2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hinweis
Der Jahrgang 1986 des Bundesgesetzblattes Tel11 umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 70 und endet mit der Seite 2764.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 12 vom 4. April 1986
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standard-
zulassungen,
- zur Ausgabe Nr. 17 vom 30. April 1986
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Anlage zum Dritten Gesetz zur
Änderung des Femstraßenausbaugesetzes (3. FStrAbÄndG),
- zur Ausgabe Nr. 23 vom 31. Mai 1986
Anlagen 1 bis 23 zur Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Fernmeldeordnung (29. ÄndVFO),
- zur Ausgabe Nr. 30 vom 4. Juli 1986
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter mit Seeschiffen,
- zur Ausgabe Nr. 47 vom 5. September 1986
Anhänge I bis VI zur Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverord-
nung - GefStoffV),
- zur Ausgabe Nr. 70 vom 31. Dezember 1986
Anlagen zur Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung - AWV).
•) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonne-
ments erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2669
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1986 Nr. 70
Tag In halt Seite
19 12. 86 Gesetz zur Verbesserung des Umweltschutzes in der Raumordnung und im Fernstraßenbau 2669
2300-1, 911-1
18 12 86 Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung -AWV) 2671
neu· 7400-1-6, 7400-1-1
19 12. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz ( 1. WattVAnd V 2) 2701
neu 7133-3-2-4/1, 7133-3-2-4
19 12. 86 Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung -
BArtSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2705
neu 791-1-2
Abschlußhinweis für Bundesgesetzblatt Teil 1 • • • . • • • • • • • • • • • • • •••••••••••• 2762
Abschlußhinweis für Bundesgesetzblatt Teil II .......................... . 2763
Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil/ wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Gesetz
zur Verbesserung des Umweltschutzes
in der Raumordnung und im Fernstraßenbau
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2908), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2441 ), wird wie folgt geän-
dert:
Artikel 1
Änderung des Raumordnungsgesetzes a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBI. 1 aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Geset- „Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer
zes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), wird wie Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem
folgt geändert: dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen-
den Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erwei-
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Für" tern oder sonst zu verbessern; dabei sind die
die Worte „den Schutz des Bodens," eingefügt. sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des
Umweltschutzes zu berücksichtigen."
2. In § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 1O angefügt: bb) Satz 3 wird gestrichen.
„ 10. Den Erfordernissen der vorsorgenden Sicherung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
sowie geordneten Aufsuchung und Gewinnung
von Rohstoffvorkommen soll Rechnung getragen ,,(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter
werden." Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durch-
führung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außer-
Artikel 2 stande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssiche-
ren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen.
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Diese hat die Straßenbaubehörde vorbehaltlich ander-
§ 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der weitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde auf-
Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413, zustellen."
2670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19.Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. 0 s ca r Sc h neide r
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. D o II in g er
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktors1cherhe1t
Wallmann
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2671
Verordnung
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung - AWV)
Vom 18. Dezember 1986
1n ha ltsü berslcht
§§ §§
Kapitel 1 2. Titel: Beschränkungen des passiven
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1- 4 D i e n s t I e i s tu n g s v e r k e h r s . . . . . . . . . 46 - 49
3. Titel: Meldevorschriften nach§26AWG .. 50-50b
Kapitel 11
Warenausfuhr 5-21
Kapitel VI
1. Titel: Beschränkungen ............... . 5- 7
Kapitalverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 - 58 c
2. Titel: V e r f a h r e n s - u n d M e I d e -
1. Titel: B e s c h r ä n k u n g e n . . . . . . . . . . . . . . . . 51 - 54
vorschritten nach den §§ 26 und 46
Abs.3AWG ........................ . 8-18 2. Titel: Meldevorschriften nach§26AWG .. 55-58c
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr ...... . 9-16 b
2. Untertitel: Genehmigungsbeclürftige Ausfuhr .. . 17-18 Kapitel VII
3. Titel: Sonderregelungen .............. . 19-21 Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 - 69
Kapitel III 1. Titel: Beschränkungen ................. entfallen
Wareneinfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 - 37 2. Titel: Meldevorschriften nach§26AWG .. 59-69
1. Titel: Beschränkungen ................ 22 1. Untertitel: Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . 59 - 64
2. Untertitel: Ergänzende Meldevorschriften . . . . 65- 68
2. Titel: Verfahrens- und Melde-
v o r s c h r i f t e n nach § 26 AWG . . . . . . . . . 23 - 31 3. Untertitel: Meldevorschriften
für Geldinstitute . . . . . . . . . . . . . . . . 69
1. Untertitel: Genehmigungsfreie Einfuhr ........ 24- 29 b
2. Untertitel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr ... 30- 31
3. Titel: Sonderregelungen Kapitel VIII
nach§ 10 Abs. 5 und§ 26 AWG .......... 32- 37 Bußgeldvorschrlften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Kapitel IV
Sonstiger Warenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 - 43 a Kapitel IX
Übergangs- und Schlußvorschrlften ...... '. . . . . 71 - 73
1. Titel: W a r end u r c h f u h r . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 - 39
2. Titel: Transithandel ................... 40-43 a
Anlagen*)
Kapitel V
Dlenstlelstungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 - 50 b
•1 Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlageband zu dieser
1. Titel: B e s c h r ä n k u n g e n d e s a kt i v e n Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetz-
D i e n s tl e i s t u n g s v e r k e h r s . . . . . . . . . 44 - 45 b blattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
2672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung §4
mit§ 2 Abs. 1, §§ 6, 7, 8, 10 Abs. 5, §§ 11, 18, 20, 21, 26,
33 und 46 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im
Warenwert, Wertgrenzen
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, (1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in Rech-
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 27 nung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines Empfängers
Abs. 1 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 durch das oder eines feststellbaren Entgelts, der Grenzübergangs-
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26 wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenz-
Abs. 2 und § 33 Abs. 1 bis 4 und 6 durch das Gesetz vom überschreitenden Warenverkehrs.
29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden sind,
§ 26 Abs. 3 und 4 durch das Gesetz vom 29. März 1976 (2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als
(BGBI. 1 S. 869) angefügt und § 26 Abs. 4 durch das Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorganges
Gesetz vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert dar, so ist bei Anwendung der Wertgrenzen dieser Verord-
worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund nung der Wert des Gesamtvorganges zugrunde zu legen.
des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1
und § 5 der Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-
men mit den Bundesministern des Auswärtigen und der Kapitel II
Finanzen: Warenausfuhr
Kapitel 1 1. Titel
Allgemeine Vorschriften Beschränkungen
§ 1 §5
Antragsrecht Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung können, wenn (1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C der
1m folgenden nichts anderes bestimmt ist, von jedem Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren und von Unter-
gestellt werden, der das genehmigungsbedürftige Rechts- lagen zur Fertigung dieser Waren bedarf der Genehmi-
geschäft oder die genehmigungsbedürftige Handlung vor- gung. Das gleiche gilt für Unterlagen über die in Teil 1
nimmt. Antragsberechtigt ist auch derjenige, der einen Abschnitt A, B und C der Ausfuhrliste in einzelnen Num-
Anspruch aus dem Rechtsgeschäft herleitet oder einen mern benannten Technologien, technischen Daten und
Anspruch auf Vornahme der Handlung geltend macht. technischen Verfahren, sofern sie für Gebietsfremde
bestimmt sind, die in einem Land der Länderliste C
(Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz)
§ 2 ansässig sind.
Sammelgenehmigungen (2) Die in Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste genannten
Dem Antragsteller kann eine befristete Genehmigung für Waren dürfen ohne Genehmigung ausgeführt werden,
eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte wenn das Verbrauchsland (§ 8 Abs. 5) ein Land der Län-
oder Handlungen (Sammelgenehmigung) erteilt werden, derliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-
wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der schaftsgesetz) ist und wenn nach. dem der Ausfuhr
Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint. zugrunde liegenden Vertrag derartige Waren im Werte von
nicht mehr als dreitausend Deutsche Mark geliefert wer-
den sollen. Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 1517 a.
§3
Rückgabe von Genehmigungsbescheiden §Sa
Ein Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungsstelle Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
unverzüglich zurückzugeben, wenn (1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhrliste
1 die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor sie aus- (Anlage AL) genannten Waren bedarf der Genehmigung,
genutzt wurde, sofern nicht Käufer- und Verbrauchsland Mitglied der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Genehmigung
wicklung sind.
auszunutzen, oder
(2) Das Genehmigungserfordernis nach Absatz 1 gilt
3 der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweitausfer-
nicht, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden
tigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.
Vertrag Waren im Werte von nicht mehr als dreißigtausend
Deutsche Mark geliefert werden sollen.
§3a
Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden §6
Beschränkung nach den §§ 5 und 8 Abs. 1 AWG
Genehmigungsbescheide sind, soweit sie nicht zurück-
gegeben werden müssen, für die Dauer von fünf Jahren (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
nach Ablauf der Gültigkeit aufzubewahren. (Anlage AL) mit B gekennzeichneten Waren nach Ländern
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2673
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedarf der Geneh-
bedarf der Genehmigung. migung. Genehmigungen werden nach Maßgabe des
Absatzes 3 Satz 2 erteilt.
(2) Ebenso bedarf die Ausfuhr von Waren der Nummern
2603 410, 7401 910 und 7401 980 des Warenverzeichnis-
§6b
ses für die Außenhandelsstatistik nach Spanien der Ge-
nehmigung. Beschränkung nach § 5 AWG
§6a Die Ausfuhr der in Teil III der Ausfuhrliste (Anlage AL)
Beschränkung nach§§ 5 und 8 Abs. 1 und 2 AWG genannten Waren mit Ursprung in den Europäischen
Gemeinschaften nach den Vereinigten Staaten von Ame-
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste rika bedarf der Genehmigung.
(Anlage AL) mit G gekennzeichneten Waren ist ohne
Genehmigung nur zulässig, wenn die Waren den im Amts-
§7
blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen, die auf (aufgehoben)
Grund der Artikel 42 und 43 des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (BGBI. 1957 II
S. 753, 766) 2. Titel
a) in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates vom Verfahrens- und Meldevorschriften
4. April 1962 (ABI. EG S. 965) in der jeweils geltenden nach den§§ 26 und 46 Abs. 3 AWG
Fassung,
b) in den auf Grund dieser Verordnung und auf Grund der §8
Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai Begriffsbestimmungen
1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für
Obst und Gemüse (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) in der (1) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirtschafts-
jeweils geltenden Fassung erlassenen Verordnungen gebieten verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr
der Kommission oder ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde,
so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Ausführer.
c) in den auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 234/68
Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer
des Rates vom 27. Februar 1968 (ABI. EG Nr. L 55
ähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren tätig
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ergangenen
wird, ist nicht Ausführer.
Verordnungen des Rates oder der Kommission über
Qualitätsnormen (2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein Aus-
festgelegt sind, soweit diese Verordnungen keine Ausnah- führer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszollstelle für
men hinsichtlich der Beachtung von Qualitätsnormen vor- dasselbe Käuferland nach demselben Verbrauchsland
sehen. ausführt.
(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit (3) Ausfuhrscheine sind die Ausfuhrerklärung (Anlage
G 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern außerhalb A 1), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage A
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist ohne ErgBI.), sowie bei Ausf,uhrsendungen im Werte bis zu
Genehmigung nur zulässig, wenn die Waren den in dreitausend Deutsche Mark die Klein-Ausfuhrerklärung
Absatz 1 Buchstabe c genannten Qualitätsnormen ent- (Anlage A 2), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern
sprechen und die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. (Anlage A ErgBI.). Die Ausfuhrerklärung ist mit einer vom
234/68 in der jeweils geltenden Fassung durch Verordnun- Bundesamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer zu ver-
gen des Rates oder der Kommission festgesetzten Min- sehen.
destpreise nicht unterschritten sind. (4) Käuferland ist das Land, in dem der Gebietsfremde
(3) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit ansässig ist, der von dem Gebietsansässigen die Waren
G 2 gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. erwirbt. Im übrigen gilt als Käuferland das Verbrauchsland.
Genehmigungen zur Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der
(5) Verbrauchsland ist das Land, in dem die Waren
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden ohne men-
gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet
genmäßige Beschränkung unter der Voraussetzung erteilt,
werden sollen; ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als
daß die Ausfuhrsendungen den Erfordernissen für den Verbrauchsland das letzte bekannte Land, in das die
Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entsprechen, die in den Waren verbracht werden sollen.
Richtlinien des Rates Nr. 66/400 bis 403/EWG vom
14. Juni 1966 (ABI. EG S. 2290 ff.), 68/193/EWG vom
9. April 1968 (ABI. EG Nr. L 93 S. 15), 69/208/EWG vom 1. Untertitel
30. Juni 1969 (ABI. EG Nr. L 169 S. 3) und 70/458/EWG
Genehmigungsfreie Ausfuhr
vom 29. September 1970 (ABI. EG Nr. L 225 S. 7) in der
jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Genehmigun- §9
gen zur Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft werden erteilt, soweit dies Gestellung und Anmeldung
unter Wahrung der in § 8 Abs. 1 und 2 AWG genannten (1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung (zollamt-
Belange möglich ist. liche Behandlung der Ausfuhrsendung)
(4) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit 1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter Vor-
G 3 gekennzeichneten Waren nach Mitgliedstaaten der lage eines Ausfuhrscheins zu gestellen und
2674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein abzugeben rungspapier nach einem Ausgangsbahnhof im Wirt-
und ihr die Ausfuhrsendung auf Verlangen zu gestellen. schaftsgebiet oder nach einem Bahnhof in einem See-
hafen oder Zollfreigebiet befördert werden, die den
(2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei der Ausgang überwachende Zollstelle oder Grenzkontroll-
Versandzollstelle mit einem Vordruck nach Anlage A 6 stelle, beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See
unter Vorlage des Ausfuhrscheins anmelden, anstatt sie die Zollstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-
bei ihr zu gestellen. Die Anmeldung ist nur zulässig, wenn burg das Freihafenamt,
die Waren im Bezirk der nach § 1O zuständigen Versand-
2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der das gemein-
zollstelle verpackt oder verladen werden. Sie muß so
schaftliche Versandverfahren beginnt (Abgangszoll-
rechtzeitig erfolgen, daß die zollamtliche Behandlung der
stelle), jedoch bei der Ausfuhr im gemeinschaftlichen
Ausfuhrsendung möglich ist.
Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisen-
(3) Die zollamtliche Behandlung durch die Versandzoll- bahnverkehr, sofern das Beförderungspapier der
stelle ist bei Ausfuhrsendungen im Werte bis zu drei- Abgangszollstelle nicht vorzulegen ist, die für den Ver-
tausend Deutsche Mark nicht erforderlich. sandbahnhof zuständige Zollstelle.
Für Ausfuhren nach dem TIR-Übereinkommen 1975
(4) Die zollamtliche Behandlung durch die Ausgangs-
(BGBI. 1979 II S. 445) ist Ausgangszollstelle die Zollstelle,
zollstelle ist bei Versand durch die Post nicht erforderlich.
bei der die Warenbeförderung im TIR-Verfahren beginnt
(Abgangszollstelle). Für Ausfuhren nach dem Carnet-
§ 10 A.T.A.-Übereinkommen (BGBI. 1965 II S. 949) ist, ausge-
Zuständige Zollstellen nommen bei Benutzung des Carnets A.T.A. als Verwen-
dungsschein, Ausgangszollstelle die Zollstelle, bei der der
(1) Versandzollstelle ist das Hauptzollamt, in dessen Antrag auf Ausfertigung des Carnets gestellt wird. Für
Bezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz, eine Ausfuhren in dem Verfahren nach der Verordnung (EWG)
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hat, oder die von Nr. 3/84 des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABI. EG 1984
dem Hauptzollamt bestimmte Dienststelle. Die Oberfinanz- Nr. L 2 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, ausge-
direktion kann abweichend von Satz 1 für einzelne Ausfüh- nommen bei Benutzung des gemeinschaftlichen Waren-
rer allgemein oder für bestimmte Ausfuhrsendungen eine verkehrscarnets als Verwendungsschein, Ausgangszoll-
andere Versandzollstelle bestimmen. Das für den Ort des stelle die Zollstelle, bei der ein Verfahren des innergemein-
Verpackens oder Verladens der Waren zuständige Haupt- schaftlichen Verkehrs beginnt (Abgangszollstelle). Die
zollamt oder die von ihm bestimmte Dienststelle kann Befugnisse der in Absatz 3 genannten Zollstellen zur Prü-
zulassen, daß die Ausfuhrsendung bei ihm oder ihr gestellt fung der Zulässigkeit der Ausfuhr (§ 11 Abs. 1) bleiben
oder angemeldet wird, wenn die Waren im Bezirk des nach unberührt.
Satz 1 zuständigen Hauptzollamts oder im Geschäftsbe-
reich der von diesem bestimmten Dienststelle nur unter § 11
besonderen Schwierigkeiten verpackt oder verladen wer- Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
den können. Sind auf Grund von Beschränkungen, die in
Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung enthalten (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ausfuhr. Sie
sind, die Waren einer anderen Zollstelle vorzuführen oder kann zu diesem Zweck von dem Ausführer weitere An-
zu gestellen, so kann der Ausführer die Pflicht nach § 9 gaben und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage
Abs. 1 Nr. 1 auch bei dieser Zollstelle erfüllen. der Verladescheine verlangen. Für die zollamtliche
Behandlung gelten im übrigen die Zollvorschriften über die
(2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist Versandzoll- Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbehandlung
stelle jedes Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Waren sinngemäß.
befinden, oder die von dem Hauptzollamt bestimmte
Dienststelle. (2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche
Behandlung ab, wenn die Versandzollstelle nicht die erfor-
(3) Ausgangszollstelle ist die nach den Zollvorschriften derliche zollamtliche Behandlung vorgenommen hat oder
für die Gestellung bei der Ausfuhr zuständige Zollstelle. wenn die nach § 15 Abs. 4 oder § 16 Abs. 1 Satz 3
Ausgangszollstelle ist auch die Grenzkontrollstelle. Für die erforderliche Versicherung fehlt.
seewärtige Ausfuhr über ein Zollfreigebiet ist die Zollstelle (3) Bei Versand durch die Post ist der Ausfuhrschein der
des Zollfreigebiets Ausgangszollstelle; im Freihafen Ham- Einlieferungspostanstalt abzugeben. Die Postanstalt ver-
burg gilt das Freihafenamt als Ausgangszollstelle. weigert die Annahme, wenn die Versandzollstelle nicht die
(4) Für Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandver- erforderliche zollamtliche Behandlung vorgenommen hat,
fahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates wenn Nämlichkeitsmittel verletzt sind oder wenn die nach
§ 15 Abs. 4 erforderliche Versicherung fehlt.
vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Ver-
sandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 1) in der jeweils (4) Der Ausführer darf eine Ausfuhrsendung, deren
geltenden Fassung ist abweichend von Absatz 3 Aus- Anmeldung die Versandzollstelle bescheinigt hat, von dem
gangszollstelle in der Anmeldung angegebenen Ort erst nach Ablauf der
1. für Waren, die im. gemeinschaftlichen Versandverfah- angegebenen Zeit, nach Zollbeschau oder mit Zustim-
ren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr mung der Zollstelle entfernen.
nach Titel IV Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr.
223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über § 12
Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungs-
Versand-Ausfuhrerklärung
maßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfah-
rens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in der jeweils (1) Ein gebietsansässiger Ausführer kann statt des Aus-
geltenden Fassung mit einem deutschen Beförde- fuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung (Anlage A 3),
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2675
die mit einer vom Bundesamt für Wirtschaft zugeteilten (4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zollamtlich
Nummer versehen ist, soweit erforderlich mit Ergänzungs- behandelt worden, so entfällt die Pflicht des Ausführers
blättern (Anlage A ErgBI.) verwenden. nach§ 9.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer innerhalb
von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware zum Versand bei § 14
der nach § 1O Abs. 1 Satz 1 zuständigen Versandzollstelle Zulieferer
einen Ausfuhrschein abzugeben. Er kann die Angaben
mehrerer Versand-Ausfuhrerklärungen in einem Ausfuhr- (1) Wer auf Grund eines Vertrages mit einem Gebiets-
schein zusammenfassen, wenn die Waren in einer Aus- fremden Waren an einen Ausführer liefert, der sie nach Be-
fuhrsendung ausgeführt worden sind. oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren auf
Grund eines selbständigen Vertrages mit einem Gebiets-
(3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern für fremden ausführt (Zulieferer), hat die Waren, die er an den
mehrere, im laufe eines Kalendermonats nach demselben Ausführer liefert, der Versandzollstelle zu gestellen oder
Verbrauchsland für dasselbe Käuferland ausgeführte Sen- bei ihr anzumelden. Er hat eine Versand-Ausfuhrerklärung
dungen die Abgabe eines Ausfuhrscheins gestatten. Der vorzulegen und diese nach der zollamtlichen Behandlung
Ausfuhrschein hat alle Ausfuhren zu umfassen, für welche dem Ausführer zu übersenden.
die Versand-Ausfuhrerklärungen bis zum Monatsende an
die Versandzollstelle zurückgelangt sind. Er hat außerdem (2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein an Stelle des
Wertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner eigenen Lei-
die Ausfuhren des Vormonats zu umfassen, für welche die
Versand-Ausfuhrerklärungen nicht an die Versandzoll- stung anzugeben; er hat auf die Zulieferung hinzuweisen
und dabei die zugelieferte Ware, die Nummer der Ver-
stelle zurückgelangt sind. Der Ausfuhrschein ist am dritten
Werktage des folgenden Monats abzugeben, wenn die sand-Ausfuhrerklärung des Zulieferers sowie dessen
Versandzollstelle nichts anderes bestimmt. Die Ausfuhren Namen und Anschrift anzugeben. Er hat die ihm nach
über Absatz 1 übersandte Versand-Ausfuhrerklärung bei der
Versandzollstelle vorzulegen und bei der Ausgangszoll-
1. Hamburg, stelle abzugeben. In die Versand-Ausfuhrerklärung ist die
2. Bremen und Bremerhaven sowie Nummer des Ausfuhrscheins einzutragen.
3. sonstige Ausgangszollstellen und sonstige Einliefe- (3) Der Ausführer hat dem Zulieferer den Versand der
rungspostanstalten Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zulieferer hat inner-
sind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzufassen. halb von zehn Tagen nach Versand der Ware einen Aus-
fuhrschein bei der Versandzollstelle abzugeben. Im übri-
gen gilt § 12 Abs. 2 und 3 für den Zulieferer sinngemäß.
§ 13
Versender (4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem er zur
Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfüllung eines § 15
Liefervertrages des Ausführers an dessen gebietsfremden Vorausanmeldung
Abnehmer liefert (Versender), kann an Stelle des Aus-
führers die zollamtliche Behandlung vornehmen lassen; er (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag die Vorausanmel-
hat dabei eine Versand-Ausfuhrerklärung zu verwenden. dung von Waren bei der Versandzollstelle zulassen. In
Die §§ 9 bis 11 gelten für den Versender sinngemäß. dem Antrag sind die auszuführenden Waren zu bezeich-
nen; die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außen-
(2) Der Versender hat dem Ausführer den Versand der handelsstatistik ist anzugeben. Soll ständig eine Vielzahl
Waren und die Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese
unverzüglich mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit
nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. der zutreffenden Tarif- oder Kapitelnummer des Warenver-
zeichnisses angegeben werden.
(3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die Ware an
den gebietsfremden Abnehmer des Ausführers zu liefern, (2) Sollen Waren unter Vorausanmeldung ausgeführt
so kann auch der Dritte die zollamtliche Behandlung mit werden, so braucht der Ausfuhrschein oder die Versand-
einer Versand-Ausfuhrerklärung vornehmen lassen. Die Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle nicht vorgelegt zu
für den Versender geltenden Vorschriften finden auf den werden. Der Ausführer oder Versender hat der Versand-
Dritten sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zollstelle spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn
1. in der Versand-Ausfuhrerklärung an Stelle des Aus- eines Kalendervierteljahres anzuzeigen, wenn er in die-
führers der Versender anzugeben ist und sem Zeitraum Waren auf Grund einer Zulassung nach
Absatz 1 Satz 1 versenden will. Ergibt sich diese Absicht
2. der Versand der Ware und die Nummer der Versand- erst im laufe dieses Zeitraumes, so hat er dies spätestens
Ausfuhrerklärung dem Versender mitzuteilen sind. am letzten Arbeitstag vor dem ersten Verpacken oder
Der Versender hat unverzüglich seiner Versandzollstelle Verladen anzuzeigen.
eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben,· in
(3) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens der
welche die Angaben aus der Versand-Ausfuhrerklärung
Waren sind der Versandzollstelle im voraus mitzuteilen;
des Dritten sowie Name, Anschrift und Versandzollstelle
sie dürfen nur nach rechtzeitiger Benachrichtigung der
des Ausführers aufzunehmen sind, und dem Ausführer
Versandzollstelle geändert werden.
den Versand der Ware sowie die Nummer der weiteren
Versand-Ausfuhrerklärung mitzuteilen. Die Pflichten des (4) Der Ausführer oder Versender hat im Ausfuhrschein
Ausführers nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. oder in den Fällen der §§ 12 und 13 in der Versand-
2676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Ausfuhrerklärung zu versichern, daß er zur Vorausanmel- wenn statt des Ausfuhrscheines eine vom Verpackungs-
dung zugelassen ist. unternehmen ausgestellte Versand-Ausfuhrerklärung ver-
wendet wird. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen
Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen,
gestatten, im Verfahren der Vorausanmeldung an Stelle § 16 a
des Ausfuhrscheines eine Ausfuhrkontrollmeldung (Anla-
ge A 7) zu verwenden, wenn bei dem Ausführer die fortlau- (aufgehoben)
fende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsen-
dungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, § 16 b
insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverar- Meldungen bei der Mineralölausfuhr
beitungsanlage, gewährleistet ist. Sie kann solchen Aus-
führern ferner gestatten, einen von der Anlage A 7 abwei- (1) Bei der Ausfuhr von Waren der Nummern 2707 210
chenden Vordruck zu verwenden. Die Ausfuhrkontrollmel- bis 2707 290, 2709 000 bis 2710 799, 2711 190 bis
dungen müssen die Versicherung nach Absatz 4 über die 2711 990, 2714 100 und 2714 300 des Warenverzeichnis-
Zulassung zur Vorausanmeldung enthalten. Ist bei Aus- ses für die Außenhandelsstatistik hat der Ausführer der
fuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren die Ausgangszollstelle bei der Ausgangsabfertigung eine
Abgangszollstelle zugleich Versandzollstelle, so ist eine Mineralölausfuhrmeldung (Anlage A 9) abzugeben. Die
Ausfuhrkontrollmeldung nicht erforderlich; bei Ausfuhren Ausgangszollstelle übersendet die Meldung dem Bundes-
im vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für amt für Wirtschaft, das sie auf Verlangen an den Bundes-
Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr gilt dies minister für Wirtschaft weiterleitet.
jedoch nur, wenn der Abgangszollstelle das Beförderungs-
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ausführer, die die
papier vorzulegen ist. Die Oberfinanzdirektion kann, sofern dort bezeichneten Waren im Verfahren nach § 15 Abs. 5
die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird,
ausführen, die Ausfuhren eines Kalendermonats bis zum
einzelne Ausführer für bestimmte Sendungen von der siebten Werktag des folgenden Monats dem Bundesamt
Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrkontrollmeldung befreien.
für Wirtschaft zu melden. Die Meldungen können ohne
Vordruck nach Anlage A 9 abgegeben werden; sie sind
nach Warennummern, Ausfuhrart, Ursprungsland, Ver-
§ 16
brauchs-/Bestimmungsland und Eigengewicht aufzu-
Vereinfachtes Verfahren schlüsseln. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
die Ware in Rohrleitungen ausgeführt wird.
(1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Überwa-
chung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelne Aus- (3) Eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 ist nicht
führer oder Versender von der Pflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich
befreien, sofern die Gestellung oder Anmeldung der
1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 oder
Waren bei der Versandzollstelle nur unter besonderen
Schwierigkeiten möglich ist. In diesen Fällen bedarf es 2. für Ausfuhren bis zu einer Menge von 200 1 je Be-
auch keiner Anmeldung der Waren. Der Ausführer oder hältnis.
Versender hat im Ausfuhrschein oder in den Fällen der
§§ 12 und 13 in der Versand-Ausfuhrerklärung zu ver-
2. Untertitel
sichern, daß er von der Gestellung und Anmeldung auf
Grund einer Zulassung nach Satz 1 befreit ist. Bei Versand Genehmigungsbedürftige Ausfuhr
durch die Post werden Befreiungen nicht erteilt.
§ 17
(2) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Über-
Ausfuhrgenehmigung
wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen
Ausführern für die Ausfuhr von Massengütern gestatten, (1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck
daß der Ausfuhrschein erst innerhalb einer von ihr zu nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen, in den
bestimmenden Frist nach der Ausfuhr abzugeben ist. Fällen des § 6 b schriftlich zu beantragen und auf einem
(3) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Über- Vordruck nach Anlage A 1O zu erteilen. Antragsberechtigt
wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, einzelnen ist nur der Ausführer.
Ausführern gestatten, die zollamtliche Behandlung der (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von
Ausfuhrsendung abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 1 Waren, die in Teil I Abschnitt A, Bund C der Ausfuhrliste
bei der für den Versender (§ 13 Abs. 1) zuständigen Ver- (Anlage AL) genannt sind, sind beizufügen
sandzollstelle vornehmen zu lassen, sofern der Ausfuhr-
schein vom Versender als Vertreter des Ausführers ausge- 1. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Internatio-
stellt ist. nal Import Certificate") des Käuferlandes, wenn dieses
in der Länderliste D (Anlage L) genannt ist, oder
(4) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Über-
2. eine Internationale Einfuhrbescheinigung (,,Internatio-
wachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, gestatten,
nal Import Certificate") des Verbrauchslandes, wenn
daß abweichend von den §§ 9 und 1o Abs. 1 einzelne
nicht das Käuferland, aber das Verbrauchsland in der
Unternehmen, die sich ausschließlich oder überwiegend
Länderliste D genannt ist, oder
mit der Verpackung von Waren befassen (Verpackungs-
unternehmen), als Vertreter des Ausführers die zollamt- 3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs der
liche Behandlung der Ausfuhrsendung bei der für sie Waren in dem im Antrag angegebenen Verbrauchs-
zuständigen Zollstelle vornehmen lassen, wenn die Aus- land, wenn weder das Käufer- noch das Verbrauchs-
fuhrsendung im Bezirk dieser Zollstelle verpackt wird und land in der Länderliste D genannt ist.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2677
Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung zuständige 1. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem
Stelle kann von dm Erfordernis befreien, die in den Num- Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Ausfuhr-
mern 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen beizufügen, sofern sendung,
hierdurch die in § 7 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft bis zu
genannten Belange nicht gefährdet werden, insbesondere einem Wert von einhundert Deutsche Mark je
die internationale Zusammenarbeit bei der Durchführung
Ausfuhrsendung;
einer gemeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt
wird. 2. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-
§ 18 schriften;
Besondere Verfahrensvorschriften 3. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbo-
gen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die
(1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr von Waren nicht als Handelsware ausgeführt werden;
und für die Ausfuhr von Waren, für die im Rahmen der
4. Tonträger und Datenträger, insbesondere T onbän-
gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Wirt-
der, Magnetbänder, Platten, Lochkarten und Loch-
schaftsgemeinschaft Ausfuhrlizenzen vorgeschrieben
streifen, wenn sie nur Mitteilungen oder Daten ent-
sind, gelten § 9 Abs. 1, 2 und 4, §§ 1O bis 14 und 16
halten, Fernsehbandaufzeichnungen sowie bespiel-
Abs. 1, soweit nicht nachstehend oder durch unmittelbar
te Tonträger und belichtete Filme, auch entwickelt,
geltende Rechtsvorschriften des Rates oder der Kommis-
für Rundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn,
sion der Europäischen Gemeinschaften etwas anderes
daß die bezeichneten Gegenstände als Handelswa-
bestimmt ist. Liegt für die Ausfuhr eine Sammelgenehmi-
re ausgeführt werden;
gung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung nicht
erforderlich, so gilt zusätzlich § 15. 4 a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Wirtschafts-
gebiet wieder ausgeführt werden;
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist vorbehaltlich des Absat-
zes 5 der Versandzollstelle des Ausführers mit dem Aus- 5. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,
fuhrschein vorzulegen; eine Durchschrift der Ausfuhrge- Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die nicht
nehmigung ist abzugeben. Bei Ausfuhren unter den Ver- als Handelsware ausgeführt werden;
fahrenserleichterungen nach § 15 Abs. 5 ist die Sammel- 6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert
genehmigung der Versandzollstelle vor ihrer erstmaligen Deutsche Mark je Ausfuhrsendung;
Ausnutzung vorzulegen.
7. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf deut-
(3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 ·erteilt, so dürfen schen Lotsendampfern oder Feuerschiffen außer-
die Waren nur mit einer Versand-Ausfuhrerklärung aus- halb des Wirtschaftsgebiets sowie auf Anlagen oder
geführt werden. Vorrichtungen, die im Bereich des deutschen Fest-
landsockels zur Aufsuchung und Gewinnung von
(4) Ausführer, denen die Verfahrenserleichterung nach Bodenschätzen errichtet sind;
§ 15 Abs. 5 gewährt worden ist, können für Ausfuhren
8. Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademittel,
nach Absatz 1 Satz 1, die ohne diese Verfahrenserleichte-
es sei denn, daß sie Handelsware sind;
rung vorgenommen werden, anstelle des Ausfuhrscheins
eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhrabfertigung nach 8 a. nicht-militärische Beförderungsmittel und Teile da-
§ 9 Abs. 1 und 2 vorlegen. von, die zu ihrer Wartung oder Ausbesserung in
fremden Wirtschaftsgebieten oder nach ihrer War-
(5) Bei Ausfuhren nach § 6 b ist die Ausfuhrgenehmi- tung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet aus-
gung zusammen mit der Versandausfuhrerklärung vor- geführt werden;
zulegen:
8 b. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwek-
1. in den Fällen des § 12 Abs. 1 und der§§ 13 und 14 der
ke in einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
Versandzollstelle,
schaftsgemeinschaft ausgeführt werden;
2. im Falle des § 16 Abs. 1 der Ausgangszollstelle.
9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und La-
Mit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer eine Aus- demitteln, die zurückgeliefert werden, sowie Ersatz-
fuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach Anhang III stücke für beschädigte Teile nach zwischenstaat-
der Entscheidung Nr. 2873/82/EGKS -sowie der Verord- lichen Vereinbarungen;
nung (EWG) Nr. 287 4/82 der Kommission vom 28. Okto-
10. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt wer-
ber 1982 (ABI. EG Nr. L 307 S. 36, 56) in der jeweils
den und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Unterhaltung
geltenden Fassung vorzulegen sowie drei Durchschriften
oder Ausbesserung, zur Behandlung der Ladung,
der Ausfuhrbescheinigung abzugeben.
zum Gebrauch oder Verbrauch während der Reise
oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind;
3. Titel 11. Gegenstände, die gebietsansässige Luftfahrtunter-
nehmen zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge oder
Sonderregelungen zur Durchführung des Flugverkehrs ausführen;
§ 19 11 a. Teile zur Ausbesserung von im Wirtschaftsgebiet
zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der
Befreiungen vorübergehenden Verwendung in fremden Wirt-
(1) Die §§ 5, 6, 6 a, 6 b, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 bis 16, schaftsgebieten reparaturbedürftig geworden sind;
17, 18 gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in folgenden 12. Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegen-
Fällen: stände für Anschlußstrecken und für vorgeschobe-
2678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ne Eisenbahndienststellen, Zollstellen und Postan- 26. Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufma-
stalten in fremden Wirtschaftsgebieten; chung, Beschaffenheit oder Menge von Waren des
12 a. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- und üblichen Warenverkehrs unterscheiden; Werbe-
Rechtshilfeverkehr; drucke, Gebrauchsanweisungen, Preisverzeichnis-
se, Fahrpläne und Vordrucke, es sei denn, daß sie
13. Gegenstände, die Behörden und Dienststellen der Handelsware sind;
Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienst-
licher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen Verwen- 27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung von
dung, zur Lagerung oder Ausbesserung ausführen; Seekabelverbindungen ausgeführt werden, soweit
die Arbeiten für Rechnung eines Gebietsansässigen
13 a. Gegenstände zur Erledigung dienstlicher Aufgaben vorgenommen werden;
im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften und der 28. Waren, die auf Grund von internationalen Zollpas-
Internationalen Atomenergie-Organisation nach sierscheinheften oder von gemeinschaftlichen Wa-
dem Euratom-Vertrag und dem Übereinkommen renverkehrscarnets nach der Verordnung (EWG)
vom 5. April 1973 (BGBI. 1974 II S. 794) in Ausfüh- Nr. 3/84 des Rates vom 19. Dezember 1983 (ABI.
rung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom EG 1984 Nr. L 2 S. 1) in der jeweils geltenden
1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kern- Fassung ausgeführt werden;
waffen; 29. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter
14. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs- (Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die
und Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischen- wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehäl-
staatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen er- ter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrom-
halten; meln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegen-
stand eines Handelsgeschäftes sind, sowie zum
15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen
und Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel be- Frischhalten beigepacktes Eis;
stimmt sind; 30. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Kata-
16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet stationier- strophenfällen;
ten ausländischen Truppen, die ihnen gleichgestell- 31. Waren, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch
ten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren oder Verbrauch oder üblicherweise zur Ausübung
Mitglieder und Angehörige der Mitglieder im Besitz ihres Berufes mitgeführt oder ihnen zu diesen Zwek-
haben; ken vorausgesandt oder nachgesandt werden; Wa-
ren bis zu einem Wert von zweitausend Deutsche
17. Diplomaten- und Konsulargut;
Mark, die gebietsansässige Reisende als Geschen-
17 a Waren, die von der Ständigen Vertretung der Deut- ke mitführen; nicht zum Handel bestimmte Waren,
schen Demokratischen Republik nach amtlicher die gebietsfremde Reisende im Wirtschaftsgebiet
Verwendung oder von den Mitgliedern der Ständi- erworben haben und bei der Ausreise mitführen;
gen Vertretung sowie den zu ihrem Haushalt gehö- 31 a. Schußwaffen im Sinne des Waffengesetzes und die
renden Familienmitgliedern nach persönlichem Ge- dazugehörige Munition, die
brauch ausgeführt werden;
a) von gebietsansässigen Reisenden zum eigenen
18. Gegenstände nach dienstlicher Verwendung durch Gebrauch (Jagd, Sport, Eigen- oder Fremd-
ausländische oder internationale Behörden; schutz) mitgeführt werden, wenn der Ausführer
19. Ersatzlieferungen für ausgeführte Waren, die in das eine nach dem Waffengesetz gültige Besitzbe-
Wirtschaftsgebiet zurückgesandt worden sind oder rechtigung mit sich führt und erklärt, daß die
zurückgesandt werden sollen oder unter zollamtli- Waffen innerhalb von drei Monaten wieder ein-
cher Überwachung vernichtet worden sind, und geführt werden sollen, oder
handelsübliche Nachlieferungen zu bereits ausge- b) von gebietsfremden Reisenden bei der Einreise
führten Waren; zum eigenen Gebrauch mitgeführt worden sind
20. Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt wird; und von ihnen wieder ausgeführt werden;
21. Waren, die vom gebietsansässigen Empfänger für das Land Berlin tritt an die Stelle der Besitzbe-
nicht angenommen werden oder die unbestellbar rechtigung nach Buchstabe a die vom Berliner Poli-
sind, wenn sie im Gewahrsam der Zollbehörde ver- zeipräsidenten ausgestellte Lizenz der Alliierten
blieben sind; Waren, die irrtümlich in das Wirt- Kommandantur nach dem Gesetz Nr. 43 des Kon-
schaftsgebiet verbracht worden und im Gewahrsam trollrats vom 20. Dezember 1946;
des Beförderungsunternehmens verblieben sind; 32. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbar-
22. Erbschaftsgut, Heiratsgut, Übersiedlungsgut sowie ten, durch zwischenstaatliche Abkommen festge-
Hausrat zur Einrichtung einer Zweitwohnung; legten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zoll-
grenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzver-
23. Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder Aus- kehr),
schmücken von Gräbern und Totengedenkstätten,
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die
wenn sie nicht als Handelsware ausgeführt werden;
nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert
24. Brieftauben, die nicht als Handelsware ausgeführt fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht über-
werden; steigt,
25 Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes
sowie die dazugehörenden Alben; für innerhalb des Wirtschaftsgebietes geleistete
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2679
Arbeit oder auf Grund von gesetzlichen Unter- 1 . wenn sich die Voraussetzungen für die Anwendung des
halts- oder Altenteilsverpflichtungen gewährt Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus
werden; sonstigen Umständen ergeben, oder
33. 2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten Art auf
Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen
Schiffe in Seehäfen verbracht werden.
und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch die örtli-
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenz- (3) Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6, 17 bis 20, 22, 26 bis 28, 31,
zonen oder Zollgrenzbezirken bedingt ist und die 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine Anwendung auf
nach zwischenstaatlichen Verträgen von Ausfuhr- die in § 5 Abs. 1 genannten Waren einschließlich der dort
beschränkungen befreit sind; genannten Unterlagen; bei der Ausfuhr der Unterlagen
bedarf es keiner zollamtlichen Behandlung nach § 9.
34. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des
Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenz- (4) Absatz 1 Nr. 10 gilt nicht für Waren einer gemeinsa-
durchschnittener Betriebe, die von fremden Wirt- men Marktorganisation der Europäischen Wirtschaftsge-
schaftsgebieten aus bewirtschaftet werden; meinschaft, für die, wenn sie als Schiffs- oder Luftfahr-
zeugbedarf geliefert werden, eine Ausfuhrlizenz vorge-
35. Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und War- schrieben ist; die Vorlage eines Ausfuhrscheines ist in
tung von mitgeführten Tieren dienen, wenn sie nach diesen Fällen nicht erforderlich. Absatz 1 Nr. 19 gilt nicht
Art und Menge dem üblichen und mutmaßlichen für Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation der
Bedarf für die Dauer der Beförderung entsprechen; Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Handelsrege-
36. lung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für
elektrischer Strom, Wasser, Stadtgas, Ferngas und
bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen herge-
ähnliche Gase in Leitungen;
stellte Waren, die Handelsregelung der Europäischen
37. Deputatkohle; Wirtschaftsgemeinschaft für Eieralbumin und Milch-
albumin oder die Regelung der Europäischen Wirtschafts-
38. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für
gemeinschaft für Glukose und Laktose (gemeinsame
Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und son-
Marktorganisation oder Handelsregelung) Anwendung fin-
stige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet,
den oder die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit G, G 1,
betrieben oder benutzt werden;
G 2 oder G 3 gekennzeichnet sind. Absatz 1 Nr. 41 b gilt
39. Waren, die zur vorübergehenden Lagerung oder nicht für Waren einer gemeinsamen Marktorganisation der
lediglich zur Beförderung außerhalb des Wirt- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, für die eine Aus-
schaftsgebietes ausgeführt werden und unverän- fuhrlizenz vorgeschrieben ist.
dert wieder eingeführt werden sollen;
40. (aufgehoben) § 20
41. a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet eingeführt Kohleausfuhr
worden sind und unverändert in das Versen- (1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 11 O bis
dungsland wieder ausgeführt werden, wenn sie 2702 300, 2704 190, 2704 300 und 2704 800 des Waren-
noch nicht oder zur vorübergehenden Zollgutver- verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sind der Ver-
wendung einfuhrrechtlich abgefertigt worden sandzollstelle weder zu gestellen noch anzumelden.
sind;
(2) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauenswürdigen
b) Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a
Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen der in
bezeichneten Voraussetzungen in ein anderes
Absatz 1 genannten festen Brennstoffe ausführen, gestat-
als das Versendungsland wieder ausgeführt
ten, an Stelle des Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmel-
werden;
dung für Kohle (Anlage A 4) zu verwenden, wenn die
c) Waren, die auf Grund von § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch- fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Aus-
stabe b der Allgemeinen Genehmigung Nr. 1 zur fuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungs-
lnterzonenhandelsverordnung vom 4. Juli 1980 wesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen
(Beilage zum BAnz. Nr. 145 vom 8. August Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Soweit die
1980) in der jeweils geltenden Fassung aus dem Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird,· kann
Währungsgebiet der Markt der Deutschen De- die Oberfinanzdirektion auch von der Vorlage der Ausfuhr-
mokratischen Republik durch das Wirtschaftsge- kontrollmeldung für Kohle befreien. Diese Erleichterungen
biet befördert wurden und ausgeführt werden; können unter den genannten Voraussetzungen auch auf
Sendungen ausgedehnt werden, für die der Begünstigte
42. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel
als Versender (§ 13 Abs. 1) tätig wird.
bestimmt sind.
(2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle zu § 20 a
gestellen, wenn diese die Gestellung verlangt. Der Ausfüh- Ausfuhr von Obst und Gemüse
rer oder Versender (§ 13 Abs. 1) hat bei der Ausfuhr der
Ausgangszollstelle, beim Versand durch die Post der Post- (1) Bei der zollamtlichen Behandlung (§§ 9 bis 11) von
anstalt oder bei der Warenbeförderung im Eisenbahnver- frischem Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 07 und
kehr dem Versandbahnhof schriftlich zu erklären, daß ein 08 der Ausfuhrliste (Anlage AL) mit „G" gekennzeichnet
Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die Erklärung ist der Ausfuhr- . ist, ist der Versand- oder Ausgangszollstelle bei der
sendung beizufügen; sie kann auch auf einem Begleit- genehmigungsfreien Ausfuhr vorzulegen
papier oder dem Packstück abgegeben werden. Die 1. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Ver-
Sätze 2 und 3 gelten nicht, ordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission vom
2680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
24. Dezember 1969 über zusätzliche Bestimmungen bei der Abfertigung zum Veredelungsverkehr ein Kaf-
bezüglich der Qualitätskontrolle von Obst und Gemüse, feezeugnis vorgelegt worden ist, oder
das innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr 3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zollager
gebracht wird (ABI. EG Nr. L 327 S. 33), in der jeweils nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
geltenden Fassung oder eine Empfangsbestätigung meinschaft der Ausgangszollstelle ein im Wirtschafts-
nach Anhang III der genannten Verordnung, wenn die gebiet ausgestelltes Weiterversandzeugnis vorgelegt
Waren nach einem Mitgliedstaat der Europäischen wird.
Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt werden und das
Eigengewicht der Sendung vier Tonnen und mehr be- (2) Quotenzeiten sind die vom Bundesminister für Wirt-
trägt, schaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten Zeiträume,
in denen nach Maßgabe von Kapitel VII des Internationa-
2. eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der Verord- len Kaffee-Übereinkommens von 1983 (BGBI. 1984 II
nung (EWG) Nr. 496/70 der Kommission vom 17. März S. 353) Quoten in Kraft sind und die Regeln der Internatio-
1970 mit ersten Vorschriften zur Qualitätskontrolle von nalen Kaffee-Organisation für die Anwendung eines
nach Drittländern ausgeführtem Obst und Gemüse Systems von Ursprungszeugnissen in Quotenzeiten (Bei-
(ABI. EG Nr. L 62 S. 11) in der jeweils geltenden Fas- lage zum BAnz. Nr. 77 vom 24. April 1979) angewendet
sung, wenn die Waren nach einem Land außerhalb der
werden.
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt
werden. (3) Das Wiederausfuhrzeugnis und das Weiterversand-
zeugnis müssen den im Absatz 2 genannte~ Regeln in
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten Spanien bis zum ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen. Anderungen
31. Dezember 1989 und Portugal bis zum 31. Dezember dieser Regeln werden, soweit sie die Bundesrepublik
1990 nicht als Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- Deutschland betreffen, vom Bundesminister für Wirtschaft
schaftsgemeinschaft. im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in Absatz 1 (4) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wiederausfuhr-
bezeichneten Waren im gemeinschaftlichen Versandver- zeugnis oder Weiterversandzeugnis sind nicht erforderlich
fahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder
unter Inanspruchnahme der Vereinfachung der Förm- 1. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die
lichkeiten bei der Abgangszollstelle nach Titel IV der einfuhrrechtlich nicht abgefertigt worden sind (§ 35 b
Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom Abs. 4 Nr. 4);
22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in der 2. bei Ausfuhren im erleichterten Verfahren nach § 19
jeweils geltenden Fassung kann der Ausgangszollstelle an Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 31, 32 und 39;
Stelle der Kontrollbescheinigung oder der Empfangsbestä- 3. bei der Ausfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrockne-
tigung eine Durchschrift dieser Bescheinigungen zusam- ten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht enthülstem
men mit dem Ausfuhrschein oder der Versand-Ausfuhr- Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg
erklärung vorgelegt werden.
sowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 23 kg
(4) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestäti- Eigengewicht je Ausfuhrsendung.
gung ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis erbracht
(5) § 21 findet keine Anwendung.
wird, daß die Ware für einen Be- oder Verarbeitungs-
betrieb bestimmt ist, oder wenn für die Ausfuhr der Ware
die Befreiungen nach § 19 gelten.
§ 20d
§ 20 b Vorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG
zur Durchführung des Internationalen
(aufgehoben) Kakao-Übereinkommens von 1980
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
§ 20c
(Anlage AL) mit Kk gekennzeichneten Waren (Kakao-
Vorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG bohnen, Kakaomasse, Kakaobutter und Kakaopulver der
zur Durchführung des Internationalen Kaffee- Warennummern 1801 000, 1803 100, 1803 300,
Übereinkommens von 1983 in Quotenzeiten 1804 002, 1804 004 und 1805 000 des Warenverzeichnis-
ses für die Außenhandelsstatistik) nach Ländern außer-
(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
halb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist geneh-
(Anlage AL) mit K gekennzeichneten Waren (Kaffee, Aus-
migungsfrei nur zulässig, wenn der Ausgangszollstelle bei
züge oder Essenzen aus Kaffee sowie Zubereitungen auf
der Ausfuhr ein im Wirtschaftsgebiet ausgestelltes Wieder-
der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen der Num-
ausfuhrzeugnis nach Absatz 2 vorgelegt wird.
mern 0901 11 O bis 0901 170, 2102 110 bis 2102 190 des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik) ist in (2) Das Wiederausfuhrzeugnis muß den Wi~~chafts-
Quotenzeiten genehmigungsfrei nur zulässig, wenn und Kontrollregeln zum Internationalen Kakao-Uberein-
1 . bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Europäi- kommen (Beilage zum BAnz. Nr. 206 vom 3. November
schen Wirtschaftsgemeinschaft der Ausgangszollstelle 1981) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.
ein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterversandzeugnis Änderungen dieser Regeln werden, soweit sie die Bundes-
nach Absatz 3 vorgelegt wird, republik Deutschland betreffen, jeweils im Bundesanzeiger
bekanntgemacht.
2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft die genannten Waren sich im (3) Eine Ausfuhrgenehmigung und ein Wiederausfuhr-
freien Verkehr der Gemeinschaft befinden oder für sie zeugnis sind nicht erforderlich
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2681
1 . bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die 1 . die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden
einfuhrrechtlich nicht abgefertigt worden sind (§ 35 c Einkaufsland handelsübliche Lieferfrist,
Abs. 3 Nr. 5);
2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach Ver-
2. bei der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Waren bis tragsschluß,
zu einem Eigengewicht von 25 kg je Ausfuhrsendung;
3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den Bezug
3. bei der Ausfuhr von Kakaopulver, nicht gezuckert (Nr. einzelner Waren vorgesehen ist,
1805 000 des Warenverzeichnisses für die Außenhan-
4. im Falle der gemeinschaftlichen Überwachung (§ 28 a
delsstatistik), in Einzelhandelspackungen mit einem
Abs. 1) der vom Rat oder der Kommission festgelegte
Eigengewicht von weniger als 3,5 kg;
Zeitraum für die Verwendung des Einfuhrdokuments
4. bei Ausfuhren im erleichterten Verfahren nach § 19 zur Einfuhrabfertigung oder
Abs. 1 Nr. 7, 10, 14, 16, 17, 17 a, 21, 30, 32 und 39.
5. bei dem Bezug von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrli-
(4) § 21 findet keine Anwendung. ste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirtschaftsge-
setz) mit den Buchstaben „EE" gekennzeichnet sind,
der in der Einfuhrerklärung für die Verwendung zur
§ 20 e Einfuhrabfertigung eingetragene Zeitraum (§ 28 a
Schrottausfuhr Abs. 7)
(1) bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von überschritten wird.
1 . Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen oder Stahl, (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von
2. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl und 1. Waren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates
3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1 ,50 m und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9
mehr, jedoch weniger als 2,50 m, Abs. 2 EWG-Vertrag) mit Ausnahme von Waren der
Warennummer 2711 910 der Einfuhrliste,
der Nummern 7303 100 bis 7303 590, 7371 210 und
7316 170 des Warenverzeichnisses für die Außenhandels- 2. Waren, auf die eine gemeinsame Marktorganisation
statistik nach Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- oder Handelsregelung (§ 19 Abs. 4) Anwendung findet,
schaften hat der Ausführer oder Versender, wenn die 3. Schwefelkies (Warennummer 2502 000), Schwefel
Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren (Warennummer 2503 100), Rohphosphat (Warennum-
erfolgt, in dem Versandschein oder in dem als Versand- mern 2510 100 und 2510 900), natürlichem rohem
schein geltenden Beförderungspapier den Vermerk „Aus- Natriumborat (Warennummer 2530 100), metallurgi-
gang aus der Gemeinschaft Beschränkungen unterwor- schen Erzen, auch angereichert, und Schwefelkiesab-
fen" anzubringen. Werden die Waren nicht im gemein- bränden (Warennummern 2601 120 bis 2601 990), Ti-
schaftlichen Versandverfahren befördert, ist der Versand- tansehlacke (Warennummer 2603 750), Selen (Waren-
zollstelle ein Kontrollexemplar T Nr. 5 nach den Artikeln 10 nummer 2804 500), Äthylen (Warennummer
bis 14 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission 2901 220), Propylen (Warennummer 2901 240), Buta-
vom 22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) in dien (aus Warennummer 2901 250), Cyclohexan
der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, das in Feld 104 (Warennummer 2901 360), Benzol (Warennummer
den Vermerk „Ausgang aus der Gemeinschaft Beschrän- 2901 630), Toluol (Warennummer 2901 640), Styrol
kungen unterworfen" trägt. Das Kontrollexemplar begleitet (Warennummer 2901 710), Silber und Silberlegierun-
die Sendung bis zur Bestimmungszollstelle. gen, unbearbeitet (Warennummern 7105 01 O und
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren im erleichterten 7105 030), Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet
Verfahren nach § 19. (Warennummer 7107 100), Platin, Platinbeimetallen
und ihren Legierungen, als Pulver oder unverarbeitet
§ 21
(Warennummern 7109 010, 7109 110 und 7109 220
Warenbegleitschein bis 7109 239), Edelmetallasche und Gekrätz sowie
anderen Bearbeitungsabfällen und Schrott von Edel-
Ist für das Verbringen einer Ware aus dem Wirtschafts-
metallen (Warennummern 7111 102 bis 7111 904) und
gebiet ein Warenbegleitschein auf Grund der lnterzonen-
Vorstoffen von Nichteisenmetallen der Warennummern
handelsverordnung ausgestellt worden, so bedarf es für
7401 010, 7401 110, 7501 100 und 7801 010 der Ein-
die Dauer der Gültigkeit des Warenbegleitscheines keiner
fuhrliste,
Ausfuhrgenehmigung.
4. elektrischem Strom.
Kapitel III
Wareneinfuhr
2. Titel
1. Titel Verfahrens- und Meldevorschriften
Beschränkungen nach§ 26 AWG
§ 22 § 23
Beschränkung nach § 11 AWG Begriffsbestimmungen
(1) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr bedarf die Ver- (1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet
einbarung oder Inanspruchnahme einer Lieferfrist der verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag
Genehmigung, wenn mit einem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren
2682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist (3) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung ist zu stellen
nur der gebietsansässige Vertragspartner Einführer. Wer 1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr,
lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer zu einem Freigutverkehr oder zur Zollgutverwendung,
ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig bei der Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach
wird, ist nicht Einführer. § 12 Abs. 3, § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes
(2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an demsel- jedoch mit der Sammelzollanmeldung,
ben Tage von demselben Lieferer an denselben Einführer 2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus
abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abge- einem offenen Zollager durch Anschreibung in einen
fertigt wird. Freigutverkehr oder eine Zollgutverwendung des La-
gerinhabers übergeführt oder an einen anderen abge-
(3) Der Begriff „freier Verkehr" bestimmt sich nach § 5
geben werden, dem ein solcher Verkehr bewilligt ist
Abs. 4 des Zollgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
oder der zur Freigutverwendung berechtigt ist,
3. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgutverwen-
dung eingeführt worden sind, sobald diese Waren als in
1. Untertitel
den freien Verkehr entnommen gelten, oder
Genehmigungsfreie Einfuhr
4. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Verarbei-
tung der Waren in einem Freihafen oder auf der Insel
§§ 24 bis 26
Helgoland.
(aufgehoben)
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Zollstelle verlangen,
daß die Einfuhrabfertigung
§ 27 1. bei Zollabfertigung nach vereinfachter Zollanmeldung
Antrag auf Einfuhrabfertigung mit der Abgabe der vereinfachen Zollanmeldung,
(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung bei einer 2. bei Zollabfertigung nach Aufzeichnung mit der Abgabe
Zollstelle zu beantragen. Er hat dabei die handelsübliche der Aufzeichnungsanzeige,
oder sprachgebräuchliche Bezeichnung der Ware sowie 3. bei Zollanmeldung nach Gestellungsbefreiung unver-
die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhan- züglich nach dem verbringen der Waren an den dafür
delsstatistik anzugeben. Bei der Einfuhr in den Freihafen bestimmten Ort
Hamburg kann der Antrag beim Freihafenamt Hamburg
zu beantragen ist, wenn dies zur Sicherung der einfuhr-
gestellt werden; das Freihafenamt Hamburg gilt als Zoll-
rechtlichen Belange erforderlich ist.
stelle im Sinne dieses Kapitels. An Stelle des Einführers
kann ein Gebietsansässiger im eigenen Namen die Ein- (4) Der Antrag auf Einfuhrabfertigung kann mit dem
fuhrabfertigung für Waren beantragen, die auf Grund eines Zollantrag auf Abfertigung zur Zollgutlagerung, bei der
Einfuhrvertrages geliefert werden, wenn er Einfuhr in einem Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3,
1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Vertragspart- § 12 a oder § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der Sam-
ners am Abschluß des Einfuhrvertrages mitgewirkt hat melzollanmeldung, oder während der Lagerung in einem
oder offenen Zollager gestellt werden. Mit dem Zollantrag auf
Abfertigung zum Zollgutversand und während der Zollgut-
2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines Vertra-
lagerung in Zollniederlagen oder Zollverschlußlagern kann
ges mit dem gebietsfremden Vertragspartner
der Antrag auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden,
a) an der Beförderung der Waren mitwirkt oder wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis dargetan
b) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren zum wird; der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn zwin-
freien Verkehr stellt. gende dienstliche Gründe entgegenstehen. Bei der Einla-
gerung und während der Lagerung in einem Freihafen
(2) Bei der Einfuhrabfertigung sind vorzulegen kann der Antrag nur gestellt werden, wenn die Waren dort
überwacht werden können.
1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen
das Einkaufs- oder Versendungsland und das (5) Ist für die Einfuhr einer Ware im Rahmen einer
Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsrege-
lung (§ 19 Abs. 4) eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben, so
2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte 5 der
kann abweichend von den Absätzen 3 und 4 der Antrag
Einfuhrliste
auf Einfuhrabfertigung nur gestellt werden
a) mit „U" gekennzeichnet sind oder
1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr
b) mit „UE" gekennzeichnet sind und Ursprungsland oder zur Freigutverwendung, bei der Einfuhr in einem
Ägypten, Hongkong, Singapur oder Thailand ist, Sammelzollverfahren nach § 12 Abs. 3, § 12 a oder
oder § 40 a des Zollgesetzes jedoch mit der Sammelzollan-
meldung,
eine Ursprungserklärung, wenn die Waren, ausgenom-
men die Fälle von Buchstabe b, in Spalte 5 der Einfuhr- 2. mit der Abgabe der Zollanmeldung für Waren, die aus
liste mit „UE" gekennzeichnet sind, einem offenen Zollager durch Anschreibung in eine
Freigutverwendung des Lagerinhabers übergeführt
3. eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 27 a oder an einen anderen abgegeben werden, dem ein
und solcher Verkehr bewilligt ist oder der zur Freigutver-
4. in den Fällen des Absatzes 5 eine Einfuhrlizenz. wendung berechtigt ist,
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2683
3. für Waren, die aus einem offenen Zollager in den freien 5. bei der Abfertigung von Waren zur ,ktiven Veredelung
Verkehr entnommen werden, bei der Auslagerung oder oder zur Umwandlung
mit der Abgabe der Zahlungsanmeldung,
ein als Einfuhrkontrollmeldung bezeichneter Vordruck, der
4. für Erzeugnisse, die aus einer aktiven Veredelung nicht dem amtlich vorgesehenen Anmeldepapier für die Waren-
gestellt werden, mit der Abrechnung der Veredelung. einfuhr gemäß den §§ 4 und 6 des Außenhandelsstatistik-
Zur Sicherung einfuhr- oder lizenzrechtlicher Belange gesetzes und § 15 der Außenhandelsstatistik-Durchfüh-
kann die Zollstelle wie nach Absatz 3 Satz 2 verfahren. rungsverordnung entspricht, in allen sonstigen Fällen ein
Vordruck nach Anlage E 2. Angaben, die im Vordruck nach
(6) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem Strom Anlage E 2 nicht vorgesehen sind, gelten auch in den
sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen in Leitun- anderen Vordrucken der Einfuhrkontrollmeldung als nicht
gen entfällt die Einfuhrabfertigung. gefordert. Für die in Kapitel 85, 90 und 92 der Einfuhrliste
in Spalte 5 mit den Buchstaben „EKM" gekennzeichneten
Waren ist die Einfuhrkontrollmeldung auf einem gesonder-
§ 27 a
ten Vordruck abzugeben; die Zusammenfassung mit ande-
Einfuhrkontrollmeldung ren Waren ist nicht statthaft.
(1) Die Einfuhrkontrollmeldung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3) ist (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 hat der Einführer
vorzulegen, wenn die ausgenutzten Blätter der Einfuhrkontrollmeldung
1. die Waren in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buchsta- unverzüglich nach der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3
ben „EKM" gekennzeichnet sind; der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind, dem Bundes-
amt für Ernährung und Forstwirtschaft, nach der Einfuhr
2. das Ursprungsland der Waren in der Länderliste A/B
von sonstigen Waren dem Bundesamt für Wirtschaft zu
(Abschnitt II der Einfuhrliste) nicht genannt ist;
übersenden. Die Einfuhrkontrollmeldung mit der letzten
3. die Waren zugleich Eintragung des Abrechnungszeitraums ist jedoch bei der
a) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20 gekenn- Einfuhrabfertigung vorzulegen.
zeichnet sind,
(5) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen
b) in Spalte 4 der Einfuhrliste mit ,, +" oder mit einer zuständigen Stellen können vertrauenswürdige Einführer,
Anmerkung gekennzeichnet sind, nach der die Ein- die ständig zahlreiche Sendungen einführen, von der Vor-
fuhr der Ware aus einem Land der Länderliste C lage der Einfuhrkontrollmeldung befreien und stattdessen
(Abschnitt II der Einfuhrliste) der Genehmigung be- Meldungen in anderer Weise zulassen, wenn bei dem
darf, und Einführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfas-
sung der Einiuhrsendungen nach der Art des betrieblichen
c) ihren Ursprung in einem Land der Länderliste A/B
Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektroni-
haben und auch das Einkaufsland in dieser Länder-
schen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist.
liste genannt ist;
die Vorlage der Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforder- (6) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
lich, wenn die Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat und die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktord-
der Europäischen Gemeinschaften oder in Finnland, nung sowie das Bundesamt für Wirtschaft können die
Island, Norwegen, Österreich, Schweden oder der Einführer für Einfuhren aus bestimmten Ursprungsländern
Schweiz haben. zeitlich befristet von der Vorlage der Einfuhrkontrollmel-
dung nach Absatz 1 Nr. 1 befreien und stattdessen Mel-
(2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist nicht dungen in anderer Weise zulassen. Die Ursprungsländer
erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsendung bei sowie Beginn und Ende der Befreiung sind im Bundesan-
Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeich- zeiger bekannt zu machen.
net sind, einhundert Deutsche Mark, bei anderen Waren
fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies gilt nicht
bei der Einfuhr von Saatgut und der in Kapitel 85, 90 und
92 der Einfuhrliste in Spalte 5 mit den Buchstaben „EKM" § 28
gekennzeichneten Waren. Verfahren bei der Einfuhrabfertigung
(3) Zu verwenden ist (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Einfuhr. Sie
1. bei der Abfertigung von Waren lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn eine für die Einfuhr
erforderliche Einfuhrgenehmigung oder Einfuhrlizenz nicht
a) zum freien Verkehr, vorliegt oder wenn die Waren nicht den Angaben in den
b) zur Zollgutlagerung, nach § 27 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen entsprechen.
c) zur Freigutverwendung oder zur bleibenden Zollgut- (2) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zum Ende des
verwendung, zweiten Monats nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen
2. für Waren, für die ein Sammelzollverfahren zugelassen oder genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden.
ist und die für zum Vorsteuerabzug berechtigte Unter-
nehmen eingeführt werden, (3) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen die
Zollvorschriften über die Erfassung des Warenverkehrs
3. für Waren, die aus einem offenen Zollager entnommen
und die Zollbehandlung sinngemäß.
worden sind oder als entnommen gelten,
4. für den Übergang von Waren aus einem offenen Zoll- (4) Die Zollstelle vermerkt die E•nfuhrabfertigung im
lager in einen anderen Verkehr, Zollbefund.
2684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 28 a (7) Die Absätze 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1 sowie die Absätze
5 und 6 finden entsprechende Anwendung bei der Einfuhr
Einfuhrerklärung
von Waren, die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den Buch-
(1) Hat der Rat oder die Kommission durch Verordnung staben „EE" gekennzeichnet sind. Der Anfangstermin des
die Einfuhr einer Ware der gemeinschaftlichen Überwa- nach Absatz 4 Satz 1 einzutragenden Zeitraums ist der
chung unterstellt, so wird als Einfuhrdokument nach aus dem Tagesstempel des Bundesamts ersichtliche Tag
Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom der Abstempelung. Die nach Absatz 4 Satz 1 zu vermer-
5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrrege- kende zulässige Überschreitung beträgt fünf vom Hundert.
lung (ABI. EG Nr. L 35 S. 1 ), nach Titel IV der Verordnung Der Zeitraum für die Verwendung der Einfuhrerklärung
(EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982 über die beträgt für Eisen- und Stahlerzeugnisse zwei Monate;
gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus Staatshandels- danach sind die nicht oder nur unvollständig ausgenutzten
ländern (ABI. EG Nr. L 195 S. 1) oder nach Titel IV der Erklärungen innerhalb von fünf Arbeitstagen an das Bun-
Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni desamt für Wirtschaft zurückzugeben.
1982 über die gemeinsame Regelung für die Einfuhr aus
(8) Der Einführer hat bei der Abgabe der Einfuhrerklä-
der Volksrepublik China (ABI. EG Nr. L 195 S. 21) in der
rung zusätzliche Unterlagen vorzulegen oder in Spalte 18
jeweils geltenden Fassung bei der genehmigungsfreien
der Einfuhrerklärung oder in einer besonderen Erklärung
Einfuhr die Einfuhrerklärung auf einem Vordruck nach
zusätzliche Angaben zu machen, soweit dies in Spalte 5
Anlage E 1 nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
verwendet. der Einfuhrliste verlangt wird.
(9) Im Falle des Absatzes 1 tritt an die Stelle der Einfuhr-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waren, die aus dem freien erklärung die Einfuhrgenehmigung (§§ 30 und 31 ), wenn
Verkehr der Europäischen Gemeinschaften eingeführt dies in Spalte 4 der Einfuhrliste verlangt wird. Die Einfuhr-
werden.
genehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3 a zu
beantragen.
(3) Der Einführer hat in den Fällen des Absatzes 1 vor
der Einfuhr von Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit § 29
00 gekennzeichnet sind, dem Bundesamt für Ernährung
Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung
und Forstwirtschaft, von sonstigen Waren dem Bundesamt
für Wirtschaft eine Einfuhrerklärung abzugeben. Die (1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in Spalte 5
Zusammenfassung verschiedenartiger Waren, verschie- der Einfuhrliste mit „U" oder „UE" gekennzeichnet sind, ist
dener Einkaufsländer oder verschiedener Ursprungslän- weder ein Ursprungszeugnis noch eine Ursprungserklä-
der in einer Einfuhrerklärung ist nicht zulässig. rung vorzulegen, wenn
(4) Das Bundesamt trägt in der Einfuhrerklärung den
1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der Einfuhrli-
ste handelt und der Wert der in der Einfuhrsendung
Endtermin des Zeitraumes ein, in dem die Einfuhrerklä-
rung zur Einfuhrabfertigung verwendet werden darf, sowie enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder
eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, zweitau-
den Vom-Hundert-Satz, bis zu dem eine Überschreitung
des angegebenen Gesamtwertes oder der angegebenen send Deutsche Mark nicht übersteigt,
Menge in handelsüblichen Einheiten bei der Einfuhrabferti- 2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat der
gung zulässig ist, und gibt die erste Ausfertigung dem Europäischen Gemeinschaften ist oder
Einführer zurück. Der genannte Zeitraum entspricht der
3. die Waren aus dem freien Verkehr der Europäischen
nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 genehmigungsfreien Lieferfrist;
Gemeinschaften eingeführt werden.
Anfangstermin ist der aus dem Tagesstempel des Bundes-
amts ersichtliche Tag der Abstempelung. Als zulässige (2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berechtigten
Überschreitung werden fünf vom Hundert oder der vom Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. Der Bundes-
Rat oder von der Kommission durch Verordnung festge- minister für Wirtschaft macht die berechtigten Stellen im
legte Satz eingetragen. Bundesanzeiger bekannt. Ist das Versendungsland nicht
das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines
(5) Der Einführer hat die vom Bundesamt zurückgege- Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Ver-
bene Einfuhrerklärung und die Rechnung der Zollstelle bei sendungslandes, wenn Ursprungs- und Versendungsland
der Einfuhrabfertigung vorzulegen. § 27 Abs. 1 Satz 4 und dem Internationalen Abkommen zur Vereinfachung der
§ 28 Abs. 2 finden keine Anwendung. Die Zollstelle ver- Zollförmlichkeiten vom 3. November 1923 (RGBI. 1925 II
merkt auf der Einfuhrerklärung den Wert oder die Menge S. 672) angehören. Gehört nur das Versendungsland dem
der abgefertigten Waren. Abkommen an, so genügt ein von einer berechtigten Stelle
dieses Landes ausgestelltes Ursprungszeugnis, wenn
(6) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab, darin bescheinigt wird, daß ein von einer berechtigten
a) wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als an Stelle des Ursprungslandes ausgestelltes Ursprungszeug-
dem vom Bundesamt eingetragenen Endtermin gestellt nis vorgelegen hat.
wird, (3) Die Ursprungserklärung muß vom Exporteur oder
Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung
b) wenn der Rechnungspreis niedriger ist als der in Spalte
15 angegebene Preis oder nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der
Ausfuhr zusammenhängenden geschäftlichen Beleg ein-
c) soweit der in Spalte 13 angegebene Gesamtwert oder getragen werden und bestätigen, daß die Waren ihren
die in Spalte 14 angegebene Menge um mehr als den Ursprung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des
vom Bundesamt vermerkten Vom-Hundert-Satz über- Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1) in
schritten wird. Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 749/78 der
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2685
Kommission vom 10. April 1978 (ABI. EG Nr. L 101 S. 7) in erzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen
der jeweils geltenden Fassung in dem angegebenen Dritt- Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden
land haben. (ABI. EG Nr. L 76 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung
§ 29 a Anwendung findet, die Einfuhrgenehmigung auf einem
Vordruck nach Anlage E 3 b erteilt.
(aufgehoben)
(4) Die Genehmigungsstellen können verlangen, daß für
bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte Anträge
§ 29 b gestellt werden, soweit es zur Überwachung der Einfuhr,
Verfahrensvorschrift nach den §§ 7 und 26 AWG zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens oder
zur Wahrung sonstiger durch das Außenwirtschaftsgesetz
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft stellt im Rahmen der geschützter Belange erforderlich ist. Falls getrennte
internationalen Zusammenarbeit bei der Ausfuhrkontrolle Anträge verlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung
auf Antrag für die Einfuhr von Waren Internationale Ein- hingewiesen werden.
fuhrbescheinigungen (International Import Certificates)
und Wareneingangsbescheinigungen (Delivery Verifica- (5) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die inner-
tion Certificates) aus. halb einer angemessenen Frist nach der Ausschreibung
bei ihnen eingehen, als gleichzeitig gestellt behandeln. Die
(2) Der gebietsansässige Einführer als Antragsberech- Frist soll in der Ausschreibung bekanntgegeben werden.
tigter im Sinne dieser Vorschrift hat die Lnternationale
Einfuhrbescheinigung auf einem Vordruck nach An-
§ 31
lage E 6, die Wareneingangsbescheinigung auf einem
Vordruck nach Anlage E 7 zu beantragen und die erforder- Einfuhrabfertigung_
lichen Angaben zu machen.
(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gelten die
(3) Die Einfuhr der in dem Antrag auf Internationale §§ 27, 27 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1, 3 und 4
Einfuhrbescheinigung bezeichneten Ware ist dem Bun- und § 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß
desamt für Wirtschaft unverzüglich nachzuweisen. Gibt bei der Einfuhrabfertigung zusätzlich die Einfuhrgenehmi-
der Antragsteller die Einfuhrabsicht auf, so ist die Beschei- gung sowie in den Fällen, in denen dies die Einfuhrliste
nigung unverzüglich zurückzugeben. oder die Einfuhrgenehmigung vorschreibt, ein Ursprungs-
zeugnis oder eine Ursprungserklärung vorzulegen ist.
(4) § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AWG ist entsprechend
anwendbar. (2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgenehmigung
den Wert oder die Menge der abgefertigten Waren.
2. Untertitel
Genehmigungsbedürftige Einfuhr 3. Titel
§ 30 Sonderregelungen nach § 1O Abs. 5 und § 26 AWG
Einfuhrgenehmigung ·
§ 32
(1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck Erleichtertes Verfahren
nach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. Antrags-
berechtigt ist nur der Einführer. Die Genehmigungsstellen (1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne
können abweichend von Satz 1 Einfuhrgenehmigung einführen
1. im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß die 1. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des gra-
Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach An- phischen Gewerbes sowie Mikrofilme bis zu einem
lage E 3 a beantragt wird, Wert von eintausend Deutsche Mark je Einfuhrsen-
dung, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versen-
2. vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahlreiche
dungsland in der Länderliste A/B (Abschnitt II der
Sendungen einführen, unter bestimmten Vorausset-
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) genannt sind;
zungen und Bedingungen gestatten, Anträge auf Ein-
fuhrgenehmigung in anderer Weise, insbesondere 2. belichtete und entwickelte kinematographische Fil-
durch Datenfernübertragung, zu stellen, me und die dazugehörenden Tronträger;
3. die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach 3. a) Waren der gewerblichen Wirtschaft, (Waren, die
Anlage E 5 erteilen. in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20 gekenn-
zeichnet sind) bis zu einem Wert von eintausend
(2) Auf einem Vordruck können Anträge für verschieden- Deutsche Mark je Einfuhrsendung,
artige Waren gestellt werden, wenn
b) Waren der Ernährung und Landwirtschaft (Wa-
1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind, ren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 ge-
2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach Spalte 3 kennzeichnet sind), ausgenommen Saatgut, bis
der Einfuhrliste gehören und zu einem Wert von zweihundertfünfzig Deutsche
Mark je Einfuhrsendung;
3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.
das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Einfuhr
(3) Abweichend von Absatz 1 wird für Waren, auf die die aus einem Zollfreigebiet oder einem Zollverkehr so-
Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom 16. März wie für die Einfuhr von Waren, die zum Handel oder
1982 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Ver- zu einer anderen gewerblichen Verwendung be-
edelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungs- stimmt sind;
2686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. Muster und Proben für einschlägige Handelsunter- mehrerer Aussteller, die sich durch dieselbe Person
nehmen oder Verarbeitungsbetriebe vertreten lassen, zusammenzurechnen;
a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu 14. Fische, Seetang, Seegras und andere Waren, die
einem Wert von fünfhundert Deutsche Mark je Gebietsansässige auf hoher See sowie im schwei-
Einfuhrsendung, zerischen Teil des Untersees und des Rheins von
b) von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirt- deutschen Schiffen aus gewinnen und unmittelbar
schaft bis zu einem Wert von einhundert Deut- in das Wirtschaftsgebiet verbringen; in diesen
sche Mark je Einfuhrsendung, ausgenommen schweizerischen Gebieten erlegtes Wild;
Saatgut; 15. Waren bis zu einem Wert von zehntausend Deut-
bei der Bemessung des Wertes unentgeltlich gelie- sche Mark, die von deutschen Schiffen aus einem
ferter Muster und Proben bleiben Vertriebskos~en an den Küsten des Wirtschaftsgebiets gestrandeten
außer Betracht; Schiff geborgen oder aus einem auf hoher See
beschädigten Schiff gerettet und unmittelbar in das
5 Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert Wirtschaftsgebiet verbracht werden; von deutschen
Deutsche Mark je Einfuhrsendung; Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes see-
6 Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazugehö- triftiges Gut;
renden Alben; 16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet stationier-
7. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor- ten ausländischen Truppen,· die ihnen gleichgestell-
schriften; ten Organisationen, das zivile Gefolge sowie deren
Mitglieder und Angehörige der Mitglieder zu ihrer
8. Kunstgegenstände, die von Gebietsansässigen
eigenen Verwendung einführen;
während eines vorübergehenden Aufenthaltes in
fremden Wirtschaftsgebieten geschaffen worden 17. Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsgebiet
sind; stationierten ausländischen Truppen, die ihnen
gleichgestellten Organisationen, das zivile Gefolge
8 a. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiqui-
sowie an ihre Mitglieder und die Angehörigen der
täten, die nicht zum Handel bestimmt sind;
Mitglieder, wenn nach zwischenstaatlichen Verträ-
9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrekturbo- gen oder den Vorschriften des Truppenzollgesetzes
gen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte, die Zollfreiheit gewährt wird;
nicht als Handelsware eingeführt werden;
18. Zollgut aus dem Besitz der im Wirtschaftsgebiet
10. Fernsehbandaufzeichnungen; stationierten ausländischen Truppen, der ihnen
11. (aufgehoben) gleichgestellten Organisationen, des zivilen Gefol-
ges sowie der Mitglieder und der Angehörigen der
11 a. Teile zur Ausbesserung von in fremden Wirtschafts- Mitglieder;
gebieten zugelassenen Kraftfahrzeugen, die wäh-
19. Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bearbei-
rend der vorübergehenden Verwendung im Wirt-
tung, Verarbeitung oder Ausbesserung von einge-
schaftsgebiet reparaturbedürftig geworden sind;
führten und zur Wiederausfuhr bestimmten Waren
11 b. Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, die zu ihrer anfallen, wenn für die Überlassung der Abfälle kein
Wartung oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet Entgelt gewährt wird;
oder nach ihrer Wartung oder Ausbesserung in
20. Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck nicht
fremden Wirtschaftsgebieten im Rahmen von War-
tungsverträgen eingeführt werden; mehr verwendbare Waren, die in Häfen, Zollagern
oder in einem sonstigen Zollverkehr im Wirtschafts-
11 c. Luftfahrzeuge, die vorübergehend für Vorführzwek- gebiet anfallen;
ke ausgeführt worden sind;
21. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in ein
12. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für Schiffe Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden Zollgutver-
und Luftfahrzeuge zur zollfreien Verwendung unter wendung in das Wirtschaftsgebiet verbracht worden
zollamtlicher Überwachung; Treibstoffe, die Land- sind und zum ursprünglichen Zweck nicht mehr
kraftfahrzeuge in den dafür eingebauten Behältern verwendet werden können, oder Teile davon, die
zum Eigenbetrieb mitführen; bei der Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet anfallen;
12 a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf eigene
Rechnung einem Gebietsansässigen zum Ausbes- 22. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in
sern von Schiffen zur Verfügung gestellt werden, fremde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt worden
wenn das Schiff in einem Freihafen oder unter zoll- sind oder zurückgesandt werden sollen oder unter
amtlicher Überwachung für Rechnung des Gebiets- zollamtlicher Überwachung vernichtet worden sind,
fremden ausgebessert wird; und handelsübliche Nachlieferungen zu bereits ein-
geführten Waren;
12 b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Handel
bestimmt sind; 22 a. Waren, die zuvor aus dem Verkehr des Wirtschafts-
gebiets zur Ausbesserung oder Nachbesserung im
13. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Verzehr Rahmen einer zollrechtlichen passiven Veredelung
als Kostproben auf Messen oder Ausstellungen ein- ausgeführt worden sind;
führen, wenn der Wert der in einem Kapitel der
Einfuhrliste zusammengefaßten Waren sechstau- 23. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt wird;
send Deutsche Mark je Messe oder Ausstellung 24. Brieftauben, die nicht als Handelsware eingeführt
nicht übersteigt; hierbei ist der Wert der Waren werden;
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2687
25. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Kata- 35. Waren, die der Bundesminister der Verteidigung,
strophenfällen; seine nachgeordneten Behörden und Dienststellen
26. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Einfuhr; im Rahmen des Abkommens zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten
27. Reisegerät und Reisemitbringsel, wenn die Waren von Amerika über gegenseitige Verteidigungshilfe
frei von Eingangsabgaben sind; nicht zum Handel vom 30. Juni 1955 (BGBI. II S. 1049) oder nach
bestimmte Waren bis zu einem Wert von eintausend Lagerung, Ausbesserung oder dienstlichem Ge-
Deusche Mark, die Reisende mitführen; brauch in fremden Wirtschaftsgebieten einführen;
28. Im Verkehr zwischen Personen, die in benachbar- 36. Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit gewährt
ten, durch zwischenstaatliche Abkommen festge- wird
legten Zollgrenzzonen oder in benachbarten Zoll-
a) nach den Beitrittsgesetzen zu zwischenstaatli-
grenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenzver-
chen Verträgen,
kehr),
b) nach Rechtsverordnungen der Bundesregierung
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom
nicht zum Handel bestimmt sind und deren Wert 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepu-
fünfhundert Deutsche Mark täglich nicht über- blik Deutschland zum Abkommen über die Vor-
steigt, rechte und Befreiungen der Sonderorganisatio-
b) Waren, die diesen Personen als Teil des Lohnes nen der Vereinten Nationen vom 21. November
oder auf Grund von gesetzlichen Unterhalts- 1947 und über die Gewährung von Vorrechten
oder Altenteilsverpflichtungen gewährt werden; und Befreiungen an andere zwischenstaatliche
Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639) in der
29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschinen
Fassung von Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
und sonstige Waren, deren Einfuhr durch die örtli-
16. August 1980 (BGBI. II S. 941 ),
chen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Zollgrenz-
zonen oder Zollgrenzbezirken bedingt ist und die c) nach der Verordnung über die Gewährung von
nach zwischenstaatlichen Verträgen von Einfuhrbe- Erleichterungen, Vorrechten und Befreiungen an
schränkungen befreit sind; die Ständige Vertretung der Deutschen Demo-
kratischen Republik vom 24. April 1974 (BGBI. 1
29 a. Klärschlamm und Rechengut, die beim Betrieb von s. 1022),
grenzüberschreitenden Gemeinschaftsanlagen zur
Abwässerreinigung in Zollgrenzzonen oder Zoll- d) nach der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Ra-
grenzgebieten anfallen; tes vom 25. März 1976 über die zollrechtliche
Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der
30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des Gemeinschaft zurückkehren (ABI. EG Nr. L 89
Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher grenz- S. 1 ), in der jeweils geltenden Fassung,
durchschnittener Betriebe, die vom Wirtschaftsge-
biet aus bewirtschaftet werden, wenn für diese Er- e) nach der Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des
zeugnisse außertarifliche Zollfreiheit gewährt wird; Rates vom 21. Dezember 1982 über die vor-
übergehende Verwendung (ABI. EG Nr. L 376
31. Deputatkohle; S. 1 ), in der jeweils geltenden Fassung.
32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für
(2) Die §§ 22, 27 bis 29, 30, 31 gelten nicht für die in
Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen und son-
Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeugnis
stige Bauten, die beiderseits der Grenze errichtet,
oder eine Ursprungserklärung nach Spalte 5 der Einfuhr-
betrieben oder benutzt werden;
liste ist nicht erforderlich. § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung
33. Waren, die nach mit § 27 a ist jedoch entsprechend anzuwenden auf die
a) den §§ 33, 34, 36, 37, 39 bis 43 und 45 der Einfuhr von Betriebsstoffen für Schiffe und Luftfahrzeuge,
Allgemeinen Zollordnung, ausgenommen Bunkerkohle, soweit die Betriebsstoffe
nicht in dafür eingebauten Behältern zum Eigenbetrieb
b) Kapitel I der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des mitgeführt werden. Der Einführer oder die in § 27 Abs. 1
Rates vom 28. März 1983 über das gemein- Satz 4 genannte Person hat die Waren einer Zollstelle zu
schaftliche System der Zollbefreiung (ABI. EG gestellen oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der
Nr. L 105 S. 1) Gestellung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinngemäß.
zollfrei eingeführt werden können; die Regelung gilt Der Einführer hat der Zollstelle auf Verlangen nachzuwei-
entsprechend, wenn solche Waren aus einem ande- sen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
ren Grund zollfrei eingeführt werden können; Die Sätze 4 bis 6 gelten nicht für Waren, die nach den
Zollvorschriften von der Gestellung und Anmeldung befreit
33 a. Umschließungen und Verpackungsmittel, Behälter
sind.
(Container) und sonstige Großraumbehältnisse, die
wie diese verwendet werden, Paletten, Druckbehäl- (3) Gebietsfremde dürfen Waren der gewerblichen Wirt-
ter für verdichtete oder flüssige Gase, Kabeltrom- schaft genehmigungsfrei einführen, die
meln und Kettbäume, soweit diese nicht Gegen-
1. sich in einem besonderen Zollverkehr befinden und auf
stand eines Handelsgeschäfes sind, sowie zum
Messen oder Ausstellungen veräußert werden oder
Frischhalten beigepacktes Eis;
2. nachweislich auf Messen oder Ausstellungen veräußert
34. Waren in Zollfreigebiete unter den Voraussetzun-
werden sollen,
gen und Bedingungen, unter denen sie nach den
Nummern 27 und 33 im erleichterten Verfahren soweit die Einfuhr der Waren durch Gebietsansässige
eingeführt werden können; genehmigungsfrei zulässig ist.
2688 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1986, Teil 1
§ 32 a 1. soweit für die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eingeführten
Lagerung in Freihäfen oder Zollagern Waren innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist
keine entsprechenden Mengen veredelter Waren oder
Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne Ein- an deren Stelle entsprechende Mengen nicht veredel-
fuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung Waren zur ter Waren oder Zwischenerzeugnisse gestellt werden
Lagerung in Freihäfen oder Zollagern einführen. Die Ein- oder soweit die eingeführten Waren, entsprechende
fuhrgenehmigung oder die Einfuhrerklärung sowie die Ein- Mengen veredelter Waren oder Zwischenerzeugnisse
fuhrabfertigung sind in diesen Fällen erst erforderlich, zum freien Verkehr, zur aktiven Eigenveredelung, zur
wenn die Waren in den freien Verkehr verbracht werden. Umwandlung, zur Freigutverwendung oder zur bleiben-
Dem Verbringen der Waren in den freien Verkehr stehen den Zollgutverwendung abgefertigt werden,
insoweit die Abfertigung oder die Überführung der Waren
2. soweit die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eingeführten
zur aktiven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Frei-
Waren in einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland
gutverwendung oder zur bleibenden Zollgutverwendung
gebraucht, verbraucht oder für Rechnung eines
sowie der Gebrauch, der Verbrauch und die Bearbeitung Gebietsansässigen bearbeitet oder verarbeitet werden.
oder die Verarbeitung für Rechnung eines Gebietsansässi-
gen in einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr von
gleich. Das Hauptzollamt kann vertrauenswürdigen Ein- Baumwollgeweben der Warennummern 5509 030 bis
führern gestatten, die Einfuhrabfertigung für aus einem 5509 990 und von Geweben aus synthetischen oder
offenen Zollager entnommene Waren mit der Abgabe der künstlichen Spinnfasern der Warennummern 5607 01 0 bis
Zahlungsanmeldung zu beantragen, spätestens jedoch 5607 870 der Einfuhrliste. Sollen diese Gewebe zur akti-
am fünfzehnten Tage des auf die Entnahme folgenden ven Lohnveredelung im zollrechtlichen Veredelungsver-
Kalendermonats. kehr oder in einem Freihafen eingeführt werden, so ist in
der Einfuhrerklärung oder in dem Antrag auf Einfuhrgeneh-
§ 32 b migung „Einfuhr zur Lohnveredelung" und als Einkaufs-
land das Land anzugeben, in dem der gebietsfremde
Lagerung im freien Verkehr Vertragspartner ansässig ist. Sind andere Gewebe und
(1) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr Gewirke aus den Kapiteln 50 bis 60 der Einfuhrliste, deren
genehmigungsfrei ist, zur Lagerung für Rechnung eines Einfuhr nach § 1 0 AWG und der Einfuhrliste der Genehmi-
Gebietsfremden im freien Verkehr eingeführt werden, so gung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt worden, so bedarf
ist in der Einfuhrerklärung „Lagerung im freien Verkehr" es einer Einfuhrgenehmigung, soweit für die eingeführten
anzugeben. Waren innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist keine
entsprechenden Mengen veredelter Waren oder an deren
(2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren Einfuhr Stelle entsprechende Mengen nicht veredelter Waren oder
der Genehmigung bedarf und deren spätere Verwendung Zwischenerzeugnisse gestellt werden oder soweit die ein-
ungewiß ist, in den freien Verkehr zur Lagerung eingeführt geführten Waren, entsprechende Mengen veredelter
werden, so ist im Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Lage- Waren oder Zwischenerzeugnisse zum freien Verkehr, zur
rung im freien Verkehr" anzugeben. Die Einfuhrgenehmi- _aktiven Eigenveredelung, zur Umwandlung, zur Freigut-
gung kann unter der Auflage erteilt werden, daß die Waren verwendung oder zur bleibenden Zollgutverwendung
ohne Zustimmung der Genehmigungsstelle nur zur Aus- abgefertigt werden.
fuhr ausgelagert werden dürfen.
§ 33 a
Aktive Lohnveredelung im freien Verkehr
§ 33
Aktive Lohnveredelung Sollen Waren zur aktiven Lohnveredelung im freien Ver-
im zollrechtlichen Veredelungsverkehr kehr eingeführt werden, so sind in der Einfuhrerklärung
oder in den Freihäfen oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Lohnverede-
lung im freien Verkehr", in dem Antrag auf Einfuhrgeneh-
(1) Gebietsansässige dürfen ohne Einfuhrgenehmigung migung außerdem der voraussichtliche Zeitpunkt der Aus-
und ohne Einfuhrerklärung Waren einführen, die fuhr anzugeben. Als Einkaufsland ist das Land anzugeben,
1. zur aktiven Lohnveredelung im zollrechtlichen Verede- in dem der gebietsfremde Vertragspartner ansässig ist.
lungsverkehr abgefertigt oder angeschrieben werden,
2. als Nachholgut im Rahmen einer aktiven Lohnverede-
lung zum freien Verkehr abgefertigt oder angeschrie- § 33 b
ben werden, Einfuhr nach passiver Lohnveredelung
3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebietsfrem- Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr des Wirt-
den bearbeitet oder verarbeitet werden. schaftsgebietes zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Aus-
Bei der Einfuhrabfertigung brauchen keine Einfuhrkontroll- besserung in fremde Wirtschaftsgebiete verbracht worden
meldungen, kein Ursprungszeugnis, keine Ursprungser- sind, nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung
klärung und keine anderen Nachweise über das wieder eingeführt werden, so ist die Einfuhrerklärung, die
Ursprungsland und das Einkaufsland der Waren vorgelegt Einfuhrgenehmigung oder die Einfuhrlizenz bei der Ein-
zu werden. fuhrabfertigung vorzulegen. In der Einfuhrerklärung oder in
dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken
(2) Eine Einfuhrgenehmigung oder eine Einfuhrerklä- ,,Einfuhr nach Lohnveredelung", und an Stelle des Ein-
rung 1st jedoch erforderlich, kaufslandes ist das Versendungsland anzugeben.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2689
§ 34 fertigung eine Kontrollbescheinigung nach Anhang II der
Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 der Kommission vom
Saar-Einfuhr
24. Dezember 1969 (ABI. EG Nr. L 327 S. 33) vorzulegen,
(1) Für die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren nach wenn die Ware aus dem freien Verkehr der Europäischen
Artikel 63 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (BGBI. Gemeinschaften eingeführt wird. Anstelle der Kontrollbe-
II S. 1587) in Verbindung mit Artikel 1 Buchstaben b und c scheinigung kann eine Empfangsbestätigung (§ 20 a
der Anlage 20 des Saarvertrages durch saarländische Abs. 1 Nr. 1) vorgelegt werden.
Einführer gelten die Vorschriften für die genehmigungsbe-
(3) Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 1989 nicht für
dürftige Einfuhr mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
Einfuhrgenehmigung der Saar-Einfuhrschein nach Anlage Waren mit Ursprung in Spanien und bis zum 31. Dezember
E 4 tritt. An Stelle des saarländischen Einführers kann ein 1990 nicht für Waren mit Ursprung in Portugal. Ausgenom-
im Saarland ansässiger Handelsvertreter des gebietsfrem- men davon sind Waren, die aus einem anderen Mitglied-
den Vertragspartners den Saar-Einfuhrschein im eigenen staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Namen beantragen, wenn er den Einfuhrvertrag abschließt a) mit Versandschein T 2, Versandpapier T 2 L oder
oder vermittelt.§ 27 Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung. einem als Versandschein T 2 geltenden Beförderungs-
Die Einfuhrabfertigung darf nur gleichzeitig mit dem Zollan- papier,
trag auf Abfertigung zum freien Verkehr, zum aktiven
b) im Postverkehr, aber ohne einen gelben Klebezettel
Eigenveredelungsverkehr oder zur Zollgutverwendung bei
nach dem Muster im Anhang XII der Verordnung
einer Zollstelle im Saaland beantragt werden. Bei der
(EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember
Einfuhrabfertigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzu-
1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) eingeführt werden.
legen. Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2 ein Saar-
Einfuhrschein erteilt worden, so hat er die Einfuhrabferti- (4) Eine Kontrollbescheinigung oder Empfangsbestäti-
gung zu beantragen. gung ist nicht erforderlich, soweit für die Einfuhr der Ware
das erleichterte Verfahren nach § 32 gilt.
(2) Die abgabenbegünstigte Einfuhr handwerklicher und
landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ausnahme der in
Anlage 21 des Saarvertrages genannten Waren aus § 35 b
Frankreich in das Saarland bedarf keines Saar-Einfuhr- Vorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG
scheines, keiner Einfuhrgenehmigung, Einfuhrerklärung, zur Durchführung des Internationalen Kaffee-
Einfuhrkontrollmeldung und keines Ursprungszeugnisses, Übereinkommens von 1983 in Quotenzeiten
wenn der Zollstelle im Saarland ein Berechtigungsschein
der Dienststelle „Services d'Expansion Economique" in (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern
Saarbrücken vorgelegt wird. Die Zollstelle vermerkt auf 0901 110 bis 0901 170 der Einfuhrliste), von Auszügen
dem Berechtigungsschein den Wert der eingeführten oder Essenzen aus Kaffee sowie von Zubereitungen auf
Waren. der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen (Waren-
nummern 2102 110 bis 2102 190) ist in Quotenzeiten der
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Einfuhrabferti- Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabfertigung ein
gung mündlich beantragt werden. Ursprungs-, Wiederausfuhr-, Weiterversand- oder Transit-
zeugnis (Kaffeezeugnis) nach Absatz 3 vorzulegen. Wird
ein solches Kaffeezeugnis nicht vorgelegt, so bedarf die
§ 35 Einfuhr der Genehmigung.
(aufgehoben)
(2) Quotenzeiten· sind die im § 20 c Abs. 2 genannten
Zeiträume.
§ 35 a
(3) Das Kaffee-Zeugnis muß den im § 20 c Abs. 2
Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen genannten Regeln der Internationalen Kaffee-Organisa-
(1) Bei der Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen, für die tion für die Anwendung eines Systems von Ursprungs-
Qualitätsnormen in der Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des zeugnissen in Quotenzeiten in ihrer jeweils geltenden Fas-
Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung sung entsprechen.
einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und (4) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kaffeezeugnis
Gemüse (ABI. EG S. 965), auf Grund dieser Verordnung sind nicht erforderlich
und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom
18. Mai 1972 (ABI. EG Nr. L 118 S. 1) oder der Verordnung 1 . bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die
(EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über sich im freien Verkehr der Europäischen Wirtschaftsge-
die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation meinschaft befinden oder für die bei der Abfertigung
für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels zum Veredelungsverkehr in einem anderen Mitglied-
(ABI. EG Nr. L 55 S. 1) festgelegt worden sind, prüft das staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft vor der Ein- Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist;
fuhrabfertigung, ob die Waren diesen Qualitätsnormen 2. bei der Einfuhr von Rohkaffee bis zu 60 kg, getrockne-
entsprechen. ten Kaffeekirschen bis zu 120 kg, nicht enthülstem
Kaffee bis zu 75 kg, geröstetem Kaffee bis zu 50,4 kg
(2) Bei der genehmigungsfreien Einfuhr von Obst und
sowie löslichem oder flüssigem Kaffee bis zu 23 kg
Gemüse, für das der Rat oder die Kommission in der
Eigengewicht je Einfuhrsendung;
Verordnung (EWG) Nr. 23/62 des Rates oder auf Grund
dieser Verordnung und der Verordnung (EWG) Nr. 1035/ 3. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach § 32
72 des Rates in der jeweils geltenden Fassung Qualitäts- Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 34 und
normen festgelegt hat, ist der Zollstelle bei der Einfuhrab- 36 Buchstabe c sowie Abs. 2,
2690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach den §§ 36 befinden, so kann der Gläubiger eine Einfuhrerklärung
oder 40 bis 42 der Allgemeinen Zollordnung ge- abgeben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die Ein-
währt wird; fuhrabfertigung beantragen. In der Einfuhrerklärung oder
im Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken:
4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen und Zollagern
,,Zwangsvollstreckung".
ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Abs. 1 Satz 1 ;
5. bei der Einfuhr von Kaffeesendungen, die vor dem Tag § 37
des lnkrafttretens von Quoten ausgeführt wurden,
wenn für Sendungen, die innerhalb von sechzig Tagen (aufgehoben)
nach dem Tag des lnkrafttretens von Quoten eingeführt
werden, der Zollstelle das Original des Kaffee-
Ursprungszeugnisses vorgelegt wird. Kapitel IV
Sonstiger Warenverkehr
§ 35 C
Vorschriften nach den §§ 5 und 26 AWG 1. Titel
zur Durchführung des Internationalen Kakao- Warendurchfuhr
Übereinkommens von 1980
§ 38
(1) Bei der Einfuhr von Kakaobohnen, Kakaomasse,
Kakaobutter und Kakaopulver (Warennummern 1801 000, Beschränkungen
1803 100, 1803 300, 1804 002, 1804 004 und 1805 000 nach den §§ 5 und 7 Abs. 1 AWG
der Einfuhrliste) ist der Zollstelle mit dem Antrag auf Ein-
(1) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt A, Bund C der
fuhrabfertigung ein Ursprungszeugnis, Wiederausfuhr-
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren ist verboten,
zeugnis, Teilzeugnis, Zeugnis für die Einfuhr aus einem
wenn die Waren
Nichtmitgliedland, Ersatzzeugnis oder Freistellungszeug-
nis (Kakaozeugnis) nach Absatz 2 vorzulegen. Ursprungs- 1. nicht in ein Land der Länderliste NB (Abschnitt II der
zeugnisse, Teilzeugnisse und Zeugnisse für die Einfuhr Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) als Verbrauchs-
aus einem Nichtmitgliedland müssen mit Kakaomarken land verbracht werden sollen,
versehen sein. Wird ein Kakaozeugnis nicht vorgelegt, so 2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten
bedarf die Einfuhr der Genehmigung. Land oder für Rechnung einer in einem dieser Länder
(2) Das Kakaozeugnis muß den in § 20 d Abs. 2 genann- ansässigen Person versandt worden sind und
ten Wirtschafts- und Kontrollregeln entsprechen. 3. nicht
(3) Eine Einfuhrgenehmigung und ein Kakaozeugnis a) von einer Bescheinigung des Versendungslandes,
sind nicht erforderlich daß die Waren ausgeführt werden dürfen (Durch-
1 . bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren, die fuhrberechtigungsschein), oder
sich im freien Verkehr der Europäischen Wirtschaftsge- b) im Falle der Versendung aus Schweden oder der
meinschaft befinden oder für die in einem anderen Schweiz von einer beglaubigten Abschrift der Aus-
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- fuhrgenehmigung des Versendungslandes
schaft ein Kakaozeugnis vorgelegt worden ist;
begleitet werden.
2. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren bis zu
einem Eigengewicht von 25 kg je Einfuhrsendung; (2) (aufgehoben)
3. bei der Einfuhr von Kakaopulver, nicht gezuckert (3) Die Durchfuhr von
(Warennummer 1805 000 der Einfuhrliste), in Einzel-
1. Aschen und Rückständen von Kupfer,
handelspackungen mit einem Eigengewicht von weni-
ger als 3,5 kg aus Ländern, die Einfuhrmitglieder des 2. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen oder Stahl,
Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1980 3. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem Stahl,
sind;
4. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1 ,50 m und
4. a) bei der Einfuhr im erleichterten Verfahren nach § 32 mehr, jedoch weniger als 2,50 m, und
Abs. 1 Nr. 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28, 34 und
5. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Kupfer
36 Buchstabe cc sowie Abs. 2,
b) wenn außertarifliche Zollbefreiung nach den §§ 36 der Nummern 2603 410, 7303 100 bis 7303 590,
und 40 bis 42 der Allgemeinen Zollordnung oder 7371 210, 7316 170, 7401 910 und 7401 980 des Waren-
nach Artikel 65 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bedarf der
des Rates vom 28. März 1983 (ABI. EG Nr. L 105 Genehmigung, wenn
S. 1) gewährt wird; a) das Versendungsland ein Mitgliedsland der Europäi-
5. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen oder Zoll- schen Gemeinschaften ist,
lagern ohne Einfuhrabfertigung nach § 32 a Satz 1. b) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgenehmigung
nicht vorgelegen hat und
§ 36 c) das Empfangsland ein Land außerhalb der Europäi-
Zwangsvollstreckung schen Gemeinschaften ist.
Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorgenommen (4) Empfangsland ist das Land, in das die Waren ver-
werden, die sich in einem Freihafen oder einem Zollager bracht werden sollen, ohne daß sie ir Durchfuhrländern
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anderen als den mit der Beförderung zusammenhängen- §§ 41 und 42
den Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wer- (aufgehoben)
den sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als
Empfangsland das letzte bekannte Land, nach dem die
§ 43
Waren abgesandt werden.
Transithandelsgenehmigung
§ 39 Die Transithandelsgenehmigung ist auf einem Vordruck
nach Anlage T 1 zu beantragen und zu erteilen.
Durchfuhrverfahren
(1) Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang der § 43 a
Waren aus dem Wirtschaftsgebiet die Zulässigkeit der
Verfahrensvorschrift nach den §§ 7 und 26 AWG
Durchfuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Warenfüh-
rer oder von den Verfügungsberechtigten weitere Angaben Wer als Transithändler einer Internationalen Einfuhrbe-
und Beweismittel, insbesondere auch die Vorlage der Ver- scheinigung (International Import Certificate) oder einer
ladescheine verlangen. Im übrigen gelten die Zollvorschrif- Wareneingangsbescheinigung (Delivery Verification Cer-
ten über die Erfassung des Warenverkehrs und die Zoll- tificate) bedarf, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft
behandlung sinngemäß. zu beantragen. § 29 b gilt entsprechend mit der Maßgabe,
daß die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Käufer- oder
(2) Durchfuhrberechtigungsscheine müssen durch die in
Verbrauchsland nachzuweisen ist.
der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten Behörden aus-
gestellt sein. Durchfuhrberechtigungsscheine und beglau-
bigte Abschriften der Ausfuhrgenehmigung werden vier Kapitel V
Monate nach dem Ausgang der Ware aus dem Versen-
Dienstleistungsverkehr
dungsland nicht mehr anerkannt.
(3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang der 1. Titel
Waren auf dem Durchfuhrberechtigungsschein oder auf
der beglaubigten Abschrift der Ausfuhrgenehmigung.
Beschränkungen
des aktiven Dienstleistungsverkehrs
(4) § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 44
Beschränkung nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 AWG
2. Titel (1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die Bun-
desflagge führen, bedarf der Genehmigung, wenn der
Transithandel Chartervertrag mit einem Gebietsfremden abgeschlossen
wird, der in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der
§ 40
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig ist.
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG
(2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als Stellver-
(1) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A, B und C treter, Vermittler oder in ähnlicher Weise beim Abschluß
der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rah- von Frachtverträgen zur Beförderung einzelner Güter
men eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmi- (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder Flagge zwischen
gung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland die Republik einem Gebietsfremden, der nicht in einem Land der Län-
Südafrika und Namibia ist, oder wenn das Käufer- oder derliste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig ist, und einem
Verbrauchsland in der Länderliste C (Abschnitt II der weiteren Gebietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) aufgeführt ist. Die das Entgelt für die Beförderung eintausend Deutsche Mark
Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Ware im übersteigt.
Rahmen des Transithandelsgeschäfts ausgeführt wird und
§ 44 a
die Ausfuhr nach § 5 einer Ausfuhrgenehmigung bedarf.
Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG
(2) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A und B der
Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen Der Abschluß und die Erfüllung von Verträgen zwischen
eines Transithandelsgeschäftes bedarf der Genehmigung, Gebietsansässigen und Gebietsfremden sowie die
wenn die Ware in das Wirtschaftsgebiet verbracht wird. Geschäftsbesorgung durch Gebietsansässige für Gebiets-
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine fremde bedürfen insoweit der Genehmigung, als Gegen-
Anwendung, wenn beim Ausgang der Waren aus dem stand der Verträge oder der Geschäftsbesorgung die stän-
Wirtschaftsgebiet Käufer- oder Verbrauchsland ein Mit- dige Prüfung der Preise von Waren oder Dienstleistungen
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist. ist, die für fremde Wirtschaftsgebiete bestimmt sind.
(3) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen § 44 b
außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Waren oder Beschränkung nach § 6 Abs. 1 AWG
in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrecht-
lich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansäs- Der Abschluß von Verträgen zwischen gebietsansässi-
sige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde gen und gebietsfremden Seeschiffahrtsunternehmen
veräußert werden; ihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bedarf insoweit der Genehmigung, als die Verträge
bei denen diese Waren vor der Veräußerung an Gebiets- Bestimmungen über die Aufteilung von Ladungen und
fremde an andere Gebietsansässige veräußert werden. Frachten enthalten.
2692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 45 2. im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstromgebiet
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG und den Häfen des westdeutschen Kanalgebiets bis
Dortmund und Hamm
( 1) Der Einbau der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten
vorsehen.
Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden,
die in einem Land der Länderliste C (Abschnitt II der § 48
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ansässig sind,
(aufgehoben)
bedarf der Genehmigung.
(2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen
Kenntnissen über die Fertigung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 § 49
genannten Waren sowie über die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Beschränkung nach § 21 AWG
genannten Technologien, technischen Daten und techni-
schen Verfahren an Gebietsfremde, die in einem Land der (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und
Länderliste C (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt- Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem fremden
schaftsgesetz) ansässig sind, bedarf der Genehmigung. Wirtschaftsgebiet über
1 . Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen
(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Erteilung von
oder
Lizenzen an Patenten sowie die Weitergabe von nicht
allgemein zugänglichen Kenntnissen an Gebietsfremde, 2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrsflug-
die in der Republik Südafrika und Namibia ansässig sind, gast-Unfallversicherungen,
soweit die Patente oder Kenntnisse die Fertigung oder bedürfen der Genehmigung.
Instandhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Waren
betreffen. (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das
Versicheru_ngsunternehmen
2. Titel 1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 in einem Land
der Länderliste G 1 (Anlage L),
Beschränkungen
des passiven Dienstleistungsverkehrs 2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem Land
der Länderliste G 2 (Anlage L)
§ 46 seinen Sitz hat.
Beschränkung nach § 18 AWG (3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn
(1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer Niederlassung
einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe fremder oder Agentur vorgenommen wird, die ihre Tätigkeit auf
Flagge zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, Grund einer Genehmigung nach dem Versicherungsauf-
die nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F 2 sichtsgesetz ausübt.
(Anlage L) ansässig sind, bedarf der Genehmigung, wenn
das Entgelt für die Dienstleistung eintausend Deutsche
Mark übersteigt.
3. Titel
Meldevorschriften nach § 26 AWG
(2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge bedarf
der Genehmigung, wenn der Chartervertrag zwischen § 50
Gebietsansässigen und Gebietsfremden, die nicht in
einem Land der Länderliste F 2 ansässig sind, geschlos- Meldungen im Seeverkehr
sen wird. (1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunterneh-
§ 47 men betreiben, haben
Beschränkung nach § 20 AWG 1 . den Abschluß von Charter- und Frachtverträgen mit
Gebietsfremden alsbald nach Vertragsabschluß,
(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und
Gebietsfremden, die
2. die Durchführung von Charter- und Frachtverträgen mit
Gebietsansässigen im Seeverkehr mit fremden Wirt-
1 . das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem schaftsgebieten alsbald nach Beginn der Durchführung
Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet eingetragen des Vertrages
sind,
mit dem Vordruck „Aktive Dienstleistungen im Seever-
2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnenschiffen kehr" (Anlage S 1) zu melden. Dies gilt nicht für Frachtver-
oder träge im Linienverkehr, für Zeitcharterverträge sowie für
3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe Charterverträge, die mit der Maßgabe abgeschlossen wer-
den, daß der Charterer die Schiffsbesatzung stellt (bare-
im Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets zum boat-charter).
Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.
(2) Gebietsansässige haben den Abschluß von Charter-
(2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für Rechtsge- und Frachtverträgen mit Gebietsfremden zur Beförderung
schäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung des Binnen- von Gütern durch Seeschiffe fremder Flagge außerhalb
schiffs nur des Linienverkehrs mit dem Vordruck „Passive Dienstlei-
1 . im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstromgebiet stungen im Seeverkehr" (Anlage S 2) alsbald nach Ver-
oder tragsabschluß zu melden.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2693
(3) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunterneh- fristen zulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen
men betreiben oder als Schiffsagenten für gebietsfremde oder der Zweck der Meldevorschriften nicht beeinträchtigt
Seeschiffahrtsunternehmen tätig sind, haben die Auf- wird.
nahme, Änderung oder Einstellung eines Linienverkehrs § 50 b
zwischen dem Wirtschaftsgebiet und Ländern der Länder-
Meldungen des Braugewerbes
liste F 3 (Anlage L) dreißig Tage vor der Aufnahme, Ände-
rung oder Einstellung zu melden. In den Meldungen sind (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträ-
das Unternehmen, die Bezeichnung des Linienverkehrs, gen zu melden, in denen sie Gebietsfremden das Recht
der Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung einräumen, Bier, das in einem fremden Wirtschaftsgebiet
des Verkehrs, die Anlaufhäfen, die Abfahrthäufigkeit, die hergestellt ist, mit einer Bezeichnung oder Ausstattung zu
Zahl und die Merkmale der Schiffe und eine etwaige vertreiben, die mit einer von den Gebietsansässigen zur
Mitgliedschaft in einer Linienkonferenz für das betreffende Kennzeichnung des Ursprungs ihrer Erzeugnisse benutz-
Fahrtgebiet anzugeben. Ferner ist die Beförderung von ten Bezeichnung oder Ausstattung übereinstimmt oder
Gütern durch Seeschiffe, die in einem in Satz 1 genannten verwechselt werden kann. Das gleiche gilt für das Einbrin-
Linienverkehr fahren, alsbald nach Abfahrt der Schiffe aus gen solcher Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem
dem Wirtschaftsgebiet oder nach ihrer Ankunft im Wirt- fremden Wirtschaftsgebiet.
schaftsgebiet mit dem Vordruck „Linienverkehr" (Anlage
S 3) zu melden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für einen (2) In den Meldungen sind die Person, der das Vertriebs-
Linienverkehr zwischen einem fremden Wirtschaftsgebiet recht eingeräumt wird, das Ursprungsland, das Ver-
und Ländern der Länderlise F 3, wenn die in Satz 1 brauchsland und die voraussichtliche Vertriebsmenge des
genannten Seeschiffahrtsunternehmen oder deren Agen- Biers sowie die Bezeichnungen oder Ausstattungen anzu-
ten für die Beförderung der Güter zwischen dem Wirt- geben, mit denen das Bier vertrieben werden soll. Die
schaftsgebiet und dem Fahrtgebiet sorgen. Meldungen sind innerhalb zweier Wochen nach Abschluß
des Vertrages der obersten Landesbehörde für Wirtschaft
(4) Ein Linienverkehr ist eine Schiffahrtsverbindung in abzugeben, in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig
einem bestimmten Fahrtgebiet mit regelmäßigen Ab- ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
fahrten. Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend
von Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung
(5) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflichtige sei- auf oberste Landesbehörden übertragen.
nen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen, Nieder-
sachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, bei der Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Nordwest, in den übrigen Fällen
bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord einzurei- Kapitel VI
chen. Kapitalverkehr
§ 50 a 1. Titel
Meldungen über Rechte an Filmen Beschränkungen
(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträ- § 51
gen, in denen sie Gebietsfremden Vorführungs- oder Sen-
derechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen mit einer Beschränkung
Vorführdauer von mindestens neunundfünfzig Minuten nach § 5 AWG zur Erfüllung des Abkommens
einräumen, zu melden. über deutsche Auslandsschulden
(1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zahlungen
(2) Gebietsansässige haben den Abschluß von Verträ-
und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie
gen, in denen sie von Gebietsfremden Vorführungs- oder
Senderechte an Spiel-, Kinder- oder Jugendfilmen mit 1 . die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkommens
einer Vorführdauer von mindestens neunundfünfzig Minu- vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-
ten erwerben oder die Herstellung solcher Filme in den (BGBI. II S. 331) zum Gegenstand haben, die
Gemeinschaftsproduktion mit Gebietsfremden vereinba- Schuld aber nicht geregelt ist;
ren, zu melden. 2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne des
Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber nicht
(3) In den Meldungen sind der gebietsfremde Lizenzge-
innerhalb der Grenzen der festgesetzten Zahlungs- und
ber oder -nehmer, Titel und Art des Films, sein Ursprungs-
sonstigen Bedingungen halten;
land und Herstellungsjahr sowie das Auswertungsgebiet
und die vereinbarte Lizenzgebühr anzugeben. Bei 3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegenstand
Gemeinschaftsproduktionen sind der gebietsfremde haben, die in nichtdeutscher Währung zahlbar sind
Gemeinschaftsproduzent, sein Anteil an den Gesamt- oder waren und die zwar den Voraussetzungen des
kosten des Films in Deutscher Mark sowie Herstellungs- Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens entsprechen,
jahr, Titel und Art des Films anzugeben. Die Meldungen aber die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 Buch-
sind vierteljährlich bis zum Ende des auf den Ablauf des stabe a oder b des Abkommens hinsichtlich der Person
Kalendervierteljahres folgenden Monats beim Bundesamt des Gläubigers nicht erfüllen, es sei denn, daß es sich
für Wirtschaft abzugeben. um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren
handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft kann für einzelne
Meldepflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen (2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen
vereinfachte Meldungen oder Abweichungen von Melde- Begriffsbestimmungen gelten auch für Absatz 1.
2694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§§ 52 bis 54 fünffacher Ausfertigung zu erstatten. Sie sind bei der
(aufgehoben) Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich der
Meldepflichtige ansässig ist. Die Deutsche Bundesbank
übersendet je eine Ausfertigung der Meldungen dem
2. Titel Bundesminister für Wirtschaft, dem Auswärtigen Amt und
der örtlich zuständjgen obersten Landesbehörde für Wirt-
Meldevorschriften nach § 26 AWG schaft oder der von dieser bestimmten Stelle.
§ 55
Vermögensanlagen Gebietsansässiger § 56 a
in fremden Wirtschaftsgebieten Vermögen Gebietsansässiger
(1) Leistungen Gebietsansässiger, welche die Anlage in fremden Wirtschaftsgebieten
von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten zur Schaf- (1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusam-
fung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden mensetzung folgenden Vermögens in fremden Wirt-
Formen bezwecken, sind nach § 56 zu melden: schaftsgebieten sind nach § 56 b zu melden:
1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen, 1 . des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens,
2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen, wenn dem Gebietsansässigen mindestens fünfund-
zwanzig vom Hundert der Anteile oder der Stimmrechte
3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten,
an dem Unternehmen zuzurechnen sind;
4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,
2. des Vermögens eines gebietsfremden Unternehmens,
5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlassun- wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der
gen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln oder Zu- Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen
schüssen, einem von einem Gebietsansässigen abhängigen
6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem gebietsfremden Unternehmen zuzurechnen sind;
gebietsansässigen Darlehensgeber gehören oder an 3. des Vermögens Gebietsansässiger in ihren gebiets-
denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf fremden Zweigniederlassungen und auf Dauer ange-
deren Geschäftsführung er infolge der Gewährung des legten Betriebsstätten.
Darlehens erheblichen Einfluß hat.
(2) Ein gebietsfremdes Unternehmen gilt im Sinne des
Die Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann, wenn sich Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsansässigen abhän-
der Gebietsansässige beim Erbringen seiner Leistung gig, wenn dem Gebietsansässigen mehr als fünfzig vom
eines Gebietsfremden, insbesondere eines von ihm Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem gebiets-
abhängigen Unternehmens, bedient. fremden Unternehmen zuzurechnen sind. Wenn einem
(2) Ferner sind nach § 56 zu melden von einem Gebietsansässigen abhängigen gebietsfrem-
den Unternehmen sämtliche Anteile oder Stimmrechte an
1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlas-
einem anderen gebietsfremden Unternehmen zuzurech-
sungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen,
nen sind, so ist auch das andere gebietsfremde Unterneh-
2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhebung men und unter denselben Voraussetzungen jedes weitere
von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem
3. die Entgegennahme der Darlehensrückzahlung, Gebietsansässigen abhängig anzusehen.
wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanz-
Absatzes 1 beziehen. summe des gebietsfremden Unternehmens, an dem der
Gebietsansässige oder ein anderes von ihm abhängiges
(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absat- gebietsfremdes Unternehmen beteiligt ist, oder das
zes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die erbrachten Betriebsvermögen der gebietsfremden Zweigniederlas-
oder entgegengenommenen Leistungen im Kalenderjahr sung oder Betriebsstätte des Gebietsansässigen fünfhun-
den Wert von zwanzigtausend Deutsche Mark über- derttausend Deutsche Mark nicht überschreitet. Absatz 1
steigen. findet ferner insoweit keine Anwendung, als dem Gebiets-
(4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben ansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Melde-
unberührt. pflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-
§ 56 den nicht zugänglich sind.
Abgabe der Meldungen nach § 55 § 56 b
(1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem die Abgabe der Meldungen nach § 56 a
Vermögensanlage zusteht oder in den Fällen des § 55
Abs. 2 zustand. (1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand
des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit der
(2) Die Meldungen sind, wenn ihr Gegenstand im Einzel- Meldepflichtige nicht bilanziert, nach dem Stand des
fall den Wert von zwanzigtausend Deutsche Mark über- 31. Dezember der Deutsche Bundesbank mit dem Vor-
steigt, bis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen druck „Vermögen Gebietsansässiger in fremden Wirt-
Vorgang folgenden Monats, in anderen Fällen bis zum schaftsgebieten" (Anlage K 3) in doppelter Ausfertigung zu
5. Februar des folgenden Jahres der Deutschen Bundes- erstatten. Die Deutsche Bundesbank übersendet eine
bank auf dem Vordruck „ Vermögensanlagen Gebietsan- Ausfertigung der Meldungen dem Bundesminister für Wirt-
sässiger in fremden Wirtschaftsgebieten" (Anlage K 1) in schaft.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2695
(2) Stimmt der Bilanzstichtag eines gebietsfremden § 58
Unternehmens, an dem der Meldepflichtige oder ein ande-
Abgabe der Meldungen naci'l § 57
res von ihm abhängiges gebietsfremdes Unternehmen
beteiligt ist, nicht mit dem Bilanzstichtag des Meldepflichti- (1) Meldepflichtig ist
gen oder, soweit der Meldepflichtige nicht bilanziert, nicht
1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebietsansässige,
mit dem 31. Dezember überein, so kann bei der Berech-
der die Leistung entgegennimmt,
nung des Vermögens von dem diesem Zeitpunkt unmittel-
bar vorangegangenen Bilanzstichtag des gebietsfremden 2. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 der Gebietsansäs-
Unternehmens ausgegangen werden. sige, der die Vermögensanlage erwirbt,
3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auflösung eines
(3) Die Meldungen sind jeweils spätestens bis zum Unternehmens der Gebietsansässige, der die Abwick-
letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des lung durchführt, und bei Aufhebung einer Zweignieder-
Meldepflichtigen oder, soweit der Meldepflichtige nicht lassung oder Betriebsstätte der Gebietsansässige, der
bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden bis zur Aufhebung die Zweigniederlassung oder
Kalendermonats bei der Landeszentralbank abzugeben, in Betriebsstätte geleitet hat,
deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.
4. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Gebietsansäs-
sige, der die Leistung erbringt.
(4) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem das
Vermögen unmittelbar oder über ein abhängiges gebiets-
(2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck „Vermögens-
fremdes Unternehmen am Bilanzstichtag des Gebietsan-
anlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage
sässigen oder, soweit er nicht bilanziert, am 31. Dezember
jeweils zuzurechnen ist. K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt§ 56 Abs. 2 entsprechend.
§ 57 § 58 a
Vermögensanlagen Gebietsfremder Vermögen Gebietsfremder
im Wirtschaftsgebiet im Wirtschaftsgebiet
(1) Leistungen Gebietsfremder, welche die Anlage von (1) Der Stand und ausgewählte Positionen der Zusam-
Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaffung dauerhafter mensetzung folgenden Vermögens im Wirtschaftsgebiet
Wirtschaftsverbindungen in folgenden Formen bezwek- sind nach § 58 b zu melden:
ken, sind nach § 58 zu melden: 1. des Vermögens eines gebietsansässigen Unterneh-
1 . Gründung oder Erwerb von Unternehmen, mens, wenn einem Gebietsfremden oder mehreren
wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden zusammen
2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassungen,
mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Anteile
3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten, oder Stimmrechte an dem gebietsansässigen Unter-
4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen, nehmen zuzurechnen sind;
5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweigniederlassun- 2. des Vermögens eines gebietsansässigen Unterneh-
gen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln oder Zu- mens, wenn mindestens fünfundzwanzig vom Hundert
schüssen, der Anteile oder Stimmrechte an diesem Unternehmen
einem von einem Gebietsfremden oder einem von
6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die dem mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden
gebietsfremden Darlehensgeber gehören oder an abhängigen gebietsansässigen Unternehmen zuzu-
denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf rechnen sind;
deren Geschäftsführung er infolge der Gewährung des
Darlehens erheblichen Einfluß hat. 3. des Vermögens Gebietsfremder in ihren gebietsansäs-
sigen Zweigniederlassungen und auf Dauer angelegten
Betriebsstätten.
(2) Ferner sind nach § 58 zu melden
1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweigniederlas- (2) Gebietsfremde sind als wirtschaftlich verbunden im
sungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen, Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 anzusehen, wenn sie
2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Aufhebung gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen; dies gilt
von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten, auch, wenn sie gemeinsam wirtschaftliche Interessen
zusammen mit Gebietsansässigen verfolgen. Als solche
3. die Rückzahlung von Darlehen, wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde gelten insbeson-
wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des dere:
Absatzes 1 beziehen. 1 . natürliche und juristische gebietsfremde Personen, die
sich zum Zwecke der Gründung oder des Erwerbs
(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Absat- eines gebietsansässigen Unternehmens, des Erwerbs
zes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die entgegenge- von Beteiligungen an einem solchen Unternehmen
nommenen oder erbrachten Leistungen im Kalenderjahr oder zur gemeinsamen Ausübung ihrer Anteilsrechte
den Wert von zwanzigtausend Deutsche Mark über- an einem solchen Unternehmen zusammengeschlos-
steigen. sen haben; ferner natürliche und juristische gebiets-
fremde Personen, die gemeinsam wirtschaftliche Inter-
(4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben essen verfolgen, indem sie an einem oder mehreren
unberührt. Unternehmen Beteiligungen halten;
2696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. natürliche gebietsfremde Personen, die miteinander 3. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 3 die gebietsansäs-
verheiratet oder in gerader Linie verwandt, verschwä- sige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte.
gert oder durch Adoption verbunden oder in der Seiten-
linie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum
zweiten Grade verschwägert sind, oder § 58 C
3. juristische gebietsfremde Personen, die im Sinne des Ausnahmen
§ 15 des Aktiengesetzes miteinander verbunden sind.
Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne Melde-
(3) Ein gebietsansässiges Unternehmen gilt im Sinne pflichtige oder für Gruppen von Meldepflichtigen verein-
des Absatzes 1 Nr. 2 als von einem Gebietsfremden oder fachte Meldungen oder Abweichungen von Meldefristen
von mehreren wirtschaftlich verbundenen Gebietsfremden oder Vordrucken zulassen oder einzelne Meldepflichtige
abhängig, wenn dem Gebietsfremden oder den wirtschaft- oder Gruppen von Meldepflichtigen befristet oder widerruf-
lich verbundenen Gebietsfremden zusammen mehr als lich von einer Meldepflicht freistellen, soweit dafür beson-
fünfzig vom Hundert der Anteile oder Stimmrechte an dem dere Gründe vorliegen oder der Zweck der Meldevorschrif-
gebietsansässigen Unternehmen zuzurechnen sind. ten nicht beeinträchtigt wird.
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Bilanz-
summe des gebietsansässigen Unternehmens, an dem
der Gebietsfremde, die wirtschaftlich verbundenen ·
Kapitel VII
Gebietsfremden oder ein anderes von dem Gebietsfrem- Zahlungsverkehr
den oder von den wirtschaftlich verbundenen Gebietsfrem-
den abhängiges gebietsansässiges Unternehmen beteiligt 1. Titel
sind, oder das Betriebsvermögen der gebietsansässigen
Beschränkungen
Zweigniederlassung oder Betriebsstätte des Gebietsfrem-
den fünfhunderttausend Deutsche Mark nicht überschrei- (aufgehoben)
tet. Absatz 1 findet ferner insoweit keine Anwendung, als
dem Gebietsansässigen Unterlagen, die er zur Erfüllung
seiner Meldepflicht benötigt, aus tatsächlichen oder rechtli- 2. Titel
chen Gründen nicht zugänglich sind. Absatz 1 Nr. 1 und 2 Meldevorschriften nach § 26 AWG
findet keine Anwendung, wenn das gebietsansässige oder
das abhängige gebietsansässige Unternehmen, an dem 1. Untertitel
wirtschaftlich verbundene Gebietsfremde beteiligt sind,
Allgemeine Vorschriften
nicht erkennen kann, daß es sich bei den Gebietsfremden
im Sinne des Absatzes 2 um wirtschaftlich verbundene § 59
Gebietsfremde handelt.
Meldung von Zahlungen
§ 58 b (1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie
Abgabe der Meldungen nach § 58 a 1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von
Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende
(1) Die Meldungen sind einmal jährlich nach dem Stand
Zahlungen) oder
des Bilanzstichtages des Meldepflichtigen oder, soweit es
sich bei dem Meldepflichtigen um eine nicht bilanzierende 2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an
gebietsansässige Zweigniederlassung oder Betriebsstätte Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen),
eines gebietsfremden Unternehmens handelt, nach dem
zu melden.
Stand des Bilanzstichtages des gebietsfremden Unterneh-
mens der Deutschen Bundesbank mit dem Vordruck „Ver- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
mögen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet" (Anlage K 4) 1. Zahlungen, die den Betrag von zweitausend Deutsche
in doppelter Ausfertigung zu erstatten. Die Deutsche Bun- Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung
desbank übersendet eine Ausfertigung der Meldungen nicht übersteigen,
dem Bundesminister für Wirtschaft.
2. Ausfuhrerlöse,
(2) Die Meldungen sind spätestens bis zum letzten
3. Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rück-
Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Melde-
zahlung von Krediten (einschließlich der Begründung
pflichtigen oder, soweit es sich bei dem Meldepflichtigen
und Rückzahlung von Guthaben bei Geldinstituten) mit
um eine nicht bilanzierende gebietsansässige Zweignie-
einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündi-
derlassung oder Betriebsstätte eines gebietsfremden
gungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum
Unternehmens handelt, des sechsten auf den Bilanzstich-
Gegenstand haben,
tag des gebietsfremden Unternehmens folgenden Monats
bei der Landeszentralbank abzugeben, in deren Bereich 4. Zahlungen natürlicher Personen für den Bezug von
der Meldepflichtige ansässig ist. Waren zum persönlichen Gebrauch und für die Inan-
spruchnahme von Dienstleistungen zu persönlichen
(3) Meldepflichtig ist Zwecken.
1. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 1 das gebietsansäs- (3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die Auf-
sige Unternehmen, rechnung und die Verrechnung. Als Zahlung gilt ferner das
2. in den Fällen des § 58 a Abs. 1 Nr. 2 das abhängige Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen,
gebietsansässige Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2697
§ 60 b) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum zehnten
Tage des auf den Ablauf des Kalenderhalbjahres
Form der Meldung
folgenden Monats;
(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebietsansäs- 3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3
siges Geldinstitut oder eine Postanstalt im Wirtschaftsge-
biet geleistet werden, sind mit dem Vordruck „Zahlungs- bis zum siebenten Tage des auf die Leistung oder
auftrag im Außenwirtschaftsverkehr" (Anlage Z 1) zu Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats;
melden. Sammelmeldungen sind zulässig.
(2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außerhalb § 62
des Warenverkehrs, die durch Gebietsansässige, ausge-
Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten
nommen Geldinstitute, über ein Konto bei einem gebiets-
fremden Geldinstitut entgegengenommen oder geleistet (1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute,
werden, sind in doppelter Ausfertigung zu melden, und haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
zwar Gebietsfremden zu melden, wenn diese Forderungen oder
1 . eingehende Zahlungen mit dem Vordruck „Auslands- Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusam-
kontenmeldung (Eingänge)" (Anlage Z 2), mengerechnet mehr als fünfhunderttausend Deutsche
Mark betragen.
2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck „Auslands-
kontenmeldung (Ausgänge)" (Anlage Z 3). (2) Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind jeweils
monatlich bis zum zehnten Tage des folgenden Monats
(3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die nicht nach dem Stand des letzten Werktages des Vormonats mit
nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet werden müssen, dem Vordruck „Forderungen und Verbindlichkeiten aus
sind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschafts- Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden" (Anlage Z 5
verkehr" (Anlage Z 4) in doppelter Ausfertigung zu mel- Blatt 1 und Blatt 2) in doppelter Ausfertigung zu melden,
den. Für den Warenverkehr und für den übrigen Außen- sofern nicht Absatz 3 etwas anderes vorschreibt.
wirtschaftsverkehr sind getrennte Meldungen einzurei-
chen. (3) Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Waren-
und Dienstleistungsverkehr mit Gebietsfremden ein-
(4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des Lei- schließlich der geleisteten und entgegengenommenen
stungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben. Anzahlungen sind jeweils monatlich bis zum zwanzigsten
Tage des folgenden Monats nach dem Stand des letzten
(5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und Leistun- Werktages des Vormonats mit dem Vordruck „Forderun-
gen an im Wirtschaftsgebiet stationierte ausländische gen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus
Truppen sowie an das zivile Gefolge kann abweichend von dem Waren- und Dienstleistungsverkehr" (Anlage Z 5 a) in
Absatz 3 Satz 1 die Meldung auch durch Abgabe einer doppelter Ausfertigung zu melden.
Durchschrift der Empfangsbestätigung der Truppen oder
des zivilen Gefolges nach dem auf Grund der Abgabenvor- (4) Entfällt für einen Gebietsansässigen, der für einen
schriften vorgeschriebenen Muster erstattet werden. vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war,
wegen Unterschreitens der in Abatz 1 genannten Betrags-
grenze die Meldepflicht, so hat er dies bis zum zwanzig-
§ 61 sten Tage des darauf folgenden Monats der Meldestelle
schriftlich anzuzeigen.
Meldefrist
§ 63
Die Meldungen sind abzugeben
Meldestellen
1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1
mit der Erteilung des Auftrages an das Geldinstitut oder (1) Die nach den §§ 59 und 62 vorgeschriebenen Mel-
die Postanstalt; der Auftraggeber kann die für die Deut- dungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten. Sie
sche Bundesbank bestimmte Ausfertigung des Zah- sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle oder Zweig-
lungsauftrages bei der Erteilung des Auftrages auch in stelle, abzugeben, in deren Bereich der M~ldepflichtige
verschlossenem Umschlag, auf dem sein Name und ansässig ist.
seine Anschrift als Absender angegeben sind, zur Wei- (2) In den Fällen des§ 60 Abs. 1 ist die Meldung bei dem
terleitung an die Deutsche Bundesbank abgeben; in beauftragten Geldinstitut oder der beauftragten Postan-
diesem Falle brauchen in der für das Geldinstitut oder stalt zur Weiterleitung an die Deutsche Bundesbank abzu-
die Postanstalt bestimmten Ausfertigung die statisti- geben.
schen Angaben und in der für die Deutsche Bundes- § 64
bank bestimmten Ausfertigung die zahlungsverkehrs-
technischen Angaben nicht ausgefüllt zu werden; Ausnahmen
2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2 § 58 c gilt entsprechend.
a) von Kontoinhabern, die im Handels- oder Genos-
senschaftsregister eingetragen sind, monatlich bis 2. Unter t i t e 1
zum siebenten Tage des auf die Leistung oder
Entgegennahme der Zahlungen folgenden Monats, Ergänzende Meldevorschriften
wenn der Gesamtbetrag der nach § 59 Abs. 1 zu
§ 65
meldenden Zahlungen im Kalendermonat zwanzig-
tausend Deutsche Mark übersteigt, (aufgehoben)
2698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 66 (2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu melden
Zahlungen im Transithandel 1 . eingehende und ausgehende Zahlungen für die Ver-
äußerung oder den Erwerb von Wertpapieren, die das
(1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die§§ 59 bis Geldinstitut für eigene oder fremde Rechnung an
61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe der Meldung Gebietsfremde verkauft oder von Gebietsfremden
bereits an einen Gebietsfremden weiter veräußert, so ist kauft, sowie ausgehende Zahlungen, die das Geldinsti-
der Zahlungseingang zusammen mit dem Zahlungsaus- tut im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer
gang zu melden. Ist die Zahlung des gebietsfremden Wertpapiere leistet,
Erwerbers im Zeitpunkt des Zahlungsausgangs noch nicht
eingegangen, so ist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu mit dem Vordruck „ Wertpapiergeschäfte im Außenwirt-
melden. schaftsverkehr" (Anlage Z 10) in doppelter Ausferti-
gung; statt dieses Vordrucks kann eine Durchschrift der
(2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transithandel Wertpapierabrechnung des Geldinstituts eingereicht
gemeldet hat und die Transithandelsware danach einfuhr- werden, wenn sie die im Vordruck vorgesehenen An-
rechtlich abfertigen läßt, hat dies formlos bis zum zehnten gaben enthält;
Tage des auf die Einfuhrabfertigung folgenden Monats
2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde auf
unter Angabe des gemeldeten Betrages und des Zeitpunk-
inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag eines
tes der Zahlung mit dem Zusatz „Umstellung von Transit-
Gebietsfremden einziehen,
handel auf Wareneinfuhr" zu melden.
mit dem Vordruck „Wertpapier-Erträge im Außenwirt-
(3) Wer eine ausgehende Zahlung für eine Wareneinfuhr schaftsverkehr" (Anlage Z 11);
gemeldet hat und die Ware danach an einen Gebietsfrem-
den veräußert, ohne daß diese einfuhrrechtlich abgefertigt 3. eingehende und ausgehende Zahlungen für Zinsen
worden ist, hat dies formlos bis zum zehnten Tage des auf und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausge-
die Veräußerung folgenden Monats unter Angabe des nommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rech-
gemeldeten Betrages mit dem Zusatz „Umstellung von nung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an
Wareneinfuhr auf Transithandel" zu melden. Gebietsfremde leisten, mit den Vordrucken „Zinsein-
nahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschafts-
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner die verkehr (ohne Wertpapierzinsen)" (Anlage Z 14) und
Benennung der Ware, die Nummer des Warenverzeichnis- „Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im
ses für die Außenhandelsstatistik, das Einkaufsland und Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)"
die Währung, in der die Zahlung geleistet worden ist, (Anlage Z 15);
anzugeben.
4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der
(5) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu Personenbeförderung
erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle a) eingehende Zahlungen einschließlich des Gegen-
oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Melde-
wertes der in fremde Wirtschaftsgebiete versandten
pflichtige ansässig ist.
auf Deutsche Mark lautenden Noten und Münzen
mit dem Vordruck „Zahlungseingänge im aktiven
§ 67
Reiseverkehr" (Anlage Z 12),
Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen
b) ausgehende Zahlungen einschließlich des Gegen-
Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunternehmen wertes der aus fremden Wirtschaftsgebieten einge-
betreiben, haben abweichend von den §§ 59 bis 61 Zah- gangenen auf Deutsche Mark lautenden Noten und
lungen, die sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Münzen
Seeschiffahrt entgegennehmen oder leisten, mit dem Vor- mit dem Vordruck „Zahlungsausgänge im passiven
druck „Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt" Reiseverkehr" (Anlage Z 13).
(Anlage Z 8) monatlich bis zum siebenten Tage des auf die
Zahlung folgenden Monats der zuständigen Landeszen-
(3) Absatz 2 Nr. 1 und 3 findet keine Anwendung auf
tralbank in vierfacher Ausfertigung zu melden. Die Landes-
Zahlungen, die den Betrag von zweitausend Deutsche
zentralbank übersendet je eine Ausfertigung dem Bundes-
Mark oder den Gegenwert in ausländischer Währung nicht
minister für Verkehr und der zuständigen obersten Lan-
übersteigen.
desbehörde für Wirtschaft oder der von dieser bestimmten
Stelle.
(4) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 sind die Kenn-
§ 68 zahlen des Leistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzu-
geben.
(aufgehoben)
(5) Es sind zu erstatten
3. Unter ti t e 1 1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich bis
zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen Vor-
Meldevorschriften für Geldinstitute
gang folgenden Monats,
§ 69 2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 monatlich bis zum
Meldungen der Geldinstitute siebenten Tage des auf den meldepflichtigen Vorgang
folgenden Monats. Zinsen und zinsähnliche Erträge
(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden sind, und Aufwendungen im Kontokorrent- und Sparverkehr,
finden d'e §§ 59 bis 63 keine Anwendung. einschließlich Zinsen auf Sparbriefe und Namens-Spar-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2699
schuldverschreibungen, brauchen nur halbjährlich bis 2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Ausfuhrsendung der Ver-
zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalenderhalb- sand- oder der Ausgangszollstelle nicht gestellt,
jahres gemeldet zu werden.
3. als Ausführer
(6) Die Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu a) entgegen § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14
erstatten. Sie sind bei der Landeszentralbank, Hauptstelle Abs. 2 Satz 1 einen Ausfuhrschein nicht, nicht
oder Zweigstelle, abzugeben, in deren Bereich der Melde- rechtzeitig oder mit nicht richtigem oder nicht voll-
pflichtige ansässig ist. ständigem Inhalt abgibt oder
b) eine Versand-Ausfuhrerklärung nach § 12 Abs. 1
oder eine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 15
Kapitel VIII
Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder nach § 18 Abs. 4 nicht
Bußgeldvorschriften richtig oder nicht vollständig abgibt,
§ 70 4. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13
Abs. 3, eine Ausfuhrsendung von dem angegebenen
Ordnungswidrigkeiten Ort entfernt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1, 6 des 5. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklärung nach
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig oder nicht vollständig
fahrlässig abgibt oder entgegen § 13 Abs. 3 Satz 3 eine
1. ohne Genehmigung Versand-Ausfuhrerklärung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
a) nach § 5 Abs. 1 Waren oder Unterlagen oder nach
§ 5 a Abs. 1 Waren ausführt, 6. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung nach § 13
b) nach§ 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Waren Abs. 3 Satz 2 nicht richtig oder nicht vollständig ab-
im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes ver- gibt,
äußert, 7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 als Zulieferer eine
c) nach § 44 Abs. 1 Seeschiffe verchartert, Versand-Ausfuhrerklärung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig abgibt,
d) nach § 45 Abs. 1 Waren in Schiffe oder Luftfahr-
zeuge von Gebietsfremden einbaut, 8. als Vertreter des Ausführers nach § 16 Abs. 3 oder 4
Satz 1 einen Ausfuhrschein mit nicht richtigem oder
e) nach § 45 Abs. 2 nicht allgemein zugängliche
nicht vollständigem Inhalt oder eine Versand-Ausfuhr-
Kenntnisse weitergibt,
erklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
f) nach § 45 Abs. 3 Lizenzen erteilt oder nicht allge-
mein zugängliche Kenntnisse weitergibt oder 9. entgegen § 18 Abs. 2 als Ausführer die Ausfuhrgeneh-
migung oder die Sammelgenehmigung nicht oder
2. entgegen § 38 Abs. 1 Waren durchführt. nicht rechtzeitig vorlegt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1 des 10. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 als Ausführer oder
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder Versender die vorgeschriebene Erklärung nicht, nicht
fahrlässig ohne Genehmigung richtig oder nicht vollständig abgibt,
1. nach § 44 Abs. 2 beim Abschluß von Frachtverträgen 11. als Ausführer oder Versender eine Ausfuhrkontroll-
mitwirkt, meldung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder 3 nicht richtig
oder nicht vollständig abgibt,
2. nach§ 44 a Verträge abschließt, erfüllt oder Geschäfte
besorgt oder 12. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2, auch in
3. nach den §§ 46, 4 7 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 ein dort Verbindung mit § 31 Abs. 1, ein Ursprungszeugnis
bezeichnetes Rechtsgeschäft vornimmt. oder eine Ursprungserklärung nicht, nicht rechtzeitig
oder mit nicht richtigem oder nicht vollständigem Inhalt
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2, vorlegt,
Abs. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vor- 13. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung
sätzlich oder fahrlässig mit §·27 a Abs. 1, 3 oder 4 eine Einfuhrkontrollmel-
1. ohne Genehmigung nach den §§ 6, 6 a, 6 b, 20 c dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Abs. 1 oder § 20 d Abs. 1 Waren ausführt, rechtzeitig oder eine nach § 27 a Abs. 5 zugelassene
Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ab-
2. ohne Genehmigung nach § 38 Abs. 3 die dort bezeich-
gibt,
neten Waren durchführt oder
3. entgegen§ 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Leistun- 14. als Einführer
gen bewirkt. a) entgegen § 28 a Abs. 1, 3, auch in Verbindung mit
Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8, eine Einfuhrerklä-
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2 des rung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer rechtzeitig abgibt oder eine Unterlage nicht vorlegt
oder
1. entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der Ge-
nehmigungsstelle nicht unverzüglich zurückgibt oder b) entgegen§ 28 a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung
entgegen § 3 a einen Genehmigungsbescheid nicht mit Absatz 7 Satz 1 , die Einfuhrerklärung nicht
aufbewahrt, vorlegt,
2700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
15. als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 die Einfuhrgeneh- § 72
migung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Berlin-Klausel
16. als Einführer oder Transithändler Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32 Abs. 1
a) entgegen § 29 b Abs. 2, auch in Verbindung mit Nr. 33, soweit diese Nummer auf die §§ 33 und 34 der All-
§ 43 a Satz 2, Angaben nicht richtig oder nicht gemeinen Zollordnung verweist, und Nr. 35, des § 38
vollständig macht oder Abs. 1 und des § 39 Abs. 2 und 3 nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
b) entgegen § 29 b Abs. 3 Satz 1, auch in Verbin-
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Die §§ 5,
dung mit § 43 a Satz 2, die Einfuhr nicht oder nicht
29 b, 40, 43 a und 45 sowie die §§ 32, 32 a und 33, soweit
rechtzeitig nachweist oder
diese auf § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen,
17. als Meldepflichtiger eine Meldung nach den §§ 16 b, finden im Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich
50, 50 a, 50 b, 55 bis 63 oder 66 bis 69 nicht, nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen beziehen, die nach
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom 20. Dezember
1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht
verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.
Kapitel IX
§ 73
Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 71 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Vordrucke Gleichzeitig tritt die Außenwirtschaftsverordnung in der
Der in Anlage S 3 genannte Vordruck kann in der bis Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1981
zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Form noch (BGBI. 1 S. 853), zuletzt geändert durch die Verordnung
bis zum 30. Juni 1987 verwendet werden. vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1494), außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Die Anlagen zur Außenwirtschaftsverordnung werden als Anlageband zu die-
ser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-
gesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2701
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz
(1. WaffVÄnd V 2)
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 und 8, des § 9 Abs. 1 des Gesetzes) sind auf pyrotechnische Mu-
Abs. 3, des § 15 Abs. 1 und des § 44 Abs. 3 des Waffen- nition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffen-
8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), die §§ 6 und 15 zuletzt gesetz mit der Klassenbezeichnung PM I trägt,
geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1 nicht anzuwenden.''
S. 956), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 2 einge-
fügt:
Die Erste Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBI. 1 „2. Wechseltrommeln, aus denen nur Munition
S. 184), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezem- verschossen werden kann, bei der gegenüber
der für die Waffe bestimmten Munition Ge-
ber 1980 (BGBI. 1 S. 2344), wird wie folgt geändert:
schoßdurchmesser und höchstzulässiger Ge-
brauchsgasdruck gleich oder geringer sind
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
(Anlage III zur 3. WaffV),".
,,(2) Auf Schußwaffen mit Lunten- oder Funkenzün- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
dung ist das Gesetz mit Ausnahme der §§ 16 bis 20, b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1
39, 44 und 45 nicht anzuwenden."
Nr. 1" die Worte „und der Wechseltrommeln nach
Absatz 1 Nr. 2" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und 3 ersetzt:
a) Nummer 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
,,Die Verbote des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch- ,,4. Präzisionsschleudern, dafür bestimmte Arm-
staben a bis c des Gesetzes sind nicht auf Schuß- stützen und vergleichbare Vorrichtungen so-
waffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt wie sonstige tragbare Schleudern und wesent-
worden sind, anzuwenden. Auf die Herstellung von liche Teile für diese Geräte, sofern bei den
Schußapparaten sind die Vorschriften über das Schleudern das halbe Produkt aus Auszugs-
Waffenherstellungsbuch (§ 12 des Gesetzes), auf kraft und -länge einen Wert von 23 J über-
Arbeiten nach Satz 1 Nr. 3 die Vorschriften über die steigt,"
Erlaubnispflicht nach § 41 des Gesetzes nicht an-
zuwenden." b) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 5. § 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende gestri- a) In Absatz 1 werden in Satz 1 nach dem Wort
chen und folgender Satzteil angefügt: „Finnland" das Wort „Frankreich" und folgender
,,oder bei denen die Ladung der zu verschie- Satz 2 eingefügt:
ßenden Munition nicht schwerer als 15 mg „Satz 1 gilt auch für belgische Jagdscheine der
ist,".
Klasse C, die einen Vermerk über die Ablegung der
bb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Jägerprüfung enthalten."
„b) die vor dem 1. Januar 1970 in den Handel Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
gebracht worden sind." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: „Die Legalisation der Jagderlaubnis im Sinne des
Satzes 1 Nr. 1 kann entfallen, wenn mit dem betref-
,,(6) § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist nicht
anzuwenden auf Munition, die zur Ausfuhr oder fenden Land eine entsprechende zwischenstaat-
zum sonstigen Verbringen in Staaten bestimmt ist, liche Vereinbarung getroffen worden ist."
mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüf- c) Absatz 4 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 5
zeichen vereinbart ist. § 34 Abs. 1 Satz 3 des wird Absatz 4.
Gesetzes gilt nicht für den Vertrieb und das Über-
lassen von Munition an erwerbsberechtigte Mun1i- 6.. § 1O wird wie folgt geändert:
tionssammler.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Kartuschenmunition mit Reizstoffen und Ge-
„Die Vorschriften über das Munitionshandelsbuch räte, aus denen zu Angriffs- oder Verteidigungs-
und den Munitionserwerb (§ 12 Abs. 3 und § 29 zwecken Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen
2702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
werden, müssen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
den Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 und die ,,(4) Bei Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871
darin verwendeten Reizstoffe hinsichtlich ihrer hergestellt worden sind, kann von der Eintragung
Reizwirkung und zulässigen Menge den Anforde- des Namens und der Anschrift des Überlassers
rungen der Anlage 2 Nr. 3 und 4 entsprechen nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe d abgesehen
sowie nach § 11 gekennzeichnet sein." werden."
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) § 37 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes ist auf die in
12. In § 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „mit einer
Absatz 1 bezeichneten Gegenstände mit der Maß-
Genauigkeit von 0, 1 Millimeter" und die Worte „mit
gabe anzuwenden, daß auch Ausnahmen von der
einer Genauigkeit von 1 Millimeter" gestrichen.
in § 11 vorgeschriebenen Kennzeichnung zugelas-
sen werden dürfen."
13. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder ,,Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird,
ausgestoßen werden, sind mit dem Namen oder ei- ist auf dem Hülsenboden dauerhaft mit blauer Far-
nem eingetragenen Warenzeichen des Herstellers, be zu kennzeichnen. Diese Munition muß außer-
einer Produktbezeichnung und entsprechend Absatz dem auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar
1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts und dauerhaft mit einem Zeichen versehen wer-
und der Konzentration der Reizstofflösung zu kenn- den, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist."
zeichnen. Geräte mit auswechselbaren Reizstoffbe-
b) Folgende neue Sätze 3 und 4 werden eingefügt:
hältern sind entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 5, die
auswechselbaren Reizstoffbehälter selbst nach Satz 1 „Bei Munition, die zur Ausfuhr oder zum sonstigen
zu kennzeichnen. Kartuschenmunition mit Reizstoffen Verbringen aus dem Geltungsbereich des Geset-
ist auf dem Hülsenboden mit der Kurzbezeichnung zes bestimmt ist, muß das Zeichen des Wieder-
des in der Kartusche enthaltenen Reizstoffes zu kenn- laders auf der Hülse angebracht werden. Bei einer
zeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung auf dem Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des
Hülsenboden wegen der geringen Größe der Munition früheren Wiederladers ungültig zu machen."
oder aus sonstigen technischen Gründen nicht anbrin- c) Die bisherigen Sätze 3, 4 und 5 werden die Sätze
gen läßt, ist folgende Farbkennzeichnung am Hülsen- 5, 6 und 7; in dem neuen Satz 6 werden die Worte
mund anzubringen: ,,die Pulversorte und die Pulvermasse sowie" ge-
Blau - Reizstoffmunition mit CN, strichen .. In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „die
Gelb - Reizstoffmunition mit CS, Sätze 1 bis 3" durch „die Sätze 1 bis 5" ersetzt.
Rot - sonstige Reizstoffmunition."
14. § 23 wird wie folgt geändert:
8. § 13 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Als Beisitzer sollen ein selbständiger Waffenhändler ,,(1) Auf pyrotechnischer Munition der Klasse
und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein PM II ist außer der Kennzeichnung nach § 13
solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in Abs. 3 des Gesetzes die Jahreszahl der Herstel-
der Waffenherstellung bestellt werden." lung und .die Verbrauchsdauer anzubringen. Läßt
sich bei pyrotechnischer Munition der Klasse PM 1
und PM II die Kennzeichnung auf der Hülse oder
9. § 14 wird wie folgt geändert: dem Geschoß wegen deren geringer Größe oder
a) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Ver- aus sonstigen technischen Gründen nicht anbrin-
weisung ,,§ 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches" gen, genügt die Kennzeichnung der kleinsten Ver-
durch die Verweisung ,,§ 239 Abs. 3 des Handels- packungseinheit. Auf dieser ist ferner das Brutto-
gesetzbuches" ersetzt. gewicht der Verpackungseinheit anzugeben."
b) Absatz 4 Satz 4 wird gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Schreckschußmunition mit gebördeltem Hülsen-
mund ist auf der Abdeckung mit grüner Farbe zu
10. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt: kennzeichnen."
,,(4) Bei Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871
hergestellt worden sind, kann von der Eintragung des 15. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Namens und der Anschrift des Überlassers nach Ab-
satz 2 Nr. 6 abgesehen werden." a) In Nummer 2 werden die Worte „Geräte nach§ 5
Abs. 1" durch die Worte „Geräte nach § 5 Abs. 1
und § 1O Abs. 1" ersetzt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe e und in Absatz 3 Nr. 2 ,,Satz 1 gilt nicht für Nachbildungen von Schußwaf-
Buchstabe e werden jeweils nach dem Wort „Emp- fen aus Kunststoff, wenn diese ihrer äußeren Form
fängers" die Worte „oder Art des Verlustes" ein- nach nicht den Anschein einer vollautomatischen
gefügt. Schußwaffe, die Kriegswaffe ist, hervorrufen."
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2703
· 16. In § 27 Satz 2 werden die Worte „eines ausländischen 18. § 28 a wird wie folgt geändert:
Herstellers" durch die Worte „eines Herstellers aus
einem anderen Staat" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wird eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es
17. § 28 wird wie folgt geändert: ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf oder ein ver-
botener Gegenstand nach§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: des Gesetzes nach den Anforderungen des § 7
,,(1) Wer erlaubnispflichtige Handfeuerwaffen, Abs. 1 unbrauchbar gemacht oder zerstört, so hat
wesentliche Teile einer erlaubnispflichtigen Hand- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies der zu-
feuerwaffe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes, ständigen Behörde binnen eines Monats schriftlich
ausgenommen lange Einzellader mit nur glat- anzuzeigen und ihr auf Verlangen den Gegenstand
tem(n) Lauf (Läufen) und deren wesentliche Teile, vorzuweisen. Dabei hat er seine Personalien sowie
den Schußwaffen nach § 5 Abs. 1 gleichgestellte Art, Kaliber, Hersteller- oder Warenzeichen und,
tragbare Geräte und Schalldämpfer einem ande- sofern vorhanden, die Herstellungsnummer der
ren, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Schußwaffe anzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des
1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes Gesetzes, soweit sie die Schußwaffe als zerstört
von Schußwaffen durch Einzelpersonen (BGBI. II im Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch
1980 S. 953) hat, überläßt, dorthin versendet oder in der Spalte „Art des Verlustes" vermerken."
ohne Wechsel-des Besitzers endgültig dorthin ver-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „binnen zwei
bringt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminal- Wochen" durch „binnen eines Monats" ersetzt.
~mt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für das
Uberlassen und Versenden der in Satz 1 bezeich-
neten Gegenstände an staatliche Stellen in einem 19. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unter-
,,(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 34 bis 37 sind
nehmen Schußwaffen zur Durchführung von Ko-
nicht anzuwenden auf Schießstätten, zu deren Betrieb
operationsvereinbarungen zwischen Staaten oder
nach § 44 Abs. 2 des Gesetzes eine Erlaubnis nicht
staatlichen Stellen überlassen werden, sofern
erforderlich ist."
durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden
des Empfangsstaates nachgewiesen wird, daß die-
sen Behörden der Erwerb bekannt ist." 20. In§ 39 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „die Notwendig-
keit der Teilnahme bescheinigt hat" durch die Worte
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schußwaf-
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Über die fe bescheinigt hat" ersetzt.
Person des Erwerbers" durch die Worte „Über
die Person des Erwerbers oder denjenigen,
der eine Schußwaffe ohne Besitzwechsel end- 21. § 42 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
gültig in einen anderen Mitgliedstaat verbringt" ,,§ 42
ersetzt.
(1) Tragbare Schleudern nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, die
bb) Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen; die bisherige sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Geltungs-
Nummer 4 wird Nummer 3. bereich des Gesetzes im Handel befinden, dürfen
cc) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 noch bis zum 31. März 1987 erworben, vertrieben und
eingefügt: anderen überlassen werden.
,,Beim Erwerb durch gewerbliche Unterneh- (2) Übt jemand am 1. Januar 1987 die tatsächliche
men sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über Gewalt über tragbare Schleudern im Sinne des Absat-
den Inhaber des Unternehmens, bei juristi- zes 1 aus, so wird das Verbot nach § 8 Abs. 1 Nr. 4
schen Personen über eine zur Vertretung des erst mit Ablauf des 31. März 1987 wirksam. Hat er vor
Unternehmens befugte Person mitzuteilen und Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Erteilung einer
deren Paß oder Identitätskarte vorzulegen. Bei Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 des Geset-
laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die zes beim Bundeskriminalamt gestellt, so wird das
wiederholte Vorlage des Passes oder der Verbot erst wirksam, wenn der Antrag unanfechtbar
Identitätskarte, es sei denn, daß der Inhaber abgelehnt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
des Unternehmens gewechselt hat oder bei für Gegenstände nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5, die
juristischen Personen zur Vertretung des Un- bereits vor dem 1. Januar 1969 im Geltungsbereich
ternehmens eine andere Person bestellt wor- des Gesetzes vertrieben worden sind.
den ist." (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Präzisions-
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4. schleudern."
c) In Absatz 4 werden
aa) in Satz 1 die Worte „es sich um einen Mitglied- 22. § 42 a wird wie folgt geändert:
staat der Internationalen Kriminalpolizeilichen a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
Organisation (Interpol) handelt und" gestri-
,,4. entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 4 eine Schleuder oder".
chen und
b) In den Nummern 1, 2, 3 und 5 wird jeweils die
bb) in Satz 2 die Worte „Absatz 2" durch die Worte
Angabe „Satz 1" gestrichen.
,,Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
2704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
23. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: b) Die bisherige Nummer 1.6 wird Nummer 1.7 und
wird wie folgt gefaßt:
a) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,, 1. 7 Schußwaffen und ihnen gleichstehende Ge-
,, 1. einer Vorschrift des § 14, § 15 Abs. 1 , 2 oder 3, räte, die nicht unter 1.1 bis 1.6 fallen."
§ 16 Abs. 1, 2 oder 3, § 17 oder § 18 Abs. 1, 2
oder 3 über Inhalt, Führung, Aufbewahrung c) Nummer 2.5 wird wie folgt gefaßt:
und Vorlage des Waffenherstellungs-, des ,,2.5 Munition zum Verschießen aus Schußwaffen,
Waffenhandels- oder Munitionshandelsbuches die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt wor-
zuwiderhandelt, den sind, und aus sonstigen ihnen gleichste-
henden Geräten (1.6 und 1.7)."
2. einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, § 20, § 21
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 22 oder § 23 über
die Kennzeichnung von Schußwaffen, Muni- Artikel 2
tion oder Geschossen zuwiderhandelt,". (1) Pyrotechnische Munition der Klasse PM II, zu deren
b) Nummer 4 und 5 werden wie folgt gefaßt: Erwerb es bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung nach
§ 2 Abs. 7 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Waffenge-
„4. der Vorschrift des § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 setz keiner Erlaubnis bedurfte und die sich bei Inkrafttreten
oder 3 über die Verpackung und Lagerung von dieser Verordnung bereits im Handel befindet, darf noch
Munition oder Treibladungen nach § 2 Abs. 2 bis zum 1. Januar 1989 ohne Berechtigungsnachweis ver-
des Gesetzes zuwiderhandelt, trieben und anderen überlassen werden.
5. entgegen § 4 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 27, (2) Kartuschenmunition mit Reizstoffen, pyrotechnische
§ 28 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, Munition der Klasse PM II und Schreckschußmunition, auf
§ 28 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 der die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung vorge-
Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 38 schriebene Kennzeichnung angebracht ist und die sich
Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Handel
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht befindet, darf noch bis zum 1. Januar 1989 vertrieben und
rechtzeitig erstattet oder entgegen § 26 anderen überlassen werden.
Abs. 2, § 27, § 28 Abs. 2 Satz 2 oder § 34
Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38
Artikel 3
Abs. 2 Satz 2, die vorgeschriebenen Unter-
lagen nicht beifügt,". Der Bundesminister des Innern kann die Erste Verord-
nung zum Waffengesetz in der sich aus Artikel 1 ergeben-
24 Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: den Fassung neu bekanntmachen.
a) Es wird folgende neue Nummer 1 .6 eingefügt:
Artikel 4
„ 1.6 Schußwaffen, die vor dem 1. Januar 1871
hergestellt worden sind". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2705
Verordnung
zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- gestellt. Vom Aussterben bedroht sind die in Spalte 1
torsicherheit verordnet durch Fettdruck besonders hervorgehobenen Arten.
auf Grund des§ 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, des§ 26 Abs. 3 §2
Satz 1 Nr. 2 und des§ 26 a des Bundesnaturschutzgeset- Ausnahmen von einzelnen Verboten
zes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 357 4; 1977 1
S. 650), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (zu § 20 e Abs. 1 Satz 3)
10. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2349), im Einvernehmen Die Verbote des § 20 f Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft, Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für Pilze der
nachstehend aufgeführten Arten, soweit sie in geringen
auf Grund des § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, des § 20 e Mengen für den eigenen Bedarf der Natur entnommen
Abs. 1 und 3 Satz 3, des § 21 b Abs. 1 Satz 2, des § 26 werden:
Abs. 2 und des § 26 a des Bundesnaturschutzgesetzes,
Boletus edulis Steinpilz
auf Grund des § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2, Pfifferlinge
Cantharellus spp.
des § 21 b Abs. 1 Satz 2 und des § 26 a des Bundesnatur- - alle heimischen Arten
schutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen und Gomphus clavatus Schweinsohr
Lactarius volemus Brätling
auf Grund des§ 26 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundes-
naturschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes- Leccinum spp. Birkenpilze und Rotkappen
minister für Wirtschaft, - alle heimischen Arten
Morchella spp. Morcheln
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, - alle heimischen Arten
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes-
rates: §3
Besondere Bestimmungen
für die Ein- und Ausfuhr
Erster Abschnitt (zu § 21 b Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)
Nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82
(1) Die in § 21 b Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutz-
unterliegende besonders geschützte Arten gesetzes genannten Beschränkungen für die Erteilung der
Ein- oder Ausfuhrgenehmigung gelten nicht für die in
§ 1 Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz ( +) bezeichneten
Unterschutzstellung Arten.
(2) Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung darf, wenn in
(zu § 20 e Abs. 1 Satz 1 und 2, § 26 a BNatSchG)
Anlage 1 Spalte 3 eine entsprechende Beschränkung ver-
Die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten wildlebenden merkt ist, nur in den dort bezeichneten Fällen erteilt
Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz werden.
2706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zweiter Abschnitt Vierter Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften Teile und Erzeugnisse,
für der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten
unterliegende Tier- und Pflanzenarten
§7
§4 Teile und Erzeugnisse
Zusätzliche Unterschutzstellung (zu § 20 e Abs. 1 Satz 4
(zu § 20 e Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 21 a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)
und Abs. 3 Satz 3 BNatSchG)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Planzen
Die in Anlage 2 Spalte 2 mit einem Kreuz ( +) bezeich- wildlebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus
neten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten werden ihnen gewonnene Erzeugnisse im Sinne des § 20 a Abs. 2
zusätzlich zu den in § 20 e Abs. 3 Satz 1 des Bundesna- Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind
turschutzgesetzes genannten Arten unter besonderen
1. die in Anlage 4 bezeichneten Teile und Erzeugnisse
Schutz gestellt. Vom Aussterben bedroht sind neben den
von Tieren und Pflanzen der betreffenden Art,
in § 20 e Abs. 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
genannten Arten die in Anlage 2 Spalte 3 mit einem Kreuz 2. andere Waren in den Fällen, in denen aus einem Beleg,
( +) bezeichneten Arten. aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen, aus
§5 einer Aufschrift oder aus sonstigen Umständen hervor-
geht, daß es sich um Teile von Tieren und Pflanzen der
Zusätzliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen betreffenden Art oder aus ihnen gewonnene Erzeug-
(zu § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nisse handelt.
und § 21 b Abs. 1 Satz 2 BNatSchG)
(1) Für Tiere und Pflanzen der in Anlage 2 Spalte 4 mit §8
einem Kreuz ( +) bezeichneten Arten ist bei der Ein- oder
Ausfuhr zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlich vorge- Aufnahme- und Auslieferungsbuch
schriebenen Ookumenten eine Genehmigung nach § 21 b (zu § 26 Abs. 1 BNatSchG)
des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich.
(1) Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der beson-
(2) Die in § 21 b Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutz-
ders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder
gesetzes genannten Beschränkungen für die Erteilung der
in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Ausliefe-
Ein- oder Ausfuhrgenehmigung gelten nicht für die in
rungsbuch mit täglicher Eintragung nach folgendem
Anlage 2 Spalte 5 mit einem Kreuz ( +) bezeichneten
Muster zu führen:
Arten.
(3) Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung darf, wenn in
Anlage 2 Spalte 6 eine entsprechende Beschränkung ver- Lfd. Ein- Bezeichnung der Name und Abgangs- Name und
Nr. gangs- im Bestand vor- genaue Anschrift tag genaue Anschrift
merkt ist, nur in den dort bezeichneten Fällen erteilt tag handenen oder des Einlieferers des Empfängers
werden. übernommenen oder der oder Art des
Tiere oder sonstigen sonstigen
Pflanzen nach Bezugsquelle Abganges
Art, Zahl,
Dritter Abschnitt ggf. Kennzeichen
und ggf. Bezeich-
Nicht besonders geschützte nung der arten-
und nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 schutzrechtlich
zum Besitz
unterliegende Tier- und Pflanzenarten berechtigenden
Dokumente
§6
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Bei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im Einzel-
(zu § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 handel brauchen Name und Anschrift des Empfängers nur
und § 21 b Abs . 1 Satz 2 BNatSchG) angegeben zu werden, wenn der Verkaufspreis der Teile
oder Erzeugnisse über 500 Deutsche Mark beträgt; sind
(1) Tiere und Pflanzen der in Anlage 3 Spalte 1 aufge- die Teile oder Erzeugnisse mit anderen Materialien fest
führten Arten dürfen nur mit einer Genehmigung nach
verbunden, so ist der auf die Teile und Erzeugnisse entfal-
§ 21 b des Bundesnaturschutzgesetzes ein- oder ausge-
lende Anteil am Verkaufswert maßgebend. Die nach Lan-
führt werden.
desrecht zuständige Behörde kann, sofern Belange des
(2) Die in § 21 b Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutz- Artenschutzes nicht entgegenstehen,
gesetzes genannten Beschränkungen für die Erteilung der
Ein- oder Ausfuhrgenehmigung gelten nicht für die in 1. gärtnerische Betriebe für von ihnen durch Anbau
Anlage 3 Spalte 2 mit einem Kreuz ( +) bezeichneten gewonnene Pflanzen von der Verpflichtung nach
Arten. Satz 1 befreien,
(3) Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung darf, wenn in
Anlage 3 Spalte 3 eine entsprechende Beschränkung ver- 2. weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit durch
merkt ist, nur in den dort bezeichneten Fällen erteilt gleichwertige Vorkehrungen eine ausreichende Über-
werden. wachung sichergestellt ist.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2707
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fünfter Abschnitt
1. Tiere der in Anlage 5 Teil 1 aufgeführten Arten, Haltung, Zucht,
2. Pflanzen der in § 2 aufgeführten Arten, Vermarktung gezüchteter Tiere
3. durch Anbau gewonnene Pflanzen der in Anlage 5
Teil 2 aufgeführten Arten, § 10
4. durch Anbau gewonnene Pflanzen, die nachweislich Halten von Wirbeltieren
aus einem gärtnerischen Betrieb stammen, der von der besonders. geschützter Arten
nach Landesrecht zuständigen Behörde für diese (zu § 26 Abs. 2 Nr. 1
Pflanzen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 BNatSchG)
befreit worden ist.
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten, ausge-
(3) Alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter nommen Greifvögel heimischer Arten, dürfen nur gehalten
Form vorzunehmen; die§§ 239 und 261 des Handelsge- werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der
setzbuches gelten sinngemäß. Halter
(4) Die Bücher mit den Belegen sind den in § 21 c des 1. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende
Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Behörden sowie Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat
anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf und
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2. über die erforderlichen Einrichtungen zur Gewährlei-
stung einer den tierschutzrechtlichen Vorschriften ent-
(5) Die Bücher mit den Belegen sind fünf Jahre aufzube- sprechenden Haltung der Tiere verfügt.
wahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß
des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung für ein Das Vorliegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2
abgeschlossenes Geschäftsjahr gemacht worden ist. ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Ver-
langen nachzuweisen.
(2) Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten
§9 einschließlich deren Hybridformen hält, hat diese nach
Kennzeichnungspflicht Maßgabe des § 9 Abs. 2 zu kennzeichnen. Für die Kenn-
zeichnung von Greifvögeln und Eulen sind Fußringe zu
(zu § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)
verwenden; die nach Landesrecht zuständige Behörde
(1) Wer kann im Einzelfall eine andere Kennzeichnung zulassen,
wenn diese den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3
1. lebende oder im wesentlichen vollständig erhaltene
entspricht. Im übrigen gilt für die Kennzeichnung der Tiere
tote Wirbeltiere der besonders geschützten Arten oder
§ 9 Abs. 3 entsprechend.
2. Teile von Wirbeltieren der besonders geschützten
(3) Wer Tiere der in Absatz 2 Satz 1 genannten Arten
Arten oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde
in den Verkehr bringt, hat diese vorher zu kennzeichnen. spätestens bis zum 1. Juli 1987, bei späterem Beginn der
Satz 1 gilt nicht für lebende Greifvögel heimischer Arten, Haltung binnen vier Wochen nach Begründung des Eigen-
die nach § 3 Abs. 2 und 3 der Bundeswildschutzverord- besitzes, den Bestand der Tiere und nach der Bestandsan-
nung gekennzeichnet sind. zeige jeweils unverzüglich den Zu- und Abgang von Tieren
schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muß Angaben enthal-
(2) Zur Kennzeichnung sind vom Bundesminister für ten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib,
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgelegte Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
und von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausge- Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist
gebene Kennzeichen zu verwenden. Die ausgebende ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Das durch den Tod
Stelle kann verlangen, daß die Kennzeichnung unter ihrer eines Tieres freigewordene Kennzeichen ist mit der
Aufsicht vorzunehmen ist. Die Kennzeichen müssen Anzeige über den Abgang zurückzugeben.
1. dauerhaft und unverwechselbar und so beschaffen (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für zoologische
sein, daß sie nur einmal verwendet werden können und Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen
-2. mit dem abgekürzten Namen des Landes, in dem die Rechts. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Kennzeichnung vorgenommen wird, der Bezeichnung für andere zoologische Einrichtungen Ausnahmen von den
der ausgebenden Stelle und einer fortlaufenden Num- Absätzen 1 bis 3 zulassen, sofern Belange des Arten-
mer aus einem in jedem Land einzurichtenden Num- schutzes nicht entgegenstehen.
mernsystem beschriftet sein.
§ 11
(3) Ist die Kennzeichnung nach Absatz 2 wegen der
Beschaffenheit der Tiere nicht möglich, so stellt die nach Zucht
Landesrecht zuständige Behörde statt dessen eine zur (zu § 26 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG)
Identitätskontrolle geeignete Bescheinigung aus. Sind
Tiere in Vollzug des Washingtoner Artenschutzüberein- Tiere der besonders geschützten Arten dürfen nur
kommens zu kennzeichnen, so ist eine Kennzeichnung gezüchtet werden, wenn
nach dieser Verordnung nicht erforderlich. 1. die Elterntiere in Übereinstimmung mit den Vorschriften
(4) Die Kennzeichnung und deren Beschriftung (Ab- zum Schutz der betreffenden Art
satz 2 Satz 3 Nr. 2) sind in den zum Besitz berechtigenden a) im Geltungsbereich dieser Verordnung der Natur
Dokumenten fälschungssicher einzutragen. entnommen oder dort gezüchtet worden oder
2708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangt 3. mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen
sind, beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,
2. der Züchter ausreichende Kenntnisse über die Zucht
4. mit akustischen oder elektrischen Geräten,
der Tiere hat und 5. durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwen-
dung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden
3. die Haltung der Tiere und der Elterntiere dem § 10, bei
Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,
Greifvögeln heimischer Arten dem § 3 der Bundeswild-
schutzverordnung entspricht. 6. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen,
deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen
Das Vorliegen der Anforderungen naoh Satz 1 Nr. 2 ist der
kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen
nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen
nachzuweisen. für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildver-
stärkern oder Bildumwandlern,
§ 12 7. unter Verwendung von Sprengstoffen,
Vermarktung gezüchteter Tiere 8. aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder
(zu § 26 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) 9. aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von
mehr als 5 km/St~nde.
(1) Abweichend von § 20 g Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
naturschutzgesetzes dürfen gezüchtete Wirbeltiere der Satz 1 Nr. 1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und
besonders geschützten Arten nicht verkauft, zum Verkauf Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder
vorrätig gehalten, angeboten oder befördert oder zu kom- wahllos gefangen oder getötet werden können.
merziellen Zwecken zur Schau gestellt werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Geräte, Mittel und
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tiere der in Anlage 6 aufgeführ- Vorrichtungen, die in Übereinstimmung mit dem Pflanzen-
ten Arten. schutzrecht angewandt oder eingesetzt werden.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des
Absatzes 1 zulassen, Absatzes 1 zulassen, soweit dies
1. wenn der Verkauf oder das Vorrätighalten, Anbieten 1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,
oder Befördern zum Verkauf für Zwecke der Forschung wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher
oder Lehre, zur Nachzucht für einen dieser Zwecke Schäden,
oder zur Nachzucht für die Ansiedlung in der freien 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt
Natur erforderlich ist, oder
2. wenn die Elterntiere in der Gefangenschaft gezeugt 3. für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Nach-
und geboren worden sind, zucht für einen dieser Zwecke
3. für Tiere der nicht unter die Verordnung (EWG) erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der betref-
Nr. 3626/82 fallenden Arten, die vor dem 1. Januar fenden Population oder Art dadurch nicht nachteilig beein-
1987 in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum flußt wird und sonstige Belange des Artenschutzes nicht
Schutz der betreffenden Art gezüchtet worden sind, entgegenstehen.
4. für Greifvögel heimischer Arten, die in Übereinstim-
mung mit der Bundeswildschutzverordnung gehalten
werden, Siebter Abschnitt
sofern Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen. Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
§. 14
Sechster Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
Verbote (zu § 30 Abs. 2 BNatSchG)
§ 13 Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
stabe a, b, c, e oder f des Bundesnaturschutzgesetzes
Verbotene Handlungen, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Verfahren und Geräte
1 . entgegen § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 ein Tier oder eine
(zu § 20 d Abs. 4 und § 26 a BNatSchG) Pflanze ohne die erforderliche Genehmigung ein- oder
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wildlebenden ausführt,
Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht 2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 3, 4 oder 5
besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbe-
Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie wahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern
anzulocken, zu fangen oder zu töten: oder Belegen zuwiderhandelt,
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 , § 9 Abs. 2 Satz 1 , auch in
1 . mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonsti-
Verbindung mit § 1O Abs. 2 Satz 1, oder § 1O Abs. 2
gen Klebstoffen,
Satz 2 ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
2. unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel, schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2709
4. einer Vorschrift des § 1O Abs. 3 über die Anzeigepflicht nahmen unter den jeweils dort genannten Voraussetzun-
oder die Pflicht zur Rückgabe eines Kennzeichens gen auch allgemein zulassen.
zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 13 Abs. 1 in der dort bezeichneten Weise § 16
einem wildlebenden Tier nachstellt, es anlockt, fängt Berlin-Klausel
oder tötet.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 15 tungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Bundesnatur-
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Ländervorbehalt
Die Länder können, soweit nach § 8 Abs. 1 Satz 3, § 10 § 17
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 12 Abs. 3 und § 13
Inkrafttreten
Abs. 3 die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur
Zulassung von Ausnahmen berechtigt sind, solche Aus- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
1
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
2710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erläuterungen zu den Anlagen 1 bis 3
1. Die in diesen Anlagen aufgeführten Arten werden bezeichnet
a) mit dem Namen der Art oder
b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik)
oder einem bestimmten Teil derselben angehörenden Arten.
2. Die Abkürzung „spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons
verwendet.
3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information
oder Klassifikation.
4. Durch Aufnahme einer Art in die Anlagen 1 bis 3 werden auch Bastarde dieser
Art mit anderen Arten erfaßt. Sind beide an der Bastardierung beteiligten
Ausgangsarten geschützt, so richtet sich der Schutz nach den für die am
strengsten geschützte Art geltenden Vorschriften.
5. ,, Europäisch" ist eine wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungs-
gebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise
a) in Europa hat oder in geschichtlicher Zeit hatte oder
b) auf natürliche Weise nach Europa ausdehnt.
Europa umfaßt im Osten und Südosten jenen Teil Eurasiens, der vom Ural-
gebirge und der Kaspisee, dem Kaukasus, dem Schwarzen Meer, dem
Bosporus, dem Marmarameer und den Dardanellen begrenzt wird, dazu alle
Ägäischen Inseln und Kreta; im Süden und Südwesten Malta, Sizilien, die
Balearen und die Iberische Halbinsel; im Westen die Britischen Inseln und im
Norden Skandinavien mit Island, sowie Spitzbergen, Franz-Joseph-Land und
Nowaja Semlja.
Nr . 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2711
Anlage 1
(zum Ersten Abschnitt)
Nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende besonders geschützte Arten
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Fauna
Mammalia Säugetiere
Alopex lagopus 1) Eisfuchs
Bradypodidae spp. 2) Faultiere
Capra aegagrus Bezoarziege
Capra pyrenaica lberiensteinbock
Castor fiber3) Biber 3,4
Chiroptera spp. Fledermäuse 3
- alle heimischen Arten
Chiroptera spp. Fledermäuse
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Citellus citellus Ziesel
Cricetus cricetus Europäischer Feldhamster +
Cystophora cristata Klappmütze +
Dasypodidae spp. 2 ) Gürteltiere
Dryomys nitedula Baumschläfer
Erignathus barbatus Bartrobbe +
Galemys pyrenaicus Pyrenäen-Desman
Gliridae spp. Schläfer
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Gulo gulo Vielfraß
Halichoerus grypus Kegelrobbe
Mustela lutreola Europäischer Wildnerz
(Lutreola lutreola)
Microtus bavaricus Bayerische Kleinwühlmaus
Microtus oeconomus Sumpfmaus
Ovibos moschatus Moschusochse
Phoca groenlandica Sattelrobbe +
(Pagophilus groenlandicus)
Pusa hispida Ringelrobbe +
Sciurus vulgaris Eichhörnchen +
Sicista betulina Birkenmaus
Sorex alpinus Alpenspitzmaus
Soricidae spp. Spitzmäuse
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Talpa europaea Europäischer Maulwurf +
Ursus arctos 4) Braunbär
Viverridae spp. Schleichkatzen
alle europäischen Arten
1) Nur europäische wildlebende Populationen.
2
) Nicht erfaßt werden die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Arten.
3) Nur europäische Populationen.
4
) Nicht erfaßt werden die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Populationen.
2712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs.1 Satz1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Mammalia spp. 2) 5) 6) Säugetiere
- alle heimischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
excl. mit Ausnahme von
Arvicola terrestris Schermaus
Clethrionomys g/areolus Röte/maus
Microtus agrestis Erdmaus
Microtus arvalis Feldmaus
Mus musculus Hausmaus
Myocastor coypus Nutria
Nyctereutes procyonoides Marderhund
Ondatra zibethica Bisam
Procyon lotor Waschbär
Rattus norvegicus Wanderratte
Aves Vögel
Actitis hypoleucos Flußuferläufer
Acrocephalus arundinaceus Drosselrohrsänger
Acrocephalus paludicola Seggenrohrsänger
Afropavo congensis Kongopfau
Alca torda Tordalk
Alcedo atthis Eisvogel
Alectoris barbara Felsenhuhn
Alectoris graeca saxatilis Alpen-Steinhuhn
Alectoris rufa Rothuhn
Anser erythropus Zwerggans
Anthus bertheloti Kanarenpieper
Anthus campestris Brachpieper
Aplonis pelzelni Pelzelnstar
Aplonis santovestris Rotbü rzelstar
Ardea purpurea Purpurreiher
Ardeola ralloides Rallenreiher
Arenaria interpres Steinwälzer
Balaeniceps rex Schuhschnabel
Botaurus stellaris Rohrdommel
Bucerotidae spp 2) Nashornvögel - alle Arten
Burhinus oedicnemus Triel
Calandrella brachydactyla Kurzzehenlerche
Calidris alpina Alpenstrandläufer
Calonectris diomedea Geldschnabelsturmtaucher
Caprimulgus europaeus Ziegenmelker
Carduelis flammea Birkenzeisig
Carpodacus erythrinus Karmingimpel
Cathartes aura Truthahngeier
Cathartes burrovianus Kleiner Gelbkopfgeier
Cathartes melambrotus Großer Gelbkopfgeier
Cettia cetti Seidensänger
Charadrius morinellus Mornellregenpfeifer
2) Nicht erfaßt werden die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Arten.
6 ) Ausgenommen die nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegende Arten.
6) Nicht erfaßt werden Felis silvestris f. catus-Hauskatze (verwilderte Form) und Mustela vison-Amerikanischer Nerz als nichtheimische Arten.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2713
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu § 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Chlidonias hybrida Weißbartseeschwalbe
Chlidonias leucopterus Weißflügelseeschwalbe
Chlidonias niger Trauerseeschwalbe
Ciconia ciconia Weißstorch
Claravis godefrida Purpurbindentäubchen
Coenocorypha aucklandica Aucklandsch nepfe
Columba junioniae Lorbeertaube
Columba trocaz Silberhalstaube
Copsychus sechellarum Seychellendajal
(Seychellen-Drossel)
Coracias garrulus Blauracke
Coragyps atratus Rabengeier
Corvus kubaryi Guam-Krähe
Corvus tropicus Hawaii-Krähe
Crax alberti Blaulappenhokko
Crax fasciolata pinima Nattererhokko
Crex crex Wachtelkönig
Cyanolimnas cerverai Kuba-Ralle
Cygnus bewickii Zwergschwan
Cygnus cygnus Singschwan
Dendrocoposleucotos Weißrückenspecht
Dendrocopos medius Mittelspecht
Dendrocopos syriacus Blutspecht
Didunculus strigirostris Zahntaube
Drepanoptila holosericea Spaltschwingentaube
Dryocopus martius Schwarzspecht
Ducula aurorae Aurorafruchttaube
Ducula galeata Marquesafruchttaube
Ducula goliath Riesenfruchttaube
Egretta eulophotes Schneereiher (China-Seidenreiher)
Emberiza cia Zippammer
Emberiza caesia Grauer Ortolan
Emberiza cirlus Zaunammer
Emberiza hortulana Ortolan
Eudromias morinellus Mornellregenpfeifer
Ficedula albicollis Halsbandschnäpper
Ficedula parva Zwergschnäpper
Ficedula semitorquata Halbringschnäpper
Foudia flavicans Rodriguezweber
Foudia rubra Mauritius-Weber
Foudia sechellarum Seychellen-Weber
Fratercula arctica Papageitaucher
Fringilla teydea Teydefink
Fulica cornuta Rüsselbläßhuhn
Fulica cristata Kammbläßhuhn
Fulmarus glacialis Eissturmvogel
Galerida theklae Theklalerche
Gallicolumba erythroptera Tahiti-Taube
2714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Gallicolumba rubescens Marquesataube
Gallinago media Doppelschnepfe
Gavia immer Eistaucher
Gelochelidon nilotica Lachseeschwalbe
Glareola nordmanni Schwarzflügel-Brachschwalbe
Glareola pratincola Rotflügel-Brachschwalbe
Haematopus chathamensis Chatham-Austernfischer
Haematopus moquini Ruß-Austernfischer
Himantopus himantopus Stelzenläufer
Himantopus novaezelandiae Neuseeland-Stelzenläufer
Hoplopterus spinosus Spornkiebitz
Hydrobates pelagicus Sturmschwalbe
Hydroprogne caspia Raubseeschwalbe
lxobrychus minutus Zwergdommel
lanius collurio Neuntöter
Lanius excubitor Raubwürger
Lanius minor Schwarzstirnwürger
Lanius senator Rotkopfwürger
Larus audouinii Korallenmöwe
Larus genei Dünnschnabelmöwe
Larus melanocephalus Schwarzkopfmöwe
Larus sabini Schwalbenmöwe
Leptotila conoyeri Tolimataube
Leptotila wellsi Lorbeertaube (Grenadataube)
Locustella luscinioides Rohrschwirl
Lophotibis cristata Schopfibis
(Madagaskar-Schopfibis)
Lophura bulweri Weißschwanzfasan
Lullula arborea Heidelerche
Luscinia svecica Blaukehlchen
(Cyanosylvia svecica)
Lymnocryptes minimus Zwergschnepfe
Marmaronetta angustirostris Marmelente
Megapodius laperouse Laperousehuhn
(Marianen-Dschungelhuhn)
Merops apiaster Bienenfresser
Mesoenas unicolor Einfarbstelzenralle
Mesoenas variegata Ku rzfu ßstelzen ral le
Monias benschi Moniasralle
Monticola saxatilis Steinrötel
Mycteria cinerea Milchstorch
(Malaien-Nimmersatt)
Nannopterum harrisi Galapagosscharbe
Nectariniidae spp. Nektarvögelartige - alle Arten
Nemosia rourei Rubinkehltangare
Notornis mantelli . Takahe
Numenius arquata Großer Brachvogel
Numenius tenuirostris Dünnschnabelbrachvogel
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2715
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs.1 Satz1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Nycticorax nycticorax Nachtreiher
Oceanodroma leucorhoa Wellenläufer
Odontophorus strophium Kragenwachtel
Ortalis vetula deschauenseei Utila-Chachalaca
Pelecanus onocrotalus Rosapelikan
Penelope perspicax Caucaguan
Petronia petronia Steinsperling
Phalacrocorax carunculatus Warzenscharbe
Phalacrocorax pygmaeus Zwergscharbe
Phalaropus lobatus Odinshühnchen
Philomachus pugnax Kampfläufer
Picoides tridactylus Dreizehenspecht
Picus canus Grauspecht
Pitta gurneyi Goldkehlpitta
Plegadis falcinellus Braunsichler
Ploceus golandi Golandweber
Pluvialis apricaria Goldregenpfeifer
Podiceps andinus Andentaucher
Podiceps auritus Ohrentaucher
Podiceps gallardoi Kapuzentaucher
Podiceps grisegena Rothalstaucher
Podiceps nigricollis Schwarzhalstaucher
Porphyrio porphyrio Purpurhuhn
Porzana parva Kleines Sumpfhuhn
Porzana porzana Tüpfelsumpfhuhn
Porzana pusilla Zwergsumpfhuhn
Prosobonia cancellatus Südseeläufer
Pseudibis davisoni Borneo-Warzenibis
Pterocles alchata Spießflughuhn
Pterocles orientalis Sandflughuhn
Pterocles paradoxus Steppenhuhn
Ptilinopus huttoni Rapafruchttaube
Ptyonoprogne rupestris Felsenschwalbe
Pyrrhula pyrrhula murina Azoren-Gimpel
Rallus owstoni Guam-Ralle
Rallus poecilopterus Fidji-Ralle
Rallus semiplumbeus Bogota-Ralle
Ramphastidae spp. Tukane
Recurvirostra avosetta Säbelschnäbler
Rukia longirostria Langschnabelbrillenvogel
Rukia ruki Trukbrillenvogel
Sarcoramphus papa Königsgeier
Saxicola dacotiae Kanaren-Schmätzer
Semnornis ramphastinus Tukanbartvogel
Serinus canaria Kanaren-Girlitz
Serinus citrinella Zitronengirlitz
Sitta ledanti Kabylen-Kleiber
2716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Sitta whiteheadi Korsenkleiber
Sterna albifrons Zwergseeschwalbe
Sterna dougallii Rosenseeschwalbe
Sterna hirundo Flußseeschwalbe
Sterna paradisaea Küstenseeschwalbe
Sterna sandvicensis Brandseeschwalbe
Sylvia nisoria Sperbergrasmücke
Sylvia undata Provencegrasmücke
Tachybaptus rufolavatus Madagaskar-Zwergtaucher
Tadorna ferruginea Rostgans
Tangara fastuosa Vielfarbentangare
Terpsiphone corvina Seychellen-Paradiesschnäpper
Tetrax tetrax Zwergtrappe
Thaumatibis gigantea Riesenibis
Thinomis novaeseelandiae Kapregenpfeifer
(Neuseeland-Regenpfeifer)
Tigrisoma fasciatum Brasil-Tigerrohrdommel
Tringa glareola Bruchwasserläufer
Tringa ochropus Waldwasserläufer
Tringa stagnatalis Teichwast1erläufer
Tringa totanus Rotschenkel
Trochilidae spp. Kolibris
Turdus iliacus Rotdrossel
Upupa epops Wiedehopf
Uratelornis chimaera Langschwanzerdracke
Aves spp. 2) 5) Vögel
alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Reptilia Kriechtiere
Ablepharus kitaibelii Johannisechse
Algyroides marchi Spanische Kieleidechse
Amphibolurus spp. Bartagamen - alle Arten +
Aprasia parapulchella Schmuckflossenfuß
Chlamydosaurus kingii Kragenechse +
Ctenotus lancelini Lancelin-Streifenskink
Coluber hippocrepis Hufeneisennatter
Cyrtodactylus kotschyi Ägäischer Nacktfingergecko
Diplodactylus spp. Australische Geckos - alle Arten +
Egernia spp. Stachelskinke - alle Arten +
Elaphe longissima Äskulapnatter
Elaphe quatuorlineata Vierstreifennatter
Elaphe Situla Leopardnatter
Emys orbicularis Europäische Sumpfschildkröte
2) Nicht erfaßt werden die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Arten.
5) Ausgenommen die nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegende Arten.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2717
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Enhydris spp. Choury-Schlangen - alle Arten
Gallotia atlantica Atlantische Kanareneidechse
Gallotia gallotia Kanareneidechse
Gallotia simonyi Hlerro-Rieseneidechse
Gallotia stehlini Riesen-Kanareneidechse
Gehyra australis Australischer Hausgecko +
Homalopsis spp. Boa-Wassertrugnattern alle Arten +
Lacerta lepida Perleidechse
Lacerta parva Zwerg-Zauneidechse
Lacerta princeps Zagros-Eidechse
Lacerta viridis Smaragdeidechse
lerista lineata Australischer Skink +
Mauremys caspica Spanische Sumpfschildkröte
Moloch horridus Domteufel +
Natrix tesselata Würfelnatter
Nephrurus spp. Knopfschwanz-Geckos - alle Arten +
Oedura spp. Samtgeckos - alle Arten +
Ophidiocephalus taeniatus Australischer Flossenfuß
Phrynosoma spp. 7) Krötenechsen - alle Arten
Phyllurus spp. Blattschwanzgeckos - alle Arten +
Physi~nathus lesueurii Gewöhnlicher Wasserdrachen +
Podarcis filfolensis Malta-Eidechse
Podarcis lilfordi Balearen-Eidechse
Podarcis muralis Mauereidechse
Podarcis pityusensis Pityusen-Eidechse
Podarcis sicula Ruinen-Eidechse
Pseudemoia palfreymani Australischer Skink
Terrapene spp. a) Dosenschildkröten - alle Arten
Tiliqua spp. Blauzungenskinke - alle Arten +
Trachydosaurus rugosus Tannenzapfenechse
Underwoodisaurus spp. Rübenschwanzgeckos - alle Arten +
Vermicella annulata Australische Giftnatter
Vipera ammodytes Sandotter
Vipera aspis Aspisviper
Vipera berus Kreuzotter
Vipers kaznakovi Kaukasus-Otter
Vipera latasti Stülpnasenotter
Vipera lebetina Levante-Otter
Vipera ursinii Wiesenotter
Vipera xanthina Bergotter
Reptilia spp. 2) Kriechtiere
alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
2) Nicht erfaßt werden die der Verordnung Nr. 3626/82 (EWG) unterliegenden Arten.
7) Nicht erfaßt wird Phrynosoma coronatum blainvillei als eine der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Art.
8) Nicht erfaßt wird Terrapene coahuila als eine der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Art.
2718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs.1 Satz1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Amphibia Lurche
Alytes cisternasii Iberische Geburtshelferkröte
Alytes muletensis Balearenkröte
(Baleaphryne muletensis)
Alytes obstetricans Geburtshelferkröte
Bombina bombina Rotbauchunke
Bombina fortinuptialis
Bombina maxima Riesenunke
Bombina microdeladigitora
Bombina orientalis Chinesische Rotbauchunke
Bombina variegata Gelbbauchunke
Bufo calamita Kreuzkröte
Bufo viridis Wechselkröte
Chioglossa lusitanica Goldstreifensalamander
Dendrobatidae spp. Baumsteigerfrösche - alle Arten
Hyla arborea Laubfrosch
Pelobates cultripes Messerfuß
Pelobates fuscus Knoblauchkröte
Proteus anguinus Grottenolm
Rana arvalis Moorfrosch
Rana dalmatina Springfrosch
Rana latastei Italienischer Springfrosch
Rana spp. 2) Eigentliche Frösche +
alle nichteuropäischen Arten
excl. mit Ausnahme von
Rana catesbeiana Amerikanischer Ochsenfrosch
Salamandra luschani Lyzischer Salamander
Salamandrina terdigitata Brillensalamander
Triturus cristatus Kammolch
Amphibia spp. Lurche
alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Pisces et Cyclostomata Fische und Rundmäuler
Chaetodontidae spp. Borstenzähner - alle Arten
Petromyzontidae spp. Rundmäuler
- alle heimischen Arten
Pomacanthidae spp. Engelfische - alle Arten
Zanclidae spp. Halfterfische - alle Arten
Echinodermata Stachelhäuter
Echinus esculentus Eßbarer Seeigel
Solaster papposus Sonnenstern
2) Nicht erfaßt werden die der Verordnung Nr. 3626/82 (EWG) unterliegenden Arten.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2719
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs. 1 Satz.1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
lnsecta Insekten
Odonata Libellen
Aeshna coerulea Alpen-Mosaikjungfer
Aeshna viridis Grüne Mosaikjungfer
Ceriagrion tenellum Späte Adonislibelle
Coenagrion armatum Hauben-Azurjungfer
Coenagrion hylas Sibirische Azurjungfer
Coenagrion mercuriale Helm-Azurjungfer
Coenagrion ornatum Vogel-Azurjungfer
Cordulegaster bidentatus Gestreifte Quelljungfer
Epitheca bimaculata Zwecfleck
Gomphus flavipes Asiatische Keiljungfer
Gomphus simillimus Gelbe Keiljungfer
Gomphus vulgatissimus Gemeine Keiljungfer
Leucorrhinia albifrons Östliche Moosjungfer
Leucorrhinia caudalis Zierliche Moosjungfer
Onychogomphus uncatus Große Zangenlibelle
Ophiogomphus serpentinus Grüne Keiljungfer
Orthetrum brunneum Südlicher Blaupfeil
Odonata spp. Libellen
alle heimischen Arten,
soweit nicht im einzelnen aufgeführt
Mantodea Fangheuschrecken
Mantis religiosa Gottesanbeterin
Saltatoria Springheuschrecken
Aiolopus thalassinus Grüne Strandschrecke
Arcyptera fusca Pallas' Höckerschrecke
Arcyptera microptera Kleine Höckerschrecke
Bryodema tuberculata Gefleckte Schnarrschrecke
Calliptamus italicus Italienische Schönschrecke
Ephippiger ephippiger Steppen-Sattelschrecke
Gampsocleis glabra Heideschrecke
Metrioptera saussureina Gebirgsbeißschrecke
Oecanthus pellucens Weinhähnchen
Oedipoda caerulescens Blauflügelige Ödlandschrecke
Oedipoda germanica Rotflügelige Ödlandschrecke
Platycleis tesselata Braunfleckige Beißschrecke
Psophus stridulus Rotflügelige Schnarrschrecke
Ruspolia nitidula Gemeine Schiefkopfschrecke
Sphingonotus caerulans Blauflügelige Sandschrecke
Rhynchota Schnabelkerfen
Cicadetta montana Bergzikade
Tibicina haematodes Blutrote Singzikade
2720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder.Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Planipennia Echte Netzflügler
Ascalaphidae spp. Schmetterlingshafte
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Distoleon tetragrammicus Langfühlerige Ameisenjungfer
Dendroleon pantherinus Panther-Ameisenjungfer
Libelloides coccajus Libellen-Schmetterlingshaft
(Ascalaphus libelluloides)
Libelloides longicornis Langfühleriger Schmetterlingshaft
(Ascalaphus longicornis)
Mantispa styriaca Steirischer Fanghaft
Myrmeleon bore Dünen-Ameisenjungfer
Myrmeleonidae spp. Ameisenjungfern
alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Coleoptera Käfer
Acmaeodera degener Achtzehnfleckiger Ohnschild-
Prachtkäfer
Aesalus scarabaeoides Kurzschröter
Aromia moschata Moschusbock
Buprestidae spp. Prachtkäfer
alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
excl. mit Ausnahme von
Agrilus ater Pappelprachtkäfer
(sexguttatus)
Agrilus biguttatus Zweipunktiger Eichenprachtkäfer
Agrilus viridis Buchenprachtkäfer
(Laubholzprachtkäfer)
Anthaxia quadripunctata Vierpunkt-Kiefernprachtkäfer
Chrysobothris affinis Goldgruben-Eichenprachtkäfer
Phaenops cyanea Blauer Kiefernprachtkäfer
Buprestis novemmaculata Gefleckter Nadelholzprachtkäfer
Buprestis splendens Goldstreifiger Prachtkäfer
Calosoma auropunctatum Goldpunkt-Puppenräuber
Calosoma reticulatum Smaragdgrüner Puppenräuber
Calosoma spp. Puppenräuber
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Carabus clathratus Ufer-Laufkäfer
Carabus menetriesi Waldmoor-Laufkäfer
Carabus nitens Heide-Laufkäfer
Carabus variolosus Schwarzer Grubenkäfer
Carabus spp. Großlaufkäfer
- alle heimischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Cerambyx cerdo Heldbock (Großer Eichenbock)
Cerambyx scopolii Kleiner Eichenbock
Cetonia aurata Rosenkäfer
Cicindela arenaria Wiener Sandlaufkäfer
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2721
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des § 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Cicindela spp. Sandlaufkäfer
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Clerus mutillarius Eichen-Buntkäfer
Copris lunaris Mondhornkäfer
Dicerca furcata Scharfzähniger
(acuminata) Zahnflügelprachtkäfer
Dicerca moesta Linienhalsiger
Zahnflügelprachtkäfer
Dorcadion fuliginator Erdbock
Dytiscus latissimus Breitrand
Ergates faber Mulmbock
Eurythyrea austriaca Grünglänzender Glanz-Prachtkäfer
Eurythyrea quercus Eckschild-Glanz-Prachtkäfer
Gaurotes excellens Geißblattbock
Gnorimus nobilis Grüner Edelscharrkäfer
Gnorimus octopunctatus Veränderlicher Edelscharrkäfer
Hydrous spp. Kolbenwasserkäfer
- alle heimischen Arten
Lamia textor Schwarzer Weberbock
Liocola lugubris Marmorierter Goldkäfer
Lucanidae spp. Hirschkäfer
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Megopis scabricornis Körnerbock
Melanophila picta Gefleckter
Zahnrand-Prachtkäfer
Meloe autumnalis Blauschimmernder Maiwurmkäfer
Meloe ciratricosus Narbiger Maiwurmkäfer
Meloe coriarius Glänzendschwarzer Maiwurmkäfer
Meloe decorus Violetthalsiger Maiwurmkäfer
Meloe hungarus Gelbrandiger Maiwurmkäfer
Meloe rugosus Mattschwarzer Maiwurmkäfer
Meloe variegatus Bunter Ölkäfer
Meloe spp. Ölkäfer
- alle heimischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Necydalis major Großer Wespenbock
Oryctes nasicornis Nashornkäfer
Osmoderma eremita Eremit
Phytoecia nigripes Schwarzfüßiger Walzenhalsbock
Phytoecia rubropunctata Rotpunktierter Walzenhalsbock
Phytoecia uncinata Wachsblumenböckchen
Phytoecia spp. Walzenhalsböcke
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Polyphylla fullo Walker
Potosia aeruginosa Großer Goldkäfer
Potosia spp. Goldkäfer
alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
2722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des § 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Purpuricenus kaehleri Purpurbock
Rosalia alpina Alpenbock
Sitaris muralis Schmalflügliger Pelzbienenölkäfer
Tragosoma depsarium Zottelbock
Trichodes alvearius Zottiger Bienenkäfer
Trichodes apiarius Gemeiner Bienenkäfer
Trichodes ircutensis Sibirischer Bienenkäfer
Typhoeustyphoeus Stierkäfer
Hymenoptera Hautflügler
Apoidae spp. Bienen und Hummeln
- alle heimischen Arten
Bembix integra Kurzflügelige Kreiselwespe
Bembix spp. Kreiselwespen
- alle heimischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Cimbex quadrimaculata Weißdorn-Keulhornblattwespe
Cimbex spp. Knopfhornwespen
- alle heimischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Formica aquilonia Alpenwaldameise
Formica exsecta Große Kerbameise
Formica foreli
Formica lugubris Gebirgs-Waldameise
Formica nigricans
Formica polyctena Kahlrückige Waldameise
Formica pratensis
Formica pressilabris Furchenlippige Kerbameise
Formica rufa Rote Waldameise
Formica sanguinea Blutrote Raubameise
Formica truncorum Strunkameise
Formica uralensis Uralameise
Scolia quadripunctata Vierfleck-Dolchwespe
Vespa crabro Hornisse
Lepidoptera Schmetterlinge
Abraxas sylvata Ulmen-Fleckenspanner
Acanthobrahmaea europaea Europäischer Brahmaeaspinner
Acosmetia caliginosa Seharteneule
Aedia funesta Windeneule
Aglia tau Nagelfleck
Agrochola laevis Graue Wollschenkeleule
Agrotis ripae Strand-Erdeule
Agrotis trux Steppenheiden-Erdeule
Allancastria cerisyi Östlicher Osterluzeifalter
Ammobiota festiva Englischer Bär
Ammoconia senex Mittelrheintal-Graseule
Amphipyra livida Schwarze Hochglanzeule
Amphipyra perflua Gesäumte Glanzeule
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2723
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs.1 Satz1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Anarta cordigera Moorbunteule
Anarta myrtilli Heidekrauteulchen
Anthocharis cardamines Aurorafalter
Anthocharis damone Goldfleck-Aurorafalter
Apatura spp. Schillerfalter
- alle europäischen Arten
Apamea aquila Pfeifengras-Trauereule
Apamea oblonga Auen-Graswurzeleule
Apamea pabulatricula Weißgraue Graseule
Apamea platinea Platineule
Apamea rubrirena Hartgraseule
Apeira syringaria Geißblatt-Buntspanner
Apharitis acamas Goldflügel-Feuerfalter
Apharitis maxima
Aporophyla lueneburgensis Hellgraue Heideblumeneule
Aporophyla lutulenta Graue Glattrückeneule
Aporophyla nigra Schwarze Glattrückeneule
Archiearis notha Mittleres Jungfernkind
Archiearis parthenias Großes Jungfernkind
Archon apollinus Insel-Apollo
Arctia villica Schwarzer Bär
Arctia spp. Bären
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Arethusana arethusa Rotbindiger Samtfalter
Argynnis paphia Kaisermantel, Silberstrich
Argyronome laodice Grünlicher Perlmutterfalter
Arichanna melanaria Rauschbeeren-Fleckenspanner
Aricia crassipuncta
Aricia taberdiana
Artiora evonymaria Pfaffenhütchen-Wellrandspanner
Artogeia ergane Berg-Wei BI i ng
Artogeia krueperi Krüpers Weißling
Artogeia manni Mannis Weißling
Aspilates formosaria Wiesenmoor-Buntspanner
Baptria tibiale Trauerspanner
Boloria aquilonaris Moosbeeren-Scheckenfalter
Boloria spp. Perlmutterfalter
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Brenthis daphne Brombeer-Perlmutterfalter
Brenthis hecate Saumfleck-Perlmutterfalter
Brenthis ino Feuchtwiesen-Perlmutterfalter
Brintesia circe Weißer Waldportier
Calamia tridens Grüneule
Callimorpha spp. Schönbär und Spanische Flagge
- alle europäischen Arten
Callophrys mystaphia
Callophrys suaveola
2724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Callopistria juventina Adlerfarneule
Carcharodus alceae Kleiner Malvendickkopffalter
Carcharodus boeticus Andorn-Dickkopffalter
Carcharodus flocciferus Eibischfalter
Carcharodus lavatherae Ziest-Dickkopffalter
Carsia sororiata Moosbeeren-Grauspanner
Carterocephalus silvicolus Schwarzfleckiger Golddickkopf
Celaena haworthii Haworths Wieseneule
Catocala pacta Bruchweidenkarmin
Catocala spp. Ordensbänder
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im. einzelnen aufgeführt
Catephia alchymista Weißes Ordensband
Cerura spp. Hermelinspinner
und Großer Gabelschwanz
- alle europäischen Arten
Charaxes jasius Erdbeerbaumfalter
Chazara bischoffi Bischoffs-Augenfalter
Chazara briseis Blaugras-Augenfalter
Chazara persephone
Chelis maculosa Fleckenbär
Chondrosoma fiduciaria
Clossiana spp. Perlmutterfalter
·- alle europäischen Arten
Coenonympha oedippus Moor-Wiesenvögelchen
Coenonympha spp. Wiesenvögelchen
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Colias palaeno Hochmoorgelbling
Colias spp. Heufalter und Moorgelbling
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Conistra fragariae Erdbeereule
Conistra veronicae Rotbraune Wintereule
Coscinia cribraria Weißer Grasbär
Cosmia diffinis Weißflecken-Ulmeneule
Crocallis tusciaria Waldreben-Schmuckspanner
Cucullia argentea Silbermönch
Cucullia thapsiphaga Königskerzen-Braunmönch
Cucullia spp. Möncheulenfalter
alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Cymbalophora spp . alle europäischen Arten
Dasychira abietis Tannenstreckfuß
Dasypolia templi Graugelbe Rauhhaareule
Deltote candidula Ampfer-Grasmotteneulchen
Diachrysia chryson Goldfleck-Wasserdosteule
Diacrisia metelkana Metelkanabär
Diarsia dahlii Dahls Moorheideneule
Dicycla oo Eichen-Nulleneule
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2725
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(ZU§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Dolbina elegans
Drymonia spp. Eichenbuschspinner
- alle europäischen Arten
Dysauxes ancilla Braunes Fleckwidderchen
Dyscia fagaria Heidekraut-Fleckenspanner
Dyscia spp. - alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Dyspessa ulula Lauchzwiebelboh rer
Elphinstonia charlonia Gelber Aurorafalter
Endromis versicolora Scheckflügel,
Frühlings-Birkenspinner
Ephesia fulminea Gelbes Ordensband
Epilecta linogrisea Silbergraue Bandeule
Episema glaucina Graslilien-Zwiebeleule
Epirranthis diversata Bunter Espen-Frühlingsspanner
Erebia phegea
Erebia spp. Mohrenfalter
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Eremobia ochroleuca Ockerfarbene Queckeneule
Eriogaster catax Heckenwollafter
Eriogaster rimicola Eichenwollafter
Eriopygodes imbecilla Braune Berggraseule
Euapatura mirza
Eucarta amethystina Amethysteule
Euchalcia modesta Lungenkraut-Silbereule
Euchalcia variabilis Olivengrüne Eisenhut-Höckereule
Eucharia casta Labkrautbär
(deserta)
Euchloe charlonia
Eudia pavonia Kleines Nachtpfauenauge
Eumera regina
Eugraphe subrosea Rotbraune Torfmooreule
Eupithecia breviculata Haarstrang-Blütenspanner
Eupithecia impurata Gebänderter Glockenblumen-
Blütenspanner
Eurodryas aurinia Skabiosen-Scheckenfalter
Eurodryas desfontainii Knautien-Scheckenfalter
Euxoa lidia Schwärzliche Erdeule
Euxoa vitta Sand rasen-Erdeule
Exaereta ulmi Ulmenspinner
Fabriciana spp. Perlmutterfalterarten
- alle europäischen Arten
Fagivorina arenaria Rotbuchen-
Rindenflechtenspanner
Fixsenia lederi
Furcula spp. Gabelschwanzarten
- alle europäischen Arten
Gastropacha spp. Kupferglucke und Pappelglucke
Gonepteryx cleopatra cleobule Kanarischer Zitronenfalter
2726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Gonepteryx cleopatra palmae Las Palmas-Zitronenfalter
Gonepteryx farinosa Balkan-Zitronenfalter
Gortyna borelii Haarstrangwurzeleule
Graellsia isabellae lsabellaspinner
Grammia cervini Matterhornbär
Grammia quenselii Quenselis Alpenbär
Griposia aeruginea Dunkelgraue Eicheneule
Griposia aprilina Aprileule
(Grüne Eicheneule)
Gynaephora selenitica Mondfleck-Bürstenspinner
Hadena irregularis Gipskraut-Kapseleule
Hamearis lucina Perl binde
(Brauner Würfelfalter)
Heliophobus texturata Tragant-Steppenheideneule
Heliothis maritima Schuppenmieren-Blüteneule
Hemaris spp. Schwärmer
- alle europäischen Arten
Heteropterus morpheus Spiegelfleck-Dickkopffalter
Hipparchia alcyone Kleiner Waldportier
Hipparchia statilinus Eisenfarbener Samtfalter
Hipparchia spp. Samtfalter, Waldportier
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Hyboma strigosa Laubgebüsch-Striemeneule
Hyles spp. Schwärmer
- alle europäischen Arten
Hyphoraia spp. Hofdame, Bärenspinner
- alle europäischen Arten
Hypodryas maturna Kleiner Maivogel
Hypogymna morio Trauerspinner
Hyponephele kocaki Kocaks Ochsenauge
Hyponephele lycaon Kleines Ochsenauge
lphiclides podalirius Segelfalter
lssoria lathonia Kleiner Perlmutterfalter
Jodia croceago Eichen-Safraneule
Jordanita chloros Kupferglanz-Grünwidderchen
Kirinia climene
Kirinia roxelana
Kretania eurypilus
Kretania psylorita Kretischer Bläuling
Laelia coenosa Gelbbein
Lamprosticta culta Obsthaineule
Lamprotes c-aureum Goldenes C, Wiesenrauten-C-Eule
Lasiommata spp. Braunauge, Mauerfuchs
- alle europäischen Arten
Lemonia taraxaci Löwenzahnspinner
Lemonia spp. - alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Leptidea morsei Fentons Weißling
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2727
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Leptidea sinapis Senfweißling
Libythea celtis Zürgelbaum-Schnauzenfalter
Limenitis spp. Eisvögel
- alle europäischen Arten
Lithophane lamda Sumpfporst-Rindeneule
Lithophane spp. Rindeneulen
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Lopinga achine Gelbringfalter
Luperina nickerlii Nickerlis Graswurzeleule
Luperina pozzi Pozzis Graswurzeleule
Lycaena dispar Flußampfer-Dukatenfalter
Lycaena helle Blauschillernder Feuerfalter
Lycaenidae spp. Bläulinge
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Lycia isabellae lsabellaspanner
Lycia zonaria Trockenrasen-Spinnerspanner
Lycophotia molothina Graue Besenheideeule
Lysandra caucasica Kaukasus-Bläuling
Lythria purpuraria Vogelknöterich-
Purpurbindenspanner
Maculinea alcon Kleiner Moorbläuling
Maculinea arion Schwarzfleckiger Bläuling
Maculinea nausithous Schwarzblauer Moorbläuling
Maculinea rebeli Rebels Enzianbläuling
Macroglossum croaticum Kroatischer Taubenschwanz
Malacosoma franconica Frankfurter Ringelspinner
Mamestra splendens Rote Mooreule
Maniola nurag Sardisches Ochsenauge
Meganephria bimaculosa Zweifleckige Plumpeule
Melanargia spp. Schachbrettfalter
- alle europäischen Arten
Melitaea spp. Scheckenfalter
- alle europäischen Arten
Mellicta spp. Scheckenfalter
- alle europäischen Arten
Menophra abruptaria Lederbrauner Fliederspanner
Mesoacidalia aglaja Großer Perlmutterfalter
Mesogona acetosellae Eichenbuschwald-Winkeleule
Mesogona oxalina Auenwald-Winkeleule
Minois dryas Blauäugiger Waldportier
Minucia lunaris Mondeule, Braunes Ordensband
Mormo maura Schwarzes Ordensband
Muschampia cribrellum Steppen-Dickkopffalter
Muschampia tessellum Schachbrett-Dickkopffalter
Mythimna favicolor Salzwiesen-Graseule
Narraga fasciolaria Beifuß-Bänderspanner
Neolysandra coelestina Coelestin-Bläuling
Neptis sappho Schwarzbrauner Trauerfalter
2728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs.1 Satz1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Nordmannia armena Armenischer Zipfelfalter
Nordmannia marcidus
Nordmannia sassanides
Nymphalis spp. - alle europäischen Arten
Ochropleura praecox Grüne Beifuß-Erdeule
Ocneria detrita Rußspinner
Ocneria rubea Rostspinner
Ocnogyna spp. - alle europäischen Arten
Odonestis pruni Pflaumenglucke, Feuerglucke
Odontognophos dumetata Kreuzdorn-Großspanner
Oeneis glacialis Alpensamtfalter
Orgyia ericae Heidebürstenspinner
Orgyia gonostigma Eckfleck
Orthosia opima Moorheiden-Frühlingseule
Pachypasa otus Ohreulen-Glucke
Papilio alexanor Alexanor-Schwalbenschwanz
Papilio hospiton Korsischer Schwalbenschwanz
Papilio machaon Schwalbenschwanz
Paradiarsia punicea Rotbraune Moorheiden-Erdeule
Pararge xiphia Madeira-Brettspiel
Pararge xiphioides Kanaren-Brettspiel
Parasemia plantaginis Wegerichbär
Parnassius mnemosyne Schwarzer Apollofalter
Parnassius phoebus Alpen-Apollofalter
Pechipogo plumigeralis Steppenheiden-Spannereule
Pericallia matronula Augsburger Bär
Periphanes delphinii Rittersporneule
Perisomena caecigena Ockerfarbener Pfauenspinner
Perizoma sagittata Wiesenrauten-Blattspanner
Pharetra cinerea Sandheiden-Rindeneule
Phlogophora scita Waldfarn-Smaragdeule
Photedes captiuncula Grashalden-Haineulchen
Phragmatobia caesarea Kaiserbär
Phragmitiphila nexa Wasserschwaden-Röhrichteule
Phyllodesma ilicifolia Weidenglucke
Phyllodesma tremulifolia Eichenglucke
Pieris cheiranthi Kanarischer Kohlweißling
Plebejus loewii Loews-Bläuling
Plusia spp. Goldeulen
- alle europäischen Arten
Polychrysia moneta Goldige Eisenhut-Höckereule
Polygonia c-album C-Falter
Polymixis flavicincta Gelbliche Steineule
Polymixis polymita Olivbraune Steineule
Polyphaenis sericata Bunte Ligustereule
Pontia callidice Alpenweißling
Pontia chloridice
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2729
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs.1 Satz1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung ge!ten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Porphyrinia noctualis Zwergeulchen
Problepsis ocellata
Proclossiana eunomia Randring-Perlmutterfalter
Proserpinus proserpina Nachtkerzenschwärmer
Pseudochazara spp. - alle europäischen Arten
Pseudophilotes bavius Bavius Bläuling
Pseudotergumia wyssii
Pyrgus accretus Veritys Würfelfalter
Pyrgus armoricanus Oberthürs Würfelfalter
Pyrgus cirsii Ramburs Würfelfalter
Pyrgus trebevicensis Warrens Würfelfalter
Pyrgus spp. Würfelfalter
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Pyrois cinnamomea Glanz-Zimteule
Pyronia tithonus Rotbraunes Ochsenauge
Rethera komarovi
Rhyacia lucipeta Glänzende Erdeule
Rhodostrophia spp. Rotbandspanner
- alle europäischen Arten
Rhyparia purpurata Purpurbär
Saturnia pyri Wiener Nachtpfauenauge
Scopula decorata Thymian-Steppenrasenspanner
Scotopteryx coarctaria Ginsterheiden-
Wellenstriemenspanner
Sedina buettneri Büttners Schrägflügeleule
Selidosema brunnearia Purpurgrauer
Hornklee-Tagspanner
Semiothisa carbonaria Bärentrauben-Bänderspanner
Senta flammea Striemen-Schilfeule
Simyra albovenosa Goezes Röhrichteule
Simyra nervosa Weißgraue Schrägflügeleule
Smerinthus ocellata Abendpfauenauge
Spatalia argentina Silberfleckenspinner
Sphinx ligustri Ligusterschwärmer
Spialia sertorius Roter Würfelfalter
Spiris striata Gestreifter Grasbär
Standfussiana lucernea Standfuß' Zackenbindeneule
Staurophora celsia Malachiteule
Sublysandra myrrha
Sublysandra myrrhina
Syngrapha interrogationis Rauschbeeren-Silbereule
Synopsia sociaria Heidekraut-Buntstreifenspanner
Syntomis phegea Weißfleck-Widderchen
Synvaleria jaspidea Schlehen-Jaspiseule
Synvaleria oleagina Olivgrüne Schmuckeule
Thetidia smaragdaria Smaragdgrüner
Schafgarbenspanner
Thyriajacobaeae Blutbär
2730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Tomares callimachus
Tomares romanovi
Trichosea ludifica Gelber Hermelin
Vacciniina optilete Moosbeerenbläuling
Vanessa indica vulcanica Indischer Admiral
Xestia agathina Heidekraut-Bodeneule
Xestia castanea Ginsterheiden-Bodeneule
Xestia collina Hügel-Erdeule
Xestia sincera Hochmoor-Fichteneule
Xylena exsoleta Fahlgraue Moderholzeule
Xylena vetusta Braune Moderholzeule
Zegris eupheme Rotfleck-Aurorafalter
Zerynthia polyxena Osterluzeifalter
Zerynthia rumina Spanischer Osterluzeifalter
Zygaena cynarae Haarstrang-Widderchen
Zygaenidae spp. Widderchen
alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Crustacea Krebse
Phyllopoda B lattfu B-Kre bse
Branchipus schaefferi
Branchipus stagnalis
Chirocephalus diaphanus
Lepidurus apus
Leptestheria dahalacensis
Limnadia lenticularis
Lynceus brachyurus
Siphonophanes grubei
Tanymastix stagnalis
Triops cancriformis
Decapoda Zehnfuß-Krebse
Astacus astacus 9 ) Edelkrebs +
Austropotamobius torrentium Steinkrebs +
Homarus vulgaris Hummer +
Arachnida Spinnentiere
Arctosa cinerea
Argyroneta aquatica
Dolomedes plantarius
Dolomedes fimbriatus
Eresus cinnaberinus
Philaeus chrysops
Annelida Ringelwürmer
Hirudo medicinalis Blutegel +
9) Nur wildlebende Populationen.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2731
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu§ 3 Abs.2)
2 3
Mollusca Weichtiere
Gastropoda Schnecken
Calliostoma zizyphinus Bunte Kreiselschnecke
Charonia tritonis Tritonshorn
Helix aspersa Gefleckte Weinbergschnecke +
Helix pomatia Gewöhnliche Weinbergschnecke +
Lepidochiton cinereus Käferschnecke
Patina pellucida
Thais lapillus Nordische Purpurschnecke
Lame lli branch iata Muscheln
Anodonta cygnea Gemeine Teichmuschel
Anodonta anatina Flache Teichmuschel
Margaritifera margaritifera Flußperlmuschel
Ostrea edulis Europäische Auster +
Pinna nobilis Steckmuschel
Pseudanodonta complanata Abgeplattete Teichmuschel
Pseudanodonta elongata Schlanke Teichmuschel
Pseudanodonta middendorffi Donau Teichmuschel
Unio crassus Kleine Flußmuschel
Unio pictorum Malermuschel
Unio tumidus Große Flußmuschel
Anthozoa Blumentiere
Corallium rubrum Edelkoralle
2732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Flora
IPteridophyta et Spermatophyta Farn- und Blütenpflanzen
Abies nebrodensis (Lojac.) Mattei Nebroden-Tanne
Achillea atrata L. Schwarze Schafgarbe
Achillea clavennae L. 9 ) Bittere Schafgarbe
Achillea clusiana Tausch Ostalpen-Schafgarbe
Achillea erba-rotta All. 9) Westalpen-Schafgarbe
Achillea moschata Wulfen Moschus-Schafgarbe, lva
Achilles nana L. Zwerg-Schafgarbe
Achillea oxyloba (DC.) Schultz Bip. Dolomiten-Schafgarbe
Aconitum spp. 9) Eisenhut - alle europäischen Arten
Adenophora liliifolia Sehellenblume
(L.) Ledeb. ex A. DC.
Adonis vernalis L. 9) 10) Frühlings-Adonisröschen
Aeonium saundersii Bolle Saunders' Dachwurz
Aeonium spp. 9) Dachwurz
- alle Arten, soweit nicht im
einzelnen aufgeführt
Aichryson spp. Aichryson
- alle Arten
AHium crameri Aschers. & Boiss. Cramers Lauch
Allium strictum Schrader Steifer Lauch
Allium victorialis L. 9) Allermannsharnisch
Althaea officinalis L. 9) 11) Echter Eibisch
Alyssum akamasicum B. L. Burtt Akamas-Steinkraut
Alyssum fastigiatum Heywood Büschel-Steinkraut
Alyssum montanum L. 9 ) Berg-Steinkraut
Alyssum saxatile L. 9 ) Felsen-Steinkraut
Amaracus cordifolius Herzblatt-Dost
Aucher-Eloy & Montbret ex Benth.
Anacyclus alboranensis Alboran-Kreisblume
Esteve Chueca & Varo
Anagallis tenella (L.) L. Zarter Gauchheil
Anagyris latifolia Breitblättriger Stinkstrauch
Brouss. ex Willd.
Anchusa crispa Viv. Krause Ochsenzunge
Androcymbium rechingeri Greuter Rechingers Androcymbium
Androsace spp. 9) Mannsschild
alle heimischen Arten
excl. mit Ausnahme von
Androsace elongata L. Verlängerter Mannsschild
Androsace maxima L. Riesen-Mannsschild
Androsace septentrionalis L. Nordischer Mannsschild
Anemone narcissiflora L. 9 ) Narzissen-Windröschen, Berghähnlein ·
Anemone sylvestris L. 9) Großes Windröschen
Antennaria dioica (L) Gaertner 9 ) Katzenpfötchen
9) Nur wildlebende Populationen.
10) Ausgenommen Populationen der Staatshandelsländer.
11 ) Ausgenommen Populationen der Staatshandelsländer, der Türkei, Jugoslawiens und Chinas.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2733
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Anthyllis lemanniana Lowe Lemanns Wundklee
Antirrhinum charidemi Lange Charidemis Löwenmaul
Apium inundatum (L.) Rchb. f. Flutender Sellerie
Apium repens (Jacq.) Lag. Kriechender Sellerie
Aquilegia cazorlensis Heywood
Aquilegia spp. 9) Akelei
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
Arabis kennedyae Meikle Kennedys Gänsekresse
Arctostaphylos uva-ursi Echte Bärentraube
(l.) Spreng. 12)
Arenaria lithops Stein-Sandkraut
Heywood ex McNeill
Argyranthemum lidii Humphries Lids Margarite
Argyranthemum pinnatifidum Fleischige Margarite
(L. f.) Lowe subsp. succulentum
(Lowe) Humphries
Argyranthemum thalassophilum Meeresmargarite
(Svent.) Humphries
Argyranthemum winteri Winters Margarite
(Svent.) Humphries
Armeria purpurea Koch Ried-Grasnelke
Armeria rouyana Daveau Rouys Grasnelke
Armeria soleirolii (Duby) Godron Soleirols Margarite
Armeria spp. 9 ) Grasnelke
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Arnica montana L. 9) 13) Arnika, Wohlverleih
Artemisia genipi Weber Schwarze Edelraute
Artemisia glacialis L. Gletscher-Edelraute
Artemisia granatensis Boiss. Granada-Beifuß
Artemisia laciniata Willd. Schlitzblatt-Beifuß
Artemisia mutellina Vill. Edelraute
Artemisia umbelliformis Lam. Echte Edelraute
Asparagus fallax Svent. Täuschender Spargel
Asplenium adulterinum Milde Braungrüner Streifenfarn
Asplenium billotii F. W. Schultz Billots Streifenfarn
Asplenium cuneifolium Viv. Serpentin-Streifenfarn
Asplenium fissum Kit. ex Willd. Zerschlitzter Streifenfarn
Asplenium fontanum (l.) Bernh. Jura-Streifenfarn
Aster alpinus L. 9) Alpen-Aster
Aster amellus L. 9) Berg-Aster
Aster pyrenaeus Desf. ex DC. 9 ) Pyrenäen-Aster
Aster sibiricus L. Sibirische Aster
Asteriscus schultzii Schultz' Sternauge
(Bolle) Pitard & Proust
9) Nur wildlebende Populationen.
12 ) Ausgenommen Populationen Albaniens, Bulgariens, Jugoslawiens, Spaniens, der UdSSR und der skandinavischen Länder.
13 ) Ausgenommen Populationen Spaniens
2734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Astragalus algarbiensis Algarve-Tragant
Coss. ex Bunge
Astragalus aquilanus Anzalone Abruzzen-Tragant
Astragalus maritimus Moris Strand-Tragant
Astragalus verrucosus Moris Warziger Tragant
Atractylis arbuscula Bäumchen-Atractylis
Svent. & Michaelis
Atractylis preauxiana Schultz Bip. Teneriffa-Atractylis
Atropa baetica Willk. Andalusische Tollkirsche
Bellevalia salah-eidii Ägyptische Bellevalie
Täckh. & Boulos
Bellevalia spp. Bellevalie
- alle Arten, soweit nicht im
einzelnen aufgeführt
Bencomia brachystachya Svent. Kurzährige Bencomia
Bencomia exstipulata Svent. Nebenblattlose Bencomia
Betula humilis Schrank Niedrige Birke
Betula nana L. 9 ) Zwerg-Birke
Biscutella laevigata L. 9) Gewöhnliche Brillenschote
Biscutella neustriaca Bonnet Pariser Brillenschote
Botrychium matricariifolium Ästiger Rautenfarn
(Retz.) A. Braun ex Koch
Botrychium multifidum Vielteiliger Rautenfarn
(S. G. Gmelin) Rupr.
Botrychium simplex E. Hitchc. Einfacher Rautenfarn
Botrychium virginianum Virginischer Rautenfarn
(L.) Swartz
Botrychium spp. Rautenfarn, Mondraute
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Brassica bourgeaui Bourgeaus Kohl
(Webb ex Christ) Kuntze
Brassica hilarionis Post Zypern-Kohl
Brassica macrocarpa Guss. Großfrüchtiger Kohl
Braya purpurascens Purpur-Knotenschötchen
(R. Br.) Bunge
Brimeura spp. Brimeura
- alle Arten
Bupleurum kakiskalae Greuter Kakiskala-Hasenohr
Buxus sempervirens L. 9 ) Buchsbaum
Caldesia parnassifolia Herzlöffel
(Bassi ex L.) Pari.
Calla palustris L. 9 ) Calla, Schlangenwurz
Calystegia soldanella (L.) R. Br. Strand-Winde
Campanula baborensis Quezel Algerische Glockenblume
Campanula latifolia L. 9 ) Breitblättrige Glockenblume
Campanula sabatia De Not. Savona-Glockenblume
Campanula thyrsoides L. 9 ) Strauß-Glockenblume
Caralluma burchardii N. E. Brown Burchards Fliegenblume
9) Nur wildlebende Populationen.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: B~mn, den 31. Dezember 1986 2735
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Caralluma europaea Europäische Fliegenblume
(Guss.) N. E. Brown
Caralluma munbyana Munbys Fliegenblume
(Decaisne) N. E. Brown
Carduncellus ilicifolius Pomel Stachelblättriger Carduncellus
Carex baldensis L. Monte-Saldo-Segge
Carlina acaulis L. 9) 14) Silberdistel
Centaurea balearica Balearen-Flockenblume
J. D. Rodriguez
Centaurea heldreichii Halacsy Heldreichs Flockenblume
Centaurea horrida Badaro Stachelige Flockenblume
Centaurea kalambakensis Kalambaka-Flockenblume
Freyn & Sint.
Centaurea lactiflora Halacsy Milchweiße Flockenblume
Centaurea linaresii Lazaro Linares' Flockenblume
Centaurea megarensis Megara-Flockenblume
Halacsy & Hayek
Centaurea niederi Heldr. Nieders Flockenblume
Centaurea peucedanifolia Haarstrang-Flockenblume
Boiss. & Orph.
Centaurea princeps Fürstliche Flockenblume
Boiss. & Heldr.
Centaurium spp. 9) Tausendguldenkraut +
- alle heimischen Arten
Ceterach officinarum DC. Milzfarn
Chamaemeles coriacea Lindl. lederige Zierquitte
Cheirolophus arboreus Baumartige Flockenblume
(Webb) Holub
Cheirolophus duranii Durans Flockenblume
(Burchard) Holub
Cheirolophus junonianus La-Palma-Flockenblume
(Svent.) Holub
Cheirolophus massonianus Massons Flockenblume
(Lowe) Hansen & Sunding
Cheirolophus tagananensis Tagana-Flockenblume
(Svent.) Holub
Chimaphila umbellata (l.) Barton Doldiges Winterlieb 3
Chionodoxa lochiae Meikle Schneestolz
Cistus osbeckifolius Osbecksartige Zistrose
Webb ex Christ
Clematis alpina L. 9 ) Alpen-Waldrebe
Cochlearia spp. 9 ) Löffelkraut
- alle heimischen Arten
Consolida samia P. H. Davis Samos-Rittersporn
Convolvulus argyrothamnoss Silber-Winde
Greuter
Convolvulus lopez-socasi Svent. Lanzarote-Winde
Convolvulus massonii A. Dietr. Massons Winde
9) Nur wildlebende Populationen.
14 ) Ausgenommen Populationen Jugoslawiens und Bulgariens.
2736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des § 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Coronopus navasii Pau Navas' Krähenfuß
Cortusa matthioli L. 9 ) Alpen-Heilglöckel
Crambe arborea Webb ex Christ Baumartiger Meerkohl
Crambe maritima L. 9 ) Gewöhnlicher Meerkohl
Crambe sventenii Sventenius-Meerkohl
B. Petters. ex Bramw. & Sunding
Crocus cyprius Boiss. & Kotschy Zyprischer Krokus
Crocus hartmannianus Holmboe Hartmanns Krokus
Crocus spp. 9 ) Krokus
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
Cryptogramma crispa Krauser Rollfarn
(L.) R. Br. ex Hooker
Cupressus dupreziana A. Camus Sahara-Zypresse
Cyperus papyrus L. subsp. hadidii Hadidis Papyrus
Chrtek & Slavikova
Cystopteris montana (Lam.) Desv. Berg-Blasenfarn
Cystopteris sudetica Sudeten-Blasenfarn
A. Br. & Milde
Cytisus aeolicus Guss. ex Lindl. Äolischer Geißklee
Daphne rodriguezii Texidor Rodriguez' Seidelbast
Daphne spp. 9 ) Seidelbast
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Delphinium caseyi B. L. Burtt Caseys Rittersporn
Delphinium elatum L. 9) Hoher Rittersporn
Dianthus ssp. 9 ) Nelken
- alle Arten
Dictamnus albus L. 9) Diptam
Digitalis atlantica Pomel Atlantischer Fingerhut
Digitalis grandiflora Mill. 9 ) Großblütiger Fingerhut
Digitalis lutea L. 9 ) Gelber Fingerhut
Diplazium caudatum (Cav.) Jermy Schwanz-Doppelschleierfarn
Diplotaxis siettiana Maire Siettis Doppelsame
Draba spp. Felsenblümchen
alle europäischen Arten
excl. mit Ausnahme von
Draba muralis L. Mauer-Felsenblümchen
Draba nemorosa L. Hain-Felsenblümchen
Drosera spp. 9) Sonnentau +
- alle heimischen Arten
Dryopteris cristata (L.) A. Gray Kammfarn
Echium auberianum Ambers Natternkopf
Webb & Berthel.
Echium gentianoides Enzianähnlicher Natternkopf
Webb ex Coincy
Echium handiense Svent. Jandi-Natternkopf
Echium pininana Webb & Berthel. Pininana-Natternkopf
9) Nur wildlebende Populationen.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2737
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des § 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Echium wildpretii Wildprets Natternkopf
H. H. W. Pears. ex Hook. fil.
Enarthrocarpus pterocarpus Geflügelte Gliederschote
(Pers.) DC
Epilobium fleischeri Hochst. 9 ) Fleischers Weidenröschen
Eritrichum nanum Himmelsherold
(L.) Schrader ex Gaudin
Eryngium alpinum L. 9) Alpen-Mannstreu
Eryngium maritimum L. Strand-Mannstreu, Stranddistel
Euphorbia anachoreta Svent Einsiedler-Wolfsmilch
Euphorbia handiensis Burchard Jandi-Wolfsmilch
Euphorbia lucida Glanz-Wolfsmilch
Waldstein & Kitaibel
Euphorbia palustris L. 9) Sumpf-Wolfsmilch
Euphorbia ruscinonensis Boiss. Roussillon-Wolfsmilch
Ferula cypria Post Zyprischer Riesenfenchel
Fritillaria meleagris L. 9 ) Schachblume
Fritillaria spp. 9) Schachblume
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
Galanthus spp. 9) Schneeglöckchen - alle Arten
Galium litorale Guss. Strand-Labkraut
Genista spinulosa Pomel Kleindorniger Ginster
Gentiana lutea L. 9) 15) Gelber Enzian +
Gentiana spp. 9) Enzian
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Gentianella bohemica Skalicky Böhmischer Enzian
Gentianella uliginosa Sumpf-Enzian
(Willd.) Börner
Gentianella spp. Enzian
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Geranium maderense Yeo Madeira-Storchschnabel
Gladiolus palustris Gand. 9 ) Sumpfsiegwurz
Gladiolus spp. 9) Siegwurz
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
Globularia ascanii Weiße Kugelblume
D. Bramwell & Kunkel
Globularia sarcophylla Svent. Fleischige Kugelblume
Globularia stygia Orph. ex Boiss. Dunkle Kugelblume
Globularia spp. Kugelblume
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Gratiola officinalis L. 9 ) Gottes-Gnadenkraut
Greenovia spp. Greenovie - alle Arten
9) Nur wildlebende Populationen.
16) Ausgenommen Populationen Spaniens und Frankreichs.
2738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Gymnospermium altaicum Altai-Trapp
(Pallas) Spach
Gypsophila fastigiata L. Ebensträußiges Gipskraut
Gypsophila papillosa P. Porta Warziges Gipskraut
Helianthemum apenninum Apenninen-Sonnenröschen
(L.) Mill. 9 )
Helianthemum Bystropogonblättriges Sonnenröschen
bystroponogophyllum Svent.
Helianthemum canum Graufilziges Sonnenröschen
(L.) Baumg. 9)
Helianthemum sphaerocalyx Kugelkelch-Sonnenröschen
Gauba & Janchen
Helichrysum arenarium Sand-Strohblume
(L.) Moench 9 ) 11 )
Helichrysum monogynum Eingriffelige Strohblume
B. L. Burtt & Sunding
Helleborus niger L. 9) 1a) Christrose, Schwarze Nieswurz
Helleborus spp. 9) Nieswurz
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Hepatica nobilis Schreber 9 ) 14) Leberblümchen
Horminum pyrenaicum L. 9 ) Pyrenäen-Drachenmaul
Hottonia palustris L. 9 ) Wasserfeder, Wasserprimel
Hutera rupestris P. Porta Felsen-Hutera
Hyacinthella spp. Zwerghyacinthe
- alle Arten
Hymenophyllum tunbrigense Hautfarn
(L.} Smith
Hypericum aciferum Nadel-Johanniskraut
(Greuter} N. K. B. Robson
Hypericum elegans Zierliches Johanniskraut
Stephan ex Willd.
Hypericum elodes L. Sumpf-Johanniskraut
Iberis runemarkii Runemarks Schleifenblume
Greuter & Burdet
Ilex aquifolium L. 9) Stechpalme
lpomoea sinaica Täckh. & Boulos Sinai-Prunkwinde
Iris lortetii Barbey Lortets Schwertlilie
Iris spuria L. 9) Wiesen-Schwertlilie
Iris variegata L. 9 ) Bunte Schwertlilie
Iris spp. 9 ) Schwertlilie
- alle Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
lsoetes echinospora Dur. Stachelsporiges Brachsenkraut
lsoetes lacustris L. See-Brachsenkraut
lsoplexis canariensis (L.) Loud. Gewöhnlicher Kanarenfingerhut
lsoplexis chalcantha Behaarter Kanarenfingerhut
Svent. & O'Shanahan
9) Nur wildlebende Populationen.
11 ) Ausgenommen Populationen der Staatshandelsländer, der Türkei und Jugoslawiens.
14 ) Ausgenommen Populationen Jugoslawiens und Bulgariens.
16 ) Ausgenommen Populationen der Staatshandelsländer.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2739
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs.1 Satz1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
lsoplexis isabelliana Kahler Kanarenfingerhut
(Webb & Berthel.) Masf.
Juncus stygius L. Moor-Binse
Juniperus cedrus Webb & Berthel. Zedern-Wacholder
Jurinea cyanoides (L.) Rchb. Sand-Filzscharte
Kochia saxicola Guss. Felsen-Rad melde
Kunkeliella canariensis Stearn Gran-Canaria-Kunkeliella
Kunkeliella psilotoclada Teneriffa-Kunkeliella
(Svent.) Stearn
Lamyropsis microcephala Sardische Lamyropsis
(Moris) Dittrich & Greuter
Laser trilobum (L.) Borkh. Roßkümmel
Laserpitium longiradium Boiss_ Langstrahliges Laserkraut
Lathyrus bauhinii Genty Schwert-Platterbse
Lathyrus maritimus Bigelow Strand-Platterbse
Lathyrus pannonicus Ungarische Platterbse
(Jacq.) Garcke
Lavatera phoenicea Vent. Purpurrote Strauchmalve
Ledum palustre L. 11) Sumpf-Porst
Leontodon siculus Sizilianischer Löwenzahn
(Guss.) Finch & Sell
Leontopodium alpinum Cass. 9 ) Edelweiß
Leucojum aestivum L. 9 ) Sommer-Knotenblume
Leucojum vernum L. 9) Frühlings-Knotenblume, Märzenbecher
Leuzea cynaroides Artischockenartige Bergscharte
(Link) Font Quer
Leuzea rhapontica (L.) Holub Alpen-Bergscharte
Lilium spp. 9) Lilie - alle Arten
Limonium arborescens Baumähnlicher Strandflieder
(Brouss.) Kuntze
Limonium dendroides Svent. Baumartiger Strandflieder
Limonium fruticans (Webb) Kuntze Strauchiger Strandflieder
Limonium imbricatum Dachziegeliger Strandflieder
(Webb & Berthel.) Hubbard
Limonium macrophyllum Großblättriger Strandflieder
(Brouss.) Kuntze
Limonium paradoxum Pugsley Seltsamer Strandflieder
Limonium preauxii Preaux' Strandflieder
(Webb & Berthel.) Kuntze
Limonium recurvum C. E. Salmon Zurückgekrümmter Strandflieder
Limonium spectabile Prächtiger Strandflieder
(Svent.) Kunkel & Sunding
Limonium spp. 9) Strandflieder
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Linaria burceziana Maire Burcez-Leinkraut
Linnaea borealis L. 1s) Moosglöckchen
Linum flavum L. 9) Gelber Lein
9) Nur wildlebende Populationen.
17 ) Ausgenommen Populationen Polens und der UdSSR.
18) Ausgenommen Populationen Skandinaviens.
2740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Linum perenne L. 9) Ausdauernder Lein
Linum spp. 9 ) Lein
alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
excl. mit Ausnahme von
Linum catharticum L. Purgier-Lein
Lloydia serotina (L.) Rchb. Spätblühende Faltenlilie
Lobelia dortmanna L. wasser-Lobelie
Loeflingia tavaresiana G. Samp. Loeflingie
Logfia neglecta (Soy.-Will.) Holub Verkanntes Filzkraut
Lomatogonium carinthiacum Kärntner Tauernblümchen
(Wulf.) Rchb.
Lotus berthelotii Masferrer 9 ) Berthelots Hornklee
Lotus callis-viridis Gran-Canaria-Hornklee
D. Bramwell & D. H. Davis
Lotus kunkelii Kunkels Hornklee
(Esteve) D. Bramwell & D. H. Davis
Lotus maculatus Breitfeld Gefleckter Hornklee
Lugoa revoluta DC. Teneriffa-Lugoa
Lycopodiales spp. Bärlappgewächse +
- alle heimischen Arten
Marcetella maderensis Madeira-Marcetella
(Bornm.) Svenl
Matteuccia struthiopteris Straußenfarn
(L.) Todaro 9)
Medemia argun Nordafrikanische Medemia
(Martius) Württ. ex Mart.
Menyanthes trifoliata L. 9) 1s) Fieberklee
Mesembryanthemum Gaussens Mittagsblume
gaussenii Leredde
Micromeria taygetea P. H. Davis Tayetos-Micromerie
Monanthes adenoscepes Svent. Drüsige Zwergfetthenne
Monanthes spp. Zwergfetthenne
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
Muscari gussonei (Pari.) Tod. Gussones Traubenhyazinthe
Muscari spp. 9 ) Traubenhyazinthe
alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
Musschia wollastonii Lowe
Myosotis rehsteineri Wartm. 9 ) Bodensee-Vergißmeinnicht
Narcissus exsertus Haw. 9 ) Stern-Narzisse
Narcissus spp. 9) Narzisse
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
· Narthecium ossifragum (L.) Huds. Beinbrech, Ährenlilie
Nepeta sphaciotica P. H. Davis Westkretische Katzenminze
Nepenthes spp. 9 ) 19) Kannenpflanzen - alle Arten
9) Nur wildlebende Populationen.
16) Ausgenommen Populationen der Staatshandelsländer und Jugoslawiens.
19 ) Nicht erfaßt wird die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Art Nepenthes rajah Hook. f.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2741
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr:. mem des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Nuphar lutea (L.) Sm. 9) Gelbe Teichrose
Nuphar pumila (Timm) DC. Kleine Teichrose
Nymphaea alba L. 9) Weiße Seerose
Nymphaea candida K. Presl Kleine Seerose
Nymphoides peltata Seekanne
(S. G. Gmel.) 0. Kuntze 9)
Omphalodes littoralis Lehm. Strand-Gedenkemein
Ononis maweana Ball Mawes Hauhechel
Ononis megalostachys Munby Großährige Hauhechel
Onopordum algeriense Algerische Eselsdistel
(Munby) Pomel
Onopordum cyrenaicum Libysche Eselsdistel
Maire & M. Weiller
Onosma arenaria Sand-Lotwurz
Waldstein & Kitaibel
Onosma elegantissima Zierliche Lotwurz
Rech. fil. & Goulimy
Onosma pseudarenaria Schur Rumänische Lotwurz
Onosma spp. Lotwurz
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Osmunda regalis L. 9) Königsfarn
Oxytropis deflexa (Pallas) DC. Gekrümmte Fahnenwicke
Oxytropis pilosa (L) DC. Zottige Fahnenwicke
Paeonia spp. 9) Pfingstrose
- alle europäischen Arten
Pancratium maritimum L. Strand-Pankrazlilie
Papaver sendtneri Kern. ex Hayek Sendtners Alpen-Mohn
Paradisea liliastrum (L.) Bertol. T richterl i lie
Parnassia palustris L. 9) Sumpf-Herzblatt
Pedicularis numidica Pomel Algerisches Läusekraut
Pedicularis sceptrum-carolinum L Karlszepter
Pedicularis spp. Läusekraut
- alle heimische Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Petrocallis pyrenaica (L.) R. Br. Pyrenäen-Steinschmückel
Phlomis brevibracteata Turrill Kurzdeckblatt-Brandkraut
Phlomis cypria Post Zyprisches Brandkraut
Phyllitis scolopendrium Hirschzunge
(L) Newm. 9)
Pinguicula alpina L. Alpen-Fettkraut
Pinguicula crystallina Kristall-Fettkraut
Sibth. & Smith
Pinguicula vulgaris L. Gewöhnliches Fettkraut
Polemonium caeruleum L. 9) Blaue Himmelsleiter
Polystichum spp. 9) Schildfarn
- alle heimischen Arten
Primula apennina Widmer Apenninen-Primel
Primula egaliksensls Wormsk. Island-Primel
9) Nur wildlebende Populationen.
2742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des § 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Primula spp. 9) Primel, Schlüsselblume
alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
excl. mit Ausnahme von
Primula elatior (L.) Hill Hohe Schlüsselblume
Primula veris L. Wiesen-Schlüsselblume
Pteris serrulata Forskal Feingesägter Saumfarn
Pterocephalus virens Berthel. Grünender Flügelkopf
Ptilotrichum pyrenaicum Pyrenäen-Haarfeder
(Lapeyr.) Boiss.
Pulicaria burchardii Hutch. Burchards Flohkraut
Pulicaria canariensis Bolle Kanarisches Flohkraut
Pulmonaria angustifolia L. 9 ) Schmalblättriges Lungenkraut
Pulmonaria mollis Weiches Lungenkraut
Wulfen ex Hornem. 9 )
Pulmonaria montana Lejeune 9 ) Berg-Lungenkraut
Pulsatilla patens (L.) Miller Finger-Küchenschelle
Pulsatilla pratensis (L.) Miller Wiesen-Küchenschelle
Pulsatilla vernalis (L.) Miller Frühlings-Küchenschelle
Pulsatilla spp. 9) Küchenschelle
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
Ranunculus kykkoensis Meikle Kykko-Hahnenfuß
Ranunculus lingua L. 9 ) Zungen-Hahnenfuß
Ranunculus radinotrichus Zartbehaarter Hahnenfuß
Greuter & Strid
Ranunculus weyleri Mares Weylers Hahnenfuß
Rheum rhaponticum L. Pontischer Rhabarber
Rhododendron ferrugineum L. 9 ) Rostblättrige Alpenrose
Rhododendron hirsutum L. 9) 20) Rauhblättrige Alpenrose
Rhodothamnus chamaecistus Zwergalpenrose
(L.) Rchb. 9 )
Rhynchosinapis johnstonii Johnstons Schnabelsenf
(G. Samp.) Heywood
Ribes sardoum Martelli Sardinische Stachelbeere
Rubus chamaemorus L. 18) Moltebeere
Rupicapnos africana (Lam.) Pomel Afrikanischer Felsenerdrauch
Salicornia veneta Venezianischer Queller
Pignatti & Lausi
Salvia veneris Hedge Dickblättriger Salbei
Salvinia natans (L.) All. 9 ) Schwimmfarn
Saxifraga hirculus L. Moor-Steinbrech
Saxifraga spp. 9) Steinbrech
alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
excl. mit Ausnahme von
Saxifraga tridactylites L. Finger-Steinbrech
Scheuchzeria palustris L. Blasenbinse
9) Nur wildlebende Populationen.
18 ) Ausgenommen Populationen Skandinaviens.
20 ) Ausgenommen Populationen der Schweiz.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2743
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs. 1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Scilla morrisii Meikle Morris' Blaustern
Scilla spp. (incl. Endymion) 9 ) Blaustern (einschl. Hasenglöckchen)
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
Scorzonera austriaca Willd. Österreichische Schwarzwurzel
Scorzonera drarii Täckh.
Scorzonera hispanica L. 9 ) Spanische Schwarzwurzel
Scorzonera humilis L. Niedrige Schwarzwurzel
Scorzonera purpurea L. Violette Schwarzwurzel
Sempervivum spp. Hauswurz (einschl. Fransenhauswurz)
(incl. Jovibarba spp.) 9 ) - alle Arten
Senecio carniolicus Willd. Krainer Greiskraut
Senecio tiadrosomus Svent. Gran-Canaria-Greiskraut
Senecio hermosae Pitard Hermosatal-Greiskraut
Sideritis cypria Post Zyprisches Gliedkraut
Sideritis cystosiphon Svent. Blasiges Gliedkraut
Sideritis discolor Zweifarbiges Gliedkraut
(Webb ex De Noe) Bolle
Sideritis infernalis Bolle Höllenschlucht-Gliedkraut
Sideritis nervosa (Christ) Lid Starknerviges Gliedkraut
Silene orphanidis Boiss. leere Lichtnelke
Silene rothmaleri Pinto da Silva Rothmalers Lichtnelke
Silene velutina Pourret ex Loisel. Samt-Lichtnelke
Solanum lidii Sunding Lids Nachtschatten
Solanum trisectum Dunal Dreispaltiger Nachtschatten
Soldanella spp. Troddelblume
- alle heimischen Arten
Solenanthus albanicus Albanischer Riesenboretsch
(Degen & Baldacci)
Degen & Baldacci
Sonchus bornmuelleri Pitard Bornmüllers Gänsedistel
Stipa bavarica Bayerischer Federgras
Martinovsky & H. Scholz
Stipa spp. 9 ) Federgras, Pfriemengras
- alle europäischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Stipagrostis drarii Draris Grannen-Straußgras
(Täckh.) De Winter
Stratiotes aloides L. 9 ) Krebsschere
Swertia perennis L. Blauer Sumpfstern
Symphytum cycladense Pawl. Kykladen-Beinwell
Tanacetum ptarmiciflorum Silbergrauer Rainfarn
(Webb) Schultz Bip.
Taxus baccata L. 9 ) Eibe
Teline benehoavensis Kanaren-Teline
(Bolle ex Svent.) Santos
Teline linifolia (l.) Webb & Berthel. Teneriffa-Teline
subsp. teneriffae
P. E. Gibbs & Dingwall
9) Nur wildlebende Populationen.
2744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 211., Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Thymus camphoratus Kampfer-Thymian
Hoffmanns. & Link
Thymus carnosus Boiss. Fleischiger Thymian
Thymus cephalotos L. Großköpfiger Thymian
Trapa natans L. 9 ) Wasserfuß
Trollius europaeus L. 9 ) Trollblume
Tuberaria major Großes Sandröschen
(Willk.) Pinto da Silva & Rozeira
Tulipa spp. 9 ) Tulpen - alle Arten
Utricularia bremii Heer Bremis Wasserschlauch
Utricularia ochroleuca Hartm. Ockergelber Wasserschlauch
Valeriana longiflora Willk. Langblütiger Baldrian
Veronica longifolia L. 9 ) Langblättriger Ehrenpreis
Veronica spicata L. 9 ) Ähriger Ehrenpreis
Viola calaminaria (DC.) Lejeune Galmei-Veilchen
Viola calcarata L. 9 ) Sporn-Stiefmütterchen
Viola guestphalica Nauenburg Westfälisches Galmeiveilchen
Viola hispida Lam. Rauhhaariges Veilchen
Viola jaubertiana Mares & Vigineix Jauberts Veilchen
Viola palmensis Webb & Berthel. La-Palma-Veilchen
Vitis sylvestris C. C. Gmelin 9 ) Wilde Weinrebe
Wahlenbergia hederacea (L.) Rchb. Efeu-Moorglöckchen
Withania aristata (Aiton) Pers. Grannen-Withania
Withania obtusifolia Täckh. Stumpfblättrige Withania
Woodsia spp. Wimperfarn
- alle heimischen Arten
Wulfenia carinthiaca Jacq. Kärntner Kuhtritt
Bryophyta Moose
Dicranum spp. Gabelzahnmoose +
- alle heimischen Arten
Hylocomium spp. Hainmoose +
- alle heimischen Arten
Leucobryum spp. Weißmoose +
- alle heimischen Arten
Polytrichum commune Hedwig Frauenhaarmoos +
Polytrichum formosum Hedwig Schönes Haarmützenmoos +
Rhytidiadelphus spp. Kranzmoose +
- alle heimischen Arten
Sphagnum spp. Torfmoose +
- alle heimischen Arten
Lichenes Flechten
Anaptychia spp. Wimperflechten
- alle heimischen Arten
Cetraria islandica (L.) Ach. 16 ) Isländisch Moos, lslandflechte +
9) Nur wildlebende Populationen.
16 ) Ausgenommen Populationen der Staatshandelsländer und Jugoslawiens
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2745
Besondere Bestimmungen für die nach
§ 21 Abs. 5 BNatSchG erforderliche Ein- oder
Ausfuhrgenehmigung
Besonders geschützte Arten Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
§ 21 b Abs.1 Satz1 nehmigung darf nur im Falle
Vom Aussterben bedrohte Arten sind durch Fettdruck hervorgehoben BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
der Ein- oder Ausfuhr- mern des § 21 b Abs. 1 Satz 1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu§ 1) (zu§ 3 Abs.1) (zu § 3 Abs. 2)
2 3
Cetraria spp. Moosflechten
- alle heimischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Cladina spp. Rentierflechten +
(Cladonia Sect. Cladina) - alle heimischen Arten
Lobaria pulmonaria (L.) Hoffm. Echte Lungenflechte
Lobaria spp. Lungenflechten
- alle heimischen Arten, soweit
nicht im einzelnen aufgeführt
Parmelia spp. Schlüsselflechten
- alle heimischen Arten
Usneaceae spp. Bartflechten
(incl. Ramalinaceae spp.) - alle heimischen Arten
Fungi Pilze
Albatrellus spp. Schaf-Porling, Semmel-Porling
- alle heimischen Arten
Amanita caesarea (Scop. ex Fr.) Kaiserling
Pers. ex Schw.
Boletus aereus Bull. ex Fr. Weißer Bronze-Röhrling
Boletus appendiculatus Gelber Bronze-Röhrling
Schff. ex Fr.
Boletus edulis Bull. ex Fr. Steinpilz +
Boletus fechtneri Vel. Sommer-Röhrling
Boletus regius Krbh. Echter Königs-Röhrling
Boletus speciosus Frost Blauender Königs-Röhrling
Cantharellus spp. Pfifferling +
- alle heimischen Arten
Gomphus clavatus Schweinsohr +
(Pers. ex Fr.) S. F. Gray
Gyrodon lividus Erlen-Grübling
(Bull. ex Fr.) Sacc.
Hygrocybe spp. Saftlinge
- alle heimischen Arten
Hygrophorus marzuolus (Fr.) Bres. März-Schneckling
Lactarius volemus Fr. Brätling +
Leccinum spp. Birkenpilze und Rotkappen +
- alle heimischen Arten
Morchella spp. Morchel +
- alle heimischen Arten
Tricholoma flavovirens Grünling
(Pers. ex Fr.) Lund & Nannf.
Tuber spp. Trüffel +
- alle heimischen Arten
Anlage 2 1\)
.....
(zum Zweiten Abschnitt) ~
0)
Zusätzliche Vorschriften für der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Tier- und Pflanzenarten
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer zu-
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben sätzlichen Genehmigung
Erteilung der Ein- oder Nummern des§ 21 b
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu§ 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (ZU§ 5 Abs.1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Fauna
Mammalia Säugetiere CD
C:
::,
Canis lupus 1) Wolf + + a.
(T)
cn
Hystrix cristata Stachelschwein + + (C
(T)
cn
Odobenus rosmarus Walroß + + (T)
r:r
Tamandua tetradactyla Mittlerer Ameisenbär + 0-
Ursus arctos 2) Braunbär + + ~
(_
s:u
"::T
Aves Vögel cas:u
::,
Aegolius funereus Rauhfußkauz + + (C
Aegypius monachus Mönchsgeier + +
.....
<O
CO
_a,
Amazona agilis Rotspiegel-Amazone +
-i
Amazona collaria Jamaika-Amazone + ~
Amazona ventralis Blaukronen-Amazone +
Amazona xanthops Gelbbauch-Amazone +
Anas querquedula Knäkente +
Anodorhynchus hyacinthinus Hyazinthara +
Anthropoides virgo Jungfernkran ich + +
Aquila chrysaetos Steinadler + +
Aquila pomarina Schreiadler + +
Aratinga auricapilla auricapilla Goldscheitelsittich +
Aratinga auricapilla aurifrons Gold kappensittich +
Aratinga cactorum Kaktussittich +
1) Nur europäische Populationen.
2) Nur europäische Populationen, ausgenommen die der UdSSR.
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, ZusAtzlich ZusAtzlich ist nur mit einer zu-
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben sätzlichen Genehmigung
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(ZU§ 4) (ZU § 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Asio flammeus Sumpfohreule + +
Athene noctua Steinkauz + +
Aythya nyroca Moorente + + ~
.......
Brotogeris tirica Tirika-Sittich + 0
1
Bubo bubo Uhu + +
Buteo rufinus Adlerbussard + + ~
(0
a.
Ciconia nigra Schwarzstorch + + ..,
(1)
)>
Circaetus gallicus Schlangenadler + + C:
(/)
(0
Circus cyaneus Kornweihe + + ~
O"
(1)
Circus macrourus Steppenweihe + +
CD
Circus pygargus Wiesenweihe + + 0
::,
_::,
Cygnus melancoryphus Schwarzhalsschwan + + a.
(1)
Egretta alba Silberreiher + + + ::,
u)
Egretta garzetta Seidenreiher + + .....
0
Elanus caeruleus Gleitaar + + (1)
N
(1)
Falco biarmicus lanner + + 3
O"
Falco cherrug Saker-Falke + + ..,
(1)
Falco eleonorae Eleonorenfalke + + <O
(X)
O>
Falconiformes spp. Greifvögel +
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
excl. mit Ausnahme von
Coragyps atratus Rabengeier
Cathartes aura Truthahngeler
Cathartes burrovianus Kleiner Gelbkopfgeler
Cathartes melambrotus Großer Gelbkopfgeier
Sarcoramphus papa KtJnigsgeier
Geronticus calvus Glattnackenibis + + N
.....
~
Glaucidium passerinum Sperlingskauz + + .....
N
Die Ein- oder Ausfuhr
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr- .....
.a::i,.
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer zu-
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
0:)
besonders vom Aussterben sätzlichen Genehmigung
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nai:.h § 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(ZU§ 4) (zu § 4 Satz 1) (ZU § 4 Satz 2) (zu § 5 Abs. 1 ) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Gruidae spp. Kraniche + +
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
Grus grus Kranich + +
Gypaetus barbatus Bartgeier + +
Gypopsitta vulturina Kah lkopfpapagei + CD
C
:::,
Gyps fulvus Gänsegeier + + a.
CD
(/)
Hieraaetus fasciatus Habichtsadler + + CO
CD
(/)
Hieraaetus pennatus Zwergadler + + CD
N
0-
Milvus milvus Rotmilan + +
Neophron percnopterus Schmutzgeier + +
~
c...
11)
Nesoenas mayeri Mauritius-Taube + + + ;:;
(0
11)
Nyctea scandiaca Schnee-Eule + + :::,
CO
Otis tarda Großtrappe + + .....
CO
CO
Oxyura leucocephala Weißkopfruderente + + ~er,
--1
Pandion haliaetus Fischadler + + ~
Phoenicopterus roseus Flamingo +
Platalea leucorodia Europäischer Löffler + +
Probosciger aterrimus Palmkakadu +
Pyrrhura hypoxantha salvadori Gelbseitensittich +
Pyrrhura perlata Blausteißsittich +
Pyrrhura rhodogaster Rotbauchsittich +
Rheinartia ocellata Rhei nartsfasan + +
Spheniscus demersus Brillenpinguin + +
Strigiformes spp. Eulen +
- alle Arten, soweit nicht
im einzelnen aufgeführt
Strix uralensis Habichtskauz + +
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer zu-
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben sätzlichen Genehmigung
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (ZU § 4 Satz 1) (ZU § 4 Satz 2) (ZU § 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Touit melanonota Schwarzrückenpapagei +
Touit surda Goldschwanzpapagei +
Triclaria malachitacea Blaubauchpapagei + ~
Vini peruviana Saphir-Lori +
"
0
Vini ultramarina Smaragd-Lori + 1
-i
lll
(0
Reptilia Kriechtiere a.
CO
""'I
Chamaeleon chamaeleon 1 ) Gewöhnliches Chamäleon + + )>
C:
(J)
Chamaeleonidae spp. Chamäleons + CO
Sl)
- alle Arten, soweit nicht O'
~
im einzelnen aufgeführt
CD
0
Crocodilurus lacertinus 3) Krokodilschwanzechse + + ::::,
_::::,
Crocodylus intermedius Orinoko-Krokodil + 3 a.
CO
::::,
Dracaena guianensis 3 ) Krokodilteju + + Cu
......
Geochelone yniphora ·Madagassische Schnabelbrustsch ildkröte + 3
0
Cerberus rhynchops 4) Hundskopf-Wassertrugnatter + + + CO
N
CO
lguana spp. 5) Grüne Leguane + + 3
O'
Naja naja 4) ...,
CO
Brillenschlange + + + ......
<.o
Phrynosoma coronatum blainvillei Texaskröte + 3 (X)
0)
Ptyas mucosus4) Rattennatter + + +
Testudo graeca Maurische Landschildkröte + +
Testudo hermanni Griechische Landschildkröte + +
Testudo horsfieldii Vierzehen-Landschildkröte +
Testudo marginata B reitrandsch ildkröte + +
1) Nur europäische Populationen
3) Nur Populationen von Brasilien und Guyana.
4) Nur Populationen von Indien, Bangladesch, Thailand und Indonesien. .....,::.a.
N
5) Nur Populationen von Mittelamerika und Guyana. (,0
1\)
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
.....,
Die Ein- oder Ausfuhr CJ'I
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer zu-
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
0
besonders vom Aussterben sätzlichen Genehmigung
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu § 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs.1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Tupinambis spp. 6) Großtejus + +
Vipera russellii 4 ) Kettenviper + + +
Xenochrophis piscator 4 ) Fischnatter + + +
(Natrix piscator)
CD
Amphibia Lurche C
:::i
Q.
Rana hexadactyla 7 ) Sechszehenfrosch + + CD
Cl)
CO
Rana tigerina 4 ) Asiatischer Ochsenfrosch + + CD
Cl)
CD
N
O"
Pisces Fische -~
c_
Acipenser sturio Baltischer Stör + m
::::;
ccm
:::i
CO
lnsecta Insekten ..J.
CO
Parnassius apollo Apollofalter + + OJ
_m
---1
~
Flora
Pteridophyta Farn- und Blütenpflanzen
et Spermatophyta
Amerorchis rotundifolia Rundblättriges Knabenkraut + +
(Banks ex Pursh) E. Hulten
Barlia metlecsiana Teschner Metlesics Knabenkraut + +
Cephalanthera caucasica Kraenzl. Kaukasisches Waldvögelein + +
4) Nur Populationen von Indien, Bangladesch, Thailand und Indonesien.
6) Nur Populationen von Argentinien und Guyana.
7) Nur Populationen von Indien und Bangladesch
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer zu-
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben sätzlichen Genehmigung
Erteilung der Ein- oder Nummern des§ 21 b
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(ZU§ 4) (ZU § 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs.1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Cephalanthera kotschyana Kotschys Waldvögelein + +
Renz & Taubenheim
Cephalanthera kurdica Kurdisches Waldvögelein +
Bornm. ~
--..J
0
Cyatheaceae spp. Baumfarne - alle Arten + +
1
Cyclamen balearicum Wilk. 8) Balearen-Aplenveilchen + + ....,
0)
Cyclamen cilicium Zilizisches Alpenveilchen + + (0
Q.
Boiss. et Heldr. 8 )
~
Cyclamen creticum Hildebr. 8) Kretisches Alpenveilchen + + •
C
(/)
Cyclamen graecum Link 8 ) Griechisches Alpenveilchen + + (0
ru
er
Cyclamen mirabile Hildebr. 8) Wunderbares Alpenveilchen + + (t)
Cyclamen parviflorum Pobed. 8) Kleinblütiges Alpenveilchen + + CD
0
::,
Cyclamen purpurascens Mill. 8) Europäisches Alpenveilchen + + ~::,
Q.
Cyclamen pseudoibericum Amanus-Alpenveilchen + + CD
::::,
Hildebr.8) w....
Cyclamen trochopteranthum Flügelrad-Alpenveilchen + +
0. Schwarz 8) Cl
CD
N
CD
Cyclamen spp. 8) Alpenveilchen + 3
- alle Arten, soweit nicht er
im einzelnen aufgeführt ~
(D
Cypripedium spp. 8) Frauenschuhorchideen - alle Arten + (X)
O')
Dactylorhiza bithynica Bithynisches Knabenkraut +
H. Baumann
Dactylorhiza euxina Schwarzmeer-Knabenkraut +
(Nevski) H. Baumann & Künkele
Dactylorhiza flavescens Gelbliches Knabenkraut +
(K. Koch) J. Holub
Dactylorhiza foliosa Blattreiches Knabenkraut + +
(Verm.) So6
N
.....
CJ"I
S) Nur wildlebende Populationen.
.....
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
....,
1\)
Die Ein- oder Ausfuhr U'I
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im 1\)
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer zu-
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben sätzlichen Genehmigung
Erteilung der Ein- oder Nummern des§ 21 b
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu § 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs.1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Dactylorhiza maurusia Maurisches Knabenkraut + +
(Emberger & Maire) Verm.
Dactylorhiza nieschalkiorum Nieschalks Knabenkraut + +
H. Baumann & Künkele
Dactylorhiza osmanica Osmanisches Knabenkraut + +
<Klinae) So6 OJ
C
Dactylorhiza umbrosa Schattenliebendes Knabenkraut + :::,
Q.
(Karel. & Kir.) Nevski CD
cn
CO
Dactylorhiza urvilleana D'Urvilles Knabenkraut + (1)
(Steudel) H. Baumann cn
CD
& Künkele N
0-
Dicksoniaceae spp. Baumfarne - alle Arten + ~
c_
Disocactus spp. B) Scheibenkakteen - alle Arten + lll
:r
Epipactis condensata Gedrängte Stendelwurz + (0
lll
Boiss. ex D.P. Young :::,
CO
Epipactis persica Persische Stendelwurz + ~
(0
(S06) Nannf. 0)
SJ>
Epipactis pontica Pontische Stendelwurz + -f
Taubenheim ~
Epipactis rechingeri Rechingers Stendelwurz +
Renz
Epipactis troodi Lindberg. fil. Troodos-Stendelwurz + +
Epipactis veratrifolia Germerblättrige Stendelwurz + +
Boiss. & Hohen.
Epithelantha spp. 8 ) Epithelantha - alle Arten +
Goodyera macrophylla Lowe Großblättriges Netzblatt + +
Habenaria tridactylites Lindl. Dreifingrige Habenarie + +
Himantoglossum affine Verwandte Riemenzunge + +
(Boiss.) R. Schlechter
Himantoglossum formosum Schöne Riemenzunge + +
(Steven) K. Koch
8) Nur wildlebende Populationen.
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer zu-
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben sätzlichen Genehmigung
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu § 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs.1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Melocactus spp. a) Melonenkakteen - alle Arten +
Nepenthes rajah Hock. fil. Kannenpflanze + + 3
Ophrys bornmuelleri Bornmüllers Ragwurz +
M. Schulze ~
Ophrys caucasica Kaukasische Ragwurz + + "'0
1
Woronow ex Grossh.
--i
Ophrys cilicica Schlechter Zilizische Ragwurz + + ro
CO
C.
Ophrys elegans Zierliche Ragwurz + ~
(Renz) H. Baumann & Künkele )>
C:
Ophrys flavomarginata Gelbrandige Ragwurz + C/)
CO
(Renz) H. Baumann & Künkele ro
C"
~
Ophrys isaura lsaurische Ragwurz + +
Renz & Taubenheim CD
0
::,
Ophrys kotschyi Kotschys Ragwurz + + ~::,
H. Fleischm. & So6 C.
(1)
::,
Ophrys levantina Morgen land-Ragwurz + + u)
Gölz & Reinhard _.,
Ophrys lycia Lycische Ragwurz + + 0
CD
Renz & Taubenheim N
(1)
3
Ophrys phrygia Phrygische Ragwurz + C"
H. Fleischm. & Bornm. ~
Ophrys schulzei Schulzes Ragwurz + + CD
(X)
Bornm. & H. Fleischm. 0)
Ophrys straussii Strauss-Ragwurz +
H. Fleischm. & Bornm.
Ophrys transhyrcana Kaspische Ragwurz +
Czerniak.
Ophrys turcomanica Turkmenische Ragwurz +
Renz
Orch idaceae spp. Orchideen + +
- alle europäischen Arten N
.....
U1
8) Nur wildlebende Populationen. w
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
....,
N
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
u,
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer zu-
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
~
besonders vom Aussterben sätzlichen Genehmigung
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu § 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu § 5 Abs. 1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Orchis adenocheilae Cerniak. Drüsenlippiges Knabenkraut + +
Orchis canariensis Lindl. Kanarisches Knabenkraut + +
Orchis caucasica Regel Kaukasisches Knabenkraut +
Orchis cyrenaica Cyrenaica-Knabenkraut + +
E. A. Durand & Baratte
CD
Orchis dinsmorei Dinsmores Knabenkraut + + C
:,
(R. Schlechter) c..
(1)
H. Baumann & Dafni (/)
(0
(1)
Orchis galilaea Galiläa-Knabenkraut + + (/)
(1)
(Bornm. & M. Schulze) ~
R. Schlechter C"
Orchis israelitica Israelisches Knabenkraut + + ~
c_,
H. Baumann & Dafni m
::T
Orchis laeta Steinheil Algerisches Knabenkraut + + (C
m
:::,
Orchis lokiana Lokis Knabenkraut + + (0
H. Baumann .....
<O
(X)
Orchis melchifafii Nordafrikanisches Knabenkraut + + SJ')
Hautzinger --i
~
Orchis pseudolaxiflora Cerniak. Reichblütiges Knabenkraut +
Orchis scopulorum Felsen-Knabenkraut + +
Summerh.
Orchis stevenii . Stevens Knabenkraut + +
Rchb.fil.
Orchis syriaca Syrisches Knabenkraut
Boiss. ex H. Baumann & Künkele +
Paphiopedilum spp. Venusschuhorchideen - alle Arten +
Platanthera azorica Azoren-Waldhyazinthe + +
R. Schlechter
Platanthera holmboei H. Lindb. fil. Holmboes Waldhyazinthe
Platanthera kuenkelei Künkeles Waldhyazinthe + +
H. Baumann
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhr-
Die Ein- oder Ausfuhr
§ 21 b Abs. 1 Satz 1 genehmigung darf nur im
Der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegende Arten, Zusätzlich Zusätzlich ist nur mit einer zu-
BNatSchG für die Falle der nachstehenden
besonders vom Aussterben sätzlichen Genehmigung
Erteilung der Ein- oder Nummern des § 21 b
für die zusätzliche Vorschriften gelten geschützte Arten bedrohte Arten nach§ 21 b
Ausfuhrgenehmigung Abs. 1 Satz 1 BNatSchG
BNatSchG zulässig
gelten nicht erteilt werden
(zu§ 4) (zu § 4 Satz 1) (zu § 4 Satz 2) (zu§ 5 Abs.1) (zu § 5 Abs. 2) (zu § 5 Abs. 3)
1 2 3 4 5 6
Platanthera micrantha Kleinblütige Waldhyazinthe + +
(Hochst. ex Seubert)
R. Schlechter
Polyrrhiza spp. Polyrrh iza - alle Arten + ~
--..J
Traunsteinera sphaerica Rundes Knabenkraut + 0
(M.-Bieb.) R. Schlechter
Uebelmannia spp. B) --f
Uebelmanns Kakteen - alle Arten + lll
(0
a.
~
)>
C
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....
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(J)
N
~
U1
8) Nur wildlebende Populationen. U1
2756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
(zum Dritten Abschnitt)
Nicht besonders geschützte und nicht de.r Verordnung (EWG} Nr. 3626/82
unterliegende Tier- und Pflanzenarten
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
Sonstige Arten, deren Ein- oder Ausfuhr nur mit einer § 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
Genehmigung nach§ 21 b BNatSchG zulässig ist der Ein- oder Ausfuhr- mern des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu § 6 Abs. 1) (zu § 6 Abs. 2) (zu § 6 Abs. 3)
2 3
Fauna
Mammalia Säugetiere
Alces alces Elch +
Capra ibex Alpensteinbock +
Phoca vitulina Seehund +
Lepus timidus Schneehase +
Marmota marmota Murmeltier +
Aves Vögel
Anas clypeata Löffelente
Anas strepera Schnatterente 1, 3
Anser albifrons Bläßgans +
Anser brachyrhynchos Kurzschnabelgans 1, 3
Anser fabalis Saatgans
Ardea cinerea Graureiher 3
Aythya marila Bergente
Branta bernicla Ringelgans
Branta canadensis Kanadagans
Branta leucopsis Weißwangengans 1, 3
Bucephala clangula Seheilente 1, 3
Clangula hyemalis Eisente 1, 3
Columba oenas Hohltaube 1, 3
Corvus corax Kolkrabe 1, 3
Coturnix coturnix Wachtel 1, 3, 4
Cygnus olor Höckerschwan 1, 3
Lagopus mutus Alpenschneehuhn +
Larus argentatus Silbermöwe +
Larus canus Sturmmöwe
Larus fuscus Heringsmöwe +
Larus marinus Mantelmöwe
Larus melanocephalus Schwarzkopfmöwe 3
Larus minutus Zwergmöwe 3
Larus ridibundus Lachmöwe +
Melanitta fusca Samtente
Melanitta nigra Trauerente
Meleagris gallopavo Wildtruthuhn
Mergus albellus Zwergsäger 1, 3
Mergus merganser Gänsesäger 1, 3
Mergus serrator Mittelsäger 1, 3
Netta rufina Kolbenente 1, 3
Podiceps cristatus Haubentaucher 1, 3
Rissa tridactyla Dreizehenmöwe 3
Scolopax rusticola Waldschnepfe +
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2757
Die Beschränkungen des Die Ein- oder Ausfuhrge-
Sonstige Arten, deren Ein- oder Ausfuhr nur mit einer § 21 b Abs. 1 Satz 1 nehmigung darf nur im Falle
BNatSchG für die Erteilung der nachstehenden Num-
Genehmigung nach § 21 b BNatSchG zulässig ist der Ein- oder Ausfuhr- mem des§ 21 b Abs.1 Satz1
genehmigung gelten nicht BNatSchG erteilt werden
(zu § 6 Abs. 1) (zu § 6 Abs. 2) (zu § 6 Abs. 3)
2 3
Streptopelia decaocto Türkentaube
Streptopelia turtur Turteltaube 1, 3
Tadorna tadorna Brandente 1, 3
Tetrao (Lyrurus) tetrix Birkwild 1, 3, 4
Tetrao urogallus Auerwild 1, 3, 4
Tetrao tetrix x uragallus Rackelwild 1, 3
Tetrastes bonasia Haselwild 1, 3, 4
Amphibia Lurche
Cynops pyrrhogaster Feuerbauchmolch 3
Rana catesbeiana Amerikanischer Ochsenfrosch 3
Pisces Fische
Aristichthys nobilis Marmorkarpfen +
Ctenopharyngodon idella Graskarpfen +
Hypophthalmichthys molitrix Silberkarpfen +
lctalurus nebulosus Gewöhnlicher Katzenwels +
Lepomis gibbosus Sonnen barsch +
Mylopharyngodon piceus Schwarzer Amur +
Oncorhynchus spp. Pazifische Lachse +
Pseudorasbora parva +
Umbra pygmaea Amerikanischer Hundsfisch +
Arthropoda Gliederfüßler
Pacifastacus leniusculus Signalkrebs 3
2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 4
(zu § 7)
Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wildlebender Arten
sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
Als ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wildlebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen
gewonnene Erzeugnisse gelten:
1. a) Felle und Häute (ganze Stücke oder Bauch- und Rückenseiten) der in Anlage 1 und 3 aufgeführten Säugetier-
arten
b) Aus den unter Buchstabe a genannten Fellen und Häuten hergestellte Kleidungsstücke, Decken, Teppiche und
Wandbehänge sowie Handtaschen und ähnliche Behältnisse
2. Schädel, Trophäen oder Teile von Trophäen von Eisfuchs europäischer wildlebender Populationen, Bezoarziege,
lberiensteinbock, Braunbär der in Anlage 1 erfaßten Populationen sowie von Tieren der in Anlage 3 aufgeführten
Säugetierarten
3. Drüsen der Moschusochsen
4. Fett und Fettprodukte der Murmeltiere
5. Vogelbälge, Teile von Vogelbälgen und Federn der in den Anlagen 1 und 3 aufgeführten Vogelarten
6. Eierschalen der in den Anlagen 1 und 3 aufgeführten Vogelarten
7. a) Ganze Häute sowie wesentliche Teilstücke von Häuten der in der Anlage 1 aufgeführten Reptilien
b) Aus den unter Buchstabe a genannten Häuten hergestellte Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse,
Bekleidung und Bekleidungszubehör
8. Froschschenkel der in der Anlage 1 aufgeführten Froscharten
9. Rücken- und Bauchpanzer der europäischen Sumpfschildkröten, roh oder einfach bearbeitet, und Schildpatt
10. Flügel der in der Anlage 1 aufgeführten Schmetterlingsarten und daraus gewonnene Erzeugnisse
11 . Gehäuse der in der Anlage 1 aufgeführten Schneckenarten
12. Schalen und Perlen der in der Anlage 1 aufgeführten Muschelarten
13. Präparierte oder ausgestopfte Tiere der in den Anlagen 1 und 3 aufgeführten Arten sowie Teile davon
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2759
Anlage 5
(zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 3)
Ausnahme von der Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches
Teil 1
Die Pflicht zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches gilt nicht für Tiere der im folgenden aufgeführten Arten,
soweit aus einer Aufschrift auf einem Beleg oder auf der Verpackung die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften
hervorgeht
Astacus astacus Edelkrebs
Austropotamobius torrentium Steinkrebs
Helix aspersa Gefleckte Weinbergschnecke
Helix pomatia Gewöhnliche Weinbergschnecke
Hirudo medicinalis Blutegel
Homarus vulgaris Hummer
Ostrea edulis Europäische Auster
Teil 2
Die Pflicht zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches gilt nicht für durch Anbau gewonnene Pflanzen der im
folgenden aufgeführten Arten
Agave parviflora Torr.
Agave victoriae-reginae T. Moore
Aloe arborescens Mill.
Aloe X delaetii Radl.
Aloe distans Haw.
Aloe ferox Mill.
Aloe humilis (L.) Mill.
Aloe marlothii Berger
Aloe millotii Reyn.
Aloe mitriformis Mill.
Aloe squarrosa Bak. ex Balf. f.
Aloe variegata L.
Bletilla striata (Thunb.) Reichenb. f.
Cephalocereus spp.
Cereus spp. (Säulenkaktus)
Ceropegia woodii Schlechter (Leuchterblume)
Chamaecereus silvestrii (Spegazz.) Britt. & Rose 'Aureus', gepfropft
Chamaecereus-Silvestrii-Hybriden
Chrysalidocarpus lutescens (Bory) H. Wendl. (Goldfruchtpalme)
Cycas revoluta Thunb. (Cycaspalme)
Cyclamen persicum Mill., Kultursorten (nur Sämlinge, Jungpflanzen und Topfpflanzen, nicht Trockenknollen)
Cyclamen hederifolium Ait. 'Album' und Kultursorten (nur Sämlinge, Jungpflanzen und Topfpflanzen, nicht Trocken-
knollen)
Cymbidium-Hybriden
Echinocactus grusonii Hildm. (Goldkugelkaktus)
Echinopsis-Hybriden
Epiphyllum-Hybriden (Phyllokakteen)
Espostoa SPP:
Euphorbia-Milii-Hybriden (Christusdorn)
Euphorbia spp. (Wolfsmilch) - die folgenden, säulig wachsenden Arten:
Euphorbia acrurensis N. E. Br.
Euphorbia aeruginosa Schweick
2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Euphorbia ammak Schweinf.
Euphorbia angularis Klotzsch
Euphorbia candelabrum Tremaul
Euphorbia enopla Boiss.
Euphorbia erythraeae (Berger) N. E. Br.
Euphorbia excelsa White, Dyer & Sloane
Euphorbia ferox Marl.
Euphorbia grandicornis Goebel ex N. E. Br.
Euphorbia ingens E. Mey. ex Boiss.
Euphorbia lactea Haw.
Euphorbia pentagona Haw.
Euphorbia pseudocactus Berger
Euphorbia tetragona Haw.
Euphorbia tirucalli L.
Euphorbia triangularis Desf.
Euphorbia trigona Haw.
Gymnocalycium spp.
Hamatocactus setispinus (Engelm.) Britt. & Rose (Hakenkaktus)
Lewisia spp. (nur Sämlinge, Jungpflanzen und Topfpflanzen)
Lobivia spp.
Mammillaria zeilmanniana Boed. (Warzenkaktus)
Nopalxochia phyllanthoides (DC.) Britt. & Rose
Notocactus spp. (Buckelkaktus)
Opuntia spp. (Feigenkaktus)
Pachypodium geayi Cost. & Bois.
Pachypodium lameri Drake
Pachypodium saundersii N. E. Br.
Parodia spp.
Rebutia spp.
Rhipsalidopsis gaertneri (Regel) Lindgr. (Osterkaktus)
Rhipsalidopsis-Gaertneri-Hybriden (Osterkaktus)
Rhipsalis spp. (Rutenkaktus, Binsenkaktus, Korallenkaktus)
Schlumbergera truncata (Haw.) Moran (Weihnachtskaktus)
Schlumbergera-Truncata-Hybriden (Weihnachtskaktus)
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1986 2761
Anlage 6
(zu § 12 Abs. 2)
Ausnahmen vom Vermarktungsverbot des § 12 Abs. 1
Für gezüchtete Tiere der im folgenden aufgeführten Arten gilt das Verbot des § 12 Abs. 1 nicht:
Agapornis fischeri Pfirsichköpfchen
Agapornis personata Schwarzköpfchen
Agapornis roseicollis Rosenköpfchen
Alopochen aegyptiacus Nilgans
Anser caerulescens Schneegans
Anser erythropus Zwerggans
Barnardius zonarius zonarius Kragensittich
Carduelis cucullatus Kapuzenzeisig
Catreus wallichii Wall ich-Fasan
Columba livia Felsentaube
Crossoptilon mantchuricum Brauner Ohrfasan
Cyanoramphus auriceps Springsittich
Cyanoramphus novaezelandiae Ziegensittich
Forpus coelestis Blaugenicksperlingspapagei
Forpus xanthopterygius Blauflügelsperlingspapagei
Lohophorus impeyanus Himalaya- oder Gelbschwanzglanzfasan
Lophura swinhoii Swinhoe-Fasan
Marmaronetta angustirostris Marmelente
Myiopsitta monachus Mönchssittich
Neophema bourkii Bou rkesittich
Neophema chrysostoma Feinsittich
Neophema elegans Schmucksittich
Neophema pulchella Schönsittich
Neophema splendida Glanzsittich
Platycercus adscitus Blaßkopfrosella
Platycercus elegans Pennantsittich
Platycercus eximius Rosellasittich
Platycercus flaveolus Strohsittich
Platycercus icterotis Stanleysittich
Polytelis alexandrae Princess-of-Wales-Sittich
Polytelis anthopeplus Bergsittich
Polytelis swainsonii Schild- oder Barrabandsittich
Psephotus haematonotus Singsittich
Psephotus varius Vielfarbensittich
Purpureicephalus spurius Rotkappensittich
Syrmaticus ellioti Elliot-Fasan
Syrmaticus humiae Hume-Fasan
Syrmaticus mikado Mikado-Fasan
Tadorna ferruginea Rostgans
2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hinweis
Der Jahrgang 1986 des Bundesgesetzblattes Tel11 umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 70 und endet mit der Seite 2764.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 12 vom 4. April 1986
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standard-
zulassungen,
- zur Ausgabe Nr. 17 vom 30. April 1986
Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Anlage zum Dritten Gesetz zur
Änderung des Femstraßenausbaugesetzes (3. FStrAbÄndG),
- zur Ausgabe Nr. 23 vom 31. Mai 1986
Anlagen 1 bis 23 zur Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Fernmeldeordnung (29. ÄndVFO),
- zur Ausgabe Nr. 30 vom 4. Juli 1986
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter mit Seeschiffen,
- zur Ausgabe Nr. 47 vom 5. September 1986
Anhänge I bis VI zur Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverord-
nung - GefStoffV),
- zur Ausgabe Nr. 70 vom 31. Dezember 1986
Anlagen zur Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes
(Außenwirtschaftsverordnung - AWV).
•) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonne-
ments erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe Bonn, den 31. Dezember 1986 2763
Hinweis
Der Jahrgang 1986 des Bundesgesetzblattes Teil II - zur Ausgabe Nr. 21 vom 1. Juli 1986
umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 39 und endet mit der
Regelung Nr. 54 - Einheitliche Vorschriften für die
Seite 1148.
Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wur- Anhänger,
den ausgegeben: - zur Ausgabe Nr. 22 vom 17. Juli 1986
- zur Ausgabe Nr. 3 vom 17. Januar 1986 Änderungen von 1983 des Internationalen Übereinkom-
Anhänge 1 bis 6 zu der Verordnung vom 21. Dezember mens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
1985 über die Inkraftsetzung der Änderungen zu den auf See und des Protokolls von 1978 zu diesem Über-
Regelungen Nr. 2, 17, 25, 30 und 43 nach dem Überein- einkommen,
kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheit- - zur Ausgabe Nr. 25 vom 26. Juli 1986
licher Bedingungen für die Genehmigung der Aus-
rüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen Regelung [Reglement] Nr. 49 - Einheitliche Vorschriften
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi- für die Genehmigung von Dieselmotoren hinsichtlich der
gung, Emission luftverunreinigender Gase,
- zur Ausgabe Nr. 4 vom 31. Januar 1986 - zur Ausgabe Nr. 27 vom 12. August 1986
Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag Anhänge 1 und 2 zu der Verordnung vom 29. Juli 1986
über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 46 und der
Vollzugsordnung zum Postpaketabkommen Änderung 01 zur Regelung Nr. 46 nach dem Überein-
Vollzugsordnung zum Postanweisungs- und Postreise- kommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheit-
scheckabkommen licher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrü-
Vollzugsordnung zum Postgiroabkommen stungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
Vollzugsordnung zum Postnachnahmeabkommen über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
Vollzugsordnung zum Postauftragsabkommen - zur Ausgabe Nr. 33 vom 4. November 1986
Vollzugsordnung zum Postsparkassenabkommen Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu
Vollzugsordnung zum Postzeitungsabkommen, dem Internationalen übereinkommen von 1973 zur Ver-
hütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,
- zur Ausgabe Nr. 13 vom 18. April 1986
- zur Ausgabe Nr. 36 vom 4. Dezember 1986
Regelung Nr. 45 - Einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung von Sehweinwerfer-Reinigungsanlagen Regelung Nr. 50 - Einheitliche Vorschriften für die
für Kraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlußleuch-
der Scheinwerfer-Reinigungsanlagen, ten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzei-
- zur Ausgabe Nr. 14 vom 24. April 1986 chenschild für Fahrräder mit Hilfsmotor, Krafträder und
ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
.~_.,hänge 1 und 2 zu der Verordnung vom 17. März 1986
über die Inkraftsetzung der Änderungen 04 und 05 zur Regelung Nr. 53 - Einheitliche Vorschriften für die
Regelung Nr. 13 nach dem Übereinkommen vom Genehmigung der Krafträder hinsichtlich des Anbaus
20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedin- der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
gungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegen- Regelung Nr. 56 - Einheitliche Vorschriften für die
stände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, gleichgestellte Fahrzeuge
Regelung Nr. 57 - Einheitliche Vorschriften für die
•) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und
geliefert. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
ihnen gleichgestellte Fahrzeuge.
2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag Bundesanzeiger
Verlagsges m.b H - Druck· Bundesdruckerei Zwe1gbetneb Bonn
Bun_desgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veroffenthchungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur 1m Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen mussen bis spätestens 30. 4. bzw 31 10 Jeden Jahres beim
Verlag vorliegen Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel (02 28) 3 82 08 - 0
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 57,60 DM. Einzelstücke Je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch fur Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1986 ausgegeben worden
sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 11,90 DM (10,80 DM zuzüglich
1 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,70 DM
Preis des Anlagebandes: 15,90 DM (14,40 DM zuzüglich 1,50 DM Ver- Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 16,70 DM.
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuer- Postvertriebsstück Z 5102 A Gebühr bezahlt
satz beträgt 7 %
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 29,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.