem
(1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger
Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach
wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger § 406 g erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerle-
betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen wer- gen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein
den, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die
belasten. dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des
Beschuldigten aufzuerlegen.
(2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vor-
schrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so (2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft
kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder
ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, eines Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444
soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit ent- Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen
spricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegan- notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
gener vorläufiger Einstellung (§ 153 a) endgültig ein, gilt Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft
Absatz 1 entsprechend. zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten
eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als (3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das
Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befug- Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte be-
nisse nach § 406 g erwachsen sind. Gleiches gilt für die schränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind
notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse
Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung aufzuerlegen.
übernommen hat.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das
(4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzu- (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
erlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen
belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Aus- Antrag
lagen der Beteiligten. 1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anord- Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
nung nach § 69 Abs. 1 oder § 69 b Abs. 1 des Strafgesetz- 2. auf ein Nachverfahren (§ 439)
buches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre verursacht worden sind.
Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a Abs. 1) oder einer (7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht
Führerscheins (§ 69 a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners
nicht mehr vorliegen. entstanden sind.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1149
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung
Vom 31. März 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufga- 2. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „Zwischenstaatlichen
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (IMCO)"
21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) und des § 36 Abs. 3 des durch die Worte „Internationalen Seeschiffahrts-Orga-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der nisation (IMO)" ersetzt.
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602)
wird verordnet: 3. In § 8 Abs. 1 Halbsatz 2 und in dem einleitenden Satz-
teil des§ 9 Abs. 1 werden jeweils die Worte „Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Artikel 1
Seeschiffahrt" durch das Wort „Seeaufgabengesetzes"
Die Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni ersetzt.
1977 (BGBI. 1S. 813), geändert durch Artikel 1 der Verord- Artikel 2
nung vom 2. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 521 ), wird wie folgt
geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeaufgaben-
1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: gesetzes und des § 134 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten auch im Land Berlin.
„2. für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu
führen, seewärts der Begrenzung des Küsten-
Artikel 3
meeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit
nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abwei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
chende Regelungen gelten." Kraft.
Bonn, den 31. März 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Eggebek
Vom 2. April 1987
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1
S. 282), von denen Absatz 1 gemäß Artikel 3 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs für den militärischen Flugplatz Eggebek vom
6. März 1979 (BGBI. 1 S. 270) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den
Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des
15. April 1987 geltenden Fassung dieser Verord-
nung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Ein-
sicht archivmäßig gesichert niedergelegt."
2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie aus den Anlagen 1
und 2 dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 2. April 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1151
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Eggebek
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 2. April 1987)
Lärmschutzbereich - Erste Änderung
Koordinatensystem: Gauß-Krüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem T angentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Militärlscher Flugplatz Eggebek)
Nr. V X Nr. V X Nr. V X
1 3522468.6 6053080.6 51 3521703.7 6053321. 7 101 3522516.3 6057264.8
2 3522444.8 6053053.1 52 3521678.9 6053407.9 102 3522533.4 6057303.6
3 3522421.3 6053025.4 53 3521654.9 6053492.1 103 3522564.7 6057379.2
4 3522399.2 6052996.5 54 3521631.9 6053576.6 104 3522595.5 6057455.0
5 3522379.5 6052965.8 55 3521612.4 6053659.4 105 3522626.3 6057530.8
6 3522364.8 6052933.5 56 3521597.9 6053743.2 106 3522657.2 6057606.5
7 3522350.9 6052900.9 57 3521589.9 6053824.4 107 3522687.9 6057682.3
8 3522324.8 6052834.8 58 3521588.3 6053905.9 108 3522718.6 6057758.0
9 3522276.4 6052700.9 59 3521589.9 6053945.8 109 3522734.3 6057796.0
10 3522227.0 6052567.4 60 3521594.5 6053985.4 110 3522750.3 6057833.9
11 3522171.3 6052434.9 61 3521607.9 6054064.1 111 3522766.8 6057871.6
12 3522110.8 6052305.1 62 3521624.1 6054142.3 112 3522783.9 6057908.9
13 3522078.8 6052241.3 63 3521645.6 6054219.3 113 3522796.8 6057935.5
14 3522044.7 6052178.6 64 3521666.6 6054296.6 114 3522810.3 6057961.6
15 3522024.6 6052145.8 65 3521687.0 6054374.0 115 3522824.7 6057987.1
16 3522002.7 6052114.9 66 3521726.3 6054529.0 116 3522840.5 6058011.7
17 3521990.6 6052100. 7 67 3521763.9 6054684.3 117 3522858.5 6058034.8
18 3521977.0 6052088.0 68 3521800.0 6054839.8 118 3522869.2 6058045.6
19 3521967.8 6052081.5 69 3521835.9 6054995.4 119 3522881.2 6058054.8
20 3521963.1 6052079.0 70 3521853.7 6055073.2 120 3522889.1 6058058.9
21 3521958.1 6052076.9 71 3521870.7 6055151.1 121 3522897.7 6058061.4
22 3521953.0 6052075.6 72 3521876.4 6055190.6 122 3522906.7 6058061.6
23 3521947.7 6052075.1 73 3521880.2 6055230.3 123 3522915.3 6058059.1
24 3521936.2 6052077.4 74 3521887.6 6055309.7 124 3522920.8 6058056.2
25 3521930.7 6052080.4 75 3521901.8 6055468.7 125 3522925.7 6058052.5
26 3521925.8 6052084.4 76 3521916.1 6055627.6 126 3522930.2 6058048.2
27 3521921.6 6052088.7 77 3521929.0 6055786.8 127 3522934.3 6058043.5
28 3521917.9 6052093.4 78 3521940.3 6055946.3 128 3522941.7 6058032.7
29 3521911.5 6052103.7 79 3521945.2 6056026.1 129 3522948.1 6058021.2
30 3521906.2 6052114.8 80 3521949.6 6056106.1 130 3522954.0 6058008.4
31 3521898.2 6052136.0 81 3521953.4 6056185.9 131 3522959.3 6057995.4
32 3521892.0 6052157.9 82 3521959.7 6056265.7 132 3522967.3 6057972.2
33 3521886.8 6052180.1 83 3521966.3 6056305.0 133 3522974.3 6057948. 7
34 3521882.5 6052202.6 84 3521972.6 6056344.3 134 3522986.4 6057901.1
35 3521875.4 6052248.2 85 3521988.0 6056422.4 135 3523002.2 6057826.1
36 3521866.1 6052330.0 86 3521999.4 6056461.4 136 3523015.5 6057750.6
37 3521859.1 6052412.0 87 3522012.5 6056499.8 137 3523034.0 6057598.9
38 3521853.2 6052493.5 88 3522043.0 6056575.0 138 3523042.2 6057446.0
39 3521847.9 6052575.0 89 3522080.5 6056650.6 139 3523046.4 6057292.8
40 3521842.9 6052656.4 90 3522122.8 6056723.6 140 3523049.3 6057216.2
41 3521838.5 6052737.7 91 3522169.8 6056797.3 141 3523053.7 6057139.8
42 3521834.4 6052819.1 92 3522219.0 6056869.6 142 3523056.9 6057101.3
43 3521829.4 6052903.9 93 3522270.9 6056943.7 143 3523062.0 6057063.0
44 3521822.3 6052983.0 94 3522328.4 6057013.6 144 3523067.0 6057044.3
45 3521816.6 6053024.1 95 3522390.3 6057084.3 145 3523073.4 6057026.0
46 3521809.1 6053064.9 96 3522421.4 6057119.6 146 3523086.5 6056989.7
47 3521800.8 6053086.9 97 3522452.1 6057155.2 147 3523·101. 7 6056947.6
48 3521791.9 6053108.6 98 3522478.3 6057188.8 148 3523116.6 6056905.5
49 3521773.2 6053151. 7 99 3522489.2 6057207.1 149 3523143.7 6056820.4
50 3521735.3 6053237. 7 100 3522498.5 6057226.3 150 3523161.6 6056737.7
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
noch Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Eggebek)
Nr„ y X Nr. y X
151 3523177.8 6056654.7 171 3522887.9 6054296.5
152 3523193.9 6056572.3 172 3522878.3 6054137.7
153 3523208.3 6056489.6 173 3522870.9 6053978.6
154 3523219.4 6056408.3 174 3522854.2 6053821.0
155 3523225.9 6056326.6 175 3522840.0 6053742.7
156 3523226.9 6056246.7 176 3522829.0 6053704.4
157 3523220.9 6056167 .1 177 3522816.6 6053666.7
158 3523208.4 6056088.9 178 3522786.6 6053590.5
159 3523192.5 6056011.3 179 3522751.2 6053516.7
160 3523150.7 6055857.6 180 3522709.8 6053442.5
161 3523111.0 6055703.6 181 3522665.6 6053370.0
162 3523073.1 6055549.4 182 3522619.8 6053297.3
163 3523036.7 6055394.8 183 3522574.9 6053224.1
164 3523001.4 6055240.1 184 3522525.0 6053149.9
165 3522968.3 6055094.4 185 3522497.4 6053114.8
166 3522950.1 6055012.6 186 3522468.6 6053080.6
167 3522939„8 6054929.3
168 3522925,.7 6054771.3
169 3522912.0 6054613.2
170 3522899.1 6054455.0
Nr . 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1153
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Mi I itärischer Flugplatz Eggebek)
Nr. y X Nr. V X Nr. V X
1 3523758.6 6057045.7 51 3522945.0 6052462.8 101 3521252.3 6047334.6
2 3523766.3 6056964.8 52 3522900.4 6052320.8 102 3521237.0 6047329.3
3 3523779.3 6056884.5 53 3522864.5 6052176.6 103 3521223.1 6047327.8
4 3523800.2 6056802.3 54 3522834.7 6052030.9 104 3521210.5 6047330.4
5 3523820.4 6056720.0 55 3522808.1 6051884.3 105 3521198.8 6047336.1
6 3523838.4 6056638.6 56 3522783.2 6051737.3 106 3521188.0 6047344.5
7 3523854.0 6056556.7 57 3522759.6 6051590.0 107 3521177.0 6047356.4
8 3523867.0 6056476.0 58 3522733.2 6051443.4 108 3521167.8 6047369.8
9 3523877.6 6056395.0 59 3522699.9 6051298.6 109 3521159.7 6047383.2
10 3523887.5 6056314.6 60 3522655.5 6051156.5 110 3521152.9 6047397.2
11 3523896.8 6056234.1 61 3522595.4 6051011.3 111 3521141.1 6047426.0
12 3523904.8 6056154.0 62 3522525.7 6050869.8 112 3521131.4 6047455.6
13 3523912.0 6056073.8 63 3522455.6 6050728.4 113 3521123.2 6047485.9
14 3523907.7 6056035.0 64 3522391.0 6050585.0 114 3521116.3 6047516. 7
15 3523904.2 6055996.2 65 3522332.5 6050439.1 115 3521108.8 6047557.3
16 3523894.6 6055918.8 66 3522277.9 6050291.8 116 3521104.2 6047598.2
17 3523882.2 6055881.4 67 3522225.4 6050143.7 117 3521100.8 6047639.2
18 3523870.0 6055843.9 68 3522173.9 6049995.2 118 3521098.2 6047680.3
19 3523846.3 6055768.8 69 3522122.9 6049846.5 119 3521094.4 6047761.2
20 3523801.0 6055618.4 70 3522072.2 6049697.6 120 3521092.3 6047842.1
21 3523758.5 6055467.5 71 3522022.1 6049548.6 121 3521092.5 6047922.4
22 3523718.4 6055316.2 72 3521972.4 6049399.4 122 3521093.4 6048002.7
23 3523680.2 6055164.6 73 3521922.9 6049250.1 123 3521093.7 6048083.0
24 3523641.4 6055013.1 74 3521873.5 6049100.7 124 3521095.0 6048163.3
25 3523622.6 6054937.4 75 3521823.9 6048951.5 125 3521095.1 6048243.8
26 3523608.6 6054860.6 76 3521773.7 6048802.5 126 3521093.6 6048324.3
27 3523603.5 6054782.5 77 3521723.3 6048653.6 127 3521093.1 · 6048404.7
28 3523598.8 6054704.4 78 3521675.1 6048503.8 128 3521093.3 6048485.1
29 3523589.8 6054548.1 79 3521651.8 6048428.6 129 3521094.3 6048565.4
30 3523581.2 6054391.6 80 3521628.3 6048353.4 130 3521095.2 6048645.6
31 3523574.8 6054234.9 81 3521616.5 6048315.9 131 3521095.4 6048726.0
32 3523570.8 6054077.7 82 3521600.6 6048241.0 132 3521095.6 6048806.4
33 3523569.7 6053920.0 83 3521583.9 6048163.7 133 3521094.6 6048886.9
34 3523570.4 6053841.5 84 3521573.3 6048123.5 134 3521094.0 6048967.4
35 3523562.1 6053763.5 85 3521553.5 6048045.5 135 3521093.8 6049047.8
36 3523546.1 6053686.7 86 3521533.2 6047968.7 136 3521094.0 6049128.2
37 3523522.0 6053612.2 87 3521517.2 6047910.1 137 3521094.3 6049208.6
38 3523492.7 6053537.8 88 3521500.6 6047868.0 138 3521094.8 6049288.9
39 3523461.4 6053464.2 89 3521475.6 6047808.0 139 3521095.5 6049369.2
40 3523427.7 6053390.4 90 3521448.8 6047749.1 140 3521096.1 6049449.5
41 3523391.8 6053317.7 91 3521426.4 6047673.6 141 3521096.9 6049529.8
42 3523353.3 6053244.7 92 3521403.1 6047598.4 142 3521097.7 6049610.0
43 3523312.7 6053172.8 93 3521390.7 6047561.1 143 3521098.5 6049690.3
44 3523269.2 6053100.7 94 3521377.9 6047523.9 144 3521099.3 6049770.6
45 3523224.4 6053029.4 95 3521362.3 6047487.9 145 3521099.8 6049850.9
46 3523178.9 6052957.5 96 3521345.4 6047452.3 146 3521100.2 6049931.2
47 3523131.9 6052886.6 97 3521328.2 6047421.1 147 3521100.3 6050011.6
48 3523092.2 6052815.0 98 3521310.0 6.047391.5 148 3521100.2 6050092.1
49 3523057.2 6052741.0 99 3521289.4 6047365.3 149 3521100.0 6050172.5
50 3522996.9 6052603.0 100 3521265.9 6047343.2 150 3521099.8 6050252.9
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Eggebek)
Nr. V X Nr. V X Nr. V X
151 3521099.4 6050333.4 201 3520993.1 6054531.0 251 3522284.4 6058588.2
152 3521099.0 6050413.8 202 3521014.8 6054608.0 252 3522321.4 6058743.1
153 3521098.4 6050494.4 203 3521035.7 6054685.2 253 3522352.1 6058899.1
154 3521097.3 6050574.9 204 3521055.7 6054762.3 254 3522377.3 6059055.9
155 3521095.5 6050655.7 205 3521094.1 6054917.1 255 3522404.6 6059212.4
156 3521092.7 6050736.4 206 3521132.5 6055071.8 256 3522445.4 6059366.7
157 3521089.1 6050817.4 207 3521152.3 6055149.1 257 3522471.8 6059443.2
158 3521086.0 6050898.3 208 3521172.0 6055226.4 258 3522500.7 6059518.8
159 3521085.0 6050978.6 209 3521185.9 6055304.7 259 3522530.4 6059594.4
160 3521087.7 6051058.8 210 3521191.8 6055384.0 260 3522559.6 6059670.3
161 3521104.9 6051216.9 211 3521203.1 6055543.1 261 3522587.9 6059746.1
162 3521130.3 6051373.7 212 3521216.3 6055701.8 262 3522615.5 6059822.2
163 3521152.5 6051531.0 213 3521227.9 6055860.7 263 3522642.4 6059898.3
164 3521167.6 6051689.4 214 3521236.7 6056020.1 264 3522669.0 6059974.6
165 3521176.0 6051848.9 215 3521239.8 6056100.1 265 3522695.4 6060050.8
166 3521177.9 6051929.1 216 3521242.1 6056180.1 266 3522721.5 6060127.1
167 3521169.0 6052014.8 217 3521243.4 6056260.4 267 3522747.4 6060203.4
168 3521168.1 6052094.5 218 3521243.7 6056300.5 268 3522772.9 6060279.8
169 3521167.1 6052171.9 219 3521243.7 6056340.6 269 3522798.0 6060356.1
170 3521166.2 6052252.4 220 3521245.0 6056360.6 270 3522822.7 6060432.7
171 3521165.2 6052333.0 221 3521250.3 6056379.9 271 3522847.0 6060509.2
172 3521164.5 6052413.4 222 3521260.5 6056418.4 272 3522871.0 6060585.8
173 3521164. 7 6052493.9 223 3521276.0 6056493.0 273 3522894.8 6060662.5
174 3521165.0 6052574.4 224 3521304.5 6056572.5 274 3522918.7 6060739.1
175 3521163. 7 6052654.8 225 3521334.6 6056647.9 275 3522942.4 6060815.8
176 3521158.1 6052753.0 226 3521367.9 6056723.4 276 3522966.2 6060892.4
177 3521151.7 6052817.5 227 3521404.1 6056797.7 277 3522990.1 6060969.0
178 3521140.5 6052900.2 228 3521444.0 6056872.4 278 3523014.1 6061045.6
179 3521126.3 6052982.4 229 3521486.8 6056945.4 279 3523038.3 6061122.2
180 3521107.5 6053066.0 230 3521535.3 6057018.9 280 3523062.7 6061198.8
181 3521087.2 6053149.4 231 3521586.5 6057090.5 281 3523086.8 6061275.4
182 3521058.1 6053235.0 232 3521641.9 6057162.8 282 3523111.4 6061351.9
183 3521026.4 6053319.7 233 3521699.3 6057233.4 283 3523136.5 6061428.3
184 3520997.7 6053404.0 234 3521757.2 6057303.4 284 3523161.9 6061504.7
185 3520971.9 6053489.2 235 3521810.9 6057376.6 285 3523186.6 6061581.2
186 3520949.9 6053572.4 236 3521852.4 6057450.0 286 3523212.2 6061657.5
187 3520931.0 6053656.4 237 3521891.9 6057524.6 287 3523238.9 6061733.8
188 3520915.6 6053738.8 238 3521928.0 6057598.8 288 3523266.6 6061809. 7
189 3520903.0 6053821.7 239 3521961.0 6057674.5 289 3523295.8 6061885.7
190 3520893.6 6053903.2 240 3521990.7 6057750.1 290 3523326.5 6061961.1
191 3520882.2 6054084.0 241 3522019.5 6057826.0 291 3523350.9 6062018.3
192 3520887.6 6054114.4 242 3522049.0 6057901.7 292 3523392.4 6062111.4
193 3520890.8 6054145.2 243 3522078.5 6057977.5 293 3523426.9 6062186.8
194 3520894.2 6054185.1 244 3522106.8 6058053.3 294 3523464.2 6062260.9
195 3520897.1 6054225.0 245 3522133.9 6058129.6 295 3523487.0 6062299.4
196 3520903.6 6054244.0 246 3522159.8 6058205.8 296 3523511.9 6062336.4
197 3520910.0 6054263.0 247 3522185.2 6058282.2 297 3523539.1 6062371.8
198 3520922.5 6054301.0 248 3522213.2 6058368.7 298 3523569.0 6062405.1
199 3520947.0 6054377.5 249 3522241.7 6058434.1 299 3523594.7 6062428.7
200 3520970.5 6054454.2 250 3522263.6 6058511.0 300 3523623.0 6062449.2
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1155
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Eggebek)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
301 3523646.3 6062461.0 321 3523911.9 6061894.0 341 3523936.6 6059695.5
302 3523671.2 6062.468.6 322 3523919.5 6061814.8 342 3523922. 7 6059539.7
303 3523693.0 6062470.4 323 3523925.8 6061735.5 343 3523908.0 6059384.0
304 3523714.5 6062466.9 324 3523930.0 6061672.3 344 3523892.7 6059228.3
305 3523735.0 6062458.4 325 3523925.3 6061570.9 345 3523877.0 6059072.6
306 3523753.2 6062445.6 326 3523934.5 6061414.3 346 3523861.4 6058917.0
307 3523771.8 6062426.8 327 3523942.9 6061257.8 347 3523846.2 6058761.3
308 3523787.5 6062405.5 328 3523953.6 6061101.1 348 3523831.4 6058605.6
309 3523803.8 6062376.9 329 3523962.6 6060944.5 349 3523817.5 6058449.8
310 3523817.4 6062346.8 330 3523971.1 6060788.0 350 3523804.9 6058294.0
311 3523840.6 6062298.0 331 3523975.9 6060631.5 351 3523799.2 6058206.4
312 3523860.6 6062249.0 332 3523976.8 6060475.3 352 3523794.4 6058118„7
313 3523880.6 6062198.0 333 3523974.2 6060319.1 353 3523785.2 6057982.3
314 3523894.2 6062152.6 334 3523971.7 6060241.1 354 3523773.5 6057826.4
315 3523897.4 6062123.1 335 3523968.5 6060163.1 355 3523758.9 6057670.7
316 3523900.3 6062093.6 336 3523965.7 6060105.7 356 3523745.5 6057514.9
317 3523903.6 6062054.1 337 3523962.5 6060048.3 357 3523740.6 6057358.9
318 3523906.1 6062014.6 338 3523960.0 6060007.1 358 3523746.3 6057202.4
319 3523908.2 6061974.4 339 3523954.8 6059929.2 359 3523758.6 6057045.7
320 3523909.6 6061934.2 340 3523949.1 6059851.3
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Eggebek
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 2. April 1987)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000 *)
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
•) Die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 wird - Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I kostenlos - auf
Anforderung übersandt.
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1157
Verordnung
zur Änderung des Anpassungssatzes
für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung,
die Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
und die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte
im Jahre 1987
(Rentenanpassungssatz-Änderungsverordnung 1987 - RAÄV 1987)
Vom 7. April 1987
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der
gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Un-
fallversicherung im Jahre 1987 vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2591) wird
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversiche-
rung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1987
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2591) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 § 3 wird die Zahl „3,7" durch die Zahl „3,8" ersetzt.
2. In Artikel 1 § 5 wird die Zahl „28 917" durch die Zahl „28 945" und die Zahl
,,29 223" durch die Zahl „29 252" ersetzt.
3. In Artikel 1 § 6 wird die Zahl „ 1,0293" durch die Zahl „ 1 ,0303" ersetzt.
4. In Artikel 1 § 7 wird die Zahl „ 1 654" durch die Zahl „ 1 656" ersetzt.
5. In Artikel 2 wird die Zahl „571,50" durch die Zahl „572, 10" und die Zahl
,,381,20" durch die Zahl „381,60" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2591) auch
im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. April 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 3. April 1987
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird in der Anlage ein
amtliches Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, das
in der Republik Zypern für frische, zum Export bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1986 (BGBI. 1
s. 2095).
Bonn, den 3. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Anlage
Prüf- und Gewährzeic.hen der Republik Zypern
für frische, zum Export bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1159
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 750-Jahr-Feier Berlins)
Vom 11. April 1987
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Bildseite zeigt den Berliner Bären als Emblem
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, der Stadt. In seinen Tatzen hält er das mittelalterliche
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Stadtsiegel Berlins. Die Umschrift lautet:
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß
der 750-Jahr-Feier Berlins im Jahre 1987 eine Bundes- „BERLIN 750 JAHRE
münze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen *1237* *1987*"·
Mark prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt
8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Hambur- Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1987,
gischen Münze. das Münzzeichen „J" der Hamburgischen Münze und die
Der zur Ausgabe in Berlin vorgesehene Teil der Auflage Umschrift:
wird „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
ab 30. April 1987 in Berlin 10 DEUTSCHE MARK".
in den Verkehr gebracht.
Die Jahreszahl 1987 befindet sich in der Umschrift rechts
Die für das Bundesgebiet bestimmten Münzen können neben dem Wort „MARK", das Münzzeichen „J" steht
aus technischen Gründen erst zu einem späteren Zeit- zwischen den beiden Fängen des Adlers.
punkt (voraussichtlich im September 1987) ausgegeben
werden. Der Termin wird zu gegebener Zeit bekannt- Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
gegeben.
,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT".
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein doppel-
blättriges Eichenblattornament mit 2 Eicheln eingeprägt.
Gewicht von 15,5 Gramm.
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff,
einem schützenden glatten Randstab umgeben. Ottmaring.
Bonn, den 11 . April 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Verordnung zur Bestimmung der Muster
der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland
Vom 2. April 1987
In der Eingangsformel der Verordnung zur Bestimmung
der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik
Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1009) muß es
statt ,,§ 1 Abs. 4" ,,§ 1 Abs. 5" und statt „15. März 1983
(BGBI. 1S. 289)" ,,21. April 1986 (BGBI. 1S. 548)" heißen.
Bonn, den 2. April 1987
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Sch oe n
Berichtigung
der Neufassung des Strafgesetzbuches
Vom 8. April 1987
Die Neufassung des Strafgesetzbuches vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 945) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. Die Fußnote zu § 86 ist wie folgt zu berichtigen:
a) Die Änderungsankündigung lautet richtig:
,,§ 86 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) und nach Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. April 1976 (BGBI. 1 S. 1056) im Land Berlin in folgender
Fassung anzuwenden:".
b) Absatz 3 lautet richtig:
,,(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung
der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."
2. In der Fußnote zu § 86 a lautet die Änderungsankündigung richtig:
,,§ 86 a ist nach Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965) im
Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:".
Bonn, den 8. April 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Lenzen
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1161
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 9, ausgegeben am 3. April 1987
Tag Inhalt Seite
27. 3. 87 Sechste Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung (6. OUÄndV) 206
2129-14
25. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
4. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
5. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 211
5. 3. 87 Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
6. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung
für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
6. 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . 214
6. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
6. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
11 . 3. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
11. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea-Bissau über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218
25. 3. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
26. 3. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über das auf Unterhalts-
pflichten anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225
4. 3. 87 Berichtigung der Bekanntmachung eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 228
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die Im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4137/86 des Rates über den Abschluß der
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und einerseits Barbados, Belize, der Republik
Elfenbeinküste, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika,
der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Repu-
blik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Sim-
babwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich
Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und
Tobago und der Republik Uganda und andererseits der Republik Indien
über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1985/86 L 387/206 31.12.86
26. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 568/87 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Mi Ich und
Mi Ich erze u g n iss e gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 L 56/22 26. 2. 87
26. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 569/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten
Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren
Verbrauch in Form von Butterfett L 56/26 26. 2. 87
26. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 570/87 der Kommission über die Erteilung von
EHM-Lizenzen für bestimmte Waren des BI um e n h an de I s L 56/27 26. 2. 87
26. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 571/87 der Kommission zur Festsetzung der vom
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft,
Abteilung Garantie, pauschal zu finanzierenden Ausgaben im Zusam-
menhang mit der kostenlosen Verteilung der von den Interventionsstellen
angekauften Erzeugnisse des Sektors Mi Ich und Mi Ich erze u g -
nisse L 56/28 26. 2. 87
26. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 572/87 der Kommission zur Festsetzung der vom
Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt -
s c h a ft, Abteilung Garantie, pauschal zu finanzierenden Ausgaben im
Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung der von den Interven-
tionsstellen angekauften Erzeugnisse des R i n d f I e i s c h sek t o r s L 56/29 26. 2. 87
26. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 574/87 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren Währungskoeffi-
zienten L 56/34 26. 2. 87
27. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 600/87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
Ausfuhrlizenzen für Getreide misch f u t t er L 57/46 27. 2. 87
27. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 601/87 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 854/86 mit Durchführungsbestimmungen für die
obligatorische Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 des Rates L 57/47 27. 2. 87
27. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 602/87 der Kommission zur Eröffnung der Destil-
lation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates für
das Weinwirtschaftsjahr 1986/87 L 57/48 27. 2. 87
27. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 603/87 der Kommission zur Eröffnung der in
Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 vorgesehenen
Destillation von Ta f e I w e i n für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 57/53 27. 2. 87
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1163
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 624/87 des Rates zur Verlängerung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1707/86 über die Einfuhrbedingungen für I an d w i rt-
s c h a f t I i c h e E r z e u g n i s s e mit Ursprung in Drittländern nach dem
Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl L 57/101 27. 2. 87
27. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 625/87 des Rates zur Verlängerung der Verord-
nung (EWG) Nr. 486/85 über die Regelung für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeug-
n iss e n hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den
überseeischen Ländern und Gebieten L 57/102 27. 2. 87
3. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 640/87 der Kommission zur Aussetzung der
Erteilung von EHM-Lizenzen für bestimmte BI u m e n zu c h t e r zeug -
nisse L 61/18 4. 3. 87
3. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 649/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Einführung der gemeinschaftlichen W e i n bau karte i L 62/10 5. 3. 87
4. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 650/87 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je I an d w i r t s c h a f t I ich e n Betriebsbogen für das
Rechnungsjahr 1987 für das Informationsnetz I an d w i r t s c h a f t I ich e r
Buchführungen L 62/18 5. 3. 87
2. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 653/87 des Rates zur Anwendung der gemeinsa-
men Preise für Rindfleisch in Spanien L 63/1 6. 3. 87
26. 1 . 87 Verordnung (EWG) Nr. 678/87 des Rates über die Anwendung_ des
Systems von Ursprungszeugnissen des Internationalen Kaffee - Uber-
einkommens von 1983 in quotenfreien Zeiten L 69/1 12. 3. 87
10. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 689/87 der Kommi~~ion zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 63/87 zur siebten Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeich-
nung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste L 66/5 11. 3. 87
11. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 698/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 68/18 12. 3. 87
11. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 699/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2035/86 zur Festsetzung der Ausgleichsbeträge für
Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1986/
87 und zur Festlegung besonderer Durchführungsvorschriften L 68/20 12. 3. 87
12. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 713/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2448/77 hinsichtlich der Bedingungen für die Abgabe
von aus dem Handel gezogenen O rang e n an die Verarbeitungsindu-
strie L 70/21 13. 3. 87
13. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 727/87 der Kommission über den Sonderverkauf
zur Ausfuhr von M a g er m i I c h p u I v e r aus öffentlichen Beständen L 71/11 14. 3. 87
13. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 728/87 der Kommission über die Fortsetzung
der Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen für zum unmittelbaren
Verbrauch bestimmtes Butter fett gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 1152/86 L 71/13 14. 3. 87
13. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 729/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die beson-
deren Maßnahmen für E r b s e n , Puff b oh n e n , Acker b oh n e n und
Süßlupinen L 71/16 14. 3. 87
13. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 743/87 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbe-
scheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 75/6 17. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 744/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 805/86 zur Einführung einer Abgabe auf aus Spanien
eingeführtes denaturiertes Mager m i Ich p u I ver und zur Abweichung
von der Verordnung (EWG) Nr. 1378/86 hinsichtich der im Handel mit
Spanien geltenden Beitrittsausgleichsbeträge L 75/14 17. 3. 87
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
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Nr./Seite vom
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 745/87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für G et r e i d e und
Reis L 75/15 17. 3. 87
·17. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 753/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1365/82 zur Festlegung der vom Europäischen Ausrich-
tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie,
pauschal zu finanzierenden Ausgaben im Zusammenhang mit der
kostenlosen Verteilung von Erzeugnissen des Obst- und Ge -
m ü s es e kt o r s , die von den Erzeugerorganisationen aus dem Markt
genommen oder von den Interventionsstellen angekauft wurden L 76/12 18. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 794/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf-
und Z i e g e n f I e i s c h L 79/3 21. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 795/87 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur
Festsetzung des vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1987 geltenden
Zusatzbetrags, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behan-
deltem O I i v e n ö I mit Ursprung in Algerien von der Abschöpfung abzu-
ziehen ist L 79/4 21. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 796/87 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Festsetzung des
vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1987 geltenden Zusatzbetrags,
der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem O I i v e n -
ö I mit Ursprung in Marokko von der Abschöpfung abzuziehen ist L 79/7 21. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 797/87 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Türkei zur Festsetzung des vom 1. Novem-
ber 1986 bis 31. Oktober 1987 geltenden Zusatzbetrags, der bei der
Einfuhr in die Gemeinschaft von nicht behandeltem O I i v e n ö I mit
Ursprung in der Türkei von der Abschöpfung abzuziehen ist L 79/9 21. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 798/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1514/76 über die Einfuhren von Olivenöl mit Ursprung in
Algerien ( 1986/87) L 79/11 21. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 799/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1521 /76 über die Einfuhren von O I i v e n ö I mit Ursprung in
Marokko (1986/87) L 79/12 21. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 800/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter I an d wir t s c h a f t -
1 i c h e r E r z e u g n iss e mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft
(1986/87) L 79/13 21. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 801/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1883/87 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der
Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds
für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie L 79/14 21. 3. 87
20. 3. 87 Verordnung (E"'.YG) Nr. 813/87 der Kommission zur Einführung einer
nachträglichen Uberwachung bestimmter aus Drittländern stammender
1 an d wir t s c h a f t I ich er Erzeugnisse, die in Spanien zum freien
Verkehr abgefertigt werden L 79/39 21. 3. 87
20. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 814/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Sondermaßnahmen bei der Einfuhr von O I i v e n ö 1
mit Ursprung in Tunesien L 79/40 21. 3. 87
20. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 815/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene
Bestimmungsländer L 79/42 21. 3. 87
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1165
ABI. EG
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Nr./Seite vom
20. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 816/87 der Kommission zur Festsetzung des zur
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 zu liefernden Prozentsatzes der Ta f e I wein erzeugung für
das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 79/44 21. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 827/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen bei
Interventionsmaßnahmen auf dem R i n d f I e i s c h sektor L 80/6 24. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 828/87 der Kommission zur Festsetzung der
interventionsfähigen R i n d f I e i s c h erzeugnisse L 80/8 24. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 829/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für T o m a t e n für das Wirtschaftsjahr 1987 L 80/12 24. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 830/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Au b e r g i n e n für das Wirtschaftsjahr 1987 L 80/14 24. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 831/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zu c c h i n i für das Wirtschaftsjahr 1987 L 80/16 24. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 832/87 der Kommission zur Festsetzung des im
Handel mit Griechenland anwendbaren gemeinschaftlichen Angebots-
preises für Tom a t e n für das Wirtschaftsjahr 1987 L 80/18 24. 3. 87
Andere Vorschriften
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 des Rates über die Einfuhrregelung für
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien L 387/1 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern L 387/42 31.12.86
27. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 628/87 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in China L 60/5 3. 3. 87
2. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 635/87 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter,
Leuchtdioden, elektronische Mikroschaltungen und Teile der Tarifstellen
85.21 D und E des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 61/5 4. 3. 87
2. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 636/87 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Angelhaken, Angelgeräte, Handnetze zum lan-
den von Fischen, Schmetterlingsnetze, Lockvögel, Lerchenspiegel und
ähnliche Jagdgeräte der Tarifstelle 97.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 61/6 4. 3. 87
3. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 644/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte
und Fruchtsäfte L 61/25 4. 3. 87
3. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 647/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 62/5 5. 3. 87
4. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 651/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Strumpfhosen, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen,
Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren der Warenkategorie Nr. 12
(Kennziffer 40.0120) mit Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 62/19 5. 3. 87
2. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 654/87 des Rates zur Festlegung von Maßnah-
men zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
Schiffen unter japanischer Flagge in den der Hoheitsgewalt oder der
Gerichtsbarkeit Portugals unterstehenden Gewässern für die Zeit vom
1. März bis zum 30. Juni 1987 L 63/2 6. 3. 87
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
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2. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 655/87 des Rates zur Aufstockung der durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1726/86 eröffneten Kontingentsmenge des
Gemeinschaftszollkontingents für Tiere bestimmter Höhenrassen L 63/8 6. 3. 87
4. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 659/87 der Kommission über die Einstellung des
Lachsfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 63/16 6. 3. 87
23. 2. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 679/87 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 zur Festlegung der
Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zen-
trums für die Föderung der Berufsbildung L 72/1 14. 3. 87
23. 2. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 680/87 des Rates zur Änderung
der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1860/76 zur Festlegung der
Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Stiftung
zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen L 72/15 14. 3. 87
9. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 686/87 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirt-
~chaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien zur
Anderung des Anhangs II des Protokolls zum Abkommen über den
Handel mit gewerblichen Waren L 65/9 10. 3. 87
12. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 712/87 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Kon-
servenindustrie für die Zeit vom 1. März bis 31 . Mai 1986 L 70/19 13. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 742/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe, die die Flagge Deutschlands führen L 75/5 17. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 746/87 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für andere Waren aus Pelzfellen der Tarifstelle
43.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollprä-
ferenzen gewährt werden L 75/17 17. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 750/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif L 76/1 18. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 793/87 des Rates zur Anpas-
sung der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Sätze der Tagegelder für
Dienstreisen L 79/1 21. 3. 87
16. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 802/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1910/86 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe der Tarifstelle ex 20.06
B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei L 79/16 21. 3. 87
19. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 824/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 8/81 über den Absatz der in Griechenland vorhandenen
Rohtabakbestände aus Ernten vor seinem Beitritt durch die Republik
Griechenland L 80/1 24. 3. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 833/87 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 3877/86 des Rates über die Einfuhren der Reis-
sorte „aromatisierter langkörniger Basmati" der Tarifstellen ex 10.06 B 1
und II des Gemeinsamen Zolltarifs L 80/20 24. 3. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom
18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung
und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakul-
tur (ABI. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986) L 65/20 10. 3. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4054/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 zur ~.estsetzung von Plafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die Einfuhr bestimmter Waren
mit Ursprung in Jugoslawien (1987) (ABI. Nr. L 377 vom 31. 12. 1986) L 65/21 10. 3. 87
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1987 1167
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 547/87 des Rates vom
23. Februar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 zur
Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elek-
tronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABI. Nr. L 56 vom
26. 2. 1987) L 65/21 10. 3. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vom
16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1987 (ABI Nr. L 373 vom 31. 12. 1986) L 76/25 18. 3. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vom
16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 (ABI.
Nr. L 373 vom 31. 12. 1986) L 76/26 18. 3. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3926/86 des Rates vom
16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in Entwicklungslän-
dern im Jahr 1987 (ABI. Nr. L 373 vom 31. 12. 1986) L 76/26 18. 3. 87
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1986 - Format DIN A4- Umfang 500 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
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