Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 743
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 6, ausgegeben am 5. März 1987
Tag I n h a It Seite
29. 1. 87 Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Schiffahrtsordnung in der
Emsmündung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
29. 1. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
29. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), be,i Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 2. 87 Verordnung Nr. 2/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1685 (35 20. 2. 87) 1. 3. 87
9500-4-6-4
11 . 2. 87 Siebenundzwanzigst~ Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen München) 1749 (36 21. 2. 87) 9. 4. 87
96-1-2-12
11. 2. 87 Zwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Vierundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frank-
furt am Main) 1749 (36 21. 2. 87) 9. 4. 87
96-1-2-64
11. 2. 87 Fün~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Neunundsiebzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Friedrichs-
hafen) 1749 (36 21. 2. 87) 9. 4. 87
96-1-2-79
11. 2. 87 Fün~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Einundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof) 1749 (36 21. 2. 87) 9. 4. 87
96-1-2-81
11. 2. 87 Berichtigung der Verordnung vom 7. Februar 1987 über
die kostenlose Verteilung von Milch und bestimmten
Milcherzeugnissen an stark benachteiligte Personen 1577 (33 18. 2. 87)
7847-11-4-54
649
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 1O. März 1987 Nr. 16
Tag I n h a It Seite
24. 2. 87 Bekanntmachung des Flelschhyglenegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 649
7832-1
27. 2. 87 Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657
611-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743
Bekanntmachung
des Fleischhygienegesetzes
Vom 24. Februar 1987
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschauge-
setzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398) wird nachstehend der Wortlaut des
Fleischbeschaugesetzes unter der neuen Bezeichnung Fleischhygienegesetz in
der seit 1. Februar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1981 (BGBI. 1
S. 1045),
2. den Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169), der nach
Artikel 7 dieses Gesetzes teilweise am 2. März 1983, im übrigen am
1. Februar 1987 in Kraft getreten ist,
3. das nach seinem Artikel 5 teilweise am 18. April 1986, im übrigen am
6. November 1986 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz,
4. Nummer III Satz 1 des am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Organisationserlas-
ses des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864).
Bonn, den 24. Februar 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Fa m i I i e, Frauen und -Gesundheit
Rita Süssmuth
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fleischhygienegesetz
(FIHG)
§ 1 (2) Soweit es zur Durchführung der Rückstandsuntersu-
chung erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauf-
Untersuchungspflicht
tragten Personen, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beam-
(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paar- ten der Polizei, während der üblichen Betriebs- oder
hufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haus- Geschäftszeit befugt,
tiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum
1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich die in § 1
Genuß für Menschen bestimmt ist, vor und nach der
Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere befinden, sonstige
Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier-
Geschäftsräume sowie Transportmittel zu betreten und
und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für Haar-
zu besichtigen,
wild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird.
Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3 bei 2. geschäftliche Unterlagen von Erzeugerbetrieben oder
gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung. Transportunternehmen einzusehen und
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Haus- 3. Proben zu entnehmen.
kaninchen, die Fleischuntersuchung bei erle.gtem Haarwild
unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhü-
die das Fleisch als bedenklich zum Genuß für Menschen tung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
erscheinen lassen, und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten vorge-
nommen werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
1. das Fleisch zum eigenen Verbrauch verwendet oder Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
unmittelbar an einzelne natürliche Personen zum eige- eingeschränkt.
nen Verbrauch abgegeben wird oder
2. das erlegte Haarwild unmittelbar nach dem Erlegen in (3) Die Inhaber von Erzeugerbetrieben, von Transport-
geringen Mengen an nahegelegene be- oder verarbei- mitteln zur Beförderung von lebenden Schlachttieren und
tende Betriebe zur Abgabe an Verbraucher zum Ver- die von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die
zehr an Ort und Stelle oder zur Verwendung im eigenen Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 zu dulden sowie die in
Haushalt geliefert wird. Absatz 2 und in§ 6 genannten Personen bei der Erfüllung
ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbesondere ihnen auf
Fleisch von Affen, Hunden und Katzen darf zum Genuß für
Menschen nicht gewonnen werden. Verlangen die Räume, Einrichtungen und Transportmittel
zu bezeichnen, Räume und Transportmittel zu öffnen und
(2) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersu- die Entnahme von Proben zu ermöglichen.
chung unterbleiben. Eine Notschlachtung liegt dann vor,
wenn zu befürchten steht, daß das Tier bis zur Ankunft des
zuständigen Untersuchers sterben oder das Fleisch durch §3
Verschlimmerung des krankhaften Zustands wesentlich an
Hausschlachtungen
Wert verlieren werde, oder wenn das Tier infolge eines
Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Die zuständige Behörde kann bei Schlachtungen außer-
halb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch aus-
(3) Schweine, deren Fleisch zum Genuß für Menschen
schließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet
verwendet werden soll, sind nach der Schlachtung amtlich
werden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung
auch auf Trichinen zu untersuchen. ferner unterliegen der
von der Schlachttieruntersuchung erteilen.
Untersuchung auf Trichinen nach der Tötung Wild-
schweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und
andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen §4
sein können, wenn das Fleisch zum Genuß für Menschen
verwendet werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen ist Begriffsbestimmungen
nicht erforderlich bei Hausschweinen und Sumpfbibern, (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
wenn das Fleisch einer zugelassenen Kältebehandlung
unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen wor- 1. Haarwild:
den ist. Säugetiere, die üblicherweise nicht als Haustiere ge-
halten werden und nicht ständig im Wasser leben.
§2 2. Erlegen:
Duldungs- und Mitwirkungspflichten Töten von Haarwild durch Abschuß nach jagdrecht-
bei Rückstandsuntersuchungen lichen Vorschriften; als erlegtes Haarwild gilt auch
durch andere äußere gewaltsame Einwirkungen getö-
(1) In § 1 Abs. 1 Satz 1 genannte Tiere können auch in tetes Wild und Fallwild.
Erzeugerbetrieben und bei der Beförderung zum Schlacht-
betrieb zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für 3. Schlachten:
die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe einer Untersu- Tötung eines in § 1 genannten Tieres durch Blut-
chung auf Rückstände unterzogen werden. entzug.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 651
4. Fleisch: 16. Erzeugerbetrieb:
Alle Teile der in § 1 genannten Tiere, frisch oder Betrieb, aus dem Tiere zur Schlachtung abgegeben
zubereitet, die zum Genuß für Menschen geeignet werden.
sind.
17. Rückstände:
5. Frisches Fleisch:
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wir-
Fleisch, das über das Gewinnen, Kennzeichnen, Wie- kung und deren Umwandlungsprodukte sowie von
gen, Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen, Verpacken, La- anderen Stoffen, die in Lebensmittel übergehen und
gern, Kühlen, Gefrieren oder Befördern hinaus nicht gesundheitlich bedenklich sein können.
behandelt worden ist.
(2) Dem Gesetz unterliegen nicht
6. Zubereitetes Fleisch (Fleischerzeugnis):
1. Extrakte, Brühen, Soßen und ähnliche Erzeugnisse, die
Ein Erzeugnis, das aus Fleisch oder mit einem Zusatz
die Struktur von Fleisch vollständig verloren haben,
von Fleisch hergestellt,
ausgenommen aus dem Fettgewebe ausgelassenes
a) im innerstaatlichen Handelsverkehr über Num- Fett,
mer 5 hinaus behandelt,
2. unter Verwendung von ausgelassenem Fett herge-
b) im innergemeinschaftlichen oder im Handelsver- stellte Erzeugnisse, soweit sie sonst kein Fleisch ent-
kehr mit Drittländern einem vorgeschriebenen halten,
Behandlungsverfahren unterworfen
3. Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse,
worden ist.
4. eiweißhaltige Abbauprodukte aus Fleisch wie Peptone,
7. Mitgliedstaat: Zellproteine und Gelatine.
Ein Staat, der der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft angehört. §5
8. Drittland: Hygienische Anforderungen
Ein ausländischer Staat, der der Europäischen Wirt-
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
schaftsgemeinschaft nicht angehört.
Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch
9. Bestimmungsland: Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Ein Land, wohin Fleisch aus dem Geltungsbereich des soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durch-
Gesetzes verbracht wird. führung von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaften erforderlich ist,
10. lnnergemeinschaftlicher Handelsverkehr:
1. die hygienischen Mindestanforderungen festzusetzen,
Der Handelsverkehr zwischen der Bundesrepublik unter denen das Fleisch gewonnen, zubereitet, behan-
Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der delt, in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft._
verbracht oder eingeführt werden darf,
11. Einfuhr: 2. vorzuschreiben, daß Schlacht-, Zerlegungs- oder Ver-
Das Verbringen von Fleisch aus Drittländern in den arbeitungsbetriebe sowie außerhalb dieser gelegene
Geltungsbereich des Gesetzes. Der Einfuhr steht Gefrier- oder Kühleinrichtungen, soweit sie Fleisch in
gleich das Verbringen aus der Deutschen Demokrati- andere Mitgliedstaaten versenden, von der zuständi-
schen Republik oder aus Berlin (Ost) in den Geltungs- gen Behörde für den innergemeinschaftlichen Handels-
bereich des Gesetzes. verkehr zugelassen sein müssen, sowie die Vorausset-
zungen und das Verfahren für die Zulassung zu regeln,
12. Ausfuhr:
3. das Inverkehrbringen von Fleisch davon abhängig zu
Das Verbringen von Fleisch aus dem Geltungsbereich
machen, daß es von einer Genußtauglichkeitsbeschei-
des Gesetzes in Drittländer. Der Ausfuhr steht gleich
nigung begleitet wird, sowie Inhalt, Form und Ausstel-
das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Geset-
lung der Genußtauglichkeitsbescheinigung zu regeln,
zes in die Deutsche Demokratische Republik oder
nach Berlin (Ost). 4. das Verfahren für die amtlichen Untersuchungen und
für die Überwachung der Einhaltung der hygienischen
13. Beseitigung: Mindestanforderungen zu regeln.
Beseitigen von geschlachteten oder erlegten Tieren,
deren Teilen sowie von Fleisch nach den Vorschriften
des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. Septem- §6
ber 1975 (BGBI. 1 S. 2313) in der jeweils geltenden
Personal
Fassung.
(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen,
14. Kommission: die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaa-
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. ten sowie die Überwachung der Einhaltung der vorge-
schriebenen Mindestanforderungen in den Betrieben und
15. Amtlicher Tierarzt:
der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch ist Auf-
Ein Tierarzt, dem von der zuständigen Behörde die gabe der zuständigen Behörde und obliegt einem amtli-
Durchführung der amtlichen Untersuchungen und die chen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Perso-
Überwachung der Hygiene oder eine dieser beiden nen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen
Aufgaben übertragen worden ist. Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Tierarztes eingesetzt werden. Der Bundesminister wird (2) Die zuständige Behörde hat
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 1. die Abgabe aus Erzeugerbetrieben oder
Bundesrates Vorschriften über die fachlichen Anforderun-
gen zu erlassen, die an Fleischkontrolleure zu stellen sind, 2. die Beförderung
sowie die Tätigkeiten näher zu bestimmen, für die sie von in§ 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tieren zu untersagen,
eingesetzt werden. wenn ihr Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf
schließen lassen, daß bei Tieren aus diesen Erzeugerbe-
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Beamten oder
trieben Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren
Angestellten wahrzunehmen.
Anwendung verboten ist, angewendet worden sind; dies
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung gilt insbesondere, wenn Rückstände von solchen Stoffen
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes festgestellt worden sind. Tiere aus diesen Betrieben dürfen
erlassenen Vorschriften den zuständigen Dienststellen der nur nach Zustimmung durch die zuständige Behörde aus
Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sani- dem Erzeugerbetrieb abgegeben oder befördert werden.
tätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen. Einer Abgabe oder Beförderung dieser Tiere ist zuzustim-
men, wenn
(4) Die amtlichen Tierärzte, die Fleischkontrolleure
sowie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der 1. eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers
Kommission in Begleitung des amtlichen Tierarztes sind durch die Rückstände ausgeschlossen ist oder
befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit 2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes
es zur Durchführung amtlicher Untersuchungen und zur einzelnen Tieres nachweist, daß keine Rückstände von
Überwachung der Hygiene erforderlich ist, Stoffen vorliegen, deren Anwendung verboten ·ist.
1. Räume oder Einfriedungen, in denen sich Schlachttiere (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
vor der Schlachtung befinden oder in denen Fleisch men nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine
gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, sonstige aufschiebende Wirkung.
Geschäftsräume sowie Transportmittel zu betreten und
zu besichtigen und §8
2. Proben zu entnehmen; Kennzeichung von Schla~httieren
dabei dürfen die amtlichen Tierärzte geschäftliche Unterla-
(1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung
gen einsehen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dür-
nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt wer-
fen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
den, wenn sie so gekennzeichnet sind, daß der Erzeuger-
Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genann-
betrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist.
ten Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge- (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
setzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Personen, die in der Ausbildung schaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustim-
zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur stehen. mung des Bundesrates, soweit es der Zweck der Rück-
standsuntersuchung erfordert, Vorschriften über Inhalt,
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach
Form und Art der Kennzeichnung nach Absatz 1 zu er-
Absatz 1 Satz 2 gelten als Fleischkontrolleure:
lassen.
1. Hilfskräfte nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Hilfskräfte-
verordnung - Frisches Fleisch - vom 29. Juni 1977 (3) § 7 und Absatz 1 finden keine Anwendung auf
(BGBI. 1 S. 1117), Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt sind.
2. Inhaber des Befähigungsausweises für Fleischbe-
§9
schauer und Trichinenschauer auf Grund einer vor dem
Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Schlachterlaubnis
Satz 2 abgeschlossenen Ausbildung, (1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund
3. Inhaber des Befähigungsausweises für Trichinen- zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Untersu-
schauer ausschließlich für die Untersuchung auf Tri- cher die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu beob-
chinen. achtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlauben.
(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaub-
§7
nis und nur unter Einhaltung der angeordneten besonde-
Maßnahmen im Erzeugerbetrieb ren Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die (3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Ein-
Abgabe oder Beförderung von Tieren, die der Schlachttier- treffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb durchzufüh-
untersuchung nach § 1 unterliegen, aus einem Erzeuger- ren; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederho-
betrieb zum Schlachtbetrieb anzumelden ist, wenn ihr len, wenn die Tiere nicht an demselben Tage geschlachtet
Tatsachen bekannt sind, die zuverlässig darauf schließen werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttierunter-
lassen, daß bei Tieren aus diesem Betrieb oder dem von suchung in Betrieben, die ausschließlich für den inner-
ihnen gewonnenen Fleisch Rückstände vorliegen; dies gilt staatlichen Handelsverkehr schlachten, und bei Haus-
insbesondere, wenn vorgeschriebene Wartezeiten nicht schlachtungen möglichst unmittelbar vor der Schlachtung
eingehalten oder festgesetzte Höchstmengen überschrit- durchzuführen; sie ist zu wiederholen, wenn die Tiere nicht
ten worden sind. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die innerhalb von 48 Stunden nach der Schlachttieruntersu-
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr gegeben sind. chung geschlachtet worden sind.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 653
(4) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttierunter- beschlagnahmen. Es darf nur nach Maßgabe des § 13 als
suchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüber- Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
wachung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen
Tierarzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abweichend
von den Absätzen 1 und 2, ohne Schlachterlaubnis erfol- § 13
gen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens keine Inverkehrbringen bedingt tauglichen Fleisches
gesundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen.
(1) Bedingt taugliches Fleisch darf als Lebensmittel nur
(5) Tiere, die durch hierfür von der zuständigen Behörde besonders
1 . von einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit zugelassene und überwachte Betriebe in den Verkehr
befallen sind oder bei denen Einzelmerkmale oder das gebracht werden, nachdem es in solchen Betrieben zum
Allgemeinbefinden den Ausbruch einer solchen Krank- Genuß für Menschen brauchbar gemacht und in der vorge-
heit befürchten lassen, schriebenen Weise kenntlich gemacht worden ist. Es darf
sonst nur bei Hausschlachtungen zum Genuß für Men-
2. eine Störung des Allgemeinbefindens zeigen oder
schen brauchbar gemacht werden. Brauchbar gemachtes
3. wegen des Ausscheidens von Krankheitserregern bedingt taugliches Fleisch in luftdicht verschlossenen
geschlachtet werden, Behältnissen darf auch außerhalb zugelassener Betriebe
dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben (Isolier- in den Verkehr gebracht werden.
schlachtbetrieben) oder in besonderen Schlachträumen (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
(Isolierschlachträumen), die von den Schlachträumen für verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
gesunde Tiere getrennt sind, geschlachtet werden. Satz 1 zu erlassen über
gilt auch für Notschlachtungen, sofern die besonderen
Umstände, unter denen eine Notschlachtung vorgenom- 1 . die Behandlungsverfahren, durch deren Anwendung
men werden muß, den Transport des Tieres in einen das bedingt taugliche Fleisch zum Genuß für Men-
Isolierschlachtbetrieb oder Isolierschlachtraum zulassen. schen brauchbar gemacht werden darf,
Nach jeder Schlachtung sind die Schlachtstätte in einem 2. die Kenntlichmachung des Fleisches,
Isolierschlachtbetrieb oder der Isolierschlachtraum und die
3. die Mindestanforderungen an die Betriebe sowie deren
benutzten Geräte zu reinigen und zu desinfizieren.
Zulassung und Überwachung,
(6) Soweit die besonderen Isolierschlachtbetriebe oder 4. die Mindestanforderungen an die Lagerung, den Trans-
Isolierschlachträume nicht ausreichen, kann die zustän- port und die Abgabe von Fleisch durch die zugelasse-
dige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 5 nen Betriebe.
Satz 1 für Tiere zulassen, die aus Gründen der Seuchen-
bekämpfung geschlachtet werden müssen. In diesen Fäl-
§ 14
len ist die Schlachtung von den übrigen Schlachtungen
zeitlich getrennt durchzuführen; die Desinfektion der Minderwertiges Fleisch
Räume ist amtlich zu überwachen.
Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß
(7) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- für Menschen zwar tauglich, jedoch im Nahrungs- oder
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften Genußwert erheblich herabgesetzt (minderwertig) ist, fin-
über die hygienischen Mindestanforderungen an Isolier- den die §§ 12 und 13 entsprechende Anwendung.
schlachtbetriebe und Isolierschlachträume zu erlassen,
soweit dies erforderlich ist, um der Gefahr einer Verbrei-
tung von Krankheitserregern vorzubeugen. § 15
Allgemeines Verbot
§ 10
Es ist verboten
Taugliches Fleisch
1. Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen
Ergibt die Untersuchung des Fleisches, daß kein Grund und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden), Dach-
zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum sen und Affen in den Geltungsbereich des Gesetzes zu
Genuß für Menschen zu beurteilen. Dies darf im Falle des verbringen,
§ 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung ge-
2. zubereitetes Fleisch von Pferden und anderen Einhu-
schehen.
fern einzuführen.
§ 11
Untaugliches Fleisch § 16
Einfuhruntersuchung
Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß
für Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlag- (1) Fleisch, das in das Zollgebiet eingeführt wird, unter-
nahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr liegt vor der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr,
gebracht werden. zur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zur aktiven
Veredlung, zur Umwandlung oder zur Verwendung einer
§ 12 amtlichen Untersuchung (Einfuhruntersuchung) unter Mit-
Bedingt taugliches Fleisch wirkung der Zollbehörden im Rahmen des § 1 des Zollge-
setzes, sofern es nicht von einer nach dem Recht der
Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genuß Europäischen Gemeinschaften vorgeschriebenen Einfuhr-
für Menschen bedingt tauglich ist, ist das Fleisch zu kontrollbescheinigung begleitet ist.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Für die Durchführung der Einfuhruntersuchung sind (2) Fleisch, das im Geltungsbereich des Gesetzes unter-
von der Landesregierung oder der von ihr ermächtigten sucht worden ist und zurückverbracht wird, unterliegt der
Stelle im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirek- Einfuhruntersuchung nach § 16 nicht, wenn es lediglich
tionen Einfuhruntersuchungsstellen zu bestimmen. Für durch das Zollausland oder ein Zollfreigebiet befördert
jede Einfuhruntersuchungsstelle ist mindestens ein Tier- oder dort in hierfür besonders anerkannten Betrieben gela-
arzt als Leiter und ein Tierarzt als Stellvertreter einzuset- gert worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die zuständige
zen. Die obersten Landesbehörden teilen dem Bundes- Behörde festgestellt hat, daß das Fleisch Veränderungen
minister die Einfuhruntersuchungsstellen mit; der Bundes- seines Zustandes erfahren hat.
minister gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die im Rahmen der Einfuhruntersuchung erforderli- § 19
chen Laboratoriumsuntersuchungen sind, soweit sie nicht Verfahren nach der Einfuhruntersuchung
in der Einfuhruntersuchungsstelle vorgenommen werden
können, in den von der zuständigen Behörde hierzu In das Zollinland eingehendes Fleisch ist zurückzuwei-
ermächtigten Untersuchungsstellen durchzuführen. sen oder unschädlich zu beseitigen, wenn die Einfuhrun-
tersuchung ergibt, daß ein Grund zur Beanstandung vor-
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- liegt. Läßt die Untersuchung eine Beurteilung als bedingt
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften tauglich oder minderwertig zu, so kann auch nach Maß-
zu erlassen über die Anmeldung, die Durchführung der gabe der §§ 12 bis 14 verfahren werden.
Einfuhruntersuchung, die Probenahme, die Beurteilung
des Fleisches sowie über Räume und Einrichtungen vori
Einfuhruntersuchungsstellen, soweit dies zur Sicherstel- § 20
lung der einheitlichen Überwachung erforderlich ist. Nicht zum Genuß für Menschen
bestimmtes Fleisch
§ 17 Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt
ist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
Verfahren bei Fleischsendungen werden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörde
aus anderen Mitgliedstaaten sichergestellt ist, daß es nicht als Lebensmittel in den
(1) Jede Sendung von Fleisch aus anderen Mitgliedstaa- Verkehr gebracht wird.
ten kann darauf überprüft werden, ob sie von der vorge-
schriebenen Genußtauglichkeitsbescheinigung begleitet § 21
ist. Bei schwerwiegendem Verdacht auf Unregelmäßigkei- Ausfuhr von Fleisch
ten hat die zuständige Behörde eine Untersuchung des
Fleisches anzuordnen. Zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei der Ausfuhr
von Fleisch erteilt der Bundesminister Schlacht-, Zerle-
(2) Wird eine aus einem anderen Mitgliedstaat stam- gungs- oder Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb die-
mende Fleischsendung beschlagnahmt, kann der Verfü- ser Betriebe gelegenen Kühl- und Gefrierhäusern auf
gungsberechtigte das Gutachten eines in der für diese Antrag eine besondere Veterinärkontrollnummer, wenn die
Fälle aufgestellte Liste der Kommission aufgeführten tier- Einfuhr vom Bestimmungsland von der Erteilung einer
ärztlichen Sachverständigen einholen. Der Verfügungsbe- besonderen Veterinärkontrollnummer abhängig gemacht
rechtigte hat unter Aufsicht der zuständigen Behörde dafür wird und die zuständige Behörde den Betrieb für die Aus-
Sorge zu tragen, daß der Sachverständige feststellen fuhr in dieses Land zugelasen hat. Ihre Erteilung setzt
kann, ob die Voraussetzungen für die Beanstandungen voraus, daß der Antragsteller betriebliche Einrichtungen
vorgelegen haben. Die zuständige Behörde darf keine nachweist, die den vom Bestimmungsland gestellten Min-
Maßnahmen treffen, die die Untersuchung durch den destanforderungen genügen, und die Einhaltung der Min-
Sachve~ständigen behindern oder nicht mehr zulassen. destanforderungen des Bestimmungslandes zusichert, die
sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
beziehen, auch soweit vom Bestimmungsland darüber hin-
zu erlassen über
aus eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhal-
1. die Überwachung der aus Mitgliedstaaten eingehenden tung der Mindestanforderungen verlangt wird. Die Veteri-
Fleischsendungen, närkontrollnummer kann mit der Befristung erteilt werden,
2. die Anmeldung eingehender Sendungen bei der daß die Berechtigung zur Führung der Veterinärkontroll-
zuständigen Behörde durch den Verfügungsberech- nummer endet, wenn der Betrieb di.e Mindestanforderun-
tigten, gen nach Mitteilung des Bestimmungslandes nicht erfüllt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Verbringen von Fleisch in
3. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn das andere Mitgliedstaaten entsprechend, soweit dieses
Fleisch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes sowie Gesetz nichts anderes bestimmt.
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschrif-
ten entspricht.
§ 22
§ 18 Kennzeichnung von Fleisch
Verfahren beim Zurückverbringen (1) Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Unter-
suchung amtlich zu kennzeichnen.
(1) Fleisch, das aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
versandt worden ist, unterliegt bei dem Zurückverbringen (2) Der Bundesminister bestimmt die Art der Kennzeich-
der Einfuhruntersuchung nach § 16 Abs. 1. nung.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 655
§ 23 Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
der Untersuchung auf Trichinen und der Einfuhrunter-
Erlaß von Verwaltungsvorschriften
suchung vorzuschreiben.
Der Bundesminister erläßt mit Zustimmung des Bundes-
(3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Mel-
rates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen
dungen zuständigen Behörden.
allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
§ 24 § 28
Gebühren Strafvorschriften
(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen wird bestraft, wer
Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 Fleisch von Affen, Hunden
und Auslagen erhoben. und Katzen zum Genuß für Menschen gewinnt, entge-
gen § 11 Satz 2 untaugliches Fleisch oder entgegen
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
§ 13 Abs. 1 Satz 1 bedingt taugliches Fleisch in den
werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren sind
Verkehr bringt,
nach Maßgabe der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom
29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchun- 2. entgegen § 15 Nr. 1 Fleisch eines dort bezeichneten
gen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Tieres in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt
Geflügelfleisch (ABI. EG Nr. L 32 S. 14) zu bemessen. Für oder entgegen § 15 Nr. 2 zubereitetes Fleisch von Pfer-
Amtshandlung_~n, die auf besonderen Antrag außerhalb den und anderen Einhufern einführt,
der normalen Offnungszeiten vorgenommen werden, kann 3. Fleisch, das entgegen § 15 oder nach § 20 in den
eine Vergütung verlangt werden. Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder einge-
führt worden ist, als Lebensmittel in den Verkehr bringt
§ 25 oder
Zollfreigebiete 4. Kennzeichen der in § 22 bezeichneten Art fälschlich
anbringt oder verfälscht oder Fleisch, an dem die Kenn-
(1) Fleisch, das in das Zollfreigebiet Helgoland aus dem
zeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt
Zollausland verbracht wird, unterliegt der Einfuhruntersu-
worden sind, feilhält oder verkauft.
chung nach den Vorschriften des Gesetzes.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
§ 29
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
men, daß die Vorschriften des Gesetzes über die Einfuhr- Bußgeldvorschriften
untersuchung auf in andere Zollfreigebiete eingeführtes (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in
Fleisch Anwendung finden, soweit dies zum Schutze des § 28 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Handlungen begeht.
Verbrauchers vor Gesundheitsschädigung oder Täu-
schung erforderlich ist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 26 1. ein Tier, das nach diesem Gesetz der Schlachttier-
Ermächtigung untersuchung unterliegt, schlachtet, bevor die vorge-
schriebene Untersuchung durchgeführt worden ist,
(1) Der Bundesminister *) erläßt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungs- 2. Fleisch, das nach diesem Gesetz der Fleischunter-
vorschriften. suchung oder der Untersuchung auf Trichinen unter-
liegt, zum Genuß für Menschen zubereitet oder in den
(2) Anordnungen, die die Zollbehandlung betreffen, Verkehr bringt, bevor die vorgeschriebene Unter-
erläßt der Bundesminister der Finanzen**) im Einverneh- suchung durchgeführt worden ist,
men mit dem Bundesminister*). 3. entgegen § 2 Abs. 3 Maßnahmen nach § 2 Abs. 1
oder 2 nicht duldet oder die bei ihrer Durchführung
§ 27 tätigen Personen nicht unterstützt,
Statistik 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1
oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und
deren Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die Stati- 5. entgegen § 8 Abs. 1 Schlachttiere abgibt, erwirbt,
stik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und befördert oder aufbewahrt, die nicht in der dort vorge-
aufzubereiten. schriebenen Weise gekennzeichnet sind,
6. entgegen § 9 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder ohne Einhal-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
tung einer angeordneten Vorsichtsmaßregel schlach-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlan-
tet oder entgegen § 9 Abs. 3 die Schlachttierunter-
gung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die
suchung nicht wiederholen läßt,
7. entgegen § 9 Abs. 4 Haarwild nicht der vorgeschrie-
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, Kabinetts-
beschluß vom 21. Dezember 1949, § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1964 benen Schlachttieruntersuchung unterzieht oder
(BGBI. 1 S. 560) und Artikel 43 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 s. 705). Haarwild schlachtet, das gesundheitlich bedenkliche
**) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Merkmale aufweist,
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
8. entgegen § 9 Abs. 5 kranke, krankheitsverdächtige, erforderlich, soweit die Rechtsverordnung vor dem
im Allgemeinbefinden gestörte Tiere oder Tiere, die 1. Juli 1979 erlassen worden ist.
Krankheitserreger ausscheiden, in anderen als den
dort bezeichneten Betrieben oder Räumen schlachtet (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
oder die Schlachtstätte, den Isolierschlachtraum oder Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
die benutzten Geräte nicht reinigt oder desinfiziert, Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
9. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 bedingt taugliches werden.
Fleisch brauchbar macht oder entgegen § 14 in Ver- § 30
bindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 minderwertiges Einziehung
Fleisch in den Verkehr bringt,
Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach
10. entgegen § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1
§ 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 bezieht, kön-
Fleisch ohne Einfuhruntersuchung einführt oder in den
nen eingezogen werden.
Geltungsbereich des Gesetzes verbringt,
11 . einer Rechtsverordnung nach § 5, § 8 Abs. 2, § 9 § 31
Abs. 7, § 13 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder einer Rechtsver-
ordnung nach einer dieser Vorschriften in Verbindung Verhältnis zu anderen Gesetzen
mit § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 657
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 27. Februar 1987
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1986 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1S. 441) wird nachste-
hend der Wortlaut des Einkommensteuergesetzes in der jetzt geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441 ),
2. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai
1986 (BGBI. 1 S. 730),
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 8 des Gesetzes
vom 21 . Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1070),
4. den am 1. Juli 1987 in Kraft tretenden Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
5. den am 1. Mai 1987 in Kraft tretenden Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478) und
6. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595).
Bonn, den 27. Februar 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Einkommensteuergesetz 1987
(EStG 1987)
Inhaltsübersicht
1. Steuerpflicht § 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschafts-
güter des Anlagevermögens privater Kranken-
§ 1 Steuerpflicht
häuser
§ 7g Sonderabschreibung zur Förderung kleiner
II. Einkommen und mittlerer Betriebe
1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung 4. Überschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestim-
mungen § 8 Einnahmen
§ 2a Negative ausländische Einkünfte § 9 Werbungskosten
§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
2. Steuerfreie Einnahmen
§ 3 Steuerfreie Einnahmen 4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
§ 3a Steuerbefreiung bestimmter Zinsen § 9b Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
§ 3b Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Ar-
5. Sonderausgaben
beitslohn
§ 10 Sonderausgaben
§ 3c Anteilige Abzüge
§ 10 a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
3. Gewinn Gewinns
§ 4 Gewinnbegriff im allgemeinen § 10 b Steuerbegünstigte Zwecke
§ 10 c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorge-
§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
§ 4b Direktversicherung
§ 1O d Verlustabzug
§ 4c Zuwendungen an Pensionskassen
§ 10 e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohn-
§ 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen zwecken genutzten Wohnung im eigenen
§ 5 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten Haus
anderen Gewerbetreibenden
6. Vereinnahmung und Verausgabung
§ 6 Bewertung
§ 11 Vereinnahmung und Verausgabung
§ 6a Pensionsrückstellung
§ 6b Gewinn aus der Veräußerung bestimmter An- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
lagegüter
§ 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben
§ 6c Gewinn aus der Veräußerung von Grund und
Boden, Gebäuden sowie von Aufwuchs auf 8. Die einzelnen Einkunftsarten
oder Anlagen im Grund und Boden bei der
a) Land- und Forstwirtschaft
Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder
nach Durchschnittssätzen § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
§ 6d Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben, § 13 a Ermittlung des Gewinns aus Land- und
deren Fortbestand gefährdet ist Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
§ 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverrin- § 14 Veräußerung des Betriebs
gerung § 14 a Vergünstigungen bei der Veräußerung be-
§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Abset- stimmter land- und forstwirtschaftlicher Be-
zungen und Sonderabschreibungen triebe
§ 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, b) Gewerbebetrieb
Zweifamilienhäuser und Eigentumswoh- § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
nungen
§ 15 a Verluste bei beschränkter Haftung
§ 7c (weggefallen)
§ 16 Veräußerung des Betriebs
§ 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die
§ 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalge-
dem Umweltschutz dienen
sellschaften bei wesentlicher Beteiligung
§ 7e Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager-
häuser und landwirtschaftliche Betriebsge- c) Selbständige Arbeit
bäude § 18 Selbständige Arbeit
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 659
d) Nichtselbständige Arbeit 2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern
§ 19 Nichtselbständige Arbeit bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für
Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für
§ 19 a Überlassung von Vermögensbeteiligungen
elgengenutztes Wohneigentum
an Arbeitnehmer
e) Kapitalvermögen § 34 f Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kin-
dern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzun-
§ 20 Kapitalvermögen
gen für Wohngebäude oder der Steuerbegün-
f) Vermietung und Verpachtung stigungen für eigengenutztes Wohneigentum
§ 21 Vermietung und Verpachtung
§ 21 a Pauschalierung des Nutzungswerts der 2 b. Steuerermäßigung bei Ausgaben zur Förderung
selbstgenutzten Wohnung im eigenen staatspolitischer Zwecke
Haus
§ 34 g Steuerermäßigung bei Ausgaben zur Förde-
g) Sonstige Einkünfte rung staatspolitischer Zwecke
§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte
3. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaft-
§ 23 Spekulationsgeschäfte
steuer
h) Gemeinsame Vorschriften
§ 35 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erb-
§ 24 Gemeinsame Vorschriften
schaftsteuer
§ 24 a Altersentlastungsbetrag
§ 24 b Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
VI. Steuererhebung
III. Veranlagung
1. Erhebung der Einkommensteuer
§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
§ . 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
§ 26 Veranlagung von Ehegatten
§ 36 a Ausschluß der Anrechnung von Körperschaft-
§ 26 a Getrennte Veranlagung von Ehegatten
steuer in Sonderfällen
§ 26 b Zusammenveranlagung von Ehegatten
§ 36 b Vergütung von Körperschaftsteuer
§ 26 c Besondere Veranlagung für den Veranlagungs-
zeitraum der Eheschließung § 36 c Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund
von Sammelanträgen
§ 27 (weggefallen)
§ 36 d Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonder-
§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
fällen
§ 29 (weggefallen)
§ 36 e Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhö-
§ 30 (weggefallen)
hungsbetrags an beschränkt Einkommensteu-
§ 31 Pauschbesteuerung erpflichtige
§ 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
IV. Tarif
§ 32 Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
§ 32 a Einkommensteuertarif § 38 Erhebung der Lohnsteuer
§ 32 b Progressionsvorbehalt § 38 a Höhe der Lohnsteuer
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
§ 38 b Lohnsteuerklassen
§ 33 a Außergewöhnliche Belastung in besonderen
§ 38 c Lohnsteuertabellen
Fällen
§ 39 Lohnsteuerkarte
§ 33 b Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinter-
bliebene § 39 a Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
§ 33 c Kinderbetreuungskosten Alleinstehender § 39 b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbe-
§ 34 Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
nehmer
§ 34 a (weggefallen)
§ 34 b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus § 39 c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne
Forstwirtschaft Lohnsteuerkarte
§ 39 d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für be-
V. Steuerermäßigungen schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
nehmer
1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
§ 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen
§ 34 c Steuerermäßigung bei ausländischen Ein- Fällen
künften
§ 40 a Pauschalierung der Lohnsteuer für T eilzeitbe-
§ 34 d Ausländische Einkünfte
schäftigte
2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und § 40 b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimm-
Forstwirtschaft ten Zukunftssicherungsleistungen
§ 34 e Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuer-
und Forstwirtschaft abzug
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 41 a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 46 a Besondere Behandlung von Einkünften aus
§ 41 b Abschluß des Lohnsteuerabzugs Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
oder Kapitalvermögen im Sinne des § 43
§ 41 C Änderung des Lohnsteuerabzugs Abs. 1 Nr. 5
§ 42 Lohnsteuer-Jahresausgleich § 47 (weggefallen)
§ 42 a Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich für
Ehegatten
VII. § 48 weggefallen)
§ 42 b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeit-
geber
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 42 C Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im
Lohnsteuerverfahren § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
§ 42 d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Ar-
beitnehmerüberlassung § 50 a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
§ 42 e Anrufungsauskunft
§ 42 f Lohnsteuer-Außenprüfung IX. Sonstige Vorschriften, Ermächtigungs- und
Schlußvorschriften
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) § 50 b Prüfungsrecht
§ 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug § 50 c Wertminderung von Anteilen durch Gewinnaus-
schüttungen
§ 43 a Bemessung der Kapitalertragsteuer
§ 51 Ermächtigung
§ 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fäl-
§ 51 a Einkommensteuer als Maßstabsteuer
len des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
§ 52 Anwendungsvorschriften
§ 44 a Abstandnahme vom Steuerabzug
§ 52 a (weggefallen)
§ 44 b Erstattung der Kapitalertragsteuer
§ 53 (weggefallen)
§ 44 c Erstattung von Kapitalertragsteuer an be-
§ 53 a Schlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981 (Son-
stimmte Körperschaften, Personenvereinigun-
dervorschrift zum Abzug von Aufwendungen für
gen und Vermögensmassen
Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreu-
§ 45 (weggefallen) ung eines Kindes)
§ 45 a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitaler- § 53 b (weggefallen)
tragsteuer § 54 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für den
§ 45 b _Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen
Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1974)
§ 55 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für die Ge-
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit winnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnitts-
steuerabzugspflichtlgen Einkünften sätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus Grund und Boden)
nichtselbständiger Arbeit § 56 (weggefallen)
1. Steuerpflicht sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein-
§ 1 künfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im
Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe- Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
schränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer-
dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen
Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit herangezogen werden.
dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresun-
tergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. (3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten
auch deutsche Staatsangehörige, die die Voraussetzun-
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch gen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, sowie ihr nicht
deutsche Staatsangehörige, die dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Steuer-
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- pflichtigen allein oder zusammen mit ihrem Ehegatten im
lichen Aufenthalt haben und Ausland einkommensteuerpflichtige Einnahmen von nicht
mehr als 5 000 Deutsche Mark im Veranlagungszeitraum
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent- beziehen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Emp-
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und fängern von Versorgungsbezügen im Sinne des § 19
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit dafür nicht nach einem Abkom-
Kasse beziehen, men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 661
Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, in beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils wäh-
dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. In den rend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des
Fällen der Sätze 1 und 2 ist§ 32 Abs. 2 für zum Haushalt Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Einkommen-
des Steuerpflichtigen gehörende Kinder nicht anzu- steuerpflicht.
wenden.
§2a
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Negative ausländische Einkünfte
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 beschränkt einkommen-
(1) Negative ausländische Einkünfte
steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne
des § 49 haben. 1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
II. Einkommen
gewerblichen Betriebsstätte,
1. Sachliche Voraussetzungen 3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,
für die Besteuerung
wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftslei-
tung in einem ausländischem Staat hat, und
§2
4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbewegli-
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen chen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn diese
(1) Der Einkommensteuer unterliegen in einem ausländischen Staat belegen sind,
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, dürfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils selben
Art aus demselben Staat ausgeglichen werden; sie dürfen
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch nicht nach § 1O d abgezogen werden. Soweit die
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen wer-
den können, mindern sie die positiven ausländischen Ein-
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, künfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen aus dem-
selben Staat erzielt.
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast aus-
Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte schließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren,
während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie
erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand
Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb
von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der
(2) Einkünfte sind
Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,
selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7f), Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen be-
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der stehen.
Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2. Steuerfreie Einnahmen
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Alters-
entlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
und die nach§ 34 c Abs. 2 und 3 abgezogene Steuer, ist §3
der Gesamtbetrag der Einkünfte. Steuerfrei sind
1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastun-
b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den ge-
gen, ist das Einkommen.
setzlichen Rentenversicherungen einschließlich
(5) Das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibe- der Sachleistungen nach dem Gesetz über eine
trag nach § 32 Abs. 6, die Sonderfreibeträge nach § 32 Altershilfe für Landwirte,
Abs. 7 und 8 und um die sonstigen vom Einkommen c) Geldleistungen nach § 1240 der Reichsversiche-
abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkom- rungsordnung, § 17 des Angestelltenversiche-
men; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarif- rungsgesetzes, § 39 des Reichsknappschaftsge-
liche Einkommensteuer. setzes und den §§ 7, 8 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte sowie entsprechende
(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
Geldleistungen nach § 9 des genannten Gesetzes,
Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkommen-
steuer. d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzge-
setz, der Reichsversicherungsordnung und dem
·(7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Gesetz über die Krankenversicherung der Landwir-
Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen- te, die Sonderunterstützung für im Familienhaus-
derjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder halt beschäftigte Frauen, der Zuschuß zum Mutter-
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
schaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie hältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu ge-
Dienst- und Anwärterbezüge, die für die Zeit des währt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
Mutterschaftsurlaubs als Mutterschaftsgeld aus öf- 9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaß-
fentlichen Kassen gezahlt werden; ten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des
2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 24 000 Deut-
Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das Un- sche Mark. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr
terhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach dem vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15
Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeitnehmern Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 30 000
oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbil- Deutsche Mark, hat der Arbeitnehmer das 55. Le-
dung oder Fortbildung der Empfänger gewährt bensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis min-
werden; destens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchst-
betrag 36 000 Deutsche Mark;
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Ren-
10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus ei-
aus der Knappschaftsversicherung und auf Grund der
nem Dienstverhältnis;
Beamten-(Pensions-)Gesetze;
11 . Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenz- öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder
schutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erzie-
Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder hung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst
und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi- unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzu-
nalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besol-
dungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vor-
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen über-
schriften gewährt werden;
lassenen Dienstkleidung,
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädi-
Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesge-
gungen für die Dienstkleidung der zum Tragen
setz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landes-
oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte-
gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung
ten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke
oder von der Bundesregierung oder einer Landesre-
der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
gierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan
der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgege- ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für andere Be-
benen Verpflegung, züge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentli-
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der chen Kassen an öffentliche Dienste leistende Perso-
freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs nen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß
von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wer-
Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhalts- den oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,
berechtigter Kinder; offenbar übersteigen;
5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-
Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehr- vergütungen und Umzugskostenvergütungen. Vergü-
soldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des tungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur
§ 35 des Zivildienstgesetzes erhalten; insoweit steuerfrei, als sie die Höchstbeträge nach § 9
Abs. 4 nicht überschreiten;
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus
14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenver-
öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienst-
sicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für
beschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hin-
seine Krankenversicherung; ·
terbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebe-
ne und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt wer- 15. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an Arbeit-
den, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf nehmer von dem Arbeitgeber gezahlt werden. Über-
Grund der Dienstzeit gewährt werden; steigt die Heiratsbeihilfe den Betrag von 700 Deutsche
Mark, die Geburtsbeihilfe den Betrag von 500 Deut-
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge- sche Mark, so ist der übersteigende Betrag steuer-
setz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz in pflichtig;
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
240-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt 16. die Beträge, die den im privaten Dienst angestellten
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 Personen für Reisekosten und für dienstlich veranlaß-
S. 1144), und Leistungen nach dem Reparationsschä- te Umzugskosten gezahlt werden, soweit sie die durch
dengesetz; die Reise oder den Umzug entstandenen Mehrauf-
wendungen und bei Verpflegungsmehraufwendungen
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen die Höchstbeträge nach§ 9 Abs. 4 nicht übersteigen;
im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
17. Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-
ten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
entlastu ngsgesetz;
Unrechts gewährt werden. Die Steuerpflicht von Bezü-
gen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu 18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und
begründeten oder wieder begründeten Dienstverhält- Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des
nis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstver- Ausgleichsfonds (§ 5 Lastenausgleichsgesetz) gege-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 663
benes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7 f des 44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
15. September 1953 (BGBI. 1 S. 1355) im Jahr der Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-
Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; land als Mitglied angehört, zur Förderung der For-
schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen
19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die
oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung ge-
Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefan-
währt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die zu
gener;
den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Ein-
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten richtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen
aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zu- Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer
wendungen an besonders verdiente Personen oder Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
ihre Hinterbliebenen; masse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
schaftsteuergesetzes gegeben werden. Vorausset-
21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des§ 35 zung für die Steuerfreiheit ist, daß
Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-
653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung; schungsaufgabe oder für die Bestreitung des Le-
bensunterhalts und die Deckung des Ausbildungs-
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, bedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen
Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt und nach den von dem Geber erlassenen Richt-
Teil 111, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten linien vergeben werden,
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz
b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), gewährt wird;
pendium nicht zu einer bestimmten wissenschaft-
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der lichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist,
(BGBI. 1 S. 512); c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldge- lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt
setzes oder nachträglich auf Grund der durch das der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipen-
Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kindergeld- diums der Abschluß der Berufsausbildung des
gesetze gewährt werden; Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurück-
liegt;
25. {weggefallen);
45. {weggefallen);
26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätig-
46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
keiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für
mannsprämien;
eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit zur För-
derung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher 47. Leistungen nach § 14 a Abs. 4 und § 14 b des Arbeits-
Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgabenordnung) im Dienst platzschutzgesetzes;
oder Auftrag einer inländischen juristischen Person 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2
Nr. 9 des Körp~rschaftsteuergesetzes fallenden Ein- steuerpflichtig sind;
richtung. Als Aufwandsentschädigungen sind Einnah-
men für die in Satz e1 bezeichneten Tätigkeiten bis zur 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Be-
Höhe von insgesamt 2 400 Deutsche Mark im Jahr satzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des
anzusehen; Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf die-
se Zuwendungen angewiesen ist;
27. und 28. {weggefallen);
50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gel-
Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen der), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeit-
Beamten und die in ihren Diensten stehenden Perso- nehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Ausla-
nen erhalten, soweit sie nicht die deutsche Staatsan- genersatz);
gehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt und die Bezü-
ge der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und 51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt
deren Personal, soweit sie Angehörige des Entsende- werden, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf besteht,
staates sind und in der Bundesrepublik Deutschland soweit sie 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
einschließlich Berlin (West) außerhalb ihres Amtes übersteigen;
oder Dienstes keinen Beruf, kein Gewerbe und keine 52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den
andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts-
30. bis 41. (weggefallen); verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder zur
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Ab- erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise steu-
kommens gezahlt werden; erfrei zu belassen;
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus 53. Zinsen aus Pfandbriefen und Kommunalobligationen,
Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um die von der Landesbank und Girozentrale Saar vor
Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen dem 6. Juli 1959 ausgegeben worden sind. § 3 a
der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; Abs. 2 gilt entsprechend;
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche versicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen
Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereini- des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher
gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Ver-
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit rung der Angestellten oder in der knappschaftlichen
sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2 und
oder die Länder richten. Das gleiche gilt für die Zinsen 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers zu
aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderun- einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei die-
gen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur sem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und der
näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Renten-
Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil HI, versicherung im Inland leistet; Beiträge des Arbeitge-
Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten berei- bers zu einer Rentenversicherung auf Grund gesetz-
nigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für licher Verpflichtung sind anzurechnen;
Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen 63. Einkünfte der in § 49 bezeichneten Art, wenn sie in der
werden; Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin
55., und 56. (weggefallen); (Ost) bezogen worden sind;
57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten 64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 oder 3 unbe-
des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die Bezüge
Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlerso- insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei einer gleich-
zialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger der wertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen
Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt; Kasse dem Arbeitnehmer zustehen würde, überstei-
gen; bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in ein
58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die Gebiet außerhalb des Inlands entsandten Arbeitneh-
sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder mern, die dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes; lichen Aufenthalt haben, der ihnen von einem inländi-
59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds schen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich, so-
nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini- weit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge
gungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässi-
Teil 111, Gliederungsnummer 4139-1 -4, veröffentlichten gen Betrag nicht übersteigt;
bereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen geleistet 65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14
werden, die nach § 3 a steuerfrei sind; des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Al-
tersversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer
Gliederungsnummer 800-22, veröffentlichten berei-
des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues,
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlin-
20. Februar 1986, BGBI. 1 S. 297) zugunsten eines
dustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Einschränkungs-,
Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen
Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der
61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 Abs. 1, Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtun-
§§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; gen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Siche-
rungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten
62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
und seinen Hinterbliebenen hat. Die Leistungen der
des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund gesetzlicher
Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebens-
Verpflichtung geleistet werden; ist der Krankenversi-
versicherung auf Grund der Beiträge nach Satz 1
cherungsbeitrag eines krankenversicherungspflichti- gehören zu den Einkünften, zu denen die Versor-
gen Arbeitnehmers zu einer Ersatzkasse höher als der gungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt
Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse, so ist der des Sicherungsfalls zu erbringen wären. Soweit sie zu
Beitragsteil des Arbeitgebers bis zur Hälfte des Ge- den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
samtbeitrags zur Krankenversicherung bei der Ersatz- des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzube-
kasse steuerfrei. Den Ausgaben des Arbeitgebers für halten. Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die
die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebens-
Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt versicherung als Arbeitgeber und der Leistungsemp-
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen fänger als Arbeitnehmer;
des Arbeitnehmers
66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch ent-
a) für eine Lebensversicherung, stehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz
b) für die freiwillige Weiterversicherung in einer ge- oder teilweise erlassen werden;
setzlichen Rentenversicherung, 67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-
c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder geldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder;
Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, 68. Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen oder zins-
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht verbilligten Arbeitgeberdarlehen sowie Zinszuschüsse
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wor- des Arbeitgebers, wenn die Darlehen mit der Errich-
den ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als tung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung
sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungs- in einem im Inland belegenen Gebäude zusammen-
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der hängen, soweit die Zinsersparnisse und Zinszuschüs-
Angestellten die Hälfte und bei Befreiung von der se insgesamt 2 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Renten- nicht übersteigen. Zinsersparnis~e sind anzunehmen,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 665
soweit der Zinssatz für das Darlehen 4 vom Hundert Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapierbe-
unterschreitet. Den Zinszuschüssen stehen die aus reinigungsgesetz) vom 26. September 1949 (Ver-
einer öffentlichen Kasse gezahlten Aufwendungszu- ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346) - anzu-
schüsse gleich. wenden ist.
§3a Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Industrieobli-
gationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im Saarland
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
nach dem 19. November 1947 und in Berlin (West)
(1) Steuerfrei sind nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben worden sind,
und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinn-
1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes
obligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen aus vor dem
oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen und
1. Januar 1952 ausgegebenen Industrieobligationen
Kommunalschuldverschreibungen, wenn die Erlöse
(ausgenommen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-
aus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hun-
nen), soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom
dert zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues
Hundert ermäßigt worden ist;
und der durch ihn bedingten Kosten der Aufschlie-
ßungsmaßnahmen und Gemeinschaftseinrichtungen 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952- in Berlin (West)
bestimmt sind; nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungsbereich des
2. Zinsen aus Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen
festverzinslichen Wertpapieren, wenn der Verwen-
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bun- dungszweck des Erlöses nach Anhörung des Aus-
des und aus Schatzanweisungen des Bundes mit schusses für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über
einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 - Gesetz-
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der Län- blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebie-
der und aus Schatzanweisungen der Länder mit tes S. 305) durch Rechtsverordnung als besonders
einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, wenn förderungswürdig anerkannt worden ist. Eine Anerken-
der Ausschuß für Kapitalverkehr(§ 6 des Gesetzes nung darf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den
über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 - vorgesehenen Verwendungszweck zu den üblichen
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt- Bedingungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und
schaftsgebietes S. 305) festgestellt hat, daß die wenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt hat, daß
vorgesehenen Ausgabebedingungen das Kurs- und durch die Ausgabe das Kurs- und Zinsgefüge am Kapi-
Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören; talmarkt nicht gestört wird.
3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West) vor (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als ausge-
dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des Grundge- geben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe ver-
setzes oder in Berlin (West) ausgegebenen festverzins- äußert worden ist.
lichen Wertpapieren (ausgenommen Namenschuldver-
schreibungen) und aus festverzinslichen Wertpapieren, (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1
die in der Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des Aus-
(West) nach dem 26. Juni 1952- bis zum 17. Dezem- gabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der Bundesmi-
ber 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
in Berlin (West) ausgegeben und nach dem Gesetz nister der Finanzen die Änderung genehmigt hat.
über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt- (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 gelten
schaftsgebietes S. 305) genehmigt worden sind. Die für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 2
Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem und 4, die vor dem 1 . Januar 1955 ausgegeben worden
21. Juni 1948 - in Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948 - sind.
außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
und von Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen
Wertpapieren §3b
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durchfüh- Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentli- zum Arbeitslohn
cher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September 1949) bis
(1) Gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge, die für
zum 17. Dezember 1952 als verlagert anerkannt
tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtar-
worden sind oder vor dem 21 . Juni 1948 ihren Sitz in
beit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei.
den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder vor
Die Zuschläge müssen in einem Gesetz oder in einem
dem 25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt Tarifvertrag dem Grunde und der Höhe nach festgelegt
haben,
sein. An den Tarifvertrag müssen der Arbeitnehmer und
b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den sein Arbeitgeber gebunden sein, oder das Arbeitsverhält-
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach nis muß dem Tarifvertrag unterstellt worden sein. Weichen
Berlin (West) verlegt haben und auf deren Emissio- die gezahlten Zuschläge von den gesetzlichen oder tarif-
nen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wertpa- vertraglichen Zuschlägen ab, so sind sie insoweit steuer-
pierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) in der frei, als sie sich im Rahmen des Gesetzes oder Tarifvertra-
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer ges halten.
4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
dert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1 (2) Zuschläge, die in anderen Fällen für tatsächlich
S. 469), - in Berlin (West) § 1 des Gesetzes zur geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht
1. für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert, (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt
ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger
2. vorbehaltlich der Nummer 3 für Arbeiten an gesetzli- Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses
chen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Ände-
fallen, 125 vom Hundert, rung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung
3. für Arbeiten an den Weihnachtsfeiertagen und am des Finanzamts zulässig.
1. Mai 150 vom Hundert,
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
4. für gelegentliche Nachtarbeit 30 vom Hundert und für Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-
regelmäßige Nachtarbeit 15 vom Hundert mäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher
führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn
des Grundlohns nicht übersteigen.
den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebs-
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gilt fol- ausgaben ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen
gendes: und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rech-
nung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden
1. Als Grundlohn gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für
(durchlaufende Posten). Die Vorschriften über die Abset-
ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem
zung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu
jeweiligen Lohnzahlungszeitraum an laufenden Geld-
befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für
und laufenden Sachbezügen zusteht. Dieser Betrag ist
nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
auf einen Stundenlohn umzurechnen.
sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme
2. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit im Sinne des dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berück-
Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist die Arbeit in der Zeit von O Uhr sichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des
bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Welche Tage gesetzli- Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der
che Feiertage sind, bestimmen die am Ort der Arbeits- Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder
stätte geltenden Vorschriften. Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen
Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse
3. Nachtarbeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 ist die Arbeit
aufzunehmen.
in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch
§ 3c den Betrieb veranlaßt sind.
Anteilige Abzüge (5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn
nicht mindern:
Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmit-
telbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht
sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt
abgezogen werden. nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten
Gegenstände insgesamt 50 Deutsche Mark nicht über-
3. Gewinn steigen;
2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die
§4 nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, soweit
sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als
Gewinnbegriff im allgemeinen unangemessen anzusehen sind oder soweit ihre Höhe
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem und ihre betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen
Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen
dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflich-
Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen tige auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck die
und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen folgenden Angaben zu machen: Ort und Tag der Bewir-
sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeug- tung, bewirtete Personen, Anlaß der Bewirtung und
nisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige Höhe der Aufwendungen; hat die Bewirtung in einer
dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere Gaststätte stattgefunden, so ist dem Vordruck die
betriebsfremde Zwecke im laufe des Wirtschaftsjahrs ent- Rechnung über die Bewirtung, die vom Inhaber der
nommen hat. Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch ent- Gaststätte unterschrieben sein muß, beizufügen;
nommen, daß der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen,
nach Absatz 3 oder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhal-
der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermitt- tung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuer-
lung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinn- pflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außer-
ermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Ent- halb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen be-
nahme. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlun- finden;
gen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflich-
4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljach-
tige dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt
hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften ten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und
über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die
zu befolgen. durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 667
Zustimmung des Bundesrates bestimmten Höchstbe- den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirt-
träge übersteigen; diese Höchstbeträge dürfen 140 schaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn
vom Hundert der pauschalen Tagegeldbeträge des sie für den Gewerbebetrieb .Bücher führen und für
Bundesreisekostengesetzes nicht übersteigen; diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwi-
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-
schen Wohnung und Betriebsstätte und für Familien-
den, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist
heimfahrten, soweit sie die sich in entsprechender
der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2
Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in
ergebenden Beträge übersteigen;
folgender Weise zu berücksichtigen:
7.. andere als die in den Nummern 1 bis f3 bezeichneten
Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuer- 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-
pflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-
nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemes- schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem
sen anzusehen sind; das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitli-
chen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Veräu-
8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbe-
ßerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und
reich dieses Gesetzes oder von Organen der Euro-
dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in
päischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen,
dem sie entstanden sind;
Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. Dasselbe gilt
für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisun- 2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-
gen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem
werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht das Wirtschaftsjahr endet.
lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat
verursachten Schadens dienen. Die Rückzahlung von
Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn §4b
nicht erhöhen; Direktversicherung
9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17
und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenste- Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversiche-
hende Anteilseigner geleistet werden. rung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem
Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des
Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluß
bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinn- des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Versi-
absicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. cherers die Person, auf deren Leben die Lebensversiche-
§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt. rung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugs-
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer berechtigt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige
Zwecke (§ 1O b Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben. die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten
oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtigten
(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis 5 Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt
und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung
Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwen- oder Beleihung nicht erfolgt wäre.
dungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausge-
schlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur
berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders § 4c
aufgezeichnet sind. Zuwendungen an Pensionskassen
§4a (1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Träger-
unternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,
(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben- soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan
den ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln. der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anord- .
Wirtschaftsjahr ist nung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen.
zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
zelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen
lichen Gründen erforderlich ist;
unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi- veranlaßt wären.
ster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmä-
ßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt- §4d
schaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen-
den Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Zuwendungen an Unterstützungskassen
Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird; (1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-
Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst- gerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen wer-
wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den, soweit sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch
Leistungen gewähren: gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstützungs-
a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen kasse an Stelle von lebenslänglich laufenden Leistun-
nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefügten gen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 vom
Tabelle, Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer
lebenslänglich laufenden Leistung;
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsan-
wärter, 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistun-
aa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung oder gen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom Hun-
nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, je- dert der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunter-
weils 6 vom Hundert, nehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der
Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen,
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder oh- soweit dieser Betrag höher ist als die in den ·vorange-
ne Einschluß von lnvaliditätsversorgung oder gangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen
Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25 vom Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum
Hundert
erbrachten Leistungen. Diese Zuwendungen dürfen
des Durchschnittsbetrags der von der Kasse im nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn
Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die Kas- das Vermögen der Kasse am Schluß des Wirtschafts-
se noch keine Leistungen gewährt, so tritt an die jahrs 1 vom Hundert der durchschnittlichen jährlichen
Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durchschnittsbe- Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Wirtschafts-
trags der durchschnittliche Höchstbetrag der jährli- jahre des Trägerunternehmens übersteigt (zulässiges
chen Leistungen, den die Leistungsanwärter, die Kassenvermögen); für die Bewertung des Vermögens
am Schluß des Wirtschaftsjahrs über 60 Jahre alt der Kasse gilt Nummer 1 Satz 5 entsprechend. Bei der
sind, oder deren Hinterbliebene erhalten können; Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Träger-
hat eine Unterstützungskasse keine über 60 Jahre unternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen,
alten Leistungsanwärter, so treten an ihre Stelle die die von der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden
über 55 Jahre alten Leistungsanwärter. Leistungs- Leistungen erhalten können, auszuscheiden.
anwärter ist jede Person, die von der Unterstüt-
zungskasse Leistungen erhalten kann; soweit die Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht
Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Num-
Leistungsanwärter die Person, deren Hinterbliebe- mern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunterneh-
ne die Hinterbliebenenversorgung erhalten können, men Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so
c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und
einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für 2 als Einheit zu behandeln.
ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von
verschafft; die Zuwendungen nach den Buchstaben dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als
a und b sind in diesem Fall in dem Verhältnis zu Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-
vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach Auf-
die Versicherung gedeckt sind, stellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunterneh-
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwär- mens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs geleistet wer-
ter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung den, können von dem Trägerunternehmen noch für das
für künftige Versorgungsleistungen gewährt oder abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung
den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, gewinnmindernd berücksichtigt werden. Übersteigen die in
der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach
übernommen hat; dieser Betrag vermindert sich in Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können die überstei-
den Fällen des Buchstabens c um den Anspruch genden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf
gegen die Versicherung. die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im
Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.
das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künf-
(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
tiger Kassenleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
das zulässige Kassenvermögen übersteigt. Bei der
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen
Ermittlung des Vermögens der Kasse ist der Grundbe-
unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich
sitz mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer
veranlaßt wären.
Veranlagung der Kasse zur Vermögensteuer auf den
Veranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der auf den
Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermö- §5
gen ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirt- Gewinn bei Vollkaufleuten
schaftsjahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenvermögen und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
ist die Summe aus dem Deckungskapital für alle am
Schluß des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher
nach der dem Gesetz als Anlage 3 beigefügten Tabelle Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-
und dem Achtfachen der nach Buchstabe b abzugsfähi- mäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche
gen Zuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel für Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse
ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung machen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das
verschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 669
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi- Herstellungskosten anzusetzen. Statt der Anschaf-
ger Buchführung auszuweisen ist. fungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere
Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt werden. Bei
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermö- Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des vorange-
gens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgelt- gangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen
lich erworben wurden. gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgen-
(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, den Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann anset-
Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet zen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es
werden, wenn dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten angesetzt werden. Bei land- und forst-
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverlet- wirtschaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz des
zung geltend gemacht hat oder höheren Teilwerts zulässig, wenn das den Grundsät-
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet- zen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.
zung ernsthaft zu rechnen ist.
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung
Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist späte- der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
stens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen
folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen,
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind
wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind.
mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirtschaftsgut
(4) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzu- im unmittelbaren Anschluß an seine Entnahme
setzen a) einer nach§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag, gesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Kör-
soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach die- perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
sem Tag darstellen; masse, die ausschließlich und unmittelbar der För-
derung wissenschaftlicher Zwecke oder der Förde-
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstich-
rung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dient,
tag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach
oder
diesem Tag darstellen.
b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen lichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteu- der Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder der
ern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuwei- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
sende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens ent- dient,
fallen, unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit
dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der
(5) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einla- Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit
gen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset-
Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die zen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt
zu befolgen. der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden
§6 ist oder
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der
Bewertung Steuerpflichtige an der ·Gesellschaft im Sinne des
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt
die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen entsprechend.
anzusetzen sind, gilt das Folgende: Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnut- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abset-
zung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder zungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum
Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirt-
für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert schaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die Einlage
niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem
der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen
Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirt- worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder
schaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszuge- Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme
hen, daß der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirt- angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts
schaftsgütern, die bereits am Schluß des vorangegan- der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der
genen Wirtschaftsjahrs zum Anlagevermögen des Entnahme.
Steuerpflichtigen gehört haben, darf vorbehaltlich der 6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre-
Regelung in Absatz 3 Satz 2 der Bilanzansatz nicht chend anzuwenden.
über den letzten Bilanzansatz hinausgehen. 7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt-
2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschafts- schaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit
güter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, den Anschaffungs- oder derstellungskosten anzu-
Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder setzen.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der (2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert werden
von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
gevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, 1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, früh_estens
oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der
Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, 2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(§ 9 b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an
deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem
800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als
ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensions-
anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt berechtigten der Barwert der künftigen Pensionslei-
werden kann und die in den Nutzungszusammenhang stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des
eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abge- sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts
stimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. ~ie
dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn
einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang ein- des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis
gefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der
anzuwenden, die unter Angabe des Tages der Anschaf- künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pen-
fung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder sionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen,
der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag
Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen,
deren Stelle tretenden Werts in einem besonderen, lau- die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
fend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Ver- Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pen-
zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese sionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des
Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.
Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionslei-
(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme erhöhter
stungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die
Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abschreibungen
hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder
nach Absatz 2 und des Abzugs nach § 6 b Abs. 1 oder
ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung
Abs. 3 Satz 2 bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der
sowie des Ansatzes der nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie einge-
stabe m oder Buchstabe z zulässigen Werte bei Wirt-
treten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem
schaftsgütern des Umlaufvermögens ist, daß die Wirt-
Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwi-
schaftsgüter in der handelsrechtlichen Jahresbilanz mit
schenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur
den sich danach ergebenden niedrigeren Werten ausge-
insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der
wiesen werden. Soweit in einem folgenden Wirtschaftsjahr
Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das
bei einem Wirtschaftsgut in der handelsrechtlichen Jahres-
Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des
bilanz eine nach Satz 1 vorgenommene Bewertung durch
30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden,
eine Zuschreibung rückgängig gemacht wird, erhöht der
so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen,
Betrag der Zuschreibung den Buchwert des Wirtschafts-
bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das
guts. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist
30. Lebensjahr vollendet;
Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 in diesen Fällen nicht anzuwenden.
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-
§6a sionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs-
Pensionsrückstellung falls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am
Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel- sinngemäß.
lung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich-
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf tung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert und
einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik an-
zuwenden.
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die
Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung (4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaft~-
gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol- jahr höchstens um den Unterschied zwischen dem T ~11-
cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei wert der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirt-
deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen schaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-
unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung schaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr, in dem
oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens
Pensionsleistung zulässig ist, und begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis
zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
3 die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rück-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 671
stellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden oder Anlagen im Grund und Boden mit dem dazuge-
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht sich hörigen Grund und Boden entstanden ist,
in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegange-
4. Gebäuden,
nen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensionslei-
stungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund
dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensions- und Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im
rückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. und Boden, von Gebäuden oder von Anteilen an
Am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhält- Kapitalgesellschaften entstanden ist, oder
nis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung sei- 5. Anteilen an Kapitalgesellschaften,
ner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall
eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Anteilen
des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; an Kapitalgesellschaften entstanden ist, die in Satz 5
die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pen- oder 6 genannten Voraussetzungen vorliegen und
sionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die der Bundesminister für Wirtschaft im Benehmen mit
beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundes-
werden. minister für Arbeit und Sozialordnung und der von
der Landesregierung bestimmten Stelle bescheinigt
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der hat, daß der Erwerb der Anteile unter Berücksichti-
Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in gung der Veräußerung der Anteile volkswirtschaftlich
einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält- besonders förderungswürdig und geeignet ist, die
nis steht. Unternehmensstruktur eines Wirtschaftszweigs zu
verbessern oder einer breiten Eigentumsstreuung zu
§6b
dienen.
Gewinn aus der Veräußerung
Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder
bestimmter Anlagegüter
Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau
(1) Steuerpflichtige, die gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand
Grund und Boden, für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der
Gebäude oder Schiffe zulässig. Der Abzug von Anteilen an
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im
dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs Inland ist nur zulässig, wenn die Kapitalgesellschaft über-
oder die Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen wiegend die Herstellung oder Lieferung von Waren, die
Betriebsvermögen gehören, Gewinnung von Bodenschätzen, den Betrieb einer Land-
Gebäude, und Forstwirtschaft oder die Bewirkung gewerblicher Lei-
stungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer
Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern ein-
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens
25 Jahren, schließlich der Überlassung von Rechten, Plänen,
Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen beste-
Schiffe, hen; das Halten einer Beteiligung ist diesen Tätigkeiten
Anteile an Kapitalgesellschaften oder zuzuordnen, wenn die Beteiligung in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten dieser Art gehal-
im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung lebendes ten wird und die Gesellschaft, an der die Beteiligung
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe besteht, überwiegend Tätigkeiten dieser Art zum Gegen-
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung stand hat. Der Abzug von Anteilen an Kapitalgesellschaf-
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in ten mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen
Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschafts- Staat ist nur zulässig, wenn die Kapitalgesellschaft aus-
jahr der Veräußerung angeschafft oder hergestellt worden schließlich oder fast ausschließlich die Herstellung oder
sind, einen Betrag bis zur Höhe von 80 vom Hundert des Lieferung von Waren außer Waffen, die Gewinnung von
bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen; bei Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Lei-
Veräußerung von Grund und Boden oder Gebäuden kann stungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der
ein Betrag bis zur vollen Höhe des bei der Veräußerung Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Frem-
entstandenen Gewinns abgezogen werden. Der Abzug ist denverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpach-
zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten tung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung
von von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen
1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern, und Kenntnissen bestehen; das Halten einer Beteiligung
ist diesen Tätigkeiten zuzuordnen, wenn die Beteiligung
2. Grund und Boden, mindestens 25 vom Hundert des Nennkapitals beträgt, in
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund wirtschaftlichem Zusammenhang mit eigenen Tätigkeiten
und Boden entstanden ist, dieser Art gehalten wird und die Gesellschaft, an der die
Beteiligung besteht, ausschließlich oder fast ausschließlich
3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
Tätigkeiten dieser Art zum Gegenstand hat.
dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt- (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
schaftlichen Betriebsvermögen gehören, Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem
und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräuße-
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
rung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der Wert, mit (6) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 5 ist der Gewinn
dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist. des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufzulösen ist,
für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage
(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1 bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufzulösenden
nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr Rücklagenbetrags zu erhöhen.
der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie (7) Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von
Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaß-
folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafft oder herge- nahmen an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber
stellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung übertragen, sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe
oder Herstellung einen Betrag abziehen; bei dem Abzug anzuwenden, daß
gelten die Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
1. die Fristen des Absatzes 3 Sätze 2, 3 und 5 sich jeweils
bis 5 sowie Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist
von zwei Jahren verlängert sich bei neu hergestellten um fünf Jahre verlängern und
Gebäuden und Schiffen auf vier Jahre, wenn mit ihrer 2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist
Herstellung vor dem Schluß des zweiten auf die Bildung von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen wor-
den ist. Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Nummer 1 gilt nicht für den Abzug von den Anschaffungs-
Betrags gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage oder Herstellungskosten von Anteilen an Kapitalgesell-
am Schluß des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt- schaften oder Schiffen. Erwerber im Sinne des Satzes 1
schaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit- sind Gebietsköperschaften, Gemeindeverbände, Ver-;-
punkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug bände im Sinne des § 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs,
von den Herstellungskosten von Gebäuden oder Schiffen Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs,
in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Ent-
Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am wicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie
Schluß des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschafts- Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als
jahrs noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs. 2 und § 148
gewinnerhöhend aufzulösen. Eine Rücklage ist nur zuläs- Abs. 1 des Baugesetzbuchs).
sig, wenn in der handelsrechtlichen Jahresbilanz ein ent-
(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, wenn die nach Lan-
sprechender Passivposten in mindestens gleicher Höhe
desrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß die Über-
ausgewiesen wird.
tragung der Wirtschaftgüter zum Zweck der Vorbereitung
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder
3 ist, daß Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 7 Satz 3
bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
1 : der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 ermittelt, '§ 6c
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Ver- Gewinn aus der Veräußerung
äußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen von Grund und Boden, Gebäuden
zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte sowie von Aufwuchs auf oder Anlagen
gehört haben; die Frist von sechs Jahren entfällt für im Grund und Boden
lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher Be- bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3
triebe, oder nach Durchschnittssätzen
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter (1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit der
zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden, wenn der
gehören, Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus Land- und
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden:
Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns 1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,
nicht außer Ansatz bleibt und soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräußerung
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflö- von
sung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung Grund und Boden,
verfolgt werden können.
Gebäuden oder
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschafts- Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
gütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zuläs- wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
sig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirt- schaftlichen Betriebsvermögen gehören.
schaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist.
2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet wer-
(5) Ist vori den Anschaffungs- oder Herstellungskosten den kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug)
eines Wirtschaftsguts ein Betrag nach Absatz 1 oder nach und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu
Absatz 3 abgezogen worden, so gilt der verbleibende behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und
Betrag als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestan-
Wirtschaftsguts. den hat.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 673
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 lage endete, weniger als 200 Millionen Deutsc~e
ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den Mark betragen haben. Ist das Unternehmen ein
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen abhängiges oder herrschendes Unternehmen im
worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeich- Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Kon-
nisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind zernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktienge-
der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaf- setzes, so sind die Umsatzerlöse aller herrsche~-
fungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6 b den und abhängigen Unternehmen oder die
Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen Umsatzerlöse aller Konzernunternehmen zusam-
für Abnutzung, die Abschreibungen sowie die Beträge menzurechnen; Umsatzerlöse aus Lieferungen und
Leistungen zwischen diesen Unternehmen (lnne~-
nachzuweisen, die nach § 6 b Abs. 3 in Verbindung mit
umsatzerlöse) dürfen abgezogen werden. An die
Absatz 1 Nr. 2 als Betriebsausgaben (Abzug) oder
Stelle der Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten
Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind. und Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Versi-
cherungsunternehmen die Prämieneinnahmen; ~ie
§ 6d Bilanzsumme darf um diejenigen Ansätze gemin-
Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben, dert werden, die für Beteiligungen an im Sinne des
deren Fortbestand-gefährdet- ist- S_atzes 2 verbundenen Unternehmen ausg_ewiesen
sind.
( 1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem Die Bescheinigung wird von der obersten Wirtschafts-
30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen behörde im Einvernehmen mit der obersten Finanzbe-
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts hörde des Landes erteilt, das für die Besteuerung des
vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne des Erwerbers nach dem Einkommen und Ertrag zuständig
Absatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr der ist.
Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage bil-
den. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaffungs- 2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4
kosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird nach Abs. 1 oder § 5.
Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die Umsatz- 3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-
erlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugsgröße des posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.
Unternehmens weniger als 50 Millionen Deutsche Mark
betragen haben, darf die Rücklage bis zur Höhe von 40 4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach
vom Hundert der Anschaffungskosten der Kapitalanlage Absatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden
gebildet werden. können.
(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind (4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre
Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich minde-
1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder stens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Die
Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs- Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn
stätte,
1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte stillge-
2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (§ 15 Abs. 1 legt oder die Kapitalanlage veräußert oder entnommen
Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit wird; wird die Kapitalanlage zum Teil veräußert oder
Ausnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen Ein- entnommen, ist die Rücklage im Verhältnis des Anteils
lagen erworben werden, der veräußerten oder entnommenen Kapitalanlage zur
3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinnerhöhend auf-
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und zulösen,
Geschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Anteilen, 2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die
die durch Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt
gegen Einlagen erworben werden. wird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des
(3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die Anteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der dem
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapital-
anlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teil-
1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung wert entspricht.
nach, daß
a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage §7
der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still- Absetzung für
gelegt oder von der Stillegung bedroht war, Abnutzung oder Substanzverringerung
b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand
des Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte zu (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nut-
sichern, zung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Ein-
künften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von
c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende Dauer- mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der
arbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion und für Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuset-
den jeweiligen Arbeitsmarkt von besonderem Ge- zen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf
wicht sind, nachhaltig zu sichern,
die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein
d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhältnisse Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres-
unbedenklich ist und beträgen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der
e) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschafts-
Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapitalan- guts. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder (5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuer-
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeit- pflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
raum von 15 Jahren. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern Fertigstellung angeschafft worden sind, können abwei-
des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begrün- chend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die
det ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der folgenden Beträge abgezogen werden:
Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der
1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1
Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung
er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der und in den folgenden 3 Jahren
Leistung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche jeweils 10 vom Hundert,
technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. in den darauffolgenden 3 Jahren
jeweils 5 vom Hundert,
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für in den darauffolgenden 18 Jahren
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für jeweils 2,5 vom Hundert,
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die 2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung
kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom
und in den folgenden 7 Jahren
jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der
jeweils 5 vom Hundert,
dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das
Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen in den darauffolgenden 6 Jahren
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes jeweils 2,5 vom Hundert,
betragen und 30 vom Hundert nicht übersteigen. § 7 a in den darauffolgenden 36 Jahren
Abs. 8 gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen jeweils 1,25 vom Hundert
die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten. Im
bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der
technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzun-
(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen noch
fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in
gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall Anspruch genommen hat.
bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt (5 a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die
des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie
Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirt- auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-
schaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnut- hende Räume entsprechend anzuwenden.
zung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut-
zung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und ande-
ren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als
bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur
sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs
vollen Absetzung abzuziehen:
zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
1 . bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen
gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die §7a
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. März Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen
1985 gestellt worden ist, jährlich 4 vom Hundert, und Sonderabschreibungen
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der (1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-
Nummer 1 nicht erfüllen und die schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
a) nach dem 31 . Dezember 1924 fertiggestellt worden gen in Anspruch genommen werden können (Begünsti-
sind, jährlich 2 vom Hundert, gungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufge-
wendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der
b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des
jährlich 2,5 vom Hundert Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung,
erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten
tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entsprechendes
der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den Fällen der gilt für nachträgliche Anschaffungskosten.
Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den
Fällen der Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, (2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzun-
so können an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der gen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen
tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzun- auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in
gen für Abnutzung vorgenommen werden. Absatz 1 letzter Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften
Satz bleibt unberührt. Bei Gebäuden im Sinne der Num- über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit
mer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Anschaf-
geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 fungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf
letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2). an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 675
das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten. Nach § 7b
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind Erhöhte Absetzungen
erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser
zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf und Eigentumswohnungen
Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in
Anspruch genommen worden sind. Anzahlungen auf (1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zweifa-
Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen milienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als
Zahlung aufgewendet. Werden Anzahlungen auf Anschaf- 662/ 3 vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor dem
fungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden sind,
sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Liefe- kann abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr im Jahr
ranten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren
das Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn an jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungskosten oder
Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird. ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in den sieben
folgenden Jahren jeweils bis zu . 5 vom Hundert der
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzun- Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser acht
gen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen
Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzun- Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-
gen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 ziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Übersteigen
Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden. die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei
einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei- 200 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus
bungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset- 250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzu- Gebäude oder einer Eigentumswohnung den entspre-
nehmen. chenden Teil von 200 000 Deutsche Mark oder von
250 000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden
(5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzun-
Teil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten
gen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen
§ 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vor-
wenn der Steuerpflichtige das. Einfamilienhaus, Zweifami-
schriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonder-
lienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an
abschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in
einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
Anspruch genommen werden.
1 . von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 vorliegen;
sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der
Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen 2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der
überschritten sind, nicht zu berü_cksichtigen. Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder
(7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurech- einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer
nen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzun- Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das
gen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Betei- veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswoh-
ligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und nung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des
Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteiligten Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehe-
vorgenommen werden. Die erhöhten Absetzungen oder gatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt
Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei der Veräußerung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheit- vorliegen;
lich vorgenommen werden. 3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder
anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigen-
(8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen tumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der früheren
sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermö- Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen
gen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein besonderes, zuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraus-
laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebsge- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten,
wöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen die für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfami-
Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und lienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh-
Sonderabschreibungen enthält. Das Verzeichnis braucht nung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die
nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden
Buchführung ersichtlich sind. ist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die
Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt
(9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft wor-
vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des den ist. Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder
maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die
für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu
Sinne des § 7 Abs. 5 a nach dem Restwert und dem nach mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach
§ 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Abset-
maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschafts- zungen vorgenommen werden können, ist der Restwert
gütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech- Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit- Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.
lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach
ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben- (6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder
den Hundertsatz zu bemessen. eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen
zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwen-
(3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser
Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren Gebäude oder an einer Eigentumswohnung einem Einfa-
nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das milienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nach- tumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem
trägliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern,
auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entste- Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die
hen, können abweichend von § 7 a Abs. 1 vom Jahr ihrer mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Satz 1 ist
Entstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifa-
im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden. milienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich
Die Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines Einfami- dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen
lienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen- ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des§ 26
tumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen im Abs. 1 vorliegen.
Sinne des Absatzes 2 entsprechend.
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsied-
(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rück- lungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend
sicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die- von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987
nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und
Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und
Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unter- im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils
stellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn- 5 vom Hundert vornehmen.
zwecken dienend zu behandeln.
(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2
kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder § 7c
für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung (weggefallen)
oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfami-
lienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen-
tumswohnung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen § 7d
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter,
erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für die dem Umweltschutz dienen
insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude,
Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in (1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen
Anspruch nehmen. Den erhöhten Absetzungen nach den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die
Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach
§ 7 bin der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Geset- dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991
zes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 353) und nach § 15 angeschafft oder hergestellt worden sind, können abwei-
Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung chend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
des Gesetzes vom 11 . Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich. Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den folgenden
Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu
Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko-
nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu- sten abgesetzt werden. Nicht in Anspruch genommene
rechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den erhöhte Absetzungen können nachgeholt werden. Nach-
Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren trägliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren dem 1. Januar 1991 entstanden sind, können abweichend
Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Fol- von § 7 a Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im
geobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ent-
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei standen.
Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem
ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist, (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem nur in Anspruch genommen werden, wenn
Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses,
1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen
Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Im
Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr
Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das
als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen und
Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu
kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen 2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle beschei-
zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das Fol- nigt, daß
geobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm das
a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeich-
Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder ange-
neten Zweck bestimmt und geeignet sind und
schafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorge-
nommen, so beginnt der Begünstigungszeitraum für das b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 677
(3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz, schaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs-
wenn sie dazu verwendet werden, arbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und
1. a) den Anfall von Abwasser oder 2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Voraussetzung
b) Schädigungen durch Abwasser oder der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirtschaftsgüter
c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten eine
Stoffe als Abwasser oder Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt ist.
d) Verunreinigungen der Luft oder Absatz 6 gilt sinngemäß.
e) Lärm oder Erschütterungen
(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch genom-
2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungs- men werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten verwen-
gesetzes zu beseitigen. det werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn
des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft
Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-
oder hergestellt worden ist, errichtet worden sind. Die
schlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke
Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten gilt nicht
des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet
als Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2
werden.
Nr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, daß die Verlagerung
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschut-
1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende nachträg- zes erforderlich ist.
liche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem
Umweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar 1975 § 7e
angeschafft oder hergestellt worden sind, mit der Maßgabe
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
entsprechend anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr der
· und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Fertigstellung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der nachträg- (1) Steuerpflichtige, die
lichen Herstellungskosten vorgenommen werden können.
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inan-
Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem
spruchnahme von Rechten und Vergünstigungen
Umweltschutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten
berechtigt sind oder
nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991
dadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen des 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Weltan-
Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen werden. schauung oder politischer Gegnerschaft gegen den
Nationalsozialismus verfolgt worden sind,
(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den
bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im
§ 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar
Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert der a) der Fertigung oder
bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs insgesamt b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt-
aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten schaftsgütern oder
nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den Fällen des Absat-
zes 4 sinngemäß. c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern oder
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum
(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis
Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für
5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Voraus-
fremde Rechnung gelagert werden,
setzung des Absatzes 2 Nr. 1
dienen und nach dem 31. Dezember 1951 hergestellt
1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre
worden sind, im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in
nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr Sonderabschreibun-
schaftsgüter,
gen bis zu je 1O vom Hundert der Herstellungskosten
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf vornehmen. Den Herstellungskosten eines Gebäudes wer-
Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel- den die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem
lungsarbeiten 31. Dezember 1951 zum Wiederaufbau eines durch
erfüllt wird. Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäu-
des gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den
(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974 Wiede·raufbau nicht oder nicht mehr voll zu einem der in
und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden kann.
Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern im (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her-
Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung dieser stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen
Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wie-
abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe deraufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise
des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die erhöhten zerstörten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäu-
Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, den, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach
wenn der Empfänger § 4 Abs. 1 ermittelt wird.
1. den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan- (3) Bei nach dem 31. Dezember 1966 hergestellten
zierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt- Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn 2. das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner
die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn- Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen
ten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt.
gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden
sind. Für Gebäude, die vom Steuerpflichtigen nach Ablauf 4. Überschuß der Einnahmen
des 20. Kalenderjahrs seit der erstmaligen Begründung über die Werbungskosten
eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes, frühestens jedoch seit dem §8
1. Januar 1950, hergestellt werden, sind Abschreibungen
nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zulässig. Einnahmen
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldes-
§ 7f wert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens privater Krankenhäuser (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung,
Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kranken-
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen. Bei
haus betreiben, können unter den Voraussetzungen des
Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsver-
Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla-
ordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozial-
gevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses die-
gesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte
nen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
maßgebend.
vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vornehmen,
und zwar §9
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- Werbungskosten
gens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind
mögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. sind. Werbungskosten sind auch
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrün-
Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten den beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit
Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusam-
der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme menhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil
der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Ab- abgezogen werden, der sich aus der in§ 22 Nr. 1 Satz
gabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Fäl-
len des§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz kann
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift vorge-
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher- sehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist, abgezogen
stellungskosten in Anspruch genommen werden. werden; .
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abga-
§ 7g ben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausga-
Sonderabschreibung zur Förderung ben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen,
kleiner und mittlerer Betriebe die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung
dienen;
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-
gevermögens, die im Jahr der Anschaffung oder Herstel-
bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
lung im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder
Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, kann unter
den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-
Anschaffung oder Herstellung neben den Absetzungen für schen Wohnung. und Arbeitsstätte. Bei Fahrten mit
Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 eine Sonderabschrei- einem eigenen Kraftfahrzeug werden die Aufwendun-
bung von 1 0 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- gen für jeden Arbeitstag, an dem das Kraftfahrzeug
lungskosten in Anspruch genommen werden. benutzt wird, nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge
anerkannt:
(2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 kann nur in
a) bei Benutzung eines Kraftwagens
Anspruch genommen werden, wenn
0,36 Deutsche Mark,
1 . im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des b) bei Benutzung eines Motorrads
Wirtschaftsguts oder Motorrollers 0, 16 Deutsche Mark
a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlage- für jeden Kilometer, den die Wohnung von der Arbeits-
vermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als stätte entfernt liegt; für die Bestimmung der Entfernung
120 000 Deutsche Mark beträgt und ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßge-
b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbe- bend. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für
steuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraft-
500 000 Deutsche Mark beträgt und fahrzeug zur Verfügung gestellt, so kann der Arbeitneh-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 679
mer höchstens die in Satz 2 bezeichneten Beträge 2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
geltend machen; ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitneh- bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen
mer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf
doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar insgesamt 200 Deutsche Mark;
unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte
3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a:
Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Mark.
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus- Die Pauschbeträge dürfen im Fall der Nummer 1 nur bis
stand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti- zur Höhe der um die Freibeträge nach § 19 Abs. 2 bis 4
gungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom geminderten Einnahmen, in den Fällen der Nummern 2
Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und 3 nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen
und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur werden.
für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungs-
kosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten
4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
mit eigenem Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfer-
nung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und
dem Beschäftigungsort Nummer 4 Satz 2 entspre- §9b
chend anzuwenden. Bei Familienheimfahrten mit
(1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuerge-
einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraft-
setzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen
fahrzeug ist Nummer 4 Satz 3 entsprechend anzu-
werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstel-
wenden;
lungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Be- oder Herstellung er entfällt. Der Teil des Vorsteuerbetrags,
rufskleidung); der nicht abgezogen werden kann, braucht den Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf
7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringe-
dessen Anschaffung oder Herstellung der Vorsteuerbetrag
rung (§ 7 Abs. 1 und 4 bis 6, § 7 a Abs. 1 bis 3, 5 und 7
entfällt, nicht zugerechnet zu werden,
und § 7 b).
1. wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 und 500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder
Nr. 5 Sätze 4 und 5 werden
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen-
1. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Erwerbs- den Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des
fähigkeit mindestens 70 vom Hundert beträgt, Gesamtumsatzes betragen.
2. bei Körperbehinderten, deren Minderung der Erwerbs- (2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 a des Umsatz-
fähigkeit weniger als 70 vom Hundert, aber mindestens steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als
50 vom Hundert beträgt und die erheblich gehbehindert Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge
sind, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan-
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben
Familienheimfahrten auf Antrag die tatsächlichen Aufwen- unberührt.
dungen abgezogen. Die Voraussetzungen der Nummern 1
und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
5. Sonderausgaben
(3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den
Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 § 10
entsprechend.
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen,
(4) Für die Anerkennung von Mehraufwendungen für wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
Verpflegung als Werbungskosten können durch Rechts- sind:
verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau-
Bundesrates Höchstbeträge bestimmt werden; diese
ernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommen-
Höchstbeträge dürfen 140 vom Hundert der pauschalen
steuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit
Tagegeldbeträge des Bundesreisekostengesetzes nicht
überschreiten. Zustimmung des Empfängers beantragt. Eine Rück-
nahme des Antrags oder der Zustimmung ist nicht
(5) § 4 Abs. 5 Nr. 8 und Abs. 6 gilt sinngemäß. zulässig. Das gilt auch, wenn der Antrag zum Zweck
der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuer-
karte oder der Festsetzung von Einkommensteuer-Vor-
§9a auszahlungen gestellt worden ist. Die Unterhaltslei-
Pauschbeträge für Werbungskosten stungen können bis zu 18 000 Deutsche Mark im
Kalenderjahr abgezogen werden. Entsprechendes gilt
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein- auch für Unterhaltsleistungen in den Fällen der Nichtig-
künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn keit oder der Aufhebung der Ehe;
nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften
ein Pauschbetrag von 564 Deutsche Mark; in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibrenten (2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2
kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich aus und 3 bezeichneten Beiträge (Vorsorgeaufwendungen) ist,
der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten daß sie
Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3
1. - wenn es sich um Versicherungsbeiträge mit Sparan-
Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach
teil oder Bausparbeiträge handelt - weder unmittelbar
der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverord-
noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
nung zu ermitteln ist, abgezogen werden;
der Aufnahme eines Kredits stehen,
2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversi-
2. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-
cherungen, zu den gesetzlichen Rentenversiche-
hang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
rungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den 3. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen,
Erlebens- oder Todesfall: die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland
haben oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall im Inland erteilt ist, oder an einen Sozialversicherungs-
eine Leistung vorsehen, träger geleistet werden und
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
4. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht ge- die eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünf-
gen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapi- ten. Vermögensbildungsgesetzes gewährt wird.
talwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren
seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann, (3) Vorsorgeaufwendungen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) kön-
nen je Kalenderjahr bis zu den folgenden Höchstbeträgen
dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei- abgezogen werden:
tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag
für die Dauer von mindestens zwölf Jahren 1. Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
abgeschlossen worden ist. zusammen bis zu 2 340 Deutsche Mark,
Fondsgebundene Lebensversicherungen sind ausge- im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
schlossen; bis zu 4 680 Deutsche Mark;
3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudar- 2. Beiträge im Sinne des .Absatzes 1 Nr. 2
lehen. Beiträge, die nach Ablauf von vier Jahren seit zusätzlich bis zu 3 000 Deutsche Mark,
Vertragsabschluß geleistet werden, können nur inso- im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
weit abgezogen werden, als sie das Eineinhalbfache bis zu 6 000 Deutsche Mark.
des durchschnittlichen Jahresbetrags der in den ersten
vier Jahren geleisteten Beiträge im Veranlagungszeit- Diese Beträge vermindern sich
raum nicht übersteigen; a) bei Arbeitnehmern um den vom Arbeitgeber gelei-
steten gesetzlichen Beitrag zur gesetzlichen Ren-
4. gezahlte Kirchensteuer; tenversicherung sowie um steuerfreie Zuschüsse
5. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenaus- des Arbeitgebers im Sinne des§ 3 Nr. 62 Sätze 2
gleichsgesetzes abzugsfähigen Teile der Vermögens- bis 4,
abgabe, der Hypothekengewinnabgabe und der Kredit- b) bei Steuerpflichtigen, die während des ganzen Ka-
gewinnabgabe; lenderjahrs
6. Steuerberatungskosten; aa) in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-
cherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufs- von der Versicherungspflicht befreit waren und
ausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der
ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im Kalen-
Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungs-
derjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1 200 Deutsche verhältnisses eine lebenslängliche Versorgung
Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht
oder Weiterbildung außerhalb des Orts untergebracht oder die in der gesetzlichen Rentenversiche-
ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. Die
rung nachzuversichern sind,
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuer-
pflichtigen Aufwendungen für eine Berufsausbildung bb) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-
oder Weiterbildung seines Ehegatten erwachsen und pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausge-
die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 übt und im Zusammenhang damit auf Grund
Satz 1 erfüllen; in diesem Fall können die Beträge von vertraglicher Vereinbarungen Anwartschafts-
900 Deutsche Mark und 1 200 Deutsche Mark für den rechte auf eine Altersversorgung ganz oder teil-
in. der Berufsausbildung oder Weiterbildung befindli- weise ohne eigene Beitragsleistung erworben
chen Ehegatten insgesamt nur einmal abgezogen wer- haben. Als eigene Beitragsleistung gilt auch die
den. Als Aufwendungen für eine Berufsausbildung gel- Minderung eines etwaigen Ausgleichsan-
ten auch Aufwendungen für eine hauswirtschaftliche spruchs nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs
Aus- oder Weiterbildung. Zu den Aufwendungen für durch einen Versorgungsanspruch und die An-
eine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören rechnung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs
nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei nach § 89 b des Handelsgesetzbuchs auf einen
denn, daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die Versorgungsanspruch,
durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des cc) Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 in Ausübung
Satzes 2 entstehen. eines Mandats bezogen haben,
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 713
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese steuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibe-
20 Deutsche Mark übersteigt. trags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 in
Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzu-
(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkar- lässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, des § 10
ten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10b, 33 und 33c sowie die
vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landes- abziehbaren Beträge nach § 33 a insgesamt 1 800 Deut-
finanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anwei- sche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt hat den Frei-
sungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukom- betrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli-
men. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungs- chenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die
akte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahrs
erlassen. Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein
Personen dürfen die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahrs
nicht ändern oder ergänzen.
beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalen-
derjahrs an eingetragen werden.
§ 39 a
(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 in
abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; in
Beträge eingetragen: den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des
Sonderausgaben-Pauschbetrags von 270 Deutsche Mark
1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8),
der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 540 Deutsche
2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinter- Mark. Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die
bliebene (§ 33b), Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden
3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselb- Aufwendungen im Sinne des § 9, des § 1O Abs. 1 Nr. 1,
ständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Werbungs- 1 a, 4 bis 7, der §§ 1Ob, 33 und 33 c sowie der abzieh baren
kosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) übersteigen, Beträge nach § 33a maßgebend. Die nach Satz 1 ermit-
telte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen,
4. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4
wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausge-
bis 7 und des§ 10b, soweit sie den Sonderausgaben-
schrieben worden ist und die Ehegatten keine andere
Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark übersteigen,
Aufteilung beantragen. Für einen Arbeitnehmer, dessen
5. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33c wegen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt,
außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in
6. die Beträge, die nach§ 10e, § 52 Abs. 21 Satz 4 oder demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die
nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge aus-
werden können, sowie der Betrag der negativen Ein- schließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Vor-
künfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei aussetzungen zu ermitteln.
Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7b
(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuer-
oder nach § 14a oder§ 15 des Berlinförderungsgeset;.
karte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungs-
zes ergeben wird; für jedes Kind, für das der Steuer-
grundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenord-
pflichtige Anspruch auf die Steuerermäßigung nach
nung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der
§ 34 f hat, ist auf Antrag ein zusätzlicher Betrag von
Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen
2 400 Deutsche Mark abzuziehen. Der sich hiernach
Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. Ein mit einer
insgesamt ergebende Freibetrag darf außer in den
Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehener
Fällen des§ 14a Abs. 6 des Berlinförderungsgesetzes
schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem
erst nach Fertigstellung oder Anschaffung der Woh-
Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entspro-
nung, für die die Steuerbegünstigung nach§ 10e oder
chen wird.
nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
genommen wird, eingetragen werden. Ein Freibetrag (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von § 153 Abs. 2
wird nicht eingetragen wegen negativer Einkünfte aus der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die Ände-
Vermietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest- rung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Frei-
setzung der Vorauszahlungen 'nach § 37 Abs. 3 betrags zu beantragen, wenn bei dessen Ermittlung
Sätze 6, 7 und 9 nicht zu berücksichtigen sind.
1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraft-
(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Körper- stätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),
behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der
2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
Lohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen einzu-
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),
tragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monats-
freibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibe- 3. Unterhaltsaufwendungen (§ 33 a Abs. 1 und 2) oder
träge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu vertei-
4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für vergleich-
len. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintra-
bare Dienstleistungen (§ 33 a Abs. 3)
gung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommen-
den Freibetrags beantragen. Der Antrag kann nur nach berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im
amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. Novem- laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen-
ber des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohn- dungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer sein
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes. Spenden an eine
Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände,
die zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 20 000 Deut-
Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet sche Mark übersteigt, können nur abgezogen werden,
werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Entnah- wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes im
men. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer Rechenschaftsbericht verzeichnet worden sind.
auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen
oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Perso- § 10c
nen der Steuerklasse I des§ 15 des Erbschaftsteuergeset-
zes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch Sonderausgaben-Pauschbetrag,
Veräußerung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unter- Vorsorge-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
liegen sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des
(1) Für Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1,
§ 34 Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teil-
1 a, 4 bis 7 und des § 10 b wird ein Pauschbetrag von
betriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapitalgesell- 270 Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-
schaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Nachver-
Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere
steuerung auch dann vorzunehmen, wenn in dem in
Aufwendungen nachweist.
Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme nicht vor-
liegt. (2) Für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3)
wird ein Pauschbetrag von 300 Deutsche Mark abgezogen
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entspre-
(Vorsorge-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht
chend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit der
höhere Aufwendungen nachweist.
Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steuer-
begünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung (Ab- (3) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, tritt an
satz 2) für sich zu behandeln ist. die Stelle des Vorsorge-Pauschbetrags nach Absatz 2
eine Vorsorgepauschale. Die Vorsorgepauschale beträgt
(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3
kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der Steu- 1. neun vom Hundert des Arbeitslohns,
erpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals höchstens 2 340 Deutsche Mark, zuzüglich
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb 2. neun vom Hundert des Arbeitslohns,
oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und für die folgenden höchstens 1 170 Deutsche Mark,
sieben Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen
mindestens 300 Deutsche Mark. Bei den in Absatz 5
werden. Nach Ablauf von 20 Veranlagungszeiträumen seit
genannten Arbeitnehmern tritt an die Stelle der Beträge
der erstmaligen Begründung eines Wohnsitzes oder
von 2 340 Deutsche Mark und 1 170 Deutsche Mark
gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses
jeweils der Betrag von 1 000 Deutsche Mark. Die Vorsor-
Gesetzes, frühestens jedoch seit dem 1. Januar 1950, ist
gepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest
die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach den
teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn
Absätzen 1 bis 3 nicht zulässig.
sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. Arbeitslohn
im Sinne dieser Vorschrift ist der um die Freibeträge nach
§ 10 b § 19 Abs. 2 und 3 und den Altersentlastungsbetrag(§ 24a)
Steuerbegünstigte Zwecke verminderte Arbeitslohn.
(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli- (4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
giöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke zur Einkommensteuer gilt folgendes:
und der als besonders förderungswürdig anerkannten 1. Der Betrag von 270 Deutsche Mark des Absatzes 1,
gemeinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt der Betrag von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 und
5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder die Beträge von 2 340 Deutsche Mark, 1 170 Deutsche
2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und Mark, 1 000 Deutsche Mark sowie der Mindestbetrag
der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter von 300 Deutsche Mark des Absatzes 3 sind zu ver-
als Sonderausgaben abzugsfähig. Ausgaben zur Förde- doppeln;
rung staatspolitischer Zwecke können nur insoweit als
2. Absatz 3 ist an Stelle des Absatzes 2 anzuwenden,
Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine
wenn mindestens einer der Ehegatten Arbeitslohn
Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist. Für
bezogen hat;
wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig
anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundert- 3. Absatz 3 Satz 5 ist auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten
satz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Als Ausgabe im gesondert anzuwenden.
Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirt- Nummer 1 gilt mit Ausnahme der Verdoppelung des
schaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistun- Betrags von 300 Deutsche Mark des Absatzes 2 auch,
gen. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwen- wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 6
dung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so zu ermitteln ist.
darf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe der bei der
Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden. In (5) Absatz 3 Satz 3 gilt für Arbeitnehmer, die während
allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der Ausgabe des ganzen oder eines Teils des Kalenderj~hrs
nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschafts- 1. zu den in § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuch-
guts. stabe aa und bb genannten Personen gehören oder
(2) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke 2. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1
sind Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien erhalten oder
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 683
3. Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversiche- folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens
rung erhalten. jeweils 15 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abzie-
hen. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige die Woh-
(6) Beziehen im Fall der Zusammenveranlagung von
nung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums
Ehegatten zur Einkommensteuer beide Ehegatten Arbeits-
nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken
lohn und gehört nur ein Ehegatte zu den in Absatz 5
genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder
genannten Arbeitnehmern, so beträgt die Vorsorgepau-
Wochenendwohnung ist. Eine Nutzung zu eigenen Wohn-
schale abweichend von den Absätzen 3 und 4
zwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen
1 . 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5) des Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu
Ehegatten, der nicht zu dem Personenkreis des Absat- Wohnzwecken überlassen ·werden. Hat der Steuerpflich-
zes 5 gehört, zuzüglich tige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Jahres
2. 18 vom Hundert des Arbeitslohns (Absatz 3 Satz 5) des
der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die
Ehegatten, der zu dem Personenkreis des Absatzes 5
gehört, höchstens 2 000 Deutsche Mark. Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten tre-
ten. Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken
Dabei dürfen die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1 und genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den ent-
3 nicht überschritten werden. Mindestens ist der Betrag sprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie
abzuziehen, der sich nach den Absätzen 3 und 4 ergibt, Sonderausgaben abziehen. Werden Teile der Wohnung
wenn nur der zu dem Personenkreis des Absatzes 5 nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemes-
gehörende Ehegatte Arbeitslohn bezogen hätte. Die Vor- sungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohn-
sorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 ohne Rest zwecken entfallenden Teil zu kürzen. Satz 4 ist nicht
teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden, wenn anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder
sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar ist. einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und
bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
vorliegen.
§ 10 d
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu
Verlustabzug eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweite-
Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der rungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohn-
Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem zwecken genutzten Wohnung.
Betrag von insgesamt 1O Millionen Deutsche Mark wie (3) Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach
Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte des den Absätzen 1 und 2, die er in den ersten drei Jahren des
zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des
Veranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug vierten Jahres des Abzugszeitraums abziehen. Nachträgli-
danach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben che Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis
vom Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veranla- zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom
gungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume,
abzuziehen. Sind für die vorangegangenen Veranlagungs- in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den
zeiträume bereits Steuerbescheide erlassen worden, so Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt
sind sie insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums
gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann, wenn entstanden.
die Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; die
Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjäh- (4) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann
rungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen
dem Verluste nicht ausgeglichen werden. Soweit die nicht Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. Ehegatten, bei
ausgeglichenen Verluste den Betrag von insgesamt denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,
10 Millionen Deutsche Mark übersteigen oder ein Abzug können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für
der nicht ausgeglichenen Verluste nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abzie-
nicht möglich ist, sind diese in den folgenden fünf Veranla- hen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem
gungszeiträumen wie Sonderausgaben vom Gesamtbe- Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegat-
trag der Einkünfte abzuziehen; der Abzug ist nur insoweit ten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der
zulässig, als die Verluste in den vorangegangenen Veran- Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
lagungszeiträumen nicht abgezogen werden konnten. Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen
nach § 7 bin der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des
Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 353) und nach
§ 10 e § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der
jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
Steuerbegünstigung der zu eigenen
11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich. Nutzt der Steuer-
Wohnzwecken genutzten Wohnung pflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-
im eigenen Haus
tumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des
(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungsko- Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er
sten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentums- nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbe-
wohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für träge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne
den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungs- des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen,
grundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den sieben wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, heitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Fest-
in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwek- stellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
ken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes stabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind
gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Woh- entsprechend anzuwenden.
nung. Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das
Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu
kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die
6. Vereinnahmung und Verausgabung
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen
können; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem
Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu
§ 11
eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder ange-
schafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezo-
Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veran- gen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
lagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstob- Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuer-
jekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem pflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich
Sinne des § 7 b Abs. 5 Satz 4 sowie des § 15 Abs. 1 und gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalender-
des § 15 b Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich. jahr bezogen. Für Einnahmen aus nichtselbständiger
Arbeit gilt § 38 a Abs. 1 Sätze 2 und 3. Die Vorschriften
über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 , § 5) bleiben unbe-
(5) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu rührt.
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Ab-
satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in
Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich- dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkeh-
steht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der rende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die
Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 , § 5)
Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer bleiben unberührt.
der Wohnung ausschließlich der Steuerpflichtige und sein
Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzun-
gen des§ 26 Abs. 1 vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2
ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil
entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
weiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes § 12
gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeit-
Soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 7, § 10 b und §§ 33 bis
raums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 wegfallen
33 c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den
und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der
einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Ein-
Wohnung erwirbt.
künfte abgezogen werden
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die
des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesell-
unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des schaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaf- bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder
fung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammen- der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
hängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaf-
fungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungsko- 2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund
sten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwen-
Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Wer- dungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder
bungskosten abgezogen werden könnten, können wie seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte
Sonderausgaben abgezogen werden. Wird eine Wohnung Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese
bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung be-
Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder ruhen;
eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Auf- 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
wendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-
können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und die Entnahmen sind;
Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Woh-
nung. 4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, son-
stige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei
denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen
(7) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-
die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
Aufwendungen nach Absatz 6 Satz 1 gesondert und ein- dienen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 685
8. Die einzelnen Einkunftsarten berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 Deutsche
Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26 b
zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von
a) L a n d - u n d F o r s t w i r t s c h a f t
2 000 Deutsche Mark auf 4 000 Deutsche Mark.
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und
§ 13 forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaft-
lichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Abs. 6 a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen
Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst- den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommen-
wirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-
steuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.
bau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-
Der einzelne Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel dieser
zen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-
Steuer betragen.
nen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte
aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirt- (5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und§ 15 a
schaftsjahr sind entsprechend anzuwenden.
für die ersten 20 Hektar
nicht mehr als 1O Vieheinheiten,
§ 13 a
für die nächsten 1O Hektar
Ermittlung des Gewinns aus Land• und
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
für die nächsten 1O Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheiten, (1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln,
und für die weitere Fläche
wenn
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig 1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vor-
landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehal- schriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmä-
ten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbe- ßig Abschlüsse zu machen, und
darf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als O Deutsche
des Bewertungsgesetzes und die auf Grund des § 122 Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche Mark
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom Senat von Berlin beträgt, und
(West) erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwen-
den. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer 3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regelmä-
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh- ßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder insgesamt
mer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei einem Anteil an
Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Vorausset- den Tierbeständen von mehr als 75 vom Hundert
zungen des§ 51 a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind Schweine und Geflügel erhöht sich die Grenze für die
und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser ersten 15 Hektar auf vier Vieheinheiten je Hektar.
Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forst- Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
wirtschaft gehören; Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe
2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fisch- der Mitteilung endet, durch die-die Finanzbehörde auf den
zucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Abgaben-
und Wanderschäferei; ordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung
des Satzes 1 hingewiesen hat
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer
Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam- (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb
menhang steht; im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander-
folgende Wirtschaftsjahre
4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos-
senschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne 1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn
des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes. für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher geführt
werden und ein Abschluß gemacht wird,
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören
auch 2. durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste
dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der
und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebsein-
dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu
nahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden;
dienen bestimmt ist;
für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 141 der
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, Abgabenordnung unberührt.
wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übli-
che Größe nicht überschreitet. Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch
spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschafts-
(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden jahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann
bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus auf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu vermeh-
ren oder zu vermindern.
1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirtschaft-
2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und
lichen Nutzung des eigenen Betriebs um den Ver-
seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen (Ab-
satz 5), gleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für die
zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu erhö-
3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2), hen. Besteht für die zugepachteten landwirtschaftlichen
4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers Flächen kein besonderer Vergleichswert, so ist die
(Absatz 7), Erhöhung nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei
der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb beim
5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Ge- Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung
winnen. zugrunde gelegt worden ist.
Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6 3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt-
Satz 1 , Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, die schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern,
Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die der auf die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen
Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewertung entfällt.
nicht berücksichtigt sind.
4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher
(4) Als Grundbetrag ist Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und
a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark der forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe,
sechste Teil, Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver-
pachtet, so sind deren Werte oder deren nach entspre-
b) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche Mark chender Anwendung der Nummern 2 und 3 ermittelte
der fünfte Teil Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2 genannten
des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den fol- Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschafts-
genden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln: güter im Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im
Fall der Verpachtung von ihnen abzuziehen.
1. Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewie- 5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen und
sene Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten Art
einschließlich der dazugehörenden Abschläge und eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung nach
Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes, jedoch § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen
ohne Sonderkulturen. Zum Ausgangswert gehören fer- zugerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet
ner die im maßgebenden Einheitswert des Betriebs der worden sind, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich
Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hektarwerte nach den Vorschriften über die Bewertung des land-
des Geringstlandes und die Vergleichswerte der Son- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde.
derkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der gärtneri- Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen, der
schen Nutzung und der sonstigen land- und forstwirt- bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb
schaftlichen Nutzung einschließlich der zu diesen Nut- beim Vergleichswert der jeweiligen Nutzung zugrunde
zungen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge gelegt worden ist oder zugrunde zu legen wäre.
und Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes
(5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgenden
sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und
Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
des Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nut-
zungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach den Vor- 1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für
schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers und
zuzüglich oder abzüglich des sich nach Nummer 4 der im Betrieb beschäftigten Angehörigen (§ 15 Ab-
ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche Mark gabenordnung) bei einem Ausgangswert nach Ab-
nicht übersteigen. Maßgebend ist grundsätzlich der satz 4
Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt
aa) bis 8 000 Deutsche Mark
festgestellt worden ist, der vor dem Beginn des Wirt-
je 8 000 Deutsche Mark,
schaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirtschafts-
jahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln bb) über 8 000 Deutsche Mark
ist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung bis 12 000 Deutsche Mark
die Umstände, die zu der Fortschreibung oder Nach- je 1 0 000 Deutsche Mark,
feststellung geführt haben, bereits vor oder mit Beginn cc) über 12 000 Deutsche Mark
des Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das der Fortschrei- bis 25 000 Deutsche Mark
bungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt fällt, so ist der je 12 000 Deutsche Mark,
fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert dd) über 25 000 Deutsche Mark
bereits für die Gewinnermittlung dieses Wirtschafts- je 14 000 Deutsche Mark,
jahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351
b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-
Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein
gangswerts nach Absatz 4.
Zugang oder Abgang von Flächen der landwirtschaft-
lichen Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des 2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und über
§ 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort- 65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehörigen, die
schreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver- zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15., nicht aber das
gleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die 18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert der
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 687
Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Nummer 1 Buch- chend, daß der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu
stabe a genannten Betrags anzusetzen. gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1
3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Perso-
gewährt wird.
nen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der
§ 14 a
körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgebenden Vergünstigungen bei der Veräußerung
Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt ent- bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
sprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für
(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni
Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abgeschlossen
1970 und vor dem 1. Januar 1992 seinen land- und forst-
sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeitslei-
stung. wirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf Antrag der
Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Ein-
4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die den kommensteuer herangezogen, als er den Betrag von
Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haushalt voll 90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
beköstigte und untergebrachte Person um 20 vom Hun-
1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende
dert.
Wirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des Betriebs
5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
der Angehörigen kann höchstens für die nach Art und
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2
Größe des Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeits-
Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum
kräften angesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte Voll-
der Veräußerung vorangegangenen beiden Veranla-
arbeitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer
gungszeiträumen jeweils den Betrag von 24 000 Deut-
Beschäftigung auf die angemessene Zahl der Arbeits- sche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegatten, die
kräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen höchstens 0,07
nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der Maß-
Vollarbeitskräfte berücksichtigt werden. gabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten zusammen
(6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die jeweils 48 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 entfal- Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1
lenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenommene maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind
Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den Einkünften bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine
aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend, der
sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Wirtschaftswert
(7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-
ergeben würde.
bers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert beson-
ders ausgewiesenen Wohnungswerts anzusetzen. Im Fall (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Abs. 1
der Zupachtung eines Wohngebäudes können die hierauf steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirt-
entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe von einem Acht- schaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem
zehntel des Wohnungswerts abgezogen werden. dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert wer-
den. In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazuge-
(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Absätzen
hörigen Grund und Boden als entnommen. Der Entnahme-
4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt 3 000
gewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf die Wohnung
Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen Grund und
1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtnerischer Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im Anschluß an
Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nut- die Veräußerung des Betriebs die Wohnung mindestens
zung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie Geringstland, zwei Jahre selbst bewohnt und in dieser Zeit nicht veräu-
wenn die hierfür nach den Vorschriften des Bewer- ßert.
tungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüg-
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs,
lich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 ergebenden Werte
wenn
2 000 Deutsche Mark übersteigen,
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
2. forstwirtschaftlicher Nutzung,
2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-
3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus- lichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung
gangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt worden abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der
sind, nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.
4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
Boden; hierbei sind§ 4 Abs. 3 sowie§ 55 entsprechend
anzuwenden. (4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach
dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 1992 Teile
des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehö-
§ 14
renden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräuße-
Veräußerung des Betriebs rung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag
nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehö-
den Betrag von 120 000 Deutsche Mark übersteigt. Satz 1
ren auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land-
ist nur anzuwenden, wenn
oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder
eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen 1. der Steuerpflichtige
Betriebsvermögen erzielt werden. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-
Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entspre- rungskosten oder den entnommenen Grund und
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Veräu- schaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus
ßerung oder Entnahme in sachlichem Zusammen- Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,
hang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Neben-
Abfindung weichender Erben verwendet betriebe sind;
oder 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
b) Grund und Boden, den er zur Abfindung als wei- Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und
chender Erbe im Wege der Erbfolge erhalten hat, einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter
entnimmt und als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und
die Vergütuhgen, die der Gesellschafter von der
2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-
Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-
sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder
schaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla-
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat;
gungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vor-
angegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-
24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehe- schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
gatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen veranlagt soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen,
werden, erhöht sich der Betrag von 24 000 Deutsche und die Vergütungen, die der persönlich haftende
Mark auf 48 000 Deutsche Mark. Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit
Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von
der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgü-
weichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die tern bezogen hat.
Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als
Eigentümer des Betriebs vorgenommen wird. Weichender nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden.
Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Eigentümers eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetz- (2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der
licher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich
Betriebs berufen ist. als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder
(5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezem- als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als
ber 1985 und vor dem 1. Januar 1989 Teile des zu einem Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selb-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund ständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung
und Bodens, so wird der bei der Veräußerung entstehende verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist
Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb
herangezogen, als er den Betrag von 90 000 Deutsche liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben
Mark übersteigt, wenn sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht
1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach nur ein Nebenzweck ist.
Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schul-
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit
den verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaft-
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
lichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985
bestanden haben, und 1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-
gesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft,
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 2 erfüllt sind.
wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des
Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deutsche Mark wird Absatzes 1 Nr. 1 ausübt,
für alle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt
nur einmal gewährt. 2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und bei der aus-
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs- schließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften
preis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese
zu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur
so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte
Veräußerung oder Entnahme steuerfrei. Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft als persönlich haftender Gesell-
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung schafter an einer anderen Personengesellschaft betei-
sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem ligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser
1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt worden Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die
sind, anzurechnen. gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapi-
talgesellschaft gleich.
b) Gewerbebetrieb
(4) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerbli-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2)
cher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Ein-
§ 15 kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 10 d abgezogen werden. Die Verluste mindern
jedoch nach Maßgabe des § 1O d die Gewinne, die der
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Steuerpflichtige in vorangegangenen und in späteren Wirt-
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehö- schaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerbli-
ren auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirt- cher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 689
§ 15 a genen Wirtschaftsjahrs sich verändert hat. Die gesonder-
ten Feststellungen nach Satz 1 können mit der gesonder-
Verluste bei beschränkter Haftung
ten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuer-
(1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil pflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte
am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit verbunden werden. In diesen Fällen sind die gesonderten
anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünf- Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich
ten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, durchzuführen.
soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1, 2 und 4
entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach
sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unterneh-
§ 10 d abgezogen werden. Hattet der Kommanditist am
mer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten ver-
Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund
des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so können gleichbar ist, insbesondere für
abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis 1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne
zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille
eingetragene Einlage des Kommanditisten seine gelei- Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
stete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezo- anzusehen ist,
gen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapi-
2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürger-
talkonto entsteht oder sich erhöht. Satz 2 ist nur anzuwen-
lichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als
den, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit
Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung
die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-
nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf
den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag
Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen
ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahr-
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
scheinlich ist.
3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer
oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung
dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang
seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzu- mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines
rechnen sind.
stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inan-
(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditi- spruchnahme des Gesellschafters für Schulden in
sten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlage- Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausge-
minderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen schlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbe-
eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung triebs unwahrscheinlich ist,
besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag 4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-
der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. Der nach gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,
Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-
am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, schaftsgütern zu tilgen sind,
der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den
zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- 5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des
oder abzugsfähig gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unter-
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminde- nehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die per-
rung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung sönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkei-
und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verlu- ten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen
ste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für
gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haf- Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des
tungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen;
Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzu- § 16
rechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kom-
Veräußerung des Betriebs
manditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in
späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs- 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs;
fähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die als Teil betrieb gilt auch die Beteiligung an einer Kapital-
nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach gesellschaft, wenn die Beteiligung das gesamte Nenn-
Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer kapital der Gesellschaft oder alle Kuxe der bergrecht-
Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von lichen Gewerkschaft umfaßt;
dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt-
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer
schaftsjahrs auszugehen. Zuständig für den Erlaß des
(Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15
Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststel-
Abs. 1 Nr. 2);
lung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zustän-
dige Finanzamt. Der Feststellungsbescheid kann nur inso- 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters
weit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1
gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegan- Nr. 3).
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist steigt. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unent-
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des
der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö- Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers
gens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben
Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der hat.
Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den
Zeitpunkt der Veräußerung nach§ 4 Abs. 1 oder nach§ 5 (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer
zu ermitteln. nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 Deut-
sche Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbe- Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt
betriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs Teil von 80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem veräu-
veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. ßerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der
gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,
Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Perso- wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr
nen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird, soweit die
gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In
der Auseinandersetzung erhalten hat. diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert
des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahl-
(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer ten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen, soweit
nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung des es nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen
ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark und bei aus Kapitalvermögen gehört.
der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am
Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 30 000
Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich c) Se I b s t ä n d i g e Arbeit
um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn bei der (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 100 000 Deut-
sche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs § 18
oder eines Anteils am Betriebsvermögen den entspre-
chenden Teil von 100 000 Deutsche Mark übersteigt. An (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
die Stelle der Beträge von 30 000 Deutsche Mark tritt
1. Einkünfte aus freiberuflicherTätigkeit. Zu der freiberufli-
jeweils der Betrag von 120 000 Deutsche Mark und an die
chen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wis-
Stelle der Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils der
senschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unter-
Betrag von 300 000 Deutsche Mark, wenn der Steuer-
, richtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige
pflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder
Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechts-
wegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbe-
anwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsinge-
betrieb veräußert oder aufgibt.
nieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-
§ 17 und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilprakti-
bei wesentlicher Beteiligung ker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bild-
berichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich
Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf
beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeit- Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-
raums veräußerten Anteile 1 vom Hundert des Kapitals der antwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorüber-
Gesellschaft übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesell- gehender Verhinderung steht der Annahme einer lei-
schaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit tenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht ent-
beschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche gegen;
Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligun-
gen. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer 3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Ver-
den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor gütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für
der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Auf-
entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, sichtsratsmitglied.
aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nachein-
ander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflich-
Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesent- tig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit
lich beteiligt war. handelt.
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-
der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über- gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 691
eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbstän- (4) Vom Arbeitslohn ist außerdem ein Betrag von
digen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und 480 Deutsche Mark im Kalenderjahr abzuziehen (Arbeit-
Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. nehmer-Freibetrag).
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens werden 5 vom (5) Die Freibeträge nach den Absätzen 3 und 4 dürfen
Hundert der Einnahmen aus freier Berufstätigkeit, höch- zusammen nur bis zur Höhe des um einen etwaigen
stens jedoch 1 200 Deutsche Mark jährlich, abgesetzt, Freibetrag nach Absatz 2 gekürzten Arbeitslohns abgezo-
wenn die Einkünfte aus der freien Berufstätigkeit die ande- gen werden.
ren Einkünfte überwiegen.
§ 19 a
(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 15 a
sind entsprechend anzuwenden. Überlassung von Vermögensbeteiligungen
an Arbeitnehmer
d) N i c h t s e I b s t ä n d i g e A r b e i t (1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwär-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4) tigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Kapi-
talbeteiligungen oder Darlehnsforderungen (Vermögens-
beteiligungen) nach Absatz 3, so ist der Vorteil steuerfrei,
§ 19 soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbe-
teiligung (Absatz 8) ist und insgesamt 500 Deutsche Mark
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ge- im Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung ist die
hören Vereinbarung, daß Vermögensbeteiligungen im Sinne des
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 unverzüglich nach ihrer Überlas-
andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung sung bis zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperr-
im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; frist) festgelegt werden und über Vermögensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 bis zum Ablauf der Sperrfrist
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in
und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst- anderer Weise verfügt wird.
leistungen.
(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalender-
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einma- jahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung
lige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie erhalten hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist über eine
besteht. Vermögensbeteiligung verfügt oder die Festlegung einer
Vermögensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachver-
(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe
steuerung durchzuführen. Für die nachzufordernde Lohn-
von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch
steuer haftet der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut bis zu
insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark im Veran-
der sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 4
lag ungszeitrau m, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag).
ergebenden Höhe, wenn die in der Rechtsverordnung
Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus frühe-
nach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten verletzt
ren Dienstleistungen, die
werden. Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn die
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhalts- Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeitnehmer
beitrag oder als gleichartiger Bezug das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpa-
a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender pier-Emittenten angenommen hat, weil Wertpapiere dem
gesetzlicher Vorschriften, Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den
Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind oder weil
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körper- die Vermögensbeteiligung im Sinne des Absatzes 3 ohne
schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden ist. Eine
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von vorzeitige Verfügung oder Aufhebung der Festlegung ist
Körperschaften unschädlich, wenn
oder
1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters- getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-
grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als gensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfähig
Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, die geworden ist oder
wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, 2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-
gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der gung, aber vor der vorzeitigen Verfügung oder der
Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er vorzeitigen Aufhebung der Festlegung geheiratet hat
Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr vollendet und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder der
hat. vorzeitigen Aufhebung der Festlegung mindestens
zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind
(3) Vom Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer in der Zeit
vom 8. November bis 31. Dezember aus seinem ersten oder
Dienstverhältnis zufließt, ist ein Betrag von 600 Deutsche 3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-
Mark abzuziehen (Weihnachts-Freibetrag). Bei einer Ver- gung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
anlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer- mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden
Jahresausgleich ist der Weihnachts-Freibetrag auch zu hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder
berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer in der genannten der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung noch
Zeit keinen Arbeitslohn bezogen hat. besteht oder
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil ,f
4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften nach Auf-
ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über legung des Sondervermögens maßgebend,
Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern
5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermö-
abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi-
gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
schen Gemeinschaften ist, nach Erhalt der Vermögens-
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-
beteiligung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
gegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbe-
Dauer verlassen hat oder
richt für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des
5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili- Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und der
gung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine stillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sonder-
Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgaben- vermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem
ordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist, aufgenommen Sondervermögen befindlichen Wertpapiere und stillen
hat oder Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
Beteiligungs-Sondervermögen ist für das erste und
6. Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht
Nr. 1 bis 6, die auf Grund eines Sparvertrags über oder die erste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1
Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen im Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-
Sinne des § 5 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungs- ten nach Auflegung des Sondervermögens maßge-
gesetzes erworben worden sind, vor Ablauf der Sperr- bend,
frist unter Wiederverwendung des Erlöses zum Erwerb
von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 6. Anteilscheine an einem ausländischem Recht unter-
Nr. 1 bis 6 veräußert werden; § 5 Abs. 4 des Fünften stehenden Vermögen aus Wertpapieren, das nach
Vermögensbildungsgesetzes ist entsprechend anzu- dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist,
wenden. wenn die Anteilscheine nach dem Gesetz über den
Vertrieb. ausländischer Investmentanteile und über die
(3) Vermögensbeteiligungen sind Bes1euerung der Erträge. aus ausländischen Invest-
mentanteilen im Wege des öffentlichen Anbietens, der
1 . Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen
öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise vertrie-
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-
ben werden dürfen und nach dem gemäß § 4 Abs. 1
ses Gesetzes ausgegeben werden oder die an einer
Nr. 1 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer
deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum
Investmentanteile und über die Besteuerung der Er-
geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten
träge aus ausländischen Investmentanteilen veröf-
Freiverkehr einbezogen sind; Aktien eines Unterneh-
fentlichten Rechenschaftsbericht für das vorletzte Ge-
mens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengeset-
schäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteil-
zes als herrschendes Unternehmen mit dem Unter-
scheins der Wert der Aktien in diesem Vermögen 70
nehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen Ak-
vom Hundert des Werts der in diesem Vermögen
tien gleich, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden,
befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet,
2. Kuxe, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, 7. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz
die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben wer- setzes,
den, wenn im Fall von Namensschuldverschreibungen
des Arbeitgebers auf dessen Kosten die Ansprüche 8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer Ge-
des Arbeitnehmers aus der Schuldverschreibung sellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Ge-
durch ein Kreditinstitut verbürgt oder durch ein Versi- schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
cherungsunternehmen privatrechtlich gesichert sind 9. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des
und das Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh- § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unterneh-
men im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Ge- men mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
schäftsbetrieb befugt ist, dieses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als
3. Genußscheine, die von Unternehmen mit Sitz und Mitunternehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 anzu-
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset- sehen ist,
zes als Wertpapiere ausgegeben werden und mit de- 10. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn
nen das Recht am Gewinn eines Unternehmens ver- auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers
bunden ist, wenn der Arbeitnehmer nicht als Mitunter- aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinstitut ver-
nehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist, bürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen pri-
4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, vatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder
die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Ge- Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich die-
setzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben ses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist; eine
werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht für Darlehnsforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz
das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge-
des Anteilscheins der Wert der Aktien im Wertpapier- setzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengeset-
zes als herrschendes Unternehmen mit dem Unter-
Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts der in
diesem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere nehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einer
Darlehnsforderung gegen den Arbeitgeber gleich,
nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Wertpapier-
Sondervermögen ist für das erste und zweite Ge- 11. Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit
schäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder die Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
erste Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 693
Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im
als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten
anzusehen ist und über die Genußrechte keine Ge- Markt zugelassen -oder in den geregelten Freiverkehr ein-
nußscheine nach Nummer 3 ausgegeben werden; ein bezogen sind. Sind am Tag der Überlassung von Vermö-
Genußrecht an einem Unternehmen mit Sitz und Ge- gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3
schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mehr als neun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung
das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als über die Überlassung vergangen, so tritt an die Stelle des
herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen Tages der Beschlußfassung über die Überlassung im
des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem Genuß- Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. Der Wert
recht am Unternehmen des Arbeitgebers gleich. von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3
Nr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Über-
(4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen lassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligungen
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, in denen neben der im Sinne des Absatzes 3 Nr. 7, 9, 10 und 11 wird mit dem
gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umstände
Mindestverzinsung zugesagt ist, ist nach Absatz 1 begün- einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Vermö-
stigt, wenn gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 8 sind mit
1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung
erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes
werde im Regeltall die Hälfte der Gesamtverzinsung festzustellen ist oder war.
nicht überschreiten, oder
(9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-
2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit- sen werden über
punkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung
1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach
die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert-
papiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und die Art der Festlegung,
der Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalen- 2. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeige-
dermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat pflichten zum Zweck der Sicherung der Nachversteue-
der Ausgabe vorausgeht. rung,
(5) Die Überlassung von Genußscheinen im Sinne des 3. die vorläufige Nachversteuerung im laufe des Kalen-
Absatzes 3 Nr. 3 und von Genußrechten im Sinne des derjahrs einer schädlichen Verfügung oder Aufhebung
Absatzes 3 Nr. 11 ist nach Absatz 1 begünstigt, wenn eine der Festlegung mit einem Pauschsteuersatz,
Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben 4. das Verfahren bei der abschließenden Nachversteue-
dem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindest- rung nach Ablauf des Kalenderjahrs einer schädlichen
verzinsung zugesagt, gilt Absatz 4 entsprechend. Verfügung oder Aufhebung der Festlegung.
(6) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach
Absatz 3 Nr. 3, 9 bis 11 bei einer Genossenschaft mit Sitz e) Kapitalvermögen
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
stehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut nach § 20
des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge- § 20
nossenschaften nicht entgegen.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
(7) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 Nr. 10
in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitgeber sich 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige
hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer anstelle der Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, mit denen
Darlehnsforderung eine andere gleichwertige Vermögens- das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer
beteiligung nach Absatz 3 zuwendet; sofern der Arbeitneh- Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an
mer dies verlangt, sind dabei mindestens zwei verschie- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs-
dene Formen der Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolonialgesell-
Nr. 1 bis 9 und 11, von denen mindestens eine keine schaften und an bergbautreibenden Vereinigungen, die
Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers die Rechte einer juristischen Person haben. Die
ist, zur Auswahl anzubieten. Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie
aus Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichti-
(8) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine gen Körperschaft stammen, für die Eigenkapital im
Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Vermö- Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuerge-
gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 setzes als verwendet gilt;
überlassen, die am Tag der Beschlußfassung über die
Überlassung an einer deutschen .Börse zum amtlichen 2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder
Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrig- nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Kör-
sten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten perschaften oder Personenvereinigungen im Sinne der
Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für Ausschüttun-
Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr
als neun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über gen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 des
Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt und die
die Überlassung vergangen sind. Liegt am Tag der
Bezüge nicht zu den Einnahmen im Sinne der Num-
Beschlußfassung über die Überlassung eine Notierung
mer 1 gehören. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend;
nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit
dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im 3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach
amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 den §§ 36 b bis 36 e dieses Gesetzes oder nach § 52
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
des Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Kör- Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-
perschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu vergü- men aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprü-
tende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen des chen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der Nummer 2,
§ 36e dieses Gesetzes und des§ 52 des Körperschaft- wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldver-
steuergesetzes als zusammen mit den Einnahmen im schreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft
Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absatzes 2 sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprü-
Nr. 2 Buchstabe a bezogen; chen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge- Schuldbuch eingetragen sind.
werbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen (3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2
Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter oder bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst-
Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. Auf wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit
Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie
Betriebs ist § 15a sinngemäß anzuwenden; diesen Einkünften zuzurechnen.
5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Ren-
ten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-
Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von
anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest 300 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehe-
entfällt; gatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemein-
samer Sparer-Freibetrag von 600 Deutsche Mark gewährt.
6. außerrechnung'Smäßige und rechnungsmäßige Zinsen Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftser-
aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versi- mittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen;
cherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitaler-
sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im . träge eines Ehegatten niedriger als 300 Deutsche Mark, so
Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Bei- ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um
trägen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses
Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuzie-
Jahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt werden. hen. Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-
Die Sätze 1 und 2 sind auf Kapitalerträge aus fondsge- Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um die Wer-
bundenen Lebensversicherungen entsprechend anzu- bungskosten geminderten Kapitalerträge.
wenden;
7. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
z. B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten, f) Vermietung und Verpachtung
aus Darlehen und Anleihen; (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein-
schließlich der Schatzwechsel. § 21
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
auch
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbe-
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in weglichem Vermögen, insbesondere von Grundstük-
Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren ken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein
Stelle gewährt werden; Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den
2. Einnahmen aus der Veräußerung Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin-
durch den Anteilseigner, nungsrecht);
b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuldver- 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
schreibung, Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Be-
wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile oder triebsvermögen;
Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Ab-
Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künst-
gabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im
lerischen und gewerblichen Urheberrechten, von
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen sind. Sind
gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten
einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnah-
und Gefällen;
men im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurech-
nen, so gilt er als Anteilseigner; 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen, zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mit- Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind
veräußert werden und das Entgelt für die auf den und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum
Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei- beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
bung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungs- § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.
zeitraums (Stückzinsen) besonders in Rechnung
gestellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiterveräuße- (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
rung der Zinsscheine vom Erwerber der Zinsscheine gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
vereinnahmten Zinsen sind um das Entgelt für den Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen
Erwerb der Zinsscheine zu kürzen. ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 695
einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gär- 1982 gestellt worden ist und das vom Steuerpflichtigen vor
ten. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Woh- dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden
nung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der ist, können die mit der Nutzung des Grunds~ücks zu Wohn-
ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung zwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden
in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzu- Schuldzinsen im Jahr der Herstellung oder Anschaffung
teilen. und in den beiden folgenden Kalenderjahren über die
Höhe des Grundbetrags hinaus bis zur Höhe von jeweils
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten 10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3 Nr. 1
Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurech- gekürzten Grundbetrag abgesetzt werden. Soweit der
nen, soweit sie zu diesen gehören. Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im
Erstjahr in Anspruch genommen werden kann, kann er in
§ 21 a dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung
folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Vorausset-
Pauschalierung des Nutzungswerts
zung für die Anwendung des Satzes 1 im Falle der
der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
Anschaffung ist, daß der Steuerpflichtige aas Haus bis
(1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.
Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird der Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für
Nutzungswert (§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheitswerts das der Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und
des Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei einer Woh- bei dem mit den Bauarbeiten nach dem 30. September
nung in einem eigenem Haus, das kein Einfamilienhaus 1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für
ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Schuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Ausbau-
in dem eigenen Haus mindestens eine Wohnung oder eine ten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des
anderen als Wohnzwecken dienende Einheit von Räumen Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erweite-
1 . zur dauernden Nutzung vermietet hat oder rung nach dem 30. September 1982 begonnen worden ist
2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1 . Januar
Anschaffung des Hauses, nach Beendigung einer Ver- 1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf
mietung oder nach Beendigung der Selbstnutzung zur Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-
dauernden Nutzung vermietet oder rechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn bei
einem Haus im Sinne des Absatzes 1 Schuldzinsen nach
3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt
Satz 1 oder 5 abgezogen worden sind.
oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt und der
zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte (5) Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerbli-
Teil des Hauses mindestens 331/3 vom Hundert der chen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grundstück
gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt. teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich überlassen und
Als Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hundert liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3
des maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks anzu- nicht vor, so vermindert sich der maßgebende Einheitswert
setzen. liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Verhältnis
nicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so ist nur der der Nutzflächen auf den gewerblich oder beruflich genutz-
Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf die .vollen ten Teil des Grundstücks entfällt. Dasselbe gilt, wenn Teile
Kalendermonate entfällt, in denen diese Voraussetzungen des Einfamilienhauses oder Teile einer Wohnung in einem
vorliegen. anderen Haus vermietet sind und die Einnahmen hieraus
das Dreifache des anteilig auf die vermieteten Teile entfal-
(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten Fest- lenden Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche
steilungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- Mark im Kalenderjahr, übersteigen.
oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor dem Beginn des
Kalenderjahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalender- (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die
jahrs zusammenfällt, für das der Nutzungswert zu ermitteln gesamte Fläche des Grundstücks größer als das Zwanzig-
ist. Ist das Einfamilienhaus oder das andere Haus erst fache der bebauten Grundfläche ist; in diesem Fall ist
innerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, für das jedoch mindestens der Nutzungswert anzusetzen, der sich
der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Einheitswert nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde, wenn die
maßgebend, der zuerst für das Einfamilienhaus oder das gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer als das
andere Haus festgestellt wird. Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.
(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt werden: (7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-
1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken wenden,
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuld-
1 . bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
zinsen bis zur Höhe des Grundbetrags;
30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbsfäl-
2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus len auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechtswirk-
oder dem anderen Haus in Anspruch genommen wer- sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
den, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der Num- sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder
mer 1 ; Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5
dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt werden. 2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge
erworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger
(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1 , für das der für dieses Gebäude die Voraussetzungen der Num-
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. September mer 1 vorlagen.
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
An Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bestel-
lung, wenn diese nachweislich vor der Stellung des Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags- Bei Beginn Ertrags-
der Rente anteil der Rente anteil der Rente anteil
Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. Im Fall der vollendetes vollendetes
vollendetes
Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerkleinsied- Lebensjahr LebensJahr Lebensjahr
lungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem des Renten- in des Renten- in des Renten- in
berechtigten V. H. berechtigten V. H. berechtigten V. H.
31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981 gestellt
worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn
die Gebäude vor dem 1 . Juli 1983 angeschafft worden 0 bis 2 72 42 48 66 23
sind. Im Fall des Umbaus eines Einfamilienhauses zu einer 3 bis 5 71 43 bis 44 47 67 22
anderen Gebäudeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwen- 6 bis 8 70 45 46 68 21
den, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbauarbeiten 9 bis 10 69 46 45 69 20
begonnen oder der für den Umbau erforderliche Antrag auf 11 bis 12 68 47 44 70 19
Baugenehmigung gestellt worden ist. An die Stelle des 13 bis 14 67 48 43 71 18
Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn 15 bis 16 66 49 42 72 17
diese baurechtlich ausreicht. 17 bis 18 65 50 41 73 16
19 bis 20 64 51 39 74 15
21 bis 22 63 52 38 75 14
23 bis 24 62 53 37 76 bis 77 13
25 bis 26 61 54 36 78 12
g) Sonstige Einkünfte
27 60 55 35 79 11
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7) 28 bis 29 59 56 34 80 10
30 58 57 33 81 bis 82 9
31 bis 32 57 58 32 83 8
§ 22 33 56 59 31 84 bis 85 7
34 55 60 29 86 bis 87 6
Arten der sonstigen Einkünfte 35 54 61 28 88 bis 89 5
Sonstige Einkünfte sind 36 bis 37 53 62 27 90 bis 91 4
38 52 63 26 92 bis 93 3
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie 39 51 64 25 94 bis 96 2
nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten 40 50 65 24 ab 97 1
Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig 41 49
oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts-
pflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Per-
son gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzu- Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor
rechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommen- dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,
steuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuer- und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit
pflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen zuzu- mehrerer Personen oder einer anderen Person als
rechnen des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichti- renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,
gen, von der Körperschaftsteuer befreiten Körper- wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmas- b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen,
se außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord- 1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach
nung gewährt werden, und § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden
b) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über die können;
Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stel- 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des
le von Familienfideikommissen getreten sind, in der § 23;
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen
611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den
Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4
auch gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlun-
gen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen
stände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuer-
Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten
pflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark im
sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesam-
Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Wer-
te Dauer des Rentenbezugs der Unterschied zwi-
bungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende
schen dem Jahresbetrag der Rente und dem Be-
Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgegli-
trag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapi-
chen werden; er darf auch nicht nach§ 10d abgezogen
talwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit
werden;
ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit
zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts (Er- 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kran-
tragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu kenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Sterbe-
entnehmen: gelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge,
die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des
Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 697
Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze h) Gemeinsame Vorschriften
der Länder gezahlt werden. Werden zur Abgeltung des
durch das Mandat veranlaßten Aufwandes Aufwands- § 24
entschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das
Mandat veranlaßten Aufwendungen nicht als Wer- Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören
bungskosten abgezogen werden. Wahlkampfkosten auch
zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Euro- 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
päischen Parlament oder im Parlament eines Landes
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnah-
dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
men oder
Es gelten entsprechend
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,
a) für Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer
§ 3 Nr. 62 Satz 1, Anwartschaft auf eine solche;
b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim zusam- c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach
mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von § 89 b des Handelsgesetzbuchs;
§ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch-
stens ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark im Ver- 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des
anlagungszeitraum steuerfrei, § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechts-
verhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und zwar
c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt
auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechts-
wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Abs. 3.
nachfolger zufließen;
§ 23 3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von
Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf
Spekulationsgeschäfte
solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigun-
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind gen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken
für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwi-
schen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
§ 24 a
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-
ten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke un- Altersentlastungsbetrag
terliegen (z. 8. Erbbaurecht, Mineralgewinnungs-
Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hun-
recht), nicht mehr als zwei Jahfe,
dert des Arbeitslohns und der positiven Summe der Ein-
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei künfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind,
Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate; höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3 000 Deut-
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung sche Mark im Kalenderjahr. Versorgungsbezüge im Sinne
der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb. des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräuße- § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung
rung von des Betrags außer Betracht. Der Alte·rsentlastungsbetrag
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuldnern, wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn
die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen
haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der festen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Im Fall der Zusam-
Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschafts- menveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer
anteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert
die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung des anzuwenden.
Schuldners richtet, eingeräumt ist oder daß sie von
dem Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden § 24 b
sind;
Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches
Schuldbuch eingetragen sind. (1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1990 finan-
zielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirt- Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes erhalten
schaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften und bei denen die finanziellen Hilfen zu den Betriebsein-
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen ist. nahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
oder selbständiger Arbeit gehören, wird ein Ausbildungs-
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist platz-Abzugsbetrag in Höhe der finanziellen Hilfen
der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einer-
gewährt. Dies gilt auch für Zuwendungen aus öffentlichen
seits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Mitteln, die dazu bestimmt sind, zusätzliche Ausbildungs-
den Werbungskosten andererseits. Gewinne aus Spekula-
plätze bereitzustellen.
tionsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der aus Spekula-
tionsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im Sinne
weniger als 1 000 Deutsche Mark betragen hat. Verluste des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mitunterneh-
aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des mer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe des Teils
Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen der finanziellen Hilfe gewährt, der dem Verhältnis des
Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen Gewinnanteils des Mitunternehmers einschließlich der
nicht nach § 10d abgezogen werden. Vergütungen zum Gewinn der Gesellschaft entspricht. Der
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und die Anteile der Mitun- § 26 a
ternehmer am Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag sind Getrennte Veranlagung von Ehegatten
gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).
(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in
§ 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von
III. Veranlagung ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines
Ehegatten sind nicht allein desha1b zum Teil dem anderen
Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der
§ 25 Einkünfte mitgewirkt hat.
Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
(2) Sonderausgaben (§§ 10 und 10b) und außerge-
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalen- wöhnliche Belastungen(§§ 33 bis 33c) werden, soweit sie
derjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen die Summe der bei der Veranlagung jedes Ehegatten in
veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranla- Betracht kommenden, Pauschbeträge oder Pauschalen
gungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach den §§ 46 (§ 10c) übersteigen, bis zur Höhe der bei einer Zusam-
und 46 a eine Veranlagung unterbleibt. menveranlagung der Ehegatten in Betracht kommenden
Höchstbeträge je zur Hälfte bei der Veranlagung der Ehe-
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Veran- gatten abgezogen, wenn nicht die Ehegatten gemeinsam
lagungszeitraums bestanden, so wird das während der eine andere Aufteilung beantragen. Sonderausgaben im
Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 können· nur bei der Veranla-
gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung bei Wegfall gung des Ehegatten abgezogen werden, der sie geleistet
der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden. hat. Die nach § 33 b Abs. 5 übertragbaren Pauschbeträge
(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veran- stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie wer-
lagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzu- den jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt. Die nach § 34 f
geben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveran- zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in
lagung(§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklä- dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach
rung abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die getrennte § 7 b oder Abzugsbeträge nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder
Veranlagung (§ 26 a) oder wählen beide Ehegatten die nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum nehmen.
der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine (3) Die Anwendung der§§ 10a und 10d für den Fall des
Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Steuerpflich- Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusam-
tige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu menveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur
unterschreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuerer- getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht
klärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unter- entnommene Gew•nne oder nicht ausgeglichene Verluste
schreiben. vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 26
§ 26 b
Veranlagung von Ehegatten
Zusammenveranlagung von Ehegatten
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammen-
bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranla-
gerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und,
gungszeitraums vorgelegen haben oder im laufe des Ver-
soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten
anlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen
sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
getrennter Veranlagung (§ 26 a) und Zusammenveranla-
gung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der
Eheschließung können sie statt dessen die besondere § 26c
Veranlagung nach § 26c wählen. Eine Ehe, die im laufe Besondere Veranlagung
des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für für den Veranlagungszeitraum
die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Eheschließung
der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wie-
der geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten (1) Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungs-
die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfails vorliegen. zeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behan-
delt, als ob sie unverheiratet wären. § 12 Nr. 2 und § 33c
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Abs. 2 bleiben unberührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß.
Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten wer-
den zusammen veranlagt oder- für den Veranlagungszeit- (2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren
raum der Eheschließung - nach § 26 c veranlagt, wenn nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranla-
beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen. gende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums
Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des§ 32a
sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu- Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
geben.
(3) Für die Anwendung des § 32 Abs.-7 bleiben Kinder
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärun- unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32
gen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegat- Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der
ten die Zusammenveranlagung wählen. Eheschließung begründet wird.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 699
§ 27 2. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
(weggefallen) nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
3. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst lei-
§ 28 stet oder
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft 4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren
Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an Stelle
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes
die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überleben- abgeleistet wird, oder
den Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig
5. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil-
ist.
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
§§ 29 und 30 ausübt oder
(weggefallen) 6. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet
§ 31 oder
Pauschbesteuerung 7. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Ausland unbe-
schränkt steuerpflichtig werden, können die obersten In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraussetzung, daß
Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundes- durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit eine
ministers der Finanzen die Einkommensteuer bis zur Berufsausbildung unterbrochen worden ist. Im Fall der
Dauer von zehn Jahren seit Begründung der unbeschränk- Nummer 7 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.
ten Steuerpflicht in einem Pauschbetrag festsetzen. (5) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das
27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
IV. Tarif außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ist das Kind
verheiratet oder geschieden, so ist weitere Voraussetzung,
§ 32 daß sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte ihm keinen
Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge ausreichenden Unterhalt leisten kann oder ihm gegenüber
nicht unterhaltspflichtig ist.
(1) Kinder im Sinne der Absätze 2 bis 5 und des Absat-
zes 7 sind: (6) Ein Kinderfreibetrag von 1 242 Deutsche Mark wird
für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen
1. Kinder, die im _ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen
vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den
verwandt sind;
§§ 26, 26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der werden, wird ein Kinderfreibetrag von 2 484 Deutsche
Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf län- Mark abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in
gere Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er einem Kindschaftsverhältnis steht. Ein Kinderfreibetrag
in seinen Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung von 2 484 Deutsche Mark wird auch abgezogen, wenn
ist, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
1. der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs
nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige das Kind
verstorben ist oder während des ganzen Kalenderjahrs
mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen
seine Kosten unterhält.
ist oder
Steht ein angenommenes Kind zu Beginn des Kalender- 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat
jahrs noch in einem Kindschaftsverhältnis zu seinen leib- oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschafts-
lichen Eltern, so kann es bei diesen nur berücksichtigt verhältnis steht.
werden, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber
dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkom- Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt
men. Entsprechendes gilt, wenn ein Pflegekind auch in einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Vor-
einem Kindschaftsverhältnis zu seinen Eltern steht. aussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf
Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen
(2) Ein Kind kann nur berücksichtigt werden, wenn es zu Elternteils auf ihn übertragen, wenn er seiner Unterhalts-
Beginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteu- verpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr
erpflichtig war oder im laufe des Kalenderjahrs unbe- nachkommt, der andere Elternteil jedoch nicht oder nur zu
schränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist. einem unwesentlichen Teil, oder wenn der andere Eltern-
teil dem Antrag zustimmt; die Zustimmung kann nicht
(3) Ein Kind wird in dem Kalenderjahr, in dem es lebend
widerrufen werden.
geboren wurde, und in jedem folgenden Kalenderjahr, zu
dessen Beginn es das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (7) Ein Haushaltsfreibetrag von 4 536 Deutsche Mark
hat, berücksichtigt. wird bei einem Steuerpflichtigen, für den die Vorausset-
zungen des § 32 a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der
(4) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das
nicht nach den §§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer
16. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollen-
zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er
det hat, wird berücksichtigt, wenn es
einen Kinderfreibetrag erhält. Ist auch der andere Elternteil
1. für einen Beruf ausgebildet wird oder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so erhält der
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Steuerpflichtige den Haushaltsfreibetrag nur, wenn das ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-
Kind, für das ein Kinderfreibetrag abgezogen wird, ihm runden.
zuzuordnen ist. Ein Kind eines unbeschränkt einkommen-
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031 Deut-
steuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzun-
sche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3
gen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, ist dem Eltern-
berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem
teil zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalen-
Gesetz beigefügten Anlage 1 (Einkommensteuer-Grund-
derjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind
tabelle) *).
nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in
einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwoh- (5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen
nung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen; es wird zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifli-
statt der Mutter dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch che Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, 34 b das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die
daß das Kind zu seinem Haushalt gehört hat. Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens
nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für
(8) Ein Altersfreibetrag von 720 Deutsche Mark wird vom zu versteuernde Einkommen bis 260 063 Deutsche Mark
Einkommen abgezogen, wenn der Steuerpflichtige vor ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkom-
dem Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr vollen- mensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2
det hatte. Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusam- (Einkommensteuer-Splittingtabelle) *).
men zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppelt
sich der Altersfreibetrag, wenn jeder Ehegatte die Voraus- (6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden
setzung des Satzes 1 erfüllt. zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das
zu versteuernde Einkommen
§ 32 a 1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veran-
lagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem
Einkommensteuertarif
der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige
(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines
dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehalt- Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
lich der §§ 32 b, 34 und 34 b jeweils in Deutsche Mark erfüllt haben,
1. für zu versteuernde Einkommen 2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalen-
bis 4 536 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): derjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, durch
Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist,
O;
wenn in diesem Kalenderjahr
2. für zu versteuernde Einkommen a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte
von 4 537 Deutsche Mark bis 18 035 Deutsche Mark: die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt
0,22x - 998; haben,
3. für zu versteuernde Einkommen b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
von 18 036 Deutsche Mark bis 80 027 Deutsche Mark: c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte
{Ho. 79y - 30,82)y + 452]y + l
2 200 y + 2 962;
ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Satz 1 erfüllen.
4. für zu versteuernde Einkommen
Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach den
von 80 028 Deutsche Mark bis 130 031 Deutsche
§§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Mark:
(60z + 5 000)z + 27 798;
§ 32 b
5. für zu versteuernde Einkommen
Progressionsvorbehalt
von 130 032 Deutsche Mark an:
0,56x - 18 502. (1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen. ,,y" 1. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter-
ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche Mark über- geld, Arbeitslosenhilfe oder
steigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden Ein- 2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen
kommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel des 80 000 Deut- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
sche Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu sind,
versteuernden Einkommens. bezogen, so ist auf das nach§ 32a Abs. 1 zu versteuernde
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch- Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
sten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark- (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der
Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der
Rest teilbar ist. Einkommensteuer einbezogen werden: ·
(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Beträge, die nach
erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge aus- Abzug der bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden
zuführen, die sich nach dem Homer-Schema ergibt. Dabei gesetzlichen Abzüge im Sinne des § 111 des Arbeits-
sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwi-
schenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei *) Die auf der Tarifformel des Absatzes 1 beruhenden Einkommensteuertabellen für
Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimal- Veranlagungszeiträume ab 1988 sind im BGBI. 1985 1S. 1163 ff. abgedruckt. Wegen
der Tarifformel für den Veranlagungszeitraum 1987 und der Einkommensteuertabel·
stellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag len 1987 wird auf§ 52 Abs. 22 verwiesen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 701
förderungsgesetzes die ausgezahlten Leistungen er- § 33 a
geben;
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die ausländischen Ein-
künfte, ausgenommen die darin enthaltenen außeror- (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
dentlichen Einkünfte. (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine
etwaige Berufsausbildung einer Person, für die weder der
Die nach Nummer 1 ermittelte Summe ist um die Freibe- Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf
träge nach § 19 Abs. 3 und 4 und den Werbungskosten- einen Kinderfreibetrag hat, so wird auf Antrag die Einkom-
Pauschbetrag nach§ 9a Nr. 1 zu kürzen, soweit sie nicht mensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen vom
bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, und zwar
Arbeit berücksichtigt worden sind. im Kalenderjahr
1 . bis zu höchstens 4 500 Deutsche Mark, wenn die unter-
§ 33 haltene Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
Außergewöhnliche Belastungen
2. bis zu höchstens 2 484 Deutsche Mark, wenn die unter-
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig haltene Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl det hat.
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familien- nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene
stands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung
die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermin-
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare dern sich die Beträge von 4 500 und 2 484 Deutsche Mark
Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den
Einkünfte abgezogen wird. Betrag von 4 500 Deutsche Mark übersteigen. Ist die
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteu-
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsäch- erpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen
lichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitz-
soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig staates der unterhaltenen Person notwendig und ange-
sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. messen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungs- den Sätzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den
kosten oder Sonderausgaben gehö~en, bleiben dabei Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittli-
außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des chen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für
abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen
Diätverpflegung entstehen, können nicht als außerge- getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach
wöhnliche Belastung berücksichtigt werden. ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am
Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
Die zumutbare Belastung beträgt
(1 a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen für ein Kind,
das dem anderen Elternteil zuzuordnen ist (§ 32 Abs. 7
über Sätze 3 und 4) und für das der Steuerpflichtige einen
30000
bei einem Gesamtbetrag
bis
DM
über Kinderfreibetrag erhält, Aufwendungen zur Pflege des
30000 100000.
der Einkünfte
DM bis
DM Eltern-Kind-Verhältnisses, so wird auf Antrag ein Betrag
100 000
DM
von 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbe-
trag der Einkünfte abgezogen.
1. bei Steuerpflichtigen, (2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen
die keine Kinder haben und bei für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen
denen die Einkommensteuer Kinderfreibetrag erhält, so werden auf Antrag die folgen-
a) nach§ 32 aAbs. 1, ....... . den Beträge (Ausbildungsfreibeträge) vom Gesamtbetrag
5 6 7
der Einkünfte abgezogen:
b) nach § 32 a Abs. 5 oder 6
(Splitting Verfahren) ...... . 1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
4 5 6
a) ein Betrag von 1 800 Deutsche Mark im Kalender-
zu berechnen ist;
jahr, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichti-
gen untergebracht ist,
2. bei Steuerpflichtigen mit
b) ein Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Kalender-
a) einem Kind oder jahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist;
zwei Kindern ............ . 2 3 4
2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollen-
b) drei oder mehr Kindern .... . 2 det hat, ein Betrag von 1 200 Deutsche Mark im Kalen-
derjahr, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist.
vorn Hundert des
Gesamtbetrags Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um die
der Einkünfte. eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestrei-
tung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er einen bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 2 400 Deutsche
Kinderfreibetrag erhält. Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine
Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
erhalten, bezogenen Zuschüsse. Für ein nicht unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich § 33 b
die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz 4. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind Pauschbeträge
die Voraussetzungen des Satzes 1, so kann der Ausbil- für Körperbehinderte und Hinterbliebene
dungsfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt werden. (1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
Steht das Kind zu zwei Steuerpflichtigen, die zusammen Körperbehinderten unmittelbar infolge ihrer Körperbehin-
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, derung erwachsen, wird auf Antrag ohne Kürzung um die
in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die Hälfte zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3) ein Pauschbetrag
des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3. Steht das abgezogen, wenn nicht Aufwendungen nachgewiesen
Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen in einem Kind- oder glaubhaft gemacht werden, die bei Anwendung des
schaftsverhältnis, so erhält ein Elternpaar zusammen die § 33 zu einem höheren Abzugsbetrag führen.
Hälfte des Abzugsbetrags. liegen im Fall des Satzes 6 bei
einem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 (2) Die Pauschbeträge erhalten
Satz 1 nicht vor, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des
1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähig-
Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines Eltern-
keit auf weniger als 50 vom Hundert, aber mindestens
paares, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
25 vom Hundert festgestellt ist, wenn
Satz 1 nicht vorliegen, kann in den Fällen der Sätze 5 bis 7
bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer der einem a) dem Körperbehinderten wegen seiner Behinderung
Elternteil zustehende Anteil am Abzugsbetrag auf den nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere
anderen Elternteil übertragen werden. laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann,
wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der An-
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen spruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals
durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Haus- abgefunden worden ist, oder
haltshilfe, wenn b) die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkenn-
1 . der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt baren dauernden Einbuße der körperlichen Beweg-
lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat lichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufs-
oder krankheit beruht;
2. der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt 2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbsfähig-
lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt gehöri- keit auf mindestens 50 vom Hundert festgestellt ist.
ges Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 oder eine
andere zu seinem Haushalt gehörige unterhaltene Per- (3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach der
son, für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbe-
wird, nicht nur vorübergehend körperlich hilflos oder hinderten, soweit diese nicht überwiegend auf Alterser-
schwer körperbehindert ist oder die Beschäftigung scheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden gewährt:
einer Hausgehilfin oder einer Haushaltshilfe wegen
Krankheit einer der genannten Personen erforderlich
Bei einer Minderung
ist, Stufe
der Erwerbsfähigkeit um
so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermä-
ßigt, daß die Aufwendungen, höchstens 1 200 Deutsche V. H. V. H. DM
Mark im Kalenderjahr, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen werden. Wird hiernach eine Steuerermäßigung 25 bis 34 600
nicht gewährt, so kann ein Betrag von 1 200 Deutsche 2 35 bis 44 840
Mark abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige oder 3 45 bis 54 1110
sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem 4 55 bis 64 1410
Heim oder dauernd zur Pflege untergebracht ist und die
5 65 bis 74 1740
Aufwendungen für die Unterbringung Kosten für Dienstlei-
stungen, die mit denen einer Hausgehilfin oder Haushalts- 6 75 bis 84 2070
hilfe vergleichbar sind, enthalten. Ehegatten, bei denen die 7 85 bis 90 2400
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können für 8 91 bis 100 (Erwerbsunfähigkeit) 2760
die Zeit des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1
oder 2 den Betrag von 1 200 Deutsche Mark insgesamt
nur einmal abziehen. Für Blinde und für Körperbehinderte, die infolge der Kör-
perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht ohne
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den
fremde Wartung und Pflege bestehen können, erhöht sich
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht
der Pauschbetrag auf 7 200 Deutsche Mark.
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten
Beträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und Bezüge (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge
der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbe-
Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 trag von 720 Deutsche Mark, wenn die Hinterbliebenenbe-
ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. züge geleistet werden
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab- 1 . nach dem Bundesversorgungsgesetz oder .einem
sätze 1 a bis 3 kann wegen der in diesen Vorschriften anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 703
sorgungsgesetzes ber Hinterbliebenenbezüge für ent- alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte
sprechend anwendbar erklärt, oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversi- (3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei
cherung oder Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinter- Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser
bliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls ver- Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000 Deut-
storbenen Beamten oder sche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsge- Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,
setzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, ermäßigt sich der für das Kind in Betracht kommende
Körper oder Gesundheit. Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel.
Gehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Alleinstehenden, so ist bei jedem von ihnen der maßge-
Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die bende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag zur Hälfte an-
Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden zusetzen.
ist.
(4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei
(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte oder Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) minde-
der Pauschbetrag für Hinterbliebene einem Kind des Steu- stens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im Kalen-
erpflichtigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, so derjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für
wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichti- jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. Absatz 3
gen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
nimmt. Erhalten für das Kind mehrere Steuerpflichtige
einen Kinderfreibetrag, so gilt für die Übertragung des (5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-
Pauschbetrags § 33 a Abs. 2 Sätze 5 bis 7 sinngemäß. steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, gel-
Abweichend hiervon kann auf gemeinsamen Antrag eines ten Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und Absatz 4 entspre-
Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26 chend, soweit die Aufwendungen wegen
Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, bei einer Veranlagung zur
Einkommensteuer der zu übertragende Pauschbetrag 1. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
oder
anders aufgeteilt werden; in diesem Fall kann eine Steuer-
ermäßigung nach § 33 wegen der Aufwendungen, für die 2. Krankheit
der Pauschbetrag für Körperbehinderte gilt, nicht gewährt
werden. eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte
erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
§ 34
men, wie nachzuweisen ist, daß die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
(1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte
§ 33 C enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkom-
Kinderbetreuungskosten Alleinstehender mensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemes-
sen; der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des
(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergeben würde,
eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes, das zu versteuernden Einkommen zuzüglich der nach einem
nach § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist, gelten als Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33, soweit der Einkommensteuer freigestellten ausländischen Ein-
die Aufwendungen wegen künfte zu bemessen wäre. Auf das restliche zu versteu-
1. Erwerbstätigkeit oder ernde Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 und
des § 34 b die Einkommensteuertabelle anzuwenden. Die
2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Steuerpflichtige auf
oder
die außerordentlichen Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b
3. Krankheit oder § 6 c anwendet.
des Steuerpflichtigen erwachsen. Im Fall der Nummer 3
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absat-
muß die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden
zes 1 kommen nur in Betracht
Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden
haben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Krankheitsfall unmittel- 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14 a Abs. 1,
bar im Anschluß an eine Erwerbstätigkeit eintritt. Die Auf- §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;
wendungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
den Umständen nach notwendig sind und einen angemes-
senen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen für Unter- 3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24
richt, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei
und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksich- Jahren nachgezahlt werden.
tigt.
(3) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit dar-
(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheira- stellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt, unterliegen
tete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Als der Einkommensteuer zu den gewöhnlichen Steuersätzen.
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Zum Zweck der Einkommensteuerveranlagung können 3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer
diese Einkünfte auf die Jahre verteilt werden, in deren Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
Verlauf sie erzielt wurden, und als Einkünfte eines jeden a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Ab-
dieser Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die satz 4 Nr. 1) anfallen, nach den Steuersätzen der
Gesamtverteilung drei Jahre nicht überschreitet. Nummer 1,
b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach den
§ 34 a halben Steuersätzen der Nummer 1 ,
(weggefallen) c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-
gen, nach einem Viertel der Steuersätze der
§ 34 b Nummer 1.
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften (4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den
aus Forstwirtschaft folgenden Voraussetz~ngen anzuwenden:
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz 1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutach-
nicht vorgenommen, so sind auf Antrag die ermäßigten tens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch für
Steuersätze dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den fol- zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser
genden Holznutzungsarten anzuwenden: muß den Nutzungen entsprechen, die unter Berück-
1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzungen, sichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des
die außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;
(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen
2. Die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen
Gründen erfolgt sind. Bei der Bemessung ist die außer-
Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen
ordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs um
werden;
die in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten
Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer- 3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich
ordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen lie- nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen
gen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen Finanzamt mitgeteilt werden.
infolge höherer Gewalt (Nummer 2) verminderte
Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;
2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnut- V. Steuerermäßigungen
zungen). Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-,
Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, 1. Steuerermäßigung bei ausländischen
Insektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis, Einkünften
das in seinen Folgen den angeführten Ereignissen
gleichkommt, verursacht werden. Zu diesen rechnen
nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig § 34 C
entstehen.
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländi-
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen schen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte
Holznutzungsarten sind stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer ent-
sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festge-
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, setzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den
mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche
festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus
aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-
infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssat- künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der
zes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie
Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des
sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den
zu versteuernden Einkommens (einschließlich der auslän-
bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
dischen Einkünfte) nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis die-
der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese ser ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Ein-
zu verteilen. künfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind nur
insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich raum bezogenen Einkünfte entfallen.
1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach den Steuersätzen (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische
des § 34 Abs. 1 Satz 1 ; Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags
der Einkünfte abzuziehen.
2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine
Steuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommen- ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht
steuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksichti- angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deut-
gung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzun- schen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem
gen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
infolge höherer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die fest-
1O vom Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nut- gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
zungen; mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermitt-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 705
lung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen, soweit sehen Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der
sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen- Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses
steuer unterliegen. Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder
bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom
(4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer auslän- Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2
dischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt entsprechend anzuwenden.
Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Ein-
künfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio- (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-
nalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach dem sen werden über
ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 zu bemes- 1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die aus-
sen; auf das restliche zu versteuernde Einkommen ist§ 34 ländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten
Abs. 1 Satz 2 sinngemäß anzuwenden. Handelsschiffe stammen,
werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene
oder gecharterte Handelsschiffe, die im Wirtschaftsjahr 2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und
überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister ein- gezahlten ausländischen Steuern,
getragen sind und die Flagge der Bundesrepublik 3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nach-
Deutschland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwie- träglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
gend zur Beförderung von Personen und Gütern im Ver-
kehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb § 34d
eines ausländischen Hafens oder zwischen einem auslän-
dischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. Zum Ausländische Einkünfte
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
Ausländische Einkünfte im Sinne des§ 34c Abs. 1 bis 5
gehört auch die Vercharterung von Handelsschiffen für die
sind
in Satz 2 bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe
vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, sowie die mit 1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat
dem Betrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in betriebenen Land- und Forstwirtschaft(§§ 13 und 14)
unmittelbarem Zusammenhang stehenden Neben- und und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8
Hilfsgeschäfte. Als ausländische Einkünfte im Sinne des Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünf-
Satzes 1 gelten, wenn ein Gewerbebetrieb ausschließlich ten aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver- 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),
kehr zum Gegenstand hat, 80 vom Hundert des Gewinns a) die durch eine in einem ausländischen Staat bele-
dieses Gewerbebetriebs. Ist Gegenstand eines Gewerbe- gene Betriebsstätte oder durch einen in einem aus-
betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschif- ländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt
fen im internationalen Verkehr, so gelten 80 vom Hundert werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6,
des Teils des Gewinns des Gewerbebetriebs, der auf den 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,
entfällt, als ausländische Einkünfte im Sinne des Satzes 1 ;
b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt
in diesem Fall ist Voraussetzung für die Anwendung des
werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
Satzes 1, daß dieser Teil des Gewinns gesondert ermittelt
leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden,
oder
wenn eigene oder gecharterte Schiffe, die im Wirtschafts-
jahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen
Deutschland führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwie- zwischen ausländischen oder von ausländischen zu
gend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zur Auf- inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich
suchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderun-
Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt gen zusammenhängenden, sich auf das Ausland
werden. erstreckenden Beförderungsleistungen;
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit(§ 18), die in einem
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit
ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die auf
worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4, 6, 7
ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommen-
und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den
steuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch-
Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;
betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absat- 4. Einkünfte aus der Veräußerung von
zes 1 besonders schwierig ist. a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines
Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in ei-
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2
nem ausländischen Staat belegen sind,
und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesell-
ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen
schaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Soweit in
schen Staat hat;
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in
deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im
Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in
dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden
anzuwenden. Wird bei Einkünften aus einem ausländi- ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen
706 Bundesgesetzbla+t, Jahrgang 1987, Teil 1
Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü- Freibetrags entspricht. Werden Ehegatten nach den §§ 26,
heres Dienstverhältnis gewährt werden. Einkünfte, die 26 b zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung
von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder
Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deut- Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher
schen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärti- Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.
ges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden,
gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die
Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird 2 a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige
oder worden ist; mit Kindern bei Inanspruchnahme
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der erhöhter Absetzungen für Wohngebäude
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung· oder Sitz in oder der Steuerbegünstigungen
einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermö-
für eigengenutztes Wohneigentum
gen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ),
soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachin- § 34 f
begriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die
(1) Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach
Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat
§ 7 b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in
überlassen worden sind;
Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn mensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Ver- gungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag
pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in um je 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere
einem ausländischen Staat hat, Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraus-
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt- setzung ist,
schaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen 1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifa-
sind, milienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des
Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen
Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete kann und
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem aus-
2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder
ländischen Staat hat.
im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 handelt, die zum Haus-
halt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die
2. Steuerermäßigung erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungs-
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf
Dauer angelegt ist oder war.
§ 34 e (2) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung
nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförde-
(1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vorbe- rungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die
haltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem land- Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34 g und 35,
und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch auf Antrag um je 600 Deutsche Mark für jedes Kind des
um 2 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn des im Veran- Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32
lagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahrs nicht nach Abs. 1 bis 5. Voraussetzung ist, daß das Kind zum Haus-
§ 13 a ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000 halt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steu-
Deutsche Mark nicht übersteigt. Beträgt der Gewinn mehr
erbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn
als 50 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Höchst- diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
betrag für die Steuerermäßigung um 20 vom Hundert des
Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 50 000 (3) Die Steuerermäßigung kann der Steuerpflichtige im
Deutsche Mark übersteigt. Sind an einem solchen land- Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.
und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige
beteiligt, so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung
auf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis auf- 2 b. Steuerermäßigung
zuteilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag bei Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen
Zwecke
(§ 179 Abgabenordnung).
(2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen § 34g
nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betragen.
Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach Bei Steuerpflichtigen, die Ausgaben zur Förderung
Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemißt sich staatspolitischer Zwecke leisten, ermäßigt sich die tarif-
nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen liche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35, um 50 vom
des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem Hundert der Ausgaben, höchstens um 600 Deutsche Mark,
Verhältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuer- im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten höch-
pflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des stens um 1 200 Deutsche Mark.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 707
3. Steuerermäßigung erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig werden, das
bei Belastung mit Erbschaftsteuer auf den Veranlagungszeitraum folgt,
e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung in dem anderen Ver-
§ 35
tragsstaat besteuert werden können.
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte
(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind
berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder
jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den
in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als
durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen
Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-
haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßi-
runden; die Summe der von den Kapitalerträgen im Sinne
gungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese
des § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer ist
Einkünfte anteilig entfällt, um den in Satz 2 bestimmten
gesondert aufzurunden.
Hundertsatz ermäßigt. Der Hundertsatz bemißt sich nach
dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer (4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß
zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem erbschaft- zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuer-
steuerpflichtigen Erwerb (§ 1O Abs. 1 Erbschaftsteuerge- pflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den
setz) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommen-
steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes steuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen
hinzugerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe-
soweit Erbschaftsteuer nach § 1O Abs. 1 Nr. 1 a abgezo- scheids zu entrichten (Abschlußzahlung). Wenn sich nach
gen wird. der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Steuer-
pflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach
Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. Bei Ehe-
VI. Steuererhebung gatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen zur Einkom-
mensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an
1. Erhebung der Einkommensteuer einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehe-
gatten.
§ 36 § 36 a
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer Ausschluß der Anrechnung von Körperschaftsteuer
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem in Sonderfällen
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veran- (1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36
lagungszeitraums. Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherrschendem
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft oder Perso-
nenvereinigung zu versagen oder bei ihm rückgängig zu
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkom- machen, soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer
mensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaft-
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, steuer gedeckt ist und nach Beginn der Vollstreckung
soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein- wegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzuneh-
künfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder men ist, daß die vollständige Einziehung keinen Erfolg
durchgeführt worden ist; haben wird. Das gleiche gilt für einen wesentlich beteiligten
Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluß.
3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-
schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personen- (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr-
vereinigung in Höhe von o/is der Einnahmen im Sinne schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu einem
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt bei Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jahr der
Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta- Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner gilt als
be a, die aus der erstmaligen Veräußerung von Divi- wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1, wenn er zu
dendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch den mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar betei-
Anteilseigner erzielt worden sind; in diesen Fällen ligt war.
beträgt die anrechenbare Körperschaftsteuer höch-
stens ¾e des Betrags, der auf die veräußerten Ansprü- (3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist der
che ausgeschüttet wird. Die Anrechnung erfolgt unab- Steuerbescheid zu ändern.
hängig von der Entrichtung der Körperschaftsteuer. Die
(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich gezahlt
Körperschaftsteuer wird nicht angerechnet:
wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung durchzu-
a) in den Fällen des § 36a, führen und der Steuerbescheid zu ändern.
b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-
schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheinigung
§ 36 b
nicht vorgelegt worden ist,
Vergütung von Körperschaftsteuer
c) wenn die Vergütung nach den §§ 36 b, 36c oder
36d beantragt oder durchgeführt worden ist, (1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des
d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres
Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist,
durch den Anteilseigner die veräußerten Ansprüche wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag ver-
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
gütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen zu führen. Das
zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. § 36 Abs. 2 Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung des Sachver-
Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e ist entspre- halts bleibt unberührt.
chend anzuwenden. Die für die Höhe der Vergütung erfor-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
derlichen Angaben sind durch die Bescheinigung eines
inländischen Kreditinstituts im Sinne des § 44 Abs. 1 1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitneh-
Satz 3 oder de.s § 45 des Körperschaftsteuergesetzes mer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen
nachzuweisen. handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-
schaft überlassen worden sind und von ihr oder einem
(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des inländischen Kreditinstitut verwahrt werden;
für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen,
daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und daß 2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder
für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraus- in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesell-
sichtlich nicht in Betracht kommt. Die Bescheinigung ist schaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen
unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. Ihre Gel- handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-
tungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen; sie muß schaft überlassen worden sind und von dem Treuhän-
am Schluß eines Kalenderjahrs enden. Fordert das der oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt
Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der werden;
Anteilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung 3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Ver-
weggefallen sind, so hat der Anteilseigner dem Finanzamt tretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnah-
die Bescheinigung zurückzugeben. men aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt.
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 stehen
zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbunde-
Muster zu stellen und zu unterschreiben. nen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie frühere
Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr
(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, verbundenen Unternehmens gleich. Den von der Kapital-
das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zuge- gesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich,
flossen sind. Die Frist kann nicht verlängert werden. die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf
(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen, Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesell-
schaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die
1. wenn die Vergütung nach§ 36d beantragt oder durch- den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus
geführt worden ist, Gesellschaftsmitteln gehören.
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht
(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ablauf
vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2
der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der
des Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet wor-
Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz oder teilweise
den sind.
zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem
Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das Bundesamt für
§ 36 C Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte Vergütung von dem
Vergütung von Körperschaftsteuer Anteilseigner zurückzufordern, für den sie festgesetzt wor-
auf Grund von Sammelanträgen den ist. Der Vertreter des Anteilseigners haftet für die
zurückzuzahlende Vergütung.
(1) Wird in den Fällen des§ 36b Abs. 1 der Antrag auf
Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des (4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend. Die
Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut gestellt, Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner die
so kann von der Übersendung der in § 36 b Abs. 2 dieses beantragende Stelle bis zu dem in § 36 b Abs. 4 bezeich-
Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 3 oder in § 45 des neten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauf-
Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigun- tragt hat.
gen abgesehen werden, wenn das Kreditinstitut versichert,
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von Kör-
1 . daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1 perschaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der
Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes Steuervergütung.
nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet oder
nach den Angaben des Anteilseigners abhanden § 36 d
gekommen oder vernichtet ist,
Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-
men in einem auf den Namen des Anteilseigners lau- (1) In den Fällen des § 36c Abs. 2 wird die anrechen-
tenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver- bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Vertre-
zeichnet war, ter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteilseigner
3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini- eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Beschei-
gung vorliegt und nigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn
der Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt
4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach
hat, den Vergütungsbetrag für den Anteilseigner entge-
bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind. genzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 wird nur für
Über Anträge, in denen das Kreditinstitut versichert, daß Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20
die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark
den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen nicht überstiegen haben.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 709
(2) Werden in den Fällen des§ 36c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 § 37
die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in einem
Einkommensteuer-Vorauszahlung
Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des
Anteilseigners lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1 (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
zusätzlich voraus: 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf
die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufen-
1 . Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile durch den Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.
die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner kenntlich Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit
gemacht; Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlun-
gen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern
laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit
bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs-
rechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse- Begründung der Steuerpflicht.
nen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit- (2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflich-
nehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell- tige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
schaftsmitteln gehören; schaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Voraus-
zahlungszeitpunkte bestimmen. Das gleiche gilt für Steuer-
3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wertpa-
pflichtige, die überwiegend Einkünfte· oder Einkunftsteile
pierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b
aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der Lohnsteuer
Abs. 2 nicht vorgelegt und
nicht unterliegen.
4. die Kapitalgesellschaft versichert, (3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch
a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlas- Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen
senen Anteilen bei keinem der Anteilseigner den bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer,
Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen haben die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und
können und der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der
letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann bis
b) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß die zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Vorausset- Kalenderjahrs die Vorauszahlungen an die Einkommen-
zungen erfüllt sind. steuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum
Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung voraussichtlich ergeben wird. Bei der Anwendung der
des Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund der Sätze 2 und 3 bleiben Beiträge im Sinne des § 10 Abs. 1
Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile. Nr. 3 stets und Aufwendungen im Sinne des § 1O Abs. 1
Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der §§ 10b, 33 und 33c sowie die
(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer- abziehbaren Beträge nach § 33 a, wenn die Aufwendun-
pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 36 c gen und abziehbaren Beträge insgesamt 1 800 Deutsche
Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer Mark nicht übersteigen, außer Ansatz. Außer Ansatz blei-
unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sam- ben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der zu eige-
melantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu nen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
stellen, oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentums-
wohnung auch die Aufwendungen, die nach§ 10e Abs. 6
1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammelan- wie Sonderausgaben abgezogen werden. Negative Ein-
trag gestellt werden soll, besonders groß ist, künfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines
Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden bei der
2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung
Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre
eines Kreditinstituts an die Anteilseigner ausschüttet
berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstel-
und
lung dieses Gebäudes beginnen. Wird ein Gebäude vor
3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an
erfüllt sind. die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. Satz 6 gilt
njcht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Ver-
In diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von pachtung eines Gebäudes, für das erhöhte Absetzungen
einer der in§ 36c bezeichneten Stellen verwahrt werden. nach § 14 a des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
genommen werden. Satz 6 gilt für negative Einkünfte aus
(4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, dem der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermö-
die Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt. gensgegenstandes im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen binden, entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nut-
sollen. Im übrigen ist§ 36c sinngemäß anzuwenden. zung durch den Steuerpflichtigen tritt.
(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszah-
§ 36e lungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungs-
zeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbe-
an beschränkt Einkommensteuerpflichtige scheids zu entrichten.
Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungs- (5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie
betrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige gilt § 52 mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und min-
des Körperschaftsteuergesetzes sinngemäß. destens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszahlungszeit-
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
punkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeits-
zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des lohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer ent-
Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 für einen Vorauszahlungszeit- spricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-
punkt auf mindestens 100 Deutsche Mark, im Fall des schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Deutsche Mark beläuft.
(3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer
jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei
(Lohnsteuer) Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jah-
resarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die
Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit
§ 38 der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalen-
Erhebung der Lohnsteuer derjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte
sonstige Bezüge die vqraussichtliche Jahreslohnsteuer er-
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die gibt.
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben
(Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitge- (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die
ber gezahlt wird, der Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einrei-
hung der Arbeitnehmer in Steuerklassen(§ 38b), Aufstel-
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufent- lung von entsprechenden Lohnsteuertabellen(§ 38c) und
halt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebs- Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39)
stätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 sowie Feststellung von Freibeträgen (§ 39a) berücksich-
bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeit- tigt.
geber) oder
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig § 38 b
zur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inländi- Lohnsteuerklassen
scher Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden
Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienst-
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in
verhältnisses üblicherweise von einem Dritten für eine
Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:
Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn.
1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die
a) ledig sind,
Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeits-
lohn dem Arbeitnehmer zufließt. b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei
denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III
(3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung oder IV nicht erfüllt sind;
des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn 2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1
einzubehalten. Bei juristischen Personen des öffentlichen bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haus-
Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, haltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen ist;
die Pflichten des Arbeitgebers.
3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
(4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeit- schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
nehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu dauernd getrennt leben und
stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Ar-
der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehal-
beitslohn bezieht oder
ten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag
nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht
beider Ehegatten in die Steuerklasse V einge-
durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeit-
reiht wird,
nehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen. b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt
Arbeitnehmer nachzufordern. einkommensteuerpflichtig waren und in diesem
Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für
das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in
§ 38 a dem der Ehegatte verstorben ist,
Höhe der Lohnsteuer c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
(1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Arbeits- aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide
lohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jah- Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-
resarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalen- pflichtig waren und nicht dauernd getrennt ge-
derjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum lebt haben und
endet; in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von
Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzah- seinem neuen Ehegatten nicht dauernd ge-
lungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender trennt lebt und er und sein neuer Ehegatte
Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zu- für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst
fließt. worden ist;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 711
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver- 6. des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6)
heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein- a) für die Steuerklassen 1, II und III mit dem Einhalb-
kommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt bis Sechsfachen von 2 484 Deutsche Mark,
leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls
Arbeitslohn bezieht; b) für die Steuerklasse IV mit dem Einhalb- bis Sechs-
fachen von 1 242 Deutsche Mark,
5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des 7. eines Rundungsbetrags von 27 Deutsche Mark für die
Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steu- Steuerklasse IV, wenn der nach Nummer 6 Buchtabe b
erklasse III eingereiht wird; hinzuzurechnende Kinderfreibetrag nicht durch 54
ohne Rest teilbar ist,
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die neben-
einander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn 8. eines Rundungsbetrags von 18 Deutsche Mark für die
beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Steuerklasse VI.
Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstver-
Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser
hältnis.
Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der
Lohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark übersteigen-
§ 38c
den Jahresarbeitslöhne und für Arbeitnehmer mit mehr als
Lohnsteuertabellen sechs Kinderfreibeträgen anzufügen.
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der Grund- (2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine beson-
lage der diesem Gesetz beigefügten Einkommensteuer- dere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom
tabellen *) eine allgemeine Jahreslohnsteuertabelle für Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und
Jahresarbeitslöhne bis zu 120 000 Deutsche Mark und für bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des § 10c
Arbeitnehmer mit nicht mehr als sechs Kinderfreibeträgen Abs. 5 gehören. Für die Aufstellung dieser Jahreslohnsteu-
aufzustellen und bekanntzumachen. In der allgemeinen ertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit Aus-
Jahreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen Steuer- nahme der Nummer 4 anzuwenden; die Vorsorgepau-
klassen in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbeträge schale (§ 1Oc Abs. 3) ist anzusetzen
auszuweisen. Die Jahreslohnsteuerbeträge sind für die
Steuerklassen 1, II und IV aus der Einkommensteuer- 1. für die Steuerklassen 1, II und IV in Höhe des § 1Oe
Grundtabelle, für die Steuerklasse III aus der Einkommen- Abs. 3 Satz 3,
steuer-Splittingtabelle abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbe- 2. für die Steuerklasse III in Höhe des§ 10c Abs. 4 Nr. 1.
träge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für
diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteu- (3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den nach
ertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahreslohnsteuer-
§ 32 a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden tabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle für Arbeits-
Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, löhne bis zu 10 000 Deutsche Mark, eine Wochenlohn-
die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ein- steuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu 1 400 Deut-
kommensteuer für das Zweieinhalbfache und der Einkom- sche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle für Tages-
mensteuer für das Eineinhalbfache des abgerundeten zu arbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzuleiten und
versteuernden Einkommens nach der Elnkommensteuer- bekanntzumachen. Dabei sind die Anfangsbeträge der
Splittingtabelle ergibt; die auszuweisende Einkommen- Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die
steuer beträgt jedoch mindestens 22 vom Hundert des Monatslohnsteuertabellen mit einem Zwölftel, für die
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die in den Wochenlohnsteuertabellen mit 7/360 und für die Tages-
Einkommensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu lohnsteuertabellen mit 1/360 der Jahresbeträge anzuset-
versteuernden Einkommens sind in einen Jahresarbeits- zen. Bei der Berechnung der Lohnsteuerbeträge für die
lohn umzurechnen durch Hinzurechnung Wochen- und Tageslohnsteuertabellen bleiben Bruchteile
eines Pfennigs außer Ansatz. Bei der Berechnung der
1. des Arbeitnehmer-Freibetrags (§ 19 Abs. 4) für die
Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen sind
Steuerklassen I bis V,
die Lohnsteuerbeträge auf den nächsten durch 1O teilba-
2. des Werbungskosten-Pauschbetrags (§ 9a Nr. 1) für ren Pfennigbetrag abzurunden. Absatz 1 letzter Satz ist
die Steuerklassen I bis V, sinngemäß anzuwenden.
3. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10c Abs. 1)
von 270 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II und § 39
IV und von 540 Deutsche Mark für die Steuerklasse 111, Lohnsteuerkarte
4. der Vorsorgepauschale (§ 1Oe Abs. 3)
(1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom-
a) für die Steuerklassen 1, II und IV in Höhe des § 1Oe
mensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalender-
Abs. 3 Satz 2,
jahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vor-
b) für die Steuerklasse III in Höhe des § 1Oe Abs. 4 geschriebenem Muster auszustellen und zu übermitteln.
Nr. 1, Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren
5. des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7) für die Steuer- Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die
klasse II, Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten
unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn eine
*) Die für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwendenden Einkommensteuertabellen Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar gewor-
sind im BGBI. 1985 Teil I S. 1203 ff., die ab dem Veranlagungszeitraum 1988 anzu- den oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine
wendenden Einkommensteuertabellen sind. im BGBI. 1985 Teil I S. 1163 ff.
abgedruckt. Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann die
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine den. In den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der
Gebühr bis 5 Deutsche Mark erheben; das Verwaltungs- Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge und der Zahl der
kostengesetz ist anzuwenden. Kinder auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen. Die
Eintragung des Familienstands, der Steuerklasse, der Zahl
(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die der Kinderfreibeträge und der Zahl der Kinder ist die
Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitneh- gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im
mer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das die Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung, die unter
Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der Eintragung
nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf
Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Auf- nicht beigefügt zu werden.
enthalt hatte. Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als
Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der
Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des älteren Steuerklasse, des Familienstands, der Zahl der Kinderfrei-
Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkom- beträge und der Zahl per Kinder auf der Lohnsteuerkarte
mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der
Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des
(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbeson-
Kalenderjahrs zugunsten des Arbeitnehmers abweicht. Die
dere einzutragen:
Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3
1. den Familienstand, Satz 1 ist bei der Gemeinde, die Änderung von Eintragun-
2. die Steuerklasse (§ 38 b) in Buchstaben, gen im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 beim Finanzamt zu
beantragen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung
3. die Zahl der Kinderfreibeträge, und zwar für jedes Kind nicht nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die
im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme der Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer
Pflegekinder und der Kinder, die beim Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanz-
nur unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 amt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die Änderung
Sätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind, der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig erhobene
a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder- Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese
freibetrag von 1 242 Deutsche Mark nach § 32 20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde
Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr
b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder- vorzunehmende Änderung unterblieben ist.
freibetrag von 2 484 Deutsche Mark zusteht, weil
(5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des Kalen-
aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2 derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vorausset-
vorliegen oder zungen für eine ihm günstigere Steuerklasse, höhere Zahl
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des Ka- der Kinderfreibeträge oder höhere Zahl der Kinder ein, so
lenderjahrs verstorben ist oder kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November bei der
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen Gemeinde, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 beim
hat, Finanzamt die Änderung der Eintragung beantragen. Die
Eintragung einer höheren Kinderzahl nach Absatz 3 Nr. 4
4. die Zahl der Kinder des Arbeitnehmers im Sinne des
ist nicht zulässig, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32
§ 32 Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme der Pflegekinder und
Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der im
der Kinder, die beim Arbeitnehmer nur unter den Vor-
laufe des Kalenderjahrs vollzogenen Eheschließung
aussetzungen des § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu
begründet wird, es sei denn, daß wegen der Eheschlie-
berücksichtigen sind; liegen bei einem unbeschränkt
ßung bereits eine Änderung der Steuerklassen vorgenom-
einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Vorausset-
men worden ist. Die Änderung ist mit Wirkung von dem
zungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, wird ein Kind
nur berücksichtigt, wenn es dem Steuerpflichtigen Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Vorausset-
zuzuordnen ist (§ 32 Abs. 7 Sätze 3 und 4). zungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die beide in
einem Dienstverhältnis stehen, können im laufe des
Für die Eintragungen sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30. November,
Kalenderjahrs maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuer-
gilt. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn karten eingetragenen Steuerklassen in andere nach § 38 b
ungünstigere Steuerklasse, eine geringere Zahl der Kin- Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu
derfreibeträge oder Zahl der Kinder auf der Lohnsteuer- ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom
karte eingetragen werden. Hat der Arbeitnehmer Pflege- Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermo-
kinder oder Kinder, die nur unter den Voraussetzungen nats an vorzunehmen.
des § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu berücksichtigen sind,
oder Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahrs das (5 a) Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte
16. Lebensjahr vollendet haben (§ 32 Abs. 4 und 5), so ist ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs
die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im laufe des
und nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 die Zahl der Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig ge-
Kinderfreibeträge sowie die Zahl der Kinder vom Finanz- worden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der
amt auf Antrag zu ändern; steht ein Pflegekind nur zum Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. Das Finanzamt
Arbeitnehmer in einem Pf.legekindschaftsverhältnis, ist die- hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der
ses Kind bei der Eintragung des Kinderfreibetrags mit dem beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu
Zähler 1 zu berücksichtigen. Der Antrag nach Satz 4 kann machen. Absatz 3 Sätze 7 und 8 gilt sinngemäß. Unter-
nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt wer- bleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zuwenig erhobene
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 713
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese steuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibe-
20 Deutsche Mark übersteigt. trags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 in
Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzu-
(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkar- lässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des§ 9, des§ 10
ten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, der§§ 10b, 33 und 33c sowie die
vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landes- abziehbaren Beträge nach § 33 a insgesamt 1 800 Deut-
finanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anwei- sche Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt hat den Frei-
sungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukom- betrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli-
men. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungs- chenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die
akte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahrs
erlassen. Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein
Personen dürfen die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahrs
nicht ändern oder ergänzen.
beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalen-
derjahrs an eingetragen werden.
§ 39 a
(3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 in
abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; in
Beträge eingetragen: den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des
Sonderausgaben-Pauschbetrags von 270 Deutsche Mark
1. der Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8),
der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 540 Deutsche
2. die Pauschbeträge für Körperbehinderte und Hinter- Mark. Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die
bliebene (§ 33 b), Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden
3. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselb- Aufwendungen im Sinne des § 9, des § 10 Abs. 1 Nr. 1,
ständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Werbungs- 1 a, 4 bis 7, der§§ 10b, 33 und 33c sowie der abziehbaren
kosten-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1) übersteigen, Beträge nach § 33a maßgebend. Die nach Satz 1 ermit-
telte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen,
4. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4
wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausge-
bis 7 und des § 1Ob, soweit sie den Sonderausgaben-
schrieben worden ist und die Ehegatten keine andere
Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark übersteigen,
Aufteilung beantragen. Für einen Arbeitnehmer, dessen
5. der Betrag, der nach den§§ 33, 33-a und 33c wegen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt,
außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in
6. die Beträge, die nach§ 10e, § 52 Abs. 21 Satz 4 oder demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die
nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge aus-
werden können, sowie der Betrag der negativen Ein- schließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Vor-
künfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich bei aussetzungen zu ermitteln.
Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b
(4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuer-
oder nach§ 14a oder§ 15 des Berlinförderungsgeset.;.
karte ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungs-
zes ergeben wird; für jedes Kind, für das der Steuer•
grundlage im. Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgabenord-
pflichtige Anspruch auf die Steuerermäßigung nach
nung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Der
§ 34 f hat, ist auf Antrag ein zusätzlicher Betrag von
Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen
2 400 Deutsche Mark abzuziehen. Der sich hiernach
Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. Ein mit einer
insgesamt ergebende Freibetrag darf außer in den
Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehener
Fällen des§ 14a Abs. 6 des Berlinförderungsgesetzes
schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem
erst nach Fertigstellung oder Anschaffung der Woh-
Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entspro-
nung, für die die Steuerbegünstigung nach§ 10e oder
chen wird.
nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch
genommen wird, eingetragen werden. Ein Freibetrag (5) Der Arbeitnehmer ist abweichend von § 153 Abs. 2
wird nicht eingetragen wegen negativer Einkünfte aus der Abgabenordnung verpflichtet, unverzüglich die Ände-
Vermietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest- rung eines auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Frei-
setzung der Vorauszahlungen • nach § 37 Abs. 3 betrags zu beantragen, wenn bei dessen Ermittlung
Sätze 6, 7 und 9 nicht zu berücksichtigen sind.
1. Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraft-
(2) Die Gemeinde hat den Altersfreibetrag und nach fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-
Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für Körper- stätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 4),
behinderte und Hinterbliebene bei der Ausstellung der
2. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
Lohnsteuerkarten in einer Summe von Amts wegen einzu-
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5),
tragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in Monats-
freibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibe- 3. Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 und 2) oder
träge, jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu vertei-
4. Aufwendungen für eine Hausgehilfin oder für vergleich-
len. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintra-
bare Dienstleistungen (§ 33a Abs. 3)
gung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kommen-
den Freibetrags beantragen. Der Antrag kann nur nach berücksichtigt worden sind und die Verhältnisse sich im
amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. Novem- laufe des Kalenderjahrs derart ändern, daß die Aufwen-
ber des Kalenderjahrs gestellt werden, für das die Lohn- dungen um mindestens 400 Deutsche Mark geringer sein
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
werden. § 153 Abs. 1 der Abgabenordnung bleibt unbe- dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie ein etwaiger
rührt. Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so gekürzten Jah-
(6) Ist in den Fällen des Absatzes 5 zuwenig Lohnsteuer resarbeitslohn {maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die
erhoben worden, so hat das Finanzamt den Fehlbetrag Lohnsteuer aus der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle
vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 20 Deutsche {§ 38c Abs. 1) oder aus der besonderen Jahreslohnsteu-
Mark übersteigt. ertabelle {§ 38c Abs. 2) oder nach der diesen Jahreslohn-
steuertabellen angefügten Anleitung zu ermitteln; die
§ 39 b besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwenden, wenn der
Durchführung des Lohnsteuerabzugs Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung
für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in § 1Oe Abs. 5
Arbeitnehmer bezeichneten Personenkreis gehört. Dabei ist die auf der
Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse und Zahl der
(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der Kinderfreibeträge maßgebend. Außerdem ist die Jahres-
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter
seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist
beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen sonsti-
vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte wäh- gen Bezug im Sinne der Sätze 9 bis 11 handelt, um den
rend des Dienstverhältnisses aufzubewahren. Er hat sie Versorgungs-Freibetrag, den Weihnachts-Freibetrag und
dem Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs zur Vor- den Altersentlastungsbetrag zu kürzen, wenn die Voraus-
lage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vorüberge- setzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind
hend zu überlassen sowie innerhalb angemessener Frist und soweit sie nicht bei der Feststellung des maßgeben-
nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszuge- den Jahresarbeitslohns berücksichtigt worden sind. Der
ben. Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohn-
eingetragenen Merkmale · nur für die Einbehaltung der steuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die von dem sonstigen
Lohnsteuer verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des Bezug einzubehalten ist. Im übrigen gilt folgendes:
Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich
zugelassen ist. 1. Ein sonstiger Bezug ist als laufender Arbeitslohn zu
behandeln, wenn er 300 Deutsche Mark nicht über-
(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden steigt.
Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden
Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustellen. 2. Das Betriebsstättenfinanzamt {§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)
Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeitraum kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die
entfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (§ 19 Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug mit einem
Abs. 2), der Weihnachts-Freibetrag (§ 19 Abs. 3) und der Steuersatz von 20 vom Hundert einbehalten wird, wenn
auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des
Altersentlastungsbetrags (§ 24a) abzuziehen, wenn die sonstigen Bezugs
Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils
a) bei Arbeitnehmern
erfüllt sind. Außerdem hat der Arbeitgeber einen etwaigen
in den Steuerklassen 1, II und IV
Freibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohn-
23 000 Deutsche Mark,
steuerkarte des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn abzuzie-
hen. Für den so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohnsteuer b) bei Arbeitnehmern
aus der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden allge- in der Steuerklasse III
meinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder aus der 44 000 Deutsche Mark,
besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) oder nach
c) bei Arbeitnehmern
der diesen Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu
in den Steuerklassen V und VI
ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwen- 16 000 Deutsche Mark
den, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Renten-
versicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in nicht übersteigt.
§ 1Oe Abs. 5 bezeichneten Personenkreis gehört. Dabei
ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 ist bei
und Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Die sich Anwendung des Satzes 5 oder der Nummer 2 zur Hälfte
danach ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzu- anzusetzen, wenn er zwei Kalenderjahre betrifft; er ist mit
behalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein oder auf einem Drittel anzusetzen, wenn er mehr als zwei Kalender-
Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren zulassen, durch jahre betrifft. Die auf die Hälfte des Bezugs entfallende
das die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42 b Lohnsteuer ist mit dem doppelten Betrag, die auf ein Drittel
Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn des Bezugs entfallende Lohnsteuer ist mit dem dreifachen
ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, daß die zutreffende Betrag einzubehalten. Von steuerpflichtigen Entschädigun-
Jahreslohnsteuer (§ 38 a Abs. 2) nicht unterschritten wird. gen im Sinne des§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ist die nach
Satz 7 oder nach Nummer 2 ermittelte Lohnsteuer zur
(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem Hälfte einzubehalten.
sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtli-
chen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzu- (4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-
stellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind tabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer
der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2), der Weih- aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen
nachts-Freibetrag (§ 19 Abs. 3) und der Altersentlastungs- dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der Lohnsteuer-
betrag(§ 24a), wenn die Voraussetzungen für den Abzug tagestabelle oder Lohnsteuerwochentabelle.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 715
(5) Wenn der Arbeitgeber für den lohnzahlungszeitraum die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß
lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnab- anzuwenden sind.
rechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungs-
zeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeit- § 39d
raum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohn- Durchführung des Lohnsteuerabzugs
steuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der Lohnabrech- für beschränkt elnkommensteuerpfllchtlge
nung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrech- Arbeitnehmer
nungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnab-
rechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden
Ablauf erfolgt. Das Betriebsstättenfinanzamt kann anord- beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in
nen, daß die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen die Steuerklasse I eingereiht. § 38 b Nr. 6 ist anzuwenden.
Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt
einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer
auf Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende Steu-
sonst nicht gesichert erscheint. Wenn wegen einer beson-
erklasse eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über
deren Entlohnungsart weder ein lohnzahlungszeitraum
die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maß-
noch ein lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden
gabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der Arbeitnehmer
kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tat-
eine Änderung der Bescheinigung bis zum Ablauf des
sächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen. Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt beantragen
(6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Dop- kann.
pelbesteuerung der von einem inländiSQhen Arbeitgeber
(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung
gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen, so trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als vom
erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeit- Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe der fol-
nehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende genden Beträge ein:
Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung
als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs. 1) aufzubewahren. 1. den Altersfreibetrag (§ 32 Abs. 8),
2. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselb-
§ 39c ständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den Wer-
Durchführung des Lohnsteuerabzugs bungskosten-Pauschbetrag (§ 9 a Nr. 1) übersteigen,
ohne Lohnsteuerkarte 3. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4
(1) Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflich- bis 7 und des§ 10b, soweit sie den Sonderausgaben-
tige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte Pauschbetrag von 270 Deutsche Mark (§ 1Oe) über-
schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm ausge- steigen,
händigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat der 4. den Betrag, der nach§ 33a Abs. 1 in Verbindung mit
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu § 50 Abs. 4 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu
ermitteln. Weist der Arbeitnehmer nach, daß er die Nicht- gewähren ist.
vorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte
Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die
druck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden,
Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienver-
für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt hat den
hältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforder-
(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem lichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalen-
abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf derjahr gleichmäßig zu verteilen. § 39 a Abs. 4 bis 6 ist
der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr sinngemäß anzuwenden.
ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für (3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte
das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht vor- Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalen-
gelegt hat. Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohn- derjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzule-
steuerermittlung für den Monat Januar zu überprüfen und gen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewah-
erforderlichenfalls zu ändern. legt der Arbeitnehmer bis ren.§ 39b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß. Der Arbeit-
zum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträglich geber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe
Absatz 1 anzuwenden. Die zuwenig oder zuviel einbehal- des§ 39b Abs. 2 bis 6, des§ 39c Abs. 1 und 2 und des
tene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrech- § 41 c durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1 erteilte
nung auszugleichen. Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.
(3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 oder 3 unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitge- §40
ber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuerkarte Pauschallerung der Lohnsteuer In besonderen Fällen
zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl der
Kinderfreibeträge maßgebend, die nach§ 39 Abs. 3 bis 5 (1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)
auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die Lohn-
wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Betriebs- steuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften
stättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) über die maßge- des § 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben
bende Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Zahl der wird, soweit
Kinder und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag 1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-
(§ 39 a) eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über ren Zahl von Fällen gewährt werden oder
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu- a) der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer
erheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht 42 Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeitstag
vorschriftsmäßig einbehalten hat. nicht übersteigt oder
Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berück- b) die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit-
sichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene Über- punkt sofort erforderlich wird.
nahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber 2. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen
für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Ein- geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
nahme im Sinne des§ 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz). bei dem Arbeitgeber laufend beschäftigt wird, die Tätig-
Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist, keit jedoch während der Beschäftigungsdauer 20 Stun-
daß die Ermittlung der Lohnsteuer nach den §§ 39 b bis den und der Arbeitslohn 120 Deutsche Mark wöchent-
39 d schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeits- lich nicht übersteigt.
aufwand erfordern würde. Die Pauschalierung ist in den
Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Atbeit- (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber unter
geber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aus-
1 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der Arbeit- hilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
geber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausschließlich mit
der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrunde- typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäf-
legung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der tigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz
durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse von 2 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Aushilfs-
für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge kräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die von
gewährt werden sollen oder gewährt worden sind. Fall zu Fall für eine im voraus bestimmte Arbeit von
vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis treten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Betriebsstätten- Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land-
finanzamt die Erhebung der Lohnsteuer mit einem und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören.
Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert zulassen, soweit
der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen Arbeits- (3) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 2
lohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen zahlt. Das- sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn
selbe gilt, soweit der Arbeitgeber in einer größeren Zahl während der Beschäftigungsdauer 12 Deutsche Mark
von Fällen Erholungsbeihilfen gewährt, unter folgenden durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.
Voraussetzungen:
(4) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und
1. Die Erholungsbeihilfe darf zusammen mit Erholungs- 2 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.
beihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt
worden sind, 300 Deutsche Mark für den Arbeitnehmer,
200 Deutsche Mark für dessen Ehegatten und 100 § 40 b
Deutsche Mark für jedes Kind, das auf der Lohnsteuer- Pauschalierung der Lohnsteuer
karte des Arbeitnehmers eingetragen ist, nicht über- bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
steigen.
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträ-
2. Bei Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt werden, muß gen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und
der Arbeitgeber sicherstellen, daß die Beihilfen zu von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem
Erholungszwecken verwendet werden. Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert der Beiträge und
Zuwendungen erheben, soweit diese nicht steuerfrei sind.
(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Beiträgen für
übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.
eine Direktversicherung ist nur zulässig, wenn die Versi-
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale
cherung nicht auf den Erlebensfall eines früheren als des
Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkom-
60. Lebensjahrs abgeschlossen und eine vorzeitige Kündi-
mensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer
gung des Versicherungsvertrags durch den Arbeitnehmer
Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Ein-
ausgeschlossen worden ist.
kommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzu-
rechnen. (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Bei-
träge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeit-
§ 40 a nehmer 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen
Pauschalierung der Lohnsteuer oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen
für Teilzeitbeschäftigte werden. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem
Direktversicherungsvertrag oder in einer Pensionskasse
(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage
versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung für den
einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurz-
einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer
fristig oder in geringem Umfang und gegen geringen
Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten
Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem
Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitneh-
Pauschsteuersatz von 10 vom Hundert des Arbeitslohns
mer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 2 400 Deutsche Mark
erheben. Dabei gilt folgendes:
nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge
1. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der und Zuwendungen von mehr als 3 600 Deutsche Mark im
Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht_ Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den
der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienstver-
nicht übersteigt und hältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 717
2 400 Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die
denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein-
Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht zubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer
anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
.die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt ein-
Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in
behaltene und übernommene Lohnsteuer an das
dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschrie-
(3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des benem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1 von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu
Satz 1 ist ausgeschlossen. unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung
zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit,
§ 41 wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein Lohnkonto zu
führen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt
Aufzelchnurigspflichten beim Lohnsteuerabzug mitteilt.
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich
(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist
ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-
Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohn- steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 600
steuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheinigung Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6 000 Deutsche Mark
zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalender- betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das
jahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das
und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 600 Deut-
steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über- sche Mark betragen hat. Hat die Betriebsstätte nicht wäh-
nommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohn- rend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestan-
zahlung tritt in den Fällen des § 39 b Abs. 5 Satz 1 die den, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzu-
Lohnabrechnung. Ist die einbehaltene oder übernommene führende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-
Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurech-
(§ 38c Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintra- nen. Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalen-
gung des Großbuchstabens B zu vermerken. Ferner sind derjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahres-
das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld betrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat
sowie die diesen Leistungen entsprechenden Beträge im nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohn-
Sinne des § 32b Abs. 2 Nr. 1 einzutragen. Die Bundes- steuer maßgebend.
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche (3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestim-
Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei men, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanz-
können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und für amt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumel-
die Fälle der §§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleichterungen den und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit
sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außerhalb die Stellung einer Landesfinanzbehörde. Das Betriebsstät-
des Lohnkontos zugelassen werden. Die Lohnkonten sind tenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse
bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die können anordnen, daß die Lohnsteuer abweichend von
zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden
und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer
(2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs nicht gesichert erscheint.
des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des
Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.
Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb § 41 b
oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht Abschluß des Lohnsteuerabzugs
im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt
der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am
Fall des§ 38 Abs. 1 Nr. 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohn-
Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend konto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der Arbeitgeber
stattfindet. Als Betriebsstätte gilt auch der inländische Hei- hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auf der
mathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
Inland keine Niederlassung hat. 1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalen-
derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt,
§ 41 a 2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer 3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den
Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag
Ablauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitnehmer
nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder
raums
Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs nach der
1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs- besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu
stätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz- besteuern war,
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld und Schlechtwetter- § 41 C
geld sowie die diesen Leistungen entsprechenden Änderung des Lohnsteuerabzugs
Beträge im Sinne des§ 32b Abs. 2 Nr. 1
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächst-
zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem folgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu
Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträg-
vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach einem ent- lich einzubehalten,
sprechenden amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu ertei- 1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit
len. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteu- Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor-
erbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhält- lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder
nis vor Ablauf des Kalenderjahrs beendet wird, der Arbeit-
nehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder beim 2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht
Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. In vorschriftsmäßig einbehalten hat.
den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbe- (2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu
scheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer
Kann ein Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen
maschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbe- hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag
scheinigung nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer
Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteu- einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehl-
erkarte bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheini- betrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstätten-
gung zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine finanzamt ersetzt.
Bescheinigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das
Arbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhändigen; Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, nach
in dieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzu- Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des
tragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet worden ist. In Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der Lohn-
diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbeschei- steuerbescheinigung oder eines Lohnzettels zulässig. Bei
nigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen. Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalen-
derjahrs ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer
(2) Der Arbeitgeber hat ferner nach dem Jahresarbeitslohn auf Grund der Jahreslohn-
1. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 1, II oder IV, steuertabelle zu ermitteln. Eine Erstattung von Lohnsteuer
dessen Arbeitslohn 30 000 Deutsche Mark übersteigt, ist nach Ablauf des Kalenderjahrs nur im Wege des Lohn-
steuer-Jahresausgleichs nach § 42 b zulässig.
2. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse 111, dessen
Arbeitslohn 58 000 Deutsche Mark übersteigt, (4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner
Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohn-
3. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse V, dessen steuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die
Arbeitslohn 16 000 Deutsche Mark übersteigt, Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann,
weil
4. für einen Arbeitnehmer in der Steuerklasse VI,
1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-
5. für einen Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld oder mers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses vorge-
Schlechtwettergeld bezogen hat, nommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn
des Dienstverhältnisses zurückwirken,
6. für einen Arbeitnehmer, der ausländische Einkünfte 2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht
aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach mehr bezieht oder
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c 3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits
Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren, die Lohnsteuerbescheinigung oder einen Lohnzettel
ausgeschrieben hat,
einen Lohnzettel nach amtlich vorgeschriebenem Vor- dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.
druck auszuschreiben, der dieselben Angaben wie die Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom
Lohnsteuerbescheinigung enthält. Der Lohnzettel ist dem Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde
für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz oder Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt. § 42 d bleibt unbe-
gewöhnlichen Aufenthalt am 31. Dezember des abgelau- rührt.
fenen Kalenderjahrs zuständigen Finanzamt einzureichen.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des § 42
Kalenderjahrs ist der auf einen Jahresbetrag umgerech-
nete Arbeitslohn maßgebend und der Lohnzettel dem Lohnsteuer-Jahresausgleich
Finanzamt einzureichen, das für den nach Kenntnis des (1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Arbeitgebers letzten Wohnsitz des Arbeitnehmers zustän- Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt
dig ist. werden, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr (Aus-
gleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit erstattet,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitnehmer, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahres-
soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 lohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Hat
bis 40 b pauschal besteuert worden ist. die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeitneh-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 719
mers nicht während des ganzen Kalenderjahrs bestanden, nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehal-
so gilt die Dauer der unbeschränkten Einkommensteuer- ten worden ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß.
pflicht im Kalenderjahr als Ausgleichsjahr und der während
dieses Zeitraums bezogene Arbeitslohn als Jahresarbeits- (5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jahres-
lohn. ausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid.
(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf
des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom § 42 a
Finanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42b nicht vom
Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall der unbe- Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
schränkten Einkommensteuerpflicht kann der Lohnsteuer- für Ehegatten
Jahresausgleich sofort durchgeführt werden. Der Antrag
(1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für die
ist bis zum Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden
Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein
zweiten Kalenderjahrs nach amtlich vorgeschriebenem
Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten gemein-
Vordruck zu stellen; die Frist kann nicht verlängert werden.
sam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Ausgleichs-
Der Antrag muß vom Arbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die
jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben.
mit einem Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1
Der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich
erfüllen, auch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben
ist von den Ehegatten gemeinsam zu stellen, es sei denn,
sein. Hat eine Person oder Vereinigung bei der Anfertigung
daß einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen
des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und die
nicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ist anzu-
Anschrift dieser Person oder Vereinigung in dem Antrag
wenden.
anzugeben.
(3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sind (2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich
beizufügen: hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn der Ehe-
gatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnissen festzu-
1. die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenen Lohn- stellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden. Von dem Jah-
steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen resarbeitslohn des einzelnen Ehegatten sind jeweils der
Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in etwa in Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der
denen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht vor- Weihnachts-Freibetrag und der etwa in Betracht kom-
gelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach ent- mende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. Danach ist
sprechendem amtlich vorgeschriebenem Vordruck als Jahreslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermitteln,
(§ 41 b Abs. 1 Satz 3); die die Ehegatten schulden, wenn sie ausschließlich die
sich aus den nach Satz 3 geminderten Jahresarbeitslöh-
2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während des
nen ergebenden Einkünfte erzielt haben; dabei ist § 32b
Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstverhältnis
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden, die§§ 34, 34c,
gestanden hat, etwaige Unterlagen über die Dauer
34 f und 35 sind nicht anzuwenden. Den Betrag, um den
dieser Zeiträume;
die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohn-
3. Unterlagen über die Höhe des im Ausgleichsjahr emp- steuer unterschreitet, die für das Ausgleichsjahr von bei-
fangenen Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe den Ehegatten insgesamt erhoben worden ist, hat das
und die diesen Leistungen entsprechenden Beträge im Finanzamt zu erstatten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 und
Sinne des§ 32b Abs. 2 Nr. 1. Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 42a hat das
Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den Jah- § 42 b
resarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen des
Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben ermäßigt Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 2, Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und (1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt ein-
ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeitnehmererfin- kommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während des
dungen außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis gestan-
jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresaus- den haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzu-
gleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in führen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der Weih- ausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des
nachts-Freibetrag und der etwa in Betracht kommende Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer beschäf-
Altersentlastungsbetrag abzuziehen. Danach ist als Jah- tigt. Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
reslohnsteuer die Einkommensteuer zu ermitteln, die der ist, daß dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeit-
Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich die sich nehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwai-
aus dem nach Satz 3 geminderten Jahresarbeitslohn erge- gen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt und
benden Einkünfte erzielt hat; dabei ist§ 32b Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Lohnzettel
und Abs. 2 Nr. 1 anzuwenden, die §§ 34, 34c, 34 f und 35 noch nicht ausgeschrieben hat. Der Arbeitgeber darf den
sind nicht anzuwenden. Den Betrag, um den die sich Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn
hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer 1. der Arbeitnehmer es beantragt oder
unterschreitet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erho-
ben worden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu 2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen
erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V
Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den oder VI zu besteuern war oder
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs Arbeitgeber auf der Lohnsteuerkarte und im Lohnzettel an
nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war Stelle der Eintragung nach Satz 2 den sich nach Verrech-
oder nung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohn-
steuer ergebenden Betrag als erhobene Lohnsteuer ein-
4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld
tragen.
oder Schlechtwettergeld bezogen hat oder
5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allgemei- § 42c
nen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) und nach der
besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
besteuern war oder Im Lohnsteuerverfahren
6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Ein- (1) Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die steuerkarte (§ 39a) ist d~s Finanzamt örtlich zuständig, in
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel- dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antrag-
besteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach stellung seine Wohnung hat, von der aus er seiner
§ 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren. Beschäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, die
beide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen Wohn-
(2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeit- sitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes
geber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen
Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbescheinigun- und keinen Familienwohnsitz haben, ist das für den älteren
gen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen vorangegange- Ehegatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich
nen Dienstverhältnissen festzustellen. Dabei bleiben zuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 ist das
ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, Bezüge im Sinne des § 34 Abs. 3 öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn zahlt.
Satz 1 und ermäßigt besteuerte Vergütungen für Arbeit-
nehmererfindungen außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer (2) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
nicht jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahres- gleichs (§§ 42, 42 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in
ausgleich beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa dessen Bezirk der Arbeitnehmer am Schluß des Aus-
in Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der Weih- gleichsjahrs seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
nachts-Freibetrag, der etwa in Betracht kommende Alters- Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei
entlastungsbetrag und ein etwa auf der Lohnsteuerkarte mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes
eingetragener Freibetrag abzuziehen. Für den so gemin- ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Arbeitneh-
derten Jahresarbeitslohn ist nach Maßgabe der auf der mer vorwiegend aufgehalten hat; bei mehrfachem Wohn-
Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse und sitz eines verheirateten Arbeitnehmers, der von seinem
der Zahl der Kinderfreibeträge die Jahreslohnsteuer aus Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz
der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln, die für den maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufge-
Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug maßgebend war. halten hat. Haben in den Fällen des Satzes 2 zweiter
Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahres- Halbsatz die Ehegatten keinen Familienwohnsitz gehabt,
lohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem ist das für den älteren Ehegatten nach Satz 1 maßgebende
zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben Finanzamt örtlich zuständig. Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu chend.
erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen
Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den
§ 42d
nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehal-
ten worden ist. Haftung des Arbeitgebers
und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
(3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-
gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten (1) Der Arbeitgeber haftet
im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzufüh-
spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohn- ren hat,
zahlungszeitraum, der im Monat März des dem Aus-
gleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durchführen. 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresaus-
Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entneh- gleich zu Unrecht erstattet hat,
men, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund
Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben fehlerhafter Angaben im Lohnkonto, in der Lohnsteuer-
hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzuge- bescheinigung oder im Lohnzettel verkürzt wird.
ben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,
(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus-
1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 6 und
gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigun-
in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 41 c
gen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des
Abs. 4 nachzufordern ist,
Arbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto, auf der Lohn-
steuerkarte und auf dem Lohnzettel für das Ausgleichsjahr 2. soweit auf Grund der nach § 10 Abs. 2 des Einkom-
ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohn- mensteuergesetzes in den vor dem 1 . Januar 1975
steuer gesondert einzutragen. Wenn die erstattete Lohn- geltenden Fassungen oder § 10 Abs. 6 erlassenen
steuer die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer insge- Rechtsverordnungen eine Nachversteuerung durchzu-
samt erhobene Lohnsteuer nicht übersteigt, darf der führen ist.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 721
(3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der (8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das Leiharbeitnehmer anordnen, daß der Entleiher einen
Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haf- bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Ent-
tungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber gelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur
jedem Gesamtschuldner geltend machen. Der Arbeitgeber Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6
kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Satz 4 ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch
der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. mündlich erlassen werden. Die Höhe des einzubehalten-
Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldner- den und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner
schaft nur in Anspruch genommen werden, Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vom-
hundertsatz nicht überschritten wird.
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts-
mäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
§ 42 e
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die
einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange- Anrufungsauskunft
meldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den
Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines
Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt
Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit
hat.
im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer
(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf anzuwenden sind.
es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots,
soweit der Arbeitgeber
§ 42 f
1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
Lohnsteuer-Außenprüfung
2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine
Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über-
nahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstät-
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung tenfinanzamt zuständig.
oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insge-
samt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt. (2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der
Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. Darüber
(6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit
gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden, der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über
haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitneh- Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlan-
merüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüber- gen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkar-
lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ten sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer
vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068) vorliegt, neben dem vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei denen es
Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestimmte Zeitraum waren.
überschritten ist. Der Entleiher haftet nicht, wenn der Über-
lassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes zugrunde liegt und soweit er nachweist, 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
daß er den in § 317 a der Reichsversicherungsordnung (Kapitalertragsteuer)
und § 10 des Arbeitsförderungesetzes vorgesehenen Mel-
depflichten sowie den nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q
vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. § 43
Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorlie- Kapitalerträge mit Steuerabzug
gen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden
irrte. Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für (1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen wird
die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
ist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der (Kapitalertragsteuer) erhoben:
Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamt- 1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;
schuldner. Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch
genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inlän- 2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen
dische bewegliche Vermögen des' Arbeitgebers fehlge- neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch
schlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine
der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Ist Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-
durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die ausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobliga-
Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld tionen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genußrechten,
mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und Entleiher die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu den
vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuld-
solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, daß die Lohn- verschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorüberge-
steuer, für die er haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5 hend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jewei-
sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des ligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige
Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen
des Verleihers. Zinsfußes festgelegt worden ist. Zu den Kapitalerträgen
im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbank-
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verlei- genußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes
her wie ein Entleiher nach Absatz 6. über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesge- 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffent- 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das ger die Kapitalertragsteuer trägt,
Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123); 42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge- Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
werbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiari- übernimmt;
schen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4); 3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6:
4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6; 25 vom Hundert des Kapitalertrags.
5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder in (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitaler-
Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem träge ohne jeden Abzug.§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist nicht
1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen Wert- anzuwenden.
papieren unter folgenden Voraussetzungen.
a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb eines § 44
Jahres nach der Ausgabe zum Handel an einer Entrichtung der Kapitalertragsteuer
Börse in der Bundesrepublik Deutschland oder in in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
Berlin (West) zugelassen werden;
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Gläubiger der Kapitaler-
stens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rückzahl-
träge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in
bar sein;
dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem
c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapitalerträge den Steuer-
Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen abzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge
Zinsbedingungen für die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen. Die innerhalb eines Kalendermonats einbe-
nicht geändert werden. haltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus Anlei- Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die
hen, die im Saarland ausgegeben worden sind, und Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge nach dem
nicht auf Zinsen, die nach § 3a steuerfrei sind. § 3a Einkommen zuständig ist. Dabei ist die Kapitalertrag-
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; steuer, die ein Schuldner zu demselben Zeitpunkt insge-
samt abzuführen hat, auf den nächsten vollen Deutsche-
6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaftsteuer Mark-Betrag abzurunden.
nach § 36e dieses Gesetzes oder nach§ 52 des Kör-
perschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug wird nicht (2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitaler-
vorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer im Fall träge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft
ihrer Einbehaltung nach § 44c Abs. 1 in voller Höhe an beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitaler-
den Gläubiger zu erstatten wäre. träge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag
der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüttung
Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszah-
oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben lung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt
den in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Kapitalerträgen des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung.
oder an deren Stelle gewährt werden.
(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem
(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn Gläu- Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteili-
biger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) im gungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine
Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind. Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag
nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Fest-
(3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuldner stellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters,
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirt-
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn schaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder
die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. Bei Zinsen
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selb- aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
ständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge
gehören. vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitaler-
trags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur
§ 43 a Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst
mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
Bemessung der Kapitalertragsteuer
(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapi-
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt talertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat.
Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:
genommen,
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-
ger die Kapitalertragsteuer trägt, 1 . wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschrifts-
mäßig gekürzt hat,
331/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbe-
übernimmt; haltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 723
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüg- § 44 b
lich mitteilt oder
Erstattung der Kapitalertragsteuer
3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inländische
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1
Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt
der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt einkom-
Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitaler- mensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abgeführte
träge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen ist, daß
Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in
angemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich- Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen
ist durch eine Bescheinigung im Sinne des§ 44a Abs. 2
tung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungsbeam-
nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung ist außer der
ten des Finanzamts schriftlich anerkennt.
Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne
des § 45 a Abs. 3 beizufügen. § 36 b Abs. 3 bis 5 und § 36 c
gelten sinngemäß.
§ 44 a
Abstandnahme vom Steuerabzug (2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer-
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 3 pflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36d Körper-
und 4 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn der schaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet, so
Gläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbeschränkt ein- ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des
kommensteuerpflichtig ist und anzunehmen ist, daß für ihn Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den Vertreter
eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht zu erstatten. Im übrigen ist§ 36d sinngemäß anzuwenden.
kommt.
(3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem § 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer-
Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden pflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge
inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem
gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen wor-
für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts nach-
den sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabhängig vom
zuweisen. § 36b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an den
anzuwenden.
Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treuhänder
(3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge auszah- erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertre-
lende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unterlagen tung des Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit
das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger entge-
genzunehmen. Die Erstattung wird nur für Gläubiger
der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Beschei-
gewährt, deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein
nigung angegebene Steuer- und Listennummer zu ver-
oder, in den Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den
merken.
dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr 100
(4) Ist der Gläubiger Deutsche Mark nicht überstiegen haben. § 36d Abs. 4 gilt
sinngemäß.
1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens.:. (4) Ist bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3
masse oder bis 5 Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wor-
den, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen hat der Gläubiger im Fall des§ 44a dem Schuldner oder
Rechts, dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kredit-
institut die Bescheinigung erst in einem Zeitpunkt vorge-
so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich legt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war,
bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die der so ist auf Antrag des Schuldners oder des die Kapitaler-
Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten träge auszahlenden inländischen Kreditinstituts die
Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß der Gläubi- Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1) insoweit zu ändern.
ger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszah- Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller.
lenden inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheini-
gung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz (5) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die im
Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im Inland
zuständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Körper-
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im
hat, oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder
Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und § 36 b Abs. 2
Vermögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens des
Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die in Satz 2 bezeich-
Kapitalertrags im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch
nete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitaler- ihren Sitz hat, so nimmt das Finanzamt, an das die Kapital-
träge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftli- ertragsteuer abgeführt worden ist, auf Antrag des Gläubi-
chen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von gers insoweit eine Freistellung von der Kapitalertragsteuer
der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie vor, als die Steuer auf die in§ 43 Abs. 1 Nr. 5 bezeichne-
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der ten Kapitalerträge entfällt. Das gilt nicht, soweit diese
Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art an- Kapitalerträge für den Gläubiger nach § 49 dieses Geset-
fallen. zes oder nach den §§ 2 und 8 des Körperschaftsteuerge-
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
setzes inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten § 45 a
Steuerpflicht sind.
Anmeldung und Bescheinigung
der Kapitalertragsteuer
§ 44 C
(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-
Erstattung von Kapitalertragsteuer steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1
an bestimmte Körperschaften, festgesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Personenvereinigungen und Vermögensmassen druck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf
Grund des § 43 Abs. 2 oder des § 44a ein Steuerabzug
(1) Ist der Gläubiger
nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Der Grund
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung für die Nichtabführung ist anzugeben. Die Anmeldung ist
oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 .Nr. 9 mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben voll-
des Körperschaftsteuergesetzes oder ständig und richtig sind. Die Anmeldung ist von dem
Schuldner oder einer ,vertretungsberechtigten Person zu
2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die unterschreiben.
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken dient, oder (2) In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist der
3. eine inländische juristische Person des öffentlichen Schuldner vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 verpflichtet,
dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgenden Angaben
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen
Zwecken dient, nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des 1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers;
Gläubigers die einbehaltene Kapitalertragsteuer. Voraus- 2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;
setzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt für Finan-
zen durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftslei- 3. den Zahlungstag;
tung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist,
4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 an rechen baren
daß er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-
Kapitalertragsteuer;
mögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. Die Geltungs-
dauer der Bescheinigung darf höchstens drei Jahre betra- 5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
gen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. Die
Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ist
den Fällen der Nummer 1 in einem wirtschaftlichen außerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapitaler-
Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der träge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht
Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem
den Fällen der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den
Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art Aussteller erkennen läßt.
anfallen. Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach
Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a Abs. 2 (3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des Schuld-
oder 3 beizufügen. ners durch ein inländisches Kreditinstitut gezahlt, so hat an
Stelle des Schuldners das Kreditinstitut die Bescheinigung
(2) Ist der Gläubiger zu erteilen. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts muß
auch der Schuldner hervorgehen, für den die Kapitaler-
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung träge gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an das
oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann unter-
bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes bleiben.
oder
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen (4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist
Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist, nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein
Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44 b
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag die Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird.
Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1
Nr. 1 erhobenen Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist, (5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht
daß der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch
Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz- eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berichtigte
amts nachweist, daß er eine Körperschaft im Sinne des Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird die
Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend. zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines
Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung
(3) § 36b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und§ 36c an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das
sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für Finan- nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige
zen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des Gläubigers Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.
verlängern, wenn dieser verhindert ist, die Frist einzuhal-
ten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Frist (6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät-
schriftlich zu stellen und zu begründen. zen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der
Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht
gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach
§ 45 Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen,
(weggefallen) so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 725
Bescheinigung unrichtige Angaben macht. Der Aussteller anlagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV
haftet nicht der allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) zu
1. in den Fällen des Satzes 2, erheben war;
2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflich- 2 c. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zu-
tungen erfüllt hat. sammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind,
a) beide Arbeitslohn bezogen haben, einer für den
§ 45 b Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Ver-
anlagungszeitraums nach der Steuerklasse V
Entrichtung der Kapitalertragsteuer oder VI besteuert worden ist und das zu versteu-
in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 ernde Einkommen 36 000 Deutsche Mark über-
In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die Kapital- steigt oder
ertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körperschaft- b) einer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe be-
steuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das Bundes- zogen hat und der andere Ehegatte für den Veran-
amt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapitalertrag für lagungszeitraum oder für einen Teil des Veranla-
Rechnung des Vergütungsberechtigten von der Körper- gungszeitraums nach der Steuerklasse III besteu-
schaftsteuer einzubehalten, die nach§ 36e dieses Geset- ert worden ist;
zes oder nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes ver- 3. wenn in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gütet wird. eines Steuerpflichtigen Versorgungsbezüge im Sinne
des § 19 Abs. 2 aus mehr als einem früheren Dienst-
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen verhältnis enthalten sind und die Summe der Versor-
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften gungsbezüge des Steuerpflichtigen im Veranlagungs-
zeitraum 12 000 Deutsche Mark übersteigt;
§ 46 3 a. wenn der Steuerpflichtige vor Beginn des Kalender-
Veranlagung bei Bezug von Einkünften jahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das
aus nichtselbständiger Arbeit 64. Lebensjahr vollendet hatte und nebeneinander
von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, ausgenom-
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus men Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2,
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein von insgesamt mehr als 7 500 Deutsche Mark bezo-
Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Ver- gen hat;
anlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen 4. wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 6 einge-
§ 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 48 000 Deutsche tragen worden ist;
Mark, 4 a. wenn bei einem Elternpaar
2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen mehr a) im Fall des § 32 Abs. 6 letzter Satz ein Elternteil
als 24 000 Deutsche Mark die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragt
beträgt. oder ·
b) im Fall des§ 33a Abs. 2 Satz 8 ein Elternteil die
(2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten Übertragung des Anteils am abzuziehenden Aus-
Beträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt, bildungsfreibetrag beantragt oder
1. wenn die Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unter- c) im Fall des§ 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile
werfen waren, einschließlich der ausländischen Ein- eine Aufteilung des Pauschbetrags für Körperbe-
künfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung hinderte oder des Pauschbetrags für Hinterbliebe-
der Doppelbesteuerung von der Einkommensteuer ne in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte
freigestellt sind, insgesamt mehr als 800 Deutsche beantragen.
Mark betragen;
Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil,
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehre- der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
ren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat und das zu hat;
versteuernde Einkommen
5. wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum
a) bei Steuerpflichtigen, bei denen die tarifliche Ein- geheiratet hat, sein Ehegß,tte unbeschränkt einkom-
kommensteuer nach § 32 a Abs. 5 oder 6 zu ermit- mensteuerpflichtig ist, beide Ehegatten im Veranla-
teln ist, 36 000 Deutsche Mark, gungszeitraum Arbeitslohn bezogen haben und für
b) bei anderen Steuerpflichtigen 18 000 Deutsche den Steuerpflichtigen oder seinen Ehegatten vor der
Mark Eheschließung die Vorschriften des § 32 Abs. 7 oder
übersteigt; des§ 32a Abs. 6 Nr. 1 anzuwenden waren;
2 a. wenn der Steuerpflichtige Kurzarbeitergeld oder 6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-
Schlechtwettergeld bezogen hat und ein Lohnsteuer- zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung auf-
Jahresausgleich nach den §§ 42, 42 a nicht durchzu- gelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der
führen ist; aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder ge-
2 b. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Perso- heiratet hat;
nenkreis des§ 10c Abs. 5 gehört, die Lohnsteuer im 7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte getrennte
Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Ver- Veranlagung nach den §§ 26, 26 a beantragt oder
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
wenn der Arbeitnehmer und sein Ehegatte die beson- § 46 a
dere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Besondere Behandlung von Einkünften
Eheschließung nach den §§ 26, 26c beantragen; aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
8. wenn die Veranlagung beantragt wird Kapitalvermögen im Sinne des§ 43 Abs.1 Nr. 5
a) zur Anwendung der Vorschriften der §§ 10e, 34, Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und
34c, 34f, 35, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 und des Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen ist
durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten,
§ 1 5 b des Berlinförderungsgesetzes,
soweit es sich um Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer an- Nr. 5 handelt und der Steuerpflichtige wegen der Steuer-
deren Einkunftsart als derjenigen aus nichtselb- abzugsbeträge nicht in Anspruch genommen werden
ständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von denen der kann.
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen
worden ist, zusammen einen Verlustbetrag er- § 47
geben, (weggefallen)
c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen(§ 10d),
VII.
d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die
Steuerschuld, (weggefallen)
e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die § 48
Steuerschuld.
(weggefallen)
Der Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Nummern 7
und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeit-
raum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen. Im Fall
des§ 10d Satz 1 ist der Antrag für den zweiten vorange-
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
gangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des die-
sem folgenden vierten Kalenderjahrs und für den ersten § 49
vorangegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf
des diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen. Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 7 und 8 Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind
Buchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und
Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuzie-
hen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 800 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
Deutsche Mark betragen. Der Betrag nach Satz 1 vermin- a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
dert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
40 vom Hundert des Arbeitslohns mit Ausnahme der Ver- b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
sorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt. Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen
zwischen inländischen und von inländischen zu
(4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranlagung ausländischen Häfen erzielt werden, einschließ-
zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkom- lich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beför-
mensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger derungen zusammenhängenden, sich auf das In-
Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohn- land erstreckenden Beförderungsleistungen,
steuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zuwenig c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer
erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines
kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt. Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen
mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beför-
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des derung durchführt, aus Beförderungen und Beför-
Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die Einkünfte, von denen derungsleistungen nach Buchstabe b erzielt
der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen werden,
worden ist, den Betrag von 800 Deutsche Mark überstei- d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne
gen, die Besteuerung so gemildert werden, daß auf die der Nummern 3 und 4 gehören, durch künstleri-
volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergelei- sche, sportliche, artistische oder ähnliche Darbie-
tet wird. tungen im Inland oder durch deren Verwertung im
Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte
(6) Für die Durchführung der Veranlagung in den Fällen aus anderen mit diesen Leistungen zusammen-
der Absätze 1 und 2 ist das Finanzamt örtlich zuständig, in hängenden Leistungen, unabhängig davon, wem
dessen Bezirk der Steuerpflichtige am Schluß des Veran- die Einnahmen zufließen, oder
lagungszeitraums seinen Wohnsitz oder in Ermangelung e) die unter den Voraussetzungen des § 17 aus der
eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesell-
§ 42 c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entspre- schaft erzielt werden, die ihren Sitz oder ihre Ge-
chend anzuwenden. schäftsleitung im Inland hat;
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 727
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im In- inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht ange-
land ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist; nommen werden könnten.
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im (3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit
und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kas- 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen ver-
sen einschließlich der Kassen der Deutschen Bun- einbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn solche
desbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück- Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen
sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstver- inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1
hältnis gewährt werden; Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den Fällen des Absat-
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des zes 1 Nr. 2 Buchstabe c.
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steu-
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland erfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz
hat; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen
und Gewinnobligationen; Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe
b) § 20 Abs. 1 Nr. 3; oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, des-
sen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat
c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn
befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß
aa) das Kapitalvermögen aus Genußrechten be- dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz
steht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
sind, oder Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für derar-
bb) das Kapitalvermögen durch inländischen tige Einkünfte gewährt und daß der Bundesminister für
Grundbesitz, durch inländische Rechte, die Verkehr die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspoli-
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts tisch unbedenklich erklärt hat.
über Grundstücke unterliegen, oder durch
Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister § 50
eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar
gesichert ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Anleihen und Forderungen, die in ein öffentli-
(1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsausga-
ches Schuldbuch eingetragen oder über die
ben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten (§ 9) nur
Sammelurkunden im Sinne des § 9 a des De-
insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in
potgesetzes oder Teilschuldverschreibungen
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift
ausgegeben sind.
des § 1O ist nur hinsichtlich der als Sonderausgaben
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 gilt entsprechend; abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwenden.
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ), Die Vorschrift des§ 10d ist nur anzuwenden, wenn Verlu-
wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegrif- ste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen
fe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländi- Einkünften stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die
sches öffentliches Buch oder Register eingetragen im Inland aufbewahrt werden. Die Vorschriften des § 34
sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf Gewinne
einer anderen Einrichtung verwertet werden; aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs (§ 14), eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer
7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 1, soweit sie wesentlichen Beteiligung(§ 17) oder auf Veräußerungsge-
dem Steuerabzug unterworfen werden; winne im Sinne des § 18 Abs. 3 beziehen. Die übrigen
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es Vorschriften der §§ 10 und 34 und die Vorschriften der
sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen §§ 9a, 10c, 16 Abs. 4 Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 32, 32a
Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, Abs. 6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwenden.
die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,
Grundstücke unterliegen; Lind bei Einkünften im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist
8 a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4; für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. Einkünfte im
9. sonstige Einkünfte im Sinne 'des § 22 Nr. 3, auch Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug(§ 10d)
wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer an- nicht berücksichtigt werden.
deren Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es
sich um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sa- (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt
chen im Inland oder aus der Überlassung der Nut- Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a
zung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche
technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfah- Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommensteuer
rungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen, beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens.
Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche Personen
werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Deut-
sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Num- schen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost).
mern 1 bis 8 handelt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale blei- beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern
ben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschriften der (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuer-
§ 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, § 10c Abs. 1, pflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
§ 1Oe Abs. 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwen-
dungen nachzuweisen, §§ 24a, 32 Abs. 8 sowie § 33a
1. bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, arti-
Abs. 1 für ein Kind des Arbeitnehmers im Sinne des § 32 stische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder
Abs. 1 , 3 bis 5 anzuwenden; die Jahres- und Monatsbe- durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, ein-
träge ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne schließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-
des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalender- stungen zusammenhängenden Leistungen, unabhän-
jahrs oder Kalendermonats zugeflossen sind. Absatz 3 gig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1
Satz 2 ist nicht anzuwenden. Nr. 2 Buchstabe d),
(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuer-
2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung
einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftstel-
abzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem
Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei ler, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich
beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als solcher Tätigkeiten 'für den Rundfunk oder Fernsehfunk
abgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn 3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung
1 . die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nut-
Betriebs sind oder zung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbe-
sondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutz-
2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen rechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaft-
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne lichen und ähnlichen Erfahrungen, . Kenntnissen und
des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht vorgelegen haben; § 39 Fertigkeiten, z.B. Plänen, Mustern und Verfahren, her-
Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden.
rühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).
(6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und
Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen.
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit,
Soweit die Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 und 2 im
für die im Inland ern Betrieb unterhalten wird, entspre-
Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der Steuer-
chend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus
abzug 15 vom Hundert der Einnahmen. Dem Steuerabzug
einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der
unterliegt der volle Betrag der Einnahmen. Abzüge, z.B.
beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe-
für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben
schränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer
Steuer vom Einkommen herangezogen wird. und Steuern, sind nicht zulässig.
(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit (5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Ein- Aufsichtsratsvergüfungen (Absatz 1) oder die Vergütun-
kommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder gen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütun-
zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, gen oder der Vergütungen zufließen. In diesem Zeitpunkt
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der
ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte beson- Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des
ders schwierig ist. beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner)
vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-
jahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 1O. des dem
§ 50 a
Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt abzuführen. Der beschränkt Steuer-
pflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütun-
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Auf-
gen oder von Vergütungen Steuerschuldner. Der Schuld-
sichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktienge-
ner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen
sellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg-
haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.
gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
und Personenvereinigungen des privaten und des öffent- 1 . wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder
lichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, unterlie- hat oder
gen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann-
2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß,
ten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäfts-
daß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vor-
führung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem
Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer). schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt
nicht unverzüglich mitteilt.
(2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der
Aufsichtsratsvergütungen. (6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf
(3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die
Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Reise- Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern
kosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des
gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer ein-
nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen Ober- zubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung
st.eigen. und Abführung haftet.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 729
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von Anteil entfällt und im Zeitpunkt des Erwerbs nach § 29
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum verwendba-
bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des ren Eigenkapital der Kapitalgesellschaft gehört.
Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstellung des
Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanzamt (5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichti-
bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs. gen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur gesamten
Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß,
soweit die Gewinnminderungen anteilig auf anrechnungs-
berechtigte Steuerpflichtige entfallen. Satz 1 gilt sinnge-
IX. Sonstige Vorschriften,
mäß für anrechnungsberechtigte stille Gesellschafter, die
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften Mitunternehmer sind.
§ 50 b (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner
mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft anrechnungs-
Prüfungsrecht
berechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 insoweit sinngemäß
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die anzuwenden. Gehört der Anteil zu einem Betriebsvermö-
für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft- gen, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert,
steuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von Kapi- mit dem der Anteil nach den Vorschriften über die steuer-
talertragsteuer von Bedeutung sind oder der Aufklärung liche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu dem Zeitpunkt
bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. Die anzusetzen wäre, in dem die Anrechnungsberechtigung
§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. eintritt.
(7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberechtig-
§ 50 C ten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in
Wertminderung von Anteilen Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind
durch Gewinnausschüttungen während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1
bis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder
(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer weiteren Rechtsnachfolge.
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbe-
schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem (8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht ·anzuwenden, wenn die
nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben, Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum erwor-
sind Gewinnminderungen, die benen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark betra-
gen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kreditinstitut
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder erworben, das den Kaufauftrag über die Börse ausgeführt
2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.
des Anteils
im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun § 51
Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu Ermächtigung
berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil-
werts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderungen mung des Bundesrates
insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absatzes 4 nicht 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun-
übersteigen. Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt nicht gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-
der Erwerb durch Erbanfall oder durch Vermächtnis. mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb des Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung
Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinngemäß des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuerpflichti- a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Be-
gen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 3 schränkung der Steuererklärungspflicht auf die Fäl-
des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt. le, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt,
und über die den Einkommensteuererklärungen bei-
(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs zufügenden Unterlagen,
oder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-
abgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende
lung des Einkommens einschließlich der abzugsfä-
Gewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das
higen 8eträge,
gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft unter-
bleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröff- c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvor-
net worden ist. schriften und die Regelung der Steuerentrichtung
einschließlich der Steuerabzüge,
(4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen den d) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichti-
Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils. Hat gen einschließlich eines Steuerabzugs;
der Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt an deren
Stelle der für die steuerliche Gewinnermittlung maßge- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
bende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich, soweit eine a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von
Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht anerkannt worden Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechts-
ist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung sowie der Auflö- folgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-
sung der Kapitalgesellschaft erhöht sich der Sperrbetrag keit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von
um den Teil des Nennkapitals, der· auf den erworbenen Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirtschafts- 1) (weggefallen);
güter des Umlaufvermögens eine den steuerlichen m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschaftsgü-
Gewinn mindernde Rücklage für Preissteigerungen ter des Umlaufvermögens ausländischer Herkunft,
in Höhe eines Vomhundertsatzes des sich nach § 6 welche die nachstehend bezeichneten Vorausset-
Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ergebenden Werts dieser Wirt- zungen erfüllen und nach dem Erwerb weder bear-
schaftsgüter zugelassen werden kann, wenn ihre beitet noch verarbeitet worden sind, statt mit dem
Börsen- oder Marktpreise (Wiederbeschaffungs- sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Wert -mit
preise) am Bilanzstichtag gegenüber den Börsen-
dem folgenden Wert angesetzt werden können.
oder Marktpreisen (Wiederbeschaffungspreisen)
am vorangegangenen Bilanzstichtag wesentlich ge- aa) Wirtschaftsgüter, deren Preis auf dem Welt-
stiegen sind. Der Vomhundertsatz ist nach dem markt wesentlichen Schwankungen unterliegt,
Umfang dieser Preissteigerung zu bestimmen; da- mit einem Wert, der bis zu 20 vom Hundert
bei ist ein angemessener Teil der Preissteigerung unter den Anschaffungskosten oder dem niedri-
unberücksichtigt zu lassen. Die Rücklage für Preis- geren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbe-
steigerungen ist spätestens bis zum Ende des auf schaffungspreis) des Bilanzstichtags liegt,
die Bildung folgenden sechsten Wirtschaftsjahrs ge- bb) Wirtschaftsgüter, die wegen ihrer besonderen
winnerhöhend aufzulösen. Bei wesentlichen Preis- volkswirtschaftlichen Bedeutung zur Deckung
senkungen, die auf die Preissteigerungen im Sinne des Bedarfs der deutschen Wirtschaft erforder-
des Satzes 1 folgen, kann die volle oder teilweise lich sind (Waren des volkswirtschaftlich vor-
Auflösung der Rücklage zu einem früheren Zeit- dringlichen Bedarfs), mit einem Wert, der bei
punkt bestimmt werden; einem Mehrbestand an diesen Waren bis zu
c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben 30 vom Hundert und bei dem übrigen Bestand
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne bis zu 20 vom Hundert unter den Anschaffungs-
des § 1Ob auf Zuwendungen an bestimmte Körper- kosten oder dem niedrigeren Börsen- oder
schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens- Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bi-
massen sow1e über eine Anerkennung gemeinnützi- lanzstichtags liegt; statt des Abschlags auf ei-
ger Zwecke als besonders förderungswürdig; nen Mehrbestand kann bei den einzelnen Wa-
d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1 ren des volkswirtschaftlich vordringlichen Be-
Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik darfs ein Abschlag bis zu 30 vom Hundert von
Deutschland sichern oder die sicherstellen, daß bei den Anschaffungskosten oder dem niedrigeren
Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitneh- Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
mer von der Steuer der Bundesrepublik Deutsch- preis) des Bilanzstichtags zugelassen werden,
land auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der soweit diese Waren im Geltungsbereich dieses
Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteue- Gesetzes neben den handelsüblichen Vorräten
rung im Ausland gewährleistet ist. Hierzu kann nach eingelagert werden und nur unter besonders zu
Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen be- bestimmenden Bedingungen dem Lager (Son-
stimmt werden, daß derlager) entnommen werden können.
aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Um- Ein Mehrbestand ist anzunehmen, soweit der
fang an derartigen Verfahren mitwirkt, mengenmäßige Bestand der Waren am Schluß
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Frei- des Wirtschaftsjahrs im einzelnen und insge-
stellungsbestimmungen des Abkommens beru- samt den Bestand an einem noch zu bestim-
fen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten menden Zeitpunkt, der nach dem 31. Dezem-
verletzt; ber 1954 liegt, übersteigt. Hierbei sind nur Wa-
ren zu berücksichtigen, die sich im Geltungsbe-
e) bis i) (weggefallen);
reich dieses Gesetzes befinden.
k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßi-
Der Wertansatz nach Doppelbuchstabe bb kann nur
gungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude, für Um-
in Wirtschaftsjahren zugelassen werden, die vor
und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden, für Hofbe-
dem 1. Januar 1974 enden. Erfüllen Wirtschaftsgü-
festigungen und Wirtschaftswege, für bestimmte be-
ter die Voraussetzungen zu Doppelbuchstabe aa
wegliche Güter des Anlagevermögens einschließ-
und zu Doppelbuchstabe bb, so kann der Wertan-
lich Betriebsvorrichtungen bei buchführenden und
satz nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder
nichtbuchführenden Land- und Forstwirten. Dabei
nach Doppelbuchstabe aa oder nach Doppelbuch-
ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie für Um- und
stabe bb zugelassen werden. Für Wirtschaftsgüter,
Ausbauten von einer höchstens 30jährigen Nut-
für die das Land Berlin vertraglich das mit der Einla-
zungsdauer auszugehen. Die Abschreibungsfreiheit
gerung verbundene Preisrisiko übernommen hat, ist
oder Steuerermäßigung kann auch bei Zuschüssen
ein Wertansatz nach Doppelbuchstabe aa oder
zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung
nach Doppelbuchstabe bb nicht zulässig;
von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 zuge-
lassen werden, wenn mit den Zuschüssen ein Recht n) über Sonderabschreibungen
auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erworben aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-
wird. Die Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßi- len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirt-
gung auf Grund der vorstehenden Fassung dieser schaftsgütern des Anlagevermögens unter Ta-
Ermächtigung kann erstmals für Wirtschaftsjahre ge und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb
zugelassen werden, die im Veranlagungszeitraum unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang
1964 beginnen; stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasser-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 731
haltung und Wetterführung sowie der Aufberei- Bei den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb
tung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außer-
des Anlagevermögens über Tage, soweit die dem zugelassen werden, daß die aufgewendeten
Wirtschaftsgüter Kosten für den Vorabraum bis zu 50 vom Hundert
für die Errichtung von neuen Förder- als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behan-
schachtanlagen, auch in Form von An- delt werden;
schlußschachtanlagen, o) (weggefallen);
für die Errichtung neuer Schächte sowie p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-
die Erweiterung des Grubengebäudes und zung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem
den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen- Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
den Anlagen bedingten Ausbau der Was- die vor dem 21 . Juni 1948 angeschafft oder herge-
serhaltung bestehender Sehachtanlagen, stellt oder die unentgeltlich erworben sind. Hierbei
für Rationalisierungsmaßnahmen in der kann bestimmt werden, daß die Absetzungen für
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach
und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, son-
in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seil- dern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßge-
fahrt, Wetterführung und Wasserhaltung bender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstel-
sowie in der Aufbereitung, lungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der
für die Zusammenfassung von mehreren von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive An-
Förderschachtanlagen zu einer einheitli- schaffungskosten an einem noch zu bestimmenden
chen Förderschachtanlage Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung von
Härten kann zugelassen werden, daß an Stelle der
und
Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am
für den Wiederaufschluß stilliegender Gru- 21 . Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu be-
benfelder und Feldesteile, messen sind, der Betrag abgezogen wird, der für
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz- das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum
bergbaues 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweg- werden konnte. Für das Land Berlin tritt in den
lichen Anlagevermögens (Grubenaufschluß, Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948
Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Ein- jeweils der 1. April 1949;
richtungen des Grubenrettungswesens und der q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
Ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufberei-
tungsanlagen), die aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im
Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwär-
für die Erschließung neuer Tagebaue, auch
meversorgung einschließlich der Anbindung an
in Form von Anschlußtagebauen, für Ratio-
das Heizsystem erforderlich sind, wenn die
nalisierungsmaßnahmen bei laufenden Ta-
Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anla-
gebauen,
gen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbren-
beim Übergang zum Tieftagebau für die nung von Müll oder zur Verwertung von Abwär-
Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte me gespeist wird,
und bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, So-
für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter laranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewin-
Tagebaue nung in einem im Inland belegenen Gebäude
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5 einschließlich der Anbindung an das Heizsy-
ermitteln, angeschafft oder hergestellt werden. Vor- stem,
aussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder- cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn
abschreibungen ist, daß die Förderungswürdigkeit die mit diesen Anlagen erzeugte Energie über-
der bezeichneten Vorhaben von der obersten Lan- wiegend entweder unmittelbar oder durch Ver-
desbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit rechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuer-
dem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor- pflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungs-
den ist. Die Sonderabschreibungen können im Wirt- unternehmen zur Versorgung eines im Inland
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen
den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch verwendet wird, einschließlich der Anbindung
genommen werden, und zwar an das Versorgungssystem des Gebäudes,
bei beweglichen· Wirtschaftsgütern
dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung
des Anlagevermögens
von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen
bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffab-
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern schluß entsteht, wenn dieses Gas zur Behei-
des Anlagevermögens zung eines im Inland belegenen Gebäudes des
bis zu insgesamt 30 vom Hundert Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserberei-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie tung in einem solchen Gebäude des Steuer-
können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs- pflichtigen verwendet wird, einschließlich der
kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen Anbindung an das Versorgungssystem des Ge-
werden. bäudes,
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenk-
Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und mal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich
einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer sind, durch eine Bescheinigung der nach Landes-
zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage recht zuständigen oder von der Landesregierung
für den Einbau eines Heizkessels, eines Bren- bestimmten Stelle nachzuweisen;
ners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Ände- abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
rung der Abgasanlage in einem im Inland bele- abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
genen Gebäude oder in einer im Inland belege- Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
nen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum
nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstel- der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von
lung dieses Gebäudes begonnen worden ist 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 und vor lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen
dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden ist; werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirt-
entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten für schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder
neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung
vorhanden ist. der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hat-
Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Ab- te oder erwarten läßt, insbesondere bei einem er-
setzungen ist, daß die Gebäude in den Fällen von heblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi-
Doppelbuchstabe aa vor dem 1. Juli 1983 fertigge- tionsgütern oder Bauleistungen. Bei der Bemessung
stellt worden sind; die Voraussetzung entfällt, wenn des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Be-
der Anschluß nicht schon im Zusammenhang mit trags dürfen nur berücksichtigt werden
der Errichtung des Gebäudes möglich war. Die er-
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
höhten Absetzungen dürfen jährlich 10 vom Hun-
beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb
dert der Aufwendungen nicht übersteigen. Die er-
eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der
höhten Absetzungen dürfen nicht gewährt werden,
ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungs-
wenn für dieselbe Maßnahme eine Investitionszula-
zeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
ge in Anspruch genommen wird. Sind die Aufwen-
dungen Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Einfamilienhäusern oder Wohnungen in anderen beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb
Gebäuden, deren Nutzungswert nach § 21 a ermit- des Begünstigungszeitraums bestellt und ange-
telt wird und bei denen die Voraussetzungen des zahlt werden oder mit deren Herstellung inner-
Satzes 2 vorliegen, so kann der Abzug dieser Auf- halb des Begünstigungszeitraums begonnen
wendungen mit gleichmäßiger Verteilung auf das wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei
Kalenderjahr, in dem die Arbeiten abgeschlossen Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf
worden sind, und die neun folgenden Kalenderjahre des Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-
zugelassen werden; tiggestellt werden. Soweit bewegliche Wirt-
schaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Aus-
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen
nahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres,
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs- aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende
vermögen gehörenden Gebäuden, die überwie- des Begünstigungszeitraums geliefert oder fer-
gend Wohnzwecken dienen, tiggestellt werden, dürfen bei Bemessung des
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm- Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum
lich festgelegten Sanierungsgebiet oder städte- Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Be-
baulichen Entwicklungsbereich, die für Maß- günstigungszeitraums aufgewendeten Anzah-
nahmen im Sinne des § 177 des Baugesetz- lungen und Teilherstellungskosten berücksich-
buchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die tigt werden,
der Erhaltung, Erneuerung und funktionsge- cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei de-
rechten Verwendung eines Gebäudes dienen, nen innerhalb des Begünstigungszeitraums der
das wegen seiner geschichtlichen, künstleri- Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird,
schen oder städtebaulichen Bedeutung erhal- wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
ten bleiben soll, und zu deren Durchführung dem Ende des Begünstigungszeitraums fertig-
sich der Eigentümer neben bestimmten Moder- gestellt werden;
nisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemein-
de verpflichtet hat, aufgewendet worden sind, dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im
Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in
cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau- der Begünstigung können außerdem Wirtschaftsgü-
denkmäler sind, soweit die Aufwendungen nach ter ausgeschlossen werden, für die Sonderab-
Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes schreibungen, erhöhte Absetzungen oder die Inve-
als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut- stitionszulage nach § 19 des Berlinförderungsgeset-
zung erforderlich sind, zes in Anspruch genommen werden. In den Fällen
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön- der Doppelbuchstaben bb und cc können bei Be-
nen. In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind die messung des von der Einkommensteuer abzugsfä-
Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Vor- higen Betrags bereits die im Begünstigungszeit-
aussetzung, daß die Aufwendungen nach Art und raum, im Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 733
auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem gen allgemeiner Art (Grundlagenforschung)
Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten oder
Anzahlungen und Teilherstellungskosten berück- bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder
sichtigt werden; der Abzug von der Einkommen- Herstellungsverfahren oder
steuer kann insoweit schon für den Veranlagungs-
cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder
zeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzah-
Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Än-
lungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet
derungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren
worden sind. Übersteigt der von der Einkommen-
entwickelt werden.
steuer abzugsfähige Betrag die für den Veranla-
gungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung Die Sonderabschreibungen können im Wirtschafts-
geschuldete Einkommensteuer, so kann der über- jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
steigende Betrag von der Einkommensteuer für den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch ge-
darauffolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen nommen werden, und zwar
werden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von der vermögens bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. Der gevermögens,
Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für die zu mehr als 66½ vom Hundert der For-
den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder schung oder Entwicklung dienen,
Herstellung und den folgenden Veranlagungszeit- bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
raum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer
die nicht zu mehr als 66½ vom Hundert, aber zu
nicht übersteigen. In den Fällen des Doppelbuchsta-
mehr als 33½ vom Hundert der Forschung oder
bens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an
Entwicklung dienen,
die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaf- bis zu insgesamt 10 vom Hundert,
fung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum
tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstel- cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-
lungskosten aufgewendet worden sind. Werden be- den Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums-
günstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im wohnungen oder im Teileigentum stehenden
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder Räumen, wenn die ausgebauten oder neu her-
hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach gestellten Gebäudeteile
dem Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der zu mehr als 66½ vom Hundert der Forschung
Vergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs- oder oder Entwicklung dienen,
Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei Be- bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
messung des von der Einkommensteuer abzugsfä- zu nicht mehr als 66½ vom Hundert, aber zu
higen Betrags berücksichtigt worden sind, werden mehr als 33½ vom Hundert der Forschung oder
durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht Entwicklung dienen,
gemindert. Rechtsverordnungen auf Grund dieser bis zu insgesamt 10 vom Hundert
Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bun- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie
destages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-
Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen
der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung werden. Die Sonderabschreibungen sind nur unter
verweigert hat; der Bedingung zuzulassen, daß die Wirtschaftsgü-
t) (weggefallen); ter und die ausgebauten oder neu hergestellten
Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer An-
u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirt- schaffung oder Herstellung in dem erforderlichen
schaftsgütern des Anlagevermögens, die der For- Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer
schung oder Entwicklung dienen und nach dem inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen
18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 ange- dienen;
schafft oder hergestellt werden. Voraussetzung für
v) (weggefallen);
die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter aus- w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,
schließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter die in einem inländischen Seeschiffsregister einge-
tragen sind und vor dem 1. Januar 1995 von Steuer-
zu mehr als 33 1/ 3 vom Hundert der Forschung oder
pflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, an-
Entwicklung dienen. Die Sonderabschreibungen geschafft oder hergestellt worden sind. Im Fall der
können auch für Ausbauten und Erweiterungen an Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Vor-
bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen- aussetzung, daß das Schiff in ungebrauchtem Zu-
tumswohnungen oder im Teileigentum stehenden stand vom Hersteller erworben worden ist. Die Son-
Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebau- derabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der
ten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol-
als 33 / 3 vom Hundert der Forschung oder Entwick-
1
genden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 vom
lung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For- Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
schung oder Entwicklung, wenn sie verwendet in Anspruch genommen werden. Sie können bereits
werden für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten zugelassen werden. Die
aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedin-
oder technischen Erkenntnissen und Erfahrun- gung zuzulassen, daß die Handelsschiffe innerhalb
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer An- metallgehalts unterstellt, dürfen Rücklagen wegen
schaffung oder Herstellung nicht veräußert werden; Preissteigerungen bei diesem Edelmetall nicht ge-
für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entspre- bildet oder weitergeführt werden; die Wertansätze
chend. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, die der eines Edelmetalls oder Edelmetallgehalts dürfen bis
Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luftfahrzeu- zur Höhe der Mindestwerte um aufgelöste Beträge
ge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per- aus Rücklagen wegen Preissteigerungen bei die-
sonen oder Sachen im internationalen Luftverkehr sem Edelmetall gemindert werden. Voraussetzung
oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen für die Unterstellung der Verbrauchs- oder Veräuße-
Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sät- rungsfolge nach Satz 1 ist ferner, daß der Wertan-
ze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, daß an satz des Edelmetalls oder Edelmetallgehalts nicht
die Stelle der Eintragung in ein inländisches See- auf Grund der nach Buchstabe m erlassenen
schiffsregister die Eintragung in die deutsche Luft- Rechtsverordnung ermäßigt wird. Die Sätze 1 bis 4
fahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von gelten sinngemäß für Kupfer;
40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom Hun-
3. die in§ 3 Nr. 52, § 4a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 10
dert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die
Abs. 6, § 19a Abs. 9, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a,
Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum
§ 26a Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50a
von sechs Jahren treten;
Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu er-
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten lassen.
für Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnah-
men im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Er- verordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inan-
neuerung und funktionsgerechten Verwendung ei- spruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten
nes Gebäudes dienen, das wegen seiner geschicht- Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für
lichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeu- Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teil-
tung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchfüh- weise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung
rung sich der Eigentümer neben bestimmten Moder- des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist
nisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit
verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn
festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebauli- die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Baulei-
chen Entwicklungsbereich aufgewendet worden stungen das Angebot wesentlich übersteigt. Die Inan-
sind. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich spruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten
10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über- Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für
steigen; Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausge-
y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten schlossen werden
an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrecht-
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines
lichen Vorschriften Baudenkmäler sind, soweit die
jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit
Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung
dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren
des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-
Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und der ein
vollen Nutzung erforderlich sind. Die Denkmaleigen-
Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder herge-
schaft des Gebäudes und die Voraussetzung, daß
stellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor
die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhal-
Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden
tung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner
sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses
sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch ei-
Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inan-
ne Bescheinigung der nach Landesrecht zuständi-
spruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöh-
gen oder von der Landesregierung bestimmten Stel-
ten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung
le nachzuweisen. Die erhöhten Absetzungen dürfen
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausge-
jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht
schlossen werden;
übersteigen;
z) nach denen bei Wirtschaftsgütern des Vorratsver- 2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die
mögens für den Wertansatz von Gold, Silber, Platin, in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt
Palladium und Rhodium unterstellt werden kann, werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum
begonnen wird. Als Beginn der Herstellung gilt bei
daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten
· Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bauge-
worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen nehmigung gestellt wird.
· Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent- Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
spricht und die in der Bilanz für das im Kalenderjahr bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bun-
1978 endende Wirtschaftsjahr ausgewiesenen desrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundes-
Wertansätze (Mindestwerte) nicht unterschritten rat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht binnen
werden. Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregie-
zur Erzeugung, Be- oder Verarbeitung von Gold, rung die Zustimmung verweigert hat.
Silber, Platin, Palladium oder Rhodium im eigenen
Betrieb bestimmt oder im eigenen Betrieb erzeugt, (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
bearbeitet oder verarbeitet worden sind. Wird die verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließ-
für den Wertansatz eines Edelmetalls oder Edel- lich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 735
vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt 2. von 600 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-
Steuerpflichtigen pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 2 484 Deut-
sche Mark
1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden
kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf vom Einkommen abgezogen wird (§ 32 Abs. 6). Wird die
ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalen- Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist der
derjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten zur Hälfte
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten zu berücksichtigen.
ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringe-
rung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge § 52
hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem
Anwendungsvorschriften
erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi-
tionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern; (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann. folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals
Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr für den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden. Beim
nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des daß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember
oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen 1986 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und
mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1986
wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bau- zufließen.
leistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot (2) § 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
wesentlich übersteigt. 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung 12. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2265) ist bei Grund und
bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Boden, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögen gehört, weiter anzuwenden, wenn die
(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Veräußerung auf einem vor dem 1. Juli 1970 rechtswirk-
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder
der Länder die Vordrucke für gleichstehenden Rechtsakt beruht. Satz 1 gilt entspre-
chend für Grund und Boden, der zu einem der selbständi-
a) den in § 4 Abs. 5 Nr. 2 vorgesehenen Nachweis, gen Arbeit dienenden Vermögen oder der - bei Gewinn-
b) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung, ermittlung nach § 4 - zu einem gewerblichen Betriebsver-
c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung so- mögen gehört, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
wie die in § 39 Abs. 3 Satz 5, § 39 a Abs. 2 und § 42 1. Juli 1970 der 15. August 1971 tritt.
Abs. 2 vorgesehenen Anträge, (3) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die
d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3), 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.
den Lohnzettel (§ 41 b Abs. 2),
(4) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ist erstmals für das Wirt-
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a
schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
Abs. 1)
1986 beginnt. § 6 Abs. 3 Satz 1 gilt auch für Veranlagungs-
und die Muster des Antrags auf Vergütung von Körper- zeiträume vor 1987, soweit Steuerbescheide nicht
schaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte(§ 39) bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nach-
und der in § 45 a Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschei- prüfung stehen. § 6 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals bei
nigungen zu bestimmen; Zuschreibungen anzuwenden, die in der handelsrechtli-
2. die für die Anwendung des§ 32b Abs. 2 Nr. 1 maßge- chen Jahresbilanz für das nach dem 1. Januar 1986
benden Beträge festzusetzen; endende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden.
3. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem (5) § 6a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste
Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer 1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwendung des § 6a
Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu- Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der
machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr
beseiti~Jen. vorangegangt1nen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rech-
nungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu legen.
Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr vorange-
§ 51 a
gangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstel-
Einkommensteuer als Maßstabsteuer lung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert
zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an
Für Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-
diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des übersteigen-
steuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt den Betrags am Schluß des Übergangsjahrs eine den
als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet wer-
oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug den. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt
1. von 300 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer- ergebende Rücklage ist im Übergangsjahr und in den
pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 1 242 Deut- folgenden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens
sche Mark, einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(6) § 7 Abs. 1 Satz 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer
anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1986 beginnt. Eigentumswohnung.
Bei einem Geschäfts- oder Firmenwert, den der Steuer-
pflichtige vor dem ersten nach dem 31. Dezember 1986 ( 11) § 7 d ist erstmals anzuwenden
beginnenden Wirtschaftsjahr entgeltlich erworben hat, ist 1. bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember
§ 7 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 1980 angeschafft oder hergestellt worden sind,
1. als Anschaffungskosten der Wert gilt, mit dem der 2. bei nachträglichen Anschaffungskosten, die nach dem
Geschäfts- oder Firmenwert in der Bilanz auf den 31. Dezember 1980 entstanden sind, sowie bei nach-
ersten Bilanzstichtag nach dem 30. Dezember 1986 träglichen Herstellungsarbeiten, die nach dem
angesetzt worden ist oder anzusetzen gewesen wäre, 31. Dezember 1980 abgeschlossen worden sind,
wenn eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz 3. bei nach dem 31. Dezember 1980 aufgewendeten
auf diesen Stichtag bestanden hätte, Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei nach
2. als Beginn der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dem 31. Dezember 1980 entstandenen Teilherstel-
der Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs gilt, das nach lungskosten und
dem 31. Dezember 1986 beginnt. 4. bei Rechten auf Mitbenutzung von Wirtschaftsgütern im
Sinne des § 7d Abs. 7, die nach dem 31. Dezember
(7) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Wirt-
1980 erworben worden sind.
schaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die
nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor- Bei vor dem 1. Januar 1981 angeschafften oder hergestell-
den sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- ten Wirtschaftsgütern, entstandenen nachträglichen
vermögens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem Anschaffungskosten, abgeschlossenen nachträglichen
30. Juli 1981 angeschaft oder hergestellt worden sind, ist Herstellungsarbeiten oder erworbenen Rechten auf Mitbe-
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in nutzung von Wirtschaftsgütern ist§ 7 d in der Fassung des
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember Einkommensteuergesetzes 1979 weiter anzuwenden;
1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei dasselbe gilt bei vor dem 1. Januar 1981 aufgewendeten
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Anzahlungen auf Anschaffungskosten sowie bei vor dem
vor dem 1. September 1977 angeschafft oder hergestellt 1. Januar 1981 entstandenen Teilherstellungskosten.
worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9
(12) § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes in
des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung der
der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung ist auf
Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBI. 1
Vermögensteuer, die für Kalenderjahre vor dem 1. Januar
S. 2165) weiter anzuwenden.
1975 festgesetzt worden ist, weiter anzuwenden.
(8) § 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom (13) § 10 Abs. 6 Nr. 1 gilt entsprechend bei Versicherun-
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434) geänderten Fas- gen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmaibei-
sung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985 trag; wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des
anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor
Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen und dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als
§ 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985 in der Sonderausgabe abgezogen worden ist.
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBI. 1
S. 977; 1986 1 S. 138) sind weiter anzuwenden. (14) § 10e Abs. 1 bis 5 ist erstmals bei Wohnungen im
eigenen Haus oder bei Eigentumswohnungen oder bei
(9) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, wenn das
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 Haus oder die Eigentumswohnung nach dem 31. Dezem-
(BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu- ber 1986 hergestellt oder angeschafft worden ist oder der
wenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das§ 15a Ausbau oder die Erweiterung nach dem 31. Dezember
erstmals anzuwenden ist. 1986 fertiggestellt worden ist.
(10) § 7b ist erstmals bei Einfamilienhäusern, Zweifami- (15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7
lienhäusern oder Eigentumswohnungen anzuwenden, bei sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzu-
denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. Juli wenden. Sind im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem
1981 gestellt worden ist oder die auf Grund eines nach Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwek-
dem 29. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlossenen obliga- ken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Woh-
torischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts nung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13
angeschafft worden sind. Ist der Antrag auf Baugenehmi- Abs. 2 Nr. 2 und des § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt,
gung vor dem 30. Juli 1981 gestellt worden, ist§ 7b anzu- so sind diese Vorschriften letztmals für den Veranlagungs-
wenden, wenn mit den Bauarbeiten nach dem 29. Juli zeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem zum land- und
1981 begonnen worden ist. Bei Einfamilienhäusern, Zwei- forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund
familienhäusern oder Eigentumswohnungen, bei denen und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu eige-
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 30. Juli 1981 nen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung errichtet
gestellt und bei denen mit den Bauarbeiten vor dem und erst nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt, so
30. Juli 1981 begonnen worden ist oder die auf Grund gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag auf Baugeneh-
eines vor dem 34. Juli 1981 rechtswirksam abgeschlosse- migung vor dem 1. März 1986 gestellt worden ist und die
nen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu eigenen Wohn-
Rechtsakts angeschafft worden sind, ist § 7 b in den bishe- zwecken des Steuerpflichtigen oder zu Wohnzwecken des
rigen Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 Altenteilers genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann in den
gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an fällen der Sätze 2 und 3 für einen Veranlagungszeitraum
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 737
nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich sehen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf Kapitalgesellschaften
und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr oder auf Personen entfallen, bei denen die Beteiligung zu
angewendet werden. Absatz 21 Sätze 4 und 6 ist entspre- einem Betriebsvermögen gehört oder soweit ohne Anwen-
chend anzuwenden. Im Fall des Satzes 4 gelten die Woh- dung der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23
nung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung vorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die
sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeit- nach Absatz 19 Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge.
punkt als entnommen, bis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13a
Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals angewendet werden, in (19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in
den anderen Fällen zum Ende des Veranlagungszeit- dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt-
raums 1998. Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. schaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht
Werden nach dem 31. Dezember 1986 1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980
eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen
1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsver-
Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach ordnung können nur in dem Umfang berücksichtigt
Satz 6 als entnommen gelten, oder werden, in dem sie nach§ 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1
2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehö- der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
rende Grund und Boden vor dem 1. Januar 1999 für 1977 (BGBI. 1 S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung
eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines von Verlusten führen durften. Wird mit der Erweiterung
Altenteilers entnommen, oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezem-
ber 1979 begonnen, so ist§ 15a auf Verluste anzuwen-
so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn eben- den, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung
falls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des
nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Betriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach
Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Al- dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjah-
tenteilers dienen und die unter Satz 6 oder unter Num- ren entstehen,
mer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8 sind auch anzuwenden,
wenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu 2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung
einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen
gehört hat und einem Dritten unentgeltlich überlassen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättengewerbes,
worden ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der die überwiegend der Beherbergung dient, entstehen,
dazugehörende Grund und Boden gelten zum 31. Dezem- 3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung
ber 1986 als entnommen, wenn der Nutzungswert beim und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit
Nutzenden anzusetzen war. Hat das Grundstück im Veran- öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach
lagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder einem § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland
der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder
gehört, so gelten die Sätze 6 bis 9 sinngemäß. nach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
land, gefördert sind,
(16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und
des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 19 sinngemäß. 4. für Verluste, soweit sie
a) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Ein-
(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und Entnah- kommensteuer-Durchführungsverordnung,
men anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 vor- b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jah-
genommen worden sind. Für Veräußerungen und Entnah- resbeträgen nach§ 7 Abs. 2 von den Herstellungs-
men, die vor dem 1. Januar 1986 vorgenommen worden kosten oder von den Anschaffungskosten von in
sind, ist § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbe-
Fassungen anzuwenden.§ 14a Abs. 2 Satz 3 ist letztmals nen Seeschiffen, die in einem inländischen See-
auf Wohnungen und den dazugehörenden Grund und schiffsregister eingetragen sind,
Boden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1987 entnom-
men werden. entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens
(18) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die
1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer Gesellschaft gilt von weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem
dem Zeitpunkt an, in dem erstmals die Voraussetzungen Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch
des § 15 Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermö-
Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder unter gen das Schiff gehört.
dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, werden Gewinne,
§ 15 a ist erstmals anzuwenden
die durch die Veräußerung oder Entnahme von- Wtrt-
schaftsgütern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3 1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die
Nr. 2 nicht berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirt-
dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11 . April 1985 veräu- schaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1
ßert oder entnommen worden ist oder wenn bei einer tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der
Veräußerung nach dem 10. April 1985 die Veräußerung 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem
auf einem nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister
11 . April 1985 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezem- einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeit-
ber 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober raum 1986 unwiderruflich beantragen, daß Satz 2 ab die-
1979 eröffnet worden ist, sem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.
Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem
2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Vor-
nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirt- aussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten
schaftsjahren entstehen, Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine Anwen-
3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 dung, können die den erhöhten Absetzungen entspre-
chenden Beträge wie Sonderausgaben bis einschließlich
a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989
des Veranlagungszeitraums abgezogen werden, in dem
beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die
der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals
Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November 1984
hätte in Anspruch nehmen können. Entsprechendes gilt für
bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat,
Aufwendungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5
b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 in Verbindung mit § 82 a Abs. 3 der Einkommensteuer-
beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden
Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November Fassung und für den erweiterten Schuldzinsenabzug nach
1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen § 21 a Abs. 4. Werden an einer zu eigenen Wohnzwecken
hat; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesell- genutzten Wohnung im eigenen Haus nach dem
schaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 Herstel-
§ 15 a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfä- lungskosten für Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1
hig sind, zusammen das Eineinhalbfache der insge- Nr. 2 Buchstabe q, x oder y aufgewendet, die im Fall der
samt geleisteten Einlage übersteigen, ist§ 15a auf Vermietung nach§ 82a, § 82g oder§ 82i der Einkommen-
Verluste anzuwenden, die in nach dem 15. Novem- steuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwen-
ber 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. denden Fassung zur Vornahme von erhöhten Absetzun-
gen berechtigen würden und die der Steuerpflichtige nicht
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunterneh-
in die Bemessungsgrundlage des § 1Oe einbezogen hat,
mer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleich-
so können die Herstellungskosten im Jahr der Herstellung
bar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der
und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu
Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähi-
10 vom Hundert wie Sonderausgaben abgezogen werden;
gen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft
dies gilt entsprechend für Herstellungskosten im Sinne der
aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft
§§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes und für Auf-
aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht
wendungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q
ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des
Satz 5 in Verbindung mit § 82 a Abs. 3 der Einkommen-
§ 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden
steuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwen-
Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter
denden Fassung. Satz 6 ist in den Fällen des Satzes 2
Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten
nicht anzuwenden.
geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der
Anwendung des§ 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berück- (22) § 32 a Abs. 1 ist erstmals für den Veranlagungszeit-
sichtigen, auf die § 15a Abs. 1 anzuwenden ist. raum 1988 anzuwenden. Für den Veranlagungszeitraum
1987 ist § 32 a Abs. 1, 4 und 5 in der folgenden Fassung
(19 a) § 19a des Einkommensteuergesetzes 1983 in der anzuwenden:
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984
(BGBI. 1 S. 113) ist für Vermögensbeteiligungen, die nach (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich
dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1987 nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
nach § 19a überlassen wurden, weiter anzuwenden. vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und 34 b jeweils in Deut-
§ 19 a Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes in der sche Mark
in Satz 1 genannten Fassung ist für Vermögensbeteiligun- 1. für zu versteuernde Einkommen
gen weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember bis 4 536 Deutsche Mark (Grundfreibetrag):
1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar 1987 gefaßten
O;
Beschlusses überlassen werden.
2. für zu versteuernde Einkommen
(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem von 4 537 Deutsche Mark bis 18 035 Deutsche
31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versiche- Mark:
rungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 0,22x - 998;
1973 abgeschlossen worden sind.
3. für zu versteuernde Einkommen
(21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals für den von 18 036 Deutsche Mark bis 80 027 Deutsche
Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Haben bei Mark:
einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichti- ( [(2, 10y - 56,02)y + 600]y + 2 200 )y + 2 962;
gen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen 4. für zu versteuernde Einkommen
für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des von 80 028 Deutsche Mark bis 130 031 Deutsche
Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsaus- Mark:
gaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgen- (42z + 5 180)z + 29 417;
den Veranlagungszeiträume, in denen diese Vorausset-
zungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert 5. für zu versteuernde Einkommen
ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 von 130 032 Deutsche Mark an:
nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtige kann für 0,56x - 16 433.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 739
,,x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen. (26) § 50c ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
„y" ist ein Zehntausendstel des 18 000 Deutsche 1980 anzuwenden. Die Anwendung setzt voraus, daß der
Mark übersteigenden Teils des abgerundeten zu ver- anrechnungsberechtigte Steuerpflichtige den Anteil in
steuernden Einkommens. ,,z" ist ein Zehntausendstel einem nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-
des 80 000 Deutsche Mark übersteigenden Teils des schaftsjahr der Kapitalgesellschaft erworben hat. Hat der
abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Steuerpflichtige den Anteil in einem vor dem 1 . Januar
1980 abgelaufenen Wirtschaftsjahr erworben, ist Satz 1
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 130 031
nur anzuwenden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen
Deutsche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1
des § 39 des Körperschaftsteuergesetzes in der bis zu
bis 3 berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind.
diesem Gesetz beigefügten Anlage 4 (Einkommen-
steuer-Grundtabelle) *). (27) § 55 ist erstmals anzuwenden
(5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusam- 1 . bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 für Wirt-
men zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt schaftsjahre, die nach dem 30. Juni 1970 enden,
die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der
§§ 32 b, 34 und 34 b das Zweifache des Steuerbe- 2. bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 auf Veräuße-
trags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu rungen oder Entnahmen
versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis a) nach dem 30. Juni 1970, wenn der Grund und Bo-
3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für zu versteuernde den zum Anlagevermögen eines land- und forstwirt-
Einkommen bis 260 063 Deutsche Mark ergibt sich schaftlichen Betriebsvermögens,
die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkommensteu- b) nach dem 14. August 1971, wenn der Grund und
er aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 5 (Ein- Boden zum Anlagevermögen eines gewerblichen
kommensteuer-Splittingtabelle) *). Betriebsvermögens oder eines der selbständigen
Arbeit dienenden Vermögens
(23) §§ 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2
gehörte, es sei denn, die Veräußerung beruht auf
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fas-
einem vor dem jeweiligen Stichtag rechtswirksam
sung der Bekanntmachung vom 15. September 1953
abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleich-
(BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe,
stehenden Rechtsakt.
daß
1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur §§ 52 a und 53
für das Kalenderjahr, in dem be.i ihm die Voraussetzun-
gen für die Gewährung eines Freibetrags eingetreten (weggefallen)
sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre anzu-
wenden sind und § 53 a
2. der Freibetrag Schlußvorschrlft zu§ 33a Abs. 3 EStG 1981
a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32 a Abs. 5 oder 6 (Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen
anzuwenden ist, · für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung
720 Deutsche Mark, oder Betreuung eines Kindes)
b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben, (1) § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuerge-
840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark setzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom
für das dritte Kind und jedes weitere Kind und 6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1249) ist bei Steuerfestset-
c) bei anderen Steuerpflichtigen zungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1982 in
540 Deutsche Mark der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am
beträgt. 24. Dezember 1982 die betreffende Steuerfestsetzung
noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die er
der Nachprüfung steht:
einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr, für das
der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 für Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung
Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt. eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun-
(24) § 34 f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der gen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche
Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den erhöhten Mark im Kalenderjahr für jedes Kind, das das 18. Lebens-
Absetzungen nach § 7 b oder nach § 15 des Berlinförde- jahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamtbetrag der Ein-
rungsgesetzes entsprechenden Beträge wie Sonderaus- künfte abgezogen werden.
gaben als die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
nach § 34 f gilt. (2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig gewor-
dene Steuerbescheide sind auf Antrag enstsprechend
(25) § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 43a Abs. 1 Nr. 1 und § 49 Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Fassung
Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals auf nach dem 31. Dezember zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der Antrag ist
1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur Nie•·
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abge- derschrift zu stellen.
schlossen worden sind.
§ 53 b
•) Die Einkommensteuertabellen für den Veranlagungszeitraum 1987 sind im BGBI.
1985 1 S. 1203 ff. abgedruckt. (weggefallen)
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 54 1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäu-
deflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3
Schlußvorschriften des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung
(Sondervorschriften für den Abzug zwangsläufiger
einzubeziehen. Es sind anzusetzen:
Unterhaltsaufwendungen
für die Veranlagungszelträume 1971 bis 1974) 1 . Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(1) § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1961 geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgeset-
(BGBI. 1 S. 1253) ist bei Steuerfestsetzungen für die Ver- zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976
anlagungszeiträume 1971 bis 1974 in der folgenden Fas- (BGBI. 1 S. 3341 ), zu schätzen sind, für jedes kataster-
sung anzuwenden, wenn am 1. Januar 1985 die betref- mäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher
fende Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig ist Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am
oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht: 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 33 der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausge-
Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige wiesene Ertragsmeßzahl vervierfacht wird. Abwei-
Berufsausbildung von Personen, für die der Steuerpflich- chend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
tige keinen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 des Einkom- a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1993) erhält, so wird auf b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen
Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die 5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter
Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3 000
Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Per- anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt
son, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über
Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen
nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene abgibt,
Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung 2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung je Qua-
des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindert dratmeter 1 ,00 Deutsche Mark,
sich der Betrag von 3 000 Deutsche Mark um den Betrag,
um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 3 600 3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der
Deutsche Mark übersteigen. Werden die Aufwendungen sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagen-
für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichti- vergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbau-
gen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach lage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz),
ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am die für ausbauende Betriebsweise mit Faßweinerzeu-
Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. gung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle
ergibt:
(2) Nach dem 22. Februar 1984 bestandskräftig gewor-
dene Steuerbescheide für die Veranlagungszeiträume
1971 bis 1974 sind auf Antrag entsprechend Absatz 1 zu Ausgangsbetrag
ändern, soweit sich die vorstehende Fassung zugunsten Lagenvergleichszahl je Quadratmeter
des Steuerpflichtigen auswirkt; der Antrag ist beim Finanz- in DM
amt schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu
stellen.
bis 20 2,50
§ 55 21 bis 30 3,50
31 bis 40 5,00
Schlußvorschriften
41 bis 50 7,00
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung
51 bis 60 8,00
nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen
61 bis 70 9,00
bei vor dem 1. Juli 1970
71 bis 100 10,00
angeschafftem Grund und Boden)
über 100 12,50
(1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-
schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-
ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des
lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung
30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als
findet, je Quadratmeter 1 ,00 Deutsche Mark,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4
und§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den 5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im
Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes je
Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark,
(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1 6. für Flächen des Geringstlandes je Quadratmeter
Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- 0,25 Deutsche Mark,
chung vom 10. Dezember 1965- BGBI. 1 S. 1861 -, zuletzt
7. für Flächen des Abbaulandes je Quadratmeter
geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971 0,50 Deutsche Mark,
vom 27. Juli 1971 - BGBI. 1 S. 1157) gehörenden Grund
und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und 8. für Flächen des Unlandes je Quadratmeter
Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz) am 0, 10 Deutsche Mark.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 741
(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als
in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der
Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absat- Antrag ist bis zum 31. Dezember 1975 bei dem Finanzamt
zes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnitt- zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem
lichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen Nutzung Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist gesondert festzustel-
eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die len. Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung
Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steu-
1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt. erpflichtigen gegeben ist. Die Vorschriften der Abgaben-
ordnung und der Finanzgerichtsordnung über die geson-
(4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermö- derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten
gen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag entsprechend.
anzusetzen:
1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar (6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme
1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den 1. Januar von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen,
1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des
Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964 Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräuße-
und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert rungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach
maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grund- Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen
stück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach des Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt bei
den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewer- Anwendung des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
ten wäre; (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des
2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Num- Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist
mer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach
wäre. Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
(5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert für
§ 56
Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli
1970 höher ist als das zweifache des Ausgangsbetrags, (weggefallen)
Anlagen 1 und 2 zum Einkommensteuergesetz
(zu § 32 a Abs. 4 und 5)
Einkommensteuer-Grundtabelle
und
Einkommensteuer-Splittingtabelle
ab 1988
(abgedruckt im BGBI. 1985 1S. 1163 ff.)
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 3 zum Einkommensteuergesetz
(zu § 4d Abs. 1)
Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals
für lebenslänglich laufende Leistungen
von Unterstützungskassen
Die Jahresbeträge der
laufenden Leistungen sind zu
Erreichtes Alter vervielfachen bei Leistungen
des Leistungsempfängers
(Jahre) an männliche an weibliche
Leistungs- Leistungs-
empfänger mit empfä~ger mit
1 2 3
bis26 11 17
27 bis 29 12 17
30 13 17
31 bis 35 13 16
36 bis 39 14 16
40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14
49 bis 52 13 14
53 bis 56 13 13
57 und 58 13 12
59 und 60 12 12
61 bis 63 12 11
64 11 11
65 bis 67 11 10
68 bis 71 10 9
72 bis 74 9 8
75 bis 77 8 7
78 8 6
79 bis 81 7 6
82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
89 und 90 4 3
91 bis 93 3 3
94 3 2
95 und älter 2 2
Anlagen 4 und 5 zum Einkommensteuergesetz
(zu § 52 Abs. 23b)
Einkommensteuer-Grundtabelle
und
Einkommensteuer-Splittingtabelle
für 1986 und 1987
(abgedruckt im BGBI. 1985 1 S. 1203 ff.)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1987 743
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 6, ausgegeben am 5. März 1987
Tag I n h a It Seite
29. 1. 87 Bekanntmachung des deutsch-niederländischen Abkommens über die Schiffahrtsordnung in der
Emsmündung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141
29. 1. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
29. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), be,i Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
20. 2. 87 Verordnung Nr. 2/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1685 (35 20. 2. 87) 1. 3. 87
9500-4-6-4
11 . 2. 87 Siebenundzwanzigst~ Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen München) 1749 (36 21. 2. 87) 9. 4. 87
96-1-2-12
11. 2. 87 Zwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Änderung der Vierundsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frank-
furt am Main) 1749 (36 21. 2. 87) 9. 4. 87
96-1-2-64
11. 2. 87 Fün~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Neunundsiebzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Friedrichs-
hafen) 1749 (36 21. 2. 87) 9. 4. 87
96-1-2-79
11. 2. 87 Fün~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Einundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof) 1749 (36 21. 2. 87) 9. 4. 87
96-1-2-81
11. 2. 87 Berichtigung der Verordnung vom 7. Februar 1987 über
die kostenlose Verteilung von Milch und bestimmten
Milcherzeugnissen an stark benachteiligte Personen 1577 (33 18. 2. 87)
7847-11-4-54
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,90 DM (10,80 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12, 70 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Die Neuauflage 1986 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III. enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1986 - Format DIN A4 - Umfang 500 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 32,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.