Nr. 21 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 20. März 1987 943
Dritte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 16. März 1987
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und gangenen Wirtschaftsjahr verarbeitete Menge vor-
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- zulegen. Wird die jährliche Abgabezahlung zugelas-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- sen, ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im ersten Monats des auf die Antragstellung folgenden
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und Wirtschaftsjahres abzugeben."
für Wirtschaft verordnet:
2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
Artikel 1
,,§ 8 a
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in Buchführung
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
1986 (BGBI. 1 S. 1497) wird wie folgt geändert: Abweichend von Artikel 6 Satz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 kann die Verbuchung
der verarbeiteten Getreidemengen monatlich vorge-
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
nommen werden, wenn der Abgabepflichtige dies bis
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: spätestens fünf Tage vor Beginn des Monats, ab dem
,,Erhebung der Abgabe bei der Verarbeitung". die monatliche Verbuchung erstmals erfolgen soll,
schriftlich dem Hauptzollamt angezeigt hat."
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Haupt-
zollamt" die Worte „vorbehaltlich des Absatzes 1 a"
eingefügt. Artikel 2
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
,,(1 a) Der Antrag auf Zulassung der nach den in
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen jähr-
auch im Land Berlin.
lichen Abgabezahlung ist bei dem Hauptzollamt
schriftlich bis zum 15. Tag des Monats zu stellen,
der auf den Monat folgt, in dem für das laufende Artikel 3
Wirtschaftsjahr erstmals Getreide einer ersten Ver- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. Februar
arbeitung im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte
1987 in Kraft.
zugeführt worden ist. Der Antragsteller hat unter
Angabe der Menge, die er in dem der Antragstellung (2) Der Antrag nach§ 3 Abs. 1 a der Getreide-Mitverant-
vorausgegangenen Wirtschaftsjahr verarbeitet hat, wortungsabgabeverordnung kann für die Monate des Wirt-
zu erklären, daß er in dem laufenden Wirtschaftsjahr schaftsjahres 1986/87, für die noch keine Abgabeanmel-
die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- dung abgegeben worden ist, bis zum 15. April 1987 bei
schriebene Verarbeitungsmenge voraussichtlich dem Hauptzollamt gestellt werden, wenn der Antragsteller
nicht überschreiten wird; auf Verlangen sind Unter- im Wirtschaftsjahr 1986/87 vor dem 1. April 1987 Getreide
lagen über die in dem der Antragstellung vorausge- einer ersten Verarbeitung zugeführt hat.
Bonn, den 16. März 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H Druck BundescJruckere1 Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I entralt Gesetze, Verordnungen und sonstige
Verbffentl1chungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) volkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltanfvorschnften
Bezugsbedingungen: laufender Bewg nur 1m Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen mussen bis spatestens 30. 4. bzw 31 10. Jeden Jahres beim
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satz betragt 7 % Postvertriebsstück Z 5702 A Gebühr bezahlt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes
Vom 16. März 1987
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über
die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-
scheidungen (BGBI. 1986 II S. 825) tritt am 1. April 1987
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Unterhaltsvoll-
streckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1156) wird bekanntgemacht, daß
das Gesetz nach seinem § 13 Abs. 1 ebenfalls
am 1 . April 1987
in Kraft tritt.
Bonn, den 16. März 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
889
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1987 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
12. 3. 87 Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes ........ . 889
791-1
10. 3. 87 Erste Verordnung zur Änderung der Kaffeeverordnung ........................ . 906
2125-40-23, 2125-40·25
12. 3. 87 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften 908
7831 -1-43-1, 7831-1-43-6, 7831-1-43-26, 7831-1-50-1
12. 3. 87 Neufassung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung 911
7831-1-50-1
16. 3. 87 Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger . . . 929
2124·1-10
16. 3. 87 Dritte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 943
7847-11-5-7
16. 3. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungs-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944
319-88
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 12. März 1987
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2349) wird nachstehend der
Wortlaut des Bundesnaturschutzgesetzes in der seit 1 . Januar 1987 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 . das am 24. Dezember 1976 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3574; 1977 1 S. 650),
2. den am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni
1980 (BGBI. 1 S. 649),
3. den nach seinem Artikel 4 teilweise am 19. Dezember 1986, im übrigen am
1 . Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Ge-
setzes.
Bonn, den 12. März 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
über Naturschutz und Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Erster Abschnitt 4. Boden ist zu erhalten; ein Verlust seiner natürlichen
Fruchtbarkeit ist zu vermeiden.
Allgemeine Vorschriften
5. Beim Abbau von Bodenschätzen ist die Vernichtung
wertvoller Landschaftsteile oder Landschaftsbestand-
§ 1 teile zu vermeiden; dauernde Schäden des Natur-
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege haushalts sind zu verhüten. Unvermeidbare Beein-
trächtigungen von Natur und Landschaft durch die
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbe- Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und
siedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu durch Aufschüttung sind durch Rekultivierung oder
entwickeln, daß naturnahe Gestaltung auszugleichen.
1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, 6. Wasserflächen sind auch durch Maßnahmen des Na-
2. die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, turschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten
und zu vermehren; Gewässer sind vor Verunreinigun-
3. die Pflanzen- und Tierwelt sowie
gen zu schützen, ihre natürliche Selbstreinigungskraft
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und ist zu erhalten oder wiederherzustellen; nach Möglich-
Landschaft keit ist ein rein technischer Ausbau von Gewässern zu
als Lebensgrundlagen des Menschen und als Vorausset- vermeiden und durch biologische Wasserbaumaßnah-
zung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhal- men zu ersetzen.
tig gesichert sind. 7. Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen sind
auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
-(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen
Landschaftspflege gering zu halten.
sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderun-
gen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzu- 8. Beeinträchtigungen des Klimas, insbesondere des ört-
wägen. lichen Klimas, sind zu vermeiden, unvermeidbare Be-
einträchtigungen sind auch durch landschaftspflegeri-
(3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft
sche Maßnahmen auszugleichen oder zu mindern.
kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungsland-
schaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel 9. Die Vegetation ist im Rahmen einer ordnungsgemä-
den Zielen dieses Gesetzes. ßen Nutzung zu sichern, dies gilt insbesondere für
Wald, sonstige geschlossene Pflanzendecken und die
§2 Ufervegetation; unbebaute Flächen, deren Pflanzen-
decke beseitigt worden ist, sind wieder standortge-
Grundsätze des Naturschutzes
recht zu begrünen.
und der Landschaftspflege
10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebens-
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts- gemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in
pflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grund- ihrer natürlichen und historisch· gewachsenen Arten-
sätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirk- vielfalt zu schützen. Ihre Lebensstätten und Lebens-
lichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller räume (Biotope) sowie ihre sonstigen Lebensbedin-
Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist: gungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln
1. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist zu und wiederherzustellen.
erhalten und zu verbessern; Beeinträchtigungen sind
11 . Für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Frei-
zu unterlassen oder auszugleichen.
zeitgestaltung sind in ausreichendem Maße nach ihrer
2. Unbebaute Bereiche sind als Voraussetzung für die natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flä-
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzung chen zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten
der Naturgüter und für die Erholung in Natur und und zu erhalten.
Landschaft insgesamt und auch im einzelnen in für
ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe zu erhal- 12. Der Zugang zu Landschaftsteilen, die sich nach ihrer
ten. In besiedelten Bereichen sind Teile von Natur und Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung be-
Landschaft, auch begrünte Flächen und deren Be- sonders eignen, ist zu erleichtern.
stände, in besonderem Maße zu schützen, zu pflegen 13. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile
und zu entwickeln. von besonders charakteristischer Eigenart sind zu
3. Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, erhalten. Dies gilt auch für die Umgebung geschützter
sparsam zu nutzen; der Verbrauch der sich erneuern- oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenk-
den Naturgüter ist so zu steuern, daß sie nachhaltig mäler, sofern dies für die Erhaltung der Eigenart oder
zur Verfügung stehen. Schönheit des Denkmals erforderlich ist.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 891
(2) Durch Landesrecht können weitere Grundsätze auf- (3) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und Ham-
gestellt werden. burg die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschut-
§3 zes und der Landschaftspflege für den Bereich des Landes
in Landschaftsplänen dargestellt, so ersetzen die Land-
Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen schaftspläne die Landschaftsprogramme und Land-
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der im Rah- schaftsrahmenpläne.
men und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
vorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschafts- §6
pflege zuständigen Behörden, soweit in Rechtsvorschrif- Landschaftspläne
ten nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur
(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele schaftspflege sind in Landschaftsplänen mit Text, Karte
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unter- und zusätzlicher Begründung näher darzustellen, sobald
stützen. Sie haben die für Naturschutz und Landschafts- und soweit dies aus Gründen des Naturschutzes und der
pflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung Landschaftspflege erforderlich ist.
aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (2) Der Landschaftsplan enthält, soweit es erforderlich
berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit ist, Darstellungen
nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorge-
1. des vorhandenen Zustandes von Natur und Landschaft
schrieben ist.
und seine Bewertung nach den in § 1 Abs. 1 festgeleg-
(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt ten Zielen,
entsprechend für die für Naturschutz und Landschafts- 2. des angestrebten Zustandes von Natur und Landschaft
pflege zuständigen Behörden, soweit Planungen und Maß- und der erforderlichen Maßnahmen, insbesondere
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können. a) der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
maßnahmen im Sinne des Dritten Abschnittes,
§4 b) der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Land-
Vorschriften für die Landesgesetzgebung schaft im Sinne des Vierten Abschnittes und
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme c) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der
der in Satz 3 genannten Vorschriften Rahmenvorschriften Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und
für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der be-
von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sonders geschützten Arten, im Sinne des Fünften
den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Vor- Abschnittes.
schriften einschließlich geeigneter Entschädigungsrege-
lungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen. (3) Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes sind die
Die§§ 1 bis 3, 7, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, die§§ 20, 20 a, 20 d Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten .
Abs. 4 bis 6 und die §§ 20 e bis 23, 26 bis 26 c, 28 bis 40 Auf die Verwertbarkeit des Landschaftsplanes für die Bau-
gelten unmittelbar. leitplanung ist Rücksicht zu nehmen.
(4) Die Länder bestimmen die für die Aufstellung der
Landschaftspläne zuständigen Behörden und öffentlichen
Zweiter Abschnitt Stellen. Sie regeln das Verfahren und die Verbindlichkeit
der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitpla-
Landschaftsplanung nung. Sie können bestimmen, daß Darstellungen des
Landschaftsplanes als Darstellungen oder Festsetzungen
§ 5 in die Bauleitpläne aufgenommen werden.
Landschaftsprogramme
und Landschaftsrahmenpläne
§7
(1) Die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Zusammenwirken der Länder bei der Planung
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege werden unter Beachtung der Grundsätze (1) Die Länder sollen bei der Aufstellung der Programme
und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für den und Pläne der §§ 5 und 6 darauf Rücksicht nehmen,
Bereich eines Landes in Landschaftsprogrammen oder für daß die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des
Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der
§§ 1 und 2 in benachbarten Bundesländern und im Bun-
(2) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnah- desgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.
men der Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmen-
pläne sollen unter Abwägung mit den anderen raumbe- (2) Ist auf Grund der natürlichen Gegebenheiten eine die
deutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe Grenze eines Landes überschreitende Planung erforder-
der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in lich, so sollen die benachbarten Länder bei der Erstellung
die Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Programme und Pläne nach den §§ 5 und 6 die
und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes aufgenom- Erfordernisse und Maßnahmen für die betreffenden
men werden. Gebiete im Benehmen miteinander festlegen.
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritter Abschnitt haltigen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes führen, nicht
Allgemeine Schutz-, Pflege- und als Eingriffe anzusehen sind. Sie können gleichfalls
Entwicklungsmaßnahmen bestimmen, daß Veränderungen bestimmter Art als Ein-
griffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen
§ 8 des Absatzes 1 erfüllen.
Eingriffe in Natur und Landschaft (9) Die Länder können zu den Absätzen 2 und 3 weiter-
gehende Vorschriften erlassen, insbesondere über Ersatz-
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses
maßnahmen der Verursacher bei nicht ausgleichbaren
Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung
aber vorrangigen Eingriffen.
von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Natur-
haushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nach-
haltig beeinträchtigen können. §9
Verfahren bei Beteiligung
(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten,
von Behörden des Bundes
vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land-
schaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchti- Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Ent-
gungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Maß- scheidungen von Behörden des Bundes vorausgehen
nahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden,
auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des von der Stellungnahme der für Naturschutz und Land-
Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. schaftspflege zuständigen Behörden abgewichen werden,
Voraussetzung einer derartigen Verpflichtung ist, daß für so entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde
den Eingriff in anderen Rechtsvorschriften eine behörd- des Bundes im Benehmen mit der obersten Landes-
liche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit
Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorge-
Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist. Die Ver- schrieben ist.
pflichtung wird durch die für die Entscheidung oder § 10
Anzeige zuständige Behörde ausgesprochen. Ausgegli-
chen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine Duldungspflicht
erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Natur- (1) Die Länder können bestimmen, daß Eigentümer und
haushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild land- Nutzungsberechtigte von Grundflächen Maßnahmen des
schaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund oder
(3) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Beeinträchti- im Rahmen dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschrif-
gungen nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen ten zu dulden haben, soweit dadurch die Nutzung der
Maße auszugleichen sind und die Belange des Natur- Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
schutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften
aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range erlassen.
vorgehen. § 11
(4) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Pflegepflicht im Siedlungsbereich
Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fach-
planes vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger (1) Im besiedelten Bereich können Eigentümer oder
die zum Ausgleich dieses Eingriffs erforderlichen Maßnah- Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungs-
men des Naturschutzes und der Landschaftspflege im gemäß instandhalten, zur Pflege des Grundstücks ver-
einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegeri- pflichtet werden, sofern die Belange des Naturschutzes
schen Begleitplan in Text und Karte darzustellen; der und der Landschaftspflege erheblich und nachhaltig beein-
Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. trächtigt werden und die Pflege des Grundstücks ange-
messen und zumutbar ist.
(5) Die Entscheidungen und Maßnahmen werden im
Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege (2) Die Länder können weitergehende Vorschriften
zuständigen Behörden getroffen, soweit nicht eine weiter- erlassen.
gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die
für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Vierter Abschnitt
Behörden selbst entscheiden. Dies gilt nicht für Entschei- Schutz, Pflege und Entwicklung
dungen, die auf Grund eines Bebauungsplanes getroffen
bestimmter Teile von Natur und Landschaft
werden.
(6) Bei Eingriffen in Natur und Landschaft durch Behör- § 12
den, denen .keine behördliche Entscheidung nach Absatz 2
Allgemeine Vorschriften
vorausgeht, gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(1) Teile von Natur und Landschaft können zum
(7) Die im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße
land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist 1 . Naturschutzgebiet, Nationalpark, Landschaftsschutz-
nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen. gebiet, Naturpark oder
(8) Die Länder können bestimmen, daß Veränderungen 2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestand-
der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen bestimmter teil
Art, die im Regelfall nicht zu einer erheblichen oder nach- erklärt werden.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 893
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den § 15
Schutzzweck, die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Landschaftsschutzgebiete
Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-
und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigungen (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich
hierzu. festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von
Natur und Landschaft
(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungs-
1. das Verfahren nach Absatz 1, fähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähig-
keit der Naturgüter,
2. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden
Teile von Natur und Landschaft, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Land-
schaftsbildes oder
3. ihre Registrierung.
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
(4) Die Länder können für Naturparke abweichende erforderlich ist.
Vorschriften erlassen. Die Erklärung zum Nationalpark
ergeht im Benehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter beson-
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes- derer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe nähe-
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. rer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen
Schutzzweck zuwiderlaufen.
§ 13
Naturschutzgebiete § 16
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festge- Naturparke
setzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu
und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
pflegende Gebiete, die
1 . zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Bio-
1. großräumig sind,
topen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzen-
arten, 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur-
schutzgebiete sind,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-
deskundlichen Gründen oder 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für
die Erholung besonders eignen und
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder her-
vorragenden Schönheit 4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung
und Landesplanung für die Erholung oder den Frem-
erforderlich ist.
denverkehr vorgesehen sind.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädi- (2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungs-
gung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder zweck geplant, gegliedert und erschlossen werden.
seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung
führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmun-
§ 17
gen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können
Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht Naturdenkmale
werden.
(1) Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte
Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz
§ 14
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder lan-
National parke deskundlichen Gründen oder
(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
einheitlich zu schützende Gebiete, die
erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den
1. großräumig und von besonderer Eigenart sind, Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung ein-
2. im überwiegenden Teil ihres Gebietes die Vorausset- beziehen.
zungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Hand-
3. sich in einem vom Menschen nicht oder wenig beein- lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Verände-
flußten Zustand befinden und rung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder
seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach
4. vornehmlich der Erhaltung eines möglichst artenrei-
Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.
chen heimischen Tier- und Pflanzenbestandes dienen.
(2) Die Länder stellen sicher, daß Nationalparke unter § 18
Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und
Geschützte Landschaftsbestandteile
Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzge-
biete geschützt werden. Soweit es der Schutzzweck (1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsver-
erlaubt, sollen Nationalparke der Allgemeinheit zugänglich bindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft,
gemacht werden. deren besonderer Schutz
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Natur- § 20 a
haushalts,
Begriffsbestimmungen
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und
Landschaftsbildes oder (1) Im Sinne dieses Abschnittes sind
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen Tiere:
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebie- a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und nicht
ten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender
anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Arten,
b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsfor-
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbe-
men von Tieren wildlebender Arten,
standteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten Land- 2. Pflanzen:
schaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe
a) wildlebende, durch -Anbau gewonnene sowie tote
näherer Bestimmungen verboten. Die Länder können für
Pflanzen wildlebender Arten,
den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu
angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen fest- b) Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsformen
legen. von Pflanzen wildlebender Arten ..
(2) Als Tiere und Pflanzen im Sinne dieses Abschnittes
§ 19 gelten auch ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren
Kennzeichnung und Bezeichnungen und Pflanzen wildlebender Arten sowie ohne weiteres
erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse. Bei Tieren
(1) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Landschafts- und Pflanzen der Arten, die der Verordnung (EWG)
schutzgebiete und Naturdenkmale sollen gekennzeichnet Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwen-
werden. dung des Übereinkommens über den internationalen Han-
(2) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet", ,,National- del mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
park", ,,Landschaftsschutzgebiet", ,,Naturpark" und in der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 384 S. 1) unterliegen,
,,Naturdenkmal" sowie die nach Absatz 1 bestimmte Kenn- gelten für die Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Ver-
zeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt kehrsverbote (§ 20 f Abs. 2) und die Vorschriften über die
geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet wer- Ein- und Ausfuhr (§§ 21 bis 21 f) als ohne weiteres erkenn-
den. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen bar nur die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Teile
zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von und Erzeugnisse.
Natur und Landschaft nicht benutzt werden. (3) Für die Abgrenzung einer Tier- oder Pflanzenart im
Sinne dieses Abschnittes ist ihre wissenschaftliche
Bezeichnung maßgebend. Die Art schließt alle untergeord-
neten Ordnungsstufen der zoologischen oder botanischen
Fünfter Abschnitt
Systematik ein.
Schutz und Pflege (4) Heimisch im Sinne dieses Abschnittes ist eine wild-
wildlebender Tier- und Pflanzenarten lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet
oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
§ 20
1 . im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder in
Aufgaben des Artenschutzes geschichtlicher Zeit hatte oder
( 1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem 2. auf natürliche Weise in den Geltungsbereich dieses
Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflan- Gesetzes ausdehnt.
zenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart
Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz umfaßt auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen
1 . den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebens- Einfluß eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffen-
gemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den den Art im Geltungsbereich dieses Gesetzes in freier Natur
Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zu- und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen
griff, als Population erhalten.
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wie- (5) Population im Sinne dieses Abschnittes ist die sich
derherstellung der Biotope wildlebender Tier- und selbst erhaltende Gemeinschaft wildlebender Tiere oder
Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonsti- Pflanzen einer bestimmten Art innerhalb eines bestimmten
gen Lebensbedingungen, Raumes.
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter (6) Im Sinne dieses Abschnittes ist ferner
wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb
ihres natürlichen Verbreitungsgebietes. 1. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur
Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tier-
2. Mitgliedstaat: ein Staat, der Mitglied der Europäischen
schutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd-
Gemeinschaften ist,
und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses
Abschnittes und den auf Grund dieses Abschnittes erlas- 3. Drittland: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen
senen Rechtsvorschriften unberührt. Gemeinschaften ist.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 895
(7) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Abschnittes 2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen von
steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise
zu verwüsten,
§ 20 b 3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender
Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu
Allgemeine Vorschriften
zerstören.
für den Arten- und Biotopschutz
(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung
nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmigung der
der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die Länder geeig-
nach Landesrecht zuständigen Behörde ausgesetzt oder
nete Maßnahmen
in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für
1. zur Darstellung und Bewertung der unter dem den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft.
Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Popu- Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer
lationen, Lebensgemeinschaften und Biotope wild- Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder
lebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung
ihrem Bestand gefährdeten Arten, heimischer wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von
Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist.
2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungs-
zielen und zu deren Verwirklichung. (3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie
können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen,
(2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des Arten-
unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild-
und Biotopschutzes weitere Vorschriften, insbesondere
lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur
über den Schutz von Biotopen wildlebender Tier- und
zulässig ist.
Pflanzenarten.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
§ 20 C Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Grün-
Schutz bestimmter Biotope den des Artenschutzes erforderlich ist, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Bundesrates
Biotope führen können, sind unzulässig:
1. die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, das Inverkehr-
1. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche bringen oder die Verwendung bestimmter Geräte, Mit-
Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und unverbaute tel oder Vorrichtungen, mit denen wildlebende Tiere
Bach- und Flußabschnitte, Verlandungsbereiche ste- oder Pflanzen in Mengen oder wahllos getötet,
hender Gewässer, bekämpft, gefangen oder vernichtet werden können,
2. offene Binnendünen, offene natürliche Block- und 2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwinden
Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von
Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche Populationen wildlebender Tier- oder Pflanzenarten
trockenwarmer Standorte, führen können,
3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht
4. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen, Salz- für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf Grund ande-
wiesen und Wattflächen im Küstenbereich, rer Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, sofern
bei der Zulassung die Belange des Artenschutzes zu
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetäl- berücksichtigen sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1
chen und Krummholzgebüsche im alpinen Bereich. Nr. 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit den Bundes-
(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn die ministern der Finanzen und für Wirtschaft.
Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden kön- (5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister für
nen oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverord-
des Gemeinwohls notwendig sind. Bei Ausnahmen, die nungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit
aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
sind, können die Länder Ausgleichsmaßnahmen oder Forsten, der Finanzen und für Wirtschaft und ohne Zustim-
Ersatzmaßnahmen anordnen. mung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen
(3) Die Länder können weitere Biotope den in Absatz 1 treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
genannten gleichstellen. (6) Soweit der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach
Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können die Länder -
§ 20 d
entsprechende Regelungen treffen. Regelungen über die
Allgemeiner Schutz Ein- und Ausfuhr sind hiervon ausgenommen.
wildlebender Tiere und Pflanzen
§ 20 e
(1) Es ist verboten,
Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne
vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu (1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
töten, Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte wild- oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder
lebende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen sol- Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädi-
cher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit dies gen oder zu zerstören,
1 . wegen der Gefährdung des Bestandes heimischer 2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten
Arten durch den menschlichen Zugriff im Geltungs- oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschnei-
bereich dieses Gesetzes oder wegen der Verwechs- den, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugra-
lungsgefahr mit solchen gefährdeten Arten oder ben, zu beschädigen oder zu vernichten,
2. wegen der Gefährdung des Bestandes nichtheimischer
3. wildlebene Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten
Arten oder Populationen durch den internationalen
an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Handel oder wegen der Verwechslungsgefahr mit sol-
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Hand-
chen gefährdeten Arten
lungen zu stören,
erforderlich ist (besonders geschützte Arten). Besonders
geschützte Arten, die vom Aussterben bedroht sind, sind in 4. Standorte wildlebender Pflanzen der vom Aussterben
der Rechtsverordnung als solche zu bezeichnen (vom bedrohten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder
Aussterben bedrohte Arten). In Rechtsverordnungen nach Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu
Satz 1 können bestimmte besonders geschützte Tier- und beeinträchtigen oder zu zerstören.
Pflanzenarten sowie durch Anbau gewonnene Pflanzen
(2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der beson-
bestimmter besonders geschützter Arten und aus Pflanzen
ders geschützten Arten
solcher Arten gewonnene Erzeugnisse von Verboten der
§§ 20 f und 21 Abs. 5 ausgenommen werden, soweit der 1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche
Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und Rechtsakte Gewalt über sie auszuüben oder sie zu be- oder ver-
des Rates oder der Kommission der Europäischen arbeiten (Besitzverbote),
Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen
2. zu verkaufen, zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubie-
Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen. In
ten oder zu befördern oder zu kommerziellen Zwecken
Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch näher
zur Schau zu stellen (Vermarktungsverbote), sofern
bestimmt werden, welche Teile von Tieren oder Pflanzen
sich inhaltsgleiche Vermarktungsverbote nicht bereits
oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse als ohne weiteres
aus Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG)
erkennbar im Sinne des § 20 a Abs. 2 Satz 1 anzusehen
Nr. 3626/82 ergeben,
sind.
3. zu anderen als den in Nummer 2 genannten Zwecken
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2 Abs. 1
in den Verkehr zu bringen, zu befördern oder zur Schau
des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen.
zu stellen (sonstige Verkehrsverbote).
(3) Besonders geschützte Arten sind auch die in den
Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutzüberein- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht für
kommens in der Fassung des Anhangs A der Verordnung den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungsgemäßen
(EWG) Nr. 3626/82 sowie in Anhang C dieser Verordnung land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung,
aufgeführten Arten. Vom Aussterben bedroht sind die in bei der Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse
Anhang I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens oder bei der Ausführung eines nach § 8 zugelassenen
aufgeführten Arten. Der Bundesminister für Umwelt, Natur- Eingriffs oder einer nach § 20 c zugelassenen Maßnahme
schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch vorgenommen werden. Weitergehende Schutzvorschriften
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wei- der Länder bleiben von dieser Regelung unberührt.
tere Arten im Sinne des Satzes 1 als vom Aussterben
bedroht zu bezeichnen.
§ 20 g
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3
Ausnahmen
Satz 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit (1) Von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Ver-
sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht kehrsverboten sind, soweit sich aus Satz 2, Absatz 2 oder
unterliegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 nichts anderes
beziehen. ergibt, ausgenommen
(5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister für 1. Tiere, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Über-
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverord- einstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der
nungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne das Einverneh- betreffenden Art gezüchtet worden und nicht herrenlos
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- geworden sind,
schaft und Forsten und ohne Zustimmung des Bundesra-
2. Pflanzen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
tes erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate
durch Anbau gewonnen worden sind,
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
3. Tiere, an denen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
§ 20 f Ausübung des Jagd- oder Fischereirechts Eigentum
erworben worden ist,
Schutzvorschriften für besonders
geschützte Tier- und Pflanzenarten 4. Tiere und Pflanzen, die vor dem 1. Januar 1987 in
Übereinstimmung mit den Vorscl1riften zum Schutz der
(1) Es ist verboten, betreffenden Art oder vor deren Unterschutzstellung im
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten Geltungsbereich dieses Gesetzes der Natur entnom-
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten men worden sind,
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 897
5. Tiere und Pflanzen, die in Übereinstimmung mit den stehen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach
Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art in den Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehör-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind. den übertragen.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere und Pflanzen am (7) Die Länder können für das Sammeln von Weinberg-
31. Dezember 1986 landesrechtlichen Besitz-, Vermark- schnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmes-
tungs- und sonstigen Verkehrsverboten unterlagen. ser von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis
15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwen-
(2) Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedrohten dung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten
Arten oder der in Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG)
des § 20 f zulassen. Im selben Gebiet darf das Sammeln in
Nr. 3626/82 aufgeführten Arten, die der Natur entnommen jedem dritten Jahr wieder zugelassen werden.
worden sind, dürfen nicht verkauft, zum Verkauf vorrätig
gehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen
Zwecken zur Schau gestellt werden, auch wenn die in § 21
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Voraussetzungen
vorliegen. Ein- und Ausfuhr
(1) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, die der
(3) Abweichend von den Besitz-, Vermarktungs- und
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, ohne die
sonstigen Verkehrsverboten ist es vorbehaltlich jagd- oder
nach Artikel 5 Abs. 1 oder 2, Artikel 10 oder 12 dieser
fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene
Verordnung vorgeschriebenen Genehmigungen, Beschei-
Tiere und Pflanzen der Natur zu entnehmen und an die
nigungen oder sonstigen Dokumente (Dokumente) aus
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
einem Drittland einzuführen, in ein Drittland auszuführen
bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den
oder aus dem Meer einzubringen.
vom Aussterben bedrohten Arten gehören, für Zwecke der
Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese (2) Als vorgeschriebene Dokumente im Sinne des
Zwecke zu verwenden. Absatzes 1 gelten
(4) Abweichend von den Verboten des § 20 f Abs. 1 1. im Falle der Einfuhr von Tieren und Pflanzen der
Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagd- nicht in Anhang I des Washingtoner Artenschutzüber-
rechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte oder einkommens oder Anhang C der Verordnung (EWG)
kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Nr. 3626/82 aufgeführten Arten auch eine Einfuhr-
Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald bescheinigung nach Artikel 10 Abs. 2 dieser Verord-
sie sich dort selbständig erhalten können. Im übrigen sind nung,
sie an die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde 2. im Falle der Ausfuhr von Pflanzen, die durch Anbau
bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der gewonnen worden sind, auch
vom Aussterben bedrohten Arten, so hat der Besitzer die
a) eine Bescheinigung nach Artikel 22 Buchstabe e der
Aufnahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen
Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission
Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige
vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine
Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tie-
einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der
res verlangen. Anwendung des Übereinkommens über den inter-
nationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-
(5) Die nach § 21 c oder nach Landesrecht zuständigen
der Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erfor-
Behörden können Ausnahmen von den Besitz-, Vermark-
derlichen Dokumente (ABI. EG Nr. L 344 S. 1) oder
tungs- und sonstigen Verkehrsverboten zulassen, soweit
dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezoge- b) ein Pflanzengesundheitszeugnis.
ner Tiere und Pflanzen erforderlich ist. Die Einfuhrbescheinigung wird erteilt, wenn nachgewiesen
wird, daß die Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Übereinstim-
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
mung mit den Vorschriften des Washingtoner Artenschutz-
nen im Einzelfall, die Landesregierungen allgemein durch übereinkommens erfolgt. Bei der Wiederausfuhr aus Staa-
Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von den Verboten ten, die nicht Vertragsparteien des Washingtoner Arten-
des § 20 f Abs. 1 und den Besitz-, Vermarktungs- und schutzübereinkommens sind, ist zusätzlich die Ausferti-
sonstigen Verkehrsverboten zulassen, soweit dies
gung einer vergleichbaren Ausfuhrgenehmigung des
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, Ursprungsstaates vorzulegen, wenn er nicht Vertragspar-
wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher tei dieses Übereinkommens ist.
Schäden,
(3) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, die
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, ohne
oder die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des Anbaus Nr. 3418/83 vorgeschriebenen Dokumente aus einem Mit-
oder der Ansiedlung gliedstaat einzuführen oder in einen Mitgliedstaat auszu-
führen.
erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betref-
fenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beein- (4) Die zuständigen Zollstellen sind nicht verpflichtet,
flußt wird und sonstige Belange des Artenschutzes sowie Vorerwerbsbescheinigungen nach Artikel 11 Buchstabe a
Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 als vorgeschriebene
Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäi- Dokumente im Sinne der Absätze 1 und 3 anzuerkennen,
schen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus inter- wenn begründete Zweifel bestehen, daß die bescheinigten
nationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegen- Tatsachen zutreffen.
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der nicht der dung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden besonders wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Popula-
geschützten Arten ohne Genehmigung nach § 21 b ein- tionen solcher Arten erforderlich ist,
oder auszuführen. Pflanzen, die durch Anbau gewonnen 4. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die dem
worden sind, dürfen ohne Genehmigung ausgeführt wer- Washingtoner Artenschutzübereinkommen, aber nicht
den, wenn ein Pflanzengesundheitszeugnis vorgelegt der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, von
wird. der Vorlage der nach diesem Übereinkommen vorge-
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 dürfen Tiere schriebenen Dokumente abhängig zu machen, soweit
und Pflanzen zum persönlichen Gebrauch oder als Haus- dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem
rat ohne die dort genannten Dokumente und Genehmigun- Über einkommen erforderlich ist.
gen ein- oder ausgeführt werden, wenn der zuständigen § 20 e Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Rechtsver-
Zollstelle nachgewiesen wird, daß ordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen auch des
1. im Falle des Absatzes 1 die in Artikel VII Abs. 3 des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Ernährung,
Washingtoner Artenschutzübereinkommens genann- Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten
ten Voraussetzungen für eine Ein- oder Ausfuhr ohne beziehen, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen.
Dokumente vorliegen,
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister für
2. im Falle des Absatzes 5 die Tiere oder Pflanzen recht- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Rechtsverord-
mäßig der Natur entnommen, gezüchtet oder durch nungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne das Einvernehmen mit
Anbau gewonnen worden sind. den Bundesministern der Finanzen und für Ernährung,
Satz 1 gilt nicht für lebende Tiere. Landwirtschaft und Forsten und ohne Zustimmung des
Bundesrates erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 ist ferner die Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Durchfuhr durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes
ohne die dort genannten Dokumente und Genehmigungen (3) § 21 Abs. 7 gilt entsprechend für Rechtsverordnun-
zulässig, im Falle des Absatzes 1 jedoch nur, wenn ein von gen nach Absatz 1 Satz 1 . Für Rechtsverordnungen nach
der Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates ausgestelltes Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt auch § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und
Ausfuhrdokument vorgelegt oder ein hinreichender Nach- Satz 2 entsprechend.
weis für sein Vorhandensein erbracht wird. Die Durchfuhr
schließt eine notwendige Umladung unter zollamtlicher
Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförde- § 21 b
rung oder die Umladung bedingten Aufenthalt ein. Ein- und Ausfuhrgenehmigung
(1) Eine nach § 21 Abs. 5 oder einer Rechtsverordnung
§ 21 a nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderliche Ein-
oder Ausfuhrgenehmigung wird nur für
Ermächtigungen zum Erlaß
weiterer Ein- und Ausfuhrvorschriften 1. Tiere, die gezüchtet, oder Pflanzen, die durch Anbau
gewonnen worden sind,
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit 2. aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse,
dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord- 3. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Forschung
nung mit Zustimmung des Bundesrates die Ein- oder Aus- oder Lehre bestimmt sind,
fuhr
4. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Zucht, des
1. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die der Anbaus oder der Ansiedlung bestimmt sind,
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, oder
erteilt. In Rechtsverordnungen nach § 20 e Abs. 1 Satz 1
bestimmter Populationen solcher Arten abweichend
und § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 können von Satz 1
von § 21 Abs. 1 oder 3 allgemein zu verbieten oder
abweichende Regelungen getroffen werden.
zusätzlich von einer Genehmigung nach § 21 b abhän-
gig zu machen, soweit dies aus einem der in Artikel 15 (2) Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus,
Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung genannten Gründe daß die Tiere oder Pflanzen rechtmäßig der Natur entnom-
erforderlich ist, men, gezüchtet oder durch Anbau gewonnen worden sind
2. von Tieren bestimmter, nicht der Verordnung (EWG) und
Nr. 3626/82 unterliegender Arten, die nach § 2 Abs. 1 1. im Falle der Einfuhr
des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen,
a) von Tieren oder Pflanzen, die der Natur entnommen
oder bestimmter Populationen solcher Arten von einer
Genehmigung nach § 21 b abhängig zu machen, worden sind, die Entnahme den Bestand und die
Verbreitung der betreffenden Population oder Art
soweit dies zum Schutz der betreffenden Art oder
Population vor einer Beeinträchtigung ihres Bestandes nicht nachteilig beeinflußt,
durch den internationalen Handel erforderlich ist, b) lebender Tiere gewährleistet ist, daß der vorgesehe-
3. von Tieren oder Pflanzen bestimmter, nicht der Verord- ne Empfänger über geeignete Räumlichkeiten und
Einrichtungen verfügt, die den tierschutzrechtlichen
nung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegender nichtheimi-
scher Arten oder Populationen zu verbieten oder von Anforderungen genügen, und die Tiere fachgerecht
betreut und gepflegt werden,
einer Genehmigung nach § 21 b abhängig zu machen,
soweit dies wegen der Gefahr einer Verfälschung der c) die Ausfuhr in Übereinstimmung mit den Rechtsvor-
heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder der Gefähr- schriften des Herkunftslandes erfolgt und
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 899
d) sonstige Belange des Artenschutzes im Geltungs- 2. die für die Einfuhrabfertigung zuständige Zollstelle
bereich dieses Gesetzes, insbesondere die Gefahr für die Erteilung von Einfuhrbescheinigungen nach
einer Verfälschung der heimischen Tier- oder Pflan- Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83,
zenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder
3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für
der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- oder
die in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EWG)
Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten,
Nr. 3626/82, in Artikel 22 der Verordnung (EWG)
sowie Vorschriften einer Rechtsverordnung nach
Nr. 3418/83 sowie in Artikel VI Abs. 7 und Artikel VII
§ 26 Abs. 2, Rechtsakte des Rates oder der Kom-
Abs. 2, 3, 5 bis 7 des Washingtoner Artenschutzüber-
mission der Europäischen Gemeinschaften oder
einkommens genannten Aufgaben, soweit sich aus
Verpflichtungen aus internationalen Artenschutz-
Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes ergibt,
übereinkommen nicht entgegenstehen,
4. die Bundesämter entsprechend ihren Zuständigkeiten
2. im Falle der Ausfuhr im Warenverkehr mit Gebieten außerhalb des Gel-
a) lebender Tiere gewährleistet ist, daß die Vorberei- tungsbereiches dieses Gesetzes für alle übrigen Aufga-
tung für den Transport und die Versendung in Über- ben nach den Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und
einstimmung mit den tierschutzrechtlichen Vor- 3418/83 sowie dem Washingtoner Artenschutzüberein-
schriften erfolgt und kommen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Buchstabe b
der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannten Auf-
b) keine Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsver-
gaben.
bote entgegenstehen.
(4) Zuständig für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrge-
(3) Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die in den
nehmigungen nach § 21 b oder einer Rechtsverordnung
Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
nach § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und für andere Verwal-
soweit dies nicht offensichtlich ist; im Falle des Absatzes 2
tungsmaßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr sind
Nr. 1 Buchstabe a genügt die Glaubhaftmachung. Der
die Bundesämter entsprechend ihren Zuständigkeiten im
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Warenverkehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsberei-
sicherheit macht im Bundesanzeiger das Muster für einen
ches dieses Gesetzes.
Vordruck bekannt, auf dem die Ein- oder Ausfuhrgenehmi-
gung zu beantragen ist.
§ 21 d
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 21 C
Zuständigkeiten (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm
bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 7 der Ver- Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen sowie von
ordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX des Geräten, Mitteln oder Vorrichtungen, die einer Ein- und
Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind Ausfuhrregelung auf Grund der Verordnung (EWG)
1. der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegen, mit. Für
torsicherheit für den Verkehr mit anderen Vertragspar- das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundes-
teien und mit dem Sekretariat (Artikel IX Abs. 2 des minister der Finanzen durch Vereinbarung mit dem Senat
Washingtoner Artenschutzübereinkommens), der Freien und Hansestadt Hamburg diese Aufgabe dem
Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzver-
2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft und waltungsgesetzes gilt entsprechend.
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Bundesäm-
ter) entsprechend ihren Zuständigkeiten im Warenver- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
kehr mit Gebieten außerhalb des Geltungsbereiches Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Natur-
dieses Gesetzes für die Erteilung von Ein- und Ausfuhr- schutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung
genehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des
im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Verfahrens nach Absatz 1 zu regeln; soweit es erforderlich
Nr. 3626/82 sowie von sonstigen Dokumenten im ist, kann er dabei auch Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-
Sinne des Artikels IX Abs. 1 Buchstabe a·des Washing- gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie
toner Artenschutzübereinkommens, zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und
sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen
3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stel-
und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben
len für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeug-
nissen im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EWG) vorsehen.
Nr. 3418/83. (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Artikels 7
minister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen
der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX
bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein_- und Aus-
Abs. 1 Buchstabe b des Washingtoner Artenschutzüber-
fuhr abgefertigt werden.
einkommens ist das Bundesamt für Ernährung und Forst-
wirtschaft.
§ 21 e
(3) Zuständig sind ferner
Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
1. der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit für die in Artikel 7 Satz 1 , Artikel 8 Buch- (1) Tiere und Pflanzen sind zur Ein- oder Ausfuhr unter
stabe e, Artikel 16 bis 19 und 22 der Verordnung Vorlage der nach § 21 Abs. 1 oder 5 oder einer Rechtsver-
(EWG) Nr. 3626/82 genannten Aufgaben, ordnung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 für die Ein- oder
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonsti- Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförde-
gen Dokumente bei einer nach§ 21 d Abs. 3 bekanntgege- rung, Rücksendung oder Verwertung, dem Ein- oder Aus-
benen Zollst&lle anzumelden und auf Verlangen vorzufüh- führer auferlegt; kann er nicht ermittelt werden, werden sie
ren. Die nach § 21 Abs. 3 vorgeschriebenen Dokumente dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn
sind der zuständigen Zollstelle auf Verlangen vorzulegen. diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Ein-
ziehung veranlaßt haben, bekannt waren oder bekannt
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere ist
sein mußten.
der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl
der Tiere mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen. (6) Die Beschlagnahme und die Einziehung nach den
Absätzen 2 und 3, die Versagung der Auszahlung des
§ 21 f Veräußerungserlöses oder der Entschädigung nach
Absatz 4 sowie die Auferlegung von Kosten nach Absatz 5
Beschlagnahme und Einziehung können mit den Rechtsbehelfen angefochten werden, die
durch die Zollstellen in Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungs-
(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob Tiere widrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung
oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehören, deren zulässig sind.
Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen auf Grund der Verord-
§ 21 g
nung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unter-
liegt, kann sie die Tiere oder Pflanzen auf Kosten des Kosten
Verfügungsberechtigten bis zur Klärung der Zweifel selbst
(1) Für ihre Amtshandlungen nach den Vorschriften
in Verwahrung nehmen oder einem anderen in Verwah-
dieses Abschnittes erheben die Bundesämter Kosten
rung geben; sie kann sie auch dem Verfügungsberechtig-
(Gebühren und Auslagen).
ten unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlas-
sen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfü- (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
gungsberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- den Bundesministern der Finanzen, für Ernährung, Land-
torsicherheit anerkannten deutschen unabhängigen sach- wirtschaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsver-
verständigen Stelle oder Person darüber verlangen, daß ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebüh-
die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten oder Populatio- renpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste
nen gehören, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung auf Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden
Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Auslagen können abweichend vom Verwaltungskosten-
Abschnittes unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als gesetz geregelt werden.
unbegründet, hat der Bund dem Verfügungsberechtigten
die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die
zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten. § 22
(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere Nachweispflicht, Einziehung
oder Pflanzen festgestellt, daß sie ohne die vorgeschriebe- (1) Wer
nen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein- oder
ausgeführt werden, so werden sie von der Zollstelle
1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschütz-
beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen ten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im wesent-
lichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen
können dem Verfügungsberechtigten unter Auferlegung
eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden der besonders geschützten Arten oder
die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen 2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflan-
Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der zen der vom Aussterben bedrohten Arten oder der in
Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollstelle die Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82
Einziehung an; die Zollstelle kann die Frist angemessen, aufgeführten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus
längstens bis zu insgesamt sechs Monaten, verlängern. ihnen gewonnene Erzeugnisse
Wird festgestellt, daß es sich um Tiere oder Pflanzen
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann
handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht
sich gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behör-
erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.
den auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn er auf
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamtli- Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist,
chen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festgestellt wird, daß er oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor dem
daß der Ein- oder Ausfuhr Vermarktungs- oder sonstige 31 . August 1980 in Besitz hatte.
Verkehrsverbote entgegenstehen.
(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, die
(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist
oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 1987
ausgezahlt, wenn er nachweist, daß ihm die Umstände, die erworbene Tiere oder Pflanzen, die dem persönlichen
die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des
ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die
Rechte durch die Einziehung oder die Veräußerung erlö- Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsa-
schen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 chen die Annahme rechtfertigen, daß eine Berechtigung
aus dem Erlös entschädigt. nicht besteht.
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder (3) Soweit für den Nachweis nach Artikel 29 Abs. 1 der
eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 bestimmte Dokumente
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 901
vorgeschrieben sind, ist der Nachweis mit diesen Doku- § 25
menten zu führen. § 21 Abs. 4 gilt entsprechend.
Schutz von Bezeichnungen
(4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach- Die Bezeichnungen „Vogelwarte", ,,Vogelschutzwarte",
weis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht ,,Vogelschutzstation", ,,Zoo", ,,Zoologischer Garten",
erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständi- „Tiergarten", ,,Tierpark" oder Bezeichnungen, die ihnen
gen Behörden eingezogen werden. § 21 f Abs. 2 bis 6 gilt zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmi-
entsprechend. gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt
werden.
§ 23
Auskunfts- und Zutrittsrecht § 26
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht Sonstige Ermächtigungen
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach
§ 21 c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden auf (1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Verlangen die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
Nr. 3626/82 und 3418/83, dieses Abschnittes oder der zu dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-
ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erfor- nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
derlichen Auskünfte zu erteilen. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig
Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behör- der in Anhang III des Washingtoner Artenschutzüberein-
den beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im kommens in der Fassung des Anhangs Ader Verordnung
Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten erwerben, be- oder
genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume· und Transport- verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen.
mittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die Vorschriften enthalten über
geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflich- 1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,
tige hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich
die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die 2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungs-
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. pflicht,
3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeich-
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf nungen,
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- 4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrecht- Landesrecht zuständigen Behörden.
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Ein-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. vernehmens mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die
§ 24 dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch
Anbau gewonnene Pflanzen beziehen.
Tiergehege
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach Lan- Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Grün-
desrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur den des Artenschutzes erforderlich ist, im Einvernehmen
erteilt werden, wenn mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild
Bundesrates
beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und Flur
oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragen- 1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter
den Landschaftsteilen in unangemessener Weise ein- besonders geschützter Arten zu beschränken, insbe-
geschränkt werden, sondere von einer Anzeige oder dem Nachweis abhän-
gig zu machen, daß der Halter oder Züchter die erfor-
2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrich- derliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse
tungen des Geheges sowie die Ernährung, Pflege und über das Halten oder die Zucht der Tiere hat und eine
die Betreuung der Tiere den tierschutzrechtlichen den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende
Anforderungen genügen und Haltung der Tiere gewährleistet ist,
3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen. 2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter
besonders geschützter Arten zu beschränken, insbe-
(2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zuständige
sondere von einer Genehmigung abhängig zu machen,
Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen nach
oder die Vermarktung solcher Tiere zu verbieten.
§ 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes ent-
scheiden.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsver-
(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere können
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
sie die Genehmigung von weiterpehenden Voraussetzun-
erlassen über
gen abhängig machen, für bestimmte Tiergehege allge-
"!leine Ausnahmen zulassen und Bestimmungen für eine 1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissen-
Ubergangsregelung treffen. schaftlichen Zwecken,
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der ten des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in
besonders geschützten Arten zur Erleichterung der den territorialen Geltungsbereich dieser Verordnung
Überwachung der Ein- und Ausfuhr oder für den Nach- gelangt oder dort rechtmäßig der Natur entnommen
weis nach § 22, worden sind,
3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung, 2. Tiere und Pflanzen der nicht der Verordnung (EWG)
den Anbau, die rechtmäßige Entnahme aus der Natur Nr. 3626/82 unterliegenden Arten, die vor dem 1. Ja-
oder den sonstigen rechtmäßigen Erwerb von Tieren nuar 1987 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den gelangt oder dort rechtmäßig der Natur entnommen
Nachweis nach § 22, worden sind,
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und erst ab 1. Januar 1988 anzuwenden.
Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleich-
terung der Überwachung der Besitz-, Vermarktungs-
und sonstigen Verkehrsverbote. Sechster Abschnitt
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver- Erholung in Natur und Landschaft
nehmens mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die § 27
dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch
Anbau gewonnene Pflanzen beziehen. Rechtsverordnun- Betreten der Flur
gen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedürfen auch des Einverneh- (1) Das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie
mens mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Rechtsver- auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung
ordnungen nach Satz 1 Nr. 2 zusätzlich des Einverneh-
ist auf eigene Gefahr gestattet.
mens mit dem Bundesminister der Finanzen.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das
(4) Soweit der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus sol-
und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den chen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des
Absätzen 1 bis 3 keinen Gebrauch macht, können die Feldschutzes und der. landwirtschaftlichen Bewirtschaf-
Länder entsprechende Regelungen treffen. Regelungen tung, zum Schutze der Erholungsuchenden oder zur Ver-
über die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen zur meidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer
Erleichterung der Überwachung der Ein- und Ausfuhr sind schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers ein-
hiervon ausgenommen. schränken sowie andere Benutzungsarten ganz oder teil-
weise dem Betreten gleichstellen.
§ 26 a
(3) Weitergehende Vorschriften der Länder und Befug-
Durchführung gemeinschaftsrechtlicher nisse zum Betreten von Teilen der Flur bleiben unberührt.
oder internationaler Vorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann der § 28
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Bereitstellung von Grundstücken
sicherheit auch zur Durchführung von Rechtsakten des
Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein- Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und
schaften auf dem Gebiete des Artenschutzes oder zur sonstige Gebietskörperschaften stellen in ihrem Eigentum
Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Arten- oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Be-
schutzübereinkommen erlassen. schaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, ins-
besondere
§ 26 b 1. Ufergrundstücke,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften 2. Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen,
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- 3. Grundstücke, über die sic_h der- Zugang zu nicht oder
torsicherheit erläßt im Einvernehmen mit den Bundes- nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen, Mee-
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und resstränden ermöglichen läßt,
für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates die in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, es sei
allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchfüh- denn, daß dies mit der öffentlichen Zweckbindung der
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83, Grundstücke unvereinbar ist.
dieses Abschnittes oder von Rechtsverordnungen nach
diesem Abschnitt erforderlich sind. Der Zustimmung des
Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
Siebenter Abschnitt
Mitwirkung von Verbänden,
§ 26 C Ordnungswidrigkeiten und Befreiungen
Übergangsregelung
§ 29
§ 20 g Abs. 2 ist auf
Mitwirkung von Verbänden
1. Tiere und Pflanzen, die zu den der Verordnung (EWG)
Nr. 3626/82 unterliegenden Arten gehören und vor dem (1) Einern rechtsfähigen Verein ist, soweit nicht in ande-
1. Januar 1984 in Übereinstimmung mit den Vorschrif- ren Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weiterge-
Nr . 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 903
hende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit § 30
zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen
Bußgeldvorschriften
Sachverständigengutachten zu geben
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen
lässig
im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-
schriften der für Naturschutz und Landschaftspflege 1. entgegen§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren einer
zuständigen Behörden, besonders geschützten Art nachstellt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur entnimmt,
Sinne der §§ 5 und 6, soweit sie dem einzelnen gegen- beschädigt oder zerstört,
über verbindlich sind,
2. entgegen§ 20 f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen einer
3. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum besonders geschützten Art oder ihre Teile oder Ent-
Schutz von Naturschutzgebieten und Nationalparken wicklungsformen abschneidet, abpflückt, aus- oder ab-
erlassen sind, reißt, ausgräbt, beschädigt oder vernichtet,
4. in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit 3. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 2 oder Artikel 6 Abs. 1 der
Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen
verbunden sind, einer besonders geschützten Art verkauft, sie zum Ver-
kauf vorrätig hält, anbietet oder befördert oder sie zu
soweit er nach Absatz 2 anerkannt ist und durch das kommerziellen Zwecken zur Schau stellt,
Vorhaben in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich
berührt wird. § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 4.. entgegen § 21 Abs. 1 Tiere oder Pflanzen einer der
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Art
1976 (BGBI. 1 S. 1253) gelten sinngemäß . ohne die vorgeschriebenen Dokumente aus einem
Drittland einführt, in ein Drittland ausführt oder aus dem
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu Meer einbringt oder
erteilen, wenn der Verein 5. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 Tiere oder Pflanzen einer
1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorüber- nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen-
gehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und den besonders geschützten Art ohne Genehmigung
der Landschaftspflege fördert, nach § 21 b ein- oder ausführt.
2. nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
mindestens das Gebiet eines Landes umfaßt, fahrlässig
3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung 1. einer Rechtsverordnung nach
bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen a) § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähig-
keit des Vereins zu berücksichtigen, b) § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Abs. 1 oder 3
Satz 1 Nr . 1, 3 oder 4,
4. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5
c) § 21 a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der
Körperschaftsteuer befreit ist, d) § 21 d Abs. 2,
5. den Eintritt jedermann ermöglicht, der die Ziele des e) § 26 Abs. 2 oder
Vereins unterstützt. f) § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
(3) Für die Anerkennung zur Mitwirkung bei Planungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
und Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Landes hinausge~en, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß 2. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere einer
der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der das Gebiet der vom Aussterben bedrohten Art an ihren Nist-, Brut-,
Länder umfaßt, auf die sich die Planungen und Maßnah- Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Foto-
men des Bundes beziehen. grafieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
(4) Die Anerkennung wird von der nach Landesrecht 3. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildlebender
zuständigen Behörde für den satzungsgemäßen Auf- Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art durch
gabenbereich ausgesprochen; sie gilt für das Gebiet des Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen
Landes, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat. In oder ähnliche Handlungen beeinträchtigt oder zer-
den Fällen des Absatzes 3 wird die Anerkennung von dem stört,
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
4. entgegen§ 20 f Abs. 2 Nr. 1 Tiere oder Pflanzen einer
sicherheit ausgesprochen.
besonders geschützten Art in Besitz nimmt, erwirbt,
(5) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie be-
wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgele- oder verarbeitet,
gen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn dieser Mangel 5 . entgegen Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
nicht beseitigt ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen einer dort genannten
wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nach- Art verkauft, sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet
träglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Auf- oder befördert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur
hebung der Anerkennung endet das Mitwirkungsrecht Schau stellt,
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
6. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 3 Tiere oder Pflanzen einer (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
besonders geschützten Art zu anderen als den in strafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 bezeichnete
§ 20 f Abs. 2 Nr. 2 genannten Zwecken in den Verkehr vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder
bringt, befördert oder zur Schau stellt, Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art bezieht.
7. entgegen § 21 e Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflanzen
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat gewerbs-
nicht zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht auf
oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe
Verlangen vorführt,
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
8. entgegen § 21 e Abs. 2 die voraussichtliche Ankunfts-
zeit lebender Tiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
oder nicht rechtzeitig mitteilt, heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig einhundertachtzig Tagessätzen. _
oder nicht vollständig erteilt,
10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht § 30 b
duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder
geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt oder Einziehung
11. entgegen einer in einer Einfuhrgenehmigung nach Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine Straftat
§ 21 b oder nach Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung nach § 30 a begangen worden, so können
(EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen vollziehbaren Auflage
Tiere oder Pflanzen einer besonders geschützten Art
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, und
in den Verkehr bringt, befördert oder zur Schau stellt.
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
1. der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe c und e, Nr. 4
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs-
bis 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deut-
widrigkeiten und § 74 a des Strafgesetzbuches sind an-
sche Mark,
zuwenden.
2. des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f, Nr. 2, 3, 7
bis 11 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut- § 30 C
sche Mark
Befugnisse der Zollbehörden
geahndet werden.
Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staats-
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 anwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Straf-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist taten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der
1. das nach § 21 c jeweils zuständige Bundesamt in den Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen
Fällen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßord-
nung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahn-
a) des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 4 bis 6 dungsämter vornehmen lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des
bei Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
Ein- und Ausfuhr,
b) des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 2
Nr. 1 Buchstabe c, § 31
c) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Verstößen Befreiungen
gegen Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr,
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes,
d) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Aus- ausgenommen § 21 Abs. 1 und 3, und den auf Grund
kunftspflicht gegenüber dem Bundesamt, dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann auf
e) des Absatzes 2 Nr. 1 O bei Maßnahmen des Bundes- Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
amtes, 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde
a) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 7 und 8, und die Abweichung mit den Belangen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren
b) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe f bei Verletzung der ist oder
Kennzeichnungspflicht für die Ein- und Ausfuhr,
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur
3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän- und Landschaft führen würde oder
dige Behörde.
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung
erfordern.
§ 30 a
Satz 1 gilt entsprechend für die Verbote des Artikels 6
Strafvorschriften
Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, sofern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- zusätzlich einer der dort für die Zulassung von Ausnahmen
strafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 bezeichnete genannten Gründe vorliegt, und für die Verordnungen, die
vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen wor-
begeht. den sind, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 905
(2) Die Befreiung wird 2. des Bundesgrenzschutzes,
1. im Falle der Ein- oder Ausfuhr von dem nach § 21 c 3. des öffentlichen Verkehrs als wichtige öffentliche Ver-
jeweils zuständigen Bundesamt, kehrswege,
2. im übrigen von den für Naturschutz und Landschafts- 4. der See- oder Binnenschiffahrt,
pflege zuständigen Behörden
5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz-
gewährt. bedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6. des Schutzes vor Überflutung oder Hochwasser oder
Achter Abschnitt
7. der Fernmeldeversorgung durch die Deutsche Bundes-
(Änderung von Bundesgesetzen) post
dienen oder die in einem verbindlichen Plan für die
§§ 32 bis 37 genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestim-
mungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden.
(vollzogene Gesetzesänderungen)
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Land Berlin .
Neunter Abschnitt
§ 39
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Berlin-Klausel
§ 38 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Übergangsvorschrift für besondere Fälle verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
(1) Durch Naturschutz und Landschaftspflege dürfen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Flächen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließ- Überleitungsgesetzes.
lich oder überwiegend Zwecken
§ 40
1. der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung, (Inkrafttreten)
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kaffeeverordnung
Vom 10. März 1987
Auf Grund des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe a des b) festem, pastenförmigem und flüssigem Kaffee-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Extrakt, der höchstens 3 Gramm Koffein in ei-
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einver- nem Kilogramm Kaffee-Extrakttrockenmasse
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- enthält,
schaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: 2. der Mindestgehalt an Kaffee-Extrakttrockenmasse
in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und
flüssigem Kaffee-Extrakt,
Artikel 1
3. der Mindestgehalt an Zichorienextrakttrockenmasse
Änderung der Kaffeeverordnung in Gewichtshundertteilen bei pastenförmigem und
Die Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 flüssigem Zichorienextrakt,
S. 225), geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 4. das Wort „kandiert" bei Röstkaffee, der mit Zucker-
22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625), wird wie folgt geän- arten überzogen ist,
dert:
5. die Worte „mit Zucker geröstet" bei flüssigem Kaf-
fee-Extrakt und flüssigem Zichorienextrakt, wenn
1. § 3 erhält folgende Fassung: der Extrakt aus mit Zucker gebrannter Rohware
,,§ 3 gewonnen ist, ·
Kennzeichnung von Erzeugnissen, die der 6. die Worte „gezuckert", ,,mit Zuckerzusatz" oder „mit
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung unterliegen Zucker haltbar gemacht" bei flüssigem Kaffee-Ex-
(1) Für die in der Anlage definierten Erzeugnisse trakt und flüssigem Zichorienextrakt, wenn dem Ex-
sind, soweit sie nach der Lebensmittel-Kennzeich- trakt Zucker nach dem Rösten der Rohware zuge-
nungsverordnung zu kennzeichnen sind, die in der setzt worden ist.
Anlage aufgeführten Bezeichnungen Verkehrsbezeich- Werden andere Zuckerarten als Saccharose verwen-
nun.gel] im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungs- det, gilt Satz 1 Nr. 5 und 6 entsprechend mit der
verordnung. Anstelle der Bezeichnung „Kaffee-Ersatz" Maßgabe, daß statt des Wortes „Zucker'' die betref-
dürfen fende Zuckerart anzugeben ist.
1. bei Erzeugnissen, die nur aus Bestandteilen einer (4) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
Pflanzenart hergestellt wurden, Bezeichnungen wie Absatz 3 gilt § 3 Abs. 3 der Lebensmittel-Kennzeich-
,,Malzkaffee", ,,Feigenkaffee" usw., nungsverordnung entsprechend. Die Angaben nach
Absatz 3 Nr. 1, 5 und 6 sind im gleichen Sichtfeld wie
2. bei Erzeugnissen, die aus Bestandteilen verschie- die Verkehrsbezeichnung anzubringen."
dener Pflanzenarten gemischt sind, die Bezeich-
nung „Kaffee-Ersatzmischung"
2. Folgender§ 3 a wird eingefügt:
gebraucht werden. Satz 2 Nr. 1 gilt für die Kennzeich- ,,§ 3 a
nung von Kaffee-Ersatzextrakten entsprechend.
Kennzeichnung von Kaffee-Extrakten
(2) Die Angabe „konzentriert" darf bei der Kenn- und Zichorienextrakten,
zeichnung von Kaffee-Extrakten und Zichorienextrak- die nicht an Endverbraucher abgegeben werden
ten nur in folgenden Fällen verwendet werden: (1) Kaffee-Extrakte und Zichorienextrakte, die nicht
zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1
1. bei flüssigem Kaffee-Extrakt, der mehr als 250
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse,
bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-
2. bei flüssigem Zichorienextrakt, der mehr als 450 kehr gebracht werden, wenn sie mit folgenden Anga-
Gramm Zichorienextrakttrockenmasse ben versehen sind:
in einem Kilogramm enthält. Sie darf mit der Verkehrs- 1. der Verkehrsbezeichnung entsprechend § 3 Abs. 1,
bezeichnung verbunden werden. 2. einer Angabe, welche die Feststellung der Partie
(3) In der Anlage definierte Erzeugnisse dürfen, ermöglicht und
soweit sie nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsver- 3. dem Namen oder der Firma und der Anschrift des
ordnung zu kennzeichnen sind, gewerbsmäßig nur in Herstellers, des Verpackers oder eines in der Euro-
den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich ange- päischen Wirtschaftsgemeinschaft niedergelasse-
geben sind: nen Verkäufers.
1. das Wort „entkoffeiniert" bei Diese Angaben sind auf der Packung, auf einem mit ihr
verbundenen Etikett oder in den Begleitpapieren anzu-
a) Rohkaffee und Röstkaffee, der höchstens ein
bringen.
Gramm Koffein in einem Kilogramm Kaffeetrok-
kenmasse, (2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 907
3. § 4 wird wie folgt geändert: löslicher Bestandteile anderer Herkunft ent-
halten."
a) Der Punkt am Ende von Nummer 4 wird durch ein
Komma ersetzt. b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,4. a) Zichorienextrakt, lösliche Zichorie, lnstant-
zichorie
,,5. Kaffee-Extrakte und Zichorienextrakte, die ent-
festes Erzeugnis in Form von Pulver, Kör-
gegen § 3 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
nern, Flocken, Tabletten oder anderer fester
§ 3 a Abs. 2, mit der Angabe „konzentriert"
Form, das mindestens 950 Gramm Zicho-
versehen sind."
rienextrakttrockenmasse in einem Kilo-
4. § 5 wird wie folgt geändert: gramm enthält; der Gehalt an nicht aus
Zichorie stammender Trockenmasse darf
In Absatz 5 werden die Worte „Erzeugnisse, die ent- 10 Gramm in einem Kilogramm nicht über-
gegen§ 3 Abs. 1, 3 oder 4" durch die Worte „entgegen schreiten
§ 3 Abs. 3 oder 4 oder § 3 a Abs. 1 Erzeugnisse, die"
b) Zichorienextrakt in Pastenform, pastenförmi-
ersetzt.
ger Zichorienextrakt
5. § 6 und § 8 Abs. 2 werden gestrichen.
pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850
Gramm Zichorienextrakttrockenmasse in ei-
nem Kilogramm enthält; der Gehalt an nicht
6. Folgender neuer § 6 wird eingefügt:
aus Zichorie stammender Trockenmasse
,,§ 6 darf 10 Gramm in einem Kilogramm nicht
Übergangsregelung überschreiten
In der Anlage definierte Erzeugnisse, die den bis zum c) flüssiger Zichorienextrakt
20. März 1987 geltenden Vorschriften entsprechen, flüssiges Erzeugnis, das weniger als 550,
dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 in den Ver- aber mehr als 250 Gramm Zichorienextrakt-
kehr gebracht werden." trockenmasse in einem Kilogramm enthält;
es darf außerdem bis zu 350 Gramm Zucker-
7. Die Anlage wird wie folgt geändert: arten in einem Kilogramm enthalten.
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: Diese Erzeugnisse werden durch Ausziehen
von Zichorie unter ausschließlicher Verwen-
,,2. a) Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee-Extrakt, lös- dung von Wasser als Extraktionsmittel gewon-
licher Kaffee, lnstantkaffee nen und durch den Entzug von Wasser konzen-
festes Erzeugnis in Form von Pulver, Kör- triert."
nern, Flocken, Tabletten oder anderer fester Artikel 2
Form, das mindestens 950 Gramm Kaffee- Änderung der
Extrakttrockenmasse in einem Kilogramm Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
enthält
An § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
b) Kaffee-Extrakt in Pastenform, pastenförmi-
ger Kaffee-Extrakt verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. September 1984" (BGBI. 1 S. 1221 ), die durch Verord-
pastenförmiges Erzeugnis, das 700 bis 850 nung vom 16. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 910) geändert worden
Gramm Kaffee-Extrakttrockenmasse in ei- ist, wird folgendes angefügt:
nem Kilogramm enthält
„die zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 2
c) flüssiger Kaffee-Extrakt des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
flüssiges Erzeugnis, das 150 bis 550 Gramm bestimmt sind,".
Kaffee-Extrakttrockenmasse in einem Kilo- Artikel 3
gramm enthält; es darf außerdem bis zu
120 Gramm ungebrannte oder gebrannte Berlin-Klausel
Zuckerarten in einem Kilogramm enthalten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Diese Erzeugnisse werden durch Ausziehen tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
von Röstkaffee unter ausschließlicher Verwen- zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
dung von Wasser als Extraktionsmittel gewon- 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
nen und durch den Entzug von Wasser konzen-
triert. Sie müssen außer den Aromastoffen des Artikel 4
Kaffees auch seine sonstigen löslichen Be-
1n krafttreten
standteile enthalten. Sie dürfen dem Kaffee ent-
stammende Öle sowie Spuren anderer unlös- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
licher Bestandteile des Kaffees und Spuren un- Kraft.
Bonn, den 10. März 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Dr. R i t a S ü s s m u t h
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
.. zweite Verordnung
zur Anderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften
Vom 12. März 1987
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 79 a des 3. Anlage 3 wird wie folgt gefaßt:
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit „Anlage 3
Zustimmung des Bundesrates verordnet: (zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
Argentinien Neuseeland
Australien Norwegen
Abschnitt 1
Belize Österreich
Siebente Änderung Botswana Panama
tierseuchenrechtlicher Einfuhrvorschriften
Brasilien Paraguay
Artikel 1 Bulgarien Polen
Chile Rumänien
Zwölfte Änderung
der Klauentiere-Einfuhrverordnung Costa Rica Schweden
Finnland Schweiz
Die Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Grönland Simbabwe
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung Guatemala Südafrika
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt Island Swasiland
geändert: Jugoslawien Tschechoslowakei
Kanada Ungarn
1. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Kolumbien Uruguay
a) In Nummer 1 werden die Worte „nach § 12 a Abs. 1 Kuba Vereinigte Staaten von Amerika
oder 4 des Fleischbeschaugesetzes" durch die Malta Zypern".
Worte „nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder 4 der Fleischhy- Mexiko
giene-VerordrYühg" ersetzt; Artikel 2
b) in Nummer 2 Buchstabe a wird folgender Halbsatz Sechste Änderung
angefügt: der Einhufer-Einfuhrverordnung
„dies gilt nicht für die Einfuhr von Kaumuskeln von
Die Einhufer-Einfuhrverordnung in der Fassung der
Rindern aus Argentinien, Brasilien, Paraguay und
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1
Uruguay;".
S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546), wird wie folgt
2. In Anlage 1 werden geändert:
a) in Muster 1 die Fußnote 9,
1 . Anlage 5 wird wie folgt gefaßt:
b) in Muster 2 die Fußnote 7, „Anlage 5
c) in Muster 3 die Fußnote 6 und (zu § 16 Abs. 2 Nr. 2)
d) in Muster 4 die Fußnote 5 Argentinien Mexiko
Australien Neuseeland
jeweils wie folgt gefaßt:
Belize Norwegen
,,In Belgien: lnspecteur veterinaire
Brasilien Österreich
oder lnspecteur Dierenarts;
Bulgarien Panama
in Dänemark: Autoriseret Dyrlaege;
Chile Paraguay
in Frankreich: Directeur des services veterinai-
res du departement; Costa•Rica Polen
in Griechenland: 0 Proistamenos tis Ktiniatrikis Finnland Rumänien
lpiresias tou simiou exodou; Grönland Schweden
in Irland: Veterinary lnspector; Guatemala Schweiz
in Italien: Veterinario provinciale; Island Südafrika
in Luxemburg: lnspecteur veterinaire; Jugoslawien Tschechoslowakei
in den Niederlanden: lnspecteur Districtshoofd; Kanada Ungarn
in Portugal: lnspector Veterinario; Kolumbien Uruguay
in Spanien: lnspector Veterinario; Kuba Vereinigte Staaten von Amerika
im Vereinigten Malta Zypern".
Königreich: Veterinary lnspector". Marokko
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 909
2. In Anlage 6 werden die Worte „Kuba" und „Panama" Nr. L 325 S. 14) eingefügt worden ist, in der jeweils
gestrichen. geltenden Fassung aufgenommen hat.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Artikel 3
Forsten macht auch den Widerruf einer Entscheidung
Erste Änderung nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
der Fische-Einfuhrverordnung
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden set-
Die Fische-Einfuhrverordnung vom 28. Oktober 1983 zen den jeweiligen Status einer Region (Absatz 1
(BGBI. 1 S. 1332), geändert durch Artikel 11 Abs. 4 des Satz 1) vorübergehend aus, sobald in ihr ein Fall von
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie Schweinepest aufgetreten ist. Sie teilen dies unverzüg-
folgt geändert: lich dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten mit. Während der Aussetzung darf der
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „bedarf es nicht" Status einer Region als „amtlich anerkannt schweine-
durch die Worte „bedarf nicht die Einfuhr aus europäi- pestfrei" oder „schweinepestfrei" nicht bescheinigt
schen Ländern" ersetzt. werden.
(3) Die Aussetzung nach Absatz 2 wird für
2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils in Abschnitt V
Nr. 1 Buchstabe a nach den Worten ,,forellenartigen 1. amtlich anerkannt schweinepestfreie Regionen
Fischen von" die Worte „Infektiöser Hämatopoetischer 30 Tage nach Erlöschen des letzten Seuchenher-
Nekrose (IHN)," eingefügt. des und, wenn Impfungen stattgefunden haben,
nach Beseitigung der geimpften Schweine,
3. In Anlage 3 wird in dem eingeklammerten Hinweis zur 2. schweinepestfreie Regionen 30 Tage oder, wenn
Bezeichnung die Angabe „Abs. 1" durch die Angabe zusätzliche Impfungen stattgefunden haben, 90 Ta-
,,Abs. 2" ersetzt. ge nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes
aufgehoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend."
Abschnitt 2
3. § 9 wird wie folgt geändert:
Zweite Änderung
tierseuchenrechtlicher Ausfuhrvorschriften a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wenn und soweit
Artikel 4
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder
Zweite Änderung
der Klauentiere-Ausfuhrverordnung 2. der Rat oder die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen
Die Klauentiere-Ausfuhrverordnung vom 28. Juli 1981 Handelsverkehr mit
(BGBI. 1 S. 723), geändert durch Artikel 4 der Verordnung Rindern oder Schweinen in Anwendung der Arti-
vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1683), wird wie folgt kel 8, 8 a oder 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der
geändert: jeweils geltenden Fassung verbietet oder be-
schränkt, dürfen Gesundheitsbescheinigungen
1. In§ 2 werden Absatz 2 und die Absatzbezeichnung des nach § 3 nicht oder nur unter Beachtung dieser
bisherigen Absatzes 1 gestrichen. Beschränkung ausgestellt werden.";
b) in Absatz 3 werden die Worte „des Artikels 4 b"
2. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: durch die Worte „des Artikels 4 a" ersetzt.
,,§ 2 a 4. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(1) Der Bundesminster für Ernährung, Landwirtschaft
,,§ 9 a
und Forsten macht die Regionen im Bundesanzeiger
bekannt, die der Rat oder die Kommission der Europäi- (1) Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schwei-
schen Gemeinschaften nepest ist die Ausfuhr lebender Schweine in andere
Mitgliedstaaten aus dem von der zuständigen obersten
1. amtlich als schweinepestfrei im Sinne des Arti-
Landesbehörde nach Artikel 9 a Abs. 2 Satz 2 und 3
kels 4 b der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden
26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
Fassung abgegrenzten Gebiet, in dem die Krankheit
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
festgestellt worden ist, verboten. Für lebende Schweine
kehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975
aus diesem Gebiet dürfen Gesundheitsbescheinigun-
Nr. C 189 S. 1), der durch Artikel 1 Nr. 6 der Richtli-
gen nach § 3 nicht ausgestellt werden.
nie 80/1098/EWG vom 11 . November 1980 (ABI.
EG Nr. L 325 S. 11) eingefügt worden ist, in der (2) Die zuständige oberste Landesbehörde ändert
jeweils geltenden Fassung erklärt hat, die nach Absatz 1 vorgenommene Abgrenzung des
2. als schweinepestfrei in die Liste nach Artikel 13 a Gebiets entsprechend den Erfordernissen der Seu-
chenentwicklung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem
der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. De-
zember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher die Abgrenzung aufgehoben wird.
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver- (3) Bezeichnet der Rat oder die Kommission der
kehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24), Europäischen Gemeinschaften in Anwendung des Arti-
der durch Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie kels 9 a Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 64/432/EWG in der
80/1099/EWG vom 11 . November 1980 (ABI. EG jeweils geltenden Fassung das von der Seuche betrof-
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
fene Gebiet, aus dem die Ausfuhr lebender Schweine 8. In Anlage 2 werden
in andere Mitgliedstaaten verboten ist, so ändert die
a) in Muster 1 die Fußnote 4,
zuständige oberste Landesbehörde gegebenenfalls die
nach Absatz 1 oder 2 vorgenommene Abgrenzung des b) in Muster 2 die Fußnote 5,
Gebiets entsprechend." c) in Muster 3 die Fußnote 6 und
5. Nach § 10 wird folgende Vorschrift eingefügt: d) in Muster 4 die Fußnote 5
,,§ 10 a jeweils wie folgt gefaßt:
(1) Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schwei- ,, In Deutschland: Beamteter Tierarzt;
nepest ist die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch in Belgien: lnspecteur veterinaire oder ln-
sowie von Schweinefleischerzeugnissen - ausgenom- specteur Dierenarts;
men Erzeugnisse nach § 10 Abs. 3 - in andere Mit-
in Dänemark: Autoriseret Dyrlaege;
gliedstaaten aus dem von der zuständigen' obersten
Landesbehörde nach Artikel 8 a Abs. 2~ Satz 2 und 3 in Frankreich: Directeur des services veterinai-
der Richtlinie 72/461/EWG und Artikel 7 a Abs. 2 Satz 2 res du departement;
und 3 der Richtlinie 80/215/EWG in der jeweils gelten- in Griechenland: 0 Proistamenos tis Ktiniatrikis
den Fassung abgegrenzten Gebiet, in dem die Krank- lpiresias tou simiou exodou;
heit festgestellt worden ist, verboten. Satz 1 gilt ent- in Irland: Veterinary lnspector;
sprechend für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse in Italien: Veterinario provinciale;
von Schweinen, die zum Zwecke der Schlachtung aus
in Luxemburg: lnspecteur veterinaire;
dem abgegrenzten Gebiet verbracht werden.
in den Niederlanden: lnspecteur Districtshoofd;
(2) § 9 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, § 9 a Abs. 3 in Portugal: lnspector Veterinario;
mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung des von der
in Spanien: lnspector Veterinario;
Seuche betroffenen Gebiets, aus dem die Ausfuhr in
andere Mitgliedstaaten verboten ist, für frisches im Vereinigten
Schweinefleisch in Anwendung des Artikels 8 a Abs. 2 Königreich: Veterinary lnspector."
Satz 1 der Richtlinie 72/461/EWG und für Schweine-
fleischerzeugnisse in Anwendung des Artikels 7 a
Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 80/215/EWG in der jeweils Artikel 5
geltenden Fassung erfolgen muß."
Neufassung
6. In den §§ 11 und 12 Abs. 1 werden jeweils nach der Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Angabe ,,§ 10 Abs. 1 oder 2" die Worte „oder nach Forsten kann den Wortlaut der Klauentiere-Ausfuhrverord-
§ 10 a" eingefügt. nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer eingefügt: Artikel 6
„5. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 ein lebendes Berlin-Klausel
Schwein ausführt,";
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6;
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
c) nach der neuen Nummer 6 wird folgende Nummer vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
eingefügt:
,, 7. entgegen § 10 a Abs. 1 frisches Schweine-
fleisch oder Schweinefleischerzeugnisse aus-
Artikel 7
führt,";
Inkrafttreten
d) die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern
8 und 9. Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.
Bonn, den 12. März 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 911
Bekanntmachung
der Neufassung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung
Vom 12. März 1987
Auf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung tierseuchen-
rechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 12. März 1987 (BGBI. 1S. 908) wird
nachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Ausfuhrverordnung in der ab 1 . April
1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 2. August 1981 in Kraft getretene Klauentiere-Ausfuhrverordnung vom
28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 723),
2. den am 18. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom
13. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1683),
3. den am 1 . April 1987 in Kraft tretenden Artikel 4 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und
des§ 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 12. März 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine
und von Fleisch und Fleischerzeugnissen
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Klauentiere-Ausfuhrverordnung)
1. Abschnitt 7. Fleischerzeugnis:
Allgemeine Bestimmungen Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch
hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirken-
§ 1 den Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unter-
worfen worden ist;
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr lebender Rin-
8. Betrieb:
der und Schweine und von Fleisch und Fleischerzeugnis-
sen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- Betrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und
gemeinschaft. Einhufer üblicherweise gehalten oder aufgezogen
werden, oder amtlich überwachter Händlerstall;
(2) Der Verordnung unterliegen nicht: 9. Amtlich schweinepestfreier Betrieb:
1. Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrühen, Betrieb,
Fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse ohne Fleisch- a) in dem seit mindestens 12 Monaten
stücke;
aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-
2. ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen, Fleisch- den ist und
pepton, tierische Gelatine, Fleischmehl, Schwartenpul- bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-
ver, Blutplasma, Trockenblut, Trockenblutplasma, Zell- migt worden ist,
proteine, Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse; b) in dem sich keine gegen Schweinepest geimpften
3. ausgelassene Fette aus tierischen Fettgeweben und Schweine befinden und
c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halbmes-
4. gereinigte, gebleichte, gesalzene oder getrocknete ser von 2 Kilometern liegt, in der seit mindestens
Mägen, Blasen und Därme. 12 Monaten kein Fall von Schweinepest festge-
stellt worden ist;
§2 10. Schweinepestfreier Betrieb:
Betrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Schweinepest festgestellt worden ist;
1. Zucht- und Nutztiere: 11. Amtlich anerkannt schweinepestfreie Region:
Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutz- Vom Rat der Europäischen Gemeinschaften amtlich
schweine; als schweinepestfrei erklärte Region,
2. Zucht- und Nutzrinder: a) in der seit mindestens 12 Monaten
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-
von Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zugtiere den ist,
bestimmte Rinder, mit Ausnahme der Schlachtrinder; bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-
migt worden ist und
3. Zucht- und Nutzschweine:
b) in deren Betrieben sich keine Schweine befinden,
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur Mast
die gegen Schweinepest geimpft worden sind;
bestimmte Schweine, mit Ausnahme der Schlacht-
schweine; 12. Schweinepestfreie Region:
Vom Rat der Europäischen Gemeinschaften als
4. Schlachtrinder und Schlachtschweine: schweinepestfrei erklärte Region, in der in den letzten
Hausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt 12 Monaten keine Schweinepest festgestellt worden
sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland ist;
unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen
13. Amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand:
Markt für Schlachttiere gebracht zu werden;
Rinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne
5. Fleisch: des § 12 der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni
alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile ge- 1972 (BGBI. 1 S. 915) in der jeweils geltenden Fas-
schlachteter Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und sung ist;
Einhufer, die als Haustiere gehalten worden sind; 14. Amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand:
6. Frisches Fleisch: Rinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden des § 19 der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni
Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterwor- 1972 (BGBI. 1 S. 1046) in der jeweils geltenden Fas-
fen worden ist; sung ist;
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 913
15. Brucellosefreier Schweinebestand: 2. als schweinepestfrei in die Liste nach Artikel 13 a der
Schweinebestand, der dem § 22 der Brucellose-Ver- Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember
ordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht; 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-
16. Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre un- schem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24), der durch
terliegt: Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 80/1099/EWG vom
Betrieb, der wegen des Auftretens von Maul- und 11. November 1980 (ABI. EG Nr. L 325 S. 14) eingefügt
Klauenseuche, Schweinepest, vesikulärer Schweine- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufge-
krankheit, ansteckender Schweinelähmung (Tesche- nommen hat.
ner Krankheit), Brucellose der Rinder, Brucellose der Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Schweine oder Milzbrand tierseuchenrechtlich ge- Forsten macht auch den Widerruf einer Entscheidung
sperrt ist; nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
17. Zone, die einer tierseuchenrechtlichen Sperre unter- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden setzen
liegt: den jeweiligen Status einer Region (Absatz 1 Satz 1)
Sperrbezirk, der auf Grund des vorübergehend aus, sobald in ihr ein Fall von Schweine-
a) § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sperrbezirksverordnung vom pest aufgetreten ist. Sie teilen dies unverzüglich dem
10. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 886), zuletzt geändert Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
durch die Verordnung vom 23. Juli 1981 (BGBI. 1 mit. Während der Aussetzung darf der Status einer Region
S. 673), als „amtlich anerkannt schweinepestfrei" oder „schweine-
oder pestfrei" nicht bescheinigt werden.
b) § 14 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung vom (3) Die Aussetzung nach Absatz 2 wird für
12. November 1975 (BGBI. 1 S. 2852) 1. amtlich anerkannt schweinepestfreie Regionen
in der jeweils geltenden Fassung gebildet worden ist; 30 Tage nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes
18. Seuchenfreie Zone: und, wenn Impfungen stattgefunden haben, nach
Beseitigung der geimpften Schweine,
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-
messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher 2. schweinepestfreie Regionen 30 Tage oder, wenn
Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver- zusätzliche Impfungen stattgefunden haben, 90 Tage
ladung nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes
a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen- aufgehoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
seuche,
b) von Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche, Schweinepest, vesikulärer Schweine- 2. Abschnitt
krankheit oder ansteckender Schweinelähmung Ausfuhr von Rindern und Schweinen
(Teschener Krankheit)
aufgetreten ist; §3
19. Mitgliedstaat: (1) Rinder und Schweine dürfen nach Mitgliedstaaten
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- nur ausgeführt werden, wenn sie begleitet sind
schaft; 1. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheini-
gung, die dem für die betreffende Tierart und den
20. Bestimmungsland:
jeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen
Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Fleisch oder Muster der Anlage 2 entspricht, und
Fleischerzeugnisse aJs dem Geltungsbereich dieser
Verordnung versandt werden; 2. im Falle der Ausfuhr von Schweinen nach Dänemark,
Irland oder dem Vereinigten Königreich von einer
21. Anzeigepflichtige Krankheiten: zusätzlichen amtstierärztlichen Gesundheitsbescheini-
die in Anlage 1 bezeichneten Krankheiten. gung über die Herkunft der Tiere aus einem in einer
amtlich anerkannt schweinepestfreien Region gelege-
nen amtlich schweinepestfreien Betrieb.
§2a
(2) Die Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft darf nur ausgestellt werden, wenn alle darin für die betref-
und Forsten macht die Regionen im Bundesanzeiger fenden Tiere vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind.
bekannt, die der Rat oder die Kommission der Europäi- Soweit die Gesundheitsbescheinigung Alternativen vor-
schen Gemeinschaften sieht, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer der
1. amtlich als schweinepestfrei im Sinne des Artikels 4 b Alternativen bescheinigt sein. Streichungen sind nur zuläs-
der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni sig, wenn es sich handelt um
1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen 1. nicht zutreffende Alternativen,
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-
2. Anforderungen, die für bestimmte Altersgruppen nicht
dern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1), der
gefordert werden, oder
durch Artikel 1 Nr. 6 der Richtlinie 80/1098/EWG vom
11. November 1980 (ABI. EG Nr. L 325 S. 11) einge- 3. die Anwendung einer Ausnahme, die von der zuständi-
fügt worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erklärt gen Behörde des Bestimmungslandes und erforder-
hat, lichenfalls auch des Transitlandes zugelassen ist.
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Eintragungen und Streichungen in der Gesundheitsbe- b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten
scheinigung darf nur der beamtete Tierarzt vornehmen.
vor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Verord-
(3) Der Verfügungsberechtigte hat dem beamteten Tier- nung gehalten worden sind.
arzt gegenüber
(5) Zucht- und Nutzrinder dürfen auf einen zugelasse-
1. alle für die Ausfüllung der Gesundheitsbescheinigung nen Markt auch aufgetrieben werden, wenn die intrader-
notwendigen Angaben zu machen und male Tuberkulinprobe, die Blutserumagglutination auf Bru-
2. eine Erklärung darüber abzugeben, daß die zur Ausfuhr cellose und die serologische Untersuchung auf enzooti-
bestimmten Tiere entweder seit ihrer Geburt oder im sche Rinderleukose nach Anlage 2 Muster 1 Abschnitt V
Falle von Buchstabe c, d und e noch nicht durchgeführt worden sind.
a) Zucht- und Nutztieren seit mindestens sechs Mo- (6) Werden Rinder oder Schweine zur Ausfuhr nach
naten, Mitgliedstaaten auf einem Markt nach Absatz 1 erworben,
so ist die Bezeichnung des Marktes in die Gesundheits-
b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten
bescheinigung einzutragen.
vor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Verord-
nung gehalten worden sind; die Erklärung ist auf Ver- §5
langen schriftlich abzugeben.
Rinder und Schweine dürfen, bevor sie vom Betrieb oder
(4) Die Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus von einem zugelassenen Markt zur Verladestelle befördert
einem einzigen Blatt bestehen. werden, auf eine Sammelstelle verbracht werden. Für die
Sammelstelle müssen die Voraussetzungen des § 4
§ 4 Abs. 2 zutreffen; § 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Zur Ausfuhr in einen Mitgliedstaat bestimmte Rinder
und Schweine müssen entweder unmittelbar in einem §6
Betrieb oder auf einem von der zuständigen Behörde für
die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten zugelassenen und vom (1) Rinder und Schweine müssen der vorgesehenen
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Grenzübergangsstelle von dem Betrieb, dem Markt oder
im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Markt für Zucht- der Sammelstelle unmittelbar zugeleitet werden. Die
und Nutzrinder, Zucht- und Nutzschweine, Schlachtrinder Transportmittel oder Behältnisse müssen so beschaffen
oder Schlachtschweine erworben worden sein. sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während
der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen
(2) Ein Markt darf nach Absatz 1 nur zugelassen wer- können.
den, wenn
(2) Die in den Gesundheitsbescheinigungen für Zucht-
1 . er amtstierärztlich überwacht wird, und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine vorgese-
2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutzrinder hene Frist von 30 Tagen, während der die Tiere vor der
sowie Zucht- und Nutzschweine oder nur für Schlacht- Verladung in dem Betrieb gehalten sein müssen, gilt a'uch
rinder und Schlachtschweine abgehalten wird, dann als eingehalten, wenn sich die Tiere während der
letzten sechs Tage dieser Frist außerhalb des Betriebes
3. nur der Auftrieb von Rindern und Schweinen erlaubt ist,
auf dem Transport, dem Markt, der Sammelstelle oder der
die - vorbehaltlich des Absatzes 5 - den für sie in der
Verladestelle befunden haben.
Gesundheitsbescheinigung vorgesehenen Anforderun-
gen entsprechen und
§7
4. er im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegt.
Die in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene
(3) Wenn und solange für einen zugelassenen Markt Milchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutzrinder muß
eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 vorübergehend nach Anlage 3 durchgeführt sein.
nicht gegeben ist, dürfen für die auf diesen Markt aufgetrie-
benen Rinder und Schweine Gesundheitsbescheinigun- §8
gen nach § 3 nicht ausgestellt werden.
(1) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von
(4) Auf einen zugelassenen Markt dürfen - vorbehaltlich Rindern und Schweinen· nach Maßgabe des Artikels 7 der
des Absatzes 5 - Rinder und Schweine nur verbracht Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung
werden, wenn sie den für sie in der Gesundheitsbescheini- genehmigt, so kann die zuständige Behörde in diesem
gung vorgesehenen Anforderungen entsprechen. Es dür- Umfang Ausnahmen von § 3 Abs. 1 und 2 zulassen.
fen insbesondere dorthin nur Rinder und Schweine ver-
bracht werden, die (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn und
soweit ein Mitg-iiedstaat für die Einfuhr von Rindern und
im Falle von Schlachttieren nicht aus einem Betrieb
Schweinen andere Ausnahmen zuläßt.
oder aus einer Zone, die einer tierseuchenrechtlichen
Sperre unterliegen, stammen,
§9
2. nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsverfahrens
ausgemerzt werden sollen und (1) Fordert ein Mitgliedstaat für die Einfuhr von Rindern
und Schweinen aus dem Geltungsbereich dieser Verord-
3 seit ihrer Geburt oder im Falle von
nung in Anwendung der Artikel 8 oder 8 a der Richtlinie
a) Zucht- oder Nutztieren seit mindestens sechs Mo- 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung zusätzliche
naten, Garantien, so sind diese gesondert zu bescheinigen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe· Bonn, den 20. März 1987 915
(2) Wenn und soweit ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
festgestellt worden ist, vom Tage der Feststellung der
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder
Seuche bis zur abgeschlossenen Desinfektion des
2. der Rat oder die Kommission der Europäischen Schlachthauses erschlachtet worden ist;
Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-
3. von Schweinen, Schafen und Ziegen gewonnen wurde,
delsverkehr mit
die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre
Rindern oder Schweinen in Anwendung der Artikel 8, 8 a wegen Brucellose der Schweine oder Brucellose der
oder 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Schafe und Ziegen unterliegt, oder
Fassung verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-
4. von Schafen, Ziegen und Einhufern gewonnen wurde,
bescheinigungen nach § 3 nicht oder nur unter Beachtung
wenn der über die Tiere Verfügungsberechtigte nicht
dieser Beschränkung ausgestellt werden.
vor der Schlachtung die Erklärung abgegeben hat, daß
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn und die Tiere seit mindestens 21 Tagen vor der Schlach-
soweit ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 4 a der tung oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Wirtschaftsgemeinschaft gehalten worden sind; die
Bedingungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen Erklärung ist auf Verlangen schriftlich abzugeben.
vorschreibt.
(2) Das Verbot gilt auch, wenn und soweit
§9a 1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder
(1) Im Falle des Auftretens der Afri·kanischen Schweine- 2. der Rat oder die Kommission der Europäischen Ge-
pest ist die Ausfuhr lebender Schweine in andere Mitglied- meinschaften den innergemeinschaftlichen Handels-
staaten aus dem von der zuständigen obersten Landesbe- verkehr mit
hörde nach Artikel 9 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie frischem Fleisch 11ach Artikel 8 der Richtlinie 72/461/EWG
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung abgegrenz- in der jeweils geltenden Fassung oder Fleischerzeugnis-
ten Gebiet, in dem die Krankheit festgestellt worden ist, sen nach Artikel 7 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates
verboten. Für lebende Schweine aus diesem Gebiet dür- vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtli-
fen Gesundheitsbescheinigungen nach § 3 nicht ausge- cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-
stellt werden. kehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der
jeweils geltenden Fassung beschränkt oder verboten hat
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde ändert die
und der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
. nach Absatz 1 vorgenommene Abgrenzung des Gebiets
Forsten dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der
entsprechend den Erfordernissen der Seuchenentwick-
Bundesminister gibt auch die Aufhebung der Maßnahme
lung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Abgrenzung
im Bundesanzeiger bekannt.
aufgehoben wird.
(3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft-
(3) Bezeichnet der Rat oder die Kommission der Euro-
dicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen so erhitzt
päischen Gemeinschaften in Anwendung des Artikels 9 a
worden sind, das der Fe-Wert mindestens 3 beträgt.
Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils
geltenden Fassung das von der Seuche betroffoene Gebiet, (4) Das Verbot gilt - ausgenommen in den Fällen des
aus dem die Ausfuhr lebender Schweine in andere Mit- Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a - ferner nicht für
gliedstaaten verboten ist, so ändert die zuständige oberste
1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von
Landesbehörde gegebenenfalls die nach Absatz 1 oder 2
mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und
vorgenommene Abgrenzung des Gebiets entsprechend.
2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens
5,5 Kilogramm, die einer natürlichen Fermentation und
einer Reifung von mindestens 9 Monaten unterlegen
3. Abschnitt haben und einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie
Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, wenn
das für sie verwendete frische Fleisch nicht von
§ 10 Schweinen aus einem wegen vesikulärer Schweine-
krankheit gebildeten Sperrbezirk stammt.
(1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug-
nisse nach Mitgliedstaaten auszuführen, wenn das frische § 10 a
Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse
verwendete frische Fleisch (1) Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schweine-
1. von Tieren gewonnen wurde, die pest ist die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch sowie
von Schweinefleischerzeugnissen - ausgenommen Er-
a) aus einem Betrieb, der einer Sperre wegen Maul- zeugnisse nach § 10 Abs. 3 - in andere Mitgliedstaaten
und Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit, aus dem von der zuständigen obersten Landesbehörde
Schweinepest oder ansteckender Schweineläh- nach Artikel 8 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie 72/461 /
mung (Teschener Krankheit) unterliegt oder EWG und Artikel 7 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie
b) aus einem Sperrbezirk 80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung abgegrenz-
ten Gebiet, in dem die Krankheit festgestellt worden ist,
stammen, sofern die Tierart für die festgestellte Seuche verboten. Satz 1 gilt entsprechend für frisches Fleisch und
empfänglich ist; Fleischerzeugnisse von Schweinen, die zum Zwecke der
2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauenseu- Schlachtung aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht
che, vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest oder werden.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) § 9 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, § 9 a Abs. 3 mit 2. aus eineIT1 amtlich schweinepestfreien Betrieb stamm-
der Maßgabe, daß die Bezeichnung des von der Seuche ten, der entweder in einer amtlich anerkannt schweine-
betroffenen Gebiets, aus dem die Ausfuhr in andere Mit- pestfreien Region oder einer schweinepestfreien
gliedstaaten verboten ist, für frisches Schweinefleisch in Region gelegen ist, und
Anwendung des Artikels 8 a Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie
3. in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden, der ent-
72/461/EWG und für Schweinefleischerzeugnisse in An-
weder in einer der unter Nummer 2 genannten Regio-
wendung des Artikels 7 a Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie
nen oder in einer mit dieser geographisch zusammen-
80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfolgen
hängenden anderen amtlich anerkannt schweinepest-
muß.
freien Region gelegen ist; diese Schweine dürfen nur
§ 11 zeitlich oder räumlich getrennt von gegen Schweine-
pest geimpften Schweinen geschlachtet und ihr Fleisch
Es ist verboten, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und
nur getrennt von Fleisch solcher Schweine gelagert
Einhufer, deren frisches Fleisch nach § 10 Abs. 1 oder 2
werden.
oder nach § 10 a nicht ausgeführt werden darf, für eine
solche Ausfuhr schlachten zu lassen. Die zuständige (3) Das Verbot gilt ferner nicht für Fleischerzeugnisse
Behörde sorgt dafür, daß das Fleisch solcher Tiere nicht aus frischem Fleisch von Schweinen, die während der
die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit letzten drei Monate nicht gegen Schweinepest geimpft
frischem Fleisch vorgeschriebene Kennzeichnung der worden sind.
Genußtauglichkeit erhält.
4. Abschnitt
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Es ist verboten, für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten
Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch herzustellen, das § 15
nach § 1O Abs. 1 oder 2 oder nach § 1O a nicht ausgeführt
werden darf. Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
(2) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen zu, wenn lässig
sichergestellt ist, daß
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in einer Gesundheits-
1. das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse bestimmte bescheinigung Eintragungen oder Streichungen vor-
frische Fleisch den Bedingungen des Artikels 5 a der nimmt, ohne beamteter Tierarzt zu sein,
Richtlinie 72/461/EWG, der durch Artikel 1 der Richt-
linie 80/213/EWG vom 22. Januar 1980 (ABI. EG Nr. 2. entgegen§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Angaben nicht richtig macht
oder entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 eine Erklärung nicht
L 47 S. 1) eingefügt worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung entspricht und nach der Anlage zu dieser richtig abgibt,
Richtlinie gekennzeichnet ist und 3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 ein Rind oder ein Schwein
2. das Fleischerzeugnis den Bedingungen des § 10 auf einen zugelassenen Markt verbringt,
Abs. 3 oder 4 entspricht. 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein
nicht unmittelbar der Grenzübergangsstelle zuleitet,
§ 13 5. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 ein lebendes Schwein
ausführt,
(1) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von § 10
Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 6. entgegen § 1O Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 frisches
Nr. 4 zu, wenn und soweit ein Mitgliedstaat nach Artikel 7 Fleisch oder Fleischerzeugnisse ausführt,
der Richtlinie 72/461/EWG in der jeweils geltenden Fas- 7. entgegen § 1O a Abs. 1 frisches Schweinefleisch oder
sung die Einfuhr von frischem Fleisch unter erleichterten Schweinefleischerzeugnisse ausführt,
Bedingungen zugelassen hat.
8. entgegen § 11 Satz 1 Tiere schlachten läßt oder
(2) Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitgliedstaat für die
9. entgegen § 12 Abs. 1 Fleischerzeugnisse herstellt.
Einfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnis-
sen andere Ausnahmen zuläßt.
5. Abschnitt
§ 14 Schlußbestimmungen
(1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen oder
Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweinefleisch her- § 16
gestellt sind und nicht den Bedingungen des § 10 Abs. 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
oder 4 entsprechen, nach Dänemark, Irland oder nach tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
dem Vereinigten Königreich auszuführen.
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
(2) Das Verbot gilt nicht für frisches Fleisch von Schwei-
nen, die § 17
1. nicht gegen Schweinepest geimpft waren, ( 1nkrafttreten, Au ßerkrafttreten)
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 917
Anlage 1
(zu§ 2 Nr. 21)
Anzeigepflichtige Krankheiten
im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Rinderkrankheiten:
- Brucellosen
- Enzootische Leukose der Rinder
- Lungenseuche
- Maul- und Klauenseuche
- Milzbrand
- Rinderpest
- Tollwut
- Tuberkulose
b) Schweinekrankheiten:
- Afrikanische Schweinepest
- Ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit)
- Brucellosen
- Maul- und Klauenseuche
- Milzbrand
- Schweinepest
- Tollwut
- Vesikuläre Schweinekrankheit
918 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 2
Muster 1
(zu § 3 Abs 1)
Gesundheitsbescheinigung ) 1
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzrinder -
Nr .................... .
Versandland. Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: ............................................................................................................................................. .
Ausstellende Behörde: ................................................... .- ..............................................................................................
Zahl der Tiere: .........................................................................................................................................................
II Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige
Kuh, Stier, Ochse,
Zahl der Tiere Rasse Alter Kennzeichen oder Beschreibungen
Färse, Kalb
(Nr. und Anbringungsort)
III Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
vemendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...........................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .......................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2 3 3
mit ) - Eisenbahnwagen ) - Lastkraftwagen 3
) - Flugzeug 3
) - Schiff )
Name und Anschrift des Absenders: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .............................................................................................................
Nr . 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 919
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b) ,;)- sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens 4 Monaten 5) gegen
die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften
inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2 );
- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit
einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff wiedergeimpft worden 2 );
- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2
);
c) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5
) durchgeführten intradermalen
Tuberkulinprobe negativ reagiert ) ); 2 1
d) - sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand 2
);
- sie stammen aus einem brucellosefreien Rinderbestand 2
);
sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien
Rinderbestand ) ); 2 10
- die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5
) durchgeführte Blutserumagglutination hat einen
Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 8 );
e) - sie sind während der letzten 12 Monate ) und, wenn sie jünger sind als 12 Monate, seit ihrer Geburt in einem
5
Rinderbestand gehalten worden, in welchem während der letzten drei Jahre 5 ) nach Kenntnis des Unterzeich-
neten sowie nach der Versicherung des Besitzers keine Anzeichen für das Vorliegen enzootischer Rinder-
leukose festgestellt worden sind 2 ) 11 );
- sie stammen aus einem Bestand, in welchem nichts auf einen Fall von enzootischer Rinderleukose während
der letzten drei Jahre hat schließen lassen 2 );
- alle zum Zeitpunkt der Untersuchung mehr als 24 Monate alten Rinder des Bestandes sind innerhalb der
letzten 12 Monate ") serologisch ) mit negativem Ergebnis auf enzootische Rinderleukose untersucht
13
worden ?) 12 );
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5
) durchgeführten serologischen 13
)
Untersuchung auf enzootische Rinderleukose negativ reagiert 2 ) 8 ) 11 );
- sie sind nur zur Mast bestimmt 2
);
f) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorgeschriebenen Frist von.
30 Tagen 5 ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2 ) der Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen
eines charakteristischen Entzündungszustandes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im
2 9
Fall einer zweiten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt ) );
g) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden
sollen;
h) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden
Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als
auf Rinder übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden
Regelung der Anzeigepflicht unterliegen;
der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher Feststellung
während der letzten 3 Monate") frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderbrucellose gewesen;
i) sie sind erworben worden
- ein einem Betrieb 2
)
- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Zucht- und
2
Nutztiere ............................................................................................................................................................ );
(Bezeichnung des Marktes)
j) sie sind unmittelbar
- vom Betrieb 2
),
- vom Betrieb zum Markt und von dort 2
),
- über eine Sammelstelle 2
),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder und Zucht- oder
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenen-
falls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Die notwendige Genehmigung zu
2
Abschnitt V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich )
Abschnitt V Buchstabe b dritter Gedankenstrich 2
)
Abschnitt V Buchstabe d zweiter Gedankenstrich 2
)
Abschnitt V Buchstabe d dritter Gedankenstrich 2
)
des Bestimmungslandes und des (der) Transitlandes (-länder) 2
) ist erteilt worden.
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1O Tage gültig.
Ausgefertigt in ....................................................................................... . am ................................................................ .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 4 )
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lc:.stkraftwagen, Flugzeug oder Schilf gemeinsam befördert werden, von demselben
Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit Schiff
der Name des Schiffes einzutragen.
4) In Deutschland: Beamteter Tierarzt;
in Belgien: lnspecteur veterinaire oder lnspecteur Dierenarts;
in Dänemark: Autoriseret Dyrlaege;
in Frankreich: Directeur des services veterinaires du departement;
in Griechenland: 0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou;
in Irland: Veterinary lnspector;
in Italien: Veterinario provinciale;
in Luxemburg: lnspecteur veterinaire;
in den Niederlanden: lnspecteur Districtshoold;
in Portugal: lnspector Veterinario;
in Spanien: lnspector Veterinario;
im Vereinigten Königreich. Veterinary lnspector.
5) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
6) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
7) Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.
8) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich, sofern es sich nicht um Rinder handelt, die in Fußnote 10 oder 11 genannt sind.
9) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.
10) Diese Ausnahme ist nur möglich für weniger als 30 Monate alte Rinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im Bestimmungsland einer besonderen Kontrolle
unterliegen.
1 1) Die Streichung ist nur zugelassen für weniger als 30 Monate alte männliche Mastrinder, sofern diese Tiere besonders gekennzeichnet sind und im Bestimmungsland einer
besonderen Kontrolle unterliegen.
12 ) Diese Angabe ist nur für reinrassige Herdbuch-Zuchttiere erforderlich, die ausschließlich zur Zucht bestimmt und sehr wertvoll sind.
13 ) Die serologische Untersuchung wurde nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 921
Muster 2
(zu § 3 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1)
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtrinder 2 ) -
Nr . .................... .
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: .................................................................................................................·: .......................................... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(N~ und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
3
mit ) - Eisenbahnwagen 4
) - Lastkraftwagen 4
) - Flugzeug 4
) - Schiff 4)
·····················································································································································································
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
·····················································································································································································
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .............................................................................................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
7
b f,) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höchstens )
- 12 Monaten 3 ),
- 4 Monaten 3 ),
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften
inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3 );
- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3
);
6
c) ) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3
);
- sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand und haben bei einer
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen ) durchgeführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ
7
reagiert 3 );
6
d) )- sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder brucellosefreien Rinder-
bestand 3 );
- sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem brucellosefreien
Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen ) durchgeführten 7
Blutserumagglutination einen Brucellosetiter von
- weniger als 30 IE/ml 3 )
- 30 IE/ml oder mehr 3
)
aufgewiesen 3 );
e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden
sollen;
f) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb und einer Zone,
für die keine tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
gelten;
g) sie sind erworben worden
- in einem Betrieb 3
)
- auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlachttiere
...................................................................................................................................................................... 3);
(Bezeichnung des Marktes)
h) sie sind unmittelbar vom
- Betrieb 3
),
- Betrieb zum Markt und von dort 3
),
- über eine Sammelstelle 3
),
abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den im
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit
einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung
ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
Vl. 6 )Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung zu
- Abschnitt V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3
),
- Abschnitt V Buchstabe d (Brucellosetiter von 30 IE/ml oder mehr) 3
),
- des Bestimmungslandes 3
),
- des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3
)
erteilt worden.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 923
VII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in am ................................................................ .
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben
Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schlachtrinder: Rinder, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht zu werden.
3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit Schiff
der Name des Schiffes einzutragen.
5) In Deutschland: Beamteter Tierarzt;
in Belgien: lnspecteur veterinaire oder lnspecteur Oierenarts;
in Dänemark: Autoriseret Dyrlaege;
in Frankreich: Directeur des services veterinaires du departement;
in Griechenland: 0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou;
in Irland: Veterinary lnspector;
in Italien: Veterinario provinciale;
in Luxemburg: lnspecteur veterinaire;
in den Niederlanden: lnspecteur Districtshoofd;
in Portugal: lnspector Veterinario;
in Spanien: lnspector Veterinario;
im Vereinigten Königreich: Veterinary lnspector.
6) Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Abschnitt V Buchstabe b, c und d dieser Bescheinigung.
7) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Muster 3
(zu § 3 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung ) 1
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Zucht- und Nutzschweine -
Nr ......................... .
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige
Zahl der Tiere Geschlecht Rasse Alter Kennzeichen oder Beschreibungen
(N~ und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet
des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit 2
) - Eisenbahnwagen 3
) - Lastkraftwagen 3
) - Flugzeug 3
) - Schiff 3
)
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ...............................................................................................................
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 925
b) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;
sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten Blutserumagglutina-
tion einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie bei einer Komplementbindungsreaktion ein
negatives Ergebnis gezeigt 2 ) ");
c) sie stammen aus einem
- amtlich schweinepestfreien Betrieb 2 )
- schweinepestfreien Betrieb 2 ) und sind
aa) nicht gegen Schweinepest geimpft worden ) 2
bb) gegen Schweinepest geimpft worden; eine entsprechende Genehmigung des Bestimmungslandes ist
erteilt worden 2 );
d) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden
sollen;
e) sie sind während der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden
Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Krankheiten festgestellt worden sind, die als
auf Schweine übertragbare Krankheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelten-
den Regelung der Anzeigepflicht unterliegen.
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach amtlicher Feststellung
während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche, Rinderbrucellose, Schweinebrucellose,
Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
gewesen;
f) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 2)
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zuge~assenen Markt für Zucht- und
Nutztiere
...................................................................................................................................................................... 2);
(Bezeichnung des Marktes)
g) sie sind unmittelbar vom
Betrieb 2
),
Betrieb zum Markt und von dort 2 ),
- über eine Sammelstelle 2 ),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht- und
Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in
vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenen-
falls Behältern zu Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ...................................................................................... . am
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 6 )
1) Eine Gesundheitsbescheinigung dar1 nur für die Tiere ausgestellt werden. die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden.
von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit Schiff
der Name des Schiffes einzutragen.
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5) Die Blutserumagglutination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilogramm wiegen
6) In Deutschland: Beamteter Tierarzt;
in Belgien: lnspecteur veterina,re oder lnspecteur Dierenarts;
in Dänemark Autoriseret Dyrlaege;
in Frakreich: Directeur des services veterinaires du departement;
in Griechenland 0 Proistamenos tis Kt1niatrikis lpiresias tou simiou exodou;
in Irland: Veterinary lnspector;
in Italien: Veterinario provinciale;
in Luxemburg· lnspecteur veterinaire;
in den Niederlanden lnspecteur Districtshoofd;
in Portugal: lnspector Veterinario;
in Spanien: lnspector Veterinario;
im Vereinigten Königreich Veterinary lnspector.
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Muster 4
(zu § 3 Abs. 1)
Gesundheitsbescheinigung ) 1
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG
- Schlachtschweine ) - 2
Nr ......................... .
Versandland: Bundesrepublik Deutschland
Zuständiges Ministerium: ....................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nr. und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit 3
) - Eisenbahnwagen 4
) - Lastkraftwagen 4
) - Flugzeug 4
) - Schiff 4
)
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ............................................................................................................. ..
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 927
b) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden
sollen;
c) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Betrieb und einer Zone, für
die keine tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen
gelten;
d) sie sind erworben worden
in einem Betrieb 3 )
auf einem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt für Schlachttiere
........................................................................................................................................................................ 3);
(Bezeichnung des Marktes)
e) sie sind unmittelbar vom
Betrieb 3 ),
Betrieb zum Markt und von dort 3),
über eine Sammelstelle 3),
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den im
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit
einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten
Behältern zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1O Tage gültig.
Ausgefertigt in ........................................................................................ am
(Tag der Verladung)
Siegel ·······································································
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation
des Unterzeichneten) 5)
1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben
Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen Markt gebracht zu werden.
3) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.
4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und bei Versand mit Schiff
der Name des Schiffes einzutragen.
5) In Deutschland: Beamteter Tierarzt;
in Belgien: lnspecteur veterinaire oder lnspecteur Dierenarts;
in Dänemark: Autoriseret Dyrlaege;
in Frankreich: Directeur des services veterinaires du departement;
in Griechenland: 0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou;
in Irland: Veterinary lnspector;
in Italien: Veterinario provinciale;
in Luxemburg: lnspecteur veterinaire;
in den Niederlanden: lnspecteur Districtshoofd;
in Portugal: lnspector Veterinario;
in Spanien: lnspector Veterinario;
im Vereinigten Königreich: Veterinary lnspector.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 3
(zu § 7)
Milchanalyse
1. Die Milchanalyse ist in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtlichen tierärztlichen Untersuchungsstelle
vorzunehmen.
2. Die Milchproben sind unter Beachtung folgender Bedingungen zu entnehmen:
a) die Zitzen sind vorher mit 70%igem Alkohol zu desinfizieren;
b) die Reagenzgläser sind während des Einfüllens schräg zu halten;
c) die Proben sind vom Anfangsgemelk, jedoch nicht von den ersten Milchstrahlen jeder Zitze zu entnehmen;
d) jedem Euterviertel ist eine Probe zu entnehmen, die nicht mit denen der anderen Viertel vermischt werden darf;
e) jede Probe muß aus mindestens 10 Millilitern (ml) Milch bestehen;
f) ist ein Konservierungsmittel erforderlich, so ist 0,5%ige Borsäure zu verwenden;
g) jedes Reagenzglas ist mit einem Etikett zu versehen, das folgende Angaben enthalten muß:
- Nummer der Ohrmarke,
- Bezeichnung des Euterviertels,
- Tag und Uhrzeit der Entnahme;
h) den Proben ist ein Begleitschein beizufügen, der folgende Angaben enthalten muß:
- Name und Anschrift des amtlichen Tierarztes,
- Name und Anschrift des Eigentümers,
- Kennzeichen des Tieres,
- Laktationsstadium.
3. Die Milchanalyse darf frühestens 30 Tage vor der Verladung durchgeführt werden und muß stets eine bakteriologi-
sche Untersuchung sowie einen Whiteside-Test (WST) oder einen California-Mastitis-Test (CMT) umfassen. Beide
Untersuchungen müssen vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen zu einem negativen Ergebnis führen:
a) Ist das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, obwohl kein charakteristischer Entzündungszustand
vorliegt, positiv, das Ergebnis des WST (oder des CMT) jedoch negativ, so muß eine zweite bakteriologische
Untersuchung frühestens nach 1O Tagen innerhalb der vorgenannten 30-Tage-Frist durchgeführt werden. Diese
zweite Untersuchung muß folgendes ergeben:
aa) Verschwinden der pathogenen Keime,
bb) Nichtvorhandensein von Antibiotika.
Darüber hinaus muß das Fehlen einer Entzündung durch die erneute Vornahme eines WST (oder CMT), der zu
einem negativen Ergebnis führen muß, festgestellt werden.
b) Fällt die bakteriologische Untersuchung negativ, der WST (oder CMT) jedoch positiv aus, so ist eine vollständige
cytologische Untersuchung durchzuführen, die ein negatives Ergebnis zeigen muß.
4. Die bakteriologische Untersuchung muß umfassen:
a) die Überimpfung der Milch in der Petrischale auf Blutagar mit Ochsen- oder Hammelblut;
b) die Überimpfung der Milch auf T.K.T.-Nährboden (Thallium-Kristallviolett-Toxin-Blutagar) oder Edwards-Nähr-
boden.
Die bakteriologische Untersuchung muß auf die Feststellung aller Krankheitskeime ausgerichtet sein; sie darf sich
nicht auf den Nachweis spezifisch-pathogener Streptokokken und Staphylokokken beschränken. Zu diesem Zweck ist
die Identifizierung der verdächtigen auf den vorgenannten durch Überimpfung erzielten Kulturen mit den klassischen
Unterscheidungsverfahren der Bakteriologie durchzuführen, wie z. B. durch Verwendung des Shapman-Nährbodens
zur Identifizierung der Staphylokokken sowie der verschiedenen Auswahlnährböden zum Nachweis von Darm-
bakterien.
5. Zweck der vollständigen cytologischen Untersuchung ist der Nachweis eines etwa vorliegende~ charakteristischen
Entzündungszustandes, unabhängig von jedem klinischen Symptom.
Dieser Entzündungszustand ist dann erwiesen, wenn die Leukozytenzählung nach dem Breed-Verfahren 1 Million
Leukozyten pro ml erreicht und das Verhältnis von Mononuklearen zu Polynuklearen unter 0,5 liegt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 929
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger
Vom 16. März 1987
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für Hebammen vom 10. November 1986 (BGBI. 1 S. 1732) wird
nachstehend der Wortlaut der Ausbi~dungs- und Prüfungsordnung für Hebammen
unter ihrer neuen Überschrift in der seit 19. November 1986 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Hebammen vom 3. September 1981 (BGBI. 1 S. 923),
2. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen § 33 Satz 2 Nr. 11 des Hebammen-
gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 902),
3. die am 19. November 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 und 4 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 25 des Hebam-
mengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 1 Satz 1 des Gesetzes
vom 29. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 560), und Artikel 43 des Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705), die zu 3. des § 10 des Hebammengesetzes vom 4. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 902).
Bonn, den 16. März 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Hebammen und Entbindungspfleger
(HebAPrV)
§ 1 (3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse und
Inhalt der Ausbildung Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und den
Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in Artikel 4
(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfle- der Richtlinie 80/155/EWG vom 21 . Januar 1980 (ABI. EG
ger umfaßt mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theo- Nr. L 33 S. 8) aufgeführten Tätigkeiten und Aufgaben in
retischen und praktischen Unterricht von 1 600 Stunden eigener Verantwortung durchzuführen.
und die H1 Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung von (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
3 000 Stunden. Von der Zuordnung der in Anlage 1 vorge- vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen ist durch
schriebenen Fächer und der in Anlage 2 vorgeschriebenen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 nach-
Bereiche auf Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der zuweisen.
zuständigen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus §2
organisatorischen Gründen der einzelnen Hebammen-
schule erforderlich ist und die Erreichung des Ausbildungs- Staatliche Prüfung
zieles nach § 5 des Gesetzes dadurch nicht gefährdet (1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,
wird. einen mündlichen und einen pr~ktischen Teil.
(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen nach (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Hebam-
§ 5 des Gesetzes für die Berufsausübung wesentlichen menschule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen
Kenntnissen und Fertigkeiten zu unterweisen. Es ist Gele- hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung
genheit zu geben, die im theoretischen und praktischen oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus
Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden
lernen, sie bei der praktischen Arbeit anzuwenden. der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 3 § 5
P~üfungsausschuß Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungsaus- (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
schuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht: folgende Fächer:
1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten 1. Geburtshilfe einschließlich der in Anlage 1 im 2. und
der zuständigen Behörde oder einer von der zuständi- 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufge-
gen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe führten Stoffgebiete,
beauftragten Ärztin oder einem entsprechend beauf-
2. Anatomie und Physiologie.,
tragten Arzt als Vorsitzenden,
3. Krankheitslehre,
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die
Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der 4. Kinderheilkunde,
staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter- 5. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
steht,
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichtsar-
3. einem Beauftragten aus der Schulleitung, beit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Auf-
4. folgenden Fachprüfern: sichtsarbeit in Fach 1 dauert 120 Minuten, in Fach 2
90 Minuten und in den Fächern 3, 4 und 5 je 60 Minuten.
a) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,
Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen zu
b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem Lehr- erledigen. Die Aufsichtsführenden werden vom Leiter der
entbindungspfleger, Hebammenschule bestellt.
c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren Ent- (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von
bindungspfleger, dem Vorsitzenden des Prüfungsauschusses im Benehmen
d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den zu mit dem Leiter der Hebammenschule bestimmt. Jede Auf-
prüfenden Fächern; sichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9
zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer
Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen
angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwie-
mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen
gend ausgebildet haben.
Teil der Prüfung. Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von genannte Fach mit dem Faktor 2 und die übrigen Fächer
Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehören- einfach zu gewichten.
den Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden §6
bestellen.
Mündlicher Teil der Prüfung
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen
oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und folgende Fächer:
nach Anhörung des Leiters der Hebammenschule die
1. Geburtshilfe einschließlich der in Anlaqe 1 im 2. und
Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende 3. Ausbildungsjahr unter den Nummern 2 bis 7 aufge-
bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Hebammenschule führten Stoffgebiete,
die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen
Fächer. 2. Kinderheilkunde,
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und 3. Krankenpflege,
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen 4. Gesundheitslehre und Hygiene.
entsenden.
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf
§4
geprüft. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20
Zulassung zur Prüfung Minuten geprüft werden. Der Prüfling soll seine Fähigkei-
ten am geburtshilflichen Phantom darstellen.
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings
über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungster- (2) Der mündliche Teil der Prüfung wird von mindestens
mine im Benehmen mit dem Leiter der Hebammenschule drei Fachprüfern abgenommen und nach§ 9 benotet. Aus
fest. den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-
fungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-
gende Nachweise vorliegen: die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
Dabei sind das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Fach mit dem
1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami- Faktor 2 und die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
lienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heirats-
urkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ- (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf
ten Familienbuch, Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen
2. die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach Teil der Prüfung gestatten.
dieser Verordnung vorgeschriebenen Ausbildungsver-
anstaltungen. §7
Praktischer Teil der Prüfung
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem
Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
schriftlich mitgeteilt werden. folgenden Aufgaben:
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 931
1 . Aufnahme einer Schwangeren und Dokumentation der (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
erhobenen Befunde mit Erstellung eines Behandlungs- Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die
planes, Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen
2. Durchführung einer Entbindung mit Erstversorgung des erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsaus-
schusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungs-
Neugeborenen und Dokumentation im Einverständnis
mit der Schwangeren, noten anzugeben sind.
3. eine praktische Pflegedemonstration an einem Säug- (3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt wer-
ling, den, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft" oder „unge-
4. eine Fallbesprechung/Pflegedemonstration an einer nügend" erhalten hat. Zur Wiederholung eines Teils der
Wöchnerin. Prüfung soll der Prüfling zu einem Termin innerhalb von
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgeleg-
Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2 auf ten Prüfung geladen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Grund zwingender Umstände durch die Mitwirkung an das Fach „Geburtshilfe" entsprechend, wenn der Prüfling
einer operativen Entbindung ersetzt werden. Der prakti- innerhalb des schriftlichen oder des mündlichen Teiles der
sche Teil der Prüfung soll für den Prüfling höchstens acht Prüfung in diesem Fach die Note „mangelhaft" oder
Stunden dauern; er kann auf zwei Tage verteilt werden. ,,ungenügend" erhalten hat.
(2) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens
(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wieder-
zwei Fachprüfern abgenommen und nach§ 9 benotet. Aus
holen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden,
den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prü-
wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,
fungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern
deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungs-
die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
ausschusses bestimmt werden. Ein entsprechender Nach-
weis hierüber ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung
zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wieder-
§8
holungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der
Niederschrift letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die
zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung und
etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 11
Rücktritt von der Prüfung
§9
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der
Benotung Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den
folgt benotet: Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die
Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe
„sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer
besonderem Maße entspricht, ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-
spricht, (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen
„befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als
Anforderungen entspricht, nicht bestanden.
,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-
weist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, § 12
„mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen Versäumnisfolgen
nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendi-
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt
gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder
absehbarer Zeit behoben werden können,
unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht
„ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt
nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lücken- ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht
haft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben unternommen.
werden können.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
§ 10 vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der
mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit minde- § 13
stens „ausreichend" benotet werden. Dabei muß innerhalb
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
des schriftlichen und des mündlichen Teiles der Prüfung
das Fach „Geburtshilfe" mit mindestens „ausreichend" Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
benotet sein. Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des
Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im
betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden" er- Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
klären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von drei Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die
Jahren nach Abschluß der Prüfung nicht mehr zulässig. zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu
unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu über-
prüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie
§ 14 hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und
Prüfungsunterlagen Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3
genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß traulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur
der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus-
gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge stellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften
zehn Jahre aufzubewahren. (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des
Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines
§ 15 anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft sind, können zum Nachweis, daß die Voraus-
Erlaubnisurkunde setzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vorliegen,
liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Er- eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen
teilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen.
nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
Anlage 5 aus. anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
§ 16 meinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des
Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vor-
Sonderregelungen für Staatsangehörige
lage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzun-
anderer Mitgliedstaaten der EWG
gen des Gesetzes zu entscheiden. Werden Auskünfte
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1 des nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 von der zuständigen Stelle
Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige eines des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt
meinschaft sind, können zum Nachweis, daß die Voraus- gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine
setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vorliegen, Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von
eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Her- drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei
kunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung Monate.
oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Straf-
§ 17
registerauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht
werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. (Berlin-Klausel) *)
Hat der Antragsteller den Beruf der Hebamme im Heimat-
oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für die § 18
Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes
zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des (Inkrafttreten)
Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen
den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- •) § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen vom 3. September 1981
(BGB!. 1 S. 923):
oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden „Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft
standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, gesetzt wird."
die die Ausübung des Berufs im H_eimat- oder Herkunfts- Artikel 4 der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Hebammen vom 10. November 1986 (BGB!. 1 S. 1732):
staat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der
„Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 mit § 32 des Hebammengesetzes auch im Land Berlin."
Nr . 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 933
Anlage 1
(zu § 1 Abs 1)
Theoretischer und praktischer Unterricht
Erstes Jahr der Ausbildung
Slunden Stunden
11 Berufs-, Gesetzes- 4.2 . 1 Umgang mit Patientinnen und deren
und Staatsbürgerkunde 70 Betreuung unter Berücksichtigung ih-
u rer physischen und psychosozialen
Hebammengesetz, Geschichte des
Berufs Bedürfnisse
1.2 4. 2. 2 Umgang mit Angehörigen und Besu-
Gesetzliche Regelungen für die übri-
chern von Patientinnen
gen Berufe des Gesundheitswesens
1.3 4..2 . 3 Beobachten der Patientin
Arbeitsschutz und UnfaHverhütung
1.4 4.2.4 Grundpflege und Pflegemaßnahmen
Das Gesundheitswesen in der Bun-
desrepublik Deutschland und interna- 4.25 Einführung in die spezielle Pflege in
tionale Zusammenarbeit im Gesund- der Allgemeinen Medizin und in der
heitswesen Allgemeinen Chirurgie
1!.5 Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche 4.2.6 Umgang mit medizinischen Geräten
und öffentlich-rechtliche Vorschriften, und Instrumenten
die bei der Berufsausübung von Be- 4.3 Einführung in die Tätigkeiten und
deutung sind Aufgaben der Krankenschwester,
1. 6 Die Grundlagen der staatlichen Ord- des Krankenpflegers und der Kinder-
nung in der Bundesrepublik Deutsch- krankenschwester im Krankenhaus,
land im teilstationären Bereich, in sonsti-
gen Pflegeeinrichtungen, in der Ge-
2. Gesundheitslehre 60 meindekrankenpflege im Hause des
2.1 Die Gesundheit und ihre Wechselbe- Kranken und in einer Gemeindepfle-
ziehungen ge- oder Sozialstation, in Einrichtun-
gen der Mütter-, Säuglings- und Kin-
2.2 Gesundheitserziehung, Gesund- derberatung sowie in Tagesstätten
heitsvorsorge, Früherkennung von für behinderte Kinder
Krankheiten
4.4 Zusammenarbeit im Krankenhaus
2.3 Allgemeine Ernährungslehre und sonstigen Pflegeeinrichtungen
J Hygiene und Grundlagen 5 Grundlagen der Psychologie,
der Mikrobiologie 60 Soziologie und Pädagogik 50
3. 1 Allgemeine Hygiene und Umwelt- 5. 1 Psychologie
schutz
5.1 1 Entwicklungspsychologie
3.2 Bakteriologie, Virologie und Parasito-
5.1.2 Persönlichkeitspsychologie
logie
5 . 1.3 Lernpsychologie einschließlich Me-
3.3 Verhütung und Bekämpfung von
Krankenhausinfektionen thodik und Praxis der geistigen Arbeit
5.2 Soziologie
4 Grundlagen 5.2.1 Soziologie der Gruppen
für die Hebammentätigkeiten 160
5.2.2 Soziales Lernen
4.1 Einführung in die Tätigkeiten und
Aufgaben der Hebamme in der ge- 53 Pädagogik
burtshilflichen Abteilung eines Kran- 531 Anthropologische Grundlagen der
kenhauses, in der freien Praxis und in Erziehung
Einrichtungen der Schwangeren-,
5 3.2 Erziehungsziele
Mütter- und Säuglingsberatung
4 ..2 Geburtshilfliche Propädeutik, Grund- 6 Biologie, Anatomie
lagen der Betreuung von Schwange- und Physiologie 120
ren, Gebärenden, Wöchnerinnen und
61 Zelle und Gewebe
Neugeborenen und der Pflegetätig-
keiten 62 Fortpflanzung, Wachstum, Reifung
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Stunden Stunden
6.3 Vererbung und Evolution 9.2 Herstellung der Transportfähigkeit
6.4 Bewegungsapparat 9.3 Aktive Transportbegleitung
6.5 Herz- und Gefäßsystem 9.4 Maßnahmen bei Traumatisierung
6.6 Blut und Lymphe 9.5 Maßnahmen bei Intoxikationen
6. 7 Atmungssystem 9.6 Maßnahmen bei sonstigen Notfällen
wie thermische Einwirkunger:i ein-
6.8 Verdauungssystem
schließlich Verbrennungsverletzun-
6.9 Endokrines System gen und Einwirkung von elektrischem
6.10 Harnsystem Strom, Ersticken
6.11 Genitalsystem
6.12 Zentrales und peripheres Nerven- 10 Einführung in Planung und
system Organisation .im Krankenhaus 20
6.13 Sinnesorgane 10.1 Rechts- und Organisationsformen
sowie Trägerschaften von Kranken-
6.14 Haut- und Hautanhangsorgane häusern
6.15 Regulationsvorgänge 10.2 Betrieb von Krankenhäusern
7 Allgemeine Krankheitslehre 40 10.2.1 Leistungsbereiche
7.1 Krankheit und Krankheitsursachen 10.2.2 Pflegesysteme
7.2 Reaktionen 10.3 Schriftverkehr, Karteiführung, Formu-
lare
7.3 Re- und Degeneration, Sklerose
10.4 Umgang mit Wirtschaftsgütern
7.4 Atrophie, Hypertrophie und Nekrose
7.5 Thrombose, Embolie, Infarkt 11 Fachbezogene Physik 30
7.6 Wunden, Wundheilung 11.1 Mechanik in Medizin und Pflege
7.7 Blutungen 11 .2 Wärmelehre
7.8 Störungen des Wachstums 11 .3 Akustik
7.9 Neubildungen 11.4 Optik
20 11 .5 Elektrizität
8 Allgemeine Arzneimittellehre
8.1 Herkunft und Bedeutung der Arznei- 11 .6 Radiologie
mittel
12 Fachbezogene Chemie 30
8.2 Kennzeichnung und Aufbewahrung
von Arzneimitteln in Arzneimittel- 12.1 Allgemeine und anorganische
schränken Chemie
8.3 Arzneiformen 12.2 Organische und physiologische
Chemie
8.4 Berechnung zur Dosisfindung, Dosie-
rung und Verabreichung von Arznei-
13 Sprache und Schrifttum 30
mitteln
13.1 Vortrag und Diskussion
8.5 Darreichungsformen
13.2 Mündliche und schriftliche
8.6 Übersicht über Arzneimittelgruppen
Berichterstattung
9 Erste Hilfe 30 13.3 Benutzen und Auswerten deutscher
und fremdsprachlicher Fachliteratur
9.1 Erstversorgung von Notfällen ein-
schließlich Blutstillung und Wiederbe- 13.4 Einführung in fachbezogene Termi-
lebung nologien
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 935
Zweites und drittes Jahr der Ausbildung
Stunden Stunden
Berufs-, Gesetzes- 2.2.5 Entwicklung der Plazenta, der Nabel-
und Staatsbürgerkunde 60 schnur, der Eihäute und des Frucht-
wassers
1.1 Berufskunde und Ethik
2.3 Die regelrechte Geburt
1.2 Aktuelle Berufsfragen
1.3 2.3.1 Wehenphysiologie
Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche
und öffentlich-rechtliche Vorschriften, 2.3.2 Kindslagen
die bei der Berufsausübung von Be- 2.3.3 Geburtsphasen
deutung sind, Rechtsstellung des Pa-
tienten oder seiner Sorgeberech- 2.4 Das regelrechte Wochenbett
tigten 2.5 Das gesunde Neugeborene
1.4 Einführung in das Krankenhaus-, 2.5.1 Lebens- und Reifezeichen
Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei-
2.5.2 Anpassungsvorgänge
und Betäubungsmittelrecht sowie in
das Lebensmittelrecht 2.6 Die regelwidrige Schwangerschaft
1.5 Arbeits- und berufsrechtliche Rege- 2.6.1 Embryo- und Fetopathien
lungen, soweit sie für die Berufsaus- 2.6.2 Frühgestosen und EPH-Syndrom
übung von Wichtigkeit sind
2.6.3 Erkrankungen in der Schwanger-
1.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Ar- schaft
beitsschutz, Jugendhilfe, Jugend-
schutz 2.6.4 Blutgruppenunverträglichkeit
1.7 Sozialpolitik einschließlich Einfüh- 2.6.5 Diabetes
rung in die Systeme der sozialen 2.6.6 Blutungen in der Frühschwanger-
Sicherung schaft
(Sozialversicherung, Sozialhilfe, So-
2.6.7 Blutungen in der Spätschwanger-
zialstaatsangebote in der praktischen
schaft
Realisierung)
1.8 2.6.8 Regelwidrige Dauer der Schwanger-
Politische Meinungsbildung, politi-
schaft, Frühgeburt, Übertragung
sches Handeln, aktuelle politische
Fragen 2.6.9 Mehrlingsschwangerschaft
1.9 Wirtschaftsordnungen 2.6.10 Risikoschwangerschaft, Plazenta-
insuffizienz
2 Menschliche Fortpflanzung, 2.7 Die regelwidrige Geburt
Schwangerschaft, Geburt
2.7.1 Regelwidrigkeiten der Wehen und
und Wochenbett 120
der Muttermunderöffnung
2.1 Grundlagen der menschlichen Fort- 2.7.2 Regelwidrigkeiten des Geburts-
pflanzung mechanismus, insbesondere bei
2.1.1 Anatomie und Physiologie der männ- Anomalien der Haltung, der Lage,
lichen und der weiblichen Genitalien der Stellung und Einstellung oder
2.1.2 der Poleinstellung des Kindes
Psychosexuelle Entwicklung und
Sexualverhalten des Menschen 2.7.3 Regelwidrigkeiten der Geburtswege
2.1.3 Voraussetzungen für die Empfängnis 2.7.4 Weitere unter der Geburt auftretende
Regelwidrigkeiten, insbesondere Na-
2.1.4 Familienplanung
belschnurvorfall, Placenta praevia,
2.2 Die regelrechte Schwangerschaft vorzeitige Lösung der normal sitzen-
2.2.1 Konzeption, Nidation und Schwan- den Plazenta, Blutgerinnungsstörun-
gerschaftsdauer gen, Uterusruptur
2.2.2 Schwangerschaftszeichen, 2.7.5 Regelwidrigkeiten der Nachgeburts-
Schwangerschaftstests periode
2.2.3 Veränderungen des weiblichen Orga- 2.8 Das regelwidrige Wochenbett
nismus durch die Schwangerschaft 2.8.1 Rückbildungsstörungen
2.2.4 Intrauterine Entwicklung des Feten 2.8.2 Blutungen
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Stunden Stunden
2.8.3 . Infektionen 5 Schwangerenbetreuung 80
2.8.4 Thrombosen und Embolien 5.1 Schwangerenvorsorge
2.8.5 Mastitis
5.1.1 Erhebung der Anamnese
5.1.2 Untersuchungen der Schwangeren
2.8.6 Wochenbettpsychose
5.1.3 Beratung der Schwangeren
5.2 Psychosomatische Geburtsvorberei-
3 Praktische Geburtshilfe 150 tung mit Übungsverfahren
3.1 Vorbereitungen für die Geburt 5.3 Hilfe bei Schwangerschaftsbe-
schwerden
3.2 Maßnahmen bei der regelrechten
Geburt 5.4 Besondere Überwachung bei Risiko-
schwangerschaften
3.2.1 Allgemeine und geburtshilfliche Auf-
nahmeuntersuchung
6 Wochenpflege 50
3.2.2 Lagerung und Betreuung der Gebä-
renden 6.1 Hygienische Beratung und pflegeri-
sche Betreuung der Wöchnerinnen
3.2.3 Überwachung des Geburtsverlaufs im regelrechten und regelwidrigen
3.2.4 Schmerzlinderung unter der Geburt, Wochenbett
geburtshilfliche Anästhesie-Metho- 6.2 Beobachten und Überwachen der
den und ihre Komplikationen Rückbildungs- und Heilungsvor-
3.2.5 Überwachung der Risikogeburt, · ap- gänge
parative Überwachung, Blutgasana- 6.3 Hilfe beim Erlernen der Stilltechnik
lyse und Brustpflege
3.2.6 Dammschutz 6.4 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
3.2. 7 Entwickeln des Kindes 6.5 Wochenbettgymnastik
3.2.8 Absaugen der Atemwege, Kenn- 6.6 Förderung der Eltern-Kind-Bezie-
zeichnen des Kindes, Abnabeln, Er- hung, Integration des Neugeborenen
mittlung der Apgar-Werte in die Familie
3.2.9 Leitung der Nachgeburtsperiode, 6.7 Häusliche Wochen- und Neugebo-
Prüfung der Plazenta auf Vollständig- renenpflege
keit
3.2.10 Dokumentation des Geburtsvor- 7 Neugeborenen- und Säuglings-
ganges pflege 50
3.3 Geburtshilfliche Eingriffe 7.1 Körper- und Nabelpflege
3.3.1 Dammschnitte 7.2 Natürliche und künstliche Ernährung
3.3.2 Vaginale Entwicklung der Becken- 7.3 Beobachten des Neugeborenen und
endlage des Säuglings und Einleiten der er-
3.3.3 Vakuum- und Zangenextraktion forderlichen Maßnahmen bei Auftre-
ten von Besonderheiten
3.3.4 Abdominale Schnittentbindung
7.4 Neugeborenen-Screening
3.3.5 Manuelle Plazentalösung, manuelle
und instrumentelle Austastung des 7.5 Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersu-
puerperalen Uterus chungen
3.4 Erstversorgung der Wöchnerin 7.6 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
3.5 Versorgung des Neugeborenen 7.7 Umgang mit den Eltern und anderen
Betreuern des Neugeborenen und
deren Beratung, Elternschulung
4 Pflege, Wartung und Anwendung
geburtshilflicher Apparate und In- 8 Allgemeine Krankenpflege 50
strumente 30 8.1 Umgang mit Patientinnen unter Be-
4.1 Cardiotokographie-Geräte rücksichtigung ihrer physischen ·und
psychischen Bedürfnisse
4.2 Ultraschall-Geräte
8.2 Aufnahme, Verlegung und Entlas-
4.3 Reanimations-Geräte
sung von Patientinnen
4.4 Narkose-Geräte
8.3 Kontakt mit den Angehörigen der Pa-
4.5 Spezial-Instrumentarium tientin
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 937
Stunden Stunden
8.4 Beobachtung der Patientin, Befund- 12 Spezielle Krankheitslehre 120
erhebung und Dokumentation 12.1 Frauenheilkunde
8.5 Hilfen bei den Verrichtungen des täg- 12.1.1 Störungen der Menstruation und des
lichen Lebens Menstruationszyklus
8.6 Diätetische Kostformen und künstli- 12.1 .2 Mißbildungen des weiblichen Geni-
che Ernährung tale
8.7 Besondere Pflegetechniken, physika- 12.1 .3 Entzündliche Erkrankungen des
lische Maßnahmen, Injektionen, Ve- weiblichen Genitale
nenpunktionen, Infusionen, Trans-
fusionen, Spülungen einschließlich 12.1 .4 Tumoren einschließlich Früherken-
Einläufe und Katheterisieren nungsmaßnahmen
8.8 Zusammenarbeit mit Ärzten und an- 12.2 Übrige Fachgebiete, insbesondere
deren Mitgliedern des Behandlungs- Innere Medizin, Chirurgie, Orthopä-
teams die, Urologie, Neurologie, Psychia-
trie, Haut- und Geschlechtskrankhei-
8.9 Umgang mit Untersuchungsmaterial ten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrank-
heiten in ihrer besonderen Beziehung
9 Spezielle Krankenpflege 50 zur Geburtshilfe sowie Augenkrank-
9.1 Pflege und Sofortmaßnahmen bei heiten in ihrer besonderen Beziehung
Bewußtseinsstörungen und Bewußt- zur Geburtshilfe
losigkeit, bei Ateminsuffizienz oder 12.3 Kinderheilkunde unter besonderer
Atemstillstand, bei Herz- und Kreis- Berücksichtigung der Erkrankungen
laufinsuffizienz oder Herzstillstand, im Neugeborenen- und Säuglings-
bei Störungen der Ausscheidungs- alter
funktionen, bei Störungen der Tem-
12.4 Vorsorgeuntersuchungen
peraturregulation, bei Psychosen und
bei Suizidgefährdung 12.5 Mütter-, Neugeborenen- und Säug-
9.2 lingssterblichkeit
Pflege von Patientinnen vor und nach
operativen Eingriffen
9.3 Verhalten bei Todesfällen
13 Spezielle Arzneimittellehre 30
9.4 Tätigkeiten in besonderen Bereichen
wie in Frühgeborenenzentren und in 13.1 Umgang mit Arzneimitteln
der Intensivstation, im Operations- 13.2 Grundbegriffe der Pharmakologie
und Ambulanzbereich sowie in Ge-
13.3 Arzneimittelgruppen
meindepflege- oder Sozialstationen
13.4 Betäubungsmittel
10 Grundlagen der Psychologie, 13.5 Gesetzliche Vorschriften über den
Soziologie und Pädagogik 40 Verkehr mit Arznei- und Betäubungs-
10.1 Psychologie der Schwangeren, der mitteln sowie Führen des Betäu-
Gebärenden und der Wöchnerin bungsmittelbuches
10.2 Sozialpsychologie
10.2.1 Einführung in die Gruppendynamik 14 Organisation und Dokumentation
10.2.2 Abbau von Vorurteilen im Krankenhaus 30
10.3 Pädagogik, Menschenführung 14.1 Planung, Bau und Ausstattung von
Krankenhäusern
11 Grundlagen der Rehabilitation 20 14.2 Wirtschaftliche Betriebsführung
11 .1 Die medizinische Rehabilitation 14.3 Erfassung und Weitergabe von Lei-
stungsdaten
11.2 Die soziale Rehabilitation
14.4 Statistik im Gesundheitswesen
11.3 Gesetzliche Grundlagen der Rehabi-
litation 14.5 Elektronische Datenverarbeitung
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1)
Praktische Ausbildung
Erstes Jahr der praktischen Ausbildung
Stunden Stunden
Praktische Ausbildung 3.2 Hygiene und Ordnung auf der Neu-
in der Entbindungsabteilung 160 geborenenstation
1 .1 Pflegemaßnahmen bei Gebärenden
4 Auf der operativen Station 160
1.2 Beobachten der Gebärenden
(chirurgische Pflege)
1.3 Hygiene im Kreißsaal
4.1 Pflegemaßnahmen auf der operati-
1.4 Umgang mit medizinischen Geräten ven Station
und Instrumenten
4.1 .1 Körperpflege und Bekleiden der Pa-
tientin
2 Auf der Wochenstation 160 4.1.2 Betten, Lagern und Transportieren
der Patientin
2.1 Pflegemaßnahmen bei Wöchne-
rinnen 4.1.3 Hilfen bei den Verrichtungen des täg-
lichen Lebens
2.2 Spezielle Wochenpflege wie Beob-
achten der Lochien, Abspülen, Pflege 4.1 .4 Ermitteln und Registrieren von Vital-
der Dammwunde, Sitzbad funktionen
2.3 Spezielle Desinfektionsmaßnahmen 4.2 Hygiene und Ordnung im Pflegebe-
der Wochenstation reich
2.4 Umgang mit der Wöchnerin und Be- 4.3 Maßnahmen für die Operationsvor-
suchern bereitung
4.4 Postoperative Überwachung der
Patientin
3 Auf der Neugeborenenstation 160
4.5 Vorbeugende Pflegemaßnahmen
3.1 Grundlagen der Betreuung des Neu- gegen Folgekrankheiten
geborenen und der Pflegetätigkeiten
3.1 .1 Richten der Wickel- und Badeeinheit 5 Auf der nicht-operativen Station 160
und der Säuglingsbetten (allgemeine Pflegemaßnahmen)
3.1.2 Aufnehmen und Tragen, Lagern, Wa- 5.1 Pflegemaßnahmen auf der nicht-ope-
schen und Baden sowie Wickeln und rativen Station
Ankleiden des Säuglings wie 4.1.1
3.1 .3 Bringen und Anlegen, Wiegen und 5.2 Hygiene und Ordnung im Pflegebe-
Füttern des Säuglings reich
zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung
Stunden Stunden
Praktische Ausbildung in der Ent- 1.3 Vorbereitungen für die Geburt
bindungsabteilung und in der
1.4 Geburtshilfliche Maßnahmen im
Schwangerenberatung 1 280
Kreißsaal
1.1 Schwangerenberatung mit minde- 1.5 Überwachung und Pflege von minde-
stens 100 Untersuchungen vor der stens 40 Gebärenden und selbstän-
Geburt dige Ausführung von mindestens 30
Entbindungen sowie außerdem Teil-
1.2 Überwachung von Mutter und Kind nahme an 20 Entbindungen
bei Risikoschwangerschaften (ein- 1.6 Überwachung und Pflege von
schließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in min- Schwangeren mit Regelwidrigkeiten
destens 40 Fällen) und Assistenz bei bei der Aufnahme oder während des
ärztlichen Maßnahmen Geburtsverlaufes
Nr 21 -- Tag der Ausgabe Bonn, den 20. März 1987 939
Stunden Stunden
17 Vorbereitung von und Assistenz bei 3 1.2 Natürliche und künstliche Ernährung
geburtshilflichen Eingriffen und Risi- 3 13 Beobachten des Neugeborenen und
kofällen sowie aktive Teilnahme an des Säuglings und Einleiten der er-
mindestens einer Beckenendlagen- forderlichen Maßnahmen beim Auf-
geburt treten von Veränderungen
18 Durchführung der Episiotomie und 3.2 Früherkennung von Erkrankungen
Einführung in die Versorgung der
Wunde 3.2.1 Durchführen von Vorsorgeuntersu-
chungen wie Guthrie-Test, Bilirubin-
19 Überwachung und Pflege von gefähr- kontrolle oder andere wissenschaft-
deten Entbindenden (einschließlich lich anerkannte Verfahren
Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40
Fällen) 3.2.2 Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnah-
men einschließlich Impfungen
1 .1 O Verhalten bei kindlichem Todesfall
3.2.3 Umgang mit den Eltern und deren
1 .11 Organisation des Hebammendien-
Beratung
stes
3.3 Teilnahme an Mütterberatungs-
sprechstunden
2 Auf der Wochenstation 320
2.1 Wochenpflege
4 In der Kinderklinik 160
2.1.1 Überwachung und Pflege von Wöch- 4.1 Überwachung und Pflege von Früh-
nerinnen
geborenen, Spätgeborenen sowie
2.1.2 Untersuchung von mindestens 100 von untergewichtigen und kranken
Wöchnerinnen und normalen Neuge- Neugeborenen
borenen
4.2 Pflegemaßnahmen auf der Intensiv-
2.1 .3 Überwachung und Pflege von gefähr- station
deten Wöchnerinnen (einschließlich
4.3 Tätigkeit auf der Aufnahmestation für
Nr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40
kranke Neugeborene und Säuglinge
Fällen)
Die praktische Ausbildung in den Bereichen 1
2.1.4 Beobachten und Überwachen der
bis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits erfaßt,
Rückbildungs- und Heilungsvor-
auch auf
gänge
2.1 .5 a) die Pflege Kranker innerhalb der Gynäko-
Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen
logie und Geburtshilfe sowie die Pflege
2.2 Rooming-in kranker Neugeborener und Säuglinge und
2.2.1 Anleitung und Überwachung des Stil- b) die Einführung In die Pflege innerhalb der
lens Inneren Medizin und Chirurgie
2.2.2 Anleitung der Mutter zur eigenen zu erstrecken.
Pflege und zur Pflege und Versor-
gung des Neugeborenen 5 Im Operationssaal 120
2.2.3 Förderung der Eltern-Kind-Bezie- 5.1 Maßnahmen der Desinfektion und
hung
Sterilisation
5.2 Pflege und Reinigung von Instrumen-
3 Auf der Neugeborenen-Station 320
ten und Narkosegeräten und deren
3.1 Überwachung und Pflege von Neu- Wartung
geborenen und Säuglingen
5.3 Vorbereiten von und Hilfeleistung bei
3.1 .1 Körper- und Nabelpflege operativen Eingriffen
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 4)
(Bezeichnung der Hebammenschule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom bis
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung als
Hebamme/Entbindungspfleger *) teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Hebammengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage*) -
unterbrochen worden.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift[en] der Schulleitung)
') Nichtzutreffendes streichen
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1987 941
Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2)
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ...................................................................................... .
die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hebammengesetzes vor dem
staatlichen Prüfungsausschuß bei der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................... .
in ............................................... . bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prulungsausschusses)
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 5
(zu § 15)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger *)
Herr/Frau/Fräulein *) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................. .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ............................................. .
erhält auf Grund des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
zu führen
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschritt,
·1 Nichtzutreffendes streichen
Nr. 21 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 20. März 1987 943
Dritte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 16. März 1987
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und gangenen Wirtschaftsjahr verarbeitete Menge vor-
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- zulegen. Wird die jährliche Abgabezahlung zugelas-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- sen, ist die Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag des
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im ersten Monats des auf die Antragstellung folgenden
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und Wirtschaftsjahres abzugeben."
für Wirtschaft verordnet:
2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
Artikel 1
,,§ 8 a
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in Buchführung
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
1986 (BGBI. 1 S. 1497) wird wie folgt geändert: Abweichend von Artikel 6 Satz 1 Buchstabe d der
Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 kann die Verbuchung
der verarbeiteten Getreidemengen monatlich vorge-
1 . § 3 wird wie folgt geändert:
nommen werden, wenn der Abgabepflichtige dies bis
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: spätestens fünf Tage vor Beginn des Monats, ab dem
,,Erhebung der Abgabe bei der Verarbeitung". die monatliche Verbuchung erstmals erfolgen soll,
schriftlich dem Hauptzollamt angezeigt hat."
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Haupt-
zollamt" die Worte „vorbehaltlich des Absatzes 1 a"
eingefügt. Artikel 2
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
,,(1 a) Der Antrag auf Zulassung der nach den in
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
§ 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen jähr-
auch im Land Berlin.
lichen Abgabezahlung ist bei dem Hauptzollamt
schriftlich bis zum 15. Tag des Monats zu stellen,
der auf den Monat folgt, in dem für das laufende Artikel 3
Wirtschaftsjahr erstmals Getreide einer ersten Ver- (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. Februar
arbeitung im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte
1987 in Kraft.
zugeführt worden ist. Der Antragsteller hat unter
Angabe der Menge, die er in dem der Antragstellung (2) Der Antrag nach§ 3 Abs. 1 a der Getreide-Mitverant-
vorausgegangenen Wirtschaftsjahr verarbeitet hat, wortungsabgabeverordnung kann für die Monate des Wirt-
zu erklären, daß er in dem laufenden Wirtschaftsjahr schaftsjahres 1986/87, für die noch keine Abgabeanmel-
die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- dung abgegeben worden ist, bis zum 15. April 1987 bei
schriebene Verarbeitungsmenge voraussichtlich dem Hauptzollamt gestellt werden, wenn der Antragsteller
nicht überschreiten wird; auf Verlangen sind Unter- im Wirtschaftsjahr 1986/87 vor dem 1. April 1987 Getreide
lagen über die in dem der Antragstellung vorausge- einer ersten Verarbeitung zugeführt hat.
Bonn, den 16. März 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H Druck BundescJruckere1 Zweigbetrieb Bonn
Bundesgesetzblatt Teil I entralt Gesetze, Verordnungen und sonstige
Verbffentl1chungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) volkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltanfvorschnften
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes
Vom 16. März 1987
Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über
die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-
scheidungen (BGBI. 1986 II S. 825) tritt am 1. April 1987
für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Unterhaltsvoll-
streckungs-Übereinkommens-Ausführungsgesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1156) wird bekanntgemacht, daß
das Gesetz nach seinem § 13 Abs. 1 ebenfalls
am 1 . April 1987
in Kraft tritt.
Bonn, den 16. März 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard