Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1029
Sechste Verordnung
zur Änderung der K~stenverordnung für Nutzleistungen
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 10. März 1987
Auf Grund des§ 44 Abs. 2 und 3 des Sprengstoffgeset- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleich-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April bare Angestellte 106,- DM
1986 (BGBI. 1 S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt 92,- DM."
3. für sonstige Bedienstete
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 821) wird verordnet:
2. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Höchstsatz der Gebühr
Artikel 1
Der Höchstsatz der Gebühr beträgt 30 000,- DM. Er
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundes-
kann nach§ 44 Abs. 3 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes
anstalt für Materialforschung und -prüfung vom
überschritten werden."
17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1748), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1017),
wird wie folgt geändert: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1 . § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-
gesetzes auch im Land Berlin.
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen:
Artikel 3
1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Angestellte 125,- DM Kraft.
Bonn, den 10. März 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 1O. März 1987
Auf Grund des § 31 des Eichgesetzes in der Fassung 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleich-
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 bare Angestellte 106,- DM
S. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
3. für sonstige Bedienstete 92,- DM."
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
wird verordnet:
2. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,Der Höchstsatz der Gebühr beträgt 20 000,- DM."
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physika-
lisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970
(BGBI. 1S. 1745), zuletzt geändert durch Verordnung vom Artikel 2
17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1018), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
1. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: auch im Land Berlin.
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen: Artikel 3
1 . für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Angestellte 125,- DM Kraft.
Bonn, den 10. März 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 26. März 1987 1031
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 18. März 1987
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1181 ), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 26. März 1987 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1990 in
den Verkehr gebracht werden."
2. In Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern angefügt:
,,370. N-(Trichiormethylthio)-4-cyclohexen-1,2-dicarboximid (Captan)
371. Hexachlorophenum *
372. Minoxidilum *".
3. In Anlage 2 Teil A wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e f
„52 Methanol Als Denaturierungsmittel 5%
für Ethanol und berechnet in %
Isopropanol des Ethanols und
des lsopropanols".
4. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils in Spalte g das Datum „31. 3. 1987" durch das Datum „31. 3. 1988" ersetzt.
5. In Anlage 3 Teil A werden nach Nummer 137 folgende Nummern eingefügt:
a b C d e f g
„137a Chromoxid 77 288 grün 1 Frei von Chromationen
137b Chromoxid, 77 289 grün 1 Frei von Chromationen".
wasserhaltig
6. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 22 und 23 werden gestrichen.
b) folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e f g h
„25 Solvent Yellow 98 gelb 5 31.3.1989".
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
c) Die Fußnote 4 wird wie folgt ergänzt:
„Farbstoffe, b13i denen in dieser Spalte die Zahl 5 aufgeführt ist, dürfen nur zur Herstellung von Nagellacken
verwendet werden."
7. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird gestrichen.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e
„40 2-Benzyl-4-chlorphenol 0,2 %".
(Chlorophenum)
8. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 9, 12 und 13 werden gestrichen.
b) In den Nummern 14 und 16 wird jeweils in Spalte f das Datum „31. 3. 1987" durch das Datum „31. 3. 1988"
ersetzt.
c) In Nummer 15 Spalte f wird das Datum „31. 3. 1987" durch das Datum „31. 3. 1989" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. März 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1033
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 18. März 1987
Tag I n h a It Seite
6. 3. 87 Verordnung über den Amtsbereich der zusammengelegten deutschen und niederländischen Grenz-
abfertigungsstellen an der Straße von Emmerich nach Doetinchem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
5. 1. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung betreffend die Vorbereitungsphase der Europäischen Synchro-
tronstrahlungsanlage und der Zusatzvereinbarung über die Beteiligung Spaniens an der Vorberei-
tungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
29. 1. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
16. 2. 87 Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung
von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und
Naturwissenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
20. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
20. i 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das
Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
20. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
25. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
25. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
27. 2. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 3. 87 Verordnung Nr. 4/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2385 (47 10. 3. 87) 20. 3. 87
9500-4-6-4
11. 3. 87 Einhundertunderste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 2697 (52 17. 3. 87) 18. 3. 87
7400-1
11. 3. 87 Verordnung Nr. 5/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2965 (56 21. 3. 87) 1. 4. 87
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 173/87 der Kommission zur Festsetzung des
1987 in Portugal anwendbaren Kontingents für die Einfuhr bestimmter
Eier in der Schale aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 sowie mit Durchführungsbestimmungen für die Kon-
tingente in den Sektoren E i e r und G e f I ü g e I f I e i s c h L 21/18 23. 1. 87
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 174/87 der Kommission zur Festsetzung der 1987
in Portugal anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter Erzeug-
nisse der Sektoren E i e r und G e f I ü g e I f I e i s c h aus Spanien und
diesbezüglie,her Durchführungsbestimmungen L 21/19 23. 1. 87
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 175/87 der Kommission zur Festsetzung der 1987
in Portugal anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter Erzeug-
nisse des Sektors E i e r und G e f I ü g e I f I e i s c h aus Drittländern und
diesbezüglicher Durchführungsbestimmungen L 21/21 23. 1. 87
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 176/87 der Kommission zur Festsetzung des
1987 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Fleisch
von Haus k an in c h e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durchfüh-
rungsbestimmungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
621/86 L 21/23 23. 1. 87
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 181 /87 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h aus Beständen einiger Interven-
tionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3522/86 L 21/38 23. 1. 87
945
Bundesgesetzblatt
1987
I
Ausgegeben zu Bonn am 26. März 1987
Teil 1 Z 5702 A
Nr. 22
Tag 1nhalt Seite
10. 3. 87 ~eufassung des Strafgesetzbuches 945
450-2
10. 3. 87 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1029
7134-1-2
10. 3. 87 Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Techni-
schen Bundesanstalt .............. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1030
7141-6-6-1
18. 3. 87 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
2125-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8......................................................... 1033
VerkündungenimBundesanz~ger ..................................·..... .. . . .. . . . . . .. . 1034
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .• _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034
Bekanntmachung
der Neufassung des Strafgesetzbuches
Vom 10. März 1987
Auf Grund des Artikels 13 des Strafverfahrensände- 6. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Arti-
rungsgesetzes 1987 vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1S. 475) kel 1 des Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirt-
wird nachstehender Wortlaut des Strafgesetzbuches in der schaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1S. 2034),
vom 1. April 1987 an geltenden Fassung bekanntgemacht.
Die Neufassung berücksichtigt: 7. den am 20. September 1976 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetz-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar b~ches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfas-
1975 (BGBI. 1 S. 1), sungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung
2. das am 21. _Juni 1975 in Kraft getretene Dreizehnte und des· Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976
Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 2181),
(BGBI. 1 S. 1349),
8. den am 1 . Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel II § 11
3. das am 1 . Mai 1976 in Kraft getretene Vierzehnte des Sozialgesetzbuches vom 23. Dezember 1976
Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. April 1976 (BGBI. 1 S. 3845),
(BGBI. 1 S. 1056),
4. das am 21. Juni 1976 in Kraft getretene Fünfzehnte 9. den am 22. Juni 1978 in Kraft getretenen § 27 des
Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Mai 1976 (BGBI. Europawahlgesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1 S.
1 S. 1213), 709),
5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 6 10. das am 22. Juli 1979 in Kraft getretene Sechzehnte
des Adoptionsgesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1 Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Juli 1979
s. 1749), (BGBI. 1 S. 1046),
"\
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
11 . das am 1. Januar 1980 in Kraft gAtretene Siebzehnte 21. das am 26. Juli 1985 in Kraft getretene Gesetz
Strafrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1979 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des
(BGBI. 1 S. 2324), Versammlungsgesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1
12. das am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Achtzehnte S.1511),
Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. März 1980 22. das am 1. Mai 1986 in Kraft getretene Dreiundzwan-
(BGBI. 1 S. 373), zigste Strafrechtsänderungsgesetz - Strafaussetzung
13. das am 14. August 1981 in Kraft getretene Neunzehn-. zur Bewährung - vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 393),
te Strafrechtsänderungsgesetz vom 7. August 1981 23. das am 1. August 1986 in Kraft getretene Zweite
(BGBI. 1 S. 808), Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
14. das am 1. Mai 1982 in Kraft getretene Zwanzigste vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ),
Strafrechtsänderungsgesetz vom 8. Dezember 1981 24. den am 12. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des
(BGBI. 1 S. 1329), Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ord-
15. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen § 12 des nungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und
Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBI. 1 anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977),
S. 876),
25. den am 1. November 1986 in Kraft getretenen Arti-
16. den am 3. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 3 kel 2 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986,
Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahl- (BGBI. 1 S. 1410),
rechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27. Juli
26. den am 1. April 1987 in Kraft tretenden Artikel 3 des
1984 (BGBI. 1 S. 1029),
Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI.
17. die am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 1 S. 2496),
und 4 des Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugs-
27. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1
gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1654),
des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus vom
18. den am 1. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 3 des 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566),
Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der
28. das am 22. Januar 1987 in Kraft getretene Vierund-
Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 425),
zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Ja-
19. das am 1. August 1985 in Kraft getretene Einund- nuar 1987 (BGBI. 1 S. 141 ),
zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. Juni 29. den am 1. April 1987 in Kraft tretenden Artikel 4 des
1985 (BGBI. 1 S. 965),
eingangs genannten Gesetzes.
20. das am 26. Juli 1985 in Kraft getretene Zweiundzwan-
zigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 18. Juli 1985 Wegen der Geltungsbeschränkungen wird auf die
(BGBI. 1 S. 1510), Fußnoten zu den einzelnen Vorschriften hingewiesen.
Bonn, den 10. März 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 947
Strafgesetzbuch
(StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil Dritter Titel
Erster Abschnitt Täterschaft und Teilnahme
Das Strafgesetz § 25 Täterschaft
Erster Titel § 26 Anstiftung
§ 27 Beihilfe
Geltungsbereich
§ 28 Besondere persönliche Merkmale
§ 1 Keine Strafe ohne Gesetz § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
§ 2 Zeitliche Geltung § 30 Versuch der Beteiligung
§ 3 Geltung für Inlandstaten § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahr-
zeugen
Vierter Titel
§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechts- Notwehr und Notstand
güter
§ 32 Notwehr
§ 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen § 33 Überschreitung der Notwehr
§ 8 Zeit der Tat
§ 34 Rechtfertigender Notstand
§ 9 Ort der Tat § 35 Entschuldigender Notstand
§ 10 Sondervorsch ritten für Jugendliche und Heranwach-
sende
Fünfter Titel
Zweiter Titel · Straflosigkeit parlamentarischer
Äußerungen und Berichte
Sprachgebrauch
§ 36 Parlamentarische Äußerungen
§ 11 Personen- und Sachbegriffe
§ 37 Parlamentarische Berichte
§ 12 Verbrechen und Vergehen
Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt
Die Tat Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel
Erster Titel
Strafen
Grundlagen der Strafbarkeit
- Freiheitsstrafe -
§ 13 Begehen durch Unterlassen
§ 14 Handeln für einen anderen § 38 Dauer der Freiheitsstrafe
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe
§ 16 Irrtum über Tatumstände - Geldstrafe -
§ 17 Verbotsirrtum § 40 Verhängung in Tagessätzen
§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes § 42 Zahlungserleichterungen
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen § 43 Ersatzfreiheitsstrafe
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit - Nebenstrafe -
§ 44 Fahrverbot
Zweiter Titel
- Nebenfolgen -
Versuch
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des
§ 22 Begriffsbestimmung Stimmrechts
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs § 45 a Eintritt und Berechnung des Verlustes
§ 24 Rücktritt § 45 b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zweiter Titel § 67 e Überprüfung
§ 67 f Mehrfache Anordnung der Maßregel
Strafbemessung
§ 67 g Widerruf der Aussetzung
§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen - Führungsaufsicht -
§ 48 (weggefallen)
§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
§ 68 a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer,
§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen
§ 68 b Weisungen
§ 51 Anrechnung
§ 68 C Dauer der Führungsaufsicht
§ 68 d Nachträgliche Entscheidungen
Dritter Titel
§ 68 e Beendigung der Führungsaufsicht
Strafbemessung bei mehreren § 68 f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
Gesetzesverletzungen
§ 68 g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
§ 52 Tateinheit
§ 53 Tatmehrheit - Entziehung der Fahrerlaubnis -
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe § 69 a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 69 b Internationaler Kraftfahrzeugverkehr
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung - Berufsverbot -
§ 56 Strafaussetzung § 70 Anordnung des Berufsverbots
§ 56 a Bewährungszeit § 70 a Aussetzung des Berufsverbots
§ 56 b Auflagen § 70 b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufs-
§ 56 c Weisungen verbots
§ 56 d Bewährungshilfe
56 e Nachträgliche Entscheidungen - Gemeinsame Vorschriften -
§
§ 56 f Widerruf der Strafaussetzung § 71 Selbständige Anordnung
§ 56 g Straferlaß § 72 Verbindung von Maßregeln
§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
§ 57 a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheits- Siebenter Titel
strafe
§ 57 b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheits- Verfall und Einziehung
strafe als Gesamtstrafe Voraussetzungen des Verfalls
§ 73
§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung § 73 a Verfall des Wertersatzes
§ 73 b Schätzung
Fünfter Titel
§ 73 C Härtevorschrift
Verwarnung mit Strafvorbehalt; § 73 d Wirkung des Verfalls
Absehen von Strafe § 74 Voraussetzungen der Einziehung
§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
§ 59 a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen § 74 b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 59 b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe § 74c Einziehung des Wertersatzes
§ 59 C Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt § 74 d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
§ 60 Absehen von Strafe § 74 e Wirkung der Einziehung
§ 74 f Entschädigung
Sechster Titel § 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Gemeinsame Vorschriften -
§ 61 Übersicht
§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung
§ 62 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
des Wertersatzes
§ 76 a Selbständige Anordnung
- Freiheitsentziehende Maßregeln -
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Vierter Abschnitt
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 65 (weggefallen)
§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung § 77 Antragsberechtigte
§ 67 Reihenfolge der Vollstreckung § 77 a Antrag des Dienstvorgesetzten
§ 67 a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel § 77 b Antragsfrist
§ 67 b Aussetzung zugleich mit der Anordnung § 77c Wechselseitig begangene Taten
§ 67 C Späterer Beginn der Unterbringung § 77 d Zurücknahme des Antrags
§ 67 d Dauer der Unterbringung § 77e Ermächtigung und Strafverlangen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 949
Fünfter Abschnitt zweiter Abschnitt
Verjährung Landesverrat und Gefährdung
der äußeren Sicherheit
Erster Titel
§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
Verfolgungsverjährung § 94 Landesverrat
§ 78 Verjährungsfrist § 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
§ 78 a Beginn § 96 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von
Staatsgeheimnissen
§ 78 b Ruhen
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
§ 78 c Unterbrechung
§ 97 a Verrat illegaler Geheimnisse
§ 97 b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
Zweiter Titel
§ 98 Landesverräterische Agententätigkeit
Vollstreckungsverjährung § 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
§ 79 Verjährungsfrist § 100 Friedensgefährdende Beziehungen
§ 79 a Ruhen § 100 a Landesverräterische Fälschung
§ 79 b Verlängerung § 101 Nebenfolgen
§ 101 a Einziehung
Besonderer Teil
Dritter Abschnitt
Erster Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaates § 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer
Staaten
Erster Titel § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer
Staaten
Friedensverrat § 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländi-
§ 80 Vorbereitung eines Angriffskrieges scher Staaten
§ 80 a Aufstacheln zum Angriffskrieg § 104 a Voraussetzungen der Strafverfolgung
Zweiter Titel
Vierter Abschnitt
Hochverrat
Straftaten gegen Verfassungsorgane
§ 81 Hochverrat gegen den Bund sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 82 Hochverrat gegen ein Land § 105 Nötigung von Verfassungsorganen
§ 83 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern
§ 83 a Tätige Reue eines Verfassungsorgans
§ 106 a Bannkreisverletzung
Dritter Titel § 106 b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
§ 107 Wahlbehinderung
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 107 a Wahlfälschung
§ 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei § 107 b Fälschung von Wahlunterlagen
§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungverbot § 107 c Verletzung des Wahlgeheimnisses
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger § 108 Wählernötigung
Organisationen
§ 108 a Wählertäuschung
§ 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-
nisationen § 108 b Wählerbestechung
§ 87 § 108 c Nebenfolgen
Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
§ 88 § 108 d Geltungsbereich
Verfassungsfeindliche Sabotage
§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und
öffentliche Sicherheitsorgane Fünfter Abschnitt
§ 90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten
Straftaten gegen die Landesverteidigung
§ 90 a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
§ 90 b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verf as- § 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung
sungsorganen § 109 a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
§ 91 Anwendungsbereich § 109 b und § 109 c (weggefallen)
§ 109 d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
Vierter Titel § 109 e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
§ 109 f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
Gemeinsame Vorschriften
§ 109 g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
§ 92 Begriffsbestimmungen § 109 h Anwerben für fremden Wehrdienst
§ 92 a Nebenfolgen § 109 i Nebenfolgen
§ 92 b Einziehung § 109 k Einziehung
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechster Abschnitt § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden
Währungsgebiets
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 152 a Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euro-
§ 110 (weggefallen) scheckkarten
§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
§ 112 (weggefallen) Neunter Abschnitt
§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
falsche uneidliche Aussage und Meineid
§ 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeam-
ten gleichstehen § 153 Falsche uneidliche Aussage
§ 115 bis § 119 (weggefallen) § 154 Meineid
§ 120 Gefangenenbefreiung § 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
§ 121 Gefangenenmeuterei § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt
§ 122 (weggefallen) § 157 Aussagenotstand
§ 158 Berichtigung einer falschen Angabe
Siebenter Abschnitt § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
§ 160 Verleitung zur Falschaussage
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 161 und § 162 (weggefallen)
§ 123 Hausfriedensbruch § 163 fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung
§ 124 Schwerer Hausfriedensbruch an Eides Statt
§ 125 Landfriedensbruch
§ 125 a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs Zehnter Abschnitt
§ 126 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von
falsche Verdächtigung
Straftaten
§ 127 Bildung bewaffneter Haufen § 164 Falsche Verdächtigung
§ 128 (weggefallen) § 165 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
§ 129 a Bildung terroristischer Vereinigungen Elfter Abschnitt
§ 130 Volksverhetzung
Straftaten, welche sich auf Religion
§ 130 a Anleitung zu Straftaten und Weltanschauung beziehen
§ 131 Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhaß
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesell-
§ 132 Amtsanmaßung
schaften und Weltanschauungsvereinigungen
§ 132 a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Ab-
§ 167 Störung der Religionsausübung
zeichen
§ 167 a Störung einer Bestattungsfeier
§ 133 Verwahrungsbruch
§ 168 Störung der Totenruhe
§ 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
§ 135 (weggefallen)
§ 136
Zwölfter Abschnitt
Verstrickungsbruch; Siegelbruch
§ 137 (weggefallen) Straftatengegen den Personenstand,
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten die Ehe und die Familie
§ 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten § 169 Personenstandsfälschung
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten § 170 und § 170 a (weggefallen)
§ 141 (weggefallen) § 170 b Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 170 c (weggefallen)
§ 143 (weggefallen) § 170 d Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 144 Auswanderungsbetrug § 171 Doppelehe
§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von § 172 (weggefallen)
Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten
§ 145 a Verstoß gegen Weisungen während der Führungs-
aufsicht
Dreizehnter Abschnitt
§ 145 b (weggefallen)
§ 145 c Verstoß gegen das Berufsverbot Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung
§ 145 d Vortäuschen einer Straftat
§ 17 4 Sexueller' Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Achter Abschnitt § 174 a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich
Verwahrten oder Kranken in Anstalten
Geld- und Wertzeichenfälschung
§ 174 b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amts-
§ 146 Geldfälschung stellung
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld § 175 Homosexuelle Handlungen
§ 148 Wertzeichenfälschung § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
§ 149 Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen § 177 Vergewaltigung
§ 150 Einziehung § 178 Sexuelle Nötigung
§ 151 Wertpapiere § 179 Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 951
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 219 d Begriffsbestimmung
§ 180 a Förderung der Prostitution § 220 (weggefallen)
§ 181 Menschenhandel § 220 a Völkermord
§ 181 a Zuhälterei § 221 Aussetzung
§ 181 b Führungsaufsicht § 222 Fahrlässige Tötung
§ 182 Verführung
§ 183 Exhibitionistische Handlungen Siebzehnter Abschnitt
§ 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses
Körperverletzung
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
§ 184 a Ausübung der verbotenen Prostitution § 223 Körperverletzung
§ 184 b Jugendgefährdende Prostitution § 223 a Gefährliche Körperverletzung
§ 184 c Begriffsbestimmungen § 223 b Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 224 Schwere Körperverletzung
Vierzehnter Abschnitt § 225 Beabsichtigte schwere Körperverletzung
Beleidigung § 226 Körperverletzung mit Todesfolge
§ 226 a Einwilligung des Verletzten
§ 185 Beleidigung
§ 227 Beteiligung an einer Schlägerei
§ 186 Üble Nachrede
§ 228 Führungsaufsicht
§ 187 Verleumdung
§ 229 Vergiftung
§ 187 a Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des
politischen Lebens § 230 Fahrlässige Körperverletzung
§ 188 (weggefallen) § 231 (weggefallen)
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 232 Strafan trag
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil § 233 Wechselseitig begangene Straftaten
§ 191 (weggefallen)
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises Achtzehnter Abschnitt
§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 194 Strafantrag
§ 234 Menschenraub
§ 195 bis § 198 (weggefallen)
§ 234 a Verschleppung
§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen
§ 235 Kindesentziehung
§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 236 Entführung rnit Willen der Entführten
§ 237 Entführung gegen den Willen der Entführten
Fünfzehnter Abschnitt
§ 238 Voraussetzungen der Verfolgung
Verletzung des persönlichen Lebens- § 239 Freiheitsberaubung
und Geheimbereichs
§ 239 a Erpresserischer Menschenraub
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 239 b Geiselnahme
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses § 239 C Führungsaufsicht
§ 202 a Ausspähen von Daten § 240 Nötigung
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen § 241 Bedrohung
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse § 241 a Politische Verdächtigung
§ 205 Strafantrag
§ 206 bis § 210 (weggefallen) Neunzehnter Abschnitt
Sechzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung
Straftaten gegen das Leben § 242 Diebstahl
§ 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
§ 211 Mord
§ 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl
§ 212 Totschlag
§ 245 Führungsaufsicht
§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags
§ 246 Unterschlagung
§ 214 und § 215 (weggefallen)
§ 247 Haus- und Familiendiebstahl
§ 216 Tötung auf Verlangen
§ 248 (weggefallen)
§ 217 Kindestötung
§ 248 a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
§ 218 Abbruch der Schwangerschaft
§ 248 b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 218 a Indikation zum Schwangerschaftsabbruch
§ 248 c Entziehung elektrischer Energie
§ 218 b Abbruch der Schwangerschaft ohne Beratung der
Schwangeren
§ 219 Abbruch der Schwangerschaft ohne ärztliche Fest- Zwanzigster Abschnitt
stellung
Raub und Erpressung
§ 219 a Unrichtige ärztliche Feststellung
§ 219 b Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft § 249 Raub
§ 219 c Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwan- § 250 Schwerer Raub
gerschaft § 251 Raub mit Todesfolge
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 252 Räuberischer Diebstahl Fünfundzwanzigster Abschnitt
§ 253 Erpressung
Strafbarer Eigennutz
§ 254 (weggefallen)
§ 255 Räuberische Erpressung § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
§ 256 Führungsaufsicht § 284 a Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
§ 285 und § 285 a (weggefallen)
§ 285 b Einziehung
Einundzwanzigster Abschnitt
§ 286 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie und einer Aus-
Begünstigung und Hehlerei spielung
§ 287 (weggefallen)
§ 257 Begünstigung
§ 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
§ 258 Strafvereitelung
§ 289 Pfand kehr
§ 258 a Strafvereitelung im Amt
§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
§ 259 Hehlerei
§ 291 (weggefallen)
§ 260 Gewerbsmäßige Hehlerei
§ 292 Jagdwilderei
§ 261 (weggefallen)
§ 293 Fischwilderei
§ 262 Führungsaufsicht
§ 294 Strafantrag
§ 295 Einziehung
zweiundzwanzigster Abschnitt § 296 (weggefallen)
§ 297 Schiffsgefährdung durch Bannware
Betrug und Untreue
§ 298 bis § 302 (weggefallen)
§ 263 Betrug § 302 a Wucher
§ 263 a Computerbetrug
§ 264 Subventionsbetrug
§ 264 a Kapitalanlagebetrug Sechsundzwanzigster Abschnitt
§ 265 Versicherungsbetrug Sachbeschädigung
§ 265 a Erschleichen von Leistungen
§ 303 Sachbeschädigung
§ 265 b Kreditbetrug
§ 303 a Datenveränderung
§ 266 Untreue
§ 303 b Computersabotage
§ 266 a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
§ 303 c Strafantrag
§ 266 b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
§ 305 Zerstörung von Bauwerken
Dreiundzwanzigster Abschnitt § 305 a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Urkundenfälschung
§ 267 Urkundenfälschung Siebenundzwanzigster Abschnitt
§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
Gemeingefährliche Straftaten
§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung § 306 Schwere Brandstiftung
§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung § 307 Besonders schwere Brandstiftung
§ 272 Schwere mittelbare Falschbeurkundung § 308 Brandstiftung
§ 273 Gebrauch falscher Beurkundungen § 309 Fahrlässige Brandstiftung
§ 274 § 310 Tätige Reue
Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenz-
bezeichnung § 31 0 a Herbeiführen einer Brandgefahr
§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen § 310 b Herbei_führen einer Explosion durch Kernenergie
§ 276 (weggefallen) § 311 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen § 311 a Mißbrauch ionisierender Strahlen
§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse § 311 b Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsver-
§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse brechens
§ 280 (weggefallen) § 311 c Tätige Reue
§ 311 d Freisetzen ionisierender Strahlen
§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
§ 311 e Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
§ 282 Einziehung
§ 312 Herbeiführen einer lebensgefährdenden Überschwem-
mung
Vierundzwanzigster Abschnitt § 313 Herbeiführen einer sachengeführdenden Überschwem-
Konkursstraftaten mung
§ 314 Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung
§ 283 Bankrott § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftver-
§ 283 a Besonders schwerer Fall des Bankrotts kehr
§ 283 b Verletzung der Buchführungspflicht § 315 a Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
§ 283 c Gläubigerbegünstigung § 315 b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
§ 283 d Schuldnerbegünstigung § 315 c Gefährdung des Straßenverkehrs
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 953
§ 315 d Schienenbahnen im Straßenverkehr Neunundzwanzigster Abschnitt
§ 316 Trunkenheit im Verkehr
Straftaten im Amt
§ 316 a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
§ 316 b Störung öffentlicher Betriebe § 331 Vorteilsannahme
§ 316 C Angriff auf den Luftverkehr § 332 Bestechlichkeit
§ 317 Störung von Fernmeldeanlagen § 333 Vorteilsgewährung
§ 318 Beschädigung wichtiger Anlagen § 334 Bestechung
§ 319 Gemeingefährliche Vergiftung § 335 Unterlassen der Diensthandlung
§ 320 Fahrlässige Gemeingefährdung § 335 a Schiedsrichtervergütung
§ 321 Führungsaufsicht § 336 Rechtsbeugung
§ 322 Einziehung § 337 bis § 339 (weggefallen)
§ 323 Baugefährdung § 340 Körperverletzung im Amt
§ 323 a Vollrausch § 341 und § 342 (weggefallen)
§ 323 b Gefährdung einer Entziehungskur § 343 Aussageerpressung
§ 323 C Unterlassene Hilfeleistung § 344 Verfolgung Unschuldiger
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
§ 346 und § 347 (weggefallen)
Achtundzwanzigster Abs'chnitt § 348 Falschbeurkundung im Amt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 349 bis § 351 (weggefallen)
§ 352 Gebührenüberhebung
§ 324 Verunreinigung eines Gewässers § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
§ 325 Luftverunreinigung und Lärm § 353 a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
§ 326 Umweltgefährdende Abfallbeseitigung § 353 b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer beson-
§ 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen deren Geheimhaltungspflicht
§ 328 Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen § 353 c (weggefallen)
§ 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 353 d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
§ 330 Schwere Umweltgefährdung § 354 Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 330 a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
§ 330 b Tätige Reue § 356 Parteiverrat
§ 330 c Einziehung § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
§ 330 d Begriffsbestimmungen § 358 Nebenfolgen
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Allgemeiner Teil § 5 *)
Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter
Erster Abschnitt
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des
Das Strafgesetz Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen
werden:
Erster Titel 1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);
Geltungsbereich 2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);
3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
§ 1
a) in den Fällen der§§ s'9, 90 a Abs. 1 und des§ 90 b,
Keine Strafe ohne Gesetz
wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebens-
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit grundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Gesetzes hat, und
b) in den Fällen der §§ 90 und 90 a Abs. 2;
§ 2 4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
Zeitliche Geltung (§§ 94 bis 100 a);
5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich
nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. a) in den Fällen der §§ 109 und 109 e bis 109 g und
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der b) in den Fällen der§§ 109 a, 109 d und 109 h, wenn
Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrund-
Beendigung der Tat gilt. lage im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat;
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor
6. Verschleppung und politische Verdächtigung(§§ 234 a,
der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz
241 a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen
anzuwenden.
richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten chen Aufenthalt hat;
soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen 7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-
sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getre- sen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses
ten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens,
bestimmt. das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit
(5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz
gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ab-
hängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;
(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist,
8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in
wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem
den Fällen des§ 174 Abs. 1 und 3 und der§§ 175 und
Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.
176 Abs. 1 bis 4 und 6, wenn der Täter und der, gegen
den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche
§ 3 sind und ihre Lebensgrundlage im räumlichen Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes haben;
Geltung für Inlandstaten
9. Abbruch der Schwangerschaft(§ 218), wenn der Täter
Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Inland zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrund-
begangen werden. lage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
hat;
§ 4
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Ver-
Geltung für Taten auf deutschen sicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem
Schiffen und Luftfahrzeugen Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deut-
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des
Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug
begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge ·) § 5 Nr. 5 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:
oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
„5. Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141 ), wenn der Täter Deutscher ist und
Deutschland zu führen. seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;".
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 955
sehen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird,
oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist; weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder
11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der§§ 324, abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar
326, 330 und 330 a, wenn die Tat im Bereich des ist.
deutschen Festlandsockels begangen wird; § 8
12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den Zeit der Tat
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während
eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter
den Dienst begeht; oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des
Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg
13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den
eintritt, ist nicht maßgebend.
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;
14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für
§ 9
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
einen Soldaten der Bundeswehr während der Aus- Ort der Tat
übung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der
Dienst begeht.
Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte
handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehö-
§ 6 rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des
Auslandstaten gegen international geschützte Täters eintreten sollte.
Rechtsgüter
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom dem die Tat begangen ist, als aucti an jedem Ort, an dem
Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlas-
begangen werden: sens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner
Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teil-
1. Völkermord (§ 220 a);
nehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen für die Teilnahme das deutsche Strafrec~1t, auch wenn die
in den Fällen der §§ 310 b, 311 Abs. 1 bis 3,. des § Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht
311 a Abs. 2 und des § 311 b; ist.
3. Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c);
§ 10
4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180 a
Sondervorschriften für Jugendliche
Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§ 181 );
und Heranwachsende
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt
6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts
des § 184 Abs. 3; anderes bestimmt ist.
7. Geld- und Wertpapierfälschung und deren Vorberei-
tung(§§ 146, 149, 151 und 152) sowie die Fälschung
von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheck-
karten (§ 152 a); zweiter Titel
8. Subventionsbetrug (§ 264); Sprachgebrauch
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik
Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Ab- § 11
kommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Personen- und Sachbegriffe
Ausland begangen werden.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
§7 1 . Angehöriger:
Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen wer zu den folgenden Personen gehört:
a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland
Ehegatte, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten der
gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Geschwister, Geschwister der Ehegatten, und zwar
Strafgewalt unterliegt. auch dann, wenn die Beziehung durch eine nicht-
eheliche Geburt vermittelt wird, wenn die Ehe, wel-
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, che die Beziehung begründet hat, nicht mehr be-
gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort steht oder wenn die Verwandtschaft oder
mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt Schwägerschaft erloschen ist,
unterliegt und wenn der Täter
b) Pflegeeltern und Pflegekinder;
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat
geworden ist oder 2. Amtsträger:
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, wer nach deutschem Recht
obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung a) Beamter oder Richter ist,
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsver- zweiter Abschnitt
hältnis steht oder
Die Tat
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei
einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufga-
ben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen; Erster Titel
3. Richter: Grundlagen der Strafbarkeit
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehren-
§ 13
amtlicher Richter ist;
4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter: Begehen durch Unterlassen
wer, ohne Amtsträger zu sein, (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum
Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem
a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzuste-
die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr- hen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unter-
nimmt, oder
lassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes
b) bei einem Verband oder sonstigen Zusammen- durch ein Tun entspricht.
schluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine
Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte § 14
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines
Gesetzes förmlich verpflichtet ist; Handeln für einen anderen
5. rechtswidrige Tat: (1) Handelt jemand
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafge- 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen
setzes verwirklicht; Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
6. Unternehmen einer Tat: 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per-
sonenhandelsgesellschaft oder
deren Versuch und deren Vollendung;
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
7. Behörde:
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche
auch ein Gericht;
Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere
8. Maßnahme: persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, der auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale
Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung; zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
9. Entgelt: (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenlei- einem sonst dazu Befugten
stung. 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat oder
auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand ver- 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung
wirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraus- Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des
setzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Betriebs obliegen,
Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt. und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein
Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die
(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildun-
Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzu-
gen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften
wenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber
gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im
Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Han-
delt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für
§ 12 eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen V13rwaltung
Verbrechen und Vergehen wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Min-
destmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,
bedroht sind. wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefug-
nis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirk-
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindest- sam ist.
maß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geld-
strafe bedroht sind. § 15
Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vor-
schriften des Allgemeinen Teils oder für besonders Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das
schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe
bleiben für die Einteilung außer Betracht. bedroht.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 957
§ 16 § 23
Irrtum über Tatumstände Strafbarkeit des Versuchs
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der
kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es
nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger ausdrücklich bestimmt.
Begehung bleibt unberührt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirk-
lichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß
nach dem milderen Gesetz bestraft werden. der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem,
oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte,
überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann
§ 17 das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht,
Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen § 24
Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum
Rücktritt
vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden. (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die
weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung
§ 18 verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig
und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine
schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teil- (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen
nehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenig- Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung
stens Fahrlässigkeit zur Last fällt. verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der
Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht voll-
§ 19
endet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag
Schuldunfähigkeit des Kindes begangen wird.
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht
vierzehn Jahre alt ist.
Dritter Titel
§ 20
Täterschaft und Teilnahme
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen § 25
einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief- Täterschaft
greifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwach-
sinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder
unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach durch einen anderen begeht.
dieser Einsicht zu handeln.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so
wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 21
Verminderte Schuldfähigkeit
§ 26
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzu-
Anstiftung
sehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem
der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vor-
erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 sätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener
gemildert werden. rechtswidriger Tat bestimmt hat.
zweiter Titel § 27
Versuch Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem ande-
§ 22
ren zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat
Begriffsbestimmung Hilfe geleistet hat.
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der
der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu
ansetzt. mildern.
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 28 § 33
Besondere persönliche Merkmale Überschreitung der Notwehr
(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht
beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen bestraft.
Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
§ 34
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Rechtfertigender Notstand
Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen,
so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren
bei dem sie vorliegen. Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein
anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von
§ 29 sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und
Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das
anderen nach seiner Schuld bestraft. geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich über-
wiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemesse-
nes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 30
Versuch der Beteiligung § 35
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Entschuldigender Notstand
Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendba-
den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens ren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige
bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen
§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend. oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwen-
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das den, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter
Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem ande- nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst
ren verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechts-
anzustiften. verhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1
gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf
§ 31
ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen
Rücktritt vom Versuch der Beteiligung hatte.
(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig
Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen
1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einetn Verbre-
würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum
chen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr,
vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu
daß der andere die Tat begeht, abwendet,
mildern.
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt
hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbie- Fünfter Titel
ten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen Straflosigkeit parlamentarischer
hatte, die Tat verhindert.
Äußerungen und Berichte
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden
oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten § 36
begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilli-
Parlamentarische Äußerungen
ges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung
oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu
Vierter Titel keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer
Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer
Notwehr und Notstand Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft
zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für
§ 32 verleumderische Beleidigungen.
Notwehr
§ 37
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig. Parlamentarische Berichte
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzun-
einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder gen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer
einem anderen abzuwenden. Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 959
Dritter Abschnitt lungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen,
Rechtsfolgen der Tat daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teil-
beträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen
Erster Titel Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Strafen
§ 43
Freiheitsstrafe Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Frei-
§ 38 heitsstrafe. Einern Tagessatz entspricht ein Tag Freiheits-
Dauer der Freiheitsstrafe strafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein
Tag.
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht
lebenslange Freiheitsstrafe androht.
Nebenstrafe
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist
fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat. § 44
Fahrverbot
§ 39
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im
Bemessung der Freiheitsstrafe
Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeug-
Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer führers begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer
nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer
von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Stra-
ßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten
Geldstrafe
Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen,
wenn in den Fällen einer Verurteilung nach§ 315 c Abs. 1
§ 40
Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der
Verhängung in Tagessätzen Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie (2) Darf der Täter nach den für den internationalen
beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland
anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen
Tagessätze. Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist das
Fahrverbot nur zulässig, wenn· die Tat gegen Verkehrs-
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht vorschriften verstößt.
unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel (3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils
von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnitt- wirksam. Für seine Dauer wird ein von einer deutschen
lich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz Behörde erteilter Führerschein amtlich verwahrt. In auslän-
wird auf mindestens zwei und höchstens zehntausend dischen Fahrausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.
Deutsche Mark festgesetzt. (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis zu ver-
Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können merken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an
geschätzt werden. gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird
die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
Tagessätze angegeben. ist.
§ 41
Nebenfolgen
Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu § 45
bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe und des Stimmrechts
verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung
der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von
Täters angebracht ist. mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die
Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter
§ 42 zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen.
Zahlungserleichterungen
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirt- zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten
schaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders
sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zah- vorsieht.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat
bekleiden, verliert der Verurteilte zugleich die entspre- aufgewendete Wille,
chenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat. das Maß der Pflichtwidrigkeit,
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentli- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkun-
chen Wahlen zu erlangen, verliert der Verurteilte zugleich gen der Tat,
die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirt-
innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
schaftlichen Verhältnisse sowie
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen,
zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in öffentlichen Angele- den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen
genheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei-
das Gesetz es besonders vorsieht. chen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen
§ 45 a
Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Eintritt und Berechnung des Verlustes
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und § 47
Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt
Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung
neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maß- einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur
regel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem
auch die Maßregel erledigt ist. (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt
eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn
oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1
ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit ein- unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß
gerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß
Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist. der Geldstrafe -in den Fällen des Satzes 1 nach dem
Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei ent-
§ 45 b sprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
§ 48
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene
Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte (weggefallen)
wiederverleihen, wenn
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, § 49
wirksam war und
Besondere gesetzliche Milderungsgründe
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine
vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird. (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorge-
schrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in folgendes:
welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt
Anstalt verwahrt worden ist.
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei
Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden.
Zweiter Titel Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der
Strafbemessung Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt
§ 46 sich
Grundsätze der Strafzumessung im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf
Jahren auf zwei Jahre,
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumes-
sung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren
künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten auf sechs Monate,
sind, sind zu berücksichtigen. im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei
Monate,
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände,
die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
Dabei kommen namentlich in Betracht: (2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese
die Beweggründe und die Ziele des Täters, Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 961
mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen urid Maßnahmen
angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheits- (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) muß oder kann erkannt werden, wenn
strafe auf Geldstrafe erkennen. eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder
zuläßt.
§ 50 § 53
zusammentreffen von Milderungsgründen Tatmehrheit
Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleich-
die Annahme eines minder schweren Falles begründet zeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheits-
und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungs- strafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine
grund nach § 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden. Gesamtstrafe erkannt.
§ 51 (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so
wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das
Anrechnung
Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegen- diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe ver-
stand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersu- hängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe
chungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, erkannt.
so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe (3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die
Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im § 54
Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat
nicht gerechtfertigt ist.
Bildung der Gesamtstrafe
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheits-
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem
strafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheits-
späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so
strafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamt-
wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie
strafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei
vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person
bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die auslän- des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfas-
dische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine send gewürdigt.
andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt
Absatz 1 entsprechend. (2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen
nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünf-
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geld- zehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig
strafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessätze nicht übersteigen.
Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheits-
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe
entziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den
Maßstab nach seinem Ermessen. zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe
der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeß- § 55
ordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 ent-
sprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entzie- Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
hung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung (1) Die§§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein
oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Straf- rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte
prozeßordnung) gleich. Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer
anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren
Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt
Dritter Titel das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrunde-
Strafbemessung liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
bei mehreren Gesetzesverletzungen werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11
§ 52
Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt
Tateinheit war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die
neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze
oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine
Strafe erkannt.
Vierter Titel
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die
Strafaussetzung zur Bewährung
Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste
Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen
§ 56
anwendbaren Gesetze es zulassen.
Strafaussetzung
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraus-
setzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr
verhängen. als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der (2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich
Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung die- anweisen,
nen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des 1. Anordnungen zu befolgen, die s·ich auf Aufenthalt,
Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei
Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung
sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach
der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen 2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer
zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu anderen Stelle zu melden,
erwarten sind. 3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer
(2) Das Gericht kann unter den Vorausetzungen des bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz
Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Frei- zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkeh-
heitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu
aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und beherbergen,
Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände 4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder
vorliegen. Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu
besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von min-
oder
destens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht
ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie 5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
gebietet.
(3) Die Weisung,
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der 1. sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur
Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrech- zu unterziehen oder
nung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheits-
entziehung nicht ausgeschlossen. 2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten
Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
§ 56 a darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
Bewährungszeit (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungs- seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der
zeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung
nicht unterschreiten. der Zusagen zu erwarten ist.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der
Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nach- § 56d
träglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Bewährungshilfe
Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer
oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und
§ 56 b
Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist,
Auflagen um ihn von Straftaten abzuhalten.
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, (2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in
die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als
Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch .nicht
Anforderungen gestellt werden. siebenundzwanzig Jahre alt ist.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen, (3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einver-
wiedergutzumachen, nehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und
Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in
Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen. beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Aner-
bieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen
Leistungen, die der Genugtuung für das begangene (4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es
Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen
Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens erteilen.
zu erwarten ist.
(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt-
§ 56 C oder ehrenamtlich ausgeübt.
Weisungen
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der § 56 e
Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, Nachträgliche Entscheidungen
um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die
Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56 b bis
Anforderungen gestellt werden. 56 d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 963
§ 56 f 3. der Verurteilte einwilligt.
Widerruf der Strafaussetzung Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit
des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat,
(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn der sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und
Verurteilte
die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und für ihn zu erwarten sind.
dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaus-
setzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, (2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen
Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewäh-
oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungs- rung aussetzen, wenn
helfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der
Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, 1. der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt
oder und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. 2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des
Verurteilten und seiner Entwicklung während des
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit
Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vor-
zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und liegen,
deren Rechtskraft begangen worden ist.
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn sind.
es ausreicht,
(3) Die §§ 56 a bis 56 g gelten entsprechend; die
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, na- Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt
mentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat
unterstellen, oder der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner Strafe verbüßt,
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlän- bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, so
gern. unterstellt ihn das Gericht in der Regel für die Dauer oder
einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht
eines Bewährungshelfers.
um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewäh-
rungszeit verlängert werden. (4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erle-
digt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1
(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von
Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht bis 3.
hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn (5) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreck_ung
es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Ver- des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung
urteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56 b Abs. 2 Nr. 2 auszusetzen, wenn der Verurteilte unzureichende oder
oder 3 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56 b falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen
Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen. macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht
unterliegen, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch
§ 56 g der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
Straferlaß
(6) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des
erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56 f Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,
Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden. unzulässig ist.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn § 57 a
der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen Aussetzung des Strafrestes
vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens bei lebenslanger Freiheitsstrafe
sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur inner- (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer
halb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung
zulässig. § 56 f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entspre- 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
chend. 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verur-
§ 57
teilten die weitere Vollstreckung gebietet und
Aussetzung des Strafrestes 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
3 vorliegen.
bei zeitiger Freiheitsstrafe
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer
zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn (2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus
zwei Monate, verbüßt sind, Anlaß der Tat erlitten hat.
2. verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verur- (3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre.
teilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr § 56 a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56 b bis 56 g und 57
begehen wird, und Abs. 3 Satz 2 gelten entsprechend.
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren § 59 a
festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungs-
zeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr
§ 57 b nicht unterschreiten.
Aussetzung des Strafrestes (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die §§ 56 b und
bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe 56 e entsprechend.
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (3) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen
Schwere der Schuld (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die 1 . Unterhaltspflichten nachzukommen oder
einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. 2. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer
ambulanten Entziehungskur zu unterziehen.
§ 56 c Abs. 3 und 4 und § 56 e gelten entsprechend.
§ 58
Gesamtstrafe und Strafaussetzung § 59 b
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe der Gesamtstrafe
maßgebend. (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt
§ 56 f entsprechend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung (2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe
der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheits- verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewäh-
strafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung ausge- rungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden
setzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung
hat.
ausgesetzt, so verkürzt sich das Mindestmaß der neuen
Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungs- § 59 C
zeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe und Verwarnung
Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, so gilt mit Strafvorbehalt
§ 56 f Abs. 3 entsprechend.
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind
bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung
der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
Fünfter Titel
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung
Verwarnung mit Strafvorbehalt;
begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so
Absehen von Strafe sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe
(§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
§ 59 die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer
Voraussetzungen der Verwarnung erkannten Strafe gleichsteht.
mit Strafvorbehalt
§ 60
( 1 ) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Absehen von Strafe
Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der
Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verur- Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies
teilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe
2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit von mehr als einem Jahr verwirkt hat.
des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es
angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu
verschonen, und Sechster Titel
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung Maßregeln der Besserung und Sicherung
zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 61
Übersicht
(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel
ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
Strafe verurteilt worden ist.
haus,
(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung 2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maß-
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
regeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung
mit Strafvorbehalt nicht zulässig. 4. die Führungsaufsicht,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 965
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis, 3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten
ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen
6. das Berufsverbot.
Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die
Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
§ 62 werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ange-
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen,
angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem
Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer
dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens
Verhältnis steht. drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in
Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Ver-
Freiheitsentziehende Maßregeln urteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2)
anordnen.
§ 63
(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung
Unterbringung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersu-
in einem psychiatrischen Krankenhaus chungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Frei-
heitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer
Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfä-
Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr
higkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unter-
als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn
nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat,
daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechts-
die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
widrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die
Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb
Allgemeinheit gefährlich ist.
dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, .wenn sie nach
deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre.
§ 64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 67
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder Reihenfolge der Vollstreckung
andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu neh-
men, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den
Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurück- §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so
geht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, (2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein
so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entzie- Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der
hungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.
seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
wird. (3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2
nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungs- Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt
kur von vornherein aussichtslos erscheint. erscheinen lassen.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe
§ 65
vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf
(weggefallen) die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt
sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung
§ 66 nach § 67 d Abs. 5 Satz 1 trifft.
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann
das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat
Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur
zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt
verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die
ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug
Sicherungsverwahrung an, wenn
der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Per-
neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu son des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist,
§ 67 a
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der
Überweisung in den Vollzug
neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren
einer anderen Maßregel
Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und (1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen
Sicherung befunden hat und Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den § 67d
Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die
Dauer der Unterbringung
Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert wer-
den kann. (1) Es dürfen nicht übersteigen
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre
das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den und
Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den
die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln
zehn Jahre.
überweisen.
Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Wird
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den vor einer Freiheitsstrafe e:ne daneben angeordnete frei-
Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nach- heitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich
träglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit
dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entschei- die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe ange-
dung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, rechnet wird.
wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in
Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist
kann. noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht· die weitere
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus,
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der
Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine
im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aus-
setzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Unter-
§ 67 b
gebrachte entlassen. Die Maßregel ist. damit erledigt.
Aussetzung zugleich mit der Anordnung
(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchst-
( 1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem frist für die erste Unterbringung in der Sicherungsver-
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungs- wahrung entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein.
anstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur
(5) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwar-
tung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das
Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu
dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt,
vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der
wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die
Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden
gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur
kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbrin-
Bewährung ausgesetzt wird.
gung tritt Führungsaufsicht ein.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 67 e
Überprüfung
§ 67 C
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere
Späterer Beginn der Unterbringung
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszuset-
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeord- zen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
neten Unte1 bringung vollzogen, so prüft das Gericht vor
dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung
zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsauf- in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
sicht ein.
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach (3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im
Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen
liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67 b nicht vor, so festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzu-
darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn lässig ist.
das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anord- (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an.
nung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die
ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel
nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die § 67 f
Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht Mehrfache Anordnung der Maßregel
werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Ent-
Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, ziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der
so erklärt das Gericht sie für erledigt. Maßregel erledigt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 967
§ 67 g (3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit
Widerruf der Aussetzung dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungs-
helfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unter- der Weisungen.
bringung, wenn der Verurteilte
1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechts- (4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem
widrige Tat begeht, Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den
Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einver-
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt
nehmen, so entscheidet das Gericht.
oder
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem
oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine
Unterbringung erfordert. (6) Vor Stellung eines Antrags nach§ 145 a Satz 2 hört
die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unter- keine Anwendung.
bringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich
während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von
dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige § 68 b
Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maß- Weisungen
regel seine Unterbringung erfordert.
(1) Das Gericht kann den Verurteilten für die Dauer der
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsauf- 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten
sicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu
geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die verlassen,
Unterbringung des Verurteilten erfordert.
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihm
Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem
können,
Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der
Maßregel nicht übersteigen. 3. bestimmte Personen oder Personen einer bestimmten
Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unter- Straftaten bieten können, nicht zu beschäftigen, auszu-
bringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der bilden oder zu beherbergen,
Führungsaufsicht erledigt.
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die er nach
(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von den Umständen zu Straftaten mißbrauchen kann,
Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet. 5. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder
Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu
besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
Führungsaufsicht 6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeu-
gen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder
§ 68 zu führen, die er nach den Umständen zu Straftaten
mißbrauchen kann,
Voraussetzungen der Führungsaufsicht
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle oder
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz einer bestimmten Dienststelle zu melden,
Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheits-
strafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann 8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Arbeitsplatzes
unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden oder
das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen,
wenn dio Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten 9. sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei dem zuständigen
begehen wird. Arbeitsamt oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung
zugelassenen Stelle zu melden.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft
Gesetzes (§§ 67 b, 67 c, 67 d Abs. 2, 4, 5 und § 68 f) Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder ver-
bleiben unberührt. langte Verhalten genau zu bestimmen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer der
§ 68 a
Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere
Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer Weisungen erteilen, namentlich solche, die sich auf Ausbil-
dung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das
Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten
Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht
beziehen. § 56 c Abs. 3 ist anzuwenden.
einen Bewährungshelfer.
(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im (3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung des
Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
betreuend zur Seite. werden.
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 68 C (3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder
Dauer der Führungsaufsicht der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt
erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat
(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und angeordnete Führungsaufsicht.
höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer
abkürzen.
(2) Die Führungsaufsicht beginnt mit der Rechtskraft der Entziehung der Fahrerlaubnis
Anordnung. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet,
in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält § 69
oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
Entziehung der Fahrerlaubnis
wird.
§ 68 d (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er
bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraft-
Nachträgliche Entscheidungen
fahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraft-
Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68 a Abs. 1 fahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb
und 5, den§§ 68 b und 68 c Abs. 1 Satz 2 auch nachträg- nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder
lich treffen, ändern oder aufheben. nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die
Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum
§ 68 e
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren
Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
Beendigung der Führungsaufsicht
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1
(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu ein Vergehen
erwarten ist, daß der Verurteilte auch ohne sie keine
Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist frühe- 1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c),
stens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. 2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs 3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142),
Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem
Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist. Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich ver-
letzt worden oder an fremden Sachen bedeutender
(3) Die Führungsaufsicht endet, wenn die Unterbringung Schaden entstanden ist, oder
in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist und deren
Vollzug beginnt. 4: des Vollrausches (§ 323 a), der sich auf eine der Taten
nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
§ 68 f so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen
Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung von Kraftfahrzeugen anzusehen.
des Strafrestes
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des
(1) Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren Urteils. Ein von einer deutschen Behörde erteilter Führer-
wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig vollstreckt schein wird im Urteil eingezogen.
worden, so tritt mit der Entlassung des Verurteilten aus
dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht,
wenn im Anschluß an die Strafverbüßung eine freiheitsent- § 69 a
ziehende Maßregel der Besserung und Sicherung voll- Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
zogen wird.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt
(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch ohne die es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu
Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, so fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf
ordnet das Gericht an, daß die Maßregel entfällt. (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden,
wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist
§ 68 g zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht
ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur
Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
die Sperre angeordnet.
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafre-
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten
stes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung
von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere
ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der
einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so
Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen
nur die §§ 68 a und 68 b. Die Führungsaufsicht endet nicht (3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn
vor Ablauf der Bewährungszeit. gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat
bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die
Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, (4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat
so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungs- vorläufig entzogen (§ 111 a der Strafprozeßordnung), so
aufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in
Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsauf- der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch
sicht nicht eingerechnet. . drei Monate nicht unterschreiten.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 969
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In zweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch
die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich
vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Ver- ausüben lassen.
kündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßre-
gel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letzt- (4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils
mals geprüft werden konnten. wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der
Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet,
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen
soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in
Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstel-
dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen
lung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit,
Strafprozeßordnung) gleich.
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet
ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die
§ 70 a
Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre sechs
Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert Aussetzung des Berufsverbots
hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots
Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde
§ 69 b erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeich-
neten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das
Internationaler Kraftfahrzeugverkehr Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
(1) Darf der Täter nach den für den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland (2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das
Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen
Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, so ist die des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufs-
Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat . verbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf
gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Die Entziehung hat behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
in diesem Falle die Wirkung eines Verbots, während der ist, wird nicht eingerechnet.
Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu
im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf. (3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt,
so gelten die §§ 56 a und 56 c bis 56 e entsprechend. Die
(2) In ausländischen Fahrausweisen werden die Ent- Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in
ziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre vermerkt. der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende
Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten
wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
Berufsverbot
§ 70 § 70 b
Anordnung des Berufsverbots Widerruf der Aussetzung und Erledigung
des Berufsverbots
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er
unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter (1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufs-
grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten verbots, wenn der Verurteilte
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,
1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines
weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszu-
Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung
schließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des
der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige
Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges
Tat begeht,
für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten,
wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die 2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt
Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des oder
Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges
erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art bege- 3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers
hen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet beharrlich entzieht
werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchst- und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots
frist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht dessen weitere Anwendung erfordert.
ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufs- (2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufs-
zweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig ver- verbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während
boten (§ 132 a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung
das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck
vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots
Monate nicht unterschreiten. erfordert.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den (3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in
Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbe- die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987. Teil 1
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von (4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeord-
Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht net, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der den
erstattet. Vermögensvorteil für die Tat oder sonst in Kenntnis der
Tatumstände gewährt hat.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht
das Berufsverbot für erledigt.
§ 73 a
Verfall des Wertersatzes
Gemeinsame Vorschriften Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes
wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem
§ 71 anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall
eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 ab-
Selbständige Anordnung
gesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines
( 1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht.
Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem
Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfah- Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter
ren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähig- dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
keit des Täters undurchführbar ist.
§ 73 b
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis
und das Berufsverbot. Schätzung
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die
§ 72 Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung den Vermögens-
Verbindung von Maßregeln vorteil beseitigen oder mindern würde, können geschätzt
werden.
(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln § 73 C
erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von
Härtevorschrift
ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei
ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vor- (1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den
zug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren. Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit
angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht
mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln geringen Wert hat.
angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der (2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt
Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel
§ 42 entsprechend.
ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an,
wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 73 d
§ 67 c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden. Wirkung des Verfalls
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so
Siebenter Titel geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene
Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat
Verfall und Einziehung über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu
dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand
§ 73 bleiben bestehen.
Voraussetzungen des Verfalls (2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräu-
ßerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat
Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügun-
der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr einen
gen als Veräußerungen.
Vermögensvorteil erlangt, so ordnet das Gericht dessen
Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der § 74
Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung den aus
der Tat erlangten Vermögensvorteil beseitigen oder Voraussetzungen der Einziehung
mindern würde. (1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder
gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegen- zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
stände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als (2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entzie-
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter
hung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen 2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen
gehandelt und hat dadurch dieser den Vermögensvorteil die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht,
erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen
den Absätzen 1 und 2 gegen ihn. werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 971
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der
die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines
Täter ohne Schuld gehandelt hat. Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädi-
gung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift Einziehung nicht angeordnet werden könnte(§ 74 e Abs. 2
über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so und § 74 f); trifft das Gericht die Anordnung neben der
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes
nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
§ 74 a
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung geschätzt werden.
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die (4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt
Gegenstände abweichend von§ 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann § 42.
eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung gehören oder zustehen, § 74 d
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung
Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat
oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder (1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt
haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen
die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück
Weise erworben hat. durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbrei-
tung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß
§ 74 b die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Druck-
sätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar
(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in gemacht werden.
den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und des § 74 a nicht
angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der began- (2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die
genen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbe-
betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen des reitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich
§ 74 a den Drüten trifft, außer Verhältnis steht. ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch
nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der§§ 74 und 74 a
an, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und trifft eine (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften, die einen
weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck der solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in
Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatum-
Betracht kommt namentlich die Anweisung, stände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen
würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, jedoch nur angeordnet, soweit
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder 1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers
sonst zu ändern oder oder eines anderen befinden, für den der Täter oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu ver- Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen
fügen. zur Verbreitung bestimmt sind und
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der 2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwid-
Einziehung aufgehoben; andernfalls ordnet das Gericht riges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern.
die Einziehung nachträglich an.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie gleich, wenn mindestens ein Stück durch Ausstellen,
auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden. Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich
zugänglich gemacht wird.
§ 74 C
(5) § 74 b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Einziehung des Wertersatzes
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der § 74 e
ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf des~en Wirkung der Einziehung
Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Ent-
scheidung über die Einziehung verwertet, namentlich ver- (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das
äußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit
Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.
Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teil-
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben beste-
nehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des
hen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser
Gegenstandes entspricht.
Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch Voraussetzungen des§ 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann
neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann anord-
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
nen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74 f Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekannt-
Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist. geworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die
Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
(3) § 73 d Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der
Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einzie-
hung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. § 76 a
Selbständige Anordnung
§ 74 f ( 1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen
Entschädigung keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden,
so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezo- Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauch-
gene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über
barmachung selbständig erkannt werden, wenn die
die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorge-
zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten schrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder
beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse (2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2,
unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen Abs. 3 und des § 74 d ist Absatz 1 auch dann anzuwen-
in Geld entschädigt. den, wenn
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn 1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, 2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person
daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes •
der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, bestimmt.
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch
Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung
Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in oder Strafverlangen fehlen.
verwerflicher Weise erworben hat oder (3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer
Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen
von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einver-
zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne nehmen beider zuläßt.
Entschädigung dauernd zu entziehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschä- Vierter Abschnitt
digung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte
wäre, sie zu versagen. Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
§ 75
§ 77
Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Antragsberechtigte
Hat jemand
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den
Person oder als Mifglied eines solchen Organs, Antrag stellen.
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den
Mitglied eines solchen Vorstandes oder
Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Per- die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten
sonenhandelsgesellschaft noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die
den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74 c und 7 4 f Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist
die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersat- gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist
zes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Ver-
begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung wandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang
dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über,
Abs. 3 gilt entsprechend. wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten
widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder
Gemeinsame Vorschriften beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Ver-
treter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige,
§ 76
dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten
Nachträgliche Anordnung von Verfall zusteht, den Antrag stellen. Ein beschränkt Geschäfts-
oder Einziehung des Wertersatzes fähiger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann
den Antrag auch selbständig stellen.
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung
eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, (4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den
weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73 a oder 7 4 c Antrag selbständig stellen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 973
§ 77 a es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten
Antrag des Dienstvorgesetzten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch
stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.
(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem § 77 d
Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und
auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist Zurücknahme des. Antrags
derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der (1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die
Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war. Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetz- Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener
ten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Diszi- (2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes
plinarvorgesetzte. Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so kön-
(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffent- nen der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister
lichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienst- und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77
vorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige
für die er tätig war, den Antrag stellen. leitet der Amts- des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam
träger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag
ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt. nicht zurücknehmen.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundes- § 77 e
regierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die
Ermächtigung und Strafverlangen
Landesregierung antragsberechtigt.
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlan-
gen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77 d entsprechend.
§ 77 b
Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht Fünfter Abschnitt
verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Verjährung
Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu
stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen
Erster Titel
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die
Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Verfolgungsverjährung
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der
§ 78
Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kennt-
nis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer Verjährungsfrist
Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die
Ehe ab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des Tages, an
Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76 a
dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertre-
ters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen (2) Verbrechen nach § 220 a (Völkermord) und nach
Kenntnis an. § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Ver-
Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden geson- jährungsfrist
dert.
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheits-
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf strafe bedroht sind,
Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit
drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht
des Verletzten. sind,
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durch- 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheits-
führung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafpro- strafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren
zeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur bedroht sind,
Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheits-
der Strafprozeßordnung.
strafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren
bedroht sind,
§ 77 C
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
Wechselseitig begangene Taten
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des
Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinan- Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne
der zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach
ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen be- den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders
antragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 78 a 11 . die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens
Beginn wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten
sowie jede Anordnung des Richters oder Staats-
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt anwalts, die nach einer solchen Einstellung des Ver-
ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so fahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit
beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. des Angeschuldigten ergeht, oder
§ 78 b 12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungs-
handlung im Ausland vorzunehmen.
Ruhen
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren
(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden
Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens
kann. Dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder
Strafverlangen fehlen. (2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung
oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mit- die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist
glied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung
eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt
des Tages zu ruhen, an dem maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang
1 . die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ei~ gegeben worden ist.
Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der
Person des Täters Kenntnis erlangt oder (3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung
von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt,
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter wenn seit dem in § 78 a bezeichneten Zeitpunkt das
angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung). Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als
ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78 b
nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechts- bleibt unberührt.
kräftig abgeschlossen ist.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen,
auf den sich die Handlung bezieht.
§ 78 C
Unterbrechung (5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt,
vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshand-
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Be- lungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vor-
kanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren genommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt
eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Verneh- der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht
mung oder Bekanntgabe, bereits verjährt gewesen wäre.
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder
deren Anordnung, Zweiter Titel
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Vollstreckungsverjährung
Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschul-
digte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermitt-
lungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, § 79
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durch- Verjährungsfrist
suchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme
welche diese aufrechterhalten, (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den nicht mehr vollstreckt werden.
Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, (2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völkermords
welche diese aufrechterhalten, (§ 220 a) und von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt
6. die Erhebung der öffentlichen Klage, nicht.
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens, (3) Die Verjährungsfrist beträgt
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, 1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil ent- zehn Jahren,
sprechende Entscheidung, 2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens Jahren bis zu zehn Jahren,
wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede 3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach bis zu fünf Jahren,
einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei
Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des
Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
von Beweisen ergeht, 5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 975
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung § 80 a
verjährt nicht. Bei den übrigen Maßnahmen beträgt die Aufstacheln zum Angriffskrieg
Verjährungsfrist zehn Jahre. Ist jedoch die Führungsauf-
sicht oder die erste Unterbringung in einer Entziehungsan- Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
stalt angeordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten
von Schriften (§ 11 Abs; 3) zum Angriffskrieg (§ 80) auf-
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder
stachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maß-
fünf Jahren bestraft.
regel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung
erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder
Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hin-
dert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die zweiter Titel
Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Hochverrat
Maßnahmen nicht.
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der § 81
Entscheidung.
Hochverrat gegen den Bund
§ 79 a
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung
Ruhen mit Gewalt
Die Verjährung ruht, 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht beeinträchtigen oder
begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutsch-
2. solange dem Verurteilten land beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern,
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Ent- wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheits-
scheidung oder im Gnadenweg oder strafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
Einziehung
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
bewilligt ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behörd-
§ 82
liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Hochverrat gegen ein Land
§ 79 b (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung
Verlängerung mit Gewalt
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf 1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem
auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzu-
Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn verleiben oder einen Teil eines Landes von diesem
der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine abzutrennen oder
Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende
verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
Besonderer Teil wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft.
Erster Abschnitt
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
des demokratischen Rechtsstaates
Erster Titel § 83
Friedensverrat Vorbereitung
eines hochverräterischen Unternehmens
§ 80 (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unterneh-
men gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
Vorbereitung eines Angriffskrieges
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundge- Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
setzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt Jahren bestraft.
sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges
für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unterneh-
lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht men gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe
unter zehn Jahren bestraft. von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, · Teil 1
§ 83 a neten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des
Tätige Reue Grundgesetzes gleich.
(1) In den Fällen der§§ 81 und 82 kann das Gericht die
· (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder
Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten,
von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,
deren Schuld gering und deren Mitwirkung von unterge-
wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat
ordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen
aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich
diesen Vorschriften absehen.
mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat
verhindert.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das
Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildem (§ 49
(2) In den Fällen des § 83 kann das Gericht nach Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschrif-
Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorha- ten absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft
ben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern;
Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen
oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.
(3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr § 85 *)
abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollen-
dung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räum-
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisa-
torischen Zusammenhalt
Dritter Titel 1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren
nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar
Gefährdung
festgestellt ist, daß sie Ersatzorgansation einer ver-
des demokratischen Rechtsstaates
botenen Partei ist, oder
§ 84 *) 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil
Fortführung einer sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
für verfassungswidrig erklärten Partei gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räum- Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereini-
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisato- gung ist,
rischen Zusammenhalt
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungs- oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
widrig erklärten Partei oder
(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in
2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht
Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer
festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer ver-
ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird
botenen Partei ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten •) § 85 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März
Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen 1974 (BGB!. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:
Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu "§ 85
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verstoß gegen ein Verelnlgungsverbot
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt einer Vereinigung, die unanfecht-
bar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmaßige Ordnung oder gegen
(3) Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundes- den Gedanken der Völkerverständigung richtet oder von der unanfechtbar festge-
verfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 stellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist.
Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer voll- (2) Wer sich in einer Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied
ziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, Wtfd mit
in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentschei- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 kann das Gericht
dung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den in Satz 1 bezeich- Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht,
•) § 84 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. März das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es
1974 (BGB!. 1 S. 469) im Land Berlin nicht anzuwenden. ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft."
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 977
§ 86 *) (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer
Verbreiten von Propagandamitteln Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
verfassungswidriger Organisationen
§ 86 a *)
(1) Wer Propagandamittel Verwenden von Kennzeichen
1, einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungs- verfassungswidriger Organisationen_
widrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereini- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
gung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Geldstrafe wird bestraft, wer
Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kenn-
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil zeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeich-
sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder neten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder
gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm
oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereini- 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen
gung ist, oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in
der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außer- vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich
halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Geset- dieses Gesetzes einführt.
zes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nament-
und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig
lich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und
ist, oder
Grußformen.
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialisti-
schen Organisation fortzusetzen,
§ 87 **)
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird mit
strafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung,
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
•) § 86 a ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur 1974 (BGBI. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:
solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die ,,§ 86 a
freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86
Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbrei-
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst tung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt,
oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."
.. ) § 87 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März
•) § 86 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:
1974 (BGBI. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:
,,§ 87
,,§ 86 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
Verbreiten von Propagandamitteln (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
verfassungswidriger Organisationen wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehand-
( 1) Wer Propagandamittel lungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt,
1. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfas- daß er
sungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung 1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen
richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation zu begehen,
einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
2. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Gel- 3. Sabotagemittel herstellt sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem
tungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in der Nummer 1 anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
bezeichneten Vereinigung tätig ist, oder 4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotage-
tätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
3. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu
ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
schult oder
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Ve_rbreitung 6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer
innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt, wird der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand
oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrund-
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11
sätze -einsetzt.
Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind
Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
1. Handlungen, die den Tatbestand der§§ 305, 306, 308, 31 0 b bis 311 a, 312, 313,
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung im Rahmen der staatsbürgerlichen 315, 315 b, 316 b, 316 c Abs. 1 Nr. 2, der§§ 317 oder 318 verwirklichen, und
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder ähnlicher Zwecke 2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für den Schutz der Zivilbevölke-
vorgenommen wird. rung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unterneh-
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser mens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende
Vorschrift absehen." Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder
daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.
§ 86 Abs. 1 ist nach Artikel 296 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen,
nicht anzuwenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des räumlichen wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer
Geltungsbereichs dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch
dort allgemein und öffentlich vertrieben werden. verhindert werden können."
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und
Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den
begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
land oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit
1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
Stellen solche Handlungen zu begehen,
bestraft.
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
(2) Der Versuch ist strafbar.
3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen ver-
schafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in die-
§ 89 *)
sen Bereich einführt,
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr
4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stütz-
und öffentliche Sicherheitsorgane
punkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält
oder überprüft, (1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um
läßt oder andere dazu schult oder deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfas-
6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten sungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch
(Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die
herstellt oder aufrechterhält, Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Be- Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe
strebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungs-
(2) Der Versuch ist strafbar.
grundsätze einsetzt.
(2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109 e, 305,
§ 90
306,308,310 b bis 311 a, 312,313,315,315 b, 316 b,
316 c Abs. 1 Nr. 2, der§§ 317 oder 318 verwirklichen, Verunglimpfung des Bundespräsidenten
und (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Bundespräsi-
Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung denten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei
gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder
(2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die
gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache
Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn
zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder
nicht die Voraussetzungen des § 187 a erfüllt sind.
unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb
bestimmte Energie entzogen wird. (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
(3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen zu fünf Jahren, wenn die Tat eine Verleumdung (§ 187) ist
Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Ver- oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für
halten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst- Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
stelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
er kennt, noch verhindert werden können. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsi-
denten verfolgt.
§ 88 § 90 a
Verfassungsfeindliche Sabotage Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räum-
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-
lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Stör-
der oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft
handlungen
oder böswillig verächtlich macht oder
1. die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende
Unternehmen oder Anlagen, •) § 89 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGBI. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:
2. Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
.,§ 89
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Ver- Verfassungsfeindliche Einwirkungen auf öffentliche Sicherheitsorgane
sorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen (1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt,
oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebens- um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich
wichtig sind, oder dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegen- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
stände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen (2) Der Versuch ist strafbar.
Sicherheit oder Ordnung dienen, (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend."
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 979
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Abstimmungen und durch besondere Organe der
Länder verunglimpft, Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung
strafe bestraft. in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl zu wählen,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte
2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungs-
Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer mäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden
Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, un- 3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parla-
brauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden mentarischen Opposition,
Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar. 4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlich-
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder keit gegenüber der Volksvertretung,
Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich 5. die Unabhängigkeit der Gerichte und
für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 90 b 1. Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
Verfassungsfeindliche Verunglimpfung Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger
von Verfassungsorganen darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik
Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften(§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungs- 2. Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik
organ, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger dar-
Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in auf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der
dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch 3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche
absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen
Bundesrepublik Deutschland oder gepen Verfassungs- Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer
grundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Geltung zu setzen oder zu untergraben.
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen § 92 a
Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt. Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
§ 91 *)
Monaten wegen einer Straftat nach diesem Abschnitt kann
Anwendungsbereich das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlan-
Die §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine
gen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu
im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes aus-
wählen oder zu stimmen, aberkennen(§ 45 Abs. 2 und 5).
geübte Tätigkeit begangen werden.
§ 92 b
Einziehung
Vierter Titel
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
Gemeinsame Vorschriften worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu
§ 92
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
Begriffsbestimmungen oder bestimmt gewesen sind, und
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre §§ 80 a, 86, 86 a, 90 bis 90 b bezieht,
Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche eingezogen werden. § 74 a ist anzuwenden.
Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet
abtrennt.
zweiter Abschnitt
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrund-
sätze Landesverrat und Gefährdung
der äußeren Sicherheit
•) § 91 ist nach Artikel 324 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGB!. 1 S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden:
§ 93
,,§ 91 Begriff des Staatsgeheimnisses
Anwendungsbereich
Die §§ 85 und 87 gelten nur für Taten, die durch eine im räumlichen Geltungs- (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände
bereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen werden." oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personen-
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
kreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird mit
geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes- bestraft. Der Versuch ist strafbar.
republik Deutschland abzuwenden.
§ 97
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung oder unter Geheimhaltung gegenüber den Preisgabe von Staatsgeheimnissen
Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland gegen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen
zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen
Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird,
verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich
bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines
§ 94 schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundes-
republik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
Landesverrat
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird
mitteilt oder und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffent- eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugäng-
lich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutsch- lich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt
land zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nach-
begünstigen, teils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregie-
bestraft. rung verfolgt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebens- § 97 a
lange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Verrat illegaler Geheimnisse
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur bezeichneten Verstöße kein Staatsgeheimnis ist, einer
Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders ver- fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt und
pflichtet, oder dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbei-
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren führt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft. § 96
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheim-
Deutschland herbeiführt. nisse der in Satz 1 bezeichneten Art entsprechend anzu-
wenden.
§ 95
§ 97 b
Offenbaren von Staatsgeheimnissen
Verrat in irriger Annahme
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen eines illegalen Geheimnisses
Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten
wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich (1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in
bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Geheimnis der in § 97 a bezeichneten Art, so wird er, wenn
Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs 1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in
§ 94 mit Strafe bedroht ist. 2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen
Verstoß entgegenzuwirken, oder
(2) Der Versuch ist strafbar.
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- Mittel zu diesem Zweck ist,
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. § 94 Abs. 2 nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in
Satz 2 ist anzuwenden. der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht
zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen
§ 96 hat.
Landesverräterische Ausspähung; (2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der
Auskundschaften von Staatsgeheimnissen Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu
oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht
verraten(§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat
einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat.
zu zehn Jahren bestraft.
Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amt- Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353 b
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 981
§ 98 gegen die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu
Landesverräterische Agententätigkeit einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder
(1) Wer zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen bestraft.
gerichtet ist, oder (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebens-
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer lange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
erklärt, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den
Bestand der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 oder§ 96 Abs. 1 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist die strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren;
§ 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. § 100 a
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen Landesverräterische Fälschung
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein (1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder ver-
Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offen- fälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre
bart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit
der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehun-
seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser gen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden
Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen
aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden
offenbart. Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände
oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr
§ 99 eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder
die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer
Geheimdienstliche Agententätigkeit
fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von
(1) Wer sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine (2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch
geheimdienstliche Tätigkeit gegen die Bundesrepublik Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich ver-
Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Liefe- schafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur
rung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnis- Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelan-
sen gerichtet ist, oder gen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die
oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundes-
Tätigkeit bereit erklärt, republik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizu-
führen.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in§ 94 oder§ 96 Abs. 1, (3) Der Versuch ist strafbar.
in § 97 a oder in § 97 b in Verbindung mit § 94 oder § 96
Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsa- oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu
chen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amt- einer fremden Macht herbeiführt.
lichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten
werden, mitteilt oder liefert und wenn er § 101
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Nebenfolgen
Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet,
oder Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat nach diesem
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter
die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend. Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen
(§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 100
Friedensgefährdende Beziehungen § 101 a
Einziehung
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen wor-
Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen den, so können
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu tung dieses Staates öffentlich angebracht worden ist, ent-
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden fernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer
oder bestimmt gewesen sind, und beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheits-
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gegenstände der in § 100 a bezeichneten Art, auf die (2) Der Versuch ist strafbar.
sich die Tat bezieht,
eingezogen werden.§ 74 a ist anzuwenden. Gegenstände § 104 a
der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die
Voraussetzungen der Strafverfolgung
Voraussetzungen des§ 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies
erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt,
für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen
abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die Gegensei-
Schuld gehandelt hat. tigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war,
ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt
und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafver-
Dritter Abschnitt folgung erteilt.
Straftaten gegen ausländische Staaten
Vierter Abschnitt
§ 102
Straftaten gegen Verfassungsorgane
Angriff gegen Organe und Vertreter sowie bei Wahlen und Abstimmungen
ausländischer Staaten
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines aus- § 105
ländischen Staatsoberhaupts, eines Mitglieds einer aus-
Nötigung von Verfassungsorganen
ländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglau-
bigten Leiters einer ausländischen diplomatischen Vertre- (1) Wer
tung begeht, während sich der Angegriffene in amtlicher
1 . ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines
Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis
Landes oder einen seiner Ausschüsse,
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse
oder
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des
zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Bundes oder eines Landes
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten
(§ 45 Abs. 2 und 5). Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 103
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
Beleidigung von Organen und Vertretern
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit
§ 106
Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer auslän-
dischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Nötigung des Bundespräsidenten
Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung
(1) Wer
beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung 1. den Bundespräsidenten oder
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren 2. ein Mitglied
bestraft.
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder eines Landes,
durch Verbreiten von Schriften(§ 11 Abs. 3) begangen, so
b) der Bundesversammlung oder
ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der
Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen. c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des
Bundes oder eines Landes
§ 104 rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in
ausländischer Staaten einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder
nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte Flagge (2) Der Versuch ist strafbar.
eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
eines solchen Staates, das von einer anerkannten Vertre- strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 983
§ 106 a 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß,
daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
Bannkreisverletzung
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder
eines Landes sowie des Bundesverfassungsgerichts an 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl
öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder er nicht wählbar ist,
Aufzügen teilnimmt und dadurch Vorschriften verletzt, die wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft,
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Strafe bedroht ist.
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, (2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler
d,ie unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Vorschrif- entspricht die Ausstellung der Wahlunterlagen für die
ten innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden Urwahlen in der Sozialversicherung.
sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. § 107 C
§ 106 b Verletzung des Wahlgeheimnisses
Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienen-
den Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-
gebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie
Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und
dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert § 108
oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Wählernötigung
mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnun- einem empfindlichen Übel, durch Mißbrauch eines beruf-
gen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines lichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses
Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen
noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundes- nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in
regierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheits-
Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsi- strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders
denten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung zehn Jahren bestraft.
und ihre Beauftragten.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107
Wahlbehinderung § 108 a
Wählertäuschung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine
Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der
oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder
oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
(2) Der Versuch ist strafbar. bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 107 a
Wahlfälschung § 108 b
Wählerbestechung
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergeb-
nis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, (1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere Vorteile
strafe bestraft. anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
unrichtig verkündet oder verkünden läßt. (2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in
(3) Der Versuch ist strafbar. einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder andere
Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.
§ 107 b
§ 108 C
Fälschung von Wahlunterlagen
Nebenfolgen
(1) Wer
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
falsche Angaben erwirkt, Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107 a, 108
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
und 108 b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus verteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffent- fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
lichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
§ 109 e
§ 108 d
Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
Geltungsbereich
(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder
Die §§ 107 bis 108 c gelten für Wahlen zu den Volks- Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung
vertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsge-
Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und fahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert,
Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicher-
Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen heit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der
in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheits-
steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen
Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehler-
haft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in
Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.
Fünfter Abschnitt *)
(3) Der Versuch ist strafbar.
Straftaten gegen die Landesverteidigung
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
§ 109 strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung (5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrläs-
sig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung
vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheits-
durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird
die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bedroht ist.
bestraft.
§ 109 f
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine
Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung
herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine
oder Geldstrafe. andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung
(3) Der Versuch ist strafbar.
oder für einen ihrer Mittelsmänner
§ 109 a 1 . Nachrichten über Angelegenheiten der Landesvertei-
digung sammelt,
Wehrpflichtentziehung durch Täuschung·
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten
(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder
für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
bestraft. Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
(2) Der Versuch ist strafbar. anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der Öffentlichkeit
im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstat-
§§ 109 b und 109 c
tung ausgeübte Tätigkeit.
(weggefallen)
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 109 d
§ 109 g
Störpropaganda gegen die Bundeswehr
Sicherheitsgefährdendes Abbilden
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen
(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Ein-
tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätig-
richtung oder Anlage oder einem militärischen Vorgang
keit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen
eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine sol-
zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behaup-
che Abbildung oder Beschreibung an einen anderen
tungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die
gelangen läßt und dadurch wissentlich die Sicherheit der
Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landes-
Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der
Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
•) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht im Land Berlin. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 985
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildauf- § 111
nahme von einem Gebiet oder Gegenstand im räumlichen
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine
solche Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswid-
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die rigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
Schlagkraft der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe
Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist. Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die
Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall
(3) Der Versuch ist strafbar. angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1);
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder
Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und § 112
dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder
leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei (weggefallen)
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht
§ 113
strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis der zuständigen
Dienststelle gehandelt hat. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundes-
§ 109 h wehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverord-
. Anwerben für fremden Wehrdienst nungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen
berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthand-
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen lung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Wider-
Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen öder stand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Frei-
militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
Jahren bestraft. strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(2) Der Versuch ist strafbar.
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei
sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
§ 109 i
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen
Nebenfolgen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körper-
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verletzung (§ 224) bringt.
wegen einer Straftat nach den §§ 109 e und 109 f kann (3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn
das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch
die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wah!en zu erlan- dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung
gen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu sei rechtmäßig.
wählen oder zu stimmen, aberkennen(§ 45 Abs. 2 und 5).
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die
Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den
§ 109 k
Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach
Einziehung seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer
Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abse-
Ist eine Straftat nach den §§ 109 d bis 109 g begangen
hen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war
worden, so können
ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzu-
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu muten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wo~den rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat
oder bestimmt gewesen sind, und nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumu-
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die ten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen
sich eine Straftat nach § 109 g bezieht, mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
dieser Vorschrift absehen.
eingezogen werden.§ 74 a ist anzuwenden. Gegenstände
der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die § 114
Voraussetzungen des§ 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das
Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt Widerstand gegen Personen,
auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des
§ 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen
Sechster Abschnitt
gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten
Widerstand gegen die Staatsgewalt haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne
Amtsträger zu sein.
§ 110 (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen,
(weggefallen) die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen
sind.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§§ 115 bis 119 Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer,
wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung
(weggefallen)
des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheits-
§ 120 strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Gefangenenbefreiung (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen
§ 124
verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Schwerer Hausfriedensbruch
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffent- Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammen-
lichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das rottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Perso-
Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die nen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete
Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume,
(3) Der Versuch ist strafbar. welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrecht-
(4) Einern Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 lich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen
ste_ht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Anstalt verwahrt wird. Geldstrafe bestraft.
§ 125
§ 121
Landfriedensbruch
Gefangenenmeuterei
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit ver-
(1) Wer sich an
einten Kräften 1 . Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger 2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche
Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften
angreifen, begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder
2. gewaltsam ausbrechen oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft
zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die
Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf bedroht ist.
Jahren bestraft.
(2) Wer in einer Menschenmenge, aus der Gewalt-
(2) Der Versuch ist strafbar. tätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne des Absatzes 1
begangen werden,
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren 1. Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungs-
vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter maßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen
abzuwehren, mit sich führt oder
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. sich in einer Aufmachung, die geeignet und den
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat Umständen nach darauf gerichtet 1st, die Feststellung
zu verwenden, oder seiner Identität zu verhindern, aufhält,
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen auf Grund des
des Todes oder einer schweren Körperverletzung Versammlungsgesetzes oder eines Polizeigesetzes dazu
(§ 224) bringt. aufgefordert hat, diese Gegenstände oder Aufmachungen
abzulegen oder sich zu entfernen, wird mit Freiheitsstrafe
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch,
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
(3) § 113 Abs. 3 und 4 gilt in den Fällen des Absatzes 1
§ 122 Nr. 1 und 2, soweit die dort bezeichneten Handlungen in
§ 113 mit Strafe bedroht sind, sowie in den Fällen des
(weggefallen)
Absatzes 2 sinngemäß.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Siebenter Abschnitt Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden. § 74 a ist
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung anzuwenden.
§ 125 a
§ 123
Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
Hausfriedensbruch
In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
das befriedete Besitztum eines anderen oder in abge- Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
schlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder wenn der Täter
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 987
1. eine Schußwaffe bei sich führt, gehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als
Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
zu verwenden,
bestraft.
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr
des Todes oder einer schweren Körperverletzung (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
(§ 224) bringt oder 1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das
4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig
Sachen anrichtet. erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder
§ 126 eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
Störung des öffentlichen Friedens 3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung
durch Androhung von Straftaten Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereini-
Frieden zu stören, gung zu gründen, ist strafbar.
1. einen der in § 125 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hinter-
Fälle des Landfriedensbruchs,
männern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor,
2. einen Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
oder 220 a), Jahren zu erkennen.
3. eine Körperverletzung in den Fällen des § 225 oder (5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld
eine Vergiftung (§ 229), gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeu-
4. eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den tung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3
Fällen der §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b, absehen.
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 (6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen
bis 251 oder 255), mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach
6. ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
§§ 306 bis 308,310 b Abs. 1 bis 3, des§ 311 Abs. 1 bis 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen
3, des§ 311 a Abs. 1 bis 3, der§§ 312, 313 Abs. 1, des der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen
§ 315 Abs. 3, des§ 315 b Abs. 3, des§ 316 a Abs. 1, entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
des§ 316 c Abs. 1 oder 2, des§ 318 Abs. 2, des§ 319 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle
oder offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch
7. ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des verhindert werden können;
§ 316 b Abs. 1, des§ 317 Abs. 1 oder des§ 318 Abs. 1 erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereini-
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit gung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen
Geldstrafe bestraft. erreicht, so wird er nicht bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeig-
net ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres § 129 a
Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Ab- Bildung terroristischer Vereinigungen
satz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
§ 127
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 oder
Bildung bewaffneter Haufen
220 a),
(1) Wer unt>efugterweise einen bewaffneten Haufen bil- 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen
det oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, des § 239 a oder des § 239 b oder
daß sie ohne gesetzliche Befugnis gesammelt ist, mit
Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Frei- 3. Straftaten nach § 305 a oder gemeingefährliche Straf-
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. taten in den Fällen der §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1,
des§ 311 Abs. 1, des§ 311 a Abs. 1, der§§ 312, 315
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen Abs. 1, des§ 316 b Abs. 1, des§ 316 c Abs. 1 oder des
anschließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder § 319
mit Geldstrafe bestraft. zü begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung
als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem
§ 128 Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(weggefallen)
(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hinter-
männern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren
§ 129 zu erkennen.
Bildung krimineller Vereinigungen
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung unter-
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder stützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu be- Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld 1 . verbreitet,
gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeu- 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
tung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Strafe nach zugänglich macht,
seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt
(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend. oder zugänglich macht oder
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankün-
Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter digt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich die-
zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen ses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen
Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). unternimmt, um sie od3r aus ihnen gewonnene Stücke
im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder
(7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht einem anderen eine solche Verwendung zu ermög-
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 ). lichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
§ 130 strafe bestraft.
Volksverhetzung (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in
Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.
Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung
angreift, daß er der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgescheh,:ms
1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt, oder der Geschichte dient.
2. zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auf- (4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur
fordert oder Sorge für die Person Berechtigte handelt.
3. sie beschimpft, böswillig verächtlich macht oder
§ 132
verleumdet,
Amtsanmaßung
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen
Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur
§ 130 a
kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf,
Anleitung zu Straftaten wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft.
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als
Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidri- § 132 a
gen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen
Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine und Abzeichen
solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit (1) Wer unbefugt
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be- 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienst-
straft. bezeichnungen, akademische Grade, Titel oder
öffentliche Würden führt,
(2) Ebenso wird bestraft, wer
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt,
1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung
Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschafts-
zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
prüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder
zu dienen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt,
Steuerbevollmächtigter führt,
vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126
führt oder
Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung
gibt, 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amts-
kleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,
eine solche Tat zu begehen. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft.
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akade-
mischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidun-
§ 131 gen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die il1nen
zum Verwechseln ähnlich sind.
Gewaltdarstellung; Aufstachelung zum Rassenhaß
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeich-
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Rassenhaß
nungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzei-.
aufstacheln oder die grausame oder sonst unmenschliche
chen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern,
des öffentlichen Rechts.
die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher
Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Ab-
Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschen- satz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3,
würde verletzenden Weise darstellt, bezieht, können eingezogen werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 989
§ 133 2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83
Verwahrungsbruch Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äuße-
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen,
ren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97 a oder
die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder
100,
einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden
sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der
dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Vordrucken
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. für Euroschecks oder Euroscheckkarten in den Fällen
des § 152 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3,
(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere beweg-
liche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer 5. eines Menschenhandels in den Fällen des§ 181 l\lr. 2,
Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffent- 6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211,
lichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder 212 oder 220 a),
einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden
7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den
sind.
Fällen der §§ 234, 234 a, 239 a oder 239 b,
(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als 8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung
Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich gewor-
den ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der
Geldstrafe bestraft. §§ 306 bis 308,310 b Abs. 1 bis 3, des§ 311 Abs. 1 bis
3, des§ 311 a Abs. 1 bis 3, der§§ 311 b, 312,313,315
§ 134 Abs. 3, des § 315 b Abs. 3, der §§ 316 a, 316 c oder
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen 319
Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch
Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unter-
ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder läßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige
in seinem Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder
§ 135 der Ausführung einer Straftat nach § 129 a zu einer Zeit,
(weggefallen) zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann,
glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde unverzüg-
§ 136 lich Anzeige zu erstatten.
Verstrickungsbruch; Siegelbruch (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von
dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen
(1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich
Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt,
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum
Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 139
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht
ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu
worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein
solches Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was
unwirksam macht. ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut
worden ist.
(3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1 und 2 strafbar,
wenn die Pfändung, die Beschlagnahme oder die Anle- (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen •einen
gung des Siegels nicht durch eine rechtmäßige Dienst- Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich
handlung vorgenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den
Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
(4) § 113 Abs. 4 gilt sinngerr,äß. 1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2. einen Völkermord in den Fällen des § 220 a Abs.
§ 137
Nr. 1 oder
(weggefallen)
3. einen erpresserischen Menschenraub(§ 239 a Abs. 1)
eine Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1) oder
§ 138 einen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c Abs. 1)
Nichtanzeige geplanter Straftaten durch eine terroristische Vereinigung (§ 129 a)
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein R13chts-
anwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen,
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der stellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.
Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Fest-
Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur stellungen absichtlich vereitelt.
Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit
sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden. (4) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den
Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen
haben kann.
§ 140
§ 143
Belohnung und Billigung von Straftaten
(weggefallen)
Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126
Abs . 1 genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie § 144
begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
Auswanderungsbetrug
1 . belohnt oder
Wer es sich zum Geschäft macht, Deutsche unter Vor-
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
spiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich mit unbe-
Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung
gründeten Angaben oder durch andere auf Täuschung
oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,
berechnete Mittel zur Auswanderung zu verleiten, wird mit
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
strafe bestraft. bestraft.
§ 145
§ 141 *)
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung
(weggefallen) von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
§ 142
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer
Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er erforderlich sei,
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines strafe bestraft.
Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine
Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem (2) Wer absichtlich oder wissentlich
Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner
2„ eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen besei-
hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu tigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
treffen, 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur
strafe bestraft. Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr
bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
bestraft, der sich wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder§ 304 mit
Strafe bedroht ist.
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht § 145 a
unverzüglich nachträglich ermöglicht. Verstoß gegen Weisungen
während der Führungsaufsicht
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu
ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Wer während der Führungsaufsicht gegen eine
Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1 bezeichneten Art
Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet,
gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufent- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
halt sowie das Kennzeichen und den Standort seines strafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichts-
Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Fest- stelle (§ 68 a) verfolgt.
§ 145 b
•) § 141 ist nach Artikel 324 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes vorn 2. März 1974 (BGBI. 1
S. 469) im Land Berlin in folgender Fassung anzuwenden: (weggefallen)
,,§ 141
Anwerben für fremden Wehrdienst § 145 C
(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst
in einer militärischen oder rnilitärahnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern Verstoß gegen das Berufsverbot
oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder
(2) 01:,r Versuch ist strafbar." einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 991
oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl den oder daß ein solches Verwenden oder Inverkehr-
dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, bringen ermöglicht werde, oder amtliche Wertzeichen
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines
Geldstrafe bestraft. höheren Wertes hervorgerufen wird,
§ 145 d 2. falsche amtliche Wertzeichen in dieser Absicht sich
verschafft oder
Vortäuschen einer Straftat
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt verwendet,
(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder feilhält oder in Verkehr bringt.
einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen (2) Wer bereits verwendete amtliche Wertzeichen, an
Stelle vortäuscht,
denen das Entwertungszeichen beseitigt worden ist, als
1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder gültig verwendet oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheits-
2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, (3) Der Versuch ist strafbar.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 149
§ 258 a mit Strafe bedroht ist.
Vorbereitung der Fälschung von Geld
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen und Wertzeichen
eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den (1) Wer eine Fälschung von Geld oder Wertzeichen
Beteiligten
vorbereitet, indem er
1. an einer rechtswidrigen Tat oder 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,
2. an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art
rechtswidrigen Tat nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder
zu täuschen sucht. 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum
Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von Geld
oder amtlichen Wertzeichen bestimmt und gegen
Achter Abschnitt Nachahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-
Geld- und Wertzeichenfälschung
wahrt oder einem anderen überläßt, wird, wenn er eine
§ 146 Geldfälschung vorbereitet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu
Geldfälschung zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird (2) Nach Absatz 1 .wird nicht bestraft, wer freiwillig
bestraft, wer
1. die Ausführung der vorbereiteten Tat aufgibt und eine
1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in von ihm verursachte Gefahr, daß andere die Tat weiter
Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbrin- vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder die
gen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so Vollendung der Tat verhindert und
verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes 2. die Fälschungsmittel, soweit sie noch vorhanden und
hervorgerufen wird, zur Fälschung brauchbar sind, vernichtet, unbrauchbar
2. falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder macht, ihr Vorhandensein einer Behörde anzeigt oder
sie dort abliefert.
3. falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der
Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich (3) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr, daß andere
verschafft hat, als echt in Verkehr bringt. die Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abgewendet
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt an Stelle
der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 das freiwillige
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel zu er-
reichen.
§ 147
§ 150
Inverkehrbringen von Falschgeld
Einziehung
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches
Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen
zu fünf Jahren oder mit Geldst.afe bestraft. worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder
entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten
(2) Der Versuch ist strafbar. Fälschungsmittel eingezogen.
§ 148 § 151
Wertzeichenfälschung
Wertpapiere
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und 150
strafe wird bestraft, wer
stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck
1. amtliche Wertzeichen in der Absicht nachmacht, daß und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert
sie als echt verwendet oder in Verkehr gebracht wer- sind:
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, Neunter Abschnitt
die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den
Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten
falsche uneidliche Aussage und Meineid
Geldsumme versprochen wird; ·
§ 153
2. Aktien;
Falsche uneidliche Aussage
3. von Kapitalanlagegesellschaften ausgegebene Anteil-
scheine; Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen
Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zustän-
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wert-
digen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich
papieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art
falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
bis zu fünf Jahren bestraft.
5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervordruck auf
eine bestimmte Geldsumme lauten. § 154
§ 152 Meineid
Geld, Wertzeichen und Wertpapiere (1) Wer vor Gericht odervor einer anderen zur Abnahme
eines fremden Währungsgebiets von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und
Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzu- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
wenden. strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 152 a
§ 155
Fälschung von Vordrucken für Euroschecks
und Euroscheckkarten Eidesgleiche Bekräftigungen
(1) Wer in der Absicht, daß inländische oder ausländi- Dem Eid stehen gleich
sche Euroschecks unter Verwendung falscher Vordrucke 1 . die den Eid ersetzende Bekräftigung,
als echt in den Verkehr gebracht werden oder daß ein
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine
solches Inverkehrbringen ermöglicht werde,
frühere Bekräftigung.
1. falsche Vordrucke für Euroschecks herstellt, sich oder
einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen § 156
überläßt oder
Falsche Versicherung an Eides Statt
2. die Herstellung solcher falscher Vordrucke vorbereitet,
indem er Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides
Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung
a) Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negati-
falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Ver-
ve, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer
sicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Art nach zur Herstellung dieser Vordrucke geeignet
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
sind, oder
b) Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder § 157
zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung
echter Vordrucke bestimmt und gegen Nachah- Aussagenotstand
mung besonders gesichert ist, (1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines
herstellt, sich oder· einem anderen verschafft, feilhält, Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schul-
verwahrt oder einem anderen überläßt, dig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher
einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Num- Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter
mer 2 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen
strafe bestraft. oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Sicherung unterworfen zu werden.
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe. (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe
(3) Ebenso wird bestraft, wer in der Absicht, daß inländi- absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich
sche oder ausländische Euroscheckkarten unter Verwen- falsch ausgesagt hat.
dung falscher Vordrucke zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht werden oder daß ein solcher Gebrauch ermög- § 158
licht werde, eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
begeht, die sich auf Vordrucke für Euroscheckkarten Berichtigung einer falschen Angabe
bezieht. (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids,
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, auch in Verbin- falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher
dung mit Absatz 3, gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend. uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die
(5) § 150 gilt entsprechend. falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 993
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei
Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich
der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige
wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein
eine Untersuchung eingeleitet worden ist. behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnah-
men gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche
Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu
prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt § 165
oder einer Polizeibehörde erfolgen.
Bekanntgabe der Verurteilung
(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbrei-
§ 159
ten von Schriften(§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwe-
Versuch der Anstiftung zur Falschaussage gen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneid- anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Ver-
lichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung dächtigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in
an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend. § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2
bis 4 gilt entsprechend.
§ 160 (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2
entsprechend.
Verleitung zur Falschaussage
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen
Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Elfter Abschnitt
oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ablei-
stung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder Straftaten, welche sich auf Religion
einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Frei- und Weltanschauung beziehen
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. § 166
(2) Der Versuch ist strafbar. Beschimpfung von Bekenntnissen, Religions-
gesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
§§ 161 und 162 (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften
(weggefallen) (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschau-
lichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird
§ 163 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche
Versicherung an Eides Statt
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch
(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder
tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder
Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist,
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche den öffentlichen Frieden zu stören.
Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158
Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 167
Störung der Religionsausübung
Zehnter Abschnitt
(1) Wer
Falsche Verdächtigung
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung
einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen
§ 164
Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise
Falsche Verdächtigung stört oder
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen
Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden
oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider bes- Unfug verübt,
seres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördli- Geldstrafe bestraft.
ches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen
gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereini-
bestraft. gung gleich.
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 167 a § 171
Störung einer Bestattungsfeier Doppelehe
Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder
stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit
Geldstrafe bestraft. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 168
§ 172
Störung der Totenruhe
(weggefallen)
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten
eine Leiche, Leichenteile, eine tote Leibesfrucht, Teile
§ 173
einer solchen oder die Asche eines Verstorbenen weg-
nimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte Beischlaf zwischen Verwandten
beschimpfenden Unfug verübt oder wer eine Beisetzungs- (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf
stätte zerstört oder beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender
Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch
Zwölfter Abschnitt dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist.
Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die mitein-
Straftaten gegen den Personenstand, ander den Beischlaf vollziehen.
die Ehe und die Familie
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach
dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch
§ 169 nicht achtzehn Jahre alt waren.
Personenstandsfälschung
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand
eines anderen gegenüber einer zur Führung von Perso- Dreizehnter Abschnitt
nenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personen-
stands zuständigen Behörde falsch angibt oder unter-
Straftaten
drückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Geldstrafe bestraft.
§ 174
(2) Der Versuch ist strafbar.
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
§§ 170 und 170 a (1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur
(weggefallen)
Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut ist,
§ 170 b
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur
Verletzung der Unterhaltspflicht Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines
Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht,
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten
unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbil-
gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, dungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
verbundenen Abhängigkeit oder
strafe bestraft.
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen
§ 170 C oder angenommenen Kind
(weggefallen) vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vorneh-
men läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 170 d
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Nr. 1 bis 3
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen
einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und vornimmt oder
dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle
seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheb-
Handlungen vor ihm vornimmt,
lich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswan-
del zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be- erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
straft. Geldstrafe bestraft.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 995
(3) Der Versuch ist strafbar. § 176
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absat- Sexueller Mißbrauch von Kindern
zes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter
von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen,
vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem
wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutz-
Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
befohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 174 a
Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt,
behördlich Verwahrten oder Kranken in Anstalten daß es sexuelle Handlungen. an einem Dritten vornimmt
oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(1) Wer sexuelle Handlungen
(3) In besonders schweren F3.llen ist die Strafe Freiheits-
1. an einem Gefangenen oder
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders
2. an einem auf behördliche Anordnung Verwahrten, schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
der ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder 1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung 2. das Kind bei der Tat körperlich schwer mißhandelt.
vornimmt oder an sich von dem Gefangenen oder Ver-
wahrten vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu (4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
fünf Jahren.
(2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen einer Anstalt
für Kranke oder Hilfsbedürftige, der ihm zur Beaufsichti- (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
gung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, Geldstrafe wird bestraft, wer
daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftig- 1 . sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
keit sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen
von dem Insassen vornehmen läßt.
vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder
(3) Der Versuch ist strafbar. 3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer
Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von
Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch
§ 174 b
entsprechende Reden einwirkt,
Sexueller Mißbrauch
um sich, das Kind oder einen anderen-hierdurch sexuell zu
unter Ausnutzung einer Amtsstellung erregen.
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach
Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung
Absatz 5 Nr. 3.
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und
Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen
ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten § 177
Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen Vergewaltigung
den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von
dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außereheli-
chen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit
(2) Der Versuch ist strafbar. Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 175
(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den
Homosexuelle Handlungen
Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter
(1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle Hand- fünf Jahren.
lungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt
oder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich § 178
vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
Sexuelle Nötigung
oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt,
Vorschrift absehen, wenn außereheliche sexuelle Handlungen des Täters oder eines
1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem
Jahre alt war oder Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen,
gegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
gering ist. strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit
Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter gehalten werden oder
fünf Jahren. 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert
§ 179 wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung,
Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise
verbundenen Nebenleistungen hinausgehen,
(1) Wer einen anderen, der
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen Geldstrafe bestraft.
einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen
Schwachsinns oder einer schweren anderen seeli- (2) Ebenso wird bestraft, wer
schen Abartigkeit zum Widerstand unfähig ist oder 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der
2. körperlich widerstandsunfähig ist, Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder
gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Wider-
standsunfähigkeit außereheliche sexuelle Handlungen an 2. einen anderen, dem er zur Ausübung der Prostitution
ihm vornimmt oder an sich von dem Opfer vornehmen läßt, Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Hinblick auf sie ausbeutet.
Geldstrafe bestraft.
(3) Wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt, um ihn
(2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau zum dazu zu bringen, daß er der Prostitution nachgeht, oder um
außerehelichen Beischlaf begangen, so ist die Strafe Frei- ihn zur Prostitutionsausübung in einem fremden Land zu
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu oder mit Geldstrafe bestraft.
fünf Jahren.
(4) Wer eine Person unter einundzwanzig Jahren der
§ 180 Prostitutionsausübung zuführt oder auf sie einwirkt, um sie
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution zu bestim-
men, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sech- zehn Jahren bestraft.
zehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen
Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der Versuch
Jahren strafbar.
1. durch seine Vermittlung oder § 181
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Menschenhandel
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Wer einen anderen
oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzu-
wenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte 1 . mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch Übel oder durch List dazu bringt, daß er der Prostitution
. das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich nachgeht, oder
verletzt. 2. anwirbt oder wider seinen Willen durch List, Drohung
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, oder .Gewalt entführt, um ihn unter Ausnutzung der
sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem frem-
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor- den Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu
nehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch bringen, die er an oder vor einem Dritten vornehmen
seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe oder von einem Dritten an sich vornehmen lassen soll,
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der
Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Miß- § 181 a
brauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreu-
ungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhän- Zuhälterei
gigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vor-
Jahren wird bestraft, wer
nehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht, aus-
beutet oder
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch
2. seines Vermögensvorteils wegen einen anderen bei der
strafbar.
Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß
§ 180 a
oder andere Umstände der Prostitutionsausübung
Förderung der Prostitution bestimmt oder Maßnahmen trifft, die den anderen davon
abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder
leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen
dem unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 997
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- § 184
strafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutions- Verbreitung pornographischer Schriften
ausübung eines anderen durch Vermittlung sexuellen Ver-
kehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
anderen unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt
(3) Nach den Absätzen f und 2 wird auch bestraft, wer oder zugänglich macht,
die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden
Ehegatten vornimmt. kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugäng-
§ 181 b lich macht,
Führungsaufsicht 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in
Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde
In den Fällen der§§ 176 bis 179, 180 a Abs. 3 bis 5, der nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in
§§ 181 und 181 a kann das Gericht Führungsaufsicht gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem
anordnen (§ 68 Abs. 1). anderen anbietet oder überläßt,
3 a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleich-
§ 182 barer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, aus-
Verführung genommen in Ladengeschäften, die Personen unter
achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen
(1) Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren dazu nicht eingesehen werden können, einem anderen
verführt, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen, wird mit anbietet oder überläßt,
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft. 4. im Wege des Versandhandels in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen unter-
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die Verfolgung nimmt,
der Tat ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Verführte
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn
geheiratet hat.
Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
(3) Bei einem Täter, der zur Zeit der Tat noch nicht werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften
einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von einer außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlä-
Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. gigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem
§ 183 hierzu aufgefordert zu sein,
Exhibitionistische Handlungen 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt
zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vor-
(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibi-
führung verlangt wird,
tionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder in den
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzu-
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß führen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Ein- oder einem anderen eine solche Verwendung zu
schreiten von Amts wegen für geboten hält. ermöglichen, oder
(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheits- 9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen ge-
strafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu wonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die
erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder
Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche
mehr vornehmen wird. Verwendung zu ermöglichen,
(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
wegen einer exhibitionistischen Handlung Geldstrafe bestraft.
1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Darbietung durch Rundfunk verbreitet.
androht, oder
2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 5 Nr. 1 (3) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die
Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern
bestraft wird.
oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
§ 183 a Gegenstand haben,
Erregung öffentlichen Ärgernisses 1 . verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und
zugänglich macht oder
dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankün-
Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe digt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich die-
bedroht ist. ses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwür-
im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder digen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache
einem anderen eine solche Verwendung zu ermög- erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
lichen, oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Geldstrafe bestraft. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(4) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur
§ 187
Sorge für die Person Berechtigte handelt. Absatz 1 Nr. 3 a
gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit Verleumdung
gewerblichen Entleihern erfolgt. Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen
anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbrei-
§ 184 a tet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
Ausübung der verbotenen Prostitution öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit
zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffent-
der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu lich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von
bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwi- Schriften(§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis
derhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
bestraft.
§ 187 a
§ 184 b Üble Nachrede und Verleumdung
Jugendgefährende Prostitution gegen_ Personen des politischen Lebens
Wer der Prostitution (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes
stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder
1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit,
durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble
die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren
Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit
bestimmt ist, oder
der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusam-
2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren menhängen, und ist die Tat geeignet, sein .öffentliches
wohnen, Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheits-
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder (2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen
mit Geldstrafe bestraft. Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 184 C
Begriffsbestimmungen § 188
Im Sinne dieses Gesetzes sind (weggefallen)
1. sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte § 189
Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
2. sexuelle Handlungen vor einem anderen Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft,
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
werden, der den Vorgang wahrnimmt. Geldstrafe bestraft.
§ 190
Vierzehnter Abschnitt Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Beleidigung Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straf-
tat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen,
wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verur-
§ 185
teilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen
Beleidigung ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung
oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels
einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu § 191
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (weggefallen)
§ 186 § 192
Üble Nachrede Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbrei-
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich teten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 999
aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses
Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffe-
Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. nen Körperschaft verfolgt.
§ 193 §§ 195 bis 198
Wahrnehmung berechtigter Interessen (weggefallen)
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische
oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen,
welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten § 199
oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht Wechselseitig begangene Beleidigungen
werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten
gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so
Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für
sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer straffrei erklären.
Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den
Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. § 200
Bekanntgabe der Verurteilung
§ 194
(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten
Strafantrag von Schriften(§ 11 Abs. 3) begangen und wird ihretwegen
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder
Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen,
einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder daß die Verurteilung wegen der Beleidigung auf Verlangen
durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein öffentlich bekanntgemacht wird.
Antrag nicht erforderlich, wenn der Verletzte als Angehöri-
ger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder (2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestim-
einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt men. Ist die Beleidigung durch Veröffentlichung in einer
wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung ist und die Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die
Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzu-
Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, nehmen, und zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die
wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn
nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so die Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk
gehen das Antragsrecht und das Widerspruchsrecht auf begangen ist.
die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, Fünfzehnter Abschnitt
so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten
Verletzung
Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffent-
liches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rund-
funk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn § 201
der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsoziali- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
stischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft
verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammen- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
hängt. Die Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt strafe wird bestraft, wer unbefugt
werden, wenn ein Antragsberechtigter der Verfolgung 1 . das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen
widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenom- auf einen Tonträger aufnimmt oder
men werden.
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für Dritten zugänglich macht.
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu
seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene
begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorge- Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört.
setzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen strafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für
Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behör- den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die
denleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für
Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaf- (4) Der Versuch ist strafbar.
ten des öffentlichen Rechts.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische § 74 a ist anzuwenden.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 202 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten
Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer
Verletzung des Briefgeheimnisses
privatärztlichen Verrechnungsstelle
(1) Wer unbefugt anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes ver- mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
schlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestraft.
bestimmt sind, öffnet oder (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebens-
Öffnung des Verschlusses unter Anwendung tech- bereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder
nischer Mittel Kenntnis verschafft, Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- 1. Amtsträger,
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 354 mit Strafe 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
bedroht ist.
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes
und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kennt-
oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschus-
nisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft,
ses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht
nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als
(3) Einern Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder
steht eine Abbildung gleich. 5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die
gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf
Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
§ 202 a
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einern
Ausspähen von Daten Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines ande-
die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert ren gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Frei- erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden,
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder son-
stigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht unter-
elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar sagt.
wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
(3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig
tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur
§ 203 Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und
den in Satz 1 Genannten steht nach dem Tod des zur
Verletzung von Privatgeheimnissen Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich,
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus
zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis dessen Nachlaß erlangt hat.
oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn
das ihm als der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen Betroffenen unbefugt offenbart.
eines andere·n Heilberufs, der für die Berufsausübung
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staat- sich oder einen a.nderen zu bereichern oder einen anderen
lich geregelte Ausbildung erfordert, zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissen- Jahren oder Geldstrafe.
schaftlicher Abschlußprüfung,
§ 204
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in
einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschafts- Verwertung fremder Geheimnisse
prüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steu-
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
erbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheim-
Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs-
haltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit
oder Steuerberatungsgesellschaft,
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
4. Ehe-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater bestraft.
für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer
Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des (2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.
öffentlichen Rechts anerkannt ist,
§ 205
4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Bera-
tungsstelle nach § 218 b Abs. 2 Nr. 1, Strafantrag
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich (1) In den Fällen des§ 201 Abs. 1 und 2 und der§§ 202
anerkanntem Sozialpädagogen oder bis 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1001
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 217
§ 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den
Kindestötung
Fällen des§ 202 a. Gehört das Geheimnis nicht zum per-
sönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das (1) Eine Mutter, welche ihr nichteheliches Kind in oder
Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf gleich nach der Geburt tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht
die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den unter drei Jahren bestraft.
Fällen der§§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod
des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§§ 206 bis 210
§ 218
(weggefallen)
Abbruch der Schwangerschaft
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Frei-
Sechzehnter Abschnitt heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Straftaten gegen das Leben (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein beson-
§ 211 ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Mord 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren
bestraft. Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(2) Mörder ist, wer Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1).
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus
Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Schwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar, wenn der
Mitteln oder
Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 218 b Abs. 1
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu ver- Nr. 1 und 2) von einem Arzt vorgenommen worden ist und
decken, seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig
einen Menschen tötet. Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von einer
Bestrafung der Schwangeren nach Satz 1 absehen, wenn
sie sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis
§ 212 befunden hat.
Totschlag
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Frau wird nicht wegen
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, Versuchs bestraft.
wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren bestraft. § 218 a
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Indikation zum Schwangerschaftsabbruch
Freiheitsstrafe zu erkennen.
(1) Der Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt
ist nicht nach § 218 strafbar, wenn
§ 213
1. die Schwangere einwilligt und
Minder schwerer Fall des Totschlags
2. der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichti-
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm gung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensver-
oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder hältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis
schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorn gereizt angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die
und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des
oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht
Jahren. auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet
§§ 214 und 215 werden kann.
(weggefallen) (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten
auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis
§ 216 1. dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß das
Tötung auf Verlangen Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse
vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so
Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die Fortset-
ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf zung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann,
Jahren zu erkennen.
2. an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den
(2) Der Versuch ist strafbar. §§ 176 bis 179 begangen worden ist und dringende
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwan- § 219
gerschaft auf der Tat beruht, oder Abbruch der Schwangerschaft
3. der Abbruch der Schwangerschaft sonst angezeigt ist,
ohne ärztliche Feststellung
um von der Schwangeren die Gefahr einer Notlage (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm
abzuwenden, die die schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst
a) so schwer wiegt, daß von der Schwangeren die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt, darüber vorge-
Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt legen hat, ob die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1
werden kann, und Nr. 2, Abs. 2 und 3 gegeben sind, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die
b) nicht auf eine andere für die Schwangere zumut- Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist. Die Schwangere
bare Weise abgewendet werden kann.
ist nicht nach Satz 1 strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 dürfen seit der
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach Absatz 1 nicht
Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen, in
treffen, wenn ihm die zuständige Stelle dies untersagt hat,
den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 nicht mehr als zwölf
weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1 oder
Wochen verstrichen sein.
den §§ 218, 218 b, 219 a, 219 b oder 219 c oder wegen
einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammen-
hang mit einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat,
§ 218 b rechtskräftig verurteilt worden ist. Die zuständige Stelle
kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen
Abbruch der Schwangerschaft
nach Absatz 1 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des
ohne Beratung der Schwangeren
Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten rechtswidrigen
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß die Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
Schwangere
1. sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff wegen der § 219 a
Frage des Abbruchs ihrer Schwangerschaft an einen
Berater (Absatz 2) gewandt hat und dort über die zur Unrichtige ärztliche Feststellung
Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Hilfen (1) Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige
für Schwangere, Mütter und Kinder beraten worden ist, Feststellung über die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1
insbesondere über solche Hilfen, die die Fortsetzung Nr. 2, Abs. 2 und 3 zur Vorlage nach § 219 Abs. 1. trifft,
der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
erleichtern, und strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe
2. von einem Arzt über die ärztlich bedeutsamen bedroht ist.
Gesichtspunkte beraten worden ist,
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe
bedroht ist. Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar. § 219 b
(2) Berater im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft
1. eine von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannte Beratungs- Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögens-
stelle oder vorteils wegen oder in grob anstqßiger Weise
2. ein Arzt, der nicht selbst den Schwangerschaftsab- 1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder För-
bruch vornimmt und derung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
a) als Mitglied einer anerkannten Beratungsstelle 2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch
(Nummer 1) mit der Beratung im Sinne des Absat- der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf
zes 1 Nr. 1 betraut ist, diese Eignung
b) von einer Behörde orler Körperschaft, Anstalt oder anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen
Stiftung des öffentlichen Rechts als Berater aner- Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
kannt ist oder Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
c) sich durch Beratung mit einem Mitglied einer aner-
kannten Beratungsstelle (Nummer 1 ), das mit der (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder anerkannte
Beratung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 betraut ist, Beratungsstellen (§ 218 b Abs. 2 Nr. 1) darüber unterrich-
oder mit einer Sozialbehörde oder auf andere geeig- tet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtun-
nete Weise über die im Einzelfall zur Verfügung gen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter
stehenden Hilfen unterrichtet hat. den Voraussetzungen des § 218 a vorzunehmen.
(3) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber
Schwangerschaftsabbruch angezeigt ist, um von der Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Absatz 1
Schwangeren eine durch körperliche Krankheit oder Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind,
Körperschaden begründete Gefahr für ihr Leben oder ihre oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder phar-
Gesundheit abzuwenden. mazeutischen Fachblättern begangen wird.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1003
§ 219 C (3) Ist durch die Handlung eine schwere Körperverlet-
Inverkehrbringen von. Mitteln zung (§ 224) der ausgesetzten oder verlassenen Person
zum Abbruch der Schwangerschaft verursacht worden, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis iu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod
(1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 verursacht worden ist, Freiheitsstrafe nicht unter drei
zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwanger- Jahren ein.
schaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe § 222
bestraft. Fahrlässige Tötung
(2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
strafbar. mit Geldstrafe bestraft.
(3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
können eingezogen werden.
Siebzehnter Abschnitt
§ 219 d Körperverletzung
Begriffsbestimmung
§ 223
Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Ein-
nistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, Körperverletzung
gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne
(1) Wer einen anderen körperlich mißhandelt oder an
dieses Gesetzes.
der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 220
(weggefallen) (2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender
Linie begangen, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder auf Geldstrafe zu erkennen.
§ 220 a
Völkermord § 223 a
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, Gefährliche Körperverletzung
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als
solche ganz oder teilweise zu zerstören, (1) Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbe-
sondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen
1 . Mitglieder der Gruppe tötet, Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder
2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder von mehreren gemeinschaftlich oder mittels einer das
seelische Schäden, insbesondere der in § 224 bezeich- Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist die
neten Art, zufügt, Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die (2) Der Versuch ist strafbar.
geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder
teilweise herbeizuführen,
§ 223 b
4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der
Gruppe verhindern sollen, Mißhandlung von Schutzbefohlenen
5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam (1) Wer Personen unter achtzehn Jahren oder wegen
überführt, Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Für-
sorge oder Obhut unterstehen oder seinem Hausstand
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
angehören oder die von dem Fürsorgepflichtigen seiner
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 Gewalt überlassen worden oder durch ein Dienst- oder
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Arbeitsverhältnis von ihm abhängig sind, quält oder roh
mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung
seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit
§ 221
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
Aussetzung fünf Jahren bestraft.
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-
oder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder wer eine heitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in minder
solche Person, wenn sie unter seiner Obhut steht oder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
wenn er für ihre Unterbringung, Fortschaffung oder Geldstrafe.
Aufnahme zu sorgen hat, in hilfloser Lage verläßt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren § 224
bestraft. Schwere Körperverletzung
(2) Wird die Handlung von Eltern gegen ihr Kind began- (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Ver-
gen, so tritt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf letzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen
Jahren ein. auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher § 230
Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung
Fahrlässige Körperverletzung
oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen. Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines
anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
§ 231
§ 225
(weggefallen)
Beabsichtigte schwere Körperverletzung
(1) War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt § 232
und eingetreten, so ist auf Freiheitsstrafe von zwei bis zu
Strafantrag
zehn Jahren zu erkennen.
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
die fahrlässige Körperverletzung nach § 230 werden nur
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungs-
behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
§ 226 der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
Körperverletzung mit Todesfolge geboten hält. Stirbt der Verletzte, so geht bei vorsätzlicher
Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf
(1) Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletz- die Angehörigen über.
ten verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren zu erkennen. (2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen,
so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten ver-
§ 226 a folgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und
anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Einwilligung des Verletzten
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des Verletz- § 233
ten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat
trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Wechselseitig begangene Straftaten
Wenn Körperverletzungen nach § 223 mit solchen,
§ 227 Beleidigungen mit Körperverletzungen nach § 223 oder
letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden, so
Beteiligung an einer Schlägerei kann das Gericht für beide Angeschuldigte oder für einen
derselben die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehre-
Abs. 2) oder von Strafe absehen. Satz 1 gilt entsprechend
ren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine
bei fahrlässigen Körperverletzungen nach § 230, soweit
schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so
nicht eine der in § 224 bezeichneten Folgen verursacht ist.
ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriff
beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe zu bestrafen,
falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen Achtzehnter Abschnitt
worden ist.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§ 228
Führungsaufsicht § 234
In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227 kann das Menschenraub
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 ).
Wer sich eines Menschen durch List, Drohung oder
Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszusetzen
§ 229 oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige
Vergiftung Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen, wird mit Freiheits-
strafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(1) Wer einem anderen, um dessen Gesundheit zu
beschädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die
§ 234 a
Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Verschleppung
(2) Ist durch die Handlung eine schwere Körperverlet- (1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt
zung (§ 224) verursacht worden, so ist auf Freiheitsstrafe in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu
Tod verursacht worden ist, auf lebenslange Freiheitsstrafe begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren,
oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen
erkennen. verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechts-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1005
staatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaß- ziehung oder die ihm während derselben widerfahrene
nahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Freiheits-
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaft- strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. In
lichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- (3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch die
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben
widerfahrene Behandlung verursacht worden, so ist auf
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheits- Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen. In
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 235
Kindesentziehung § 239 a
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch List, Erpresserischer Menschenraub
Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder (1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen
ihrem Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf bemächtigt, um die Sorge eines Dritten um das Wohl des
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson- eines anderen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
aus Gewinnsucht handelt. (2) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den
Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheits-
§ 236 strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Entführung mit Willen der Entführten (3) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mil-
Wer eine unverehelichte Frau unter achtzehn Jahren dern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die
mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern, erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen
ihres Vormunds oder ihres Pflegers entführt, um sie zu läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so
außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184 c) zu brin- genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu errei-
gen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit chen.
Geldstrafe bestraft. § 239 b
§ 237
Geiselnahme
Entführung gegen den Willen der Entführten
(1) Wer einen anderen entführt oder sich eines anderen
Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, Drohung bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem
oder Gewalt entführt, namentlich mit einem Fahrzeug Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 224) des
an einen anderen Ort bringt, und eine dadurch für sie Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu
entstandene hilflose Lage zu außerehelichen sexuellen nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung
Handlungen (§ 184 c) mit ihr ausnutzt, wird mit Freiheits- geschaffene Lage eines anderen zu einer solchen Nöti-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. gung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren bestraft.
§ 238 (2) § 239 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Voraussetzungen der Verfolgung
(1) In den Fällen der§§ 235 bis 237 wird die Tat nur auf § 239 C
Antrag verfolgt. Führungsaufsicht
(2) Hat ein Beteiligter in den Fällen der §§ 235 bis 237 In den Fällen der§§ 239 a und 239 b kann das Gericht
die Person, die er entzogen oder entführt hat, geheiratet, Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
so wird die Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig
erklärt oder aufgehoben worden ist und das Antragsrecht § 240
nicht vor Eingehung der Ehe erloschen war. Nötigung
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder
§ 239
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer
Freiheitsberaubung Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in
(1) Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder
besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs
auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der
Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestreb-
(2) Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche
ten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
gedauert hat oder wenn eine schwere Körperverletzung
(§ 224) des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsent- (3) Der Versuch ist strafbar.
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 241 2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes
Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen
Bedrohung
Wegnahme besonders gesichert ist,
(1) Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen 3. gewerbsmäßig stiehlt,
ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten
Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem 4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsaus-
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. übung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache
stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen religiösen Verehrung dient,
einem anderen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst
gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten
oder Geschichte oder für die technische Entwicklung
Verbrechens bevorstehe.
stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Samm-
lung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
§ 241 a
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines anderen, einen
Politische Verdächtigung Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt.
(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine
Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Grün- (2) Ein besonders schwerer Fall ist ausgeschlossen,
den verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkür-
maßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der
§ 244
Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftli-
chen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
bestraft.
Jahren wird bestraft, wer
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer
anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Beteiligter eine Schußwaffe bei sich führt,
Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfol-
gung aussetzt. 2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer
Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder
(3) Der Versuch ist strafbar. Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung
oder zu überwinden, oder
gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt
oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat,
besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds
von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden. stiehlt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Neunzehnter Abschnitt
Diebstahl und Unterschlagung § 245
Führungsaufsicht
§ 242
Diebstahl In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das Gericht
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen
in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzu-
eignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit § 246
Geldstrafe bestraft. Unterschlagung
(2) Der Versuch ist strafbar. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Besitz
oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit
§ 243 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und,
Besonders schwerer Fall des Diebstahls wenn die Sache ihm anvertraut ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren (2) Der Versuch ist strafbar.
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter § 247
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, eine Wohnung,
Haus- und Familiendiebstahl
einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen ande-
ren umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit Ist durch einen Diebstahl oder eine Unte~schlagung ein
einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur Angehöriger oder der Vormund verletzt oder lebt der Ver-
ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug letzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird
eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1007
§ 248 § 250
(weggefallen) Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu
§ 248 a erkennen, wenn
Diebstahl und Unterschlagung 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine
geringwertiger Sachen Schußwaffe bei sich führt
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger
2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine
Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbe- führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt
hörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu über-
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für winden,
geboten hält. ·
3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub durch
§ 248 b die Tat einen anderen in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Körperverletzung (§ 224) bringt oder
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
4. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl
Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Frei- verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Ban-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, denmitglieds begeht.
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Strafe bedroht ist. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
(2) Der Versuch ist strafbar. strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 251
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die
Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Raub mit Todesfolge
Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahn-
Verursacht der Täter durch den Raub(§§ 249 und 250)
gleise gebunden sind.
leichtfertig den Tod eines anderen, so ist die Strafe lebens-
lange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
§ 248 C Jahren.
Entziehung elektrischer Energie
§ 252
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung
fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, Räuberischer Diebstahl
der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen,
Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn gegen' eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit
er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um
Energie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. gleich einem Räuber zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der § 253
Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden
Erpressung
zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag (1) Wer einen anderen rechtswidrig mit__ Gewalt oder
verfolgt. durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch
dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nach-
Zwanzigster Abschnitt teil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu
Raub und Erpressung bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Frei-
heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
§ 249
Raub (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestreb-
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für ten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem
anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechts- (3) Der Versuch ist strafbar.
widrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
einem Jahr bestraft.
§ 254
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (weggefallen)
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 255 § 258 a
Räuberische Erpressung Strafvereitelung im Amt
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als
oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder
Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1
gleich einem Räuber zu bestrafen. Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als
Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe
oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
§ 256 von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Führungsaufsicht Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht (2) Der Versuch ist strafbar.
Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Einundzwanzigster Abschnitt § 259
Hehlerei
Begünstigung und Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder
§ 257 sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete
rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder
Begünstigung
einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft,
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Frei-
begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
(2) Die §§ 247 und 248 a gelten sinngemäß.
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die
Vortat angedrohte Strafe.
§ 260
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen
Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für Gewerbsmäßige Hehlerei
denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur
(1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht, wird mit
Begünstigung anstiftet.
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Er- bestraft.
mächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der
(2) Der Versuch ist strafbar.
Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf
Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt
werden könnte. § 248 a gilt sinngemäß. § 261
(weggefallen)
§ 258
§ 262
Strafvereitelung
Führungsaufsicht
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil
vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das Gericht
einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissent- zweiundzwanzigster Abschnitt
lich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhäng-
Betrug und Untreue
ten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die § 263
Vortat angedrohte Strafe.
Betrug
(4) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das
die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er
selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
vollstreckt wird. unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist
straffrei. (2) Der Versuch ist strafbar.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1009
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 und 2 kann
das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
entsprechend. erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die
(5) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 sich die Tat bezieht, können eingezogen werden;§ 74 a ist
Abs. 1). anzuwenden.
§ 263 a (6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine
Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder
Computerbetrug Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen, die
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Ver- wenigstens zum Teil
mögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das 1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrich-
2. der Förderung der Wirtschaft dienen soll.
tige Gestaltung des Programms, durch Verwendung
unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch
Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Ein- das öffentliche Unternehmen.
wirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (7) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind
Tatsachen,
(2) § 263 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von
dem Subventionsgeber als subventionserheblich
§ 264 bezeichnet sind oder
Subventionsbetrug 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückfor-
derung, Weitergewährung oder das Belassen einer
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich
strafe wird bestraft, wer abhängig ist.
1. einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen
Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfah- § 264 a
ren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventions-
Kapitalanlagebetrug
geber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich
oder einen anderen unrichtige oder unvollständige (1) Wer im Zusammenhang mit
Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteil-
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder
haft sind,
von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis
2. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschrif- eines Unternehmens gewähren sollen, oder
ten über die Subventionsvergabe über subventionser-
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu er-
hebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
höhen,
3. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über
oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung
den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung
über eine Subventionsberechtigung oder über subven-
über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen
tionserhebliche Tatsachen gebraucht.
Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson- Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nach- (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf
gemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen ,
anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung ver-
Ausmaßes erlangt, waltet.
1
2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer
mißbraucht oder freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den
3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht
Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht. wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht
erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhin-
leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei dern.
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Nach den Absätzen 1 und 3 wird nicht bestraft, wer § 265
freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention Versicherungsbetrug
gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters
nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig (1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersge-
und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu fahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff,
verhindern. welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem
·1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird § 266
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
bestraft. Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Ver-
mögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen
§ 265 a Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses
Erschleichen von Leistungen obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzu-
nehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögens-
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffent- interessen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit
lichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes, die Beförde- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be-
rung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer straft.
Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht
erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Frei- (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer (3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248 a gelten
Strafe bedroht ist. entsprechend.
(2) Der Versuch ist strafbar. § 266 a
(3) Die §§ 247 und 248 a gelten entsprechend. Vorenthalten und Veruntreuen
von Arbeitsentgelt
§ 265 b (1) Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur
Kreditbetrug Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit der
Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusam- Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
menhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung
oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber sonst Teile
einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorge- des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen
täuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie
jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterläßt, den
1. über wirtschaftliche Verhältnisse Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
a) unrichtige oder unvollständige Unterlagen, nament- unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an
lich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Ver- den anderen zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht für die Teile
mögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten
werden.
b) schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, (3) Wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge zur
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Ent- Sozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit, die
scheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, er von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der Einzugsstelle
oder vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder
Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse (4) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines
bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Per-
über einen solchen Antrag erheblich sind, son, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleich-
gestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. (5) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Gericht von
einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder
verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
beantragte Leistung erbrir.gt. Wird die Leistung ohne
1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn
er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der 2. darlegt, warum die fristgernäße Zahlung nicht möglich
Leistung zu verhindern. ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden
die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Ein-
1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem zugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet,
Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe- Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
trieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der ent- § 266 b
geltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderun-
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
gen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und son- (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheck-
stigen Gewährleistungen. karte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1011
Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht § 270
und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis Täuschung im Rechtsverkehr
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. bei Datenverarbeitung
(2) § 248 a gilt entsprechend. Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche
Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr
gleich.
Dreiundzwanzigster Abschnitt § 271
Urkundenfälschung Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder
§ 267 Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse
Urkundenfälschung von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern,
Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte beurkundet oder gespeichert werden, während sie über-
Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine haupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in
unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit
bestraft. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-
straft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe nicht unter einem Jahr.
§ 272
Schwere mittelbare Falschbeurkundung
§ 268
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Absicht
Fälschung technischer Aufzeichnungen_
begeht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder
ren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
gebraucht, strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- § 273
strafe bestraft.
Gebrauch falscher Beurkundungen
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von
Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspei-
Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät cherung der in § 271 bezeichneten Art zum Zweck einer
ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegen- Täuschung Gebrauch macht, wird nach § 271 und, wenn
stand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen
erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem ande-
Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung ren Schaden zuzufügen, nach § 272 bestraft.
schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
§ 274
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Auf-
zeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Urkundenunterdrückung;
Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis Veränderung einer Grenzbezeichnung
der Aufzeichnung beeinflußt. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
(4) Der Versuch ist strafbar. strafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung,
(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.
welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht aus-
schließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nach-
§ 269 teil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
Fälschung beweiserheblicher Daten 2. beweiserhebliche Daten (§ 202 a Abs. 2), über die er
nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserheb- Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht,
liche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vor-
liegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung
Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes
ren oder mit Geldstrafe bestraft. Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzu-
fügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht,
(2) Der Versuch ist strafbar. verrückt oder fälschlich setzt.
(3) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden. (2) Der Versuch ist strafbar.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 275 ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausge-
Vorbereitung der Fälschung stellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
von amtlichen Ausweisen Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbe- (2) Einern Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere
reitet, indem er Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet
werden.
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,
§ 282
Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art
nach zur Begehung der Tat geeignet sind, oder Einziehung
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den
Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtli- §§ 267, 268, 273 oder 279 bezieht, können eingezogen
chen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung werden. In den Fällen des§ 275 werden die dort bezeich-
besonders gesichert ist, neten Fälschungsmittel eingezogen.
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-
wahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, wird mit Frei- Vierundzwanzigster Abschnitt
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Konkursstraftaten
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 283
§ 276 Bankrott
(weggefallen) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei
§ 277 drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit
Fälschung von Gesundheitszeugnissen 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Kon-
kurseröffnung zur Konkursmasse gehören, beiseite
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforde-
Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson rungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft wider-
oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein sprechenden Weise zerstört, beschädigt oder
Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszu- unbrauchbar macht,
stand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis ver-
fälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder 2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be- Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit
straft. Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirt-
schaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige
§ 278
Beträge verbraucht oder schuldig wird,
Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, wel- oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen
che ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen
eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden
Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen aus- Weise veräußert oder sonst abgibt,
stellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder 4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte
mit Geldstrafe bestraft. anerkennt,
5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich ver-
§ 279
pflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder
verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögens-
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
stand erschwert wird,
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesell- 6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren
schaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszu- Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht ver-
stand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 pflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige
und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Frei- bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft,
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die
Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
§ 280
7. entgegen dem Handelsrecht
(weggefallen)
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen
Vermögensstand erschwert wird, oder
§ 281
b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das
Mißbrauch von Ausweispapieren Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen,
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen aus- oder
gestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, 8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungs-
oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen gemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1013
seinen Vermögensstand verringert oder seine wirk- 3. entgegen dem Handelsrecht
lichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder
a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen
verschleiert.
Vermögensstand erschwert wird, oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das
bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3
(3) Der Versuch ist strafbar. fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
(4) Wer in den Fällen Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende (3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht
kennt oder
§ 283 C
2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsun-
fähigkeit leichtfertig verursacht, Gläubigerbegünstigung
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem
strafe bestraft. Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die
dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu
(5) Wer in den Fällen beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wis-
1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und sentlich vor den übrigen Gläubigem begünstigt, wird mit
die Überschuldung oder die drohende oder eingetre- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
tene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht bestraft.
kennt oder
(2) Der Versuch ist strafbar.
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5
oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder
(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.
Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. § 283 d
Schuldnerbegünstigung
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine
Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag strafe wird bestraft, wer
mangels Masse abgewiesen worden ist.
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsun-
fähigkeit oder
§ 283 a
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren,
Besonders schwerer Fall des Bankrotts in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwen-
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 dung des Konkurses oder in einem Verfahren zur
wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung
bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens
liegt in der Regel vor, wenn der Täter eines anderen
1. aus Gewinnsucht handelt oder Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle
der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, mit
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes
dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite
ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirt-
schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen
schaftliche Not bringt.
einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden
Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.
§ 283 b
(2) Der Versuch ist strafbar.
Verletzung der Buchführungspflicht
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe wird bestraft, wer strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich ver-
pflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder 1. aus Gewinnsucht handelt oder
verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögens-
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes
stand erschwert wird,
ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder
2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren in wirtschaftliche Not bringt.
Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor
Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite (4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine
schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das
dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand Konkursverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag
erschwert, mangels Masse abgewiesen worden ist.
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fünfundzwanzigster Abschnitt § 289
Strafbarer Eigennutz Pfandkehr
( 1) Wer seine eigene bewegliche Sache oder eine
§ 284 fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers
Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder dem-
jenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs- oder
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht
Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei mit Geldstrafe bestraft.
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen
Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
§ 290
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
§ 284 a Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch
nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) mit Geldstrafe bestraft.
beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
§ 291
bestraft.
(weggefallen)
§§ 285 und 285 a
§ 292
(weggefallen)
Jagdwilderei
§ 285 b (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild
nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder eine
Einziehung Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich zueignet,
In den Fällen der §§ 284 und 284 a werden die Spielein- beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
richtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder (2) In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn
Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andern- die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung
falls können die Gegenstände eingezogen werden;§ 74 a von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer
ist anzuwenden. Weise oder von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten
Tätern gemeinsam begangen wird, ist auf Freiheitsstrafe
§ 286 von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Unerlaubte Veranstaltung (3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
einer Lotterie und einer Ausspielung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheits-
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien
veranstaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 293
(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete Aus- Fischwilderei
spielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen
gleichzuachten. (1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts fischt
oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich
§ 287 zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(weggefallen)
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitstrafe
bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen. Ein
besonders schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Tat
§ 288
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, durch Anwendung von
Vereiteln der Zwangsvollstreckung Sprengstoffen oder schädlichen Stoffen begangen oder
wenn der Fischbestand eines Gewässers durch den Fang
(1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in
von Fischen gefährdet wird, die das für die Ausübung des
der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln,
Fischfangs festgesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht
Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite
haben.
schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. fünf Jahren bestraft.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1015
§ 294 2. die Tat gewerbsmäßig begeht,
Strafantrag 3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile
versprechen läßt.
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1
wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn
sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen
worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in Sechsundzwanzigster Abschnitt
beschränktem Umfang ausüben durfte.
Sachbeschädigung
§ 295
§ 303
Einziehung
Sachbeschädigung
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die
der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder
verwendet hat, können eingezogen werden. § 74 a ist zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
anzuwenden. mit Geldstrafe bestraft.
§ 296 (2) Der Versuch ist strafbar.
(weggefallen)
§ 303 a
§ 297 Datenveränderung
Schiffsgefährdung durch Bannware (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202 a Abs. 2) löscht,
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwis- unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit
sen des Schiffers, desgleichen ein Schiffer, welcher ohne Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
Vorwissen des Reeders Gegenstände an Bord nimmt, bestraft.
welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem sie (2) Der Versuch ist strafbar.
die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der
Ladung veranlassen können, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 303 b
Computersabotage
§§ 298 bis 302
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden
(weggefallen) Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von
wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
§ 302 a
1. eine Tat nach § 303 a Abs. 1 begeht oder
Wucher
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder
Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willens- verändert,
schwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
oder einem Dritten strafe bestraft.
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder
(2) Der Versuch ist strafbar.
damit verbundene Nebenleistungen,
2. für die Gewährung eines Kredits,
§ 303 C
3. für eine sonstige Leistung oder
Strafantrag
4·. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Lei-
stungen In den Fällen der§§ 303 bis 303 b wird die Tat nur auf
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbe-
einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung oder deren hörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Per- geboten hält.
sonen als leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit
und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwi- § 304
schen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämtlichen Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der die Zwangs-
lage oder sonstige Schwäche des anderen für sich oder (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer
einen Dritten zur Erzielung eines übermäßigen Vermö- im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen,
gensvorteils ausnutzt. die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler,
öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson- öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffent-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter lich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt, öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zer- 2. der Täter in der Absicht handelt, die Tat zur Begehung
stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit eines Mordes (§ 211 ), eines Raubes (§§ 249 oder 250),
Geldstrafe bestraft. eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räu-
berischen Erpressung (§ 255) auszunutzen, oder
(2) Der Versuch ist strafbar.
3. der Täter, um das Löschen des Feuers zu verhindern
§ 305 oder zu erschweren, Löschgerätschaften entfernt oder
unbrauchbar gemacht hat.
Zerstörung von Bauwerken
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine § 308
Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Ei-
Brandstiftung
senbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes
Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jah-
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be- ren wird bestraft, wer Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg-
straft. werke, Magazine, Warenvorräte, welche auf dazu
bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräte von land-
(2) Der Versuch ist strafbar. wirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- oder Brenn-
materialien, Früchte auf dem Feld, Waldungen oder Torf-
moore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder
§ 305 a
fremdes Eigentum sind oder zwar Eigentum des Täters
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel sind, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach geeignet
sind, das Feuer einer der in§ 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
(1) Wer rechtswidrig
Räumlichkeiten oder einem der vorstehend bezeichneten
1 . ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeuten- fremden Gegenstände mitzuteilen.
dem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder
eines Unternehmens im Sinne des§ 316 b Abs. 1 Nr. 1 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen
Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, § 309
oder
Fahrlässige Brandstiftung
2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr
Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308 bezeichne-
ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu ten Art fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. drei Jahren oder mit Geldstrafe .und, wenn durch den
Brand der Tod eines Menschen verursacht wird, mit Frei-
(2) Der Versuch ist strafbar. heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 310
Siebenundzwanzigster Abschnitt
Tätige Reue
Gemeingefährliche Straftaten
Hat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt und
ein weiterer als der durch die bloße lnbrandsetzung
§ 306 bewirkte Schaden entstanden war, wieder gelöscht, so
Schwere Brandstiftung wird er nicht wegen Brandstiftung bestraft.
Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft,
wer in Brand setzt § 310 a
1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmtes Herbeiführen einer Brandgefahr
Gebäude, (1) Wer
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche zur 1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen, insbesondere
Wohnung von Menschen dienen, oder solche, in denen explosive Stoffe, brennbare Flüssig-
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt keiten oder brennbare Gase hergestellt oder gewonnen
von Menschen dient, und zwar zu einer Zeit, während werden oder sich befinden, sowie Anlagen oder
welcher Menschen in derselben sich aufzuhalten Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in
pflegen. denen sich Getreide, Futter- oder Streumittel, Heu,
Stroh, Hanf, Flachs oder andere land- oder ernäh-
§ 307 rungswirtschaftliche Erzeugnisse befinden,
Besonders schwere Brandstiftung 2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte Felder oder
Felder, auf denen Getreide, Heu oder Stroh lagert,
Die schwere Brandstiftung (§ 306) wird mit lebenslanger durch Rauchen, durch Verwenden von offenem Feuer
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn oder Licht oder deren ungenügende Beaufsichtigung,
Jahren bestraft, wenn durch Wegwerfen brennender oder glimmender
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch verur- Gegenstände oder in sonstiger Weise
sacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in einer der in in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Brand gesetzten Räumlichkeiten sich befand, Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1017
(2) Verursacht der Täter die Brandgefahr fahrlässig, so (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- nach Absatz 1 Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, bei
strafe. Taten nach Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein besonders
§ 310 b
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch
Herbeiführen einer Explosion die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
durch Kernenergie
(4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit einer fremden
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernener-
Sache von bedeutendem Wert zu beeinträchtigen, sie
gie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder
einer ionisierenden Strahlung aussetzt, welche die
Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeuten-
Brauchbarkeit der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist,
dem Wert zu gefährden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
fünf Jahren bestraft.
strafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explo-
sion herbeiführt und dadurch fahrlässig eine Gefahr für
§ 311 b
Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen
von bedeutendem Wert verursacht, wird mit Freiheitsstrafe Vorbereitung eines Explosions-
von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. oder Strahlungsverbrechens
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe bei Taten (1) Wer zur Vorbereitung
nach Absatz 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheits- 1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des§ 31 O b
strafe nicht unter zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Abs. 1 oder des § 311 a Abs. 2 oder
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch 2. einer Straftat nach§ 311 Abs. 1, die durch Sprengstoff
die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht. begangen werden soll,
Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt
oder die zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen
und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-
Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen ver-
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. schafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird in den
Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
§ 311 bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie,
namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt (2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Frei- Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
heitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen § 311 C
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Tätige Reue
(3) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod eines (1) Das Gericht kann die in§ 310 b Abs. 1 und§ 311 a
Menschen verursacht. Abs. 2 angedrohte Strafe nach seinem .Ermessen mildern
(§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die weitere Ausfüh-
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs- rung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften-
angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen,
und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-
wenn der Täter
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. in den Fällen des § 311 a Abs. 1 freiwillig die weitere
Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr
§ 311 a
abwendet oder
Mißbrauch ionisierender Strahlen
2. in den Fällen des§ 310 b Abs. 2, des§ 311 Abs. 1 bis 4
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen zu und des§ 311 a Abs. 4 freiwillig die Gefahr abwendet,
schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strah- bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
lung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen
geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu (3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft,
zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die wer
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 1. in den Fällen des§ 310 b Abs. 4 und des§ 311 Abs. 5
Jahren. freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
Schaden entsteht, oder
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl
von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist 2. in den Fällen des§ 311 b freiwillig die weitere Ausfüh-
die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. rung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, § 313
so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, Herbeiführen einer sachengefährdenden
dieses Ziel zu erreichen. Überschwemmung
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum eine
§ 311 d Überschwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe
Freisetzen ionisierender Strahlen nicht unter einem Jahr bestraft.
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher (2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf Schutz
Pflichten seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
1 . ionisierende Strahlen freisetzt oder
2. Kernspaltungsvorgänge bewirkt, § 314
die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen oder Fahrlässiges Herbeiführen einer Überschwemmung
fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe Wer eine Überschwemmung mit gemeiner Gefahr für
bestraft. Leben oder Eigentum durch Fahrlässigkeit herbeiführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
(2) Der Versuch ist strafbar. strafe und, wenn durch die Überschwemmung der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Freiheitsstrafe
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei- bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 315
(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Ab-
satzes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen eine Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs-
Rechtsvorschrift, vollziehbare Untersagung, Anordnung und Luftverkehr
oder Auflage verstößt, die dem Schutz vor den von ionisie- (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebe-
renden Strahlen oder von einem Kernspaltungsvorgang bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt,
ausgehenden Gefahren dient. daß er
1 . Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt
§ 311 e oder beseitigt,
Fehlerhafte Herstellung 2. Hindernisse bereitet,
einer kerntechnischen Anlage
3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
(1) Wer wissentlich eine kerntechnische Anlage(§ 330 d 4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-
Nr. 2) oder Gegenstände, die zur Errichtung oder zum nimmt,
Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft
herstellt oder liefert und dadurch wissentlich eine Gefahr und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde
für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Frei-
von bedeutendem Wert herbeiführt, die mit der Wirkung heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines (2) Der Versuch ist strafbar.
radioaktiven Stoffes zusammenhängt, wird mit Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (3) Handelt der Täter in der Absicht,
1 . einen Unglücksfall herbeizuführen oder
(2) Der Versuch ist strafbar.
2. eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch Monaten bis zu fünf Jahren.
die Tat leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs-
(4) Wer die Gefahr in deri Fällen des Absatzes 1 nicht sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, oder mit Geldstrafe bestraft.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt
und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 312
Herbeiführen einer lebensgefährdenden (6) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4
Überschwemmung die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)
oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften abse-
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben eine Über- hen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor
schwemmung herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht ein erheblicher Schaden entsteht. Unter derselben Vor-
unter drei Jahren und, wenn durch die Überschwemmung aussetzung wird der Täter nicht nach Absatz 5 bestraft.
der Tod eines Menschen verursacht worden ist, mit Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so
lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses
unter zehn Jahren bestraft. Ziel zu erreichen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1019
§ 315 a b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,
oder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
1 . ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein a) die Vorfahrt nicht beachtet,
Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
falsch fährt,
schender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher
Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
führen, oder d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzun-
2. als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für gen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen
die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidri- zu schnell fährt,
ges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite
des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luft-
der Fahrbahn einhält,
verkehrs verstößt
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rück-
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. wärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder
dies versucht oder
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf
strafbar.
ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
1 . die Gefahr fahrlässig verursacht oder und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Frei-
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch
strafbar.
§ 315 b
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
( 1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
beeinträchtigt, daß er 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
beseitigt, strafe bestraft.
2. Hindernisse bereitet oder
§ 315 d
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vor-
nimmt, Schienenbahnen im Straßenverkehr
und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilneh-
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Frei- men, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßen-
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. verkehrs (§§ 315 b und 315 c) anzuwenden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 316
§ 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Trunkenheit Im Verkehr
Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug
führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrläs- Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheits-
oder mit Geldstrafe bestraft. strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in § 315 a oder§ 315 c mit Strafe bedroht ist.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt
und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits- (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahr-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. lässig begeht.
(6) § 315 Abs. 6 gilt entsprechend. § 316 a
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
§ 315 C
(1) Wer zur Begehung eines Raubes(§§ 249 oder 250),
Gefährdung des Straßenverkehrs
eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberi-
(1) Wer im Straßenverkehr schen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben
·oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder Verhältnisse des Straßenverkehrs unternimmt, wird mit
anderer berauschender Mittel oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In beson-
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheits- schafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit
strafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
unter einem Jahr. bestraft.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen (4) Das Gericht kann in den Fällen der Absätze 1 und 3
mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2),
dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig seine wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und den
Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfolg abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.
Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernsthaftes Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt
Bemühen, den Erfolg abzuwenden. sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, den Erfolg ab-
zuwenden.
§ 317
§ 316 b
Störung von Fernmeldeanlagen
Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienen-
( 1 ) Wer den Betrieb
den Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet,
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen Ver- daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschä-
kehr dienender Unternehmen oder Anlagen, digt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird
Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen bestraft.
Unternehmens oder (2) Der Versuch ist strafbar.
3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen-
(3) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheits-
den Einrichtung oder Anlage
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb
dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert § 318
oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb
bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheits- Beschädigung wichtiger Anlagen
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche,
(2) Der Versuch ist strafbar. Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fäh-
ren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb
dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetter-
§ 316 C führung oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört
Angriff auf den Luftverkehr oder beschädigt und durch eine dieser Handlungen Gefahr
für das Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt,
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ren bestraft.
wird bestraft, wer
(2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere Kör-
1 . Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Per- perverletzung (§ 224) verursacht worden, so tritt Freiheits-
son angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren und, wenn der
um dadurch die Herrschaft über ein im zivilen Luft- Tod eines Menschen verursacht worden ist, Freiheitsstrafe
verkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahr-
nicht unter fünf Jahren ein.
zeug zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwir-
ken, oder
§ 319
2. um ein solches Luftfahrzeug oder seine an Bord befind-
Gemeingefährliche Vergiftung
liche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen,
Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Wer Brunnen- oder Wasserbehälter, welche zum
Explosion oder einen Brand herbeizuführen. Gebrauch anderer dienen, oder Gegenstände, welche
Einern im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahr- zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
zeug gleich, das von Mitgli&dern der Besatzung oder von vergiftet oder denselben Stoffe beimischt, von denen ihm
Fluggästen bereits betreten ist oder dessen Beladung bekannt ist, daß sie die menschliche Gesundheit zu zerstö-
bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besat- ren geeignet sind, desgleichen wer solche vergifteten oder
zung oder von Fluggästen noch nicht planmäßig verlassen mit gefährlichen Stoffen vermischten Sachen mit Ver-
ist oder dessen planmäßige Entladung noch nicht abge- schweigung dieser Eigenschaft verkauft, feilhält oder sonst
schlossen ist. in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod
(2) Ist durch die Tat leichtfertig der Tod eines Menschen eines Menschen verursacht worden ist, mit lebenslanger
verursacht worden, so ist auf lebenslange Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn
oder auf Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu er- Jahren bestraft.
kennen.
§ 320
(3) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Fahrlässige Gemeingefährdung
Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung
einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Ist eine der in den §§ 318 und 319 bezeichneten Hand-
Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen ver- lungen aus Fahrlässigkeit begangen worden, so ist, wenn
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1021
durch die Handlung ein Schaden verursacht worden ist, (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die
auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder auf Geldstrafe für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
und, wenn der Tod eines Menschen verursacht worden ist,
auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder auf Geldstrafe (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder
zu erkennen. auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf
Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt
§ 321 werden könnte.
Führungsaufsicht § 323 b
In den Fällen der§§ 306 bis 308, des§ 31 Ob Abs. 1 bis Gefährdung einer Entziehungskur
3, des§ 311 Abs. 1 bis 4, der§§ 311 a, 311 b und 316 c
Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördli-
(§ 68 Abs. 1). cher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer
Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne
§ 322 Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten
alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
Einziehung
verschafft oder überläßt oder ihn zum Genuß solcher Mittel
Ist eine Straftat nach den §§ 31 ob bis 311 b, 311 d, verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
311 e, 316 c oder 319 begangen worden, so können Geldstrafe bestraft.
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu
§ 323 C
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, und Unterlassene Hilfeleistung
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
§§ 311 b, 311 d, 311 e, 316 c oder 319 bezieht, nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
eingezogen werden. Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebli-
che eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger
§ 323 Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Baugefährdung Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines
Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die
allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und Achtundzwanzigster Abschnitt
dadurch Leib oder Leben eines anderen gefährdet, wird Straftaten gegen die Umwelt
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 324
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs
Verunreinigung eines Gewässers
oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung
eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bau- (1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst
werk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Frei-
zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines
anderen gefährdet. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Frei- (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig § 325
handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe Luftverunreinigung und Lärm
bestraft. (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer
Betriebsstätte oder einer Maschine, unter Verletzung ver-
(5) Das Gericht kann von Strafe nach den Absätzen 1
waltungsrechtlicher Pflichten
bis 3 absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwen-
det, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter densel- 1. Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der
ben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Absatz 4 Luft, insbesondere durch Freisetzen von Staub, Gasen,
bestraft. Dämpfen oder Geruchsstoffen, verursacht, die geeig-
net sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden
§ 323 a Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflan-
Vollrausch zen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu
schädigen, oder
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholi-
sche Getränke oder andere berauschende Mittel in einen 2. Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur
Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand anderen zu schädigen,
eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuld- strafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge,
unfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Der Versuch ist strafbar. ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Geneh-
migung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei- jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
betreibt.
(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absat-
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
zes 1 verletzt, wer grob pflichtwidrig gegen eine vollzieh-
bare Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz vor 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei
schädlichen Umwelteinwirkungen dient, oder wer eine Jahren oder Geldstrafe,
Anlage ohne die zum Schutz vor schädlichen Umweltein- 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu
wirkungen erforderliche Genehmigung oder entgegen einem Jahr oder Geldstrafe.
einer zu diesem Zweck erlassenen vollziehbaren Unter-
sagung betreibt.
§ 328
§ 326 Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen
Umweltgefährdende Abfallbeseitigung (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder ent-
gegen einer vollziehbaren Untersagung
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
1. Kernbrennstoffe außerhalb einer kerntechnischen
1. Gifte oder Erreger gemeingefährlicher und übertragba-
Anlage bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet
rer Krankheiten bei Menschen oder Tieren enthalten
oder von dem in einer Genehmigung festgelegten Ver-
oder hervorbringen können,
fahren für die Bearbeitung, Verarbeitung oder sonstige
2. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur Verwendung wesentlich abweicht oder die in der
geringfügig radioaktiv sind oder Genehmigung bezeichnete Betriebsstätte oder deren
3. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, Lage wesentlich ändert, ·
nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu 2. Kernbrennstoffe
verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern,
a) außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt,
außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter
b) befördert oder•
wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen
oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, c) einführt, ausführt oder sonst in den Geltungsbereich
abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. verbringt,
(2) Ebenso wird bestraft, wer radioaktive Abfälle, zu wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
deren Ablieferung er nach dem Atomgesetz oder einer auf strafe bestraft.
Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung (2) Ebenso wird bestraft, wer
verpflichtet ist, nicht abliefert.
1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich
strafbar. abliefert,
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei- 2. Kernbrennstoffe an Unberechtigte herausgibt.
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
(5) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Men-
schen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder § 329
Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle
offensichtlich ausgeschlossen sind. Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immis-
§ 327 sionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über
ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädli-
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen chen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder ent- oder Geräusche bedarf oder in dem während austauschar-
gegen einer vollziehbaren Untersagung eine kerntechni- mer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schädlicher
sche Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu
kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise befürchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt,
abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesent- wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
lich ändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder strafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines
mit Geldstrafe bestraft. solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren
Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeich-
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- neten Rechtsverordnung ergangen ist. Die Sätze 1 und 2
strafe wird bestraft, wer gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Was-
1. eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des serfahrzeuge.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder (2) Wer innerhalb eines Wasser- oder Heilquellen-
2. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallge- schutzgebiets entgegen einer zu deren Schutz erlassenen
setzes Rechtsvorschrift
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1023
1. betriebliche Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder widrigem Verstoß gegen Rechtsvorschriften zur Siche-
Umschlagen wassergefährdender Stoffe betreibt, rung vor den von diesen Gütern ausgehenden Gefah-
ren befördert, versendet, verpackt oder auspackt, ver-
2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährden-
lädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen über-
der Stoffe betreibt oder
läßt oder Kennzeichnungen unterläßt
3. im Rahmen eines Gewerbebetriebs Kies, Sand, Ton
und dadurch Leib oder Leben eines anderen, fremde
oder andere feste Stoffe abbaut,
Sachen von bedeutendem Wert, die öffentliche Wasser-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- versorgung oder eine staatlich anerkannte Heilquelle
strafe bestraft. gefährdet. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schie-
nen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
(3) Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines Natur-
schutzgebiets oder eines Nationalparks oder innerhalb (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1
einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen
Fläche entgegen einer zu deren Schutz erlassenen
1. die Eigenschaften eines Gewässers oder eines land-
Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
wirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut genutzten Bodens · derart beeinträchtigt, daß das
oder gewinnt, Gewässer oder der Boden auf längere Zeit nicht mehr
2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, wie bisher genutzt werden kann oder
3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 2. Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökolo-
gischer Bedeutung derart beeinträchtigt, daß die Beein-
4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete trächtigung nicht, nur mit unverhältnismäßigen Schwie-
entwässert oder rigkeiten oder erst nach längerer Zeit wieder beseitigt
5. Wald rodet werden kann.
und dadurch wesentliche Bestandteile eines solchen Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Gebiets beeinträchtigt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein beson-
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
§ 330 durch die Tat
Schwere Umweltgefährdung 1 . Leib oder Leben einer großen Zahl von Menschen
gefährdet oder
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
2. den Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224)
Jahren wird bestraft, wer
eines Menschen leichtfertig verursacht.
1. eine Tat nach§ 324 Abs. 1, § 326 Abs. 1 oder 2, § 327
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die Gefahr
Abs. 1 oder 2, § 328 Abs. 1 oder 2 oder nach § 329
oder die Beeinträchtigung fahrlässig verursacht, wird mit
Abs. 1 bis 3 begeht,
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
2. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer bestraft.
Betriebsstätte oder Maschine, gegen eine Rechtsvor-
schrift, vollziehbare Untersagung, Anordnung oder (6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig
Auflage verstößt, die dem Schutz vor Luftverunreini- handelt und die Gefahr oder die Beeinträchtigung fahr-
gungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder sonsti- lässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
gen schädlichen Umwelteinwirkungen oder anderen ren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
dient, § 330 a
3. eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefähr- Schwere Gefährdung
dender Stoffe oder eine betriebliche Anlage zum durch Freisetzen von Giften
Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährden-
(1) Wer Gifte in der Luft, in einem Gewässer, im Boden
der Stoffe ohne die erforderliche Genehmigung, Eig-
oder sonst verbreitet oder freisetzt und dadurch einen
nungsfeststellung oder Bauartzulassung oder entge-
anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren
gen einer vollziehbaren Untersagung, Anordnung oder
Körperverletzung (§ 224) bringt, wird mit Freiheitsstrafe
Auflage, die dem Schutz vor schädlichen Einwirkungen
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
auf die Umwelt dient, oder unter grob pflichtwidrigem
Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der (2) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Frei-
Technik betreibt oder heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4. Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, explo-
sionsgefährliche Stoffe oder sonstige gefährliche Güter § 330 b
als Führer eines Fahrzeugs oder als sonst für die Tätige Reue
Sicherheit oder die Beförderung Verantwortlicher ohne
die erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis oder (1) Das Gericht kann in den Fällen des§ 330 Abs. 1 und
entgegen einer vollziehbaren Untersagung, Anordnung 5 in Verbindung mit Absatz 1 und dE:S § 330 a die Strafe
oder Auflage, die dem Schutz vor schädlichen Einwir- nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
kungen auf die Umwelt dient, oder unter grob pflicht- einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
der Täter freiwilig die Gefahr abwendet, bevor ein erhebli- (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der
cher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich verspre-
wird der Täter nicht nach § 330 Abs. 6 in Verbindung mit chen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im
Absatz 1 bestraft. Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher
genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, erstattet und sie die Annahme genehmigt.
so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die-
ses Ziel zu erreichen.
§ 332
§ 330 C Bestechlichkeit
Einziehung (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenlei-
Ist eine Straftat nach § 326 Abs. 1 oder 2, § 327 Abs. 1 stung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
oder § 328 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können
daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat
ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
oder bestimmt gewesen sind, und Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe bis zu ·drei Jahren oder mit Geldstrafe
2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
bestraft. Der Versuch ist strafbar.
eingezogen werden.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder
§ 330 d
annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen
Begriffsbestimmungen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Frei-
Im Sinne dieses Abschnitts ist
heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder
1. ein Gewässer: schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
ein oberirdisches Gewässer und das Grundwasser im zu fünf Jahren bestraft.
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und das
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine
Meer;
künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder
2. eine kerntechnische Anlage: annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzu-
eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder wenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit
Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen gezeigt hat,
oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
3. eine betriebliche Anlage zum Lagern, Abfüllen oder 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich
Umschlagen wassergefährdender Stoffe: bei Ausübung des ~rmessens durch den Vorteil beein-
auch eine Anlage in einem öffentlichen Unternehmen; flussen zu lassen.
4. ein gefährliches Gut:
§ 333
ein Gut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter und einer darauf beruhenden Vorteilsgewährung
Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschrif-
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
ten über die internationale Beförderung gefährlicher
Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten
Güter im jeweiligen Anwendungsbereich.
der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, daß er eine in
seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vor-
nehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
Neunundzwanzigster Abschnitt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Straftaten im Amt strafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter als Gegenlei-
§ 331 stung dafür, daß er eine richterliche Handlung künftig
vornehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
Vorteilsannahme
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst strafe bestraft.
besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als Gegenlei-
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die
stung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt,
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entwe-
daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig
der die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher
vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des
mit Geldstrafe bestraft.
Empfängers genehmigt.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder § 334
annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen
Bestechung
hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist (1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen
strafbar. Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26 . März 1987 1025
Bundeswehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbie- strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In
tet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch drei Jahren oder Geldstrafe.
seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah- (2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) ist die Strafe
ren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schwe-
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. ren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil §§ 341 und 342
als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,
(weggefallen)
daß er eine richterliche Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflich- § 343
ten verletzt hat oder
Aussageerpressung
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen
Pflichten verletzen würde, (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Änordnung
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von
einer behördlichen Verwahrung,
drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Num-
mer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf 2. einem Bußgeldverfahren oder
Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar. 3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtli-
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine chen oder berufsgerichtlichen Verfahren
künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen
sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn
er den anderen zu bestimmen versucht, daß dieser seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bestraft.
bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil
beeinflussen läßt. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 335
Unterlassen der Diensthandlung § 344
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richter-' Verfolgung Unschuldiger
liehen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 334 steht das (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
Unterlassen der Handlung gleich. Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anord-
nung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11
§ 335 a Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich
Schiedsrichtervergütung einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem
Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrecht-
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein lich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird
Vorteil im Sinne der§§ 331 bis 334, wenn der Schiedsrich- mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
ter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Mona-
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für
ihm eine Partei hinter dem Rücken der anderen anbietet, einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren
verspricht oder gewährt. zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem
§ 336
Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden
Rechtsbeugung Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder
wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht straf-
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schieds-
rechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder
richter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung
auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheits-
einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1
Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit
gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
1. einem Bußgeldverfahren oder
§§ 337 bis 339 2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtli-
chen oder berufsgerichtlichen Verfahren
(weggefallen)
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
§ 340
§ 345
Körperverletzung im Amt
Vollstreckung gegen Unschuldige
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines
Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körper- (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der
verletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheits- Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsent
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende
einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schul-
Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie det, erhebt und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum
nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Mona-
ten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amt-
lichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Frei- rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollstän-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. dig geleistet in Rechnung stellt.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als
Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer § 353 a
Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen
Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie
nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren land gegenüber einer fremden Regierung, einer Staaten-
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur gemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
Mitwirkung bei der Vollstreckung einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der
1. eines Jugendarrestes, Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre
Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungs-
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
widrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregie-
rung verfolgt.
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtli-
chen oder berufsgerichtlichen Maßnahme § 353 b
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie
Verletzung des Dienstgeheimnisses
nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der
und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
Versuch ist strafbar.
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
§§ 346 und 347
1. Amtsträger,
(weggefallen)
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder
§ 348
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem
Falschbeurkundung im Amt
Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbe-
Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine fugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen
rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahr-
oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren lässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er
oder mit Geldstrafe bestraft. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
(2) Der Versuch ist strafbar. bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1,
§§ 349 bis 351 unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren
(weggefallen) Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungs-
§ 352 organs des Bundes oder eines Landes oder eines
Gebührenüberhebung seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf
(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbei-
die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungs-
stand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für
pflicht förmlich verpflichtet worden ist,
amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat,
wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekannt-
denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefähr-
nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis det, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die
§ 353 Ermächtigung, wird erteilt
Abgabenüberhebung; Leistungskürzung 1 . von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das
Abgaben für eine öffentliche Kasse zu erheben hat, wird, Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1027
für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines 3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1 oder 2
Landes bekanntgeworden ist, bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1; (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Perso-
2. von der obersten Bundesbehörde nen, die
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das 1. von der Post oder mit deren Ermächtigung mit post-
Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer dienstlichen Verrichtungen betraut sind oder
oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtli- 2. eine nicht der Post gehörende, dem öffentlichen
chen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle Verkehr dienende Fernmeldeanlage beaufsichtigen,
bekanntgeworden ist, bedienen oder bei ihrem Betrieb tätig sind.
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter Absatz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die mit der
von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet Herstellung von Einrichtungen der Post oder einer nicht
worden ist; der Post gehörenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fernmeldeanlage oder mit Aroeiten daran betraut sind.
Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2. (4) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über
Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Postbereichs
tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten Eingriffs in
§ 353 C
das Post- und Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden
(weggefallen) sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 353 d (5) Dem Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne der
Absätze 1 und 4 unterliegen der Post- und Fernmel-
Verbotene Mitteilungen
deverkehr bestimmter Personen sowie der Inhalt von
über Gerichtsverhandlungen
Postsendungen und Telegrammen und von solchen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe Gesprächen und Fernschreiben, die über dem öffentlichen
wird bestraft, wer Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewickelt werden.
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine
Gerichtsverhandlung, bei der die Öffentlichkeit ausge- § 355
schlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache Verletzung des Steuergeheimnisses
betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine
Mitteilung macht, (1) Wer unbefugt
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes 1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
auferlegten Schweigepflicht Tatsachen unbefugt offen- a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gericht-
bart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhand- lichen Verfahren in Steuersachen,
lung oder durch ein die Sache betreffendes amtliches b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat
Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind, oder oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer
3. die Anklageschrift oder andere amtliche 'Schriftstücke Steuerordnungswidrigkeit,
eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanz-
eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen behörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene
Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffent- Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Beschei-
licher Verhandlung erörtert worden sind oder das nigung über die bei der Besteuerung getroffenen
Verfahren abgeschlossen ist. Feststellungen
bekanntgeworden sind, oder
§ 354 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das
ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genann-
Verletzung ten Verfahren bekanntgeworden ist,
des Post- und Fernmeldegeheimnisses
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mitteilung über zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tatsachen macht, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis
unterliegen und die ihm als Bediensteten der Post (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen
bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf gleich
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflich-
teten,
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bediensteter der Post
unbefugt 2. amtlich zugezogene Sachverständige und
1. eine Sendung, die der Post zur Übermittlung auf dem 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Reli-
Post- oder Fernmeldeweg anvertraut worden und ver- gionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
schlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten
Öffnung des Verschlusses unter Anwendung techni-
oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezoge-
scher Mittel Kenntnis verschafft,
ner Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren
2. eine der Post zur Übermittlung auf dem Post- oder Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antrags-
Fernmeldeweg anvertraute Sendung unterdrückt oder berechtigt.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 356 unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner
Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechts-
Parteiverrat
widrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger
bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegen-
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über
heiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch
die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertra~
Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheits-
gen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger began-
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
gene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle
gehörenden Geschäfte betrifft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegen-
partei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein. § 358
Nebenfolgen
§ 357 Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 336, 340,
343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1 ,
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit,
einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1029
Sechste Verordnung
zur Änderung der K~stenverordnung für Nutzleistungen
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Vom 10. März 1987
Auf Grund des§ 44 Abs. 2 und 3 des Sprengstoffgeset- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleich-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April bare Angestellte 106,- DM
1986 (BGBI. 1 S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt 92,- DM."
3. für sonstige Bedienstete
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 821) wird verordnet:
2. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
Höchstsatz der Gebühr
Artikel 1
Der Höchstsatz der Gebühr beträgt 30 000,- DM. Er
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundes-
kann nach§ 44 Abs. 3 Satz 2 des Sprengstoffgesetzes
anstalt für Materialforschung und -prüfung vom
überschritten werden."
17. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1748), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1017),
wird wie folgt geändert: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1 . § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-
gesetzes auch im Land Berlin.
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen:
Artikel 3
1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Angestellte 125,- DM Kraft.
Bonn, den 10. März 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 1O. März 1987
Auf Grund des § 31 des Eichgesetzes in der Fassung 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleich-
der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 bare Angestellte 106,- DM
S. 410) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
3. für sonstige Bedienstete 92,- DM."
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
wird verordnet:
2. § 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,Der Höchstsatz der Gebühr beträgt 20 000,- DM."
Die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physika-
lisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970
(BGBI. 1S. 1745), zuletzt geändert durch Verordnung vom Artikel 2
17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1018), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
1. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: auch im Land Berlin.
,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen: Artikel 3
1 . für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Angestellte 125,- DM Kraft.
Bonn, den 10. März 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 26. März 1987 1031
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 18. März 1987
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1181 ), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 26. März 1987 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1990 in
den Verkehr gebracht werden."
2. In Anlage 1 Teil A werden folgende Nummern angefügt:
,,370. N-(Trichiormethylthio)-4-cyclohexen-1,2-dicarboximid (Captan)
371. Hexachlorophenum *
372. Minoxidilum *".
3. In Anlage 2 Teil A wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e f
„52 Methanol Als Denaturierungsmittel 5%
für Ethanol und berechnet in %
Isopropanol des Ethanols und
des lsopropanols".
4. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen.
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils in Spalte g das Datum „31. 3. 1987" durch das Datum „31. 3. 1988" ersetzt.
5. In Anlage 3 Teil A werden nach Nummer 137 folgende Nummern eingefügt:
a b C d e f g
„137a Chromoxid 77 288 grün 1 Frei von Chromationen
137b Chromoxid, 77 289 grün 1 Frei von Chromationen".
wasserhaltig
6. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 22 und 23 werden gestrichen.
b) folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e f g h
„25 Solvent Yellow 98 gelb 5 31.3.1989".
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
c) Die Fußnote 4 wird wie folgt ergänzt:
„Farbstoffe, b13i denen in dieser Spalte die Zahl 5 aufgeführt ist, dürfen nur zur Herstellung von Nagellacken
verwendet werden."
7. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird gestrichen.
b) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e
„40 2-Benzyl-4-chlorphenol 0,2 %".
(Chlorophenum)
8. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 9, 12 und 13 werden gestrichen.
b) In den Nummern 14 und 16 wird jeweils in Spalte f das Datum „31. 3. 1987" durch das Datum „31. 3. 1988"
ersetzt.
c) In Nummer 15 Spalte f wird das Datum „31. 3. 1987" durch das Datum „31. 3. 1989" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. März 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1033
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 8, ausgegeben am 18. März 1987
Tag I n h a It Seite
6. 3. 87 Verordnung über den Amtsbereich der zusammengelegten deutschen und niederländischen Grenz-
abfertigungsstellen an der Straße von Emmerich nach Doetinchem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
5. 1. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung betreffend die Vorbereitungsphase der Europäischen Synchro-
tronstrahlungsanlage und der Zusatzvereinbarung über die Beteiligung Spaniens an der Vorberei-
tungsphase der Europäischen Synchrotronstrahlungsanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
29. 1. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
16. 2. 87 Bekanntmachung der Zusatzvereinbarung zur deutsch-französischen Vereinbarung über die Befreiung
von Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen zum Studium im Partnerland in den Geistes- und
Naturwissenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
20. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
20. i 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erteilung gewisser für das
Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200
20. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
25. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
25. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202
27. 2. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 3. 87 Verordnung Nr. 4/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2385 (47 10. 3. 87) 20. 3. 87
9500-4-6-4
11. 3. 87 Einhundertunderste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 2697 (52 17. 3. 87) 18. 3. 87
7400-1
11. 3. 87 Verordnung Nr. 5/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2965 (56 21. 3. 87) 1. 4. 87
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 173/87 der Kommission zur Festsetzung des
1987 in Portugal anwendbaren Kontingents für die Einfuhr bestimmter
Eier in der Schale aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 sowie mit Durchführungsbestimmungen für die Kon-
tingente in den Sektoren E i e r und G e f I ü g e I f I e i s c h L 21/18 23. 1. 87
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 174/87 der Kommission zur Festsetzung der 1987
in Portugal anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter Erzeug-
nisse der Sektoren E i e r und G e f I ü g e I f I e i s c h aus Spanien und
diesbezüglie,her Durchführungsbestimmungen L 21/19 23. 1. 87
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 175/87 der Kommission zur Festsetzung der 1987
in Portugal anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter Erzeug-
nisse des Sektors E i e r und G e f I ü g e I f I e i s c h aus Drittländern und
diesbezüglicher Durchführungsbestimmungen L 21/21 23. 1. 87
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 176/87 der Kommission zur Festsetzung des
1987 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Fleisch
von Haus k an in c h e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durchfüh-
rungsbestimmungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
621/86 L 21/23 23. 1. 87
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 181 /87 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h aus Beständen einiger Interven-
tionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3522/86 L 21/38 23. 1. 87
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1035
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 204/87 der Kommission über den Verkauf von
bestimmtem Interventionsrind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der
Gemeinschaft bestimmt ist, zu pauschal im voraus festgeset.~ten Preisen,
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3563/86 und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 L 22/14 24. 1. 87
26. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 218/87 der Kommission_ zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des R i n d f I e i s c hsektors
aus Drittländern nach Spanien für 1987 L 24/7 27. 1. 87
26. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 219/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1634/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus bei nach Portugal eingeführtem O I i v e n -
ö I und ö I k u c h e n sowie zur Festsetzung des Richtplafonds f9r im Jahr
1987 nach Portugal eingeführtes Olivenöl bzw. eingeführten Olkuchen L 24/8 27. 1. 87
26. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 220/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2672/86 zur Durchführung von Artikel 39 der Verordnung
(EWG) Nr. 337/79 des Rates im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 24/9 27. 1. 87
26. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 229/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker L 25/1 28. 1. 87
26. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 230/87 des Rates über die kostenlose Abgabe
von G et r e i d e verarbeitungserzeugnissen aus Interventionsbeständen
an Wohltätigkeitseinrichtungen L 25/2 28. 1. 87
26. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 231/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich
und Milcherzeugnisse L 25/3 28. 1. 87
26. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 232/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1842/83 zur Einführung von Grundregeln für die Abgabe von
M i I c h und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen L 25/4 28. 1. 87
27. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 238/87 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 856/86 zur Eröffnung der in Artikel 15 der Verord-
nung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vorgesehenen Destillation L 25/14 28. 1. 87
27. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 240/87 d~r Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3832/86 zur Uberschreitung der Zielmenge und des
Richtplafonds des Jahres 1986 für die Einfuhr von B u t t er nach Spanien
im Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus L 25/16 28. 1. 87
27. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 246/87 der Kommission über eine Dringlichkeits-
maßnahme betreffend die kostenlose Verteilung von Mi Ich und
bestimmten Milcherzeugnissen an bedürftige Personen L 25/27 28. 1. 87
26. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 255/87 des Rates zur neunten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 351/79 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeug-
nissen des W e i n sektors L 26/2 29. 1. 87
28. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 261/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2321/86 betreffend die Hinterlegung der Anträge auf
Gewährung der Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Mi Ich-
erzeugung L 26/18 29. 1. 87
30. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 315/87 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für ein-
geführte Likör weine in Landeswährung L 30/67 31.1.87
2. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 328/87 der Kommission zur Festsetzung der
Abschöpfungsbeträge gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/
68 auf dem Sektor Mi Ich und Milcherzeugnisse für den dritten Zwölf-
monatszeitraum L 32/5 3. 2. 87
2. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 329/87 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für den ergänzenden Handelsmechanismus im Handel mit bestimm-
ten W e i n erzeugnissen L 32/6 3. 2. 87
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 330/87 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Mi Ich und Milcherzeugnissen aus Dritt-
ländern nach Spanien für 1987 L 32/8 3. 2. 87
2. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 332/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für G u r k e n für das Wirtschaftsjahr 1987 L 32/11 3. 2. 87
3. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 338/87 der Kommission mit Vorschriften für die
Erteilung von EHM-Lizenzen für Pf I an z k a r toffe In L 33/6 4. 2. 87
4. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 348/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2040/86 mit Durchführungsbestimmungen für die Mitver-
antwortungsabgabe im Getreidesektor L 34/33 5. 2. 87
4. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 349/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Magermilchpulver
aus staatlicher Lagerhaltung L 34/34 5. 2. 87
4. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 364/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2710/84 und (EWG) Nr. 3262/85 hinsichtlich der für
die Aufteilung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1207/84 auf die Kleinerzeu-
ger von Mi Ich vorgesehenen Frist L 35/11 6. 2. 87
5. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 365/87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhr-
lizenzen im Rahmen von Sonderregelungen im ersten Vierteljahr 1987
auf dem Sektor R i n d f I e i s c h L 35/12 6. 2. 87
6. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 381/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1694/86 mit den Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung einer K a I b u n g s prä m i e L 36/11 7. 2. 87
6. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 382/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene
Bestimmungsländer L 36/12 7. 2. 87
6. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 383/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventions butt er zur
Beimengung in Mischfutter L 36/13 7. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 392/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 230/87 des Rates über die
kostenlose Abgabe von G et r e i d e verarbeitungserzeugnissen aus
Interventionsbeständen an Wohltätigkeitseinrichtungen L 40/5 10. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 393/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1963/79 über die Durchführungsvorschriften zur Erzeu-
gungserstattung für O I i v e n ö I zur Herstellung bestimmter Konserven L 40/9 10. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 394/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1767/82 bezüglich der Einfuhr von bestimmten
Käse sorten aus Norwegen L 40/10 10. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 395/87 der Kommission über den Abschluß von
Verträgen über die Verarbeitung von bestimmten A p f e I s in e n sorten in
Spanien L 40/12 10. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 396/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3024/86 mit Durchführungsbestimmungen für die vor-
beugende Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr.
337/79 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 40/13 10. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 409/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 44/1 13. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 412/87 des Rates zur Aufteilung der im Rahmen
des Nahrungsmittelhilfeübereinkommens für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis
zum 30. Juni 1989 vorgesehenen Getreide mengen L 42/11 12. 2. 87
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1987 1037
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 416/87 der Kommission zur sechsten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung
der R e b s o r t e n L 42/18 12. 2. 87
11. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 417/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingungen für die
Übernahme von G et r e i d e durch die Interventionsstellen L 42/24 12. 2. 87
11. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 419/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2382/86 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrpreises für
getrocknete Weintrauben und der im Falle der Nichteinhaltung dieses
Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe L 42/26 12. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 428/87 des Rates über ein System zum Ausgleich
von Ausfällen in den Ausfuhrerlösen zugunsten der weniger fortgeschrit-
tenen Nicht-Unterzeichnerstaaten des Dritten AKP-EWG-Abkommens L 43/1 13. 2. 87
12. 2. 87. Verordnung (EWG) Nr. 435/87 der Kommission zur Festsetzung des
Richtplafonds für die Einfuhr von Fr ü h k a r toffe I n im Jahr 1987 und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 624/86 L 43/19 13. 2. 87
12. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 436/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für Trocken f u tt e r L 43/20 13. 2. 87
12. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 437/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2750/86 und (EWG) Nr. 3214/86 über Rüben - und
R o h r z u c k er, der zur Versorgung der portugiesischen Raffinerien
bestimmt ist L 43/21 13. 2. 87
12. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 438/87 der Kommission zur Festlegung bestimm-
ter Ausgleichsmaßnahmen betreffend Präferenzrohzucker und Roh -
zucke r aus den französischen Überseedepartements, der in der
Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1986 raffiniert
worden ist L 43/23 13. 2. 87
12. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 439/87 der Kommission zur vierzehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit den Durchführungsbestim-
mungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 des Rates L 43/25 13. 2. 87
13. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 455/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventionsbutter zur
Beimengung in M i s c h f u t t er L 46/11 14. 2. 87
13. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 456/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3592/86 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der im Rahmen
des ergänzenden Handelsmechanismus für backfähigen Weich w e i -
z e n erteilten Lizenzen L 46/12 14. 2. 87
10. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 467/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind-
f I e i s c h sowie der Prämienregelungen in diesem Sektor L 48/1 17. 2. 87
10. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 468/87 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen
zur Regelung der Sonderprämie für Rind f I e i s c h erzeuger L 48/4 17. 2. 87
16. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 471/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 798/80 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinan-
zierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbe-
trägen bei I a n d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n i s s e n L 48/10 17. 2. 87
16. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 472/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Kon-
trolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Ge t r e i d e und Reis L 48/12 17. 2. 87
16. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 474/87 der Kommission zur Lockerung der bei der
Einfuhr von zur Verfütterung bestimmten Süß k a r toffe In anwend-
baren Schutzmaßnahmen L 48/15 17. 2. 87
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 410/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse ( 1987) L 42/1 12. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 411/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse, gesalzen, der Tarifstellen ex 03.02 A I b) und ex 03.02 A
II a) des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 42/8 12. 2. 87
11. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 418/87 der !:(ommission zur Einführung einer
nachträglichen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von
Harnstoff mit Ursprung in Drittländern L 42/25 12. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 429/87 des Rates zur Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 428/87 über ein System zum Ausgleich von Ausfällen in
den Ausfuhrerlösen zugunsten der weniger fortgeschrittenen Nicht-
Unterzeichnerstaaten des Dritten AKP-EWG-Abkommens L 43/3 13. 2. 87
9. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 430/87 des Rates über die Einfuhrregelung für
Erzeugnisse der Tarifstelle __ 07.06 Ades Gemeinsamen Zolltarifs gegen-
über Drittländern und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68
über den Gemeinsamen Zolltarif L 43/9 13. 2. 87
16. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 476/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr der
Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs L 49/1 18. 1. 87
16. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 479/87 der Kommission über Durchführungsvor-
schriften zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 Ades
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Volksrepublik China wäh-
rend der Jahre 1987, 1988, 1989 L 49/8 18. 2. 87
16. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 480/87 der Kommission über Durchführungsvor-
schriften zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 Ades
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand, die von diesem Land
1987, 1988, 1989 und 1990 ausgeführt werden L 49/13 18. 2. 87
16. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 481/87 der Kommission über Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern außer Thailand
und der Volksrepublik China während der Jahre 1987, 1988 und 1989 L 49/19 18. 2. 87
17. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 482/87 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv,
der Tarifnummer 76.02 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Venezuela, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 49/21 18. 2. 87
17. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 490/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 50/7 19. 2. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 204/87 der Kommission vom
22. Januar 1987 über den Verkauf von bestimmtem Interventionsrind-
fleisch, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, zu
pauschal im voraus festgesetzten Preisen, zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3563/86 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2182/77 (ABI. Nr. L 22 vom 24. 1. 1987) L 32/36 3. 2. 87
Berichtigung der Ve_rordnung (EWG) Nr. 1822/86 der Kommission
vom 30. Mai 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1061/69
hinsichtlich der Analysemethoden zur Bestimmung des Stärkegehalts in
Sojaproteinkonzentraten sowie in Waren, die solche Erzeugnisse enthal-
ten (ABI. Nr. L 158 vom 13. 6. 1986) L 41/38 11. 2. 87
Nr. 22 -;- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26 .. März 1987 1039
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung
der Gemeinschaft (ABI. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986) L 42/54 12. 2. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 254/87 des Rates vom
26. Januar 1987 zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von standardisierten Mehrphasenwechselstrommotoren
mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien,
Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien, der
Tschechoslowakei und der Sowjetunion (ABI. Nr. L 26 vom 29. 1. 1987) L 42/54 12. 2. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 204/87 der Kommission vom
22. Januar 1987 über den Verkauf von bestimmtem Interventionsrind-
fleisch, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist, zu
pauschal im voraus festgesetzten ..Preisen, zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3563/86 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr.
2182/77 (ABI. Nr. L 22 vom 24. 1. 1987) L 46/55 14. 2. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4054/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung
einer gemeinschaftlichen Überwachung für die Einfuhr bestimmter Waren
mit Ursprung in Jugoslawien (1987) (ABI. Nr. L 377 vom 31.12.1986) L 48/34 17. 2. 87
Berichtigung der V~rordnung (EWG) Nr. 437/87 der Kommission vom
12. Februar 1987 zur Anderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2750/86
und (EWG) Nr. 3214/86 über Rüben- und Rohrzucker, der zur Versor-
gung der. portugiesischen Raffinerien bestimmt ist (ABI. Nr. L 43 vom
13. 2. 1987) L 57/17 27. 2. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 624/87 des Rates vom
27. Februar 1987 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 1707/86
über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernreaktor von Tschernobyl
(ABI. Nr. L 58 vom 28. 2. 1987) L 62/31 5. 3. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4031/86 des Rates vom
18. Dezember 1986 zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für die Schiffe unter
der Flagge der Mitgliedstaaten mit Ausnahme Spaniens und Portugals in
den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Spa-
niens für 1987 (ABI. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986) L 63/40 6. 3. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 des f:lates vom
22. Dezember 1986 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge
und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamt-
fangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für
1987 (ABI. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986) L 63/40 6. 3. 87
Berichtigung der Verqrdnung (EWG) Nr. 3064/86 der Kommission
vom 7. Oktober 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2409/86
über den Verkauf von Interventionsbutter zur Beimengung in Mischfutter
(ABI. Nr. L 285 vom 8. 10. 1986) L 63/42 6. 3. 87
Berichtigung der Veror_c;inung (EWG) Nr. 3098/86 der Kommission
vom 1O. Oktober 1986 zur Anderung der Verordnungen (EWG) Nr. 368/
77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Verkauf von Magermilchpulver aus
öffentlicher Lagerhaltung für Tiere außer jungen Kälbern (ABI. Nr. L 288
vom 11. 10. 1986) L 63/42 6. 3. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 155/87 der Kommission vom
21. Januar 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 765/86 über
die Modalitäten des Verkaufs von Butter aus Beständen der Interven-
tionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene Bestimmungsländer (ABI. Nr.
L 20 vom 22. 1. 1987) L 63/42 6. 3. 87
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmir,ister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,90 DM (10,80 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,70 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer en1halten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 433. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1987,
ist im Bundesanzeiger Nr. 51 vom 14. März 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 51 vom 14. März 1987 kann zum Preis von 5,20 DM
(4,30 DM+ 0,90 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.