Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 645
Verordnung
über die Gewährung einer Beihilfe an Kleinerzeuger von Getreide
(Kleinerzeugerbeihilfeverordnung)
Vom 20. Februar 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1, der fende Wirtschaftsjahr bei der Landesstelle schriftlich ein-
§§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und zureichen; danach eingehende Anträge werden nicht
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen berücksichtigt.
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
(3) In dem Antrag sind anzugeben
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einverneh-
men mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt- 1. die Größe der Getreidefläche für die Ernte des laufen-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: den Wirtschaftsjahres, die der Antragsteller bewirt-
schaftet hat, und
2. die im laufenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabe bela-
§ 1 stete Getreidemenge.
Anwendungsbereich Dem Antrag sind die nach den in § 1 genannten Rechts-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- akten erforderlichen Belege über den Abzug der Abgabe
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission beizufügen. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Angabe nach Satz 1 Nr. 1 glaubhaft zu machen; er kann
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich sich dabei auch der Versicherung an Eides Statt bedienen.
der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeuger Die Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der
von Getreide (Beihilfe). Antragsteller sich in seinem Antrag damit einverstanden
erklärt, daß die Angabe nach Satz 1 Nr. 1 an Hand von
§ 2 Verwaltungsunterlagen über einen Antrag auf Verbilligung
nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz Landwirtschaft
Zuständigkeit überprüft werden kann und eine Überprüfung an Hand
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und dieser Unterlagen möglich ist.
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes- (4) Die Landesstellen teilen nach Prüfung der
recht zuständigen Stellen (Landesstellen), soweit in § 4 Anspruchsvoraussetzungen der Bundesanstalt für land-
Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. wirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) bis zum
15. Mai eines Jahres die Summe der Getreidemengen mit,
für die eine Beihilfe ordnungsgemäß beantragt worden ist.
§ 3 Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe, die sich aus
Begriffsbestimmung den eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die
nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Beihilfe-
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann- gewährung zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden
ten Rechtsakte ist ein Landwirt, der für die Ernte im laufen- die einzelnen Beihilfebeträge anteilmäßig ,gekürzt; die
den Wirtschaftsjahr Getreide auf nicht mehr als 15 Hektar Bundesanstalt gibt die Auszahlungsquote im Bundes-
der von ihm landwirtschaftlich genutzten Fläche angebaut anzeiger bekannt.
hat.
(5) Nach Bekanntgabe der Auszahlungsquote setzen
die Landesstellen den Beihilfebetrag, der auf den einzel-
§4
nen Antragsteller entfällt, durch Bescheid fest und zahlen
Gewährung der Beihilfe die Beihilfe aus.
(1) Die Beihilfe wird im Verhältnis zu der von dem §5
Kleinerzeuger getragenen Mitverantwortungsabgabe Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(Abgabe) nach Maßgabe der nach den in § 1 genannten
Rechtsakten für das jeweilige Wirtschaftsjahr zur Verfü- Zum Zwecke der Überwachung hat der Antragsteller der
gung stehenden Finanzmittel gewährt; der jeweils gemein- Landesstelle das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und
schaftsrechtlich zulässige Höchstbetrag darf nicht über- Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten
schritten werden. Die Höhe der Beihilfe entspricht vorbe- zu gestatten; gleichfalls ist das Betreten und Besichtigen
haltlich des Absatzes 4 Satz 2 der Höhe der Abgabe. Die der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen zu
Beihilfe wird nur für eine Getreidemenge von mindestens gestatten. Der Antragsteller hat .auf Verlangen die in
einer Tonne bis zu der nach den in§ 1 genannten Rechts- Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege
akten zulässigen Höchstmenge gewährt, für die der Klein- und sonstigen Schriftstücke (Unterlagen) zur Einsicht vor-
erzeuger im laufenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabe zulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
belastet worden ist. stützung zu gewähren. Insbesondere ist der Antragsteller
verpflichtet, jederzeit über die von ihm genutzte Getreide-
(2) Die Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag fläche Auskunft zu erteilen und die zum Nachweis dazu
ist bis spätestens 15. Februar eines Jahres für das lau- erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§6 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Muster, Vordruck auch im Land Berlin.
Für den Antrag nach § 4 Abs. 2 können die Länder ein
§ 8
Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit
ein Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehal- Inkrafttreten, Übergangsregelung
ten werden, sind diese zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
§7
(2) Abweichend von § 4 ·Abs. 2 und 4 sind für das
Berlin-Klausel
Wirtschaftsjahr 1986/87 die Anträge bis spätestens
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- 31. März 1987 einzureichen und die Mitteilungen der
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Landesstellen bis spätestens 30. Juni 1987 abzugeben.
Bonn, den 20. Februar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81 u. a. - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Die Regelung in § 76 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1
des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung vom
26. September 1974 (Bundesgesetzbl. 1S. 2369) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar, soweit die im Sachwertver-
fahren zu ermittelnden Einheitswerte von Einfamilien-
häusern über dem Wertniveau der Einfamilienhäuser
liegen, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Vom 19. Februar 1987
Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom
7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der ab 1. April 1987 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80, 520),
2. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Artikel 4 § 17 des Gesetzes
vom 20. August 1975 (BGBL ~ S. 2189},
3. den am 1 . Januar 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
5. Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1645),
4. den am 1 . August 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 965),
5. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai
1986 (BGBI. 1 S. 721),
6. den im wesentlichen am 1. April 1987 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes, der durch den am 30. Januar 1987 in Kraft getretenen
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1S. 475) geändert worden
ist,
7. den am 1. April 1987 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496),
8. den am 1. April 1987 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar
1987 (BGBI. 1 S. 475).
Bonn, den 19. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 603
Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 28 Entschädigung
§ 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt
Erster Abschnitt
Verfall von Vermögensvorteilen;
Geltungsbereich Geldbuße gegen juristische Personen
§ 1 Begriffsbestimmung und Personenvereinigungen
§ 2 Sachliche Geltung § 29a Verfall von Vermögensvorteilen
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz § 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personen-
§ 4 Zeitliche Geltung vereinigungen
§ 5 Räumliche Geltung
§ 6 Zeit der Handlung Siebenter Abschnitt
§ 7 Ort der Handlung Verjährung
§ 31 Verfolgungsverjährung
zweiter Abschnitt
§ 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung
Grundlagen der Ahndung § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
§ 8 Begehen durch Unterlassen § 34 Vollstreckungsverjährung
§ 9 Handeln für einen anderen
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
§ 11 Irrtum zweiter Teil
§ 12 Verantwortlichkeit Bußgeldverfahren
§ 13 Versuch
§ 14 Beteiligung Erster Abschnitt
§ 15 Notwehr
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung
§ 16 Rechtfertigender Notstand
von Ordnungswidrigkeiten
Dritter Abschnitt § 35 Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
Geldbuße
§ 37 Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
§ 17 Höhe der Geldbuße § 38 zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Zahlungserleichterungen § 39 Mehrfache Zuständigkeit
§ 40 Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
Vierter Abschnitt Abgabe an die Staatsanwaltschaft
§ 41
zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen § 42 Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
§ 19 Tateinheit § 43 Abgabe an die Verwaltungsbehörde
§ 20 Tatmehrheit § 44 Bindung der Verwaltungsbehörde
§ 21 zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit § 45 Zuständigkeit des Gerichts
Fünfter Abschnitt Zweiter Abschnitt
Einziehung Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 22 Voraussetzungen der Einziehung § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren
§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 48 Zeugen
§ 25 Einziehung des Wertersatzes § 49 Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde
§ 26 Wirkung der Einziehung § 50 Bekanntmachung von Maßnahmen der Verwaltungsbe-
§ 27 Selbständige Anordnung hörde
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 51 Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde Sechster Abschnitt
§ 52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Bußgeld- und Strafverfahren
§ 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
Dritter Abschnitt
§ 82 Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
Vorverfahren
§ 83 Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 53 Aufgaben der Polizei
Siebenter Abschnitt
§ 54 (weggefallen)
Rechtskraft und Wiederaufnahme
§ 55 Anhörung des Betroffenen
des Verfahrens
II. Verwarnungsverfahren § 84 Wirkung der Rechtskraft
§ 85 Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
§ 86 Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren
§ 57 Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizei-
dienstes
§ 58 Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung Achter Abschnitt
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen
III. Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 87 Anordnung von Einziehung und Verfall
§ 59 Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen
§ 60 Verteidigung und Personenvereinigungen
§ 61 Abschluß der Ermittlungen
§ 62 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungs-
behörde Neunter Abschnitt
Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 89 Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
§ 63 Beteiligung der Verwaltungsbehörde § 90 Vollstreckung des Bußgeldbescheides
§ 64 Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungs- § 91 Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
widrigkeit
§ 92 Vollstreckungsbehörde
Vierter Abschnitt
§ 93 Zahlungserleichterungen
Bußgeldbescheid § 94 Verrechnung von Teilbeträgen
§ 65 Allgemeines § 95 Beitreibung der Geldbuße
§ 66 Inhalt des Bußgeldbescheides § 96 Anordnung von Erzwingungshaft
§ 97 Vollstreckung der Erzwingungshaft
fünfter Abschnitt § 98 Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende
Einspruch und gerichtliches Verfahren § 99 Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung
verpflichten
1. Einspruch § 100 Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
§ 67 Form und Frist § 101 Vollstreckung in den Nachlaß
§ 68 Zuständiges Gericht § 102 Nachträgliches Strafverfahren
§ 69 Zwischenverfahren und Abgabe an die Staatsanwalt- § 103 Gerichtliche Entscheidung
schaft § 104 Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
§ 70 Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit des
Einspruchs
Zehnter Abschnitt
II. Hauptverfahren Kosten
§ 71 Hauptverhandlung 1. Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 72 Entscheidung durch Beschluß
§ 105 Kostenentscheidung
§ 73 Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung
§ 106 Kostenfestsetzung
§ 74 Verfahren bei Abwesenheit
§ 107 Gebühren und Auslagen
§ 75 Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhand-
lung § 108 Rechtsbehelf und Vollstreckung
§ 76 Beteiligung der Verwaltungsbehörde
II. Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 77 Umfang der Beweisaufnahme
§ 77 a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme § 108a
§ 77b Absehen von Urteilsgründen
III. Verfahren
§ 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen über die Zulässigkeit des Einspruchs
§ 109
III. Rechtsmittel
IV. Auslagen des Betroffenen
§ 79 Rechtsbeschwerde
§ 80 Zulassung der Rechtsbeschwerde § 109a
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 605
Elfter Abschnitt Dritter Abschnitt
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen Mißbrauch staatlicher oder staatlich
geschützter Zeichen
§ 110
§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Dritter Teil § 125 Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer
Wappens
Einzelne Ordnungswidrigkeiten § 126 Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen
§ 127 Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld-
Erster Abschnitt oder Urkundenfälschung benutzt werden können
Verstöße gegen staatliche Anordnungen § 128 Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen
Drucksachen oder Abbildungen
§ 111 falsche Namensangabe
§ 129 Einziehung
§ 112 Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungs-
organs Vierter Abschnitt·
§ 113 Unerlaubte Ansammlung Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben
§ 114 Betreten militärischer Anlagen und Unternehmen
§ 115 Verkehr mit Gefangenen
§ 130
fünfter Abschnitt
zweiter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§ 131
§ 116 Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
§ 117 Unzulässiger Lärm
Vierter Teil
§ 118 Belästigung der Allgemeinheit
§ 119 Grob anstößige und belästigende Handlungen Schlußvorschriften
§ 120 Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für
Prostitution § 132 Einschränkung von Grundrechten
§ 121 Halten gefährlicher Tiere § 133 Sonderregelung für Berlin
§ 122 Vollrausch § 134 Berlin-Klausel
§ 123 Einziehung; Unbrauchbarmachung § 135 (Inkrafttreten)
Erster Teil §3
Allgemeine Vorschriften Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahn-
Erster Abschnitt det werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich
bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Geltungsbereich
§4
§ 1 Zeitliche Geltung
Begriffsbestimmung
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und zur Zeit der Handlung gilt.
vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Geset-
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung
zes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße
der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden,
zuläßt.
das bei Beendigung der Handlung gilt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung
rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Geset- gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste
zes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie Gesetz anzuwenden.
nicht vorwerfbar begangen ist.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten
soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung
begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer
§2
Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas
sachliche Geltung anderes bestimmt.
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach (5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die
Bundesrecht und nach Landesrecht. Absätze 1 bis 4 entsprechend.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§5 (2) Ist jemand von _dem Inhaber eines Betriebes oder
einem sonst dazu Befugten
Räumliche Geltung
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten,
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur oder
Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumli-
chen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Auf-
dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahr- gaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes
zeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundes- obliegen,
flagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundes- und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein
republik Deutschland zu führen. Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die
Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauf-
tragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei
§6
ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem
Zeit der Handlung Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen
gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der
Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens
Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzu-
hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist wenden.
nicht maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden,
§ 7 wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefug-
Ort der Handlung nis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirk-
sam ist.
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem
der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlas- § 10
sens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Vorsatz und Fahrlässigkeit
Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der
Vorstellung des Täters eintreten sollte. Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln
geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.
begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die
Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, verwirklicht worden ist
§ 11
oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht wer-
den sollte. Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung. einen Umstand
Zweiter Abschnitt nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, han-
delt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen
Grundlagen der Ahndung fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die
§8
Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das
Begehen durch Unterlassen Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift
nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum
Irrtum nicht vermeiden konnte.
Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach
dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er recht-
lich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und § 12
wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzli-
chen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Verantwortlichkeit
(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer
Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendli-
§9 cher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3
Handeln für einen anderen Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(1) Handelt jemand (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der
Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung,
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen
wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seeli-
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Perso- schen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Hand-
nenhandelsgesellschaft oder lung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigen- § 13
schaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persön-
Versuch
liche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen,
auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merk- (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner
male zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vor- Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tat-
liegen. bestandes unmittelbar ansetzt.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 607
(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das
Gesetz es ausdrücklich bestimmt. geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich über-
wiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein ange-
(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter messenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder
deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne
Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu Dritter Abschnitt
verhindern.
Geldbuße
(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der
Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Voll- § 17
endung verhindert. Jedoch genügt sein freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu Höhe der Geldbuße
verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Deutsche
unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
wird.
höchstens tausend Deutsche Mark.
§ 14 (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges
Beteiligung Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterschei-
den, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße
so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch geahndet werden.
dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1),
welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die
einem Beteiligten vorliegen. Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der
den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des
(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden,
Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungs-
wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung
widrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksich-
mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird
tigt.
oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet wer-
den kann, dies wenigstens versucht wird.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den
(3) Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, über-
wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen steigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht
nicht ausgeschlossen. Bestimmt das Gesetz, daß beson- aus, so kann es überschritten werden.
dere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung
ausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem
sie vorliegen. § 18
(4) Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst Zahlungserleichterungen
eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönli-
Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Ver-
chen Merkmalen des Täters eifle Straftat ist, so gilt dies
hältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zah-
nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
len, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet,
die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei
kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die
§ 15 Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt,
Notwehr wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig
zahlt.
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr gebo-
ten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um Vierter Abschnitt
einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder zusammentreffen
einem anderen abzuwenden. mehrerer Gesetzesverletzungen
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung § 19
nicht geahndet. Tateinheit
§ 16 (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach
denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann,
Rechtfertigender Notstand
oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine ein-
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren zige Geldbuße festgesetzt.
Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein
anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr (2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die ·Geldbuße
von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und Nebenfolgen kann erkannt werden.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 20 (2) In den Fällen der§§ 22 und 23 wird angeordnet, daß
die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger ein-
Tatmehrheit
schneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede geson- Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In
dert festgesetzt. Betracht kommt namentlich die Anweisung,
§ 21 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
zusammentreffen 2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder
von Straftat und Ordnungswidrigkeit Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände
sonst zu ändern oder
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungs-
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu ver-
widrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf
fügen.
die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen
kann erkannt werden. Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der
Einziehung aufgehoben; andernfalls wird die Einziehung
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch nachträglich angeordnet.
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine
Strafe nicht verhängt wird. (3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände
beschränkt werden.
Fünfter Abschnitt § 25
Einziehung des Wertersatzes
Einziehung
(1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der
§ 22 Handlung gehörte oder zustand und dessen Einziehung
hätte angeordnet werden können, vor der Anordnung der
Voraussetzungen der Einziehung Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder ver-
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen braucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes
Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz sonst vereitelt, so kann die Einziehung eines Geldbetrages
es ausdrücklich zuläßt. gegen den Täter bis zu der Höhe angeordnet werden, die
dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
(2) Eine solche Anordnung kann auch neben der Einzie-
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter hung eines Gegenstandes oder an deren Stelle getroffen
gehören oder zustehen oder werden, wenn ihn der Täter vor der Anordnung der Einzie-
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen hung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen
die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden
daß sie der Begehung von Handlungen dienen werden, kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet wer-
die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind. den könnte(§ 26 Abs. 2, § 28); wird die Anordnung neben
der Einziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegen-
die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der standes.
Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann
geschätzt werden.
§ 23
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstan-
Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
des nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichne-
Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch ten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden
dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur ist, so kann die Einziehung des Wertersatzes nachträglich
Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, angeordnet werden.
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die (5) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt
Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der § 18.
Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche § 26
die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher
Weise erworben hat. Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das
§ 24
Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat oder,
soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft
(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ
Nr. 1 und des§ 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur oder Stelle die Einziehung angeordnet hat.
Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf,
der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben beste-
Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht. hen. Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch angeord-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 609
net, wenn die Einziehung darauf gestützt wird, daß die (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädi-
Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Das gung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre,
Erlöschen des Rechts eines Dritten kann auch dann ange- sie zu versagen.
ordnet werden, wenn diesem eine Entschädigung nach
§ 29
§ 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
Sondervorschrift für Organe und Vertreter
·(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einzie-
hung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des (1) Hat jemand
Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen
andere Verfügungen als Veräußerungen. Die gleiche Wir- Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
kung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung,
auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist. 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als
Mitglied eines solchen Vorstandes oder
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Perso-
§ 27 nenhandelsgesellschaft
Selbständige Anordnung eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter
(1) Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächli- den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die
chen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder eine Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes
Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begrün-
werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes oder den würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser
des Wertersatzes selbständig angeordnet werden, wenn Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme zuge- (2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
lassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2
oder Abs. 3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn Sechster Abschnitt
1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder Verfall von Vermögensvorteilen;
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person
Geldbuße gegen juristische Personen
verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes und Personenvereinigungen
bestimmt.
§ 29 a
Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden,
wenn Antrag oder Ermächtigung fehlen. Verfall von Vermögensvorteilen
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach§ 47 die (1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Hand-
Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswid- lung oder aus ihr einen Vermögensvorteil erlangt und wird
rigk~it absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt. gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht fest-
gesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages
bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem erlangten
§ 28 Vermögensvorteil entspricht.
Entschädigung (2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Hand-
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezo- lung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch
gene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über einen Vermögensvorteil erlangt, so kann gegen ihn der
die Einziehung einem Dritten zu oder war der Gegenstand Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeich-
mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Ent- neten Höhe angeordnet werden.
scheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der
(3) Die Höhe des Vermögensvorteils kann geschätzt
Dritte unter Berücksichtigung des Verkehrswertes ange-
werden: § 18 gilt entsprechend.
messen in Geld entschädigt. Die Entschädigungspflicht
trifft den Staat oder die Körperschaft oder Anstalt des (4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht
öffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der Sache eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall
oder das eingezogene Recht übergegangen ist. selbständig angeordnet werden.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
§ 30
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,
daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand Geldbuße gegen juristische Personen
der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, und Personenvereinigungen
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem (1) Hat jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer
Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die juristischen Person oder als Mitglied eines solchen
Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben Organs, als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins
hat oder oder als Mitglied eines solchen Vorstandes oder als vertre-
tungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandels-
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung gesellschaft eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit began-
begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften
gen, durch die
außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts zulässig
wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädi- 1. Pflichten, welche die juristische Person oder die Perso-
gung dauernd zu entziehen. nenvereinigung treffen, verletzt worden sind, oder
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. die juristische Person oder die Personenvereinigung kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht
bereichert worden ist oder werden ~ollte, verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung
so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. fehlen.
(2) Die Geldbuße beträgt (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des
ersten Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergan-
1 . im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million gen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt
Deutsche Mark, ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhundert-
tausend Deutsche Mark.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das § 33
Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswid- Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
rigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend. 1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekannt-
gabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren einge-
(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein
leitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder
Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es
Bekanntgabe,
eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die
Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Dies gilt jedoch 2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder
nicht, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus recht- eines Zeugen oder die Anordnung dieser Verneh-
lichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 mung,
Satz 2 bleibt unberührt. 3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die
(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristi- Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher
sche Person oder Personenvereinigung schließt es aus, der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung
gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden
§§ 73 oder 73 a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 a ist,
anzuordnen. 4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanord-
nung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und
richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechter-
Siebenter Abschnitt halten,
Verjährung 5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Ab-
wesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbe-
§ 31 hörde oder den Richter sowie jede Anordnung der
Verfolgungsverjährung Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer
solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von
Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfol- Beweisen ergeht,
gen ausgeschlossen.§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unbe- 6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des
rührt. Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, vorzunehmen,
wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, 7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Be-
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geld- hörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der
buße im Höchstmaß von mehr als dreißigtausend Deut- Ermittlungen,
sche Mark bedroht sind, 8. die Abgabe und die Rückgabe der Sache durch die
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geld- Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach
buße im Höchstmaß von mehr als dreitausend bis zu den §§ 43 und 69 Abs. 4 Satz 3,
dreißigtausend Deutsche Mark bedroht sind, 9. den Bußgeldbescheid,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geld- 10. die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 4
buße im Höchstmaß von mehr als tausend bis zu Satz 2,
dreitausend Deutsche Mark bedroht sind,
11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrig-
keiten. 12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhand-
lung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung been- 13. die Erhebung der öffentlichen Klage,
det ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst
später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. 14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entspre-
§ 32 chende Entscheidung.
Ruhen der Verfolgungsverjährung Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer
Nebenfolgß wird die Verjährung durch die dem Satz 1
(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selb-
Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden ständigen Verfahrens unterbrochen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 611
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle
oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen
die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist ist.
das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in
den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßge- (2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung
bend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gege- von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu
ben worden ist. nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung
von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt,
§ 36
wenn seit dem in§ 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das
Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in
einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung (1) Sachlich zuständig ist
zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswid- 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt
rigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne wird,
des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung
erqibt. § 32 bleibt unberührt. 2. mangels einer solchen Bestimmung
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde
auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt oder
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 b) der fachlich zuständige Bundesminister, soweit das
bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfol- Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
gung der Tat als Straftat gerichtet ist.
(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach
§ 34 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch Rechtsverordnung auf
Vollstreckungsverjährung eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die
Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Landesbehörde übertragen.
Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt (3) Der nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige
Bundesminister kann seine Zuständigkeit durch Rechts-
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als tausend verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Deutsche Mark, bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche übertragen.
Mark.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Ent- § 37
scheidung. Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(4) Die Verjährung ruht, solange (1) Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen deren Bezirk
oder nicht fortgesetzt werden kann, 1. die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt wor-
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder den ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. 2. der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldver-
fahrens seinen Wohnsitz hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Neben-
folgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine
(2) Ändert sich der Wohnsitz des Betroffenen nach
solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so
Einleitung des Bußgeldverfahrens, so ist auch die Verwal-
verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht frü-
tungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der neue
her als die der anderen.
Wohnsitz liegt.
(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich
zweiter Teil
dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständig-
Bußgeldverfahren keit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort be-
stimmt.
Erster Abschnitt
(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des
von Ordnungswidrigkeiten räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen
worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich
§ 35 zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen
Verfolgung und Ahndung im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den
das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entspre-
durch die Verwaltungsbehörde
chend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszu-
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die gehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach führen.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 38 (2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafver-
fahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwal-
zusammenhängende Ordnungswidrigkeiten
tungsbehörde zurück.
Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die § 42
einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwal-
tungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwal- Übernahme durch die Staatsanwaltschaft
tungsbehörden zuständig. Zwischen mehreren Ordnungs- (1) Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Buß-
widrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand geldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit
mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der
wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. Zwischen einer
Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden. Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusam-
menhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch
einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben
§ 39
Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer
Mehrfache Zuständigkeit Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
(1) Sind nach den §§ 36 bis 38 mehrere Verwaltungsbe- (2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur über-
hörden zuständig, so gebührt der Vorzug der Verwaltungs- nehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens
behörde, die wegen der Tat den Betroffenen zuerst ver- oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen
nommen hat, ihn durch die Polizei zuerst hat vernehmen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sach-
lassen oder der die Akten von der Polizei nach der Verneh- dienlich erscheint.
mung des Betroffenen zuerst übersandt worden sind.
§ 43
Diese Verwaltungsbehörde kann in den Fällen des § 38
das Verfahren wegen der zusammenhängenden Tat wie- Abgabe an die Verwaltungsbehörde
der abtrennen.
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den .Fällen des § 40
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 kann die das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt
Verfolgung und Ahndung jedoch einer anderen der zustän- sie in den Fällen des§ 42 die Verfolgung nicht, sind aber
digen Verwaltungsbehörden durch eine Vereinbarung die- Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungs-
ser Verwaltungsbehörden übertragen werden, wenn dies widrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an
zur Beschleunigung oder Vereinfachung des Verfahrens die Verwaltungsbehörde ab.
oder aus anderen Gründen sachdienlich erscheint. Sind
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernom-
mehrere Verwaltungsbehörden sachlich zuständig, so soll
men, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde
die Verwaltungsbehörde, der nach Absatz 1 Satz 1 der
abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht
Vorzug gebührt, die anderen sachlich zuständigen Verwal-
anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das
tungsbehörden spätestens vor dem Abschluß der Ermitt-
Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat
lungen hören.
einstellt.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 § 44
nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der betei- Bindung der Verwaltungsbehörde
ligten Verwaltungsbehörden
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der
1. die gemeinsame nächsthöhere Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat
2. wenn eine gemeinsame höhere Verwaltungsbehörde verfolgt wird oder nicht.
fehlt, das nach § 68 zuständige gemeinsame Gericht
§ 45
und,
Zuständigkeit des Gerichts
3. wenn nach § 68 verschiedene Gerichte zuständig
wären, das für diese Gerichte gemeinsame obere Ge- Verfolgt die Staatsanwaltschaft die Ordnungswidrigkeit
richt. mit einer zusammenhängenden Straftat, so ist für die
Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Gericht zuständig,
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die Übertra-
das für die Strafsache zuständig ist.
gung in gleicher Weise wieder aufgehoben werden.
§ 40
Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft
zweiter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Im Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft für die Ver-
folgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
einer Ordnungswidrigkeit zuständig. § 46
Anwendung der Vorschriften
über das Strafverfahren
§ 41
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschrif-
(1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die ten der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren,
Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhan- namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfas-
den sind, daß die Tat eine Straftat ist. sungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 613
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz § 49
nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben
Akteneinsicht der Verwaltungsbehörde
Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der
Verfolgung von Straftaten. Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist
die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen
Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sicherge-
Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, stellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen.
die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind Die Akten werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur
unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung Einsichtnahme übersandt.
über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageer-
zwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften § 50
über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren sind
nicht anzuwenden. Bekanntmachung von Maßnahmen
der Verwaltungsbehörde
(4) § 81 a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit (1) Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnah-
der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme men der Verwaltungsbehörde werden der Person, an die
von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sich die Maßnahme richtet, formlos bekanntgemacht. Ist
sind. gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zuläs-
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und sig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung be-
der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt kanntgemacht.
dem Richter vorbehalten. (2) Bei der Bekanntmachung eines Bescheides der Ver-
waltungsbehörde, der durch einen befristeten Rechsbehelf
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwach- angefochten werden kann, ist die Person, an die sich die
sende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe Maßnahme richtet, über die Möglichkeit der Anfechtung
(§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, und die dafür vorgeschriebene Frist und Form zu belehren.
wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung
des Verfahrens entbehrlich ist.
§ 51
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amts- Verfahren bei Zustellungen
gericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht der Verwaltungsbehörde
Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht
(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbe-
sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
hörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-
gesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBI. i S. 379) in der jeweils
geltenden Fassung, wenn eine Verwaltungsbehörde des
§ 47
Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechen-
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2
bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im
Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so
pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. So-
hergestellte Schriftstück zugestellt.
lange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es ein-
stellen. (2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffe-
nen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält
hat, diesem mitgeteilt.
dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das
Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder (3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei
Lage einstellen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten
als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der
den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung
Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Ein-
einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der
richtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder
Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfang-
damit in Zusammenhang gebracht werden.
nahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid
dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird
der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er
§ 48
formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid
Zeugen dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon
zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht
Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift
wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage
des Bescheides.
oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwen-
dig hält. Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder (4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an
nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die
zu werden. Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustel-
lung.
(2) Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70
Abs. 2 der Strafprozeßordnung) darf sechs Wochen nicht (5) § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und
übersteigen. die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der
so sind auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Beschuldigung zu äußern.
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Beginnt (2) Der Betroffene braucht nicht darauf hingewiesen zu
mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner werden, daß er auch schon vor seiner Vernehmung einen
§ 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entspre- von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann. § 136
chenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzu- Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist nicht anzu-
wenden. wenden.
§ 52
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand II. Verwarnungs verfahren
(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den § 56
Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein
Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundsiebzig Deutsche
(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den Mark erheben. Sie soll eine solche Verwarnung erteilen,
vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung ent- wenn eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzurei-
scheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei chend ist.
rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache
selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf (2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirk-
befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der sam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Wei-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub gerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwar-
der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den nungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwal-
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist tungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer
gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeich-
Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach .neten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese
§ 62 zulässig. Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden,
wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort
zahlen kann oder wenn es höher ist als zwanzig Deutsche
Mark.
Dritter Abschnitt
(3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe
Vorverfahren des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa
bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt.
1. Allgemeine Vorschriften Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
§ 53 (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so
kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und recht-
Aufgaben der Polizei
lichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Verwarnung erteilt worden ist.
haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrig-
keiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren § 57
Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache
Verwarnung durch Beamte
zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ord-
des Außen- und Polizeidienstes
nungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der (1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach
Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzu-
unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des nehmen, haben sich entsprechend auszuweisen.
Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeam- ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine
ten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff ver-
Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie folgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer
geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlag- Weise ausweisen.
nahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige
Maßnahmen anordnen. § 58
Ermächtigung zur Erteilung der Verwarnung
§ 54
(1) Die Ermächtigung nach § 57 Abs. 2 erteilt die ober-
(weggefallen) ste Dienstbehörde des Beamten oder die von ihr
bestimmte Stelle. Die oberste Dienstbehörde soll sich
§ 55 wegen der Frage, bei welchen Ordnungswidrigkeiten
Ermächtigungen erteilt werden sollen, mit der zuständigen
Anhörung des Betroffenen
Behörde ins Benehmen setzen. Zuständig ist bei Ord-
(1) § 163 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der nungswidrigkeiten, für deren Verfolgung und Ahndung
Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem eine Verwaltungsbehörde des Bundes zuständig ist, der
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 615
fachlich zuständige Bundesminister, sonst die fachlich IV. Verfahren
zuständige oberste Landesbehörde. der Staatsanwaltschaft
(2) Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hin- § 63
blick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst Beteiligung der Verwaltungsbehörde
gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen allgemeine
Ermächtigungen an Verwaltungsangehörige und Beamte (1) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ord-
des Polizeidienstes zur Erteilung einer Verwarnung nähere nungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben die mit der
Bestimmungen darüber enthalten, in welchen Fällen und Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehöri-
unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt gen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben
und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben wer- Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes
den soll. im Bußgeldverfahren. Die sonst zuständige Verwaltungs-
behörde kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen,
Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Hilfs-
III. Verfahren beamte der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der
der Verwaltungsbehörde Strafprozeßordnung anordnen.
§ 59 (2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die
Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit
Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- beziehen.
gen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ent- (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40
schädigung von Zeugen und Sachverständigen entspre- oder § 42, das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit
chend. einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungs-
behörde zu hören. Sie kann davon absehen, wenn für die
§ 60 Entschließung die besondere Sachkunde der Verwal-
Verteidigung tungsbehörde entbehrt werden kann.
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren der
Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
der Strafprozeßordnung), so ist für dessen Bestellung die § 64
Verwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet auch über Erstreckung der öffentlichen Klage
die Zulassung anderer Personen als Verteidiger und die auf die Ordnungswidrigkeit
Zurückweisung eines Verteidigers (§ 138 Abs. 2, § 146 a
Abs. 1 Satz 1, 2 der Strafprozeßordnung). Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42
wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie
diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen
hierfür genügenden Anlaß bieten.
§ 61
Abschluß der Ermittlungen
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abge- Vierter Abschnitt
schlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die
weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt. Bußgeldbescheid
§ 65
§ 62 Allgemeines
Rechtsbehelf gegen Maßnahmen
Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz
der Verwaltungsbehörde
nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid ge-
(1) Gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige ahndet.
Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Buß-
geldverfahren getroffen werden, können der Betroffene § 66
und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme
Inhalt des Bußgeldbescheides
richtet, gerichtliche Entscheidung beantragen. Dies gilt
nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Ent- (1) Der Bußgeldbescheid enthält
scheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger
Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine
Nebenbeteiligter,
selbständige Bedeutung haben.
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
(2) Über den Antrag entscheidet das nach § 68 zustän- 3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last
dige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzli-
311 a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der chen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die ange-
Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des wendeten Bußgeldvorschriften,
Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß. Die Entschei-
dung des Gerichts ist nicht anfechtbar, soweit das Gesetz 4. die Beweismittel,
nichts anderes bestimmt. 5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner soweit es mit Rücksicht auf die große Zahl von Verfahren
oder die weite Entfernung zwischen Begehungs- oder
1. den Hinweis, daß
Wohnort und dem Sitz des nach Absatz 1 zuständigen
a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar Amtsgerichts sachdienlich erscheint, die Verfahren auf
wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, mehrere Amtsgerichte aufzuteilen;§ 37 Abs. 3 gilt entspre-
b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen chend. Der Bezirk, von dem die Zuständigkeit des Amtsge-
nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann, richts nach Satz 1 abhängt, kann die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte umfassen. Die Landesregierung kann die
2. die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten
späteren Fälligkeit (§ 18)
§ 69
a) die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an
Zwischenverfahren und Abgabe
die zuständige Kasse zu zahlen oder
an die Staatsanwaltschaft
b) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Vollstrek-
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorge-
kungsbehörde (§ 92) schriftlich oder zur Nieder-
schriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so
schrift darzutun, warum ihm die fristgemäße Zah-
verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen
lung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustel-
nicht zuzumuten ist, und
lung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62
3. die Belehrung, daß Erzwingungshaft (§ 96) angeordnet zulässig.
werden kann, wenn der Betroffene seiner Pflicht nach
(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungs-
Nummer 2 nicht genügt.
behörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder
(3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie
braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden. 1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von
Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Unter-
suchungen und Erkenntnisse (§ 77 a Abs. 2) verlan-
Fünfter Abschnitt
gen.
Einspruch und gerichtliches Verfahren Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen
Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden
1. Einspruch Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und
Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entla-
§ 67 stung vorbringen will; dabei ist er darauf hinzuweisen, daß
Form und Frist es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldi-
gung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich (3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten an
oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbescheid
den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 verfährt; sie
Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach
Rechtsmittel gelten entsprechend. der Sachlage angezeigt ist. Vor Übersendung der Akten ist
einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147
(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geldbußen Abs. 1 der Strafprozeßordnung) zu entsprechen.
festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne Taten
beschränkt werden. (4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwalt-
schaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf
sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Rich-
§ 68
ter beim Amtsgericht vor, wenn sie das Verfahren nicht
Zuständiges Gericht einstellt und weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hält.
Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachver-
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
halts kann sie die Sache unter Angabe der Gründe auch
entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwal-
an die Verwaltungsbehörde zurückgeben; mit dem Ein-
tungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht
gang der Akten wird diese wieder für die Verfolgung und
entscheidet allein.
Ahndung zuständig.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwach- (5) Eine erneute Abgabe der Sache an die Staatsanwalt-
sende ist der Jugendrichter zuständig. schaft ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 nicht
(3) Sind in dem Bezirk der Verwaltungsbehörde eines wirksam, wenn diese den hinreichenden Verdacht einer
Landes mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile Ordnungswidrigkeit verneint und deshalb der Abgabe nicht
solcher Bezirke vorhanden, so kann die Landesregierung zustimmt.
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit des Amtsge- § 70
richts abweichend von Absatz 1 danach bestimmen, in Entscheidung des Gerichts
welchem Bezirk über die Zulässigkeit des Einspruchs
1. die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrig- (1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Ein-
keiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
spruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Ein-
2 der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort), spruch als unzulässig.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 617
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde diese Tatsachen angegeben werden. Ferner sind die
zulässig. Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geld-
buße und die Anordnung einer Nebenfolge bestimmend
sind.
II. Hauptverfahren
(5) Wird der Betroffene freigesprochen, so muß die
§ 71 Begründung ergeben, ob der Betroffene für nicht überführt
Hauptverhandlung oder ob und aus welchen Gründen die als erwiesen ange-
nommene Tat nicht als Ordnungswidrigkeit angesehen
(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet worden ist. Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbe-
sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach schwerde angefochten werden, so braucht nur angegeben
den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zuläs- zu werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Ord-
sigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten. nungswidrigkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-
den nicht festgestellt worden ist.
(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von § 73
Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Unter- Anwesenheit des Betroffenen
suchungen und Erkenntnisse (§ 77 a Abs. 2) verlan- in der Hauptverhandlung
gen.
(1) Der Betroffene ist zum Erscheinen in der Hauptver-
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht handlung nicht verpflichtet.
auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb
einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und (2) Das Gericht kann jedoch zur Aufklärung des Sach-
welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entla- verhalts das persönliche Erscheinen des Betroffenen an-
stung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist ordnen.
anzuwenden.
(3) Das Gericht kann auch die Vernehmung des Betrof-
fenen durch einen ersuchten Richter anordnen. Von dem
§ 72
zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termin sind die
Entscheidung durch Beschluß Staatsanwaltschaft und der Verteidiger zu benachrichti-
gen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es
(1) Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für
nicht. Das Protokoll über die Vernehmung ist in der Haupt-
erforderlich, so kann es durch Beschluß entscheiden,
verhandlung zu verlesen.
wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem
Verfahren nicht widersprechen. Das Gericht weist sie (4) Hat das Gericht das persönliche Erscheinen des
zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und Betroffenen nicht angeordnet, so kann er sich durch einen
des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Hinwei-
ses zu äußern; § 145 a Abs. 1 und 3 der Strafprozeßord-
nung gilt entsprechend. Das Gericht kann von einem Hin- § 74
weis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Verfahren bei Abwesenheit
Widerspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es den
Betroffenen freispricht. (1) Bleibt der Betroffene in der Hauptverhandlung aus,
ohne daß sein persönliches Erscheinen oder seine richter-
(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, liche Vernehmung angeordnet ist, und ist er auch nicht
so ist er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen durch einen Verteidiger vertreten, so wird der wesentliche
den Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die Inhalt seiner früheren Vernehmung und etwaiger schriftli-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen cher oder protokollarischer Erklärungen, die er zur Sache
Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist abgegeben hat, bekanntgegeben oder festgestellt, daß er
beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei der sich nicht geäußert hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit
Zustellung des Beschlusses zu belehren.
gegeben war.
(3) Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene (2) Bleibt der Betroffene, dessen persönliches Erschei-
freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine nen angeordnet ist, ohne genügende Entschuldigung aus,
Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt so kann das Gericht den Einspruch durch Urteil verwerfen;
wird. Das Gericht darf von der im Bußgeldbescheid getrof- nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Verwerfung des
fenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen Einspruchs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
abweichen.
zulässig. Verwirft das Gericht den Einspruch nicht, so
ordnet es die Vorführung des Betroffenen an oder verfährt
(4) Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß
die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeldtatbestand eine nach Absatz 1.
gesetzliche Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1
der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. § 260 Abs. 5 und 2 zu belehren.
Satz 1 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. Die
Begründung des Beschlusses enthält die für erwiesen (4) Findet die Hauptverhandlung ohne den Betroffenen
erachteten Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzli- statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der
chen Merkmale der Ordnungswidrigkeit sieht. Soweit der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Ver-
Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch teidiger gegeben werden.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Hat die Hauptverhandlung nach Absatz 1 oder 2 beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erfor-
ohne den Betroffenen stattgefunden, so gilt § 235 der schung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
Strafprozeßordnung entsprechend.
§ 75 § 77 a
Teilnahme der Staatsanwaltschaft Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
an der Hauptverhandlung (1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen
(1) Die Staatsanwaltschaft ist zur Teilnahme an der oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Nieder-
Hauptverhandlung nicht verpflichtet. Das Gericht macht schriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkun-
der Staatsanwaltschaft Mitteilung, wenn es ihre Mitwirkung den, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung
für angemessen hält. enthalten, ersetzt werden.
(2) Nimmt die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhand- (2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen
lung nicht teil, so bedarf es ihrer Zustimmung zur Einstel- über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen
lung des Verfahrens (§ 47 Abs. 2), zur Verwerfung des und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen
Einspruchs (§ 7 4 Abs. 2 Satz 1) und zur Rücknahme des dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Vorausset-
Einspruchs in der Hauptverhandlung nicht. zungen des § 256 der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.
§ 76 (3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung
(Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesent-
Beteiligung der Verwaltungsbehörde lichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der
(1) Das Gericht gibt der Verwaltungsbehörde Gelegen- Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in
heit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem das Protokoll aufzunehmen.
Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren (4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der
nach § 47 Abs. 2 einzustellen. Der Termin zur Hauptver- Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der
handlung wird der Verwaltungsbehörde mitgeteilt. Ihr Ver- Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung
treter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das anwesend sind. § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2,
Wort. Abs. 3 und 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßord-
nung bleiben unberührt.
(2) Das Gericht kann davon absehen, die Verwaltungs-
behörde nach Absatz 1 zu beteiligen, wenn ihre besondere
§ 77 b
Sachkunde für die Entscheidung entbehrt werden kann.
Absehen von Urteilsgründen
(3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die Klage zurückzu-
nehmen, so gilt § 63 Abs. 3 entsprechend. (1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann
abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtig-
(4) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende ten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten
Entscheidungen sind der Verwaltungsbehörde mitzuteilen. oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht
eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Haupt-
§ 77 verhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklä-
rung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils
Umfang der Beweisaufnahme
ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die vor der Hauptverhandlung beantragt hat.
Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der
Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die (2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1
Bedeutung der Sache. Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den
Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisheri- für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vori-
gen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es gen Stand gewährt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz
außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßord- 2 Halbsatz 1 von der Staatsanwaltschaft Rechtsbe-
nung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn schwerde eingelegt wird.
1 . nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweis-
erhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforder- § 78
lich ist oder Weitere Verfahrensvereinfachungen
2. nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder
(1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das
die zu beweisende Tatsache in einem Verfahren wegen
Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; di~s
einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ohne verstän-
gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schrift-
digen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweis-
stücks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger
erhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung füh-
und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der
ren würde.
Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisan- Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so
trages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzu-
(§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung) in der Regel darauf nehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 619
Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptver-
dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2. handlung durch Urteil entscheiden.
(2) § 273 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist nicht anzu- (6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Ent-
wenden. scheidung auf, so kann es abweichend von§ 354 Abs. 1
und 2 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst ent-
(3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des scheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entschei-
Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. dung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht
desselben Landes zurückverweisen.
(4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwach-
senden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugend-
richter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 § 80
Abs. 1 treffen.
Zulassung der Rechtsbeschwerde
III. Re c h t s m I tt e 1 (1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde
§ 79 nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten
ist,
Rechtsbeschwerde
1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Rechtsbeschwerde zulässig, wenn zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes
bestimmt, oder
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als
zweihundert Deutsche Mark festgesetzt worden ist, 2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben.
2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn,
daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher (2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung
Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen
§ 72 auf nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark
der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fort-
festgesetzt worden ist, bildung des Rechts zugelassen, wenn
3. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freige- 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr
sprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und als fünfundsiebzig Deutsche Mark festgesetzt oder eine
wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet wor-
eine Geldbuße von mehr als fünfhundert Deutsche den ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als fünfund-
Mark festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der siebzig Deutsche Mark festgesetzt worden ist, oder
Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freige-
4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen sprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und
worden ist oder wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl
eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deut-
5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist,
sche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbuße von
obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren recht- der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
zeitig widersprochen hatte.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zuläs- (3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften
sig, wenn sie zugelassen wird (§ 80). über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend.
Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbe-
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere schwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der
Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der
einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller
insoweit zulässig. zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.§ 35a der Straf-
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfah- prozeßordnung gilt entsprechend.
ren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichts- (4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag
verfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßord-
§ 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für nung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn
nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1. das Beschwerdegericht den Antrag einstimmig für offen-
sichtlich unbegründet erachtet. Wird der Antrag verworfen,
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72
oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwer- (5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulas-
deführers verkündet ist. sungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht,
so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils
Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so eingetreten ist.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechster Abschnitt (3) Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit
es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, so kann es in der
Bußgeld- und Strafverfahren
Sache selbst entscheiden.
§ 81
Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren
Siebenter Abschnitt
(1) Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurtei-
Rechtskraft und Wiederaufnahme
lung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden.
Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur ent- des Verfahrens
scheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung
des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm § 84
Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Wirkung der Rechtskraft
(2) Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtli- (1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder
chen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder
oder von Amts wegen hingewiesen. Mit diesem Hinweis als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat
erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. Die Ver- nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
handlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für
erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt.
(2) Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungs-
Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird
widrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entge-
der Angeklagte belehrt.
gen. Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach
(3) In dem weiteren Verfahren sind die besonderen § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die
Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.
Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwe-
senheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann
verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften § 85
durchgeführt worden ist; dies gilt aber nicht für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
Beweisaufnahme nach den §§ 77 a und 78 Abs. 1.
(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige
Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten
§ 82 die §§ 359 bis 373 a der Strafprozeßordnung entspre-
chend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts
Bußgelderkenntnis im Strafverfahren
anderes bestimmen.
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der
Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des
Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit. Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel
gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung
nicht zulässig, wenn
nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungs-
widrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die beson- 1 . gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu
deren Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. zweihundert Deutsche Mark festgesetzt ist oder
2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre
§ 83 verstrichen sind.
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge
und Straftaten vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zwei-
(1) Hat das Verfahren Ordnungswidrigkeiten und Straf- hundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
taten zum Gegenstand und werden einzelne Taten nur als
(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten
Ordnungswidrigkeiten verfolgt, so gelten für das Verfahren
des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des§ 362
wegen dieser Taten auch§ 46 Abs. 3, 4 und 7, die§§ 47
der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die
bis 49, 55, 76 bis 78, 79 Abs. 1 bis 3 sowie§ 80.
Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. Zu
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 gegen das Urteil, diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen
soweit es nur Ordnungswidrigkeiten betrifft, Rechtsbe- oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Ver-
schwerde und im übrigen Berufung eingelegt, so wird eine bindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet
rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Ver-
Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückge- brechens zu begründen.
nommen oder als unzulässig verworfen ist, als Berufung
behandelt. Die Beschwerdeanträge und deren Begrün- (4) Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeid-
dung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form anzu- bescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht.
bringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 34 7 der Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem
Strafprozeßordnung); einer Zulassung nach § 79 Abs. 1 Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbe-
Satz 2 bedarf es jedoch nicht. Gegen das Berufungsurteil hörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des
ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 und 2 sowie Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der
§ 80 zulässig. Staatsanwaltschaft. § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 621
§ 86 (5) Die Entscheidung des Gerichts über die Einziehung
eines Gegenstandes, dessen Wert zweihundert Deutsche
Aufhebung des Bußgeldbescheides
Mark nicht übersteigt, ist nicht anfechtbar.
im Strafverfahren
(6) Die Absätze 1 , 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 bis 3
(1) Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid
Halbsatz 1 und Absatz 5 gelten im Verfahren bei Anord-
er~angen und wird er später wegen derselben Handlung in
nung des Verfalls entsprechend.
einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbe-
scheid insoweit aufgehoben. Dasselbe gilt, wenn es im
Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch § 88
die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Festsetzung der Geldbuße gegen juristische
Entscheidung triffi, dem Bußgeldbescheid entgegen- Personen und Personenvereinigungen
stehen.
(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren
(2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Buß- über die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristi-
geldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, sche Person oder eine Personenvereinigung zu entschei-
werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf den (§ 30), so ist sie auch für die Anordnung der Verfah-
angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung ver- rensbeteiligung und die Beiordnung eines Rechtsanwalts
pflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens oder einer anderen Person, die als Verteidiger bestellt
angerechnet. werden darf, zuständig (§ 444 Abs. 1, § 434 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2
(2) Im selbständigen Verfahren setzt die Verwaltungsbe-
werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden
hörde die Geldbuße in einem selbständigen Bußgeldbe-
Entscheidung getroffen.
scheid fest. Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die im
Falle der Verfolgung einer bestimmten Person zuständig
wäre; örtlich zuständig ist auch die Verwaltungsbehörde, in
Achter Abschnitt deren Bezirk die juristische Person oder Personenvereini-
gung ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen
(3) § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 gilt entspre-
§ 87 chend.
Anordnung von Einziehung und Verfall
Neunter Abschnitt
(1) Hat die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren
über die Einziehung eines Gegenstandes zu entscheiden, Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
so ist sie auch für die Anordnung der Verfahrensbeteili-
gung, die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer § 89
anderen Person, die als Verteidiger bestellt werden darf,
und die Entscheidung über die Entschädigung zuständig Vollstreckbarkeit der Bußgeldentscheidungen
(§§ 431, 434 Abs. 2, § 436 Abs. 3 der Strafprozeßord- Bußgeldentscheidungen sind vollstreckbar, wenn sie
nung); § 60 Satz 2 gilt entsprechend. rechtskräftig geworden sind.
(2) Vom Erlaß des Bußgeldbescheides an hat der Ein-
§ 90
ziehungsbeteiligte, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, die Befugnisse, die einem Betroffenen zuste- Vollstreckung des Bußgeldbescheides
hen. Ihm wird der Bußgeldbescheid, in dem die Einziehung
(1) Der Bußgeldbescheid wird, soweit das Gesetz nichts
angeordnet wird, zugestellt. Zugleich wird er darauf hinge-
anderes bestimmt, nach den Vorschriften des Verwal-
wiesen, daß über die Einziehung auch ihm gegenüber
tungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBI. 1
entschieden ist.
S. 157) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt, wenn
eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbe-
(3) Im selbständigen Verfahren wird die Einziehung in
scheid erlassen hat, sonst nach den entsprechenden lan-
einem selbständigen Einziehungsbescheid angeordnet;
desrechtlichen Vorschriften.
§ 66 Abs. 1 , 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 gilt ent-
sprechend. Der Einziehungsbescheid steht einem Buß- (2) Die Geldbußen fließen, soweit das Gesetz nichts
geldbescheid gleich. Zuständig ist die Verwaltungs- anderes bestimmt, in die Bundeskasse, wenn eine Verwal-
behörde, die im Falle der Verfolgung einer bestimmten tungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen
Person zuständig wäre; örtlich zuständig ist auch die Ver- hat, sonst in die Landeskasse. Satz 1 gilt für Nebenfolgen,
waltungsbehörde, in deren Bezirk der Gegenstand sicher- die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
gestellt worden ist.
(3) Ist die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einer
(4) Das Nachverfahren (§ 439 der Strafprozeßordnung) Sache angeordnet worden, so wird die Anordnung
gegen einen Bußgeldbescheid ist bei der Verwaltungsbe- dadurch vollstreckt, daß die Sache dem Betroffenen oder
hörde zu beantragen, welche die Einziehung angeordnet dem Einziehungsbeteiligten weggenommen wird. Wird die
hat. Die Entscheidung triffi das nach § 68 zuständige Sache bei diesen Personen nicht vorgefunden, so haben
Gericht. Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde bei dem Amtsge-
der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69 richt eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib
Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. der Sache abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abs. 1, 3 und 5 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirt-
der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. schaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit
nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde
(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines von der
anordnen, daß die Vollstreckung unterbleibt.
Verwaltungsbehörde festgesetzten Ordnungsgeldes ent-
sprechend.
§ 96
§ 91 Anordnung von Erzwingungshaft
Vollstreckung der gerichtlichen
(1) Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann
Bußgeldentscheidung
das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder,
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldent- wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts
scheidung gelten§ 451 Abs. 1 und 2, die§§ 459 und 459 g wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn
Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459 der Strafpro- 1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer
zeßordnung, im Verfahren gegen Jugendliche und Heran- Geldbuße nicht gezahlt ist,
wachsende auch § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84
und 85 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß. 2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht darge-
tan hat (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
§ 92 3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
Vollstreckungsbehörde 4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungs-
unfähigkeit ergeben.
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden
Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach seinen wirt-
die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlas- schaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu
sen hat, sonst die Stelle, der nach§ 91 die Vollstreckung zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so
obliegt. bewilligt das Gericht eine Zahlungserleichterung oder
überläßt die Entscheidung darüber der Vollstreckungsbe-
§ 93 hörde. Eine bereits ergangene Anordnung der Erzwin-
Zahlungserleichterungen gungshaft wird aufgehoben.
(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ent- (3) Die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer Geld-
scheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterun- buße darf sechs Wochen, wegen mehrerer in einer Buß-
gen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde. geldentscheidung festgesetzter Geldbußen drei Monate
nicht übersteigen. Sie wird, auch unter Berücksichtigung
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung des zu zahlenden Betrages der Geldbuße, nach Tagen
über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch
§ 18 nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die
von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil Erzwingungshaft nicht wiederholt werden.
des Betroffenen nur auf Grund neuer Tatsachen oder
Beweismittel abweichen.
§ 97
(3) Für Entscheidungen über Zahlungserleichterungen Vollstreckung der Erzwingungshaft
gilt § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sinngemäß. Die Entscheidung
erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie (1) Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gilt§ 451
kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden. Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung, im Verfahren gegen
Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82
(4) Entfällt die Vergünstigung nach § 18 Satz 2, die Abs. 1, § 83 Abs. 2 sowie die §§ 84 und 85 Abs. 3 des
Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß.
dies in den Akten vermerkt. Die Vollstreckungsbehörde
kann dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung (2) Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwin-
bewilligen. gungshaft jederzeit dadurch abwenden, daß er den zu
zahlenden. Betrag der Geldbuße entrichtet.
§ 94
Verrechnung von Teilbeträgen (3) Macht der Betroffene nach Anordnung der Erzwin-
gungshaft geltend, daß ihm nach seinen wirtschaftlichen
Teilbeträge werden, wenn der Betroffene bei der Zah- Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden
lung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldbuße, Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so wird dadurch
dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer die Vollziehung der Anordnung nicht gehemmt. Das
Geldzahlung verpflichten, una zuletzt auf die Kosten des Gericht kann jedoch die Vollziehung aussetzen.
Verfahrens angerechnet.
§ 95 § 98
Beitreibung der Geldbuße Vollstreckung gegen Jugendliche
und Heranwachsende
(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße
wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fällig- (1) Wird die gegen einen Jugendlichen festgesetzte
keit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsa- Geldbuße auch nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten
chen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung Frist nicht gezahlt, so kann der Jugendrichter auf Antrag
entziehen will. der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Voll-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 623
streckung obliegt, von Amts wegen dem Jugendlichen Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf
auferlegen, an Stelle der Geldbuße gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die
Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde
1. einer Arbeitsauflage nachzukommen,
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten zweihundert Deutsche Mark übersteigt.
Schaden wiedergutzumachen,
3. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften an
§ 101
einem Verkehrsunterricht teilzunehmen,
Vollstreckung in den Nachlaß
4. sonst eine bestimmte Leistung zu erbringen,
wenn die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, die Bei- In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße
treibung der Geldbuße oder die Anordnung der Erzwin- nicht vollstreckt werden.
gungshaft nicht möglich oder angebracht erscheint. Der
Jugendrichter kann die Anordnungen nach Satz 1 neben- § 102
einander treffen und nachträglich ändern. Nachträgliches Strafverfahren
(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach (1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides
Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht die wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben,
Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 des Jugendge- so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des
richtsgesetzes) gegen ihn verhängt werden, wenn er ent-
Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.
sprechend belehrt worden ist; § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Jugendgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Ist Jugendar- (2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im
rest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht
Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt nachträglich zu treffen.
erklären.
§ 103
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollstrek-
kung der gegen einen Heranwachsenden festgesetzten Gerichtliche Entscheidung
Geldbuße. (1) Über Einwendungen gegen
§ 99 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung,
Vollstreckung von Nebenfolgen, 2. die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99
die zu einer Geldzahlung verpflichten Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,
(1) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer 3. die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbeschei-
Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entspre- des getroffenen Maßnahmen
chend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine
entscheidet das Gericht.
juristische Person oder eine Personenvereinigung gelten
auch die§§ 94, 96 und 97. (2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Voll-
streckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die
(2) Ist der Verfall eines Geldbetrages (§ 29 a) rechtskräf-
Vollstreckung aussetzen.
tig angeordnet worden und legt der Betroffene oder der
Verfallsbeteiligte eine rechtskräftige Entscheidung vor, in
der gegen ihn wegen der mit Geldbuße bedrohten Hand- § 104
lung ein dem Verletzten erwachsener Anspruch festge- · Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
stellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden
Anordnung des Verfalls insoweit nicht mehr vollstreckt
wird. Ist der für verfallen erklärte Geldbetrag bereits gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen
gezahlt oder beigetrieben worden und wird die Zahlung auf 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein
Grund der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist,
nachgewiesen, so ordnet die Vollstreckungsbehörde inso- 2. von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine
weit die Rückerstattung an den Betroffenen oder den . gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,
Verfallsbeteiligten an.
3. von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer
§ 100 gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit
Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu
treffen ist,
(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung 4. von dem Gericht des ersten Rechtszuges im Strafver-
und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines
fahren, wenn eine Entscheidung nach § 102 Abs. 2 zu
Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3,
treffen ist.
§ 25 Abs. 4) entscheidet
1. die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündli.che Verhand-
erlassen hat, lung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit
zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen.
2. bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Ge-
richt. (3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die
(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei des Jugendarrestes,
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. nachträgliche Entscheidung über die Einziehung (§ 100 § 107
Abs. 1 Nr. 2), Gebühren und Auslagen
3. gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 103 (1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 2; die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen
im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Als Gebühr werden
dies gilt in den Fällen der Nummern 2 und 3 jedoch nur bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des
dann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zwei- Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch
hundert Deutsche Mark übersteigt. In den übrigen Fällen mindestens zwanzig Deutsche Mark -und höchstens zehn-
ist die Entscheidung nicht anfechtbar. tausend Deutsche Mark.
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25 a des
Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entschei-
Zehnter Abschnitt dung getroffen, so beträgt die Gebühr zwanzig Deutsche
Mark.
Kosten
(3) Als Auslagen werden erhoben
1. V e r f a h r e n 1. Telegrafen- und Fernschreibgebühren;
der Verwaltungsbehörde 2. Postgebühren für Zustellungen; wird durch Bedienste-
te der Verwaltungsbehörde zugestellt, so werden die
§ 105 für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkun-
de entstehenden Postgebühren erhoben;
Kostenentscheidung
3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entste-
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 hen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postge-
Abs. 1 und 2, die §§ 464 a, 465, 466, 467 a Abs. 1 und 2, bühren;
§ 469 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 470,472 b und 473 Abs. 7 4. die nach dem Gesetz über die Entschädigung von
der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge,
Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Ju- und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegen-
gendgerichtsgesetzes. . seitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und derglei-
chen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auf-
(2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in wendungen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die
Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467 a Abs. 1 und 2 sowie sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so
den §§ 4 70 und 4 72 b der Strafprozeßordnung die Staats- werden die Aufwendungen auf die mehreren Geschäf-
kasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts te unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Ge-
anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine schäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
Verwaltungsbehörde des. Bundes das Verfahren durch-
führt, sonst der Landeskasse. 5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den
Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vor-
schriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergü-
tung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereit-
§ 106 stellung von Räumen; sind die Aufwendungen durch
mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschie-
Kostenfestsetzung
dene Rechtssachen beziehen, so werden die Aufwen-
(1) Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteilig- dungen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksich-
ter einem anderen zu erstatten hat, wird auf Antrag durch tigung der Entfernungen und der auf die einzelnen
die Verwaltungsbehörde festgesetzt. Auf Antrag ist auszu- Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
sprechen, daß die festgesetzten Kosten und Auslagen von 6. die an Rechtsanwälte zu zahlenden Beträge;
der Anbringung des Festsetzungsantrages an mit vier vom
Hundert zu verzinsen sind. Dem Festsetzungsantrag sind 7. die Kosten einer Beförderung von Personen sowie
eine Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum
Kosten, eine zur Mitteilung an den anderen Beteiligten Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die
bestimmte Abschrift und die Belege zur Rechtfertigung der Rückreise gewährt werden;
einzelnen Ansätze beizufügen. Zur Berücksichtigung eines 8. die Kosten einer Beförderung von Tieren und Sachen,
Ansatzes genügt es, daß er glaubhaft gemacht ist. Hin- mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Postgebüh-
. sichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenen Auslagen ren, der Verwahrung von Sachen, der Bewachung von
an Post-, Telegrafen- und Fernsprechgebühren genügt die Schiffen und Luftfahrzeugen sowie der Verwahrung
Versicherung des Rechtsanwalts, daß die Auslagen ent- und Fütterung von Tieren;
'standen sind.
9. die Kosten der Erzwingungshaft;
(2) Für die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestset- 10. die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öf-
zungsbescheid gelten die Vorschriften der Zivilprozeßord- fentlichen Einrichtungen oder Beamten als Ersatz für
nung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestset- Auslagen der in den Nummern 1 bis 9 bezeichneten
zungsbeschlüssen sinngemäß. Die Zwangsvollstreckung Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen
ist erst zulässig, wenn der Kostenfestsetzungsbescheid der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung
unanfechtbar geworden ist. Die vollstreckbare Ausferti- und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; die
gung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Beträge sind begrenzt durch die Höchstsätze in den
nach § 68 zuständigen Gerichts erteilt. Nummern 1 bis 9;
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 625
11 . die Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtun- ßende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafpro-
gen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Ko- zeßordnung.
sten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Aus-
land, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Buß-
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und geldbescheid verworfen(§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1), so trägt
dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind. er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
(4) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Buß-
IV. Auslagen des Betroffenen
geldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung
der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Nie- § 109 a
derschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstat-
(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußge!dbe-
tung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des
scheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bI~ zu
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
zwanzig Deutsche Mark festgesetzt worden, so gehoren
S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landes-
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur
rechtlichen Vorschriften.
dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2
§ 108 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen
Rechtsbehelf und Vollstreckung Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für
den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts
(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den geboten war.
1. selbständigen Kostenbescheid, (2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind,
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender
Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgese-
3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
hen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zuläs-
sig. In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist der Antrag
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschei- Elfter Abschnitt
des zu stellen; gegen die Entscheidung des Gerichts ist in
Entschädigung für Verfolgungsmaßnahmen
den Fällen der Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert
Deutsche Mark übersteigt. § 110
(1) Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für
(2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfah-
einen Vermögensschaden, der durch eine Verfolgung_s-
rens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.
maßnahme im Bußgeldverfahren verursacht worden 1st
(§ 8 des Gesetzes·über die Entschädigung für -~trafverfol-
II. Verfahren der Staatsanwaltschaft gungsmaßnahmen); trifft die Verwaltungsbehor~e, ~enn
sie das Bußgeldverfahren abgeschlossen hat, m einem
§ 108 a selbständigen Bescheid. ·
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch ~eg~n (2) Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei W~chen
den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts
nach § 467 a Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung. ist sofortige Beschwerde zulässig.
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
(3) Über den Anspruch auf Entschädigung (§ 10 des
kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtli-
Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungs-
che Entscheidung beantragt werden;§ 50 Abs. 2 sowie die
maßnahmen) entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 die
§§ 52 und 62 Abs. 2 gelten entsprechend.
Verwaltungsbehörde.
(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag
(4) Ersatzpflichtig ist (§ 15 des Gesetzes über die Ent-
(§ 464 b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urku!:lds-
schädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen) in den Fäl-
beamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Uber
len des Absatzes 1 , soweit das Gesetz nichts anderes
die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des
bestimmt, der Bund,. wenn eine Verwaltungsbehörde des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das
Bundes das Verfahren durchführt, sonst das Land.
nach § 68 zuständige Gericht.
III. Verfahren über die Zulässigkeit Dritter Teil
des Einspruchs Einzelne Ordnungswidrigkeiten
§ 109
Erster Abschnitt
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die
Verwerfung Verstöße gegen staatliche Anordnungen
1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
§ 111
2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist falsche Namensangabe
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen
Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschlie- Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, § 115
Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner
Verkehr mit Gefangenen
Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohn-
ort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
1 . einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermit-
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrläs- telt oder sich von ihm übermitteln läßt oder
sig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder 2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer
der Soldat zuständig ist. Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung Zeichen verständigt.
nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher
den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in
tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit behördlichem Gewahrsam befindet.
einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahn-
det werden. (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ord-
nungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet
§ 112
werden.
Verletzung der Hausordnung eines
Gesetzgebungsorgans zweiter Abschnitt
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des § 116
Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazuge-
Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten
hörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die
Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grund- (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Ver-
stück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat. sammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder
Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines
geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsiden-
bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die
ten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die
Handlung, zu der aufgefordert wird.
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung
sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetz-
gebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten § 117
weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Unzulässiger Lärm
Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und
deren Beauftragte. (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten
Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umstän-
§ 113 den vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist,
Unerlaubte Ansammlung die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu
belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schä-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen digen.
Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt,
obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzu- zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn
gehen. die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet
werden kann.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrläs- § 118
sig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.
Belästigung der Allgemeinheit
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu
zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden. belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung
zu beeinträchtigen.
§ 114 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Betreten militärischer Anlagen geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen
Vorschriften geahndet werden kann.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienst- § 119
stelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine
Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung Grob anstößige und belästigende Handlungen
dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist. (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu
geahndet werden. belästigen, oder
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 627
2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schrif- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
ten, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstel- geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht höher sein als
lungen die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung
angedroht ist.
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt,
anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. § 123
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 Einziehung; Unbrauchbarmachung
bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist
nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, können
oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
eingezogen werden.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schrif-
(2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträ-
ten, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen
gern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen
sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt
des § 119 Abs. 1 und 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2
oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig
angeordnet werden, daß
wirkt.
1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend 2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vor-
Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße richtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druck-
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. stöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht
werden,
§ 120 soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten
Verbotene Ausübung der Prostitution; Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines ande-
ren befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von
Werbung für Prostitution
diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine sol-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer che Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erfor-
1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der derlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2
oder§ 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu
Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu
verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die
bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhan-
delt oder Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entspre-
chend.
2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,
Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu ent- (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1
geltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstel-
anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; lung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.
dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen,
Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche
Zugänglichmachen gleich. Dritter Abschnitt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße Mißbrauch staatlicher oder staatlich
geahndet werden. geschützter Zeichen
§ 121
Halten gefährlicher Tiere § 124
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
lässig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein
bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder 1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den
Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Lan-
2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines sol- deswappens oder
chen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnah-
men zu treffen, um Schäden durch das Tier zu ver- 2 · eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
hüten. benutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen
geahndet werden. und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Ver-
§ 122 wechseln ähnlich sind.
Vollrausch (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholi-
sche Getränke oder andere berauschende Mittel in einen § 125
Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in die- Benutzen des Roten Kreuzes
sem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder des Schweizer Wappens
begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festge-
setzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzei-
vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschlie- chen des roten Kreuzes auf weißem Grurid oder die
ßen ist. Bezeichnung „Rotes Kreuz" oder „Genfer Kreuz" benutzt.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzei-
Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt. chen, Urkunden, Beglaubigungszeichen und Vordrucke für
Euroschecks und Euroscheckkarten eines fremden Wäh-
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzei-
rungsgebietes.
chen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich,
die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund
oder der Bezeichnung „Rotes Kreuz" gleichstehen.
§ 128
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Herstellen oder Verbreiten
geahndet werden.
von papiergeldähnlichen Drucksachen
oder Abbildungen
§ 126
Mißbrauch von Berufstrachten (1) Ordnungswidrig handelt, wer
oder Berufsabzeichen 1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbrei-
tet, die ihrer Art nach geeignet sind,
(1) Ordnungswid_rig handelt, wer unbefugt
1 . eine Berufstracht oder ein Be;ufsabzeichen für eine a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem
gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafge-
Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt,
die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, setzbuches) verwechselt zu werden oder
oder b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungs-
fähigen Papiere herzustellen, oder
2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer reli-
giösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder 2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,
einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art
Rechts anerkannt ist. nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichne-
ten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, her-
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, Ver-
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich wahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen
sind.
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrläs-
geahndet werden.
sig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung oder
§ 127 Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
Herstellen oder Verwenden von Sachen, (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere
die zur Geld- oder Urkundenfälschung eines fremden Währungsgebietes.
benutzt werden können
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Er- Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
laubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Be- sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
fugten buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative,
Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art § 129
nach geeignet sind zur Herstellung von Einziehung
a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können eingezogen
oder Vordrucken für Euroschecks oder Euroscheck- werden.
karten oder
b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
Vierter Abschnitt
2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubi-
gungszeichen oder Verletzung der Aufsichtspflicht
in Betrieben und Unternehmen
3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum
Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den
Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und § 130
gegen Nachahmung besonders gesichert ist, (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver- vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unter-
wahrt, einem anderen überläßt oder in den räumlichen läßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unter-
Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. nehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhin-
dern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verlet-
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrläs- zung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ord-
sig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis der nungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung began-
zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht gen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert
vorliegt. werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnah-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 629
men gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bundesminister,
Überwachung von Aufsichtspersonen. zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder
Ausgabe der Wertzeichen gehört.
(2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens
stehen gleich Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungs-
widrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder
1. sein gesetzlicher Vertreter, Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen.
2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufe- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt
nen Organs einer juristischen Person sowie die vertre- § 36 Abs. 3 entsprechend.
tungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhan-
delsgesellschaft, (2) In den Fällen der§§ 122 und 130 wird die Ordnungs-
widrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt,
3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder das wenn die im_ Rausch begangene Handlung oder die Pflicht-
Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten, soweit es verletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt
sich um Pflichten handelt, für deren Erfüllung sie ver- werden könnte.
antwortlich sind.
(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
(3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der Absätze 1 den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvor-
und 2 ist auch das öffentliche Unternehmen. schriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Hand-
lung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch began-
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverlet-
genen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden
zung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer
sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären,
Million Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtver-
wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit
letzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das
Geldbuße bedroht wäre.
Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtver-
letzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten
Höchstmaß der Geldbuße. Vierter Teil
Schlußvorschriften
Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften § 132
Einschränkung von Grundrechten
§ 131
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti-
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
ist Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
um Verstöße gegen Anordnungen gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.
· a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt,
§ 133
der Direktor beim Deutschen Bundestag,
Sonderregelung für Berlin
b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt,
der Direktor des Bundesrates, Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im Land
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbe- Berlin nicht anzuwenden.
reichsverwaltung,
§ 134
3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich
Berlin-Klausel
um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes
handelt, der Bundesminister des Innern, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
soweit es sich um verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermö- leitungsgesetzes.
gen handelt, die Bundesschuldenverwaltung,
b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, § 135
die Deutsche Bundesbank, (Inkrafttreten)
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des fünften Vermögensbildungsgesetzes
Vom 19. Februar 1987
Auf Grund des § 18 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes in
der seit 31. Dezember 1986 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Vierten Ver-
mögensbildungsgesetzes vom 6. Februar 1984 (BGBI.
1 S. 201),
2. den am 29. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1153) und
3. den am 31. Dezember 1986 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des zweiten Vermögensbeteiligungsgesetzes
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2595).
Bonn, den 19. Februar 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 631
fünftes Gesetz
zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
(fünftes Vermögensbildungsgesetz - 5. VermBG)
§1 von Namensschuldverschreibungen des Arbeit-
Persönlicher Geltungsbereich gebers jedoch nur dann, wenn auf dessen Kosten
die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Schuld-
(1) Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch ver- verschreibung durch ein Kreditinstitut verbürgt oder
einbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber durch ein Versicherungsunternehmen privatrecht-
wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert. lich gesichert sind und das Kreditinstitut oder Ver-
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbei- sicherungsunternehmen im Geltungsbereich dieses
ter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbil- Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
dung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in c) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Wert-
Heimarbeit Beschäftigten. papier-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-
gesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
anlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn
1. für vermögenswirksame Leistungen juristischer Perso- nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte
nen an Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr des Abschlus-
Vertretung der juristischen Person berufen ist, ses des Vertrags im Sinne des § 5 oder des § 6
2. für vermögenswirksame Leistungen von Personen- vorausgeht, der Wert der Aktien in diesem Wert-
gesamtheiten an die durch Gesetz, Satzung oder papier-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personen- der in diesem Sondervermögen befindlichen Wert-
gesamtheit berufenen Personen. papiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
Wertpapier-Sondervermögen ist für das erste und
(4) Für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbe-
auf Zeit sowie berufsmäßige Angehörige und Angehörige richt oder die erste Bekanntmachung nach § 25
auf Zeit des Zivilschutzkorps gelten die nachstehenden Abs.1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagege-
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. sellschaften nach Auflegung des Sondervermögens
maßgebend,
§2 d) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem Betei-
Vermögenswirksame Leistungen, ligungs-Sondervermögen, die von Kapitalanlage-
Anlageformen gesellschaften im Sinne des Gesetzes über Kapital-
anlagegesellschaften ausgegeben werden, wenn
(1) Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistun- nach dem Rechenschaftsbericht für das vorletzte
gen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr d'es Abschlus-
1. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines ses des Vertrags im Sinne des § 5 oder des § 6
Sparvertrags (§ 4), vorausgeht, der Wert der Aktien und stillen Betei-
ligungen in diesem Beteiligungs-Sondervermögen
2. als Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines
70 vom Hundert des Werts der in diesem Sonder-
Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Ver-
vermögen befindlichen Wertpapiere und stillen Be-
mögensbeteiligungen (§ 5)
teiligungen nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber oder Beteiligungs-Sondervermögen ist für das erste und
von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschafts-
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben wer- bericht oder die erste Bekanntmachung nach § 25
den oder die an einer deutschen Börse zum amt- Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-
lichen Handel oder zum geregelten Markt zugelas- gesellschaften nach Auflegung des Sonderver-
sen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen mögens maßgebend,
sind; der Erwerb von Aktien eines Unternehmens,
e) zum Erwerb von Anteilscheinen an einem ausländi-
das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes
schem Recht unterstehenden Vermögen aus Wert-
als herrschendes Unternehmen mit dem Unterneh-
papieren, das nach dem Grundsatz der Risiko-
men des Arbeitgebers verbunden ist, steht dem
mischung angelegt ist, wenn die Anteilscheine nach
Erwerb von Aktien gleich, die vom Arbeitgeber aus-
dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer Invest-
gegeben werden,
mentanteile und über die Besteuerung der Erträge
b) zum Erwerb von Kuxen, Wandel- und Gewinn- aus ausländischen Investmentanteilen im Wege des
schuldverschreibungen, die von Unternehmen mit öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich die- oder in ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen
ses Gesetzes ausgegeben werden, zum Erwerb und nach dem gemäߧ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile 3. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines
und über die Besteuerung der Erträge aus ausländi- Wertpapier-Kaufvertrags (§ 6) zum Erwerb von Wert-
schen Investmentanteilen veröffentlichten Rechen- papieren im Sinne der Nummer 2 Buchstaben a bis f,
schaftsbericht für das vorletzte Geschäftsjahr, das
dem Kalenderjahr des Abschlusses des Vertrags im 4. als Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines
Sinne des § 5 oder des § 6 vorausgeht, der Wert der Beteiligungs-Vertrags (§ 7) zur Begründung von Rech-
Aktien in diesem Vermögen 70 vom Hundert des ten im Sinne der Nummer 2 Buchstaben g bis I oder
Werts der in diesem Vermögen befindlichen Wert- eines Beteiligungs-Kaufvertrags (§ 8) zum Erwerb von
papiere nicht unterschreitet, Rechten im Sinne der Nummer 2 Buchstaben g bis 1,
f) zum Erwerb von Genußscheinen, die von Unterneh- 5. als Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vor-
men mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbe- schriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes; die
reich dieses Gesetzes als Wertpapiere ausgegeben Voraussetzungen für die Gewährung einer Prämie
werden und mit denen das Recht am Gewinn eines nach dem · Wohnungsbau-Prämiengesetz brauchen
Unternehmens verbunden ist, wenn der Arbeitneh- nicht vorzuliegen,
mer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 6. als Aufwendungen des Arbeitnehmers
Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzu-
sehen ist, a) zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweiterung eines
Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung,
g) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäfts-
guthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und b) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Ge- Wohnungseigentumsgesetzes,
setzes, c) zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke des
Wohnungsbaus oder
h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum Er-
werb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft d) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusam-
mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftslei- menhang mit den in den Buchstaben a bis c be-
tung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zeichneten Vorhaben eingegangen sind;
i) zur Begründung oder zum Erwerb einer Beteiligung die Förderung der Aufwendungen nach den Buchsta-
als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des ben a bis c setzt voraus, daß sie unmittelbar für die dort
Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit bezeichneten Vorhaben verwendet werden,
Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht als 7. als Beiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Kapi-
Mitunternehmer im Sinne des§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des talversicherungsvertrags (§ 9).
Einkommensteuergesetzes anzusehen ist,
(2) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in
k) zur Begründung oder zum Erwerb einer Darlehens- Gewinnschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1
forderung gegen den Arbeitgeber, wenn auf dessen Nr. 2 Buchstabe b, in denen neben der gewinnabhängigen
Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem
Verzinsung eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung
Darlehensvertrag durch ein Kreditinstitut verbürgt
zugesagt ist, setzt voraus, daß
oder durch ein Versicherungsunternehmen privat-
rechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder 1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung
Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist; werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung
eine Darlehensforderung gegen ein Unternehmen nicht überschreiten, oder
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des 2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit-
Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit punkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung
die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert-
dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist,
papiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten
steht einer Darlehensforderung gegen den Arbeit-
der Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalen-
geber gleich,
dermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat
1) zur Begründung oder zum Erwerb eines Genuß- der Ausgabe vorausgeht.
rechts am Unternehmen des Arbeitgebers mit Sitz
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses (3) Die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in
Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses Genußscheinen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buch-
Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer stabe f und in Genußrechten im Sinne des Absatzes 1
nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe I setzt voraus, daß eine Rückzahlung zum
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusehen ist Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben dem Recht am
und über das Genußrecht kein Genußschein im Gewinn eine gewinnunabhängige Mindestverzinsung
Sinne des Buchstaben f ausgegeben wird; ein Ge- zugesagt, gilt Absatz 2 entsprechend.
nußrecht an einem Unternehmen mit Sitz und Ge-
schäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, (4) Der Anlage vermögenswirksamer Leistungen nach
das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben f, i bis I in einer Genossen-
als herrschendes Unternehmen mit dem Unterneh- schaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich
men des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem dieses Gesetzes stehen § 19 und eine Festsetzung durch
Genußrecht am Unternehmen des Arbeitgebers Statut gemäß § 20 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-
gleich, und Wirtschaftsgenossenschaften nicht entgegen.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 633
§3 (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach
Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen für Angehörige,
setzt voraus, daß bis zum Ablauf einer Frist von sieben
Überweisung durch den Arbeitgeber,
Jahren (Sperrfrist) die Leistungen festgelegt und die Rück-
Kennzeichnungs- und andere Pflichten
zahlungsansprüche aus dem Vertrag weder abgetreten
(1) Vermögenswirksame Leistungen können auch an- noch beliehen werden. Die Sperrfrist gilt für alle auf Grund
gelegt werden des Vertrags angelegten Leistungen und beginnt am
1 . Januar des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirk-
1. zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers (§ 26
same Leistung, bei Verträgen über laufende Einzahlungen
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes),
die erste vermögenswirksame Leistung, beim Kreditinstitut
2. zugunsten der in § 32 Abs. 1 des Einkommensteuer- eingeht.
gesetzes bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maß-
gebenden Kalenderjahrs das 17. Lebensjahr noch nicht (3) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Absatz
vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr 2 unschädlich, wenn
lebend geboren wurden oder
1 . der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd
3. zugunsten der Eltern oder eines Elternteils des Arbeit- getrennt lebender Ehegatte (§ 26 Abs. 1 Satz 1 des
nehmers, wenn der Arbeitnehmer als Kind die Voraus- Einkommensteuergesetzes) nach Vertragsabschluß
setzungen der Nummer 2 erfüllt. gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist,
Dies gilt nicht für die Anlage vermögenswirksamer Leistun- 2. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß, aber vor der
gen auf Grund von Verträgen nach den §§ 6 bis 8. vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und im Zeitpunkt
der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit
(2) Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Lei- Beginn der Sperrfrist vergangen sind,
stungen für den Arbeitnehmer unmittelbar an das Unter-
nehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt 3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos
werden sollen. Er hat dabei gegenüber dem Unternehmen geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein
oder Institut die vermögenswirksamen Leistungen zu Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-
kennzeichnen, die zulagebegünstigten Beträge besonders punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht,
auszuweisen und den Vomhundertsatz der ausgezahlten 4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates
Arbeitnehmer-Sparzulage anzugeben. Das Unternehmen ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über
oder Institut hat ebenfalls die vermögenswirksamen Lei- Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern
stungen zu kennzeichnen sowie die zulagebegünstigten abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi-
Beträge und den Vomhundertsatz der ausgezahlten schen Gemeinschaften ist, nach Vertragsabschluß den
Arbeitnehmer-Sparzulage festzuhalten. Es hat dem Arbeit- Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen
geber die Art der Anlage der vermögenswirksamen Lei- hat,
stungen schriftlich zu bestätigen. Bei laufenden ver-
mögenswirksamen Leistungen genügt die Bestätigung der 5. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß unter Auf-
Art. der Anlage der ersten vermögenswirksamen Leistung; gabe der nichtselbständigen Arbeit eine Erwerbstätig-
kann eine weitere vermögenswirksame Leistung des keit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung dem
Arbeitgebers nicht mehr die Voraussetzungen des § 2 Finanzamt mitzuteilen ist, aufgenommen hat,
erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies dem 6. der Arbeitnehmer mit eingezahlten vermögenswirk-
Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die samen Leistungen erwirbt
Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Anlage vermögenswirksa-
a) Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
mer Leistungen auf Grund von Verträgen nach den §§ 6, 7
staben a bis f,
Abs. 1 und § 8 Abs. 1 mit dem Arbeitgeber.
b) Schuldverschreibungen und Rentenschuldver-
(3) Für eine vom Arbeitnehmer gewählte Anlage nach schreibungen, die vom Bund, von den Ländern und
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Gemeinden oder von anderen Körperschaften des
Arbeitnehmers die vermögenswirksamen Leistungen an öffentlichen Rechts oder von Kreditinstituten mit Sitz
den Arbeitnehmer zu überweisen, wenn dieser dem Arbeit- und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
geber eine schriftliche Bestätigung seines Gläubigers vor- Gesetzes ausgegeben werden, oder andere
gelegt hat, daß die Anlage bei ihm die Voraussetzungen Schuldverschreibungen und Rentenschuldver-
des § 2 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt; Absatz 2 gilt in diesem Falle schreibungen, die mit staatlicher Genehmigung in
nicht. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die zweck- Verkehr gebracht werden, oder Gewinnschuldver-
entsprechende Verwendung der in einem Kalenderjahr schreibungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
nach Satz 1 erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen stabe bin Verbindung mit Absatz 2 fallen,
jeweils bis zum Ende des ·folgenden Kalenderjahrs nach- c) Anleiheforderungen, die in ein Schuldbuch des Bun-
zuweisen. des oder eines Landes eingetragen werden,
d) Anteilscheine an einem Sondervermögen, die von
§4
Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Gesetzes
Sparvertrag über Kapitalanlagegesellschaften ausgegeben wer-
den und nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c
(1) Ein Sparvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein
oder d fallen oder
Vertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der Arbeitneh-
mer verpflichtet, einmalig oder für die Dauer von sechs e) ausländische Investmentanteile, die nach dem Ge-
Jahren laufend vermögenswirksame Leistungen einzahlen setz über den Vertrieb ausländischer Investment-
zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. anteile und über die Besteuerung der Erträge aus
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ausländischen Investmentanteilen im Wege des öf- Rechte bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rück-
fentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder zahlung, ·Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise
in ähnlicher Weise vertrieben werden dürfen und verfügt wird; § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 5, Abs. 4 und ~
nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e fallen, gilt entsprechend.
und die Wertpapiere unverzüglich bis zum Ablauf der
(3) Vermögenswirksame Leistungen, die bis zum Ablauf
Sperrfrist bei dem Kreditinstitut, mit dem der Arbeitneh-
der Frist nach Absatz 2 Nr. 1 nicht zum Erwerb der
mer den Sparvertrag abgeschlossen hat, festgelegt
Wertpapiere oder zur Begründung oder zum Erwerb der
werden; die Nummern 1 bis 5 gelten entsprechend,
Rechte verwendet worden sind (Spitzenbeträge), sind bis
oder zum Ablauf der Sperrfrist nach Absatz 2 Nr. 2 zu verwen-
7. der Arbeitnehmer eingezahlte vermögenswirksame den qder festzulegen. Übersteigen diese Spitzenbeträge
Leistungen auf einen von ihm oder seinem Ehegatten am Ende eines Kalenderjahrs insgesamt 300 Deutsche
(§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) abge- Mark, so gelten sie als Sparbeiträge im Sinne des § 2
schlossenen Bausparvertrag überweisen läßt und Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen des § 4 im übri-
weder mit der Auszahlung der Bausparsumme begon- gen erfüllt sind.
nen worden ist noch die überwiesenen Beträge vor (4) Die Veräußerung festgelegter Wertpapiere vor
Ablauf der Sperrfrist ganz oder zum Teil zurückgezahlt, Ablauf der Sperrfrist nach Absatz 2 Nr. 2 ist unschädlich,
noch Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten wenn der Erlös bis zum Ablauf des Kalendermonats, der
oder beliehen werden oder wenn eine solche vorzeitige dem Kalendermonat der Veräußerung folgt, zum Erwerb
Verfügung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 des von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
Wohnungsbau-Prämiengesetzes unschädlich ist; das staben a bis f wiederverwendet wird; Absatz 3 gilt entspre-
Kreditinstitut hat bei der Überweisung die vermögens-
chend.
wirksamen Leistungen zu kennzeichnen und den
Ablauf der Sperrfrist mitzuteilen. §6
Wertpapier-Kaufvertrag
(4) Unschädlich ist auch, wenn in die Rechte und Pflich-
ten des Kreditinstituts aus dem Sparvertrag an seine Stelle (1) Ein Wertpapier-Kaufvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1
ein anderes Kreditinstitut während der Laufzeit des Ver- Nr. 3 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und
trags durch Rechtsgeschäft eintritt. dem Arbeitgeber zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis f durch den
(5) Werden auf einen Vertrag über laufend einzuzah~
Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitneh-
lende vermögenswirksame Leistungen oder andere
mer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen
Beträge in einem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr des
Leistungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu
Vertragsabschlusses folgt, weder vermögenswirksame
zahlen.
Leistungen noch andere Beträge eingezahlt, so ist der
Vertrag unterbrochen und kann nicht fortgeführt werden. (2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach
Das gleiche gilt, wenn Einzahlungen zurückgezahlt oder Absatz 1 angelegten vermögenswir~samen Leistungen
Rückzahlungsansprüche aus dem Vertrag abgetreten oder setzt voraus, daß
beliehen werden; die nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 unschädli-
1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis
che Verwendung gilt nicht als Rückzahlung.
zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Wert-
papiere erworben werden und
§5 2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unver-
Sparvertrag über Wertpapiere züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf einer Frist
oder andere Vermögensbeteiligungen von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und
über die Wertpapiere bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht
(1) Ein Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Ver- verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des
mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Kalenderjahrs, in dem das Wertpapier erworben wor-
Vertrag mit einem Kreditinstitut, in dem sich der Arbeitneh- den ist; § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend.
mer verpflichtet, zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis f oder zur Begrün-
dung oder zum Erwerb von Rechten im Sinne des § 2 §7
Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I einmalig oder für die Dauer Beteiligungs-Vertrag
von sechs Jahren laufend vermögenswirksame Leistun-
gen einzahlen zu lassen oder andere Beträge einzuzahlen. (1) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 4 ist ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem
(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Arbeitgeber über die Begründung von Rechten im Sinne
Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I für den Arbeitneh-
setzt voraus, daß mer am Unternehmen des Arbeitgebers mit der Verein-
1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs, vorbehaltlich barung, die vom Arbeitnehmer für die Begründung
des Absatzes 3, spätestens bis zum Ablauf des fqlgen- geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen Lei-
den Kalenderjahrs die Wertpapiere erworben oder die stungen zu verrechnen oder mit anderen Beträgen zu
Rechte begründet oder erworben werden und zahlen.
2. die mit den Leistungen erworbenen Wertpapiere unver- (2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1
züglich nach ihrem Erwerb bis zum Ablauf der Sperrfrist Nr. 4 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und
festgelegt werden und über die Wertpapiere oder die einem Dritten über die Begründung von Rechten im Sinne
mit den Leistungen begründeten oder erworbenen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g, h oder i für den
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 635
Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, die von ihm für die 3. der Versicherungsvertrag nach dem von der zuständi-
Begründung geschuldete Geldsumme mit vermögenswirk- gen Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan
samen Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen schon im ersten Jahr der Versicherungsdauer zu einem
Beträgen zu zahlen. nicht kürzbaren Sparanteil von mindestens 50 vom
(3) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach Hundert des gezahlten Beitrags führt,
Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Lei- 4. die Gewinnanteile verwendet werden
stungen setzt voraus, daß
a) zur Erhöhung der Versicherungsleistung oder
1. mit den Leistungen eines Kalenderjahrs spätestens bis
b) zur Verrechnung mit fälligen Beiträgen, wenn der
zum Ablauf des folgenden Kalenderjahrs die Rechte
Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos ge-
begründet werden und
worden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein
2. über die mit den Leistungen begründeten Rechte bis Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im
zum Ablauf einer Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) Zeitpunkt der Verrechnung noch besteht.
nicht durch Rückzahlung, Abtretung, Beleihung oder in
anderer Weise verfügt wird; die Sperrfrist beginnt am (3) Eine vorzeitige Verfügung ist abweichend von Ab-
1. Januar des Kalenderjahrs, in dem das Recht begrün- satz 2 Nr. 1 unschädlich, wenn
det worden ist;§ 4 Abs.3 Nr. 1 bis 5 gilt entsprechend. 1. der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte (§ 26 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) nach Vertrags-
§8 abschluß gestorben oder völlig erwerbsunfähig gewor-
den ist,
Beteiligungs-Kaufvertrag
2. im Falle einer Aussteuerversicherung für ein Kind des
(1) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Arbeitnehmers im Sinne des § 32 Abs. 1 des Einkom-
Nr. 4 ist ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und mensteuergesetzes das Kind nach Vertragsabschluß
dem Arbeitgeber zum Erwerb von Rechten im Sinne des geheiratet hat,
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I durch den Arbeitneh-
mer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschul- 3. der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluß arbeitslos
deten Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zu geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein
verrechnen oder mit anderen Beträgen zu zahlen. Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeit-
punkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht oder
(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des§ 2 Abs. 1
Nr. 4 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer 4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates
und einem Dritten zum Erwerb von Rechten im Sinne des ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g, h oder i am Unternehmen Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern
des Dritten durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi-
den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit ver- schen Gemeinschaften ist, nach Vertragsabschluß den
mögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen
anc;jeren Beträgen zu zahlen. hat.
(3) Für die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach § 10
Absatz 1 oder 2 angelegten vermögenswirksamen Lei-
Vereinbarung zusätzlicher
stungen gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.
vermögenswirksamer Leistungen
§9 (1) Vermögenswirksame Leistungen können in Verträ-
gen mit Arbeitnehmern, in Betriebsvereinbarungen, in
Kapitalversicherungsvertrag Tarifverträgen oder if1 bindenden Festsetzungen (§ 19 des
(1) Ein Kapitalversicherungsvertrag im Sinne des § 2 Heimarbeitsgesetzes) vereinbart werden.
Abs. 1 Nr. 7 ist ein nach dem 30. September 1970 abge-
schlossener Vertrag über eine Kapitalversicherung auf den (2) Vermögenswirksame Leistungen, die in Tarifverträ-
gen vereinbart werden, werden nur dann nach den Vor-
Erlebens- und Todesfall gegen laufenden Beitrag, in dem
sich der Arbeitnehmer verpflichtet, als Versicherungsbei- schriften dieses Gesetzes gefördert, wenn die Tarif-
träge vermögenswirksame Leistungen einzahlen zu lassen verträge nicht die Möglichkeit vorsehen, daß statt einer
oder andere Beträge einzuzahlen. vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, ins-
besondere eine Barleistung, erbracht wird.
(2) Die Förderung der auf Grund eines Vertrags nach
Absatz 1 angelegten vermögenswirksamen Leistungen (3) Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeit-
setzt voraus, daß geber auf die in einem Tarifvertrag vereinbarte ver-
1. der Versicherungsvertrag eine Mindestvertragsdauer mögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Arbeit-
von zwölf Jahren hat und während der Mindestver- nehmer statt der vermögenswirksamen Leistung eine
tragsdauer (Sperrfrist) weder die Versicherungssumme andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt.
ganz oder zum Teil ausgezahlt noch Beiträge ganz Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, die andere Leistung
oder zum Teil zurückgezahlt, noch Ansprüche aus dem an den Arbeitgeber herauszugeben.
Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen nichttarifgebun-
oder beliehen werden,
denen Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber ihm statt der
2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile für Zusatz- den tarifgebundenen Arbeitnehmern auf Grund eines Tarif-
leistungen wie für Unfall, Invalidität oder Krankheit ent- vertrags gezahlten vermögenswirksamen Leistungen eine
halten, andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, erbringt.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Der Arbeitgeber kann auf tarifvertraglich vereinbarte § 12
vermögenswirksame Leistungen die betrieblichen Sozial- Freie Wahl der Anlage
leistungen anrechnen, die dem Arbeitnehmer in dem
Kalenderjahr bisher schon als vermögenswirksame Lei- Vermögenswirksame Leistungen werden nur dann nach
stungen erbracht worden sind. Das gilt nicht, soweit der den Vorschriften dieses Gesetzes gefördert, wenn der
Arbeitnehmer bei den betrieblichen Sozialleistungen zwi- Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage
schen einer vermögenswirksamen Leistung und einer und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen
anderen Leistung, insbesondere einer Barleistung, wählen soll, frei wählen kann. Eine Anlage im Unternehmen des
konnte. Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben f bis I ist
nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
§ 11
Vermögenswirksame Anlage § 13
von Teilen des Arbeitslohns
Arbeitnehmer-Sparzulage,
(1) Der Arbeitgeber hat auf schriftliches Verlangen des Verordnungsermächtigung
Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirk-
same Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbstän-
diger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommen-
(2) Zum Abschluß eines Vertrags nach Absatz 1, steuergesetzes bezieht, erhält eine Arbeitnehmer-Spar-
wonach die Lohnte~le nicht zusammen mit anderen vermö- zulage, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5
genswirksamen Leistungen für den Arbeitnehmer angelegt des Einkommensteuergesetzes) im Kalenderjahr der ver-
und überwiesen werden sollen, ist der Arbeitgeber nur mögenswirksamen Leistung 24 000 Deutsche Mark oder
dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Anlage von bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten nach
Teilen des Arbeitslohns in monatlichen der Höhe nach § 26 b des Einkommensteuergesetzes 48 000 Deutsche
gleichbleibenden Beträgen von mindestens 25 Deutsche Mark nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich
Mark oder in vierteljährlichen der Höhe nach gleichbleiben- für jeden Kinderfreibetrag von 1 242 Deutsche Mark, der
den Beträgen von mindestens 75 Deutsche Mark oder nur beim Arbeitnehmer abgezogen wird, um 900 Deutsche
einmal im Kalenderjahr in Höhe eines Betrags von minde- Mark und für jeden Kinderfreibetrag von 2 484 Deutsche
stens 75 Deutsche Mark verlangt. Der Arbeitnehmer kann Mark um 1 800 Deutsche Mark.
bei der Anlage in monatlichen Beträgen während des
(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für vermögens-
Kalenderjahrs die Art der vermögenswirksamen Anlage
wirksame Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, soweit
und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen
sie insgesamt 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.
übersteigen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird für höhere
(3) Der Arbeitgeber kann einen Termin im Kalenderjahr vermögenswirksame Leistungen bis zu insgesamt 936
bestimmen, zu dem die Arbeitnehmer des Betriebs oder Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt, soweit minde-
Betriebsteils die einmalige Anlage von Teilen des Arbeits- stens der 624 Deutsche Mark übersteigende Betrag nach
lohns nach Absatz 2 verlangen können. Die Bestimmung § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 angelegt wird.
dieses Termins unterliegt der Mitbestimmung des
(3) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt
Betriebsrats oder der zuständigen Personalvertretung; das
für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten vorge- 1. 23 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen,
schriebene Verfahren ist einzuhalten. Der nach Satz 1 die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 oder 6 angelegt
bestimmte Termin ist den Arbeitnehmern in jedem Kalen- werden,
derjahr erneut in geeigneter Form bekanntzugeben. Zu 2. 16 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen,
einem anderen als dem nach Satz 1 bestimmten Termin die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 angelegt werden.
kann der Arbeitnehmer eine einmalige Anlage nach
Absatz 2 nur verlangen Hat der Arbeitnehmer drei oder mehr Kinder im Sinne des
§ 32 Abs. 1 bis 5 und 7 Sätze 3 und 4 des Einkommen-
1. von Teilen des Arbeitslohns, den er im letzten Lohnzah- steuergesetzes, so erhöht sich die Arbeitnehmer-Spar-
lungszeitraum des Kalenderjahrs erzielt, oder zulage nach Nummer 1 auf 33 vom Hundert und nach
2. von Teilen besonderer Zuwendungen, die im Zusam- Nummer 2 auf 26 vom Hundert der vermögenswirksamen
menhang mit dem Weihnachtsfest oder Jahresende Leistungen.
gezahlt werden. (4) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen gelten weder als
(4) Der Arbeitnehmer kann j€weils einmal im Kalender- steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-
jahr von dem Arbeitgeber schriftlich verlangen, daß der steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Ent-
Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen gelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der Sozialversicherung und
des Arbeitslohns aufgehoben, eingeschränkt oder erwei- des Arbeitsförderungsgesetzes; sie gelten arbeitsrechtlich
tert wird. Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.
verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Ver- (5) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer-Sparzulagen
trag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des
Arbeitslohns abzuschließen. 1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeit-
räumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
(5) In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann
2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträu-
von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen werden.
men jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden
(6) Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem
Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen im Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat
Sinne dieses Gesetzes. endenden Lohnabrechnungszeitraum
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 637
an die Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeitnehmer 7. die Arbeitnehmer-Sparzulagen, die für in den Num-
nicht auf die Auszahlung verzichtet. Dabei hat der Arbeit- mern 1, 2 und 3 genannte vermögenswirksame Lei-
geber die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und die stungen ausgezahlt worden sind,
Richtigkeit der Bestätigungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 5 bei jeder Lohnabrechnung im Lohnkonto des Arbeitneh-
und § 3 Abs. 3 Satz 1 sowie die Richtigkeit des Nachwei- mers oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, in
ses nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nicht zu prüfen. Der Arbeit- entsprechenden Aufzeichnungen einzutragen. In der
geber hat zum Zweck der Auszahlung die Arbeitnehmer- Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnzettel sind die
Sparzulagen zu errechnen und dabei auf den nächsten Beträge nach den Nummern 1, 2, 3 und 7 besonders zu
durch 1O teilbaren Pfennigbetrag aufzurunden. Für die bescheinigen.
Berechnung hat der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuer-
karte oder einer entsprechenden Bescheinigung eingetra- (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
gene Kinderzahl zu berücksichtigen. In der Lohnabrech- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
nung, die der Arbeitnehmer erhält, ist die Arbeitnehmer- schriften zu erlassen über
Sparzulage gesondert auszuweisen. Der Verzicht auf Aus- 1. das Nähere der Behandlung von vermögenswirksamen
zahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen kann jeweils ein- Leistungen bei mehreren Dienstverhältnissen des
mal im Kalenderjahr erklärt oder widerrufen werden. Arbeitnehmers, um sicherzustellen, daß die in Absatz 2
genannten Beträge nicht überschritten werden. Dabei
(6) Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Arbeitneh- kann auch bestimmt werden, in welcher Weise die in
mer-Sparzulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitneh- Absatz 2 genannten Beträge in einem Dienstverhältnis,
mer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu ent- für das eine zweite oder eine weitere Lohnsteuerkarte
nehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in vorgelegt worden ist, zu berücksichtigen sind,
einer Summe abzusetzen. Übersteigt der zu entnehmende
Betrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einbehal- 2. die Nachzahlung und das Verfahren bei der Nachzah-
ten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber lung von Arbeitnehmer-Sparzulagen für die Fälle, in
auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer denen für vermögenswirksame Leistungen Arbeitneh-
abzuführen wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer mer-Sparzulagen im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nicht
ersetzt. Die vom Arbeitgeber entnommenen Beträge und gezahlt worden sind. Dabei kann bestimmt werden, daß
die vom Finanzamt ersetzten Beträge mindern die Lohn- gegen den Nachzahlungsanspruch mit Steueransprü-
steuereinnahmen. chen aufgerechnet werden kann.
(7) Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflich-
tige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes
§ 14
und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt)
im Sinne der Sozialversicherung und des Arbeitsförde- Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage,
rungsgesetzes. Reicht der nach Abzug der vermögens- Straf- und Bußgeldvorschriften,
wirksamen Leistung verbleibende Arbeitslohn zur Dek- Verordnungsermächtigung
kur:ig der einzubehaltenden Steuern, Sozialversicherungs-
(1) Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage sind die für Steuer-
beiträge und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nicht
vergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur
einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche
Deckung erforderlichen Betrag zu zahlen; hierbei kann
Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht
eine Verrechnung mit der auszuzahlenden Arbeitnehmer-
für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vor-
Sparzulage vorgenommen werden. schriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauch-
(8) Vermögenswirksame Leistungen sind arbeitsrecht- steuervergütungen betreffen. Abweichende- Vorschriften
lich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Der Anspruch auf dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes bleiben
die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar. unberührt.
(2) Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten die Strafvor-
(9) Der Arbeitgeber hat getrennt voneinander schriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1
1. den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 angeleg- und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378,
ten vermögenswirksamen Leistungen, 379 Abs. 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenord-
nung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer
2. den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 angelegten Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person,
vermögenswirksamen Leistungen, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis
3. den Betrag der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 angelegten 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungs-
vermögenswirksamen Leistungen, widrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgaben-
ordnung entsprechend.
4. den Betrag der in Nummer 1 genannten vermögens-
wirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-Spar- (3) Für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Berech-
zulagen gewährt worden sind, nung und Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen ist
das Finanzamt zuständig, dem die Nachprüfung des
5. den Betrag der in Nummer 2 genannten vermögens-
Steuerabzugs vom Arbeitslohn obliegt.
wirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-Sparzu-
lagen gewährt worden sind, (4) Der Arbeitnehmer hat die Arbeitnehmer-Sparzulage
6. den Betrag der in Nummer 3 genannten vermögens- zurückzuzahlen, soweit
wirksamen Leistungen, für den Arbeitnehmer-Sparzu- 1. die Arbeitnehmer-Sparzulage zu Unrecht gezahlt wor-
lagen gewährt worden sind, den ist oder
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. die in den §§ 4 bis 9 genannten Fristen oder bei einer (9) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Grund des § 13 und der Absätze 1 bis 8 ergehenden
4 und Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbau-Prämiengeset- Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
zes vorgesehenen Voraussetzungen nicht eingehalten weg gegeben.
werden.
Die zurückgezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen erhöhen § 15
die Lohnsteuereinnahmen. Steuerermäßigung für Arbeitgeber
(5) Der Arbeitnehmer hat abweichend von Absatz 4 (1) Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern insbe-
Satz 1 Nr. 2 die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zurück- sondere auf Grund eines Tarifvertrags oder einer Betriebs-
zuzahlen, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil vereinbarung vermögenswirksame Leistungen nach die-
1. der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungs- sem Gesetz erbringen, ermäßigt sich die Einkommen-
angebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen steuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-
hat oder Wertpapiere dem Aussteller nach Auslosung raum, in dem die Leistungen erbracht worden sind, um
oder Kündigung durch den Aussteller zur Einlösung 15 vom Hundert der Summe der vermögenswirksamen
vorgelegt worden sind oder Leistungen, höchstens aber um insgesamt 3 000 Deut-
sche Mark. Bei Ehegatten, die beide die Voraussetzungen
2. die mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbe-
des Satzes 1 erfüllen, gilt der Höchstbetrag von 3 000
nen oder begründeten Wertpapiere oder Rechte im
Deutsche Mark für jeden Ehegatten. Wird der Gewinn
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Mitwirkung des Arbeit-
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-
nehmers wertlos geworden sind.
jahr ermittelt, so bemißt sich die Steuerermäßigung nach
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- den vermögenswirksamen Leistungen in dem Wirtschafts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften jahr, das im Veranlagungszeitraum endet. Für vermögens-
zu erlassen über wirksame Leistungen, die eine offene Handelsgesell-
schaft, eine KommanditgeseUschaft oder e~ne andere
1. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeige-
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer
pflichten für den Arbeitgeber und das Unternehmen
(Mitunternehmer) anzusehen sind, ihren Arbeitnehmern
oder Institut, bei dem die vermögenswirksame Leistung
erbringt, ermäßigt sich die Einkommensteuer oder Körper-
angelegt ist, soweit dies zur Sicherung der Rückzah-
schaftsteuer für alle Gesellschafter zusammen um höch-
lung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderlich ist,
stens 3 000 Deutsche Mark. Diese Steuerermäßigung ist
2. die Festlegung von Wertpapieren und die Art der Fest- auf die einzelnen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer
legung, Gewinnanteile in dem Wirtschaftsjahr, das im Veranla-
3. das Verfahren bei der Rückzahlung der Arbeitnehmer- gungszeitraum endet, aufzuteilen und bei den Gesell-
Sparzulage. schaftern im Rahmen des in den Sätzen 1 und 2 bezeich-
neten Höchstbetrags zu berücksichtigen. Voraussetzung
Durch diese Rechtsverordnung kann ferner bestimmt wer-
für die Gewährung der Steuerermäßigung ist, daß der
den, daß die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzu- Steuerpflichtige oder die Gesellschaft am 1. Oktober des
lagen durch das Unternehmen oder Institut, bei dem die
Kalenderjahrs, das dem Veranlagungszeitraum vorausge-
vermögenswirksame Leistung angelegt ist, einzubehalten
gangen ist, insgesamt nicht mehr als 60 Arbeitnehmer,
und an das Wohnsitzfinanzamt abzuführen sind. ausschließlich der Schwerbehinderten und der zu ihrer
(7) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Berufsausbildung Beschäftigten, beschäftigt hat.
Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit er die Voraussetzun-
(2) Absatz 1 gilt nicht für vermögenswirksame Leistun-
gen für die Auszahlung zu prüfen hat. Auf Anfrage des
gen, die nach § 11 vereinbart werden, und für sonstige
Arbeitgebers hat das nach Absatz 3 zuständige Finanzamt
vermögenswirksame Leistungen, die nicht über den
Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die
Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen im einzelnen geschuldeten Arbeitslohn hinaus erbracht werden. Soweit
Fall zu erteilen. die vermögenswirksamen Leistungen für den einzelnen
Arbeitnehmer die in § 13 Abs. 2 genannten Beträge über-
(8) Das Unternehmen oder Institut oder der Arbeitgeber steigen, sind sie bei Anwendung des Absatzes 1 nicht zu
haftet, soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach berücksichtigen.
Absatz 6 Satz 2 eine Verpflichtung zur Einbehaltung und
Abführung der Arbeitnehmer-Sparzulagen besteht, für die (3) Besteht das Einkommen des Arbeitgebers ganz oder
zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen bei Verlet- teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von
zung der in der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, und
Nr. 1 bestimmten Anzeigepflichten. Das Unternehmen liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des
oder Institut oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetzes nicht vor, so kann die Ver-
der Gläubiger haftet auch für die Arbeitnehmer-Spar- anlagung zur Anwendung des Absatzes 1 beantragt wer-
zulagen, die wegen Unrichtigkeit der Bestätigung nach § 3 den; § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 des
Abs. 2 Satz 4 und 5 und § 3 Abs. 3 Satz 1 oder wegen Einkommensteuergesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
Verletzung der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 5 zwei-
ter Halbsatz zuviel gezahlt worden sind. Auf Anfrage des
Unternehmens oder Instituts oder bei einer Anlage nach § 16
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gläubigers hat das für seine Besteue-
Berlin-Klausel
rung zuständige Finanzamt Auskunft über die Anwendung
der Vorschriften über die Art der Anlage vermögenswirk- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
samer Leistungen im einzelnen Fall zu erteilen. des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar t987 639
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Leistungen abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 oder von § 5
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 4 Abs. 2
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Satz 2 nach Ablauf von sieben Jahren seit dem 1. Juli des
Kalenderjahrs der ersten Einzahlung auf Grund des Ver-
§ 17 trags, wenn diese Einzahlung nach dem 30. Juni des
Kalenderjahrs beim Kreditinstitut eingegangen ist.
Übergangsvorschriften
(4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn nach dem
(1) Die vorstehenden Vorschriften gelten vorbehaltlich
31. Dezember 1986 Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1
der Absätze 3 bis 6 für vermögenswirksame Leistungen, Nr. 2 Buchstabe a, b, c oder f veräußert werden, die mit vor
die nach dem 31. Dezember 1986 angelegt werden. dem 1. Januar 1987 erbrachten vermögenswirksamen Lei-
(2) Werden vermögenswirksame Leistungen nach dem stungen erworben worden sind.
31. Dezember 1986 auf Grund eines vor dem 1. Januar, (5) § 9 Abs. 3 Nr. 3 gilt nach dem 31. Dezember 1986
1987 abgeschlossenen Wertpapier-Sparvertrags mit lau- auch, soweit vor dem 1. Januar 1987 vermögenswirksame
fenden Sparraten angelegt, der die Voraussetzungen des Leistungen als Beiträge zu der Kapitalversicherung
§ 2 Abs. 1 Buchstabe b des Vierten Vermögensbildungs-
erbracht worden sind.
gesetzes erfüllt und auf den Erwerb von Wertpapieren im
Sinne des§ 4 Abs. 3 Nr. 6 Buchstaben b bis d beschränkt (6) Soweit die Absätze 3 bis 5 nicht Abweichendes
ist, so gelten sie als vermögenswirksame Leistungen nach bestimmen, gelten für vermögenswirksame Leistungen,
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, wenn auf Grund desselben Vertrags vor die vor dem 1. Januar 1987 erbracht worden sind, die
dem 1. Januar 1987 vermögenswirksame Leistungen Vorschriften des Vierten Vermögensbildungsgesetzes
angelegt worden sind. oder die Vorschriften des Dritten Vermögensbildungs-
gesetzes in der zur Zeit der Anlage jeweils geltenden
(3) Werden vermögenswirksame Leistungen nach dem Fassung.
31. Dezember 1986 auf Grund eines Wertpapier-Sparver-
trags nach Absatz 2 oder auf Grund eines vor dem § 18
1. Januar 1987 abgeschlossenen Vertrags angelegt, der
Neufassungserlaubnis
die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 1
erfüllt, und sind auf Grund desselben Vertrags vor dem Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
1. Januar 1987 vermögenswirksame Leistungen angelegt den Wortlaut des Vermögensbildungsgesetzes in der vom
worden, so endet die Sperrfrist auch für die nach dem 31. Dezember 1986 an geltenden Fassung im Bundes-
31. Dezember 1986 angelegten vermögenswirksamen gesetzblatt bekanntmachen.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Fahrpersonalgesetzes
Vom 19. Februar 1987
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Fahrpersonalgesetzes vom 8. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2323) wird nachstehend der Wortlaut des
Fahrpersonalgesetzes in der seit 18. Dezember 1986 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober
1976 (BGBI. 1 S. 3045),
2. den am 18. Dezember 1986 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 19. Februar 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 641
Gesetz
über das Fahrpersonal von ,Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen
(Fahrpersonalgesetz - FPersG)
§ 1 2. zur Durchführung des f.uropäischen Übereinkommens
über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr
Anwendungsbereich
beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung und für die der Bekanntmachung vom 31 . Juli 1985 (BGBI. II
Tätigkeit des Fahrpersonals von Kraftfahrzeugen sowie s. 889),
von Straßenbahnen, soweit sie am Verkehr auf öffentli-
Rechtsverordnungen über
chen Straßen teilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals
sind Fahrer, Beifahrer und Schaffner. a) die Organisation, das Verfahren und die Mittel der
Überwachung der Durchführung des AETR,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Fahr-
b) die Gestaltung und Behandlung des persönlichen
personals
Kontrollbuchs,
1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr, der Feuerwehr
und der anderen Einheiten und Einrichtungen des c) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für
Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldien- Fahrer,
stes, d) Ausnahmen von den Vorschriften des AETR
2. von Personenkraftwagen und von Kraftfahrzeugen mit zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland
einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t, es sei eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2, Artikel 3 Abs. 2,
denn, daß sie als Fahrpersonal in einem unter den Artikel 5 Abs. 1, Artikel 12 und 14 des AETR und in
Geltungsbereich der Arbeitszeitordnung fallenden dessen Anhang anheimgestellt oder auferlegt wird,
Arbeitsverhältnis stehen.
3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
oder zum Schutze von Leben und Gesundheit der
§2 Mitglieder des Fahrpersonals
Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen über
a) Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechun-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Ein-
gen und Schichtzeiten,
vernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates b) Ruhezeiten und Ruhepausen,
1. zur Durchführung c) Tätigkeitsnachweise,
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember d) die Organisation, das Verfahren und die Mittel der
1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 1), Überwachung der Durchführung dieser Rechtsver-
sowie ordnungen,
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember e) die Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelungen über
1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8), Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ru-
Rechtsverordnungen über hepausen und Lenkzeitunterbrechungen
a) die Organisation, das Verfahren und die Mittel der zu erlassen.
Überwachung der Durchführung der Verordnungen
(EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85, §3
b) die Gestaltung und Behandlung der Tätigkeitsnach- Verbot bestimmter Akkordlöhne,
weise und Kontrollgeräte, Prämien und Zuschläge
c) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen für das (1) Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitneh-
Fahrpersonal sowie Ausnahmen von den Vorschrif- mer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der
ten über die ununterbrochene Lenkzeit, Lenkzeit- Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht
unterbrechungen und Ruhezeiten, in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrek-
d) die Benutzung von Fahrzeugen ken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen,
die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr
zu erlassen, soweit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
eine Regelung in den Artikeln 5, 13 und 17 der Verord-
nung (EWG) Nr. 3820/85 sowie in den Artikeln 3, 15, 16 (2) Absatz 1 gilt auch für Mitglieder des Fahrpersonals,
und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und in auf die die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht anzuwen-
deren Anhang I anheimgestellt oder auferlegt wird, den ist.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§4 §6
Überwachung Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen Der Bundesminister für Verkehr kann im Einvernehmen
(EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85, des AETR sowie mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der in § 2
erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Lan- genannten oder auf § 2 beruhenden Vorschriften allge-
desregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehör- meine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere
den), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ord-
(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Bundesanstalt nungswidrigkeit nach den §§ 7 bis 7 c und darüber, in
für den Güterfernverkehr nach § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes welchen Fällen eine solche Verwarnung nicht erteilt wer-
und nach§ 54 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 54 a Abs. 2 des den soll.
Güterkraftverkehrsgesetzes.
§7
(3) Der Unternehmer und die Mitglieder des Fahrperso-
nals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb Ordnungswidrigkeiten
einer von ihr festzusetzenden Frist
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
1. die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 lässig
genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsge-
1 . einer Vorschrift einer auf Grund des § 2 erlassenen
mäß und vollständig zu erteilen,
Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen
2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anord-
oder aus· denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder ein- einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
zusenden. schrift verweist,
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf 2. als Un,ternehmer entgegen § 3 ein Mitglied des Fahr-
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst personals auf Grund der zurückgelegten Fahrstrecken
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- oder der Menge der beförderten Güter entlohnt,
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge- 3. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahrpersonals
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem entgegen § 4 Abs. 3
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
a) Auskünfte nicht, nicht fristgerecht, nicht wahrheits-
(5) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke, gemäß oder nicht vollständig erteilt oder
Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel b) Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht zur Prüfung
der zu überwachenden Betriebe jederzeit betreten, dort aushändigt oder einsendet.
Prüfungen und Untersuchungen vornehmen und die
geschäftlichen Unterlagen der Auskunftspflichtigen einse- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
hen. Wohnräume dürfen nur zur Verhütung dringender Absatzes 1 Nr. 1, soweit sie Vorschriften über die Arbeits-
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betre- zeit, Lenkzeit, Lenkzeitunterbrechungen, Schichtzeit,
ten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Ruhezeiten und Ruhepausen betrifft, und in den Fällen des
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
eingeschränkt. Deutsche Mark, in den sonstigen Fällen des Absatzes 1
Nr. 1 und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer
(6) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften in Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet
den Betrieben der Deutschen Bundesbahn und der Deut- werden.
schen Bundespost obliegt deren Dienststellen nach
Bestimmungen der Fachminister. §7a
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 Ordnungswidrigkeiten
und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist das Kraft- - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
fahrt-Bundesamt. (EWG) Nr. 3820/85 -
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vorschrift
§5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er
Maßnahmen beim fehlen der Tätigkeitsnachweise vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Fahrer entgegen
(1) Legt ein Mitglied des Fahrpersonals auf Verlangen
der zuständigen Behörde keine oder nicht vorschriftsmä- a) Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 ein Fahrzeug
ßig geführte Tätigkeitsnachweise vor, kann ihm die zustän- lenkt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter er-
dige Behörde die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis reicht zu haben,
der Mangel behoben ist. b) Artikel 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 ein Fahrzeug lenkt,
ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu ent-
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle zuständigen Dienst-
sprechen,
stellen sowie andere für die Kontrolle an der Grenze
zuständigen Stellen sind in diesem Fall berechtigt, Kraft- c) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder
fahrzeuge zurückzuweisen oder ihnen die Weiterfahrt zu Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 , 2 oder 4 Satz 1 , Artikel 8
untersagen. Abs. 1, 2, 3 oder 6 oder Artikel 9 Unterabsatz 2 die
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 643
Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die e) wenn anstelle eines Kontrollbuches ein Kontrollge-
Ruhezeiten nicht einhält, rät nach Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe a in Verbin-
d) Artikel 12 Satz 2 Art und Grund einer Abweichung dung mit Buchstabe c oder d benutzt wird, entgegen
von den Bestimmungen nicht vermerkt oder aa) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe b, e oder f Auf-
e) Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Arbeitszeit- zeichnungen, Eintragungen oder Vermerke
plan oder eine Ausfertigung des Linienfahrplans nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
nicht mit sich führt, der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
vornehmen läßt,
2. als Beifahrer oder Schaffner entgegen Artikel 5 Abs. 3
tätig wird, ohne das dort festgesetzte Mindestalter bb) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe g Schaublätter
erreicht zu haben oder oder Kontrolldokumente nicht mit sich führt oder
3. als Unternehmer entgegen nicht vorlegt oder
a) Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer, Beifahrer cc) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe h nicht für den
oder Schaffner einsetzt, der die dort genannten ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen
Voraussetzungen nicht erfüllt, oder nicht rechtzeitig für die Instandsetzung des
Kontrollgeräts sorgt,
b) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder Abs.
2, Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8
2. als Beifahrer eine der in Nummer 1 Buchstabe d oder e
Abs. 1, 2, 3 oder 6, auch in Verbindung mit Artikel 15
bezeichneten Handlungen begeht oder
Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die
Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten ein- 3. als Unternehmer
gehalten werden,
a) entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die
c) Artikel 14 Abs. 1 einen Linienfahrplan nicht oder dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
entgegen Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 einen Ar-
beitszeitplan nicht oder nicht mit dem vorgeschrie- b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3
benen Inhalt ausarbeitet, oder 4, Artikel 6 a Buchstabe d oder Artikel 7, 8 oder
d) Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan nicht 9, auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 oder 2
aufbewahrt. Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die
Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten ein-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des gehalten werden,
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3 mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen c) entgegen Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut- 13 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß der Fahrer von
sche Mark geahndet werden. Beginn der Fahrt an von einem anderen Fahrer
begleitet wird oder nach Zurücklegung von 450 Kilo-
metern durch einen anderen Fahrer ersetzt wird,
§ 7b d) entgegen Artikel 12 Abs. 6, auch in Verbindung mit
Artikel 13 Abs. 2 Satz 1, oder den Nummern 2, 4
Ordnungswidrigkeiten oder 5 der Anweisungen für die Führung des per-
- Zuwiderhandlungen gegen das AETR - sönlichen Kontrollbuches im Anhang zu dem AETR
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vorschrift das persönliche Kontrollbuch nicht oder nicht recht-
des AETR verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig zeitig aushändigt oder prüft, nicht die Anweisungen
für die Führung des Buches gibt oder den Wochen-
1. als Fahrer bericht nicht prüft oder nicht unterzeichnet,
a) entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug
e) entgegen Artikel 12 Abs. 4 oder 5 oder der Nummer
lenkt, ohne das dort festgelegte Mindestalter er-
6 der Anweisungen für die Führung des persönli-
reicht zu haben,
chen Kontrollbuches im Anhang zum AETR persön-
b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3 liche Kontrollbücher nicht oder nicht rechtzeitig ein-
oder 4, Artikel 6 a Buchstabe d oder Artikel 7, 8 oder zieht, ein Verzeichnis über die verwendeten persön-
9 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder lichen Kontrollbücher nicht führt oder diese oder das
die Ruhezeiten nicht einhält, Verzeichnis nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlan-
c) entgegen Artikel 10. sich nach Zurücklegung von gen aushändigt oder
450 Kilometern nicht durch einen anderen Fahrer f) wenn anstelle eines Kontrollbuches ein Kontrollge-
ersetzen läßt, rät nach Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe a in Verbin-
d) entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 6 oder den Num- dung mit Buchstabe c oder d benutzt wird, entgegen
mern 11 bis 14, 16, 17, 18 Satz 1 oder Nummern 19 Artikel 12 a Abs. 3 die Schaublätter oder die sonsti-
bis 27 der Anweisungen für die Führung des per- gen Kontrollblätter nicht aufbewahrt oder nicht vor-
sönlichen Kontrollbuches im Anhang zu dem AETR legt.
die vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Eintra-
gungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
vornimmt, das Kontrollbuch nicht mit sich führt oder Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben b und c und Nr. 3 mit einer
nicht vorweist oder entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buch- Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den
stabe b die Regelung der Tagesruhezeit nicht angibt übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
oder, tausend Deutsche Mark geahndet werden.
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 7 C sehe Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer
Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet
Ordnungswidrigkeiten
werden.
- Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 - (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und
Nr. 5 können die Kontrollgeräte oder Schaublätter, auf die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vorschrift
sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
§8
1. als Unternehmer oder Fahrer
Zuständigkeit füt die Verfolgung
a) entgegen Artikel 3 Abs. 1 das Kontrollgerät nicht und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
benutzt,
(1) Neben den in den§§ 37 und 38 des Gesetzes über
b) nicht Kontrollgeräte oder Schaublätter verwendet, Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbehörden
die nach den Artikeln 5 und 6 genehmigt und mit ist auch die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren
einem Prüfzeichen versehen sind, Bezirk die geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt,
bei der der Betroffene tätig ist; § 39 des Gesetzes über
c) entgegen Artikel 13 nicht für das ordnungsgemäße
Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
Funktionieren und die richtige Verwendung des Ge-
räts sorgt oder (2) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen,
d) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 eine Re- das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz
paratur nicht unterwegs vornehmen läßt, noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch
der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen
2. als Unternehmer entgegen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
a) Artikel 3 Abs. 1 das Kontrollgerät nicht einbauen Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
läßt, Bundesanstalt für den Güterfernverkehr.
b) Artikel 14 Abs. 1 den Fahrern nicht die dort vorge- (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach§ 7 c Abs. 1 Nr. 5 ist
schriebenen Schaublätter aushändigt, Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bun-
c) Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 die Schaublätter nicht desamt.
aufbewahrt oder sie entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz
2 nicht vorlegt oder nicht aushändigt oder (4) Wird ein Verstoß von Bediensteten der Deutschen
Bundesbahn oder der Deutschen Bundespost begangen,
d) Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 eine Reparatur nicht so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
durchführen läßt, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Lan-
desregierung bestimmte Behörde.
3. als Fahrer entgegen
a) Artikel 15 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 Schaublätter §Ba
verwendet,
Übergangsregelung
b) Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder 3, Abs. 3 oder 5
oder Artikel 16 Abs. 2 die vorgeschriebenen Auf- § 7 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe d und
zeichnungen oder Eintragungen nicht, nicht voll- Abs. 2 in der bis zum 28. September 1986 geltenden
ständig oder nicht richtig vornimmt oder durch das Fassung ist bis zum 31. Dezember 1989 weiter anzuwen-
Kontrollgerät vornehmen läßt oder den auf Fahrzeuge und Fahrer, die im grenzüberschreiten-
den Personenlinienverkehr eingesetzt werden, soweit die
c) Artikel 15 Abs. 7 ein Schaublatt nicht vorlegt, Fahrzeuge nicht mit einem gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 verwendeten Kontrollgerät ausgestattet sind.
4. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur Kon-
trollgeräte entgegen Artikel 12 Abs. 1, 2 Satz 1 oder
Abs. 4 oder entgegen den Vorschriften des Anhangs 1 §9
zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einbaut, repariert Berlin-Klausel
oder plombiert oder dies nicht bescheinigt oder
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
5. Kontrollgeräte oder Schaublätter gewerbsmäßig feilhält Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
oder verwendet, die nicht nach den Artikeln 5 und 6 verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
genehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sind. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§ 10
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2 Buchstabe a
und Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut- (Inkrafttreten)
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 645
Verordnung
über die Gewährung einer Beihilfe an Kleinerzeuger von Getreide
(Kleinerzeugerbeihilfeverordnung)
Vom 20. Februar 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1, der fende Wirtschaftsjahr bei der Landesstelle schriftlich ein-
§§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und zureichen; danach eingehende Anträge werden nicht
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen berücksichtigt.
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
(3) In dem Antrag sind anzugeben
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einverneh-
men mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirt- 1. die Größe der Getreidefläche für die Ernte des laufen-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: den Wirtschaftsjahres, die der Antragsteller bewirt-
schaftet hat, und
2. die im laufenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabe bela-
§ 1 stete Getreidemenge.
Anwendungsbereich Dem Antrag sind die nach den in § 1 genannten Rechts-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- akten erforderlichen Belege über den Abzug der Abgabe
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission beizufügen. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Angabe nach Satz 1 Nr. 1 glaubhaft zu machen; er kann
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich sich dabei auch der Versicherung an Eides Statt bedienen.
der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeuger Die Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn der
von Getreide (Beihilfe). Antragsteller sich in seinem Antrag damit einverstanden
erklärt, daß die Angabe nach Satz 1 Nr. 1 an Hand von
§ 2 Verwaltungsunterlagen über einen Antrag auf Verbilligung
nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz Landwirtschaft
Zuständigkeit überprüft werden kann und eine Überprüfung an Hand
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und dieser Unterlagen möglich ist.
der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes- (4) Die Landesstellen teilen nach Prüfung der
recht zuständigen Stellen (Landesstellen), soweit in § 4 Anspruchsvoraussetzungen der Bundesanstalt für land-
Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. wirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) bis zum
15. Mai eines Jahres die Summe der Getreidemengen mit,
für die eine Beihilfe ordnungsgemäß beantragt worden ist.
§ 3 Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe, die sich aus
Begriffsbestimmung den eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die
nach den in § 1 genannten Rechtsakten für die Beihilfe-
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann- gewährung zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden
ten Rechtsakte ist ein Landwirt, der für die Ernte im laufen- die einzelnen Beihilfebeträge anteilmäßig ,gekürzt; die
den Wirtschaftsjahr Getreide auf nicht mehr als 15 Hektar Bundesanstalt gibt die Auszahlungsquote im Bundes-
der von ihm landwirtschaftlich genutzten Fläche angebaut anzeiger bekannt.
hat.
(5) Nach Bekanntgabe der Auszahlungsquote setzen
die Landesstellen den Beihilfebetrag, der auf den einzel-
§4
nen Antragsteller entfällt, durch Bescheid fest und zahlen
Gewährung der Beihilfe die Beihilfe aus.
(1) Die Beihilfe wird im Verhältnis zu der von dem §5
Kleinerzeuger getragenen Mitverantwortungsabgabe Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(Abgabe) nach Maßgabe der nach den in § 1 genannten
Rechtsakten für das jeweilige Wirtschaftsjahr zur Verfü- Zum Zwecke der Überwachung hat der Antragsteller der
gung stehenden Finanzmittel gewährt; der jeweils gemein- Landesstelle das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und
schaftsrechtlich zulässige Höchstbetrag darf nicht über- Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten
schritten werden. Die Höhe der Beihilfe entspricht vorbe- zu gestatten; gleichfalls ist das Betreten und Besichtigen
haltlich des Absatzes 4 Satz 2 der Höhe der Abgabe. Die der von ihm landwirtschaftlich genutzten Flächen zu
Beihilfe wird nur für eine Getreidemenge von mindestens gestatten. Der Antragsteller hat .auf Verlangen die in
einer Tonne bis zu der nach den in§ 1 genannten Rechts- Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege
akten zulässigen Höchstmenge gewährt, für die der Klein- und sonstigen Schriftstücke (Unterlagen) zur Einsicht vor-
erzeuger im laufenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabe zulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
belastet worden ist. stützung zu gewähren. Insbesondere ist der Antragsteller
verpflichtet, jederzeit über die von ihm genutzte Getreide-
(2) Die Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag fläche Auskunft zu erteilen und die zum Nachweis dazu
ist bis spätestens 15. Februar eines Jahres für das lau- erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§6 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Muster, Vordruck auch im Land Berlin.
Für den Antrag nach § 4 Abs. 2 können die Länder ein
§ 8
Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit
ein Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehal- Inkrafttreten, Übergangsregelung
ten werden, sind diese zu verwenden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
§7
(2) Abweichend von § 4 ·Abs. 2 und 4 sind für das
Berlin-Klausel
Wirtschaftsjahr 1986/87 die Anträge bis spätestens
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- 31. März 1987 einzureichen und die Mitteilungen der
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Landesstellen bis spätestens 30. Juni 1987 abzugeben.
Bonn, den 20. Februar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Februar 1987 - 1 BvL 18/81 u. a. - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
Die Regelung in § 76 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1
des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung vom
26. September 1974 (Bundesgesetzbl. 1S. 2369) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar, soweit die im Sachwertver-
fahren zu ermittelnden Einheitswerte von Einfamilien-
häusern über dem Wertniveau der Einfamilienhäuser
liegen, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 17. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Februar 1987 647
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 26. Februar 1987
Tag Inhalt Seite
11. 2. 87 Gesetz zu der Entschließung vom 12. Oktober 1978 zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von
Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
6. 1. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verträge des Weltpostvereins und der Vollzugsordnungen
zu den Verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
12. 1. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
12. 1. 87 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Gambia
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 129
15. 1. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über Jute und Jute-
Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
16. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-
tische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132
21. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133
26. 1. 87 Bekanntmachung des Abkommens vom 20. Juni 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über Erleichterungen des Grenzübertritts 133
28. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 139
28. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1986, gesondert übersandt.
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648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 432. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Januar 1987,
ist im Bundesanzeiger Nr. 28 vom 11. Februar 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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