Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987 757
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
18. November 1986 - 1 Bvl 29/83 u. a. - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 118 a Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG),
eingefügt durch Artikel 1 Nummer 40 des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1189) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig, soweit diese Vorschrift für Stu-
denten einer Hochschule oder sonstigen Ausbildungs-
stätte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
anordnet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassüngsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
18. November 1986 - 1 BvR 1365/84 - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1934 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt
durch Artikel 1 Nummer 88 des Gesetzes über die
rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom
19. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1243), ist mit
Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987 757
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
18. November 1986 - 1 Bvl 29/83 u. a. - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 118 a Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG),
eingefügt durch Artikel 1 Nummer 40 des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1189) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig, soweit diese Vorschrift für Stu-
denten einer Hochschule oder sonstigen Ausbildungs-
stätte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
anordnet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassüngsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
18. November 1986 - 1 BvR 1365/84 - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1934 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt
durch Artikel 1 Nummer 88 des Gesetzes über die
rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom
19. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1243), ist mit
Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung
Vom 24. Februar 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 6, Abs. 2 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Seeaufgabengesetzes in der der Bützflether Süderelbe (von km 0,69
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 bis zur Mündung in die Elbe);". ·
(BGBI. 1 S. 541) und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiff-
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma- cc) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
chung vom 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270) wird ver- ,,8. Freiburger Hafenpriel bis zur Deich-
ordnet: schleuse in Freiburg an der Elbe;".
dd) Die Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 „ 11 . Este bis zum Unterwasser der Schleuse
Die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Buxtehude;".
Bekanntmachung vom 9. August 1977 (BGBI. 1 S. 1497), ee) Die Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Januar ,, 15. Eider bis zur Einfahrt in den Gieselau-
1985 (BGBI. 1 S. 38), wird wie folgt geändert: kanal ;".
ff) Folgende Nummer 16 wird eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ,, 16. Gieselaukanal ;".
a) Im Siebenten Abschnitt der Inhaltsangabe werden gg) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17
zu§ 50 nach dem Wort „Freifahrer" die Worte „und und wird wie folgt gefaßt:
Schub-" eingefügt. ,, 17. Nord-Ostsee-Kanal von der Verbin-
dungslinie zwischen den Molenköpfen in
b) Nach Nummer A. 24 der Anlage I Schiffahrtszei-
Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie
chen - Abschnitt 1 - Sichtzeichen - wird folgende
zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-
Nummer A. 25 angefügt:
Holtenau mit Obereidersee, Audorfer
„Einfahren in die Husumer Au A. 25". See, Borgstedter See, Schirnauer See,
c) In Nummer 1 der Anlage II - Sichtzeichen und Flemhuder See und Achterwehrer Schiff-
Schallsignale der Fahrzeuge - Abschnitt II. 1 - fahrtskanal;".
Sichtzeichen der Fahrzeuge - wird das Wort „Poli- hh) Die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18.
zeifahrzeuge" durch die Worte „Fahrzeuge des
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 61 Abs. 3 bis 5"
öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher
durch die Angabe ,,§ 61 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
Aufgaben" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Nach der Fundstellenbezeichnung ,,(Seestraßen-
2. § 1 wird wie folgt geändert: ordnung - BGBI. 1 1977 S. 816)" wird in der Klam-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer angefügt „in der jeweils für die Bundesrepublik
Deutschland geltenden Fassung".
aa) Die Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. Weser bis zur Eisenbahnbrücke in Bre- 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
men mit den Nebenarmen Schweiburg,
a) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
Rechter Nebenarm, Rekumer Loch und
Westergate;". „6. außergewöhnliche Schwimmkörper
einzelne oder zu mehreren zusammengefaß-
bb) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
te schwer erkennbare, teilweise getauchte
,,6. Elbe bis zur unteren Grenze des Ham- oder nicht über die Wasseroberfläche hinaus-
burger Hafens mit der Wischhafener ragende Fahrzeuge und Gegenstände, die im
Süderelbe (von km 8,00 bis zur Mündung Wasser fortbewegt werden sollen, insbeson-
in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km dere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987 747
oder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle ihrer b) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Fortbewegung gelten sie als geschleppte „Abweichend von Satz 1 gilt Anlage I Abschnitt 5
Fahrzeuge oder Gegenstände im Sinne von Satz 1 der Seeslraßenordnung nicht hinsichtlich
Regel 24 Buchstabe g der Seestraßenord- der Abschirmung der Seitenlichter von Binnen-
nung;".
schiffen binnenwärts der Grenze der Seefahrt im
Sinne des § 1 der Dritten Durchführungsverord-
b) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
nung zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundes-
„8. Schubverbände gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3,
eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
denen sich mindestens eines vor dem oder durch § 11 .07 der Verordnung vom 14. Januar
den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befin- 1977 (BGBI. 1 S. 59), wenn Positionslaternen ver-
det, das oder die den Verband fortbewegen wendet werden, die hinsichtlich der waagerechten
und als „schiebendes Fahrzeug" oder „schie- Lichtverteilung den Vorschriften der Anlage I Ab-
bende Fahrzeuge" bezeichnet werden;". schnitt 9 der Seestraßenordnung oder den in § 9
Abs. 4 genannten Vorschriften auch ohne Abschir-
c) In Nummer 16 wird die Angabe „Verordnung über mung ·entsprechen. Bei Verwendung von Seiten-
die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen lichtern mit Abschirmung gilt Anlage I Abschnitt 5
vom 5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017)" durch die An- Satz 1 und 2 der Seestraßenordnung hinsichtlich
gabe „Gefahrgutverordnung See in der Fassung des mattschwarzen Anstrichs nicht für Binnen-
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 schiffe."
S. 961 )" ersetzt.
d) Nach Nummer 16 wird folgende neue Nummer 17 6. § 9 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Schiffssi-
„17. Flammpunkt cherheitsverordnung" die bisherige Fundstellenan-
die in Grad Celsius ausgedrückte niedrigste gabe durch die neue Fundstellenangabe „vom
Temperatur, ·bei der sich entflammbare 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361 )" mit dem Zu-
Dämpfe in solcher Menge entwickeln, daß sie satz „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
entzündet werden können. Die in dieser Ver-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Worten „Auf
ordnung angegebenen Werte gelten für Ver-
Fahrzeugen unter Ruder oder Segel" das Wort
suche mit geschlossenem Tiegel, die in zuge-
,,und" und nach dem Wort „Binnenschiffs-Untersu-
lassenen Prüfgeräten ermittelt werden;".
chungsordnung" die Fundstellenbezeichnung
e) Die bisherigen Nummern 17 bis 19 werden Num- ,,vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1S. 59)" gestrichen.
mern 18 bis 20.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Abweichend von Regel 23 Buchstabe a Zif-
4. In § 6 Abs. 3 werden die Sätze 1 und 2 durch die fer ii der Seestraßenordnung brauchen Binnen-
folgenden Sätze ersetzt: schiffe von 50 m Länge bis 11 0 m Länge innerhalb
„Für die Ausrüstung zum Geben der nach dieser der von den Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden
Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale gilt Re- binnenwärts der Grenze der Seefahrt bekanntge-
gel 33 der Seestraßenordnung. Für Schallsignalanla- machten Fahrtstrecken kein zweites weißes Licht
gen, die auf Fahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 1 zum zu führen. Abweichend von Abschnitt 2 Buch-
Geben der nach dieser Verordnung und der Seestra- stabe a der Anlage I zur Seestraßenordnung brau-
ßenordnung vorgeschriebenen Schallsignale verwen- chen Binnenschiffe binnenwärts der Grenze der
det werden, gilt die in § 9 Abs. 1 vorgesehene Rege- Seefahrt das vordere oder gegebenenfalls das ein-
lung für Positionslaternen entsprechend. Für Schall- zige weiße Licht nur mindestens 5 m über dem
signalanlagen, die für den vorgenannten Zweck auf Schiffskörper und das zweite, hintere Licht nur
Fahrzeugen im Sinne des§ 9 Abs. 4 verwendet wer- mindestens 3 m über dem vorderen Licht zu
den, gelten § 1.03 Abs. 1 Satz 1 der Binnenschiffs- setzen."
Untersuchungsordnung in Verbindung mit§ 7.02 Nr. 1
Buchstabe a der Rheinschiffs-Untersuchungsordnun_g
7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rhein-
schiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 a) Satz 1 wird gestrichen.
(BGBI. 1 S. 773) in ihrer jeweils geltenden Fassung -,
b) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte „die in Satz
§ 3.15 Nr. 2 und § 5.02 Abs. 2 der Binnenschiffs-Un-
1 genannten" gestrichen und nach dem Wort
tersuchungsordnung sowie § 2 der Verordnung der
„Fahrzeuge" die Worte „von weniger als 12 m
Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nord-
Länge" eingefügt.
west über Schallsignalanlagen, Radargeräte und
Kompasse der Binnenschiffe auf bestimmten See-
schiffahrtstraßen vom 30. Mai 1986 (VkBI. S. 376)." 8. § 1~ wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Buchstaben „e" und
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „g" durch die Buchstaben „g" und „h" ersetzt; das
a) In Satz 1 werden nach den Worten „Buchstaben c Absatzzeichen ,,(1 )" und Satz 2 werden gestrichen.
bis f" die Worte „und h" eingefügt. b) Absatz 2 wird gestrichen.
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987,. Teil 1
9. § 17 wird wie folgt gefaßt: ,,davor jedoch Ladung mit niedrigerem Flamm-
,,§ 17 punkt befördert haben und danach die Tanks nicht
gereinigt und entgast._ oder vollständig inertisiert
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, sind,".
die im Fahrwasser baggern
oder Unterwasserarbeiten ausführen
16. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(1) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das im
Fahrwasser baggert oder Unterwasserarbeiten aus- a) Nummer 2 wird gestrichen, die bisherigen Num-
führt und die Sichtzeichen nach Regel 27 Buchstabe d mern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.
der Seestraßenordnung führen muß, hat die Sichtzei- b) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
chen nach Regel 27 Buchstabe d Ziffer ii an beiden
„b) für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis
Seiten zu führen, wenn an keiner Seite eine Behinde-
3 bei einer Sicht von mehr als 500 m auf den
rung besteht.
von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
(2) Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen, bekanntgemachten Wasserflächen, wenn sie
die baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen, bei neben den unter den Nummern 2 bis 4 ge-
ihrem Einsatz verwendet wird, hat die Sichtzeichen nannten Voraussetzungen mit einem Kreisel-
nach Nummer 9 der Anlage 11.1 zu führen." kompaß oder einem geprüften und kompen-
sierten Magnetkompaß ausgerüstet sind und
10. § 20 wird wie folgt geändert: bei Fahrzeugen mit einer Ladefähigkeit von
2 000 t und mehr das Befahren von der Strom-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „einschließlich"
und Schiffahrtpolizeibehörde aus Gründen der
durch das Wort „und" ersetzt; nach Satz 4 wird der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im
folgende Satz 5 angefügt:
Einzelfall gestattet wird."
,,Ausgenommen hiervon sind Tankschiffe, die aus-
schließlich Erdölprodukte mit einem Flammpunkt
17. In § 32 Abs. 4 Satz 2 wird bei der Angabe ,,§ 38
von 35 °C und darüber befördern und Liege- und
Abs. 1" die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
Umschlagstellen (einschl. Bunkerstellen), die aus-
schließlich von Tankschiffen zum Umschlag von
Erdölprodukten mit einem Flammpunkt von 35 °C 18. § 46 wird wie folgt geändert:
und darüber benutzt werden." a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder aus
b) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Absatz 5 dieser auslaufenden" gestrichen.
wird Absatz 4. b) In Absatz 2 werden die Worte „in den Kana1"
gestrichen.
11. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Buchstaben „f und g" 19. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe „bis 50 BAT" durch die
durch die Buchstaben „d, g und h" ersetzt. Angabe „von weniger als 20 m Länge" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Buchstaben „c, f und g"
durch die Buchstaben „c, d, g und h" ersetzt. 20. § 50 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2" a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Freifah-
durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 2" ersetzt. rer" die Worte „und Schub-" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
12. In § 24 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 22 Abs. 1
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 22 Abs. 2" ersetzt. ,,Freifahrer und Schub- und Schleppverbände, wel-
che die bekanntgemachten Voraussetzungen für
13. In § 26 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" die Nachtfahrt nicht erfüllen, dürfen nur während
durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt. der von der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde
bekanntgemachten Zeiten (Tagfahrzeiten) den
14. In § 28 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 2" Nord-Ostsee-Kanal befahren."
durch die Angabe ,,§ 25 Abs. 3" ersetzt.
21. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
15. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden sind die
a) Nach dem Wort „Nord-Ostsee-Kanal" wird ein Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nord-
Komma gesetzt und das Wort „und" gestrichen, west sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und
nach den Worten „Kieler Förde" werden die Worte Schiffahrtsämter; als Schiffahrtpolizeibehörden bedie-
,,und Trave" eingefügt. nen sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpoli-
b) In Nummern 1 bis 3 wird das Wort „einschließlich" zei, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung
jeweils durch das Wort „und" ersetzt. nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem
Bund und den Ländern über die Ausübung der schiff-
c) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Nummer" fahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen
die Angabe „2" und das Wort „und" eingefügt, das dem Bund und den Küstenländern geschlossenen
Wort „ausgenommenen" wird durch das Wort Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Aus-
,,ausgenommen" ersetzt. übung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben
d) In Nummer 3 wird der letzte Teilsatz wie folgt und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverord-
gefaßt: nung."
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987 749
22. In § 56 Abs. 1 werden die Worte „Gesetzes über die „39. eine vollziehbare Auflage nach § 57 Abs. 3
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff- nicht erfüllt oder
fahrt" durch das Wort „Seeaufgabengesetzes" er- 40. entgegen § 58 Abs. 1 bis 3 oder 5 eine
setzt. Meldung nicht; nicht richtig, nicht vollständig,
nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschrie-
23. § 58 wird wie folgt geändert: benen Form abgibt oder entgegen Absatz 6
nicht ständig über UKW-Sprechfunk an-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Nord- sprechbar ist."
ostsee-Kanal" ein Komma gesetzt und das Wort
e) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3
„und" gestrichen sowie nach den Worten „Kieler
Förde" die Worte „und Trave" eingefügt. bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
f) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte
b) Nach Absatz 3 wird der folgende neue Absatz 4
eingefügt: „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschiffahrt" durch das Wort „Seeauf-
,,(4) Zu meldende Fahrzeuge nach Absatz 2, die gabengesetzes" ersetzt.
ausschließlich binnenwärts der seewärtigen Gren-
ze des Küstenmeeres verkehren, können abwei-
chend von Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 nach 26. Die Vorbemerkung zur Anlage I wird wie folgt geän-
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden zusätzlichen dert:
Angaben gemeldet werden: In Nummer 1 Buchstabe e werden nach der Angabe
1. Ladungsarten und -mengen in Tonnen mit An- ,,mit Gruppen von 2 Blitzen (Blz. [2])" folgende Anga-
gabe der UN-Nr., ben und bildliche Darstellungen eingefügt:
2. Reeder oder dessen Bevollmächtigte, „oder
3. Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen
vorliegen."
(Blz. [2 + 1])
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in dessen
Satz 1 wird die Angabe „ 1 und 2" durch die Angabe
,, 1, 2 und 4" ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 ange-
111~~····••11•
Wiederkehr
oder
11 • 11 • 11 •
fügt: mit Gruppen von 5 Blitzen
,,(6) Zu meldende Fahrzeuge nach den Absätzen (Blz. [5])".
1, 2 und 4 müssen nach Abgabe der ersten Mel-
dung über UKW-Sprechfunk ständig von der
Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde über UKW-
Sprechfunk auf den bekanntgemachten UKW-Ka-
nälen oder auf dem UKW-Kanal 16 ansprechbar 27. Die Anlage I Abschnitt 1- Sichtzeichen - Buchstabe A.
sein." Gebots- und Verbotszeichen - wird wie folgt geändert:
a) In der Erläuterung des Sichtzeichens A. 2 wird die
24. In § 60 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Nordwest und Angabe ,,§ 25 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 25
Nord" jeweils durch die Worte „Nord und Nordwest" Abs. 3" ersetzt.
ersetzt.
b) Die Erläuterung des Sichtzeichens A. 8 wird bis
zum Doppelpunkt wie folgt gefaßt:
25. § 61 wird wie folgt geändert:
„A. 8 Ankerverbot
a) In dem einleitenden Satzteil des Absatzes 1 wer- Verbot, in einem Abstand von weniger als
den die Worte „Gesetzes über die Aufgaben des 300 m beiderseits der Linie, die- die Tafeln
Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt" durch verbindet oder die die Verlängerung der Ver-
das Wort „Seeaufgabengesetzes" und die Worte bindungslinie von Oberbake und Unterbake
„Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem der Tafel an einem Ufer bildet, zu ankern
Gebiet der Binnenschiffahrt" durch das Wort „Bin- und Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu
nenschiffah rtsaufgabengesetzes" ersetzt. lassen (bei Entfernungs- und Streckenan-
b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: gaben nach Nr. 1 c der Vorbemerkung gel-
„5. einer Vorschrift des § 6 über den Gebrauch ten diese Angaben anstelle des beidersei-
der Sichtzeichen, Schallsignale, Laternen, tigen Abstandes von 300 m):".
Leuchten oder Scheinwerfer, über die Ausrü- c) In der Erläuterung des Sichtzeichens A. 19 Buch-
stung mit Schallsignalanlagen oder die Ge- staben a und b wird die Angabe ,,§ 25 Abs. 2"
währleistung ihrer Wirksamkeit oder Betriebs- jeweils durch die Angabe ,,§ 25 Abs. 3" ersetzt.
sicherheit zuwiderhandelt,".
c) In Absatz 1 Nr. 34 wird das Wort „Schleppverbän- d) Nach dem Sichtzeichen A. 24 wird das folgende
de" durch die Worte „Schub- oder Schleppverbän- Sichtzeichen A. 25 eingefügt:
de" ersetzt. „A. 25 Einfahren in die Husumer Au
d) In Absatz 1 werden die Nummern 39 und 40 wie
folgt gefaßt:
Einfahren verboten:
ein festes rotes Licht."
•
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
28. Die Anlage I Abschnitt 1- Sichtzeichen - Buchstabe 8 - Warnzeichen und
Hinweiszeichen - wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterung des Warn- und Hinweiszeichens 8. 13 wird durch
folgende Erläuterung und bildliche Darstellung ersetzt:
,,8. 13 Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden Fahr-
wassern
a) Steuerbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Backbord-
seite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
Farbe: grün mit einem waagerechten roten Band
Form: Spitztonne, Leuchttonne oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden ungeraden Nummer
der Lateralbezeichnung des durchgehenden
Fahrwassers, durch waagerechten Strich ge-
trennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die
erste Nummer des abzweigenden oder die
letzte Nummer des einmündenden Fahrwas-
•
sers
Toppzeichen: grüner Kegel, Spitze oben oder Besen ab-
wärts
Feuer (wenn vorhanden):
Farbe: grün
Kennung: Blz. (2 + 1)
b) Backbordseite des durchgehenden Fahrwassers/Steuerbord-
seite des abzweigenden oder einmündenden Fahrwassers
Farbe: rot mit einem waagerechten grünen Band
Form: Stumpftonne, Leuchttonne, Spierentonne
oder Stange
Beschriftung (wenn vorhanden):
Unter der fortlaufenden geraden Nummer der
Lateralbezeichnung des durchgehenden
Fahrwassers, durch waagerechten Strich ge-
trennt, der Name - ggf. abgekürzt - und die
erste Nummer des abzweigenden oder die
-
J- -IL
-- -
- - - - -
- - - - --
- - - ---
i
letzte Nummer des einmündenden Fahrwas-
sers
Toppzeichen: roter Zylinder oder Besen aufwärts
Feuer (wenn vorhanden):
•
Farbe: rot
Kennung: Blz. (2 + 1)
Die Positionen Steuerbordseite des durchge-
henden Fahrwassers/Steuerbordseite des
~--=--=---
- - - -
abzweigenden oder einmündenden Fahrwas-
sers und Backbordseite des durchgehenden
Fahrwassers/Backbordseite des abzweigen-
den oder einmündenden Fahrwassers kön- ·
nen mit lateralen Zeichen (Zeichen 8. 11) i'
l
bezeichnet werden. Sie erhalten dann eine
Beschriftung wie vorstehend beschrieben,
sowie ein Toppzeichen.
Außerdem können abzweigende oder ein-
mündende Fahrwasser mit kardinalen Zei-
chen (Zeichen B. 15) und der vorstehenden
Beschriftung bezeichnet werden."
Nr. 17 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987 751
b) In der Erläuterung des Warn- und Hinweiszeichens Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ge-
B. 15 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: fährdet wird:
„Eine allgemeine Gefahrenstelle ist in der Regel ein dauerndes blaues Funkellicht."
mit einem oder mehreren kardinalen Zeichen be-
b) In der Erläuterung des Sichtzeichens 9 wird die
zeichnet, die für die verschiedenen Quadranten
Angabe ,,(vgl. § 16 Abs. 2)" in ,,(vgl. § 17 Abs. 2)"
den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben."
geändert.
c) In der Erläuterung des Warn- und Hinweiszeichens
B. 16 wird die Begriffsbestimmung der „Form" wie 30. In Anlage II Abschnitt II. 2 - Schallsignale der Fahr-
folgt gefaßt: zeuge wird Nummer 3.1 wie folgt gefaßt:
,,beliebig, vorzugsweise Faßtonne, Leuchttonne, ,,3.1 Schräg oder quer im Fahrwasser vor Anker lie-
Spierentonne oder Stange". gende oder auf Grund sitzende Fahrzeuge".
d) In der Erläuterung des Warn- und Hinweiszeichens
B. 16 wird die Begriffsbestimmung der „Kennung" 31. Die Anlage III erhält die sich aus dem Anhang zu
wie folgt gefaßt: dieser Verordnung ergebende Fassung.
„Blz., Ubr. (2) oder Ubr. (3), bei dem Beispiel g) nur
Blz. (5)." Artikel 2
e) Bei den Beispielen des Warn- und Hinweiszei- Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
chens B. 16 wird folgendes Beispiel angefügt: Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der vom Tage des
,,g) Ozeanographische Meßstationen (ODAS) lnkrafttretens dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Kennzeichnung schwimmender Einrichtungen,
mit denen ozeanographische Daten gemessen
werden; Artikel 3
Beschriftung: ,,ODAS"
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Kennung: Blz. (5)." tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeaufgaben-
gesetzes und § 11 des Binnenschiffahrtsaufgabengeset-
29. Die Anlage II Abschnitt II. 1 - Sichtzeichen der Fahr- zes auch im Land Berlin.
zeuge - wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift und die Erläuterung des Sichtzei- Artikel 4
chens 1 werden wie folgt gefaßt:
Diese Verordnung tritt am 15. März 1987 in Kraft. Die
,, 1. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfül- dem bisherigen Muster entsprechenden Warnzeichen und
lung polizeilicher Aufgaben (§ 7 Abs. 1) Hinweiszeichen B. 13 zur Bezeichnung von abzweigenden
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfül- oder einmündenden Fahrwassern behalten ihre Bedeu-
lung polizeilicher Aufgaben, wenn dadurch die tung weiter, jedoch nicht über den 30. Juni 1987 hinaus.
Bonn, den 24. Februar 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anhang
Anlage III
Stoffliste der anmeldepflichtigen Güter, bei deren Beförderung
von den Fahrzeugen besondere Gefahren ausgehen (§ 30 Abs. 1 und § 58 Abs. 2)
1. Verflüssigte Gase UN-Nr. noch 2. Chemikalien UN-Nr.
Acetaldehyde 1089 Absorbent A 3 (1993) **)
Acetaldehyd Absorbent A 3
Ammonia, anhydrous, liquefied Acetic acid, glacial 2789
or Ammonia solutions 1005 or Acetic acid solution,
Ammoniak, wasserfrei, verflüssigt more than 80 % acid, by weight
oder Ammoniaklösungen Essigsäure, Eisessig
Butadiene, inhibited 1010 oder Essigsäurelösung,
Butadien, stab. mit mehr als 80 Gewichts-% Säure
Butane or Butane mixtures 1011 Acetic anhydride 1715
Butan oder Butanmischungen Essigsäureanhydrid
Butylene 1012 Acetone 1090 *)
Butylen Aceton
Chlorine 1017 Acetone cyanohydrin 1541
Chlor Acetoncyanhydrin
Dimethylamine, anhydrous 1032 Acetonitrile 1648
Dimethylamin, wasserfrei Acetonitril
Ethyl Chloride 1037 Acrylic acid, inhibited 2218
Äthylchlorid Acrylsäure, stab.
Ethane, refrigerated liquid 1961 Acrylonitrile, inhibited 1093
Äthan, tiefgekühlt verflüssigt Acrylnitril, stab.
Ethylamine (Monoethylamine) 1036 Adiponitrile 2205
Äthylamin Adiponitril
Ethylene, refrigerated liquid 1038 Alcohol, denatured 1986/1987 **)
Äthylen, tiefgekühlt verflüssigt Alkohol, vergällter
Ethylene oxide 1040 Alcohol, industrial 1986/1987 **)
Äthylenoxid Alkohol, technischer
Methane, refrigerated liquid or 1972 Allyl alcohol 1098
Natural Gas, refrigerated liquid Allylalkohol
Methan, tiefgekühlt verflüssigt Allyl chloride 1100
oder Erdgas, tiefgekühlt verflüssigt Allylchlorid
Methyl acetylene and propadiene 1060 Aminoethylethanolamine
mixtures, stabilized Aminoäthyläthanolamin
Methylacetylen und Propadien- Aniline 1547
Mischungen, stab. Anilin
Methyl bromide 1062 Benzene 1114
Methylbromid Benzol
Methyl chloride 1063 Benzyl chloride 1738
Methylchlorid Benzylchlorid
Propane 1978 lsobutyl acrylate, inhibited 2527
Propan lsobutylacrylat, stab.
Propylene 1077 Butyl acrylate, inhibited 2348
Propylen Butylacrylat, stab.
Sulphur dioxide, liquefied 1079 Butylalcohol 1120 *)
Schwefeldioxid, verflüssigt Butanol
Vinyl chloride, inhibited 1086 Butyl ether 1149
Vinylchlorid, stab. Butyläther
normal-Butyl methacrylate 2227
normal-Butylmethacrylat
2. Chemikalien UN-Nr. lsobutyraldehyde 2045
i-Butyraldehyd
Absorbent A 1 (1992) **) n-Butyraldehyde 1129
Absorbent A 1 n-Butyraldehyd
Absorbent A 2 (1993) **) Camphor oil 1130
Absorbent A 2 Kampferöl
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987 753
noch 2. Chemikalien UN-Nr. noch 2. Chemikalien UN-Nr.
Carbolic oil N, N-Dimethylformamide 2265
Carbolöl N, N-Dimethylformamid
Carbon disulphide 1131 1.4-Dioxane 1165
Schwefelkohlenstoff 1.4-Dioxan
Carbon tetrachloride 1846 Diisopropylamine 1158
Tetrachlorkohlenstoff Diisopropylamin
Chlorobenzene 1134 Epichlorohydrin 2023
Chlorbenzol Epichlorhydrin
Chloroform 1888 Ethyl acrylate, inhibited 1917
Chloroform Äthylacrylat, stab.
Chlorohydrines, crude Ethyl alcohol 1170 *)
Chlorhydrine, ungereinigt Äthylalkohol
Chloroprene, inhibited 1991 Ethyl benzene 1175 *)
Chloropren, stab. Äthylbenzol
Chlorosulphonic acid with or 1754 Ethylene chlorohydrin 1135
without sulphur trioxide ~ Äthylenchlorhydrin
Chlorsulfonsäure mit oder ohne Ethylmethacrylate, inhibited 2277
Schwefeltrioxid Äthylmethacrylat, stab.
Goal tar naphta 2553 Ethylene cyanohydrin
Steinkohlenteernaphta Äthylencyanhydrin
Cresols (ortho-, meta-, para) 2076 Ethylene diamine 1604
Kresole (ortho, meta-, para) Äthylendiamin
Crotonaldehyde, inhibited 1143 Ethylene dibromide 1605
Crotonaldehyd, stab. Äthylendibromid
Cyclohexanone 1915 Ethylene glycol monoethyl 1172 *)
Cyclohexanon ether acetate
Cyclohexylamine 2357 Äthylenglykolmonoäthylätheracetat
Cyclohexylamin Formaldehyde solutions 1198
Di-(normal-Butyl) amine 2248 (45 % or less)
Di-(normal-Butyl) amin Formaldehyd-Lösungen
1.1-Dichloroethane 2362 (45 % oder weniger)
1.1-Dichloräthan (Formalin)
1.2-Dichloroethane 1184 Formic acid 1779
1.2-Dichloräthan Ameisensäure
(Äthylendichlorid) Furfural 1199
Dichloroethyl ether 1916 Furfural (Furfurol)
Dichloräthyläther Gascondensate (1993) **)
Dichloromethane 1593 *) Gaskondensat
(Methylene chloride) Heptane, and its isomers 1206 *)
Dichlormethan Heptan und Isomere
(Methylenchlorid) Hexane, .and its isomers 1208 *)
1.1-Dichloropropane - **) Hexan und Isomere
1.1-Dichlorpropan Isoprene, inhibited 1218
1.2-Dichloropropane 1279 Isopren, stab.
(Propylenedichlorid) Lignite tars 1999 **)
1.2-Dichloropropan Braunkohlenteere
(Propylendichlorid) Mesityl oxide 1229
1.3-Dichloropropane Mesityloxid
1.3-Dichlorpropan Methylacrylate, inhibited 1919
1.3-Dichloropropene 2047 Methylacrylat, stab.
1.3-Dichlorpropen Methylalcohol (Methanol) 1230 *)
2. 3-Dich loropropene 2047 **) Methylalkohol (Methanol)
2.3-Dichlorpropen Methyl isocyanate or 2480 **)
Diethylamine 1154 Methylisocyanate solutions
Diäthylamin Methylisocyanat oder
Diethylether 1155 Methylisocyanat-Lösungen
(Ethyl ether) Methyl methacrylate, monomer, 1247
Diäthyläther inhibited
(Äthyläther) Methylmethacrylat, monomer, stab.
Dimethylamine, solution 1160 a-Methylstyrene 2303
Dimethylamin, Lösung a-Methylstyrol
Dimethylethanolamine 2051
Dimethyläthanolamin
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
noch 2. Chemikalien UN-Nr. noch 2. Chemikalien UN-Nr.
Monoethylamine solutions iso-Propylbenzene (Cumene) 1918 *)
(72 % or less) 2270 iso-Propylbenzol (Cumol)
Monoäthylamin Lösungen Propylene oxide 1280
(72 % oder weniger) Propylenoxid
Nerozene (1993) **) Pyridine 1282
Nerozene Pyridin
Nitrobenzene 1662 Pyrocondensate (1992) **)
Nitrobenzol Pyrokondensat
Morpholine 2054 Sodium hydroxide, solution 1824 *)
Morpholin Natriumhydroxid, Lösung
Motor fuel anti-knock mixtures 1649 (Natronlauge)
1
Motortreibstoff-Anti klopf mischu ngen Sulphuric acid 1830
Nitric acid (70 % and over) 2031/2032 Schwefelsäure
Salpetersäure (70 % und darüber) Styrene monomer, inhibited 2055
1-or 2-Nitropropane 2608 Styrol monomer, stab.
1-oder 2-Nitropropan Turpentine 1299 *)
Nitrotoluenes (ortho-, meta-, para) 1664 Terpentin
Nitrotoluole (ortho-, meta-, para) 1.1.2.2-Tetrachloroethane 1702
Oleum 1831 1.1.2.2-Tetrachloräthan
Rauchende Schwefelsäure Tetrachloroethylene 1897 *)
Paraldehyde 1264 (Perchloroethylene)
Paraldehyd Tetrachloräthylen
Pentachloroethane 1669 (Perchloräthylen)
Pentachloräthan Tetrahydrofuran 2056
Phenol, molten 2312 Tetrahydrofuran
Phenol, geschmolzen Toluene (Methylbenzol) 1294 *)
Phenylisocyanate 2487 **) Toluol (Methylbenzol)
Phenylisocyanat Toluene diisocyanate 2078
Phosphorusoxychloride 1810 **) Toluylendiisocyanat
Phosphoroxychlorid T rich loroethylene 1710
Phosphorustrichloride 1809 **) Trichloräthylen
Phosphortrich lorid 1.1.1-Trichloroethane 2831
Phosphorus, white, molten 2447 1.1 .1-Trichloräthan
Phosphor, weiß, geschmolzen Triethylamine 1296
Phosphoric acid, liquid 1805 Triäthylamin
Phosphorsäure, flüssig n- and iso-Valeraldehyde 2058
Propionic acid, solution containing 1848 n- und iso-Valeraldehyd
not less than 80 % acid Vinyl acetate, inhibited 1301
Propionsäure, Lösung mit Vinylacetat, stab.
nicht weniger als 80 % Säure Vinyl ethyl ether, inhibited 1302
iso-Propylalcohol 1219 *) Vinyläthyläther, stab.
iso-Propylalkohol Vinylidene chloride, inhibited 1303
iso-Propylamine 1221 Vinylidenchlorid, stab.
iso-Propylamin Vinyl toluenes, inhibited 2618
n-Propylamine 1277 Vinyltoluole, stab.
n-Propylamin Xylenes (Dimethylbenzene) 1307 *)
Xylole (Dimethylbenzol)
3. Erdöl und Erdölprodukte
Anmerkungen zu Nummer 1 und 2:
Die deutschen Bezeichnungen der Stoffe stehen unter den englischen Bezeichnungen.
Die im Gas- oder Chemikalientanker Code der IMO (International Maritime Organization/lnternationale Seeschiffahrts-
Organisation) aufgeführten Stoffe, für die der Code aber nicht gilt (Kapitel 7), sind durch *) gekennzeichnet.
Die nicht im Gas- oder Chemikalientanker Code der IMO (International Maritime Organization/lnternationale Seeschiff-
fahrts-Organisation) aufgeführten Stoffe sind durch **) gekennzeichnet. ·
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987 755
Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
(Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)
Vom 26. Februar 1987
Auf Grund machung vom 15. November 1974 (BGBI. 1S. 3193; 19751
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 3 Buchstabe a in S. 848), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1019, 1021):
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Sie dürfen abweichend
9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, dessen
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. von§ 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Drehzahl des Motors haben,
13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) geändert und dessen die mehr als 4 800 min~ 1 , aber nicht mehr als
Absatz 3 durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 5 000 min· 1 beträgt;
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden sind, 2. von§ 50 Abs. 6 a und§ 53 lichttechnische Einrichtun-
wird vom Bundesminister für Verkehr gen haben, wie sie für Fahrräder nach § 67 vorge-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in schrieben sind. Dies gilt nur, wenn die in der Anlage
Verbindung mit Abs. 2 a und 3 des Straßenverkehrsge- Nummer 1.7 genannten Auflagen erfüllt sind.
setzes in der _im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 2
zuletzt geändert gemäß Artikel 22 der Zuständigkeitsan-
Abweichend von § 21 a Abs. 2 der Straßenverkehrs-
passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1
S. 2089) sowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt
S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni
durch § 70 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974
1986 (BGBI. 1 S. 939), brauchen die Führer der Leicht-
(BGBI. 1 S. 721) wird vom Bundesminister für Verkehr
mofas während der Fahrt keinen Schutzhelm zu tragen.
und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
§ 3
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-
den verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
§ 1 vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
Berlin.
Für Mofas, die den in der Anlage aufgeführten Merk-
§4
malen entsprechen (Leichtmofas), gelten folgende allge-
meine Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt- Kraft; sie tritt am 28. Februar 1990 außer Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
Merkmale der Leichtmofas
Fahrrad-Merkmale
1.1 Leergewicht: nicht mehr als 30 kg
1.2 Feigendurchmesser für Vorder- und Hinterrad: mindestens 559 mm (entspricht 26 Zoll), aber nicht mehr als
640 mm (entspricht 28 Zoll)
1 .3 Reifenbreite: nicht mehr als 47 mm (entspricht 1,75 Zoll)
1.4 Länge der Tretkurbel: mehr als 169 mm
1.5 Fahrweg im größten Gang je Kurbeiumdrehung: mehr als 4,4 m
1 .6 Abstand Oberkante Sitzrohrmuffe
bis Mitte Tretlagerachse: mehr als 530 mm
1.7 lichttechnische Einrichtungen: müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein; folgende
Auflagen müssen erfüllt sein:
a) Ein Antrieb der Lichtmaschine, der auch nur eine kurzzeitige
Unterbrechung der Stromerzeugung nicht erwarten läßt.
b) Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit
von Lichtmaschinen- auf Batteriebetrieb umschaltet (Stand-
beleuchtung).
c) Ein Großflächen-Rückstrahler, der mit dem Buchstaben „Z"
gekennzeichnet ist.
d) Ein Scheinwerfer, der der Nummer 23 Abs. 5 Ziffer 2 der
Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauart-
prüfung nach § 22 a StVZO (VkBI. 1983 S. 617) entspricht.
2 Mofa-Merkmale
2.1 Hubraum: nicht mehr als 30 cm 3
2.2 Leistung: nicht mehr als 0,5 kW
2.3 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 20 km/h
2.4 Bremsen: es gilt § 41 StVZO
2.5 Übersetzung zwischen Kurbelwelle und Antriebsrad: keine Änderungsmöglichkeit
2.6 Leistungscharakteristik: derart ausgelegt, daß oberhalb einer Geschwindigkeit, die nicht
mehr als 24 km/h betragen darf, keine Überschußleistung zum
Antrieb des Fahrzeugs abgegeben werden kann
2.7 maximaler Geräuschpegel bei Vorbeifahrt
in 7,5 m Entfernung mit Höchstgeschwindigkeit: 65 dB (A)
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987 757
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
18. November 1986 - 1 Bvl 29/83 u. a. - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 118 a Absatz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG),
eingefügt durch Artikel 1 Nummer 40 des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. 1
S. 1189) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig, soweit diese Vorschrift für Stu-
denten einer Hochschule oder sonstigen Ausbildungs-
stätte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
anordnet.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassüngsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
18. November 1986 - 1 BvR 1365/84 - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 1934 c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, eingefügt
durch Artikel 1 Nummer 88 des Gesetzes über die
rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom
19. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1243), ist mit
Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 128/87 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von g et r o c k n et e n Trau b e n anwendbaren spezifischen
Währungskoeffizienten L 15/17 17. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 138/87 der Kommission über eine die Lieferung
von B u t t e r an stark benachteiligte Personen betreffende Dringlichkeits-
maßnahme L 17/18 20. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 139/87 der Kommission über eine die Lieferung
von R i n d f I e i s c h an stark benachteiligte Personen betreffende Dring-
lichkeitsmaßnahme L 17/19 20. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 140/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1184/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten
Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 17/21 20. 1. 87
21. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 152/87 des Kommission zur Festsetzung der
Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien
und Portugal zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder
einzuführen sind, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember
1987 L 20/8 22. 1. 87
21. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 155/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von Butter
aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in verschiedene
Bestimmungsländer L 20/17 22. 1. 87
21. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 156/87 der Kommission zur vorübergehenden
Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter hinsicht-
lich der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen über die ergänzende
Beihilfe L 20/19 22. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 163/87 des Rates zur Festsetzung des Kontin-
gents Portugals für 1987 bei der Einfuhr von Maisstärke aus der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 L 21/1 23. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 164/87 des Rates zur Festsetzung des Kontin-
gents Portugals für 1987 bei der Einfuhr bestimmter M i Ich e r zeug -
n i s s e aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31 . Dezember 1985 L 21/2 23. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 165/87 des Rates zur Festsetzung der Kontin~
gente Portugals für 1987 bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der
Sektoren E i e r und G e f I ü g e I f I e i s c h aus der Gemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 L 21/4 23. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 166/87 des Rates zur Festsetzung des Kontin-
gents Portugals für 1987 bei der Einfuhr von F I e i s c h von H au s -
k an i n c h e n aus Drittländern L 21/6 23. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 167/87 des Rates zur Festsetzung des Kontin-
gents Portugals für 1987 bei der Einfuhr von ö I k u c h e n aus Drittländern L 21/7 23. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 168/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungs-
beihilfe für O I i v e n ö I und für die Olivenölerzeugerorganisationen L 21/8 23. 1. 87
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1987 759
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
14. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 102/87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 67/87 zur Aussetzung der Vorausfestsetzung der
Wäh ru ngsausg leichsbeträge L 13/35 15. 1. 87
20. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 151/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 20/5 22. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 169/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung der für Norwegen vorge-
sehenen jährlichen Zollkontingente für bestimmte Käsesorten L 21/9 23. 1. 87
23. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 209/87 der Kommission über die Finanzierung
der Beförderungskosten für die kostenlose Verteilung von aus dem Markt
genommenen Fischereierzeugnissen L 22/28 24. 1. 87
27. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 237/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 546/86 über die Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für Fischereierzeugnisse L 25/13 28. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 252/87 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens zur Anderung des am 15. Juni 1984 in Malabo unterzeichneten
Abkommens zwischen der ~.uropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Regierung der Republik Aquatorialguinea über die Fischerei vor der
Küste Aquatorialguineas L 29/87 30. 1. 87
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 253/87 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens zwischen der Europäischen__ Wirtschaftsgemeinschaft und der
Regierung der Republik Guinea zur Anderung des am 7. Februar 1983 in
Conakry unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepu-
blik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas L 29/87 30. 1. 87
26. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 254/87 des Rates zur Verlängerung des vorläufi-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrpha-
senwechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW
mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokrati-
schen Republik, Rumänien, der Tsc_hechoslowakei und der Sowjetunion L 26/1 29. 1. 87
28. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 277/87 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifnummer 73.21 des Gemeinsamen Zolltarifs L 28/8 30. 1. 87
29. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 279/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 28/10 30. 1. 87
2. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 331 /87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 467/77 über die Methode und den Zinssatz, die bei der
Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von
Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind L 32/10 3. 2. 87
3. 2. 87 Entscheidung Nr. 339/87/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1987 gemäß
Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 33/7 4. 2. 87
3. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 344/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 34/5 5. 2. 87
4. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 362/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljau-, Wittling-, Schollen-, Seezungen- und Seehechtfangs durch
Schiffe unter niederländischer Flagge L 35/8 6. 2. 87
7. 2. 87 Verordnung (EWG) Nr. 384/87 der Kommission zur Festsetzung vorüber-
gehender Höchstgrenzen für die Änlandung von Seezungen aus der
Nordsee L 36/14 7. 2. 87
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1986
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