886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen
Vom 3. März 1987
Auf Grund des§ 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgeset- der Pflicht zur Einzelzulassung nach § 21 Abs. 1 des
zes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), Ab- Arzneimittelgesetzes freigestellt, soweit sie die für sie
satz 1 geändert durch das Gesetz vom 16. August 1986 in Teil 1, 2. Abschnitt, Teil 11, 2. Abschnitt und Teil III der
(BGBI. 1S. 1296), wird nach Anhörung des Sachverständi- Anlage festgelegten Anforderungen erfüllen (Standard-
gen-Ausschusses für Standardzulassungen im Einverneh- zulassungen)."
men mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Arbeit und
Sozialordnung und für Ernährung, Landwirtschaft und
3. Die Anlage wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Verordnung geändert.*)
Artikel 1
Die Verordnung über Standardzulassungen vom
3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert Artikel 2
durch die Verordnung vom 12. März 1986 (BGBI. 1S. 354),
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Verordnung über gesetzes auch im Land Berlin.
Standardzulassungen von Arzneimitteln".
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
,,§ 1
Die in der Anlage in Teil 1, 1. Abschnitt und in Teil 11, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
1 . Abschnitt bezeichneten Fertigarzneimittel sind von Kraft.
Bonn, den 3. März 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
*) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 887
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1987
Vom 6. März 1987
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den (3) Das Saarland und Bremen leisten im Zahlungsver-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom kehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den
28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwal-
des Bundesrates verordnet: teten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
§ 1 Umsatzsteuer- und Finanzausgleic~ überweist der Bun-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlun-
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1987 gen an das Saarland 4 409 000 DM und an Bremen
7 658 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung werden.
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-
gleichsjahr 1987 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-
Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltlich einer Neuregelung des hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-
Zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes in der minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Weise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundes- Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
anteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
vermindert wird: zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die
Baden-Württemberg 87,9v. H. Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3
Bayern 63,5v. H. des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
Berlin 60,7v. H. und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen.
Bremen
Hamburg 91,6 V. H.
Hessen 82,3v. H. §2
Niedersachsen 10,4 V. H.
Berlin-Klausel
Nordrhein-Westfalen 67,8v. H.
Rheinland-Pfalz 50,1 V. H. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Saarland leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
Schleswig-Holstein 13,5 V. H. über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
auch im Land Berlin.
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-
gen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des
Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies §3
aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-
Inkrafttreten
nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens
abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
men ist unverzüglich durchzuführen. in Kraft.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
888 Bundesgesetzblatt, _Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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satz beträgt 7 % .
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 6. März 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom aus der Nordsee (ABI. EG Nr. L 36 S. 14) verstößt,
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 384/87 in
Artikel 1 der Zeit bis zum 15. April 1987 nach dem Sortieren
mehr als 30 % Seezunge (Solea solea), die während
§ 1 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein- der Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder
schaftlichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1 ähnlichen Netzen gefangen wurden, an Bord hat oder
S. 1151 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Februar anlandet."
1987 (BGBI. 1 S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Artikel 2
1. Der bisherige Text wird Absatz 1 . Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
gesetzes auch im Land Berlin.
2. Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot
Artikel 3
der Verordnung (EWG) Nr. 384/87 der Kommission
vom 6. Februar 1987 zur Festsetzung vorübergehen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der Höchstgrenzen für die Anlandung von Seezungen Kraft.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
Vom 5. März 1987
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 2 des Dritten Gesetzes 7. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 37 des
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 6. Dezember
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542) wird nachstehend 1985 (BGBI. 1 S. 2154),
der Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der seit 8. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 3
1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die des Vierten Gesetzes zur Änderung besoldungsrecht-
Neufassung berücksichtigt: licher Vorschriften vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 S. 2466),
(BGBI. 1 S. 457), 9. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 34 des
2. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 34 Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungs-
des Haushaltsbegleitgesetzes vom 22. Dezember verfahrensrechts vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
1983 (BGBI. 1 S. 1532), S. 265),
3. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 8 10. den nach seinem Artikel 7 teilweise am 1. Juli 1986 in
des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Kraft getretenen, im übrigen am 1. Juni 1989 in Kraft
Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998), tretenden Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung
der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer
4. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 7 des
des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1
Adoptionsanpassungsgesetzes vom 24. Juni 1985
(BGBI. 1 S. 1144),
S. 873),
11. den am 1. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des
5. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 2
Fünfzehnten Anpassungsgesetzes-KOV vom 23. Juni
§ 2 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeskin-
1986 (BGBI. 1 S. 915),
dergeldgesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1251 ),
12. den nach seinem Artikel 9 Abs. 1 und 2 teilweise
6. den nach seinem Artikel 7 Abs. 2 und 6 in Kraft
mit Wirkung vom 1. Oktober 1986, im übrigen am
getretenen Artikel 4 des Siebenten Gesetzes zur Än-
1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 des
derung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli
1985 (BGBI. 1 S. 1513), eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 5. März 1987
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 843
Gesetz
über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr
und ihre Hinterbliebenen
{Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Inhaltsübersicht
§§ §§
Erster Teil e) Vorübergehende Erhöhung des Ruhe-
gehaltssatzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 a
Einleitende Vorschriften
3. Unfallruhegehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
1. Persönlicher Geltungsbereich .......... .
4. Kapitalabfindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 bis 35
1 a. Regelung durch Gesetz ............... . 1a 5. Unterhaltsbeitrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
2. Wehrdienstzeit ..................... . 2 6. Übergangsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
7. Ausgleich bei Altersgrenzen . . . . . . . . . . . . 38
zweiter Teil
8. Berufsförderung der Berufssoldaten . . . . . . 39 und 40
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung
Abschnitt 111
Abschnitt 1
Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
der Soldaten auf Zeit 1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Solda-
ten und Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . . . . . 41 und 42
1. Arten ............................. . 3
2. Hinterbliebene von Berufssoldaten ...... . 43
2. Allgemeinberuflicher Unterricht und Fach-
ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis 5 a 3. Bezüge bei Verschollenheit ............ . 44
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben 4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten .. . 44a
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Abschnitt IV
b) Durchführung der Eingliederungsmaß-
nahmen......................... 7 Gemeinsame Vorschriften für Soldaten
und ihre Hinterbliebenen
c) Anrechnung der Zeit der Fachausbil-
dung und der Wehrdienstzeit . . . . . . . . . 8 und 8 a 1. Anwendungsbereich ................. . 45
d) Eingliederungsschein und Zulassungs- 2. Zahlung der Versorgungsbezüge, Bewilli-
schein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 gung und Zahlungsweise ............. . 46
e) Stellenvorbehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O 3. Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche
Sonderzuwendung .................. . 47
4. Dienstzeitversorgung
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung ... . 48
a) Übergangsgebührnisse und Ausgleichs-
bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 und 11 a 5. Rückforderung ..................... . 49
b) Übergangsbeihilfe ................ . 12 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung . . . . . . . 50
c) Übergangsbeihilfe in besonderen Fällen 13 7. (weggefallen)
d) Wiederverwendung eines ehemaligen 8. (weggefallen)
Soldaten auf Zeit ................. . 13 a 9. zusammentreffen von Versorgungsbezü-
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge .... . 13 b gen mit Verwendungseinkommen . . . . . . . . 53
f) Versorgung beim Ruhen der Rechte 10. zusammentreffen mehrerer Versorgungs-
und Pflichten .................... . 13 C bezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 bis 55 b
10 a. Kürzung der Versorgungsbezüge nach der
Abschnitt II Ehescheidung ...................... . 55 c und
55 d
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
11. Verlust der Versorgung ............... . 56 und 57
1. Arten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
12. Entziehung der Versorgung ............ . 58
2. Ruhegehalt
13. Erlöschen und Wiederaufleben der Versor-
a) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 und 16
gungsbezüge für Hinterbliebene ........ . 59
b) Ruhegehaltfähige Dienst'Jezüge . . . . . . 17 und 18
14. Anzeigepflicht ...................... . 60
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . 20 bis 25
15. Nic~_tberücksichtigung der Versorgungs-
d) Höhe des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . 26 bezuge ........................... . 61
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§§ §§
Abschnitt V 2 a. Versorgung in besonderen Fällen ....... . 81 a
Sondervorschriften 3. Heilbehandlung in besonderen Fällen .... . 82
1. Umzugskostenvergütung ............. . 62 4. Versorgungskrankengeld in besonderen
2. Einmalige Unfallentschädigung für beson- Fällen; Beginn der Versorgung ......... . 83
ders gefährdete Soldaten ............. . 63 5. Zusammentreffen von Ansprüchen ...... . 84
3. Einmalige Entschädigung ............. . 63a
Abschnitt 11
Abschnitt VI
Versorgung beschädigter Soldaten
Übergangsvorschriften
während des Wehrdienstverhältnisses
1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als ruhe- und Sondervorschriften
gehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . . . . . . . . . . 64 bis 69
2. Anrechnung anderer Zeiten als ruhegehalt- 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung 85
fähige Dienstzeit .................... . 70 2. Erstattung von Sachschäden und besonde-
3. (weggefallen) ren Aufwendungen .................. . 86
4. (weggefallen)
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen
Vierter Teil
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben,
und ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . . . . 73 und 7 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg
6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
nach dem Freiwilligengesetz ........... . 75 1. Dienstzeitversorgung ................ . 87
7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes- 2. Beschädigtenversorgung ............. . 88
grenzschutz ........................ . 76
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 ....... . 77
Fünfter Teil
8 a. Versorgung wegen eines während des Er-
sten oder Zweiten Weltkrieges erlittenen Schlußvorschriften
Kriegsunfalles ...................... . 77 a
8 b. Versorgung wegen eines in der Kriegs- 1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung 89
gefangenschaft erlittenen Unfalles ...... . 77 b 1 a. Dienstbezüge ...................... . 89a
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen .. . 78 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge ..... . 89 b
10. Freiwillige Krankenversicherung ........ . 79 2. Reichsgebiet ....................... . 90
11. (weggefallen) 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes 91
3 a. Begrenzung der Ansprüche aus einer
Dritter Teil Wehrdienstbeschädigung ............. . 91 a
Beschädigtenversorgung 3 b. (weggefallen)
Abschnitt 1 4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften 92
Versorgung beschädigter Soldaten nach 5. (weggefallen)
Beendigung des Wehrdlenstverhältnlsses,
gleichgestellter Zivilpersonen und Ihrer 6. (weggefallen)
Hinterbliebenen 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin 95
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung 80 8. (weggefallen)
2. Wehrdienstbeschädigung ............. . 81 9. (Inkrafttreten) 97
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 845
Erster Teil 2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit und außerhalb
der Bundeswehrfachschulen und der Bildungseinrich-
Einleitende Vorschriften tungen der Streitkräfte die Fachausbildung in öffent-
lichen und privaten Einrichtungen, die auch sonst eine
1. Persönlicher Geltungsbereich Ausbildung und Weiterbildung für das spätere Berufs-
leben durchführen, und
§ 1
3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.
(1) Dieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten der
Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit es im einzel- (2) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit
nen nichts anderes bestimmt. umfaßt Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge und
Übergangsbeihilfen. Zur Dienstzeitversorgung gehört fer-
(2) Der Zweite Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme der ner die jährliche Sonderzuwendung.
§§ 7, 8, 8 a, 41 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, des § 41
Abs. 2 sowie der§§ 46, 63 und 63 a gilt nicht für Soldaten
auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 2. Allgemeinberuflicher Unterricht
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). und Fachausbildung
§ 4
1 a. Regelung durch Gesetz
(1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von
§ 1a
1. acht und weniger als zwölf Jahren in das Dienstverhält-
(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebe- nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben
nen wird durch Gesetz geregelt. im letzten Dienstjahr,
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die 2. zwölf und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines
dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste- Soldaten auf Zeit berufen worden sind, haben in den
hende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. letzten eineinhalb Dienstjahren
Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter-
Zweck abgeschlossen werden.
richt auf Kosten des Bundes; der Anspruch entsteht in dem
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann Zeitpunkt, der hiernach für den Beginn der Teilnahme
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in bestimmt ist. Soldaten auf Zeit, die mit einer nach den
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Laufbahnvorschriften geforderten wissenschaftlichen Vor-
bildung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, haben
2. Wehrdienstzeit keinen Anspruch auf Teilnahme am allgemein beruflichen
Unterricht.
§2
(2) Die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht
Wehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit vom richtet sich nach der Eignung und Neigung des Soldaten.
Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr Der Anspruch erlischt durch Verzicht; mit der Feststellung
bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis der Nichteignung des Soldaten beschränkt sich der noch
endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetz- nicht verbrauchte Teil des Anspruchs auf die Möglichkeit,
lich festgesetzten Dauer angerechnet. Nicht angerechnet das Recht aus§ Sa auszuüben. Der Anspruch vermindert
wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendi- sich im Umfang der Teilnahme an einer Ausbildung an
gung des Dienstverhältnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 3 der Hochschulen, Fachhochschulen oder Fachschulen im
Wehrdisziplinarordnung verschiebt. Rahmen der militärischen Ausbildung auf Kosten des Bun-
des, wenn ihr Abschluß von allen Ländern im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zivilberuflich anerkannt ist; dies
zweiter Teil gilt nicht, wenn die Ausbildung aus dienstlichen Gründen
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung vorzeitig beendet worden ist. Der Anspruch vermindert
sich ferner im Umfang von sechs Monaten, höchstens
jedoch um die tatsächliche Dauer der Ausbildung, wenn
Abschnitt 1 die militärische Ausbildung zum Erwerb
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung 1. eines dem Realschulabschluß gleichwertigen Ab-
der Soldaten auf Zeit schlusses,
2. eines Abschlusses auf Grund einer Rechtsverordnung
1. Arten nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder
§ 3 nach § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung oder
3. einer Befähigung, die auf Grund einer Meisterprüfung
(1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit umfaßt
nach den §§ 77, 81 oder 95 des Berufsbildungsgeset-
1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuflichen zes oder nach § 45 der Handwerksordnung erworben
Unterricht an der Bundeswehrfachschule, worden ist,
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
geführt hat; der Zeitraum, um den sich der Anspruch aus der Fachausbildung ist anzurechnen. Die §§ 46, 49,
hiernach verminaert, darf zuzüglich des Zeitraumes, für 50, 60 und 61 gelten entsprechend.
den zum Erwerb des Abschlusses Berufsförderung nach
diesem Gesetz gewährt wo_rden ist, sechs Monate nicht (5) Die Fachausbildung dauert bei einer Wehrdienstzeit
übersteigen. Satz 4 findet in den Fällen der Nummern 2 von
und 3 nur dann Anwendung, wenn der Soldat in den 1. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs
letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt, in dem der Monaten,
Anspruch ohne Anwendung der Vorschriften der Sätze 3
2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem Jahr,
und 4 entstehen würde, überwiegend in einer der maßgeb-
lichen Ausbildung entsprechenden Verwendung gestan- 3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem Jahr
den hat. und sechs Monaten,
(3) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von 4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.
ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann Die Fachausbildung nach Satz 1 Nr. 4 dauert für Soldaten
auf Antrag die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unter- auf Zeit, die eine Ausbildung an Hochschulen oder Fach-
richt hochschulen (§ 4 Abs. 2 Satz 3) erhalten und die
1 . bereits für einen früheren als den nach Absatz 1 Satz 1 Abschlußprüfung bestanden haben, bis zu zwei Jahren.
und Absatz 2 Satz 3 bis 5 bestimmten Zeitraum zulas-
(6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann wider-
sen, wenn
rufen werden, wenn auf Grund
a) dies aus dienstlichen Gründen geboten ist oder
1 . der Leistungen oder des Verhaltens des Soldaten oder
b) der Anspruch des Soldaten wegen der im Einzelfall
in Betracht kommenden Ausbildung nicht innerhalb 2. nicht hinreichender Eignung der Bildungseinrichtung
dieses Zeitraumes erfüllt werden kann, nicht zu erwarten ist, daß das Ausbildungsziel erreicht
2. über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus wird.
um höchstens sechs Monate verlängern, wenn der
Anspruch des Soldaten wegen Krankheit, die nicht auf (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, oder ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung kann
aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rah-
erfüllt werden konnte. men der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehe-
nen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung darf
(4) Das Nähere über den Beginn des allgemeinberuf- einschließlich einer Verlängerung nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 ein
lichen Unterrichts, seine Art und Dauer, die Erklärung des Jahr, im Falle der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die
Verzichts sowie über die an der Bundeswehrfachschule nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,
abzulegenden Prüfungen bestimmt die Bundesregierung nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sieben Jahren
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- zwei Jahre nicht übersteigen.
rates.
(8) Das Nähere über die Antragstellung, den Beginn der
§ 5
Fachausbildung, die Berücksichtigung der Interessen des
(1) Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliede- Berechtigten beim Übergang in eine andere Fachausbil-
rungsscheins sind, haben Anspruch auf. Fachausbildung dung und beim Widerruf der Bewilligung einer Fachausbil-
auf Kosten des Bundes, wenn sie auf die Dauer von dung sowie über die Höhe der Kosten der Fachausbildung
mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Sol- bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
daten auf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung mit Zustimmung des Bundesrates.
wird auf Antrag gewährt.
§ 5a
(2) Der Anspruch auf Fachausbildung erlischt, wenn das
Dienstverhältnis aus anderen Gründen endet als (1) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von acht und
1 . wegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das mehr Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen wor- sind, wird auf Antrag gewährt
den ist (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder 1. Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht an
2. wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Stelle von Fachausbildung oder
Verschulden zurückzuführen ist. 2. Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am all-
gemeinberuflichen Unterricht.
(3) Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Über-
gangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt worden, (2) Soldaten auf Zeit, die auf die Dauer von sechs und
kann die Fachausbildung ganz oder zum Teil bis zur Dauer weniger als acht Jahren in das Dienstverhältnis eines
des Zeitraumes gewährt werden, für den Übergangs- Soldaten auf Zeit berufen worden sind, können auf Antrag
gebührnisse zustehen. in besonderen Fällen nach Beendigung der Wehrdienstzeit
an Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes am
(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach der
allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer von sechs
Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe ihrer Kosten
Monaten teilnehmen.
nach der Länge der Wehrdienstzeit. Zu den Kosten gehört,
wenn die Teilnahme an der Fachausbildung die Arbeits- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Ab-
kraft überwiegend in Anspruch nimmt, ein Ausbildungs- satzes 2 gilt§ 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend. Wird der
zuschuß. Er beträgt 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die Soldat bei Durchführung der Fachausbildung während der
jeweils der Bemessung der Übergangsgebührnisse Dauer des Dienstverhältnisses vom militärischen Dienst
zugrunde liegen oder zuletzt gelegen haben; Einkommen freigestellt, so ist das aus der Fachausbildung erzielte
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 847
Einkommen auf die für diesen Zeitraum zustehenden (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die Berufs-
Dienstbezüge anzurechnen; § 60 gilt entsprechend. zugehörigkeit auch dann angerechnet, wenn der Grund-
wehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst abgeleistet wor-
(4) Das Nähere über Art und Dauer des allgemeinberuf-
lichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 und den ist. Im übrigen werden Wehrdienstzeiten zu einem
Drittel angerechnet, es sei denn, daß sie als Zeiten einer
über den Beginn der Fachausbildung nach Absatz 1 Nr. 2
Fachausbildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen
sowie über die Antragstellung bestimmt die Bundesregie-
rung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- sind.
desrates. (3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdien-
stes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die
3. Eingliederung in das spätere Berufsleben Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige
Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs
a) A 11 g e m e i n es
Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder
§ 6 überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine
Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den
Soldaten auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhalten, Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbes-
wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehrdienst die serung der betrieblichen Altersversorgung.
Eingliederung in das spätere Berufsleben nach Maßgabe
der §§ 7 bis 10 erleichtert. (4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden
Zeiten einer Fachausbildung und des Wehrdienstes nach
b) Durchführung Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und
der Eingliederungsmaßnahmen Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Sol-
§ 7 dat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs
Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(1) Die entlassenen Soldaten werden innerhalb der
Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn ein
ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unter- Soldat im Anschluß an eine Fachausbildung oder an den
stützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehr- Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbil-
dienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzufüh- dung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder
ren, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendi- andere berufliche Ausbildung) ohne unzulässige Über-
gung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung schreitung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und Aus-
ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Lei- bildungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des
stungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer Fachausbildung
können, kann ein Einarbeitungszuschuß gewährt werden. und des Wehrdienstes nicht angerechnet.
(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für einen Soldaten
einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei
worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Jahren festgesetzt oder nach § 54 Abs. 3 des Soldatenge-
Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der setzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist.
Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,
so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen,
nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über- §Ba
schritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im
Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf (1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehemaliger
vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von
hinausgehende Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, bis zum
Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) ohne unzu- Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Dienst-
lässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich verhältnisses um Einstellung als Beamter und wird er in
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung ,jer den Vorbereitungsdienst eingestellt, so darf nach Erwerb
Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst der Befähigung für die Laufbahn die Anstellung nicht über
bewirbt. den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der
Beamte ohne Ableisten des nach § 7 des Wehrpflichtge-
(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der setzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaren Wehr-
Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz dienstes als Soldat auf Zeit zur Anstellung herangestan-
gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4 den hätte. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit
bleibt unberührt.
wird dadurch nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für
c) Anrechnung der Zeit Beförderungen sinngemäß, sofern die dienstlichen Lei-
stungen eine Beförderung während der Probezeit rechtfer-
der Fachausbildung
und der Wehrdienstzeit tigen.
§ 8
(2) Die nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als
(1) Die Zeit einer Fachausbildung wird auf die Berufs- Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von
zugehörigkeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat im nicht mehr als drei Jahren festgesetzt worden ist, wird auf
Anschluß an die Fachausbildung in dem erlernten oder die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im
einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit
vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer nach der Lehrabschlußprüfung angerechnet, soweit eine
Betracht. Zeit von drei Jahren nicht unterschritten wird.
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Beginnt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2
Dienstzeit für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Nr. 2 und 3 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines
Jahren festgesetzt worden ist, im Anschluß an den Wehr- Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, ~enn nach
dienst eine für den künftigen Beruf als Beamter vorge- § 12 Abs. 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Ubergangs-
schriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hin- beihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungs-
ausgehende Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, scheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen,
Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder wird wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung
diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Absatz 1 verurteilt worden ist.
entsprechend, wenn er sich bis zum Ablauf von sechs (3) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines
Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10
als Beamter bewirbt und auf Grund dieser Bewerbung Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehal-
eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine tenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluß an
Beförderung sind, beginnen für einen unter den dem den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrecht-
Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellten licher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernen-
Richter mit dem Zeitpunkt, zu dem er ohne Ableisten des nen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Ange-
nach § 7 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehr- stellte anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsver-
dienst anrechenbaren Wehrdienstes als Soldat auf Zeit zur hältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die
Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte. beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarif-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für einen vertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Das Recht aus
Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beam- dem Eingliederungsschein erlischt für seinen Inhaber mit
tenverhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit der Feststellung, daß
im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen 1. er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im
Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird. Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten 2. er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht
auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienst- mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
zeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder 3. seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen
nach § 54 Abs. 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeit- abgelehnt worden ist oder
raum hinaus verlängert worden ist. 4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden
d) E i n g I i e d e r u n g s s c h e i n Grunde vor der Anstellung geendet hat.
und Zulassungsschein
§ 9 e) Stellenvorbehalt
(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluß an § 10
ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten (1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder
auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Zulassungsscheins sind vorzubehalten
Dienst, wenn
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den
1. ihr Dienstverhältnis ohne eine Verlängerung nach § 40
Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der
Abs. 3 des Soldatengesetzes wegen Ablaufs einer
Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als zehn-
Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren enden
tausend Einwohnern sowie anderer Körperschaften,
würde oder
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf jeweils mehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen
eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist, ver- oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzen-
fügt wird, nachdem den Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen
a) ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede
mehr Jahren festgesetzt worden ist oder sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und
b) sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstel-
Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im lung für den gehobenen Dienst,
Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst 2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien, frei-
auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist werdenden und neugeschaffenen Stellen des Bundes,
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit
abgeleistet haben. mehr als zehntausend Einwohnern sowie anderer Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Soldaten auf Zeit, die Angestellte im öffentlichen Dienst
Rechts mit jeweils mehr als zwanzig planmäßigen
oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins
Beamtenstellen oder entsprechenden durch Ange-
Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulas-
stellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der
sungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienst-
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer
verhältnis aus den in Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten
Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Ver-
Gründen endet.
gütungsgruppen IX bis X oder Kr. 1, V c bis VIII oder
(2) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs- Kr. 11 bis Kr. VI und III bis V a/b oder Kr. VII bis Kr. X des
schein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Bundes-Angestelltentarifvertrages oder der entspre-
Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der chenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge,
Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliede- wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden
rungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bedarf dienen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 849
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamten- für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Solda-
verhältnis oder ein Angestelltenverhältnis im Sinne des tengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf
Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschalte- eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Dies gilt
tes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle nicht, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienst-
der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechen- verhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als
der Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Berufssoldat begründet wird.
Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbil-
dung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer
anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten Dienstzeit von
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei 1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Monate,
Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nr. 1
entsprechend. 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,
3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr und
(2) Bei der Einstellung von Angestellten, die bei den
sechs Monate,
Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungs-
mäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 entsprechend. Soldaten auf Zeit, deren Anspruch auf Fachausbildung
(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht sich nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bestimmt, erhalten Übergangs-
gebührnisse nach Satz 1 Nr. 4 für zwei Jahre. Die Über-
1 . bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst, gangsgebührnisse betragen fünfundsiebzig vom Hundert
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwen- der Dienstbezüge des letzten Monats. Bei der Berechnung
dung als Lehrer, ist der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 zugrunde zu legen. Die
Übergangsgebührnisse erhöhen sich um 17 ,30 Deutsche
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern
Mark, wenn ihrer Berechnung ein Ortszuschlag der Stufe 2
und
zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgeset-
4. für Stellen, die herkömmlich mit weiblichen Angestell- zes gilt entsprechend.
ten besetzt werden.
(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 verlängert,
(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines so können für die Zeit der Verlängerung die Übergangs-
Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vor- gebührnisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume
merkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. hinaus gewährt werden.
Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-
sungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und (4) Übergangsgebührnisse können ganz oder zum Teil
sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstel- den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die nach einer
lungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag
nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 einzu- entlassen worden sind, weil das Verbleiben im Wehrdienst
stellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat zur Durchführung für sie wegen außergewöhnlicher persönlicher Gründe
der Fachausbildung (§§ 4, 5 a Abs. 1 Nr. 2) vom militäri- eine besondere Härte bedeutet hätte.
schen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliede-
rungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle (5) Die Übergangsgebührnisse werden in Monatsbeträ-
bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei gen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode des Berech-
Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden tigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag dem über-
Anspruch. Die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 trifft lebenden Ehegatten oder seinen Abkömmlingen weiter-
eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der zuzahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 2 nicht
für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle. vorhanden, so sind die Übergangsgebührnisse den Eltern
Einen unter den Vormerkstellen erforderlichen Ausgleich weiterzuzahlen. Als Ausnahme kann der Bundesminister
führt eine Vormerkstelle des Bundes im Einvernehmen mit der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der
den Vormerkstellen der Länder durch. Der Bundesminister Bundeswehrverwaltung die Zahlung für den gesamten
des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Bundesmini- Anspruchszeitraum oder für einen Teil desselben auch in
ster der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustim- einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der
mung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstel- Anspruch auf Übergangsgebührnisse als abgegolten.
len des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstel-
(6) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeitraum
len der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuwei-
nicht zu, für den Versorgungskrankengeld nach § 16 des
sung und Einstellung der Inhaber eines Eingliederungs-
Bundesversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen, die das
scheins, Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach
Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
Satz 4, die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen sowie
gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach
die Feststellung nach § 9 Abs. 3 Satz 2.
den Absätzen 2 und 3 nicht eingerechnet.
4. Dienstzeitversorgung
§ 11 a
a) Ü b e r g a n g s g e b ü h rn i s s e
(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach
und Ausgleichsbezüge
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von
§ 11 Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Aus-
gleichsbezüge werden gewährt beim Bezug
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von min-
destens vier Jahren erhalten Übergangsgebührnisse, 1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im
wenn ihr Dienstverhältnis endet weQen Ablaufs der Zeit. Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonsti-
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
gen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliede-
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen rungsscheins Versorgung nach den §§ 5, 5a, 11 und,
Bezügen zuzüglich des Urlaubsgeldes und dem Grund- wenn er nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 die Erteilung eines
gehalt und Ortszuschlag der Dienstbezüge des letzten Zulassungsscheins beantragt hat, Übergangsbeihilfe nach
Monats zuzüglich des Urlaubsgeldes als Soldat auf Absatz 2; in den Fällen des§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3
Zeit, ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf
2 von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unter- Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die
schiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung
Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen
des letzten Monats als Soldat auf Zeit, haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbei-
hilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzu-
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Der rechnen.
Anspruch auf Ausgleichsbezüge erlischt, wenn das mit
Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamten- (5) Inhaber des Zulassungsscheins können unter Rück-
verhältnis nach der Anstellung endet. gabe des Zulassungsscheins die Übergangsbeihilfe nach
Absatz 2 wählen, es sei denn, daß sie mit Hilfe des Zulas-
(2) Stirbt ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der einen sungsscheins bereits als Beamte oder dienstordnungs-
Anspruch auf Ausgleichsbezüge hat, ist § 11 Abs. 5 Satz 2 mäßig Angestellte angestellt oder als Angestellte in ein
und 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen wor-
den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten den sind. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungs-
des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über- scheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten
gangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.
den sie dem Verstorbenen ohne Inanspruchnahme eines
Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 ganz
oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in
dem entsprechenden Umfang gewährt.
b) Übergangsbeihilfe
(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebenen
§ 12 1
)
eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von
(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr mehr als einem Jahr und sechs Monaten verstorben ist,
als einem Jahr und sechs Monaten erhalten eine Über- erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen
gangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt sei-
Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 nes Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzun-
Abs. 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähig- gen des Absatzes 1 geendet hätte. Sind Anspruchsbe-
keit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurück- rechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangs-
zuführen ist. Die Übergangsbeihilfe wird bei Beendigung beihilfe den Eltern zu gewähren.
des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt. § 11
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst-
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
verhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren,
(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, das nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes zum
die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas- Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Abs. 1 oder 5
sungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so
darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen
1. weniger als vier Jahren das Eineinhalbfache, Abschluß des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn
2. vier bis sieben Jahren das Vierfache, kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
3. acht und mehr Jahren das Sechsfache (9) § 49 Abs. 2 gilt entsprechend.
der Dienstbezüge des letzten Monats.
.. (3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die c) Übergangsbeihilfe
Ubergangsbeihilfe fünfundzwanzig vom Hundert und für in besonderen Fällen
Inhaber eines Zulassungsscheins fünfzig vom Hundert des
nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines
Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienst- Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem
verhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 125 Jahr und sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe,
Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich. wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Dienstunfähigkeit,
die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen
(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen ist, oder wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in das Dienst-
des§ 9 Abs. 3 Satz 2 sowie in den Fällen der Beendigung verhältnis berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengeset-
des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 zes). Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungs-
Abs. 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähig- geldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes gewährt. § 12
keit nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 Abs. 8 gilt entsprechend.
1
) Die Fassung „Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr und sechs Monaten" in§ 12 2) Die Fassung „Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und sechs Monaten" in§ 13 Satz 1
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 gilt nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbes- gilt nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und
serung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873)
vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 873) ab 1. Juni 1989. Bis dahin gilt die Fassung ab 1 Juni 1989. Bis dahin gilt die Fassung „Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und
.. Wehrdienstzeit von mehr als einem Jahr und drei Monaten". drei Monaten"
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 851
d) Wie de rv e rw end u n g Abschnitt 11
eines ehemaligen Soldaten auf Zeit
Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten
§ 13 a
Wird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das Dienst- 1. Arten
verhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so ist bei Been- § 14
digung dieses Dienstverhältnisses der Berechnung der
Versorgungsbezüge nach den §§ 11 und 12 die Gesamt- (1) Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten umfaßt:
dienstzeit zugrunde zu legen. Beträge, die auf Grund eines 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
früheren Dienstverhältnisses nach den§§ 11 bis 13 und 47
Abs. 1 Satz 2 zugestanden haben, sind anzurechnen. Der 2. Unfallruhegehalt,
Umfang einer Berufsförderung richtet sich nach der 3. Übergangsgeld,
Gesamtdienstzeit. Ein Anspruch auf Erteilung eines Ein-
4. Ausgleich bei Altersgrenzen.
gliederungsscheins besteht nicht, es sei denn, das letzte
Dienstverhältnis hat n2ch einer ununterbrochenen Dienst- (2) Zur Dienstzeitversorgung gehört ferner die jährliche
zeit von zwölf oder mehr Jahren geendet. Zeiten einer auf Sonderzuwendung.
Grund eines früheren Dienstverhältnisses gewährten
Berufsförderung sind auf die nunmehr zustehende Berufs-
förderung anzurechnen. 2. Ruhegehalt
a) A 11 g e m e i n e s
e) Beurlaubung ohne Dienstbezüge
§ 15
§ 13 b
(1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand getreten ist
(1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zuste- (§ 25 Abs. 4, §§ 44, 50, 51 Abs. 3 des Soldatengesetzes),
henden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die erhält Ruhegehalt, in den Fällen des§ 50 des Soldatenge-
ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den Betrag setzes erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge
zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung gewährt werden.
zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt auch für die
Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom (2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldatengeset-
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr- zes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist.
soldes. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift .als ruhegehaltfä-
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit hige Dienstzeit gelten oder nach § 22 als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; die
1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Einschränkung des § 22 Abs. 2 gilt nicht
Zeit allgemein zugestanden ist,
2. eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag, an dem das § 16
Kind sechs Monate alt wird,
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehalt-
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis fähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienst-
zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, zeit berechnet.
wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5
des Soldatengesetzes fällt.
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
f) V e r s o r g u n g b e i m R u h e n § 17
der Rechte und Pflichten
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
§ 13 C
1 . das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem Besol-
(1) Auf einen Soldaten auf Zeit, dessen Rechte und dungsrecht zuletzt zugestanden hat,
Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abge- 2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur Stufe 2,
ordnetengesetz oder entsprechenden Rechtsvorschriften
3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als
Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 13 b ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den
(2) Die Zeit, die ein Soldat als Mitglied der Bundesregie- Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach
rung oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Absatz 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 maßgebenden Besol-
Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die dungsgruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu
Versorgung als Wehrdienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit legen, die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaber eines stand wegen Erreichens der jeweils für ihn geltenden
Amtes, das dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs besonderen oder allgemeinen Altersgrenze (§ 45 Abs. 1
im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Soldatengesetzes) hätte
Parlamentarischen Staatssekretäre entspricht. In den Fäl- erreichen können. Für Offiziere, die in strahlgetriebenen
len des § 25 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 13 b Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Kampfbeob-
Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der achter verwendet werden, gelten die in § 45 Abs. 2 Nr. 2
Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Soldatengesetzes festgesetzten besonderen Alters-
der Amtszeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit. grenzen.
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 18 Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren
mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der
(1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines letzten Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.
Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht
mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge Der Bundesminister der Verteidigung kann Ausnahmen
seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die zulassen.
Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Ein- (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit
gangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn entsprechen. zurückgelegte Zeit
Hat der Berufssoldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt,
so setzt der Bundesminister der Verteidigung im Einver- 1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landes-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern die ruhe- regierung,
gehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehalt- 2. der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen
fähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungs- Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregie-
gruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem
innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende
ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berück- Voraussetzungen vorliegen,
sichtigt worden ist.
3. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor Ablauf überstaatlichen Einrichtung.
der Frist wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienst- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
beschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist oder
die Aufgaben einer seinem letzten Dienstgrad entspre-
chenden Dienststellung mindestens zwei Jahre lang tat- § 21
sächlich wahrgenommen hat. Absatz 1 gilt auch nicht,
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 erhöht sich
wenn der Berufssoldat infolge der Schaffung eines neuen
um die Zeit, die
Dienstgrades .durch Gesetz in eine dafür neu ausge-
brachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle 1. ein Soldat im Ruhestand
eingewiesen worden ist; das gleiche gilt, wenn durch a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden
Gesetz einem Dienstgrad erstmals höhere Dienstbezüge entgeltlichen Beschäftigung als Berufssoldat, Be-
zugeordnet wurden. amter, Richter, berufsmäßiger Angehöriger des
Zivilschutzkorps, Mitglied der Bundesregierung oder
§ 19 einer Landesregierung oder Parlamentarischer
(weggefallen) Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregie-
rung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem
Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-
c) Ru hege h altf äh i ge Dienstzeit chende Voraussetzungen vorliegen, zurückgelegt
hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu
§ 20 erlangen,
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Satz 1). b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1
Dies gilt nicht für die Zeit Nr. 5 zurückgelegt hat,
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,
2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer bis zu fünf Jahren.
Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gilt entspre-
werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs chend, für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a
schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffent- außerdem § 64 Abs. 3 Satz 1.
lichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
3. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom § 22
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr- (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten
soldes,
berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach
4. eines Wehrdienstes im Sinne des§ 51 Abs. 2 und§ 54 Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Beru-
Abs. 4 des Soldatengesetzes. fung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder
Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Satz 3 gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung Reichsgebiet ohne von dem Soldaten zu vertretende
von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu seiner
Kind sechs Monate alt wird, wenn diese Zeit in eine Einstellung als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat
Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt. geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden oder
1 . in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entschei- später einem Beamten, Unteroffizier oder Offizier über-
dung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten tragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen hand-
2. im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Solda- werksmäßigen, technischen oder anderen fachlichen
ten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Tätigkeit.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 853
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst- Drittel hinzugerechnet (Zurechnungszeit), soweit diese
herrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen Zeit nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig
gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten berücksichtigt wird.
Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkom-
(2) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in Ländern,
men zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender
in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-
hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zei-
flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung
ten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit
des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als
dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn
werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmä-
sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
ßigen Arbeitszeit entspricht. § 69 gilt entsprechend.
Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Soldaten, des-
(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach sen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffent-
Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr lichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn
auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt
zu einer Lebensversicherung oder einer öffentlich-recht- worden ist.
lichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gelei-
stet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1
werden, wenn Leistungen aus der Lebensversicherung als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, fin-
oder der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver- det nur die für den Soldaten günstigere Vorschrift Anwen-
sorgungseinrichtung gewährt werden oder gewährt wor- dung.
den sind. d) H ö h e d e s R u h e g e h a I t s
§ 23 § 26
(1) Einern Berufssoldaten kann die nach Vollendung des (1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie- vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis
benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prak- zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei
tische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünf-
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
undsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehalt-
Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben
fähigen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig
ist,
Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt; bei einem Urlaub
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Wird die allge- innerhalb des Soldatenverhältnisses oder bei Teilzeitbe-
meine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung schäftigung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub während
ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. einer Beschäftigung außerhalb des Soldatenverhältnisses
wird der sich ohne diese Freistellungen vom Dienst nach
(2) Hat der Berufssoldat sein Studium nach der Festset-
Halbsatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung
zung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studien-
des Höchstsatzes in dem Verhältnis vermindert, in dem die
gang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur
ruhegehaltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne
insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit
diese Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit
einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
erreicht worden wäre, wobei ein Rest auf zwei Stellen nach
dem Komma nach oben abgerundet wird, jedoch nicht
§ 24 unter fünfunddreißig und nicht über fünfundsiebzig vom
Hundert; Halbsatz 2 gilt nicht für einen Urlaub innerhalb
(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-
oder außerhalb des Soldatenverhältnisses, bei dem späte-
endung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt
stens bei seiner Beendigung schriftlich zugestanden wor-
in die Bundeswehr
den ist, daß er öffentlichen Belangen oder dienstlichen
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die not- Interessen dient, und für einen Erziehungsurlaub sowie für
wendige Voraussetzung für seine Verwendung in die in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatenge-
einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder setzes fallende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr
von der Geburt des Kindes an. Das Ruhegehalt erhöht sich
2. als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshel-
um 17,30 Deutsche Mark, wenn seiner· Berechnung ein
fergesetzes tätig gewesen ist,
Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Minde-
zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, stens werden fünfundsechzig vom Hundert der jeweils
berücksichtigt werden. ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines Betrages nach
(2) § 69 gilt entsprechend.
Satz 2 ·gewährt. Die Mindestversorgung erhöht sich um
fünfundvierzig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhe-
§ 25 stand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer
Kürzung nach § 43 in Verbindung mit § 25 des Beamten-
(1) Ist der Berufssoldat vor Vollendung des fünfundfünf-
zigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den versorgungsgesetzes außer Betracht.
Ruhestand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhe- (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird für die Berufs-
stand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des soldaten erhöht, die wegen Überschreitens der für ihren
fünfundfünfzigsten Lebensjahres für die Berechnung des Dienstgrad festgesetzten besonderen Altersgrenze nach
Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu einem § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1, 2 Buch-
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
staben a bis c und Nr. 4 des Soldatengesetzes in den 3. Unfallruhegehalt
Ruhestand versetzt werden. Die Erhöhung beträgt beim
Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des dreiund- § 27
fünfzigsten Lebensjahres fünf vom Hundert der ruhe- (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähig-
gehaltfähigen Dienstbezüge und vermindert sich bei spä- keit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt
terem Eintritt in den Ruhestand mit jedem weiteren voll- worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Abs. 1 und 2 sowie die
endeten Lebensjahr um eins vom Hundert der ruhegehalt- §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
fähigen Dienstbezüge; ein sich hiernach jeweils ergeben- chend anzuwenden. In den Fällen des§ 37 des Beamten-
der höherer Hundertsatz des Ruhegehalts bleibt bei späte- versorgungsgesetzes bemißt sich das Unfallruhegehalt für
rem Eintritt in den Ruhestand gewahrt. Das Ruhegehalt Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere
darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
und für Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder
Dienstbezüge nicht übersteigen.
Oberfähnrich mindestens nach der Besoldungsgruppe
(3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den A 9, für Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungs-
einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten gruppe A 12, jedoch für Stabsoffiziere und Offiziere des
beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf Jahre des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe
einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom Hundert A 16. Im übrigen gelten die Vorschriften über das Ruhe-
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der gehalt.
Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Verset- (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-
zung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat, zuzüg-
des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
lich eines Betrages nach Absatz 1 Satz 2. Das Ruhegehalt
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus-
darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem
übung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum
Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.
Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit
e) Vorübergehende Erhöhung am Bestimmungsort,
des Ruhegehaltssatzes
2. die TeHnahme an dienstlichen Veranstaltungen.
§ 26 a (3) Als Dienst gilt auch
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete 1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän-
Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der genden Weges nach und von der Dienststelle; hat der
Soldat im Ruhestand Berufssoldat wegen der Entfernung seiner ständigen
Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch
sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz- für den Weg von und nach der Familienwohnung; der
lichen Rentenversicherung erfüllt hat, Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbro-
2. berufsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsord- chen, wenn der Berufssoldat von dem unmittelbaren
nung ist und Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in
vertretbarem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 des
3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch
Bundeskindergeldgesetzes), das mit ihm in einem
nicht erreicht hat.
Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird
vom Hundert für je zwölf Kalendermonate der für die oder weil er mit anderen Soldaten oder mit berufstäti-
Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähi- gen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung ver-
gen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie nach Vollen- sicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den
dung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des Weg nach und von der Dienststelle benutzt;
Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhe- 2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinsti-
gehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von tut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des Berufs-
siebzig vom Hundert. soldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats wenn der Berufssoldat erstmalig nach Überweisung der
weg, in dem der Soldat im Ruhestand das fünfundsechzig- Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.
ste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der Ein Unfall, den der Verletzte bei der Gewährung der unent-
Soldat im Ruhestand geltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi- hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines
cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn Dienstunfalles.
der Rente, oder
(4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art seiner
2. nicht mehr berufsunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an
dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird. bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an
§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt einer solchen Krankheit, so liegt ein Dienstunfall vor, es sei
sinngemäß. denn, daß er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes
zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krank-
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf heit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch
Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden
des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt, so tritt die ist, denen der Berufssoldat am Ort seines dienstlich ange-
Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. ordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 855
war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräuße-
Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der rung des Grundstücks oder des an einem Grundstück
Zustimmung des Bundesrates bedarf. bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem
angeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Bela-
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha-
stung des Grundstücks oder des an einem Grundstück
den gleichzuachten ist ein Körperschaden, den ein Berufs-
bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jah-
soldat außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im
ren nur mit Genehmigung des Bundesministers der Vertei-
Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten
digung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintra-
oder wegen seiner Eigenschaft als Berufssoldat angegrif-
gung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf
fen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den
Ersuchen des Bundesministers der Verteidigung.
ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegs-
handlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort sei-
nes dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland § 32
besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahlen, als
(6) Einern Berufssoldaten, der zur Wahrnehmung einer
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundesminister
Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Inter-
der Verteidigung festgesetzt ist, bestimmungsgemäß
essen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder
verwendet worden ist oder
infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet,
kann Versorgung nach dieser Vorschrift und den §§ 63 und 2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 30
63 a gewährt werden. Abs. 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als
durch Tod des Berechtigten wegfällt.
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Absatz 1
4. Kapitalabfindung
Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhestand gemäß
§ 28 § 51 Abs. 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapital-
abfindung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts ist für
(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen
Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung erhalten einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die
1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrund- Zahlung des Ruhegehalts zuständig war. Wird der wieder-
lage, verwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand ver-
setzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapitalabfindung
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen
die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne einen
Grundbesitzes,
Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er nach Maß-
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte, gabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
(3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jah-
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, ren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der durch die
wenn der Soldat im Ruhestand das fünfundfünfzigste Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der
Lebensjahr überschritten hat. Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige
Gründe vorliegen.
§ 29
§ 33
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,
wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) beschränkt
gewährleistet erscheint. sich nach Ablauf
(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, des ersten Jahres
wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,
eingestellt ist oder als Beamter oder Arbeitnehmer im
des zweiten Jahres
öffentlichen Dienst verwendet wird.
auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,
§ 30 des dritten Jahres
auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle
des vierten Jahres
die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom Hundert des auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,
Ruhegehalts und viertausendachthundert Deutsche Mark
jährlich nicht übersteigen. des fünften Jahres
auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,
(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an
dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des sechsten Jahres
des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfin- auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,
dungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunde lie- des siebenten Jahres
genden Jahresbetrages gezahlt. auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,
des achten Jahres
§ 31 auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist des neunten Jahres
durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der 2. wegen mangelnder Eignung(§ 46 Abs. 4 des Soldaten-
Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des gesetzes)
Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt wor- entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Über-
den ist.
gangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Berufssoldat
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt
Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen war.
für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen,
(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjäh-
die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen
riger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längerer Wehr-
Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechen-
dienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die
des gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten
Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienst-
Jahres zurückgezahlt wird.
bezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungs-
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der gesetzes), die der Soldat im letzten Monat erhalten hat
Anspruch auf den der Abfindung zugrunde liegenden Teil oder erhalten hätte.
des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rückzahlung
folgenden Monats wieder auf. (3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in den
Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zulassen. (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird oder
§ 34
2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten
(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil der Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerech-
Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen net wird oder
Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfin- 3. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 2) aus-
dung zugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit geübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsver-
von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht hältnis geführt hat.
ruhenden Teil übersteigt. Die einbehaltenen Beträge sind
an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhe- (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die
gehalts zuständig ist. der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge
(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu
oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunde zahlen, in dem der Berufssoldat die für seinen Dienstgrad
liegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuzahlen, vorgeschriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode des
als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Der Bundesmini- Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den
ster der Verteidigung kann Teilzahlungen zulassen. Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(6) Hat der Entlassene während des Bezuges des Über-
§ 35
gangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein Beamten-
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkun- verhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im
dungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigun- öffentlichen Dienst begründet, so wird für die Dauer dieser
gen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Verwendung die Zahlung des Übergangsgeldes unterbro-
Durchführung des § 31 erforderlich sind, sind kostenfrei. chen.
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen
der Notare werden hierdurch nicht berührt. 7. Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 38
5. Unterhaltsbeitrag
(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-
§ 36 sechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des
Soldatengesetzes in den Ruhe.stand getreten ist, erhält
Einern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in
Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn er vor Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1,
Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche Mark.
Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit
seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen
jedem Dienstjahr, das über das vollendete sechzigste
Dienstunfähigkeit entlassen worden ist. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den
Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. Der Ausgleich
6. Übergangsgeld wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung
(§ 63) oder einer einmaligen Entschädigung (§ 63 a)
§ 37
gewährt.
(1) Ein Berufssoldat, der (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Dienstzeit von weni- gegen den Berufssoldaten ein Verfahren, das nach § 46
ger als fünf Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur
Verbindung mit§ 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldaten- Entlassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum
gesetzes) oder Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 857
Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Soldaten auf Zeit auch die Vorschriften des § 18 des
Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Beamtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-
Versorgungsbezüge eingetreten ist. sprechend anzuwenden.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von (2) Stirbt ein wehrpflichtiger Soldat oder ein Soldat auf
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28 a des Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und sechs
Soldatengesetzes nicht gewährt. Monaten während des Wehrdienstverhältnisses an den
Folgen einer Wehrdienstbeschädigung, so erhalten die
Eltern, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes
8. Berufsförderung der Berufssoldaten
in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld
§ 39 in Höhe von dreitausend Deutsche Mark. Das Sterbegeld
wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädi-
(1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis vor gung nach § 63 oder eine einmalige Entschädigung nach
dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen Dienstun- § 63 a zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Lei-
fähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung endet, werden stungen, die nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zu
auf Antrag die Fachausbildung oder an deren Stelle die gewähren sind.§ 85 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in dem
Umfang, wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-
§ 42
dienstzeit von zwölf Jahren zusteht, und der Zulassungs-
schein gewährt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Berufs- (1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr minde-
soldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens stens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der
der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Dauer seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der
Kampfbeobachter in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen Tod nicht die Folge einer Wehrdienstbeschädigung, so
festgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 können die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinterbliebe-
in Verbindung mit§ 45 Abs. 2 Nr. 3 des Soldatengesetzes nen auf Antrag eine laufende Unterstützung auf Zeit erhal-
endet. Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehr- ten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die
dienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die der verstor-
gewährt werden. bene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihm
abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten können.
(2) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis nach
dem vollendeten vierzigsten, aber vor dem vollendeten (2) § 49 Abs. 2 sowie die §§ 50 und 60 gelten entspre-
fünfundvierzigsten Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit chend.
infolge Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag
Fachausbildung oder an deren Stelle die Teilnahme am 2. Hinterbliebene von Berufssoldaten
allgemeinberuflichen Unterricht in dem Umfang gewährt,
§ 43
wie sie einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
von zwölf Jahren zusteht. Beruht die Dienstunfähigkeit (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-
nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Lei- daten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 39, 40,
stungen nach Satz 1 gewährt werden. 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamten-
versorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend, bei der
Anwendung des Absatzes 1 auch die §§ 7, 9 und 10. (2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den
Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach
§ 40 § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte
bewilligt werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22
Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene
Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unter-
spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8 erleichtert. haltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den frühe-
ren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder
Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgeho-
Abschnitt 111 ben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21 und 27 des
Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann
1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit ver-
und Soldaten auf Zeit schollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene
zurückgekehrt ist, es sei denn, daß die Ehelichkeit des
§ 41 3
)
Kindes später angefochten worden ist.
(1) Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen Solda-
(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Sol-
ten oder eines Soldaten auf Zeit, der während des Wehr-
daten im Ruhestand finden § 26 Abs. 3 und § 26 a keine
dienstverhältnisses verstorben ist, sind die Vorschriften
des § 17 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Anwendung.
Bezüge im Sterbemonat, auf die Hinterbliebenen eines
3. Bezüge bei Verschollenheit
3) Die Fassung „Wehrdienstzeit bis zu einem Jahr und sechs Monaten" in§ 41 Abs. 2 § 44
Satz 1 gilt nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtig-
keit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986
(BGBI. 1 S. 873) ab 1. Juni 1989. Bis dahin gilt die Fassung „Wehrdienstzeit bis zu
(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Sol-
einem Jahr und drei Monaten". dat im Ruhestand oder anderer Versorgungsempfänger
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
erhält die ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungs- (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den
bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem der Bundes- Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als
minister der Verteidigung feststellt, daß sein Ableben mit Witwen oder Waisen.
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 2. Zahlung der Versorgungsbezüge,
bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Bewilligung und Zahlungsweise
Falle des Todes des Verschollenen nach § 11 Abs. 5
Satz 2 oder 3 oder nach § 11 a Abs. 2 Übergangsgebühr- § 46
nisse, nach § 12 Abs. 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 42 (1) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet
eine Unterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund
oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von
Bezüge. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbe- Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versor-
geld werden nicht gewährt. gungsbezüge fest und bestimmt die Person des Zahlungs-
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch empfängers. Er entscheidet ferner über die Bewilligung
auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, soweit nicht beson- einer Kapitalabfindung und einer Umzugskostenvergü-
dere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. tung. Der Bundesminister der Verteidigung kann diese
Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31 Satz 2
längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2, nach und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2 Satz 2
§ 80 und nach anderen Gesetzen auf Grund der Verschol- und § 49 Abs. 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundes-
lenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind minister des Innern auf andere Behörden seines
anzurechnen. Geschäftsbereichs übertragen.
(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vorausset- (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-
zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie- gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst
gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vor-
ihm zurückgefordert werden. herige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten nach
den §§ 22 bis 24 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes- berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in
zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten entschieden
den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter- werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe-
bliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechts- halt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen
kraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung zugrunde liegt.
der Sterbeurkunde folgenden Monats an unter Berücksich-
tigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzu- (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-
setzen. genheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesmini-
4. Hinterbliebene von weiblichen Soldaten ster der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern zu treffen.
§ 44a
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes
Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vor- bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen
schriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwengeldes Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldaten.
das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit
gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
Abschnitt IV (5) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet ein-
Gemeinsame Vorschriften schließlich des Landes Berlin, so kann der Bundesminister
für Soldaten und ihre Hinterbliebenen der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde die
Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig
1. Anwendungsbereich machen, daß im Bundesgebiet einschließlich des Landes
Berlin ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
§ 45
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften
gelten 3. Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag,
jährliche Sonderzuwendung
1 . ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,
§ 47
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt
wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, (1) Auf den Ortszuschlag (§ 11 Abs. 2 Satz 4, § 17
3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch bei Abs. 1 Nr. 2) finden die für Soldaten geltenden Vorschrif-
Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 5 ten des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschieds-
Satz 2 und 3, § 11 a Abs. 2). betrag zwischen der Stufe 2 und der nach dem Besol-
dungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Orts-
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene zuschlages wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird
(§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent- unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des
sprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Soldaten oder Soldaten im Ruhestand für die Stufen des
Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. Ortszuschlages in Betracht kommenden Kinder neben
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 859
dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit
Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichti- Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus
gung der §§ 3 oder 8 des Bundeskindergeldgesetzes Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unter-
schiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisen- 6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
geld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Orts-
zuschlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen § 50
wäre, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand noch Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen-
lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, über Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur inso-
wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtig- weit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein
ten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber
gleichen Teilen aufgeteilt. einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen den
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienst-
gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10 des verhältnis geltend gemacht werden. Diese Einschränkun-
Bundeskindergeldgeseczes entspricht, wenn in der Person gen gelten nicht, soweit gegen den Empfänger ein
der Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundeskin- Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher uner-
dergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschließungsgründe nach laubter Handlung besteht.
§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht vorliegen, keine
Person vorhanden ist, die nach § 1 des Bundeskindergeld- 7.
gesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen
§ 51
Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskin-
dergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die (weggefallen)
Anwendung der§§ 53 und 55 nicht als Versorgungsbezug.
Im Falle des§ 55 wird er nur zu den neuen Versorgungs- 8.
bezügen gezahlt.
§ 52
(3) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-
zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege- (weggefallen)
lung.
9. zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Verwendungseinkommen
4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung
§ 53
§ 48
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver-
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
wendung im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen
bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit
Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versor-
abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung
gungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten
unterliegen.
Höchstgrenze.
(2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, ein-
(2) Als Höchstgrenze gelten
malige Unfallentschädigung und auf einmalige Entschädi-
gung können weder gepfändet noch abgetreten noch ver- 1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende des Monats,
pfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungs- in dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
zuschuß, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund einer enden,
Bewilligung einer Unterstützung nach § 42 können weder die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehalt-
abgetreten noch verpfändet werden. Forderungen des fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
Dienstherrn gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder dungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
Darlehnsgewährungen sowie aus Überzahlungen von zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1,
Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Ster:::,e-
geld angerechnet werden. 2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf die
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres fol-
genden Monats an
5. Rückforderung der Betrag nach Nummer 1,
§ 49 für Witwen
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz- der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichti-
liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirken- gung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages
der Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds- nach § 47 Abs. 1 ergibt,
beträge nicht zu erstatten. für Waisen
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Num-
gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des mer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergibt,
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts erhöht um vierzig vom Hundert des Betrages des
anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Ver-
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der wendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige
Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte Höchstgrenze übersteigt.
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
und 2 sind Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe-
lassen. gehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter-
(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt minde- schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
stens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 27
der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des Unterschieds- Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des
betrages nach § 47 Abs. 1. Beamtenversorgungsgesetzes achtzig vom Hundert,
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des
der Besoldungsgruppe , aus der sich das dem Witwen-
Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper-
geld zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt, zuzüglich
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 und des
im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist
Betrages nach § 26 Abs. 1 Satz 2.
die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsge-
sellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1
öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gemindert, ist der für
richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinn-
im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder gemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhege-
Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der haltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhe-
Behörde oder des Versorgungsberechtigten der Bundes- gehaltes nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gemindert, ist
minister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun- die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu
desminister des Innern. berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz
mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.
(6) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5 mit der (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgren- Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von
zen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges
die Übergangsgebührnisse berechnet sind, jedoch unter zu belassen.
Zugrundelegung des Grundgehalts aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, zuzüglich des Unterschiedsbetrages (4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf
nach § 47 Abs. 1. Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung,
so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unter-
§ 54 schiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 nur bis zum Erreichen
der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 bezeichneten
(weggefallen) Höchstgrenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter sei-
nem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages
10. zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge nach § 4 7 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwan-
zig vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-
§ 55
bleiben.
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungs- (5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
bezügen ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgren-
1. ein Soldat im Ruhestand zen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des
2. eine Witwe oder Waise Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder
Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder § 55 a
eine ähnliche Versorgung,
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten aus den
3. eine Witwe gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für
Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zu der in
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe-
ren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Zu den
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen rech-
net nicht der Kinderzuschuß. Renten, Rentenerhöhungen
(2) Als Höchstgrenze gelten und Rentenminderungen, die auf § 1587 b des Bürger-
1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1) lichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unberücksichtigt.
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der (2) Als Höchstgrenze gelten
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der 1 . für Soldaten im Ruhestand
Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhe- der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des
gehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschieds- Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 ergeben
betrages nach § 47 Abs. 1, würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 861
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die
Ruhegehalt berechnet ist, von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von einem
b) als ruhegehaltf~hige Dienstzeit
nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die
die Zeit vom vdHendeten siebzehnten Lebensjahr Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaat-
bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der lichen Abkommen gewährt werden.
Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit
erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zei- (8) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und
ten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäfti- ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der
gung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungs- Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Höchstgren-
falles, zen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen
2. für Witwen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1.
der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1,
für Waisen § 55 b
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des (1) Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1, wenn dieser im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
neben dem Waisengeld gezahlt wird, überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein
aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer
Minderung des Vomhundertsatzes von 2, 14 für jedes im
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor- zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-
gungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 dete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47
Halbsatz 2 gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß- Abs. 1 ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes im
gebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen-
dieser Vorschrift festzusetzen. dete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe,
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht wenn der Soldat im Ruhestand als lnvaliditätspension die
Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaat-
1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1) lichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der
die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder
oder Tätigkeit des Ehegatten, überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht
2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) übersteigen.
Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 wird die Zeit, in
Tätigkeit.
welcher der Soldat im Ruhestand, ohne ein Amt bei einer
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung aus-
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der zuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige
Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei- Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Aus-
den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich
scheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder
die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält- überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung
nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten ent- (3) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der
spricht, Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden
2. auf einer Höherversicherung beruht. aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versor-
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die gung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei- aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn
stet hat. der Soldat oder Soldat im Ruhestand den Teil des Kapital-
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen- betrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten
dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor- eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen
gung auszugehen. übersteigt, an den Bund abführt. Zahlt der Soldat oder
Soldat im Ruhestand nur den auf ein oder mehrere Jahre
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü- entfallenden Bruchteil dieses Betrages an den Bund, findet
gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs- Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich dieser Jahre keine Anwen-
bezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere dung. Die Zahlung muß innerhalb eines Jahres nach Been-
Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten digung der Entsendung oder der Berufung in das Sol-
neueren Versorgungsbezugs nach § 55 zu regeln. Der datenverhältnis erfolgen.
hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungs- (4) Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand schon vor
bezugs nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder
Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittel-
die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu bar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat
berücksichtigen. die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung die-
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
s~n durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,
die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapi- der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts
talbetrages zu leisten. nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
(5) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Soldaten Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu
oder Soldaten im Ruhestand Hinterbliebenenbezüge von leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die
der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-
ruht ihr deutsches Witwen- und Waisengeld in Höhe des dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tage der
Betrages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen
dem entsprechenden Anteilssatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor-
zweiter Halbsatz und Absatz 3 finden entsprechende An- gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
wendung. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei
einem Soldaten im Ruhestand von dem Tage, an dem die
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht
1O a. Kürzung der Versorgungsbezüge
oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,
nach der Ehescheidung
in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
§ 55 C Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung
der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-
versicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung
Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-
begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent- nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbe-
scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehe- trag der Dienstbezüge des Berufssoldaten oder des Ruhe-
gatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von gehalts des Soldaten im Ruhestand nicht unterschreiten.
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den
nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das
Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt 11. Verlust der Versorgung
der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts
über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, § 56
wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Berufsför-
eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu derung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des § 53
gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes oder durch
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Entscheidung eines Wehrdienstgerichts. § 12 Abs. 8 und
Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente § 38 Abs. 2 bleiben unberührt.
aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht
erfüllt sind.
§ 57
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet
sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vor-
des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser schriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verbin-
Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem dung mit§ 39 des Bundesbeamtengesetzes und des§ 51
Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende des Soldatengesetzes einer erneuten Berufung in das
der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe- Dienstverhältnis eines Berufssoldaten schuldhaft nicht
stand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhaltens
der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für diese
Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in Zeit seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf
den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Berufsförderung. Der Bundesminister der Verteidigung
Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin- stellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder diszi-
dert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem plinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausge-
sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür- schlossen.
zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung
der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. 12. Entziehung der Versorgung
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen- § 58
geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhal- (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann ehemali-
ten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag gen Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Ver-
in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen fahren auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengeset-
des Witwen- oder Waisengeldes. zes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufs-
förderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 des auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche
Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt. demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgeset-
zes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme recht-
§ 55 d fertigen, müssen in einem Untersuchungsverfahren fest-
gestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55 c
Zeugen und Sachverständigen zulässig ist.
kann von dem Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Hinter-
betrages ar den Dienstherrn abgewendet werden. bliebenenversorgung.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 863
13. Erlöschen und Wiederaufleben (4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und die Absätze 2 und 3
der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene gelten nicht in den Fällen des§ 11 Abs. 5 Satz 2 und des
§ 11 a Abs. 2.
§ 59
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor- 14. Anzeigepflicht
gungsbezüge erlischt
§ 60
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
dem er stirbt, (1) Die Beschäftigungsstelle(§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55) hat
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in der die Versorgungsbezüge anweisenden Behörde (Rege-
dem sie sich verheiratet, lungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlen-
den Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtig-
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in
ten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede
dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstel-
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht lung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich
im Bundesgebiet oder im Land Berlin im ordentlichen anzuzeigen.
Strafverfahren wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe
von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätz- (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
lichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensver- Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah-
rat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen lenden Kasse
Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der 1. die Verlegung des Wohnsitzes,
äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach
der Rechtskraft des Urteils, den §§ 22, 43, 53, 55 bis 55 b und 59 Abs. 2,
5. für jeden Berechtigten, der auf Grund einer Entschei- 3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 59 Abs. 1 Satz 1
dung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den
des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,
Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 59 Abs. 3 Satz 1
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-
zweiter Halbsatz),
chend.
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht- Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den -Fäl-
§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4 len des § 37 Abs. 6
des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun-
unverzüglich anzuzeigen.
gen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach
Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das Wai- Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft
sengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teil-
dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkom- weise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorlie-
men der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengel- gen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz
des (§ 26 Abs. 1 Satz 3 und § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung
in Verbindung mit § 24 Abs. 1 des Beamtenversorgungs- trifft der Bundesminister der Verteidigung.
gesetzes) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisen-
geld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach§ 47 Abs. 1
15. Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
angerechnet. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das
siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, § 61
wenn
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst
1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan- (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser
zigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge
sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundeskin- zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Versorgung, die auf
dergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, Grund der Beschäftigung zu gewähren ist.
wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufs-
ausbildung befunden hat,
und Abschnitt V
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte Sondervorschriften
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unter-
halt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unter- 1. Umzugskostenvergütung
haltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
§ 62
(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und wird die
Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie- (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstver-
der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe hältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstver-
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten- hältnis berufen worden ist, nach § 125 Abs. 1 des Beam-
anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds- tenrechtsrahmengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit
betrag nach§ 47 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1
Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. Abs. 1 Nr. 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeich-
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
neten Personen. Seine Hinterbliebenen erhalten Umzugs- (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarif-
kostenvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Bundes- klassen, dem Familienstand oder dem Hausstand richtet,
umzugskostengesetzes bezeichneten Hinterbliebenen. sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem ehe-
maligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf Fachausbil- (6) Die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 sind
dung oder an deren Stelle auf allgemeinberuflichen Unter- innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der
richt, auf Erteilung eines Eingliederungsscheins oder zuständigen Stelle zu beantragen; die Frist beginnt mit
Anspruch auf berufliche Fortbildung, Umschulung oder dem Tage nach Beendigung des Umzuges, sie endet
Ausbildung auf Grund des Dritten Teils dieses Gesetzes frühestens ein Jahr nach Beendigung des Dienstverhält-
nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes hat, können nisses.
auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des
Bundesumzugskostengsetzes bewilligt werden. Die Bewil- 2. Einmalige Unfallentschädigung
ligung ist nur zulässig, wenn der Umzug für besonders gefährdete Soldaten
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses während der § 63
Durchführung einer Berufsförderung nach den §§ 4, 5
und 5 a oder während einer beruflichen Fortbildung, (1) Ein Soldat, der
Umschulung oder Ausbildung auf Grund des Dritten 1. als Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzi-
Teils dieses Gesetzes nach § 26 des Bundesversor- gen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflug-
gungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser zeugen während des Flugdienstes,
Maßnahmen oder in dessen Nähe,
2. als Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen
2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
fliegenden Personals während des Flugdienstes,
Beendigung des Dienstverhältnisses,
3. als Angehöriger des springenden Personals der Luft-
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gewäh-
landetruppen während des Sprungdienstes,
rung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei
Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder 4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der
4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Ausbildung,
Beendigung des Dienstverhältnisses 5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung des Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,
kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundesmini- 6. als Minendemonteur während des dienstlichen Einsat-
sters des Innern neben einer bereits nach Absatz 1 zes an Minen unter Wasser,
gewährten Umzugskostenvergütung bewilligt werden.
7. als Angehöriger des Versuchspersonals während der
(3) Einern Berufssoldaten, der vor Erreichen der nach dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen
§ 45 Abs. 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Kampfmitteln,
Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen 8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-
Dienstunfähigkeit entlassen worden ist, können auf Antrag tionsuntersuchungspersonals während des dienst-
einmalig die Leistungen nach den §§ 4 bis 7 des Bundes- lichen Umgangs mit Munition,
umzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung
ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähigen
Jen bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten
Berufes erforderlich gewesen und Landfahrzeugen,
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor 1O. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des
Beendigung des Dienstverhältnisses oder besonders gefährlichen Dienstes,
2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe- 11 . als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson-
stand oder nach der Entlassung ders gefährlichen Tauchdienstes oder
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 2 12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 des lasten bei einem Drehflügelflugzeug
Bundesumzugskostengesetzes noch nicht gewährt wor- einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versorgung nach
den ist. Entsprechendes gilt für einen ehemaligen Solda-
diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnisses
ten auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73 erhält, eine einmalige Unfallentschädigung, wenn er infolge des
wenn er zum Zeitpunkt der Entlassung die nach § 45
Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um
Abs. 1 des Soldatengesetzes für Berufssoldaten geltende wenigstens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist, es sei
allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte. denn, daß der Unfall offensichtlich nicht auf die eigentüm-
lichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nummern 1
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absätzen 1
bis 12 zurückzuführen ist.
bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den
Umzug entstehen
(2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes ein- Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so erhalten eine
schließlich des Landes Berlin bis zum Zielort, einmalige Unfallentschädigung
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-
Ort des Grenzübergangs. berechtigten Kinder,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 865
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor- 1 . in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen
gungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Angriff oder
Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in des§ 27 Abs. 5
den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhan- einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen
den sind. erleidet.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt (3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in
1. einhundertfünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben, so erhalten
Absatzes 1 Nr. 1 , eine einmalige Entschädigung
2. einhunderttausend Deutsche Mark im Falle des Absat- 1 . die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungs-
zes 1 Nr. 2 bis 12, berechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünfzigtau-
send Deutsche Mark,
3. insgesamt fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark im
Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versor-
Nr. 1, gungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt fünf-
undzwanzigtausend Deutsche Mark, wenn Hinterblie-
4. insgesamt fünfzigtausend Deutsche Mark im Falle des bene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhan-
Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 bis den sind,
12,
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt zwölf-
5. insgesamt siebenunddreißigtausendfünfhundert Deut- tausendfünfhundert Deutsche Mark, wenn Hinterblie-
sche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung bene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art
mit Absatz 1 Nr. 1, nicht vorhanden sind.
6. insgesamt fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark im
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn
Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1
auf Grund derselben Ursache ein Anspruch auf einmalige
Nr. 2 bis 12,
Unfallentschädigung nach § 63 besteht.
7. insgesamt achtzehntausendsiebenhundertfünfzig Deut-
sche Mark im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung (5) § 46 gilt entsprechend.
mit Absatz 1 Nr. 1,
8. insgesamt zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark im Abschnitt VI
Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 2 bis 12. Übergangsvorschriften
Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall
vorsätzlich herbeigeführt hat. 1. Anrechnung früherer Dienstzeiten
als ruhegehaltfähige Dienstzeit
(4) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt im
§ 64
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- (1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-
rates bedarf, die Gruppen von Soldaten, die zu dem Perso- soldaten die Zeit, die er verbracht hat
nenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen,
1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe),
die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind.
2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen Reichs-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für andere marine,
Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bun- 3. in der Reichswehr,
deswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in
Absatz 1 bezeichneten Art gehören. 4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom 21 . Mai
1935,
(6) § 46 gilt entsprechend. 5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der Landes-
polizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli 1935 (RGBI. 1
S. 851) in die Wehrmacht übergeführt worden sind.
3. Einmalige Entschädigung
(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen Berufs-
§ 63 a
soldaten die Zeit, die er
(1) Setzt ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung, 1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöri-
mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ger aus den Gebieten, die nach dem 31. Dezember
ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser Gefähr- 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren, oder
dung einen Unfall, so erhält er neben einer Versorgung
nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienstverhältnis- 2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler
ses eine einmalige Entschädigung in Höhe von einhun- im Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat. Die
derttausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles §§ 67 und 70 gelten entsprechend.
in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenig-
stens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist. (3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine Abfin-
dung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. Im übri-
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird gen gelten die§§ 20 und 69, in den Fällen des Absatzes 1
auch gewährt, wenn der Soldat auch die §§ 22 bis 24 und 25 Abs. 2 entsprechend.
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 65 rechtigten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine
dieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits ange-
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
rechnet wird.
Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundeswehr
§ 67a
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Reichsgebiet als Beamter oder Richter gestanden hat (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
oder Berufssoldat sich nach Vollendung des siebzehnten
2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, soweit Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr auf
nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden ist, oder Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines
Dienstes im Sinne der §§ 20, 64 und 65 Abs. 1 Satz 1
3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär- Nr. 2, 4 und 6 oder einer Kriegsgefangenschaft, einer
anwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits- Internierung oder eines Gewahrsams (§ 67) im Anschluß
dienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst- an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
herrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist oder befunden hat.
4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im freiwilligen (2) Die Zeit, während der ein Berufssoldat sich nach
Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die Zeit vor dem Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem
1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst berufsmäßig geleistet Eintritt in die Bundeswehr auf Grund einer Krankheit oder
worden ist, oder
Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes
5. im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-
überstaatlichen Einrichtung gestanden hat oder chenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die
6. im Zivilschutzkorps gestanden hat. Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in
einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt-
Dienstzeiten nach den §§ 72 a, 79 a Abs. 1 Nr. 1 und fähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
§ 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder
dem entsprechenden Landesrecht gelten nur zu dem Teil (3) § 69 gilt entsprechend.
als ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehren- § 68
amtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berücksichtigt
(2) Die §§ 20 und 69 gelten entsprechend. § 64 Abs. 3 werden, in denen ein Berufssoldat nach Vollendung des
Satz 1 gilt entsprechend, es sei denn, daß die Abfindung siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Dienst-
aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- verhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährt in einem Beschäftigungsverhältnis bei einer deutschen
worden ist. zivilen Dienstgruppe bei den Stationierungsstreitkräften
gestanden hat.
§ 66
§ 68 a
(1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt Der Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen Wehr-
in die Bundeswehr macht im Sinne der§§ 64, 73 und 74 steht die vor dem
9. Mai 1945 während des Zweiten Weltkrieges abgelei-
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-
stete Zeit eines entsprechenden Kriegsdienstes gleich,
gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140
wenn durch ihn die gesetzliche Wehrpflicht erfüllt werden
des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht-
konnte. § 70 gilt entsprechend.
öffentlichen _Schuldienst oder
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundes-
§ 69
tages oder der Landtage oder kommunaler Vertre-
tungskörperschaften oder Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die Zeit,
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenver- die auf Grund gewährter Wiedergutmachung nationalso-
bänden oder ihren Landesverbänden tätig gewesen ist zialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur Re-
oder gelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst förmliches Wiedergutmachungsverfahren anzurechnen ist.
gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
2. Anrechnung anderer Zeiten
werden.
als ruhegehaltfähige Dienstzeit
(2) § 69 gilt entsprechend.
§ 70
(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufssoldat,
§ 67
der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehemaligen Wehr-
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufs- macht war, nach diesem Zeitpunkt im öffentlichen. Dienst
soldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor als Angestellter oder Arbeiter tätig gewesen ist. Auch ohne
seinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegsgefangenschaft eine solche Tätigkeit wird die Zeit zwischen dem 8. Mai
gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit einer Internierung 1945 und dem 31. März 1951 voll und, wenn der Berufs-
oder eines Gewahrsams der nach § 9 a des Heimkehrer- soldat bis zum 31. Dezember 1975 in die Bundeswehr
gesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes be- wiedereingestellt worden ist und in ihr mindestens drei
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 867
Jahre Wehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur (4) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe
Einstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhegehalts der Offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstver-
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Entspre- hältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine
chendes gilt für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehema-
Beamter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ligen Wehrmacht und mindestens drei Jahren in der Bun-
im Reichsgebiet war oder berufsmäßig im früheren Reichs- deswehr geleistet hat, gelten die Absätze 1 bis 3 entspre-
arbeitsdienst stand. chend, wenn seine abgeleistete Gesamtdienstzeit minde-
stens zehn Jahre beträgt.
(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der
ehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehrdienst (5) Die Hinterbliebenen dieser Soldaten (Absätze 1, 2
geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und oder 4) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Wit-
seiner Einstellung für die Berechnung des Ruhegehalts zur wen- und Waisengeldes (§§ 19 bis 25 und 27 des Beam-
Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn tenversorgungsgesetzes, § 43 dieses Gesetzes).
er bis zum 31 . Dezember 1975 in die Bundeswehr wieder-
eingestellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre (6) Die§§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie die
Wehrdienst geleistet hat. §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten
entsprechend. Der Unterhaltsbeitrag gilt hierbei als Ruhe-
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten dreijährigen
gehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Empfänger des
Mindestdienstzeit in der Bundeswehr bedarf es nicht,
Unterhaltsbeitrages gelten als Soldaten im Ruhestand,
wenn der Berufssoldat vorher wegen Dienstunfähigkeit
Witwen oder Waisen.
infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand oder
nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen (7) Die §§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 12
Ruhestand versetzt wird oder während der Zugehörigkeit finden keine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger
zur Bundeswehr stirbt. Soldat, der nach den Absätzen 1 , 2 oder 4 versorgungsbe-
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche Zeiten, rechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht voll-
die bereits nach anderen Vorschriften angerechnet wer- endet hat, um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so
den, und für Zeiten im Ruhestand. stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen,
nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht über-
schritten sein darf.
3.
(8) Die in den Absätzen 1, 2 oder 4 bezeichneten
§ 71 Soldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhaltsbei-
trages die Versorgung nach § 7 4 wählen.
(weggefallen)
§ 74
4.
(1) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahngruppen der
§ 72 Unteroffiziere und Mannschaften, die in der ehemaligen
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum
(weggefallen)
31. März 1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit berufen worden sind, die aber die Voraussetzungen
des § 73 nicht erfüllen, gelten die §§ 3 bis 12 mit folgender
5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen
Maßgabe:
Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben,
und ihre Hinterbliebenen 1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen ist
nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter Dauer in der
§ 73 Bundeswehr, sondern mit Ausnahme des Falles der
(1) Ein Soldat auf Zeit in der Laufbahngruppe der Unter- Wehrdienstzeit von vier Jahren in § 11 Abs. 4 die
offiziere, der bis zum 31. März 1970 in das Dienstverhält- abgeleistete Gesamtdienstzeit,
nis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist und eine 2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach der Länge
Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren in der ehema- der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr, jedoch ist die
ligen Wehrmacht und von mindestens drei Jahren in der abgeleistete Gesamtdienstzeit für den Umfang der Lei-
Bundeswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag, stungen mit Ausnahme der Übergangsbeihilfe maßge-
wenn sein Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten bend, wenn der Soldat eine Wehrdienstzeit von minde-
Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf Jahren wegen stens drei Jahren in der Bundeswehr abgeleistet hat
Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen oder vorher wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden
worden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit endet. ist.
(2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der Bundes- Beansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an deren
wehr bedarf es nicht, wenn ein Soldat auf Zeit in der Stelle die weitere Teilnahme am allgemeinberuflichen
Laufbahngruppe der Unteroffiziere wegen Dienstunfähig- Unterricht nicht, so erhöht sich die Übergangsbeihilfe um
keit infolge Wehrdienstbeschädigung entlassen worden ist zwanzig vom Hundert des erreichten Betrages.
und eine Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.
(2) Für einen Soldaten auf Zeit in der Laufbahngruppe
(3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrages werden die der Offiziere, der in der ehemaligen Wehrmacht Wehr-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und § 18) dienst geleistet hat und die Voraussetzungen des Absat-
und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit zugrunde zes 1 erfüllt, gelten die §§ 3 bis 8, 11 und 12 mit der in
gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten entsprechend. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßgabe.
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldaten nach den jedem weiteren Vomhundert des Ruhegehalts über fünf-
Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend undsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der sonstigen züge hinaus um dreihundert Deutsche Mark. Stirbt der
Soldaten auf Zeit gelten. Soldat vor Eintritt in den Ruhestand, so erhalten seine
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und, wenn der
(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Tod infolge einer Wehrdienstbeschädigung eingetreten ist,
Soldaten gilt § 73 Abs. 7 Satz 2 entsprechend.
auch seine Verwandten der aufsteigenden Linie, die nach
§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 40 des Beam-
tenversorgungsgesetzes Anspruch auf einen Unterhalts-
6. freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis
beitrag haben, einen einmaligen Betrag in Höhe von zwei
nach dem Freiwilligengesetz
Dritteln des Betrages, den der Verstorbene erhalten hätte,
§ 75 wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird
(1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis nach der Betrag unter ihnen im Verhältnis der Bezüge nach dem
dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienstunfähigkeit nicht zweiten Teil dieses Gesetzes aufgeteilt.
die Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder Soldaten auf
Zeit nach dem Soldatengesetz erlangt, erhält Versorgung (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn
wie ein Berufssoldat. Entsprechendes gilt für seine Hinter- das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der ruhege-
bliebenen.
haltfähigen Dienstbezüge beträgt oder die Hinterbliebe-
(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen Soldaten nenbezüge aus einem solchen Ruhegehalt zu berechnen
nach dem Freiwilligengesetz erlittene Beschädigung im sind.
Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes gilt als
Wehrdienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne
des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienst- 8 a. Versorgung wegen eines während des Ersten
unfall. oder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalles
§ 77 a
7. Ehemalige Vollzugsbeamte
im Bundesgrenzschutz (1) Ist ein Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge
eines Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er während des
§ 76 Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Ausübung militäri-
schen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2, 3 des Bundes-
(1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf Widerruf
versorgungsgesetzes) als Berufssoldat der ehemaligen
im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zweiten Gesetz
Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht
über den Bundesgrenzschutz in die Bundeswehr überge-
erlitten hat, in den Ruhestand getreten, so wird Versor-
führt worden ist und dessen Dienstverhältnis in der Bun-
gung nach den allgemeinen Vorschriften mit folgenden
deswehr als Soldat auf Zeit endet, steht die nach Vollen-
Maßgaben gewährt:
dung des siebzehnten Lebensjahres im Bundesgrenz-
schutz abgeleistete Dienstzeit der Wehrdienstzeit in der 1. Für die Berechnung des Ruhegehalts eines vor Voll-
Bundeswehr im Sinne der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den
7 4 gleich. Das gilt auch für die nach dem 8. Mai 1945 im Ruhestand getretenen Berufssoldaten wird der ruhege-
Polizeivollzugsdienst innerhalb des Bundesgebietes oder haltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungs-
des Landes Berlin sowie die im deutschen Paßkontroll- zeit nach § 25 Abs. 1 hinzugerechnet; § 25 Abs. 3 gilt
dienst in der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit. entsprechend.
(2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im Bundes- 2. Der Ruhegehaltssatz (§ 26 Abs. 1) erhöht sich um
grenzschutz, der nach dem in Absatz 1 bezeichneten zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfund-
Gesetz in die Bundeswehr übergeführt worden ist, gelten siebzig vom Hundert.
eine im Bundesgrenzschutz erlittene Beschädigung im 3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehalts (§ 26 Abs. 1
Sinne des § 46 des Bundesbeamtengesetzes als Wehr- Satz 3) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert.
dienstbeschädigung und ein Dienstunfall im Sinne des
§ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes als Dienstunfall. (2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im Ruhe-
Bei Bemessung des Übergangsgeldes steht die Dienstzeit stand an den Folgen des Unfalles verstorben, so sind
im Bundesgrenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel und die Ver-
§ 37 Abs. 3 gleich. wandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit
des Unfalles ganz oder überwiegend durch den Verstorbe-
nen bestritten wurde. Die elternlosen Enkel stehen hierbei
8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944 den leiblichen Kindern des Verstorbenen gleich. Den Ver-
§ 77 wandten der aufsteigenden Linie ist für die Dauer der
Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig
(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar 1927 vom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu gewäh-
bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis zum ren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in Ab-
31. Dezember 1975 zum ersten Male als Soldat eingestellt satz 1 Nr. 3 genannten Betrages. § 40 Satz 2 des Beam-
worden ist, erhält beim Eintritt in den Ruhestand einen tenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
einmaligen Betrag, der bei einem Ruhegehalt bis zu fünf-
undsechzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbe- (3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1 und 2
züge dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser Betrag gelten § 42 Satz 1 und 2 und § 44 des Beamtenversor-
verringert sich, ausgenommen in den Fällen des§ 27, mit gungsgesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinngemäß.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 869
(4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des menhang mit Kriegsereignissen wegen des Dienstes als
Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldat vor Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter
dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädi- der ehemaligen Wehrmacht in Gewahrsam einer ausländi-
gung im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Soldaten- schen Macht geraten ist und sich im Falle des Zweiten
gesetzes sowie des § 18 Abs. 2 Satz 1 und des § 70 Abs. 3 Weltkrieges außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
dieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen ohne gesetzes in Gewahrsam befunden hat.
grobes Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig
geworden ist. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-
dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2
(5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder
Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit als Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat.
Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.
der ehemaligen Wehrmacht vor dem 9. Mai 1945 erlitten
hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 73
9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen
Abs. 2, wenn der Soldat infolge einer solchen ohne grobes
Verschulden erlittenen Schädigung dienstunfähig gewor- § 78
den ist.
(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwen- der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat gewesen ist und
dung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64 Abs. 2 der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu seiner Berufung in
Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunftsland oder das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten innerhalb oder
Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat. außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt gewesen
ist, Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen
(7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind innerhalb
entrichtet worden, so werden ihm auf Antrag die Arbeitneh-
einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Einstellung
meranteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig entrichtete
als Soldat in die Bundeswehr anzumelden; die Ausschluß-
Beiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten eine Regellei-
frist endet jedoch nicht vor dem 1. August 1962. Stirbt der
stung aus der Versicherung gewährt worden, so sind nur
Soldat innerhalb dieser Frist, so kann der Anspruch inner-
die später entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Antrag
halb von sechs Monaten nach seinem Tod von seinen
kann nicht auf die Erstattung eines Teils der Arbeitnehmer-
Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
anteile und der freiwillig entrichteten Beiträge beschränkt
werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der
Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu
8 b. Versorgung wegen eines in der stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor Ablauf eines Jah-
Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalles res nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes.
§ 77 b Stirbt der Soldat innerhalb dieser Frist, ohne den Antrag
gestellt zu haben, so kann der Antrag innerhalb von sechs
(1) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehemaligen Monaten nach seinem Tode von seinen Erben gestellt
Wehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht werden.
aus Anlaß des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegs-
gefangenschaft geraten und infolge eines in der Kriegsge- (2) Absatz 1 gilt entsprechend
fangenschaft erlittenen Unfalles (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den 1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Beamter
Ruhestand getreten oder verstorben, so wird Versorgung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
nach § 77 a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der Reichsgebiet gewesen ist oder berufsmäßig im frühe-
Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krankheiten ren Reichsarbeitsdienst gestanden hat,
kann der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Innern Krankheiten 2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im Sinne
des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst gelei-
bestimmen, die auf außergewöhnlichen Verhältnissen in
einer Kriegsgefangenschaft beruhen.§ 77 a·Abs. 4 gilt für stet hat,
eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des 3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Dienst im
Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. Berufssol- Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet hat,
daten, die infolge einer solchen ohne grobes Verschulden 4. für die in§ 73 genannten Soldaten, die in der ehemali-
erlittenen Schädigung dienstunfähig geworden sind und gen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst geleistet
wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand ver-
haben.
setzt, sondern entlassen worden sind, gelten als mit dem
Tage des Wirksamwerdens der Entlassung in den Ruhe- Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 ist der Antrag auf Erstattung
stand versetzt. innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstver-
hältnisses zu stellen.
(2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-
stabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat 10. freiwillige Krankenversicherung
auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder
als Beamter der ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, gilt § 79
als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der in § 77 a Abs. 5
genannten Vorschrift, wenn auch sonst die Voraussetzun- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeitpunkt
gen des § 77 a Abs. 5 erfüllt sind. des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall der Krankheit
pflichtversichert waren und zur Fortsetzung der Versiche-
(3) Die Absätze 1 und 2 können entsprechend auch auf rung nach§ 313 der Reichsversicherungsordnung berech-
einen Soldaten angewendet werden, der aus Anlaß des tigt gewesen wären, haben das Recht, innerhalb von
Ersten oder Zweiten Weltkrieges in ursächlichem Zusam- sechs Wochen nach der Verkündung dieses Gesetzes ihre
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Versicherung freiwillig fortzusetzen. Die Verpflichtung zur b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a
Beitragszahlung und der Anspruch auf Leistungen begin- aufgeführten Maßnahmen erleidet,
nen erst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige des 3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Sol-
Berechtigten bei der zuständigen Krankenkasse. dat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts
im Ausland besonders ausgesetzt war.
11.
§ 79 a (3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören
auch
(weggefallen) 1 . die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im
Sinne des § 4 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes,
Dritter Teil 2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienst-
reisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am
Beschädigtenversorgung Bestimmungsort,
3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veran-
Abschnitt 1 staltungen.
Versorgung beschädigter Soldaten
nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses, (4) Als Wehrdienst gilt auch
gleichgestellter Zivilpersonen 1 . das Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit,
und ihrer Hinterbliebenen zu einer Eignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung
auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,
1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung 2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammen-
hängenden Weges nach und von der Dienststelle,
§ 80
3. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geld-
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten institut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des
hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses Soldaten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt,
wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen wenn der Soldat erstmalig nach Überweisung der
der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in Dienstbezüge das Geldinstitut persönlich aufsucht.
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes-
Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht
versorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts
unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren
Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine
Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in
Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat,
vertretbarem Umfang abweicht, weil
und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag
Versorgung. a) sein Kind(§ 2 des Bundeskindergeldgesetzes), das mit
ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes
oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten
2. Wehrdienstbeschädigung
fremder Obhut anvertraut wird,
§ 81 b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Per-
Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch sonen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und
einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen von der Dienststelle benutzt.
Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen
Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kaser-
nierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesund-
Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 auch für den
heitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
Weg von und nach der Familienwohnung.
1. einen Angriff auf den Soldaten
a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhal- (5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als
tens, Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahr-
scheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn
b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, de- einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrschein-
nen er am Ort seines dienstlich angeordneten Auf- lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursa-
enthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, che des festgestellten Leidens in der medizinischen Wis-
senschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung
2. einen Unfall, den der Beschädigte
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwen- Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädi-
dig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, gung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein
eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Grup- erteilt werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2
penbehandlung oder berufsfördernde Maßnahmen und hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wir-
zur Rehabilitation nach § 26 des Bundesversor- kung für die Vergangenheit zurückgenommen werden,
gungsgesetzes durchzuführen oder um zur Aufklä- wenn unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung
rung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen, nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung ist; erbrachte
sofern das Erscheinen angeordnet ist, Leistungen sind nicht zu erstatten.
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 871
(6) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte 4. Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen;
gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienst- Beginn der Versorgung
beschädigung.
§ 83
(1) Die §§ 16 bis 16 f des Bundesversorgungsgesetzes
2 a. Versorgung in besonderen Fällen
gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen
§ 81 a ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt der
Beendigung des Wehrdienstes infolge einer Wehrdienst-
Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die beschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben:
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebe- 1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt
nen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder
Sozialordnung für die Folgen einer gesundheitlichen Schä- doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlim-
digung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder durch mern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsaus-
einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlit- bildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts einer
ten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung
einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden. Die des Wehrdienstes.
Zustimmung kann allgemein erteilt werden. 2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist
als das nach den §§ 16 a bis 16 f des Bundesversor-
3. Heilbehandlung in besonderen Fällen gungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,
a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnis-
§ 82
ses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge)
(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst gelei- als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezo-
stet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes), und ein gen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder
ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesund- b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im
heitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhält- letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienst-
nisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in ent- verhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses
sprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der §§ 11 , Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buch-
11 a und der§§ 13 bis 24 a des Bundesversorgungsgeset- stabe a genannten Einkünfte.
zes. Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im
Anschluß an den Grundwehrdienst Wehrdienst in der Ver- (2) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der
fügungsbereitschaft oder eine Wehrübung abgeleistet hat Maßgabe, daß die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), nicht der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses
jedoch für die in § 73 genannten Soldaten. Bei Anwendung folgt. § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes gilt
der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte auch mit der Maßgabe, daß die Versorgung mit dem auf
Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungs- den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgen-
folge zu behandeln. den Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen
Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2,
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer für die im Anschluß an die Wehrdienstbeschädigung ein
von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhält- Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jah-
nisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein res nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt
Anspruch nach§ 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum wird. Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung
Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die
besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesminister Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des
für Arbeit und Sozialordnung über den Zeitraum von drei Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten
Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung
nach § 80 angerechnet. von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistun-
gen besteht nicht, 5. zusammentreffen von Ansprüchen
a) wenn und soweit ein Versicherungsträger(§ 29 Abs. 1
§ 84
des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs) zu entspre-
chenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen (1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten
aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entspre- Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des
chender Leistungen nach dem Bundessozialhilfege- Absatzes 6 nebeneinander.
setz - zu gewähren sind,
(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag
b) wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten
einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil
privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundes-
besteht, versorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere
c) wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Versorgung gewährt.
Jahresarbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kran- (3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädi-
kenversicherung übersteigt, oder gung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer Schädigung
d) wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach
zurückzuführen ist. anderen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
anwendbar erklären, zusammen, so ist unter Berücksichti- der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Aus-
gung der durch die gesamten Schädigungsfolgen beding- gleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge
ten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine einheitliche oder Wehrsold nachgezahlt werden.
Rente festzusetzen.
(5) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten
(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für noch verpfändet noch gepfändet werden. Im übrigen gilt
den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses § 46 Abs. 1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe,
verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und daß mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahl-
Überführung besorgt hat. ten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich
aufgerechnet werden kann.
(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim
zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil
dieses Gesetzes anzuwenden. 2. Erstattung von Sachschäden
und besonderen Aufwendungen
(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer Versorgung § 86
nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und (1) Sind bei einem während der Ausübung des Wehr-
der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entsprechen- dienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere
den Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat,
Gesetzes gleichstehen; der Anspruch des Beschädigten beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-
auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in Ver- men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die
bindung mit§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsge- erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten
setzes ruht jedoch nicht. entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar
notwendige Aufwand zu ersetzen. § 85 Abs. 5 ist entspre-
chend anzuwenden.
Abschnitt 11
Versorgung beschädigter Soldaten (2) Ersatz kann auch bei einem Unfall während der
Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81 a geleistet
während des Wehrdienstverhältnisses
werden; die Zustimmung muß vom Bundesminister der
und Sondervorschriften
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden.
1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung
§ 85
(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehr- Vierter Teil
dienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Aus- Organisation, Verfahren, Rechtsweg
gleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschä-
digtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 des Bundesver-
1. Dienstzeitversorgung
sorgungsgesetzes.
§ 87
(2) Trifft eine Wehrdienstbeschädigung mit einer Schädi-
gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die Ver-
oder eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz sorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei
für anwendbar erklärt, zusammen, so ist die dadurch Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4,
bedingte Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit festzu- § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.
stellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des
Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuzie- (2) Die Durchführung des § 11 a Abs. 1 obliegt abwei-
hen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die chend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbe-
Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder züge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an die
nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen Behör-
anwendbar erklärt, entfällt. Der Restbetrag ist als Aus- den. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Ausgaben
gleich zu gewähren. sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit
zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund
(3) § 81 Abs. 5 und § 81 a finden mit der Maßgabe abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundesmini-
Anwendung, daß die Zustimmung vom Bundesminister der ster der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle
Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entsprechend.
für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1
(4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41
Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 Abs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundesbe-
sowie § 62 Abs. 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes amtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des
gelten entsprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehr-
spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnis- beschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche
ses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzu-
Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem der Bundesmini- wenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
ster der Verteidigung feststellt, daß das Ableben des Ver- zes 2 gelten die für die durchführenden Behörden maßge-
schollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt benden Vorschriften.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 873
2. Beschädigtenversorgung bis 67 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs und das
Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs entsprechend anzu-
§ 88
wenden. In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2,
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die §§ 85 soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbrin-
und 86 bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. gung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den
Im übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den §§ 25 bis 27 i des Bundesversorgungsgesetzes besteht,
zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchge- Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch des
führt. In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige Sozialgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben entspre-
oberste Bundesbehörde der Bundesminister für Arbeit und chend anzuwenden:
Sozialordnung.
1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden enthalt im Land Berlin haben, ist in Ermangelung einer
entscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstver- nach§ 3 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren
hältnisses nach § 41 Abs. 2 sowie den §§ 85 und 86, bevor der Kriegsopferversorgung im Geltungsbereich dieses
die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die Gesetzes begründeten Zuständigkeit die für die Kriegs-
Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des opferversorgung zuständige Verwaltungsbehörde oder
Wehrdienstverhältnisses entscheiden, Stelle örtlich zuständig, in deren Bezirk der letzte
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstel-
a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
lers im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen hat.
b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Ist ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfahren bei nicht vorhanden, so tritt an dessen Stelle der Ort. zu
Beendigung des Wehrdienstverhältnisses eingeleitet, dem der Beschädigte einberufen war.
aber noch nicht abgeschlossen worden ist oder das
Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist und 2. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrich-
wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder § 82 tendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist
noch nicht vorliegt. die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwal-
tungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Ver-
In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des sorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig ist.
Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den
nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden. 3. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes
sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer
(3) Die bekanntgegebene Entscheidung einer Behörde Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.
der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25
Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in bis 27 i des Bundesversorgungsgesetzes richtet sich die
Angelegenheiten des Absatzes 1 über eine Wehrdienstbe- örtliche Zuständigkeit für Personen, die ihren Wohnsitz
schädigung oder über eine gesundheitliche Schädigung im oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, nach
Sinne des § 81 a und den ursächlichen Zusammenhang Satz 2 Nr. 1.
einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand des§ 81
(6) In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die
oder des § 81 a sowie über das Vorliegen einer Gesund-
Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Lei-
heitsstörung im Sinne des § 81 Abs. 5 Satz 2 ist für die
stungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 i
Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich. Eine
des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41
Behörde einer Verwaltung kann jedoch von der Entschei-
Abs. 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes
dung einer Behörde der jeweils anderen Verwaltung im
über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden. Sie
Sinne des Absatzes 1 in deren Benehmen unter den
gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des
Voraussetzungen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buchs
§ 41 Abs. 2 mit folgenden Maßgaben:
des Sozialgesetzbuchs, von der rechtskräftigen Entschei-
dung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den 1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der
Voraussetzungen des§ 44 des Zehnten Buchs des Sozial- Verwaltungsakt vom Bundesminister der Verteidigung
gesetzbuchs abweichen. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zustän- erlassen worden ist.
dige Behörde kann darüber hinaus von der Entscheidung
einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde oder von 2. Den Widerspruchsbescheid erläßt der Bundesminister
einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der der Verteidigung. Er kann die Entscheidung für Fälle, in
Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 48 denen er den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat,
des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs abweichen. durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden
übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Weisungen des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, 3. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die
die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausge- Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwen-
hende Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 den; § 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entspre-
Abs. 5 Satz 2, nach den §§ 81 a und 82 Abs. 2 Satz 3 oder chend.
einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Verteidigung. (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
zes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Ge-
(5) In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des währung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach
§ 41 Abs. 2 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfah- den §§ 25 bis 27 i des Bundesversorgungsgesetzes
ren der Kriegsopferversorgung, die §§ 60 bis 62 sowie 65 besteht, und des § 41 Abs. 2 ist der Rechtsweg vor den
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Die Vor- 1 a. Dienstbezüge
schriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden
Maßgaben entsprechend anzuwenden: § 89 a
Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, 11 a und 12 sind
1. Für Personen, die ihren Wohnsitz oder ständigen Auf-
die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Bundes-
enthalt im Land Berlin haben, ist Absatz 5 Satz 2 Nr. 1
besoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen
entsprechend anzuwenden.
und Ausgleichszulagen.
2. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bun-
desnachrichtendienst angehören oder angehört haben, 1 b. Anpassung der Versorgungsbezüge
und ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundes-
sozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. § 89 b
3. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegen- Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, Solda-
heiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer ten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des
Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwendung.
Schädigung im Sinne des § 81 a und den ursächlichen
Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem 2. Reichsgebiet
Tatbestand des § 81 oder des § 81 a oder über das
Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des§ 81 § 90
Abs. 5 Satz 2 rechtskräftig entschieden; so ist diese
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
Entscheidung insoweit auch für eine auf derselben
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit über einen
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt
Anspruch nach § 80 verbindlich; in Angelegenheiten
in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend
anzuwenden.
In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebietes
Abs. 2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben: § 91
4. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70 Abs. 1 Satz 3
seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland. und des § 78 Abs. 2 stehen gleich
5. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch den Bun- 1 . für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
desminister der Verteidigung vertreten. Dieser kann die Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete
Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes- Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem-
gesetzblatt zu veröffentlichen. ber 1937 dem Deutschen Reich angegliedert waren,
2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der
(8) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Dienstherrn im Herkunftsland.
Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Ein-
nahmen sind an den Bund abzuführen.
3 a. Begrenzung der Ansprüche
(9) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga- aus einer Wehrdienstbeschädigung
ben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen § 91 a
sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes
anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts (1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten
verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädi-
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen gung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhen-
und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu den Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen
leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhän- gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen
genden Einnahmen die la:1desrechtlichen Vorschriften als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund,
über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Lan- einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bun-
desbehörden angewendet werden. desgebiet einschließlich des Landes Berlin oder gegen die
in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend
machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine
Fünfter Teil vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person
verursacht worden ist.
Schlußvorschriften
(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-
denersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in
1. Anrechnung auf die Unfallentschädigung
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
§ 89 2030-2-19, veröffentlichten bereinigten Fassung ist anzu-
wenden.
Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversicherung,
für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist auf die (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben
Unfallentschädigung (§ 63) anzurechnen. unberührt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 875
3 b. 6.
§ 91 b § 94
(weggefallen) (weggefallen)
4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften 7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin
§ 92 § 95
(1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die zur Leistungen nach diesem Gesetz werden auch gewährt
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-
Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bun- halt im Land Berlin haben.
desminister des Innern, zu den §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 Satz 3
sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. 8.
(2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften § 96
an die Landesbehörden wenden, bedürfen sie der Zustim-
(weggefallen)
mung des Bundesrates.
5. 9.
§ 93 § 97
(weggefallen) (Inkrafttreten)
Bekanntmachung
der Neufassung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
Vom 5. März 1987
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Waschmittel-
gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2615) wird nachstehend der Wort-
laut des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der seit 1 . Januar 1987 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. September 1975 in Kraft getretene Gesetz vom 20. August 1975
(BGBI. 1 S. 2255),
2. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 16 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089),
3. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen, hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und 2
des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes am 1 . Januar 1988 in Kraft treten-
den Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 5. März 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln
{Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG)
§ 1 §3
Grundsatz Abbaubarkeit von organischen Stoffen
(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur so in den (1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den
Verkehr gebracht werden, daß nach ihrem Gebrauch jede Verkehr zu bringen, wenn die biologische Abbaubarkeit
vermeidbare Beeinträchtigung der Beschaffenheit der oder die sonstige Eliminierbarkeit der in ihnen enthaltenen
Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaus- grenzflächenaktiven und anderen organischen Stoffe nicht
halt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträch- den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach Ab-
tigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. satz 2 entspricht.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
(2) Wasch- und Reinigungsmittel sind bestimmungsge-
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der
mäß und gewässerschonend, insbesondere unter Einhal-
beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundes-
tung der Dosierungsempfehlungen des § 7 Abs. 1 Satz 1
ministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie, Frauen
Nr. 4 und 5 zu verwenden.
und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
(3) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genann-
Wasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen so gestaltet ten nachteiligen Wirkungen die Anforderungen an die bio-
werden, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Gebrauch so logische Abbaubarkeit oder die sonstige Eliminierbarkeit
wenig Wasch- und Reinigungsmittel und so wenig Wasser von grenzflächenaktiven und anderen organischen in
und Energie wie möglich benötigt werden. Wasch- und Reinigungsmitteln enthaltenen Stoffen sowie
die zur Bestimmung der Abbaubarkeit erforderlichen Meß-
(4) Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes vom verfahren festzusetzen.
16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) und der auf Grund §4
des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
Höchstmengen an Phosphorverbindungen
gen bleiben unberührt.
(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den
§2 Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorverbindun-
gen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festge-
Begriffsbestimmungen
setzten Höchstmengen überschreitet.
(1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Gesetzes sind Erzeugnisse, die zur Reinigung bestimmt Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der
sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundes-
und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelan- ministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie, Frauen
gen können. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
von Satz 1 nicht erfaßte Erzeugnisse, die grenzflächen- des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genann-
aktive Stoffe oder organische Lösemittel enthalten und ten nachteiligen Wirkungen, soweit geeignete Ersatzmög-
vom Verbraucher auf Grund der Art und Weise des Pro- lichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phos-
duktdargebots unmittelbar zur Reinigung verwendet wer· phorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie
den können und erfahrungsgemäß verwendet werden und das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbin-
erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen dungen erforderliche Verfahren festzusetzen.
können. Wasch- und Reinigungsmitteln sind Erzeugnisse
gleichgestellt, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen §5
aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit
Erzeugnissen im Sinne des Satzes 1 überwiegend abge- Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit
löst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer von Wasch- und Reinigungsmitteln
gelangen können. und deren Inhaltsstoffe
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
(2) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist
rung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit
gewerbsmäßiges Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf
Zustimmung des Bundesrates zur Verhütung der in § 1
oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, der Handel und
Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen über die Rege-
jedes Abgeben an andere.
lungen der §§ 3 und 4 hinaus
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die 1. das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen in
Abgabe von Wasch- und Reinigungsmitteln für Versuchs- Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken oder zu
zwecke. verbieten und
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 877
2. das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungs- 1 . die wichtigsten Stoffe in allgemein verständlicher ein-
mitteln zu beschränken. deutiger Bezeichnung,
(2) Soweit es für die betroffenen Unternehmen eine 2. Bezeichnung des Erzeugnisses,
unzumutbare Härte darstellt und das Wohl der Allgemein- 3. Name oder Firma und Ort der gewerblichen Hauptnie-
heit nicht entgegensteht, dürfen Beschränkungen und Ver- derlassung des im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bote nach Absatz 1 erst nach einer angemessenen Frist in ansässigen Herstellers, Einführers oder Vertriebsunter-
Kraft gesetzt werden. nehmens,
§6 4. bei phosphathaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln
Anhörung beteiligter Kreise abgestufte Dosierungsempfehlungen für die Wasser-
härtebereiche 1 bis 4; im Sinne dieser Vorschrift umfaßt
In den Fällen des § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 7 Härtebereich 1 bis 1,3 Milliryiol Gesamthärte je Liter
Abs. 3 sowie des § 9 Abs. 2 ist ein jeweils auszuwählender
Härtebereich 2 1 ,3 bis 2,5 Millimol Gesamthärte je
Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des
Liter
Gewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zuständi-
gen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Ver- Härtebereich 3 2,5 bis 3,8 Millimol Gesamthärte je
braucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören. Liter
Härtebereich 4 über 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter.
§7 Satz 1 gilt nicht für kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des
Beschriftung der Verpackung*) Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945). Satz 1 Nr. 4 gilt nicht
(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in den Ver- für Wasch- und Reinigungsmittel, bei denen eine solche
kehr gebracht werden, wenn auf den Verpackungen oder Dosierungsempfehlung bei bestimmungsgemäßem Ge-
Umhüllungen in deutscher Sprache und in deutlich sicht- brauch nicht möglich ist.
barer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar folgende Anga-
ben aufgedruckt sind: (2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
müssen auch in den Begleitpapieren von lose beförderten
Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten sein.
•i Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2615) gilt§ 7
Abs. 1 und 2 ab 1. Januar 1988 in der nachfolgenden Fassung: (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
§7 Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der
Verpackung, Dosiervorrichtungen beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundes-
(1) Wasch- und Reinigungsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, ministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie, Frauen
wenn auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Verpackungen oder und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Umhüllungen in deutlich lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte
Weise mindestens folgendes angegeben ist des Bundesrates zur Verhütung der in § 1 Abs. 1 genann-
1. Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach ten nachteiligen Wirkungen
Absatz 3 Nr. 1,
2. Handelsname des Erzeugnisses und die Anmeldenummer nach § 9 Abs. 1, 1. die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirk-
3. Name oder Firma und Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des Herstellers, stoffgruppen und Inhaltsstoffe zu bestimmen und wei-
Einführers, Verbringers oder Vertriebsunternehmens, tere Anforderungen an die Beschriftung der Verpak-
4. Dosierungsempfehlungen unter Berücksichtigung einer gewässerschonenden kung festzusetzen,
Verwendung des Erzeugnisses,
5. abgestufte Dosierungsempfehlungen in Millilitern für die Härtebereiche 1 bis 4 bei 2. für das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungs-
Wasch- und Reinigungsmitteln, die Phosphate oder andere härtebindende Stoffe
enthalten; im Sinne dieser Vorschrift umfaßt
mitteln über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus
Härtebereich 1 bis 1,3 Millimol Gesamthärte je Liter Anforderungen an die sonstige Beschaffenheit der Ver-
Härtebereich 2 1,3 bis 2,5 Millimol Gesamthärte je Liter packung und hierzu gehörender Dosiervorrichtungen
Härtebereich 3 2,5 bis 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter festzusetzen.
Härtebereich 4 über 3,8 Millimol Gesamthärte je Liter;
6. wieviel Kilogramm Trockenwäsche mit einem Kilogramm des Erzeugnisses bei §8
Beachtung der jeweiligen Dosierungsempfehlung für jeden der Härtebereiche im
Einbadverfahren gewaschen werden können. Angabe von Wasserhärtebereichen
Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen auch in den Begleitpapieren von lose
beförderten Wasch- und Reinigungsmitteln enthalten sein. Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Ver-
(2) Absatz 1 gilt nicht für braucher den Härtebereich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) des
1. Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und, soweit sie nur von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal
zur Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, Wasch- und Reinigungs- jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Ände-
mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3,
2. Wasch- und Reinigungsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie
rung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in
73/173/EWG vom 4. Juni 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor- einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.
schriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
von Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel) (ABI. EG Nr. L 189 S. 7) in der
Fassung der Richtlinie 82/473/EWG vom 10. Juni 1982 (ABI. EG Nr. L 213 S. 17)
und der Richtlinie 77/728/EWG vom 7. November 1977 zur Angleichung der §9
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,
Verpackung und Kennzeichnung von Anstrichmitteln, Lacken, Druckfarben, Kleb- Angaben zur Umweltverträglichkeit
stoffen und dergleichen (ABI. EG Nr. L 303 S. 23) in der Fassung der Richtlinie
83/265/EWG vom 16. Mai 1983 (ABI. EG Nr. L 147 S. 11) fallen,
(1) Wer gewerbsmäßig im Geltungsbereich dieses
3. kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946; 1975 1 S. 2652), das Gesetzes Wasch- und Reinigungsmittel herstellt oder sie
zuletzt durch § 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder
geändert worden ist.
verbringt, hat beim erstmaligen Inverkehrbringen die nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 gilt nicht für Wasch- und Reinigungsmittel, bei denen eine
solche Dosierungsempfehlung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht möglich Satz 2 zu bestimmende Anmeldenummer sowie die in
ist. einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 vorgeschriebenen
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Angaben zur Umweltverträglichkeit dieser Wasch- und die Absätze 1 bis 4 nur Anwendung, soweit die Mittel in
Reinigungsmittel dem Umweltbundesamt schriftlich mitzu- einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ausdrücklich
teilen. Die Anmeldenummer hat acht Stellen; die ersten benannt sind.
vier Ziffern kennzeichnen die Firma und werden auf Antrag
vom Umweltbundesamt vergeben; die letzten vier Ziffern § 10
kennzeichnen das Erzeugnis und werden vom Hersteller,
Durchführung der Überwachung
Einführer oder Verbringer selbst festgelegt, wobei für die
letzten vier Ziffern fortlaufende Nummern und für jede (1) Die Überwachungsmaßnahmen auf Grund dieses
Mitteilung nach Satz 1 nur eine Nummer zu verwenden Gesetzes obliegen den Landesregierungen oder den von
sind. ihnen bestimmten Stellen.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und (2) Die zuständige Behörde kann die zur Überwachung
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der notwendigen Proben von Wasch- und Reinigungsmitteln
beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundes- und deren Inhaltsstoffen beim Hersteller, Einführer oder
ministern für Wirtschaft und für Jugend, Familie, Frauen Händler unentgeltlich entnehmen. Dieser kann verlangen,
und Gesundheit durch Rechtsverordnung m•t Zusbmmun-g daß ein Teit der Probe amttich verschtossen oder versie-
des Bundesrates zur Erkennung und Verhütung der in § 1 gelt bei ihm zurückgelassen und mit dem Datum der
Abs. 1 genannten nachteiligen Wirkungen vorzuschreiben, Probenahme und des Tages versehen wird, nach dessen
welche Angaben zur Umweltverträglichkeit mitzuteilen Ablauf der Verschluß oder die Versiegelung als aufgeho-
sind. Insbesondere können Angaben über ben gelten.
1. den Namen des Erzeugnisses und des lnverkehrbrin-
gers, (3) Hersteller, Einführer und Händler haben den von der
zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten
2. die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses Personen das Betreten von Grundstücken, Anlagen und
(Rahmenrezeptur), Geschäftsräumen während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeit zu gestatten. Außerhalb dieser Zeiten
3. die Schüttdichte von phosphathaltigen Wasch- und besteht diese Verpflichtung nur, sofern die Probenahme
Reinigungsmitteln, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In diesem Falle ist
4. nach§ 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 anzugebende Dosierungs-
auch das Betreten von Wohnräumen zu gestatten.
empfehlungen,
5. die Einsatzgebiete des Wasch- und Reinigungsmittels, (4) Hersteller, Einführer und Händler haben ferner die
zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die
6. die Produktions- oder Vertriebsmengen, erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Herstellungs-
beschreibungen zur Verfügung zu stellen und technische
7. die Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe, wie die bio- Ermittlungen und Prüfungen, insbesondere Probeentnah-
logische Abbaubarkeit, die sonstige Eliminierbarkeit men, zu gestatten.
oder die Giftigkeit gegenüber Wasserorganismen oder
sonstige nachteilige Wirkungen auf die Beschaffenheit (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
der Gewässer, (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Absatz 3 Satz 2
und 3 eingeschränkt.
vorgeschrieben werden.
(3) Für bereits im Verkehr befindliche Wasch- und Reini- (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
gungsmittel und für Änderungen bei den nach Absatz 2 die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
vorgeschriebenen Angaben zur Umweltverträglichkeit gilt wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 in Verbindung mit 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Absatz 2 entsprechend. Wer die Herstellung sowie die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
Einführung oder Verbringung von Wasch- und Reinigungs~ nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
mitteln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einstellt, sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1
hat dies dem Umweltbundesamt schriftlich mitzuteilen. S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475), aussetzen würde.
(4) Das Umweltbundesamt wertet die Angaben zur
Umweltverträglichkeit der Wasch- und Reinigungsmittel im § 11
Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 genannten nachteiligen
Wirkungen aus. Es unterrichtet die für die Überwachung Ordnungswidrigkeiten
zuständigen Behörden über den Inhalt der Angaben und, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
soweit dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen lässig
Aufgaben von Bedeutung sein kann, über das Ergebnis
der Auswertung nach Satz 1 . 1. entgegen § 3 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungsmittel in
den Verkehr bringt, die den Anforderungen einer
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wasch- und Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 nicht entsprechen,
Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 und
kosmetische Mittel im Sinne des§ 4 des Lebensmittel- und 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wasch- oder Reinigungsmittel in
Bedarfsgegenständegesetzes. Auf Wasch- und Reini- den Verkehr bringt, deren Gehalt an Phosphorverbin-
gungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3, die nur zur dungen die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 2
Anwendung im industriellen Bereich bestimmt sind, finden festgesetzten Höchstmengen überschreitet,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 879
3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12
einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, Wasch-
Übergangsbestimmungen
oder Reinigungsmittel in den Verkehr bringt, deren
Verpackungen oder Umhüllungen nicht, nicht richtig (1) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 3 sind in
oder nicht vollständig gekennzeichnet sind, der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter
anzuwenden, bis in einer Rechtsverordnung nach § 7
4. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzugeben-
Abs. 3 Satz 1, die dort in Verbindung mit einer Rechts- den Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe bestimmt sind.
verordnung nach § 9 Abs. 2 vorgeschriebenen Anga-
ben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt, (2) § 9 Abs. 1 und 3 und§ 11 Abs. 1 Nr. 4 sind in der bis
zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzu-
5. entgegen § 10 Abs. 3 oder 4 wenden, bis die in§ 9 Abs. 2 vorgesehene Rechtsverord-
a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räu- nung in Kraft getreten ist. Hiervon ausgenommen sind die
men oder technische Ermittlungen, Prüfungen oder Vorschriften des § 9 Abs. 1 über die Mitteilung der Anmel-
Probeentnahmen nicht gestattet, denummer; diese gelten unabhängig von der in Satz 1
genannten Rechtsverordnung.
b) die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung
stellt oder (3) Die §§ 7 und 9 gelten nicht für diejenigen Wasch- und
c) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 mit
oder nicht rechtzeitig erteilt oder Ausnahme der Wäscheweichspülmittel, die bis zum
30. Juni 1988 in den Verkehr gebracht worden sind.
6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 oder § 7
Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
§ 13
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist. Berlin-Klausel
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
6 kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deut- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
sche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 mit verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahn- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
det werden. Überleitungsgesetzes.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit § 14
bezieht, können eingezogen werden. (Inkrafttreten)
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Abwasserabgabengesetzes
Vom 5. März 1987
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abwasser-
abgabengesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2619) wird nachstehend
der Wortlaut des Abwasserabgabengesetzes in der ab 1. Januar 1989 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Gesetz vom 13. September 1976
(BGBI. 1 S. 2721, 3007),
2. den am 19. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur
Änderung des Abwasserabgabengesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1515),
3. den teilweise am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen, im übrigen am 1. Januar
1989 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 5. März 1987
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 881
Gesetz
über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Erster Abschnitt der Anlage angegebenen Schwellenwerte nicht über-
schreitet oder der Verdünnungsfaktor GF nicht mehr als 2
Allgemeine Vorschriften beträgt.
§ 1 (2) In den Fällen des§ 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) richtet
sich die Abgabe nach der Zahl der Schadeinheiten im
Grundsatz Gewässer unterhalb der Flußkläranlage.
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im (3) Die Länder können bestimmen, daß die Schädlich.-
Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist keit des Abwassers insoweit außer Ansatz bleibt, als sie in
eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird Nachklärteichen, die einer Abwasserbehandlungsanlage
durch die Länder erhoben. klärtechnisch unmittelbar zugeordnet sind, beseitigt wird.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
§2 verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in der
Begriffsbestimmungen Anlage Teil B festgelegten Vorschriften über die Verfahren
zur Bestimmung der Schädlichkeit dem jeweiligen Stand
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch der Wissenschaft und Technik anzupassen, um die Ver-
häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder son- fahren zu verfeinern oder um den für die Bestimmung der
stigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und Schädlichkeit erforderlichen persönlichen oder sachlichen
das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Was- Aufwand zu vermindern, wenn dadurch die Bewertung der
ser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus Schädlichkeit nicht wesentlich verändert wird.
dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen
abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswas-
ser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Zweiter Abschnitt
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austreten- Ermittlung der Schädlichkeit
den und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittel- §4
bare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Ermittlung auf Grund des Bescheides
Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein
Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im ( 1) Die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten
Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung. zugrunde zu legende Schadstofffracht errechnet sich
außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinlei-
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses tungen (§ 8) nach den Festlegungen des die Abwasserein-
Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schäd- leitung zulassenden Bescheides. Der Bescheid hat hierzu
lichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; mindestens für die in der Anlage zu § 3 unter den Num-
ihr steht eine Einrichtung gleich, di.e dazu dient, die Entste- mern 1 bis 3 genannten Schadstoffe und Schadstoffgrup-
hung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern. pen die in einem bestimmten Zeitraum im Abwasser einzu-
haltende Konzentration und bei der Giftigkeit gegenüber
Fischen den in einem bestimmten Zeitraum einzuhalten-
§ 3 den Verdünnungsfaktor zu begrenzen (Überwachungs-
Bewertungsgrundlage werte) sowie die Jahresschmutzwassermenge festzule-
gen. Enthält der Bescheid für einen Schadstoff oder eine
(1) Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schäd- Schadstoffgruppe Überwachungswerte für versc_~iedene
lichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der Zeiträume, ist der Abgabenberechnung der Uberwa-
oxidierbaren Stoffe, der organischen Halogenverbindun- chungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen.
gen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Ist im Abwasser einer der in der Anlage zu § 3 genannten
Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit Schadstoffe oder Schadstoffgruppen nicht über den dort
des Abwassers gegenüber Fischen nach der Anlage zu angegebenen Schwellenwerten zu erwarten, so kann inso-
diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird. Eine weit von der Festlegung von Überwachungswerten abge-
Bewertung der Schädlichkeit entfällt außer bei Nieder- sehen werden.
schlagswasser(§ 7) und Kleineinleitungen(§ 8), wenn die
der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu (2) In den Fällen des § 9 Abs. 3 (Flußkläranlagen) gilt
legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in Absatz 1 entsprechend.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Weist das aus einem Gewässer unmittelbar entnom- § 5
mene Wasser vor seinem Gebrauch bereits eine Schäd-
(weggefallen)
lichkeit nach § 3 Abs. 1 (Vorbelastung) auf, so ist auf
Antrag des Abgabepflichtigen die Vorbelastung für die in
§ 3 Abs. 1 genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen
§ 6
zu schätzen und ihm die geschätzte Vorbelastung nicht
zuzurechnen. Bei der Schätzung ist von der Schadstoff- Ermittlung in sonstigen Fällen
konzentration im Mittel mehrerer Jahre auszugehen. Die
(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erfor-
Länder können für Gewässer oder Teile von ihnen die
mittlere Schadstoffkonzentration einheitlich festlegen. derlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4
Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen
Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber
(4) Die Einhaltung des Bescheides ist im Rahmen der
der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die
Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen Vor-
Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwa-
schriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen
chungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird.
zu überwachen. Ergibt die Überwachung, daß ein der
Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht
Abgabenberechnung zugrunde zu legender Überwa-
nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das
chungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist
höchste Meßergebnis aus der behördlichen Überwachung
und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der
zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördli-
Schadeinheiten erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach
chen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die
dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene
Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwas-
Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Wird der
sermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten ge-
Überwachungswert einmal nicht eingehalten, so bestimmt
schätzt.
sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes,
wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, (2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
nach dem vollen Vomhundertsatz. Legt der die Abwasser-
einleitung zulassende Bescheid nach Absatz 1 Satz 4
einen Überwachungswert nicht fest und ergibt die Überwa- § 7
chung, daß die in der Anlage zu § 3 als Schwellenwert
Pauschalierung bei Einleitung
angegebene Konzentration überschritten ist, wird die sich von verschmutztem Niederschlagswasser
rechnerisch bei Zugrundelegung des Schwellenwertes
ergebende Zahl der Schadeinheiten um den Vomhundert- (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswas-
satz erhöht, der sich aus den Sätzen 3 und 4 ergibt. Enthält ser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird,
der Bescheid über die nach Absatz 1 zugrunde zu legen- beträgt zwölf vom Hundert der Zahl der angeschlossenen
den Überwachungswerte hinaus auch Überwachungs- Einwohner. Wird das Niederschlagswasser von befestig-
werte für kürzere Zeiträume oder Festlegungen für die in ten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche
einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwasser- Kanalisation eingeleitet, sind der Abgabenberechnung
menge oder Schadstofffracht, so wird die Zahl der Schad- 18 Schadeinheiten je volles Hektar zugrunde zu legen,
einheiten auch bei Überschreitung dieser Werte erhöht. wenn die befestigten gewerblichen Flächen größer als drei
Wird die festgelegte Abwassermenge nicht eingehalten, so Hektar sind. Die Zahl der angeschlossenen Einwohner
wird die Zahl der Schadeinheiten für alle im Bescheid nach ' oder die Größe der befestigten Fläche kann geschätzt
Absatz 1 begrenzten Überwachungswerte erhöht. Werden werden.
sowohl ein Überwachungswert nach Absatz 1 als auch ein
Überwachungswert oder eine Festlegung nach Satz 6 (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-
nicht eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung der Zahl aussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser
der Schadeinheiten nach dem höchsten anzuwendenden ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt.
Vomhundertsatz.
§8
(5) Erklärt der Einleiter gegenüber der zuständigen
Behörde, daß er im Veranlagungszeitraum während eines Pauschalierung bei Kleineinleitungen
bestimmten Zeitraumes, der nicht kürzer als drei Monate von Schmutzwasser aus Haushaltungen
sein darf, einen niedrigeren Wert als den im Bescheid nach und ähnlichem Schmutzwasser
Absatz 1 festgelegten Überwachungswert oder eine (1) Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser
geringere als die im Bescheid festgelegte Abwassermenge aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für
einhalten wird, so ist die Zahl der Schadeinheiten für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9
diesen Zeitraum nach dem erklärten Wert zu ermitteln. Die Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist, beträgt die Hälfte der
Abweichung muß mindestens 20 vom Hundert betragen. Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Ein-
Die Erklärung, in der die Umstände darzulegen sind, auf wohner, soweit die Länder nichts anderes bestimmen. Ist
denen sie beruht, ist mindestens zwei Wochen vor dem die Zahl der Einwohner nicht oder nur mit unverhältnismä-
beantragten Zeitraum abzugeben. Die Absätze 2 und 3 ßigem Aufwand zu ermitteln, kann sie geschätzt werden.
gelten entsprechend. Ergibt die behördliche Überwa-
chung, daß ein Meßergebnis den erklärten Wert oder einen (2) Die Länder können bestimmen, unter welchen Vor-
weiteren im gleichen Verhältnis zu verringernden Überwa- aussetzungen die Einleitung abgabefrei bleibt. Die Einlei-
chungswert oder die Festlegungen nach Absatz 4 Satz 6 tung ist abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehand-
übersteigt, sind die Schadeinheiten nach den Absätzen 1 lungsanlage mindestens den allgemein anerkannten
bis 4 zu ermitteln; die Regelung des§ 9 Abs. 5 bleibt bei Regeln der Technik entspricht und die ordnungsgemäße
Einhaltung des Überwachungswertes unberührt. Schlammbeseitigung sichergestellt ist.
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 883
Dritter Abschnitt Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, der
entsprechend anzuwenden ist, erfüllt sind.
Abgabepflicht
(7) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet
§ 9 sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der
Abgabepflicht, Abgabesatz Bescheid im Anschluß an die Erklärung an den erklärten
Wert angepaßt wird und dieser die Voraussetzungen der
(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Absätze 5 oder 6 erfüllt.
(2) Die Länder können bestimmen, daß an Stelle der
Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabe- § 10
pflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Ausnahmen von der Abgabepflicht
Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen
und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den (1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen 1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem .Gewässer
Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbar- entnommen worden ist und über die bei der Entnahme
keit der Abgabe. vorhandene Schädlichkeit im. Sinne dieses Gesetzes
hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flußklär-
Gesetzes aufweist,
anlage gereinigt, können die Länder bestimmen, daß an
Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs 2. Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen
der Betreiber der Flußkläranlage abgabepflichtig ist. Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer,
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewon-
nenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember
schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und
1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
soweit gewährleistet ist, daß keine schädlichen Stoffe
ab 1. Januar 1981 12 DM in andere Gewässer gelangen,
ab 1. Januar 1982 18 DM
ab 1 . Januar 1983 24 DM 3. Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen
anfällt,
ab 1. Januar 1984 30 DM
ab 1 . Januar 1985 36 DM 4. Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen
ab 1 . Januar 1986 40 DM befestigten gewerblichen Flächen und von Schienen-
wegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine
im Jahr.
öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 Satz 2 ermäßigt sich
außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitun- (2) Die Länder können bestimmen, daß das Einleiten
gen(§ 8) bei den Abwassereinleitungen, für die nach§ 7a von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das
Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die allgemein aner- Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für
kannten Regeln der Technik anzuwenden sind, um die eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Auf-
Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, bereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflich-
obwohl tig ist.
1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die (3) Die Abgabepflicht entsteht auf Antrag des Einleiters
Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen
Anforderungen nach§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushalts- Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage in der
gesetzes entspricht und Höhe, die der durch den Betrieb der Anlage zu erwarten-
den Minderung des der Ermittlung der Schadeinheiten
2. die Anforderungen nach § 7 a Abs. 1 des Wasserhaus-
jeweils zugrunde zu legenden Wertes beim Einleiten in das
haltsgesetzes im Veranlagungszeitraum eingehalten Gewässer entspricht, wenn diese Minderung mindestens
werden, sofern sie nicht entgegen den allgemein aner- 20 vom Hundert beträgt. Sie entsteht rückwirkend in voller
kannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder
Höhe, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird.
Vermischung erreicht werden.
Bleibt die tatsächliche Reinigungsleistung hinter der erwar-
Werden für die Abwassereinleitungen über die allgemein teten Minderung der Schadeinheiten zurück, entsteht inso-
anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforde- weit die Abgabepflicht rückwirkend. Die rückwirkend erho-
rungen festgelegt oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 erklärt und bene Abgabe ist von Beginn der Rückwirkung an entspre-
eingehalten, ermäßigt sich der Abgabesatz nach Absatz 4 chend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. § 4 Abs. 2
Satz 2 zusätzlich um den Vomhundertsatz, um den die bis 4 gilt entsprechend.
allgemein anerkannten Regeln der Technik übertroffen
werden. (4) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet, die
eine über die allgemein anerkannten Regeln der Technik
(6) Der Abgabesatz nach Absatz 4 Satz 2 ermäßigt sich nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hinausge-
außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinlei- hende Verminderung der Schadstofffracht erwarten las-
tungen (§ 8) bei den Abwassereinleitungen, für die nach sen, so kann die Hälfte der für diese Verminderung ent-
§ 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes der Stand der standenen zusätzlichen AufwendungBn mit der Abgabe für
Technik anzuwenden ist, um 80 vom Hundert für die das Jahr, in dem diese Aufwendungen anfallen, und für die
Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl die zwei darauffolgenden Jahre aufgerechnet werden.
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Vierter Abschnitt 4. der Bau von Anlagen zur Beseitigung des Klär-
schlamms,
Festsetzung, Erhebung und Verwendung
der Abgabe 5. Maßnahmen im und am Gewässer zur Beobachtung
und Verbesserung der Gewässergüte wie Niedrigwas-
seraufhöhung oder Sauerstoffanreicherung sowie zur
§ 11
Gewässerunterhaltung, ·
Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht
6. Forschung und Entwicklung von Anlagen oder Verfah- ·
(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. ren zur Verbesserung der Gewässergüte,
(2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der§§ 7 und 8 7. Ausbildung und Fortbildung des Betriebspersonals für
die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen Abwasserbehandlungsanlagen und andere Anlagen
und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte.
Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einlei-
ter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabe-
pflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu über- Fünfter Abschnitt
lassen.
Gemeinsame Vorschriften; Schlußvorschriften
(3) Die Länder können bestimmen, daß der Abgabe-
pflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinhei-
§ 14
ten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung
erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Ab- der Abgabenordnung
satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Für die Hinterziehung von Abwasserabgaben gelten die
Strafvorschriften des§ 370 Abs. 1, 2 und 4 und des§ 371
§ 12 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend, für die
Verletzung der Erklärungspflicht Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvor-
schrift des § 378 der Abgabenordnung (AO 1977) entspre-
(1) Kommt der Abgabepflichtige seinen Verpflichtungen chend.
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und den ergänzenden Vorschriften
der Länder nicht nach, so kann die Zahl der Schadeinhei- § 15
ten von der zuständigen Behörde geschätzt werden.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Der Einleiter, der nach § 9 Abs. 2 oder 3 nicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
abgabepflichtig ist, kann im Wege der Schätzung zur
Abgabe herangezogen werden, wenn er seinen Verpflich- lässig
tungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und den ergänzenden 1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 die Berechnungen oder
Vorschriften der Länder nicht nachkommt. In diesem Fall Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
haften der Abgabepflichtige und der Einleiter als Gesamt- vorlegt,
schuldner. 2. entgegen§ 11 Abs. 2 Satz 2 dem Abgabepflichtigen die
§ 12 a notwendigen Daten oder Unterlagen nicht, nicht richtig
Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung oder nicht vollständig überläßt.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforde- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
rung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung. zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem
19. Dezember 1984 erlassen worden sind.
§ 16
§ 13 Stadtstaaten-Klausel
Verwendung § 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und
(1) Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maß- Hamburg selbst abgabepflichtig sind.§ 9 Abs. 2 Satz 1 und
nahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewäs- 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit der Maßgabe,
sergüte dienen, zweckgebunden. Die Länder können daß sie sich auch selbst als abgabepflichtig bestimmen
bestimmen, daß der durch den Vollzug dieses Gesetzes können.
und der ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften ent-
stehende Verwaltungsaufwand aus dem Aufkommen der § 17
Abwasserabgabe gedeckt wird. Berlin-Klausel
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind insbesondere: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
1. der Bau von Abwasserbehandlungsanlagen, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
2. der Bau von Regenrückhaltebecken und Anlagen zur werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Reinigung des Niederschlagswassers, Überleitungsgesetzes.
3. der Bau von Ring- und Auffangkanälen an Talsperren,
See- und Meeresufern sowie von Hauptverbindungs- § 18
sammlern, die die Errichtung von Gemeinschaftsklär- (Inkrafttreten)
anlagen ermöglichen,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 885
Anlage
A. (zu § 3)
(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender
Tabelle:
Nr. Bewertete Einer Schadeinheit Schwellenwerte
Schadstoffe und entsprechen jeweils nach Konzentration
Schadstoffgruppen folgende und Jahresm~mge
volle Meßeinheiten
1 Oxidierbare Stoffe 50 Kilogramm 20 Milligramm je Liter und
in chemischem Sauerstoff 250 Kilogramm Jahresmenge
Sauerstoffbedarf (CSB)
2 Organische 2 Kilogramm 100 Mikrogramm je Liter und
Halogenverbindungen Halogen, berechnet 10 Kilogramm Jahresmenge
als adsorbierbare als organisch
organisch gebundene gebundenes Chlor
Halogene (AOX)
3 Metalle und ihre und
Verbindungen:
3.1 Quecksilber 20 Gramm 1 Mikrogramm 100 Gramm
3.2 Cadmium 100 Gramm 5 Mikrogramm 500 Gramm
3.3 Chrom 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
3.4 Nickel 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
3.5 Blei 500 Gramm 50 Mikrogramm 2,5 Kilogramm
3.6 Kupfer 1 000 Gramm 100 Mikrogramm 5 Kilogramm
Metall je Liter Jahresmenge
4 Giftigkeit 3 000 Kubikmeter GF =2
gegenüber Fischen Abwasser geteilt
durch GF
GF ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischtest nicht mehr giftig ist.
(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischen insoweit unberücksichtigt,
als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das gleiche gilt
für die Einleitung von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen
natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.
B.
Die Schadstoffgehalte sowie die Giftigkeit gegenüber Fischen werden aus der nicht abgesetzten, homogenisierten
Probe nach folgenden Verfahren bestimmt:
1. Oxidierbare Stoffe (CSB) Der chemische Sauerstoffbedarf wird nach dem Dichromatverfahren unter Anwendung
von Silbersulfat als Katalysator bestimmt, im übrigen nach Nr. 2.2.2 der 3. Abwas-
serVwV vom 17. März 1981 (GMBI. S. 138), geändert durch allgemeine Verwaltungsvor-
schrift vom 10. November 1986 (GMBI. S. 618).
2. Organische Halogen- Die an Aktivkohle adsorbierbaren organisch gebundenen Halogene werden im Sauer-
verbindungen (AOX) stoffstrom verbrannt, die Menge der dabei gebildeten Halogenwasserstoffe bestimmt
und als Chlor angegeben, im übrigen nach Nr. 2.2.5 der 20. AbwasserVwV vom 19. Mai
1982 (GMBI. S. 293), geändert durch allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 10. Novem-
ber 1986 (GMBI. S. 618).
3. Quecksilber Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Kaliumpermanganat und Kaliumperoxodisulfat
wird das Quecksilber atomabsorptions- oder atomemissionsspektrometrisch bestimmt,
im übrigen nach Nr. 2.3.5 der 40. AbwasserVwV vom 5. September 1984 (GMBI.
S. 354).
4. Cadmium, Chrom, Nickel, Nach Aufschluß der Wasserprobe mit Salpetersäure und Wasserstoffperoxid werden die
Blei, Kupfer Metalle atomabsorptions- und atomemissionsspektrometrisch bestimmt, im übrigen
nach Nr. 2.3.4 (Cadmium), 2.3.11 (Chrom), 2.3.17 (Nickel), 2.3.9 (Blei) und 2.3.16
(Kupfer) der 40. AbwasserVwV vom 5. September 1984.
5. Fischgiftigkeit Die Giftwirkung wird im Fischtest unter Verwendung der Goldorte (Leuciscus idus
melanotus) als Testfisch durch Ansetzen verschiedener Abwasserverdünnungen
bestimmt, im übrigen nach Nr. 2.3.3 der 40. AbwasserVwV vom 5. September 1984.
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen
Vom 3. März 1987
Auf Grund des§ 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgeset- der Pflicht zur Einzelzulassung nach § 21 Abs. 1 des
zes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), Ab- Arzneimittelgesetzes freigestellt, soweit sie die für sie
satz 1 geändert durch das Gesetz vom 16. August 1986 in Teil 1, 2. Abschnitt, Teil 11, 2. Abschnitt und Teil III der
(BGBI. 1S. 1296), wird nach Anhörung des Sachverständi- Anlage festgelegten Anforderungen erfüllen (Standard-
gen-Ausschusses für Standardzulassungen im Einverneh- zulassungen)."
men mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Arbeit und
Sozialordnung und für Ernährung, Landwirtschaft und
3. Die Anlage wird nach Maßgabe der Anlage zu dieser
Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Verordnung geändert.*)
Artikel 1
Die Verordnung über Standardzulassungen vom
3. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1601 ), zuletzt geändert Artikel 2
durch die Verordnung vom 12. März 1986 (BGBI. 1S. 354),
wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Verordnung über gesetzes auch im Land Berlin.
Standardzulassungen von Arzneimitteln".
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
,,§ 1
Die in der Anlage in Teil 1, 1. Abschnitt und in Teil 11, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
1 . Abschnitt bezeichneten Fertigarzneimittel sind von Kraft.
Bonn, den 3. März 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
*) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1987 887
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1987
Vom 6. März 1987
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den (3) Das Saarland und Bremen leisten im Zahlungsver-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom kehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den
28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwal-
des Bundesrates verordnet: teten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
§ 1 Umsatzsteuer- und Finanzausgleic~ überweist der Bun-
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlun-
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1987 gen an das Saarland 4 409 000 DM und an Bremen
7 658 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung werden.
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-
gleichsjahr 1987 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-
Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltlich einer Neuregelung des hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-
Zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes in der minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Weise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundes- Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
anteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
vermindert wird: zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die
Baden-Württemberg 87,9v. H. Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3
Bayern 63,5v. H. des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
Berlin 60,7v. H. und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen.
Bremen
Hamburg 91,6 V. H.
Hessen 82,3v. H. §2
Niedersachsen 10,4 V. H.
Berlin-Klausel
Nordrhein-Westfalen 67,8v. H.
Rheinland-Pfalz 50,1 V. H. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Saarland leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
Schleswig-Holstein 13,5 V. H. über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
auch im Land Berlin.
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi-
gen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des
Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies §3
aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein-
Inkrafttreten
nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens
abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
men ist unverzüglich durchzuführen. in Kraft.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
888 Bundesgesetzblatt, _Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
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lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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satz beträgt 7 % .
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 6. März 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom aus der Nordsee (ABI. EG Nr. L 36 S. 14) verstößt,
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 384/87 in
Artikel 1 der Zeit bis zum 15. April 1987 nach dem Sortieren
mehr als 30 % Seezunge (Solea solea), die während
§ 1 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein- der Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder
schaftlichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1 ähnlichen Netzen gefangen wurden, an Bord hat oder
S. 1151 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Februar anlandet."
1987 (BGBI. 1 S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Artikel 2
1. Der bisherige Text wird Absatz 1 . Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
gesetzes auch im Land Berlin.
2. Folgender Absatz wird angefügt:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot
Artikel 3
der Verordnung (EWG) Nr. 384/87 der Kommission
vom 6. Februar 1987 zur Festsetzung vorübergehen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der Höchstgrenzen für die Anlandung von Seezungen Kraft.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle