Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11 . Februar 1987 519
Verordnung
zur Durchführung der Sonderregelung des ergänzenden Handelsmechanismus
beim Handel mit Futterweichweizen
(Futterweichweizen-Handelsverordnung)
Vom 2. Februar 1987
Auf Grund des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 40 Abs. 2 (2) Die Denaturierung soll an Arbeitstagen zwischen
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- 7.00 und 18.00 Uhr erfolgen. Der Antragsteller hat der
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundesanstalt spätestens bis zum vierten Arbeitstag vor
27. August 1986 (BGBI . 1 S. 1397) wird im Einvernehmen der Denaturierung Beginn und Dauer der Denaturierung
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft sowie die zu denaturierende Weichweizenmenge mitzutei-
verordnet: len; maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang
§ 1 bei der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt erklärt späte-
Anwendungsbereich stens bis zum dritten Arbeitstag vor der Denaturierung, ob
sie mit dem mitgeteilten Zeitraum einverstanden ist. Sie
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- darf das Einverständnis nur dann verweigern, wenn sie
führung der Verordnung (EWG) Nr. 575/86 der Kommis- nicht in der Lage ist, die Denaturierung in dem von dem
sion vom 28. Februar 1986 zur Festlegung der Sonder- Antragsteller benannten Zeitraum zu kontrollieren; in die-
regelung des ergänzenden Handelsmechanismus beim sem Falle teilt sie innerhalb der Frist nach Satz 3 mit, in
Handel mit Futterweichweizen (ABI. EG Nr . L 57 S. 9) in welchem Zeitraum die Denaturierung vorgenommen wer-
der jeweils geltenden Fassung. den kann. Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb
der Frist nach Satz 3, so gilt ihr Einverständnis als erteilt.
§2
(3) Die Bundesanstalt kann bei Vorliegen besonderer
Zuständigkeit Umstände von der Zeitbestimmung und den Fristen nach
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Absatz 2 Ausnahmen zulassen, wenn die Bundesanstalt in
des in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesanstalt für der Lage ist, die Überwachung innerhalb der zur Verfü-
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). gung stehenden Zeit sicherzustellen.
§3 §5
Voraussetzungen für die Bescheinigung Rücknahme von Bescheinigungen
( 1) Die in dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene Zu Unrecht erteilte Bescheinigungen sind zurückzu-
Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn nehmen.
1. der Weichweizen den in dem in § 1 genannten Rechts- §6
akt vorgeschriebenen Behandlungen unterzogen wor- Mitwirkungs- und Duldungspflichten
den und
Der von dem Antragsteller benannte Denaturierungsbe-
2. der Denaturierungsvorgang einschließlich der notwen- trieb hat den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten
~igen Vorarbeiten (Denaturierung) unter amtlicher der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der
Uberwachung erfolgt ist.
Geschäfts- und Betriebszeiten, die Besichtigung der
(2) Die Denaturierung kann nur in einem Betrieb erfol- Untersuchungs- und Denaturierungseinrichtungen, die
gen, in dem die Geräte verfügbar sind, um Überprüfung der Denaturierung und die Probenahme zu
1. den Weichweizen nach den Vorschriften des in § 1 gestatten.
genannten Rechtsaktes zu denaturieren, §7
2. die Menge und die Beschaffenheit des denaturierten Berlin-Klausel
Weichweizens festzustellen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§4 tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Qurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Durchführung der Denaturierung
auch im Land Berlin.
(1) Die Mitteilung über eine beabsichtigte Denaturierung §8
ist spätestens am zehnten Tage vor der Denaturierung bei
Inkrafttreten
der Bundesanstalt einzureichen. In dieser Mitteilung muß
der Denaturierungsbetrieb und der verantwortliche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Betriebsleiter benannt werden. Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
fünfunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 4. Februar 1987
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Veranlassung erfolgt; bei Vorliegen besonderer
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl:I Umstände können die zuständigen Behörden Abwei-
S. 529) wird verordnet: chungen hiervon zulassen.",
Artikel 1 2. dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
In § 37 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der ,,Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß."
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;
1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667), die zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441) Artikel 2
geändert worden ist, wird
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
„Waren, die wieder eingeführt werden, nachdem sie
aus dem Teil des deutschen Zollgebiets, der nicht zum
Artikel 3
Geltungsbereich des Gesetzes gehört, ausgeführt wor-
den waren, sind nur zollfrei, wenn die Wiedereinfuhr Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
durch den ursprünglichen Ausführer oder auf seine Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 521
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 4. Februar 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 3. a) entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: Nr. 4034/86 mit Schleppnetzen einer Maschen-
größe unter 32 mm oder
Artikel 1 b) entgegen Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- Nr. 4034/86 in den dort bezeichneten Gebieten
lichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1 zu den angegebenen Sperrzeiten Sprotten fängt,
S. 1151 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. entgegen Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4034/
16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2509), wird wie folgt geän- 86 mit Schleppnetzen oder Ringwade in den dort
dert: bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt oder
1. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt: 5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
,,§ 3 b Nr. 4034/86 mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder
ähnlichen Zugnetzen in den dort bezeichneten Ge-
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
bieten zu den angegebenen Sperrzeiten Fischfang
für die Fischerei auf Hering, Sprotte und Makrele
betreibt."
Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
2. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „ 1986" durch die Zahl
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 des
,, 1987" ersetzt.
Rates vom 22. Dezember 1986 zur Festlegung der
zulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fang-
bedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfang- Artikel 2
mengen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen für 1987 (ABI. EG Nr. L 376 S. 39) verstößt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischereige-
setzes auch im Land Berlin.
1. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 4034/86 in den dort bezeichneten Gebieten mit
anderen Arten vermengten Hering an Bord behält,
Artikel 3
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 4034/86 in den dort bezeichneten Gebie- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt, Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Beamtenrechts
auf den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Vom 28. Januar 1987
1.
Hiermit übertrage ich auf den Generaldirektor der Deut-
schen Bibliothek, soweit er nicht selbst betroffen ist,
1 . die Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwal-
tungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs
auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-,
Umzugskosten- und Beihilfenrechts sowie auf den
Gebieten Arbeitszeit, Anordnung, Genehmigung und
Ausgleich von Mehrarbeit (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 - BGBI. 1
s. 462);
2. die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 -
BGBI. 1 S. 479).
II.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann sich im Ein-
zelfall die Ausübung seiner Befugnisse als oberste Dienst-
behörde vorbehalten.
III.
Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1987
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats
der Deutschen Bibliothek
Dr. von Köckritz
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 523
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 4. Februar 1987
Tag I n h a It Seite
27. 1. 87 Gesetz zu dem übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben . . . . . 90
neu: 791-5
6. 1. 87 Bekanntmachung des deutsch-belgisch-luxel'!,lburgischen Übereinkommens über die wechselseitige
Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Uberwachungsnachweisen im Bauwesen . . . . . . . . . . . . 103
7. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
7. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbe~~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
7. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
8. 1. 87 Bekanntmachuf"!g über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem
Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbei~ zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" 108
13. 1. 87 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern 112
14. 1. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 112
14. 1. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik ·somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 114
15. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule . . . . . . . . . . . . . . . 115
15. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 116
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis
für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1986, beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
Vom 4. Februar 1987
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Kriegsgefangenen-
entschädigungsgesetzes und des Häftlingshilfegesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2561) wird nachstehend der Wortlaut des Kriegsgefangenen-
entschädigungsgesetzes in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung bekannt-
gen:,acht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBI. 1S. 1545),
2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),
3. das mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz vom 26. Januar
1976 (BGBI. 1 S. 217),
4. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 15 des Gesetzes vom
3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281 ),
5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 89 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
6. das mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getretene Gesetz vom
29. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1769),
7. den am 22. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
17. März 1980 (BGBI. 1 S. 322),
8. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
9. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 4. Februar 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 507
Gesetz
über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener
(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG)
§ 1 Gewahrsam (§ 2) entlassen worden sind und vor dem
(1) Berechtigte nach diesem Gesetz sind ehemalige 31. Dezember 1961 vorübergehend ihren Wohnsitz oder
Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946 Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in das
aus ausländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden Ausland verlegt haben.
sind und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt am (3) Soweit Personen nach dem 3. Februar 1954 und vor
31. Dezember 1961 im Geltungsbereich dieses Gesetzes dem 1. Januar 1962 ihren Wohnsitz oder dauernden Auf-
gehabt haben oder ihn nach diesem Zeitpunkt unter einer enthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt
der folgenden Voraussetzungen genommen haben oder haben und auf Grund der bisherigen Fassung des Absat-
nehmen: zes 1 oder 2 berechtigt waren, verbleibt es dabei; § 9 bleibt
1. im Anschluß an ihre Entlassung aus ausländischem unberührt.
Gewahrsam oder
(4) Nicht berechtigt nach diesem Gesetz sind die im
2. als Aussiedler (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebe- ausländischen Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von
nengesetzes) spätestens sechs Monate nach dem Ver- Berechtigten, die selbst erst im ausländischen Gewahrsam
lassen der zur Zeit unter fremder Verwaltung stehen- geboren wurden; jedoch bleibt ihre Rechtsstellung nach
den deutschen Ostgebiete oder des Gebietes desjeni- § 5 unberührt.
gen Staates, aus dem sie vertrieben oder ausgesiedelt
worden sind, oder §2
3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrer- (1) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militäri-
gesetzes oder schen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen
und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden
4. als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bun- oder werden. Was als militärischer oder militärähnlicher
desvertriebenengesetzes oder Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen
5. im Wege der Familienzusammenführung zu ihren Ehe- des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
gatten oder als Minderjährige zu ihren Eltern oder als Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S.' 21 ),
Hilfsbedürftige zu ihren Kindern, vorausgesetzt, daß die zuletzt geändert durch Artikel 28 des Zweiten Rechtsberei-
nachträglich Zugezogenen mit einer Person zusam- nigungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1
mengeführt werden, die schon am 31. Dezember 1961 S. 2441 ). Sind Kriegsgefangene in ein im Geltungsbereich
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständigen Aufent- des Gesetzes gelegenes Internierungslager überführt wor-
halt hatte oder ihn nach diesem Zeitpunkt unter einer den, so endet die Kriegsgefangenschaft mit dem Zeit-
der in den Nummern 1 bis 4 dieses Absatzes genann- punkt, von welchem ab deutsche Stellen zur Entscheidung
ten Voraussetzungen genommen hat; dabei sind im über die Entlassung befugt waren.
Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch Schwie- (2) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes
gerkinder zu berücksichtigen, wenn das einzige oder
gelten
letzte Kind verstorben oder verschollen ist. Wer das
siebzigste Lebensjahr vollendet hat, gilt als hilfsbedürf- 1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit
tig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ausrei- Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des
chende Pflege nicht erhalten hat oder nicht erhalten zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer aus-
konnte. ländischen Macht
Bei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zeiten nicht a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be-
mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen wachung festgehalten oder
eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenenge- b) in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wur-
setzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder den, und
ausgesiedelt worden ist, sich in einem anderen der dort
bezeichneten Staaten aufgehalten hat, ferner nicht solche 2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit
Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Fami- dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volks-
lienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt zugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit
und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande a) auf engbegrenztem Raum unter dauernder Be-
war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm wachung festgehalten oder
ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen b) aus dem Ausland in ein anderes ausländisches
Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Staatsgebiet verschleppt wurden.
Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewalt-
sam festgehalten worden ist. (3) Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die
(2) Berechtigte sind ferner ehemalige Kriegsgefangene, entweder
die nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
oder geflohen sind elternteil über, wenn diese hinsichtlich des Wohnsitzes
oder oder ständigen Aufenthalts die Voraussetzungen des Sat-
zes 1 erfüllen. Wird der Berechtigte von mehreren Erben
a!s Vertriebene
beerbt und liegen nur bei einem Teil von ihnen die Voraus-
in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransportes setzungen des Satzes 1 vor, so steht den Erben, die die
untergebracht waren. Absatz 2 gilt ferner nicht für Deut- Voraussetzungen erfüllen, der Anspruch auf die ganze
sche, die außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes Entschädigung, und zwar, soweit er ihr Erbrecht über-
arbeitsverpflichtet wurden, auch wenn sie lagermäßig steigt, als Voraus zu. Der Anspruch ist auch dann vererb-
untergebracht waren. lich, wenn sich die Erben eines nach § 1 Abs. 2 oder 3
(4) Die Rechtsstellung eines Deutschen muß zum Zeit- Berechtigten in einem ausländischen Staatsgebiet aufhal-
ten, in dem die Bundesrepublik vertreten ist.
punkt der Antragstellung gegeben sein.
(3) Ist der Kriegsgefangene im ausländischen Gewahr-
sam oder der ehemalige Kriegsgefangene im Anschluß an
Abschnitt. 1 seine Entlassung aus dem Gewahrsam auf dem Wege in
Entschädigung den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in der Zeit vom
1. Januar 1947 bis zum 31. Dezember 1961 im Geltungs-
§3 bereich dieses Gesetzes gestorben, so haben nach
Maßgabe des Absatzes 2 die dort genannten Personen
(1) Für jeden Kalendermonat des Festhaltens in auslän-
Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwen-
dischem Gewahrsam - frühestens vom 1. Januar 1947 an
dung des § 3. Das gleiche gilt, wenn der ehemalige Kriegs-
- wird als Entschädigung ein Betrag von 30 Deutsche Mark
gefangene nach dem 31. Dezember 1961 als Sowjet-
gewährt, der sich nach weiteren zwei Jahren ausländi-
zonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenen-
schen Gewahrsams auf 60 Deutsche Mark erhöht. Vom
gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen
fünften Gewahrsamsjahr - frühestens vom 1. Januar 1951
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt genommen hatte und
an - wird für jeden Gewahrsamsmonat eine zusätzliche
vor Inkrafttreten der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ge-
Entschädigung von 20 Deutsche Mark gewährt, die sich
storben ist.
nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsamsjahren
jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhalten
diejenigen Berechtigten, die selbst erst im ausländischen §6
Gewahrsam geboren wurden, diese zusätzliche Entschä- (weggefallen)
digung nicht. Die Gesamtentschädigung wird auf einen
Höchstbetrag von 12 000 Deutsche Mark begrenzt. Mit der
Entschädigung sind etwa bestehende Ansprüche des §7
Berechtigten wegen Freiheitsentziehung und Arbeits-
(Änderung des Einkommensteuergesetzes)
leistung im ausländischen Gewahrsam gegen die Bundes-
republik abgegolten.
(2) Bei der Berechnung der Zeit der Kriegsgefangen-
§8
schaft sind alle Zeiten eines ausländischen Gewahrsams (1) Von dem Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung
aus den in § 2 genannten Gründen zu berücksichtigen. (§ 3), auf Gewährung von Darlehen und Beihilfen ist aus-
geschlossen:
(3) Der Monat, in den der Beginn des ausländischen
Gewahrsams fällt, sowie der Entlassungsmonat werden 1 . wer der nationalsozialistischen oder einer anderen
voll entschädigt, jedoch nur im Rahmen der Vorschrift über Gewaltherrschaft in verwerflicher Weise Vorschub
die Höchstgrenze nach Absatz 1 . geleistet hat;
2. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens
§4 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr verurteilt worden ist, das er vor dem 8. Mai
Die Nachzahlung der zusätzlichen Entschädigung nach
1945 in Ausübung seiner tatsächlichen oder angemaß-
§ 3 Abs. 1 Satz 2 erfolgt nach Maßgabe der Haushalts-
ten Befehlsbefugnis begangen hat;
ansätze in den Jahren 1964, 1965, 1966 und 1967; dabei
sind Berechtigte mit längerer Gewahrsamszeit bevorzugt 3. wer die freiheitlich-demokratische Grundordnung be-
zu berücksichtigen. kämpft;
§5 4. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen an Mitgefangenen in
ausländischem Gewahrsam begangener Verbrechen
(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht über-
oder Vergehen verurteilt worden ist.
tragbar.
(2) Die Verurteilung nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 muß
(2) Ist der Berechtigte (§ 1) nach dem 31. Dezember
durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses
1961 gestorben, so ist der Anspruch auf die Entschädi- Gesetzes erfolgt sein.
gung (§ 3) vererblich, wenn der Berechtigte von seinem
Ehegatten, seinen Kindern oder seinen Eltern beerbt wird (3) Solange wegen der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 genann-
und diese hinsichtlich des Wohnsitzes oder ständigen ten Straftaten ein Ermittlungsverfahren schwebt, sind die
Aufenthalts eine der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, 2 Entscheidungen über Anträge auf Leistungen nach diesem
oder 3 erfüllen. Sind Erben dieser Art nicht vorhanden, so Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren ein-
geht der Anspruch auf Entschädigung in entsprechender geleitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen durch
Anwendung der Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge Bescheid zuerkannt, eine Auszahlung aber noch nicht
von Eltern und Kindern auf die Stiefkinder oder den Stief- erfolgt ist, so ist die Auszahlung auszusetzen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 509
§9 §§ 24 bis 26
(1) Über Ansprüche nach den §§ 3 und 5 wird auf Antrag (weggefallen)
durch schriftlichen Feststellungsbescheid entschieden.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember 1967 zu § 27
stellen.
Das Verfahren vor den durchführenden Behörden ist
(2) Für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder ständigen kostenfrei.
Aufenthalt nach dem 31. Dezember 1964 im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes nehmen, endet die Frist drei Abschnitt II
Jahre nach ihrem Eintreffen im Geltungsbereich des Ge-
setzes. Darlehen und Beihilfen
(3) Stirbt ein Berechtigter innerhalb der für ihn geltenden §§ 28 bis 43
Antragsfrist, ohne einen Antrag gestellt zu haben, so endet (weggefallen)
für den Personenkreis des§ 5 Abs. 2 die Frist drei Jahre
nach dem Todestage.
Abschnitt III
(4) Für Berechtigte nach § 5 Abs. 3 endet die Antrags-
frist drei Jahre nach Erhalt der Todesmeldung oder der Heimkehrerstiftung -
Todeserklärung. Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene
§ 10
§ 44
(weggefallen)
(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung ehe,mali-
ger Kriegsgefangener wird eine rechtsfähige Stiftung des
§ 11 öffentlichen Rechts unter dem Namen „Heimkehrerstiftung
Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene" errichtet.
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, bestimmt
die Regierung des Landes, in welchem die Bundes- (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung be-
stimmt.
regierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
§§ 12 bis 14 steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der§§ 51 bis 68 der
Abgabenordnung.
(weggefallen)
§ 45
§ 15
(1) Die Stiftung wird mit sechzig Millionen Deutsche
(1) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeutung Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der Stiftung vom
einer Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits- Bund nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrach-
gemäßen Aussage die eidliche Vernehmung eines Zeugen ten Mittel zur Verfügung gestellt.
oder eines Sachverständigen für geboten, so ist das Amts-
gericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige· (2) Der Stiftung werden die Rückflüsse (Zins- und Til-
seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um die eidliche gungsbeträge) abzüglich Verwaltungskosten aus Dar-
Vernehmung zu ersuchen. lehen, die nach Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember
1978 geltenden Fassung des Gesetzes gewährt worden
(2) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vorschriften sind, für Aufgaben nach § 46 b zur Verfügung gestellt.
des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßord-
nung sinngemäß anzuwenden. (3) Darüber hinaus werden der Stiftung jährlich ab 1988
vom Bund die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der Auf-
§ 16 gaben nach § 46 b zur Verfügung gestellt.
(weggefallen) (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter •
Seite anzunehmen.
§ 17
§ 46
Der Feststellungsbescheid hat die festgestellte Zeit der
Kriegsgefangenschaft (§ 2) und die Höhe der sich daraus (1) Von der Stiftung werden gefördert:
ergebenden Entschädigung zu enthalten. 1. Personen, die wegen militärischen oder militärähn-
lichen Dienstes im ursächlichen Zusammenhang mit
§§ 18 bis 22 dem zweiten Weltkrieg gefangengenommen und von
einer ausländischen Macht festgehalten wurden,
(weggefallen)
2. Personen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 als Kriegsgefan-
§ 23 gene gelten,
In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses Ge- 3. Witwen verstorbener ehemaliger Kriegsgefangener,
setzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die sofern sie keine neue Ehe eingegangen sind.
Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwal- Voraussetzung ist, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der
tungsgerichts ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Antragstellung seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Auf die Förde-
den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. rung besteht kein Rechtsanspruch.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nicht gefördert werden in ausländischem Gewahrsam Zeiten des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft
geborene Abkömmlinge von Berechtigten. als Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
entstanden sind und eine Härte bedeuten. Eine Härte wird
(2) Zur Förderung der in Absatz 1 genannten Personen
vermutet, wenn bei langer Kriegsgefangenschaft oder spä-
können gewährt werden:
ter Heimkehr unter Berücksichtigung der Einkommens-
1. Darlehen und Vermögensverhältnisse eine ausreichende Altersver-
a) zum Aufbau oder zur Sicherung der wirtschaftlichen sorgung nicht vorhanden ist.
Existenz, (2) Ist der Leistungsempfänger gestorben, so kann die
b) zur Beschaffung von Wohnraum, Stiftung der Witwe/dem Witwer Leistungen zur Minderung
von Nachteilen in der Hinterbliebenenversorgung gewäh-
c) für sonstige förderungswürdige Vorhaben;
ren, wenn eine Härte vorliegt. Eine Härte wird vermutet,
2. einmalige Unterstützungen zur Linderung einer Not- wenn die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Ren-
lage. tenversicherung unter Berücksichtigung des übrigen Ein-
Die nach Nummer 1 Buchstaben a bis c gewährten Dar- kommens und des Vermögens für die Altersversorgung
lehen sind mit Auflagen zu verbinden, welche die Verwen- nicht ausreicht. Die Leistungen betragen 60 vom Hundert
dung für das beabsichtigte Vorhaben sicherstellen. Dar- der Leistungen, die nach Absatz 1 bei gleichen Einkom-
lehen sind in der Regel-mit drei vom Hundert zu verzinsen. mens- und Vermögensverhältnissen gewährt werden. Die
Sie sind nach drei Freijahren in zehn gleichen Jahresraten Witwe/der Witwer erhält keine Leistungen, wenn die Ehe
zu tilgen. Das erste Freijahr beginnt mit dem auf die erst nach Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1
Auszahlung folgenden Halbjahresersten. Für einzelne geschlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr
Arten von Vorhaben können die Zins- und Tilgungsbedin- gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen
gungen abweichend festgestellt werden. Die Darlehen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt
sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Gewährung von ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der
Darlehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit Eheschließung war, der Witwe/dem Witwer eine Versor-
und der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der gung zu verschaffen.
Vorhaben. Zinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen flie-
ßen der Stiftung zu. § 47
(3) Die Stiftung kann wissenschaftliche Aufträge zur (1) Organe der Stiftung sind:
Erforschung gesundheitlicher Spätschäden nach Kriegs- 1 . der Stiftungsrat,
gefangenschaft und Internierung vergeben.
2. der Stiftungsvorstand.
(4) Neben den jährlichen Erträgnissen können aus dem
Stammvermögen (§ 45 Abs. 1) der Stiftung für die in (2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig;
Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aus-
lagen.
für die Jahre 1970
bis 1974 je drei Millionen Deutsche Mark,· § 48
für die Jahre 1975
und 1976 je acht Millionen Deutsche Mark, (1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern.
für das Jahr 1977 sieben Millionen Deutsche Mark, Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister
für das Jahr 1978 sechs Millionen Deutsche Mark, benennt sieben Mitglieder; er beruft sieben weitere Mitglie-
für das Jahr 1979 vier Millionen Deutsche Mark, der auf Vorschlag der auf Bundesebene tätigen Verbände
und für die Jahre der ehemaligen Kriegsgefangenen. FOf jedes Mitglied wird
1980 bis 1983 je drei Millionen Deutsche Mark ein Stellvertreter benannt oder berufen.
verwendet werden. (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der
Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1
§ 46 a
Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.
Ist die in § 46 Abs. 1 genannte Person nach der Antrag-
stellung gestorben, kann die beantragte Leistung nach (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und
§ 46 Abs. 2 in Härtefällen dem Ehegatten oder einem ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied
unterhaltsberechtigten Angehörigen, der nach geltendem oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest
Recht als Kriegshinterbliebener Anspruch auf Versorgung seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wie-
hätte, oder einer Person, die zur Sicherung seines Lebens- derholte Bestellungen sind zulässig.
bedarfs wesentlich beigetragen hat, gewährt werden, (4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richt-
wenn und soweit hierfür noch ein Bedarf vorhanden ist die linien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er
Voraussetzungen für die Gewährung beim Antragst~ller bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu
erfüllt waren und die häusliche Gemeinschaft mit dem welcher Höhe die in den §§ 46 und 46 b genannten Förde-
Antragsteller bis zu dessen Tode bestanden hat. rungsmaßnahmen gewährt werden können; Satzung und
Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses
Gesetz federführenden Bundesministers im Einverneh-
§ 46 b
men mit dem Bundesminister der Finanzen. Der Stiftungs-
(1) Über die in § 46 Abs. 2 vorgesehenen Leistungen rat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum
hinaus kann die Stifung den in§ 46 Abs. 1 Nr. 1 genannten Aufgabenbereich der Stiftung gehören, und überwacht die
ehemaligen Kriegsgefangenen Leistungen zur Minderung Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt
von Nachteilen gewähren, die durch die Bewertung der sich eine Geschäftsordnung.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 511
(5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte § 52
der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses
Mehrheit. Gesetz federführenden Bundesministers.
§ 49
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden § 53
und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen
Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvor- fließt dem Bund zu.
standes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist
zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mit- Abschnitt IV
glied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den
Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger Schlußbestimmungen
gewählt.
§ 54
(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des (weggefallen)
Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungs-
rates oder deren Stellvertreter sein.
§ 54a
(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften
die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann die
regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der zuständige Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für
Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt dieses Gesetz federführenden Bundesminister an ehema-
des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter. lige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946
aus ausländischem Gewahrsam (§ 2) entlassen worden
(4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt§ 48 sind, die Gewährung von Leistungen nach Abschnitt 1
Abs. 5 entsprechend. dieses Gesetzes ganz oder teilweise zulassen, auch wenn
die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
§ 50 sind.
(1) Zur Entscheidung über Anträge nach§ 46 Abs. 2 und § 54 b
nach § 46 b werden bei dem Vorstand Ausschüsse ge-
bildet. Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in der
Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvoll-
(2) Jeder Ausschuß besteht aus streckung.
1. einem Mitglied des Vorstandes als Vorsitzendem, § 54c
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Beschädigtengrundrenten nach dem Bundesversor-
gungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversor-
(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegsgefange- gungsgesetz für anwendbar erklären, sowie Renten für
ner sein. Verletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrenten nach dem Bundes-
(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer
versorgungsgesetz gehören nicht zum Einkommen im
von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des
Sinne dieses Gesetzes.
Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische
Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet. § 55
(5) Über die Anträge entscheiden die Ausschüsse durch Der Bund trägt die Aufwendungen für die nach Ab-
schriftlichen Bescheid. schnitt I dieses Gesetzes gewährten Leistungen wie die
Aufwendungen für die Kriegsfolgenhilfe nach Maßgabe
des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
§ 51
blatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten
(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Bescheide der Ausschüsse nach § 50 wird ein Wider- Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 801 ), in voller
spruchsausschuß gebildet. Höhe.§ 21 a Abs. 1 Satz 1 des Ersten Überleitungsgeset-
zes in der Fassung des Vierten Überleitungsgesetzes fin-
(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus det keine Anwendung.
1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten
§ 56
Mitglied als Vorsitzendem,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
Dr~tten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz ent-
(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß
haltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land
die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besit-
zen. Für die Beisitzer gilt § 50 Abs. 3 und 4 entsprechend. Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(4) Für das Verfahren bei der Anfechtung von Entschei-
§ 57
dungen über Anträge nach § 46 Abs. 2 und nach § 46 b
gelten die §§ 23 und 27 entsprechend. (Inkrafttreten)
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Häftlingshilfegesetzes
Vom 4. Februar 1987
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung 7. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 29
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes und des des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
Häftlingshilfegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 3091),
S. 2561) wird nachstehend der Wortlaut des Häftlingshilfe-
8. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 51
gesetzes in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
s. 3341),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 29. Septem-
ber 1969 (BGBI. 1 S. 1793), 9. den mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getrete-
nen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1979
2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft getrete- (BGBI. 1 S. 1769),
nen Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1970
(BGBI. 1 S. 1029), 10. den am 22. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. März 1980 (BGBI. 1 S. 322),
3. den mit Wirkung vom 1. Juli 1971 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1971 (BGBI. 1 11 . den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 11
S. 1173), § 19 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1
S. 1469),
4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft getrete-
nen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 1974 (BGBI. 1 12. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getrete-
s. 653), nen Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 1986
(BGBI. 1 S. 250),
5 den am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen § 30 des
Gesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), 13. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 12 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
6 den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBI. 1 14. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2
S.2110), des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 4. Februar 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 513
Gesetz
über Hilfsmaßnahmen für Personen,
die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
in Gewahrsam genommen wurden
(Häftlingshilfegesetz)
§ 1 2. die während der Herrschaft des Nationalsozialismus
Personenkreis oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1)
durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechts-
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschrif- staatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben; dies
ten erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche gilt insbesondere für Personen, die durch ein deut-
Volkszugehörige, wenn sie sches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach wegen eines an Mithäftlingen begangenen Verbre-
chens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden
dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone
oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in sind,
den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengeset- 3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Gerichte im
zes genannten Gebieten aus politischen und nach frei- Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen vorsätzlicher
heitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als
vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wur- drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind.
den oder
(2) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder
2. Angehörige der in Nummer 1 genannten Personen sind eingestellt werden, wenn der Berechtigte die im Geltungs-
oder bereich dieses Gesetzes bestehende freiheitliche demo-
3. Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen kratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.
sind
(3) Die Gewährung von Leistungen kann versagt oder
und den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des eingestellt werden, wenn der Berechtigte in die Gewahr-
Gesetzes genommen haben. samsgebiete (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) zurückkehrt, und zwar auch
dann, wenn er seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
(2) (weggefallen)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aufgibt oder ihn
(3) (weggefallen) später wiederum begründet.
(4) (weggefallen) (4) liegen Ausschließungsgründe bei der in Gewahrsam
(5) Gewahrsam im Sinne des Absatzes 1 ist ein Festge- genommenen Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) vor, so sind
haltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder diese auch gegenüber Angehörigen und Hinterbliebenen
Bewachung. Wurde oder wird eine in Absatz 1 Nr. 1 wirksam.
genannte Person gegen ihren Willen in ein ausländisches
(5) Solange wegen einer Straftat, die zu einem Aus-
Staatsgebiet verbracht, so gilt die gesamte Zeit, während
schluß nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 oder Absatz 2 führen
der sie an ihrer Rückkehr gehindert war oder ist, als
Gewahrsam. kann, ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren
schwebt, sind Entscheidungen über Anträge nach diesem
(6) Eine lagermäßige Unterbringung als Folge von Gesetz zurückzustellen. Wird ein solches Verfahren einge-
Arbeitsverpflichtungen oder zum Zwecke des Abtranspor- leitet, nachdem der Anspruch auf Leistungen zuerkannt ist,
tes von Vertriebenen oder Aussiedlern gilt nicht als so ist die Auszahlung einmaliger Leistungen auszusetzen;
Gewahrsam im Sinne dieses Gesetzes. wiederkehrende Leistungen können ausgesetzt werden.
(7) Keine Leistungen nach diesem Gesetz erhalten die
im Gewahrsam geborenen Abkömmlinge von im Gewahr-
sam geborenen Berechtigten; die ihnen als Erben auf §3
Grund des § 9 a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 3 Erweiterung des Personenkreises
des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zustehen-
den Ansprüche bleiben unberührt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Grup-
§2 pen von Personen, die aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1
genannten Gründen
Ausschließungsgründe
a) in anderen als den dort bezeichneten Gebieten außer-
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht halb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes in Ge-
gewährt an Personen, wahrsam genommen wurden oder
1. die in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) dem b) ohne in Gewahrsam genommen worden zu sein, durch
dort herrschenden politischen System erheblich Vor- andere Maßnahmen eine gesundheitliche Schädigung
schub geleistet haben, erlitten haben,
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
sowie deren Angehörige und Hinterbliebene den nach zusammen, so wird die Versorgung unter Berücksichti-
diesem Gesetz zum Empfang von Leistungen Berechtig- gung der durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-
ten gleichzustellen. ten Minderung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar nach den
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
§4 (2) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes findet Anwen-
Beschädigtenversorgung dung, wenn Leistungen nach§ 4 oder§ 5 mit Leistungen
zusammentreffen, die unmittelbar nach dem Bundesver-
(1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge sorgungsgesetz gewährt werden.
des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlit-
ten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaft- (3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die
lichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in Kinder zu berücksichtigen, die an den Folgen einer nach
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Geset- dem Bundesversorgungsgesetz anzuerkennenden Schä-
zes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundes- digung gestorben oder verschollen sind. Besteht ein
versorgungsgesetz), soweit ihm nicht wegen desselben Anspruch auf Elternrente unmittelbar nach den Vorschrif-
schädigenden Ereignisses ein Anspruch auf Versorgung ten des Bundesversorgungsgesetzes, so wird sie nach
unmittelbar auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes diesem Gesetz nicht gewährt.
zusteht.
§7
(2) Eine Schädigung infolge des Gewahrsams ist auch
eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt wor- (weggefallen)
den ist durch einen Unfall, den der Beschädigte
a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig §8
ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine
Unterhaltsbeihilfe
Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppen-
behandlung oder berufsfördernde Maßnahmen zur (1) Angehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Rehabilitation nach § 26 des Bundesversorgungs- Personen erhalten auf Antrag eine Unterhaltsbeihilfe in
gesetzes durchzuführen oder um zur Aufklärung des entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Unter-
Sachverhalts persönlich zu erscheinen, sofern das haltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen, soweit
Erscheinen angeordnet ist, ihnen nicht bereits ein Anspruch hierauf unmittelbar auf
b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a Grund des Unterhaltsbeihilfegesetzes zusteht. § 4 Satz 2
aufgeführten Maßnahmen erleidet. des Unterhaltsbeihilfegesetzes findet keine Anwendung.
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als (2) § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe
Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des für Angehörige von Kriegsgefangenen tritt außer Kraft.
ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die Wahrschein- Soweit hiernach Unterhaltsbeihilfe bewilligt worden ist,
lichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ur- verbleibt es dabei.
sache des festgestellten Leidens in der medizinischen (3) Unterhaltsbeihilfe nach Absatz 1 wird neben Dienst-
Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung bezügen oder Ruhegehalt gemäß § 11 a Abs. 1 oder 3 des
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung an- sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen
erkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt Dienstes oder neben Dienstbezügen gemäß § 37 b Abs. 1,
werden. Eine Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 und 3 oder 4 oder Ruhegehalt gemäß den§§ 37 c, 48 Satz 2
hierauf beruhende Verwaltungsakte können mit Wirkung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
unzweifelhaft feststeht, daß die Gesundheitsstörung nicht nur insoweit gezahlt, als sie die Dienstbezüge oder das
Folge einer Schädigung ist; erbrachte Leistungen sind Ruhegehalt übersteigt.
nicht zu erstatten.
§9
§5 Anwendung der für Heimkehrer
Hinterbliebenenversorgung geltenden Vorschriften
Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung (1) Berechtigte nach § 1 Abs .. 1 Nr. 1, die insgesamt
gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgung in länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurden
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundes- und innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung
versorgungsgesetzes, soweit ihnen nicht ein Anspruch auf ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungs-
Versorgung unmittelbar auf Grund des Bundesversor- bereich dieses Gesetzes genommen haben oder nehmen
gungsgesetzes zusteht. § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückkeh-
die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind ren, erhalten die für Heimkehrer vorgesehenen Hilfen und
entsprechend anzuwenden. Vergünstigungen in entsprechender Anwendung der dafür
geltenden Vorschriften, sofern ihnen nicht nach anderen
Vorschriften Gleichartiges gewährt werden kann.
§6
(2) Die §§ 2, 3, 24 und 28 a des Heimkehrergesetzes
zusammentreffen von Ansprüchen finden keine Anwendung.
(1) Treffen Ansprüche aus § 4 dieses Gesetzes mit (3) In die Frist von sechs Monaten werden Zeiten unver-
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes schuldeter Verzögerung nicht eingerechnet.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 515
§9a jeden Gewahrsamsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947
Eingliederungshilfen an, 50 Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frü-
hestens vom 1 . Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom
(1) Ein Berechtigter nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem fünften Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951
31 . Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in an, 21 0 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungs-
Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliede- hilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20 250 Deutsche
rungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- Mark begrenzt. § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese Leistung.
tungsbereich dieses Gesetzes am 10. August 1955 hatte
oder diesen danach genommen hat
1. als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 3 §9c
des Bundesvertriebenengesetzes, Weitere Eingliederungshilfen
2. im Wege der Familienzusammenführung gemäߧ 94
Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der keinen Anspruch
Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, vorausge-
setzt, daß er mit einem Angehörigen zusammengeführt auf die zusätzliche Eingliederungshilfe nach § 9 b hat,
wird, der schon am 10. August 1955 im Geltungsbe- erhält auf Antrag im Rahmen der Höchstgrenze des § 9 a
Abs. 1 Satz 3 vom fünften Gewahrsamsjahr, frühestens
reich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
vom 1. Januar 1951 an, für jeden Gewahrsamsmonat eine
hatte oder unter § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des
weitere Eingliederungshilfe von 20 Deutsche Mark, die
Bundesvertriebenengesetzes fällt,
sich nach zwei, vier und sechs weiteren Gewahrsams-
3. bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der Notauf- jahren jeweils um 20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhal-
nahme aus den in § 3 des Bundesvertriebenengeset- ten Personen, die im Gewahrsam geboren wurden, d_iese
zes genannten Gebieten zugezogen ist, Leistungen nicht. § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese Lei-
4. spätestens sectis Monate nach Entlassung aus dem stungen.
Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem Gewahrsam
den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die- § 10
ses Gesetzes hatte, bei Rückkehr innerhalb dieses
Zeitraums; in die Frist werden Zeiten unverschuldeter Zuständigkeit und Verfahren
Verzögerung nicht eingerechnet. (1) Für die Gewährung von Leistungen nach den§§ 4, 5
Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahrsams- und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchfüh-
monat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30 Deutsche rung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unter-
Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom haltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbe-
1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. Diese Eingliede- hörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach den
rungshilfe wird auf einen Höchstbetrag von 15 420 Deut- für die Kriegsopferversorgung geltenden Vorschriften.
sche Mark begrenzt. I
(2) Für die Gewährung der in § 9 bezeichneten Hilfen
(2) § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, die §§ 5, 7 und 27 des und Vergünstigungen sind diejenigen Behörden und Stel-
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gelten sinn- len zuständig, welche die Gesetze ausführen, in denen die
gemäß; die Ausschließungsgründe des§ 2 gelten auch für einzelnen Hilfen und Vergünstigungen geregelt sind. Die
die Erben. für diese Behörden und Stellen maßgebenden Bestimmun-
gen für das Verwaltungsverfahren gelten entsprechend.
(3) (weggefallen)
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c
(4) Leistungen, die nach den Richtlinien für die Gewäh- sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen
rung von Beihilfen an ehemalige politische Häftlinge aus zuständig; hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Auf-
der sowjetischen Besatzungszone und ihr gleichgestellten enthalt im Ausland, so bestimmt die Regierung des Lan-
Gebieten vom 9. November 1955 (BAnz. Nr. 229 vom des, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die
26. November 1955) oder nach § 9 a Abs. 1 dieses Geset- zuständige Behörde.
zes in der Fassung vom 13. März 1957 (BGBI. 1 S. 168)
bewilligt worden sind oder werden, sind auf die nach (3) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entscheiden
Absatz 1 und 3 zu gewährenden entsprechenden Leistun- die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, soweit dieses
gen anzurechnen. Gesetz von den für die Kriegsopferversorgung zuständi-
gen Verwaltungsbehörden, von den Dienststellen der Bun-
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- desanstalt für Arbeit oder den Trägern der Sozialversiche-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeit- rung durchgeführt wird. Für das Verfahren vor den Gerich-
punkt und die Reihenfolge der Auszahlung der Leistung, ten der Sozialgerichtsbarkeit sind je nach der Art des
auf die nach Absatz 1 ein Anspruch besteht, nach den Anspruchs die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für
Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen. Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung oder für An-
gelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit oder für An-
§9b gelegenheiten der Sozialversicherung maßgebend. § 51
Zusätzliche Eingliederungshilfen Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei der Anwen-
Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der nur wegen dung der §§ 9 a bis 9 c entscheiden die allgemeinen
seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung sei- Verwaltungsgerichte.
nes Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in
Gewahrsam genommen wurde und die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 (4) Der Nachweis darüber, daß die Voraussetzungen
genannten Gebiete nach dem 31. Dezember 1985 verlas- entweder des § 1 Abs. 1 oder des § 1 Abs. 1 und des § 9
sen hat, erhält zusätzlich zu den Leistungen nach § 9 a für Abs. 1 vorliegen und daß Ausschließungsgründe nach § 2
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2 weder gegeben noch gemäߧ 2 Abs. 4 § 14
wirksam sind, ist durch eine Bescheinigung zu erbringen. Überleitungsvorschrift für Bestimmungen,
Bescheinigungen, die für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 in denen auf die Eigenschaft als Heimkehrer
genannten Personen ausgestellt werden, sind kein Nach- abgestellt ist
weis dafür, daß Ansprüche nach den §§ 4, 5 und 8 dieses
Gesetzes bestehen. Soweit in anderen Vorschriften, die die Gewährung von
Leistungen von der Einhaltung eines Stichtages abhängig
(5) Über die Anträge mehrerer Antragsteller, die Erben machen, Heimkehrer hiervon freigestellt sind, gilt diese
oder weitere Erben einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Freistellung auch für Personen im Sinne des § 9 Abs. 1.
Person sind, entscheidet die Behörde, bei welcher der
erste Antrag gestellt worden ist.
(6) Hält die Behörde zur Feststellung des Gewahrsams § 15
oder von Ausschließungsgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
und 2 und nach § 2 Abs. 4 die eidliche Vernehmung eines
Zeugen oder eines Sachverständigen für geboten, so ist (1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häftlinge wird
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach- unter dem Namen „Stiftung für ehemalige politische Häft-
verständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, um linge" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
die eidliche Vernehmung zu ersuchen. errichtet.
(7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 5 und der§§ 16 bis 18 (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung be-
des Bundesvertriebenengesetzes sind entsprechend an- stimmt.
zuwenden.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
. (8) Wird die Bescheinigung eingezogen oder für ungültig steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der§§ 51 bis 68 der
erklärt, so sind die Leistungen nach diesem Gesetz einzu- Abgabenordnung.
stellen.
§ 16
§ 11 Stiftungsvermögen
Berechtigte in Gast- oder Durchgangslagern (1) Die Stiftung wird mit 42 500 000 Deutsche Mark
Für Berechtigte, die sich in einem Gast- oder Durch- ausgestattet. Dieser Betrag wird der Stiftung vom Bund
nach Maßgabe der im Bundeshaushalt ausgebrachten Mit-
gangslager aufhalten, sind für die Gewährung von Leistun-
gen nach diesem Gesetz und für die Ausstellung der tel zur Verfügung gestellt.
Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 die Behörden und (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter
Stellen zuständig, in deren Bereich sich das Lager be- Seite anzunehmen.
findet.
(3) Neben den jährlichen Erträgnissen können aus dem
§ 12 Stammvermögen für das Jahr 1985 insgesamt 3 000 000
Deutsche Mark, für die Jahre 1986 bis 1988 jährlich bis zu
Härteausgleich
3 500 000 Deutsche Mark und vom Jahre 1989 an jährlich
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einver- bis zu 3 000 000 Deutsche Mark entnommen werden.
nehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bun-
desminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfäl-
len Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise § 17
zulassen.
Personenkreis
§ 13 Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten
Personen gefördert. Auf die Förderung besteht kein
Kostenregelung
Rechtsanspruch. § 12 gilt mit der Maßgabe, daß das
(1) Der den Trägern der Sozialversicherung und der Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden
Arbeitslosenversicherung auf Grund des § 9 entstehende Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.
Aufwand wird ihnen mit Ausnahme der Verwaltungskosten
aus Mitteln des Bundes erstattet, soweit dieser Aufwand
die Leistungen übersteigt, auf die die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 18
Berechtigten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Unterstützungen
Anspruch haben. Den Trägern der gesetzlichen Kranken-
versicherung wird als Ersatz für Verwaltungskosten und für (1) Einern Berechtigten, der durch die Folgen des
sonstige mit der Durchführung des Gesetzes zusammen- Gewahrsams in seiner wirtschaftlichen Lage besonders
hängende Kosten ein Betrag von 8 vom Hundert ihres beeinträchtigt ist, können Unterstützungen gewährt
Aufwandes für die nach § 23 des Heimkehrergesetzes zu werden.
gewährenden Leistungen ersetzt.
(2) Ein Berechtigter, der unmittelbar nach der Entlas-
(2) Im übrigen trägt der Bund die Aufwendungen für sung aus dem Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1
Leistungen nach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetroffen ist, kann
Umfange wie die Aufwendungen für Leistungen, die unmit- zur Beschaffung von Gegenständen des persönlichen
telbar auf Grund der Gesetze gewährt werden, die in Bedarfs eine einmalige Unterstützung in Höhe von 1 000
diesem Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt sind. Deutsche Mark erhalten.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 11. Februar 1987 517
§ 19 (4) Für die Beschlüsse des Stiftungsvorstandes gilt§ 20
Stiftungsorgane Abs. 5 entsprechend.
(1) Organe der Stiftung sind § 22
1. der Stiftungsrat, Entscheidung über Anträge
2. der Stiftungsvorstand.
(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18 Abs. 1
wird bei dem Vorstand ein Ausschuß gebildet.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig;
sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aus-
lagen. (2) Der Ausschuß besteht aus
1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stell-
§ 20
vertreter als Vorsi_tzendem,
Stiftungsrat
2. zwei ·ehrenamtlichen Beisitzern.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der
für dieses Gesetz federführende Bundesminister benennt (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politischer Häft-
sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Mitglieder aus ling sein.
den in § 17 Satz 1 genannten Personen. Für jedes Mitglied
wird ein Stellvertreter benannt oder berufen. (4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt und von dem Vorsitzenden des
(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter wählt der Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische
Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den nach Absatz 1 Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.
Satz 2 benannten Mitgliedern gewählt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und (5) Über den Antrag entscheidet der Ausschuß durch
ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied Bescheid.
oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest
seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt oder berufen. Wie- § 23
derholte Bestellungen sind zulässig. Wlderspruchsausschuß
(4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt Richt- (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den
linien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er Bescheid des Ausschusses nach § 22 wird ein Wider-
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu spruchsausschuß gebildet.
welcher Höhe Unterstützungen nach § 18 gewährt werden
können; Satzung und Richtlinien bedürfen der Geneh- (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus
migung des für dieses Gesetz federführenden Bundes- 1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählten
ministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Mitglied als Vorsitzendem,
Finanzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätz-
lichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung 2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
gehören, und überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvor-
standes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschusses muß
die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst besit-
(5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die Hälfte zen. Die Beisitzer des Ausschusses nach § 22 können
der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher nicht zugleich Mitglieder des Widerspruchsausschusses
Mehrheit. sein; im übrigen gilt§ 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 21
Stlftungsvorstand
§ 24
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden Aufsicht
und drei weiteren Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt den
Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Stiftungsvor- Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für dieses
standes auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist Gesetz federführenden Bundesministers.
zulässig. Scheidet der Vorsitzende oder ein weiteres Mit-
glied des Stiftungsvorstandes vorzeitig aus, wird für den
Rest seiner Amtszeit vom Stiftungsrat ein Nachfolger ge- § 25
wählt.
Aufhebung der Stiftung
(2) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des
Stiftungsvorstandes können nicht Mitglieder des Stiftungs- Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen
rates oder deren Stellvertreter sein. fließt dem Bund zu.
(3) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte und vertritt § 25a
die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; das Nähere Übergangsvorschrift
regelt die Satzung. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der
Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt § 9 b ist in der bis zum 31 . Dezember 1985 geltenden
des neu gewählten Stiftungsvorstandes weiter. Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Berechtigte
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
spätestens an diesem Tage die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 26
genannten Gebiete verlassen hat und die Leistungen nach
Anwendung im Land Berlin
§ 9 b vor dem 1 . Januar 1989 beantragt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
§ 25 b verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Sonstige Vorschriften Überleitungsgesetzes.
Die Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c und § 18
unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten § 27
nicht der Zwangsvollstreckung. (1nkrafttreten)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11 . Februar 1987 519
Verordnung
zur Durchführung der Sonderregelung des ergänzenden Handelsmechanismus
beim Handel mit Futterweichweizen
(Futterweichweizen-Handelsverordnung)
Vom 2. Februar 1987
Auf Grund des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 40 Abs. 2 (2) Die Denaturierung soll an Arbeitstagen zwischen
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- 7.00 und 18.00 Uhr erfolgen. Der Antragsteller hat der
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Bundesanstalt spätestens bis zum vierten Arbeitstag vor
27. August 1986 (BGBI . 1 S. 1397) wird im Einvernehmen der Denaturierung Beginn und Dauer der Denaturierung
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft sowie die zu denaturierende Weichweizenmenge mitzutei-
verordnet: len; maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang
§ 1 bei der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt erklärt späte-
Anwendungsbereich stens bis zum dritten Arbeitstag vor der Denaturierung, ob
sie mit dem mitgeteilten Zeitraum einverstanden ist. Sie
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- darf das Einverständnis nur dann verweigern, wenn sie
führung der Verordnung (EWG) Nr. 575/86 der Kommis- nicht in der Lage ist, die Denaturierung in dem von dem
sion vom 28. Februar 1986 zur Festlegung der Sonder- Antragsteller benannten Zeitraum zu kontrollieren; in die-
regelung des ergänzenden Handelsmechanismus beim sem Falle teilt sie innerhalb der Frist nach Satz 3 mit, in
Handel mit Futterweichweizen (ABI. EG Nr . L 57 S. 9) in welchem Zeitraum die Denaturierung vorgenommen wer-
der jeweils geltenden Fassung. den kann. Äußert sich die Bundesanstalt nicht innerhalb
der Frist nach Satz 3, so gilt ihr Einverständnis als erteilt.
§2
(3) Die Bundesanstalt kann bei Vorliegen besonderer
Zuständigkeit Umstände von der Zeitbestimmung und den Fristen nach
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und Absatz 2 Ausnahmen zulassen, wenn die Bundesanstalt in
des in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesanstalt für der Lage ist, die Überwachung innerhalb der zur Verfü-
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). gung stehenden Zeit sicherzustellen.
§3 §5
Voraussetzungen für die Bescheinigung Rücknahme von Bescheinigungen
( 1) Die in dem in § 1 genannten Rechtsakt vorgesehene Zu Unrecht erteilte Bescheinigungen sind zurückzu-
Bescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn nehmen.
1. der Weichweizen den in dem in § 1 genannten Rechts- §6
akt vorgeschriebenen Behandlungen unterzogen wor- Mitwirkungs- und Duldungspflichten
den und
Der von dem Antragsteller benannte Denaturierungsbe-
2. der Denaturierungsvorgang einschließlich der notwen- trieb hat den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten
~igen Vorarbeiten (Denaturierung) unter amtlicher der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der
Uberwachung erfolgt ist.
Geschäfts- und Betriebszeiten, die Besichtigung der
(2) Die Denaturierung kann nur in einem Betrieb erfol- Untersuchungs- und Denaturierungseinrichtungen, die
gen, in dem die Geräte verfügbar sind, um Überprüfung der Denaturierung und die Probenahme zu
1. den Weichweizen nach den Vorschriften des in § 1 gestatten.
genannten Rechtsaktes zu denaturieren, §7
2. die Menge und die Beschaffenheit des denaturierten Berlin-Klausel
Weichweizens festzustellen.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§4 tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Qurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Durchführung der Denaturierung
auch im Land Berlin.
(1) Die Mitteilung über eine beabsichtigte Denaturierung §8
ist spätestens am zehnten Tage vor der Denaturierung bei
Inkrafttreten
der Bundesanstalt einzureichen. In dieser Mitteilung muß
der Denaturierungsbetrieb und der verantwortliche Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Betriebsleiter benannt werden. Kraft.
Bonn, den 2. Februar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
fünfunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 4. Februar 1987
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Veranlassung erfolgt; bei Vorliegen besonderer
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl:I Umstände können die zuständigen Behörden Abwei-
S. 529) wird verordnet: chungen hiervon zulassen.",
Artikel 1 2. dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
In § 37 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der ,,Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß."
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221;
1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667), die zuletzt durch Artikel 17
des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441) Artikel 2
geändert worden ist, wird
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
„Waren, die wieder eingeführt werden, nachdem sie
aus dem Teil des deutschen Zollgebiets, der nicht zum
Artikel 3
Geltungsbereich des Gesetzes gehört, ausgeführt wor-
den waren, sind nur zollfrei, wenn die Wiedereinfuhr Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
durch den ursprünglichen Ausführer oder auf seine Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 521
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 4. Februar 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 3. a) entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: Nr. 4034/86 mit Schleppnetzen einer Maschen-
größe unter 32 mm oder
Artikel 1 b) entgegen Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- Nr. 4034/86 in den dort bezeichneten Gebieten
lichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1 zu den angegebenen Sperrzeiten Sprotten fängt,
S. 1151 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. entgegen Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4034/
16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2509), wird wie folgt geän- 86 mit Schleppnetzen oder Ringwade in den dort
dert: bezeichneten Gebieten zu den angegebenen Sperr-
zeiten Makrelen, Sprotten oder Hering fängt oder
1. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt: 5. entgegen Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
,,§ 3 b Nr. 4034/86 mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder
ähnlichen Zugnetzen in den dort bezeichneten Ge-
Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
bieten zu den angegebenen Sperrzeiten Fischfang
für die Fischerei auf Hering, Sprotte und Makrele
betreibt."
Ordnungswidrig im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
2. In § 6 Abs. 2 wird die Zahl „ 1986" durch die Zahl
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 des
,, 1987" ersetzt.
Rates vom 22. Dezember 1986 zur Festlegung der
zulässigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fang-
bedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfang- Artikel 2
mengen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen für 1987 (ABI. EG Nr. L 376 S. 39) verstößt, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischereige-
setzes auch im Land Berlin.
1. entgegen Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 4034/86 in den dort bezeichneten Gebieten mit
anderen Arten vermengten Hering an Bord behält,
Artikel 3
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 4034/86 in den dort bezeichneten Gebie- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ten zu den angegebenen Sperrzeiten Hering fängt, Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Florian
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Beamtenrechts
auf den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek
Vom 28. Januar 1987
1.
Hiermit übertrage ich auf den Generaldirektor der Deut-
schen Bibliothek, soweit er nicht selbst betroffen ist,
1 . die Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche
gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwal-
tungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs
auf den Gebieten des Besoldungs-, Reisekosten-,
Umzugskosten- und Beihilfenrechts sowie auf den
Gebieten Arbeitszeit, Anordnung, Genehmigung und
Ausgleich von Mehrarbeit (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 - BGBI. 1
s. 462);
2. die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 -
BGBI. 1 S. 479).
II.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann sich im Ein-
zelfall die Ausübung seiner Befugnisse als oberste Dienst-
behörde vorbehalten.
III.
Die Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1987
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats
der Deutschen Bibliothek
Dr. von Köckritz
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 523
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 4. Februar 1987
Tag I n h a It Seite
27. 1. 87 Gesetz zu dem übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben . . . . . 90
neu: 791-5
6. 1. 87 Bekanntmachung des deutsch-belgisch-luxel'!,lburgischen Übereinkommens über die wechselseitige
Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Uberwachungsnachweisen im Bauwesen . . . . . . . . . . . . 103
7. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
7. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbe~~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107
7. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
8. 1. 87 Bekanntmachuf"!g über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem
Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbei~ zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" 108
13. 1. 87 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern 112
14. 1. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 112
14. 1. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik ·somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 114
15. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule . . . . . . . . . . . . . . . 115
15. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 116
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis
für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1986, beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3943/86 der Kommission zur Festsetzung des
Kontingents für 1987 für die Einfuhr von Käse aus Drittländern nach
Portugal L 365/34 24. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3944/86 der Kommission zur Festsetzung des
Kontingents für 1987 für die Einfuhr von Käse aus Spanien nach
Portugal L 365/35 24. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3945/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2814/86 zur vorübergehenden Abweichung von
den Verordnungen (~WG) Nr. 685/69 und (EWG) Nr. 625/78 hinsichtlich
des Zeitpunkts der Ubernahme der B u t t er und des M a g er m i Ich -
p u I ver s, die von den Interventionsstellen angekauft werden L 365/36 24. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3949/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 über Lagerverträge für Ta f e I wein,
Trau b e n m o s t, konzentrierten Traubenmost und rektifizierten konzen-
trierten Traubenmost L 365/40 24. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3950/86 der Kommission zur Eröffnung der
Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private
Lagerhaltung von Ta f e I w e i n , Trau b e n m o s t , konzentriertem Trau-
benmost und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirt-
schaftsjahr 1986/87 L 365/42 24. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3951/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse L 365/42 24. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3952/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft
nach Spanien eingeführte Milcherzeugnisse L 365/49 24. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3955/86 der Kommission zur Festsetzung der im
Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus im R i n d f I e i s c h sek-
tor im Jahr 1987 anzuwendenden Richtplafonds und Zielmengen und
gleichzeitigen Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 610/86 L 365/55 24. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3956/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 805/86 hinsichtlich der Erhebung einer Abgabe
auf aus Spanien eingeführtes denaturiertes Mag e r m i Ich p u I ver L 365/57 24. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates über die Nahrungs-
m i t t e I hilfepolitik und -verwaltung L 370/1 30. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3974/86 des Rates über die Rationalisierung und
Verbesserung der sanitären Bedingungen im belgischen Sc h I acht-
hofsektor L 370/9 30. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3975/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2764/77 zur Verlängerung· des Zeitraums, in dem die Güte-
klasse III bei bestimmten Obst - und Gemüsearten angewendet
werden kann L 370/10 30. 12. 86
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 525
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3976/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 483/86 zur Festsetzung der Höhe der mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Ge m ü s e
aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember
1985 nach Spanien L 370/11 30. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3977/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 501/86 zur Festsetzung des Anfangskontingents für das Jahr
1986, das von der Portugiesischen Republik auf bestimmtes Obst und
G e m ü s e aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31. Dezember 1985 angewandt werden kann L 370/14 30. 12. 86
22 . 12. 86 Verordnung (EWG) ~r. 3979/86 der Kommission zur Verlängerung der
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren von Ne I k e n und
Rosen mit Ursprung in bestimmten Drittländern L 370/20 30. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3984/86 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhr-
lizenzen im Rahmen von Sonderregelungen auf dem Sektor R i n d -
fleisch L 370/36 30. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3985/86 der Kommission über Durchführungsbe-
stimmungen zu den Einfuhrregelungen im Rind f I e i s c h sektor gemäß
den Ratsverordnungen (EWG) Nr. 3927/86 und (EWG) Nr. 3928/86 l 370/37 30. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3986/86 der Kommission über die Menge hoch-
wertigen R i n d f I e i s c h es aus den Vereinigten Staaten von Amerika
und Kanada, die im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3985/
86 für 1987 vorgesehenen Regelung eingeführt werden darf L 370/44 30. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3987/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von lnterventions-
b u t t e r zur Beimengung von Mischfutter L 370/45 30. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3991/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Ge m ü s e L 370/52 30. 12. 86
Andere Vorschriften
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1987 L 373/1 31.12.86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1987 L 373/65 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3926/86 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1987 L 373/126 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3946/86 der Kommission über die Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 365/37 24. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3947/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3582/86 über die Einstellung des Heringsfangs
durch Schiffe unter der Flagge von Irland L 365/38 24. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3948/86 der Kommission über die Einstellung des
Sprottenfanges durch Schiffe unter dänischer Flagge L 365/39 24. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3957/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven
Veredelungsverkehr L 365/58 24. 12. 86
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3958/86 der Kommission über die Einstellung des
Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat, mit
Ausnahme von Spanien und Portugal L 365/59 24. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3964/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 365/69 24. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3973/86 des Rates zur Ar.iwendung der von der
Gemeinschaft mit Algerien, Marokko, Tunesien, Agypten, Libanon, Jor-
danien, Syrien, Malta und Zypern geschlossenen Protokolle über die
finanzielle und technische Zusammenarbeit L 370/5 30. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3980/86 der Kommission zur Änderung und
Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr
bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Gemein-
schaftsüberwachung unterworfen wird L 370/21 30. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3981/86 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3044/79, (EWG) Nr. 1782/80, (EWG) Nr. 2295/
82, (EWG) Nr. 3652/85, (EWG) Nr. 1769/86 und (EWG) Nr. 1971/86 und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1782/80 über die Gemein-
schaftsüb~rwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung
in Malta, Agypten und der Türkei L 370/25 30. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3982/86 der Kommission zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Halbzeug aus Titan
mit Ursprung in Drittländern L 370/29 30. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3983/86 der Kommission zur Einführung von
Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung
in bestimmten Drittländern nach Spanien L 370/30 30. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3988/86 der Kommission zur Aussetzung der bei
der Direktanlandung in Portugal anzuwendenden Zölle auf frische
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Marokko von gemeinsamen
Fischereiunternehmen zwischen natürlichen oder juristischen Personen
Portugals und Marokkos für das Wirtschaftsjahr 1987 L 370/47 30. 12. 86
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3989/86 der Kommission zur Eröffnung von
Zollkontingenten für das Wirtschaftsjahr 1987 für Fischereierzeugnisse
aus Fangbeständen gemeinsamer, von natürlichen und juristischen Per-
sonen Spaniens und anderer Länder gegründeter Unternehmen L 370/48 30. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4007/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe der
Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Marokko ( 1987) L 374/1 31.12.86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4008/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe der
Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Tunesien (1987) L 374/4 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4009/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe der
Tarifstelle ex 20.06 B II c) 1 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Israel (1987) L 374/7 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4010/86 des Rates zur l:estsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuh-
ren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1987) L 374/10 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4011/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für Kaffee,
nicht geröstet und nicht entkoffeiniert, und Kakao, auch Bruch, roh oder
geröstet, der Tarifstelle 09.01 A I a) und der Tarifnummer 18.01 des
Gemeinsamen Zolltarifs L 374/13 31.12.86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4012/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Pflaumenbranntwein
„Sljivovica" der Tarifstelle ex 22.09 C IV a) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Jugoslawien (1987) L 374/16 31.12.86
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1987 527
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4013/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Tabake
der Tarifstelle ex 24.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Jugoslawien (1987) L 374/21 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4014/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in Spa-
nien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen
Zolltarifs (1987) L 374/27 31.12.86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4015/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus
Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1987) L 374/31 31. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4016/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier
der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) und zur
Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere L 374/34 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4017/86 des Rates über den Abschluß des
Abkommens über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgem_~inschaft, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich zur
Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren L 375/1 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4018/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Polyäthy-
lenterephthalat-Folien der Tarifstelle ex 39.01 C III a) des Gemeinsamen
Zolltarifs L 375/7 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4019/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Art
von Polyvinylpyrrolidon der Tarifstelle ex 39.02 C XIV a) des Gemein-
samen Zolltarifs L 375/9 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4020/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Magne-
siumqualitäten der Tarifstelle ex 77.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 375/11 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4021/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Wurzelharz der Tarif-
stelle ex 38.08 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 375/13 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4022/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Filets vom Kabeljau
der Tarifstelle 03.02 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Norwegen (1987) L 375/16 31. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4023/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Fische,
zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle ex 16.04 G II des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen (1987) L 375/19 31. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4024/86 des Rates zur Eröffnung von Zollkontin-
genten für die Einfuhr nach Spanien von bestimmten Fischereierzeugnis-
sen der Tarifnummern und Tarifstellen 03.01, 03.02, 03.03, 16.04 und
23.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln oder Ceuta und Melilla (1987) L 375/22 31.12.86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4025/86 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse
der Tarifnummern und Tarifstellen 03.01, 03.03, 16.04 und 23.01 B des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) L 375/24 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates zur Anwendung des Grund-
satzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen
Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern L 378/1 31. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der
Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr L 378/4 31. 12. 86
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herauageber: Oe< Bundesministe< der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: BJndesdrucke<ei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Ve<ordnungen und sonstige
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihre< Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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satz beträgt 7 % . Postvertrlebaatück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
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Die Neuauflage 1986 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1986 - Format DIN A4 -
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
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Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
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