530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
(Interne VUReV)
Vom 30. Januar 1987
Auf Grund des durch Artikel 8 Nr. 13 des Bilanzrichtli- §3
nien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
(1) Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich
eingefügten § 55 a Abs. 1 und 2 und des durch Artikel 8
jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und
Nr. 21 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes eingefügten § 106
Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und
Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
zwar
und des
1. bis einschließlich Seite 6 Zeile 15
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55 a Abs. 1 a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-
des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesauf- rungsgeschäft,
sichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 b) für das gesamte in Rückdeckung übernommene
(BGBI. 1 S. 1094) wird im Benehmen mit den Aufsichtsbe- Versicherungsgeschäft;
hörden der Länder und nach Anhörung des Versiche-
rungsbeirats verordnet: 2. bis einschließlich Seite 4 Zeile 17
a) für das inländische selbst abgeschlossene Versi-
cherungsgeschäft,
Erster Abschnitt
b) für das ausländische selbst abgeschlossene Versi-
Interner Bericht für das Bundesaufsichtsamt cherungsgeschäft.
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn.- und
§ 1
Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre
Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (Bun- ausscheidet.
desaufsichtsamt) unterliegen, haben dem Bundesauf-
sichtsamt einen internen Bericht vorzulegen, der sich aus (2) Für die Krankenversicherungsunternehmen gilt
folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt: Absatz 1 entsprechend.
1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den
§4
§§ 2 bis 7,
2. formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 bis 16, (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechni-
3. formlose Erläuterungen gemäß den §§ 17 bis 20, sche Gewinn- und Verlustrechnungen ·nach Formblatt 300
4. sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß den aufzustellen, und zwar
§§ 21 bis 24. 1. bis einschließlich Seite 6 Zeile 8
a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-
zweiter Abschnitt rungsgeschäft,
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen b) für jeden Versicherungszweig des selbst abge-
schlossenen Versicherungsgeschäfts,
§2 c) für die selbst abgeschlossenen
Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 haben aa) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegen- bb) Fahrzeugvollversicherungen,
über dem Bundesaufsichtsamt nach den anliegenden cc) Fahrzeugteilversicherungen,
Formblättern aufzustellen, und zwar
dd) Kraftfahrtunfallversicherungen,
1. die Bilanzen nach Formblatt 100,
d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene
2. die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft,
Versicherungsgeschäft
e) für jeden Versicherungszweig des in Rückdeckung
a) die Lebens- und Krankenversicherungsunterneh- übernommenen Versicherungsgeschäfts;
men sowie die Pensions- und Sterbekassen nach
Formblatt 200, 2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
b) die Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungs- a) für das inländische selbst abgeschlossene Versi-
unternehmen nach Formblatt 300. cherungsgeschäft,
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1987 531
b) für das ausländische selbst abgeschlossene Versi- gung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973
cherungsgeschäft, (BGBI. 1 S. 1209), zuletzt geändert durch die Verordnung
c) für das von inländischen Vorversicherern in Rück- vom 23. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1S. 2), eine geson-
deckung übernommene Versicherungsgeschäft, derte versicherungstechnische Rechnung aufzustellen ist.
d) für das von ausländischen Vorversicherern in Rück-
§7
deckung übernommene Versicherungsgeschäft,
e) für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherun- (1) Die Formblätter 100, 200 und 300 gemäß den §§ 2
gen mit Beitragsrückgewähr. bis 6 sind dem Bundesaufsichtsamt in jeweils dreifacher
Ausfertigung einzureichen
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und
1. spätestens fünf Monate nach Schluß des Geschäfts-
Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre
jahres
Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft
ausscheidet. Die gesonderten versicherungstechnischen a) von den Personenversicherungsunternehmen (Le-
Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 Nr. 1 bens- und Krankenversicherungsunternehmen so-
Buchstabe c können entfallen, sofern die gebuchten wie den Pensions- und Sterbekassen),
Brutto-Beiträge in der selbst abgeschlossenen Kraftfahrt- b) von. den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
versicherung nicht mehr als 250 000 Deutsche Mark betra- nehmen, die im selbst abgeschlossenen Versiche-
gen. Satz 3 gilt entsprechend für die selbst abgeschlosse- rungsgeschäft ausschließlich einen Versicherungs- ,,
nen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr. zweig betreiben;
(2) Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen 2. spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäfts-
und des in Rückde~kung übernommenen Versicherungs- jahres
geschäfts, das heißt beider Formen des Versicherungsge-
a) von den sonstigen Schaden- und Unfallversiche-
schäfts mit gebuchten Brutto-Beiträgen von jeweils nicht
rungsunternehmen,
mehr als 250 000 Deutsche Mark können in den jeweiligen
versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnun- b) von den Rückversicherungsunternehmen.
gen für die in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29
genannte Sonstige Schadenversicherung miterfaßt (2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Versicherungs-
werden. unternehmen verlängert sich die dort genannte Frist um
einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzernge-
(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunterneh- schäftsjahr einen Konzernabschluß und einen Konzern-
men gehören alle Versicherungsunternehmen, die im lagebericht aufzustellen haben.
selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen
oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in (3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Scha-
der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 05 den- und Unfallversicherungsunternehmen, deren, ge-
und 07 bis 29 aufgeführt sind. buchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung über-
nommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Brutto-
§5 Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungs-
geschäft übersteigen, verlängert sich die Frist in Absatz 1
Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst Nr. 2 um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der
abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, 31. Dezember ist.
haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine
gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Ver- (4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des
lustrechnung nach Formblatt 300 bis einschließlich Jahresabschlusses Abweichungen, sind dem Bundesauf-
Seite 9 Zeile 6 aufzustellen. sichtsamt unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich
die insoweit berichtigten Formblätter 100, 200 und 300 in
jeweils dreifacher Ausfertigung nachzureichen.
§6
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich je-
weils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Dritter Abschnitt
Verlustrechnungen nach Formblatt 300 aufzustellen, und
zwar Formgebundene Erläuterungen
1. für das von inländischen Vorversicherern in Rückdek- §8
kung übernommene Versicherungsgeschäft bis ein-
schließlich Seite 3 Zeile 17, (1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende
formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
2. für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdek-
kung übernommene Versicherungsgeschäft bis ein- 1. Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligun-
schließlich Seite 3 Zeile 17, gen gemäß Nachweisung 101,
3. für jeden Versicherungszweig bis einschließlich Seite 6 2. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nach-
Zeile 8. weisung 102,
Wird ausschließlich ein Versicherungszweig betrieben, 3. Aufteilung bestimmter Posten und Unterposten des
entfällt die gesonderte versicherungstechnische Gewinn- Jahresabschlusses auf verbundene Unternehmen und
und Verlustrechnung gemäß Satz 1 Nr. 3. § 4 Abs. 2 gilt auf Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
entsprechend, sofern für den Versicherungszweig nicht besteht (Beteiligungsunternehmen), gemäß Nachwei-
gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Rechnungsle- sung 108,
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für 3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201 , gemäß Nachweisungen 211 bis 219.
5. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwen- § 11
dungen nach Betriebsbereichen und Aufwandsarten
gemäß Nachweisung 202, Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende
formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
6. Angaben zu dem in Rückdeckung gegebenen und
übernommenen Versicherungsgeschäft gemäß Nach- 1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen
weisung 203. sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegen-
über Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nach-
(2) Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des weisung 120,
kleineren Vereins (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungs-
2. Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige
aufsichtsgesetzes) haben die formgebundenen Erläute-
Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121 ,
rungen gemäß Absatz 1 nur für Geschäftsjahre zu erstel-
len, zu deren Abschlußstichtag die Deckungsrückstellung 3. Bewegung des Bestandes an Pensionsversicherungen
auf Grund einer versicherungsmathematischen Berech- (ohne sonstige Versicherungen) gemäß Nachwei-
nung bilanziert wird. sung 220,
4. Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatz-
(3) Für die ausschließlich die Transportversicherung
versicherungen gemäß Nachweisung 221 ,
betreibenden Schaden- und Unfallversicherungsunterneh-
men (Transportversicherungsunternehmen), deren ge- 5. Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgs-
buchte Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäfts- abhängige Beitragsrückerstattung sowie Rückversiche-
jahr eine Million Deutsche Mark nicht überstiegen haben, rungsbeiträge gemäß Nachweisung 222.
entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß
Absatz 1 Nr. 4 bis 6 (Nachweisungen 201 bis 203).
§ 12
(4) Für Rückversicherungsunternehmen entfällt die
formgebundene Erläuterung gemäß Absatz 1 Nr. 2 (Nach- (1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätz-
weisung 102). lich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
§9 1. Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen
gemäß Nachweisung 230,
(1) Versicherungsunternehmen, deren Jahresab-
schlüsse nicht durch einen Abschlußprüfer gemäß § 57 2. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes geprüft werden, gemäß Nachweisung 231.
haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen (2) Krankenversicherungsunternehmen in der Rechts-
zu erstellen:
form des kleineren Vereins (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versi-
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten cherungsaufsichtsgesetzes), deren gebuchte Brutto-Bei-
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken träge im vorausgegangenen Geschäftsjahr 1 500 000
gemäß Nachweisung 103, Deutsche Mark nicht überstiegen haben, kann auf Antrag
gestattet werden, daß anstelle der Nachweisung 231 der
2. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforde-
Bericht eines Sachverständigen über die Untersuchung
rungen gemäß Nachweisung 104,
tritt, ob die Rechnungsgrundlagen der Tarife für die
3. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforde- Zukunft als ausreichend bemessen angesehen werden
rungen und Darlehen gemäß Nachweisung 105, können.
4. Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen
Posten gehören, gemäß Nachweisung 106. § 13
Gehören sämtliche in einer formgebundenen Erläuterung (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
gemäß Satz 1 anzugebenden Kapitalanlagen zum Dek- haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen
kungsstock, ist Satz 1 insoweit nicht anzuwenden. zu erstellen:
(2) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform 1. Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen
des kleineren Vereins (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versiche- Gewinn- und Verlustrechnungen des selbst abge-
rungsaufsichtsgesetzes) gilt § 8 Abs. 2 entsprechend. schlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachwei-
sung 240,
(3) Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft haben zusätzlich die Übersicht über 2. Aufteilung der Brutto-Aufwendungen für Versiche-
die Anteilseigner gemäß Nachweisung 107 zu erstellen. rungsfälle des Geschäftsjahres (einschließlich der
Regulierungsaufwendungen) im selbst abgeschlosse-
nen inländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
§ 10
rungsgeschäft nach Personen-, Sach- und Vermögens-
Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich schäden gemäß Nachweisung 241,
folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen: 3. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversi-
1 . Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung cherungsgeschäft gemäß Nachweisung 242,
gemäß Nachweisung 110,
4. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst
2 Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen abgeschlossenen inländischen Versicherungsge-
gemäß Nachweisung 210, schäfts gemäß Nachweisung 244,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1987 533
5. Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen c) von den Pensions- und Sterbekassen
Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung die Nachweisungen 120, 121 sowie 220 bis 222 in
übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nach- jeweils dreifacher Ausfertigung,
weisung 250.
d) von den Krankenversicherungsunternehmen
(2) Für die in § 8 Abs. 3 genannten Transportversiche- die Nachweisungen 230 und 231 in jeweils drei-
rungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläute- facher Ausfertigung,
rungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 5 (Nachweisungen 240
e) von den überwiegend die Tierversicherung betrei-
und 250).
benden Schaden- und Unfallversicherungsvereinen
(3) Schaden- und Unfallversicherungsvereine auf auf Gegenseitigkeit
Gegenseitigkeit haben ferner Angaben zum selbst abge- die Nachweisungen 140 und 243 in jeweils drei-
schlossenen inländischen Nichtmitgliederversicherungs- facher Ausfertigung,
geschäft gemäß Nachweisung 245 zu machen.
f) von den Rückversicherungsunternehmen
(4) Die überwiegend die Tierversicherung betreibenden die Nachweisung 250 in jeweils dreifacher Ausferti-
Schaden- und Unfallversicherungsvereine auf Gegensei- gung;
tigkeit haben ferner folgende formgebundene Erläuterun-
3. zwei Monate nach der Feststellung des Jahres-
gen zu erstellen:
abschlusses durch das zuständige Organ, jedoch nicht
1. Aufteilung der Organisationsrücklage, der Gewinnrück- später als acht Monate nach Schluß des Geschäfts-
lagen und der versicherungstechnischen Rückstellun- jahres
gen des selbst abgeschlossenen Tierversicherungsge-
a) von den nicht prüfungspflichtigen Versicherungs-
schäfts auf das Mitglieder- und Nichtmitgliederversi-
unternehmen
cherungsgeschaft gemäß Nachweisung 140;
die Nachweisungen 103 bis 106 in jeweils einfacher
2. Aufteilung der Brutto-Beiträge und der Brutto-Aufwen- Ausfertigung,
dungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres im
selbst abgeschlossenen Tierversicherungsgeschäft b) von den Versicherungsunternehmen in der Rechts-
nach Versicherungsarten gemäß Nachweisung 243. form der Kapitalgesellschaft
die Nachweisung 107 in einfacher Ausfertigung,
§ 14 c) von den Lebensversicherungsunternehmen
die Nachweisung 110 in dreifacher Ausfertigung,
Die in § 5 genannten Lebensversicherungsunternehmen
haben für das selbst abgeschlossene allgemeine Unfall- d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
versicherungsgeschäft die formgebundenen Erläuterun- nehmen
gen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 die Nachweisungen 240 Seiten 2 bis 5, 242~ 244
(Nachweisungen 102, 108 und 240) zu erstellen. Seite 2, 245 ·und 250 in jeweils dreifacher Ausferti-
gung;
§ 15 4. spätestens acht Monate nach Schluß des Geschäfts-
Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich die jahres
formgebundene Erläuterung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 5 von den Lebensversicherungsunternehmen
(Nachweisung 250) zu erstellen. die Nachweisungen 211 bis 219 in jeweils dreifacher
Ausfertigung.
§ 16 (2) Für die in§ 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunter-
(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den§§ 8 nehmen verlängern sich die Fristen in Absatz 1 um jeweils
bis 15 sind dem Bundesaufsichtsamt einzureichen sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der
31 . Dezember ist.
1. spätestens sechs Monate nach Schluß des Geschäfts-
jahres
a) von allen Versicherungsunternehmen die Nachwei-
sungen 102 und 202 in jeweils doppelter Ausferti- Vierter Abschnitt
gung, formlose Erläuterungen
b) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
nehmen die Nachweisungen 240 Seite 1, 241 und § 17
244 Seite 1 in jeweils dreifacher Ausfertigung; (1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende
2. einen Monat nach der Feststellung des Jahresab- formlose Erläuterungen zu geben:
schlusses durch das zuständige Organ, jedoch nicht 1. die Namen aller Unternehmen,
später als sieben Monate nach Schluß des Geschäfts-
jahres a) auf die das berichtende Versicherungsunternehmen
Funktionen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versiche-
a) von allen Versicherungsunternehmen rungsaufsichtsgesetzes ganz oder zu einem we-
die Nachweisungen 101, 108, 201 und 203 in je- sentlichen Teil ausgegliedert hat,
weils doppelter Ausfertigung,
b) die auf das berichtende Versicherungsunternehmen
b) von den Lebensversicherungsunternehmen Funktionen gemäß Buchstabe a ausgegliedert
die Nachweisung 210 in dreifacher Ausfertigung, haben,
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
wobei jeweils die Funktionen darzulegen sind; Halb- Aufwandsposten erfaßten Aufwendungen aufgeteilt
satz 1 gilt entsprechend für mit anderen Unternehmen wurden
bestehende gemeinsame Einrichtungen, soweit es sich a) bei den Lebensversicherungsunternehmen
hierbei um Funktionen gemäß Buchstabe a handelt;
auf die einzelnen Abrechnungsverbände,
2. eine Aufstellung der Bilanzwerte der verpfändeten, zur b) bei den Schaden- und Unfallversicherungsunter-
Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögens- nehmen
gegenstände, für die im Konkurs Aus- oder Absonde- auf die einzelnen Versicherungszweige in beiden
rungsrechte geltend gemacht werden können, mit Aus- Formen des Versicherungsgeschäfts sowie inner-
nahme der Bestände des Deckungstocks (§ 66 des halb der selbst abgeschlossenen Kraftfahrtver-
Versicherungsaufsichtsgesetzes); sicherungen auf die einzelnen Kraftfahrtversiche-
rungsarten,
3. eine Darstellung der wesentlichen Änderungen in den
Bedingungen der Verträge über die abgegebene Rück- c) bei den Rückversicherungsunternehmen
versicherung und etwaiger Auflösungen von solchen auf die einzelnen Versicherungszweige.
Verträgen, die im Geschäftsjahr wirksam wurden oder
Wesentliche Änderungen gegenüber dem voraus-
nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Rech-
gegangenen Geschäftsjahr sind zu erläutern;
nungsabschlusses eingetreten sind;
6. eine eingehende Erläuterung der Vorgänge von beson-
4. eine eingehende Darstellung der Methoden zur Ermitt- derer Bedeutung, die nach dem Ende des Geschäfts-
lung der jahres eingetreten sind.
a) Beitragsüberträge, (2) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die
formlosen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4
b) Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versiche-
Sätze 3 bis 5.
rungsfälle,
(3) Für die in § 8 Abs. 3 genannten Transportversiche-
c) Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rück- rungsunternehmen entfällt die formlose Erläuterung
käufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergü- gemäß Absatz 1 Nr. 5.
tungen.
§ 18
Die Ermittlungsmethoden sind sowohl hinsichtlich der
Brutto-Beträge als auch der auf das in Rückdeckung Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben
gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge zusätzlich folgende formlose Erläuterungen zu geben:
anzugeben, und zwar jeweils gesondert für jeden Ver- 1. einen Bericht über Art und Umfang der Rückversiche-
sicherungszweig in beiden Formen des Versicherungs- rung des selbst abgeschlossenen Versicherungs-
geschäfts. Soweit die Rückstellungen auf Grund von geschäfts sowie über Art und Umfang des in Rück-
Näherungsverfahren ermittelt werden, sind diese deckung übernommenen Versicherungsgeschäfts und
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt festzulegen. über die Rückversicherung dieses Versicherungs-
Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesauf- geschäfts,
sichtsamtes. Bei der Darstellung der Ermittlung kann
2. eine Mitteilung über Grund und Ausgang der einzelnen
auf geschäftsplanmäßig festgelegte Methoden ver-
im Geschäftsjahr bei selbst abgeschlossenen Ver-
wiesen werden;
sicherungen vorgekommenen gerichtlichen und
5. die Angabe der Grundsätze für die Ermittlung der den schiedsgerichtlichen Prozesse über Versicherungs-
folgenden Aufwandsposten zugerechneten Aufwen- ansprüche unter Angabe der Höhe der einzelnen Streit-
dungen gegenstände. Sofern Prozesse dieser Art im
Geschäftsjahr unerledigt geblieben sind, ist in den
a) Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb Erläuterungen zum nächsten Jahresabschluß weitere
- von den Personenunternehmen nach Abschluß- Mitteilung zu machen.
aufwendungen und sonstigen Aufwendungen unter-
gliedert-, § 19
b) Aufwendungen für die Regulierung von Versiche-
Die in § 5 genannten Lebensversicherungsunternehmen
rungsfällen,
haben für das selbst abgeschlossene allgemeine Unfall-
c) Aufwendungen für die Regulierung von Rück- versicherungsgeschäft zusätzlich die formlosen Erläute-
käufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsver- rungen gemäߧ 17 Abs. 1 Nr. 5 zu geben.
gütungen,
d) sonstige versicherungstechnische Aufwendungen, § 20
e) Aufwendungen für die Verwaltung der Kapital-
(1) Die formlosen Erläuterungen gemäß den §§ 17 bis
anlagen,
19 sind dem Bundesaufsichtsamt drei Monate nach der
f) sonstige Aufwendungen, begrenzt auf die Feststellung des Jahresabschlusses durch das zuständige
aa) Aufwendungen für das Unternehmen als Organ, jedoch nicht später als neun Monate nach Schluß
Ganzes, des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung einzu-
bb) Aufwendungen für erbrachte Dienstleistungen. reichen.
Zusätzlich ist darzulegen, in welcher Weise die in den (2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunter-
vorstehend aufgeführten versicherungstechnischen nehmen verlängert sich die Frist in Absatz 1 um sechs
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1987 535
Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember durch die Rückstellung gedeckt sind sowie eine
ist. Aufstellung der für die Berechnung der Pensions-
rückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen;
in jeweils siebenfacher Ausfertigung
fünfter Abschnitt
e) den Druckbericht gemäß Nummer 1 entweder in
Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
unveränderter Fassung oder bei Änderungen durch
die Hauptversammlung oder der dieser Versamm-
§ 21 lung entsprechenden obersten Vertretung in der
(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende veränderten Fassung (endgültiger Druckbericht),
sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen: f) den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß
1. einen Monat vor der Hauptversammlung oder der die- sowie den Konzernlagebericht oder Teilkonzern-
ser entsprechenden Versammlung der obersten Vertre- lagebericht gemäß den §§ 290 bis 315 des Handels-
tung, sofern diese Versammlung jedoch nicht in den gesetzbuches oder den §§ 11 bis 14 des Gesetzes
ersten acht Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres über die Rechnungslegung von bestimmten Unter-
stattfindet, spätestens sieben Monate nach Schluß des nehmen und Konzernen vom 15. August 1969
Geschäftsjahres, in jeweils doppelter Ausfertigung, den (BGBI. 1 S. 1189; 1970 1 S. 1113), zuletzt geändert
Druckbericht, bestehend aus durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2355).
a) dem Jahresabschluß und dem Lagebericht gemäß
dem Ersten bis Dritten Abschnitt der Verordnung (2) Eine Ausfertigung des endgültigen Druckberichts
über die Rechnungslegung der Versicherungsunter- gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e ist vom Vorstand, vom
nehmen, Sachverständigen gemäß § 65 Abs. 2 des Versicherungs-
b) der Erklärung des Vorstandes über die Beziehun- aufsichtsgesetzes und vom Treuhänder gemäß § 73 des
gen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 312 Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unter-
zeichnen; bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunter-
Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,
nehmen gilt dies nur, sofern vergleichbare Bestätigungen
c) dem Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung vorgeschrieben sind. In dieser Ausfertigung ist ferner der
des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2 des Aktien- Bericht des Aufsichtsrates öder des entsprechenden
gesetzes, Organs handschriftlich zu unterzeichnen.
d) dem Bericht des Aufsichtsrates an die Hauptver- (3) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunter-
sammlung gemäß § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes nehmen verlängern sich die Fristen in Absatz 1 Nr. 1 um
einschließlich der Beschlüsse des Vorstandes und jeweils sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der
des Aufsichtsrates gemäß § 172 Satz 2 des Aktien- 31. Dezember ist.
gesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über
§ 22
die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2
und 3 des Aktiengesetzes, Von den Pensions- und Sterbekassen ist einen Monat
in der Fassung, in der dieser der Hauptversammlung nach Feststellung des Jahresabschlusses durch das
oder der dieser Versammlung entsprechenden ober- zuständige Organ, jedoch nicht später als sieben Monate
sten Vertretung vorgelegt wird (Druckberichts-Entwurf); nach Schluß des Geschäftsjahres in doppelter Ausferti-
gung zusätzlich die Darstellung des Einflusses der wesent-
2. unmittelbar nach der Hauptversammlung oder der die- lichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis
ser entsprechenden Versammlung der obersten Vertre- nach Maßgabe des Geschäftsplans einzureichen. Bei Pen-
tung sions- und Sterbekassen in der Rechtsform des kleineren
in jeweils doppelter Ausfertigung Vereins (§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes) ist anstelle der Darstellung nach Satz 1 minde-
a) den Bericht des Abschlußprüfers mit den hand- stens zum Abschlußstichtag eines jeden dritten Geschäfts-
schriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vor- jahres, auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes auch in
standes und des Aufsichtsrates gemäß § 59 des kürzeren Zeitabständen, ein versicherungsmathemati-
Versicherungsaufsichtsgesetzes; für öffentlich- sches Gutachten spätestens acht Monate nach Schluß des
rechtliche Versicherungsunternehmen gilt Halb- Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung einzureichen.
satz 1 entsprechend, sofern ein vergleichbarer Be-
richt zu erstellen ist und vergleichbare Bemerkun-
gen mitzuteilen sind, § 23
b) den Bericht des Vorstandes über die Beziehungen Von den Kranken- sowie Schaden- und Unfallversiche-
zu verbundenen Unternehmen gemäß § 312 des rungsunternehmen in der Rechtsform des kleineren Ver-
Aktiengesetzes, eins(§ 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes) ist innerhalb der in § 20 Abs. 1 genannten Frist in
c) den Bericht des Abschlußprüfers zu dem Bericht
doppelter Ausfertigung zu jedem Abschlußstichtag die
des Vorstandes über die Beziehungen zu verbunde-
formlose Erklärung eines Sachverständigen über die
nen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des
zutreffende Berechnung der Deckungsrückstellung ein-
Aktiengesetzes,
zureichen.
d) die Erklärung, daß die Pensionsrückstellung nach
§ 24
versicherungsmathematischen Grundsätzen be-
rechnet wurde und wieviel vom Hundert des Bar- Die in § 5 genannten Lebensversicherungsunternehmen
werts der gesamten Versorgungsverpflichtungen haben für das selbst abgeschlossene allgemeine Unfall-
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
versicherungsgeschäft zusätzlich die sonstige Rech- 2. sofern das ausländische Versicherungsunternehmen
nungslegungsunterlage gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchsta- seinen Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen
be e in der dort genannten Frist in fünffacher Ausfertigung Wirtschaftsgemeinschaft hat, den der Aufsichtsbe-
einzureichen. hörde im Sitzland vorgelegten Bericht unverändert in
einfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach
Schluß des Geschäftsjahres.
Sechster Abschnitt
Interner Bericht
der ausländischen Versicherungsunternehmen Siebter Abschnitt
Definition des Versicherungszweiges
§ 25 und technische Fragen
(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, denen
der Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts im Inland § 26
erlaubt wurde, haben für das Geschäft der Niederlassung
(1) Die Formen des Versicherungsgeschäfts im Sinne
dem Bundesaufsichtsamt einen internen Bericht gemäß
dieser Verordnung sowie die dafür und für die regionale
§ 1 vorzulegen.
Herkunft des Versicherungsgeschäfts auf den Form-
(2) Hierbei gelten die §§ 2 bis 4, 7, 8 Abs. 1 und 3, § 9 blättern und Nachweisungen zu setzenden Kennzahlen
Abs. 1, die§§ 10, 12 Abs. 1, die§§ 13, 16, 17 Abs. 1 und 3 ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitte A und 8.
sowie die §§ 18, 20 und 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a -
sofern ein Bericht des Abschlußprüfers erstellt wird - und e (2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verord-
und Abs. 2 und 3 entsprechend mit folgenden Abwei- nung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche
chungen: bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis
29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Ver-
1. der Druckberichts-Entwurf gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist sicherungsgeschäft - mit Ausnahme der selbst abge-
spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäfts- schlossenen Luftfahrtversicherungsarten - und die im in
jahres vorzulegen,
Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft
2. der endgültige Druckbericht gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Ver-
Buchstabe e ist spätestens acht Monate nach Schluß sicherungszweige dar. Die Versicherungsarten und -unter-
des Geschäftsjahres vorzulegen, arten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehr-
stellige Kennzahlen gekennzeichnet. Die Zusammenfas-
3. in der Bilanz ist unter dem Posten „gezeichnetes Kapi-
sung der zur Schaden- und Unfallversicherung gehören-
tal" der Nennbetrag der gestellten festen Kaution aus-
zuweisen, den Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.
4. bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind -
soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte § 27
Rückversicherungsverträge bestehen - die auf das in
Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfal- (1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachwei-
lenden Beträge bei allen in Betracht kommenden sungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B
Posten, Unterposten und Angaben zu berücksichtigen. ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.
Sofern die Rückversicherungsverträge von der Gene- (2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisun-
raldirektion des ausländischen Versicherungsunterneh- gen nach den anliegenden Mustern ist Anlage 2
mens für das gesamte Versicherungsgeschäft abge- Abschnitt C zu beachten.
schlossen worden sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
daß neben den anteilig auf das Geschäft der Niederlas-
sung entfallenden Rückversicherungs-Erträgen und
Achter Abschnitt
-Aufwendungen in der Bilanz zumindest die anteiligen
Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstech- Schlußvorschriften
nischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind.
§ 28
(3) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungs-
unternehmen für das gesamte Versicherungsgeschäft fol- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten erstmals
gende Unterlagen einzureichen: für das nach dem 31. Dezember 1986 beginnende
1. den im Sitzland veröffentlichten Jahresabschluß und Geschäftsjahr. Die folgenden Angaben brauchen jedoch
Lagebericht (Druckbericht) erst für das nach dem 31. Dezember 1987 beginnende
Geschäftsjahr gemacht zu werden:
a) unverändert in doppelter Ausfertigung
spätestens sieben Monate nach Schluß des Ge- 1. im Formblatt 300 die Angabe der Beträge auf Seite 1 ,
schäftsjahres. Mit Einwilligung des Bundesauf- Zeilen 14, 17 und 20 sowie auf Seite 2, Zeilen 1 und 3;
sichtsamtes kann eine spätere Vorlage erfolgen,
wenn wegen im Sitzland geltender Bestimmungen 2. in der Nachweisung 21 O die Angabe der Beträge auf
die Frist nicht eingehalten werden kann, Seiten 1 bis 6, jeweils Zeile 16;
b) übersetzt in die deutsche Sprache in siebenfacher 3. in der Nachweisung 240 die Angabe der Beträge auf
Ausfertigung Seite 1, Zeilen 2 bis 5 und 7 bis 10, auf Seite 2, Zeilen 1
spätestens neun Monate nach Schluß des Ge- bis 3, 5 und 16 bis 19, jeweils Spalte 2, und auf Seite 3,
schäftsjahres; Zeilen 6 und 13;
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1987 537
4. in der Nachweisung 242 die Angabe der Beträge auf ber 1985 geltende Fassung der aufgehobenen Verord-
Seite 1, Zeilen 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 bis 13, jeweils nung anzuwenden'.
Spalten 3 und 4;
5. in der Nachweisung 244 die Angabe der Beträge auf § 29
Seite 1 , Zeilen 2 bis 5 und 7 bis 10, und auf Seite 2,
Zeilen 1 bis 3 und 5 bis 8, jeweils Spalte 2, soweit sie Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nicht die Feuer-Industrie- und -Betriebsunter- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 Satz 1 des
Bilanzrichtlinien-Gesetzes und Artikel 4 des Vierzehnten
brechungs-Versicherung betreffen.
Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-
(2) Die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver- zes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land
sicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf- Berlin.
sichtsamt für das Versicherungswesen vom 17. Oktober
1974 (BGBI. 1 S. 2453; 1975 1 S. 271), zuletzt geändert § 30
durch die Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1S. 837),
wird aufgehoben. Für die vor dem 31. Dezember 1986 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
beginnenden Geschäftsjahre ist jedoch die am 31. Dezem- Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1987
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Dr. Angerer
Die Anlagen, Formblätter und Nachweisungen zu der vorstehenden Verord-
nung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-
gegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf
Anforderung kostenlos übersandt.
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4060/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 497/86 zur Festsetzung der anfänglichen mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der BI u m e n -
z u c h t aus Drittländern nach Portugal L 371/1 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4061/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 496/86 zur Festsetzung der anfänglichen mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter Verarbeitungserzeugnisse
aus O b s t und G e m ü s e aus Drittländern nach Portugal L 371/3 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4062/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 866/84 über Sondermaßnahmen betreffend den Ausschluß
der M i Ich erzeugnisse vom aktiven Veredelungsverkehr und von übli-
chen Behandlungen L 371/6 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4063/86 des Rates zur Festlegung der 1987 in
Portugal anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter Erzeug-
nisse des Sc h w e i n e f I e i s c h sektors aus der Gemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 371ll 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4065/86 des Rates zur Änderung einiger Bestim-
mungen der Verordnung (EWG) Nr. 2818/81 über die Anwend_~mg der
Wirtschafts- und Kontrollregeln des Internationalen Kakao - Uberein-
kommens von 1980 L 371/10 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4067/86 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Landwirt-
schaft des Großherzogtums Luxemburg L 371/13 31. 12. 86
Andere Vorschriften
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates über unlautere Preisbildungs-
praktiken in der Seeschiffahrt L 378/14 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates für ein koordiniertes Vorgehen
zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt L 378/21 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4059/86 des Rates über die Gewährung einer
Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben L 378/24 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4064/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 360/86 zum Erlaß von Vorschriften über die Anwendung
mengenmäßiger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien
und Portugal L 371/9 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4066/86 des Rates betreffend Übergangsmaß-
nahmen für die Einfuhr von Manihot der Tarifstelle 07.06 Ades Gemein-
samen Zolltarifs aus Drittländern und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif L 371/11 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 4068/86 des Rates über die
Anpassung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsent-
schädigung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission sowie
des Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des
Gerichtshofs L 371/14 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) ~r. 4087/86 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Magnetbandgerä-
ten mit Ursprung in Südkorea L 371/59 31. 12. 86
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Februar 1987 539
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 86 Verordnung (EWG) .!'Jr. 4088/86 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von bestimmten Erzeug-
nissen mit Ursprung in Japan L 371/60 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4089/86 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer für die nachträgliche Kontrolle der Einfuhr von Schuhen
in die Gemeinschaft L 371/61 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4093/86 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu der Einfuhrregelung für Manihot der Tarifstelle 07.06 Ades
Gemeinsamen Zolltarifs aus Thailand L 371/68 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4094/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung für Manihot der Tarifstelle 07.06 Ades
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Drittländern außer Thailand L 371/73 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4099/86 der Kommission zur Festsetzung der im
Fischwirtschaftsjahr 1987 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für
die Fischereierzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, D und E der
Verordnung (EWG) Nr.3796/81 L 379/1 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4100/86 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts für das Fischwirtschaftsjahr 1987 für die aus dem Handel
genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen
Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L 379/1 31.12.86
23. 12. 86 ,Verordnung (EWG) Nr. 4101/86 der Kommissions zur Änderung der
Verordnung jEWG) Nr. 3321/82 hinsichtlich der Festlegung der Größen
der für die Ubertragungsprämie in Betracht kommenden Sardinen und
Sardellen L 379/11 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4102/86 der Kommission zur Festsetzung einer
Ubertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse im Wirtschafts-
jahr 1987 L 379/13 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4103/86 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Lagerprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse für das
Fischwirtschaftsjahr 1987 L 379/15 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4104/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3611/84 zur Festsetzung der Anpassungskoeffi-
zienten für gefrorene Kalmare L 379/17 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4105/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1987 L 379/19 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4106/86 der Kommission zur Festsetzung des
garantierten Mindestpreises für Atlantiksardinen L 379/25 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4107/86 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen L 379/26 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4108/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für den innergemeinschaftlichen Handel mit Atlantik-
sardinen und Sardellen im Fischwirtschaftsjahr 1987 L 379/27 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4109/86 der Kommission zur Festsetzung der
Einfuhrkontingente für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die
Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse
in Spanien und Portugal unterliegen, für das Wirtschaftsjahr 1987 L 379/28 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4110/86 der Kommission zur Festsetzung der
voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsme-
chanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr
1987 L 379/30 31. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4129/86 der Kommission über die Bestimmung
des Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und die
Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren von
Waren der besetzten Gebiete in die Gemeinschaft L 381/1 31. 12. 86
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bun_desgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veroffenthchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für ,:eil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefa_ngene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
a_uch fur Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich
0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Preis des Anlagebandes: 18,00 DM (16,20 DM zuzüglich 1,80 DM Ver- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,80 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer- Postvertriebsstück · Z 5702 A • Gebühr bezahlt
satz beträgt 7 % .
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1986
Auslieferung ab Februar 1987
Teil 1: 17,70 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 8,85 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackur.1g
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu_prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1986 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden den Ausgaben
des Bundesgesetzblattes 1987 Teil I Nr. 10 bzw. Teil II Nr. 4 im Rahmen de~ Abonnements beigefügt.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.
Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Posffach 13 20 · 5300 Bonn 1