Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2629
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zu § 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Verordnung zu § 53 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom
23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2165) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden mit Wirkung vom 1. Juli 1975 die Worte ,,§ 53 Abs. 2
Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt durch die Worte,,§ 26 Abs. 4
Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes".
2. In§ 1 Nr. 1 Buchstabe a werden bei den Besoldungsgruppen A 6/A 7 die Zahl
„30" durch die Zahl „20" und jeweils bei den Besoldungsgruppen A 8 und A 9
die Zahl „35" durch die Zahl „40" ersetzt.
3. In § 2 werden mit Wirkung vom 1. Juli 1975 die Worte ,,§ 64 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Worte,,§ 82 des Bundesbesoldungs-
gesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes vom
23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2162), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 3. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 993), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden nach dem Wort „prüfen," die Worte „sowie Zoll-
fahndungsbeamte im Ermittlungsdienst in gleichzubewertenden Funktio-
nen" eingefügt;
b) in Buchstabe d werden die Worte „in den Besoldungsgruppen A 10 und
A 9" durch die Worte „in der Besoldungsgruppe A 1O" ersetzt;
c) in Buchstabe e wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt; es wird
folgender Buchstabe f angefügt:
„f) für Sachgebietsleiter im Betriebsprüfungs- und Zollfahndungsdienst
mit einem Anteil von höchstens
65 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 13
und mit dem verbleibenden Anteil in der Besoldungsgruppe A 12;".
2. In § 1 Nr. 2 werden die Worte „20 vom Hundert in der Besoldungsgruppe
A 12" durch die Worte „25 vom Hundert in der Besoldungsgruppe A 12"
ersetzt.
Artikel 2
Die Zahl der Stellen, die sich für die Fallgruppe des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe a
am Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung in der höchsten Besoldungs-
gruppe ergibt, darf bis zu einer Anpassung der in dieser Verordnung bestimmten
Bewertungsmerkmale nicht überschritten werden.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 82 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 12. Juli 1986 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
G. Stoltenberg
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2631
Verordnung
über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche
(Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 67 Nr. 1 bis 6 und 8, des§ 68 Abs. 2 (5) Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergeb-
Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 3, auch in Verbindung mit§ 63 nisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtra-
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 126 Abs. 1 Satz 1 und gungsvermerk zu versehen sowie erforderliche Änderun-
Abs. 3, der §§ 128 und 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 gen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit
Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 Datum und Unterschrift zu bestätigen. Sind mehrere Per-
(BGBI. 1 S. 1310), für den Bereich des Festlandsockels und sonen an den Arbeiten beteiligt, muß erkennbar sein, für
der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundes- welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.
minister für Verkehr, und auf Grund des § 125 Abs. 4 des
Bundesberggesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- §3
rates verordnet:
Bezugssysteme
§ 1 (1) Den Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind die Gauß-Krüger-
Koordinaten und das auf die Bezugsfläche Normalnull
Anwendungsbereich
bezogene Höhensystem zugrunde zu legen. Andere
Diese Verordnung gilt für Systeme sind nur zulässig, wenn sie bei einer Landesver-
messung als einzige benutzt werden und Umformungen in
1. markscheiderische und sonstige vermessungstechni-
die Systeme nach Satz 1 unzumutbar sind. Bestehen
sche Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Rißwerke in von Satz 1 oder 2 abweichenden Bezugs-
Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes, systemen, dürfen sie fortgeführt werden, wenn eine Zu-
ordnung zu den vorgeschriebenen oder zulässigen Be-
2. Messungen zur Erfassung von Bodenbewegungen
zugssystemen gegeben ist.
nach § 125 des Bundesberggesetzes.
(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küstenge-
wässer sind die geographischen Koordinaten (Europäi-
sches Datum) und für die Tiefen- und Höhenangaben die
§2
Bezugsflächen zugrunde zu legen, die auf den Seekarten
Grundsätze für Arbeiten nach § 1 Nr. 1 oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskar-
ten) des Deutschen Hydrographischen Instituts vermerkt
(1) Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind nach den allgemein
sind. Für die Küstengewässer dürfen auch Bezugssy-
anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermes-
steme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendet werden,
sungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gege-
wenn eine Zuordnung zu den Bezugssystemen nach
benheiten durchzuführen. Die Einhaltung dieser Regeln
Satz 1 gegeben ist.
wird vermutet, soweit die Norm DIN 21901 (Ausgabe
Februar 1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen §4
Normenausschuß aufgestellten technischen Normen Vermessungen über Tage
beachtet werden. Eintragungen, die von den technischen
Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, (1) Vermessungen über Tage sind an sichere Fest-
müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. punkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftska-
tasters anzuschließen. In Gebieten, in denen ein Leitnivel-
(2) Instrumente und Geräte müssen für die zu erledigen- fements-Netz vorhanden ist, sind die Höhenmessungen an
den Arbeiten geeignet sein. Sie sind vor dem erstmaligen dieses Netz anzuschließen. Die Anschlüsse sind nach
Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen Neubestimmung der Festpunkte zu überprüfen. Wenn die
auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen. Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der ange-
schlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Mes-
(3) Rißliche Darstellungen müssen richtig, übersichtlich sungen durchzuführen.
und lesbar sein. Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach
der erforderlichen Genauigkeit. (2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn
die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. In den Fällen, in
(4) Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen
denen ein Anschluß an Festpunkte der Landesvermes-
im Sinne des § 64 Abs. 1 Sat2- 2 des Bundesberggesetzes sung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie -im
haben Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit ihrer Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit
Arbeiten sicherzustellen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht Hilfe der nichtnavigatorischen Funkortung oder der Satelli-
möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. tengeodäsie durchzuführen.
Eintragungen in Niederschriften, im Rißwerk oder in sonsti-
gen rißlichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so (3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauch-
verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form barkeit der Anschlußpunkte und Anschlußwerte zu über-
nicht mehr erkennbar sind. prüfen.
2632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender des Liegenschaftskartenwerks oder andere geeignete
Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. Über diese Ver- amtliche Unterlagen verwendet werden, für den Bereich
messungspunkte sind Nachweise zu führen. Die Nach- der Küstengewässer auch und für den Bereich des Fest-
weise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von landsockels nur die Seekarten oder topographischen Kar-
Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Mes- ten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Deutschen Hydro-
sungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über graphischen Instituts.
das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist.
(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Aus-
wertungen von geophysikalischen Messungen oder von
anderen Sonderverfahren durch fachkundige Stellen dür-
§5 fen übernommen werden.
Vermessungen unter Tage
(4) Übernommene fremde Unterlagen sind, soweit mög-
(1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage lich und erforderlich, in die eigenen Vermessungen und
eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes Darstellungen einzupassen; sie sind als solche zu kenn-
durchzuführen. Sie sind durch Orientierungsmessungen zeichnen.
an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. Das
Hauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit dem §9
Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und Anforderungen an das Rißwerk
abschnittsweise vorgetragene Messungen abschließend
durch durchgehende Messungen zu ersetzen. § 4 Abs. 1, (1) Zum Rißwerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufge-
3 und 4 gilt entsprechend. führten Bestandteile. Für ihren Inhalt und ihre Form ist
Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Die rißlichen Darstellungen
(2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewin- sind von einem Urriß abzuleiten, wenn die Nachvollzieh-
nungsbetrieben können Nebenzüge angelegt werden, die barkeit des Inhalts nicht auf andere Weise sichergestellt
an das Hauptzugnetz anzuschließen sind und nicht länger ist. Für ihre Anfertigung ist zweckentsprechender haltbarer
als 1 000 m sein dürfen. Zeichengrundstoff zu verwenden.
§6 (2) In die rißlichen Darstellungen sind auf die Bezugsflä-
chen nach § 3 bezogene Höhen- und Tiefenangaben in
Meßgenauigkeiten einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen.
(1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riß
dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte zusammengefaßt werden, wenn Übersichtlichkeit und Les-
dürfen nicht überschritten werden. barkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Inhalt
eines Risses muß in mehrere Teile aufgegliedert werden,
(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 ent- wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern.
sprechend, wenn die Messungen an Festpunkte der Lan-
desvermessung angeschlossen werden. In den anderen (3) Wird in Bestandteilen des Rißwerks der Betriebs-
Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für zustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist
das jeweilige Vermessungsgebiet genaueste Verfahren vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von § 2
nach § 4 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden. Die erzielte Meß- Abs. 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der bisherigen
genauigkeit ist anzugeben. Eintragungen zulässig. Zuvor ist eine dauerhafte
Kopie anzufertigen und zum Rißwerk zu nehmen.
§7 (4) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder
Betriebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem
Niederschriften
Zusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen Maßstä-
(1) Über Messungen und Berechnungen sind Nieder- ben oder Blattschnitten darg,estellt werden, wenn der
schriften zu führen, deren Form und Inhalt sich aus Anlage Zusammenhang im Rißwerk erkennbar bleibt.
2 ergeben; diese gilt nicht für geophysikalische Messun-
(5) Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Aufsu-
gen und andere Sonderverfahren.
chungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand bis
(2) Die Niederschriften müssen dauerhaft sein. Sie sind zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle,
so zu gestalten, daß sie in allen Teilen auch von anderen Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Untergrundspei-
fachkundigen Personen nachvollzogen werden können. chern in einem Abstand bis zu 200 m von seinen beste-
henden oder geplanten Grubenbauen oder Bohrungen hat
der Unternehmer in sein Rißwerk eintragen zu lassen
§8 (Nachbarbaue). Der benachbarte Unternehmer oder der
Inhaber der benachbarten Bergbauberechtigung hat auf
Übernahme fremder Unterlagen
Anforderung des eintragungspflichtigen Unternehmers die
(1) Für Arbeiten nach § 1 Nr. 1 dürfen Vermessungser- für die Eintragung des Rißwerks erforderlichen Auszüge
gebnisse und amtliche Karten in der neuesten Ausgabe aus dem Rißwerk oder aus sonstigen Darstellungen zur
der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
des Deutschen Hydrographischen Instituts verwendet wer- chend für die rißliche Darstellung von Standwasserberei-
den. Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher chen, Brandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluß
Stellen dürfen erst nach Überprüfung verwendet werden. von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von
Gasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlagstel-
(2) Für die rißliche Darstellung der Tagessituation kön- len sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse nach
nen als Grundlage die Blätter der Deutschen Grundkarte, Anlage 3 Teil 2 Nr. 16.1 bis 16.3, 16.5 und 16.6.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2633
§ 10 3. einen Porenspeicher oder
Nachtragungsfristen für das Rißwerk 4. einen Betrieb zur Gewinnung in alten Halden
(1) Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers
Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtra- zulassen, ein Grubenbild als Teil des Rißwerks nach§ 63
gen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbergge-
eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des Rißwerks (§ 63 setzes anfertigen und nachtragen zu lassen (Ausnahme-
Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum bewilligung).
Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen (2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden,
Nachtragungen inhaltsgleich sein. Das Einreichen an die wenn
zuständige Behörde (§ 63 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberg-
gesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der 1. gefährliche Bodenbewegungen einschließlich
Nachtragung zu erfolgen. Böschungsbewegungen und damit zusammenhän-
gende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung nicht
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß zu erwarten sind,
1. diejenigen Auszüge aus dem Rißwerk oder andere auf 2. eine weiträumige Grundwasserabsenkung nicht verur-
der Grundlage des Rißwerks angefertigte rißliche Dar- sacht wird,
stellungen, die den Anträgen auf Zulassung von
3. eine Beeinträchtigung weder durch noch für benach-
Betriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsa-
barte Betriebe, auch stillgelegte, eintreten kann,
men Anträgen beizufügen sind, zum Zeitpunkt der
Antragstellung vollständig nachgetragen sind und im 4. die für den Betrieb in Anspruch genommenen Flächen,
übrigen mit de,, Eintragungen im Rißwerk übereinstim- die Anordnung und der räumliche Zusammenhang der
men und Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen so
beschaffen sind, daß nachteilige Auswirkungen auf die
2. spätestens mit der Anzeige über die Einstellung des
ordnungsgemäße Leitung des Betriebes und eine
Betriebes oder der Einreichung des Abschlußbetriebs-
Erschwerung der Bergaufsicht nicht zu besorgen sind,
planes das Rißwerk zum Zeitpunkt der Einstellung des
Betriebes vollständig nachgetragen und abgeschlos- 5. für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der
sen wird. Wiedernutzbarmachungsriß nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 14
ausreicht,
Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzlich
den Urriß und andere Unterlagen, soweit sie für dessen 6. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse
Nachvollziehbarkeit erforderlich sind, einzureichen. liegt, nicht beeinträchtigt werden können.
(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach (3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung
Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlängern, erteilt wird, hat der Unternehmer bei einem übertägigen
wenn der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren Gewinnungsbetrieb im Tageriß und bei den Betrieben
im Betrieb oder der Schutz der Oberfläche im Interesse der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 in einer besonderen Darstellung,
persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs, die Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Rißwerks
auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies wird, die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 1.3.1 bis 1.3.3,
erfordert oder zuläßt. 1.3.6 und 1.5 eintragen zu lassen. Zusätzlich hat der
§ 11 Unternehmer ein- und nachtragen zu lassen bei
Mitteilungen, nachträgliche Vermessung 1. einem übertägigen Gewinnungsbetrieb die Angaben
nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 3.1.9, 6.1.2 bis 6.1.4 und 6.2
Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß Satz 2 sowie betriebliche Sicherheitsabstände,
1. die Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 rechtzeitig die 2. einem Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über
Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung Tage oder einem Porenspeicher die Angaben nach
ihrer Aufgaben erforderlich sind, Anlage 3 Teil 2 Nr. 9.2 bis 9.6,
2. die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenstän- 3. einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden die Anga-
den, die vor der Vermessung unzugänglich geworden ben nach Anlage 3 Teil 2 Nr. 12.1.
sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird,
daß nach diesen Angaben eine möglichst genaue Dar-
stellung im Rißwerk erfolgen kann, § 13
3. Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer Anerkennung anderer Personen
2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden,
sobald dies wieder möglich wird. (1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und
Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 des Bundesberggesetzes für einzelne Betriebe, die
§ 12
keine untertägigen Aufsuchungs- und keine untertägigen
Ausnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes Gewinnungsbetriebe sind, Personen im Sinne des § 64
Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag aner-
(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für
kennen. Die Anerkennung darf nur ausgesprochen wer-
1. einen übertägigen Gewinnungsbetrieb, den, wenn nachgewiesen ist, daß der Antragsteller
2. einen Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über 1. den berufsqualifizierenden Abschluß als Diplom-Inge-
Tage, durch den keine untertägigen Hohlräume außer- nieur der Fachrichtungen Markscheidewesen, Bergver-
halb des Bohrlochs hergestellt werden, messungswesen oder allgemeines Vermessungswe-
2634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sen einer Hochschule der Bundesrepublik Deutschland sung von Bodenbewegungen geeignet sind, wie Höhen-,
oder einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Längen- und Winkelmessungen sowie Punktlagebestim-
erworbenen, als gleichwertig anerkannten berufsquali- mungen.
fizierenden Abschluß besitzt und eine mindestens zwei-
(2) Die Messungen sind nach Art, Umfang und zeitli-
jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem
chem Abstand so durchzuführen und die Ergebnisse der
berufsqualifizierenden Abschluß ausgeübt hat oder
Messungen so darzustellen, daß
2. einen anderen vermessungstechnische Kenntnisse
1 . eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung,
umfassenden berufsqualifizierenden Abschluß besitzt
Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkun-
und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonsti-
gen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe hinsicht-
gen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse
lich ihrer Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermög-
und Fertigkeiten in einer mindestens dreijährigen fach-
licht wird und
spezifischen Berufstätigkeit erworben hat.
2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hin-
(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen sicht zuverlässig beobachtet werden können.
die Annahme rechtfertigen, daß die erforderliche Zuverläs-
sigkeit oder körperliche Eignung nicht gegeben ist. Für die Messungen gelten die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8
entsprechend.§ 70 Abs. 1 bis 3 des Bundesberggesetzes
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn ist entsprechend anzuwenden.
Arbeiten nach § 1 Nr. 1 wiederholt oder gröblich nicht
entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden. § 16
Anforderungen an Gebiete
§ 14
nach § 125 Abs. 2 des Bundesberggesetzes
Anzeigen, Aufzeichnungen
Messungen nach § 15 dürfen nur für Gebiete verlangt
Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet, werden, in denen
1 . der zuständigen Behörde 1. nach Art, Umfang und Ablauf der Gewinnung und nach
a) die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten Art, Beschaffenheit und Ausdehnung der Lagerstätte
nach § 1 Nr. 1 , sowie der diese umgebenden Gebirgsschichten und
b) die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume 2. nach den geologischen Gegebenheiten, insbesondere
den tektonischen oder hydrologischen, oder den
unverzüglich anzuzeigen, gebirgsmechanischen oder bodenmechanischen Vor-
2. ein Verzeichnis der gängen
a) Rißwerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewah- zu besorgen ist, daß infolge von Einwirkungen auf die
ren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Oberfläche vorhandene oder unmittelbar vor der Ausfüh-
Nachtragung verwendeten Unterlagen, rung stehende bauliche Anlagen, insbesondere solche des
öffentlichen Verkehrs, der Wasserwirtschaft einschließlich
b) Instrumente und Geräte einschließlich eines Nach-
der Vorfluterhaltung, des Hochwasserschutzes, der öffent-
weises über das Ergebnis der Überprüfungen
lichen Versorgung und Entsorgung sowie Anlagen, die
zu führen, vergleichbar bedeutsam und gegen Einwirkungen auf die
3. Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Oberfläche besonders empfindlich sind, beeinträchtigt
Arbeiten nach § 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und werden und daß im Zusammenhang damit Gefahren für
Unterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter ent-
über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und min- stehen.
destens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzube- § 17
wahren, Berlin-Klausel
4. bis zum 1 . Februar eines jeden Jahres für das vergan- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
gene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen tungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundesberg-
Bericht einzureichen über gesetzes auch im Land Berlin.
a) Messungen von besonderer Bedeutung und ihre
Ergebnisse, § 18
b) Bestand des Rißwerks sowie Stand und Besonder- Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
heiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
c) Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Abweichend hiervon treten die §§ 12 und 13 am Tage
Instrumente und Geräte, nach der Verkündung der Verordnung in Kraft.
d) Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen (2) Am 1. Januar 1987 treten folgende landesrechtliche
Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen
Vorschriften außer Kraft:
Aufgaben.
§ 15
Baden-Württemberg
Anforderungen an Messungen
1 . die Markscheiderordnung vom 6. Februar 1974 (Ge-
nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes
setzblatt für Baden-Württemberg S. 118), geändert
(1) Als Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberg- durch Artikel 1 § 13 Nr. 1 der Verordnung vom 11.
gesetzes können solche verlangt werden, die zur Erfas- November 1982 (BGBI. 1 S. 1553),
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2635
2. die §§ 116 bis 121 der Allgemeinen Bergpolizeiverord- Niedersachsen
nung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und 14. die Markscheiderordnung vom 8. Februar 1979 (Nie-
Verkehr vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt für Baden- dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 39),
Württemberg S. 417),
geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 4 der Verordnung
3. die§§ 95 bis 97, § 98, soweit er nicht den Betrieb von vom 11 . November 1982 (BGBI. 1 S. 1553),
Kavernen betrifft, und die §§ 99 bis 103 der Tiefbohr- 15. die §§ 51, 211 bis 217 und 263 der Allgemeinen
und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Ok- Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue
tober 1981 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. und Salinen vom 2. Februar 1966 (Niedersächsisches
534),
Ministerialblatt S. 337), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 25. Juli 1986 (Niedersächsisches
Bayern
Ministerialblatt S. 755),
4. die Markscheider-Verordnung (Bayerische Rechts- 16. die §§ 169 bis 171 , § 172, soweit er nicht den Betrieb
sammlung, Gliederungsnummer 750-16-W), von Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der
5. die §§ 121 bis 126 und 181 Abs. 4 der Allgemeinen Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1981 (Nieder-
Bergbauverordnung (Bayerische Rechtssammlung, sächsisches Ministerialblatt S. 1385),
Gliederungsnummer 750-11-W),
Nord rhei n-Westf al en
6. die §§ 98 bis 100, § 101, soweit er nicht den Betrieb
von Kavernen betrifft, und die §§ 102 bis 106 der 17. die Markscheiderordnung vom 25. Oktober 1977 (Ge-
Bergbau-Tiefbohr-Verordnung (Bayerische Rechts- setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
sammlung, Gliederungsnummer 750-12-W), Westfalen S. 410), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 5
der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBI. 1 S.
Berlin 1553),
7. die §§ 146 bis 148, § 149, soweit er nicht den Betrieb 18. die §§ 116, 117 und 123 der Bergverordnung des
von Kavernen betrifft, und die §§ 150 bis 154 der Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die
Tiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (Gesetz- Steinkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Son-
und Verordnungsblatt für Berlin S. 1498), derbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regie-
rungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf
Bremen und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr.
16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert
8. die §§ 169 bis 171 , § 172, soweit er nicht den Betrieb
durch die Verordnung vom 5. Januar 1984 (Sonder-
von Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der
beilage zu den Amtsblättern Nr. 3 der Regierungs-
Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Ge-
bezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster sowie Son-
setzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 181),
derbeilage zu den Amtsblättern Nr. 4 der Regierungs-
bezirke Detmold und Köln),
Hamburg
19. die §§ 89 bis 91 der Bergverordnung des Landesober-
9. die §§ 169 bis 171 , § 172, soweit er nicht den Betrieb bergamts Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke,
von Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der Steinsalzbergwerke und für die Steine- und Erden-
Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Ham- Betriebe vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu
burgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263), den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aa-
10. § 1 der Schürfverordnung für die Freie und Hanse- chen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie
stadt Hamburg vom 23. Januar 1964 (Sammlung des Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regie-
bereinigten hamburgischen Landesrechts, Gliede- rungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die
rungsnummer 750-16), soweit er sich auf die §§ 23 Verordnung vom 6. Oktober 1980 (Sonderbeilage zu
und 28 der Schürfverordnung für den Bezirk des Ober- den Amtsblättern Nr. 48 der Regierungsbezirke Arns-
bergamtes in Clausthal-Zellerfeld bezieht, berg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbei-
lage zu dem Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks
Münster),
Hessen
20. die §§ 141 bis 143, 158 Abs. 5 und § 168 a der
11. die Verordnung über die Geschäftsführung der Mark-
Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-
scheider und die technische Ausführung der Mark-
Westfalen für die Braunkohlenbergwerke vom 20. Fe-
scheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz- und
bruar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17
Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 18), geän-
der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold,
dert durch Artikel 1 § 13 Nr. 3 der Verordnung vom 11.
Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem
November 1982 (BGBI. 1 S. 1553),
Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster),
12. die §§ 83 bis 90 der Allgemeinen Bergverordnung für zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. No-
das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staats-Anzeiger vember 1981 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr.
für das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert durch 51 der Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf,
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 9. Juni 1983 Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 50 der Regie-
(BGBI. 1 S. 685), rungsbezirke Detmold und Münster sowie Sonderbei-
13. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb lage zu dem Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks
von Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der Köln),
Tiefbohrverordnung vom 3. August 1981 (Staatsan- 21. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb
zeiger für das Land Hessen S. 1696, 1983 S. 1282), von Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der
2636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1980 (Son- durch Artikel 1 § 13 Nr. 7 der Verordnung vom 11.
derbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 6 der Regie- November 1982 (BGBI. 1 S. 1553),
rungsbezirke Arnsberg und Detmold, Sonderbeilage 26. die §§ 146 bis 149 und 158 der Bergpolizeiverordnung
zu den Amtsblättern 1981 Nr. 5 der Regierungsbezir- des Oberbergamts für das Saarland und das Land
ke Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1.
Amtsblatt 1981 Nr. 7 des Regierungsbezirks Düssel- Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600), zuletzt
dorf), geändert durch § 17 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom
9. Juni 1983 (BGBI. f S. 685),
Rheinland-Pfalz
27. die §§ 127 bis 132 der Bergpolizeiverordnung des
22. die Markscheiderordnung vom 7. August 1974 (Ge-
Oberbergamts für das Saarland und das Land Rhein-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-
land-Pfalz für den Nichtsteinkohlenbergbau in dem
Pfalz S. 353), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 6 der
das Saarland umfassenden Teil des Oberbergamts-
Verordnung vom 11 . November 1982 (BGBI. 1 S.
bezirks vom 1O. März 1981 (Amtsblatt des Saa~landes
1553),
s. 198),
23. die §§ 127 bis 132 der Allgemeinen Bergpolizeiverord- 28. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb
nung des Oberbergamts für das Saarland und das von Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der
Land Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland- Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt d_es
Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks Saarlandes S. 479),
vom 10. März 1981 (Staatsanzeiger S. 240),
24. die§§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb Schleswig-Holstein
von Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der 29. die §§ 10 bis 14 der Markscheiderordnung vom 23.
Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger März 1923 (Sammlung des schleswig-holsteinischen
S. 619), Landesrechts 11, Gliederungsnummer B 750-0-1 ),
30. die §§ 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb
Saarland
von Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der
25. die Markscheiderordnung vom 3. September 1968 Tiefbohrverordnung vom 15. Oktober 1981 (Gesetz-
(Amtsblatt des Saarlandes S. 655), zuletzt geändert und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 264).
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
Nr . 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2637
Anlage 1
(zu § 6)
Meßgenauigkeiten
1 Vermessungen über Tage
1.1 Anschlußmessungen an Festpunktnetze
1.1.1 Anschlußmessungen an Festpunkte der Landesvermessung oder des Liegenschaftskatasters
Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Festpunkt-
netzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 7 cm eingehalten wird.
1.1 .2 Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements
Übertägige Anschlußmessungen sind so durchzuführen, daß bei den Punkten des übertägigen Höhenfest-
punktnetzes eine Höhengenauigkeit von ± 2 cm eingehalten wird.
1.2 M es s u.n gen i m Fest p u n kt netz
1 .2.1 Winkel- und Längenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels darf den Betrag 2 mgon nicht
überschreiten. Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag
nicht überschreiten:
d = 1,5 · VS[cm].
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
1.2.2 Höhenmessungen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke darf die
folgenden Beträge nicht überschreiten:
Meßzweck Betrag
a) Höhenfestpunktriß, d = 3 · vR [mm]
Festlegung des Grenzwinkels nach § 5 Abs. 1 der Einwirkungs-
bereichs-Bergverordnung vom 11 . November 1982
(BGBI. 1 S. 1558)
b) Nachweis eines anderen Einwirkungswinkels nach § 4 Abs. 1 d = 5 · vR [mm]
der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
c) allgemeiner Art d = 10 · vR [mm]
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
1.3 Vermessungen in über t ä g i gen Gewinnungs betrieben geringer Ausdehnung
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern
1.2.1 und 1 .2.2 Buchstabe c betragen, wenn die vom Betrieb in Anspruch genommene Fläche 0, 1 km 2 nicht
übersteigt.
2 Vermessungen unter Tage
2.1 P u n kt I a g e ü b e r t r a g u n g
Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauig-
keit von ± 10 cm einzuhalten.
2.2 Richtungs über trag u n gen
Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, daß die Differenz zwischen zwei unabhängigen
Richtungsbestimmungen den Betrag 10 mgon nicht überschreitet.
2.3 W i n k e 1- u n d Länge n m es s u n gen
2.3. 1 Hauptzugnetz
2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den
Betrag 3 mgon nicht überschreiten.
2.3.1 .2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht über-
schreiten:
d =2· VS[cm].
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
2638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2.3.1 .3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzug-
netzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen
weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:
Gesamt-
länge des Richtungsbestimmungen
Hauptzuges
bis zwischen
km 1 und 2 km 2 und 3 km 3 und 4 km 5 und 6 km 7 und 8 km
5 X
6 X
7 X X
8 X X X
9 X X X
10 X X X X
2.3.1 .4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrollängen gegen die
frühere Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1 .2 nicht überschreiten.
2.3.2 Nebenzüge
2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den
Betrag 20 mgon nicht überschreiten.
2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht über-
schreiten:
d = 4 · v's[cm].
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel gegen die frühere Messung die
folgenden Beträge nicht überschreiten: ·
voraussichtliche Gesamtlänge Betrag
bis 300 m 40 mgon
bis 600 m 30 mgon
bis 1 000 m 20 mgon
Die Gesamtlänge ist vom Anschlußpunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.
2.3.2.4 Die Differenz der Kontrollängen gegen die frühere Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht
überschreiten.
2.4 Te u f e n m es s u n g e n
Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen
den folgenden Betrag nicht überschreiten:
D = 5 + 0,125 · L [mm].
Hierin ist L die Meßstrecke in m.
2.5 Höhen m es s u n gen
Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend
aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Meßzweck Betrag
Höhenfestpunktnetz d = 75 · VA [mm]
Höhenmessungen allgemeiner Art d = 300 · VA [mm]
Hierin ist R der einfache Meßweg in km.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2639
2.6 Vermessungen in untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1
bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes
nicht mehr als 1 km beträgt.
3 Genauigkeiten für Messungen nach § 125 Abs. 1 des Bundesberggesetzes
3.1 Hö henmessung en
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die
folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse Betrag
d = 2 · VA [mm]
II d = 3 · VA [mm]
III d = 1O · VA [mm]
Hierin ist R der einfache Maßweg in km.
3.2. Längen m es s u n gen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die
folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse Betrag
d = 0,3 · vs[cm]
II d = 0,7 · vs[cm]
III d = 1,2 · vs[cm]
Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
3.3 W i n k e I m es s u n gen
Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend auf-
geführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Klasse Betrag
1 1 mgon
II 3 mgon
III 10 mgon
3.4 Pu n kt I a g e best i mm u n gen
Bei Lagemessungen in der Klasse III ist eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 8 cm und eine Höhen-
genauigkeit von ± 4 cm einzuhalten.
3.5 Zu o r d n u n g de r M es s u n gen zu K I a s s e n
Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der
Veränderungen der Lage und Höhe durch Einwirkungen auf die Oberfläche mit Auswirkungen auf bauliche
Anlagen in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.
Im einzelnen gilt folgendes:
Messungen insbesondere für Klasse
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen
empfindliche bauliche Anlagen II
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen III
2640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986. Teil 1
Anlage 2
(zu § 7)
Form und Inhalt der Niederschriften
Form
1.1 Für die Messungs- und Berechnungsniederschriften sind Vordrucke zu verwenden oder entsprechende
Ausdrucke anzufertigen. Die Vordrucke und Ausdrucke sind mit laufenden Seitenzahlen oder Messungs-
nummern zu versehen und in Büchern oder Heftern nach Vermessungsarten oder Vermessungsbereichen
zusammenzufassen.
1.2 Jedem Buch oder Hefter sind folgende Angaben voranzustellen:
1.2.1 der Name des Betriebes,
1.2.2 die Vermessungsart oder der Vermessungsbereich,
1.2.3 die laufende Nummer des Buches oder Hefters,
1.2.4 der Vermessungs- oder Berechnungszeitraum,
1.2.5 die Anzahl der Seiten oder die Messungsnummern des abgeschlossenen Buches oder Hefters.
2 Inhalt
2.1 Messungs n i ed e rsc h ri f te n
2.1.1 Die Messungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten:
2.1.1.1 den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.1.1.2 die Namen der Ausführenden,
2.1.1.3 die Instrumente und Geräte mit Angabe des Herstellers und der Fabrikationsnummer,
2.1.1.4 die zu berücksichtigenden gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
2.1.1.5 die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen,
2.1.1.6 die Angaben über den Anschluß und den Abschluß der Messung,
2.1.1.7 die Angaben über Umstände, die das Messungsergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur,
Wetterzug, Traufwasser,
2.1.1.8 die Hinweise auf die Berechnungsniederschrift und die Übernahme in rißliche Darstellungen.
2.1.2 Werden selbstregistrierende Vermessungsinstrumente oder elektronische Datenerfassungsgeräte eingesetzt,
ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen. Im übrigen gilt Nummer 2.1 .1 entsprechend.
2.2 Berechnungs n i ed e rsc h ri fte n,
2.2.1 Die Berechnungsniederschriften müssen folgende Angaben enthalten:
2.2.1.1 den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.2.1.2 die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Datenverarbeitungsanlagen die Typen- und
Programmbezeichnung, die Namen der Datenerfasser,
2.2.1.3 die Eingabewerte aus der Messungsniederschrift,
2.2.1.4 die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
2.2.1.5 die berechneten Werte,
2.2.1.6 die Angaben über Messungsdifferenzen, ihre Verteilung oder Ausgleichung sowie über die Genauigkeit, wenn
der Zweck der Messung es erfordert,
2.2.1.7 die Hinweise auf die Messungsniederschrift und die Übernahme in rißliche Darstellungen.
2.2.2 Werden Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt, ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen. Im übrigen gilt
Nummer 2.2.1 entsprechend.
2.3 Niederschriften bei selbstrechnenden Vermessungsinstrumenten
2.3.1 Die Niederschriften müssen folgende Angaben enthalten:
2.3.1.1 die Angaben nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.7, zusätzlich die Typen- und Programmbezeichnung,
2.3.1.2 die Einstellwerte,
2.3.1.3 die Eingabewerte,
2.3.1.4 die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in den Angaben
nach Nummer 2.3.1 .3 enthalten sind,
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2641
2.3.1.5 die Angaben nach den Nummern 2.2.1 .5 und 2.2.1.6,
2.3.1.6 die Hinweise auf die Übernahme in rißliche Darstellungen.
2.3.2 Es ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen.
2.4 Niederschriften auf Datenträgern
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde darf von der, Anfertigung von Ausdrucken nach Nummer 2.1 .2
Satz 1, Nummer 2.2.2 Satz 1 oder Nummer 2.3.2 abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, daß die
Vermessungs- oder Berechnungsergebnisse auf maschinenlesbaren Datenträgern gesichert gespeichert sind
und ein Ausdrucken unverzüglich möglich ist.
Tell 1 Anlage 3
Gliederung des Rißwerks (zu den §§ 9 und 12)
1 Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungsbetrlebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und untertägige Gewinnungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nr. 1 Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
Tageriß Teil 2 Nr. 2 Verzeichnis über
Sohlen riß/ Teil 2 Nr. 3 - Standwasserbereiche Teil 2 Nr. 16.1
Zwischensohlenriß
- Brandherde, Brandfelder Teil 2 Nr. 16.2
Gewinnungsriß Teil 2 Nr. 4
- Dämme zum Abschluß Teil 2 Nr. 16.3
Schnittriß Teil 2 Nr. 5 von Grubenbauen
- Durchörterungen der Lager- Teil 2 Nr. 16.4
stätte, wenn nicht im
Sohlen- oder Gewinnungsriß
dargestellt
- Austritt- oder Ausbruch- Teil 2 Nr. 16.5
stellen von Gasen, Laugen
oder Schlämmen
- Gebirgsschlagstellen Teil 2 Nr. 16.6
- Hohlraumvermessungen Teil 2 Nr. 16.7
und -volumen
1.2 ü b er t ä g i g e Gewinn u n g s betriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nr. 1 Tageriß Teil 2 Nr. 2
Gewinnungsriß Teil 2 Nr. 6 Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
Wiedernutzbar- Teil 2 Nr. 14
machungsriß
zusätzlich
bei Gewinnungsbetrieben bei Braunkohlengewinnungsbetrieben:
mit weiträumiger Grundwasserabsenkung:
Grundwasserriß Teil 2 Nr. 7 Geologischer Riß Teil 2 Nr. 15
Höhenfestpunktriß Teil 2 Nr. 8
mit Höhenverzeichnis
2642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1.3 Ge w i n n u n g s betriebe mit B oh r u n gen von ü b er Tage
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nr. 1 Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
Betriebsgrundriß Teil 2 Nr. 9 Geologischer Riß Teil 2 Nr. 15
Für Aussolungsbetriebe zusätzlich:
Kavernenriß Teil 2 Nr. 10 Verzeichnis über Teil 2 Nr. 16.7
für Solegewinnungs- Hohlraumvermessungen
kavernen und -volumen
Höhenfestpunktriß Teil 2 Nr. 8
mit Höhenverzeichnis
2 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
1/. 1/. Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
3 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
3.1 Untergrundspeicherung
3.1.1 Kavernen- und Porenspeicher
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nr. 1 Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
Betriebsgrundriß Teil 2 Nr. 9 Geologischer Riß Teil 2 Nr. 15
Für Kavernenspeicher zusätzlich:
Kavernenriß Teil 2 Nr. 10 Verzeichnis über Teil 2 Nr. 16.7
Hohlraumvermessungen
Höhenfestpunktriß Teil 2 Nr. 8
und -volumen
mit Höhenverzeichnis
3.1.2 Speicherbergwerke
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nr. Bohrlochbild Teil 2 Nr. 13
Tageriß Teil 2 Nr. 2 Geologischer Riß Teil 2 Nr. 15
Sohlen riß/ Teil 2 Nr. 3 Verzeichnis über Teil 2 Nr. 16.3
Zwischensohlen riß Dämme zum Abschluß
Speicherriß Teil 2 Nr. 11 von Grubenbauen
Schnittriß Teil 2 Nr. 5
Höhenfestpu n ktri ß Teil 2 Nr. 8
mit Höhenverzeichnis
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2643
3.2 Versuchs g r u b e n
Wie untertägige Gewinnungsbetriebe (Nummer 1.1)
3.3 Ge w i n n u n g i n a I t e n Ha Iden
Grubenbild Sonstige Unterlagen
Bestandteil Inhalt Bestandteil Inhalt
Titelblatt Teil 2 Nr. 1/. 1/.
Gewinnungsriß Teil 2 Nr. 12
für alte Halden
Teil 2
Inhalt und Form des Rißwerks
0 Titel
Der Titel jedes Bestandteils des Rißwerks muß enthalten:
0.1 den Namen des Betriebes,
0.2 die Bezeichnung des aufzusuchenden oder zu gewinnenden Bodenschatzes oder die Angabe einer anderen
Tätigkeit als Aufsuchen oder Gewinnen,
0.3 die Bezeichnung des Risses oder der sonstigen Unterlage,
0.4 bei rißlichen Darstellungen zusätzlich den Maßstab und die Blattbezeichnung entsprechend der Blatteinteilung
des Rißwerks.
1 Titelblatt
Das Titelblatt muß enthalten:
1.1 den Ort des Betriebes,
1.2 die Bezeichnung der Bergbauberechtigung,
1.3 eine amtliche Karte der Landesvermessung, des Liegenschaftskatasters oder des Deutschen Hydrographi-
schen Instituts, jeweils in der neuesten Ausgabe, mit folgenden Eintragungen:
1.3.1 die Grenzen der Länder, Regierungsbezirke, Landkreise, Gemeinden, der Küstengewässer, des Festland-
sockels und der Bergamtsbezirke,
1.3.2 die Grenzen, Art und Namen der Bergbauberechtigung, erforderlichenfalls in einer gesonderten Darstellung,
1.3.3 andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen einschließlich Sicherheitslinien,
1.3.4 die Koordinaten der Eckpunkte der Grenzlinien nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3, soweit festgelegt,
1.3.5 Art und Namen angrenzender oder überdeckender Bergbauberechtigungen oder -betriebe, bei letzteren auch
deren Grenzen,
1.3.6 Quellenschutzgebiete, Wasserschutzgebiete, Einflugschneisen,
1.4 einen Schnitt der normalen Schichtenfolge (Hauptschichtenschnitt), wenn er zur Übersicht über die Lagerstätte
und die sie umgebenden Gebirgsschichten erforderlich ist,
1.5 ein Verzeichnis der Bestandteile des Rißwerks und eine Blatteinteilung mit den Hauptschnittlinien, wenn das
Rißwerk aus mehreren Teilen besteht.
2 Tage riß
2.1 Der Tageriß muß enthalten:
2.1 .1 die Eintragungen nach den Nummern 1.3.2 und 1.3.3,
2.1.2 die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Abs. 2,
2.1 .3 die Gegenstände, auf die der Betrieb Rücksicht nehmen muß,
2.1.4 die übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Halden, Schlamm- und Klärteiche,
2.1.5 die Tagesöffnungen des Grubengebäudes,
2644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2.1.6 die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Untersuchung
einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,
2.1.7 Tagesbrüche, Pingen, Erdspalten und Geländeabrisse,
2.1.8 den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrißebenen,
2.1.9 das Ausgehende der Lagerstätte, der Leitschichten und der Gebirgsstörungen, wenn diese Eintragungen für
die Sicherheit des Betriebes und der Tagesoberfläche von Bedeutung sind.
2.2 Bei untertägigen Gewinnungs- und Aufsuchungsbetrieben sowie bei Speicherbergwerken ist der Tageriß nur
im Bereich von übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen sowie im Bereich von untertägigen
Grubenbauen anzufertigen.
2.3 Der Tageriß für übertägige Gewinnungsbetriebe muß die Tagessituation nur zum Zeitpunkt des Betriebsbe-
ginns enthalten; er ist nicht nachzutragen.
3 Soh I en ri ß/Zwisc he n sohlen riß
3.1 Der Sohlenriß/Zwischensohlenriß muß enthalten:
3.1.1 die Eintragungen nach Nummer 1 .3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren
äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1 .3.3,
3.1.2 die Bezeichnung der Sohle,
3.1.3 den Stand der Grubenbaue in Sohlenhöhe und der sonstigen zur Erschließung der Lagerstätte aufgefahrenen
Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,
3.1.4 die Ansätze der Grubenbaue, die von den nach Nummer 3.1 .3 darzustellenden Grubenbauen ausgehen,
3.1.5 die Lagerstättenaufschlüsse, sonstigen Gebirgsschichten, Gebirgsstörungen, Mulden- und Sattellinien,
3.1.6 die Grubenbaue für die Wasserhaltung,
3.1.7 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5,
3.1.8 die Standwasserbereiche, Brandherde, Brandfelder, Dämme zum Abschluß von Grubenbauen, Austritt- oder
Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, Gebirgsschlagstellen,
3.1.9 betriebliche Sicherheitspfeiler und Schutzbezirke,
3.1 .10 die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung,
3.1.10.1 die von über Tage aus niedergebracht sind,
3.1.10.2 mit denen Standwasser, wasser- oder laugenführende Schichten erbohrt worden sind,
3.1.10.3 die der Bewetterung, Fahrung, Förderung oder Energieversorgung dienen,
3.1 .10.4 die der untertägigen Untersuchung der Gebirgsschichten, auch außerhalb des Sohlenniveaus, dienen, soweit
sie nicht unmittelbar zur Vorbereitung und Durchführung der Gewinnung hergestellt werden,
3.1.11 den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrißebenen,
3.1 .12 die Vermerke über Genehmigungen zum Herstellen von Grubenbauen in betrieblichen Sicherheitspfeilern und
Schutzbezirken.
3.2 Falls geneigte Grubenbaue außerhalb der Lagerstätte nicht in einem Zwischensohlenriß dargestellt werden,
sind sie in voller Länge in den Sohlenrissen der angeschnittenen Sohlen einzutragen, wenn sie mehrere
Sohlen miteinander verbinden.
4 Gewinnungsriß unter Tage
4.1 Der Gewinnungsriß unter Tage muß enthalten:
4.1 .1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren
äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,
4.1 .2 den Stand folgender Grubenbaue mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk:
Grubenbaue, die
4.1.2.1 innerhalb der Lagerstätte aufgefahren worden sind mit den Ansätzen der zugehörenden Ausrichtungsbaue,
4.1 .2.2 die Lagerstätte durchörtern,
4.1.2.3 weniger als 20 m von der Lagerstätte entfernt sind, mit Ausnahme abgebauter Flächen,
4.1 .3 den Stand der Gewinnung und des Versatzes, unter Kennzeichnung der Versatzart, mit Zeitangabe entspre-
chend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,
4.1.4 die Ausbildung und den Verlauf der Lagerstätte unter Angabe der anstehenden und der gebauten Mächtigkeit,
4.1.5 die Eintragungen nach den Nummern 3.1. 7 bis 3.1.11 und die Vermerke nach Nummer 3.1.12.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2645
4.2 Auf die Darstellung nach Nummer 4.1.2.2 kann verzichtet werden, wenn das betreffende Blatt des Gewin-
nungsrisses außer den Eintragungen nach Nummer 4.1.1 sonst keine weiteren Eintragungen oder Vermerke
enthalten würde, Grubenbaue auf einem benachbarten Blatt mehr als 100 m von der Durchörterungsstelle
entfernt sind und die Lage der Durchörterungsstelle in dem Verzeichnis n_ach Nummer 16.4 erfaßt wird.
4.3 Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen und bei stark geneigter oder steiler Lagerung durch Seigerrisse
zu ergänzen.
4.4 Bei stark geneigter oder steiler Lagerung dürfen im Grundriß bis zu drei Gewinnungssohlen dargestellt werden,
wenn die Übersichtlichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei Mehrfachlagerung stark geneigter oder steiler
Lagerstättenteile können anstelle eines Seigerrisses Gewinnungssohlenrisse geführt werden.
5 Schnittriß
5.1 Der Schnittriß muß enthalten:
5.1 .1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren
äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9,
5.1 .2 die in der Schnittebene befindlichen Grubenbaue, Bohrungen nach Nummer 3.1.10 und geologischen
Aufschlüsse,
5.1.3 die Tagesoberfläche,
5.1.4 die Spuren kreuzender Schnitte oder Seigerrißebenen.
5.2 Schnittrisse sind in dem Umfang, der zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse oder der Lage der
Grubenbaue erforderlich ist, anzufertigen.
5.3 Für Schächte ist ein besonderer Schnittriß als Sehachtbild anzufertigen. Dieser muß enthalten:
5.3. 1 die Bezeichnung des Schachtes,
5.3.2 die Lageangaben (Koordinaten, auf Normalnull bezogene Höhen) sowie den Sehachtdurchmesser,
5.3.3 die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,
5.3.4 die Wasseraustrittstellen und andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche,
5.3.5 den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Abteufarbeiten,
5.3.6 die Art des Abteufverfahrens,
5.3.7 die Teufe, Art und Wandstärke des Ausbaus,
5.3.8 die Sicherungsmaßnahmen nach der Stillegung mit Lage- und Zeitangaben.
6 Gewinnungsriß über Tage
6.1 Der Gewinnungsriß über Tage muß enthalten:
6.1 .1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren
äußere Grenzen, die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 sowie betriebliche Sicherheits-
abstände,
6.1 .2 den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,
6.1 .3 den Stand des Abraums und der Verkippung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das
Rißwerk, wenn diese Eintragungen für die Sicherheit des Betriebes oder für Gegenstände, auf die der Betrieb
Rücksicht nehmen muß, von Bedeutung sind,
6.1.4 die ortsfesten Betriebseinrichtungen und Betriebsanlagen einschließlich Schlamm- und Klärteiche, Ver-
sorgungs- und Entsorgungsleitungen, Entwässerungsleitungen,
6.1 .5 die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf Normalnull bezogenen Höhe des Bohrloch-
ansatz- und Bohrlochendpunktes und, soweit ermittelt, des Bohrlochverlaufs, wenn die Bohrungen nicht zur
engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen,
6.1.6 die geologischen Aufschlüsse, die aus sicherheitlichen Gründen von Bedeutung sind,
6.1. 7 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5, sonstige Hohlräume, frühere Anschüttungen und
Ablagerungen,
6.1 .8 den Verlauf von Schnittlinien.
6.2 Der Gewinnungsriß hat sich auf den Bereich der übertägigen Gewinnung einschließlich Abraum und Ver-
kippung sowie das Betriebsgelände zu erstrecken. Darüber hinaus muß er die Tagessituation in einem
mindestens 50 m, bei Gewinnung von Braunkohle in einem mindestens 200 m breiten Streifen um die Tage-
bauoberkante enthalten.
6.3 Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse
erforderlich ist, sind Schnittrisse anzufertigen.
2646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7 Grundwasserriß
7.1 Der Grundwasserriß muß enthalten:
7.1.1 die Linien gleicher Veränderungen des Grundwasserstandes, getrennt nach den Grundwasserleitern,
7.1.2 die dazugehörende Tagessituation.
7.2 Der Grundwasserriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten amtlichen topographi-
schen Karte geführt werden.
8 Höhenfestpunktriß mit Höhenverzeichnis
8.1 Der Höhenfestpunktriß muß enthalten:
8.1.1 die Lage der Höhenfestpunkte,
8.1.2 die dazugehörende Tagessituation,
8.1.3 die Eintragung der auf Normalnull bezogenen Höhen und ihrer Änderungen (einzeln und insgesamt).
8.2 Der Höhenfestpunktriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten amtlichen topographi-
schen Karte geführt werden.
8.3 Die Höhenänderungen sind in ein Höhenverzeichnis einzutragen, wenn es zur Übersichtlichkeit erforderlich ist.
9 Betriebsgrundriß
Der Betriebsgrundriß muß enthalten:
9.1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren
äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1 .3.3,
9.2 die Tagessituation entsprechend der jeweils neuesten Ausgabe der Grundlagen nach § 8 Abs. 2,
9.3 die Bohrungen mit ihrer Bezeichnung sowie mit Angabe der auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogenen Höhe
oder Tiefe des Bohrlochansatz- und Bohrlochendpunktes, des Bohrlochverlaufs, soweit ermittelt, und des
jeweiligen Zustandes,
9.4 die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, auch unterirdische, sofern sie nicht innerhalb von zwei Jahren
wieder entfernt werden, Schlammgruben sowie unterirdisch verlegte Leitungen und Kabel außerhalb der
Betriebsplätze,
9.5 die betrieblichen Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie in der Tagessituation noch
nicht eingetragene Gegenstände und Flächen, von denen Bohrungen sowie andere Betriebsanlagen oder
Betriebseinrichtungen einen vorgeschriebenen Abstand haben müssen,
9.6 die Freileitungen, erdverlegten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen fremder Betreiber, auf die der Betrieb
Rücksicht nehmen muß,
97 im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zusätzlich Schiffahrtswege, Verkehrstrennungs-
gebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonderen Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen
sowie seeverlegte Rohrleitungen und Kabel fremder Betreiber,
9.8 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5,
9.9 den Verlauf von Schnittlinien.
10 Kavernenriß
10.1 Der Kavernenriß muß enthalten
10.1.1 in der grundrißlichen Darstellung:
10.1 .1.1 die Bezeichnung der Kaverne,
10.1.1.2 den Grundriß der Kaverne als Umhüllende aller auf die Grundrißebene projizierten Horizontalschnitte aus den
Ergebnissen der Hohlraumvermesssung, wobei die Bohrlochabweichung zu berücksichtigen ist,
10.1.1 .3 den Horizontalschnitt der Hohlraumvermessung, der die größte ausgesolte Einzelfläche umfaßt, unter Angabe
seiner Teufenlage und auf Normalnull bezogenen Höhe,
10.1.1.4 bei unregelmäßiger Ausbildung der Kaverne zusätzlich die Horizontalschnitte in den Teufenlagen, die zur
Überprüfung des geringsten Abstandes zu Nachbarkavernen heranzuziehen sind,
10.1 .1.5 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5;
10.1.2 in der schnittrißlichen Darstellung:
10.1.2.1 die Eintragungen nach Nummer 1 .3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren
äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach Nummer 1.3.3,
10.1.2.2 die Bezeichnung der Kaverne,
Nr. 69 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30. Dezember 1986 2647
10.1 .2.3 die auf Normalnull bezogene Höhe des Ansatzpunktes der Kavernenbohrung,
10.1.2.4 die obere Begrenzung der geologischen Formation, in der die Kaverne angelegt ist, die Kavernenfirste und
-sohle aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung sowie die Bohrlochsohle unter Angabe ihrer T eufenlage
und auf Normalnull bezogenen Höhe,
10.1.2.5 die Unterkante der festen Verrohrung und der Sicherheitsschwebe,
10.1 .2.6 die Umrisse der Kaverne in den Schnittebenen aus den Ergebnissen der Hohlraumvermessung,
10.1 .2. 7 die Umrisse unregelmäßiger Hohlraumerweiterungen, die der Schnittebene benachbart sind, als Projektionen
auf die Schnittebene,
10.1.2.8 die Lage der nach den Nummern 10.1 .1 .3 und 10.1.1.4 darzustellenden Horizontalschnitte unter Angabe ihrer
Teufen und auf Normalnull bezogenen Höhen,
10.1.2.9 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5.
10.2 Die grundrißliche Darstellung ist als Deckriß zum Betriebsgrundriß (Nummer 9) zu führen.
10 .3 Die Schnittrisse sind bei Kavernenanlagen als durchgehende Längenschnitte über die einander benachbarten
Kavernen anzufertigen.
11 Speicherriß
11 .1 Der Speicherriß muß enthalten:
11 .1 .1 die Eintragungen nach Nummer 1.3.2, bei mehreren Berechtigungen auf dieselben Bodenschätze nur deren
äußere Grenzen, sowie die Eintragungen nach den Nummern 1.3.3 und 3.1.9 mit Ausnahme vorübergehend
festgesetzter betrieblicher Sicherheitspfeiler oder Schutzbezirke,
11 .1 .2 den Stand der im Speicherbereich aufgefahrenen Grubenbaue und ihre Anschlüsse an die Ausrichtungsbaue
mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,
11.1 .3 die Vermerke nach Nummer 3.1.12,
11 .1 .4 die innerhalb des Speicherbereichs verlaufenden Bohrungen mit ihrer Bezeichnung, wenn sie nicht als
Vorbohrungen für anschließend aufzufahrende Grubenbaue dienen,
11 .1 .5 die Angaben über den Beginn der Speicherung oder Lagerung in einem Grubenbau oder einer Bohrung nach
Monat und Jahr und über Art und Aggregatzustand des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
11.1.6 den Stand der Speicherung oder Lagerung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das
Rißwerk sowie mit Kennzeichnung, ob zusätzliche Stoffe zum Verfüllen eingebracht worden sind,
11 .1 .7 die Angaben über die Beendigung der Speicherung oder Lagerung nach Monat und Jahr und über die Menge
des gespeicherten oder eingelagerten Stoffes,
11 .1'.8 die Darstellung des Abschlusses eines Grubenbaues oder einer Bohrung,
11 .1 .9 die Nachbarbaue und andere Gegenstände nach § 9 Abs. 5.
11 .2 Der Speicherriß ist als Grundriß zu führen und je nach Lage der Grubenbaue durch Seigerrisse zu ergänzen.
12 Gewinnungsriß für alte Halden
12.1 Der Gewinnungsriß für alte Halden muß enthalten:
12.1.1 die Darstellung der Halde und die Tagessituation bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m vom
Haldenfuß,
12.1 .2 den Stand der Gewinnung mit Zeitangabe entsprechend den Nachtragungsfristen für das Rißwerk,
12.1 .3 die Darstellung der wiedernutzbargemachten Fläche mit Angabe über Größe, Art und Zeitpunkt der Wieder-
nutzbarmachung.
12.2 Der Gewinnungsriß ist als Grundriß zu führen. Soweit es zur Veranschaulichung erforderlich ist, sind ,
Schnittrisse anzufertigen.
13 Bohrlochbild
13.1 Das Bohrlochbild muß enthalten
13.1.1 folgende Angaben:
13.1 .1 .1 die Bezeichnung der Bohrung,
13.1.1.2 die Koordinaten und die auf die Bezugsflächen nach § 3 bezogene Höhe oder Tiefe des Ansatzpunktes und,
soweit ermittelt, des Endpunktes der Bohrung,
13.1 .1 .3 den Zweck der Bohrung,
13.1.1.4 die Art des Bohrverfahrens,
2648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
13. 1 .1 .5 den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,
13.1.1.6 den Zeitpunkt der Verfüllung;
13.1 .2 eine schnittrißliche Darstellung des Bohrloches mit folgenden Eintragungen.
13.1.2.1 die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der Gebirgsschichten,
13 1 .2.2 den Bohrlochdurchmesser sowie den Durchmesser, die Wandstärke, den Werkstoff und die Einbauteufe der
Verrohrung,
13.1.2.3 die Teufenlage der Zementations- und Perforationsstrecken sowie der Lagerstättenabschlüsse,
13.1 .2.4 den Durchmesser, die Einbauteufe und die Verkiesung von Filtern,
13.1.2.5 die Bereiche mit Wasser- oder Laugenzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren sowie andere
sicherheitlich bedeutsame Bereiche,
13 1.2.6 den Verlauf des Bohrloches, das Einfallen der Gebirgsschichten und deren geologische Stellung, soweit
ermittelt,
13.1.2.7 die Art der Verfüllung.
13.2 Ein Bohrlochbild ist nicht erforderlich für Bohrungen,
13.2.1 die der Herstellung von Grubenbauen, der Gewinnung oder der Speicherung in Betrieben nach Teil 1 Nr. 1.1,
1.2 oder 3.1.2 dienen, soweit mit diesen Bohrungen keine weiträumige Erkundung der Gebirgsschichten
verbunden ist,
13.2.2 die nicht mehr als 100 m in den Boden eindringen.
13.3 Zum Bohrlochbild ist eine rißliche Darstellung der Tagessituation und der zu der Bohrung gehörenden
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Schlammgruben anzufertigen. Dies ist nicht erfor-
derlich, wenn die Tagessituation und die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in anderen rißlichen
Darstellungen ein- und nachgetragen werden oder die Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen innerhalb
von zwei Jahren wieder entfernt werden.
14 Wiede rn utzbarm ach u ngsri ß
14.1 Der Wiedernutzbarmachungsriß muß enthalten:
14.1.1 die rißliche Darstellung der wiedernutzbargemachten Fläche im Zusammenhang mit der betrieblichen und der
übrigen Tagessituation,
14.1.2 Angaben über
14.1 .2.1 Größe, Art und Zeitpunkt der Wiedernutzbarmachung,
14.1 .2.2 Art des Materials an der Oberfläche der Rohkippe,
14.1 .2.3 Mächtigkeit und Art des aufgebrachten kulturfähigen Bodenmaterials.
14.2 Der Wiedernutzbarmachungsriß darf als Deckriß zu einem anderen Riß oder zu einer geeigneten topographi-
schen Karte geführt werden.
15 Geologischer Riß
15.1 Der geologische Riß muß enthalten:
15.1 .1 die Gebirgsstörungen,
15.1 .2 bei übertägigen Braunkohlengewinnungsbetrieben die für die Gewinnung und die Verkippung bedeutsamen
Grenzflächen einschließlich der Tagebauoberkante,
15.1 .3 bei Gewinnungsbetrieben mit Bohrungen von über Tage die Grenzflächen der Lagerstätte und andere
geologische Gegebenheiten, die für die Gewinnung bedeutsam sind,
15.1 .4 bei Betrieben zur Untergrundspeicherung die Grenzflächen der für die Speicherung oder Lagerung genutzten
Schicht und der den Untergrundspeicher abdichtenden Schichten sowie andere geologische Gegebenheiten,
die für die Speicherung oder Lagerung bedeutsam sind.
15.2 Der geologische Riß darf als Deckriß zum Sohlenriß/Zwischensohlenriß (Nummer 3), zum Gewinnungsriß über
Tage (Nummer 6), zum Betriebsgrundriß (Nummer 9) oder zum Speicherriß (Nummer 11) geführt werden. Er ist
entsprechend den durch neue Aufschlüsse gewonnenen Erkenntnissen nachzutragen.
15.3 Der geologische Riß ist durch eine zur Veranschaulichung der Lagerungsverhältnisse ausreichende Anzahl
von Schnittrissen zu ergänzen, in denen die Angaben nach Nummer 15.1 hervorzuheben sind. Die in der
Schnittebene befindlichen Grubenbaue und Bohrungen sind darzustellen.
16 Verzeichnisse
16.1 Das Verzeichnis über die Standwasserbereiche muß enthalten:
16.1 .1 die Bezeichnung der Standwasserbereiche mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2649
16.1.2 das Datum der Festlegung der Standwasserbereiche und den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile
des Rißwerks,
16.1.3 den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Lösung des Standwassers sowie über die Eintragung in die
Bestandteile des Rißwerks.
16.2 Das Verzeichnis über Brandherde und Brandfelder\ muß enthalten:
16.2.1 die Bezeichnung der Brandherde und Brandfelder mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
16.2.2 das Datum der Festlegung der Brandherde und Brandfelder und den Vermerk über die Eintragung in die
Bestandteile des Rißwerks,
16.2.3 den Vermerk über die Art und den Zeitpunkt der Löschung des Brandes sowie über die Eintragung in die
Bestandteile des Rißwerks.
16.3 Das Verzeichnis über Dämme zum Abschluß von Grubenbauen muß enthalten:
16.3.1 die Bezeichnung der Dämme mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
16.3.2 das Datum der Errichtung sowie Angaben über Abmessungen, Aufbau und über etwaige Einbauten der
Dämme,
16.3.3 den Vermerk über die Eintragung der Dämme in die Bestandteile des Rißwerks sowie den Zeitpunkt der
Öffnung.
16.4 Das Verzeichns über Durchörterungen der Lagerstätte muß enthalten:
die Art und die Bezeichnung der Grubenbaue oder der Bohrungen mit Angabe der Durchörterungsstellen und
des Zeitpunkts ihrer Herstellung.
16.5 Das Verzeichnis über Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen muß enthalten:
16.5.1 die Bezeichnung der Austritt- oder Ausbruchstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
16.5.2 die Art und Menge des Austritt- oder Ausbruchmaterials,
16.5.3 das Datum des Auftretens und des Verschlusses der Austritt- oder Ausbruchstellen, die Art des Verschlusses
sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.
16.6 Das Verzeichnis über Gebirgsschlagstellen muß enthalten:
16.6.1 die Bezeichnung der Gebirgsschlagstellen mit Angabe der Lage und Zuordnung zu Grubenbauen,
16.6.2 die Auswurfmenge,
16.6.3 das Datum der Gebirgsschläge sowie den Vermerk über die Eintragung in die Bestandteile des Rißwerks.
16.7 Das Verzeichnis über Hohlraumvermessungen und -volumen muß enthalten:
16.7.1 bei Solegewinnungs- oder Speicherkavernen die laufenden Nummern und die Daten der Hohlraumvermessun-
gen, unter Hervorhebung der für die Nachtragung des Kavernenrisses (Nummer 10) zugrunde gelegten
Hohlraumvermessung, sowie eine Gegenüberstellung des durch die Hohlraumvermessungen bestimmten und
des aus der chemisch-analytischen Überwachung des Solbetriebs oder aus den Mengenmessungen errechne-
ten Kavernenvolumens;
16.7.2 bei sonstigen Aussolungen die während des vorangegangenen Nachtragungszeitraunis gewonnene Sole-
menge und die in ihr enthaltene Salzmenge sowie deren Summen über die Betriebszeit.
2650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 4
(zu § 10)
Teil 1 Fristen
in Monaten
Regelmäßige Nachtragungs- und Einreichungsfristen
Gewinnungsbetriebe und untertägige Aufsuchungbetriebe
1.1 Untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe
Steinkohle 3
Halden 12
Braunkohle, Erze, Salze 6
Halden 12
Sole, sonstige Bodenschätze 12
1.2 Übertägige Gewinnungsbetriebe
Steinkohle 12
Braunkohle 12
Höhenfestpunktriß 24
Basaltlava, Feldspat, Quarz und Quarzit
mit Ausnahme quarzitischer Sande 48
Sonstige Bodenschätze 24
1.3 G e w i n n u n g s b et r i e b e m i t B o h r u n g e n v o n ü b e r Tag e
Kohlenwasserstoffe 12
Erdwärme 48
Solegewinnungskavernen
bei Veränderung der Betriebsanlagen 12
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung unverzüglich
Sonstige Aussolungen 12
2 Übertägige Aufsuchungsbetriebe
Nach Fertigstellung der Bohrung oder bei Änderungen innerhalb von 6
3 Sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen
3.1 Unt e rg ru nd s pe ic he r u ng
3.1.1 Kavernenspeicher
bei Veränderung der Betriebsanlagen 12
nach jeder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Hohlraumvermessung
oder Höhenmessung unverzüglich
3.1.2 Porenspeicher 12
3.1.3 Speicherbergwerke 6
Halden 12
3.2 Versuchsgruben 24
3.3 Gewinnung in alten Halden 24
Teil 2
Unverzüglich in das Rißwerk einzutragende Angaben:
die Grenzen der Bergbau- oder sonstigen Berechtigung sowie andere für den Betrieb festgesetzte Grenzen
einschließlich Sicherheitslinien,
2 betriebliche Sicherheitspfeiler, Schutzbezirke und Sicherheitsabstände sowie Quellenschutzgebiete, Wasser-
schutzgebiete, Einflugschneisen,
3 bei Betrieben in Küstengewässern oder im Bereich des Festlandsockels über die Angaben nach den
Nummern 1 und 2 hinaus Schiffahrtswege, Verkehrstrennungsgebiete, Sperrgebiete, sonstige unter besonde-
ren Schutz gestellte Gebiete, Richtfunkstrecken, Seezeichen sowie Rohrleitungen und Kabel,
4 Standwasserbereiche, Wasserdämme, Abschlußdämme,
5 Brandherde, Brandfelder, Branddämme,
6 Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen, wasser-, laugen- oder gasführende
Schichten oder Klüfte,
7 Gebirgsschlagstellen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2651
Erste Verordnung
zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 tiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahn-
Abs. 1 Nr. 4 und 11 des Tierseuchengesetzes in der wagen sowie Räume und Teile von Räumen in
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur
(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates Beförderung lebenden Viehs benutzt worden sind.";
verordnet:
b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:
,,(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöh-
Artikel 1 ter Seuchengefahr
Die Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 1. anordnen, daß die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 vorge-
S. 503) wir~ wie folgt geändert: schriebenen Einrichtungen mit einem geeigne-
ten Desinfektionsmittel versehen werden,
1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 10 betref- 2. auch für Viehausstellungen, Viehsammelstellen
fende Zeile wie folgt gefaßt: oder Viehmärkte Reinigungs- und Desinfektions-
,,Abschnitt 10: Kennzeichnung, Kontrollbücher, maßnahmen nach Absatz 2 anordnen.
Deckregister .................... 19 a bis 24". (4) Für die Reinigung und Desinfektion sind ver-
antwortlich:
2. § 1 wird wie folgt gefaßt:
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
,,§ 1 2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Be-
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beför- nutzer,
derung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransport- 3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2
fahrzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung der Verfügungsberechtigte."
benutzte Behältnisse müssen
1. so beschaffen sein, daß tierische Abgänge, Einstreu 5. Die Überschrift des Abschnitts 1O wird wie folgt gefaßt:
oder Futter während des Transports nicht heraus-
sickern oder herausfallen können, und „Abschnitt 10
Kennzeichnung, Kontrollbücher, Deckregister".
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene 6. Vor § 20 werden folgende Vorschriften eingefügt:
Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem
eigenen Bestand zwischen Gehöft und Weideflächen ,,§ 19 a
transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisen- Kennzeichnung von Rindern
bahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in
(1) Rinder müssen von dem Besitzer oder von einem
Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur
von ihm Beauftragten vor dem Verbringen aus dem
Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
Bestand, spätestens jedoch sechs Wochen nach der
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Geburt, mit einer nur einmal verwendbaren Ohrmarke
Absatz 1 haben zu sorgen: dauerhaft so gekennzeichnet werden, daß die Identifi-
zierung des Einzeltieres, der Bestand, in dem die Kenn-
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
zeichnung vorgenommen wurde, und der Kreis, in dem
2. bei Behältnissen der Benutzer, oder die kreisfreie Stadt, in der dieser Bestand liegt, zu
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der ermitteln sind.
Verfügungsberechtigte." (2) Die Ohrmarke muß auf der Vorderseite (bei
Metallohrmarken Stutzenseite) die Betriebsnummer
3. In § 5 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch sowie eine Zahl als Tiernummer enthalten. Die
das Zitat ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt. Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde,
die über die Ausgabe der Betriebsnummer Nachweise
führt, zugeteilt. Auf der Rückseite der Ohrmarke (bei
4. § 16 wird wie folgt geändert:
Metallohrmarken Lochseite) müssen die Buchstaben
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: des amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises
oder der kreisfreien Stadt enthalten sein. Bei ausrei-
-~•(1} Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Be- chend großen Ohrmarken kann die geforderte Beschrif-
forderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse tung auch auf der Vorderseite zusammen angebracht
und Gerätschaften sind alsbald nach der Benut- werden.
zung, spät~s~e~s am folgenden Tag, zu reinigen
~nd zu desmf1z1eren; dies gilt nicht für nichtgewerb- (3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt nicht,
hche besta~dseigene Viehtransportfahrzeuge, mit soweit durch eine Kennzeichnung einer Züchtervereini-
denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transpor- gung oder eines Milchkontrollverbandes die Anforde-
2652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
rungen des Absatzes 1 erfüllt sind und die betreffende b) in Satz 2 Nummer 3 werden die Buchstabenbund c
Organisation sich verpflichtet hat, die zuständige wie folgt gefaßt:
Behörde auf Anfrage über die vorgenommene Kenn-
zeichnung zu unterrichten. „b) bei Rindern die Buchstaben und Nummern der
Ohrmarken oder bei Rindern, die zur Schlach-
(4) Verliert ein Rind die Ohrmarke, so ist der jeweils
tung abgegeben werden, eine etwaige sonstige
Verfügungsberechtigte zur erneuten Kennzeichnung Kennzeichnung sowie das Geschlecht,
nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet. Ausgenommen
von der Verpflichtung der erneuten Kennzeichnung c) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter so-
sind zur alsbaldigen Schlachtung bestimmte Rinder; wie bei Zuchtschweinen die Kennzeichnung,".
diese sind spätestens mit dem Verbringen aus dem
Bestand so zu kennzeichnen, daß der Herkunfts- 8. In§ 21 Satz 1 werden nach dem Wort .,,Viehtransport-
bestand zu ermitteln ist. fahrzeugen" die Worte ,, , für die nach § 16 eine Desin-
(5) Die zuständige Behörde kann für Kleinbestände fektion vorgeschrieben ist," eingefügt.
eine andere Kennzeichnung als nach den Absätzen 1
und 2 zulassen. 9. § .25 wird wie folgt geändert:
§ 19 b a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Kennzeichnung von Schweinen „ 1 . entgegen § 1 nicht dafür sorgt, daß die dort
genannten Beförderungsmittel den festgesetz-
(1) Schweine müssen von dem Besitzer oder von
ten Anforderungen entsprechen,";
einem von ihm Beauftragten spätestens mit dem Abset-
zen dauerhaft und deutlich lesbar so gekennzeichnet
werden, daß der Bestand, in dem die Kennzeichnung b) in Nummer 11 werden nach der Zahl „2" die Worte
vorgenommen wurde, und der Kreis, in dem oder die ,, , jeweils in Verbindung mit Abs. 4," eingefügt;
kreisfreie Stadt, in der dieser Bestand liegt, zu ermitteln
sind. Die Kennzeichnung ist durch geeignete Ohr- c) nach Nummer 12 wird folgende Nummer eingefügt:
marken oder durch Ohrtätowierung durchzuführen. „ 12 a. einer Vorschrift des § 19 a Abs. 1, 2 Satz 1
(2) Die Kennzeichnung muß die Buchstaben des oder 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder des § 19 b
amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichens des Kreises oder Abs. 1 oder 2 Satz 1 über die Kennzeich-
der kreisfreien Stadt sowie eine Zahl als Betriebs- nung zuwiderhandelt oder".
nummer enthalten. Die Betriebsnummer wird von der
zuständigen Behörde, die über die Ausgabe der
Betriebsnummer Nachweise führt, zugeteilt
Artikel 2
(3) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt nicht,
soweit durch eine Kennzeichnung eines Schweine- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
zuchtunternehmens, einer Züchtervereinigung, eines Forsten kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in
Ferkelerzeugerringes oder einer Ferkelerzeuger- der vom 1 . Februar 1988 an geltenden Fassung im Bun-
gemeinschaft die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt desgesetzblatt bekanntmachen. Er kann hierbei die Para-
sind und die betreffende Organisation sich verpflichtet graphen und ihre Untergliederungen mit neuen, durch-
hat, die zuständige Behörde auf Anfrage über die vor- laufenden Ordnungszeichen versehen.
genommene Kennzeichnung zu unterrichten.
(4) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung gilt ferner
nicht für Schweine, die in einem Betrieb, der keine Artikel 3
Schweine zu Mastzwecken zukauft, erzeugt und von
diesem ausschließlich zur Schlachtung abgegeben Es treten außer Kraft:
werden. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach § 3 1 . die Bekanntmachung betreffend die Ausführung des
der Fleischhygiene-Verordnung bleibt hiervon unbe- Gesetzes über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
rührt. bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7831-4-1,
§ 19 C veröffentlichten bereinigten Fassung,
Kennzeichnung von anderem Vieh
2. die Bestimmungen über die Beseitigung von Anstek-
Die zuständige Behörde kann eine dauerhafte Kenn- kungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Ge-
zeichnung auch für anderes Vieh vorschreiben, wenn flügel auf Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt
dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforder- Teil 111, Gliederungsnummer 7831-4-2, veröffentlichten
lich ist. bereinigten Fassung,
7. § 20 wird wie folgt geändert: 3. die Verordnung über die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen in Eisenbahnwagen bei Tiertransporten im Ver-
a) In Satz 1 wird der Halbsatz nach dem Semikollon
kehr mit dem Ausland vom 18. August 1966 (BGBL 1
wie folgt gefaßt:
s. 519),
,,dies gilt auch für Genossenschaften und Erzeuger-
gemeinschaften, die Vieh übernehmen oder abge- 4. § 3 Abs . 3 der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni
ben, sowie für Brütereien, die Küken auch aus Brut- 1972 (BGB!. 1 S. 915), zuletzt geändert durch Verord-
eiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben . ".; nung vom .21. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 130),
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2653
5. § 3 Abs. 3 der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni Artikel 4
1972 (BGBI. 1 S. 1046), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 9. April 1986 (BGBI. 1 S. 403), Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
6. § 2 der Schweinepest-Verordnung vom 12. November vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
1975 (BGBI. 1 S. 2852), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 23. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1584),
7. die Forellen-Pankreasnekrose-Verordnung vom 24. März Artikel 5
1982 (BGBI. 1 S. 385), geändert durch Verordnung vom (1) Artikel 1 Nr. 2, 7 und 8 Buchstaben a und b treten am
19. November 1984 (BGBI. 1 S. 1415), 1. Mai 1987 in Kraft.
Baden-Württemberg (ehemaliges Land Baden):
(2) Artikel 1 Nr. 1, 2a, 4 bis 6 und 8 Buchstabe c und
8. die Landesverordnung über die planmäßige Bekämp- Artikel 3 Nr. 4 bis 6 treten am 1. Februar 1988 in Kraft.
fung der Unfruchtbarkeit der Rinder in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7831-1-38-a, (3) Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
veröffentlichten bereinigten Fassung. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Produktionserstattungen
für die Verwendung von Stärke und Zucker
(Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1, (2) Zuständig für die Zulassung ist das Hauptzollamt, in
des§ 15 Satz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dessen Bezirk der Betrieb des Erstattungsbeteiligten liegt.
und Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- (3) Die Zulassung setzt voraus, daß der Erstattungsbe-
teiligte
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und
für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: regelmäßig Abschlüsse macht,
2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
§ 1 a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die
Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet werden
Anwendungsbereich sollen,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- b) Beschreibung des vorgesehenen Herstellungsver-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission fahrens unter Angabe von Zutaten, Nebenerzeug-
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der nissen und Ausbeuteverhältnissen,
gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und Reis
c) zusätzliche Aufgaben, soweit sie zur Überwachung
sowie für Zucker über die Gewährung von Produktions-
erforderlich sind.
erstattungen für die Verwendung bestimmter, in diesen
Rechtsakten genannter Grunderzeugnisse zur Herstellung In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 setzt die Zulassung
bestimmter anderer Erzeugnisse (Verarbeitungserzeug- außerdem voraus, daß auch die Inhaber der anderen
nisse). beteiligten Betriebe die Voraussetzungen nach Satz 1
erfüllen und sich gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich
§2 mit dem Antrag des Erstattungsbeteiligten einverstanden
Zuständigkeit erklären.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und (4) Die Zulassung wird dem Erstattungsbeteiligten jeder-
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver- zeit widerruflich durch einen Erlaubnisschein erteilt, in dem
waltung. die überwachende Zollstelle bestimmt wird. liegen in den
Fällen nach Absatz 1 Satz 2 die beteiligten Betriebe in den
§3 Bezirken verschiedener Zollstellen, so können auch meh-
rere überwachende Zollstellen bestimmt werden. In die-
Voraussetzungen
sem Fall grenzt das Hauptzollamt die Aufgaben der über-
Eine Produktionserstattung wird nur für Grunderzeug- wachenden Zollstellen voneinander ab.
nisse gewährt, die
(5) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung
1. sich im zollrechtlich freien Verkehr des Zollgebietes gelten die §§ 130 und 131 der Abgabenordnung sinn-
befinden und gemäß.
2. unter amtlicher Überwachung in einem zugelassenen §5
Herstellungsbetrieb zum Herstellen der Verarbeitungs-
Erstattungsantrag und Anmeldung,
erzeugnisse verwendet werden (Erstattungs-Verwen-
Übergang in die Erstattungsverwendung
dung).
(1) Die Erteilung der Erstattungsbescheinigung nach
§4 den in § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid)
Zulassung des Herstellers, Erstattungsbeteiligter ist schriftlich bei der überwachenden Zollstelle zu beantra-
gen. Der Antrag ist in drei Stücken einzureichen. Mit
(1) Antragsberechtigt für die Zulassung als Hersteller ist Zustimmung der überwachenden Zollstelle kann der
der Inhaber des Betriebes, in dem die Verarbeitungser- Antrag auch bei einer anderen Zollstelle und, soweit die
zeugnisse hergestellt werden (Erstattungsbeteiligter). Sind Grunderzeugnisse eingeführt worden sind, auch bei der
an der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse nachein- Zollstelle, die sie zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt,
ander mehrere Betriebe verschiedener Inhaber beteiligt, gestellt werden; in diesen Fällen ist der Antrag in vier
so ist Erstattungsbeteiligter der Inhaber des Betriebes, in Stücken einzureichen.
dem der Verarbeitungsvorgang abgeschlossen wird. Der
Antrag ist schriftlich zu stellen. Ist der Erstattungsbeteiligte (2) Der Erstattungsbeteiligte hat die Grunderzeugnisse
Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb ein der Zollstelle, bei der er den Antrag nach Absatz 1 stellt,
gesonderter Antrag zu stellen. anzumelden und dort oder an einem von der Zollstelle
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2655
bestimmten Ort vorzuführen. Die Anmeldung ist in drei stätten und die Aufnahme der Bestände an Waren, die sich
Stücken, in den Fällen nach Absatz 1 Satz 3 in vier in der Erstattungs-Verwendung befinden, während der
Stücken, abzugeben. Auf Verlangen der Zollstelle hat der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen
Erstattungsbeteiligte den Erlaubnisschein vorzulegen. die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher,
besonderen Aufzeichnungen, Anschreibungen, Belege
(3) Auf Grund des Antrags nach Absatz 1 und der und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-
Anmeldung der Grunderzeugnisse werden diese unter kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
amtliche Überwachung gestellt und dem Erstattungsbetei- gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der Erstat-
ligten zur zweckgerechten Verwendung überlassen. Die tungsbeteiligte verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen
Grunderzeugnisse gehen damit in die Erstattungs-Ver- Stellen der Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten
wendung über. Auf besonderen Antrag des Erstattungsbe- Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
teiligten können die Grunderzeugnisse abweichend von
Satz 1 auch zu einem späteren Zeitpunkt unter Überwa- (6) Die überwachende Zollstelle kann dem Erstattungs-
chung gestellt werden. In diesem Fall hat der Erstattungs- beteiligten ergänzende Pflichten auferlegen, soweit es der
beteiligte bei der Überführung der Grunderzeugnisse in die Überwachungszweck erfordert.
Erstattungs-Verwendung auf den bereits früher gestellten
Antrag nach Absatz 1 hinzuweisen. (7) Der Erstattungsbeteiligte hat die Verpflichtungen, die
ihm gegenüber den zuständigen Stellen obliegen, selbst
(4) Die überwachende Zollstelle kann zulassen, daß die zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete
Grunderzeugnisse ohne Vorführung durch Anschreiben Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der über-
unter Überwachung gestellt werden. Diese Zulassung wachenden Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung
kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Aufla- anzuzeigen; die Beauftragten haben die Anzeige mit zu
gen verbunden werden, soweit es für die Überwachung unterschreiben.
von Menge, Art und Beschaffenheit der angeschriebenen
Grunderzeugnisse erforderlich ist. Die Anschreibung ist (8) In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben auch die
der überwachenden Zollstelle in drei Stücken anzuzeigen. Inhaber der anderen beteiligten Betriebe die Pflichten nach
den Absätzen 1 bis 7 zu erfüllen.
§6
§7
Pflichten des Erstattungsbeteiligten
Abgabe von Zwischenerzeugnissen
(1) Der Erstattungsbeteiligte hat die unter Überwachung
In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die
gestellten Grunderzeugnisse unverzüglich in die nach § 4
Inhaber des abgebenden und des empfangenden Betrie-
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a angegebenen Betriebsräume
bes die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeug-
aufzunehmen.
nisse mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu
(2) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet: bestätigen;§ 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der
Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, überwachenden Zollstelle vorzulegen.
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
a) den Zu- und Abgang oder sonstigen Verbleib sowie § 8
den Bestand der Grunderzeugnisse, die unter Über-
Ende der Erstattungs-Verwendung
wachung verwendet werden,
b) die hergestellten Mengen von Zwischen- und Verar- (1) Die Erstattungs-Verwendung endet mit der zwecl<ge-
beitungserzeugnissen sowie die dabei verwendeten rechten Verwendung der Grunderzeugnisse. Die Grunder-
Zutaten und angefallenen Nebenerzeugnisse und zeugnisse sind zweckgerecht verwendet, wenn die Verar-
Abfälle, beitungserzeugnisse bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer
des Erstattungsbescheides hergestellt worden sind.
3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung hin-
sichtlich der nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben (2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden
unverzüglich mitzuteilen. Zollstelle das Ende der Erstattungs-Verwendung für die
auf Grund einer Anmeldung unter Überwachung gestellten
(3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb des Grunderzeugnisse in drei Stücken anzuzeigen und dabei
Erstattungsbeteiligten auf Waren, die sich in der Erstat- die Angaben zu machen, die für die Zahlung der Produk-
tungs-Verwendung befinden, so hat der Erstattungsbetei- tionserstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten
ligte der überwachenden Zollstelle den Zeitpunkt der erforderlich sind.
Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche
Bestandsaufnahme durch die Zollstelle mit der Inventur §9
verbunden werden kann.
Entnahme aus der Erstattungs-Verwendung
(4) Der Erstattungsbeteiligte ist verpflichtet, die in
Absatz 2 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie (1) Werden Waren aus der Erstattungs-Verwendung
die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben entnommen, bevor diese nach§ 8 endet, so ist dies unter
Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe- Angabe ihrer Menge, Art und Beschaffenheit und, soweit
wahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. es sich nicht um Grunderzeugnisse handelt, auch unter
Angabe von Menge, Art und Beschaffenheit der zu ihrer
(5) Zum Zwecke der Überwachung hat der Erstattungs- Herstellung verwendeten Grunderzeugnisse sowie des
beteiligte den zuständigen Stellen der Bundesfinanzver- Zeitpunktes der Entnahme der überwachenden Zollstelle
waltung das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lager- schriftlich in drei Stücken anzuzeigen.
2656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Grunderzeugnisse, die zweckwidrig verwendet wor- §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die
den sind, gelten als aus der Erstattungs-Verwendung ent- Befriedigung des Rückzahlungsanspruchs durch Verwer-
nommen. Als entnommen gelten auch Fehlmengen, die tung von Sicherheiten gilt § 327 der Abgabenordnung
bei der Verwendung entstehen und nicht auf technisch sinngemäß.
unvermeidbare Mengenverluste zurückzuführen sind. Als
Zeitpunkt der Entnahme gilt der Zeitpunkt der Feststellung (2) Die Sicherheit ist bei der zuständigen Zollstelle zu
leisten.
der Fehlmenge, soweit der tatsächliche Zeitpunkt nicht
ermittelt werden kann.
§ 12
§ 10
Muster, Vordrucke
Festsetzung und Zahlung der Erstattung
Für die Anträge nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 10
(1) Auf Grund des Antrages nach§ 5 Abs. 1 erteilt die für Abs. 4, die Anmeldung nach § 5 Abs. 2, die Anzeigen nach
die Gewährung der Produktionserstattung zuständige Zoll- § 5 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 sowie für die
stelle den Erstattungsbescheid, und zwar auch dann, Übergabebestätigung nach § 7 kann der Bundesminister
wenn die Grunderzeugnisse nach § 5 Abs. 3 Satz 3 noch der Finanzen Muster in der Vorschrittensammlung Bun-
nicht unter Überwachung gestellt worden sind. desfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke bei
(2) Für den Erstattungsbescheid gelten die §§ 157 und den zuständigen Zollstellen bereithalten. Soweit Muster
356 der Abgabenordnung sinngemäß. Für die Bekannt- bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden,
gabe des Bescheides gilt § 122 der Abgabenordnung sind diese zu verwenden.
sinngemäß.
§ 13
(3) Die Produktionserstattung wird erst ausgezahlt,
wenn die zweckgerechte Verwendung der Grunderzeug- Berlin-Klausel
nisse zollamtlich festgestellt worden ist.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(4) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Produktionserstattung ist bei der für die Gewährung der auch im Land Berlin.
Produktionserstattung zuständigen Zollstelle zu stellen.
§ 14
§ 11 Inkrafttreten
Sicherheitsleistung
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in
( 1 ) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten Kraft; gleichzeitig tritt die Zucker-Produktionserstattungs-
nichts anderes vorgeschrieben ist, gelten für die dort vor- Verordnung vom 7. März 1983 (BGBI. 1 S. 283) außer
gesehenen Sicherheitsleistungen die Vorschriften der Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2657
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1986
und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialge- Artikel 2
setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
Die Arbeitsentgeltverordnung, zuletzt geändert durch
BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser Vorschrift-
Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungsgesetzes
S. 2556), wird wie folgt geändert:
vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel II § 9
Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember
1976 eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung 1. In § 3 wird angefügt:
nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäߧ 234 „Satz 1 gilt nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer
Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes mit Zustimmung Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist."
des Bundesrates:
2. In § 5 werden die Worte „31. Dezember 1986" ersetzt
Artikel 1 durch die Worte „31. Dezember 1987".
Die Sachbezugsverordnung 1986 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 Artikel 3
S. 1642), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2556), wird wie folgt
den Wortlaut der Sachbezugsverordnung und der Arbeits-
geändert:
entgeltverordnung in der vom 1. Januar 1987 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1986" jeweils
durch die Jahreszahl „ 1987" ersetzt. Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. In§ 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „51 0" durch die Zahl
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
,,520" ersetzt.
Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförderungs-
3. In§ 4 wird die Zahl „51 0" durch die Zahl „520" und die gesetzes auch im Land Berlin.
Zahl „485" durch die Zahl „495" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die Artikel 5
Jahreszahl „ 1986" jeweils durch die Jahreszahl „ 1987"
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
ersetzt.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des
Statistischen Bundesamts mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1985 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15
zum Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1985 37164 1 33612 1 29904 32520 1 19584 29916 1 26556
Anlage 7
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forst-
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe wirtschaft
1 1 2 1 3 1 1 2
1985 27300 1 25248 1 24096 22416 1 17076 18.696
Anlage 9
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr 5
1 2 1 3 1 4 1
1985 64800 1 59 160 1 43 680 1 31 71 6 26268
Anlage 11
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr 5
1 2 1 3 1 4 1
1985 64800 1 47 460 1 35 256 1 25 752 1 21 708
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2659
Anlage 13
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter-
Bergarbeiter in der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage überTage
1 1 2 1 3 1 1 2
1985 39240 1 33912 1 28560 31548 1 27108
Anlage 15
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 u.2 1 3 1 4 1 1 2 1 3 1 4 1 1 2 1 3 1 4 1 5
1985 80 400 1 67 596 1 58 752 804001 77 9881 595801 51 876 80 400 1 71 184 I 57 876 I 44 892 1 32 268
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des
Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL-Beitragsverordnung 1987)
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475) geändert wor-
den ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für
das Kalenderjahr 1987 monatlich 162 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 6 des Sieben-
ten Änderungsgesetzes GAL auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Ko h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2661
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 und 3,3-Diphosphono-1,2-propandicarbonsäure
4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 und ihre Salze
S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständig- - als Trägersubstanz für [99mTc] Technetium -
keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 [
111
1n] Indium
(BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im Einverneh- und seine Salze
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundes-
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit lsosorbidmononitrat
und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Ketoconazol
und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Aus- und seine Salze
schusses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: Luprostiol
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Artikel 1 Morantel
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
- zur Anwendung bei Tieren -
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 Piretanid
S. 902), wird die Anlage wie folgt geändert: und seine Salze
Probucol
1. Die Position „Haloperidol" erhält folgende Fassung:
Ranitidin
,,Haloperldol, und seine Salze
seine Salze, Ester und deren Salze".
Secretin
und seine Salze
2. In der Position „Metamizol" werden die Worte „zur - zur Anwendung als Diagnostikum -
parenteralen Anwendung" gestrichen.
Tocainid
und seine Salze
3. Folgende Positionen werden angefügt:
N-(2,4,5-Trimethylphenylcarbamoylmethyl}=
„Altretamin
iminodiessigsäure
und seine Salze
und ihre Salze
Amiodaron - als Trägersubstanz für [99mTc] Technetium -".
und seine Salze
Artikel 2
Cefotiam
und seine Salze Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
Diflunisal gesetzes auch im Land Berlin.
und seine Salze
Artikel 3
Diltiazem
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1 . -Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeichnungsvorschriften
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 19 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) wird im Einverneh-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In Artikel 27 Abs. 3 a der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrec.htlicher
Kennzeichnungsvorschriften vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), die
zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 1986 (BGBI. 1S. 255) geändert worden
ist, wird das Datum „31. Dezember 1986" durch das Datum „31. Dezember
1989" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2663
Verordnung
über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
{V zu§ 180 Abs. 2 AO)
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom §3
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31
des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember Erklärungspflicht
1985 (BGBI. 1 S. 2436) neu gefaßt worden ist, wird mit (1) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung der
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Besteuerungsgrundlagen haben nach Aufforderung durch
die Finanzbehörde abzugeben:
Erster Abschnitt 1. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 die Personen, die im
Feststellungsverfahren bei gleichen Sachverhalten Feststellungszeitraum die Wirtschaftsgüter, Anlagen
oder Einrichtungen betrieben, genutzt oder gehalten
§ 1 haben,
Gegenstand, Umfang und Voraussetzungen
2. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 die Personen, die bei
der Feststellung der Planung, Herstellung, Erhaltung, dem Erwerb, der
Betreuung, Geschäftsführung oder Verwaltung des
(1) Besteuerungsgrundlagen, insbesondere einkom- Gesamtobjektes für die Feststellungsbeteiligten han-
mensteuerpflichtige oder körperschaftsteuerpflichtige Ein- deln oder im Feststellungszeitraum gehandelt haben;
künfte, können ganz oder teilweise gesondert festgestellt dies gilt in den Fällen des § 1 Abs. 2 entsprechend.
werden, wenn der Einkunftserzielung dienende Wirt-
§ 34 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
schaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen
1 . von mehreren Personen betrieben, genutzt oder gehal- (2) Die Erklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem
ten werden Vordruck abzugeben und von der zur Abgabe verpflichte-
ten Person eigenhändig zu unterschreiben. Name und
oder
Anschrift der Feststellungsbeteiligten sind anzugeben. Der
2. mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei Erklärung ist eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb beizufügen.
dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen
gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt (3) Die Finanzbehörde kann entsprechend der vorgese-
oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). henen Feststellung den Umfang der Erklärung und die
zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bestimmen.
(2) Absatz 1 gilt für die Umsatzsteuer nur, wenn mehrere
Unternehmer im Rahmen eines Gesamtobjekts Umsätze (4) Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur
ausführen oder empfangen. gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
(3) Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 abgegeben, sind andere Erklärungspflichtige insoweit von
genannten Personen einheitlich vorzunehmen. Sie kann der Erklärungspflicht befreit.
auf bestimmte Personen beschränkt werden.
§4
§2
Einleitung des Feststellungsverfahrens
Örtliche Zuständigkeit
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem
(1) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Ermessen, ob und in welchem Umfang sie ein Feststel-
richtet sich die ·örtliche Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1 lungsverfahren durchführt. Hält sie eine gesonderte Fest-
Nr. 2 der Abgabenordnung. Die Wirtschaftsgüter, Anlagen stellung nicht für erforderlich, insbesondere weil das Fest-
oder Einrichtungen gelten als gewerblicher Betrieb im stellungsverfahren nicht der einheitlichen Rechtsanwen-
Sinne dieser Vorschrift. dung und auch nicht der Erleichterung des Besteuerungs-
verfahrens dient, kann sie dies durch Bescheid feststellen.
(2) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2
Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.
ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20
der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen und
Vermögen des Erklärungspflichtigen zuständig ist. § 5
(3) Feststellungen nach § 1 Abs. 2 hat das für die Verfahrensbeteiligte
Feststellungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 zuständige Finanz-
amt zu treffen. Als an dem Feststellungsverfahren Beteiligte gelten
neben den Beteiligten nach § 78 der Abgabenordnung
(4) § 18 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen.
2664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§6 (2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteilig-
Bekanntgabe ten bekanntzugeben, bei dem die Außenprüfung durchge-
führt werden soll.
(1) Die am Gegenstand der Feststellung beteiligten Per-
sonen sollen einen gemeinsamen Empfangsbevollmäch- Zweiter Abschnitt
tigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwal-
tungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit Feststellungsverfahren beim Übergang
dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Ver- zur Liebhaberei
fahren über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf zusam-
menhängen. Ein Widerruf der Empfangsvollmacht wird der §8
Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr
zugeht. Ist ein Empfangsbevollmächtigter nicht bestellt, Feststellungsgegenstand beim Übergang
kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, inner- zur Liebhaberei
halb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevoll- Dient ein Betrieb von einem bestimmten Zeitpunkt an
mächtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzu- nicht mehr der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2
schlagen und darauf hinzuweisen, daß diesem die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes und liegt
Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit deshalb ein Übergang zur Liebhaberei vor, so ist auf
Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekanntgegeben diesen Zeitpunkt unabhängig von der Gewinnermittlungs-
werden, soweit nicht ein anderer Empfangsbevollmächtig- art für jedes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens der
ter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den Empfangs- Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und
bevollmächtigten ist darauf hinzuweisen, daß die Bekannt- dem Wert, der nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des
gabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteilig- Einkommensteuergesetzes anzusetzen wäre, gesondert
ten erfolgt. und bei mehreren Beteiligten einheitlich festzustellen.
(2) Der Feststellungsbescheid ist auch den in§ 3 Abs. 1
Nr. 2 genannten Personen bekanntzugeben, wenn sie die Dritter Abschnitt
Erklärung abgegeben haben, aber nicht zum Empfangsbe-
vollmächtigten bestellt sind. Schlußvorschriften
(3) Absatz 1 Sätze 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwen- §9
den, als der Finanzbehörde bekannt ist, daß zwischen den Berlin-Klausel
Feststellungsbeteiligten und dem Empfangsbevollmächtig-
ten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgabenord-
(4) Ist Einzelbekanntgabe erforderlich, sind dem Betei- nung auch im Land Berlin.
ligten nur die ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen
bekanntzugeben. § 10
Inkrafttreten
§7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Außenprüfung Kraft. Sie tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 1985 in
Kraft, soweit einheitliche und gesonderte Feststellungen
(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungs- nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in der bis zum
grundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig. 24. Dezember 1985 geltenden Fassung zulässig waren.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister der Finan·zen
Stoltenberg
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2665
Dritte Verordnung
zur Änderung der Baunutzungsverordnung
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundesbau- 2. Nach § 25 a wird folgender§ 25 b eingefügt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,§ 25 b
18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2256, 3617) wird mit Zustim- Überleitungsvorschrift aus Anlaß
mung des Bundesrates verordnet: der dritten Änderungsverordnung
(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem
Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach
Artikel 1
§ 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausge-
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der legt worden, ist auf ihn § 11 Abs. 3 Satz 3 in der bis
Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBI. 1 zum Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung gel-
S. 1763) wird wie folgt geändert: tenden Fassung anzuwenden. Das Recht der
Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bebau-
ungsplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
1. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: (2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Abs. 3 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. September
,,Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrie- 1977 Anwendung findet, ist § 11 Abs. 3 Satz 4 entspre-
ben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, chend anzuwenden."
wenn die Geschoßfläche 1 200 m überschreitet. Die
2
Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte Artikel 2
dafür bestehen, daß Auswirkungen bereits bei weniger
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
als 1 200 m2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 187 des Bundesbau-
als 1 200 m2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind
gesetzes auch im Land Berlin.
in bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen
insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde
Artikel 3
und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbraucher-
nahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenan- Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-
gebot des Betriebs zu berücksichtigen." kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
2666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil. 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt
Vom 19. Dezember 1986
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), des § 29 Abs. 1 des
Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 36 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29), wird
verordnet:
Artikel 1
§ 13 Abs. 2 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September
1968 (BGBI. 1 S. 997) wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 7 § 5 des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des
Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom 4. September 1967 (BGBI. 1
S. 953) und Artikel 16 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979
(BGBI. 1 S. 1269) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2667
Bundesgesetz b I att
Te i I II
Nr. 39, ausgegeben am 24. Dezember 1986
Tag I n h a It Seite
19. 12. 86 Gesetz zur Einheitlichen Europäischen Akte vom 28. Februar 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1102
neu: 183-2
19. 12. 86 Gesetz zu dem Protokoll vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissio-
nen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert ............. . 1116
10. 12. 86 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang St. Germanshof/Weiler ................................................ . 1123
10. 12. 86 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Hirschthal/Lembach ................................................... . 1126
21. 11. 86 Bekanntmachung über die Aufhebung von Bestimmungen der Anlage IV des Protokolls Nr. 111 zum
revidierten Brüsseler Vertrag ......................................................... . 1129
25. 11. 86 Bekanntmachung zur Charta der Vereinten Nationen ...................................... . 1130
28. 11. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ................ . 1131
1. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-
täten der Vereinten Nationen ......................................................... . 1132
1. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen ........................... . 1132
1. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ........................................... . 1133
1. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der
Frau ............................................................................ . 1134
1. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme .......................................................................... . 1134
3. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ....................•............................ 1135
4. 12. 86 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-niederländischen Vereinbarung vom
16.Juni/29. Juli 1986 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Goch-
Autobahn/Gennep-Autoweg ......................................................... . 1139
8. 12. 86 Bekanntmachung von Änderungen der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation von Waren
und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken ....................................... . 1139
11. 12. 86 Bekanntmachung der Änderungen der Anlage des Übereinkommens zur Erleichterung des inter-
nationalen Seeverkehrs ............................................................. . 1141
12. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Beitritt des„Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Ubereinkom-
men über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlic~~r Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den
Gerichtshof ...................................................................... . 1146
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1147
Die fremdsprachigen Fassungen der Einheitlichen Europäischen Akte werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften,
Abteilung L, von 1987 veröffentlicht.
Preis dieser Ausgabe: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltaritvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 15.90 DM (14.40 DM zuzüglich 1,50 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 16, 70 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
12. 12. 86 Verordnung Nr. 28/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 16 845 (233 16. 12. 86) 1. 1. 87
9500-4-6-4
11. 12. 86 XI. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf der
Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und Koblenz
(Coblence) 17 073 (236 19. 12. 86) 1. 1. 87
9500-9
13. 12. 86 Verordnung Nr. 29/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 17 074 (236 19. 12. 86) 1. 1. 87
9500-4-6-4
2542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Tag I n h a It Seite
19. 12. 86 Verordnung zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG-Entgeltverord-
nung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2658
neu: 824-2-2-3
19. 12. 86 Verordnung über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte (GAL-Beitragsverordnung 1987) . . . . . . . . 2660
neu: 8251-1-1-8
19. 12. 86 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . 2661
2121-50-1-16
19. 12. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Neuordnung lebensmittelrechtlicher Kennzeich-
nungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2662
2125-40-24
19. 12. 86 Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der
Abgabenordnung (V zu § 180 Abs. 2 AO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2663
neu: 610-1-7
19. 12. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2665
213-1-2
19. 12. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2666
424-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2667
Verkündungen~Bundesanze~er............. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 2668
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. § 32 wird gestrichen.
das folgende Gesetz beschlossen:
4. § 33 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Ämter der Professoren an Hochschulen, Hoch-
Artikel 1
schuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Künstlerischen Assistenten und Wissenschaftlichen
Assistenten und ihre Besoldungsgruppen sind in der
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) geregelt."
Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553,
1666) wird wie folgt geändert:
5. In § 34 werden die Worte „ 1 und 2" durch die Worte
,, 1, 2 und 2 a" ersetzt.
1. Im Inhaltsverzeichnis werden beim 2. Abschnitt im
3. Unterabschnitt die Worte „Vorschriften für Profes-
soren und Hochschulassistenten" durch die Worte 6. § 35 wird wie folgt geändert:
,,Vorschriften für Professoren, Hochschuldozenten, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Oberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-
,,(1) Die Planstellen der Professoren an wissen-
stenten und Wissenschaftliche Assistenten" ersetzt.
schaftlichen Hochschulen sind, unbeschadet der
Regelungen in Absatz 3, nach Maßgabe sachge-
2. Im 2. Abschnitt (Grundgehalt, Zuschüsse zum Grund- rechter Bewertung in den Besoldungsgruppen C 3
gehalt für Professoren an Hochschulen) erhält die und C 4, an den künstlerisch-wissenschaftlichen
Überschrift des 3. Unterabschnittes folgende Fas- Hochschulen und den Pädagogischen Hochschu-
sung: len auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszubrin-
,,Vorschriften für Professoren, Hochschuldozenten, gen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl
Oberassistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi- der Planstellen für Professoren
stenten und Wissenschaftliche Assistenten". in der Besoldungsgruppe C 4 56,25v. H.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2543
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an schäftsführung der medizinischen Einrichtun-
wissenschaftlichen Hochschulen in den Besol- gen wahrnehmen; die Einstufung muß um min-
dungsgruppen C 3 und C 4 nicht überschreiten. destens eine Besoldungsgruppe unter der des
Bei den künstlerisch-wissenschaftlichen Hoch- Kanzlers der Hochschule liegen."
schulen und den Pädagogischen Hochschulen darf bb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „zuzüg-
die Zahl der Planstellen
lich" die Worte „des Ortszuschlages und" und
in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4 hinter den Worten „des Grundgehaltes" ein
80 V. H. Komma und die Worte „des Ortszuschlages"
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren eingefügt.
nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Ober-
grenzen bleiben die Planstellen für Professoren an b) Nach Nummer 30 der Vorbemerkungen wird ange-
der Hochschule für Verwaltungswissenschaften fügt:
Speyer außer Betracht." „V. Vergütungen
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Bei einem 31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und
Dienstherrn" durch die Worte „In einem Land und künstlerische Mitarbeiter
beim Bund" ersetzt. Für beamtete wissenschaftliche und künstleri-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Gesamthoch- sche Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Num-
schulen" durch die Worte „wissenschaftliche mer 4 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesol-
Hochschulen mit Fachhochschulstudiengängen" dungsordnung C entsprechend."
ersetzt. c) In der Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbe-
zeichnung „Kanzler einer Hochschule der Bundes-
7. § 44 erhält folgende Fassung: wehr" durch die Amtsbezeichnung „Kanzler einer
Universität der Bundeswehr" ersetzt.
,,§ 44
Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte d) In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbe-
zeichnung „Präsident einer Hochschule der Bun-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch deswehr" durch die Amtsbezeichnung „Präsident
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des einer Universität der Bundeswehr" ersetzt.
Bundesrates bedarf, die Gewährung einer Stellenzu-
lage für Bundesbeamte des Verwaltungs- und Voll- e) In der Besoldungsgruppe B 9 werden bei der Amts-
zugsdienstes sowie Richter und Staatsanwälte im bezeichnung „Ministerialdirektor" der Fußnoten-
Bundesdienst, die in ihrem Hauptamt mindestens zur hinweis „3)" und die Fußnote 3 gestrichen.
Hälfte im Rahmen der Ausbildung und Fortbildung als
Lehrkräfte tätig sind, zu regeln. Die Stellenzulage darf 9. Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung C) wird wie
nur vorgesehen werden, soweit die Wahrnehmung folgt geändert:
dieser Funktion nicht bei der Einstufung berücksichtigt a) Nummer 1 der Vorbemerkungen wird wie folgt
ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht über- geändert:
schreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig-
keit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit aa) In Absatz 1 nach Nummer 1 ist folgende neue
abgegolten. Nummer 1 a einzufügen:
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ,, 1 a. bei der Berufung in ein Amt der Besol-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dungsgruppe C 4, wenn die Bezüge aus
entsprechend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den der bisherigen hauptberuflichen Tätig-
Bereich der Länder zu regeln. keit bei einem von der öffentlichen Hand
institutionell geförderten Zuwendungs-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, empfänger auf der Grundlage der Besol-
durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die dungsgruppe C 4 gewährt wurden,".
Stellenzulage jeweils für den Bereich ihres Landes zu
regeln. Die Länder können von dieser Ermächtigung bb) Dem Absatz 2 wird folgender neuer Satz 3
Gebrauch machen, sofern die Bundesregierung keine angefügt:
· Regelung nach Absatz 2 getroffen hat." „Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 a entsprechend."
8. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) b) Nummer 2 der Vorbemerkungen wird wie folgt
wird wie folgt geändert: geändert:
a) Nummer 20 der Vorbemerkungen wird wie folgt aa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
geändert: ,,Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonder-
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: zuschüsse erhalten (Sonderzuschußplanstel-
len), darf in einem Land und beim Bund zwan-
,,Die Leiter der Personal- und Wirtschaftsver-
zig vom Hundert der Gesamtzahl der ausge-
waltung von medizinischen Einrichtungen im
brachten Planstellen für Professoren der Be-
Hochschulbereich mit mindestens 3 000
soldungsgruppe C 4 nicht übersteigen."
hauptberuflich Beschäftigten dürfen höchstens
in die Besoldungsgruppe B 3 eingestuft wer- bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
den, wenn sie gleichzeitig zum Beauftragten „Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 bleiben
für den Haushalt bestellt sind und die Ge- die Sonderzuschußplanstellen für Professoren
2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
an der Hochschule für Verwaltungswissen- f) Die Besoldungsgruppen C 1, C 2, C 3 und C 4
schaften Speyer außer Betracht." erhalten folgende Fassung:
„Besoldungsgruppe C 1
c~ In Nummer 3 der Vorbemerkungen werden jeweils Künstlerischer Assistent 1)
die Worte „Professoren und Hochschulassisten-
Wissenschaftlicher Assistent 1
)
ten" durch die Worte „Professoren, Hochschuldo-
zenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstle- 1) Vort>emerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d zu den Bundesbesol-
rische Assistenten und Wissenschaftliche Assi- dungsordnungen A und B gilt entsprechend.
stenten" ersetzt.
Besoldungsgruppe C 2
d) Nummer 4 der Vorbemerkungen erhält folgende Hochschuldozent 1
)
Fassung:
Oberassistent 1
)
,,4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hoch- Oberingenieur
schuldozenten, Oberassistenten und Oberin-
genieure Professor 2 )
an einer Fachhochschule -
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die - an einer wissenschaftlichen Hochschule mit
Hochschulen, die nach Landesrecht die Eigen- Fachhochschulstudiengängen, soweit überwie-
schaft einer staatlich anerkannten Hochschule er- gend in diesen tätig -
halten haben und deren Personal im Dienst des
Bundes steht, durch Rechtsverordnung, die nicht Professor an einer Kunsthochschule 3
)
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ge- Professor an einer wissenschaftlichen Hoch-
währung einer Vergütung für Professoren, Hoch- schule ) 3
schuldozenten, Oberassistenten und Oberinge- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hoch-
nieure zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu schule -
regeln, die durch die Prüfungstätigkeit bei Hoch- an einer Pädagogischen Hochschule -
schulprüfungen entstehen. Die Höhe der Vergü-
tung ist nach der Schwierigkeit der Prüfungstätig- - soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in
keit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastun- denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hoch-
gen festzulegen. schulen und der Fachhochschulen miteinander
verbunden werden - "')
(2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit de- Universitätsprofessor 3 )
nen ein Studiengang ganz oder teilweise abge- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hoch-
schlossen wird. Den Abschlußprüfungen gleichge- schule - ) 5
stellt sind Promotionsprüfungen. Vor- und Zwi-
- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in
schenprüfungen können gleichgestellt werden,
denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hoch-
wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestal-
schulen und der Fachhochschulen miteinander
tung Abschlußprüfungen entsprechen.
verbunden werden - 6 )
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Hochschulklinik tätig.
rates entsprechend Absatz 1 die Vergütung auch 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.
für den Bereich der Länder zu regeln. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 oder C 4.
4) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 1 5) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
die Vergütung für Professoren, Hochschuldozen- 6) Nur an einer Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hoch-
schule, die nach Landesrecht einer Universität gleichgestellt ist.
ten, Oberassistenten und Oberingenieure für die
Mitwirkung an Hochschulprüfungen nach Absatz 2 Besoldungsgruppe C 3
jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die
Landesregierungen können von dieser Ermächti- Professor ) 1
gung Gebrauch machen, sofern die Bundesregie- an einer Fachhochschule -
rung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat. an einer wissenschaftlichen Hochschule mit
(5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 Fachhochschulstudiengängen, soweit überwie-
bis 4 keine Anwendung. Die Gewährung einer gend in diesen tätig -
Vergütung für Professoren, Hochschuldozenten, Professor an einer Kunsthochschule 2
)
Oberassistenten und Oberingenieure, die an sol-
Professor an einer wissenschaftlichen Hoch-
chen Prüfungen mitwirken, bleibt landesrechtlicher
schule ) )2 3
Regelung vorbehalten."
4
Universitätsprofessor 2 ) )
e) Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 7
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.
angefügt:
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 oder C 4.
„ 7. Amtsbezeichnungen 3) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht
weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung 4) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die
in der weiblichen Form." Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2545
Besoldungsgruppe C 4 § 72 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes in der
1
Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hoch-
Professor an einer Kunsthochschule )
schulrahmengesetzes vom 14. November 1985 (BGBI. 1
Professor an einer wissenschaftlichen Hoch- S. 2090) erlassenen Gesetzes verliehen werden; Satz 1
schule 1) 2 ) gilt entsprechend. Soweit Professoren in der Besoldungs-
gruppe C 2 als Oberarzt einer Hochschulklinik tätig sind,
Universitätsprofessor 1 3
) ) erhalten sie die Stellenzulage nach Fußnote 1 zu Besol-
dungsgruppe C 2 in der Fassung dieses Gesetzes.
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 oder C 3.
2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht (2) Die Ämter „Hochschulassistent" in der Besoldungs-
weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.
3)
gruppe C 1 und „Professor (soweit an wissenschaftlichen
Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die
Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt." Hochschulen)" in der Besoldungsgruppe C 2, diese mit der
Amtsbezeichnung „Universitätsprofessor" oder „Professor
an einer wissenschaftlichen Hochschule", werden als
10. An die Stelle der Grundgehaltssätze in der Anlage IV künftig wegfallende Ämter in die Anlage 2 zur Rechtsver-
Nummer 3 treten die Grundgehaltssätze in der Anlage ordnung nach Artikel IX § 4 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes
dieses Gesetzes.
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern vom 1. Oktober 1975 (BGBI. 1
11 . Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zula- S. 2608), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Januar
gen, Vergütungen) wird wie folgt geändert: 1985 (BGBI. 1 S. 211) geändert worden ist, eingefügt;
dabei werden die Grundgehaltssätze des erstgenannten
Der Abschnitt „ Vorbemerkungen" unter „Bundesbe- Amtes in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
soldungsordnung C" wird wie folgt geändert: zes geltenden Höhe ebenfalls in diese Verordnung einge-
fügt. Das künftig wegfallende Amt „Professor (soweit an
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: wissenschaftlichen Hochschulen)" in der Besoldungs-
gruppe C 2 darf in Fällen, in denen das Übernahmeverfah-
„Nummer 3
ren nach § 75 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes noch
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des Endgrund- nicht abgeschlossen ist, anläßlich der Übernahme weiter
gehalts oder, bei festen verliehen werden; der Amtsinhaber führt die Amtsbezeich-
Gehältern, des Grundge- nung „Universitätsprofessor" oder „Professor an einer wis-
halts der Besoldungs- senschaftlichen Hochschule".
gruppe*)
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Professoren an
für Beamte der Besol-
einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule und an
dungsgruppe C 1 A 13
einer Pädagogischen Hochschule und für Professoren an
für Beamte der Besol- einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend in
dungsgruppe C 2 A 15 Studiengängen tätig sind, in denen Aufgaben der wissen-
schaftlichen Hochschulen und der Fachhochschulen mit-
für Beamte der Besol- einander verbunden werden.
dungsgruppen C 3 und
C4 B 3".
§2
b) Nach Nummer 5 wird angefügt:
Beamte mit der ·bisherigen Amtsbezeichnung Professor,
„Besoldungsgruppe Fußnote
deren Amtsbezeichnung sich durch dieses Gesetz ändert,
C2 1 204,04".
führen die neue Amtsbezeichnung; Entsprechendes gilt für
die nach § 75 des Hochschulrahmengesetzes übergeleite-
ten Professoren, soweit sie entpflichtet sind oder sich im
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975. Ruhestand be,Jinden.
§3
Artikel 2
(1) Wird der Vomhundertsatz des § 35 Abs. 1 des
Übergangsvorschriften Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Geset-
zes überschritten, so ist der Überhang ·durch geeignete
§ 1 haushaltsrechtliche Maßnahmen unter Berücksichtigung
(1) Für Hochschulassistenten und Professoren in Besol- der Bedürfnisse von Lehre und Forschung abzubauen.
dungsgruppe C 2 an wissenschaftlichen Hochschulen gel- Neue Planstellen für Professoren dürfen bis zum Erreichen
ten unbeschadet § 2 die Vorschriften des Bundesbesol- des Vomhundertsatzes nur in der Weise ausgebracht wer-
dungsgesetzes in der bis zum Tage vor Inkrafttreten die- den, daß höchstens 50 vom Hundert der Planstellen der
ses Gesetzes geltenden Fassung weiter. Die Ämter Besoldungsgruppe C 4 zugewiesen sind. Der Vomhun-
„Hochschulassistent" in der Besoldungsgruppe C 1 und dertsatz des § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
,,Professor (soweit an wissenschaftlichen Hochschulen)" muß jedoch spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach
in der Besoldungsgruppe C 2 in der bis zum Inkrafttreten Inkrafttreten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Hochschul-
dieses Gesetzes geltenden Fassung der Bundesbesol- rahmengesetzes in der Fassung des Dritten Gesetzes
dungsordnung C können bis zum Inkrafttreten des nach zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
14. November 1985 (BGBI. 1S. 2090) erlassenen Landes- c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. In
gesetzes erreicht sein. Absatz 7 wird die Verweisung auf die „Absätze 1 bis
5" durch die Verweisung „Absätze 1 bis 6" ersetzt.
(2) Werden die Vomhundertsätze des § 35 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Geset-
3. § 42 wird wie folgt geändert:
zes überschritten, ist jede dritte freiwerdende Planstelle
entsprechend umzuwandeln. Neue Planstellen für Profes- a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
soren dürfen bis zum Erreichen der Vomhundertsätze nur „Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des § 37
in der Weise ausgebracht werden, daß höchstens 50 vom als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen
Hundert von diesen Planstellen derselben Besoldungs- Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren
gruppe zugewiesen werden. als der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten
Besoldungsgruppe zugrunde zu legen."
§4 b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
Artikel IX § 14 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Verein-
heitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in 4. § 43 wird wie folgt geändert:
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),
zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung a) In Absatz 1 wird das Wort „fünfzigtausend" durch
besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember das Wort „einhunderttausend" ersetzt.
1984 (BGBI. 1 S. 1710), findet hinsichtlich § 44 des Bun- b) In Absatz 2 werden das Wort „fünfundzwanzigtau-
desbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes send" durch das Wort „fünfzigtausend", das Wort
entsprechende Anwendung. ,,zwölftausendfünfhundert" durch das Wort „fünf-
undzwanzigtausend" und das Wort „sechstausend-
zweihundertfünfzig" durch das Wort „zwölftausend-
Artikel 3 fünfhundert" ersetzt.
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August 1976 5. Die Überschrift von § 50 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird ,,Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag,
wie folgt geändert: jährliche Sonderzuwendung".
6. § 54 wird wie folgt geändert:
1 . § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten
a) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsiebzig" durch das
„fünfundsiebzig vom Hundert" die Worte ,, , in den
Wort „achtzig" ersetzt.
Fällen des § 37 achtzig vom Hundert," eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Worte „A 5" durch die Worte
,,A 6" ersetzt. 7. Die Überschrift von § 67 wird wie folgt gefaßt:
2. § 38 wird wie folgt geändert: ,,Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche
a) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: und Künstlerische Assistenten".
„ Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge
des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 8. § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
entsprechend." a) In Satz 1 werden nach der Zahl „34," die Worte
,,§ 42 Satz 2," eingefügt.
b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
,,(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infol- b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
ge des Dienstunfalles entlassen worden, darf der ,,In den Fällen des§ 141 a des Bundesbeamtenge-
Unterhaltsbeitrag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter setzes oder des entsprechenden bisherigen Lan-
dem Mindestunfallruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) desrechts richten sich die ruhegehaltfähigen Dienst-
zurückbleiben. Ist der Beamte wegen Dienstunfä- bezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz
higkeit infolge eines Dienstunfalles der in § 37 be- nach § 37 dieses Gesetzes."
zeichneten Art entlassen worden und war er im
Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalles
c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig
vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des
Mindestunfallruhegehalts achtzig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe Artikel 4
der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Anwendung des § 37 ergibt, zuzüglich eines Betra-
ges nach § 14 Abs. 1 Satz 2. Absatz 4 Satz 4 gilt (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
entsprechend." Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1 S. 457),
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2547
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni ,,In den Fällen des§ 27 Abs. 1 des Soldatenversorgungs-
1986 (BGBI. 1 S. 915), wird wie folgt geändert: gesetzes in Verbindung mit § 141 a des Bundesbeamten-
gesetzes richten sich der maßgebende Ruhegehaltssatz
nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes und die
1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil Höchstgrenze der Hinterbliebenenversorgung nach § 43
Abschnitt IV Nr. 3 die Worte „örtlicher Sonderzu- Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung
schlag," gestrichen. mit § 42 Satz 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes."
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
2. In § 43 Abs. 1 werden die Worte „42 Satz 1 und 2,"
durch die Worte „42 Satz 1 bis 3," ersetzt.
3. Die Überschrift vor § 47 erhält folgende Fassung: Artikel 5
Änderung des Hochschulrahmengesetzes
,,3. Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag,
jährliche Sonderzuwendung". Das Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976
(BGBI. 1 S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 14. November 1985 (BGBI. 1S. 2090), wird
4. In § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten wie folgt geändert:
„fünfundsiebzig vom Hundert" die Worte ,, , in den
Fällen des§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung 1 . § 50 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes achtzig In Satz 2 werden die Worte „der dem § 4 a der Mutter-
vom Hundert," eingefügt. schutzverordnung des Bundes entsprechenden lan-
desrechtlichen Regelung" durch die Worte „den auf
Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelun-
5. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden
gen über den Erziehungsurlaub" ersetzt.
a) in Nummer 1 das Wort „achtzigtausend" durch das
Wort „einhundertfünfzigtausend",
2. § 57 c Abs. 6 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
b) in Nummer 2 das Wort „fünfzigtausend" durch das Die Worte ,,§ 8 a des Mutterschutzgesetzes" werden
Wort „einhunderttausend", durch die Worte „nach dem Bundeserziehungsgeld-
gesetz" ersetzt.
c) in Nummer 3 das Wort „vierzigtausend" durch das
Wort „fünfundsiebzigtausend", Artikel 6
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes,
d) in Nummer 4 das Wort „fünfundzwanzigtausend"
des Beamtenversorgungsgesetzes
durch das Wort „fünfzigtausend",
und des Soldatenversorgungsgesetzes
e) in Nummer 5 das Wort „zwanzigtausend" durch das (1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut
Wort „siebenunddreißigtausendfünfhundert", des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversor-
gungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
f) in Nummer 6 das Wort „zwölftausendfünfhundert" an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
durch das Wort „fünfundzwanzigtausend", chen.
g) in Nummer 7 das Wort „zehntausend" durch das (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-
Wort „achtzehntausendsiebenhundertfünfzig" und laut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
h) in Nummer 8 das Wort „sechstausendzweihundert- gesetzblatt bekanntmachen.
fünfzig" durch das Wort „zwölftausendfünfhundert"
ersetzt.
Artikel 7
6. § 63 a wird wie folgt geändert: Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
a) In Absatz 1 wird das Wort „fünfzigtausend" durch Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann
das Wort „einhunderttausend" ersetzt. das Hochschulrahmengesetz in der vom Tag des lnkraft-
tretens dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-
b) In Absatz 3 werden das Wort „fünfundzwanzigtau- gesetzblatt bekanntmachen und dabei die Inhaltsübersicht
send" durch das Wort „fünfzigtausend", das Wort sowie die Anführungen anderer Rechtsvorschriften an-
,,zwölftausendfünfhundert" durch das Wort ,,fünf- passen.
undzwanzigtausend" und das Wort „sechstausend-
zweihundertfünfzig" durch das Wort „zwölftausend- Artikel 8
fünfhundert" ersetzt.
Berlin-Klausel
(2) In§ 99 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgeset- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
zes wird folgender Satz 2 angefügt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 9 (3) Abweichend von Absatz 1 treten für die Länder
Inkrafttreten Artikel 2 § 1 Abs. 2 und § 3 gleichzeitig mit dem Inkrafttre-
(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün- ten des nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmenge-
dung folgenden Monats in Kraft. setzes in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 3 Nr. 4 und des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985
Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 und 6 mit Wirkung vom 1. Oktober (BGBI. 1 S. 2090) erlassenen Gesetzes in Kraft.
1986 in Kraft
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
D. Wilms
NL 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2549
Anlage zu Artikel 1 Nr. 10
(Anlage IV Nr. 3 des BBesG)
3. Bundesbesoldungsordnung C
Orts-
Besol- zu-
dungs- schlag
gruppe Tarif-
klasse
Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6 7
1 1 1 1 1 1
C1 lb 2 690,65 2 812,24 2 933,83 3 055,42 3 177,01 3 298,60 3 420,19
C2 2 698,12 2 891,87 3 085,62 3 279,37 3 473,12 3 666,87 3 860,62
lb
C3 3 049,34 3 268,70 3 488,06 3 707,42 3 926,78 4 146,14 4 365,50
C4 la 3 949,17 4 169,68 4 390,19 4 610,70 4 831,21 5 051,72 5 272,23
Dienstaltersstufe
8 9 10 11 12 13 14 15
1 1 1 1 1 1 1
3 541,78 3 663,37 3 784,96 3 906,55 4 028,14 4 149,73 4 271,32
4 054,37 4 248,12 4 441,87 4 635,62 4 829,37 5 023,12 5 216,87 5 410,62
4 584,86 4 804,22 5 023,58 5 242,94 5 462,30 5 681,66 5 901,02 6120,38
5 492,74 5 713,25 5 933,76 6 154,27 6 374,78 6 595,29 6 815,80 7 036,31
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,§ 3
Verpflegung
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt (1) Die Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpfle-
geändert durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 21 . Juli 1986 gung unentgeltlich bereitgestellt.
(BGBI. 1 S. 1072), wird wie folgt geändert: (2) Für die Tage, an denen Soldaten von der Teil-
nahme an der Gemeinschaftverpflegung befreit sind,
1. § 1 wird wie folgt geändert: erhalten sie ein Verpflegungsgeld in Höhe des Betra-
a) In Absatz 2 wird der zweite Klammerzusatz ge- ges, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die
strichen. Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu ent-
richten haben. Für die Dauer des Erholungsurlaubs
b) In Absatz 3 wird das Wort „Dienstbezüge" durch wird der doppelte Betrag des Verpflegungsgeldes ge-
das Wort „Besoldung" ersetzt. währt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: (3) Vom 1. Juni 1989 an erhalten Soldaten, die von
der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung
,,(2) Müssen Soldaten wegen der Zugehörigkeit ihres befreit sind, als Verpflegungsgeld für die Tagesverpfle-
Standortes zu einem anderen Währungsgebiet als dem gung den doppelten Betrag, für eine Mahlzeit den einfa-
der Deutschen Mark über ihre Bezüge in einer fremden chen Betrag, den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Währung verfügen, so erhalten sie den doppelten für die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung zu
Wehrsold, wenn Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit entrichten haben.
bei entsprechender Verwendung in demselben Stand-
ort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungs- (4) Bei dienstlichem Aufenthalt im Ausland unterliegt
geld erhalten; dieser Wehrsold unterliegt dem Kauf- das nach Absatz 2 oder 3 auszuzahlende Ver-
kraftausgleich nach § 7 des Bundesbesoldungsge- pflegungsgeld dem Kaufkraftausgleich nach § 7 des
setzes." Bundesbesoldungsgesetzes."
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2551
4. § 6 wird wie folgt gefaßt: 7. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6 „Anlage
Heilfürsorge (zu § 2 Abs. 1)
a) Wehrsold vom 1. Januar 1987 bis 31. Mai 1989
Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche
Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die Wehr- Wehrsold-
eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistun- sold- Dienstgrad tagessatz
gen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bun- gruppe DM
desversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind."
1 Grenadier ............... 9,50
2 Gefreiter ................ 11,00
5. § 7 wird wie folgt geändert:
3 Obergefreiter ............. 11,90
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 4 Hauptgefreiter ............ 13,00
,,(1) Soldaten, die am 1. Dezember Grundwehr- 5 Unteroffizier, Stabsunter-
dienst leisten und den Wehrdienst spätestens im offizier, Fahnenjunker ...... 14,00
Oktober angetreten haben, erhalten eine besondere 6 Feldwebel, Oberfeldwebel,
Zuwendung." Hauptfeldwebel, Fähnrich,
Oberfähnrich ............. 15,00
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
7 Stabsfeldwebel, Leutnant ... 16,00
,,Die Zuwendung beträgt dreihundertvierzig Deut-
sche Mark, vom Jahre 1989 an dreihundertneunzig 8 Oberstabsfeldwebel,
Deutsche Mark." Oberleutnant ............. 17,00
9 Hauptmann .............. 18,00
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
10 Major, Stabsarzt .......... 19,00
,,(4) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die
11 Oberstleutnant, Oberstabs-
am 1. Dezember auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1
arzt, Oberfeldarzt ......... 20,00
oder 3 des Wehrpflichtgesetzes nachzudienen ha-
ben oder die im laufe des Monats Dezember nach 12 Oberst, Oberstarzt ......... 21,00
§ 29 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 4 Nr. 2 des Wehrpflicht- 13 General ................. 23,00
gesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit, die sie vor-
sätzlich herbeigeführt haben, entlassen oder nach Der Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teileinhei-
§ 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu
ausgeschlossen werden." § 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergü-
tung gewährt wird, nach Ablauf von sechs Monaten seit
dem Dienstantritt um 2,00 Deutsche Mark täglich.
6. § 9 wird wie folgt gefaßt:
b) Wehrsold ab 1. Juni 1989
,,§ 9
Entlassungsgeld Wehr- Wehrsold-
SOid- Dienstgrad tagessatz
(1) Soldaten erhalten bei der Entlassung nach einem gruppe DM
Grundwehrdienst von mindestens einem Monat oder
nach einer unmittelbar anschließenden Wehrübung ein 1 Grenadier ............... 11,50
Entlassungsgeld. 2 Gefreiter ................ 13,00
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen 3 Obergefreiter ............. 14,50
Monat des Grundwehrdienstes vierundsiebzig Deut- 4 Hauptgefreiter ............ 16,00
sche Mark; haben Familienangehörige des Soldaten 5 Unteroffizier, Stabsunter-
allgemeine Leistungen nach § 5 des Unterhaltssiche- Offizier, Fahnenjunker ...... 19,00
rungsgesetzes erhalten, beträgt das Entlassungsgeld 6 Feldwebel, Fähnrich,
vierundachtzig Deutsche Mark. Oberfeldwebel ............ 20,00
(3) Vom 1. Juli 1990 an erhalten Soldaten, die ihren 7 Hauptfeldwebel, Ober-
Grundwehrdienst nach dem 31. Mai 1989 erstmals fähnrich, Stabsfeldwebel,
anzutreten haben, nach Ableistung des vollen Grund- Oberstabsfeldwebel,
wehrdienstes ein Entlassungsgeld von zweitausend- Leutnant ................ 21,00
fünfhundert Deutsche Mark; haben Familienangehörige 8 Oberleutnant ............. 22,00
des Soldaten allgemeine Leistungen nach § 5 des 9 Hauptmann .............. 23,00
Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, erhöht sich 10 Major, Stabsarzt ...... , ... 24,00
das Entlassungsgeld um dreihundert Deutsche Mark.
Bei Entlassung vor Ablauf des vollen Grundwehrdien- 11 Oberstleutnant, Oberstabs-
stes wird ein vermindertes Entlassungsgeld gezahlt, arzt, Oberfeldarzt ......... 25,00
das nach dem Verhältnis der geleisteten vollen Monate 12 Oberst, Oberstarzt ........ 26,00
zum gesamten Grundwehrdienst bemessen wird. Der 13 General ................. 28,00
auf den Grundwehrdienst anzurechnende Dienst auf
Grund freiwilliger Verpflichtung bleibt bei der Berech- Der Wehrsold erhöht sich in Einheiten oder Teileinhei-
nung des Entlassungsgeldes unberücksichtigt." ten, in denen auf Grund der Rechtsverordnung zu
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergü- Artikel 2
tung gewährt wird, nach Ablauf von sechs Monaten seit
dem Dienstantritt um 2,00 Deutsche Mark täglich." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und.
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2553
Gesetz
über die Errichtung einer Stiftung
Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §4
Satzung
§ 1
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium
Rechtsform der Stiftung
mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner Mitglieder
Unter dem Namen „Stiftung Reichspräsident-Friedrich- beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesmini-
Ebert-Gedenkstätte" wird mit Sitz in Heidelberg eine sters des Innern bedarf. Das gleiche gilt für Änderungen
rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die der Satzung.
Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 5
Organe der Stiftung
§2
Organe der Stiftung sind
Stiftungszweck
1 . das Kuratorium,
(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das
Wirken des ersten deutschen Reichspräsidenten Friedrich 2. der Vorstand.
Ebert zu wahren und einen Beitrag zum Verständnis der §6
deutschen Geschichte seiner Zeit zu leisten.
Kuratorium
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere
folgende Maßnahmen: (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom
Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt
1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für die werden. Zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung
Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte „Stiftung vorgeschlagen, je ein Mitglied wird vom Land Baden-
Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte" in Hei- Württemberg und von der Stadt Heidelberg vorgeschla-
delberg; gen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus.
2. Einrichtung und Unterhaltung eines Archivs nebst For- Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein
schungs- und Dokumentationsstelle in Heidelberg; Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
3. wissenschaftliche Untersuchungen; (2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter
vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur
4. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes.
für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter
bestellt war, erfolgen.
§3
(3) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und des-
Stiftungsvermögen sen Stellvertreter.
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbewegli- (4) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen
chen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören.
Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung er- Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere
wirbt. regelt die Satzung.
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter §7
Seite anzunehmen.
Vorstand
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1)
erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie wer-
nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts. den vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier Fünftein
seiner Mitglieder bestellt, davon ein Vorstandsmitglied auf
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Vorschlag des Bundesministers des Innern. Die Satzung
Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu kann bestimmen, daß das vom Bundesminister des Innern
verwenden. vorgeschlagene Mitglied Vorsitzender des Vorstandes ist.
2554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeit-
aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die nehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und
Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Das Nähere regelt die Satzung. (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das
Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.
§8
Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit § 11
Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes Gebühren
sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich
Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwan-
tätig.
des nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für
§9 die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
Aufsichtt Haushalt,. Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesmini- § 12
sters des Innern . Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die
Dienstsiegel
Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und
Umfang regelt der Bundesminister des Innern im Beneh- Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.
men mit dem Kuratorium.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 13
sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für
die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entspre- Berlin-Klausel
chende Anwendung. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
Beschäftigte
§ 15
(1 ) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel
Inkrafttreten
durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrge-
nommen. Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanz.ler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Z i m m e r m an n
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2555
zweites Gesetz
zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften
(2. Statistikbereinigungsgesetz - 2. StatBerG)
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 4
das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz über die Finanzstatistik
Artikel 1 Das Gesetz über die Finanzstatistik in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 673, 782)
Gesetz über Statistiken wird wie folgt geändert:
der Rohstoff- und Produktionswirtschaft
einzelner Wirtschaftszweige
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über Statistiken der Rohstoff- und Pro- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
duktionswirtschaft einzelner Wirtschaftszweige in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 708-2, ver- aa) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch „6. der rechtlich selbständigen Einrichtungen
das Gesetz vom 22. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1607), wird wie für Wissenschaft, Forschung und Entwick-
folgt geändert: lung, die auf Dauer überwiegend aus Zu-
wendungen von anderen in diesem Absatz
1 . In § 1 wird die Nummer 4 gestrichen und in Nummer 3 bezeichneten juristischen Personen oder
wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. den Europäischen Gemeinschaften finan-
ziert werden, sofern die Zuwendungen den
2. § 5 wird gestrichen. Betrag von dreihunderttausend Deutsche
Mark jährlich übersteigen,".
Artikel 2 bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Unter-
Gesetz über die Statistik nehmen" die Worte „der Bereiche Versorgung,
im Produzierenden Gewerbe Entsorgung und Verkehr" eingefügt.
In § 2 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
den Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom aa) Die Nummern 2 und 4 werden gestrichen.
30. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 641) wird Buchstabe A Ziffer III
bb) Die bisherigen Nummern 3, 5 bis 7 werden
Nr. 4 gestrichen.
Nummern 2 bis 5.
Artikel 3
Gesetz über Steuerstatistiken 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 6. Dezember a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
1966 (BGBI. 1 S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 22 „4. jährlich die Haushaltsansätze des Bundes und
des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294), wird der Länder auf der Grundlage der Gruppierung
wie folgt geändert: nach Ausgabe- und Einnahmearten und der
Gliederung nach Aufgabengebieten oder Auf-
1 . In § 1 Abs. 1 wird Nummer 7 gestrichen und in Nummer 6 gabenbereichen;".
wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Worte „und für das zweite
2. In § 2 Abs. 1 wird Nummer 5 gestrichen und in Nummer 4 Planungsjahr" durch die Worte „sowie bei den in § 2
wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten juristischen Personen
zusätzlich die investiven Ausgaben" ersetzt.
3. In § 3 wird Nummer 6 gestrichen und in Nummer 5 wird
das Komma durch einen Punkt ersetzt. 3. § 3 a wird gestrichen.
2556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. In § 4 wird die Verweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 3)" durch die oder Inanspruchnahme des vorzeitigen Alters-
Verweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 2)" ersetzt. ruhegeldes."
5. § 5 wird gestrichen. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden durch die
folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
6. In § 6 wird die Verweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 5)" durch die ,,(2) Soweit die nach Absatz 1 Nr. 1 zu erfassenden
Verweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 3)" ersetzt. Daten nicht in automatisierter Form verfügbar sind,
können sie durch Schätzung ermittelt werden. In
7. § 7 wird wie folgt geändert: diesem Fall sind für die Beschäftigten
a) die Art, der Umfang und die Dauer des Dienst-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
verhältnisses jährlich,
,,(1) Die Statistiken des Personals (§ 2 Abs. 2
b) zusätzlich der Aufgabenbereich, das Ge-
Nr. 4) erfassen:
schlecht, die Laufbahngruppe und die Einstufung
1. für die Beschäftigten der in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 in jedem fünften Jahr,
bezeichneten juristischen Personen mit Ausnah-
c) zusätzlich das Alter in jedem zehnten Jahr
me der Betriebskrankenkassen privater Unter-
nehmen, der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten zu erheben.
Einrichtungen und Unternehmen sowie der in § 2 (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können Daten
Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser nach für die Beschäftigten bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 5 und
dem Stand vom 30. Juni in jedem Jahr die Art, 6 genannten juristischen Personen nach dem Stand
den Umfang und die Dauer des Dienstverhältnis- vom 31 . Dezember erfaßt werden, wenn in den
ses, den Aufgabenbereich, das Geschlecht, die Geschäftsstatistiken dieser juristischen Personen
Laufbahngruppe, die Einstufung und das Alter; der Personalstand zu diesem Termin nachgewiesen
2. für die Empfänger von Versorgungsbezügen wird. Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird für die
nach beamtenrechtlichen Vorschriften der in § 2 Beschäftigten bei den in§ 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten juristischen wirtschaftlichen Unternehmen, die in rechtlich selb-
Personen mit Ausnahme der Betriebskranken- ständiger Form geführt werden, Aufgabenbereich,
kassen privater Unternehmen sowie der in § 2 Geschlecht und Laufbahngruppe erfaßt.
Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäuser nach (4) Die Erhebungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buch-
dem Stand vom 1. Februar staben b und c sind erstmals im Jahre 1989, die
a) im staatlichen Bereich in jedem Jahr die Erhebungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b erstmals
Eigenschaft als Ruhegehaltsempfänger, im Jahre 1991 und die Erhebungen gemäß Absatz 2
Witwe, Halbwaise, Vollwaise, Unfallwaise Buchstabe c erstmals im Jahre 1996 durchzu-
oder Empfänger von Unterhaltsbeiträgen, führen."
b) im staatlichen Bereich in jedem dritten Jahr
zusätzlich die für die Bemessung der Ver- 8. In § 8 Abs. 1 wird die Verweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 7)"
sorgungsbezüge maßgebende Besoldungs- durch die Verweisung ,,(§ 2 Abs. 2 Nr. 5)" ersetzt.
gruppe,
c) im kommunalen Bereich in jedem sechsten Artikel 5
Jahr die Eigenschaft als Ruhegehaltsempfän- Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
ger, Witwe, Halbwaise, Vollwaise, Unfallwai-
se oder Empfänger von Unterhaltsbeiträgen Das Gesetz über Bodennutzungs- und Ernteerhebung in
sowie die für die Bemessung der Versor- der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1978
gungsbezüge maßgebende Besoldungs- (BGBI. 1 S. 1509) wird wie folgt geändert:
gruppe;
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
3. für die Personalzugänge und -abgänge bei
,,(1) Bei der Gemüseanbauerhebung werden im
Bund, Ländern, Gemeinden mit 3 000 und mehr
Monat Juli erfaßt
Einwohnern und Gemeindeverbänden sowie den
in§ 1 Abs. 1 Nr. 8 bezeichneten Krankenhäusern 1. alle vier Jahre allgemein, beginnend 1988, der An-
in jedem sechsten Jahr für den Zeitraum vom bau von Gemüse, Erdbeeren und Zierpflanzen,
1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgen- 2. in den dazwischenliegenden Jahren, beginnend
den Jahres das Geschlecht, die Art des Dienst- 1987, repräsentativ bei höchstens 12 000 Aus-
verhältnisses, die Laufbahngruppe, den Wechsel kunftspflichtigen der Anbau von Gemüse und Erd-
von einem Voll- in ein Teilzeitdienstverhältnis beeren,
und den Wechsel von einem Teil- in ein Vollzeit-
dienstverhältnis. Bei der Beendigung eines 3. alle zwei Jahre, beginnend 1990, repräsentativ bei
Dienstverhältnisses werden außerdem das zu höchstens 7 500 Auskunftspflichtigen der Anbau
diesem Zeitpunkt bestehende Alter sowie folgen- von Zierpflanzen, außer in den Jahren mit allgemei-
de Fallgruppen für den Grund des Ausscheidens ner Erhebung,
erfaßt: Tod, vorzeitige Dienst-, Berufs- oder Er- 4. in den Jahren mit allgemeiner Erhebung zusätzlich
werbsunfähigkeit, Erreichen der allgemeinen der Anbau von Gemüse und Erdbeeren zur Erfül-
oder einer besonderen Altersgrenze, Versetzung lung vertraglicher Bindungen bei der Erzeugung und
in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze beim Absatz.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2557
Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten und „In der Forstwirtschaft finden Erhebungen in jedem vierten
Pflanzengruppen untergliedert." Wirtschaftsjahr, beginnend 1987/88, statt."
2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 8
a) Das Wort „jährlich" wird durch die Worte „alle zwei
Gesetz über eine Geflügelstatistik
Jahre, beginnend 1988," ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: Das Gesetz über eine Geflügelstatistik vom 29. März
1967 (BGBI. 1 S. 388), geändert durch das Gesetz vom
,,In den Ländern Baden-Württemberg, Niedersach- 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 972), wird wie folgt geändert:
sen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
wird die Erhebung nach Satz 1 jährlich durchge-
führt." 1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: In Brütereien, Unternehmen mit Hennenhaltung und
in Geflügelschlachtereien werden Erhebungen als Bun-
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
desstatistik durchgeführt."
„Die Erhebung wird alle fünf Jahre, beginnend
1988, abwechselnd allgemein und repräsentativ bei 2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
höchstens 1 5 000 Auskunftspflichtigen in der Zeit
von Januar bis Juni durchgeführt." ,,§ 2 a
(1) Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhal-
b) Satz 2 wird gestrichen.
tung erfaßt, gegliedert nach Betrieben,
4. In § 14 Abs. 1 werden nach dem Wort „jährlich" die 1. zum 1. Tag eines jeden Monats
Worte „im Bundesgebiet außer in den Ländern Berlin a) die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungs-
und Bremen" eingefügt. plätze,
b) die Zahl der legenden Hennen,
5. § 17 wird gestrichen.
2. monatlich die Zahl der im Vormonat erzeugten Eier,
3. jährlich zum 1. Dezember die Haltungsform und den
Artikel 6
Bestandsaufbau nach Altersklassen und Lege-
Viehzählungsgesetz perioden.
Das Viehzählungsgesetz in der Fassung der Bekannt- (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der
machung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 817) wird wie folgt Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungs-
geändert: plätzen.
(3) Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: haben, gesondert zu melden. liegen mehrere Betriebe
eines Unternehmens in einem Land, so kann für diese
„Bei der Viehzählung im Dezember werden alle Betriebe eine zusammengefaßte Meldung, gegliedert
zwei Jahre erfaßt nach Betrieben, abgegeben werden. Diese Meldungen
a) allgemein, beginnend 1988, die Bestände an sind spätestens am 15. Tage nach Ablauf des Berichts-
Rindvieh, Schweinen, Schafen, Pferden und Ge- monats abzugeben."
flügel,
b) repräsentativ, beginnend 1987, die Bestände an 3. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Rindvieh, Schweinen und Schafen." ,, 1. monatlich das geschlachtete Geflügel;".
b) In Satz 2 wird die Zahl„ 1981" durch die Zahl„ 1988"
ersetzt. 4. § 4 wird gestrichen.
2. In § 2 Satz 1 werden die Worte „im April 1981" durch 5. § 5 wird wie folgt geändert:
die Zahl „ 1988" ersetzt und in Satz 4 wird das Wort a) In Nummer 1 wird das Wort „mehr" gestrichen.
,,mehr" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§§ 2 und 3" durch
die Angabe ,,§§ 2, 2 a und 3" ersetzt.
3. § 8 wird gestrichen.
6. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.
Artikel 7
Gesetz über eine Statistik der Arbeitskräfte
in der Land- und Forstwirtschaft Artikel 9
Fleischhygiene-Statistik-Verordnung
In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Statistik der
Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft in der Fas- In § 3 der Fleischhygiene-Statistik-Verordnung vom
sung der Bekanntmachung vom 1 . Juli 1980 (BGBI. 1 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3615, 3839) werden die
S. 820) wird Satz 1 wie folgt gefaßt: Absatzbezeichnung ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
2558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 10 b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Bundes-Seuchengesetz „5. alle vier Jahre, beginnend 1988, die im Bereich
der Jugendarbeit durchgeführten und mit öffent-
§ 5 a Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fas- lichen Mitteln geförderten Maßnahmen der
sung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 Jugendbildung, der Jugenderholung, der inter-
(BGBI. 1 S. 2262, 1980 1 S. 151 ), das zuletzt durch das nationalen Jugendarbeit und der Mitarbeiterbil-
Gesetz vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1254) geändert dung jeweils einschließlich der Teilnehmerzahl,
worden ist, wird wie folgt gefaßt: aufgegliedert nach Geschlecht, Trägergruppen
und Dauer der Maßnahme;".
,,(1) Über die nach den §§ 3 und 8 meldepflichtigen
Erkrankungen, Todesfälle und Ausbrüche werden viertel- c) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
jährliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt, „6. alle vier Jahre, beginnend 1986, die in der
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Erhe- Jugendhilfe haupt- und nebenberuflich tätigen
bungen über Tuberkulose (aktive Form) nach § 3 Abs. 2 Personen nach Alter, Geschlecht und Berufs-
Nr. 12 werden nur jährlich durchgeführt. Bei den Erkran- ausbildungsabschluß, nach Stellung im Beruf,
kungen werden jährlich Alter und Geschlecht der Erkrank- Art der Beschäftigung und Arbeitsbereich sowie
ten erfaßt; die an Tuberkulose Erkrankten sind zusätzlich nach Art des Trägers und Art der Einrichtung."
nach Diagnosen sowie nach Deutschen und Ausländern
zu erfassen. Über Ausscheider von Salmonella typhi und
3. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Salmonella paratyphi A, B und C nach § 3 Abs. 4 Nr. 2
Buchstaben a und b werden jährliche Erhebungen als ,,3. für die Angaben nach § 4 die Jugendwohlfahrts-
Bundesstatistik durchgeführt." behörden, die kreisa.ngehörigen Gemeinden ohne
eigenes Jugendamt, soweit sie Aufgaben der
Jugendhilfe erfüllen sowie für die Erhebungen nach
den Nummern 1, 4 und 6 die Träger der freien
Artikel 11
Jugendhilfe und die privatgewerblichen Träger. Zur
Gesetz zur Bekämpfung Durchführung der Erhebungen nach den Nummern
der Geschlechtskrankheiten 4 und 6 übermitteln die Jugendwohlfahrtsbehörden
den Statistischen Ämtern der Länder auf Anforde-
§ 11 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Bekämpfung
rung die erforderlichen Anschriften der übrigen
der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt
Auskunftspflichtigen."
Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes
vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) geändert worden ist,
Artikel 13
wird wie folgt gefaßt:
Gesetz zur Durchführung einer Statistik
„Anzugeben sind über die Personenbeförderung im Straßenverkehr
1. Geburtsjahr und Geschlecht des Erkrankten, Das Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die
Personenbeförderung im Straßenverkehr in der Fassung
2. Art der Erkrankung."
der Bekanntmachung vom 24. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 865)
wird wie folgt geändert:
Artikel 12 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Durchführung von Statistiken a) In Absatz 1 wird das Wort „Kraftfahrzeugen" durch
auf dem Gebiet der Sozialhilfe, das Wort „Kraftomnibussen" ersetzt.
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
b) In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen.
Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ferner" gestri-
dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und
chen.
der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
derungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fas- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
sung, geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
a) Der erste Satzteil wird wie folgt gefaßt:
14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294), wird wie folgt geändert:
„Die Unternehmensstatistik erfaßt jährlich bei allen
1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Unternehmen nach § 1 für das abgelaufene Kalen-
der- oder Geschäftsjahr:".
,, 1. jährlich die Aufwendungen und die Zahl der Emp-
fänger der Hilfe, jeweils aufgegliedert nach Emp- b) In Nummer 4 wird das Wort „Kraftfahrzeuge" durch
fängergruppen und Hilfearten;". das Wort „Kraftomnibusse" ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Worte „Anzahl und" gestri-
2. § 4 wird wie folgt geändert: chen und das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt durch
das Wort „Kraftomnibussen".
a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
d) Nach Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:
„4. alle vier Jahre, beginnend 1986, der Bestand an
Heimen und sonstigen baulichen Einrichtun- „Stichtag für die Angaben zu den Nummern 3 bis 6
gen, aufgegliedert nach Einrichtungsarten, Trä- ist der letzte Werktag des Monats September des
gergruppen und verfügbaren Plätzen;". Erhebungsjahres."
Nr. 69 - Tag der Ausgabe. Bonn, den 30. Dezember 1986 2559
3. § 3 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 13 wird nach den Worten „insgesamt
der Wert von" das Wort „fünfhundert" durch das
a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
Wort „zweitausend" ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) Nummer 15 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
,,Die Verkehrsstatistik erfaßt vierteljährlich je-
aa) Das Wort „zweitausend" wird jeweils durch das
weils für das abgelaufene Kalendervierteljahr
Wort „dreitausend" ersetzt.
bei allen Unternehmen nach § 1 mit Straßen-
bahnen und Obussen im Sinne des § 4 Abs. 1 bb) Das Wort „fünfhundert" wird durch das Wort
bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes und ,,eintausend" ersetzt.
bei denjenigen Unternehmen nach § 1 mit Kraft-
omnibussen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 2 des 2. Abschnitt 1 - Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr - der Anlage
Personenbeförderungsgesetzes, die für die zu § 31 (Befreiungsliste) wird wie folgt geändert:
Personenbeförderung am letzten Werktag des
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „fünf-
Monats September des vorangegangenen Ka-
hundert" durch das Wort „eintausend" ersetzt.
lenderjahres sechs oder mehr Kraftomnibusse
verfügbar hatten:". b) In Nummer 10 Buchstabe a wird das Wort „zwei-
tausend" durch das Wort „dreitausend" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Kraftfahr- c) In Nummer 34 Buchstabe a wird das Wort „fünf-
zeugen" durch das Wort „Kraftomnibussen" er- hundert" durch das Wort „eintausend" ersetzt.
setzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- Artikel 16
fügt:
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
„4. Im Gelegenheitsverkehr nach §§ 48 und 49 über die Preisstatistik
Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes
getrennt nach Verkehrsformen § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt
a) Anzahl der beförderten Personen,
Teil 111, Gliederungsnummer 720-9-1, veröffentlichten
b) Personen-Kilometer, bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 27 des
c) Höhe der Einnahmen, Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
d) Wagen-Kilometer."
,,(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hin-
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. sichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durch-
geführt."
4. § 5 wird gestrichen.
Artikel 17
Verordnung über eine Eisenbahnstatistik
Artikel 14
Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz Die Verordnung über eine Eisenbahnstatistik vom
8. August 1965 (BGBI. 1 S. 749), geändert durch Artikel 25
Das Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz vom 22. De- des Gesetzes vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294), wird
zember 1982 (BGBI. 1 S. 2069) wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Nummer 4 gestrichen; die 1. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „monatlich" durch das
bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. Wort „jährlich" ersetzt.
2. § 8 wird gestrichen.
2. § 5 wird gestrichen.
Artikel 18
Artikel 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung Die auf den Artikeln 15, 16 und 17 beruhenden Teile der
Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1977 der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-
(BGBI. 1 S. 1281 ), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes verordnung geändert werden, wenn die Änderung für die
vom 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294 ), wird wie folgt ge- Gewinnung zuverlässiger statistischer Ergebnisse erfor-
ändert: derlich ist oder einer weitergehenden Vereinfachung dient.
1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 19
a) Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert: Neufassung der betroffenen Gesetze
aa) Das Wort „zweitausend" wird jeweils durch das und Rechtsverordnungen
Wort „dreitausend" ersetzt.
(1) Der jeweils zuständige Bundesminister kann den
bb) Das Wort „fünfhundert" wird durch das Wort Wortlaut des durch einen Artikel dieses Gesetzes ge-
,,eintausend" ersetzt. änderten Gesetzes in der vom Tage des lnkrafttretens der
2560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Änderung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
bekanntmachen. Überleitungsgesetzes.
(2) Für die durch Artikel 15, 16 und 17 geänderten
Rechtsverordnungen gilt Absatz 1 entsprechend. Artikel 21
Inkrafttreten
Artikel 20 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Berlin-Klausel Kraft; Artikel 12 tritt am 31. Dezember 1986 in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des (2) Gleichzeitig treten die Artikel 3 bis 12, 14 und 15 der
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Statistikbereinigungsverordnung vom 14. September 1984
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen (BGBI. 1 S. 1247) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2561
Gesetz
zur Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
und des Häftlingshilfegesetzes
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. Nach § 54 b wird folgender § 54 c angefügt:
,,§ 54 C
Beschädigtengrundrenten nach dem Bundesversor-
Artikel 1
gungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesver-
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der sorgungsgesetz für anwendbar erklären sowie Renten
Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 für Verletzte aus der gesetzlichen Unfallversicherung
(BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 13 des bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrenten nach
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie dem Bundesversorgungsgesetz gehören nicht zum
folgt geändert: Einkommen im Sinne dieses Gesetzes."
Artikel 2
1. § 6 wird aufgehoben.
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
2. § 45 Abs. 3 erhält folgende Fassung: machung vom 29. September 1969 (BGBI. 1 S. 1793),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
,,(3) Darüber hinaus werden der Stiftung jährlich ab 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert.
1988 vom Bund die erforderlichen Mittel zur Erfüllung
der Aufgaben nach § 46 b zur Verfügung gestellt."
1 . In § 1 werden
a) in Absatz 1 der Halbsatz nach Nummer 3 durch die
3. § 46 b wird wie folgt geändert:
Worte „und den gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 . tungsbereich des Gesetzes genommen haben" er-
setzt,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
b) die Absätze 2 bis 4 aufgehoben.
, ,,(2) Ist der Leistungsempfänger gestorben, so
kann die Stiftung der Witwe/dem Witwer Leistungen 2. In § 9 Abs. 3 wird der zweite Satz aufgehoben.
zur Minderung von Nachteilen in der Hinterbliebe-
nenversorgung gewähren, wenn eine Härte vorliegt. 3. In § 9 a werden
Eine Härte wird vermutet, wenn die Hinterbliebe-
a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
nenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
unter Berücksichtigung des übrigen Einkommens ,,(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der
und des Vermögens für die Altersversorgung nicht nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als
ausreicht. Die Leistungen betragen 60 vom Hundert drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält
der Leistungen, die nach Absatz 1 bei gleichen auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den ge-
Einkommens- und Vermögensverhältnissen ge- wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
währt werden. Die Witwe/der Witwer erhält keine Gesetzes am 10. August 1955 hatte oder diesen
Leistungen, wenn die Ehe erst nach Bewilligung der danach genommen hat
Leistungen nach Absatz 1 geschlossen worden ist 1. als Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder
und nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes,
denn, daß nach den besonderen Umständen des 2. im Wege der Familienzusammenführung gemäß
Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es § 94 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
der alleinige oder überwiegende Zweck der Ehe- vorausgesetzt, daß er mit einem Angehörigen
schließung war, der Witwe/dem Witwer eine Versor- zusammengeführt wird, der schon am 10. Au-
gung zu verschaffen." gust 1955 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unter
4. Nach § 54 a wird folgender § 54 b angefügt: § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebe-
nengesetzes fällt,
,,§ 54 b 3. bis zum 31. Dezember 1964 und im Wege der
Die Leistungen nach diesem Gesetz unterliegen in Notaufnahme aus den in § 3 des Bundesvertrie-
der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der benengesetzes genannten Gebieten zugezogen
Zwangsvollstreckung." ist,
. 2562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. spätestens sechs Monate nach Entlassung aus 5. Nach § 25 a wird eingefügt:
dem Gewahrsam oder, wenn er bereits vor dem
,,§ 25 b
Gewahrsam den gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, bei Sonstige Vorschriften
Rückkehr innerhalb dieses Zeitraums; in die Frist Die Leistungen nach den §§ 9 a bis 9 c und § 18
werden Zeiten unverschuldeter Verzögerung unterliegen in der Person des unmittelbar Berechtigten
nicht eingerechnet. nicht der Zwangsvollstreckung."
Die Eingliederungshilfe beträgt für jeden Gewahr-
Artikel 3
samsmonat, frühestens vom 1. Januar 1947 an, 30
Deutsche Mark, vom dritten Gewahrsamsjahr, frü- Der Bundesminister des Innern kann das Kriegsgefan-
hestens vom 1. Januar 1949 an, 60 Deutsche Mark. genenentschädigungsgesetz und das Häftlingshilfegesetz
Diese Eingliederungshilfe wird auf einen Höchstbe- in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
trag von 15 420 Deutsche Mark begrenzt.", Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.
b) ,n Absatz 2 die Zahl „6" gestrichen.
Artikel 4
4 In § 9 c werden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) ,n Absatz 1 das Zitat,,§ 9 a Abs. 1 Satz 2" durch das
Zitat ,,§ 9 a Abs. 1 Satz 3" ersetzt,
Artikel 5
b) Absatz 2 gestrichen und Absatz 1 alleiniger Inhalt
der Vorschrift. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bund~spräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2563
Gesetz
zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
im Verkehr mit ausländischen Staaten
(Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. der Familienname und die Vornamen des Verpflichte-
das folgende Gesetz beschlossen: ten; ferner, soweit der Berechtigte hiervon Kenntnis
hat, die Anschriften des Verpflichteten in den letzten
fünf Jahren, den Tag seiner Geburt, seine Staatsange-
Erster Teil hörigkeit und sein Beruf oder seine Beschäftigung,
Allgemeines 3. nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch
gestützt wird, über die Art und Höhe des geforderten
§ 1 Unterhalts und über die finanziellen und familiären Ver-
(1) Unterhaltsansprüche, die auf gesetzlicher Grundlage hältnisse des Berechtigten und, soweit möglich, des
beruhen, können nach dem in diesem Gesetz vorgesehe- Verpflichteten.
nen Verfahren geltend gemacht werden, wenn eine Partei Die zugehörigen Personenstandsurkunden und anderen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die andere Par- sachdienlichen Schriftstücke sollen beigefügt werden. Das
tei in einem Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit Gericht kann von Amts wegen alle erforderlichen Ermitt-
dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist. lungen anstellen.
(2) Mit Staaten, in denen ein diesem Gesetz entspre- (3) Das Gesuch ist vom Antragsteller, von dessen
chendes Gesetz in Kraft ist, ist die Gegenseitigkeit im gesetzlichem Vertreter oder von einem Rechtsanwalt unter
Sinne dieses Gesetzes verbürgt, wenn der Bundesminister Beifügung einer Vollmacht zu unterschreiben; die Richtig-
der Justiz dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt keit der Angaben ist vom Antragsteller oder von dessen
bekanntgemacht hat. gesetzlichem Vertreter eidesstattlich zu versichern. Dem
(3) Staaten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teil- Gesuch nebst Anlagen sind von einem beeidigten Über-
staaten und Provinzen von Bundesstaaten. setzer beglaubigte Übersetzungen in die Sprache des zu
ersuchenden Staates beizufügen. Besonderen Anforde-
rungen des zu ersuchenden Staates an Form und Inhalt
§2
des Gesuchs ist Rechnung zu tragen, soweit nicht zwin-
(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendma- gende Vorschriften des deutschen Rechts entgegen-
chung der Unterhaltsansprüche erfolgt über die Zentrale stehen.
Behörde als Empfangs- und Übermittlungsbehörde. Die §4
Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit den im Ausland
dafür bestimmten Stellen und mit den im Geltungsbereich ( 1) Der Leiter des Amtsgerichts oder der im Rahmen der
dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmte
(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt der Richter prüft, ob die Rechtsverfolgung nach deutschem
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahr. innerstaatlichen Recht hinreichende Aussicht auf Erfolg
bieten würde.
zweiter Teil (2) Bejaht er die Erfolgsaussicht, so stellt er hierüber
eine Bescheinigung aus, veranlaßt deren Übersetzung in
Ausgehende Gesuche die Sprache des zu ersuchenden Staates und übersendet
die Bescheinigung sowie das Gesuch nebst Anlagen und
§3 Übersetzungen mit je drei beglaubigten Abschriften unmit-
(1) Für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen telbar an die Zentrale Behörde. Andernfalls lehnt er das
unterhaltsberechtigter Personen ist das Amtsgericht als Gesuch ab. Die ablehnende Entscheidung ist zu begrün-
Justizverwaltungsbehörde zuständig, in dessen Bezirk der den und dem Antragsteller mit einer Rechtsmittelbeleh-
Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. rung zuzustellen; sie ist nach§ 23 des Einführungsgeset-
zes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar.
(2) Das Gesuch soll alle Angaben enthalten, die für die
Geltendmachung des Anspruchs von Bedeutung sein kön-
nen. Hierzu gehören: §5
1. der Familienname und die Vornamen, die Anschrift, ( 1) Die Zentrale Behörde prüft, ob das Gesuch den
der Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und der förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländi-
Beruf oder die Beschäftigung des Berechtigten sowie schen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so leitet
gegebenenfalls der Name und die Anschrift seines sie das Gesuch zusammen mit einer Übersetzung des
gesetzlichen Vertreters, Auslandsunterhaltsgesetzes an die dafür im Ausland be-
2564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
stimmte Stelle weiter. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist ent- zweiter Abschnitt
sprechend anzuwenden.
Besondere Vorschriften
(2) Die Zentrale Behörde verfolgt die ordnungsmäßige für das gerichtliche Verfahren
Erledigung des Gesuchs.
§9
§6
Bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg und erscheint sie nicht mutwillig, so
Liegt über den Unterhaltsanspruch bereits eine inländi- wird für Verfahren auf Grund von eingehenden Gesuchen
sche gerichtliche Entscheidung oder ein sonstiger gericht- nach diesem Gesetz auch ohne ausdrücklichen Antrag
licher Schuldtitel vor, so kann der Unterhaltsberechtigte des Unterhaltsberechtigten Prozeßkostenhilfe mit der
unbeschadet des Gesuchs nach § 3 ein Gesuch auf Regi- Maßgabe bewilligt, daß Zahlungen an die Landes- oder
strierung der Entscheidung im Ausland stellen. Die §§ 3, 4 Bundeskasse nicht zu leisten sind. Durch die Bewilligung
und 5 sind entsprechend anzuwenden; eine Prüfung der der Prozeßkostenhilfe nach diesem Gesetz wird der
Gesetzmäßigkeit des vorgelegten inländischen gericht- Antragsteller endgültig von der Zahlung der in § 122 Abs. 1
lichen Schuldtitels findet nicht statt. der Zivilprozeßordnung genannten Kosten befreit, sofern
die Bewilligung nicht nach§ 124 Nr. 1 der Zivilprozeßord-
nung aufgehoben wird.
Dritter Teil
Eingehende Gesuche § 10
(1) Gerichtliche Unterhaltsentscheidungen aus Staaten,
Erster Abschnitt
mit denen die Gegenseitigkeit gemäß § 1 verbürgt ist,
Inhalt der Gesuche werden entsprechend § 722 Abs. 1 und § 723 Abs. 1 der
und Aufgaben der Zentralen Behörde Zivilprozeßordnung für vollstreckbar erklärt. Das Vollstrek-
kungsurteil ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung
§ 7
der ausländischen Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Nr. 1
(1) Das eingehende Gesuch soll alle Angaben enthalten, bis 4 der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen ist.
die für die Geltendmachung des Anspruchs von Bedeu-
tung sein können. § 3 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend (2) Ist die ausländische Entscheidung für vollstreckbar
anzuwenden. zu erklären, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei in
dem Vollstreckungsurteil den in der ausländischen Ent-
(2) Das Gesuch soll vom Antragsteller, von dessen scheidung festgesetzten Unterhaltsbetrag hinsichtlich der
gesetzlichem Vertreter oder von einem Rechtsanwalt unter Höhe und der Dauer der zu leistenden Zahlungen abän-
Beifügung einer Vollmacht unterschrieben und mit einer dern. Ist die ausländische Entscheidung rechtskräftig, so
Stellungnahme des ausländischen Gerichts versehen ist eine Abänderung nur nach Maßgabe des § 323 der
sein, das den Antrag entgegengenommen und geprüft hat. Zivilprozeßordnung zulässig.
Die gerichtliche Stellungnahme soll sich auch darauf
erstrecken, welcher Unterhaltsbetrag nach den Verhältnis- (3) Für die Klage auf Erlaß des Vollstreckungsurteils ist
sen am Wohnort des Berechtigten erforderlich ist. Das ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der
Gesuch und die Anlagen sollen in zwei Stücken übermittelt Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und,
werden. beim Fehlen eines solchen im Inland, das Gericht, in
dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners befindet;
(3) Die zugehörigen Personenstandsurkunden, andere liegt der ausländischen Entscheidung ein Anspruch
sachdienliche Schriftstücke sowie, falls verfügbar, ein zugrunde, der nach§ 621 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 der Zivilpro-
Lichtbild des Verpflichteten sollen beigefügt und sonstige zeßordnung eine Familiensache wäre, so entscheidet das
Beweismittel genau bezeichnet sein. Dem Gesuch nebst Familiengericht.
Anlagen sollen Übersetzungen in die deutsche Sprache
beigefügt sein; die Zentrale Behörde kann im Verkehr mit
bestimmten Staaten oder im Einzelfall von diesem Erfor- § 11
dernis absehen und die Übersetzung selbst besorgen.
Eine ausländische Entscheidung, die ohne Anhörung
des Schuldners, vorläufig und vorbehaltlich der Bestäti-
§8 gung durch das ersuchte Gericht ergangen ist, gilt als
Gesuch im Sinne des § 7. Die §§ 8 und 9 sind entspre-
(1 ) Die Zentrale Behörde unternimmt alle geeigneten
chend anzuwenden.
Schritte, um für den Berechtigten die Leistung von Unter-
halt durchzusetzen. Sie hat hierbei die Interessen und den
Willen des Berechtigten zu beachten.
Vierter Teil
(2) Die Zentrale Behörde gilt als bevollmächtigt, im
Namen des Berechtigten selbst oder im Wege der Unter- Kosten
vollmacht durch Vertreter außergerichtlich oder gerichtlich
§ 12
tätig zu werden. Hierzu gehört insbesondere eine Rege-
lung des Anspruchs im Wege des Vergleichs oder der Für das außergerichtliche Verfahren einschließlich der
Anerkennung und, falls erforderlich, die Erhebung und Entgegennahme und Behandlung der Gesuche durch die
Verfolgung einer Unterhaltsklage sowie das Betreiben der Justizbehörden werden weder Gebühren erhoben noch
Vollstreckung eines Titels auf Zahlung von Unterhalt. wird die Erstattung von Auslagen verlangt.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2565
Fünfter Teil machung von· Unterhaltsansprüchen im Ausland in Ver-
bindung mit dem Gesetz vom 26. Februar 1959 (BGBI. II
Änderung des Rechtspflegergesetzes S. 149) oder nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) geltend gemacht
§ 13 werden soll, werden dem Rechtspfleger übertragen."
§ 29 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501 ), Sechster Teil
erhält folgende Fassung:
Schlußvorschriften
,,§ 29
§ 14
Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
zugewiesene Ausführung ausländischer Zustellungs-
anträge und die Entgegennahme eines Gesuchs, mit dem
§ 15
ein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt nach dem
übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltend- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Bekämpfung des Terrorismus
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates drigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt
das folgende Gesetz beschlossen: ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,
eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich aus-
stellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
Artikel 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Änderung des Strafgesetzbuches Geldstrafe bestraft.
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- (2) Ebenso wird bestraft, wer
chung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt geändert 1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechts-
(BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt geändert: widrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich aus-
stellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich
1. § 129 a wird wie folgt gefaßt: macht oder
,,§ 129 a 2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in
Bildung terroristischer Vereinigungen § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke Anleitung gibt,
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211 , 212, eine solche Tat zu begehen.
220 a),
(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend."
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder 3. In § 140 wird die Verweisung ,,§ 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6"
3. Straftaten nach § 305 a oder gemeingefährliche durch die Verweisung ,,§ 126 Abs. 1" ersetzt.
Straftaten in den Fällen der§§ 306 bis 308, 310 b
Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des § 311 a Abs. 1, der
4. Nach § 305 wird folgende Vorschrift eingefügt:
§§ 312,315 Abs. 1, des§ 316 b Abs. 1, des§ 316 c
Abs. 1 oder des § 319 ,,§ 305 a
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereini- Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
gung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von (1) Wer rechtswidrig
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
1 . ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeu-
(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder tendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage
Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter oder eines Unternehmens im Sinne des § 316 b
drei Jahren zu erkennen. Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem
(3) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung Betrieb oder der Entsorgung einer solchen An!age
unterstützt oder für sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe oder eines solchen Unternehmens dient, von we-
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. sentlicher Bedeutung ist, oder
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld 2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr
gering und deren Mitwirkung von untergeordneter ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis
Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1 und 3 die zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(2) Der Versuch ist strafbar."
(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentli- Artikel 2
che Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45
Abs. 2). Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
(7) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). " zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt geän-
dert:
2. Nach § 130 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 130 a 1. § 120 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Anleitung zu Straftaten ,,(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Ver-
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als handlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zu-
Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswi- ständig
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2567
1. bei den in § 74 a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, richt, in den Fällen der Nummern 2 und 3 an das Land-
wenn der Generalbundesanwalt wegen der beson- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung
deren Bedeutung des Falles nach§ 74 a Abs. 2 die des Falles nicht vorliegt."
Verfolgung übernimmt,
2. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag 2. § 142 a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
(§ 212 des Strafgesetzbuches) und den in § 129 a ,,(4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er
Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches bezeich- nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 74 a Abs. 2
neten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwalt-
Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland beste- schaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles
henden Vereinigung besteht, deren Zweck oder nicht mehr vorliegt."
Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art
zum Gegenstand hat, und der Generalbundesan- Artikel 3
walt wegen der besonderen Bedeutung des Falles Änderung
die Verfolgung übernimmt, des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes
3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (1) Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Juni
(§ 212 des Strafgesetzbuches), Geiselnahme 1957 (BGBI. 1 S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 147
(§ 239 b des Strafgesetzbuches), besonders des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie
schwerer Brandstiftung (§ 307 des Strafgesetzbu- folgt geändert:
ches), Herbeiführen einer Explosion durch Kern-
energie (§ 310 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches), In Artikel 7 Abs. 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer
Mißbrauch ionisierender Strahlen (§ 311 a Abs. 2 eingefügt:
des Strafgesetzbuches), Herbeiführen einer lebens- ,,9 a. § 305 a auf Straftaten der Zerstörung von Kraftfahr-
gefährdenden Überschwemmung (§ 312 des Straf- zeugen dieser Truppen;".
gesetzbuches), Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c
Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und gemeingefähr- (2) Diese Bestimmung gilt nicht im Land Berlin.
licher Vergiftung (§ 319 des Strafgesetzbuches),
wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und Artikel 4
geeignet ist, Neufassung des Strafgesetzbuches
a) den Bestand oder die äußere oder innere Sicher-
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
heit der Bundesrepublik Deutschland zu beein-
Strafgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
trächtigen,
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
b) Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer machen.
Geltung zu setzen oder zu untergraben oder
Artikel 5
c) die Sicherheit der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Truppen des Nord- Berlin-Klausel
atlantik-Pakts, seiner nichtdeutschen Vertrags- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
staaten oder der im Land Berlin anwesenden Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Truppen der Drei Mächte zu beeinträchtigen,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen
Artikel 6
Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
Inkrafttreten
Sie verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens
die Sache in den Fällen der Nummer 1 an das Landge- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1987
(Haushaltsgesetz 1987)
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre-
dite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus-
§1 haltsjahres anzurechnen.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- (4) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die
haltsplan für das Haushaltsjahr 1987 wird in Einnahme und Kreditermächtigung anzurechnen.
Ausgabe auf 268 545 000 000 Deutsche Mark festgestellt.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
§2
zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der
Marktpflege Kredite bis zu 1O vom Hundert des Betrages
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, der umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1987 nen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils
Kredite bis zur Höhe von 22 277 000 000 Deutsche Mark letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über
aufzunehmen. den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland
ergibt.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1987 fällig wer- §3
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Kas-
senverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit- Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
zur Höhe von 3 vom Hundert des in § 1 festgestellten aufgenommen sind.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2569
§4 minister der Finanzen in besonders begründeten Ausnah-
mefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln der Grup-
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet pen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im Kapitel 14 17
werden (einseitige Deckungsfähigkeit) bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch
1. Einsparungen bei Titel 4~2 01 zur Verstärkung der bei Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt-
Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben; gruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. In
besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Bun-
2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei
desminister der Finanzen zulassen, daß Mehrausgaben
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben;
bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparungen bei
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425 anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben
und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der Einzelplans gedeckt werden.
Gruppen 443 und 453.
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup- schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-
pen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesmini- Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der
sters der Finanzen. Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im
Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: gaben.
1. Titel 427 01
(8) Mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen
- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Be- können Ausgaben für bauliche Sicherungsmaßnahmen im
hinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - Rahmen der Zweckbestimmung des Titels 711 51 in Kapi-
2. Titel 441 01 und 446 01 tel 60 02 auch aus Titeln der Obergruppen 71 bis 73 des
jeweiligen Einzelplans geleistet werden. Der Bundesmini-
- aus Schadensersatzleistungen Dritter -
ster der Finanzen kann im übrigen zulassen, daß Mehraus-
3. Titel 511 01 und 518 01 gaben für die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen durch
- aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte - Einsparungen bei den Titeln der Obergruppen 51 bis 54
und der Hauptgruppe 6 des jeweiligen Einzelplans gedeckt
4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)
werden.
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-
meldeanlagen - (9) Im Bundeshaushaltsplan 1987 sind die Ausgaben bei
Titeln der Obergruppen 51 bis 54 in Höhe von 3 vom
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel
Hundert und die Ausgaben bei Titeln der Hauptgruppe 6,
14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01) soweit sie nicht auf gesetzliche oder internationale Ver-
- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als pflichtungen beruhen, in Höhe von 6 ·vom Hundert
sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der gesperrt. Soweit die Ausgabensperre bei einem Titel nicht
Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere erbracht werden kann, kann der Bundesminister der
Bedarfsträger - Finanzen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabetitel
6. Titel 517 01 zulassen; Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen grund-
- aus Erstattungen Dritter-. sätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen werden. Das
Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen. Bei Ein-
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf richtungen nach § 1O a BHO bemißt sich der zu sperrende
Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehinder- Betrag nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan.
tengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1S. 1228), geändert
( 10) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser-
S. 601 ), zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen
mächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.
5 bis 8.
Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungser-
(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- mächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushaltsaus-
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im schusses des Deutschen Bundestages.
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit
§5
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes- § 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist
dienststellen erworbene Software. in folgender Fassung anzuwenden:
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zustim- „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht
mung des Bundesministers der Finanzen die Deckungsfä- anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
higkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519, tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die
527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-
Mittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzelti- stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes
tels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die Maß- bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen
nahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit eine Betrag von 1O 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet
Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der-Sundes- oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
2570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§6 1 . a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuh-
ren zugunsten von Ausführern und zugunsten von
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Kreditgebern für Kredite an ausländische
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
Schuldner.
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung - Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien
außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde- übernommen, die der Bundesminister für Wirtschaft
rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts- im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi- nanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zu-
gen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan- sammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-
zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor wärtigen festlegt - ,
der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts- b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, führung ein besonderes staatliches Interesse der
wenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut- Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
sche Mark im Haushaltsjahr überschreiten. von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Kredite an ausländische Schuldner,
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
Förderung von Einrichtungen außerhalb der Bundesver- - Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
waltung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaf-
ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der ten, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergü- bisher ungedeckte Forderungen übernommen wer-
tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wer- den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-
tigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre- men nicht durchgeführt werden können -;
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der Bun-
desminister der Finanzen kann Abweichungen in den Wer- 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-
tigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt menhang mit der Gewährung von Krediten im Rah-
nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der men der bilateralen Zusammenarbeit,
Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche
b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt
wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger
e. V. (DFVLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karls-
Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen In-
ruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern-
teresse der Bundesrepublik Deuschland liegt,
forschung Berlin GmbH (HMI).
c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
§ 7 oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
- Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Verwal- lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaf-
tungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Artikels ten, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für
104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der dafür bisher ungedeckte Forderungen übernommen wer-
im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel den, wenn andernfalls die Umschuldungsmaßnah-
gewähren. men nicht durchgeführt werden können-;
§8
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
(1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-
stets beim Titel abzusetzen. schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land,
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun- in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,
Ausgabe abgesetzt werden, solange die Bücher noch nicht solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung
abgeschlossen sind oder ein Ausgaberest gebildet worden des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein
ist. Die Rückzahlung zuviel geleisteter Personalausgaben ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet
ist stets bei dem entsprechenden Ausgabetitel abzuset- erscheint.
zen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach § 2 des Berlin- - Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien über-
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nommen, die der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-
vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2415) sind stets beim vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit und dem Bundesminister des Auswärtigen fest-
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, legt-;
solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der 4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für
Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der Kredite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Euro-
Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen päischen Gemeinschaft.
sind.
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach
§9
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark,
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen festgesetzt.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2571
§ 10 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch Arti-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg- kel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für S. 265), oder der auf Grund dieses Gesetzes ergan-
Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet bis genen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch
zur Höhe von 10 000 000 000 Deutsche Mark zu über- eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden
nehmen. wird;
§ 11 11. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-
nister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im Zu-
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis
sammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-
zur Höhe von 43 000 000 000 Deutsche Mark zu über-
rungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem
nehmen
Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der 1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), auf-
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaftli- nimmt;
ches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen
besteht; 12. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren- und Sozialordnung beauftragten Einrichtungen zur an-
verkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes- teiligen Finanzierung der Investitionskosten von Kran-
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- kenhäusern gemäß Krankenhausfinanzierungsgesetz
desminister der Finanzen und den sonst beteiligten vom 29. Juni 1972 in der Fassung der Bekanntma-
Fachministern festlegt; chung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33)
3. zur Förderung des Verkehrswesens; aufnehmen;
4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere 13. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
baues, schen Steinkohlenbergbaugebiete;
b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, 14. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam- Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
menhang mit dem Bau von Wohnungen steht, ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder
c) zur Förderung der Modernisierung und Instandset- vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die
zung von Wohnungen, von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen
(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem In-
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
formationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für
gen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-
ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des
derte;
Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und
5. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs- Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld- pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des
verschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-
die Zusammenlegung der Deutschen Landesrenten- ben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-
bank und der Deutschen Siedlungsbank vom 27. Au- bar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt;
gust 1965 (BGBI. 1 S. 1001 ), das durch Artikel 1 Nr. 3 15. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren
des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1 S. 1558)
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen.
geändert worden ist;
6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgeset- § 12
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist; Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter-
7. zur Förderung der Fischwirtschaft; amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen Ent-
8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm- wicklungsbank, dem Wiedereingliederungsfonds des
ter deutscher Auslandsvermögen; Europarates, dem Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
sowie an der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
Gewährleistungen in der Form von abrufbarem Kapital
Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-
(Haftungskapital) oder Garantien bis zur Höhe von
händigung von Schuldverschreibungen nach § 252
27 500 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1909), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 des Geset- § 13
zes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297) geändert Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in
worden ist; ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu
10. im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haft- dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
pflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkeiten amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzu-
ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atom- rechnen.
2572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 14 (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
_(1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 12 werden jeweils
und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden
Stellung nehmen.
Ermächtigungen angerechnet, die in den §§ 9 bis 12 des
Haushaltsgesetzes 1986 enthalten sind. In den Fällen der
(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
§§ 9 bis 12 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der Bund und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er Gesamthaushalt einzusparen.
in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten
Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei-
und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
stung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund
A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und
,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück-
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur
sichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei
fallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder
der Übernahme ein gemeinsamer Haftu.ngsbetrag für
den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne grenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz ämter.
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
§ 18
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
anzurechnen. (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-
esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-
(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen einer Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall
Vorschriften verwendet werden. der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des
Beamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister
§ 15
der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung herigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das
der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio- gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt
nalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung „Welt- und der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi-
bank", der Asiatischen, Afrikanischen und Interamerikani- schen Personen des öffentlichen Rechts.
schen Entwicklungsbank und des Gemeinsamen Fonds
für Rohstoffe, sowie die Beteiligung an der Auffüllung der (2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-
Mittel für die Internationale Entwicklunsorganistion (IDA), dienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick- Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
lung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms für Sub- Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede
sahara-Afrika und des Sonderfonds der Asiatischen, Afri- zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden
kanischen und Interamerikanischen Entwicklungsbank Beamten in Anspruch zu nehmen ist.
durch Hingabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu
erbringen. (3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im
Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen für
§ 16 Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst im
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit
staatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die Maß-
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
nahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß Ersatz
Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund
für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft bei einer
beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des
bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-
§ 202 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
wendet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwi-
(BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
schenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),
als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben
zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-
verhindert sind, können auf die gleiche Weise Planstellen
anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
ausgebracht werden.
§ 17 (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein
Beamter gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder § 89 a Abs. 2
(1 ) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- wird.
schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, (5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn
auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis be- ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des
steht. Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2573
zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer § 23
Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent
der Gesellschaft für Außenhandelsinformation m. b. H. Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird. Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter, sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04, 23 02 und
Soldaten und Angestellte. 60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwen-
den. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1
der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun-
bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus-
gen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaus-
haltsplan zu entscheiden.
haltsplänen der Europäischen Gemeinschaften erforder-
lich werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-
§19 haltsausschuß des Deutschen Bundestages ist unverzüg-
lich zu unterrichten.
(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a
des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beur-
§ 24
laubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leer-
stelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausge- Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-
bracht. fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung
einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach
Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 2 000 000 000
§ 48 b des Deutschen Richtergesetzes und nach § 28 a
des Soldatengesetzes. Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben
übersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im
§ 20 nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des
Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas- Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der S. 582), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben- 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, findet
den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungsrahmen
der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
ausbringen.
§ 21 § 25
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsord- Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-
nung können zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember
Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der 1981 (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist, und nach
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet Artikel 3 des Verkehrsfinanzierungsgesetzes 1971 vom
sind,
28. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2 Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537)
der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens
1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch die Verord- gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für
nung vom 8. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 646) geändert wor- sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bun-
den ist, zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer desministers für Verkehr zu verwenden.
obersten Dienstbehörde abgeordnet sind,
von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben § 26
für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1985
§ 22 (BGBI. 1 S. 1284, 1661) findet keine Anwendung.
(1) Im Haushaltsjahr 1987 sind 467 Planstellen für
Beamte und Stellen für Angestellte und Arbeiter einzu- § 27
sparen. Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im Haus-
(2) Die Einsparungen verteilen sich in dem Verhältnis haltsjahr 1987 fälligen Zinsen für die Ausgleichsforderung
auf die Einzelpläne, das dem jeweiligen Anteil am Gesamt- zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund des
soll der Planstellen und Stellen im Bundeshaushaltsplan § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum
einschließlich seiner Anlagen entspricht. Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 24) gegenüber dem
(3) Ausgenommen von Einsparungen sind der Bundes- Bund zusteht.
rechnungshof, die Organe der Rechtspflege, die mit Erhe- § 28
bung von Steuern und Zöllen sowie der Vollstreckung
befaßten Teile der Zollverwaltung und Kapitel 16 01 . § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie
die §§ 7 bis 26 gelten bis zum Tage der Verkündung des
(4) Das Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen. Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.
2574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 29 § 30
In § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 des
Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 297) geändert § 31
worden ist, wird die Zahl „ 1986" durch die Zahl „ 1987"
ersetzt Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr . 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2575
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1987
Teil I: Haushaltsübersicht
mit Anlage Verpßichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil I: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1987
1000 DM
1 2 3
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................ .
02 Deutscher Bundestag ................................................. .
03 Bundesrat ............................................................. .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ............................... .
05 Auswärtiges Amt ...................................................... .
06 Bundesminister des Innern ........................................... .
07 Bundesminister der Justiz ............................................ .
08 Bundesminister der Finanzen ......................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft ........................................ .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ......... . 3 300
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ........................ .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................... .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen .................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ..................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ........ .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..... .
19 Bundesverfassungsgericht ............................................ .
20 Bundesrechnungshof .................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ........ .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen ...................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie ...................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ....................... .
32 Bundesschuld ......................................................... .
33 Versorgung ............................................................ .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländi-
scher Streitkräfte ..................................................... .
36 Zivile Verteidigung .................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1) ...................................... . 220 890 000
Summe Haushalt 1987 2) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 220893 300
Summe Haushalt 1986 ................................................ . 212 131100
gegenüber 1986 - mehr (+)/weniger(-) - ......................... . + 8 762 200
1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 220,5 Mrd. DM.
2) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten = 22 277 Mio. DM) = 25 375 Mio. DM.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2577
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen gegenüber 1986
mehr(+) Epl.
1987 1987 1987 1986 weniger(-)
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9
44 - 44 51 - 7 01
1 788 1 1 789 1 519 + 270 02
12 - 12 12 - 03
2 208 - 2 208 2 223 - 15 04
49 131 2 050 51181 49 862 + 1319 05
20 877 13 595 34472 36 408 - 1936 06
233 791 455 234 246 226 193 + 8 053 07
786 412 195 999 982 411 907 372 + 75 039 08
250 196 115 519 365 715 357 882 + 7 833 09
51883 204 679 259 862 384 480 - 124 618 10
7 267 377 015 384 282 400 755 - 16 473 11
770 364 133 245 903 609 903 896 - 287 12
4 903 200 - 4 903 200 4 731 600 + 171600 13
541 910 162 664 704 574 622 207 + 82 367 14
45 699 37 551 83 250 76 686 + 6 564 15
980 600 1580 - + 1580 16
305 - 305 109 + 196 19
21 - 21 28 - 7 20
32 042 1 357 520 1389 562 1254 911 + 134 651 23
26 129 903 375 929 504 1 018 948 - 89 444 25
1 581 - 1581 1576 + 5 27
45 574 43 600 89174 91181 - 2 007 30
2 032 221 543 223 575 154 585 + 68 990 31
1 700 006 22 486 600 24 186 606 25 351 505 -1164 899 32
2 200 92 800 95 000 95 000 - 33
45 960 158 800 204 760 205160 - 400 35
4 548 9 744 14 292 15 273 - 981 36
10 309 355 1298 830 232 498185 226 590 578 +5 907 607 60
19 835 515 27 816185 268 545 000 263 480 000 +5 065 000
22 254 238 29 094 662
-2 418 723 -1278477
2578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Personal- Sächliche Militärische Schulden-
ausgaben Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
Epl. Bezeichnung ausgaben Anlagen usw.
1987 1987 1987 1987
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidalamt .......................... 9 915 5 951 - -
02 Deutscher Bundestag ................ 326 013 94 582 - -
03 Bundesrat ............................ 7 817 4 211 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ........................... 93 012 382 367 - -
05 Auswärtiges Amt .................... 748 194 176 002 - -
06 Bundesminister des Innern .......... 1505207 588 508 - -
07 Bundesminister der Justiz ........... 292 715 99 026 - -
08 Bundesminister der Finanzen ........ 2 027 744 476 047 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ....... 351 217 158 209 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... 277 139 112 622 - 38
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ........................ 116 317 54 908 - -
12 Bundesminister für Verkehr ......... 1207 060 1 489 216 - -
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ..................... 480 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... 21604301 5 521 820 21539425 -
15 Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit .............. 904 760 124 564 - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .. 74161 174 069 - -
19 Bundesverfassungsgericht ........... 12 059 2 055 - -
20 Bundesrechnungshof ................. 39 387 4 323 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ..................... 38152 18 875 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ............ 74 682 76 713 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ......................... 35 855 14 633 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ..................... 63 367 26 375 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ......................... 28 008 19 681 - -
32 Bundesschuld ........................ 14 757 502 358 - 30 877 878
33 Versorgung .......................... 7 609 796 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt
ausländischer Streitkräfte ........... 599 343 531 020 - -
36 Zivile Verteidigung ................... 127 756 235 814 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 1 002 500 151 740 - -
Summe Haushalt 1987 ............... 39191 714 11045 689 21539 425 30 877 916
Summe Haushalt 1986 ............... 37 912 825 11129 731 21093190 30 381 691
gegenüber 1986
- mehr (+)/weniger ( - ) - ......... + 1 278 889 - 84 042 + 446 235 + 496 225
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2579
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse für Finanzierungs- gegenüber 1986
(ohne Investitionen ausgaben mehr(+)
Investitionen) weniger(-) Epl.
1987 1987 1987 1987 1986
1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1 000 DM 1000 DM 1 000 DM
7 8 9 10 11 12 13
1 870 2 861 - 20 597 18 602 + 1995 01
80 418 38 656 - 539 669 474 319 + 65 350 02
221 299 - 12 548 12 595 - 47 03
36 686 10 227 - 522 292 501 558 + 20 734 04
1 468 280 157 574 - 2 550 050 2 470 632 + 79 418 05
1282436 419 567 - 3 795 718 3 826 274 - 30 556 06
15 942 15 568 - 423 251 385 813 + 37 438 07
606 084 431160 - 3 541 035 3 465 613 + 75 422 08
4 072 845 1 249 702 - 5 831 973 4 771 725 + 1060248 09
5 963 127 1 552 630 1450 7 907 006 6 924 197 + 982 809 10
58 760 320 123 224 - 60 000 58 994 769 58 489 939 + 504 830 11
9 940 954 13 046 438 - 25 683 668 25 411 852 + 271 816 12
- 40 855 - 41335 15 362 + 25 973 13
1886250 300 608 - 50 852 404 49 911 073 + 941 331 14
17 796 226 164 546 - 18 990 096 18 214 237 + 775 859 15
81268 133 776 - 463 274 - + 463 274 16
- 320 - 14 434 13 540 + 894 19
15 1 015 - 44 740 41687 + 3 053 20
1174 727 5 708 596 - 6 940 350 6 787 210 + 153 140 23
3 048 637 2 992 721 - 6 192 753 5 799 557 + 393 196 25
635 643 123 609 - 809 740 769 081 + 40 659 27
5 812 219 1 835 070 - 201 450 7 535 581 7 410 778 + 124 803 30
1 541 818 2 426 124 - 58 000 3 957 631 4 057 814 - 100 183 31
344 629 2 421 063 - 34 160 685 34 158 609 + 2 076 32
1 862 745 - - 9 472 541 9 550 093 - 77 552 33
239 215 438 250 - 1807 828 1 767 231 + 40 597 35
101 697 414 394 - 879 661 851 560 + 28101 36
15 587 461 567 670 - 750 000 16 559 371 17 379 049 - 819 678 60
132 341 733 34 616 523 -1068 000 268 545 000 263 480 000 +5 065 000
128 594 079 34 506 484 - 138 000
+3 747 654 + 110 039 - 930 000
2580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs- Für
ermächti- künftige
Epl. Bezeichnung gung 1988 1989 1990 Folgejahre Haushalts-
1987 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsidialamt ............. 1322 1322 - - - -
02 Deutscher Bundestag ............ 27 564 24146 3 418 - - -
03 Bundesrat ....................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt .............. 18 319 14 382 2 500 1437 - -
05 Auswärtiges Amt ................ 461110 270 448 108 370 36 877 14 890 30 525
06 Bundesminister des Innern ...... 489118 218 092 108 778 14155 8 443 139 650
07 Bundesminister der Justiz ....... 53198 20 226 18446 12 526 2 000 -
08 Bundesminister der Finanzen ... 255 520 235 520 15 000 - - 5 000
09 Bundesminister für Wirtschaft .. 1508034 399 169 235 380 60 435 21550 791 500
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ..... 1134 920 580 830 232 390 145 700 176 000 -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ................... 261110 222 010 33 900 5 200 - -
12 Bundesminister für Verkehr ..... 3 536 601 2 286 675 929 374 294 352 26 200 -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ............ 6 000 6 000 - - - -
14 Bundesminister der
Verteidigung ..................... 19 143 770 6 292 315 5 043 075 3 819 061 3 989 319 -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit 320 035 200 035 91300 28 400 - 300
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicher-
heit .............................. 255 160 127 430 84 550 40 680 - 2 500
19 Bundesverfassungsgericht ....... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............ - - - - - -
23 Bundesminister für
wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ 5 752 160 391230 265 280 189 150 89 000 4 817 500
25 Bundesminister
für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ 1647 150 619 910 491698 253 632 281910 -
27 Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen 170 550 121 768 29 858 6 208 1216 11500
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. 4169 759 1390 772 1243 577 935 810 597 100 2 500
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .................... 643 055 334 676 196 726 101576 10 077 -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ...................... 35450 29 450 6 000 - - -
36 Zivile Verteidigung .............. 367 131 223 577 92 551 12 001 2 39 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung ... 216 000 204 000 - - - 12 000
Summe .......................... 40 473 036 14 213 983 9 232 171 5 957 200 5 217 707 5 851975
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2581
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1987 Betrag für 1986
-1000 DM-
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .............................................. . 268 545 000 263 480 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrags) .................... .
2. Einnahmen ............................................ . 245 878 000 239 490 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßi-
gen Überschüssen und Münzeinnahmen) ............. .
3. Finanzierungssaldo ................................... . -22 667 000 -23 990 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos ......... .
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........... . (84 357 000) (84 368 000}
4.101 zu allgemeinen Zwecken .............................. . 84 357 000 84 368 000
4.102 zu besonderen Zwecken ............................... .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ...... . 62 000 000 60 608 000
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .. .
Saldo .................................................. . -22 357 000 -23 760 000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. . 80 000 100 000
6. Marktpßege ........................................... .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ..................... . -22 277 000 -23 660 000
8. Einnahmen aus kassenmäßigen tlberschüssen
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen ............................ .
9.2 Zuführungen an Rücklagen ........................... .
10. Münzeinnahmen ...................................... . 390 000 330 000
11. Finanzierungssaldo ................................... . -22 667 000 -23 990 000
2582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1987 Betrag für 1986
-1000 DM-
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 langfristig ............................................. . (68 357 000) (66 368 000)
1.101 zu allgemeinen Zwecken .............................. . 68 357 000 66 368 000
1.102 zu besonderen Zwecken ............................... .
1.2 kürzerfristig ........................................... . 16 000 000 18 000 000
Summe 1 ... ........................................... . 84 357 000 84 368 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von mehr
als 4 Jahren ........................................... . (45 946 000) (37 505 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversiche-
rung ................................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspä-
tet vorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatz-
anweisungen) ......................................... . 3 750 000 2 300 000
2.103 Bundesschatzbriefe ................................... . 3 497 000 1950 000
2.104 Schuldbuchkredite .................................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ................................. . 22 401 000 20 590 000
2.106 Kassenobligationen ................................... . 100 000 400 000
2.107 Bundesobligationen ................................... . 16 100 000 12 170 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-
zungsgesetz ........................................... . 11000 10 000
2.109 Ablösungsschuld ...................................... .
2.110 Altsparerentschädigung ............................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenab-
kommen) .............................................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-
schädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-
bonds-Entschädigungsgesetz) ......................... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ................................. .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderun-
gen zur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ... 87 000 85 000
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2583
Betrag für 1987 Betrag für 1986
-1000 DM-
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu
4 Jahren ............................................... . (16 054 000) (23 103 000)
2.201 Kassenobligationen ................................... . 3 375 000 3 971000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................... . 3 018 000 2 740 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes .................... . 1 848 000 1 910 000
2.204 Schuldscheindarlehen ................................. . 7 813 000 14 482 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................. .
Summe 2 .... .......................................... . 62 000 000 60 608 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe .. . 80 000 100 000
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ............ . 62 080 000 60 708 000
5. Marktpflege ........................................... .
6. Zusammen ........................................ . 62 080 000 60 708 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt veran-
schlagte Nettoneuverschuldung) ...................... . 22 277 000 23 660 000
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -
einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds
(im Haushaltsplan veranschlagt) ...................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaf-
ten - einschließlich ERP-Sondervermögen und IA-
Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ............... .
2584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104 a Abs. 4
des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen,
Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §4
das folgende Gesetz beschlossen: (1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe jährlich fort-
zuschreibender Förderungslisten der Länder gewährt. Die
§ 1 Förderungslisten enthalten die einzelnen vorgesehenen
Maßnahmen, die Höhe der förderungsfähigen Ausgaben,
Der Bund gewährt den Ländern Schleswig-Holstein,
den Finanzierungsplan, den voraussichtlichen Durchfüh-
Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und
rungszeitraum und eine Kurzbeschreibung der Maß-
Hansestadt Hamburg Finanzhilfen für besonders bedeut-
nahmen.
same Investitionen zur Verbesserung ihrer Wirtschaftskraft
in Höhe von insgesamt 300 000 000 Deutsche Mark. Die (2) Die Länder übersenden dem Bund jährlich bis
Finanzhilfen werden in den Jahren 1987 und 1988 in 1. Oktober ihre Förderungslisten für das nächste Jahr mit
Jahresbeträgen von 150 000 000 Deutsche Mark gewährt. dem Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen.
Von diesen Jahresbeträgen erhalten Schleswig-Holstein
52 500 000 Deutsche Mark, Niedersachsen 30 000 000 (3) Der Bund ist berechtigt, einzelne Maßnahmen von
Deutsche Mark, die Freie Hansestadt Bremen 37 500 000 der Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach
Deutsche Mark sowie die Freie und Hansestadt Hamburg den in diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht
30 000 000 Deutsche Mark. entsprechen.
(4) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurück-
§2 fordern, wenn er von seinem Recht nach § 4 Abs. 3
Gebrauch gemacht und das Land die abgelehnte Maß-
Durch die Finanzhilfen werden Investitionsmaßnahmen
nahme gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert
zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere der Ver-
hat. Das gleiche gilt, wenn er bei rechtzeitiger Unterrich-
kehrsinfrastruktur, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirt-
tung über die Maßnahme diese nach § 4 Abs. 3 hätte
schaftskraft gefördert.
ablehnen können, das Land diese Maßnahme aber gleich-
§3 wohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat, ohne ihm
Gelegenheit zur Ausübung dieses Rechts zu geben. Die
Beglert- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, an den Bund nach den Sätzen 1 und 2 abzuführenden
wenn s,e rn unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit Beträge sind vom Land in Höhe von 6 vom Hundert vom
den Maßnahmen nach § 2 stehen. Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs an zu verzinsen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2585
(5) Beträge, die die Länder vom Letztempfänger wegen §6
nicht zweckentsprechender Verwendung zurückerhalten,
(1) Die Länder übersenden dem Bund innerhalb von fünf
werden an den Bund in Höhe seines Finanzierungsanteils
Monaten nach Abschluß des Haushaltsjahres einen
weitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger zweckent-
Bericht über die Durchführung und den Stand der Maßnah-
sprechender Einsatz dieser Mittel durch das jeweilige Land
men. Sie berichten weiter über die Höhe der bewilligten,
im Rahmen dieses Gesetzes möglich ist; entsprechendes
gilt für Zinsbeträge. der an sie ausgezahlten und der verausgabten Bundesmit-
tel sowie der verausgabten Landesmittel.
(2) Die Länder berichten auch über den jeweiligen
§ 5
Abschluß einer Maßnahme. Der Bericht muß einen zahlen-
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 65 vom Hun- mäßigen Nachweis und eine Sachdarstellung enthalten.
dert der förderungsfähigen Ausgaben.
§7
(2) Die Haushaltsmittel des Bundes werden an d~e
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Länder zur selbständigen Bewirtschaftung gegeben. Die
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Minister und Senatoren der Finanzen der Länder sind
ermächtigt, die zuständigen Bundeskassen zur Auszah-
lung der benötigten Kassenmittel an die zuständigen Lan-
§8
deskassen anzuweisen. Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur' Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung
und anderer sozialrechtlicher Vorschriften
(Siebtes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 7. RV ÄndG)
Vom 19. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit. Zustimmung des Bundesrates (2) Der Versicherte erhält regelmäßig eine Mitteilung
das folgende Gesetz beschlossen: · über die in seinem Versicherungskonto gespeicherten
Daten (Versicherungsverlauf). Er ist verpflichtet, bei der
Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbe-
Artikel 1
sondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und
Änderung der Reichsversicherungsordnung Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklä-
rung erheblichen Tatsachen anzugeben und die not-
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge- wendigen Urkunden und Beweise beizubringen.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 (3) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs-
des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), konto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von
wird wie folgt geändert und ergänzt: sechs Kalendermonaten nach Versendung des Ver-
sicherungsverlaufs dessen Inhalt nicht widersprochen,
stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsver-
1. § 1325 erhält folgende Fassung:
lauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalender-
,,§ 1325 jahre zurückliegen, durch Bescheid fest, soweit sie
(1) Für den Versicherten wird ein Versicherungs- nicht bereits festgestellt sind. Über die Anrechnung und
konto geführt, das durch die Versicherungsnummer Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen
gekennzeichnet ist. Die Träger der Rentenversicherung Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung ent-
der Arbeiter haben darauf hinzuwirken, daß alle Daten, schieden.
die für die Durchführung der Versicherung sowie die (4) Der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet
Feststellung und die Erbringung von Leistungen erheb- hat, erhält mit dem Bescheid nach Absatz 3 Auskunft
lich sind, im Versicherungskonto so gespeichert wer- über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf
den, daß sie jederzeit abgerufen und auf maschinell Altersruhegeld (Rentenauskunft). Die Rentenauskunft
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber- kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt
tragung übermittelt werden können (Klärung des Ver- werden; eines Bescheides nach Absatz 3 bedarf es
sicherungskontos). nicht. Die Rentenauskunft ist nicht rechtsverbindlich.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2587
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (4) Der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- hat, erhält mit dem Bescheid nach Absatz 3 Auskunft
mung des Bundesrates über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf
Altersruhegeld (Rentenauskunft). Die Rentenauskunft
1. das Nähere über Form und Inhalt von Versiche- kann auf Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt
rungsverläufen sowie die Zeitabstände und das Ver- werden; eines Bescheides nach Absatz 3 bedarf es
fahren ihrer Versendung, nicht. Die Rentenauskunft ist nicht rechtsverbindlich.
2. andere Versicherte, denen eine Rentenauskunft zu (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
erteilen ist, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
3. die Form und den Inhalt der Rentenauskunft sowie mung des Bundesrates
4. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein- 1. das Nähere über Form und Inhalt von Versiche-
schließlich der Voraussetzungen, unter denen sie rungsverläufen sowie die Zeitabstände und das
vernichtet werden können, und die Art und den Verfahren ihrer Versendung,
Umfang ihrer Vernichtung 2. andere Versicherte, denen eine Rentenauskunft zu
erteilen ist,
zu bestimmen."
3. die Form und den Inhalt der Rentenauskunft sowie
2. In § 1423 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort 4. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein-
,,können" die Worte „vom Versicherungsträger" einge- schließlich der Voraussetzungen, unter denen sie
fügt. vernichtet werden können, und die Art und den
Umfang ihrer Vernichtung
Artikel 2 zu bestimmen."
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
2. In § 145 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes- nen" die Worte „von der Bundesversicherungsanstalt
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffent- für Angestellte" eingefügt.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1
S. 721 ), wird wie folgt geändert und ergänzt: Artikel 3
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
1. § 104 erhält folgende Fassung:
§ 108 h des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bun-
,,§ 104 desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröf-
(1) Für den Versicherten wird ein Versicherungs- fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8
konto geführt, das durch die Versicherungsnummer Nr. 10 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721)
gekennzeichnet ist. Die Bundesversicherungsanstalt geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
für Angestellte hat darauf hinzuwirken, daß alle Daten,
die für die Durchführung der Versicherung sowie die ,,§ 108 h
Feststellung und die Erbringung von Leistungen erheb- (1) Für den Versicherten wird ein Versicherungskonto
lich sind, im Versicherungskonto so gespeichert wer- geführt, das durch die Versicherungsnummer gekenn-
den, daß sie jederzeit abgerufen und auf maschinell zeichnet ist. Die Bundesknappschaft hat darauf hinzuwir-
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber- ken, daß alle Daten, die für die Durchführung der Versiche-
tragung übermittelt werden können (Klärung des Ver- rung sowie die Feststellung und die Erbringung von Lei-
sicherungskontos). stungen erheblich sind, im Versicherungskonto so gespei-
(2) Der Versicherte erhält regelmäßig eine Mitteilung chert werden, daß sie jederzeit abgerufen und auf maschi-
nell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenüber-
über die in seinem Versicherungskonto gespeicherten
tragung übermittelt werden können (Klärung des Versiche-
Daten (Versicherungsverlauf). Er ist verpflichtet, bei der
Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbe- rungskontos).
sondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und (2) Der Versicherte erhält regelmäßig eine Mitteilung
Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklä- über die in seinem Versicherungskonto gespeicherten
rung erheblichen Tatsachen anzugeben und die not- Daten (Versicherungsverlauf). Er ist verpflichtet, bei der
wendigen Urkunden und Beweise beizubringen. Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbeson-
dere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Voll-
(3) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs- ständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung
konto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen
sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versi-
Urkunden und Beweise beizubringen.
cherungsverlaufs dessen Inhalt nicht widersprochen,
stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsver- (3) Hat der Versicherungsträger das Versicherungs-
lauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalender- konto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs
jahre zurückliegen, durch Bescheid fest, soweit sie Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungs-
nicht bereits festgestellt sind. Über die Anrechnung und verlaufs dessen Inhalt nicht widersprochen, stellt der Ver-
Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen sicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen
Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung ent- Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen,
schieden. durch Bescheid fest, soweit sie nicht bereits festgestellt
2588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sind. Über die Anrechnung und Bewertung der im Ver- (2) Die Beiträge, die vor der Befreiung von der Versiche-
sicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Fest- rungspflicht auf Grund dieser Versicherungspflicht entrich-
stellung einer Leistung entschieden. tet sind, gelten als rechtzeitig und in ausreichender Höhe
entrichtete freiwillige Beiträge. Hat der Versicherte Bei-
(4) Der Versicherte, der das 55. Lebensjahr vollendet
träge nach § 51 a Abs. 1 Buchstabe b nachentrichtet, hat
hat, erhält mit dem Bescheid nach Absatz 3 Auskunft über er innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrags auf
die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft auf Alters- Befreiung von der Versicherungspflicht zu bestimmen, in
ruhegeld (Rentenauskunft). Die Rentenauskunft kann auf welcher Höhe und für welche Jahre die nachentrichteten
Antrag auch jüngeren Versicherten erteilt werden; eines Beiträge entsprechend der für die Nachentrichtung von
Bescheides nach Absatz 3 bedarf es nicht. Die Rentenaus-
Beiträgen für freiwillig Versicherte geltenden Regelung des
kunft ist nicht rechtsverbindlich.
§ 51 a Abs. 2 zu verwenden sind. Trifft der Versicherte
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nicht rechtzeitig eine solche Bestimmung, wird der Gegen-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung wert der Beiträge in Höchstbeiträgen nach § 51 a Abs. 2
des Bundesrates verwendet."
1 . das Nähere über Form und Inhalt von Versicherungs-
verläufen sowie die Zeitabstände und das Verfahren Artikel 5
ihrer Versendung,
Änderung des Angestelltenversicherungs-
2. andere Versicherte, denen eine Rentenauskunft zu Neuregelungsgesetzes
erteilen ist,
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
3. die Form und den Inhalt der Rentenauskunft sowie gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
4. die Behandlung von Versicherungsunterlagen ein- nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
schließlich der Voraussetzungen, unter denen sie ver.:. zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 1986
nichtet werden können, und die Art und den Umfang (BGBI. 1 S. 569) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
ihrer Vernichtung dert:
zu bestimmen."
1. § 1 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 a
Artikel 4
(1) Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs- Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungs-
Neuregelungsgesetzes pflichtig sind, sind auf ihren Antrag von dieser Versiche-
rungspflicht zu befreien, wenn
Artikel 2 § 1 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
1. der Antrag zur Begründung der Versicherungspflicht
Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
vor dem 14. Mai 1977 gestellt ist,
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. April 1986 (BGBI. 1 S. 569) geändert worden ist, wird 2. mindestens ein Kalendermonat an Ausfallzeiten
wte folgt gefaßt: nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes vor dem 14. Mai 1977 zurückgelegt
,,§ 1 a ist, der nicht wegen einer pauschalen Ausfallzeit
(1) Versicherte, die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der (§ 14 Abs. 1) unberücksichtigt bleibt, und
Reichsversicherungsordnung versicherungspflichtig sind,
sind auf ihren Antrag von dieser Versicherungspflicht zu 3. der Wert für einen Kalendermonat an Ausfallzeiten
befreien, wenn nach Nummer 2, der sich bei einer Ermittlung der
für den Versicherten maßgebenden Rentenbemes-
1. der Antrag zur Begründung der Versicherungspflicht sungsgrundlage zum 13. Mai 1977 ergeben hätte,
vor dem 14. Mai 1977 gestellt ist, höher als 8,33 gewesen wäre.
2. mindestens ein Kalendermonat an Ausfallzeiten nach
§ 1259 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur
vor dem 14. Mai 1977 zurückgelegt ist, der nicht wegen zulässig, wenn der Versicherte sie bis zum 31. Dezem-
einer pauschalen Ausfallzeit (§ 14 Abs. 1) unberück- ber 1988 beantragt hat. Sie erfolgt mit Wirkung vom
sichtigt bleibt, und Beginn des Kalendermonats an, der dem Monat folgt,
in dem der Bescheid erteilt wird, oder mit Wirkung vom
3. der Wert für einen Kalendermonat an Ausfallzeiten Beginn eines vom Versicherten bestimmten früheren
nach Nummer 2, der sich bei einer Ermittlung der für Kalendermonats an, frühestens jedoch mit Wirkung
den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs- vom 1 . Januar 1986 an.
grundlage zum 13. Mai 1977 ergeben hätte, höher als
8,33 gewesen wäre. (2) Die Beiträge, die vor der Befreiung von der Ver-
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur zuläs- sicherungspflicht auf Grund dieser Versicherungspflicht
sig, wenn der Versicherte sie bis zum 31. Dezember 1988 entrichtet sind, gelten als rechtzeitig und in ausreichen-
beantragt hat. Sie erfolgt mit Wirkung vom Beginn des der Höhe entrichtete freiwillige Beiträge. Hat der Versi-
Kalendermonats an, der dem Monat folgt, in dem der cherte Beiträge nach § 49 a Abs. 1 Buchstabe b nach-
Bescheid erteilt wird, oder mit Wirkung vom Beginn eines entrichtet, hat er innerhalb eines Jahres nach Stellung
vom Versicherten bestimmten früheren Kalendermonats des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht
an, frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an. zu bestimmen, in welcher Höhe und für welche Jahre
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1986 2589
die nachentrichteten Beiträge entsprechend der für die 1981 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden,
Nachentrichtung von Beiträgen für freiwillig Versicherte wenn
geltenden Regelung des § 49 a Abs. 2 zu verwenden 1. der Arbeitslose in der Zeit vom 1 . Januar 1982 bis
sind. Trifft der Versicherte nicht rechtzeitig eine solche
5. Juli 1984 Arbeitslosengeld beantragt hat,
Bestimmung, wird der Gegenwert der Beiträge in
Höchstbeiträgen nach § 49 a Abs. 2 verwendet." 2. der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist min-
destens 180 Kalendertage vor dem 1 . Januar 1982
2. Nach § 1 b wird eingefügt: in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäf-
tigung gestanden hat oder Zeiten zurückgelegt hat,
,,§ 1 C die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kön-
Freiberuflich tätige Hebammen, die auf Grund des nen, und
Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 902) 3. die Entscheidung über den Antrag auf Arbeits-
versicherungspflichtig geworden sind, sind auf Antrag losengeld am 12. Februar 1986 noch nicht unan-
von der Versicherungspflicht zu befreien, wenn sie fechtbar war."
1. vor dem 1. Juli 1985 das 50. Lebensjahr vollendet
hatten oder Artikel 8
2. mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungs- Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
unternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen ei-
nen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes Das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember
und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren 1985 (BGBI. 1 S. 2154) wird wie folgt geändert:
Lebensjahres bis zum 30. Juni 1987 mit Wirkung
vom 1 . Juli 1985 oder früher abgeschlossen haben 1. § 1O wird wie folgt geändert:
und für diese Versicherung mindestens ebensoviel
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
aufwenden, wie sie Beiträge zur Rentenversiche-
,,Zuständigkeit, Verfahren bei der Ausführung"..
rung der Angestellten zu zahlen hätten.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur
zulässig, wenn die Hebamme dies bis zum 30. Juni c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1987 bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange- ,,(2) Bei der Ausführung des Ersten Abschnitts ist
stellte beantragt. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung vom das Erste Kapitel des Zehnten Buchs Sozialgesetz-
1. Juli 1985 an." buch anzuwenden."
2. § 13 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Gesetzes
,,Rechtsweg, Zuständigkeit".
über eine Altershilfe für Landwirte
Nach § 50 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land- b) Folgende Sätze werden angefügt:
wirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep- „Die für Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch Artikel 5 Rentenversicherung anzuwendenden Vorschriften
des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1S. 697), geändert gelten mit Ausnahme des § 78 Abs. 2 des Sozialge-
worden ist, werden die Überschrift richtsgesetzes entsprechend.§ 85 Abs. 2 Nr. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß
„Vierter Teil die zuständige Stelle nach § 1O Abs. 1 Satz 1
Berlin-Klausel" bestimmt wird. Entscheidungen, die abweichend
und folgender § 51 angefügt: von den Regelungen in den Sätzen 2 und 3 vor dem
31. Dezember 1986 ergangen sind, können des-
,,§ 51 wegen nicht angefochten werden."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Artikel 9
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes." Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
in der Sozialversicherung
Artikel 7 Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
Änderung
22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert
des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981
In Artikel 1 § 2 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungs- (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt geändert:
gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) wird
nach der Nummer 9 folgende Nummer 9 a eingefügt: Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
„9a. § 104 Abs. 1 Satz 1 und § 106 Abs. 1 Satz 1 und „Die Wohnsitznahme in einem nichtdeutschsprachigen
Satz 2 Nr. 1 und 2 sind in der bis zum 31. Dezember Land begründet allein keine Vermutung dafür, daß kein
2590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Lusammenhang zwischen dem Verlassen des Vertrei- Artikel 11
bungsgebietes und der Zugehörigkeit zum deutschen
Sprach- und Kulturkreis besteht." Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit nachfolgend nicht etwas
Artikel 10 anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Berlin-Klausel
(2) Es treten in Kraft: Artikel 7 mit Wirkung vom 1. Januar
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des 1982, Artikel 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 und Arti-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. kel 1, 2 und 3 am 1. Januar 1987.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth