2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 16. Dezember 1986
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1 S. 1) und des § 29 Abs. 2 d_es Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455) wird verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 835), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 18. November 1985 (BGBI. 1 S. 2114), wird das Kostenverzeichnis (Anlage zu§ 2
Abs. 1) wie folgt geändert:
1. Die Nummern 101 31 0 bis 101 321 werden wie folgt gefaßt:
Nummer Gebührenbetrag
Gegenstand
in Deutsche Mark
„101 310 1. Für den Antrag auf Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt
in Verfahren nach § 43 oder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des
Gebrauchsmustergesetzes ermittelt hat, nicht jedoch für die nach § 43 Abs. 7
des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes ergehenden Mit-
teilungen 10,-
101 320 2. Lieferung von Druckschriften
101 321 a) Für den Antrag des Patentanmelders, des Gebrauchsmusteranmelders oder
-inhabers oder des antragstellenden Dritten, Ablichtungen sämtlicher im Ver-
fahren gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergeset-
zes ermittelten Druckschriften jeweils zusammen mit dem Bescheid des
Patentamts zu liefern, 30,-"
2. In Nummer 101 420 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 3" durch die Angabe,,§ 29 Abs. 3" ersetzt.
3. In Nummer 102 310 wird die Angabe ,,§ 36 a" durch die Angabe ,,§ 64" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Sechsten Gesetzes zur
Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961
(BGBI. 1 S. 274), Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) und
Artikel 16 Satz 2 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin kel
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2509
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 16. Dezember 1986
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom , zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an Bord
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: behält,
9. Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder Unter-
· Artikel 1 abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht recht-
lichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1 zeitig unterrichtet,
S. 1151), geändert durch Verordnung vom 10. März 1986 10. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, 3 Buchstabe a
(BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert: oder c Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3 oder
Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1. § 1 erhält folgende Fassung: 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten nicht
zugelassene Fanggeräte verwendet,
,,§ 1
Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen 11. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden einen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des größeren als den zulässigen Anteil an den dort
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot bezeichneten Arten an Bord behält,
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des
Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maß- 12. Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86
nahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG in dem dort bezeichneten Gebiet mit pelagischen
Nr. L 288 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz- Schleppnetzen auf Sardellen fischt,
lich oder fahrlässig entgegen 13. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Verord-
1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 nung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive,
ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der giftige oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte
vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung ver- benutzt,
wendet, 14. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verordnung
2. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Ge-
3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen größeren bieten zum Fischfang elektrischen Strom ver-
als den zulässigen Anteil an geschützten Arten an wendet,
Bord behält oder anlandet, 15. Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/
3. Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 86 nicht zugelassene Verarbeitungen an Bord vor-
Fänge nicht unmittelbar nach Einholen sortiert oder nimmt oder zuläßt oder
Fänge geschützter Arten, welche die festgesetzten 16. Artikel 12 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
Prozentsätze übersteigen, nicht unverzüglich wie- 3094/86 Arten, die zur künstlichen Bestandsauf-
der über Bord wirft, stockung oder Bestandsumsiedlung gefangen wur-
4. Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der Verord- den, unmittelbar zum menschlichen Verzehr ver-
nung (EWG) Nr. 3094/86 Netze nicht oder nicht in kauft oder in Besitz behält."
der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut
an Bord mit sich führt, 2. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:
5. Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. ,,§ 3 C
3094/86 Vorrichtungen anbringt, Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
6. Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) in der Ostsee, den Belten und dem 0resund
Nr. 3094/86 untermaßige Fische oder entgegen Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
in den dort bezeichneten Gebieten oder mit unzu- oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des
lässigen Netzen gefangenen Lachs oder Meer- Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische
forelle nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in
wirft, der Ostsee, den Belten und dem 0resund (ABI. EG Nr.
7. Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verord- L 162 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
nung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder oder fahrlässig entgegen
Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies verboten
1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
ist,
dort bezeichnete Fischarten, die in den dort genann-
8. Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Verord- ten Gebieten während der angegebenen Schonzei-
nung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den ten gefangen werden, an Bord behält,
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 7. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/
untermaßige Fische nicht oder nicht rechtzeitig ins 86 zum Fischfang explosive, giftige oder betäuben-
Meer zurückwirft, de Substanzen benutzt,
3. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 zum 8. Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/
Fischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöff- 86 verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die
nung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder
verwendet oder schleppt, 9. Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
4. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 a) in den dort bezeichneten Gebieten nicht-ein-
Fanggerät oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in heimische Arten aussetzt oder
der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut,
b) in den dort bezeichneten Gebieten nicht-ein-
5. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 in dem heimische Arten oder Stör fängt."
dort bezeichneten Gebiet beim Lachs- oder Meer-
forellenfang nicht zugelassene Fanggeräte oder Artikel 2
Fanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus
verwendet oder Ersatzfanggeräte über die zugelas- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sene Anzahl hinaus an Bord mitführt, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
gesetzes auch im Land Berlin.
6. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/ .
86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen Artikel 3
Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzu-
landen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Genske
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2511
Zweite Verordnung
zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
(2. ÄndV KHBV)
Vom 16. Dezember 1986
Auf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) wird von der Bundesregierung
und auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
eingefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom 10. April 1978 (BGBI. 1 S. 473), geändert durch Verordnung vom
12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2258), wird wie folgt geändert:
(1) § 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern regeln sich nach den Vorschriften dieser
Verordnung und deren Anlagen, unabhängig davon, ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs
ist, und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen,
bleiben die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dem Handels- und Steuerrecht sowie nach anderen Vorschrif-
ten unberührt."
2. Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften im Sinne des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
buchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres
Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 268 Abs. 2, § 275 des
Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Sehen sie von der Anwendung ab, so haben sie bei der Aufstellung,
Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den
Anlagennachweis nach Anlage 3 zu gliedern. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den
Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.
(4) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 3 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für
kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der
Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266
Abs. 1 Satz 3, § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1
und im Anlagennachweis nach Anlage 3 nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewie-
sen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem
Posten ,Rohergebnis' zusammengefaßt werden dürfen."
(2) § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Buchführung, Inventar
Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die
§§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn,
daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für
das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs."
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) § 4 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem
Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1 , die Gewinn- und Verlustrechnung nach
der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des
Jahresabschlusses nach Absatz 3."
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256 sowie § 264 Abs. 2, § 265
Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 271 , § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ,
§ 279 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 28 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt."
(4) § 5 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Gegenstände" durch das Wort „Vermögensgegenstände" ersetzt.
2. In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Kann ein Krankenhaus, das erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens
vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne
unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-
zeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegen-
stände des Anlagevermögens, die am 1. Januar 1972 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben waren, können
mit diesem Restbuchwert angesetzt werden."
3. In Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 wird jeweils das Wort „Jahresbilanz" durch das Wort „Bilanz"
und das Wort „Anlagegüter" durch „Vermögensgegenstände des Anlagevermögens" ersetzt.
4. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Unter dem Eigenkapital sind bei Krankenhäusern in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft oder
ohne eigene Rechtspersönlichkeit als ,festgesetzes Kapital' die Beträge auszuweisen, die vom Krankenhausträger auf
Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als ,Kapitalrücklagen' sind sonstige Einlagen des Krankenhausträgers auszuwei-
sen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend."
(5) § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257
und 261 des Handelsgesetzbuchs."
(6) § 8 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte „Anlage 6" durch „Anlage 5" ersetzt.
2. In Satz 3 wird das Wort „Kontenrahmen" durch das Wort „Kostenstellenrahmen" ersetzt.
(7) § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungs-
berechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder
Feststellung eines Jahresabschlusses
1 . entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
a) die Bilanz nicht nach Anlage 1 ,
b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
gliedert oder
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2513
(8) Folgender § 11 wird eingefügt:
,,§ 11
Übergangsvorschrift
(1) Krankenhäuser, die nicht Kapitalgesellschaften sind, können auf die Geschäftsjahre 1987 und 1988 anstelle der vom
1. Januar 1987 an geltenden Vorschriften dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften einschließlich der im bisherigen § 4
Abs. 3 bezeichneten Vorschriften des Aktiengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anwenden.
(2) § 8 und § 9 Satz 1 gelten für Krankenhäuser, die von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember
1985 geltenden Fassung befreit sind, erstmals für das am 1. Januar 1987 beginnende Geschäftsjahr."
(9) Die bisherige Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird Anlage 4 und wie folgt geändert:
1. Die Kontengruppe 00 erhält folgende Fassung:
,,Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/festgesetzte Kapital".
2. In der Kontenklasse 0 erhalten die Kontenbezeichnungen 09 bis 097 folgende Fassung:
„09 Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen
090 Immaterielle Vermögensgegenstände
091 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
092 Anteile an verbundenen Unternehmen **)
093 Ausleihungen an verbundene Unternehmen **)
094 Beteiligungen
095 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**)
096 Wertpapiere des Anlagevermögens
097 Sonstige Finanzanlagen".
3. Die Kontenklasse 1 erhält folgende Fassung:
,, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung".
4. Die Kontenuntergruppe 109 wird Kontenuntergruppe 105 und erhält folgende Fassung:
,,Sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe".
5. Nach der Kontenuntergruppe 105 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:
„ 106 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
107 Fertige Erzeugnisse, Waren".
6. Die Kontengruppe 13 erhält folgende Fassung:
,,Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten".
7. In der Kontenklasse 1 erhalten die Kontenbezeichnungen 14 bis 140 folgende Fassung:
„ 14 Wertpapiere des Umlaufvermögens
140 Anteile an verbundenen Unternehmen **)".
8. Die Kontenuntergruppe 151 wird gestrichen.
9. Die Kontenuntergruppe 152 wird Kontenuntergruppe 151.
10. In der Kontenklasse 1 erhalten die Kontenbezeichnungen 16 bis 171 folgende Fassung:
„ 16 Sonstige Vermögensgegenstände
160 Forderungen an Gesellschafter bzw. den Krankenhausträger
161 Forderungen gegen verbundene Unternehmen **)
162 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht **)
163 Andere sonstige Vermögensgegenstände
17 Rechnungsabgrenzung
170 Disagio
171 Andere Abgrenzungsposten".
11. Die Kontengruppe 19 erhält folgende Fassung:
,,frei".
12. Die Kontenklasse 2 erhält folgende Fassung:
,,Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen".
**) Nur für Kapitalgesellschaften.
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
13. In der Kontenklasse 2 erhalten die Kontenbezeichnungen 20 bis 204 folgende Fassung:
„20 Eigenkapital
200 Gezeichnetes/festgesetztes Kapital
201 Kapitalrücklagen
202 Gewinnrücklagen
203 Gewinnvortrag/Verlustvortrag
204 Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag".
14. In der Kontenklasse 2 werden die Kontengruppe 21 und die Kontenuntergruppen 210 bis 212 gestrichen.
15. Die Kontengruppen 25 und 26 werden gestrichen.
16. Nach der Kontengruppe 28 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:
„280 Steuerrückstellungen
281 Sonstige Rückstellungen".
17. Die Kontengruppe 29 erhält folgende Fassung:
,,frei".
18. Die Kontenklasse 3 erhält folgende Fassung:
,,Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung".
19. Die Kontengruppe 34 erhält folgende Fassung:
,,Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten".
20. Die Kontenuntergruppe 359 wird gestrichen.
21. Nach der Kontengruppe 37 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:
„370 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. dem Krankenhausträger
371 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens
372 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen **)
373 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht **)
37 4 Andere sonstige Verbindlichkeiten".
22. In der Bezeichnung der Kontengruppe 38 wird das Wort „Passive" gestrichen.
23. Die Kontengruppe 39 erhält folgende Fassung:
,,frei".
24. Die Kontenuntergruppe 404 erhält folgende Fassung:
,,Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV für das Geschäftsjahr".
25. Die Kontenuntergruppe 444 wird gestrichen.
26. Die Kontengruppe 47 erhält folgende Fassung:
„Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter
470 Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung von Investitionen (soweit nicht unter 46)
471 Zuwendungen Dritter zur Finanzierung von Investitionen
472 Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung laufender Aufwendungen
473 Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen".
27. In der Kontenklasse 5 erhalten die Kontenbezeichnungen 50 bis 5010 folgende Fassung:
„50 Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
500 Erträge aus Beteiligungen
5000 Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen**)
501 Erträge aus anderen Finanzanlagen
501 0 Erträge aus anderen Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen**)".
28. Nach der Kontengruppe 51 wird folgende Kontenuntergruppe eingefügt:
,,510 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge aus verbundenen Unternehmen**)".
29. Nach der Kontengruppe 52 werden folgende Kontenbezeichnungen eingefügt:
„520 Sachanlagevermögen
521 Finanzanlagevermögen
5210 Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen**)".
**) Nur für Kapitalgesellschaften.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2515
30. Die Kontengruppe 53 erhält folgende Fassung:
,,frei".
31. In der Kontenklasse 5 erhalten die Kontenbezeichnungen 55 bis 590 folgende Fassung:
„55 Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen
550 Bestandsveränderungen der fertigen und unfertigen Erzeugnisse
551 Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen
552 Andere aktivierte Eigenleistungen
56 frei
57 Sonstige ordentliche Erträge
58 Erträge aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV für frühere Geschäftsjahre
59 Übrige Erträge
590 Außerordentliche Erträge".
32. In den Klammerhinweisen zu den Kontengruppen 61 bis 64 wird die Zahl „6011 " durch die Zahl „6012" ersetzt.
33. Das Konto 6419 wird gestrichen.
34. Nach dem Konto 6617 wird folgendes Konto eingefügt:
,,6618 Honorare für nicht im Krankenhaus angestellte Ärzte".
35. Nach der Kontengruppe 68 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:
„680 Materialaufwendungen
681 Bezogene Leistungen".
36. In der Kontenbezeichnung zu Konto 72 werden die Worte ,,, Material für aktivierte Eigenleistungen" gestrichen.
37. Das Konto 723 wird gestrichen.
38. Nach der Kontengruppe 73 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:
„ 730 Steuern
731 Sonstige Abgaben
732 Versicherungen".
39. Die bisherige Kontenuntergruppe 741 wird Kontenuntergruppe 742. Folgende neue Kontenuntergruppe 741 wird
eingefügt:
,,741 Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verbundene Unternehmen" ..
40. In der Kontenklasse 7 erhalten die Kontenbezeichnungen 754 bis 765 folgende Fassung:
„ 754 Zuführung von Zuweisungen oder Zuschüssen der öffentlichen Hand zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
(soweit nicht unter KUGr. 752)
755 Zuführung der Nutzungsentgelte aus anteiligen Abschreibungen medizinisch-technischer Großgeräte zu
Verbindlichkeiten nach dem KHG
76 Abschreibungen
760 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
761 Abschreibungen auf Sachanlagen
7610 Abschreibungen auf wiederbeschaffte Gebrauchsgüter
762 Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
763 Abschreibungen auf Forderungen
764 Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände
765 Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Krankenhaus übli-
chen Abschreibungen überschreiten".
41. Die Kontenuntergruppe 780 erhält folgende Fassung:
,,Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV für das Geschäftsjahr".
42. In der Kontenklasse 7 erhalten die Kontenbezeichnungen 79 bis 792 folgende Fassung:
„ 79 Übrige Aufwendungen
790 Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV für frühere Geschäftsjahre
791 Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
792 Außerordentliche Aufwendungen".
43. Die Kontenuntergruppen 795 und 796 werden gestrichen.
44. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 03 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Kontengruppe, -untergruppe bzw. Konto" werden nach der Zahl „03" die Worte „und 052" angefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Worten „Kontengruppe 01" die Worte „und 050" eingefügt.
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
45. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontenuntergruppe 150 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Fördermittel sind mit Eingang des entsprechenden Bewilligungsbescheides als Forderung in Kontengruppe 15
mit Gegenbuchung 1m Ertrag, Kontengruppe 46, zu buchen."
b) In Satz 2 Buchstabe a werden die Worte „bis zum Abschluß des Geschäftsjahres eingegangenen und" gestrichen.
c) In Satz 2 Buchstabe a wird folgender Halbsatz angefügt:
,,soweit über die als Forderungen aktivierten Fördermittel durch Vorfinanzierung verfügt wurde, ist der entspre-
chende Betrag ebenfalls als Sonderposten einzustellen."
d) In Satz 2 Buchstabe b werden die Worte „eingegangen und" gestrichen.
e) Satz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
46. Satz 2 der Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 60 erhält folgende Fassung:
„Aufwendungen für fremdes Personal sind den Konten zuzuordnen, die in Anlage 2 in den Klammerhinweisen unter
Nr. 10 Buchstabe b ,Aufwendungen für bezogene Leistungen' oder unter Nr. 20 ,sonstige betriebliche Aufwendungen'
genannt sind."
47. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Kontonummer „6615" durch die Kontonummer „6618" ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
48. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6007 wird die Kontonummer „6005" jeweils durch die Kontonummer „6006"
ersetzt.
49. Die Zuordnungsvorschrift zu den Konten 6009 und 6010 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Kontengruppe, -untergruppe bzw. Konto" werden die Worte „6009 und" gestrichen.
-b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sonstige Entschädigungen, z. B. Honorare für nebenamtliche Lehrtätigkeit von Krankenhausmitarbeitern oder
Honorare nicht fest eingestellter Lehrkräfte, sind dem Sachaufwand der Ausbildungsstätten (KUGr. 781) zuzu-
ordnen."
50. In den Zuordnungsvorschriften zu den Kontengruppen 61, 62 und 64 wird in dem jeweiligen Klammerhinweis die Zahl
,,6011" durch die Zahl „6012" ersetzt.
51. In Satz 1 der Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 62 wird das Wort „aufteilbare" gestrichen.
52. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 63 erhält folgende Fassung:
,,(Aufteilung wie 6000-6012)".
53. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 64 erhält folgende Fassung:
,,(Aufteilung wie 6000-6012)
Sonstige Personalaufwendungen, wie Erstattungen von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und freiwillige soziale Leistungen
an die Mitarbeiter (freiwillige Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgeschenke und -zuwendungen, Zuschuß zum Mittag-
essen)."
54. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6419 wird gestrichen.
55. Nach der Vorschrift zu Kontengruppe 64 wird folgende Zuordnungsvorschrift angefügt:
„6618 Honorare für nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Nr. 10
Buchstabe b zuzuordnen. Im Kosten- und Leistungsnachweis werden diese Aufwendungen unter dem ,sonsti-
gen medizinischen Bedarf' ausgewiesen."
(10) folgende Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird eingefügt:
,,Gliederung der Bilanz*)
Aktivseite
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/festgesetzte
Kapital (KGr. 00), .............................. .
davon eingefordert .................................. .
B. Anlagevermögen:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände und dafür ge-
leistete Anzahlungen (KUGr. 090 u. 091) ......... .
•) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2517
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten
auf fremden Grundstücken (KGr. 01 ; KUGr. 050,
053) .................................. .
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf
fremden Grundstücken (KGr. 03, KUGr. 052;
KUGr. 053, soweit nicht unter 1.) ............. .
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
ohne Bauten (KGr. 04) .................... .
4. technische Anlagen (KGr. 06) ............... .
5. Einrichtungen und Ausstattungen (KGr. 07) .... .
6. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
(KGr. 08) ............................... .
111. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
(KUGr. 092) **) .......................... .
2. Ausleihungen .an verbundene Unternehmen
(KUGr. 093) **) .......................... .
3. Beteiligungen (KUGr. 094) ................. .
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 095) **) ...
5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr. 096) .
6. sonstige Finanzanlagen (KUGr. 097), ......... .
davon bei Gesellschaftern bzw. dem Kranken-
hausträger .................................. .
C. Umlaufvermögen:
1. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr. 100-105) ..
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
(KUGr. 106) ............................ .
3. fertige Erzeugnisse und Waren (KUGr. 107) .... .
4. geleistete Anzahlungen (KGr. 11) ............ .
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
(KGr. 12), .............................. .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr .................................. .
2. Forderungen an Gesellschafter bzw. den Kran-
kenhausträger (KUGr. 160), ................ .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr .................................. .
3. Forderungen nach dem Krankenhausfinanzie-
rungsrecht (KGr. 15), ..................... .
davon nach der BPflV
(KUGr. 151 ), .................................. .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr .................................. .
4. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
(KUGr. 161) **), ......................... .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr ................................. ..
••) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 162) **),. . . .. ...................................... .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr .................................. .
6. sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 163), ..
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr ................................. ..
III. Wertpapiere des Umlaufvermögens (KGr. 14), . . . . . .. ...................................... .
davon Anteile an verbundenen Unternehmen
(KUGr. 140) **) ................................. ..
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Post-
giroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
(KGr. 13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ .
D. Ausgleichsposten nach dem KHG:
1. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
(KUGr. 180) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................... ..
2. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung
(KUGr. 181) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... ........................................ .
E. Rechnungsabgrenzungsposten:
1. Disagio (KUGr. 170) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ...................................... .
2. andere Abgrenzungsposten (KUGr. 171) . . . . . . . . . ... ............ ......... .......... ....... .................................. ••· •···
F. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ........ .
Passivseite
A. Eigenkapital:
1. Gezeichnetes/festgesetztes Kapital (KUGr. 200) ... .
2. Kapitalrücklagen (KUGr. 201) ................. .
3. Gewinnrücklagen (KUGr. 202) ................. .
4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr. 203) ....... .
5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr. 204) ... .
B. Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des
Sachanlagevermögens:
1. Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG
(KGr. 22) ................................. .
2. Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen
der öffentlichen Hand (KGr. 23) ................ .
C. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Ver-
pflichtungen (KGr. 27) ....................... .
2. Steuerrückstellungen (KUGr. 280) .............. .
3. sonstige Rückstellungen (KUGr. 281) ........... .
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2519
D. Verbindlichkeiten:
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
(KGr. 34), ................................ .
davon gefördert nach dem
KHG,
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
2. erhaltene Anzahlungen (KGr. 36), .............. .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
(KGr. 32), ................................ .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
4. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener
Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
(KGr. 33), ................................ .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
5. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw.
dem Krankenhausträger (KUGr. 370), ........... .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
6. Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzie-
rungsrecht (KGr. 35), ........................ .
davon nach der BPflV
(KUGr. 351 ),
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
7. Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur
Finanzierung des Sachanlagevermögens
(KUGr. 371 ), .............................. .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unter-
nehmen (KUGr. 372) **), ..................... .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
9. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit de-
nen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(KUGr. 373) **), ............................ .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
10. sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 374), ......... .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
E. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr. 24) ... .
F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr. 38) ........... .
Haftungsverhältnisse: .............................. .
**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften."
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(11) Die Anlage 2 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung erhält folgende Fassung:
,,Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung *)
1 . Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen
(KGr. 40, KUGr. 780) ............................ .
2. Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41) ............... .
3. Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses
(KGr. 42) .................................... .
4. Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43) .............. .
5. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen
und unfertigen Erzeugnissen / unfertigen Leistungen
(KUGr. 550 u. 551) ............................. .
6. andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 552) ....... .
7. Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand,
soweit nicht unter Nr. 11 (KUGr. 472) ............... .
8. sonstige betriebliche Erträge ..................... .
(KGr. 44, 45; KUGr. 473, 520; KGr. 54, 57, 58;
KUGr. 591, 592),
davon aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3
BPflV, soweit nicht unter
Nr. 1 (KGr. 58)
9. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter (KGr. 60, 64) .............. .
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersver-
sorgung und für Unterstützung (KGr. 61-63), ..... .
davon für Altersversorgung
(KGr. 62)
10. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ...
(KGr. 65; KGr. 66 ohne Kto. 6601, 6609, 6616 und
6618; KGr. 67; KUGr. 680; KGr. 71)
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen ........ .
(Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618; KUGr. 681)
Zwischenergebnis ................................. .
11 . Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von Investi-
tionen (KGr. 46; KUGr. 470, 471 ), ................. .
davon Fördermittel nach dem
KHG (KGr. 46)
12. Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten aus
Darlehensförderung und für Eigenmittelförderung
(KGr. 48) .................................... .
13. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten/Verbind-
lichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonstiger
Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagever-
mögens (KUGr. 490-491) ....................... .
14. Erträge aus der Auflösung des Ausgleichspostens für
Darlehensförderung (KUGr. 492) .................. .
15. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/Ver-
bindlichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonstiger
Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagever-
mögens (KUGr. 752,754,755) .................... .
16. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung (KUGr. 753) ............... .
•) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2521
17. Aufwendungen für die nach dem KHG geförderte Nut-
zung von Anlagegegenständen (KGr. 77) ........... .
18. Aufwendungen für nach dem KHG geförderte, nicht akti-
vierungsfähige Maßnahmen (KUGr. 721) ............•
19. Aufwendungen aus der Auflösung der Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung und für Eigenmittelförderung
(KUGr. 750, 751) .............................. .
20. Abschreibungen
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des An-
lagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivier-
te Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite-
rung des Geschäftsbetriebes (KUGr. 760, 761) .....
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens,
soweit diese die im Krankenhaus üblichen Ab-
schreibungen überschreiten (KUGr. 765) ........ .
21 . sonstige betriebliche Aufwendungen ............... .
(KGr. 69, 70; KUGr. 720, 731, 732, 763, 764, 781, 782,
790, 791, 793, 794),
davon aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3
BPflV, soweit nicht unter
Nr. 1 (KUGr. 790)
Zwischenergebnis ................................. .
22. Erträge aus Beteiligungen (KUGr. 500, 521 ), ......... .
davon aus verbundenen Unternehmen
(Kto. 5000) **) ................................. ..
23. Erträge aus anderen Wertpapieren und aus Ausleihun-
gen des Finanzanlagevermögens (KUGr. 501, 521 ), ....
davon aus verbundenen Unternehmen
(Kto. 5010, 5210) **) .................................. .
24. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (KGr. 51 ), ...... .
davon aus verbundenen Unternehmen
(KUGr. 510) **) ................................. ..
25. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere
des Umlaufvermögens (KUGr. 762) ................ .
26. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr. 74), ....... .
davon für Betriebsmittelkredite
(KUGr. 740), ................................. ..
davon an verbundene Unternehmen
(KUGr. 741) **) ................................. ..
27. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ........ .
28. außerordentliche Erträge (KUGr. 590) .............. .
29. außerordentliche Aufwendungen (KUGr. 792) ........ .
30. außerordentliches Ergebnis ...................... .
31. Steuern (KUGr. 730), ........................... .
davon vom Einkommen
und vom Ertrag
32. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ................ .
••) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften."
N
(12) Die Anlage 3 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung erhält folgende Fassung: U1
N
N
„Anlagennachweis
Entwicklung der Anschaffungswerte Entwicklung der Abschreibungen
Rest-
Abschrei- Zuschrei- buch-
Bilanzposten: Entnahme werte
Anfangs- Um- Anfangs- bungen des Um- bungen des
8.11. Sachanlagen Zugang Abgang Endstand für Endstand (Stand
stand buchungen stand Geschäfts- buchungen Geschäfts-
Abgänge 31.12.)
jahres jahres
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1. Grundstücke und OJ
grundstOcksgleiche C:
::,
Q.
Rechte mit Betriebs- (t)
C/J
bauten einschließ- (0
(t)
lieh der Betriebs- (/)
(t)
bauten auf fremden N
O'
Grundstücken fii
2. Grundstücke und
-=c...
~
-:J"'
grundstOcksgleiche (C
~
Rechte mit Wohn- ::::,
(C
bauten einschließlich .....
der Wohnbauten auf (0
(X)
fremden Grundstücken 5»
-i
3. Grundstücke und ~
grundstOcksgleiche
Rechte ohne Bauten
4. technische Anlagen
5. Einrichtungen und
Ausstattungen
6. geleistete Anzahlungen
und Anlagen im Bau„
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2523
(13) Die bisherige Anlage 6 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird Anlage 5.
Artikel 2
Neufassung
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der ab
1. Januar 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes und Artikel 12 des Bilanzrichtlinen-Gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte
Vom 17. Dezember 1986
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Auszug aus dem für ihre Ehe geführten Familienbuch
Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug
rungsnummer 2123-1 , veröffentlichten bereinigten Fas- aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsur-
sung, der zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 1983 kunde und die Heiratsurkunde beizufügen."
(BGB!. 1 S. 187) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: 9. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Artikel 1
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
Die Prüfungsordnung für Zahnärzte in der im Bundesge- wenn
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 48 1 . der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen
der Verordnung vom 1. März 1973 (BGBI. 1 S. 173), wird Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,
wie folgt geändert: 2. die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
1. Die Überschrift „Prüfungsordnung für Zahnärzte" wird 3. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Appro-
durch „Approbationsordnung für Zahnärzte" ersetzt. bation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Vor-
aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des
2. Vor § 1 wird folgende Überschrift aufgenommen
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
,,1. Zahnärztliche Ausbildung". führen würde.
3. § 1 erhält folgende Fassung: (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die
,,§ 1 zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die
Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur
und praktisch ausgebildet." Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die
Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung
4. Die Überschrift vor § 2 wird gestrichen. nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen
5. § 2 erhält folgende Fassung: Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat der Vorsit-
zende die Entscheidung der zuständigen Landesbe-
,,§ 2
hörde herbeizuführen."
Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt
1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Seme- 10. § 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
stern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das „Wird die Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 1
sich aus einem vorklinischen und einem klinischen · Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen. so
Teil von je fünf Semestern zusammensetzt; sind die zuständigen Behörden aller Länder zu be-
2. folgende staatliche Prüfungen: nachrichtigen."
a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung, 11 . § 16 Abs. 4 wird gestrichen.
b) die zahnärztliche Vorprüfung und 12. § 17 wird aufgehoben.
c) die zahnärztliche Prüfung.
13. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort „Studienbü-
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des cher" die Worte „oder die an der jeweiligen Universität
Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der vorgesehenen entsprechenden Unterlagen" einge-
Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 fügt.
Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate."
14. In § 20 werden die Worte „und die Prüfungsgebühren
6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Worte
entrichtet hat" gestrichen.
„bei der Medizinischen Akademie in Düsseldorf ein
Ausschuß für die zahnärztliche Vorprüfung und ein 15. In § 25 werden die Worte „oder Akademie" gestri-
Ausschuß für die zahnärztliche Prüfung" gestrichen. chen.
7. In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.
16. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „und die Prüfungsge-
8. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung: bühren entrichtet hat" gestrichen.
,,(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen ein Auszug aus
dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkun- 17. In § 32 werden die Worte „oder der Medizinischen
de, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Akademie in Düsseldorf" gestrichen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2525
18. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „von 12 Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten zahnärztli-
Monaten" ersetzt durch „von 6 Monaten". chen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befä-
higungsnachweise, soweit sie nach dem 27. Januar
19. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „durch die 1980, bei in einem später den Europäischen Gemein-
Studienbücher zu erbringende" und „oder der Medizi- schaften beigetretenen Mitgliedstaat abgeschlosse-
nischen Akademie in Düsseldorf" gestrichen. nen Ausbildungen nach dem Beitrittsdatum, ausge-
20.. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Studien- stellt worden sind. Bei Antragstellern, die als Staats-
bücher" die Worte „oder die an der jeweiligen Hoch- angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
schule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen" Gemeinschaften einen derartigen Befähigungsnach-
eingefügt. weis vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur nach
Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
21. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „mit der Bescheini- die Ausübung der Zahnheilkunde oder aus anderen,
gung über die eingezahlten Gebühren" gestrichen. besonderen Gründen verlangt werden.
22. Die Überschrift vor § 59 und § 59 erhalten folgende (3) Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-
Fassung: staaten der Europäischen Gemeinschaften können an
Stelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses
,.,III. Erteilung der Approbation als Zahnarzt eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
§ 59 Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Be-
scheinigung oder einen von einer solchen Behörde
(1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an
ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein sol-
die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem
cher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwer-
der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden
· hat. Dem Antrag sind beizufügen: tigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den
zahnärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf, bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der
2. bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde bei der
Eltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-
oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem staates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller
für ihre Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder straf-
solches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem rechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden
Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-
und die Heiratsurkunde, gen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder
Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige
Antragstellers,
Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbe-
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher ständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbe-
als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein reichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
darf, kunde eingetreten sind und im Hinblick auf die Vor-
aussetzungen des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Geset-
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragstel-
zes über die Ausübung der Zahnheilkunde von Be-
ler ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staats-
deutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle
anwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie
wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen
der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebre- und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1
chens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen
körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurtei-
Ausübung des zahnärztlichen Berufs unfähig oder lung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorla-
ungeeignet ist und ge die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurück-
7. das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung. liegt.
(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis (4) Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-
5, Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der staaten der Europäischen Gemeinschaften können an
Zahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die Aus- Stelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Be-
bildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord- scheinigung eine entsprechende Bescheinigung der
nung erfolgt ist, an Stelle des Zeugnisses nach Ab- zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-
satz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene staates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
chend.
zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Ur-
schrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nach- der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
weise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, meinschaften ist kurzfristig, spätestens drei Monate
sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzu- nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragstel-
legen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage wei- ler vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Wer-
terer Nachweise, insbesondere über eine bisherige den Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständi-
Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der gen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates einge-
Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die holt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte Artikel 2
eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Diese Verordnung gilt nach § 14 qes Dritten Überlei-
Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über
eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate. die Ausübung der Zahnheilkunde auch im Land Berlin.
(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster
der Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt." Artikel 3
23. Anlage 6 erhält die in der Anlage 1 zu dieser Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nung vorgesehene Fassung. Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Anlage 1
Anlage 6
(zu § 59 Abs. 6)
Herr/Frau .......................................................... , • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · ·
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................... , • • • • • • • •
erfüllt die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als ZahnarzVZahnärztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ............... .
Siegel
.............................................
(Unterschrift)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2527
Erste Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 18. Dezember 1986
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 2. aus einer Hybridisation zwischen einer vorstehend
Forsten verordnet genannten Art und einer anderen Art, wenn das
Prüfungsverfahren für die genannte Art auch auf die
auf Grund des§ 1 Abs. 2 und des§ 32 Nr. 1 des Sorten-
Hybride anwendbar ist".
schutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2170)
sowie des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
20 . August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) und Artikel 2
auf Grund des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes und Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessorten-
des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, jeweils in amt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1S. 23) wird wie
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- folgt geändert:
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGB!. 1 S. 821 ), im Einver- 1. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
,,Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prü-
fungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung
Artikel 1 der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom
Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begon-
Anlage 1. der Verordnung über das Artenverzeichnis nen hat."
zum Sortenschutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2325) wird wie folgt geändert: 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
1. Es werden eingefügt:
aa) Der Nummer 1.1 werden die Worte „außer Perl-
a) nach der Position mais, Zuckermais, Ziermais" angefügt;
,, Brassica oleracea L. bb) in Nummer 2.1 wird das Wort,,, Rose" gestri-
convar. botrytis (L.) Alef. chen;
var. botrytis Blumenkohl"
cc) der Nummer 4.1 werden die Worte ,,, Perlmais,
die Position Zuckermais, Ziermais" angefügt;
,,Brassica oleracea L. dd) in Nummer 4.5 wird nach dem Wort „Blumen-
convar. botrytis (L.) Alef. kohl," das Wort „Brokkoli," eingefügt;
var. italica Plenck Brokkoli";
ee) in Nummer 4.6 werden nach dem Wort „Sichel-
b) nach der Position luzerne," die Worte „ Weißer Steinklee, Gelber
„ Euphorbia pulcherrima Poinsettie Steinklee," eingefügt;
Willd. ex Klotzsch (Weihnachtsstern)" ff) in Nummer 4.7 werden nach den Worten „Poin-
die Position settie (Weihnachtsstern)," das Wort „Exacum,"
und nach dem Wort „Azalee," das Wort „Rose,"
,,Exacum L. Exacum"; eingefügt;
c) nach der Position b) in der Tabelle wird jeweils die Angabe „SortSchG"
„Medicago x varia T. Martyn Bastardluzerne" durch die Angabe „SortG" und die Angabe
,,SaatVG" durch die Angabe „SaatG" ersetzt.
die Positionen
,,Melilotus alba Medik. Weißer Steinklee" Artikel 3
Melilotus officinalis Gelber Steinklee".
(L.) Pall. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Sortenschutz-
2. Folgende Position wird angefügt: gesetzes und § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im
Land Berlin.
„Alle Arten, die hervorgegangen sind
Artikel 4
1 . aus einer Hybridisation zwischen vorstehend ge-
nannten Arten oder Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 18. Dezember 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) wird
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
In § 3 Satz 2 der See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 21. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2008), geändert durch die
Verordnung vom 15. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1454), wird das für das Außerkrafttreten angegebene Datum
,,31. Dezember 1986" geändert in „30. April 1990".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2529
Bekanntmachung
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 15. Dezember 1986
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat sich
durch Beschluß vom 15. Dezember 1986 nachstehende
Geschäftsordnung gegeben.
Karlsruhe, den 15. Dezember 1986
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Wolfgang Zeidler
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
In halt
Teil A
Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungs-
gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 1-19
Teil B
Verfahrensergänzende Vorschriften ............................... . §§ 20-70
Titel 1 : Zum Verfahren der Senate .............................. . §§ 20-37
Titel 2: Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2,
19 Abs. 4 BVerfGG .................................... . § 38
Titel 3: Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 93 b BVerfGG ....... . §§ 39-42
Titel 4: Zum Verfahren im Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG ...... . §§ 43-47
Titel 5: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG ............. . §§ 48-49
Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäߧ 105 BVerfGG ............ . §§ 50-55
Titel 7: Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30
Abs. 2 BVerfGG ...................................... . § 56
Titel 8: Zum Verfahren im Plenum gemäߧ 7 a BVerfGG ............ . §§ 57-59
Titel 9: Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungs-
gerichts ............................................. . §§ 60-62
Titel 10: Schlußvorschriften .................................... . §§ 63--70
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Teil A (2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richter
Vorschriften zur Organisation aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1
und Verwaltung Buchstaben a bis c außerdem der Präsident und der
des Bundesverfassungsgerichts Vizepräsident.
(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die
§ 1 Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter.
(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der (4) Der Präsident führt den Vorsitz in den Ausschüssen,
Aufgaben des Gerichts zusammen. denen er angehört. Die übrigen Ausschüsse wählen den
Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstel-
lung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Rich- (5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einbe-
ter, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar rufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes bean-
betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allge- tragen. Der Vorsitzende hat den Ausschuß unverzüglich
meine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts. einzuberufen.
(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen (6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die
zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwal-
tung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegen-
wird er mit dem Plenum beraten. heiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im
Einzelfall! die Entscheidung an sich zieht oder der Aus-
schuß die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält.
§2
Das Plenum kann einen Ausschuß für die Behandlung
(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. Es kann ·
mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einem ständigen Ausschuß eine Angelegenheit zur Vorbe-
einberufen. reitung der Beratung und Beschlußfassung im Plenum
zuweisen.
(2) Der Präsident beruft das Plenum unverzüglich ein,
wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens (8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im
drei Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.
beantragen.
(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens §4
vier Tage liegen.
Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizeprä-
(4) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der sidenten und bei dessen Verhinderung von dem dienstäl-
Richter anwesend sind. testen, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten
anwesenden Richter vertreten.
(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit
nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizu-
fügen. §5
(6) Der Präsident setzt jeden von einem Richter späte- (1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Ist er
stens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Bera- verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident und bei dessen
tungsgegenstand auf die Tagesordnung. Das Plenum Verhinderung der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter
kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsge- der lebensälteste anwesende Richter.
genstände auf die Tagesordnung setzen. Ein Beratungs-
gegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein (2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und
Ausschuß oder mindestens drei Richter eingebracht die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bun-
haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt wer- despräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der
den. Im übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem
Sitzung über die Tagesordnung. Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie
können von anderen Richtern vertreten oder unterstützt
(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Über ihren Verlauf werden.
wird ein Protokoll geführt, das jedem Richter alsbald zu-
geht. §6
§3 Der Präsident übt das Hausrecht aus.
(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse·:
§7
a) einen Geschäftsordnungsausschuß,
(1) Die Richter werden über alle wichtigen, das Gericht
b) einen Protokollausschuß,
oder die Richter berührenden Vorgänge unterrichtet.
c) einen Haushalts- und Personalausschuß,
(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet der
d) einen Bibliotheksausschuß. Protokollausschuß, wer sie wahrnimmt, sofern es nicht
Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden. nach der Art der Einladung angemessen ist, daß der
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2531
Präsident ihr allein folgt. Bei Einladungen an das Gericht § 14
oder an den Präsidenten kann dieser nur von einem Rich-
ter vertreten werden. (1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der
Präsident. Er kann bestimmte Geschäfte dem leitenden
(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes. Verwaltungsbeamten (Direktor beim Bundesverfassungs-
gericht) allgemein zur selbständigen Erledigung über-
tragen.
§8
(2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsentschei-
Das Dienstalter der Richter bestimmt sich vom Tage der dungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Ver-
ersten Vereidigung als Bundesverfassungsrichter an. Bei waltung sind, trifft der Präsident selbst.
gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
§ 15
§9 (1) Der leitende Verwaltungsbeamte handelt stets im
Auftrag des Präsidenten. Er wird vom Präsidialrat eines
Soweit in Gesetzen, die auf die Richter entsprechend Senats vertreten.
anzuwenden sind, dem Vorgesetzten, dem Dienstvorge-
setzten oder dem Leiter der Behörde Verwaltungsent- (2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die
scheidungen zugewiesen sind, trifft sie der Präsident. Beamte der Verwaltung mit Vertretern der gesetzgeben-
den Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im
Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Aus-
§ 10 schüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind,
soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsi-
(1) Dienstreisen von Richtern sind dem Präsidenten denten zu führen.
anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht,
§ 16
daß gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine
Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vize-
Satz 1 gilt die Teilnahme von Richtern an Fachtagungen präsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes be-
im Inland als Dienstreise. stimmen.
(2) Dienstreisen von wissenschaftlichen Mitarbeitern § 17
genehmigt der Präsident. (1) Verlautbarungen des Gerichts sind von der Presse-
stelle zu verbreiten. Sie sind schriftlich festzuhalten. Aus
§ 11 den Unterlagen muß hervorgehen, wer die Verlautbarung
(1) Die Richter zeigen rechtzeitig vorher dem Präsiden- veranlaßt hat und wer für ihre Formulierung verantwortlich
ten und dem Vorsitzenden ihres Senats an, für welche Zeit ist.
sie ihren Urlaub nehmen. Sie hinterlassen ihre Anschrift (2) Informationen an die Presse aus dem Bereich eines
beim Präsidialrat. Senates bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vor-
sitzenden.
(2) In derselben Weise zeigen sie Krankheit und Ortsab-
wesenheit von längerer Dauer als einer Woche an. § 18
Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv eingerich-
tet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien
§ 12
gesammelt werden.
(1) Jedem Senat wird ein Beamter mit der Befähigung
zum Richteramt als Präsidialrat zugeteilt. § 19
(2) Der Präsidialrat unterstützt insbesondere den Vorsit- Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines
zenden des Senats bei der Erledigung der Senatsge- obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesver-
schäfte. fassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amts-
gehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus
(3) Er ist in Senatsangelegenheiten ausschließlich an dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlasse-
die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. nen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes
ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für
die obersten Bundesbehörden.
§ 13
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Teil B
Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher
Tätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters Verfahrensergänzende Vorschriften
gebunden.
Titel 1
(2) Jeder Richter ist berechtigt, seinen wissenschaft-
Zum Verfahren der Senate
lichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen seinen Wil-
len kann ihm ein Mitarbeiter nicht zugewiesen werden. § 20
(3) Die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen (1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjah-
Mitarbeiters obliegt dem Richter. Der Präsident kann eine res mit Wirkung vom Beginn dieses Geschäftsjahres an,
eigene Beurteilung beifügen. nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anträge auf die Richter einschließlich des Vorsitzenden als (2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine
Berichterstatter zu verteilen sind. Von diesen Grundsätzen vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablau-
kann während des Geschäftsjahres nur abgewichen wer- fes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor
den, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhin- der mündlichen Verhandlung zugeht.
derung eines Richters nötig wird.
(3) Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll
(2) Der Vorsitzende stellt den Berichterstatter gemäß geführt. Daneben wird sie in einer Tonbandaufnahme fest-
Absatz 1 fest. Er kann wegen der besonderen Bedeutung gehalten. Das Band steht nur den Richtern und den Ver-
der Sache im Einvernehmen mit dem Senat einen Mitbe- fahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung.
richterstatter bestimmen. Überspielungen und private Übertragungen sind unzu-
lässig. ·
§ 21
(4) Wenn und soweit Übertragungen für den Gebrauch
(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrens-
sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außeror- beteiligten eine Abschrift ihrer eigenen Äußerungen erhal-
dentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in ten. Im übrigen dürfen solche Übertragungen den Verfah-
Eilfällen kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sit- rensbeteiligten oder Dritten nur nach Zustimmung des
zung einberufen. Autors der Äußerungen und in der Regel gegen Erstattung
der Kosten zugänglich gemacht werden. Der Autor darf
(2) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat das gesprochene Wort stilistisch korrigieren, jedoch nicht
die Tagesordnung fest. Sie soll den Richtern mindestens den Sinn verändern.
zehn Tage vorher zugehen.
(5) Auf die Regelungen in Absätzen 3 und 4 ist zu
Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
§ 22
(1) Die Zustellung nach § 23 Abs. 2 BVerfGG erfolgt
durch den Vorsitzenden auf Vorschlag des Berichterstat- § 25
ters, bei Verfassungsbeschwerden in der Regel nach Bei den Beratungen dürfen nur die mitwirkenden Richter
Abschluß des Verfahrens gemäß § 93 b Abs. 1 BVerfGG. anwesend sein.
(2) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere
durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem Berichter- § 26
statter, soweit veranlaßt im Benehmen mit dem Vorsit-
(1) Nach Beginn der Beratung einer Sache mit weniger
zenden.
als acht Richtern können weitere Richter nicht hinzutreten.
(3) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder Die Beratung darf nur neu begonnen werden, wenn die
oberste Landesgerichte (§ 82 Abs. 4 BVerfGG) werden Fortsetzung der früher begonnenen Beratung am gesetz-
vom Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des Bericht- lichen Quorum scheitert.
erstatters oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersu-
(2) Jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt
chen können auch in anderen Fällen als in denen der
hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren
konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) verfügt
Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung
werden.
der Beratung verlangen, wenn er seine Stimmabgabe
(4) Auf Vorschlag des Berichterstatters oder auf ändern will; er kann die Fortsetzung der Beratung beantra-
Beschluß des Senats ersucht der Vorsitzende Persönlich- gen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortra-
keiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse gen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlaß
verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen gibt.
Frage gutachtlich zu äußern.
(3) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündli-
(5) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden chen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des
aktenkundig gemacht. Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind.
§ 23
§ 27
(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist,
legt der Berichterstatter ein schriftliches Votum vor. Späte- Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat.
stens gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats die Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über
Handakten zu, die alle verfahrens- und entscheidungser- sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den
heblichen Schriftstücke enthalten. In einfachen Fällen Tenor entschieden wird.
kann an Stelle eines Votums ein begründeter Entschei-
dungsentwurf vorgelegt werden. § 28
(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Bera- (1) Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt
tung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihen-
zehn Tage liegen. folge ihres Dienstalters nach dem Vorsitzenden aufzu-
führen.
§ 24
(2) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhand- hat, an der Unterschrift verhindert, so beurkundet dies der
lung stattfindet. Vorsitzende.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2533
§ 29 dieser ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und
Belange der Verfahrensbeteiligten nicht verletzt werden.
Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffent-
lichen sind, übersendet der Präsidialrat des Senats dem (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch nach Abschluß des
Bundesjustizministerium. Ist die Entscheidung drei Monate Verfahrens.
nach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im Bun-
desgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er den Vorsit- § 36
zenden und den Berichterstatter. (1) Die Verfahrensakten des Gerichts samt Voten kön-
nen - frühestens nach zehn Jahren - nach Maßgabe einer
§ 30 Vereinbarung an das Bundesarchiv abgegeben werden;
die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Plenums.
Soweit die Entscheidung dem Verfahrensbevollmächtig-
Die Akten dürfen frühestens nach dreißig Jahren seit der
ten eines Verfassungsorgans zugestellt wird, ist sie gleich-
Entscheidung verwertet werden.
zeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.
(2) Die Vernichtung von Akten ist frühestens nach zwan-
§ 31 zig Jahren zulässig. Von der Vernichtung ausgeschlossen
sind in jedem Falle prozeßeinleitende Anträge, Urschriften
(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 der Entscheidungen des Gerichts sowie vollständige Ver-
Abs. 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom fahrensakten einschließlich der Voten, wenn der Senat
Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des ihre Vernichtung wegen ihrer rechtsgeschichtlichen
Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, es sei denn, Bedeutung ausgeschlossen hat.
daß das Plenum oder der Senat die Veröffentlichung aus-
schließt. Dieser Beschluß ist aktenkundig zu machen.
§ 37
(2) Wenn ein Beschluß der Kammer nach § 93 b
BVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse ist, kann Jeder Präsidialrat führt eine Liste, in die einzutragen
der Senat auf ihren Vorschlag die Veröffentlichung in der sind:
Sammlung veranlassen. a) die in beiden Senaten gefaßten Beschlüsse über die
(3) Die Namen der Richter, die an der Entscheidung Festsetzung eines Gegenstandswertes unter Angabe
beteiligt sind, werden in der Sammlung mit abgedruckt. des Datums, des Aktenzeichens und des Streitgegen-
standes,
(4) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen
b) die von den Senaten und den Kammern gemäß § 34
und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich mit den
Abs. 2 und 4 BVerfGG ·verhängten Gebühren unter An-
Anfangsbuchstaben abgekürzt.
gabe ihrer Höhe, des Aktenzeichens und des Datums
der Entscheidung.
§ 32
(1) Presseverlautbarungen über ergangene Entschei- Titel 2
dungen bedürfen der Billigung des Berichterstatters und
Zum Verfahren im Vertretungsfalle
des Vorsitzenden und dürfen erst hinausgegeben werden,
gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 BVerfGG
wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung den Prozeß-
beteiligten zugegangen ist.
§ 38
(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kammern.
(1) In den Fällen der §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4
Satz 1 BVerfGG ordnet der Vorsitzende des Senats, in
§ 33
dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren
Im Bundesverfassungsgericht wird ein Nachschlage- an.
werk über die Rechtsprechung des Gerichts geführt, das
(2) Der Vorsitzende des anderen Senats führt das Los-
der Arbeit des Gerichts dient. Außenstehende können es
verfahren durch. Er unterrichtet die Richter seines Senats
gemäß den Vorschriften der Bibliotheksordnung benutzen.
von dem Lostermin und zieht den Präsidialrat als Urkunds-
beamten zu. Über das Losverfahren ist eine Niederschrift
anzufertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht
§ 34 wird. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Richtern
Voten, Entscheidungsentwürfe, Änderungs- und Formu- mitzuteilen.
lierungsvorschläge sowie Notizen des Berichterstatters (3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfah-
sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in rens gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.
besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzube-
wahren; sie unterliegen nicht der Akteneinsicht.
Titel 3
§ 35
Zum Verfahren in den Kammern
(1) Verfahrensakten des Gerichts werden an andere gemäß § 93 b BVerfGG
Gerichte oder an Behörden nicht hinausgegeben; über
Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Senat. § 39
(2) Akteneinsicht kann der Vorsitzende des Senats auch In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören,
einem nicht am Verfahren Beteiligten gewähren, wenn der Präsident und der Vizepräsident, im übrigen der
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebens- § 44
älteste anwesende Richter den Vorsitz.
(1) Die Präsidialräte unterrichten die Vorsitzenden bei-
der Senate von allen verfahrenseinleitenden Anträgen.
Dabei haben sie auf Zweifel, die die Senatszuständigkeit
§ 40 betreffen, hinzuweisen. Der Vorsitzende führt gegebenen-
falls eine Erörterung in seinem Senat herbei.
(1) Jede Kammer beschließt - in der Regel auf Grund
eines Votums - über die Annahme aller Verfassungsbe- (2) Eine Sache kann kurzerhand an den anderen Senat
schwerden, die einem ihrer Mitglieder als Berichterstatter abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und Bericht-
zugeteilt worden sind. Ein förmlicher Beschluß ist entbehr- erstatter· beider Senate darüber einig sind.
lich, wenn die Kammer die Annahme nicht ablehnt.
(3) Jeder Richter kann die Einberufung des Ausschus-
(2) Solange das Verfahren nicht beim Senat anhängig ses beantragen. Der Ausschuß wird unverzüglich - in der
ist, sind die Kammern auch zuständig zur Entscheidung Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen - einbe-
über Ausschluß oder Befangenheit eines Mitglieds (§§ 18, rufen.
19 BVerfGG), Festsetzung des Gegenstandswertes (§ 113
Abs. 2 BRAGO), Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist ausgeschlossen,
(§§ 114 ff. ZPO) und Zulassung eines Beistandes (§ 22 wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.
BVerfGG). Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht
zustande, entscheidet der Senat.
§ 45
(3) Die Kammer kann ferner - solange über die
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Aus-
Annahme einer Verfassungsbeschwerde noch nicht ent-
schusses je einen Berichterstatter aus jedem Senat. Die
3chieden ist - durch einstimmigen Beschluß einen Antrag
Berichterstatter können gemeinsam oder getrennt vor der
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnen. Lehnt
Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage
sie die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab, werden
abgeben.
die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
§ 46
Die Beschlüsse des Ausschusses werden vom Vor-
§ 41 sitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie wer-
den nicht begründet. Sie werden allen Richtern mitgeteilt
(1) Vor der Entscheidung der Kammer kann der Bericht- und zu den Akten des Verfahrens gebracht.
erstatter Stellungnahmen der in § 94 BVerfGG genannten
Äußerungsberechtigten oder Dritter einholen.
(2) Die Spruchpraxis der Kammern wird für den gerichts- § 47
internen Gebrauch in einer Kartei erfaßt. Der Senat, dessen Zuständigkeit durch einen Beschluß
des Ausschusses begründet worden ist, weist in seiner
Entscheidung auf den Beschluß hin.
§ 42
Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das
mit einem Nicht-Annahme-Beschluß geendet hat, Akten Titel 5
des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Verfas-
sungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist Zum Verfahren im Plenum
diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten eine Abschrift gemäß § 16 BVerfGG
des Beschlusses zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn
ein Verfassungsorgan oder eine Behörde um eine Äuße- § 48
rung zur Verfassungsbeschwerde ersucht worden war (1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer
oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums ent-
Entscheidung eines obersten Bundesgerichts gerichtet haltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das
hat. Plenum durch Senatsbeschluß an.
(2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat,
Titel 4 von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf
Anfrage erklärt, daß er an seiner Rechtsauffassung nicht
Zum Verfahren im Ausschuß
festhalte.
gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG
§ 49
§ 43
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums
In den nach § 14 Abs. 5 BVerfGG zu bildenden Aus- benennt der Vorsitzende jedes Senats einen Bericht-
schuß wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäfts- erstatter. Jeder Berichterstatter legt spätestens zehn Tage
jahres zwei Richter und zwei Stellvertreter. Der Präsident vor der Plenarsitzung ein Votum vor.
wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen
Verhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter (2) Der Bechluß des Plenums ist zu begründen. Er ist
von dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses. ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2535
Titel 6 scheidung oder deren Begründung niederlegt, muß binnen
drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem
Zum Verfahren im Plenum Vorsitzenden des Senats vorliegen. Der Senat kann diese
gemäß § 105 BVerfGG Frist verlängern.
§ 50 (2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat
dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand der
(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß
Beratungen ermöglicht.
§ 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von minde-
stens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 (3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben,
Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom so gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt.
Vizepräsidenten gemeinsam. Im Anschluß daran kann der Richter den wesentlichen
Inhalt seines Sondervotums mitteilen.
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern
des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestä- (4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entschei-
tigung mitgeteilt. dung bekanntgemacht.
§ 51
(5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entschei-
Dem Richter, gegen den sich der Antrag richtet, ist dungen des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an
Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und die Entscheidung mit dem Namen des Richters zu veröf-
mündlich vor dem Plenum zu äußern. fentlichen.
(6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums
§ 52
gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Der Beschluß auf Einleitung des Verfahrens bedarf der
Zustimmung von mindestens acht Richtern. Das Plenum
berät und besch!ießt in Abwesenheit des Betroffenen. Der
Beschluß wird nicht begründet; er wird von den mitwirken- Titel 8
den Richtern unterschrieben und anschließend dem
Zum Verfahren im Plenum
Betroffenen eröffnet.
gemäß § 7 a BVerfGG
§ 53
Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum § 57
einen Untersuchungsführer aus seiner Mitte. Er hört den
Betroffenen und führt die erforderlichen Ermittlungen Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschließung
des Plenums gemäß § 7 a BVerfGG machen. Sie sollen
durch; zu Beweiserhebungen hat er den Betroffenen zu
laden. Über das. Ergebnis der Untersuchung berichtet er spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums
dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhand- eingereicht und begründet werden; dabei ist mitzuteilen,
lung; sein Bericht schließt mit einem Vorschlag für die ob der Vorgeschlagene mit seiner Nominierung im Plenum
Entscheidung. An der Beratung und Beschlußfassung einverstanden ist.
nimmt er nicht teil.
§ 54 § 58
Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluß der (1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluß der
Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des Betroffenen kann die Aussprache geheim abgestimmt.
Öffentlichkeit zugelassen werden.
(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von
Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in
§ 55 alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jeder Richter hat
(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Abs. 1 soviel Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt
BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stim-
sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt men erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich
entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit aus der Stimmenzahl ergibt.
oder auf Antrag(§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG) in den
Ruhestand tritt. (3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolg-
los, so werden die Kandidaten einzeln in gesonderten
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die der Wahl-
vor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 BVerfGG zurückge- berechtigte nur einen Namen setzt. Der Wahlakt wird so
nommen wird, es sei denn, daß das Plenum beschließt, es lange wiederholt, bis ein Kandidat die Mehrheit der abge-
einzuleiten oder fortzusetzen. gebenen Stimmen erhalten hat; bei jeder Wiederholung
scheiden die beiden Kandidaten aus, die im vorangegan-
genen Wahlgang die wenigsten Stimmen enthalten haben.
Titel 7
Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums
gemäߧ 30 Abs. 2 BVerfGG § 59
Führen die Wahlen nach § 58 nicht zu einer genügenden
§ 56
Zahl von Vorschlägen, so tritt das Plenum eine Woche
(1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in der später erneut zur Wahl zusammen; in dieser Sitzung kön-
Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Ent- nen neue Vorschläge eingebracht werden.
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Titel 9 (2) Der Präsidialrat wird durch mindestens einen zur
Zeichnung befugten Beamten, der die Befähigung zum
Über das Allgemeine Register (AR)
Richteramt besitzt, und durch Beamte des gehobenen
des Bundesverfassungsgerichts
Dienstes unterstützt.
§ 60
Titel 10
(1 ) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die
weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts Schlußvorschrifteli
betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im § 63
Allgemeinen Register (AR) erfaßt und als Justizverwal-
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsord-
tungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbeson-
dere: nung sind auch Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre
Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Abs. 4 BVerfGG).
a) Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlos-
§ 64
senen Verfahren,
b) Eingaben, mit denen der Absender weder einen be- Die Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine
stimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend Robe mit Barett.
macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfas- § 65
sungsgerichts besteht.
Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist
(2) Im Allgemeinen Register können auch Verfassungs- das Kalenderjahr.
beschwerden registriert werden,
§ 66
a) die unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts of- (1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird stati-
fensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg stisch erfaßt.
haben, oder
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in
b) bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer
klären läßt. Gesamtstatistik dargestellt.
§ 61 § 67
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das
Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude wäh-
Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident rend einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsver-
oder der Vizepräsident. Der Präsident kann die Entschei- kündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten
dungsbefugnis allgemein auf die Präsidialräte übertragen. zu beflaggen.
Diese entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen; ist ein § 68
Präsidialrat verhindert, trifft der andere die Entscheidung
allein. (1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
kann von jedem Richter gestellt werden. Der Antrag ist
(2) Ein gemäß § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allgemeinen schriftlich zu stellen. Er muß die formulierte Textänderung
Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregi- und eine Begründung enthalten.
ster zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrich-
tung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung (2) Zwischen Antrag und Beschlußfassung im Plenum
begehrt. soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.
(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in (3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115 a Abs. 1, 115 g GG)
das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er dem kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesen-
Präsidialrat des für zuständig erachteten Senats zuzu- den Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der
leiten. Für die Entscheidung über die Übertragung gilt Ab- Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.
satz 1 entsprechend. Hat im Falle des§ 60 Abs. 2 Buch-
stabe b der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG berufene Aus- § 69
schuß über die Senatszuständigkeit entschieden, veran-
laßt der Präsidialrat des für zuständig erklärten Senats die Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu ver-
Eintragung in das Verfahrensregister. öffentlichen.
§ 70
§ 62 Diese Geschäftsordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft;
gleichzeitig wird die Geschäftsordnung des Bundesverfas-
(1) Für das Allgemeine Register ist ein Präsidialrat ver- sungsgerichts vom 2. September 1975 (BGBI. 1 S. 2515;
antwortlich. Er wird durch den anderen Präsidialrat ver- 1976 1 S. 507), zuletzt geändert durch Beschluß des Ple-
treten. nums vom 1. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1031 ), aufgehoben.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2537
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 19. Dezember 1986
Tag I n h a It Seite
11. 12. 86 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30. April 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit und
zu der Vereinbarung vom 2. November 1984 zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . 1038
826-2-11-1
8. 12. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1986 gegenüber Entwick-
lungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 1058
613-2-8 .
9. 12. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1987 für Bananen) . . . . . . . . . . 1063
613-2-8
10. 12. 86 Vierte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber Spanien -
EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
613-2-8
10. 12. 86 Verordnung zu dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und zu dem Änderungsprotokoll vom 24. Juni
1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
613-2-9
1. 12. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des deutsch-israelischen
Abkommens über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
1. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
1. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100
Preis dieser Ausgabe: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Einführung eines neuen Marktabschnitts an den Wertpapierbörsen
und zur Durchführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften
vom 5. März 1979, vom 17. März 1980 und vom 15. Februar 1982
zur Koordinierung börsenrechtlicher Vorschriften
(Börsenzulassungs-Gesetz)
Vom 16. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. Die §§ 36 bis 44 werden durch folgende §§ 36 bis 44 d
das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt:
,,§ 36
Artikel 1 (1) Wertpapiere, die mit amtlicher Feststellung des
Änderung des Börsengesetzes Börsenpreises (amtliche Notierung) an der Börse
gehandelt werden sollen, bedürfen der Zulassung,
Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, soweit nicht in § 41 oder in anderen Gesetzen etwas
Gliederungsnummer 4110-1 , veröffentlichten bereinigten anderes bestimmt ist.
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1S. 721 ), wird wie folgt geändert: (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wert-
papiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu bean-
tragen, das an einer inländischen Börse mit dem Recht
1. In § 1 Abs. 4 werden die Worte „Die Bundesregierung
zur Teilnahme am Handel zugelassen ist; ist der
kann" ersetzt durch die Worte „Der Bundesminister
Emittent ein solches Kreditinstitut, so kann er den
der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft und". Antrag allein stellen.
(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
2. In § 6 Satz 1 wird das Klammerzitat ,,(§§ 42, 43 und 1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestimmun-
51)" ersetzt durch ,,(§ 51)". gen entsprechen, die zum Schutz des Publikums
und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel ge-
3. Abschnitt 111. erhält folgende Überschrift: mäß § 38 erlassen worden sind,
„III. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel 2. dem Antrag ein Prospekt zur Veröffentlichung bei-
mit amtlicher Notierung". gefügt ist, der gemäß § 38 die erforderlichen Anga-
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2479
ben enthält, um dem Publikum ein zutreffendes b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wert-
Urteil über den Emittenten und die Wertpapiere zu papiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage,
ermöglichen, soweit nicht gemäß § 38 Abs. 2 von Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstat-
der Veröffentlichung eines Prospekts abgesehen tung;
werden kann, und c) den Mindestbetrag der Emission;
3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle
der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi- Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuld-
kums oder einer Schädigung erheblicher allgemei- verschreibungen derselben Emission zu er-
ner Interessen führen. strecken;
(4) Der Prospekt ist durch Abdruck in dem Börsen- 2. den Inhalt des Prospekts, insbesondere die zuzu-
pflichtblatt (§ 37 Abs. 4) zu veröffentlichen, in dem der lassenden Wertpapiere und den Emittenten, dessen
Zulassungsantrag veröffentlicht worden ist; ist der Kapital, Geschäftstätigkeit, Vermögens-, Finanz-
Zulassungsantrag in mehreren Börsenpflichtblättern und Ertragslage, Geschäftsführungs- und Aufsichts-
veröffentlicht worden, so muß der Prospekt in densel- organe und dessen Geschäftsgang und Geschäfts-
ben Börsenpflichtblättern veröffentlicht werden. Außer- aussichten sowie die Personen oder Gesellschaf-
dem ist im Bundesanzeiger der Prospekt oder ein Hin- ten, welche die Verantwortung für den Inhalt des
weis darauf bekanntzumachen, wo der Prospekt veröf- Prospekts übernehmen;
.fentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.
3. den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts;
(5) Der Antrag auf Zulassung der Wertpapiere kann
trotz Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 4. das Zulassungsverfahren.
abgelehnt werden, wenn der Emittent seine Pflichten (2) In die Rechtsverordnung können auch Vorschrif-
aus der Zulassung zur amtlichen Notierung an einer ten aufgenommen werden über Ausnahmen, in denen
anderen inländischen Börse oder an einer Börse in von der Veröffentlichung eines Prospekts ganz oder
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- teilweise oder von der Aufnahme einzelner Angaben in
schaftsgemeinschaft nicht erfüllt. den Prospekt abgesehen werden kann,
1. wenn beim Emittenten, bei den zuzulassenden
§ 37 Wertpapieren, bei ihrer Ausgabe oder beim Kreis
(1) Über die Zulassung entscheidet die Zulassungs- der mit der Wertpapierausgabe angesprochenen
stelle. Die Zulassungsstelle trifft, soweit nicht der Bör- Anleger besondere Umstände vorliegen und den
senvorstand zuständig ist, die zum Schutz des Publi- Interessen des Publikums durch eine anderweitige
kums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel Unterrichtung ausreichend Rechnung getragen ist,
erforderlichen Maßnahmen und überwacht die Einhal- 2. mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung einzelner
tung der Pflichten, die sich aus der Zulassung für den Angaben oder
Emittenten und für das antragstellende Kreditinstitut
ergeben. 3. im Hinblick auf das öffentliche Interesse oder einen
beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen
(2) Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zulas- Schaden.
sungsstelle müssen Personen sein, die sich nicht
berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren betei- § 39
ligen.
(1) Lehnt die Zulassungsstelle einen Zulassungsan-
(3) Die Börsenordnung kann vorsehen, daß Ent- trag ab, so hat sie dies den anderen Zulassungsstellen
scheidungen der Zulassungsstelle von aus ihrer Mitte unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mitzu-
gebildeten Ausschüssen getroffen werden, die aus teilen.
mindestens fünf Mitgliedern bestehen; Absatz 2 gilt
(2) Wertpapiere, deren Zulassung von einer anderen
entsprechend.
Zulassungsstelle abgelehnt worden ist, dürfen nur mit
(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens zwei Zustimmung dieser Zulassungsstelle zugelassen wer-
Zeitungen mit weiter Verbreitung im Inland zu Bekannt- den. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Ableh-
machungsblättern für vorgeschriebene Veröffentlichun- nung aus Rücksicht auf örtliche Verhältnisse geschah
gen (Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung kann zeit- oder wenn die Gründe, die einer Zulassung entgegen-
lich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntma- standen, weggefallen sind.
chung zu veröffentlichen.
(3) Wird ein Zulassungsantrag an mehreren inländi-
schen Börsen gestellt, so dürfen die Wertpapiere nur
§ 38 mit Zustimmung aller Zulassungsstellen, die über den
Antrag zu entscheiden haben, zugelassen werden. Die
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Zustimmung darf nicht· aus Rücksicht auf örtliche Ver-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hältnisse verweigert werden.
die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungs-
gemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften zu
erlassen über § 40
1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere (1) Die Zulassungsstellen arbeiten untereinander
a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick und mit den entsprechenden Stellen der Börsen in den
auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
Dauer seines Bestehens; gemeinschaft im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug-
2480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
nisse zusammen und übermitteln sich gegenseitig die 2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhan-
hierfür erforderlichen Angaben, soweit die Amtsver- del für die Wertpapiere nicht mehr gewährleistet
schwiegenheit gewährleistet ist; insoweit unterliegen erscheint.
die Mitglieder der Zulassungsstellen und die für die (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Zulassungsstellen tätigen Personen nicht der Pflicht Aussetzung der amtlichen Notierung haben keine auf-
zur Geheimhaltung.
schiebende Wirkung.
(2) Wird ein Zulassungsantrag auch bei einer Börse (3) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung zur
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirt-
amtlichen Notierung außer nach den Vorschriften der
schaftsgemeinschaft gestellt, so stimmt die Zulas- Verwaltungsverfahrensgesetze und nach§ 44 d Satz 2
sungsstelle mit der entsprechenden Stelle des anderen widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel
Mitgliedstaates, die über den Antrag zu entscheiden auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und der Börsen-
hat, die Anforderungen an den Prospekt so weit wie
vorstand die amtliche Notierung eingestellt hat.
möglich ab.
(3) Wird die Zulassung für Wertpapiere beantragt, die
§ 44
seit weniger als sechs Monaten in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere ist
schaft amtlich notiert werden, so kann die Zulassungs- verpflichtet,
stelle den Emittenten davon befreien, einen neuen 1. die Inhaber der zugelassenen Wertpapiere unter
Prospekt zu erstellen, wenn der vorhandene auf den gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln;
neuesten Stand gebracht und entsprechend den Vor- dies gilt nicht für vorzeitige Rücknahmeangebote,
schriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergänzt die der Emittent zugelassener Schuldverschreibun-
und veröffentlicht wird. gen im berechtigten Interesse bestimmter Gruppen
§ 41 von Inhabern der Schuldverschreibungen abgibt;
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonder- 2. für die gesamte Dauer der Zulassung der Wert-
vermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in papiere mindestens eine Zahl- und Hinterlegungs-
das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der stelle, bei zugelassenen Schuldverschreibungen
Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldver- nur Zahlstelle, am Börsenplatz zu benennen, bei der
schreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben Wertpapiere, im Falle der Vorlegung der Wert-
werden, sind an jeder inländischen Börse zur amtlichen • papierurkunde bei dieser Stelle kostenfrei, bewirkt
Notierung zugelassen. werden können;
§ 42 3. das Publikum und die Zulassungsstelle über den
Emittenten und die zugelassenen Wertpapiere an-
(1) Für die Aufnahme der ersten amtlichen Notierung gemessen zu unterrichten;
der zugelassenen Wertpapiere an der Börse (Einfüh-
rung) hat ein Kreditinstitut, das an dieser Börse mit dem 4. im Falle zugelassener Aktien für später ausgege-
Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, im bene Aktien derselben Gattung die Zulassung zur
Auftrag des Emittenten dem Börsenvorstand den Zeit- amtlichen Notierung zu beantragen.
punkt für die Einführung und die Merkmale der einzu- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
führenden Wertpapiere mitzuteilen; ist der Emittent ein Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
solches Kreditinstitut, so kann er dies selbst mitteilen. Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Form
(2) Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung auf- der nach Absatz 1 Nr. 3 vorgesehenen Veröffentlichun-
gelegt werden, dürfen erst nach beendeter Zuteilung gen und Mitteilungen sowie darüber, wann und unter
eingeführt werden. welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach
Absatz 1 Nr. 4 eintritt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Schutz des Publikums den Zeitpunkt zu bestim- § 44a
men, zu dem die Wertpapiere frühestens eingeführt (1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere muß
werden dürfen. unverzüglich alle Tatsachen veröffentlichen, die in sei-
(4) Werden die Wertpapiere nicht innerhalb von drei nem Tätigkeitsbereich eingetreten und dem Publikum
Monaten nach Veröffentlichung der Zulassungsent- nicht bekannt sind, wenn sie wegen der Auswirkungen
scheidung eingeführt, erlischt ihre Zulassung. Die auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allge-
Zulassungsstelle kann die Frist auf Antrag angemes- meinen Geschäftsverlauf des Emittenten zu einer
sen verlängern, wenn ein berechtigtes Interesse des erheblichen Kursänderung zugelassener Aktien führen
Emittenten der zugelassenen Wertpapiere an der Ver- können oder, im Falle zugelassener Schuldverschrei-
längerung dargetan wird. bungen, die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflich-
tungen nachzukommen, beeinträchtigen können. Der
§ 43 Börsenvorstand ist über die zu veröffentlichenden Tat-
sachen unverzüglich zu unterrichten. Legt der Emittent
(1) Der Börsenvorstand kann die amtliche Notierung dar, daß ihm aus der Veröffentlichung solcher Angaben
zugelassener Wertpapiere ein auch unter Berücksichtigung der Interessen des
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhan- Publikums nicht zu rechtfertigender Nachteil droht, so
del zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz kann der Börsenvorstand den Emittenten von der Ver-
des Publikums geboten erscheint; öffentlichungspflicht befreien.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2481
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch den, wenn sie an dieser Börse nicht zur amtlichen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Notierung zugelassen sind. § 74 bleibt unberührt.
Vorschriften über Art und Form der in Absatz 1 vorge- (2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wert-
schriebenen Veröffentlichung zu erlassen. Die Rechts- papiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu bean-
verordnung kann auch vorsehen, daß diese Veröffent- tragen, das an einer inländischen Börse mit dem Recht
lichung unverzüglich dem Börsenvorstand zu übermit- zur Teilnahme am Handel zugelassen ist. Ist der Emit-
teln ist. tent ein Kreditinstitut, so kann er den Antrag allein
§ 44 b stellen. Die Börsenordnung muß Bestimmungen ent-
(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, halten, nach denen der Börsenvorstand anderen Unter-
innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens nehmen als den in Satz 1 genannten Kreditinstituten
einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand auf Antrag gestatten kann, die Zulassung der Wert-
von Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tat- papiere zusammen mit dem Emittenten zu beantragen;
sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der dabei ist insbesondere darauf abzustellen, daß diese
Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Unternehmen die fachliche Eignung und Zuverlässig-
Emittenten im Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt keit besitzen, die für die Beurteilung des Emittenten
auch, wenn nicht die Aktien, sondern sie vertretende sowie für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen
Zertifikate zur amtlichen Notierung zugelassen sind. Börsenhandels und eines hinreichenden Schutzes des
Publikums notwendig sind, und über die für diese Tätig-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch keit erforderlichen ausreichenden Mittel verfügen.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt (3) Über die Zulassung entscheidet der Zulassungs-
des Zwischenberichts, insbesondere über die aufzu- ausschuß.
nehmenden Zahlenangaben und Erläuterungen sowie
§ 72
über den Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentli-
chung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann vorse- (1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten
hen, daß in Ausnahmefällen von der Aufnahme einzel- Markt sind in der Börsenordnung zu treffen.
ner Angaben in den Zwischenbericht abgesehen wer- (2) Die Börsenordnung muß insbesondere Bestim-
den kann, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung mungen enthalten über
öffentlicher Interessen oder einen beim Emittenten zu
befürchtenden erheblichen Schaden. 1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen
Anforderungen und Angaben sowie über den Zeit-
punkt und die Form der Veröffentlichung;
§ 44c
2. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere des Zulassungsausschusses;
sowie das antragstellende und das einführende Kredit-
institut sind verpflichtet, aus ihrem Bereich alle Aus- 3. das Zulassungsverfahren;
künfte zu erteilen, die für die Zulassungsstelle oder den 4. die Feststellung und die Veröffentlichung des Bör-
Börsenvorstand zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer senpreises;
Aufgaben erforderlich sind.
5. die Form der auf Grund des § 76 in Verbindung
(2) Die Zulassungsstelle kann verlangen, daß der mit § 44 a Abs. 1 vorgeschriebenen Veröffent-
Emittent der zugelassenen Wertpapiere in angemesse- lichungen.
ner Form und Frist bestimmte Auskünfte veröffentlicht
wenn dies zum Schutz des Publikums oder für eine~ § 73
ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlich ist.
(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt zuzulas-
Kommt der Emittent dem Verlangen der Zulassungs-
sen, wenn
stelle nicht nach, kann die Zulassungsstelle nach Anhö-
rung des Emittenten auf dessen Kosten diese Aus- 1. der Emittent und die Wertpapiere den Anforderun-
künfte selbst veröffentlichen. gen entsprechen, die für einen ordnungsgemäßen
Börsenhandel notwendig sind,
§ 44d 2. dem Antrag ein vom Emittenten unterschriebener
Unternehmensbericht zur Veröffentlichung beige-
Erfüllt der Emittent der zugelassenen Wertpapiere
fügt ist, der Angaben über den Emittenten und die
seine Pflichten aus der Zulassung nicht, so kann die
Wertpapiere enthält, die für die Anlageentscheidun-
Zulassungsstelle diese Tatsache durch Börsenbe-
gen des Publikums von wesentlicher Bedeutung
kanntmachung veröffentlichen. Die Zulassungsstelle
sind; insbesondere sind Angaben über die Entwick-
kann die Zulassung zur amtlichen Notierung widerru-
lung des Unternehmens, die laufende Geschäftsla-
fen, wenn der Emittent auch nach einer ihm gesetzten
ge und die Geschäftsaussichten sowie der letzte
angemessenen Frist diese Pflichten nicht erfüllt."
veröffentlichte Jahresabschluß aufzunehmen, und
5. Nach § 70 wird folgender Abschnitt V. eingefügt: 3. keine Umstände bekannt sind, die bei Zulassung
der Wertpapiere zu einer Übervorteilung des Publi-
„V. Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel kums oder einer Schädigung erheblicher allgemei-
mit nicht-amtlicher Notierung ner Interessen führen.
§ 71 (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Schuldverschreibun-
(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel mit nicht- gen von Emittenten, von denen Aktien oder Schuldver-
amtlicher Notierung (geregelter Markt) zugelassen wer- schreibungen an einer inländischen Börse zur amtli-
2482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
chen Notierung oder zum geregelten Markt zugelassen 2. § 44 a Abs. 1 Satz 1
sind und wenn seit der letzten Veröffentlichung des a) auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Unternehmensberichts oder des für die Zulassung zur nach § 44 a Abs. 2 oder
amtlichen Notierung erforderlichen Prospekts weniger
als drei Jahre vergangen sind. b) auch in Verbindung mit § 76
(3) Die Börsenordnung kann regeln, unter welchen
die zu veröffentlichenden Tatsachen nicht, nicht
Voraussetzungen von dem Unternehmensbericht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
abgesehen werden kann, wenn das Publikum auf
nen Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
andere Weise ausreichend unterrichtet wird.
3. § 44 b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 44 b Abs. 2, den Zwischenbe-
§ 74
richt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
Schuldverschreibungen des Bundes, seiner Sonder- vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig veröf-
vermögen oder eines Bundeslandes, auch soweit sie in fentlicht oder
das Bundesschuldbuch oder in die Schuldbücher der
Bundesländer eingetragen sind, sowie Schuldver-
4. § 44 c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76, die
schreibungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der
verlangten Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgegeben
vollständig erteilt.
werden, sind an jeder inländischen Börse, an der die
Schuldverschreibungen nicht eingeführt (§ 42) sind,
zum geregelten Markt zugelassen. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach
§ 75 1. § 38 Abs. 1 Nr. 3 oder
(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im gere-
2. § 44 Abs. 2
gelten Markt bestimmt der Börsenvorstand einen oder
mehrere Makler. Sie üben ihre Tätigkeit unter der Auf-
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
sicht des Börsenvorstands aus.
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Für Wertpapiere, die zur öffentlichen Zeichnung
aufgelegt werden, ist eine Feststellung des Börsenprei- (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen
ses vor beendeter Zuteilung an die Zeichner nicht § 51 Abs. 2 Preislisten (Kurszettel) veröffentlicht ~der
zulässig. in mechanisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet.
(3) Für die Aussetzung und die Einstellung der Fest-
stellung des Börsenpreises gilt § 43 entsprechend. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, 4, des Absatzes 2 Nr. 2 und des
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
§ 76 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3
und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu
Die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden."
§ 44 a Abs. 1 und § 44 c Abs. 1 über die Verpflichtun-
gen des Emittenten gelten für den geregelten Markt
entsprechend.
7. Nach § 96 wird folgende Vorschrift angefügt:
§ 77
,,§ 97
Sind Angaben im Unternehmensbericht unrichtig
(1) Zwischenberichte nach § 44 b sind erstmals für
oder unvollständig, so gelten die Vorschriften der §§ 45
das nach Inkrafttreten des § 44 b Abs. 1 (Artikel 5
bis 49 entsprechend.
Abs. 2 des Börsenzulassungs-Gesetzes) beginnende
§ 78 Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Gesellschaften, die
vor der Verkündung des Börsenzulassungs-Gesetzes
In Wertpapieren, die weder zur amtlichen Notierung in seinem Geltungsbereich keine Zwischenberichte
noch zum geregelten Markt zugelassen sind, dürfen erstattet haben und die außerhalb seines Geltungs-
Preise einschließlich Angebot und Nachfrage nach bereichs nicht zu einer Zwischenberichterstattung ver-
näherer Bestimmung durch die Börsenordnung ausge- pflichtet sind, die der Vorschrift des§ 44 b mindestens
rufen, ermittelt oder veröffentlicht werden, wenn ein
entspricht, haben Zwischenberichte nach § 44 b erst-
ordnungsgemäßer Handel an der Börse gewährleistet mals für das nach dem 31. Dezember 1989 begin-
erscheint."
nende Geschäftsjahr zu veröffentlichen.
6. § 90 wird wie folgt gefaßt: (2) Wertpapiere, die in den geregel~en Freiverkehr
,,§ 90 einer Börse einbezogen sind, sind zum geregelten
Markt an dieser Börse zugelassen, wenn der Emittent
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Börsenzu-
leichtfertig entgegen
lassungs-Gesetzes nach dessen Artikel 5 Abs. 3
1. § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit§ 76, eine gegenüber dem Börsenvorstand schriftlich erklärt, daß
Zahl- und Hinterlegungsstelle oder Zahlstelle am diese Wertpapiere künftig im geregelten Markt gehan-
Börsenplatz nicht benennt, delt werden sollen, und wenn diese Wertpapiere bei
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2483
Verkündung des Börsenzulassungs-Gesetzes in den (6) In§ 2 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 1 des Vierten Vermö-
geregelten Freiverkehr einbezogen waren." gensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 6. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 201 ), das durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1985 (BGBI. 1
Artikel 2 S. 1153) geändert worden ist, werden die Worte „zum
amtlichen Handel zugelassen" ersetzt durch die Worte
Änderung anderer Gesetze
,,zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zuge-
(1) Das Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau lassen".
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 573), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 18 (7) In § 83 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialge-
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355), setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
wird wie folgt geändert: BGBI. 1 S. 3845), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 4 des
Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977) geändert wor-
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: den ist, werden die Worte „amtlich oder im geregelten
Freiverkehr gehandelt werden" ersetzt durch die Worte
,,(1) Zur Beschaffung .der erforderlichen Mittel kann
,,zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zuge-
die Anstalt Schuldverschreibungen ausgeben und Dar-
lassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen
lehen aufnehmen."
sind".
2. § 11 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Absatz 2.
(8) § 11 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1
(2) § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Aus-
S. 845), das zuletzt durch Artikel 2 Nr 18 des Gesetzes
gleichsbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2191) geändert worden
23. September 1986 (BGBI. 1 S. 1544) wird aufgehoben;
ist, wird wie folgt gefaßt:
die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
„Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die zum
(3) In § 8 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Frei-
Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekannt- verkehr einbezogen sind."
machung vom 14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), das
zuletzt durch Artikel 1O Abs. 1O des Gesetzes vom (9) § 19 a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist, sung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1
werden die Worte „zum amtlichen Handel zugelassen" S. 441 ), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes
ersetzt durch die Worte „zum amtlichen Handel oder zum vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191) geändert worden
geregelten Markt zugelassen". ist, wird wie folgt geändert:
(4) § 54 a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
1. In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „zum amtlichen
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983
Handel zugelassen" ersetzt durch die Worte „zum amt-
(BGBI. 1 S. 1261 ), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 6 des
lichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen".
Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
1 . In Nummer 5 werden die Worte „an einer inländischen ,,Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Vermö-
Börse zum amtlichen Handel zugelassenen" ersetzt gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3,
durch die Worte „an einer inländischen Börse zum die zum geregelten Markt zugelassen oder in den gere-
amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelas- gelten Freiverkehr einbezogen sind."
senen".
2. In Nummer 6 werden die Worte „und an einer inländi-
Artikel 3
schen Börse zum amtlichen Handel zugelassene"
ersetzt durch die Worte „und an einer inländischen Aufhebung von Vorschriften
Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten
Es werden aufgehoben:
Markt zugelassene".
1. die Bekanntmachung betreffend die Zulassung von
(5) § 267 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der Wertpapieren zum Börsenhandel vom 4. Juli 191 O
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, (RGBI. S. 917);
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch 2. die Verordnung betreffend die Zulassung von Wertpa-
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1120) pieren zum Börsenhandel vom 20. April 1932 (RGBI. 1
geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: s. 181 ).
„Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn Aktien
oder andere von ihr ausgegebene Wertpapi'ere an einer Artikel 4
Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- Berlin-Klausel
schaftsgemeinschaft zum amtlichen Handel oder zum
geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten Frei- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
verkehr einbezogen sind oder die Zulassung zum amtli- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
chen Handel oder zum geregelten Markt beantragt ist." verordnungen, die auf Grund des Börsengesetzes in der
2484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
jeweils geltenden Fassung erlassen werden, gelten im § 44 a Abs. 2, § 44 b Abs. 2 und § 72 des Börsengesetzes
Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. neu einfügt, am 1. Januar 1987 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 4 und 6 tritt, soweit er§ 44 b Abs. 1 und
Artikel 5
§ 90 Abs. 1 Nr. 3 des Börsengesetzes neu einfügt, am
Inkrafttreten 1. Juli 1988 in Kraft.
(1) Artikel 1 Nr. 4 und 5 tritt, soweit er die §§ 38, 44 (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 1987 in
Abs. 2 des Börsengesetzes neu faßt und § 42 Abs. 3, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2485
Gesetz
zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für institutionelle Anleger
Vom 16. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei
das folgende Gesetz beschlossen: Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung
kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse
bestimmen."
Artikel 1
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 6. An § 38 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der ,,§ 53 c Abs. 3 a bleibt unberührt."
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. § 53 c wird wie folgt geändert:
16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2478), wird wie folgt geän-
a) In Absatz. 3 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende
dert:
Nummer 3 a eingefügt:
1. An § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,3 a. Kapital, das gegen Gewährung von Genuß-
rechten eingezahlt ist, nach Maßgabe des
,,Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Absatzes 3 a;".
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versi- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
cherungsunternehmen im Sinne des Satzes 2, die ,,(3 a) Kapital, das gegen Gewährung von Genuß-
nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht rechten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 a), ist
nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen,
gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Un- 1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teil-
ternehmen oder den zwischen den Unternehmen und
nimmt,
ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Be-
aufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versi- 2. wenn es erst nach Befriedigung der Gläubiger
cherten nicht erforderlich erscheint." des Versicherungsunternehmens zurückgefor-
dert werden kann,
2. In § 5 Abs. 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma 3. wenn es dem Versicherungsunternehmen min-
ersetzt; nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 destens für die Dauer von fünf Jahren zur Ver-
angefügt: fügung gestellt worden ist,
„4. wenn die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der in 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in
der Anlage Teil A Nr. 18 genannten Versiche- weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf
rungssparte beantragt wird, Angaben über die Grund des Vertrages fällig werden kann,
Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die 5. wenn das Versicherungsunternehmen bei Ab-
zugesagte Beistandsleistung zu erfüllen." schluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2
und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich
3. In § 8 Abs. 1 a wird die Angabe „ 18 bis 20" durch die und schriftlich hingewiesen hat und
Angabe „ 19 bis 21" ersetzt. 6. soweit das Genußrechtskapital 25 vom Hundert
der eingezahlten Eigenmittel nach Absatz 3 Nr.
4. In § 1O Abs. 1 Nr. 8 werden hinter den Worten „bei 1 bis 3 nicht übersteigt; die Aufsichtsbehörde
Lebensversicherungen" die Worte „und Unfallver- kann einen höheren Vomhundertsatz zulassen,
sicherungen mit Prämienrückgewähr" eingefügt. wenn das Genußrechtskapital zur Erfüllung ei-
nes Solvabilitätsplanes oder eines Finanzie-
rungsplanes (§ 81 b) geleistet wird.
5. An § 36 werden folgende Sätze angefügt:
„Genußrechte (§ 53 c Abs. 3 a) dürfen nur auf Grund Nachträglich können die Teilnahme am Verlust
eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt so-
2486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
wie die Laufzeit der Kündigungsfrist nicht verkürzt Vertragsbedingungen ausschließlich aus Schuld-
werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Ver- verschreibungen bestehenden Sondervermögen
sicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf ent- außer Betracht."
gegenstehende Vereinbarungen zurückzugewäh-
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
ren. Werden Wertpapiere über die Genußrechte
begeben, so ist in den Zeichnungs- und Ausgabe- ,,(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsun-
bedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 ge- ternehmen auch Anlagen, die in den Absätzen 2
nannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versiche- und 3 nicht genannt sind oder deren Voraussetzun-
rungsunternehmen darf in Wertpapieren verbriefte gen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der
eigene Genußrechte nicht erwerben. Die Rückzah- Begrenzungen der Absätze 2 bis 4 gestatten, wenn
lungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne die Belange der Versicherten dadurch nicht beein-
des Absatzes 1 Satz 1 ." trächtigt werden. Außerdem kann die Aufsichts-
behörde Abweichungen von der Vorschrift des Ab-
8. § 54 a wird wie folgt geändert: satzes 1 über die Belegenheit zulassen."
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9. In § 55 Abs. 6 wird der Punkt durch ein Semikolon
aa) In Nummer 5 Satz 2 wird die Zahl „5" durch die ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Zahl „ 1O" ersetzt.
,,§ 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzu-
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a wenden, soweit er sich auf Genußrechte bezieht."
eingefügt:
10. In § 160 Abs. 5 wird die Angabe „ 18" durch die
„5 a. in voll eingezahlten, inländischen, nicht
Angabe „ 19" ersetzt.
unter Nummer 5 fallenden Aktien, Ge-
schäftsanteilen an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Kommanditantei- 11. Die Anlage Teil A wird wie folgt geändert:
len, Beteiligungen als stiller Gesellschaf- a) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 einge-
ter im Sinne des Handelsgesetzbuchs fügt:
sowie in Genußrechten. Voraussetzung
,, 18. Beistandleistungen zugunsten von Personen,
ist, daß das Unternehmen dem Versi- die sich in Schwierigkeiten befinden
cherungsunternehmen einen Jahresab-
schluß zur Verfügung stellt, der in ent- a) auf Reisen oder während der Abwesenheit
sprechender Anwendung der für Kapital- von ihrem Wohnsitz oder ständigem Auf-
gesellschaften geltenden Vorschriften enthaltsort,
aufgestellt und geprüft ist, und sich ver- b) unter anderen Bedingungen, sofern die Ri-
pflichtet, auch künftig zu jedem Bilanz- siken nicht unter andere Versicherungs-
stichtag einen derartigen Jahresab- sparten fallen."
schluß vorzulegen. Nummer 5 Satz 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, daß An- b) Die Nummern 18 bis 20 werden die Nummern 19
lagen nach den Nummern 5 und 5 a bei bis 21.
demselben Unternehmen zusammenzu-
rechnen sind. Die Bestimmungen dieser Artikel 2
Nummer gelten nicht für Anlagen bei Änderung des Gesetzes
Unternehmen, auf die das Versiche- über Kapitalanlagegesellschaften
rungsunternehmen seinen Geschäftsbe-
trieb ganz oder teilweise im Wege der § 8 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in.
Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
Nr. 4) übertragen hat oder die in un- (BGBI. 1 S. 127), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des
mittelbarem Zusammenhang mit dem Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478)
Betrieb von Versicherungsgeschäften geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
stehende Tätigkeiten für das Versiche-
rungsunternehmen ausführen." 1. In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „wenn dies
in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist" das
cc) In Nummer 10 werden im ersten Satz die Komma und die Worte „die Bankaufsichtsbehörde den
Worte ,, , der Anteil von ganz oder überwie- Erwerb von Wertpapieren dieses Ausstellers über die
gend gewerblich genutzten Grundstücken 10 Grenze von 5 vom Hundert hinaus genehmigt hat"
vom Hundert" gestrichen. gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: 2. Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5, 5 a „Bei der Berechnung der in den Sätzen 1 und 2
und 6 darf zusammen 20 vom Hundert des Dek- bestimmten Grenzen für den Erwerb von Wertpapieren
kungsstockvermögens und 25 vom Hundert des sind Schuldverschreibungen mit der Hälfte ihres Wer-
übrigen gebundenen Vermögens, der Anteil der tes anzusetzen, wenn sie vom Bund, einem Bundes-
Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5 a zusammen ein land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mit-
Viertel dieser Anteile nicht übersteigen; dabei blei- gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder
ben Anteile an von einer inländischen Kapitalanla- einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für
gegesellschaft verwalteten und entsprechend den wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2487
und nach dessen Recht die in seinem Hoheitsgebiet 4. In Absatz 4 wird die Zahl „5" jeweils durch die Zahl „1O"
ansässigen Kapitalanlagegesellschaften und Invest- ersetzt.
mentgesellschaften Schuldverschreibungen des Bun-
Artikel 3
des und der Bundesländer erwerben dürfen, ausgege-
ben worden sind." Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
3. In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„ Wertpapiere von Konzernunternehmen im Sinne des
§ 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere des-
selben Ausstellers; die von Konzernunternehmen aus- Artikel 4
gegebenen Pfandbriefe und Kommunalschuldver- Inkrafttreten
schreibungen sind mit der Hälfte ihres Wertes anzu-
setzen." Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Ko h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
(UBGG)
Vom 17. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Anteile im Erwerbszeitpunkt weder zur amtlichen Notie-
das folgende Gesetz beschlossen: rung oder zum geregelten Markt an einer inländischen
Börse zugelassen sind noch an einem inländischen orga-
nisierten Markt gehandelt werden.
Erster Abschnitt
(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß
Allgemeine Vorschriften ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
(4) Das Grundkapital der Unternehmensbeteiligungsge-
§ 1
sellschaft muß mindestens zwei Millionen Deutsche Mark
Grundregel betragen. Die Einlagen müssen voll geleistet sein.
Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung „Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft" Geschäfte der in § 2
Abs. 2 beschriebenen Art betreibt, bedarf der Anerken- zweiter Abschnitt
nung durch die zuständige Behörde. Es unterliegt den
Anforderungen und der Aufsicht nach diesem Gesetz. Vorschriften über die Tätigkeit
der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
§2
Anforderungen an Rechtsform, Erster Unterabschnitt
Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital
Geschäftskreis
(1) Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf nur
in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben §3
werden.
Anlagegrundsätze
(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegen-
stand muß ausschließlich der Erwerb, die Verwaltung und (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf vor-
die Veräußerung von Anteilen oder von Beteiligungen als behaltlich der folgenden Absätze nur erwerben:
stiller Gesellschafter an Unternehmen sein, die ihren Sitz 1. Aktien, die weder zur amtlichen Notierung oder zum
und ihre Geschäftsleitung im Inland haben und deren geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelas-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2489
sen sind noch an einem inländischen organisierten schafter zwanzig vom Hundert des Eigenkapitals der
Markt gehandelt werden; Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen;
Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
2. Aktien, die in Ausübung von Bezugsrechten, die der
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gehören, er- (3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
worben werden; Anteile an einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditge-
3. Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränk- sellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit
ter Haftung; beschränkter Haftung nur erwerben, soweit sie dadurch
bei dem Unternehmen nicht mehr als neunundvierzig vom
4. Kommanditanteile; Hundert der Stimmrechte erlangt. Dies gilt nicht für den
5. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Erwerb von Anteilen an Unternehmen, die weniger als fünf
§ 230 des Handelsgesetzbuchs an Unternehmen, Jahre bestehen. Hat die Unternehmensbeteiligungsgesell-
deren Anteile weder zur amtlichen Notierung oder zum schaft im Fall des Satzes 2 insgesamt Anteile mit mehr als
geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelas- neunundvierzig vom Hundert der Stimmrechte erworben,
sen sind noch an einem inländischen organisierten so muß sie innerhalb von zehn Jahren nach Übersteigen
Markt gehandelt werden; der in Satz 1 bestimmten Grenze so viele Anteile veräu-
ßern, daß sie die Grenze wieder einhält.
6. Bezugsrechte, sofern die Aktien, aus denen die
Bezugsrechte herrühren, gemäß Nummer 1 erworben (4) Aktien dürfen nur erworben werden, soweit ihre
werden könnten; Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der
7. Aktien, die der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bereits
bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu- gehaltenen Aktien fünfzig vom Hundert des Eigenkapitals
stehen. der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht über-
steigen.
Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter dürfen
nur an Unternehmen erworben werden, die ihren Sitz und (5) Darlehen dürfen nur bis zur Höhe des Buchwerts der
ihre Geschäftsleitung im Inland haben. an dem Unternehmen gehaltenen Anteile oder Beteiligun-
gen als stiller Gesellschafter gewährt werden und zusam-
(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
men mit dem Buchwert der an diesem Unternehmen
einem Unternehmen Darlehen gewähren, wenn sie an
bereits gehaltenen Anteile oder Beteiligungen als stiller
dem Unternehmen Anteile hält oder als stiller Gesellschaf-
Gesellschafter zwanzig vom Hundert des Eigenkapitals
ter beteiligt ist.
der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht überstei-
(3) Verfügbares Geld darf die Unternehmensbeteili- gen. Der Gesamtbetrag der Darlehen darf zum Zeitpunkt
gungsgesellschaft außer in den Fällen der Absätze 1, 2, 4 der Darlehensgewährung zwanzig vom Hundert des
und 5 nur verwenden Eigenkapitals der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
nicht übersteigen.
1. zur Anlage bei Kreditinstituten im Inland;
2. zum Ankauf von auf Deutsche Mark lautenden Schuld- (6) Schuldverschreibungen dürfen nur erworben wer-
verschreibungen, die keine Wandel- oder Gewinn- den, soweit ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem
schuldverschreibungen sind und die zur amtlichen Buchwert der von der Unternehmensbeteiligungsgesell-
Notierung oder zum geregelten Markt an einer inländi- schaft bereits gehaltenen Schuldverschreibungen dreißig
schen Börse zugelassen sind. vom Hundert ihres Eigenkapitals nicht übersteigen.
(4) Der Erwerb von Grundstücken ist der Unterneh- §5
mensbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von
Geschäftsräumen gestattet. Kreditaufnahme
(5) Sonstige Geschäfte dürfen nur getätigt werden, (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kre-
wenn sie mit dem Unternehmensgegenstand der Unter- dite nur aufnehmen, wenn sie mindestens achtzig vom
nehmensbeteiligungsgesellschaft zusammenhängen. Hundert ihres Eigenkapitals in Anteilen oder Beteiligungen
als stiller Gesellschafter angelegt hat.
(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kre-
§4
dite nur bis zu einer Höhe aufnehmen, bei welcher der
Anlagegrenzen Gesamtbetrag der Kredite zum Zeitpunkt der Kreditauf-
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft soll nahme dreißig vom Hundert des Eigenkapitals der Unter-
Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an nehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigt.
mindestens zehn Unternehmen halten. Anteile oder Betei- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Darlehen,
ligungen als stiller Gesellschafter an Konzernunternehmen welche der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft aus
im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Anteile öffentlichen Mitteln für die Refinanzierung von Beteiligun-
oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an demselben gen an Unternehmen gewährt werden.
Unternehmen.
(2) Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter §6
an einem Unternehmen dürfen nur erworben werden, Unzulässiger Anteilsbesitz und
soweit zur Zeit des Erwerbs ihre Anschaffungskosten unzulässige Rechtsgeschäfte mit Anteilen
zusammen mit dem Buchwert der von der Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft an diesem Unternehmen bereits (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
gehaltenen Anteile und Beteiligungen als stiller Gesell- Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an
2490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
einem Unternehmen, die sie bereits vor ihrer Anerkennung Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft auf
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft erworben hat, diese Weise veräußert sind.
nicht halten, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung ein Vor-
(2) Aktionäre der Unternehmensbeteiligungsgesell-
standsmitglied oder ein Aufsichtsratsmitglied der Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft einen Anteil oder eine schaft mit Anteilen von zusammen mindestens sieben
Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen Zehntel der Aktien haben sich gegenüber der Unterneh-
hält. Satz 1 gilt nur, solange das Vorstandsmitglied oder mensbeteiligungsgesellschaft vertraglich zu verpflichten,
Aufsichtsratsmitglied seinen Anteil oder seine Beteiligung die Anforderungen des Absatzes 1 zu erfüllen.
hält. (3) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn
ein anderer auf Grund einer Vereinbarung mit Aktionären
(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf
keine Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft die Aktien
an Unternehmen erwerben, an denen bereits ein Vor- übernommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet.
standsmitglied oder ein Aufsichtsratsmitglied der Unter-
nehmensbeteiligungsgesellschaft einen Anteil oder eine
Beteiligung als stiller Gesellschafter hält. Die Unterneh- § 10
mensbeteiligungsgesellschaft darf Anteile oder Beteiligun- Voraussetzungen des öffentlichen Angebots
gen als stiller Gesellschafter an Unternehmen, die sie
der Aktien
unter Verstoß gegen Satz 1 erworben hat, nicht halten,
solange das Vorstandsmitglied oder das Aufsichtsratsmit- (1) Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
glied seinen Anteil oder seine Beteiligung als stiller Gesell- dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn
schafter hält. sie zur amtlichen Notierung oder zum geregelten Markt
an einer inländischen Börse zugelassen sind und die
(3) Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder dür- Unternehmensbeteiligungsgesellschaft einen Börsenzu-
fen keine Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschaf- lassungsprospekt oder einen Unternehmensbericht ver-
ter an Unternehmen erwerben, an denen bereits die Unter- öffentlicht hat.
nehmensbeteiligungsgesellschaft einen Anteil oder eine
Beteiligung als stiller Gesellschafter hält. Sie dürfen (2) Der Unternehmensbericht ist durch Abdruck in min-
Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an destens einer Zeitung mit weiter Verbreitung im Inland
Unternehmen, die sie unter Verstoß gegen Satz 1 erwor- oder als Druckschrift zu veröffentlichen, die am Sitz der
ben haben, nicht halten, solange die Unternehmensbeteili- Börse, an der die Aktien der Unternehmensbeteiligungsge-
gungsgesellschaft ihren Anteil oder ihre Beteiligung als sellschaft zum geregelten Markt zugelassen sind, sowie
stiller Gesellschafter hält. am Sitz der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und
bei ihren Zahlstellen dem Publikum kostenlos zur Verfü-
(4) Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder kön- gung gestellt wird. Außerdem ist im Bundesanzeiger ein
nen Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an Hinweis bekanntzumachen, wo der Unternehmensbericht
Unternehmen weder von der Unternehmensbeteiligungs- veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist.
gesellschaft erwerben noch an diese veräußern.
(3) Zwischen der Veröffentlichung des Börsenzulas-
§ 7 sungsprospekts oder des Unternehmensberichts und dem
Beginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen Kaufan-
Unzulässige Kapitalbeschaffung gebots müssen mindestens zwölf Werktage liegen.
Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine
Schuldverschreibungen ausgeben oder Genußrechte oder
Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewähren. § 11
Mindestangaben
§8
(1) Der Börsenzulassungsprospekt oder der Unterneh-
Verletzung der Vorschriften mensbericht muß, soweit Absatz 2 nichts anderes zuläßt,
über den Geschäftskreis über jedes Unternehmen, an dem die Unternehmensbetei-
ligungsgesellschaft einen Anteil hält oder als stiller Gesell-
Ein Verstoß gegen die §§ 3 bis 6 Abs. 1 bis 3, § 7 berührt
schafter beteiligt ist, mindestens folgende Angaben ent-
die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.
halten:
1. Firma, Rechtsform, Sitz und Gründungsjahr;
Zweiter Unterabschnitt
2. Gegenstand des Unternehmens;
Öffentliches Angebot der Aktien 3. Höhe des Eigenkapitals;
4. Höhe des Anteils der Unternehmensbeteiligungsgesell-
§9 schaft am Kapital des Unternehmens oder der Einlage
Pflicht zum öffentlichen Angebot der Aktien als stiller Gesellschafter;
(1) Innerhalb von zehn Jahren nach der Anerkennung 5. Erwerbszeitpunkt des Anteils, bei einer Beteiligung als
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft müssen minde- stiller Gesellschafter Erwerbszeitpunkt und Laufzeit;
stens sieben Zehntel der Aktien der Unternehmensbeteili- 6. die Höhe der Erträge des letzten Geschäftsjahres aus
gungsgesellschaft öffentlich zum Erwerb angeboten wer- dem Anteil oder aus von der Unternehmensbeteili-
den. Nach Ablauf dieser Frist ist das öffentliche Angebot gungsgesellschaft als stiller Gesellschafter geleisteten
jeweils jährlich zu wiederholen, bis sieben Zehntel der Einlagen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2491
(2) Bei einer Beteiligung als stiller Gesellschafter kann (2) Der Zwischenbericht ist innerhalb von zwei Monaten
die Angabe der Firma und des Sitzes (Absatz 1 Nr. 1) nach dem Ende des Berichtszeitraums in derselben Weise
unterbleiben. zu veröffentlichen wie der Jahresabschluß und der Lage-
bericht.
(3) Ferner sind die Anzahl und der Gesamtbetrag der
Darlehen nach § 3 Abs. 2 anzugeben. (3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Zwi-
schenberichts besteht nicht, solange Aktien der Unterneh-
(4) Weitergehende Vorschriften über den Börsenzulas- mensbeteiligungsgesellschaft weder zur amtlichen Notie-
sungsprospekt und den Unternehmensbericht bleiben un- rung noch zum geregelten Markt an einer inländischen
berührt. Börse zugelassen sind.
(4) Weitergehende Vorschriften über den Zwischen-
Dritter Unterabschnitt bericht bleiben unberührt.
Rechnungslegung
Dritter Abschnitt
§ 12
Verfahren und Aufsicht; Bezeichnungsschutz
Jahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung
(1) Auf Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die § 14
kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1
Zuständigkeit
des Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die Vorausset-
zungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs (1) Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften
erfüllen, sind die für mittelgroße Kapitalgesellschaften dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten
(§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) geltenden Vor- Landesbehörden wahrgenommen.
schriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuchs anzuwenden. (2) Die Behörde entscheidet über die Anerkennung als
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und über die Rück-
(2) In den nach den§§ 325 bis 327 des Handelsgesetz- nahme und den Widerruf der Anerkennung. Sie überwacht
buchs zu veröffentlichenden Anhang hat die Unterneh- die Einhaltung der Pflichten der Unternehmensbeteili-
mensbeteiligungsgesellschaft zusätzlich folgende Anga- gungsgesellschaft, der Mitglieder ihrer Organe und ihrer
ben aufzunehmen: Aktionäre aus der Anerkennung und kann die zur Durch-
1. die Anzahl der Anteile und Beteiligungen als stiller setzung dieses Gesetzes geeigneten und erforderlichen
Gesellschafter zum Abschlußstichtag sowie eine Dar- Anordnungen treffen.
stellung der Entwicklung des Bestands der Anteile und (3) Es kann ein Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deut-
Beteiligungen, die jeweils gesondert und zum Anschaf- sche Mark festgesetzt werden.
fungswert die Zugänge durch Neuerwerb und durch
Aufstockung von Anteilen und Beteiligungen im Wege
§ 15
der Zuführung neuer Mittel enthält; ebenso sind die
Abgänge durch Verkauf, durch nicht ausgeglichene Antrag
Verluste sowie durch Liquidation und Konkurs jeweils
(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ergeht
gesondert anzugeben;
schriftlich.
2. bei Zugängen von Anteilen und Beteiligungen als stiller
Gesellschafter durch Neuerwerb die Angaben gemäß (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Ihm sind in
§ 11 Abs. 1 und 2; Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen:
3. eine Aufgliederung der Anteile und Beteiligungen als 1. die Satzung in der neuesten Fassung;
stiller Gesellschafter nach Geschäftszweig und Rechts- 2. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und
form der Unternehmen. des Aufsichtsrats;
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lage- 3. ein Handelsregisterauszug nach neuestem Stand oder
berichts durch den Abschlußprüfer hat sich auch auf die eine Bestätigung des Registergerichts, daß die Eintra-
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrek- gung der Gesellschaft in das Handelsregister nur noch
ken. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlußprüfer von der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungs-
in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß aufzu- gesellschaft abhängt;
nehmen. 4. eine gemeinsame Versicherung aller Mitglieder des
§ 13 Vorstands und des Aufsichtsrats, daß die Gesellschaft
Zwischenbericht keine Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschaf-
ter an Unternehmen hält, an denen Mitglieder des
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist ver- Vorstands oder des Aufsichtsrats Anteile oder Beteili-
pflichtet, innerhalb des Geschäftsjahres einen Zwischen-
gungen als stille Gesellschafter halten;
bericht zu veröffentlichen, der anhand von Zahlenangaben
und Erläuterungen ein den tatsächlichen Verhältnissen 5. eine schriftliche Verpflichtung von Aktionären der
entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Gesellschaft, innerhalb von zehn Jahren nach der
Geschäftsgangs der Unternehmensbeteiligungsgesell- Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesell-
schaft in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres schaft mindestens sieben Zehntel der von der
vermittelt. Der Zwischenbericht muß insbesondere die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ausgegebenen
Angaben nach § 12 Abs. 2 enthalten. Aktien öffentlich zum Erwerb anzubieten und die Ange-
2492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bote nach Ablauf dieser Frist jeweils jährlich zu wieder- § 18
holen, bis sieben Zehntel der Aktien der Unterneh-
Verzicht
mensbeteiligungsgesellschaft auf diese Weise ver-
äußert sind. (1 ) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft kann auf
§ 16 die Anerkennung nur verzichten, indem sie den Unterneh-
mensgegenstand (§ 2 Abs. 2) ändert oder in der Satzung
Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen bestimmt, daß sie ihre Geschäfte nicht nach Maßgabe
(1) Die Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungs- dieses Gesetzes betreibt. Die Anerkennung verliert ihre
gesellschaft anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzun- Wirksamkeit von dem Tag an, an dem die Änderung der
gen des § 2 erfüllt und der Antrag nach § 15 ordnungs- Satzung in das Handelsregister eingetragen wird.
gemäß und vollständig gestellt ist.
(2) Der Verzicht auf die Anerkennung ist von der
(2) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Behörde auf Kosten der Gesellschaft im Bundesanzeiger
Rücknahme oder Widerruf nach den Vorschriften über das bekanntzumachen. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
Verwaltungsverfahren, durch Widerruf nach § 17 oder
durch Verzicht nach § 18.
§ 19
§ 17
Erneuter Antrag auf Anerkennung
Widerruf
(1) Wird die Anerkennung als Unternehmensbeteili-
(1) Die Behörde hat die Anerkennung als Unterneh- gungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen oder
mensbeteiligungsgesellschaft zu widerrufen, wenn verzichtet die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft auf
1. innerhalb von zehn Jahren nach der Anerkennung die Anerkennung, so kann die Gesellschaft einen erneuten
keine Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesell- Antrag frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden
schaft öffentlich zum Erwerb angeboten worden sind des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.
(§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3);
(2) Die Gesellschaft ist auf einen solchen Antrag erneut
2. Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen,
öffentlich zum Erwerb angeboten werden, ohne daß wenn
zuvor ein Börsenzulassungsprospekt oder ein Unter-
nehmensbericht veröffentlicht oder die Aktien zur amt-
1. sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
lichen Notierung oder zum geregelten Markt an einer 2. sie Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter
inländischen Börse zugelassen worden sind (§ 10 an mindestens zehn Unternehmen hält (§ 4 Abs. 1),
Abs. 1).
3. ihre Mittelanlage den Anlagegrundsätzen nach § 3 und
(2) Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den den Anlagegrenzen in § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht,
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes wider- 4. ihre Kreditaufnahme nicht die Grenzen in § 5 über-
rufen, wenn schreitet,
1. innerhalb von zehn Jahren nach der Anerkennung 5. weder Schuldverschreibungen der Gesellschaft sich im
weniger als sieben Zehntel der Aktien der Unterneh- Umlauf befinden noch Genußrechte oder Beteiligungen
mensbeteiligungsgesellschaft öffentlich zum Erwerb als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen
angeboten worden sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3); und
2. die Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 zum 6. der Antrag entsprechend § 15 ordnungsgemäß und
öffentlichen Angebot nicht erfüllt worden ist; vollständig gestellt ist.
3. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in schwer- (3) Sind Aktien der Gesellschaft vor dem Verlust der
wiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach Anerkennung öffentlich angeboten worden, vermindert
den §§ 3 bis 5 obliegen; sich die Verpflichtung zum Angebot von sieben Zehntel der
4. entgegen § 7 Schuldverschreibungen ausgegeben Aktien (§ 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5) um die Zahl
oder Genußrechte oder Beteiligungen als stiller Gesell- der bereits auf Grund eines öffentlichen Angebots ver-
schafter gewährt worden sind; äußerten Aktien.
5. nach Ablauf der Übergangsfrist in § 23 Abs. 1 die
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Anteile oder § 20
Beteiligungen als stiller Gesellschafter an weniger als Schutz der Bezeichnung
zehn Unternehmen hält oder ihre Mittelanlage nicht den ,,Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"
Anlagegrenzen des § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht;
(1) Die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesell-
6. Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
schaft" darf unbeschadet des § 26 in der Firma, als Zusatz
öffentlich angeboten werden, obgleich die Anforderun-
zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu
gen des § 23 Abs. 2 nicht erfüllt sind.
Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbetei-
(3) Im Falle des Widerrufs ist durch Verwaltungsakt ligungsgesellschaften geführt werden.
festzustellen, ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsge-
(2) Die Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesell-
sellschaft öffentlich zum Erwerb angeboten worden sind.
schaft'' darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das
(4) Die Behörde macht die unanfechtbar gewordene Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Regi-
Rücknahme oder den unanfechtbar gewordenen Widerruf stergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteili-
auf Kosten der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt. gungsgesellschaft nachgewiesen ist. Führt ein Unterneh-
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2493
men eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren § 24
Gebrauch nach Absatz 1 unzulässig ist, so hat das Regi- Anerkennung von zum Börsenhandel
stergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts zugelassenen Gesellschaften
wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3
sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der ( 1) Eine Gesellschaft, deren Aktien bereits zur amtlichen
freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Notierung oder zum geregelten Markt an einer inländi-
schen Börse zugelassen sind, ist als Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
§ 21 1 . sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
Anzeige- und Vorlagepflichten 2. sie Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der an mindestens zehn Unternehmen hält (§ 4 Abs. 1),
Behörde unverzüglich anzuzeigen 3. ihre Mittelanlage den Anlagegrundsätzen nach § 3 und
1. Veränderungen im Vorstand und im Aufsichtsrat der den Anlagegrenzen in § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht,
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft unter Benen- 4. ihre Kreditaufnahme nicht die Grenzen in § 5 über-
nung der neu bestellten und der ausscheidenden Mit- schreitet,
glieder dieser Organe,
5. weder Schuldverschreibungen der Gesellschaft sich im
2. Änderungen der Satzung. Umlauf befinden noch Genußrechte oder Beteiligungen
als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen
(2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der und
Behörde den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, 6. der Antrag nach § 15 ordnungsgemäß und vollständig
den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des gestellt ist.
Jahresabschlusses und des Lageberichts unverzüglich
einzureichen. Sie hat ferner den Zwischenbericht sowie (2) Die Verpflichtung zum öffentlichen Angebot von min-
den Börsenzulassungsprospekt oder den Unternehmens- destens sieben Zehntel der Aktien der Unternehmensbe-
bericht nach der Veröffentlichung unverzüglich einzu- teiligungsgesellschaft gemäß § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2
reichen. Satz 2 Nr. 5 vermindert sich um die Zahl der bereits auf
Grund eines öffentlichen Angebots veräußerten Aktien.
§ 22
Mitteilungen
§ 25
Die Behörde teilt dem Registergericht die Anerkennung Gesellschafterdarlehen
als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und den nicht
mehr anfechtbaren Verlust der Anerkennung mit. Für die Anwendung der Vorschriften über kapitalerset-
zende Gesellschafterdarlehen werden Kreditinstituten und
Versicherungsunternehmen, die mit einer Unternehmens-
beteiligungsgesellschaft nach den sinngemäß anzuwen-
Vierter Abschnitt denden §§ 15 bis 19 des Aktiengesetzes verbunden sind,
die der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gehören-
Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und den Anteile an einem anderen Unternehmen bis zum
Schlußvorschriften Ablauf von vier Jahren nach der erstmaligen Beteiligung
der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem
Erster Unterabschnitt Unternehmen nicht zugerechnet, wenn das Darlehen in
einem Zeitpunkt gewährt worden ist, in dem die Gesell-
Übergangs- und Bußgeldvorschriften schafter als ordentliche Kaufleute dem Unternehmen nicht
Eigenkapital hätten zuführen müssen, und das Darlehen
§ 23 dem Unternehmen belassen worden ist.
Vorschriften zur Neugründung
§ 26
(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind von
Bezeichnungsschutz und Altfälle
den Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2, Abs. 4 bis 6 für
höchstens sechs Jahre nach der Anerkennung als Unter- Enthält beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Firma
nehmensbeteiligungsgesellschaft befreit, soweit Absatz 2 eines Kaufmanns die Bezeichnung „Unternehmensbeteili-
nichts anderes bestimmt. gungsgesellschaft" und wird das Unternehmen nicht nach
§ 16 als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft aner-
(2) Aktien einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
kannt, so darf diese Bezeichnung nur noch bis zum
dürfen erst öffentlich angeboten werden, wenn der
31. Dezember 1990 geführt werden.
geprüfte Jahresabschluß für mindestens ein volles
Geschäftsjahr veröffentlicht ist, die Unternehmensbeteili-
gungsgesellschaft Anteile oder Beteiligungen. als stiller
§ 27
Gesellschafter an mindestens zehn Unternehmen hält (§ 4
Abs. 1), ihre Mittelanlage den Anlagegrundsätzen nach § 3 Bußgeldvorschriften
und den Anlagegrenzen in § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht und
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
die Kreditaufnahme nicht die Grenzen in § 5 überschreitet.
Mit dem ersten öffentlichen Angebot endet die Befreiung 1. § 6 Anteile oder Beteiligungen hält, erwirbt oder ver-
nach Absatz 1 . äußert,
2494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. § 10 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Aktien einer Unterneh- § 29
mensbeteiligungsgesellschaft öffentlich anbietet oder Änderung des Gewerbesteuergesetzes
3. § 1O Abs. 3 den Beginn der Frist zur Abgabe eines Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
verbindlichen Kaufangebots auf einen zu frühen Zeit- machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt
punkt festlegt. geändert durch Artikel 2 Nr. 20 des Gesetzes vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), wird wie folgt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder geändert:
leichtfertig entgegen
1 . § 12 Abs. 2 die dort bezeichneten Angaben nicht, nicht
1. In § 3 wird am Ende der Nummer 22 der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 23
richtig oder nicht vollständig in den zu veröffentlichen-
angefügt:
den Anhang aufnimmt,
„23. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die
2. § 13 Abs. 1 oder 2 den Zwischenbericht nicht, nicht nach dem Gesetz über Unternehmensbeteili-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffent- gungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986
licht, (BGBI. 1 S. 2488) anerkannt sind. Der Widerruf
der Anerkennung und der Verzicht auf die Aner-
3. § 21 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
kennung haben Wirkung für die Vergangenheit,
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungs-
4. § 21 Abs. 2 die dort bezeichneten Unterlagen nicht, gesellschaft öffentlich angeboten worden sind.
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein- Bescheide über die Anerkennung, die Rücknah-
reicht. me oder den Widerruf der Anerkennung und über
die Feststellung, ob Aktien der Unternehmensbe-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des teiligungsgesellsct")aft öffentlich angeboten wor-
Absatzes 2 Nr. 3, 4 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 den sind, sind Grundlagenbescheide im Sinne der
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 und des Abgabenordnung."
Absatzes 2 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 100 000
Deutsche Mark geahndet werden. 2. § 9 Nr. 2 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefrei-
ten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2
Zweiter Unterabschnitt Abs. 2, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts,
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder
Änderung anderer Gesetze einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne
des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des
§ 28 Erhebungszeitraums mindestens ein Zehntel des
Änderung des Vermögensteuergesetzes Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnan-
teile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt wor-
Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der den sind."
Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom
3. § 12 Abs. 3 Nr. 2 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), wird wie folgt
geändert: ,,den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehö-
renden Beteiligung an einer nicht steuerbefreiten inlän-
1. In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 18 der Punkt dischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2,
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num- einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer
mer 19 angefügt: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder einer
Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des
,,19. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehn-
nach dem Gesetz über Unternehmensbeteili- tel des Grund- oder Stammkapitals beträgt."
gungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2488) in dem Kalenderjahr, das dem 4. § 36 erhält folgende Fassung:
Veranlagungszeitpunkt vorangeht, anerkannt
,,§ 36
sind. Der Widerruf der Anerkennung und der Ver-
zicht auf die Anerkennung haben Wirkung für die Zeitlicher Anwendungsbereich
Vergangenheit, wenn nicht Aktien der Unterneh- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
mensbeteiligungsgesellschaft öffentlich angebo- mals für den Erhebungszeitraum 1987 anzuwenden."
ten worden sind. Bescheide über die Anerken-
nung, die Rücknahme oder den Widerruf der An-
erkennung und über die Feststellung, ob Aktien
der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öf- § 30
fentlich angeboten worden sind, sind Grundlagen- Änderung des Umsatzsteuergesetzes
bescheide im Sinne der Abgabenordnung."
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
2. In § 25 wird die Jahreszahl „ 1985" durch die Jahres- Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2436), wird
zahl „ 1987" ersetzt. wie folgt geändert:
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2495
1. In § 4 Nr. 8 wird folgender Buchstabe j angefügt: 2. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
„j) die Beteiligung als stiller Gesellschafter an dem ,,für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesan-
Unternehmen oder an dem Gesellschaftsanteil ei- stalt für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie
nes anderen;". für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14."
2. § 27 wird wie folgt geändert:
3. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9
,,(8) Die Vorschrift des§ 4 Nr. 8 Buchstabe j kann auf bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Geset-
Antrag des Unternehmers auf Umsätze angewendet zes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht
werden, die nach dem 31. Dezember 1982 ausgeführt zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören."
worden sind, soweit die Steuerfestsetzungen für die
betreffenden Besteuerungszeiträume nicht bestands-
kräftig sind."
§ 31 Dritter Unterabschnitt
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Berlin-Klausel und Inkrafttreten
§ 2 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1472), § 32
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 Berlin-Klausel
(BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § .13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
In Nummer 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
ersetzt und folgendes angefügt:
„9. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom § 33
17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488) als Unter- Inkrafttreten
nehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt
sind." Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren
(Opferschutzgesetz)
Vom 18. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den
§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches
Artikel 1 verletzt ist oder
Änderung der Strafprozeßordnung 3. durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbei-
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntma- geführt hat.
chung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129, 650), zuletzt
geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom (2) Die gleiche Befugnis steht zu
15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird wie folgt geändert: 1 . den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehe-
gatten eines durch eine rechtswidrige Tat Getö-
1. In § 68 a Abs. 1 werden nach dem Wort „können" die teten,
Worte „oder deren persönlichen Lebensbereich be-
2. im Falle des § 90 des Strafgesetzbuches dem
treffen" eingefügt.
Bundespräsidenten und im Falle des § 90 b des
Strafgesetzbuches der betroffenen Person sowie
2. In § 140 Abs. 2 werden ein Beistrich und die Worte
„namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397 a 3. demjenigen, der nach Maßgabe des§ 374 in den in
und 406 g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet § 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als
worden ist" angefügt. Privatkläger aufzutreten berechtigt ist, und dem
durch eine rechtswidrige Tat nach § 108 a des
Urheberrechtsgesetzes Verletzten.
3. § 247 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das gleiche gilt, wenn bei der Vernehmung einer (3) Wer durch eine rechtswidrige Tat nach § 230
Person unter sechzehn Jahren als Zeugen in Gegen- des Strafgesetzbuches verletzt ist, kann sich der erho-
wart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für das benen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschlie-
Wohl des Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei ßen, wenn dies aus besonderen Gründen, namentlich
einer Vernehmung einer anderen Person als Zeugen wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrneh-
in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr mung seiner Interessen geboten erscheint.
eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit (4) Der Anschluß ist in jeder Lage des Verfahrens
besteht." zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur
Einlegung von Rechtsmitteln geschehen."
4. In§ 374 Abs. 1 Nr. 8 wird die Verweisung ,,§ 49 des
Sortenschutzgesetzes" durch die Verweisung ,,§ 39 8. § 396 erhält folgende Fassung:
des Sortenschutzgesetzes" ersetzt.
,,§ 396
5. § 377 Abs. 3 wird aufgehoben. (1) Die Anschlußerklärung ist bei dem Gericht
schriftlich einzureichen. Eine vor Erhebung der öffent-
6. In § 379 a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 113 lichen Klage bei der Staatsanwaltschaft oder dem
Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 67 Abs. 1" ersetzt. Gericht eingegangene Anschlußerklärung wird mit der
Erhebung der öffentlichen Klage wirksam. Im Verfah-
7. § 395 erhält folgende Fassung: ren bei Strafbefehlen wird der Anschluß wirksam,
wenn Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 408
,,§ 395 Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der Antrag auf Erlaß eines
(1) Der erhobenen öffentlichen Klage kann sich als Strafbefehls abgelehnt worden ist.
Nebenkläger anschließen, wer
(2) Das Gericht entscheidet über die Berechtigung
1. durch eine rechtswidrige Tat zum Anschluß als Nebenkläger nach Anhörung der
a) nach den §§ 174, 174 a, 174 b, 176, 177, 178, Staatsanwaltschaft. In den Fällen des § 395 Abs. 3
179, 180 und 181 des Strafgesetzbuches, entscheidet es nach Anhörung auch des Angeschul-
digten darüber, ob der Anschluß aus den dort genann-
b) nach den §§ 185, 186, 187, 187 a und 189 des ten Gründen geboten ist; diese Entscheidung ist unan-
Strafgesetzbuches, fechtbar.
c) nach den §§ 221, 223, 223 a, 223 b, 224, 225,
(3) Erwägt das Gericht, das Verfahren nach § 153
229 und 340 des Strafgesetzbuches,
Abs. 2, § 153 a Abs. 2, § 153 b Abs. 2 oder § 154
d) nach den §§ 234, 234 a, 237, 239 Abs. 2, Abs. 2 einzustellen, so entscheidet es zunächst über
§§ 239 a und 239 b des Strafgesetzbuches, die Berechtigung zum Anschluß."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2497
9. § 397 wird wie folgt geändert: 13. In § 404 wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ,,(5) Dem Antragsteller und dem Angeschuldigten ist
,,(1) Der Nebenkläger ist nach erfolgtem An- auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach denselben Vor-
schluß, auch wenn er als Zeuge vernommen wer- schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu
den soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung bewilligen, sobald die Klage erhoben ist. § 121 Abs. 2
berechtigt. Im übrigen gelten die §§ 378 und 385 Satz 1 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe,
Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Befugnis zur Ableh- daß dem Angeschuldigten, der einen Verteidiger hat,
nung eines Richters (§§ 24, 31) oder Sachverstän- dieser beigeordnet werden soll; dem Antragsteller, der
digen (§ 74), das Fragerecht (§ 240 Abs. 2), das sich im Hauptverfahren des Beistandes eines Rechts-
Recht zur Beanstandung von Anordnungen des anwalts bedient, soll dieser beigeordnet werden. Zu-
Vorsitzenden (§ 238 Abs. 2) und von Fragen ständig für die Entscheidung ist das mit der Sache
(§ 242), das Beweisantragsrecht(§ 244 Abs. 3 bis befaßte Gericht; die Entscheidung ist nicht an-
fechtbar."
6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen
(§§ 257, 258) steht auch dem Nebenkläger zu."
14. § 406 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 entfällt.
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
„Die Entscheidung kann sich auf den Grund oder
10. Nach § 397 wird folgender § 397 a eingefügt: einen Teil des geltend gemachten Anspruchs be-
schränken; § 318 der Zivilprozeßordnung gilt ent-
,,§ 397 a sprechend."
(1) Dem Nebenkläger ist für die Hinzuziehung eines b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Rechtsanwalts auf Antrag Prozeßkostenhilfe nach
aa) In Satz 1 wird das Wort „Endurteil" durch das
denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechts-
Wort „Urteil" ersetzt.
streitigkeiten zu bewilligen, wenn die Sach- und
Rechtslage schwierig ist, der Verletzte seine Interes- bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
sen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ,,Ist über den Grund des Anspruchs rechtskräf-
ihm dies nicht zuzumuten ist. Der Antrag kann schon tig entschieden, so findet die Verhandlung
vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. über den Betrag nach § 304 Abs. 2 der Zivil-
§ 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 121 Abs. 1 bis 3 prozeßordnung vor dem zuständigen Zivil-
der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden. Für gericht statt."
die Beiordnung des Rechtsanwalts gilt § 142 Abs. 1
entsprechend. 15. Nach § 406 c wird folgender Abschnitt eingefügt:
(2) Über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ent-
„ Vierter Abschnitt
scheidet das mit der Sache befaßte Gericht. Die Ent-
scheidung ist unanfechtbar." Sonstige Befugnisse des Verletzten
§ 406 d
11. Nach § 399 wird folgender§ 400 eingefügt: (1) Dem Verletzten ist auf Antrag der Ausgang des
,,§ 400 gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit es ihn
betrifft.
(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem
Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat (2) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie
verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Ver-
Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum An- letzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechts-
schluß des Nebenklägers berechtigt. anwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beige-
ordnet worden oder wird er durch einen solchen ver-
(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwer- treten, so gilt § 145 a entsprechend.
de gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung
(3) Der Verletzte ist über seine Antragsbefugnis
des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren
nach den§§ 206 a und 206 b eingestellt wird, soweit nach Absatz 1 zu belehren.
er die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger § 406 e
zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß,
(1) Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die
durch den das Verfahren eingestellt wird, für den
Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle
Nebenkläger unanfechtbar."
der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wä-
ren, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke
12. § 403 Abs. 1 erhält folgende Fassung: besichtigen, soweit er hierfür ein berechtigtes Inter-
,,(1) Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den esse darlegt. In den in§ 395 genannten Fällen bedarf
Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht.
vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständig- (2) Die Einsicht in die Akten ist zu versagen, soweit
keit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschul-
anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Straf- digten oder anderer Personen entgegenstehen. Sie
verfahren geltend machen, im Verfahren vor dem kann versagt werden, soweit der Untersuchungs-
Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streit- zweck gefährdet erscheint oder durch sie das Verfah-
gegenstandes." ren erheblich verzögert würde.
2498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Auf Antrag können dem Rechtsanwalt, soweit 2. die Mitwirkung eines Beistands eilbedürftig ist und
nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit 3. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich er-
Ausnahme der Beweisstücke in seine Geschäftsräu- scheint, eine rechtzeitige Entscheidung hierüber
me oder seine Wohnung mitgegeben werden.
aber nicht zu erwarten ist.
(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entschei- Für die Bestellung gelten § 142 Abs. 1 und § 162
det im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräf- entsprechend. Die Bestellung endet, wenn nicht inner-
tigem Abschluß des Verfahrens die Staatsanwalt- halb einer vom Richter zu bestimmenden Frist ein
schaft, im übrigen der Vorsitzende des mit der Sache Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt
befaßten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die oder wenn die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab-
Akteneinsicht, so kann gerichtliche Entscheidung
gelehnt wird.
nach Maßgabe des§ 161 a Abs. 3 Satz 2 bis 4 bean-
tragt werden; die Entscheidung des Vorsitzenden ist § 406 h
unanfechtbar. Der Verletzte ist auf seine Befugnisse nach
(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 §§ 406 e, 406 f und 406 g sowie auf seine Befugnis,
können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenklä-
aus den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4 ger anzuschließen (§ 395), hinzuweisen."
Satz 1 gelten entsprechend.
16. In § 459 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
§ 406 f
,,Sie kann Zahlungserleichterungen auch gewähren,
(1) Der Verletzte kann sich im Strafverfahren des wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung
Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich des durch die Straftat verursachten Schadens durch
durch einen solchen vertreten lassen. den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann
(2) Bei der Vernehmung des Verletzten durch das dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutma-
Gericht oder die Staatsanwaltschaft ist dem Rechts- chung auferlegt werden."
anwalt die Anwesenheit gestattet. Er kann für den
Verletzten dessen Recht zur Beanstandung von Fra- 17. Nach § 471 wird folgender § 472 eingefügt:
gen(§ 238 Abs. 2, § 242) ausüben und den Antrag auf
Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 171 b des Ge- ,,§ 472
richtsverfassungsgesetzes stellen, nicht jedoch, wenn (1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendi-
der Verletzte widerspricht. gen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen,
wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Ne-
(3) Wird der Verletzte als Zeuge vernommen, so
benkläger betrifft. Hiervon kann ganz oder teilweise
kann, wenn er dies beantragt, einer Person seines
abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den An-
Vertrauens die Anwesenheit gestattet werden. Die
Entscheidung trifft derjenige, der die Vernehmung lei- geklagten damit zu belasten.
tet; sie ist nicht anfechtbar. (2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer
Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein,
§ 406 g
so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen
(1) Wer nach § 395 zum Anschluß als Nebenkläger Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten
befugt ist, kann sich auch vor Erhebung der öffentli- auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der
chen Klage des Beistands eines Rechtsanwalts bedie- Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren
nen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, nach vorangegangener vorläufiger Einstellung
auch wenn ein Anschluß als Nebenkläger nicht erklärt (§ 153 a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
(2) Der Rechtsanwalt ist über die in § 406 f Abs. 2 notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als
bezeichneten Befugnisse hinaus zur Anwesenheit in Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner
der Hauptverhandlung berechtigt, auch soweit diese Befugnisse nach § 406 g erwachsen sind. Gleiches
nicht öffentlich ist. Ihm ist bei richterlichen Verneh- gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers,
mungen und bei der Einnahme eines richterlichen wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die
Augenscheins die Anwesenheit zu gestatten, wenn Verfolgung übernommen hat.
dadurch nicht der Untersuchungszweck gefährdet
wird; die Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Be- (4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
nachrichtigung gelten § 168 c Abs. 5 und § 224 Abs. 1
entsprechend. 18. In § 473 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
eingefügt:
(3) Für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gilt
§ 397 a entsprechend. Im vorbereitenden Verfahren ,,Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos ein-
entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des gelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die da-
Hauptverfahrens zuständig wäre. durch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als
Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner
(4) Auf Antrag dessen, der zum Anschluß als Ne- Befugnisse nach § 406 g erwachsenen notwendigen
benkläger berechtigt ist, kann einstweilen ein Rechts- Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1
anwalt als Beistand bestellt werden, wenn allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder
1 . die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen
auf § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a beruht oder notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuer-
dies sonst aus besonderen Gründen geboten ist, legen."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2499
Artikel 2 machen" ein Beistrich und die Worte „sowie das Bemühen
des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei-
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes chen" eingefügt.
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), Artikel 4
zuletzt geändert durch Artikel 8 § 4 des Gesetzes vom Änderung der Bundesgebührenordnung
9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt ge- für Rechtsanwälte
ändert:
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
1. Nach § 171 a wird folgender § 171 b eingefügt: im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
,,§ 171 b veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986
(1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt geändert:
soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbe-
reich eines Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine
1. § 95 erhält folgende Fassung:
rechtswidrige Tat(§ 11 Abs. 1 Nr. 5 des Strafgesetzbu-
ches) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentli- ,,§ 95
che Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen
Vertretung eines Nebenklägers und
würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen
anderer Verfahrensbeteiligter
Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht,
soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines
sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluß der Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteilig-
Öffentlichkeit widersprechen. ten sowie eines Verletzten gelten die Vorschriften der
§§ 83 bis 93 sinngemäß; für die Tätigkeit als Beistand
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die oder Vertreter des Verletzten erhält der Rechtsanwalt
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und
die Hälfte der Gebühren."
der Ausschluß von der Person, deren Lebensbereich
betroffen ist, beantragt wird.
2. In § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2
sind unanfechtbar." ,,In den Fällen der §§ 23, 89 ist § 123 anzuwenden."
2. § 172 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 5
,,2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- Änderung des Gesetzes
oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch über Ordnungswidrigkeiten
dessen öffentliche Erörterung überwiegende
In § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
schutzwürdige Interessen verletzt würden,".
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
(BGBI. 1S. 80, 520), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
3. In § 173 Abs. 2 wird die Verweisung „des § 172" durch zes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1S. 977) geändert worden ist,
die Verweisung „der §§ 171 b und 172" ersetzt. wird folgender Satz 4 angefügt:
4. § 174 wird wie folgt geändert: „Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am
Verfahren sind nicht anzuwenden."
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Verweisung ,,§§ 172,
173" durch die Verweisung ,,§§ 171 b, 172 und 173"
ersetzt. Artikel 6
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 172 Nr. 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
und 3" durch die Verweisung ,,§§ 171 b und 172 Nr. In § 37 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit
2 und 3" ersetzt. Betäubungsmitteln vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681,
1187), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
5. § 175 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1099) geändert worden ist, wird
die Verweisung ,,§ 396 Abs. 2 Satz 2" durch die Verwei-
a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
sung ,,§ 396 Abs. 3" ersetzt und die Verweisung ,, , § 397
,, In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt ge- Abs. 2" gestrichen.
stattet werden."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Artikel 7
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 52 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas-
Artikel 3 sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1
Änderung des Strafgesetzbuches S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
In § 46 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
(BGBI. 1 S. 1 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) geändert worden „außerdem ist § 171 b des Gerichtsverfassungsgesetzes
ist, werden nach den Worten „den Schaden wiedergutzu- entsprechend anzuwenden."
2500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 8 (2) Hatte beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Staats-
Änderung des Urheberrechtsgesetzes anwaltschaft in einem Privatklageverfahren die Verfolgung
übernommen (§ 377 Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so
In § 110 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und ist § 377 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der bisherigen
verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBI. 1 Fassung anzuwenden.
S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1137) geändert worden ist, wird (3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentli-
der Halbsatz: ,,im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne che Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes." gestri- nach § 395 Abs. 1 der Strafprozeßordnung in der bisheri-
chen und das Komma hinter „machen" durch einen Punkt gen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Neben-
ersetzt. kläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erhalten.
Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (4) Die Befugnis des Nebenklägers zur Einlegung von
Rechtsmitteln richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
§ 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung schriften, wenn die Entscheidung, gegen die das Rechts-
der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 mittel sich richtet, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom ergangen ist.
24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Artikel 12
1. In Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 169, 172 bis 191"
durch die Verweisung ,,§§ 169, 171 b bis 191" ersetzt. Neufassung der Strafprozeßordnung
und des Strafgesetzbuches
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der
Artikel 10 beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 52 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Okto-
ber 1965 (BGBI. 1 S. 1477), die zuletzt durch Artikel 4
Artikel 13
Nr. 14 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677)
geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§§ 169, 172 bis Berlin-Klausel
197" durch die Verweisung ,,§§ 169, 171 b bis 197" er-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
setzt.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 11
Überleitungsvorschriften
Artikel 14
(1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten
Inkrafttreten
dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft.
Die verfassungsm?ßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2501
Gesetz
zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Vom 18. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Die Anmeldung muß enthalten:
1. einen schriftlichen Eintragungsantrag;
Artikel 1
2. eine fotografische oder sonstige graphische Dar-
Änderung des Geschmacksmustergesetzes stellung des Musters oder Modells, die diejenigen
Das Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetz- Merkmale deutlich und vollständig offenbart, für die
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten der Schutz nach diesem Gesetz beansprucht wird.
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 146 des (4) Wird der Schutz nach diesem Gesetz nur für die
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), wird wie folgt Gestaltung der Oberfläche eines Erzeugnisses in
geändert: Anspruch genommen, so kann das Muster oder Modell
statt durch eine fotografische oder sonstige graphische
1. § 6 Nr. 2 wird gestrichen. Nummer 3 wird zu Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster des
Nummer 2. Erzeugnisses selbst oder eines Teils davon dargestellt
werden.
2. Die§§ 7 bis 9 werden durch folgende§§ 7 bis 9 ersetzt: (5) Soll der Schutz nach diesem Gesetz sowohl für
,,§ 7 die räumliche Gestaltung als auch für die Gestaltung
(1) Der Urheber eines Musters oder Modells oder der Oberfläche eines Erzeugnisses in Anspruch
sein Rechtsnachfolger erlangt den Schutz gegen Nach- genommen werden, so kann die Anmeldung eine Dar-
bildung nur, wenn er dieses beim Patentamt zur Eintra- steUung enthalten, die hinsichtlich der räumlichen
gung in das Musterregister anmeldet. Gestaltung den Erfordernissen des Absatzes 3 Nr. 2
und hinsichtlich der Oberflächengestaltung den Erfor-
(2) Der Schutz gegen Nachbildung wird durch die dernissen des Absatzes 4 entspricht.
Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung
des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer (6) Legt der Anmelder durch Vorlage einer fotografi-
Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung oder die schen oder sonstigen graphischen Darstellung eines
guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann Modells sowie des Modells selbst dar, daß eine fotogra-
nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß fische oder sonstige graphische Darstellung des
die Verbreitung einer Nachbildung des Musters oder Modells diejenigen Merkmale, für die der Schutz nach
Modells durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift ver- diesem Gesetz beansprucht wird, nicht hinreichend
boten ist. deutlich und vollständig offenbaren kann, so kann das
2502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Patentamt anstelle der fotografischen oder sonstigen selbst durch das Patentamt veranlaßt. Die Bekanntma-
graphischen Darstellung das Modell selbst als Darstel- chung erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der
lung nach Absatz 3 Nr. 2 zulassen. In diesem Fall ist Wiedergabe und die Erkennbarkeit der unter den
eine zusätzliche Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Schutz nach diesem Gesetz gestellten Merkmale. Die
(7) Zur Erläuterung der Darstellung kann eine Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen er-
Beschreibung beigefügt werden. hoben.
(8) Der Anmeldung kann ein Verzeichnis beigefügt §Ba
werden, das die Warenklassen angibt, in die das in der (1) Hat ein Anmelder im Eintragungsantrag erklärt,
Darstellung wiedergegebene Muster oder Modell ein- daß ein von ihm bezeichnetes Muster oder Modell einer
zuordnen ist. Beabsichtigt der Anmelder, das Muster Sammelanmeldung als Grundmuster und weitere
oder Modell auf Erzeugnisse anderer Warenklassen zu Muster und Modelle als dessen Abwandlungen behan-
übertragen, so sind auch diese anzugeben. delt werden sollen, so trägt das Patentamt diese Erklä-
(9) Mehrere Muster oder Modelle können in einer rung in das Musterregister ein und veröffentlicht in der
Sammelanmeldung zusammengefaßt werden. Die Bekanntmachung nach § 8 Abs. 2 mit einem Hinweis
Sammelanmeldung darf nicht mehr als 50 Muster oder auf die Eintragung der Erklärung nur die Abbildung des
Modelle umfassen. Sie müssen derselben Waren- Grundmusters.
klasse angehören. (2) Ein Anmelder, der eine Erklärung nach Absatz 1
(10) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung abgegeben hat, oder sein Rechtsnachfolger kann sich
teilen. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt nicht darauf berufen, daß eine Abwandlung auf Grund
der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in ihrer abweichenden Merkmale auch im Verhältnis zum
Anspruch genommene Priorität erhalten. Zu den Grundmuster neu und eigentümlich sei.
gezahlten Anmeldegebühren ist eine Gebühr nachzu- (3) Der Schutz der Abwandlungen endet mit dem
entrichten, die der Differenz zu der Summe der Min- Erlöschen des Grundmusters. § 7 Abs. 10 ist auf
destgebühren entspricht, die nach dem Tarif für jede Anmeldungen nicht anzuwenden, für die eine Erklärung
Teilanmeldung zu entrichten wäre.
nach Absatz 1 abgegeben wird.
§ 7 a
§8b
Hat der Amelder oder sein Rechtsvorgänger inner-
(1) Mit der Anmeldung kann beantragt werden, die
halb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der
Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung des
Anmeldung maßgeblichen Tag ein Erzeugnis der
Musters oder Modells um 18 Monate, gerechnet von
Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so bleibt es bei der
dem Tag an, der auf die Anmeldung folgt, aufzuschie-
Beurteilung der Neuheit und Eigentümlichkeit (§ 1
ben. Wird der Antrag gestellt, so beschränkt sich die
Abs. 2) außer Betracht, wenn er dasselbe Erzeugnis
Bekanntmachung auf die Eintragung der Anmeldung im
unverändert als Muster oder Modell anmeldet.
Musterregister. Die Schutzdauer endet mit dem Ende
§ 7 b der Aufschiebungsfrist.
(1) Wer nach einem Staatsvertrag die Priorität einer (2) Der Schutz erstreckt sich auf die Schutzdauer
früheren ausländischen Anmeldung desselben Musters nach § 9 Abs. 1, wenn der Inhaber des Musters oder
oder Modells in Anspruch nimmt, hat innerhalb von Modells innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach
zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Land der der Anmeldung die Gebühr nach dem Tarif zahlt. Wird
früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder die Gebühr nicht fristgemäß gezahlt, so tritt die Erstrek-
Zeit und Land der früheren Anmeldung angegeben, so kung ein, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag nach
fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei dem Tarif entrichtet wird. Nach Ablauf der Frist gibt das
Monaten nach Zustellung der Aufforderung das Akten- Patentamt dem eingetragenen Inhaber des Musters
zeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine oder Modells Nachricht, daß die Schutzdauer mit
Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit Ablauf der Aufschiebungsfrist endet, wenn die Gebühr
dies nicht bereits geschehen ist. Innerhalb der Fristen mit dem nach dem Tarif vorgesehenen Zuschlag nicht
können die Angaben geändert werden. innerhalb der Aufschiebungsfrist entrichtet wird.
(2) Werden die Angaben nach Absatz 1 nicht recht- (3) Wird der Schutz bis zum Ablauf der Schutzdauer
zeitig gemacht oder wird die Abschrift nicht rechtzeitig nach § 9 Abs. 1 erstreckt, so wird die Bekanntmachung
eingereicht, so gilt die Erklärung über die Inanspruch- einer Abbildung der Darstellung unter Hinweis auf die
nahme der Priorität als nicht abgegeben. Das Patent- Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt.
amt stellt dies fest und versagt die Eintragung der § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Priorität in das Musterregister.
§ 8 C
§8 (1) Mit der Anmeldung ist eine Anmeldegebühr nach
(1) Das Musterregister wird vom Patentamt geführt. dem Tarif zu zahlen. Wird die Aufschiebung der
(2) Das Patentamt macht die Eintragung der Anmel- Bekanntmachung einer Abbildung beantragt, so ist mit
dung in das Musterregister nebst einer Abbildung der der Anmeldegebühr die Gebühr für diesen Antrag nach
Darstellung sowie jede Verlängerung der Schutzdauer dem Tarif zu zahlen.
dadurch bekannt, daß es sie im Geschmacksmuster- (2) Unterbleibt die Zahlung der Anmeldegebühr oder
blatt einmal veröffentlicht. In den Fällen des § 7 Abs. 4 der Gebühr für den Antrag auf Aufschiebung der
bis 6 wird die für die Veröffentlichung erforderliche Bekanntmachung einer Abbildung, so gibt das Patent-
Abbildung der Darstellung oder des Erzeugnisses amt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2503
nicht eingereicht gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum entsprechend. Über das Ablehnungsgesuch entschei-
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht det, soweit es einer Entscheidung bedarf, ein anderes
entrichtet wird. rechtskundiges Mitglied des Patentamts, das der Präsi-
dent des Patentamts allgemein für Entscheidungen
§ 9 dieser Art bestimmt hat.
(1) Der Schutz dauert fünf Jahre, die mit dem Tag
(2) Das Patentamt bestimmt, welche Warenklassen
beginnen, der auf die Anmeldung folgt.
einzutragen und bekanntzumachen sind. Im übrigen
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils fünf Jahre oder trägt es die eintragungspflichtigen Angaben des Anmel-
ein Mehrfaches davon bis auf höchstens zwanzig Jahre ders in das Musterregister ein, ohne dessen Berechti-
verlängert werden. Die Verlängerung der Schutzdauer gung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der
wird in das Musterregister eingetragen. Anmeldung. angegebenen Tatsachen zu prüfen. In den
(3) Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, daß vor Fällen des § 7 Abs. 2 stellt es fest, daß der Schutz für
dem Ablauf der Schutzdauer die Gebühr nach dem das angemeldete Muster oder Modell nicht erlangt wor-
Tarif entrichtet wird. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig den ist, und versagt die Eintragung.
gezahlt, so muß der tarifmäßige Zuschlag entrichtet (3) Sind die Erfordernisse, die in diesem Gesetz oder
werden. Frühestens zwei Monate nach Ablauf der einer nach § 12 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung
Schutzdauer gibt das Patentamt dem Eingetragenen für eine ordnungsmäßige Anmeldung zwingend vorge-
Nachricht, daß die Eintragung des Musters oder schrieben sind,· nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem
Modells im Musterregister wegen Beendigung der Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese
Schutzdauer gelöscht wird, wenn die Gebühr mit dem innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung
Zuschlag nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustel- der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel innerhalb
lung der Nachricht entrichtet wird. der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs
(4) Das Patentamt kann die Absendung der Nach- des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der
richt auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben, Anmeldung des Musters oder Modells. Das Patentamt
wenn dieser nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder
seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die mit.
Hinausschiebung davon abhängig machen, daß inner- (4) Werden die in Absatz 3 genannten Mängel inner-
halb bestimmter Fristen Teilzahlungen geleistet wer- halb der Frist nicht behoben oder wird die Anmeldege-
den. Erfolgt eine Teilzahlung nicht fristgemäß, so bühr innerhalb der Frist nach§ 8 c Abs. 2 nicht gezahlt,
benachrichtigt das Patentamt den eingetragenen Inha- so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht; das Patent-
ber, daß die Eintragung in das Musterregister wegen amt stellt dies fest und versagt die Eintragung.
Beendigung der Schutzdauer gelöscht wird, wenn der (5) § 123 Abs. 1 bis 5 und die §§ 124 und 126 bis 128
Restbetrag nicht innerhalb eines Monats nach Zustel- des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
lung gezahlt wird.
§ 10 a
(5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht
hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können (1) Gegen die Beschlüsse des Patentamts im Verfah-
Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung ren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das
nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der Nach- Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde ent-
richt gestundet werden, wenn dies innerhalb von vier- scheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in
zehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Für
bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die die Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
Stundung kann auch unter Auferlegung von Teilzahlun- zahlen; wird sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist
gen bewilligt werden. Wird ein gestundeter Betrag nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht erhoben. Die
rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das Patentamt die §§ 69, 73 Abs. 2, 4 und 5, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1, die
Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag eingefordert §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, § 123 Abs. 1 bis 5 sowie die
wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht ist eine §§ 124 und 126 bis 128 des Patentgesetzes sind ent-
weitere Stundung unzulässig. sprechend anzuwenden.
(6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben (2) Gegen die Beschlüsse des Beschwerdesenats
worden ist (Absatz 4) oder die nach gewährter Stun- über eine Beschwerde nach Absatz 1 findet die Rechts-
dung erneut zu ergehen hat (Absatz 5), muß späte- beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der
stens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr abgesandt Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde zugelassen
werden. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstat- hat. § 100 Abs. 2 und 3, die §§ 101 bis 109, § 123
tet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags die Abs. 1 bis 5 und § 124 des Patentgesetzes sind ent-
Eintragung in das Musterregister gelöscht wird." sprechend anzuwenden.
3. § 10 wird durch folgende §§ 10 bis 10 c ersetzt: § 10 b
Im Verfahren nach den §§ 10 und 10 a erhält der
,,§ 10
Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung
( 1) Das Patentamt entscheidet im Verfahren nach der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrens-
diesem Gesetz durch ein rechtskundiges Mitglied im kostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintra-
Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes. Für gung in das Musterregister besteht. Die Zahlungen sind
die Ausschließung und Ablehnung dieses Mitglieds des an die Bundeskasse zu leisten. § 129 Satz 2, § 130
Patentamts gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2 Abs. 2, 3 und 6, die §§ 133, 134 und 135 Abs. 1 Satz 1,
und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung über die Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 136 bis 138 des
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
2504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 10c nisse nach Löschung der Eintragung in das Musterregi-
(1) Die Eintragung eines Musters oder Modells ist zu ster (§ 10 c). Er kann diese · Ermächtigung durch
löschen Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patent-
amts übertragen.
1. bei Beendigung der Schutzdauer,
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
2. auf Antrag des eingetragenen Inhabers oder
durch Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine
3. auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem An- Inanspruchnahme des Patentamts entstehenden
trag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Ur- Kosten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen dar-
kunde vorlegt, in der der eingetragene Inhaber auf über getroffen sind, die Erhebung von Verwaltungs-
das Muster oder Modell verzichtet oder seine Einwil- kosten anzuordnen, insbesondere
ligung in die Löschung der Eintragung des Musters
1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen,
oder Modells im Musterregister erklärt.
Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte so-
(2) Die Einwilligung in die Löschung kann von dem wie Auslagen erhoben werden,
eingetragenen Inhaber im Wege der Klage verlangt
2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fäl-
werden, wenn
ligkeit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Ko-
1. das eingetragene Muster oder Modell am Tag der stenbefreiungen, die Verjährung und das Kosten-
Anmeldung nicht schutzfähig war, festsetzungsverfahren zu treffen.
2. der Anmelder nicht anmeldeberechtigt war.
§ 12 a
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann das (1) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
Gericht dem Kläger, der zur Anmeldung des Musters durch Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzel-
oder Modells berechtigt ist, auf Antrag im Urteil die ner Geschäfte im Verfahren in Musterregistersachen,
Befugnis zusprechen, bei erneuter Anmeldung dessel- die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch
ben Musters oder Modells die Priorität der Anmeldung Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes zu
durch den Nichtberechtigten in Anspruch zu nehmen." betrauen. Ausgeschlossen davon sind jedoch
1. die Feststellungen und die Versagungen nach § 7 b
4. § 11 wird wie folgt gefaßt: Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 4 aus Gründen, denen
,,§ 11 der Anmelder widersprochen hat;
Die Einsicht in das Musterregister steht jedermann 2. die Feststellung und die Versagung der Eintragung
frei. Das gleiche gilt für die Darstellung eines Musters nach § 1o Abs. 2 Satz 3;
oder Modells oder die vom Patentamt über das ange- 3. die Löschung nach § 10 c Abs. 1 Nr. 3;
meldete Muster oder Modell geführten Akten,
4. die von den Angaben des Anmelders (§ 7 Abs. 8)
1 . wenn die Abbildung der Darstellung bekanntge- abweichende Entscheidung über die in das Muster-
macht worden ist, register einzutragenden und bekanntzumachenden
2. wenn und soweit der eingetragene Inhaber sich Warenklassen;
gegenüber dem Patentamt mit der Einsicht einver- 5. die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 1O a
standen erklärt hat oder Abs. 1 Satz 4) gegen einen Beschluß im Verfahren
3. wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaub- nach diesem Gesetz.
haft gemacht wird."
(2) Der Bundesminister der Justiz kann die Ermächti-
gung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf den
5. Folgende §§ 12 und 12 a werden eingefügt: Präsidenten des Patentamts übertragen.
,,§ 12
(3) Für die Ausschließung und Ablehnung eines
(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich- Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes ist
tung und den Geschäftsgang des Patentamts als § 1O Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden."
Musterregisterbehörde und bestimmt, soweit nicht
durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
durch Rechtsverordnung die Erfordernisse der Anmel- 6. In § 13 werden die Worte „und niedergelegt" gestri-
dung von Mustern oder Modellen, die Form und die chen.
sonstigen Erfordernisse der Darstellung des Musters
oder Modells, die zulässigen Abmessungen des für die
Darstellung der Oberflächengestaltung verwendeten 7. Die §§ 15 und 16 erhalten folgende Fassung:
Erzeugnisses oder des Erzeugnisses selbst, den Inhalt ,,§ 15
und Umfang einer der Darstellung beigefügten (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
Beschreibung, die Einteilung der Warenklassen, die einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhält-
Führung und Gestaltung des Musterregisters, die in nisse geltend gemacht wird (Geschmacksmusterstreit-
das Musterregister einzutragenden Tatsachen sowie sachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den
die Einzelheiten der Bekanntmachung einschließlich Streitwert ausschließlich zuständig.
der Herstellung der Abbildung des Musters oder
Modells in den Fällen des § 7 Abs. 4 bis 6 durch das (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Patentamt, die zur Deckung der, Bekanntmachungsko- Rechtsverordnung die Geschmacksmusterstreitsachen
sten zu erhebenden Auslagen und die Behandlung der für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zur Darstellung einer Anmeldung beigefügten Erzeug- zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2505
schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Lan- teilnehmen und die Rechte aus einem nach den Vor-
desregierungen können diese Ermächtigung auf die schriften dieses Gesetzes geschützten Muster oder
Landesjustizverwaltungen übertragen. Modell nur geltend machen, wenn er im Inland einen
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter
Geschmacksmusterstreitsachen auch durch Rechtsan- bestellt hat. Dieser ist im Verfahren vor dem Patentamt
wälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zuge- und dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstrei-
lassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach tigkeiten, die das Muster oder Modell betreffen, zur
Absatz 2 gehören würde. Das Entsprechende gilt für Vertretung befugt; er kann auch Strafanträge stellen.
die Vertretung vor dem Berufungsgericht. Der Ort, wo der Vertreter seinen Geschäftsraum hat,
gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeßordnung als der
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwach- Ort, wo sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt
sen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, wo der
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines
läßt, sind nicht zu erstatten. solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat."
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
Patentanwalts in einer Geschmacksmusterstreitsache
entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen Artikel 2
Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Ausla- Ergänzung des Gesetzes über die Gebühren
gen des Patentanwalts zu erstatten. des Patentamts und des Patentgerichts
Im Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des
§ 16
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188),
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Ver- 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird das Gebührenver-
fahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur zeichnis (Anlage zu § 1) wie folgt geändert:
1. Nach der Nummer 133 700 werden folgende Nummern eingefügt:
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
140 000 IV. Musterregistersachen
141 000 1. Anmeldeverfahren
141 100 a) Anmeldegebühr (§ 8 c)
141110 (1) bei Anmeldung eines Musters oder Modells für die Schutzdauer nach§ 9
Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes ......................... . 100
141 120 (2) bei Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9) für die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1
für jedes Muster oder Modell, .................................. . 10
141 121 mindestens jedoch .......................................... . 100
141 130 (3) bei Aufschiebung der Bekanntmachung einer Abbildung der Darstellung
des Musters oder Modells
141 131 (i) bei Anmeldung eines Musters oder Modells ................... . 40
141 132 (ii) bei Sammelanmeldung für jedes Muster oder Modell, ............ . 4
141 133 mindestens jedoch ...................................... . 40
141 134 (iii) zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 131 bis 141 133 für
den Antrag auf Aufschiebung (§ 8 c Abs. 1 Satz 2) .............. . 15
141 140 (4) bei Darstellung durch das Erzeugnis selbst oder eines Teils davon (§ 7
Abs. 6) zusätzlich zu den Gebühren der Nummern 141 110 bis 141 134 .. 400
141 200 b) Für die Erstreckung des Schutzes bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung
(§ 8 b Abs. 2)
141 210 (1) bei Zahlung innerhalb der ersten zwölf Monate der Aufschiebungsfrist
141 211 (i) für ein angemeldetes Einzelmuster .......................... . 100
141 212 (ii) für jedes Muster einer Sammelanmeldung, für das der Schutz nach
§ 8 b Abs. 2 erstreckt werden soll, ........................... . 10
141 213 mindestens jedoch ...................................... . 100
141 220 (2) Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 141 211 bis 141 213 bei
Zahlung nach den ersten zwölf Monaten der Aufschiebungsfrist (§ 8 b 20 % der
Abs. 2) ................................................... . Gebühren
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
142 000 2. Verlängerung der Schutzdauer (§ 9 Abs. 2 und 3)
142 100 a) Für die Verlängerung der Schutzdauer um fünf Jahre für jedes Muster oder
Modell, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9),
142 110 (i) vom 6. bis 10. Schutzjahr .................................... . 150
142 120 (ii) vom 11 . bis 15. Schutzjahr .................................... . 200
142 130 (iii) vom 16. bis 20. Schutzjahr .................................... . 300
142 140 (iv) vom 21. bis 25. Schutzjahr (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 des Schriftzeichengeset-
zes) .................................... • • • • • • • • • • • • · · · · · · 500
142 150 b) Für die Verlängerung der Schutzdauer eines Modells, das durch das Erzeug-
nis selbst oder einen Teil davon dargestellt wird(§ 7 Abs. 6), zusätzlich zu den
Gebühren der Nummern 142 100 bis 142 130 jeweils .................. . 400
142 200 c) Zuschlag zu den Gebühren der Nummern 142 110 bis 142 150 für die ver-
spätete Zahlung der Verlängerungsgebühren (§ 9 Abs. 3 Satz 2) je Muster 10 % der
oder Modell ................................................... . Gebühren
143 000 3. Sonstige Gebühren
143 100 Für den Antrag auf Eintragung einer Änderung in der Person des Anmelders oder
Inhabers des Musters oder Modells ................................... . 60
2. Nach der .Nummer 243 600 werden folgende Nummern eingefügt:
Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
240 000 IV. Musterregistersachen
244 000 Beschwerdeverfahren
244 100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10 a des Geschmacksmustergesetzes)
244 11 0 a) gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster oder Modell
betrifft, ......................................................... . 200
244 120 b) gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmeldung (§ 7
Abs. 9) betrifft, ................................................ .' .. . 350
Artikel 3 1. § 3 Nr. 1 Buchstabe c wird gestrichen.
Änderung des Schriftzeichengesetzes
Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Schriftzeichengesetzes 2. In § 23 Abs. 1 werden eingefügt:
vom 6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382) wird wie folgt gefaßt:
a) in Nummer 4 hinter die Worte „des Warenzeichen-
„Mit der Anmeldung von typographischen Schriftzeichen gesetzes" ein Komma und die Worte ,,§ 10 a Abs. 1
ist die Anmeldegebühr nach § 8 c Abs. 1 Satz 1 des Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes";
Geschmacksmustergesetzes mit der Maßgabe zu entrich-
ten, daß sie sich um den Betrag der für die Verlängerung b) in den Nummern 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 jeweils
vom sechsten bis zehnten Schutzjahr im Tarif vorgesehe- hinter die Worte „des Warenzeichengesetzes" ein
nen Gebühr erhöht; das gleiche gilt im Falle der Aufschie- Komma und die Worte ,,§ 10 a Abs. 1 Satz 4 des
bung der Bekanntmachung für die Gebühr nach § 8 b Geschmacksmustergesetzes".
Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes."
Artikel 4 Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes Überleitungsvorschriften
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 Auf Muster oder Modelle, die vor dem in Artikel 7 Abs. 2
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 2 des vorgesehenen Zeitpunkt bei den zuständigen Gerichten
Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird angemeldet worden sind, sind die bis dahin geltenden
wie folgt geändert: Vorschriften weiterhin anzuwenden.
Nr. 68 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2507
Artikel 6 (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1988 in
Berlin-Klausel Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
Dies€:? Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des 1. ~rtikel 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung und
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des
verordnungen, die auf Grund des Geschmacksmuster- gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953
gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach (BGBI. 1 S. 615) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Gliederungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des
Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446)
geändert worden ist.
Artikel 7 2. § 82 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Inkrafttreten Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des
(1) Artikel 1 Nr. 5 und 7 tritt am Tage nach der Verkün- Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326)
dung dieses Gesetzes in Kraft. geändert worden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 16. Dezember 1986
Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1 S. 1) und des § 29 Abs. 2 d_es Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455) wird verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 835), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 18. November 1985 (BGBI. 1 S. 2114), wird das Kostenverzeichnis (Anlage zu§ 2
Abs. 1) wie folgt geändert:
1. Die Nummern 101 31 0 bis 101 321 werden wie folgt gefaßt:
Nummer Gebührenbetrag
Gegenstand
in Deutsche Mark
„101 310 1. Für den Antrag auf Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die das Patentamt
in Verfahren nach § 43 oder § 44 des Patentgesetzes oder nach § 7 des
Gebrauchsmustergesetzes ermittelt hat, nicht jedoch für die nach § 43 Abs. 7
des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergesetzes ergehenden Mit-
teilungen 10,-
101 320 2. Lieferung von Druckschriften
101 321 a) Für den Antrag des Patentanmelders, des Gebrauchsmusteranmelders oder
-inhabers oder des antragstellenden Dritten, Ablichtungen sämtlicher im Ver-
fahren gemäß § 43 des Patentgesetzes oder § 7 des Gebrauchsmustergeset-
zes ermittelten Druckschriften jeweils zusammen mit dem Bescheid des
Patentamts zu liefern, 30,-"
2. In Nummer 101 420 wird die Angabe ,,§ 23 Abs. 3" durch die Angabe,,§ 29 Abs. 3" ersetzt.
3. In Nummer 102 310 wird die Angabe ,,§ 36 a" durch die Angabe ,,§ 64" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 21 des Sechsten Gesetzes zur
Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961
(BGBI. 1 S. 274), Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) und
Artikel 16 Satz 2 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin kel
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2509
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 16. Dezember 1986
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom , zulässigen Anteil an Hering oder Makrele an Bord
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: behält,
9. Artikel 8 Abs. 3 Unterabs. 2, 3 Satz 1 oder Unter-
· Artikel 1 abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 die
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- zuständige Kontrollbehörde nicht oder nicht recht-
lichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1 zeitig unterrichtet,
S. 1151), geändert durch Verordnung vom 10. März 1986 10. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, 3 Buchstabe a
(BGBI. 1 S. 342), wird wie folgt geändert: oder c Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 oder 3 oder
Abs. 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1. § 1 erhält folgende Fassung: 3094/86 in den dort bezeichneten Gebieten nicht
zugelassene Fanggeräte verwendet,
,,§ 1
Durchsetzung technischer Erhaltungsmaßnahmen 11. Artikel 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3094/86 beim Fischen mit Ringwaden einen
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des größeren als den zulässigen Anteil an den dort
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot bezeichneten Arten an Bord behält,
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des
Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maß- 12. Artikel 9 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86
nahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG in dem dort bezeichneten Gebiet mit pelagischen
Nr. L 288 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz- Schleppnetzen auf Sardellen fischt,
lich oder fahrlässig entgegen 13. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 1 Satz 1 der Verord-
1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 nung (EWG) Nr. 3094/86 zum Fischen explosive,
ein Netz mit einer engeren Maschenöffnung als der giftige oder betäubende Stoffe oder Schußgeräte
vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung ver- benutzt,
wendet, 14. Artikel 9 Abs. 11 Unterabs. 2 der Verordnung
2. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. (EWG) Nr. 3094/86 in den dort bezeichneten Ge-
3094/86 beim Fischen mit Dredgen einen größeren bieten zum Fischfang elektrischen Strom ver-
als den zulässigen Anteil an geschützten Arten an wendet,
Bord behält oder anlandet, 15. Artikel 10 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/
3. Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 86 nicht zugelassene Verarbeitungen an Bord vor-
Fänge nicht unmittelbar nach Einholen sortiert oder nimmt oder zuläßt oder
Fänge geschützter Arten, welche die festgesetzten 16. Artikel 12 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
Prozentsätze übersteigen, nicht unverzüglich wie- 3094/86 Arten, die zur künstlichen Bestandsauf-
der über Bord wirft, stockung oder Bestandsumsiedlung gefangen wur-
4. Artikel 2 Abs. 7 oder Artikel 9 Abs. 10 der Verord- den, unmittelbar zum menschlichen Verzehr ver-
nung (EWG) Nr. 3094/86 Netze nicht oder nicht in kauft oder in Besitz behält."
der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut
an Bord mit sich führt, 2. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt:
5. Artikel 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. ,,§ 3 C
3094/86 Vorrichtungen anbringt, Durchsetzung bestimmter Fangbedingungen
6. Artikel 5 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) in der Ostsee, den Belten und dem 0resund
Nr. 3094/86 untermaßige Fische oder entgegen Ordnungswidrig im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
in den dort bezeichneten Gebieten oder mit unzu- oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des
lässigen Netzen gefangenen Lachs oder Meer- Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische
forelle nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in
wirft, der Ostsee, den Belten und dem 0resund (ABI. EG Nr.
7. Artikel 6 Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1 der Verord- L 162 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
nung (EWG) Nr. 3094/86 Lachs, Meerforelle oder oder fahrlässig entgegen
Hering in einem Gebiet fängt, in dem dies verboten
1. Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
ist,
dort bezeichnete Fischarten, die in den dort genann-
8. Artikel 7 Abs. 3 oder Artikel 8 Abs. 1 der Verord- ten Gebieten während der angegebenen Schonzei-
nung (EWG) Nr. 3094/86 einen größeren als den ten gefangen werden, an Bord behält,
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 7. Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/
untermaßige Fische nicht oder nicht rechtzeitig ins 86 zum Fischfang explosive, giftige oder betäuben-
Meer zurückwirft, de Substanzen benutzt,
3. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 zum 8. Artikel 10 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/
Fischfang ein Netz mit einer kleineren Maschenöff- 86 verankertes oder treibendes Fanggerät ohne die
nung als der festgesetzten Mindestmaschenöffnung vorgeschriebene Kenntlichmachung einsetzt oder
verwendet oder schleppt, 9. Artikel 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86
4. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 a) in den dort bezeichneten Gebieten nicht-ein-
Fanggerät oder Ersatzfanggeräte nicht oder nicht in heimische Arten aussetzt oder
der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut,
b) in den dort bezeichneten Gebieten nicht-ein-
5. Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 in dem heimische Arten oder Stör fängt."
dort bezeichneten Gebiet beim Lachs- oder Meer-
forellenfang nicht zugelassene Fanggeräte oder Artikel 2
Fanggeräte über die zugelassene Anzahl hinaus
verwendet oder Ersatzfanggeräte über die zugelas- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sene Anzahl hinaus an Bord mitführt, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
gesetzes auch im Land Berlin.
6. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/ .
86 Dorsch oder Plattfisch fängt, um ihn zu anderen Artikel 3
Zwecken als dem menschlichen Verzehr anzu-
landen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Genske
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2511
Zweite Verordnung
zur Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
(2. ÄndV KHBV)
Vom 16. Dezember 1986
Auf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) wird von der Bundesregierung
und auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 8 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
eingefügten § 330 des Handelsgesetzbuchs vom Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom 10. April 1978 (BGBI. 1 S. 473), geändert durch Verordnung vom
12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2258), wird wie folgt geändert:
(1) § 1 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern regeln sich nach den Vorschriften dieser
Verordnung und deren Anlagen, unabhängig davon, ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs
ist, und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen,
bleiben die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dem Handels- und Steuerrecht sowie nach anderen Vorschrif-
ten unberührt."
2. Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften im Sinne des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
buchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres
Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 268 Abs. 2, § 275 des
Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. Sehen sie von der Anwendung ab, so haben sie bei der Aufstellung,
Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den
Anlagennachweis nach Anlage 3 zu gliedern. Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den
Posten „Immaterielle Vermögensgegenstände" und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen.
(4) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 3 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für
kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der
Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266
Abs. 1 Satz 3, § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1
und im Anlagennachweis nach Anlage 3 nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewie-
sen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem
Posten ,Rohergebnis' zusammengefaßt werden dürfen."
(2) § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3
Buchführung, Inventar
Das Krankenhaus führt seine Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; im übrigen gelten die
§§ 238 und 239 des Handelsgesetzbuchs. Die Konten sind nach dem Kontenrahmen der Anlage 4 einzurichten, es sei denn,
daß durch ein ordnungsmäßiges Überleitungsverfahren die Umschlüsselung auf den Kontenrahmen sichergestellt wird. Für
das Inventar gelten die §§ 240 und 241 des Handelsgesetzbuchs."
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) § 4 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem
Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1 , die Gewinn- und Verlustrechnung nach
der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des
Jahresabschlusses nach Absatz 3."
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256 sowie § 264 Abs. 2, § 265
Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, § 271 , § 275 Abs. 4, § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ,
§ 279 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 28 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt."
(4) § 5 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „Gegenstände" durch das Wort „Vermögensgegenstände" ersetzt.
2. In Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„Kann ein Krankenhaus, das erstmals nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens
vornimmt, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne
unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des vermutlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-
zeitpunkts entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Vermögensgegen-
stände des Anlagevermögens, die am 1. Januar 1972 bis auf einen Erinnerungsposten abgeschrieben waren, können
mit diesem Restbuchwert angesetzt werden."
3. In Absatz 2 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 wird jeweils das Wort „Jahresbilanz" durch das Wort „Bilanz"
und das Wort „Anlagegüter" durch „Vermögensgegenstände des Anlagevermögens" ersetzt.
4. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Unter dem Eigenkapital sind bei Krankenhäusern in einer anderen Rechtsform als der Kapitalgesellschaft oder
ohne eigene Rechtspersönlichkeit als ,festgesetzes Kapital' die Beträge auszuweisen, die vom Krankenhausträger auf
Dauer zur Verfügung gestellt werden. Als ,Kapitalrücklagen' sind sonstige Einlagen des Krankenhausträgers auszuwei-
sen. Für Gewinnrücklagen gilt § 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend."
(5) § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 6
Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257
und 261 des Handelsgesetzbuchs."
(6) § 8 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Worte „Anlage 6" durch „Anlage 5" ersetzt.
2. In Satz 3 wird das Wort „Kontenrahmen" durch das Wort „Kostenstellenrahmen" ersetzt.
(7) § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungs-
berechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder
Feststellung eines Jahresabschlusses
1 . entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2
a) die Bilanz nicht nach Anlage 1 ,
b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder
c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3
gliedert oder
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht."
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2513
(8) Folgender § 11 wird eingefügt:
,,§ 11
Übergangsvorschrift
(1) Krankenhäuser, die nicht Kapitalgesellschaften sind, können auf die Geschäftsjahre 1987 und 1988 anstelle der vom
1. Januar 1987 an geltenden Vorschriften dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften einschließlich der im bisherigen § 4
Abs. 3 bezeichneten Vorschriften des Aktiengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anwenden.
(2) § 8 und § 9 Satz 1 gelten für Krankenhäuser, die von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember
1985 geltenden Fassung befreit sind, erstmals für das am 1. Januar 1987 beginnende Geschäftsjahr."
(9) Die bisherige Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird Anlage 4 und wie folgt geändert:
1. Die Kontengruppe 00 erhält folgende Fassung:
,,Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/festgesetzte Kapital".
2. In der Kontenklasse 0 erhalten die Kontenbezeichnungen 09 bis 097 folgende Fassung:
„09 Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen
090 Immaterielle Vermögensgegenstände
091 Geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
092 Anteile an verbundenen Unternehmen **)
093 Ausleihungen an verbundene Unternehmen **)
094 Beteiligungen
095 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht**)
096 Wertpapiere des Anlagevermögens
097 Sonstige Finanzanlagen".
3. Die Kontenklasse 1 erhält folgende Fassung:
,, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung".
4. Die Kontenuntergruppe 109 wird Kontenuntergruppe 105 und erhält folgende Fassung:
,,Sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe".
5. Nach der Kontenuntergruppe 105 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:
„ 106 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
107 Fertige Erzeugnisse, Waren".
6. Die Kontengruppe 13 erhält folgende Fassung:
,,Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten".
7. In der Kontenklasse 1 erhalten die Kontenbezeichnungen 14 bis 140 folgende Fassung:
„ 14 Wertpapiere des Umlaufvermögens
140 Anteile an verbundenen Unternehmen **)".
8. Die Kontenuntergruppe 151 wird gestrichen.
9. Die Kontenuntergruppe 152 wird Kontenuntergruppe 151.
10. In der Kontenklasse 1 erhalten die Kontenbezeichnungen 16 bis 171 folgende Fassung:
„ 16 Sonstige Vermögensgegenstände
160 Forderungen an Gesellschafter bzw. den Krankenhausträger
161 Forderungen gegen verbundene Unternehmen **)
162 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht **)
163 Andere sonstige Vermögensgegenstände
17 Rechnungsabgrenzung
170 Disagio
171 Andere Abgrenzungsposten".
11. Die Kontengruppe 19 erhält folgende Fassung:
,,frei".
12. Die Kontenklasse 2 erhält folgende Fassung:
,,Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen".
**) Nur für Kapitalgesellschaften.
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
13. In der Kontenklasse 2 erhalten die Kontenbezeichnungen 20 bis 204 folgende Fassung:
„20 Eigenkapital
200 Gezeichnetes/festgesetztes Kapital
201 Kapitalrücklagen
202 Gewinnrücklagen
203 Gewinnvortrag/Verlustvortrag
204 Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag".
14. In der Kontenklasse 2 werden die Kontengruppe 21 und die Kontenuntergruppen 210 bis 212 gestrichen.
15. Die Kontengruppen 25 und 26 werden gestrichen.
16. Nach der Kontengruppe 28 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:
„280 Steuerrückstellungen
281 Sonstige Rückstellungen".
17. Die Kontengruppe 29 erhält folgende Fassung:
,,frei".
18. Die Kontenklasse 3 erhält folgende Fassung:
,,Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung".
19. Die Kontengruppe 34 erhält folgende Fassung:
,,Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten".
20. Die Kontenuntergruppe 359 wird gestrichen.
21. Nach der Kontengruppe 37 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:
„370 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. dem Krankenhausträger
371 Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens
372 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen **)
373 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht **)
37 4 Andere sonstige Verbindlichkeiten".
22. In der Bezeichnung der Kontengruppe 38 wird das Wort „Passive" gestrichen.
23. Die Kontengruppe 39 erhält folgende Fassung:
,,frei".
24. Die Kontenuntergruppe 404 erhält folgende Fassung:
,,Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV für das Geschäftsjahr".
25. Die Kontenuntergruppe 444 wird gestrichen.
26. Die Kontengruppe 47 erhält folgende Fassung:
„Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter
470 Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung von Investitionen (soweit nicht unter 46)
471 Zuwendungen Dritter zur Finanzierung von Investitionen
472 Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung laufender Aufwendungen
473 Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen".
27. In der Kontenklasse 5 erhalten die Kontenbezeichnungen 50 bis 5010 folgende Fassung:
„50 Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen
500 Erträge aus Beteiligungen
5000 Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen**)
501 Erträge aus anderen Finanzanlagen
501 0 Erträge aus anderen Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen**)".
28. Nach der Kontengruppe 51 wird folgende Kontenuntergruppe eingefügt:
,,510 Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge aus verbundenen Unternehmen**)".
29. Nach der Kontengruppe 52 werden folgende Kontenbezeichnungen eingefügt:
„520 Sachanlagevermögen
521 Finanzanlagevermögen
5210 Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen**)".
**) Nur für Kapitalgesellschaften.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2515
30. Die Kontengruppe 53 erhält folgende Fassung:
,,frei".
31. In der Kontenklasse 5 erhalten die Kontenbezeichnungen 55 bis 590 folgende Fassung:
„55 Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen
550 Bestandsveränderungen der fertigen und unfertigen Erzeugnisse
551 Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen
552 Andere aktivierte Eigenleistungen
56 frei
57 Sonstige ordentliche Erträge
58 Erträge aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV für frühere Geschäftsjahre
59 Übrige Erträge
590 Außerordentliche Erträge".
32. In den Klammerhinweisen zu den Kontengruppen 61 bis 64 wird die Zahl „6011 " durch die Zahl „6012" ersetzt.
33. Das Konto 6419 wird gestrichen.
34. Nach dem Konto 6617 wird folgendes Konto eingefügt:
,,6618 Honorare für nicht im Krankenhaus angestellte Ärzte".
35. Nach der Kontengruppe 68 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:
„680 Materialaufwendungen
681 Bezogene Leistungen".
36. In der Kontenbezeichnung zu Konto 72 werden die Worte ,,, Material für aktivierte Eigenleistungen" gestrichen.
37. Das Konto 723 wird gestrichen.
38. Nach der Kontengruppe 73 werden folgende Kontenuntergruppen eingefügt:
„ 730 Steuern
731 Sonstige Abgaben
732 Versicherungen".
39. Die bisherige Kontenuntergruppe 741 wird Kontenuntergruppe 742. Folgende neue Kontenuntergruppe 741 wird
eingefügt:
,,741 Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verbundene Unternehmen" ..
40. In der Kontenklasse 7 erhalten die Kontenbezeichnungen 754 bis 765 folgende Fassung:
„ 754 Zuführung von Zuweisungen oder Zuschüssen der öffentlichen Hand zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten
(soweit nicht unter KUGr. 752)
755 Zuführung der Nutzungsentgelte aus anteiligen Abschreibungen medizinisch-technischer Großgeräte zu
Verbindlichkeiten nach dem KHG
76 Abschreibungen
760 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
761 Abschreibungen auf Sachanlagen
7610 Abschreibungen auf wiederbeschaffte Gebrauchsgüter
762 Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
763 Abschreibungen auf Forderungen
764 Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände
765 Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Krankenhaus übli-
chen Abschreibungen überschreiten".
41. Die Kontenuntergruppe 780 erhält folgende Fassung:
,,Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 und 2 BPflV für das Geschäftsjahr".
42. In der Kontenklasse 7 erhalten die Kontenbezeichnungen 79 bis 792 folgende Fassung:
„ 79 Übrige Aufwendungen
790 Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3 BPflV für frühere Geschäftsjahre
791 Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
792 Außerordentliche Aufwendungen".
43. Die Kontenuntergruppen 795 und 796 werden gestrichen.
44. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 03 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Kontengruppe, -untergruppe bzw. Konto" werden nach der Zahl „03" die Worte „und 052" angefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Worten „Kontengruppe 01" die Worte „und 050" eingefügt.
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
45. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontenuntergruppe 150 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Fördermittel sind mit Eingang des entsprechenden Bewilligungsbescheides als Forderung in Kontengruppe 15
mit Gegenbuchung 1m Ertrag, Kontengruppe 46, zu buchen."
b) In Satz 2 Buchstabe a werden die Worte „bis zum Abschluß des Geschäftsjahres eingegangenen und" gestrichen.
c) In Satz 2 Buchstabe a wird folgender Halbsatz angefügt:
,,soweit über die als Forderungen aktivierten Fördermittel durch Vorfinanzierung verfügt wurde, ist der entspre-
chende Betrag ebenfalls als Sonderposten einzustellen."
d) In Satz 2 Buchstabe b werden die Worte „eingegangen und" gestrichen.
e) Satz 2 Buchstabe c wird gestrichen.
46. Satz 2 der Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 60 erhält folgende Fassung:
„Aufwendungen für fremdes Personal sind den Konten zuzuordnen, die in Anlage 2 in den Klammerhinweisen unter
Nr. 10 Buchstabe b ,Aufwendungen für bezogene Leistungen' oder unter Nr. 20 ,sonstige betriebliche Aufwendungen'
genannt sind."
47. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6000 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Kontonummer „6615" durch die Kontonummer „6618" ersetzt.
b) Satz 3 wird gestrichen.
48. In der Zuordnungsvorschrift zu Konto 6007 wird die Kontonummer „6005" jeweils durch die Kontonummer „6006"
ersetzt.
49. Die Zuordnungsvorschrift zu den Konten 6009 und 6010 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Kontengruppe, -untergruppe bzw. Konto" werden die Worte „6009 und" gestrichen.
-b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sonstige Entschädigungen, z. B. Honorare für nebenamtliche Lehrtätigkeit von Krankenhausmitarbeitern oder
Honorare nicht fest eingestellter Lehrkräfte, sind dem Sachaufwand der Ausbildungsstätten (KUGr. 781) zuzu-
ordnen."
50. In den Zuordnungsvorschriften zu den Kontengruppen 61, 62 und 64 wird in dem jeweiligen Klammerhinweis die Zahl
,,6011" durch die Zahl „6012" ersetzt.
51. In Satz 1 der Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 62 wird das Wort „aufteilbare" gestrichen.
52. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 63 erhält folgende Fassung:
,,(Aufteilung wie 6000-6012)".
53. Die Zuordnungsvorschrift zu Kontengruppe 64 erhält folgende Fassung:
,,(Aufteilung wie 6000-6012)
Sonstige Personalaufwendungen, wie Erstattungen von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und freiwillige soziale Leistungen
an die Mitarbeiter (freiwillige Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgeschenke und -zuwendungen, Zuschuß zum Mittag-
essen)."
54. Die Zuordnungsvorschrift zu Konto 6419 wird gestrichen.
55. Nach der Vorschrift zu Kontengruppe 64 wird folgende Zuordnungsvorschrift angefügt:
„6618 Honorare für nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Nr. 10
Buchstabe b zuzuordnen. Im Kosten- und Leistungsnachweis werden diese Aufwendungen unter dem ,sonsti-
gen medizinischen Bedarf' ausgewiesen."
(10) folgende Anlage 1 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird eingefügt:
,,Gliederung der Bilanz*)
Aktivseite
A. Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete/festgesetzte
Kapital (KGr. 00), .............................. .
davon eingefordert .................................. .
B. Anlagevermögen:
1. Immaterielle Vermögensgegenstände und dafür ge-
leistete Anzahlungen (KUGr. 090 u. 091) ......... .
•) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2517
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
Betriebsbauten einschließlich der Betriebsbauten
auf fremden Grundstücken (KGr. 01 ; KUGr. 050,
053) .................................. .
2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit
Wohnbauten einschließlich der Wohnbauten auf
fremden Grundstücken (KGr. 03, KUGr. 052;
KUGr. 053, soweit nicht unter 1.) ............. .
3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
ohne Bauten (KGr. 04) .................... .
4. technische Anlagen (KGr. 06) ............... .
5. Einrichtungen und Ausstattungen (KGr. 07) .... .
6. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
(KGr. 08) ............................... .
111. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
(KUGr. 092) **) .......................... .
2. Ausleihungen .an verbundene Unternehmen
(KUGr. 093) **) .......................... .
3. Beteiligungen (KUGr. 094) ................. .
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 095) **) ...
5. Wertpapiere des Anlagevermögens (KUGr. 096) .
6. sonstige Finanzanlagen (KUGr. 097), ......... .
davon bei Gesellschaftern bzw. dem Kranken-
hausträger .................................. .
C. Umlaufvermögen:
1. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr. 100-105) ..
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
(KUGr. 106) ............................ .
3. fertige Erzeugnisse und Waren (KUGr. 107) .... .
4. geleistete Anzahlungen (KGr. 11) ............ .
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
(KGr. 12), .............................. .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr .................................. .
2. Forderungen an Gesellschafter bzw. den Kran-
kenhausträger (KUGr. 160), ................ .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr .................................. .
3. Forderungen nach dem Krankenhausfinanzie-
rungsrecht (KGr. 15), ..................... .
davon nach der BPflV
(KUGr. 151 ), .................................. .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr .................................. .
4. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
(KUGr. 161) **), ......................... .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr ................................. ..
••) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften.
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht (KUGr. 162) **),. . . .. ...................................... .
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr .................................. .
6. sonstige Vermögensgegenstände (KUGr. 163), ..
davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr ................................. ..
III. Wertpapiere des Umlaufvermögens (KGr. 14), . . . . . .. ...................................... .
davon Anteile an verbundenen Unternehmen
(KUGr. 140) **) ................................. ..
IV. Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Post-
giroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten
(KGr. 13) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ .
D. Ausgleichsposten nach dem KHG:
1. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung
(KUGr. 180) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................... ..
2. Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung
(KUGr. 181) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................... ........................................ .
E. Rechnungsabgrenzungsposten:
1. Disagio (KUGr. 170) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ...................................... .
2. andere Abgrenzungsposten (KUGr. 171) . . . . . . . . . ... ............ ......... .......... ....... .................................. ••· •···
F. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ........ .
Passivseite
A. Eigenkapital:
1. Gezeichnetes/festgesetztes Kapital (KUGr. 200) ... .
2. Kapitalrücklagen (KUGr. 201) ................. .
3. Gewinnrücklagen (KUGr. 202) ................. .
4. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (KUGr. 203) ....... .
5. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag (KUGr. 204) ... .
B. Sonderposten aus Zuwendungen zur Finanzierung des
Sachanlagevermögens:
1. Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG
(KGr. 22) ................................. .
2. Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen
der öffentlichen Hand (KGr. 23) ................ .
C. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Ver-
pflichtungen (KGr. 27) ....................... .
2. Steuerrückstellungen (KUGr. 280) .............. .
3. sonstige Rückstellungen (KUGr. 281) ........... .
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2519
D. Verbindlichkeiten:
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
(KGr. 34), ................................ .
davon gefördert nach dem
KHG,
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
2. erhaltene Anzahlungen (KGr. 36), .............. .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
(KGr. 32), ................................ .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
4. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener
Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel
(KGr. 33), ................................ .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
5. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw.
dem Krankenhausträger (KUGr. 370), ........... .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
6. Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzie-
rungsrecht (KGr. 35), ........................ .
davon nach der BPflV
(KUGr. 351 ),
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
7. Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur
Finanzierung des Sachanlagevermögens
(KUGr. 371 ), .............................. .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
8. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unter-
nehmen (KUGr. 372) **), ..................... .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
9. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit de-
nen ein Beteiligungsverhältnis besteht
(KUGr. 373) **), ............................ .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
10. sonstige Verbindlichkeiten (KUGr. 374), ......... .
davon mit einer Restlaufzeit
bis zu einem Jahr
E. Ausgleichsposten aus Darlehensförderung (KGr. 24) ... .
F. Rechnungsabgrenzungsposten (KGr. 38) ........... .
Haftungsverhältnisse: .............................. .
**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften."
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(11) Die Anlage 2 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung erhält folgende Fassung:
,,Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung *)
1 . Erlöse aus allgemeinen Krankenhausleistungen
(KGr. 40, KUGr. 780) ............................ .
2. Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41) ............... .
3. Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses
(KGr. 42) .................................... .
4. Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43) .............. .
5. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen
und unfertigen Erzeugnissen / unfertigen Leistungen
(KUGr. 550 u. 551) ............................. .
6. andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 552) ....... .
7. Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand,
soweit nicht unter Nr. 11 (KUGr. 472) ............... .
8. sonstige betriebliche Erträge ..................... .
(KGr. 44, 45; KUGr. 473, 520; KGr. 54, 57, 58;
KUGr. 591, 592),
davon aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3
BPflV, soweit nicht unter
Nr. 1 (KGr. 58)
9. Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter (KGr. 60, 64) .............. .
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersver-
sorgung und für Unterstützung (KGr. 61-63), ..... .
davon für Altersversorgung
(KGr. 62)
10. Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ...
(KGr. 65; KGr. 66 ohne Kto. 6601, 6609, 6616 und
6618; KGr. 67; KUGr. 680; KGr. 71)
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen ........ .
(Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618; KUGr. 681)
Zwischenergebnis ................................. .
11 . Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von Investi-
tionen (KGr. 46; KUGr. 470, 471 ), ................. .
davon Fördermittel nach dem
KHG (KGr. 46)
12. Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten aus
Darlehensförderung und für Eigenmittelförderung
(KGr. 48) .................................... .
13. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten/Verbind-
lichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonstiger
Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagever-
mögens (KUGr. 490-491) ....................... .
14. Erträge aus der Auflösung des Ausgleichspostens für
Darlehensförderung (KUGr. 492) .................. .
15. Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/Ver-
bindlichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonstiger
Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagever-
mögens (KUGr. 752,754,755) .................... .
16. Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung (KUGr. 753) ............... .
•) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2521
17. Aufwendungen für die nach dem KHG geförderte Nut-
zung von Anlagegegenständen (KGr. 77) ........... .
18. Aufwendungen für nach dem KHG geförderte, nicht akti-
vierungsfähige Maßnahmen (KUGr. 721) ............•
19. Aufwendungen aus der Auflösung der Ausgleichsposten
aus Darlehensförderung und für Eigenmittelförderung
(KUGr. 750, 751) .............................. .
20. Abschreibungen
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des An-
lagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivier-
te Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweite-
rung des Geschäftsbetriebes (KUGr. 760, 761) .....
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens,
soweit diese die im Krankenhaus üblichen Ab-
schreibungen überschreiten (KUGr. 765) ........ .
21 . sonstige betriebliche Aufwendungen ............... .
(KGr. 69, 70; KUGr. 720, 731, 732, 763, 764, 781, 782,
790, 791, 793, 794),
davon aus Ausgleichsbeträgen nach § 4 Abs. 1 bis 3
BPflV, soweit nicht unter
Nr. 1 (KUGr. 790)
Zwischenergebnis ................................. .
22. Erträge aus Beteiligungen (KUGr. 500, 521 ), ......... .
davon aus verbundenen Unternehmen
(Kto. 5000) **) ................................. ..
23. Erträge aus anderen Wertpapieren und aus Ausleihun-
gen des Finanzanlagevermögens (KUGr. 501, 521 ), ....
davon aus verbundenen Unternehmen
(Kto. 5010, 5210) **) .................................. .
24. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (KGr. 51 ), ...... .
davon aus verbundenen Unternehmen
(KUGr. 510) **) ................................. ..
25. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere
des Umlaufvermögens (KUGr. 762) ................ .
26. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr. 74), ....... .
davon für Betriebsmittelkredite
(KUGr. 740), ................................. ..
davon an verbundene Unternehmen
(KUGr. 741) **) ................................. ..
27. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ........ .
28. außerordentliche Erträge (KUGr. 590) .............. .
29. außerordentliche Aufwendungen (KUGr. 792) ........ .
30. außerordentliches Ergebnis ...................... .
31. Steuern (KUGr. 730), ........................... .
davon vom Einkommen
und vom Ertrag
32. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag ................ .
••) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften."
N
(12) Die Anlage 3 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung erhält folgende Fassung: U1
N
N
„Anlagennachweis
Entwicklung der Anschaffungswerte Entwicklung der Abschreibungen
Rest-
Abschrei- Zuschrei- buch-
Bilanzposten: Entnahme werte
Anfangs- Um- Anfangs- bungen des Um- bungen des
8.11. Sachanlagen Zugang Abgang Endstand für Endstand (Stand
stand buchungen stand Geschäfts- buchungen Geschäfts-
Abgänge 31.12.)
jahres jahres
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1. Grundstücke und OJ
grundstOcksgleiche C:
::,
Q.
Rechte mit Betriebs- (t)
C/J
bauten einschließ- (0
(t)
lieh der Betriebs- (/)
(t)
bauten auf fremden N
O'
Grundstücken fii
2. Grundstücke und
-=c...
~
-:J"'
grundstOcksgleiche (C
~
Rechte mit Wohn- ::::,
(C
bauten einschließlich .....
der Wohnbauten auf (0
(X)
fremden Grundstücken 5»
-i
3. Grundstücke und ~
grundstOcksgleiche
Rechte ohne Bauten
4. technische Anlagen
5. Einrichtungen und
Ausstattungen
6. geleistete Anzahlungen
und Anlagen im Bau„
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2523
(13) Die bisherige Anlage 6 zur Krankenhaus-Buchführungsverordnung wird Anlage 5.
Artikel 2
Neufassung
der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der ab
1. Januar 1987 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 Satz 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes und Artikel 12 des Bilanzrichtlinen-Gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte
Vom 17. Dezember 1986
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Auszug aus dem für ihre Ehe geführten Familienbuch
Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- oder, falls ein solches nicht geführt wird, ein Auszug
rungsnummer 2123-1 , veröffentlichten bereinigten Fas- aus dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsur-
sung, der zuletzt durch Gesetz vom 25. Februar 1983 kunde und die Heiratsurkunde beizufügen."
(BGB!. 1 S. 187) neu gefaßt worden ist, wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: 9. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Artikel 1
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
Die Prüfungsordnung für Zahnärzte in der im Bundesge- wenn
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 48 1 . der Prüfungsbewerber die vorgeschriebenen
der Verordnung vom 1. März 1973 (BGBI. 1 S. 173), wird Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegt,
wie folgt geändert: 2. die Prüfung nicht wiederholt werden darf oder
1. Die Überschrift „Prüfungsordnung für Zahnärzte" wird 3. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Appro-
durch „Approbationsordnung für Zahnärzte" ersetzt. bation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Vor-
aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des
2. Vor § 1 wird folgende Überschrift aufgenommen
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
,,1. Zahnärztliche Ausbildung". führen würde.
3. § 1 erhält folgende Fassung: (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Nr. 3 trifft die
,,§ 1 zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die
Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur
und praktisch ausgebildet." Prüfung. Besteht Grund zu der Annahme, daß die
Voraussetzungen für eine Versagung der Zulassung
4. Die Überschrift vor § 2 wird gestrichen. nach Absatz 1 Nr. 3 oder eine Rücknahme oder einen
5. § 2 erhält folgende Fassung: Widerruf der Zulassung vorliegen, so hat der Vorsit-
zende die Entscheidung der zuständigen Landesbe-
,,§ 2
hörde herbeizuführen."
Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt
1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Seme- 10. § 15 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
stern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das „Wird die Zulassung zur Prüfung nach § 10 Abs. 1
sich aus einem vorklinischen und einem klinischen · Nr. 3 versagt, zurückgenommen oder widerrufen. so
Teil von je fünf Semestern zusammensetzt; sind die zuständigen Behörden aller Länder zu be-
2. folgende staatliche Prüfungen: nachrichtigen."
a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung, 11 . § 16 Abs. 4 wird gestrichen.
b) die zahnärztliche Vorprüfung und 12. § 17 wird aufgehoben.
c) die zahnärztliche Prüfung.
13. In § 19 Abs. 4 werden nach dem Wort „Studienbü-
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des cher" die Worte „oder die an der jeweiligen Universität
Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der vorgesehenen entsprechenden Unterlagen" einge-
Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 fügt.
Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate."
14. In § 20 werden die Worte „und die Prüfungsgebühren
6. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Worte
entrichtet hat" gestrichen.
„bei der Medizinischen Akademie in Düsseldorf ein
Ausschuß für die zahnärztliche Vorprüfung und ein 15. In § 25 werden die Worte „oder Akademie" gestri-
Ausschuß für die zahnärztliche Prüfung" gestrichen. chen.
7. In § 5 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.
16. In § 27 Abs. 1 werden die Worte „und die Prüfungsge-
8. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung: bühren entrichtet hat" gestrichen.
,,(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen ein Auszug aus
dem Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkun- 17. In § 32 werden die Worte „oder der Medizinischen
de, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen ein Akademie in Düsseldorf" gestrichen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2525
18. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „von 12 Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten zahnärztli-
Monaten" ersetzt durch „von 6 Monaten". chen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befä-
higungsnachweise, soweit sie nach dem 27. Januar
19. In § 35 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „durch die 1980, bei in einem später den Europäischen Gemein-
Studienbücher zu erbringende" und „oder der Medizi- schaften beigetretenen Mitgliedstaat abgeschlosse-
nischen Akademie in Düsseldorf" gestrichen. nen Ausbildungen nach dem Beitrittsdatum, ausge-
20.. In § 36 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Studien- stellt worden sind. Bei Antragstellern, die als Staats-
bücher" die Worte „oder die an der jeweiligen Hoch- angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
schule vorgesehenen entsprechenden Unterlagen" Gemeinschaften einen derartigen Befähigungsnach-
eingefügt. weis vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur nach
Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über
21. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „mit der Bescheini- die Ausübung der Zahnheilkunde oder aus anderen,
gung über die eingezahlten Gebühren" gestrichen. besonderen Gründen verlangt werden.
22. Die Überschrift vor § 59 und § 59 erhalten folgende (3) Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-
Fassung: staaten der Europäischen Gemeinschaften können an
Stelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses
,.,III. Erteilung der Approbation als Zahnarzt eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder
§ 59 Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Be-
scheinigung oder einen von einer solchen Behörde
(1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an
ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein sol-
die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem
cher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwer-
der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden
· hat. Dem Antrag sind beizufügen: tigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den
zahnärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat
1. ein kurzgefaßter Lebenslauf, bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der
2. bei Ledigen ein Auszug aus dem Familienbuch der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde bei der
Eltern oder die Geburtsurkunde, bei Verheirateten zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunfts-
oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem staates Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller
für ihre Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder straf-
solches nicht geführt wird, ein Auszug aus dem rechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden
Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun-
und die Heiratsurkunde, gen, die die Ausübung des Berufs im Heimat- oder
Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für die
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige
Antragstellers,
Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbe-
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher ständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbe-
als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein reichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
darf, kunde eingetreten sind und im Hinblick auf die Vor-
aussetzungen des§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Geset-
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragstel-
zes über die Ausübung der Zahnheilkunde von Be-
ler ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staats-
deutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle
anwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
des Heimat- oder Herkunftsstaates zu unterrichten
6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie
wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen
der Antragsteller wegen eines körperlichen Gebre- und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1
chens oder wegen Schwäche seiner geistigen oder bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen
körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurtei-
Ausübung des zahnärztlichen Berufs unfähig oder lung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorla-
ungeeignet ist und ge die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurück-
7. das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung. liegt.
(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis (4) Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-
5, Abs. 2 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der staaten der Europäischen Gemeinschaften können an
Zahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die Aus- Stelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Be-
bildung nicht nach den Vorschriften dieser Verord- scheinigung eine entsprechende Bescheinigung der
nung erfolgt ist, an Stelle des Zeugnisses nach Ab- zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunfts-
satz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene staates vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-
chend.
zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Ur-
schrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nach- der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-
weise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, meinschaften ist kurzfristig, spätestens drei Monate
sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzu- nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragstel-
legen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage wei- ler vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Wer-
terer Nachweise, insbesondere über eine bisherige den Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständi-
Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der gen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates einge-
Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die holt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte Artikel 2
eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Diese Verordnung gilt nach § 14 qes Dritten Überlei-
Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über
eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate. die Ausübung der Zahnheilkunde auch im Land Berlin.
(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster
der Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt." Artikel 3
23. Anlage 6 erhält die in der Anlage 1 zu dieser Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nung vorgesehene Fassung. Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Anlage 1
Anlage 6
(zu § 59 Abs. 6)
Herr/Frau .......................................................... , • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · · ·
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ................................... , • • • • • • • •
erfüllt die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als ZahnarzVZahnärztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ............... .
Siegel
.............................................
(Unterschrift)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2527
Erste Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 18. Dezember 1986
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 2. aus einer Hybridisation zwischen einer vorstehend
Forsten verordnet genannten Art und einer anderen Art, wenn das
Prüfungsverfahren für die genannte Art auch auf die
auf Grund des§ 1 Abs. 2 und des§ 32 Nr. 1 des Sorten-
Hybride anwendbar ist".
schutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2170)
sowie des § 53 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
20 . August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) und Artikel 2
auf Grund des § 33 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes und Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessorten-
des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, jeweils in amt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1S. 23) wird wie
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- folgt geändert:
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGB!. 1 S. 821 ), im Einver- 1. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
,,Die Gebühren werden nicht erhoben für eine Prü-
fungsperiode, in der das Bundessortenamt die Prüfung
Artikel 1 der Sorte oder Erhaltungszüchtung aus einem vom
Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht begon-
Anlage 1. der Verordnung über das Artenverzeichnis nen hat."
zum Sortenschutzgesetz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2325) wird wie folgt geändert: 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
1. Es werden eingefügt:
aa) Der Nummer 1.1 werden die Worte „außer Perl-
a) nach der Position mais, Zuckermais, Ziermais" angefügt;
,, Brassica oleracea L. bb) in Nummer 2.1 wird das Wort,,, Rose" gestri-
convar. botrytis (L.) Alef. chen;
var. botrytis Blumenkohl"
cc) der Nummer 4.1 werden die Worte ,,, Perlmais,
die Position Zuckermais, Ziermais" angefügt;
,,Brassica oleracea L. dd) in Nummer 4.5 wird nach dem Wort „Blumen-
convar. botrytis (L.) Alef. kohl," das Wort „Brokkoli," eingefügt;
var. italica Plenck Brokkoli";
ee) in Nummer 4.6 werden nach dem Wort „Sichel-
b) nach der Position luzerne," die Worte „ Weißer Steinklee, Gelber
„ Euphorbia pulcherrima Poinsettie Steinklee," eingefügt;
Willd. ex Klotzsch (Weihnachtsstern)" ff) in Nummer 4.7 werden nach den Worten „Poin-
die Position settie (Weihnachtsstern)," das Wort „Exacum,"
und nach dem Wort „Azalee," das Wort „Rose,"
,,Exacum L. Exacum"; eingefügt;
c) nach der Position b) in der Tabelle wird jeweils die Angabe „SortSchG"
„Medicago x varia T. Martyn Bastardluzerne" durch die Angabe „SortG" und die Angabe
,,SaatVG" durch die Angabe „SaatG" ersetzt.
die Positionen
,,Melilotus alba Medik. Weißer Steinklee" Artikel 3
Melilotus officinalis Gelber Steinklee".
(L.) Pall. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Sortenschutz-
2. Folgende Position wird angefügt: gesetzes und § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im
Land Berlin.
„Alle Arten, die hervorgegangen sind
Artikel 4
1 . aus einer Hybridisation zwischen vorstehend ge-
nannten Arten oder Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Vom 18. Dezember 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) wird
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
In § 3 Satz 2 der See-Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 21. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2008), geändert durch die
Verordnung vom 15. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1454), wird das für das Außerkrafttreten angegebene Datum
,,31. Dezember 1986" geändert in „30. April 1990".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2529
Bekanntmachung
der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 15. Dezember 1986
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat sich
durch Beschluß vom 15. Dezember 1986 nachstehende
Geschäftsordnung gegeben.
Karlsruhe, den 15. Dezember 1986
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Wolfgang Zeidler
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
In halt
Teil A
Vorschriften zur Organisation und Verwaltung des Bundesverfassungs-
gerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . §§ 1-19
Teil B
Verfahrensergänzende Vorschriften ............................... . §§ 20-70
Titel 1 : Zum Verfahren der Senate .............................. . §§ 20-37
Titel 2: Zum Verfahren im Vertretungsfalle gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2,
19 Abs. 4 BVerfGG .................................... . § 38
Titel 3: Zum Verfahren in den Kammern gemäß § 93 b BVerfGG ....... . §§ 39-42
Titel 4: Zum Verfahren im Ausschuß gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG ...... . §§ 43-47
Titel 5: Zum Verfahren im Plenum gemäß § 16 BVerfGG ............. . §§ 48-49
Titel 6: Zum Verfahren im Plenum gemäߧ 105 BVerfGG ............ . §§ 50-55
Titel 7: Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums gemäß § 30
Abs. 2 BVerfGG ...................................... . § 56
Titel 8: Zum Verfahren im Plenum gemäߧ 7 a BVerfGG ............ . §§ 57-59
Titel 9: Über das Allgemeine Register (AR) des Bundesverfassungs-
gerichts ............................................. . §§ 60-62
Titel 10: Schlußvorschriften .................................... . §§ 63--70
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Teil A (2) Den ständigen Ausschüssen gehören zwei Richter
Vorschriften zur Organisation aus jedem Senat an, den Ausschüssen nach Absatz 1
und Verwaltung Buchstaben a bis c außerdem der Präsident und der
des Bundesverfassungsgerichts Vizepräsident.
(3) Das Plenum bestellt für zwei Geschäftsjahre die
§ 1 Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter.
(1) Plenum und Präsident arbeiten zur Erfüllung der (4) Der Präsident führt den Vorsitz in den Ausschüssen,
Aufgaben des Gerichts zusammen. denen er angehört. Die übrigen Ausschüsse wählen den
Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(2) Das Plenum berät und beschließt über die Aufstel-
lung des Haushaltsplanes des Gerichts, über alle die Rich- (5) Jedes Mitglied des Ausschusses kann dessen Einbe-
ter, ihren Status und ihre Arbeitsbedingungen unmittelbar rufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes bean-
betreffenden Fragen sowie erforderlichenfalls über allge- tragen. Der Vorsitzende hat den Ausschuß unverzüglich
meine Grundsätze für die Verwaltung des Gerichts. einzuberufen.
(3) Der Präsident nimmt die ihm nach den Gesetzen (6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die
zustehenden Befugnisse wahr und führt die Beschlüsse Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
des Plenums in dessen Auftrag aus. Er leitet die Verwal-
tung des Gerichts; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (7) Die ständigen Ausschüsse erledigen ihre Angelegen-
wird er mit dem Plenum beraten. heiten an Stelle des Plenums, soweit nicht das Plenum im
Einzelfall! die Entscheidung an sich zieht oder der Aus-
schuß die Entscheidung des Plenums für erforderlich hält.
§2
Das Plenum kann einen Ausschuß für die Behandlung
(1) Das Plenum wird vom Präsidenten nach Bedarf, einer Angelegenheit an seine Beschlüsse binden. Es kann ·
mindestens jedoch einmal im Frühjahr und im Herbst einem ständigen Ausschuß eine Angelegenheit zur Vorbe-
einberufen. reitung der Beratung und Beschlußfassung im Plenum
zuweisen.
(2) Der Präsident beruft das Plenum unverzüglich ein,
wenn es der Vizepräsident, ein Ausschuß oder mindestens (8) Die Vorsitzenden berichten mindestens einmal im
drei Richter unter Angabe des Beratungsgegenstandes Jahr dem Plenum über die Arbeit der Ausschüsse.
beantragen.
(3) Zwischen Einladung und Sitzung sollen wenigstens §4
vier Tage liegen.
Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizeprä-
(4) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der sidenten und bei dessen Verhinderung von dem dienstäl-
Richter anwesend sind. testen, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten
anwesenden Richter vertreten.
(5) Der Einladung sind die Tagesordnung und, soweit
nötig, die zur Beratung erforderlichen Unterlagen beizu-
fügen. §5
(6) Der Präsident setzt jeden von einem Richter späte- (1) Der Präsident vertritt das Gericht nach außen. Ist er
stens am dritten Tag vor der Sitzung angemeldeten Bera- verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident und bei dessen
tungsgegenstand auf die Tagesordnung. Das Plenum Verhinderung der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter
kann, wenn niemand widerspricht, weitere Beratungsge- der lebensälteste anwesende Richter.
genstände auf die Tagesordnung setzen. Ein Beratungs-
gegenstand, den der Präsident, der Vizepräsident, ein (2) Die Darlegung von Auffassungen des Gerichts und
Ausschuß oder mindestens drei Richter eingebracht die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Bun-
haben, darf von der Tagesordnung nicht abgesetzt wer- despräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat, der
den. Im übrigen beschließt das Plenum zu Beginn seiner Bundesregierung sowie deren Ausschüssen obliegt dem
Sitzung über die Tagesordnung. Präsidenten im Benehmen mit dem Vizepräsidenten. Sie
können von anderen Richtern vertreten oder unterstützt
(7) Der Präsident leitet die Sitzung. Über ihren Verlauf werden.
wird ein Protokoll geführt, das jedem Richter alsbald zu-
geht. §6
§3 Der Präsident übt das Hausrecht aus.
(1) Das Plenum bildet folgende ständige Ausschüsse·:
§7
a) einen Geschäftsordnungsausschuß,
(1) Die Richter werden über alle wichtigen, das Gericht
b) einen Protokollausschuß,
oder die Richter berührenden Vorgänge unterrichtet.
c) einen Haushalts- und Personalausschuß,
(2) Bei Einladungen an das Gericht entscheidet der
d) einen Bibliotheksausschuß. Protokollausschuß, wer sie wahrnimmt, sofern es nicht
Nach Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden. nach der Art der Einladung angemessen ist, daß der
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2531
Präsident ihr allein folgt. Bei Einladungen an das Gericht § 14
oder an den Präsidenten kann dieser nur von einem Rich-
ter vertreten werden. (1) Die Verteilung der Verwaltungsgeschäfte regelt der
Präsident. Er kann bestimmte Geschäfte dem leitenden
(3) Für Besuche beim Gericht gilt Entsprechendes. Verwaltungsbeamten (Direktor beim Bundesverfassungs-
gericht) allgemein zur selbständigen Erledigung über-
tragen.
§8
(2) Die die Richter betreffenden Verwaltungsentschei-
Das Dienstalter der Richter bestimmt sich vom Tage der dungen, die nicht einfache Geschäfte der laufenden Ver-
ersten Vereidigung als Bundesverfassungsrichter an. Bei waltung sind, trifft der Präsident selbst.
gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
§ 15
§9 (1) Der leitende Verwaltungsbeamte handelt stets im
Auftrag des Präsidenten. Er wird vom Präsidialrat eines
Soweit in Gesetzen, die auf die Richter entsprechend Senats vertreten.
anzuwenden sind, dem Vorgesetzten, dem Dienstvorge-
setzten oder dem Leiter der Behörde Verwaltungsent- (2) Vorbereitende Gespräche oder Verhandlungen, die
scheidungen zugewiesen sind, trifft sie der Präsident. Beamte der Verwaltung mit Vertretern der gesetzgeben-
den Körperschaften oder Ministerien führen, haben sich im
Rahmen der vorher im Plenum oder in einem seiner Aus-
§ 10 schüsse festgelegten Richtlinien zu halten oder sind,
soweit solche nicht bestehen, nach Weisung des Präsi-
(1) Dienstreisen von Richtern sind dem Präsidenten denten zu führen.
anzuzeigen, der durch Gegenzeichnung kenntlich macht,
§ 16
daß gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine
Einwendungen bestehen. Unbeschadet der Regelung in Der Posteinlauf wird dem Präsidenten und dem Vize-
Satz 1 gilt die Teilnahme von Richtern an Fachtagungen präsidenten vorgelegt, soweit diese nichts anderes be-
im Inland als Dienstreise. stimmen.
(2) Dienstreisen von wissenschaftlichen Mitarbeitern § 17
genehmigt der Präsident. (1) Verlautbarungen des Gerichts sind von der Presse-
stelle zu verbreiten. Sie sind schriftlich festzuhalten. Aus
§ 11 den Unterlagen muß hervorgehen, wer die Verlautbarung
(1) Die Richter zeigen rechtzeitig vorher dem Präsiden- veranlaßt hat und wer für ihre Formulierung verantwortlich
ten und dem Vorsitzenden ihres Senats an, für welche Zeit ist.
sie ihren Urlaub nehmen. Sie hinterlassen ihre Anschrift (2) Informationen an die Presse aus dem Bereich eines
beim Präsidialrat. Senates bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vor-
sitzenden.
(2) In derselben Weise zeigen sie Krankheit und Ortsab-
wesenheit von längerer Dauer als einer Woche an. § 18
Bei der Bibliothek des Gerichts wird ein Archiv eingerich-
tet, in dem alle das Gericht berührenden Materialien
§ 12
gesammelt werden.
(1) Jedem Senat wird ein Beamter mit der Befähigung
zum Richteramt als Präsidialrat zugeteilt. § 19
(2) Der Präsidialrat unterstützt insbesondere den Vorsit- Soweit sich aus der Stellung des Gerichts als eines
zenden des Senats bei der Erledigung der Senatsge- obersten kollegialen Verfassungsorgans, dem Bundesver-
schäfte. fassungsgerichtsgesetz und dem Gesetz über das Amts-
gehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, aus
(3) Er ist in Senatsangelegenheiten ausschließlich an dieser Geschäftsordnung oder den vom Gericht erlasse-
die Weisungen des Vorsitzenden gebunden. nen besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes
ergibt, gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften für
die obersten Bundesbehörden.
§ 13
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Teil B
Richter, denen sie zugewiesen sind, bei deren dienstlicher
Tätigkeit. Sie sind dabei an die Weisungen des Richters Verfahrensergänzende Vorschriften
gebunden.
Titel 1
(2) Jeder Richter ist berechtigt, seinen wissenschaft-
Zum Verfahren der Senate
lichen Mitarbeiter selbst auszuwählen. Gegen seinen Wil-
len kann ihm ein Mitarbeiter nicht zugewiesen werden. § 20
(3) Die dienstliche Beurteilung des wissenschaftlichen (1) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjah-
Mitarbeiters obliegt dem Richter. Der Präsident kann eine res mit Wirkung vom Beginn dieses Geschäftsjahres an,
eigene Beurteilung beifügen. nach welchen Grundsätzen die verfahrenseinleitenden
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anträge auf die Richter einschließlich des Vorsitzenden als (2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine
Berichterstatter zu verteilen sind. Von diesen Grundsätzen vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablau-
kann während des Geschäftsjahres nur abgewichen wer- fes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor
den, wenn dies wegen Überlastung oder längerer Verhin- der mündlichen Verhandlung zugeht.
derung eines Richters nötig wird.
(3) Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll
(2) Der Vorsitzende stellt den Berichterstatter gemäß geführt. Daneben wird sie in einer Tonbandaufnahme fest-
Absatz 1 fest. Er kann wegen der besonderen Bedeutung gehalten. Das Band steht nur den Richtern und den Ver-
der Sache im Einvernehmen mit dem Senat einen Mitbe- fahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung.
richterstatter bestimmen. Überspielungen und private Übertragungen sind unzu-
lässig. ·
§ 21
(4) Wenn und soweit Übertragungen für den Gebrauch
(1) Die Senate bestimmen, an welchen Wochentagen des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrens-
sie regelmäßig zur Beratung zusammentreten. Außeror- beteiligten eine Abschrift ihrer eigenen Äußerungen erhal-
dentliche Sitzungen bedürfen eines Senatsbeschlusses; in ten. Im übrigen dürfen solche Übertragungen den Verfah-
Eilfällen kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sit- rensbeteiligten oder Dritten nur nach Zustimmung des
zung einberufen. Autors der Äußerungen und in der Regel gegen Erstattung
der Kosten zugänglich gemacht werden. Der Autor darf
(2) Der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Senat das gesprochene Wort stilistisch korrigieren, jedoch nicht
die Tagesordnung fest. Sie soll den Richtern mindestens den Sinn verändern.
zehn Tage vorher zugehen.
(5) Auf die Regelungen in Absätzen 3 und 4 ist zu
Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
§ 22
(1) Die Zustellung nach § 23 Abs. 2 BVerfGG erfolgt
durch den Vorsitzenden auf Vorschlag des Berichterstat- § 25
ters, bei Verfassungsbeschwerden in der Regel nach Bei den Beratungen dürfen nur die mitwirkenden Richter
Abschluß des Verfahrens gemäß § 93 b Abs. 1 BVerfGG. anwesend sein.
(2) Die weitere Förderung des Verfahrens, insbesondere
durch sachleitende Verfügungen, obliegt dem Berichter- § 26
statter, soweit veranlaßt im Benehmen mit dem Vorsit-
(1) Nach Beginn der Beratung einer Sache mit weniger
zenden.
als acht Richtern können weitere Richter nicht hinzutreten.
(3) Ersuchen an oberste Gerichtshöfe des Bundes oder Die Beratung darf nur neu begonnen werden, wenn die
oberste Landesgerichte (§ 82 Abs. 4 BVerfGG) werden Fortsetzung der früher begonnenen Beratung am gesetz-
vom Vorsitzenden des Senats auf Vorschlag des Bericht- lichen Quorum scheitert.
erstatters oder des Senats verfügt. Entsprechende Ersu-
(2) Jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt
chen können auch in anderen Fällen als in denen der
hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren
konkreten Normenkontrolle (§ 13 Nr. 11 BVerfGG) verfügt
Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung
werden.
der Beratung verlangen, wenn er seine Stimmabgabe
(4) Auf Vorschlag des Berichterstatters oder auf ändern will; er kann die Fortsetzung der Beratung beantra-
Beschluß des Senats ersucht der Vorsitzende Persönlich- gen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortra-
keiten, die auf einem Gebiet über besondere Kenntnisse gen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlaß
verfügen, sich zu einer für die Entscheidung erheblichen gibt.
Frage gutachtlich zu äußern.
(3) Entscheidungen, die nicht auf Grund einer mündli-
(5) Alle das Verfahren betreffenden Maßnahmen werden chen Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des
aktenkundig gemacht. Tages, an dem sie endgültig beschlossen worden sind.
§ 23
§ 27
(1) In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist,
legt der Berichterstatter ein schriftliches Votum vor. Späte- Über den Gang der Beratung entscheidet der Senat.
stens gleichzeitig gehen den Mitgliedern des Senats die Wirft die Sache mehrere Rechtsfragen auf, so wird über
Handakten zu, die alle verfahrens- und entscheidungser- sie in der Regel nacheinander abgestimmt, bevor über den
heblichen Schriftstücke enthalten. In einfachen Fällen Tenor entschieden wird.
kann an Stelle eines Votums ein begründeter Entschei-
dungsentwurf vorgelegt werden. § 28
(2) Zwischen der Verteilung des Votums und der Bera- (1) Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt
tung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihen-
zehn Tage liegen. folge ihres Dienstalters nach dem Vorsitzenden aufzu-
führen.
§ 24
(2) Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhand- hat, an der Unterschrift verhindert, so beurkundet dies der
lung stattfindet. Vorsitzende.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2533
§ 29 dieser ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und
Belange der Verfahrensbeteiligten nicht verletzt werden.
Entscheidungen, die im Bundesgesetzblatt zu veröffent-
lichen sind, übersendet der Präsidialrat des Senats dem (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch nach Abschluß des
Bundesjustizministerium. Ist die Entscheidung drei Monate Verfahrens.
nach der Verkündung oder Zustellung noch nicht im Bun-
desgesetzblatt veröffentlicht, so unterrichtet er den Vorsit- § 36
zenden und den Berichterstatter. (1) Die Verfahrensakten des Gerichts samt Voten kön-
nen - frühestens nach zehn Jahren - nach Maßgabe einer
§ 30 Vereinbarung an das Bundesarchiv abgegeben werden;
die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Plenums.
Soweit die Entscheidung dem Verfahrensbevollmächtig-
Die Akten dürfen frühestens nach dreißig Jahren seit der
ten eines Verfassungsorgans zugestellt wird, ist sie gleich-
Entscheidung verwertet werden.
zeitig dem Verfassungsorgan unmittelbar zu übersenden.
(2) Die Vernichtung von Akten ist frühestens nach zwan-
§ 31 zig Jahren zulässig. Von der Vernichtung ausgeschlossen
sind in jedem Falle prozeßeinleitende Anträge, Urschriften
(1) Die Entscheidungen des Plenums gemäß § 16 der Entscheidungen des Gerichts sowie vollständige Ver-
Abs. 1 BVerfGG und der Senate werden in einer vom fahrensakten einschließlich der Voten, wenn der Senat
Gericht autorisierten Sammlung der Entscheidungen des ihre Vernichtung wegen ihrer rechtsgeschichtlichen
Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht, es sei denn, Bedeutung ausgeschlossen hat.
daß das Plenum oder der Senat die Veröffentlichung aus-
schließt. Dieser Beschluß ist aktenkundig zu machen.
§ 37
(2) Wenn ein Beschluß der Kammer nach § 93 b
BVerfGG im Einzelfall von besonderem Interesse ist, kann Jeder Präsidialrat führt eine Liste, in die einzutragen
der Senat auf ihren Vorschlag die Veröffentlichung in der sind:
Sammlung veranlassen. a) die in beiden Senaten gefaßten Beschlüsse über die
(3) Die Namen der Richter, die an der Entscheidung Festsetzung eines Gegenstandswertes unter Angabe
beteiligt sind, werden in der Sammlung mit abgedruckt. des Datums, des Aktenzeichens und des Streitgegen-
standes,
(4) Die Namen von Personen, Personenvereinigungen
b) die von den Senaten und den Kammern gemäß § 34
und Orten werden beim Abdruck grundsätzlich mit den
Abs. 2 und 4 BVerfGG ·verhängten Gebühren unter An-
Anfangsbuchstaben abgekürzt.
gabe ihrer Höhe, des Aktenzeichens und des Datums
der Entscheidung.
§ 32
(1) Presseverlautbarungen über ergangene Entschei- Titel 2
dungen bedürfen der Billigung des Berichterstatters und
Zum Verfahren im Vertretungsfalle
des Vorsitzenden und dürfen erst hinausgegeben werden,
gemäß §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 BVerfGG
wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung den Prozeß-
beteiligten zugegangen ist.
§ 38
(2) Entsprechendes gilt für Beschlüsse der Kammern.
(1) In den Fällen der §§ 15 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4
Satz 1 BVerfGG ordnet der Vorsitzende des Senats, in
§ 33
dem der Vertretungsfall eingetreten ist, das Losverfahren
Im Bundesverfassungsgericht wird ein Nachschlage- an.
werk über die Rechtsprechung des Gerichts geführt, das
(2) Der Vorsitzende des anderen Senats führt das Los-
der Arbeit des Gerichts dient. Außenstehende können es
verfahren durch. Er unterrichtet die Richter seines Senats
gemäß den Vorschriften der Bibliotheksordnung benutzen.
von dem Lostermin und zieht den Präsidialrat als Urkunds-
beamten zu. Über das Losverfahren ist eine Niederschrift
anzufertigen, die zu den Akten des Verfahrens gebracht
§ 34 wird. Das Ergebnis des Losverfahrens ist allen Richtern
Voten, Entscheidungsentwürfe, Änderungs- und Formu- mitzuteilen.
lierungsvorschläge sowie Notizen des Berichterstatters (3) Für die Anordnung und Durchführung des Losverfah-
sind nicht Bestandteil der Verfahrensakten. Sie sind in rens gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend.
besonderem Umschlag zusammen mit den Akten aufzube-
wahren; sie unterliegen nicht der Akteneinsicht.
Titel 3
§ 35
Zum Verfahren in den Kammern
(1) Verfahrensakten des Gerichts werden an andere gemäß § 93 b BVerfGG
Gerichte oder an Behörden nicht hinausgegeben; über
Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Senat. § 39
(2) Akteneinsicht kann der Vorsitzende des Senats auch In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören,
einem nicht am Verfahren Beteiligten gewähren, wenn der Präsident und der Vizepräsident, im übrigen der
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
jeweils dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebens- § 44
älteste anwesende Richter den Vorsitz.
(1) Die Präsidialräte unterrichten die Vorsitzenden bei-
der Senate von allen verfahrenseinleitenden Anträgen.
Dabei haben sie auf Zweifel, die die Senatszuständigkeit
§ 40 betreffen, hinzuweisen. Der Vorsitzende führt gegebenen-
falls eine Erörterung in seinem Senat herbei.
(1) Jede Kammer beschließt - in der Regel auf Grund
eines Votums - über die Annahme aller Verfassungsbe- (2) Eine Sache kann kurzerhand an den anderen Senat
schwerden, die einem ihrer Mitglieder als Berichterstatter abgegeben werden, wenn die Vorsitzenden und Bericht-
zugeteilt worden sind. Ein förmlicher Beschluß ist entbehr- erstatter· beider Senate darüber einig sind.
lich, wenn die Kammer die Annahme nicht ablehnt.
(3) Jeder Richter kann die Einberufung des Ausschus-
(2) Solange das Verfahren nicht beim Senat anhängig ses beantragen. Der Ausschuß wird unverzüglich - in der
ist, sind die Kammern auch zuständig zur Entscheidung Regel mit einer Ladungsfrist von vierzehn Tagen - einbe-
über Ausschluß oder Befangenheit eines Mitglieds (§§ 18, rufen.
19 BVerfGG), Festsetzung des Gegenstandswertes (§ 113
Abs. 2 BRAGO), Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (4) Das Verfahren nach Absatz 3 ist ausgeschlossen,
(§§ 114 ff. ZPO) und Zulassung eines Beistandes (§ 22 wenn der Senat die Beratung in der Sache begonnen hat.
BVerfGG). Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht
zustande, entscheidet der Senat.
§ 45
(3) Die Kammer kann ferner - solange über die
Der Präsident bestellt aus den Mitgliedern des Aus-
Annahme einer Verfassungsbeschwerde noch nicht ent-
schusses je einen Berichterstatter aus jedem Senat. Die
3chieden ist - durch einstimmigen Beschluß einen Antrag
Berichterstatter können gemeinsam oder getrennt vor der
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ablehnen. Lehnt
Sitzung ein schriftliches Votum zur Zuständigkeitsfrage
sie die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab, werden
abgeben.
die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
§ 46
Die Beschlüsse des Ausschusses werden vom Vor-
§ 41 sitzenden in einem Aktenvermerk festgehalten. Sie wer-
den nicht begründet. Sie werden allen Richtern mitgeteilt
(1) Vor der Entscheidung der Kammer kann der Bericht- und zu den Akten des Verfahrens gebracht.
erstatter Stellungnahmen der in § 94 BVerfGG genannten
Äußerungsberechtigten oder Dritter einholen.
(2) Die Spruchpraxis der Kammern wird für den gerichts- § 47
internen Gebrauch in einer Kartei erfaßt. Der Senat, dessen Zuständigkeit durch einen Beschluß
des Ausschusses begründet worden ist, weist in seiner
Entscheidung auf den Beschluß hin.
§ 42
Sind in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das
mit einem Nicht-Annahme-Beschluß geendet hat, Akten Titel 5
des Gerichts, gegen dessen Entscheidung sich die Verfas-
sungsbeschwerde gerichtet hat, beigezogen worden, so ist Zum Verfahren im Plenum
diesem Gericht bei der Rückgabe der Akten eine Abschrift gemäß § 16 BVerfGG
des Beschlusses zu übersenden. Das gleiche gilt, wenn
ein Verfassungsorgan oder eine Behörde um eine Äuße- § 48
rung zur Verfassungsbeschwerde ersucht worden war (1) Der Senat, der in einer Rechtsfrage von der in einer
oder wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des anderen Senats oder des Plenums ent-
Entscheidung eines obersten Bundesgerichts gerichtet haltenen Rechtsauffassung abweichen will, ruft das
hat. Plenum durch Senatsbeschluß an.
(2) Die Anrufung des Plenums entfällt, wenn der Senat,
Titel 4 von dessen Entscheidung abgewichen werden will, auf
Anfrage erklärt, daß er an seiner Rechtsauffassung nicht
Zum Verfahren im Ausschuß
festhalte.
gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG
§ 49
§ 43
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung des Plenums
In den nach § 14 Abs. 5 BVerfGG zu bildenden Aus- benennt der Vorsitzende jedes Senats einen Bericht-
schuß wählt jeder Senat für die Dauer eines Geschäfts- erstatter. Jeder Berichterstatter legt spätestens zehn Tage
jahres zwei Richter und zwei Stellvertreter. Der Präsident vor der Plenarsitzung ein Votum vor.
wird im Vorsitz vom Vizepräsidenten vertreten, bei dessen
Verhinderung vom dienstältesten, bei gleichem Dienstalter (2) Der Bechluß des Plenums ist zu begründen. Er ist
von dem lebensältesten Mitglied des Ausschusses. ebenso wie Entscheidungen der Senate zu behandeln.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2535
Titel 6 scheidung oder deren Begründung niederlegt, muß binnen
drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem
Zum Verfahren im Plenum Vorsitzenden des Senats vorliegen. Der Senat kann diese
gemäß § 105 BVerfGG Frist verlängern.
§ 50 (2) Wer beabsichtigt, ein Sondervotum abzugeben, hat
dies dem Senat mitzuteilen, sobald es der Stand der
(1) Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß
Beratungen ermöglicht.
§ 105 Abs. 1 BVerfGG kann gestellt werden von minde-
stens sechs Mitgliedern des Gerichts, im Falle des § 105 (3) Wird das Sondervotum zu einem Urteil abgegeben,
Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG auch vom Präsidenten und vom so gibt der Vorsitzende dies bei der Verkündung bekannt.
Vizepräsidenten gemeinsam. Im Anschluß daran kann der Richter den wesentlichen
Inhalt seines Sondervotums mitteilen.
(2) Der Antrag samt Begründung wird allen Mitgliedern
des Gerichts in vertraulicher Form gegen Empfangsbestä- (4) Das Sondervotum wird zusammen mit der Entschei-
tigung mitgeteilt. dung bekanntgemacht.
§ 51
(5) Das Sondervotum ist in der Sammlung der Entschei-
Dem Richter, gegen den sich der Antrag richtet, ist dungen des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an
Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag schriftlich und die Entscheidung mit dem Namen des Richters zu veröf-
mündlich vor dem Plenum zu äußern. fentlichen.
(6) Für Sondervoten zu Entscheidungen des Plenums
§ 52
gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Der Beschluß auf Einleitung des Verfahrens bedarf der
Zustimmung von mindestens acht Richtern. Das Plenum
berät und besch!ießt in Abwesenheit des Betroffenen. Der
Beschluß wird nicht begründet; er wird von den mitwirken- Titel 8
den Richtern unterschrieben und anschließend dem
Zum Verfahren im Plenum
Betroffenen eröffnet.
gemäß § 7 a BVerfGG
§ 53
Nach Einleitung des Verfahrens bestellt das Plenum § 57
einen Untersuchungsführer aus seiner Mitte. Er hört den
Betroffenen und führt die erforderlichen Ermittlungen Jeder Richter kann Vorschläge für die Entschließung
des Plenums gemäß § 7 a BVerfGG machen. Sie sollen
durch; zu Beweiserhebungen hat er den Betroffenen zu
laden. Über das. Ergebnis der Untersuchung berichtet er spätestens eine Woche vor der Sitzung des Plenums
dem Plenum schriftlich und in der mündlichen Verhand- eingereicht und begründet werden; dabei ist mitzuteilen,
lung; sein Bericht schließt mit einem Vorschlag für die ob der Vorgeschlagene mit seiner Nominierung im Plenum
Entscheidung. An der Beratung und Beschlußfassung einverstanden ist.
nimmt er nicht teil.
§ 54 § 58
Die mündliche Verhandlung findet unter Ausschluß der (1) Über die Wahlvorschläge wird nach Abschluß der
Öffentlichkeit statt. Auf Antrag des Betroffenen kann die Aussprache geheim abgestimmt.
Öffentlichkeit zugelassen werden.
(2) Im ersten Wahlgang wird unter Verwendung von
Stimmzetteln abgestimmt, auf denen die Vorschläge in
§ 55 alphabetischer Folge aufgeführt sind. Jeder Richter hat
(1) Das Verfahren auf einen Antrag nach § 105 Abs. 1 soviel Stimmen, wie Vorschläge zu machen sind. Gewählt
BVerfGG ist einzustellen, wenn der Richter, gegen den ist, wer mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stim-
sich der Antrag richtet, gemäß § 12 BVerfGG aus dem Amt men erhalten hat, und zwar in der Reihenfolge, die sich
entlassen ist oder wenn er wegen Ablaufs seiner Amtszeit aus der Stimmenzahl ergibt.
oder auf Antrag(§ 98 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BVerfGG) in den
Ruhestand tritt. (3) Bleibt der erste Wahlgang ganz oder teilweise erfolg-
los, so werden die Kandidaten einzeln in gesonderten
(2) Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag Wahlgängen mit Stimmzetteln gewählt, auf die der Wahl-
vor einem Beschluß nach § 105 Abs. 4 BVerfGG zurückge- berechtigte nur einen Namen setzt. Der Wahlakt wird so
nommen wird, es sei denn, daß das Plenum beschließt, es lange wiederholt, bis ein Kandidat die Mehrheit der abge-
einzuleiten oder fortzusetzen. gebenen Stimmen erhalten hat; bei jeder Wiederholung
scheiden die beiden Kandidaten aus, die im vorangegan-
genen Wahlgang die wenigsten Stimmen enthalten haben.
Titel 7
Zum Verfahren bei Abgabe eines Sondervotums
gemäߧ 30 Abs. 2 BVerfGG § 59
Führen die Wahlen nach § 58 nicht zu einer genügenden
§ 56
Zahl von Vorschlägen, so tritt das Plenum eine Woche
(1) Das Sondervotum, in dem ein Richter seine in der später erneut zur Wahl zusammen; in dieser Sitzung kön-
Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Ent- nen neue Vorschläge eingebracht werden.
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Titel 9 (2) Der Präsidialrat wird durch mindestens einen zur
Zeichnung befugten Beamten, der die Befähigung zum
Über das Allgemeine Register (AR)
Richteramt besitzt, und durch Beamte des gehobenen
des Bundesverfassungsgerichts
Dienstes unterstützt.
§ 60
Titel 10
(1 ) Eingaben an das Bundesverfassungsgericht, die
weder eine Verwaltungsangelegenheit des Gerichts Schlußvorschrifteli
betreffen noch nach den Vorschriften des Gesetzes über
das Bundesverfassungsgericht statthaft sind, werden im § 63
Allgemeinen Register (AR) erfaßt und als Justizverwal-
Mitglieder des Gerichts im Sinne dieser Geschäftsord-
tungsangelegenheit bearbeitet. Hierzu rechnen insbeson-
dere: nung sind auch Richter, die nach Ablauf ihrer Amtszeit ihre
Amtsgeschäfte fortführen (§ 4 Abs. 4 BVerfGG).
a) Anfragen zur Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts sowie zu anhängigen oder abgeschlos-
§ 64
senen Verfahren,
b) Eingaben, mit denen der Absender weder einen be- Die Richter tragen in der mündlichen Verhandlung eine
stimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend Robe mit Barett.
macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfas- § 65
sungsgerichts besteht.
Das Geschäftsjahr des Bundesverfassungsgerichts ist
(2) Im Allgemeinen Register können auch Verfassungs- das Kalenderjahr.
beschwerden registriert werden,
§ 66
a) die unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts of- (1) Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts wird stati-
fensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg stisch erfaßt.
haben, oder
(2) Die Geschäftslast des Gerichts wird monatlich in
b) bei denen sich die Senatszuständigkeit nicht alsbald einer Statistik und am Ende des Geschäftsjahres in einer
klären läßt. Gesamtstatistik dargestellt.
§ 61 § 67
(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das
Unbeschadet des § 19 ist das Gerichtsgebäude wäh-
Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident rend einer mündlichen Verhandlung und einer Urteilsver-
oder der Vizepräsident. Der Präsident kann die Entschei- kündung sowie auf besondere Anordnung des Präsidenten
dungsbefugnis allgemein auf die Präsidialräte übertragen. zu beflaggen.
Diese entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen; ist ein § 68
Präsidialrat verhindert, trifft der andere die Entscheidung
allein. (1) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
kann von jedem Richter gestellt werden. Der Antrag ist
(2) Ein gemäß § 60 Abs. 2 Buchstabe a im Allgemeinen schriftlich zu stellen. Er muß die formulierte Textänderung
Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregi- und eine Begründung enthalten.
ster zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrich-
tung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung (2) Zwischen Antrag und Beschlußfassung im Plenum
begehrt. soll mindestens eine Frist von einem Monat liegen.
(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in (3) Im Verteidigungsfall (Artikel 115 a Abs. 1, 115 g GG)
das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er dem kann die Geschäftsordnung mit der Mehrheit der anwesen-
Präsidialrat des für zuständig erachteten Senats zuzu- den Richter geändert werden, wenn dies zur Erhaltung der
leiten. Für die Entscheidung über die Übertragung gilt Ab- Arbeitsfähigkeit des Gerichts erforderlich ist.
satz 1 entsprechend. Hat im Falle des§ 60 Abs. 2 Buch-
stabe b der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG berufene Aus- § 69
schuß über die Senatszuständigkeit entschieden, veran-
laßt der Präsidialrat des für zuständig erklärten Senats die Die Geschäftsordnung ist im Bundesgesetzblatt zu ver-
Eintragung in das Verfahrensregister. öffentlichen.
§ 70
§ 62 Diese Geschäftsordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft;
gleichzeitig wird die Geschäftsordnung des Bundesverfas-
(1) Für das Allgemeine Register ist ein Präsidialrat ver- sungsgerichts vom 2. September 1975 (BGBI. 1 S. 2515;
antwortlich. Er wird durch den anderen Präsidialrat ver- 1976 1 S. 507), zuletzt geändert durch Beschluß des Ple-
treten. nums vom 1. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1031 ), aufgehoben.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2537
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 19. Dezember 1986
Tag I n h a It Seite
11. 12. 86 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30. April 1964
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit und
zu der Vereinbarung vom 2. November 1984 zur Durchführung des Abkommens . . . . . . . . 1038
826-2-11-1
8. 12. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1986 gegenüber Entwick-
lungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 1058
613-2-8 .
9. 12. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent 1987 für Bananen) . . . . . . . . . . 1063
613-2-8
10. 12. 86 Vierte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegenüber Spanien -
EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1064
613-2-8
10. 12. 86 Verordnung zu dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und zu dem Änderungsprotokoll vom 24. Juni
1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1067
613-2-9
1. 12. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des deutsch-israelischen
Abkommens über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
1. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
1. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1100
Preis dieser Ausgabe: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,10 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3591/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3359/86 über die Menge hochwertigen Rind-
f I e i s c h s aus den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, die im
Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3655/85 vorgesehenen
Regelung eingeführt werden darf L 334/18 27. 11. 86
26. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3592/86 der Kol"f.lmission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 574/86 und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 598/86 zur Festlegung bestimmter Einzelheiten zur Anwendung des
ergänzenden Handelsmechanismus für backfähigen Weichweizen L 334/19 27. 11. 86
27. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3612/86 der Kommission zur„Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3518/86 betreffend besondere Uberwachungs-
maßnahmen bei der Einfuhr von Orangensaft L 335/15 28. 11. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3635/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von
01 i v e n ö I durch die Interventionsstellen L 336/39 29. 11. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3636/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1430/86 zur Einführung einer Beihilfe für die
private Lagerhaltung von K ä s e der Sorten Kefalotyri und Kasseri L 336/41 29. 11. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3638/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2650/86 betreffend die Erzeugnisse des Rind-
f I e i s c h sektors, die in bestimmten Mitgliedstaaten Gegenstand von
Interventionsankäufen sein können L 336/47 29. 11. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3644/86 der Kommission über die im voraus
festgesetzten Preise für unverarbeitete, der Herstellung bestimmter
Würzmittel vorbehaltene Kor i n t h e n der Ernte 1985 L 336/58 29. 11. 86
1. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3665/86 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 bezüglich der Frist für die Beantragung
der Erzeugungsbeihilfe für O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 339/1 2. 12. 86
1. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3666/86 der Kommission zur Ersetzung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates über die
gemeinsame Marktorganisation für Z u c k e r L 339/10 2. 12. 86
1. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3667/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1596/86 zur Festsetzung der Preise, die bei der
Berechnung des Wertes der am 1. März 1986 bei den Interventionsstel-
len Spaniens und Portugals eingelagerten I a n d w i r t s c h a f t I i c h e n
Erzeugnisse im Konto gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 1883/78 des Rates zugrunde zu legen sind L 339/13 2. 12. 86
1. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3668/86 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1152/86 über Werbe- und Absatzförderungs-
maßnahmen für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmtes ~ u t t e r fett L 339/15 2. 12. 86
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1986 2539
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3669/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für B u t t e r und R a h m L 339/16 2. 12. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3679/86 des Rates zur Festsetzung des Richtsat-
zes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten Königreich
eingeführten standardisierten V o 11 m i Ich für das Milchwirtschaftsjahr
1987/88 L 340/2 3. 12. 86
2. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3684/86 der Kommission zur Festsetzung der
Preise, die bei der Berechnung des Wertes der in lnterventionslagerbe-
ständen befindlichen und auf das Haushaltsjahr 1987 zu übertragenden
1an d w i r t s c h a f t I ich e n E r zeug n iss e zugrunde zu legen sind L 340/9 3. 12. 86
2. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3685/86 q~r Kommission zur Durchführung eines
Pilotprojekts über die integrierte Uberwachung von Mi Ich und Mi Ich -
e r z e u g n i s s e n , um deren Absatz zu fördern L 340/11 3. 12. 86
Andere Vorschriften
24. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3605/86 des Rates zur Durchführung einer Stich-
probenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1987 L 335/1 28. 11. 86
18. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3606/86 des Rates über eine außergewöhnliche
Dringlichkeitsmaßnahme zugunsten der benachteiligten Gebiete in Irland L 335/3 28. 11. 86
26. 11. 86 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3619/86 des Rates zur Berichti-
gung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versor-
gungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäi-
sehen Gemeinschaften in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frank-
reich, Irland, Italien, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich
anwendbar sind L 336/1 29. 11. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3637/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 655/86 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente
für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die Anwendung mengenmäßi-
ger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal
unterliegen, für das Wirtschaftsjahr 1986 L 336/42 29. 11. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3639/86 der Kommission zur jährlichen Aktuali-
sierung des Länderverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der
Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten L 336/46 29. 11. 86
28. 11. 8~ Verordnung (EWG) Nr. 3641/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 654/86 zur Festsetzung der voraussichtlichen
Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterlie-
genden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1986 L 336/55 29. 11. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3647/86 der Kommission über die Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 336/63 29. 11. 86
26. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3661/86 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit
Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung
der vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kaliumpermanga-
nat mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokrati-
sehen Republik und der Volksrepublik China L 339/1 2. 12. 86
26. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3662/86 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer der vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von
Lagergehäusen für Wälzlager mit Ursprung in Japan L 339/4 2. 12. 86
1. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3670/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gaze und Waren daraus der Tarifnummer
ex 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 339/17 2. 12. 86
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
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Nr./Seite vom
1. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3671/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für tierische Farbstoffe der Tarifstelle 32.04 B des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Peru, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 339/18 2 . 12. 86
1. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3672/86 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 339/19 2 . 12. 86
1. 12. 86 Entscheidung Nr. 3673/86/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1987 gemäß der E_~tschei-
dung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uberwa-
chung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unter-
nehmen der Stahlindustrie L 339/20 2. 12. 86
1. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3674/86 der Kommission zur Verlängerung von
vorläufigen Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit
Ursprung in bestimmten Drittländern nach Spanien L 339/21 2. 12. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3678/86 des Rates zur Aufstockung des durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2377/86 eröffneten Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmte Polyäthylen-Terephthalat-Folien der Tarifstelle ex
39.01 C III a) des Gemeinsamen Zolltarifs L 340/1 3. 12. 86
2. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3682/86 der Kommission über die Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Dänemark L 340/7 3. 12. 86
2. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3683/86 der Kommission über die Einstellung des
Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge von Irland L 340/8 3. 12. 86