282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Beitrittsausgleichs-Verordnung
Vom 13. Februar 1986
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 15 und des§ 9 des 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- ,,§ 5
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),
Antragsteller und Antrag
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, auf Grund ( 1) Bei der Ausfuhr kann den Antrag auf Gewäh-
des § 10 Abs. 1 und der §§ 1 2 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des rung von Ausgleichsbeträgen Beitritt nur stellen, wer
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- die Erklärung nach § 3 Satz 1 im Feld 108 des Kon-
organisationen sowie auf Grund des § 34 a des Geset- trollexemplars oder in der für das Lagerverfahren vor-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- geschriebenen Zollanmeldung abgegeben hat. Der
tionen, der durch Gesetz vom 24. Mai 1 982 (BGBI. 1 Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster beim
S. 625) neu gefaßt worden ist, wird im Einvernehmen mit Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft (2) Bei der Einfuhr ist der Antrag auf Gewährung
verordnet:
von Ausgleichsbeträgen Beitritt zusammen mit dem
Zollantrag auf Abfertigung der Ware zum freien Ver-
kehr bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Als
Artikel 1
Antrag ist ein zusätzliches Stück des für den Zollan-
Die Beitrittsausgleichs-Verordnung vom 9. Juli 1982 trag und die Zollanmeldung vorgeschriebenen Vor-
(BGBI. 1 S. 956), geändert durch Artikel 3 der Verord- drucks zu verwenden, das mit der Aufschrift „Aus-
nung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2530), wird gleichsbetrag Beitritt" zu kennzeichnen ist. Können
wie folgt geändert: Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechts-
akten für die Entscheidung über den Antrag erforderlich
sind, nicht beigefügt werden, so sind sie der Zollstelle
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
unverzüglich nachzureichen.''
,,Verordnung über die Gewährung von Ausgleichs-
beträgen für Marktordnungswaren im Handel mit 5. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.
neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften (Beitrittsausgleich-Verordnung)''. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
2. In§ 1 werden die Worte „landwirtschaftliche Erzeug- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
nisse" durch „Marktordnungswaren" ersetzt. auch im Land Berlin.
Artikel 3
3. § 4 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 283
Erste Verordnung
zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 14. Februar 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121)
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
Die Straßen-Gefahrgutverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a. Die Ausnahme Nr. S 26 erhält folgende Fassung:
„Ausnahme Nr. S 26
(Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff)
1 Abweichend von Anlage B Randnummern 10 121 Abs. 1 und 211 120 Abs. 1 dürfen bestimmte
- entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 Randnummer 2301,
- entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1 Randnummer 2501,
- giftige Stoffe der Klasse 6.1 Randnummer 2601,
- ätzende Stoffe der Klasse 8 Randnummer 2801
unter folgenden Bedingungen in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus
glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen
(glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden:
2 Bau, Ausrüstung und Verwendung
2.1 Die Tanks müssen den „Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz
oder aus glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) - TAT 001 -"
vom 25. Juli 1975 (Verkehrsblatt S. 430), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Dezember
1985 (Verkehrsblatt 1986 S. 35), entsprechend gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und
gekennzeichnet sein.
2.2 Es dürfen nur die im Anhang I dieser Richtlinien aufgeführten Stoffe befördert werden.
3 Übergangsvorschriften
3.1 Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer aus glasfaserverstärktem Kunststoff, die vor
dem 1. Juni 1984 entsprechend der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Ausnahme Nr. S 26
gebaut und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen mit Zustimmung der für die Baumusterzulassung
zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden.
3.2 Stoffe, die gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 sind und die den Vorschriften der Gefahrgutverord-
nung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905) nicht unterstellt
waren, dürfen bis längstens zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten Tanks aus glasfaserverstärktem
Kunststoff weiterbefördert werden, sofern sie unter die Gruppen b und c der genannten Klassen fallen
und nachweisbar auch vor dem Inkrafttreten der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 in den
entsprechenden Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff befördert wurden.
4 Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu ver-
merken:
,,Ausnahme Nr. S 26" ."
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b. In der Ausnahme Nr. S 63 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4 Saug-Druck-Tanks, die vor dem 1. Juni 1984 in den Verkehr gebracht worden sind und für die keine
Baumusterzulassung vorliegt, dürfen mit Zustimmung der für Baumusterzulassungen zuständigen
Behörden nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden, wenn die Vor-
schriften der Nummern 1 und 2 erfüllt und in die Prüfbescheinigung die Auflagen nach Nummer 3 auf-
genommen sind."
Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.
c. In der Ausnahme Nr. S 66 werden in Nummer 5.2.2 die Angaben „Güte AIMg 3 oder AIMg 4, 5 M" geändert
in „Güte Al Mg 3 oder Al Mg 4, 5 Mn".
d. Nach dem Text zu Ausnahme Nr. S 74 wird folgende Ausnahme Nr. S 75 angefügt:
„Ausnahme Nr. S 75
(Beförderung von schäumbarem Polystyrol in Tankfahrzeugen)
1 Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B Randnummern 10 315 und 211 410 dürfen
schäumbare Polystyrole der Anlage A Randnummer 2401 Ziffer 12 unter nachfolgenden Bedingungen
in Tankfahrzeugen befördert werden.
2 Bau und Ausrüstung der Tanks
Die Tanks müssen den Vorschriften des allgemeinen Teils der Anlage B Anhang 8.1 a entsprechen und
für einen Betriebsdruck von mindestens 0,2 MPa (2 bar) gebaut sein.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Befüllung, Beförderung und Entladung sind unter Stickstoffüberlagerung durchzuführen.
3.2 Nach dem Beladen ist in die Tanks Stickstoff bis zu einem Höchstdruck von 30 kPa (0,3 bar) aufzugeben.
Die lnertgasüberlagerung muß bis zur Entladung vorhanden sein, wobei der Restsauerstoffgehalt bis zur
Entladung weniger als 3 Vol-% betragen muß.
3.3 Die sonstigen für Stoffe der Anlage A Randnummer 2401 Ziffer 12 geltenden Vorschriften sind entspre-
chend anzuwenden.
4 Vermerke im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu ver-
merken:
,,Ausnahme Nr. S 75".
5 Übergangsvorschriften
5.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausnahme nach den Vorschriften des allgemeinen Teils
der Anlage B Anhang 8.1 a in der zwischen dem 1. September 1979 und dem 30. Juli 1985 gültigen Fas-
sung gebaut und in den Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterverwendet werden.
5.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausnahme gebaut und in den Verkehr gebracht wurden
und die den Vorschriften in Nummer 5.1 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1987 weiter-
verwendet werden, wenn die Tanks nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung in der jeweils
gültigen Fassung mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 MPa (2 bar) erstmals vor Inbetriebnahme und
wiederkehrend geprüft sind.
5.3 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 dürfen bis zum 31. Dezember 1986 noch Fahrzeugführer
eingesetzt werden, die nicht im Besitze einer gültigen Bescheinigung nach Anlage B Randnummer
10 315 sind."
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a. In Teil 1 wird in der Tabelle nach den Angaben zu der Ausnahme Nr. E 11 eingefügt:
„E 12 verschiedene verschiedene Anteile BGBI. 1985 unbefristet
bei Tanks I S. 1651
von Tank-
containern".
b. In Teil 1 wird bei der Ausnahme Nr. E 13 in den zusätzlichen Bedingungen Nr. 2 in Spalte 4 das Datum
,,31. Dezember 1985" geändert in „31. Dezember 1987".
c. In Teil 1 wird bei der Ausnahme Nr. E 15 die zusätzliche Bedingung Nr. 2 in Spalte 4 gestrichen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 285
d. In Teil 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
„Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Ein- längstens bis
geneh- schränkungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
3 bestimmte Übergangsweise Zulassung von bauart- Verkehrsblatt 31.12.1986
Stoffe geprüften Weißblechgefäßen 1984 s. 178
254 4.3 2 b) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1986
1984 s. 534
258 1a 12 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
1986 s. 2
281 4.3 Zulassung der Beförderung eines Ge- Verkehrsblatt 31. 12. 1986
misches aus 83 % Siliziumtetrachlorid 1984 S. 107
und 17 % Siliziumchloroform (Trichlor-
silan)
304 1a 12 a) Zulassung der Beförderung in Transport- Verkehrsblatt 31. 12. 1988
12 c) gefäßen aus Kunststoffen 1986 S. 2
305 5.1 8 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
1984 s. 174
322 5.1 4 c) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
1984 s. 109
343 1C Zulassung der Beförderung von Thermit- Verkehrsblatt 31.12.1988
zündern in bestimmter Zusammenset- 1986 s. 2
zung
360 4.1 bestimmte Zulassung von Erleichterungen für die Verkehrsblatt 31. 7. 1988
4.2 Stoffe Zusammenpackung 1985 S. 462
4.3
5.1
5.2
361 1a 1 und 2 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1988
4.1 7 a) 1986 S. 2
374 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1988
1986 s. 2
375 5.1 bestimmte Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
Stoffe 1984 S. 111
392 2 bestimmte Stoff- und Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1987
Gasgemische 1985 S. 462
396 2 10 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. 6. 1986
1981 s. 190
404 1b Zulassung der Beförderung von Druck- Verkehrsblatt 31.12.1988
gasgeneratoren für Feuerlöscher mit 1986 s. 2
Explosivstoffsatz in bestimmter Zusam-
mensetzung
409 1C Zulassung der Beförderung von Rauch- Verkehrsblatt 30. 6. 1986
pulver in bestimmter Zusammensetzung 1981 s. 142
zu Übungszwecken
413 1b 1 c) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1988
1986 s. 2
417 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1988
1986 s. 2
419 1b Zulassung der Beförderung von Zündver- Verkehrsblatt 31. 12. 1988
zögerern für elektrische Sprerigzeitzün- 1986 s. 2
der
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Ein- längstens bis
geneh- schränkungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
421 1C Zulassung der Beförderung eines Heiz- Verkehrsblatt 31.12.1988
satzes für Gasgeneratoren in bestimmter 1986 S. 2
Zusammensetzung
428 1b Zulassung der Beförderung von Spreng- Verkehrsblatt 31.12.1988
schnüren in einer bestimmten Ver- 1986 S. 2
packung
435 4.3 Zulassung der Beförderung von Verkehrsblatt 31.12.1986
- Dimethylaminotrimethylstannan 1984 s. 113
- Tris(dimethylamino)boran
- Tetrakis(dimethylamino)titan
in einer bestimmten Verpackung
Zusätzliche Bedingungen:
Die für Stoffe der Randnummer 2471 Zif-
fer 2 Buchstabe b zu beachtenden Vor-
schriften der Anlagen A und B sind ent-
sprechend anzuwenden.
462 2 3 bt) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. 6. 1987
1985 S. 462
464 1b Zulassung der Beförderung von Detonato- Verkehrsblatt 31.12.1988
ren für Munition 1986 S. 2
471 4.2 Zulassung der Beförderung von Nickel- Verkehrsblatt 31.12.1986
katalysatoren 1985 s. 566
490 5.2 10 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
14 1984 S. 177
18
498 1b Zulassung der Beförderung von Verkehrsblatt 31. 12. 1988
- Trennschrauben M 10 1986 s. 2
Zulassungszeichen BAM
PT 2 - 0013
- Trennschrauben M 12
Zulassungszeichen BAM
PT 2 - 0014
512 1a 11 c) Verpackungszulassung für Preßkörper Verkehrsblatt 31. 7. 1988
aus Schwarzpulver als Treibladungen für 1985 S. 462
Vorderladerwaffen
16/77 1a Zulassung der Beförderung von Mischun- Verkehrsblatt 31.12.1988
gen aus Nitroglycerin und Milchzucker 1986 s. 2
23/77 4.3 3 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
1985 S. 462
Zusätzliche Bedingung:
Die auf Grund der Ausnahme Nr. S 45 in
der bis zum 30. September 1985 gültigen
Fassung geprüften, zugelassenen und
gekennzeichneten Verpackungen dürfen
bis zum 31. Dezember 1986 weiter ver-
wendet werden.
1/78 4.2 Zulassung der Beförderung von Raney- Verkehrsblatt .31. 12. 1986
Nickel-Katalysatoren - in Wasser auf- 1985 S. 462
geschlämmt - (Metalle in pyrophorer
Form)
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 287
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Ein- längstens bis
geneh- schränkungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
7/78 5.2 Zulassung der Beförderung einer Per- Verkehrsblatt 31. 5. 1988
essigsäure in bestimmter Zusammenset- 1985 s. 462
zung
11/78 1b 5a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
5 b) 1986 s. 2
28/78 4.2 Zulassung der Beförderung von Tributyl- Verkehrsblatt 31.12.1986
phosphin 1985 s. 462
36/78 1a Zulassung der Beförderung von Tetrazol- Verkehrsblatt 31.12.1988
1-Essigsäure 1986 s. 2
5/79 5.2 Zulassung der Beförderung von Peressig- Verkehrsblatt 31. 8. 1987
säure in bestimmten Zusammensetzun- 1986 s. 2
gen
5/80 1C Zulassung der Beförderung von Kraft- Verkehrsblatt 31.12.1988
elementen 1986 s. 2
(Auslöser, elektrisch)
11/80 4.1 8 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1986
1985 s. 462
10/85 4.1 bestimmte Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 7. 1988
4.2 Stoffe 1985 s. 462
5.1"
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Oktober 1985 - 1 Bvl 17 /83 u. a. - wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 42 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 1 Nummer 54 des Geset-
zes zur Reform der Einkommensteuer, des Familien-
lastenausgleichs und der Sparförderung (Einkom-
mensteuerreformgesetz - EStRG) vom 5. August
197 4 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1769) und des Geset-
zes zur Änderung der Antragsfrist für den Lohnsteuer-
Jahresausgleich vom 27. September 1978 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 1597) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Februar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 289
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 20. Februar 1986
Tag Inhalt Seite
17. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
22. 1. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 462
27. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
27. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls
von 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
27. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
27. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 466
28. 1. 86 Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Einzelabmachung über das Projekt Zusammen-
arbeit bei technologischen Innovationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen . . . . . . . . 466
28. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 469
29. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . 4 70
29. 1. 86 l?ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
29. 1. 86 Bekanntmachung der deutsch-dänischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
29. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
30. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 21. März 1983 zu dem
Protokoll zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . 473
3. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
4. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats . . . . . . . . . . . . . . 474
7. 2. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
265
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1986 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
18. 2. 86 Erstes Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts .......................... . 265
neu: 201-8; 2032-1, 2030-25, 204-1, 7133-3, 54-1, 215-3, 2129-6. 2129-8-1-3, 751-1, 240-1, 240-2, 240-2-1, 242-1, 84-2,
7630-1-3. 702-1, 7100-1, 7110-1, 7111-1, 7111-1-1, 7112-1-2, 7141-6-3-1, 7141-6-2-1, 720-1, 7400-1, 754-1-2,
2129-3-1, 7823-3, 7823-3-1-1, 7824-4, 7824-3-1, 7842-2, 7831-6, 7831-1-43-3, 7831-1-43-12, 8053-3, 8053-4, 50-1,
53-3, 53-4, 2122-1, 2123-1. 2124-7, 2124-9, 2124-10, 2124-12, 2121-1, 2124-8, 7830-1, 55-2, 9232-6, 931-1, 940-9,
9500-4. 9501-11, 9503-17-1, 9503-19, 213-1
1 8. 2. 86 Erstes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes .................................... . 275
7134-2
18. 2. 86 Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer . . 280
neu: 7691-3; 611-1. 2330-9
13. 2. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Beitrittsausgleichs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
7847-11-4-42
14. 2. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 283
9241-23-12
11. 2. 86 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 42 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuer-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
1104-5, 611-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
Erstes Gesetz
zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts
Vom 18. Februar 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
das folgende Gesetz beschlossen: 1 985 (BGBI. 1S. 2466) geändert worden ist, werden die
Worte „und teilt dies dem Ruhestandsbeamten mit"
gestrichen.
1. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers Artikel 3
des Innern Bundesdatenschutzgesetz
Artikel 1 § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar
1977 (BGBI. I S. 201 ), das durch Artikel II§ 36 des Geset-
Bundesbesoldungsgesetz
zes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469) geändert wor-
In § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas- den ist, wird aufgehoben.
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1980
(BGBI. I S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2466) geändert
Artikel 4
worden ist, werden die Worte „und dem Beamten,
Richter oder Soldaten mitzuteilen" gestrichen. Waffengesetz
Das Waffengesetz in der Fassung der Bekannt-
Artikel 2 machung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1
Beamtenversorgungsgesetz
S. 956), wird wie folgt geändert:
In § 60 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), das 1. § 4 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. § 47 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 6. § 9 erhält folgende Fassung:
,,Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwal- ,,§ 9
tungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn Die zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfall-
inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden." beseitigungsanlagen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes betrieben wurden oder mit deren Errich-
tung begonnen war, und für deren Betrieb Befristun-
Artikel 5 gen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann
den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise
Bundesleistungsgesetz
untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung
§ 61 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundes- des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedin-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 54-1, veröffent- gungen oder Befristungen nicht verhindert werden
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch§ 34 des kann."
Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 357 4)
geändert worden ist, wird aufgehoben. 7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Textstellen,,§ 7 a Abs. 2
Satz 1," und,,§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder" gestrichen.
Artikel 6
Zivilschutzrecht b) In Nummer 5 wird die Textstelle,,§ 9 Abs. 1 oder"
gestrichen.
§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ersatzleistungen
an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen
und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in 8. Die§§ 20 bis 29 werden aufgehoben.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
215-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch
die Verordnung vom 20. Oktober 1964 (BGBI. 1S. 826) Artikel 8
geändert worden ist, wird gestrichen. Immissionsschutzrecht
§ 4 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem
Artikel 7 Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBI. I
S. 264) wird wie folgt geändert:
Abfallbeseitigungsgesetz
Das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der 1. Absatz 2 wird gestrichen.
Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41,
288), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Januar 2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Halbsatz „im Falle des
1985 (BGBI. 1 S. 204), wird wie folgt geändert: Absatzes 2 längstens bis zu einem Jahr nach dem
jeweiligen Wirksamwerden der Begrenzung des
1. In § 3 Abs. 6 Satz 1 wird der Halbsatz „sofern nicht Schwefelgehaltes nach § 3" gestrichen.
überwiegende öffentliche Interessen entgegenste-
hen" gestrichen.
Artikel 9
2. In § 3 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen
des Zumutbaren" gestrichen. Atomgesetz
§ 9 b des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-
3. In § 7 a Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen. machung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565) wird wie
folgt geändert:
· 4. In § 8 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.
1. Absatz 4 wird gestrichen.
5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält die Fassung: 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; die Eingangs-
worte erhalten folgende Fassung:
,,Der Planfeststellungsbeschluß oder die Geneh-
,,(4) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die
migung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für verbindlich erklärten Feststellungen eines
Abfallbeseitigungsplans zuwiderläuft." mit folgender Maßgabe:''.
b) In Satz 2 Nr. 1 werden ersetzt
aa) die Worte „der Einrichtung oder dem Betrieb" Artikel 10
durch das Wort „Vorhaben",
Bundesvertriebenengesetz
bb) das Wort „verhindert" durch die Worte „ver-
hütet oder ausgeglichen". Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
c) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Auflagen" S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
die Worte „oder Bedingungen" eingefügt. Gesetzes vom 2. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2138), wird
d) Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen. wie folgt geändert:
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 267
1. In § 13 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen. (2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundes-
2. § 16 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 240~2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
„In den Fällen, in welchen ein Vertriebener oder geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni
Sowjetzonenflüchtling seinen gewöhnlichen Auf- 1965 (BGBI. 1 S. 514), wird wie folgt geändert:
enthalt im Ausland hat, bestimmt die Regierung des
Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz
hat, die zuständige Behörde.'' 1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung
,,Verordnung zur Durchführung des Aufnahmegeset-
3. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung: zes".
,,(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeu-
tung einer Aussage eine eidliche Vernehmung für 2. § 1 erhält folgende Fassung:
geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
,,§ 1
zu vernehmende Person ihren Wohnsitz oder Auf-
enthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu (1) Als Durchgangseinrichtungen für die Aufnahme
ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die von Deutschen (Aufnahmestellen) werden bestimmt:
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und
1. das Durchgangswohnheim des Landes Berlin in
der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden."
Berlin-Marienfelde
4. § 17 erhält folgende Fassung: 2. die zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen in
,,§ 17 Gießen.
Ablehnender Bescheid
(2) Bei Bedarf kann die Bundesregierung weitere
Wird die Ausstellung des Ausweises oder die Ein- Aufnahmestellen bestimmen."
tragung eines Vermerkes gemäß § 15 Abs. 3 abge-
lehnt, der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 oder § 19 3. § 3 wird aufgehoben.
besonders gekennzeichnet oder gemäß § 18 einge-
zogen oder für ungültig erklärt, so ist die Entschei-
4. § 4 erhält folgende Fassung:
dung schriftlich zu erlassen."
,,§ 4
5. In § 18 wird der Satz angefügt: Der Bundesminister des Innern beruft und entläßt
,,Hierüber entscheidet die Ausstellungsbehörde." den Leiter der Aufnahmebehörde sowie das für das
Aufnahmeverfahren erforderliche Personal.''
6. § 20 wird aufgehoben.
5. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.
Artikel 11
6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Aufnah-
Notaufnahmerecht meverfahrens" durch die Worte „der Aufnahme-
(1) Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen behörde" ersetzt.
in das Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 240-2, veröffentlichten bereinigten 7. Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben.
Fassung wird wie folgt geändert:
8. § 14 wird aufgehoben.
1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
„Gesetz über die Aufnahme von Deutschen in das 9. In § 17 Abs. 2 und § 19 werden die Worte „Der
Bundesgebiet (Aufnahmegesetz - AufnG)". Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und
Kriegsgeschädigte" durch die Worte „Der Bundes-
minister des Innern" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
Die in § 1 bezeichneten Personen haben sich in Artikel 12
einer dafür bestimmten Aufnahmestelle zu melden."
Häftl ingshilfegesetz
3. § 3 wird aufgehoben. Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1969 (BGBI. 1 S. 1793),
4. § 4 erhält folgende Fassung: zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Februar 1986
(BGBI. I S. 250), wird wie folgt geändert:
,,§ 4
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
1. § 10 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung Bestimmungen über die- Errich-
tung der Aufnahmestellen, das Aufnahmeverfahren a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Wohnsitz
und die Verteilung der aufgenommenen Personen zu oder ständigen Aufenthalt" durch die Worte
treffen." ,,gewöhnlichen Aufenthalt" ersetzt.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) Absatz 6 wird durch folgende Absätze ersetzt: rung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eid-
,, (6) Hält die Behörde zur Feststellung des liche Vernehmung eines Zeugen oder eines
Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen Sachverständigen für geboten, so ist das Amts-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4 gericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-
die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines verständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort
Sachverständigen für geboten, so ist das Amts- hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen."
gericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachver- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
ständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort
hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen. 6. § 16 wird aufgehoben.
(7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 5 und der
§§ 16 bis 18 des Bundesvertriebenengesetzes 7. In § 17 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
sind entsprechend anzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 8. Die§§ 18 bis 22 werden aufgehoben.
2. § 10 a wird aufgehoben. 9. § 23 erhält folgende Fassung:
,,§ 23
3. § 20 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
,,(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Gesetzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die
Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
benennt sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Dies gilt
Mitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Perso- nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
nen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt der Revision nach den Vorschriften der Verwal-
oder berufen. tungsgerichtsordnung.''
(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den 10. Die §§ 24 bis 26 werden aufgehoben.
nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern ge-
wählt." 11. § 27 erhält folgende Fassung:
,,§ 27
Artikel 13 Das Verfahren vor den durchführenden Behörden
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ist kostenfrei."
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der
12. § 48 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971
(BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 2 des ,,(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitglie-
Gesetzes vom 17. März 1980 (BGBI. 1S. 322), wird wie dern. Der für dieses Gesetz federführende Bundes-
folgt geändert: minister benennt sieben Mitglieder; er beruft sieben
weitere Mitglieder auf Vorschlag der auf Bundes-
1. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ebene tätigen Verbände der ehemaligen Kriegsge-
fangenen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter
„Über Ansprüche nach den §§ 3 und 5 wird auf benannt oder berufen.
Antrag durch schriftlichen Feststellungsbescheid
entschieden.'' (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den
nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern ge-
2. § 9 Abs. 5 wird gestrichen.
wählt."
3. § 11 erhält folgende Fassung: Artikel 14
Aufhebung von Besatzungsrecht
,,§ 11
Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Auf- Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 des franzö-
enthalt außerhalb des Geltungsbereichs des sischen Oberkommandierenden in Deutschland vom
Gesetzes, bestimmt die Regierung des Landes, in 23. April 1949 (Amtsblatt des französischen Oberkom-
welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die mandos in Deutschland Nr. 262, S. 1967 /1968) wird
zuständige Behörde." aufgehoben.
4. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben. 2. Abschnitt
Geschäftsbereich des Bundesministers
5. § 15 wird wie folgt geändert:
der Finanzen
a) Absatz 1 wird gestrichen.
Artikel 15
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält
folgende Fassung: Versicherungsaufsichtsrecht
,,(1) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über
Bedeutung einer Aussage oder zur Herbeifüh- die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 269
sicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 2. In § 20 Abs. 3 werden die Eingangsworte wie folgt
Gliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten berei- gefaßt:
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 ,,(3) Die Bestellung kann, außer nach den Vorschrif-
des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird ten der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen
wie folgt geändert: werden, wenn der Wirtschaftsprüfer".
1. In § 2 wird die Textstelle,,, §§ 146 und 150" durch 3. In § 20 Abs. 6 werden die Worte „sind der Wirt-
die Textstelle „und § 150" ersetzt. schaftsprüfer und" durch das Wort „ist" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „auf Grund mündlicher 4. § 20 Abs. 7 und 8 werden gestrichen.
· Verhandlung" durch die Worte „im förmlichen Ver-
waltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfah- Artikel 17
rensgesetz" ersetzt.
Gewerbeordnung
3. § 7 Abs. 2 wird weiterhin wie folgt geändert: Die Gewerbeordnung in der Fassung. der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), zuletzt
a) In Nummer 9 werden die Worte „Untersagung des
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar
Geschäftsbetriebes" durch die Worte „Widerruf
1985 (BGBI. 1 S. 425), wird wie folgt geändert:
der Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten
oder den gesamten Geschäftsbetrieb" ersetzt. 1. § 33 c Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
b) In Nummer 11 wird das Wort „Unternehmens" „Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den
durch das Wort „Lebensversicherungsunterneh- Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies
mens" ersetzt. zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder
Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder
4. § 8 erhält folgende Fassung: der Nachbargrundstücke oder im Interesse des
Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben
,,§ 8 Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-
Widerspruch nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
zulässig."
Über den Widerspruch gegen Verfügungen des
Präsidenten (§ 7 Abs. 1 und 3) entscheidet eine
2. § 33 d Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
BeschlußkammHr (§ 7 Abs. 2) im förmlichen Verwal-
tungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrens- „Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und
gesetz.'' mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der
Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nach-
5. § 9 und die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben.
bargrundstücke oder im Interesse des Jugend-
schutzes erforderlich ist; unter denselben Voraus-
6. § 18 erhält folgende Fassung: setzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,
Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig."
,,§ 18
Die Entscheidungen der Beschlußkammer sollen 3. § 33 e Satz 3 erhält folgende Fassung:
in der Urschrift von drei Mitgliedern, darunter dem
,,Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbeschei-
Vorsitzer, unterzeichnet werden."
nigung können mit einer Befristung erteilt und mit
Auflagen verbunden werden."
7. Die§§ 19 und 20 werden aufgehoben.
4. § 33 i Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und
mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
3. Abschnitt Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der
Geschäftsbereich des Bundesministers Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nach-
bargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nach-
für Wirtschaft
teilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich
Artikel 16 ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
Wirtschaftsprüferordnung von Auflagen zulässig."
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 5. § 34 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes ,,Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden wer-
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355), wird wie folgt den, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit
geändert: oder der Verpfänder erforderlich ist; unter densel-
ben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche
1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „nach An- Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
hörung des Bewerbers" gestrichen. zulässig."
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6. § 34 a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: (2) § 20 der Verordnung über das Schornsteinfeger-
,,Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden wer- wesen vom 19. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2363), die
den, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit zuletzt durch die Verordnung vom 29. Dezember 1977
oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter densel- (BGBi. 19781 S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt
ben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche geändert:
Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen a) Absatz 2 wird gestrichen.
zulässig."
b) Der bisherige Absatz 1 wird § 20.'
7. In § 34 b Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen; der bishe-
rige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:
Artikel 20
„Sie kann mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftrag- Hufbeschlag recht
geber oder der Bieter erforderlich ist; unter densel- In § 20 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung vom
ben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche 14. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2095), die durch die Ver-
Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ordnung vom 1 2. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1477) geändert
zulässig.'' worden ist, werden nach dem Wort „zurückzunehmen"
die Worte „oder zu widerrufen" eingefügt.
8. In § 34 c Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen; der bishe-
rige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:
„Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Artikel 21
Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Recht des Meß- und Eichwesens
Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber
erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen (1) § 4 der Wägeverordnung vom 18. Juni 1970
ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und (BGBI. I S. 799), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
Ergänzung von Auflagen zulässig." 14. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2218) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
9. In § 35 werden Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 ,,§ 4
gestrichen. Bestellung
Die zuständige Behörde bestellt den Wäger durch
10. § 51 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 Aushändigung einer Bestellungsurkunde. Der Verlust
wird§ 51. der Urkunde ist unverzüglich anzuzeigen."
11. § 63 wird aufgehoben. (2) Die Prüfstellenverordnung vom 18. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 795), geändert durch die Verordnung vom
19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3705) wird wie folgt
12. § 69 a Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende
Fassung: geändert:
„unter denselben Voraussetzungen ist auch die 1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
von Auflagen zulässig." ,,(2) Die Anerkennung kann, außer nach den Vor-
schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, wider-
rufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen der
13. In § 144 Abs. 2 Nr. 3 werden die Textstelle ,,§ 12
Anerkennung nicht beachtet werden."
Abs. 1 Satz 4," gestrichen und die Textstelle
,,§ 34 b Abs. 3 Satz 3 oder§ 34 c Abs. 1 Satz 3"
durch die Text stelle ,, § 34 b Abs. 3 Satz 2 oder 2. § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 1 werden gestrichen.
§ 34 c Abs. 1 Satz 2'' ersetzt.
3. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 18 ,,(2) Die Bestellung kann, außer nach den Vorschrif-
Handwerksordnung ten der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen
werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkun-
§ 114 der Handwerksordnung in der Fassung der gen der Bestellung nicht beachtet oder ihm oblie-
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 gende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfun-
1 S. 1 ), die zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes gen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen läßt."
vom 25. Juli 1 984 (BGBI. 1S. 1008) geändert worden ist,
wird aufgehoben. 4. § 11 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 19
Schornsteinfegerrecht
Artikel 22
(1) In§ 28 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes vom
Preisgesetz
15. September 1969 (BGBI. I S. 1634, 2432), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 § 9 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
S. 1450) geändert worden ist, wird der zweite Halbsatz Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten be-
gestrichen. reinigten Fassung, wird aufgehoben.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 271
Artikel 23 Artikel 27
Außenwirtschaftsgesetz Tierzuchtrecht
§ 30 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bun- (1) Das Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBI. 1
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7 400-1, ver- S. 1045) wird wie folgt geändert:
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1905) geändert 1. § 5 Abs. 7 Satz 3 wird gestrichen.
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 2. § 14 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen ,,Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwal-
versehen werden." tungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn
sie eine inhaltliche Beschränkung enthält und der
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Begünstigte diese Beschränkung nicht einhält."
c) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen; die bisherigen
Sätze 1 und 3 werden Absatz 2. 3. § 17 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 24
2. In Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis 3''
Energiesicherungsrecht
durch die Worte „Absätze 1 und 2" ersetzt.
Die§§ 12 und 14 der Verordnung über das Verfahren
zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich 4. § 24 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
nach dem Energiesicherungsgesetz vom 16. September
„3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 5 oder
197 4 (BGBI. 1 S. 2330) werden aufgehoben.
§ 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 15 Abs. 3,
oder einer mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1,
Artikel 25 auch in Verbindung mit Absatz 4, verbundenen
Altölbeseitigungsrecht vollzieh baren Auflage zuwiderhandelt;''.
§ 6 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung (2) In § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem
des Altölgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBI. 1
vom 28. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 653) wird gestrichen. S. 1587) werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2
gestrichen.
Artikel 28
4. Abschnitt
Milchgesetz
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinig-
Artikel 26 ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 221 des
Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), wird wie
Pflanzenschutzrecht
folgt geändert:
(1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1 1. § 14 Abs. 3 wird gestrichen.
S. 2591; 19761 S. 1059; 1979 1S. 652), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1 2. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
S. 749), wird wie folgt geändert:
Artikel 29
1. § 7 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.
Tierseuchenschutz recht
2. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
(1) Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom
3. § 25 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 28. April 1967 (BGBI. 1 S. 507), geändert durch Arti-
kel 92 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503),
„4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene wird wie folgt geändert:
Pflanzenbehandlungsmittel einführt oder
gewerbsmäßig vertreibt oder eine mit einer
1. In § 4 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.
Genehmigung nach § 7 Abs. 4 oder § 11 Abs. 2
verbundene vollziehbare Auflage nicht oder nicht
vollständig erfüllt,". 2. In§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „schriftliche" gestri-
chen.
(2) Die Verordnung über die Prüfung und Zulassung
von Pflanzenschutzmitteln vom 4. März 1969 (BGBI. 1 (2) § 2 Satz 2 der Affen-Einfuhrverordnung in der Fas-
S. 183) wird wie folgt geändert: sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
S. 957) wird gestrichen.
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. (3) § 4 Satz 2 der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchen-
schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 1015) wird gestrichen.
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. Abschnitt S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2466), wird wie folgt
Geschäftsbereich des Bundesministers geändert:
für Arbeit und Sozialordnung
Artikel 30 1 . § 29 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3
wird Absatz 2.
Sicherheitsfilmgesetz
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheitsfilmgesetzes in der 2. In § 57 Satz 2 werden die Worte „und teilt dies dem
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Soldaten im Ruhestand mit" gestrichen.
8053-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 248 des Gesetzes vom 2. März 197 4 3. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und der
(BGBI. 1 S. 469) geändert worden ist, wird gestrichen. Versorgungsberechtigte zu hören" gestrichen.
Artikel 31 (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Gerätesicherheitsgesetz
In § 5 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 7. Abschnitt
24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717), das zuletzt durch§ 174 Geschäftsbereich des Bundesministers
des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) für Jugend, Familie und Gesundheit
geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 gestri-
chen. Artikel 35
Bundesärzteordnung
6. Abschnitt § 7 der Bundesärzteordnung in der Fassung der
Geschäftsbereich des Bundesministers Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1
S. 1885), die zuletzt durch das Gesetz vom 14. März
der Verteidigung
1985 (BGBI. 1S. 187) geändert worden ist, wird aufge-
Artikel 32 hoben.
Artikel 36
Wehrpflichtgesetz
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
(1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1S. 529), geän- § 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
dert durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Dezem- kunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
ber 1984 (BGBI. 1 S. 1654), wird wie folgt geändert: nummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar
§ 11 Abs. 2 Satz 4 und § 20 Abs. 2 Satz 3 erhalten 1983 (BGBI. 1 S. 187), wird aufgehoben.
jeweils folgende Fassung:
Artikel 37
,,§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der
Maßgabe, daß über die Wiedereinsetzung in den vorigen Gesetz
Stand das Kreiswehrersatzamt entscheidet." über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Bademeisters
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. und des Krankengymnasten
Das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Mas-
Artikel 33 seurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
Unterhaltssicherungsgesetz und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlich-
(1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1
kel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1249),
S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Geset-
wird wie folgt geändert:
zes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144), wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.
1. In § 21 wird Absatz 1 gestrichen; die bisherigen
Absätze 2 bis 4 werden § 20 Abs. 3 bis 5. 2. In § 13 wird Absatz 1 gestrichen; die bisherigen
Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.
2. § 22 wird aufgehoben.
Artikel 38
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
Artikel 34 Das Gesetz über technische Assistenten in der Medi-
zin vom 8. September 1971 (BGBI. 1 S. 1515) wird wie
Soldatenversorgungsgesetz
folgt geändert:
( 1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1 1. § 6 wird aufgehoben.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 273
2. § 11 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze Artikel 44
3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4. Zivildienstgesetz
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1983 (BGBI. 1 S. 1221,
Artikel 39
1370), geändert durch Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes
Gesetz über den Beruf des Diätassistenten vom 20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1654), wird wie folgt
geändert:
Das Gesetz über den Beruf des Diätassistenten vom
17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 853) wird wie folgt geändert:
1. § 1 2 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
1. § 4 wird aufgehoben.
2. In§ 71 Abs. 1 werden die Worte „und zu begründen'·
gestrichen.
2. § 7 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3
bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
3. § 71 Abs. 4 wird gestrichen.
Artikel 40
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz 8. Abschnitt
Das Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz
Geschäftsbereich des Bundesministers
vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1 246) wird wie folgt für Verkehr
geändert: Artikel 45
1. § 3 Abs. 4 wird gestrichen. Straßenverkehrs-Zulassungsrecht
§ 12 Abs. 4 der Fahrzeugteileverordnung in der im
2. § 6 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6,
a) In Absatz 1 werden die Worte „und § 3 Abs. 1" veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
die Verordnung vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1705)
gestrichen.
geändert worden ist, wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze
3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
Artikel 46
Artikel 41 Bundesbahngesetz
Bundes-Apothekerordnung Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten
§ 9 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz
(BGBI. 1 S. 601), die zuletzt durch Gesetz vom vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1689), wird wie folgt
13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1138) geändert worden geändert:
ist, wird aufgehoben.
1. § 36 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen; der bisherige
Artikel 42 Satz 3 wird Satz 2.
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten 2. § 36 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBI. 1
S. 228), geändert durch § 6 des Gesetzes vom Artikel 47
4. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1813), wird wie folgt Bundeswasserstraßengesetz
geändert:
Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968
1. § 4 wird aufgehoben. (BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 2. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 209), wird wie folgt
geändert:
2. In § 9 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; der
bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
1. § 31 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 43
2. § 32 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Bundes-Tierärzteordnung ,,(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die
Genehmigung ferner ohne Entschädigung ganz oder
§ 9 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der teilweise zurücknehmen, wenn der Unternehmer den
. Bekanntmachung vom 20. November 1 981 (BGBI. 1 Zweck der Maßnahme so geändert hat, daß er mit
S. 1193) wird aufgehoben. den Antragsunterlagen nicht mehr übereinstimmt.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die eignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äuße-
Genehmigung ferner ohne Entschädigung wider- rung zu geben."
rufen, wenn der Unternehmer
1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmi- 2. § 113 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gung erheblich ausgedehnt hat, ,,Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Be-
2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten ange- teiligten zuzustellen."
messenen Frist nicht begonnen oder die Geneh-
migung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt 3. § 150 wird wie folgt geändert:
hat."
a) Absatz 1 wird gestrichen.
Artikel 48 b) Der bisherige Absatz 2 wird § 150; Überschrift
und Satz 1 erhalten folgende Fassung:
Binnenschiffahrtsrecht
,,§ 150
( 1) § 6 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen- Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
schiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65), das zuletzt durch Die Behörden können zur Erforschung des
Gesetz vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 822) geändert Sachverhalts auch anordnen, daß
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Beteiligte persönlich erscheinen,
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen. 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt
werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen
b) Der bisherige Absatz 3 wird § 6.
hat,
(2) § 33 Abs. 1 der Rheinfährenordnung in der im Bun- 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-11, schuldgläubiger die in ihrem Besitz befindli-
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch chen Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
§ 32 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1981 schuldbriefe vorlegen.''
(BGBI. 1 S. 1333) geändert worden ist, wird gestrichen.
4. § 152 wird aufgehoben.
(3) Artikel 9 der Einführungsverordnung zur Rhein-
schifferpatentverordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1
5. § 153 wird wie folgt geändert:
S. 757), die durch § 32 Abs. 1 der Verordnung vom
7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333) geändert worden a) Absatz 2 wird gestrichen.
ist, wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält
a) Absatz 3 wird gestrichen; folgende Fassung:
b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. ,,(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach
(4) § 10 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverord- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle
nung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), die einer Entscheidung, die den durch das bisherige
durch § 32 Abs. 5 der Verordnung vom 7. Dezember Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand
1981 (BGBI. 1 S. 1333) geändert worden ist, erhält ändern würde, eine Entschädigung festsetzen."
folgende Fassung:
,,(1) Der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach-
weis(§ 3) wird entzogen, wenn der Inhaber zum Führen 10. Abschnitt
eines Sportbootes körperlich, geistig oder auf Grund
seines Verhaltens im Verkehr nicht geeignet ist."
Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 50
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
9. Abschnitt
Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverord-
Geschäftsbereich des Bundesministers nungen können im Rahmen der jeweils einschlägigen
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geän-
dert oder aufgehoben werden.
Artikel 49
Bundesbaugesetz
Artikel 51
Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2256, 3617), Neufassung von Gesetzen
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom und Rechtsverordnungen
24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt geändert:
Der Bundesminister des Innern kann die durch die
Artikel 7 und 10 bis 13 geänderten Gesetze und Rechts-
1. § 108 Abs. 1 Satz 3 erhält die Fassung: verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
„Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Ent- geben.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 275
Artikel 52 Artikel 53
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. kündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Februar 1986
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Albrecht
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Erstes Gesetz
zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Vom 18. Februar 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der Prüfverfahren nach Anlage I zu diesem
das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zur Explosion oder zu einer nach den
Prüfvorschriften der Explosion gleichgestellten
Artikel 1 chemischen Umsetzung gebracht werden."
Das Sprengstoffgesetz vom 13. September 1976 b) In Absatz 2 werden die Worte „Anlage I" durch
(BGBI. 1 S. 2737) wird wie folgt geändert: die Worte „Absatz 1" ersetzt und wird Nummer 1
wie folgt gefaßt:
1. § 1 wird wie folgt geändert: ,, 1. explosionsfähige Stoffe, die nicht explo-
sionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Sprengstoffe bestimmt sind,".
,,(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und
Verkehr mit, sowie die Beförderung und Einfuhr c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
von festen oder flüssigen Stoffen und Zube- ,,(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht
reitungen (Stoffe), die durch eine nicht außer- zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe,
gewöhnliche thermische, mechanische oder Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren
andere Beanspruchung zur Explosion gebracht Herstellung bestimmt sind, gelten bei den in
werden können (explosionsgefährliche Stoffe), Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
soweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe,
1. alle Vorschriften des Gesetzes für die nach
Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze
§ 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten
oder zu deren Herstellung bestimmt sind sowie
explosionsgefährlichen Stoffe,
im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch
für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer 2. die§§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die§§ 30
Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich bis 32, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und
gelten nur solche Stoffe, die bei Durchführung die sich hierauf beziehenden Straf- und Buß-
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
geldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der gruppen A, Boder C sind Stoffe zuzuordnen, die in
Stoffgruppe B zugeordneten explosionsge- ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der
fährlichen Stoffe, entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II ver-
3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4, gleichbar sind. Bei explosionsgefährlichen Stoffen,
die§§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die§§ 30 die in die Gruppe C aufzunehmen wären, kann von
bis 32, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 und 36 bis dem Feststellungsbescheid abgesehen werden,
39 und die sich hierauf beziehenden Straf- wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung nach
und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Anlage I Nr. II nicht zu einer Explosion gebracht und
Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten explo- bei der Prüfung auch nach anderen als den in der
sionsgefährlichen Stoffe. Anlage I genannten Verfahren eine örtlich eingelei-
tete Umsetzung nicht oder nicht in gefährlicher
Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertra-
Nr. 2, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich gen werden kann. Erweist sich der explosionsge-
hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvor- fährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Emp-
schriften.'' findlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger
d) In Absatz 4 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so
einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeord-
angefügt: net oder die Zuordnung aufgehoben werden. Die
Entscheidung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor
„das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten und Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich bekannt-
Vernichten von Munition im Sinne des Waffen- zugeben. Die Feststellung der Explosionsgefähr-
gesetzes sowie für das Wiedergewinnen explo- lichkeit ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
sionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition." Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die Sätze
5 und 6 entsprechend.
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der
,,§ 2 Stoff nicht vertrieben, anderen überlassen oder ver-
Anwendung auf neue Stoffe wendet werden. Überläßt der Hersteller oder Einfüh-
(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht rer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung
aufgeführten Stoff, bei dem die Annahme begründet im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist, so
ist, daß er explosionsgefährlich ist, einführt oder hat er ihm spätestens beim Überlassen des Stoffes
herstellt und vertreiben, anderen überlassen oder einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu
verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für übergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer
Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt), den explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren
sofern es sich um explosionsgefährliche Stoffe für Erwerber überläßt.
ausschließlich militärische Zwecke handelt, dem (5) Das Gesetz ist im übrigen auf den nach ,
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - Absatz 3 als explosionsgefährlich festgestellten
Bundesinstitut für Chemisch-Technische Untersu- Stoff erst anzuwenden
chungen - (Bundesinstitut) unverzüglich anzuzei-
gen und ihnen auf Verlangen eine Stoffprobe vorzu- 1. gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm . die
legen. In der Anzeige sind die Bezeichnung, die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekanntgege-
Zusammensetzung und der Verwendungszweck ben worden ist,
( § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder militärischer Zweck)
anzugeben. 2. gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genann-
ten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Fest-
(2) Die Bundesanstalt oder das Bundesinstitut stellungsbescheides übergeben worden ist,
stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der
Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe ver- 3. gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben, beför-
langt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf dern oder mit ihm umgehen, wenn die Feststel-
Grund der in der Anlage I bezeichneten Prüfverfah- lung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger
ren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefähr- bekanntgemacht worden ist.
lich ist. Erweist er sich als explosionsgefährlich, so
teilen sie dies im Falle eines Stoffes nach§ 1 Abs. 1 (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung
dem Anzeigenden vor Ablauf der Zweimonatsfrist auf explosionsgefährliche Stoffe, für die das
schriftlich mit, im Falle eines Stoffes nach§ 1 Abs. 3 Sprengstoffgesetz in der Fassung vom
erläßt die Bundesanstalt innerhalb der genannten 13. September 1976 (BGBI. 1S. 2737) gegolten hat.
Frist einen Feststellungsbescheid. Entsprechendes Der Bundesminister des Innern veröffentlicht diese
gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer explo- im Bundesanzeiger. Die Bundesanstalt veröffent-
sionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt licht die Stoffe im Bundesanzeiger, deren Explo-
wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- sionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3
trieben, anderen überlassen oder verwendet wird. festgestellt hat."
(3) Bei einem explosionsgefährlichen Stoff nach
3. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststel-
lungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Absätze
der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den Stoff- 2 bis 8 werden Absätze 1 bis 7.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 277
b) In dem neuen Absatz 5 wird das Wort „Feil- ·12. § 26 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
halten" durch „Feilbieten" ersetzt.
„Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf
Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist."
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: 13. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. dem Stand der Wissenschaft und Technik ,, (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von
entsprechend fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und
räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden
a) die Prüfverfahren (Anlage 1),
werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für
b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage 11) Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheb-
im Rahmen des§ 1 Abs. 1 zu ändern oder zu lichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen
ergänzen,''. für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifü-
gung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist
b) In Nummer 3 werden die Worte „in der Anlage II zulässig."
aufgeführten" durch die Worte „in § 1 Abs. 3
11
bezeichneten ersetzt.
14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Person" die
5. § 5 wird wie folgt geändert: Worte „oder der Inhaber der tatsächlichen
a) In Absatz 1 werden die Worte „für Materialprü- Gewalt" eingefügt.
fung" gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „Ist die
b) In Absatz 3 werden die Worte „für Materialprü- Erlaubnis oder Zulassung erloschen, zurückge-
fung" und in Absatz 3 Nr. 1 wird der mit „wenn" nommen oder widerrufen worden" durch die
beginnende Nebensatz gestrichen. Worte „Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach
dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulas-
sung aus," ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
15. § 34 wird wie folgt geändert:
,,d) daß über erworbene oder eingeführte explo-
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
sionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzei-
gen zu erstatten und daß den Anzeigen b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
bestimmte Unterlagen beizufügen sind,".
„Die genannten Berechtigungen können, außer
nach den Vorschriften der Verwaltungsverfah-
7. In § 9 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Lehr- rensgesetze, widerrufen werden, wenn inhalt-
gänge" die Worte „zuverlässiger Antragsteller" liche Beschränkungen nicht beachtet werden."
eingefügt.
c) Absatz 5 wird gestrichen.
8. In § 17 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „gilt Ab- 16. § 35 Abs. 1. Satz 2 wird gestrichen.
satz 3" durch die Worte „gelten Absatz 3 und § 5
Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 bis 4
9. In § 22 Abs. 5 werden nach dem Wort „Leben" die
angefügt:
Worte „oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter"
eingefügt. „Wird eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein
für den Umgang oder den Verkehr mit explo-
10. § 24 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: sionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförde-
rung für die gleichen Tätigkeiten im gewerblichen
„4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit und im Bereich der Bergaufsicht beantragt, so
explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde, in
kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit be-
Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,". gonnen werden soll, im Einvernehmen mit der
für den anderen Bereich zuständigen Behörde.
11. In § 25 wird folgende Nummer 5 eingefügt: Die Erlaubnis und der Befähigungsschein gelten
in diesem Fall auch für den Bereich der jeweils
„5. daß explosionsgefährliche Stoffe bestimmten anderen Behörde. Die Erlaubnisbehörde nach
Lager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuord- Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche
nen sind und daß die Zuordnung der Bundesan- Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme
stalt, für ausschließlich für militärische Zwecke und den Widerruf der Erlaubnis oder des Befähi-
bestimmte Stoffe dem Bundesinstitut übertra- gungsscheines.''
gen wird,".
b) Absatz 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 4
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. werden gestrichen.
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
18. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 23. Folgende Anlage II wird neu aufgenommen:
a) In Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Abs. 3" „Anlage II
Stoffgruppe A
durch „Abs. 4" ersetzt.
Lfd.
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 1" Nr. Stoff Formel
durch ,,§ 47" ersetzt.
1 1,4; 3,6-Dianhydro-D-glu-
c) In Nummer 4 wird die Angabe,,§ 26' .. durch ,,§ 26 cit-2,5-dinitrat (lsosorbid-
Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 " ersetzt. 2,5-dinitrat ISDN) C5HaN2Oa
2 N,N'-Dinitroso-N,N'-
dimethyloxamid C4H5N4O4
19. Die Überschrift des Abschnittes IX wird wie folgt
gefaßt: 3 Erythrittetranitrat C4H5N4O12
4 Glycerintrinitrat
,,Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- (Nitroglycerin) C3H5N3O9
fung".
5 Hexanitrodiphenylamin
(Hexyl) C,2H5N1O12
20. § 44 wird wie folgt geändert:
6 Pentaerythrittetranitrat
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: (Nitropenta, PETN, Pentrit) C5HaN4O12
,,Rechtsstellung der Bundesanstalt''. 7 Trinitrophenol
(Pikrinsäure) C5H3N3O1
b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die
Worte „für Materialprüfung" gestrichen und dem Stoffgruppe B
Absatz 2 folgender Satz angefügt:
Lfd.
Nr. Stoff Formel
„Die Gebühr kann auch für eine Amtshandlung
erhoben werden, die nicht begonnen oder nicht 1 Benzol-1,3-disulfohydrazid C6H10N4O4S2
zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe
2 tert. Butylperoxypivalat C9H1aO3
hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die
Amtshandlung veranlaßt hat." 3 Dibenzoylperoxid C,4H10O4
4 Di-(2,4-dichlorbenzoyl)-
c) In Absatz 3 wird das Wort „zehntausend" durch peroxid C,4H5Cl4O4
das Wort „dreißigtausend'' ersetzt.
5 Diisopropylperoxy-
dicarbonat CaH,4O6
21. § 45 wird wie folgt gefaßt:
6 1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-
,,§ 45 2,4,6-trinitrobenzol C,2H15N3O5
Aufgaben der Bundesanstalt 7 Di succi noylmonoperoxid CaH,oOa
Die Bundesanstalt ist zuständig für 8 1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-
1. die Durchführung und Auswertung physikali- dicyclohexyl-peroxid
scher und chemischer Prüfungen von Stoffen (Cyclohexanonperoxid) C,2H20O5
und Konstruktionen,
Stoffgruppe C
2. die Werkstoff- und Materialforschung entspre-
chend der Zweckbestimmung der Bundesan- Lfd. Formel
Nr. Stoff
stalt, die Weiterentwicklung der Materialprüfung
sowie der chemischen Sicherheitstechnik, 1 Azodi isobutyronitril CaH12N4
3. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz 2 n-Butyl-4,4-di-(tert.
zugewiesenen Aufgaben.'' butylperoxy)-valerat C,1H34O5
3 tert. Butylperoxy-(2-ethyl)
22. Die Anlagen I und II werden aufgehoben; die bis- -hexanoat C,2H24O3
herige Anlage III wird Anlage I mit der Maßgabe, 4 tert. Butylperoxybenzoat C 1 ,H,403
daß in Abschnitt I folgender Satz 2 angefügt wird:
5 2-Diazo-1-naphthol-
„Eine Explosion im Sinne der Prüfvorschriften ist 4-sulfochlorid C, 0H5CIN2O3S
gegeben, wenn der Stoff in dem in den Abschnitten
6 2,5-Dimethyl-2,5-di-
II bis IV bestimmten Ausmaß zu einer chemischen
(benzoylperoxy)-hexan C22H25O5
Umsetzung gebracht wird, bei der entweder hoch-
gespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen, daß 7 Dinitroanthrachinon C,4H5N2O6
eine plötzliche Druckwirkung hervorgerufen wird 8 1,4-Dinitrosobenzol C5H5N2O2
(Explosion) oder bei der eine Wirkung eintritt, die in
den Vorschriften über die Prüfverfahren der Explo- 9 5-Nitrobenztriazol C5H5N4O2
sion gleichgestellt ist." 10 Tetrazol-1-essigsäure C 3H4N4O2"
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 279
Artikel~ erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Neufassung des Sprengstoffgesetzes Dritten Überleitungsgesetzes. Die Bestimmungen
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des erlassenen Rechtsverordnungen finden im Land Berlin
Sprengstoffgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses jedoch keine Anwendung, soweit sie mit Rechtsvor-
Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt schriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.
bekanntmachen.
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft Arti-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. kel 1 Nr. 6, 7 und 11 treten abweichend von Satz 1 am
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Februar 1986
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Albrecht
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau
für rückkehrende Ausländer
Vom 18. Februar 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der Bausparsumme den Geltungsbereich dieses Geset-
das folgende Gesetz beschlossen: zes auf Dauer verläßt. Im Falle der Aufnahme eines
Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung gilt§ 3 Abs. 2
§ 1 Satz 2 entsprechend. Außerdem hat der Bausparer der
Berechtigter Bausparkasse den Unterschiedsbetrag zwischen dem
Zinssatz für das Bauspardarlehen und dem bei Beginn
Ein ausländischer Bausparer kann ein Bauspardarle- der Auszahlung der Bausparsumme geltenden durch-
hen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen in dem schnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite auf Wohn-
Staat verwenden, dessen Staatsangehörigkeit er grundstücke mit einer festen Verzinsung für zehn Jahre
besitzt, wenn er für die tatsächliche Laufzeit des Bauspardarlehens zu
zahlen. Der Unterschiedsbetrag ist für die Zuteilungs-
1. ein nicht mit einem Deutschen verheirateter Staats-
masse zu verwenden.
angehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundes-
regierung Vereinbarungen über Anwerbung und §5
Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen
Verfahren
hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
schaften ist, (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 3 ist gegen-
2. ein Arbeitnehmer, Arbeitsloser oder selbständig über der Bausparkasse abzugeben. Die Bausparkasse
Erwerbstätiger mit Wohnsitz im Geltungsbereich hat den Bausparer über die Rechtsfolgen nach diesem
dieses Gesetzes ist, Gesetz ausdrücklich und schriftlich zu belehren und ihm
die Abgabe dieser Erklärung schriftlich zu bestätigen.
3. im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Bau-
sparsumme oder eines Gelddarlehens zur Zwischen- (2) Die Bausparkasse hat dem Bausparer unverzüg-
finanzierung nach § 6 Abs. 2 im Besitz einer gültigen lich den nach § 3 zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zu
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung dem er den Geltungsbereich dieses Gesetzes späte-
ist und stens auf Dauer zu verlassen hat, schriftlich mitzuteilen.
Hierüber unterrichtet sie die Ausländerbehörde.
4. eine Rückkehrverpflichtung nach § 3 eingegangen
ist. (3) Der Bausparer hat das Verlassen des Geltungs-
§2 bereichs dieses Gesetzes der Bausparkasse nachzu-
weisen. Die Bausparkasse unterrichtet die Ausländer-
Höhe der Bausparsumme
behörde und das Arbeitsamt, in dessen Bezirk der Bau-
Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den sparer seinen Wohnsitz hatte, über die Ausreise.
Bausparer insgesamt 60 000 Deutsche Mark nicht
übersteigen. §6
§3 Befristung
Rückkehrverpflichtung
(1) Die Vorschriften der§§ 1 bis 5 gelten nur für Bau-
( 1 ) Der Bausparer hat sich zu verpflichten, den Gel- sparverträge, mit deren Auszahlung bis zum
tungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von vier Jahren 31 . Dezember 1 993 begonnen worden ist.
nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme auf
(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt,
Dauer zu verlassen und in den Staat zurückzukehren,
wenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwi-
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und in dem das
schenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen
Bauspardarlehen verwendet werden soll.
Mindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit
(2) Absatz 1 gilt auch im Falle der Zwischenfinanzie- begonnen worden ist.
rung nach § 6 Abs. 2. Ist mit der Auszahlung der Bau-
§7
sparsumme bis zum Ablauf der Frist nach § 6 Abs. 1
noch nicht begonnen worden, tritt an die Stelle des Änderung des Einkommensteuergesetzes
Beginns der Auszahlung der 31. Dezember 1993. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1 2. Juni 1 985 (BGBI. 1 S. 977;
§4 1986 1 S. 138), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),
Unverzügliche Rückzahlung des Bauspardarlehens
wird wie folgt geändert:
Das Bauspardarlehen oder ein Gelddarlehen zur Zwi-
schenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 ist unverzüglich 1. § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
zurückzuzahlen, wenn der Bausparer nicht spätestens „e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger
vier Jahre und drei Monate nach Beginn der Auszahlung eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 281
Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäfti- einbarungen über Anwerbung und Beschäfti-
gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und gung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und
der nicht Mitglied der Europäischen Gemein- der nicht Mitglied der Europäischen Gemein-
schaften ist, schaften ist,
aa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
Dauer verlassen hat oder Dauer verlassen hat oder
bb) wenn er die Bausparsumme oder die Zwi- b) wenn er die Bausparsumme oder die Zwi-
schenfinanzierung nach den §§ 1 bis 6 des schenfinanzierung nach den §§ 1 bis 6 des
Gesetzes über eine Wiedereingliederungs- Gesetzes über eine Wiedereingliederungs-
hilfe im Wohnungsbau für rückkehrende hilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-
Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 länder vom 18. Februar 1986 (BGBL I S. 280)
S. 280) unverzüglich und unmittelbar zum unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungs-
Wohnungsbau im Heimatland verwendet bau im Heimatland verwendet und innerhalb
und innerhalb von vier Jahren und drei von vier Jahren und drei Monaten nach
Monaten nach Beginn der Auszahlung der Beginn der Auszahlung der Bausparsumme,
Bausparsumme, spätestens am 31. März spätestens am 31 . März 1998, den Geltungs-
1998, den Geltungsbereich dieses Geset- bereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen
zes auf Dauer verlassen hat.'' hat."
2. § 52 Abs. 16 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 2. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,, § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa ,,(4) § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 Buchstabe a gilt für
gilt für Steuerpflichtige, die den Geltungsbereich Bausparer, die den Geltungsbereich dieses Geset-
dieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 ver- zes nach dem 30. September 1983 verlassen haben;
lassen haben; § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e Doppel- § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 Buchstabe b gilt für Bausparer,
buchstabe bb gilt für Steuerpflichtige, die nach dem die nach dem 31. Dezember 1985 das Gesetz über
31. Dezember 1985 das Gesetz über eine Wiederein- eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für
gliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986
Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280) in (BGBI. 1 S. 280) in Anspruch nehmen."
Anspruch nehmen."
§8 §9
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Berlin-Klausel
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBI. 1 des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
S. 131 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes im Land Berlin.
vom 11. Juli 1985 (BGBI. I S. 1277), wird wie folgt geän-
dert: § 10
Inkrafttreten
1. § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1·. Januar 1986 in
Staates ist, mit dem die Bundesregierung Ver- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Februar 1986
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Albrecht
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Beitrittsausgleichs-Verordnung
Vom 13. Februar 1986
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 15 und des§ 9 des 4. § 5 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- ,,§ 5
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),
Antragsteller und Antrag
die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März
1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, auf Grund ( 1) Bei der Ausfuhr kann den Antrag auf Gewäh-
des § 10 Abs. 1 und der §§ 1 2 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des rung von Ausgleichsbeträgen Beitritt nur stellen, wer
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- die Erklärung nach § 3 Satz 1 im Feld 108 des Kon-
organisationen sowie auf Grund des § 34 a des Geset- trollexemplars oder in der für das Lagerverfahren vor-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- geschriebenen Zollanmeldung abgegeben hat. Der
tionen, der durch Gesetz vom 24. Mai 1 982 (BGBI. 1 Antrag ist nach vorgeschriebenem Muster beim
S. 625) neu gefaßt worden ist, wird im Einvernehmen mit Hauptzollamt Hamburg-Jonas einzureichen.
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft (2) Bei der Einfuhr ist der Antrag auf Gewährung
verordnet:
von Ausgleichsbeträgen Beitritt zusammen mit dem
Zollantrag auf Abfertigung der Ware zum freien Ver-
kehr bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Als
Artikel 1
Antrag ist ein zusätzliches Stück des für den Zollan-
Die Beitrittsausgleichs-Verordnung vom 9. Juli 1982 trag und die Zollanmeldung vorgeschriebenen Vor-
(BGBI. 1 S. 956), geändert durch Artikel 3 der Verord- drucks zu verwenden, das mit der Aufschrift „Aus-
nung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2530), wird gleichsbetrag Beitritt" zu kennzeichnen ist. Können
wie folgt geändert: Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechts-
akten für die Entscheidung über den Antrag erforderlich
sind, nicht beigefügt werden, so sind sie der Zollstelle
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
unverzüglich nachzureichen.''
,,Verordnung über die Gewährung von Ausgleichs-
beträgen für Marktordnungswaren im Handel mit 5. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.
neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
schaften (Beitrittsausgleich-Verordnung)''. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 47 des Gesetzes zur
2. In§ 1 werden die Worte „landwirtschaftliche Erzeug- Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
nisse" durch „Marktordnungswaren" ersetzt. auch im Land Berlin.
Artikel 3
3. § 4 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 283
Erste Verordnung
zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 14. Februar 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121)
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
Die Straßen-Gefahrgutverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a. Die Ausnahme Nr. S 26 erhält folgende Fassung:
„Ausnahme Nr. S 26
(Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff)
1 Abweichend von Anlage B Randnummern 10 121 Abs. 1 und 211 120 Abs. 1 dürfen bestimmte
- entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 Randnummer 2301,
- entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1 Randnummer 2501,
- giftige Stoffe der Klasse 6.1 Randnummer 2601,
- ätzende Stoffe der Klasse 8 Randnummer 2801
unter folgenden Bedingungen in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus
glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen
(glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden:
2 Bau, Ausrüstung und Verwendung
2.1 Die Tanks müssen den „Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz
oder aus glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) - TAT 001 -"
vom 25. Juli 1975 (Verkehrsblatt S. 430), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Dezember
1985 (Verkehrsblatt 1986 S. 35), entsprechend gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und
gekennzeichnet sein.
2.2 Es dürfen nur die im Anhang I dieser Richtlinien aufgeführten Stoffe befördert werden.
3 Übergangsvorschriften
3.1 Festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer aus glasfaserverstärktem Kunststoff, die vor
dem 1. Juni 1984 entsprechend der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der Ausnahme Nr. S 26
gebaut und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen mit Zustimmung der für die Baumusterzulassung
zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden.
3.2 Stoffe, die gefährliche Güter der Klassen 3, 6.1 und 8 sind und die den Vorschriften der Gefahrgutverord-
nung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1983 (BGBI. 1S. 905) nicht unterstellt
waren, dürfen bis längstens zum 30. April 1990 in den für sie geeigneten Tanks aus glasfaserverstärktem
Kunststoff weiterbefördert werden, sofern sie unter die Gruppen b und c der genannten Klassen fallen
und nachweisbar auch vor dem Inkrafttreten der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 in den
entsprechenden Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff befördert wurden.
4 Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu ver-
merken:
,,Ausnahme Nr. S 26" ."
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b. In der Ausnahme Nr. S 63 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:
„4 Saug-Druck-Tanks, die vor dem 1. Juni 1984 in den Verkehr gebracht worden sind und für die keine
Baumusterzulassung vorliegt, dürfen mit Zustimmung der für Baumusterzulassungen zuständigen
Behörden nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 1994 weiterverwendet werden, wenn die Vor-
schriften der Nummern 1 und 2 erfüllt und in die Prüfbescheinigung die Auflagen nach Nummer 3 auf-
genommen sind."
Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.
c. In der Ausnahme Nr. S 66 werden in Nummer 5.2.2 die Angaben „Güte AIMg 3 oder AIMg 4, 5 M" geändert
in „Güte Al Mg 3 oder Al Mg 4, 5 Mn".
d. Nach dem Text zu Ausnahme Nr. S 74 wird folgende Ausnahme Nr. S 75 angefügt:
„Ausnahme Nr. S 75
(Beförderung von schäumbarem Polystyrol in Tankfahrzeugen)
1 Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B Randnummern 10 315 und 211 410 dürfen
schäumbare Polystyrole der Anlage A Randnummer 2401 Ziffer 12 unter nachfolgenden Bedingungen
in Tankfahrzeugen befördert werden.
2 Bau und Ausrüstung der Tanks
Die Tanks müssen den Vorschriften des allgemeinen Teils der Anlage B Anhang 8.1 a entsprechen und
für einen Betriebsdruck von mindestens 0,2 MPa (2 bar) gebaut sein.
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Befüllung, Beförderung und Entladung sind unter Stickstoffüberlagerung durchzuführen.
3.2 Nach dem Beladen ist in die Tanks Stickstoff bis zu einem Höchstdruck von 30 kPa (0,3 bar) aufzugeben.
Die lnertgasüberlagerung muß bis zur Entladung vorhanden sein, wobei der Restsauerstoffgehalt bis zur
Entladung weniger als 3 Vol-% betragen muß.
3.3 Die sonstigen für Stoffe der Anlage A Randnummer 2401 Ziffer 12 geltenden Vorschriften sind entspre-
chend anzuwenden.
4 Vermerke im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu ver-
merken:
,,Ausnahme Nr. S 75".
5 Übergangsvorschriften
5.1 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausnahme nach den Vorschriften des allgemeinen Teils
der Anlage B Anhang 8.1 a in der zwischen dem 1. September 1979 und dem 30. Juli 1985 gültigen Fas-
sung gebaut und in den Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterverwendet werden.
5.2 Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausnahme gebaut und in den Verkehr gebracht wurden
und die den Vorschriften in Nummer 5.1 nicht entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1987 weiter-
verwendet werden, wenn die Tanks nach den Vorschriften der Druckbehälterverordnung in der jeweils
gültigen Fassung mit einem Prüfdruck von mindestens 0,2 MPa (2 bar) erstmals vor Inbetriebnahme und
wiederkehrend geprüft sind.
5.3 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 dürfen bis zum 31. Dezember 1986 noch Fahrzeugführer
eingesetzt werden, die nicht im Besitze einer gültigen Bescheinigung nach Anlage B Randnummer
10 315 sind."
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a. In Teil 1 wird in der Tabelle nach den Angaben zu der Ausnahme Nr. E 11 eingefügt:
„E 12 verschiedene verschiedene Anteile BGBI. 1985 unbefristet
bei Tanks I S. 1651
von Tank-
containern".
b. In Teil 1 wird bei der Ausnahme Nr. E 13 in den zusätzlichen Bedingungen Nr. 2 in Spalte 4 das Datum
,,31. Dezember 1985" geändert in „31. Dezember 1987".
c. In Teil 1 wird bei der Ausnahme Nr. E 15 die zusätzliche Bedingung Nr. 2 in Spalte 4 gestrichen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 285
d. In Teil 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
„Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Ein- längstens bis
geneh- schränkungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
3 bestimmte Übergangsweise Zulassung von bauart- Verkehrsblatt 31.12.1986
Stoffe geprüften Weißblechgefäßen 1984 s. 178
254 4.3 2 b) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1986
1984 s. 534
258 1a 12 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
1986 s. 2
281 4.3 Zulassung der Beförderung eines Ge- Verkehrsblatt 31. 12. 1986
misches aus 83 % Siliziumtetrachlorid 1984 S. 107
und 17 % Siliziumchloroform (Trichlor-
silan)
304 1a 12 a) Zulassung der Beförderung in Transport- Verkehrsblatt 31. 12. 1988
12 c) gefäßen aus Kunststoffen 1986 S. 2
305 5.1 8 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
1984 s. 174
322 5.1 4 c) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
1984 s. 109
343 1C Zulassung der Beförderung von Thermit- Verkehrsblatt 31.12.1988
zündern in bestimmter Zusammenset- 1986 s. 2
zung
360 4.1 bestimmte Zulassung von Erleichterungen für die Verkehrsblatt 31. 7. 1988
4.2 Stoffe Zusammenpackung 1985 S. 462
4.3
5.1
5.2
361 1a 1 und 2 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1988
4.1 7 a) 1986 S. 2
374 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1988
1986 s. 2
375 5.1 bestimmte Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
Stoffe 1984 S. 111
392 2 bestimmte Stoff- und Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1987
Gasgemische 1985 S. 462
396 2 10 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. 6. 1986
1981 s. 190
404 1b Zulassung der Beförderung von Druck- Verkehrsblatt 31.12.1988
gasgeneratoren für Feuerlöscher mit 1986 s. 2
Explosivstoffsatz in bestimmter Zusam-
mensetzung
409 1C Zulassung der Beförderung von Rauch- Verkehrsblatt 30. 6. 1986
pulver in bestimmter Zusammensetzung 1981 s. 142
zu Übungszwecken
413 1b 1 c) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1988
1986 s. 2
417 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1988
1986 s. 2
419 1b Zulassung der Beförderung von Zündver- Verkehrsblatt 31. 12. 1988
zögerern für elektrische Sprerigzeitzün- 1986 s. 2
der
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Ein- längstens bis
geneh- schränkungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
421 1C Zulassung der Beförderung eines Heiz- Verkehrsblatt 31.12.1988
satzes für Gasgeneratoren in bestimmter 1986 S. 2
Zusammensetzung
428 1b Zulassung der Beförderung von Spreng- Verkehrsblatt 31.12.1988
schnüren in einer bestimmten Ver- 1986 S. 2
packung
435 4.3 Zulassung der Beförderung von Verkehrsblatt 31.12.1986
- Dimethylaminotrimethylstannan 1984 s. 113
- Tris(dimethylamino)boran
- Tetrakis(dimethylamino)titan
in einer bestimmten Verpackung
Zusätzliche Bedingungen:
Die für Stoffe der Randnummer 2471 Zif-
fer 2 Buchstabe b zu beachtenden Vor-
schriften der Anlagen A und B sind ent-
sprechend anzuwenden.
462 2 3 bt) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 30. 6. 1987
1985 S. 462
464 1b Zulassung der Beförderung von Detonato- Verkehrsblatt 31.12.1988
ren für Munition 1986 S. 2
471 4.2 Zulassung der Beförderung von Nickel- Verkehrsblatt 31.12.1986
katalysatoren 1985 s. 566
490 5.2 10 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
14 1984 S. 177
18
498 1b Zulassung der Beförderung von Verkehrsblatt 31. 12. 1988
- Trennschrauben M 10 1986 s. 2
Zulassungszeichen BAM
PT 2 - 0013
- Trennschrauben M 12
Zulassungszeichen BAM
PT 2 - 0014
512 1a 11 c) Verpackungszulassung für Preßkörper Verkehrsblatt 31. 7. 1988
aus Schwarzpulver als Treibladungen für 1985 S. 462
Vorderladerwaffen
16/77 1a Zulassung der Beförderung von Mischun- Verkehrsblatt 31.12.1988
gen aus Nitroglycerin und Milchzucker 1986 s. 2
23/77 4.3 3 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 12. 1986
1985 S. 462
Zusätzliche Bedingung:
Die auf Grund der Ausnahme Nr. S 45 in
der bis zum 30. September 1985 gültigen
Fassung geprüften, zugelassenen und
gekennzeichneten Verpackungen dürfen
bis zum 31. Dezember 1986 weiter ver-
wendet werden.
1/78 4.2 Zulassung der Beförderung von Raney- Verkehrsblatt .31. 12. 1986
Nickel-Katalysatoren - in Wasser auf- 1985 S. 462
geschlämmt - (Metalle in pyrophorer
Form)
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 287
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Ein- längstens bis
geneh- schränkungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
7/78 5.2 Zulassung der Beförderung einer Per- Verkehrsblatt 31. 5. 1988
essigsäure in bestimmter Zusammenset- 1985 s. 462
zung
11/78 1b 5a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
5 b) 1986 s. 2
28/78 4.2 Zulassung der Beförderung von Tributyl- Verkehrsblatt 31.12.1986
phosphin 1985 s. 462
36/78 1a Zulassung der Beförderung von Tetrazol- Verkehrsblatt 31.12.1988
1-Essigsäure 1986 s. 2
5/79 5.2 Zulassung der Beförderung von Peressig- Verkehrsblatt 31. 8. 1987
säure in bestimmten Zusammensetzun- 1986 s. 2
gen
5/80 1C Zulassung der Beförderung von Kraft- Verkehrsblatt 31.12.1988
elementen 1986 s. 2
(Auslöser, elektrisch)
11/80 4.1 8 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1986
1985 s. 462
10/85 4.1 bestimmte Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 7. 1988
4.2 Stoffe 1985 s. 462
5.1"
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 14. Februar 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 8. Oktober 1985 - 1 Bvl 17 /83 u. a. - wird die
Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 42 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Artikels 1 Nummer 54 des Geset-
zes zur Reform der Einkommensteuer, des Familien-
lastenausgleichs und der Sparförderung (Einkom-
mensteuerreformgesetz - EStRG) vom 5. August
197 4 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1769) und des Geset-
zes zur Änderung der Antragsfrist für den Lohnsteuer-
Jahresausgleich vom 27. September 1978 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 1597) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Februar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 289
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 8, ausgegeben am 20. Februar 1986
Tag Inhalt Seite
17. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
22. 1. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Dominikanischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . 462
27. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von
1966 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
27. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Internationalen Übereinkommens
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls
von 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464
27. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Hydro-
graphische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
27. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . 466
28. 1. 86 Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Einzelabmachung über das Projekt Zusammen-
arbeit bei technologischen Innovationen für kleine und mittlere Industrieunternehmen . . . . . . . . 466
28. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen
für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 469
29. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . 4 70
29. 1. 86 l?ekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen
Ubereinkommen von 197 4 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
29. 1. 86 Bekanntmachung der deutsch-dänischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Aus-
lieferungsübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
29. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerken-
nung von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472
30. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 21. März 1983 zu dem
Protokoll zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . 473
3. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473
4. 2. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats . . . . . . . . . . . . . . 474
7. 2. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Türkei über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3766/85 des Rates über den Absatz der spa-
nischen Rohtabakbestände aus Ernten vor dem Beitritt durch
das Königreich Spanien L 362/1 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates zur Anpassung bestimmter
Rechtsakte des Agrarsektors hinsichtlich des Abstimmungsver-
fahrens der Ausschüsse infolge des Beitritts Spaniens und Portugals L 362/8 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3769/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 729/70 hinsichtlich des Finanzrahmens des Europäi-
schen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft,
Abteilung Ausrichtung, infolge des Beitritts Spaniens und Portugals L 362/17 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3770/85 des Rates über die in Spanien befind-
lichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 362/18 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3771 /85 des Rates über die in Portugal befind-
lichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 362/21 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3773/85 des Rates über bestimmte mit dem
Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende einzelstaatliche Beihil-
fen, die das Königreich Spanien im Bereich der Landwirtschaft
vorübergehend beibehalten kann L 362/32 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 377 4/85 des Rates über bestimmte mit dem
Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarende einzelstaatliche Beihil-
fen, die die Portugiesische Republik im Bereich der Landwirt-
schaft vorübergehend beibehalten kann L 362/37 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3775/85 des Rates zur Anpassung aufgrund
des Beitritts Spaniens der Verordnung (EWG) Nr. 777/85 über die
Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe bestimmter
Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1985/86 bis 1989/90 L 362/40 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3788/85 des Rates zur Anpassung bestimmter
Verordnungen im Sektor Fette aufgrund des Beitritts Spaniens und
Portugals L 367/1 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3789/85 des Rates zur Anpassung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1837/80 und (EWG) Nr. 1985/82 für Schaf- und
Ziegenfleisch aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals L 367/4 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3790/85 des Rates zur aufgrund des Beitritts
Spaniens erfolgenden Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 985/68
zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention auf dem Markt für
Butter und Rahm L 367/5 31.12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3791 /85 des Rates zur Anpassung bestimmter
Verordnungen für Eier und Geflügel aufgrund des Beitritts Spa-
niens und Portugals L 367/6 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3792/85 des Rates über die Regelung für den
Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen
Spanien und Portugal L 367/7 31. 12. 85
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 291
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3793/85 des Rates zur Änderung aufgrund
des Beitritts Spaniens der Verordnung (EWG) Nr. 2727 /75 über die
gemeinsame Marktorganisation für Getreide L 367/19 31.12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3794/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2742/75 hinsichtlich der in Spanien im Sektor
Getreide anwendbaren Erzeugungserstattungen L 367/20 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3795/85 des Rates zur Anpassung aufgrund
des Beitritts Spaniens und Portugals der Verordnung (EWG)
Nr. 1674/72 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und
die Finanzierung der Beihilfen für Saatgut L 367/21 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3796/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3103/76 bezüglich des Verzeichnisses der Hart-
weizen erzeugenden Gebiete in Spanien, in denen die Beihilfe für
Hartweizen gewährt wird L 367/22 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3797 /85 des Rates zur Festlegung der Einzel-
heiten für die mengenmäßigen Beschränkyngen bei der Einfuhr
bestimmter der Regelung des stufenweisen Ubergangs unterliegen-
der landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach
Portugal L 367/23 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3798/85 des Rates zur Festlegung der Einzel-
heiten für die mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr
bestimmter Obst- und Gemüsesorten aus Drittländern nach
Spanien L 367/28 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3799/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 43/81 über das Verzeichnis der repräsentativen
Märkte für den Schweinefleischsektor in der Gemeinschaft
infolge des Beitritts Spaniens L 367/31 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3800/85 des Rates zur Anpassung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für
Hopfen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal L 367/32 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3802/85 des Rates zur Anpassung aufgrund
des Beitritts Spaniens der Verordnung (EWG) Nr. 1357 /80 auf dem
Ri ndfl ei sch sektor L 367/35 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3803/85 des Rates zur Feststellung des
Ursprungs und zur Verfolgung der Handelsbewegungen von spani-
schem roten Tafelwein L 367/36 31. 12.85
Andere Vorschriften
27. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3715/85 der Kommission zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen und Kontrollmaßmahmen für die Fischerei-
tätigkeit von Schiffen unter portugiesischer Flagge in den Gewässern
der anderen Mitgliedstaaten außer Spanien L 360/1 31. 12.85
27. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3716/85 der Kommission zur Festlegung
bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die
Fischereitätigkeit von Schiffen unter Flaggen anderer Mitgliedstaaten
als Portugal in spanischen Gewässern L 360/7 31.12.85
27. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3717 /85 der Kommission zur Festlegung
bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die
Fischereitätigkeit von Schiffen unter portugiesischer Flagge in spani-
schen Gewässern L 360/14 31. 12. 85
27. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3718/85 der Kommission zur Festlegung
bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die
Fischereitätigkeit von Schiffen unter spanischer Flagge in portugiesi-
schen Gewässern L 360/20 31. 12.85
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3719/85 der Kommission zur Festlegung
bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die
Fischereitätigkeit von Schiffen unter Flaggen anderer Mitgliedstaaten
als Spanien in portugiesischen Gewässern L 360/26 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3720/85 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1/85 zur Festlegung der vorläufig zulässigen
Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich
der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen für 1985 L 361 /1 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3721 /85 des Rates zur Festlegung der zuläs-
sigen Gesamtfangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsicht-
lich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen für 1986 L 361 /5 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3722/85 des Rates über Strukturbeihilfen für
die Umstellung von Sardinenkonservenfabriken L 361 /38 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3723/85 des Rates _zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2057 /82 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen
zur Kontrol!e der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten L 361 /42 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3724/85 des Rates zur Festsetzung der
Spanien für das Jahr 1986 zugeteilten Pauschalmengen von See-
hecht, Stöcker und Blauem Wittling L 361/45 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3725/85 des Rates zur Aufteilung der Fang-
quoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten L 361/47 31.12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3726/85 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter schwedischer Flagge für 1986 L 361 /49 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3727 /85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2909/83 über eine Regelung zur Förderung der
Versuchsfischerei und der Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft im
Rahmen gemeinsamer Unternehmen L 361/56 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3728/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2204/82 zur Festlegung der Grundregeln für die
Gewährung einer Sonderübertragungsprämie für Sardinen und
Sardellen aus dem Mittelmeer L 361/57 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3729/85 des Rates über Maßnahmen zur
Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände in der 200-Meilen-
Zone vor der Küste des französischen Departments Guyana gegen-
über Schiffen unter der Flagge bestimmter Drittländer (1986) L 361 /58 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3730/85 des Rates zur Aufteilung bestimmter
Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Fische-
reizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitglied-
staaten L 361/66 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3731 /85 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber auf den Färöern registrierten Schiffen für 1986 L 361/69 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3732/85 des Rates zur Aufteilung der Fang-
quoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten L 361 /76 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3733/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2908/83 über eine gemeinsame Maßnahme zur
Umstrukturierung, Modernisierung und Entwicklung der Fischwirt-
schaft und zur Entwicklung der Aquakultur L 361 /78 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3734/85 des Rates zur Festlegung von Maß-
nahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände
gegenüber Schiffen unter norwegischer Flagge für 1986 L 361/80 31. 12. 85
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 293
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 12. 85 Verordnung, (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3735/85 des Rates zur Ver-
längerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG, Euratom,
EGKS), Nr. 2892/77 über die Anwendung des Beschlusses vom
21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitglied-
staaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwert-
steuer-Eigenmittel L 356/1 31. 12.85
30. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3762/85 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Südkorea L 356/67 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3767 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte
auf den Kanarischen Inseln verarbeitete Tabake der Tarifnummer
24.02 des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) L 362/5 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3772/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzurechnen-
den Umrechnungskurse L 362/5 31. 12.85
31. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3777 /85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3721 /85 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-
fangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der
zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder
Bestandsgruppen für 1986 L 363/1 31. 12. 85
31. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3778/85 des Rates zur Festsetzung bestimm-
ter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei-
ressourcen für die Schiffe unter der Flagge der Mitgliedstaaten mit
Ausnahme Spaniens und Portugals in den Gewässern unter der
Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Spaniens für 1986 L 363/20 31. 12.85
31. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3779/85 des Rates zur Festsetzung bestimm-
ter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei-
ressourcen für die Schiffe unter der Flagge der Mitgliedstaaten mit
Ausnahme Spaniens und Portugals in den Gewässern unter der
Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals für 1986 L 363/22 31. 12.85
31. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3780/85 des Rates zur Festsetzung bestimm-
ter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei-
ressourcen für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewäs-
sern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitglied-
staaten mit Ausnahme von Spanien und Portugal für 1986 L 363/24 31. 12.85
31. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3781 /85 des Rates über Maßnahmen gegen-
über den Fischereiunternehmern bei Verstößen gegen bestimmte
Fangbestimmungen der Akte über den Beitritt Spaniens und Por-
tugals L 363/26 31.12.85
31. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3782/85 des Rates zur sechsten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 171 /83 insbesondere durch Hinzufügung wei-
terer technischer Erhaltungsmaßnahmen in den Meeresgewässern,
die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens und Portugals
unterstehen L 363/28 31. 12.85
31. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3783/85 des Rates vom 31. Dezember 1985
zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländi-
schen Gewässern für das Jahr 1986 L 363/32 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3784/85 des Rates zur Änderung der
Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 über die Ein-
fuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte
Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern aufgrund des Beitritts
Spaniens und Portugals L 364/1 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3785/85 des Rates zur Änderung aufgrund
des Beitritts Spaniens und Portugals der Verordnung (EWG)
Nr. 3589/82 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in dritten Ländern L 366/1 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3786/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3588/82 über die gemeinsame Einfuhrregelung für
bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien L 366/37 31. 12. 85
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3787 /85 des Rates zur Änderung aufgrund
des Beitritts Spaniens und Portugals der Verordnung (EWG)
Nr. 3587 /82 über die gemeinsame Einfuhrregelung für besimmte Tex-
tilwaren mit Ursprung in Taiwan L 366/43 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3801 /85 des Rates zur Festlegung der Aus-
gangszollsätze, die bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sek-
tors Fette nach Spanien erhoben werden L 367/33 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3806/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten,
Gurken und Auberginen der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1986) L 367/44 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3807 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Frühkartof-
feln und Avocadofrüchte der Tarifstellen 07.01 A II und 08.01 D des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln
(1986) L 367/48 31. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3808/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Waren des Blumenhandels der Tarifstellen ex 06.01 A, 06.02 A II und
ex 06.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung auf den Kana-
rischen Inseln (1986) L 367/52 31. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3809/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Bohnen
(Phaseölus-Arten), Speisezwiebeln und Gemüsepaprika oder
Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifnummer ex 07.01 des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln
(1986) L 367/56 31. 12. ·s5
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1986 295
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 419. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1985,
ist im Bundesanzeiger Nr. 26 vom 7. Februar 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 26 vom 7. Februar 1986 kann zum Preis von 4,85 DM
(3,95 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträgeo mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 10 jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
je angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis
gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
girokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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Steuersatz beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1985
Auslieferung ab Februar 1986
Teil 1: 17,20 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 17,20 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
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Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sach-
verzeichnisse für den Jahrgang 1985 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II wurden den Ausgaben
des Bundesgesetzblattes 1986 Teil I Nr. 6 bzw. Teil II Nr. 5 im Rahmen des Abonnements beigefügt.
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