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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 13. März 1987 Nr. 18
Tag I n h a It Seite
6. 3. 87 Dritte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 761
2032-1-11-3
6. 3. 87 Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 762
2032-1-11-3
6. 3. 87 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahres-
abschlusses von Wohnungsunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
4141-13
9. 3. 87 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 773
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 774
Verkündungen im Bundesanzeiger..................................................... 775
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 775
Dritte Verordnung
zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 6. März 1987
Auf Grund des§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in sowie in der Verwaltung des Deutschen Bundestages;
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 eine Nachtdienstentschädigung (-zulage) wird nicht ge-
(BGBI. 1 S. 1553) verordnet die Bundesregierung mit währt."
Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 2
Artikel 1 Der Bundesminister des Innern kann die Erschwerniszu-
lagenverordnung in der vom 1 . Januar 1987 an geltenden
Die Erschwerniszulagenverordnung vom 26. April 1976 Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(BGBI. 1 S. 1101 ), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1509), wird wie
folgt geändert: Artikel 3
Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 an- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gefügt: tungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bundes-
,,Für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufga- besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
ben nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs- Artikel 4
gesetzes beträgt die Zulage in diesen Fällen 1 ,50 Deut-
sche Mark je Stunde. Dies gilt auch für Polizeivollzugsbe- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
amte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes in Kraft.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 6. März 1987
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Erschwer-
niszulagenverordnung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 761) wird nachstehend der
Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der seit 1. Januar 1987 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Mai 1976, hinsichtlich § 23 jedoch am 1. Januar 1977 in Kraft
getretene Verordnung vom 26. April 1976 (BGBI. 1 S. 1101 ),
2. die am 1. Juni 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Mai 1979 (BGBI. 1
S. 603),
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 8 des
Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 851 ),
4. die mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft getretene Verordnung vom
16. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1015),
5. den am 1. September 1980 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1509),
6. die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretene eingangs genannte
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des§ 47 des Bundesbesol-
dungsgesetzes.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Z i m m e r m a n n
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 763
Verordnung
über die Gewährung von Erschwerniszulagen
(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
1. Abschnitt 3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach
12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember
Allgemeine Vorschriften jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag
fallen,
§ 1 4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr
Anwendungsbereich und 6.00 Uhr.
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen (3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen
zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen
oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berück- Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
sichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Emp-
fänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. (4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der
Wachdienst, der Dienst während Übungen, der Dienst auf
Feuerschiffen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Ruf-
§2 bereitschaft.
Allgemeine Ausschlußregelung
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereit-
(1) Eine Erschwerniszulage wird nicht gewährt, wenn für halten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit
die Erschwernis eine Aufwandsentschädigung nach § 17 (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von
des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner
Vorschriften der Länder oder eine sonstige Entschädigung Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstlei-
oder Zuwendung gewährt wird. stungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Woh-
nen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit
(2) Eine Erschwerniszulage wird neben einer anderen die Gemeinschaftsunterkunft.
Zulage nur gewährt, soweit die abzugeltende Erschwernis
nicht durch die andere Zulage mit abgegolten wird.
§4
(3) Durch eine Erschwerniszulage wird ein allgemeiner
mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten. Höhe und Berechnung der Zulage
Regelungen über die Gewährung einer Nachtdienstent- (1) Die Zulage beträgt in den Fällen
schädigung (-zulage) bleiben unberührt.
1. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3
1,25 Deutsche Mark je Stunde,
2. Abschnitt 2. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 4
Einzelabzugeltende Erschwernisse 0, 75 Deutsche Mark je Stunde.
Für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufga-
1. Titel ben nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsge-
Zulage für Dienst setzes beträgt die Zulage in diesen Fällen 1,50 Deutsche
zu ungünstigen Zeiten Mark je Stunde. Dies gilt auch für Polizeivollzugsbeamte
im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sowie
§3 in der Verwaltung des Deutschen Bundestages; eine
Allgemeine Voraussetzungen Nachtdienstentschädigung (-zulage) wird nicht gewährt.
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgrup- (2) Die Zulage ist für volle Stunden zu gewähren; § 3
pen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Bei unterschiedlichen
Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu Zulagesätzen sind Zeiten mit höherem Zulagesatz zusam-
ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im menzuzählen, entsprechend § 3 Abs. 1 letzter Satz zu
Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten heran- runden und nach Absatz 1 Nr. 1 abzugelten. Die Gesamt-
gezogen werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn stundenzahl nach Satz 1 abzüglich der Stundenzahl nach
der im Kalendermonat tatsächlich geleistete Dienst zu Satz 2 ergibt die Zahl der Stunden, die nach Absatz 1 Nr. 2
ungünstigen Zeiten nach Rundung des ermittelten Ge- abzugelten sind.
samtergebnisses fünf Stunden überschreitet. Bei der Run-
dung werden Zeiten von dreißig Minuten und mehr auf eine §5
volle Stunde aufgerundet, Zeiten von weniger als dreißig Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen
Minuten bleiben unberücksichtigt.
Die Zulage wird insbesondere nicht gewährt neben
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1. einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgeset-
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, zes oder einer Zulage nach Artikel IV des Gesetzes zur
2. an Samstagen nach 13.00 Uhr, Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundes- (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
republik Deutschland bei der Deutschen Demokrati- beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
schen Republik,
bis zu 5 Metern 14,43 Deutsche Mark
2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst von mehr als 5 Metern 17 ,56 Deutsche Mark
(§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),
von mehr als 1O Metern 21 ,95 Deutsche Mark
3. einem Auslandszuschlag (§ 55 des Bundesbesol- von mehr als 15 Metern 28,22 Deutsche Mark.
dungsgesetzes),
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich
4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,27
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun- Deutsche Mark je Stunde.
desbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem
Landesrecht; ausgenommen sind die Beamten und (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertä-
Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8, tigkeit
5. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu 1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun- vom Hundert,
desbesoldungsgesetzes, 2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
6. einer Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu 3. m Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun- Hundert,
desbesoldungsgesetzes oder Zulagen nach Vorschrif-
ten, die gemäß Artikel IX § 22 des zweiten Gesetzes 4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol- weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.
dungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach§ 7 Abs. 2 Nr. 3
sind, beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
7. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bank-
zulage, §9
8. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 21 Berechnung der Zulage
des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten
regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in
sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis
Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden können.
ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn
Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig
§6
Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als
Sonstiger Ausschluß der Zulage dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
Abweichend von § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 gilt fol- (2) Als Tauchzeit gilt
gendes:
1 . für Heimtaucher die Zeit unter dem geschlossenen
Für Zeiträume, für die eine Bordzulage zusteht, wird die Taucherhelm,
Zulage um die Hälfte gekürzt; im übrigen entfällt oder
2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
verringert sich die Zulage, soweit der Dienst zu ungünsti-
gen Zeiten durch eine Aufwandsentschädigung (§ 17 des 3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des
Bundesbesoldungsgesetzes) oder auf andere Weise als Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
3. Titel
2. Titel
Zulagen für den Umgang mit Munition
Zulage für Tauchertätigkeit
und Explosivstoffen
§7
§ 10
Allgemeine Voraussetzungen
Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tau- und für besonders gefährliche
chertätigkeit, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung Munitionserprobungen
Taucherübungen oder Taucherarbeiten durchführen.
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als
Wasser Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein III erhal-
1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät, ten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf
See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß
2. mit Helm oder Tauchgerät, dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger
3. in Preßluft (Druckkammern). (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätig-
keit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten
§8 oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt wer-
den. Die Zulage beträgt täglich 5 Deutsche Mark. Bei
Höhe der Zulage
einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach§ 7 Abs. 2 Nr. 1 sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Deut-
beträgt je Stunde 3,33 Deutsche Mark. sche Mark, höchstens jedoch bis zu 10 Deutsche Mark.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 765
(2) Beamte und Soldaten erhalten für das laborieren, ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung)
Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitions- oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich
komponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, gefährlichen Stellen befinden.
insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder be-
lasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absc;1t-
§ 13
zes 1.
Höhe der Zulage
§ 11 (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1
Zulage für die Beseitigung beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunter-
von sonstigen explosiblen Gegenständen schiedes
(1) Beamte und Soldaten, denen als Sprengstoffent- von mehr als 20 Metern 3 Deutsche Mark
schärfern oder -ermittlern die Beseitigung von insbeson- von mehr als 50 Metern 5 Deutsche Mark
dere für Attentatszwecke verwendeten Sprengkörpern von mehr als 100 Metern 8 Deutsche Mark
unkonventioneller Bauart oder ähnlichen Gegenständen, von mehr als 200 Metern 13 Deutsche Mark
die den Verdacht rechtfertigen, explosionsgefährliche
von mehr als 300 Metern 18 Deutsche Mark.
Stoffe zu enthalten, als ständige Aufgabe obliegt, erhalten
für jeden Tag, an dem sie im unmittelbaren Gefahrenbe- Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum
reich tätig werden, eine Zulage (Einsatzzulage). Tätigkeit Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied
im unmittelbaren Gefahrenbereich ist das Prüfen, Ent- besteht
schärfen, Transportieren, Zerlegen oder Sprengen. Die
Einsatzzulage beträgt für Sprengstoffentschärfer 50 Deut- von mehr als 50 Metern um 1 Deutsche Mark
sche Mark und für Sprengstoffermittler 30 Deutsche Mark. von mehr als 100 Metern um 2 Deutsche Marl-:
Beamte und Soldaten, die an einem Tag als Sprengstoff- von mehr als 200 Metern um 3 Deutsche Mark
entschärfer und Sprengstoffermittler tätig werden, erhalten von mehr als 300 Metern um 4 Deutsche Mark.
für diesen Tag die höhere Zulage.
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlich- November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom
machen oder Delaborieren von Sprengkörpern oder ähnli- Hundert.
chen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe ent-
halten, können im Einzelfall mit einer Erhöhung der Zulage (2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2
auf bis zu 500 Deutsche Mark abgegolten werden (Son- beträgt für jeden Tag bei
derzulage). Besondere Schwierigkeiten liegen insbeson- 1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüf-
dere vor beim Unschädlichmachen oder Delaborieren von gängen, Erkundigungen, Einweisungen oder Beauf-
Sprengkörpern mit elektrischer oder mechanischer Fern- sichtigungen
oder Funkzündung.
2 Deutsche Mark,
(3) Die Einsatzzulage darf bei den Sprengstoffentschär-
2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen
fern den Betrag von 750 Deutsche Mark und bei den
Sprengstoffermittlern den Betrag von 450 Deutsche Mark, 3 Deutsche Mark,
Einsatzzulage und Sonderzulage dürfen den Betrag von 3. Errichten oder Abbrechen
1 600 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigen. 4 Deutsche Mark.
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den
4. Titel Monaten November bis März durchgeführt werden, um
Zulage für Tätigkeiten an Antennen jeweils 25 vom Hundert.
und Antennenträgern, an Geräten
und Geräteträgern des Wetterdienstes, § 14
des Vermessungsdienstes
sowie an Windmasten des Berechnung der Zulage
1uft h yg ie n i sc he n überwach u ngsd ie nstes Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden
nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag
§ 12 nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden
Allgemeine Voraussetzungen Satz gewährt.
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätig- § 15
keiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese
Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören. Zulage für Tätigkeiten
an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes,
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Sprossen, Die§§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an
2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an
Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Ver-
oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder messungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygieni-
an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen schen Überwachungsdienstes.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
5. Titel 8. Titel
Zulage für Klimaerprobung Zulage für Tätigkeiten auf Baustellen
§ 16 § 19
Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage Allgemeine Voraussetzungen
und Höhe der Zulage
Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im
Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teil- (1) Beamten kann, wenn sie im Rahmen der Bauleitung
nehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen
einem „Wind-Chill-Faktor" von mindestens 1 400 oder bei tätig sind, und zwar nur für Zeiten einer tatsächlichen
einer „Äquivalenttemperatur" von mindestens 80 °C Ausübung dieser Tätigkeit, eine Zulage bis zu 100 Deut-
4 Deutsche Mark täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem sche Mark monatlich gewährt werden.
„Wind-Chill-Faktor" von mehr als 1 600 oder bei einer
(2) Die Höhe der Zulage bemißt sich nach Art und
,,Äquivalenttemperatur" von mehr als 90 ''C um 1 Deut-
Umfang der tatsächlich angefallenen Erschwernisse. Sie
sche Mark täglich.
kann insbesondere nach den Arbeitstagen, die unter
besonders ungünstigen Umständen im Kalendermonat
anfallen, gestaffelt werden.
6. Titel
(3) Wird Schutzkleidung gestellt oder eine dafür
Zulage beim Betrieb
von Nebelschallsendern bestimmte Entschädigung gezahlt, so darf die Zulage
gewährt werden, wenn außer den für die Gestellung der
Schutzkleidung maßgebenden Umständen weitere
§ 17 Umstände vorliegen, die für sich die Gewährung der
Allgemeine Voraussetzungen, Zulage rechtfertigen.
Höhe und Berechnung der Zulage
(1) Beamte, die auf Feuerschiffen der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes tätig sind, erhalten für 3. Abschnitt
die Zeit, in der Luftnebelschallsender auf dem Feuerschiff
in Betrieb sind, eine Zulage von 0,35 Deutsche Mark je Zulagen in festen Monatsbeträgen
Stunde.
1. Titel
(2) Für die Errechnung der Zulage werden die Betriebs- Zulage für technische Luftfahrzeugführer
zeiten der Luftnebelschallsender während der ununterbro- im Erprobungs- und Güteprüfdienst
chenen Borddienstzeit zusammengerechnet. Dabei wer-
den Zeiten von dreißig Minuten und mehr auf eine volle
§ 20
Stunde aufgerundet. Zeiten von weniger als dreißig Minu-
ten bleiben unberücksichtigt. Allgemeine Voraussetzungen
und Höhe der Zulage
(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im
7. Titel Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erfor-
derlichen Flugerlaubnis (Berechtigung) sind, erhalten
Zulagen für den Umgang mit Leichen
1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung
§ 18 als Testpilot, die
Allgemeine Voraussetzungen a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften
und Höhe der Zulagen Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Mu-
sterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen
(1) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur oder
gelegentlich
b) Flugerprobungsgruppen (Flugerprobungsprogram-
1. in Leichenschauhäusern oder in Einrichtungen, die die me) verantwortlich leiten und dabei entsprechende
Aufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben, Erprobungsflüge durchzuführen haben,
Leichen versorgen oder herrichten, 300 Deutsche Mark,
2. zur Hilfeleistung (Verrichtung zur Vorbereitung der Lei- 2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüf-
chenöffnung und zur Unterstützung der Sekanten) bei flugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Test-
einer Sektion herangezogen werden. pilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeug-
führer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehre-
Satz 1 gilt nicht für Ärzte.
ren Luftfahrzeugmustern
200 Deutsche Mark
(2) Die Höhe der Zulagen ist nach dem Umfang der
Tätigkeiten nach Absatz 1 zu bemessen. Der Gesamtbe- monatlich als Zulage, wenn sie in überwiegendem Umfang
trag der Zulagen darf für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 entsprechend verwendet werden. Die abgeschlossene
im Monat 25 Deutsche Mark und für Tätigkeiten nach Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teil-
Absatz 1 Nr. 2 im Monat 30 Deutsche Mark nicht über- nahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpiloten-
schreiten. schule.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 767
(2) liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 3. in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäu-
und 2 vor, so ist die höhere Zulage zu zahlen. sern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalo-
gramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendia-
(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden
Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle gnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken
Patienten umgehen,
a) eines Erholungsurlaubs,
4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit gei-
b) einer Erkrankung (einschließlich Heilkuren), steskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei
c) eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienst- der Arbeitstherapie beaufsichtigen,
bezüge, erhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutsche Mark.
d) einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, (2) Beamte und So.ldaten der Besoldungsgruppen A 5
e) einer Dienstreise, bis A 8 im Krankenpflegedienst, die ständig
in den Fällen nach den Buchstaben b bis d nur bis zum 1. an Tuberkulose erkrankte Personen pflegen, die wegen
Ende des auf den Eintritt der Unterbrechung folgenden ihrer Ansteckungsgefahr in besonderen Tuberkulose-
Monats. abteilungen oder Tuberkulosestationen untergebracht
sind,
(4) Die Zulage erhalten auch diejenigen Beamten und
Soldaten ohne abgeschlossene Ausbildung als Testpilot, 2. Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen
die nach Absatz 1 Nr. 1 bereits am 31. Dezember 1968 pflegen,
oder nach Absatz 1 Nr. 2 bereits am 31. Dezember 1971 3. in Abteilungen, Stationen oder Räumen Arbeit leisten,
entsprechend verwendet worden sind. in denen ausschließlich Patienten untergebracht sind,
die mit radioaktiven Stoffen behandelt werden,
2. Titel 4. Kranke in Abteilungen oder Stationen für Patienten mit
Zulage für Ausbilder multipler Sklerose oder Querschnittslähmungen
bei Einzelkämpferlehrgängen pflegen,
§ 21 erhalten eine Zulage von monatlich 67 Deutsche Mark.
Allgemeine Voraussetzungen (3) Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 im Kran-
und Höhe der Zulage kenpflegedienst, die
(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzel- 1 . ständig Kranke in geschlossenen oder halbgeschlosse-
kämpferlehrgängen verwendet werden und eine entspre- nen (Opendoor-system) psychiatrischen Abteilungen
chende zulageberechtigende Stelle innehaben, erhalten oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugs-
für die Dauer ihrer Verwendung (Versetzung, Kommandie- dienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen
rung) eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 120 Deut- oder Stationen pflegen,
sche Mark. 2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale
Tuberkulosekranke tätig sind,
(2) Die Zulage wird neben einer Zulage nach Nummer 4
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun- 3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Vorausset-
gen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer zungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,
Fallschirmspringerzulage von 45 Deutsche Mark nur in erhalten eine Zulage von monatlich 97 Deutsche Mark.
Höhe von 100 Deutsche Mark gewährt; sie entfällt neben
einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 150 Deutsche (4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Sind die
Mark. Voraussetzungen für eine Zulage nach Absatz 1 und
Absatz 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander
(3) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. gewährt. Eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
3. Titel Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von
§ 22 70 Deutsche Mark anzurechnen.
(weggefallen) (5) Auf die Zahlung der Zulage sind die für den Zulagen-
empfänger geltenden Verwaltungsvorschriften oder Ver-
4. Titel waltungsbestimmungen für die Zahlung von Stellenzu-
lagen entsprechend anzuwenden.
Zulagen für Krankenpflegedienst
§ 23 5. Titel
Allgemeine Voraussetzungen Zulage für Polizeivollzugsbeamte
und Höhe der Zulagen für besondere polizeiliche Einsätze
(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende
Soldaten im Krankenpflegedienst, die § 23 a
1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilun- Allgemeine Voraussetzungen
gen oder Stationen tätig sind, und Höhe der Zulage
2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen (1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Verband des
ständig geisteskranke Patienten pflegen, Bundesgrenzschutzes oder in einem Polizeiverband der
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Länder für besondere polizeiliche Einsätze verwendet wer- einhundertzwanzig oder mehr Stunden im Kalendermonat
den, erhalten eine Zulage in Höhe von 200 Deutsche Mark im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage
monatlich. verringert sich für jede Stunde, die an einhundertzwanzig
Stunden fehlt, um 1/i20.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach
den Vorbemerkungen Nummern 6 und 8 zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
gesetzes gewährt. Neben einer Stellenzulage nach der 4. Abschnitt
Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Übergangs- und Schlußvorschriften
Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der
Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 9 den § 24
Betrag der Stellenzulage nach der Vorbemerkung Num-
Fortgeltung von einzelnen Zulagenregelungen
mer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes übersteigt. (1) Folgende Zulagen, die bisher als Erschwerniszula-
gen (§ 19 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung vom
19. Dezember 1973 - BGBI. 1 S. 1947) gewährt wurden
6. Titel und die nicht in den vorstehenden Vorschriften geregelt
sind, können bis zu einer anderweitigen Regelung unter
Zulagen im Marinebereich
Beachtung des§ 2 weitergewährt werden; die Regelungen
der Bundeswehr
dürfen nicht zugunsten der Zulagenempfänger geändert
werden:
§ 23 b
1. Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchs-
Allgemeine Voraussetzungen arbeiten im Bereich des Bundesministers der Vertei-
und Höhe der Zulage digung (Erlaß des Bundesministers der Verteidigung
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Sol- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. De-
daten, die im Wege der Versetzung oder Kommandierung zember 1975 - Verschlußsache -),
1. an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der See- 2. Zulage für besondere Erschwernisse bei der Land-
streitkräfte verwendet werden, eine Zulage von monat- zustellung der Deutschen Bundespost (Amtsblatt des
lich 240 Deutsche Mark, Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
2. an Bord einer in Dienst gestellten seegehenden Über- 1975 S. 952),
wassereinheit (Schiff, Boot) der Seestreitkräfte verwen- 3. Zulagen für tierärztlichen Dienst in den Ländern,
det werden, eine Zulage von monatlich 120 Deutsche 4. Zulagen für besonders gefährliche oder gesundheits-
Mark,
schädliche Arbeiten im Bereich des Bundeskanzler-
3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem amtes (Regelung vom 8. August 1967 - Verschluß-
Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf- sache -), in den Ländern Bayern (Bekanntmachung
schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine vom 7. November 1975- Staatsanzeiger Nr. 46 S. 3),
Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor- Berlin (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil 1 1971
aussetzt, eine Zulage von monatlich 180 Deutsche S. 173) und Hamburg (Mitteilungen für die Verwaltung
Mark. 1962 s. 146),
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Beamte der Bundeswehr 5. Zulage für die im Seuchenbetrieb der Bundesfor-
entsprechend. schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere tätigen
(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Dienstangehörigen im Bereich des Bundesministers
Tätigkeit gilt § 20 Abs. 3 entsprechend. für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ministe-
rialblatt des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-
(4) Durch die Zulage wird ein mit der Erschwernis ver- schaft und Forsten 1975 S. 40),
bundener Aufwand. nicht abgegolten.
6. Zulage für die in der Virusabteilung des Landesveteri-
(5) Diese Vorschrift gilt nicht im Land Berlin. näruntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz tätigen Be-
diensteten (Ministerialblatt der Landesregierung von
Rheinland·-Pfalz 1975 Spalte 489),
7. Titel
7. Zulage für den leitenden Arzt des Krankenhauses der
Zulage für Beseitigung Justizvollzugsanstalt Kassel (Gesetz über die Fest-
von Kampfstoffmunition stellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für
aus den Weltkriegen die Haushaltsjahre 1973 und 1974 vom 18. Dezember
1972 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
§ 23c Hessen Teil I S. 427),
Allgemeine Voraussetzungen 8. Zulage für gemeindliche Vollzugsbeamte im lande
und Höhe der Zulage Rheinland-Pfalz (Ministerialblatt der Landesregierung
Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgrup- von Rheinland-Pfalz 1975 Spalte 1068),
penleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt 9. Zulage für beamtete Kammermusiker der Stadt Köln
werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
747,60 Deutsche Mark, wenn die Beamten oder Soldaten 1975 S. 886),
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 769
10. Zulage für beamtete Wissenschaftler der Kernfor- (2) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 der in Absatz 1
schungsanlage der Universität Mainz (Amtsblatt des genannten Verordnung gelten bis auf weiteres fort.
Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz 1975 S. 217),
11 . Sprachenzulagen im Bereich des Bundeskanzleram-
tes (Regelung vom 4. April 1966 - Verschlußsache -), § 25
des Auswärtigen Amtes (Mitteilungsblatt des Auswär- Wegfall von Zulagen, Ausgleichszulagen
tigen Amtes vom 24. Februar 1976 S. 15), des Bun-
desministers der Verteidigung (Ministerialblatt des · (1) Zulagen, die bisher nach § 19 der Erschwerniszula-
Bundesministers der Verteidigung 1965 S. 98), des genverordnung 1973 als Erschwerniszulagen weiterge-
Bundesministers für Wirtschaft und anderer Bundes- währt werden konnten, deren Weitergewährung in dieser
ressorts (Gemeinsames Ministerialblatt 1976 S. 47), Verordnung jedoch nicht zugelassen ist, entfallen mit dem
Inkrafttreten der Verordnung.
12. Zulage für Berufsoffiziere des Sanitätsdienstes und
Medizinalbeamte der Bundeswehr, für Sanitätsoffizie- (2) Empfänger von Dienstbezügen, deren bisher in
re des Bundesgrenzschutzes, für Medizinalbeamte im festen Monatsbeträgen gewährte Zulage nach Absatz 1
Bundesnachrichtendienst, für Ärzte bei der Bundes- wegfällt, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der
knappschaft, für die übrigen hauptamtlichen Anstalts- Anspruchsvoraussetzungen eine Ausgleichszulage in
ärzte bei den hessischen Justizvollzugsanstalten und Höhe der weggefallenen Zulage. Die Ausgleichszulage
für Gewerbeärzte mit folgenden Maßgaben: verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den
a) die Zulage wird nicht gewährt sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Ver-
gütungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungsver-
an Angehörige der Bundesbesoldungsordnung B
besserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede
oder nach entsprechendem Landesrecht,
sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwernis-
an Tierärzte und Apotheker im Bundesdienst, zulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit
neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszula-
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord- gen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes Satz 2 genannten Betrag, soweit durch Gesetz nichts
oder nach entsprechendem Landesrecht, anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß
neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der für die Empfänger von Anwärterbezügen.
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
(3) Empfänger von Dienstbezügen, deren Zulage nach
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
§ 24 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a wegfällt, erhalten die Aus-
bei jährlichen Nebeneinnahmen von über 10 000 gleichszulage mit der Maßgabe, daß diese nicht höher sein
Deutsche Mark aus einer Nebentätigkeit in Dienst- darf als die jeweilige Zulage, die dem Empfänger der
räumen; Ausgleichszulage bei Anwendung der Buchstaben b bis d
b) (gegenstandslose Übergangsvorschrift) dieser Vorschrift zustehen würde. Bei der Bemessung der
Ausgleichszulage sind Angehörige der Besoldungsord-
c) (gegenstandslose Übergangsvorschrift)
nung B wie Angehörige der Besoldungsgruppe A 16 zu
d) die Zulage beträgt ab dem dritten Jahr nach Inkraft- behandeln.
treten dieser Verordnung:
in den Besoldungsgruppen A 13/14
§ 26
monatlich 200 Deutsche Mark
in der Besoldungsgruppe A 15
Berlin-Klausel
monatlich 100 Deutsche Mark Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
in der Besoldungsgruppe A 16 tungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundesbesol-
monatlich 50 Deutsche Mark. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Durch diese Maßgaben dürfen der bisherige Empfän-
gerkreis der Zulagen nicht erweitert und deren Höhe
nicht überschritten werden. Die Zulage wird neben § 27
einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemer- Inkrafttreten
kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes nur gewährt, soweit (1) (Inkrafttreten; außer Kraft getretene Vorschriften)
sie diese übersteigt. (2) (Inkrafttreten; außer Kraft getretene Vorschriften)
13. (gegenstandslose Übergangsvorschrift)
(3) Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von
14. Zulage für Arbeiten in Preßluft (Druckluft) - Druckkam- Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März
merzulage - in der Freien und Hansestadt Hamburg 1974 (BGBI. 1 S. 774) bleibt von dieser Verordnung unbe-
(Mitteilungen für die Verwaltung 1976 S. 79). rührt.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung
des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
Vom 6. März 1987
Auf Grund der durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ein-
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Aktien" ein
gefügten §§ 330, 336 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
Komma und die Worte „Gesellschaft mit beschränk-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
ter Haftung" eingefügt.
zen und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
2. § 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,§ 2
Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung (1) § 265 Abs. 7 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs darf
des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom angewendet werden.
22. September 1970 (BGBI. 1S. 1334) wird wie folgt geän-
dert: (2) Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und
Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem
1. § 1 wird wie folgt geändert: Posten „8.1.5. unfertige Leistungen" auszuweisen.
Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerech-
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: nete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser
,,(1) Wohnungsunternehmen, die Aktiengesell- Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge- anzugeben, wenn sie einen nicht unerheblichen
sellschaften mit beschränkter Haftung oder einge- Umfang haben. Forderungen aus fertigen Bauleistun-
tragene Genossenschaften sind, haben die Bilanz gen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz
abweichend von § 266 Abs. 2, 3, § 336 Abs. 2 auf der Aktivseite unter dem Posten „8.11.4. Forderun-
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nach dem anlie- gen aus anderen Lieferungen und Leistungen" auszu-
genden Formblatt (Muster) aufzustellen. Sie haben weisen.
abweichend von § 275 Abs. 2, 3 des Handels- (3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
gesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und haben in der Bilanz auf der Passivseite unter „C. Ver-
Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren bindlichkeiten" nach dem Posten 3 die Posten „4.
oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie Spareinlagen" und „5. Verbindlichkeiten aus Sparbrie-
folgt aufzugliedern: fen" gesondert auszuweisen. Die nachfolgenden
„ 1. Umsatzerlöse Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11 .
a) aus der Hausbewirtschaftung (4) In der Gewinn- und Verlustrechnung können in
b) aus Verkauf von Grundstücken der Nummer 1 die Umsatzerlöse zusammengefaßt aus-
gewiesen werden; in diesem Falle müssen, soweit nicht
c) aus Betreuungstätigkeit
§ 276 des Handelsgesetzbuchs angewendet wird, die
d) aus anderen Lieferungen und Leistungen"; Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang
ferner haben sie bei der Aufstellung der Gewinn- gesondert ausgewiesen werden."
und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenver-
fahren die Posten 2 und 5 durch folgende Posten 2 · 3. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a und 2 b eingefügt:
und 5 zu ersetzen:
,,§ 2 a
„2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an
zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fer- Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetz-
tigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen buchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf
Leistungen" mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz
„5. Aufwendungen für bezogene Lieferungen und nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1
Leistungen Abs. 2 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister
a) Aufwendungen für Hausbewirtschaftung einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind
jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich
b) Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
gesondert anzugeben:
c) Aufwendungen für andere Lieferungen und
Leistungen". Auf der Aktivseite
(2) Auf kleine Wohnungsunternehmen (§ 267 A. II. 1 . Grundstücke und grundstücksgleiche Rech-
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist § 266 Abs. 1 te mit Wohnbauten
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend an- A. II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rech-
zuwenden." te mit Geschäfts- und anderen Bauten
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 771
A. II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rech- Verbindung mit dem anliegenden Formblatt, über Glie-
te ohne Bauten derung, Form oder Inhalt des Jahresabschlusses oder
A. II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter im Anhang zu mact1ende Angaben zuwiderhandelt."
A. II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken
4. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
A. II. 6. technische Anlagen und Maschinen
,,(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-
A. II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäfts-
sung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verord-
ausstattung
nung über Formblätter für die Gliederung des Jahres-
A. II. 8. Anlagen im Bau abschlusses von Wohnungsunternehmen vom 6. März
A. II. 9. Bauvorbereitungskosten 1987 (BGBI. 1 S. 770) sind erstmals auf den Jahres-
abschluß für das nach dem 31. Dezember 1986 begin-
A. II. 10. geleistete Anzahlungen nende Geschäftsjahr anzuwenden. Sie sind auf den
A. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen Jahresabschluß für ein früheres Geschäftsjahr anzu-
wenden, wenn auf dieses die Vorschriften über den
A. III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Jahresabschluß in der vom Inkrafttreten des Bilanz-
A. III. 3. Beteiligungen richtlinien-Gesetzes an geltenden Fassung angewandt
A. III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen werden. Sind die neuen Vorschriften nicht nach Satz 2
ein Beteiligungsverhältnis besteht auf ein früheres Geschäftsjahr anzuwenden, so ist für
das Geschäftsjahr die am 31. Dezember 1985 geltende
B. II. 5. Forderungen gegen verbundene Unter- Fassung dieser Verordnung anzuwenden."
nehmen
B. II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit de- 5. Die bisherigen Formblätter für den Jahresabschluß von
nen ein Beteiligungsverhältnis besteht Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Aktien-
B. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen gesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien
(Muster 1) und in der Rechtsform der eingetragenen
8. III. 2. eigene Anteile
Genossenschaft (Muster 2) werden durch das anlie-
gende Formblatt ersetzt.
Auf der Passivseite
C. 1. Anleihen Artikel 2
davon konvertibel
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
C. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jah-
C. 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen resabschlusses von Wohnungsunternehmen in der ab
Unternehmen 14. März 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
C. 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis be-
steht.
Artikel 3
§2b Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzricht-
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des linien-Gesetzes auch im Land Berlin.
Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver-
tretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats
eines Wohnungsunternehmens, das Aktiengesell-
Artikel 4
schaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung ist, den Vorschriften Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2, 3 oder 4, jeweils in Kraft.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage Formblatt
(Muster)
Bilanz
Aktivseite Passivseite
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
1. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Gezeichnetes Kapital
II. Sachanlagen II. Kapitalrücklage
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
mit Wohnbauten III. Gewinnrücklagen
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1. gesetzliche Rücklage
mit Geschäfts- und anderen Bauten 2. Rücklage für eigene Anteile
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 3. satzungsmäßige Rücklage
ohne Bauten 4. Bauerneuerungsrücklage
4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter 5. andere Gewinnrücklagen
5. Bauten auf fremden Grundstücken
6. technische Anlagen und Maschinen IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäfts- V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
ausstattung
8. Anlagen im Bau B. Rückstellungen
9. Bauvorbereitungskosten
1. Rückstellungen für Pensionen und
10. geleistete Anzahlungen ähnliche Verpflichtungen
III. Finanzanlagen 2. Steuerrückstellungen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 3. Rückstellung für Bauinstandhaltung
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 4. sonstige Rückstellungen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, C. Verbindlichkeiten
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1. Anleihen
5. Wertpapiere des Anlagevermögens davon konvertibel
6. sonstige Ausleihungen 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditgebern
B. Umlaufvermögen 4. erhaltene Anzahlungen
1. Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte 5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener
ohne Bauten Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
2. Bauvorbereitungskosten 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
mit unfertigen Bauten 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
mit fertigen Bauten 9. sonstige Verbindlichkeiten
5. unfertige Leistungen davon aus Steuern
6. andere Vorräte davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
7. geleistete Anzahlungen
D. Rechnungsabgrenzungsposten
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Vermietung
2. Forderungen aus Grundstücksverkäufen
3. Forderungen aus Betreuungstätigkeit
4. Forderungen aus anderen Lieferungen
und Leistungen
5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
6. Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
7. sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. eigene Anteile
3. sonstige Wertpapiere
IV. Flüssige Mittel und Bausparguthaben
1. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und
Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
2. Bausparguthaben
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 773
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. März 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. ,,BIOTEC 87 - Internationale Konferenz mit Ausstellung Bio- und Gentechno-
logie"
vom 17. bis 19. März 1987 in Düsseldorf
2. ,,Bayerischer Staatspreis für Nachwuchsdesigner"
vom 26. März bis 12. April 1987 in München
3. ,,lnterhospital 87 und 14. Deutscher Krankenhaustag"
vom 31 . März bis 3. April 1987 in Düsseldorf
4. ,,interpack 87 - 11. Internationale Messe für Verpackungsmaschinen, Pack-
mittel, Süßwarenmaschinen"
vom 14. bis 20. Mai 1987 in Düsseldorf
5. ,,ACHEMA 88- Internationales Treffen für Chemische Technik und Biotechno-
logie, 22. Ausstellungstagung"
vom 5. bis 11. Juni 1988 in Frankfurt
Bonn, den 9. März 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 11. März 1987
Tag I n h a It Seite
2. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
3. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 174
6. 2. 87 E3ekanntmachung über deri Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
6. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
6. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . 176
6. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
6. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
11. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens . . . . . . . . . . . 178
11. 2. 87 Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und weiterer Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . . . . . . 178
12. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
12. 2. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
16. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
16. 2. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-israelischen Vereinbarung über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
18. 2. '87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
18. 2. 87 Bekanntmachung über die Erweiterung der Ausbildung am Deutsch-Französischen Hochschulinstitut
für Technik und Wirtschaft Saargemünd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
18. 2. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-türkischen Abkommen
über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 775
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 2. 87 Verordnung Nr. 3/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2093 (41 28. 2. 87) 10. 3. 87
9500-4-6-4
16. 2. 87 Verordnung TSU Nr. 1/87 zur Änderung der Verordnung
über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr
und für die Beförderung von Handelsmöbeln in beson-
ders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu-
gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr 2137 (42 3. 3. 87) s. Art. 3
9291
25. 2. 87 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontingents
1987 für bestimmte Sorten Ferrochrom 2185 (43 4. 3. 87) 5. 3. 87
neu: 613-4-17
24. 2. 87 Verordnung TSF Nr. 1/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 2185 (43 4. 3. 87) 1. 4. 87
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, ctfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3107/86 de·r Kommission zur Eröffnung der
vorbeugenden Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 290/22 14. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3108/86 der Kommission über die Verringerung
des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 14 b der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 290/24 14. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3109/86 der Kommission über die Durchführung
der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1985/86, die lnha-
bern langfristiger Lagerverträge für Ta f e I w e i n e vorbehalten sind L 290/26 14. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3110/86 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschafts-
jahr 1985/86 L 290/27 14. 10. 86
17. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3848/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
lebende Pf I an z e n und Waren des B I u m e n handels L 357/17 18. 12. 86
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 6. März 1987
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Erschwer-
niszulagenverordnung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 761) wird nachstehend der
Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der seit 1. Januar 1987 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. Mai 1976, hinsichtlich § 23 jedoch am 1. Januar 1977 in Kraft
getretene Verordnung vom 26. April 1976 (BGBI. 1 S. 1101 ),
2. die am 1. Juni 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 25. Mai 1979 (BGBI. 1
S. 603),
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 8 des
Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 851 ),
4. die mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft getretene Verordnung vom
16. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1015),
5. den am 1. September 1980 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom
20. August 1980 (BGBI. 1 S. 1509),
6. die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretene eingangs genannte
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des§ 47 des Bundesbesol-
dungsgesetzes.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Z i m m e r m a n n
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 763
Verordnung
über die Gewährung von Erschwerniszulagen
(Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
1. Abschnitt 3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach
12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember
Allgemeine Vorschriften jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag
fallen,
§ 1 4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr
Anwendungsbereich und 6.00 Uhr.
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen (3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen
zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen
oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berück- Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen.
sichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Emp-
fänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. (4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der
Wachdienst, der Dienst während Übungen, der Dienst auf
Feuerschiffen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Ruf-
§2 bereitschaft.
Allgemeine Ausschlußregelung
(5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereit-
(1) Eine Erschwerniszulage wird nicht gewährt, wenn für halten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit
die Erschwernis eine Aufwandsentschädigung nach § 17 (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von
des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner
Vorschriften der Länder oder eine sonstige Entschädigung Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstlei-
oder Zuwendung gewährt wird. stungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Woh-
nen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit
(2) Eine Erschwerniszulage wird neben einer anderen die Gemeinschaftsunterkunft.
Zulage nur gewährt, soweit die abzugeltende Erschwernis
nicht durch die andere Zulage mit abgegolten wird.
§4
(3) Durch eine Erschwerniszulage wird ein allgemeiner
mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten. Höhe und Berechnung der Zulage
Regelungen über die Gewährung einer Nachtdienstent- (1) Die Zulage beträgt in den Fällen
schädigung (-zulage) bleiben unberührt.
1. des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3
1,25 Deutsche Mark je Stunde,
2. Abschnitt 2. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 4
Einzelabzugeltende Erschwernisse 0, 75 Deutsche Mark je Stunde.
Für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufga-
1. Titel ben nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsge-
Zulage für Dienst setzes beträgt die Zulage in diesen Fällen 1,50 Deutsche
zu ungünstigen Zeiten Mark je Stunde. Dies gilt auch für Polizeivollzugsbeamte
im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sowie
§3 in der Verwaltung des Deutschen Bundestages; eine
Allgemeine Voraussetzungen Nachtdienstentschädigung (-zulage) wird nicht gewährt.
(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgrup- (2) Die Zulage ist für volle Stunden zu gewähren; § 3
pen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Bei unterschiedlichen
Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu Zulagesätzen sind Zeiten mit höherem Zulagesatz zusam-
ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im menzuzählen, entsprechend § 3 Abs. 1 letzter Satz zu
Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten heran- runden und nach Absatz 1 Nr. 1 abzugelten. Die Gesamt-
gezogen werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn stundenzahl nach Satz 1 abzüglich der Stundenzahl nach
der im Kalendermonat tatsächlich geleistete Dienst zu Satz 2 ergibt die Zahl der Stunden, die nach Absatz 1 Nr. 2
ungünstigen Zeiten nach Rundung des ermittelten Ge- abzugelten sind.
samtergebnisses fünf Stunden überschreitet. Bei der Run-
dung werden Zeiten von dreißig Minuten und mehr auf eine §5
volle Stunde aufgerundet, Zeiten von weniger als dreißig Ausschluß der Zulage durch andere Zulagen
Minuten bleiben unberücksichtigt.
Die Zulage wird insbesondere nicht gewährt neben
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
1. einer Zulage nach § 45 des Bundesbesoldungsgeset-
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, zes oder einer Zulage nach Artikel IV des Gesetzes zur
2. an Samstagen nach 13.00 Uhr, Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundes- (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2
republik Deutschland bei der Deutschen Demokrati- beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
schen Republik,
bis zu 5 Metern 14,43 Deutsche Mark
2. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst von mehr als 5 Metern 17 ,56 Deutsche Mark
(§ 49 des Bundesbesoldungsgesetzes),
von mehr als 1O Metern 21 ,95 Deutsche Mark
3. einem Auslandszuschlag (§ 55 des Bundesbesol- von mehr als 15 Metern 28,22 Deutsche Mark.
dungsgesetzes),
Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich
4. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,27
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun- Deutsche Mark je Stunde.
desbesoldungsgesetzes oder nach entsprechendem
Landesrecht; ausgenommen sind die Beamten und (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertä-
Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8, tigkeit
5. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu 1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun- vom Hundert,
desbesoldungsgesetzes, 2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,
6. einer Zulage nach Nummer 11 der Vorbemerkungen zu 3. m Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun- Hundert,
desbesoldungsgesetzes oder Zulagen nach Vorschrif-
ten, die gemäß Artikel IX § 22 des zweiten Gesetzes 4. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol- weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert.
dungsrechts in Bund und Ländern in Kraft geblieben (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach§ 7 Abs. 2 Nr. 3
sind, beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
7. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten Bank-
zulage, §9
8. Zulagen nach Vorschriften, die gemäß Artikel IX § 21 Berechnung der Zulage
des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu-
(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten
regelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in
sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis
Kraft geblieben sind oder neu erlassen werden können.
ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn
Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig
§6
Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als
Sonstiger Ausschluß der Zulage dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.
Abweichend von § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 gilt fol- (2) Als Tauchzeit gilt
gendes:
1 . für Heimtaucher die Zeit unter dem geschlossenen
Für Zeiträume, für die eine Bordzulage zusteht, wird die Taucherhelm,
Zulage um die Hälfte gekürzt; im übrigen entfällt oder
2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,
verringert sich die Zulage, soweit der Dienst zu ungünsti-
gen Zeiten durch eine Aufwandsentschädigung (§ 17 des 3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des
Bundesbesoldungsgesetzes) oder auf andere Weise als Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
3. Titel
2. Titel
Zulagen für den Umgang mit Munition
Zulage für Tauchertätigkeit
und Explosivstoffen
§7
§ 10
Allgemeine Voraussetzungen
Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tau- und für besonders gefährliche
chertätigkeit, wenn sie auf Grund dienstlicher Anordnung Munitionserprobungen
Taucherübungen oder Taucherarbeiten durchführen.
(1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten
(2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als
Wasser Feuerwerker und Beamte mit Befähigungsschein III erhal-
1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät, ten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf
See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß
2. mit Helm oder Tauchgerät, dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger
3. in Preßluft (Druckkammern). (Munition) räumen oder vernichten, eine Zulage. Die Tätig-
keit muß zum ständigen Aufgabenbereich des Soldaten
§8 oder Beamten gehören und von ihm selbst ausgeübt wer-
den. Die Zulage beträgt täglich 5 Deutsche Mark. Bei
Höhe der Zulage
einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach§ 7 Abs. 2 Nr. 1 sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Deut-
beträgt je Stunde 3,33 Deutsche Mark. sche Mark, höchstens jedoch bis zu 10 Deutsche Mark.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 765
(2) Beamte und Soldaten erhalten für das laborieren, ohne Randsicherung (oder ohne seitliche Abdeckung)
Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitions- oder an wegen ihrer schweren Zugänglichkeit ähnlich
komponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, gefährlichen Stellen befinden.
insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder be-
lasteter Munition, eine Zulage nach Maßgabe des Absc;1t-
§ 13
zes 1.
Höhe der Zulage
§ 11 (1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1
Zulage für die Beseitigung beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunter-
von sonstigen explosiblen Gegenständen schiedes
(1) Beamte und Soldaten, denen als Sprengstoffent- von mehr als 20 Metern 3 Deutsche Mark
schärfern oder -ermittlern die Beseitigung von insbeson- von mehr als 50 Metern 5 Deutsche Mark
dere für Attentatszwecke verwendeten Sprengkörpern von mehr als 100 Metern 8 Deutsche Mark
unkonventioneller Bauart oder ähnlichen Gegenständen, von mehr als 200 Metern 13 Deutsche Mark
die den Verdacht rechtfertigen, explosionsgefährliche
von mehr als 300 Metern 18 Deutsche Mark.
Stoffe zu enthalten, als ständige Aufgabe obliegt, erhalten
für jeden Tag, an dem sie im unmittelbaren Gefahrenbe- Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum
reich tätig werden, eine Zulage (Einsatzzulage). Tätigkeit Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied
im unmittelbaren Gefahrenbereich ist das Prüfen, Ent- besteht
schärfen, Transportieren, Zerlegen oder Sprengen. Die
Einsatzzulage beträgt für Sprengstoffentschärfer 50 Deut- von mehr als 50 Metern um 1 Deutsche Mark
sche Mark und für Sprengstoffermittler 30 Deutsche Mark. von mehr als 100 Metern um 2 Deutsche Marl-:
Beamte und Soldaten, die an einem Tag als Sprengstoff- von mehr als 200 Metern um 3 Deutsche Mark
entschärfer und Sprengstoffermittler tätig werden, erhalten von mehr als 300 Metern um 4 Deutsche Mark.
für diesen Tag die höhere Zulage.
Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlich- November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 vom
machen oder Delaborieren von Sprengkörpern oder ähnli- Hundert.
chen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe ent-
halten, können im Einzelfall mit einer Erhöhung der Zulage (2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2
auf bis zu 500 Deutsche Mark abgegolten werden (Son- beträgt für jeden Tag bei
derzulage). Besondere Schwierigkeiten liegen insbeson- 1. Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüf-
dere vor beim Unschädlichmachen oder Delaborieren von gängen, Erkundigungen, Einweisungen oder Beauf-
Sprengkörpern mit elektrischer oder mechanischer Fern- sichtigungen
oder Funkzündung.
2 Deutsche Mark,
(3) Die Einsatzzulage darf bei den Sprengstoffentschär-
2. Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen
fern den Betrag von 750 Deutsche Mark und bei den
Sprengstoffermittlern den Betrag von 450 Deutsche Mark, 3 Deutsche Mark,
Einsatzzulage und Sonderzulage dürfen den Betrag von 3. Errichten oder Abbrechen
1 600 Deutsche Mark im Monat nicht übersteigen. 4 Deutsche Mark.
Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den
4. Titel Monaten November bis März durchgeführt werden, um
Zulage für Tätigkeiten an Antennen jeweils 25 vom Hundert.
und Antennenträgern, an Geräten
und Geräteträgern des Wetterdienstes, § 14
des Vermessungsdienstes
sowie an Windmasten des Berechnung der Zulage
1uft h yg ie n i sc he n überwach u ngsd ie nstes Die Zulagen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden
nebeneinander gewährt; jede Zulage wird für jeden Tag
§ 12 nur einmal, und zwar nach dem höchsten zustehenden
Allgemeine Voraussetzungen Satz gewährt.
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tätig- § 15
keiten an Antennen oder Antennenträgern, wenn diese
Tätigkeiten zu ihren regelmäßigen Aufgaben gehören. Zulage für Tätigkeiten
an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes,
(2) Tätigkeiten an Antennen oder Antennenträgern sind des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten
1. das Besteigen von Antennenträgern über Leitern oder des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Sprossen, Die§§ 12 bis 14 gelten entsprechend für Tätigkeiten an
2. die Arbeiten in einer Höhe von mindestens zwanzig Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und an
Metern über dem Erdboden an und auf über Leitern trigonometrischen Beobachtungseinrichtungen des Ver-
oder Sprossen zu besteigenden Antennenträgern oder messungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygieni-
an Antennen, die sich auf Dächern und Plattformen schen Überwachungsdienstes.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
5. Titel 8. Titel
Zulage für Klimaerprobung Zulage für Tätigkeiten auf Baustellen
§ 16 § 19
Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage Allgemeine Voraussetzungen
und Höhe der Zulage
Beamte und Soldaten, die an einer Klimaerprobung im
Freien bei extremen Kälte- oder Hitzeeinwirkungen teil- (1) Beamten kann, wenn sie im Rahmen der Bauleitung
nehmen, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt bei auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen
einem „Wind-Chill-Faktor" von mindestens 1 400 oder bei tätig sind, und zwar nur für Zeiten einer tatsächlichen
einer „Äquivalenttemperatur" von mindestens 80 °C Ausübung dieser Tätigkeit, eine Zulage bis zu 100 Deut-
4 Deutsche Mark täglich. Die Zulage erhöht sich bei einem sche Mark monatlich gewährt werden.
„Wind-Chill-Faktor" von mehr als 1 600 oder bei einer
(2) Die Höhe der Zulage bemißt sich nach Art und
,,Äquivalenttemperatur" von mehr als 90 ''C um 1 Deut-
Umfang der tatsächlich angefallenen Erschwernisse. Sie
sche Mark täglich.
kann insbesondere nach den Arbeitstagen, die unter
besonders ungünstigen Umständen im Kalendermonat
anfallen, gestaffelt werden.
6. Titel
(3) Wird Schutzkleidung gestellt oder eine dafür
Zulage beim Betrieb
von Nebelschallsendern bestimmte Entschädigung gezahlt, so darf die Zulage
gewährt werden, wenn außer den für die Gestellung der
Schutzkleidung maßgebenden Umständen weitere
§ 17 Umstände vorliegen, die für sich die Gewährung der
Allgemeine Voraussetzungen, Zulage rechtfertigen.
Höhe und Berechnung der Zulage
(1) Beamte, die auf Feuerschiffen der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes tätig sind, erhalten für 3. Abschnitt
die Zeit, in der Luftnebelschallsender auf dem Feuerschiff
in Betrieb sind, eine Zulage von 0,35 Deutsche Mark je Zulagen in festen Monatsbeträgen
Stunde.
1. Titel
(2) Für die Errechnung der Zulage werden die Betriebs- Zulage für technische Luftfahrzeugführer
zeiten der Luftnebelschallsender während der ununterbro- im Erprobungs- und Güteprüfdienst
chenen Borddienstzeit zusammengerechnet. Dabei wer-
den Zeiten von dreißig Minuten und mehr auf eine volle
§ 20
Stunde aufgerundet. Zeiten von weniger als dreißig Minu-
ten bleiben unberücksichtigt. Allgemeine Voraussetzungen
und Höhe der Zulage
(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im
7. Titel Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erfor-
derlichen Flugerlaubnis (Berechtigung) sind, erhalten
Zulagen für den Umgang mit Leichen
1. als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung
§ 18 als Testpilot, die
Allgemeine Voraussetzungen a) Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften
und Höhe der Zulagen Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Mu-
sterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen
(1) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie nicht nur oder
gelegentlich
b) Flugerprobungsgruppen (Flugerprobungsprogram-
1. in Leichenschauhäusern oder in Einrichtungen, die die me) verantwortlich leiten und dabei entsprechende
Aufgaben von Leichenschauhäusern zu erfüllen haben, Erprobungsflüge durchzuführen haben,
Leichen versorgen oder herrichten, 300 Deutsche Mark,
2. zur Hilfeleistung (Verrichtung zur Vorbereitung der Lei- 2. als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüf-
chenöffnung und zur Unterstützung der Sekanten) bei flugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Test-
einer Sektion herangezogen werden. pilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeug-
führer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehre-
Satz 1 gilt nicht für Ärzte.
ren Luftfahrzeugmustern
200 Deutsche Mark
(2) Die Höhe der Zulagen ist nach dem Umfang der
Tätigkeiten nach Absatz 1 zu bemessen. Der Gesamtbe- monatlich als Zulage, wenn sie in überwiegendem Umfang
trag der Zulagen darf für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 entsprechend verwendet werden. Die abgeschlossene
im Monat 25 Deutsche Mark und für Tätigkeiten nach Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teil-
Absatz 1 Nr. 2 im Monat 30 Deutsche Mark nicht über- nahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpiloten-
schreiten. schule.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 767
(2) liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 3. in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäu-
und 2 vor, so ist die höhere Zulage zu zahlen. sern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalo-
gramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendia-
(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden
Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle gnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken
Patienten umgehen,
a) eines Erholungsurlaubs,
4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit gei-
b) einer Erkrankung (einschließlich Heilkuren), steskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei
c) eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienst- der Arbeitstherapie beaufsichtigen,
bezüge, erhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutsche Mark.
d) einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, (2) Beamte und So.ldaten der Besoldungsgruppen A 5
e) einer Dienstreise, bis A 8 im Krankenpflegedienst, die ständig
in den Fällen nach den Buchstaben b bis d nur bis zum 1. an Tuberkulose erkrankte Personen pflegen, die wegen
Ende des auf den Eintritt der Unterbrechung folgenden ihrer Ansteckungsgefahr in besonderen Tuberkulose-
Monats. abteilungen oder Tuberkulosestationen untergebracht
sind,
(4) Die Zulage erhalten auch diejenigen Beamten und
Soldaten ohne abgeschlossene Ausbildung als Testpilot, 2. Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen
die nach Absatz 1 Nr. 1 bereits am 31. Dezember 1968 pflegen,
oder nach Absatz 1 Nr. 2 bereits am 31. Dezember 1971 3. in Abteilungen, Stationen oder Räumen Arbeit leisten,
entsprechend verwendet worden sind. in denen ausschließlich Patienten untergebracht sind,
die mit radioaktiven Stoffen behandelt werden,
2. Titel 4. Kranke in Abteilungen oder Stationen für Patienten mit
Zulage für Ausbilder multipler Sklerose oder Querschnittslähmungen
bei Einzelkämpferlehrgängen pflegen,
§ 21 erhalten eine Zulage von monatlich 67 Deutsche Mark.
Allgemeine Voraussetzungen (3) Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 im Kran-
und Höhe der Zulage kenpflegedienst, die
(1) Soldaten, die überwiegend als Ausbilder bei Einzel- 1 . ständig Kranke in geschlossenen oder halbgeschlosse-
kämpferlehrgängen verwendet werden und eine entspre- nen (Opendoor-system) psychiatrischen Abteilungen
chende zulageberechtigende Stelle innehaben, erhalten oder Stationen oder als Beamte des Justizvollzugs-
für die Dauer ihrer Verwendung (Versetzung, Kommandie- dienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen
rung) eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich 120 Deut- oder Stationen pflegen,
sche Mark. 2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale
Tuberkulosekranke tätig sind,
(2) Die Zulage wird neben einer Zulage nach Nummer 4
der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun- 3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Vorausset-
gen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer zungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,
Fallschirmspringerzulage von 45 Deutsche Mark nur in erhalten eine Zulage von monatlich 97 Deutsche Mark.
Höhe von 100 Deutsche Mark gewährt; sie entfällt neben
einer Fallschirmspringerzulage in Höhe von 150 Deutsche (4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. Sind die
Mark. Voraussetzungen für eine Zulage nach Absatz 1 und
Absatz 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander
(3) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend. gewährt. Eine Zulage nach Nummer 12 der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
3. Titel Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von
§ 22 70 Deutsche Mark anzurechnen.
(weggefallen) (5) Auf die Zahlung der Zulage sind die für den Zulagen-
empfänger geltenden Verwaltungsvorschriften oder Ver-
4. Titel waltungsbestimmungen für die Zahlung von Stellenzu-
lagen entsprechend anzuwenden.
Zulagen für Krankenpflegedienst
§ 23 5. Titel
Allgemeine Voraussetzungen Zulage für Polizeivollzugsbeamte
und Höhe der Zulagen für besondere polizeiliche Einsätze
(1) Beamte des mittleren Dienstes und entsprechende
Soldaten im Krankenpflegedienst, die § 23 a
1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilun- Allgemeine Voraussetzungen
gen oder Stationen tätig sind, und Höhe der Zulage
2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen (1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Verband des
ständig geisteskranke Patienten pflegen, Bundesgrenzschutzes oder in einem Polizeiverband der
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Länder für besondere polizeiliche Einsätze verwendet wer- einhundertzwanzig oder mehr Stunden im Kalendermonat
den, erhalten eine Zulage in Höhe von 200 Deutsche Mark im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sind. Die Zulage
monatlich. verringert sich für jede Stunde, die an einhundertzwanzig
Stunden fehlt, um 1/i20.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach
den Vorbemerkungen Nummern 6 und 8 zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
gesetzes gewährt. Neben einer Stellenzulage nach der 4. Abschnitt
Vorbemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsord-
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Übergangs- und Schlußvorschriften
Zulage nur gewährt, soweit sie unter Hinzurechnung der
Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nummer 9 den § 24
Betrag der Stellenzulage nach der Vorbemerkung Num-
Fortgeltung von einzelnen Zulagenregelungen
mer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes übersteigt. (1) Folgende Zulagen, die bisher als Erschwerniszula-
gen (§ 19 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung vom
19. Dezember 1973 - BGBI. 1 S. 1947) gewährt wurden
6. Titel und die nicht in den vorstehenden Vorschriften geregelt
sind, können bis zu einer anderweitigen Regelung unter
Zulagen im Marinebereich
Beachtung des§ 2 weitergewährt werden; die Regelungen
der Bundeswehr
dürfen nicht zugunsten der Zulagenempfänger geändert
werden:
§ 23 b
1. Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchs-
Allgemeine Voraussetzungen arbeiten im Bereich des Bundesministers der Vertei-
und Höhe der Zulage digung (Erlaß des Bundesministers der Verteidigung
(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten Sol- in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. De-
daten, die im Wege der Versetzung oder Kommandierung zember 1975 - Verschlußsache -),
1. an Bord eines in Dienst gestellten U-Bootes der See- 2. Zulage für besondere Erschwernisse bei der Land-
streitkräfte verwendet werden, eine Zulage von monat- zustellung der Deutschen Bundespost (Amtsblatt des
lich 240 Deutsche Mark, Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
2. an Bord einer in Dienst gestellten seegehenden Über- 1975 S. 952),
wassereinheit (Schiff, Boot) der Seestreitkräfte verwen- 3. Zulagen für tierärztlichen Dienst in den Ländern,
det werden, eine Zulage von monatlich 120 Deutsche 4. Zulagen für besonders gefährliche oder gesundheits-
Mark,
schädliche Arbeiten im Bereich des Bundeskanzler-
3. als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem amtes (Regelung vom 8. August 1967 - Verschluß-
Kampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf- sache -), in den Ländern Bayern (Bekanntmachung
schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine vom 7. November 1975- Staatsanzeiger Nr. 46 S. 3),
Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor- Berlin (Dienstblatt des Senats von Berlin Teil 1 1971
aussetzt, eine Zulage von monatlich 180 Deutsche S. 173) und Hamburg (Mitteilungen für die Verwaltung
Mark. 1962 s. 146),
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt für Beamte der Bundeswehr 5. Zulage für die im Seuchenbetrieb der Bundesfor-
entsprechend. schungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere tätigen
(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Dienstangehörigen im Bereich des Bundesministers
Tätigkeit gilt § 20 Abs. 3 entsprechend. für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ministe-
rialblatt des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-
(4) Durch die Zulage wird ein mit der Erschwernis ver- schaft und Forsten 1975 S. 40),
bundener Aufwand. nicht abgegolten.
6. Zulage für die in der Virusabteilung des Landesveteri-
(5) Diese Vorschrift gilt nicht im Land Berlin. näruntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz tätigen Be-
diensteten (Ministerialblatt der Landesregierung von
Rheinland·-Pfalz 1975 Spalte 489),
7. Titel
7. Zulage für den leitenden Arzt des Krankenhauses der
Zulage für Beseitigung Justizvollzugsanstalt Kassel (Gesetz über die Fest-
von Kampfstoffmunition stellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für
aus den Weltkriegen die Haushaltsjahre 1973 und 1974 vom 18. Dezember
1972 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
§ 23c Hessen Teil I S. 427),
Allgemeine Voraussetzungen 8. Zulage für gemeindliche Vollzugsbeamte im lande
und Höhe der Zulage Rheinland-Pfalz (Ministerialblatt der Landesregierung
Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie als Räumgrup- von Rheinland-Pfalz 1975 Spalte 1068),
penleiter bei besonderen Entgiftungsarbeiten eingesetzt 9. Zulage für beamtete Kammermusiker der Stadt Köln
werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
747,60 Deutsche Mark, wenn die Beamten oder Soldaten 1975 S. 886),
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 769
10. Zulage für beamtete Wissenschaftler der Kernfor- (2) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 der in Absatz 1
schungsanlage der Universität Mainz (Amtsblatt des genannten Verordnung gelten bis auf weiteres fort.
Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz 1975 S. 217),
11 . Sprachenzulagen im Bereich des Bundeskanzleram-
tes (Regelung vom 4. April 1966 - Verschlußsache -), § 25
des Auswärtigen Amtes (Mitteilungsblatt des Auswär- Wegfall von Zulagen, Ausgleichszulagen
tigen Amtes vom 24. Februar 1976 S. 15), des Bun-
desministers der Verteidigung (Ministerialblatt des · (1) Zulagen, die bisher nach § 19 der Erschwerniszula-
Bundesministers der Verteidigung 1965 S. 98), des genverordnung 1973 als Erschwerniszulagen weiterge-
Bundesministers für Wirtschaft und anderer Bundes- währt werden konnten, deren Weitergewährung in dieser
ressorts (Gemeinsames Ministerialblatt 1976 S. 47), Verordnung jedoch nicht zugelassen ist, entfallen mit dem
Inkrafttreten der Verordnung.
12. Zulage für Berufsoffiziere des Sanitätsdienstes und
Medizinalbeamte der Bundeswehr, für Sanitätsoffizie- (2) Empfänger von Dienstbezügen, deren bisher in
re des Bundesgrenzschutzes, für Medizinalbeamte im festen Monatsbeträgen gewährte Zulage nach Absatz 1
Bundesnachrichtendienst, für Ärzte bei der Bundes- wegfällt, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der
knappschaft, für die übrigen hauptamtlichen Anstalts- Anspruchsvoraussetzungen eine Ausgleichszulage in
ärzte bei den hessischen Justizvollzugsanstalten und Höhe der weggefallenen Zulage. Die Ausgleichszulage
für Gewerbeärzte mit folgenden Maßgaben: verringert sich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den
a) die Zulage wird nicht gewährt sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Ver-
gütungen) auf Grund einer allgemeinen Besoldungsver-
an Angehörige der Bundesbesoldungsordnung B
besserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede
oder nach entsprechendem Landesrecht,
sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (ohne Erschwernis-
an Tierärzte und Apotheker im Bundesdienst, zulagen und Vergütungen). Beim Zusammentreffen mit
neben einer Stellenzulage nach Nummer 7 der anderen Ausgleichszulagen werden die Ausgleichszula-
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord- gen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes Satz 2 genannten Betrag, soweit durch Gesetz nichts
oder nach entsprechendem Landesrecht, anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß
neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der für die Empfänger von Anwärterbezügen.
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
(3) Empfänger von Dienstbezügen, deren Zulage nach
nungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes,
§ 24 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a wegfällt, erhalten die Aus-
bei jährlichen Nebeneinnahmen von über 10 000 gleichszulage mit der Maßgabe, daß diese nicht höher sein
Deutsche Mark aus einer Nebentätigkeit in Dienst- darf als die jeweilige Zulage, die dem Empfänger der
räumen; Ausgleichszulage bei Anwendung der Buchstaben b bis d
b) (gegenstandslose Übergangsvorschrift) dieser Vorschrift zustehen würde. Bei der Bemessung der
Ausgleichszulage sind Angehörige der Besoldungsord-
c) (gegenstandslose Übergangsvorschrift)
nung B wie Angehörige der Besoldungsgruppe A 16 zu
d) die Zulage beträgt ab dem dritten Jahr nach Inkraft- behandeln.
treten dieser Verordnung:
in den Besoldungsgruppen A 13/14
§ 26
monatlich 200 Deutsche Mark
in der Besoldungsgruppe A 15
Berlin-Klausel
monatlich 100 Deutsche Mark Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
in der Besoldungsgruppe A 16 tungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundesbesol-
monatlich 50 Deutsche Mark. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
Durch diese Maßgaben dürfen der bisherige Empfän-
gerkreis der Zulagen nicht erweitert und deren Höhe
nicht überschritten werden. Die Zulage wird neben § 27
einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemer- Inkrafttreten
kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes nur gewährt, soweit (1) (Inkrafttreten; außer Kraft getretene Vorschriften)
sie diese übersteigt. (2) (Inkrafttreten; außer Kraft getretene Vorschriften)
13. (gegenstandslose Übergangsvorschrift)
(3) Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von
14. Zulage für Arbeiten in Preßluft (Druckluft) - Druckkam- Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März
merzulage - in der Freien und Hansestadt Hamburg 1974 (BGBI. 1 S. 774) bleibt von dieser Verordnung unbe-
(Mitteilungen für die Verwaltung 1976 S. 79). rührt.
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Formblätter für die Gliederung
des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
Vom 6. März 1987
Auf Grund der durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) ein-
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Aktien" ein
gefügten §§ 330, 336 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
Komma und die Worte „Gesellschaft mit beschränk-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
ter Haftung" eingefügt.
zen und dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
2. § 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,,§ 2
Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung (1) § 265 Abs. 7 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs darf
des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom angewendet werden.
22. September 1970 (BGBI. 1S. 1334) wird wie folgt geän-
dert: (2) Unfertige Bauleistungen auf fremdem Grund und
Boden sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter dem
1. § 1 wird wie folgt geändert: Posten „8.1.5. unfertige Leistungen" auszuweisen.
Unter diesem Posten sind auch noch nicht abgerech-
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: nete Betriebskosten auszuweisen; der Betrag dieser
,,(1) Wohnungsunternehmen, die Aktiengesell- Kosten ist gesondert auszuweisen oder im Anhang
schaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge- anzugeben, wenn sie einen nicht unerheblichen
sellschaften mit beschränkter Haftung oder einge- Umfang haben. Forderungen aus fertigen Bauleistun-
tragene Genossenschaften sind, haben die Bilanz gen auf fremdem Grund und Boden sind in der Bilanz
abweichend von § 266 Abs. 2, 3, § 336 Abs. 2 auf der Aktivseite unter dem Posten „8.11.4. Forderun-
Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nach dem anlie- gen aus anderen Lieferungen und Leistungen" auszu-
genden Formblatt (Muster) aufzustellen. Sie haben weisen.
abweichend von § 275 Abs. 2, 3 des Handels- (3) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
gesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und haben in der Bilanz auf der Passivseite unter „C. Ver-
Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren bindlichkeiten" nach dem Posten 3 die Posten „4.
oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie Spareinlagen" und „5. Verbindlichkeiten aus Sparbrie-
folgt aufzugliedern: fen" gesondert auszuweisen. Die nachfolgenden
„ 1. Umsatzerlöse Posten 4 bis 9 werden Posten 6 bis 11 .
a) aus der Hausbewirtschaftung (4) In der Gewinn- und Verlustrechnung können in
b) aus Verkauf von Grundstücken der Nummer 1 die Umsatzerlöse zusammengefaßt aus-
gewiesen werden; in diesem Falle müssen, soweit nicht
c) aus Betreuungstätigkeit
§ 276 des Handelsgesetzbuchs angewendet wird, die
d) aus anderen Lieferungen und Leistungen"; Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang
ferner haben sie bei der Aufstellung der Gewinn- gesondert ausgewiesen werden."
und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenver-
fahren die Posten 2 und 5 durch folgende Posten 2 · 3. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a und 2 b eingefügt:
und 5 zu ersetzen:
,,§ 2 a
„2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an
zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fer- Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetz-
tigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen buchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf
Leistungen" mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe
anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz
„5. Aufwendungen für bezogene Lieferungen und nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1
Leistungen Abs. 2 vorgeschriebenen Form zum Handelsregister
a) Aufwendungen für Hausbewirtschaftung einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind
jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich
b) Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
gesondert anzugeben:
c) Aufwendungen für andere Lieferungen und
Leistungen". Auf der Aktivseite
(2) Auf kleine Wohnungsunternehmen (§ 267 A. II. 1 . Grundstücke und grundstücksgleiche Rech-
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist § 266 Abs. 1 te mit Wohnbauten
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend an- A. II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rech-
zuwenden." te mit Geschäfts- und anderen Bauten
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 771
A. II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rech- Verbindung mit dem anliegenden Formblatt, über Glie-
te ohne Bauten derung, Form oder Inhalt des Jahresabschlusses oder
A. II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter im Anhang zu mact1ende Angaben zuwiderhandelt."
A. II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken
4. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
A. II. 6. technische Anlagen und Maschinen
,,(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der Fas-
A. II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäfts-
sung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verord-
ausstattung
nung über Formblätter für die Gliederung des Jahres-
A. II. 8. Anlagen im Bau abschlusses von Wohnungsunternehmen vom 6. März
A. II. 9. Bauvorbereitungskosten 1987 (BGBI. 1 S. 770) sind erstmals auf den Jahres-
abschluß für das nach dem 31. Dezember 1986 begin-
A. II. 10. geleistete Anzahlungen nende Geschäftsjahr anzuwenden. Sie sind auf den
A. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen Jahresabschluß für ein früheres Geschäftsjahr anzu-
wenden, wenn auf dieses die Vorschriften über den
A. III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
Jahresabschluß in der vom Inkrafttreten des Bilanz-
A. III. 3. Beteiligungen richtlinien-Gesetzes an geltenden Fassung angewandt
A. III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen werden. Sind die neuen Vorschriften nicht nach Satz 2
ein Beteiligungsverhältnis besteht auf ein früheres Geschäftsjahr anzuwenden, so ist für
das Geschäftsjahr die am 31. Dezember 1985 geltende
B. II. 5. Forderungen gegen verbundene Unter- Fassung dieser Verordnung anzuwenden."
nehmen
B. II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit de- 5. Die bisherigen Formblätter für den Jahresabschluß von
nen ein Beteiligungsverhältnis besteht Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Aktien-
B. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen gesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien
(Muster 1) und in der Rechtsform der eingetragenen
8. III. 2. eigene Anteile
Genossenschaft (Muster 2) werden durch das anlie-
gende Formblatt ersetzt.
Auf der Passivseite
C. 1. Anleihen Artikel 2
davon konvertibel
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
C. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jah-
C. 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen resabschlusses von Wohnungsunternehmen in der ab
Unternehmen 14. März 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
C. 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis be-
steht.
Artikel 3
§2b Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 des Bilanzricht-
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des linien-Gesetzes auch im Land Berlin.
Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des ver-
tretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats
eines Wohnungsunternehmens, das Aktiengesell-
Artikel 4
schaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung ist, den Vorschriften Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2, 3 oder 4, jeweils in Kraft.
Bonn, den 6. März 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage Formblatt
(Muster)
Bilanz
Aktivseite Passivseite
A. Anlagevermögen A. Eigenkapital
1. Immaterielle Vermögensgegenstände 1. Gezeichnetes Kapital
II. Sachanlagen II. Kapitalrücklage
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
mit Wohnbauten III. Gewinnrücklagen
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1. gesetzliche Rücklage
mit Geschäfts- und anderen Bauten 2. Rücklage für eigene Anteile
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 3. satzungsmäßige Rücklage
ohne Bauten 4. Bauerneuerungsrücklage
4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter 5. andere Gewinnrücklagen
5. Bauten auf fremden Grundstücken
6. technische Anlagen und Maschinen IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäfts- V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag
ausstattung
8. Anlagen im Bau B. Rückstellungen
9. Bauvorbereitungskosten
1. Rückstellungen für Pensionen und
10. geleistete Anzahlungen ähnliche Verpflichtungen
III. Finanzanlagen 2. Steuerrückstellungen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen 3. Rückstellung für Bauinstandhaltung
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 4. sonstige Rückstellungen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, C. Verbindlichkeiten
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 1. Anleihen
5. Wertpapiere des Anlagevermögens davon konvertibel
6. sonstige Ausleihungen 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
3. Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditgebern
B. Umlaufvermögen 4. erhaltene Anzahlungen
1. Zum Verkauf bestimmte Grundstücke und andere Vorräte 5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener
ohne Bauten Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
2. Bauvorbereitungskosten 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
mit unfertigen Bauten 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
mit fertigen Bauten 9. sonstige Verbindlichkeiten
5. unfertige Leistungen davon aus Steuern
6. andere Vorräte davon im Rahmen der sozialen Sicherheit
7. geleistete Anzahlungen
D. Rechnungsabgrenzungsposten
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Vermietung
2. Forderungen aus Grundstücksverkäufen
3. Forderungen aus Betreuungstätigkeit
4. Forderungen aus anderen Lieferungen
und Leistungen
5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
6. Forderungen gegen Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
7. sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. eigene Anteile
3. sonstige Wertpapiere
IV. Flüssige Mittel und Bausparguthaben
1. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und
Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
2. Bausparguthaben
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 773
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 9. März 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden
Ausstellungen gewährt:
1. ,,BIOTEC 87 - Internationale Konferenz mit Ausstellung Bio- und Gentechno-
logie"
vom 17. bis 19. März 1987 in Düsseldorf
2. ,,Bayerischer Staatspreis für Nachwuchsdesigner"
vom 26. März bis 12. April 1987 in München
3. ,,lnterhospital 87 und 14. Deutscher Krankenhaustag"
vom 31 . März bis 3. April 1987 in Düsseldorf
4. ,,interpack 87 - 11. Internationale Messe für Verpackungsmaschinen, Pack-
mittel, Süßwarenmaschinen"
vom 14. bis 20. Mai 1987 in Düsseldorf
5. ,,ACHEMA 88- Internationales Treffen für Chemische Technik und Biotechno-
logie, 22. Ausstellungstagung"
vom 5. bis 11. Juni 1988 in Frankfurt
Bonn, den 9. März 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 7, ausgegeben am 11. März 1987
Tag I n h a It Seite
2. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger
Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
3. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 174
6. 2. 87 E3ekanntmachung über deri Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu sowie des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
6. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
6. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . 176
6. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
6. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
11. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens . . . . . . . . . . . 178
11. 2. 87 Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
und weiterer Beschlüsse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . . . . . . 178
12. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
12. 2. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184
16. 2. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Errichtung
eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
16. 2. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-israelischen Vereinbarung über die steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
18. 2. '87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
18. 2. 87 Bekanntmachung über die Erweiterung der Ausbildung am Deutsch-Französischen Hochschulinstitut
für Technik und Wirtschaft Saargemünd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
18. 2. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-türkischen Abkommen
über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. März 1987 775
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 2. 87 Verordnung Nr. 3/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2093 (41 28. 2. 87) 10. 3. 87
9500-4-6-4
16. 2. 87 Verordnung TSU Nr. 1/87 zur Änderung der Verordnung
über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr
und für die Beförderung von Handelsmöbeln in beson-
ders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu-
gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr 2137 (42 3. 3. 87) s. Art. 3
9291
25. 2. 87 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontingents
1987 für bestimmte Sorten Ferrochrom 2185 (43 4. 3. 87) 5. 3. 87
neu: 613-4-17
24. 2. 87 Verordnung TSF Nr. 1/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 2185 (43 4. 3. 87) 1. 4. 87
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, ctfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3107/86 de·r Kommission zur Eröffnung der
vorbeugenden Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 290/22 14. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3108/86 der Kommission über die Verringerung
des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 14 b der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 290/24 14. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3109/86 der Kommission über die Durchführung
der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1985/86, die lnha-
bern langfristiger Lagerverträge für Ta f e I w e i n e vorbehalten sind L 290/26 14. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3110/86 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschafts-
jahr 1985/86 L 290/27 14. 10. 86
17. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3848/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
lebende Pf I an z e n und Waren des B I u m e n handels L 357/17 18. 12. 86
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmin ster der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. · Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
aJ völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3849/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 644/86 zur Festsetzung der Anfangskontingente
für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der BI um e n zucht von den
Kanarischen Inseln nach Portugal L 357/20 18. 12. 86
17. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3850/86 der Kommission __zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1662/86 zur Festlegung von Ubergangsmaßnah-
men für die Ubertragung von Quoten im Z.u c k er sektor L 357/22 18. 12. 86
17. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3851/86 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2858/86 über den Verkauf von Schweine -
f I e i s c h , das gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 772/85, (EWG) Nr.
978/85 und (EWG) Nr. 1477/85 von der belgischen Interventionsstelle
gelagert wird L 357/23 18. 12. 86
Andere Vorschriften
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3103/86 der Kommission über die Einstellung des
Makrelenfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 290/16 14. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3104/86 der Kommission über die Einstellung des
Lachsfanges durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates L 290/17 14. 10. 86
10. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3111/86 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in China L 290/28 14. 10. 86
10. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3112/86 der Kommission zur Änderung der
Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 3785/85 und (EWG) Nr. 182/86
des Rates sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1623/86 bezüglich der
Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in dritten Ländern L 290/30 14. 10. 86
1. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates über Maßnahmen zum Verbot
der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr L 357/1 18. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4026/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände L 376/1 31. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4027/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2057/82 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle
der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten L 376/4 31. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates über Gemeinschaftsmaßnah-
men zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der
Fischerei und der Aquakultur L 376/7 31. 12. 86