596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 16. Februar 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,, 10. Offenbacher Modeforum der Internationalen
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Lederwarenmesse"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 25. bis 27. April 1987 in Offenbach
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
7. ,,Innovationsforum Ledertechnik - Internationale
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
Fachmesse + Symposium + Firmenvorträge (IFL)"
S. 649), wird bekanntgemacht:
vom 5. bis 7. Mai 1987 in Pirmasens
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 8. ,,fensterbau '87 - Internationale Fachmesse der
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Fensterbaubranche"
1. ,,83. Internationale Lederwarenmesse" vom 12. bis 14. Juni 1987 in Stuttgart
vom 21. bis 24. Februar 1987 in Offenbach
9. ,,84. Internationale Lederwarenmesse"
2. ,,fashion-start-münchen" vom 22. bis 25. August 1987 in Offenbach
vom 22. bis 24. Februar 1987 in München
10. ,,fashion-start-münchen"
3. ,,Internationale Handwerksmesse München - vom 28. bis 30. August 1987 in München
39. Messe des Handwerks und für das Handwerk"
vom 14. bis 22. März 1987 in München 11. ,,BIOTECHNICA Hannover '87- Internationale Messe
+ Kongreß für Biotechnologie"
4. ,,55. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN" vom 22. bis 24. September 1987 in Hannover
vom 29. März bis 1. April 1987 in München
12. ,,56. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
5. ,,XVII. Triennale de Milan - ,Les villes du monde et le
vom 4. bis 7. Oktober 1987 in München
futur des metropoles"' - Milan, ltalie
(XVII. Triennale Mailand - ,,Die Städte der Welt und 13. ,, 11. Offenbacher Modeforum der Internationalen
die Zukunft der Metropolen") Lederwarenmesse"
vom 10. April bis 30. Juli 1987 in Mailand, Italien vom 24. bis 26. Oktober 1987 in Offenbach
Bonn, den 16. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 597
Berichtigung
der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Vom 12. Februar 1987
Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2654) wird wie folgt
berichtigt:
In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c muß es statt
,,Aufgaben" richtig lauten „Angaben".
Bonn, den 12. Februar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Garcke
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 12. Februar 1987
Auf Grund des Artikels 6 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur kel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. August 1980
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom (BGBI. 1 S. 1509),
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542) wird nachstehend 10. die am 1 . Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 2
der Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in der seit und 3 § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
1. Januar 1987 geltenden Fassung unter Hinzufügung
(BGBI. 1 S. 1523),
einer Inhaltsübersicht bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt: 11 . den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 32
des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
1. das nach seinem § 109 teilweise mit Wirkung vom
S. 1532),
1. Januar 1976 bzw. am 1. Juli 1977, im übrigen am
1. Januar 1977 in Kraft getretene Gesetz vom 12. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 7
24. August 1976 (BGBI. 1. S. 2485), des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998),
2. die mit Wirkung vom 1. Februar 1977 in Kraft getrete- 13. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 6 des
nen Artikel VII und VIII Abs. 2 des Gesetzes vom Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144),
15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2117), 14. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 2
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft getrete- § 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1
nen Artikel V § 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1978 s. 1251),
(BGBI. 1 S. 869), 15. den mit Wirkung vom 1. Juli 1977 in Kraft getretenen
4. den mit Wirkung vom 1. November 1977 in Kraft ge- Artikel 1 Nr. 3 und den mit Wirkung vom 1. Dezember
tretenen Artikel V § 1 Nr. 6, den mit Wirkung vom 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 und 2, den am
1. März 1978 in Kraft getretenen Artikel V § 1 Nr. 1 1. August 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 4 des
und den am 1. April 1979 in Kraft getretenen Artikel V Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1513),
§ 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes vom 20. März 1979 16. den am 23. November 1985 in Kraft getretenen Arti-
(BGBI. 1 S. 357), kel 4 des Gesetzes vom 14. November 1985 (BGBI. 1
5. den mit Wirkung vom 1. März 1979 in Kraft getretenen s. 2090),
Artikel III des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 17. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen §§ 36 und
S. 1285), 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985
6. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 4 (BGBI. 1 S. 2154),
des Gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1301 ), 18. die am 1 . Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 2
7. den am 15. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 7 des und 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985
Gesetzes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 561), (BGBI. 1 S. 2466),
8. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen Artikel 3 19. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des
des Gesetzes vom 7. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 851 ), Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
9. den mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft getrete- 20. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft getrete-
nen Artikel 5 Nr. 3 und den mit Wirkung vom 1. Januar nen Artikel 3 Nr.4 und die am 1. Januar 1987 in Kraft
1979 in Kraft getretenen Artikel 5 Nr. 1 und den mit getretenen Artikel 3 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 sowie
Wirkung vom 1. August 1980 in Kraft getretenen Arti- Artikel 4 Abs. 2 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 12. Februar 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 571
Gesetz
über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 § 18 Sterbegeld
Al.lgemeine Vorschriften § 19 Witwengeld
§ Geltungsbereich § 20 Höhe des Witwengeldes
§ 2 Arten der Versorgung § 21 Witwenabfindung
§ 3 Regelung durch Gesetz § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen
und frühere Ehefrauen
Abschnitt II § 23 Waisengeld
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 24 Höhe des Waisengeldes
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes § 25 zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unter-
haltsbeiträgen
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Le-
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit benszeit und auf Probe
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 27 Beginn der Zahlungen
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 28 Witwerversorgung
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft
und vergleichbare Zeiten
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentli- Abschnitt IV
chen Dienst Bezüge bei Verschollenheit
§ 11 Sonstige Zeiten
§ 29 Zahlung der Bezüge
§ 12 Ausbildungszeiten
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Ver-
wendung Abschnitt V
§ 14 Höhe des Ruhegehaltes Unfallfürsorge
§ 14 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 30 Allgemeines
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit
§ 31 Dienstunfall
und auf Probe
§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-
Abschnitt III dungen
Hinterbliebenenversorgung § 33 Heilverfahren
§ 16 Allgemeines § 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat § 35 Unfallausgleich
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 36 Unfallruhegehalt Abschnitt X
§ 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt Vorhandene Versorgungsempfänger
§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhe- § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts
standsbeamte
§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung Abschnitt XI
§ 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene § 70 Allgemeine Anpassung
§ 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung §§ 71
§ 43 Einmalige Unfallentschädigung bis 76 (weggefallen)
§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
Abschnitt XII
§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht
§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
§ 77 Zeiten eines Wartestandes
Abschnitt VI
§ 78 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und
Übergangsgeld, Ausgleich
Ruhegehaltssätze
§ 47 Übergangsgeld § 79 Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirt-
§ 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen schaftsgebietes
§ 80 Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Her-
Abschnitt VII kunftsland
Gemeinsame Vorschriften § 81 Amtlose und andere Zeiten
§ 82 Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Ge-
§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge
wahrsam
§ 50 Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwen-
§ 83 Reichsgebiet
dung
§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehal- Abschnitt XIII
tungsrecht
Übergangsvorschriften neuen Rechts
§ 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 53 zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwen-
dungseinkommen § 85 Besondere Ruhegehaltssätze nach bisherigem Landes-
recht
§ 54 zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 86 Hinterbliebenenversorgung
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
§ 87 Unfallfürsorge
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-
gung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwen- § 88 Abfindung
dung
§ 89 Übergangsgeld
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung § 90 zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-
§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge gung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwen-
dung
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lek-
§ 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer
toren
erneuten Berufung
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung Abschnitt XIV
§ 62 Anzeigepflicht
Änderung von Bundesrecht
§ 63 Anwendungsbereich
§§ 92
bis 98 (Änderung von Rechtsvorschriften)
Abschnitt VIII § 99 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Sondervorschriften §§ 100
bis 104(Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Abschnitt XV
Schlußvorschriften
Abschnitt IX
Versorgung besonderer Beamtengruppen § 105 Außerkrafttreten
§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
§ 66 Beamte auf Zeit
§ 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften und
§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Ober-
Zuständigkeitsregelungen
assistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und
Künstlerische Assistenten § 108 Berlin-Klausel
§ 68 Ehrenbeamte § 109 Inkrafttreten
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 573
Abschnitt 1 übung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen
hat, dienstunfähig geworden ist oder
Allgemeine Vorschriften
3. in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist
§ 1
oder als in den einstweiligen Ruhestand versetzter
Beamter als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.
Geltungsbereich
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundes- das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksich-
beamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der tigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetz-
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht licher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10
eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
und Stiftungen des öffentlichen Rechts. sind einzurechnen; die Einschränkung des § 10 Abs. 2 gilt
nicht.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen
Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem
Richter des Bundes und der Länder. Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Dienstbezüge gewährt werden.
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-
§2 gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berechnet.
Arten der Versorgung
(1) Versorgungsbezüge sind §5
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
2. Hinterbliebenenversorgung, (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
3. Bezüge bei Verschollenheit, 1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besol-
dungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem
4. Unfallfürsorge,
entsprechenden Dienstbezüge,
5. Übergangsgeld,
2. der Ortszuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 2,
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen.
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonder- ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
zuwendung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des Bundes-
§3 beamtengesetzes oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit
Regelung durch Gesetz nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1, § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Lan-
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebe- desrecht gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die
nen wird durch Gesetz geregelt. dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die
dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste- (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den
hende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach
Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgeben-
Zweck abgeschlossen werden. den Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe
zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen
weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
können.
(3) Ist ein Beamter aus einen:t Amt in den Ruhestand
Abschnitt 11 getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner
Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens
zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die
§4 Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte
vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienst-
Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes behörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenver-
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte sorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von
diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet Dienstbezüge bis zur Höhe der whegehaltfähigen Dienst-
hat oder bezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest; die
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschä- Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. Zei-
digung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Aus- ten, in denen der Beamte ein seinem letzten Amt minde-
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
stens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu
Dienstherrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in
Zweijahresfrist einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit, eine Beurlaubung nach § 72 a oder nach § 79 a des
in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwer- Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
tigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes recht fällt.
tatsächlich wahrgenommen hat, und für die Zeit einer
innerhalb der Zweijahresfrist liegenden Beurlaubung ohne (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksich- 1. in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entschei-
tigt worden ist. dung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes
bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der
worden ist,
Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger
Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wider-
Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo- ruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine
gen hat, in den Ruhestand getreten ist. Absatz 3 gilt auch Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf
nicht, wenn der Beamte infolge der Schaffung eines neuen Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,
Beförderungsamtes durch Gesetz in eine dafür neu ausge- die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt
brachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle werden kann,
eingewiesen worden ist. 3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf
Antrag des Beamten beendet worden ist,
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit
höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes
diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem
sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen Dienst drohte oder
verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer
Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzu-
höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren kommen.
Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit
berechnet. Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 gelten entspre- Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen;
chend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen. (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit
stehen gleich
§6 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit 2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mit-
glied der Bundesregierung oder einer Landesregie-
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte rung,
vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhält-
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines parlamentari-
nis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
schen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes-
Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies
regierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei
gilt nicht für die Zeit
einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, chende Voraussetzungen vorliegen,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur 4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
nebenbei beansprucht, oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienst-
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsbe- zeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.
rechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, §7
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um
werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs
die Zeit, die
schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffent-
lichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 1. ein Ruhestandsbeamter
6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver- a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden
lust der Dienstbezüge, entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter,
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt Berufssoldat oder berufsmäßiger Angehöriger des
ist. Zivilschutzkorps oder in einem Amt im $inne des § 6
Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen
Dienstzeiten nach§ 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1, § 89 a Abs. 2
neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entspre-
chenden Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehalt- b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4
fähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi- zurückgelegt hat,
gen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit eines Erziehungsur-
laubs ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,
sechs Monate alt wird. Satz 4 gilt entsprechend für die Zeit bis zu fünf Jahren,
Nr. 14 ·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 575
3. auf Grund gewährter Wiedergutmachung national- § 10
sozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
im öffentlichen Dienst
schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-
stes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten
anzurechnen ist. berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollen-
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend, dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in
für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außer- das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhält-
dem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7. nis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
Reichsgebiet ohne von dem Beamten , zu vertretende
Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner
§8 Ernennung geführt hat:
Berufsmäßiger Wehrdienst 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
und vergleichbare Zeiten Beamten obliegenden oder später einem Beamten
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen
Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten
handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fach-
1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der frühe- lichen Tätigkeit.
ren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im früheren
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei
gestanden hat oder herrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen
gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten
2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär- Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs-
anwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits- abkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie-
dienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst- gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden
herrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist. sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie § 7 Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig
Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend. berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächli-
chen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach
§9
Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse
Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten zu einer Lebensversicherung oder einer öffentlich-recht-
lichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gelei-
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein
stet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt
Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
werden, wenn Leistungen aus der Lebensversicherung
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis
oder der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst, sorgungseinrichtung gewährt werden oder gewährt wor-
Polizeivollzugsdienst oder Dienst im Zivilschutzkorps den sind.
geleistet hat oder
(3) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
2. sich in Kriegsgefangenschaft oder, wenn er nach§ 9 a
des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlings-
hilfegesetzes berechtigt ist, in einer Internierung oder § 11
einem Gewahrsam befunden hat oder
Sonstige Zeiten
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als
Folge eines Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung
der vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefan- des siebzehnten Lebensjahres vor de'r Berufung in das
genschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams Beamtenverhältnis
(Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeits- 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder
unfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehalts-
berechtigung nur Gebühren bezieht, oder
(2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Vollen-
dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-
das Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel
Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder
ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre- nichtöffentlichen Schuldienst oder
chenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-
Entlassung länger als sechs Monate arbeitsunfähig in destages oder der Landtage oder kommunaler Ver-
einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt- tretungskörperschaften oder
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 sowie § 7 verbänden oder ihren Landesverbänden
Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend. tätig gewesen ist oder
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung
gestanden hat oder des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn
3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-
sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere
Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, des-
Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige
sen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentli-
Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes
bilden, oder chen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn
dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt
b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs- worden ist.
helfergesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer- (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1
den, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,
jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über findet nur die für den Beamten. günstigere Vorschrift
zehn Jahre hinaus. Anwendung.
(2) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
§ 14
Höhe des Ruhegehaltes
§ 12 (1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer
Ausbildungszeiten zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfunddreißig
vom Hundert und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr um zwei
verbrachte Mindestzeit vom Hundert, von da ab um eins vom Hundert der ruhe-
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie- gehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünf-
benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prak- undsiebzig vom Hundert, wobei ein Rest der ruhegehaltfä-
tische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü- higen Dienstzeit von mehr als einhundertzweiundachtzig
fungszeit), Tagen als vollendetes Dienstjahr gilt; bei Teilzeitbeschäfti-
gung, ermäßigter Arbeitszeit oder Urlaub wird der sich
2. ~iner praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die
ohne diese Freistellungen vom Dienst nach Halbsatz 1
Ubernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben
ergebende Ruhegehaltssatz vor Anwendung des Höchst-
ist,
satzes in dem Verhältnis vermindert, in dem die ruhege-
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer- haltfähige Dienstzeit zu der Zeit steht, die ohne diese
den. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Freistellungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht
Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung worden wäre, wobei ein Rest auf zwei Stellen nach dem
gleich. Komma nach oben abgerundet wird, jedoch nicht unter
fünfunddreißig und nicht über fünfundsiebzig vom Hundert;
(2) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung
Halbsatz 2 gilt auch für Teilzeitbeschäftigung, ermäßigte
von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang
Arbeitszeit und Urlaub während einer Beschäftigung
begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur inso-
außerhalb des Beamtenverhältnisses, nicht jedoch für
weit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit ein-
einen Urlaub innerhalb oder außerhalb des Beamtenver-
schließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
hältnisses, bei dem spätestens bei seiner Beendigung
(3) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten schriftlich zugestanden worden ist, daß er öffentlichen
nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und für einen
wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrie- Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlaubung nach
ben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten § 72 a oder § 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder
bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das entsprechendem Landesrecht fallende Kindererziehungs-
gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn zeit bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an. Das
mindestens vorgeschrieben werden müssen. Ruhegehalt erhöht sich um 17 ,30 Deutsche Mark, wenn
seiner Berechnung ein Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde
liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent-
§ 13 sprechend. Mindestens werden fünfundsechzig vom Hun-
dert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
Zurechnungszeit und Zeit Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines
gesundheitsschädigender Verwendung Betrages nach Satz 2 gewährt. Die Mindestversorgung
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des fünfundfünfzig- erhöht sich um fünfundvierzig Deutsche Mark für den
sten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag
stand getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht.
bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des fünfund-
fünfzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen (2) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten
Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Beamten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf
Berechnung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom
Dienstzeit zu einem Drittel hinzugerechnet (Zurechnungs- Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
zeit). stufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur
Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, befunden hat, zuzüglich eines Betrages nach Absatz 1
in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein- Satz 2. Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 577
Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht über- Abschnitt III
steigen.
Hinterbliebenenversorgung
§ 14 a
Vorübergehende Erhöhung § 16
des Ruhegehaltssatzes Allgemeines
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt
Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der
Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten 1. Bezüge für den Sterbemonat,
Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er 2. Sterbegeld,
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 3. Witwengeld,
sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz- 4. Witwenabfindung,
lichen Rentenversicherung erfüllt hat,
5. Waisengeld,
2. berufsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsord- 6. Unterhaltsbeiträge,
nung ist und
7. Witwerversorgung.
3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch
nicht erreicht hat.
§ 17
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins Bezüge für den Sterbemonat
vom Hundert für je zwölf Kalendermonate der für die
Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähi- (1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-
gen Pflichtversicherungszeiten, soweit sie nach Vollen- standsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für
dung des siebzehnten Lebensjahres bis zum Beginn des den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt
Ruhestandes zurückgelegt wurden und nicht als ruhe- auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwands-
gehaltfähig berücksichtigt sind, bis zum Höchstsatz von entschädigung.
siebzig vom Hundert.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile
der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen
weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzig- gezahlt werden.
ste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der
Ruhestandsbeamte
§ 18
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi- Sterbegeld
cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
der Rente, oder (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder
eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhal-
2. nicht mehr berufsunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in ten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des
dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird. Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des
Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzu-
schläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen;
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2
Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeam-
des Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhö- ten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat
hung vom Beginn des Antragsmonats an ein. einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der
Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbei-
trag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50
§ 15 Abs.1.
Unterhaltsbeltrag für entlassene Beamte (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1
auf Lebenszeit und auf Probe nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,
einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher
§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre- Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstor-
chendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein bene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt 2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krank-
werden. heit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe
ihrer Aufwendungen.
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der.
wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der (3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines
Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landes- Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1
recht). genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind,
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und § 21
wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft Witwenabfindung
der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster
Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf
Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unter- einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wieder-
haltsbeitrag tritt. verheiratung eine Witwenabfindung.
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhan- (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfa-
d~n, s~ ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers · che des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederver-
die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs-
maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Wit-
von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld wengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach
aufgeteilt werden. § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3
bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer
Summe zu zahlen.
§ 19
Witwengeld (3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unter-
haltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Wit-
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines
wenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die
Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,
nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld
wenn
oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatli-
chen Teilbeträgen einzubehalten.
1 . die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate
gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen
~m~tänden des Falles die Annahme nicht gerechtfer- § 22
tigt 1st, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck Unterhaltsbeitrag
der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaf- für nicht witwengeldberechtigte Witwen
fen, oder und frühere Ehefrauen
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den (1) In den Fällen des§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern
Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhe- die besonderen Umstände des Falles keine volle oder
standsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfund- teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in
sechzigste Lebenjahr bereits vollendet hatte. Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte der
Witwe sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf
Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung(§ 46 (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen- Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-
des Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entschei- bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf
dung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie
dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war. im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbe-
amten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag
§ 20 wird jedoch nur gewährt,
Höhe des Witwengeldes 1 . solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder
erwerbsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsord-
(1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des
nung ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder
Kind erzieht oder
hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den
Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 2 und § 14 a finden 2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht
(§ 14 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksichtigen.
die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körper-
lichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der
festgestellte Betrag ist in einem Hundertsatz des Witwen-
Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorge-
geldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sech-
gangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes
stel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht
angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig
übersteigen. Im Hinblick auf die geschiedene Ehe
Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um
gewährte Geschiedenen-Witwenrenten und gleichartige
fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe
Hinterbliebenenleistungen sind auf den Unterhaltsbeitrag
werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer
anzurechnen.wenn die ihnen zugrunde liegenden Versor-
dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel-
gungsleistungen oder Versorgungsanwartschaften des
des hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
Verstorbenen in den Versorgungsausgleich einbezogen
Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter
worden sind. § 21 gilt entsprechend.
dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14
Abs. 1) zurückbleiben. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau
eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten,
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt
auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen. war.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 579
§ 23 werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen
Waisengeld Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
nete Höchstgrenze nicht übersteigen.
(1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebens-
zeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines
§ 26
verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer
Dienstbeschädigung(§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtenge- Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
setzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundes-
(1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2
beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht
und 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein
zugestellt war, erhalten Waisengeld.
Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstor- werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25
benen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhält- vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
nis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhe-
(2) § 21 gilt entsprechend.
stand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur
Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. § 27
Beginn der Zahlungen
§ 24 (1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie
eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23
Höhe des Waisengeldes Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder,
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten· Wai-
Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des sengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22
hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhe- Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem
stand getreten wäre. § 14 Abs. 2 und§ 14 a finden keine eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzun-
Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14 gen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbemo-
Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksichtigen. nats.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch kei- Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.
nen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält,
wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen § 28
gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den
Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach Witwerversorgung
dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen. Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer
aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An- die
das höchste Waisengeld gezahlt. Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses
Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der
Witwer.
§ 25
Abschnitt IV
zusammentreffen von Witwengeld,
Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen Bezüge bei Verschollenheit
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch
zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu § 29
legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Wit- Zahlung der Bezüge
wen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter
werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis ge-
kürzt. oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm
zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisen- die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
geldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisen- Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit
geld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des fol- anzunehmen ist.
genden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch
nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten. (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1
bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisen-
neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag geld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhal-
nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird. ten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die (3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch
Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unter- auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe
haltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind läng-
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
stens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach kindergeldgesetzes), das mit ihm in einem Haushalt
Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen
sind anzurechnen. Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit
anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfall-
(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vorausset- versicherung versicherten Personen gemeinsam ein
zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie- Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle
gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von benutzt;
ihm zurückgefordert werden.
2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinsti-
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes- tut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des Beam-
zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über· ten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der
den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter- Beamte erstmalig nach Überweisung der Dienstbezüge
bliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechts- das Geldinstitut persönlich aufsucht.
kraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilver-
der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksich- fahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege
tigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzu- erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
setzen.
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienst-
lichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimm-
Abschnitt V ten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer sol-
chen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn,
Unfallfürsorge daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes
zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit
§ 30 gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-
Allgemeines heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,
denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in
so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundes-
gewährt. regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Die Unfallfürsorge umfaßt
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha-
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-
den ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beam-
dungen (§ 32),
ter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick
2. Heilverfahren (§§ 33, 34), auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder
3. Unfallausgleich (§ 35), wegen seiner Eigenschaft als Beamter .angegriffen wird.
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlun-
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42), gen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienst-
lich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43).
ausgesetzt war, angegriffen wird.
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
(5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt
werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffent-
§ 31 lichen Belangen oder dienstlichen lnt!3ressen dient, beur-
laubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser
Dienstunfall Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen-
des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen § 32
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus- Erstattung von Sachschäden
übung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum und besonderen Aufwendungen
Dienst gehören auch
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder son-
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit stige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat,
am Bestimmungsort,
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die
erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten
(2) Als Dienst gilt auch
entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwen-
1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän- dige Aufwand zu ersetzen.
genden Weges nach und von der Dienststelle; hat der
Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Fami- § 33
lienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen
Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Heilverfahren
Weg von und nach der Familienwohnung; der Zusam- (1) Das Heilverfahren umfaßt
menhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen,
wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwi- 1. die notwendige ärztliche Behandlung,
schen der Wohnung und der Dienststelle in vertretba- 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen
rem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundes- Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 581
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Unfallausgleichs abzuziehen, der sich bei Anwendung des
Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen Absatzes 1 Satz 2 auf die frühere Erwerbsminderung
erleichtern sollen, ergeben würde. Für äußere Körperschäden können Min-
3. die notwendige Pflege (§ 34). desthundertsätze festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in
(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Ver-
den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend
sorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Kran-
gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
kenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt wer-
Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf
den. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhaus-
Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich
behandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn
untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann
sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des
diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
Heilerfolges notwendig ist.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beur-
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen laubung ohne Dienstbezüge gewährt.
Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Ver-
§ 36
letzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation
dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körper- Unfallruhegehalt
liche Unversehrtheit bedeutet.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfä-
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außer- hig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er
gewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, Unfallruhegehalt.
so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist (2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines
der Verletzte an deri Folgen des Dienstunfalles verstorben, vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in
so können auch die Kosten für die Überführung und die den Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehalt-
Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. fähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich
um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt
mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der
§ 34
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages
Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und darf fünfundsiebzig vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos,
eines Betrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht übersteigen.
daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen
Es darf nicht hinter fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils
kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde
Besoldungsgruppe A 3 zuzüglich eines Betrages nach
kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 zurückbleiben; § 14 Abs. 1 Satz 4 gilt
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletz- entsprechend.
ten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag § 37
zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kosten- Erhöhtes Unfallruhegehalt
erstattung nach Absatz 1 entfällt. (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-
lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbun-
§ 35 den ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser
Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemes-
Unfallausgleich sung des Unfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,
beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig
neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt
dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in
Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundes- seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hun-
versorgungsgesetzes gewährt. dert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich
für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs- Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe
leben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungs-
abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits gruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobe-
bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs nen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe
die durch die Schädigungen eingetretene Gesamtminde- A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren
rung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Beruht die Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16
frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so ist bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die
ein einheitlicher Unfallausgleich festzusetzen; beruht sie Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Voll-
auf anderen Ursachen, so ist von dem sich nach Satz 2 zugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der
ergebenden Betrag des Unfallausgleichs der Betrag des Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten
wenn der Beamte Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere
Angriff oder Stellen übertragen.
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen
des § 31 Abs. 4 durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeam-
ten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
erleidet.
§ 38 § 39
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte Unfall-Hinterbliebenenversorgung
und frühere Ruhestandsbeamte (1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte,
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog,
dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhe- an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten
stand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursach- Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
ten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. 1. Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des
Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37).
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberech-
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzwei-
tigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhe-
drittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
gehaltes. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt,
bezüge nach Absatz 4 zuzüglich eines Betrages nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2,
deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt
zwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechen-
bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,
den Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.
so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhalts- Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber
beitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu be-
unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Num- rechnen.
mer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 40
§ 34 entsprechend.
Unterhaltsbeitrag für Verwandte
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich der aufsteigenden Linie
nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt
zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch
Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem den Verstorbenen(§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die
früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienst- Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusam-
bezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge men dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes zu
des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 ent- gewähren, mindes,ens jedoch vierzig vom Hundert des in
sprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere
Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbei-
Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem trag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle
Ermessen festzusetzen. eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des
Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbei- § 41
trag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfall-
Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
ruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der
Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienst- (1) Ist in den Fällen des§ 38 der frühere Beamte oder
unfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienst-
und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienst- unfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-
vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindest- geldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter
unfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der ruhegehalt- Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- Nr. 1 ergibt.
gruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37
ergibt, zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2. (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestands-
Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. beamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor-
ben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs- werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter
leben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.
Nr. 14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 583
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen 5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz-
verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn schutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder
nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht. eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei
einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Ein-
(4) § 21 gilt entsprechend.
satz oder in der Ausbildung dazu oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten
§ 42 bei einem Drehflügelflugzeug
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Ver-
hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurück-
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) zuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unter- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Perso-
haltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhal- nenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des
ten hat oder hätte erhalten können. § 25 ist entsprechend Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die
anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige
des § 37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähi- des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren als Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art
der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besol- gehören.
dungsgruppe zugrunde zu legen. Der Unfallausgleich
(§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34 Abs. 2) (4) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1) bleiben wird nur einmal gewährt. Besteht auf Grund derselben
sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach Ursache auch ein Anspruch auf Unfallentschädigung nach
§ 41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes, so finden die
§ 25 außer Betracht. Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
§ 43
§ 44
Einmalige Unfallentschädigung
Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte
bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamten-
den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
rechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhält-
nisses eine einmalige Unfallentschädigung von einhun- (2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betref-
derttausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles fende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichti-
in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenig- gen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst-
stens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist. oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm
die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles
Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte
der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen
ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach
M_aßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorge-
1. Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder vorschriften wird im Falle des§ 22 Abs. 1 nicht gewährt.
erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
fünfzigtausend Deutsche Mark.
§ 45
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1
Meldung und Untersuchungsverfahren
nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in
Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtig- (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach
ten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer
fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu
und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der
Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständi-
zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark. gen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge
Beamter, der nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre
vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,
1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden daß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende
Personals während des Flugdienstes, Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist
2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson- oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens
ders gefährlichen Tauchdienstes, liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu
melden. Die Meldung muß, nachdem eine. Unfallfolge
3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der
bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung
Ausbildung oder
weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die
4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitions- Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Mel-
untersuchungspersonals während des dienstlichen dung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie
Umgangs mit Munition oder auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§
wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengeset-
oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein zes oder des entsprechenden Landesrechts oder des
Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vor- § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ent-
sätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Ver- lassen wird oder
letzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 46 angerechnet wird oder
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche 4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis
oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlas-
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen
sen wird oder
haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienst-.
herrn nur die in den §§ 30 bis 43 geregelten Ansprüche. Ist 5. ein anderes hauptberufliches öffentlich-rechtliches
der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhält-
eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt nis im öffentlichen Dienst bestehen bleibt oder
worden 1 so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das 6. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 3) aus-
gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder geübte Tätigkeit zu einem neuen Beschaftigungsver-
der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. hältnis geführt hat.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner
(4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die
gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-
der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge
rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Geset-
gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Mona~~ ~u
zes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen
zahlen in dem der Beamte die für sein Beamtenverhaltrns
nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
bestim~te gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen
Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte
Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz
Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprü-
chen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des Über-
1943 (RGBI. 1 S. 674) Anwendung. gangsgeldes ein neues öffentlich-rechtliches Dienstver-
hältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben öffentlichen Dienst begründet, wird für dessen Dauer die
unberührt. Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen.
Abschnitt VI § 48
Übergangsgeld, Ausgleich Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, _Beamte des Einsatz-
§ 47
dienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskon-
Übergangsgeld trolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres wegen Erreichens der _Altersgrenze in den
(1) Ein Beamter mit Dienstbezüge~! der nicht auf eige-
Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen
nen Antrag entlassen wird, erhält als Ubergangsgeld nach
Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1
vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache
Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des
und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle
letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche
Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das
Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel
sechsfache der Dienstbezüge(§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebens-
Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5
jahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entspr~-
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird
chend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in
auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der
einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben
Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßge-
einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.
bend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt
der Entlassung erhalten hätte. (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme d~r
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein
hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste dessel- Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes
ben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der
Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Verset-
Beamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst
zung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und
Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienst-
nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungs-
bezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksich- bezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vor-
tigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen schriften bleiben im übrigen unberührt.
Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit (3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von
entspricht. Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72 a
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 585
Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre- diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder
chendem Landesrecht nicht gewährt. des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;
soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag
nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt,
Abschnitt VII wenn die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages zu
berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn
Gemeinsame Vorschriften der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind
mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unter-
§ 49 schiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der
Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen
Zahlung der Versorgungsbezüge
aufgeteilt.
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbe-
(2) (weggefallen)
züge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers
und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als (3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag
ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10 des
von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif- Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der Person
ten. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes der Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundeskin-
und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versor- dergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 8
gungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen über- des Bundeskindergeldgesetzes nicht vorliegen, keine Per-
tragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten be- son vorhanden ist, die nach § 1 des Bundeskindergeld-
stimmen. gesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen
Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskin-
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor-
dergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst
Anwendung der§§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug.
beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vor-
Im Falle des § 54 wird er nur zu den neuen Versorgungs-
herige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf
bezügen gezahlt.
Grund der §§ 1O bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu
berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in (4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-
das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Ent- zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichblei- lung.
bens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
§ 51
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele- Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs-
genheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall und Zurückbehaltungsrecht
hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das
Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit
abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes unterliegen.
bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen
Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. (2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezügen
kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fäl- tungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versor-
ligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugs- gungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit
zinsen. gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung
oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungs- besteht.
bereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienst- (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Kosten des Heilverfahrens(§ 33) und der Pflege(§ 34), auf
Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangs- Unfallausgleich (§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallent-
bevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes schädigung (§ 43) können weder gepfändet noch abgetre-
abhängig machen. ten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn
gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-
§ 50 gewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder
Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld ange-
jährliche Sonderzuwendung rechnet werden.
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden § 52
die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besol-
Rückforderung von Versorgungsbezügen
dungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwi-
schen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht in (1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz-
Betracht kommenden Stufe des Ortszuschlages wird liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirken-
neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich- der Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbe-•
tigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder träge nicht zu erstatten.
Ruhestandsbeamten für die Stufen des Ortszuschlages in
Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die
anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten der
Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von
erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billig- ihm bestimmte Stelle.
keitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise § 54
abgesehen werden.
zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
§ 53
Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen
zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit Verwendungseinkommen 1. ein Ruhestandsbeamter
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver-
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-
wendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält
storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten
er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-
chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-
gung,
(2) Als Höchstgrenze gelten
3. eine Witwe
1 . für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des Monats, in Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
dem sie das fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe-
die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfä-
ren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in
higen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min-
destens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der (2) Als Höchstgrenze gelten
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)
stufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des Unter-
schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 , das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhe-
2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf die Vollen- gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
dung ihres fünfundsechzigsten Lebensjahres folgen- Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhe-
den Monats an der Betrag nach Nummer 1 , gehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschieds-
für Witwen betrages nach § 50 Abs. 1 ,
der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Berücksich- 2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)
tigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe-
nach § 50 Abs. 1 ergibt,
gehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter-
für Waisen schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
vierzig vom Hundert des Betrages, der sich nach Num- 3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)
mer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergibt, achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienst-
erhöht um vierzig vom Hundert des Betrages des - bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Ver- der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhe-
wendung im öffentlichen Dienst, der die jeweilige gehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages
Höchstgrenze übersteigt. nach § 50 Abs. 1 und des Betrages nach § 14 Abs. 1
Satz 2.
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1
und 2 sind Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädi- Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1
gungen außer Betracht zu lassen. oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist
(4) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beam- der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in
ten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Ansprut;h auf sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhe-
Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung sei- gehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden
ner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienst- Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3
unfalles dem Unfallausgleich entspricht.
gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vor-
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des schrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhege-
Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper- haltssatz mindestens fünfundsiebzig vom Hundert beträgt.
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen
im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von
die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religions- zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges
gesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im zu belassen.
öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatliQhen Ein- (4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf
richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 587
daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds- 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
betrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Renten i auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 bezeichneten Höchst- Tätigkeit. -
grenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem
Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer
§ 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück- 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-
bleiben.
williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu
(5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend. den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich
die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-
nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der
§ 55 Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten ent-
zusammentreffen spricht,
von Versorgungsbezügen mit Renten
2. auf einer Höherversicherung beruht.
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten aus den
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die
gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei-
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für
stet hat.
Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Errei-
chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. (5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen-
Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun- dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor-
gen rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Renten- gung auszugehen.
erhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unbe- (6) Beim zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü-
rücksichtigt. gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-
bezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere
(2) Als Höchstgrenze gelten Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten
neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der
1. für Ruhestandsbeamte hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter
der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungs-
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben bezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die
würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei
die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
berücksichtigen.
die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, (7) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent-
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die
die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des
bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von einem
Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die
erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zei- Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatli-
ten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäfti- chen Abkommen gewährt werden.
gung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungs-
falles,
§ 56
2. für Witwen
zusammentreffen von Versorgungsbezügen
der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des mit Versorgung aus zwischenstaatlicher
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, und überstaatlicher Verwendung
für Waisen
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung
der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein
neben dem Waisengeld gezahlt wird, deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer
aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. Minderung des Hundertsatzes von 2, 14 für jedes im zwi-
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor- schenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete
gungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1
Halbsatz 2 oder 3 gemindert, ist der für die Höchstgrenze ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes im zwischen-
maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwen- staatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr.
dung dieser Vorschrift festzusetzen. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der
Ruhestandsbeamte als lnvaliditätspension die Höchstver-
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht sorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung erhält. Der Ruhensbetrag darf
1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder richtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Bei der
Tätigkeit des Ehegatten, Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet
überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung
Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser
und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischen- Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem
staatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Ent- Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der
sprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der
lichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe- beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen
gehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in
(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom
Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin-
aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen dert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem
oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versor- sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür-
gung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung
aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
der Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapital- (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-
betrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat
übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den
Beamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des
mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an Witwen- oder Waisengeldes.
den Dienstherrn, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich
dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß inner- (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder
halb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfin-
der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen. dungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundes-
beamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) wer-
(3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor
den nicht gekürzt.
seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittel- § 58
bar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung die-
sen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach§ 57 kann
die Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten Kapi- von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder
talbetrages zu leisten. teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den
Dienstherrn abgewendet werden.
(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten
oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt,
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts
ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur
Betrages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu
dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1 leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die
zweiter Halbsatz und Absatz 2 finden entsprechende Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei-
Anwendung. dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der
(5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend. Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen
oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versor-
§ 57 gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei
Kürzung der Versorgungsbezüge einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die
nach der Ehescheidung Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten- oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis,
versicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-,
Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung
begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent- der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehe- (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung
gatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält-
Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats-
nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das betrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhe-
Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt gehaltes des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts
über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt,
wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten § 59
eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu Erlöschen der Versorgungsbezüge
gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach wegen Verurteilung
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente (1) Ein Ruhestandsbeamter,
aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht 1 . gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamten-
erfüllt sind. verhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 589
ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengeset- Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
zes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt§ 41
der Beamtenrechte geführt hätte, oder sinngemäß. Die§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengeset-
2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenver- zes oder das entsprechende Landesrecht finden entspre-
hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches chende Anwendung.
Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordent- (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-
lichen Strafverfahren zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4
mindestens zwei Jahren oder des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun-
gen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor- oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz
schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr- 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das Waisen-
dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan- geld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens
desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkom-
strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs men der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengel-
Monaten des (§ 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 1)
verurteilt worden ist, übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüg-
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 angerech-
als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der net. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das sieben-
Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des undzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grund- 1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan-
gesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. zigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem
sich nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundeskin-
(2) Die§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder
dergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist,
das entsprechende Landesrecht finden entsprechende
wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufs-
Anwendung.
ausbildung befunden hat,
§ 60
und
Erlöschen der Versorgungsbezüge
bei Ablehnung einer erneuten Berufung 2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unter-
Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor- halt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unter-
schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamten- haltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer
erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft (3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die
nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhal- Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-
tens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe
diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienst- erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten-
behörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds-
Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht betrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der
ausgeschlossen. Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
§ 61
§ 62
Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
Anzeigepflicht
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-
gungsbezüge erlischt (1) Die Beschäftigungsstelle(§ 47 Abs. 5, §§ 53, 54) hat
der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Rege-
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
lungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlen-
dem er stirbt,
den Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtig-
2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in ten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede
dem sie sich verheiratet, spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstel-
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in lung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich
dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, anzuzeigen.
4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht (2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah-
Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheits- lenden Kasse
strafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer 1. die Verlegung des Wohnsitzes,
vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Frie- 2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach
densverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokrati- den §§ 10 und 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5
schen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefähr- sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
dung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-
strafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden 3 · die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den
ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß zweiter Halbsatz),
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen § 65
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Ar-
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezü!iJe
beitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen
des § 47 Abs. 5 Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst
unverzüglich anzuzeigen. (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser
Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der
Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teil-
weise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorlie-
gen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz
oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung Abschnitt IX
trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Versorgung besonderer Beamtengruppen
Stelle.
§ 63 § 66
Anwendungsbereich Beamte auf Zeit
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten (1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen
für die Anwendung des § 59, entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Wai- bestimmt ist.
sengeld, (2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige
4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt
Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer
Anwendung des§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2, Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit zweiund-
vierzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als
zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und
Witwengeld,
steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als Zeit um zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-
Witwengeld, außer für die Anwendung des§ 57, bezüge. Nach einer Amtszeit von vierundzwanzig Jahren
7. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 23 Abs. 2 <HS Waisengeld, beträgt das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert der
8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamten- ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages
gesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59 nach § 14 Abs. 1 Satz 2. Als Amtszeit rechnet hierbei auch
und 61 Abs. 1 Satz 4 und§ 68 als Ruhegehalt, Witwen- die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf
oder Waisengeld, Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. Die
Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte
9. die Bezüge der nach§ 32 des Deutschen Richtergeset-
Militärgeistliche keine Anwendung.
zes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer (3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt,
obersten Rechnungsprüfungsbehörde sowie der vom wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich-
Amt abberufenen Mitglieder des Vorstandes der Deut- tung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter
schen Bundesbahn als Ruhegehalt; Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht
nachkommt.
die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als
Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen. (4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amts-
zeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als
Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende
Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes
Abschnitt VI 11 das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.
Sondervorschriften (5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit
entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.
§ 64
(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er
Entzug von Hinterbliebenenversorgung bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen
Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens
(1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von
bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung wie ein in den einst-
Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf
weiligen Ruhestand versetzter Beamter. Absatz 2 Satz 2
Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen
und § 7 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend.
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß.
Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in § 67
einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche
zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die und Künstlerische Assistenten
Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Pro-
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. fessoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassi-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 591
stenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künst- dung. In den Fällen des § 141 a des Bundesbeamten-
lerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen gelten die gesetzes oder des entsprechenden bisherigen Landes-
Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts rechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
anderes bestimmt ist. und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 die-
ses Gesetzes. Vorschriften über die Nichtgewährung
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Profes- eines Unfallausgleichs während einer Krankenhausbe-
soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge- handlung sind nicht mehr anzuwenden. Ist in den Fäl-
nieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assisten- len der §§ 53 und 54 dieses Gesetzes die Ruhensrege-
ten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hoch- lung nach bisherigem Recht für den Versorgungsemp-
schule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die
fänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über
zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes hin-
zwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines aus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert
Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor,
oder eine weitere Versorgung besteht.
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur,
Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistenten lie- 3. Die Mindestversorgungsbezüge und die Mindestunfall-
gende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der beson- versorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Ge-
.dere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahr- setz .
nehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des§ 44 4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65
Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten
kann sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurech-
Absatz 2 sowie auf Grund der§§ 10 bis 12 soll in der Regel nung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens
bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleg-
werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe- geldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53
halt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes. § 65 gilt nicht für ent-
zugrunde liegt. pflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von
ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertre-
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge- tungsweise wahrnehmen.
nieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Ruhestandsbeamten, der nach dem Inkrafttreten die-
Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt ses Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach diesem
höchstens das sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen
Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Ruhegehaltes; § 26 dieses Gesetzes ist auch auf Hin-
Monats. terbliebene eines früheren Beamten auf Lebenszeit
§ 68 oder auf Widerruf anwendbar, dem nach bisherigem
Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte
Ehrenbeamte bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines
Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31 ), so entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem Inkraft-
hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem treten dieses Gesetzes verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2
kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der Nr. 3 dieses Gesetzes entsprechend.
obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten (2) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-
Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im denen früheren Beamten, früheren Ruhestandsbeamten
Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zustän- und ihre Hinterbliebenen gelten die §§ 38, 41, 61 Abs. 1
digen Minister oder der von ihm bestimmten Stelle, ein Satz 3 und § 82 dieses Gesetzes und für eine sich danach
nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag ergebende Versorgung die Vorschriften des Absatzes 1.
bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterblie-
benen. (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge
nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag
Abschnitt X gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der
Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum
Vorhandene Versorgungsempfänger 31. Dezember 1977 g.estellt werden, gelten als am
1. Januar 1977 gestellt.
§ 69
Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Abschnitt XI
(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses
Anpassung der Versorgungsbezüge
Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichte-
ten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Ver-
sorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht § 70
mit folgenden Maßgaben: Allgemeine Anpassung
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz.
(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtig-
2. Die §§ 3, 6 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 ten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben
Abs. 1 Satz 2, § 14 a, die §§ 33, 34 und 42 Satz 2 sowie Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz
die §§ 49 bis 65 und 70 dieses Gesetzes finden Anwen- entsprechend zu regeln.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der Maß-
des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grund- gabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten
gehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grund- Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den Ren-
gehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Vermin- ten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der Kinder-
derung der Dienstbezüge um feste Beträge. zuschuß.
(2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in
§§ 71 bis 76
Dienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über
(weggefallen) die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Ver-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni
1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
Abschnitt XII schaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, werden in
voller Höhe auf den Versorgungsanspruch angerechnet.
Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht
§ 80
§ 77
Dienst in ehemals angegliederten Gebieten
Zeiten eines Wartestandes und im Herkunftsland
Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Bundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I des im Reichsgebiet im Sinne der§§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1
Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landes- stehen gleich
rechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte-
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
stand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhege-
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete
haltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen dem
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezßm-
ber 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert waren,
§ 78
2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der
frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze Dienstherrn im Herkunftsland.
(1) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen die ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhege- § 81
haltfähigen Dienstbezüge nach den vor Inkrafttreten des
Amtlose und andere Zeiten
nach Kapitel I des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergan-
genen Landesbeamtengesetzes geltenden Vorschriften zu (1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines
berechnen sind, wenn dies für den Beamten günstiger ist, öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand,
gelten weiter; § 6 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrechtli-
Halbsatz 2 und 3 finden Anwendung. chen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhege-
haltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Ange-
(2) Die Vorschriften des § 4 Abs.1 und des § 93 Abs. 1
stellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegs-
Nr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden,
gefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder Heilbe-
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht
handlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne eine
eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine
und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der
Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung
Länder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses
im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945
Gesetzes begründet worden ist.
und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit
(3) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951
aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit
Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
und er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
bereits vor dem 1 . Januar 1976 erhalten hat. Personen entsprechende Anwendung;§ 11 dieses Geset-
zes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beam-
§ 79 ten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frühe-
ren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst
Beamte der früheren Verwaltung gestanden hat.
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
(2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes
(1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des
Wirtschaftsgebietes in den Bµndesdienst übernommenen 31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende
Beamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech- Zeitpunkt.
nung der Rente aus der Rentenversicherung und aus
Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungs- (3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai
bezüge sowie der Berücksichtigung der rentenversiche- 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspoli-
rungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige zei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhe-
Dienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen gehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen
auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung
Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 593
trifft die oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes
Zuständigkeiten bestimmen. Bayern, nach § 177 des Bremischen Beamtengesetzes
und nach § 195 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes
(4) Eine Schädigung im Sinne des § 181 a Abs. 6 Satz 1 in den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
und des§ 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt sungen weiter, wenn sie günstiger sind als die Ruhege-
auch als Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und haltssätze nach diesem Gesetz.
des§ 5 Abs. 4.
§ 82 § 86
Kriegsunfall, Hlnterbllebenenversorgung
Unfall In Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam
(1) Die Gewährung_von Unterhaltsbeiträgen an geschie-
(1) Die §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengeset- dene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den
zes und die nach den §§ 92 a und 92 b des Beamten- bisher geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn
rechtsrahmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vor- die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben
schriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht oder für nichtig erklärt worden ist.
weiter:
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den
1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Voll- Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn
endung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres in den die Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden und
Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehalt- das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den
fähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des
nach § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt ent- fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2
sprechend. Nr. 2 tritt ein in der bisher geltenden landesrechtlichen
2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die
zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfund- Ehe beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat.
siebzig vom Hundert. (3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes beträgt fünf- bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2)
undsiebzig vom Hundert. finden keine Anwendung, wenn die Ehe beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes bestanden und das bis zu diesem Zeit-
(2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigen- punkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende
den Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht
Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. enthalten hat.
§ 83 § 87
Reichsgebiet Unfallfürsorge
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhande-
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember nen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Lan-
in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. desrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes
gleich.
(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31
Abschnitt XIII Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen
Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit
Übergangsvorschriften neuen Rechts dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
§ 84 (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung,
für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die
Ruhegehaltfählge Dienstzelt Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene
Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die § 88
nach dem bisherigen Recht ruhegehaltfähig waren, als Abfindung
ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berück-
sichtigt werden konnten und vor Inkrafttreten dieses (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis
Gesetzes zurückgelegt worden sind, im Anwendungs- zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften
bereich des bisherigen Rechts als ruhegehaltfähig berück- über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengeset-
sichtigt werden. Die Entscheidung trifft der für das Versor- zes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht
gungsrecht zuständige Minister oder die von ihm weiter Anwendung.
bestimmte Stelle.
(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene
§ 85 Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren
neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle
Besondere Ruhegehaltssätze
der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die
nach bisherigem Landesrecht
Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbe-
Für die am 1. Juli 1975 vorhandenen Beamten gelten die soldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor
besonderen Ruhegehaltssätze nach Artikel 84 Abs. 1 des der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden landesrecht-
Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grund- lichen Vorschriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt
gehalts- und Ortszuschlagssätze im Monat vor der Entlas- entsprechend.
sung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist
(2) Für Professoren, die nach dem Zeitpunkt des lnkraft-
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach
tretens dieses Gesetzes von ihren amtlichen Pflichten
Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in
entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebe-
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkraft-
nen gilt folgendes:
treten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von
zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. Die§§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei
auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als
Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung wer- Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.
den die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren § 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die
Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne-
behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden. gehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.
Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter
2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter
Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Aus- Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden,
schlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch
mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem
nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.
nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen
Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kol-
§ 89 leggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des§ 53
Übergangsgeld Abs. 2 Nr. 1.
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflich-
(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vor- teten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maß-
gabe, daß sich die Bemessung des den Hinterbliebe-
schriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es
für den Entlassenen günstiger ist. nenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehaltes
sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Wai-
(2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim sengeldes der Hinterbliebenen nach dem am Tage vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit entlas- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Landes-
sen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das Über- recht bestimmt. Für die Anwendung des § 19 Abs. 1
gangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen gün- Satz 2 Nr. 2 und des § 23 Abs. 2 gelten die entpflichte-
stiger ist. ten Professoren als Ruhestandsbeamte.
§ 90
4. Für Professoren, die unter § 76 Abs. 4 des Hochschul-
zusammentreffen von Versorgungsbezügen rahmengesetzes fallen, wird abweichend von Num-
mit Versorgung aus zwischenstaatlicher mer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das
und überstaatlicher Verwendung ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhält-
nisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme
(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit,
des Beamtenverhältnisses an einer Hochschule der
die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli
Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der
1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 hinzuge-
lichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer
Betracht. rechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der
Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenver-
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungs-
hältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.
empfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe
Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehalt- (3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem
fähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben. nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag
dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffent- nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn
lichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapital- der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
betrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versor-
gungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und § 56 Abs. 2
Anwendung. Abschnitt XIV
§ 91
Änderung von Bundesrecht
Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten
und Lektoren
§§ 92 bis 98
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen- (Änderung von Rechtsvorschriften)
schaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapi-
tels I, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmenge-
§ 99
setzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmen-
gesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind,
(1) (vollzogene Änderungen)
und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf
Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vor- (2) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses
schriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der am Tage vor Gesetzes vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezü-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 595
gen nach dem Soldatenversorgungsgesetz regeln sich dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt
nach bisherigem Recht mit folgenden Maßgaben: nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach § 43 des Solda- Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
tenversorgungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung 1 . § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-
in Verbindung mit den Vorschriften des Beamtenver- Württemberg,
sorgungsgesetzes.
2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77 a, 123 des Gesetzes über
2. Die §§ 1 a, 11 , 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
Abs. 2, § 26 Abs. 1 und 2, § 26 a sowie die §§ 30, 45
3. § 150 Abs. 2, § 191 des Landesbeamtengesetzes
bis 49, 53, 55 bis 55 b, 56, 59, 60, 67 a Abs. 2 und
Berlin,
§ 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in seiner
jeweiligen Fassung finden Anwendung. In den Fällen 4. § 158 Abs. 3 Satz 1 und § 209 des Hamburgischen
des § 27 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Beamtengesetzes,
Verbindung mit § 141 a des Bundesbeamtengesetzes 5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über
richten sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes und die dung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-
Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung nach schaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
§ 43 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversor- 6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun-
gungsgesetzes. destag oder den Landtag gewählten Beamten und
Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkraft-
3. Die Mindestversorgungsbezüge und die Mindestunfall- treten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
versorgungsbezüge bestimmen sich nach dem Solda-
tenversorgungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.
4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Sol- § 106
daten im Ruhestand, der nach dem Inkrafttreten dieses Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Gesetzes verstorben ist, regeln sich nach dem Solda-
tenversorgungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung, Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften
jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhe- oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses
gehaltes; § 43 Abs. 2 gilt entsprechend. Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten
an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die
(3) (vollzogene Änderungen) Bezeichnungen dieses Gesetzes.
(4) Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene
Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten,
die nach dem bisherigen Recht ruhegehaltfähig waren, als § 107
ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berück- Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungs-
sichtigt werden konnten und vor Inkrafttreten dieses vorschriften und Zuständigkeitsregelungen
Gesetzes zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft der Bundes- (1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
minister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bun- lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
desminister des Innern. Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-
rates.
(5) (vollzogene Änderungen)
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Land Berlin. ordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienst-
behörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen
§§ 100 bis 104 übertragen.
(Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 108
Berlin-Klausel
Abschnitt XV Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Schlußvorschriften Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erl~~sen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
§ 105
leitungsgesetzes.
Außerkrafttreten
§ 109
Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit (Inkrafttreten)
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 16. Februar 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 6. ,, 10. Offenbacher Modeforum der Internationalen
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Lederwarenmesse"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 25. bis 27. April 1987 in Offenbach
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
7. ,,Innovationsforum Ledertechnik - Internationale
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
Fachmesse + Symposium + Firmenvorträge (IFL)"
S. 649), wird bekanntgemacht:
vom 5. bis 7. Mai 1987 in Pirmasens
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 8. ,,fensterbau '87 - Internationale Fachmesse der
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Fensterbaubranche"
1. ,,83. Internationale Lederwarenmesse" vom 12. bis 14. Juni 1987 in Stuttgart
vom 21. bis 24. Februar 1987 in Offenbach
9. ,,84. Internationale Lederwarenmesse"
2. ,,fashion-start-münchen" vom 22. bis 25. August 1987 in Offenbach
vom 22. bis 24. Februar 1987 in München
10. ,,fashion-start-münchen"
3. ,,Internationale Handwerksmesse München - vom 28. bis 30. August 1987 in München
39. Messe des Handwerks und für das Handwerk"
vom 14. bis 22. März 1987 in München 11. ,,BIOTECHNICA Hannover '87- Internationale Messe
+ Kongreß für Biotechnologie"
4. ,,55. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN" vom 22. bis 24. September 1987 in Hannover
vom 29. März bis 1. April 1987 in München
12. ,,56. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
5. ,,XVII. Triennale de Milan - ,Les villes du monde et le
vom 4. bis 7. Oktober 1987 in München
futur des metropoles"' - Milan, ltalie
(XVII. Triennale Mailand - ,,Die Städte der Welt und 13. ,, 11. Offenbacher Modeforum der Internationalen
die Zukunft der Metropolen") Lederwarenmesse"
vom 10. April bis 30. Juli 1987 in Mailand, Italien vom 24. bis 26. Oktober 1987 in Offenbach
Bonn, den 16. Februar 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 597
Berichtigung
der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
Vom 12. Februar 1987
Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2654) wird wie folgt
berichtigt:
In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c muß es statt
,,Aufgaben" richtig lauten „Angaben".
Bonn, den 12. Februar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Garcke
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 5/87 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von getrockneten Trau b e n anwendbaren Währungskoeffi-
zienten L 1/10 3. 1. 87
9. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 63/87 der Kommission zur siebten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmost e L 8/38 10. 1. 87
12. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 73/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 486/85 des Rates über die Regelung für landwirtschaft-
liehe Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen
Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika,
im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den Obersee-
ischen Ländern und Gebieten bezüglich der Liste der überseeischen
Länder und Gebiete (ULG) L 11/23 13. 1. 87
14. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 89/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Rege-
lung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker L 13/10 15. 1. 87
14. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 90/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1677/85 betreffend die Festsetzung des Berichtigungs-
faktors, der bei der Berechnung der bei bestimmten I an d w i r t s c h a f t -
1 ich e n E r zeug n i s s e n anwendbaren Währungsausgleichsbeträge zu
berücksichtigen ist L 13/12 15. 1. 87
14. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 91/87 der Kommission zur Änderung des Koeffi-
zienten der Differenzbeträge für R a p s - und R ü b s e n s amen sowie für
Sonnenblumenkerne L 13/13 15. 1. 87
15. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 107/87 der Kommission über besondere Bestim-
mungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf
dem S c h w e i n e f I e i s c h s e kt o r L 14/8 16. 1. 87
16. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 124/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedin-
gungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen l 15/9 17. 1. 87
Andere Vorschriften
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4126/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch
oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der Tarif-
stelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Türkei
(1987) l 380/49 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4127/86 des Rates zur Eröffnung,·Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet
oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zoll-
tarifs, mit Ursprung in Marokko (1987) L 380/53 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4128/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte auf den
Kanarischen Inseln verarbeitete Tabake der Tarifnummer 24.02 des
Gemeinsamen Zolltarifs (1987) l 380/56 31.12.86
Nr. 14 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1987 599
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 13/87 der Kommission zur Änderung der Beitritts-
ausgleichsbeträge für im Handel mit unter die Verordnungen (EWG) Nr.
3033/80 und (EWG) Nr. 3035/80 fallende Waren L 4/1 6. 1. 87
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 29/87 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingszolls auf Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tief-
kühlgeräte mit Ursprung in der Sowjetunion L 6/1 8. 1. 87
6. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 32/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 6/9 8. 1. 87
7. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 33/87 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für das Jahr 1987 für bestimmte Erzeugnisse des Weinsek-
tors im Handel zwischen Spanien und Portugal L 6/12 8. 1. 87
7. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 34/87 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für das Jahr 1987, die Portugal für bestimmte Erzeugnisse
des Weinsektors gegenüber Drittländern eröffnet L 6/14 8. 1. 87
7. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 35/87 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für das Jahr 1987, die Spanien für bestimmte Erzeugnisse
des Weinsektors gegenüber Drittländern eröffnet L 6/16 8. 1. 87
30. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 8/1 10. 1. 87
30. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 56/87 der Kommission zur Festlegung der Liste
der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimm-
ten Küstengebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen,
deren Gesamtbaumlänge mehr als 12 m beträgt · L 8/15 10. 1. 87
9. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 62/87 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2464/86 zur beschleunigten Angleichung der auf
bestimmte Satsumas in Dosen mit Ursprung in Spanien erhobenen Zölle L 8/37 10. 1. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 152/87 der Kommission vom
21. Januar 1987 zur Festsetzung der Höchstmengen bestimmter Erzeug-
nisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal zum freien Verkehr
abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für den Zeitraum vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 (ABI. Nr. L 20 vom 22. 1. 1987) L 24/54 27. 1. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4019/86 des Rates vom
16. Dezember 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Art von Polyvinylpyrro-
lidon der Tarifstelle ex 39.02 C XIV a) des Gemeinsamen Zolltarifs (ABI.
Nr. L 375 vom 31. 12. 1986) L 30/87 31. 1. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4020/86 des Rates vom
16. Dezember 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Magnesiumqualitäten der
Tarifstelle ex 77.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs (ABI. Nr. L 375 vom
31.12.1986) L 30/87 31. 1. 87
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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