Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2343
Gesetz
über die Verlängerung einer vorläufigen Ausbildungsregelung
bei den Berufen des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Bademeisters
und des Krankengymnasten
Vom 9. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Artikel 3
Krankengymnasten vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1249)
wird die Jahreszahl „1986" durch die Jahreszahl „ 1988" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2317
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1986 Nr. 65
Tag Inhalt Seite
8. 12 . 86 Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs 2317
neu: 404-19-4; 400-2, 404-19--3, 800-22
8. 12. 86 Zweites Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes ....................... ; . . . . . . . . . . 2323
9231-8
9. 12. 86 Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2326
360-1, 361-1, 368-1, 367-1, 366-1, 363-1, 310-4, 302-2, 317-1, 420-1, 310-4, 303-8, 251-1, 362-1, 300-2, 360-1, 368-1
9. 12. 86 Gesetz über die Verlängerung einer vorläufigen Ausbildungsregelung bei den Berufen des
Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten . . . . . . 2343
2124-7
9. 12. 86 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften 2344
9231-6, 9232-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 ................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2347
Gesetz
über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
Vom 8. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. In der Überschrift des Abschnitts I wird das Wort „vor-
das folgende Gesetz beschlossen: läufige" gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,§ 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Soweit der Ausgleich nicht _nach § 1 durchgeführt
werden kann, findet der schuldrechtliche Versorgungs-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- ausgleich statt."
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des 3. Nach Abschnitt I werden folgende Abschnitte I a und I b
Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169), wird wie eingefügt:
folgt geändert:
„1 a. Verlängerung des schuldreohtlichen
Versorgungsausgleichs
§ 1587 1 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie §3a
folgt gefaßt:
(1) Nach dem Tod des Verpflichteten kann der
,,(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Aus- Berechtigte in den Fällen des schuldrechtlichen Versor-
gleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung ver- gungsausgleichs von dem Träger der auszugleichen-
langen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaft- den Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum
lichen Verhältnissen zumutbar ist." Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hin-
terbliebenenversorgung erhielte, bis zur Höhe dieser
Hinterbliebenenversorgung die Ausgleichsrente nach
Artikel 2 § 1587 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Für
die Anwendung des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 des Bürger-
Änderung des Gesetzes
lichen Gesetzbuchs ist nicht erforderlich, daß der Ver-
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
pflichtete bereits eine Versorgung erlangt hatte. Sind
Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungs- mehrere Anrechte schuldrechtlich auszugleichen, so
ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 105) wird wie hat jeder Versorgungsträger die Ausgleichsrente nur in
folgt geändert: dem Verhältnis zu entrichten, in dem das bei ihm
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bestehende schuldrechtlich auszugleichende Anrecht bei dem Versorgungsträger begründeten Anrechts
zu den insgesamt schuldrechtlich auszugleichenden zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtete,
Anrechten des Verpflichteten steht. Eine bereits zu oder auf Grund einer Abtretung nach § 1587 i
entrichtende Ausgleichsrente unterliegt den Anpassun- Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Leistungen
gen, die für die Hinterbliebenenversorgung maßgebend erbringt, welche die Ausgleichsrente nach Absatz 1
sind. übersteigen. Nach Ablauf des Monats, der dem
Monat folgt, in dem der Berechtigte den Versor-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die für
gungsträger zur Zahlung der Ausgleichsrente auf-
das auszugleichende Anrecht maßgebende Regelung
gefordert und ihm eine beglaubigte Abschrift des
in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch nach Absatz 1
Vollstreckungstitels übermittelt hat, findet Nummer
bei dem Versorgungsträger geltend gemacht wird,
1 keine Anwendung; Nummer 1 findet ferner inso-
1 . für das Anrecht eine Realteilung vorsieht, oder weit keine Anwendung, als der Versorgungsträger
2. dem Berechtigten nach dem Tod des Verpflichteten in dem dem Tod des Verpflichteten vorangehenden
einen Anspruch gewährt, der dem Anspruch nach Monat an den Berechtigten auf Grund einer Abtre-
Absatz 1 bei Würdigung aller Umstände allgemein tung nach § 1587 i des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gleichwertig ist. Leistungen erbracht hat;
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen
3. gegenüber dem Berechtigten befreit, soweit er an
die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten nach
des § 1587 f Nr. 5 in Verbindung mit § 1587 b Abs. 4
Maßgabe einer gemäß Absatz 9 Satz 3 ergangenen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In den Fällen des
einstweiligen Anordnung Leistungen erbringt, wel-
§ 1587 f Nr. 5 in Verbindung mit § 1587 o des Bürgerli-
che die um die Ausgleichsrente nach Absatz 1
chen Gesetzbuchs gilt Absatz 1 insoweit nicht, als die
gekürzte Hinterbliebenenversorgung übersteigen;
vereinbarte Ausgleichsrente die nach dem Gesetz
gegenüber der Witwe oder dem Witwer des Ver-
geschuldete Ausgleichsrente übersteigt und der Ver-
pflichteten wird er befreit, soweit er an den Berech-
sorgungsträger nicht zugestimmt hat.
tigten nach Maßgabe einer solchen einstweiligen
(4) Eine an die Witwe oder den Witwer des Verpflich- Anordnung Leistungen erbringt, welche die Aus-
teten zu zahlende Hinterbliebenenversorgung ist in gleichsrente nach Absatz 1 übersteigen. Nach Ab-
Höhe der nach Absatz 1 ermittelten und gezahlten lauf des Monats, der dem Monat folgt, in welchem
Ausgleichsrente zu kürzen. Die Kürzung erfolgt auch dem Versorgungsträger die einstweilige Anordnung
über den Tod des Berechtigten hinaus. Satz 2 gilt nicht, zugestellt worden ist, finden die Nummern 1 und 2
wenn der Versorgungsträger nach Absatz 1 nur Lei- keine Anwendung.
stungen erbracht hat, die insgesamt zwei Jahresbe-
(8) Der Berechtigte und die Witwe oder der Witwer
träge der auf das Ende des Leistungsbezugs berechne-
des Verpflichteten sind verpflichtet, einander und dem
ten Ausgleichsrente nicht übersteigen. Hat er solche
nach Absatz 1 verpflichteten Versorgungsträger die
Leistungen erbracht, so sind diese auf die an die Witwe
Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung eines
oder den Witwer des Verpflichteten zu zahlende Hinter-
Anspruchs nach den vorstehenden Absätzen erforder-
bliebenenversorgung anzurechnen.
lich sind. Die Träger einer im schuldrechtlichen Versor-
(5) Ist eine ausländische, zwischenstaatliche oder gungsausgleich zu berücksichtigenden Versorgung
überstaatliche Einrichtung Träger der schuldrechtlich sind einander, dem Berechtigten und der Witwe oder
auszugleichenden Versorgung, so hat die Witwe oder dem Witwer des Verpflichteten verpflichtet, diese Aus-
der Witwer des Verpflichteten auf Antrag die entspre- künfte zu erteilen. Ist der Wert eines Anrechts von dem
chend den vorstehenden Absätzen ermittelte Aus- Wert eines anderen Anrechts abhängig, so hat der
gleichsrente zu entrichten, soweit-die Einrichtung an Träger des anderen Anrechts dem Träger des einen
die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversor- Anrechts die erforderliche Auskunft über den Wert des
gung erbringt. Leistungen, die der Berechtigte von der anderen Anrechts zu erteilen. § 1605 des Bürgerlichen
Einrichtung als Hinterbliebener erhält, werden ange- Gesetzbuchs gilt entsprechend.
rechnet.
(9) Über Streitigkeiten entscheidet das Familienge-
(6) In den Fällen der Absätze 1, 4 und 5 gelten richt. In den Fällen des Absatzes 1 hat das Gericht die
§ 1585 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 1585 b Abs. 2 und 3, Witwe oder den Witwer des Verpflichteten, in den Fäl-
§ 1587 d Abs. 2, § 1587 h und§ 1587 k Abs. 2 Satz 1 len des Absatzes 4 den Berechtigten zu beteiligen. Das
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Gericht kann auf Antrag des Berechtigten oder der
Witwe oder des Witwers des Verpflichteten im Wege
(7) Der Versorgungsträger wird bis zum Ablauf des
der einstweiligen Anordnung die Zahlung der Aus-
Monats, der dem Monat folgt, in dem er von der Rechts-
gleichsrente nach den Absätzen 1 und 5 und die an die
kraft der Entscheidung über die Ausgleichsrente nach
Witwe oder den Witwer des Verpflichteten zu zahlende
Absatz 1 Kenntnis erlangt,
Hinterbliebenenversorgung regeln. Die Entscheidung
1 . gegenüber dem Berechtigten befreit, soweit er an nach Satz 3 ist unanfechtbar; im übrigen gelten die
die Witwe oder den Witwer des Verpflichteten Lei- §§ 620 a bis 620 g der Zivilprozeßordnung entspre-
stungen erbringt, welche die um die Ausgleichs- chend.
rente nach Absatz 1 gekürzte Hinterbliebenenver-
sorgung übersteigen; 1b. Regelung des Versorgungsausgleichs
in anderer Weise
2. gegenüber der Witwe oder dem Witwer des Ver-
pflichteten befreit, soweit er an den Berechtigten §3b
nach Maßgabe eines gegen den Verpflichteten ge- (1) Verbleibt auch nach Anwendung des § 1587 b
richteten Vollstreckungstitels, der diesen wegen des des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 Abs. 2
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2319
und 3 noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen 2. ein in der abzuändernden Entscheidung als verfall-
Versorgunsausgleich unterliegendes Anrecht, kann bar behandeltes Anrecht durch Begründung von
das Familiengericht Anrechten ausgeglichen werden kann, weil es un-
1. ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes verfallbar war oder nachträglich unverfallbar gewor-
Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach den ist, oder
durch Übertragung oder Begründung von Anrechten 3. ein von der abzuändernden Entscheidung dem
ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich heran- schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlasse-
ziehen. Der Wert der zu übertragenden oder zu nes Anrecht durch Begründung von Anrechten aus-
begründenden Anrechte darf, bezogen auf das En- geglichen werden kann, weil die für das Anrecht
de der Ehezeit, insgesamt zwei vom Hundert des maßgebende Regelung eine solche Begründung
auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der bereits vorsah oder nunmehr vorsieht.
Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vier-
(2) Die Abänderung findet nur statt, wenn
ten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigen;
1. sie zur Übertragung oder Begründung von Anrech-
2. den Verpflichteten, soweit ihm dies nach seinen
ten führt, deren Wert insgesamt vom Wert der durch
wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist, ver-
die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertra-
pflichten, für den Berechtigten Beiträge zur Begrün-
genen oder begründeten Anrechte wesentlich ab-
dung von Anrechten auf eine bestimmte Rente in
weicht, oder
einer gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen;
dies gilt nur, solange der Berechtigte die Vorausset- 2. durch sie eine für die Versorgung des Berechtigten
zungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzli- maßgebende Wartezeit erfüllt wird, und
chen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das 3. sie sich voraussichtlich zugunsten eines Ehegatten
Gericht kann dem Verpflichteten Ratenzahlungen oder seiner Hinterbliebenen auswirkt.
gestatten; es hat dabei die Höhe der dem Verpflich-
teten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen; Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom
§ 1587 d Abs. 2, § 1587 e Abs. 3 und§ 1587 f Nr. 3 Hundert des Wertes der durch die abzuändernde Ent-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entspre- scheidung insgesamt übertragenen oder begründeten
chend. Anrechte, mindestens jedoch 0,5 vom Hundert des auf
einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehe-
(2) Absatz 1 findet auf die in § 3 a Abs. 5 bezeichne- zeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten
ten Versorgungen keine Anwendung. Buches Sozialgesetzbuch) übersteigt.
§ 3C (3) Eine Abänderung findet nicht statt, soweit sie
Das Familiengericht kann den Ausgleich eines unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft-
Anrechts ausschließen, dessen Wert 0,25 vom Hundert lichen Verhältnisse, insbesondere des Versorgungs-
des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende erwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre.
der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des (4) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinter-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt. bliebenen und die betroffenen Versorgungsträger.
Dies gilt nicht, wenn der Ausschluß den Berechtigten
bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen (5) Der Antrag kann frühestens in dem Zeitpunkt
kann." gestellt werden, in dem einer der Ehegatten das
55. Lebensjahr vollendet hat oder der Verpflichtete
oder seine Hinterbliebenen aus einer auf Grund des
4. § 7 wird wie folgt geändert: Versorgungsausgleichs gekürzten Versorgung oder
,,§ 7 der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen auf Grund
Sind auf Grund des Versorgungsausgleichs für den des Versorgungsausgleichs Versorgungsleistungen er-
Berechtigten Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenver- halten.
sicherung geleistet worden, sind dem leistenden vom (6) Durch die Abänderungsentscheidung entfällt eine
Rentenversicherungsträger die Beiträge unter Anrech- für die Versorgung des Berechtigten bereits erfüllte
nung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen, wenn Wartezeit nicht.
feststeht, daß aus dem durch die Beitragszahlungen
(7) Die Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des der
begründeten Anrecht keine höheren als die in § 4
Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Die
Abs. 2 genannten Leistungen zu gewähren sind."
Ehegatten und ihre Hinterbliebenen müssen Leistun-
gen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen,
5. Nach Abschnitt II werden folgende Abschnitte II a und die dieser auf Grund der früheren Entscheidung bis
II b eingefügt: zum Ablauf des Monats erbringt, der dem Monat folgt,
in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abände-
„ II a. Abänderung von Entscheidungen
rungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Werden durch
über den Versorgungsausgleich
die Abänderung einem Ehegatten zum Ausgleich eines
§ 10 a Anrechts Anrechte übertragen oder für ihn begründet,
(1) Das Familiengericht ändert auf Antrag seine Ent- so müssen sich der Ehegatte oder seine Hinterbliebe-
scheidung entsprechend ab, wenn nen Leistungen, die der Ehegatte wegen dieses
Anrechts gemäߧ 3 a erhalten hat, anrechnen lassen.
1. ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungs-
entscheidung ermittelter Wertunterschied von dem (8) Hat der Verpflichtete auf Grund einer Entschei-
in der abzuändernden Entscheidung zugrunde ge- dung des Familiengerichts Zahlungen erbracht, gelten
legten Wertunterschied abweicht, oder die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Das Familiengericht
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bestimmt, daß der Berechtigte oder der Versorgungs- nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungs-
träger den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen hat, ordnung, § 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversi-
der Versorgungsträger unter Anrechnung der dem cherungsgesetzes und § 4 Abs. 3 befreit.
Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen zuviel (2) Der Jahresbetrag der Rente des Verpflichteten
gewährten Leistungen. § 1587 d des Bürgerlichen vermindert sich um den Betrag, der sich ergäbe, wenn
Gesetzbuchs gilt zugunsten des Berechtigten entspre- eine Rentenanwartschaft in der durch das Quasi-
chend.
Splitting begründeten Höhe übertragen worden wäre.
(9) Die vorstehenden Vorschriften sind auf Verein- Satz 1 gilt nicht, soweit eine Kürzung der Versorgungs-
barungen über den Versorgungsausgleich entspre- bezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgewandt
chend anzuwenden, wenn die Ehegatten die Abände- worden ist; § 1304 a Abs. 6 der Reichsversicherungs-
rung nicht ausgeschlossen haben. ordnung und § 83 a Abs. 6 des Angestelltenversiche-
(10) Das Verfahren endet mit dem Tod des antrag- rungsgesetzes gelten entsprechend. Ein an den
stellenden Ehegatten, wenn nicht ein Antragsberechtig- Dienstherrn gezahlter Kapitalbetrag ist von diesem mit
ter binnen drei Monaten gegenüber dem Familienge- der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an den
richt erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Nach Versicherungsträger abzuführen.
dem Tod des Antraggegners wird das Verfahren gegen
§ 10d
dessen Erben fortgesetzt.
Bis zum wirksamen Abschluß eines Verfahrens über
(11) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger
verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtig-
Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden ten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den
Vorschriften erforderlich sind. Sofern ein Ehegatte oder Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts
seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von Einfluß haben können."
dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen
nicht erhalten können, haben sie einen entsprechen-
6. § 11 wird wie folgt gefaßt:
den Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Versor-
gungsträger. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen ,,§ 11
haben den betroffenen Versorgungsträgern die erfor- (1) Entscheidet nach diesem Gesetz das Familienge-
derlichen Auskünfte zu erteilen. richt, so gelten die verfahrensrechtlichen Vorschriften
(12) Hat der Verpflichtete Zahlungen zur Abwendung über den Versorgungsausgleich entsprechend, soweit
der Kürzung seines Versorgungsanrechts geleistet, sie nicht unmittelbar anzuwenden sind.
sind die unter Berücksichtigung der Abänderung der (2) Das Gericht kann über Grund und Höhe der
Entscheidung zuviel geleisteten Beträge zurückzu- Versorgungsanwartschaften und Versorgungen von
zahlen. den hierfür zuständigen Behörden, Rentenversiche-
rungsträgern, Arbeitgebern, Versicherungsunterneh-
II b. Maßnahmen zur Verringerung men und sonstigen Stellen sowie von den Ehegatten
des Verwaltungsaufwands und ihren Hinterbliebenen Auskünfte einholen. Die in
Satz 1 bezeichneten Stellen, die Ehegatten und ihre
§ 10 b
Hinterbliebenen sind verpflichtet, den gerichtlichen
Wird durch Quasi-Splitting eine Rentenanwartschaft Ersuchen Folge zu leisten."
begründet, deren Monatsbetrag, bezogen auf das Ende
der Ehezeit, eins vom Hundert des auf einen Monat
7. § 13 wird wie folgt gefaßt:
entfallenden Teils der Bezugsgröße (§ 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, hat der ,,§ 13
Träger der Versorgungslast abweichend von § 1304 b (1) Es treten in Kraft
Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung und
1. die §§ 4 bis 10 mit Wirkung vom 1. Juli 1977;
§ 83 b Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungs-
gesetzes hierfür die Beiträge zu zahlen, die zur Begrün- 2. die §§ 3 a, 3 b, 3 c, 10 a und 10 d am 1. Januar
dung der Anwartschaft im Zeitpunkt der Zahlung erfor- 1987; § 10 a Abs. 9 gilt für vor dem 1. Januar 1987
derlich sind. geschlossene Vereinbarungen, jedoch mit der Maß-
gabe, daß sie nur abgeändert werden können, so-
§ 10c weit die Bindung an die Vereinbarung auch unter
(1) Bei der Nachversicherung eines Beamten auf besonderer Berücksichtigung des Vertrauens des
Widerruf oder eines Soldaten auf Zeit finden § 1402 Antragsgegners in die getroffene Vereinbarung für
Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung und § 124 den Antragsteller unzumutbar ist; wurde im Zusam-
Abs. 8 des Angestelltenversicherungsgesetzes keine menhang mit der Vereinbarung über den Versor-
Anwendung. Die zu zahlenden Nachversicherungsbei- gungsausgleich auch anderes geregelt, findet eine
träge sind um einen nach § 1o b geleisteten Betrag zu Abänderung nicht statt, es sei denn, daß die Rege-
kürzen. Der Dienstherr hat dem Träger der gesetz- lung im übrigen auch ohne den Versorgungsaus-
lichen Rentenversicherung bei der Nachversicherung gleich getroffen worden wäre;
den Inhalt der Entscheidung des Familiengerichts, aus 3. die §§ 10 b und 10 c am 1. Januar 1988;
dem sich die Höhe der zugunsten des Berechtigten
begründeten Rentenanwartschaft ergibt, mitzuteilen. 4. die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes mit Wir-
Durch die Nachversicherung nach den ungekürzten kung vom 1. April 1983.
Entgelten und die Mitteilung nach Satz 2 wird der (2) Die §§ 4 bis 10 a dieses Gesetzes treten mit
Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2321
Artikel 3 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich entsprechend mit der Maß-
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung
gabe, daß sie nur abgeändert werden können, soweit die
der betrieblichen Altersversorgung
Bindung an die Vereinbarung auch unter besonderer
§ 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Berücksichtigung des Vertrauens des Antragsgegners in
Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 die getroffene Vereinbarung für den Antragsteller unzu-
S. 3610), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes mutbar ist. Wurde im Zusammenhang mit der Verein-
vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297) geändert worden barung über den Versorgungsausgleich auch anderes
ist, wird wie folgt geändert: geregelt, findet eine Abänderung nicht statt, es sei denn,
daß die Regelung im übrigen auch ohne den Versorgungs-
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
ausgleich getroffen worden wäre.
„3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Ar-
beiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhe- §2
geldgesetz) oder unter das Bremische Zusatzver- (1) Der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen können
sorgungsneuregelungsgesetz in ihren jeweiligen für die Vergangenheit von einem öffentlich-rechtlichen Trä-
Fassungen fallen oder auf die die Gesetze sonst ger einer auszugleichenden Versorgung die Rentenlei-
Anwendung finden, oder". stungen verlangen, die sie von diesem oder einem ande-
2. In Absatz 3 werden die Worte „in seiner jeweiligen ren Träger auf Grund des Versorgungsausgleichs erhalten
Fassung" durch folgende Worte ersetzt: hätten, wenn die §§ 1 und 3 a des Gesetzes zur Regelung
,,oder des Bremischen Zusatzversorgungsneurege- von Härten im Versorgungsausgleich bereits am 1. Juli
1977 gegolten hätten. Nicht verlangt werden können Lei-
lungsgesetzes in ihren jeweiligen Fassungen".
stungen für Zeiträume, für die
3. In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „des in Absatz 1
1. der Träger der auszugleichenden Versorgung Renten-
Satz 1 Nr. 3 genannten Gesetzes" durch die Worte
leistungen aus dem auszugleichenden Anrecht
,,der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Gesetze"
erbracht oder
ersetzt.
2. der Verpflichtete dem Berechtigten Unterhalt geleistet
4. Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
hat; Unterhaltsleistungen bleiben unberücksichtigt,
,,(9) Ist in einem Versorgungsausgleich zu Lasten wenn ihre Berücksichtigung für den Berechtigten eine
eines Anrechts im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 bis 6 ein schwere Härte darstellen würde.
Anrecht in oder außerhalb der gesetzlichen Rentenver-
sicherung begründet worden, sind die nach Absatz 6 (2) Der Berechtigte oder seine Hinterbliebenen können
Satz 3 zugrunde zu legenden Entgelte in dem Verhält- von einem nicht öffentlich-rechtlichen Träger einer auszu-
nis zu kürzen, in dem der zur Begründung des Anrechts gleichenden Versorgung die Leistungen verlangen, die sie
herangezogene Teilbetrag des Anrechts nach Absatz 6 erhalten hätten, wenn § 3 a des Gesetzes zur Regelung
Satz 3, Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 zu dem Betrag steht, der von Härten im Versorgungsausgleich bereits am 8. April
sich ohne diese Kürzung als Zusatzrente ergäbe. Für 1986 gegolten hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
die Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 Satz 1 sind die (3) Ansprüche nach Absatz 1 oder 2 sind ausgeschlos-
gekürzten Entgelte maßgebend." sen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
Artikel 4 (4) Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ent-
Übergangs- und Schlußbestimmungen scheidet das Familiengericht.
§ 1
§3
(1) Hätte eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangene Entscheidung zur Übertragung oder Begrün- Zur Abgeltung von Erstattungen nach § 1304 b Abs. 2
dung eines Anrechts geführt, wenn die §§ 1 und 3 b des Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 83 b Abs. 2
Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus- Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 4
gleich bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versor-
gegolten hätten, so ändert das Familiengericht auf Antrag gungsausgleich in Fällen, in denen ausgleichspflichtige
die Entscheidung unter Anwendung dieser Vorschriften Soldaten auf Zeit nach der Begründung einer Rentenan-
ab. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Verpflich- wartschaft durch Quasi-Splitting vor dem 1. Januar 1988
tete Zahlungen zur Begründung eines Anrechts für den nachversichert worden sind, zahlt der Bundesminister der
Berechtigten geleistet hat. Verteidigung den Trägern der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten bis zum 30. Juni 1988 einen
(2) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so Pauschalbetrag. Der Pauschalbetrag errechnet sich aus
gilt für den Umfang der Abänderung § 10 a Abs. 1 und 3 der Summe der Beiträge, die zum Zeitpunkt der Zahlung
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs- zur Begründung der Rentenanwartschaften in allen Fällen
ausgleich entsprechend. dieser Art erforderlich wären, gemindert um die Summe
(3) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterblie- der bereits geleisteten Erstattungen. Die Verteilung des
benen und die Träger der durch die Abänderungsentschei- Pauschalbetrages auf die Träger der Rentenversicherung
dung auszugleichenden Versorgungen. der Arbeiter und der Angestellten erfolgt nach dem Ver-
hältnis der Beitragseinnahmen im Jahre 1987. Die Durch-
(4) Der Antrag kann nur binnen zwei Jahren nach führung des Abgeltungsverfahrens obliegt dem Bundes-
Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden. versicherungsamt.
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§4 §5
Liegt das Ende der Ehezeit vor dem 1. Juli 1977, so ist Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
für die Anwendung des § 3 b Abs. 1 Nr. 1, der§§ 3 c, 1O a Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 2 Satz 2 und des § 1O b des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich als monatliche §6
Bezugsgröße der Wert von 1 850 Deutsche Mark Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft, Artikel 3
zugrunde zu legen. Nr. 1 bis 3 jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1984.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2323
zweites Gesetz
zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Vom 8. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) in Absatz 2 die Bezugnahme auf ,,§ 87 a Abs. 2
das folgende Gesetz beschlossen: Nr. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes" durch die
Bezugnahme auf ,,§ 54 a Abs. 2 des Güterkraftver-
Artikel 1 kehrsgesetzes";
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt- c) in Absatz 7 die Bezugnahme „des Artikels 14 Abs. 2
machung vom 27. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3045) wird und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70" durch
die Bezugnahme „des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der
wie folgt geändert:
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85".
1 . § 2 wird wie folgt geändert: 4. § 7 a erhält folgende Fassung:
a) In § 2 Nr. 1 werden folgende Bezugnahmen durch ,,§ 7 a
nachstehend genannte Bezugnahmen ersetzt: Ordnungswidrigkeiten
aa) die Bezugnahme auf die „Verordnung (EWG) - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
Nr. 543/69 vom 25. März 1969 (ABI. EG Nr. (EWG) Nr. 3820/85 -
L 77 S. 49), zuletzt geändert durch die Verord- (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vor-
nung (EWG) Nr. 515/72 vom 28. februar 1972 schrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt,
(ABI. EG Nr. L 67 S. 11 )" durch die Bezugnah- indem er vorsätzlich oder fahrlässig
me auf die „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 1. als Fahrer entgegen
vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370
s. 1)"; a) Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 ein Fahr-
zeug lenkt, ohne das dort festgesetzte Min-
bb) Die Bezugnahme auf die „Verordnung (EWG) destalter erreicht zu haben,
Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970 (ABI. EG Nr.
L 164 S. 1), geändert durch die Verordnung b) Artikel 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 ein Fahrzeug
(EWG) Nr. 1787/73 vom 25. Juni 1973 (ABI. EG lenkt, ohne den dort festgesetzten Anforderun-
Nr. L 181 S. 1)" durch die Bezugnahme auf die gen zu entsprechen,
,,Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. De- c) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 , 2, 3 oder 4 oder
zember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)"; Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 , 2 oder 4 Satz 1 , Artikel 8
cc) in Buchstabe a die Bezugnahme auf die „Ver- Abs. 1, 2, 3 oder 6 oder Artikel 9 Unterabsatz 2
ordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70" die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen
oder die Ruhezeiten nicht einhält,
durch die Bezugnahme auf die „Verordnungen
(EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85"; d) Artikel 12 Satz 2 Art und Grund einer Ab-
dd) im letzten Halbsatz die Bezugnahme „in den weichung von den Bestimmungen nicht vermerkt
Artikeln 5, 14, 14 a und 18 der Verordnung oder
(EWG) Nr. 543/69 und in deren Anhang sowie e) Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Arbeits-
in den Artikeln 17, 18, 20 und 21 der Verord- zeitplan oder eine Ausfertigung des Linienfahr-
nung (EWG) Nr. 1463/70 und in deren An- plans nicht mit sich führt,
hang I" durch die Bezugnahme „in den Artikeln 2. als Beifahrer oder Schaffner entgegen Artikel 5
5, 13 und 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
Abs. 3 tätig wird, ohne das dort festgesetzte Min-
sowie in den Artikeln 3, 15, 16 und 19 der destalter erreicht zu haben oder
Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und in deren
Anhang I". 3. als Unternehmer entgegen
b) In § 2 Nr. 2 wird die Bezugnahme auf „vom 1. Juli a) Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer, Beifahrer
1970 (Bundesgesetzbl. 1974 II S. 1473)" durch die oder Schaffner einsetzt, der die dort genannten
Bezugnahme auf „in der Fassung der Bekanntma- Voraussetzungen nicht erfüllt,
chung vom 31. Juli 1985 (BGBI. II S. 889)" ersetzt. b) Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder
Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder
2. In § 3 Abs. 2 wird die Bezugnahme auf „Verordnung Artikel 8 Abs. 1, 2, 3 oder 6, auch in Verbindung
(EWG) Nr. 543 /69" durch die Bezugnahme auf die mit Artikel 15 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß die
,,Verordnung (EWG) Nr. 3820/85" ersetzt. Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder
die Ruhezeiten eingehalten werden,
3. In § 4 werden folgende Bezugnahmen durch nachste- c) Artikel 14 Abs. 1 einen Linienfahrplan nicht oder
hend genannte Bezugnahmen ersetzt: entgegen Artikel 14 Abs. 1 , 2, 3 oder 4 einen
a) in Absatz 1 die Bezugnahme auf die „Verordnungen Arbeitszeitplan nicht oder nicht mit dem vorge-
(EWG) Nr. 543/69 und Nr. 1463/70" durch die Be- schriebenen Inhalt ausarbeitet,
zugnahme auf die „Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 d) Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan nicht
und Nr. 3821/85"; aufbewahrt.
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des oder 2 Satz 1 , nicht dafür sorgt, daß die Lenk-
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3 mit einer zeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Ruhezeiten eingehalten werden,
übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis c) entgegen Artikel 10, auch in Verbindung mit Arti-
zu tausend Deutsche Mark geahndet werden." kel 13 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß der Fahrer
von Beginn der Fahrt an von einem anderen
Fahrer begleitet wird oder nach Zurücklegung
5. § 7 b erhält folgende Fassung:
von 450 Kilometern durch einen anderen Fahrer
,,§ 7 b ersetzt wird,
Ordnungswidrigkeiten d) entgegen Artikel 12 Abs. 6, auch in Verbindung
- Zuwiderhandlungen gegen das AETR - mit Artikel 13 Abs. 2 Satz 1 , oder den Nummern
2, 4 oder 5 der Anweisungen für die Führung des
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vor-
persönlichen Kontrollbuches im Anhang zu dem
schrift des AETR verstößt, indem er vorsätzlich oder
AETR das persönliche Kontrollbuch nicht oder
fahrlässig
nicht rechtzeitig aushändigt oder prüft, nicht die
1. als Fahrer Anweisungen für die Führung des Buches gibt
a) entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug oder den Wochenbericht nicht prüft oder nicht
lenkt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter unterzeichnet,
erreicht zu haben, e) entgegen Artikel 12 Abs. 4 oder 5 oder der
b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3 Nummer 6 der Anweisungen für die Führung des
oder 4, Artikel 6 a Buchstabe d oder Artikel 7, 8 persönlichen Kontrollbuches im Anhang zum
oder 9 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechun- AETR persönliche Kontrollbücher nicht oder
gen oder die Ruhezeiten nicht einhält, nicht rechtzeitig einzieht, ein Verzeichnis über
die verwendeten persönlichen Kontrollbücher
c) entgegen Artikel 1O sich nach Zurücklegung von nicht führt oder diese oder das Verzeichnis nicht
450 Kilometern nicht durch einen anderen Fah- aufbewahrt oder nicht auf Verlangen aushändigt
rer ersetzen läßt, oder
d) entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 6 oder den f) wenn anstelle eines Kontrollbuches ein Kontroll-
Nummern 11 bis 14, 16, 17, 18 Satz 1 oder gerät nach Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe a in
Nummern 19 bis 27 der Anweisungen für die Verbindung mit Buchstabe c oder d benutzt wird,
Führung des persönlichen Kontrollbuches im entgegen Artikel 12 a Abs. 3 die Schaublätter
Anhang zu dem AETR die vorgeschriebenen oder die sonstigen Kontrollblätter nicht aufbe-
Aufzeichnungen oder Eintragungen nicht, nicht wahrt oder nicht vorlegt.
rechtzeitig oder nicht richtig vornimmt, das Kon-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
trollbuch nicht mit sich führt oder nicht vorweist
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c und Nr. 3 mit einer
oder entgegen Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b die
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den
Regelung der Tagesruhezeit nicht angibt oder,
übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis
e) wenn anstelle eines Kontrollbuches ein Kontroll- zu tausend Deutsche Mark geahndet werden."
gerät nach Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe a in
Verbindung mit Buchstabe c oder d benutzt wird, 6. § 7 c erhält folgende Fassung:
entgegen ,,§ 7c
aa) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe b, e oder f Ordnungswidrigkeiten
Aufzeichnungen, Eintragungen oder Ver- - Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung
merke nicht, nicht richtig, nicht vollständig (EWG) Nr. 3821/85 -
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen eine Vor-
vornimmt oder vornehmen läßt,
schrift der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt,
bb) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe g Schaublätter indem er vorsätzlich oder fahrlässig
oder Kontrolldokumente nicht mit sich führt 1. als Unternehmer oder Fahrer
oder nicht vorlegt oder
a) entgegen Artikel 3 Abs. 1 das Kontrollgerät nicht
cc) Artikel 12 a Nr. 1 Buchstabe h nicht für den benutzt,
ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedie-
nen oder nicht rechtzeitig für die Instand- b) nicht Kontrollgeräte oder Schaublätter verwen-
setzung des Kontrollgeräts sorgt, det, die nach den Artikeln 5 und 6 genehmigt und
mit einem Prüfzeichen versehen sind,
2. als Beifahrer eine der in Nummer 1 Buchstabe d
c) entgegen Artikel 13 nicht für das ordnungs-
oder e bezeichneten Handlungen begeht oder
gemäße Funktionieren und die richtige Verwen-
3. als Unternehmer dung des Geräts sorgt oder
a) entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die d) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 2 eine
dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, Reparatur nicht unterwegs vornehmen läßt,
b) entgegen Artikel 6 Abs. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 3 2. als Unternehmer entgegen
oder 4, Artikel 6 a Buchstabe d oder Artikel 7, 8 a) Artikel 3 Abs. 1 das Kontrollgerät nicht einbauen
oder 9, auch in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 läßt,
Nr . 65 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2325
b) Artikel 14 Abs. 1 den Fahrern nicht die dort (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b
vorgeschriebenen Schaublätter aushändigt, und Nr. 5 können Kontrollgeräte oder Schaublätter, auf
c) Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 die Schaublätter nicht die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen
aufbewahrt oder sie entgegen Artikel 14 Abs. 2 werden."
Satz 2 nicht vorlegt oder nicht aushändigt oder
7. In § 8 Abs. 3 wird die Bezugnahme ,,§ 7 c Abs. 1 Nr. 2"
d) Artikel 16 Abs. 1 Unterabsatz 1 eine Reparatur
durch die Bezugnahme ,,§ 7 c Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
nicht durchführen läßt,
3. als Fahrer entgegen 8. Nach § 8 wird eingefügt:
a) Artikel 15 Abs. 1 oder 2 Unterabsatz 1 Schau- ,,§ 8 a
blätter verwendet, Übergangsregelung
b) Artikel 15 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder 3, Abs. 3 § 7 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe d,
oder 5 oder Artikel 16 Abs. 2 die vorgeschriebe- Abs. 2 in der bis zum 28. September 1986 geltenden
nen Aufzeichnungen oder Eintragungen nicht, Fassung ist bis zum 31. Dezember 1989 weiter anzu-
nicht vollständig oder nicht richtig vornimmt oder wenden auf Fahrzeuge und Fahrer, die im grenz-
durch das Kontrollgerät vornehmen läßt oder überschreitenden Personenlinienverkehr eingesetzt
c) Artikel 15 Abs. 7 ein Schaublatt nicht vorlegt, werden, soweit die Fahrzeuge nicht mit einem gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwendeten Kon-
4. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur
trollgerät ausgestattet sind."
Kontrollgeräte entgegen Artikel 12 Abs. 1 , 2 Satz 1
oder Abs. 4 oder entgegen den Vorschriften des
Anhangs I zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ein- Artikel 2
baut, repariert oder plombiert oder dies nicht be- Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut des
scheinigt oder Fahrpersonalgesetzes in der vom 18. Dezember 1986 an
5. Kontrollgeräte oder Schaublätter gewerbsmäßig geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
feilhält oder verwendet, die nicht nach Artikel 5 und machen.
6 genehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen Artikel 3
sind.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben a und b, Nr. 2 Buchstabe a
und Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Artikel 4
Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1
mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
geahndet werden. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Änderung von Kostengesetzen
Vom 9. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen: für jeden
Streitwert angefangenen um
bis Betrag von (Deutsche
Artikel 1 (Deutsche Mark) weiteren Mark)
(Deutsche Mark)
Änderung des Gerichtskostengesetzes
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der 3 000 300 9
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 10 000 500 9
S. 3047), zuletzt geändert durch § 11 Nr. 1 des Gesetzes 20 000 1 000 12
vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1156), wird wie folgt ge-
100 000 5 000 36
ändert:
400 000 15 000 90
1000000 30 000 180
1. § 11 wird wie folgt geändert:
über
a) In Absatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 1000000 50 000 150
ersetzt:
„Die Gebühr bei einem Streitwert bis 300 Deutsche Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis eine Mil-
Mark beträgt 15 Deutsche Mark. Die Gebühr er- lion Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage 2
höht sich bei einem beigefügt."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2327
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „zehn Deutsche (2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichts-
Mark" geändert in „ 15 Deutsche Mark". kostengesetz) wird wie folgt geändert:
2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „4 000 Deutsche 1. In der Spaltenüberschrift der Gebührenspalte vor den
Mark" geändert in „6 000 Deutsche Mark". Nummern 1000 bis 1596 werden die Worte „nach der
Tabelle der Anlage 2" durch die Worte „nach § 11
Abs. 2 GKG" ersetzt.
3. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rech- 2. In Nummer 1096 wird der Betrag „ 100 DM" geändert
te" folgende Worte angefügt: in „120 DM".
,,zuzüglich des Betrages, in dessen Höhe der Er-
steher nach § 114 a des Gesetzes über die 3. In Nummer 1097 wird der Betrag „ 150 DM" geändert
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in „180 DM".
als aus dem Grundstück befriedigt gilt".
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
4. In Nummer 1098 wird der Betrag „200 DM" geändert
,,Die Gebühr für das Verteilungsverfahren be- in „240 DM".
stimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das
der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Wertes
der nach den Versteigerungsbedingungen beste- 5. In den Nummern 1149 bis 1151 wird jeweils der
henbleibenden Rechte." Betrag „12 DM" geändert in „15 DM".
4. § 65 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: 6. Nummer 1152 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstatt-
Gebührenbetrag
lichen Versicherung oder über den Antrag auf Erteilung in DM oder Satz
der Abschrift eines mit eidestattlicher Versicherung Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
abgegebenen Vermögensverzeichnisses einschließ- § 11 Abs. 2 GKG
lich der Niederschrift über die Abgabe der eidesstatt-
lichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür „1152 Verfahren über den Antrag
vorgesehenen Gebühr entschieden werden." auf Abnahme der eides-
stattlichen Versicherung
einschließlich der Ver-
5. In § 72 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „ 10 Deutsche
Mark" geändert in „ 15 Deutsche Mark". fahren über Anträge auf
Erzwingung der Abgabe
der eidesstattlichen Ver-
6. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt sicherung .......... : .. 25 DM".
gefaßt:
,,Schluß- und Übergangsvorschriften".
7. Folgende Nummer 1153 wird eingefügt:
7. Folgender§ 73 wird angefügt:
Gebührenbetrag
,,§ 73 in DM oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr nach
Übergangsvorschrift § 11 Abs. 2 GKG
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, „1153 . Erteilung der Abschrift
werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. eines mit eidesstattlicher
Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das Versicherung abgegebe-
nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung ein- nen Vermögensverzeich-
gelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, nisses einschließlich der
wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Niederschrift über die Ab-
Gesetz verweist. gabe der eidesstattlichen
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach Versicherung, soweit von
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Antragsteller nicht be-
dem Strafvollzugsgesetz werden die Kosten nach reits eine Gebühr nach
dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Nummer 1152 zu erheben
Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten ist .................. . 25 DM".
einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Vergleichsverfahren zur Abwendung des 8.. In Abschnitt A VIII wird jeweils der Betrag „ 1O DM"
Konkurses, Konkursverfahren, seerechtlichen Vertei- geändert in „ 15 DM".
lungsverfahren und Verfahren der Zwangsversteige-
rung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht
für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes- 9. In Nummer 1175 wird der Betrag „ 1 DM" geändert in
änderung fällig geworden sind." ,,2 DM" und der Betrag „0,50 DM" in „1 DM".
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
10. Nach Nummer 1280 werden folgende neue Über- 26. In Nummer 1650 wird der Betrag „80 DM" geändert in
schrift und neue Nummer 1290 eingefügt: ,,100 DM".
Gebührenbetrag 27. In Nummer 1651 wird der Betrag „20 DM" geändert in
Nr. Gebührentatbestand in DM oder Satz ,,25 DM".
der Gebühr nach
§ 11 Abs. 2 GKG
28. In Nummer 1652 wird der Betrag „80 DM" geändert in
,, VII. Zwangs- ,,100 DM".
vollstreckungs-
verfahren 29. In Nummer 1653 wird der Betrag „20 DM" geändert in
1290 Verfahren über Anträge auf ,,25 DM".
gerichtliche Handlungen
der Zwangsvollstreckung 30. In Nummer 1654 wird der Betrag „80 DM" geändert in
gemäß §§ 169, 170 VwGO 15 DM". ,,100 DM".
11 . In den Nummern 1430 und 1455 wird jeweils der 31. In Nummer 1655 wird der Betrag „20 DM" geändert in
Betrag „ 15 DM" geändert in „20 DM". ,,25 DM".
12. In Nummer 1560 werden in der Gebührenspalte die 32. In Nummer 1656 wird der Betrag „20 DM" geändert in
Worte „mindestens 12 DM" gestrichen. ,,25 DM".
33. In den Nummern 1657 und 1660 wird jeweils der
13. In Nummer 1600 werden jeweils die Beträge geändert
Betrag „80 DM" geändert in „100 DM".
von„ 50 DM" in „ 60 DM",
von „100 DM" in „120 DM",
34. In den Numnmern 1661 und 1662 wird jeweils der
von „200 DM" in „240 DM" und
Betrag „20 DM" geändert in „25 DM".
von „300 DM" in „360 DM".
14. In Nummer 1620 wird der Betrag „40 DM" geändert in 35. In Nummer 1663 wird der Betrag „80 DM" geändert in
,,50 DM". ,,100 DM".
15. In Nummer 1621 wird der Betrag „ 10 DM" geändert in 36. In Nummer 1672 werden in der Gebührenspalte die
,,15 DM". Worte „nach der Tabelle der Anlage 2" durch die
Worte „nach § 11 Abs. 2 GKG" ersetzt.
16. In Nummer 1622 wird der Betrag „40 DM" geändert in
,,50 DM". 37. In Nummer 1673 wird der Betrag „ 10 DM" geändert in
,,15 DM".
17. In Nummer 1623 wird der Betrag „10 DM" geändert in
,,15 DM". 38. In Nummer 1680 werden in der Gebührenspalte die
Worte „nach der Tabelle der Anlage 2" durch die
18. In Nummer 1624 wird der Betrag „20 DM" geändert in Worte „nach § 11 Abs. 2 GKG" ersetzt..
,,25 DM".
39. In Nummer 1740 wird der Betrag „40 DM" geändert in
19. In Nummer 1625 wird der Betrag „40 DM" geändert in ,,50 DM".
,,50 DM".
40. In Nummer 1741 wird der Betrag „10 DM" geändert in
20. In Nummer 1626 werden die Beträge geändert ,,15 DM".
von „40 DM" in „50 DM" und
41. In Nummer 1742 wird der Betrag „40 DM" geändert in
von „20 DM" in „25 DM".
,,50 DM".
21 . In Nummer 1638 wird der Betrag „40 DM" geändert in
,,50 DM". 42. In Nummer 1743 wird der Betrag „ 10 DM" geändert in
,,15 DM".
22. In Nummer 1642 wird der Betrag „80 DM" geändert in
43. In Nummer 1744 wird der Betrag „40 DM" geändert in
,,100 DM".
,,50 DM".
23. In Nummer 1644 wird der Betrag „20 DM" geändert in 44. In Nummer 1745 wird der Betrag „ 1O DM" geändert in
,,25 DM". ,,15 DM".
24. In Nummer 1646 wird der Betrag „80 DM" geändert in 45. In Nummer 1746 wird der Betrag „20 DM" geändert in
,,100 DM". ,,25 DM".
25. In Nummer 1648 wird der Betrag „20 DM" geändert in 46. In den Nummern 1747 und 1760 wird jeweils der
,,25 DM". Betrag „40 DM" geändert in „50 DM".
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2329
47. In Nummer 1772 werden in der Gebührenspalte die 1. § 32 wird wie folgt gefaßt:
Worte „nach der Tabelle der Anlage 2" durch die
,,§ 32
Worte „nach § 11 Abs. 2 GKG" ersetzt.
Volle Gebühr
48. In Nummer 1773 wird der Betrag „ 1O DM" geändert in Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 500
,,15 DM". Deutsche Mark beträgt 15 Deutsche Mark. Die Ge-
bühr erhöht sich bei einem
49. In der Spaltenüberschrift der Gebührenspalte vor den
für jeden
Nummern 1790 bis 1793 werden die Worte „nach der Geschäftswert angefangenen um
Tabelle der Anlage 2" durch die Worte „nach § 11 bis Betrag von (Deutsche
Abs. 2 GKG" ersetzt. (Deutsche Mark) weiteren Mark)
(Deutsche Mark)
50. Nummer 1900 wird wie folgt geändert:
2 000 500 3
a) Vor den Worten „ 1 . Schreibauslagen werden erho-
ben für" wird die Vorschrift wie folgt gefaßt: 10 000 2 000 14
100 000 5 000 10
Nr. 1 Auslagen Höhe 10 000 000 20 000 30
50 000 000 50000 33
„ 1900 Die Schreibauslagen betragen 100 000 000 100 000 20
für jede Seite unabhängig von
500 000 000 500 000 15
der Art der Herstellung in dem-
selben Rechtszug über
500 000 000 1000000 15
a) für die ersten
50 Seiten . . . . . . . . . . . . . . 1 DM
Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis
b) für jede weitere
2 000 000 Deutsche Mark ist diesem Gesetz als
Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 DM
Anlage beigefügt."
Die Höhe der Schreibauslagen
ist für jeden Kostenschuldner
2. In§ 33 Satz 1 wird der Betrag „zehn Deutsche Mark"
nach § 56 gesondert zu berech-
geändert in „ 15 Deutsche Mark".
nen; Gesamtschuldner gelten
als ein Schuldner."
3. § 50 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Nummer 2 wird eingefügt:
,,(2) Für die Aufnahme von Verklarungen sowie Be-
„3. Schreibauslagen für die Abschrift eines mit
weisaufnahmen nach dem Fünften Buch des Handels-
eidesstattlicher Versicherung abgegebenen
gesetzbuchs, nach dem Binnenschiffahrtsgesetz und
Vermögensverzeichnisses einschließlich der
nach dem Flößereigesetz wird das Doppelte der vollen
Niederschrift über die Abgabe der eidesstatt-
Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verkla-
lichen Versicherung werden von demjenigen
rung wird eine volle Gebühr erhoben."
Kostenschuldner nicht erhoben, von dem eine
Gebühr nach Nummer 1152 oder 1153 zu
erheben ist." 4. In § 52 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „ 1O Deutsche
Mark" durch die Worte „die Mindestgebühr (§ 33)"
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. ersetzt.
51. In Nummer 1902 wird in der Spaite „Auslagen" folgen-
5. § 55 wird wie folgt geändert:
der Absatz angefügt:
,,Von demjenigen Kostenschuldner, von dem eine Ge- a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „50 Deutsche
bühr nach Nummer 1152 zu erheben ist, werden für Pfennig" geändert in „ 1 Deutsche Mark".
die erste Zustellung keine Auslagen erhoben." b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(3) Die Gebührentabelle (Anlage 2 zum Gerichtskosten- ,,Mindestens wird ein Betrag in Höhe der Mindest-
gesetz) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 1 bei- gebühr (§ 33) erhoben."
gefügte Fassung ersetzt.
6. In den §§ 56, 72 und 73 wird jeweils der Betragsrah-
men „ 1O bis 30 Deutsche Mark" geändert in „ 15 bis 35
Artikel 2 Deutsche Mark".
Änderung der Kostenordnung
7. In § 79 Abs. 2 werden jeweils die Beträge geändert
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil
111, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten von „400" in „440",
Fassung, zuletzt geändert durch § 10 Abs. 5 des Gesetzes von „200" in „220",
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355), wird wie folgt von „600" in „660" und
geändert: von „1 200" in „1 320".
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
8. § 82 wird wie folgt geändert: 16. § 136 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr ,,(3) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von
von 10 Deutsche Mark" durch die Worte „die Min- der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit, in
destgebühr (§ 33)" ersetzt. gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und
bei Vormundschaften und Oauerpflegschaften in je-
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: dem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten 1 DM je
,, Wird ein Paket mit Mustern oder Modellen nieder- Seite und für jede weitere Seite 0,30 DM. Die Höhe
gelegt (§ 9 Abs. 4 des Geschmacksmustergeset- der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner
zes), so wird für jedes darin enthaltene Muster oder nach § 2 gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner
Modell 1 Deutsche Mark, insgesamt jedoch minde- gelten als ein Schuldner." ·
stens ein Betrag in Höhe der Mindestgebühr (§ 33)
erhoben." 17. In § 139 Abs. 1 Satz 2 wird der Betrag „ 10 Deutsche
Mark" geändert in „ 15 Deutsche Mark".
c) In Absatz 2 werden die Worte „eine Gebühr von 10
Deutsche Mark" durch die Worte „die Mindestge- 18. In § 145 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die
bühr (§ 33)" und die Worte „von 15 Deutsche folgenden Sätze ersetzt:
Mark" durch die Worte „das 1 ,5fache der Mindest-
,, Überprüft der Notar auf Erfordern einen ihm vorge-
gebühr" ersetzt.
legten Entwurf einer Urkunde oder einen Teil des
d) In Absatz 3 werden die Worte „eine Gebühr von je Entwurfs, so wird die Hälfte der für die Beurkundung
1O Deutsche Mark" durch die Worte „jeweils die der gesamten Erklärung bestimmten Gebühr, minde-
Mindestgebühr (§ 33)" ersetzt. stens jedoch ein Viertel der vollen Gebühr erhoben;
dies gilt auch dann, wenn der Notar den Entwurf auf
9. § 84 wird wie folgt geändert: Grund der Überprüfung ändert oder ergänzt. Nimmt
der Notar demnächst aufgrund des von ihm gefertig-
a) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „10 bis 250 ten oder überprüften Entwurfs eine oder mehrere Be-
Deutsche Mark" geändert in„ 15 bis 275 Deutsche urkundungen vor, so wird die Entwurfsgebühr auf die
Mark". Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Ent-
b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 10 bis stehung angerechnet. Beglaubigt der Notar dem-
30 Deutsche Mark" geändert in „ 15 bis 35 Deut- nächst unter einer von ihm entworfenen oder über-
sche Mark". prüften Urkunde Unterschriften oder Handzeichen, so
wird für die erste Beglaubigung keine Gebühr erho-
ben, für weitere gesonderte Beglaubigungen werden
10. In § 89 Abs. 1 wird der Betragsrahmen „ 10 bis 30
die Gebühren gesondert erhoben."
Deutsche Mark" geändert in „ 15 bis 35 Deutsche
Mark".
19. § 146 wird wie folgt gefaßt:
11 . In § 92 Abs. 1 Satz 1 werden die Beträge „50 Deut- ,,§ 146
sche Pfennig" geändert in „ 1 O Deutsche Mark" und Vollzug des Geschäfts
,, 1 000 Deutsche Mark" in „ 1O 000 Deutsche Mark".
(1) Wird der Notar bei der Veräußerung von Grund-
stücken und Erbbaurechten sowie bei der Bestellung
112. In § 96 werden die Worte „Schreib- und Rechnungs-
von Erbbaurechten und bei der Begründung und Ver-
gebühren" ersetzt durch die Worte „Schreibauslagen
äußerung von Wohnungs- oder Teileigentum auf Ver-
und Rechnungsgebühren" und die Beträge „5 000
langen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des
Deutsche Mark" jeweils geändert in „50 000 Deutsche
Geschäfts tätig, so erhält er neben der Entwurfs- oder
Mark".
Beurkundungsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr;
beschränkt sich seine Tätigkeit auf die Einholung des
113. § 111 wird wie folgt geändert: Zeugnisses nach § 24 Abs. 5 des Bundesbaugeset-
a) In Absatz 1 werden die Worte „Ein Viertel der zes, so erhält er nur ein Zehntel der vollen Gebühr.
vollen Gebühr bis zum Höchstbetrag von 15 Deut- Die dem Notar nach besonderen Vorschriften oblie-
sche Mark" durch die Worte „Die Mindestgebühr genden Mitteilungen an Behörden und der Verkehr mit
(§ 33)" ersetzt. dem Grundbuchamt ist durch die Entwurfs- oder Be-
urkundungsgebühr abgegolten (§ 35).
b) Absatz 2 wird gestrichen.
(2) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht gefer-
c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
tigt oder überprüft, sondern nur die Unterschrift oder
das Handzeichen beglaubigt hat, im Auftrag des An-
14. In § 126 Abs. 3 Satz 1 wird der Betragsrahmen „ 1Obis tragstellers den Vollzug eines Antrags auf Eintragung,
30 Deutsche Mark" geändert in „ 15 bis 35 Deutsche Veränderung oder Löschung einer Hypothek, Grund-
Mark". schuld oder Rentenschuld oder einer Schiffshypothek,
so erhält er ein Viertel der vollen Gebühr.
15. § 130 wird wie folgt geändert: .
(3) Für den Vollzug des Geschäfts in anderen Fällen
a) In Absatz 1 wird der Betrag „60 Deutsche Mark" erhält der Notar neben der Beurkundungs- oder Ent-
geändert in „65 Deutsche Mark". wurfsgebühr die Hälfte der vollen Gebühr, wenn es
b) In Absatz 2. wird der Betrag „30 Deutsche Mark" erforderlich ist, Anträge oder Beschwerden, die er auf-
geändert in „35 Deutsche Mark". grund einer von ihm aufgenommenen, entworfenen
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2331
oder geprüften Urkunde bei Gerichten, Behörden oder von „ 15 Deutsche Mark" in „25 Deutsche Mark",
anderen Dienststellen einreicht, tatsächlich oder von „25 Deutsche Mark" in „50 Deutsche Mark"
rechtlich näher zu begründen, und der Beteiligte dies und
verlangt. Die Gebühr ist für jeden Antrag oder jede
von „50 Deutsche Mark" in „95 Deutsche Mark".
Beschwerde gesondert zu erheben.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Betrag „40 Deutsche
(4) Der Geschäftswert ist in den Fällen der Absätze Pfennig" geändert in „0,45 Deutsche Mark".
1 und 2 wie bei der Berurkundung, im Fall des Absat-
zes 3 nach § 30 zu bestimmen."
23. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefaßt:
20. § 147 wird wie folgt gefaßt: ,,Schluß- und Übergangsvorschriften".
,,§ 147
24. Nach § 160 wird angefügt:
Sonstige Geschäfte, Nebentätigkeit,
gebührenfreie Geschäfte ,,§ 161
Übergangsvorschrift
(1) Für die Einsicht des Grundbuchs, öffentlicher
Register und von Akten und für eine im Auftrage eines Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes-
Beteiligten erfolgte Mitteilung über den Inhalt des änderung fällig geworden sind, gilt das bisherige
Grundbuchs oder öffentlicher Register erhält der No- Recht. Werden Gebühren für ein Verfahren erhoben,
tar eine Gebühr von 25 Deutsche Mark. Schließt die so werden die Kosten für die jeweilige Instanz nach
Tätigkeit des Notars die Mitteilung über die dem bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem
Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags durch Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingeleitet wor-
den Notar vorliegenden weiteren Anträge einschließ- den ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vor-
lich des sich daraus ergebenden Ranges für das schriften geändert werden, auf die dieses Gesetz ver-
beantragte Recht ein, erhält er ein Viertel der vollen weist."
Gebühr nach dem Wert des beantragten Rechts. (2) Die Gebührentabelle (Anlage zur Kostenordnung)
(2) Soweit für eine im Auftrag eines Beteiligten wird durch die diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügte
ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist, Fassung ersetzt.
erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr.
Artikel 3
(3) Für die ein Geschäft vorbereitende oder fördern-
de Tätigkeit (z. B. Raterteilung, Einsicht des Grund- Änderung der Bundesgebührenordnung
buchs, öffentlicher Register oder von Akten) erhält der für Rechtsanwälte
Notar die Gebühr des Absatzes 1 oder 2 nur, wenn
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft (§ 35)
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft oder für
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
erfolglose Verhandlungen (§ 57) zustehende Gebühr
dert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 15. August
abgegolten wird.
1986 (BGBI. 1 S. 1446), wird wie folgt geändert:
(4) Keine Gebühr erhält der Notar für
1. die Übermittlung von Anträgen an das Grundbuch- 1. In§ 8 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag „4 000 Deutsche
amt oder das Registergericht, wenn der Antrag mit Mark" geändert in „6 000 Deutsche Mark".
einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit im Zu-
sammenhang steht, 2. § 11 wird wie folgt geändert:
2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteilig- a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
ten beim Grundbuchamt oder beim Registergericht
,,(1) Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert
aufgrund gesetzlicher Ermächtigung,
bis 300 Deutsche Mark beträgt 40 Deutsche Mark.
3. das Aufsuchen von Urkunden, die von dem Notar Die Gebühr erhöht sich bei einem
aufgenommen sind oder von ihm verwahrt werden,
4. die Erwirkung der Legalisation der eigenen Unter- für jeden
schrift, Gegenstandswert angefangenen um
bis Betrag von (Deutsche
5. die Erledigung von Beanstandungen, einschließ- (Deutsche Mark) weiteren Mark)
lich des Beschwerdeverfahrens, soweit er die zu- (Deutsche Mark)
grundeliegende Urkunde aufgenommen, entwor-
fen oder geprüft hat."
3000 300 15
21 . In § 150 Abs. 1 werden die Worte „eine Gebühr von 10 000 500 26
10 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „die Min- 20 000 1 000 31
destgebühr (§ 33)". 100 000 5000 65
400 000 15 000 75
22. § 153 wird wie folgt geändert:
1000000 30 000 120
a) In Absatz 1 werden die Beträge geändert über
von „40 Deutsche Pfennig" in „0,45 Deutsche 1000000 50 000 150
Mark",
2.332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 13. In § 67 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1
eine Million Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Satz 2" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4'.'·
Anlage beigefügt. Im Berufungs- und Revisionsver-
fahren erhöhen sich die Beträge der sich aus 14. § 83 wird wie folgt geändert:
Satz 1 und 2 ergebenden Gebühren um drei Zehn-
tel. Im Revisionsverfahren erhöht sich die Prozeß- a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert
gebühr jedoch um zehn Zehntel, soweit sich die von „ 120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche
Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof Mark" in „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark",
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen
von „85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark"
können."
in „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark" und
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „zwölf Deutsche von „ 70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche Mark" in
Mark" geändert in „ 15 Deutsche Mark". ,,80 bis 1 060 Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert
3. § 20 wird wie folgt geändert:
von „ 120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark"
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betragsrahmen „20 bis
in „ 140 bis 1 030 Deutsche Mark",
295 Deutsche Mark" geändert in „25 bis 335 Deut-
sche Mark". von „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark" in
„ 100 bis 620 Deutsche Mark" und
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 11
von „ 70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" in
Abs. 1 Satz 2" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4".
,,80 bis 530 Deutsche Mark".
4. In § 21 a Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1
15. § 84 Abs. 1 wird nach den Worten „in dem eine
Satz 2" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4".
Hauptverhandlung nicht stattfindet," wie folgt gefaßt:
5. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1."
,,(2) Die Höhe der Schreibauslagen in derselben
16. § 85 wird wie folgt geändert:
Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in dem-
selben Rechtszug bemißt sich nach den für die ge- a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert
richtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz
von „85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark"
bestimmten Beträgen."
in „100 bis 1 240 Deutsche Mark" und
von „70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche Mark" in
6. § 28 wird wie folgt geändert:
,,80 bis 1 060 Deutsche Mark".
a) In Absatz 1 wird der Betrag „40 Deutsche Pfennig"
b) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert
geändert in „0,45 Deutsche Mark".
von „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark" in
b) In Absatz 2 werden die Beträge geändert „ 100 bis 620 Deutsche Mark" und
von „20 Deutsche Mark" in „25 Deutsche Mark", von „70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" in
von „40 Deutsche Mark" in „50 Deutsche Mark" ,,80 bis 530 Deutsche Mark".
und
von „ 75 Deutsche Mark" in „95 Deutsche Mark". 17. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert
7. In § 40 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1
Satz 1" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2". von „ 120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche
Mark" in „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark",
8. In § 61 a Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 von „85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark"
Satz 2, 3" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4, 5". in „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark" und
von „ 70 Deutsche Mark bis 930 Deutsche Mark" in
9. In § 62 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 ,,80 bis 1 060 Deutsche Mark".
Satz 2" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4". b) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert
10. In § 65 a Satz 2 und § 65 b Satz 2 wird jeweils die von „ 120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark"
Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 Satz 2" geändert in ,,§ 11 in „140 bis 1 030 Deutsche Mark",
Abs. 1 Satz 4". von „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark" in
„ 100 bis 620 Deutsche Mark" und
11. In § 66 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 von „ 70 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" in
Satz 2" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4". ,,80 bis 530 Deutsche Mark".
12. § 66 a wird wie folgt geändert: 18. In § 91 werden die Betragsrahmen geändert
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 von „ 15 Deutsche Mark bis 240 Deutsche Mark" in
Satz 1" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2". ,,20 bis 280 Deutsche Mark",
b) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 von „35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark" in
Satz 2" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4". „40 bis 520 Deutsche Mark" und
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2333
von „50 Deutsche Mark bis 725 Deutsche Mark" in von „ 120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche
,,60 bis 820 Deutsche Mark". Mark" in „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark".
b) In Absatz 3 werden die Betragsrahmen geändert
19. In § 93 wird der Betragsrahmen von „25 Deutsche
Mark bis 365 Deutsche Mark" geändert in „30 bis 41 O von „85 Deutsche Mark bis 545 Deutsche Mark" in
Deutsche Mark". ,, 100 bis 620 Deutsche Mark".
von „95 Deutsche Mark bis 650 Deutsche Mark" in
20. § 94 wird wie folgt geändert: „ 11 O bis 730 Deutsche Mark" und
a) In Absatz 3 wird der Betragsrahmen "15 Deutsche von „ 120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark"
Mark bis 180 Deutsche Mark" geändert in in „ 140 bis 1 030 Deutsche Mark".
,,20 bis 21 O Deutsche Mark". c) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „50 Deutsche
b) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen „35 Deutsche Mark bis 645 Deutsche Mark" geändert in „60 bis
Mark bis 455 Deutsche Mark" geändert in „40 bis 730 Deutsche Mark".
520 Deutsche Mark". d) In Absatz 5 wird jeweils der Betragsrahmen
c) In Absatz 5 wird jeweils der Betragsrahmen ,,35 Deutsche Mark bis 465 Deutsche Mark" geän-
,, 15 Deutsche Mark bis 180 Deutsche Mark" geän- dert in „40 bis 530 Deutsche Mark".
dert in „20 bis 21 O Deutsche Mark". e) In Absatz 6 wird der Betragsrahmen „60 Deutsche
Mark bis 91 O Deutsche Mark" geändert in „ 70 bis
21 . § 100 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 1 030 Deutsche Mark".
„Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht f) In Absatz 7 wird der Betragsrahmen „35 Deutsche
werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungs- Mark bis 465 Deutsche Mark" geändert in „40 bis
anspruch gegen die Staatskasse zusteht, oder das 530 Deutsche Mark".
Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des
g) In Absatz 8 wird der Betragsrahmen „25 Deutsche
Rechtsanwalts nach Anhörung des Beschuldigten
Mark bis 365 Deutsche Mark" geändert in „30 bis
feststellt, daß dieser ohne Beeinträchtigung des für ihn
41 O Deutsche Mark".
und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zah-
lung in der Lage ist."
26. In § 109 a Abs. 1 werden die Worte „eine Gebühr von
22. § 105 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark" durch
,,(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehör- die Worte „die Gebühr des § 109 Abs. 2 Nr. 1" und die
de und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Worte „eine Gebühr von 100 Deutsche Mark bis 1 285
Eingang der Akten bei Gericht erhält der Rechtsanwalt Deutsche Mark" durch die Worte „die Gebühr des
als Verteidiger die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 § 109 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.
Nr. 3."
27. § 112 wird wie folgt geändert:
23. § 105 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) In Absatz 1 wird der Betragsrahmen „35 Deutsche
,,(1) Der Rechtsanwalt erhält für die Beistandslei- Mark bis 465 Deutsche Mark" geändert in „40 bis
stung im Verfahren 530 Deutsche Mark".
vor der Staatsanwaltschaft die Hälfte der Gebühr des b) In Absatz 2 wird der Betragsrahmen lt25 Deutsche
§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Mark bis 275 Deutsche Mark" geändert in "30 bis
vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesge- 320 Deutsche Mark".
richtshof die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 Nr. 1."
c) In Absatz 3 wird der Betragsrahmen" 15 Deutsche
24. § 106 wird wie folgt geändert: Mark bis 240 Deutsche Mark" geändert in „20 bis
280 Deutsche Mark".
a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Gebühr von
60 Deutsche Mark bis 91 O Deutsche Mark" durch
die Worte „die Hälfte der Gebühr des § 83 Abs. 1 28. In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 11
Nr. 1" ersetzt. Abs. 1 Satz 2" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „eine Gebühr 29. § 113 a wird wie folgt geändert:
von 120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche Mark"
durch die Worte „die Gebühr des § 83 Abs. 1 a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 11
Nr. 1" und in Satz 2 die Worte „ 120 Deutsche Mark Abs. 1 Satz 2" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4".
bis 915 Deutsche Mark" durch die Worte „die
b) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert
Gebühr des § 83 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
von „ 120 Deutsche Mark bis 1 825 Deutsche
25. § 109 wird wie folgt geändert: Mark" in „ 140 bis 2 060 Deutsche Mark",
a) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert von lt120 Deutsche Mark bis 915 Deutsche Mark"
in lt 140 bis 1 030 Deutsche Mark",
von „85 Deutsche Mark bis 1 095 Deutsche Mark"
von lt95 Deutsche Mark bis 1 090 Deutsche Mark"
in „ 100 bis 1 240 Deutsche Mark",
in lt 110 bis 1 240 Deutsche Mark" und
von „ 100 Deutsche Mark bis 1 285 Deutsche von „90 Deutsche Mark bis 550 Deutsche Mark" in
Mark" in „ 110 bis 1 480 Deutsche Mark" und lt 100 bis 620 Deutsche Mark".
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
30. § 114 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 wird der Betrag „100 Deutsche Mark"
geändert in „ 110 Deutsche Mark".
a) In Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1
Satz 2" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4" und die
Verweisung ,,§ 11 Abs. 1 Satz 1" in ,,§ 11 Abs. 1 35. § 134 wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 und 2".
,,§ 134
b) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 11 Abs. 1
Satz 2" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4". Übergangsvorschrift
(1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu
berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledi-
31. In § 116 Abs. 1 werden die Betragsrahmen geändert gung derselben Angelegenheit im Sinne des § 13 vor
von „35 Deutsche Mark bis 455 Deutsche Mark" in dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder
,,50 bis 590 Deutsche Mark", der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich be-
von „55 Deutsche Mark bis 655 Deutsche Mark" in stellt oder beigeordnet worden ist. Ist ein gerichtliches
„ 70 bis 850 Deutsche Mark" und Verfahren im Zeitpunkt des lnkrafttretens einer Geset-
zesänderung noch anhängig, so ist die Vergütung
von „95 Deutsche Mark bis 1 090 Deutsche Mark" in
nach neuem Recht nur für das Verfahren über ein
,, 130 bis 1 41 O Deutsche Mark".
Rechtsmittel zu berechnen, das nach diesem Zeit-
punkt eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten
32. In § 120 Abs. 2 werden die Worte „eine Gebühr von auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die
10 Deutsche Mark" durch die Worte „die Mindest- dieses Gesetz verweist.
gebühr (§ 11 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechne-
ten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für
33. § 123 wird wie folgt gefaßt: die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch
dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der
,,§ 123 Gegenstände gelten würde."
Gebühren des Rechtsanwalts
Aus der Staatskasse (§ 121) werden bei einem (2) Die Gebührentabelle (Anlage zur Bundesgebühren-
Gegenstandswert von mehr als 5 000 Deutsche Mark ordnung für Rechtsanwälte) wird durch die diesem Gesetz
anstelle der vollen Gebühr (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2) als Anlage 3 beigefügte Fassung ersetzt.
folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- Gegenstands- Artikel 4
wert Gebühren wert Gebühren Änderung des Gesetzes über die Entschädigung
bis (Deutsche bis (Deutsche
von Zeugen und Sachverständigen
(Deutsche Mark) (Deutsche Mark)
Mark) Mark) (1) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung
5 500 295 15 000 440 vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1756), zuletzt geändert
6 000 310 16 000 450 durch das Zweite Kapitel Artikel 11 des Gesetzes vom
26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953), wird wie folgt ge-
6 500 320 17000 460
ändert:
7000 330 18 000 470
7 500 340 19 000 480
8 000 350 20 000 490 1. § 2 wird wie folgt geändert:
8 500 360 25 000 500 a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Beträge geändert von
9 000 370 30 000 510 „2 Deutsche Mark" in „3 Deutsche Mark" und von
9 500 380 35 000 520 ,, 12 Deutsche Mark" in „20 Deutsche Mark".
10 000 390 40 000 530
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
11 000 400 45 000 540
,,(3) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, er-
12 000 410 50 000 550
hält der Zeuge die nach dem geringsten Satz be-
13 000 420 mehr als messene Entschädigung. Wer nicht erwerbstätig ist
14 000 430 50 000 560" und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen
führt, erhält eine Entschädigung von 12 Deutsche
Mark je Stunde. Der Zeuge erhält keine Entschädi-
gung, wenn er durch die Heranziehung ersichtlich
34. § 132 wird wie folgt geändert: keinen Nachteil erlitten hat."
a) In Absatz 1 wird der Betrag „30 Deutsche Mark"
geändert in „35 Deutsche Mark".
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen „20 bis 50
b) In Absatz 2 wird der Betrag „80 Deutsche Mark" Deutsche Mark" geändert in „40 bis 70 Deutsche
geändert in „90 Deutsche Mark". Mark".
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2335
3. § 5 wird wie folgt gefaßt: 6. § 15 wird wie folgt geändert:
,,§ 5 a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Besondere Leistungen ,,Erlöschen des Anspruchs, Verjährung".
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachver- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
ständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage
,,(5) Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter Ent-
bezeichnet sind, bemißt sich die Entschädigung nach
schädigungen verjähren in zwei Jahren;§ 10 Abs. 3
der Anlage.
des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend."
(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebühren-
verzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur
7. § 17 wird wie folgt geändert:
Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art erhält
der Sachverständige in entsprechender Anwendung a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
dieses Gebührenverzeichnisses eine Entschädigung
,,(2) Für ihre Leistungen werden Dolmetscher wie
nach dem 1, 1fachen Gebührensatz. § 1 Abs. 2, § 4
Sachverständige, Übersetzer ausschließlich nach
~bs. 2, 3 und 4 Satz 1 , § 10 der Gebührenordnung für
den folgenden Vorschriften entschädigt."
Arzte gelten entsprechend; im übrigen bleiben die§§ 8
und 11 unberührt.
b) In Absatz 3 werden die Beträge geändert von „eine
(3) Für die zusätzlich erforderliche Zeit wird eine Deutsche Mark" in „ 1,50 Deutsche Mark", von
Entschädigung in Höhe der Mindestentschädigung „3 Deutsche Mark" in „4,50 Deutsche Mark", von
nach § 3 Abs. 2 für jede Stunde gewährt. Wird eine „4,50 Deutsche Mark" in „6,50 Deutsche Mark" und
Tätigkeit zu außergewöhnlicher Zeit oder unter außer- von „ 15 Deutsche Mark" in „20 Deutsche Mark".
gewöhnlichen Umständen notwendig, kann die
Gesamtentschädigung nach Absatz 1 oder 2 um bis zu
8. Folgender § 18 wird eingefügt:
50 Deutsche Mark erhöht werden."
,,§ 18
Übergangsvorschrift
4. § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
Bei einer Änderung dieses Gesetzes richtet sich die
„2. die Schreibauslagen
Entschädigung für Sachverständige und Übersetzer für
a) für das schriftliche Gutachten je angefangene die gesamte Zeit nach dem bisherigen Recht, wenn der
Seite in Höhe von 4 Deutsche Mark, Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
b) für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfor- erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn Vorschriften ge-
dern gefertigt worden sind, sowie für eine Ab- ändert werden, auf die dieses Gesetz verweist."
schrift oder Ablichtung für die Handakten des
Sachverständigen je angefangene Seite in Hö- (2) Die Anlage (zu § 5) wird wie folgt geändert:
he von 0,30 Deutsche Mark;".
1. Die Spaltenüberschrift „Bezeichnung der Verrichtung"
5. § 9 wird wie folgt geändert: wird geändert in „Bezeichnung der Leistung".
a) In der Überschrift wird das Komma und das Wort
2. In Nummer 1 werden die Beträge geändert
,,Wegegeld" gestrichen.
von „40" in „60",
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: von „100" in „145",
,,(1) Zeugen und Sachverständigen werden die von „20" in „30" und
Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benut- von „70" in „100".
zung des preisgünstigsten öffentlichen Beförde-
rungsmittels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu
3. In Nummer 2 werden die Beträge geändert
200 Kilometern bis zur Höhe der Kosten für die
Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von von „ 165" in „240",
einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahr- von „230" in „335",
zeuges ersetzt. Höhere Fahrtkosten werden ersetzt von „335" in „485",
soweit durch die Benutzung eines anderen al~ von „ 70" in „ 100" und
durch die Benutzung des preisgünstigsten öffent- von „100" in „145".
lichen Beförderungsmittels die Entschädigung ins-
gesamt nicht höher wird oder höhere Fahrtkosten
4. Im letzten Satz der Nummer 3 werden die Worte „oder
wegen besonderer Umstände notwendig sind."
zu außergewöhnlicher Zeit notwendigen" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgelt- 5. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
lich von einem Dritten zur Verfügung gestellten
a) Im letzten Satz werden die Worte „oder zu außer-
Kraftfahrzeuges werden Sachverständigen 0,45
gewöhnlicher Zeit notwendigen" gestrichen.
Deutsche Mark und Zeugen 0,40 Deutsche Mark für
jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rück- b) Der Betragsrahmen „20 bis 50" wird geändert in
wegs ersetzt." ,,45".
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6. Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung
für Ärzte) und die Begutachtung etwa vorhandener
Entschädigung erbpathologischer Befunde durch Fachärzte."
Nr. Bezeichnung der Leistung in
Deutsche Mark
,, 7 Die Entschädigung be- Artikel 5
trägt für Änderung des Gesetzes über die Entschädigung
a) jede elektrophysiologi- der ehrenamtlichen Richter
sche Untersuchung Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen
eines Menschen ..... 15 bis 145 Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Okto-
b) die raster-elektroni- ber 1969 (BGBI. 1S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 2
sche Untersuchung des Gesetzes vom 22. November 1976 (BGBI. 1S. 3221 ),
eines Menschen oder wird wie folgt geändert:
einer Leiche, auch mit
Analysenzusatz ..... 15 bis 365 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Die Entschädigung um- a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
faßt auch eine kurze gut- angefügt:
achtliche Äußerung und
den mit der Untersuchung „Die Entschädigung erhöht sich um 6 Deutsche
verbundenen Aufwand." Mark je Stunde, wenn der ehrenamtliche Richter
nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt
für mehrere Personen führt. Die Erhöhung entfällt,
7. Nummer 8 wird wie folgt geändert: soweit dem ehrenamtlichen Richter Kosten einer
a) In Buchstabe i wird das Wort „Adenosindesamida- notwendigen Vertretung erstattet werden."
se" durch das Wort „Adenosindesaminase" ersetzt. b) In Absatz 2 wird der Betrag „ 14 Deutsche Mark" in
,,24 Deutsche Mark" geändert.
b) Die Beträge werden jeweils geändert
von „15" in „20", c) In Absatz 3 wird der Betrag „30 Deutsche Mark"
von „12" in „15", jeweils in „50 Deutsche Mark" und der Betrag „50
von „75" in „110", Deutsche Mark" in „ 70 Deutsche Mark" geändert.
von „20" in „30",
von „80" in „ 115", 2. § 3 wird wie folgt geändert:
von „100" in „145",
a) In der Überschrift wird das Komma und das Wort
von „150" in „215" und ,,Wegegeld" gestrichen.
von „30" in „45".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
8. Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrt-
kosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung
Entschädigung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmit-
Nr. Bezeichnung der Leistung in tels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu 200 Kilo-
Deutsche Mark
metern bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung
eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten
„9 Für jede Blutentnahme zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges ersetzt.
beträgt die Entschädi- Höhere Fahrtkosten werden ersetzt, soweit durch
gung . . . . . . . . . . . . . . . . 10 die Benutzung eines anderen als durch die Benut-
Die Entschädigung um- zung des preisgünstigsten öffentlichen Beförde-
faßt auch eine Nieder- rungsmittels die Entschädigung insgesamt nicht
schrift über die Feststel- höher wird oder höhere Fahrtkosten wegen beson-
lung der Identität." derer Umstände notwendig sind."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
9. Nummer 10 wird wie folgt geändert: ,,(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgelt-
a) Die Beträge werden geändert lich von einem Dritten zur Verfügung gestellten
Kraftfahrzeuges werden 0,45 Deutsche Mark für
von „600" in „870", jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rück-
von „150" in „215", wegs ersetzt."
von „ 180" in „260" und
von „45" in „65".
Artikel 6
b) Der letzte Absatz in der Spalte „Bezeichnung der
Leistung" wird wie folgt gefaßt: Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
,,Die Entschädigung umfaßt nicht die Leistungen (1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justiz-
nach den Nummern 6, 7, 8 und 9 dieser Anlage, -verwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für rungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2337
sung, zuletzt geändert durch § 82 des Gesetzes vom 5. Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert:
23. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2071 ), ohne Berücksichti-
a) In Buchstabe a wird der Betragsrahmen „3 bis
gung des § 189 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März
100 DM" geändert in „ 10 bis 100 DM".
1976 (BGBI. 1 S. 581 ), wird wie folgt geändert:
b) In Buchstabe b wird der Betragsrahmen „3 bis
1. In§ 4 Abs. 3 werden die Worte „20 Deutsche Pfennig je 50 DM" geändert in „ 10 bis 50 DM".
Seite, höchstens eine Deutsche Mark je Entscheidung" c) In Buchstabe c wird der Betragsrahmen „6 bis
ersetzt durch die Worte „höchstens 5 Deutsche Mark je 500 DM" geändert in „ 10 bis 500 DM".
Entscheidung".
6. In der neuen Nummer 4 wird der Betrag „6 DM" ge-
2. In § 5 Abs. 3 wird der Betrag „fünf Deutsche Mark" ändert in „ 10 DM".
geändert in „ 10 Deutsche Mark".
Artikel 7
3. Der geltende § 10 wird wie folgt geändert: Änderung von Vorschriften
über die Prozeßkostenhilfe
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „der mittleren
Arbeitsbelohnung" durch die Worte „dem mittleren
Arbeitsentgelt" ersetzt. § 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
,,(2) Die Kosten nach Absatz 1 bestimmen sich nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
nach der Höhe des Haftkostenbeitrags (§ 50 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142), wird wie
Strafvollzugsgesetzes). Bei Selbstverpflegung er- folgt geändert:
mäßigt sich der Betrag um 54 vom Hundert."
1. In § 93 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
4. § 16 wird gestrichen; an seine Stelle tritt folgende
Vorschrift: „Das Gericht kann die Kosten nach billigem Ermessen
,,§ 16 anderweitig verteilen, wenn
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzes- 1. eine Kostenverteilung nach Satz 1 einen der Ehe-
änderung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht. gatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig
Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf beeinträchtigen würde; die Bewilligung von Prozeß-
die die Justizverwaltungskostenordnung verweist." kostenhilfe ist dabei nicht zu berücksichtigen;
2. eine Kostenverteilung nach Satz 1 im Hinblick dar-
(2) Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Justizverwal- auf als unbillig erscheint, daß ein Ehegatte in Folge-
tungskostenordnung) wird wie folgt geändert: sachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten
Art ganz oder teilweise unterlegen ist."
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der Betrag
,,3 bis 30 DM" geändert in „20 DM". a) In Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.
b) In Buchstabe b werden die Beträge geändert b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3
und 4 eingefügt:
von „0,50 DM" in „ 1 DM" und
von „5 DM" in „10 DM". ,,(3) Eine gesetzliche Unterhaltspflicht wird bei An-
wendung der Tabelle nicht berücksichtigt, soweit
eine Geldrente gezahlt wird; die Geldrente wird vom
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Einkommen der Partei abgezogen, soweit dies an-
a) In den Buchstaben a und b wird jeweils der Betrags- gemessen ist.
rahmen „2 bis 20 DM" geändert in „ 15 DM".
(4) Hat ein Unterhaltsberechtigter eigenes Ein-
b) In Buchstabe c wird der Betragsrahmen „3 bis kommen, wird er bei der Anwendung der Tabelle
500 DM" geändert in „ 10 bis 500 DM". nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn bei einer
c) Buchstabe d wird gestrichen; die bisherigen Buch- Zusammenrechnung der Einkommen der Partei und
staben e und f werden Buchstaben d und e. des Unterhaltsberechtigten eine geringere oder
keine Monatsrate zu zahlen ist."
d) In dem neuen Buchstaben d werden die Verweisung
,,§ 28" geändert in ,,§ 30" und der Betrag „5 DM" in c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6,der bisherige
,,10DM". Absatz 4 wird Absatz 5.
e) In dem neuen Buchstaben e wird der Betrag „8 DM"
geändert in „ 10 DM". 3. § 118 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht
3. Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht
oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beant-
4. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 3 wortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Pro-
und 4. zeßkostenhilfe insoweit ab."
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. § 120 wird wie folgt geändert: §3
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: In§ 20 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesge-
„Setzt das Gericht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 mit
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlich-
Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Ein-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des
kommen Beträge ab und ist anzunehmen, daß die
Gesetzes vom 8. November 1985 (BGBI. 1 S. 2065) geän-
Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz
dert word~n ist, werden vor dem Wort „sowie" die Worte
oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht
,,und die Anderung der Bewilligung" eingefügt.
zugleich diej_enigen Zahlungen fest, die sich erge-
ben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verrin-
g~rtem Umfa~g berücksichtigt werden, und be- §4
stimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen
sind." Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1), geändert
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 15. August 1986
,,(4) Das Gericht kann die Entscheidung über die (BGBI. 1 S. 1446), wird wie folgt geändert:
zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für
a) In § 135 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
die Prozeßkostenhilfe maßgebenden persönlichen
?,der wirtschaftlichen Verhältisse wesentlich ge- ,,§ 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das Ver-
andert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich fahren vor dem Patentgericht entsprechend anzu-
die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung wenden."
der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum
b) In § 136 Satz 1 wird die Verweisung „ 120 Abs. 1 und 3"
Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit
durch die Verweisung „ 120 Abs. 1, 3 und 4" ersetzt;
der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen
nach der Verweisung „ 127" wird eingefügt: ,,Abs. 1
Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen
und 2".
sind."
§5
5. In § 124 Nr. 2 werden nach dem Wort „gemacht" die
Die §§ 120 und 124 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung in der
Worte „oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,
nicht abgegeben" eingefügt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch§ 1 dieses Artikels, sind für den Rechtszug in ihrer
6. § 127 wird wie folgt geändert: bisherigen Fassung anzuwenden, wenn die Prozeßkosten-
hilfe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt wor-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: den ist.
„Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kann nur
nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten
Artikel 8
werden."
Änderung anderer Vorschriften
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe § 1
findet die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Be-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
schwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die
Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 995),
Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen
wird wie folgt ge~ndert:
Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Nach Ab-
lauf von drei Monaten seit der Verkündung der
Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird 1. In § 180 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die
,,Als Präsident kann wiedergewählt werden, wer Mit-
Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die
glied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist."
unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle
übergeben wird. Die Entscheidung wird der Staats-
kasse nicht von Amts wegen mitgeteilt." 2. § 182 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. wenn er aus dem Amt des Präsidenten einer
§2 Rechtsanwaltskammer ausscheidet; der Präsident
der Bundesrechtsanwaltskammer scheidet aus
§ 20 Nr. 4 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes vom diesem Amt jedoch nur aus, wenn er nicht mehr
5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt durch Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwalts-
Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 kammer ist;".
(BGBI. 1 S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
faßt:
3. § 190 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„c) die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe nach § 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, 3 „Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das
und 4 der Zivilprozeßordnung;". Los."
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2339
4. § 192 wird wie folgt geändert: §4
a) In Absatz 1 wird der Betrag „sechzig Deutsche § 107 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung
Mark" geändert in „ 100 Deutsche Mark". der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
b) In Absatz 2 wird der Betrag „dreißig Deutsche Mark" das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom
geändert in „50 Deutsche Mark". 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 3 wird der Betrag „fünfzehn Deutsche ,,§ 107
Mark" geändert in „30 Deutsche Mark".
(1) Die ehrenamtlichen Richter, die weder ihren Wohn-
sitz noch ihre gewerbliche Niederlassung am Sitz der
5. In § 193 Abs. 1 wird der Betrag „zehn Deutsche Mark" Kammer für Handelssachen haben, erhalten Tage- und
geändert in „20 Deutsche Mark". Übernachtungsgelder nach den für Richter am Landgericht
geltenden Vorschriften.
(2) Den ehrenamtlichen Richtern werden die Fahrtko-
§2
sten in entsprechender Anwendung des § 3 des Gesetzes
In § 227 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes in über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter er-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer setzt."
251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt §5
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
(BGBI. 1 S. 2460) geändert worden ist, wird die Verwei-
Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und
sung ,,§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für
anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977) wird
Rechtsanwälte" geändert in ,,§ 11 Abs. 1 Satz 4 der Bun-
wie folgt geändert:
desgebührenordnung für Rechtsanwälte".
a) In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird der Betrag „ 1O DM"
geändert in „ 15 DM".
§3
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 36 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvoll-
zieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 11_1, Gliederungs-
nummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Artikel 9
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. März 1984 Berlin-Klausel
(BGBI. 1 S. 361 ), wird wie folgt gefaßt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
,,(2) Die Höhe der Schreibauslagen bei der Erledigung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
desselben Auftrags bemißt sich nach den für die gerichtli-
chen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimm-
ten Beträgen. Die Schreibauslagen sind für jeden Auftrag- Artikel 10
geber gesondert zu berechnen; mehrere Auftraggeber, die Inkrafttreten
für die Kosten als Gesamtschuldner haften, gelten als ein
Auftraggeber." Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1 (zu Artikel 1 Abs. 3)
Anlage 2 (zu § 11 Abs. 2)
Bei einem beträgt die Bei einem beträgt die Bei einem beträgt die Bei einem beträgt die
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr
bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM
300 15 10 000 222 85 000 810 400 000 2 718
600 24 11 000 234 90 000 846 430 000 2 898
900 33 12 000 246 95 000 882 460 000 3078
1 200 42 13 000 258 100 000 918 490 000 3 258
1 500 51 14 000 270 115 000 1 008 520 000 3 438
1 800 60 15 000 282 130 000 1 098 550 000 3 618
2100 69 16 000 294 145 000 1 188 580 000 3 798
2400 78 17 000 306 160 000 1 278 610 000 3 978
2 700 87 18 000 318 175 000 1 368 640 000 4158
3 000 96 19 000 330 190 000 1 458 670 000 4338
3500 105 20 000 342 205 000 1 548 700 000 4 518
4000 114 25 000 378 220 000 1 638 730 000 4698
4 500 123 30 000 414 235 000 1 728 760 000 4 878
5000 132 35 000 450 250 000 1 818 790 000 5 058
5 500 141 40 000 486 265 000 1 908 820 000 5238
6000 150 45 000 522 280 000 1 998 850 000 5 418
6 500 159 50 000 558 295 000 2088 880 000 5 598
7 000 168 55 000 594 310 000 2178 910 000 5 778
7 500 177 60 000 630 325 000 2 268 940 000 5 958
8 000 186 65 000 666 340 000 2 358 970 000 6138
8 500 195 70 000 702 355 000 2448 1000000 6318
9 000 204 75 000 738 370 000 2 538
9 500 213 80 000 774 385 000 2 628
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2341
Anlage 2 (zu Artikel 2 Abs. 2)
Anlage (z.u § 32)
Bei einem beträgt eine Bei einem beträgt eine Bei einem beträgt eine
Geschäftswert volle Gebühr Geschäftswert volle Gebühr Geschäftswert volle Gebühr
bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM
500 15 420 000 740 1240000 1 970
1 000 18 440 000 770 1260000 2000
1 500 21 460 000 800 1280000 2030
2 000 24 480 000 830 1300000 2060
4 000 38 500 000 860 1320000 2 090
6 000 52 520 000 890 1340000 2120
8 000 66 540 000 920 1360000 2150
10 000 80 560 000 950 1380000 2180
15 000 90 580 000 980 1400000 2210
20 000 100 600 000 1 010 1420000 2240
25 000 110 620 000 1 040 1440000 2270
30 000 120 640 000 1 070 1460000 2300
35 000 130 660 000 1 100 1480000 2330
40 000 140 680 000 1 130 1500000 2 360
45 000 150 700 000 1 160 1520000 2390
50 000 160 720 000 1 190 1540000 2420
55 000 170 740 000 1 220 1560000 2450
60 000 180 760 000 1 250 1580000 2480
65 000 190 780 000 1 280 1600000 2 510
70 000 200 800 000 1 310 1620000 2 540
75 000 210 820 000 1 340 1640000 2 570
80 000 220 840 000 1 370 1660000 2 600
85 000 230 860 000 1 400 1680000 2630
90 000 240 880 000 1 430 1 700 000 2660
95 000 250 900 000 1 460 1720000 2690
100 000 260 920 000 1 490 1 740 000 2 720
120 000 290 940 000 1 520 1760000 2 750
140 000 320 960 000 1 550 1780000 2 780
160 000 350 980 000 1 580 1800000 2 810
180 000 380 1000000 1 610 1820000 2840
200 000 410 1020000 1 640 1840000 2870
220 000 440 1040000 1 670 1860000 2 900
240 000 470 1060000 1 700 1880000 2930
260 000 500 1080000 1 730 1900000 2 960
280 000 530 1 100 000 1 760 1920000 2 990
300 000 560 1 120 000 1 790 1940000 3 020
320 000 590 1 140 000 1 820 1960000 3 050
340 000 620 1 160 000 1 850 1980000 3080
360 000 650 1 180 000 1 880 2 000 000 3110
380 000 680 1200000 1 910
400 000 710 1220000 1 940
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3 (zu Artikel 3 Abs. 2)
Anlage (zu § 11 )
Bei einem beträgt die Bei einem beträgt die Bei einem beträgt die Bei einem beträgt die
Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr Streitwert Gebühr
bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM
300 40 10 000 539 85 000 1 694 400 000 3 389
600 55 11 000 570 90 000 1 759 430 000 3 509
900 70 12 000 601 95 000 1 824 460 000 3 629
1 200 85 13 000 632 100 000 1 889 490 000 3 749
1 500 100 14 000 663 115 000 1 964 520 000 3 869
1 800 115 15 000 694 130 000 2 039 550 000 3 989
2100 130 16 000 725 145 000 2114 580 000 4109
2400 145 17 000 756 160 000 2189 610 000 4 229
2 700 160 18 000 787 175 000 2 264 640 000 4 349
3 000 175 19 000 818 190 000 2 339 670 000 4469
3 500 201 20 000 849 205 000 2 414 700 000 4 589
4 000 227 25 000 914 220 000 2 489 730 000 4 709
4 500 253 30 000 979 235 000 2 564 760 000 4 829
5 000 279 35 000 1 044 250 000 2 639 790 000 4 949
5 500 305 40 000 1 109 265 000 2 714 820 000 5 069
6 000 331 45 000 1 174 280 000 2 789 850 000 5189
6 500 357 50 000 1 239 295 000 2 864 880 000 5 309
7 000 383 55 000 1 304 310 000 2 939 910 000 5429
7 500 409 60 000 1 369 325 000 3 014 940 000 5 549
8 000 435 65 000 1 434 340 000 3 089 970 000 5 669
8 500 461 70 000 1 499 355 000 3164 1000000 5 789
9 000 487 75 000 1 564 370 000 3 239
9 500 513 80 000 1 629 385 000 3 314
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2343
Gesetz
über die Verlängerung einer vorläufigen Ausbildungsregelung
bei den Berufen des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Bademeisters
und des Krankengymnasten
Vom 9. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Artikel 3
Krankengymnasten vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1249)
wird die Jahreszahl „1986" durch die Jahreszahl „ 1988" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Dezember 1986
Auf Grund des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2 Geltungsbereiches des AETR oder der Straßen-
Buchstabe a und b sowie Nr. 3 des Fahrpersonalgesetzes verkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, je-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober doch dem AETR oder § 15 a der Straßenverkehrs-
1976 (BGBI. 1 S. 3045), der durch das Gesetz vom Zulassungs-Ordnung unterliegen".
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2323) geändert worden ist,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit 3. In § 1 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt
und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates ver- und im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die
ordnet: Worte „Die Kontrollbücher" ersetzt:
Artikel 1 ,,Für die Aufzeichnung der Zeiten beruflicher Tätigkei-
Die Verordnung zur Durchführung der Verordnung ten außer dem Lenken des Fahrzeugs gilt die erste
(EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307, Variante gemäß Nummer 15 der Anweisungen für die
1791 ), geändert durch Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung Führung des persönlichen Kontrollbuchs."
vom 28. Oktober 1971 (BGBI. 1 S. 1729), wird wie folgt
geändert: 4. Die §§ 4, 7, 8 und 10 Abs. 2 sowie die Anlage zur
Verordnung werden aufgehoben.
1 . Die Verordnung erhält folgende neue Überschrift:
,,Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonal- Artikel 2
gesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)". Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. November 1974
2. Folgende Bezugnahmen werden durch nachstehend (BGBI. 1 S. 3193; 1975 1 S. 848), zuletzt geändert durch
genannte Bezugnahmen ersetzt: Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1021 ), wird wie folgt geändert:
a) in § 1 Abs. 1 die Bezugnahme „Artikel 14 der
Verordnung (EWG) Nr. 543/69 (Amtsblatt der Euro-
päischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 49 vom 1. § 15 a wird wie folgt geändert:
29. März 1969)" durch die Bezugnahme „Artikel 12 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit
des im internationalen Straßenverkehr beschäftig- aa) In Satz 1 werden die Zahlen „8" und „9" durch
die Zahlen „9" und „ 1O" und die Worte „in der
ten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBI. II S. 889)" gesamten Woche nicht länger als 48 Stunden
(Wochenlenkzeit)" durch die Worte „innerhalb
und die Bezugnahme „dem Muster der Anlage"
eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgen-
durch die Bezugnahme „dem Muster des Anhangs
zum AETR"; den Wochen nicht länger als 90 Stunden" er-
setzt.
b) in § 1 Abs. 4 in der Klammer die Bezugnahme
bb) In Satz 2 wird die Bezugnahme „Verordnung
,,Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69"
durch die Bezugnahme „Artikel 1 Buchstabe k des (EWG) Nr. 543/69 vom 25. März 1969 (Amts-
AETR"; blatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 77 S. 49 vom 29. März 1969)" ersetzt
c) in § 2 die Bezugnahme „Artikel 14 Abs. 7 der Ver- durch die Bezugnahme „Verordnung (EWG)
ordnung (EWG) Nr. 543/69" durch die Bezugnahme Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG
,,Artikel 12 Abs. 4 AETR"; Nr. L 370 S. 1)."
d) in § 3 Abs. 2 Satz 1 die Bezugnahme „des Artikels
b) In Absatz- 2 Satz 1 wird die Nummer 1 insgesamt
15 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69" durch die
sowie die Zahl „2." gestrichen.
Bezugnahme „des Artikels 14 der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 (ABI. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
EG Nr. L 370 S. 1)";
aa) In Satz 1 werden die Worte „von 4 Stunden, bei
e) in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Bezugnahme „Artikel 14 Kraftomnibussen im Linienverkehr jeweils
Abs. 7 der Verordnung" durch die Bezugnahme spätestens nach einer Lenkzeit" und nach den
,,Artikel 12 Abs. 4 des AETR"; Worten „von 4½ Stunden" das Komma gestri-
chen sowie die Zahl „30" durch die Zahl „45"
f) in § 5 Abs. 1 die Bezugnahme „außerhalb des Gel-
tungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 ersetzt.
zugelassen sind, jedoch der Verordnung unter- bb) In Satz 2 werden die Worte „zwei Unterbre-
liegen" durch die Bezugnahme „außerhalb des chungen von jeweils mindestens 20 Minuten
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2345
oder drei" gestrichen und die Zahl „30" durch Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969
die Zahl „45" ersetzt. (BGBI. 1 S. 1307, 1791 ), zuletzt geändert durch
cc) In Satz 3 wird die Bezugnahme „Artikel 8 Abs. 3 Verordnung vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1
und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69" durch S. 2344), '' ersetzt.
die Bezugnahme „Artikel 7 Abs. 4 der Verord- ee) Satz 4 wird gestrichen.
nung (EWG) Nr. 3820/85" ersetzt.
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und Bei-
aa) Vor Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: fahrer" gestrichen.
„Abweichend von Absatz 3 haben Führer von bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
Kraftomnibussen im Linienverkehr bei einer ,,Kraftfahrzeugführer haben die Arbeitszeit-
Linienlänge bis zu 50 km nach einer Lenkzeit nachweise nach Satz 1 für den laufenden Ka-
von 4½ Stunden die Lenkung für mindestens 30 lendertag und für die beiden unmittelbar vorher-
zusammenhängende Minuten zu unterbrechen. gehenden Kalendertage mitzuführen sowie zu-
Diese Unterbrechung kann unter den in Absatz 3 ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
Sätze 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorzulegen."
durch zwei Unterbrechungen von jeweils min-
destens 20 Minuten oder drei Unterbrechungen 2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezugnahme „Verord-
von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt nung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970
werden." über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßen-
bb) Im bisherigen Satz 1 wird der erste Halbsatz verkehr (ABI. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch
wie folgt gefaßt: die Beitrittsakte von 1979 (ABI. EG vom 19. November
,,Dies gilt nicht für die Führer von Kraftomnibus- 1979 S. 17)," durch die Bezugnahme „ Verordnung
sen im Linienverkehr mit einem durchschnitt- (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985
lichen Haltestellenabstand von nicht mehr als über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr.
3km, ... ". L 370 S. 8)" ersetzt.
e) In Absatz 6 wird das Wort „Wochenlenkzeit" durch 3. § 57 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
die Worte „Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden
Wochen" ersetzt. a) In Satz 1 wird die Bezugnahme „ Verordnung (EWG)
Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr
(ABI. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch die
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Worte
Beitrittsakte von 1979 (ABI. EG vom 19. November
„und Beifahrer" gestrichen und die Textstelle
1979 S. 17)," durch die Bezugnahme „Verordnung
„nach dem Muster der Anlage zur Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember
(EWG) Nr. 543/69 in der Fassung der Verord-
1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
nung (EWG) Nr. 514/72 vom 28. Februar 1972
(ABI. EG Nr. L 370 S. 8)" ersetzt.
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Nr. L 67 vom 20. März 1972) oder nach dem b) In Satz 2 wird die Bezugnahme „nach den Artikeln
Muster der Anlage zu § 1 der Verordnung zur 15 bis 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70"
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. durch die Bezugnahme „nach den Artikeln 13 bis 16
543/69 vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" ersetzt.
1791 )" durch die Textstelle „nach dem Muster
des Anhanges zu dem Europäischen Überein-
4. § 57 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
kommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals a) Die Bezugnahme „nach der Verordnung (EWG)
(AETR) in der Fassung der Bekanntmachung Nr. 1463/70 (ABI. EG Nr. L 164 S. 1)" wird durch die
vom 31. Juli 1985 (BGBI. II S. 889)" ersetzt. Bezugnahme „nach der Verordnung (EWG)
bb) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird nach den Wor- Nr. 3821/85 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8)" ersetzt.
ten „dies gilt nicht" folgender Text eingefügt: b) Die Bezugnahme „nach § 6 der Verordnung zur
„für Kraftfahrzeuge, bei denen nach Artikel 3 Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69
der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307, 1791 )" wird
20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) durch die Bezugnahme „nach der Fahrpersonalver-
ein Kontrollgerät eingebaut und benutzt werden ordnung" ersetzt.
muß, sowie".
cc) In Satz 2 werden die Worte „den Mustern" 5. § 69 a wird wie folgt geändert:
durch die Worte „dem Muster" ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Worte „oder die
dd) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 14 Abs. 1, 6, Wochenlenkzeit" durch die Worte „oder die Lenk-
7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 und zeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen" ersetzt.
die §§ 1 bis 3 und § 6 der Verordnung zur
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. b) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
543/69" durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 1, 4 „8. als Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen § 15 a
und 5 des AETR und die §§ 1 bis 3 und § 6 der Abs. 6 eine Überschreitung der Tageslenkzeit
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
oder der Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden d) In Absatz 5 Nr. 6 a wird die Bezugnahme „mit Artikel 16
Wochen, einen Verstoß gegen die Lenkzeitun- der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli
terbrechungen oder Mindestruhezeiten anord- 1970" durch die Bezugnahme „mit Artikel 14 der
net oder zuläßt oder als Arbeitgeber entgegen Verordnung (EWG) Nr. 3821/85" ersetzt.
§ 15 a Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12
Abs. 4 des AETR und § 2 der Fahrpersonalver- 6 . § 69 b wird aufgehoben.
ordnung das ausgehändigte Kontrollbuch nicht
registriert, entgegen § 15 a Abs. 8 Satz 2 eine
. Artikel 3
ausreichende Anzahl Schaublätter nicht aus-
händigt oder entgegen § 15 a Abs. 8 Satz 6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vor- tungsgesetzes in Verbindung mit § 9 des Fahrpersonal-
legt,". gesetzes auch im Land Berlin.
c) In Absatz 3 Nr. 25 a wird die Bezugnahme „nach Artikel 4
der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli
1970" durch die Bezugnahme „nach der Verord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nung (EWG) Nr. 3821/85" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W.. Dollinger
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1986 2347
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 16. Dezember 1986
Tag I n h a It Seite
24. 11 . 86 Erste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents 1986 für
Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
613-2-8
10. 11. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Ben in über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1022
17. 11. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur .................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1024
18. 11 . 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung eines Europäischen
Laboratoriums für Molekularbiologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025
18. 11 . 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte . . . . . . 1025
18. 11. 86 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkomn:1en vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . 1026
21. 11. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1027
21. 11. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1028
26. 11 . 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . 1030
27. 11. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1031
27. 11. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1032
28. 11. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1034
28. 11. 86 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1035
28. 11 . 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1036
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 430. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 231 vom 12. Dezember 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 231 vom 12. Dezember 1986 kann zum Preis von 4,85 DM
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