Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 565
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,
arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften
In der Einleitung zu Artikel 10 des Gesetzes zur Ände-
rung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrecht-
licher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169)
- Änderung der Reichsversicherungsordnung - muß es
richtig lauten:
,, ... zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes
vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721), ... "
Berichtigung
des Bundesstatistikgesetzes
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Bundesstatistikgeset-
zes vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462) muß wie folgt
richtig lauten:
„b) auf die einheitliche und termingemäße Durchführung
der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von
Bundesstatistiken durch die Länder hinzuwirken,".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 1. 87 ~eunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luft-
fahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 633 (14 22. 1. 87) 23. 1. 87
96-1-14-1
7. 2. 87 Verordnung über die kostenlose Verteilung von Milch
und bestimmten Milcherzeugnissen an stark benachtei-
ligte Personen 1261 (27 10. 2. 87) 11. 2. 87
neu: 7847-11-4-54
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 565
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,
arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften
In der Einleitung zu Artikel 10 des Gesetzes zur Ände-
rung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrecht-
licher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169)
- Änderung der Reichsversicherungsordnung - muß es
richtig lauten:
,, ... zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes
vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721), ... "
Berichtigung
des Bundesstatistikgesetzes
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Bundesstatistikgeset-
zes vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462) muß wie folgt
richtig lauten:
„b) auf die einheitliche und termingemäße Durchführung
der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von
Bundesstatistiken durch die Länder hinzuwirken,".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 1. 87 ~eunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luft-
fahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 633 (14 22. 1. 87) 23. 1. 87
96-1-14-1
7. 2. 87 Verordnung über die kostenlose Verteilung von Milch
und bestimmten Milcherzeugnissen an stark benachtei-
ligte Personen 1261 (27 10. 2. 87) 11. 2. 87
neu: 7847-11-4-54
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 565
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,
arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften
In der Einleitung zu Artikel 10 des Gesetzes zur Ände-
rung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrecht-
licher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169)
- Änderung der Reichsversicherungsordnung - muß es
richtig lauten:
,, ... zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes
vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721), ... "
Berichtigung
des Bundesstatistikgesetzes
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Bundesstatistikgeset-
zes vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462) muß wie folgt
richtig lauten:
„b) auf die einheitliche und termingemäße Durchführung
der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von
Bundesstatistiken durch die Länder hinzuwirken,".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 1. 87 ~eunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luft-
fahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 633 (14 22. 1. 87) 23. 1. 87
96-1-14-1
7. 2. 87 Verordnung über die kostenlose Verteilung von Milch
und bestimmten Milcherzeugnissen an stark benachtei-
ligte Personen 1261 (27 10. 2. 87) 11. 2. 87
neu: 7847-11-4-54
541
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 1987 Nr.13
Tag Inhalt Seite
21. 1. 87 Neufassung des Seeaufgabengesetzes 541
9510-1
9. 2. 87 Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) . . . . . . . . . . . . . 547
neu: 2121-2-2; 2121-2-1
- Berichtigung des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
820-1
- Berichtigung des Bundesstatistikgesetzes 565
29-22
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 566
Bekanntmachung
der Neufassung des Seeaufgabengesetzes
Vom 21. Januar 1987
Auf Grund des Artikels 40 des Zweiten Rechtsbereini- nalen übereinkommen von 1973 zur Verhütung der
gungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2441) Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Pro-
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die tokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBI.
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt 1982 II S. 2),
vom 24. Mai 1965 (BGBI. II S. 833) in der seit 1. Januar
1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas- 5. den am 13. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des
sung berücksichtigt: Gesetzes vom 3. April 1985 zu dem Protokoll von 1.973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Ver-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 schmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBI. 1985 II
(BGBI. 1 S. 1314), s. 593),
2. den am 19. Mai 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften 6. den am 1. Oktober 1986 in Kraft getretenen § 27 Abs. 1
auf dem Gebiet des Seeverkehrs vom 1o. Mai 1978 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 6. Dezem-
(BGBI. 1 S. 613), ber 1985 (BGBI. 1 S. 2146),
3. den am 4. Mai 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des 7. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen
Gesetzes vom 28. April 1980 zum Übereinkommen Artikel 26 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-
Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom ordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),
29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handels-
schiffen (BGBI. 1980 II S. 606), 8. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 5 des
4. den am 8. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 3 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 16. Dezem-
Gesetzes vom 23. Dezember 1981 zu dem lnternatio- ber 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ).
Bonn, den 21. Januar 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)
§ 1 9. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbe-
Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschiffahrt sondere ·
1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allge- a) der Seevermessungsdienst,
meinen deutschen Interesse und neben den beteilig- b) der Gezeiten-, Windstau- und Sturmflutwarn-
ten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Lei- dienst,
stungsfähigkeit der Seehäfen;
c) der Eisnachrichtendienst,
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
d) der erdmagnetische Dienst;
Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von
der Seeschiffahrt ausgehender Gefahren (Schiff- 10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten
fahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf die Verbreitung nautischer Warnnachrichten;
den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 11 . die Überwachung des Meerwassers auf
begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an
ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; a) Radioaktivität und
3. auf der Hohen See b) sonstige schädliche Beimengungen.
a) die Schiffahrtspolizei hinsichtlich der Schiffe, wel-
che die Bundesflagge führen, §2
b) die Vollzugsmaßnahmen, die zur Erfüllung völker- (1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen
rechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrneh- der Länder. Die Anerkennung der für die Ausbildung
mung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundes- geeigneten Schiffe sowie die Überwachung der Bordaus-
republik Deutschland erforderlich sind, bildung von Besatzungsmitglieoern obliegen dem Bund.
c) die Überwachung und Unterstützung der Fi- (2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen
scherei; als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von
Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann
4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebs-
durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern darauf
sicherheit der seegängigen Wasserfahrzeuge, zur
verzichten, soweit durch eine Abschlußprüfung an einer
Abwehr von Gefahren für das Wasser und zum
staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorge-
Voraussetzungen und die Prüfungsanforderungen beach-
schriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung und
tet werden und wenn ein Vertreter des Bundes zu den
Maßnahmen, die Bewilligung der in den Schiffssi-
Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsausschuß
cherheitsvorschriften vorgesehenen Ausnahmen, die
nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen nach
Prüfung von Anlagen, Instrumenten und Geräten auf
Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere
Funktion an Bord, die Regulierung der Magnetkom-
passe, die Festlegung des Freibords der Schiffe so- §3
wie die Erteilung der einschlägigen Erlaubnisse und (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
Zeugnisse; tung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach
4 a. die Untersuchung qer Seeunfälle; pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen
zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir-
5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entspre-
chender Bescheinigungen; kungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den
Seewasserstraßen, den nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten
6. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver- Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bun-
kehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindestbe- deseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen
satzung, der Eignung und Befähigung des Kapitäns ferner im Rahmen der Aufgaben, die ihnen nach § 1 Nr. 3
und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schiffen un- Buchstaben a und b auf der Hohen See obliegen.
ter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von Gefah-
ren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute; (2) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-
7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen minister der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben,
Such- und Rettungsdienst; die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Aus-
8. die Bereitstellung von Einrichtungen zur Entmagneti- übung auf den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung
sierung von Schiffen; übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Verein-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 543
barung mit den Küstenländern über die Ausübung der (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern,
schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasser- die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge
schutzpolizei ausgeübt werden. haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann
zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
(3) Absatz 2 und auf Grund dieser Vorschrift ergehende
und 3 nicht vorliegen.
Rechtsverordnungen gelten nicht im Land Berlin.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen
nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten
§3a
werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der
(1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden
verursacht, so haben die Behörden der Wasser- und können.
Schiffahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen
sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnah-
bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der men entstandenen Schaden einen angemessenen Aus-
Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maß- gleich verlangen.
nahmen auch gegen den richten, der die Person zur
Verrichtung bestellt hat. § 3d
(2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Durch Maßnahmen auf Grund des § 3 Abs. 1 können die
Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2
tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person
den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der
werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-
diese gegen den Wi'llen des Eigentümers oder des sonsti- gesetzes) eingeschränkt werden.
gen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder Gefahr von
einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen §4
gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an
der Sache aufgegeben hat. (1) Das Deutsche Hydrographische Institut ist eine Bun-
desoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesmini-
sters für Verkehr. Es hat
§3b 1. die Seeschiffahrt und Seefischerei durch naturwissen-
(1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauf- schaftliche und nautisch-technische Forschungen zu
tragte, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, fördern; meeresbiologische Forschungen sind ausge-
wenn nommen;
1. Maßnahmen gegen die nach § 3 a verantwortlichen 2. die nautischen Instrumente und Geräte der Schiffsaus-
Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht rüstung auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre
zweckmäßig sind oder sichere Funktion an Bord zu prüfen und die Magnet-
2. gemäß § 3 a ergangene Aufforderungen, die Störung kompasse zu regulieren;
oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht rechtzei- 3. die Aufgaben nach § 1 Nr. 9 bis 11 wahrzunehmen.
tig durchgesetzt werden können. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unter- und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allge-
richten. meinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nau-
tische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt.
(2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare
Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach (2) Das Deutsche Hydrographische Institut kann sich bei
§ 3 a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. der Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 für
Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren bei- bestimmte Fälle geeigneter Personen mit deren Zustim-
getrieben werden. mung als Hilfsorgane bedienen.
§ 3C
§5
(1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen
Das Bundesamt für Schiffsvermessung ist eine Bundes-
andere als die nach § 3 a verantwortlichen Personen tref-
fen, wenn oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers
für Verkehr. Es hat die Aufgaben nach§ 1 Nr. 5 wahrzu-
1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmit- nehmen und kann die Schiffahrts- und Schiffbauunterneh-
telbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren men vermessungstechnisch beraten.
ist,
2. Maßnahmen gegen die nach § 3 a verantwortlichen
§6
Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder
keinen Erfolg versprechen, (1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben
des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durchfüh-
3. Maßnahmen nach § 3 b Abs. 1 unmöglich oder unzurei-
rung nicht nach· anderen Rechtsvorschriften dem Bundes-
chend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und
minister für das Post- und Fernmeldewesen oder nach § 4
4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche Abs. 1 Nr. 2 dem Deutschen Hydrographischen Institut
eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der
Pflichten in Anspruch genommen werden können. Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbedürfti-
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
gen Anlagen im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung, der 2. das Verhalten
Festlegung des Freibords sowie bei den Überwachungs-
a) auf den Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei
maßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen
mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Be-
Lloyds. Außerdem führt die See-Berufsgenossenschaft die
grenzung der Binnenwasserstraßen und der see-
Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch
wärtigen Begrenzung des Küstenmeeres,
Rechtsverordnung übertragen sind. Die See-Berufsgenos-
senschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben b) auf den nach Nummer 1 begrenzten Binnenwasser-
nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesmi- straßen,
nisters für Verkehr. Umfang und Art der Durchführung c) in den bundeseigenen Häfen, die an den unter den
seiner Aufsicht bestimmt der Bundesminister für Verkehr Buchstaben a und b genannten Wasserflächen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und liegen,
Sozialordnung.
sowie hinsichtlich der Schiffe, welche die Bundesflagge
(2) Die Kosten der Durchführung der dem Bund ob- führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres;
liegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie
3. die Anforderungen an die Besetzung von Sportfahrzeu-
nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden,
gen, die Eignung und Befähigung der Führer von Sport-
der Bund.
fahrzeugen und die erforderlichen Befähigungszeug-
§7 nisse;
Der Bundesminister für Verkehr kann zur Erfüllung von 4. die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung, die
Aufgaben nach § 2 juristische Personen des privaten Ausrüstung, die Kennzeichnung, die Benutzung und
Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken den Freibord der seegängigen Wasserfahrzeuge, die
dienen, durch Rechtsverordnung mit der Überwachung der erforderlichen Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse und
Bordausbildung, der Abnahme von Prüfungen sowie der Bescheinigungen sowie die Sicherheitsmaßnahmen
Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und während der Schiffsreise;
Führer von Sportfahrzeugen beauftragen. Die juristischen 5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit
Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes
des Satzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachauf- über die Beförderung gefährlicher Güter;
sicht des Bundesministers für Verkehr.
6. die von den Schiffsführern zu erstattenden Meldungen.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 können,
§8 soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Ausfüh-
(1) Zur Durchführung der Aufgaben nach§ 1 Nr. 1 bis 6 rung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfahren
und § 2 können die damit betrauten Personen seegängige festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der Anfor-
Wasserfahrzeuge und deren Betriebs- und Geschäfts- derungen zu erbringen ist. ·
räume sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumen-
(2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6
ten und Geräten für den Schiffsbetrieb dienenden
können auch erlassen werden zur
Betriebs- und Geschäftsräume betreten und Prüfungen
vornehmen. Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten 1. Abwehr von Gefahren für das Wasser,
und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken 2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender schädlicher
dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung drin- Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-
gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- sionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenz-
nung ausgeübt werden; insoweit wird das Grundrecht der werte unter Berücksichtigung der technischen Entwick-
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge- lung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der
setzes) eingeschränkt. Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(2) Der Eigentümer und der Führer eines seegängigen Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bun-
Wasserfahrzeugs und der sonst für die Sicherheit Verant- desminister für Verkehr und vom Bundesminister für
wortliche sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.
und Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit
der Überwachung betrauten Personen die Maßnahmen (3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im
nach Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz durch
benötigten Arbeitskräfte_ und Hilfsmittel bereitzustellen Rechtsverordnung zu bestimmen,
sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzu- 1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten
legen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforder- Tagebücher zu führen sind,
lich sind.
2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt, die Abwehr
§9 von Gefahren für das Wasser oder die Strafrechts-
pflege bedeutungsvollen Tatsachen einzutragen sind,
(1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, zur
Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit 3. wie und von wem
des Seeverkehrs Rechtsverordnungen zu erlassen über a) die Bücher zu führen sind,
1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist.
wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Inter-
nationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 3
auf See ganz oder teilweise angewendet werden über die Funkausrüstung, den Funkwachdienst, die Funk-
sollen; navigationseinrichtungen sowie die Führung der Funk-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 545
tagebücher sind im Einvernehmen mit dem Bundes- stungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen
minister für das Post- und Fernmeldewesen zu erlassen. sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln.
(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 und
Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlaß von Vorschrif-
§ 11
ten für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächtigung
nach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt sich ferner nicht auf den Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch
Erlaß von Vorschriften, die überwachungsbedürftige An- Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die
lagen im Sinne des § 24 der Gewerbeordnung zum sich auf das Schiffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere
Gegenstand haben. · Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Stati-
stiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hier-
(6) Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts- über an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu
verordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu
auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen. machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche
Seeschiffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betäti-
§9a gung zu schützen.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Verfahren der Schiffsvermessung § 12
und die Mitwirkung der Schiffseigentümer zu regeln. (1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amts-
handlungen zur Überwachung und Unterstützung der
§9b Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach
(1) Der Bundesminister für Verkehr und der Bundesmini- § 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund des § 9 Abs. 1, 2
ster für Arbeit und Sozialordnung werden ermächtigt, und 3 und der §§ 9 a, 9 b und 11 erlassenen Rechtsver-
durch Rechtsverordnung ordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) er-
hoben.
1. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver-
kehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erfor- (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im
derlichen Mindestbesatzung und der Eignung und Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglie- durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen
der dieser Schiffe, Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die
Soweit die Rechtsverordnung Funkgeräte und -anlagen
Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen
betrifft, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
unter fremder Flagge und
für das Post- und Fernmeldewesen zu erlassen. Die
3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den
der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand
Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann
Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsver- daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
fahren sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
zu regeln. berücksichtigt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch zur
Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Euro- § 13
päischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie
zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden
von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder
der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben
§ 10
erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des
(1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen Abgabengläubiger ist der Bund.
Krisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der
Seeschiffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im
nach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Beförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbrin- durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher zu
gen, soweit dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für
Bedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepu- das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor
blik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu ihrem Erlaß die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind
erfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen wer- so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die Aus-
den, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht recht- gaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen ein-
zeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht schließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt;
werden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den Bund die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der
eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirt- Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der
schaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Ent- Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu
gelten und Tarifen bemißt. berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu
erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungs-
durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Lei- verfahren geregelt werden.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 14 §§ 16 und 17
(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord- (weggefallen)
ostsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistun-
gen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, Entgelte
erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des § 18
Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (Änderung des Handelsgesetzbuches)
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
nach Anhören der Küstenländer durch Rechtsverordnung
§ 19
die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer
auf dem Nord-Ostsee-Kanal (Kanalsteurertarifordnung) Die Zuständigkeit_ des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2
festzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen, daß das und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im
Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bun-
Berufsgruppen in der Seeschiffahrt entspricht. deswasserstraße Elbe.
(3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer
Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von der § 20
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord eingezogen. Sie
(1) Dieses Gesetz berührt nicht
werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstrek-
kungsgesetzes beigetrieben. 1 . die Reichsversicherungsordnung,
2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen,
§ 15
3. das Seemannsgesetz,
(i) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig 4. das Atomgesetz,
1. als Eigentümer oder Führer eines seegängigen Was- 5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der
serfahrzeugs oder sonst für die Sicherheit Verantwortli- schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen
Gesetze der Länder
eher oder als Hersteller entgegen § 8 Abs. 2 den mit der
Überwachung betrauten Personen das Betreten des a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien
Wasserfahrzeugs oder der Betriebs- oder Geschäfts- Hansestadt Bremen S. 59),
räume oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestat- b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-
tet, Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, Aus- und Verordnungsblatt I S. 83),
künfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt;
c) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-
2. als Führer eines Wasserfahrzeugs oder sonst für die sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293),
Sicherheit Verantwortlicher einer nach § 9 oder nach
§ 9 b erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf d) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und
Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137).
vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand Seeschiffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor-
auf diese Bußgeldvorschrift verweist; schriften übertragen worden sind.
3. als Eigentümer eines Seeschiffes oder Besteller eines
Schiffsbauwerkes einer nach § 9 a erlassenen Rechts-
verordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechts- § 21
verordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwi-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
verweist. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 Überleitungsgesetzes.
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet § 22
werden. (1 nkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 547
Verordnung
über den Betrieb von Apotheken
(Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)
Vom 9. Februar 1987
1n haltsü bers lcht
Erster Abschnitt § 22 Dokumentation
Allgemeine Bestimmung § 23 Dienstbereitschaft
§ 24 Rezeptsammelstellen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 25 Apothekenübliche Waren
Zweiter Abschnitt
Dritter Abschnitt
Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
Der Betrieb von Krankenhausapotheken
§ 2 Apothekenleiter
§ 26 Begriffsbestimmung, anzuwendende Vorschriften
§ 3 Apothekenpersonal
§ 27 Leiter der Krankenhausapotheke
§ 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apotheken-
betriebsräume § 28 Personal der Krankenhausapotheke
§ 29 Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke
§ 5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
§ 6 Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung § 30 Vorratshaltung von Arzneimitteln in der Krankenhaus-
apotheke ·
§ 7 Rezeptur
§ 31 Abgabe von Arzneimitteln in der Krankenhausapotheke
§ 8 Defektur
§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte auf den Stationen
§ 9 Großherstellung
§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
§ 10 Prüfung und Freigabe bei der Großherstellung
§ 11 Ausgangsstoffe
Vierter Abschnitt
§ 12 Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertig-
arzneimittel · .. Ordnungswidrigkeiten,
Ubergangs- und Schlußvorschriften
§ 13 Behältnisse
§ 14 Kennzeichnung § 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Vorratshaltung § 35 Übergangsbestimmungen
§ 16 Lagerung § 36 Berlin-Klausel
§ 17 Abgabe von Arzneimitteln § 37 Inkrafttreten
§ 18 Einfuhr von Arzneimitteln
Anlagen
§ 19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tier-
arzneimitteln Anlage 1 zu § 4 Abs. 8
§ 20 Information und Beratung Anlage 2 zu § 15 Abs. 1 Satz 1
§ 21 Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arz- Anlage 3 zu § 15 Abs. 1 Satz 2
neimittel Anlage 4 zu § 15 Abs. 2
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Auf Grund des § 21 des Gesetzes über das Apotheken- (4) Der Apothekenleiter darf die in § 25 genannten
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok- Waren in der Apotheke nur in einem Umfang anbieten oder
tober 1980 (BGBI. 1 S. 1993), feilhalten, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Apo-
auf Grund des § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom theke nicht beeinträchtigt.
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Arti- (5) Der Apothekenleiter muß sich, sofern er seine Ver-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1S. 169) pflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorüber-
geändert worden ist, gehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker
sowie auf Grund des § 12 des Arzneimittelgesetzes, der vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei
gemäß ·Artikel 1 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs- Monate im Jahr nicht überschreiten. Die zuständige
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) Behörde kann eine Vertretung über diese Zeit hinaus
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundes- zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters
ministern für Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und liegender wichtiger Grund gegeben ist.
Reaktorsicherheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach
Absatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: einem Apothekerassistenten vertreten lassen, sofern die-
ser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem
Erster Abschnitt Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuf-
Allgemeine Bestimmung lich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapo-
theke beschäftigt war. Der Apothekenleiter darf sich nicht
länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apotheker-
§ 1 assistenten vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor
Anwendungsbereich Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter
Angabe des Vertreters zu unterrichten. Die Sätze 1 bis 3
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb gelten nicht für die Vertretung des Leiters einer kranken-
und die Einrichtung von öffentlichen Apotheken einschließ- hausversorgenden Apotheke.
lich der Apotheken, die gemäß § 14 Abs. 5 des Gesetzes
über das Apothekenwesen ein Krankenhaus mit Arznei- (7) Der mit der Vertretung beauftragte Apotheker oder
mitteln versorgen (krankenhausversorgende Apotheken), Apothekerassistent hat während der Dauer der Vertretung
Zweig- und Notapotheken sowie von Krankenhausapo- die Pflichten eines Apothekenleiters.
theken.
(2) Diese Verordnung findet auf den Apothekenbetrieb
§3
insoweit keine Anwendung, als eine Erlaubnis nach § 13 Apothekenpersonal
oder § 72 des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist.
(1) Das Apothekenpersonal besteht aus pharmazeuti-
schem und nichtpharmazeutischem Personal. Es darf nur
Zweiter Abschnitt entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen
eingesetzt werden.
Der Betrieb von öffentlichen Apotheken
(2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Betriebs der Apotheke muß das notwendige pharmazeuti-
§2
sche Personal vorhanden sein. Das zur Versorgung eines
Apothekenleiter Krankenhauses zusätzlich erforderliche Personal ergibt
sich aus Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen
(1) Apothekenleiter ist
und ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit
1 . bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes Arzneimitteln unter Berücksichtigung von Größe, Art und
über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber Leistungsstruktur des Krankenhauses.
der Erlaubnis, im Falle der Verpachtung, der Pächter,
(3) Das pharmazeutische Personal umfaßt
2. bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach§ 13
1. Apotheker,
oder § 16 des Gesetzes über das Apothekenwesen
verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung, 2. Personen, die sich in der Ausbildung zum Apotheker-
beruf befinden,
3. bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über
das Apothekenwesen betrieben wird, der von der 3. pharmazeutisch-technische Assistenten,
zuständigen Behörde angestellte und mit der Leitung 4. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des
beauftragte Apotheker. pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden,
(2) Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu 5. Apothekerassistenten.
leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter
Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. Zum nichtpharmazeutischen Personal gehören insbeson-
dere die Apothekenhelfer; im Rahmen der pharmazeuti-
(3) Der Apothekenleiter hat jede berufliche Tätigkeit, die schen Tätigkeiten unterstützen sie das pharmazeutische
er neben seiner Tätigkeit als Apothekenleiter ausübt, vor Personal bei der Herstellung und Prüfung der Arzneimittel
ihrer Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. sowie durch Bedienung, Pflege und Instandhaltung der
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 549
Arbeitsgeräte und beim Abfüllen, Abpacken und bei der (8) In der Apotheke müssen insbesondere die in An-
Vorbereitung der Arzneimittel zur Abgabe. lage 1 aufgeführten Geräte und Prüfmittel vorhanden sein.
Diese, ausgenommen die Grundausstattung, können
(4) Pharmazeutische Tätigkeiten im Sinne dieser Ver-
durch andere Geräte und Prüfmittel ersetzt werden unter
ordnung sind die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und
der Voraussetzung, daß damit die gleichen Ergebnisse
Abgabe von Arzneimitteln, die Information und Beratung
erzielt werden. Sofern die Prüfmittel in der Apotheke her-
über Arzneimittel sowie die Überprüfung der Arzneimittel-
gestellt werden können, genügt es, wenn die zu ihrer
vorräte in Krankenhäusern.
Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen vor-
(5) Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nur von phar- handen sind. Bei den Indikatoren genügt es, wenn die
mazeutischem Personal ausgeführt werden, soweit in die- entsprechende Zubereitung (z. B. Lösung, Verreibung)
ser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Pharmazeuti- vorrätig gehalten wird.
sche Tätigkeiten, die von den in Absatz 3 Nr. 2 bis 4
genannten Personen ausgeführt werden, sind von einem §5
Apotheker zu beaufsichtigen.
Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel
(6) Zur Versorgung eines Krankenhauses mit Ausnahme
In der Apotheke müssen vorhanden sein
der Zustellung darf der Apothekenleiter nur Personal ein-
setzen, das in seinem Betrieb tätig ist. 1. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Herstellung und
Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach
§4 den anerkannten pharmazeutischen Regeln im Rah-
men des Apothekenbetriebs notwendig sind, insbeson-
Beschaffenheit, Größe und Einrichtung dere das Arzneibuch, der Deutsche Arzneimittel-Codex
der Apothekenbetriebsräume und das vom Bundesminister für Jugend, Familie,
(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Frauen und Gesundheit herausgegebene Verzeichnis
Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemä- der gebräuchlichen Bezeichnungen für Arzneimittel
ßen Apothekenbetrieb, insbesondere die einwandfreie und deren Ausgangsstoffe (Synonym-Verzeichnis zum
Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung Arzneibuch),
sowie eine ordnungsgemäße Abgabe der Arzneimittel und 2. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und
die Information und Beratung über Arzneimittel zu gewähr- Beratung des Kunden über Arzneimittel notwendig
leisten. Sie sind in einwandfreiem hygienischen Zustand sind, insbesondere Informationsmaterial über die
zu halten. Zusammensetzung, Anwendungsgebiete, Gegenan-
(2) Eine Apotheke muß mindestens aus einer Offizin, zeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit ande-
einem Laboratorium einschließlich eines Abzugs mit ren Mitteln, Dosierungsanleitung und die Hersteller der
Absaugvorrichtung, ausreichendem Lagerraum und einem gebräuchlichen Fertigarzneimittel sowie über die
Nachtdienstzimmer bestehen. Eine Lagerung unterhalb gebräuchlichen Dosierungen von Arzneimitteln,
einer Temperatur von 20 °C muß möglich sein. Die Grund- 3. wissenschaftliche Hilfsmittel, die zur Information und
fläche dieser Betriebsräume muß insgesamt mindestens Beratung der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheil-
110 m2 betragen. Für krankenhausversorgende Apotheken kunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen über
gilt§ 29 entsprechend. Arzneimittel erforderlich sind,
(3) Eine Zweigapotheke muß mindestens aus einer Offi- 4. Texte der geltenden Vorschriften des Apotheken-, Arz-
zin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienst- neimittel-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und
zimmer bestehen. Chemikalienrechts.
(4) Die Betriebsräume sollen so angeordnet sein, daß
jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke zugänglich ist. §6
Das gilt nicht für Betriebsräume, die ausschließlich der Allgemeine Vorschriften
Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern dienen. über die Herstellung und Prüfung
Diese Räume müssen jedoch in unmittelbarer Nähe der
übrigen Betriebsräume liegen. Die Anmietung von Lager- (1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden,
müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft
raum innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses ist
nicht zulässig. erforderliche Qualität aufweisen. Sie sind nach den aner-
kannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu
(5) Die Betriebsräume müssen von anderweitig gewerb- prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln,
lich oder freiberuflich genutzten Räumen durch Wände sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und
oder Türen abgetrennt sein. zu prüfen. Soweit erforderlich, ist die Prüfung in angemes-
senen Zeiträumen zu wiederholen.
(6) Wesentliche Veränderungen der Größe und Lage der
Betriebsräume sind der zuständigen Behörde vorher an- (2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln ist Vorsorge zu
zuzeigen. treffen, daß eine gegenseitige nachteilige Beeinflussung
der Arzneimittel sowie Verwechslungen der Arzneimittel
(7) Die Apotheke muß so mit Geräten ausgestattet sein,
und des Verpackungs- und Kennzeichnungsmaterials ver-
daß Arzneimittel in den Darreichungsformen Kapseln, Sal-
mieden werden.
ben, Pulver, Drogenmischungen, Lösungen, Suspensio-
nen, Emulsionen, Extrakte, Tinkturen, Suppositorien und (3) Die Prüfung der Arzneimittel kann unter Verantwor-
Ovula ordnungsgemäß hergestellt werden können. Die tung des Apothekenleiters auch außerhalb der Apotheke in
Herstellung von sterilen Arzneimitteln und von Wasser für einem Betrieb, für den eine Erlaubnis nach § 13 des
lnjektionszwecke muß möglich sein. Arzneimittelgesetzes oder nach § 1 Abs. 2 in Verbindung
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
mit § 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen erteilt ist, schritt zu bestätigen, daß das Arzneimittel geprüft worden
oder durch einen Sachverständigen im Sinne des § 65 ist und die erforderliche Qualität hat.
Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes erfolgen. Der für die Prü-
fung Verantwortliche des beauftragten Betriebes hat unter (3) Von der Prüfung des Arzneimittels kann abgesehen
Angabe der Charge sowie des Datums und der Ergebnisse werden, soweit die Qualität durch das Herstellungsverfah-
der Prüfung zu bescheinigen, daß das Arzneimittel nach ren gewährleistet ist. Wird von der Prüfung abgesehen, ist
den anerkannten pharmazeutischen Regeln geprüft wor- dies im Herstellungsprotokoll zu vermerken.
den ist und die erforderliche Qualität aufweist (Prüfzertifi-
kat). In der Apotheke ist mindestens die Identität des §9
Arzneimittels festzustellen; über die durchgeführten Prü- Großherstellung
fungen sind Aufzeichnungen zu machen. § 1OAbs. 6 bleibt
unberührt. (1) Werden Arzneimittel im Rahmen des üblichen Apo-
thekenbetriebs über den in § 8 genannten Umfang hinaus
(4) Das Umfüllen einschließlich Abfüllen und das Abpak- hergestellt, ist ein Apotheker als Verantwortlicher für die
ken sowie Kennzeichnen von Arzneimitteln darf unter Auf- Herstellung zu bestellen. Dieser ist dafür verantwortlich,
sicht eines Apothekers auch von nichtpharmazeutischem daß die Arzneimittel entsprechend den Vorschriften über
Personal ausgeführt werden. den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt, gelagert und
gekennzeichnet sowie mit der vorgeschriebenen Pak-
kungsbeilage versehen werden. Er darf nicht zugleich für
§7 die Prüfung verantwortlich sein, es sei denn, es handelt
Rezeptur sich ausschließlich um das Umfüllen einschließlich Ab-
füllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln.
(1) Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung
von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheil- (2) Arzneimittel sind nach schriftlicher Anweisung des
kunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, hergestellt, muß für die Herstellung verantwortlichen Apothekers (Herstel-
es der Verschreibung entsprechen. Andere als die in der lungsanweisung) herzustellen und zu lagern. Die Herstel-
Verschreibung genannten Bestandteile dürfen ohne lungsanweisung ist vor der Herstellung schriftlich anzufer-
Zustimmung des Verschreibenden bei der Herstellung tigen und muß für jedes Arzneimittel mindestens Angaben
nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Bestandteile, enthalten über
sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die 1. die Bezeichnu_ng und Darreichungsform,
arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können.
Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist 2. die Art, Menge und Qualität der Ausgangsstoffe,
sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so 3. das Verfahren zur ordnungsgemäßen Herstellung,
darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die
Unklarheit beseitigt ist. Bei Einzelherstellung ohne Ver- 4. die Kennzeichnung des Arzneimittels in den einzelnen
schreibung ist Satz 4 entsprechend anzuwenden. Herstellungsstufen,
5. die bei der Herstellung zu verwendenden Geräte, die
(2) Bei einer Rezeptur kann von einer Prüfung abgese- zur laufenden Kontrolle während der Herstellung
hen werden, sofern die Qualität des Arzneimittels durch (lnprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren und
das Herstellungsverfahren gewährleistet ist. Geräte sowie die zulässigen Grenzwerte für die Her-
stellung,
§8 6. die Art der zu verwendenden Abgabebehältnisse, der
äußeren Umhüllung sowie des Kennzeichnungs- und
Defektur
Verpackungsmaterials, ·
(1) Werden Arzneimittel im Rahmen des üblichen Apo- 7. den Wortlaut der für das Abgabebehältnis, die äußere
thekenbetriebs im voraus in Chargengrößen bis zu hundert Umhüllung und die Packungsbeilage vorgesehenen
abgabefertigen Packungen oder in einer diesen entspre- Angaben,
chenden Menge an einem Tag hergestellt, so ist ein Her-
stellungsprotokoll anzufertigen, das mindestens zu enthal- 8. das Verfahren und den Umfang der Probeziehung zur
ten hat lnprozeßkontrolle,
9. den Zeitpunkt, von dem an nach dieser Anweisung
1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
herzustellen ist.
2. die Art, Menge, Qualität, Chargenbezeichnung oder
Prüfnummer der verwendeten Ausgangsstoffe, Bei Arzneimitteln, die zugelassen oder registriert sind, muß
die Herstellungsanweisung den Zulassungs- oder den
3. die der Herstellung des Arzneimittels zugrundeliegen- Registrierungsunterlagen entsprechen. Bei Arzneimitteln,
den Herstellungsvorschriften, die von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind,
4. das Herstellungsdatum oder die Chargenbezeichnung, muß die Herstellungsanweisung der Verordnung über
5. das Verfalldatum, Standardzulassungen oder der Verordnung über Stan-
dardregistrierungen entsprechen. Die zur Herstellung
6. das Namenszeichen des für die Herstellung verant- angewandten Verfahren und Geräte sind nach dem jeweili-
wortlichen Apothekers. gen Stand der Technik zu validieren; die Ergebnisse sind
(2) Verfahren, Umfang, Ergebnisse und Datum der Prü- zu dokumentieren.
fung sind in einem Prüfprotokoll festzuhalten. In dem Prüf- (3) Soweit Arzneimittel in Chargen hergestellt werden,
protokoll hat der prüfende oder der die Prüfung beaufsich- sind Aufzeichnungen mit Datumsangabe über die Herkunft
tigende Apotheker mit Datum und eigenhändiger Unter- der Ausgangsstoffe und vollständige Angaben über die
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 551
Herstellung der Arzneimittel (Herstellungsprotokoll) anzu- schriftlich anzufertigen und muß für jedes Arzneimittel
fertigen. Das Herstellungsprotokoll muß mindestens ent- mindestens Angaben enthalten über
halten
1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
1 . die Bezeichnung und Darreichungsform,
2. die Anforderungen an die erforderliche Qualität der
2. die Chargenbezeichnung oder Prüfnummer der ver- Ausgangsstoffe und des Arzneimittels in den einzelnen
wendeten Ausgangsstoffe, Herstellungsstufen,
3. das Herstellungsdatum und die Chargenbezeichnung, 3. das Verfahren und den Umfang der Prüfung des Arz-
4. Angaben über die Menge des in einem Herstellungs- neimittels in den einzelnen Herstellungsstufen und der
gang hergestellten Arzneimittels und dessen Zusam- Chargenproben,
mensetzung in den einzelnen Herstellungsstufen, 4. das Verfahren und den Umfang der Probeziehung,
5. die Ergebnisse der lnprozeßkontrolle, 5. den Zeitpunkt, von dem an nach dieser Prüfanweisung
6. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Herstellung zu prüfen ist.
entsprechend der Herstellungsanweisung durch Bei Arzneimitteln, die zugelassen oder registriert sind, muß
Namenszeichen der für die einzelnen Herstellungs- die Prüfanweisung den Zulassungs- oder den Registrie-
stufen beauftragten Personen, rungsunterlagen entsprechen. Bei Arzneimitteln, die von
7. besondere Beobachtungen während der Herstellung, der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, muß die
Prüfanweisung der Verordnung über Standardzulassun-
8. Angaben über die Art der verwendeten Abgabebehält-
gen oder der Verordnung über Standardregistrierungen
nisse, der äußeren Umhüllungen und des sonstigen
entsprechen. Die zur Prüfung angewandten Verfahren und
Verpackungsmat~rials,
Geräte sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu
9. Angaben über die Art und Anzahl der Chargenproben. validieren; die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Der für die Herstellung verantwortliche Apotheker hat im (3) Für die Prüfung von Behältnissen, äußeren Umhül-
Herstellungsprotokoll mit Datum und eigenhändiger Unter- lungen, Kennzeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und
schrift zu bestätigen, daß das Arzneimittel entsprechend Packmitteln gelten Absatz 2 Satz 1 und § 6 Abs. 1 ent-
der Herstellungsanweisung hergestellt und mit der vorge- sprechend.
schriebenen Packungsbeilage versehen worden ist. In Fäl- (4) Soweit Arzneimittel in Chargen hergestellt werden,
len kurzfristiger Verhinderung, insbesondere durch Krank-
müssen über den Ablauf und die Ergebnisse der Prüfung
heit oder Urlaub, kann an.stelle des für die Herstellung schriftliche Aufzeichnungen mit Datumsangabe angefertigt
verantwortlichen Apothekers ein Beauftragter, der über
werden (Prüfprotokoll). Das Prüfprotokoll muß mindestens
ausreichende Ausbildung und Kenntnisse verfügt, das
Angaben enthalten über
Herstellungsprotokoll unterzeichnen. Dieses ist dem für
die Herstellung verantwortlichen Apotheker nach seiner 1. die Bezeichnung und Darreichungsform,
Rückkehr unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. 2. das Herstellungsdatum und die Chargenbezeichnung,
Soweit das Arzneimittel nicht in Chargen hergestellt wird,
gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend. 3. die Ergebnisse der Prüfung des Arzneimittels in den
einzelnen Herstellungsstufen,
(4) Die Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 1 darf 4. die Bestätigung der ordnungsgemäßen Prüfung ent-
auch durch nichtpharmazeutisches Personal erfolgen, sprechend der Prüfanweisung durch Namenszeichen
soweit es unter Aufsicht eines Apothekers arbeitet. der für die einzelnen Prüfungen beauftragten Per-
sonen,
(5) Ist es erforderlich, einzelne Herstellungsstufen
außerhalb der Apotheke anfertigen zu lassen, muß dies 5. besondere Beobachtungen während der Prüfung.
_nach der Herstellungsanweisung des Absatzes 2 in Betrie- Der für die Prüfung verantwortliche Apotheker hat im Prüf-
ben erfolgen, für die eine Herstellungserlaubnis nach § 13 protokoll mit Datum und eigenhändiger Unterschrift zu
des Arzneimittelgesetzes erteilt ist. bestätigen, daß das Arzneimittel entsprechend der Prüfan-
weisung geprüft worden ist und die erforderliche Qualität
hat. In Fällen kurzfristiger Verhinderung, insbesondere
§ 10 durch Krankheit oder Urlaub, kann anstelle des für die
Prüfung und Freigabe bei der Großherstellung Prüfung verantwortlichen Apothekers ein Beauftragter, der
über ausreichende Ausbildung und Kenntnisse verfügt,
(1) Für die Prüfung der nach § 9 hergestellten Arzneimit- das Prüfprotokoll unterzeichnen. Dieses ist dem für die
tel ist ein Apotheker als Verantwortlicher zu bestellen. Er Prüfung verantwortlichen Apotheker nach seiner Rückkehr
ist dafür verantwortlich, daß die Arzneimittel entsprechend unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Wenn das Arz-
den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln auf neimittel nicht in Chargen hergestellt ist, gelten die Sätze 1
die erforderliche Qualität geprüft werden. Er darf nicht bis 5 entsprechend.
zugleich für die Herstellung verantwortlich sein, es sei
denn, es handelt sich ausschließlich um das Umfüllen (5) Die Prüfung von Arzneimitteln nach Absatz 1 darf
einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von unter Aufsicht eines Apothekers auch von nichtpharma-
Arzneimitteln. zeutischem Personal ausgeführt werden.
(2) Die Prüfung ist nach schriftlicher Anweisung des für (6) Die Prüfung von Arzneimitteln nach Absatz 1 kann
die Prüfung verantwortlichen Apothekers (Prüfanweisung) teilweise auch außerhalb der Apotheke nach einer einheit-
durchzuführen. Die Prüfanweisung ist vor der Prüfung lichen Prüfanweisung in Betrieben erfolgen, für die eine
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes (2) Eine Wiederverwendung von Abgabebehältnissen ist
erteilt ist. nicht zulässig. Dies gilt nicht bei der Abgabe von Arznei-
mitteln an zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde
(7) Ist die erforderliche Qualität festgestellt, sind die
oder Tierheilkunde befugte Personen für den Praxisbedarf
Arzneimittel entsprechend kenntlich zu machen; das Ver-
falldatum ist anzugeben. sowie für den Bedarf von Stationen oder anderen T eilein-
heiten ein.es Krankenhauses, soweit keine Bedenken
(8) Arzneimittel dürfen erst als freigegeben kenntlich bestehen.
gemacht werden (Freigabe), wenn Herstellungs- und Prüf-
§ 14
protokoll ordnungsgemäß unterzeichnet sind. § 32 des
Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt. Kennzeichnung
(9) In der Apotheke nach § 9 hergestellte Arzneimittel (1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die zur
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, nachdem sie Anwendung am Menschen bestimmt und keine Fertigarz-
nach Absatz 7 freigegeben worden sind. neimittel sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn auf
den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren
§ 11 Umhüllungen in gut lesbarer Schrift, auf dauerhafte Weise
und mit Ausnahme der Nummer 4 in deutscher Sprache
Ausgangsstoffe angegeben sind:
(1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Aus- 1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke
gangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße und deren Anschrift,
Qualität festgestellt ist. Auf die Prüfung der Ausgangs-
stoffe finden die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 3 sowie 2. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
§ 1O entsprechende Anwendung. 3. die Art der Anwendung und gegebenenfalls die in der
Verschreibung angegebene Gebrauchsanweisung,
(2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität
durch ein Prüfzertifikat nach § 6 Abs. 3 nachgewiesen ist, 4. die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge,
ist in der Apotheke mindestens die Identität festzustellen. 5. das Herstellungsdatum,
Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungs-
~emäße Qualität der Ausgangsstoffe bleibt unberührt. 6. ein Hinweis auf die begrenzte Haltbarkeit.
Uber die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind (2) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2
Aufzeichnungen zu machen. Abs. 2 Nr. 2 oder 3 des Arzneimittelgesetzes sind und in
(3) Werden Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel der Apotheke hergestellt werden, dürfen nur in den Ver-
sind, zur Herstellung anderer Arzneimittel bezogen, gelten kehr gebracht werden, wenn die Behältnisse und, soweit
die Absätze 1 und 2 entsprechend. verwendet, die äußeren Umhüllungen nach § 1O des Arz-
neimittelgesetzes gekennzeichnet sind. Die Angaben über
die Darreichungsform, die wirksamen Bestandteile und die
§ 12
Wartezeit können entfallen. Bei diesen Arzneimitteln sind
Prüfung der nicht In der Apotheke auf dem Behältnis oder, falls verwendet, auf der äußeren
hergestellten Fertigarzneimittel Umhüllung oder einer Packungsbeilage, soweit bekannt,
zusätzlich anzugeben
(1) Fertigarzneimittel, die nicht in der Apotheke herge-
stellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei 1. die Anwendungsgebiete,
darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden
2. die Gegenanzeigen,
Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhalts-
punkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemä- 3. die Nebenwirkungen,
ßen Qualität des Arzneimittels begründen. 4. die Wechselwirkungen mit anderen Mitteln.
(2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muß mindestens (3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2
enthalten Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes sind und in der
Apotheke hergestellt werden, dürfen nur in den Verkehr
1. den Namen oder die Firma des pharmazeutischen gebracht werden, wenn die Behältnisse und, soweit ver-
Unternehmers,
wendet, die äußeren Umhüllungen entsprechend § 10 des
2. die Bezeichnung und Darreichungsform des Arznei- Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind. Angaben über
mittels, die Darreichungsform können entfallen.
3. die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum, (4) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel, die keine
4. das Datum und die Ergebnisse der Prüfung, Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren bestimmt
sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
5. das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung
Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren Umhül-
beaufsichtigenden Apothekers.
lungen mit den Angaben entsprechend den §§ 1O und 11
des Arzneimittelgesetzes versehen sind.
§ 13
(5) Arzneimittel mit gefährlichen physikalischen Eigen-
Behältnisse
schaften, die keine Fertigarzneimittel sind, sind in entspre-
(1) In der Apotheke hergestellte Arzneimittel dürfen nur chender Anwendung von§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie
in Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.1.2.4.1 bis
gewährleisten, daß die Qualität nicht mehr als unvermeid- 1.1 .2.4.5 und Anhang VI der Gefahrstoffverordnung vom
bar beeinträchtigt wird. 26. August 1986 (BGBI . 1 S. 1470) mit einem Gefahren-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 553
symbol,.der Gefahrenbezeichnung, den Hinweisen auf die neimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, aber in
besonderen Gefahren und ihren Sicherheitsratschlägen zu ihrer Zusammensetzung oder Wirkung den „vorsichtig"
kennzeichnen. Die§§ 7 und 8 der Gefahrstoffverordnung oder „sehr vorsichtig" zu lagernden Mitteln des Arzneibu-
finden ebenfalls entsprechende Anwendung. ches gleichen oder ähnlich sind, insbesondere Mittel, die
der Verschreibungspflicht unterliegen, sind in roter Schrift
auf weißem Grund beziehungsweise in weißer Schrift auf
§ 15
schwarzem Grund auszuführen.
Vorratshaltung
(4) Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Chargen-
(1) Der Apothekenleiter hat die zur Sicherstellung einer proben von Arzneimitteln, die ein Verfalldatum tragen,
ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölke- müssen mindestens ein Jahr nach Ablauf des Verfallda-
rung notwendigen Arzneimittel, insbesondere die in der tums gelagert werden. Chargenproben von Arzneimitteln,
Anlage 2 aufgeführten Arzneimittel, sowie Verbandstoffe in deren Dauer der Haltbarkeit weniger als ein Jahr beträgt,
einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durch- müssen mindestens ein halbes Jahr nach Ablauf des
schnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Die in der Verfalldatums gelagert werden. Chargenproben von Arz-
Anlage 3 genannten Arzneimittel müssen vorrätig gehalten neimitteln ohne Verfalldatum sind mindestens fünf Jahre
werden, die in Anlage 3 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 genannten nach der Freigabe der Charge zu lagern.
Arzneimittel in einer Darreichungsform, die eine parente-
rale Anwendung ermöglicht.
§ 17
(2) Die in der Anlage 4 genannten Arzneimittel müssen
entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden, oder Abgabe von Arzneimitteln
es muß sichergestellt sein, daß sie kurzfristig beschafft
(1) Arzneimittel dürfen nur in den Apothekenbetriebs-
werden können.
räumen abgegeben werden. Sie dürfen nur durch pharma-
(3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apo- zeutisches Personal ausgehändigt· werden.
theke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses (2) Die Versendung aus der Apotheke oder die Zustel-
notwendigen Arzneimittel in einer Menge vorrätig halten, lung durch Boten ist im begründeten Einzelfall zulässig;
die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei dabei sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt
Wochen entspricht. Diese Arzneimittel sind aufzulisten. zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift
zu versehen. Bei Zustellung durch Boten ist dafür Sorge zu
tragen, daß die Arzneimittel dem Empfänger in zuverlässi-
§ 16 ger Weise ausgeliefert werden. Die Vorschriften des § 43
Lagerung Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes über die Abgabe von
Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt
(1) Arzneimittel, Ausgangsstoffe, apothekenübliche sind, bleiben unberührt.
Waren und Prüfmittel sind übersichtlich und so zu lagern,
daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird und Ver- (3) Der Apothekenleiter darf Arzneimittel nicht im Wege
wechslungen vermieden werden. Soweit ihre ordnungsge- der Selbstbedienung in den Verkehr bringen. Dies gilt nicht
mäße Qualität nicht festgestellt ist, sind sie unter entspre- für Fertigarzneimittel, die zur Verhütung der Schwanger-
chender Kenntlichmachung gesondert zu lagern. Dies gilt schaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen
auch für Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kennzeich- bestimmt sind und nicht der Apothekenpflicht unterliegen.
nungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmittel. Die
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung über die Lagerung (4) Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berech-
bleiben unberührt. tigt sind, sind unverzüglich auszuführen.
(2) Die Vorratsbehältnisse für Arzneimittel müssen so (5) Die abgegebenen Arzneimittel müssen den Ver-
beschaffen sein, daß die Qualität des Inhalts nicht beein- schreibungen entsprechen. Enthält eine Verschreibung
trächtigt wird. Sie müssen mit gut lesbaren und dauerhaf- einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie
ten Aufschriften versehen sein, die den Inhalt eindeutig unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf
bezeichnen. Die Vorratsbehältnisse sind mit einer der im das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die
Synonym-Verzeichnis zum Arzneibuch aufgeführten Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung
Bezeichnungen zu bezeichnen. Für Arzneimittel, die im auf der Verschreibung zu vermerken. Die Vorschriften der
Synonym-Verzeichnis zum Arzneibuch nicht aufgeführt Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung bleiben un-
sind, ist eine sonst gebräuchliche wissenschaftliche berührt.
Bezeichnung zu verwenden. Der Inhalt ist durch zusätzli-
che Angaben zu kennzeichnen, soweit dies zur Feststel- (6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Ver-
lung der Qualität und zur Vermeidung von Verwechslun- schreibung anzugeben
gen erforderlich ist. Soweit für ein Arzneimittel größte
1. der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke
Einzel- oder Tagesgaben gesetzlich festgelegt sind, müs-
und deren Anschrift,
sen diese auf den Vorratsbehältnissen angegeben
werden. 2. das Namenszeichen des Apothekers oder des Apothe-
kerassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder
(3) Die Aufschriften der Vorratsbehältnisse für Arznei- des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat,
mittel sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund auszu-
führen, soweit nicht im Arzneibuch etwas anderes 3. das Datum der Abgabe,
bestimmt ist. Aufschriften von Vorratsbehältnissen für Arz- 4. der Preis des Arzneimittels.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abweichend von Nummer 2 kann der Apothekenleiter Rechnungen oder Warenbegleitscheine, aus denen sich
nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 die Befugnis zum Abzeich- Lieferant, Art und Menge der Arzneimittel ergeben müs-
nen von Verschreibungen auf pharmazeutisch-technische sen, anzusehen.
Assistenten übertragen. Der pharmazeutisch-technische
Assistent hat in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 und bei (2) Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur
Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmit-
Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich teln dienen, bestimmt sind, dürfen nur auf eine Verschrei-
nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzu- bung, die in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird, abge-
legen. geben werden. Das Original der Verschreibung ist für den
Tierhalter bestimmt, die Durchschrift verbleibt in der Apo-
(7) Soweit öffentliche Apotheken Krankenhäuser mit theke.
Arzneimitteln versorgen, gelten die Vorschriften des§ 31
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
Abs. 1 bis 3 sowie § 32 entsprechend.
Apothekenleiter gesondert für jedes verschreibungspflich-
(8) Das pharmazeutische Personal hat einem erkennba- tige Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren bestimmt
ren Arzneimittelmißbrauch in geeigneter Weise entgegen- ist, weitergehende Nachweise zu führen hat, wenn
zutreten. Bei begründetem Verdacht auf Mißbrauch ist die
1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen las-
Abgabe zu verweigern.
sen, daß Vorschriften über den Vekehr mit Arzneimit-
§ 18 teln nicht beachtet worden sind, oder
Einfuhr von Arzneimitteln 2. die von der Apotheke vorgelegte Dokumentation den
Nachweis über den ordnungsgemäßen Bezug und den
(1) Werden Fertigarzneimittel nach § 73 Abs. 3 des Verbleib der Arzneimittel nicht erlaubt.
Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung verbracht, sind folgende Angaben aufzuzeichnen Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet die
Menge des Bezuges unter Angabe des oder der Lieferan-
1. die Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels, ten und die Menge der Abgabe unter Angabe des oder der
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharma- Bezieher erkennen lassen. Die zuständige Behörde kann
zeutischen Unternehmers, im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ferner anordnen, daß der
Apotheker ein Doppel oder eine Ablichtung jeder Ver-
3. die Menge des Arzneimittels und die Darreichungs-
schreibung aufzubewahren hat.
form,
4. der Name oder die Firma und die Anschrift des Liefe-
ranten, § 20
5. der Name und die Anschrift der Person, für die das Information und Beratung
Arzneimittel bestimmt ist, (1) Der Apotheker hat Kunden und die zur Ausübung der
6. der Name und die Anschrift des verschreibenden Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten
Arztes, Personen zu informieren und zu beraten, soweit dies aus
Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich ist. Durch
7. das Datum der Bestellung und der Abgabe,
die Information und Beratung der Kunden darf die Thera-
8. das Namenszeichen des Apothekers, der das Arznei- pie der zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder
mittel abgegeben oder die Abgabe beaufsichtigt hat. Tierheilkunde berechtigten Personen nicht beeinträchtigt
werden. Soweit Arzneimittel ohne Verschreibung abgege-
Soweit aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere
ben werden, hat der Apotheker dem Kunden die zur sach-
Hinweise geboten sind, sind diese bei der Abgabe mitzu-
gerechten Anwendung erforderlichen lnformationen zu
teilen. Diese Mitteilung ist aufzuzeichnen.
geben.
(2) Fertigarzneimittel, die aus einem Mitgliedstaat der
(2) Dem Leiter einer krankenhausversorgenden Apo-
Europäischen Gemeinschaften über den Umfang von § 73
theke oder dem von ihm beauftragten Apotheker obliegt
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes hinaus in den Geltungs-
die Information und Beratung der Ärzte des Krankenhau-
bereich dieser Verordnung verbracht werden, dürfen von
ses über Arzneimittel. Er ist Mitglied der Arzneimittelkom-
einer Apotheke nur dann erstmals in den Verkehr gebracht
mission des Krankenhauses.
werden, wenn sie entsprechend § 1O in Verbindung mit§ 6
Abs. 3 Satz 1 und 2 geprüft sind und die erforderliche
Qualität bestätigt ist. Von der Prüfung kann abgesehen
§ 21
werden, wenn die Arzneimittel in dem Mitgliedstaat nach
den dort geltenden Rechtsvorschriften geprüft sind und Arzneimittelrisiken,
dem Prüfprotokoll entsprechende Unterlagen vorliegen. Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel
Der Apothekenleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Arznei-
§ 19 mittelrisiken und nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln die
folgenden Maßnahmen getroffen werden:
Erwerb und Abgabe
von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln 1. Alle Informationen über Beanstandungen bei Arznei-
mitteln, insbesondere über Arzneimittelrisiken wie Qua-
(1) Über den Erwerb von verschreibungspflichtigen Arz- litäts- und Verpackungsmängel, Mängel der Kenn-
neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, zeichnung und Packungsbeilage, Nebenwirkungen,
sind Nachweise zu führen. Als ausreichender Nachweis ist Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln, ·Gegen-
die geordnete Zusammenstellung der Lieferscheine, anzeigen und mißbräuchliche Anwendung sind ihm
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 555
oder dem von ihm beauftragten Apotheker unverzüg- Schließzeiten oder der Betriebsferien und, sofern ein
lich mitzuteilen. berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten
2. Er oder der von ihm beauftragte Apotheker hat die befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit
Informationen zu überprüfen und die erforderlichen durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer ande-
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen. ren Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
3. Ist bei Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen, die die Apo- (3) Die zuständige Behörde kann eine Apotheke, die
theke bezogen hat, die Annahme gerechtfertigt, daß keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Ladenschlußgeset-
Qualitätsmängel vorliegen, die vom Hersteller verur- zes unterliegt, für bestimmte Stunden oder für Sonn- und
sacht sind, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu Feiertage von der Dienstbereitschaft befreien.
benachrichtigen.
(4) Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten genügt
4. Bei Rückruf von Arzneimitteln, die in der Apotheke es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich
hergestellt worden sind, ist die zuständige Behörde der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Per-
unter Angabe des Grundes unverzüglich zu benach- son in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbe-
richtigen. triebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist.
5. Über die Arzneimittelrisiken, die in der Apotheke aufge- (5) Am Eingang der nicht dienstbereiten Apotheken ist
treten sind oder festgestellt werden, sind Aufzeichnun- an sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die
gen über die daraufhin ergriffenen Überprüfungen, nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
Maßnahmen und Benachrichtigungen zu machen.
(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln ver-
6. Bei krankenhausversorgenden Apotheken hat er unbe-
sorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze
schadet der Nummern 1 bis 5 die ihm bekannt werden-
1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbe-
den Arzneimittelrisiken unverzüglich den leitenden Ärz-
reitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße
ten und der Arzneimittelkommission des Krankenhau-
Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistet.
ses mitzuteilen.
7. Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, die nicht verkehrsfä-
§ 24
hig sind oder für die eine Aufforderung zur Rückgabe
vorliegt, sind umzuarbeiten, zurückzugeben oder zu Rezeptsammelstellen
vernichten; sofern sie nicht sofort umgearbeitet,
(1) Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen
zurückgegeben oder vernichtet werden, sind sie als
(Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der
solche kenntlich zu machen und abzusondern. Über die
zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis
Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu machen.
ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen,
wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von
§ 22
abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine
Dokumentation Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu
befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht über-
(1) Alle Aufzeichnungen über die Herstellung, Prüfung,
schreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.
Überprüfung der Arzneimittel im Krankenhaus, Lagerung,
Einfuhr, das Inverkehrbringen, den Rückruf, die Rückgabe (2) Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrie-
der Arzneimittel auf Grund eines Rückrufes sowie die ben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten
Bescheinigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 und die Nach- werden.
weise nach § 19 sind vollständig und mindestens bis ein (3) Die Verschreibungen müssen in einem verschlosse-
Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger nen Behälter gesammelt werden. Auf dem Behälter müs-
als drei Jahre lang, aufzubewahren. Der ursprüngliche sen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der
Inhalt einer Eintragung darf nicht unkenntlich gemacht Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Fer-
werden. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen ner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutli-
werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei oder nach cher Hinweis darauf anzubringen, daß die Verschreibung
der ursprünglichen Eintragung vorgenommen worden mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnum-
sind. mer des Empfängers zu versehen ist. Der Behälter muß zu
(2) Aufzeichnungen können auch auf Bild- oder Daten- den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der
trägern aufbewahrt werden. Hierbei muß sichergestellt zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder
sein, daß die Daten während der Aufbewahrungsfrist ver- abgeholt werden.
fügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist les-
(4) Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden
bar gemacht werden können.
Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen
(3) Die Aufzeichnungen und Nachweise sind der zustän- Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger
Weise auszuliefern.
§ 23 § 25
Dienstbereitschaft Apothekenübllche Waren
(1) Die Apotheke muß außer zu den Zeiten, in denen sie In der Apotheke dürfen neben Arzneimitteln nur in den
auf Grund einer Anordnung nach § 4 Abs. 2 des Laden- Verkehr gebracht werden
schlußgesetzes geschlossen zu hatten ist, ständig dienst-
bereit sein. 1. Verbandmittel,
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann 2. Mittel und Gegenstände zur Kranken- und Säuglings-
die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen pflege,
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Instrumente, ausreichenden Versorgung des Krankenhauses mit Arz-
neimitteln unter Berücksichtigung von Größe, Art und Lei-
4. Mittel und Gegenstände der Hygiene und Körperpflege,
soweit sie nicht überwiegend dekorativen Zwecken stungsstruktur des Krankenhauses. Satz 2 gilt entspre-
dienen, chend, soweit die Krankenhausapotheke auch andere
Krankenhäuser versorgt.
5. diätetische Lebensmittel und die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der
Diätverordnung genannten Lebensmittel des allgemei- (2) Für den Einsatz des Apothekenpersonals ist der
nen Verzehrs, Leiter der Krankenhausapotheke verantwortlich.
6. Fruchtnektare, Fruchtsäfte, Gemüsesäfte, Gewürze,
Honig, Hustenbonbons, Mineralwässer, Quellwässer, (3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 bis 6 gelten entspre-
Tafelwässer, Spezialnahrung für Hochleistungssport- chend.
ler, Stoffe und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung
sowie Tee und teeähnliche Erzeugnisse, soweit diese § 29
nicht überwiegend dazu bestimmt sind, zum Genuß Räume und Einrichtung
verzehrt zu werden, der Krankenhausapotheke
7. Prüfmittel, Chemikalien, Reagenzien und Laborato- (1) Die für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kran-
riumsbedarf,
kenhausapotheke notwendigen Räume müssen vorhan-
8. Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel, den sein. Dabei sind Art, Beschaffenheit, Größe und Zahl
9. Mittel zur Aufzucht von Tieren. der Räume sowie die Einrichtung der Krankenhausapo-
theke an den Maßstäben des § 28 Abs. 1 Satz 2 auszu-
richten.
Dritter Abschnitt (2) Die Krankenhausapotheke soll mindestens aus einer
Der Betrieb von Krankenhausapotheken Offizin, zwei Laboratorien, einem Geschäftsraum und
einem Nebenraum bestehen und muß über ausreichenden
Lagerraum verfügen; in einem Laboratorium muß sich ein
§ 26
Abzug mit Absaugvorrichtung befinden. Eine Lagerung
Begriffsbestimmung, anzuwendende Vorschriften unterhalb einer Temperatur von 20 °C muß möglich sein.
Die Grundfläche dieser Betriebsräume muß insgesamt
(1) Die Krankenhausapotheke ist die Funktionseinheit
mindestens 200 m2 betragen.
eines Krankenhauses, der die Sicherstellung der ord-
nungsgemäßen Versorgung von einem oder mehreren
(3) Art und Anzahl der Geräte zur Herstellung, Prüfung
Krankenhäusern mit Arzneimitteln obliegt.
und Bestimmung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln
(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 6 sowie der §§ 5 sowie Art und Anzahl der Prüfmittel haben sich an Größe,
bis 14, 16, 18, 20 Abs. 1, 21, 22 und 25 gelten für den Art und Leistungsstruktur des Krankenhauses auszurich-
Betrieb von Krankenhausapotheken entsprechend. ten. Die Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 finden Anwen-
dung.
§ 27 § 30
Leiter der Krankenhausapotheke Vorratshaltung von Arzneimitteln
in der Krankenhausapotheke
(1) Apothekenleiter ist der vom Träger des Krankenhau-
ses angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker. Die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arznei-
mittelversorgung der Patienten des Krankenhauses not-
(2) Der Leiter der Krankenhausapotheke ist dafür ver- wendigen Arzneimittel müssen in ausreichender Menge
antwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der gelten- vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durch-
den Vorschriften betrieben wird. Ihm oder dem von ihm schnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen muß.
beauftragten Apotheker obliegt die Information und Bera- Diese Arzneimittel sind aufzulisten.
tung der Ärzte des Krankenhauses über Arzneimittel. Er ist
Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(3) Der Leiter der Krankenhausapotheke kann nur von § 31
einem Apotheker vertreten werden. Dieser hat während Abgabe von Arzneimitteln
der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apotheken- in der Krankenhausapotheke
leiters.
(1) Arzneimittel dürfen an Stationen oder andere Teilein-
(4) Die Vorschriften des§ 2 Abs. 3 und 5 gelten entspre- heiten des Krankenhauses nur auf Grund einer Verschrei-
chend. bung im Einzelfall oder auf Grund einer schriftlichen Anfor-
derung abgegeben werden. Die Vorschriften der Verord-
§ 28 nung über verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben
unberührt.
Personal der Krankenhausapotheke
(1) Das für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kran- (2) Bei der Abgabe an Stationen und andere Teileinhei-
kenhausapotheke notwendige pharmazeutische Personal ten des Krankenhauses sind die Arzneimittel vor dem
muß vorhanden sein. Der Personalbedarf ergibt sich aus Zugriff Unbefugter zu schützen. Die Arzneimittel sind in
Art und Umfang einer medizinisch zweckmäßigen und einem geeigneten, geschlossenen Behälter abzugeben,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 557
auf dem die Apotheke und der Empfänger anzugeben 8. Angaben über die Beseitigung früher festgestellter
sind. Mängel,
(3) Arzneimittel aus zur Abgabe an den Verbraucher 9. die Unterschrift mit Datum des für die Überprüfung
bestimmten Packungen dürfen nur dann ohne äußere verantwortlichen Apothekers.
Umhüllung abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis
Eine Ausfertigung des Protokolls ist der Krankenhauslei-
die Bezeichnung des Arzneimittels, die Chargenbezeich-
tung zuzuleiten, eine weitere ist dem für die Arzneimittel-
nung und, soweit für das Arzneimittel vorgeschrieben, das
versorgung der Station oder der anderen Teileinheit des
Verfalldatum sowie Aufbewahrungshinweise angegeben
Krankenhauses zuständigen Arzt auszuhändigen und die
sind und die Packungsbeilage hinzugefügt wird.
dritte ist in der Apotheke aufzubewahren.
(4) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5
und 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 gelten § 33
entsprechend. Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
§ 32 Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des
Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist
Überprüfung der Arzneimittelvorräte durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen.
auf den Stationen
(1) Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapo-
t.~eke oder eines von ihm beauftragten Apothekers zur Vierter Abschnitt
Uberprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Abs. 4 des Ordnungswidrigkeiten,
Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle Übergangs- und Schlußvorschriften
auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Kran-
kenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprü-
fung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich § 34
erfolgen. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes
(2) Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstüt-
über das Apothekenwesen handelt, wer vorsätzlich oder
zende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu
fahrlässig
betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. Die Kran-
kenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal
1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 pharmazeutische Tätigkei-
haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.
ten ausführt oder entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Arznei-
mittel aushändigt, obwohl er nicht zum pharmazeuti-
(3) Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von schen Personal gehört,
ihm beauftragte Apotheker hat über jede Überprüfung ein
Protokoll in dreifacher Ausfertigung anzufertigen. Das Pro-
2. als Apothekenleiter
tokoll muß mindestens enthalten
a) einer Vorschrift des § 2 Abs. 5 oder 6 Satz 1, 2 oder
1 . das Datum der Überprüfung, 3 über die Vertretung des Apothekenleiters zuwider-
handelt,
2. die Bezeichnung der Station oder der anderen Teilein-
heit des Krankenhauses, b) entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit§ 2
Abs. 2 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten durch
3. den Namen des Apothekers und der anderen an der eine Person ausführen läßt, die nicht zum pharma-
Überprüfung beteiligten Personen, zeutischen Personal gehört,
4. die Art und den Umfang der Überprüfung, insbeson- c) entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 2
dere bezüglich Abs. 2 Satz 2 pharmazeutische Tätigkeiten nicht
beaufsichtigt oder nicht durch einen Apotheker be-
a) der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungs- aufsichtigen läßt,
bedingungen,
d) entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 in der Anlage 2
b) der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel aufgeführte Arzneimittel oder Verbandstoffe nicht
nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln, oder nicht in der vorgeschriebenen Menge oder
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 in der Anlage 3
c) der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeich-
genannte Arzneimittel nicht oder nicht in der vorge-
nung der Arzneimittel,
schriebenen Darreichungsform vorrätig hält,
d) der Verfalldaten,
e) entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel im Wege
5. die festgestellten Mängel, der Selbstbedienung in den Verkehr bringt,
6. die zur Beseitigung der Mängel veranlaßten Maß- f) entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 1
nahmen, Satz 1 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Satz 2, Arzneimittel abgibt oder abgeben
7. den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin, läßt,
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
g) entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 f) Chargenproben nicht entsprechend § 16 Abs. 4
und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 auf den Stationen oder in lagert,
anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig
g~haltene Arzneimittel nicht, nicht vollständig oder g) entgegen § 17 Abs. 4 Verschreibungen nicht recht-
rncht rechtzeitig überprüft oder durch einen Apothe- zeitig ausführt,
ker überprüfen läßt oder entgegen § 17 Abs. 7 in h) entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 bei dem Verbringen
Verbindung mit § 32 Abs. 3 und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 von Arzneimitteln die vorgeschriebenen Angaben
das vorgeschriebene ,Protokoll nicht, nicht richtig nicht aufzeichnet,
oder nicht vollständig anfertigt, nicht der Kranken-
hausleitung zuleitet, nicht dem zuständigen Arzt i) entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 die dort vorgeschriebe-
aushändigt oder nicht aufbewahrt oder diese Maß- nen Nachweise nicht führt oder entgegen § 19
nahmen nicht durch einen Apotheker ausführen Abs. 2 Satz 1 die dort genannten Arzneimittel ab-
läßt, gibt, ohne daß eine Verschreibung in zweifacher
Ausfertigung vorliegt,
h) entgegen § 21 nicht dafür sorgt, daß die dort ge- j) Aufzeichnungen, Bescheinigungen oder Nachweise
nannten Maßnahmen bei Arzneimittelrisiken oder nicht entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt
nicht verkehrsfähigen Arzneimitteln getroffen oder entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Aufzeich-
werden, nungen, Bescheinigungen oder Nachweise un-
kenntlich macht oder Veränderungen vornimmt oder
i) entgegen § 23 Abs. 1 die Apotheke nicht dienstbe-
reit hält, 4. als Leiter einer Krankenhausapotheke
a) entgegen § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 nicht
j) entgegen § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
dafür sorgt, daß die dort genannten Maßnahmen bei
Satz 2 an sichtbarer Stelle einen gut lesbaren Hin-
Arzneimittelrisiken oder nicht verkehrsfähigen Arz-
weis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apo-
theken nicht anbringt oder nicht anbringen läßt, neimitteln getroffen werden,
b) entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5
k) entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 eine Rezeptsammel-
Satz 1 und mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische
stelle ohne die erforderliche Erlaubnis unterhält,
Tätigkeiten durch eine Person ausführen läßt, die
1) entgegen § 25 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 in nicht zum pharmazeutischen Personal gehört,
der Apotheke andere als die dort bezeichneten Wa- c) entgegen § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 5
ren in den Verkehr bringt oder in den Verkehr brin- Satz 2 und mit § 27 Abs. 2 Satz 1 pharmazeutische
gen läßt, Tätigkeiten nicht beaufsichtigt oder nicht durch
einen Apotheker beaufsichtigen läßt,
3. als Apothekenleiter oder Angehöriger des pharmazeuti-
d) entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 in
schen Personals
Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 1, jeweils in Verbin-
a) entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittel nicht nach dung mit § 27 Abs. 2 Satz 1, Arzneimittel abgibt oder
den Regeln des Arzneibuches herstellt oder prüft, abgeben läßt oder
e) entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2
b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel nicht ent-
Satz 1 auf den Stationen oder in anderen Teileinhei-
sprechend der Verschreibung herstellt oder entge-
ten des Krankenhauses vorrätig gehaltene Arznei-
gen § 7 Abs. 1 Satz 2 bei der Herstellung andere als
mittel nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
in der Verschreibung genannte Bestandteile ohne
überprüft 09er durch einen Apotheker überprüfen
Zustimmung des Verschreibenden verwendet,
läßt oder entgegen § 32 Abs. 3 in Verbindung mit
c) entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 2, § 9 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Satz 1 das vorgeschriebene Protokoll
Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 , 2 oder 3, § 10 Abs. 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt,
Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3, § 11 Abs. 1 nicht der Krankenhausleitung zuleitet, nicht dem
Satz 2 oder Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 eine Herstel- zuständigen Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt
lungsanweisung, ein Herstellungsprotokoll, eine oder diese Maßnahmen nicht durch einen Apothe-
Prüfanweisung oder ein Prüfprotokoll nicht, nicht ker ausführen läßt.
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt, § 35
d) entgegen § 14 Abs. 1 Arzneimittel ohne die vorge- Übergangsvorschriften
schriebene Kennzeichnung abgibt, (1) Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspre-
e) entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel oder
chend hergestellt und geprüft oder nicht nach den Vor-
Ausgangsstoffe nicht so lagert, daß ihre Qualität
schriften dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt
nicht nachteilig beeinflußt wird und Verwechslungen
sind, dürfen von dem Apothekenleiter noch bis zum
vermieden werden oder entgegen § 16 Abs. 1
30. Juni 1988 in den Verkehr gebracht werden.
Satz 2 Arzneimittel oder Ausgangsstoffe, deren ord-
nungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, nicht (2) Betriebsräume und Einrichtungen müssen bis zum
unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert 30. Juni 1988 den Vorschriften dieser Verordnung entspre-
lagert, chen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus befri-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 559
stete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund das Apothekenwesen und § 99 des Arzneimittelgesetzes
vorliegt. auch im Land Berlin.
(3) Auf Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4
des Arzneimittelgesetzes finden die Vorschriften dieser § 37
Verordnung ab 1. Januar 1988 Anwendung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 36 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt vorbehaltlich des § 35 die Apothekenbetriebsord-
Berlin-Klausel
nung vom 7. August 1968 (BGBI. 1 S. 939), zuletzt geän-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- dert durch die Verordnung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1
tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Gesetzes über S. 746), außer Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 8)
A. Geräte Zusätzliche Ausstattung gemäß DAB:
Grundausstattung: Acetylierungskolben mit Kühlrohr
Bleitiegel Arsengrenzprüfung, Gerät zur
Büretten 25, 50 ml Cassiakolben 100 ml
Chromatographierohre, einfach Chromatographierohr 15 cm lang, 1,5 bis 2,0 cm 0,
Dünnschichtchromatographie, Ausrüstung für mit G 3-Fritte und Hahn
Erlenmeyerkolben 50, 100, 250, 500 ml, eng- und Ethanolgehalt, Gerät zur Bestimmung des
weithalsig Etherische Öle in Drogen, Gerät zur Bestimmung des
Erstarrungstemperatur, Gerät zur Bestimmung der Gehaltes an
Feinbürette mit Teflonspindel, Einteilung 0,02 ml Extraktionsapparat nach Soxhlet, 100 ml Hülsen aus
Feinwaage (Analysenwaage) fluoreszenzarmem Material
Filternutsche Glasfaserfilter 52 g/m2, Dicke 0,25 mm, 2,4 cm 0
Fön Glasrohr, 30 cm lang, 1 cm lichte Weite, mit Hahn
Glassintertiegel G 3, G 4 verschließbar
Glühofen mit Leistungsregler bis mindestens 900 °C Glasrohr, 30 cm lang, 2 cm lichte Weite, mit Hahn
verschließbar
Jodzahlkolben 100, 250 ml
Kjeldahl-Kolben 100 ml
Liebig-Kühler, 400 mm Mantellänge
Meßzylinder mit Stopfen 10, 25 (in 0,2 ml), 50 ml
Lupe, Vergrößerung mindestens 6fach
(Einteilung 140 mm) und 100 ml
Meßkolben mit Stopfen 10, 25, 50, 100, 250, 1 000 ml
Nickeltiegel
Meßpipetten 1, 5, 1O ml
Pyknometer
Meßzylinder 10, 25, 50, 100 ml
Quarztiegel mit Deckel, ca. 20 ml Inhalt
Mikroskop, Vergrößerung mindestens 600fach, mit
Reage_nzgläser mit Stopfen 20 x 120 mm,
Okularmikrometer, Objektmikrometer und Polarisa-
25 x 150 mm
tionsansatz
Thermometer:
Nesslerzylinder 16-25 mm lichte Weite, mindestens
Anschütz-Thermometer, Satz mit 7 Stück
3 Stück
Thermometer bis 360 °C, geteilt in 1/1 Grade
Platindraht Rotierendes Thermometer
Porzellanfiltertiegel A 1 Tropfpunkt-Thermometer
Präzisionswaage mit einer Höchstlast bis zu zwei Viskosimeter:
Kilogramm Kapillarviskosimeter oder
Rückflußkühler (Dimroth-Kühler) Kugelfallviskosimeter nach Höppler
Rundkolben 100, 200, 250, 500, 1 000 ml Wasserbestimmung, Apparatur zur, durch Destillation
Saugflasche
Scheidetrichter 100, 250, 500 ml B. Prüfmittel
Schmelztemperatur, Gerät zur Bestimmung der Grund au sstattu ng:
a) Kapillarschmelzpunkt
b) Sofortschmelzpunkt Acetanhydrid
Siedebereich, Gerät zur Bestimmung des Aceton
Siedetemperatur, Gerät zur Bestimmung der Aktivkohle
Stoppuhr mit einer Ablesegenauigkeit von mindestens Aluminiumoxid zur Chromatographie
0,1 Sek. Ameisensäure, wasserfreie
Trockenrohre Ammoniaklösung, konzentrierte
Trockenschrank Ammoniumacetat
Tüpfelplatte Ammoniumcarbonat
UV-Analysenlampe 254 und 365 nm Ammoniumcer(IV)-nitrat
Vakuumexsikkator mit Vakuummeter oder Trocken- Ammoniumchlorid
pistole Ammoniumeisen(ll)-sulfat
Vollpipetten 2, 5, 10, 20, 25, 50 ml Ammoniumeisen(l II)-sulfat
Wägegläser, verschließbar Ammoniumoxalat
Wasserstrahlpumpe Ammoniumthiocyanat
Zentrifuge und Zentrifugengläser (15 ml) mit Stopfen Anisa1dehyd
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 561
Arsen(lll)-oxid Kaliumbromat
Arsen(l II)-oxid (Urtitersubstanz) Kaliumbromid
Ascorbinsäure Kaliumdichromat
Bariumchlorid Kaliumdihydrogenphosphat
Bismutnitrat, basisches Kaliumhexacyanoferrat (II)
Blaugel Kaliumhexacyanoferrat (III)
Blei(I I)-acetat Kaliumhexahydroxoantimonat (V)
Borsäure Kaliumhydrogenphthalat
Bromcresolgrün Kaliumhydrogensulfat
Bromcresolpurpur Kaliumhydroxid
Bromphenolblau Kaliumjodat
Bromthymolblau Kaliumjodid
1-Butanol Kaliumnatriumtartrat
Calciumcarbonat Kaliumpermanganat
Calciumchlorid Kaliumsulfat
Calciumsulfat-Hemihydrat Kaliumthiocyanat
Chininhydrochlorid Kristallviolett
Chloralhydrat Kupfer
Chloramin T Kupfer(ll)-sulfat
Chloroform Lackmuspapier, blaues
Chrom(Vl)-oxid Lackmuspapier, rotes
Citronensäure Lanthannitrat
Codeinphosphat Magnesiumsulfat
Cyclohexan Mannitol
Diethylamin Menthol
2,6-Dichlorchinonchlorimid Metanilgelb
Dichlormethan Methanol
4-Dimethylaminobenzaldehyd Methenamin
Dimethylgelb Methylenblau
3,5-Dinitrobenzoylchlorid Methyl orange
2,4-Dinitrophenylhydrazin Methyl rot
Diphenylboryloxyethylamin Molybdatophosphorsäure
Dithizon Morphinhydrochlorid
Echtblausalz B 2-Naphthol
Eisen(lll)-chlorid Naphtholbenzein
Eisen(ll)-sulfat Naphthylethylendiamindihydrochlorid
Eriochromschwarz T Natriumacetat
Essigsäure Natriumedetat
Essigsäure, wasserfreie Natriumcarbonat
Ethanol, wasserfreies Natriumcarbonat, wasserfreies
Ethanol 96 % (ml/ml) Natriumcarbonat (Urtitersubstanz)
Ether Natriumchlorid
Ethylacetat Natriumhydrogencarbonat
Ethylenglykol Natriumhydroxid
Natriumjodid
Fluorescein-Natrium
Natriummonohydrogenphosphat
Formaldehyd-Lösung
Natriumnitrit
Glycerol
Natriu mpentacyanonitrosylferrat(I I)
Glycerol (85 %)
Natriumperjodat
Hydrochinon Natriumsalicylat
Hydroxylaminhydrochlorid Natriumsulfat, wasserfreies
lsoamylalkohol Natriumsulfid
lsopropylalkohol Natriumsulfit
Jod Natriumtetraborat
Jodmonobromid Natriu mthiosu lfat
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Ninhydrin Maßlösungen:
Olivenöl 0, 1 N-Ammoniumcer(IV)-nitrat-Lösung
Oxalsäure 0, 1 N-Ammoniumthiocyanat-Lösung
0, 1 N-Jod-Lösung
Paraffin, dünnflüssiges
0, 1 N-Kaliumbromat-Lösung
Papaverinhydrochlorid
0, 1 N-Kaliumdichromat-Lösung
Perchlorsäure
0, 1 N-Kaliumpermanganat-Lösung
Petroläther
0, 1 M-Natriumedetat-Lösung
Phenolphthalein
1 N-Natriumhydroxid-Lösung
Phenylhydrazinhydrochlorid
0, 1 N-Natriumhydroxid-Lösung
Phosphor(V)-oxid
0, 1 N-Natriumthiosulfat-Lösung
Phosphorsäure, konzentrierte
0, 1 N-Perchlorsäure
Pikrinsäure
1 N-Salzsäure
Piperidin
0, 1 N-Salzsäure
1-Propanol
1 N-Schwefelsäure
Pyridin
0, 1 N-Silbernitrat-Lösung
Quecksilber(I I)-acetat 0, 1 M-Zinksulfat-Lösung
Quecksilber(l I)-bromid
Quecksilber(ll)-chlorid Zusätzliche Ausstattung gemäß DAB:
Resorcin Acetylaceton
Rutosid Aescin
Salicylsäure Aloin
Salpetersäure, rauchende Aminoazobenzol
Salpetersäure, konzentrierte 4-Aminophenol
Salzsäure, konzentrierte Ammoniumcer(IV)-sulfat
Saponin Ammoniummolybdat
Schwefelsäure, konzentrierte Ammoniumpersulfat
Silbernitrat Ammoniumsulfat
Stärke, lösliche Ammoniumvanadat
Sulfanilsäure Anethol
Talkum Anilin
Tannin Arbutin
Tetrachlorkohlenstoff Atropinsulfat
Thioacetamid Bariumhydroxid
Thioglycolsäure Benzethoniumchlorid
Thioharnstoff Benzoylchlor•d
Benzylbenzoat
Thymolphthalein
Benzylcinnamat
Titangelb
Blei(ll)-nitrat
Toluol
Blei(IV)-oxid
Tragant, gepulvertes
Borneol
Triethanolamin
Bornylacetat
Triphenyltetrazoliumchlorid
Brenzcatechin
Vanillin
Brom
Wasserstoffperoxid-Lösung, konzentrierte Butylacetat
Weinsäure Calciumhydroxid
Xylenolorange Carvon
Xylol Casein
Zink Cephaelindihydrochlorid
Zink (Urtitersubstanz) Chinin
Zinkchlorid Chloracetanilid
Zinkoxid Chlorogensäure
Zinkstaub Chromotrop 2 B
Zinksulfat Chromotropsäure
Zinn Cineol
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 563
Citral Mangan(l 1)-sulfat
Cobalt(ll)-chlorid Menthylacetat
Cobalt(ll)-nitrat Methoxyphenylessigsäure
Coffein Methylenbisdimethylanilin
Cresolrot Methyt-4-hydroxybenzoat
Dansylchlorid Natriumbismutat
Dibutylphthalat Natriumdiethyldithiocarbamat
1,2-Dichlorethan Natriumdisulfit
Diethanolamin Natriumdodecylsulfat
Dimidiumbromid Natriumfluorid
Dinitrobenzol Natriumhexanitrocobaltat( 111)
Diphenylamin Natriumhypophosphit
Diphenylcarbazid Natriumtetraphenylborat
Diphenylcarbazon Nicotin
Emetindihydrochlorid 3-Nitrobenzaldehyd
Emodin Nitrobenzoylchlorid
Ether, peroxidfreier Nitrobenzol
Ethoxychrysoidinhydrochlorid Nitrosodimethylanilin
Ethylmethylketon Noscapinhydrochlorid
Eugenol 0,01 M-Osmium(Vlll)-oxid-Lösung
Flußsäure, konzentrierte in 0, 1 N-Schwefelsäure oder
Formamid Osmium(Vlll)-oxid
Furfural Paracetamol
Gallussäure Paraffin, dickflüssiges
Gtycyrrhetinsäure Phenanthrolinhydrochlorid
Glyoxalbishydroxyanil Phenazon
Guajaktinktur Phenol rot
Guaja;zulen Phloroglucin
Heptan Polysorbat 80
Hexachloroplatin(IV)-wasserstoffsäure Propyl-4-hydroxybenzoat
Hexan Quecksilber
Hydrazinsulfat Quecksilber(ll)-jodid
Hyperosid Quecksilber(l 1)-sulfat
Indophenol blau Raney-Nickel
lsobutylmethylketon Rhaponticin
Kaffeesäure Rhein
Kaliumcarbonat Rosanilinhydrochlorid
Kaliumchlorid Rutheniumrot
Kaliumchromat Schwefelkohlenstoff
Kaliumjodat-Stärkepapier Scopolaminhydrobromid
Kaliumnitrat Scopoletin
Kaliumsorbat Seesand
Kationenaustauscher, stark saurer Sorbinsäure
Kieselgel G Sudanrot G
Kieselgel GF 254 Sulfaminsäure
Kieselgel H Sulfanblau
Kieselgur Sulfanilamid
Kongorot Tetramethylammoniumhydroxid-Lösung
Kupfer(l 1)-nitrat Thujon
Linalool Thymol
Linalylacetat Thymolblau
Macrogol 400 Trichloressigsäure
Magnesiumoxid Vanadin(V)-oxid
Magnesiumpulver Xanthydrol
Maisöl
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 2
(zu§ 15 Abs. 1 Satz 1)
1. Analgetika/Betäubungsmittel 13. Bronchospasmolytika/Antiasthmatika
2. Antiarrhythmika 14. Kortikoide
3. Antibiotika/Chemotherapeutika 15. Desi nfizientien
4. Antidiabetika 16. Diuretika
5. Antiemetika 17. Hämostyptika
6. Antihistaminika 18. Kardiaka
7. Antihypertonika 19. Koronarmittel
8. Antihypotonika 20. Magen-Darmtherapeutika
9. Antikoagulantien 21. Ophthalmika/Glaukommittel
10. Antipyretika 22. Rhinologika
11. Antitussiva/Expektorantia 23. Vaginaltherapeutika
12. Beta-Rezeptorenblocker
Anlage 3
(zu § 15 Abs. 1 Satz 2)
1. Antidote gegen Intoxikationen und Überdosierungen 3. Mittel zur Behandlung des anaphylaktischen Schocks
mit 4. Blutvolumenersatzmittel
1.1 Opiaten 5. Antischaum-Mittel zur Behandlung von
1.2 Cholinesterase-Hemmern Tensid-Intoxikationen
1.3 Cyanid 6. Medizinische Kohle
1.4 Methämoglobinbildnern 7. Tetanus-Impfstoff
1.5 oralen Antikoagulantien 8. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 1. E.
2. Emetika
Anlage 4
(zu § 15 Abs. 2)
1. Botulismus-Antitoxin vom Pferd 7. Tet~nus-l"!munglobulin 2500 1. E.
2. Diphtherie-Antitoxin vom Pferd 8. Prothrombinkonzentrat (PPSB)
3. Gasbrand-Antitoxin vom Pferd 9. Polyvalentes Immunglobulin
4. Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa 10. Röteln-Immunglobulin
5. Tollwut-Impfstoff 11. Varizella-Zoster-lmmunglobulin
6. Tollwut-Immunglobulin 12. Hepatitis-B-lmmunglobulin
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 565
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-,
arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften
In der Einleitung zu Artikel 10 des Gesetzes zur Ände-
rung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrecht-
licher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169)
- Änderung der Reichsversicherungsordnung - muß es
richtig lauten:
,, ... zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 8 des Gesetzes
vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721), ... "
Berichtigung
des Bundesstatistikgesetzes
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Bundesstatistikgeset-
zes vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 462) muß wie folgt
richtig lauten:
„b) auf die einheitliche und termingemäße Durchführung
der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von
Bundesstatistiken durch die Länder hinzuwirken,".
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 1. 87 ~eunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur
Anderung der Ersten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung der Luft-
fahrzeuge und Flugbetrieb in Luftfahrtunternehmen) 633 (14 22. 1. 87) 23. 1. 87
96-1-14-1
7. 2. 87 Verordnung über die kostenlose Verteilung von Milch
und bestimmten Milcherzeugnissen an stark benachtei-
ligte Personen 1261 (27 10. 2. 87) 11. 2. 87
neu: 7847-11-4-54
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4049/86 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1347/86, (EWG) Nr. 1346/86 und (EWG) Nr. 1199/82
hinsichtlich der Zeitpunkte, bis zu denen bestimmte Prämien im R i n d -
f I e i s c hsektor gewährt werden können L 3TT/28 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4115/86 des Rates über die Einfuhr von Agrar-
erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft L 380/16 31. 12. 86
Andere Vorschriften
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4042/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kabeljau, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake, ganz, ohne Kopf oder zerteilt, der Tarifstelle
03.02 AI b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 3TT/1 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4043/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Kabeljau, getrocknet,
gesalzen oder in Salzlake, der Tarifstelle ex 03.02 AI b) des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen (1987) L 3TT/4 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4044/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, Gurken
und Auberginen der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) L 3TT/8 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4045/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Frühkartoffeln und
Avocadofrüchte der Tarifstellen 07.01 A II und 08.01 D des Gemeinsa-
men Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) L 3TT/12 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4046/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Bohnen (Phaseolus-
Arten), Speisezwiebeln und Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennen-
den Geschmack der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) L 3TT/16 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4047/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für frische Blumen der
Tarifstelle 06.03 Ades Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den
Kanarischen Inseln (1987) L 3TT/20 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4048/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Waren
des Blumenhandels der Tarifstellen ex 06.01 A, 06.02 A II und ex 06.02 D
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln
(1987) L 3TT/24 31.12.86
22. 12. 86 yerordnung (EWG) Nr. 4050/86 des Rates über die Verlängerung und
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 572/86 hinsichtlich der von dem
Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik anzuwendenden
Handelsregelung mit Norwegen L 377/29 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4051/86 des Rates zur Aussetzung des Zollsat-
zes auf Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 aber
nicht mehr als 6 Gewichtshundertteilen der Tarifstelle ex 73.02 E I des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus Spanien L 377/30 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4052/86 des Rates über die Ausfuhrregelung für
bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen L 3TT/31 31. 12. 86
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Februar 1987 567
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4053/86 des Rates zur Festsetzung der auf den
Handel mit Käse ~.wischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Osterreich anwendbaren Regelung L 377/34 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4054/86 des Rates zur festsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die Ein-
fuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1987) L 377/35 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4111 /86 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Malta (1987) L 380/1 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4112/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit
Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1987) L 380/7 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4113/86 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüsepaprika oder Paprika
ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle 07.01 S des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1987) L 380/13 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4114/86 des Rates zur Verlängerung der vorläufi-
gen Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit den Staaten in
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) L 380/15 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4116/86 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1987) L 380/21 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4117/86 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei
~?ffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1987) L 380/24 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4118/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet
oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zoll-
tarifs, mit Ursprung in Tunesien (1987) L 380/27 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4119/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likörweine der Tarif-
stelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern
(1987) L 380/30 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4120/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus frischen
Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern (1987) L 380/34 31.12.86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4121/86 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rote Rüben der Tarifstelle ex
07.01 G IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1987) L 380/37 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4122/86 des Rates zur festsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuh-
ren bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Zypern (1987) L 380/39 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4123/86 des Rates über die Einfuhrregelung für
Weine mit Ursprung in Algerien L 380/41 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4124/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit
Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Algerien (1987) L 380/42 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4125/86 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Weintrauben der
Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern
(1987) L 380/47 31.12.86
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veroffenthchungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Änderungen nach:
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Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1986 - Format DIN A4 -
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