711
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1987 Nr.19
Tag Inhalt Seite
10. 3. 87 Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz ............... . 777
7133-3-2-4
10. 3. 87 Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz 793
7134-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsbllätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........................................ . 838
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
Vom 10. März 1987
Auf Grund des Artikels 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Ersten
Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBL I S. 2701) wird
nachstehend der Wortlaut der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der seit
1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 184),
2. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen§ 32 Abs. 1 der Dritten Verordnung
zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344),
3. den am 1 . Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 15 Abs. 1,
zu 3. des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 und 8, des § 9 Abs. 3, des § 15 Abs. 1 und des
§ 44 Abs. 3
des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976
(BGBI. 1 S. 432), die§§ 6 und 15 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 956).
Bonn, den 10. März 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung zum Waffengesetz
(1. WaffV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt II Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse mit dem deutschen
Jagdschein
Abschnitt III Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die
dafür verwendeten Reizstoffe
Abschnitt IV Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel
Abschnitt V Waffen- und Munitionsbücher
Abschnitt VI Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung
Abschnitt VII Anzeigepflichten
Abschnitt VIII - Nachweis der Sachkunde
Abschnitt IX Benutzung von Schießstätten
Abschnitt X Ausbildung im Verteidigungsschießen
Abschnitt XI Übergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
Abschnitt 1 2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 3, wenn sie mit allgemein
Anwendungsbereich des Gesetzes gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schußwaffe oder
ein anderes, einer Schußwaffe gleichstehendes Gerät
umgearbeitet werden können,
§ 1
3. Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1, die ihrer äuße-
(1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf ren Form nach den Anschein einer vollautomatischen
1. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die zum Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne
Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist.
nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes verschossen wer-
den können, denen eine Bewegungsenergie von nicht
§2
mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird,
2. Schußwaffen nach§ 1 Abs. 1 des Gesetzes, bei denen (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenher-
feste Körper mittelbar durch Muskelkraft angetrieben stellungs- und Waffenhandelserlaubnis sowie über das
werden, Waffenhandelsbuch (§§ 7 bis 12) sind nicht anzuwenden
auf
3. die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Geräte,
die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur 1. den Handel
a) Zündblättchen, -bänder oder -ringe (Amorces) ab- a) mit Schußwaffen mit Zündnadelzündung,
geschossen werden können, b) mit einläufigen Einzelladerwaffen mit Zündhütchen-
b) Knallkorken abgeschossen werden können, zündung (Perkussionswaffen),
4. Geräte nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, die zum einmali- deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wor-
gen Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen den ist,
im Sinne des Sprengstoffgesetzes bestimmt sind, 2. den Handel mit Schußapparaten und deren Munition,
5. Munition nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes, bei der die 3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates
'Ladung nicht schwerer als 15 mg ist, sowie Knall- (Instandsetzung), die vom Hersteller bezogen und nach
korken, dessen Anleitung eingebaut werden, ohne daß hierbei
6. Gegenstände nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, die Bauart verändert wird.
wenn sie nicht dazu bestimmt sind, aus Schußwaffen Die Verbote des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a
oder aus Geräten nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes ver- bis c des Gesetzes sind nicht auf Schußwaffen, die vor
schossen zu werden. dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, anzuwenden.
Auf die Herstellung von Schußapparaten sind die Vor-
(2) Auf Schußwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung
schriften über das Waffenherstellungsbuch (§ 12 des
ist das Gesetz mit Ausnahme der §§ 16 bis 20, 39, 44 und
Gesetzes), auf Arbeiten nach Satz 1 Nr. 3 die Vorschriften
45 nicht anzuwenden.
über die Erlaubnispflicht nach § 41 des Gesetzes nicht
(3) Absatz 1 gilt nicht für anzuwenden.
1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1, die mit allgemein (2) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 33 und 40 auf
gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden kön- Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb der
nen, daß die Bewegungsenergie der Geschosse Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunen-
gesteigert wird, geräte ), nicht anzuwenden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 779
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung und 2. Der Lauf muß in dem dem Patronenlager zugekehrten
Zulassung von Handfeuerwaffen (Abschnitt III) sind nicht Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn
anzuwenden, wenn die dort bezeichneten Handfeuerwaf- gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleich-
fen zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der wertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen
die Ladung nicht schwerer als 15 mg ist. in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen
gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffen-
besitzkarte und die Anmeldepflicht (§§ 28 und 59) sind 3. Der Lauf muß mit dem Gehäuse fest verbunden sein,
nicht anzuwenden auf sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf
ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht wer-
1. Schußwaffen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art,
den kann.
2. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der
4. Die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach nicht
zugelassenen Bauart entsprechen und das Zulas- den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe,
sungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 tragen oder
die Kriegswaffe ist, hervorrufen.
bei denen die Ladung der zu verschießenden Munition
nicht schwerer als 15 mg ist, Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, daß sie
nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgän-
3. Luftdruck-, Federdruck- und COrWaffen, gig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert wer-
a) deren Geschossen eine Bewegungsenergie von den können, daß aus ihnen Geschosse, Patronen- oder
nicht mehr als 7 ,5 J erteilt wird und die das Kennzei- pyrotechnische Munition verschossen werden kann.
chen nach Anlage 1 Abbildung 1 tragen oder
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften des Geset-
b) die vor dem 1. Januar 1970 in den Handel gebracht
zes sind auf Schußwaffen nicht anzuwenden, die vor dem
worden sind.
1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der
(5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung des Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember
Bedürfnisses (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes) sind 1972 (BGBI. 1 S. 2522) verändert worden Sind.
bei der Entscheidung über
1. die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Handfeuerwaf- §4
fen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffen-
nicht mehr als 7 ,5 J erteilt wird und die das Kennzei- besitzkarte (§ 28) sind nicht anzuwenden auf
chen nach Anlage 1 Abbildung 1 tragen,
1. Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringe-
2. die Erteilung des Munitionserwerbscheins für Munition, ren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforder-
die für Waffen nach Nummer 1 bestimmt ist, lichen auswechselbaren Verschlüsse,
nicht anzuwenden. 2. Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschos-
(6) § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist nicht anzuwenden sen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe
auf Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbrin- bestimmten Munition Geschoßdurchmesser und
gen in Staaten bestimmt ist, mit denen die gegenseitige höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder
Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist. § 34 Abs. 1 geringer sind (Anlage III zur 3. WaffV),
Satz 3 des Gesetzes gilt nicht für den Vertrieb und das 3. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleine-
Überlassen von Munition an erwerbsberechtigte Muni- rer Abmessung zu verschießen, und die keine Ein-
tionssammler. steckläufe sind,
(7) Die Vorschriften über das Munitionshandelsbuch und für Schußwaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des
den Munitionserwerb (§ 12 Abs. 3 und § 29 Abs. 1 des Inhabers einer Erlaubnis nach§ 28 des Gesetzes eingetra-
Gesetzes) sind auf pyrotechnische Munition, die das gen sind.
Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten
(2) Der Erwerb der Wechsel- oder Austauschläufe nach
Verordnung zum Waffengesetz mit der Klassenbezeich-
Absatz 1 Nr. 1 und der Wechseltrommeln nach Absatz 1
nung PM I trägt, nicht anzuwenden. § 12 Abs. 3 des
Nr. 2 ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats
Gesetzes ist ferner auf Patronen- und Kartuschenmunhion
unter Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Eintragung des
für Schußwaffen, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner
Erwerbs anzuzeigen.
Erlaubnis bedarf, sowie auf Munition der Anlage III zur
Dritten Verordnung zum Waffengesetz, Tabellen 6, 7 und 9 §5
nicht anzuwenden. (1) Die Vorschriften des Gesetzes für Schußwaffen,
§3 deren Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als
7,5 J erteilt wird, sind mit Ausnahme des Abschnittes III
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenbü- auch auf tragbare Geräte anzuwenden, die, ohne Schuß-
cher, die Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen, waffe zu sein, zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt
die Einfuhr und die Waffenbesitzkarte (§ 12, Abschnitte III sind und bei denen
und IV und § 28) sind auf veränderte Schußwaffen mit
einer Länge von mehr als 60 cm, die für Zier- oder Samm- 1. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe das Gerät gezielt
lerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernseh- und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm
aufnahmen bestimmt sind, nicht anzuwenden, wenn sie Länge verlassen,
die nachstehenden Anforderungen erfüllen: 2. in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
1. Das Patronenlager muß dauerhaft so verändert sein, a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein
daß keine Patronen- oder pyrotechnische Munition gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz-
geladen werden kann. oder anderen Wirkstoffen oder
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b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine an- diesen in Richtung der Laufmündung mit einem
dere als kinetische Energie, insbesondere durch ein kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft ver-
gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen schlossen ist.
Strahlung,
Schußwaffen im Sinne des§ 58 Abs. 2 des Gesetzes sind
hervorgerufen werden kann. gemäß den Anforderungen der Nummern 1 bis 3
unbrauchbar zu machen.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes für Schußwaffen sind
auf tragbare Geräte anzuwenden, bei denen bestim- (2) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des
mungsgemäß Geschosse verschossen werden können, Gesetzes sind auf Nachbildungen von Schußwaffen anzu-
mit Ausnahme von Armbrüsten und von Geräten, deren wenden, wenn diese Gegenstände mit allgemein
Geschosse mittelbar durch Muskelkraft angetrieben gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert
werden. werden können, daß aus ihnen Munition, Ladungen oder
Geschosse verschossen werden können.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Bauartzulas-
sung (§§ 21, 24 und 47) sind anzuwenden auf (3) Nachbildungen sind nicht als Schußwaffen herge-
1. nicht tragbare Selbstschußgeräte, stellte Gegenstände, die die äußere Form einer Schuß-
waffe haben und aus denen nicht geschossen werden
2. andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in kann.
Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet wer-
den und die für technische Zwecke bestimmt sind. Bei (4) Die Vorschriften des Gesetzes sind auf Schußwaffen
diesen Geräten unterliegen der Bauartzulassung nur nicht anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1979 entspre-
die Auslösevorrichtung und die Teile des Gerätes, die chend den Anforderungen des Absatzes 1 in der bis
dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind. zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar
gemacht worden sind.
§6 §8
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Munitionser- (1) Verboten ist es, folgende Gegenstände herzustellen,
werbschein (§ 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) sind auf zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertrei-
Hohlkörper, die zur Aufnahme chemischer Wirkstoffe her- ben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den
gerichtet sind und als Geschosse verwendet werden sollen Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder die
- ausgenommen Geschosse für Schußwaffen im Sinne tatsächliche Gewalt über sie auszuüben:
des § 22 des Gesetzes-, anzuwenden.
1. Nadelgeschosse, die für Schußwaffen- ausgenommen
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kennzeich- Schußapparate - bestimmt sind und bei denen der
nung und Aufbewahrung von Munition gelten auch für Durchmesser des zylindrischen Teils nicht mehr als
Geschosse mit oder aus Reizstoffen, soweit diese Gegen- 3 mm beträgt und die Geschoßlänge das Zehnfache
stände den Anforderungen der §§ 10 und 11 entsprechen. des Durchmessers des zylindrischen Teils übersteigt;
bei ummantelten Geschossen gilt als Durchmesser
§ 7 derjenige des Kerns,
(1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des 2. Revolver- und Pistolenmunition (Tabellen 8 a und 8 b
Gesetzes sind auf unbrauchbar gemachte Schußwaffen der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffen-
und auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände anzu- gesetz) mit
wenden, wenn a) Hohlspitzgeschossen,
1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verändert ist, daß b) Teilmantelgeschossen mit Sollbruchstellen
weder Munition noch Treibladungen geladen werden
sowie Geschosse für solche Munition,
können,
3. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Hand-
2. der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig habung dazu bestimmt sind, durch Würgen die
gemacht worden ist, Gesundheit zu beschädigen,
3. in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen 4. Präzisionsschleudern, dafür bestimmte Armstützen
für Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als und vergleichbare Vorrichtungen sowie sonstige trag-
60 cm der Auslösemechanismus nicht dauerhaft funk- bare Schleudern und wesentliche Teile für diese
tionsunfähig gemacht worden ist, Geräte, sofern bei den Schleudern das halbe Produkt
4. bei Schußwaffen aus Auszugskraft und -länge einen Wert von 23 J
übersteigt,
a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht auf
seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend, 5. für Schußwaffen mit gezogenen Läufen bestimmte
bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längs- Patronenmunition, deren Geschosse
schlitz von mindestens 4 mm Breite oder im Ab- a) im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmes-
stand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch drei ser der dazugehörigen Schußwaffe und
kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige
Laufveränderungen aufweist, b) die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben
sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom
b) mit einer Länge von mehr als 60 cm der Lauf in dem Geschoß trennt.
dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht minde-
stens sechs kalibergroße Bohrungen oder andere (2) § 37 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes ist auf die in Absatz 1
gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor bezeichneten Gegenstände entsprechend anzuwenden.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 781
(3) Als Hohlspitzgeschosse im Sinne des Absatzes 1 (3) Die Jagderlaubnis nach Absatz 1 berechtigt ihren
Nr. 2 gelten nicht Inhaber zur Einfuhr, zum sonstigen Verbringen in den
Geltungsbereich des Gesetzes oder zum Erwerb von zwei
1. Vollgeschosse, die einen flachen Kopf haben und in der
Schußwaffen. Diese müssen eine Länge von mehr als
Kopffläche nicht mehr als 2 mm eingewölbt sind,
60 cm haben und dürfen keine Selbstladewaffen sein,
2. Vollgeschosse, die einen flachen Kopf haben und mit deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
einer Haube abgedeckt und in der Kopffläche nicht
mehr als 2 mm eingewölbt sind, (4) Wer als Inhaber einer Jagderlaubnis nach Absatz .1
eine Schußwaffe nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 des Gesetzes
3. Geschosse, die mit einer Haube abgedeckt sind, eine erwirbt, hat dem Überlasser die Bestätigung nach Absatz 2
durchgehende achsiale Bohrung von höchstens 2 mm Nr. 1 zur Eintragung von Art und Zahl, Hersteller- oder
Durchmesser haben und in der Kopffläche nicht mehr Warenzeichen, Modellbezeichnung und Herstellungsnum-
als 2 mm eingewölbt sind. mer der Waffe vorzulegen.
(4) Präzisionsschleudern im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 4 sind tragbare Schleudern, die zur Erreichung
Abschnitt III
einer höchst möglichen Bewegungsenergie eine Arm-
stütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder Anforderungen an Reizstoffgeschosse,
für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind. Reizstoffsprühgeräte
und die dafür verwendeten Reizstoffe
Abschnitt II § 10
Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse (1) Kartuschenmunition mit Reizstoffen und Geräte, aus
mit dem deutschen Jagdschein denen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken Reizstoffe
versprüht oder ausgestoßen werden, müssen hinsichtlich
§ 9 ihrer Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage 2
Nr. 2 und die darin verwendeten Heizstoffe hinsichtlich
(1) Den in der Bundesrepublik Deutschland erteilten ihrer Reizwirkung und zulässigen Menge den Anforderun-
Jagdscheinen stehen bei der Anwendung des Gesetzes gen der Anlage 2 Nr. 3 und 4 entsprechen sowie nach § 11
die in folgenden Staaten erteilten Jagderlaubnisse gleich, gekennzeichnet sein.
sofern der Zeitpunkt der Ausstellung oder Verlängerung
nicht länger als drei Jahre zurückliegt: (2) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, Arznei-
mitteln und Betäubungsmitteln sowie des Lebensmittel-
Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Jugoslawien,
rechts bleiben unberührt.
Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien,
Schweiz mit Ausnahme der Kantone Uri, Schwyz, Ob- (3) Für die Prüfung der Anforderungen nach Anlage 2 ist
walden, Nidwalden, Glarus, Zug, Appenzell-Außerrhoden das Institut für Aerobiologie der Fraunhofer-Gesellschaft,
und Appenzell-lnnerrhoden, Tschechoslowakei, Ungarn. 5948 Schmallenberg-Grafschaft, zuständig. Das Institut
Satz 1 gilt auch für belgische Jagdscheine der Klasse C, kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfung andere
die einen Vermerk über die Ablegung der Jägerprüfung Fachinstitute beauftragen.
enthalten. Bei Dauerjagderlaubnissen gilt das Datum des
Nachweises über die Zahlung der Gebühr für die Verlän- (4) Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren durch-
gerung der Erlaubnis als Datum der Verlängerung, wenn zuführen, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und
gewährleistet ist, daß die Inhaber der Dauerjagderlaub- Technik entsprechen.
nisse in Abständen von höchstens drei Jahren auf ihre (5) § 37 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes ist auf die in Absatz 1
Zuverlässigkeit überprüft werden. bezeichneten Gegenstände mit der Maßgabe anzuwen-
(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur in Verbin- den, daß auch Ausnahmen von der in§ 11 vorgeschriebe-
dung mit nen Kennzeichnung zugelassen werden dürfen.
1. einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik
§ 11
Deutschland erteilten Bestätigung, daß die ausländi-
sche Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes (1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoff-
entsprechenden Form ausgestellt worden ist (Legalisa- geschossen sind außer der Kennzeichnung nach § 13
tion nach § 13 Abs. 4 des Konsulargesetzes vom Abs. 3 des Gesetzes folgende Angaben anzubringen:
11. September 1974 - BGBI. I S. 2317-),
1. die Aufschrift „Reizstoff",
2. einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in
2. die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung des
einer fremden Sprache abgefaßt ist, in die deutsche
Reizstoffes,
Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutsch-
land öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer 3. die Masse des in einem Geschoß enthaltenen Reiz-
oder durch einen in dem betreffenden Land amtlich stoffes,
zugelassenen oder vereidigten Übersetzer, dessen 4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem die
Unterschrift von der in Nummer 1 genannten Auslands- Geschosse verschossen werden dürfen,
vertretung beglaubigt worden ist.
5. die Aufschrift „In Entfernungen unter 1 m Gefahr
Die Legalisation der Jagderlaubnis im Sinne des Satzes 1 gesundheitlicher Schädigungen!".
Nr. 1 kann entfallen, wenn mit dem betreffenden Land eine
entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung getroffen (2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausge-
worden ist. stoßen werden, sind mit dem Namen oder einem eingetra-
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
genen Warenzeichen des Herstellers, einer Produktbe- Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als
zeichnung und entsprechend Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 Beisitzer sollen ein selbständiger Waffenhändler und ein
sowie mit der Angabe des Inhalts und der Konzentration Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht
der Reizstofflösung zu kennzeichnen. Geräte mit aus- zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstel-
wechselbaren Reizstoffbehältern sind entsprechend lung bestellt werden.
Absatz 1 Nr. 1 und 5, die auswechselbaren Reizstoffbehäl-
ter selbst nach Satz 1 zu kennzeichnen. Kartuschenmuni- (3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Über das Ergeb-
tion mit Reizstoffen ist auf dem Hülsenboden. mit der nis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Nie-
Kurzbezeichnung des in der Kartusche enthaltenen Reiz- derschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prü-
stoffes zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung fungsausschusses zu unterzeichnen ist.
auf dem Hülsenboden wegen der geringen Größe der (4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein
Munition oder aus sonstigen technischen Gründen nicht Zeugnis zu erteilen, das vom Vorsitzenden des Prü-
anbringen läßt, ist folgende Farbkennzeichnung am Hül- fungsausschusses zu unterzeichnen ist.
senmund anzubringen:
(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehr-
Blau - Reizstoffmunition mit CN,
Gelb - Reizstoffmunition .mit CS, mals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß kann
Rot - sonstige Reizstoffmunition. bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer
bestimmten Frist wiederholt werden darf.
(3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoff-
geschossen und jedem Sprühgerät nach Absatz 2 ist eine
Gebrauchsanweisung beizufügen, in der die Methoden
sachgerechter Anwendung und die Gefahren einer miß- Abschnitt V
bräuchlichen Benutzung zu beschreiben sind.
Waffen- und Munitionsbücher
§ 14
Abschnitt IV
(1) Das Waffenherstellungs-, das Waffenhandels- und
Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel
das Munitionshandelsbuch sind in gebundener Form oder
in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverar-
§ 12 beitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem
(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes die Schußwaffen oder die Munition hergestellt oder vertrie-
nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausreichende Kennt- ben werden, zu führen.
nisse
(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind
1 . der Vorschriften über den Handel mit Schußwaffen und die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl der Seiten ist
Munition, den Erwerb und das Führen von Schuß- auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Karteiform
waffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffen- geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde
rechtlichen Vorschriften, zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer
Gesamtzahl vorzulegen.
2. über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuch-
lichen Schußwaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel (3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in
mit Schußwaffen beantragt ist, dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen;
3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß.
ihre Verwendung in der dazugehörigen Schußwaffe, Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist
wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition bean- dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.
tragt ist.
(4) Die Bücher sind zum 31 . Dezember jeden zweiten
(2) Der Bewerber hat in der Prüfung nach Absatz 1 Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei
Kenntnisse nachzuweisen über der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so
abzuschließen, daß nachträglich Eintragungen nicht mehr
1 . Schußwaffen und Munition aller Art, wenn eine umfas- vorgenommen werden können. Der beim Abschluß der
sende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist,
Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue
2. die in der Anlage 3 aufgeführten Waffen- oder Muni- Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht
tionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel beantragt mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzu-
ist. schließen.
§ 13 (5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der
zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäfts-
führung kann der Industrie- und Handelskammer über- (6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit
tragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsaus- den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem·
schüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet die Schußwaffen oder die Munition hergestellt oder vertrie-
werden. ben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem
Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewah-
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzen- ren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten
den und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Prüfungsaus- Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständi-
schusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. gen Behörde zur Aufbewahrung anzubieten. Gibt der zur
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 783
Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für
Buch seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständi- jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im
gen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertiggestellt,
§ 15
1. sobald sie nach § 16 des Gesetzes geprüft worden ist,
2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschußprüfung
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener
unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten
Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen: wird.
Linke Seite: Rechte Seite:
(4) Bei Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 herge-
1. laufende Nummer 4. Datum des Abgangs stellt worden sind, kann von der Eintragung des Namens
der Eintragung oder der Kenntnis des und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6
2. Datum der Fertig- Verlustes abgesehen werden.
stellung 5. Name und Anschrift § 16
3. Herstellungs- des Empfängers oder
Art des Verlustes (1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffen-
nummer handelsbuch in Karteiform geführt, so können die Eintra-
6. Sofern die Schußwaffe gungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffen-
nicht einem Erwerber posten) nach Absatz 2 oder 3 zusammengefaßt werden.
nach § 7 Abs. 1 des Ge- Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach
setzes überlassen wird, Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden.
die Bezeichnung der Er- Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst einge-
werbsberechtigung unter tragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten voll-
Angabe der ausstellen- ständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben
den Behörde und des nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert
Ausstellungsdatums einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt
7. Sofern die Schußwaffe ei- anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die
nem Erwerber nach § 28 Firma oder das Warenzeichen, die auf der Waffe ange-
überlassen oder an ihn bracht sind, zu vermerken sind.
versandt wird, Bezeich- (2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem
nung und Datum der Be- Muster zu führen:
stätigung der Anzeige
durch das Bundeskrimi- 1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:
nalamt. a) Datum der Fertigstellung,
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, b) Stückzahl,
auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder das
Warenzeichen, die auf den Waffen angebracht sind, zu c) Herstellungsnummern;
vermerken sind. 2. bei der Eintragung von Abgängen:
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form a) laufende Nummer der Eintragung,
geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen:
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlu-
Linke Seite: Rechte Seite: stes,
1. laufende Nummer 7. Datum des Abgangs c) Stückzahl,
der Eintragung oder der Kenntnis des
d) Herstellungsnummern,
2. Datum des Eingangs Verlustes
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des
3. Waffentyp 8. Name und Anschrift
Verlustes,
des Empfängers oder
4. Name, Firma oder Art des Verlustes f) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach
Warenzeichen, die § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Be-
auf der Waffe ange- 9. Sofern die Schußwaffe
zeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe
bracht sind nicht einem Erwerber
der ausstellenden Behörde und des Ausstellungs-
nach § 7 Abs. 1 des Ge-
5. Herstellungs- datums,
setzes überlassen wird,
nummer die Bezeichnung der Er- g) sofern die Schußwaffe einem Erwerber nach § 28
6. Name und Anschrift werbsberechtigung un- überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung
des Überlassers ter Angabe der ausstel- und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das
lenden Behörde und des Bundeskriminalamt.
Ausstellungsdatums
(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster
10. Sofern die Schußwaffe zu führen:
einem Erwerber nach 1. Bei der Eintragung des Eingangs:
§ 28 überlassen oder an
ihn versandt wird, Be- a) Datum des Eingangs,
zeichnung und Datum b) Stückzahl,
der Bestätigung der An-
c) Herstellungsnummern,
zeige durch das Bundes-
kriminalamt. d) Name und Anschrift des Überlassers;
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. bei der Eintragung von Abgängen: der Karteiblätter und der Belege sinngemäß anzuwenden.
a) laufende Nummer der Eintragung, Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluß
gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständi-
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlu- gen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauf-
stes, tragten der Behörde auch während des laufenden Monats
c) Stückzahl, jederzeit vorzulegen.
d) Herstellungsnummern, (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der Gesamtbestand
Verlustes, an Waffen oder Munition zu Beginn eines jeden Jahres
und die Zu- und Abgänge monatlich in Klarschrift ausge-
f) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach druckt werden und sichergestellt ist, daß die während des
§ 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Be- Jahres gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständi-
zeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe gen Behörde jederzeit in Klarschrift ausgedruckt werden
der ausstellenden Behörde und des Ausstellungs- können.
datums,
g) sofern die Schußwaffe einem Erwerber nach § 28 Abschnitt VI
überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung
und Datum der Bestätigung der Anzeige durch das
Bundeskriminalamt. § 19
(4) Bei Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 herge- (1) Das Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschos-
stellt worden sind, kann von der Eintragung des Namens sen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J
und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1 erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), muß dem Muster
Buchstabe d abgesehen werden. der Anlage 1 Abbildung 1 entsprechen. Das Kennzeichen
ist dauerhaft neben oder unter der Bezeichnung der Muni-
§ 17 tion oder der für die Schußwaffe bestimmten Geschosse
anzubringen. Bei Schußwaffen, die der Bauartzulassung
(1) Das Munitionshandelsbuch muß folgende Angaben
enthalten: nach§ 22 des Gesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des
Kennzeichens nach Satz 1 das in der Anlage 1 Abbil-
1 . Datum des Eingangs oder Abgangs, dung 2 für diese Schußwaffen vorgesehene Zulassungs-
2. handelsübliche Bezeichnung, zeichen.
3. Hersteller- oder Warenzeichen, (2) Schußwaffen nach Absatz 1, die nicht das Kennzei-
chen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 tragen,
4. Eingang - Ausgang (Stückzahl),
können von einem Beschußamt auf Antrag mit diesem
5. Name und Anschrift des Überlassers/Erwerbers, Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die
6. Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe Beschußämter das Ortszeichen der Anlage II Abbildung 2
der ausstellenden Behörde und des Ausstellungs- der Dritten Verordnung zum Waffengesetz zusätzlich auf
datums. der Schußwaffe anbringen.
(2) Für Revolvermunition, für Pistolenmunition (Tabellen § 20
8 a und 8 b der Anlage III zur Dritten Verordnung zum
Waffengesetz) und für sonstige Munition ist je ein beson- (1) Wird die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des
deres Blatt anzulegen, auf dem die Munitionsart zu ver- Gesetzes auf mehreren wesentlichen Teilen angebracht,
merken ist. so müssen die Angaben auf denselben Hersteller oder
§ 18 Händler hinweisen.
(1) Wird das Waffenherstellungs-, das Waffenhandels- (2) Bei Schußwaffen mit glatten Läufen sind auf jedem
oder das Munitionshandelsbuch mit Hilfe der ADV geführt, glatten Lauf der Laufdurchmesser, 23 cm ± 1 cm vom
so müssen die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungs- Stoßboden gemessen, und die Lagerlänge anzubringen.
pflichtigen Vorgänge) die nach § 16 - bei Führung des Schußwaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne
Munitionshandelsbuches die nach § 17 - geforderten Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann,
Angaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu sind auf dem Verschluß nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des
speichern; sie sind fortlaufend zu numerieren. Gesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der Trom-
mel sind Angaben über den Hersteller und die Bezeich-
(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf nung der Munition (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes)
eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Aus- anzubringen. Bei Schußapparaten darf die Kennzeichnung
druck ist nach Maßgabe der §§ 16 und 17 in Karteiform nicht auf wesentlichen Teilen angebracht werden, die
vorzunehmen. Der Name des Überlassers, des Erwerbers üblicherweise ausgetauscht werden, es sei denn, daß die
und die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüs- Kennzeichnung auch auf einem anderen wesentlichen Teil
selter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem angebracht ist.
Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittel-
bare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. (3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert oder
Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen. wesentliche Teile einer Schußwaffe nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1
des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht und dabei die
(3) § 14 Abs. 3, 5 und 6 sind auf die Eintragungen in den Angaben über den Hersteller(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung zes) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder sein
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 785
Warenzeichen auf der Schußwaffe anzubringen. Auf der zeichnen. Diese Munition muß außerdem auf der Hülse
Schußwaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem
Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu
Hersteller oder Händler hinweist. erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr oder zum
sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich· des
(4) Wer gewerbsmäßig Gesetzes bestimmt ist, muß das Zeichen des Wiederla-
ders auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kenn-
1. Schußwaffen so verkürzt, daß die Länge nicht mehr als
60 cm beträgt, zeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des früheren
Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Muni-
2. Schußwaffen in ihrer Schußfolge verändert, tion darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben
3. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die
Geschosse von nicht mehr als 7,5 J in Schußwaffen mit Aufschrift „Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf
einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse um- der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patro-
arbeitet, nenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung
der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf
4. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der
Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, ent-
Geschosse von mehr als 7,5 J in Schußwaffen mit einer
sprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Muni-
geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umar-
tion einem Dritten überläßt, der nicht Mitglied der jagd-
beitet,
lichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wie-
5. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der derlader angehört.
Geschosse von weniger als 0,5 J in Schußwaffen mit
(2) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchsgas-
einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse
umarbeitet oder druck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Verpackungsein-
heit deutlich lesbar die Aufschrift anzubringen:
6. Schußwaffen in Waffen nach § 3 oder in Gegenstände
nach § 7 abändert, Achtung! Erhöhter Gasdruck!
hat seinen Namen, seine Firma oder sein Warenzeichen In normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar!
auch dann auf der Schußwaffe dauerhaft anzubringen, Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse durch
wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 13 Abs. 1 eine deutlich erkennbare Riffelung zu kennzeichnen. Muni-
Nr. 1 des Gesetzes) nicht entfernt. Haben die Veränderun- tion, bei der die Riffelung am Hülsenboden nicht ange-
gen nach Nummer 1 bis 3 oder 5 zur Folge, daß die bracht werden kann, ist auf dem Hülsenmantel deutlich
Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 J überschreitet, so lesbar mit einer Aufschrift zu versehen, aus der zu erken-
ist auf der Schußwaffe auch die Herstellungsnummer (§ 13 nen ist, daß die Munition nicht in normal geprüften Schuß-
Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das Kennzei- waffen verwendbar ist. Bei Sehrotpatronen genügt das
chen nach § 19 zu entfernen. Neben der auf Grund der Wort „Magnum"; bei Randfeuerpatronen muß der Boden
Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft der oder der Hülsenmantel oder das Geschoß eine blaue
Buchstabe „U" anzubringen. Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit rosa
Farbe zu kennzeichnen.
§ 21
(3) Bei Beschußmunition ist ferner auf der kleinsten
(1) Die auf der Schußwaffe anzubringende Bezeichnung Verpackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzu-
der Munition muß einer der in der Anlage III zur Dritten bringen:
Verordnung zum Waffengesetz festgelegten Bezeichnun- Achtung!
gen entsprechen, sofern die Munition in dieser Anlage Beschußmunition !
aufgeführt ist. Sind für die Munition in der Anlage III
mehrere Bezeichnungen zugelassen, so dürfen auf der § 23
Schußwaffe diese Bezeichnungen nebeneinander ange-
bracht werden. Ist für eine Munition nach § 18 Abs. 1 der (1) Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II ist
genannten Verordnung eine abweichende Bezeichnung außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes
zugelassen, so darf auch diese Bezeichnung auf der die Jahreszahl der Herstellung und die Verbrauchsdauer
Schußwaffe angegeben werden. Läßt sich die handelsübli- anzubringen. Läßt sich bei pyrotechnischer Munition der
che Bezeichnung auf der Schußwaffe wegen ihrer gerin- Klasse PM I und PM II die Kennzeichnung auf der Hülse
gen Größe nicht anbringen, genügt die Angabe des Kali- oder dem Geschoß wegen deren geringer Größe oder aus
bers und, soweit in Anlage III vorgeschrieben, die Angabe sonstigen technischen Gründen nicht anbringen, genügt
der Hülsenlänge, sofern die gekürzte Bezeichnung eindeu- die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit. Auf
tig ist. dieser ist ferner das Bruttogewicht der Verpackungseinheit
anzugeben.
(2) Auf Handfeuerwaffen, deren Munition nicht in der
Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz auf- (2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hülsen-
geführt ist, hat der Hersteller oder Händler eine Bezeich- bodens untergebracht ist (Randfeuermunition), ist auf dem
nung der Munition anzubringen, die nicht mit einer Hülsenboden nur mit dem Herstellerzeichen zu kennzeich-
Bezeichnung nach Absatz 1 zu verwechseln ist. nen. Bei Kartuschenmunition für Schußapparate mit einem
eingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zünd-
satz weder in einem besonderen Zündhütchen im Hülsen-
§ 22
boden (Zentralfeuermunition) noch im R_and des Hülsen-
(1) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, ist bodens untergebracht ist, und bei der der Zünd- und
auf dem Hülsenboden dauerhaft mit blauer Farbe zu kenn- Treibsatz nicht schwerer als 0,5 g ist, braucht die Hülse
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
nicht nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes gekennzeichnet zu (2) Im Verkaufsraum dürfen pyrotechnische Munition,
sein. Schreckschußmunition mit gebördeltem Hülsenmund die eine Treibladung und pyrotechnische Sätze von nicht
ist auf der Abdeckung mit grüner Farbe zu kennzeichnen. mehr als 20 g enthalten, und Geschosse, die einen pyro-
technischen Satz von nicht mehr als 10 g enthalten, nur bis
(3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschenmunition
zu einem Bruttogewicht von insgesamt 20 kg aufbewahrt
für Schußapparate genügt es, das Fertigungszeichen
werden; in einem Nebenraum ist die Aufbewahrung dieser
anstatt auf der kleinsten Verpackungseinheit auf einer
Gegenstände bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt
besonderen Einlage in der kleinsten Verpackungseinheit
60 kg zulässig. Von Feuerstellen und Heizkörpern mit
anzubringen. Bei Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des
einer Oberflächentemperatur über 120 °C sind mindestens
Gesetzes für Schußapparate braucht die Kennzeichnung
3 m Abstand einzuhalten; im Nebenraum dürfen Feuerstel-
nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes nur auf der magazinierten
len oder Heizkörper mit einer Oberflächentemperatur über
Verpackung angebracht werden.
120 °C während der Aufbewahrung nicht in Betrieb sein.
(4) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist auf Pyrotechnische Munition, deren Treibladungen und pyro-
der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hinweis technische Sätze die in Satz 1 genannten Mengen über-
auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der Ladung steigen, sowie Treibladungen nach§ 2 Abs. 2 des Geset-
anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist durch fol- zes dürfen in der kleinsten Verpackungseinheit im Ver-
gende Farben zu kennzeichnen: kauf~raum nur in einem Muster aufbewahrt werden. Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschrif-
Ladungsstufe 1 weiß schwächste Ladung ten der Sätze 1 bis 3, soweit deren Einhaltung zum Schutz
Ladungsstufe 2 grün schwache Ladung von Leben und Gesundheit nicht erforderlich ist, abwei-
chende Anordnungen treffen.
Ladungsstufe 3 gelb mittlere Ladung
Ladungsstufe 4 blau starke Ladung (3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes dürfen
Ladungsstufe 5 rot sehr starke Ladung mit Genehmigung der zuständigen Behörde pyrotechni-
sche Munition und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des
Ladungsstufe 6 schwarz stärkste Ladung.
Gesetzes
Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenboden der
Kartusche oder auf der Kartuschen- oder Zündsatzabdek- 1 . in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von höch-
kung anzubringen. stens 200 kg,
2. in einem Gebäude in fünf Räumen bis zu einem Brutto-
(5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus Schuß-
gewicht von höchstens 1 000 kg
apparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Herstellerzei-
chen anzubringen; werden Führungs- oder Halterungs- aufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen
stücke verwendet, die auch nach dem Schuß noch mit dem zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern
Geschoß verbunden bleiben, genügt die Angabe des Her- Beschäftigter und Dritter verbunden werden.
stellerzeichens auf einem dieser Teile. Die kleinste Ver-
packungseinheit der Bolzen ist nach § 13 Abs. 3 des (4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung von
Gesetzes sowie außerdem mit der Typenbezeichnung zu pyrotechnischer Munition und Treibladungen nach § 2
kennzeichnen. Abs. 2 des Gesetzes auch in einem höheren als dem in
Absatz 3 bezeichneten Gewicht zulässig.
§ 24
(5) Auf die Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition
(1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder einführt, und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zusam-
hat die Gegenstände in der Verpackung so anzuordnen men mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse 1
und zu verteilen, daß weder durch Reibung noch durch (Feuerwerksspielwaren) oder der Klasse II (Kleinfeuer-
Erschütterung, Stoß oder Flammenzündung eine Explo- werk) sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
sion des gesamten Inhalts der Verpackung herbeigeführt
werden kann.
(2) Kartuschenmunition für Schußapparate, bei denen
die festen Körper den Schußapparat verlassen, muß so Abschnitt VII
verpackt sein, daß die Munition in der kleinsten Verpak- Anzeigepflichten
kungseinheit vor Feuchtigkeit geschützt wird. Dies gilt
nicht für Munition, deren Hülse so verschlossen ist, daß § 26
auch in unverpacktem Zustand keine Feuchtigkeit eindrin-
(1) Wer
gen kann. Die in § 23 Abs. 5 bezeichneten Geschosse
müssen in Behältern verpackt sein. 1. Schußwaffen, die weder einer Prüfung nach § 16 des
Gesetzes noch einer Bauartzulassung nach§ 21 oder
(3) Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes für
§ 22 des Gesetzes unterliegen,
Schußapparate sind in magazinierter Form zu verpacken.
2. Schußwaffen nach § 3 Abs. 1, Geräte nach § 5 Abs. 1
§ 25 und § 10 Abs. 1, unbrauchbar gemachte Schußwaffen
oder aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände oder
(1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse mit
3. Nachbildungen von Schußwaffen
Reizstoffen vertreibt oder anderen überläßt, darf sie nur in
der verschlossenen Originalverpackung des Herstellers eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmalig her-
aufbewahren. Geöffnete kleinste Verpackungseinheiten stellen, einführen oder sonst in den Geltungsbereich des
sind unverzüglich wieder zu verschließen. Gesetzes verbringen will, hat dies dem Bundeskriminalamt
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 787
zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht 2. über die Schußwaffe:
für Nachbildungen von Schußwaffen aus Kunststoff, wenn
Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragenes
diese ihrer äußeren Form nach nicht den Anschein einer
Warenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung,
vollautomatischen Schußwaffe, die Kriegswaffe ist, hervor-
Kaliber und Herstellungsnummer,
rufen.
3. über den Versender:
(2) Der Anzeige sind beizufügen und, soweit es sich
Name und Anschrift des auf dem Versandstück ange-
nicht um Einzelstücke handelt, dem Bundeskriminalamt zu
gebenen Versenders.
überlassen
Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die
1 . ein Muster und Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über den Inhaber des Unter-
nehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertre-
2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung tung des Unternehmens befugte Person mitzuteilen und
und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe deren Paß oder Identitätskarte vorzulegen. Bei laufenden
oder der zur Änderung nach den §§ 3 und 7 benutzten Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage
Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deut- des Passes oder der Identitätskarte, es sei denn, daß der
scher Sprache. Inhaber des Unternehmens gewechselt hat oder bei juristi-
schen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine
§ 27 andere Person bestellt worden ist. Wird die Schußwaffe
oder die Munition einer Person überlassen, die sie außer-
Wer gewerbsmäßig Schußwaffen, Munition oder Ge-
halb des Geltungsbereiches des Gesetzes und außerhalb
schosse für Schußapparate herstellt, Munition wieder-
des Landes Berlin, insbesondere im Versandwege erwer-
lädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen
ben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach
Gegenständen Handel treibt und ein Warenzeichen für
Nummer 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des
diese Gegenstände benutzen will, hat dies dem Bundeskri-
Passes oder der Identitätskarte eine amtliche Beglaubi-
minalamt unter Vorlage des Warenzeichens vorher schrift-
gung dieser Urkunden.
lich anzuzeigen. Einführer, die das Warenzeichen eines
Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, (3) Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden
haben dieses Zeichen anzuzeigen. den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.
(4) Das Bundeskriminalamt soll den Erwerb von Schuß-
§ 28 waffen und Munition durch die in Absatz 1 genannten
Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat-
(1) Wer erlaubnispflichtige Handfeuerwaffen, wesentli- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern die
che Teile einer erlaubnispflichtigen Handfeuerwaffe nach Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die Mitteilung soll die
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, ausgenommen lange Ein- Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.
zellader mit nur glattem(n) Lauf (Läufen) und deren
wesentliche Teile, den Schußwaffen nach § 5 Abs. 1 § 28 a
gleichgestellte tragbare Geräte und Schalldämpfer einem
anderen, d~r seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem (1) Wird eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer Art
Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 nach einer Erlaubnis bedarf oder ein verbotener Gegen-
über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schuß- stand nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes nach
waffen 9urch Einzelpersonen (BGBI. II 1980 S. 953) hat, den Anforderungen des § 7 Abs. 1 unbrauchbar gemacht
überläßt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besit- oder zerstört, so hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
zers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem dies der zuständigen Behörde binnen eines Monatsschrift-
Bundes~riminalamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht lich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand
für das Uberlassen und Versenden der in Satz 1 bezeich- vorzuweisen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art,
neten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Kaliber, Hersteller- oder Warenzeichen und, sofern vor-
Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schuß- handen, die Herstellungsnummer der Schußwaffe anzuge-
waffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarun- ben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer
gen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, soweit sie die Schuß-
werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von waffe als zerstört im Waffenherstellungs- oder Waffenhan-
Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, daß delsbuch in der Spalte „Art des Verlustes" vermerken.
diesen Behörden der Erwerb bekannt ist.
(2) Wer, ohne Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des
Gesetzes zu sein, eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es
(2) Die Anzeige nach Absatz 1 ist in zweifacher Ausferti-
ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, einem anderen über-
gung zu erstatten und muß folgende Angaben enthalten:
läßt, hat dies unter Angabe der Personalien des Erwerbers
1 . über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der binnen eines Monats der zuständigen Behörde anzuzei-
eine Schußwaffe ohne Besitzwechsel endgültig in gen und ihr, sofern die Waffe in seine Waffenbesitzkarte
einen anderen Mitgliedstaat verbringt; oder eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes
eingetragen worden ist, diese zur Eintragung des Über-
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, gangs vorzulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstel-
1 . soweit bereits eine Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 3
lungsdatum und ausstellende Behörde des Passes
Satz 2 des Gesetzes besteht,
oder der Identitätskarte, ferner Nummer, Ausstellungs-
datum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbs- 2. in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 bis 6 und 8 des
berechtigung, Gesetzes.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt VIII c) die nach § 29 nachzuweisenden Kenntnisse auf
Nachweis der Sachkunde Grund einer anderweitigen, insbesondere behördli-
chen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder
als Sportschütze erworben hat,
§ 29
sofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art nach
(1) Die in der Prüfung nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes geeignet war, die erforderliche Sachkunde zu vermit-
nachzuweisende Sachkunde umfaßt ausreichende Kennt- teln.
nisse über
(2) Bei Antragstellern mit einer nachgewiesenen Ausbil-
1 . die Handhabung der Schußwaffe und den Umgang mit dung an Handfeuerwaffen kann von einem Nachweis der
Munition, waffentechnischen Kenntnisse abgesehen werden.
2. die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse,
3. die wichtigsten Vorschriften über den Umgang mit Waf- Abschnitt IX
fen und Munition sowie über Notwehr und Notstand.
Benutzung von Schießstätten
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse
brauchen nur für die Schußwaffen- und Munitionsart nach- § 33
gewiesen zu werden, für die die Erlaubnis beantragt wird.
(1) Auf Schießstätten (§ 44 Abs. 4 des Gesetzes) darf
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 41 des Gesetzes bean- nur mit Schußwaffen und Munition geschossen werden,
tragt, so umfaßt die nachzuweisende Sachkunde auch die durch die Erlaubnis für die Schießstätte zugelassen
waffentechnische und innerballistische Kenntnisse sowie sind.
Werkstoffkenntnisse.
(2) Schußwaffen dürfen auf Schießstätten nur in ungela-
§ 30 denem Zustand und räumlich getrennt von Munition und
Geschossen aufbewahrt werden.
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der
Prüfung Prüfungsausschüsse. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 34 bis 37 sind nicht
anzuwenden auf Schießstätten, zu deren Betrieb nach
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzen- § 44 Abs. 2 des Gesetzes eine Erlaubnis nicht erforderlich
den und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkun- ist.
dig sein. Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Ausschus-
§ 34
ses in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig
sein. (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte
(Erlaubnisinhaber) hat eine oder mehrere volljährige ver-
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und
antwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu
einem praktischen Teil.
bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt
(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung
einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Auf-
§ 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend. Die sicht übernimmt.
Niederschrift ist der zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde
die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen
§ 31 zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich
anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdli-
Eine vor Erteilung der Waffenbesitzkarte mit Erfolg
che Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so
abgelegte Sachkundeprüfung gilt als Nachweis der Sach-
obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der
kunde bei der Erteilung eines Munitionserwerbscheins,
Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervor-
eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis, soweit
geht, daß die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde
es sich um eine vergleichbare Schußwaffenart handelt.
besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der
angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer
§ 32 neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unver-
züglich anzuzeigen.
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen,
wenn der Antragsteller (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die ver-
antwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässig-
1. a) die Jägerprüfung bestanden hat oder durch eine
keit oder Sachkunde nicht besitzt, so kann die zuständige
Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das
Behörde verlangen, daß die Aufsichtsperson die Aufsicht
Schießwesen nachweist, daß er die erforderlichen
nicht oder nicht mehr wahrnimmt. Der Erlaubnisinhaber
Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für
hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Schießbe-
die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
trieb einzustellen, solange keine verantwortliche Aufsichts-
b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhand- person die Aufsicht übernommen hat oder dem Verlangen
werk bestanden hat, der Behörde nach Satz 1 nicht entsprochen worden ist.
2. a) seine Fachkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes
nachgewiesen hat, § 35
b) mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen (1 ) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das
und Munition tätig gewesen ist oder Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 789
insbesondere dafür zu sorgen, daß die in der Schießstätte (2) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge
Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien
Gefahren verursachen und daß § 33 und § 36 Abs. 1 und 2 der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der
befolgt werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Ausbilder anzugeben.§ 34 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend
Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufent- anzuwenden. Die spätere Einstellung oder das Ausschei-
halt in der Schießstätte zu untersagen. den der genannten Personen hat der Veranstalter der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anord-
nungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach (3) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestel-
Absatz 1 zu befolgen. lung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Aus-
bildern ist § 34 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
§ 36
(1) Kindern unter zwölf Jahren darf das Schießen mit § 39
Schußwaffen in Schießstätten nicht gestattet werden. (1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübun-
(2) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen Kin- gen im Sinne des § 38 dürfen nur Personen zugelassen
werden,
dern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch
nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen mit Luftdruck-, Feder- 1. die auf Grund eines Waffenscheines oder einer
druck- und COrWaffen, Jugendlichen, die das 14. Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum
Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt Führen einer Schußwaffe berechtigt sind,
sind, auch das Schießen mit sonstigen Schußwaffen
gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Ein- 2. denen ein in § 6 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneter
verständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer
Schußwaffe bescheinigt hat oder denen von der
(3) Die zuständige Behörde kann dem Kind oder dem zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach
Jugendlichen aus besonderen Gründen Ausnahmen von Absatz 2 erteilt worden ist.
dem Alterserfordernis der Absätze 1 und 2 bewilligen.
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für
(4) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben, Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern
solange die betreffenden Kinder oder Jugendlichen am eines Jagdscheins, die im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 des
Schießen teilnehmen, die nach Absatz 2 erforderlichen Gesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an
schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberech- Lehrgängen oder Schießübungen der in § 38 genannten
tigten aufzubewahren und der zuständigen Behörde oder Art gestatten.
deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-
digen. § 40
§ 37 (1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortli-
chen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der Teilneh-
(1) Schießstätten sind in regelmäßigen Abständen von mer zu führen.
der zuständigen Behörde in sicherheitstechnischer Hin-
sicht zu überprüfen. Falls Zweifel an dem ordnungsgemä- (2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben
ßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:
Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die 1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort,
Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen Wohnort und Anschrift,
oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutach-
tens eines amtlich anerkannten Sachverständigen ver- 2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende
langen. Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach
§ 6 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes oder der Ausnahme-
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die erlaubnis nach § 39 Abs. 2,
eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder der
3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Auf-
Nachbarschaft befürchten lassen, kann die zuständige
sichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder an
Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur
einer Veranstaltung teilgenommen haben.
Beseitigung der Mängel untersagen.
(3) Das Verzeichnis ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftrag-
Abschnitt X ten der Behörde vorzulegen.
Ausbildung im Verteidigungsschießen (4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf
von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an
§ 38 gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter
die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat
(1) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der kampfmäßigen er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder
Verteidigung mit Schußwaffen oder Schießübungen dieser der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhän-
Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und digen.
den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei
§ 41
Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzu-
zeigen. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübun- (1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im
gen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Sinne des§ 38 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
Wochen ebenfalls anzuzeigen. rechtfertigen, daß der Veranstalter die erforderliche Zuver-
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
lässigkeit oder die verantwortliche Aufsichtsperson oder 1. einer Vorschrift des § 14, § 15 Abs. 1, 2 oder 3, § 16
ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sach- Abs. 1, 2 oder 3, § 17 oder§ 18 Abs. 1, 2 oder 3 über
kunde nicht oder nicht mehr besitzt. Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waf-
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen fenherstellungs-, des Waffenhandels- oder Munitions-
Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder handelsbuches zuwiderhandelt,
Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde 2. einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 1
kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der Satz 1 oder Abs. 2, § 22 oder § 23 über die Kenn-
Veranstalter zeichnung von Schußwaffen, Munition oder Geschos-
1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die erforder- sen zuwiderhandelt,
liche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder 3. entgegen § 24 Munition oder Treibladungen nach § 2
2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Auf- Abs. 2 des Gesetzes nicht vorschriftsmäßig verpackt,
sichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender 4. der Vorschrift des § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 , 2 oder 3
Zuverlässigkeit oder Sachkunde von seiner Tätigkeit
über die Verpackung und Lagerung von Munition oder
abzuberufen, nicht nachkommt.
Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zuwider-
handelt,
Abschnitt XI 5.. entgegen § 4 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 27, § 28
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 28 a Abs. 1
Übergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1
§ 42 oder 3 oder § 38 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(1) Tragbare Schleudern nach§ 8 Abs. 1 Nr. 4, die sich rechtzeitig erstattet oder entgegen § 26 Abs. 2, § 27,
bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Geltungsbereich § 28 Abs. 2 Satz 2 oder § 34 Abs. 2 Satz 2, auch in
des Gesetzes im Handel befinden, dürfen noch bis zum Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2, die vorgeschriebe-
31. März 1987 erworben, vertrieben und anderen überlas- nen Unterlagen nicht beifügt,
sen werden.
6. entgegen § 33 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder Mu-
(2) Übt jemand am 1 . Januar 1987 die tatsächliche nition schießt, die nach der Erlaubnis für die Schieß-
Gewalt über tragbare Schleudern im Sinne des Absatzes 1 stätte nicht zugelassen ist, oder entgegen § 33 Abs. 2
aus, so wird das Verbot nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 erst mit Schußwaffen in geladenem Zustand oder nicht räum-
Ablauf des 31. März 1987 wirksam. Hat er vor Ablauf lich getrennt von Munition und Geschossen aufbe-
dieser Frist einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmege- wahrt,
nehmigung nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes beim Bundes- 7. entgegen § 34 Abs. 1 verantwortliche Aufsichtsperso-
kriminalamt gestellt, so wird das Verbot erst wirksam,
nen oder entgegen § 38 Abs. 3 verantwortliche Auf-
wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt ist. Die Sätze 1
sichtspersonen oder Ausbilder nicht bestellt,
und 2 geiten entsprechend für Gegenstände nach § 8
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, die bereits vor dem 1. Januar 8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 2 den Schießbetrieb oder
1969 im Geltungsbereich des Gesetzes vertrieben worden entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung einzel-
sind. ner Lehrgänge oder Schießübungen auf Verlangen
der zuständigen Behörde nicht einstellt,
(3) Die Absätze und 2 gelten nicht für Präzisions-
schleudern. 9. als verantwortliche Aufsichtsperson für das Schießen
einer Pflicht nach § 35 Abs. 1 zuwiderhandelt,
§ 42 a
10. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anordnung einer verant-
Nach § 53 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 des Gesetzes wird wortlichen Aufsichtsperson nicht befolgt,
bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
11 . als verantwortliche Aufsichtsperson entgegen § 39
1. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Nadelgeschosse für Schuß- Abs. 1 einen Nichtberechtigten zur Teilnahme an ei-
waffen, nem Lehrgang oder einer Schießübung zuläßt,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 die dort bezeichnete Muni- 12. einer Vorschrift des§ 40 über Führung, Inhalt, Vorlage
tion oder Geschosse, oder Aufbewahrung des Verzeichnisses zuwiderhan-
delt.
3. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 einen dort bezeichneten
Gegenstand, (2) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 des Gesetzes
4. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 eine Schleuder oder bezeichnete Handlung in bezug auf ein in § 5 Abs. 3
bezeichnetes Gerät begeht, handelt nach § 55 Abs. 2 des
5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 5 eine dort bezeichnete Patro- Gesetzes ordnungswidrig.
nenmunition
herstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, vertreibt, ande- (3) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 13
ren überläßt, einführt, sonst in den Geltungsbereich des Abs. 3 des Gesetzes oder eine in § 55 Abs. 1 Nr. 23 des
Gesetzes verbringt oder die tatsächliche Gewalt über sie Gesetzes bezeichnete Handlung in bezug auf in § 6 Abs. 2
ausübt. bezeichnete Geschosse mit Reizstoffen begeht, handelt
nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes ordnungswidrig.
§ 43
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs . 1 Nr. 28
Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder § 44
fahrlässig (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 791
Anlage 1
Kennzeichen, Zulassungszeichen
1. Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes)
(j)
2. Zulassungszeichen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach§ 22
des Gesetzes
Anlage 2
Anforderungen
an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe
1 . Im Sinne dieser Anlage sind
1.1 Reizstoffe,
Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch
Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken.
1 .2 Der LCt50 -Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller Versuchs-
tiere eine tödliche Wirkung verursachen würde.
1 .3 Der ICt50 -Wert,
die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50 % aller ungeschütz-
ten Betroffenen bewirkt, daß sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen.
2. Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so
beschaffen sein, daß
2.1 die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster
Form auftreten,
2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt, es sei denn, die Geräte enthalten nicht mehr
Reizstoff als nach Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als
Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen
ICt 50 -Wert in mg entspricht; bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigege-
ben werden, die dem einfachen ICt50 -Wert in mg entspricht,
2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist,
2.4 die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Verschießen oder Versprü-
hen keine mechanischen Verletzungen verursachen.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. Der verwendete Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:
Der ICt 50 -Wert des Reizstoffes darf
3.1 100 mg x min/m 3 und
1
3.2 des LCt 50 -Wertes
100
nicht überschreiten.
4. Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen:
4.1. Die Konzentration des Reizstoffes darf 0, 1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten,
4.2 die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf bei
einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht blasenziehend oder gewebezerstörend wirken,
4.3 das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein,
4.4 die Reizstofflösung darf bei - 1O'' C nicht zur Bildung von Kristallen führen,
4.5 der gelöste Reizstoff muß in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen.
5. Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen.
6. Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt
1 . Chloracetophenon (CN)
2. Ortho-Chlorbenzalmalondinitril {CS).
Anlage 3
Waffen- und Munitionsarten
1. Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwatfen und Zimmerstutzen
1.2· Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3 Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 22 des Gesetzes
1 .4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser
1.5 Luftdruck-, Federdruck- und C02 -Waffen
1.6 Schußwaffen, die vor dem 1 . Januar 1871 hergestellt worden sind
1. 7 Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1 .6 fallen.
2. Munition
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signa!waffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm
Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus
sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 793
Bekanntmachung
der Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Vom 10. März 1987
Auf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2080}
wird nachstehend der Wortlaut der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1983 (BGBL I S. 744),
2. den nach ihrem Artikel 5 teilweise am 30. November 1986, im übrigen am
1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Ver-
ordnung.
Die Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des § 4
Abs. 1 Nr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 Buchstaben b und d
und Nr. 4 und Abs. 2, des § 9 Abs. 3, des § 29 Nr. 1 Buchstabe a, des § 37 Abs. 2
und 3 und des § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976
(BGBI. 1 S. 2737), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Spreng-
stoffgesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S . 275).
Bonn, den 10. März 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(1. SprengV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich des Gesetzes Abschnitt XI - Sachverständigenausschuß
Abschnitt II - Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen Abschnitt XII - Ordnungswidrigkeiten
und Sprengiubehör
Abschnitt XIII - Übergangs- und Schlußvorschriften
Abschnitt III - Verfahren bei der Zulassung, Zulassung zu Er-
probungszwecken mit dem Vorbehalt des Wider- Anlage 1 - Anforderungen an die Zusammensetzung und
rufs Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stof-
Abschnitt IV - Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung fen und Sprengzubehör nach § 6 Abs. 1
und Verpackung, Überlassen zur Beförderung
Anlage2 - Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und
Abschnitt V - Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotech- Sprengzubehör nach § 8
nischer Gegenstände
Anlage 3 - Kennzeichnung und Verpackung von explo-
Abschnitt VI - Sonstige Vorschriften über explosionsgefähr- sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
liche Stoffe nach§ 14 Abs. 1
Abschnitt VII - Fa~hkunde und Prüfungsverfahren
Anlage4 - Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung
Abschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge nach § 14 Abs. 1 Nr. 5
Abschnitt IX - Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für
Anlage 5 - Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie
EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Abschnitt X - Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des nach § 15 Abs. 1 für bestimmte explosionsge-
Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes fährliche Stoffe
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt 1 2. den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsge-
mäße Verwendung von pyrotechnischen Gegenstän-
Anwendungsbereich des Gesetzes
den der Unterklasse T2 (§ 6 Abs. 4), die in der Schiffahrt
oder in der Luftfahrt zur Rettung von Menschen oder
§ 1 als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegen-
(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen- stände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrt-
den auf unternehmer oder von deren Beauftragten erworben
sowie von Personen aufbewahrt oder verwendet wer-
1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das
Vernichten, die Beförderung und die Einfuhr von den, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief
oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann
a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Was- besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig
sertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je sind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im
2 kg, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer Umgang mit den genannten Gegenständen und den
oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wor-
erworben oder verwendet werden, den sind.
b) Schnellauslösevorrichtungen mit einen Satz von
(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die
nicht mehr als 2 g, wenn diese Vorrichtungen gegen
§§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22
ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und split- Abs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das
tersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes
16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3
oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person bezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbe-
erworben oder verwendet werden,
wahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das
c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen; Befördern von pyrotechnischen Gegenständen der Unter-
klasse T 2 , die beim Wasser- und Luftsport oder beim
2. den Verkehr mit sowie die Beförderung, die Einfuhr,
das Aufbewahren, das Verwenden und Vernichten von Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signal-
mittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Per-
a) Sprengniete mit einem Sprengsatz von höchstens sonen erworben, aufbewahrt, verwendet oder befördert
40 g auf 1 000 Sprengniete, werden, die
b) Zündhütchen mit einem Zündsatz von nicht mehr 1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein
als 0,2 g, Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen
c) Zündpillen und Zündlamellen; und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit
den genannten Gegenständen und den dabei zu
3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährli-
beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,
chen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Über-
allzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Beförderung 2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen
und die Einfuhr der an derartigen Zündhölzern verar- von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschut-
beiteten explosionsgefährlichen Stoffe; zes des Bundesamtes für Zivilschutz, ein Sporthoch-
seeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführer-
4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbei-
schein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Ver-
ten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und
bandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes
den Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten
hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist,
Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensret-
und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf
tungsgesellschaft besitzen oder
die Beförderung und die Einfuhr dieser Erzeugnisse;
das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Cellu- 3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hänge-
losenitratbasis mit photographischer Schicht mit der gleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflug-
Maßgabe, daß deren Aufbewahrung im Zusammen- zeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des
hang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bun-
des Gesetzes nicht ausgenommen ist; desminister für Verkehr anerkannten Stelle besitzen.
5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Vernichten Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungs-
explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das Ver- nachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner
wenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe und das Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen
innerbetriebliche Befördern, lnempfangnehmen und und den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen
Überlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in einer oder worden ist.
mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb §2
desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefähr-
(1) Die§§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die§§ 23,
lichen Stoffen verarbeitet werden.
27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1
(2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht
des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf anzuwenden auf
1. das Aufbewahren von Brennzündern, Pulverzünd- 1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbe-
schnüren und Anzündern für Pulverzündschnüre; dies wahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb
gilt nicht für offene Pulverzündschnüre (Stoppinen) und und die Einfuhr kleiner Mengen von Sprengstoffen,
Brennzünder mit Sprengkapseln, Treibstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Sätzen
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 795
(Explosivstoffen) und von explosionsgefährlichen Stof- §3
fen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für ( 1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf .
wissenschaftliche, analytische, medizinische und phar-
mazeutische Zwecke verwendet werden durch 1. explosionsgefährliche Stoffe, die nur für militärische
oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon-
a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von nen, bearbeitet, verarbeitet oder eingeführt und an
Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen eine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle
beauftragten Personen, des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr über-
b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilprak- lassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die explo-
tiker und Dentisten, sionsgefährlichen Stoffe den von der jeweils zuständi-
gen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen
c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buch-
entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben,
stabe a oder b bezeichneten Person handeln;
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Über- betreffen,
lassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1
2. Explosivstoffe, die für militärische oder polizeiliche
bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das
Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung
Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfol-
dem Bundesinstitut für Chemisch-Technische Unter-
gen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.
suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Perso- schaffung (Bundesinstitut) überlassen werden,
nen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforder-
3. Explosivstoffe, die nur für militärische oder polizeiliche
liche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der
Zwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der
Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g von explo-
Bearbeitung oder Verarbeitung
sionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und
thermische Beanspruchnung nicht empfindlicher sind als a) von dem Inhaber einer nach § 4 des Bundes-
Pentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfind- Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf-
iicheren explosionsgefährlichen Stoffen. Den Explosiv- tigen Anlage an den Inhaber einer anderen der-
stoffen stehen die zur Herstellung von Explosivstoffen artigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,
bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe gleich. b) eingeführt und an den Inhaber einer nach § 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi-
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit
gungsbedurftigen Anlage vertrieben oder überlas-
explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des
sen werden;
Gesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14,
20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § .23 des Gesetzes nicht die Freistellung gilt auch dann, wenn diese explo-
anzuwenden sind. sionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Erprobung
vertrieben oder überlassen werden,
(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen 4. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach
und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die für wissen-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf-
schaftliche Untersuchungen oder für wissenschaftlich-
tigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen
technische Versuchsreihen oder im Rahmen einer
umgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die Prüfung nach § 9 Abs. 1 von der Versuchsgrubenge-
Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 sellschaft mbH eingeführt, ihr überlassen oder auf der
bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stof- von ihr betriebenen Versuchsgrube verwendet
fen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For-
werden,
schung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das
gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe von 5. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach
dem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für
den mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten Per- militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind,
sonen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen soweit
werden. a) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulas-
sungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht ex-
(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des plosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet wer-
Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkei-
den oder für die Endprodukte eine Ausnahmege-
ten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For- nehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
schung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die
soweit hierbei mit Explosivstoffen oder mit explosionsge- Voraussetzungen der Nummer 3 im übrigen gege-
fährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in ben sind,
Mengen bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und
das Überlassen der explosionsgefährlichen Stoffe darf nur b) diese Stoffe in pyrotechnischen Gegenständen der
gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre Klasse IV weiterverarbeiet werden,
aufzubewahren ist. c) diese Stoffe in Munition im Sinne des Waffengeset-
zes geladen werden,
(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der
d) diese Stoffe zum Vorderlader- oder Böllerschießen
Absätze 1 bis 4 im Einzelfall größere Mengen explosions-
bestimmt sind,
gefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben,
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter auf 6. Schnellauslösevorrichtungen für Sicherheitseinrich-
andere Weise gewährleistet ist. tungen, in Luftfahrzeugen,
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
7. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, 2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber
8. pyrotechnische Gegenstände der Klasse T, die als einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge
Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen frem- hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt,
der Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes verwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund
eingeführt werden, soweit sie nicht in den allgemeinen einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbe-
Verkehr gelangen, wahrung nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist,
9. pyrotechnische Gegenstände, die als Muster oder 3. Brennzünder, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pul-
Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, verzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände.
der die Zulassung dieser Gegenstände beantragen (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27
will, eingeführt werden, sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1
10. Teile von und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das
Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den
a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern Erwerb, den Vertrieb, das Überlassen und das Befördern
von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Ein- von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen 1, II und
fluß haben, der Unterklasse T 1 • Auf das Aufbewahren, 9as Verwen-
b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Aus- den, das Vernichten, den Erwerb und das Befördern von
tragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vor- pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind § 8
ratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mi- Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des
schen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern und Gesetzes, soweit er sich auf§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Einfluß des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.
haben.
(3) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische
Die Nummern 1 bis 4 gelten für Sprengzubehör entspre- Gegenstände der Klasse I nicht anzuwenden.
chend. -
§5
(2) Der Nachweis dafür, daß die explosionsgefährlichen
Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 den technischen Lieferbedin- (1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang
gungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung des mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren
Bundesinstituts zu erbringen, der Nachweis dafür, daß die Erwerb, Überlassen, Befördern und Einfuhr durch
explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nr. 3 für mili- 1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
tärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, durch (Bundesanstalt),
eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staat-
2. das Bundesinstitut,
lichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber
Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1 3. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen Berg-
Nr. 3 durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des gewerkschaftskasse,
Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-
Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung derlich ist.
des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auf-
tragsstelle als nachgewiesen. Der Überlasser von explo- (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und
sionsgefährlichen Stoffen hat sich vom Erwerber schriftlich Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das
bescheinigen zu lassen, daß die Stoffe Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen,
das Befördern und die Einfuhr von explosionsgefährlichen
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a zu den
Stoffen durch
in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge- 1 . das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
nehmigungsbedürftigen Anlage oder 2. das Zollkriminalinstitut und die Zolltechnischen Prü-
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b zu pyrotech- fungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,
nischen Gegenständen der Klasse IV 3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. 4. die Beschußämter,
5. das Fraunhofer-Institut für Chemie der Treib- und Ex-
(3) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf explo-
plosivstoffe,
sionsgefährliche Stoffe, die vom Versender ausgeführt
worden waren und an diesen unverändert in der versand- 6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-
mäßigen Verpackung zurückkommen. Die Voraussetzun- Mac.h-lnstitut -,
gen nach Satz 1 sind nachzuweisen. 7. die Beschaffungsstelle des Bundesministers des In-
nern,
§4 8. das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und
die ihm nachgeordneten Dienststellen,
(1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-
1. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach derlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explosions-
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die in einer nach§ 4 des gefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe- genannten Stellen.
dürftigen Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder
Verarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben (3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Aufbewah-
oder an andere nicht überlassen werden, ren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 797
Überlassen und das Befördern von explosionsgefährlichen besondere Gegenstände, die zur Rettung von Menschen,
Stoffen bis zu einer Menge von 100 g und, soweit sie zur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologi-
Forschungszwecken dienen, bis zu 3 kg, durch öffentliche schen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei
Hochschulen, Fachhochschulen, Fachschulen und allge- Arbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz-
mein- oder berufsbildende Schulen, soweit dies zur Erfül- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sport-
lung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. zwecken dienen sollen, sowie Knallkorken.
(4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht § 7
anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das
Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Beför- (1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach
dern explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör
Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes des dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung
Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörper- geeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und
schaften und durch Behörden der Wasser- und Schiff- Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.
fahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der
ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Wettersprengschnüre muß mit dem Wort „Wetter" begin-
(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4 nen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre dessel-
genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur ben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchsta-
gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen ben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.
überlassen werden, aus der Art und Menge der explo- (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zünd-
sionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete maschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung
erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem Erwerber
den Buchstaben „K" führen.
zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie
lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser hat beim §8
Überlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der
Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die Bescheini- Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die
gung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflich- Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben,
tet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. das sich aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt als
Zulassungsbehörde „BAM", dem in der Anlage 2 für den
jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen
Abschnitt II und einer Kennummer zusammensetzt. Die Kennummer
Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen besteht aus einer fortlaufenden Nummer.
und Sprengzubehör
Abschnitt III
§6
Verfahren bei der Zulassung,
(1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach Zulassung zu Erprobungszwecken
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör mit dem Vorbehalt des Widerrufs
müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit
den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entspre-
§9
chen.
(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von explo-
(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfalll von ein- sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an
zelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.
oder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der
Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der (2) Wird die Zulassung eines explosionsgefährlichen
Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäf- Stoffes oder Gegenstandes beantragt, der nach den Anga-
tigter oder Dritter dies zuläßt oder erfordert. ben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und
Beschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder
(3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre wer- Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Fest-
den entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter stellung beschränkt werden
nach Anlage 1 in die Klassen 1, II und III eingeteilt.
1. bei explosionsgefährlichen und explosionsfähigen Stof-
(4) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den fen, die zum Sprengen verwendet werden, ob der Stoff
Anforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlichkeit oder mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusam-
ihrem Verwendungszweck in folgende Klassen eingeteilt: mensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder
Klasse 1: Feuerwerksspielwaren, 2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenständen,
Klasse II: Kleinfeuerwerk, Gegenständen nach§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes und
Sprengzubehör, ob die Gegenstände in Beschaffenheit
Klasse III: Mittelfeuerwerk, und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelas-
Klasse IV: Großfeuerwerk, senen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar
sind.
Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische
Zwecke. Die nach Absatz 3 Nr. 2 zuständige Prüfstelle bescheinigt
dem Antragsteller die Übereinstimmung des Stoffes oder
Nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse T in die Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit des Gegen-
die Unterklassen T 1 und T2 eingeteilt. Zu den pyrotechni- standes mit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegen-
schen Gegenständen für technische Zwecke gehören ins- stand.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Zuständig ist Die Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Bergbau-
Versuchsstrecke in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 in
1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von explosions-
ihrer Prüfbescheinigung vorschlägt, von einer praktischen
gefährlichen Stoffen und Gegenständen mit Ausnahme
Erprobung abzusehen. Die Unterlagen nach den Num-
der in Nummer 2 bezeichneten Stoffe und Gegen-
stände, mern 2 und 3 sind der Zulassungsbehörde nachträglich zu
übersenden, wenn diese eine praktische Erprobung anord-
2. die Bergbau-Versuchsstrecke der Westfälischen Berg- net; dies gilt auch bei einer praktischen Erprobung von
gewerkschaftskasse für die Prüfung von Gestein- explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, für
sprengstoffen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, deren Prüfung die Zulassungsbehörde zuständig ist.
die zum Verstärken, Perforieren oder Schneiden
bestimmt sind, von Wettersprengstoffen, von Zündmit- (3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9
teln zur Verwendung der genannten Sprengstoffe und Abs. 3 zuständigen Stelle
von Sprengzubehör. 1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes
und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in
(4) Die Bergbau-Versuchsstrecke erteilt dem Antragstel-
ler eine Prüfbescheinigung darüber, ob und inwieweit bei einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu
übersenden,
dem geprüften Stoff oder Gegenstand Versagungsgründe
nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vorliegen. Aus 2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Ver-
der Prüfbescheinigung muß hervorgehen, für welchen Ver- bleib zu überlassen.
wendungsbereich der geprüfte Stoff oder Gegenstand (4) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der Prü-
geeignet ist. fung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sach-
§ 10 verständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur
( 1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Ertei-
lung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes
oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet
oder des Sprengzubehörs, ist.
2. den Namen (Firma) und die Anschrift pes Herstellers § 11
sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem
(1) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erprobungs-
den Namen· (Firma) und die Anschrift dessen, der die
zwecken in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben mit
Stoffe oder Gegenstände einführt,
dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen werden, wenn
3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, ihre Wfrkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit
seine chemische Zusammensetzung, seine physika- durch die Prüfung nach § 9 Abs. 1 nicht ausreichend zu
lischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwen- ermitteln sind. Gesteinsprengstoffe, Sprengstoffe für son-
dungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungs- stige Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren oder
weise; kann die chemische Zusammensetzung nicht Schneiden bestimmt sind, Wettersprengstoffe und hierfür
mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so bestimmte Zündmittel, die zur Verwendung in untertägi-
ist der explosionsgefährliche Stoff durch Angaben über gen Betrieben bestimmt sind, müssen praktisch erpr~bt
sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren, werden. Von einer praktischen Erprobung von Gestem-
4 bei der Zulassung von sprengstoffen, Sprengstoffen für sonstige Zwecke und von
hierfür bestimmten Zündmitteln, die ausschließlich zur Ver-
a) Sprengschnüren und Pulverzündschnüren auch die
wendung in nicht untertägigen Betrieben bestimmt sind,
Farbe des Kennfadens für die Herstellungsstätte,
von Sprengzubehör und, im Falle des § 9 Abs. 2, auch von
b) Sprengkapseln, Sprengverzögerern und Spreng- in Satz 2 genannten Stoffen und Gegenständen kann
zündern auch die Form des Zeichens für die Her- abgesehen werden, wenn dies zum Schutz von Leben,
stellungsstätte, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
c) pyrotechnischen Gegenständen auch die Form des nicht erforderlich erscheint.
Zeichens für die Herstellungsstätte, sofern sich die
(2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit
Kennzeichnung mit dem Namen der Herstellungs-
stätte wegen der geringen Größe des Gegenstan- eines mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassenen Stof-
des auf diesem nicht anbringen läßt. fes oder Gegenstandes kann während der praktischen
Erprobung im Rahmen der in der Zulassung festgelegten
(2) Dem Antrag auf Zulassung von Gesteinsprengstof- Begrenzung mit Zustimmung der Prüfstelle (§ 9 Abs. 3)
fen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Ver- abgewichen werden, wenn der Schutz von Leben,
stärken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung der gewährleistet ist. Hierüber sind die Zulassungsbehörde
genannten Sprengstoffe und von Sprengzubehör sind bei- und die für die Aufsicht über die Erprobung zuständige
zufügen: Behörde zu unterrichten.
1. die Prüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke
(3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Aufsicht der
nach § 9 Abs. 4,
zuständigen Behörde; es sind zu beteiligen
2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer 1. an der Erprobung von Gesteinsprengstoffen und
Betriebe, in dem oder in denen die praktische Erpro- Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Verstär-
bung (§ 11) durchgeführt werden soll, ken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von
3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung
gegen die Durchführung der praktischen Erprobung in der genannten Sprengstoffe und von Sprengzubehör
den in Aussicht genommenen Betrieben keine Beden- die Bergbau-Versuchsstrecke und auf Verlangen auch
ken bestehen. die Zulassungsbehörde,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 799
2. an der Erprobung anderer explosionsgefährlicher zeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts Abwei-
Stoffe und pyrotechnischer Gegenstände die Zulas- chendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzu-
sungsbehörde, bringen:
3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der Bergauf- 1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder
sicht unterliegen, auch der zuständige Träger der Gegenstandes,
gesetzlichen Unfallversicherung. 2. der Name (Firma) des Herstellers, im Falle der Einfuhr
(4) Über das Ergebnis der praktischen Erprobung von außerdem der Name (Firma) des Einführers,
Gestein- und Wettersprengstoffen und von Zündmitteln, 3. die Herstellungsstätte,
die für die Verwendung von Gestein- und Wetterspreng-
4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,
stoffen bestimmt sind, sowie von Sprengzubehör fertigt die
zuständige Behörde einen Erprobungsbericht an, den sie 5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung
der Zulassungsbehörde übersendet. nach Anlage 4; das Symbol muß mindestens ein Zehn-
tel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche
§ 12 ausfüllen.
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung Als Hersteller im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei
eines explosionsgefährlichen Stoffes oder von Spreng- Stoffen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes auch derjenige,
zubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundes- unter dessen Namen oder Firma die Stoffe vertrieben oder
anstalt schriftlich zu erlassen. anderen überlassen werden und der die Verantwortung
dafür übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Ver-
(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu ordnung gekennzeichnet und verpackt sind.
enthalten:
(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder ein-
1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes
führt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen
oder des Sprengzubehörs,
will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers zum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende
und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und Kennzeichnung anzubringen:
die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand
einführt, 1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der
jeweiligen Verpackung,
3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen
Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes, 2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegen-
standes, soweit sie im Bundesanzeiger bekanntge-
4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8), macht oder von der Bundesanstalt angeordnet worden
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestim- ist.
mungen der Zulassung.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das
(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkun- Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrecht-
gen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen lichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit in Anlage 3
Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu Abs. 5, 9, 10, 17, 19, 22, 28, 60 oder 61 nicht etwas
beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, anderes bestimmt ist. Soweit es nach den verkehrsrechtli-
einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwen- chen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muß auf dem
dern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 ange-
und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind. bracht sein. Ist die Verpackung des Versandstückes die
einzige Verpackung, so muß sie außerdem nach Absatz 1
§ 13 Nr. 1 bis 4, bei Stoffen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, gekennzeichnet sein.
(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen
und Sprengzubehör, deren Änderung oder Berichtigung (4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem
sowie die Rücknahme oder der Widerruf einer Zulassung Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich sicht-
wird im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt bar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kennzeichnung
der Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung ist in deutscher Sprache anzubringen. Kennzeichnungen
soll die in § 12 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten. in verschlüsselter Form sind unzulässig, soweit dies nicht
in der Anlage 3 ausdrücklich zugelassen ist. Für die Kenn-
(2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Bekannt-
zeichnung auf der Innenverpackung mit dem Gefahren-
machung abgesehen werden.
symbol und der Gefahrenbezeichnung brauchen die in
Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Größe und die in Anlage 4
vorgeschriebene Farbe nicht eingehalten zu werden.
Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
und Verpackung, Überlassen zur Beförderung explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die
1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen in Länder
§ 14 außerhalb der Europäischen Gemeinschaften bestimmt
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzube- sind,
hör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder Gegen- 2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke
stände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpak- hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche
kung nach den Vorschriften der Anlagen 3 und 5 gekenn- Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden.
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 15 Entzündung oder einen anderen Vorgang herbeiführen
kann, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sach-
(1) Auf explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage 5 und
güter verursacht.
ihrer Verpackung sind außer der Kennzeichnung nach
§ 14 Abs. 1 und 2 die Hinweise auf die besonderen Gefah- 3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in allen
ren, die Sicherheitsratschläge und die Gefahrensymbole Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß sie sich
mit den Gefahrenbezeichnungen nach Anlage 5 Nr. 1 bis 5 nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und allen
in dem in Nummer 6 dieser Anlage vorgeschriebenen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie
Umfang anzubringen. § 14 Abs. 5 Nr. 1 gilt entsprechend. üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.
Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils
geltenden Fassung über die Anbringung zusätzlicher (2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für Zünd-
Gefahrensymbole mit den Gefahrenbezeichnungen und stoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und
der Hinweise auf die besonderen Gefahren sowie der Raketentreibstoffe sowie für Stoffe nach § 1 Abs. 3 des
Sicherheitsratschläge auf den in Satz 1 genannten Stoffen Gesetzes müssen außerdem so beschaffen sein, daß sie
und ihrer Verpackung bleiben unberührt. keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung
der Gefahr bewirken. Bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des
(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung für explo- Gesetzes ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in der
sionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 müssen bei einem Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Temperaturen,
Rauminhalt der Verpackung denen die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung
üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung
bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe,
eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch
von mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.
Format 52 x 74 mm,
(3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder
von mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem Format mehrseitig durchsichtigen Verpackung zur Schau gestellt
74 x 105 mm,
werden sollen, müssen durch die Verpackung so
von mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem Format geschützt sein, daß durch übliche thermische oder mecha-
105 x 148 mm, nische Beanspruchung kein Gegenstand gezündet wird.
von mehr als 500 Liter mindestens dem Format Eine vierwöchige Lagerung bis 50 °C darf keine Beschädi-
148 x 210 mm gung der Verpackung hervorrufen.
entsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich (4) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige
Farbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter- Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum
scheiden. Das Gefahrensymbol nach Anlage 4 und An- Vorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpackung
lage 5 Nr. 5 muß mindestens 1 cm 2 groß sein und minde- des Herstellers oder der Verpackung des Einführers ver-
stens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenom- trieben oder anderen überlassen werden. Der Inhalt darf
menen Fläche ausfüllen. höchstens eine Masse von 1 kg haben.
(3) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 2 auf einem (5) Pulversprengstoffe dürfen in Betrieben anderen zum
Kennzeichnungsschild angebracht, so muß das Schild mit Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen in loser
seiner ganzen Fläche auf der Verpackung zuverlässig Form überlassen werden.
haften. Die Kennzeichnung darf auf einem mit der Ver-
packung einschließlich Behältnis verbundenen Schild § 17
angebracht sein, wenn die geringen Abmessungen oder
die sonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach Ab- Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör
satz 2 nicht zulassen oder wenn durch die Art der Verpak- vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur
kung das Anbringen eines auf seiner ganzen Fläche haf- überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben über-
tenden Kennzeichnungsschildes nicht möglich ist. zeugt hat, daß
1. die explosionsgefährlichen Stoffe nach den Vorschrif-
ten der §§ 14, 15 und 16 und der Anlage 3 Abschnitt 1,
§ 16 2, 4 und 5 gekennzeichnet und verpackt sind,
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder ein- 2. das Sprengzubehör nach den Vorschriften des § 14
führt, darf diese Stoffe anderen nur überlassen, wenn sie. und der Anlage 3 Abschnitt 3 gekennzeichnet ist.
nach den Vorschriften der Anlage 3 verpackt sind. Soweit
diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben,
muß die Verpackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit § 18
und Undurchlässigkeit folgenden Anforderungen genügen: (1) Der Hersteller oder Einführer darf explosionsgefährli-
1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und che Stoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung
beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher Bean- gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem
spruchung nicht beeinträchtigt wird und vom Inhalt Gefahrensymbol für explosionsgefährliche Stoffe gekenn-
nichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn zeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen
die Eigenschaften des Stoffes andere Sicherheitsvor- im Geltungsbereich des Gesetzes nur überlassen, wenn er
kehrungen erfordern. in das Beförderungspapier den Hinweis „Explosionsge-
fährlich" aufgenommen hat. Ist in diesem Fall ein Beförde-
2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse rungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis
darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und darf keine ,,Explosionsgefährlich" auf dem Versandstück anzu-
Verbindung mit ihm eingehen, die eine Explosion, eine bringen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 801
(2) Durch die Vorschriften der §§ 14 bis 16 bleiben die 4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die Chloraten 70 vom Hundert nicht übersteigen. In
Beförderung gefährlicher Güter unberührt. Leuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in
Pfeifsätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 vom Hun-
dert des Satzgewichts betragen.
§ 19
(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den
Gegenstände einführt, haben sich auf Grund einer Analyse
Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14
des Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkann-
und 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Ausnahmen bewilli-
ten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den
gen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz
Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1
von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter
Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen Sätzen die Vor-
oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.
aussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 vorliegen. Die
Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzu-
bewahren.
Abschnitt V
Vertrieb, Überlassen und Verwenden § 21
pyrotechnischer Gegenstände
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in
der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember nicht feilge-
§ 20 halten und dem Verbraucher nicht überlassen werden, es
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt oder ein- sei denn, daß er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24
führt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze Abs. 1 besitzt. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Frei-
tag oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
mit Ablauf des 27. Dezember. Personen bis zum vollende-
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die ten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände
Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit der Klasse II nicht aufbewahren.
nicht beeinträchtigt wird,
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV
3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:
und der Unterklasse T 2 dürfen nur Personen überlassen
a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1 vom werden, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27
Hundert unverbrennbaren Bestandteilen, des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach
b) Schwefelblüte, § 5 Abs. 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen
Gegenständen umgehen dürfen.
c) weißen (gelben) Phosphor,
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0, 15 vom Hundert Bro- (3) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener
matgehalt. Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses ande-
ren nur nach den für die Gegenstände der höchsten
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV Klasse geltenden Vorschriften überlassen werden.
herstellt oder einführt, darf diese Gegenstände anderen
nur überlassen, wenn sie folgenden Anforderungen ent- (4) Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Klassen 11,
sprechen: III und T sowie jedem aus pyrotechnischen Gegenständen
der Klassen II und III zusammengestellten Feuerwerkstück
1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen. Die Gebrauchs-
vierwöchige Lagerung bei 50 °C darf bei ihnen keine anweisung muß den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Sätze
chemische Veränderung hervorrufen, die eine Gefah- 1 bis 3 entsprechen. Soweit sich die Gebrauchsanweisung
renerhöhung bedeutet. Enthalten die Gegenstände ver- auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt
schiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Ent-
Sätze nicht in Reaktion untereinander treten können, hält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyro-
die zur Selbstentzündung führt. technische Gegenstände, so muß ersichtlich sein, welche
2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen Stof- Gebrauchsanweisung für welchen Gegenstand gilt. Bei
fen nur Cellulosenitrate mit 12,6 vom Hundert und Notsignalen der Klasse T kann die Gebrauchsanweisung
weniger Stickstoffgehalt, Schwarzpulver, andere Nitrat- auch in Form einer bildlichen Darstellung gegeben wer-
gemische oder Perchloratgemische enthalten sein. den, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.
3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe nicht
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen an
enthalten:
den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungseinheiten
Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten, oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpak-
Chlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden kungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen
oder Kaliumhexacyanoferrat (II). Die Verwendung von werden, soweit die nach Absatz 4 vorgeschriebene
Ammoniumsalzen und Aminen zusammen mit Chlo- Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen Gegen-
raten in Rauch erzeugenden Gemischen ist zulässig, stand angebracht ist.
wenn durch die Zusammensetzung des pyrotechni-
schen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewähr-
§ 22
leistet ist. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand
mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Ver-
daß keine Mischungen der in Satz 1 genannten Art braucher, ausgenommen im Versandhandel, nur in Ver-
entstehen können. kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen auch § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 aus begründetem Anlaß
außerhalb von Verkaufsräumen vertrieben und anderen Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegeneh-
überlassen werden. migung ist öffentlich bekanntzugeben.
(2) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegen- (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im
stände - ausgenommen Knallbonbons - in Schaufenstern Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen aus-
gestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechni- 1. der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen,
schen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsich- die besonders brandempfindlich sind, und
tige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt 2. der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in
als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede kleinste bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen
Verpackungseinheit ist mit einer Kurzfassung der Beschei- von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
nigung zu versehen.
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abge-
(3) Im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne brannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist
des Titels IV der Gewerbeordnung dürfen pyrotechnische öffentlich bekanntzugeben.
Gegenstände der Klasse I abweichend von dem Verbot
des § 22 Abs. 4 des Gesetzes vertrieben und anderen
überlassen werden. Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften
§ 23
über explosionsgefährliche Stoffe
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in
der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht ver- § 25
wendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem
(1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach
Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes zusam-
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der
men mit Gegenständen der Klassen III oder IV abgebrannt
Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vor-
werden. Personen bis zum vollendeten ,18. Lebensjahr
lage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaub-
dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am
nisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnis-
31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das
bescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer
Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände -
Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Alters-
heimen ist verboten. an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2
des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des
(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Über-
oder IV abbrennen will, hat der zuständigen Behörde das lassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers
beabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen vorher schriftlich einzutragen.
anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
(2) Wer Treibladungspulver - ausgenommen Schwarz-
1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuer- pulver - für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wieder-
werks verantwortlichen Personen sowie Nummer und laden von Patronenhülsen vertreibt und dem Verbraucher
Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des überläßt, hat auf jeder Verpackungseinheit (§ 16 Abs. 4)
Gesetzes odes des Befähigungsscheines nach § 20 die für die bestimmungsgemäße Verwendung des Treib-
des Gesetzes und die ausstellende Behörde, ladungspulvers erforderlichen Ladedaten anzubringen
2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des oder jeder Verpackungseinheit beizufügen; die zuständige
Feuerwerks, Stelle prüft an einer Auswahl von Ladedaten deren Richtig-
keit in bezug auf die entstehenden Gasdrücke und versieht
3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Ge- die Ladedaten mit einem Prüfzeichen.
bäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m,
(3) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den
4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperr-
Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explo-
maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum
sivstoffen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3
Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
bezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhal- Bezeichnung, Art und Menge sowie unter Angabe des
tung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich
besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint. mitzuteilen.
(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet
§ 26
haben, dürfen pyrotechische Gegenstände der Unter-
klasse T 1 , die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind, (1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen
nur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treib-
verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereini- ladungspulver und Zündhütchen nur in geschlossenen
gung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Auf-
schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst an- enthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und
wesend ist. das Rauchen in solchen Räumen verboten.
(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Ent-
§ 24
laden geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein hand-
Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des habungssicheres Laden und· Entladen gewährleisten.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 803
(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des
im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hülsen- Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Drit-
bodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen ter und zur Abwendung von Gefahren für Sach-
werden. güter,
2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften
(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefähr-
Waffe verschossen werden sollen, darf den in der An- lichen Stoffen sowie über deren Beförderung
lage III der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom
20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344), Anlagenband zu soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die
Ausgabe Nr. 79, für entsprechende Patronen festgelegten Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich
höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten. sind.
§ 30
(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist
§ 27
vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwesen-
(1) Brückenzünder A dürfen zum Sprengen nicht ver- heit einer anderen sachverständigen Person abzulegen.
wendet werden. Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prü-
fungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus
(2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher zu ande- Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist dem
ren als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen wer- Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit
den, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1 ah der
angehören. Prüfung teilzunehmen.
§ 28 (2) Die Prüfung nach§ 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum
Nachweis der Fachkunde für die Beförderung explosions-
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, gefährlicher Stoffe und die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in
anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie Verbindung mit§ 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes können
ganz oder teilweise stammen aus vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abge-
1 . Fundmunition oder legt werden.
2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefähr- § 31
lichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Fest- (1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können
treibstoffraketen, von Lagermunition oder zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden.
3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 Zum Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von
genannten Gegenständen von Lagermunition, die Sprengarbeiten, die Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausge-
das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von
sondert war oder
Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böl-
b) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen lerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine
oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war, praktische Prüfung abzulegen.
von denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlich-
keit oder Beständigkeit der in der Munition enthalte- (2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der
nen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem
Bränden oder Explosionen, verändert haben. Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.
(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb
ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von dem
und das Überlassen der in Absatz 1 genannten Gegen-
Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.
stände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes,
Das Zeugnis soll auch von der anderen sachverständigen
die sich vertraglich zur Vernichtung dieser Gegenstände
Person unterzeichnet werden.
verpflichtet haben.
(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die
Abschnitt VII Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der Ver-
treter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die
Fachkunde und Prüfungsverfahren Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt
werden darf.
§ 29
Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Abschnitt VIII
Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27
Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde Staatlich anerkannte Lehrgänge
umfaßt
§ 32
1. ausreichende technische Kenntnisse über
(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur
a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explo-
Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr
sionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung
mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung
und Anwendung,
staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art
b) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge
von explosionsgefährlichen Stoffen, anerkannt.
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung von
werden für: explosionsgefährlichen Stoffen,
1. allgemeine Sprengarbeiten, c) die Rechtsvorschriften über den Umgang und Ver-
kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie über
2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken, deren Beförderung,
2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in
3. den Umgang - ausgenommen das Verwenden - mit
der unfallsicheren Handhabung und Anwendung explo-
pyrotechnischen Gegenständen,
sionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.
4. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen,
Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen,
5. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von betreiben oder diese Stoffe befördern wollen, entfallen.
Patronenhülsen,
6. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit (2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur
Treibladungspulver zum Vorderladerschießen, anerkannt werden, wenn
7. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit 1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Ver-
Böllerpulver, mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
gewährleistet,
8. die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der
Straße, 2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ord-
nungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätig-
9. Sprengarbeiten unter Tage. keiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,
(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgen- 3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für
den Sachgebieten anerkannt werden: die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen
1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,
Unfallversicherung ist,
2. Großbohrlochsprengungen,
4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversiche-
3. Kammersprengungen, rung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteil-
4. Sprengungen unter Wasser, nehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehr-
gangs entstehen, nachgewiesen worden ist.
5. Sprengungen in heißen Massen,
6. Eissprengungen, (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge,
Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend
7. Schneefeldsprengungen, anzuwenden.
8. Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische Hohlräume.
§ 34
(4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch
(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen,
von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbei-
wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
ten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explo-
und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27
sionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.
Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue
Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen (2) Die Zuverlässigkeit ist durch eine Unbedenklichkeits-
Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, neue pyro- bescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des
technische Gegenstände und neue Ladeverfahren aner- Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuwei-
kannt werden. sen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der
(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein
des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines Befähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung
nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht erforderlich,
oder Großfeuerwerke abbrennen, haben jeweils vor Ablauf sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzu- daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit
nehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann
Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines
der Erlaubnis- oder Befähigungsscheinhaber zwischen- die Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehr-
zeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang gang beantragt. Die körperliche Eignung ist in Zweifelsfäl-
teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom len durch ein ärztliches Zeugnis, insbesondere über die
Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von Seh- und Hörfähigkeit, nachzuweisen. Die Vorlage eines
neuem zu laufen. amtsärztlichen Zeugnisses kann die zuständige Behörde
verlangen, wenn sie das ärztliche Zeugnis für unzutreffend
hält.
§ 33
(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn (3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur
zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehr-
1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse
gang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehr-
vermittelt werden über
gang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem
a) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der ge- entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenom-
bräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe, men hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonder-
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 805
lehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen.
Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers
zuständigen Behörde nach § 31 gleich. unterzeichnet werden. Im Falle einer nachträglichen Prü-
fung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen
§ 35 Behörde allein unterzeichnet werden.
(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchfüh- (6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 ent-
rung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Groß- sprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung
feuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der
Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder § 37
Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung
genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang Die §§ 32 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen
sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuer- aus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die
werke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für Ausbildungspläne dieser Lehrgänge nach landesrecht-
die Durchführung der Sprengung oder des Großfeuer- lichen Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nach-
werks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren weis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbei-
Vornahme zu unterzeichnen. Als Nachweis einer Mitwir- ten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen
kung werden bis zum 31. Dezember 1990 Bescheinigun- Lehrgang als erbracht.
gen über eine Helfertätigkeit anerkannt, die vor dem
1. Januar 1988 nach dem bis zum 31. Dezember 1986 Abschnitt IX
geltenden Recht erteilt worden sind.
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen
(2) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei für EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde
ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes
oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit § 38
sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit
(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitglied-
einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von min-
staates der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind, ist
destens vier Jahren kann die für die Ausbildung nach Ab-
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt
satz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Spren-
auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vor-
gungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an
einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen schrift verwiesen wird.
haben und eine entsprechende Verwendung während der (2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EG,
genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik
Antragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, kön- Deutschland ansässig sind, ist§ 8 Abs. 2 Nr. 2 des Geset-
nen auf die verringerte Anzahl der Sprengungen ange- zes nicht anzuwenden, soweit sie
rechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Aus-
bildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch 1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungs-
eine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen bereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, verar-
eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt beiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen
werden. Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen ihrer
geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Geset-
§ 36
zes zu Personen befördern oder von Personen in Emp-
(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und fang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser
einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung Verordnung zum Verkehr mit explosionsgefährlichen
kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeit- Stoffen berechtigt sind,
punkt nachgeholt werden. 2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des
(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schrift- Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem
lichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schrift- Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung
lichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen, oder Vernichtung befördern,
kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden. 3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inha-
(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen bern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird, Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Ver-
in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers trieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln.
abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berech- (3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesell-
tigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die prakti- schaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
sche Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter staates der EG gegründet sind und ihren satzungsmäßi-
der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31 gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-
Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. sung innerhalb der Gemeinschaft haben. Soweit diese
(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch
Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlas-
von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeich- sung innerhalb der Gemeinschaft haberi, gilt Satz 1 nur,
nen ist. wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Ver-
bindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist
dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von
vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG sind nicht anzu-
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
wenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der 1. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr leitender Stellung,
einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in
oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.
leitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf
eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch
§ 39 ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von
(1) Der Nachweis der Fachkunde für die Herstellung, die einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig aner-
Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die kannt ist,
Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher 3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in
Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Auslän- leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als
der, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EG Unselbständiger oder
ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen
Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland bei der 4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn
Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wie- er für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbil-
dergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explo- dung nachweisen kann, die durch ein staatlich aner-
sionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war: kanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
1. sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als
Betriebsleiter, Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punk-
ten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die
2. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als
Erlaubnis beantragt wird.
Betriebsleiter, wenn er für den betreffenden Beruf eine
mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachwei- (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten
sen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender
bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der
als vollwertig anerkannt ist, Antragstellung beendet worden sein.
3. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen,
außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder
wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach
4. fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, ein- Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat,
schließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem
technischen Aufgaben und der Verantwortung für min- Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.
destens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für
den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des
vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kauf-
staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer männischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges
zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt tätig war:
ist. 1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweignieder-
Die ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punk- lassung,
ten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die 2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters
Erlaubnis beantragt wird. des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Ver-
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten antwortung verbunden ist, die der des vertretenden
Fällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder als Unternehmers oder· Leiters entspricht oder
Betriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und
Antragstellung beendet worden sein. mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung
des Unternehmens.
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der
Absätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch (5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Ab-
eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunfts- sätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine
landes zu erbringen. Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslan-
des zu erbringen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf den
Nachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung oder (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf den
Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Nachweis der Fachkunde für die Beförderung explosions-
Tätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der gefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen des
Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Auf-
oder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausge- bewahrung dieser Stoffe ausgeübt wird.
übt wird.
§ 40
Abschnitt X
(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage
dieser Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes
Ausländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
§ 41
der EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem
anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland (1) Das Verzeichnis nach§ 16 des Gesetzes ist unterteilt
beim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der
der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war: Zündmittel zu führen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 807
(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit 5. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rück-
fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl der gabe von explosiongefährlichen Stoffen oder Zündmit-
Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis, teln den Namen des Zurückgebenden,
das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des
6. den Namen der Person, der explosionsgefährliche
Datums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüg-
Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer
lich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzu-
betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie
nehmen. § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches ist anzu-
Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und
wenden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben
ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des
nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der
Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des Emp-
Gründe zu vermerken.
fängers.
(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens
(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsge-
jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrie-
fährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehl-
ben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis
bestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf
täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit
Tage vorgenommen worden sind. Der Führer des Ver-
einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explo-
zeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten
sionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabe-
Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen
seite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur
und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist
eigenen Verwendung entnimmt.
auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über-
tragen. (3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens
enthalten:
(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen
Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf 1. den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typen-
Verlangen vorzulegen. bezeichnung und die Fabriknummer des Mischlade-
gerätes sowie den Namen der Person und ihres Stell-
(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewah- vertreters, die das Verzeichnis führen,
rungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zünd-
mittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und 2. die Verwendungsstelle und das Datum des Mischlade-
sicher aufzubewahren. Der zur Führung des Verzeichnis- vorgangs,
ses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis 3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungs-
zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der darin stelle zum Mischen entnommenen wesentlichen Be-
vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzu- standteile,
bewahren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Ver-
4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungs-
pflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm geführte
stelle hergestellten Sprengstoffes.
Verzeichnis mit den Belegen seinem Nachfolger zu über-
geben oder der zuständigen Behörde auszuhändigen. (4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe
sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der
(6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle
Gründe besonders zu vermerken.
in Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich zum
Sprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer
wesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät ein § 43
Verzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeich-
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Ver-
nisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5
bindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42
Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Ver-
Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzu-
wendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen ge-
wenden:
macht werden, aus denen die Angaben nach§ 42 Abs. 3
und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Auf- 1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der
zeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzu-
unverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden. Das geben,
Verzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem 2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnomme-
Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an nen Stoffe einzutragen.
gerechnet, im Betrieb aufzubewahren.
§ 42 § 44
(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten: (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den
Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vor-
1. die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der lage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43
Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften
führen, bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-
2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explo- gütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewähr-
sionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln, leistet ist.
3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebe- (2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung
nen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel, des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der auto-
4. das Herstellungsjahr, die· Nummern der Kisten, der matischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich
Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42
Pakete, Abs. 1 Nr. 6 abweichende Regelung getroffen werden.
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt XI 4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhö-
Sachverständigenausschuß rung der jeweiligen Spitzenorganisationen.
(6) Die Mitglieder des Ausschusses ,üben ihre Tätigkeit
§ 45 ehrenamtlich aus.
(1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Sachver-
ständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe ge-
bildet. Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten
(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des
Bundesminister des Innern, bei Zuständigkeit des Bundes-
ministers für Arbeit und Sozialordnung für einen Bera- § 46
tungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des
Vertreter dieses Bundesministers. Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und 1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explo-
folgenden Mitgliedern zusammen: sionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Anga-
ben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder
1 . je einem Vertreter des Bundesministers des Innern, die Bescheinigung nicht aufbewahrt,
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung,
des Bundesministers für Wirtschaft und des Bundes- 2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhalt-
ministers für Verkehr, lichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des
§ 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fach-
lich beteiligten Ressorts, 3. entgegen § 14 Abs. 1 , 2, 3 oder 4 oder § 15 Abs. 1
Satz 1 , Abs. 2 oder 3 Satz 1 explosionsgefährliche
3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, des Bundesinsti- Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige
tuts und des Bundeskriminalamtes, Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem ande-
4. einem Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke der ren überläßt,
Westfälischen Berggewerkschaftskasse, 4. entgegen§ 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vor-
5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallver- schriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,
sicherung, 5. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder
6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf- Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich
Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V., von der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Ver-
packung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von
7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem
der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Spreng-
Vertreter der chemischen Industrie, der pyrotechni-
zubehörs überzeugt zu haben,
schen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine
und Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberech- 6. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon über-
tigten und der Importeure von explosionsgefährlichen zeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der
Stoffen, pyrotechnischen Gegenstände die in§ 20 Abs. 1 Nr. 1
und 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 bezeichneten
8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.
Voraussetzungen vorliegen, oder der Pflicht zur Auf-
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die bewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3
Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen Satz 2 zuwiderhandelt,
auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explo-
7. einer Vorschrift des § 21 über das Feilhalten, das
sionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren
Überlassen oder die Gebrauchsanweisung oder des
sein.
§ 22 über den Vertrieb, das Überlassen oder das
(4) Der Bundesminister des Innern und der Bundes- Ausstellen pyrotechnischer Gegenstände zuwider-
minister für Arbeit und Sozialordnung können zu den Sit- handelt,
zungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundes- 8. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 3 über die
ressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie wei- Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder des
tere Sachverständige einladen. § 23 Abs. 2 über die Anzeige eines beabsichtigten
Feuerwerks zuwiderhandelt,
(5) Der Bundesminister des Innern beruft im Einverneh-
9. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotech-
men mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
nische Gegenstände abbrennt,
die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter,
dabei erfolgt die Berufung 10. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche
Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder
1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag des
einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt
Bundesrates,
oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen
2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des der Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Er-
Bundesministers für Wirtschaft und des Vertreters des laubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,
Bundesinstituts auf Vorschlag des Bundesministers für
11 . entgegen § 25 Abs. 2 Treibladungspulver einem ande-
Verteidigung,
ren überläßt, ohne auf der kleinsten Verpackungsein-
3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach heit die vorgeschriebenen Ladedaten anzubringen
Anhörung der Vorstände dieser Stellen, oder diese beizufügen,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 809
12. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten Abschnitt XIII
beim Umgang mit Treibladungspulver oder Zündhüt- Übergangs- und Schlußvorschriften
chen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder
Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4
§ 48
über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,
(1) Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehr-
13. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder A zum Spren- gänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und
gen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brücken- Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren
zünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann
einer Lieferung einem anderen überläßt, die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen wer-
14. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus den, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.
anderen überläßt oder verwendet oder (2) Brückenzünder A, die am 1 . Januar 1984 bereits
115. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das hergestellt oder eingeführt sind, dürfen noch bis zum
Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwi- 1. Januar 1985 vertrieben und anderen überlassen wer-
derhandelt. den, ohne in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von
0,25 Ohm geordnet zu sein. Die genannten Gegenstände
dürfen bis zum 1. Juli 1988 verwendet werden.
§ 47
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung
§ 49
von Ordnungswidrigkeiten
Diese. Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1 . nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, tungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Sprengstoff-
2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, gesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser
Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzuwenden,
3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach
ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auf- soweit sie mit Rechtsvorschriften der Alliierten Behörden
unvereinbar sind.
lage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig nachkommt, § 50
wird der Bundesanstalt übertragen. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 1
Anforderungen
an die Zusammensetzung und Beschaffenheit
von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 6 Abs. 1
1 Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Gesteinsprengstoffs ist die bei der Zulassung
festgelegte Begrenzung maßgebend. Im übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der techni-
schen Reinheit der Bestandteile und der Toleranzen bei Wägung und Dosierung zulässig. Gesteinsprengstoffe
sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu
betrachten.
2 - Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abweichendes
bestimmt wird.
3 - Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinsprengstoffen, die für
eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder
schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen
keine Gesundheitsschäden verursacht.
4 - Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und mit den
flüssigen oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein. Aluminium darf auch in Blättchenform
verwendet werden. Die Verwendung von Ammoniumnitrat in Form poröser Granulate ist zulässig.
5 - Gesteinsprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur Detonation kommen
und durchdetonieren.
6 - Als wasserfest bezeichnete Gesteinsprengstoffe müssen im Bohrloch auch nach längerer Einwirkung von
Wasser durchdetonieren.
7 - Gesteinsprengstoffe, die unter Wasserdruck verwendet werden sollen (Unterwasser-Gesteinspreng-
stoffe ), müssen auch unter erhöhtem Wasserdruck durchdetonieren.
8 - Pulversprengstoffe müssen gekörnt oder gepreßt sein.
9 - Für Verstärkungsladungen gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen den
Sprengstoff, dessen Detonation sie einleiten sollen, sicher zünden.
10 - Für Perforationsladungen gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen sich bei
bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden lassen. Sofern sie unter Druck verwendet werden sollen,
müssen sie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.
11 - Für Sprengstoffe zum Be- und Verarbeiten von Werkstoffen gelten die Absätze 1 und 4 bis 7
entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen sich bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zünden lassen.
Sofern sie unter Druck verwendet werden sollen, müssen sie auch unter erhöhtem Druck durchdetonieren.
1 .2 Wette r s p r e n g s toffe
12 - Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammensetzung der Wetter-
sprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleranz
zulässig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung einge-
reichte Muster als festgelegt zu betrachten.
13 - Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben; der Durchmesser der Patronen muß mindestens
30 mm betragen. Alle festen Bestandteile müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüssigen
oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
14 - Für die Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt Absatz 3 entsprechend.
15 - Wettersprengstoffe müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung zuverlässig zur Detonation kommen
und durchdetonieren. Für die Detonationsfähigkeit von Wettersprengstoffen, die unter Wasser verwendet
werden sollen (Unterwasser-Wettersprengstoffe), gilt Absatz 7 entsprechend.
16 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser mit 55 mm
weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet, mit Ladungen bis zu 60 cm Länge in der
für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Kohlenstaub sicher sein.
17 - Wettersprengstoffe der Klasse II und III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser mit
40 mm weitem und 2 m langem Bohrloch vom Bohrlochtiefsten gezündet, mit Ladungen bis zu 2 m Länge in der
für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Kohlenstaub sicher sein.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 811
18 - Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihigen Ladesäule
von 2 m Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung,
bei einem Wandabstand von 15 cm und einem Auftreffwinkel von 90° gezündet, gegen Kohlenstaub sicher
sein.
19 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke aus dem Stahlmörser mit 55 mm
weitem und 60 cm langem Bohrloch vom Bohrlochmund gezündet, mit am Bohrlochtiefsten anliegenden
Ladungen bis zu 50 cm Länge in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Schlagwetter sicher
sein.
20 - Wettersprengstoffe der Klasse II müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einer einreihigen Ladesäule
von 40 cm Länge in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers bei einem Wandabstand von 65 cm und einem
Auftreffwinkel von 45 gezündet, in der für die Zulassung vorgesehenen Patronierung gegen Schlagwetter
sicher sein.
21 - Wettersprengstoffe der Klasse III müssen, in der Sprengstoffprüfstrecke in einreihigen Ladesäulen von
längen bis zu 2 m in der Nut des 2 m langen Kantenmörsers in der für die Zulassung vorgesehenen
Patronierung bei allen Kantenmörserstellungen gezündet, gegen Schlagwetter sicher sein.
2 Zündmittel
2.1 S p r eng s c h n ü r e
2.1 .1 Allgemeine Anforderungen
22 - Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, die eine hinreichende
mechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung
schützt.
23 - Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten Anforderungen auch nach
Feucht- und Warmlagerung genügen.
2.1.2 Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten
2.1.2.1 Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung
24 - Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.
25 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.2 Sprengschnüre mit einer seitlichen Detonationsübertragung von weniger als 5 cm auf die gleiche Spreng-
schnur
26 - Benachbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die Detonation
gegenseitig übertragen.
27 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.1.2.3 Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches
28 - Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.
2.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage
29 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1.2.5 Wettersprengschnüre
30 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaubsicherheit gestellten
Anforderungen nach Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.
31 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwettersicherheit gestellten
Anforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.
32 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
33 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.
2.1.2.6 Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit
34 - Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen,
müssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuverlässig zünden.
35 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.
2.2 S p r eng k a p s e I n
36 - Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.
37 - Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
38 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen
Veränderungen zeigen.
39 - Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
40 - Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.
41 - Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.
2.3 S p r eng v e r zöge r er
42 - Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen Spreng-
schnüre zuverlässig zünden.
43 - Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.
44 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und trockener Lagerung keine gefährlichen
Veränderungen zeigen.
2.4 EI e kt r i s c h e Zünder
2.4.1 Allgemeines
45 - Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.
46 - Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonderzwecke sind auch
kürzere Zünderdrähte zulässig.
47 - Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus
Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den
Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährlei-
stet. Die Zünderdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemä-
ßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Zünder-
drähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderer Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen
Beanspruchungen entsprechend Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.
2.4.2 Elektrische Kennwerte
2.4.2.1 Brückenzünder A
48 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 4,5 Ohm betragen.
49 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses
Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.
50 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.
51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0, 18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der
Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
2.4.2.2 Brückenzünder U
54 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht
mehr als 3,5 Ohm betragen.
55 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
56 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.
57 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.
58 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst
werden.
59 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der
Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
60 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen
Kapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst
werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus
müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
2.4.2.3 Brückenzünder HU
61 - Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
62 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm liegen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 813
63 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.
64 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls von
weniger als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.
65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektrostati-
sche Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder
gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.
2.4.3 Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten
2.4.3.1 Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)
66 - Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasserdicht sein.
Zünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen, müssen auch unter
diesen Bedingungen zünden.
67 - Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht gefährlich
verändern.
68 - Die Zünderhülsen müssen einen Flachboden haben.
69 - Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Überschneidungen
der Brennzeiten benachbarter Zeitstufen nicht eintreten.
70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht entflammbare Spreng-
stoffe nicht in Brand setzen.
71 -- Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Schlagwettersi-
cherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die Zünderdrahtisolierung muß schwer
entflammbar sein.
72 - Schlagwettersichere Langzeitzünder mit einem Verzögerungsintervall von 500 ms dürfen nur 1O Zeit-
stufen haben.
2.4.3.2 Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)
73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die Hülse zur Auf-
nahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen läßt und die Sprengkapsel (Ab-
satz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtungen zur Aufnahme der Sprengkapseln müssen die
gleichen Forderungen erfüllen.
74 - Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte Sprengkapsel
einwandfrei zünden.
75 - In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.
76 - Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei gezündet wer-
den. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abgeworfen werden.
77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnurstücken dürfen
nicht wesentlich voneinander abweichen.
78 - Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.
2.5 Pu I ver z ü n d s c h n ü r e
2.5.1 Allgemeines
79 - Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung
schützen.
80 - Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.
81 - Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.
82 - Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen
kommen.
2.5.2 Brennzeit
83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach vierwöchiger
Trockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und
nicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von der durch-
schnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 10 s für 1 m abweichen.
84 - Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen
Brennzeit nach Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu sein.
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer Lagerung von
24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen
Brennzeit nach Absatz 83 abweichen.
2.6 Anzünder für Pu I ver zünd schnüre
86 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müssen ausrei-
chend lagerbeständig sein.
87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben; auch die
Warnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.
88 - Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des roten Warnlichtes
zwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht wesentlich verändern.
89 - Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und ~ 2 s für 1 m liegen.
2. 7 Z ü n d m i t t e I fü r s o n s t i g e Z w e c k e
89.1 - Zündmittel für sonstige Zwecke müssen zuverlässig zündbar und ausreichend zündfähig sein.
89.2 - Zündmittel für sonstige Zwecke dürfen durch übliche mechanische Beanspruchung nicht ausgelöst
werden.
3 Sprengzubehör
3. 1 Z ü n d Ie i t u n g e n
90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine
Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündlei-
tung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen
zulässig.
91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder
einen größeren als 1,0 mm haben.
92 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.
93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
94 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündlei-
tung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
95 - Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut
leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
96 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mecha-
nisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit
erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber
hinausgehende Anforderungen beständig sein.
3.2 Ver I ä n g er u n g s d r ä h t e
97 - Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.
3.3 1so I i er h ü I s e n
98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung
mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
3.4 Z ü nd masc hinen
3.4.1 Mechanische Beschaffenheit
99 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
100 - Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
101 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern
ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere
Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
102 - Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.
3.4.2 Elektrische Beschaffenheit
103 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschluß-
klemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 815
2
mindestens 400 N/mm bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der
Anschlußschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung
stehender Teile gesichert sein.
104 - Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche
um mindestens 8 mm überragt.
105 - Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur
Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel
geschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem
Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1 000 V
Wechselspannung haben.
106 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.
107 - Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betägigung keine gefährlichen
Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
108 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die
Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn
die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrich-
tung haben, die verhindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
109 - Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht auf die
S'ollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche
Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die
Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.
3.4.3 Leistungsfähigkeit
3.4.3.1 Allgemeines
11 O - Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200,
300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern
bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.
3.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
111 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei
einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom
Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muß
mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses
erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1, 15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit
0,8 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
10 Zünder 60 Ohm
20 Zünder 110 Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1 010 Ohm
300 Zünder 1 510 Ohm
400 Zünder 2 010 Ohm.
112 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genü-
gen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-Verzweigungen von je 4,5 Ohm und bei
Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des
Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer
Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.
3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
113 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei
einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom
Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 ,6 A (bei Kondensator-
zündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschi-
nen 18 mWs/Ohm) betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses
erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit
nicht 1 ,5 A unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
10 Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1 070 Ohm
400 Zünder 1 420 Ohm.
114 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genü-
gen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3!5 Ohm und bei
Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises,
für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von
höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
115 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei
einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf
15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für
20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
160 Zünder 100 Ohm.
3.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
116 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen ausgenommen. Ebenso
gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrek-
ken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit".
117 - Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muß ein
unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich
sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V,
bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1500 V betragen.
3.5 Zünd m a s chi n e n prüf gerät e
118 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der
Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.
119 - Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein
Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
120 - Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.
121 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.
3.6 Zündkreisprüfer
3.6.1 Allgemeine Anforderungen
122 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
123 - Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 817
124 - Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
125 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
126 - Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann, wenn
einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschluß-
klemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
127 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und
damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
128 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken
metallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.
3.6.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
129 - Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 v. H.
der Skalenlänge betragen.
130 - Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.
131 - Abweichungen bis zu 1O v. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht
beeinflussen.
3. 7 Lad e g e rät e
132 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen
können.
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und
dem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.
133 - Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch
verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie
ordnungsgemäß gereinigt werden können.
134 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangs-
begrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß
keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten
können.
135 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des
Vorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.
136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN 40050, Blatt 1, Ausgabe
August 1970, Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer
Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.6, Absatz 122, 123 und 125 entsprechen; die Meß-
stromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen. ,
3.8 Misch I ade gerät e
137 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3. 7 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der
Absätze 132, 135 und 136 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.
138 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen von
Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
139 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte
gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie
die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, daß der Sprengstoff entsprechend dem zugelas;.
senen Muster hergestellt werden kann.
140 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen,
müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig
und so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern
des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte
oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechani-
schen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.
142 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert _sein, da~
gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeu-
ges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
143 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesent-
lichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden
können.
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4 Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände und deren
Sätze
4.1 Pyrotechnische G eg e nstän de
144 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwen-
dung handhabungssicher sind.
145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungsverpackung
des Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und
Verkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
146 - Die Art der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar oder aus der
Beschriftung ersichtlich sein. Die Zündstelle muß deutlich sichtbar sein.
14 7 - Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Zündung durch Schutzkappen oder
gleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des
Gegenstandes gesichert sein.
Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter kleinster Ursprungsverpackung des
Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.
148 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.
149 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Split-
ter bilden.
4.2 P y rote c h n i s c h e Sätze
150 - Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.
151 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen Gegenstandes und am
Gegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechni-
scher Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion unterein-
ander treten können, die zur Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung hervorruft.
152 - In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:
1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,
2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.
Enhält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine
Mischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.
153 - In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In Leuchtsät-
zen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knallkorken, Zündblättchen und -bänder
(Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des Satzgewichtes erhöht werden.
4.3 Besan de re Anf o rd e ru ng e n an die e i nze In e n KI asse n
4.3.1 Klasse 1: Feuerwerkspielwaren
154 - Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen Gegen-
standes darf nicht mehr als 3 g betragen.
155 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Tretknallern, darf an Knallsatz
nur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte) mit einem Stickstoffgehalt von maximal
12,6 % oder maximal 2,5 mg Silberfulminat enthalten sein.
156 - In Amorces und Tretknallern können auch chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze enthalten sein. Die
Knallsatzmenge darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces oder Tretknaller. Silberfulminat und ähnliche
Stoffe sind nicht zulässig.
157 - Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und
abgedeckt sein.
158 - Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Bewegungswirkung müssen in
der Regel eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.
159 - Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz, Party-Knaller und Raketen sind in dieser Klasse nicht
zulässig. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von
115 dB (A) nicht überschritten werden.
4.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk
160 - Die Gesamtmenge aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen Raketen und
Party-Knaller, darf nicht mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 819
161 - Bei Raketen darf die Gesamtmenge der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil an Effektsätzen
nicht mehr als 1O g betragen. Bei Leitwerkraketen können Ausnahmen von dieser Gewichtsbegrenzung
zugelassen werden.
162 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen Party-Knaller, darf der Knallsatz nur Schwarz-
pulver enthalten; die Satzmenge darf 10 g nicht überschreiten. Party-Knaller dürfen als Satz nur chlorat- oder
perchlorathaltigen Knallsatz in einer Menge von nicht mehr als 1O mg enthalten.
163 - Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wandstärke der Satz-
umhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen.
Dies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Bindemitteln aus Papier mit
einer flächenbezogenen Masse von maximal 150 g/m 2 hergestellt ist und die Prüfung ergibt, daß keine
gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm
Wandstärke eintreten oder die Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine
gefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm
Wandstärke eintreten.
164 - Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satzumhüllung aus Pappe
nicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche) mit einer geleimten Hanf- oder Papierschnur von 2 mm
Durchmesser haben.
165 - Anzünd- und anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer
von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.
Dies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.
166 - Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben, Feuerwerksröhren und Handröhren müssen die in ihnen
enthaltenen Gegenstände mit pyrotechnischen Effekten so hoch ausstoßen, daß deren Rückstände nicht
brennend auf die Erde fallen.
167 - Schwärmer dürfen nicht höher als 1 m steigen.
168 - Doppelschläge müssen so beschaffen sein, daß sie nur gerichtet fliegen können.
169 - Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht
weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen.
Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glimmenden Splitter
entstehen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von
115 dB (A) nicht über$chritten werden.
4.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk
170 - Die Menge der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelheiten zusammengesetzten
Gegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die Gesamt-
menge der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für sich
funktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.
171 - Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die
Gesamtmenge der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei Was-
serfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmenge bis zu 1 200 g betragen.
172 - In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern, nicht mehr als
12 Einzelteile vereinigt sein. Lichter und Lanzen werden hierbei nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind Gegen-
stände, bei denen als Einzelteile ausschließlich Lichter und Lanzen verwendet werden.
173 - In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g
eines anderen Nitratgemisches enthalten sein.
174 - In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes darf an
Knallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz enthalten sein.
175 - In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr als 40 g Schwarzpulver oder 20 g Nitratknallsatz enthalten
sein.
176 - Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-Aluminium-Gemi-
sches enthalten.
177 - Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamtmenge dieser Sätze
nicht größer sein als 50 g.
178 - Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe,
daß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden
dürfen.
179 - Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und
höchstens 6 Sekunden haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die eine Zeitzündung nicht erforderlich ist.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
180 - Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Feuerwerksröhren gilt Absatz 166 entsprechend.
181 - Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 168 entsprechend.
4.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
182 - Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Absätze 150, 151
und 152.
183 - In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt
von maximal 12,6 % und Perchloratgemische zulässig.
184 - Absatz 152 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen
mit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die Zusammensetzung des pyrotechnischen
Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet.
185 - Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 gelten nicht die Absätze 148 und 149, für Gegenstände
der Unterklasse T 1, die als Antrieb für Flug- und Raketenmodelle bestimmt sind, gilt Absatz 148 nicht.
186 - Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T 1 zuzuordnen, wenn sie den folgenden
Anforderungen entsprechen:
a) Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen
1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,
2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als
60 s für 0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
b) Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen, dürfen
1. nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,
2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im. gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für
0, 1 kg beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
c) Gegenstände mit Schallwirkung dürfen
1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Aluminium-Knall-
satzes enthalten,
2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
d) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen
1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,
2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0, 1 kg
beträgt,
3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.
e) Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,
f) Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen nicht mehr als 10 g
Satz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.
187 - Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T 1. Für sie gelten folgende Anforderungen:
1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten korkähnlichen
Massen bestehen.
2. Die Körper müssen 15 mm ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm, an der oberen
Fläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete zylindrische Vertiefung von
7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme eines Pappnäpfchens haben.
3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des Körpers so
eingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.
4. Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel bestehen. Er muß neutral
reagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine Zusammensetzung muß beim Abschuß
die Zerlegung des Körpers gewährleisten.
5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04. g Knallsatz enthalten.
6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus widerstandsfähigem
Papier verschlossen sein.
188 - liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 186 (sowie des Absatzes 189 Satz 1)
nicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der Unterklassen T1
und T2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 821
189 - Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände der
Unterklasse T2 . Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für technische Zwecke, die zur Verwendung in
Geräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.
190 - Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht
werden können.
4.3.5 Zündmittel für pyrotechnische Zwecke
191 - Pyrotechnische Zündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung
handhabungssicher sind.
192 - Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Zündmitteln und deren Sätzen gelten Absatz 145 und 151
entsprechend.
4.3.5.1 Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerkszündschnüre)
193 - Für Feuerwerkszündschnüre gelten die Absätze 79 bis 82 entsprechend.
194 - Die Brennzeit der Feuerwerkszündschnur im Anlieferungszustand und nach zweiwöchiger und vier-
wöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom Mittelwert abweichen.
195 - Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerkszündschnur darf nach vierwöchiger Lagerung bei 50° C
nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten durchschnittlichen Brennzeit abweichen.
196 - Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Zündschnur darf nach einer 24stündigen Lagerung
unter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten Brennzeit abweichen.
4.3.5.2 Stoppinen
197 - Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.
198 - Stoppinen müssen zuverlässig entzündbar sein.
199 - Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 194 und 195 entsprechend.
4.3.5.3 Zündlichter für pyrotechnische Zwecke
200 - Zündlichter müssen zuverlässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuerwerkszündschnüre
zuverlässig zünden.
201 - Für Zündlichter gelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.
4.3.5.4 Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke
202 - Beim Zünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Zündkette einwandfrei gezündet werden. Die
Zünderhülse muß mit der Zündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag- und Reibanzünder gelten
die Absätze 145 und 149 entsprechend.
203 - Die Abbrennzeiten der Zündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dürfen nicht wesentlich
voneinander abweichen.
204 - Die Zündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und ausreichend zündfähig sein.
205 - Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Zündmittel müssen den für diese Gegenstände
geltenden Anforderungen entsprechen.
4.3.5.5 Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke
206 - Für die Beschaffenheit elektrischer Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten die Anforderungen der
Absätze 45 und 47 und Abschnitt 2.4.2 entsprechend.
207 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf keine Veränderung der mechanischen und elektrischen
Eigenschaften des Zünders bewirken.
5 Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und phar-
mazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse
verwendet werden
208 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den
Festkörper gleichmäßig benetzen.
209 - Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C
unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung
entspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um mehr als 3 °C eintreten. Werden die Stoffe
schärferen Beanspruchungen unterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur
oder -dauer entsprechend zu wählen.
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
210 - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 209 nicht, so muß beim Umgang und bei der
Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit Sicherheit ausgeschlossen
ist.
6 Raketentreibstoffe
211 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Raketentreibstoffes ist die bei der Zulassung
festgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustim-
mung der Zulassungsbehörde von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen
sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-
toleranz zulässig.
212 - Alle festen Bestandeile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüssigen
oder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.
213 - Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie üblicherweise beim
Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein. Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer
Verwendung nicht explodieren oder detonieren.
214 - Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.
215 - Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Veränderungen
zeigen.
216 - Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten können, die zur
Selbstentzündung führt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 823
Anlage 2
Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
Stoff oder Gegenstand Zeichen
1. Sprengstoffe
Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
Pulversprengstoffe p
Hochprozentige gelatinöse Sprengstoffe GNN
Gelatinöse Sprengstoffe GN
Halbgelatinöse Sprengstoffe HN
Pulverförmige Sprengstoffe mit Sprengölzusatz PN
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz PA
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz, wasserfest PAW
Pulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht
explosionsgefährlichen verbrennlichen Anteilen PAC
Chloratsprengstoffe PCI
Sprengschlämme SA
Druckfeste Sprengstoffe GND
Feste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im
wesentlichen aus diesen bestehende Gemische im festen bis plastischen Zustand
mit zusätzlichen verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten E
Sprengstoffe für sonstige Zwecke sz
Wettersprengstoffe der
Klasse 1 WI
Klasse II WII
Klasse III WIii
II. Zündmittel
Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung sso
Sprengschnüre mit einem seitlichen Detonationsübertragungsbereich bis 5 cm ss
Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches SSM
Wettersprengschnüre der Klasse 1 wss 1
Wettersprengschnüre der Klasse II WSS II
Wettersprengschnüre der Klasse III WSS III
Sprengkapseln SK
Sprengkapseln mit elektrischer Auslösung SKE
Sprengkapseln mit mechanischer Auslösung SKM
Sprengverzögerer SV
elektrische Zünder als Brückenzünder A u HU
nichtschlagwettersichere Sprengmomentzünder ZEMA ZEMU ZEMHU
schlagwettersichere Sprengmomentzünder ZEMSA ZEMSU ZEMSHU
nichtschlagwettersichere Sprengzeitzünder ZEVA ZEVU ZEVHU
schlagwettersichere Sprengzeitzünder ZEVSA ZEVSU ZEVSHU
Brennmomentzünder ZEBA ZEBU ZEBHU
Zündschnurzeitzünder ZEZA ZEZU ZEZHU
Pulverzünder ZEPA ZEPU ZEPHU
nichtelektrische Zünder
nichtelektrische Sprengmomentzünder ZNEM
nichtelektrische Sprengzeitzünder ZNEV
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Pulverzündschnüre
weiße zzw
geteerte ZZT
blanke wasserdichte ZZB
geschützte wasserdichte ZZG
Anzünder für Pulverzündschnüre ZA
Zündmittel für sonstige Zwecke zsz
III. Sprengzubehör
Zündleitungen
Einfachleitungen ZLE
verseilte Leitungen ZLV
Stegleitungen ZLG
Verlängerungsdrähte zv
Isolierhülsen ZI
Zündmaschinen ZM
Zündmaschinenprüfgeräte ZP
Zündkreisprüfer ZK
Ladegeräte L
Mischladegeräte ML
IV.. Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische
Gegenstände und deren Sätze
a) Pyrotechnische Gegenstände der
Klasse 1 PI
Klasse II p II
Klasse III PIii
Klasse T 1 PT1
Klasse T2 PT2
b) Pyrotechnische Sätze PS
c) Zündmittel für pyrotechnische Zwecke
Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke ZZP
Stoppinen zzs
Zündlichter für pyrotechnische Zwecke ZZL
Schlag- oder Reibanzünder ZZA
Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke ZZE
V. Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenchaftliche, analytische,
medizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel
bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden
Explosionsgefährliche Stoffe
für technische Zwecke EST
für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke ESW
die als Hilfsstoffe bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden H
VI. Treib„ und Zündstoffe
Raketentreibstoffe R
Raketentreibstoffe in laboriertem Zustand AG
Zündstoffe z
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 825
Anlage 3
Kennzeichnung und Verpackung
von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1
1 Sprengstoffe
1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke
1 - Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht für brisante Gesteinsprengstoffe,
wenn das Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe
mit einem Gewicht von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen
verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.
2 - Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht anzuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen, als sie in
der Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten sind, dem Verbraucher überlassen werden; die Gestein-
sprengstoffe müssen jedoch handhabungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahrlos befördert werden
können.
3 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die
Verpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.
4 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen müssen rot
sein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm breiten
roten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung ein
mindestens 5 cm breiter roter Ring.
5 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen brisante Gesteinsprengstoffe versandt werden, müssen
folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.
6 - Pakete und Patronen, in denen brisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müssen folgende Angaben
tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 5 Nr. 3.
Pakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortiaufenden Nummer und mit der
Zahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer des
Pakets zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen und dem Gefahren-
symbol mit der Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, genügt die
Kennzeichnung auf den Paketen.
7 - Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe in wasserdichten durchsichtigen Kunststoffschläuchen
verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinheiten in der Kiste oder
in dem Karton mit einer durchlaufenden Nummer.
8 - Für die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen
schwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.
9 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten, Patronen und anderer Behälter, in denen
Sprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Anstelle des
Gewichts des Sprengstoffinhalts kann die Anzahl der Gegenstände angegeben werden.
10 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun sein.
Die Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen, in denen Pulversprengstoffe versandt werden, müssen
folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
11 - Pakete und Patronen von Pulversprengstoffen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 10 Nr. 3.
Absatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.
12 - Die in Absatz 10 vorgeschriebene Kennzeichnung ist auf den Patronen und Paketen in schwarzen, auf
den Behältern in roten Schriftzeichen und Zahlen anzubringen.
13 - Die Absätze 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf
1. Pulversprengstoffe, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser Form überlassen
werden,
2. Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen
verwendet werden.
1.2 Wetters p r engst o ff e
14 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.
15 - Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen
verpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für Wettersprengstoffe der Klasse 1
zulässig.
16 - Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen folgende Farben haben
oder erkennen lassen:
1 . die Klasse 1: Gelblich-weiß,
2. die Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen,
3. die Klasse III: Grün.
17 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wettersprengstoffe
versandt werden, gilt Absatz 5 bis 7 entsprechend. Anstelle der Monatszahl ist die Jahreswochenzahl
anzugeben.
18 - Für die in Absatz 17 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu
verwenden.
2 Zündmittel
2.1 S prengs c h nü re
19 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Länge der Sprengschnur.
20 - Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kenn-
zeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre dürfen
nicht weiß sein.
21 - Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle muß
folgende Angaben tragen:
1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
2. die Länge der Sprengschnur,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 19 Nr. 3.
Die Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen.
2.2 S p r eng k a p s e I n
22 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in dene,n Sprengkapseln versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 82.7
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Sprengkapseln.
23 - In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
24 - Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die Schachteln müssen
folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 ,
2. die Anzahl der Sprengkapseln,
3. die Jahreszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 22 Nr. 3.
Die Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten sein, der den Tag der
Herstellung angeben muß.
2.3 S p r eng v e r zögere r
25 - In die Hülsen von Sprengverzögerern muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
26 - Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein.
27 - Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:
1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 ,
2. die Anzahl der Sprengverzögerer,
3. die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,
4. die Jahreszahl der Herstellung.
2.4 EI e kt r i s c h e Zünder
28 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden, müssen folgende
Angaben tragen oder erkennen lassen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der elektrischen Zünder.
29 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit
einem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A", bei Brückenzün-
dern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U", bei Brückenzündern HU blaue Farbe hat und folgende Angaben
tragen muß:
1. die Anzahl der Zünder,
2. die Zünderdrahtlänge und das Material,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 28 Nr. 3,
5. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,
6. bei Brennzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
7. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den Gesamt-
widerstand,
8. bei Sprengzeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen, bei Zündschnurzeitzün-
dern die Länge der Zündschnüre,
9. ,,schlagwettersicher" oder „nicht schlagwettersicher".
Die Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden
Nummer zu kennzeichnen.
30 - In den Flachboden der Zünderhülsen von Sprengzündern muß ein Zeichen, das die Herstellungsstätte
kennzeichnet, in den Flachboden von Sprengzeitzündern auch die Zeitstufennummer eingeprägt sein. Schlag-
wettersichere Sprengzünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten. Die
Hülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem
Kupfer oder Messing unterscheiden. ,
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
31 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie folgt
gefärbt sein:
1. bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-weiß,
2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall weniger als 100 Millisekunden) gelb-grün,
3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsintervall von 100 und mehr Millisekunden) gelb-rot.
32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:
1. bei Sprengmoment- und Brennzündern blau-weiß,
2. bei Kurzzeitzündern blau-grün,
3. bei Langzeitzündern blau-rot.
33 - Bei Sprengzeitzündern müssen die Zeitstufennummer und das Verzögerungsintervall auf Kennzeich-
nungsfähnchen angegeben sein.
2.5 Pulverzündschnüre und Anzünder für Pulverzündschnüre
34 - Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte
kennzeichnet.
35 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnurringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit einem Zettel
versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen und die Länge eines Ringes oder einer Rolle,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
36 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in Schachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein.
Die Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit schützen.
37 - Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzündschnüre muß folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Anzünder,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.
38 - Für die Kennzeichnung und Verpackung von Anzündern für Pulverzündschnüre in Form von Anzünd-
litzen gilt Absatz 34 und 35 entsprechend. Die Kennzeichnung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je
Meter angeben.
2.6 Zündmittel für sonstige Zwecke
38.1 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündmittel für sonstige Zwecke versandt werden,
müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahreszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Zündmittel.
3 Sprengzubehör
3. 1 Z ü n d Ie it u n g e n
39 - Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht mehr
als 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.
40 - Rollen, in denen Zündleitungen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende
Angaben tragen muß:
1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,
3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.
3.2 Ver I ä n g er u n g s d r ä h t e
41 - Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungsdrähten
aus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließlich im
Salzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 829
42 - Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der
folgende Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,
3. den elektrischen Widerstand für 100 m Drahtlänge.
3.3 1so I i er h ü I s e n
43 - Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Isolierhülsen.
3.4 Z ü n dm a s c h i n e n
44 - Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Verwendung
anderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,
4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die elektrischen Höchst-
widerstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,
5. die Fabriknummer,
6. die Jahreszahl der Herstellung,
7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen: @,
8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeige-
vorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben „Z" vor der Fabriknummer.
3.5 Zündmaschinen p rüfge rä te
45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,
4. die Fabriknummer,
5. die Jahreszahl der Herstellung,
6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten: ®·
3.6 Zünd kreis prüfe r
46 - Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. den elektrischen Widerstandsbereich,
4. die Fabriknummer,
5. die Jahreszahl der Herstellung.
3.7 Ladegeräte
47 - Ladegeräte müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
2. die Typenbezeichnung,
3. die Fabriknummer.
3.8 M i s c h I ade gerät e
48 - Für Mischladegeräte gilt Absatz 47 entsprechend.
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4 Pyrotechnische Gegenstände und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände
49 - Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben tragen:
Die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV die
Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
Anstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen
Warenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach§ 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstellungs-
stätte auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung des
Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) ist außerdem das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzubrin-
gen. Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen. Für die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände
der Klasse II ist die Farbe Grün zu verwenden. Die Verwendung der Farbe Grün für die Kennzeichnung
pyrotechnischer Gegenstände anderer Klassen ist nicht zulässig.
50 - Gegenstände der Klasse IV und T mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer den Angaben nach
Absatz 49 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.
51 - Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung
auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische
Gegenstände, so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.
52 - Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit kann entfallen, wenn das Verpackungsmaterial den
Gegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegenstand
deutlich erkennbar ist.
53 - Außer der Kennzeichnung nach Absatz 49 bis 52 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyrotechni-
schen Gegenständen
der Klasse II: ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten",
der Klasse III: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen
der Klasse III",
der Klasse IV: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen
der Klasse IV".
54 - Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:
1 . Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten, diese müssen auf den
Schachtelboden geklebt sein.
2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der Unterteil
der Schachtel muß so hoch sein, daß sein oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der eingeklebten
Knallkorken liegt und so bemessen sein, daß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der
Schachtel muß dicht schließen und mindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.
3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausgefüllt sein,
das keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblättchen verletzt werden kann. Das Holzmehl
muß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.
4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen fest miteinander
verbunden sein.
5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als
1O Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in anderen für die Beförderung auf der
Eisenbahn zugelassenen Versandbehältern derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert
sind. ·
55 - Jede Pulverzündschnur für pyrotechnische Zwecke muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der
die Herstellungsstätte kennzeichnet.
56 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke in Ringen oder Abschnitten
verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge der Pulverzünd-
schnur und die Länge eines Abschnittes,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
57 - Die Gefäße, in denen Stoppinen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende
Angaben tragen muß:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Anzahl der Stoppinen,
3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 831
58 - Bei Zündlichtern für pyrotechnische Zwecke ist deren Brennzeit anzugeben. Im übrigen gilt Absatz 37
entsprechend.
59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten Absatz 28
Nr. 1 bis 4, Absatz 29 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 31 Nr. 1 entsprechend.
5 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe
60 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und
Raketentreibstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:
1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,
2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,
4. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des Stoffes,
5. die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
Bei Treibladungspulver entfällt die Kennzeichnung nach Nummer 5 und nach § 14 Abs. 1 Nr. 4.
61 - Behälter und Pakete, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach§ 1 Abs. 3 des Gesetzes enthalten sind,
sind wie folgt zu kennzeichnen:
1. Stoffgruppe A nach § 14 Abs. 1 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5,
2. Stoffgruppe B nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5,
3. Stoffgruppe C nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 60 Nr. 2 und 4.
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 4
Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung nach § 14 Abs: 1 Nr. 5
Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
E
Explosionsgefährlich
Anlage 5
Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie Gefahrensymbole
und Gefahrenbezeichnungen nach § 15 Abs. 1
für bestimmte explosionsgefährliche Stoffe
1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)
R In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
R10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich
R12 Hochentzündlich
R13 Hochentzündliches Flüssiggas
R14 Reagiert heftig mit Wasser
R15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen
R17 Selbstentzündlich an der Luft
R18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich
R19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
R 25 Giftig beim Verschlucken
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 833
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei. Berührung mit der Haut
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 34 Verursacht Verätzungen
R 35 Verursacht schwere Verätzungen
R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atmungsorgane
R 38 Reizt die Haut
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
R 40 Irreversibler Schaden möglich
R'41 Gefahr ernster Augenschäden
R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß
R45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R47 Kann Mißbildungen verursachen
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
2. Kombination der R-Sätze
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
3. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
S 1 Unter Verschluß aufbewahren
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 3 Kühl aufbewahren
S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
S 5 Unter ......... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)
S 6 Unter ......... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)
S 7 Behälter dicht geschlossen halten
S 8 Behälter trocken halten
S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
S12 Behälter nicht gasdicht verschließen
S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S14 Von ......... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)
S15 Vor Hitze schützen
S16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
S 22 Staub nicht einatmen
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden
S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
S28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ......... (vom Hersteller anzugeben)
S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S30 Niemals Wasser hinzugießen
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S 34 Schlag und Reibung vermeiden
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ......... reinigen (vom Hersteller anzugeben)
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
S42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom
Hersteller anzugeben)
S43 Zum Löschen ......... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,
anfügen: Kein Wasser verwenden)
S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
S47 Nicht bei Temperaturen über ......... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
S48 Feucht halten mit ......... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)
S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren
S 50 Nicht mischen mit ......... (vom Hersteller anzugeben)
S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden
4. Kombination der $-Sätze
s 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren
s 3/7/9 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
s 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
s 3/14 An einem kühlen Ort entfernt von ......... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden
werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
s 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt
vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
s 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
s 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......... aufbewahren (die
Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
s 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
s 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 835
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ......... C (vom Hersteller anzugeben)
aufbewahren
5. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund
T C
Giftig Ätzend
Xn Xi
Mindergiftig Reizend
6. Aus den den nachstehend aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen in den Spalten 4, 5 und 6
zugeordneten Kennbuchstaben und Kennzahlen ergeben sich die Gefahrensymbole
sowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Kennzeichnung Stoff
Lfd. Stoffidentität EG-Nummer Kenn- Kennziffer Kennziffer
Nr. Bezeichnung des Stoffes GAS-Nummer buchstaben für für
Gefahren- R-Sätze S-Sätze
symbole
1 2 3 4 5 6
1 2-Amino-4,6-dinitro-phenol 612-034-00-9 E, Xn 1-20/21/22 35
(Pikraminsäure) 96-91-3
2 Ammonium-bis(2,4,6-trinitro-phenyl)amin 612-019-00-7 E, T 1-26/27/28-33 35-36-45
(Hexanitrodiphenylamin-Ammoniumsalz) 2844-92-0
3 Ammoniumdichromat 024-003-00-1 E, Xi 1-8-36/37/38-43 28-35
7789-09-5
4 Ammoniumperchlorat 017-009-00-0 E, Xn 1-22 22-27-35
7790-98-9
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kennzeichnung Stoff
Lfd. Stoffidentität EG-Nummer Kenn- Kennziffer Kennziffer
Nr. Bezeichnung des Stoffes GAS-Nummer buchstaben für für
Gefahren- R-Sätze S-Sätze
symbole
1 2 3 4 5 6
5 Bis-(hydroxy-ethyl)-ether-dinitrat 603-033-00-4 E, T 3-26/27/28-33 33-35-36/37 -45
(Diethylenglykoldinitrat) 693-21-0
6 Bis-(2,4,6-trinitro-phenyl)-amin 612-018-00-1 E, T 2-26/27/28-33 35-36-44
(Hexyl) 131-73-7
7 Bleiazid 082-003-00- 7 E, Xn 3-20/22-33 33-34-35
13424-46-9
8 Blei-2,4,6-trinitro-resorcinat 609-019-00-4 E, Xn 3-20/22-33 33-34-35
(Trizinat) 17994-50-6
9 Calcium-jodylbenzoat 2
) 053-004-00-X E 1 35
10 Chlortrinitrobenzol 2
) 610-004-00-X E, T 2-26/27/28 35-45
11 Dibenzoylperoxid 61 7-008-00-0 E, Xi 3-36/37/38 3/7/9-14-
(Benzoylperoxid) 27-34-37/39
12 4,4 '-Dichlorbenzoyl-peroxid 617-011-00-7 E, Xi 3-36/37/38 3/7/9-14-
(Bis(p-4-Chlorbenzoyl)-peroxid) 27-34-37/39
13 Ethylnitrat 007-007 -00-8 E 2 23-24/25
14 Ethylnitrit 007-006-00-2 E, Xn 2-20/21/22
109-95-5
15 Glycerintrinitrat 603-034-00-X E, T 3-26/27/28-33 33-35-36/37-45
(Nitroglycerin) 55-63-0
16 Glykoldinitrat 603-032-00-9 E, T 2-26/27/28-33 33-35-36/37-45
(Nitroglykol) 628-96-6
17 1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy- 61 7-009-00-6 E, C 3-35 3/7/9-14-27-
dicyclohexylperoxid 34-37/39
18 Jodylbenzol 053-003-00-4 E 1 35
696-33-3
19 Mannithexanitrat 603-036-00-0 E 3 35
(Nitromannit) 130-39-2
20 N-Methyl-2,4,6-N-tetranitro-anilin 612-017-00-6 E, T 2-23/24/25-33 35-44
(Tetryl) 479-45-8
21 Nitrozellulose 603-037-00-6 E 1-3 35
mit mehr als 12,6 % Stickstoff 9004-70-0
22 Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta) 603-035-00-5 E 2 35
(Pentrit) 78-11-5
23 Salze der Pikrinsäure 1
) 609-010-00-5 E, T 3-23/24/25 28-35-37-44
24 Quecksilberfulminat 080-005-00-2 E, T 3-23/24/25-33 3-34-35-44
(Knallquecksilber) 20820-45-5
25 Quecksilber(ll)-oxidcyanid 080-006-00-8 E, T 23/24/25-33 28-35-44
1335-31-5
26 1,2,3,4-Tetranitro-carbazol 613-003-00-2 E, Xn 1-20/21/22 35
28483-24-9
27 Tetranitronaphthalin 2
) 609-014-00-7 E, Xn 2-20/21 /22-33 35
1
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 837
Kennzeichnung Stoff
Lfd. Stoffidentität EG-Nummer Kenn- Kennziffer Kennziffer
Nr. Bezeichnung des Stoffes GAS-Nummer buchstaben für für
Gefahren- R-Sätze S-Sätze
symbole
1 2 3 4 5 6
28 2,4,6-Trinitroanisol 609-011-00-0 E, Xn 2-20/21/22 35
606-35-3
29 Trinitrobenzol 2
) 609-005-00-8 E, T 2-26/27/28-33 35-45
25377-32-6
(mix)
30 Trinitrokresol 2)
609-012-00-6 E, Xn 2-4-20/21 /22 35
28905-71-7
31 2,4,6-Trinitrophenol 609-009-00-X E, T 2-4-23/24/25 28-35-37 -44
(Pikrinsäure) 88-89-1
32 2,4, 6-Trinitroresorcin 609-018-00-9 E, Xn 2-4-20/21/22 35
(Styphninsäure) 82-71-3
33 2,4,6-Trinitrotoluol 609-008-00-4 E, T 2-23/24/25-33 35-44
(TNT) 118-96-7
34 Trinitroxylol 2
) 609-013-00-1 E, Xn 2-20/21 /22-33 35
28852-33-7
(mix)
1
) Ist neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie „Verbindungen des ... " oder „Salze der ... " oder,, ... und ihre Ester und Salze", so hat der Hersteller oder derjenige,
der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben. Als Salze gelten sowohl die Salze
in wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.
2
) Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in den Verkehr
kommen. Ist eine allgemeine Bezeichnung verwendet, so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild
anzugeben, um welches der Isomere es sich handelt oder ob ein lsomerengemisch vorliegt.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
18. 12 . 86 Verordnung (EWG) Nr. 4029/86 des Rates zur Festlegung von Maßnah-
men zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
Schiffen unter norwegischer Flagge für 1987 L 376/25 31. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4030/86 des Rates zur Aufteilung der Gemein-
schaftsfangquoten in den kanadischen Gewässern für 1987 auf die
Mitgliedstaaten L 376/31 31. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4031/86 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für die Schiffe unter der Flagge der Mitgliedstaaten mit Ausnahme
Spaniens und Portugals in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder
der Gerichtsbarkeit Spaniens für 1987 L 376/33 31.12.86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4032/86 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für die Schiffe unter der Flagge der Mitgliedstaaten mit Ausnahme
Spaniens und Portugals in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder
der Gerichtsbarkeit Portugals für 1987 L 376/35 31. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4033/86 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewässern unter der
Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Aus-
nahme von Spanien und Portugal für 1987 L 376/37 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 des Rates zur Festlegung der zulässigen
Gesamtfangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der
zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder
Bestandsgruppen für 1987 L 376/39 31. 12 . 86
22. 12 . 86 Verordnung (EWG) Nr. 4035/86 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischerei-
zone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitglied-
staaten L 376/80 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4036/86 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten L 376/83 31.12.86
22. 12 . 86 Verordnung (EWG) Nr. 4037/86 des Rates zur Festlegung von Maßnah-
men zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
Schiffen unter schwedischer Flagge für 1987 L 376/85 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4038/86 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die
Mitgliedstaaten L 376/92 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4039/86 des Rates zur Festlegung von Maßnah-
men zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
auf den Färöern registrierten Schiffen für 1987 L 376/94 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4040/86 des Rates über Maßnahmen zur Erhal-
tung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-Zone vor
der Küste des französischen Departements Guyana gegenüber Schiffen
unter der Flagge bestimmter Drittländer (1987) L 376/101 31.12.86
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1987 839
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4041/86 des Rates zur Festsetzung der Spanien
für das Jahr 1987 zugeteilten Pauschalmenge von Stocker und Blauem
Wittling L 376/109 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4130/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2072/84 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China L 383/1 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4131/86 der Kommission zur Änderung der
Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 182/86 des Rates und (EWG) Nr.
3714/85 bezüglich der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in
der Volksrepublik China L 383/10 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4132/86 der Kommission betreffend die Anhänge
III und VII der Verordnung (EWG) Nr. 2072/84 des Rates über die
gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
der Volksrepublik China L 383/20 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4133/86 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von in die Gemeinschaft eingeführ-
tem Wodka der Tarifstellen 22.09 C IV a) und 22.09 C V a) des Gemein-
samen Zolltarifs zu der im Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und Finnland über den gegenseitigen Handelsver-
kehr mit bestimmten Weinen und Spirituosen vorgesehenen zollbegün-
stigten Behandlung L 383/40 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4134/86 des Rates über die Einfuhrregelung für
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan L 386/1 31. 12. 86
Be r i c h t i g u n g der
Verordnung (EWG) Nr. 1443/86 des Rates vom 28. April 1986 über die
Anwen_9ung des Beschlusses Nr. 1/~6 des Gemischten Ausschusses
EWG-Osterreich zur Ergänzung und Anderung der Listen A und B, die
dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 32/36 3. 2. 87
Verordnung (EWG) Nr. 1444/86 des Rates vom 28. April 1986 über die
Anwendung des Beschlusses Nr. __1/86 des Gemischten Ausschusses
EWG-Finnland zur Ergänzung und Anderung der Listen A und B, die dem
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 32/36 3. 2. 87
Verordnung (EWG) Nr. 1445/86 des Rates vom 28. April 1986 über die
Anwendung des Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses
EWG-Island zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 32/36 3. 2. 87
Verordnung (EWG) Nr. 1446/86 des Rates vom 28. April 1986 über die
Anwendung des Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses
EWG-Norwegen zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die
dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 32/36 3. 2. 87
Verordnung (EWG) Nr. 1447/86 des Rates vom 28. April 1986 über die
Anwendung des Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses
EWG-Schweden zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die
dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind L 32/36 3. 2. 87
Verordnung (EWG) Nr. 1448/86 des Rates vom 28. April 1986 über die
Anwendung des Beschlusses Nr. 1/86 des Gemischten Ausschusses
EWG-Schweiz zur Ergänzung und Änderung der Listen A und B, die dem
Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügt sind (ABI. Nr.
L 134 vom 21. 5. 1986) L 32/36 3. 2. 87
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz •- Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Die Neuauflage 1986 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
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soweit sie noch gültig sind.
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1986 - Format DIN A4 - Umfang 500 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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