2349
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1986 Nr. 66
Tag Inhalt Seite
10. 12. 86 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes 2349
791-1, 791-1-1, 790-12
8. 12. 86 Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SchSV) . . . . . . . . . . . . 2361
neu: 9512-16; 9512-14
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 10. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen: „c) der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der
Lebensgemeinschaften und Biotope der Tiere und
Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der
· Artikel 1 besonders geschützten Arten, im Sinne des Fünf-
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes ten Abschnittes."
Das Bundesnaturschutzgesetz vom·20. Dezember 1976 5. In§ 12 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Ernährung,
(BGBI. 1 S. 3574; 1977 1 S. 650), geändert durch Artikel 5 Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte Um- II
des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1S. 649), wird wie welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.
folgt geändert:
6. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 10 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder
II 10. Die wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihre Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und
Lebensgemeinschaften sind als Teil des Natur- Pflanzenarten,".
haushalts in ihrer natürlichen und historisch ge-
wachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Le- 7. In§ 14 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Pflanzen- und
bensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie Tierbestandes" durch die Worte „Tier- und Pflanzen-
ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu bestandes" ersetzt.
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wieder-
herzustellen."
8. Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
2. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: „Fünfter Abschnitt
Schutz und Pflege wildlebender Tier-
,,Die§§ 1 bis 3, 7, 9, 12 Abs. 4 Satz 2, die§§ 20, 20 a,
und Pflanzenarten
20 d Abs. 4 bis 6 und die§§ 20 e bis 23, 26 bis 26 c,
28 bis 40 gelten unmittelbar." § 20
Aufgaben des Artenschutzes
3. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „einschließlich Arten- (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes dienen dem
schutzprogrammen" gestrichen. Schutz und der Pflege- der wildlebenden Tier- und
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Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch ge- 2. auf natürliche Weise in den Geltungsbereich die-
wachsenen Vielfalt (Artenschutz). Der Artenschutz ses Gesetzes ausdehnt.
umfaßt
Als heimisch gilt eine wildlebende Tier- oder Pflanzen-
1 . den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer art auch, wenn sich verwilderte oder durch menschli-
Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen chen Einfluß eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der
durch den Menschen, insbesondere durch den betreffenden Art im Geltungsbereich dieses Gesetzes
menschlichen Zugriff, in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über meh-
2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die rere Generationen als Population erhalten.
Wiederherstellung der Biotope wildlebender Tier- (5) Population im Sinne dieses Abschnittes ist die
und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sich selbst erhaltende Gemeinschaft wildlebender Tie-
sonstigen Lebensbedingungen, re oder Pflanzen einer bestimmten Art innerhalb eines
3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdräng- bestimmten Raumes.
ter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen (6) Im Sinne dieses Abschnittes ist ferner
innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes. 1. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur
(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere,
Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des
2. Mitgliedstaat: ein Staat, der Mitglied der Europäi-
Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den
schen Gemeinschaften ist,
Vorschriften dieses Abschnittes und den auf Grund
dieses Abschnittes erlassenen Rechtsvorschriften un- 3. Drittland: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäi-
berührt. schen Gemeinschaften ist.
§ 20 a (7) Der Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Abschnit-
Begriffsbestimmungen tes steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus
(1) Im Sinne dieses Abschnittes sind dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
1. Tiere:
a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete und § 20 b
nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere Allgemeine Vorschriften
wildlebender Arten, für den Arten- und Biotopschutz
b) Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwick- (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwa-
lungsformen von Tieren wildlebender Arten, chung der Aufgaben nach § 20 Abs. 1 treffen die
2. Pflanzen: Länder geeignete Maßnahmen
a) wildlebende, durch Anbau gewonnene sowie 1 . zur Darstellung und Bewertung der unter dem Ge-
tote Pflanzen wildlebender Arten, sichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen
Populationen, Lebensgemeinschaften und Biotope
b) Samen, Früchte und sonstige Entwicklungsfor- wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbe-
men von Pflanzen wildlebender Arten. sondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten,
(2) Als Tiere und Pflanzen im Sinne dieses Ab- 2. zur Festlegung von Schutz-, Pflege- und Entwick-
schnittes gelten auch ohne weiteres erkennbare Teile lungszielen und zu deren Verwirklichung.
von Tieren und Pflanzen wildlebender Arten sowie
ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Er- (2) Die Länder erlassen zur Verwirklichung des
zeugnisse. Bei Tieren und Pflanzen der Arten, die der Arten- und Biotopschutzes weitere Vorschriften, ins-
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. De- besondere über den Schutz von Biotopen wildleben-
zember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens der Tier- und Pflanzenarten.
über den internationalen Handel mit gefährdeten Ar-
ten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemein-
schaft (ABI. EG Nr. L 384 S. 1) unterliegen, gelten für § 20 C
die Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrs- Schutz bestimmter Biotope
verbote (§ 20 f Abs. 2) und die Vorschriften über die
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder son-
Ein- und Ausfuhr (§§ 21 bis 21 f) als ohne weiteres
stigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung
erkennbar nur die in Artikel 2 dieser Verordnung ge-
folgender Biotope führen können, sind unzulässig:
nannten Teile und Erzeugnisse.
1 . Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenrei-
(3) Für die Abgrenzung einer Tier- oder Pflanzen-
che Naßwiesen, Quellbereiche, naturnahe und un-
art im Sinne dieses Abschnittes ist ihre wissenschaftli-
verbaute Bach- und Flußabschnitte, Verlandungs-
che Bezeichnung maßgebend. Die Art schließt alle
bereiche stehender Gewässer,
untergeordneten Ordnungsstufen der zoologischen
oder botanischen Systematik ein. 2. offene Binnendünen, offene natürliche Block- und
Geröllhalden, Zwergstrauch- und Wacholderhei-
(4) Heimisch im Sinne dieses Abschnittes ist eine
den, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und
wildlebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbrei-
Gebüsche trockenwarmer Standorte,
tungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet
ganz oder teilweise 3. Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
1 . im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder in 4. Fels- und Steilküsten, Strandwälle sowie Dünen,
geschichtlicher Zeit hatte oder Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich,
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2351
5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee- zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nr. 1 gilt
tälchen und Krummholzgebüsche im alpinen Be- nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf
reich. Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung
(2) Die Länder können Ausnahmen zulassen, wenn
bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des
die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen wer- Artenschutzes zu berücksichtigen sind. Rechtsverord-
den können oder die Maßnahmen aus überwiegenden nungen nach Satz 1 Nr. 1 bedürfen auch des Einver-
nehmens mit den Bundesministern der Finanzen und
Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei
Ausnahmen, die aus überwiegenden Gründen des für Wirtschaft.
Gemeinwohls notwendig sind, können die Länder
(5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister
Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen an-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
ordnen.
Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 ohne das
(3) Die Länder können weitere Biotope den in Ab- Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-
satz 1 genannten gleichstellen. rung, Landwirtschaft und Forsten, der Finanzen und
für Wirtschaft und ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen; die Rechtsverordnungen treten drei Monate
§ 20d
nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Allgemeiner Schutz
wildlebender Tiere und Pflanzen (6). Soweit der Bundesminister für Umwelt, Natur-
( 1) Es ist verboten, schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächti-
1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder gung nach Absatz 4 keinen Gebrauch macht, können
ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen die Länder entsprechende Regelungen treffen. Rege-
oder zu töten, lungen über die Ein- und Ausfuhr sind hiervon aus-
genommen.
2. ohne vernünftigen Grund wildlebende Pflanzen
von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen § 20e
oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten
sonstige Weise zu verwüsten,
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildleben- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-
der Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen verordnung mit ·Zustimmung des Bundesrates be-
oder zu zerstören. stimmte wildlebende Tier- und Pflanzenarten oder
Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz
(2) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender
zu stellen, soweit dies
und nicht wildlebender Arten dürfen nur mit Genehmi-
gung der nach Landesrecht zuständigen Behörde 1. wegen der Gefährdung des Bestandes heimischer
ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt wer- Arten durch den menschlichen Zugriff im Geltungs-
den. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der bereich dieses Gesetzes oder wegen der Ver-
Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu wechslungsgefahr mit solchen gefährdeten Arten
versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der oder
heimischen Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefähr- 2. wegen der Gefährdung des Bestandes nichtheimi-
dung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer scher Arten oder Populationen durch den interna-
wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von Popu- tionalen Handel oder wegen der Verwechslungs-
lationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. gefahr mit solchen gefährdeten Arten
(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlas- erforderlich ist (besonders geschützte Arten). Beson-
sen; sie können insbesondere die Voraussetzungen ders geschützte Arten, die vom Aussterben bedroht
bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren sind, sind in der Rechtsverordnung als solche zu
oder Pflanzen wildlebender nicht besonders geschütz- bezeichnen (vom Aussterben bedrohte Arten). In
ter Arten aus der Natur zulässig ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können bestimmte
besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz durch Anbau gewonnene Pflanzen bestimmter beson-
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies ders geschützter Arten und aus Pflanzen solcher Ar-
aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, im ten gewonnene Erzeugnisse von Verboten der §§ 20 f
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh- und 21 Abs. 5 ausgenommen werden, soweit der
rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord- Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird und
nung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro-
1. die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr, das Inver- päischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus
internationalen Artenschutzübereinkommen nicht ent-
kehrbringen oder die Verwendung bestimmter Ge-
räte, Mittel oder Vorrichtungen, mit denen wildle- gegenstehen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1
bende Tiere oder Pflanzen in Mengen oder wahllos kann auch näher bestimmt werden, welche Teile von
getötet, bekämpft, gefangen oder vernichtetet wer- Tieren oder Pflanzen oder aus ihnen gewonnene Er-
den können, zeugnisse als ohne weiteres erkennbar im Sinne des
§ 20 a Abs. 2 Satz 1 anzusehen sind.
2. Handlungen oder Verfahren, die zum Verschwin-
den oder zu sonstigen erheblichen Beeinträchti- (2) Absatz 1 gilt nicht für Tierarten, die nach § 2
gungen von Populationen wildlebender Tier- oder Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unter-
Pflanzenarten führen können, liegen.
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(3) Besonders geschützte Arten sind auch die in (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht
den Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutz- für den Fall, daß die Handlungen bei der ordnungs-
übereinkommens in der Fassung des Anhangs A der gemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sowie in Anhang C Bodennutzung, bei der Verwertung der dabei gewonne-
dieser Verordnung aufgeführten Arten. Vom Ausster- nen Erzeugnisse oder bei der Ausführung eines nach
ben bedroht sind die in Anhang I des Washingtoner § 8 zugelassenen Eingriffs oder einer nach § 20 c
Artenschutzübereinkommens aufgeführten Arten. Der zugelassenen Maßnahme vorgenommen werden.
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Weitergehende Schutzvorschriften der Länder bleiben
sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Regelung unberührt.
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Arten im
Sinne des Satzes 1 als vom Aussterben bedroht zu § 20 g
bezeichnen. Ausnahmen
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und (1) Von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen
3 Satz 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun- Verkehrsverboten sind, soweit sich aus Satz 2, Ab-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und For- satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2
sten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder nichts anderes ergibt, ausgenommen
Fischereirecht unterliegen, oder auf durch Anbau ge-
1. Tiere, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
wonnene Pflanzen beziehen.
Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz
(5) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister der betreffenden Art gezüchtet worden und nicht
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herrenlos geworden sind,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ohne
2. Pflanzen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
durch Anbau gewonnen worden sind,
rung, Landwirtschaft und Forsten und ohne Zustim-
mung des Bundesrates erlassen; die Rechtsverord- 3. Tiere, an denen im Geltungsbereich dieses Geset-
nungen treten drei Monate nach ihrem Inkrafttreten zes in Ausübung des Jagd- oder Fischereirechts
außer Kraft. Eigentum erworben worden ist,
§ 20 f 4. Tiere und Pflanzen, die vor dem 1. Januar 1987 in
Schutzvorschriften für besonders Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz
geschützte Tier- und Pflanzenarten der betreffenden Art oder vor deren Unterschutz-
stellung im Geltungsbereich dieses Gesetzes der
(1) Es ist verboten, Natur entnommen worden sind,
1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten 5. Tiere und Pflanzen, die in Übereinstimmung mit
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Art
zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt
Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entneh- sind.
men, zu beschädigen oder zu zerstören,
Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere und Pflanzen am
2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten 31. Dezember 1986 landesrechtlichen Besitz-, Ver-
Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen ab- marktungs- und sonstigen Verkehrsverboten unter-
zuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, lagen.
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
(2) Tiere und Pflanzen der vom Aussterben bedroh-
3. wildlebende Tiere der vom Aussterben bedrohten ten Arten oder der in Anhang C Teil 1 der Verordnung
Arten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zuflucht- (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten, die der Natur
stätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen entnommen worden sind, dürfen nicht verkauft, zum
oder ähnliche Handlungen zu stören, Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert
4. Standorte wildlebender Pflanzen der vom Ausster- oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt
ben bedrohten Arten durch Aufsuchen, Fotografie- werden, auch wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5
ren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Hand- genannten Voraussetzungen vorliegen.
lungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(3) Abweichend von den Besitz-, Vermarktungs-
(2) Es ist ferner verboten, Tiere und Pflanzen der und sonstigen Verkehrsverboten ist es vorbehaltlich
besonders geschützten Arten jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften zulässig,
tot aufgefundene Tiere und Pflanzen der Natur zu
1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche entnehmen und an die von der nach Landesrecht
Gewalt über sie auszuüben oder sie zu be- oder zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben
verarbeiten (Besitzverbote),
oder, soweit sie nicht zu den vom Aussterben bedroh-
2. zu verkaufen, zum Verkauf vorrätig zu halten, an- ten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder
zubieten oder zu befördern oder zu kommerziellen Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu ver-
Zwecken zur Schau zu stellen (Vermarktungs- wenden.
verbote), sofern sich inhaltsgleiche Vermarktungs-
(4) Abweichend von den Verboten des§ 20 f Abs. 1
verbote nicht bereits aus Artikel 6 Abs. 1 oder 2 der
Nr. 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ergeben,
jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte
3. zu anderen als den in Nummer 2 genannten Zwek- oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu
ken in den Verkehr zu bringen, zu befördern oder pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu
zur Schau zu stellen (sonstige Verkehrsverbote). entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten
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können. Im übrigen sind sie an die von der nach (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten auch eine
Landesrecht zuständigen Behörde bestimmte Stelle Einfuhrbescheinigung nach Artikel 10 Abs. 2 dieser
abzugeben. Handelt es sich um Tiere der vom Aus- Verordnung,
sterben bedrohten Arten, so hat der Besitzer die Auf- 2. im Falle der Ausfuhr von Pflanzen, die durch An-
nahme des Tieres der nach Landesrecht zuständigen bau gewonnen worden sind, auch
Behörde zu melden. Die nach Landesrecht zuständige
a) eine Bescheinigung nach Artikel 22 Buchstabe e
Behörde kann die Herausgabe des aufgenommenen
Tieres verlangen. der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kom-
mission vom 28. November 1983 mit Bestim-
(5) Die nach § 21 c oder nach Landesrecht zustän- mungen für eine einheitliche Erteilung und Ver-
digen Behörden können Ausnahmen von den Besitz-, wendung der bei der Anwendung des Überein-
Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten zu- kommens über den internationalen Handel mit
lassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahm- gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflan-
ter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich zen in der Gemeinschaft erforderlichen Doku-
ist. mente (ABI. EG Nr. L 344 S.1) oder
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden b) ein Pflanzengesundheitszeugnis.
können im Einzelfall, die Landesregierungen allge-
mein durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen Die Einfuhrbescheinigung wird erteilt, wenn nachge-
von den Verboten des§ 20 f Abs. 1 und den Besitz-, wiesen wird, daß die Ausfuhr oder Wiederausfuhr in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des Washing-
Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten zu-
lassen, soweit dies toner Artenschutzübereinkommens erfolgt. Bei der
Wiederausfuhr aus Staaten, die nicht Vertragsparteien
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind,
wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher ist zusätzlich die Ausfertigung einer vergleichbaren
Schäden, Ausfuhrgenehmigung des Ursprungsstaates vorzu-
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt legen, wenn er nicht Vertragspartei dieses Überein-
oder kommens ist.
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Zucht, des An- (3) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten,
baus oder der Ansiedlung die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen,
ohne die nach Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung
erforderlich ist, der Bestand und die Verbreitung der
(EWG) Nr. 3418/83 vorgeschriebenen Dokumente
betreffenden Population oder Art dadurch nicht nach-
aus einem Mitgliedstaat einzuführen oder in einen
teilig beeinflußt wird und sonstige Belange des Arten-
Mitgliedstaat auszuführen.
schutzes sowie Vorschriften einer Rechtsverordnung
nach § 26 Abs. 2, Rechtsakte des Rates oder der (4) Die zuständigen Zollstellen sind nicht verpflich-
Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder tet, Vorerwerbsbescheinigungen nach Artikel 11
Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzüber- Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 als
einkommen nicht entgegenstehen. Die Landesregie- vorgeschriebene Dokumente im Sinne der Absätze
rungen können die Befugnis nach Satz 1 durch 1 und 3 anzuerkennen, wenn begründete Zweifel be-
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über- stehen, daß die bescheinigten Tatsachen zutreffen.
tragen.
(5) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der nicht der
(7) Die Länder können für das Sammeln von Wein- Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden be-
bergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäuse- sonders geschützten Arten ohne Genehmigung nach
durchmesser von mindestens 30 mm in der Zeit vom § 21 b ein- oder auszuführen. Pflanzen, die durch
1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die Anbau gewonnen worden sind, dürfen ohne Genehmi-
weitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen gung ausgeführt werden, wenn ein Pflanzengesund-
von den Verboten des § 20 f zulassen. Im selben heitszeugnis vorgelegt wird.
Gebiet darf das Sammeln in jedem dritten Jahr wieder
(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 dürfen
zugelassen werden.
Tiere und Pflanzen zum persönlichen Gebrauch oder
als Hausrat ohne die dort genannten Dokumente und
§ 21
Genehmigungen ein- oder ausgeführt werden, wenn
Ein- und Ausfuhr der zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird, daß
(1) Es ist verboten, Tiere und Pflanzen der Arten, 1. im Falle des Absatzes 1 die in Artikel VII Abs. 3 des
die der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, Washingtoner Artenschutzübereinkommens ge-
ohne die nach Artikel 5 Abs. 1 oder 2, Artikel 10 oder nannten Voraussetzungen für eine Ein- oder Aus-
12 dieser Verordnung vorgeschriebenen Genehmi- fuhr ohne Dokumente vorliegen,
gungen, Bescheinigungen oder sonstigen Dokumente
(Dokumente) aus einem Drittland einzuführen, in ein 2. im Falle des Absatzes 5 die Tiere oder Pflanzen
Drittland auszuführen oder aus dem Meer einzu- rechtmäßig der Natur entnommen, gezüchtet oder
bringen. durch Anbau gewonnen worden sind.
(2) Als vorgeschriebene Dokumente im Sinne des Satz 1 gilt nicht für lebende Tiere.
Absatzes 1 gelten (7) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 ist ferner
1. im Falle der Einfuhr von Tieren und Pflanzen der die · Durchfuhr durch den Geltungsbereich dieses
nicht in Anhang I des Washingtoner Artenschuti- Gesetzes ohne die dort genannten Dokumente und
übereinkommens oder Anhang C der Verordnung Genehmigungen zulässig, im Falle des Absatzes 1
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jedoch nur, wenn ein von der Vollzugsbehörde des Rechtsverordnungen treten drei Monate nach ihrem
Ausfuhrstaates ausgestelltes Ausfuhrdokument vor- Inkrafttreten außer Kraft.
gelegt oder ein hinreichender Nachweis für sein Vor-
(3) § 21 Abs. 7 gilt entsprechend für Rechtsverord-
handensein erbracht wird. Die Durchfuhr schließt eine
nungen nach Absatz 1 Satz 1. Für Rechtsverordnun-
notwendige Umladung unter zollamtlicher Überwa-
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt auch § 21 Abs. 6
chung ohne weiteren als den durch die Beförderung
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 entsprechend.
oder die Umladung bedingten Aufenthalt ein.
§ 21 b
§ 21 a
Ein- und Ausfuhrgenehmigung
Ermächtigungen zum Erlaß weiterer
Ein- und Ausfuhrvorschriften (1) Eine nach § 21 Abs. 5 oder einer Rechtsverord-
nung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderli-
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
che Ein- oder Ausfuhrgenehmigung wird nur für
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen durch 1. Tiere, die gezüchtet, oder Pflanzen, die durch An-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bau gewonnen worden sind,
die Ein- oder Ausfuhr 2. aus Pflanzen gewonnene Erzeugnisse,
1. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die der 3. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Forschung
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegen, oder oder Lehre bestimmt sind,
bestimmter Populationen solcher Arten abwei-
chend von § 21 Abs. 1 oder 3 allgemein zu verbie- 4. Tiere oder Pflanzen, die für Zwecke der Zucht, des
ten oder zusätzlich von einer Genehmigung nach Anbaus oder der Ansiedlung bestimmt sind,
§ 21 b abhängig zu machen., soweit dies aus einem erteilt. In Rechtsverordnungen nach § 20 e Abs. 1
der in Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung Satz 1 und § 21 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 können
genannten Gründe erforderlich ist, von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen
2. von Tieren bestimmter, nicht der Verordnung werden.
(EWG) Nr. 3626/82 unterliegender Arten, die nach (2) Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner
§ 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagd- voraus, daß die Tiere oder Pflanzen rechtmäßig der
recht unterliegen, oder bestimmter Populationen Natur entnommen, gezüchtet oder durch Anbau ge-
solcher Arten von einer Genehmigung nach § 21 b wonnen worden sind und
abhängig zu machen, soweit dies zum Schutz der
betreffenden Art oder Population vor einer Beein- 1. im Falle der Einfuhr
trächtigung ihres Bestandes durch den internatio- a) von Tieren oder Pflanzen, die der Natur ent-
nalen Handel erforderlich ist, nommen worden sind, die Entnahme den Be-
3. von Tieren oder Pflanzen bestimmter, nicht der stand und die Verbreitung der betreffenden
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegender Population oder Art nicht nachteilig beeinflußt,
nichtheimischer Arten oder Populationen zu ver-
b) lebender Tiere gewährleistet ist, daß der vorge-
bieten oder von .einer Genehmigung nach § 21 b
sehene Empfänger über geeignete Räumlich-
abhängig zu machen, soweit dies wegen der Ge-
keiten und Einrichtungen verfügt, die den tier-
fahr einer Verfälschung der heimischen Tier- oder
schutzrechtlichen Anforderungen genügen, und
Pflanzenwelt oder der Gefährdung des Bestandes
die Tiere fachgerecht betreut und gepflegt
oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier-
werden,
oder Pflanzenarten oder von Populationen solcher
Arten erforderlich ist, c) die Ausfuhr in Übereinstimmung mit den
4. von Tieren oder Pflanzen bestimmter Arten, die Rechtsvorschriften des Herkunftslandes erfolgt
dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, und
aber nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 un- d) sonstige Belange des Artenschutzes im Gel-
terliegen, von der Vorlage der nach diesem Über- tungsbereich dieses Gesetzes, insbesondere
einkommen vorgeschriebenen Dokumente abhän- die Gefahr einer Verfälschung der heimischen
gig zu machen, soweit dies zur Erfüllung der Ver- Tier- oder Pflanzenwelt oder eine Gefährdung
pflichtungen aus diesem Übereinkommen erforder- des Bestandes oder der Verbreitung heimischer
lich ist. wildlebender Tier- oder Pflanzenarten oder von
§ 20 e Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Rechts- Populationen solcher Arten, sowie Vorschriften
verordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2,
auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie Europäischen Gemeinschaften oder Verpflich-
sich auf Tierarten beziehen, die dem Jagd- oder Fi- tungen aus internationalen Artenschutzüberein-
schereirecht unterliegen. kommen nicht entgegenstehen,
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister
2. im Falle der Ausfuhr
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 ohne das a) lebender Tiere gewährleistet ist, daß die Vorbe-
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen reitung für den Transport und die Versendung in
und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen; die Vorschriften erfolgt und
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2355
b) keine Vermarktungs- und sonstigen Verkehrs- des Geltungsbereiches dieses Gesetzes für alle
verbote entgegenstehen. übrigen Aufgaben nach den Verordnungen (EWG)
Nr. 3626/82 und 3418/83 sowie dem Washingtoner
(3) Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die in
Artenschutzübereinkommen, mit Ausnahme der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen
Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EWG)
erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist; im Falle
Nr. 3626/82 genannten Aufgaben.
des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a genügt die Glaub-
haftmachung. Der Bundesminister für Umwelt, Natur- (4) Zuständig für die Erteilung von Ein- und Ausfuhr-
schutz und Reaktorsicherheit macht im Bundesanzei- genehmigungen nach § 21 b oder einer Rechtsverord-
ger das Muster für einen Vordruck bekannt, auf dem nung nach § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und für andere
die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung zu beantragen ist. Verwaltungsmaßnahmen im grenzüberschreitenden
Verkehr sind die Bundesämter entsprechend ihren
Zuständigkeiten im Warenverkehr mit Gebieten
§ 21 C
außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
Zuständigkeiten
(1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 7 der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Artikels IX § 21 d
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sind Mitwirkung der Zollbehörden
1. der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von
Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen Ver- ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-
tragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX chung der Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen
Abs. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkom- sowie von Geräten, Mitteln oder Vorrichtungen, die
mens), einer Ein- und Ausfuhrregelung auf Grund der Verord-
2. das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft nung (EWG) Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes un-
und das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft terliegen, mit. Für das Gebiet des Freihafens Ham-
(Bundesämter) entsprechend ihren Zuständigkei- burg kann der Bundesminister der Finanzen durch
ten im Warenverkehr mit Gebieten außerhalb des Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hanse-
Geltungsbereiches dieses Gesetzes für die Ertei- stadt Hamburg diese Aufgabe dem Freihafenamt
lung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen und übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgeset-
Wiederausfuhrbescheinigungen im Sinne des Arti- zes gilt entsprechend.
kels 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 sowie (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
von sonstigen Dokumenten im Sinne des Artikels tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
IX Abs. 1 Buchstabe a des Washingtoner Arten- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
schutzübereinkommens, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder tes die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 zu
Stellen für die Ausstellung von Pflanzengesund- regeln; soweit es erforderlich ist, kann er dabei auch
heitszeugnissen im Sinne des Artikels 19 der Ver- Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und
ordnung (EWG) Nr. 3418/83. zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der
Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un-
(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Arti- terlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von
kels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-
Artikels IX Abs. 1 Buchstabe b des Washingtoner sehen.
Artenschutzübereinkommens ist das Bundesamt für (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
Ernährung und Forstwirtschaft. und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen im Bundesanzeiger die
(3) Zuständig sind ferner
Zollstellen bekannt, bei denen Tiere und Pflanzen zur
1 . der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Ein- und Ausfuhr abgefertigt werden.
Reaktorsicherheit für die in Artikel 7 Satz 1, Arti-
kel 8 Buchstabe e, Artikel 16 bis 19 und 22 der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannten Auf- § 21 e
gaben, Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr
2. die für die Einfuhrabfertigung zuständige Zollstelle (1) Tiere und Pflanzen sind zur Ein- oder Ausfuhr
für die Erteilung von Einfuhrbescheinigungen nach unter Vorlage der nach § 21 Abs. 1 oder 5 oder einer
Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83, Rechtsverordnung nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 für die
Ein- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen
3. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für
die in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 21 d
Abs. 3 bekanntgegebenen Zollstelle anzumelden und
(EWG) Nr. 3626/82, in Artikel 22 der Verordnung
auf Verlangen vorzuführen. Die nach § 21 Abs. 3 vor-
(EWG) Nr. 3418/83 sowie in Artikel VI Abs. 7 und
Artikel VII Abs. 2, 3, 5 bis 7 des Washingtoner geschriebenen Dokumente sind der zuständigen Zoll-
stelle auf Verlangen vorzulegen.
Artenschutzübereinkommens genannten Aufga-
ben, soweit sich aus Absatz 1 Nr. 2 nichts anderes
(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere
ergibt,
ist der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art
4. die Bundesämter entsprechend ihren Zuständig- und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vorher
keiten im Warenverkehr mit Gebieten außerhalb mitzuteilen.
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 21 f (6) Die Beschlagnahme und die Einziehung nach
Beschlagnahme und Einziehung den Absätzen 2 und 3, die Versagung der Auszahlung
durch die Zollstellen des Veräußerungserlöses oder der Entschädigung
nach Absatz 4 sowie die Auferlegung von Kosten
(1) Bestehen bei der Zollstelle Zweifel darüber, ob nach Absatz 5 können mit den Rechtsbehelfen ange-
Tiere oder Pflanzen zu Arten oder Populationen gehö- fochten werden, die in Bußgeldverfahren nach dem
ren, deren Ein- oder Ausfuhr Beschränkungen auf Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Be-
Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder die- schlagnahme und Einziehung zulässig sind.
ses Abschnittes unterliegt, kann sie die Tiere oder
Pflanzen auf Kosten des Verfügungsberechtigten bis § 21 g
zur Klärung der Zweifel selbst in Verwahrung nehmen Kosten
oder einem anderen in Verwahrung geben; sie kann
sie auch dem Verfügungsberechtigten unter Auferle- (1) Für ihre Amtshandlungen nach den Vorschriften
gung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klä- dieses Abschnittes erheben die Bundesämter Kosten
rung der Zweifel kann die Zollstelle vom Verfügungs- (Gebühren und Auslagen).
berechtigten die Vorlage einer Bescheinigung einer (2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Re- und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
aktorsicherheit anerkannten deutschen unabhängigen men mit den Bundesministern der Finanzen, für Er-
sachverständigen Stelle oder Person darüber verlan- nährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt-
gen, daß die Tiere oder Pflanzen nicht zu den Arten schaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
oder Populationen gehören, die einer Ein- oder Aus- des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
fuhrregelung auf Grund der Verordnung (EWG) zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensät-
Nr. 3626/82 oder dieses Abschnittes unterliegen. Er- ze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können
weisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt
dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Be- werden.
schaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen § 22
Kosten der Verwahrung zu erstatten.
Nachweispflicht, Einziehung
(2) Wird bei der zollamtlichen Behandlung der Tiere
(1) Wer
oder Pflanzen festgestellt, daß sie ohne die vorge-
1 . lebende Tiere oder Pflanzen der besonders ge-
schriebenen Genehmigungen oder sonstigen Doku-
schützten Arten, ihre Entwicklungsformen oder im
mente ein- oder ausgeführt werden, so werden sie von
wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder
der Zollstelle beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere
Pflanzen der besonders geschützten Arten oder
oder Pflanzen können dem Verfügungsberechtigten
unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlas- 2. ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder
sen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmi- Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten
gungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb oder der in Anhang C Teil 1 der Verordnung
eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten oder ohne
ordnet die Zollstelle die Einziehung an; die Zollstelle weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeug-
kann die Frist angemessen, längstens bis zu insge- nisse
samt sechs Monaten, verlängern. Wird festgestellt, besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
daß es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die kann sich gegenüber den nach Landesrecht zuständi-
eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wer- gen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur beru-
den darf, werden sie sofort eingezogen. fen, wenn er auf Verlangen diese Berechtigung nach-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zoll- weist oder nachweist, daß er oder ein Dritter die Tiere
amtlichen Behandlung der Tiere oder Pflanzen festge- oder Pflanzen vor dem 31. August 1980 in Besitz
stellt wird, daß der Ein- oder Ausfuhr Vermarktungs- hatte.
oder sonstige Verkehrsverbote entgegenstehen. (2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tie- die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat
re oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für vor dem
Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, daß ihm 1. Januar 1987 erworbene Tiere oder Pflanzen, die
die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einzie- dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen,
hung veranlaßt haben, ohne sein Verschulden nicht genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die
bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einzie- Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur
hung oder die Veräußerung erlöschen, werden unter verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme recht-
den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös fertigen, daß eine Berechtigung nicht besteht.
entschädigt. (3) Soweit für den Nachweis nach Artikel 29 Abs. 1
(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 bestimmte Doku-
oder eingezogen, so werden die hierdurch entstande- mente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis mit die-
nen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, sen Dokumenten zu führen. § 21 Abs. 4 gilt entspre-
Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, dem chend.
Ein- oder Ausführer auferlegt; kann er nicht ermittelt (4) Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche
werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung
Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht
die Beschlagnahme oder Einziehung veranlaßt haben, zuständigen Behörden eingezogen werden. § 21 f
bekannt waren oder bekannt sein mußten. Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2357
§ 23 § 26
Auskunfts- und Zutrittsrecht Sonstige Ermächtigungen
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht (1) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
rechtsfähige Personenvereinigungen haben den nach und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
§ 21 c oder nach Landesrecht zuständigen Behörden men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
auf Verlangen die zur Durchführung der Verordnun- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gen (EWG) Nr. 3626/82 und 3418/83, dieses Ab- Vorschriften über Aufzeichnungspflichten derjenigen,
schnittes oder der zu ihrer Durchführung erlassenen die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders
Rechtsvorschriften erforderlichen Auskünfte zu er- geschützten Arten oder der in Anhang III des Wa-
teilen. shingtoner Artenschutzübereinkommens in der Fas-
(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten sung des Anhangs A der Verordnung (EWG)
Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erfor- Nr. 3626/82 aufgeführten Arten erwerben, be- oder
derlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen.
geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbeson-
und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während dere Vorschriften enthalten über
der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die 1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,
Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen ein-
2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeich-
sehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen
nungspflicht,
zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Perso-
nen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen 3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeich-
Unterlagen vorzulegen. nungen,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft 4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung nach Landesrecht zuständigen Behörden.
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des
der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
Einvernehmens mit dem Bundesminister für Ernäh-
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver-
rung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unter-
aussetzen würde.
liegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen
§ 24 beziehen.
Tiergehege
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies
Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der nach aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, im
Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
darf nur erteilt werden, wenn rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord-
1. weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild nung mit Zustimmung des Bundesrates
beeinträchtigt noch das Betreten von Wald und 1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter
Flur oder der Zugang zu Gewässern und zu hervor- besonders geschützter Arten zu beschränken, ins-
ragenden Landschaftsteilen in unangemessener besondere von einer Anzeige oder dem Nachweis
Weise eingeschränkt werden, abhängig zu machen, daß der Halter oder Züchter
2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Ein- die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende
richtungen des Geheges sowie die Ernährung, Kenntnisse über das Halten oder die Zucht der
Pflege und die Betreuung der Tiere den tierschutz- Tiere hat und eine den tierschutzrechtlichen Vor-
rechtlichen Anforderungen genügen und schriften entsprechende Haltung der Tiere gewähr-
3. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen. leistet ist,
(2) Zusammen mit der Genehmigung soll die zu- 2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimm-
ständige Behörde über das Vorliegen der Voraus- ter besonders geschützter Arten zu beschränken,
setzungen nach§ 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatz- insbesondere von einer Genehmigung abhängig
steuergesetzes entscheiden. zu machen, oder die Vermarktung solcher Tiere zu
verbieten.
(3) Das Nähere regeln die Länder; insbesondere
können sie die Genehmigung von weitergehenden (3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
Voraussetzungen abhängig machen, für bestimmte und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch
Tiergehege allgemeine Ausnahmen zulassen und Be- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
stimmungen für eine Übergangsregelung treffen. Vorschriften zu erlassen über
1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissen-
§ 25 schaftlichen Zwecken,
Schutz von Bezeichnungen 2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der
Die Bezeichnungen „Vogelwarte", ,,Vogelschutz- besonders geschützten Arten zur Erleichterung der
warte", ,, Vogelschutzstation", ,,Zoo", ,,zoologischer Überwachung der Ein- und Ausfuhr oder für den
Garten", ,,Tiergarten", ,,Tierpark" oder Bezeichnun- Nachweis nach § 22,
gen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen 3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züch-
nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständi- tung, den Anbau, die rechtmäßige Entnahme aus
gen Behörde geführt werden. der Natur oder den sonstigen rechtmäßigen Er-
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
werb von Tieren und Pflanzen der besonders ge- dem 1. Januar 1987 in den Geltungsbereich dieses
schützten Arten für den Nachweis nach § 22, Gesetzes gelangt oder dort rechtmäßig der Natur
4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und entnommen worden sind,
Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Er- erst ab 1 . Januar 1988 anzuwenden."
leichterung der Überwachung der Besitz-, Ver-
marktungs- und sonstigen Verkehrsverbote. 9. In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „Ernährung,
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Ein- Landwirtschaft und Forsten" durch die Worte „Um-
vernehmens mit dem Bundesminister für Ernährung, welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.
Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tier-
arten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, 10. § 30 wird wie folgt gefaßt:
oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen beziehen. ,,§ 30
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedür-
fen auch des Einvernehmens mit dem Bundesminister Bußgeldvorschriften
für Wirtschaft, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
zusätzlich des EinvernE}hmens mit dem Bundesmini- fahrlässig
ster der Finanzen. 1. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 1 wildlebenden Tieren
(4) Soweit der Bundesminister für Umwelt, Natur- einer besonders geschützten Art nachstellt, sie
schutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächti- fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungs-
gung nach den Absätzen 1 bis 3 keinen Gebrauch formen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten
macht, können die Länder entsprechende Regelun- der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
gen treffen. Regelungen über die Kennzeichnung von 2. entgegen§ 20 f Abs. 1 Nr. 2 wildlebende Pflanzen
Tieren und Pflanzen zur Erleichterung der Überwa- einer besonders geschützten Art oder ihre Teile
chung der Ein- und Ausfuhr sind hiervon ausge- oder Entwicklungsformen abschneidet, abpflückt,
nommen. aus- oder abreißt, ausgräbt, beschädigt oder ver-
§ 26 a nichtet,
Durchführung gemeinschaftsrechtlicher 3. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 2 oder Artikel 6 Abs. 1
oder internationaler Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 Tiere oder
Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt kann Pflanzen einer besonders geschützten Art ver-
der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und kauft, sie zum Verkauf vorrätig hält, anbietet oder
Reaktorsicherheit auch zur Durchführung von Rechts- befördert oder sie zu kommerziellen Zwecken zur
akten des Rates oder der Kommission der Europäi- Schau stellt,
schen Gemeinschaften auf dem Gebiete des Arten- 4. entgegen § 21 Abs. 1 Tiere oder Pflanzen einer der
schutzes oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Art
internationalen Artenschutzübereinkommen erlassen. ohne die vorgeschriebenen Dokumente aus einem
Drittland einführt, in ein Drittland ausführt oder aus
§ 26 b dem Meer einbringt oder
Allgemeine Verwaltungsvorschriften 5. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 Tiere oder Pflanzen
einer nicht der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
unterliegenden besonders geschützten Art ohne
Reaktorsicherheit erläßt im Einvernehmen mit den
Genehmigung nach § 21 b ein- oder ausführt.
Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft und mit Zustimmung des (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschrif- oder fahrlässig
ten, die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) 1 . einer Rechtsverordnung nach
Nr. 3626/82 und 3418/83, dieses Abschnittes ode·r
von Rechtsverordnungen nach diesem Abschnitt er- a) § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
forderlich sind. Der Zustimmung des Bundesrates b) § 20 d Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Abs. 1
bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungs- oder 3 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4,
vorschriften an Bundesbehörden gerichtet sind.
c) § 21 a Abs. 1 Satz 1,
d) § 21 d Abs. 2,
§ 26 C
Übergangsregelung e) § 26 Abs. 2 oder
§ 20 g Abs. 2 ist auf
f) § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
1. Tiere und Pflanzen, die zu den der Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
(EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Arten gehören Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
und vor dem 1 . Januar 1984 in Übereinstimmung 2. entgegen § 20 f Abs. 1 Nr. 3 wildlebende Tiere
mit den Vorschriften des Washingtoner Arten- einer vom Aussterben bedrohten Art an ihren
schutzübereinkommens in den territorialen Gel- Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
tungsbereich dieser Verordnung gelangt oder dort Aufsuchen, fotografieren, Filmen oder ähnliche
rechtmäßig der Natur entnommen worden sind, Handlungen stört,
2. Tiere und Pflanzen der nicht der Verordnung 3. entgegen§ 20 f Abs. 1 Nr. 4 Standorte wildleben-
(EWG) Nr. 3626/82 unterliegenden Arten, die vor der Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten Art
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durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der e) des Absatzes 2 Nr. 10 bei Maßnahmen des
Pflanzen oder ähnliche Handlungen beeinträch- Bundesamtes,
tigt oder zerstört,
2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen
4. entgegen § 20 f Abs. 2 Nr. 1 Tiere oder Pflanzen
a) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 7 und 8,
einer besonders geschützten Art in Besitz nimmt,
erwirbt, die tatsächliche Gewalt über sie ausübt b) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe f bei Verlet-
oder sie be- oder verarbeitet, zung der Kennzeichnungspflicht für die Ein- und
Ausfuhr,
5. entgegen Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 3626/82 Tiere oder Pflanzen einer dort ge- 3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zu-
nannten Art verkauft, sie zum Verkauf vorrätig ständige Behörde."
hält, anbietet oder befördert oder sie zu kommer-
ziellen Zwecken zur Schau stellt, 11 . Nach § 30 werden folgende §§ 30 a bis 30 c eingefügt:
6. entgegen§ 20 f Abs. 2 Nr. 3 Tiere oder Pflanzen ,,§ 30 a
einer besonders geschützten Art zu anderen als Strafvorschriften
den in § 20 f Abs. 2 Nr. 2 genannten Zwecken in
den Verkehr bringt, befördert oder zur Schau (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
stellt, Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 be-
zeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder ge-
7. entgegen § 21 e Abs. 1 Satz 1 Tiere oder Pflan- wohnheitsmäßig begeht.
zen nicht zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder
nicht auf Verlangen vorführt, (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 30 Abs. 1 be-
8. entgegen § 21 e Abs. 2 die voraussichtliche An- zeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf
kunftszeit lebender Tiere nicht, nicht richtig, nicht Tiere oder Pflanzen einer vom Aussterben bedrohten
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, Art bezieht.
9. entgegen § 23 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat
richtig oder nicht vollständig erteilt, gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
10. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme
bestraft.
nicht duldet, beauftragte Personen nicht unter-
stützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
11 . entgegen einer in einer Einfuhrgenehmigung
nach § 21 b oder nach Artikel 1O Abs. 1 der § 30 b
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 enthaltenen voll-
Einziehung
ziehbaren Auflage Tiere oder Pflanzen einer be-
sonders geschützten Art in den Verkehr bringt, Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 30 oder eine
befördert oder zur Schau stellt. Straftat nach § 30 a begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Ordnungswidrigkeit bezieht, und
1. der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe c und e, Nr. 4
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbe-
bis 6 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
reitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
Deutsche Mark,
sind,
2. des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, d, f, Nr. 2, 3, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-
7 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend nungswidrigkeiten und § 74 a des Strafgesetzbuches
Deutsche Mark sind anzuwenden.
geahndet werden. § 30 C
Befugnisse der Zollbehörden
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Staatsanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten
und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusam-
1. das nach § 21 c jeweils zuständige Bundesamt in
menhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und
den Fällen
Pflanzen begangen werden, Ermittlungen (§ 161
a) des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 4 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die
bis 6 bei Zuwiderhandlungen im Zusammen- Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vorneh-
hang mit der Ein- und Ausfuhr, men lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des Außenwirtschafts-
b) des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 2 gesetzes gilt entsprechend."
Nr. 1 Buchstabe c,
12. § 31 wird wie folgt gefaßt:
c) des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a bei Ver-
stößen gegen Vorschriften über die Ein- und ,,§ 31
Ausfuhr, Befreiungen
d) des Absatzes 2 Nr. 9 bei Verletzungen der Aus- (1) Von den Verboten und Geboten dieses Geset-
kunftspflicht gegenüber dem Bundesamt, zes, ausgenommen § 21 Abs. 1 und 3, und den auf
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif- schutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
ten kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen wür- Artikel 3
de und die Abweichung mit den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu Berlin-Klausel
vereinbaren ist oder Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Be-
freiung erfordern. Artikel 4
Satz 1 gilt entsprechend für die Verbote des Artikels 6 Inkrafttreten
Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82,
sofern zusätzlich einer der dort für die Zulassung von (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Satz 2
Ausnahmen genannten Gründe vorliegt, und für die genannten Vorschriften am 1. Januar 1987 in Kraft. Arti-
Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutz- kel 1 Nr. 8 tritt hinsichtlich des § 20 d Abs. 4 und 5, des
gesetzes erlassen worden sind, soweit sie nach Lan- § 20 e Abs. 1, 2, 3 Satz 3, Abs. 4 und 5, des § 21 a Abs. 1
desrecht weiter gelten. und 2, des § 21 b Abs. 1 Satz 2, des § 21 g Abs. 2, des
§ 26 Abs. 1 bis 3 und der§§ 26 a und 26 b am Tage nach
(2) Die Befreiung wird
der Verkündung in Kraft.
1. im Falle der Ein- oder Ausfuhr von dem nach § 21 c
jeweils zuständigen Bundesamt,
(2) Am 31. Dezember 1986 treten außer Kraft:
2. im übrigen von den für Naturschutz und Land-
schaftspflege zuständigen Behörden 1 . die Bundesartenschutzverordnung vom 25. August
1980 (BGBI. 1 S. 1565),
gewährt."
Artikel 2 2. die Verordnung zum Schutze der Wälder, Moore und
Heiden gegen Brände in der im Bundesgesetzblatt
Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes
Teil 111, Gliederungsnummer 790-12, veröffentlichten
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und bereinigten Fassung, soweit diese Verordnung noch
Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundesnatur- gilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2361
Verordnung
über die Sicherheit der Seeschiffe
(Schiffssicherheitsverordnung - SchSV)
Vom 8. Dezember 1986
Inhaltsübersicht
Teil A Kapitel IV
Gemeinsame Vorschriften Freibord, Stabilität, Grundregeln
für die sichere Beförderung der Ladung
Kapitel 1 § 29 Vorschriften für Schiffe, auf die das Übereinkommen von
Allgemeines 1966 keine Anwendung findet
§ 1 Anwendungsbereich § 30 Freibordmarke
§ 2 Begriffsbestimmungen § 31 Beladung
§ 3 Durchführung § 32 Ladelukenverschluß
§ 4 Verantwortlichkeit
§ 5 Vorhandene Schiffe, Änderung der Zweckbestimmung, Teil B
Flaggenwechsel
Zusatzvorschriften für Schiffe,
§ 6 Allgemeine Anforderungen
auf die das Übereinkommen von 1974
§ 7 Gleichwertiger Ersatz Anwendung findet
§ 8 Ausnahmen, Abweichungen
§ 33 Anwendungsbereich
§ 9 Auflagen
§ 34 Befreiungen
§10 Zulassung von Gegenständen
§ 35 (Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage zum Übereinkommen von
§ 11 Besichtigungen 1974)
§12 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen Unterteilung und Stabilität
§13 Zeugnisse § 36 (Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage zum Übereinkommen von
1974)
§14 Schiffe unter fremder Flagge
Maschinenanlagen
§15 Zulässige Fahrgastzahl
§ 37 (Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von
§16 Überwachung 1974)
§17 Einziehung der Zeugnisse und polizeiliche Maßnahmen Elektrische Anlagen
§ 38 (Zu Kapitel 11-1 Teil Eder Anlage zum Übereinkommen von
Kapitel II 1974)
Zusätzliche Anforderungen für zeitweise unbesetzte Ma-
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente
und Drucksachen schinenräume
§ 18 Ausrüstung § 39 (Zu Kapitel 11-2 Teil Ader Anlage zum übereinkommen von
1974)
§ 19 Prüfungen
Allgemeines
§ 20 Prüfungszeugnisse und Prüfplaketten; § 40 (Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage zum Übereinkommen von
Überprüfung durch anerkannte Betriebe 1974)
§ 21 Instandsetzung Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe
§ 22 Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle, Kompensierung § 41 (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage zum Übereinkommen von
und Funkbeschickung 1974)
Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
Kapitel III
§ 42 (Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage zum Übereinkommen von
Funkanlagen 1974)
§ 23 Baumuster-, Erst- und Nachprüfung Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe
§ 24 Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Instandsetzung § 43 (Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage zum Übereinkom-
men von 1974)
§ 25 Antennenanlage
Allgemeines, Vorschriften für Schiffe
§ 26 Funktagebuch, Dienstbehelfe
§ 44 (Zu Kapitel III Teil B der Anlage zum übereinkommen von
§ 27 Amateurfunkstellen 1974)
§ 28 Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger Vorschriften für Schiffe
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 45 (Zu Kapitel III Teil C der Anlage zum Übereinkommen von § 65 Funkanlagen für Fischereifahrzeuge
1974)
§ 66 Funkanlagen für Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge
Vorschriften für Rettungsmittel
§ 67 Funkanlagen für schwimmende Arbeitsgeräte und Anlagen
§ 46 (Zu Kapitel IV Teil A der Anlage zum Übereinkommen von
1974)
Teil D
Anwendung und Begriffsbestimmungen
§ 47 (Zu Kapitel IV Teil B der Anlage zum Übereinkommen von Zusatzvorschriften für Schiffe,
1974) auf die die Anlage 1
Hörwachen zum Übereinkommen von 1973/78
Anwendung findet
§ 48 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage zum Übereinkommen von
1974) § 68 (Zu Kapitel II der Anlage I zum übereinkommen von
Technische Vorschriften 1973/78)
§ 49 (Zu Kapitel VI der Anlage zum Übereinkommen von 1974) Überwachung der Verschmutzung durch den Schiffsbetrieb
Beförderung von Getreide
Teil E
Teil C Zusatzvorschriften
über die Beförderung von Schüttgütern,
Vorschriften für Schiffe, ausgenommen Getreide
auf die das Übereinkommen von 1974
keine Anwendung findet § 69 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 § ·10 Schüttladungen mit einem Schüttwinkel von 35 Grad oder
weniger
Allgemeines
§ 71 Konzentrate
§ 50 Anwendungsbereich
§ 72 Abweichungen
§ 51 Fahrtbeschränkungen für Bäderboote
§ 52 Fahrtbeschränkungen für Fahrgastschiffe und Sportangler- Teil F
fahrzeuge
Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Kapitel II
§ 73 Bußgeldvorschriften
Bauart der Schiffe
§ 74 Übergangsvorschriften
§ 53 Zulässige Fahrgastzahl
§ 75 Berlin-Klausel
§ 54 Unterteilung und Stabilität
§ 76 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
§ 55 Maschinen und elektrische Anlagen
Anlage 1 -
Kapitel III
Sicherheitszeugnis für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt
Brandschutz - Bäderboot - Sportanglerfahrzeug
§ 56 Brandschutz bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sport- Anlage 2-
anglerfahrzeugen
Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis für ein Frachtschiff in
§ 57 Brandschutz bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und
mehr Registertonnen - Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt
Kapitel IV von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug
Rettungsmlttel Anlage 3-
§ 58 Ausrüstung der Fahrgastschiffe mit Rettungsmitteln Telegrafiefunk-Sicherheitszeugnis
§ 59 Ausrüstung der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge mit Anlage 4-
Rettungsmitteln Sprechfunk-Sicherheitszeugnis
§ 60 Ausrüstung der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge mit Ret-
Anlage 5 -
tungsmitteln
Nationales Freibordzeugnis
§ 61 Ausrüstung der Rettungsboote, Schiffsnotsignale, Reflex-
stoffe Anlage &-
§ 62 Leinenwurfgerät Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die
ständig an Bord mitzuführen sind
Kapitel V Anlage 7-
Funkanlagen An Bord mitgeführte nautische Anlagen, Geräte und Instrumente,
die geprüft und zugelassen sein müssen
§ 63 Funkanlagen für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sport-
anglerfahrzeuge Anlage 8-
§ 64 Funkanlagen für Frachtschiffe Funktagebuch
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2363
Auf Grund durch das in London am 16. November 1978 von der
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, Satz 2, Abs. 2 Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Protokoll von
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, 4 des Seeaufgabengesetzes in 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verord-
(BGBI. 1 S. 1314), zuletzt geändert durch Artikel 4 des nung vom 26. März 1980 (BGBI. II S. 525) - und durch die
Gesetzes vom 3. April 1985 (BGBI. II S. 593), wird vom in London am 20. November 1981 und am 17. Juni 1983
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen See-
das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit schiffahrts-Organisation durch Entschließungen MSC.1
dem Bundesminister der Justiz (XLV) und MSC.6(48) beschlossenen Änderungen - Ver-
ordnung vom 5. Juni 1985 (BGBI. II S. 794) und Verord-
- des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- nung vom 25. Juni 1986 (BGBI. II S. 734).
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1975 (BGBI. 1 S. 80, 520) wird vom Bundesminister für (2) ,, Übereinkommen von 1966" bedeutet das in London
Verkehr und vom Bundesminister für das Post- und am 5. April 1966 von der Bundesrepublik Deutschland
Fernmeldewesen unterzeichnete Internationale Freibord-Übereinkommen
von 1966- Gesetz vom 20. Februar 1969 (BGBI. II S. 249).
verordnet:
(3) ,,übereinkommen von 1973/78" bedeutet das in Lon-
don am 4. März 1974 von der Bundesrepublik Deutschland
Teil A
unterzeichnete Internationale Übereinkommen vom 2. No-
Gemeinsame Vorschriften vember 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe in der Fassung des in London am 16. No-
Kapitel 1 vember 1978 von der Bundesrepublik Deutschland unter-
zeichneten Protokolls vom 17. Februar 1978 zu diesem
Allgemeines Übereinkommen - Gesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBI.
1982 II S. 2; 1984 II S. 230), geändert durch die in London
§ 1 am 7. September 1984 vom Ausschuß für den Schutz der
Anwendungsbereich Meeresumwelt der Internationalen Seeschiffahrts-Organi-
sation gefaßten Entschließung MEPC 14 (20) - Verord-
(1) Diese Verordnung gilt für Seeschiffe, die berechtigt nung vom 17. Juli 1985 (BGBI. II S. 868).
sind, die Bundesflagge zu führen. Sie gilt auch für Binnen-
schiffe, die in einem Schiffsregister der Bundesrepublik (4) Im Sinne dieser Verordnung ist
Deutschland eingetragen sind, wenn sie die Grenze der 1. Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste
Seefahrt gemäß § 1 der Dritten Durchführungsverordnung befördert oder das für die Beförderung von mehr als
zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt 12 Fahrgästen zugelassen ist, ausgenommen Bäder-
Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten
boote und Sportanglerfahrzeuge;
bereinigten Fassung, geändert durch § 11.07 der Verord-
nung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59), überschreiten. 2. Bäderboot: ein seegängiges Wasserfahrzeug, dessen
Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden ist und das
(2) Die Verordnung gilt nicht für mehr als 12, aber nicht mehr als 50 Fahrgäste beför-
1. Schiffe der Bundeswehr, dert oder für nicht mehr als 50 Fahrgäste zugelassen
ist und das in der Nationalen Fahrt im Bäderverkehr
2. Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung eingesetzt ist;
Schiffbrüchiger,
3. Sportanglerfahrzeug: ein seegängiges Wasserfahr-
3. Sport- und Vergnügungsfahrzeuge. zeug, dessen Kiel vor dem 1. Juni 1984 gelegt worden
(3) Für Fischereifahrzeuge gelten nur die §§ 7 bis 9, § 10 ist und das mehr als 12, aber nicht mehr als 50
Abs. 3, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13 Abs. 1, 5 und 12, § 14 Abs. 1 Fahrgäste befördert oder für nicht mehr als 50 Fahrgä-
und 2, soweit auf das Übereinkommen von 1973/78 Bezug ste zugelassen ist, auf dem der Angelsport gegen
genommen wird, sowie die §§ 16 bis 28, § 50 Abs. 2, Entgelt ausgeübt wird und das keinen ausländischen
soweit er die Ausrüstung mit Funkanlagen betrifft, und die Hafen anläuft;
§§ 65, 68 sowie die zugehörigen Bußgeldvorschriften. 4. Sonderfahrzeug:
(4) Für Schiffe unter fremder Flagge gelten die §§ 14, a) ein Wasserfahrzeug des öffentlichen Dienstes so-
16, § 17 Abs. 3 und 4 sowie die zugehörigen Bußgeldvor- wie ein Schiff im Lotsenversetzdienst,
schriften.
b) ein Schlepper mit einem Bruttoraumgehalt von
weniger als 500 Registertonnen,
§2
c) ein Kleinfahrzeug bis zu einem Bruttoraumgehalt
Begriffsbestimmungen von 50 Registertonnen, auf dem gewerbsmäßig
(1) ,, Übereinkommen von 1974" bedeutet das in London nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden oder
das für die gewerbsmäßige Beförderung von nicht
am 18. Februar 1975 von der Bundesrepublik Deutschland
unterzeichnete Internationale Übereinkommen von 1974 mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist,
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Verord- d) ein Ausbildungsfahrzeug bis zu einem Bruttoraum-
nung vom 11. Januar 1979 (BGBI. II S. 141) -, geändert gehalt von 350 Registertonnen, auf dem gewerbs-
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
mäßig nicht mehr als 12 Personen zum Führen von 2. Klasse besitzt, in der Telegrafiefunkstelle eines
Sport- und Vergnügungsfahrzeugen ausgebildet Schiffes beschäftigt und als Funkoffizier angemustert
werden, ist;
e) ein Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb (wie 16. Sprechfunker: eine Person, die ein von der Deutschen
leichter, Prahm), Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes Allgemei-
f) schwimmendes Arbeitsgerät (wie Bagger, nes Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst besitzt;
Schwimmkran, Ramme, Hebefahrzeug, Bohr- und 17. Sommermonate: die Zeit vom 1. April bis 30. Septem-
Hubinsel, Produktionsplattform); ber, die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Über-
5. Nationale Fahrt: die Fahrt von deutschen Häfen nach einkommens von 1966 bleiben unberührt;
deutschen Häfen und deutschen Inseln, sofern die 18. Wintermonate: die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März,
Grenze der Seefahrt überschritten wird; die Jahreszeiten gemäß der Anlage II des Überein-
6. Wattfahrt: die Fahrt auf Watten, Förden und ähnlichen kommens von 1966 bleiben unberührt;
Gewässern, auf denen hoher Seegang ausgeschlos- 19. Schüttwinkel: Winkel zwischen Horizontalebene und
sen ist; Kegelneigung, der sich einstellt, wenn Schüttgut auf
7. Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee diese Ebene geschüttet wird;
zwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap 20. Konzentrat: Mineral, das von fremden Bestandteilen
Grisnez bis zum Thyborön-Kanal mit Einschluß der weitgehend befreit worden ist;
vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie 21. Feuchtigkeitsgehalt: der im Konzentrat enthaltene
längs den Küsten der Ostsee zwischen der Linie
Flüssigkeitsanteil, ausgedrückt in vom Hundert des
Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57°30'
Gewichts;
Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwedi-
schen Küste bis Norrtälje; 22. Verflüssigungswert: der Feuchtigkeitsgehalt, bei dem
ein breiartiger Zu.stand entsteht;
8. Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee
und entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nördli- 23. Bruttoraumgehalt in Registertonnen: die im Schiffs-
cher Breite, im übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite und meßbrief oder im Sicherheitszeugnis hierfür angege-
7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbri- bene Zahl der Registertonnen oder bei Schiffen, deren
tanniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, Vermessungsergebnis als Bruttoraumzahl ausgewie-
Spaniens und Portugals ausschließlich Gibraltars; sen und nicht auf Antrag in Registertonnen festgestellt
worden ist, die Bruttoraumzahl oder bei Schiffen mit
9. Mittlere Fahrt: die über die Grenzen der Kleinen Fahrt Doppelmeßbrief nach den Oslo-Regeln der im Schiffs-
hinausgehende Fahrt zwischen europäischen Häfen meßbrief oder im Sicherheitszeugnis ausgewiesene
einschließlich lslands, nichteuropäischen Häfen des höhere Bruttoraumgehalt eines Schiffes in Register-
Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, Häfen der tonnen;
westafrikanischen Küste nördlich von 20° nördlicher
Breite sowie Häfen auf den Kanarischen Inseln und 24. Überlebensanzug: ein einteiliger Eintauchanzug im
auf Madeira; Sinne der Regel 33.2.2 des Kapitels III des Überein-
kommens von 1974;
10. Große Fahrt: die über die Grenzen der Mittleren Fahrt
hinausgehende Fahrt, einschließlich der Fahrt nach 25. Rettungsgerät: ein schwimmendes Gerät - außer
Spitzbergen und den Azoren; Überlebensfahrzeugen, Bereitschaftsbooten, Ret-
tungsringen und Rettungswesten -, das zum Tragen
11. Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in einer bestimmten Anzahl im Wasser befindlicher Per-
Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik sonen bestimmt und von solcher Bauart ist, daß es
Deutschland oder der benachbarten Küstenländer aus seine Form und seine besonderen Eigenschaften bei-
betrieben wird; behält;
12. Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der Ost- 26. leichtester Betriebszustand auf See: der den geneh-
see, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird, migten Stabilitätsunterlagen entnommene Tiefgang im
das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparal- Ballastzustand am Ende der Reise.
lel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum
Meridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 See- (5) Im übrigen werd&n die in den übereinkommen von
meilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem 1974, 1966 und 1973/78 festgelegten Begriffsbestimmun-
Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste gen angewendet.
entlang bis 50°30' Nord 10° West und von dort in §3
gerader Linie nach Ouessant;
Durchführung
13. Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb
der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben (1) Die Durchführung der Übereinkommen von 1974,
wird; 1966 und 1973/78 und dieser Verordnung obliegt nach
Maßgabe des§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über
14. Funker: ein Funkoffizier, ein Sprechfunker oder eine die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
andere Person, die ein von der Deutschen Bundes- fahrt dem Deutschen Hydrographischen Institut und nach
post ausgestelltes oder anerkanntes Seefunkzeugnis Maßgabe des § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes der See-Berufs-
besitzt; genossenschaft, die sich bei Angelegenheiten der Schiffs-
15. Funkoffizier: eine Person, die ein von der Deutschen technik, der Festlegung des Freibords sowie bei Über-
Bundespost ausgestelltes oder anerkanntes Allgemei- wachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germani-
nes Seefunkzeugnis und Seefunkzeugnis 1. oder schen Lloyds bedient.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2365
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanla- menschlichen Lebens auf See vom 12. Juli 1974
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März (BGBI. II S. 1009),
1977 (BGBI. 1 S. 459, 573) und des Gesetzes über den b) der Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober
Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 1972 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt geändert durch die
rungsnummer 9022-1 , veröffentlichten bereinigten Fas- Verordnung vom 8. November 1979 (BGBI. 1
sung über die Erteilung von Genehmigungen zum Errich-
s. 1912).
ten und Betreiben von Funkanlagen und die Überwachung
durch die Deutsche Bundespost bleiben unberührt. (2) Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nr. 7 des
Übereinkommens von 1966 müssen, wenn sie die Anfor-
derungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entspre-
§4 chenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der
Verantwortlichkeit Auslandfahrt nach Anhang I der Verordnung über den
Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetz-
(1) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes sind blatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten
für die Befolgung der Vorschriften des Übereinkommens bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten,
von 1974, 1966 und 1973/78 und dieser Verordnung ver- Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind
antwortlich. Neben diesen sind verantwortlich für die Befol- die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966
gung dieser Vorschriften, soweit sie sich auf den Schiffs- für das ganze Schiff zu erfüllen.
betrieb, auf das Stauen und Sichern der Ladung, auf die
Ausrüstung, auf die Kennzeichnung der nautischen Anla- (3) Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und
gen, Geräte und Instrumente mit einer Prüfplakette und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und Ausrüstungsgegen-
Prüfmarke, den Freibord, das Führen von Tagebüchern stände, die neu beschafft werden, müssen dieser Verord-
sowie das Mitführen von Zeugnissen beziehen, der nung entsprechen. Für die Schiffssicherheit nach bisheri-
Schiffsführer und der sonst hierfür an Bord Verantwort- gen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Gegenstände
liche. oder Anlagen dürfen nicht ohne entsprechende Neube-
schaffung von Bord gegeben werden.
(2) Der Funker ist unbeschadet der Aufsichtspflicht des
Schiffsführers für eine pflegliche und betriebsgerechte (4) Schiffe, deren Zweckbestimmung sich ändert, müs-
Handhabung der Funkanlagen und für die Durchführung sen den Anforderungen für Schiffe entsprechen, die zum
aller einen sicheren Funkbetrieb gewährleistenden Maß- Zeitpunkt der Änderung auf Kiel gelegt worden sind.
nahmen verantwortlich.
(5) Schiffe, die nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
§5 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Vorhandene Schiffe, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978
Änderung der Zweckbestimmung, Flaggenwechsel (BGBI. 1 S. 613), unter fremder Flagge eingesetzt werden
sollen und bisher nicht unter der Bundesflagge betrieben
(1) Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 worden sind, müssen, bevor sie in Fahrt gesetzt werden,
beschlossenen Änderungen des Internationalen Überein- den Anforderungen der übereinkommen von 1974, 1966
kommens von 1974 ( 1. September 1984) gelegt worden ist und 1973/78 und dieser Verordnung entsprechen. Dies ist
oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befun- durch eine Bescheinigung der See-Berufsgenossenschaft
den haben, brauchen nicht den Anforderungen der Kapitel nachzuweisen.
11-1, 11-2 und III der Anlage zum Übereinkommen von 1974
und der §§ 35 bis 45 und § 50 Abs. 2 sowie der §§ 53 bis §6
62 dieser Verordnung zu entsprechen, wenn dies einen Allgemeine Anforderungen
Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen
Soweit
1. Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum
31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in 1. die Übereinkommen von 1974, 1966 oder 1973/78,
einem entsprechenden .Bauzustand befunden haben, 2. diese Verordnung oder
den Anforderungen entsprechen, die sich ergeben aus
3. die für Funkgeräte von dem Bundesminister für das
a) dem Internationalen Übereinkommen von 1974, ge- Post- und Fernmeldewesen oder den ihm nachgeord-
ändert durch das Protokoll von 1978 zu diesem neten Stellen erlassenen Vorschriften
Übereinkommen,
keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,
b) der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung und
der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBI. 1 Werkstoffe sowie an den Einbau enthalten, sind die allge-
S. 1089); mein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden, ins-
2. Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden besondere soweit diese in den vom Bundesminister für
ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand Verkehr oder von den ihm nachgeordneten Stellen erlas-
befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die senen und im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt
sich ergeben aus bekanntgegebenen Richtlinien enthalten sind.
a) dem Internationalen übereinkommen von 1960 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See - Anlage §7
A zum Gesetz vom 6. Mai 1965 (BGBI. II S. 465), Gleichwertiger Ersatz
zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung über
die Inkraftsetzung von Änderungen des Internatio- Kapitel I Regel 5 Buchstabe a der Anlage zum Überein-
nalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des kommen von 1974 und Artikel 8 des Übereinkommens von
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1966 sowie Kapitel I Regel 3 der Anlage I zum Überein- § 10
kommen von 1973/78 über die Zulassung eines gleichwer-
Zulassung von Gegenständen
tigen Ersatzes für Einrichtungen, Vorrichtungen, Geräte,
sonstige Vorkehrungen und Werkstoffe finden entspre- (1) Ist in den Übereinkommen von 1974 oder 1973/78
chende Anwendung. oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Anordnun-
gen, Einrichtungen, Anlagen, Geräte, Rettungsmittel, Aus-
§8 setzungsvorrichtungen, Bauteile oder Werkstoffe zugelas-
sen sein müssen, so hat die See-Berufsgenossenschaft
Ausnahmen, Abweichungen
durch Prüfung oder Erprobung festzustellen, ob sie den
(1) Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche Übereinkommen von 1974 und 1973/78 und dieser Ver-
Hydrographische Institut können im Rahmen ihrer Auf- ordnung entsprechen, und sie zuzulassen. Die See-
gaben nach § 3 für ein Schiff aus besonderen Gründen Berufsgenossenschaft erläßt, soweit der Bundesminister
Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicher- für Verkehr dies für erforderlich hält, mit dessen Zustim-
heit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren für das mung allgemeine Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzun-
Wasser auf andere Weise gewährleistet ist. gen, die im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt zu veröf-
fentlichen sind. In die Prüfungs- und Zulassungsvorausset-
(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann insbesondere zungen sind unter Berücksichtigung der Empfehlungen der
für Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die techni-
1. ein seegängiges Wasserfahrzeug, für das auf Grund schen Mindestanforderungen, die Art und der Umfang der
seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Prüfungen aufzunehmen sowie der Zeitpunkt der Prüfun-
Anwendung dieser Verordnung nicht möglich oder mit gen festzulegen, soweit nach bisherigen Vorschriften
wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden ist, geforderte Zeugnisse vorhanden sind. Für die erforder-
lichen Prüfungen gilt § 19 entsprechend.
2. ein Binnenschiff
(2) Absatz 1 gilt für das Deutsche Hydrographische
im Einzelfall bestimmen, welche Anforderungen erfüllt wer- Institut bei der Prüfung und Zulassung von Kompassen für
den müssen, damit die an Bord befindlichen Personen und Rettungs- und Bereitschaftsboote, von elektrisch betriebe-
andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder Gefahren nen Leuchten an Rettungsmitteln sowie bei der Prüfung
für das Wasser abgewehrt werden. und Zulassung der in § 18 Abs. 2 und § 23 Abs. 3
aufgeführten nautischen Anlagen, Geräte und Instrumente
(3) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes können von entsprechend mit folgender Maßgabe:
dieser Verordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung
1. Hinsichtlich der in § 18 Abs. 2 aufgeführten nautischen
hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichti-
Anlagen, Geräte und Instrumente sind in die Prüfungs-
gung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend
geboten ist. und Zulassungsvoraussetzungen die technischen Min-
destanforderungen an die Eignung für den Schiffsbe-
§9 trieb und die sichere Funktion an Bord aufzunehmen.
Auflagen 2. Hinsichtlich der in § 23 Abs. 3 genannten Geräte sind in
die Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen die
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei einer Aus- technischen Mindestanforderungen an die nautische
nahme oder Befreiung Eignung aufzunehmen.
1. nach § 8, (3) Soweit für Anlagen, Geräte , Instrumente und Ret-
2. von den Freibordanforderungen (§ 29 Abs. 1 Satz 2), tungsmittel eine Zulassung vorgeschrieben ist, dürfen
keine gleichartigen, nicht zugelassenen Anlagen, Geräte,
3. für ein Schiff auf Fahrten in Landnähe oder bei geringer
Instrumente und Rettungsmittel als Teile der Ausrüstung
Gefahr (Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1
an Bord mitgeführt und verwendet werden. Dies gilt nicht
und Kapitel III Regel 2.1 der Anlage zum Übereinkom-
für Echolotanlagen, die ausschließlich für Zwecke der
men von 1974 sowie die §§ 34 und 50 Abs. 2 dieser
Fischerei verwendet werden.
Verordnung),
4. nach § 41 Abs. 1 Satz 2, § 11
5. für Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt und Sport- Besichtigungen
anglerfahrzeuge (§ 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4),
(1) Der Schiffskörper, die Maschinen und die Ausrü-
6. von der Ausrüstung mit Rettungsmitteln (§ 60 Abs. 9),
stung von Frachtschiffen werden gemäß Kapitel I Regel 10
7. für ein Tragflächenboot, Luftkissenfahrzeug oder einen der Anlage zum Übereinkommen von 1974 bei Fertigstel-
sonstigen neuen Schiffstyp gemäß Kapitel I Regel 2 lung besichtigt sowie
Abs. 4 Buchstabe a der Anlage I zum Übereinkommen 1. bei Änderung der Zweckbestimmung oder bei Erwerb
von 1973/78 des Rechts zur Führung der Bundesflagge;
besondere Auflagen für die Ausrüstung, die Bauausfüh- 2. alle 5 Jahre, jedoch Frachtschiffe ohne Klasse alle 2
rung, den Betrieb und die Fahrt des Schiffes erteilen, die Jahre auf dem Trockenen;
für die Sicherheit des Schiffes oder zur Abwehr von Gefah- 3. nach jedem die Seetüchtigkeit beeinträchtigenden
ren für das Wasser erforderlich sind. Unfall, bei Feststellung von Mängeln sowie bei größerer
Instandsetzung oder Erneuerung entsprechend den
(2) Die Auflagen sind in einen mit dem Zeugnis zu Grundsätzen des Kapitels I Regel 7 Buchstabe b Zif-
verbindenden Anhang einzutragen. fer iii der Anlage zum übereinkommen von 1974;
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2367
4. im Einzelfall nach Anordnung der See-Berufsgenos- § 12
senschaft.
Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen
Tankschiffe im Alter von 10 und mehr Jahren werden
während der Geltungsdauer des Bausicherheitszeugnis- (1) Von einer Besichtigung kann die See-Berufsgenos-
ses für Frachtschiffe einer Zwischenbesichtigung gemäß senschaft ganz oder teilweise absehen, wenn der Germa-
~apitel I Regel 10 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum nische Lloyd oder eine andere Klassifikationsgesellschaft
Ubereinkommen von 1974 unterzogen. Darüber hinaus im Rahmen ihrer Klassifikationstätigkeit eine solche
unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung Besichtigung durchführt und ein vom Bundesminister für
g~mäß Kapitel I Regel 6 Buchs_~abe b Satz 4 in Verbindung Verkehr insoweit anerkanntes Zeugnis erteilt hat.
mit Satz 2 der Anlage zum Ubereinkommen von 1974. (2) Eine von einer zuständigen ausländischen Stelle
Kapitel I Regel 7, 8 und 10 der Anlage zum Übereinkom- vorgenommene Prüfung, Untersuchung oder Erprobung
men von 1974 sowie Satz 1 gelten entsprechend für kann anerkannt werden, sofern durch sie die Erfüllung der
~chiffe, ~uf die das Übereinkommen keine Anwendung in § 10 Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen nachgewie-
findet, mit der Maßgabe, daß Kapitel I Regel 7 für Fahr- sen wird. Die Anerkennung obliegt der See-Berufsgenos-
~astschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gilt, senschaft oder dem Deutschen Hydrographischen Institut
Jedoch nicht für Sonderfahrzeuge. im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit. Sie kann allge-
(2t Besichtigungen gemäß Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b mein oder für den Einzelfall ausgesprochen werden. Dies
des Ubereinkommens von 1966 werden in entsprechender gilt auch für die Regulierung von Magnet-Regelkornpassen
Anw~ndung des Absatzes 1 Satz 1 durchgeführt. Artikel 14 und Magnet-Steuerkornpassen sowie für die Kompensie-
des Ubereinkommens von 1966 und Satz 1 gelten entspre- rung von Peilfunkanlagen.
chend für Schiffe, auf die dieses Übereinkommen keine § 13
Anwendung findet, für Schiffe, die keine Fahrgastschiffe
sind, jedoch nur mi~ der Maßgabe, daß die Besichtigungen Zeugnisse
alle 10 Jahre, die Uberprüfungen alle 2 Jahre stattfinden. .. (1) Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn die in den
(3) Besichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4 Abs. 1 Ubereinkommen von 1974, 1966 und 1973/78 sowie in der
Buchstabe b der Anlage I zum Übereinkommen von Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
1973/78 sind alle 5 Jahre durchzuführen, bei Fracht- Sofern sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt,
schiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. haben Zeugnisse die nach den Übereinkommen von 1974,
1966 und 1973/78 höchstzulässige Gültigkeitsdauer.
(4) Zwischenbesichtigungen gemäß Kapitel I Regel 4
Abs. 1 Buchstabe c der Anlage I zum Übereinkommen von (2) Das Bausicherheitszeugnis für Frachtschiffe (Kapi-
1973/78 sind alle 30 Monate durchzuführen, bei Fracht- tel I Regel 12 Buchstabe a Ziffer ii der Anlage zum über-
schiffen ohne Klasse jedoch alle 2 Jahre. Darüber hinaus einkommen von 1974) hat eine Gültigkeitsdauer von fünf
unterliegen Schiffe der jährlichen Pflichtbesichtigung Jahren. Reicht die Festigkeit des Schiffskörpers nur für
gemä_~ Kapitel I Regel 4 Abs. 3 Buchstabe b der Anlage 1 einen begrenzten Fahrtbereich aus, ist dieses in einen mit
zum Ubereinkommen von 1973/78. dem Sicherheitszeugnis zu verbindenden Anhang einzu-
tragen.
(5) Ein Schiff ist für die Besichtigung bereitzustellen, und (3) Fahrgastschiffen in der Nationalen Fahrt und Sport-
zwar
anglerfahrzeugen erteilt die See-Berufsgenossenschaft
1. auf der Bauwerft bei Fertigstellung, ein Sicherheitszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 für
2. in einem deutschen Hafen in allen anderen Fällen. die Dauer von einem Jahr, Bäderbooten jeweils nur für die
Sommermonate. Es wird erteilt für den Fahrtbereich, für
Die See-Berufsgenossenschaft kann in begründeten Fäl- den die Beschaffenheit des Schiffskörpers und die Aus-
len gestatten, daß ein Schiff in einem ausländischen Hafen rüstung ausreichen. Die See-Berufsgenossenschaft kann
bereitgestellt wird. die Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses zweimal jeweils
(6) Die Besichtigung ist bei der See-Berufsgenossen- für die Dauer von einem Jahr verlängern, wenn das Schiff
schaft unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe dieser Verordnung besichtigt worden ist
schriftlich zu beantragen, und zwar und die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den
Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
1. bei Neubauten vor Baubeginn,
(4) Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
2. mindestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit eines
ger als 500 Registertonnen, Frachtschiffen in der Nationa-
Sicherheitszeugnisses oder Fälligkeit einer Zwischen-
len Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr
besichtigung,
Registertonnen sowie Sonderfahrzeugen erteilt die See-
3. vor Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge, Berufsgenossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-Sicher-
4. in allen anderen Fällen unverzüglich. heitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 für die Dauer
von zwei Jahren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die
(7) Nach einer auf Grund der Übereinkommen von 1974, See-Berufsgenossenschaft kann die Gültigkeit des Bau-
1966 oder 1973/78 oder dieser Verordnung durchgeführ- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses zweimal jeweils
ten Besichtigung dürfen am Schiff, seinen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren verlängern, wenn das Schiff
und seiner Ausrüstung ohne Genehmigung der See- nach Maßgabe dieser Verordnung besichtigt worden ist
Berufsgenos~_enschaft keine Änderungen vorgenommen und die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den
werden. Bei Anderungen am Schiff, seinen Einrichtungen Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
und seiner Ausrüstung, die den genehmigten Zustand
beeinträchtigen, ist unverzüglich der genehmigte Zustand (5) Schiffen, auf die Kapitel IV der Anlage zum Überein-
wiederherzustellen. kommen von 1974 keine Anwendung findet, erteilt die
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
See-Berufsgenossenschaft ein Telegrafiefunk- oder (2) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über-
Sprechfunk-Sicherheitszeugnis nach den Mustern der einkommen von 1974, 1966 oder 1973/78 keine Anwen-
Anlagen 3 oder 4 für die Dauer von einem Jahr. dung finden, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die
inneren Gewässer befahren,
(6) Schiffe, auf die das übereinkommen von 1966 keine
Anwendung findet, erteilt die See-Berufsgenossenschaft 1 . die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke
ein Nationales Freibordzeugnis nach dem Muster der versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaa-
Anlage 5. Die Gültigkeitsdauer dieses Zeugnisses beträgt tes vorgeschrieben sind, und
für Fahrgastschiffe fünf Jahre, für andere Schiffe zehn
Jahre. 2. hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den
Anforderungen der Übereinkommen entsprechen oder
(7) Die See-Berufsgenossenschaft kann, abweichend eine vergleichbare Sicherheit und die Abwehr von
von den Absätzen 1 bis 6, sofern besondere Umstände Gefahren für das Wasser auf andere Weise gewährlei-
vorliegen, für ein Zeugnis eine kürzere Gültigkeitsdauer sten.
festsetzen.
(3) Schiffe unter fremder Flagge müssen, wenn sie das
(8) Kann ein Schiff zu der Zeit, in der ein Zeugnis seine
Küstenmeer oder die inneren Gewässer befahren,
Gültigkeit verliert, nicht zur Besichtigung bereitgestellt wer-
den, so kann die See-Berufsgenossenschaft die Gültigkeit 1. die Anforderungen des § 30 Abs. 4, des § 31 Abs. 6 bis
des Zeugnisses mit Ausnahme des Freibordzeugnisses 9 sowie der §§ 32 und 49 Abs. 1 erfüllen und,
um höchstens fünf Monate verlängern. Dies darf nur zu
dem Zweck geschehen, dem Schiff die Fortsetzung der 2. wenn sie Küstenschiffahrt im Sinne des Gesetzes über
Fahrt nach einem Hafen zu ermöglichen, in dem es besich- die Küstenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt
tigt werden kann. Teil III, Gliederungsnummer 9511-6, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 145 des
(9) Einern von der See-Berufsgenossenschaft nach den Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503), betreiben,
Übereinkommen von 1974 oder 1966 auszustellenden den Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung für
Zeugnis steht ein von einer anderen Vertragsregierung Schiffe in der Nationalen Fahrt entsprechen und dies
nach Kapitel I Regel 13 der Anlage zum übereinkommen durch eine Bescheinigung der See-Berufsgenossen-
von 1974 oder Artikel 17 des Übereinkommens von 1966 schaft nachweisen, die mitzuführen ist.
ausgestelltes Zeugnis gleich.
(10) Hat ein Schiff ein Zeugnis für einen bestimmten
§ 15
Verwendungszweck oder einen bestimmten Fahrtbereich
erhalten, so kann es ein entsprechendes Zeugnis für einen Zulässige Fahrgastzahl
anderen Verwendungszweck oder für einen anderen (1) Für ein Fahrgastschiff in der Auslandfahrt ergibt sich
Fahrtbereich nur erhalten, wenn das frühere Zeugnis die höchstzulässige Fahrgastzahl aus der im Abschnitt III
zurückgegeben wird.
des Sicherheitszeugnisses - Anhang zum Übereinkom-
(11) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn die Besichtigungen men von 1974 - angegebenen Gesamtzahl von Personen,
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchgeführt für welche die Rettungsmittel ausreichen, abzüglich der
werden. Die Gültigkeit wird jedoch nach einer Besichtigung Besatzungszahl.
mit dem entsprechenden Vermerk im Zeugnis wiederher-
gestellt. (2) Für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt,
Bäderboot, Sportanglerfahrzeug, Kleinfahrzeug oder Aus-
(12) Ein Schiff darf nur in Fahrt gesetzt werden, wenn bildungsfahrzeug setzt die See-Berufsgenossenschaft die
es die nach den Übereinkommen von 1974, 1966 und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste oder auszubilden-
1973/78 und nach dieser Verordnung vorgeschriebenen den Personen fest.
Zeugnisse erhalten hat sowie mit der vorgeschriebenen
Freibordmarke versehen ist. Sämtliche Zeugnisse sind an (3) Ein Fahrgastschiff, Bäderboot, Sportanglerfahrzeug,
Bord mitzuführen. Tankschiffe haben bei der Beförderung Kleinfahrzeug oder Ausbildungsfahrzeug darf nicht mehr
von Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massen- als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder aus-
gut das in § 11 a Abs. 3 Satz 1 oder 2 der Gefahrgutverord- zubildenden Personen befördern.
nung See genannte Zeugnis an Bord mitzuführen.
§ 16
§ 14
Überwachung
Schiffe unter fremder Flagge
Die See-Berufsgenossenschaft und das Deutsche
(1) Schiffe unter fremder Flagge, auf welche die Über- Hydrographische Institut überwachen im Rahmen ihrer
einkommen von 1974, 1966 oder 1973/78 Anwendung Aufgaben nach § 3 die Einhaltung dieser Verordnung und
finden, müssen, wenn sie das Küstenmeer oder die inne- die Einhaltung der sich aus § 11 a Abs. 2 bis 4 der Gefahr-
ren Gewässer befahren, die nach den Übereinkommen gutverordnung See für Tankschiffe ergebenden Anforde-
von 1974, 1966 und 1973/78 vorgeschriebenen Zeugnisse rungen und führen die dazu erforderlichen Kontrollen
mitführen und mit der vorgeschriebenen Freibordmarke durch. Hierbei bedienen sie sich der Vollzugshilfe der
versehen sein. Tankschiffe haben bei der Beförderung von Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Ver-
Gasen oder flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut einbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über
das in § 11 a Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufga-
genannte Zeugnis an Bord mitzuführen. ben, des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2369
§ 17 flüssigen gefährlichen Gütern als Massengut nicht
Einziehung der Zeugnisse
geeignet ist.
und polizeiliche Maßnahmen (4) Stellt die Schiffahrtpolizeibehörde fest, daß ein Schiff
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann das betreffende nicht die nach dem übereinkommen von 1974, 1966 oder
1973/78 oder nach § 11 a Abs. 3 Satz 1, 2 oder Abs. 4
Zeugnis einziehen, wenn
Satz 2 der Gefahrgutverordnung See oder nach dieser
1. seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, Verordnung oder nach dem Recht des Flaggenstaates
2. das Schiff hinsichtlich Bauzustand, Einrichtung oder vorgeschriebenen Zeugnisse oder Bescheinigungen an
der vorgeschriebenen Ausrüstung Mängel aufweist, die Bord hat, nicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke
eine Gefahr für die Sicherheit oder Umwelt darstellen versehen ist, den Mindestfreibord unterschreitet oder Auf-
(wesentliche Mängel), lagen, die ihm nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt,
oder hat sie den Verdacht, daß wesentliche Mängel nach
3. eine außerordentliche Nachprüfung nach § 24 Abs. 1 Absatz 2 Nr. 2 oder 4 oder Absatz 3 Nr. 2 oder die
Satz 3 nicht beantragt worden ist, Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 vorliegen oder die
4. die Voraussetzungen des Artikels 19 Abs. 3 des Über- Stabilität nicht ausreicht, so unterrichtet sie unverzüglich
einkommens von 1966 vorliegen; diese Voraussetzun- die See-Berufsgenossenschaft. Bis zu deren Entschei-
gen gelten entsprechend für Schiffe, auf die dieses dung kann sie das Auslaufen oder die Weiterfahrt verhin-
Übereinkommen keine Anwendung findet. dern. Schiffahrtpolizeibehörden sind
1. in den Häfen, soweit sie nicht Teile von Bundeswasser-
(2) Die See-Berufsgenossenschaft hat das Auslauten
straßen sind, die nach Landesrecht zuständigen Be-
oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingun-
gen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicher- hörden,
heit des Schiffes, der an Bord befindlichen Personen und 2. im übrigen die Behörden der Wasser- und Schiffahrts-
die Abwehr von Gefahren für das Wasser gewährleistet verwaltung des Bundes.
wird, wenn ein Schiff
1. nicht die nach den Übereinkommen von 1974, 1966
Kapitel II
oder 1973/78 oder nach § 11 a Abs. 3 Satz 1, 2 oder
Abs. 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See oder nach Nautische Anlagen,
dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeugnisse an Geräte, Instrumente
Bord hat, und Drucksachen
2. wesentliche Mängel hinsichtlich Bauzustand, Einrich-
tung oder der vorgeschriebenen Ausrüstung aufweist, § 18
3. den Mindestfreibord unterschreitet, Ausrüstung
4. wesentliche Mängel hinsichtlich Luken, Verschlüssen (1) Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 6 mit
oder sonstigen Bau- und Einrichtungsteilen aufweist, nautischen Anlagen, Geräten, Instrumenten und Druck-
deren einwandfreier Zustand Voraussetzung für die sachen ausgerüstet sein. Die in der Anlage 6 genannten
Gültigkeit des Freibordzeugnisses ist, nautischen Anlagen, Geräte, Instrumente und Druck-
sachen müssen ständig an Bord mitgeführt werden.
5. keine ausreichende Stabilität hat,
6. Auflagen, die nach § 9 erteilt worden sind, nicht erfüllt. (2) An Bord mitgeführte nautische Anlagen, Geräte und
Instrumente dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach
(3) Die See-Berufsgenossenschaft hat eine Maßnahme Maßgabe der Anlage 7 auf Grund einer Prüfung als Bau-
nach Absatz 2 gegen ein Schiff unter fremder Flagge muster zugelassen und vor Verwendung an Bord geprüft
anzuordnen, sind. Anstelle einer Baumusterprüfung kann auch eine
Bauartprüfung im Einzelfall erfolgen, wenn nur eine ein-
1. auf welches das Übereinkommen von 1974, 1966 oder zelne Anlage, ein einzelnes Gerät oder Instrument zu-
1973/78 Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen
gelassen werden soll.
dafür nach Kapitel I Regel 19 der Anlage zum Überein-
kommen von 1974 oder nach Artikel 21 des Überein- (3) Zusatzgeräte zu nautischen Anlagen dürfen an Bord
kommens von 1966 oder nach Artikel 5 des Überein- nur verwendet werden, wenn sie auf ihre Eignung für den
kommens von 1973/78 vorliegen, Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord bau-
2. auf welches das Übereinkommen von 1974, 1966 oder muster- oder bauartgeprüft und zugelassen sind; dies gilt
1973/78 keine Anwendung findet, wenn es die nach jedoch nur, falls sie Meßwerte für Navigationszwecke aus-
dem Recht des Flaggenstaates vorgeschriebenen geben, erhaltene Informationen weiter verarbeiten oder
Zeugnisse nicht mitführt, wesentliche Mängel hinsicht- ausgeben oder die Funktion der nautischen Anlage beein-
lich Bauzustand, Einrichtung oder Ausrüstung aufweist, flussen.
nicht mit der vorgeschriebenen Freibordmarke ver- (4) Sind die Gegenstände nach Absatz 2 oder 3 für den
sehen ist, den vorgeschriebenen Mindestfreibord unter- Schiffsbetrieb nicht geeignet oder ist ihre sichere Funktion
schreitet oder keine ausreichende Stabilität aufweist, an Bord nicht gewährleistet, ist die Zulassung als Bau-
3. welches die Anforderungen des § 14 Abs. 3 nicht erfüllt, muster oder Bauart oder die Genehmigung zur Verwen-
dung zu versagen.
4. wenn es nicht das im § 11 a Abs. 3 Satz 1, 2 oder
Abs. 4 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See genannte (5) Nach Maßgabe der Anlage 7 ist an Bord ein Geräte-
Zeugnis mitführt oder im Hinblick auf Bauart, Ausrü- tagebuch zu führen, dessen Form und Inhalt vom Deut-
stung oder Betrieb zur Beförderung von Gasen oder schen Hydrographischen Institut festgelegt werden.
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(6) Die mitzuführenden Seekarten und Seebücher sowie Hydrographischen Institut mit einer Prüfplakette gekenn-
das Internationale Signalbuch müssen laufend an Hand zeichnet, aus der sich ergibt, bis wann mit der erforder-
der deutschen Nachrichten für Seefahrer und der zu den lichen Meß- und Anzeigegenauigkeit gerechnet werden
Seebüchern erscheinenden Nachträge berichtigt werden. kann.
Werden an Stelle der in den Verzeichnissen des Deut-
schen Hydrographischen Instituts aufgeführten und durch (3) Bis zu dem auf der Prüfplakette angegebenen Zeit-
die deutschen Nachrichten für Seefahrer berichtigten See- punkt sind die Anlagen, Geräte und Instrumente nach
karten und Seebücher sonstige Seekarten und Seebücher Maßgabe der Anlage 7 durch einen vom Deutschen Hydro-
hydrographischer Dienste anderer Staaten benutzt, muß graphischen Institut anerkannten Betrieb überprüfen und
anderweitig für eine Berichtigung gesorgt werden. mit einer Prüfmarke gleicher Laufzeit versehen zu lassen..
Die Überprüfung durch einen anerkannten Betrieb ist in
§ 19 gleichen Zeitabständen regelmäßig wiederholen und durch
eine Prüfmarke bestätigen zu lassen.
Prüfungen
(1) Das Deutsche Hydrographische Institut führt fol- (4) Prüfplaketten und Prüfmarken werden ungültig,
gende Prüfungen durch: wenn an den Anlagen, Geräten oder Instrumenten bau-
liche Veränderungen vorgenommen werden.
1. Baumusterprüfung oder Bauartprüfung im Einzelfall,
2. Prüfung der einzelnen Anlagen, Geräte und Instru-
mente vor ihrer Verwendung an Bord. § 21
(2) Die Prüfungen erfolgen auf Antrag. Bei der Bau- Instandsetzung
musterprüfung sind der Hersteller oder sein bevollmächtig-
ter Vertreter, der seine Berechtigung zum alleinigen Ver- Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit einer
trieb im Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist, bei Anlage, eines Gerätes oder eines Instrumentes erkennbar
der Bauartprüfung im Einzelfall der Eigentümer des Schif- beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße
fes und der Schiffsführer verpflichtet, die Anlagen; Geräte Instandsetzung Sorge zu tragen. Die Anlagen, Geräte und
und Instrumente dem Deutschen Hydrographischen Insti- Instrumente sind nach wesentlichen Instandsetzungs-
tut zur Prüfung vorzuführen. Die Zulassung einer Anlage, arbeiten durch einen vom Deutschen Hydrographischen
eines Gerätes oder eines Instrumentes kann unter Auf- Institut anerkannten Betrieb überprüfen zu lassen, der eine
lagen erfolgen. Das Deutsche Hydrographische Institut Prüfmarke oder für Positionslaternen, Schallsignal- und
kann jederzeit nachprüfen, ob die hergestellten Anlagen, Manöversignal-Anlagen eine Bescheinigung erteilt. Die
Geräte und Instrumente mit dem Baumuster übereinstim- Bescheinigung ist an Bord mitzuführen.
men und zu diesem Zweck Proben entnehmen oder beim
Hersteller oder bevollmächtigten Vertreter Kon'trollen
durchführen. Der Hersteller oder bevollmächtigte Vertreter § 22
ist verpflichtet, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel
Einbau, Regulierung, Deviationskontrolle,
bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
Kompensierung und Funkbeschickung
vorzulegen.
(3) Anlagen, Geräte und Instrumente, deren Baumuster (1) Ohne Prüfung und ohne Genehmigung des Deut-
zugelassen worden sind, sind vom Hersteller oder bevoll- schen Hydrographischen Instituts dürfen an Bord Magnet-
mächtigten Vertreter mit der vom Deutschen Hydrographi- Regelkompasse, Magnet-Steuerkompasse, Ortungsfunk-
schen Institut erteilten Baumusternummer zu versehen. anlagen und integrierte Navigationsanlagen nicht aufge-
Alle vorgesehenen Änderungen der Leistungsmerkmale stellt sowie Positionslaternen, Schallsignal- und Manöver-
des zugelassenen Baumusters sind dem Deutschen signal-Anlagen nicht angebracht werden. Das Deutsche
Hydrograhischen Institut durch den Hersteller oder seinen Hydrographische Institut kann hierfür Prüfungs- und Zulas-
bevollmächtigten Vertreter anzuzeigen. Änderungen eines sungsvoraussetzungen erlassen.
zugelassenen Baumusters, die die Eignung für den
S_chiffsbetrieb oder die sichere Funktion an Bord beeinflus- (2) Fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse
sen können, bedürfen der Prüfung und Genehmigung des und Magnet-Steuerkompasse sind durch das Deutsche
Deutschen Hydrographischen Instituts; dasselbe gilt auch Hydrographische Institut vor Inbetriebnahme und in
für Anlagen, Geräte und Instrumente, die auf Grund einer Abständen von zwei Jahren regulieren zu lassen. Außer-
Bauartprüfung im Einzelfall zugelassen sind. · dem ist die Deviation regelmäßig zu kontrollieren; das
Ergebnis ist in das Deviationstagebuch einzutragen. Regu-
lierte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkom-
§ 20
passe werden vom Deutschen Hydrographischen Institut
.~rüfungszeugnisse und Prüfplaketten; mit einer Prüfplakette gekennzeichnet.
Uberprüfung durch anerkannte Betriebe
(3) Peilfunkanlagen sind durch das Deutsche Hydrogra-
(1) Über die Prüfung und Zulassung der Anlagen,
phische Institut nach Maßgabe der Anlage 7 vor Inbetrieb-
Geräte und Instrumente nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und der
nahme und in Abständen von zwei Jahren kompensieren
Zusatzgeräte nach § 18 Abs. 3 sowie über die Genehmi-
zu lassen. Außerdem ist die Funkbeschickung regelmäßig
gung einer Änderung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 werden vom
zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen über die Kompensie-
Deutschen Hydrographischen Institut Prüfungszeugnisse
rungen und die Funkbeschickungskontrollen sind in das
ausgestellt.
Peilfunkbuch aufzunehmen. Kompensierte Peilfunkanla-
(2) Anlagen, Geräte und Instrumente, die nach § 19 gen werden vom Deutschen Hydrographischen Institut mit
Abs. 1 Nr. 2 geprüft worden sind, werden vom Deutschen einer Prüfplakette gekennzeichnet.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2371
Kapitel III § 27
Funkanlagen Amateurfunkstellen
Amateurfunkstellen auf Schiffen, die mit einer Telegra-
§ 23 fiefunk-, Sprechfunk- oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet
Baumuster-, Erst- und Nachprüfung sind, dürfen ohne besondere Genehmigung der Deut-
schen Bundespost nicht errichtet und betrieben werden.
(1) Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Hilfsein- Die Genehmigung wird versagt, wenn Beeinträchtigungen
richtungen dürfen an Bord nur verwendet werden, wenn der Seefunk- oder Ortungsfunkanlagen sowie anderer für
sie auf Grund einer Prüfung als Baumuster zugelassen die Sicherheit des Schiffes bestimmten Anlagen zu erwar-
und vor ihrer Verwendung an Bord geprüft sind; sie müs- ten sind oder der Eigentümer oder Besitzer des Schiffes
sen in Abständen von einem Jahr nachgeprüft werden. oder der Schiffsführer der Errichtung und dem Betrieb
(2) Für die Prüfungen und Zulassungen sind der Bun- nicht zugestimmt hat. Die hierfür notwendigen Prüfungen
desminister für das Post- und Fernmeldewesen oder die werden von der Deutschen Bundespost und dem Deut-
von ihm beauftragten Dienststellen zuständig. Kapitel 1 schen Hydrographischen Institut durchgeführt.
Regel 13 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 über
die Besichtigung von Funkanlagen durch eine andere Ver- § 28
tragsregierung bleibt unberührt.
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger
(3) Das Baumuster einer Funkbake zur Kennzeichnung
Auf Schiffen, die mit einer Telegrafiefunk-, Sprechfunk-
der Seenotposition, eines tragbaren Funkgerätes für Über-
lebensfahrzeuge oder eines Radartransponders wird nur oder Ortungsfunkanlage ausgerüstet sind, dürfen Ton- und
zugelassen, wenn das Deutsche Hydrographische Institut Fernseh-Rundfunkempfänger nur mit Zustimmung des
Schiffsführers errichtet und betrieben werden, sofern die
die nautische Eignung festgestellt hat.
Empfänger nicht an eine Gemeinschaftsantennenanlage
angeschlossen sind. Die Errichtung von Außenantennen
§ 24 für den Empfang von Sendungen des Ton- und Fernseh-
Wirksamkeit und Betriebssicherheit, Rundfunks, die nicht zur festen Ausrüstung des Schiffes
Instandsetzung gehören, ist untersagt.
(1) Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der an Bord
mitgeführten Funkgeräte einschließlich der Zusatz- und Kapitel IV
Hilfseinrichtungen müssen jederzeit gewährleistet sein. Freibord, Stabilität, Grundregeln
Wird die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit erkenn- für die sichere Beförderung der Ladung
bar beeinträchtigt, ist unverzüglich für die sachgemäße
Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandset-
§ 29
zungsarbeiten ist eine außerordentliche Nachprüfung
unverzüglich zu beantragen. Vorschriften für Schiffe,
auf die das Übereinkommen von 1966
(2) Die Ersatzstromquelle muß täglich geprüft werden, keine Anwendung findet
wenn sich das Schiff in Fahrt befindet.
(1) Für Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1966
§ 25 keine Anwendung findet, gelten die Artikel 10 bis 12 und
die Anlagen I und II des Übereinkommens von 1966 ent-
Antennenanlage sprechend. Die See-Berufsgenossenschaft kann unter
Antennenanlagen müssen vom Auslaufen des Schiffes · Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und Schiffs-
bis unmittelbar vor dem Anlegen des Schiffes betriebs- größe im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
fertig gehalten werden, sofern behördliche Anordnungen (2) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge sowie für
nicht entgegenstehen. Sonderfahrzeuge, die keine Ladung befördern, gelten die
§ 26 Vorschriften über den Freibord nicht. Der Verschluß-
Funktagebuch, Dienstbehelfe zustand muß einwandfrei sein.
(1) Das Funktagebuch muß dem Muster der Anlage 8
entsprechen und ist nach Kapitel IV Regel 19 der Anlage § 30
zum Übereinkommen von 1974 zu führen und aufzube- Freibordmarke
wahren; die Wartung und Ladung der Batterien sind unter
Zeitangabe einzutragen. (1) Erteilt die See-Berufsgenossenschaft einem Schiff,
auf welches das Übereinkommen von 1966 Anwendung
(2) Die Ausrüstung der Seefunkstellen mit Dienstbehel- findet, einen Freibord, so sind als Kennzeichen im Sinne
fen richtet sich nach dem vom Bundesminister für das der Regel 7 der Anlage I zum Übereinkommen von 1966
Post- und Fernmeldewesen herausgegebenen Handbuch auf der linken Seite des Freibord-Ringes oberhalb des
für den Dienst bei Seefunkstellen. waagerechten Striches die Buchstaben „SB" und auf der
rechten Seite des Freibord-Ringes oberhalb des waage-
(3) Schiffe, die nur mit einer UKW-Sprechfunkanlage rechten Striches die Buchstaben „GL" anzubringen.
ausgerüstet sein müssen, sind von der Pflicht zur Führung
eines Funktagebuches befreit. Kapitel IV Regel 19 Buch- (2) Fahrgastschiffe, auf die das Übereinkommen von
stabe c Ziffer ii der Anlage zum Übereinkommen von 1974 1966 keine Anwendung findet, erhalten die Freibordmarke
bleibt unberührt. auf Grund der Leckrechnung in entsprechender Anwen··
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
dung des Kapitels 11-1 der Anlage zum Übereinkommen Mindeststabilität, die sich aus den Stabilitätsunterlagen
von 1974. Andere Schiffe, auf die das Übereinkommen ergibt, nicht unterschritten wird.
von 1966 keine Anwendung findet, erhalten eine Freibord-
marke nach Festsetzung des Mindestfreibords. (7) Bei Übernahme von Deckslast sind Höhe und
Gewicht so zu bemessen, daß auch unter Berücksichti-
(3) Gewährleistet der nach Anlage I zum Übereinkom- gung eines Stabilitätsverlustes durch mögliche Wasserauf-
men von 1966 ermittelte Mindestfreibord wegen zu gerin- nahme oder Vereisung der Deckslast und den Verbrauch
ger Stabilität oder aus anderen Gründen die Sicherheit des von Vorräten zu jedem Zeitpunkt ausreichende Stabilität
Schiffes nicht hinreichend, hat die See-Berufsgenossen- vorhanden ist.
schaft einen entsprechend vergrößerten Mindestfreibord
festzusetzen. (8) Decksladungen sind so zu stauen, daß Öffnungen im
Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungs-
(4) Der Decksstrich, die Freibordmarke und die in Ver- unterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen
bindung mit der Freibordmarke verwendeten Striche und zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen
Buchstaben müssen an beiden Schiffsseiten dauerhaft oder als Fluchtweg dienen, ordnungsgemäß geschlossen
angebracht, ausgemalt und deutlich sichtbar sein. werden können, gegen das Eindringen von Wasser ge-
sichert sind und zugänglich bleiben. Tank- und Bilgenrohre
sowie Anschlußstutzen der Feuerlöschleitungen sind frei-
§ 31 zuhalten. Ist auf oder unter Deck kein geeigneter Ver-
kehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decksladung
Beladung Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue als wirk-
(1) Der Schiffsführer hat beim Stauen, Sichern und same Schutzvorkehrungen für die Besatzung angebracht
Befördern der Ladung die erforderlichen Vorkehrungen zu sein.
treffen, um eine Schädigung oder Gefährdung von Perso- (9) Auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden
nen, Schiff, Ladung und Umwelt zu verhindern und schäd- ist, sind zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 8
liche Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. In den auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von
Laderäumen und an Deck ist hierbei der seemännischen mindestens 1 Meter über der Ladung Schutzgeländer oder
Praxis zu entsprechen. Strecktaue in senkrechten Abständen von höchstens
(2) In Containern, Trägerschiffsleichtern, Landfahrzeu- 33 Zentimetern anzubringen.
gen und Ladungseinheiten, die mit Seeschiffen befördert (1 0) Verantwortlich für die Befolgung der Vorschriften ist
werden, ist die Ladung so zu packen und zu sichern, wie
es die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die 1 . nach Absatz 1 neben den nach § 4 Abs. 1 Verantwort-
gebotene Sorgfalt erfordern. lichen auch der Beauftragte an Land und
2. nach Absatz 2 bis 5 der Beauftragte an Land, der
(3) Die für die Beförderung von Gütern mit Seeschiffen
Aussteller der Begleitpapiere und der Aussteller der
Verantwortlichen haben dem Schiffsführer oder seinem
Ladungsbescheinigung.
Beauftragten an Land die zur Ladung gehörenden Begleit-
papiere und gegebenenfalls die Unterlagen nach Absatz 5
so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, daß Maßnahmen § 32
für die sichere Beförderung der Ladung getroffen werden
Ladelukenverschluß
können. Werden die zur Ladung gehörenden Begleitpa-
piere und Unterlagen dem Beauftragten an Land ausge- Die Ladeluken sind vor Antritt der Fahrt wetterdicht zu
händigt, so hat dieser dafür zu sorgen, daß der Schiffsfüh- verschließen. Während der Fahrt müssen die Ladeluken
rer über alle Einzelheiten der zu ladenden Güter rechtzeitig verschlossen sein; sie dürfen bei ruhigem Wetter vorüber-
vor der Verladung unterrichtet wird und daß die Papiere gehend geöffnet werden, wenn Arbeiten unter Deck oder
dem Schiffsführer vor dem Auslauten übergeben werden. die Art der Ladung das Öffnen der Luken notwendig
(4) Der Aussteller der Begleitpapiere ist verpflichtet, machen.
richtige und vollständige Angaben über Art, Gewicht und
besondere Eigenschaften der Ladung in diesen aufzu- Teil B
nehmen.
Zusatzvorschriften für Schiffe,
(5) Wer als Verantwortlicher Güter in Container, Träger- auf die das Übereinkommen von 1974
schiffsleichter, Landfahrzeuge und Ladungseinheiten ver-
Anwendung findet
lädt, hat demjenigen, der die Begleitpapiere auszufüllen
hat, eine Ladungsbescheinigung auszustellen und diese
dem Beförderungspapier beizufügen. Die Ladungsbe- § 33
scheinigung muß richtige und vollständige Angaben über Anwendungsbereich
Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung enthalten.
Ferner ist darin zu erklären, daß die Ladung unter Beach- Dieser Teil gilt ergänzend zu den in der Anlage zum
tung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und Übereinkommen von 1974 aufgeführten Regeln für
der gebotenen Sorgfalt gepackt und gesichert ist. 1. Fahrgastschiffe in der Auslandfahrt;
(6) Schiffe dürfen den Mindestfreibord nicht unterschrei- 2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt mit einem Bruttoraum-
ten, ausgenommen in einem Hafen zwischen der Ein- gehalt von 500 und mehr Registertonnen, hinsichtlich
gangs- und Ausgangsabfertigung, soweit der Verschlußzu- der Vorschriften über Funkanlagen für Frachtschiffe in
stand dies zuläßt und ausreichende Stabilität gewährleistet der Auslandfahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 300
ist. Das Schiff darf nur so weit beladen werden, daß die und mehr Registertonnen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2373
§ 34 (6) Zu Regel 14 Abs. 5 (Bauart und erstmalige Prüfung
Befreiungen der wasserdichten Schotte usw. bei Fahrgastschiffen und
Frachtschiffen)
Kapitel 11-1 Regel 1.4, Kapitel 11-2 Regel 1.4.1 und Kapi-
Bei kommunizierenden Tankpaaren ist die Vergrößerung
tel III Regel 2.1 der Anlage zum Übereinkommen von 1974
der Druckhöhe bei Neigungen zu berücksichtigen.
finden auf diesen Teil entsprechende Anwendung.
(7) Zu Regel 15 (Öffnungen in wasserdichten Schotten
§ 35 bei Fahrgastschiffen)
(Zu Kapitel 11-1 Teil B der Anlage 1. Zu Absatz 1 :
zum Übereinkommen von 1974) Türen sind so hoch wie möglich über dem Doppel-
Unterteilung und Stabilität boden anzuordnen.
(1) Zu Regel 5 (Flutbarkeit bei Fahrgastschiffen) 2. Zu Absatz 9.1:
Ist die Flutbarkeit einer wasserdichten Abteilung größer als Die Schließzeit der Schiebetüren mit Kraftantrieb muß
die mittlere Flutbarkeit für den betreffenden Schiffsteil, so mindestens 20 Sekunden betragen. Das Schallsignal
kann die See-Berufsgenossenschaft die Berechnung der muß spätestens 5 Sekunden vor Beginn des Schließ-
Schottenkurve für diese größere Flutbarkeit verlangen. vorganges ertönen.
(2) Zu Regel 8 (Stabilität beschädigter Fahrgastschiffe) (8) Zu Regel 21 Abs. 2.9 (Lenzpumpenanlagen)
Für Fahrgastschiffe gelten folgende Zusatzbestimmungen: Der Durchmesser der Zweiglenzrohre bestimmt sich nach
1. Zu Absatz 2.3: folgender Formel:
Zum Nachweis ausreichender Stabilität im Leckfall d = 25 + 2, 15 V 1 (B + D)
müssen für die ungünstigsten Schadensfälle die Kur- Hierbei ist:
ven der aufrichtenden Resthebelarme berechnet
werden. d der Zahlenwert des in Millimeter gemessenen
Innendurchmessers des Zweiglenzrohres,
2. Zu Absatz 3:
der Zahlenwert der in Meter gemessenen Länge der
Für Lade- und Vorratsräume darf eine Flutbarkeit
wasserdichten Abteilung,
60 vom Hundert nur eingesetzt werden, wenn diese
Räume normalerweise entsprechend ausgenützt wer- B der Zahlenwert der in Meter gemessenen Breite des
den. Anderenfalls ist mit einer Flutbarkeit von 95 vom Schiffes,
Hundert zu rechnen. D der Zahlenwert der bis zum Schottendeck in Meter
3. Zu Absatz 6: gemessenen Seitenhöhe des Schiffes.
Bei unsymmetrischer Flutung muß eine positive meta-
(9) Zu Regel 22 (Stabiltätsunterlagen für Fahrgastschiffe
zentrische Höhe von mindestens 0,05 Meter auch für
und Frachtschiffe)
den theoretischen aufrechten Zustand nachgewiesen
werden. Der Einfluß unsymmetrischer Flutungen ist Der Krängungsversuch ist im Beisein eines Beauftragten
auch für den Zustand vor dem Krängungsausgleich zu der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen. Die Nie-
untersuchen. Ferner ist für den Endzustand der Über- derschrift über den Versuch ist von dem Beauftragten
flutung nachzuweisen, daß bei einer unsymmetrischen gegenzuzeichnen. Die mit den erforderlichen Erläuterun-
Belastung durch ein krängendes Moment, gebildet aus gen und Anweisungen für den Schiffsführer versehenen
Fahrgastgewicht und einem Hebelarm von 0, 1 B, noch Stabilitätsunterlagen bedürfen der Genehmigung durch die
ein positives Stabilitätsmoment vorhanden ist und das See-Berufsgenossenschaft. Die Genehmigung kann von
Schiff nicht durch ungeschützte Öffnungen flutet. Zulassungsvoraussetzungen abhängig gemacht werden.
Die Stabilitätsunterlagen müssen den Kriterien mit zu-
4. Zu Absatz 8.1 :
gehörigen Mindestwerten entsprechen, die von der See-
Bei dem Nachweis, daß eine Lockerung vertretbar ist, Berufsgenossenschaft für die Beurteilung der Stabilität
muß mit dem Flutbarkeitswert 100 für Inhalt und Ober- bekanntgemacht werden. Können einzelne in den Kriterien
fläche gerechnet werden. Eine Verminderung - jedoch festgelegte Mindestwerte nicht eingehalten werden, ist
nicht unter die in der Nummer 2 angegebenen Werte - durch eine Verbesserung anderer Stabilitätswerte eine
kann zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, daß Gleichwertigkeit herzustellen, die die See-Berufsgenos-
der Wert 100 in keinem Fall erreicht werden kann. senschaft bei der Genehmigung feststellt. Sind in den
(3) Zu Regel 9 (Ballast bei Fahrgastschiffen) Stabilitätsunterlagen Beladungsfälle mit Holzdeckslast
enthalten, ist ein Zurrplan für die Holzdeckslast zu erstel-
Diese Regel findet auch auf Frachtschiffe Anwendung. len, der der Genehmigung durch die See-Berufsgenossen-
(4) Zu Regel 1O (Piek- und Maschinenraumschotte, schaft bedarf.
Wellentunnel usw. bei Fahrgastschiffen)
(10) Die genehmigten Stabilitätsunterlagen sind stets an
Die Absätze 3 und 5 dieser Regel finden auch auf Fracht- Bord mitzuführen. Der Schiffsführer muß die Stabilität fort-
schiffe Anwendung. laufend überwachen. Die in den Stabilitätsunterlagen fest-
gestellten Mindestwerte und Grenzwerte sind einzuhalten.
(5) Zu Regel 13 Abs. 7 (Festlegen, Anmarken und Wird zur Berechnung und Beurteilung der Stabilität ein für
Eintragen der Schottenladelinien bei Fahrgastschiffen) das Schiff programmierter Rechner eingesetzt, muß dieser
In Frischwasser darf der aus dem Freibordzeugnis ersicht- den von der See-Berufsgenossenschaft festgelegten
liche Frischwasserabzug in Anspruch genommen werden. Anforderungen genügen.
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(11) Zu Regel 23 (Lecksicherheitspläne bei Fahrgast- 2. Zu Absatz 3.1 :
schiffen) Das Kühlsystem der Antriebsmaschine muß von dem
Bei Schiffen, für die eine Lecksicherheit vorgeschrieben der übrigen Maschinenanlagen unabhängig sein.
ist, sind die endgültigen Lecksicherheitspläne vor Anbord- 3. Zu Absatz 4:
gabe der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung zuzu-
leiten. Die zeitweilige Notstromquelle muß außerdem die in
Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Anlagen und den
§ 36 Alarm der automatischen Feuermeldeanlage speisen.
(Zu Kapitel 11-1 Teil C der Anlage 4. Zu Absatz 7:
zum Übereinkommen von 1974) Die Prüfungen sind wöchentlich durchzuführen und
Maschinenanlagen müssen ohne Störung des sonstigen Betriebs möglich
sein. Die Prüfungen und ihre Ergebnisse sind in das
Zu Regel 29 (Ruderanlage) Schiffstagebuch einzutragen.
1. Zu Absatz 13:
Die Rudermaschinenräume müssen so gestaltet sein, (3) Zu Regel 43 (Notstromquelle auf Frachtschiffen)
daß die Ruderanlage einwandfrei gewartet werden 1. Zu Absatz 2.4:
kann.
Zu den Einrichtungen gehören ferner:
2. Zu Absatz 14: a) die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum
Der Ruderschaft muß festgesetzt werden können. Bei Übereinkommen von 1974,
hydraulischen Ruderanlagen genügen Absperrventile
b) die der Schiffssicherheit dienenden Melde- und An-
an Zylindern bzw. Drehflügelgehäusen zum Festset-
zeigeanlagen (wie Feuertürenanzeige, Schotten-
zen. Soweit es nach den auftretenden Kräften möglich
schließalarm),
ist, sind Einrichtungen vorzusehen, bei denen das
Ruderblatt bei einem Bruch des Ruderschaftes von c) Anlagen für Generalalarm, C0 2 -Alarm und die
Hand betätigt werden kann. Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene un-
abhängige Stromquelle besitzen,
d) auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
§ 37
ger als 5 000 Registertonnen, ein Radargerät und
(Zu Kapitel 11-1 Teil D der Anlage ein Echolot, wenn eine Akkumulatorenbatterie mit
zum Übereinkommen von 1974) ausreichender Kapazität oder ein Generator als
Elektrische Anlagen Notstromquelle vorhanden ist,
e) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen be-
(1) Zu Regel 41 (Hauptstromquelle und Beleuchtungs-
sondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht
anlagen)
sind.
Zu Absatz 1.3:
2. Absatz 2 Nr. 2 und 4 gilt entsprechend.
Erfolgt die Speisung des Bordnetzes auch durch Genera-
toren, die von Hauptantriebsanlagen angetrieben werden, 3. Zu Absatz 3.1.2:
muß nach einem Spannungsausfall durch unvorhergese- Ist die Notstromquelle ein Generator, so muß sie bei
hene Manöver oder Störeingriffe die Energieversorgung Ausfall der elektrischen Versorgung durch die Haupt-
der für die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung, Schiff stromquelle selbsttätig anlaufen.
und Hauptantriebsanlage erforderlichen Anlagen innerhalb
von 45 Sekunden von Bereitschaftsaggregaten selbsttätig (4) Zu Regel 45 (Schutz gegen elektrischen Schlag,
übernommen werden. Auf dem Revier, bei hoher Ver- gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs)
kehrsdichte, in schwierigen Gewässern und bei verminder- 1. Zu Absatz 1.1.3:
ter Sicht dürfen diese Verbraucher nur dann von einer
solchen Generatoranlage versorgt werden, wenn sicher- Bei Gebrauch von Elektrogeräten in feuchten Räumen
gestellt ist, daß sie unabhängig von der momentanen oder unter beengten Raumverhältnissen, bei denen mit
Antriebsleistung und der Schubrichtung des Propellers mit großflächiger leitender Berührung gerechnet werden
ausreichender Leistung betrieben werden können. muß, darf auch bei Schutzisolierung die Betriebsspan-
nung 250 V nicht überschreiten.
(2) Zu Regel 42 (Notstromquelle auf Fahrgastschiffen) 2. Zu Absatz 2:
1 . Zu Absatz 2.4: Bodenbeläge oder Grätinge aus nicht leitendem Mate-
Zu den Einrichtungen gehören ferner: rial müssen bei Betriebsspannungen über 50 V vorhan-
a) Die Funkanlage gemäß Kapitel IV der Anlage zum den sein. Freiliegende stromführende Teile mit einer
Übereinkommen von 1974, Spannung gegen Erde von mehr als 50 V dürfen nicht
an Vorderseiten von Schalt- oder Steuertafeln an-
b) Anlagen für Generalalarm, C02 -Alarm und die gebracht werden.
Mannschaftsrufanlage, sofern sie keine eigene un-
abhängige Stromquelle besitzen,
3. Zu Absatz 3.3:
Die Verbindungen zum Schiffskörper müssen minde-
c) die Navigationsgeräte, stens den gleichen Querschnitt wie die Zuleitungen
d) die Notbeleuchtung in den Räumen, in denen be- aufweisen. Sie sind an gut zugänglicher Stelle an den
sondere Sicherheitseinrichtungen untergebracht Schiffskörper oder einen mit diesem metallisch fest
sind. verbundenen Bauteil anzuschließen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2375
Gehäuse von Maschinen und Geräten und deren Be- Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder
festigungsschrauben dürfen für den Anschluß nicht in Überdruckkapselung (Ex) p, sofern Schalter
benutzt werden. Alle Anschlußstellen müssen leicht und Sicherungen hierfür außerhalb des Rau-
überprüft werden können. Für lsolationsmessungen mes an nicht gefährdeten Plätzen unterge-
muß ein Abklemmen der angeschlossenen Stromkreise bracht sind;
möglich sein. Die Anschlußschrauben müssen aus durchlaufende Kabel, sofern sie in Rohren ver-
Messing oder einem in gleicher Weise korrosions- legt sind, die oberhalb des Tankdecks in die
beständigen Werkstoff bestehen und den Kabelquer- Schotten eingeschweißt sind;
schnitten entsprechend bemessen sein.
In Räumen mit Holzverkleidung, wie Kühlräumen und (iv) in geschlossenen oder halbgeschlossenen
den zugehörigen Lüfterräumen, ist nur eine allpolige Räumen über den Tanks oder Kofferdämmen
Verlegung zulässig. Schiffskörperrückleiter und und in Räumen, die neben einem Ladetank
Schutzleiter sind ab zugehöriger Verteilerschalttafel liegen:
mitzuführen. Die Endstromkreise für Beleuchtung und Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh-
Raumheizung sind allpolig zu verlegen. Die Verbindung rung (Ex) i;
von Rückleiter und Schutzleiter mit dem Schiffskörper Leuchten in druckfester Kapselung (Ex) d oder
ist an die Verteilungs- bzw. Unterverteilungsschalttafel Überdruckkapselung (Ex) p;
anzuschließen. durchlaufende, gegen mechanische Beschädi-
gung geschützte Kabel;
4. Zu Absatz 10:
Für Tankschiffe gilt: (v) auf offenen Decks über den Tanks einschließ-
Elektrische Betriebsmittel in nicht explosionsgeschütz- lich Ballasttanks innerhalb der Ladetankblocks
ter Ausführung dürfen nur außerhalb gefährdeter Berei- bis zu einer Höhe von 2,4 Meter über Deck,
che installiert werden. Eine Aufstellung in geschlosse- zusätzlich 3 Meter nach vorn und achtern und in
nen oder halbgeschlossenen Räumen ist nur zulässig, voller Breite des Schiffes, im Bereich eines
wenn diese durch Kofferdämme oder gleichwertige Kugelhalbmessers von 3 Meter um Tankausläs-
Räume von den Ladetanks und durch öl- und gasdichte se, Tankentgasungsöffnungen, Auslässen von
Schotte von Kofferdämmen und Ladepumpenräumen Pumpenräumen; in geschlossenen oder halb-
getrennt und mechanisch oder natürlich ausreichend geschlossenen Räumen, die eine direkte Öff-
belüftet sind. Diese Räume dürfen nur aus einem nicht nung zu einem gefährdeten Bereich haben:
gefährdeten Bereich oder durch mechanisch oder Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh-
natürlich ausreichend belüftete Gasschleusen zugäng- rung (Ex) i;
lich sein. Maschinen und Geräte, ausgenommen Meß-
In folgenden gefährdeten Bereichen können explo- und Meldegeräte in druckfester Kapselung
sionsgeschützte Einrichtungen in der angegebenen Ex- (Ex) d oder in Überdruckkapselung (Ex) p, Ge-
Schutzart installiert werden, wenn sie das zu erwar- räte für erhöhte Sicherheit (Ex) e.
tende Gemisch nicht zur Entzündung bringen können.
Die Betriebsmittel müssen zugelassen sein:
a) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs- § 38
sigkeiten mit einem Flammpunkt über 60 °C können
(Zu Kapitel 11-1 Teil E der Anlage
in Brennstoff- und Ladeöltanks Meß- und Meldege-
zum übereinkommen von 1974)
räte in eigensicherer Ausführung (Ex) i zugelassen
werden. Zusätzliche Anforderung
b) Auf Schiffen für die Beförderung brennbarer Flüs- für zeitweise unbesetzte Maschinenräume
sigkeiten mit einem Flammpunkt bis 60 °C können Zu Regel 46 (Allgemeines)
zugelassen werden:
Anlagen für unbesetzte Maschinenräume müssen zuge-
(i) in Brennstoff- und Ladeöltanks: lassen sein.
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh-
rung (Ex) i; § 39
(ii) in Wasserballasttanks und in Kofferdämmen, (Zu Kapitel 11-2 Teil A der Anlage
die an Ladetanks angrenzen: zum Übereinkommen von 1974)
hermetisch abgeschlossene Echolotschwinger, Allgemeines
sofern das zugehörige Kabel in einem dickwan-
digen, wasserdicht bis über das Hauptdeck füh- (1) Zu Regel 3 (Begriffsbestimmungen)
renden Stahlrohr verlegt ist;
1. Zu Absatz 3:
Kabel für den aktiven Korrosionsschutz, die in Trennflächen vom Typ „A" müssen zugelassen sein.
dickwandigen, wasserdicht bis über das Haupt-
deck führenden Stahlrohren verlegt sind; 2. Zu Absatz 4:
Meß- und Meldegeräte in eigensicherer Ausfüh- Trennflächen vom Typ „B" müssen zugelassen sein.
rung (Ex) i; 3. Zu Absatz 8:
(iii) in Ladepumpenräumen und Betriebsgängen, Der Nachweis gilt als erbracht, wenn Flächen mit zu-
die an einen Ladetank angrenzen, neben den gelassenen schwer entflammbaren Werkstoffen, Ge-
unter Ziffer ii genannten Betriebsmitteln: weben oder Anstrichmitteln abgedeckt sind.
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. Zu Absatz 13: 7. Zu Absatz 5.3:
Laderäume sind auch Tanks für andere flüssige La- Dieser Absatz gilt auch für Frachtschiffe. Es braucht
dung. jedoch nur ein Anschlußstutzen vorhanden zu sein.
5. Zu Absatz 22: 8. Zu Absatz 6.1 :
Wichtige Navigationseinrichtungen sind insbesondere Feuerlöschleitungen dürfen nicht durch Laderäume
Steuerstand, Kompaß- und Radaranlagen sowie Peil- geführt sein; sie müssen entwässert werden können.
geräte. Abzweigungen der Feuerlöschleitungen für die Anker-
klüsenspülung müssen vom freien Deck aus ab-
6. Zu Absatz 23.3: gesperrt werden können. Andere Abzweigungen, die
Alle Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil- nicht Feuerlöschzwecken dienen, müssen unmittelbar
Werkstoffe müssen aus zugelassenem nichtbrenn- an den Feuerlöschpumpen absperrbar sein.
baren Werkstoff bestehen. 9. Zu Absatz 7.1:
7. ,,Hohe Oberflächentemperaturen" sind Temperaturen Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche
über 220 °C. muß den jeweils neuestens deutschen Normen ent-
sprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 Meter,
8. ,,Schwer entflammbar" sind Werkstoffe, Gewebe sowie in Maschinenräumen 15 Meter nicht überschreiten.
Anstrichmittel, die die Ausbreitung eines Brandes ver- Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur ge-
hindern oder in ausreichendem Maße einschränken normte 52- oder 75-Millimeter-Storzanschlüsse zu
können; diese Eigenschaft ist durch ein anerkanntes verwenden. Werden Feuerlöschschläuche mit Zube-
Prüfverfahren nachzuweisen. Bei Stoffen, die außerge- hörteilen und Werkzeugen {wie Kupplungsschlüssel)
wöhnliche Mengen von Rauch und giftigen Dämpfen in Kästen oder Nischen aufbewahrt, so dürfen vorhan-
oder Gasen erzeugen, kann die See-Berufsgenossen- dene Türen dazu nicht abschließbar sein.
schaft eine ergänzende Toxizitäts-Prüfung nach einem 10. Zu Absatz 7.4.1:
anerkannten Prüfverfahren verlangen.
Für den nach Nummer 7 geforderten Anschlußstutzen
ist ein zusätzlicher Schlauch mit Strahlrohr und Kupp-
(2) Zu Regel 4 (Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitun-
lungsschlüssel vorzusehen.
gen, Anschlußstutzen und Schläuche)
11. Zu Absatz 7.4.2:
1. Zu Absatz 2.2:
Absatz 7.4.1 findet entsprechende Anwendung.
Zusätzlich vorhandene Feuerlöschpumpen müssen
einen Volumendurchfluß von mindestens 25 Kubik- 12. Zu Absatz 8.4:
meter pro Stunde haben. Alle Strahlrohre müssen mit einer Mannschutzbrause
ausgerüstet sein.
2. Zu Absatz 3.1.3:
Es muß eine maschinell angetriebene, vom Haupt- (3) Zu Regel 5 {Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme)
antrieb unabhängige Feuerlöschpumpe vorhanden 1. Zu Absatz 1.13:
sein. Die Leistung dieser Pumpe und das zugehörige Die Räume für die Unterbringung der Flaschen oder
Leitungssystem müssen so bemessen sein, daß min- Behälter für das Löschmittel dürfen für andere Zwecke
destens zwei kräftige Wasserstrahlen an jede Stelle nicht verwendet werden; bei kleinen Halon-Feuer-
des Schiffes gegeben werden können. löschanlagen kann die See-Berufsgenossenschaft
Ausnahmen zulassen. Diese Räume dürfen nicht vor
3. Zu Absatz 3.2:
dem vorderen Kollisionsschott und bei Anordnung über
Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförde- dem Kollisionsschott nur mittschiffs liegen. Der Zutritt
rung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und zu diesen Räumen muß in jedem Fall vom freien Deck
dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem aus möglich sein; unter Deck liegende Räume müssen
haben. einen unmittelbaren Zugang über eine Treppe vom
4. Zu Absatz 3.3.3: freien Deck aus haben. Türverbindungen zwischen
Maschinen- oder Unterkunftsräumen und Räumen, in
Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
denen Gas für Feuerlöschsysteme gelagert ist, sind
weniger als 1 000 Registertonnen ist eine Ersatzein-
nicht zulässig.
richtung zur Wasserversorgung nicht erforderlich.
2. Zu Absatz 3:
5. Zu Absatz 4.2: In Halon-Feuerlöschsystemen darf nur Halon 1301 ver-
Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von wendet werden.
weniger als 1 000 Registertonnen muß bei allen An-
schlußstutzen ein Mindestdruck von 0,27 Newton je 3. Zu Absatz 4:
Quadratmillimeter, bei Frachtschiffen mit einem Dampf-Feuerlöschsysteme sind nicht zulässig.
Bruttoraumgehalt von weniger als 1 000 Registerton-
nen ein solcher von 0,25 Newton je Quadratmillimeter (4) Zu Regel 6 (Feuerlöscher)
gehalten werden. 1. Die nachfolgenden Zusatzvorschriften gelten, soweit
nichts anderes bestimmt ist, für tragbare und fahrbare
6. Zu Absatz 5.1:
Feuerlöscher.
In Maschinenräumen der Gruppe A ist mindestens ein
Anschlußstutzen mit Schlauch, Strahlrohr und Kupp- 2. Für die Bekämpfung von den nach Brandklassen unter-
lungsschlüssel vorzusehen. teilten Bränden sind Feuerlöscher mit den in der nach-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2377
folgenden Tabelle jeweils aufgeführten Löschmitteln zu werden. Die Bescheinigung muß das Datum der Prü-
verwenden: fung enthalten und die Prüfplakette das Jahr und den
Monat der Prüfung angeben. Die Bescheinigung und
Brand- Art Löschmittel die Prüfplakette haben eine Gültigkeitsdauer von zwei
klasse des brennbaren Stoffes Jahren.
A Feste Stoffe hauptsächlich Schaum 6. Zu Absatz 6:
organischer Natur, ABC-Pulver Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brand-
die normalerweise unter fall jederzeit schnell und leicht erreichbaren Stellen
Glutbildung verbrennen einsatzbereit untergebracht und so angeordnet sein,
(wie Holz, Kohle, daß sie durch Witterungseinflüsse, Vibrationen oder
Faserstoffe) andere äußere Einwirkungen in ihrer Funktionsfähigkeit
nicht beeinträchtigt werden. Tragbare Feuerlöscher
B Flüssige oder flüssig ABC-Pulver
sind durch Plombieren gegen unbefugte Benutzung zu
werdende Stoffe SC-Pulver
sichern.
(wie Benzin, Öl, Teer) Kohlendioxid
(Kohlensäure) 7. Zu Absatz 7:
Halon In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-
Schaum Löscher und Halon-Löscher angeordnet sein. In Kon-
C Gase ABC-Pulver trollstationen und sonstigen Räumen, die für die Sicher-
(wie Acetylen, Propan) SC-Pulver heit des Schiffes notwendige elektrische oder elektroni-
Kohlendioxid sche Anlagen oder Geräte enthalten, sind Feuerlöscher
(Kohlensäure) vorzusehen, deren Löschmitte.l weder elektrisch leitend
Halon sind, noch Störungen an den Anlagen oder Geräten
verursachen.
D Metalle D-Pulver In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, die Ölöfen oder
(wie Aluminiumstaub, -herde enthalten, sind zum Ablöschen von Ölbränden
Elektron, Magnesium) geeignete Feuerlöscher vorzuhalten.
Wasserlöscher und chemische Schaumlöscher dürfen An den Zugängen zu Räumen, in denen sich entzünd-
nicht vorgesehen sein. bare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 60 °C
und Anstrichmittel befinden, und an Zugängen zu Räu-
3. Zu Absatz 1.2.: men oder in Bereichen, in denen Acetylen- oder Sauer-
Pulver-, Kohlendioxid- und Halonlöscher müssen min- stoffflaschen gelagert sind, müssen zum Ablöschen
destens je 6 Kilogramm Inhalt und Schaumlöscher von Flüssigkeits- und Gasbränden geeignete Feuer-
10 Liter Inhalt haben. löscher angeordnet sein.
4. Zu Absatz 2: Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als
Schiffe müssen Ersatzfüllungen und -treibmittel mitfüh- 1 000 Registertonnen müssen mindestens 5 tragbare
ren, deren Menge sich nach folgender Tabelle Feuerlöscher mitführen.
bestimmt, wobei die ermittelten Zahlen nach oben auf- (5) Zu Regel 7 (Feuerlöscheinrichtungen in Maschinen-
zurunden sind: räumen)
Zahl der Feuerlöscher Ersatz 1. Zu Absatz 2:
gleichen Typs (n) Dieser Absatz und die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3
finden auch auf Räume Anwendung, in denen sich
1- 20 n
Hilfsmaschinen mit Verbrennungskraftmaschinen von
21- 50 20 + 1/2 (n - 20)
weniger als 375 Kilowatt Leistung befinden; die Vorhal-
51-100 35 + 1/4 (n - 50)
tung tragbarer Schaumlösch-Einheiten und fahrbarer
101-192 48 + 1/8 (n - 100)
Schaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher ist
über 192 60
nicht erforderlich.
Benutzte Feuerlöscher müssen unverzüglich nach-
2. Zu Absatz 2.3:
gefüllt werden.
In Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen müssen
Eine Anweisung für das Nachfüllen muß sich an Bord
an tragbaren Feuerlöschern mindestens vorhanden
befinden. Zum Nachfüllen dürfen nur für den jeweiligen
sein:
Feuerlöscher zugelassene Ersatzfüllungen verwendet
werden. Auch teilweise entleerte Feuerlöscher müssen a) bei einer effektiven Gesamtleistung
neu gefüllt werden. unter 200 Kilowatt
Für Feuerlöscher, die an Bord nicht nachgefüllt werden 2 Feuerlöscher,
können, muß eine den Ersatzfüllungen entsprechende von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt
Anzahl Reservelöscher mitgeführt werden. 3 Feuerlöscher,
5. Zu Absatz 5: von 500 Kilowatt bis unter 1 000 Kilowatt
Die Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher muß durch 4 Feuerlöscher,
eine am Feuerlöscher angebrachte gültige Prüfbe- von 1 000 Kilowatt und mehr
scheinigung oder Prüfplakette eines Beauftragten des 4 Feuerlöscher und je angefangene weitere
Herstellers oder eines von der See-Berufsgenossen- 1 500 Kilowatt
schaft anerkannten Sachverständigen nachgewiesen 1 zusätzlicher Feuerlöscher.
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
In Maschinenräumen, in denen sich nur Verbren- 2. Zu Absatz 7:
nungskraftmaschinen für andere Zwecke als den Abzüge der Küchenherde und dgl. müssen dort, wo sie
Hauptantrieb befinden, darf die nach vorstehender durch Unterkunftsräume oder Räume mit brennbaren
Tabelle ermittelte Anzahl von tragbaren Feuerlö- Werkstoffen geführt sind oder sonst eine Brandgefahr
schern um einen Feuerlöscher verringert werden; für umliegende Bauteile bilden, mit einer Isolierung
b) sind in Maschinenräumen Hilfskessel von unterge- versehen sein.
ordneter Bedeutung oder Heizungskessel aufge- 3. Zu Absatz 9:
stellt, so muß mindestens ein zusätzlicher tragbarer
Verschlußvorrichtungen aus Stahl in Lüfterstutzen und
Feuerlöscher vorhanden sein.
Lüftungskanälen müssen folgender Tabelle entspre-
3. Zu Absatz 3: chen:
In Räumen mit Dampfturbinen oder gekapselten
Dampfmaschinen für andere Zwecke als den Hauptan- Durchmesser in Millimeter Dicke der Verschluß-
trieb, deren Gesamtleistung weniger als 375 Kilowatt oder flächengleicher einrichtungen
Querschnitt in Millimeter
beträgt, muß wenigstens ein tragbarer Feuerlöscher
vorhanden sein; er braucht nicht zusätzlich gefordert zu bis 200 4
werden, wenn bereits ein nach Absatz 2.3 vorgeschrie- über 200 bis 400 5
bener Feuerlöscher vorhanden ist. über 400 bis 600 6
über 600 bis 800 7
(6) Zu Regel 11 (Besondere Vorkehrungen in Maschi- über 800 8
nenräumen)
1. Zu Absätzen 4.5 und 5: Bei Verwendung anderer Werkstoffe sind die Ver-
schlußeinrichtungen entsprechend zu verstärken.
Diese Vorschriften gelten auch für Schmieröl-Betriebs-
pumpen, Wärmeträgeröl-Betriebspumpen und Öl-Se- Alle Verschlußeinrichtungen müssen einfach und
paratoren. sicher zu betätigen, feststellbar und ihre Lager weitge-
hend wartungsfrei sein. Die Bedienungselemente müs-
2. Treten an Bauteilen von Abgas- und Dampfsystemen sen leicht zugänglich sowie augenfällig und dauerhaft
hohe Oberflächentemperaturen auf, so müssen diese gekennzeichnet sein und anzeigen, ob der Verschluß
Bauteile in Haupt- und Hilfsmaschinenräumen vollstän- geöffnet oder geschlossen ist.
dig isoliert sein. Die Isolierung der Abgasleitungen im
Bereich von Verbrennungskraftmaschinen und der 4. Zu Absatz 10:
Heißdampfleitungen im Bereich der Turbinen muß mit Abgesehen von Lade- und Maschinenraumlüftern müs-
Stahlblech verkleidet sein, damit kein Brennstoff oder sen Lüfter mit Kraftantrieb von zwei möglichst weit
Schmieröl in die Isolierung eintreten kann. Darüber auseinanderliegenden Schaltstellen aus abgestellt wer-
hinaus sind in weiteren gefährdeten Bereichen isolierte den können, soweit sie Räume versorgen, in denen
Abgas- und Heißdampfleitungen mit Stahlblech ent- eine Brandgefahr besteht.
sprechend zu verkleiden.
(10) Zu Regel 17 (Brandschutzausrüstung)
(7) Zu Regel 12 (Selbsttätige Berieselungs-, Feuer- 1. Zu Absatz 1 .1 :
melde- und Feueranzeigesysteme) Jede persönliche Ausrüstung ist zu ergänzen durch:
Zu Absatz 2.4: 1 Brecheisen (Kuhfuß),
Es müssen Berieselungsdüsen bei einer Temperatur von tragbare elektrische Bohrmaschine
68 C in den gemäßigten Zonen, 79 "C, falls auch Tropen- (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter)
zonen befahren werden, und 141 °C für Trockenräume oder
und Küchen ohne Beschränkung des Fahrtbereichs in Winkelschleifmaschine (Trennscheibe).
Tätigkeit treten. Abweichungen von ± 5 °C sind zulässig.
Das Anschlußkabel einer Bohrmaschine oder Winkel-
(8) Zu Regel 15 (Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff, schleifmaschine muß mindestens 10 Meter lang sein.
Schmieröl und sonstige entzündbare Öle) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von
weniger als 4 000 Registertonnen braucht nur eine
Zu Absatz 1 .3: Bohrmaschine oder eine Winkelschleifmaschine, auf
Dieser Absatz ist nicht anzuwenden. Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 4 000
Flüssiggas darf außer auf Flüssiggastankschiffen nicht als und mehr Registertonnen sowie auf Fahrgastschiffen
Brenngas verwendet werden; davon ausgenommen sind brauchen nicht mehr als zwei mitgeführt zu werden.
außerdem Flüssiggas für Haushaltszwecke sowie Flüssig- Die nach Absatz 1 .1 .1 vorgeschriebene Schutzkleidung
gas für Lötzwecke, das stählernen Einwegflaschen mit (Hitzeschutzanzug) muß zugelassen sein.
einem Fassungsraum von nicht mehr als 150 Milliliter Die nach Absatz 1.1.5 vorgeschriebene Axt muß einen
entnommen wird. Acetylen darf nur in Form von Flaschen-
hochspannungsisolierten Handgriff haben.
gas verwendet werden; der Gebrauch von Acetylen-Ent-
wicklern ist verboten. 2. Zu Absatz 1 .2:
Als Atemschutzgeräte dürfen nur Preßluftatmer ver-
(9) Zu Regel 16 (Lüftungssysteme auf Schiffen, die wendet werden.
keine Fahrgastschiffe mit mehr als 36 Fahrgästen sind)
3. Zu Absatz 1.2.2:
1 . Zu Absatz 1 : Für jeden Preßluftatmer sind einsatzbereite Reserve-
Alle Teile der Lüftungssyst~me müssen aus nicht- Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von min-
brennbarem Werkstoff bestehen. destens 9 600 Liter mitzuführen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2379
Mit Ausnahme von Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen 2. Halbjährlich sind die Brandschutzausrüstung (Regel
Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger 17, § 39 Abs. 10), die persönliche Schutzausrüstung
als 1 000 Registertonnen, die den Bereich der Kleinen (Regel 54.2.6) und insbesondere die nachfolgenden
Fahrt nicht überschreiten, für jeden Preßluftatmer Feuerlöscheinrichtungen zu prüfen:
Reserve-Druckluftflaschen mit einer Gesamtluftmenge a) die Schließvorrichtungen für Türen in Trennflächen
von mindestens 4 800 Liter mitführen; vorhandene vom Typ „A" (Regel 30, § 40 Abs. 5),
Schiffe, auf denen Wände und Decken im Bereich der
Unterkünfte, Gänge und Treppen nicht aus nichtbrenn- b) die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz, die
baren Werkstoffen bestehen, müssen Reserve-Druck- Anschlußstutzen und die Feuerlöschschläuche
luftflaschen mit einer Gesamtluftmenge von minde- nebst Zubehör (Regel 4, § 39 Abs. 2),
stens 6 400 Liter mitführen. c) die tragbaren Feuerlöscher (Regel 6, § 39 Abs. 4),
4. Zu Absatz 3: d) die fahrbaren Feuerlöscher und die tragbaren
Schaumlösch-Einheiten (Regeln 6 und 7, § 39
Frachtschiffe, mit Ausnahme von Tankschiffen, mit
Abs. 4 und 5),
einem Bruttoraumgehalt von 4 000 und mehr Register-
tonnen haben zusätzlich ein drittes unabhängiges e) fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme (Regel 5,
Atemschutzgerät mit Handschuhen nach Absatz 1.1.2 § 39 Abs. 3),
und einem Helm nach Absatz 1.1.3 mitzuführen; für das f) fest eingebaute Schwerschaum-Feuerlöschsyste-
dritte Atemschutzgerät ist eine Rettungsleine nicht me in Maschinenräumen (Regel 8),
erforderlich.
g) fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme
5. Zu Absatz 4: in Maschinenräumen (Regel 9),
Die Stellen für die Aufbewahrung der Brandschutzaus- h) fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlösch-
rüstungen und persönlichen Ausrüstungen müssen systeme in Maschinenräumen (Regel 10),
dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
i) selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
(11) Zu Regel 18 (Verschiedenes) anzeigesysteme (Regel 12, § 39 Abs. 7),
1. Zu Absatz 1.1: j) fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesy-
Kabeldurchführungen in Trennflächen vom Typ „A" steme (Regeln 13 und 14),
müssen zugelassen sein. k) die handbetätigten Feuermelder (Regel 40, § 40
Abs. 12),
2. Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen müssen
so ausgeführt und angeordnet sein, daß Brandgefahren 1) fest eingebaute Deckschaumsysteme (Regel 61 ),
vorgebeugt wird. m) lnertgassysteme (Regel 62, § 42 Abs. 5).
3. Schränke und andere Behälter für Reinigungssmittel 3. Monatlich sind zu prüfen:
und Arbeitskleidung müssen nichtbrennbar sein.
a) die Brandklappen in Trennflächen vom Typ „A"
4. Vorhänge aller Art und Tischdecken, mit Ausnahme der (Regeln 16 und 32),
Tafelwäsche, müssen aus zugelassenem nichtbrenn- b) die Verschlußeinrichtungen der Lüftungssysteme
baren Werkstoff bestehen. (Regel 16, § 39 Abs. 9, § 40 Abs. 7).
5. Zu Absatz 3: 4. Gasfeuerlöschsysteme, Schaumfeuerlöschsysteme,
Elektrische Heizkörper müssen durch ein Gehäuse Feuermelde- und Feueranzeigesysteme sind alle zwei
oder eine Verkleidung so abgedeckt sein, daß auf ihnen Jahre, Berieselungssysteme und Druckwasser-Sprüh-
keine Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände feuerlöschsysteme jedes Jahr durch einen Beauftrag-
abgelegt werden können. Über den Heizkörpern dürfen ten eines Herstellers auf ihren einsatzbereiten Zustand
keine Kleiderhaken angebracht sein. Jeder Heizkörper zu überprüfen. Die Überprüfung der Systeme ist in das
ist mit einem Wärmeschutz auszurüsten, der den Strom Schiffstagebuch einzutragen.
unterbricht, sobald die für den Heizkörper zulässige
5. Die Flaschen oder Druckbehälter von Gasfeuerlösch-
Höchsttemperatur überschritten wird. Eine selbsttätige
systemen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfe,n. Die
Wiedereinschaltung muß ausgeschlossen sein. In
Prüfergebnisse sind in ein Kontrollbuch einzutragen.
Waschräumen, Bädern und sonstigen feuchten Räu-
men dürfen nur wasserdichte Heizkörper verwendet 6. Die Stellen, an denen sich wesentliche, fest eingebaute
werden. Teile oder von Hand zu betätigende Teile der Feuer-
löschsysteme befinden, müssen deutlich erkennbar
6. Zu Absatz 5:
und durch ein mindestens 10 Zentimeter hohes rotes
Papierkörbe müssen so gebaut sein, daß das Heraus- ,,F" auf weißem Feld dauerhaft gekennzeichnet sein.
schlagen von Flammen sicher verhindert wird. Sie müssen jederzeit schnell und leicht erreicht werden,
(12) Zu Regel 21 (Sofortige Verwendungsbereitschaft können.
der Feuerlöscheinrichtungen) (13) Besondere Anforderungen an Feuerlöscheinrich-
1. Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der Feuer- tungen und Löschmittel
löscheinrichtungen und Brandschutzausrüstungen sind 1. Fest eingebaute Gasfeuerlöschsysteme, Druckwasser-
in bestimmten Zeitabständen zu prüfen; das Ergebnis Sprühfeuerlöschsysteme, Feuermelde- und Feueran··
der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffstagebuch zeigesysteme, Berieselungs-, Feuermelde- und Feuer-
einzutragen; jeder Mangel und seine Beseitigung sind anzeigesysteme und Rauchmeldesysteme müssen
ausdrücklich zu vermerken. zugelassen sein.
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Löschmittel mit Ausnahme von Wasser müssen den Zugänge von darüberliegenden Plattformen vorhanden
deutschen Normen entsprechen; Schaummittel für fest sein. Dieser Fluchtweg muß bis zu einer Stelle außer-
eingebaute Schaumfeuerlöschsysteme und tragbare halb des Maschinenraums führen, von der aus das
Schaumlösch-Einheiten müssen zugelassen sein. Einbootungsdeck sicher erreicht werden kann.
(4) Zu Regel 29 (Schutz der Treppen und Aufzüge in
§ 40
Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen)
(Zu Kapitel 11-2 Teil B der Anlage
Zu Absatz 3:
zum Übereinkommen von 1974)
Aufzugsschächte müssen aus Trennflächen vom Typ A-0
Brandschutzmaßnahmen für Fahrgastschiffe bestehen, soweit nicht nach den Tabellen in den Regeln
(1) Zu Regel 24 (Senkrechte Hauptbrandabschnitte und 26 und 27 ein höherer Standard vorgeschrieben ist. Türen
waagerechte Brandabschnitte) müssen selbstschließend sein. Die Verschlußvorrichtun-
gen und ihre Anschläge müssen aus nichtbrennbarem
1. Zu Absätzen 1.1 und 1.2: Werkstoff bestehen.
Die mittlere Länge jedes senkrechten Hauptbrandab-
schnitts darf 40 Meter nicht überschreiten. Falls die (5) Zu Regel 30 (Öffnungen in den Trennflächen vom
gesamten Unterkunftsräume in einem Hauptbrandab- Typ „A")
schnitt liegen, kann die See-Berufsgenossenschaft 1. Zu Absatz 2:
eine zusätzliche Unterteilung dieses Abschnitts for-
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A"
dern.
müssen zugelassen sein.
2. Zu Absatz 3:
2. In den Kontrollstationen sind Vorrichtungen anzubrin-
An den Schottenrändern sind Isolierbrücken von min- gen, die für jede einzelne Tür anzeigen, ob sie geöffnet
destens 300 Millimeter Länge einzubauen. oder geschlossen ist.
Fernbetätigte Türen sowie gewöhnlich geschlossene
(2) Zu Regel 25 (Schotte innerhalb eines senkrechten
Feuertüren in Hauptbegrenzungsschotten und Trep-
Hauptbrandabschnitts)
penschächten, die während des Verschlußzustandes
Zu Absatz 2.2: im Notfall von Hand geöffnet werden können, müssen
Gangschotte und Decken müssen Trennflächen vom Typ sich wieder selbsttätig schließen und an die Anzeige-
„B" sein; Türen und Türrahmen müssen Regel 31 Abs. 1 vorrichtung angeschlossen sein.
einschließlich der Zusatzvorschrift (Absatz 6) entsprechen.
(6) Zu Regel 31 (Öffnungen in den Trennflächen vom Typ
(3) Zu Regel 28 (Fluchtwege) ,,B")
1. Liegt ein Fluchtweg in einer wasserdichten Abteilung Zu Absatz 1:
unter dem Schottendeck, einem senkrechten Haupt- Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „B" müs-
brandabschnitt über dem Schottendeck, gleicherma- sen zugelassen sein.
ßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen, einem Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der Türen
Sonderraum oder einem Maschinenraum im Bereich angeordnet sein und müssen von der Fluchtwegseite her
zwischen der Bordwand und einem Fünftel der größten verschlossen werden können. Lüftungsverschlüsse müs-
Schiffsbreite von der Bordwand entfernt, so muß ein sen aus nichtbrennbarem Werkstoff bestehen. Türen in
zweiter Ftuchtweg auf der anderen Schiffsseite oder Treppenschächten dürfen keine Lüftungseinrichtungen
der gleichen Schiffsseite außerhalb dieses Bereichs haben.
vorhanden sein, soweit dies möglich ist. Bei Fahrgast-
schiffen, deren Kiel nach dem 1. Januar 1987 gelegt (7) Zu Regel 32 (Lüftungssysteme)
wird, müssen Innentreppen in Schiffslängsrichtung 1 . Zu Absatz 1. 1 :
angeordnet sein. Es gelten auch die Zusatzvorschriften des§ 39 Abs. 9
2. Zu Absatz 1.5: Nr. 2 und 3.
Die lichte Breite der Treppe (in Zentimeter) muß gleich 2. Zu Absatz 1 .4:
der Anzahl der Personen sein, die sie im Notfall voraus- Alle Teile der Lüftungssysteme müssen aus nicht-
sichtlich benutzen müssen, mindestens jedoch 80 Zen- brennbarem Werkstoff bestehen.
timeter.
3. Zu Absatz 1.4.3:
3. Zu Absatz 1.6:
Dieser Absatz ist nicht anzuwenden.
Der unmittelbare Zugang zum offenen Deck muß durch
Trennflächen vom Typ A-0 gesichert sein, soweit nicht 4. Zu Absatz 1.6:
nach den Regeln 26 und 27 ein höherer Standard Lüfter mit Kraftantrieb für die außerhalb der Maschinen-
vorgeschrieben ist. räume gelegenen Kontrollstationen müssen wahlweise
von zwei möglichst weit auseinanderliegenden Schalt-
4. Zu Absatz 3.1 :
stellen aus abgestellt werden können, von denen sich
Alle Türen müssen selbstschließend sein. eine außerhalb der betreffenden Räume befinden muß.
5. Zu Absatz 3.1.1.1 :
(8) Zu Regel 33 (Eckige und runde Schiffsfenster)
Mindestens ein Fluchtweg muß mit einem stählernen
Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden aus Zu Absatz 2.1 :
oder über eine kurze Treppe durch eine Stahltür Fenster von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie
zugänglich sein; erforderlichenfalls müssen auch Kontrollstationen müssen den deutschen Normen entspre-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2381
chen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß mit nicht mehr als 36 Fahrgästen der Gruppe 9 der
diese Fenster als Notausstieg verwendet werden können; Regel 27 .2.2 zuzuordnen.
ihre Durchstiegsöffnungen müssen mindestens haben: Die Trennflächen müssen gasdicht gebaut sein. Die
runde Festfenster Räume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar
400 Millimeter Durchmesser, sein.
runde, zu öffnende Fenster
385 Millimeter Durchmesser, (11) Zu Regel 39 (Fest eingebaute Feuerlöschsysteme
in Laderäumen)
rechteckige Fenster
0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei keine der Kantenlän- Zu Absatz 2:
gen 350 Millimeter unterschreiten darf. Laderäume der Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind, gelten weniger als 1 000 Registertonnen sind durch ein Kohlen-
als Festfenster. dioxid-Feuerlöschsystem oder ein anderes gleichwertiges
Feuerlöschsystem zu schützen, das fest eingebaut sein
(9) Zu Regel 34 (Beschränkte Verwendung brennbarer muß.
Werkstoffe)
(12) Zu Regel 40 (Feuerronden, Feuermelde-, Feuer-
1. Zu Absatz 1: anzeige- und Rundspruchsysteme)
Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und
zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann, Zu Absatz 1:
außer für Trennflächen vom Typ „A" und „B", schwer Die Feuermelder müssen an geeigneten Plätzen in
entflammbare Isolierungen in Lade-, Post- und Abständen von etwa 20 Meter angeordnet sein.
Gepäckräumen sowie in Wirtschaftskühlräumen zulas-
(13) Zu Regel 41 (Besondere Vorschriften für Schiffe,
sen, wenn Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und
die gefährliche Güter befördern)
der Isolierstoff mit nichtbrennbaren Werkstoffen abge-
deckt ist. Es gelten auch die Zusatzvorschriften (§ 41 Abs. 8) zu
Regel 54.
2. Zu Absatz 3:
Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver-
§ 41
kleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind
durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder (Zu Kapitel 11-2 Teil C der Anlage
durch gleichwertige andere Maßnahmen schwer ent- zum übereinkommen von 1974)
flammbar zu machen. Brandschutzmaßnahmen für Frachtschiffe
3. Zu Absatz 5:
(1) Zu Regel 42 (Bauausführung)
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-
nen und Maschinenräumen müssen Furniere, Zu Absatz 5:
Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer Die Schutzmethoden II C und III C (Regel 42.5.2 und
entflammbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht Regel 42.5.3) sind nicht zugelassen.
dicker als 1,5 Millimeter sein. Bei einem nach ausländischen Sicherheitsvorschriften
Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar. gebauten und zugelassenen Frachtschiff, welches das
Recht zur Führung der Bundesflagge erwirbt und dessen
4. Zu Absatz 7:
Unterkunftsbereich nicht nach Brandschutzmetnode I C
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio- gebaut ist oder nicht aus nichtbrennbaren Schotten,, Wän-
nen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel und den und Decken besteht, kann die See-Berufsgenossen-
ähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen schaft Ausnahmen unter folgenden Voraussetzungen zu-
sein. lassen:
Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.
1. Das Kiellegungsdatum liegt mehr als 4 Jahre zurück,
(10) Zu Regel 35 (Einzelheiten der Bauart) gerechnet vom Tag der Antragstellung.
1. Zu Absatz 1.1: 2. Ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und
Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt- Feueranzeigesytem muß vorhanden sein.
schaftsräume eine Ausdehnung von weniger ·als 14
3. Der Unterkunftsbereich, mit Ausnahme von Gesell-
Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im Ein- schaftsräumen, muß durch nichtbrennbare Schotte
zelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume for-
oder Wände in Abschnitte, die nicht größer als 3 nor-
dern.
male Kammern sind, unterteilt sein.
2. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder 4. Gänge müssen mindestens aus Stahlschotten oder
Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur ober- Trennflächen vom Typ „B" bestehen.
halb des obersten durchlaufenden Decks angeordnet 5. Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkontruktion
sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch gas- haben. Mehrere Decks verbindende Treppen müssen
dichte, selbstschließende Stahltüren vom freien Deck durch Trennflächen vom Typ „A" oder „B" einge-
aus haben. schachtet sein, Einzeltreppen müssen wenigstens in
Zur Bestimmung der Feuerwiderstandsfähigkeit der einem Deck durch Trennflächen vom Typ „B'' abge-
umschließenden Trennflächen sind diese Räume bei schlossen sein. Türen müssen dem Typ „B" entspre-
Fahrgastschiffen mit mehr als 36 Fahrgästen der chen, selbstschließend sein und dürfen keine Lüftungs-
Gruppe 14 der Regel 26.2.2 und bei Fahrgastschiffen öffnungen haben.
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6. Luftzugsperren müssen zur ausreichenden Untertei- durch schaumschichtbildende Anstrichmittel oder
lung der hinter den Verkleidungen und Decken liegen- durch andere gleichwertige Maßnahmen schwer ent-
den Hohlräume vorhanden sein. flammbar zu machen.
Anstelle der vorstehend in den Nummern 2 bis 6 genann-
2. Zu Absatz 2:
ten Voraussetzungen können andere Maßnahmen vorge-
sehen sein, soweit dadurch eine gleichwertige Sicherheit In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-
erreicht wird. nen und Maschinenräumen müssen Anstrichmittel und
ähnliche Stoffe schwer entflammbar und zugelassen
(2) Zu Regel 45 (Fluchtwege) sein.
1 . Von den freien Decks aus, zu denen Fluchtwege füh-
Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.
ren, muß das Einbootungsdeck sicher erreicht werden
können.
(6) Zu Regel 50 (Einzelheiten der Bauart)
2. Liegt ein Fluchtweg im Bereich der Unterkunfts- und
1 . Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die
Wirtschaftsräume oder in einem Maschinenraum der
Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontroll-
Gruppe A im Bereich zwischen der Bordwand und
stationen nach außen abschließen, müssen den deut-
einem Fünftel der größten Schiffsbreite von der Bord-
schen Normen entsprechen und mit einem Rahmen
wand entfernt, so muß ein zweiter Fluchtweg auf der
aus Stahl oder anderem geeigneten Werkstoff ver-
anderen Schiffsseite oder gleichen Schiffsseite außer-
sehen sein.
halb dieses Bereichs vorhanden sein, soweit dies mög-
lich ist. Bei Frachtschiffen, deren Kiel nach dem Das Glas muß durch einen Einsatzrahmen aus Metall
1. Januar 1987 gelegt wird, müssen Innentreppen in gehalten sein.
Schiffslängsrichtung angeordnet sein. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß diese
3. Zu Absatz 3.1 : Fenster als Notausstieg verwendet werden können;
ihre Durchstiegsöffnungen müssen mindestens haben:
Mindestens eine Leitergruppe muß mit einem stähler-
nen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden runde Festfenster
aus oder über eine kurze Treppe zugänglich sein; 400 Millimeter Durchmesser,
erforderlichenfalls müssen auch Zugänge von darüber- runde, zu öffnende Fenster
liegenden Plattformen vorhanden sein. Dieser Flucht- 385 Millimeter Durchmesser,
weg muß bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinen- rechteckige Fenster
raums führen, von der aus das freie Deck sicher 0, 16 Quadratmeter Fläche, wobei keine der Kanten-
erreicht werden kann. längen 350 Millimeter unterschreiten darf.
(3) Zu Regel 46 (Schutz der Treppen und Aufzugs- Fenster, die nur mit einem Schlüssel zu öffnen sind,
schächte in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie gelten als Festfenster.
Kontrollstationen)
2. Zu Absatz 3.1 :
Zu Absatz 1: Sämtliche Isolierungen müssen nichtbrennbar und
Gesellschaftsräume, Kabinen, Büroräume, Besatzungs- zugelassen sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann,
räume, Pantrys, Vorratsräume und ähnliche geschlossene außer für Trennflächen vom Typ „A" oder „8", schwer
Räume, die brennbare Stoffe enthalten, dürfen keinen entflammbare Isolierungen in Laderäumen und Wirt-
unmittelbaren Zugang von den Treppenschächten aus schaftskühlräumen zulassen, wenn Unterkonstruktio-
haben. nen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff mit· nicht-
brennbaren Werkstoffen abgedeckt ist.
(4) Zu Regel 47 (Türen in feuerfesten Trennflächen)
1 . Zu Absatz 1 : 3. Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten mit einem
Flammpunkt unter 60 °C, Anstrichmittel, Acetylen- oder
Türen und Türrahmen in Trennflächen vom Typ „A"
Sauerstoffflaschen gelagert werden, dürfen nur ober-
oder „B" müssen zugelassen sein.
halb des obersten durchlaufenden Decks angeordnet
Sind vorgeschriebene Trennflächen durch Trennflä- sein und nur einen unmittelbaren Zugang durch gas-
chen eines höheren Standards ersetzt, so brauchen die dichte, selbstschließende Stahltüren vom freien Deck
Türen nur der vorgeschriebenen Trennfläche zu ent- aus haben. Zur Bestimmung der Feuerwiderstands-
sprechen. fähigkeit der umschließenden Trennflächen sind diese
2. Zu Absatz 3: Räume bei Frachtschiffen der Gruppe 9 der Regel
Lüftungsöffnungen dürfen nur im unteren Drittel der 44.2.2 und bei Tankschiffen der Gruppe 9 der Regel
Türen angeordnet sein und müssen von der Fluchtweg- 58.2.2 zuzuordnen.
seite her verschlossen werden können. Lüftungsver- Die Trennflächen müssen gasdicht gebaut sein. Die
schlüsse müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff be- Räume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar
stehen. sein.
Türen in Treppenschächten dürfen keine Lüftungsein-
richtungen haben. 4. Zu Absatz 3.2:
In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstatio-
(5) Zu Regel 49 (Beschränkte Verwendung brennbarer nen und Maschinenräumen müssen Furniere,
Werkstoffe) Beschichtungsmaterialien und ähnliche Stoffe schwer
1 . Zu Absatz 1 : entflammbar und zugelassen sein; sie dürfen nicht
Die verdeckten brennbaren Flächen aller Schotte, Ver- dicker als 1 ,5 Millimeter sein.
kleidungen, Treppen, Unterkonstruktionen usw. sind Dieses gilt nicht für bewegliches Inventar.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2383
5. Zu Absatz 3.3: 2. Zu Absatz 2:
Falls der jeweilige Bereich der Unterkunfts- und Wirt- Die See-Berufsgenossenschaft kann die Anforderun-
schaftsräume eine Ausdehnung von weniger als 14 gen an zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Einzel-
Meter hat, kann die See-Berufsgenossenschaft im Ein- fall festlegen.
zelfall eine zusätzliche Unterteilung der Hohlräume for-
dern. (2) Zu Regel 57 (Bauausführung, Schotte in Unterkunfts-
und Wirtschaftsräumen und Einzelheiten der Bauart)
6. Schächte (z. B. für elektrische Kabel) müssen so Im Ladetankdeckbereich kann die See-Berufsgenossen-
gebaut sein, daß ein Brand nicht von einem Zwischen- schaft schwer entflammbare Isolierungen zulassen, wenn
deck oder von einer Abteilung auf außerhalb von die- Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind und der Isolierstoff
sen liegende Räume übergreifen kann. mit nichtbrennbaren Werkstoffen abgedeckt ist oder
andere Vorkehrungen eine gleichwertige Sicherheit
(7) Zu Regel 53 (Brandschutzvorkehrungen in Lade- geben.
räumen)
(3) Zu Regel 59 (Be- und Entlüften, Spülen, Gasfrei-
1. Zu Absatz 2.3.1 : machen und Lüftung)
Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein. 1. Die für das Be- und Entlüften, Spülen oder Gasfrei-
machen von Ladetanks vorgeschriebenen Sicherungs-
2. Zu Absatz 3: einrichtungen müssen mindestens den internationalen
Es gilt auch die Zusatzvorschrift zu Absatz 2.3.1 Standards für Kontruktion, Prüfung und Anordnung von
Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung des Durch-
(8) Zu Regel 54 (Besondere Vorschriften für Schiffe, die gangs von Flammen in Ladetanks von Öltankschiffen
gefährliche Güter befördern) entsprechen. Sicherungseinrichtungen, für die eine
Zulassung nicht vorgeschrieben ist, können auf Antrag
1. Zu Absatz 2.2: des Herstellers eine Zulassung erhalten.
Die Kabeldurchführungen in den Schotten und Decks 2. Peil- und Ullageöffnungen dürfen nicht zum Druckaus-
müssen zugelassen sein. gleich benutzt werden. Sie müssen mit selbsttätig und
dichtschließenden Deckeln versehen sein. In diesen
2. Zu Absatz 2.5: Öffnungen sind Flammendurchschlagsicherungen un-
Lenzeinrichtungen für die Beförderung entzündbarer zulässig.
oder giftiger Flüssigkeiten dürfen nicht im Maschinen-
raum angeordnet sein. Als zusätzliche Vorkehrungen (4) Zu Regel 60 (Schutz der Ladetanks)
können für die Art der Flüssigkeiten geeignete, trans- 1. Im Bereich der Anschlüsse von Rohrleitungen und
portable Pumpen mit den erforderlichen Schläuchen Schläuchen müssen Leckwannen zum Auffangen von
verwendet werden. Ladungsresten, die in Ladeleitungen und -schläuchen
verblieben sind, vorgesehen sein.
3. Zu Absatz 2.6.1:
2. Ladeschläuche und Tankwaschschläuche müssen in
Bei der Auswahl der Schutzanzüge sind die Gefährlich-
ganzer Länge und an den Kupplungen mit Einrichtun-
keit der Chemikalien in Abhängigkeit von der Klasse
gen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen ver-
und der flüssige oder gasförmige Zustand zu berück-
sehen sein.
sichtigen.
(5) Zu Regel 62 (lnertgassysteme)
4. Zu Absatz 3:
Zu Absatz 17:
In dieser Bescheinigung ist hinsichtlich Bauart uad
Gasmeßgeräte müssen zugelassen sein.
Ausrüstung der Umfang der Übereinstimmung des
gesamten Schiffes oder einzelner Laderäume mit den (6) Zu Regel 63 (Ladepumpenräume)
Vorschriften dieser Regel anzugeben.
1. Ladepumpen einschließlich Restepumpen müssen von
Die Bescheinigung wird von der See-Berufsgenossen- einer Stelle oberhalb des Ladetankdecks durch Not-
schaft ausgestellt; auf Antrag kann sie auch für Schiffe, stoppeinrichtungen abgestellt werden können.
deren Kiel vor dem 1. September 1984 gelegt worden 2. Bei Tankschiffen mit einer Ladetankdecklänge von 150
ist, ausgestellt werden, wenn diese Schiffe entspre- Meter und mehr muß eine weitere Notstoppauslösung
chend nachgerüstet worden sind. für die Pumpen vorgesehen sein. Diese muß in der
Ladekontrollstation mit der zentralen Überwachungs-
einrichtung für den Lade- und Löschbetrieb oder, wenn
§ 42 eine solche nicht vorhanden ist, im Bereich der
(Zu Kapitel 11-2 Teil D der Anlage Anschlußstelle der Ladeleitungen angeordnet sein.
zum Übereinkommen von 1974) 3. Auf Tankschiffen, bei denen von der zentralen Überwa-
Brandschutzmaßnahmen für Tankschiffe chungseinrichtung aus die Absperreinrichtungen der
Lade- und Löschanlage nicht zentral gesteuert werden
(1) Zu Regel 55 (Anwendung) können, müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch
1. Die Zusatzvorschriften zu den Regeln 45, 46, 47, 49 die eine sichere Verständigung zwischen den Schalt-
und 50 (§ 41 Abs. 2 bis 6) finden auch auf Tankschiffe stellen und der Überwachungseinrichtung gewährlei-
Anwendung. stet ist.
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 43 (4) Zu Regel 13 Abs. 6 (Aufstellung der Überlebensfahr-
zeuge)
(Zu Kapitel III Teile A und B der Anlage
zum Übereinkommen von 1974) Die zum Aussetzen über Bord zu werfenden Rettungsflöße
müssen so aufgestellt sein, daß sie sicher, schnell und
Allgemeines, Vorschriften für Schiffe gefahrlos von einem Besatzungsmitglied zu Wasser
(1) Zu Regel 1.5 (Anwendung) gebracht werden können.
Auf vor dem 1. Juli 1986 gebaute Schiffe finden, ungeach- (5) Zu Regel 18 Abs. 4.3 (Ausbildung und Übungen für
tet Regel 1.5, die Regeln 7.3, 26.3.1, 27.3, 28.1, 30.2.7 das Verlassen des Schiffes; Ausbildung und Unterweisung
und 41.8.30 mit folgender Maßgabe Anwendung: an Bord)
1. Zu Regel 7.3 (Eintauchanzüge) Diese Ausbildung kann auch in ortsfesten Einrichtungen
durchgeführt werden.
Fahrgast- und Frachtschiffe, die mit Bereitschaftsboo-
ten ausgerüstet sind, müssen für jede Person, die als § 44
Besatzung des Bereitschaftsbootes vorgesehen ist, (Zu Kapitel III Teil B der Anlage
einen Überlebensanzug mitführen. Dies gilt nicht für zum Übereinkommen von 1974)
Schiffe, auf denen die nach Satz 1 erforderliche Anzahl
Vorschriften für Schiffe
von Anzügen bereits nach den Regeln 21 .4.2 oder
27.3.2 mitgeführt werden. (1) Zu Regel 26 (Überlebensfahrzeuge und Bereit-
schaftsboote)
2. Zu Regel 27.3 (Eintauchanzüge und Wärmeschutzhilfs-
mittel) Zu den Absätzen 1.1.1, 1.3 und 1.7:
Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerü- Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne die-
stet sind oder eine Ausrüstung nach Regel 26.1.3 mit- ser Vorschriften.
führen, müssen mindestens einen Überlebensanzug
(2) Zu Regel 27 (Persönliche Rettungsmittel)
für jede an Bord befindliche Person mitführen. Fracht-
schiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungs- 1. Zu Absatz 1.2 (Rettungsringe)
booten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord Ölbekämpfungsschiffe gelten als Tankschiffe im Sinne
befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebens- dieser Vorschriften.
anzüge mitführen.
2. Zu den Absätzen 3.2.1 und 3.2.2 (Eintauchanzüge und
3. Zu Regel 28.1 Wärmeschutzhilfsmittel)
Diese Vorschrift findet auf Frachtschiffe Anwendung, Auf Frachtschiffen mit vollständig geschlossenen Ret-
deren Kiel nach dem 1. Oktober 1984 gelegt wurde. tungsbooten müssen für jedes an Bord befindliche Ret-
tungsboot drei zugelassene Überlebensanzüge mitge-
(2) Zu Regel 6 (Nachrichtenübermittlung) führt werden.
3. Zu Absatz 3.3:
1. Zu Absatz 2.1.3 (Tragbares Funkgerät für Überlebens-
fahrzeuge) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereit-
schaftsbooten nach Regel 26.1 .3 ausgerüstet sind,
Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede
ger als 400 Registertonnen auf der Fahrt nach nieder-
an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für
ländischen Emshäfen und nach dänischen Häfen
Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima ein-
bis zur geographischen Verbindungslinie der Häfen
gesetzt sind, in dem nach Auffassung der See-Berufs-
Esbjerg, Nyborg, Korsör, Gedser und Frachtschiffe in
genossenschaft Überlebensanzüge unnötig sind.
der Fahrt in der Ostsee, der Nordsee und entlang der
norwegischen Küste bis zu 64° nördlicher Breite, im (3) Zu Regel 28 (Einbootungs- und Aussetzvorrichtun-
übrigen bis zu 61 ° nördlicher Breite und 7° westlicher gen für Überlebensfahrzeuge)
Länge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands Ist ein direkter Zugang vom Deckshaus zum Überlebens-
und der Atlantikküste Frankreichs sind von der Pflicht, fahrzeug vorgesehen, so muß ein zweiter Zugang vom
ein tragbares Funkgerät für Überlebensfahrzeuge mit- freien Deck aus vorhanden sein. Dieser Zugang kann eine
zuführen, befreit. fest angebrachte Leiter sein; er muß so gestaltet sein, daß
2. Zü Absatz 2.3 (Funkbake zur Kennzeichnung der See- eine verletzte Person auf einer Krankentrage in das Über-
notposition für Überlebensfahrzeuge) lebensfahrzeug übernommen werden kann.
Anstelle der von Hand einschaltbaren Funkbaken kön- Auf neuen Frachtschiffen müssen die mit Davits auszuset-
nen Radartransponder für Überlebensfahrzeuge zenden Rettungsflöße aus dem Floßinneren ausgelöst
(9 GHz) mitgeführt werden. werden können.
§ 45
3. Zu Absatz 3 (Raketen für den Notfall)
Anstelle von 12 Fallschirm-Leuchtraketen können eine (Zu Kapitel III Teil C der Anlage
Signalpistole, Kaliber 4, mit 24 roten Fallschirmsignal- zum Übereinkommen von 1974)
patronen mitgeführt werden, die von der See-Berufsge- Vorschriften für Rettungsmittel
nossenschaft zugelassen sein müssen.
(1) Zu Regel 32 (Rettungswesten)
(3) Zu Regel 11 Abs. 7 (Musterungs- und Einbootungs- 1 . Zu Absatz 1 .6 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs-
vorrichtungen für Überlebensfahrzeuge) westen)
Jedes Schiff soll mit einem Netz ausgerüstet sein, das zur Jede Rettungsweste muß mit einer schwimmfähigen
Rettung Schiffbrüchiger geeignet ist. Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen sein.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2385
2. Zu Absatz 3.2: system ausgerüstet sein. Dieses Kraftstartsystem kann
Jede Rettungswesten-Leuchte muß mit einem von auch ein Federkraftanlasser sein.
Hand zu bedienenden Schalter versehen sein. 5. Zu Absatz 8 (Ausrüstung der Rettungsboote)
(2) Zu Regel 33 (Eintauchanzüge; Allgemeine Vorschrif- a) Zu Absatz 8.5:
ten für Eintauchanzüge) Ein Kompaßhaus ist nicht erforderlich, wenn der
1. Zu Absatz 1.1.4: Kompaß durch Aufbauten geschützt ist. Der Kom-
Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschriften können paß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster
auch Klett- oder Schnallenbänder sein. zugelassen sein.
b) Zu Absatz 8.13:
2. Zu Absatz 1.4:
Anstelle von 4 Fallschirm-Leuchtraketen können
Jeder Überlebensanzug muß mit einer schwimmfähi-
eine Signalpistole, Kaliber 4, mit 8 roten Fallschirm-
gen Leine von mindestens 2 Meter Länge versehen
signalpatronen mitgeführt werden, die von der See-
sein.
Berufsgenossenschaft zugelassen sein müssen.
(3) Zu Regel 38 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs- 6. Zu Absatz 9.3 (Kennzeichnungen an Rettungsbooten)
flöße)
Bei teilweise und vollständig geschlossenen Rettungs-
1. Zu Absatz 5.1.2: booten ist die Kennzeichnung auf dem Dach anzubrin-
Das Messer mit feststehender Klinge kann auch in gen; sie kann auch aus dem Unterscheidungssignal
einer Tasche innerhalb des Floßes im Bereich des des Schiffes bestehen, zu dem das Rettungsboot ge-
Eingangs in Nähe der Stelle, an der die Fangleine . hört.
befestigt ist, aufbewahrt werden. Die Stelle muß auffäl- (6) Zu Regel 44 Abs. 2.5 (Vollständig geschlossene
lig gekennzeichnet sein. Rettungsboote; Überdeckung)
2. Zu Absatz 5.1.5: Auf Einrichtungen zum Rudern im Sinne von Regel 41 .8.1
Auf die Wirbel kann verzichtet werden, wenn der Treib- kann verzichtet werden, soweit Möglichkeiten zum Wrig-
anker auf Grund seiner Bauart nicht verdrehen kann. gen vorhanden sind.
3. Zu Absatz 5.1.7: (7) Zu Regel 47 Abs. 2.2.3 (Bereitschaftsboote)
Auf Dosenöffner kann verzichtet werden, wenn die Der Kompaß muß auf Grund einer Prüfung als Baumuster
Ausrüstung keine Dosen enthält oder wenn die Dosen zugelassen sein.
mit Aufreißvorrichtungen versehen sind.
(8) Zu Regel 48 (Aussetz- und Einbootungsvorrich-
4. Zu Absatz 5.3:
tungen)
Fahrgastschiffe in beschränkter Auslandfahrt müssen
darüber hinaus die Gegenstände nach den Absätzen 1. Zu Absatz 1 (Allgemeine Vorschriften)
5.1 .1 O bis 5.1.12 mitführen. Die nach den Regeln a) Zu den Absätzen 1.1 und 1.2:
39.7.3.5 und 40.7.7 vorgeschriebene Kennzeichnung Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die
dieser Rettungsflöße muß „SOLAS-B+-Ausrüstung" in Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungs- und Frei-
großen lateinischen Druckbuchstaben lauten. Fall-Bereitschaftsboote, die zusätzlich zur geneig-
ten Ablaufbahn vorhanden ist.
(4) Zu Regel 39 Abs. 7.3.6 (Aufblasbare Rettungsflöße,
Behälter) b) Zu Absatz 1.3:
Zusätzlich zum Datum der letzten Wartung soll das Datum Die Vorschriften finden keine Anwendung auf die
der nächstfälligen Wartung angegeben sein. Aussetzvorrichtung für Frei-Fall-Rettungsboote, die
zusätzlich zur geneigten Ablaufbahn vorhanden ist.
(5) Zu Regel 41 (Allgemeine Vorschriften für Rettungs- c) Zu Absatz 1.4:
boote; Bauart der Rettungsboote)
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten darf die Auslösevor-
1. Zu den Absätzen 1.5 und 1.6: richtung für den freien Fall nur aus dem Bootsinne-
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten muß die Erfüllung der ren betätigt werden können.
Anforderungen an die Festigkeit für die Stoßbelastung, 2. Zu Absatz 2.6 (Aussetzvorrichtungen, bei denen Läufer
die beim Aussetzen des vollbesetzten und vollaus- und eine Winde verwendet werden)
gerüsteten Rettungsbootes im freien Fall auftritt, nach- Die Mindest-Fiergeschwindigkeit, die sich aus der For-
gewiesen werden. mel ergibt, muß mit vollbesetztem und vollausgerüste-
2. Zu Absatz 1.7: tem Überlebensfahrzeug oder Bereitschaftsboot ·
Bei Frei-Fall-Rettungsbooten wird der vertikale erreicht werden.
Abstand zwischen der Bodenoberfläche und dem Inne- (9) Zu Regel 50 (Generalalarmsystem)
ren des starren Daches in der Staustellung gemessen.
Mit dem Generalalarmsystem muß auch das Signal zum
3. Zu Absatz 3.3 (Einstieg in die Rettungsboote) Verlassen des Schiffes gegeben werden können, das aus
Bei vollständig geschlossenen Rettungsbooten, deren einem kurzen und einem langen Ton, fortlaufend gegeben,
Zugang über das Heck erfolgt, muß die Einstiegleiter besteht.
am Heck verwendet werden können. (1 O) Zu Regel 53 Abs. 7 (Sicherheitsrolle und Anweisun-
4. Zu Absatz 6.2 (Antrieb der Rettungsboote) gen für den Notfall)
Motoren mit einem Gesamt-Hubvolumen von mehr als Auch die Form der auf Frachtschiffen verwendeten Sicher-
900 Kubikzentimeter müssen mit einem Kraftstart- heitsrolle muß zugelassen sein.
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 46 gerät ausgerüstet sind, muß die Hörwache durch einen
(Zu Kapitel IV Teil Ader Anlage Funkoffizier wie folgt wahrgenommen werden:
zum Übereinkommen von 1974) a) auf Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von
Anwendung und Begriffsbestimmungen mehr als 250 Fahrgästen zugelassen sind und sich
auf einer Reise befinden, die länger als 16 Stunden
(1) Zu Regel 3 (Telegrafiefunkstelle) zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen dauert,
insgesamt mindestens 16 Stunden täglich, und zwar
Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und
mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen müssen,
wenn sie für Fahrten nach Häfen des Indischen oder
4
4
Stunden
Stunden
von 00.00 bis
von 08.00 bis
04.00
12.00
Uhr
Uhr
1
Pazifischen Ozeans bestimmt sind, nach Maßgabe von 2 Stunden von 16.00 bis 18.00 Uhr Bordzeit
Kapitel IV Regel 3 der Anlage zum Übereinkommen von 2 Stunden von 20.00 bis 22.00 Uhr
1974 mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sein. 4 Stunden nach Wahl,
(2) Zu Regel 4 (Sprechfunkstelle)
b) auf Fahrgastschiffen in allen anderen Fällen als
Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und unter Buchstabe a sowie auf Frachtschiffen mit ei-
mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen in der nem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Register-
Großen Fahrt müssen, sofern sie nicht nach Absatz 1 oder tonnen, insgesamt mindestens 8 Stunden täglich,
freiwillig mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, und zwar
außer einer Sprechfunkanlage mitführen:
1. einen Telegrafiefunk-Notsender (500 kHz),
4 Stunden von 08.00 bis 12.00 Uhr
2 Stunden zusammenhängend
1 -B dz81·t
2. ein selbsttätiges Telegrafiefunk-Alarmzeichen-Tastge- zwischen 18.00 und 22.00 Uhr or
rät, das neben dem Telegrafiefunk-Alarmzeichen die 2 Stunden nach Wahl.
selbsttätige Aussendung des Notzeichens SOS, des Die nicht festgelegten Wachzeiten sind vor Antritt jeder
Rufzeichens des Schiffes, der Q-Gruppe „QSW 2182" Seereise von dem Schiffsführer nach Beratung mit dem
und eines Peilstriches ermöglicht, wobei in vorhande- Leiter der Seefunkstelle festzusetzen und in das Funk-
nen Tastgeräten statt der Q-Gruppe „QSW 2182" die tagebuch einzutragen. Wenn während der Seereise
Abkürzung „LNS 2182" weiter verwendet werden kann, eine Änderung erforderlich wird, ist diese im Funktage-
3. eine Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition buch zu vermerken.
mit mindestens der Frequenz 2182 kHz,
2. Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung der
4. die Weltkarte der Küstenfunkstellen für den Sprech- Hörwachen auf die Notfrequenz zu schalten.
Seefunkdienst auf Grenzwellen,
5. das Handbuch Nautischer Funkdienst Band I bis IV. (3) Zu Regeln 7 und 8 (Hörwachen im Sprechfunk-
Diese Schiffe müssen außerdem am AMVER-Dienst und UKW-Sprechfunkdienst)
(Standortmeldesystem der Handelsschiffahrt für die 1 . Die Sender und Empfänger sind nach Beendigung
gegenseitige Hilfe bei Notfällen) teilnehmen. eines Funkverkehrs auf die Notfrequenz zu schalten,
soweit nicht nach den Vorschriften eines Küstenstaates
(3) Zu Regel 5 (Befreiungen von den Regeln 3 und 4)
während des Befahrens von dessen Hoheitsgewässern
Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger eine ununterbrochene Hörwache auf anderen UKW-
als 1 000 Registertonnen in der Auslandfahrt nach nieder- Kanälen vorgeschrieben ist.
ländischen Emshäfen und nach dänischen Häfen bis zu
der geographischen Verbindungslinie der Häfen Esbjerg, 2. Schiffe, die nach Kapitel IV Regel 3 oder 4 der Anlage
Nyborg, Korsör, Gedser sind von der Pflicht, eine Tele- zum Übereinkommen von 1974 mit einer Telegrafie-
grafiefunkanlage nach Kapitel IV Regel 3 der Anlage zum funkstelle ausgerüstet sind, müssen auf See eine unun-
Übereinkommen von 1974 mitzuführen, befreit. An Stelle terbrochene Wache auf der Sprechfunk-Notfrequenz
der T elegrafiefunkanlage sind sie bei einem Bruttoraumge- an der Stelle an Bord sicherstellen, von der aus das
halt von 400 und mehr Registertonnen mit einer Sprech- Schiff gewöhnlich geführt wird.
funkanlage auszurüsten. Für die Sprechfunkanlage ist
eine Ersatzstromquelle vorzusehen.
§ 48
§ 47 (Zu Kapitel IV Teil C der Anlage
zum Übereinkommen von 1974)
(Kapitel IV Teil B der Anlage
zum übereinkommen von 1974) Technische Vorschriften
Hörwachen (1) Zu Regel 15 (Sprechfunkstellen)
(1) Auf Schiffen müssen Hörwachen nach Maßgabe von Die Uhr muß ein Zifferblatt von mindestens 12,5 Zenti-
Kapitel IV Regeln 6, 7 und 8 der Anlage zum Übereinkom- meter Durchmesser und einen konzentrischen Sekunden-
men von 1974 durchgeführt werden. zeiger haben. Auf dem Zifferblatt sind die Zeiten der Funk-
stille für den Sprechfunk zu kennzeichnen.
(2) Zu Regel 6 (Hörwachen im T elegrafiefunkdienst)
(2) Zu Regel 17 (UKW-Sprechfunkanlagen)
1. Hörwachen (Sicherheitsfunkwachen) im Telegrafie-
funkdienst sind im Funkraum durchzuführen. Auf Schif- In der UKW-Sprechfunkstelle muß eine zuverlässige Uhr
fen, die mit einem selbsttätigen Telegrafiefunk-Alarm- vorhanden sein. Eine digitale Anzeige ist zugelassen.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2387
§ 49 Abweichend von Kapitel III Regel 48.1.3 kann die See-
Berufsgenossenschaft für Schiffe und Fahrzeuge nach
(Zu Kapitel VI der Anlage zum Übereinkommen von 1974)
Absatz 1, andere geeignete Aussetzvorrichtungen zur Bedie-
Beförderung von Getreide nung von Rettungs- und Bereitschaftsbooten zulassen.
(1) Allgemeines (3) Bei Anwendung der Vorschriften über Rettungsmittel
Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden, wenn ergibt sich die Zahl der an Bord befindlichen Personen aus
der Besatzungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von
1. eine Genehmigung nach Kapitel VI Regel 10 der Fahrgästen, bei Ausbildungsfahrzeugen aus der Besat-
Anlage zum Übereinkommen von 1974 vorliegt und die zungszahl und der höchstzulässigen Anzahl von auszubil-
Beladung den Getreideladeplänen entspricht denden Personen.
oder
(4) Für Frachtschiffe gelten außerdem Kapitel VI der
2. die Beladung gemäß Kapitel VI Teil B Abschnitt V Anlage zum Übereinkommen von 1974 und § 49 dieser
Unterabschnitt C der Anlage zum Übereinkommen von Verordnung entsprechend. Dies gilt nicht für vorhandene
1974 erfolgt. Frachtschiffe unter 6,50 Meter Breite.
(2) Zu Regel 10 (Genehmigung)
§ 51
1. Zu Buchstabe a:
Eine Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Krän- Fahrtbeschränkungen für Bäderboote
gungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht (1) Bäderboote dürfen nur während der Sommermonate
länger als 5 Jahre zurückliegt, es sei denn, daß ausrei- fahren und die Fahrt nur zwischen Sonnenaufgang und
chende Stabilitätsreserven nachgewiesen werden und Sonnenuntergang antreten; die Fahrt darf nicht länger als
keine Zweifel an der Richtigkeit der Leerschiffsdaten zwei Stunden dauern und die Entfernung von der Küstenli-
bestehen. nie bei mittlerem Hochwasser nicht mehr als 4 Seemeilen
2. Zu Buchstabe c: betragen. Bei aufkommendem Starkwind (6 und 7 Beau-
Die Unterlagen für Getreideladung sind in deutscher fort) oder bei Sturm- oder Starkwindwarnungen muß
und englischer Sprache einzureichen. unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem
Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüglich der näch-
ste Hafen angelaufen werden.
Teil C
(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten
Vorschriften für Schiffe,
1. bei Sturm oder Sturmwarnung,
auf die das Übereinkommen von 1974
keine Anwendung findet 2. bei auflandigem Starkwind oder
3. bei Nebel mit einer Sichtweite
Kapitel 1 a) von weniger als 500 Meter oder
Allgemeines b) zwischen 500 und 1 000 Meter, wenn kein einwand-
frei arbeitendes Radargerät vorhanden und außer
§ 50 dem Schiffsführer keine weitere fachkundige Per-
Anwendungsbereich son zur Bedienung des Radargerätes an Bord ist.
(1) Dieser Teil gilt für: § 52
1. Fahrgastschiffe in der Nationalen Fahrt, Bäderboote Fahrtbeschränkungen für
und Sportanglerfahrzeuge; Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge
2. Frachtschiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Brutto-
(1) Fahrgastschiffe und Sportanglerfahrzeuge, die nicht
raumgehalt von 500 und mehr Registertonnen, hin-
den Vorschriften des Kapitels 11-1 der Anlage zum Überein-
sichtlich der Vorschriften über Funkanlagen für Fracht-
kommen von 1974 und nicht den Vorschriften des § 35
schiffe in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraum-
dieser Verordnung entsprechen, dürfen einen Abstand von
gehalt von 300 und mehr Registertonnen;
10 Seemeilen von der Küstenlinie bei mittlerem Hochwas-
3. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger ser nicht überschreiten. Hat die See-Berufsgenossen-
als 500 Registertonnen, hinsichtlich der Vorschriften schaft vor dem 1 . April 1984 ein Schiffssicherheitszeugnis
über Funkanlagen für Frachtschiffe mit einem Brutto- nach § 13 Abs. 3 für einen Fahrtbereich erteilt, der über die
raumgehalt von weniger als 300 Registertonnen; Fahrtbeschränkungen nach Satz 1 hinausreicht, können
4. Sonderfahrzeuge; Ausnahmen zugelassen werden; dabei darf der Fahrtbe-
reich nicht erweitert werden.
5. Fischereifahrzeuge.
(2) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen Sonnen-
(2) Die Kapitel 11-1, 11-2 und III der Anlage zum Überein- aufgang und Sonnenuntergang, in jedem Fall aber zwi-
kommen von 1974 und die §§ 35 bis 45 dieser Verordnung schen 8 und 17 Uhr fahren. Bei aufkommendem Starkwind
und, soweit Schiffe mit einer Funkanlage ausgerüstet sind, (6 und 7 Beaufort) oder bei Sturm- und Starkwindwamun-
Kapitel IV Regeln 9, 10 und 13 bis 17 der Anlage zum gen muß unverzüglich Landschutz aufgesucht, bei auf-
Übereinkommen von 1974 und die §§ 46 bis 48 dieser kommendem Sturm (8 Beaufort und mehr) muß unverzüg-
Verordnung gelten für Fahrzeuge nach Absatz 1, unab- lich der nächste Hafen angelaufen werden. Die Fahrt darf
hängig vom Bruttoraumgehalt, entsprechend, soweit nicht nicht angetreten werden, wenn die in§ 51 Abs. 2 genann-
in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. ten Umstände vorliegen.
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ablandigem Übereinkommen von 1974 eine Hilfsruderanlage ohne
Starkwind antreten, dürfen im Bereich der windgeschütz- Kraftantrieb ausreichend ist.
ten Küste einen Abstand von 5 Seemeilen von der Küsten-
(3) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufsge-
linie bei mittlerem Hochwasser nicht überschreiten.
nossenschaft im Einzelfall, welchen Anforderungen die
(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei besonderen Ruderanlage unter Berücksichtigung des Kapitels 11-1 Teil
örtlichen Verhältnissen für Fahrten durch nicht wind- C der Anlage zum Übereinkommen von 1974 zu genügen
geschützte Gebiete Ausnahmen zulassen. hat.
Kapitel III
Kapitel II
Brandschutz
Bauart der Schiffe
§ 56
§ 53
Brandschutz bei Fahrgastschiffen,
Zulässige Fahrgastzahl Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen
(1) Für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportangler- (1) Für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 50 Fahrgäste
fahrzeuge werden bei der Festsetzung der zulässigen befördern, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge gelten
Fahrgastzahl die nachgewiesenen Stabilitätswerte und die Kapitel 11-2 Teile A und B der Anlage zum Übereinkommen
Decksflächen der seefest eingedeckten Räume auf und von 1974 sowie die §§ 39 und 40 dieser Verordnung,
unter Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen soweit sie auf Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 36 Fahr-
geeignet sind, berücksichtigt. gästen anzuwenden sind, entsprechend.
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- (2) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von
fahrzeugen in der Wattfahrt können für die Sommer- weniger als 250 Registertonnen sowie Bäderboote und
monate auch die zur Unterbringung von Fahrgästen geeig- Sportanglerfahrzeuge müssen über mindestens eine
neten freien Decksflächen berücksichtigt werden. Feuerlöschpumpe mit unabhängigem Antrieb verfügen.
§ 54 (3) Die Anschlußstutzen nach Kapitel 11-2 Regel 4.5.3
und der internationale Landanschluß nach Kapitel 11-2
Unterteilung und Stabilität Regel 19 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 sind
(1) Für Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge ist ein nicht erforderlich.
Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall nicht erforder- (4) Bei Fahrgastschiffen mit einem Bruttoraumgehalt
lich. von weniger als 1 000 Registertonnen sowie bei Bäder-
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportangler- booten und Sportanglerfahrzeugen darf die Länge der
fahrzeugen mit hinten liegender Maschine kann ein bis Feuerlöschschläuche nach Kapitel 11-2 Regel 4.7.1 der
zum Freiborddeck oder bis zu einer oberhalb der Tieflade- Anlage zum Übereinkommen von 1974 15 Meter, in
linie gelegenen wasserdichten Plattform reichendes Hin- Maschinenräumen 1O Meter nicht überschreiten. Als
terpiekschott (Stopfbuchsenschott) das hintere Maschi- Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte
nenraumschott ersetzen. 52-Millimeter-Storz-Anschlüsse zu verwenden.
(3) Bei Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen gehö- (5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
ren zu den der See-Berufsgenossenschaft zur Prüfung lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel
vorzulegenden Stabilitätsunterlagen die Hebelarmkurven 7.2.2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 nicht
der statischen Stabilität für die wichtigsten Beladungsfälle erforderlich.
sowie die Auswertungsunterlagen des Krängungsversu- (6) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapitel
ches. 11-2 Regel 16. 7 der Anlage zum übereinkommen von 1974
(4) Für Sonderfahrzeuge gilt nur Kapitel 11-1 Regeln 9, zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut und
10, 11 und 22 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwirkung
entsprechend. Die See-Berufsgenossenschaft bestimmt geschützt sein.
unter Berücksichtigung der Größe und des Verwendungs- (7) Auf Fahrgastschiffen in der Wattfahrt oder mit weni-
zwecks des Fahrzeuges im Einzelfall, welche zusätzlichen ger als 200, aber mehr als 50 Fahrgästen, ist eine Brand-
Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu schutzausrüstung, die Kapitel 11-2 Regel 17 der Anlage
erfüllen sind. zum Übereinkommen von 1974 und § 39 Abs. 1O dieser
§ 55 Verordnung entspricht, mitzuführen; auf Fahrgastschiffen,
die nicht mehr als 50 Fahrgäste befördern, Bäderbooten
Maschinen und elektrische Anlagen
und Sportanglerfahrzeugen sind Brandschutzausrüstun-
(1) Auf Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen ist eine gen nicht erforderlich.
Notstromquelle gemäß Kapitel 11-1 Regeln 42 und 43 der
(8) Auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 50 Fahrgä-
Anlage zum Übereinkommen von 1974 nicht erforderlich.
ste befördern, Bäderbooten und Sportanglerfahrzeugen
(2) Bei Fahrgastschiffen, Bäderbooten, Sportanglerfahr- sind in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen ein selbst-
zeugen und Frachtschiffen genügt die Speisung der elek- tätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeige-
trischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage system oder ein festeingebautes Feuermelde- und Feuer-
durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Strom- anzeigesystem, die Kapitel 11-2 Regel 36 entsprechen,
kreis, wenn nach Kapitel 11-1 Regel 29 der Anlage zum nicht erforderlich.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2389
§ 57 für Gänge, Treppen und Fluchtwege, das Kapitel 11-2
Brandschutz bei Regel 52.1 der Anlage zum Übereinkommen von 1974
Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen entspricht, nicht erforderlich.
(1 J Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von (8) Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapitel
weniger als 300 Registertonnen mit Ausnahme von Tank- 11-2 Regel 16.7 der Anlage zum übereinkommen von 1974
schiffen darf die nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebene zu entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut und
F~uerlöschpumpe an die Hauptantriebsmaschine ange- gefährdete Bereiche müssen gegen Wärmeeinwirkung
hangt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der geschützt sein.
Hauptantriebsmaschine getrennt werden kann. Die Lei- (9) Bei Sonderfahrzeugen bestimmt die See-Berufs-
stung dieser Pumpe und des dazugehörigen Leitungssy- genossenschaft im Einzelfall, welche Vorschriften des
stems muß so bemessen sein, daß mindestens ein kräfti- Kapitels 11-2 der Anlage zum Übereinkommen von 1974
ger Wasserstrahl an jede Stelle des Schiffes gegeben und der §§ 39 bis 42 dieser Verordnung, insbesondere
werden kann. hinsichtlich Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontroll-
(2J Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von stationen und Maschinenräumen, anzuwenden sind, um
weniger als 300 Registertonnen müssen so viele Feuer- die größtmögliche Sicherheit für alle an Bord befindlichen
löschanschlußstutzen vorhanden und so verteilt sein, daß Personen zu erreichen.
mit einem von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten
Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden
kann. Der Anschlußstutzen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6 und der
international~ Landanschluß nach Kapitel 11-2 Regel 19 der Kapitel IV
Anlage zum Ubereinkommen von 1974 sind nicht erforder- Rettungsmittel
lich.
(3J Jedes Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von § 58
weniger als 500 Registertonnen muß mindestens je 3 Ausrüstung der Fahrgastschiffe
Feuerlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre, Schlauch- mit Rettungsmitteln
kupplungen und Kupplungsschlüssel mitführen. Die ein-
zelne Schlauchlänge darf 15 Meter, in Maschinenräumen (1) Fahrgastschiffe in der deutschen Küstenfahrt müs-
10 Meter nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahl- sen für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungs-
rohrkupplungen sind nur genormte 52-Millimeter-Storz- booten und Rettungsflößen ausgerüstet sein. Fahrgast-
Anschlüsse zu verwenden. schiffe mit 800 und mehr Fahrgästen müssen mindestens
4 Rettungsboote, von denen 2 Motorrettungsboote sein
(4) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von müssen, Fahrgastschiffe mit weniger Fahrgästen minde-
weniger als 300 Registertonnen müssen im Unterkunfts- stens 2 Motorrettungsboote mitführen. Die See-Berufs-
bereich mindestens 3 tragbare Feuerlöscher vorhanden genossenschaft kann bei Schiffen unter 31 Meter Länge
sein. Ausnahmen zulassen. Außerdem müssen mindestens
8 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungsringe sind mit
(5) In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaum-
selbstzündenden Lichtern, 2 mit selbsttätig arbeitenden
lösch-Einheiten nach Kapitel 11-2 Regel 7.1.2 und Regel
Rauchsignalen und 2 weitere mit je einer 30 Meter langen,
7.2.2 der Anlage zum Ubereinkommen von 1974 nicht
schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen. Außerdem
erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraum-
müssen Überlebensanzüge für die Besatzung des bei
gehalt von weniger als 300 Registertonnen ist in Räumen
Fremdrettung einzusetzenden Bootes an Bord vorhanden
mit Verbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlöscher
sein. Für jede an Bord befindliche Person muß eine Ret-
von mindestens 45 Liter Inhalt oder ein anderes gleichwer-
tungsweste, für 10 vom Hundert aller an Bord befindlichen
tiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von 746 Kilowatt
Personen müssen Kinderrettungswesten vorhanden sein;
oder mehr erforderlich; eine festeingebaute Feuerlösch-
zusätzlich sind 10 vom Hundert Reserverettungswesten
anlage ist nicht erforderlich.
mitzuführen. Für die Sommermonate kann die See-Berufs-
(6) Auf Tankschiffen müssen mindestens zwei Brand- genossenschaft für die Hälfte aller an Bord befindlichen
schutzausrüstungen mitgeführt werden. Auf Frachtschiffen Personen an Stelle der Rettungsflöße Rettungsgeräte zu-
mit Ausnahme von Tankschiffen braucht bei einem Brutto- lassen.
rau~gehalt von 250 und mehr, aber weniger als 500
(2) Fahrgastschiffe in der deutschen Wattfahrt müssen
Reg1stert_onnen, nur eine und bei einem Bruttoraumgehalt
für alle an Bord befindlichen Personen mit Rettungsflößen
von weniger als 250 Registertonnen keine Brandschutz-
und mindestens einem motorisierten zugelassenen Boot
ausrüstung mitgeführt zu werden. Frachtschiffe mit einem
unter einer Aussetzvorrichtung ausgerüstet sein. Das Boot
Bruttoraumgehalt von 250 und mehr, aber weniger als 500
muß in der Lage sein, das größte an Bord befindliche
Registertonnen, in der Kleinen Fahrt mit Ausnahme von
Rettungsfloß mit voller Besetzung und vollständiger Ausrü-
Tank- und Ro-Ro-Schiffen müssen Reserve-Druckluft-
stung mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 Knoten
flaschen mit einer Gesamtluftmenge von mindestens
i~ ruhigem Wasser zu schleppen. Mindestens 4 Rettungs-
3 200 Liter mitführen; vorhandene Schiffe, auf denen
ringe müssen vorhanden sein. 2 Rettungsringe sind mit
Wände und Decken im Bereich der Unterkünfte, Gänge
selbstzündenden Lichtern, die beiden anderen Rettungs-
und Treppen nicht aus nichtbrennbaren Werkstoffen
ringe mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Ret-
bestehen, müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer
tungsleine zu versehen. Für jede an Bord befindliche Per-
Gesamtluftmenge von mindestens 4 800 Liter mitführen.
son muß eine Rettungsweste, für 10 vom Hundert aller an
(7) Auf Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von Bord befindlichen Personen müssen Kinderrettungswe-
weniger als 250 Registertonnen ist ein Rauchmeldesystem sten vorhanden sein. Zusätzlich sind 10 vom Hundert
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Reserverettungswesten mitzuführen. Für Schiffe unter 31 (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 2 müssen Tank-
Meter Länge und weniger als 500 Fahrgästen, die in den schiffe folgende Rettungsmittel mitführen:
Sommermonaten regelmäßig kurze Fahrten in besonders 1 . An jeder Seite ein Motorrettungsboot aus Stahl oder mit
geschützten Wattgebieten durchführen, kann die See- gleichwertiger Unbrennbarkeit unter zugelassenen
Berufsgenossenschaft für 60 vom Hundert aller an Bord Aussetzvorrichtungen, das für alle an Bord befindlichen
befindlichen Personen an Stelle der Rettungsflöße Ret- Personen ausreicht.
tungsgeräte zulassen.
2. Ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungs-
(3) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Rettungs- flöße mit einem Gesamtfassungsvermögen zur Auf-
flöße, Rettungsgeräte, Rettungsringe, Rettungswesten nahme aller an Bord befindlichen Personen.
und Überlebensanzüge müssen mit Reflexstoffen aus-
3. Sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-
gerüstet sein.
flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die
andere Seite befördert werden können, zusätzliche
§ 59 Rettungsflöße, damit das auf jeder Seite vorhandene
Ausrüstung Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge befindlichen Personen ausreicht.
mit Rettungsmitteln
(3) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2 können
(1) Bäderboote müssen für alle an Bord befindlichen anstelle der dort vorgeschriebenen Ausrüstung folgende
Personen (Erwachsene und Kinder) mit zugelassenen Rettungsmittel mitführen:
Rettungswesten und Rettungsgeräten ausgerüstet sein. 1 . Ein vollständig geschlossenes Rettungsboot mit einem
Außerdem sind mindestens 2 Rettungsringe mitzuführen. Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord
Ein Ring ist mit selbstzündendem Licht und ein weiterer mit befindlichen Personen, das
einer schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter Länge
a) so aufgestellt ist, daß es bemannt im freien Fall über
zu versehen.
das Heck ausgesetzt werden und frei aufschwim-
(2) Sportanglerfahrzeuge müssen mit Rettungswesten men kann,
für jede an Bord befindliche Person und mit Rettungsfloß- b) es auf Tankschiffen auch die Anforderungen nach
raum, der für alle an Bord befindlichen Personen ausreicht, Kapitel III Regel 45 und 46 der Anlage zum Überein-
ausgerüstet sein. Außerdem müssen 2 Rettungsringe, kommen von 1974 erfüllt,
einer davon ·mit selbstzündendem Licht und ein weiterer c) mit einer zugelassenen Vorrichtung zum kontrollier-
mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von 30 Meter ten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in die
Länge vorhanden sein. Für die Sommermonate kann die Einbootungsposition versehen ist.
See-Berufsgenossenschaft für die Hälfte aller an Bord
befindlichen Personen Rettungsgeräte anstelle der Ret- 2. Zusätzlich ein oder mehrere automatisch aufblasbare
tungsflöße zulassen. Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen
zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen.
(3) Rettungsflöße, Rettungswesten, Rettungsgeräte und
3. Sofern die in Nummer 2 vorgeschriebenen Rettungs-
Rettungsringe müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein.
flöße nicht schnell von einer Seite des Schiffes auf die
andere Seite befördert werden können, müssen
zusätzliche Rettungsflöße vorhanden sein, damit das
§ 60 auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen
zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen
Ausrüstung
ausreicht.
der Frachtschiffe und Sonderfahrzeuge
mit Rettungsmitteln (4) Bei Schiffen im Sinne der Absätze 1 bis 3 müssen für
jede Person an Bord eine Rettungsweste mit Leuchte, bei
(1) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni-
Schiffen von 50 Meter Länge oder mehr müssen außer-
ger als 500 Registertonnen in der Mittleren Fahrt, in der dem 6 Rettungsringe, bei weniger als 50 Meter Länge
Kleinen Fahrt und der Küstenfahrt müssen folgende Ret- mindestens 4 Rettungsringe vorhanden sein; 2 Rettungs-
tungsmittel mitführen: ringe sind mit selbstzündenden Lichtern, die beiden ande-
1 . Auf jeder Schiffsseite ein oder mehrere automatisch ren mit je einer 30 Meter langen, schwimmfähigen Ret-
aufblasbare Rettungsflöße für alle Personen an Bord in tungsleine zu versehen. Die selbstzündenden lichte~, die
einer Aufstellung, daß sie frei aufschwimmen können. auf Tankschiffen verwendet werden, müssen von einem
2. Zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot zugelassenen Typ mit elektrischer Batterie sein.
nach Kapitel III Regel 47 der Anlage zum Übereinkom- (5) Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser
men von 1974 unter einer Aussetzvorrichtung. Erfüllt befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem Betriebszu-
das Bereitschaftsboot auch die Anforderungen an Ret- stand auf See bestiegen werden können, mehr als 4,5
tungsboote nach Kapitel III Regel 41 der Anlage zum Meter über der Wasseroberfläche befindet, sind anstelle
Übereinkommen von 1974 und ist das Fassungsvermö- der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Rettungs-
gen ausreichend für alle Personen an Bord, können flöße bemannt aussetzbare Rettungsflöße mit zugelasse-
Rettungsflöße auf der Seite, auf der das Boot auf- nen Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber so aufzu-
gestellt ist, entfallen; sofern die verbleibende, vor- stellen sind, daß sie frei aufschwimmen und abgeworfen
geschriebene Rettungsfloßausrüstung nicht schnell werden können.
von der anderen Schiffsseite herüberbefördert werden
kann, müssen auch auf dieser Seite Rettungsflöße für (6) Frachtschiffe im Sinne der Absätze 1 und 2, die nicht
alle Personen an Bord vorhanden sein. mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerü-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2391
stet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für Schwimmfähige Riemen in ausreichender Anzahl sowie
jede an Bord befindliche Person mitführen. Dollen, Rudergabeln oder gleichwertige Vorrichtungen für
jeden vorgesehenen Riemen; die Dollen oder Ruder-
(7) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehaa von 250 gabeln müssen im Boot mit Bändseln oder Ketten befestigt
und mehr Registertonnen, jedoch weniger als 500 Regi- sein,
stertonnen, in der Wattfahrt müssen mit einem oder meh-
reren Rettungsflößen mit einem Gesamtfassungsvermö- 1 Bootshaken,
gen für alle Personen an Bord und einem zugelassenen 1 zugelassener Radarreflektor,
2 Pflöcke oder Schrauben für jedes Wasserablaßloch (an-
motorisierten Boot unter Aussetzvorrichtung ausgerüstet
sein. Außerdem müssen für jede Person an Bord eine gebändselt),
Rettungsweste mit Leuchte und mindestens vier Rettungs- 1 Schöpfeimer,
ringe vorhanden sein; zwei Rettungsringe sind mit selbst- 1 Ruder mit Pinne,
zündenden Lichtern, die beiden anderen mit je einer 1 Fangleine,
30 Meter langen, schwimmfähigen Rettungsleine zu ver- 1 Treibanker,
sehen. 1 wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 4 roten
Fallschirm-Leuchtraketen oder eine Signalpistole mit 8
(8) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weni- roten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel
ger als 250 Registertonnen in der Wattfahrt müssen mit Sturmstreichhölzer,
einem zugelassenen motorisierten Boot ausgerüstet sein, 2 schwimmfähige Rauchsignale,
das Platz für die Regelbesatzung bietet. Sollen weitere 1 Kappbeil,
Personen befördert werden, ist zusätzlicher Rettungsfloß- 1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 Stun-
raum mitzuführen. Außerdem müssen für jede Person an den (nur in offenen Rettungsbooten),
Bord eine Rettungsweste mit Leuchte und mindestens zugelassene wasserdichte, elektrische Taschenlampe,
zwei Rettungsringe, einer davon mit selbstzündendem die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatte-
Licht, der andere mit einer 30 Meter langen, schwimmfähi- rien und 1 Reserveglühlampe in einem wasserdichten
gen Rettungsleine, vorhanden sein. Behälter.
(9) Bei Frachtschiffen mit einem Bruttoraumgehalt von (2) Bei Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt sind die
weniger als 500 Registertonnen und Sonderfahrzeugen Rettungsboote außerdem mit Trinkwasser und Lebens-
sind zum Einbooten in die Rettungsboote und -flöße und in mittelrationen gemäß Kapitel III Regel 41 Abs. 8 Nr. 9
die Boote geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die zuge- und 12 der Anlage zum Übereinkommen von 1974 auszu-
lassen sein müssen. rüsten.
(10) Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 (3) Bei Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen in der
und mehr Registertonnen in der Mittleren Fahrt und in der Wattfahrt haben die motorisierten Boote folgende Gegen-
Großen Fahrt müssen entsprechend Kapitel III Regel 6.2.1 stände mitzuführen:
der Anlage zum Übereinkommen von 1974 mit einem 2 Bootsriemen,
tragbaren Funkgerät für Überlebensfahrzeuge ausgerüstet 1 Reserveriemen,
sein. 2 Rudergabeln,
(11) Für Sonderfahrzeuge gelten die Absätze 1 bis 10 1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8
entsprechend. Stunden,
Ruder mit Pinne oder Steuerriemen; bei Außenbordmo-
(12) Die See-Berufsgenossenschaft kann für toren können Ruder und Pinne Bestandteil des Motors
1. Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger sein,
als 500 Registertonnen in der Großen Fahrt, insbeson- Fangleine,
dere bei Fahrten in überseeischen Gewässern, auf Schöpfeimer,
denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen wasserdichter Behälter mit 6 roten Handfackeln, 2 roten
vom nächsten Schutzhafen entfernt, Fallschirm-Leuchtraketen oder 1 Signalpistole mit 4
roten Fallschirmsignalpatronen sowie 1 Schachtel
2. Frachtschiffe in der Wattfahrt mit einem Bruttoraumge- Sturmstreichhölzer.
halt von weniger als 250 Registertonnen,
(4) Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahr-
3. Tankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger zeuge sind mit 6 roten Fallschirm-Leuchtraketen oder 1
als 250 Registertonnen, Signalpistole mit 12 roten Fallschirmsignalpatronen und
4. Sonderfahrzeuge mit 12 roten Handfackeln auszurüsten, die von der See-
im Einzelfall Ausnahmen von der Ausrüstung mit Ret- Berufsgenossenschaft zugelassen sind.
tungsmitteln, insbesondere die Ausrüstung der Schiffe, (5) Rettungsboote, Bereitschaftsboote, Boote, Rettungs-
ausgenommen Tankschiffe, mit Doppelschlauchbooten als flöße, Rettungsringe, Rettungswesten und Überlebens-
Rettungsboote zulassen. anzüge müssen mit Reflexstoffen ausgerüstet sein. Dies
gilt auch für vor dem 1. Juli 1986 gebaute Frachtschiffe
und Sonderfahrzeuge.
§ 61
Ausrüstung der Rettungsboote, § 62
Schiffsnotsignale, Reflexstoffe Leinenwurfgerät
(1) Bei Fahrgastschiffen, Frachtschiffen und Sonderfahr- Auf Fahrgastschiffen, Bäderbooten und Sportanglerfahr-
zeugen in der Kleinen Fahrt und in der Küstenfahrt haben zeugen, Frachtschiffen und Sonderfahrzeugen braucht ein
die Rettungsboote folgende Gegenstände mitzuführen: Leinenwurfgerät nicht mitgeführt zu werden.
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kapitel V § 67
Funkanlagen Funkanlagen für
schwimmende Arbeitsgeräte und Anlagen
§ 63
(1) Schwimmende Arbeitsgeräte und sonstige Anlagen
Funkanlagen für Fahrgastschiffe, mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr Register-
Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge tonnen müssen mindestens ausgerüstet sein
(1) Fahrgastschiffe müssen 1. bei Fahrten mit eigenem Antrieb
1 . bei einem Bruttoraumgehalt von 400 und mehr Regi- a) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkanlage
stertonnen mit einer Sprechfunkanlage und einer UKW- mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den Ar-
Sprechfunkanlage, beitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in deren
Bereichen sie verkehren,
2. bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400 Regi-
stertonnen mit einer festeingebauten UKW-Sprech- b) mit einer Funkbake zur Kennzeichnung der Seenot-
funkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens position mit mindestens der Frequenz 2182 kHz und
den Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in c) bei einem Bruttoraumgehalt von weniger als 1 600
deren Bereich die Schiffe verkehren, · Registertonnen mit einer Sprechfunkanlage, bei ei-
ausgerüstet sein. Für die Sprechfunkanlage und für die nem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr Regi-
UKW-Sprechfunkanlage ist eine Ersatzstromquelle vor- stertonnen mit einer Telegrafiefunkanlage,
zusehen.
2. wenn sie geschleppt werden und sich die Besatzung an
(2) Fahrgastschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 400 Bord befindet,
und mehr Registertonnen müssen, sofern sie nicht auf a) mit einer festeingebauten UKW-Sprechfunkanlage
jeder Seite ein Motorrettungsboot mit einer festeingebau- mit Kanal 16 und 6 sowie mit mindestens den Ar-
ten Funkanlage mitführen, mit einem tragbaren Funkgerät beitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in deren
für Überlebensfahrzeuge ausgerüstet sein. Bereich sie verkehren, und
(3) Absatz 1 gilt für Bäderboote und Sportanglerfahr- b) mit einer Sprechfunkanlage;
zeuge entsprechend. mit dem schleppenden Fahrzeug muß jederzeit eine
Sprechfunkverbindung gewährleistet sein.
§ 64
(2) Für Bohr- und Hubinseln, Produktionsplattformen
Funkanlagen für Frachtschiffe und sonstige schwimmende Anlagen zur Erforschung oder
Frachtschiffe müssen mit einer UKW-Sprechfunkanlage Ausbeutung des Meeres oder Meeresbodens gilt Absatz 1
ausgerüstet sein. nicht, wenn die Anlagen auf dem Meeresboden abgesetzt
oder mit ihm fest verbunden sind.
§ 65 (3) Zwischen Funkraum und Leitstand muß eine zuver-
Funkanlagen für Fischereifahrzeuge lässige Anruf- und Sprechverbindung vorhanden sein.
(1) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt von
1 600 und mehr Registertonnen müssen mit einer Telegra-
fiefunkanlage ausgerüstet sein.
Teil D
Zusatzvorschriften für Schiffe,
(2) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt von
300 und mehr, jedoch weniger als 1 600 Registertonnen
auf die die Anlage I zum Übereinkommen
müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, von 1973/78 Anwendung findet
sofern sie nicht mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet
sind. § 68
(3) Fischereifahrzeuge mit einem Bruttoraumgehalt von (Zu Kapitel II der Anlage 1
300 und mehr Registertonnen müssen mit einer UKW- zum Übereinkommen von 1973/78)
Sprechfunkanlage und einer Funkbake zur Kennzeich- Überwachung der Verschmutzung
nung der Seenotposition mit mindestens der Frequenz durch den Schiffsbetrieb
2182 kHz ausgerüstet sein.
(1) Zu Regel 9 Abs. 2 (Einrichtungen für die Lagerung
von Ölrückständen an Bord)
Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 400
§ 66
Registertonnen, die keine Öltankschiffe sind, sind, soweit
Funkanlagen für möglich und zumutbar, mit Einrichtungen auszurüsten, die
Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge die Lagerung von Ölrückständen an Bord und ihr Einleiten
in Auffanganlagen oder ins Meer nach Kapitel II Regel 9
Kleinfahrzeuge und Ausbildungsfahrzeuge mit einem Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum Übereinkommen von
Bruttoraumgehalt von 17, 7 Registertonnen (50 Kubik-
1973/78 gewährleisten.
meter) und mehr müssen mit einer festeingebauten UKW-
Sprechfunkanlage mit Kanal 16 und 6 sowie mit den (2) Zu Regel 15 Abs. 4 und Regel 16 Abs. 3 Buchstabe b
Arbeitskanälen der UKW-Küstenfunkstellen, in deren (Einrichtungen für die Lagerung von Öl oder ölhaltigen
Bereich die Fahrzeuge verkehren, ausgerüstet sein. Gemischen an Bord)
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2393
Öltankschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als § 70
150 Registertonnen und sonstige Schiffe mit einem Brutto-
Schüttladungen mit einem Schüttwinkel
raumgehalt von weniger als 400 Registertonnen sind, von 35 Grad oder weniger
soweit durchführbar, dafür auszurüsten, Öl oder ölhaltige
Gemische an Bord zu behalten oder sie nach den Vor- (1) Die Ladung muß grundsätzlich im gesamten Lade-
schriften des Kapitels II Regel 9 Abs. 1 der Anlage I zum raum getrimmt werden, es sei denn, daß die Räume eine
Übereinkommen von 1973/78 einzuleiten. Längsunterteilung von ausreichender Festigkeit haben.
(3) Zu Regel 20 Abs. 7 (Öltagebuch) (2) Bei Ladungen, die einen Schüttwinkel von weniger
als 30 Grad haben, sind Kapitel VI der Anlage zum Über-
Als Öltagebuch für Öltankschiffe mit einem Bruttoraum-
einkommen von 1974 und § 49 oder § 50 Abs. 4 dieser
gehalt von weniger als 150 Registertonnen, die nach Kapi-
Verordnung unter Berücksichtigung der Dichte der jeweili-
tel II Regel 15 Abs. 4 der Anlage I zum Übereinkommen
gen Ladung entsprechend anzuwenden.
von 1973/78 betrieben werden, ist das Muster des
Anhangs III Teil II der Anlage I zum übereinkommen von
1973/78 zu verwenden.
§ 71
Konzentrate
Teil E
Konzentrate und andere Ladungen, die breiartig werden
Zusatzvorschriften
können, dürfen grundsätzlich nur transportiert werden,
über die Beförderung von Schüttgütern, wenn der Feuchtigkeitsgehalt nicht mehr als 90 vom Hun-
ausgenommen Getreide dert des Verflüssigungswertes beträgt. Wenn ausrei-
chende Stabilität auf Grund besonderer zugelassener
§ 69 Sicherheitseinrichtungen auch bei einer Ladungsverschie-
Allgemeine Bestimmungen bung gewährleistet und eine ausreichende Festigkeit vor-
handen ist, dürfen Konzentrate mit einem höheren Feuch-
(1) Wenn Schüttgüter befördert werden, müssen die tigkeitsgehalt befördert werden.
folgenden Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
a) Stabilitätsunterlagen gemäß Kapitel 11-1 Regel 19 der
Anlage zum übereinkommen von 1974 und § 35 § 72
Abs. 11 oder § 50 Abs. 2 dieser Verordnung, Abweichungen
b) bei Schiffen über 100 Meter Länge Unterlagen für die Von den §§ 69 bis 71 kann abgewichen werden bei
Ladungsverteilung der wichtigsten Beladungsfälle mit
Schüttgütern, die der See-Berufsgenossenschaft vor 1. Konzentraten, wenn die Teilladung weniger als ein
Anbordgabe zur Prüfung zuzuleiten sind. Viertel der Gesamtladung des Schiffes beträgt und die
Stabilität auch dann, wenn die Ladung breiartig wird,
(2) Schüttgüter dürfen nur befördert werden, wenn dem nicht gefährdet ist,
Schiffsführer Angaben über deren Staufaktor, Schüttwin-
kel und bei Konzentraten zusätzlich über deren Feuchtig- 2. anderen Schüttgütern, wenn die Teilladung weniger als
keitsgehalt und Verflüssigungswert vorliegen. Ersatzweise ein Drittel der Gesamtladung des Schiffes beträgt.
kann der Schiffsführer diese Größen durch eigene Mes-
sungen bestimmen.
(3) Schüttgüter sind so zu laden, daß ausreichend Stabi-
Teil F
lität gewährleistet ist und diese während der Fahrt nicht
durch ein Übergehen der Ladung gefährdet wird. Zur Ein- Bußgeld-, Übergangs- und Schlußvorschriften
haltung der Festigkeitswerte sind die Unterlagen für die
Ladungsverteilung zu beachten. Vor dem Auslauten ist die
§ 73
Stabilität durch Berechnungen zu überprüfen.
Bußgeldvorschriften
(4) liegen bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge
Unterlagen für die Ladungsverteilung nicht vor, so ist bei (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
der Ladungsverteilung sicherzustellen, daß die allgemeine Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Längsverteilung des Ladungsgewichts nicht wesentlich lässig als Schiffsführer
von der des raumfüllenden Ladungsfalles abweicht.
1. ein Fahrzeug führt,
(5) Wird Schüttgut in Zwischendecks befördert, sind die
Zwischendeckluken zu schließen und die Zwischendecks- a) obwohl entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 ein vorge-
ladung so zu trimmen, daß sie entweder von Bord zu Bord schriebener Gegenstand oder eine vorgeschriebe-
reicht oder durch zusätzliche Längsunterteilung von aus- ne Anlage von Bord gegeben worden ist,
reichender Festigkeit gesichert wird. Die zulässige Belast-
barkeit des Zwischendecks ist zu beachten. b) auf dem entgegen § 1O Abs. 3 Satz 1 ein nicht
zugelassener Gegenstand mitgeführt oder verwen-
(6) Bei Frachtschiffen unter 100 Meter Länge ist die det wird,
Ladung im gesamten Laderaum, bei anderen Schiffen
mindestens im Bereich der Lukenöffnungen, zu trimmen, c) an dem selbst, seiner Einrichtung oder Ausrüstung
es sei den, daß die Räume eine Längsunterteilung von entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Änderung vorge-
ausreichender Festigkeit haben. nommen worden ist,
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
d) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 30
sämtliche Zeugnisse mitgeführt werden, Abs. 4, § 31 Abs. 6, 8 oder 9, § 32 Satz 2 Halbsatz 1
oder § 49 Abs. 1 , befährt,
e) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort
vorgeschriebener Gegenstand nicht mitgeführt
6. entgegen § 15 Abs. 3 mehr als die höchstzulässige
wird,
Anzahl von Fahrgästen oder auszubildenden Perso-
f) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 nen befördert,
ein Gegenstand verwendet wird,
7. einem vollziehbaren Verbot des Auslaufens oder der
g) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 Weiterfahrt oder einer vollziehbaren Auflage nach
erteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird, § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
h) auf dem entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein nauti- 8. entgegen § 18 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß ein
sches Gerät oder eine nautische Anlage aufgestellt Gerätetagebuch geführt wird,
oder angebracht worden ist,
9. entgegen § 18 Abs. 6 nicht dafür sorgt, daß die
i) dessen Verschlußzustand entgegen § 29 Abs. 2 Seekarten, die Seebücher oder das Internationale
Satz 2 nicht einwandfrei ist, Signalbuch laufend berichtigt werden,
k) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 6
Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2 10. entgegen § 24 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß die
so beladen ist, daß die Mindeststabilität unter- Ersatzstromquelle täglich geprüft wird,
schritten wird,
11 . entgegen § 25 nicht dafür sorgt, daß Antennenanla-
1) auf dem entgegen§ 31 Abs. 8 oder 9 Decksladun- gen betriebsfertig gehalten werden,
gen nicht wie dort vorgeschrieben gestaut, Tank-
oder Bilgenrohre oder Anschlußstutzen der Feuer- 12. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über die Art oder
löschleitungen nicht freigehalten, Laufplanken Weise der Funktagebuchführung oder die Aufbewah-
nicht angebracht oder Schutzgeländer oder Streck- rung des Funktagebuchs zuwiderhandelt,
taue nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben ange-
bracht sind, 13. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der
Decksstrich, die Freibordmarke oder ·die in Verbin-
m) dessen Ladeluken entgegen § 32 Satz 2 Halb- dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche oder
satz 1 nicht verschlossen sind, Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt oder
deutlich sichtbar sind,
n) auf dem entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 1, die dort vorge- 14. 'einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den
schriebene Zusatzausrüstung nicht mitgeführt Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
wird, zuwiderhandelt,
o) auf dem Getreide entgegen § 49 Abs. 1, auch in 15. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 1 Halbsatz 2 das Ergebnis
Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1 , befördert wird der Prüfung der Feuerlöscheinrichtungen oder Brand-
oder schutzausrüstungen in das Schiffstagebuch nicht ein-
trägt oder eintragen läßt oder entgegen Halbsatz 3
p) das entgegen § 63 Abs. 2 mit einem tragbaren festgestellte Mängel oder deren Beseitigung nicht ver-
Funkgerät für Überlebensfahrzeuge nicht ausgerü- merkt oder vermerken läßt,
stet ist oder
· 16. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 5 Satz 2 das Ergebnis der
2. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung Prüfung der Flaschen oder Druckbehälter von Gas-
des genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein- feuerlöschsystemen nicht in das Kontrollbuch einträgt
richtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht recht- oder -eintragen läßt,
zeitig sorgt,
17. einer Vorschrift des § 47 über Hörwachen zuwider-
3. entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 ein Schiff ohne die handelt oder
vorgeschriebenen Zeugnisse oder die vorgeschriebe-
ne Freibordmarke in Fahrt setzt, 18. einer Vorschrift des § 51 oder § 52 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 oder 3 über Fahrtbeschränkungen für Bäder-
boote, Fahrgastschiffe oder Sportanglerfahrzeuge zu-
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3
widerhandelt.
Nr. 2 mit einem Schiff unter fremder Flagge das Kü-
stenmeer oder die inneren Gewässer befährt oder
Küstenschiffahrt betreibt, ohne daß die vorgeschriebe- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des
nen Zeugnisse oder die Bescheinigung mitgeführt Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
werden oder das Schiff mit der vorgeschriebenen lässig als Eigentümer oder Besitzer
Freibordmarke versehen ist, 1 . entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 einen vorgeschriebenen
Gegenstand oder eine vorgeschriebene Anlage von
5. mit einem Schiff unter fremder Flagge das Küsten- Bord gibt oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges
meer oder die inneren Gewässer entgegen § 14 anordnet oder zuläßt, nachdem ein solcher Gegen-
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2395
stand oder eine solche Anlage von Bord gegeben 10. einer Vorschrift des § 39 Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 über den
worden ist oder Nachweis der Gebrauchsfähigkeit der Feuerlöscher
zuwiderhandelt,
2. die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges anordnet oder
11. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 2 die Brandschutzausrü-
zuläßt,
stung, die persönliche Schutzausrüstung oder die dort
a) auf dem entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 ein nicht bezeichneten Feuerlöscheinrichtungen oder entgegen
zugelassener Gegenstand mitgeführt oder verwen- Nr. 3 die Brandklappen oder die Verschlußeinrichtun-
det wird, gen der Lüftungssysteme nicht oder nicht rechtzeitig
überprüfen läßt,
b) das entgegen § 13 Abs. 12 Satz 1 die vorgeschrie-
benen Zeugnisse nicht erhalten hat oder nicht mit 12. entgegen § 39 Abs. 12 Nr. 4 Satz 1 Gasfeuerlösch-,
der vorgeschriebenen Freibordmarke versehen ist, Schaumfeuerlösch-, Feuermelde-, Feueranzeige-,
Berieselungs- oder Druckwasser-Sprühfeuerlösch-
c) auf dem entgegen § 13 Abs. 12 Satz 2 nicht sämtli-
systeme oder entgegen Nr. 5 Satz 1 Flaschen oder
che Zeugnisse mitgeführt werden,
Druckbehälter von Gasfeuerlöschsystemen nicht oder
d) auf dem entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 ein dort nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
vorgeschriebener Gegenstand nicht mitgeführt
wird, 13. einer Vorschrift des § 47 über Hörwachen zuwider-
handelt oder
e) auf dem entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3
ein Gegenstand verwendet wird, 14. die Zuwiderhandlung gegen
f) auf dem entgegen § 21 Satz 3 die nach Satz 2 a) ein vollziehbares Verbot des Auslaufens oder der
erteilte Bescheinigung nicht mitgeführt wird, Weiterfahrt oder gegen eine vollziehbare Auflage
g) dessen Mindestfreibord entgegen § 31 Abs. 6 nach § 17 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 2 oder
Satz 1 unterschritten ist oder das entgegen Satz 2 b) eine Vorschrift des § 51 oder § 52 Abs. 1 Satz 1,
so beladen ist, daß die Mindeststabilität unter- Abs. 2 oder 3 über Fahrtbeschränkungen für Bä-
schritten wird, derboote, Fahrgastschiffe oder Sportanglerfahr-
h) auf dem entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1, auch in zeuge
Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 1, die dort vorge-
anordnet oder zuläßt.
schriebene Zusatzausrüstung nicht mitgeführt
wird,
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
i) auf dem Getreide entgegen § 49 Abs. 1 , auch in von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen auf
Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 1, befördert wird
oder 1 . die See-Berufsgenossenschaft in den Fällen
k) das entgegen § 63 Abs. 2 mit einem tragbaren a) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 3 und 4
Funkgerät für Überlebensfahrzeuge nicht ausgerü- sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstaben b und c,
stet ist oder soweit sich die Zuwiderhandlung auf das Fehlen
des Freibordzeugnisses oder der Freibordmarke
3. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 2 für die Wiederherstellung bezieht,
des genehmigten Zustandes des Schiffes, seiner Ein- b) des Absatzes 1 Nr. 5, soweit es sich um die Anfor-
richtung oder seiner Ausrüstung nicht oder nicht recht- derungen des§ 30 Abs. 4, des§ 31 Abs. 6, 8 oder 9
zeitig sorgt, und des § 32 Satz 2 Halbsatz 1 handelt,
4. anordnet oder zuläßt, daß entgegen § 15 Abs. 3 mehr c) des Absatzes 1 Nr. 7 und des Absatzes 2 Nr. 14
als die höchstzulässige Anzahl von Fahrgästen oder Buchstabe a, soweit einer Verfügung zuwiderge-
auszubildenden Personen befördert wird, handelt wird, die wegen Fehlens des Freibordzeug-
nisses, der Freibordmarke oder des Nichteinhaltens
5. entgegen § 20 Abs. 3 Anlagen, Geräte oder Instru- des Mindestfreibords erlassen worden ist und
mente nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt,
d) des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben i bis m, Nr. 13
6. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Magnet-Regelkompasse sowie des Absatzes 2 Nr. 2 Buchstabe g, Nr. 8
oder Magnet-Steuerkompasse vor Inbetriebnahme und 9,
oder in Abständen von 2 Jahren nicht regulieren läßt,
2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen im übrigen.
7. entgegen § 22 Abs. 3 Satz 1 Peilfunkanlagen vor
Inbetriebnahme oder in Abständen von 2 Jahren nicht
kompensieren läßt, § 74
Übergangsvorschriften
8. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 nicht für einen einwand-
freien Verschlußzustand sorgt, (1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten
Zeugnisse (Bescheinigungen und Zulassungen) gelten bis
9. entgegen § 30 Abs. 4 nicht dafür sorgt, daß der zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer fort.
Decksstrich, die Freibordmarke oder die in Verbin-
dung mit der Freibordmarke verwendeten Striche oder (2) Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttreten
Buchstaben dauerhaft angebracht, ausgemalt oder der Verordnung genehmigte Getreideunterlagen bleiben
deutlich sichtbar sind, gültig.
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§~ §~
Berlin-Klausel Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Schiffssicherheitsverordnung in der
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeaufgaben- Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984
gesetzes und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrig- (BGBI. 1S. 1089), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
keiten auch im Land Berlin. vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 953), außer Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schi 11 i ng
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2397
Anlage 1
(§ 13 Abs. 3)
Bundesrepublik Deutschland
SICHERHEITSZEUGNIS
für ein Fahrgastschiff in der Nationalen Fahrt- Bäderboot- Sportanglerfahrzeug
für die ............................................................................................................................·---·····........................................... _ _ _ _ .................................- - - -
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361)
Schiffsname: ..............................•········································---··························· Unterscheidungssignal: · - - - - - - - - - - - -
Heimathafen: ..............................................................................................._ _ _ Bruttoraumgehalt: ........... _ _ _ -~-Registertonnen
Reeder: .......................................................................................................................................... Tag der Kiellegung: .................................................................- - - - -
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff vorschriftsmäßig wasserdicht unterteilt ist und die festgelegte Schottenladelinie einem
Freibord von .................................................... mm entspricht;
3. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
4. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ................................... Personen ausreichen, nämlich
Rettungsboote, ausreichend für ................................... Personen,
motorisiertes Boot,
Rettungsflöße, ausreichend für ................................... Personen,
Rettungsgeräte, ausreichend für ................................... Personen,
Rettungsringe,
Überlebensanzüge,
·---·-···· Rettungswesten,
............................ Rettungswesten für Kinder;
5. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
6. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Das Schiff ist für die Beförderung von höchstens
................................ Fahrgästen in den Sommermonaten (1. April bis 30. September)
- - - - · Fahrgästen in den Wintermonaten (1. Oktober bis 31. März)
zugelassen.
IV. Auflagen
..................................................................................................... ·---···········.. ·· ..· · · · · · · · · - - - - - - - - - - - - - - -.................. - ..- - -
- - - - - · · · · · ............................................................................................. ---·········.......................... ___________ ____
____________________
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- - - · · · ·....................- - - - - · · · ..······........................
.............................•···········---························---
Dieses Zeugnis gilt bis zum ................................... _ _ _ _ _ _ _ __
Ausgestellt in Hamburg am ......... _ __ See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung -
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
(§ 13 Abs. 4)
Bundesrepublik .Deutschland
BAU- UND AUSRÜSTUNGS-SICHERHEITSZEUGNIS
für ein
Frachtschiff in der Nationalen Fahrt mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr Registertonnen
Frachtschiff mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen - Sonderfahrzeug
für die ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Fahrtbereich)
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361)
Schiffsname: ....................................................................................................................... Unterscheidungssignal: ..................................................... ___ ........................
Heimathafen: ....................................................................· - - -......................... Bruttoraumgehalt: ............... _______ Registertonnen
Reeder: ..................................................................................................._ _ _ _ Tag der Kiellegung: .................... _ __
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß
1. der Schiffskörper, die Maschinen und die elektrischen Anlagen den Vorschriften entsprechen;
2. das Schiff den Vorschriften über baulichen Brandschutz, Feueranzeige und -löschung entspricht;
3. die Rettungsmittel für eine Gesamtzahl von ................................... Personen ausreichen, nämlich
......................... Rettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von .......................... Personen,
motorisiertes Boot,
Rettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von .......................... Personen,
Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht vorgeschrieben sind, mit ·einem
Fassungsvermögen von ........................... Personen,
Rettungsringe,
Überlebensanzüge,
Rettungswesten;
4. die Rettungsboote und -flöße vorschriftsmäßig ausgerüstet sind;
5. das Schiff in jeder anderen Hinsicht den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht.
III. Auflagen
.............................................................................................................................. ______ ___ .................................. ____ ____ .....................................
.............................................................................................................................................................................................................. ............................................................ ---
.............................................................................................................................................................................................................................................................................................. ---
.................................................................................................................................................................................................................................. - - - - - - - - - - - -
Dieses Zeugnis gilt bis zum .............................................................. _ __
See-Berufsgenossenschaft
Ausgestellt in Hamburg am ...........................................................................................................
- Schiffssicherheitsabteilung -
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2399
Anlage 3
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
TELEGRARERJNK-SICHERHEITSZEUGNIS
für ein · · · · - - - - - - - - " - - - -
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverorc;tnung)
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361)
Schiffsname: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Unterscheidungssignal: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Heimathafen:.................................................. Bruttoraumgehalt:····················------ Registertonnen
Reeder: Tag der Kiellegung: .:...- - - - - - - - - - - -
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden durch Funker
Anzahl der Funker
Ist ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?
Ist eine Hauptanlage vorhanden?
Ist eine Ersatzanlage vorhanden?
Sind Haupt- und Ersatzsender elektrisch
getrennt oder verbunden?
Ist ein Peilfunkgerät vorhanden?
Ist eine Funkausrüstung für Zielfahrt auf der
Sprechfunknotfrequenz vorhanden?
Ist ein Radargerät vorhanden?
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen: ······----······················--- _ _ __
-------·········································--------·--------"--------
V. Auflagen: .................................................................................................................................·---·····.....................................................................----······················..······ ..
................................................................................................................................................................··················---·························---························.....................................................
Dieses Zeugnis gilt bis zum ..................................................................·---······················
Ausgestellt in Hamburg am ...................................................................................................................
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung -
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 4
(§ 13 Abs. 5)
Bundesrepublik Deutschland
SPRECHFUNK-SICHERHEITSZEUGNIS
für ein ................................................................................................
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
nach den Vorschriften der Verordnung über die Sicherheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung)
vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361)
Schiffsname: ....................................................................................................................... Unterscheidungssignal: ................................................................................................
Heimathafen: ...................................................................................................................... Bruttoraumgehalt: ..................................................................... Registertonnen
Reeder: ...................................................................................................................................... Tag der Kiellegung: ..............................................................................................................
Es wird hiermit bescheinigt:
1. Das Schiff ist nach Maßgabe der oben genannten Verordnung besichtigt worden.
II. Die Besichtigung hat ergeben, daß das Schiff den Vorschriften der oben genannten Verordnung entspricht:
Erforderlich
laut Vorschrift
Hörstunden
Anzahl der Funker
III. Das tragbare Funkgerät für Rettungsboote und -flöße, falls vorhanden, entspricht den Vorschriften der Schiffs-
sicherheitsverordnung.
IV. Ausnahmen: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
V. Auflagen: .......................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Dieses Zeugnis gilt bis zum ..................................................................................................................
Ausgestellt in Hamburg am ...................................................................................................................
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2401
Anlage 5
(§ 13 Abs. 6)
Bundesrepublik Deutschland
NATIONALES FREIBORDZEUGNIS
Ausgestellt im Namen der Bundesrepublik Deutschland durch die See-Berufsgenossenschaft
auf Grund der Festlegung des Freibords durch den Germanischen Lloyd
Schiffsname Unterscheidungssignal Heimathafen Länge (L)
Freibord vom Decksstrich
Sommer/C1 *) ....................... mm (S)/(C1)
Winter ....................... mm (W)
Frischwasserabzug ....................... mm
Die Oberkante des Decksstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegt .................... mm über/unter
dem ....................................................................................................... -Deck an der Schiffsseite.
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Datum der erstmaligen oder regelmäßigen Besichtigung ......................................................... _ _ _ __ _ ___ .........................
Hiermit wird bescheinigt, daß das Schiff besichtigt wurde und daß die Freiborde erteilt und die vorstehend auf-
geführten Lademarken angemarkt wurden.
Dieses Zeugnis gilt bis zum ............................ ___ ..................... ___ ....................
Ausgestellt in Hamburg am ....................................................................................................................
See-Berufsgenossenschaft
Schiffssicherheitsabteilung -
*) Nur für Fahrgastschiffe, deren Freibord sich aus einer Leckrechnung ergibt.
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hiermit wird bescheinigt, daß die Besichtigung des Schiffes durchgeführt wurde.
1. Ort .................................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
2. Ort .................................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
3. Ort .... ............................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
4. Ort .................................................................................................................................................. Datum ...............................................................................................................................................
Techn. Aufsichtsbeamter
(Seite 2 zu Anlage 5)
Anlage 6
Nautische Anlagen, Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
(§ 18 Abs. 1 SchSV, Kapitel V Regel 12, 20 und 21 des Übereinkommens von 1974)
- Technische Einzelheiten zu den Klassen: Siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Deutschen Hydrographischen Instituts -
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974 Schiffe, auf die das übereinkommen
Anwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von von 1974 keine Anwendung findet
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Reservelaternen für Positionslatenen, die nach der 3
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Seestraßenordnung vorgeschrieben sind 3) ~
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2 Schallsignalanlagen (X)
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Pfeifen, Glocken, Gongs oder entsprechende Einrich-
tungen für Schallsignale, die nach der Seestraßenordnung
oder Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vorgeschrieben sind
3 Tagsignalscheinwerfer 4) X X X X X X - X X -
4 Kreiselkompaßanlage 5) - - X6) X X X - X 7) X 7) -
...
5 Magnet-Regelkompaß mit Peilvorrichtung und austausch-
barem Magnet-Reservekompaß 8) - X X X X X - X - - N
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9 Echolotanlage 14) --f
a) Klasse I oder III - - X X X X - X 15) X 15) - ~
b) Klasse 11 16) X X - - - - - X 17) X 17) -
10 Radaranlage
a) Klasse 1, IA oder 18 - - - X 18) X 19) X 19) - X 20) X 20) -
b) Klasse IIA 21 ) - - X - - - - - - -
11 Automatisches Radarbildauswertungsgerät (ARPA) 22) - - - - X X - - - -
12 Peilfunkanlage
a) Klasse l 23) - - X X X X - X - -
b) Klasse 11 24) - X - - - - - - X -
Schiffe, auf die das Übereinkommen von 1974 Schiffe, auf die das Übereinkommen
Anwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von von 197 4 keine Anwendung findet
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13 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder )>
über Grund 25) - - X X X X - - - - C
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14 Wendeanzeiger 26) - - - - - X - - - - ll)
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15 Winkelmeßinstrument (Sextant) 27) X X X X X X - X - - CD
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16 Barometer oder Barograph X X X X X X - X X - 0..
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20 Ruderlagenanzeiger 30) X X X X X X - X X X
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21 Anzeigegerät für die Steigung der Verstellpropeller und 0)
die Betriebsweise des Querstrahlruders 31 ) X X X X X X - - - -
22 Prismen-Fernglas 32) X X X X X X - X X X
23 Handlot33) X X X X X X X X X -
24 Internationales Signalbuch einschließlich der
Ergänzungen 34) - X X X X X - X - -
25 Handbuch „Suche und Rettung" in der jeweils N
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29 Zusammenstellung der Vorschriften der Schiffs- (X)
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sicherheitsverordnung und der Übereinkommen von
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1974, 1966 und 1973/78, herausgegeben von der ~
See-Berufsgenossenschaft X X X X X X - X - -
30 Zusammenstellung der vom Bundesminister für Verkehr
und der See-Berufsgenossenschaft im Auftrage des
Bundesministers für Verkehr herausgegebenen Bekannt-
machungen, Richtlinien und Merkblätter (Schiffs-
sicherheitshandbuch), die sich auf die Anwendung der
zur Schiffssicherheit erlassenen internationalen und
nationalen Rechtsvorschriften sowie Empfehlungen der
Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO)
beziehen, in der jeweils neuesten Fassung, auf die in
den „Nachrichten für Seefahrer" hingewiesen wird. 39) X X X X X X - - - -
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Anwendung findet mit einem Bruttoraumgehalt von von 1974 keine Anwendung findet
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für Seefahrer" hingewiesen wird. 40) X X X X X X X X X X :::,
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2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anmerkungen zu Anlage 6:
1) Die Positionslaternen müssen elektrisch betrieben sein.
2) Auf Schiffen unter Ruder oder Segel von weniger als 20 m Länge, auf denen keine ausreichende elektrische Stromquelle vor-
handen ist, sowie auf unbemannten Schiffen genügen nicht-elektrisch betriebene Positionslaternen.
3) Ausgenommen auf Schiffen unter 20 m Länge. Die Reservelaternen müssen elektrisch betrieben sein. Ist eine zweite ausrei-
chende unabhängige Stromquelle nicht vorhanden, müssen - ausgenommen aufTankschiffen - nicht-elektrisch betriebene
Reservelaternen vorhanden sein.
Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfischerei. Für Schiffe in der Wattfahrt und Kleinen Hochseefischerei genügen Reserve-
laternen für Anker- und Fahrtstörlaternen.
4) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 50 und mehr RT. In der Kleinen Hochseefischerei nur für Schiffe von 24 m Länge
und darüber.
5) Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT müssen mit einem oder mehreren Tochterkreiselkompassen aus-
gerüstet sein, die Peilungen über den ganzen Horizont ermöglichen. Der Mutter- oderTochter-Kreiselkompaß muß am Steuer-
stand deutlich abgelesen werden können.
6) Erforderlich für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.
7) Nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT; Tochterkreiselkompasse sind nicht erforderlich.
8) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von über 250 RT. Der Magnet-Reservekompaß ist nicht erforder-
lich, wenn Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompaß bzw. Magnet-Regel- oder Magnet-Steuerkompaß und Kreiselkompaß
vorhanden sind.
9) In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt über 250 RT. Nicht erforderlich, wenn der Kurs des Magnet-
Regelkompasses am Haupt-Steuerstand deutlich ablesbar ist.
10) Für Schiffe in der Kleinen Fahrt und Küstenfahrt. In der Kleinen Fahrt nur für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 250 und
weniger RT. Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I vorhanden ist.
11 ) Nicht erforderlich, wenn ein Magnet-Steuerkompaß der Klasse I oder II vorhanden ist.
12 ) Ausgenommen für Schiffe in der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit einer Radaranlage ausgerüstet sind und
für offene und halbgedeckte Fischerboote. Nur wenn Kompasse nach den Nummern 4, 5 oder 6 eine Peilung über den ganzen
Horizont nicht zulassen; die Peilscheibe muß nach beiden Schiffsseiten umsetzbar sein, anderenfalls müssen zwei Peilschei-
ben vorhanden sein.
13) Zusätzlich Deviationstagebuch nach § 22 Abs. 2 nur für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Großen Hochsee-
fischerei.
14 ) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der Klasse I erforderlich.
15 ) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT ist eine Echolotanlage der Klasse III erforderlich. Für Schiffe mit
einem Bruttoraumgehalt von 500 und mehr RT, deren Kiel nach dem 1. Januar1978 gelegt worden ist, ist eine Echolotanlage der
Klasse I erforderlich.
16 ) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.
17 ) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT.
18) Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich.
19 ) Es sind zwei Radaranlagen vorgeschrieben. Diese müssen unabhängig voneinander betrieben werden können. Bei Einbau ab
dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage der Klasse IA und eine Radaranlage mindestens der Klasse 18 erforderlich.
20 ) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 1 600 und mehr RT.
21 ) Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September1984 gebaut worden sind. Eine Möglichkeit zum Auswerten der Radaranzeige
muß vorhanden sein. Bei Einbau ab dem 1. September 1984 ist eine Radaranlage mindestens der Klasse IIA erforderlich.
22 ) Erforderlich für Schiffe, die ab dem 1. September1984 gebaut worden sind. Schiffe (ausgenommen Tankschiffe), die vor dem
1. September 1984 gebaut worden sind,
mit einem Bruttoraumgehalt von 15 000 und mehr RT, jedoch weniger als 20 000 RT, müssen bis zum 1. September 1988,
- mit einem Bruttoraumgehalt von 20 000 und mehr RT, jedoch weniger als 40 000 RT, müssen bis zum 1. September1987 und
- mit einem Bruttoraumgehalt von 40 000 und mehr RT müssen bis zum 1. September 1986
mit einem automatischen Radarbildauswertegerät (ARPA) ausgerüstet sein.
Tankschiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut worden sind,
- mit einem Bruttoraumgehalt von 10 000 und mehr RT, jedoch weniger als 40 000 RT, müssen bis zum 1. Januar 1986 und
- mit einem Bruttoraumgehalt von 40 000 und mehr RT müssen bis zum 1. Januar 1985
mit einem automatischen Radarbildauswertegerät (ARPA) ausgerüstet sein.
23 ) Ausgenommen für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 5 000 RT in der Küstenfahrt. Mit Peilfunkbuch nach§ 22
Abs. 3.
24 ) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Für Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Kleinen Hoch-
seefischerei mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr RT, sofern keine Peilfunkanlage der Klasse I vorhanden ist.
25 ) Nur für Schiffe in der Auslandfahrt, die am oder nach dem 1. September1984 gebaut worden sind. Schiffe mit einer Radaranlage
der Klasse IA und automatischem Radarbildauswertegerät müssen mit einer Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser aus-
gerüstet sein.
26 ) Nur für Schiffe, die am oder nach dem 1. September 1984 gebaut worden sind.
27 ) NurfürSchiffe in der Großen Fahrt und Mittleren Fahrt. Schiffe in der Großen Fahrt müssen mit zwei Sextanten ausgerüstet sein.
28 ) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt. Schiffe in der Großen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei
Thermometern ausgerüstet sein.
29 ) Nur für Schiffe in der Großen Fahrt und Mittleren Fahrt.
Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1986 2409
30 ) Ausgenommen auf Schiffen, auf denen die Ruderanlage so eingerichtet ist, daß der Rudergänger jederzeit die Ruderlage
erkennen kann.
31 ) Nur für Schiffe mit Verstellpropeller oder Querstrahlruder.
32 ) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei Prismen-Ferngläsern
ausgerüstet sein. Ausgenommen offene und halbgedeckte Fischerboote in der Küstenfischerei.
33 ) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt, Kleinen Fahrt und Großen Hochseefischerei müssen mit zwei Handloten ausgerü-
stet sein. Für Schiffe in der Wattfahrt genügt ein Peilstock.
34 ) Für Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von 300 und mehr RT, ausgenommen in der Küstenfahrt. Schiffe in diesen Fahrtgebie-
ten, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen je ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen.
35 ) Schiffe in der Großen Fahrt, Mittleren Fahrt und Kleinen Fahrt, die mit einer Telegrafiefunkanlage ausgerüstet sind, müssen .ie
ein Buch auf der Brücke und im Funkraum mitführen. Auf Schiffen in derWattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der
Küstenfischerei braucht das Handbuch nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten.:.Almanach mit der jeweils neuesten
Ergänzungslieferung an Bord ist.
36 ) Nur für Schiffe ohne Seefunkanlage bei Fahrten von mehr als 12 Stunden Dauer. Der Empfänger muß den technischen Vor-
schriften der Deutschen Bundespost fürTon-Rundfunkempfänger entsprechen und zur Aufnahme von Wetter- und Warnnach-
richten geeignet sein.
37 ) Ausgenommen für Schiffe in der Küstenfahrt.
38 ) Auf Schiffen in der Wattfahrt, in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei brauchen die „Nachrichten für See-
fahrer" nicht an Bord zu sein, wenn der Deutsche Küsten-Almanach mit der jeweils neuesten Ergänzungslieferung an Bord ist
und die Nachrichten vor Auslaufen eingesehen werden. Bei Neubauten nur diejenigen Ausgaben der „Nachrichten für Seefah-
rer" dieser Jahrgänge, die noch gültige P- und T-Nachrichten für die vorgesehenen Fahrtgebiete enthalten.
39 ) Die Bekanntmachungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer"
bekanntgegeben.
40 ) Amtliche Seekarten sind die in Verzeichnissen des DHI aufgeführten Seekarten, für die in den deutschen „Nachrichten für See-
fahrer" Berichtigungen veröffentlicht werden sowie sonstige Seekarten hydrographischer Dienste anderer Staaten. Amtliche
Seebücher sind die in den Verzeichnissen des Deutschen Hydrographischen Instituts aufgeführten Bücher, für die in den
deutschen „Nachrichten für Seefahrer" Berichtigungen veröffentlicht werden, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse,
Nautischer Funkdienst (für alle Schiffe mit Telegrafiefunkanlage), Sprechfunk für Küstenschiffahrt (für alle Schiffe nur mit
Sprechfunkanlage), Nautisches Jahrbuch und Gezeitentafeln; Amtliche Seebücher sind ferner sonstige vom Bundesminister
für Verkehr als solche bestimmte Bücher sowie sonstige Seebücher hydrographischer Dienste anderer Staaten. Die Bekannt-
machungen, Richtlinien und Merkblätter werden jährlich in der Nummer 1 der „Nachrichten für Seefahrer" bekanntgegeben.
41 ) Für Schiffe, deren Kiel nach dem 1. Januar 1988 gelegt worden ist. Die Anlage muß den Richtlinien der See-BG entsprechen.
Anlage 7 N
~
~
0
An Bord mitgeführte nautische Anlagen, Geräte und Instrumente, die geprüft und zugelassen sein müssen
(§ 18 Abs. 2 SchSV)
- Technische Einzelheiten zu den Klassen: Siehe Prüfungs- und Zulassungsvoraussetzungen des Deutschen Hydrographischen Instituts -
Prüfung und Prüfung vor Überprüfung durch
Baumusterprüfung Genehmigung der Verwendung an einen vom DHI Führen eines
Lfd. Gerätetagebuches
Gegenstand durch das DHI Aufstellung/Anbrin- Bord durch das DHI anerkannten Betrieb
Nr. an Bord
(§ 18 Abs. 2 und 3) gung durch das DHI (Prüfplakette) (Prüfmarke)
(§ 22 Abs. 1) (§ 19 Abs. 1) (§ 18 Abs. 5)
(§§ 20 Abs. 3 und 21)
1 Positionslaternen der Klasse 1, II, III und IV für Haupt-
CD
und Reservebeleuchtung X X - - X C:
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2 Schallsignalanlagen Cl)
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a) Pfeifen der Klasse 1, II, III und IV X X - - X CD
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b) Glocken der Klasse I und II X X - - X N
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c) Gongs X X - - X
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d) Vorrichtungen zu b) und c} mit ähnlicher Schall- c...
eigenschaft X X - - X ß)
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3 Manöversignalanlage X X - - X
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4 Morsesignalleuchte X - - - - CD
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5 Tagessignalscheinwerfer X - - - - -f
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6 Kreiselkompaßanlage der Klasse I oder II X - X X X
7 a) Magnet-Regelkorn paß mit Peilvorrichtung 1) oder
Magnet-Steuerkompaß der Klasse 1, II und 111 1) X X X2) X 2) X
b) Magnet-Reservekompaß X - X X -
8 Fernkompaßanlage X - - - X
9 Selbststeueranlage der Klasse 1, II und III X - X - X
10 Kursalarmanlage X - - - X
11 Echolotanlage der Klasse 1, II und III oder
Echolotanlage der Klasse IV für geringere Tiefen X - X X X
Prüfung und Prüfung vor Überprüfung durch
Verwendung an Führen eines
Baumusterprüfung Genehmigung der einen vom DHI
Lfd. Gerätetagebuches
Gegenstand durch das DHI Aufstellung/Anbrin- Bord durch das DHI anerkannten Betrieb
Nr. gung durch das DHI (Prüfplakette) (Prüfmarke) an Bord
(§ 18 Abs. 2 und 3)
(§ 18 Abs. 5)
(§ 22 Abs. 1) (§ 19 Abs. 1) (§§ 20 Abs. 3 und 21)
12 Radaranlage der Klasse 1, IA, 18, 11, IIA, 118 und 111 3 ) X X X X X
13 Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) X X X X X
14 Peilfunkanlage der Klasse I und 11 4 ) X X X 5) X 5) X 5)
~
15 Anlage zur Fahrtmessung durchs Wasser oder 0)
über Grund X - X - X
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16 Wendeanzeiger X - X - X !l)
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17 Satelliten-Navigationsanlage X X - - X ([)
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18 Omega-, Differential-Omega-Navigationsanlage X X - - X C
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19 Decca-Navigationsanlage X X - - X O"
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20 Loran-Navigationsanlage X X - - X 0
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21 Integrierte Navigationsanlage X X X - X Q.
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22 Winkelmeßinstrument (Sextant) X - X - - .....
~
0
23 Barometer oder Barograph X - X - - ([)
N
([)
24 Thermometer X - X - - 3
O"
~
25 Chronometer X - X - - <O
(X)
0)
Anmerkungen zu Anlage 7:
1) Regulierung nur für fest an Bord aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse.
2) Ohne Kompaßstand bzw. Haltevorrichtung.
3) Radaranlagen der Klasse II sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 1600 RT bei Einbau vor dem 1. September 1984 zugelassen.
Radaranlagen der Klasse 118 sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 RT bei Einbau nach dem 1. September 1984 zugelassen.
Radaranlagen der Klasse III sind für nichtausrüstungspflichtige Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 150 RT zugelassen.
4) Kompensierung und Peilffunkbuch sind für Peilfunkanlagen der Klasse I vorgeschrieben.
5) Ausgenommen Schiffe mit Besegelung. N
........
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2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Anlage 8
(§ 26 Abs. 1)
FUNKTAGEBUCH
Reederei: Nr......................... ____ ...................................................
Seefunkstelle: Rufzeichen:
Tag: ............................ Monat: ........................................ _ _ __ Jahr: 19 ..........
Empfangs-
Uhrzeit oder Sende- Gesendet
Angaben
MGZ frequenz
kHz an von
1 2 3 4 5