2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Ausprägung von Scheidemünzen
Vom 10. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 1 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch § 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 15. August 1974
(BGBI. 1 S. 1942) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
,,Scheidemünzen über 1O Deutsche Mark können ausgeprägt werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2415
Bekanntmachung
der Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
Vom 10. Dezember 1986
Auf Grund des § 32 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225) wird nachstehend der Wortlaut
des Berlinförderungsgesetzes in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225),
2. den am 23. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1828),
3. den am 29. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 1153),
4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434),
5. den am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai
1986 (BGBI. 1 S. 730).
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Förderung der Berliner Wirtschaft
(Berlinförderungsgesetz 1987 - BerlinFG 1987)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Artikel III
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Investitionszulage
und bei den Steuern vom Einkommen § 19 Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
und Ertrag, § 20 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetz-
Gewährung einer Investitionszulage buches
Artikel 1
Abschnitt II
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
§
Steuererleichterungen
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers
und Arbeitnehmervergünstigungen
§ 1a Kürzungsanspruch für Innenumsätze
§ 2 Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers Artikel IV
§ 3 Beschränkung auf den Unternehmensbereich
Einkommensteuer (Lohnsteuer)
§ 4 Ausnahmen, Einschränkungen und Körperschaftsteuer
§ 5 Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer
§ 21 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
§ 6 Herstellung in Berlin (West)
und Körperschaftsteuer
§ 6a Berliner Wertschöpfungsquote
§ 22 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
§ 6b Begriffe bei Zuzug von Arbeitnehmern
§ 6c Berliner Vorleistungen § 23 Einkünfte aus Berlin (West)
§ 7 Bemessungsgrundlage § 24 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen
§ 8 Ursprungsbescheinigung Unternehmen
§ 9 Versendungs- und Beförderungsnachweis § 25 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommen-
§10 Buchmäßiger Nachweis steuer und Körperschaftsteuer
§ 11 Verfahren bei der Kürzung § 26 Ermäßigung der Lohnsteuer
§12 Wegfall der Kürzungsansprüche § 27 Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapi-
tals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
§13 Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer
in Berlin (West)
Artikel V
Artikel II Vergünstigung für Arbeitnehmer
in Berlin (West)
Vergünstigungen bei den Steuern
vom Einkommen und Ertrag § 28 Vergünstigung durch Zulagen
§ 13 a Sondervorschriften zur Anwendung des § 6 a § 29 Ergänzende Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes § 29 a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 14 Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschafts- der Abgabenordnung
güter des Anlagevermögens
§ 14a Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser Artikel VI
§ 14 b Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß- § 30 Ermächtigungsvorschriften
nahmen bei Mehrfamilienhäusern
§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zwei-
familienhäuser und Eigentumswohnungen
Abschnitt III
§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung
§ 15 b Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken Schlußvorschriften
genutzten Wohnung im eigenen Haus § 31 Anwendungsbereich
§ 16 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung § 32 Ermächtigung
von betrieblichen Investitionen
§ 17 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung
von Baumaßnahmen Abschnitt IV
§ 18 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer § 33 Berlin-Klausel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2417
Abschnitt 1 tions- und Betriebsunterlagen und der Überwachung
der Ausführung, wenn der Unternehmer hierbei aus-
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)
und bei den Steuern vom Einkommen tätig geworden ist. Das gilt auch, wenn die in Satz 1
und Ertrag, bezeichnete Leistung Bestandteil einer Werklieferung
Gewährung einer Investitionszulage ist, sofern das auf die Leistung entfallende Entgelt
besonders berechnet worden ist und nicht bereits zu
Artikel 1 dem Entgelt für die nach Absatz 2 begünstigten Gegen-
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer stände gehört;
2. die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfah-
§ 1 rungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die aus-
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)
entwickelt oder gewonnen worden sind;
(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-
schen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist er 3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten
Anlagen;
berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um
3 vom Hundert des für diese Gegenstände vereinbarten 4. die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestell-
Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin ten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und
(West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in Modefotografien;
den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt 5. die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder
sind.
der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistun-
(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werklieferung gen der Werbungsmittler und Werbeagenturen sowie
außerhalb von Berlin (West) an einen westdeutschen entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit,
Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstände wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum
als Teile verwendet, so ist er berechtigt, die von ihm wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist;
geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des auf 6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und
diese Gegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Her-
die Gegenstände besonders berechnet worden sind. stellung von Bild- und Tonträgern, sofern diese zur
Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-
(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen für
zes bestimmt sind; das gilt nicht für Film- und Fernseh-
einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) ausge-
ateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen
führt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-
steuer um 3 vom Hundert des für diese Leistungen verein- Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaf-
ten betrieben werden, deren Anteile nur juristischen
barten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten oder
Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren
verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West) in den übri-
Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen;
gen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.
7. die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrech-
(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut- ten sowie von Aufführungs-, Sende- und Verfilmungs-
schen Unternehmer Gegenstände vermietet oder verpach- rechten, auch zur auszugsweisen Verwertung, an den
tet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz- in Berlin (West) selbst verlegten und in Berlin (West)
steuer um 3 vom Hundert des für die Überlassung dieser hergestellten Werken;
Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die
Gegenstände von dem Berliner Unternehmer nach dem 8. die Auswertung und Überlassung von Informationen
31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden und Presseveröffentlichungen durch Zeitungsaus-
sind und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes schnittbüros;
genutzt werden. 9. die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Ton-
negativen oder Mischbändern von Synchronfassungen
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeut-
zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses
schen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungs-
Gesetzes.
bereich dieses Gesetzes überlassen, so ist er berechtigt,
die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert (7) Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die
des für die Überlassung zur Auswertung vereinbarten Ent- Leistungen von einem Berliner Unternehmer ausgeführt,
gelts zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im
1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind. vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 15 betragen hat, so
erhöht sich der Vomhundertsatz der Kürzung (Kürzungs-
(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen westdeut-
satz) vorbehaltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöp-
schen Unternehmer eine der folgenden Leistungen ausge-
fungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr
führt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-
ab 15 bis unter 18 auf 3,1
steuer um 10 vom Hundert des für diese Leistungen ver-
ab 18 bis unter 21 auf 3,2
einbarten Entgelts zu kürzen:
ab 21 bis unter 24 auf 3,3
1. die technische und wirtschaftliche Beratung und Pla- ab 24 bis unter 27 auf 3,4
nung für Anlagen außerhalb von Berlin (West) ein- ab 27 bis unter 30 auf 3,5
schließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkula- ab 30 bis unter 33 auf 3,6
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote; der (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden und gelangt sind.
darf 1O nicht übersteigen. Der erhöhte Kürzungssatz gilt
für den gesamten Besteuerungszeitraum. Er wird nur auf (2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West) herge-
besonderen Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berech- stellte Gegenstände bei einer Werklieferung außerhalb
nung der Berliner Wertschöpfungsquote nach amtlich vor- von Berlin (West) als Teile verwendet, so ist der auftragge-
geschriebenem Vordruck beizufügen. bende westdeutsche Unternehmer berechtigt, die von ihm
geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des Ent-
(8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7 findet auf gelts zu kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt, wenn
die Lieferungen der in § 4 Abs. 2 und 3 bezeichneten die Gegenstände besonders berechnet worden sind.
Gegenstände keine Anwendung, wenn der Berliner Unter-
nehmer die Gegenstände nicht selbst hergestellt hat. (3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werkleistungen
durch einen Berliner Unternehmer in Berlin (West) ausfüh-
(9) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den ren lassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete
vorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind belegmäßig (§§ 8, 9) Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese
und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,
wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände
§ 1a aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses
Gesetzes gelangt sind.
Kürzungsanspruch für Innenumsätze
(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berli-
(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer ner Unternehmer Gegenstände gemietet oder gepachtet,
Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer
gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebs- um 4,2 vom Hundert des ihm für die Überlassung dieser
stätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1 Gegenstände in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,
nicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von wenn die Gegenstände von dem Berliner Unternehmer
ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt
Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten worden sind und im übrigen Geltungsbereich dieses
Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände Gesetzes genutzt werden.
an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-
zes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeut-
§ 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es schen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungs-
sei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen bereich dieses Gesetzes überlassen, so ist der westdeut-
Betriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die sche Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete
Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß. Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für die Über-
lassung zur Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegen- zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember 1961
stände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, des- in Berlin (West) hergestellt worden sind.
sen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vor-
letzten Wirtschaftsjahr mindestens 15 betragen hat, so (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-
erhöht sich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungs- schen Unternehmer Leistungen der in § 1 Abs. 6 bezeich-
quote im vorletzten Wirtschaftsjahr neten Art ausgeführt, so ist der auftraggebende westdeut-
ab 15 bis unter 18 auf 4,1 sche Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete
ab 18 bis unter 21 auf 4,2 Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese
ab 21 bis unter 24 auf 4,3 Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.
ab 24 bis unter 27 auf 4,4
(7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den
ab 27 bis unter 30 auf 4,5
vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig (§§ 8, 9)
ab 30 bis unter 33 auf 4,6
und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
ab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,
erhöht um einen Vomhundertpunkt; der Kürzungssatz ist §3
auf zwei Dezimalstellen zu runden und darf 1O nicht über-
steigen. § 1 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Beschränkung auf den Unternehmensbereich
(3) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den Die Kürzungen nac;:h den §§ 1 und 2 werden nur
Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§§ 8, 9) und buchmä- gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen -
ßig (§ 10) nachzuweisen. und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unterneh-
mens und für das Unternehmen des westdeutschen Unter-
nehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
§2 §4
Kürzungsanspruch Ausnahmen, Einschränkungen
des westde1,1tschen Unternehmers
(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und
(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berli- § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das
ner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er berech- Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände:
tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom
Hundert des ihm für diese Gegenstände in Rechnung 1 . Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht
gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in mehr lebender Künstler;
Berlin (West) hergestellt worden sind und aus Berlin 2. Gebrauchtwaren;
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2419
3. Antiquitäten; genommen Entziehen von Koffein und Reizstoffen)
4. Briefmarken; einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher
üblichen Verpackung (Einzelpackungen bis zu
5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine), auch 1 000 g) in Berlin (West) ausgeführt werden,
synthetische, sowie Gegenstände in Verbindung mit
diesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge b) Auszüge und Essenzen aus Kaffee (aus Nr. 21 .02
(Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industrie- Ades Zolltarifs), soweit bei diesen Gegenständen
diamanten); nicht sämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen
Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenom-
6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie Ge- men Entziehen von Koffein und Reizstoffen) in
genstände in Verbindung mit diesen Perlen; Berlin (West) ausgeführt werden;
7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von 14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei die-
Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus Edel- sen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstel-
metallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehören lung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitun-
nicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetall- gen (ausgenommen das Entziehen von Nikotin und
legierungen überzogen sind); anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstellung
8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die von gemischter Zigarreneinlage) einschließlich der
mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insge- zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung
samt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten, in Berlin (West) ausgeführt werden;
in Form von Roh- und Halbmaterial sowie von Fertig- 15. Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschließlich Bearbei-
fabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn, tungsabfälle.
die von einem Berliner Unternehmer hergestellt wor-
den sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit nicht bereits
(§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als nach Absatz 1 ausgeschlossen, wird nicht gewährt für den
50 betragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse; Erwerb folgender Gegenstände:
9. Quecksilber; 1 . Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und
Rohmaterial, wenn die Gegenstände von einem Berli-
10. NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht ner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berli-
unter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von ner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten
Vor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat;
Unternehmer durch thermisches Raffinieren oder Le-
gieren in Berlin (West) hergestellt worden sind; 2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt
11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das
Teil 111, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt
bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung
Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten
und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung, aus-
bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung
genommen Essenzen;
und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung,
ausgenommen Essenzen, die nicht in einer Betriebs- 3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit die
stätte in Berlin (West) in Behälter bis zu 1O Liter Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a, Buch-
abgefüllt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Halbfabrika- stabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind.
te, die in einer Brennerei oder in einem Reinigungsbe-
trieb in Berlin (West) durch Destillation gewonnen (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 eine Kürzung
worden sind; nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrech-
12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rindern, nungsentgelt zu mindern bei
Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch, gekühlt oder 1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmas-
gefroren; ausgenommen sind sen) und Kernpräparaten (geschälte oder zerkleinerte
Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne,
a) Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Tieren,
Pfirsichkerne) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um
die in Berlin (West) geschlachtet und in handelsüb-
liche Teile zerlegt worden sind, 25 vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1
um 72 vom Hundert;
b) Fleisch, das in Berlin (West) durch vollständiges
2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und
Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Kälber- oder
Rohmaterial für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50
Schafhälften sowie von Rindervierteln gewonnen
vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um
worden ist. Kotelettstränge, Schinken, Köpfe von
Schweinen, Eis- und Spitzbeine von Schweinehälf- 20 vom Hundert;
ten sowie Köpfe, Füße und Schwänze von Kälber- 3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trinkbrannt-
und Schafhälften brauchen nicht entbeint zu wer- weinherstellung, ausgenommen Essenzen, (Absatz 2
den. Die Lieferungen und Innenumsätze dieser Nr. 2) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a
nicht entbeinten Gegenstände werden nicht be- Abs. 1 mit folgender Maßgabe:
günstigt,
a) Aus dem Entgelt oder Verrechnungsentgelt sind die
c) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkörpern Branntweinabgaben auszuscheiden.
in Einzelpackungen bis zu 1 000 g; b) Das nach Buchstabe a gekürzte Entgelt oder Ver-
13. a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II des Zolltarifs), rechnungsentgelt ist um 40 vom Hundert zu min-
soweit nicht sämtliche zu seiner Herstellung erfor- dern, wenn die Gegenstände von einem Berliner
derlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (aus- Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berli-
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletz- (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Geset-
ten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat. zes ist
c) Die sich nach den Buchstaben a und b ergebende 1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im übri-
Bemessungsgrundlage ist mit dem zweifachen Be- gen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit seinen
trag anzusetzen; im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belege-
4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall (Absatz 2 nen Betriebsstätten;
Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom 2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
Hundert; gene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers,
5. geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) für wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen Berli-
die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 ner Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen
Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Verrech- hat;
nungsentgelt darf nach der Minderung höchstens 7 ,20 3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
DM je Kilogramm betragen; gene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine
6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs die-
Buchstabe b) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a ses Gesetzes hat;
Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 8,30 DM je Kilogramm, bei 4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts und
Gegenständen in flüssiger Form um 8,30 DM je Kilo- eine politische Partei im übrigen Geltungsbereich die-
gramm Trockenmasse, sofern in der B~messungs- ses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und sonsti-
grundlage die Kaffeesteuer enthalten ist; gen Leistungen nicht für ihr Unternehmen ausgeführt
7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kürzungen nach§ 1 worden sind.
Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um die in der §6
Bemessungsgrundlage enthaltene Tabaksteuer; Herstellung in Berlin (West)
8. den der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen-
(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn
den sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für die
Kürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West)
nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer
Entgelte, die an Dritte für die Durchführung der Wer-
bung gezahlt werden; Marktgängigkeit entstanden ist, es sei denn, daß der
Gegenstand in Berlin (West) nur geringfügig behandelt
9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse, Kakaopreßku- worden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortie-
chen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakaopulver, ren, das Zusammenstellen von erworbenen Gegenstän-
auch fettarmem, - nicht gezuckert-, Kuvertüre, Milch- den zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von Steuer-
schokolade- und Sahneschokoladeüberzugsmasse zeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
und Schokoladenmassen - ausgenommen Fertigscho-
(2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in Berlin
kolade für den Endverbrauch - für die Kürzung nach
(West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a
§ 1 a Abs. 1 um 5 vom Hundert und für die Kürzung
Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der den Gegenstand in
nach § 2 Abs. 1 um 40 vom Hundert.
Berlin (West) im Sinne von Absatz 1 mehr als geringfügig
Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts behandelt hat, im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10
sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In den Fällen der betragen hat. Auf die in§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9
Nummern 6 bis 8 hat der Berliner Unternehmer in der bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine Anwen-
Rechnung und Rechnungsdurchschrift auch den Betrag dung.
anzugeben, um den das Entgelt zu mindern ist.
(3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend. Eine
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Werkleistung durch einen Berliner Unternehmer liegt auch
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz oder teil-
Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 weise von einem anderen Berliner Unternehmer ausführen
hinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzuwenden läßt.
sind, wenn durch diese Vergünstigungen die Existenz
(4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die
eines maßgeblichen Teils derjenigen westdeutschen
Atelieraufnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich
Unternehmer erheblich gefährdet würde, die Gegenstände
in Berliner Atelierbetrieben und die technischen Leistun-
gleicher Art liefern.
gen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Massenko-
§5 pien) ausschließlich oder fast ausschließlich in Berliner
Berliner Unternehmer, filmtechnischen Betrieben durchgeführt worden sind. Ton-
westdeutscher Unternehmer negative und Mischbänder von Synchronfassungen gelten
als in Berlin (West) hergestellt, wenn die technischen
(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist Leistungen ausschließlich oder fast ausschließlich in Berlin
1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in Berlin (West) durchgeführt worden sind.
(West) hat, auch mit seinen im übrigen Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten,
§6a
soweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 2 Anwen-
dung findet; Berliner Wertschöpfungsquote
2. eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines (1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses
Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im übrigen Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Ver-
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland hat. hältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2421
wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die Kaffee-
Betriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. In den steuer bleiben bei der Ermittlung des wirtschaftlichen
Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der Berliner Unterneh-
sind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unter- mer entrichtet hat.
nehmers anzusehen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleich-
(2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus
mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbil-
1. dem Berliner Gewinn (§ 6 b Abs. 1), ligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des
2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6 b Abs. 2), Besteuerungsverfahrens den Umfang der Berliner Wert-
schöpfung und des wirtschaftlichen Umsatzes näher be-
3. den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner stimmen.
Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berli-
ner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personen- §6b
vereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des Begriffe
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes
sind (§ 6 b Abs. 3), (1) Als Berliner Gewinn im Sinne des§ 6 a Abs. 2 Nr. 1
gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte
4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berli- Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen Betriebs-
ner Arbeitnehmer (§ 6 b Abs. 4), stätten erzielt worden ist; bei Körperschaften, Personen-
5. den Berliner Zinsen (§ 6 b Abs. 5), vereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Kör-
6. den Berliner Abschreibungen (§ 6 b Abs. 6), perschaftsteuergesetzes sind die für Zwecke der Körper-
schaftsteuer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
7. dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Berliner Gewinnes
und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin bleiben unberücksichtigt
(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unter-
nehmers genutzt werden, 1. Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste im
Sinne der §§ 14, 14 a, 16 und 18 Abs. 3 des Einkom-
8. den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbau- mensteuergesetzes,
zinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher
Wirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen 2. Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Abwick-
Betriebsstätten des Berliner Unternehmers und lung (Liquidation) von Körperschaften (§ 11 des Kör-
perschaftsteuergesetzes),
9. dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen
(§ 6 c). 3. Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirtschafts-
gütern des Anlagevermögens,
Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Num-
mern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Nummern 2 und 4. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Ent-
4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubezie- nahme von Wertpapieren des Umlaufvermögens,
hen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die 5. Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkommen-
Sätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen. steuergesetzes genannten Art und
6. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft,
(3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen
(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unterneh- Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunter-
mers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung. Sie umfaßt nehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1. die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes anzusehen sind.
bezeichneten Umsätze einschließlich der nicht steuer- Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und
baren Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets mit an anderen Orten unterhalten, so gilt als Berliner Gewinn
den Bemessungsgrundlagen nach § 1O des Umsatz- der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Beträge berei-
steuergesetzes, nigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis
2. die Überlassung von Gegenständen an Unternehmens- ergibt, in dem die Berliner Arbeitslöhne (Absatz 2) zu der
teile außerhalb von Berlin (West) zu Marktpreisen ohne Summe der Arbeitslöhne stehen, die für die bei allen
Umsatzsteuer, Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-
den sind.
3. die Bestandsveränderungen der bearbeiteten unfer-
tigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten (2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinne des § 6 a Abs. 2
und Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstigten Arbeits-
löhne zuzüglich der unter§ 3 Nr. 63 oder§ 40 des Einkom-
4. andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungs-
mensteuergesetzes oder unter ein Doppelbesteuerungs-
kosten.
abkommen fallenden nicht zulagenbegünstigten Arbeits-
Aus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausgeschieden löhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4
werden Buchstabe a erfüllt sind. Nicht dazu gehören Abfindungen
wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich
1. die Lieferungen und die Überlassung von nicht in Berlin ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.
(West) hergestellten Gegenständen und sonstige Lei-
stungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom Hun- (3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6 a Abs. 2
dert des wirtschaftlichen Umsatzes und Nr. 3 sind
2. die Umsätze, die den in§ 6 b Abs. 1 Satz 2 bezeichne- 1. in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn des
ten Beträgen zuzurechnen sind. einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag der maßge-
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
benden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzli- Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner
chen Rentenversicherung der Angestellten übersteigt, Unternehmers, wenn die Gegenstände beim Berliner
das Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert die- Unternehmer zum Waren- oder Materialeingang gehö-
ses Jahresbetrages übersteigt, ren oder als Warenumschließungen des Vertriebs
bestimmt sind; ausgenommen sind Gegenstände, für
2. das Dreifache der Vergütungen, die an Personen
deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4
gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäf-
Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden;
tigt werden, wenn die Vergütungen zu den Berliner
Arbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, höchstens 60 2. die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in Berlin
vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden (West) belegene Betriebsstätte eines anderen Unter-
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Ren- nehmers an eine in Berlin (West) belegene Betriebs-
tenversicherung der Angestellten je Person, und stätte des Berliner Unternehmers ausgeführt hat:
3. 21 O vom Hundert des Jahresbetrages der maßgeben- a) die Werkleistungen, die dem Waren- oder Material-
den Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen eingang zuzurechnen und in Berlin (West) ausge-
Rentenversicherung der Angestellten, wenn der Berli- führt worden sind,
ner Unternehmer keine Körperschaft, Personenvereini- b) die technische und wirtschaftliche Beratung und
gung oder Vermögensmasse im Sinne des§ 1 Abs. 1 Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung
Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist. von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsun-
(4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung der terlagen und der Überwachung der Ausführung so-
Berliner Arbeitnehmer im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 4 wie die betriebswirtschaftliche Unternehmensbera-
gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner tung, ausgenommen Rechts- und Steuerberatung,
Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen aus-
den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin
Alters oder des Todes sicherzustellen. Berliner Arbeitneh- (West) tätig geworden ist,
mer sind Personen, denen Arbeitslöhne für eine Beschäfti- c) die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Er-
gung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen oder frü- fahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen,
heren Dienstverhältnis zufließen. Soweit die Aufwendun- die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in
gen nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden
werden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzuset- sind,
zen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Arbeitslöhne
d) die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installier-
zu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 Satz 3) ergibt.
ten Anlagen,
(5) Als Berliner Zinsen im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 5 e) die Überlassung von in Berlin (West) selbst herge-
gelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen für stellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen
Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstät- und Modefotografien,
ten. Hierzu gehören auch die Vergütungen an stille Gesell-
schafter, die nicht als Mitunternehmer im Sinne des Ein- f) die üblicherweise und ausschließlich der Werbung
kommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unter- oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen
nehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Leistungen der Werbungsmittler und der Werbe-
Orten unterhalten, so gilt für die Ermittlung der Berliner agenturen sowie entsprechender Unternehmer der
Zinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer bei
diesen Leistungen ausschließlich oder zum wesent-
(6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6 a lichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist,
Abs. 2 Nr. 6 gelten
g) die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten
1. die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver- Lehr-, Industrie- und Werbefilmen,
ringerung,
h) die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und
2. die erhöhten Absetzungen, Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die
3. die Sonderabschreibungen, Herstellung von Bild- und Tonträgern; das gilt nicht
für Film- und Fernsehateliers, die von juristischen
4. die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und
Personen des öffentlichen Rechts oder in Form
5. die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden,
Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungs- oder deren Anteile nur juristischen Personen des öffent-
Herstellungskosten, lichen Rechts gehören und deren Erträge nur die-
die sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche sen juristischen Personen zufließen, und
Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlagevermögen der i) die Reinigung von in Berlin (West) belegenen
in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Grundstücken.
Unternehmers gehören und dort genutzt werden.
(2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten
§6 C anzurechnen:
Berliner Vorleistungen 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Entgelts,
der sich bei Anwendung der Vorleistungsquote (Ab-
(1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6 a Abs. 2 satz 3) des Lieferers auf das Entgelt ergibt; die Minde-
Nr. 9 gelten rungen des Entgelts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
1. die Lieferungen von Gegenständen, die ein anderer Buchstabe a und Nr. 5 bis 7 sind zu berücksichtigen. Ist
Unternehmer in Berlin (West) hergestellt hat, an eine in der Lieferer ein Unternehmer, dessen Jahresgesamt-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2423
umsatz im vorletzten Wirtschaftsjahr 450 000 DM nicht Antrag ist unter Vorlage der Rechnungen oder Liefer-
überstiegen hat, kann statt der nach Absatz 3 berech- scheine zu stellen und mit der Versicherung zu versehen,
neten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von 40 daß die Voraussetzungen der Herstellung in Berlin (West)
vom Hundert angewendet werden; (§ 6) erfüllt sind. Die Ursprungsbescheinigung wird dem
Antragsteller grundsätzlich in zwei Ausfertigungen erteilt,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in den
von denen eine Ausfertigung für den westdeutschen
Fällen des Buchstaben f gemindert um die Entgelte, die
Unternehmer bestimmt ist. Der Senator für Wirtschaft und
an Dritte für die Durchführung der Werbung gezahlt
Arbeit, Berlin, kann Berliner Unternehmern auf Antrag
werden.
gestatten, die Ursprungsbescheinigung selbst auszu-
(3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der stellen.
sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalb-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistungen im
fache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6 b Abs. 2) zum wirt-
Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 sowie für die Berliner
schaftlichen Umsatz(§ 6 a Abs. 3) des Lieferers steht. Der
Vorleistungen im Sinne von § 6 c Abs. 1.
Vomhundertsatz ist auf die nächste durch 5 teilbare ganze
Zahl aufzurunden. Die Vorleistungsquote ist nach dem (3) Der Senator für Wirtschaft und Arbeit, Berlin,
vorletzten Wirtschaftsjahr zu ermitteln. bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermäch-
tigt, von den beteiligten Unternehmern Angaben und
(4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pau-
Unterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie über
schale Quote und die Minderungen des Entgelts auf der
die Höhe der Berliner Wertschöpfungsquote zu verlangen.
Rechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben.
Die Finanzämter können Auskunft erteilen.
Ändern sich die Berechnungsgrundlagen für die Quoten
nachträglich, so sind die Änderungen bei der Berechnung (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Ertei-
der Vorleistungsquote zu berücksichtigen, die für das erste lung der Ursprungsbescheinigungen ist der Finanzrechts-
Wirtschaftsjahr maßgebend ist, für das der Unternehmer weg gegeben.
noch keine Rechnungen ausgestellt hat.
(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen §9
ausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die Berech- Versendungs- und Beförderungsnachweis
nungsgrundlagen für die Vorleistungsquote oder die pau-
schale Quote belegmäßig (§ 8) und buchmäßig (§ 10) (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3, § 1 a
nachzuweisen. Abs. 1 und§ 2 Abs. 1 und 3 bezeichneteten Gegenstände
in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt
sind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbesondere
§7 durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Konnosse-
Bemessungsgrundlage ment oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonsti-
gen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine
(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört nicht Bescheinigung des vom Unternehmer beauftragten Spedi-
die Umsatzsteuer.§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes teurs, eine Versandbestätigung des Lieferers oder eine
ist anzuwenden. Empfangsbestätigung der Betriebsstätte oder des Erwer-
bers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich die-
(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der vereinbar-
ses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
ten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, wenn der Unter-
führen. Aus dem sonstigen Beleg muß sich mindestens die
nehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegen-
berechnet. Anstatt des· vereinbarten Entgelts ist das ver-
stände, der Tag der Versendung oder Beförderung und
einnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung buch-
das Beförderungsmittel (z. B. Eisenbahn oder Lastkraftwa-
mäßig nachzuweisen. Bei einem Wechsel der Besteue-
gen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Versicherung
rungsart dürfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in
des Ausstellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg
Anspruch genommen werden.
auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die
(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1 a Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind.
ist der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer hätte (2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und § 1
aufwenden müssen, um den in die westdeutsche Betriebs- Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen Gel-
stätte verbrachten Gegenstand von einem fremden Unter- tungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet
nehmer zu erhalten (Marktpreis ohne Umsatzsteuer). Ist werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeutschen
ein Verrechnungsentgelt in dieser Weise nicht zu ermitteln, Unternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeitraum
so sind der Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach der Nutzung oder Auswertung hervorgehen muß.
den einkommensteuerlichen Vorschriften berechneten
Herstellungskosten zugrunde zu legen. (3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf
Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere Belege
geführt wird.
§8
§ 10
Ursprungsbescheinigung
Buchmäßiger Nachweis
(1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin (West)
hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin (West) ausge- (1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen
führt worden ist, ist durch eine Ursprungsbescheinigung zu müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchfüh-
führen, die der Senator für Wirtschaft und Arbeit, Berlin, rung zu ersehen sein. Die Bücher sind im Geltungsbereich
auf Antrag des Berliner Unternehmers ausstellt. Der dieses Gesetzes zu führen.
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den das
1 . bei den Kürzungen nach § 1 : Verrechnungsentgelt zu mindern ist;
a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der 3. bei den Kürzungen nach § 2:
Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn bear- a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
beitet oder verarbeitet worden sind, Gegenstände, die erworben oder im Werklohn bear-
b) die Herstellung des Gegenstandes oder die Werk- beitet oder verarbeitet worden sind,
leistung in Berlin (West) unter Hinweis auf die Ur- b) der Lieferer oder der leistende,
sprungsbescheinigung (§ 8),
c) der Ort der Herstellung oder der Werkleistung unter
c) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),
Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und d) die Art der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 6 unter
der Tag der Werkleistung an den Berliner Unterneh- Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),
mer, wenn der Berliner Unternehmer den Gegen-
stand nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im übrigen
oder verarbeitet hat, Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Hinweis auf
den Frachtbrief oder andere Belege,
d) die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6 unter
Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8), f) die Zeit, während der die gemieteten oder gepach-
teten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich die-
e) der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen ses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative
Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset- oder Mischbänder von Synchronfassungen im übri-
zes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbe- gen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet
zweigs oder Berufs und Anschrift, worden sind,
f) der Tag der Versendung oder der Beförderung des g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die emp-
gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder ver- fangene Rechnung,
arbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die Ver-
sendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9 h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den das
Abs. 1 ), Entgelt zu mindern ist.
g) die Zeit, während der die vermieteten oder verpach- (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen
teten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich die- Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen Nach-
ses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative weis in anderer Weise erbringt.
oder Mischbänder von Synchronfassungen im übri-
gen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet § 11
worden sind, unter Hinweis auf die darüber ausge- Verfahren bei der Kürzung
stellte Bescheinigung des westdeutschen Unterneh-
mers (§ 9 Abs. 2), (1) Die Kürzungsbeträge nach den§§ 1, 1 a und 2 sind
mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteue-
h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der
rungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.
Berliner Wertschöpfungsquote,
i) in den Fällen des § 6 c die Art der Berliner Vorlei- (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemin-
stung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf dert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 , 1 a und 2
die Ursprungsbescheinigung (§ 8), insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminde-
rung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer
j) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Rech- für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum)
nungsdurchschrift, hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.
k) in den Fällen des§ 4 Abs. 3 der Betrag, um den das (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte
Entgelt zu mindern ist; uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nach-
2. bei der Kürzung nach § 1 a: träglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung
der Umsatzsteuer erneut vornehmen.
a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
Gegenstände, die in die westdeutsche Betriebsstät-
te verbracht worden sind, § 12
b) die Herstellung der Gegenstände in einer Betriebs- Wegfall der Kürzungsansprüche
stätte in Berlin (West) unter Hinweis auf die Ur-
sprungsbescheinigung (§ 8), Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen oder
Erwerb Anspruch auf die Kürzungen nach § 1 a oder § 2
c) der Tag, an dem die Gegenstände in der westdeut-
besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß die Gegen-
schen Betriebsstätte eingegangen sind,
stände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer
d) der Verwendungszweck, Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1
e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermittlung, unterlegen haben, so darf die Kürzung der geschuldeten
Umsatzsteuer nicht vorgenommen werden. liefert der
f) in den Fällen des § 1 a Abs. 2 die Berechnung der westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Ber-
Berliner Wertschöpfungsquote, liner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1
g) in den Fällen des § 6 c die Art der Berliner Vorlei- nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits vorge-
stung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf nommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das
die Ursprungsbescheinigung (§ 8), Finanzamt zurückzuzahlen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2425
§ 13 § 14
Besonderer Kürzungsanspruch Erhöhte Absetzungen für abnutzbare
für Unternehmer in Berlin (West) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(1) Unternehmer, für deren Umsatzsteuer ein Finanzamt (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlage-
in Berlin (West) zuständig ist (§ 21 der Abgabenordnung), vermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte
sind unbeschadet der Kürzungen nach den §§ 1, 1 a und 2 gehören und bei denen die Voraussetzungen des Absat-
berechtigt, die Umsatzsteuer, die sie für einen Besteue- zes 2 vorliegen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
rungszeitraum schulden, um 4 vom Hundert der Bemes- fung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschafts-
sungsgrundlage für ihre im gleichen Zeitraum bewirkten jahren an Stelle der nach § 7 des Einkommensteuergeset-
steuerpflichtigen Umsätze zu kürzen, wenn § 19 Abs. 1 zes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte
des Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung findet und Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert
der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergeset- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen
zes) im laufenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark werden. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte
nicht übersteigt. Der Kürzungsbetrag darf 720 Deutsche Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen wer-
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamt- den können, spätestens vom fünften auf das Wirtschafts-
umsatz lediglich Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirt-
Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset- schaftsjahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung bei
zes oder aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder beweglichen Wirtschaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen
Makler enthalten, so beträgt der Kürzungsbetrag höch- nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei unbe-
stens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr. weglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile,
Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende
(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze nach Räume sind, nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4
Absatz 1 Satz 3 als auch andere Umsätze enthalten und des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung
ergibt sich bei den erstgenannten Umsätzen ein niedrige- der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz·zu be-
rer Kürzungsbetrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann messen.
auch von den anderen steuerpflichtigen Umsätzen ein
Kürzungsbetrag bis höchstens 720 Deutsche Mark (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können in
berechnet werden. Die Summe aus beiden Kürzungsbe- Anspruch genommen werden
trägen darf jedoch 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.
1 . für bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens drei
(3) Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden Kalen- Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer
derjahr 200 000 Deutsche Mark, so mindert sich der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben;
Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Umsatzgrenze
von 200 000 Deutsche Mark höchstens absetzbar wäre, 2. für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirt-
um 4 vom Hundert des Betrages, um den der Gesamtum- schaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums-
satz höher ist als 200 000 Deutsche Mark. wohnungen oder im Teileigentum stehende Räume
sind, wenn sie
a) im eigenen gewerblichen Betrieb mindestens 3 Jah-
re nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zu mehr
Artikel II
als 80 vom Hundert unmittelbar
Vergünstigungen bei den Steuern aa) der Fertigung von zum Absatz bestimmten Wirt-
vom Einkommen und Ertrag schaftsgütern oder der Erzeugung von Energie
oder Wärme oder
§ 13 a
bb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten
Sondervorschriften zur Anwendung
Wirtschaftsgütern oder
des § 6 a des Einkommensteuergesetzes
cc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern
Bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsver- oder
pflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3 letzter Satz des
Einkommensteuergesetzes ein Rechnungszinsfuß von dd) der Forschung oder Entwicklung im Sinne des
mindestens 4 vom Hundert anzuwenden, wenn der Pen- § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des
sionsberechtigte Einkommensteuergesetzes oder
ee) der Geschäftsführung oder Verwaltung
1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung des
oder
Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten in dem
betreffenden Wirtschaftsjahr, der Lagerung von Vorräten
im Zusammenhang mit den in den Doppelbuch-
2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendigung des staben aa bis dd bezeichneten Tätigkeiten
Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter
oder
Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder
nach Eintritt des Versorgungsfalles in dem letzten Wirt- b) vom Steuerpflichtigen errichtet worden sind und
schaftsjahr vor der Beendigung des Dienstverhältnis- mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung zu mehr
ses oder dem Eintritt des Versorgungsfalles als 80 vom Hundert Angehörigen des eigenen ge-
mindestens 8 Monate in einer in Berlin (West) belegenen werblichen Betriebs zu Wohnzwecken
Betriebsstätte beschäftigt war. dienen.
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der 8. Fahrstuhlanlagen,
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums 9. Anschlüsse an die Kanalisation und die Wasserver-
von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt; im Falle der
sorgung (Be- und Entwässerung),
Anschaffung eines Schiffs ist weitere Voraussetzung für
die Anwendung des Absatzes 1, daß das Schiff in unge- 10. Umbau bzw. Einbau von Fenstern und Türen,
brauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden ist. 11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wär-
Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen nach me- und Lärmschutzes vorgenommen werden,
Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden.
12. Telefon- und Sprechanlagen sowie Notstromanlagen
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können und Feuerschutzanlagen,
auch in Anspruch genommen werden
13. Müllschlucker.
1. für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3
belegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder neu
sind auf Modernisierungsmaßnahmen an unbeweglichen
hergestellten Teile des Gebäudes mindestens 3 Jahre Wirtschaftsgütern, die Gebäudeteile, Eigentumswohnun-
nach ihrer Herstellung die Voraussetzungen des Absat- gen oder im Teileigentum stehende Räume sind, entspre-
zes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, und
chend anzuwenden.
2. für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in
(5) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1, 3
Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die
und 4 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-
Gebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der
kosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-
nachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraussetzun-
gen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen. men werden.
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen Fällen (6) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor dem
nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau, für die 1 . Januar 1970 begonnen worden ist und die vor dem
Erweiterung oder für die anderen nachträglichen Herstel- 1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die Vorschriften
lungsarbeiten aufgewendet worden sind. Von dem Wirt- des § 14 des Berlinhilfegesetzes in der Fassung der
schaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 Bekanntmachung vom 19. August 1964 (BGBI. 1 S. 674)
nicht mehr vorgenommen werden können, ist der Restwert weiter anzuwenden.
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech- § 14 a
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit- Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach.
ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben- (1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die mehr
den Hundertsatz zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 sind auf als zwei Wohnungen enthalten (Mehrfamilienhäuser), zu
Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche Her- mehr als 66½ vom Hundert Wohnzwecken dienen und
stellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des
Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen- Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können
tum stehende Räume sind, entsprechend anzuwenden. abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuer-
gesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und
(4) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 1O vom Hundert,
auch für nachträgliche Herstellungskosten in Anspruch ferner in den darauffolgenden 1O Jahren jeweils bis zu 3
genommen werden, die für Modernisierungsmaßnahmen vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungs-
an in Berlin (West) belegenen Gebäuden aufgewendet kosten abgesetzt werden. Im Falle der Anschaffung ist
werden, wenn die Gebäude in einem Betrieb des Hotel- Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das
oder Gaststättengewerbes mindestens 3 Jahre nach veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung
Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten über- nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch
wiegend der Beherbergung dienen. Modernisierungsmaß- erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in
nahmen im Sinne des Satzes 1 sind Baumaßnahmen, Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser zwölf Jahre
durch die folgende Anlagen und Einrichtungen geschaffen sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Abset-
oder umgestaltet werden: zung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;
1. Umbau bzw. Einbau nichttragender Trennwände, § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-
sprechend.
2. Kochräume mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser-
zapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise- können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Ber-
kammer oder entlüftbarer Speiseschrank; Kühlräume, lin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch
genommen werden, wenn die ausgebauten oder neu her-
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen, auch je Zimmer {ein-
gestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert
schließlich Fertigbauweise),
Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen bemes-
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche sen sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die
sowie ein Waschbecken, auch je Zimmer, für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet worden
5. Fernseh- und Rundfunkantennenanlagen, sind. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1
erhöhte Absetzungen vorgenommen werden können, ist
6. Leitungen und Anschlüsse für Elektrizität, Gas und der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Wasser,
des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert
7. Heizungs-, Warmwasser-, Klima- und Lüftungsanla- hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung
gen (Be- und Entlüftung), sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2427
hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude § 14 b
maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. Erhöhte Absetzungen
für Modernisierungsmaßnahmen
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Bauherr bei Mehrfamilienhäusern
oder der Erwerber erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der
Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht (1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern
ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen für
Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungskosten,
Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das die er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat,
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, kön- anstelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuer-
nen abweichend von § 7 a Abs. 1 des Einkommensteuer- gesetzes oder nach § 14 a zu bemessenden Absetzungen
gesetzes vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt im Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten und
werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünsti- in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis
gungszeitraums entstanden. zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen. Von
dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1
(4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern, nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom
die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh- dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungs-
nungsbau errichtet worden sind, mindestens 3 Jahre nach arbeiten folgenden Jahr an, ist der Restwert in 5 gleichen
ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohn- Jahresbeträgen abzusetzen.
zwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt
oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
schafft worden sind, können anstelle der in Absatz 1 ist, daß
bezeichneten erhöhten Absetzungen abweichend von§ 7 1. das Mehrfamilienhaus
Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der
Fertigstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen- a) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem
den Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insge- 1. Januar 1961 ,
samt 50 vom Hundert der Herstellungskosten oder der b) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor dem
Anschaffungskosten vorgenommen werden. Im Falle der 1. Januar 1978
Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Herstel-
fertiggestellt worden ist,
ler für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für
Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset- 2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des
zes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- Senators für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, nach-
gen in Anspruch genommen hat. Von dem Jahr an, in dem weist, daß das zu modernisierende Mehrfamilienhaus
erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom- nach Art der Nutzung der Festsetzung eines Bebau-
men werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr ungsplans nicht widerspricht und die Durchführung der
der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden Jahr an, Modernisierungsmaßnahmen einer geordneten bauli-
sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert chen Entwicklung des Gemeindegebietes sowie den
und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus hinsichtlich
unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge- Erschließung und Auflockerung entspricht und
benden Hundertsatz zu bemessen. 3. das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von mindestens
(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 Satz 1 3 Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbei-
können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Ber- ten zu mehr als 66% vom Hundert Wohnzwecken dient;
lin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch § 14 a Abs. 7 gilt entsprechend.
genommen werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterun- Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt bei
gen im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh- Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten
nungsbau hergestellt worden sind und die ausgebauten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zustän-
oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre digen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese
nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des
Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen bemes- Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.
sen sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die
für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet worden (3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes
1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und Einrich-
sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
tungen geschaffen werden:
(6) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 können 1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der
bereits für Teilherstellungskosten oder für Anzahlungen Wohnung,
auf Anschaffungskosten, die erhöhten Absetzungen nach
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapf-
Absatz 5 können bereits für Teilherstellungskosten in
stelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Koh-
Anspruch genommen werden.
le-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speisekammer
(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind zum Gebäude oder entlüftbarer Speiseschrank,
gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche 3. neuzeitliche sanitäre Anlagen,
Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche
in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in
je Wohnung sowie Waschbecken,
dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden
kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen 5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges
sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln. Heizgerät,
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen, stellt, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichne-
7. Heizungs- und Warmwasseranlagen, ten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und
5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstel-
8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier lung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Abset-
Geschossen, zungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der
9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasser- Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in dem
versorgung, erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom-
men werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr
10. Umbau von Fenstern und Türen,
der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzun-
11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wär- gen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7
me- oder Lärmschutzes vorgenommen werden, Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichti-
12. Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die über- gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz
wiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur zu bemessen. § 7 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkom-
Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Ab- mensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7 b
wärme gespeist wird, Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, daß
13. Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen
zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der 1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach
Anbindung an das Heizsystem. den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der erhöhten
Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergeset-
zes gleichsteht,
§ 15 2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, mensteuergesetzes die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen entsprechend gilt und
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, 3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie bei nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des § 7 b
Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belege- Abs. 5 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes
nen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen- keine Anwendung finden.
tumswohnungen ist § 7 b Abs. 1 bis 6 des Einkommen- (3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Satz 1, 3
steuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß und 4 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an
1 . der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder
Anschaffung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils einer Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch
bis zu 1 0 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden genommen werden, wenn
10 Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaf- 1 . das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die
fungs- oder Herstellungskosten absetzen kann, · Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977 fertig-
2. in § 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 ange-
an die Stelle des 1. Januar 1964 der 1 . Januar 1977 schafft worden ist,
tritt,
2. die Ausbauten oder Erweiterungen vor dem 1 . Januar
3. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom- 1987 im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
mensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer nungsbau hergestellt worden sind und
Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von 3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile
Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr
Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
getreten sind, und
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall
4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau oder die
Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertig- Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3
stellung oder Anschaffung und das folgende Jahr des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
zulässigen erhöhten Absetzungen von jeweils bis zu 10
vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs- (4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem
kosten nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung im Sinne
in Anspruch genommen werden können und daß in den des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren nach der
Fällen des § 7 b Abs. 5 Satz 5 zweiter Halbsatz des Fertigstellung vor dem 1. Januar 1987 auf eine natürliche
Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb
Stelle des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt
das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der Begünsti- Absatz 2 entsprechend für den Ersterwerber oder den
gungszeitraum beginnt. Zweiterwerber, wenn
§ 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzu- 1. im Falle des Ersterwerbs
wenden. der Bauherr,
2. im Falle des Zweiterwerbs
(2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und
der Bauherr und der Zwischenerwerber
Eigentumswohnungen, die mindestens 3 Jahre nach ihrer
Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die
dienen, in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht geltend
finanzierten Wohnungsbau vor dem 1. Januar 1987 herge- gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweit-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2429
erwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die chenden Teil der Abzugsbeträge nach Nummer 1 wie
Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der Sonderausgaben abziehen kann,
Fertigstellung das Jahr der Anschaffung. 3. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Satz 3 des Einkom-
(5) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 4 findet § 7 b mensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von
auf in Berlin (West) belegene Einfamilienhäuser, Zweifami- Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in
lienhäuser und Eigentumswohnungen, die ein Steuer- Anspruch nimmt, die vor dem 1 . Januar 1977 in Kraft
pflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor getreten sind, und
dem 1 . Januar 1987 anschafft oder herstellt, wenn der 4. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Sätze 4 bis 6 des
Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Vor- Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertig-
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer- stellung oder Anschaffung und das folgende Jahr
gesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme zulässigen Abzugsbeträge von jeweils bis zu 10 vom
einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils
nichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist 30 000 Deutsche Mark entweder nur beim Erstobjekt
und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen
Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von 5 werden können und in den Fällen des § 10 e Abs. 4
Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergeset-
der selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen. zes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der
Satz 1 gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen der Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem
Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Vor- für das Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt.
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes vorliegen, das Einfamilienhaus, Zweifamilien- Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § 14 a
haus oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt. Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anspruch
genommen worden sind, können Abzugsbeträge nach
Satz 1 nicht abgezogen werden.
§ 15 a
(2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Woh-
Verluste bei beschränkter Haftung nung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus
oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentums-
§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit
wohnung in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei
Verluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden und dient
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf der Inan-
sie mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung eige-
spruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 14,
nen Wohnzwecken, kann der Bauherr anstelle der in
14 a, 14 b oder 15 beruhen. Scheidet ein Mitunternehmer,
Absatz 1 bezeichneten Abzugsbeträge im Jahr der Fertig-
dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft
stellung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt bis
auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähi-
zu 50 vom Hundert der Herstellungskosten der Wohnung
gen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft
zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazu-
aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft
gehörenden Grund und Boden, höchstens 150 000 Deut-
aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht
sche Mark wie Sonderausgaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2
ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des
und § 1O e Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des
§ 16 des Einkommensteuergesetzes. In Höhe der nach
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-
Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den
den. § 10 e Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes
anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Ver-
lustanteile anzusetzen. 1. die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den
Sätzen 1 und 2 der Inanspruchnahme der Abzugsbe-
§ 15 b träge nach § 1O e des Einkommensteuergesetzes
gleichsteht,
Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung im eigenen Haus 2. bei Anwendung des § 1O e Abs. 4 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3 entsprechend gilt
(1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnun- und
gen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus und
3. bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den
bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswoh-
Sätzen 1 und 2 § 1O e Abs. 4 Satz 4 des Einkommen-
nungen in Berlin (West) gilt § 1O e des Einkommensteuer-
steuergesetzes keine Anwendung findet.
gesetzes mit der Maßgabe, daß
1. der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge nach (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Herstellungskosten,
§ 1O e Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im die für im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der Woh- nungsbau hergestellte Ausbauten und Erweiterungen an
nung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in
10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus oder an
jeweils 30 000 Deutsche Mark, ferner in den darauffol- einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentums-
genden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der wohnung in Berlin (West) aufgewendet worden sind.
Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 9 000 Deut- (4) Geht das Eigentum an einem in Berlin (West) belege-
sche Mark wie Sonderausgaben abziehen kann, nen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder einer in
2. bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken Berlin (West) belegenen Eigentumswohnung innerhalb
genutzten Wohnung der Steuerpflichtige den entspre- von drei Jahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die
auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesell-
Absatz 2 entsprechend für eine von dem Ersterwerber schaft - Deutsche Industriebank haben die Darlehen,
oder dem Zweiterwerber zu eigenen Wohnzwecken gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinsti-
genutzte Wohnung im Sinne von Absatz 2 Sätze 1 und 2, tuten, an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen
wenn unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Her-
stellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,
gens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte ver-
2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwi- wenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,
schenerwerber
1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören,
für die Wohnung Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder 2 mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-
nicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und stellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebs-
den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungsko- stätte verbleiben,
sten die Anschaffungskosten der Wohnung und an die
Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaf- 2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen gehö-
fung. ren, in Berlin (West) errichtet werden.
Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht der
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet
Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder die
§ 10 e Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes keine An-
Instandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West) gleich.
wendung auf in Berlin (West) belegene, zu eigenen Wohn-
Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Nie-
zwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus oder
derlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesell-
Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger anschafft
schaft - Deutsche Industriebank haben sicherzustellen,
oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehe-
daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet wer-
gatte, bei denen die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des
den. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten
Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang
Zwecke gedeckt, so können die Berliner Industriebank
mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer
Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Indu-
selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin
striekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industrie-
(West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21
bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.
Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstellung
muß innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darle-
gewerblichen Tätigkeit oder der selbständigen oder nicht- hen entsprechend anzuzwenden, die unmittelbar an Unter-
selbständigen Arbeit erfolgen. nehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 bezeichneten
Zwecken gegeben worden sind. Für die Ermäßigung der
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist in diesen
§ 16 Fällen weitere Voraussetzung, daß sich der Darlehensge-
Steuerermäßigung für Darlehen ber und der Darlehensnehmer gegenüber der Berliner
zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung
Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deut-
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner sche Industriebank damit einverstanden erklären, daß
Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten
Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deut- Zwecken und die Durchführung des Darlehensvertrags
sche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absat- überwacht.
zes 2 Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit- (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-
raum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen schaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit der Ermä-
Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs ßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 17 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder
oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die
dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Ermäßigung ergeben würde.
Darlehen gegeben worden sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute im
(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
Absatz 1 ist, daß die Darlehen der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ),
geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezem-
1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,
ber 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ).
2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit
von mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom § 17
Ende des vierten Jahres an jährlich mit höchstens
einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen Steuerermäßigung für Darlehen
sind und zur Finanzierung von Baumaßnahmen
3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unverzins-
Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits ste- liche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit
hen; die Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren zur Förderung
ist unschädlich. des Baues von Wohnungen in Berlin (West) gewähren,
Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3
Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für
Darlehen nicht stattfindet. den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hun-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2431
dert der hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kredit-
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 instituten, an Bauherren weiterzugeben, die die Darlehen
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung der in
Mitteln des Betriebs gegeben, so sind die Darlehen in der Absatz 2 bezeichneten Bauvorhaben verwenden. Die
Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfand-
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen brief-Bank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu
vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an
Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können
Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner
nicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen Pfandbrief-Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge
aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt ablehnen.
sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des
(6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-
Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet,
schaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf zusammen
in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.
mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die verzinsliche schaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert der Einkommen-
Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren zur steuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich
Förderung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der ohne die Ermäßigungen ergeben würde.
Modernisierung und der Instandsetzung von Gebäuden in
Berlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den Voraus- (7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
setzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hin- Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Senators für
gabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der von ihm
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den bestimmten Stelle vorzulegen.
vertraglichen Vereinbarungen
§ 18
1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im
Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen, Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
zu tilgen oder
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein-
2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleich- künften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
bleibenden Bedingungen infolge der laufenden Tilgung Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraus-
der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entspre- setzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-
chend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Ände- gesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwen-
rungen des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine dung der Vorschriften der§§ 16 und 17 beantragt werden;
Zinshöhe sind jedoch zulässig. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des
Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend. Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den
Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an einen Bauherrn
gegeben werden und von diesem unverzüglich und unmit- Artikel III
telbar
1nvestitionszulage
1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung des
Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82 § 19
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz), Investitionszulage
für Investitionen in Berlin (West)
2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung der dort
bezeichneten Bauvorhaben (1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge-
setzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die in Berlin
verwendet werden. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist
(West) einen Betrieb (eine Betriebsstätte) haben, können
weitere Voraussetzung, daß die Darlehen weder unmittel-
für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
bar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
und Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche
der Aufnahme eines Kredits stehen. Die Steuerermäßi-
Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
gung nach den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung
schaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude,
gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen
Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen-
nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die nach
tum stehende Räume sind, eine Investitionszulage erhal-
Ablauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Darlehens auf
ten. Werden von einer Gesellschaft im Sinne des § 15
Grund einer Kündigung oder Teilkündigung des Schuld-
Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Wirtschafts-
ners stattfinden, sind jedoch unschädlich.
güter angeschafft oder hergestellt oder Ausbauten, Erwei-
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwen- terungen oder andere nachträgliche Herstellungsarbeiten
den, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche Mark für jede vorgenommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der
geförderte Wohnung nicht übersteigen. Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt wird. Die
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darle- Investitionszulage beträgt
hen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau- 1. 1O vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder
Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank Herstellungskosten der im Kalenderjahr angeschafften
gewährt werden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirt-
und die Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen, schaftsgüter und
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. 20 vom Hundert der Summe der Herstellungskosten (West) gehören und mindestens 3 Jahre nach ihrer
der im Kalenderjahr hergestellten abnutzbaren unbe- Anschaffung oder Herstellung in einem solchen Betrieb
weglichen Wirtschaftsgüter und der im Kalenderjahr (einer solchen Betriebsstätte) verbleiben; bei Schiffen tritt
beendeten Ausbauten, Erweiterungen und anderen an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von
nachträglichen Herstellungsarbeiten an abnutzbaren 8 Jahren. Für Personenkraftfahrzeuge wird eine Investi-
unbeweglichen Wirtschaftsgütern. tionszulage nur gewährt, wenn sie im eigenen gewerbli-
Sie erhöht sich chen Betrieb ausschließlich der Beförderung von Perso-
nen gegen Entgelt dienen oder an Selbstfahrer vermietet
1. für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des An- oder für Fahrschulzwecke verwendet werden. Für gering-
lagevermögens, die mindestens 3 Jahre nach ihrer wertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des
Anschaffung oder Herstellung Einkommensteuergesetzes und für Luftfahrzeuge wird
a) in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) eine Investitionszulage nicht gewährt. Für abnutzbare
unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
aa) des verarbeitenden Gewerbes - ausgenommen
sowie für Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträg-
Baugewerbe - unmittelbar oder mittelbar der
liche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen
Fertigung oder unmittelbar der Datenverarbei-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude,
tung dienen,
Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen-
bb) der Energiewirtschaft einschließlich Fernheiz- tum stehende Räume sind, wird die Investitionszulage nur
werke unmittelbar oder mittelbar der Erzeugung gewährt, wenn
von Energie oder Wärme oder unmittelbar der
1. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Berlin (West)
Datenverarbeitung dienen,
errichtet werden und die Voraussetzungen des § 14
cc) des Dienstleistungsgewerbes unmittelbar der Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen,
Datenverarbeitung dienen, wenn der Umsatz
2. a) die Ausbauten oder Erweiterungen an in Berlin
des Betriebs (der Betriebsstätte) in Berlin
(West) belegenen unbeweglichen Wirtschaftsgütern
(West) im Kalenderjahr der Anschaffung oder
vorgenommen werden und die ausgebauten oder
Herstellung und in den beiden folgenden Kalen-
neu hergestellten Teile mindestens 3 Jahre nach
derjahren überwiegend auf sonstige Leistungen
ihrer Herstellung,
an Auftraggeber außerhalb von Berlin (West)
entfällt, b) die anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten an
in Berlin (West) belegenen unbeweglichen Wirt-
auf 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
schaftsgütern vorgenommen werden und diese
stellungskosten,
Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach Beendi-
b) ausschließlich der Forschung oder Entwicklung im gung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes dienen, auf 40 vom Buchstabe a oder Abs. 4 erfüllen.
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko-
sten, soweit diese den Betrag von 500 000 Deut- (3) Die Investitionszulage kann bereits für im Kalender-
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen, und jahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete Anzahlungen auf
auf 30 vom Hundert der diesen Betrag übersteigen- Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten ge-
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten; währt werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absät-
zen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstel-
2. a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die die Voraus- lungskosten im Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr der
setzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Anschaffung oder Herstellung bei der Bemessung der
Doppelbuchstabe dd erfüllen, Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie
die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen.
b) aa) für Ausbauten und Erweiterungen an unbeweg-
§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
lichen Wirtschaftsgütern, wenn die ausgebau-
gilt entsprechend.
ten oder neu hergestellten Teile mindestens
3 Jahre nach ihrer Herstellung, (4) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften
bb) für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert
an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wenn die nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-
unbeweglichen Wirtschaftsgüter mindestens kosten.
3 Jahre nach Beendigung der nachträglichen (5) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf
Herstellungsarbeiten des Kalenderjahrs, in dem die Wirtschaftsgüter, Ausbau-
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ten, Erweiterungen und anderen nachträglichen Herstel-
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd erfüllen, lungsarbeiten angezahlt, angeschafft oder ganz oder teil-
weise hergestellt worden sind (bei einem vom Kalender-
auf 25 vom Hundert der Herstellungskosten. jahr abweichenden Wirtschaftsjahr: nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem
Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abwei-
chenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an die Stelle des die Wirtschaftsgüter, Ausbauten, Erweiterungen und ande-
ren nachträglichen Herstellungsarbeiten angezahlt, ange-
Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr
endet. schafft oder ganz oder teilweise hergestellt worden sind),
durch das für den Antragsteller für die Besteuerung nach
(2) Die Investitionszulage wird nur für neue abnutzbare dem Einkommen zuständige Finanzamt aus den Einnah-
bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die zum Anlagever- men an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
mögen eines Betriebs (einer Betriebsstätte) in Berlin gewährt. Personengesellschaften wird die lnvestitionszu-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2433
lage von dem Finanzamt gewährt, das für die einheitliche sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche
oder gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-
Der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage kann nur gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten
innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs entsprechend.
gestellt werden. In dem Antrag müssen die Wirtschafts-
güter, Ausbauten, Erweiterungen und anderen nachträgli- Abschnitt II
chen Herstellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage
beansprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre Steuererleichterungen
Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. und Arbeitnehmervergünstigungen
(6) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch Artikel IV
schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus- Einkommensteuer (Lohnsteuer)
zuzahlen. und Körperschaftsteuer
(7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergü- § 21
tungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung ein-
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
schließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechts-
und Körperschaftsteuer
behelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
§ 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschrif- (1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die
ten, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuer-
1 . ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu
vergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses
Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im
Gesetzes bleiben unberührt.
laufe des Veranlagungszeitraums begründen oder
(8) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt mit 2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veran-
Wirkung für die Vergangenheit, soweit bewegliche Wirt- lagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West)
schaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungsko- haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder
sten bei der Bemessung der Investitionszulage berück-
sichtigt worden sind, nicht mindestens 3 Jahre - bei Schif- 3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
fen nicht mindestens 8 Jahre - seit ihrer Anschaffung oder Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte in Berlin (West) haben,
Berlin (West) verblieben sind. Das gleiche gilt, soweit bei ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a
unbeweglichen Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Erweiterun- Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie
gen oder anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten die auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt,
nach Absatz 2 Satz 4 erforderlichen Voraussetzungen um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten im Sinne des § 26
nicht erfüllt werden. Der Anspruch auf die erhöhte Investi- Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die
tionszulage nach Absatz 1 Satz 4 erlischt mit Wirkung für Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzun-
die Vergangenheit, soweit bei Wirtschaftsgütern, Ausbau- gen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommen-
ten, Erweiterungen oder anderen nachträglichen Herstel- steuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
lungsarbeiten die nach dieser Vorschrift erforderlichen Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für
Voraussetzungen nicht erfüllt werden; in diesen Fällen den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28
bleibt der Anspruch auf die Investitionszulage nach Ab- Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt.
satz 1 Satz 3 unberührt, soweit bei den Wirtschaftsgütern, Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach
Ausbauten, Erweiterungen oder anderen nachträglichen § 40 a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pausch-
Herstellungsarbeiten die nach Absatz 2 erforderlichen Vor- steuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.
aussetzungen vorliegen.
(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren
Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich
geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer
vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Ab- (§ 23 Abs. 1 bis 4 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuer-
satzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun- gesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im
gen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides Sinne des § 23 entfällt, um 22,5 vom Hundert. Die tarifliche
eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu ver- Körperschaftsteuer ermäßigt sich um 10 vom Hundert für
zinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit die Einkünfte
Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
geändert worden ist. Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaf-
ten oder Personenvereinigungen enthalten, die unbe-
(10) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf schränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.
Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. (3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen
der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere
§ 20 Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West)
unterhalten, in denen während des Veranlagungszeit-
Verfolgung von Straftaten
raums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens
nach § 264 des Strafgesetzbuches
25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Straf- die tarifliche Einkommensteuer um 30 vom Hundert oder
gesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
um 22,5 vom Hundert, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf lohn für eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb
Einkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. Absatz 2 von Berlin (West) bezogen, so liegen Einkünfte in
Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflichtige Mitunter- diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer
nehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen- ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)
steuergesetzes, so genügt es, wenn die in Satz 1 bezeich- haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steu-
nete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in erpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
Berlin (West) unterhaltenen Betriebsstätten des Unterneh- genügt es, wenn einer der Ehegatten seinen aus-
mens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt schließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine
worden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebsstätten vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin
mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die (West) ist jeweils höchstens für die Dauer von 12
Ermäßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebs- Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer
stätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 anläßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die
bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der Durch-
worden ist. führung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist,
außerhalb von Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeits-
§ 22
lohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer Sinne dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und
bei Zuzug von Arbeitnehmern Vorteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden,
in denen eine Beschäftigung in einem gegenwärti-
Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern,
gen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die
die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfül-
gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn aus ei-
len, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort
nem gegenwärtigen Dienstverhältnis von demsel-
eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusam-
ben Arbeitgeber oder aus derselben öffentlichen
menhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten auf-
Kasse bezogen werden,
nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer
(§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), b) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a letzter
soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buch- Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Wai-
stabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom sengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus frü-
Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. heren Dienstleistungen zufließt;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 23 a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9
des Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuer-
Einkünfte aus Berlin (West) pflichtige nachweist,
Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind aa) daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen
1 . Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und ausschließlichen Wohnsitz oder seine Ge-
Forstwirtschaft; schäftsleitung und seinen Sitz in Berlin (West)
hat oder
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebs-
stätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen einschließ-
Gewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebs- lich Darlehen bei einer in Berlin (West) belege-
stätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unter- nen Betriebsstätte eines Kreditinstituts handelt,
halten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin b) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommen-
(West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem steuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen durch
Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin
den Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten (West), die den Vorschriften des bürgerlichen
Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch
Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstät- Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin (West)
ten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. eingetragen sind, gesichert ist;
Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne
des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend.
liegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,
wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe,
Einkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die
Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeits- gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Ber-
löhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte lin (West) belegen oder in ein öffentliches Buch oder
Register in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer
des anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berech-
nung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwertet
werden; werden;
7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuer-
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer
in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden gesetzes.
sind;
§ 24
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Ar-
beitslohn Behandlung von Organgesellschaften
und verbundenen Unternehmen
a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Wird (1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper-
im Rahmen einer solchen Beschäftigung Arbeits- schaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2435
Betriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus (4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer oder Kör-
Betriebsstätten des Organträgers anzusehen. perschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten
gilt, im Fall des Absatzes 2 unberücksichtigt ·bleiben, Frei-
(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder beträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne,
mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Vorausset- abzuziehende ausländische Einkommensteuer oder Kör-
zungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisa- perschaftsteuer von den Einkünften abgezogen werden,
torischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die
Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkom- sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen
mensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch
Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der
dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn §§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes die außer-
ansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den ordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkom-
Verhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten mensteuer von der Aufteilung nach Absatz 2 ausgenom-
Verbindungen ergeben hätte. men oder für die Berechnung der Ermäßigung nach den
Grundsätzen des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt
werden.
§ 25
Berechnung der Ermäßigung der veranlagten § 26
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Ermäßigung der Lohnsteuer
(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin
(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West)
(West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der Ein-
im Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich
künfte nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark, so wird die
um 30 vom Hundert bei Arbeitnehmern, die
Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem
Umfang gewährt. a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu
Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im laufe des
(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus Kalenderjahrs begründen oder
Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalen-
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Berech- derjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und
nung der Ermäßigung sich dort überwiegend aufhalten oder
1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 im c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West) Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
- § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte, Berlin (West) haben.
2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhältnis Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind
der nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermä-
berücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständer ßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen
Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein- erfüllt.
künfte,
(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein
3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die nach
Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigen- den § 42 Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder § 42 b Abs. 2 des
den Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin (West) Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer für
- § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte die Berechnung des Erstattungsbetrags um 30 vom Hun-
aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung dert zu ermäßigen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt.
berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deut-
(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin
sche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des
(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere
Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die
(3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) ausschließ- Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften des § 25
lich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne Abs. 2 entsprechend.
des§ 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird die nach den Absätzen
1 und 2 berechnete Ermäßigung nur insoweit gewährt, als § 27
sie die Zulagen nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt.
Ermittlung der Teilbeträge
Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus des verwendbaren Eigenkapitals
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
§ 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im Verhält-
nis der letztgenannten Einkünfte in den Fällen des Absat- Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin
zes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag der (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
Einkünfte und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 zur ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des
Summe der Einkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungsbe-
Ermäßigung, die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselb- trags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Vermö-
ständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a gensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des
entfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt die
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt. Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Ein-
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
künfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die gewährt worden sind. Die Zulagen gelten weder als steuer-
Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuer- pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerge-
gesetzes. setzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im
Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversiche-
rung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten arbeitsrechtlich
Artikel V nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.
Vergünstigung für Arbeitnehmer (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist
in Berlin (West)
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der aus
§ 28 einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene
Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnabrech-
Vergünstigung durch Zulagen nungszeitraums,
(1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäfti- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen
gung in Berlin (West) aus einem .gegenwärtigen Dienstver- Kalendertag entfallende Arbeitslohn des Lohnabrech-
hältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbe- nungszeitraums, der der Unterbrechung oder Ein-
schadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften schränkung vorhergeht; hat das Dienstverhältnis erst
der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewäh- im laufenden Lohnabrechnungszeitraum begonnen, so
rung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei Unterbre- ist Bemessungsgrundlage für die Zulage der auf einen
chung oder Einschränkung der Beschäftigung im Rahmen Kalendertag umgerechnete Arbeitslohn, der bei der für
eines solchen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortge- den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Ar-
zahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Einschrän- beitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne die
kung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre.
mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je Kalendertag wei- Arbeitslohn, der während der Unterbrechung oder Ein-
tergewährt, solange schränkung zufließt, bleibt außer Betracht,
1. der Arbeitnehmer 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt
a) nachweislich erkrankt ist oder aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4
Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfall-
b) Erziehungsurlaub auf Grund des Bundeserzie- geld begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeitsförderungs-
hungsgeldgesetzes erhält gesetzes).
oder Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der lau-
2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche- fende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum
rung, gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem Lohnab-
rechnungszeitraum zufließen. Bezüge, von denen die
3. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversiche-
Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40 b des Einkommensteu-
rung,
ergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, und
4. Übergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f des Bundes- steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der steuerfreien
versorgungsgesetzes, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld, (§ 3 b des Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Be-
tracht.
6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutter-
schutzgesetzes, der Reichsversicherungsordnung (3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach
oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Absatz 1 Satz 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrechnung
Landwirte oder ein Dienst- oder Anwärterbezug, der auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf
für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter- einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrechnung auf
schaftsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt wird, einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden;
bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen ergibt sich die
7. Übergangsgeld während der Durchführung medizi-
Bemessungsgrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeits-
scher und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabili-
tage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen durch
tation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden ist. Zur Fest-
8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnah- stellung der Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der
men der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld Kalendertage des Lohnabrechnungszeitraums für je 7
während der Teilnahme an Maßnahmen der berufli- Tage 2 Tage abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für
chen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsge- die Zulage nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5
setz, ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zulage nach Absatz
9. Übergangsgeld während einer Berufsförderungsmaß- 1 Satz 4 auf einen durch 10 ohne Rest teilbaren Betrag
nahme nach § 26 a des Bundesversorgungsgesetzes, aufzurunden.
(4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemessungs-
10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz grundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes Kind des
bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78 Arbeitnehmers, das nach§ 39 Abs. 3 Nr. 4 des Einkom-
Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt, mensteuergesetzes auf seiner Lohnsteuerkarte oder auf
die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz einer entsprechenden Bescheinigung für den jeweiligen
beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, für die Lohnabrechnungszeitraum eingetragen ist. Der Kinderzu-
der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, schlag wird auch für ein Kind des Arbeitnehmers gewährt,
die seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen. das wegen § 39 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuerge-
Das gilt nicht, soweit für dieses Zeiten bereits Zulagen setzes nicht auf der Lohnsteuerkarte oder auf einer ent-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2437
sprechenden Bescheinigung eingetragen worden ist. Der beauftragt(§ 141 i des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat
Kinderzuschlag beträgt 49,50 Deutsche Mark monatlich, der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen und
11 ,25 Deutsche Mark wöchentlich oder 2,25 Deutsche auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden vom
Mark täglich für jedes Kind. Bei anderen als monatlichen, Arbeitsamt dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt
wöchentlichen oder täglichen Lohnabrechungszeiträumen und dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an
beträgt der Zuschlag 2,25 Deutsche Mark je Arbeitstag das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte,
(Absatz 3 Satz 2). ersetzt.
(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; dabei (9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistun-
ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4) gen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat der
nur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der Lohnsteuer- Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zulagenan-
karte oder einer entsprechenden Bescheinigung des spruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem Arbeitgeber
Arbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrechnungszeit- nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage von Bele-
raum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug nach der gen über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 3 bezeich-
Steuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich die in neten Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art
Absatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags auf die der Leistung und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden
Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen ist, im Lohnkonto zu vermerken.
1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeit- (10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertragbar.
räumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträu- § 29
men jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden
Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem Ergänzende Vorschriften
Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat (1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen gel-
endenden Lohnabrechnungszeitraum tenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich
auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohnab- der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe ent-
rechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen getrennt sprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 163 der Abga-
auszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der Zulagen benordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich
dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betref-
Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der fen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben
nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzuset- unberührt.
zen. übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag,
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanz-
der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der
amt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen
übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von
hat oder in den Fällen des§ 28 Abs. 7 und 8 abzuführen
dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,
hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt.
aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom
Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festset-
Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5), die vom
zung der Zulage von 8 vom Hundert die Gewährung eines
Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie etwa vom
Kinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag ist bis zum
Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern die Lohn-
Ablauf von 2 Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für
steuereinnahmen.
den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in
(6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz den Fällen des § 28 .Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von
4), das bei der Errechnung der Zulage durch den Arbeitge- 2 Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgel-
ber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf Antrag des, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert
nach Ablauf des Kalenderjahrs durch das Finanzamt werden.
errechnet und ausgezahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des
§ 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das für (3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festge- ·
einen Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers setzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage
zuständig ist. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ermäßi- an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen
gen sich die in Absatz 4 Sätze 3 und 4 genannten Beträge Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die
des Kinderzuschlags für die Lohnabrechnungszeiträume Zulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeitge-
auf die Hälfte, in denen beide Ehegatten Anspruch auf die ber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu über-
Zulage nach Absatz 1 haben. Der Kinderzuschlag ist von senden.
dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzun-
(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zula-
gen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen
gen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers
haben.
oder in den Fällen des§ 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage des
(7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem Arbeitsamts oder des Konkursverwalters Auskunft über die
zuständigen Arbeitsamt zu errechnen und zusammen mit Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der
dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeit- Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen.
nehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausge-
(5) Der Arbeitgeber hat die nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3
zahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt auf Antrag von
dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohn-
konto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht
abzuführen hätte, aus den Einnahmen an Lohnsteuer
zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen vonein-
ersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend.
ander getrennt einzutragen. In der Lohnsteuerbescheini-
(8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit der gung und im Lohnzettel sind nur die Zulagen nach § 28
Errechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes Abs. 1 Satz 1 und 2 besonders zu bescheinigen.
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.
Zahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbestan- Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die
des, insbesondere auf Grund einer Rückforderung von gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstel-
Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme lung der Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und
des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung, eingehen, Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche,
erhöhen die Lohnsteuereinnahmen. wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die
allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschrif-
(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
ten anzuwenden.
Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher,
§ 29 a wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen
aufzustellen und bekanntzumachen.
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
der Abgabenordnung
(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des§ 370 Abschnitt III
Abs. 1 bis 4, der §§ 371 , 375 Abs. 1 und des § 376 sowie
die Bußgeldvorschriften der§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des
Schlußvorschriften
§ 384 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 31
(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Ab- Anwendungsbereich
satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine
solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzu-
entsprechend. wenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Geset-
zes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen
Artikel VI nach dem 31. Dezember 1985 endenden Lohnzahlungs-
zeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
Ermächtigungsvorschriften
dem 31. Dezember 1985 zufließen, anzuwenden ist. Für
§ 30 die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist,
mung des Bundesrates die nach dem 31. Dezember 1985 enden. Überschreitet
1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnun- der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an
gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich- seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum.
mäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung
der Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Här- (2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8
tefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erforder- erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die
lich ist, und zwar nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt werden. Auf
Umsätze und Innenumsätze, die nach dem 22. Dezember
a) über die Abgrenzung des begünstigten Personen-
1982 und vor dem 1 . Januar 1985 ausgeführt werden, sind
kreises,
die §§ 1 bis 13 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte machung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225) weiter
aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallen- anzuwenden.
den Betriebsausgaben und Werbungskosten;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen (3) Ergeben sich für die Besteuerungszeiträume 1985
und 1986 niedrigere Kürzungssätze als für den Besteue-
a) über das Verfahren bei der Gewährung von Zu- rungszeitraum 1984, so gilt für die Anwendung der §§ 1
lagen, und 1 a folgendes:
b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber,
wenn die Summe der Zulagen den Betrag über-
1 . Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem
31. Dezember 1984 und vor dem 1. Januar 1986 aus-
steigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist;
dabei kann auch eine Verrechnung mit anderen geführt werden, kann der für den Besteuerungszeit-
Abgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zugelas- raum 1984 maßgebende Kürzungssatz, vermindert um
sen werden. Die verrechneten Beträge sind vom ein Drittel des Unterschiedsbetrages zu dem nach den
Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnah- Vorschriften der§§ 1 .und 1 a ermittelten Kürzungssatz,
men zu behandeln; angewendet werden.
3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen 2. Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem
zu erlassen. 31 . Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1987 aus-
geführt werden, kann der für den Besteuerungszeit-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, raum 1984 maßgebende Kürzungssatz, vermindert um
zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßi- zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zu dem nach
genden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Ein- den Vorschriften der§§ 1 und 1 a ermittelten Kürzungs-
kommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle satz, angewendet werden.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2439
Beim Vergleich der Kürzungssätze sind die Minderungen (12) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19 Abs. 2
des Entgelts oder Verrechnungsentgelts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeitraums von
Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 entsprechend zu berücksichtigen. 8 Jahren erstmals auf Schiffe anzuwenden, die nach dem
15. Mai 1973 angeschafft oder hergestellt worden sind.
(4) § 4 Abs. 2 Nr. 1 ist auf Umsätze anzuwenden, die
Das gilt nicht für Schiffe, die vom Steuerpflichtigen, bei
nach dem 31. Dezember 1986 ausgeführt werden.
Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-
(5) Bei Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- kommensteuergesetzes von der Gesellschaft, nachweis-
und Rohmaterial ist das Entgelt für die Kürzung nach § 2 lich vor dem 16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mit
Abs. 1 zu mindern deren Herstellung der Steuerpflichtige oder die Gesell-
schaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.
1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und
vor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt werden, um 53 vom (13) § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3 sind auf
Hundert, Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember
2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und 1981 angeschafft oder hergestellt werden. § 14 Abs. 2
vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt werden, um 76 vom Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3 sind ferner auf Luftfahr-
Hundert, zeuge anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1981
angeschafft oder hergestellt worden sind, soweit Steuer-
wenn die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer
bescheide oder Bescheide über die Gewährung einer
hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungs-
Investitionszulage noch nicht bestandskräftig sind oder
quote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr weniger
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
als 10 betragen hat.
(6) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen- (14) Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung
den, daß das Entgelt für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 zu der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1
mindern ist S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter anzuwen-
den auf Mehrfamilienhäuser sowie Ausbauten und Erwei-
1 . bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und
terungen an Mehrfamilienhäusern, für die der Antrag auf
vor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt werden, um 91 vom
Baugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden
Hundert,
ist. Bei Mehrfamilienhäusern sowie Ausbauten und Erwei-
2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und terungen an Mehrfamilienhäusern, bei denen der Antrag
vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt werden, um 82 vom auf Baugenehmigung nach dem 31 . Dezember 1976 und
Hundert. vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist; hat der Steuer-
pflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen
(7) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist mit der Maßgabe anzuwen-
nach § 14 a oder nach den §§ 14 a oder 15 des Gesetzes
den, daß das Entgelt für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 zu
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar
mindern ist
1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch nehmen will.
1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und
vor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt werden, um 63 vom (15) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaßnah-
Hundert, men anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 fertigge-
stellt worden sind. Bei einer zu eigenen Wohnzwecken
2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und
genutzten Wohnung in einem eigenen Mehrfamilienhaus,
vor dem 1 . Januar 1987 ausgeführt werden, um 52 vom
das in Berlin (West) belegen ist, kann der Steuerpflichtige
Hundert.
die Herstellungskosten, die er nach dem 31. Dezember
(8) Die §§ 6 a bis 6 c sind für Umsätze und Innenum- 1986 und vor dem 1 . Januar 1992 für Modernisierungs-
sätze, die nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt wer- maßnahmen in der Wohnung aufgewendet und nicht in die
den, erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das Bemessungsgrundlage des § 15 b einbezogen hat, im
nach dem 31. Dezember 1982 endet. Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen
und in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt 50
(9) § 13 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen- vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen. Von dem
den, das nach dem 31. Dezember 1981 endet (Über- Jahr an, in dem die Abzugsbeträge nach Satz 2 nicht mehr
gangsjahr);§ 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Einkommensteu- abgezogen werden können, spätestens vom dritten auf
ergesetzes in der durch Artikel 26 des 2. Haushaltsstruk- das Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnah-
turgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) men folgenden Jahr an, können die restlichen Herstel-
geänderten Fassung gilt entsprechend. lungskosten in fünf gleichen Jahresbeträgen wie Sonder-
(10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- ausgaben abgezogen werden. § 14 b Abs. 2 und 3 gilt
mögens, die vor dem 1 . September 1977 angeschafft oder entsprechend. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn für die
hergestellt worden sind, ist§ 13 a Abs. 2 des Gesetzes in zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 Haus ein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des
(BGBI. 1 S. 353) weiter anzuwenden. Einkommensteuergesetzes angesetzt wird. Für Moderni-
sierungsmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 1976
(11) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1977
und vor dem 1 . Juli 1978 fertiggestellt worden sind, ist
vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind und bei
§ 14 b des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar
vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) weiter anzu-
1979 gestellt worden ist, hat der Steuerpflichtige ein Wahl-
wenden.
recht, ob er die erhöhten Absetzungen nach § 14 oder
nach § 14 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma- (16) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zweifami-
chung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch lienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Ausbauten
nehmen will. . und Erweiterungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilien-
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
häusern und Eigentumswohnungen anzuwenden, bei der Ausbau oder die Erweiterung nach dem 31. Dezember
denen 1986 fertiggestellt worden ist.
1 . im Fall der Herstellung (17) Die Vorschriften des§ 14 Abs. 6, des§ 14 a Abs. 8,
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezem- des § 14 b Abs. 4 und des § 15 Abs. 6 des Gesetzes in der
ber 1976 gestellt worden ist, Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978
2. im Fall der Anschaffung (BGBI. 1979 1 S. 1) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das
diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976 rechts- § 15 a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwen-
wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag den ist.
oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
(18) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das Wirt-
Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der
schaftsjahr anzuwenden, für das § 15 a des Einkommen-
Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353)
steuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
oder einer früheren Fassung sind weiter anzuwenden bei
Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums- (19) § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 Nr. 2 sind
wohnungen sowie Zubauten, Ausbauten und Umbauten erstmals auf Wirtschaftsgüter sowie auf Ausbauten, Erwei-
an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen- terungen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten
tumswohnungen, bei denen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
1 . im Fall der Herstellung nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist. Soweit ein
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 Antrag auf Baugenehmigung baurechtlich nicht erforder-
gestellt worden ist, lich ist, tritt an dessen Stelle der Beginn der Bauarbeiten.
2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs (20) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ist erstmals bei Leistungen
die Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1979 bezogen
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver- werden.
trag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
§ 32
Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-
tumswohnungen sowie Ausbauten und Erweiterungen an Ermächtigung
Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den
wohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in
gestellt worden ist oder bei denen im Erwerbsfall die neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Anschaffung auf einem nach dem 31. Dezember 1976 und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
vor dem 15. Juli 1977 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
beruht, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die
erhöhten Absetzungen nach § 15 oder nach den §§ 14 a Abschnitt IV
oder 15 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma- Berlin-Klausel
chung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) oder einer
früheren Fassung in Anspruch nehmen will. § 33
(16 a) § 15 b ist erstmals bei Wohnungen, Eigentums- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
wohnungen und ausgebauten oder neu hergestellten Tei- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
len einer Wohnung und Eigentumswohnung anzuwenden, Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
wenn das Haus oder die Eigentumswohnung nach dem Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
31 . Dezember 1986 fertiggestellt oder angeschafft oder § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2441
zweites Rechtsbereinigungsgesetz
Vom 16. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. In § 61 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 55 c Abs. 1, §" durch
das folgende Gesetz beschlossen: die Angabe ,,§§ 55 c," ersetzt.
7. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Erster Abschnitt
„c) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von
Geschäftsbereich Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet
des Bundesministers für Wirtschaft oder für deren Veranstaltung seine Geschäfts-
räume zur Verfügung stellt,".
Artikel 1
Gewerbeordnung
8. In § 147 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 41 b Abs. 1,"
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- gestrichen.
machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1986
(BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Gaststättengesetz
1. Die §§ 11 a und 41 b werden aufgehoben.
Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 465,
2. In §§ 33 c Abs. 2 Satz 2, § 33 d Abs. 5 und § 150 a 1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Geset-
Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „des Gesetzes zes vom 5. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1773), wird wie folgt
zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" durch geändert:
die Worte „des Jugendschutzgesetzes" ersetzt.
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „der für den Ort
3. In § 33 d Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 7" durch die seiner gewerblichen Niederlassung zuständigen" durch
Angabe ,,§ 8" ersetzt. das Wort „einer" ersetzt.
4. In § 59 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 bis 4, 6 und 8"
2. § 4 Abs. 4, §§ 16, 17, 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 Nr. 2 und
durch die Angabe „Abs. 3 bis 4, 6, 7 a und 8" ersetzt.
3 und § 32 werden aufgehoben.
5. In § 60 b Abs. 2 zweiter Halbsatz und § 68 Abs. 3
zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe ,,§§ 55 bis 3. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „ 16," gestri-
60 a und 60 c bis 63" durch die Angabe,,§§ 55 bis 60 a chen und die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die
und 60 c bis 61 a" ersetzt. Angabe „Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 3 b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Überwachung strafrechtlicher 3. § 18 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und anderer Verbringungsverbote a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur ,,Bestehen zwischen der obersten Landesstraßen-
Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungs- baubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bun-
verbote vom 12. Oktober 1961 (BGBI. 1 S. 1873) wird auf- desbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor
gehoben. der Planfeststellung die Weisung des Bundes-
ministers für Verkehr einzuholen."
Zweiter Abschnitt
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Geschäftsbereich
des Bundesministers für Verkehr
Artikel 5
Artikel 4
Gesetz über die Aufgaben des Bundes
Bundesfernstraßengesetz auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem
Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-
2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Geset-
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314), zuletzt
zes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), wird wie
geändert gemäß Artikel 26 der Dritten Zuständigkeitsan-
folgt geändert: passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
1 . § 9 wird wie folgt geändert: S. 2089), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. Der Überschrift wird angefügt:
,,(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht
,,(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)".
errichtet werden
1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu
2. § 1 wird wie folgt geändert:
40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei
Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung a) In Nummer 4 wird das Wort „Verkehrssicherheit"
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile ersetzt durch die Worte „Verkehrs- und Betriebs-
der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom sicherheit";
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
b) Nummer 9 Buchstabe e wird aufgehoben; in Num-
2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Er- mer 9 Buchstabe d wird das Komma durch einen
schließung der anliegenden Grundstücke be- Strichpunkt ersetzt.
stimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zu-
fahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmit-
3. In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten „Angelegenhei-
telbar oder mittelbar angeschlossen werden
ten der Schiffstechnik" die Worte „einschließlich der
sollen."
überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort der Gewerbeordnung" eingefügt.
,,Bundesstraßen" die Worte „außerhalb der zur Er-
schließung der anliegenden Grundstücke bestimm-
4. § 9 wird wie folgt geändert:
ten Teile der Ortsdurchfahrten" eingefügt.
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Schüttgütern"
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
durch die Worte „Gütern, mit Ausnahme von Anfor-
,,(3 a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei derungen im Sinne des Gesetzes über die Beförde-
Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur rung gefährlicher Güter" ersetzt.
Erschließung der anliegenden Grundstücke be-
stimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundes- b) In Absatz 4 wird das Wort „gemeinsam" durch die
straßen zu beachten." Worte „im Einvernehmen" ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gemeinsam" durch
e) In Absatz 5 werden nach der Angabe „des Absat- die Worte „im Einvernehmen" ersetzt.
zes 2" die Worte „außerhalb der zur Erschließung
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
6. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
Ortsdurchfahrten" eingefügt.
eingefügt:
f) In Absatz 7 werden nach den Worten „die Begren-
zung der Verkehrsflächen" die Worte „sowie an ,,Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schif-
diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen" fes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner."
eingefügt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem
„das gleiche gilt für Maßnahmen nach den §§ 5 und Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der
15 des Gaststättengesetzes." diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2443
veranlaßt, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach dem
auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuld- Wort „entspricht" der Satzteil ,, , sofern diese Vorschriften
ner haften als Gesamtschuldner." nichts anderes bestimmen" angefügt.
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
und 3.
Artikel 6 Artikel 10
Gewerberechtliche Vorschriften Gesetz über das Seelotswesen
für die Seeschiffahrt Dem § 42 Abs. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen
(1) § 29 der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
1980 (BGBI. 1 S. 173) wird wie folgt geändert: 1984 (BGBI. 1 S. 1213) wird folgender Satz angefügt:
,,§ 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die
1. In der Überschrift werden die Worte ,, , Aufsichts- und
Erlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf Zulassung von Überseelotsen im Benehmen mit den
Seeschiffen" gestrichen. betreffenden regionalen Vereinigungen der Überseelotsen
erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlos-
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. sen haben."
(2) § 23 der Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173, 205) wird wie folgt geändert: Artikel 11
1. In der Überschrift werden die Worte „und Anlagen auf Seeunfalluntersuchungsgesetz
Seeschiffen" gestrichen.
Dem § 7 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2146) werden folgende
Sätze angefügt:
(3) § 27 der Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173, 220) wird wie folgt geändert: ,,Der Vorsitzende des Bundesoberseeamtes und sein Ver-
treter sind Ehrenbeamte des Bundes, sofern sie das Amt
1. In der Überschrift werden die Worte ,, , Aufsichts- und nicht als Bundesbeamte im Nebenamt ausüben. Die
Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen und Calcium- Ehrenbeamten werden jeweils für einen Zeitraum von vier
carbidlager auf Seeschiffen" gestrichen. Jahren ernannt."
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 12
Artikel 7 Güterkraftverkehrsgesetz
Seemannsgesetz In § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
In § 80 Abs. 2 Satz 1 des Seemannsgesetzes in der im der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, (BGBI. 1 S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist,
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1 werden die Worte „mit Ausnahme von Schlachtvieh"
S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte „Arbeits- gestrichen.
schutzbehörde im Benehmen mit der" gestrichen.
Artikel 8
Dritter Abschnitt
Verordnungen über Abgaben und Entgelte Geschäftsbereich
auf dem Nord-Ostsee-Kanal des Bundesministers der Justiz
und in bundeseigenen Häfen
Artikel 13
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Befahrungs-
Gesetz über die staatliche Genehmigung
abgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 7. Dezem-
der Ausgabe von Inhaber- und
ber 1977 (BAnz. Nr. 237 vom 20. Dezember 1977),
Orderschuldverschreibungen
die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember
1982 (BAnz. Nr. 242 S. 2) geändert worden ist, wird Das Gesetz über die staatliche Genehmigung der Aus-
gestrichen. gabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen in der
2. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Kanalsteurertarifordnung vom im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-5,
29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 1986 (BAnz. kel 150 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1968
S. 10219) geändert worden ist, wird gestrichen. (BGBI. 1 S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 9
„Die nach den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen
Gesetz zu dem Internationalen Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung
Schiffsvermessungs-Übereinkommen wird durch den zuständigen Bundesminister erteilt."
Dem Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu
dem Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen 2. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Vierter Abschnitt Artikel 20
Geschäftsbereich Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
des Bundesministers der Finanzen Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschä-
den in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Artikel 14 mer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975
(BGBI. 1 S. 3091 ), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Genos-
senschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3171 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1 . § 45 wird aufgehoben.
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wird
Satz 2 aufgehoben. 2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 15
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „sowie dem
Gesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank
Vertreter des Bundesinteresses" gestrichen.
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die landwirt- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
schaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten berei-
3. In § 51 werden die Angabe ,,(1 )" gestrichen und Ab-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
satz 2 aufgehoben.
vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist,
wird Satz 2 aufgehoben.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
Artikel 16 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Zollgesetz „Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren
Verwaltungsstufe kann der Antragsteller Beschwer-
§ 23 Abs. 4 Satz 2 des Zollgesetzes in der Fassung der de einlegen."
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), das
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der
Artikel 17 Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustel-
lung der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungs-
Allgemeine Zollordnung
gericht erheben."
§ 28 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221 ; und 3.
1977 1S. 287; 1982 1S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2181) Artikel 21
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Gesetz über die innerdeutsche Regelung
von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten
Artikel 18
Das Gesetz über die innerdeutche Regelung von Vor-
Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen kriegsremboursverbindlichkeiten in der im Bundesgesetz-
Das Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen in blatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-2, veröffentlichten
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer bereinigten Fassung wird gestrichen.
402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bun-
desrecht aufgehoben.
Artikel 22
Artikel 19 Gesetz über die Finanzierung
Allgemeines Kriegsfolgenrecht ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite
Das Gesetz über die Finanzierung ölpreisbedingter Zah-
(1) Aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver- lungsbilanzdefizite von Mitgliedstaaten im Rahmen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. Dezem-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 ber 1974 (BGBI. 1 S. 3725), geändert durch § 14 Abs. 4
S. 3091 ), werden aufgehoben des Haushaltsgesetzes 1975 vom 16. April 1975 (BGBI. 1
S. 917), wird aufgehoben.
1. der Vierte Teil mit den §§ 68 bis 84,
2. der Fünfte Teil mit dem§ 85 und Artikel 23
3. § 110 Abs. 1 Nr. 6. Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
(2) Die Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft vom
Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bun- 22. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1339), zuletzt geändert
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1-2, ver- durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1981
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2445
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
,, Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz". a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Landeszentralbe-
2. § 11 wird aufgehoben. hörde oder der von ihr bezeichneten Behörde"
durch die Worte „nach Landesrecht zustän-
Fünfter Abschnitt digen Behörde" ersetzt;
Geschäftsbereich des Bundesministers bb) die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben;
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 24 aa) Satz 2 wird gestrichen;
Milchgesetz bb) in dem bisherigen Satz 3 werden die Worte
In das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, ,,Landeszentralbehörde oder die von ihr be-
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten stimmte Behörde" durch die Worte „nach Lan-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1O Abs. 1 des desrecht zuständige Behörde" ersetzt;
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird folgen-
der § 38 eingefügt: cc) folgender Satz wird angefügt:
,,§ 38 „Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder
einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit
(1) Von den Vorschriften der auf Grund des§ 37 erlasse- einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nach-
nen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergän-
Ausnahmen zugelassen werden für die Herstellung, zung einer Auflage verbunden werden.";
Behandlung, Beschaffenheit und Verpackung von Milch
und Milcherzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, c) Absatz 3 wird gestrichen.
sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung
oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen
des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine ,,§ 3
Wettbewerbslage der Milch be- und verarbeitenden Wirt- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
schaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt und Forsten bestimmt durch Rechtsverordnung mit
werden. Zustimmung des Bundesrates, unter welchen Voraus-
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen ist der setzungen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erteilt werden
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darf."
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit. 4. § 4 wird wie folgt geändert:
(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens ~) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag zweimal um
aa) Satz 2 wird gestrichen;
jeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, sofern die
Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. bb) der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus „Welche Angaben der Wettschein enthalten
wichtigem Grund widerrufen werden." muß, bestimmt der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
Artikel 25 verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates.";
Rennwett- und Lotteriewesen
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder die
(1) Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes- Wette in das Wettbuch eingetragen" gestrichen;
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-14, veröffent- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 ,,(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur
S. 1493), wird wie folgt geändert: , das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort
am Renntag stattfindenden Rennen gestattet."
1. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisa- 5. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbehörde"
tors aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer durch die Worte „nach Landesrecht zuständigen
öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben Behörde" ersetzt.
will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde. 6. § 25 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1
Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Satz 2 zu erlassen, soweit der Bundesminister für
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner
verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstal- Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese
tungen beschränkt werden." Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen."
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Lotteriegesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes aa) In Satz 1 werden die Worte „der Zahl," ge-
vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), werden wie strichen;
folgt geändert: bb) in Satz 3 werden die Worte „Die Landeszen-
tralbehörden können" durch die Worte „Die
1. Die Überschrift „Zulassungsbehörden" vor§ 1 sowie nach Landesrecht zuständige Behörde kann"
§ 1 werden gestrichen. ersetzt;
cc) Satz 4 wird gestrichen;
2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort „Bedingun- aa) In Satz 1 werden die Worte „im Deutschen
gen" durch das Wort „Voraussetzungen" ersetzt; Reiche und im Ausland laufenden" gestrichen;
b) in Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Zulassungsbe- bb) die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben;
hörde (§ 1 )" durch die Worte „nach Landesrecht
zuständige Behörde" ersetzt; cc) in dem bisherigen Satz 5 wird das Wort „Lan-
deszentralbehörden" durch die Worte „nach
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Landesrecht zuständigen Behörden" ersetzt;
aa) in Satz 1 werden die Worte „durch die Zulas- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
sungsbehörde" gestrichen;
7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
bb) in Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbehör-
de" durch die Worte „nach Landesrecht zu- ,,§ 7
ständige Behörde" ersetzt. Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie je-
dem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen,
3. § 3 wird wie folgt geändert: aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis
a) In Absatz 1 werden die Worte „die deutsche ergeben."
Reichsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen 8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zulassende
Wirtschaftsgemeinschaft besitzt," gestrichen; Behörde" durch die Worte „nach Landesrecht zustän-
dige Behörde" ersetzt.
b) die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Buchmacher hat für seine Person eine 9. § 1O wird wie folgt geändert:
Sicherheit und für jede Person, die ihn bei Ab-
a) Absatz 1 Satz 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
schluß oder Vermittlung von Wetten vertreten kann
(Buchmachergehilfe), eine weitere Sicherheit zu ,,d) die Art und den Inhalt der Wette,";
leisten. b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tintenstift" durch
die Worte „nicht löschbarem Schreibmittel" ersetzt.
(3) Die Sicherheit haftet zunächst wegen der
Steueransprüche nebst Zinsen, sodann wegen der
Geldstrafen und Geldbußen und der Kosten des 10. Die Überschrift vor § 12 sowie § 12 werden gestri-
Strafverfahrens und Bußgeldverfahrens und chen.
schließlich den Wettnehmern wegen ihrer Forde-
rungen aus dem Wettgeschäft."; 11. Die Überschrift vor § 13 sowie § 13 werden wie folgt
gefaßt:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„d) Nachweise
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 13
„Art und Höhe der Sicherheit bestimmt die
Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und
nach Landesrecht zuständige Behörde.";
Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. Aus
bb) in Satz 2 werden die Worte „von der Zulas- der Buchführung müssen
sungsbehörde jederzeit in den festgesetzten 1. als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wett-
Grenzen" durch die Worte „von der Behörde einsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus
jederzeit" ersetzt;
abgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen
d) Absatz 5 Satz 1 wird gestrichen. Einnahmen aus dem Wettbetrieb,
2. als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa
4. Die Überschrift „a) zeitliche Begrenzung" vor § 4 wird zurückgezahlte Einsätze, die Rennwettsteuer unter
gestrichen; § 4 wird aufgehoben. Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner
Gebühren und sonstige Unkosten und die Zahlun-
5. § 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: gen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden
,,Die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wett- Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu
annahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige bezeichnende Wette weitergegeben ist,
Behörde." zu ersehen sein. § 11 gilt entsprechend."
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2447
12. § 54 wird wie folgt geändert: 8. In § 95 wird Absatz 2 gestrichen.
a) Die Worte „oder das Gericht" w·erden gestrichen;
9. § 100 wird wie folgt geändert:
b) die Angabe,,(§§ 1 und 34)" wird durch die Angabe a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen.
,,(§ 34)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
13. In den Anlagen werden die Muster 3 und 4 gestrichen.
aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe „Nr. 1, 3 und 5"
durch die Angabe „Nr. 1 und 5" ersetzt.
(3) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetze können im Rahmen der einschlägigen bb) In Halbsatz 2 werden die Worte „in den Fällen
Ermächtigungen weiterhin durch Rechtsverordnung geän- des Absatzes 1 Nr. 1 und 5" gestrichen.
dert oder aufgehoben werden.
10. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Sechster Abschnitt „Satz 1 gilt auch für Personen, die aus den zum
Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem
Geschäftsbereich des Bundesministers
Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Ge-
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit . bieten östlich der Oder-Neiße-Linie in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes übertreten."
Artikel 26
Bundessozialhilfegesetz b) In Absatz 4 werden die Worte „aus dem Ausland"
gestrichen.
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613), c) In Absatz 6 werden die Worte „aus dem Ausland"
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1986 durch Worte „in den Geltungsbereich dieses Ge-
(BGBI. 1 S. 1657), wird wie folgt geändert: setzes" ersetzt.
1. § 6 wird wie folgt geändert: 11 . In § 116 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: ,,(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung
,,Die Sonderbestimmung des§ 36 geht der Rege- einer Auskunft Verpflichteten können Angaben ver-
lung des Satzes 1 vor." weigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden Perso-
nen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung)
b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."
,,Die Sonderbestimmung des§ 40 geht der Rege-
lung des Satzes 1 vor."
12. In § 120 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Wöchnerinnen" das Komma und das Wort „Tuberku-
2. In § 27 Abs. 1 wird die Nummer 7 gestrichen.
losehilfe" gestrichen.
3. In§ 37 Abs. 4 wird die Angabe,,§§ 36, 37 a, 37 b, 38,
13. Abschnitt 13 - Tuberkulosebekämpfung außerhalb der
40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2 und des § 57"
Sozialhilfe - wird aufgehoben.
durch die Angabe ,,§§ 36, 37 a, 37 b, 38 und 40 Abs . 1
Nr. 1 und 2" ersetzt.
14. Die §§ 141 bis 143 werden aufgehoben.
4. In Abschnitt 3 wird der Unterabschnitt 8 - Tuberku-
losehilfe - aufgehoben. ,15. § 147 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 147 a
5. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Übergangsregelung aus Anlaß
a) Nummer 4 wird gestrichen. des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma (1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulose-
ersetzt, und die Worte „außerdem bei der Heil- kranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberku-
behandlung· für Tuberkulosekranke" werden an- lose Genesene laufende Leistungen nach Vorschrif-
gefügt. ten, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz
außer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den
bisher maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren,
6. In § 90 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „des § 29, des längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Sach-
§ 43 Abs. 1 und des§ 58" durch die Angabe „des§ 29 lich zuständig bleibt der überörtliche Träger der So-
und des § 43 Abs. 1 " ersetzt. zialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche
Träger zuständig ist.
7. In § 92 c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit Ausnah-
me der Kosten der Tuberkulosehilfe" durch die Worte (2) Die Länder können für die Verwaltung der im
,,mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstan- Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten
denen Kosten der Tuberkulosehilfe" ersetzt. Darlehen andere Behörden bestimmen."
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 27 des § 26 c Abs. 6 in Satz 1 die Worte „286 Deutsche
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz Mark" durch die Worte „290 Deutsche Mark" und in Satz 2
die Worte „ 776 Deutsche Mark" durch die Worte „ 788
In § 47 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs- Deutsche Mark" ersetzt.
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946), das zuletzt gemäß Artikel 2 der Dritten Artikel 30
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird das Sozialgesetzbuch
Wort „obersten" gestrichen. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBI. 1S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 § 6 des Geset-
zes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142) geändert worden
Siebter Abschnitt ist, wird Buchstabe d gestrichen.
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung Artikel 31
Artikel 28 Verordnungen zur Neuordnung
der Krankenversicherung
Bundesversorgungsgesetz
Die Zweite Verordnung zur Neuordnung der Kranken-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
rungsnummer 8230-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni
sung, die Vierte Verordnung zur Neuordnung der Kranken-
1986 (BGBI. 1 S. 915), wird wie folgt geändert:
versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 8230-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
1. In § 1O Abs. 7 Satz 1 wird Buchstabe e gestrichen; die sung, die Sechste Verordnung zur Neuordnung der Kran-
Buchstaben f und g werden Buchstaben e und f. kenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
2. In § 18 c wird der Absatz 7 aufgehoben. sung und die Vierzehnte Verordnung zur Neuordnung der
Krankenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
3. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Tuberkulose Gliederungsnummer 8230-16, veröffentlichten bereinigten
oder" gestrichen. Fassung werden aufgehoben.
4. § 27 d wird wie folgt geändert:
Artikel 32
a) In Absatz 1 wird die Nummer 7 gestrichen; die
Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8. Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
b) In Absatz 4 werden die Worte „oder Tuberkulose" setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
gestrichen. ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169), wird
5. § 27 h wird wie folgt gefaßt: wie folgt geändert:
,,§ 27 h
1. In § 380 wird nach dem Wort „Rehabilitationsträgern"
Erhalten Beschädigte oder Hinterbliebene am die Textstelle ,,, der Künstlersozialkasse" eingefügt.
31. Dezember 1986 als Tuberkulosekranke, von Tuber-
kulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene lau-
2. In § 381 wird nach Absatz 2 eingefügt:
fende Leistungen nach Vorschriften, die durch das
Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten, ,,(2 a) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten
sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden Versicherten haben die nach § 180 Abs. 6 Nr. 2 und 3
Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zu bemessenden Beiträge nur insoweit zu entrichten,
zum 31. Dezember 1987." als diese die Beiträge nach § 381 a übersteigen."
6. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt: 3. Die Überschrift vor § 494 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Wenn und solange ein Anspruch auf Weiterge- ,,VIII. Auszubildende und Bezieher von Vorruhestands-
währung von Heilbehandlung nach § 147 a Abs. 1 geld".
Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes besteht, sind
entsprechende Ansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 4. § 494 wird wie folgt geändert:
ausgeschlossen."
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Beitragssatz ist entsprechend zu ermäßigen."
Artikel 29
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
fünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV
,,Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezie-
In Artikel 2 Nr. 4 des Fünfzehnten Anpassungsgesetzes- her von Vorruhestandsgeld; § 385 Abs. 2 und 2 a
KOV vom 23. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 915) werden im Text bleibt unberührt."
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2449
5. In § 514 Abs. 2 wird nach der Bezeichnung „393 d" die 1. in § 6 Abs. 2 die Buchstaben d, e und f und
Textstelle ,, , 494" eingefügt.
2. in § 27 a am Ende des letzten Satzes die Worte „in der
Fassung vom 29. August 1977 (BGBI. 1 S. 1685) *)"
Artikel 33
gestrichen.
Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte
Zehnter Abschnitt
Dem § 66 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenver-
Geschäftsbereich des Bundesministers
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
für Umwelt, Naturschutz
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 324) geändert worden ist, und Reaktorsicherheit
wird folgender Satz angefügt:
Artikel 38
„Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezieher von
Vorruhestandsgeld; § 67 a Abs. 2 und 3 bleibt unberührt." Gesetze über die Beschränkung
von Nachbarrechten
Artikel 34 (1) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbar-
Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksertüchtigung
und Feilhalten von Petroleum von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-2, veröffentlichten
Die Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen bereinigten Fassung wird aufgehoben.
und Feilhalten von Petroleum in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 2125-8, veröffentlichten berei- (2) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbar-
nigten Fassung wird gestrichen. rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksgesundheit
von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-3, veröffentlichten
Achter Abschnitt bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Geschäftsbereich
des Bundesministers des Innern Artikel 39
Artikel 35 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Gesetz über den Beistand In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz
bei Einziehung von Abgaben gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), das
und Vollstreckung von Vermögensstrafen zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist, wird das
Das Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Wort „fünf" jeweils durch das Wort „zehn" ersetzt.
Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- Elfter Abschnitt
kel 287 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
S. 469), wird als Bundesrecht aufgehoben. Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 40
Neunter Abschnitt
Neufassung von Gesetzen
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Gewerbe-
ordnung, der Bundesminister für Verkehr das Gesetz über
Artikel 36 die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
fahrt und der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz
und Gesundheit das Bundessozialhilfegesetz je in der vom
Im Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz in Inkrafttreten der Änderungen nach diesem Gesetz an gel-
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978 tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(BGBI. 1 S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), Artikel 41
werden
Berlin-Klausel
1. die §§ 1 bis 13, 20 a, 20 b, 21 a und 22 Satz 1 und 2
sowie die §§ 28 und 29 aufgehoben, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
2. in§ 31 Nr. 2 die Worte „Inkrafttreten dieses Gesetzes" des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
durch das Datum „ 1. Januar 1977" ersetzt. Land Berlin.
Artikel 42
Artikel 37
Inkrafttreten
Wohnungsbaugesetz für das Saarland
(1) Artikel 32 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 (§ 494 Satz 3,
Im Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas- § 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) und Arti-
sung der Bekanntmachung vom 10. September 1985 kel 33 (§ 66 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken-
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185) werden versicherung der Landwirte) treten mit Wirkung vom 1. Mai
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1984 in Kraft. Artikel 29 tritt am Tage nach der Verkündung (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
dieses Gesetzes in Kraft. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. 0 s ca r Sc h neide r
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2451
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1987
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1987)
Vom 9. Dezember 1986
Auf Grund des §2
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleitgeset- Bezugsgröße in der Sozialversicherung
zes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)
geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt durch Artikel Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes Sozialgesetzbuch beträgt 1987
1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche- 36 120 DM jährlich oder
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- 3 01 O DM monatlich.
derungsnummer 820-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, §3
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgeset- Beitragsbemessungsgrenzen
zes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt durch in der Rentenversicherung
Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des Angestelltenver- Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1987
sicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Angestellten
Fassung,
68 400 DM jährlich oder
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleitgeset- 5 700 DM monatlich,
zes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt durch
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des Reichsknapp- 85 200 DM jährlich oder
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 7 100 DM monatlich.
Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, §4
- Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil in der Rentenversicherung
III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14 des Die Berechnungsgrundlage für
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1 . den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2
1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist, Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in 2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-
8250-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung und sicherungs-Neuregelungsgesetzes
- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti- beträgt 1987
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 2 941 DM.
3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitge-
setzes 1984 eingefügt worden ist, §5
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit Berlin-Klausel
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 1 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des Ange-
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel II
in der Rentenversicherung § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung - und Artikel 5 § 2 des Dritten
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi- Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im Land
cherten beträgt für 1985 Berlin.
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter §6
und der Angestellten 35 286 DM,
Inkrafttreten
2. in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 35 660 DM. Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr
(Höchstzahlen-Verordnung GüKG - GüKHöZV)
Vom 9. Dezember 1986
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset- (2) An Stelle von Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit
1983 (BGBI. 1 S. 256) wird mit Zustimmung des Bundes- der Beschränkung erteilt werden, daß sie ausschließlich
rates verordnet: dazu berechtigen, Beförderungen von Gütern in Sattel-
anhängern von und nach Häfen im Sinne des § 22 a
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzufüh-
Die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge, die als geneh- ren, die in diesen Sattelanhängern über See eingeführt
migte Kraftfahrzeuge (§ 12 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs- worden sind oder ausgeführt werden.
gesetzes) im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen,
werden nach Maßgabe dieser Verordnung als Höchst- §4
zahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr
(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allge-
festgesetzt und auf die Länder aufgeteilt.
meinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung nach § 13
des Güterkraftverkehrsgesetzes auf den grenzüberschrei-
§2 tenden Güterfernverkehr beträgt 2 940.
(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allge- Davon entfallen auf
meinen Güterfernverkehr beträgt unbeschadet des § 3
Abs. 2 und der§§ 4 und 5 Abs. 1 18 322.
Baden-Württemberg 432
Bayern 538
Davon entfallen auf Berlin 41
Baden-Württemberg 2 621 Bremen 91
Bayern 2 867 Hamburg 106
Berlin 1 415 Hessen 197
Bremen 358 Niedersachsen 296
Hamburg 674 Nordrhein-Westfalen 828
Hessen 1 222 Rheinland-Pfalz 175
Niedersachsen 2 092 Saarland 130
Nordrhein-Westfalen 4962 Schleswig-Holstein 106.
Rheinland-Pfalz 1 175 (2) Im Rahmen der Höchstzahlen nach Absatz 1 dürfen
Saarland 304 Genehmigungen erteilt werden, die den Unternehmer
Schleswig-Holstein 632. auch berechtigen, Beförderungen von Gütern von und
(2) An Stelle von Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen nach Häfen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Satz 1 des Güter-
Bezirksgenehmigungen (§ 13 a Abs. 1 des Güterkraftver- kraftverkehrsgesetzes durchzuführen, die über See einge-
kehrsgesetzes) im Verhältnis 1 : 2 erteilt werden. führt worden sind oder ausgeführt werden, und zwar höch-
stens in
§3 Baden-Württemberg 50
Bayern 61
(1) Die Höchstzahl der Bezirksgenehmigungen (§ 13 a Berlin 5
des Güterkraftverkehrsgesetzes) beträgt unbeschadet des Bremen 91
§ 2Abs. 2 8 935. Hamburg 106
Davon entfallen auf Hessen 30
Niedersachsen 181
Baden-Württemberg 1 286
Bayern 1 667
Nordrhein-Westfalen 82
Rheinland-Pfalz 30
Bremen 160
Saarland 30
Hamburg 356
Hessen Schleswig-Holstein 106.
672
Niedersachsen 1 115 (3) Über die Höchstzahl nach Absatz 1 hinaus dürfen
Nordrhein-Westfalen 2 532 1 182 Genehmigungen für den grenzüberschreitenden
Rheinland-Pfalz 644 Güterfernverkehr mit der Maßgabe erteilt werden, daß in
Saarland 184 Verbindung mit jeder Fahrt im grenzüberschreitenden
Schleswig-Holstein 319. Güterkraftverkehr (§ 6 b Abs. 1 des Güterkraftverkehrsge-
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2453
setzes), und zwar entweder auf der Hin- oder auf der Bremen 32
Rückfahrt, mit demselben Kraftfahrzeug eine Beförderung ~m~~ 00
im Binnenverkehr durchgeführt werden darf. Hessen 274
Davon entfallen auf Niedersachsen 267
Nordrhein-Westfalen 914
Baden-Württemberg 154 Rheinland-Pfalz 159
Bayern 177 Saarland 37
Berlin 125 Schleswig-Holstein 101 .
Bremen 19
Hamburg 41 (2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden grundsätz-
Hessen 73 lich für eine Nutzlast von 15 Tonnen erteilt.
Niedersachsen 115
Nordrhein-Westfalen 320 §6
Rheinland-Pfalz 66
Saarland 52 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Schleswig-Holstein 40. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5 §7
(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allge- (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
meinen Güterfernverkehr mit Nutzlastbeschränkung ge- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
mäß § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes
beträgt 3 244. (2) Am gleichen Tage tritt die Sechste Verordnung über
die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfern-
Davon entfallen auf
verkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom
Baden-Württemberg 641 3. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1101 ), zuletzt geändert durch Ver-
Bayern 582 ordnung vom 18. November 1984 (BGBI. 1S. 1399), außer
Berlin 157 Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung
Vom 1O. Dezember 1986
Auf Grund des § 2 des zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-
Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1
Die folgenden Teilstrecken des Main-Donau-Kanals sind Binnenwasserstraßen
des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
wasserstraßengesetzes):
1. die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens
Nürnberg (km 72, 11) bis Roth (km 93,80),
2. der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km 0,435 bis zur Mündung
in die Donau (Donau-Nordarm).
§2
Das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstra-
ßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 1986, BGBI. 1 S. 913) wird wie
folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 22 a wird in der Spalte "Endpunkte der Wasser-
straße" die Bezeichnung „Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens
Nürnberg" ersetzt durch die Bezeichnung "Roth (km 93,80)".
2. Nach der laufenden Nummer 28 wird eingefügt:
in der Spalte „Lfd. Nr." die Nummer 28 a", in der Spalte „Bezeichnung der
11
Wasserstraße" die Angabe „Regen", in der Spalte „Endpunkte der Wasser-
straße" die Bezeichnungen „Regen-km 0,435" und „Donau 'Donau-
Nordarm)".
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1986 auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2455
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 11. Dezember 1986
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978
(BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBI. 1S. 930),
wird die Anlage wie folgt geändert:
Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
459 Amcinonid 1. Januar 1992
16a, 17-Cyclopentylidendioxy-
9-fluor-11 ß,21-dihydroxy-
1,4-pregnadien-3,20-dion-
21-acetat
460 Desglugastrin und seine Salze 1. Januar 1992
N-( 4-Carboxybutyryl)-L-
alanyl-L-tyrosylglycyl-L-
tryptophyl-L-leucyl-L-a-aspartyl-
L-phenylalaninamid
461 Diltiazem und seine Salze 1. Januar 1992
cis-( +)-5-(2-Dimethylamino=
ethyl)-2,3,4,5-tetrahydro-
2-( 4-methoxyphenyl)-4-oxo-
1,5-benzothiazepin-3-ylacetat
- zur parenteralen Anwendung -
462 Dosulepin und seine Salze 1. Januar 1992
3-(6H-Dibenzo[b,e]thiepin-
11-yliden)-N, N-dimethyl =
propylamin
463 Endralazin und seine Salze 1. Januar 1992
3-Hydrazino-5,6, 7 ,8-tetra=
hydropyrido[4,3-c]pyridazin-
6-yl-phenyl-keton
464 Human-Plasmaproteine 1. Januar 1992
mit Faktor VIII korrigierender
Aktivität
465 Insulin defalan (vom Schwein) 1. Januar 1992
Des-B 1-phenylalanin-insulin
vom Schwein
466 1-(4-lsopropylphenyl)-3-phenyl- 1. Januar 1992
1,3-propandion
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
467 Ketoconazol und seine Salze 1. Januar 1992
( ± )-cis-4-{ 4-[2-(2,4-Dichlor=
phenyl)-2-( 1-imidazolylmethyl)-
1,3-dioxolan-4-ylmethoxy] =
phenyl/-1-piperazinyl-methyl-keton
- zur kutanen und vaginalen Anwendung -
468 Lofexidin und seine Salze 1. Januar 1992
2-[1-(2,6-Dichlorphenoxy) =
ethyl]-2-imidazolin
469 Permethrin 1. Januar 1992
3-Phenoxybenzyl-[3-(2,2-
dichlorvinyl)-2,2-dimethyl =
cyclopropan-carboxylat]
- zur Anwendung bei Tieren -
470 Prenalterol und seine Salze 1. Januar 1992
(-)-(S-1-(4-Hydroxyphenoxy)-
3-isopropylamino-2-propanol
471 Secretin und seine Salze 1. Januar 1992
- ausgenommen als Diagnostikum -
472 Tioconazol und seine Salze 1. Januar 1992
1-[2,4-Dichlor-ß-(2-chlor-
3-thenyloxy)phenethyl]=
imidazol
473 Tocainid und seine Salze 1. Januar 1992
2-Amino-2' ,6' -propionoxylidid
- zur parenteralen Anwendung -
474 Trilostan 1. Januar 1992
4a,5-Epoxy-17ß-hydroxy-3-oxo-
5a-androstan-2a-carbonitril
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99
des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2457
fünfte Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 15. Dezember 1986
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der 3. In § 3 Abs. 4 wird nach Satz 2 eingefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977
,,Zu diesem Zweck soll er entsprechend seinem Aus-
(BGBI. 1 S. 1885), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes
bildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verant-
vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 555) geändert worden ist,
wortung des ausbildenden Arztes ihm zugewiesene
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
ärztliche Verrichtungen durchführen. Er soll in der
Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im
Artikel 1 Krankenhaus anwesend sein."
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der 4. In § 5 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 1 Abs. 1
Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1S. 425, 609), Nr. 2)" durch ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 3)" ersetzt.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember
1983 (BGBI. 1 S. 1482), wird wie folgt geändert:
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 1
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 3)" durch ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „vom 17. Au-
eingefügt:
gust 1964 (BGBI. 1 S. 640), zuletzt geändert
,,2. nach dem Medizinstudium eine zweijähri- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ge Tätigkeit als Arzt im Praktikum;". ber 1975 (BGBI. 1 S. 3155)" gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num- bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
mern 3 bis 6.
„3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im
cc) In Satz 3 wird die Angabe „vom 26. Januar Rahmen eines Zivildienstes nach den Vor-
1976 (BGBI. 1 S. 185)" gestrichen. schriften des Zivildienstgesetzes,".
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 5" durch
,,Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 1
Abs. 1 Nr. 4)" durch ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Hochschul-
,,(2) Bei den praktischen Übungen soll die notwendi-
ge praktische Anschauung gewährleistet sein. Soweit kliniken und" gestrichen.
der Lehrstoff dies erfordert, soll in kleinen Gruppen
unterrichtet werden. Bei den praktischen Übungen in 7. In § 10 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
den klinisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unter-
weisung am Patienten im Vordergrund stehen. Es soll 8. § 13 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
jeweils nur eine kleine Zahl von Studierenden gleich-
,,(1) Geprüft wird
zeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden,
beim Unterricht am Krankenbett in der Regel eine Zahl 1. bei der Ärztlichen Vorprüfung schriftlich und münd-
von nicht mehr als fünf Studierenden. Den Studieren- lich,
den ist Gelegenheit zu geben, selbst am Patienten 2. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb praktischer schriftlich,
Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich ist. Unzu-
mutbare Belastungen des Patienten durch den Unter- 3. beim zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
richt sind zu vermeiden. Im übrigen soll der Unterricht, schriftlich und mündlich und
soweit zweckmäßig, nicht am einzelnen Fachgebiet, 4. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
sondern am Lehrgegenstand ausgerichtet werden." mündlich.
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie
Prüfungsnoten zu verwenden: folgt geändert:
,,sehr gut" (1) eine hervorragende Leistung, aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5" durch
,,gut" (2) eine Leistung, die erheblich die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
über den durchschnittlichen bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
Anforderungen liegt, „Die Note lautet
,,befriedigend" (3) eine Leistung, die in jeder Hin-
,,mangelhaft", wenn der Prüfling minde-
sicht durchschnittlichen Anfor-
stens 90 vom Hundert,
derungen gerecht wird,
„ungenügend", wenn er weniger als 90 vom
,,ausreichend" (4) eine Leistung, die trotz ihrer
Hundert
Mängel noch den Anforderun-
gen genügt, der für das Bestehen der Prüfung erforderli-
chen Mindestzahl zutreffend beantworteter
,,mangelhaft" (5) eine Leistung, die wegen er-
Fragen erreicht hat."
heblicher Mängel den Anforde-
rungen nicht mehr genügt, f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
,,ungenügend" (6) = eine unbrauchbare Leistung.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
(3) Die ~rztliche Vorprüfung und der zweite Ab-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
schnitt der Arztlichen Prüfung sind jeweils bestanden,
wenn der schriftliche und der mündliche Teil bestan- ,,Mündliche Prüfungen".
den sind oder wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
die Note „mangelhaft" und in dem anderen Prüfungs-
teil mindestens die Note „gut" erhält." ,,(1) Der mündliche Teil der Ärztlichen Vorprü-
fung, der mündliche Teil des Zweiten Abschnitts
der Ärztlichen Prüfung und der Dritte Abschnitt der
9. § 14 wird wie folgt geändert: Ärztlichen Prüfung werden jeweils vor einer Prü-
a) In Absatz 3 Satz 4 wird nach den Worten „der fungskommission abgelegt. Die Prüfungskommis-
Prüfungsfragen und der Antworten" das Wort sionen werden vom Landesprüfungsamt bestellt.
,,(Prüfungsaufgaben)" eingefügt. Die Prüfungskommissionen bei der Ärztlichen Vor-
prüfung und beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Prüfung bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden
und mindestens einem, höchstens zwei weiteren
,,(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die
Mitgliedern. Die Prüfungskommission beim Dritten
Landesprüfungsämter vor der Feststellung des
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht jeweils
Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie,
aus dem Vorsitzenden und mindestens drei, höch-
gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2
offensichtlich fehlerhaft sind. Absatz 3 Satz 3 und 4 stens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzen-
den und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter
g~lt entsprechend. Ergibt diese Überprüfung, daß
zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder
einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehler-
und Stellvertreter werden Professoren der Hoch-
haft _sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorge-
schule oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Ge-
schriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prü-
genstand der Prüfung sind, bestellt. Als Mitglieder
fu~gen (~ 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2)
der Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt
mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der
der Ärztlichen Prüfung können daneben auch dem
schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist
~ehrkörper einer Hochschule nicht angehörende
von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen
Arzte, insbesondere niedergelassene Ärzte, zu
auszugehen. Die Verminderung der Zahl der
Mitgliedern bestellt werden."
Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines
Prüflings auswirken." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Der Vorsit-
zende der Prüfungskommission kann gestatten,"
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in diesem
durch „Bei Prüfungen, bei denen die Prüfungskom-
Absatz werden die Worte „für „nicht bestanden"
mission einschließlich des Vorsitzenden mehr als
erklären" durch die Worte „mit der Note „ungenü-
zwei Mitglieder umfaßt, kann der Vorsitzende ge-
gend" bewerten" ersetzt.
statten," ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält
d) Absatz 5 wird gestrichen.
folgende Fassung:
,,(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5
der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der ge- und 6.
stellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat
f) Absatz 8 wird Absatz 7, und in diesem Absatz wird
oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend
die Angabe ,,§ 13 Abs. 3" durch ,,§ 13 Abs. 2" er-
beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom setzt. ·
Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen
der Prüflinge unterschreitet, die nach der jeweili- g) Absatz 9 wird Absatz 8, und in diesem Absatz wird
gen Mindeststudienzeit erstmals an der Prüfung die Angabe „Anlage 8" durch die Angabe „Anlage
teilgenommen haben (§ 1 Abs. 2)." 7 a, 7 b oder Anlage 8" ersetzt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2459
h) Absatz 10 wird Absatz 9 und erhält folgende Fas- oder Prüfungsteil als nicht unternommen. Bei einer
sung: Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt, der aus zwei
,,(9) Die Prüfungskommission trifft ihre Entschei- Teilen besteht, gilt die Prüfung oder der Prüfungsab-
dung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit schnitt insgesamt als nicht unternommen, wenn der
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Prüfling sich nicht spätestens im übernächsten Zeit-
Dies gilt entsprechend, wenn eine Prüfungskom- raum der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil
unterzieht."
mission nach Absatz 1 Satz 3 nur aus dem Vorsit-
zenden und einem weiteren Mitglied besteht. Der
14. § 20 erhält folgende Fassung:
Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der
mündlichen Prüfung mit. Lautet die Note „mangel- ,,§ 20
haft" oder „ungenügend", so sind die Gründe an- Wiederholung von Prüfungen
zugeben und in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Ärztliche Vorprüfung und die einzelnen Ab-
Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Er-
schnitte der Ärztlichen Prüfung können zweimal wie-
gebnis schriftlich mit."
derholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch
i) Es wird folgender Absatz 1O angefügt: nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Die
,,(10) Das Landesprüfungsamt kann Aufgaben, Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist nicht zuläs-
die ihm nach dieser Verordnung bei der Durchfüh- sig. Eine bestandene Prüfung, ein bestandener Prü-
rung mündlicher Prüfungen obliegen, einem oder fungsabschnitt oder Prüfungsteil darf nicht wiederholt
mehreren von ihm zu bestellenden Beauftragten werden.
an der Hochschule übertragen. Die Beauftragten (2) Der Prüfling soll sich zur Wiederholung einer
des Landesprüfungsamtes und die für sie zu be- Prüfung für den nächsten Prüfungszeitraum melden.
stellenden Vertreter sollen Professoren der Hoch- Soll der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie-
schule sein." derholt werden, so sind der Meldung zusätzliche Aus-
bildungsnachweise nach § 21 Abs. 2 beizufügen."
11. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16 15. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Prüfungstermine a) In Satz 1 werden die Worte „oder ein Teil dieses
(1) Die schriftlichen Prüfungen werden jeweils im Prüfungsabschnitts" gestrichen.
März und August durchgeführt. Die mündlichen Prü- b) In Satz 3 werden die Worte „mindestens zwei,
fungen finden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, höchstens vier Monate" ersetzt durch die Worte
erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Be- ,,mindestens vier, höchstens sechs Monate".
ginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung jeweils in den Monaten April bis 16. § 22 erhält folgende Fassung:
Juni und Oktober bis Dezember statt. ,,§ 22
(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen Inhalt der Prüfung
werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die
(1) Der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung
schriftlichen Prüfungen festgesetzten Prüfungstermi-
betrifft folgende Stoffgebiete:
ne durchgeführt. Für Wiederholungen mündlicher Prü-
fungen sind Prüfungstermine auch außerhalb der in 1. Physik für Mediziner und Physiologie,
Absatz 1 genannten Prüfungszeiten durchzuführen. II. Chemie für Mediziner und Biochemie,
(3) Steht bei der Ärztlichen Vorprüfung und beim III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor dem
Termin des weiteren Prüfungsteils fest, daß der Prüf- IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und
ling in einem Prüfungsteil die Note „ungenügend" der Medizinischen Soziologie.
erhalten hat, so ist er von der weiteren Prüfung ausge- (2) Im mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
schlossen." wird der Prüfling in zwei der nachfolgend aufgeführten
Prüfungsfächer geprüft:
12. § 17 erhält folgende Fassung:
Physiologie,
,,§ 17 Biochemie,
Ladung zu den Prüfungsterminen Anatomie,
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüf- Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der
ling spätestens sieben, die Ladung zur mündlichen Medizinischen Soziologie.
Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prü-
(3) Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfächer
fungstermin zugestellt."
nach Absatz 2 ist die Zahl der an der Hochschule
verfügbaren Prüfer für die dort genannten Prüfungs-
13. § 19 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: fächer zu berücksichtigen. Die Zuteilung der Fächer-
„Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt gruppe an den Prüfling erfolgt durch das Landesprü-
er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab fungsamt mittels eines anonymisierten Verfahrens.
oder unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Die Fächergruppe, in der der Prüfling geprüft wird, ist
Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil die Note „un- ihm spätestens mit der Ladung zum Termin der münd-
genügend". Liegt ein wichtiger Grund für das Verhal- lichen Prüfung, aber nicht früher als vierzehn Kalen-
ten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt dertage vor dem Termin, schriftlich mitzuteilen."
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
17. Nach § 23 werden folgende §§ 23 a und 23 b ein- Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
gefügt: Pathologie,
,,§ 23 a Pharmakologie,
Mündlicher Teil der Prüfung Mikrobiologie, Hygiene, öffentliches Gesundheits-
(1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen wesen und Sozialmedizin,
mindestens zwei Stunden, höchstens drei Stunden.
2. Allgemeinmedizin,
(2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben Anästhesiologie, Notfall- und lntensivmedizin,
und fächerübergreifende Fragen gestellt werden sol-
Arbeitsmedizin,
len, hat der Prüfling nachzuweisen, daß er sich mit
dem vorklinischen Ausbildungsstoff vertraut gemacht Augenheilkunde,
hat, insbesondere Dermato-Venerologie,
- die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht, Klinische Chemie,
- deren Bedeutung für medizinische, insbesondere Neurologie,
klinische zusammenhänge zu erfassen vermag Orthopädie,
sowie Psychiatrie,
- die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Radiologie,
(3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling am Rechtsmedizin,
Tag vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben Urologie.
stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der
Die Fächergruppe soll nicht ausschließlich Fächer aus
Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schrift-
dem nichtoperativen, dem operativen oder dem kli-
lichen Berichts darzulegen und zu begründen.
nisch-theoretischen Bereich umfassen.
§ 23 b (3) Für die Zusammenstellung, die Zuteilung und
Bewertung der Prüfungsleistungen die Mitteilung der Fächergruppen an den Prüfling gilt
Das Landesprüfungsamt ermittelt die Note für die § 22 Abs. 3 entsprechend."
Ärztliche Vorprüfung wie folgt:
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit wird mit 2, 19. Nach § 29 werden folgende §§ 29 a und 29 b ein-
die Note für den mündlichen Teil mit 1 vervielfacht. Die gefügt:
Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch 3
,,§ 29 a
geteilt. Die Note für die Ärztliche Vorprüfung wird bis
auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Mündlicher Teil der Prüfung
Note lautet (1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen
,,sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49, mindestens drei Stunden, höchstens vier Stunden.
,,gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49, (2) Dem Prüfling sind - soweit möglich - praktische
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis Aufgaben zu stellen. Der Prüfling soll seine Kenntnis-
3,49, se, Fähigkeiten und Fertigkeiten soweit wie möglich
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis fallbezogen nachweisen. Die Aufgaben sind unter
4,00," Berücksichtigung auch allgemeinmedizinischer Ge-
sichtspunkte so zu stellen, daß ihre Behandlung durch
wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist." den Prüfling Aufschluß darüber geben kann, daß der
Prüfling medizinische zusammenhänge zu erkennen
18. § 28 erhält folgende Fassung: vermag und zu einer fächerübergreifenden Beurtei-
lung der Fragestellungen in der Lage ist. Die Prüfung
,,§ 28
soll insbesondere der Feststellung dienen, daß der
Inhalt der Prüfung Prüfling ·
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung betrifft folgende a) die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten mit-
Stoffgebiete: bringt, um ihre Anwendung in der Praxis ein-
1. Nichtoperatives Stoffgebiet, zuüben,
II. Operatives Stoffgebiet, b) in der Lage ist, ärztliche Erfahrungen zu sammeln
und
111. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,
c) das Bewußtsein für die Entwicklung ärztlicher Ver-
IV. Ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin.
haltensweisen besitzt.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung wird der Prüfling
in je einem der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführ- (3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling vor
ten Prüfungsfächer geprüft. dem Prüfungstermin einen Patienten zur Anamnese-
erhebung und Untersuchung zuweisen und ihm auf-
1. Innere Medizin, geben, bei der Prüfung hierüber mündlich oder mittels
Chirurgie, einer Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung zu be-
Kinderheilkunde, richten.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2461
§ 29 b 6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Präven-
Bewertung der Prüfungsleistungen tion und Rehabilitation beherrscht und
Für die Ermittlung der Note für den bestandenen 7. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens ge-
zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 23 b genüber dem Patienten kennt, sich der Situation
entsprechend." entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe und
Betreuung bei chronisch und bei unheilbar Kran-
ken und Sterbenden fähig ist.
20. Die §§ 31 und 32 werden aufgehoben.
(4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor
21. § 33 erhält folgende Fassung: dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zu
Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen.
,,§ 33 Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der
Mündliche Prüfung Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan
(1) Die Prüfung dauert bei vier Prüflingen minde- sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist
stens vier Stunden, höchstens fünf Stunden. unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied
der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim
(2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den Prüfungstermin vorzulegen."
klinisch-praktischen Fachgebieten zu stellen. Dabei
sind auch fächerübergreifende und allgemein-medizi-
nische Fragestellungen einzuschließen. Die Prüfung 22. § 34 Abs. 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
hat sich in jedem Fall auf die Innere Medizin, die „Das Landesprüfungsamt ermittelt die Gesamtnote für
Chirurgie und das Gebiet zu erstrecken, auf dem der die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:
Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1
Die Note für den Ersten Abschnitt wird mit eins, die
Satz 2 Nr. 3 erfahren hat. Sie soll auch
Note für den Zweiten Abschnitt mit drei, die Note
1. Fragen aus den übrigen klinischen Fächern, insbe- für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfacht. Die
sondere aus der Kinderheilkunde, der Frauenheil- Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch sechs
kunde und Geburtshilfe, der Nervenheilkunde, der geteilt."
Pathologie und der Pharmakologie, Toxikologie
und Klinischen Pharmakalogie sowie geriatrische
Fragestellungen umfassen, 23. Nach § 34 wird folgender Fünfter Abschnitt mit den
§§ 34 a bis 34 e eingefügt:
2. Aspekte der Medizinischen Soziologie berücksich-
tigen und „Fünfter Abschnitt
Tätigkeit als Arzt im Praktikum
3. sich auf Fragen zu den historischen und geistigen
Grundlagen der Medizin erstrecken. § 34a
Ableistung des Praktikums
(3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu
zeigen, daß er die während des Studiums erworbenen (1) Die zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über ist nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.
die für den Arzt erforderlichen Grundkenntnisse und Voraussetzung ist eine Erlaubnis zur vorübergehen-
über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten den Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 1O Abs. 4
verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, daß er der Bundesärzteordnung.
1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfa- (2) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist ganztägig
chen klinischen Untersuchungsmethoden und die
- im Krankenhaus,
Technik der einfachen Laboratoriumsmethoden
beherrscht und daß er ihre Resultate beurteilen - in der Praxis eines niedergelassenen Arztes,
kann, - in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Ein-
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung richtung der Bundeswehr oder
der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und - in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem
anzufordern, ihre unterschiedliche Bedeutung und Anstaltsarzt
ihre Gewichtgung für die Diagnosestellung zu er-
kennen und im Rahmen differential-diagnostischer abzuleisten. Sie hat eine mindestens 12monatige
Überlegungen kritisch zu verwerten, Tätigkeit im nicht operativen und eine mindestens
6monatige Tätigkeit im operativen Bereich zu um-
3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie fassen.
verfügt, insbesondere in der Lage ist, pathogeneti-
sche zusammenhänge zu erkennen, (3) Tätigkeiten
4. die Indikation zu konservativer und operativer The- - im öffentlichen Gesundheitsdienst,
rapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzi- - im versorgungs-, vertrauens-, werks- oder betriebs-
pien beherrscht, ärztlichen Dienst,
5. hinreichende pharmakologische Kenntnisse be- - in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinder-
sitzt, die Arzneitherapie, insbesondere die Anwen- ter oder
dung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre In-
dikation und Gegenindikation beherrscht und die - in einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundes-
Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt wehr
wichtigen arzneirechtlichen Vorschriften kennt, können bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche sei-
Verordnung abgeleistete Tätigkeit ist anzurechnen, ner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen
soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfä-
hig oder ungeeignet ist. Die Bescheinigung ist von dem
(5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum ärztlichen Leiter des Krankenhauses oder der sonsti-
werden Unterbrechungen wegen gen Einrichtung, in der der Arzt im Pratikum tätig ist,
1. Urlaubs bis zu sechs Wochen jährlich, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom ärztli-
chen Vorgesetzten des Arztes im Praktikum auszustel-
2. Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vier len. Die Bescheinigung ist vertraulich zu behandeln und
Wochen, darf nur zu dem angegebenen Zweck verwendet
3. anderer, vom Arzt im Praktikum nicht zu vertreten- werden.
den Gründen, insbesondere Krankheit, bis zur Ge- (2) Wird in der Bescheinigung eine ordnungsgemäße
samtdauer von vier Wochen Ableistung des Praktikums (Absatz 1 Satz 2) nicht
angerechnet. bestätigt, so entscheidet die zuständige Behörde, ob
der Tätigkeitsabschnitt ganz oder teilweise zu wieder-
§ 34 b
holen ist.
Tätigkeit im Praktikum
§ 34 e
Der Arzt im Praktikum wird unter Aufsicht von Ärzten,
Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis
die eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur
nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung besitzen, Für eine Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach
ärztlich tätig. Er hat seine Kenntnisse und praktischen § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung gelten die §§ 34 a
Fähigkeiten zu vertiefen. Ihm ist ausreichend Gelegen- bis 34 d entsprechend."
heit zu geben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und
allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll 24. In der Überschrift vor§ 35 werden die Worte „Fünfter
die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit einem Abschnitt" durch „Sechster Abschnitt" ersetzt.
dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähig-
keiten entsprechenden Maß an Verantwortlichkeit ver-
richten. Er soll nach Beendigung der Tätigkeit als Arzt 25. § 35 wird wie folgt geändert:
im Praktikum in der Lage sein, den ärztlichen Beruf
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eigenverantwortlich und selbständig auszuüben.
aa) In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt.
§ 34 C
bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch „und" er-
Ausbildungsveranstaltungen
setzt.
(1) Während seiner Tätigkeit hat der Arzt im Prakti-
cc) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer
kum an mindestens acht Ausbildungsveranstaltungen
8 angefügt:
von je zwei- bis dreistündiger Dauer teilzunehmen, die
der Vertiefung seines Wissens und der Behandlung ,,8. die Bescheinigungen über die ordnungs-
von Fragen der Ethik in der Medizin dienen. Diese gemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt
Ausbildungsveranstaltungen sollen insbesondere auf im Praktikum nach § 34 d Abs. 1 und die
die Erörterung von häufig vorkommenden Krankheits- Nachweise über die Teilnahme an Ausbil-
fällen und deren Behandlung, allgemeinmedizinische dungsveranstaltungen nach § 34 c
Fragestellungen, Fragen der ärztlichen Berufsethik und Abs. 1."
des Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie auf Fragen der b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „anstelle des
Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheits- Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7" durch „anstelle
wesen ausgerichtet sein. der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 7 und 8" ersetzt.
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von der
zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten 26. In der Überschrift vor § 37 werden die Worte „sech-
Stelle durchgeführt. Die Teilnahme an Fortbildungs- ster Abschnitt" durch „Siebenter Abschnitt" ersetzt.
veranstaltungen für Ärzte, in denen die vorstehend
genannten Themen behandelt werden, kann angerech-
net werden. 27. In der Überschrift vor § 41 werden die Worte „Sieben-
§ 34d ter Abschnitt" durch „Achter Abschnitt" ersetzt.
Bescheinigung über die Ableistung
des Praktikums 28. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
(1) Dem Arzt im Praktikum ist von jeder Stelle, an der a) Durch die Anlagen 1, 2 und 7 zu dieser Verordnung
er tätig gewesen ist, eine Bescheinigung nach dem werden die neuen Anlagen 7 a, 7 b und 20 a einge-
Muster der Anlage 20 a zu dieser Verordnung zu ertei- fügt.
len. In der Bescheinigung ist die Art der Beschäftigung
b) Die Anlagen 8, 11, 17, 20 und 21 erhalten die in
eingehend zu beschreiben und anzugeben, ob die Aus-
den Anlagen 3 bis 6 und 8 zu dieser Verordnung
bildung ordnungsgemäß abgeleistet worden ist. Es ist
vorgesehene Fassung.
ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür erge-
ben haben, daß der Arzt im Praktikum wegen eines c) Die Anlagen 18 und 19 entfallen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2463
Artikel 2 legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschrif-
ten ab, sofern sie sie bis zum 31. Dezember 1989 be-
§ 1
stehen.
Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni 1987 die
§6
Ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, schließen die ärzt-
liche Ausbildung mit dieser Prüfung ab. Unbeschadet des Artikels 2 §§ 3 bis 5 gilt für alle schrift-
lichen Prüfungen § 14 Abs. 4 und 6 der Approbationsord-
§2 nung für Ärzte in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchsta-
ben b und d ab dem jeweiligen Zeitpunkt des lnkrafttretens
(1) Für Studierende der Medizin, die zwischen dem nach Artikel 4.
30. Juni 1987 und dem 31. Dezember 1991 die Ärztliche
Prüfung erfolgreich ablegen, dauert die Tätigkeit als Arzt §7
im Praktikum achtzehn Monate. Für Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prü-
(2) In den Fällen, in denen die Ärztliche Prüfung bis zum fung nach bisher geltendem Recht ablegen, gilt § 34
30. Juni 1989 erfolgreich abgelegt wird, soll die Tätigkeit Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung
als Arzt im Praktikum nach Möglichkeit eine mindestens der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425,
neunmonatige Tätigkeit im nichtoperativen Bereich und 609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im operativen 19. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1482). § 34 Abs. 1 der
Bereich umfassen. Wird die Ärztliche Prüfung nach dem Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung dieser Ver-
30. Juni 1989 erfolgreich abgelegt, hat die Tätigkeit als ordnung findet erstmals Anwendung auf Studierende, die
Arzt im Praktikum in jedem Fall die in Satz 1 genannten alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschrif-
Tätigkeitszeiten im nichtoperativen und im operativen ten dieser Verordnung abgelegt haben. Bei Studierenden,
Bereich zu umfassen. die die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zum
Teil nach bisher geltendem Recht und zum Teil nach den
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen können abwei- Vorschriften dieser Verordnung ablegen, wird keine
chend von § 34 a Abs. 3 Tätigkeiten im öffentlichen Ge~~mtnote nach § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung
-Gesundheitsdienst, im versorgungs-, vertrauens-, werks- für Arzte gebildet.
oder betriebsärztlichen Dienst, in einer Einrichtung für die
Rehabilitation Behinderter oder in einer truppenärztlichen Artikel 3
Einrichtung der Bundeswehr nur bis zu drei Monaten ange-
rechnet werden. Der Arzt im Praktikum hat in diesen Fällen Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
nur an sechs Ausbildungsveranstaltungen der in § 34 c Ge~~ndheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung
Abs. 1 genannten Art teilzunehmen. für Arzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen
§3 und dabei die Paragraphen, deren Untergliederungen
sowie die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungs-
Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar zeichen versehen.
1989 zur Ärztlichen Vorprüfung melden, legen diese Prü-
fung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie
die Prüfung bis zum 1. Mai 1990 bestehen. Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§4 tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzte-
Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar ordnung auch im Land Berlin.
1988 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mel-
den, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vor-
schriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1989 Artikel 5
bestehen.
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Satzes 2 am
§5 Tage nach der Verkündung in Kraft. Der neue Text des
Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar § 14 Abs. 6 gemäß Artikel 1 Nr. 9 Buchtabe d tritt am
1988 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1
Anlage 7 a
(zu § 15 Abs. 8)
Niederschrift
über den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................
geboren am ... ......... .. ...... ............ ............ ....... ...... ... .. .. ............ ..... in
ist am ........................................................................................... in
im Fach ..............................................................................................................................................................................
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note ,, .......................................... " erhalten.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................................
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ..............................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung ....................................................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................
........................................... ,den ................................... .
·························································································
..........................................................................................
(Unterschrift/an des weiteren Mitglieds/ (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2465
Anlage 2
Anlage 7 b
(zu § 15 Abs. 8)
Niederschrift
über den mündlichen Tell des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ................................................................................................ ••••••••••••••••••••••••••••···········
geboren am ................................................................................. in ................................................................................
ist am ........................................................................................... in ............................................................................... .
im Fach ..............................................................................................................................................................................
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note ,, .......................................... " erhalten.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................................
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ....................................................................................................••••••••••••••••••••••····
Gegenstand der Prüfung: ...................................................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................
························································································· ........................................... ,den ................................... .
·························································································
·························································································
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/ (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
Anlage 8
(zu§ 15 Abs. 8)
Niederschrift
über die mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin
geboren am .. .... ...... .. .. ...... .. ......... .......... ... .. .. .. .. ..... .... ....... .. .. .. .. .. . in
ist am ........................................................................................... in
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note ,, .............................................................. " erhalten und damit die mündliche Prüfung bestanden/nicht
bestanden.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................................
Als weitere Mitglieder ..................................................................................................................................................••.... •
Gegenstand der Prüfung: ...................................................................................................................................................
··························································································································;·································································
Sonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................
........................................... ,den ................................... .
(Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission) (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2467
Anlage 4
Anlage 11
(zu § 24)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis über die Ärztliche Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................
geboren am .. .. .. . ...... .. . ........... ....... .. ............ .. .. . ......... .. .. .. . .. .. ........ in .............................................................................. ..
hat den schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
am ............................................................................................... in
mit der Note ,, ................................................................... "
und den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
am ............................................................................................... in
mit der Note ,, ................................................... " abgelegt.
Er/Sie hat die Ärztliche Vorprüfung mit der Note ,, .......................................................................... " ( .............................. )
(Zahlenwert)
am .................................................................. bestanden.
Siegel ........................................... ,den ................................... .
(Unterschrift)
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 5
Anlage 17
(zu § 30)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................
geboren am .. ......... ......... ......... ... ...... .. ......... .. .. ......... .. .. .. .. ........ ... in ............................................................................... .
hat den schriftlichen Teil des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................... in ............................................................................... .
mit der Note ,, ................................................................... "
und den mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................... in ............................................................................... .
mit der Note ,, ................................................... " abgelegt.
Er/Sie hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note ,, ......................................... " ( .............................. )
(Zahlenwert)
am ............................................................................................... in ............................................................................... .
bestanden.
Siegel ........................................... ,den ................................... .
(Unterschrift)
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2469
Anlage 6
Anlage 20
(zu § 34 Abs. 2)
···························································································
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
Herr/Frau
geboren am ................................................................................. in ............................................................................... .
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................... in
mit der Note ,, ................................................... " abgelegt.
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat
er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote ,, .......................................................................... " ( .............................. )
(Zahlenwert)
am ........................................................................ bestanden.*)
Siegel ........................................... ,den ................................... .
(Unterschrift)
*) Wird gemäߧ 34 Abs. 1 Satz 2, Artikel 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1482) oder Artikel 2
§ 7 der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2457) eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes
dieses Absatzes einzusetzen: ,,Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung bestanden".
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 7
Anlage 20 a
(zu § 34 d Abs. 1 Satz 1)
Bescheinigung
über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Herrn/Frau .........................................................................................................................................................................
(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ................................................................................. in ................................................................................
wird hiermit bescheinigt, daß er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung
vom ............................................................................................. bis .............................................................................. .
im/in der *) ........................................................................................................................................................................ "
in ........................................................................................................................................................................................
als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.
Die Ausbildung ist vom .. ...... .. ......... .. ....... ... .. ....... .. .. .. ...... ... .. .. ..... bis ............................................................................. .
wegen ......................................................................................................................................... unterbrochen worden.*)
Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden. **)
Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen ***)
Ein Anhaltspunkt dafür, daß Herrn/Frau .............................................................................................................................
infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht
die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in
folgender Hinsicht ergeben: **)
Siegel oder Stempel ........................................... , den ................................... .
(Unterschrift des ärztlichen Leiters/
des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)
*) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung.
**) Nicht Zutreffendes streichen.
***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2471
Anlage 8
Anlage 21
(zu § 36)
Approbationsurkunde
Herr/Frau ...........................................................................................................................................................................
(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ................................................................................. in ................................................................................
erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Arzt/Ärztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des ärztlichen Berufs .
Siegel ........................................... ,den .................................. ..
(Unterschrift)
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Juli 1986 - 1 Bvl 26/83 - wird die Entscheidungsformel
ve röff entl icht:
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Hessischen
Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungs-
ingenieure (BO-öbVI) vom 21 . Oktober 1975 (Gesetz-
und Verordnungsbl. 1 Seite 236) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar, soweit die für die Zulassung erforder-
liche Beschäftigung bei einer Vermessungsstelle im
lande Hessen erfolgt sein muß.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 10. Dezember 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. ,,C-B-R MÜNCHEN - 18. Ausstellung Caravan-Boot-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Internationaler Reisemarkt 1987"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 7. bis 15. Februar 1987 in München
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 8. ,,Collections-Premieren Düsseldorf"
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 8. bis 10. Februar 1987 in Düsseldorf
S. 649), wird bekanntgemacht:
9. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für ener-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen giebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, Haus-
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: technik, Küchengeräte und Küchen"
vom 10. bis 13. Februar 1987 in Köln
1. ,,EURO SCHAU 87 - Internationale Fachausstellung
für das Reise- und Schausteilergewerbe" 10. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 14. Internationale
vom 13. bis 16. Januar 1987 in Stuttgart Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Sil-
berwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs-
2. ,,IMM - Internationale Möbelmesse"
einrichtungen"
vom 13. bis 18. Januar 1987 in Köln
vom 13. bis 17. Februar 1987 in München
3. ,,boot '87 - Internationale Bootsausstellung
Düsseldorf" 11. ,,EuroShop 87 - Internationale Messe Einrichten -
vom 24. Januar bis 1. Februar 1987 in Düsseldorf Werben - Verkaufen"
vom 21. bis 25. Februar 1987 in Düsseldorf
4. ,,CMT 87 - Internationale Ausstellung für Caravan,
Motor, Touristik" 12. ,,GARN - Internationale Messe für Garne und Fasern"
vom 24. Januar bis 1. Februar 1987 in Stuttgart vom 26. bis 28. Februar 1987 in Stuttgart ,
5. ,,ISM - Internationale Süßwarenmesse" 13. ,,ISPO Frühjahr - 26. Internationale Sportartikel-
vom 25. bis 29. Januar 1987 in Köln messe"
vom 26. Februar bis 1. März 1987 in München
6. ,,ima - Internationale Fachmesse Unterhaltungs- und
Warenautomaten" 14. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND"
vom 29. bis 31. Januar 1987 in Frankfurt vom 27. Februar bis 1. März 1987 in Köln
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2415
Bekanntmachung
der Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
Vom 10. Dezember 1986
Auf Grund des § 32 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225) wird nachstehend der Wortlaut
des Berlinförderungsgesetzes in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225),
2. den am 23. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1828),
3. den am 29. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 1153),
4. den mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2434),
5. den am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai
1986 (BGBI. 1 S. 730).
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Förderung der Berliner Wirtschaft
(Berlinförderungsgesetz 1987 - BerlinFG 1987)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Artikel III
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer Investitionszulage
und bei den Steuern vom Einkommen § 19 Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
und Ertrag, § 20 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetz-
Gewährung einer Investitionszulage buches
Artikel 1
Abschnitt II
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
§
Steuererleichterungen
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers
und Arbeitnehmervergünstigungen
§ 1a Kürzungsanspruch für Innenumsätze
§ 2 Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers Artikel IV
§ 3 Beschränkung auf den Unternehmensbereich
Einkommensteuer (Lohnsteuer)
§ 4 Ausnahmen, Einschränkungen und Körperschaftsteuer
§ 5 Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer
§ 21 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
§ 6 Herstellung in Berlin (West)
und Körperschaftsteuer
§ 6a Berliner Wertschöpfungsquote
§ 22 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
§ 6b Begriffe bei Zuzug von Arbeitnehmern
§ 6c Berliner Vorleistungen § 23 Einkünfte aus Berlin (West)
§ 7 Bemessungsgrundlage § 24 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen
§ 8 Ursprungsbescheinigung Unternehmen
§ 9 Versendungs- und Beförderungsnachweis § 25 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommen-
§10 Buchmäßiger Nachweis steuer und Körperschaftsteuer
§ 11 Verfahren bei der Kürzung § 26 Ermäßigung der Lohnsteuer
§12 Wegfall der Kürzungsansprüche § 27 Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapi-
tals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
§13 Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer
in Berlin (West)
Artikel V
Artikel II Vergünstigung für Arbeitnehmer
in Berlin (West)
Vergünstigungen bei den Steuern
vom Einkommen und Ertrag § 28 Vergünstigung durch Zulagen
§ 13 a Sondervorschriften zur Anwendung des § 6 a § 29 Ergänzende Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes § 29 a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 14 Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschafts- der Abgabenordnung
güter des Anlagevermögens
§ 14a Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser Artikel VI
§ 14 b Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaß- § 30 Ermächtigungsvorschriften
nahmen bei Mehrfamilienhäusern
§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zwei-
familienhäuser und Eigentumswohnungen
Abschnitt III
§ 15a Verluste bei beschränkter Haftung
§ 15 b Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken Schlußvorschriften
genutzten Wohnung im eigenen Haus § 31 Anwendungsbereich
§ 16 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung § 32 Ermächtigung
von betrieblichen Investitionen
§ 17 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung
von Baumaßnahmen Abschnitt IV
§ 18 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer § 33 Berlin-Klausel
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2417
Abschnitt 1 tions- und Betriebsunterlagen und der Überwachung
der Ausführung, wenn der Unternehmer hierbei aus-
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)
und bei den Steuern vom Einkommen tätig geworden ist. Das gilt auch, wenn die in Satz 1
und Ertrag, bezeichnete Leistung Bestandteil einer Werklieferung
Gewährung einer Investitionszulage ist, sofern das auf die Leistung entfallende Entgelt
besonders berechnet worden ist und nicht bereits zu
Artikel 1 dem Entgelt für die nach Absatz 2 begünstigten Gegen-
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer stände gehört;
2. die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfah-
§ 1 rungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die aus-
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)
entwickelt oder gewonnen worden sind;
(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-
schen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist er 3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten
Anlagen;
berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um
3 vom Hundert des für diese Gegenstände vereinbarten 4. die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestell-
Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin ten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und
(West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in Modefotografien;
den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt 5. die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder
sind.
der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistun-
(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werklieferung gen der Werbungsmittler und Werbeagenturen sowie
außerhalb von Berlin (West) an einen westdeutschen entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit,
Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstände wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum
als Teile verwendet, so ist er berechtigt, die von ihm wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist;
geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des auf 6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und
diese Gegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Her-
die Gegenstände besonders berechnet worden sind. stellung von Bild- und Tonträgern, sofern diese zur
Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-
(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen für
zes bestimmt sind; das gilt nicht für Film- und Fernseh-
einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) ausge-
ateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen
führt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-
steuer um 3 vom Hundert des für diese Leistungen verein- Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaf-
ten betrieben werden, deren Anteile nur juristischen
barten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten oder
Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren
verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West) in den übri-
Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen;
gen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.
7. die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrech-
(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut- ten sowie von Aufführungs-, Sende- und Verfilmungs-
schen Unternehmer Gegenstände vermietet oder verpach- rechten, auch zur auszugsweisen Verwertung, an den
tet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz- in Berlin (West) selbst verlegten und in Berlin (West)
steuer um 3 vom Hundert des für die Überlassung dieser hergestellten Werken;
Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die
Gegenstände von dem Berliner Unternehmer nach dem 8. die Auswertung und Überlassung von Informationen
31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden und Presseveröffentlichungen durch Zeitungsaus-
sind und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes schnittbüros;
genutzt werden. 9. die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Ton-
negativen oder Mischbändern von Synchronfassungen
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeut-
zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses
schen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungs-
Gesetzes.
bereich dieses Gesetzes überlassen, so ist er berechtigt,
die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert (7) Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die
des für die Überlassung zur Auswertung vereinbarten Ent- Leistungen von einem Berliner Unternehmer ausgeführt,
gelts zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im
1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind. vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 15 betragen hat, so
erhöht sich der Vomhundertsatz der Kürzung (Kürzungs-
(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen westdeut-
satz) vorbehaltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöp-
schen Unternehmer eine der folgenden Leistungen ausge-
fungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr
führt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-
ab 15 bis unter 18 auf 3,1
steuer um 10 vom Hundert des für diese Leistungen ver-
ab 18 bis unter 21 auf 3,2
einbarten Entgelts zu kürzen:
ab 21 bis unter 24 auf 3,3
1. die technische und wirtschaftliche Beratung und Pla- ab 24 bis unter 27 auf 3,4
nung für Anlagen außerhalb von Berlin (West) ein- ab 27 bis unter 30 auf 3,5
schließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkula- ab 30 bis unter 33 auf 3,6
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote; der (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden und gelangt sind.
darf 1O nicht übersteigen. Der erhöhte Kürzungssatz gilt
für den gesamten Besteuerungszeitraum. Er wird nur auf (2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West) herge-
besonderen Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berech- stellte Gegenstände bei einer Werklieferung außerhalb
nung der Berliner Wertschöpfungsquote nach amtlich vor- von Berlin (West) als Teile verwendet, so ist der auftragge-
geschriebenem Vordruck beizufügen. bende westdeutsche Unternehmer berechtigt, die von ihm
geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des Ent-
(8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7 findet auf gelts zu kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt, wenn
die Lieferungen der in § 4 Abs. 2 und 3 bezeichneten die Gegenstände besonders berechnet worden sind.
Gegenstände keine Anwendung, wenn der Berliner Unter-
nehmer die Gegenstände nicht selbst hergestellt hat. (3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werkleistungen
durch einen Berliner Unternehmer in Berlin (West) ausfüh-
(9) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den ren lassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete
vorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind belegmäßig (§§ 8, 9) Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese
und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,
wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände
§ 1a aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses
Gesetzes gelangt sind.
Kürzungsanspruch für Innenumsätze
(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berli-
(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer ner Unternehmer Gegenstände gemietet oder gepachtet,
Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer
gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebs- um 4,2 vom Hundert des ihm für die Überlassung dieser
stätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1 Gegenstände in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,
nicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von wenn die Gegenstände von dem Berliner Unternehmer
ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt
Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten worden sind und im übrigen Geltungsbereich dieses
Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände Gesetzes genutzt werden.
an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-
zes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeut-
§ 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es schen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungs-
sei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen bereich dieses Gesetzes überlassen, so ist der westdeut-
Betriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die sche Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete
Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß. Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für die Über-
lassung zur Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegen- zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember 1961
stände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, des- in Berlin (West) hergestellt worden sind.
sen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vor-
letzten Wirtschaftsjahr mindestens 15 betragen hat, so (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-
erhöht sich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungs- schen Unternehmer Leistungen der in § 1 Abs. 6 bezeich-
quote im vorletzten Wirtschaftsjahr neten Art ausgeführt, so ist der auftraggebende westdeut-
ab 15 bis unter 18 auf 4,1 sche Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete
ab 18 bis unter 21 auf 4,2 Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese
ab 21 bis unter 24 auf 4,3 Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.
ab 24 bis unter 27 auf 4,4
(7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den
ab 27 bis unter 30 auf 4,5
vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig (§§ 8, 9)
ab 30 bis unter 33 auf 4,6
und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
ab 33 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,
erhöht um einen Vomhundertpunkt; der Kürzungssatz ist §3
auf zwei Dezimalstellen zu runden und darf 1O nicht über-
steigen. § 1 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Beschränkung auf den Unternehmensbereich
(3) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den Die Kürzungen nac;:h den §§ 1 und 2 werden nur
Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§§ 8, 9) und buchmä- gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen -
ßig (§ 10) nachzuweisen. und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unterneh-
mens und für das Unternehmen des westdeutschen Unter-
nehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
§2 §4
Kürzungsanspruch Ausnahmen, Einschränkungen
des westde1,1tschen Unternehmers
(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und
(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berli- § 2 Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das
ner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er berech- Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände:
tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom
Hundert des ihm für diese Gegenstände in Rechnung 1 . Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht
gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in mehr lebender Künstler;
Berlin (West) hergestellt worden sind und aus Berlin 2. Gebrauchtwaren;
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2419
3. Antiquitäten; genommen Entziehen von Koffein und Reizstoffen)
4. Briefmarken; einschließlich der zum Verkauf an Endverbraucher
üblichen Verpackung (Einzelpackungen bis zu
5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine), auch 1 000 g) in Berlin (West) ausgeführt werden,
synthetische, sowie Gegenstände in Verbindung mit
diesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge b) Auszüge und Essenzen aus Kaffee (aus Nr. 21 .02
(Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industrie- Ades Zolltarifs), soweit bei diesen Gegenständen
diamanten); nicht sämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen
Bearbeitungen und Verarbeitungen (ausgenom-
6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie Ge- men Entziehen von Koffein und Reizstoffen) in
genstände in Verbindung mit diesen Perlen; Berlin (West) ausgeführt werden;
7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von 14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei die-
Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus Edel- sen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstel-
metallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehören lung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitun-
nicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetall- gen (ausgenommen das Entziehen von Nikotin und
legierungen überzogen sind); anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstellung
8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die von gemischter Zigarreneinlage) einschließlich der
mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insge- zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung
samt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten, in Berlin (West) ausgeführt werden;
in Form von Roh- und Halbmaterial sowie von Fertig- 15. Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschließlich Bearbei-
fabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn, tungsabfälle.
die von einem Berliner Unternehmer hergestellt wor-
den sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit nicht bereits
(§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als nach Absatz 1 ausgeschlossen, wird nicht gewährt für den
50 betragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse; Erwerb folgender Gegenstände:
9. Quecksilber; 1 . Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und
Rohmaterial, wenn die Gegenstände von einem Berli-
10. NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht ner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berli-
unter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von ner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten
Vor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat;
Unternehmer durch thermisches Raffinieren oder Le-
gieren in Berlin (West) hergestellt worden sind; 2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt
11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das
Teil 111, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt
bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung
Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten
und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung, aus-
bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung
genommen Essenzen;
und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung,
ausgenommen Essenzen, die nicht in einer Betriebs- 3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit die
stätte in Berlin (West) in Behälter bis zu 1O Liter Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a, Buch-
abgefüllt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Halbfabrika- stabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind.
te, die in einer Brennerei oder in einem Reinigungsbe-
trieb in Berlin (West) durch Destillation gewonnen (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 eine Kürzung
worden sind; nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrech-
12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rindern, nungsentgelt zu mindern bei
Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch, gekühlt oder 1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmas-
gefroren; ausgenommen sind sen) und Kernpräparaten (geschälte oder zerkleinerte
Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne,
a) Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Tieren,
Pfirsichkerne) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um
die in Berlin (West) geschlachtet und in handelsüb-
liche Teile zerlegt worden sind, 25 vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1
um 72 vom Hundert;
b) Fleisch, das in Berlin (West) durch vollständiges
2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und
Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Kälber- oder
Rohmaterial für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50
Schafhälften sowie von Rindervierteln gewonnen
vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um
worden ist. Kotelettstränge, Schinken, Köpfe von
Schweinen, Eis- und Spitzbeine von Schweinehälf- 20 vom Hundert;
ten sowie Köpfe, Füße und Schwänze von Kälber- 3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trinkbrannt-
und Schafhälften brauchen nicht entbeint zu wer- weinherstellung, ausgenommen Essenzen, (Absatz 2
den. Die Lieferungen und Innenumsätze dieser Nr. 2) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a
nicht entbeinten Gegenstände werden nicht be- Abs. 1 mit folgender Maßgabe:
günstigt,
a) Aus dem Entgelt oder Verrechnungsentgelt sind die
c) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkörpern Branntweinabgaben auszuscheiden.
in Einzelpackungen bis zu 1 000 g; b) Das nach Buchstabe a gekürzte Entgelt oder Ver-
13. a) gerösteter Kaffee (Nr. 09.01 A II des Zolltarifs), rechnungsentgelt ist um 40 vom Hundert zu min-
soweit nicht sämtliche zu seiner Herstellung erfor- dern, wenn die Gegenstände von einem Berliner
derlichen Bearbeitungen und Verarbeitungen (aus- Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berli-
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletz- (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Geset-
ten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat. zes ist
c) Die sich nach den Buchstaben a und b ergebende 1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im übri-
Bemessungsgrundlage ist mit dem zweifachen Be- gen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit seinen
trag anzusetzen; im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belege-
4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall (Absatz 2 nen Betriebsstätten;
Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom 2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
Hundert; gene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers,
5. geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) für wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen Berli-
die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 ner Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen
Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Verrech- hat;
nungsentgelt darf nach der Minderung höchstens 7 ,20 3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
DM je Kilogramm betragen; gene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine
6. Auszügen und Essenzen aus Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs die-
Buchstabe b) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a ses Gesetzes hat;
Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 8,30 DM je Kilogramm, bei 4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts und
Gegenständen in flüssiger Form um 8,30 DM je Kilo- eine politische Partei im übrigen Geltungsbereich die-
gramm Trockenmasse, sofern in der B~messungs- ses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und sonsti-
grundlage die Kaffeesteuer enthalten ist; gen Leistungen nicht für ihr Unternehmen ausgeführt
7. Zigaretten und Rauchtabak für die Kürzungen nach§ 1 worden sind.
Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um die in der §6
Bemessungsgrundlage enthaltene Tabaksteuer; Herstellung in Berlin (West)
8. den der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen-
(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn
den sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 5) für die
Kürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West)
nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer
Entgelte, die an Dritte für die Durchführung der Wer-
bung gezahlt werden; Marktgängigkeit entstanden ist, es sei denn, daß der
Gegenstand in Berlin (West) nur geringfügig behandelt
9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse, Kakaopreßku- worden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortie-
chen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakaopulver, ren, das Zusammenstellen von erworbenen Gegenstän-
auch fettarmem, - nicht gezuckert-, Kuvertüre, Milch- den zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von Steuer-
schokolade- und Sahneschokoladeüberzugsmasse zeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
und Schokoladenmassen - ausgenommen Fertigscho-
(2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in Berlin
kolade für den Endverbrauch - für die Kürzung nach
(West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a
§ 1 a Abs. 1 um 5 vom Hundert und für die Kürzung
Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der den Gegenstand in
nach § 2 Abs. 1 um 40 vom Hundert.
Berlin (West) im Sinne von Absatz 1 mehr als geringfügig
Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts behandelt hat, im vorletzten Wirtschaftsjahr mindestens 10
sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In den Fällen der betragen hat. Auf die in§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 9
Nummern 6 bis 8 hat der Berliner Unternehmer in der bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine Anwen-
Rechnung und Rechnungsdurchschrift auch den Betrag dung.
anzugeben, um den das Entgelt zu mindern ist.
(3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend. Eine
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Werkleistung durch einen Berliner Unternehmer liegt auch
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz oder teil-
Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 weise von einem anderen Berliner Unternehmer ausführen
hinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzuwenden läßt.
sind, wenn durch diese Vergünstigungen die Existenz
(4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die
eines maßgeblichen Teils derjenigen westdeutschen
Atelieraufnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich
Unternehmer erheblich gefährdet würde, die Gegenstände
in Berliner Atelierbetrieben und die technischen Leistun-
gleicher Art liefern.
gen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Massenko-
§5 pien) ausschließlich oder fast ausschließlich in Berliner
Berliner Unternehmer, filmtechnischen Betrieben durchgeführt worden sind. Ton-
westdeutscher Unternehmer negative und Mischbänder von Synchronfassungen gelten
als in Berlin (West) hergestellt, wenn die technischen
(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist Leistungen ausschließlich oder fast ausschließlich in Berlin
1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in Berlin (West) durchgeführt worden sind.
(West) hat, auch mit seinen im übrigen Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten,
§6a
soweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 2 Anwen-
dung findet; Berliner Wertschöpfungsquote
2. eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines (1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses
Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im übrigen Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Ver-
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland hat. hältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2421
wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die Kaffee-
Betriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. In den steuer bleiben bei der Ermittlung des wirtschaftlichen
Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der Berliner Unterneh-
sind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unter- mer entrichtet hat.
nehmers anzusehen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleich-
(2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus
mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbil-
1. dem Berliner Gewinn (§ 6 b Abs. 1), ligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des
2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6 b Abs. 2), Besteuerungsverfahrens den Umfang der Berliner Wert-
schöpfung und des wirtschaftlichen Umsatzes näher be-
3. den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner stimmen.
Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berli-
ner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personen- §6b
vereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des Begriffe
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes
sind (§ 6 b Abs. 3), (1) Als Berliner Gewinn im Sinne des§ 6 a Abs. 2 Nr. 1
gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte
4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berli- Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen Betriebs-
ner Arbeitnehmer (§ 6 b Abs. 4), stätten erzielt worden ist; bei Körperschaften, Personen-
5. den Berliner Zinsen (§ 6 b Abs. 5), vereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Kör-
6. den Berliner Abschreibungen (§ 6 b Abs. 6), perschaftsteuergesetzes sind die für Zwecke der Körper-
schaftsteuer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
7. dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche anzusetzen. Bei der Ermittlung des Berliner Gewinnes
und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin bleiben unberücksichtigt
(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unter-
nehmers genutzt werden, 1. Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste im
Sinne der §§ 14, 14 a, 16 und 18 Abs. 3 des Einkom-
8. den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbau- mensteuergesetzes,
zinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher
Wirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen 2. Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Abwick-
Betriebsstätten des Berliner Unternehmers und lung (Liquidation) von Körperschaften (§ 11 des Kör-
perschaftsteuergesetzes),
9. dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen
(§ 6 c). 3. Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirtschafts-
gütern des Anlagevermögens,
Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Num-
mern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Nummern 2 und 4. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Ent-
4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubezie- nahme von Wertpapieren des Umlaufvermögens,
hen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die 5. Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkommen-
Sätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen. steuergesetzes genannten Art und
6. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft,
(3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen
(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unterneh- Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunter-
mers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung. Sie umfaßt nehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes
1. die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes anzusehen sind.
bezeichneten Umsätze einschließlich der nicht steuer- Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und
baren Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets mit an anderen Orten unterhalten, so gilt als Berliner Gewinn
den Bemessungsgrundlagen nach § 1O des Umsatz- der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Beträge berei-
steuergesetzes, nigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis
2. die Überlassung von Gegenständen an Unternehmens- ergibt, in dem die Berliner Arbeitslöhne (Absatz 2) zu der
teile außerhalb von Berlin (West) zu Marktpreisen ohne Summe der Arbeitslöhne stehen, die für die bei allen
Umsatzsteuer, Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-
den sind.
3. die Bestandsveränderungen der bearbeiteten unfer-
tigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten (2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinne des § 6 a Abs. 2
und Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstigten Arbeits-
löhne zuzüglich der unter§ 3 Nr. 63 oder§ 40 des Einkom-
4. andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungs-
mensteuergesetzes oder unter ein Doppelbesteuerungs-
kosten.
abkommen fallenden nicht zulagenbegünstigten Arbeits-
Aus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausgeschieden löhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4
werden Buchstabe a erfüllt sind. Nicht dazu gehören Abfindungen
wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich
1. die Lieferungen und die Überlassung von nicht in Berlin ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.
(West) hergestellten Gegenständen und sonstige Lei-
stungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom Hun- (3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6 a Abs. 2
dert des wirtschaftlichen Umsatzes und Nr. 3 sind
2. die Umsätze, die den in§ 6 b Abs. 1 Satz 2 bezeichne- 1. in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn des
ten Beträgen zuzurechnen sind. einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag der maßge-
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
benden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzli- Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner
chen Rentenversicherung der Angestellten übersteigt, Unternehmers, wenn die Gegenstände beim Berliner
das Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert die- Unternehmer zum Waren- oder Materialeingang gehö-
ses Jahresbetrages übersteigt, ren oder als Warenumschließungen des Vertriebs
bestimmt sind; ausgenommen sind Gegenstände, für
2. das Dreifache der Vergütungen, die an Personen
deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4
gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäf-
Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden;
tigt werden, wenn die Vergütungen zu den Berliner
Arbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, höchstens 60 2. die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in Berlin
vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden (West) belegene Betriebsstätte eines anderen Unter-
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Ren- nehmers an eine in Berlin (West) belegene Betriebs-
tenversicherung der Angestellten je Person, und stätte des Berliner Unternehmers ausgeführt hat:
3. 21 O vom Hundert des Jahresbetrages der maßgeben- a) die Werkleistungen, die dem Waren- oder Material-
den Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen eingang zuzurechnen und in Berlin (West) ausge-
Rentenversicherung der Angestellten, wenn der Berli- führt worden sind,
ner Unternehmer keine Körperschaft, Personenvereini- b) die technische und wirtschaftliche Beratung und
gung oder Vermögensmasse im Sinne des§ 1 Abs. 1 Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung
Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist. von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsun-
(4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung der terlagen und der Überwachung der Ausführung so-
Berliner Arbeitnehmer im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 4 wie die betriebswirtschaftliche Unternehmensbera-
gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner tung, ausgenommen Rechts- und Steuerberatung,
Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen aus-
den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin
Alters oder des Todes sicherzustellen. Berliner Arbeitneh- (West) tätig geworden ist,
mer sind Personen, denen Arbeitslöhne für eine Beschäfti- c) die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Er-
gung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen oder frü- fahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen,
heren Dienstverhältnis zufließen. Soweit die Aufwendun- die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in
gen nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden
werden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzuset- sind,
zen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Arbeitslöhne
d) die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installier-
zu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 Satz 3) ergibt.
ten Anlagen,
(5) Als Berliner Zinsen im Sinne des § 6 a Abs. 2 Nr. 5 e) die Überlassung von in Berlin (West) selbst herge-
gelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen für stellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen
Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstät- und Modefotografien,
ten. Hierzu gehören auch die Vergütungen an stille Gesell-
schafter, die nicht als Mitunternehmer im Sinne des Ein- f) die üblicherweise und ausschließlich der Werbung
kommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unter- oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen
nehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Leistungen der Werbungsmittler und der Werbe-
Orten unterhalten, so gilt für die Ermittlung der Berliner agenturen sowie entsprechender Unternehmer der
Zinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer bei
diesen Leistungen ausschließlich oder zum wesent-
(6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6 a lichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist,
Abs. 2 Nr. 6 gelten
g) die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten
1. die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver- Lehr-, Industrie- und Werbefilmen,
ringerung,
h) die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und
2. die erhöhten Absetzungen, Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die
3. die Sonderabschreibungen, Herstellung von Bild- und Tonträgern; das gilt nicht
für Film- und Fernsehateliers, die von juristischen
4. die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und
Personen des öffentlichen Rechts oder in Form
5. die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden,
Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungs- oder deren Anteile nur juristischen Personen des öffent-
Herstellungskosten, lichen Rechts gehören und deren Erträge nur die-
die sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche sen juristischen Personen zufließen, und
Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlagevermögen der i) die Reinigung von in Berlin (West) belegenen
in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Grundstücken.
Unternehmers gehören und dort genutzt werden.
(2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten
§6 C anzurechnen:
Berliner Vorleistungen 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Entgelts,
der sich bei Anwendung der Vorleistungsquote (Ab-
(1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6 a Abs. 2 satz 3) des Lieferers auf das Entgelt ergibt; die Minde-
Nr. 9 gelten rungen des Entgelts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
1. die Lieferungen von Gegenständen, die ein anderer Buchstabe a und Nr. 5 bis 7 sind zu berücksichtigen. Ist
Unternehmer in Berlin (West) hergestellt hat, an eine in der Lieferer ein Unternehmer, dessen Jahresgesamt-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2423
umsatz im vorletzten Wirtschaftsjahr 450 000 DM nicht Antrag ist unter Vorlage der Rechnungen oder Liefer-
überstiegen hat, kann statt der nach Absatz 3 berech- scheine zu stellen und mit der Versicherung zu versehen,
neten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von 40 daß die Voraussetzungen der Herstellung in Berlin (West)
vom Hundert angewendet werden; (§ 6) erfüllt sind. Die Ursprungsbescheinigung wird dem
Antragsteller grundsätzlich in zwei Ausfertigungen erteilt,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in den
von denen eine Ausfertigung für den westdeutschen
Fällen des Buchstaben f gemindert um die Entgelte, die
Unternehmer bestimmt ist. Der Senator für Wirtschaft und
an Dritte für die Durchführung der Werbung gezahlt
Arbeit, Berlin, kann Berliner Unternehmern auf Antrag
werden.
gestatten, die Ursprungsbescheinigung selbst auszu-
(3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der stellen.
sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalb-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistungen im
fache der Berliner Arbeitslöhne (§ 6 b Abs. 2) zum wirt-
Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 sowie für die Berliner
schaftlichen Umsatz(§ 6 a Abs. 3) des Lieferers steht. Der
Vorleistungen im Sinne von § 6 c Abs. 1.
Vomhundertsatz ist auf die nächste durch 5 teilbare ganze
Zahl aufzurunden. Die Vorleistungsquote ist nach dem (3) Der Senator für Wirtschaft und Arbeit, Berlin,
vorletzten Wirtschaftsjahr zu ermitteln. bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Er ist ermäch-
tigt, von den beteiligten Unternehmern Angaben und
(4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pau-
Unterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie über
schale Quote und die Minderungen des Entgelts auf der
die Höhe der Berliner Wertschöpfungsquote zu verlangen.
Rechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben.
Die Finanzämter können Auskunft erteilen.
Ändern sich die Berechnungsgrundlagen für die Quoten
nachträglich, so sind die Änderungen bei der Berechnung (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Ertei-
der Vorleistungsquote zu berücksichtigen, die für das erste lung der Ursprungsbescheinigungen ist der Finanzrechts-
Wirtschaftsjahr maßgebend ist, für das der Unternehmer weg gegeben.
noch keine Rechnungen ausgestellt hat.
(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen §9
ausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die Berech- Versendungs- und Beförderungsnachweis
nungsgrundlagen für die Vorleistungsquote oder die pau-
schale Quote belegmäßig (§ 8) und buchmäßig (§ 10) (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3, § 1 a
nachzuweisen. Abs. 1 und§ 2 Abs. 1 und 3 bezeichneteten Gegenstände
in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt
sind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbesondere
§7 durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Konnosse-
Bemessungsgrundlage ment oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonsti-
gen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine
(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört nicht Bescheinigung des vom Unternehmer beauftragten Spedi-
die Umsatzsteuer.§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes teurs, eine Versandbestätigung des Lieferers oder eine
ist anzuwenden. Empfangsbestätigung der Betriebsstätte oder des Erwer-
bers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich die-
(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der vereinbar-
ses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
ten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, wenn der Unter-
führen. Aus dem sonstigen Beleg muß sich mindestens die
nehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegen-
berechnet. Anstatt des· vereinbarten Entgelts ist das ver-
stände, der Tag der Versendung oder Beförderung und
einnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung buch-
das Beförderungsmittel (z. B. Eisenbahn oder Lastkraftwa-
mäßig nachzuweisen. Bei einem Wechsel der Besteue-
gen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Versicherung
rungsart dürfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in
des Ausstellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg
Anspruch genommen werden.
auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die
(3) Als Verrechnungsentgelt im Sinne des § 1 a Abs. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind.
ist der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer hätte (2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und § 1
aufwenden müssen, um den in die westdeutsche Betriebs- Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen Gel-
stätte verbrachten Gegenstand von einem fremden Unter- tungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet
nehmer zu erhalten (Marktpreis ohne Umsatzsteuer). Ist werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeutschen
ein Verrechnungsentgelt in dieser Weise nicht zu ermitteln, Unternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeitraum
so sind der Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach der Nutzung oder Auswertung hervorgehen muß.
den einkommensteuerlichen Vorschriften berechneten
Herstellungskosten zugrunde zu legen. (3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf
Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere Belege
geführt wird.
§8
§ 10
Ursprungsbescheinigung
Buchmäßiger Nachweis
(1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin (West)
hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin (West) ausge- (1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen
führt worden ist, ist durch eine Ursprungsbescheinigung zu müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchfüh-
führen, die der Senator für Wirtschaft und Arbeit, Berlin, rung zu ersehen sein. Die Bücher sind im Geltungsbereich
auf Antrag des Berliner Unternehmers ausstellt. Der dieses Gesetzes zu führen.
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den das
1 . bei den Kürzungen nach § 1 : Verrechnungsentgelt zu mindern ist;
a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der 3. bei den Kürzungen nach § 2:
Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn bear- a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
beitet oder verarbeitet worden sind, Gegenstände, die erworben oder im Werklohn bear-
b) die Herstellung des Gegenstandes oder die Werk- beitet oder verarbeitet worden sind,
leistung in Berlin (West) unter Hinweis auf die Ur- b) der Lieferer oder der leistende,
sprungsbescheinigung (§ 8),
c) der Ort der Herstellung oder der Werkleistung unter
c) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),
Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und d) die Art der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 6 unter
der Tag der Werkleistung an den Berliner Unterneh- Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),
mer, wenn der Berliner Unternehmer den Gegen-
stand nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im übrigen
oder verarbeitet hat, Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Hinweis auf
den Frachtbrief oder andere Belege,
d) die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6 unter
Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8), f) die Zeit, während der die gemieteten oder gepach-
teten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich die-
e) der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen ses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative
Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset- oder Mischbänder von Synchronfassungen im übri-
zes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbe- gen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet
zweigs oder Berufs und Anschrift, worden sind,
f) der Tag der Versendung oder der Beförderung des g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die emp-
gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder ver- fangene Rechnung,
arbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die Ver-
sendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9 h) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den das
Abs. 1 ), Entgelt zu mindern ist.
g) die Zeit, während der die vermieteten oder verpach- (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen
teten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich die- Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen Nach-
ses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative weis in anderer Weise erbringt.
oder Mischbänder von Synchronfassungen im übri-
gen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet § 11
worden sind, unter Hinweis auf die darüber ausge- Verfahren bei der Kürzung
stellte Bescheinigung des westdeutschen Unterneh-
mers (§ 9 Abs. 2), (1) Die Kürzungsbeträge nach den§§ 1, 1 a und 2 sind
mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteue-
h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der
rungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.
Berliner Wertschöpfungsquote,
i) in den Fällen des § 6 c die Art der Berliner Vorlei- (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemin-
stung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf dert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 , 1 a und 2
die Ursprungsbescheinigung (§ 8), insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminde-
rung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer
j) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Rech- für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum)
nungsdurchschrift, hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.
k) in den Fällen des§ 4 Abs. 3 der Betrag, um den das (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte
Entgelt zu mindern ist; uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nach-
2. bei der Kürzung nach § 1 a: träglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung
der Umsatzsteuer erneut vornehmen.
a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
Gegenstände, die in die westdeutsche Betriebsstät-
te verbracht worden sind, § 12
b) die Herstellung der Gegenstände in einer Betriebs- Wegfall der Kürzungsansprüche
stätte in Berlin (West) unter Hinweis auf die Ur-
sprungsbescheinigung (§ 8), Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen oder
Erwerb Anspruch auf die Kürzungen nach § 1 a oder § 2
c) der Tag, an dem die Gegenstände in der westdeut-
besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß die Gegen-
schen Betriebsstätte eingegangen sind,
stände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer
d) der Verwendungszweck, Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1
e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermittlung, unterlegen haben, so darf die Kürzung der geschuldeten
Umsatzsteuer nicht vorgenommen werden. liefert der
f) in den Fällen des § 1 a Abs. 2 die Berechnung der westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Ber-
Berliner Wertschöpfungsquote, liner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1
g) in den Fällen des § 6 c die Art der Berliner Vorlei- nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits vorge-
stung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf nommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das
die Ursprungsbescheinigung (§ 8), Finanzamt zurückzuzahlen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2425
§ 13 § 14
Besonderer Kürzungsanspruch Erhöhte Absetzungen für abnutzbare
für Unternehmer in Berlin (West) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
(1) Unternehmer, für deren Umsatzsteuer ein Finanzamt (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlage-
in Berlin (West) zuständig ist (§ 21 der Abgabenordnung), vermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte
sind unbeschadet der Kürzungen nach den §§ 1, 1 a und 2 gehören und bei denen die Voraussetzungen des Absat-
berechtigt, die Umsatzsteuer, die sie für einen Besteue- zes 2 vorliegen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
rungszeitraum schulden, um 4 vom Hundert der Bemes- fung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschafts-
sungsgrundlage für ihre im gleichen Zeitraum bewirkten jahren an Stelle der nach § 7 des Einkommensteuergeset-
steuerpflichtigen Umsätze zu kürzen, wenn § 19 Abs. 1 zes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte
des Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung findet und Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert
der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 4 des Umsatzsteuergeset- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen
zes) im laufenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark werden. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte
nicht übersteigt. Der Kürzungsbetrag darf 720 Deutsche Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen wer-
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamt- den können, spätestens vom fünften auf das Wirtschafts-
umsatz lediglich Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirt-
Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset- schaftsjahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung bei
zes oder aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder beweglichen Wirtschaftsgütern in gleichen Jahresbeträgen
Makler enthalten, so beträgt der Kürzungsbetrag höch- nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer, bei unbe-
stens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr. weglichen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile,
Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende
(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze nach Räume sind, nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4
Absatz 1 Satz 3 als auch andere Umsätze enthalten und des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung
ergibt sich bei den erstgenannten Umsätzen ein niedrige- der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz·zu be-
rer Kürzungsbetrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann messen.
auch von den anderen steuerpflichtigen Umsätzen ein
Kürzungsbetrag bis höchstens 720 Deutsche Mark (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können in
berechnet werden. Die Summe aus beiden Kürzungsbe- Anspruch genommen werden
trägen darf jedoch 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen.
1 . für bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens drei
(3) Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden Kalen- Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer
derjahr 200 000 Deutsche Mark, so mindert sich der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verbleiben;
Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Umsatzgrenze
von 200 000 Deutsche Mark höchstens absetzbar wäre, 2. für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirt-
um 4 vom Hundert des Betrages, um den der Gesamtum- schaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums-
satz höher ist als 200 000 Deutsche Mark. wohnungen oder im Teileigentum stehende Räume
sind, wenn sie
a) im eigenen gewerblichen Betrieb mindestens 3 Jah-
re nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zu mehr
Artikel II
als 80 vom Hundert unmittelbar
Vergünstigungen bei den Steuern aa) der Fertigung von zum Absatz bestimmten Wirt-
vom Einkommen und Ertrag schaftsgütern oder der Erzeugung von Energie
oder Wärme oder
§ 13 a
bb) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten
Sondervorschriften zur Anwendung
Wirtschaftsgütern oder
des § 6 a des Einkommensteuergesetzes
cc) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern
Bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsver- oder
pflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3 letzter Satz des
Einkommensteuergesetzes ein Rechnungszinsfuß von dd) der Forschung oder Entwicklung im Sinne des
mindestens 4 vom Hundert anzuwenden, wenn der Pen- § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des
sionsberechtigte Einkommensteuergesetzes oder
ee) der Geschäftsführung oder Verwaltung
1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung des
oder
Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten in dem
betreffenden Wirtschaftsjahr, der Lagerung von Vorräten
im Zusammenhang mit den in den Doppelbuch-
2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendigung des staben aa bis dd bezeichneten Tätigkeiten
Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter
oder
Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder
nach Eintritt des Versorgungsfalles in dem letzten Wirt- b) vom Steuerpflichtigen errichtet worden sind und
schaftsjahr vor der Beendigung des Dienstverhältnis- mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung zu mehr
ses oder dem Eintritt des Versorgungsfalles als 80 vom Hundert Angehörigen des eigenen ge-
mindestens 8 Monate in einer in Berlin (West) belegenen werblichen Betriebs zu Wohnzwecken
Betriebsstätte beschäftigt war. dienen.
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der 8. Fahrstuhlanlagen,
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums 9. Anschlüsse an die Kanalisation und die Wasserver-
von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt; im Falle der
sorgung (Be- und Entwässerung),
Anschaffung eines Schiffs ist weitere Voraussetzung für
die Anwendung des Absatzes 1, daß das Schiff in unge- 10. Umbau bzw. Einbau von Fenstern und Türen,
brauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden ist. 11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wär-
Für Luftfahrzeuge können erhöhte Absetzungen nach me- und Lärmschutzes vorgenommen werden,
Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden.
12. Telefon- und Sprechanlagen sowie Notstromanlagen
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können und Feuerschutzanlagen,
auch in Anspruch genommen werden
13. Müllschlucker.
1. für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3
belegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder neu
sind auf Modernisierungsmaßnahmen an unbeweglichen
hergestellten Teile des Gebäudes mindestens 3 Jahre Wirtschaftsgütern, die Gebäudeteile, Eigentumswohnun-
nach ihrer Herstellung die Voraussetzungen des Absat- gen oder im Teileigentum stehende Räume sind, entspre-
zes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, und
chend anzuwenden.
2. für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in
(5) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1, 3
Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die
und 4 können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-
Gebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der
kosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genom-
nachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraussetzun-
gen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen. men werden.
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen Fällen (6) Auf Gebäude, mit deren Herstellung vor dem
nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau, für die 1 . Januar 1970 begonnen worden ist und die vor dem
Erweiterung oder für die anderen nachträglichen Herstel- 1. Januar 1975 fertiggestellt werden, sind die Vorschriften
lungsarbeiten aufgewendet worden sind. Von dem Wirt- des § 14 des Berlinhilfegesetzes in der Fassung der
schaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 Bekanntmachung vom 19. August 1964 (BGBI. 1 S. 674)
nicht mehr vorgenommen werden können, ist der Restwert weiter anzuwenden.
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu-
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech- § 14 a
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit- Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser
lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach.
ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben- (1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die mehr
den Hundertsatz zu bemessen. Die Sätze 1 bis 3 sind auf als zwei Wohnungen enthalten (Mehrfamilienhäuser), zu
Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche Her- mehr als 66½ vom Hundert Wohnzwecken dienen und
stellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des
Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen- Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können
tum stehende Räume sind, entsprechend anzuwenden. abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuer-
gesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und
(4) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 1O vom Hundert,
auch für nachträgliche Herstellungskosten in Anspruch ferner in den darauffolgenden 1O Jahren jeweils bis zu 3
genommen werden, die für Modernisierungsmaßnahmen vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungs-
an in Berlin (West) belegenen Gebäuden aufgewendet kosten abgesetzt werden. Im Falle der Anschaffung ist
werden, wenn die Gebäude in einem Betrieb des Hotel- Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das
oder Gaststättengewerbes mindestens 3 Jahre nach veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung
Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten über- nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch
wiegend der Beherbergung dienen. Modernisierungsmaß- erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in
nahmen im Sinne des Satzes 1 sind Baumaßnahmen, Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser zwölf Jahre
durch die folgende Anlagen und Einrichtungen geschaffen sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Abset-
oder umgestaltet werden: zung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;
1. Umbau bzw. Einbau nichttragender Trennwände, § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-
sprechend.
2. Kochräume mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasser-
zapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1
Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise- können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Ber-
kammer oder entlüftbarer Speiseschrank; Kühlräume, lin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch
genommen werden, wenn die ausgebauten oder neu her-
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen, auch je Zimmer {ein-
gestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert
schließlich Fertigbauweise),
Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen bemes-
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche sen sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die
sowie ein Waschbecken, auch je Zimmer, für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet worden
5. Fernseh- und Rundfunkantennenanlagen, sind. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1
erhöhte Absetzungen vorgenommen werden können, ist
6. Leitungen und Anschlüsse für Elektrizität, Gas und der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Wasser,
des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert
7. Heizungs-, Warmwasser-, Klima- und Lüftungsanla- hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung
gen (Be- und Entlüftung), sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2427
hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude § 14 b
maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. Erhöhte Absetzungen
für Modernisierungsmaßnahmen
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Bauherr bei Mehrfamilienhäusern
oder der Erwerber erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der
Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht (1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern
ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen für
Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungskosten,
Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das die er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat,
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, kön- anstelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuer-
nen abweichend von § 7 a Abs. 1 des Einkommensteuer- gesetzes oder nach § 14 a zu bemessenden Absetzungen
gesetzes vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt im Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten und
werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begünsti- in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen bis
gungszeitraums entstanden. zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen. Von
dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1
(4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern, nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom
die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh- dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisierungs-
nungsbau errichtet worden sind, mindestens 3 Jahre nach arbeiten folgenden Jahr an, ist der Restwert in 5 gleichen
ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohn- Jahresbeträgen abzusetzen.
zwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt
oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange- (2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
schafft worden sind, können anstelle der in Absatz 1 ist, daß
bezeichneten erhöhten Absetzungen abweichend von§ 7 1. das Mehrfamilienhaus
Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der
Fertigstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen- a) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem
den Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insge- 1. Januar 1961 ,
samt 50 vom Hundert der Herstellungskosten oder der b) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor dem
Anschaffungskosten vorgenommen werden. Im Falle der 1. Januar 1978
Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Herstel-
fertiggestellt worden ist,
ler für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für
Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset- 2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des
zes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- Senators für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, nach-
gen in Anspruch genommen hat. Von dem Jahr an, in dem weist, daß das zu modernisierende Mehrfamilienhaus
erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom- nach Art der Nutzung der Festsetzung eines Bebau-
men werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr ungsplans nicht widerspricht und die Durchführung der
der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden Jahr an, Modernisierungsmaßnahmen einer geordneten bauli-
sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert chen Entwicklung des Gemeindegebietes sowie den
und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus hinsichtlich
unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßge- Erschließung und Auflockerung entspricht und
benden Hundertsatz zu bemessen. 3. das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von mindestens
(5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 Satz 1 3 Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbei-
können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Ber- ten zu mehr als 66% vom Hundert Wohnzwecken dient;
lin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch § 14 a Abs. 7 gilt entsprechend.
genommen werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterun- Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt bei
gen im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh- Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten
nungsbau hergestellt worden sind und die ausgebauten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zustän-
oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre digen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese
nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des
Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen bemes- Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.
sen sich in diesem Fall nach den Herstellungskosten, die
für den Ausbau oder die Erweiterung aufgewendet worden (3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes
1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und Einrich-
sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
tungen geschaffen werden:
(6) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 können 1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der
bereits für Teilherstellungskosten oder für Anzahlungen Wohnung,
auf Anschaffungskosten, die erhöhten Absetzungen nach
2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapf-
Absatz 5 können bereits für Teilherstellungskosten in
stelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Koh-
Anspruch genommen werden.
le-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speisekammer
(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind zum Gebäude oder entlüftbarer Speiseschrank,
gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche 3. neuzeitliche sanitäre Anlagen,
Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche
in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in
je Wohnung sowie Waschbecken,
dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden
kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen 5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges
sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln. Heizgerät,
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen, stellt, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichne-
7. Heizungs- und Warmwasseranlagen, ten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und
5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstel-
8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier lung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Abset-
Geschossen, zungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der
9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasser- Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in dem
versorgung, erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom-
men werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr
10. Umbau von Fenstern und Türen,
der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzun-
11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wär- gen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7
me- oder Lärmschutzes vorgenommen werden, Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichti-
12. Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die über- gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz
wiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur zu bemessen. § 7 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkom-
Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Ab- mensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7 b
wärme gespeist wird, Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, daß
13. Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen
zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der 1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach
Anbindung an das Heizsystem. den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der erhöhten
Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergeset-
zes gleichsteht,
§ 15 2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, mensteuergesetzes die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen entsprechend gilt und
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern, 3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie bei nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des § 7 b
Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belege- Abs. 5 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes
nen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen- keine Anwendung finden.
tumswohnungen ist § 7 b Abs. 1 bis 6 des Einkommen- (3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Satz 1, 3
steuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß und 4 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an
1 . der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder
Anschaffung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils einer Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch
bis zu 1 0 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden genommen werden, wenn
10 Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaf- 1 . das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die
fungs- oder Herstellungskosten absetzen kann, · Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977 fertig-
2. in § 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes gestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 ange-
an die Stelle des 1. Januar 1964 der 1 . Januar 1977 schafft worden ist,
tritt,
2. die Ausbauten oder Erweiterungen vor dem 1 . Januar
3. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom- 1987 im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
mensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer nungsbau hergestellt worden sind und
Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von 3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile
Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr
Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
getreten sind, und
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall
4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 4 und 5 des nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau oder die
Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertig- Erweiterung aufgewendet worden sind. § 7 b Abs. 2 Satz 3
stellung oder Anschaffung und das folgende Jahr des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
zulässigen erhöhten Absetzungen von jeweils bis zu 10
vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs- (4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem
kosten nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung im Sinne
in Anspruch genommen werden können und daß in den des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren nach der
Fällen des § 7 b Abs. 5 Satz 5 zweiter Halbsatz des Fertigstellung vor dem 1. Januar 1987 auf eine natürliche
Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb
Stelle des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt
das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der Begünsti- Absatz 2 entsprechend für den Ersterwerber oder den
gungszeitraum beginnt. Zweiterwerber, wenn
§ 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzu- 1. im Falle des Ersterwerbs
wenden. der Bauherr,
2. im Falle des Zweiterwerbs
(2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und
der Bauherr und der Zwischenerwerber
Eigentumswohnungen, die mindestens 3 Jahre nach ihrer
Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die
dienen, in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht geltend
finanzierten Wohnungsbau vor dem 1. Januar 1987 herge- gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweit-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2429
erwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die chenden Teil der Abzugsbeträge nach Nummer 1 wie
Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der Sonderausgaben abziehen kann,
Fertigstellung das Jahr der Anschaffung. 3. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Satz 3 des Einkom-
(5) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 4 findet § 7 b mensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von
auf in Berlin (West) belegene Einfamilienhäuser, Zweifami- Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in
lienhäuser und Eigentumswohnungen, die ein Steuer- Anspruch nimmt, die vor dem 1 . Januar 1977 in Kraft
pflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor getreten sind, und
dem 1 . Januar 1987 anschafft oder herstellt, wenn der 4. bei Anwendung des § 10 e Abs. 4 Sätze 4 bis 6 des
Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Vor- Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertig-
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer- stellung oder Anschaffung und das folgende Jahr
gesetzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme zulässigen Abzugsbeträge von jeweils bis zu 10 vom
einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils
nichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist 30 000 Deutsche Mark entweder nur beim Erstobjekt
und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen
Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von 5 werden können und in den Fällen des § 10 e Abs. 4
Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergeset-
der selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen. zes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der
Satz 1 gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen der Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem
Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Vor- für das Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt.
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes vorliegen, das Einfamilienhaus, Zweifamilien- Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § 14 a
haus oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt. Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anspruch
genommen worden sind, können Abzugsbeträge nach
Satz 1 nicht abgezogen werden.
§ 15 a
(2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Woh-
Verluste bei beschränkter Haftung nung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus
oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentums-
§ 15 a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit
wohnung in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei
Verluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden und dient
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf der Inan-
sie mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung eige-
spruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 14,
nen Wohnzwecken, kann der Bauherr anstelle der in
14 a, 14 b oder 15 beruhen. Scheidet ein Mitunternehmer,
Absatz 1 bezeichneten Abzugsbeträge im Jahr der Fertig-
dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft
stellung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt bis
auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähi-
zu 50 vom Hundert der Herstellungskosten der Wohnung
gen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft
zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazu-
aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft
gehörenden Grund und Boden, höchstens 150 000 Deut-
aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht
sche Mark wie Sonderausgaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2
ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des
und § 1O e Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des
§ 16 des Einkommensteuergesetzes. In Höhe der nach
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen-
Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den
den. § 10 e Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes
anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Ver-
lustanteile anzusetzen. 1. die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den
Sätzen 1 und 2 der Inanspruchnahme der Abzugsbe-
§ 15 b träge nach § 1O e des Einkommensteuergesetzes
gleichsteht,
Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung im eigenen Haus 2. bei Anwendung des § 1O e Abs. 4 Satz 3 des Einkom-
mensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3 entsprechend gilt
(1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnun- und
gen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus und
3. bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den
bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswoh-
Sätzen 1 und 2 § 1O e Abs. 4 Satz 4 des Einkommen-
nungen in Berlin (West) gilt § 1O e des Einkommensteuer-
steuergesetzes keine Anwendung findet.
gesetzes mit der Maßgabe, daß
1. der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge nach (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Herstellungskosten,
§ 1O e Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im die für im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der Woh- nungsbau hergestellte Ausbauten und Erweiterungen an
nung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in
10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus oder an
jeweils 30 000 Deutsche Mark, ferner in den darauffol- einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentums-
genden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der wohnung in Berlin (West) aufgewendet worden sind.
Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 9 000 Deut- (4) Geht das Eigentum an einem in Berlin (West) belege-
sche Mark wie Sonderausgaben abziehen kann, nen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder einer in
2. bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken Berlin (West) belegenen Eigentumswohnung innerhalb
genutzten Wohnung der Steuerpflichtige den entspre- von drei Jahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die
auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesell-
Absatz 2 entsprechend für eine von dem Ersterwerber schaft - Deutsche Industriebank haben die Darlehen,
oder dem Zweiterwerber zu eigenen Wohnzwecken gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinsti-
genutzte Wohnung im Sinne von Absatz 2 Sätze 1 und 2, tuten, an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen
wenn unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Her-
stellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,
gens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte ver-
2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwi- wenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,
schenerwerber
1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören,
für die Wohnung Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder 2 mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-
nicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und stellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebs-
den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungsko- stätte verbleiben,
sten die Anschaffungskosten der Wohnung und an die
Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaf- 2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen gehö-
fung. ren, in Berlin (West) errichtet werden.
Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West) steht der
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet
Umbau, die Erweiterung, die Modernisierung oder die
§ 10 e Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes keine An-
Instandsetzung eines Gebäudes in Berlin (West) gleich.
wendung auf in Berlin (West) belegene, zu eigenen Wohn-
Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Nie-
zwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus oder
derlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesell-
Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger anschafft
schaft - Deutsche Industriebank haben sicherzustellen,
oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehe-
daß die Darlehen nur zu diesen Zwecken verwendet wer-
gatte, bei denen die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des
den. Ist der Bedarf an Darlehen für die bezeichneten
Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Zusammenhang
Zwecke gedeckt, so können die Berliner Industriebank
mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit oder einer
Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der Indu-
selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit in Berlin
striekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Industrie-
(West) zugezogen ist und die Voraussetzungen des § 21
bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.
Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung oder Herstellung
muß innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darle-
gewerblichen Tätigkeit oder der selbständigen oder nicht- hen entsprechend anzuzwenden, die unmittelbar an Unter-
selbständigen Arbeit erfolgen. nehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 bezeichneten
Zwecken gegeben worden sind. Für die Ermäßigung der
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist in diesen
§ 16 Fällen weitere Voraussetzung, daß sich der Darlehensge-
Steuerermäßigung für Darlehen ber und der Darlehensnehmer gegenüber der Berliner
zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung
Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deut-
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner sche Industriebank damit einverstanden erklären, daß
Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten
Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deut- Zwecken und die Durchführung des Darlehensvertrags
sche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absat- überwacht.
zes 2 Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit- (5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-
raum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen schaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit der Ermä-
Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs ßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 17 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder
oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die
dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die Ermäßigung ergeben würde.
Darlehen gegeben worden sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute im
(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
Absatz 1 ist, daß die Darlehen der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ),
geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezem-
1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,
ber 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ).
2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit
von mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom § 17
Ende des vierten Jahres an jährlich mit höchstens
einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen Steuerermäßigung für Darlehen
sind und zur Finanzierung von Baumaßnahmen
3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unverzins-
Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits ste- liche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit
hen; die Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren zur Förderung
ist unschädlich. des Baues von Wohnungen in Berlin (West) gewähren,
Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3
Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für
Darlehen nicht stattfindet. den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hun-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2431
dert der hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kredit-
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 instituten, an Bauherren weiterzugeben, die die Darlehen
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung der in
Mitteln des Betriebs gegeben, so sind die Darlehen in der Absatz 2 bezeichneten Bauvorhaben verwenden. Die
Bilanz mit dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfand-
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen brief-Bank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu
vom Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an
Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können
Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner
nicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen Pfandbrief-Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge
aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt ablehnen.
sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des
(6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-
Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet,
schaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf zusammen
in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.
mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die verzinsliche schaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert der Einkommen-
Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren zur steuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich
Förderung des Baues, des Umbaues, der Erweiterung, der ohne die Ermäßigungen ergeben würde.
Modernisierung und der Instandsetzung von Gebäuden in
Berlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den Voraus- (7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2,
setzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum der Hin- Voraussetzungen ist eine Bescheinigung des Senators für
gabe um 20 vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der von ihm
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Darlehen nach den bestimmten Stelle vorzulegen.
vertraglichen Vereinbarungen
§ 18
1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im
Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen, Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
zu tilgen oder
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein-
2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleich- künften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
bleibenden Bedingungen infolge der laufenden Tilgung Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraus-
der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entspre- setzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-
chend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Ände- gesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwen-
rungen des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine dung der Vorschriften der§§ 16 und 17 beantragt werden;
Zinshöhe sind jedoch zulässig. § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des
Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend. Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den
Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an einen Bauherrn
gegeben werden und von diesem unverzüglich und unmit- Artikel III
telbar
1nvestitionszulage
1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung des
Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82 § 19
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
und Familienheimgesetz), Investitionszulage
für Investitionen in Berlin (West)
2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung der dort
bezeichneten Bauvorhaben (1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge-
setzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die in Berlin
verwendet werden. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist
(West) einen Betrieb (eine Betriebsstätte) haben, können
weitere Voraussetzung, daß die Darlehen weder unmittel-
für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
bar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
und Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche
der Aufnahme eines Kredits stehen. Die Steuerermäßi-
Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
gung nach den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung
schaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude,
gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen
Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen-
nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen, die nach
tum stehende Räume sind, eine Investitionszulage erhal-
Ablauf von 10 Jahren seit der Hingabe des Darlehens auf
ten. Werden von einer Gesellschaft im Sinne des § 15
Grund einer Kündigung oder Teilkündigung des Schuld-
Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Wirtschafts-
ners stattfinden, sind jedoch unschädlich.
güter angeschafft oder hergestellt oder Ausbauten, Erwei-
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwen- terungen oder andere nachträgliche Herstellungsarbeiten
den, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche Mark für jede vorgenommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der
geförderte Wohnung nicht übersteigen. Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt wird. Die
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darle- Investitionszulage beträgt
hen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau- 1. 1O vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder
Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank Herstellungskosten der im Kalenderjahr angeschafften
gewährt werden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirt-
und die Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen, schaftsgüter und
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. 20 vom Hundert der Summe der Herstellungskosten (West) gehören und mindestens 3 Jahre nach ihrer
der im Kalenderjahr hergestellten abnutzbaren unbe- Anschaffung oder Herstellung in einem solchen Betrieb
weglichen Wirtschaftsgüter und der im Kalenderjahr (einer solchen Betriebsstätte) verbleiben; bei Schiffen tritt
beendeten Ausbauten, Erweiterungen und anderen an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren ein Zeitraum von
nachträglichen Herstellungsarbeiten an abnutzbaren 8 Jahren. Für Personenkraftfahrzeuge wird eine Investi-
unbeweglichen Wirtschaftsgütern. tionszulage nur gewährt, wenn sie im eigenen gewerbli-
Sie erhöht sich chen Betrieb ausschließlich der Beförderung von Perso-
nen gegen Entgelt dienen oder an Selbstfahrer vermietet
1. für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des An- oder für Fahrschulzwecke verwendet werden. Für gering-
lagevermögens, die mindestens 3 Jahre nach ihrer wertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des
Anschaffung oder Herstellung Einkommensteuergesetzes und für Luftfahrzeuge wird
a) in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) eine Investitionszulage nicht gewährt. Für abnutzbare
unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
aa) des verarbeitenden Gewerbes - ausgenommen
sowie für Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträg-
Baugewerbe - unmittelbar oder mittelbar der
liche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen
Fertigung oder unmittelbar der Datenverarbei-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude,
tung dienen,
Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teileigen-
bb) der Energiewirtschaft einschließlich Fernheiz- tum stehende Räume sind, wird die Investitionszulage nur
werke unmittelbar oder mittelbar der Erzeugung gewährt, wenn
von Energie oder Wärme oder unmittelbar der
1. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Berlin (West)
Datenverarbeitung dienen,
errichtet werden und die Voraussetzungen des § 14
cc) des Dienstleistungsgewerbes unmittelbar der Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen,
Datenverarbeitung dienen, wenn der Umsatz
2. a) die Ausbauten oder Erweiterungen an in Berlin
des Betriebs (der Betriebsstätte) in Berlin
(West) belegenen unbeweglichen Wirtschaftsgütern
(West) im Kalenderjahr der Anschaffung oder
vorgenommen werden und die ausgebauten oder
Herstellung und in den beiden folgenden Kalen-
neu hergestellten Teile mindestens 3 Jahre nach
derjahren überwiegend auf sonstige Leistungen
ihrer Herstellung,
an Auftraggeber außerhalb von Berlin (West)
entfällt, b) die anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten an
in Berlin (West) belegenen unbeweglichen Wirt-
auf 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
schaftsgütern vorgenommen werden und diese
stellungskosten,
Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach Beendi-
b) ausschließlich der Forschung oder Entwicklung im gung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes dienen, auf 40 vom Buchstabe a oder Abs. 4 erfüllen.
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungsko-
sten, soweit diese den Betrag von 500 000 Deut- (3) Die Investitionszulage kann bereits für im Kalender-
sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen, und jahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete Anzahlungen auf
auf 30 vom Hundert der diesen Betrag übersteigen- Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten ge-
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten; währt werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absät-
zen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstel-
2. a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter, die die Voraus- lungskosten im Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr der
setzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Anschaffung oder Herstellung bei der Bemessung der
Doppelbuchstabe dd erfüllen, Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie
die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen.
b) aa) für Ausbauten und Erweiterungen an unbeweg-
§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes
lichen Wirtschaftsgütern, wenn die ausgebau-
gilt entsprechend.
ten oder neu hergestellten Teile mindestens
3 Jahre nach ihrer Herstellung, (4) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften
bb) für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert
an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, wenn die nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-
unbeweglichen Wirtschaftsgüter mindestens kosten.
3 Jahre nach Beendigung der nachträglichen (5) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf
Herstellungsarbeiten des Kalenderjahrs, in dem die Wirtschaftsgüter, Ausbau-
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ten, Erweiterungen und anderen nachträglichen Herstel-
Buchstabe a Doppelbuchstabe dd erfüllen, lungsarbeiten angezahlt, angeschafft oder ganz oder teil-
weise hergestellt worden sind (bei einem vom Kalender-
auf 25 vom Hundert der Herstellungskosten. jahr abweichenden Wirtschaftsjahr: nach Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem
Wird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abwei-
chenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an die Stelle des die Wirtschaftsgüter, Ausbauten, Erweiterungen und ande-
ren nachträglichen Herstellungsarbeiten angezahlt, ange-
Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr
endet. schafft oder ganz oder teilweise hergestellt worden sind),
durch das für den Antragsteller für die Besteuerung nach
(2) Die Investitionszulage wird nur für neue abnutzbare dem Einkommen zuständige Finanzamt aus den Einnah-
bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die zum Anlagever- men an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
mögen eines Betriebs (einer Betriebsstätte) in Berlin gewährt. Personengesellschaften wird die lnvestitionszu-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2433
lage von dem Finanzamt gewährt, das für die einheitliche sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche
oder gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Ab-
Der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage kann nur gabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten
innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs entsprechend.
gestellt werden. In dem Antrag müssen die Wirtschafts-
güter, Ausbauten, Erweiterungen und anderen nachträgli- Abschnitt II
chen Herstellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage
beansprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre Steuererleichterungen
Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist. und Arbeitnehmervergünstigungen
(6) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch Artikel IV
schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus- Einkommensteuer (Lohnsteuer)
zuzahlen. und Körperschaftsteuer
(7) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergü- § 21
tungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung ein-
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
schließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechts-
und Körperschaftsteuer
behelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
§ 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschrif- (1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die
ten, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuer-
1 . ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu
vergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses
Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im
Gesetzes bleiben unberührt.
laufe des Veranlagungszeitraums begründen oder
(8) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt mit 2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veran-
Wirkung für die Vergangenheit, soweit bewegliche Wirt- lagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West)
schaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungsko- haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder
sten bei der Bemessung der Investitionszulage berück-
sichtigt worden sind, nicht mindestens 3 Jahre - bei Schif- 3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
fen nicht mindestens 8 Jahre - seit ihrer Anschaffung oder Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte in Berlin (West) haben,
Berlin (West) verblieben sind. Das gleiche gilt, soweit bei ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a
unbeweglichen Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Erweiterun- Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie
gen oder anderen nachträglichen Herstellungsarbeiten die auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt,
nach Absatz 2 Satz 4 erforderlichen Voraussetzungen um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten im Sinne des § 26
nicht erfüllt werden. Der Anspruch auf die erhöhte Investi- Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die
tionszulage nach Absatz 1 Satz 4 erlischt mit Wirkung für Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzun-
die Vergangenheit, soweit bei Wirtschaftsgütern, Ausbau- gen des Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommen-
ten, Erweiterungen oder anderen nachträglichen Herstel- steuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
lungsarbeiten die nach dieser Vorschrift erforderlichen Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für
Voraussetzungen nicht erfüllt werden; in diesen Fällen den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28
bleibt der Anspruch auf die Investitionszulage nach Ab- Abs. 1 Satz 1 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt.
satz 1 Satz 3 unberührt, soweit bei den Wirtschaftsgütern, Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach
Ausbauten, Erweiterungen oder anderen nachträglichen § 40 a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pausch-
Herstellungsarbeiten die nach Absatz 2 erforderlichen Vor- steuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.
aussetzungen vorliegen.
(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
(9) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren
Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich
geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer
vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Ab- (§ 23 Abs. 1 bis 4 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuer-
satzes 8 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun- gesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im
gen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides Sinne des § 23 entfällt, um 22,5 vom Hundert. Die tarifliche
eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu ver- Körperschaftsteuer ermäßigt sich um 10 vom Hundert für
zinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit die Einkünfte
Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
geändert worden ist. Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaf-
ten oder Personenvereinigungen enthalten, die unbe-
(10) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf schränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.
Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. (3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen
der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere
§ 20 Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West)
unterhalten, in denen während des Veranlagungszeit-
Verfolgung von Straftaten
raums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens
nach § 264 des Strafgesetzbuches
25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Straf- die tarifliche Einkommensteuer um 30 vom Hundert oder
gesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
um 22,5 vom Hundert, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf lohn für eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb
Einkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. Absatz 2 von Berlin (West) bezogen, so liegen Einkünfte in
Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflichtige Mitunter- diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer
nehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen- ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)
steuergesetzes, so genügt es, wenn die in Satz 1 bezeich- haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steu-
nete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in erpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben,
Berlin (West) unterhaltenen Betriebsstätten des Unterneh- genügt es, wenn einer der Ehegatten seinen aus-
mens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt schließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine
worden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebsstätten vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin
mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die (West) ist jeweils höchstens für die Dauer von 12
Ermäßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebs- Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer
stätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 anläßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die
bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der Durch-
worden ist. führung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist,
außerhalb von Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeits-
§ 22
lohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer Sinne dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und
bei Zuzug von Arbeitnehmern Vorteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden,
in denen eine Beschäftigung in einem gegenwärti-
Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern,
gen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die
die, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zu erfül-
gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn aus ei-
len, in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort
nem gegenwärtigen Dienstverhältnis von demsel-
eine nichtselbständige Beschäftigung für einen zusam-
ben Arbeitgeber oder aus derselben öffentlichen
menhängenden Zeitraum von mindestens 3 Monaten auf-
Kasse bezogen werden,
nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer
(§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), b) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a letzter
soweit sie auf Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buch- Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Wai-
stabe a aus dieser Beschäftigung entfällt, um 30 vom sengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus frü-
Hundert. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. heren Dienstleistungen zufließt;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 23 a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9
des Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuer-
Einkünfte aus Berlin (West) pflichtige nachweist,
Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind aa) daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen
1 . Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und ausschließlichen Wohnsitz oder seine Ge-
Forstwirtschaft; schäftsleitung und seinen Sitz in Berlin (West)
hat oder
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebs-
stätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen einschließ-
Gewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebs- lich Darlehen bei einer in Berlin (West) belege-
stätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unter- nen Betriebsstätte eines Kreditinstituts handelt,
halten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin b) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommen-
(West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem steuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen durch
Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin
den Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten (West), die den Vorschriften des bürgerlichen
Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch
Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstät- Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin (West)
ten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. eingetragen sind, gesichert ist;
Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne
des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend.
liegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,
wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe,
Einkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die
Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeits- gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Ber-
löhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte lin (West) belegen oder in ein öffentliches Buch oder
Register in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer
des anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berech-
nung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwertet
werden; werden;
7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuer-
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer
in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden gesetzes.
sind;
§ 24
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der Ar-
beitslohn Behandlung von Organgesellschaften
und verbundenen Unternehmen
a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem
gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Wird (1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper-
im Rahmen einer solchen Beschäftigung Arbeits- schaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2435
Betriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus (4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer oder Kör-
Betriebsstätten des Organträgers anzusehen. perschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten
gilt, im Fall des Absatzes 2 unberücksichtigt ·bleiben, Frei-
(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder beträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne,
mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Vorausset- abzuziehende ausländische Einkommensteuer oder Kör-
zungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisa- perschaftsteuer von den Einkünften abgezogen werden,
torischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die
Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkom- sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen
mensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch
Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der
dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn §§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes die außer-
ansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den ordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkom-
Verhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten mensteuer von der Aufteilung nach Absatz 2 ausgenom-
Verbindungen ergeben hätte. men oder für die Berechnung der Ermäßigung nach den
Grundsätzen des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt
werden.
§ 25
Berechnung der Ermäßigung der veranlagten § 26
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Ermäßigung der Lohnsteuer
(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin
(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West)
(West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der Ein-
im Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich
künfte nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark, so wird die
um 30 vom Hundert bei Arbeitnehmern, die
Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem
Umfang gewährt. a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu
Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im laufe des
(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus Kalenderjahrs begründen oder
Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalen-
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Berech- derjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und
nung der Ermäßigung sich dort überwiegend aufhalten oder
1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 im c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West) Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
- § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte, Berlin (West) haben.
2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhältnis Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind
der nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermä-
berücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständer ßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen
Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein- erfüllt.
künfte,
(2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein
3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die nach
Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigen- den § 42 Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder § 42 b Abs. 2 des
den Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin (West) Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer für
- § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte die Berechnung des Erstattungsbetrags um 30 vom Hun-
aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung dert zu ermäßigen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des
der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt.
berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deut-
(3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin
sche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des
(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere
Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die
(3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) ausschließ- Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften des § 25
lich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne Abs. 2 entsprechend.
des§ 23 Nr. 4 Buchstabe a, so wird die nach den Absätzen
1 und 2 berechnete Ermäßigung nur insoweit gewährt, als § 27
sie die Zulagen nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt.
Ermittlung der Teilbeträge
Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum Teil aus des verwendbaren Eigenkapitals
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
§ 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im Verhält-
nis der letztgenannten Einkünfte in den Fällen des Absat- Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin
zes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag der (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1
Einkünfte und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 zur ermäßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des
Summe der Einkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die verwendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungsbe-
Ermäßigung, die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselb- trags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Vermö-
ständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a gensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des
entfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt die
§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 übersteigt. Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Ein-
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
künfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die gewährt worden sind. Die Zulagen gelten weder als steuer-
Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuer- pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerge-
gesetzes. setzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im
Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversiche-
rung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten arbeitsrechtlich
Artikel V nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.
Vergünstigung für Arbeitnehmer (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist
in Berlin (West)
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 der aus
§ 28 einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene
Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnabrech-
Vergünstigung durch Zulagen nungszeitraums,
(1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäfti- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen
gung in Berlin (West) aus einem .gegenwärtigen Dienstver- Kalendertag entfallende Arbeitslohn des Lohnabrech-
hältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbe- nungszeitraums, der der Unterbrechung oder Ein-
schadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften schränkung vorhergeht; hat das Dienstverhältnis erst
der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewäh- im laufenden Lohnabrechnungszeitraum begonnen, so
rung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei Unterbre- ist Bemessungsgrundlage für die Zulage der auf einen
chung oder Einschränkung der Beschäftigung im Rahmen Kalendertag umgerechnete Arbeitslohn, der bei der für
eines solchen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortge- den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen Ar-
zahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Einschrän- beitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne die
kung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre.
mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je Kalendertag wei- Arbeitslohn, der während der Unterbrechung oder Ein-
tergewährt, solange schränkung zufließt, bleibt außer Betracht,
1. der Arbeitnehmer 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt
a) nachweislich erkrankt ist oder aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4
Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfall-
b) Erziehungsurlaub auf Grund des Bundeserzie- geld begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeitsförderungs-
hungsgeldgesetzes erhält gesetzes).
oder Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der lau-
2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche- fende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum
rung, gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem Lohnab-
rechnungszeitraum zufließen. Bezüge, von denen die
3. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversiche-
Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40 b des Einkommensteu-
rung,
ergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben wird, und
4. Übergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f des Bundes- steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der steuerfreien
versorgungsgesetzes, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld, (§ 3 b des Einkommensteuergesetzes) bleiben außer Be-
tracht.
6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutter-
schutzgesetzes, der Reichsversicherungsordnung (3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach
oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Absatz 1 Satz 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrechnung
Landwirte oder ein Dienst- oder Anwärterbezug, der auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf
für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs als Mutter- einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrechnung auf
schaftsgeld aus öffentlichen Kassen gezahlt wird, einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden;
bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen ergibt sich die
7. Übergangsgeld während der Durchführung medizi-
Bemessungsgrundlage aus dem mit der Zahl der Arbeits-
scher und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabili-
tage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der auf einen durch
tation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden ist. Zur Fest-
8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnah- stellung der Zahl der Arbeitstage sind von der Zahl der
men der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld Kalendertage des Lohnabrechnungszeitraums für je 7
während der Teilnahme an Maßnahmen der berufli- Tage 2 Tage abzuziehen. Die Bemessungsgrundlage für
chen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsge- die Zulage nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5
setz, ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zulage nach Absatz
9. Übergangsgeld während einer Berufsförderungsmaß- 1 Satz 4 auf einen durch 10 ohne Rest teilbaren Betrag
nahme nach § 26 a des Bundesversorgungsgesetzes, aufzurunden.
(4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemessungs-
10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz grundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes Kind des
bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78 Arbeitnehmers, das nach§ 39 Abs. 3 Nr. 4 des Einkom-
Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt, mensteuergesetzes auf seiner Lohnsteuerkarte oder auf
die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz einer entsprechenden Bescheinigung für den jeweiligen
beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, für die Lohnabrechnungszeitraum eingetragen ist. Der Kinderzu-
der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat, schlag wird auch für ein Kind des Arbeitnehmers gewährt,
die seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen. das wegen § 39 Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuerge-
Das gilt nicht, soweit für dieses Zeiten bereits Zulagen setzes nicht auf der Lohnsteuerkarte oder auf einer ent-
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2437
sprechenden Bescheinigung eingetragen worden ist. Der beauftragt(§ 141 i des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat
Kinderzuschlag beträgt 49,50 Deutsche Mark monatlich, der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen und
11 ,25 Deutsche Mark wöchentlich oder 2,25 Deutsche auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden vom
Mark täglich für jedes Kind. Bei anderen als monatlichen, Arbeitsamt dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt
wöchentlichen oder täglichen Lohnabrechungszeiträumen und dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an
beträgt der Zuschlag 2,25 Deutsche Mark je Arbeitstag das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte,
(Absatz 3 Satz 2). ersetzt.
(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; dabei (9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistun-
ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4) gen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat der
nur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der Lohnsteuer- Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zulagenan-
karte oder einer entsprechenden Bescheinigung des spruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem Arbeitgeber
Arbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrechnungszeit- nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage von Bele-
raum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug nach der gen über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 3 bezeich-
Steuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich die in neten Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art
Absatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags auf die der Leistung und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden
Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen ist, im Lohnkonto zu vermerken.
1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeit- (10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertragbar.
räumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeiträu- § 29
men jeweils für alle in einem Kalendermonat endenden
Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem Ergänzende Vorschriften
Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat (1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen gel-
endenden Lohnabrechnungszeitraum tenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich
auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohnab- der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe ent-
rechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen getrennt sprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 163 der Abga-
auszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der Zulagen benordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich
dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betref-
Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der fen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben
nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzuset- unberührt.
zen. übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag,
(2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanz-
der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der
amt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen
übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von
hat oder in den Fällen des§ 28 Abs. 7 und 8 abzuführen
dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,
hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt.
aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom
Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festset-
Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5), die vom
zung der Zulage von 8 vom Hundert die Gewährung eines
Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie etwa vom
Kinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag ist bis zum
Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern die Lohn-
Ablauf von 2 Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für
steuereinnahmen.
den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in
(6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz den Fällen des § 28 .Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von
4), das bei der Errechnung der Zulage durch den Arbeitge- 2 Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgel-
ber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf Antrag des, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert
nach Ablauf des Kalenderjahrs durch das Finanzamt werden.
errechnet und ausgezahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des
§ 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das für (3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festge- ·
einen Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers setzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage
zuständig ist. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ermäßi- an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen
gen sich die in Absatz 4 Sätze 3 und 4 genannten Beträge Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die
des Kinderzuschlags für die Lohnabrechnungszeiträume Zulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeitge-
auf die Hälfte, in denen beide Ehegatten Anspruch auf die ber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu über-
Zulage nach Absatz 1 haben. Der Kinderzuschlag ist von senden.
dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzun-
(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zula-
gen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen
gen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers
haben.
oder in den Fällen des§ 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage des
(7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem Arbeitsamts oder des Konkursverwalters Auskunft über die
zuständigen Arbeitsamt zu errechnen und zusammen mit Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der
dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeit- Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen.
nehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausge-
(5) Der Arbeitgeber hat die nach§ 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3
zahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt auf Antrag von
dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohn-
konto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht
abzuführen hätte, aus den Einnahmen an Lohnsteuer
zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen vonein-
ersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend.
ander getrennt einzutragen. In der Lohnsteuerbescheini-
(8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit der gung und im Lohnzettel sind nur die Zulagen nach § 28
Errechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes Abs. 1 Satz 1 und 2 besonders zu bescheinigen.
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.
Zahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbestan- Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die
des, insbesondere auf Grund einer Rückforderung von gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstel-
Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme lung der Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und
des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung, eingehen, Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche,
erhöhen die Lohnsteuereinnahmen. wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die
allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschrif-
(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
ten anzuwenden.
Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher,
§ 29 a wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen
aufzustellen und bekanntzumachen.
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften
der Abgabenordnung
(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des§ 370 Abschnitt III
Abs. 1 bis 4, der §§ 371 , 375 Abs. 1 und des § 376 sowie
die Bußgeldvorschriften der§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des
Schlußvorschriften
§ 384 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 31
(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Ab- Anwendungsbereich
satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine
solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
nach Absatz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzu-
entsprechend. wenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Geset-
zes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen
Artikel VI nach dem 31. Dezember 1985 endenden Lohnzahlungs-
zeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
Ermächtigungsvorschriften
dem 31. Dezember 1985 zufließen, anzuwenden ist. Für
§ 30 die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist,
mung des Bundesrates die nach dem 31. Dezember 1985 enden. Überschreitet
1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnun- der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an
gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich- seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum.
mäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung
der Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Här- (2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8
tefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erforder- erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzuwenden, die
lich ist, und zwar nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt werden. Auf
Umsätze und Innenumsätze, die nach dem 22. Dezember
a) über die Abgrenzung des begünstigten Personen-
1982 und vor dem 1 . Januar 1985 ausgeführt werden, sind
kreises,
die §§ 1 bis 13 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte machung vom 23. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 225) weiter
aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallen- anzuwenden.
den Betriebsausgaben und Werbungskosten;
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen (3) Ergeben sich für die Besteuerungszeiträume 1985
und 1986 niedrigere Kürzungssätze als für den Besteue-
a) über das Verfahren bei der Gewährung von Zu- rungszeitraum 1984, so gilt für die Anwendung der §§ 1
lagen, und 1 a folgendes:
b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber,
wenn die Summe der Zulagen den Betrag über-
1 . Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem
31. Dezember 1984 und vor dem 1. Januar 1986 aus-
steigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist;
dabei kann auch eine Verrechnung mit anderen geführt werden, kann der für den Besteuerungszeit-
Abgaben oder Beiträgen des Arbeitgebers zugelas- raum 1984 maßgebende Kürzungssatz, vermindert um
sen werden. Die verrechneten Beträge sind vom ein Drittel des Unterschiedsbetrages zu dem nach den
Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnah- Vorschriften der§§ 1 .und 1 a ermittelten Kürzungssatz,
men zu behandeln; angewendet werden.
3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen 2. Auf Umsätze und Innenumsätze, die nach dem
zu erlassen. 31 . Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1987 aus-
geführt werden, kann der für den Besteuerungszeit-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, raum 1984 maßgebende Kürzungssatz, vermindert um
zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßi- zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zu dem nach
genden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Ein- den Vorschriften der§§ 1 und 1 a ermittelten Kürzungs-
kommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle satz, angewendet werden.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2439
Beim Vergleich der Kürzungssätze sind die Minderungen (12) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19 Abs. 2
des Entgelts oder Verrechnungsentgelts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des Zeitraums von
Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 9 entsprechend zu berücksichtigen. 8 Jahren erstmals auf Schiffe anzuwenden, die nach dem
15. Mai 1973 angeschafft oder hergestellt worden sind.
(4) § 4 Abs. 2 Nr. 1 ist auf Umsätze anzuwenden, die
Das gilt nicht für Schiffe, die vom Steuerpflichtigen, bei
nach dem 31. Dezember 1986 ausgeführt werden.
Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-
(5) Bei Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- kommensteuergesetzes von der Gesellschaft, nachweis-
und Rohmaterial ist das Entgelt für die Kürzung nach § 2 lich vor dem 16. Mai 1973 bestellt worden sind oder mit
Abs. 1 zu mindern deren Herstellung der Steuerpflichtige oder die Gesell-
schaft vor dem 16. Mai 1973 begonnen hat.
1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und
vor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt werden, um 53 vom (13) § 14 Abs. 2 Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3 sind auf
Hundert, Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem 30. Dezember
2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und 1981 angeschafft oder hergestellt werden. § 14 Abs. 2
vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt werden, um 76 vom Satz 3 und § 19 Abs. 2 Satz 3 sind ferner auf Luftfahr-
Hundert, zeuge anzuwenden, die vor dem 31. Dezember 1981
angeschafft oder hergestellt worden sind, soweit Steuer-
wenn die Gegenstände von einem Berliner Unternehmer
bescheide oder Bescheide über die Gewährung einer
hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungs-
Investitionszulage noch nicht bestandskräftig sind oder
quote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr weniger
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
als 10 betragen hat.
(6) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen- (14) Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung
den, daß das Entgelt für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 zu der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1
mindern ist S. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter anzuwen-
den auf Mehrfamilienhäuser sowie Ausbauten und Erwei-
1 . bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und
terungen an Mehrfamilienhäusern, für die der Antrag auf
vor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt werden, um 91 vom
Baugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden
Hundert,
ist. Bei Mehrfamilienhäusern sowie Ausbauten und Erwei-
2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und terungen an Mehrfamilienhäusern, bei denen der Antrag
vor dem 1. Januar 1987 ausgeführt werden, um 82 vom auf Baugenehmigung nach dem 31 . Dezember 1976 und
Hundert. vor dem 15. Juli 1977 gestellt worden ist; hat der Steuer-
pflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen
(7) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 ist mit der Maßgabe anzuwen-
nach § 14 a oder nach den §§ 14 a oder 15 des Gesetzes
den, daß das Entgelt für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 zu
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar
mindern ist
1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch nehmen will.
1. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1984 und
vor dem 1 . Januar 1986 ausgeführt werden, um 63 vom (15) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaßnah-
Hundert, men anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1978 fertigge-
stellt worden sind. Bei einer zu eigenen Wohnzwecken
2. bei Umsätzen, die nach dem 31. Dezember 1985 und
genutzten Wohnung in einem eigenen Mehrfamilienhaus,
vor dem 1 . Januar 1987 ausgeführt werden, um 52 vom
das in Berlin (West) belegen ist, kann der Steuerpflichtige
Hundert.
die Herstellungskosten, die er nach dem 31. Dezember
(8) Die §§ 6 a bis 6 c sind für Umsätze und Innenum- 1986 und vor dem 1 . Januar 1992 für Modernisierungs-
sätze, die nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt wer- maßnahmen in der Wohnung aufgewendet und nicht in die
den, erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das Bemessungsgrundlage des § 15 b einbezogen hat, im
nach dem 31. Dezember 1982 endet. Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen
und in den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt 50
(9) § 13 a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen- vom Hundert wie Sonderausgaben abziehen. Von dem
den, das nach dem 31. Dezember 1981 endet (Über- Jahr an, in dem die Abzugsbeträge nach Satz 2 nicht mehr
gangsjahr);§ 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Einkommensteu- abgezogen werden können, spätestens vom dritten auf
ergesetzes in der durch Artikel 26 des 2. Haushaltsstruk- das Jahr der Beendigung der Modernisierungsmaßnah-
turgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523) men folgenden Jahr an, können die restlichen Herstel-
geänderten Fassung gilt entsprechend. lungskosten in fünf gleichen Jahresbeträgen wie Sonder-
(10) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- ausgaben abgezogen werden. § 14 b Abs. 2 und 3 gilt
mögens, die vor dem 1 . September 1977 angeschafft oder entsprechend. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn für die
hergestellt worden sind, ist§ 13 a Abs. 2 des Gesetzes in zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 Haus ein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des
(BGBI. 1 S. 353) weiter anzuwenden. Einkommensteuergesetzes angesetzt wird. Für Moderni-
sierungsmaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 1976
(11) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1977
und vor dem 1 . Juli 1978 fertiggestellt worden sind, ist
vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind und bei
§ 14 b des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar
vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1 S. 1) weiter anzu-
1979 gestellt worden ist, hat der Steuerpflichtige ein Wahl-
wenden.
recht, ob er die erhöhten Absetzungen nach § 14 oder
nach § 14 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma- (16) § 15 ist erstmals auf Einfamilienhäuser, Zweifami-
chung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) in Anspruch lienhäuser und Eigentumswohnungen sowie Ausbauten
nehmen will. . und Erweiterungen an Einfamilienhäusern, Zweifamilien-
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
häusern und Eigentumswohnungen anzuwenden, bei der Ausbau oder die Erweiterung nach dem 31. Dezember
denen 1986 fertiggestellt worden ist.
1 . im Fall der Herstellung (17) Die Vorschriften des§ 14 Abs. 6, des§ 14 a Abs. 8,
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezem- des § 14 b Abs. 4 und des § 15 Abs. 6 des Gesetzes in der
ber 1976 gestellt worden ist, Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1978
2. im Fall der Anschaffung (BGBI. 1979 1 S. 1) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr
anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das
diese auf einem nach dem 31. Dezember 1976 rechts- § 15 a des Einkommensteuergesetzes erstmals anzuwen-
wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag den ist.
oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
(18) Die Vorschrift des § 15 a ist erstmals für das Wirt-
Die §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung der
schaftsjahr anzuwenden, für das § 15 a des Einkommen-
Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353)
steuergesetzes erstmals anzuwenden ist.
oder einer früheren Fassung sind weiter anzuwenden bei
Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums- (19) § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 Nr. 2 sind
wohnungen sowie Zubauten, Ausbauten und Umbauten erstmals auf Wirtschaftsgüter sowie auf Ausbauten, Erwei-
an Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen- terungen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten
tumswohnungen, bei denen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung
1 . im Fall der Herstellung nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist. Soweit ein
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 Antrag auf Baugenehmigung baurechtlich nicht erforder-
gestellt worden ist, lich ist, tritt an dessen Stelle der Beginn der Bauarbeiten.
2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs (20) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ist erstmals bei Leistungen
die Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli 1977 anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1979 bezogen
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver- werden.
trag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
§ 32
Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-
tumswohnungen sowie Ausbauten und Erweiterungen an Ermächtigung
Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den
wohnungen, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977 sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in
gestellt worden ist oder bei denen im Erwerbsfall die neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Anschaffung auf einem nach dem 31. Dezember 1976 und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
vor dem 15. Juli 1977 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
beruht, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die
erhöhten Absetzungen nach § 15 oder nach den §§ 14 a Abschnitt IV
oder 15 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntma- Berlin-Klausel
chung vom 18. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 353) oder einer
früheren Fassung in Anspruch nehmen will. § 33
(16 a) § 15 b ist erstmals bei Wohnungen, Eigentums- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
wohnungen und ausgebauten oder neu hergestellten Tei- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
len einer Wohnung und Eigentumswohnung anzuwenden, Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
wenn das Haus oder die Eigentumswohnung nach dem Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
31 . Dezember 1986 fertiggestellt oder angeschafft oder § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2441
zweites Rechtsbereinigungsgesetz
Vom 16. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. In § 61 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 55 c Abs. 1, §" durch
das folgende Gesetz beschlossen: die Angabe ,,§§ 55 c," ersetzt.
7. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
Erster Abschnitt
„c) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von
Geschäftsbereich Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet
des Bundesministers für Wirtschaft oder für deren Veranstaltung seine Geschäfts-
räume zur Verfügung stellt,".
Artikel 1
Gewerbeordnung
8. In § 147 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 41 b Abs. 1,"
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- gestrichen.
machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1986
(BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Gaststättengesetz
1. Die §§ 11 a und 41 b werden aufgehoben.
Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 465,
2. In §§ 33 c Abs. 2 Satz 2, § 33 d Abs. 5 und § 150 a 1298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Geset-
Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Worte „des Gesetzes zes vom 5. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1773), wird wie folgt
zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" durch geändert:
die Worte „des Jugendschutzgesetzes" ersetzt.
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „der für den Ort
3. In § 33 d Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 7" durch die seiner gewerblichen Niederlassung zuständigen" durch
Angabe ,,§ 8" ersetzt. das Wort „einer" ersetzt.
4. In § 59 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 bis 4, 6 und 8"
2. § 4 Abs. 4, §§ 16, 17, 28 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2 Nr. 2 und
durch die Angabe „Abs. 3 bis 4, 6, 7 a und 8" ersetzt.
3 und § 32 werden aufgehoben.
5. In § 60 b Abs. 2 zweiter Halbsatz und § 68 Abs. 3
zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe ,,§§ 55 bis 3. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „ 16," gestri-
60 a und 60 c bis 63" durch die Angabe,,§§ 55 bis 60 a chen und die Angabe „Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die
und 60 c bis 61 a" ersetzt. Angabe „Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 3 b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
zur Überwachung strafrechtlicher 3. § 18 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und anderer Verbringungsverbote a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur ,,Bestehen zwischen der obersten Landesstraßen-
Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungs- baubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bun-
verbote vom 12. Oktober 1961 (BGBI. 1 S. 1873) wird auf- desbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor
gehoben. der Planfeststellung die Weisung des Bundes-
ministers für Verkehr einzuholen."
Zweiter Abschnitt
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Geschäftsbereich
des Bundesministers für Verkehr
Artikel 5
Artikel 4
Gesetz über die Aufgaben des Bundes
Bundesfernstraßengesetz auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem
Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,
Gebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-
2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 12 des Geset-
machung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1314), zuletzt
zes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), wird wie
geändert gemäß Artikel 26 der Dritten Zuständigkeitsan-
folgt geändert: passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
1 . § 9 wird wie folgt geändert: S. 2089), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. Der Überschrift wird angefügt:
,,(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht
,,(Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)".
errichtet werden
1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu
2. § 1 wird wie folgt geändert:
40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei
Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung a) In Nummer 4 wird das Wort „Verkehrssicherheit"
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile ersetzt durch die Worte „Verkehrs- und Betriebs-
der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom sicherheit";
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
b) Nummer 9 Buchstabe e wird aufgehoben; in Num-
2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Er- mer 9 Buchstabe d wird das Komma durch einen
schließung der anliegenden Grundstücke be- Strichpunkt ersetzt.
stimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zu-
fahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmit-
3. In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten „Angelegenhei-
telbar oder mittelbar angeschlossen werden
ten der Schiffstechnik" die Worte „einschließlich der
sollen."
überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort der Gewerbeordnung" eingefügt.
,,Bundesstraßen" die Worte „außerhalb der zur Er-
schließung der anliegenden Grundstücke bestimm-
4. § 9 wird wie folgt geändert:
ten Teile der Ortsdurchfahrten" eingefügt.
a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „Schüttgütern"
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
durch die Worte „Gütern, mit Ausnahme von Anfor-
,,(3 a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei derungen im Sinne des Gesetzes über die Beförde-
Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur rung gefährlicher Güter" ersetzt.
Erschließung der anliegenden Grundstücke be-
stimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundes- b) In Absatz 4 wird das Wort „gemeinsam" durch die
straßen zu beachten." Worte „im Einvernehmen" ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „gemeinsam" durch
e) In Absatz 5 werden nach der Angabe „des Absat- die Worte „im Einvernehmen" ersetzt.
zes 2" die Worte „außerhalb der zur Erschließung
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
6. In § 13 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze
Ortsdurchfahrten" eingefügt.
eingefügt:
f) In Absatz 7 werden nach den Worten „die Begren-
zung der Verkehrsflächen" die Worte „sowie an ,,Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schif-
diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen" fes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner."
eingefügt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem
„das gleiche gilt für Maßnahmen nach den §§ 5 und Nord-Ostsee-Kanal werden von demjenigen, der
15 des Gaststättengesetzes." diese Leistungen im eigenen oder fremden Namen
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2443
veranlaßt, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach dem
auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuld- Wort „entspricht" der Satzteil ,, , sofern diese Vorschriften
ner haften als Gesamtschuldner." nichts anderes bestimmen" angefügt.
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
und 3.
Artikel 6 Artikel 10
Gewerberechtliche Vorschriften Gesetz über das Seelotswesen
für die Seeschiffahrt Dem § 42 Abs. 3 des Gesetzes über das Seelotswesen
(1) § 29 der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September
1980 (BGBI. 1 S. 173) wird wie folgt geändert: 1984 (BGBI. 1 S. 1213) wird folgender Satz angefügt:
,,§ 8 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die
1. In der Überschrift werden die Worte ,, , Aufsichts- und
Erlaubnisbehörden für Schiffsdampfkesselanlagen auf Zulassung von Überseelotsen im Benehmen mit den
Seeschiffen" gestrichen. betreffenden regionalen Vereinigungen der Überseelotsen
erfolgt, die Vereinbarungen im Sinne des § 44 geschlos-
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. sen haben."
(2) § 23 der Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173, 205) wird wie folgt geändert: Artikel 11
1. In der Überschrift werden die Worte „und Anlagen auf Seeunfalluntersuchungsgesetz
Seeschiffen" gestrichen.
Dem § 7 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2146) werden folgende
Sätze angefügt:
(3) § 27 der Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980
(BGBI. 1 S. 173, 220) wird wie folgt geändert: ,,Der Vorsitzende des Bundesoberseeamtes und sein Ver-
treter sind Ehrenbeamte des Bundes, sofern sie das Amt
1. In der Überschrift werden die Worte ,, , Aufsichts- und nicht als Bundesbeamte im Nebenamt ausüben. Die
Erlaubnisbehörden für Acetylenanlagen und Calcium- Ehrenbeamten werden jeweils für einen Zeitraum von vier
carbidlager auf Seeschiffen" gestrichen. Jahren ernannt."
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 12
Artikel 7 Güterkraftverkehrsgesetz
Seemannsgesetz In § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in
In § 80 Abs. 2 Satz 1 des Seemannsgesetzes in der im der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, (BGBI. 1 S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist,
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1 werden die Worte „mit Ausnahme von Schlachtvieh"
S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte „Arbeits- gestrichen.
schutzbehörde im Benehmen mit der" gestrichen.
Artikel 8
Dritter Abschnitt
Verordnungen über Abgaben und Entgelte Geschäftsbereich
auf dem Nord-Ostsee-Kanal des Bundesministers der Justiz
und in bundeseigenen Häfen
Artikel 13
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Befahrungs-
Gesetz über die staatliche Genehmigung
abgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 7. Dezem-
der Ausgabe von Inhaber- und
ber 1977 (BAnz. Nr. 237 vom 20. Dezember 1977),
Orderschuldverschreibungen
die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember
1982 (BAnz. Nr. 242 S. 2) geändert worden ist, wird Das Gesetz über die staatliche Genehmigung der Aus-
gestrichen. gabe von Inhaber- und Orderschuldverschreibungen in der
2. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Kanalsteurertarifordnung vom im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-5,
29. März 1977 (BAnz. Nr. 63 vom 31. März 1977), die veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 1986 (BAnz. kel 150 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1968
S. 10219) geändert worden ist, wird gestrichen. (BGBI. 1 S. 503), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 9
„Die nach den §§ 795 und 808 a des Bürgerlichen
Gesetz zu dem Internationalen Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung
Schiffsvermessungs-Übereinkommen wird durch den zuständigen Bundesminister erteilt."
Dem Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1975 zu
dem Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommen 2. § 4 Satz 2 wird aufgehoben.
2444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Vierter Abschnitt Artikel 20
Geschäftsbereich Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
des Bundesministers der Finanzen Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschä-
den in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Artikel 14 mer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
Gesetz über die Deutsche Genossenschaftsbank durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975
(BGBI. 1 S. 3091 ), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Deutsche Genos-
senschaftsbank vom 22. Dezember 1975 (BGBI. 1
S. 3171 ), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1 . § 45 wird aufgehoben.
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wird
Satz 2 aufgehoben. 2. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 15
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „sowie dem
Gesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank
Vertreter des Bundesinteresses" gestrichen.
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die landwirt- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
schaftliche Rentenbank in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7624-1, veröffentlichten berei-
3. In § 51 werden die Angabe ,,(1 )" gestrichen und Ab-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
satz 2 aufgehoben.
vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist,
wird Satz 2 aufgehoben.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
Artikel 16 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Zollgesetz „Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren
Verwaltungsstufe kann der Antragsteller Beschwer-
§ 23 Abs. 4 Satz 2 des Zollgesetzes in der Fassung der de einlegen."
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), das
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April 1986 b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der
Artikel 17 Antragsteller innerhalb eines Monats nach Zustel-
lung der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungs-
Allgemeine Zollordnung
gericht erheben."
§ 28 der Allgemeinen Zollordnung in der Fassung der d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 560, 1221 ; und 3.
1977 1S. 287; 1982 1S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 9. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2181) Artikel 21
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Gesetz über die innerdeutsche Regelung
von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten
Artikel 18
Das Gesetz über die innerdeutche Regelung von Vor-
Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen kriegsremboursverbindlichkeiten in der im Bundesgesetz-
Das Gesetz über Zahlungen aus öffentlichen Kassen in blatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-2, veröffentlichten
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer bereinigten Fassung wird gestrichen.
402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bun-
desrecht aufgehoben.
Artikel 22
Artikel 19 Gesetz über die Finanzierung
Allgemeines Kriegsfolgenrecht ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite
Das Gesetz über die Finanzierung ölpreisbedingter Zah-
(1) Aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver- lungsbilanzdefizite von Mitgliedstaaten im Rahmen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 20. Dezem-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 ber 1974 (BGBI. 1 S. 3725), geändert durch § 14 Abs. 4
S. 3091 ), werden aufgehoben des Haushaltsgesetzes 1975 vom 16. April 1975 (BGBI. 1
S. 917), wird aufgehoben.
1. der Vierte Teil mit den §§ 68 bis 84,
2. der Fünfte Teil mit dem§ 85 und Artikel 23
3. § 110 Abs. 1 Nr. 6. Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft
(2) Die Verordnung zur Härteregelung nach dem Vierten Das Gasöl-Verwendungsgesetz - Landwirtschaft vom
Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bun- 22. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1339), zuletzt geändert
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1-2, ver- durch Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1981
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. (BGBI. 1 S. 537), wird wie folgt geändert:
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2445
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
,, Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz". a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Landeszentralbe-
2. § 11 wird aufgehoben. hörde oder der von ihr bezeichneten Behörde"
durch die Worte „nach Landesrecht zustän-
Fünfter Abschnitt digen Behörde" ersetzt;
Geschäftsbereich des Bundesministers bb) die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben;
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 24 aa) Satz 2 wird gestrichen;
Milchgesetz bb) in dem bisherigen Satz 3 werden die Worte
In das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, ,,Landeszentralbehörde oder die von ihr be-
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinigten stimmte Behörde" durch die Worte „nach Lan-
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1O Abs. 1 des desrecht zuständige Behörde" ersetzt;
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird folgen-
der § 38 eingefügt: cc) folgender Satz wird angefügt:
,,§ 38 „Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder
einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit
(1) Von den Vorschriften der auf Grund des§ 37 erlasse- einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nach-
nen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag träglichen Aufnahme, Änderung oder Ergän-
Ausnahmen zugelassen werden für die Herstellung, zung einer Auflage verbunden werden.";
Behandlung, Beschaffenheit und Verpackung von Milch
und Milcherzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, c) Absatz 3 wird gestrichen.
sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung
oder Ergänzung der Rechtsverordnungen von Bedeutung 3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
sein können; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen
des einzelnen sowie alle Umstände, die die allgemeine ,,§ 3
Wettbewerbslage der Milch be- und verarbeitenden Wirt- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
schaft beeinflussen können, angemessen berücksichtigt und Forsten bestimmt durch Rechtsverordnung mit
werden. Zustimmung des Bundesrates, unter welchen Voraus-
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen ist der setzungen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erteilt werden
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten darf."
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit. 4. § 4 wird wie folgt geändert:
(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens ~) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag zweimal um
aa) Satz 2 wird gestrichen;
jeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, sofern die
Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. bb) der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus „Welche Angaben der Wettschein enthalten
wichtigem Grund widerrufen werden." muß, bestimmt der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
Artikel 25 verordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates.";
Rennwett- und Lotteriewesen
b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „oder die
(1) Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes- Wette in das Wettbuch eingetragen" gestrichen;
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 611-14, veröffent- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 ,,(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur
S. 1493), wird wie folgt geändert: , das Legen von Wetten zu festen Odds für die dort
am Renntag stattfindenden Rennen gestattet."
1. § 1 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ein Verein, der das Unternehmen eines Totalisa- 5. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbehörde"
tors aus Anlaß öffentlicher Pferderennen und anderer durch die Worte „nach Landesrecht zuständigen
öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde betreiben Behörde" ersetzt.
will, bedarf der Erlaubnis der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde. 6. § 25 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder ,,(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 Abs. 1
Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Satz 2 zu erlassen, soweit der Bundesminister für
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner
verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstal- Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können diese
tungen beschränkt werden." Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen."
2446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und 6. § 6 wird wie folgt geändert:
Lotteriegesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
derungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes aa) In Satz 1 werden die Worte „der Zahl," ge-
vom 14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493), werden wie strichen;
folgt geändert: bb) in Satz 3 werden die Worte „Die Landeszen-
tralbehörden können" durch die Worte „Die
1. Die Überschrift „Zulassungsbehörden" vor§ 1 sowie nach Landesrecht zuständige Behörde kann"
§ 1 werden gestrichen. ersetzt;
cc) Satz 4 wird gestrichen;
2. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort „Bedingun- aa) In Satz 1 werden die Worte „im Deutschen
gen" durch das Wort „Voraussetzungen" ersetzt; Reiche und im Ausland laufenden" gestrichen;
b) in Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Zulassungsbe- bb) die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben;
hörde (§ 1 )" durch die Worte „nach Landesrecht
zuständige Behörde" ersetzt; cc) in dem bisherigen Satz 5 wird das Wort „Lan-
deszentralbehörden" durch die Worte „nach
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Landesrecht zuständigen Behörden" ersetzt;
aa) in Satz 1 werden die Worte „durch die Zulas- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
sungsbehörde" gestrichen;
7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
bb) in Satz 2 wird das Wort „Landeszentralbehör-
de" durch die Worte „nach Landesrecht zu- ,,§ 7
ständige Behörde" ersetzt. Über die Erlaubnis ist dem Buchmacher sowie je-
dem Gehilfen als Ausweis eine Urkunde auszustellen,
3. § 3 wird wie folgt geändert: aus der sich die Nebenbestimmungen der Erlaubnis
a) In Absatz 1 werden die Worte „die deutsche ergeben."
Reichsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen 8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zulassende
Wirtschaftsgemeinschaft besitzt," gestrichen; Behörde" durch die Worte „nach Landesrecht zustän-
dige Behörde" ersetzt.
b) die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Buchmacher hat für seine Person eine 9. § 1O wird wie folgt geändert:
Sicherheit und für jede Person, die ihn bei Ab-
a) Absatz 1 Satz 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
schluß oder Vermittlung von Wetten vertreten kann
(Buchmachergehilfe), eine weitere Sicherheit zu ,,d) die Art und den Inhalt der Wette,";
leisten. b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tintenstift" durch
die Worte „nicht löschbarem Schreibmittel" ersetzt.
(3) Die Sicherheit haftet zunächst wegen der
Steueransprüche nebst Zinsen, sodann wegen der
Geldstrafen und Geldbußen und der Kosten des 10. Die Überschrift vor § 12 sowie § 12 werden gestri-
Strafverfahrens und Bußgeldverfahrens und chen.
schließlich den Wettnehmern wegen ihrer Forde-
rungen aus dem Wettgeschäft."; 11. Die Überschrift vor § 13 sowie § 13 werden wie folgt
gefaßt:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„d) Nachweise
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 13
„Art und Höhe der Sicherheit bestimmt die
Jeder Buchmacher hat über seine Einnahmen und
nach Landesrecht zuständige Behörde.";
Ausgaben aus dem Wettgeschäft Buch zu führen. Aus
bb) in Satz 2 werden die Worte „von der Zulas- der Buchführung müssen
sungsbehörde jederzeit in den festgesetzten 1. als Einnahmen die täglichen Eingänge an Wett-
Grenzen" durch die Worte „von der Behörde einsätzen, die Forderungen des Buchmachers aus
jederzeit" ersetzt;
abgeschlossenen Wettverträgen und die sonstigen
d) Absatz 5 Satz 1 wird gestrichen. Einnahmen aus dem Wettbetrieb,
2. als Ausgaben die ausgezahlten Gewinne, etwa
4. Die Überschrift „a) zeitliche Begrenzung" vor § 4 wird zurückgezahlte Einsätze, die Rennwettsteuer unter
gestrichen; § 4 wird aufgehoben. Hinweis auf den betreffenden Wettschein, ferner
Gebühren und sonstige Unkosten und die Zahlun-
5. § 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: gen an diejenigen namentlich zu bezeichnenden
,,Die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wett- Buchmacher, an welche eine bestimmte, genau zu
annahmestellen trifft die nach Landesrecht zuständige bezeichnende Wette weitergegeben ist,
Behörde." zu ersehen sein. § 11 gilt entsprechend."
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2447
12. § 54 wird wie folgt geändert: 8. In § 95 wird Absatz 2 gestrichen.
a) Die Worte „oder das Gericht" w·erden gestrichen;
9. § 100 wird wie folgt geändert:
b) die Angabe,,(§§ 1 und 34)" wird durch die Angabe a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 gestrichen.
,,(§ 34)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
13. In den Anlagen werden die Muster 3 und 4 gestrichen.
aa) In Halbsatz 1 wird die Angabe „Nr. 1, 3 und 5"
durch die Angabe „Nr. 1 und 5" ersetzt.
(3) Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und
Lotteriegesetze können im Rahmen der einschlägigen bb) In Halbsatz 2 werden die Worte „in den Fällen
Ermächtigungen weiterhin durch Rechtsverordnung geän- des Absatzes 1 Nr. 1 und 5" gestrichen.
dert oder aufgehoben werden.
10. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Sechster Abschnitt „Satz 1 gilt auch für Personen, die aus den zum
Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem
Geschäftsbereich des Bundesministers
Stand vom 31. Dezember 1937 gehörenden Ge-
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit . bieten östlich der Oder-Neiße-Linie in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes übertreten."
Artikel 26
Bundessozialhilfegesetz b) In Absatz 4 werden die Worte „aus dem Ausland"
gestrichen.
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613), c) In Absatz 6 werden die Worte „aus dem Ausland"
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1986 durch Worte „in den Geltungsbereich dieses Ge-
(BGBI. 1 S. 1657), wird wie folgt geändert: setzes" ersetzt.
1. § 6 wird wie folgt geändert: 11 . In § 116 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: ,,(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung
,,Die Sonderbestimmung des§ 36 geht der Rege- einer Auskunft Verpflichteten können Angaben ver-
lung des Satzes 1 vor." weigern, die ihnen oder ihnen nahestehenden Perso-
nen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung)
b) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat
oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."
,,Die Sonderbestimmung des§ 40 geht der Rege-
lung des Satzes 1 vor."
12. In § 120 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Wöchnerinnen" das Komma und das Wort „Tuberku-
2. In § 27 Abs. 1 wird die Nummer 7 gestrichen.
losehilfe" gestrichen.
3. In§ 37 Abs. 4 wird die Angabe,,§§ 36, 37 a, 37 b, 38,
13. Abschnitt 13 - Tuberkulosebekämpfung außerhalb der
40 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 49 Abs. 2 und des § 57"
Sozialhilfe - wird aufgehoben.
durch die Angabe ,,§§ 36, 37 a, 37 b, 38 und 40 Abs . 1
Nr. 1 und 2" ersetzt.
14. Die §§ 141 bis 143 werden aufgehoben.
4. In Abschnitt 3 wird der Unterabschnitt 8 - Tuberku-
losehilfe - aufgehoben. ,15. § 147 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 147 a
5. § 81 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Übergangsregelung aus Anlaß
a) Nummer 4 wird gestrichen. des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma (1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulose-
ersetzt, und die Worte „außerdem bei der Heil- kranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberku-
behandlung· für Tuberkulosekranke" werden an- lose Genesene laufende Leistungen nach Vorschrif-
gefügt. ten, die durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz
außer Kraft treten, sind diese Leistungen nach den
bisher maßgebenden Vorschriften weiterzugewähren,
6. In § 90 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „des § 29, des längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1987. Sach-
§ 43 Abs. 1 und des§ 58" durch die Angabe „des§ 29 lich zuständig bleibt der überörtliche Träger der So-
und des § 43 Abs. 1 " ersetzt. zialhilfe, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche
Träger zuständig ist.
7. In § 92 c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit Ausnah-
me der Kosten der Tuberkulosehilfe" durch die Worte (2) Die Länder können für die Verwaltung der im
,,mit Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstan- Rahmen der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten
denen Kosten der Tuberkulosehilfe" ersetzt. Darlehen andere Behörden bestimmen."
2448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 27 des § 26 c Abs. 6 in Satz 1 die Worte „286 Deutsche
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz Mark" durch die Worte „290 Deutsche Mark" und in Satz 2
die Worte „ 776 Deutsche Mark" durch die Worte „ 788
In § 47 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfs- Deutsche Mark" ersetzt.
gegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1
S. 1945, 1946), das zuletzt gemäß Artikel 2 der Dritten Artikel 30
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird das Sozialgesetzbuch
Wort „obersten" gestrichen. In § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBI. 1S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6 § 6 des Geset-
zes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142) geändert worden
Siebter Abschnitt ist, wird Buchstabe d gestrichen.
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Arbeit und Sozialordnung Artikel 31
Artikel 28 Verordnungen zur Neuordnung
der Krankenversicherung
Bundesversorgungsgesetz
Die Zweite Verordnung zur Neuordnung der Kranken-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
rungsnummer 8230-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni
sung, die Vierte Verordnung zur Neuordnung der Kranken-
1986 (BGBI. 1 S. 915), wird wie folgt geändert:
versicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 8230-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
1. In § 1O Abs. 7 Satz 1 wird Buchstabe e gestrichen; die sung, die Sechste Verordnung zur Neuordnung der Kran-
Buchstaben f und g werden Buchstaben e und f. kenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8230-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
2. In § 18 c wird der Absatz 7 aufgehoben. sung und die Vierzehnte Verordnung zur Neuordnung der
Krankenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
3. In § 25 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Tuberkulose Gliederungsnummer 8230-16, veröffentlichten bereinigten
oder" gestrichen. Fassung werden aufgehoben.
4. § 27 d wird wie folgt geändert:
Artikel 32
a) In Absatz 1 wird die Nummer 7 gestrichen; die
Nummern 8 und 9 werden Nummern 7 und 8. Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
b) In Absatz 4 werden die Worte „oder Tuberkulose" setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
gestrichen. ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169), wird
5. § 27 h wird wie folgt gefaßt: wie folgt geändert:
,,§ 27 h
1. In § 380 wird nach dem Wort „Rehabilitationsträgern"
Erhalten Beschädigte oder Hinterbliebene am die Textstelle ,,, der Künstlersozialkasse" eingefügt.
31. Dezember 1986 als Tuberkulosekranke, von Tuber-
kulose Bedrohte oder von Tuberkulose Genesene lau-
2. In § 381 wird nach Absatz 2 eingefügt:
fende Leistungen nach Vorschriften, die durch das
Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft treten, ,,(2 a) Die in § 165 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten
sind diese Leistungen nach den bisher maßgebenden Versicherten haben die nach § 180 Abs. 6 Nr. 2 und 3
Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis zu bemessenden Beiträge nur insoweit zu entrichten,
zum 31. Dezember 1987." als diese die Beiträge nach § 381 a übersteigen."
6. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt: 3. Die Überschrift vor § 494 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Wenn und solange ein Anspruch auf Weiterge- ,,VIII. Auszubildende und Bezieher von Vorruhestands-
währung von Heilbehandlung nach § 147 a Abs. 1 geld".
Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes besteht, sind
entsprechende Ansprüche nach § 10 Abs. 2, 4 und 5 4. § 494 wird wie folgt geändert:
ausgeschlossen."
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Beitragssatz ist entsprechend zu ermäßigen."
Artikel 29
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
fünfzehntes Anpassungsgesetz-KOV
,,Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezie-
In Artikel 2 Nr. 4 des Fünfzehnten Anpassungsgesetzes- her von Vorruhestandsgeld; § 385 Abs. 2 und 2 a
KOV vom 23. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 915) werden im Text bleibt unberührt."
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2449
5. In § 514 Abs. 2 wird nach der Bezeichnung „393 d" die 1. in § 6 Abs. 2 die Buchstaben d, e und f und
Textstelle ,, , 494" eingefügt.
2. in § 27 a am Ende des letzten Satzes die Worte „in der
Fassung vom 29. August 1977 (BGBI. 1 S. 1685) *)"
Artikel 33
gestrichen.
Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte
Zehnter Abschnitt
Dem § 66 Abs. 3 des Gesetzes über die Krankenver-
Geschäftsbereich des Bundesministers
sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
für Umwelt, Naturschutz
S. 1433), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 324) geändert worden ist, und Reaktorsicherheit
wird folgender Satz angefügt:
Artikel 38
„Dieser ermäßigte Beitragssatz gilt auch für Bezieher von
Vorruhestandsgeld; § 67 a Abs. 2 und 3 bleibt unberührt." Gesetze über die Beschränkung
von Nachbarrechten
Artikel 34 (1) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbar-
Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksertüchtigung
und Feilhalten von Petroleum von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-2, veröffentlichten
Die Verordnung über das gewerbsmäßige Verkaufen bereinigten Fassung wird aufgehoben.
und Feilhalten von Petroleum in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 2125-8, veröffentlichten berei- (2) Das Gesetz über die Beschränkung der Nachbar-
nigten Fassung wird gestrichen. rechte gegenüber Betrieben, die für die Volksgesundheit
von besonderer Bedeutung sind, in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 403-3, veröffentlichten
Achter Abschnitt bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Geschäftsbereich
des Bundesministers des Innern Artikel 39
Artikel 35 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Gesetz über den Beistand In § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz
bei Einziehung von Abgaben gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), das
und Vollstreckung von Vermögensstrafen zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 8. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist, wird das
Das Gesetz über den Beistand bei Einziehung von Wort „fünf" jeweils durch das Wort „zehn" ersetzt.
Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- Elfter Abschnitt
kel 287 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
S. 469), wird als Bundesrecht aufgehoben. Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 40
Neunter Abschnitt
Neufassung von Gesetzen
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Gewerbe-
ordnung, der Bundesminister für Verkehr das Gesetz über
Artikel 36 die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
fahrt und der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz
und Gesundheit das Bundessozialhilfegesetz je in der vom
Im Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz in Inkrafttreten der Änderungen nach diesem Gesetz an gel-
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1978 tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
(BGBI. 1 S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des
Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ), Artikel 41
werden
Berlin-Klausel
1. die §§ 1 bis 13, 20 a, 20 b, 21 a und 22 Satz 1 und 2
sowie die §§ 28 und 29 aufgehoben, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
2. in§ 31 Nr. 2 die Worte „Inkrafttreten dieses Gesetzes" des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
durch das Datum „ 1. Januar 1977" ersetzt. Land Berlin.
Artikel 42
Artikel 37
Inkrafttreten
Wohnungsbaugesetz für das Saarland
(1) Artikel 32 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 (§ 494 Satz 3,
Im Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas- § 514 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) und Arti-
sung der Bekanntmachung vom 10. September 1985 kel 33 (§ 66 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Kranken-
(Amtsblatt des Saarlandes S. 1185) werden versicherung der Landwirte) treten mit Wirkung vom 1. Mai
2450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1984 in Kraft. Artikel 29 tritt am Tage nach der Verkündung (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
dieses Gesetzes in Kraft. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. 0 s ca r Sc h neide r
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2451
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1987
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1987)
Vom 9. Dezember 1986
Auf Grund des §2
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleitgeset- Bezugsgröße in der Sozialversicherung
zes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)
geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt durch Artikel Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes Sozialgesetzbuch beträgt 1987
1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der Reichsversiche- 36 120 DM jährlich oder
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- 3 01 O DM monatlich.
derungsnummer 820-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, §3
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgeset- Beitragsbemessungsgrenzen
zes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des zuletzt durch in der Rentenversicherung
Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 112 Abs. 2 des Angestelltenver- Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1987
sicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten bereinigten Angestellten
Fassung,
68 400 DM jährlich oder
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleitgeset- 5 700 DM monatlich,
zes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des zuletzt durch
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgeset-
zes 1984 geänderten § 130 Abs. 3 des Reichsknapp- 85 200 DM jährlich oder
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, 7 100 DM monatlich.
Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, §4
- Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil in der Rentenversicherung
III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der zuletzt durch Artikel 23 Nr. 14 des Die Berechnungsgrundlage für
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1 . den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2
1982 (BGBI. 1 S. 1857) geändert worden ist, Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und
- § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes in 2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-
8250-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung und sicherungs-Neuregelungsgesetzes
- § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Arti- beträgt 1987
kel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 2 941 DM.
3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitge-
setzes 1984 eingefügt worden ist, §5
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit Berlin-Klausel
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 1 tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 5 des Ange-
Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel II
in der Rentenversicherung § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung - und Artikel 5 § 2 des Dritten
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi- Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes auch im Land
cherten beträgt für 1985 Berlin.
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter §6
und der Angestellten 35 286 DM,
Inkrafttreten
2. in der knappschaftlichen
Rentenversicherung 35 660 DM. Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr
(Höchstzahlen-Verordnung GüKG - GüKHöZV)
Vom 9. Dezember 1986
Auf Grund des§ 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset- (2) An Stelle von Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr mit
1983 (BGBI. 1 S. 256) wird mit Zustimmung des Bundes- der Beschränkung erteilt werden, daß sie ausschließlich
rates verordnet: dazu berechtigen, Beförderungen von Gütern in Sattel-
anhängern von und nach Häfen im Sinne des § 22 a
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchzufüh-
Die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge, die als geneh- ren, die in diesen Sattelanhängern über See eingeführt
migte Kraftfahrzeuge (§ 12 Abs. 1 des Güterkraftverkehrs- worden sind oder ausgeführt werden.
gesetzes) im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen,
werden nach Maßgabe dieser Verordnung als Höchst- §4
zahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr
(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allge-
festgesetzt und auf die Länder aufgeteilt.
meinen Güterfernverkehr mit der Beschränkung nach § 13
des Güterkraftverkehrsgesetzes auf den grenzüberschrei-
§2 tenden Güterfernverkehr beträgt 2 940.
(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allge- Davon entfallen auf
meinen Güterfernverkehr beträgt unbeschadet des § 3
Abs. 2 und der§§ 4 und 5 Abs. 1 18 322.
Baden-Württemberg 432
Bayern 538
Davon entfallen auf Berlin 41
Baden-Württemberg 2 621 Bremen 91
Bayern 2 867 Hamburg 106
Berlin 1 415 Hessen 197
Bremen 358 Niedersachsen 296
Hamburg 674 Nordrhein-Westfalen 828
Hessen 1 222 Rheinland-Pfalz 175
Niedersachsen 2 092 Saarland 130
Nordrhein-Westfalen 4962 Schleswig-Holstein 106.
Rheinland-Pfalz 1 175 (2) Im Rahmen der Höchstzahlen nach Absatz 1 dürfen
Saarland 304 Genehmigungen erteilt werden, die den Unternehmer
Schleswig-Holstein 632. auch berechtigen, Beförderungen von Gütern von und
(2) An Stelle von Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen nach Häfen im Sinne des § 22 a Abs. 1 Satz 1 des Güter-
Bezirksgenehmigungen (§ 13 a Abs. 1 des Güterkraftver- kraftverkehrsgesetzes durchzuführen, die über See einge-
kehrsgesetzes) im Verhältnis 1 : 2 erteilt werden. führt worden sind oder ausgeführt werden, und zwar höch-
stens in
§3 Baden-Württemberg 50
Bayern 61
(1) Die Höchstzahl der Bezirksgenehmigungen (§ 13 a Berlin 5
des Güterkraftverkehrsgesetzes) beträgt unbeschadet des Bremen 91
§ 2Abs. 2 8 935. Hamburg 106
Davon entfallen auf Hessen 30
Niedersachsen 181
Baden-Württemberg 1 286
Bayern 1 667
Nordrhein-Westfalen 82
Rheinland-Pfalz 30
Bremen 160
Saarland 30
Hamburg 356
Hessen Schleswig-Holstein 106.
672
Niedersachsen 1 115 (3) Über die Höchstzahl nach Absatz 1 hinaus dürfen
Nordrhein-Westfalen 2 532 1 182 Genehmigungen für den grenzüberschreitenden
Rheinland-Pfalz 644 Güterfernverkehr mit der Maßgabe erteilt werden, daß in
Saarland 184 Verbindung mit jeder Fahrt im grenzüberschreitenden
Schleswig-Holstein 319. Güterkraftverkehr (§ 6 b Abs. 1 des Güterkraftverkehrsge-
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2453
setzes), und zwar entweder auf der Hin- oder auf der Bremen 32
Rückfahrt, mit demselben Kraftfahrzeug eine Beförderung ~m~~ 00
im Binnenverkehr durchgeführt werden darf. Hessen 274
Davon entfallen auf Niedersachsen 267
Nordrhein-Westfalen 914
Baden-Württemberg 154 Rheinland-Pfalz 159
Bayern 177 Saarland 37
Berlin 125 Schleswig-Holstein 101 .
Bremen 19
Hamburg 41 (2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden grundsätz-
Hessen 73 lich für eine Nutzlast von 15 Tonnen erteilt.
Niedersachsen 115
Nordrhein-Westfalen 320 §6
Rheinland-Pfalz 66
Saarland 52 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Schleswig-Holstein 40. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 5 §7
(1) Die Höchstzahl der Genehmigungen für den allge- (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
meinen Güterfernverkehr mit Nutzlastbeschränkung ge- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
mäß § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes
beträgt 3 244. (2) Am gleichen Tage tritt die Sechste Verordnung über
die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge des Güterfern-
Davon entfallen auf
verkehrs und der Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs vom
Baden-Württemberg 641 3. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1101 ), zuletzt geändert durch Ver-
Bayern 582 ordnung vom 18. November 1984 (BGBI. 1S. 1399), außer
Berlin 157 Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
2454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung
Vom 1O. Dezember 1986
Auf Grund des § 2 des zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-
Donau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen verordnet:
§ 1
Die folgenden Teilstrecken des Main-Donau-Kanals sind Binnenwasserstraßen
des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
wasserstraßengesetzes):
1. die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens
Nürnberg (km 72, 11) bis Roth (km 93,80),
2. der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km 0,435 bis zur Mündung
in die Donau (Donau-Nordarm).
§2
Das Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstra-
ßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes,
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juni 1986, BGBI. 1 S. 913) wird wie
folgt geändert:
1. In der laufenden Nummer 22 a wird in der Spalte "Endpunkte der Wasser-
straße" die Bezeichnung „Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens
Nürnberg" ersetzt durch die Bezeichnung "Roth (km 93,80)".
2. Nach der laufenden Nummer 28 wird eingefügt:
in der Spalte „Lfd. Nr." die Nummer 28 a", in der Spalte „Bezeichnung der
11
Wasserstraße" die Angabe „Regen", in der Spalte „Endpunkte der Wasser-
straße" die Bezeichnungen „Regen-km 0,435" und „Donau 'Donau-
Nordarm)".
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 6 des Gesetzes vom 19. Juni 1986 auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2455
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 11. Dezember 1986
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) vom
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978
(BGBI. 1S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBI. 1S. 930),
wird die Anlage wie folgt geändert:
Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
459 Amcinonid 1. Januar 1992
16a, 17-Cyclopentylidendioxy-
9-fluor-11 ß,21-dihydroxy-
1,4-pregnadien-3,20-dion-
21-acetat
460 Desglugastrin und seine Salze 1. Januar 1992
N-( 4-Carboxybutyryl)-L-
alanyl-L-tyrosylglycyl-L-
tryptophyl-L-leucyl-L-a-aspartyl-
L-phenylalaninamid
461 Diltiazem und seine Salze 1. Januar 1992
cis-( +)-5-(2-Dimethylamino=
ethyl)-2,3,4,5-tetrahydro-
2-( 4-methoxyphenyl)-4-oxo-
1,5-benzothiazepin-3-ylacetat
- zur parenteralen Anwendung -
462 Dosulepin und seine Salze 1. Januar 1992
3-(6H-Dibenzo[b,e]thiepin-
11-yliden)-N, N-dimethyl =
propylamin
463 Endralazin und seine Salze 1. Januar 1992
3-Hydrazino-5,6, 7 ,8-tetra=
hydropyrido[4,3-c]pyridazin-
6-yl-phenyl-keton
464 Human-Plasmaproteine 1. Januar 1992
mit Faktor VIII korrigierender
Aktivität
465 Insulin defalan (vom Schwein) 1. Januar 1992
Des-B 1-phenylalanin-insulin
vom Schwein
466 1-(4-lsopropylphenyl)-3-phenyl- 1. Januar 1992
1,3-propandion
2456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
467 Ketoconazol und seine Salze 1. Januar 1992
( ± )-cis-4-{ 4-[2-(2,4-Dichlor=
phenyl)-2-( 1-imidazolylmethyl)-
1,3-dioxolan-4-ylmethoxy] =
phenyl/-1-piperazinyl-methyl-keton
- zur kutanen und vaginalen Anwendung -
468 Lofexidin und seine Salze 1. Januar 1992
2-[1-(2,6-Dichlorphenoxy) =
ethyl]-2-imidazolin
469 Permethrin 1. Januar 1992
3-Phenoxybenzyl-[3-(2,2-
dichlorvinyl)-2,2-dimethyl =
cyclopropan-carboxylat]
- zur Anwendung bei Tieren -
470 Prenalterol und seine Salze 1. Januar 1992
(-)-(S-1-(4-Hydroxyphenoxy)-
3-isopropylamino-2-propanol
471 Secretin und seine Salze 1. Januar 1992
- ausgenommen als Diagnostikum -
472 Tioconazol und seine Salze 1. Januar 1992
1-[2,4-Dichlor-ß-(2-chlor-
3-thenyloxy)phenethyl]=
imidazol
473 Tocainid und seine Salze 1. Januar 1992
2-Amino-2' ,6' -propionoxylidid
- zur parenteralen Anwendung -
474 Trilostan 1. Januar 1992
4a,5-Epoxy-17ß-hydroxy-3-oxo-
5a-androstan-2a-carbonitril
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99
des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2457
fünfte Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 15. Dezember 1986
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der 3. In § 3 Abs. 4 wird nach Satz 2 eingefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977
,,Zu diesem Zweck soll er entsprechend seinem Aus-
(BGBI. 1 S. 1885), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes
bildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verant-
vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 555) geändert worden ist,
wortung des ausbildenden Arztes ihm zugewiesene
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
ärztliche Verrichtungen durchführen. Er soll in der
Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im
Artikel 1 Krankenhaus anwesend sein."
Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der 4. In § 5 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 1 Abs. 1
Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1S. 425, 609), Nr. 2)" durch ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 3)" ersetzt.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember
1983 (BGBI. 1 S. 1482), wird wie folgt geändert:
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 1
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 3)" durch ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 4)" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „vom 17. Au-
eingefügt:
gust 1964 (BGBI. 1 S. 640), zuletzt geändert
,,2. nach dem Medizinstudium eine zweijähri- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ge Tätigkeit als Arzt im Praktikum;". ber 1975 (BGBI. 1 S. 3155)" gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden Num- bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
mern 3 bis 6.
„3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im
cc) In Satz 3 wird die Angabe „vom 26. Januar Rahmen eines Zivildienstes nach den Vor-
1976 (BGBI. 1 S. 185)" gestrichen. schriften des Zivildienstgesetzes,".
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 5" durch
,,Absatz 1 Nr. 6" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 1
Abs. 1 Nr. 4)" durch ,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 5)" ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „Hochschul-
,,(2) Bei den praktischen Übungen soll die notwendi-
ge praktische Anschauung gewährleistet sein. Soweit kliniken und" gestrichen.
der Lehrstoff dies erfordert, soll in kleinen Gruppen
unterrichtet werden. Bei den praktischen Übungen in 7. In § 10 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
den klinisch-praktischen Stoffgebieten soll die Unter-
weisung am Patienten im Vordergrund stehen. Es soll 8. § 13 Abs. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
jeweils nur eine kleine Zahl von Studierenden gleich-
,,(1) Geprüft wird
zeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden,
beim Unterricht am Krankenbett in der Regel eine Zahl 1. bei der Ärztlichen Vorprüfung schriftlich und münd-
von nicht mehr als fünf Studierenden. Den Studieren- lich,
den ist Gelegenheit zu geben, selbst am Patienten 2. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb praktischer schriftlich,
Fertigkeiten und Fähigkeiten erforderlich ist. Unzu-
mutbare Belastungen des Patienten durch den Unter- 3. beim zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
richt sind zu vermeiden. Im übrigen soll der Unterricht, schriftlich und mündlich und
soweit zweckmäßig, nicht am einzelnen Fachgebiet, 4. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
sondern am Lehrgegenstand ausgerichtet werden." mündlich.
2458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie
Prüfungsnoten zu verwenden: folgt geändert:
,,sehr gut" (1) eine hervorragende Leistung, aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 5" durch
,,gut" (2) eine Leistung, die erheblich die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
über den durchschnittlichen bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
Anforderungen liegt, „Die Note lautet
,,befriedigend" (3) eine Leistung, die in jeder Hin-
,,mangelhaft", wenn der Prüfling minde-
sicht durchschnittlichen Anfor-
stens 90 vom Hundert,
derungen gerecht wird,
„ungenügend", wenn er weniger als 90 vom
,,ausreichend" (4) eine Leistung, die trotz ihrer
Hundert
Mängel noch den Anforderun-
gen genügt, der für das Bestehen der Prüfung erforderli-
chen Mindestzahl zutreffend beantworteter
,,mangelhaft" (5) eine Leistung, die wegen er-
Fragen erreicht hat."
heblicher Mängel den Anforde-
rungen nicht mehr genügt, f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
,,ungenügend" (6) = eine unbrauchbare Leistung.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
(3) Die ~rztliche Vorprüfung und der zweite Ab-
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
schnitt der Arztlichen Prüfung sind jeweils bestanden,
wenn der schriftliche und der mündliche Teil bestan- ,,Mündliche Prüfungen".
den sind oder wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
die Note „mangelhaft" und in dem anderen Prüfungs-
teil mindestens die Note „gut" erhält." ,,(1) Der mündliche Teil der Ärztlichen Vorprü-
fung, der mündliche Teil des Zweiten Abschnitts
der Ärztlichen Prüfung und der Dritte Abschnitt der
9. § 14 wird wie folgt geändert: Ärztlichen Prüfung werden jeweils vor einer Prü-
a) In Absatz 3 Satz 4 wird nach den Worten „der fungskommission abgelegt. Die Prüfungskommis-
Prüfungsfragen und der Antworten" das Wort sionen werden vom Landesprüfungsamt bestellt.
,,(Prüfungsaufgaben)" eingefügt. Die Prüfungskommissionen bei der Ärztlichen Vor-
prüfung und beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Prüfung bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden
und mindestens einem, höchstens zwei weiteren
,,(4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die
Mitgliedern. Die Prüfungskommission beim Dritten
Landesprüfungsämter vor der Feststellung des
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht jeweils
Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie,
aus dem Vorsitzenden und mindestens drei, höch-
gemessen an den Anforderungen des Absatzes 2
offensichtlich fehlerhaft sind. Absatz 3 Satz 3 und 4 stens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzen-
den und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter
g~lt entsprechend. Ergibt diese Überprüfung, daß
zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder
einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehler-
und Stellvertreter werden Professoren der Hoch-
haft _sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vorge-
schule oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Ge-
schriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prü-
genstand der Prüfung sind, bestellt. Als Mitglieder
fu~gen (~ 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2)
der Prüfungskommission für den Dritten Abschnitt
mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der
der Ärztlichen Prüfung können daneben auch dem
schriftlichen Prüfung nach den Absätzen 6 und 7 ist
~ehrkörper einer Hochschule nicht angehörende
von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen
Arzte, insbesondere niedergelassene Ärzte, zu
auszugehen. Die Verminderung der Zahl der
Mitgliedern bestellt werden."
Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines
Prüflings auswirken." c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Der Vorsit-
zende der Prüfungskommission kann gestatten,"
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in diesem
durch „Bei Prüfungen, bei denen die Prüfungskom-
Absatz werden die Worte „für „nicht bestanden"
mission einschließlich des Vorsitzenden mehr als
erklären" durch die Worte „mit der Note „ungenü-
zwei Mitglieder umfaßt, kann der Vorsitzende ge-
gend" bewerten" ersetzt.
statten," ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält
d) Absatz 5 wird gestrichen.
folgende Fassung:
,,(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn e) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 5
der Prüfling mindestens 60 vom Hundert der ge- und 6.
stellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat
f) Absatz 8 wird Absatz 7, und in diesem Absatz wird
oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend
die Angabe ,,§ 13 Abs. 3" durch ,,§ 13 Abs. 2" er-
beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom setzt. ·
Hundert die durchschnittlichen Prüfungsleistungen
der Prüflinge unterschreitet, die nach der jeweili- g) Absatz 9 wird Absatz 8, und in diesem Absatz wird
gen Mindeststudienzeit erstmals an der Prüfung die Angabe „Anlage 8" durch die Angabe „Anlage
teilgenommen haben (§ 1 Abs. 2)." 7 a, 7 b oder Anlage 8" ersetzt.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2459
h) Absatz 10 wird Absatz 9 und erhält folgende Fas- oder Prüfungsteil als nicht unternommen. Bei einer
sung: Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt, der aus zwei
,,(9) Die Prüfungskommission trifft ihre Entschei- Teilen besteht, gilt die Prüfung oder der Prüfungsab-
dung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit schnitt insgesamt als nicht unternommen, wenn der
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Prüfling sich nicht spätestens im übernächsten Zeit-
Dies gilt entsprechend, wenn eine Prüfungskom- raum der Prüfung in dem betreffenden Prüfungsteil
unterzieht."
mission nach Absatz 1 Satz 3 nur aus dem Vorsit-
zenden und einem weiteren Mitglied besteht. Der
14. § 20 erhält folgende Fassung:
Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der
mündlichen Prüfung mit. Lautet die Note „mangel- ,,§ 20
haft" oder „ungenügend", so sind die Gründe an- Wiederholung von Prüfungen
zugeben und in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Ärztliche Vorprüfung und die einzelnen Ab-
Das Landesprüfungsamt teilt dem Prüfling das Er-
schnitte der Ärztlichen Prüfung können zweimal wie-
gebnis schriftlich mit."
derholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch
i) Es wird folgender Absatz 1O angefügt: nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Die
,,(10) Das Landesprüfungsamt kann Aufgaben, Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist nicht zuläs-
die ihm nach dieser Verordnung bei der Durchfüh- sig. Eine bestandene Prüfung, ein bestandener Prü-
rung mündlicher Prüfungen obliegen, einem oder fungsabschnitt oder Prüfungsteil darf nicht wiederholt
mehreren von ihm zu bestellenden Beauftragten werden.
an der Hochschule übertragen. Die Beauftragten (2) Der Prüfling soll sich zur Wiederholung einer
des Landesprüfungsamtes und die für sie zu be- Prüfung für den nächsten Prüfungszeitraum melden.
stellenden Vertreter sollen Professoren der Hoch- Soll der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie-
schule sein." derholt werden, so sind der Meldung zusätzliche Aus-
bildungsnachweise nach § 21 Abs. 2 beizufügen."
11. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16 15. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Prüfungstermine a) In Satz 1 werden die Worte „oder ein Teil dieses
(1) Die schriftlichen Prüfungen werden jeweils im Prüfungsabschnitts" gestrichen.
März und August durchgeführt. Die mündlichen Prü- b) In Satz 3 werden die Worte „mindestens zwei,
fungen finden jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, höchstens vier Monate" ersetzt durch die Worte
erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Be- ,,mindestens vier, höchstens sechs Monate".
ginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung jeweils in den Monaten April bis 16. § 22 erhält folgende Fassung:
Juni und Oktober bis Dezember statt. ,,§ 22
(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen Inhalt der Prüfung
werden im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die
(1) Der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung
schriftlichen Prüfungen festgesetzten Prüfungstermi-
betrifft folgende Stoffgebiete:
ne durchgeführt. Für Wiederholungen mündlicher Prü-
fungen sind Prüfungstermine auch außerhalb der in 1. Physik für Mediziner und Physiologie,
Absatz 1 genannten Prüfungszeiten durchzuführen. II. Chemie für Mediziner und Biochemie,
(3) Steht bei der Ärztlichen Vorprüfung und beim III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor dem
Termin des weiteren Prüfungsteils fest, daß der Prüf- IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und
ling in einem Prüfungsteil die Note „ungenügend" der Medizinischen Soziologie.
erhalten hat, so ist er von der weiteren Prüfung ausge- (2) Im mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
schlossen." wird der Prüfling in zwei der nachfolgend aufgeführten
Prüfungsfächer geprüft:
12. § 17 erhält folgende Fassung:
Physiologie,
,,§ 17 Biochemie,
Ladung zu den Prüfungsterminen Anatomie,
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüf- Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der
ling spätestens sieben, die Ladung zur mündlichen Medizinischen Soziologie.
Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prü-
(3) Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfächer
fungstermin zugestellt."
nach Absatz 2 ist die Zahl der an der Hochschule
verfügbaren Prüfer für die dort genannten Prüfungs-
13. § 19 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: fächer zu berücksichtigen. Die Zuteilung der Fächer-
„Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt gruppe an den Prüfling erfolgt durch das Landesprü-
er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab fungsamt mittels eines anonymisierten Verfahrens.
oder unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Die Fächergruppe, in der der Prüfling geprüft wird, ist
Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil die Note „un- ihm spätestens mit der Ladung zum Termin der münd-
genügend". Liegt ein wichtiger Grund für das Verhal- lichen Prüfung, aber nicht früher als vierzehn Kalen-
ten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt dertage vor dem Termin, schriftlich mitzuteilen."
2460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
17. Nach § 23 werden folgende §§ 23 a und 23 b ein- Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
gefügt: Pathologie,
,,§ 23 a Pharmakologie,
Mündlicher Teil der Prüfung Mikrobiologie, Hygiene, öffentliches Gesundheits-
(1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen wesen und Sozialmedizin,
mindestens zwei Stunden, höchstens drei Stunden.
2. Allgemeinmedizin,
(2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben Anästhesiologie, Notfall- und lntensivmedizin,
und fächerübergreifende Fragen gestellt werden sol-
Arbeitsmedizin,
len, hat der Prüfling nachzuweisen, daß er sich mit
dem vorklinischen Ausbildungsstoff vertraut gemacht Augenheilkunde,
hat, insbesondere Dermato-Venerologie,
- die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht, Klinische Chemie,
- deren Bedeutung für medizinische, insbesondere Neurologie,
klinische zusammenhänge zu erfassen vermag Orthopädie,
sowie Psychiatrie,
- die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Radiologie,
(3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling am Rechtsmedizin,
Tag vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben Urologie.
stellen und ihm aufgeben, deren Ergebnisse bei der
Die Fächergruppe soll nicht ausschließlich Fächer aus
Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schrift-
dem nichtoperativen, dem operativen oder dem kli-
lichen Berichts darzulegen und zu begründen.
nisch-theoretischen Bereich umfassen.
§ 23 b (3) Für die Zusammenstellung, die Zuteilung und
Bewertung der Prüfungsleistungen die Mitteilung der Fächergruppen an den Prüfling gilt
Das Landesprüfungsamt ermittelt die Note für die § 22 Abs. 3 entsprechend."
Ärztliche Vorprüfung wie folgt:
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit wird mit 2, 19. Nach § 29 werden folgende §§ 29 a und 29 b ein-
die Note für den mündlichen Teil mit 1 vervielfacht. Die gefügt:
Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch 3
,,§ 29 a
geteilt. Die Note für die Ärztliche Vorprüfung wird bis
auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Mündlicher Teil der Prüfung
Note lautet (1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen
,,sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49, mindestens drei Stunden, höchstens vier Stunden.
,,gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49, (2) Dem Prüfling sind - soweit möglich - praktische
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis Aufgaben zu stellen. Der Prüfling soll seine Kenntnis-
3,49, se, Fähigkeiten und Fertigkeiten soweit wie möglich
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis fallbezogen nachweisen. Die Aufgaben sind unter
4,00," Berücksichtigung auch allgemeinmedizinischer Ge-
sichtspunkte so zu stellen, daß ihre Behandlung durch
wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist." den Prüfling Aufschluß darüber geben kann, daß der
Prüfling medizinische zusammenhänge zu erkennen
18. § 28 erhält folgende Fassung: vermag und zu einer fächerübergreifenden Beurtei-
lung der Fragestellungen in der Lage ist. Die Prüfung
,,§ 28
soll insbesondere der Feststellung dienen, daß der
Inhalt der Prüfung Prüfling ·
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung betrifft folgende a) die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten mit-
Stoffgebiete: bringt, um ihre Anwendung in der Praxis ein-
1. Nichtoperatives Stoffgebiet, zuüben,
II. Operatives Stoffgebiet, b) in der Lage ist, ärztliche Erfahrungen zu sammeln
und
111. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,
c) das Bewußtsein für die Entwicklung ärztlicher Ver-
IV. Ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin.
haltensweisen besitzt.
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung wird der Prüfling
in je einem der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführ- (3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling vor
ten Prüfungsfächer geprüft. dem Prüfungstermin einen Patienten zur Anamnese-
erhebung und Untersuchung zuweisen und ihm auf-
1. Innere Medizin, geben, bei der Prüfung hierüber mündlich oder mittels
Chirurgie, einer Vorlage einer schriftlichen Ausarbeitung zu be-
Kinderheilkunde, richten.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2461
§ 29 b 6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Präven-
Bewertung der Prüfungsleistungen tion und Rehabilitation beherrscht und
Für die Ermittlung der Note für den bestandenen 7. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens ge-
zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 23 b genüber dem Patienten kennt, sich der Situation
entsprechend." entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe und
Betreuung bei chronisch und bei unheilbar Kran-
ken und Sterbenden fähig ist.
20. Die §§ 31 und 32 werden aufgehoben.
(4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor
21. § 33 erhält folgende Fassung: dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zu
Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen.
,,§ 33 Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der
Mündliche Prüfung Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan
(1) Die Prüfung dauert bei vier Prüflingen minde- sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist
stens vier Stunden, höchstens fünf Stunden. unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied
der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim
(2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den Prüfungstermin vorzulegen."
klinisch-praktischen Fachgebieten zu stellen. Dabei
sind auch fächerübergreifende und allgemein-medizi-
nische Fragestellungen einzuschließen. Die Prüfung 22. § 34 Abs. 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
hat sich in jedem Fall auf die Innere Medizin, die „Das Landesprüfungsamt ermittelt die Gesamtnote für
Chirurgie und das Gebiet zu erstrecken, auf dem der die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:
Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1
Die Note für den Ersten Abschnitt wird mit eins, die
Satz 2 Nr. 3 erfahren hat. Sie soll auch
Note für den Zweiten Abschnitt mit drei, die Note
1. Fragen aus den übrigen klinischen Fächern, insbe- für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfacht. Die
sondere aus der Kinderheilkunde, der Frauenheil- Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch sechs
kunde und Geburtshilfe, der Nervenheilkunde, der geteilt."
Pathologie und der Pharmakologie, Toxikologie
und Klinischen Pharmakalogie sowie geriatrische
Fragestellungen umfassen, 23. Nach § 34 wird folgender Fünfter Abschnitt mit den
§§ 34 a bis 34 e eingefügt:
2. Aspekte der Medizinischen Soziologie berücksich-
tigen und „Fünfter Abschnitt
Tätigkeit als Arzt im Praktikum
3. sich auf Fragen zu den historischen und geistigen
Grundlagen der Medizin erstrecken. § 34a
Ableistung des Praktikums
(3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu
zeigen, daß er die während des Studiums erworbenen (1) Die zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über ist nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.
die für den Arzt erforderlichen Grundkenntnisse und Voraussetzung ist eine Erlaubnis zur vorübergehen-
über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten den Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 1O Abs. 4
verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, daß er der Bundesärzteordnung.
1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfa- (2) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist ganztägig
chen klinischen Untersuchungsmethoden und die
- im Krankenhaus,
Technik der einfachen Laboratoriumsmethoden
beherrscht und daß er ihre Resultate beurteilen - in der Praxis eines niedergelassenen Arztes,
kann, - in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Ein-
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung richtung der Bundeswehr oder
der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und - in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem
anzufordern, ihre unterschiedliche Bedeutung und Anstaltsarzt
ihre Gewichtgung für die Diagnosestellung zu er-
kennen und im Rahmen differential-diagnostischer abzuleisten. Sie hat eine mindestens 12monatige
Überlegungen kritisch zu verwerten, Tätigkeit im nicht operativen und eine mindestens
6monatige Tätigkeit im operativen Bereich zu um-
3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie fassen.
verfügt, insbesondere in der Lage ist, pathogeneti-
sche zusammenhänge zu erkennen, (3) Tätigkeiten
4. die Indikation zu konservativer und operativer The- - im öffentlichen Gesundheitsdienst,
rapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzi- - im versorgungs-, vertrauens-, werks- oder betriebs-
pien beherrscht, ärztlichen Dienst,
5. hinreichende pharmakologische Kenntnisse be- - in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinder-
sitzt, die Arzneitherapie, insbesondere die Anwen- ter oder
dung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre In-
dikation und Gegenindikation beherrscht und die - in einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundes-
Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt wehr
wichtigen arzneirechtlichen Vorschriften kennt, können bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
2462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche sei-
Verordnung abgeleistete Tätigkeit ist anzurechnen, ner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen
soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. einer Sucht zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfä-
hig oder ungeeignet ist. Die Bescheinigung ist von dem
(5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum ärztlichen Leiter des Krankenhauses oder der sonsti-
werden Unterbrechungen wegen gen Einrichtung, in der der Arzt im Pratikum tätig ist,
1. Urlaubs bis zu sechs Wochen jährlich, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, vom ärztli-
chen Vorgesetzten des Arztes im Praktikum auszustel-
2. Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vier len. Die Bescheinigung ist vertraulich zu behandeln und
Wochen, darf nur zu dem angegebenen Zweck verwendet
3. anderer, vom Arzt im Praktikum nicht zu vertreten- werden.
den Gründen, insbesondere Krankheit, bis zur Ge- (2) Wird in der Bescheinigung eine ordnungsgemäße
samtdauer von vier Wochen Ableistung des Praktikums (Absatz 1 Satz 2) nicht
angerechnet. bestätigt, so entscheidet die zuständige Behörde, ob
der Tätigkeitsabschnitt ganz oder teilweise zu wieder-
§ 34 b
holen ist.
Tätigkeit im Praktikum
§ 34 e
Der Arzt im Praktikum wird unter Aufsicht von Ärzten,
Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis
die eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur
nach § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs
nach § 10 Abs. 1 der Bundesärzteordnung besitzen, Für eine Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach
ärztlich tätig. Er hat seine Kenntnisse und praktischen § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung gelten die §§ 34 a
Fähigkeiten zu vertiefen. Ihm ist ausreichend Gelegen- bis 34 d entsprechend."
heit zu geben, ärztliche Tätigkeiten auszuüben und
allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln. Er soll 24. In der Überschrift vor§ 35 werden die Worte „Fünfter
die ihm zugewiesenen ärztlichen Tätigkeiten mit einem Abschnitt" durch „Sechster Abschnitt" ersetzt.
dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähig-
keiten entsprechenden Maß an Verantwortlichkeit ver-
richten. Er soll nach Beendigung der Tätigkeit als Arzt 25. § 35 wird wie folgt geändert:
im Praktikum in der Lage sein, den ärztlichen Beruf
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eigenverantwortlich und selbständig auszuüben.
aa) In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt.
§ 34 C
bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch „und" er-
Ausbildungsveranstaltungen
setzt.
(1) Während seiner Tätigkeit hat der Arzt im Prakti-
cc) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer
kum an mindestens acht Ausbildungsveranstaltungen
8 angefügt:
von je zwei- bis dreistündiger Dauer teilzunehmen, die
der Vertiefung seines Wissens und der Behandlung ,,8. die Bescheinigungen über die ordnungs-
von Fragen der Ethik in der Medizin dienen. Diese gemäße Ableistung der Tätigkeit als Arzt
Ausbildungsveranstaltungen sollen insbesondere auf im Praktikum nach § 34 d Abs. 1 und die
die Erörterung von häufig vorkommenden Krankheits- Nachweise über die Teilnahme an Ausbil-
fällen und deren Behandlung, allgemeinmedizinische dungsveranstaltungen nach § 34 c
Fragestellungen, Fragen der ärztlichen Berufsethik und Abs. 1."
des Arzt-Patienten-Verhältnisses sowie auf Fragen der b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „anstelle des
Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheits- Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7" durch „anstelle
wesen ausgerichtet sein. der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 7 und 8" ersetzt.
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von der
zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten 26. In der Überschrift vor § 37 werden die Worte „sech-
Stelle durchgeführt. Die Teilnahme an Fortbildungs- ster Abschnitt" durch „Siebenter Abschnitt" ersetzt.
veranstaltungen für Ärzte, in denen die vorstehend
genannten Themen behandelt werden, kann angerech-
net werden. 27. In der Überschrift vor § 41 werden die Worte „Sieben-
§ 34d ter Abschnitt" durch „Achter Abschnitt" ersetzt.
Bescheinigung über die Ableistung
des Praktikums 28. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
(1) Dem Arzt im Praktikum ist von jeder Stelle, an der a) Durch die Anlagen 1, 2 und 7 zu dieser Verordnung
er tätig gewesen ist, eine Bescheinigung nach dem werden die neuen Anlagen 7 a, 7 b und 20 a einge-
Muster der Anlage 20 a zu dieser Verordnung zu ertei- fügt.
len. In der Bescheinigung ist die Art der Beschäftigung
b) Die Anlagen 8, 11, 17, 20 und 21 erhalten die in
eingehend zu beschreiben und anzugeben, ob die Aus-
den Anlagen 3 bis 6 und 8 zu dieser Verordnung
bildung ordnungsgemäß abgeleistet worden ist. Es ist
vorgesehene Fassung.
ferner anzugeben, ob sich Anhaltspunkte dafür erge-
ben haben, daß der Arzt im Praktikum wegen eines c) Die Anlagen 18 und 19 entfallen.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2463
Artikel 2 legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschrif-
ten ab, sofern sie sie bis zum 31. Dezember 1989 be-
§ 1
stehen.
Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni 1987 die
§6
Ärztliche Prüfung erfolgreich ablegen, schließen die ärzt-
liche Ausbildung mit dieser Prüfung ab. Unbeschadet des Artikels 2 §§ 3 bis 5 gilt für alle schrift-
lichen Prüfungen § 14 Abs. 4 und 6 der Approbationsord-
§2 nung für Ärzte in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchsta-
ben b und d ab dem jeweiligen Zeitpunkt des lnkrafttretens
(1) Für Studierende der Medizin, die zwischen dem nach Artikel 4.
30. Juni 1987 und dem 31. Dezember 1991 die Ärztliche
Prüfung erfolgreich ablegen, dauert die Tätigkeit als Arzt §7
im Praktikum achtzehn Monate. Für Studierende, die alle Abschnitte der Ärztlichen Prü-
(2) In den Fällen, in denen die Ärztliche Prüfung bis zum fung nach bisher geltendem Recht ablegen, gilt § 34
30. Juni 1989 erfolgreich abgelegt wird, soll die Tätigkeit Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung
als Arzt im Praktikum nach Möglichkeit eine mindestens der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425,
neunmonatige Tätigkeit im nichtoperativen Bereich und 609), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit im operativen 19. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1482). § 34 Abs. 1 der
Bereich umfassen. Wird die Ärztliche Prüfung nach dem Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung dieser Ver-
30. Juni 1989 erfolgreich abgelegt, hat die Tätigkeit als ordnung findet erstmals Anwendung auf Studierende, die
Arzt im Praktikum in jedem Fall die in Satz 1 genannten alle Abschnitte der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschrif-
Tätigkeitszeiten im nichtoperativen und im operativen ten dieser Verordnung abgelegt haben. Bei Studierenden,
Bereich zu umfassen. die die einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zum
Teil nach bisher geltendem Recht und zum Teil nach den
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen können abwei- Vorschriften dieser Verordnung ablegen, wird keine
chend von § 34 a Abs. 3 Tätigkeiten im öffentlichen Ge~~mtnote nach § 34 Abs. 1 der Approbationsordnung
-Gesundheitsdienst, im versorgungs-, vertrauens-, werks- für Arzte gebildet.
oder betriebsärztlichen Dienst, in einer Einrichtung für die
Rehabilitation Behinderter oder in einer truppenärztlichen Artikel 3
Einrichtung der Bundeswehr nur bis zu drei Monaten ange-
rechnet werden. Der Arzt im Praktikum hat in diesen Fällen Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
nur an sechs Ausbildungsveranstaltungen der in § 34 c Ge~~ndheit kann den Wortlaut der Approbationsordnung
Abs. 1 genannten Art teilzunehmen. für Arzte in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen
§3 und dabei die Paragraphen, deren Untergliederungen
sowie die Anlagen mit neuen durchlaufenden Ordnungs-
Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar zeichen versehen.
1989 zur Ärztlichen Vorprüfung melden, legen diese Prü-
fung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie
die Prüfung bis zum 1. Mai 1990 bestehen. Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§4 tungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzte-
Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar ordnung auch im Land Berlin.
1988 zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mel-
den, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vor-
schriften ab, sofern sie die Prüfung bis zum 1. Mai 1989 Artikel 5
bestehen.
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Satzes 2 am
§5 Tage nach der Verkündung in Kraft. Der neue Text des
Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar § 14 Abs. 6 gemäß Artikel 1 Nr. 9 Buchtabe d tritt am
1988 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1
Anlage 7 a
(zu § 15 Abs. 8)
Niederschrift
über den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................
geboren am ... ......... .. ...... ............ ............ ....... ...... ... .. .. ............ ..... in
ist am ........................................................................................... in
im Fach ..............................................................................................................................................................................
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note ,, .......................................... " erhalten.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................................
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ..............................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung ....................................................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................
........................................... ,den ................................... .
·························································································
..........................................................................................
(Unterschrift/an des weiteren Mitglieds/ (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2465
Anlage 2
Anlage 7 b
(zu § 15 Abs. 8)
Niederschrift
über den mündlichen Tell des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ................................................................................................ ••••••••••••••••••••••••••••···········
geboren am ................................................................................. in ................................................................................
ist am ........................................................................................... in ............................................................................... .
im Fach ..............................................................................................................................................................................
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note ,, .......................................... " erhalten.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................................
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ....................................................................................................••••••••••••••••••••••····
Gegenstand der Prüfung: ...................................................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................
························································································· ........................................... ,den ................................... .
·························································································
·························································································
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/ (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
2466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
Anlage 8
(zu§ 15 Abs. 8)
Niederschrift
über die mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin
geboren am .. .... ...... .. .. ...... .. ......... .......... ... .. .. .. .. ..... .... ....... .. .. .. .. .. . in
ist am ........................................................................................... in
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note ,, .............................................................. " erhalten und damit die mündliche Prüfung bestanden/nicht
bestanden.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................................
Als weitere Mitglieder ..................................................................................................................................................••.... •
Gegenstand der Prüfung: ...................................................................................................................................................
··························································································································;·································································
Sonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................
........................................... ,den ................................... .
(Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission) (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2467
Anlage 4
Anlage 11
(zu § 24)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis über die Ärztliche Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................
geboren am .. .. .. . ...... .. . ........... ....... .. ............ .. .. . ......... .. .. .. . .. .. ........ in .............................................................................. ..
hat den schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
am ............................................................................................... in
mit der Note ,, ................................................................... "
und den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
am ............................................................................................... in
mit der Note ,, ................................................... " abgelegt.
Er/Sie hat die Ärztliche Vorprüfung mit der Note ,, .......................................................................... " ( .............................. )
(Zahlenwert)
am .................................................................. bestanden.
Siegel ........................................... ,den ................................... .
(Unterschrift)
2468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 5
Anlage 17
(zu § 30)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................
geboren am .. ......... ......... ......... ... ...... .. ......... .. .. ......... .. .. .. .. ........ ... in ............................................................................... .
hat den schriftlichen Teil des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................... in ............................................................................... .
mit der Note ,, ................................................................... "
und den mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................... in ............................................................................... .
mit der Note ,, ................................................... " abgelegt.
Er/Sie hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note ,, ......................................... " ( .............................. )
(Zahlenwert)
am ............................................................................................... in ............................................................................... .
bestanden.
Siegel ........................................... ,den ................................... .
(Unterschrift)
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2469
Anlage 6
Anlage 20
(zu § 34 Abs. 2)
···························································································
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis über die Ärztliche Prüfung
Herr/Frau
geboren am ................................................................................. in ............................................................................... .
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................... in
mit der Note ,, ................................................... " abgelegt.
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat
er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote ,, .......................................................................... " ( .............................. )
(Zahlenwert)
am ........................................................................ bestanden.*)
Siegel ........................................... ,den ................................... .
(Unterschrift)
*) Wird gemäߧ 34 Abs. 1 Satz 2, Artikel 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1482) oder Artikel 2
§ 7 der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2457) eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes
dieses Absatzes einzusetzen: ,,Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung bestanden".
2470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 7
Anlage 20 a
(zu § 34 d Abs. 1 Satz 1)
Bescheinigung
über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Herrn/Frau .........................................................................................................................................................................
(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ................................................................................. in ................................................................................
wird hiermit bescheinigt, daß er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung
vom ............................................................................................. bis .............................................................................. .
im/in der *) ........................................................................................................................................................................ "
in ........................................................................................................................................................................................
als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.
Die Ausbildung ist vom .. ...... .. ......... .. ....... ... .. ....... .. .. .. ...... ... .. .. ..... bis ............................................................................. .
wegen ......................................................................................................................................... unterbrochen worden.*)
Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden. **)
Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen ***)
Ein Anhaltspunkt dafür, daß Herrn/Frau .............................................................................................................................
infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht
die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in
folgender Hinsicht ergeben: **)
Siegel oder Stempel ........................................... , den ................................... .
(Unterschrift des ärztlichen Leiters/
des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)
*) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung.
**) Nicht Zutreffendes streichen.
***) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.
Nr. 67 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2471
Anlage 8
Anlage 21
(zu § 36)
Approbationsurkunde
Herr/Frau ...........................................................................................................................................................................
(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ................................................................................. in ................................................................................
erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Arzt/Ärztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des ärztlichen Berufs .
Siegel ........................................... ,den .................................. ..
(Unterschrift)
2472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Juli 1986 - 1 Bvl 26/83 - wird die Entscheidungsformel
ve röff entl icht:
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der Hessischen
Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungs-
ingenieure (BO-öbVI) vom 21 . Oktober 1975 (Gesetz-
und Verordnungsbl. 1 Seite 236) ist mit dem Grund-
gesetz vereinbar, soweit die für die Zulassung erforder-
liche Beschäftigung bei einer Vermessungsstelle im
lande Hessen erfolgt sein muß.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 10. Dezember 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. ,,C-B-R MÜNCHEN - 18. Ausstellung Caravan-Boot-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Internationaler Reisemarkt 1987"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 7. bis 15. Februar 1987 in München
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 8. ,,Collections-Premieren Düsseldorf"
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 8. bis 10. Februar 1987 in Düsseldorf
S. 649), wird bekanntgemacht:
9. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für ener-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen giebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, Haus-
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: technik, Küchengeräte und Küchen"
vom 10. bis 13. Februar 1987 in Köln
1. ,,EURO SCHAU 87 - Internationale Fachausstellung
für das Reise- und Schausteilergewerbe" 10. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 14. Internationale
vom 13. bis 16. Januar 1987 in Stuttgart Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Sil-
berwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs-
2. ,,IMM - Internationale Möbelmesse"
einrichtungen"
vom 13. bis 18. Januar 1987 in Köln
vom 13. bis 17. Februar 1987 in München
3. ,,boot '87 - Internationale Bootsausstellung
Düsseldorf" 11. ,,EuroShop 87 - Internationale Messe Einrichten -
vom 24. Januar bis 1. Februar 1987 in Düsseldorf Werben - Verkaufen"
vom 21. bis 25. Februar 1987 in Düsseldorf
4. ,,CMT 87 - Internationale Ausstellung für Caravan,
Motor, Touristik" 12. ,,GARN - Internationale Messe für Garne und Fasern"
vom 24. Januar bis 1. Februar 1987 in Stuttgart vom 26. bis 28. Februar 1987 in Stuttgart ,
5. ,,ISM - Internationale Süßwarenmesse" 13. ,,ISPO Frühjahr - 26. Internationale Sportartikel-
vom 25. bis 29. Januar 1987 in Köln messe"
vom 26. Februar bis 1. März 1987 in München
6. ,,ima - Internationale Fachmesse Unterhaltungs- und
Warenautomaten" 14. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND"
vom 29. bis 31. Januar 1987 in Frankfurt vom 27. Februar bis 1. März 1987 in Köln
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2473
15. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeug, 32. ,,LASER - Opto-Elektronik, Mikrowellen-Technik -
Schloß und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf" 8. Internationaler Kongreß und Internationale Fach-
vom 8. bis 11 . März 1987 in Köln messe"
16. ,,IGEDO DESSOUS" vom 22. bis 26. Juni 1987 in München
vom 8. bis 11 . März 1987 in Düsseldorf 33. ,,Collections-Premieren Düsseldorf"
17. ,,IGEDO" vom 2. bis 4. August 1987 in Düsseldorf
vom 8. bis 12. März 1987 in Düsseldorf 34. ,,HOLZVERARBEITUNG 87 - 38. Fachmesse für die
18. ,, 137. Berliner Durchreise- International Fashion Fair" holz- und kunststoffverarbeitende Wirtschaft mit
vom 22. bis 24. März 1987 in Berlin Schreinertag Baden-Württemberg"
vom 4. bis 6. September 1987 in Stuttgart
19. ,,GARTEN 87 - Fachausstellung für Hobbygärtner und
Blumenfreunde" 35. ,,SPOGA- Internationale Fachmesse für Sportartikel,
vom 25. bis 29. März 1987 in Stuttgart Campingbedarf und Gartenmöbel"
vom 6. bis 8. September 1987 in Köln
20. ,,DIY 87 - Do-it-yourself - Verbraucherausstellung für
Heimwerken und Handarbeiten" 36. ,,Internationale Gartenfachmesse"
vom 25. bis 29. März 1987 in Stuttgart vom 6. bis 8. September 1987 in Köln
21. ,,FARBE - Internationale Fachausstellung für Farb- 37. ,,IGEDO DESSOUS"
gestaltung und -anwendung" vom 6. bis 9. September 1987 in Düsseldorf
vom 26. bis 29. März 1987 in Köln 38. ,,IGEDO"
22. ,,IGEDO" vom 6. bis 10. September 1987 in Düsseldorf
vom 26. bis 27. April. 1987 in Düsseldorf 39. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND"
23. ,,format '87 - Internationale Fachmesse für Boden- vom 18. bis 20. September 1987 in Köln
design" 40. ,,HANDWERK 87 - Verkaufs- und Leistungsausstel-
vom 6. bis 10. Mai 1987 in Frankfurt lung mit Zulieferer-Ausstellung für das Handwerk"
24. ,,SÜDBACK 87 - Fachmesse für das Bäcker- und vom 19. bis 27. September 1987 in Stuttgart
Konditorenhandwerk" 41. ,, 138. Berliner Durchreise- International Fashion Fair"
vom 9. bis 13. Mai 1987 in Stuttgart vom 20. bis 22. September 1987 in Berlin
25. ,,IFAT - 8. Internationale Fachmesse für Entsorgung: 42. ,,eltefa 87 - Fachmesse für Elektrotechnik und Elek-
Abwasser, Abfall, Recycling, Städtereinigung, Stra- tronik"
ßenbetriebs- und Winterdienst" vom 8. bis 10. Oktober 1987 in Stuttgart
vom 19. bis 23. Mai 1987 in München
43. ,,ANUGA - Weltmarkt für Ernährung consuma -
26. ,,Büro transparent" gastroma - technica"
vom 20. bis 23. Mai 1987 in Frankfurt vom 10. bis 15. Oktober 1987 in Köln
27. ,,pro-sales - Internationale Werbemittelmesse" 44. ,,IGEDO"
vom 20. bis 23. Mai 1987 in Frankfurt vom 18. bis 19. Oktober 1987 in Düsseldorf
28. ,,INTERZUM - Internationale Zuliefermesse für Mö- 45. ,,SÜFFA 87 - Süddeutsche Fachmesse für das
belfertigung, Innenausbau und Raumausstattung - Fleischerhandwerk"
Maschinen für die Polsterindustrie" vom 18. bis 20. Oktober 1987 in Stuttgart
vom 22. bis 26. Mai 1987 in Köln 46. ,,AMA 87 - Auto- und Motorradausstellung"
vom 24. Oktober bis 1. November 1987 in Stuttgart
29. ,,pro sanita 87 - Internationale Fachausstellung für
Gesundheit und Natur" 47. ,, s + b- Internationale Ausstellung für Sport-, Bäder-
vom 23. bis 28. Mai 1987 in Stuttgart und Freizeitanlagen mit Internationalem Kongreß"
vom 28. bis 31 . Oktober 1987 in Köln
30. ,,CAT '87- Computerunterstützte Technologien in der
Fertigungsindustrie - 3. Internationale Fachausstel- 48. ,,HOBBY ELEKTRONIK 87 - AussteHung für prakti-
lung und Anwenderkongreß" sche Elektronik, Mikrocomputer und Modellbau/Mo-
vom 2. bis 5. Juni 1987 in Stuttgart delleisenbahnen"
vom 5. bis 8. November 1987 in Stuttgart
31. ,,C'87 - Internationale Computerausstellung - Com- 49. ,,ITS 87 - Industrietechnik Stuttgart - Internationale
puter, Software, Electronic" Fachmesse für Maschinenausrüstung"
vom 11 . bis 14. Juni 1987 in Köln vom 1. bis 3. Dezember 1987 in Stuttgart
Bonn, den 1O. Dezember 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin kel
2474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3507/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1634/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Haridelsmechanismus bei nach Portugal eingeführtem
01 i v e n ö I und O I kuchen L 324/8 19. 11. 86
18. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3508/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 645/86 zur Festsetzung der Anfangskontingente
1986 für bestimmte Erzeugnisse des W e i n sektors im Handel zwischen
Spanien und Portugal L 324/9 19. 11. 86
19. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3518/86 der Kommission betreffend besondere
Uberwachungsmaßnahmen bei der Einfuhr von Orangen satt L 325/14 20. 11. 86
18. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3519/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 zur Bestimmung der Berggebiete, in
denen die Prämie zugunsten der Z i e g e n f I e i s c h erzeuger gewährt
wird L 325/17 20. 11. 86
18. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3520/86 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je
M u t t er s c h a f und Z i e g e zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten
und für das Wirtschaftsjahr 1986 L 325/18 20. 11. 86
19. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3522/86 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~\onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2927/86 L 325/25 20. 11. 86
17. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3527/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen
Maßnahmen für E r b s e n , Puff b oh n e n , Acker b oh n e n und S ü ß -
lupinen L 326/1 21. 11. 86
17. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den Schutz des W a I-
d es in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung L 326/2 21. 11. 86
17. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3529/86 des Rates über den Schutz des W a I-
d es in der Gemeinschaft gegen Brände L 326/5 21. 11. 86
17. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3530/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handels-
klassenschemas für Schwein esc h I achtkö rpe r L 326/8 21. 11. 86
20. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3534/86 der Kommission zur Abweichung von
den Verordnungen (EWG) Nr. 1871/86, (EWG) Nr. 2040/86 und (EWG)
Nr. 2096/86 bei der Befreiung von der Mitverantwortungsabgabe für
Getreide L 326/16 21. 11. 86
20. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3535/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von
Butte r aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in ver-
schiedene Bestimmungsländer L 326/17 21. 11. 86
20. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3536/86 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2463/86 über den Verkauf von unverarbeiteten
Kor i n t h e n der Ernte 1985 im Besitz der griechischen Einlagerungsstel-
len zu im voraus festgesetztem Preis L 326/19 21. 11. 86
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1986 2475
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3538/86 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung im Rind f I e i s c h sektor gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 3495/86 des Rates L 326/21 21. 11. 86
21. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3560/86 der Kommission über die 1986 aus
Rumänien einführbaren Mengen an Sc h a f- und Z i e g e n f I e i s c h -
erzeugnissen L 327/22 22. 11. 86
24. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3574/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2806/79 über bestimmte gegenseitige Mitteilun-
gen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Sc h w e i n e -
fleisch L 331/9 22. 11. 86
24. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3575/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1151/86 zur Fortführung von Maßnahmen zur
Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Mi Ich und Mi Ich -
erz e u g n iss e gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 L 331/10 22. 11. 86
20. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 der Kommission zur Festsetzung der
Anpassungskoeffizienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor O b s t
und Gemüse L 334/1 27. 11. 86
Andere Vorschriften
17. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3498/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Kraftwagen zum Befördern von
Gütern, neue, der Tarifstelle 87.02 B II a) 2 ex bb) des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 323/8 18. 11. 86
17. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 34~W86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Athanolamin, Diäthanolamin, Triäthanolamin,
und ihre Salze, der Tarifstellen 29.23 A I und ex II des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3599/85 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 323/9 18. 11. 86
17. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3513/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung in Schweden (1987) L 325/1 20. 11. 86
19. 11. 86 Entscheidung Nr. 3524/86/EGKS der Kommission zur Änderung der
~ntscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 325/35 20. 11. 86
10. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3503/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handge-
arbeitete Waren (1987) L 329/1 22. 11. 86
17. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3550/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordamerikanische
Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex 03.01 B I t) des
Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 327/1 22. 11. 86
17. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3551/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Filets vom
Kabeljau (Gadus morhua) der Tarifstelle ex 03.01 B II b) 1 des Gemein-
samen Zolltarifs (1987) L 327/4 22. 11. 86
20. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3557/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 1 a) (Kennziffer 40.0014), mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 327/17 22. 11. 86
20. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3558/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für andere Gewebe aus Baumwolle, roh oder
gebleicht, der Warenkategorie Nr. ex 2 (Kennziffer 40.0023), mit
Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 327/18 22. 11. 86
2476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
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Nr./Seite vom
20. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3559/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern, roh oder gebleicht, der Warenkategorie Nr. ex 3 (Kennziffer
40.0033), mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 327/20 22. 11. 86
21. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3565/86 der Kommission über die Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 327/34 22. 11. 86
24. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3576/86 der Kommission über die Einstellung des
Heringfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 331/11 25. 11. 86
24. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3582/86 der Kommission über die Einstellung des
Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge von Irland L 332/5 26. 11. 86
24. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3583/86 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 332/6 26. 11. 86
25. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3590/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 334/15 27. 11. 86
Berichtigung der Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der
Verträge abgeänderten Fassung (ABI. Nr. L 266 vom 18. 9. 1986) L 334/56 27. 11. 86
Berichtigung der. Verordnung (EWG) Nr. 1355/86 des Rates vom
24. März 1986 zur Anderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2358/71,
(EWG) Nr. 2727/75 und (EWG) Nr. 950/68 hinsichtlich Saatgut (ABI. Nr.
L 118 vom 7. 5. 1986) L 339/34 2. 12. 86