Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986 255
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Neuordnung
lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften
Vom 3. Februar 1986
Auf Grund des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In Artikel 27 Abs. 3 a der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtli-
cher Kennzeichnungsvorschriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625),
die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1651) ge-
ändert worden ist, wird das Datum „31. Dezember 1985" durch das Datum
,,31 . Dezember 1986" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 3. Februar 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Wein-Verordnung
Vom 5. Februar 1986
Auf Grund des§ 16 Abs. 3 Nr. 1 und des§ 71 Abs. 1
des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196) wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
In§ 8 Satz 1 der Wein-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1983 (BGBI. 1S. 1078)
werden die Worte „oder Müller-Thurgau" durch die
Worte ,, , Müller-Thurgau oder Kerner" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 74 des Wein-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986 257
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. November 1985 - 1 Bvl 4 7 /83 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über individuelle
Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz - BAföG-) vom 26. August 1971 (Bun-
desgesetzbl. 1 Seite 1409) in der Fassung des Sie-
benten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (Bun-
desgesetzbl. 1 Seite 625) ist insoweit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, als Ein-
kommen und Vermögen des dauernd getrennt leben-
den Ehegatten eines Auszubildenden über gerichtlich
titulierte Unterhaltsforderungen hinaus bei der Be-
darfsermittlung berücksichtigt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Februar 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird
bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgende
Ausstellung gewährt:
,,Ausstellungen im Rahmen der öffentlichen Sitzungen des Preisrichter-
Kollegiums für den Bundespreis ,GUTE FORM 1985/86' - Kreatives Textil-
design für den Raum - Funktion und Ästhetik"
vom 17. bis 21. Februar 1986 in Essen
Bonn, den 6. Februar 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986 257
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. November 1985 - 1 Bvl 4 7 /83 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über individuelle
Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz - BAföG-) vom 26. August 1971 (Bun-
desgesetzbl. 1 Seite 1409) in der Fassung des Sie-
benten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (Bun-
desgesetzbl. 1 Seite 625) ist insoweit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, als Ein-
kommen und Vermögen des dauernd getrennt leben-
den Ehegatten eines Auszubildenden über gerichtlich
titulierte Unterhaltsforderungen hinaus bei der Be-
darfsermittlung berücksichtigt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Februar 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird
bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgende
Ausstellung gewährt:
,,Ausstellungen im Rahmen der öffentlichen Sitzungen des Preisrichter-
Kollegiums für den Bundespreis ,GUTE FORM 1985/86' - Kreatives Textil-
design für den Raum - Funktion und Ästhetik"
vom 17. bis 21. Februar 1986 in Essen
Bonn, den 6. Februar 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Berichtigung der Bundeswahlordnung
Vom 5. Februar 1986
§ 39 Abs. 3 Satz 5 der Bundeswahlordnung vom 28. August 1985 (BGBI. 1
S. 1769) muß wie folgt richtig lauten:
,,Im übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend."
Bonn, den 5. Februar 1986
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Erb
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk
Vom 6. Februar 1986
Die Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuf~rin im Nahrungs-
mittelhandwerk vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 1) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Teil I Berufliche Grundbildung ist bei der lfd. Nr. 16 in Spalte 3 Buchstabe a das Wort „beschreiben"
anzufügen.
2. In Teil II Berufliche Fachbildung
a) ist bei der lfd. Nr. 1 in den Spalten 2 und 3 die Zahl „7" jeweils durch „6" zu ersetzen,
b) muß bei der lfd. Nr. 3 der Text in den Spalten 3 und 4 richtig lauten:
zu vermitteln
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
3 4 5 6
3 4
,,a) Verhalten gegenüber Kunden begründen X
b) Verhalten gegenüber Kunden bei verkaufs-
technischen Sonderfällen, insbesondere bei
Reklamationen und Kundenandrang, erklären X
c) Kaufmotive und Kundenwünsche ermitteln X
d) Verbraucherverhalten beurteilen X
e) Kunden unter Berücksichtigung moderner
Verzehrgewohnheiten beraten X"
c) muß es bei der lfd. Nr. 10 in Spalte 3 Buchstabe I richtig heißen:
,,1) Backzettel unter Anleitung erstellen."
Bonn; den 6. Februar 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Meyer
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Berichtigung der Bundeswahlordnung
Vom 5. Februar 1986
§ 39 Abs. 3 Satz 5 der Bundeswahlordnung vom 28. August 1985 (BGBI. 1
S. 1769) muß wie folgt richtig lauten:
,,Im übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend."
Bonn, den 5. Februar 1986
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Erb
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk
Vom 6. Februar 1986
Die Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuf~rin im Nahrungs-
mittelhandwerk vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 1) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Teil I Berufliche Grundbildung ist bei der lfd. Nr. 16 in Spalte 3 Buchstabe a das Wort „beschreiben"
anzufügen.
2. In Teil II Berufliche Fachbildung
a) ist bei der lfd. Nr. 1 in den Spalten 2 und 3 die Zahl „7" jeweils durch „6" zu ersetzen,
b) muß bei der lfd. Nr. 3 der Text in den Spalten 3 und 4 richtig lauten:
zu vermitteln
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
3 4 5 6
3 4
,,a) Verhalten gegenüber Kunden begründen X
b) Verhalten gegenüber Kunden bei verkaufs-
technischen Sonderfällen, insbesondere bei
Reklamationen und Kundenandrang, erklären X
c) Kaufmotive und Kundenwünsche ermitteln X
d) Verbraucherverhalten beurteilen X
e) Kunden unter Berücksichtigung moderner
Verzehrgewohnheiten beraten X"
c) muß es bei der lfd. Nr. 10 in Spalte 3 Buchstabe I richtig heißen:
,,1) Backzettel unter Anleitung erstellen."
Bonn; den 6. Februar 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Meyer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986 259
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 4. Februar 1986
Tag Inhalt Seite
20. 1. 86 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7 /85 - Zweite Erhöhung des Zoll-
kontingents 1985 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , 398
613-2-1 .
20. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
20. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich d~s Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden .................... · 399
20. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
20. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
20. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
27. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
funksatelliten-Organisa_tion (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
27. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . 402
27. 12. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
6. 1. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 404
6. 1. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 405
6. 1. 86 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 407
7. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt„EUROCONTROL" und der Mehr-
seitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
7. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten ................................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
7. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
7. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwick-
lungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
7. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der euro-
päischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . . . . . 411
8. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter (Band 1 und 2), die Zeitliche Übersicht und das Sach-
verzeichnis für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1985, beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 8. Februar 1986
Tag Inhalt Seite
8. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt .................................... . 413
9. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ..................................................................... . 414
10. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Beschränkung der
Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ................................................. . 414
13. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland ....................................................... . 415
13. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen ............................... . 415
13. 1. 86 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Dominica ................................................ . 416
13. 1. 86 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 416
13. 1. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .............. . 418
13. 1. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .............. . 420
15. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 12. Juni 1985 und des Beschlusses
vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl .............................................. . 422
29. 1. 86 Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-
Organisation ........................................................................... . 423
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 7, ausgegeben am 14. Februar 1986
Tag Inhalt Seite
6. 2. 86 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
15. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
15. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungs-
fonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
22. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Vertrags über die gegen-
seitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
22. 1. 86 Bekanntmachung zu dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik über den Fernm.eldeverkehr . . . . . . 458
23. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-omanischen Investitionsförderungsvertrags 460
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1985, gesondert übersandt
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986 261
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 1. 86 Verordnung TS Nr. 6 - OBST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien 1157 (21 31. 1. 86) 1. 3. 86
9291
23. 1. 86 Verordnung TS Nr. 6 - DLST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg 1157 (21 31. 1. 86) 1. 3. 86
9291
23. 1. 86 Verordnung TS Nr. 6 - DNST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande 1157 (21 31. 1. 86) 1. 3. 86
9291
30. 1. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Distanzlotstarif-
Verordnung 1221 (22 1. 2. 86) 1. 2. 86
9515-14
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3760/85 der Kommission zur Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 bezüglich Trockenfutter infolge
des Beitritts Spaniens und Portugals L 356/65 31. 12.85
27. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3761 /85 der Kommission zur Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 bezüglich Sojabohnen infolge des
Beitritts Spaniens und Portugals L 356/66 31. 12.85
Andere Vorschriften
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern im Jahr 1986 L 352/1 30. 12.85
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern im Jahr 1986 L 352/107 30. 12.85
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3601 /85 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 L 352/192 30. 12.85
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes
(9. HHÄndG)
Vom 6. Februar 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: gesamt 3 000 000 Deutsche Mark; für die Jahre
1986 bis 1988 jährlich bis zu 3 500 000 Deutsche
Artikel 1 Mark und vom Jahre 1989 an jährlich bis zu
3 000 000 Deutsche Mark entnommen werden."
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1969 (BGBI. 1 S. 1 793), 4. § 17 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel II § 19 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird wie folgt ge- a) In Satz 1 wird das Zitat „Nr. 1 " gestrichen.
ändert:
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12 gilt mit der Maßgabe, daß das Einvernehmen
1. In§ 9 Abs. 2 wird das Zitat,,§§ 24 und.28 a" durch
mit dem für dieses Gesetz federführenden Bun-
das Zitat ,,§§ 2, 3, 24 und 28 a" ersetzt.
desminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt
wird."
2. § 9 b erhält folgende Fassung:
,,§ 9 b 5. § 18 erhält folgende Fassung:
Zusätzliche Eingliederungshilfen ,,§ 18
Ein Berechtigter nach § 9 a Abs. 1, der nur wegen Unterstützungen
seines persönlichen Verhaltens nach der Besetzung (1) Einern Berechtigten, der durch die Folgen des
seines Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 Gewahrsams in seiner wirtschaftlichen Lage beson-
in Gewahrsam genommen wurde und die in§ 1 Abs. 1 ders beeinträchtigt ist, können Unterstützungen
Nr. 1 genannten Gebiete nach dem 31. Dezember gewährt werden.
1985 verlassen hat, erhält zusätzlich zu den Leistun-
gen nach § 9 a für jeden Gewahrsamsmonat, frühe- (2) Ein Berechtigter, der unmittelbar nach der Ent-
stens vom 1. Januar 1947 an, 50 Deutsche Mark, lassung aus dem Gewahrsam im Sinne des § 1
vom dritten Gewahrsamsjahr, frühestens vom Abs. 5 Satz 1 im Geltungsbereich des Gesetzes
1. Januar 1949 an, 150 Deutsche Mark, vom fünften eingetroffen ist, kann zur Beschaffung von Gegen-
Gewahrsamsjahr, frühestens vom 1. Januar 1951 an, ständen des persönlichen Bedarfs eine einmalige
210 Deutsche Mark; die zusätzliche Eingliederungs- Unterstützung in Höhe von tausend Deutsche Mark
hilfe wird auf einen Höchstbetrag von 20 250 Deut- erhalten."
sche Mark begrenzt. § 9 a Abs. 2 gilt auch für diese
Leistung.'' 6. Folgender§ 25 a wird eingefügt:
,,§ 25a
3 § 16 wird wie folgt geändert: Übergangsvorschrift
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „17 500 000" § 9 bist in der bis zum 31. Dezember 1985 gelten-
durch die Zahl „42 500 000" ersetzt. den Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der
Berechtigte spätestens an diesem Tage die in § 1
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebiete verlassen hat und die
,,(3) Neben den jährlichen Erträgnissen können Leistungen nach § 9 b vor dem 1. Januar 1989 bean-
aus dem Stammvermögen für das Jahr 1985 ins- tragt."
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986
Artikel 2 Artikel 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Februar 1986
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Albrecht
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Feuerungs- und Schornsteinbauer-Handwerk
(Feuerungs- und Schornsteinbauermeisterverordnung - FSchbMstrV)
Vom 3. Februar 1986
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 10. Kenntnisse über Maßnahmen gegen drückendes
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 und nichtdrückendes Wasser,
(BGBI. 19661 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 11. Kenntnisse der Abbruch- und Stemmarbeiten,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundes- 12. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,
minister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 13. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
14. Kenntnisse der Mörtelgruppen, der Spezialmörtel
sowie über die Betontechnologie,
1 . Abschnitt
15. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberech-
Berufsbild
nungen,
16. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von
§ 1
Baustellen,
Berufsbild 17. Kenntnisse der Werkzeuge sowie über den Einsatz
(1) Dem Feuerungs- und Schornsteinbauer-Hand- und die Wartung von Baumaschinen und Geräten,
werk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 18. Kenntnisse der techhischen Grundsätze für die
1. Entwurf, Herstellung, Montage, Wartung und Instand- Errichtung von Blitzschutzanlagen,
setzung von Bauwerken und Bauwerksteilen für 19. Kenntnisse des Trocknens und der Inbetriebnahme
Feuerungsanlagen und Industrieöfen, von Feuerungs- und Schornsteinanlagen,
2. Entwurf, Herstellung, Montage, Wartung und Instand- 20. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
setzung von Schornsteinen, Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
3. Herstellung von Mauerwerk und Ausstampfungen, Arbeitssicherheit,
insbesondere aus teuer- und säurefesten Bau- und 21. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bau-
Dämmstoffen, leistungen, der berufsbezogenen DIN-Normen, der
4. Herstellung und Montage von Beton- und Stahl- Vereinigung der Großkesselbetreiber (VGB)-Richt-
betonkonstruktionen für Feuerungsanlagen und linien, über die Vorschriften der Bauordnungen
Schornsteine, sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des
Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
5. Ausführen von Stemm- und Abbrucharbeiten an
Feuerungsanlagen und Schornsteinen. 22. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeich-
nungen,
(2) Dem Feuerungs- und Schornsteinbauer-Hand- 23. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungs-
werk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zu- verzeichnissen und Abrechnungen,
zurechnen:
24. Herstellen von Mauerwerk, insbesondere aus feuer-
1. Kenntnisse der Statik im Mauerwerks- und Beton- festen und wärmedämmenden Baustoffen,
bau,
25. Verarbeiten von Stoffen zur Wärmedämmung sowie
2. Kenntnisse über Statik im Stahlbeton- und Stahl- zum Brand-, Säure-, Korrosions- und Feuchtig-
bau, keitsschutz,
3. Kenntnisse über wärmetechnische Berechnungen, 26. Herstellen, Zubereiten und Verarbeiten von Spritz-,
4. Kenntnisse der bauphysikalischen und bauchemi- Gieß- und Stampfmassen,
schen Zusammenhänge des Wärme-, Brand-, 27. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,
Säure-, Korrosions- und Feuchtigkeitsschutzes,
28. Montieren von Bauteilen und Hilfskonstruktionen,
5. Kenntnisse der Konstruktionen im Mauerwerks-,
Beton-, Stahlbeton- und Stahlbau, 29. Herstellen von Schalungen und Bewehrungen,
30. Herstellen, Verarbeiten, Prüfen und Nachbehandeln
6. Kenntnisse der Konstruktionen aus feuerfesten
Massen, von Beton,
31. Herstellen und Einbauen von Beton- und Stahl-
7. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbei-
ten, betonfertigteilen, insbesondere von Fertigteilen aus
Feuerfestbeton,
8. Kenntnisse der Gründungsarten,
32. Herstellen einfacher Putze einschließlich Anbringen
9. Kenntnisse über Bauwerksentwässerungen, von Putzträgern,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986 253
33. Anbringen und Einbauen von Steigeisen, Schutz- (2) Der Entwurf besteht aus:
bügeln, Steigleitern, Bühnen, Schornsteinbändern 1. einer Entwurfszeichnung und einer Vorbemessung,
und Meßeinrichtungen,
2. einer wärmetechnischen Berechnung, sofern die
34. Anbringen von Hindernisbefeuerungen an Schorn- Meisterprüfungsarbeit nach Absatz 1 Nr. 1 aus-
steinen, geführt wird,
35. Errichten von Blitzschutzanlagen für Schornsteine, 3. einem Standsicherheitsnachweis für einen gemauer-
36. Ausführen von Unterfangungen und Absteifungen, ten Schornstein mit einer Höhe von weniger als
50 Metern, sofern die Meisterprüfungsarbeit nach
37. Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutz-
· Absatz 1 Nr. 2 ausgeführt wird,
gerüsten,
4. Werkplänen und Sonderzeichnungen,
38. Warten der Maschinen und Geräte sowie Instand-
halten der Werkzeuge. 5. einer Baubeschreibung,
6. einer Massenberechnung und einer Leistungs-
beschreibung.
2. Abschnitt
§4
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe ist eine der nachstehend
§2 genannten Arbeiten auszuführen:
Gliederung, Dauer und Bestehen 1. Herstellen eines Bauteils aus dem Schornsteinbau,
der praktischen Prüfung insbesondere einer Konsole, einer Abfangung, einer
(Teil 1) Mündungsabdeckung oder eines Kessel- oder eines
Schornsteinanschlusses,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzuferti-
gen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestim- 2. Herstellen eines Bauteils aus dem Feuerungsbau,
mung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge insbesondere eines Gewölbes oder einer gemauer-
des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. ten oder gestampften Hängedecke, einschließlich
der erforderlichen Hilfskonstruktionen,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll
nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der 3. Anbringen eines Konsolgerüstes,
Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern. 4. Herstellen der Schalung und der Bewehrung für ein
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Stahl beton bautei 1,
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der 5. Mauern einer Brennerwand mit Herstellung der Hai- .
Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. terung und der Brennermuffel aus plastischer Masse.
§3 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertig-
keiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meister-
Meisterprüfungsarbeit prüfungsarbeit nicht oder nur .unzureichend nach-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eines der beiden gewiesen werden konnten.
nachstehend genannten Bauwerke zu entwerfen:
§5
1. eine Feuerungsanlage, und zwar für
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
a) einen Tunnelofen mit Anordnung des umgeben- (Teil II)
den Mauerwerks, der Hängedeckenkonstruktion
und der Schüttlöcher (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
oder Prüfungsfächern nachzuweisen:
b) einen Schmiedeofen mit einer Betriebstemperatur 1. Technische Mathematik:
bis 1 200 °C
a) statische Berechnung und Bemessung von
oder Mauerwerks-, Beton- oder einfachen Stahlkon-
c) eine liegende zylindrische Brennkammer mit einer struktionen, insbesondere von Fundamenten,
Betriebstemperatur bis 1 500 °C und einer Blech- Wänden und Decken,
manteltemperatur von 200 bis 300 °C; b) Festigkeitsnachweis für Arbeitsgerüste und
2. ein Industrieschornstein, und zwar bestehend aus Schalungen,
a) Mauerwerk mit Dämmschichten, Innenröhren und c) Massenberechnungen für Mauerwerks-, Beton-
Rauchgaskanälen und Stahlbetonarbeiten,
oder d) wärmetechnische Berechnungen und Bemes-
sung von Konstruktionen;
b) Stahlbetonfertigteilen mit Dämmschichten, Innen-
röhren und Rauchgaskanälen 2. Fachtechnologie:
oder a) Bauphysik, Be- und Entlüftung in Bauteilen, Wir-
c) Stahlbeton mit Dämmschichten, Innenröhren und kung der Witterungseinflüsse und aggressiver
Rauchgaskanälen. Stoffe,
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) Wärme-, Brand-, Säure-, Korrosions- und Feuch- liehen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs
tigkeitsschutz, Stunden geprüft werden.
c) Konstruktionen von Feuerungsanlagen und (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Schornsteinen, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
d) Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahl- gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
beton- und Stahlbau,
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des ·
e) Auskleidungen aus teuer- und säurebeständigen Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem
Baustoffen, der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
f) Einflüsse der Ofenatmosphäre auf die feuerfeste
Auskleidung,
3. Abschnitt
g) Maschinen- und Gerätekunde,
Übergangs- und Schlußvorschriften
h) Einrichtung und Betrieb von Baustellen,
i) Trocknung und Inbetriebnahme von Feuerungs- §6
und Schornsteinanlagen,
Übergangsvorsch_rift
k) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhü-
tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicher- Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
heit, Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt.
1) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufs-
bezogene DIN-Normen, VGB-Richtlinien, Vor-
§7
schriften der Bauordnungen sowie berufsbezo-
gene Vorschriften des Umwelt-,. insbesondere Weitere Anforderungen
des Immissionsschutzes; Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
3. Vermessungskunde: bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
a) Vermessungsgeräte,
12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381) in der jeweils
b) Längenvermessungen, geltenden Fassung.
c) Sicherung und Übertragung von Festpunkten,
§8
d) Niederschrift zur Übernahme von Vermessungs-
punkten; Berlin-Klausel
4. Baustoffkunde: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen- werksordnung auch im Land Berlin.
dung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;
5. Kalkulation:
§9
Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung
wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berech- Inkrafttreten
nungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in
(2) Die Prüfung ist schriftlich Lind mündlich durch- Kraft.
zuführen.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht län- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
ger als achtzehn Stunden, die mündliche je Prüfling Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schritt- anzuwenden.
Bonn, den 3. Februar 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986 255
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Neuordnung
lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften
Vom 3. Februar 1986
Auf Grund des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In Artikel 27 Abs. 3 a der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtli-
cher Kennzeichnungsvorschriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625),
die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1651) ge-
ändert worden ist, wird das Datum „31. Dezember 1985" durch das Datum
,,31 . Dezember 1986" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
Bonn, den 3. Februar 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Wein-Verordnung
Vom 5. Februar 1986
Auf Grund des§ 16 Abs. 3 Nr. 1 und des§ 71 Abs. 1
des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196) wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:
Artikel 1
In§ 8 Satz 1 der Wein-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1983 (BGBI. 1S. 1078)
werden die Worte „oder Müller-Thurgau" durch die
Worte ,, , Müller-Thurgau oder Kerner" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 74 des Wein-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 5. Februar 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986 257
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. November 1985 - 1 Bvl 4 7 /83 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 11 Absatz 2 des Bundesgesetzes über individuelle
Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz - BAföG-) vom 26. August 1971 (Bun-
desgesetzbl. 1 Seite 1409) in der Fassung des Sie-
benten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (Bun-
desgesetzbl. 1 Seite 625) ist insoweit mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, als Ein-
kommen und Vermögen des dauernd getrennt leben-
den Ehegatten eines Auszubildenden über gerichtlich
titulierte Unterhaltsforderungen hinaus bei der Be-
darfsermittlung berücksichtigt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Februar 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird
bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgende
Ausstellung gewährt:
,,Ausstellungen im Rahmen der öffentlichen Sitzungen des Preisrichter-
Kollegiums für den Bundespreis ,GUTE FORM 1985/86' - Kreatives Textil-
design für den Raum - Funktion und Ästhetik"
vom 17. bis 21. Februar 1986 in Essen
Bonn, den 6. Februar 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Berichtigung der Bundeswahlordnung
Vom 5. Februar 1986
§ 39 Abs. 3 Satz 5 der Bundeswahlordnung vom 28. August 1985 (BGBI. 1
S. 1769) muß wie folgt richtig lauten:
,,Im übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend."
Bonn, den 5. Februar 1986
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Erb
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk
Vom 6. Februar 1986
Die Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuf~rin im Nahrungs-
mittelhandwerk vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 1) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Teil I Berufliche Grundbildung ist bei der lfd. Nr. 16 in Spalte 3 Buchstabe a das Wort „beschreiben"
anzufügen.
2. In Teil II Berufliche Fachbildung
a) ist bei der lfd. Nr. 1 in den Spalten 2 und 3 die Zahl „7" jeweils durch „6" zu ersetzen,
b) muß bei der lfd. Nr. 3 der Text in den Spalten 3 und 4 richtig lauten:
zu vermitteln
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungshalbjahr
3 4 5 6
3 4
,,a) Verhalten gegenüber Kunden begründen X
b) Verhalten gegenüber Kunden bei verkaufs-
technischen Sonderfällen, insbesondere bei
Reklamationen und Kundenandrang, erklären X
c) Kaufmotive und Kundenwünsche ermitteln X
d) Verbraucherverhalten beurteilen X
e) Kunden unter Berücksichtigung moderner
Verzehrgewohnheiten beraten X"
c) muß es bei der lfd. Nr. 10 in Spalte 3 Buchstabe I richtig heißen:
,,1) Backzettel unter Anleitung erstellen."
Bonn; den 6. Februar 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Meyer
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986 259
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 5, ausgegeben am 4. Februar 1986
Tag Inhalt Seite
20. 1. 86 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 7 /85 - Zweite Erhöhung des Zoll-
kontingents 1985 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , 398
613-2-1 .
20. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 398
20. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich d~s Protokolls zum Internationalen Übereinkommen
von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden .................... · 399
20. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maß-
nahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
20. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Ver-
folgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
20. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
27. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
funksatelliten-Organisa_tion (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
27. 12. 85 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale
Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . 402
27. 12. 85 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
6. 1. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 404
6. 1. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 405
6. 1. 86 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 407
7. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Internationalen Über-
einkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt„EUROCONTROL" und der Mehr-
seitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
7. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten ................................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
7. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
7. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwick-
lungsorganisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
7. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der euro-
päischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . . . . . 411
8. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter (Band 1 und 2), die Zeitliche Übersicht und das Sach-
verzeichnis für das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1985, beigefügt.
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99 - 509 oder gegen Vorausrechnung.
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 8. Februar 1986
Tag Inhalt Seite
8. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt .................................... . 413
9. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ..................................................................... . 414
10. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Beschränkung der
Haftung der Eigentümer von Seeschiffen ................................................. . 414
13. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland ....................................................... . 415
13. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die
Registrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen ............................... . 415
13. 1. 86 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens über den
Rechtsverkehr im Verhältnis zu Dominica ................................................ . 416
13. 1. 86 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ......... . 416
13. 1. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .............. . 418
13. 1. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Portugiesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit .............. . 420
15. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 12. Juni 1985 und des Beschlusses
vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Euro-
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl .............................................. . 422
29. 1. 86 Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens über die Internationale Seeschiffahrts-
Organisation ........................................................................... . 423
Preis dieser Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Nr. 7, ausgegeben am 14. Februar 1986
Tag Inhalt Seite
6. 2. 86 Gesetz zu dem Abkommen vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446
15. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456
15. 1. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungs-
fonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
22. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-kanadischen Vertrags über die gegen-
seitige Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
22. 1. 86 Bekanntmachung zu dem Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik über den Fernm.eldeverkehr . . . . . . 458
23. 1. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-omanischen Investitionsförderungsvertrags 460
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises B,
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1985, gesondert übersandt
Preis dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1986 261
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 1. 86 Verordnung TS Nr. 6 - OBST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien 1157 (21 31. 1. 86) 1. 3. 86
9291
23. 1. 86 Verordnung TS Nr. 6 - DLST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg 1157 (21 31. 1. 86) 1. 3. 86
9291
23. 1. 86 Verordnung TS Nr. 6 - DNST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande 1157 (21 31. 1. 86) 1. 3. 86
9291
30. 1. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Distanzlotstarif-
Verordnung 1221 (22 1. 2. 86) 1. 2. 86
9515-14
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3760/85 der Kommission zur Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 bezüglich Trockenfutter infolge
des Beitritts Spaniens und Portugals L 356/65 31. 12.85
27. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3761 /85 der Kommission zur Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 bezüglich Sojabohnen infolge des
Beitritts Spaniens und Portugals L 356/66 31. 12.85
Andere Vorschriften
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern im Jahr 1986 L 352/1 30. 12.85
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern im Jahr 1986 L 352/107 30. 12.85
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3601 /85 des Rates zur Anwendung allgemei-
ner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse
mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 L 352/192 30. 12.85
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3631 /85 der Kommission zur Änderung des
Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemein-
schaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) L 353/1 30. 12.85
20: 12. 85 Verordnur.g (EWG) Nr. 3665/85 des Rates zur Eröffnung und Verwal-
tung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in
der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer
gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse
(1986) L 354/1 30. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3666/85 des Rates zur vollständigen oder teil-
weisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei
(1986) L 354/4 30. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3667 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse,
frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der
Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der
Türkei (1986) L 354/9 30. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3668/85 des Rates zur vollständigen oder teil-
weisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Malta (1986) L 354/12 30. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3670/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien (1986) L 354/20 30. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3671 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien (1986) L 354/25 30. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3672/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes
Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemein-
samen Zolltarifs (1986) L 354/31 30. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3673/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungs-
druckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs
(1986) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte
andere Papiere L 354/34 30. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 367 4/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium
der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen ?olltarifs (1986) L 354/37 30. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3675/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium-
mangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) L 354/40 30. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3676/85 des Rates zur Erföffnung, Aufteilung
und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom
mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder
weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen
(hochraffiniertes Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemein-
samen Zolltarifs ( 1986) L 354/43 30. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3677 /85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für
den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten L 354/46 30. 12.85
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3693/85 der Kommission zur Berechnung det
Rücknahmepreise und zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr
1986 geltenden Rücknahmepreise für die in Anhang I Abschnitte A
und D der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischerei-
erzeugnisse sowie für bestimmte Erzeugnisse aus Anlandegebieten,
die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr
weit entfernt liegen L 351 /35 28. 12.85
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .15. Februar 1986 263
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3694/85 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschalwerts für das Fischwirtschaftsjahr 1986 für die aus dem
Handel genommenen Fischereierzeugnisse, der zur Berechnung des
finanziellen Ausgleichs und des entsprechenden Vorschusses dient L 351/41 28. 12.85
23. 12.85 Verordpung (EWG) Nr. 3695/85 der Kommission zur Festsetzung
einer Ubertragungsprämie für bestimmte Fischereierzeugnisse im
Wirtschaftsjahr 1986 L 351/43 28. 12.85
23. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3696/85 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr
1986 L 351 /45 28. 12.85
23. 12.85 Entscheidung Nr. 3699/85/EGKS der Kommission betreffend die
Aussetzung der Entscheidung Nr. 3715/83/EGKS zur Festsetzung
von Mindestpreisen für bestimmte Stahlerzeugnisse L 351/53 28. 12.85
23. 12.85 ~ntscheidung Nr. 3700/85/EGKS der Kommission zur zweiten
Anderung der Entscheidung Nr. 3716/83/EGKS zur Einführung eines
Kautionssystems für bestimmte Stahlerzeugnisse L 351 /54 28. 12.85
23. 12. 85 ~ntscheidung Nr. 3701 /85/EGKS der Kommission zur zweiten
Anderung der Entscheidung Nr. 3483/82/EGKS über die Pflicht der
Unternehmen der Gemeinschaft zur Meldung ihrer Lieferungen
bestimmter Stahlerzeugnisse L 351 /55 28. 12.85
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für
bestimmte frische oder gekühlte Fische L 351 /63 28. 12.85
10. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3708/85 des Rates über den Abschluß einer
Vereinbarung in Form eines Briefwechse!.s mit den Vereinigten Staa-
ten von Amerika zur Verlängerung und Anderung der Vereinbarung
vom 21. Oktober 1982 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeug-
nissen L 355/1 31. 12.85
10. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3709/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2870/82 über die Beschränkung der Ausfuhr
bestimmter Stahlerzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von
Amerika L 355/55 31. 12.85
10. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3710/85 des Rates über den Abschluß einer
Vereinbarung in Form eines Briefwechsels mit den Vereinigten Staa-
ten von Amerika zur Verlängerung der Vereinbarung vom 10. Januar
1985 über den Handel mit Stahlrohren L 355/97 31. 12. 85
10. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3711 /85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 60/85 über die Beschränkung der Ausfuhr von
Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Amerika L 355/100 31. 12.85
11. 12. 85 Entscheidung Nr. 3712/85/EGKS der Koll]_mission über den Abschluß
einer Vereinbarung zur Verlängerung und Anderung der Vereinbarung
vom 21. Oktober 1982 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeug-
nissen L 355/101 31. 12.85
11. 12. 85 Entscheidung Nr. 3713/85/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 2872/82/EGKS über Beschränkungen für die Aus-
fuhr von Stahlerzeugnissen in die Vereinigten Staaten von Amerika L 355/155 31. 12.85
19. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3714/85 der Kommission betreffend die
Anhänge III und VII der Verordnung (EWG) Nr. 2072/84 des Rates
über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 357/1 3l. 12. 85
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Te_il 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke
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gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben
worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-
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Steuersatz beträgt 7%.
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können. ·
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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