2253
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
'1986 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 1986 Nr. 64
Tag I n h a It Seite
B. 12. 86 Bekanntmachung des Baugesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2253
213-1
Bekanntmachung
des Baugesetzbuchs
Vom 8. Dezember 1986
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes über das Bau-
gesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2191) wird
nachstehend der Wortlaut des ab 1. Juli 1987 geltenden
Baugesetzbuchs bekanntgemacht.
Bonn, den 8. Dezember 1986
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Baugesetzbuch {BauGB)
Erstes Kapitel 6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für
Allgemeines Städtebaurecht Gottesdienst und Seelsorge,
7. die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes
und der Landschaftspflege, insbesondere des Natur-
Erster Teil haushalts, des Wassers, der Luft und des Bodens
einschließlich seiner Rohstoffvorkommen, sowie das
Bauleitplanung
Klima,
8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständi-
Erster Abschnitt schen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen
Allgemeine Vorschriften Versorgung der Bevölkerung, der Land- und Forstwirt-
schaft, des Verkehrs einschließlich des öffentlichen
Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewe-
§ 1
sens, der Versorgung, insbesondere mit Energie und
Aufgabe, Begriff und Grundsätze Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwasserbesei-
der Bauleitplanung tigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen
und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Ar-
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und beitsplätzen,
sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach
Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. 9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbe- Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umge-
reitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindli- gangen werden. landwirtschaftlich, als Wald oder für
cher Bauleitplan). Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen
Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, Anspruch genommen werden.
sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung erforderlich ist. (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentli-
chen und privaten Belange gegeneinander und unterein-
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung ander gerecht abzuwägen.
und Landesplanung anzupassen.
§2
(5) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete städtebauli-
Aufstellung der Bauleitpläne,
che Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit
Verordnungsermächtigung
entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährlei-
sten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener
zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß, einen Bauleit-
schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung der Bau- plan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.
leitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind auf-
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und einander abzustimmen.
Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung, (3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein
Anspruch.
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung
einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbil- (4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Auf-
dung weiter Kreise der Bevölkerung und die Bevölke- stellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung,
rungsentwicklung, Ergänzung und Aufhebung.
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölke- (5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
rung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-
jungen und alten Menschen und der Behinderten, die desrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-
Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit sen über
und Erholung,
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vor- über
handener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbilds, a) die Art der baulichen Nutzung,
5. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmal- b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berech-
pflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und nung,
Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städte- c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht
baulicher Bedeutung, überbaubaren Grundstücksflächen;
Nr. 64 Tag der Ausgabe.: Bonn, den 12. Dezember 1986 2255
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und son- ger Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Aus-
stigen Anlagen; legung abgesehen werden;§ 13 Abs. 1 Satz 2 ist entspre-
chend anzuwenden.
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des
§ 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder ver-
schiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche §4
und sonstige Anlagen; !Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der (1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die
dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind
des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu ver- und von der Planung berührt werden können, möglichst
wendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. frühzeitig beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben
sie der Gemeinde auch Aufschluß über von ihnen beab-
§3 sichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige
Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben,
Beteiligung der Bürger
die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des
(1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allge- Gebiets bedeutsam sein können. Diesen Beteiligten soll
meinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich für die Abgabe ihrer Stellungnahmen eine angemessene
unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß,
Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die kann die Gemeinde davon ausgehen, daß die von diesen
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch
unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erör- den Bauleitplan nicht berührt werden.
terung zu geben. Von der Unterrichtung und Erörterung
kann abgesehen werden, wenn (2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit
dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden.
1. der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird
und dadurch die Grundzüge nicht berührt werden,
2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder
aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und zweiter Abschnitt
die Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt oder
vorbereitender Bauleitplan
3. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf ( F I ä c h e n nutz u n g s p I an)
anderer planerischer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das §5
Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu Inhalt des Flächennutzungsplans
einer Änderung der Planung führt.
( 1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemein-
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem Erläute- degebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
rungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den
Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Ausle- voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den
gung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan
bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenom-
und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht men werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellen-
werden können. Die nach § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von den Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde
der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vor- beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt
gebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; vorzunehmen; im Erläuterungsbericht sind die Gründe
das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert hierfür darzulegen.
Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen
gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dar-
Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß gestellt werden:
diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der
wird; ,die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während
allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen),
der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich
nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung
bekanntzumachen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach
(Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der
§ 6 oder § 11 sind die nicht berücksichtigten Bedenken
baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale
und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde
Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu
beizufügen.
kennzeichnen; '
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der Ausle- 2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtun-
gung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 2 gen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und
auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Be-
werden, daß Bedenken und Anregungen nur zu den geän- reichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit die-
derten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. nenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Ge-
Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs meinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit
eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitli-
berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen von Flä- chen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden
chen oder sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flä- und Einrichtungen, sowie die Flächen für Sport- und
chennutzungsplans im Umfang geringfügig oder von gerin- Spielanlagen;
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die (4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu
örtlichen Hauptverkehrszüge; entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räum-
liche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vor-
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallent-
weg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist
sorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen
auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständi-
sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserlei-
gen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der
tungen;
Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die
Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelt- (5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich
einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions- bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird der Flä-
schutzgesetzes; chennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flä-
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirt- chennutzungsplan und den Erläuterungsbericht einsehen
schaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
im Interesse des Hochwasserschutzes und der Rege-
(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder Ergän-
lung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
zung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch
8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder bestimmen, daß der Flächennutzungsplan in der Fassung,
für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat,
Bodenschätzen; neu bekanntzumachen ist.
9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
§7
b) Wald;
Anpassung an den Flächennutzungsplan
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 Abs. 1 und § 13
Abs. 2 beteiligt sind, haben ihre Planungen dem Flächen-
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet nutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan
werden: nicht widersprochen haben. Macht eine Veränderung der
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vor- Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben
kehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde
und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht wer-
Naturgewalten erforderlich sind;
den, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die
den Abbau von Mineralien bestimmt sind; für die abweichende Planung geltend gemachten Belange
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städ-
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen bela- tebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen.
stet sind. Im Fall einer abweichenden Planung ist§ 37 Abs. 3 auf die
durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennut-
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die zungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem
nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert,
sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten ergänzt oder aufgehoben werden mußte, entstehenden
von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden;
werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genom- § 38 Satz 3 bleibt unberührt.
men, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläuterungsbe- Dritter Abschnitt
richt beizufügen.
Verbindlicher Bauleitplan
(Bebauungsplan)
§ 6
Genehmigung des Flächennutzungsplans §8
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung Zweck des Bebauungsplans
der höheren Verwaltungsbehörde.
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen
Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der
die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetz-
Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande
buchs erforderliche Maßnahmen.
gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den aufgrund
dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechts- (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungs-
vorschriften widerspricht. plan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht
erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt wer-
städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
den, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder
sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Geneh- (3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Auf-
migung ausnehmen. hebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2257
Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt 15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Park-
werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor anlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und
dem Flächennutzungsplan angezeigt und bekanntge- Badeplätze, Friedhöfe;
macht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbei-
16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasser-
ten anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den wirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die
künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans ent-
Regelung des Wasserabflusses, soweit diese Festset-
wickelt sein wird.
zungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, werden können;
ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennut- 17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
zungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfor- für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen
dern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten Bodenschätzen;
städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht
entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei 18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder b) Wald;
anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstel- 19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die
lung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungs-
Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen,
plan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufge-
Zwinger, Koppeln und dergleichen;
stellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt
oder geändert ist. 20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
§ 9
lung von Natur und Landschaft, soweit solche Festset-
zungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen
Inhalt des Bebauungsplans werden können, sowie die Flächen für Maßnahmen
(1) Im Bebauungsplan können festgesetzt werden: zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft;
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht über- der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder
baubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der eines beschränkten Personenkreises zu belastenden
baulichen Anlagen; Flächen;
3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke 22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte
Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeitein-
schonenden Umgangs mit Grund und Boden für richtungen, Stellplätze und Garagen;
Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
23. Gebiete, in denen aus besonderen städtebaulichen
4. die Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erfor- einwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
derlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen schutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe
sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen;
ihren Einfahrten;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen
5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen
und Spielanlagen; und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Um-
6. aus besonderen städtebaulichen Gründen die höchst- welteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
zulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; schutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen
Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohn- solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und
gebäude, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus sonstigen technischen Vorkehrungen;
gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplange-
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur biet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anla-
Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Perso- gen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzun-
nengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt gen oder Wald festgesetzten Flächen
sind;
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und son-
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen, der stigen Bepflanzungen,
durch besondere städtebauliche Gründe erfordert b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhal-
wird; tung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, pflanzungen sowie von Gewässern;
und ihre Nutzung; 26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonde- Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßen-
rer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flä- körpers erforderlich sind.
chen für das Parken von Fahrzeugen sowie den An-
(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die
schluß anderer Flächen an die Verkehrsflächen;
Höhenlage festgesetzt werden.
12. die Versorgungsflächen;
(3) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies recht-
13. die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen; fertigen, können Festsetzungen nach Absatz 1 für überein-
14. die Flächen für die Abfallentsorgung und Abwasserbe- anderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile
seitigung sowie für Ablagerungen; baulicher Anlagen gesondert getroffen werden; dies gilt
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile bauli- ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan ist mit
cher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgese- der Begründung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten;
hen sind. über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der
Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebau-
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestim-
ungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntma-
men, daß auf Landesrecht beruhende Regelungen in den
chung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntma-
Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden
chung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorge-
können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vor-
schriebenen Veröffentlichung.
schriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
§ 13
1 . Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vor-
kehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen Vereinfachte Änderung oder Ergänzung
besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen des Bauleitplans
Naturgewalten erforderlich sind;
(1) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht
den Abbau von Mineralien bestimmt sind; berührt, bedarf es des Verfahrens nach den §§ 3 und 4
3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährden- sowie der Genehmigung oder der Anzeige nach § 11 nicht;
den Stoffen belastet sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Den Eigentü-
mern der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffe-
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene nen Grundstücke und den von den Änderungen oder
Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen Ergänzungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist
in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener
soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauli- Frist zu geben. Widersprechen die Beteiligten innerhalb
che Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweck- der Frist den Änderungen oder Ergänzungen, bedarf der
mäßig sind. Bebauungsplan der Genehmigung oder der Anzeige nach
§ 11. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Beden-
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumli-
ken und Anregungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 zu
chen Ge!tungsbereichs fest.
behandeln.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung beizufü-
gen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Aus- (2) Bei Änderungen oder Ergänzungen von Flächen
wirkungen des Bebauungsplans darzulegen. oder sonstigen Darstellungen des Flächennutzungsplans,
die im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung
§ 10 sind, bedarf es des Verfahrens nach den§§ 3 und 4 nicht;
§ 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Auf die Beteili-
Beschluß über den Bebauungsplan gung der Eigentümer und Träger öffentlicher Belange und
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Sat- auf die Behandlung ihrer Stellungnahmen ist Absatz 1 Satz
zung. 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 11
Genehmigung und Anzeige zweiter Teil
des Bebauungsplans
Sicherung der Bauleitplanung
(1) Bebauungspläne nach§ 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4
bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbe- Erster Abschnitt
hörde; andere Bebauungspläne sind der höheren Verwal-
Veränderungssperre und Zurückstellung
tungsbehörde anzuzeigen.
von Baugesuchen
(2) Für die Genehmigung von Bebauungsplänen ist § 6
Abs. 2 und 4 entsprechend anzuwenden. § 14
(3) Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen, hat die höhere Veränderungssperre
Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschrif-
(1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebau-
ten, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Abs. 2
ungsplans gefaßt, kann die Gemeinde zur Sicherung der
rechtfertigen würde, innerhalb von drei Monaten nach Ein-
Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungs-
gang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan
sperre mit dem Inhalt beschließen, daß
darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwal-
tungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht 1 . Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder
innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, daß sie keine 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Verände-
Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. rungen von Grundstücken und baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustim-
§ 12 mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen
werden dürfen.
Inkrafttreten des Bebauungsplans
Die Erteilung der Genehmigung (§ 11 Abs. 2) oder die (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entge-
Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11 Abs. 3) ist genstehen, kann von der Veränderungssperre eine Aus-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2259
nahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Aus- (4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder
nahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einverneh- teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzun-
men mit der Gemeinde. gen für ihren Erlaß weggefallen sind.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände- (5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer
rungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unter- Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbind-
haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge- lich abgeschlossen ist.
übten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt. (6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-
biets tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanie- außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung
rungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlos-
besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungs- sen ist.
sperre nicht anzuwenden.
§ 18
§ 15 Entschädigung bei Veränderungssperre
Zurückstellung von Baugesuchen (1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre
über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurück-
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht
stellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist
beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind,
den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögens-
oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch
nachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu
nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde
leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im zwei-
auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zuläs-
ten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten ent-
sigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis
sprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu
zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist,
legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts
daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben
des Dritten Teils zu entschädigen wäre.
unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden
würde. (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. Der
Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan-
(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer T eilungsgenehmi-
gen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermö-
gung nach § 19 gilt Absatz 1 entsprechend.
gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des
(3) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanie- Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der
rungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von gen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädi-
Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Fest- gung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-
legung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die behörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der
Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 un- Entschädigung gilt § 122 entsprechend.
wirksam.
(3) Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs
§ 16 findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei
einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Fest-
Beschluß über die Veränderungssperre setzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegen-
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als stand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsver-
Satzung beschlossen. bindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. In der Bekannt-
machung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüb- Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
lich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich bekannt-
machen, daß eine Veränderungssperre beschlossen wor-
den ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
zweiter Abschnitt
Tei lu ngsgenehmig u ng
§ 17
Geltungsdauer der Veränderungssperre § 19
(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Teilungsgenehmigung
Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der
Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs (1) Die Teilung eines Grundstücks bedarf zu ihrer Wirk-
nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die samkeit der Genehmigung
Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. 1. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines
Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 ;
(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die
Gemeinde mit Zustimmung der nach Landesrecht zustän- 2. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
digen Behörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr noch- (§ 34);
mals verlängern.
3. außerhalb der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten
(3) Die Gemeinde kann mit Zustimmung der höheren Gebiete (Außenbereich, § 35), wenn das Grundstück
Verwaltungsbehörde eine außer Kraft getretene Verände- bebaut oder seine Bebauung genehmigt ist oder wenn
rungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Teilung zum Zweck der Bebauung oder der klein-
die Voraussetzungen für ihren Erlaß fortbestehen. gärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird oder
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
nach den Angaben der Beteiligten der Vorbereitung (5) Die Landesregierungen können für Gebiete, in denen
einer Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung es wegen der geringen Wohnsiedlungstätigkeit nicht erfor-
dient; derlich ist, den Bodenverkehr zu überwachen, durch
4. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs einer Ver- Rechtsverordnung vorschreiben, daß es einer Genehmi-
änderungssperre(§ 14). gung nicht bedarf.
§ 20
(2) Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abge-
gebene oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung des Versagungsgründe
Eigentümers, daß ein Grundstücksteil grundbuchmäßig
abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als
(1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken 1. in den Fällen des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 die Teilung oder die
oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des
soll. Bebauungsplans nicht vereinbar wäre;
(3) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt, 2. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 infolge der Teilung
wenn sie für die Erteilung der Baugenehmigung zuständig ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der
ist, im übrigen durch die Baugenehmigungsbehörde im Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen eines
Einvernehmen mit der Gemeinde (Genehmigungsbe- Bebauungsplans widersprechen oder sich im Sinne
hörde). Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 darf die Genehmi- des § 34 Abs. 1 und 2 nicht in die Umgebung einfügen
gung nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbe- würde; wird keine Nutzung bezweckt, darf infolge der
hörde erteilt werden, soweit die Teilung der Vorbereitung Teilung kein Grundstück entstehen, auf dem Vorhaben
eines in § 36 bezeichneten Vorhabens dient. Über die aus den genannten Gründen unzulässig wären;
Genehmigung ist binnen drei Monaten nach Eingang des 3. in den Fällen des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 die Teilung oder die
Antrags bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städte-
Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abge- baulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre oder wenn
schlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem die Teilung dazu dient, eine unzulässige Bebauung
dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um oder kleingärtnerische Dauernutzung vorzubereiten;
den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die
Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in 4. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 die Voraussetzun-
Satz 3 bezeichneten Frist darf höchstens drei Monate gen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 14
betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen.
innerhalb der Frist versagt wird. Das Einvernehmen der
(2) Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn
Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungs- mit der Teilung
behörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei
Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmi- 1. offensichtlich eine andere als die angegebene Nutzung
gungsbehörde verweigert werden. bezweckt wird oder
2. keine Nutzung angegeben wird, aber offensichtlich eine
(4) Die Teilung bedarf der Genehmigung nicht, wenn
nach Absatz 1 rechtserhebliche Nutzung bezweckt
1 . sie in einem Verfahren zur Enteignung oder während wird.
eines Verfahrens zur Bodenordnung nach diesem
In den Fällen, in denen die Beteiligten nicht angegeben
Gesetzbuch oder anderen bundes- oder landesrechtli-
haben, daß die Teilung der Vorbereitung einer Bebauung
chen Vorschriften oder für ein Unternehmen, für das die
oder kleingärtnerischen Dauernutzung dient, kann die
Enteignung für zulässig erklärt wurde, oder in einem
Genehmigung auch versagt werden, wenn offensichtlich
bergbaulichen Grundabtretungsverfahren vorgenom-
die Vorbereitung einer solchen unzulässigen Nutzung
men wird,
beabsichtigt ist. Den Beteiligten ist vor Versagung der
2. sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Genehmigung Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
vorgenommen wird und in der Sanierungssatzung die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 nicht ausge-
schlossen ist,
§ 21
3. der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemein-
Inhalt der Genehmigung
deverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter
beteiligt ist, (1) Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, darf auf einen
4. eine ausschließlich kirchlichen, wissenschaftlichen, Antrag, der innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Genehmigung gestellt wurde, eine Baugenehmigung nicht
öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentli- rechtserheblich waren.
chen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft oder (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die für die Erteilung der
eine den Aufgaben einer solchen Religionsgesellschaft Genehmigung maßgebenden rechtlichen oder tatsächli-
dienende rechtsfähige Anstalt, Stiftung oder Personen- chen Voraussetzungen geändert haben. Jedoch ist als-
vereinigung als Erwerber oder Eigentümer beteiligt ist dann bei Versagung der Baugenehmigung aus den in § 20
oder Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gründen dem Eigentümer
5. sie der Errichtung von Anlagen der öffentlichen Versor- oder dem Erbbauberechtigten eine angemessene Ent-
gung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie schädigung in Geld insoweit zu leisten, als durch die
von Anlagen der Abwasserwirtschaft dient. Versagung
§ 191 bleibt unberührt. 1. der Wert des Grundstücks gemindert wird,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2261
2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der Eigentümer einer Zurückstellung nach Absatz 7 Satz 3 wirksam
oder Erbbauberechtigte für Vorbereitungen zur Nut- geworden ist, vor Bekanntmachung des Beschlusses
zung des Grundstücks im Vertrauen auf die Genehmi- nach Absatz 7 Satz 3 der Eintragungsantrag beim
gung nach § 19 bereits gemacht hat. Grundbuchamt eingegangen ist oder
2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbe-
(3) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet; ist halts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung, nicht erfor-
ein Begünstigter vorhanden, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 derlich ist, erteilt worden ist.
sowie Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Entschä-
digung und das Verfahren ist § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe (5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
entsprechend anzuwenden, daß im Falle des Absatzes 2 durch die Begründung oder Teilung der Rechte die Zweck-
Satz 2 Nr. 1 die Höhe der Entschädigung den Unterschied bestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und
zwischen dem aufgewandten Entgelt und dem Verkehrs- dadurch die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
wert, der sich nach Versagung der Baugenehmigung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
ergibt, nicht übersteigen darf. Der Entschädigungsberech- sie erforderlich ist, damit Ansprüche Dritter erfüllt werden
tigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 2 können, zu deren Sicherung vor dem Zeitpunkt, der im
Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vermögensnachteile Falle des Absatzes 4 Nr. 1 maßgebend wäre, eine Vormer-
eingetreten sind; für die Fällligkeit und die Verzinsung kung im Grundbuch eingetragen oder der Antrag auf Ein-
sowie das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs gilt tragung einer Vormerkung beim Grundbuchamt eingegan-
§ 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend. gen ist; die Genehmigung kann auch von dem Dritten
beantragt werden. Die Genehmigung kann erteilt werden,
um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den
§ 22 Eigentümer eine besondere Härte bedeuten.
Sicherung von Gebieten mit
(6) Über die Genehmigung entscheidet die Baugeneh-
Fremdenverkehrsfunktionen
migungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
nung Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die überwie-
gend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, bezeich- (7) Bei einem Grundstück, das in einer in der Verord-
nen, für die die Gemeinden bestimmen können, daß zur nung bezeichneten Gemeinde oder in einem in der Verord-
Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Frem- nung bezeichneten Gemeindeteil liegt, darf das Grund-
denverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von buchamt die von Absatz 1 erfaßten Eintragungen in das
Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 des Woh- Grundbuch nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbe-
nungseigentumsgesetzes) der Genehmigung unterliegt. scheid oder ein Zeugnis, daß eine Genehmigung als erteilt
Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30 und 31 des gilt oder nicht erforderlich ist, vorgelegt wird. § 23 Abs. 2
Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte. bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist ein Beschluß über
die Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer sonsti-
(2) Soweit die Gemeinde oder Teile der Gemeinde in der gen Satzung nach Absatz 2 gefaßt und ortsüblich bekannt-
Verordnung bezeichnet sind, kann die Gemeinde in einem gemacht, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag
Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestim- der Gemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, daß eine
men, daß für in dem Gebiet des Bebauungsplans oder der Genehmigung nicht erforderlich ist, für einen Zeitraum bis
sonstigen Satzung gelegene Grundstücke der Genehmi- zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß
gungsvorbehalt nach Absatz 1 besteht. Voraussetzung für der Sicherungszweck des Genehmigungsvorbehalts durch
die Bestimmung ist, daß durch die Begründung oder Tei- eine Eintragung unmöglich gemacht oder wesentlich
lung der Rechte die vorhandene oder vorgesehene Zweck- erschwert würde.
bestimmung des Gebiets für den Fremdenverkehr und (8) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentü-
dadurch die geordnete städtebauliche Entwicklung beein- mer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des
trächtigt werden kann. Die Zweckbestimmung eines § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.
Gebiets für den Fremdenverkehr ist anzunehmen bei Kur- § 43 Abs. 1 , 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
gebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, entsprechend anzuwenden.
Wochenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebauungs-
plan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang bebau- (9) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt auf-
ten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten entspricht, zuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke durch
sowie bei sonstigen Gebieten mit Fremdenverkehrsfunk- Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Genehmi-
tionen, die durch Beherbergungsbetriebe und Wohnge- gungsvorbehalt freizustellen, wenn die Voraussetzungen
bäude mit Fremdenbeherbergung geprägt sind. für den Genehmigungsvorbehalt entfallen sind.
(3) Die sonstige Satzung nach Absatz 2 ist der höheren (10) In der sonstigen Satzung nach Absatz 2 kann
Verwaltungsbehörde anzuzeigen. § 11 Abs. 3 ist entspre- neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts die
chend anzuwenden. Die Gemeinde hat die Satzung und höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
die Durchführung des Anzeigeverfahrens ortsüblich nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 festgesetzt werden.
bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch in Vor der Festsetzung nach Satz 1 ist den betroffenen
entsprechender Anwendung des § 12 vornehmen. Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange Gele-
genheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
(4) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn zu geben.
1 . vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbe- (11) Der sonstigen Satzung nach Absatz 2 ist eine
halts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor Ablauf Begründung beizufügen.In der Begründung zum Bebau-
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung ist 2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen
darzulegen, daß die in Absatz 2 bezeichneten Vorausset- in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städ-
zungen für die Festlegung des Gebiets vorliegen. tebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen
bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den
Grundstücken zusteht.
§ 23
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzu-
Sicherung der Vorschriften über die Teilung wenden.
(1) Das Grundbuchamt darf aufgrund einer nach § 19 (2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der
genehmigungsbedürftigen Teilung eine Eintragung in das Verwendungszweck des Grundstücks ist anzugeben,
Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbe- soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des Vor-
scheid vorgelegt ist.
kaufsrechts möglich ist.
(2) Ist für eine Teilung eine Genehmigung nach § 19
nicht erforderlich oder gilt sie als erteilt, hat die Genehmi- § 26
gungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Ausschluß des Vorkaufsrechts
Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis steht der Genehmi-
gung gleich. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen,
wenn
(3) Ist aufgrund einer nicht genehmigten Teilung eine
Eintragung in das Grundbuch vorgenommen worden, kann 1 . der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten
die Genehmigungsbehörde, falls die Genehmigung erfor- oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader
derlich war, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenli-
Widerspruchs ersuchen; § 53 Abs. 1 der Grundbuchord- nie bis zum dritten Grad verwandt ist,
nung bleibt unberührt. 2. das Grundstück
(4) Ein nach Absatz 3 eingetragener Widerspruch ist zu a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke
löschen, wenn die Genehmigungsbehörde darum ersucht der Landesverteidigung, des Bundesgrenzschut-
oder wenn die Genehmigung erteilt ist. zes, der Zollverwaltung, der Polizei, des Zivilschut-
zes oder des Post- und Fernmeldewesens oder
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffent-
Dritter Abschnitt lichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder
der Seelsorge
Gesetzliche Vorkaufsrechte
der Gemeinde gekauft wird,
3. sich auf dem Grundstück Anlagen befinden, die den in
§ 24 § 38 genannten Vorschriften unterliegen oder für die
ein Verfahren nach diesen Vorschriften eingeleitet wor-
Allgemeines Vorkaufsrecht
den ist, oder
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf 4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des
von Grundstücken Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der
1 . im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird
sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungs- und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Miß-
plan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt stände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3
ist, Satz 1 aufweist.
2. in einem Umlegungsgebiet, § 27
3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und Abwendung des Vorkaufsrechts
städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts
4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung. abwenden, wenn die Verwendung des Grundstücks nach
den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim
Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder
Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in
und von Erbbaurechten.
der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dementsprechend zu nutzen, und er sich vor Ablauf der
das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Aus- Frist nach§ 28 Abs. 2 Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine
übung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwen- auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage Miß-
dungszweck des Grundstücks anzugeben. stände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3
Satz 1 auf, kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufs-
rechts abwenden, wenn er diese Mißstände oder Mängel
§ 25
binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich
Besonderes Vorkaufsrecht vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur Beseiti-
gung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist nach § 28
(1) Die Gemeinde kann
Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um zwei Monate zu
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Sat- verlängern, wenn der Käufer vor Ablauf dieser Frist glaub-
zung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken haft macht, daß er in der Lage ist, die in Satz 1 oder 2
begründen; genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2263
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht (5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet oder für
sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf die Aus-
1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und
übung der ihr nach diesem Abschnitt zustehenden Rechte
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück für verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit für zukünftig
Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird. abzuschließende Kaufverträge widerrufen. Der Verzicht
und sein Widerruf sind ortsüblich bekanntzumachen. Die
Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer
§ 28 Erklärung mit. Hat die Gemeinde auf die Ausübung ihrer
Verfahren und Entschädigung Rechte verzichtet, bedarf es eines Zeugnisses nach
Absatz 1 Satz 3 nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des
Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des (6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausgeübt und
Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstan-
Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als den, hat sie dafür Entschädigung zu leisten, soweit dem
Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Dritten ein vertragliches Recht zum Erwerb des Grund-
Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufs- stücks zustand, bevor ein gesetzliches Vorkaufsrecht der
rechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht Gemeinde aufgrund dieses Gesetzbuchs oder solcher lan-
oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag desrechtlicher Vorschriften, die durch § 186 des Bundes-
eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszu- baugesetzes aufgehoben worden sind, begründet worden
stellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des ist. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
Vorkaufsrechts. Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwen-
den. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt
gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Die§§ 504,
505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen
Dritter Teil
Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kauf-
vertrags ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung Regelung der baulichen
ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine und sonstigen Nutzung; Entschädigung
Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde
trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer
Erster Abschnitt
Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei
einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vor- Zulässigkeit von Vorhaben
kaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.
Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im § 29
Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, kann sie das Begriff des Vorhabens
Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereig-
nungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben
wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder
unanfechtbar ist. Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde
angezeigt werden müssen, gelten die §§ 30 bis 37; die
(3) Abweichend von Absatz 2 bestimmt die Gemeinde in §§ 30 bis 37 gelten auch, wenn in einem anderen Verfah-
den Fällen des§ 24 Abs. 1 Nr. 1 den zu zahlenden Betrag ren über die Zulässigkeit entschieden wird. Dies gilt auch
nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen. Für
Teils, wenn der Erwerb des Grundstücks für die Durchfüh- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs
rung des Bebauungsplans erforderlich ist und es nach dem sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich
festgesetzten Verwendungszweck enteignet werden Lagerstätten, auf die Satz 1 keine Anwendung findet, gel-
könnte. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheids über die ten die §§ 30 bis 37 entsprechend. Die Vorschriften des
Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vor-
Verkäufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der Pflich- schriften bleiben unberührt.
ten aus § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Eigen-
tum an dem Grundstück geht auf die Gemeinde über, § 30
wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
unanfechtbar geworden und der Übergang des Eigentums
eines Bebauungsplans
in das Grundbuch eingetragen worden ist. Die Eintragung
in das Grundbuch erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde. (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vor-
(4) Die Gemeinde kann das ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1
schriften mindestens Festsetzungen über die Art und das
zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines öffentlichen
Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grund-
Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie das ihr nach
stücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten
ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen
eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers ausüben,
nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
wenn der Träger einverstanden ist. Mit der Ausübung des
Vorkaufsrechts kommt der Kaufvertrag zwischen dem (2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die
Begünstigten und dem Verkäufer zustande. Die Gemeinde Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher
haftet für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorha-
dem Begünstigten als Gesamtschuldnerin. ben im übrigen nach § 34 oder § 35.
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 31 § 34
Ausnahmen und Befreiungen Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kön-
nen solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorge- ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß
sehen sind. der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund-
stücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesi-
im Einzelfall befreit werden, wenn chert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
1 . Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild
erfordern oder darf nicht beeinträchtigt werden.
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder einem der Baugebiete, die in der aufgrund des§ 2 Abs. 5
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offen- erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die
bar nicht beabsichtigten Härte führen würde Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach,
ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbar- zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahms-
licher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar weise zulässigen Vorhaben ist§ 31 Abs. 1, im übrigen ist
ist.
§ 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§ 32
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Erweiterun-
Nutzungsbeschränkungen
gen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerun-
auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-,
gen von zulässigerweise errichteten baulichen und sonsti-
Versorgungs- und Grünflächen
gen Anlagen können im Einzelfall' zugelassen werden,
Sind überbaute Flächen in dem Bebauungsplan als Bau- wenn
grundstücke für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, 1 . die Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemein-
Versorgungs- oder Grünflächen festgesetzt, dürfen auf heit erforderlich ist oder
ihnen Vorhaben, die eine wertsteigernde Änderung bauli-
cher Anlagen zur Folge haben, nur zugelassen und für sie 2. das Vorhaben einem Betrieb dient und städtebaulich
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans vertretbar ist
nur erteilt werden, wenn der Bedarfs- oder Erschließungs- und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbar-
träger zustimmt oder der Eigentümer für sich und seine licher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
Rechtsnachfolger auf Ersatz der Werterhöhung für den und die Erschließung gesichert ist. Satz 1 findet keine
Fall schriftlich verzichtet, daß der Bebauungsplan durchge- Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrau-
führt wird. Dies gilt auch für die dem Bebauungsplan nicht chernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen
widersprechenden Teile einer baulichen Anlage, wenn sie können.
für sich allein nicht wirtschaftlich verwertbar sind oder
wenn bei der Enteignung die Übernahme der restlichen (4) Die Gemeinde kann durch Satzung
überbauten Flächen verlangt werden kann. 1 . die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile
festlegen,
§ 33 2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammen-
Zulässigkeit von Vorhaben hang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im
während der Planaufstellung Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
(1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die Aufstellung 3. einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abrundung
eines Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein Vorhaben zuläs- der Gebiete nach den Nummern 1 und 2 einbeziehen.
sig, wenn
Die Satzung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 muß mit einer
1 . die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durchge- geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. In
führt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1) ihr können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und
beteiligt worden sind, 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzu-
2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Fest- wenden.
setzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, (5) Vor dem Erlaß der Satzung nach Absatz 4 Satz 1
3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und Nr. 2 und 3 ist den betroffenen Bürgern und berührten
seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellung-
nahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Auf die
4. die Erschließung gesichert ist.
Satzung ist § 22 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann ein Vor-
haben zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis § 35
4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Den betrof- Bauen im Außenbereich
fenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange
ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stel- (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn
lungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausrei-
soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten. chende Erschließung gesichert ist und wenn es
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2265
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und und Landesplanung in Programmen und Plänen im Sinne
nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein- des § 5 des Raumordnungsgesetzes abgewogen worden
nimmt, sind.
2. einem Landwirt zu Wohnzwecken dient, dessen Betrieb (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben
nach Übergabe zum Zweck der Vorwegnahme der im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten
Erbfolge später aufgegeben worden ist, und werden, daß sie Darstellungen des Flächennutzungsplans
a) vor der Übergabe des Betriebs die Errichtung eines oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürli-
che Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Ent-
Altenteilerhauses nach Nummer 1 zulässig gewe-
sen wäre, stehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersied-
lung befürchten lassen:
b) im Übergabevertrag die Errichtung eines Altenteiler-
hauses vereinbart worden ist, 1. die Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche
Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des Absat-
c) das Vorhaben in unmittelbarer Nähe der Hofstelle zes 1 Nr. 1 bis 3,
errichtet wird und
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zulässigerweise
d) rechtlich gesichert ist, daß die Fläche, auf der das errichteten Wohngebäudes an gleicher Stelle, wenn
Altenteilerhaus errichtet werden soll, nicht ohne das das vorhandene Gebäude durch wirtschaftlich vertret-
Hofgrundstück veräußert wird, bare Modernisierungsmaßnahmen den allgemeinen
3. einer Landarbeiterstelle dient, Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht
angepaßt werden kann, es seit längerer Zeit von dem
4. dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Versorgung mit Eigentümer selbst genutzt wird und Tatsachen die
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, der Abwasser- Annahme rechtfertigen, daß das neu errichtete Wohn-
wirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentü-
Betrieb dient,
mers oder seiner Familie genutzt wird,
5. wegen seiner besonderen Anforderungen an die 3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise
Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere
Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbe- außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen
stimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll Gebäudes an gleicher Stelle,
oder
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltens-
6. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kern- werten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden
energie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das
radioaktiver Abfälle dient.
Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche 5. die Erweiterung von zuiässigerweise errichteten Wohn-
Belange nicht beeinträchtigt. gebäuden, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt ins- vorhandenen Wohngebäude und unter Berücksichti-
besondere vor, wenn das Vorhaben gung der Wohnbedürfnisse angemessen ist,
6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errich-
- den Darstellungen des Flächennutzungsplans wider-
spricht, teten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im
Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb
- schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder angemessen ist.
ihnen ausgesetzt wird,
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige
- unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem
andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versor- beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige
gung, der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes
für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige zulässig. Bei Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sind in
Aufgaben erfordert, Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig; die
- die Wasserwirtschaft gefährdet, Einrichtung einer zweiten Wohnung setzt weiter voraus,
daß Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Wohn-
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie
oder des Denkmalschutzes beeinträchtigt, selbst genutzt wird.
- das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben
- die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Auf- sind in einer flächensparenden und den Außenbereich
gabe als Erholungsgebiet beeinträchtigt oder schonenden Weise auszuführen.
- die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer (6) Unbeschadet des Landesrechts soll die für die Ertei-
Splittersiedlung befürchten läßt. lung der Genehmigung zuständige Behörde in den Fällen
Auf Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 4 bei der Erteilung
besonders Rücksicht zu nehmen. Raumbedeutsame Vor- der Genehmigung in geeigneter Weise sicherstellen, daß
haben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des
Raumordnung und Landesplanung nicht widersprechen; Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird. Zur
öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben rechtlichen Sicherung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d
nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der kann sie auch anordnen, daß die Veräußerung des Grund-
Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung stücks nur mit ihrer Genehmigung zulässig ist. Diese
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anordnung wird mit der Eintragung im Grundbuch wirk- werden, sind in dem Verfahren nach§ 1 Abs. 2 des Land-
sam; die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der für die Ertei- beschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der
lung der Genehmigung zuständigen Behörde. höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2
zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines
Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Fall nicht
§ 36
Beteiligung der Gemeinde § 38
und der höheren Verwaltungsbehörde Bauliche Maßnahmen
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den§§ 31, auf Grund von anderen Gesetzen
33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes, des
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Bundesbahngesetzes, des Telegraphenwegegesetzes,
Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde des Luftverkehrsgesetzes, des Personenbeförderungsge-
ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren setzes und des Abfallgesetzes sowie des Gesetzes über
über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erpro-
Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben bung von Techniken für den spurgeführten Verkehr blei-
der in § 29 Satz 3 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht ben von den Vorschriften des Dritten Teils unberührt. Das
unterliegen, sowie für Vorhaben, für die gesetzliche Plan- gleiche gilt bei Planfeststellungsverfahren für überörtliche
feststellungsverfahren vorgesehen sind. In den Fällen der Planungen auf den Gebieten des Verkehrs-, Wege- und
§§ 33, 34 Abs. 3 und des § 35 Abs. 2 und 4 ist auch die Wasserrechts nach landesrechtlichen Vorschriften, wenn
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforder- die Gemeinde beteiligt worden ist. § 37 Abs. 3 ist anzu-
lich. wenden.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustim-
mung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus
den sich aus den§§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Grün- zweiter Abschnitt
den versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde E.ntschäd ig u ng
und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach § 39
Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde ver-
weigert werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für Vertrauensschaden
bestimmte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustimmung Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungs-
nicht erforderlich ist. rechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten Ver-
trauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebau-
§ 37 ungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nut-
zungsmöglichkeiten getroffen, die sich aus dem Bebau-
Bauliche Maßnahmen des Bund.es
ungsplan ergeben, können sie angemessene Entschädi-
und der Länder
gung in Geld verlangen, soweit die Aufwendungen durch
(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebau-
für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erfor- ungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben
derlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für
den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der
Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, § 40
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.
Entschädigung in Geld oder durch Übernahme
(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landes-
verteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenz- (1) Sind im Bebauungsplan
schutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist 1 Flächen für den Gemeinbedarl sowie für Sport- und
1
•
nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Spielanlagen,
erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die
2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohn-
Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbe-
bedarf,
hörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde
dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet der zustän- 3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
dige Bundesminister im Einvernehmen mit den beteiligten 4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und
Bundesministern und im Benehmen mit der zuständigen Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
Obersten Landesbehörde. zum Schutz vor Einwirkungen,
(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung 5. Verkehrsflächen,
von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendun-
6. Versorgungsflächen,
gen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind
sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muß 7. Flächen für die Abfallentsorgung und Abwasserbesei-
infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, tigung sowie für Ablagerungen,
geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch 8. Grünflächen,
die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
9. Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für
(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bo-
werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft denschätzen,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2267
10. Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemein- Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der
schaftsgaragen, Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen ver-
11. Flächen für Gemeinschaftsanlagen, pflichtet ist, bleiben unberührt.
12. von der Bebauung freizuhaltende Flächen, (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflanzun-
gen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, sonsti-
13. Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flä-
gen Bepflanzungen und Gewässern sowie das Anpflanzen
chen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
die Regelung des Wasserabflusses, soweit Festset-
festgesetzt, ist dem Eigentümer eine angemessene Ent-
zungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen
schädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit infolge
werden können,
dieser Festsetzungen
14. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die über
zur Entwicklung von Natur und Landschaft
das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erforderli-
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgen- che Maß hinausgehen, oder
den Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögens- 2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks ein-
nachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 tritt.
Nr. 1 in bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen
sowie des Satzes 1 Nr. 4 und 1O bis 14 nicht, soweit die § 42
Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung
Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden einer zulässigen Nutzung
Rechtspflicht dienen.
(1) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks auf-
(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen gehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur
verlangen, unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann
der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze
1. wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festset- eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
zung oder Durchführung des Bebauungsplans wirt-
schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu (2) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks inner-
behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen halb einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufge-
zulässigen Art zu nutzen, oder hoben oder geändert, bemißt sich die Entschädigung nach
dem Unterschied zwischen dem Wert des Grundstücks
2. wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden
aufgrund der zulässigen Nutzung und seinem Wert, der
dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer bauli-
sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
chen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt
wird. (3) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks nach
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begrün- Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist aufgehoben oder
dung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts ver- geändert, kann der Eigentümer nur eine Entschädigung für
langen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans Eingriffe in die ausgeübte Nutzung verlangen, insbeson-
nicht die Entziehung des Eigentums erfordert. dere wenn infolge der Aufhebung oder Änderung der
zulässigen Nutzung die Ausübung der verwirklichten Nut-
(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädi- zung oder die sonstigen Möglichkeiten der wirtschaftlichen
gung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach Verwertung des Grundstücks, die sich aus der verwirklich-
§ 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die ten Nutzung ergeben, unmöglich gemacht oder wesentlich
bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert werden. Die Höhe der Entschädigung hinsicht-
erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernah- lich der Beeinträchtigung des Grundstückswerts bemißt
meanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser sich nach dem Unterschied zwischen dem Wert des
Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädi- Grundstücks aufgrund der ausgeübten Nutzung und sei-
gung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten nem Wert, der sich infolge der in Satz 1 bezeichneten
auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grund- Beschränkungen ergibt.
stück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck als- (4) Entschädigungen für Eingriffe in ausgeübte Nutzun-
bald benötigt wird. gen bleiben unberührt.
(5) Abweichend von Absatz 3 bemißt sich die Entschädi-
§ 41 gung nach Absatz 2, wenn der Eigentümer an der Verwirk-
Entschädigung bei Begründung lichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden
von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten Vorhabens vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist
und bei Bindungen für Bepflanzungen durch eine Veränderungssperre oder eine befristete
Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und
(1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, kann
zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirkli-
der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 chen kann.
Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen einschließlich
der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstrei- (6) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eine
fen das Recht zugunsten des in § 44 Abs. 1 und 2 Baugenehmigung oder über die bodenrechtliche Zulässig-
Bezeichneten begründet wird. Dies gilt nicht für die Ver- keit eines Vorhabens ein Vorbescheid nach Bauaufsichts-
pflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der recht erteilt worden und kann der Eigentümer das Vorha-
Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. ben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nutzung des Grundstücks nach Ablauf der Frist nicht mehr (3) liegen die Voraussetzungen der§§ 40 und 41 Abs. 1
verwirklichen oder ist die Verwirklichung dadurch für ihn vor, ist eine Entschädigung nur nach diesen Vorschriften
wirtschaftlich unzumutbar geworden, kann der Eigentümer zu gewähren. In den Fällen der §§ 40 und 41 sind solche
in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Grund- Wertminderungen nicht zu berücksichtigen, die bei
stücks unter Zugrundelegung der nach der Genehmigung Anwendung des § 42 nicht zu entschädigen wären.
vorgesehenen Nutzung und dem Wert des Grundstücks,
der sich infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässi- (4) Bodenwerte sind nicht zu entschädigen, soweit sie
gen Nutzung ergibt, Entschädigung verlangen. darauf beruhen, daß
1 . die zulässige Nutzung auf dem Grundstück den allge-
(7) Ist vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist ein meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits-
Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines verhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem Grund-
Vorbescheids nach Bauaufsichtsrecht, der die bodenrecht- stück oder im umliegenden Gebiet wohnenden oder
liche Zulässigkeit eines Vorhabens zum Gegenstand hat, arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
rechtswidrig abgelehnt worden und kann nach dem Ergeb-
2. in einem Gebiet städtebauliche Mißstände im Sinne
nis eines Rechtsmittelverfahrens die Genehmigung oder
des § 136 Abs. 2 und 3 bestehen und die Nutzung des
der Vorbescheid mit dem beantragten Inhalt nicht erteilt
Grundstücks zu diesen Mißständen wesentlich beiträgt
werden, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung zulässige
Nutzung aufgehoben oder geändert worden ist, bemißt
(5) Nach Vorliegen der Entschädigungsvoraussetzun-
sich die Entschädigung nach Absatz 6. Entsprechend fin-
gen bleiben Werterhöhungen unberücksichtigt, die einge-
det Absatz 6 auch Anwendung, wenn über einen den
treten sind, nachdem der Entschädigungsberechtigte in
gesetzlichen Vorschriften entsprechenden und zu geneh-
der Lage war, den Antrag auf Festsetzung der Entschädi-
migenden Bauantrag oder einen Vorbescheid nach Bau-
gung in Geld zu stellen, oder ein Angebot des Entschädi-
aufsichtsrecht, der die bodenrechtliche Zulässigkeit eines
gungspflichtigen, die Entschädigung in Geld in angemes-
Vorhabens zum Gegenstand hat, innerhalb der in Absatz 2
sener Höhe zu leisten, abgelehnt hat. Hat der Entschädi-
bezeichneten Frist nicht entschieden wurde, obwohl der
gungsberechtigte den Antrag auf Übernahme des Grund-
Antrag so rechtzeitig gestellt wurde, daß eine Genehmi-
stücks oder Begründung eines geeigneten Rechts gestellt
gung innerhalb der Frist hätte erteilt werden können.
und hat der Entschädigungspflichtige daraufhin ein Ange-
(8) In den Fällen der Absätze 5 bis 7 besteht der bot auf Übernahme des Grundstücks oder Begründung
Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn der Eigentümer des Rechts zu angemessenen Bedingungen gemacht, gilt
nicht bereit oder nicht in der Lage war, das beabsichtigte § 95 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
Vorhaben zu verwirklichen. Der Eigentümer hat die Tatsa-
chen darzulegen, die seine Bereitschaft und Möglichkei- § 44
ten, das Vorhaben zu verwirklichen, aufzeigen.
Entschädigungspflichtige, Fälligkeit
(9) Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks auf- und Erlöschen der Entschädigungsansprüche
gehoben, besteht auch der Übernahmeanspruch nach (1) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet,
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 . wenn er mit der Festsetzung zu seinen Gunsten einver-
standen ist. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt oder liegt
(10) Die Gemeinde hat dem Eigentümer auf Verlangen sein Einverständnis nicht vor, ist die Gemeinde zur Ent-
Auskunft zu erteilen, ob ein sich aus Absatz 2 ergebender schädigung verpflichtet. Erfüllt der Begünstigte seine Ver-
vermögensrechtlicher Schutz der zulässigen Nutzung für pflichtung nicht, ist dem Eigentümer gegenüber auch die
sein Grundstück besteht und wann dieser durch Ablauf der Gemeinde verpflichtet; der Begünstigte hat der Gemeinde
in Absatz 2 bezeichneten Frist endet. Ersatz zu leisten.
(2) Dient die Festsetzung der Beseitigung oder Minde-
§ 43 rung von Auswirkungen, die von der Nutzung eines Grund-
Entschädigung und Verfahren stücks ausgehen, ist der Eigentümer zur Entschädigung
verpflichtet, wenn er mit der Festsetzung einverstanden
(1) Ist die Entschädigung durch Übernahme des Grund- war. Ist der Eigentümer aufgrund anderer gesetzlicher
stücks oder durch Begründung eines Rechts zu leisten und Vorschriften verpflichtet, Auswirkungen, die von der Nut-
kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Eigentümer zung seines Grundstücks ausgehen, zu beseitigen oder zu
die Entziehung des Eigentums oder die Begründung des mindern, ist er auch ohne Einverständnis zur Entschädi-
Rechts verlangen. Der Eigentümer kann den Antrag auf gung verpflichtet, soweit er durch die Festsetzung Aufwen-
Entziehung des Eigentums oder auf Begründung des dungen erspart. Erfüllt der Eigentümer seine Verpflichtun-
Rechts bei der Enteignungsbehörde stellen. Auf die Ent- gen nicht, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Die
ziehung des Eigentums oder die Begründung des Rechts Gemeinde soll den Eigentümer anhören, bevor sie Fest-
finden die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend setzungen trifft, die zu einer Entschädigung nach Satz 1
Anwendung. oder 2 führen können.
(2) Ist die Entschädigung in Geld zu leisten und kommt (3) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung
eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Die Vor- Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fällig-
schriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Lei-
Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend. Für stung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
Bescheide über die Festsetzung der zu zahlenden Geld- gungspflichtigen beantragt. Entschädigungsleistungen in
entschädigung gilt § 122 entsprechend. Geld sind ab Fälligkeit mit 2 vom Hundert über dem Dis-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2269
kontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. (3) Auf die Anordnung und Durchführung einer Umle-
Ist Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks zu gung besteht kein Anspruch.
leisten, findet auf die Verzinsung§ 99 Abs. 3 Anwendung.
(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung
(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, andere geeignete Behörde für das Gemeindegebiet oder
in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögens- Teile des Gemeindegebiets übertragen. Die Einzelheiten
nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs der Übertragung einschließlich der Mitwirkungsrechte der
herbeigeführt wird. Gemeinde können in einer Vereinbarung zwischen ihr und
der die Umlegung durchführenden Behörde geregelt
(5) In der Bekanntmachung nach § 12 ist auf die Vor-
werden.
schriften des Absatzes 3 Satz 1 und 2 sowie des Absat-
zes 4 hinzuweisen. (5) Die Gemeinde kann dem Umlegungsausschuß für
einzelne Fälle oder bestimmte Gebiete die Befugnis zur
Ausübung eines ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 zustehenden
Vierter Teil Vorkaufsrechts übertragen; die Gemeinde kann die Über-
tragung jederzeit widerrufen. Das Recht der Gemeinde,
Bodenordnung nach der Übertragung ein Vorkaufsrecht zu anderen als
Umlegungszwecken auszuüben, bleibt unberührt. Ansprü-
Erster Abschnitt che Dritter werden durch die Sätze 1 und 2 nicht be-
gründet.
Umlegung
§ 47
§ 45
Umlegungsbeschluß
Zweck der Umlegung
Die Umlegung wird durch einen Beschluß der Umle-
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können
gungsstelle eingeleitet (Umlegungsbeschluß). Im Umle-
zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete
gungsbeschluß ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu
bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in
bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grund-
der Weise neugeordnet werden, daß nach Lage, Form und
stücke sind einzeln aufzuführen.
Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig
gestaltete Grundstücke entstehen.
§ 48
(2) Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden,
auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In Beteiligte
diesem Fall muß der Bebauungsplan vor dem Beschluß
(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte
über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in
Kraft getreten sein. 1 . die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen
Grundstücke,
§ 46
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder
Zuständigkeit und Voraussetzungen durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im
(1) Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungs- Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an
stelle) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzu- einem das Grundstück belastenden Recht,
führen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines 3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
Bebauungsplans erforderlich ist. Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund-
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem
nung bestimmen, Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines
, persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder
1. daß von der Gemeinde Umlegungsausschüsse mit zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Ver-
selbständigen Entscheidungsbefugnissen für die pflichteten in der Benutzung des Grundstücks be-
Durchführung der Umlegung gebildet werden, schränkt,
2. in welcher Weise die Umlegungsausschüsse zusam- 4. die Gemeinde,
menzusetzen und mit welchen Befugnissen sie auszu-
statten sind, 5. unter den Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 die
Bedarfsträger und
3. daß der Umlegungsausschuß die Entscheidung über
6. die Erschließungsträger .
Vorgänge nach § 51 von geringer Bedeutung einer
Stelle übertragen kann, die seine Entscheidungen vor- (2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden
bereitet, zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres
4. daß zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf im Rechts der Umlegungsstelle zugeht Die Anmeldung kann
Umlegungsverfahren Obere Umlegungsausschüsse bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66
gebildet werden und wie diese Ausschüsse zusam- Abs. 1) erfolgen.
menzusetzen sind,
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so
5. daß die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich
geeignete Behörde verpflichtet ist, auf Antrag der eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen.
Gemeinde (Umlegungsstelle) die im Umlegungsverfah- Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaft-
ren zu treffenden Entscheidungen vorzubereiten. machung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer 3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein pflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errich-
Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf tet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen
Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber vorgenommen werden;
abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige
oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die
bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet nur, wenn und soweit eine
Genehmigungspflicht nach § 144 nicht besteht.
§ 49
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Verände-
Rechtsnachfolge rungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unter-
haltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausge-
Wechselt die Person eines Beteiligten während eines
übten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in
berührt.
dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im
Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet. (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
Grund zu der Annahme besteht, daß das Vorhaben die
Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder
§ 50 wesentlich erschweren würde.
Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen und außer
(1) Der Umlegungsbeschluß ist in der Gemeinde ortsüb- bei Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an
lich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten einverstanden, Grundstücken auch unter Bedingungen oder Befristungen
so kann von der Bekanntmachung abgesehen werden. erteilt werden. Wird die Genehmigung unter Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen erteilt, ist die hierdurch
(2) Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines
hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Ver-
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, trag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die
aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, §§ 346 bis 354 und 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bei der Umlegungsstelle anzumelden. entsprechend anzuwenden.
(3) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Absatz 2 (5) Überträgt der Umlegungsausschuß aufgrund einer
bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in Verordnung nach§ 46 Abs. 2 Nr. 3 der dort bezeichneten
§ 48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein Stelle Entscheidungen über Vorgänge nach Absatz 1,
Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festset- unterliegt diese Stelle seinen Weisungen; bei Einlegung
zungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungs- von Rechtsbehelfen tritt der Umlegungsausschuß an ihre
stelle dies bestimmt. Stelle. Der Umlegungsausschuß kann die Übertragung
(4) Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten Rechts jederzeit widerrufen.
muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen
Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der § 52
Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntma- Umlegungsgebiet
chung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden
ist. (1) Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die
Umlegung sich zweckmäßig durchführen läßt. Es kann aus
(5) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Absätzen 3 räumlich getrennten Flächen bestehen.
und 4 sowie nach § 51 ist in der Bekanntmachung hinzu-
weisen. (2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der
Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz
§ 51 oder teilweise ausgenommen werden.
Verfügungs- und Veränderungssperre (3) Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebiets
(1) Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus- können bis zum Beschluß über die Aufstellung des Umle-
ses bis zur Bekanntmachung nach § 71 dürfen im Umle- gungsplans (§ 66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle ohne
gungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umle- förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vorge-
gungsstelle nommen werden. Die Änderungen werden mit der schriftli-
chen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen Grund-
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein stücke gegenüber wirksam. Im übrigen gilt § 50 entspre-
Grundstück und über Rechte an einem Grundstück chend.
getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden,
durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur
§ 53
Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder
Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
begründet, geändert oder aufgehoben werden;
(1) Die Umlegungsstelle fertigt eine Karte und ein Ver-
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder zeichnis der Grundstücke des Umlegungsgebiets an
wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der (Bestandskarte und Bestandsverzeichnis). Die Bestands-
Grundstücke vorgenommen werden; karte weist mindestens die bisherige Lage und Form der
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2271
Grundstücke des Umlegungsgebiets und die auf ihnen (2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Flächen
befindlichen Gebäude aus und bezeichnet die Eigentümer. auszuscheiden und der Gemeinde oder dem sonstigen
In dem Bestandsverzeichnis sind für jedes Grundstück Erschließungsträger zuzuteilen, die nach dem Bebauungs-
mindestens aufzuführen plan innerhalb des Umlegungsgebiets festgesetzt sind als
1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, 1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließ-
2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die lich Fuß- und Wohnwege und für Plätze sowie für
Größe und die im Liegenschaftskataster angegebene Sammelstraßen,
Nutzungsart der Grundstücke unter Angabe von Straße 2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen einschließlich
und Hausnummer sowie Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen
3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
und Beschränkungen. Immissionsschutzgesetzes, soweit sie nicht schon
Bestandteil der in Nummer 1 genannten Verkehrsanla-
(2) Die Bestandskarte und die in Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 gen sind, sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbek-
und 2 bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses ken, wenn die Flächen überwiegend den Bedürfnissen
sind auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffent- der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen sollen.
lich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind minde-
stens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt- (3) Mit der Zuteilung ist die Gemeinde oder der sonstige
zumachen. Von der Auslegung der Bestandskarte und des Erschließungsträger für von ihnen in die Umlegungsmasse
eingeworfene Flächen nach Absatz 2 abgefunden.
Bestandsverzeichnisses kann abgesehen werden, wenn
alle Beteiligten einverstanden sind. (4) Die verbleibende Masse ist die Verteilungsmasse.
(3) Betrifft die Umlegung nur wenige Grundstücke, so (5) Sonstige Flächen, für die nach dem Bebauungsplan
genügt anstelle der ortsüblichen Bekanntmachung die Mit- eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, kön-
teilung an die Eigentümer und die Inhaber sonstiger nen ausgeschieden und dem Bedarfs- oder Erschlie-
Rechte, soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind ßungsträger zugeteilt werden, wenn dieser geeignetes
oder ihr Recht bei der Umlegungsstelle angemeldet Ersatzland, das auch außerhalb des Umlegungsgebiets
haben. liegen kann, in die Verteilungsmasse einbringt. Die Umle-
gungsstelle soll von dieser Befugnis Gebrauch machen,
(4) In den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 bezeichneten Teil des wenn dies zur alsbaldigen Durchführung des Bebauungs-
Bestandsverzeichnisses ist die Einsicht jedem gestattet, plans zweckmäßig ist.
der ein berechtigtes Interesse darlegt.
§ 56
§ 54 Verteilungsmaßstab
Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk (1) Für die Errechnung der den beteiligten Grundeigen-
(1) Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und tümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile
der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständi- (Sollanspruch) ist entweder von dem Verhältnis der Flä-
gen Stelle die Einleitung(§ 47) des Umlegungsverfahrens chen oder dem Verhältnis der Werte auszugehen, in dem
und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsge- die früheren Grundstücke vor der Umlegung zueinander
biets (§ 52) mit. Das Grundbuchamt hat in die Grundbü- gestanden haben. Der Maßstab ist von der Umlegungs-
cher der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß stelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter gerechter
das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsver- Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweck-
merk). mäßigkeit einheitlich zu bestimmen.
(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung des (2) Sind alle Beteiligten einverstanden, so kann die
Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Umle- Verteilungsmasse auch nach einem anderen Maßstab auf-
geteilt werden.
g~ngsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen,
die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsver-
§ 57
fahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und
im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorge- Verteilung nach Werten
nommen werden.
Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte
aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis ver-
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsverstei-
teilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der
gerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegung beteiligt sind. Jedem Eigentümer soll ein
Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem
Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt
Umlegungsbeschluß Kenntnis, soweit dieser das Grund-
werden, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des
stück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfah-
Umlegungsbeschlusses hatte. Für die zuzuteilenden
rens ist.
Grundstücke ist der Verkehrswert, bezogen auf den Zeit-
punkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Dabei
§ 55 sind Wertänderungen, die durch die Umlegung bewirkt
Umlegungsmasse und Verteilungsmasse werden, zu berücksichtigen; sollen Grundstücke in bezug
auf Flächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbeitragspflich-
(1) Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke tig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen insoweit
werden nach ihrer Fläche rechnerisch zu einer Masse unberücksichtigt. Unterschiede zwischen den so ermittel-
vereinigt (Umlegungsmasse). ten Verkehrswerten sind in Geld auszugleichen.
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 58 ten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Verteilung nach Flächen oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und
außerhalb des Umlegungsgebiets
(1) Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der
Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen Grundstük- vorgesehen werden.
ken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 (5) Eigentümer können in Geld oder mit außerhalb des
Abs. 2 einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden
abzuziehen, daß die Vorteile ausgeglichen werden, die werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen
durch die Umlegung erwachsen; dabei bleiben in den Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur
Fällen des § 57 Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
unberücksichtigt. Der Flächenbeitrag darf in Gebieten, die erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken
erstmalig erschlossen werden, nur bis zu 30 vom Hundert, außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden
in anderen Gebieten nur bis zu 10 vom Hundert der einge- werden. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zwei-
worfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt ten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-
eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen entspre- wenden.
chenden Geldbeitrag erheben.
(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in
(2) Kann das neue Grundstück nicht in gleicher oder Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich
gleichwertiger Lage zugeteilt werden, so sind dadurch durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von
begründete Wertunterschiede in Fläche oder Geld auszu- Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann
gleichen. und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem
Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld
(3) Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Aus- abzufinden. Die Vorschriften über die Entschädigung im
gleichsleistungen sind die Wertverhältnisse im Zeitpunkt Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
des Umlegungsbeschlusses maßgebend. anzuwenden.
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß auf
Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grund-
§ 59
stücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Bauge-
Zuteilung und Abfindung bot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisie-
rungs- oder lnstandsetzungsgebot und unter den Voraus-
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern
setzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen.
dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit
Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die (8) Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder sonstigen
eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungs-
den §§ 57 und 58 errechneten Anteilen zuzuteilen. plan widersprechen und der Verwirklichung der im Umle-
gungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66
(2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungs- Abs. 2) entgegenstehen. Die Eigentümer und die sonsti-
plans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht mög- gen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im
lich ist, die nach den §§ 57 und 58 errechneten Anteile Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen
tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die
Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Ent- Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.
schädigung im Zweiten Abschnitt des fünften Teils ent-
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein
sprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Ein-
Modernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot, ein Pflanz-
wurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollan-
gebot oder ein Abbruchgebot nach den §§ 176 bis 179
spruch unterschreitet. Der Geldausgleich bemißt sich nach
anzuordnen, bleibt unberührt.
dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstel-
lung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Soll-
anspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und § 60
dadurch die bebauungsplanmäßige Nutzung ermöglicht. Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen,
Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen
(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet
eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonstige
muß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, Einrichtungen ist nur eine Geldabfindung zu gewähren und
daß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in Geld festzusetzen,
der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgese- soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen
hen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat.
der Umlegung möglich und mit dem Bebauungsplan ver- Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten
einbar ist. Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-
wenden.
(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer kön- § 61
nen als Abfindung
Aufhebung, Änderung und Begründung
1. Geld oder von Rechten
2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder (1) Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte an
3. die Begründung von Miteigentum an einem Grund- einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder
stück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rech- an einem das Grundstück belastenden Recht, ferner
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2273
Ansprüche mit dem Recht auf Befriedigung aus dem (2) Erhält der Eigentümer, dem ein neues Grundstück
Grundstück oder persönliche Rechte, die zum Erwerb, zugeteilt wird, für das alte Grundstück zum Ausgleich von
zum Besitz oder zur Nutzung eines im Umlegungsgebiet Wertunterschieden einen Geldausgleich oder nach § 59,
gelegenen Grundstücks berechtigen oder den Verpflichte- § 60 oder § 61 eine Geldabfindung, so sind dinglich
ten in der Benutzung des Grundstücks beschränken, kön- Berechtigte, deren Rechte durch die Umlegung beein-
nen durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder trächtigt werden, insoweit auf den Geldanspruch des
neu begründet werden. Zur zweckmäßigen und wirtschaft- Eigentümers angewiesen.
lichen Ausnutzung der Grundstücke können Flächen für
hintere Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinder- § 64
spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze, Garagen Geldleistungen
oder andere Gemeinschaftsanlagen in Übereinstimmung
mit den Zielen des Bebauungsplans festgelegt und ihre (1) Die Gemeinde ist Gläubigerin und Schuldnerin der im
Rechtsverhältnisse geregelt werden. Im Landesrecht vor- Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen.
gesehene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem
(2) Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung
das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlas-
nach § 71 fällig. Die Fälligkeit der Ausgleichsleistungen für
sen (Baulast) können im Einvernehmen mit der Baugeneh-
Mehrwerte (§§ 57 bis 61) kann bis zu längstens zehn
migungsbehörde aufgehoben, geändert oder neu begrün-
Jahren hinausgeschoben werden; dabei kann vorgesehen
det werden.
werden, daß die Bezahlung dieser Ausgleichsleistungen
(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begrün- ganz oder teilweise in wiederkehrenden Leistungen
dung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile erfolgt. In den Fällen des Satzes 2 soll die Ausgleichslei-
oder Vermögensvorteile entstehen, findet ein Ausgleich in stung ab Fälligkeit und bei Anfechtung des Umlegungs-
Geld statt. Für den Fall, daß Vermögensnachteile entste- plans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung soll
hen, sind die Vorschriften über die Entschädigung im diese in Höhe des angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten
Zweiten Abschnitt des fünften Teils und über den Härte- des Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom Hundert
ausgleich nach § 181 entsprechend anzuwenden. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich
verzinst werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 55
Abs. 5 in die Verteilungsmasse eingebrachten Grund- (3) Die Verpflichtungen des Eigentümers oder des Erb-
stücke. bauberechtigten zu Geldleistungen nach den§§ 57 bis 61
gelten als Beitrag und ruhen als öffentliche Last auf dem
§ 62 Grundstück oder dem Erbbaurecht.
Gemeinschaftliches Eigentum;
(4) Wird zur Sicherung eines Kredits, der
besondere rechtliche Verhältnisse
1. der Errichtung von Neubauten, dem Wiederaufbau zer-
(1) Wenn es dem Zweck der Umlegung dient und die störter Gebäude oder dem Ausbau oder der Erweite-
Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigen- rung bestehender Gebäude oder
tum an Grundstücken geteilt werden.
2. der Durchführung notwendiger außerordentlicher
(2) Wenn einem Eigentümer für mehrere verschiedenen Instandsetzungen an Gebäuden
Rechtsverhältnissen unterliegende alte Grundstücke oder auf dem belasteten Grundstück dient, ein Grundpfandrecht
Berechtigungen ein neues Grundstück zugeteilt wird, so bestellt, so kann für dieses auf Antrag ein Befriedigungs-
werden entsprechend den verschiedenen Rechtsverhält- vorrecht vor der öffentlichen Last nach Absatz 3 oder
nissen Bruchteile der Gesamtabfindung bestimmt, die an einem Teil derselben für den Fall der Zwangsvollstreckung
die Stelle der einzelnen Grundstücke oder Berechtigungen in das Grundstück bewilligt werden, wenn dadurch die
treten. In diesen Fällen kann für jedes eingeworfene Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet wird und
Grundstück oder jede Berechtigung anstelle des Bruchteils die Zins- und Tilgungssätze für das Grundpfandrecht den
ein besonderes Grundstück zugeteilt werden. üblichen Jahresleistungen für erstrangige Tilgungshypo-
(3) Wenn gemeinschaftliches Eigentum geteilt wird theken entsprechen. Die Bewilligung kann von der Erfül-
(Absatz 1) oder einem Eigentümer für sein Grundstück lung von Bedingungen abhängig gemacht werden.
mehrere neue Grundstücke zugeteilt werden, so kann die (5) Soweit die Kosten und Geldleistungen der Umlegung
Umlegungsstelle Grundpfandrechte und Reallasten, mit von einem Bedarfs- oder Erschließungsträger verursacht
denen eingeworfene Grundstücke belastet sind, entspre- sind, sind sie von ihm der Gemeinde zu erstatten.
chend den im Umlegungsverfahren ermittelten Werten auf
die zuzuteilenden Grundstücke verteilen. (6) Die öffentlichen Lasten (Absatz 3) sind im Grund-
buch zu vermerken.
§ 63 § 65
Übergang von Rechtsverhältnissen Hinterlegung und Verteilungsverfahren
auf die Abfindung Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das
(1) Die zugeteilten Grundstücke treten hinsichtlich der Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118
Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grund- und 119 entsprechend.
stücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufge- § 66
hoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die
Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans
örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten
Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage (1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle
ausgewiesenen neuen Grundstücke über. nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
aufzustellen. Er kann auch für Teile des Umlegungsge- (2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der ein
biets aufgestellt werden (Teilumlegungsplan). berechtigtes Interesse darlegt.
(2) Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht
§ 70
genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und
rechtlichen Änderungen hervorgehen, die die im Umle- Zustellung des Umlegungsplans
gungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. Der Umle-
(1) Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Aus-
gungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in
zug aus dem Umlegungsplan zuzustellen. Dabei ist darauf
das Liegenschaftskataster geeignet sein.
hinzuweisen, daß der Umlegungsplan an einer zu benen-
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungs- nenden Stelle nach § 69 Abs. 2 eingesehen werden kann.
karte und dem Umlegungsverzeichnis.
(2) Hält die Umlegungsstelle Änderungen des Umle-
gungsplans für erforderlich, so können die Bekanntma-
§ 67 chung und die Zustellung des geänderten Umlegungs-
plans auf die von der Änderung Betroffenen beschränkt
Umlegungskarte werden.
Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsverstei-
Umlegungsgebiets dar. In die Karte sind insbesondere die gerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die
neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem
die Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 einzutragen. Umlegungsverzeichnis Kenntnis, soweit dieses das
Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfah-
§ 68 rens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.
Umlegungsverzeichnis
§ 71
(1) Das Umlegungsverzeichnis führt auf Inkrafttreten des Umlegungsplans
1. die Grundstücke, einschließlich der außerhalb des (1) Die Umlegungsstelle hat ortsüblich bekanntzuma-
Umlegungsgebiets zugeteilten, nach Lage, Größe und
chen, in welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unan-
Nutzungsart unter Gegenüberstellung des alten und
fechtbar geworden ist. Dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
neuen Bestands mit Angabe ihrer Eigentümer;
des Umlegungsplans steht es gleich, wenn der Umle-
2. die Rechte an einem Grundstück oder einem das gungsplan lediglich wegen der Höhe einer Geldabfindung
Grundstück belastenden Recht, ferner Ansprüche mit anfechtbar ist.
dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder
persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder (2) Vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans kann die
zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder den Umlegungsstelle räumliche und sachliche Teile des Umle-
Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks gungsplans durch Bekanntmachung in Kraft setzen, wenn
sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf
beschränken, soweit sie aufgehoben, geändert oder
neu begründet werden; diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann.
Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von
3. die Grundstückslasten nach Rang und Betrag; der Inkraftsetzung zu unterrichten.
4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zahlungsart
sowie der Wert der Flächen nach § 55 Abs. 2 bei einer § 72
insoweit erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung;
Wirkungen der Bekanntmachung
5. diejenigen, zu deren Gunsten oder Lasten Geldleistun-
gen festgesetzt sind; (1) Mit der Bekanntmachung nach § 71 wird der bishe-
rige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan
6. die einzuziehenden und die zu verlegenden Flächen im vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekannt-
Sinne des § 55 Abs. 2 und die Wasserläufe; machung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in
7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3. (2) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen,
sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekanntgemacht
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann für jedes Grund- worden ist. Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und
stück gesondert aufgestellt werden. Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des
Verwaltungszwangs, zu verschaffen.
§ 69
§ 73
Bekanntmachung des Umlegungsplans,
Einsichtnahme Änderung des Umlegungsplans
(1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsp!an auch
Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt- 1. der Bebauungsplan geändert wird,
machung ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungsplan
an einer zu benennenden Stelle nach Absatz 2 eingese- 2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die
hen werden kann und auszugsweise nach § 70 Abs. 1 Änderung notwendig macht oder
Satz 1 zugestellt wird. 3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2275
§ 74 chen für die vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen
der Erschließung oder Versorgung des Gebiets benö-
Berichtigung der öffentlichen Bücher
tigt werden,
(1) Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuch- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 zugunsten sonstiger
amt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters Umlegungsbeteiligter, wenn dringende städtebauliche
zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekannt- Gründe für die Verschaffung des Besitzes bestehen
machung nach § 71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung und wenn diese Gründe die Interessen der Betroffenen
des Umlegungsplans und ersucht diese, die Rechtsände- an der weiteren Ausübung des Besitzes wesentlich
rungen in das Grundbuch und in das Liegenschaftskata- überwiegen.
ster einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grund-
buch zu löschen. Dies gilt auch für außerhalb des Umle- (3) Die §§ 116 und 122 gelten entsprechend.
gungsgebiets zugeteilte Grundstücke.
(2) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters die- § 78
nen die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis Verfahrens- und Sachkosten
als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des
§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung, wenn die für die Füh- Die Gemeinde trägt die Verfahrenskosten und die nicht
rung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle auf die- durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 gedeckten Sachkosten.
sen Urkunden bescheinigt hat, daß sie nach Form und
Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeig-
net sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn § 79
die Flurbereinigungsbehörde die Umlegungskarte und das Abgaben- und Auslagenbefrelung
Umlegungsverzeichnis gefertigt hat(§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und
Abs. 4). (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung
oder Vermeidung der Umlegung dienen, einschließlich der
§ 75 Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebüh-
ren und ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von
Einsichtnahme In den Umlegungsplan Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines Rechtsstreits.
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in Unberührt bleiben Regelungen nach landesrechtlichen
den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Vorschriften.
Interesse darlegt.
(2) Die Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde
ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Umlegungs-
§ 76 stelle versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung
Vorwegnahme der Entscheidung der Durchführung oder Vermeidung der Umlegung dient.
Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber kön-
nen die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne
Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 zweiter Abschnitt
geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Grenzregelung
Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.
§ 80
§ 77 Zweck,
Voraussetzungen und Zuständigkeit
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die (1) Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebau-
Umlegungsstelle, wenn das Wohl der Allgemeinheit es ung einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung bau-
erfordert, rechtswidriger Zustände kann die Gemeinde im Geltungs-
bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im
1. vor Aufstellung des Umlegungsplans die Gemeinde Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Grenzregelung
oder den sonstigen Bedarfs- oder Erschließungsträger
in den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungs- 1. benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter
plan als Flächen im Sinne des§ 9 Abs. 1 Nr. 21 oder Grundstücke gegeneinander austauschen, wenn dies
des § 55 Abs. 2 und 5 festgesetzt sind, einweisen; dem überwiegenden öffentlichen Interesse dient,
2. nach Aufstellung des Umlegungsplans und Übertra- 2. benachbarte Grundstücke, insbesondere Splittergrund-
gung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Ört- stücke oder Teile benachbarter Grundstücke einseitig
lichkeit auch sonstige am Umlegungsverfahren Betei- zuteilen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten
ist.
ligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für sie
vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte ein- Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht selb-
weisen. ständig bebaubar und eine durch die Grenzregelung für
den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf
(2) Das Wohl der Allgemeinheit kann die vorzeitige nur unerheblich sein.
Einweisung in den Besitz insbesondere erfordern
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 zugunsten der (2) Im Rahmen des Verfahrens der Grenzregelung
Gemeinde oder eines sonstigen Bedarfs- oder betroffene Dienstbarkeiten und Baulasten nach Maßgabe
Erschließungsträgers, wenn Maßnahmen zur Verwirkli- des § 61 Abs. 1 Satz 3 können neugeordnet und zu die-
chung des Bebauungsplans bevorstehen und die Flä- sem Zweck auch neu begründet und aufgehoben werden.
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Betroffene Grundpfandrechte können neugeordnet wer- Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen
den, wenn die Beteiligten dem vorgesehenen neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke
Rechtszustand zustimmen. oder Grundstücksteile ein. § 72 Abs. 2 über die Vollzie-
hung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nungen bestimmen, daß die nach Maßgabe des § 46 (3) Das Eigentum an ausgetauschten oder einseitig
Abs. 2 Nr. 1 und 2 gebildeten Umlegungsausschüsse auch zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht
Grenzregelungen selbständig durchführen. Die Vorschrif- lastenfrei auf die neuen Eigentümer über; Unschädlich-
ten des § 46 Abs. 4 zur Übertragung der Umlegung auf die keitszeugnisse sind nicht erforderlich. Ausgetauschte oder
Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke
Behörde sind für Grenzregelungen entsprechend anzu- werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt
wenden. werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück
erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und
§ 81 Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 gelten nur,
soweit sich nicht aus einer Regelung nach § 80 Abs. 2
Geldleistungen etwas anderes ergibt.
(1) Wertänderungen der Grundstücke, die durch die
Grenzregelung bewirkt werden, oder Wertunterschiede § 84
ausgetauschter Grundstücke sind von den Eigentümern in Berichtigung der öffentlichen Bücher
Geld auszugleichen. Die Vorschriften über die Entschädi-
gung im zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entspre- (1) Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und
chend anzuwenden. der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständi-
gen Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses
(2) Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist über die Grenzregelung, teilt den Zeitpunkt der Bekannt-
die Gemeinde. Die Beteiligten können mit Zustimmung der machung nach § 83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die
Gemeinde andere Vereinbarungen treffen. Die Geldlei- Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das Liegen-
stungen werden mit der Bekanntmachung nach § 83 schaftskataster einzutragen. § 74 Abs. 2 gilt entspre-
Abs. 1 fällig.§ 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentli- chend.
che Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die
Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist. (2) Für die Kosten der Grenzregelung gelten die §§ 78
und 79 entsprechend.
(3) Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch die Grenz-
regelung beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den
Geldanspruch des Eigentümers angewiesen. Für die Hin- Fünfter Teil
terlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsver-
fahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entspre- Enteignung
chend.
Erster Abschnitt
§ 82
Zulässigkeit der Enteignung
Beschluß über die Grenzregelung
(1) Die Gemeinde setzt durch Beschluß die neuen Gren- § 85
zen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es Enteignungszweck
erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck
auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbar- (1) Nach diesem Gesetzbuch kann nur enteignet wer-
keiten, Grundpfandrechten und Baulasten. Beteiligten, den, um
deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluß 1. entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellung- ein Grundstück zu nutzen oder eine solche Nutzung
nahme zu geben. Der Beschluß muß nach Form und Inhalt vorzubereiten,
zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet
sein. 2. unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke, die
nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb
(2) Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, insbe-
Auszug aus dem Beschluß zuzustellen. sondere zur Schließung von Baulücken, entsprechend
den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer
baulichen Nutzung zuzuführen,
§ 83
3. Grundstücke für die Entschädigung in Land zu be-
Bekanntmachung und Rechtswirkungen schaffen,
der Grenzregelung
4. durch Enteignung entzogene Rechte durch neue
(1) Die Gemeinde hat ortsüblich bekanntzumachen, in Rechte zu ersetzen,
welchem Zeitpunkt der Beschluß über die Grenzregelung 5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zuzuführen,
unanfechtbar geworden ist. § 71 Abs. 2 über die vorzeitige wenn ein Eigentümer die Verpflichtung nach § 176
Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden. Abs. 1 oder 2 nicht erfüllt, oder
(2) Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechts- 6. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung eine bau-
zustand durch den in dem Beschluß über die Grenzrege- liche Anlage aus den in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichne-
lung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die ten Gründen zu erhalten.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2277
(2) Unberührt bleiben (4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch die Vor-
1. die Vorschriften über die Enteignung zu anderen als schriften des Dritten Teils des zweiten Kapitels nicht be-
den in Absatz 1 genannten Zwecken, rührt.
2. landesrechtliche Vorschriften über die Enteignung zu
§ 88
den in Absatz 1 Nr. 6 genannten Zwecken.
Enteignung
aus zwingenden städtebaulichen Gründen
§ 86 Wird die Enteignung eines Grundstücks von der
Gegenstand der Enteignung Gemeinde zu den in§ 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen bean-
(1) Durch Enteignung können tragt, so genügt anstelle des § 87 Abs. 2 der Nachweis,
1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet daß die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen
werden; Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingun-
gen vergeblich bemüht hat. Satz 1 ist entsprechend anzu-
2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder bela-
wenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgeleg-
stet werden;
ten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten
3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt
oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder wird.
die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstük-
ken beschränken; § 89
4. soweit es in den Vorschriften dieses Teils vorgesehen Veräußerungspflicht
ist, Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte
der in Nummer 3 bezeichneten Art gewähren. (1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
(2) Auf das Zubehör eines Grundstücks sowie auf 1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit oder
dem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt 2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für
sind, darf die Enteignung nur nach Maßgabe des § 92 eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der bauli-
Abs. 4 ausgedehnt werden. chen Nutzung zuzuführen.
(3) Die für die Entziehung oder Belastung des Eigen- Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für
tums an Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf die beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädi-
Entziehung, Belastung oder Begründung der in Absatz 1 gung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt
Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte entsprechend anzu.;. werden. Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das
wenden. Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder
Miteigentum an einem Grundstück übertragen wurde oder
§ 87 wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Woh-
nungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einem Grundstück begründet oder gewährt wurden.
der Enteignung
(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, (2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald
wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht kann oder entfallen ist.
erreicht werden kann.
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berück-
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß der Antragsteller sichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu
sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des zu enteig- veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb
nenden Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen
unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 unter Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebauli-
Angebot geeigneten anderen Landes, vergeblich bemüht chen Maßnahme zu nutzen. Dabei sind in den Fällen des
hat. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß das Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käufer, in den Fällen
Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorge- des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vor-
sehenen Zweck verwendet wird. rangig zu berücksichtigen.
(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem Zweck,
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nach-
es für die bauliche Nutzung vorzubereiten (§ 85 Abs. 1
kommen, indem sie
Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung zuzuführen (§ 85
Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten der Gemeinde oder eines 1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,
öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers erfolgen. 2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem
In den Fällen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung Wohnungseigentumsgesetz oder
eines Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt
werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen innerhalb 3. sonstige dingliche Rechte
angemessener Frist durchzuführen, und sich hierzu ver- begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines
pflichtet. Soweit im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer
die Enteignung zugunsten der Gemeinde zulässig ist, kann Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertra-
sie auch zugunsten eines Sanierungsträgers erfolgen. gung gleich.
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 90 § 92
Enteignung von Grundstücken Umfang, Beschränkung und Ausdehnung
zur Entschädigung in Land der Enteignung
(1) Die Enteignung von Grundstücken zur Entschädi- (1) Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet
gung in Land (Ersatzland) ist zulässig, wenn werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungs-
1. die Entschädigung eines Eigentümers nach § 100 in zwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grund-
Land festzusetzen ist, stücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteig-
nungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu be-
2. die Bereitstellung von Grundstücken, die im Rahmen schränken.
der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung als
Ersatzland geeignet sind, weder aus dem Grundbesitz (2) Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet
des Enteignungsbegünstigten noch aus dem Grundbe- werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die
sitz des Bundes, des Landes, einer Gemeinde Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück
(Gemeindeverband) oder einer juristischen Person des mit einem anderen Recht belastet werden, kann der Eigen-
Privatrechts, an der der Bund, das Land oder eine tümer die Entziehung des Eigentums verlangen, wenn die
Gemeinde (Gemeindeverband) allein oder gemeinsam Belastung mit dem dinglichen Recht für ihn unbillig ist.
überwiegend beteiligt sind, möglich und zumutbar ist
sowie (3) Soll ein Grundstück oder ein räumlich oder wirt-
3. von dem Enteignungsbegünstigten geeignete Grund- schaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem
stücke freihändig zu angemessenen Bedingungen, ins- Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdeh-
besondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, nung der Enteignung auf das Restgrundstück oder den
unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem Restbesitz insoweit verlangen, als das Restgrundstück
eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von juri- oder der Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang
stischen Personen des Privatrechts, an deren Kapital baulich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.
er überwiegend beteiligt ist, nicht erworben werden
können. (4) Der Eigentümer kann verlangen, daß die Enteignung
auf die in § 86 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände ausge-
(2) Grundstücke unterliegen nicht der Enteignung zur dehnt wird, wenn und soweit er sie infolge der Enteignung
Entschädigung in Land, wenn und soweit nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in anderer Weise
1. der Eigentümer oder bei land- oder forstwirtschaftlich angemessen verwerten kann.
genutzten Grundstücken auch der sonstige Nutzungs-
berechtigte auf das zu enteignende Grundstück mit (5) Ein Verlangen nach den Absätzen 2 bis 4 ist schrift-
seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen und lich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde bis
ihm im Interesse der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit zum Schluß der mündlichen Verhandlung geltend zu ma-
seines Betriebs die Abgabe nicht zuzumuten ist oder chen.
2. die Grundstücke oder ihre Erträge unmittelbar öffentli-
chen Zwecken oder der Wohlfahrtspflege, dem Unter-
richt, der Forschung, der Kranken- und Gesundheits- zweiter Abschnitt
pflege, der Erziehung, der Körperertüchtigung oder den Entschädigung
Aufgaben der Kirchen und anderer Religionsgesell-
schaften des öffentlichen Rechts sowie deren Einrich-
§ 93
tungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
Entschädigungsgrundsätze
(3) Außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines
Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang (1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.
bebauten Ortsteile können Grundstücke zur Entschädi-
(2) Die Entschädigung wird gewährt
gung in Land nur enteignet werden, wenn sie land- oder
forstwirtschaftlich genutzt werden sollen. 1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsver-
lust,
(4) Die Enteignung zum Zweck der Entschädigung eines 2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermö-
Eigentümers, dessen Grundstück zur Beschaffung von gensnachteile.
Ersatzland enteignet wird, ist unzulässig.
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberech-
tigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der
§ 91 Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat
Ersatz für entzogene Rechte bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Ver-
schulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so
Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzo- gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
gene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur
zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der
Abschnitts vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in
Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag
§ 97 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 90 Abs. 1 und 2 für die entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinwei-
Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vor- sung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem
schriften entsprechend. diese wirksam wird.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2279
§ 94 begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies
bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsver-
Entschädigungsberechtigter
lust zu berücksichtigen.
und Entschädigungsverpflichteter
(1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht § 96
durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch
Entschädigung für andere Vermögensnachteile
einen Vermögensnachteil erleidet.
(1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungs-
Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu
begünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist
gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile
zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses
nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den
Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen
Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist
muß.
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemein-
§ 95 heit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
Entschädigung für den Rechtsverlust 1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der
bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner
. (1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung
Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensge-
eintretenden Rechtsverlust bemißt sich nach dem Ver-
mäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu
kehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder
dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein
sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist
anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu
der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteig-
enteignende Grundstück zu nutzen;
nungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben un- Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder
berücksichtigt wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei
1. Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aus- dem anderen Teil oder durch Enteignung_ des Rechts
sicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung einge- an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück
treten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der
zu erwarten ist; Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1
2. Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Ent- berücksichtigt ist;
eignung eingetreten sind; 3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die
3. Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten Enteignung erforderlich werdenden Umzug.
sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Ent- (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 95 Abs. 2 Nr. 3
eignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstel- anzuwenden.
lers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Abs. 2
Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn, § 97
daß der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufge-
wendet hat; Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten
4. wertsteigernde Veränderungen, die während einer Ver- (1) Rechte an dem zu enteignenden Grundstück sowie
änderungssperre ohne Genehmigung der Baugeneh- persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des
migungsbehörde vorgenommen worden sind; Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der
Benutzung des Grundstücks beschränken, können auf-
5. wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung
rechterhalten werden, soweit dies mit dem Enteignungs-
des Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anord-
zweck vereinbar ist.
nung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vor-
genommen worden sind; (2) Als Ersatz für ein Recht an einem Grundstück, das
6. Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarun- nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustimmung des
gen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme Rechtsinhabers das Ersatzland oder ein anderes Grund-
rechtfertigen, daß sie getroffen worden sind, um eine stück des Enteignungsbegünstigten mit einem gleichen
höhere Entschädigungsleistung zu erlangen; Recht belastet werden. Als Ersatz für ein persönliches
Recht, das nicht aufrechterhalten wird, kann mit Zustim-
7. Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn mung des Rechtsinhabers ein Rechtsverhältnis begründet
der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der werden, das ein Recht gleicher Art in bezug auf das
§§ 40 bis 42 geltend machen würde. Ersatzland oder auf ein anderes Grundstück des Enteig-
(3) Für bauliche Anlagen, deren Abbruch jederzeit auf- nungsbegünstigten gewährt. Als Ersatz für dingliche oder
grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungs- persönliche Rechte eines öffentlichen Verkehrsunterneh-
los gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu mens oder eines Trägers der öffentlichen Versorgung mit
gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser, der auf diese zur
Kann der Abbruch entschädigungslos erst nach Ablauf Erfüllung seiner wesensgemäßen Aufgaben angewiesen
einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach ist, sind auf seinen Antrag Rechte gleicher Art zu begrün-
dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu den; soweit dazu Grundstücke des Enteignungsbegünstig-
bemessen. ten nicht geeignet sind, können zu diesem Zweck auch
andere Grundstücke in Anspruch genommen werden.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück Anträge nach Satz 3 müssen vor Beginn der mündlichen
durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteig-
aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu nungsbehörde gestellt werden.
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten oder nicht § 100
durch neue Rechte ersetzt werden, sind bei der Enteig-
Entschädigung in Land
nung eines Grundstücks gesondert zu entschädigen
1. Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber (1) Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers in
von Dienstba.rkeiten und Erwerbsrechten an dem geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Siche-
Grundstück, rung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder
zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufga-
2. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder ben auf Ersatzland angewiesen ist und
zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der
Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist, 1 . der Enteignungsbegünstigte über als Ersatzland geeig-
nete Grundstücke verfügt, auf die er nicht mit seiner
3. Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfül-
Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der lung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben
Nutzung des Grundstücks beschränken. angewiesen ist, oder
(4) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten, 2. der Enteignungsbegünstigte geeignetes Ersatzland
nicht durch neue Rechte ersetzt und nicht gesondert ent- nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbe-
schädigt werden, haben bei der Enteignung eines Grund- hörde freihändig zu angemessenen Bedingungen
stücks Anspruch auf Ersatz des Werts ihres Rechts aus beschaffen kann oder
der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grund- 3. geeignetes Ersatzland durch Enteignung nach § 90
stück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt beschafft werden kann.
entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den
durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in ande- (2) Wird die Entschädigung in Ersatzland festgesetzt,
ren Fällen oder nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festgesetzt sind auch der Verwendungszweck des Ersatzlands und
werden. die Frist, in der das Grundstück zu dem vorgesehenen
Zweck zu verwenden ist, zu bezeichnen. Die §§ 102 und
§ 98 103 gelten entsprechend.
Schuldübergang (3) Unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3
des Absatzes 1 ist die Entschädigung auf Antrag des
(1) Haftet bei einer Hypothek, die aufrechterhalten oder Eigentümers auch dann in geeignetem Ersatzland festzu-
durch ein neues Recht an einem anderen Grundstück setzen, wenn ein Grundstück enteignet werden soll, das
ersetzt wird, der von der Enteignung Betroffene zugleich mit einem Eigenheim oder einer Kleinsiedlung bebaut ist.
persönlich, so übernimmt der Enteignungsbegünstigte die Dies gilt nicht, wenn nach öffentlich-rechtlichen Vorschrif-
Schuld in Höhe der Hypothek. Die §§ 415 und 416 des ten der Abbruch des Gebäudes jederzeit entschädigungs-
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend; als Ver- los gefordert werden kann.
äußerer im Sinne des § 416 ist der von der Enteignung
Betroffene anzusehen. (4) Die Entschädigung kann auf Antrag des Enteigneten
oder Enteignungsbegünstigten ganz oder teilweise in
(2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Ersatzland festgesetzt werden, wenn diese Art der Ent-
Rentenschuld, die aufrechterhalten oder durch ein neues schädigung nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteig-
Recht an einem anderen Grundstück ersetzt wird, der von nungsbehörde unter gerechter Abwägung der Interessen
der Enteignung Betroffene zugleich persönlich haftet, der Allgemeinheit und der Beteiligten billig ist und bei dem
sofern er spätestens in dem nach § 108 anzuberaumen- Enteignungsbegünstigten die in Absatz 1 Nr. 1 oder 2
den Termin die gegen ihn bestehende Forderung unter genannten Voraussetzungen vorliegen.
Angabe ihres Betrags und Grunds angemeldet und auf
Verlangen der Enteignungsbehörde oder eines Beteiligten (5) Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist § 95
glaubhaft gemacht hat. entsprechend anzuwenden. Hierbei kann eine Werterhö-
hung berücksichtigt werden, die das übrige Grundvermö-
gen des von der Enteignung Betroffenen durch den Erwerb
§ 99 des Ersatzlands über dessen Wert nach Satz 1 hinaus
Entschädigung in Geld erfährt. Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als das
zu enteignende Grundstück, so ist eine dem Wertunter-
(1) Die Entschädigung ist in einem einmaligen Betrag zu schied entsprechende zusätzliche Geldentschädigung
leisten, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes festzusetzen. Hat das Ersatzland einen höheren Wert als
bestimmt. Auf Antrag des Eigentümers kann die Entschä- das zu enteignende Grundstück, so ist festzusetzen, daß
digung in wiederkehrenden Leistungen festgesetzt wer- der Entschädigungsberechtigte an den durch die Enteig-
den, wenn dies den übrigen Beteiligten zuzumuten ist. nung Begünstigten eine dem Wertunterschied entspre-
chende Ausgleichszahlung zu leisten hat. Die Ausgleichs-
(2) Für die Belastung eines Grundstücks mit einem zahlung wird mit dem nach § 117 Abs. 5 Satz 1 in der
Erbbaurecht ist die Entschädigung in einem Erbbauzins zu Ausführungsanordnung festgesetzten Tag fällig.
leisten.
(6) Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, sollen
(3) Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit 2 vom dingliche oder persönliche Rechte, soweit sie nicht an dem
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes- zu enteignenden Grundstück aufrechterhalten werden, auf
bank jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem Antrag des Rechtsinhabers ganz oder teilweise nach Maß-
die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag ent- gabe des § 97 Abs. 2 ersetzt werden. Soweit dies nicht
scheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der möglich ist oder nicht ausreicht, sind die Inhaber der
Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird. Rechte gesondert in Geld zu entschädigen; dies gilt für die
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2281
in § 97 Abs. 4 bezeichneten Berechtigungen nur, soweit 1. der durch die Enteignung Begünstigte oder sein
ihre Rechte nicht durch eine dem Eigentümer nach Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der
Absatz 5 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung festgesetzten Fristen (§ 113 Abs. 2 Nr. 3 und § 114) zu
gedeckt werden. dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteig-
nungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat oder
(7) Anträge nach den Absätzen 1, 3, 4 und 6 sind
schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde 2. die Gemeinde ihre Verpflichtung zur Übereignung nach
zu stellen, und zwar in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 § 89 nicht erfüllt hat.
vor Beginn und im Falle des Absatzes 6 bis zum Schluß
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt werden,
der mündlichen Verhandlung (§ 108).
wenn
(8) Sind Miteigentum, grundstücksgleiche Rechte oder 1. der Enteignete selbst das Grundstück im Wege der
Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz ebenso zur · Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs
Sicherung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit des Berech- oder des Baulandbeschaffungsgesetzes erworben
tigten oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegen- hatte oder
den Aufgaben geeignet, können dem Eigentümer diese
Rechte anstelle des Ersatzlands angeboten werden. Der 2. ein Verfahren zur Enteignung des Grundstücks nach
Eigentümer ist in Geld abzufinden, wenn er die ihm nach diesem Gesetzbuch zugunsten eines anderen Bauwilli-
Satz 1 angebotene Entschädigung ablehnt. § 101 bleibt gen eingeleitet worden ist und der enteignete frühere
unberührt. Eigentümer nicht glaubhaft macht, daß er das Grund-
stück binnen angemessener Frist zu dem vorgesehe-
(9) Hat der Eigentümer nach Absatz 1 oder 3 einen nen Zweck verwenden wird.
Anspruch auf Ersatzland und beschafft er sich mit Zustim-
mung des Enteignungsbegünstigten außerhalb des Ent- (3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen zwei Jah-
eignungsverfahrens Ersatzland oder die in Absatz 8 ren seit Entstehung des Anspruchs bei der zuständigen
bezeichneten Rechte selbst, so hat er gegen den Enteig- Enteignungsbehörde einzureichen. § 203 Abs. 2 des Bür-
nungsbegünstigten einen Anspruch auf Erstattung der gerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag ist
erforderlichen Aufwendungen. Der Enteignungsbegün- nicht mehr zulässig, wenn in den Fällen des Absatzes 1
stigte ist nur insoweit zur Erstattung verpflichtet, als er mit der zweckgerechten Verwendung begonnen oder die
selbst Aufwendungen erspart. Kommt eine Einigung über Veräußerung oder Ausgabe des Grundstücks in Erbbau-
die Erstattung nicht zustande, entscheidet die Enteig- recht vor Eingang des Antrags bei der Enteignungsbe-
nungsbehörde; für den Bescheid gilt § 122 entsprechend. hörde eingeleitet worden ist.
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung
§ 101
ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder
Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt
worden ist.
(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks
kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der (5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteig-
Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise ent-
nung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs aufgeho-
schädigt werden ben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraus-
1. durch Bestellung oder Übertragung von Miteigentum an setzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem
einem Grundstück, grundstücksgleichen Rechten, früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch
Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, son- Enteignung wieder begründet wird. Die Vorschriften über
stigen dinglichen Rechten an dem zu enteignenden die Rückenteignung gelten entsprechend.
Grundstück oder an einem anderen Grundstück des
Enteignungsbegünstigten oder (6) Für das Verfahren gelten die §§ 104 bis 122 entspre-
chend.
2. durch Übertragung von Eigentum an einem bebauten
Grundstück des Enteignungsbegünstigten oder
3. durch Übertragung von Eigentum an einem Grundstück § 103
des Enteignungsbegünstigten, das mit einem Eigen- Entschädigung für die Rückenteignung
heim oder einer Kleinsiedlung bebaut werden soll.
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so
Bei Wertunterschieden zwischen den Rechten nach Satz 1 hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betrof-
und dem zu enteignenden Grundstück gilt § 100 Abs. 5 fenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten.
entsprechend. § 93 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Ist dem Antragstel-
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß bis zum Schluß der ler bei der ersten Enteignung eine Entschädigung für
mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift andere Vermögensnachteile gewährt worden, so hat er
der Enteignungsbehörde gestellt werden. diese Entschädigung insoweit zurückzugewähren, als die
Nachteile aufgrund der Rückenteignung entfallen. Die dem
Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei
§ 102 der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert
Rückenteignung des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwen-
dungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, des Grundstücks geführt haben. Im übrigen gelten die
daß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
enteignet wird (Rückenteignung), wenn und soweit entsprechend.
..
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritter Abschnitt schuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben
hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeich-
E nteig n u ngsverf a h re n
nen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 104
Enteignungsbehörde § 107
(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungs- Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
behörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durch-
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- geführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor
nung bestimmen, daß an den Entscheidungen der Enteig- der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die
nungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem
haben. Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentü-
mer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren
Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, Gele-
§ 105
genheit zur Äußerung zu geben. Bei der Ermittlung des
Enteignungsantrag Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gutachten
des Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen, wenn
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren
Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt werden
Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzu-
soll.
reichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme
binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor. (2) Die Enteignungsbehörde hat die Lahdwirtschaftsbe-
hörde zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte Grund-
stücke, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
§ 106 eines Bebauungsplans liegen, zur Entschädigung in Land
Beteiligte enteignet werden sollen.
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte (3) Enteignungsverfahren können miteinander verbun-
1. der Antragsteller, den werden. Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde es
beantragt. Verbundene Enteignungsverfahren können
2. der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an wieder getrennt werden.
dem Grundstück oder an einem das Grundstück bela-
stenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch
Eintragung gesichert ist, § 108
3. Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Einleitung des Enteignungsverfahrens
Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund- und Anberaumung des Termins zur mündlichen
stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Verhandlung; Enteignungsvermerk
Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines (1) Das Enteignungsverfahren wird durch Anberaumung
persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder eines Termins zu einer mündlichen Verhandlung mit den
zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Beteiligten eingeleitet. Zu der mündlichen Verhandlung
Benutzung des Grundstücks beschränkt, sind der Antragsteller, der Eigentümer des betroffenen
4. wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer Grundstücks, die sonstigen aus dem Grundbuch ersichtli-
und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genann- chen Beteiligten und die Gemeinde zu laden. Die Ladung
ten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands, ist zuzustellen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat.
5. die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Ent-
(2) Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde
eignung nach § 91 betroffen werden, und
kann bereits eingeleitet werden, wenn
6. die Gemeinde.
1 . der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 aus-
(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden gelegen hat und
in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres 2. mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87
Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung Abs. 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf
kann spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhand- des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Beden-
lung mit den Beteiligten erfolgen. ken und Anregungen erörtert worden sind. Die
Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlun-
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so gen nach § 87 Abs. 2 führen und die Bedenken und
hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüg- Anregungen erörtern.
lich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu
Das Verfahren ist so zu fördern, daß der Enteignungsbe-
setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur
schluß ergehen kann, sobald der Bebauungsplan rechts-
Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu betei-
verbindlich geworden ist. Eine Einigung nach § 110 oder
ligen.
§ 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebau-
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer ungsplans erfolgen.
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein
(3) Die Ladung muß enthalten
Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf
Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung dar- 1. die Bezeichnung des Antragstellers und des betroffe-
über abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grund- nen Grundstücks,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2283
2. den wesentlichen Inhalt des Enteignungsantrags mit nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt.
dem Hinweis, daß der Antrag mit den ihm beigefügten Die Anordnung ist ortsüblich bekanntzumachen und dem
Unterlagen bei der Enteignungsbehörde eingesehen Grundbuchamt mitzuteilen.
werden kann,
(4) § 51 Abs. 2 und § 116 Abs. 6 gelten entsprechend.
3. die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den
Enteignungsantrag möglichst vor der mündlichen Ver-
handlung bei der Enteignungsbehörde schriftlich einzu- § 110
reichen oder zur Niederschrift zu erklären, und
Einigung
4. den Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über den
Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledi- (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwi-
gende Anträge entschieden werden kann. schen den Beteiligten hinzuwirken.
(4) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf (2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungs-
einem Antrag auf Entschädigung in Land beruht, muß behörde eine Niederschrift über die Einigung aufzuneh-
außer dem in Absatz 3 vorgeschriebenen Inhalt auch die men. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 113
Bezeichnung des Eigentümers, dessen Entschädigung in Abs. 2 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unter-
Land beantragt ist, und des Grundstücks, für das die schreiben. Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf
Entschädigung in Land gewährt werden soll, enthalten. einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist unter (3) Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr
Bezeichnung des betroffenen Grundstücks und des im anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. § 113 Abs. 5
Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen sowie des ist entsprechend anzuwenden.
ersten Termins der mündlichen Verhandlung mit den
Beteiligten ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekannt- § 111
machung sind alle Beteiligten aufzufordern, ihre Rechte
spätestens in der mündlichen Verhandlung wahrzuneh- Teileinigung
men mit dem Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen über Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder
den Enteignungsantrag und andere im Verfahren zu erledi- die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden
gende Anträge entschieden werden kann. Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädi-
(6) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt gung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwen-
die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit. Sie ersucht den. Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem
das Grundbuchamt, in das Grundbuch des betroffenen Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwarten-
Grundstücks einzutragen, daß das Enteignungsverfahren den Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der
eingeleitet ist (Enteignungsvermerk); ist das Enteignungs- Einigung nichts anderes ergibt. Im übrigen nimmt das
verfahren beendigt, ersucht die Enteignungsbehörde das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
Grundbuchamt, den Enteignungsvermerk zu löschen. Das
Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Ein- § 112
tragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der
Einleitung des Enteignungsverfahrens im Grundbuch des Entscheidung der Enteignungsbehörde
betroffenen Grundstücks vorgenommen sind und vorge- (1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, ent-
nommen werden. scheidet die Enteignungsbehörde aufgrund der mündli-
(7) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsverstei- chen Verhandlung durch Beschluß über den Enteignungs-
gerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Ent- antrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die
eignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von der Ein- erhobenen Einwendungen.
leitung des Enteignungsverfahrens Kenntnis, soweit die-
(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbe-
ses das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Voll-
hörde vorab über den Übergang oder die Belastung des
streckungsverfahrens ist.
Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über
sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsän-
derungen zu entscheiden. In diesem Fall hat die Enteig-
§ 109 nungsbehörde anzuordnen, daß dem Berechtigten eine
Genehmigungspflicht Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädi-
gung zu leisten ist.
(1) Von der Bekanntmachung über die Einleitung des
Enteignungsverfahrens an bedürfen die in§ 51 bezeichne- (3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsan-
ten Rechtsvorgänge, Vorhaben und Teilungen der schriftli- trag statt, so entscheidet sie zugleich
chen Genehmigung der Enteignungsbehörde. 1. darüber, welche Rechte der in § 97 übezeichneten
(2) Die Enteignungsbehörde darf die Genehmigung nur Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung auf-
versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der rechterhalten bleiben,
Rechtsvorgang, das Vorhaben oder die Teilung die Ver- 2. darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der
wirklichung des Enteignungszwecks unmöglich machen Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grund-
oder wesentlich erschweren würde. stück belastet werden,
(3) Sind Rechtsvorgänge oder Vorhaben nach Absatz 1 3. darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden,
vor der Bekanntmachung zu erwarten, kann die Enteig- die Rechte der in§ 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten
nungsbehörde anordnen, daß die Genehmigungspflicht Art gewähren,
2.284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den (3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Abs. 2 ist der
Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatz- Enteignungsbeschluß entsprechend zu beschränken.
lands.
(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend
§ 113
Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann
Enteignungsbeschluß der Enteignungsbeschluß ihn aufgrund fester Merkmale in
der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in
(1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Betei-
einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Ver-
ligten zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer Belehrung
messung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluß durch
über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtli-
einen Nachtragsbeschluß anzupassen.
che Entscheidung (§ 217) zu versehen.
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsverstei-
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsan-
gerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die
trag statt, so muß der Beschluß (Enteignungsbeschluß)
bezeichnen Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem
Enteignungsbeschluß Kenntnis, wenn dem Enteignungs-
1 . die von der Enteignung Betroffenen und den Enteig- antrag stattgegeben worden ist.
nungsbegünstigten;
2. die sonstigen Beteiligten; § 114
3. den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Lauf der Verwendungsfrist
Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwen-
den ist; (1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach
§ 113 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem
4. den Gegenstand der Enteignung, und zwar Eintritt der Rechtsänderung.
a) wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegen-
stand der Enteignung ist, das Grundstück nach Grö- (2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem
ße, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung ei- 1 . der Enteignungsbegünstigte nachweist, daß er den
nes Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der
Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und festgesetzten Frist nicht erfülllen kann, oder
-karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortfüh-
2. vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt
rungsvermessungen befugten Stelle oder von ei-
und der Rechtsnachfolger nachweist, daß er den Ent-
nem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ge-
eignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht
fertigt sind,
erfüllen kann.
b) wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Ge-
Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entschei-
genstand einer selbständigen Enteignung ist, die-
dung über die Verlängerung zu hören.
ses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Be-
zeichnung,
§ 115
c) wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum
Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berech- Verfahren bei der Entschädigung
tigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von durch Gewährung anderer Rechte
Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selb- (1) Soll die Entschädigung des Eigentümers eines zu
ständigen Enteignung ist, dieses Recht nach sei- enteignenden Grundstücks nach § 101 festgesetzt werden
nem Inhalt und dem Grund seines Bestehens, und ist die Bestellung, Übertragung oder die Ermittlung
d) die in § 86 Abs . 2 bezeichneten Gegenstände, des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im Zeit-
wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird; punkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch
nicht möglich, kann die Enteignungsbehörde, wenn es der
5. bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht
Eigentümer unter Bezeichnung eines Rechts beantragt, im
die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt
Enteignungsbeschluß neben der Festsetzung der Ent-
werden kann, sowie den Rang des Rechts, den
schädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten aufge-
Berechtigten und das Grundstück;
ben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteig-
6. bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 nung Betroffenen ein Recht der bezeichneten Art zu ange-
Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechts- messenen Bedingungen anzubieten.
verhältnisses und die daran Beteiligten;
(2) Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der
7. die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor bestimmten Frist ein Recht der bezeichneten Art nicht an
und nach der Enteignung; oder einigt er sich mit dem von der Enteignung Betroffenen
8. die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe nicht, so wird ihm ein solches Recht auf Antrag zugunsten
der Ausgleichszahlungen nach § 100 Abs. 5 Satz 4 und des von der Enteignung Betroffenen durch Enteignung
§ 101 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an entzogen. Die Enteignungsbehörde setzt den Inhalt des
wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung
denen andere von der Enteignung Betroffene nach · bestimmt werden kann. Die Vorschriften dieses Teils über
§ 97 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den das Verfahren und die Entschädigung sind entsprechend
sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen anzuwenden.
werden;
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von
9. bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in sechs Monaten nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt
Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise. werden.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2285
§ 116 net auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde
Vorzeitige Besitzeinweisung die Ausführung .des Enteignungsbeschlusses oder der
Vorabentscheidung an (Ausführungsanordnung), wenn
(1) Ist die sofortige Ausführung der beabsichtigten Maß- der durch die Enteignung Begünstigte die Geldentschädi-
nahme aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit drin- gung, im Falle der Vorabentscheidung die nach § 112
gend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder in
Antragsteller auf Antrag durch Beschluß in den Besitz des zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der Rück-
von dem Enteignungsverfahren betroffenen Grundstücks nahme hinterlegt hat. Auf Antrag des Entschädigungsbe-
einweisen. Die Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn rechtigten kann im Falle des § 112 Abs. 2 die Enteig-
über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt wor- nungsbehörde die Ausführungsanordnung davon abhän-
den ist. Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem gig machen, daß der durch die Enteignung Begünstigte im
Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren übrigen für einen angemessenen Betrag Sicherheit leistet.
Besitzer zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem
von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirk- (2) In den Fällen des § 111 ist auf Antrag eines Beteilig-.
sam. Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser ten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der
Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung durch die Enteignung Begünstigte den zwischen den
der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn Beteiligten unstreitigen Entschädigungsbetrag gezahlt
festzusetzen. oder in zulässiger Weise unter Verzicht auf das Recht der
Rücknahme hinterlegt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitz-
chend, soweit sich nicht aus der Einigung etwas anderes
einweisung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der
ergibt.
voraussichtlichen Entschädigung und von der vorherigen
Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Auf (3) Im Falle des § 113 Abs. 4 ist auf Antrag eines Betei-
Antrag des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder ligten die Ausführungsanordnung zu erlassen, wenn der
zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, ist die Einwei- durch die Enteignung Begünstigte die im Enteignungsbe-
sung von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der ihm schluß in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluß festge-
voraussichtlich zu gewährenden Entschädigung abhängig setzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise
zu machen. Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt
Besitzer und dem Eigentümer zuzustellen. hat. Der Nachtragsbeschluß braucht nicht unanfechtbar zu
(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der sein.
Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Der Ein- (4) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzu-•
gewiesene darf auf dem Grundstück das von ihm im
stellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbe-
Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen
schluß betroffen wird. Die Ausführungsanordnung ist der
und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Gemeinde abschriftlich mitzuteilen, in deren Bezirk das
(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. § 113
Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Ent- Abs. 5 gilt entsprechend.
schädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die
Verzinsung der Geldentschädigung (§ 99 Abs. 3) ausgegli- (5) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzen-
chen werden. Art und Höhe der Entschädigung werden den Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im
durch die Enteignungsbehörde spätestens in dem in § 113 Enteignungsbeschluß geregelten neuen Rechtszustand
bezeichneten Beschluß festgesetzt. Wird der Beschluß ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach§ 113 Abs. 2 Nr. 6
über Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem
ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen zuzu- Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis
stellen. Die Entschädigung für die Besitzeinweisung ist Beteiligten vereinbart.
ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 Satz 4 (6) Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung
bezeichneten Zeitpunkt fällig. in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des
Ersatzlands zu dem festgesetzten Tag ein.
(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten
Personen hat die Enteignungsbehörde den Zustand des (7) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grund-
Grundstücks vor der Besitzeinweisung in einer Nieder- buchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbe-
schrift feststellen zu lassen, soweit er für die Besitzeinwei- schlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht es,
sungs- oder die Enteignungsentschädigung von Bedeu- die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen.
tung ist. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift
zu übersenden.
(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so ist die § 118
vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Hinterlegung
unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.
Der Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitz- (1) Geldentschädigungen, aus denen andere Berech-
einweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschä- tigte nach § 97 Abs. 4 zu befriedigen sind, sind unter
digung zu leisten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen,
soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und
§ 117 eine Einigung über die Auszahlung nicht nachgewiesen ist.
Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen
Ausführung des Enteignungsbeschlusses
Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück
(1) Ist der Enteignungsbeschluß oder sind die Entschei- liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt entspre-
dungen nach§ 112 Abs. 2 nicht mehr anfechtbar, so ord- chend. -
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung fechtbar geworden ist. Antragsberechtigt ist jeder Betei-
geboten oder statthaft ist, werden hierdurch nicht berührt. ligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht oder
der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen ist.
§ 119 (2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung
Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluß ist allen
Verteilungsverfahren
Beteiligten zuzustellen und der Gemeinde und dem Grund-
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder buchamt abschriftlich mitzuteilen.
Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe gegen
einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den § 121
ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung
eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.
Kosten
(1) Der Antragsteller hat die Kosten zu tragen, wenn der
(2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht
Antrag auf Enteignung abgelehnt oder zurückgenommen
zuständig, in dessen Bezirk das von der Enteignung1
wird. Wird dem Antrag auf Enteignung stattgegeben, so
betroffene Grundstück liegt; in Zweifelsfällen gilt § 2 des
hat der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen.
Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechend.
Wird einem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vorschriften hat der von der Rückenteignung Betroffene die Kosten zu
über die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsver- tragen. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abge-
steigerung mit folgenden Abweichungen entsprechend an- lehnt oder zurückgenommen, sind diesem die durch die
zuwenden: Behandlung seines Antrags verursachten Kosten aufzuer-
legen, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war.
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß zu
eröffnen; (2) Kosten sind die Kosten des Verfahrens und die zur
2. die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-
Antragsteller gilt als Beschlagnahme im Sinne des § 13 teidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die
des Zwangsversteigerungsgesetzes; ist das Grund- Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines
stück schon in einem Zwangsversteigerungs- oder sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn
Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Auf-
es hierbei sein Bewenden; wendungen für einen Bevollmächtigten, für den Gebühren
und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können
3. das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung des Verfah- nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen
rens von Amts wegen das Grundbuchamt um die in von Rechtsbeiständen erstattet werden.
§ 19 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
bezeichneten Mitteilungen zu ersuchen; in die beglau- (3) Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
bigte Abschrift des Grundbuchblatts sind die zur Zeit Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst
der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Ver-
Enteigneten vorhandenen Eintragungen sowie die spä- tretenen zuzurechnen.
ter eingetragenen Veränderungen und Löschungen
(4) Die Kosten des Verfahrens richten sich nach den
aufzunehmen;
landesrechtlichen Vorschriften. Die Enteignungsbehörde
4. bei dem Verfahren sind die in § 97 Abs. 4 bezeichneten setzt die Kosten im Enteignungsbeschluß oder ·durch
Entschädigungsberechtigten nach Maßgabe des § 1O besonderen Beschluß fest. Der Beschluß bestimmt auch,
des Zwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichti- ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonsti-
gen, wegen der Ansprüche auf wiederkehrende Neben- gen Bevollmächtigten notwendig war.
leistungen jedoch nur für die Zeit bis zur Hinterlegung.
(4) Soweit aufgrund landesrechtlicher Vorschriften die § 122
Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteige- Vollstreckbarer Tltel
rung nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von
einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, kann durch Lan- (1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der
desrecht bestimmt werden, daß diese andere Stelle auch Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in
für das Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt
zuständig ist. Wird die Änderung einer Entscheidung die- 1 . aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in
ser anderen Stelle verlangt, so ist die Entscheidung des ihr bezeichneten Leistungen;
Vollstreckungsgerichts nachzusuchen. Die Beschwerde
findet gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts 2. aus nicht mehr anfechtbarem Enteignungsbeschluß
statt. wegen der zu zahlenden Geldentschädigung oder einer
Ausgleichszahlung;
§ 120 3. aus einem Beschluß über die vorzeitige Besitzeinwei-
sung oder deren Aufhebung wegen der darin festge-
Aufhebung des Entelgnungsbeschlusses
setzten Leistungen.
(1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht ergangen, Die Zwangsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung
so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam
auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung und unanfechtbar geworden ist.
Begünstigte die ihm durch den Enteignungsbeschluß auf-
erlegten Zahlungen nicht innerhalb eines Monats nach (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
dem Zeitpunkt geleistet hat, in dem der Beschluß unan- Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2287
erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz 2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei
hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig einer plangemäßen Herstellung belastet werden und
ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grund-
Gerichts. In den Fällen der§§ 731, 767 bis 770, 785, 786 stücke nicht wesentlich beeinträchtigen.
und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an § 126
die Stelle des Prozeßgerichts.
Pflichten des Eigentümers
(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von
Sechster Teil 1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungs-
körper der Straßenbeleuchtung einschließlich der
Erschließung Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungs-
Erster Abschnitt anlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benach-
Allgemeine Vorschriften
richtigen.
§ 123 (2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem
Erschließungslast Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der
in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Ent-
sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder schädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die
öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen ob- Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere
liegt. Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Betei-
ligten zu hören.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den
Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs herge- (3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der
stellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im übrigen
anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet zweiter Abschnitt
sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
E rsch I ießu ngs beitrag
§ 124
§ 127
Erschließungsvertrag, städtebaulicher Vertrag
E.rhebung des Erschließungsbeitrags
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag
auf einen Dritten übertragen. (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres ander-
weitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanla-
(2) Die Zulässigkeit anderer Verträge, insbesondere zur gen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgen-
Durchführung von städtebaulichen Planungen und Maß- den Vorschriften.
nahmen, bleibt unberührt.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts
§ 125 sind
Bindung an den Bebauungsplan 1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege
und Plätze;
(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen
des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Ver-
(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese kehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fuß-
Anlagen nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbe- wege, Wohnwege);
hörde hergestellt werden. Dies gilt nicht, wenn es sich um 3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammel-
Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts- straßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die
teile handelt, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschlie-
nicht erforderlich ist. Die Zustimmung darf nur versagt ßung der Baugebiete notwendig sind;
werden, wenn die Herstellung der Anlagen den in § 1
Abs. 4 bis 6 bezeichneten Anforderungen widerspricht. 4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kin-
derspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Num-
(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschlie- mern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach
ßungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festset- städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete
zungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die zu deren Erschließung notwendig sind;
Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädli-
sind und che Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-
1. die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen sionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil
zurückbleiben oder der Erschließungsanlagen sind.
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, § 130
die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen
Art der Ermittlung
selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach
nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts
den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheits-
sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen
sätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den
zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit
in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwen-
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
denden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen fest-
zusetzen.
§ 128
Umfang des Erschließungsaufwands (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für
die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte
(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden.
Kosten für
Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichts-
Erschließungsanlagen; punkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten,
Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsge-
2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrich-
bieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die
tungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann
3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschlie- der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
ßungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von
der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flä- § 131
chen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für
Maßstäbe für die Verteilung
den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört
im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung
des Erschließungsaufwands
im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 auch (1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand
der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4. für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage
erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach
(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt
erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Auf-
sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Ver-
wandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130
besserungen von Erschließungsanlagen zu erheben,
Abs. 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsauf-
bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestim-
wands nur einmal zu berücksichtigen.
men, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschlie-
ßungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzu-
beziehen sind. (2) Verteilungsmaßstäbe sind
1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten
Nutzung;
für
2. die Grundstücksflächen;
1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazuge-
hörigen Rampen; 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
2. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstra- Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden
ßen sowie von Landstraßen 1. und II. Ordnung, soweit werden.
die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als
ihre anschließenden freien Strecken erfordern. (3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundes-
baugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unter-
§ 129 schied.liehe bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist,
die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden,
Beitragsfähiger Erschließungsaufwand daß der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß
(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten entsprochen wird.
Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit
erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforder-
lich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzen- § 132
den Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschrif-
Regelung durch Satzung
ten zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand).
Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigentümer Die Gemeinden regeln durch Satzung
hergestellt sind oder von ihm aufgrund baurechtlicher Vor-
1 . die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im
schriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben
Sinne des § 129,
werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hun-
dert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands
sowie die Höhe des Einheitssatzes,
(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgän-
3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
ger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat,
dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschlie- 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Er-
ßungsanlagen nicht erneut erhoben werden. schließungsanlage.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2289
§ 133 rung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist,
zulassen, daß der Erschließungsbeitrag in Raten oder in
Gegenstand und Entstehung
Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines
der Beitragspflicht
Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die Auszahlung der Finanzierungsmittel angepaßt, jedoch
eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.
sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.
(3) Läßt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung
Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder
zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine
gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der
Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahreslei-
Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung
stungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und
Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwick-
Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestim-
lung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die
men. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom
Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundes-
der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat
bank jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen
keine rechtsbegründende Wirkung.
wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 1O Abs. 1
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Her- Nr. 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.
stellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald
(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als
die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge
Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden,
gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des
wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit
§ 12~ Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsteht die Beitragspflicht mit
des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muß.
der Ubernahme durch die Gemeinde.
Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des
nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können § 15 der Abgabenordnung.
Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt
(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhe-
werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück
bung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise abse-
genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der
hen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermei-
Erschließungsanlagen begonnen worden ist. Die Voraus-
dung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann
leistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrech-
auch für den Fall vorgesehen werden, daß die Beitrags-
nen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig
pflicht noch nicht entstanden ist.
ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß des
Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann (6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelun-
die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die gen bleiben unberührt.
Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht
benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung
der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Diskont-
satz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Die zweites Kapitel
Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Besonderes Städtebaurecht
Erschließungsbeitrags im ganzen vor Entstehung der Bei-
tragspflicht treffen.
§ 134 Erster Teil
Beltragspfllchtlger
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des
Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbau- Erster Abschnitt
recht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Allgemeine Vorschriften
Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige
haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teilei- § 136
gentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer
nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitrags- Städtebaullche Sanierungsmaßnahmen
pflichtig. (1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in Stadt und
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grund- Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige Durch-
stück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbau- führung im öffentlichen Interesse liegen, werden nach den
recht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem Wohnungs- Vorschriften dieses Teils vorbereitet und durchgeführt.
oder dem Teileigentum. (2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind Maß-
nahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebauli-
§ 135 cher Mißstände wesentlich verbessert oder umgestaltet
Fälligkeit und Zahlung des Beitrags wird. Städtebauliche Mißstände liegen vor, wenn
(1) Der Beitrag wird einen M.onat nach der Bekanntgabe 1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder
des Beitragsbescheids fällig. nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Här- nisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder
ten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchfüh- arbeitenden Menschen nicht entspricht oder
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der
beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage und Funk- Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen bauli-
tion obliegen. chen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des
Möglichen beraten werden.
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen oder
ländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände vorliegen,
sind insbesondere zu berücksichtigen § 138
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die Sicherheit Auskunftspflicht
der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Men- (1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz
schen in bezug auf oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Woh- Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind
nungen und Arbeitsstätten, verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Aus-
kunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Woh-
Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets
nungen und Arbeitsstätten,
oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke, erforderlich ist. An personenbezogenen Daten können ins-
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von besondere Angaben der Betroffenen über ihre persönli-
Wohn- und Arbeitsstätten, chen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen
Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Fami-
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten Flächen lienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse,
nach Art, Maß und Zustand, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bin-
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, dungen, erhoben werden.
Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen,
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen
insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und
Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung verwendet
Erschütterungen,
werden. Wurden die Daten von einem Beauftragten der
g) die vorhandene Erschließung; Gemeinde erhoben, dürfen sie nur an die Gemeinde wei-
2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf tergegeben werden; die Gemeinde darf die Daten an
andere Beauftragte im Sinne des § 157 sowie an die
a) den fließenden und ruhenden Verkehr, höhere Verwaltungsbehörde weitergeben, soweit dies zu
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähig- Zwecken qer Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung
keit des Gebiets unter Berücksichtigung seiner Ver- der förmlichen Festlegun5 des Sanierungsgebiets sind die
sorgungsfunktion im Verflechtungsbereich, Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für die
Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die Finanzbe-
c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets, seine
hörden weitergegeben werden.
Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und Sportplät-
zen und mit Anlagen des Gemeinbedarfs, insbeson- (3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten sind
dere unter Berücksichtigung der sozialen und kultu- bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absat-
rellen Aufgaben dieses Gebiets im Verflechtungsbe- zes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen nach Beendi-
reich. gung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen dem (4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichtiger die
Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitragen, daß Auskunft, ist § 208 Satz 2 bis 4 über die Androhung und
1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundesgebiets Festsetzung eines Zwangsgelds entsprechend anzuwen-
nach den sozialen, hygienischen, wirtschaftlichen und den. Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
kulturellen Erfordernissen entwickelt wird, Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrarstruktur nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtli-
unterstützt wird, cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umwelt- über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
schutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und
Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölke- § 139
rungsentwicklung entspricht oder
Beteiligung und Mitwirkung
4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert und fort- öffentlicher Aufgabenträger
entwickelt werden, die Gestaltung des Orts- und Land-
schaftsbilds verbessert und den Erfordernissen des (1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermögen,
Denkmalschutzes Rechnung getragen wird. die Länder, die Gemeindeverbände und die sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander
Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufga-
und untereinander gerecht abzuwägen.
ben die Vorbereitung und Durchführung von städtebauli-
chen Sanierungsmaßnahmen unterstützen.
§ 137
(2) Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger
Beteiligung und Mitwirkung
öffentlicher Belange nach § 4 sind bei der Vorbereitung
der Betroffenen
und Durchführung der Sanierung sinngemäß anzuwenden.
Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Päch- Die Träger öffentlicher Belange haben die Gemeinde auch
tern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert über Änderungen ihrer Absichten zu unterrichten.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2291
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der § 142
Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der Trä- Sanierungssatzung
ger öffentlicher Belange, die aufeinander abgestimmt wur-
den, beabsichtigt, haben sich die Beteiligten unverzüglich (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städte-
miteinander ins Benehmen zu setzen. bauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll,
durch Beschluß förmlich als Sanierungsgebiet festlegen
(4) Auf Grundstücken, die den in§ 26 Nr. 2 bezeichne- (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungs-
ten Zwecken dienen, und auf den in§ 26 Nr. 3 bezeichne- gebiet ist so zu begrenzen, daß sich die Sanierung zweck-
ten Grundstücken dürfen städtebauliche Sanierungsmaß- mäßig durchführen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der
nahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers durchge- Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet
führt werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung ganz oder teilweise ausgenommen werden.
erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufga-
ben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der (2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanie-
Durchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht. rung, daß Flächen außerhalb des förmlich festgelegten
Sanierungsgebiets
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich
zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern
Zweiter Abschnitt oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanie-
Vorbereitung und Durchführung rungsgebiet oder
2. für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs-
§ 140 oder Folgeeinrichtungen
Vorbereitung in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und
Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der
Gebiete für diesen Zweck förmlich fe.stlegen. Für die förm-
Gemeinde; sie umfaßt
liche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkun-
1. die vorbereitenden Untersuchungen, gen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete
2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, geltenden Vorschriften anzuwenden.
3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, (3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung
4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung).
Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu
für die Sanierung erforderlich ist, bezeichnen.
5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung, (4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der
6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans, Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn
sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich
7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer
ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durch- erschwert wird (vereinfachtes Verfahren); in diesem Fall
geführt werden. kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungs-
pflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder
§ 141 § 144 Abs. 2 ausgeschlossen werden.
Vorbereitende Untersuchungen
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des § 143
Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen Anzeige und Bekanntmachung
durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk
um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwen-
digkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städ- (1) Die Sanierungssatzung ist der höheren Verwaltungs-
tebaulichen Verhältnisse und zusammenhänge sowie die behörde anzuzeigen; der Anzeige ist ein Bericht über die
anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbar- Gründe, die die förmliche Festlegung des sanierungsbe-
keit der Sanierung im allgemeinen. Die vorbereitenden dürftigen Gebiets rechtfertigen, beizufügen.§ 11 Abs. 3 ist
Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswir- entsprechend anzuwenden. Rechtfertigen Tatsachen die
kungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Annahme, daß keine Aussicht besteht, die städtebaulichen
Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeit-
Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen raums durchzuführen, ist dies im Anzeigeverfahren gel-
Bereich voraussichtlich ergeben werden. tend zu machen.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgese- (2) Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekanntzuma-
hen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen chen. Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des Anzei-
bereits vorliegen. geverfahrens sowie - außer im vereinfachten Verfahren -
auf die Vorschriften des Dritten Abschnitts hinzuweisen.
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung Mit der Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung
durch den Beschluß über den Beginn der vorbereitenden rechtsverbindlich.
Untersuchungen ein. Der Beschluß ist ortsüblich bekannt-
zumachen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 (3) Eine Änderung der Sanierungssatzung, die nur
hinzuweisen. eine geringfügige Änderung der Grenzen betrifft und der
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
nur unwesentliche Bedeutung zukommt, bedarf keiner 5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Planfest-
Anzeige, wenn die Eigentümer der betroffenen Grund- stellungsverfahren nach den in § 38 bezeichneten
stücke zustimmen. Rechtsvorschriften einbezogenen Grundstücks durch
den Bedarfsträger.
(4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts-
verbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die § 145
von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke ein- Genehmigung
zeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbü-
(1) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten nach
cher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine Sanierung
Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu entscheiden.
durchgeführt wird (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3
§ 19 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht
anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die Geneh- (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
migungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Grund zur Annahme besteht, daß das Vorhaben, die Tei-
lung eines Grundstücks, der Rechtsvorgang oder die damit
§ 144 erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der
Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren
Genehmigungspflichtige Vorhaben,
oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlau-
Teilungen und Rechtsvorgänge
fen würde.
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentli-
der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde che Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß die Beteilig-
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonsti- ten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich
gen Maßnahmen; und ihre Rechtsnachfolger
2. die Teilung eines Grundstücks; 1. in den Fällen des§ 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschädigung
für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhö-
3. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Ver- hungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf-
tragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung
eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf vorgenommen werden, verzichten;
bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen
oder verlängert wird. 2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2
oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzich-
der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde ten, die aufgrund dieser Rechte vorgenommen werden.
1 . die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grund- (4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen
stücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erb- des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch befristet oder bedingt
baurechts; erteilt werden. § 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden anzuwenden.
Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, (5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentü-
das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im mer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks
Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht; verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflich- Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr
tung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der
Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtli- bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen.
che Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausfüh- liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen
rung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechts- Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich
geschäft als genehmigt. festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von
der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Geneh- des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Über-
migung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder nahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare
Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine
bekanntzumachen. unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außer-
halb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelege-
(4) Keiner Genehmigung bedürfen nen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang
1 . Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt
oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann
als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist; der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem
Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums
2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 zum Zwecke der Vor-
sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels
wegnahme der Erbfolge;
entsprechend anzuwenden.
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich geneh- (6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 und
migt worden sind, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Abs. 2 ist § 23 entsprechend anzuwenden.
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung; (7) Auf Antrag eines Beteiligten ist auch ein Zeugnis
4. die Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1 Nr. 2 darüber zu erteilen, daß die Genehmigung nach § 144
sowie Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 3 und Abs. 3 allgemein erteilt ist; das Zeugnis steht der Geneh-
Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen; migung gleich.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2293
§ 146 § 149
Durchführung Kosten- und Finanzierungsübersicht
Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaßnahmen und (1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der Planung eine
die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen. Die
Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellun-
Sanierung erforderlich sind. gen anderer Träger öffentlicher Belange, deren Aufgaben-
bereich durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen
und der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 147 (2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die Kosten
Ordnungsmaßnahmen der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr voraussicht-
lich entstehen. Die Kosten anderer Träger öffentlicher
(1) Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Auf- Belange für Maßnahmen im Zusammenhang mit der
gabe der Gemeinde; hierzu gehören Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.
1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von
(3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemeinde ihre
Grundstücken,
Vorstellungen über die Deckung der Kosten der Gesamt-
2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben, maßnahme darzulegen. Finanzierungs- und Förderungs-
3. die Freilegung von Grundstücken, mittel auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie die Finan-
zierungsvorstellungen anderer Träger öffentlicher Belange
4. die Herstellung und Änderung von Erschließungsanla- sollen nachrichtlich angegeben werden.
gen sowie
5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die (4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit
Baumaßnahmen durchgeführt werden können. Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde
auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanzplanung der
Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen ein- Gemeinde beschränkt werden. § 143 Abs. 1 Satz 3 bleibt
schließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich unberührt.
festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungsbehörde
(2) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungs- können von anderen Trägern öffentlicher Belange Aus-
maßnahmen aufgrund eines Vertrags ganz oder teilweise kunft über deren eigene Absichten im förmlich festgelegten
dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und zweckmä- Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzierungsvor-
ßige Durchführung der vertraglich übernommenen Ord- stellungen verlangen.
nungsmaßnahmen durch einzelne Eigentümer nicht
gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchfüh- § 150
rung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu über-
Ersatz für Änderungen von Einrichtungen,
nehmen.
die der öffentlichen Versorgung dienen
(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanierungsge-
§ 148
biet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität,
Baumaßnahmen Gas, Wasser, Wärme, Anlagen der Abwasserwirtschaft
oder Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt den
infolge der Durchführung der Sanierung nicht mehr zur
Eigentümern überlassen, soweit die zügige und zweckmä-
Verfügung und sind besondere Aufwendungen erforder-
ßige Durchführung durch sie gewährleistet ist; der
lich, die über das bei ordnungsgemäßer Wirtschaft erfor-
Gemeinde obliegt jedoch
derliche Maß hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder
1. für die Errichtung und Änderung der Gemeinbedarfs- die Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem
und Folgeeinrichtungen zu sorgen und Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden Kosten
2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen, soweit zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Träger der
sie selbst Eigentümerin ist oder nicht gewährleistet ist, Aufgabe im Zusammenhang damit entstehen, sind auszu-
daß diese vom einzelnen Eigentümer zügig und zweck- gleichen.
mäßig durchgeführt werden. (2) Kommt eine Einigung über den Erstattungsbetrag
Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanierung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbe-
bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen können hörde.
außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
liegen. § 151
Abgaben- und Auslagenbefreiung
(2) Zu den Baumaßnahmen gehören
(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuerlichen
1. die Modernisierung und Instandsetzung,
Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte und Ver-
2. die Neubebauung und die Ersatzbauten, handlungen
3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und 1. zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebauli-
Folgeeinrichtungen sowie chen Sanierungsmaßnahmen,
4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben. 2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen,
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. zur Gründung oder Auflösung eines Unternehmens, diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen
dessen Geschäftszweck ausschließlich darauf gerich- zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den allgemei-
tet ist, als Sanierungsträger tätig zu werden. nen Wertverhältnissen auf dem Grundstücksmarkt sind zu
berücksichtigen.
(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten eines
Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach landes- (2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung
rechtl ichen Vorschritten. eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder Veräuße-
rung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert für
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind: das Grundstück oder das Recht über dem Wert, der sich in
1. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gemeinde Anwendung des Absatzes 1 ergibt, liegt auch hierin eine
oder durch einen Rechtsträger im Sinne der§§ 157 und wesentliche Erschwerung der Sanierung im Sinne des
205 zur Vorbereitung oder Durchführung von städte- § 145 Abs. 2.
baulichen Sanierungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch (3) Die Gemeinde oder der Sanierungsträger darf beim
der Erwerb eines Grundstücks zur Verwendung als Erwerb eines Grundstücks keinen höheren Kaufpreis ver-
Austausch- oder Ersatzland im Rahmen von städtebau- einbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des
lichen Sanierungsmaßnahmen. Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des § 144 Abs. 4 Nr. 4
2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person, die und 5 darf der Bedarfsträger keinen höheren Kaufpreis
zur Vorbereitung oder Durchführung von städtebauli- vereinbaren, als er sich in entsprechender Anwendung des
chen Sanierungsmaßnahmen oder zur Verwendung als Absatzes 1 ergibt.
Austausch- oder Ersatzland ein Grundstück übereignet
(4) Bei der Veräußerung nach den§§ 89 und 159 Abs. 3
oder verloren hat. Die Abgabenbefreiung wird nur ge-
ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu veräußern, der
währt
sich durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des
a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanierungsge- förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. § 154
biet, in dem das übereignete oder verlorene Grund- Abs. 5 ist dabei auf den Teil des Kaufpreises entsprechend
stück liegt, bis zum Abschluß der städtebaulichen anzuwenden, der der durch die Sanierung bedingten Wert-
Sanierungsmaßnahme, erhöhung des Grundstücks entspricht.
b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn Jahren, (5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind
gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem das Grund-
stück übereignet oder verloren wurde. 1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57
Satz 2 und im Falle der Geldabfindung nach § 59
3. Der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanierungs- Abs. 2 und 4 bis 6 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2
gebiet gelegenen Grundstücks, soweit die Gegenlei- entsprechend anzuwenden;
stung in der Hingabe eines in demselben Sanierungs-
2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und tatsächli-
gebiet gelegenen Grundstücks besteht.
che Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs-
4. Der Erwerb eines Grundstücks, der durch die Begrün- gebiets eintreten, bei der Ermittlung von Werten nach
dung, das Bestehen oder die Auflösung eines Treu- § 57 Satz 3 und 4 und im Falle des Geldausgleichs
handverhältnisses im Sinne des § 160 oder des § 161 nach § 59 Abs. 2 sowie den §§ 60 und 61 Abs. 2 zu
bedingt ist. berücksichtigen;
3. § 58 nicht anzuwenden.
Dritter Abschnitt
§ 154
Besondere
Ausgleichsbetrag des Eigentümers
sanierungsrechtllche Vorschriften
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten
§ 152 Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finan-
zierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichs-
Anwendungsbereich
betrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich fest- bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks
gelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanie- entspricht; Miteigentümer sind im Verhältnis ihrer Anteile
rung nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird. an dem gemeinschaftlichen Eigentum heranzuziehen.
Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 herge-
§ 153
stellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die
Bemessung von Ausgleichs- und Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grund-
Entschädigungsleistungen, stücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht
Kaufpreise, Umlegung anzuwenden.
(1) Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vorbereitung (2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des
oder Durchführung der Sanierung im förmlich festgelegten Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unter-
Sanierungsgebiet dienen, nach den Vorschriften dieses schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grund-
Gesetzbuchs Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beab-
zu gewähren, werden bei deren Bemessung Werterhöhun- sichtigt noch durchgeführt worden wäre {Anfangswert),
gen, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die
durch ihre Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetre- rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich fest-
ten sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene gelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2295
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der Sanie- Kaufpreises in einem den Vorschriften der Nummern 1
rung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann und 2 sowie des § 154 entsprechenden Betrag zulässi-
die Ablösung im ganzen vor Abschluß der Sanierung gerweise bereits entrichtet hat.
zulassen; dabei kann auch ein höherer Ausgleichsbetrag (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umlegung
vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des
nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt worden ist.
Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzei-
tig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an (3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte
der Festsetzung vor Abschluß der Sanierung ein berech- Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile des
tigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinrei- Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichs-
chender Sicherheit ermittelt werden kann. betrags absehen, wenn
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch
Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der ermittelt worden ist und
Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung 2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Aus-
des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichti- gleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen
gen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für Einnahmen steht.
die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Ver- Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen wer-
hältnisse sowie der nach § 155 Abs. 1 anrechenbaren den, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.
Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Aus-
gleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem (4) § 135 Abs. 5 ist auf den Ausgleichsbetrag entspre-
Grundstück. chend anzuwenden.
(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag (5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschriften
des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, über kommunale Beiträge einschließlich der Bestimmun-
sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflich- gen über die Stundung und den Erlaß entsprechend anzu-
tung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu wenden.
erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom (6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungsmaßnah-
Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert men entstanden, hat die Gemeinde sie ihm zu erstatten,
zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Til-
soweit sie über den nach § 154 und Absatz 1 ermittelten
gungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herab- Ausgleichsbetrag hinausgehen.
gesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder
zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Inter-
esse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Ver- § 156
meidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht Überleitungsvorschriften
zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnut- zur förmlichen Festlegung
zung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung
der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung (1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im Sinne
erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen Festlegung ent-
zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grund- standen sind, bleiben unberührt.
pfandrecht einräumen. (2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen Festle-
(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den gung des Sanierungsgebiets in einem Umlegungsverfah-
nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbe- ren, das sich auf Grundstücke im Gebiet bezieht, den
trag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grund- Umlegungsplan nach § 66 Abs. 1 aufgestellt oder ist eine
stück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung ent- Vorwegentscheidung nach § 76 getroffen worden, bleibt
sprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; es dabei.
die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. (3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen Fest-
legung des Sanierungsgebiets den Enteignungsbeschluß
§ 155
nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes Grundstück
erlassen oder ist eine Einigung nach § 11 O beurkundet
Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, worden, sind die Vorschriften des Ersten Kapitels weiter
Absehen anzuwenden.
(1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen,
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile oder
Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die bereits in Vierter Abschnitt
einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Ent-
eignungsverfahren berücksichtigt worden sind; für Sanierungsträger
Umlegungsverfahren bleibt Absatz 2 unberührt, und andere Beauftragte
2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der § 157
Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendun-
gen bewirkt hat; soweit der Eigentümer gemäß § 147 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde
Abs. 2 Ordnungsmaßnahmen durchgeführt hat, sind (1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben,
jedoch die ihm entstandenen Kosten anzurechnen, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanie-
3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die der rung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen.
Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Sie darf jedoch die Aufgabe,
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, durch schriftlichen Vertrag fest. Der Vertrag bedarf nicht
die der Gemeinde nach den §§ 146 bis 148 obliegen, der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er
kann von jeder Seite nur aus wichtigem Grund gekündigt
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung
werden.
oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der
Gemeinde zu erwerben, (3) Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grund-
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, stücke, die er nach Übertragung der Aufgabe zur Vorberei-
tung oder Durchführung der Sanierung erworben hat, nach
nur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige
Maßgabe des§ 89 Abs. 3 und 4 und unter Beachtung der
Behörde nach § 158 bestätigt hat, daß es die Vorausset- Weisungen der Gemeinde zu veräußern. Er hat die Grund-
zungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungs- stücke, die er nicht veräußert hat, der Gemeinde anzuge-
träger erfüllt. ben und auf ihr Verlangen an Dritte oder an sie zu veräu-
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne ßern.
und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen (4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanierungsträ-
Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder
ger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthalten, der nach
einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen den §§ 154 und 155 vom Eigentümer zu tragen wäre, hat
Unternehmen übertragen. der Sanierungsträger diesen Betrag an die Gemeinde
abzuführen oder mit ihr zu verrechnen. In den Fällen des
§ 158 § 153 Abs. 4 Satz 2 hat der Sanierungsträger Ansprüche
aus dem Darlehen auf Verlangen entweder an die
Bestätigung als Sanierungsträger Gemeinde abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgun-
(1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufgaben als gen an sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen.
Sanierungsträger kann nur ausgesprochen werden, wenn (5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, deren
1 . das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde Ausgleichsbeträge
tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, nach Maßgabe der §§ 154 und 155 zu entrichten.
2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und (6) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für eigene
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in Rechnung tätigen Sanierungsträger geschlossen hat,
der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers erlischt mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das
ordnungsgemäß zu erfüllen, Vermögen des Sanierungsträgers. Die Gemeinde kann
3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Geset- vom Konkursverwalter verlangen, ihr die im förmlich fest-
zes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit gelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, die
und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben zur
einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unter- Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erworben
wirft, hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger erbrach-
ten Aufwendungen zu übereignen. Der Konkursverwalter
4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die lei- ist verpflichtet, der Gemeinde ein Verzeichnis dieser
tenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Grundstücke zu übergeben. Die Gemeinde kann ihren
Zuverlässigkeit besitzen. Anspruch nur binnen sechs Monaten nach Übergabe des
(2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn die Grundstücksverzeichnisses geltend machen. Im übrigen
Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. haftet die Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten
aus der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein
(3) Die Bestätigung wird durch die nach Landesrecht Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanierungsträ-
zuständige Behörde ausgesprochen, bei einem Organ der gers im Konkursverfahren keine vollständige Befriedigung
staatlichen Wohnungspolitik durch die für die Anerken- erlangt haben.
nung zuständige Behörde.
(7) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung des
Vergleichsverfahrens über das Vermögen des für eigene
§ 159 Rechnung tätigen Sanierungsträgers den Vertrag, kann
sie vom Sanierungsträger verlangen, ihr die im förmlich
Erfüllung
festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke,
der Aufgaben als Sanierungsträger
die der Sanierungsträger nach Übertragung der Aufgaben
(1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erwor-
Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs. 1 ben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungsträger
Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rechnung der erbrachten Aufwendungen zu übereignen.§ 64 Satz 2 der
Gemeinde als deren Treuhänder oder im eigenen Namen Vergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Der
für eigene Rechnung. Die ihm von der Gemeinde übertra- Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde ein Ver-
gene Aufgabe nach § 157 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im zeichnis dieser Grundstücke zu übergeben; Absatz 6
eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
Treuhänder. Der Sanierungsträger hat der Gemeinde auf
Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 160
(2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen min- Treuhandvermögen
destens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der sie der
Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der Gemeinde (1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treuhän-
hierfür zu entrichtende angemessene Vergütung und die der der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie mit einem
Befugnis der Gemeinde zur Erteilung von Weisungen Treuhandvermögen in eigenem Namen für Rechnung der
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2297
Gemeinde. Der Sanierungsträger erhält von der Gemeinde § 161
für den Rechtsverkehr eine Bescheinigung über die Über-
Sicherung des Treuhandvermögens
tragung der Aufgabe als Treuhänder. Er soll bei Erfüllung
der Aufgabe seinem Namen einen das Treuhandverhältnis (1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem Treu-
kennzeichnenden Zusatz hinzufügen. handvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die sich nicht
auf das Treuhandvermögen beziehen.
. (2) ~er als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat das
in Erfullung der Aufgabe gebildete Treuhandvermögen (2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Ver-
getrennt von anderem Vermögen zu verwalten. bindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht mit dem
Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung
(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel die die
betrieben, kann die Gemeinde aufgrund des Treuhandver-
Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der Auf-
hältnisses gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe
gabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandvermögen gehört
des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, der Sanie-
auch, was der Sanierungsträger mit Mitteln des Treuhand-
rungsträger unter entsprechender Anwendung des § 767
vermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf
Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend ma-
das Treuhandvermögen bezieht, oder aufgrund eines zum
chen.
Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz
für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines (3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung
zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands er- des Konkursverfahrens über das Vermögen des Sanie-
wirbt. rungsträgers. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur
Konkursmasse. Der Konkursverwalter hat das Treuhand-
(4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der Ver-
vermögen auf die Gemeinde zu übertragen und bis zur
bindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit dem Treu-
Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung an haftet
handvermögen haftet. Mittel, die der Sanierungsträger dar-
die Gemeinde anstelle des Sanierungsträgers für die Ver-
lehensweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann
bindlichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen
zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der Darle-
gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
~~ns~ufnah~e schriftlich zugestimmt hat. Das gleiche gilt
verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der Verbind-
fur eigene Mittel, die der Sanierungsträger einbringt.
lichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
. (5) ~rundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsge- ist nicht anzuwenden.
biet, die der Sanierungsträger vor oder nach Übertragung
der ~ufgabe mit Mitteln, die nicht zum Treuhandvermögen
gehoren, oder unter Hergabe von eigenem Austauschland fünfter Abschnitt
erworben hat, hat er auf Verlangen der Gemeinde gegen
Abschluß der Sanierung
Ers_~tz s_~iner Aufwendungen in das Treuhandvermögen
zu uberfuhren. Dabei sind als Grundstückswerte die Werte
§ 162
zu berücksichtigen, die sich in Anwendung des § 153
Abs. 1 ergeben. Aufhebung der Sanierungssatzung
(6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat der (1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit Rechen- 1. die Sanie~ung durchgeführt ist oder
schaft abzulegen. Er hat nach Beendigung seiner Tätigkeit
das Treuhandvermögen einschließlich der Grundstücke 2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
die er nicht veräußert hat, auf die Gemeinde zu übertra~ 3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgege-
gen. Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstelle ben wird.
des Sanierungsträgers für die noch bestehenden Verbind-
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förm-
lichkeiten, für die dieser mit dem Treuhandvermögen
lich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Sat-
gehaftet hat.
zung für diesen Teil aufzuheben.
(7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung nach
Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermögens, die er (2) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche
unter Hergabe von entsprechendem nicht zum Treuhand- Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise
vermögen gehörendem eigenem· Austauschland oder min- aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Sie ist der höheren
destens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde einen mit der Verwaltungsbehörde anzuzeigen; § 11 Abs. 3 ist entspre-
Sanierung zusammenhängenden Auftrag erteilt hat, chend anzuwenden. Die Satzung ist ortsüblich bekanntzu-
erworben und in das Treuhandvermögen überführt hat, in machen. Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des
sein eigenes Vermögen zurücküberführen. Sind die von Anzeigeverfahrens hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung
ihm in das Treuhandvermögen überführten Grundstücke wird die Satzung rechtsverbindlich.
veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen zur (3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die
Bildung neuer Grundstücke verwendet oder sind ihre Sanierungsvermerke zu löschen.
Grenzen verändert worden, kann der Sanierungsträger
andere Grundstücke, die wertmäßig seinen in das Treu-
handvermögen überführten Grundstücken entsprechen, in § 163
sein eigenes Vermögen zurücküberführen; er bedarf Fortfall von Rechtswirkungen
hierzu der Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treu- für einzelne Grundstücke
handvermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu
erstatten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche (1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grund-
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets stück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den
ergibt. Zielen und Zwecken der Sanierung
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1 . das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise Zweiter Teil
genutzt wird oder
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist.
Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanie- § 165
rung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären. Anwendungsbereich
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1
Auf die vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegten städ-
bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung
tebaulichen Entwicklungsbereiche sind die Vorschriften
für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentü- dieses Teils anzuwenden.
mer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und
Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder
sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instand- § 166
setzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der
Zuständigkeit und Aufgaben
Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein
Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in die- (1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Gemeinde
sem Fall nicht. vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Absatz 4
eine abweichende Regelung getroffen wird. Die Gemeinde
(3) Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge nach
hat für den städtebaulichen Entwicklungsbereich ohne
diesem Zeitpunkt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153
Verzug Bebauungspläne aufzustellen und, soweit eine
für dieses Grundstück. Die Gemeinde ersucht das Grund-
Aufgabe nicht nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften
buchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
einem anderen obliegt, alle erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, um die vorgesehene Entwicklung im städtebauli-
§ 164
chen Entwicklungsbereich zu verwirklichen.
Anspruch auf Rückübertragung
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür zu
(1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162 Abs. 1 schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemeinwesen
Satz 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgehoben, entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen Gefüge und der
hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen Zusammensetzung seiner Bevölkerung den Zielen und
Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die entspricht und in dem eine ordnungsgemäße und zweck-
Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der entsprechende Versorgung der Bevölkerung mit Gütern
förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durch- und Dienstleistungen sichergestellt ist.
führung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzbuchs ohne Hergabe von entsprechen- (3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städtebauli-
dem Austauschland, Ersatzland oder Begründung von chen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll sie fest-
Rechten der in § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art stellen, ob und in welcher Rechtsform die bisherigen
erworben hatte. Eigentümer einen späteren Erwerb von Grundstücken
oder Rechten im Rahmen des § 169 Abs. 6 anstreben. Die
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn Gemeinde soll von dem Erwerb eines Grundstücks abse-
1. das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbe- hen, wenn
darf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche 1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und
in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für son- das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung
stige öffentliche Zwecke benötigt wird oder der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden
2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im sollen oder
Wege der Enteignung erworben hatte oder 2. der Eigentümer auf einem unbebauten Grundstück für
3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung sich ein Eigenheim oder eine Kleinsiedlung bauen will
des Grundstücks begonnen hat oder und durch diese Vorhaben Ziele und Zwecke der Ent-
wicklungsmaßnahme nicht beeinträchtigt werden.
4. das Grundstück aufgrund des § 89 oder des § 159
Abs. 3 an einen Dritten veräußert wurde oder Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der Eigen-
tümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an die
5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden
Gemeinde zu entrichten, der der durch die Entwicklungs-
sind.
maßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines
(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren Grundstücks entspricht. Die §§ 154 und 155 sind entspre-
seit der Aufhebung der Sanierungssatzung verlangt chend anzuwenden.
werden. (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung der
(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Ver- Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die Landesre-
kehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der gierung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß ein
Rückübertragung hat. Gemeindeverband oder ein Verband, an dessen Willens-
bildung die Gemeinde oder der zuständige Gemeindever-
(5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 bleibt band beteiligt ist, diese Aufgabe wahrnimmt. In der Verord-
unberührt. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschä- nung kann auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis
digung nach § 103 bemißt sich nach dem Verkehrswert mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt werden,
des Grundstücks, der sich aufgrund des rechtlichen und wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr
tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt wird. In
förmlichen Festlegung ergibt. diesem Fall tritt für den städtebaulichen Entwicklungsbe-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2299
reich der in der Verordnung bestimmte Rechtsträger bei städtebaulichen Entwicklungsbereichs gelegenen Grund-
Anwendung dieses Gesetzbuchs an die Stelle der stücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder
Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklärung zum städte- wirtschaftlich genutzt werden können.
baulichen Entwicklungsbereich gelten die von dem
Rechtsträger aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der Ge- (2) Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht
meinde. zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigen-
tums an dem Grundstück verlangen. Auf die Entziehung
(5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung der des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des
Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaß- Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden.
nahme bestimmt werden, ist für den Zusammenschluß
nach § 205 Abs. 2 der Antrag eines Planungsträgers oder
§ 169
der für die Landesplanung nach Landesrecht zuständigen
Stelle nicht erforderlich. Besondere Vorschriften
für den städtebaulichen Entwicklungsbereich
§ 167 (1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind ent-
Entwicklungsträger sprechend anzuwenden
1. § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und§ 19 Abs. 4
(1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger beauf-
Satz 1 Nr. 2 (Wirkungen der förmlichen Festlegung),
tragen,
2. § 136 Abs. 1 und 4 (Einheitliche Vorbereitung und
1 . die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorzube-
Durchführung; Grundsätze),
reiten und durchzuführen,
3. § 137 (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen),
2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt oder die
ihr gewährt werden, oder sonstige der städtebaulichen 4. § 139 (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufga-
Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel zu bewirt- benträger),
schaften. 5. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vorha-
Auf Verlangen der zuständigen obersten Landesbehörde ben, Teilungen und Rechtsvorgänge; Genehmigung),
ist die Gemeinde verpflichtet, einen Entwicklungsträger zu 6. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung),
beauftragen.
7. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und
(2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem Unterneh- Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
men übertragen, dem die zuständige Behörde bestätigt
8. § 154 Abs. 1 Satz 2 (Erschließungsbeiträge),
hat, daß es die Voraussetzungen für die Übernahme der
Aufgaben als Entwicklungsträger erfüllt; § 158 ist mit der 9. § 156 (Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festle-
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Bestätigung gung),
nur für den einzelnen Fall ausgesprochen werden darf.
10. § 180 (Sozialplan),
(3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der 11. § 181 (Härteausgleich) und
Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für
12. die§§ 182 bis 186 (Miet- und Pachtverhältnisse).
Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. § 159
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 160 und 161 sind (2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten Kapi-
entsprechend anzuwenden. tels über die Umlegung und die Grenzregelung sind im
städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht anzuwenden.
(4) Der Enwicklungsträger ist verpflichtet, die Grund-
stücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 169 (3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwicklungs-
Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist dabei an Weisungen der bereich ohne Bebauungsplan zugunsten der Gemeinde
Gemeinde gebunden. oder des Entwicklungsträgers zur Erfüllung ihrer Aufgaben
zulässig. Sie setzt voraus, daß der Antragsteller sich ernst-
§ 168 haft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu
angemessenen Bedingungen bemüht hat. Die§§ 85, 87,
Übernahmeverlangen
88 und 89 Abs. 1 bis 3 sind im städtebaulichen Entwick-
(1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwick- lungsbereich nicht anzuwenden.
lungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grund-
Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,
stücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend
wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städte-
anzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich kein von
baulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Ent-
dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender
wicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in
ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen
vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen•die
auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen
Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs
wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen
sowohl innerhalb als auch außerhalb des städtebaulichen
sind.
Entwicklungsbereichs, kann der Eigentümer von der
Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des (5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie
Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahme- zur Durchführung der Entwickiungsmaßnahme freihändig
verlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Bela- oder nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erworben
stung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzu- hat, nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 zu veräußern mit
mutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des Ausnahme der Flächen, die als Baugrundstücke für den
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder durchgeführt ist. Ist die Entwicklungsmaßnahme nur in
Grünflächen in einem Bebauungsplan festgesetzt sind einem Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
oder für sonstige öffentliche Zwecke oder als Austausch- durchgeführt, kann die Erklärung für diesen Teil aufgeho-
land oder zur Entschädigung in Land benötigt werden. ben werden.
(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung und (2) Mit der Verordnung nach Absatz 1 ist für ihren Gel-
Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der tungsbereich auch die Satzung nach § 170 aufgehoben.
Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele und Zwecke (3) § 163 ist entsprechend anzuwenden; die Gemeinde
der Entwicklungsmaßnahme an Bauwillige zu veräußern, bedarf für die Abgabe der Abschlußerklärung der Zustim-
die gl'aubhaft machen, daß sie die Grundstücke innerhalb mung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des
Bebauungsplans und den Erfordernissen der Entwick- (4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ersucht die
lungsmaßnahme bebauen werden. Dabei sind zunächst Gemeinde das Grundbuchamt, den Entwicklungsvermerk
die früheren Eigentümer zu berücksichtigen, und zwar in zu löschen.
erster Linie diejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum
oder nur Grundeigentum in geringem Umfang haben. Auf
die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 anzuwenden. Zur Dritter Teil
land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzte
Grundstücke sind Land- oder Forstwirten anzubieten, die Erhaltungssatzung
zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Grund- und städtebauliche Gebote
stücke übereignet haben oder abgeben mußten.
(7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür zu Erster Abschnitt
sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in wirtschaftlich Erhaltungssatzung
sinnvoller Aufeinanderfolge derart durchführen, daß die
Ziele und Zwecke der städtebaulichen Entwicklung
§ 172
erreicht werden und die Vorhaben sich in den Rahmen der
Gesamtmaßnahme einordnen. Sie hat weiter sicherzustel- Erhaltung baulicher Anlagen
len, daß die neugeschaffenen Gebäude und Einrichtungen und der Eigenart von Gebieten
so verwendet werden, daß die in § 166 Abs. 2 bezeichne- (Erhaltungssatzung)
ten Ziele erreicht werden.
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan oder
(8) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem Verkehrs- durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in
wert zu veräußern, der sich durch die rechtliche und tat- denen
sächliche Neuordnung des städtebaulichen Entwicklungs- 1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
bereichs ergibt. aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (Absatz 3),
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
§ 170
kerung (Absatz 4) oder
Sonderregelung
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
für im Zusammenhang bebaute Gebiete
der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung
Umfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich ein im baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den
Zusammenhang bebautes Gebiet, soll die Gemeinde die- Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die Errichtung bauli-
ses Gebiet zur Anpassung an die vorgesehene Entwick- cher Anlagen der Genehmigung. Auf die Satzung ist § 16
lung ganz oder teilweise durch Beschluß förmlich festle- Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
gen. Der Beschluß darf erst ergehen, wenn entsprechend
§ 141 vorbereitende Untersuchungen durchgeführt wor- (2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer Erhal-
den sind. Auf den Beschluß sind die §§ 142 und 143 tungssatzung gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, ist
entsprechend anzuwenden. In dem förmlich festgelegten § 15 Abs. 1 auf einen Antrag auf Durchführung eines Vor-
Gebiet sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen gel- habens im Sinne von Absatz 1 entsprechend anzu-
tenden Vorschriften die Vorschriften über die Sanierung wenden.
entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme des § 136
Abs. 2 und 3, des § 142 Abs. 1 und 2, des § 143 Abs. 4, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf die
des § 162, des § 166 Abs. 3 sowie des § 169 Abs. 2, 3, 5 Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche
bis 8; auf den Fortfall der Rechtswirkungen für einzelne Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bauli-
Grundstücke ist § 171 Abs. 3 anzuwenden. chen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, ins-
besondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
§ 171 ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
Aufhebung der Erklärung darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
zum städtebaulichen Entwicklungsbereich, des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage
Fortfall von Rechtswirkungen beeinträchtigt wird.
für einzelne Grundstücke
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 darf die
(1) Die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbe- Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammen-
reich ist von der Landesregierung durch Rechtsverord- setzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städte-
nung aufzuheben, wenn die Entwicklungsmaßnahme baulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmi-
Nr. 64 - Tag1 der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2301
gung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksi,chtigung des ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein Abbruchgebot (§ 179) zu
A!l:gemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirt- erlassen, soll sie die Maßnahme vorher mit den Betroffe-
schaftlich nicht mehr zumutbar ist. nen erörtern. Die Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter,
Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf die ihrer Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durchge-
Genehmigung nur versagt werden, um einen den sozialen führt werden kann und welche Finanzierungsmöglichkei-
Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf der Grundlage ten aus öffentlichen Kassen bestehen.
eines Sozialplans (§ 180) zu sichern. Ist ein Sozialplan
nicht aufgestellt worden, hat ihn die Gemeinde in entspre- (2) Die Anordnung von Maßnahmen nach. den §§ 176
chender Anwendung des § 180 aufzustellen. Absatz 4 bis 179 setzt voraus, daß die alsbaldige Durchführung der
Satz 2 ist anzuwenden. Maßnahmen aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist.
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte
§ 173
haben die Durchführung der Maßnahmen nach den §§ 176
Genehmigung, Übernahmeanspruch bis 179 zu dulden.
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. (4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke anzu-
l,st eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle wenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken
eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die dienen, und auf die in § 26 Nr. 3 bezeichneten Grund-
Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im stücke. liegen für diese Grundstücke die Voraussetzun-
Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmi- gen für die Anordnung eines Gebots nach den §§ 176 bis
gungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 179 vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträ-
Abs. 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden. ger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder
ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfül-
(2) Wird in den Fällen des § 172 Abs . 3 die Genehmi-
lung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
gung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde
unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 die Über- (5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere
nahme des Grundstücks verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, blei-
sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden. ben unberührt.
(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsan- § 176
trag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen Baugebot
zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die
§ 172 Abs. 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid verpflichten,
sonstige Nutz.ungsberechtigte zu hören. innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere 1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des
über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, blei- Bebauungsplans zu bebauen oder
ben unberührt. 2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene son-
stige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebau-
§ 174
ungsplans anzupassen.
Ausnahmen
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1
(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusammenhang
in§ 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf die in bebauter Ortsteile angeordnet werden, um unbebaute
§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke. oder geringfügig bebaute Grundstücke entsprechend den
baurechtlichen Vorschriften zu nutzen oder einer bauli-
(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1
chen Nutzung zuzuführen, insbesondere zur Schließung
bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssat-
von Baulücken.
zung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu
unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträger ein Vorhaben (3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus wirtschaftli-
im Sinne des § 172 Abs. 1 , hat er dies der Gemeinde chen Gründen einem Eigentümer nicht zuzumuten, hat die
anzuzeigen. Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Baugebot abzusehen.
Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die Voraus- (4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die Über-
setzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen wür- nahme des Grundstücks verlangen, wenn er glaubhaft
den, die Genehmigung nach § 172 zu versagen, und wenn macht, • daß ihm die Durchführung des Vorhabens aus
die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist. § 43 Abs. 1,
baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berück- 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
sichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist. anzuwenden.
(5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur möglich,
zweiter Abschnitt wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile davon besei-
Städtebauliche Gebote tigt werden, ist der Eigentümer mit dem Baugebot auch zur
Beseitigung verpflichtet. § 179 Abs. 2 und 3 Satz 1; § 43
§ 175 Abs. 2 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend
anzuwenden.
Allgemeines
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot (§ 176), Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5 ent-
ein Modernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot (§ 177), sprechend anzuwenden.
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 177 gesetzte bauliche Anlage bei ordentlicher Bewirtschaftung
nachhaltig erzielt werden können; dabei sind die mit einem
Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot
Bebauungsplan, einem Sozialplan, einer städtebaulichen
(1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren oder Sanierungsmaßnahme oder einer sonstigen städtebauli-
äußeren Beschaffenheit Mißstände oder Mängel auf, chen Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berück-
deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung sichtigen.
oder Instandsetzung möglich ist, kann die Gemeinde die § 178
Beseitigung der Mißstände durch ein Modernisierungsge-
Pflanzgebot
bot und die Behebung der Mängel durch ein lnstandset-
zungsgebot anordnen. Zur Beseitigung der Mißstände und Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid
zur Behebung der Mängel ist der Eigentümer der bauli- verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestim-
chen Anlage verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die menden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9
Modernisierung oder Instandsetzung angeordnet wird, Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungs-
sind die zu beseitigenden Mißstände oder zu behebenden plans zu bepflanzen.
Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist für die
§ 179
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu be-
stimmen. Abbruchgebot
(2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die bauli- (1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflichten zu
che Anlage nicht den allgemeinen Anforderungen an dulden, daß eine bauliche Anlage im Geltungsbereich
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht. eines Bebauungsplans ganz oder teilweise beseitigt wird,
(3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch Abnut- wenn sie
zung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen 1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-
Dritter spricht und ihnen nicht angepaßt werden kann oder
1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen 2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und
Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine Modernisierung
2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaffenheit oder Instandsetzung nicht behoben werden können.
das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beein- Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an
trächtigt oder einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch
3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, das nicht
wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtli- zur Nutzung berechtigt, sollen von dem Bescheid benach-
chen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben richtigt werden, wenn sie von der Beseitigung betroffen
soll. werden. Unberührt bleibt das Recht des Eigentümers, die
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen Anlage Beseitigung selbst vorzunehmen.
nach landesrechtlichen Vorschriften auch aus Gründen
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen
des Schutzes und der Erhaltung von Baudenkmälern ver-
werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung angemesse-
langt werden, darf das lnstandsetzungsgebot nur mit
ner Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zumutbaren
Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erlassen
Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Inhaber von
werden. In dem Bescheid über den Erlaß des lnstandset-
Raum, der überwiegend gewerblichen oder beruflichen
zungsgebots sind die auch aus Gründen des Denkmal-
Zwecken dient {Geschäftsraum), eine anderweitige Unter-
schutzes gebotenen lnstandsetzungsmaßnahmen beson-
bringung an, soll der Bescheid nur vollzogen werden,
ders zu bezeichnen.
wenn im Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter
(4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der Geschäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Verfü-
Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu tragen, gung steht.
als er sie durch eigene oder fremde Mittel decken und die
sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätz- (3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter oder
lich entstehenden Bewirtschaftungskosten aus Erträgen sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Beseitigung
der baulichen Anlage aufbringen kann. Sind dem Eigen- Vermögensnachteile, hat die Gemeinde angemessene
tümer Kosten entstanden, die er nicht zu tragen hat, hat Entschädigung in Geld zu leisten. Der Eigentümer kann
die Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine anstelle der Entschädigung nach Satz 1 von der
andere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung gewährt. Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen,
Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer aufgrund anderer wenn es ihm mit Rücksicht auf das Abbruchgebot wirt-
Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Kosten selbst zu schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu
tragen, oder wenn er Instandsetzungen unterlassen hat behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4
und nicht nachweisen kann, daß ihre Vornahme wirtschaft- sind entsprechend anzuwenden.
lich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten war. Die
Gemeinde kann mit dem Eigentümer den Kostenerstat-
tungsbetrag unter Verzicht auf eine Berechnung im Einzel- Vierter Teil
fall als Pauschale in Höhe eines bestimmten Vomhundert- Sozialplan und Härteausgleich
satzes der Modernisierungs- oder lnstandsetzungskosten
vereinbaren.
§ 180
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil wird Sozialplan
nach der Durchführung der Modernisierungs- oder
lnstandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der (1) Wirken sich Bebauungspläne oder städtebauliche
Erträge ermittelt, die für die modernisierte oder instand- Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2303
persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnen- Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder Entschädigungslei-
den oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde stung nicht zu gewähren ist und auch ein Ausgleich durch
Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erör- sonstige Maßnahmen nicht erfolgt.
tern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden
oder gemildert werden können. Die Gemeinde hat den (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf andere
Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder zur Nutzung
Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder
insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel einer sonstigen baulichen Einrichtung berechtigen.
sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Lei-
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit der
stungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde
Antragsteller es unterlassen hat und unterläßt, den wirt-
hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönli-
schaftlichen Nachteil durch zumutbare Maßnahmen, ins-
chen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen
besondere unter Einsatz eigener oder fremder Mittel abzu-
und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung
von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind wenden.
aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde
erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu
Fünfter Teil
prüfen.
Miet- und Pachtverhältnisse
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach
Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehen-
den Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten § 182
ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozial- Aufhebung
plan). von Miet- oder Pachtverhältnissen
(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaß- (1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und Zwecke
nahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann der Sanierung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
die Gemeinde verlangen, daß der andere im Einverneh- oder eine Maßnahme nach den §§ 176 bis 179 die Aufhe-
men mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben bung eines Miet- oder Pachtverhältnisses, kann die
übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder Gemeinde das Rechtsverhältnis auf Antrag des Eigentü-
teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die mers oder im Hinblick auf ein städtebauliches Gebot mit
Kosten auferlegen. einer Frist von mindestens sechs Monaten, bei einem
§ 181 land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur
zum Schluß eines Pachtjahres aufheben.
Härteausgleich
(1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Gemeinde (2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über Wohn-
bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs zur Vermeidung raum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Beendigung
oder zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile - auch im des Mietverhältnisses angemessener Ersatzwohnraum für
sozialen Bereich - auf Antrag einen Härteausgleich in Geld den Mieter und die zu seinem Hausstand gehörenden
gewähren Personen zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung
steht. Strebt der Mieter oder Pächter von Geschäftsraum
1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder Pacht- eine anderweitige Unterbringung an, soll die Gemeinde
verhältnis mit Rücksicht auf die Durchführung städte- das Miet- oder Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im
baulicher Maßnahmen aufgehoben oder enteignet wor- Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsverhältnisses ande-
den ist; rer geeigneter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingun-
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die Kündigung gen zur Verfügung steht.
zur Durchführung städtebaulicher Maßnahmen erfor-
derlich ist; dies gilt entsprechend, wenn ein Miet- oder (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder Päch-
Pachtverhältnis vorzeitig durch Vereinbarung der Betei- ters von Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie-
ligten beendigt wird; die Gemeinde hat zu bestätigen, rungsgebiet infolge der Durchführung städtebaulicher
daß die Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hin- Sanierungsmaßnahmen wesentlich beeinträchtigt und ist
blick auf die alsbaldige Durchführung der städtebauli- ihm deshalb die Fortsetzung des Miet- oder Pachtverhält-
chen Maßnahmen geboten ist; nisses nicht mehr zuzumuten, kann die Gemeinde auf
Antrag des Mieters oder Pächters das Rechtsverhältnis mit
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung des einer Frist von mindestens sechs Monaten aufheben.
Rechtsverhältnisses die vermieteten oder verpachteten
Räume ganz oder teilweise vorübergehend unbenutz-
bar sind und die Gemeinde bestätigt hat, daß dies § 183
durch die alsbaldige Durchführung städtebaulicher Aufhebung
Maßnahmen bedingt ist; von Miet- oder Pachtverhältnissen
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, die über unbebaute Grundstücke
dadurch entstehen, daß er nach der Räumung seiner (1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für
Wohnung vorübergehend anderweitig untergebracht
ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgese-
worden ist und später ein neues Miet- oder Pachtver-
hen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beab-
hältnis in dem Gebiet begründet wird, sofern dies im
sichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers
Sozialplan vorgesehen ist. Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das
Voraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffenen in Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegen-
seinen persönlichen Lebensumständen eine besondere stehen.
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zu Aus-
anzuwenden. wirkungen auf die bauliche Entwicklung des Gemeindege-
biets führen, hat die Gemeinde darüber zu befinden, ob
§ 184
Bauleitpläne aufzustellen sind und ob sonstige städtebauli-
Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse che Maßnahmen durchgeführt werden sollen.
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere (2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die obere
schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden, die Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im Zusammen-
zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks, hang damit eine Flurbereinigung oder andere Maßnahmen
Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer sonstigen bauli- zur Verbesserung der Agrarstruktur einzuleiten sind.
chen Anlage berechtigen.
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde und,
sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruk-
§ 185
tur von anderen Stellen durchgeführt werden, diese bei
Entschädigung bei Aufhebung den Vorarbeiten zur Aufstellung der Bauleitpläne möglichst
von Miet- oder Pachtverhältnissen frühzeitig zu beteiligen.
(1) Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 182, des
§ 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist den Betrof- § 188
fenen insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld Bauleitplanung und Flurbereinigung
zu leisten, als ihnen durch die vorzeitige Beendigung des
Rechtsverhältnisses Vermögensnachteile entstehen. Die (1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des Flurbereini-
Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des gungsgesetzes in einer Gemeinde nach Mitteilung der
Ersten Kapitels sind entsprechend anzuwenden. Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt oder ist sie bereits
angeordnet, ist die Gemeinde verpflichtet, rechtzeitig Bau-
(2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. leitpläne aufzustellen, es sei denn, daß sich die Flurberei-
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht nigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. voraussichtlich nicht auswirkt.
(3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch genutz- (2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde sind
tes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufgehoben, ist die verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betreffenden
Gemeinde außer zur Entschädigung nach Absatz 1 auch Absichten möglichst frühzeitig aufeinander abzustimmen.
zur Bereitstellung oder Beschaffung von Ersatzland ver- Die Planungen sollen bis zum Abschluß der Flurbereini-
pflichtet. Bei der Entschädigung in Geld ist die Bereitstel- gung nur geändert werden, wenn zwischen der Flurberei-
lung oder Beschaffung des Ersatzlands angemessen zu nigungsbehörde und der Gemeinde Übereinstimmung
berücksichtigen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann die besteht oder wenn zwingende Gründe die Änderung erfor-
Gemeinde von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder dern.
Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die Gemeinde
nachweist, daß sie zur Erfüllung außerstande ist. § 189
Ersatzlandbeschaffung
§ 186 (1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land-
Verlängerung oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in
von Miet- oder Pachtverhältnissen Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentü-
mer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land-
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Päch- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirt-
ters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder schaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem
Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im
oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige
verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.
erforderlich ist.
(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder
Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr
Sechster Teil gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stel-
len, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben
Städtebauliche Maßnahmen benötigt.
im Zusammenhang mit Maßnahmen § 190
zur Verbesserung der Agrarstruktur
Flurbereinigung aus Anlaß einer
städtebaulichen Maßnahme
§ 187
Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung (1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land- oder
und Maßnahmen Z'-lr Verbesserung der Agrarstruktur forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch genommen,
kann auf Antrag der Gemeinde mit Zustimmung der höhe-
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städtebauli- ren Verwaltungsbehörde nach § 87 Abs. 1 des Flurbereini-
cher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Verbesserung der gungsgesetzes ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet
Agrarstruktur, insbesondere auch die Ergebnisse der Vor- werden, wenn der den Betroffenen entstehende Landver-
planung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemein- lust auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder
schaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch die
Küstenschutzes", zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, daß städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermieden wer-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2305
den sollen. Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits 1 . die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
angeordnet werden, wenn ein Bebauungsplan noch nicht Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem
rechtsverbindlich ist. In diesem Fall muß der Bebauungs- Gesetzbuch,
plan vor Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans (§ 59
2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks
Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes) in Kraft getreten
oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein
sein. Die Gemeinde ist Träger des Unternehmens im
Recht an einem Grundstück aufgrund anderer gesetzli-
Sinne des § 88 des Flurbereinigungsgesetzes.
cher Vorschriften zuständigen Behörden,
(2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans 3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte,
nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes kann bereits Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflicht-
angeordnet werden, wenn der Flurbereinigungsplan teilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des
bekanntgegeben ist. Grundstücks von Bedeutung ist, oder
(3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den Vor- 4. Gerichte und Justizbehörden
schriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach Einleitung
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen
des Flurbereinigungsverfahrens unberührt.
nach anderen Rechtsvorschriften.
§ 191 (2) Der Gutachterausschuß kann außer über die Höhe
Vorschriften über den Verkehr der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten
mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögens-
nachteile erstatten.
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über (3) Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreissamm-
den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstük- lung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und
ken nicht anzuwenden, es sei denn, daß es sich um die sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.
Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forst-
(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung,
wirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke han-
soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.
delt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirt-
schaft oder als Wald ausgewiesen sind. (5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer
zu übersenden.
Drittes Kapitel § 194
Sonstige Vorschriften Verkehrswert
Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in
dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im
Erster Teil
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen
Wertermittlung Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der son-
stigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder
§ 192 des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne
Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhält-
Gutachterausschuß nisse zu erzielen wäre.
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für son-
stige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige § 195
Gutachterausschüsse gebildet.
Kaufpreissammlung
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vor-
sitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Ver-
trag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des
der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begrün-
Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dür- den, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gut-
fen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke achterausschuß zu übersenden. Dies gilt auch für das
der Gebietskörperschaft, für deren Breich der Gutachter- Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese
ausschuß gebildet ist, befaßt sein. Für die Ermittlung der getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die
Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zuständigen Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungs-
Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewer- beschluß, den Beschluß über die Vorwegnahme einer
tung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen. Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über
die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Grenzrege-
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Ge-
schäftsstelle. lungsbeschluß und für den Zuschlag in einem Zwangsver-
steigerungsverfahren.
§ 193
(2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen
Aufgaben des Gutachterausschusses
Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt wer-
(1) Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten über den. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den
den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grund- Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind,
stücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn bleiben unberührt.
2306 Bundesgesetzblat!, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei § 198
berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Oberer Gutachterausschuß
Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
(1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für
den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbe-
§ 196 hörden gebildet werden, auf die die Vorschriften über die
Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden sind.
Bodenrichtwerte
(1) Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für jedes (2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag eines
Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das
Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Ent- Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
wicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungs-
beitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bau-
land, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten § 199
sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich
Ermächtigungen
ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die
Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-
Für Zwecke der steuerlichen Einheitsbewertung des schriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der
Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte zum jeweiligen Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für
Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der die Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlassen.
für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behör-
den sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln. Rechtsverordnung
1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachteraus-
(2) Hat sich ein einem Gebiet die Qualität des Bodens
schüsse und der Oberen Gutachterausschüsse, soweit
durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die
geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluß im Ein-
Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Quali-
zelfall,
tät auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhält-
nisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung der steu- 2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
erlichen Einheitswerte des Grundbesitzes zu ermitteln. Die 3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle,
Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige
4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung,
Finanzamt darauf verzichtet.
die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie die Veröffent-
lichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem
Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus
zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von
der Kaufpreissammlung,
der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte
verlangen. 5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbe-
hörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreis-
sammlung,
§ 197
6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachter-
Befugnisse des Gutachterausschusses ausschuß und den Oberen Gutachterausschuß und
(1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder schrift- 7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachteraus-
liche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen schusses und des Oberen Gutachterausschusses
einholen, die Angaben über das Grundstück und, wenn
zu regeln.
das zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsver-
fahren, von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsent-
schädigungen erforderlich ist, über ein Grundstück, das
zum Vergleich herangezogen werden soll, machen kön-
Zweiter Teil
nen. Er kann verlangen, daß Eigentümer und sonstige Allgemeine Vorschriften;
Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Füh- Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren;
rung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung not-
Wirksamkeitsvoraussetzungen
wendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der
Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, daß Grund-
stücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorberei- Erster Abschnitt
tung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen
nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten Allgemeine Vorschriften
werden.
§ 200
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachter- Grundstücke, Rechte an Grundstücken
ausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanz-
amt erteilt dem Gutachterausschuß Auskünfte über Grund- (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses
stücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücks-
und Enteignungsentschädigungen erforderlich ist. teile anzuwenden.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2307
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden § 204
Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts ande-
Gemeinsamer Flächennutzungsplan,
res vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksglei-
che Rechte anzuwenden. Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden
und bei Gebiets- oder Bestandsänderung
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemeinsamen
§ 201 Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre städtebauliche
Begriff der Landwirtschaft Entwicklung wesentlich durch gemeinsame Voraussetzun-
gen und Bedürfnisse bestimmt wird oder ein gemeinsamer
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbe- Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der ver-
sondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft schiedenen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer Flä-
einschließlich Pensionstierhaltung auf überwiegend eige- chennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt werden,
ner Futtergrundlage, die gartenbauliche Erzeugung, der wenn die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen
und die berufsmäßige Binnenfischerei. Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemein-
bedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemein-
same Planung erfordern. Der gemeinsame Flächennut-
§ 202 zungsplan kann von den beteiligten Gemeinden nur
Schutz des Mutterbodens gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden;
die Gemeinden können vereinbaren, daß sich die Bindung
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung bauli- nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche
cher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Verände- erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung nur für räumliche
rungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzba- oder sachliche Teilbereiche erforderlich, genügt anstelle
rem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Ver- eines gemeinsamen Flächennutzungsplans eine Verein-
geudung zu schützen. barung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Dar-
stellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Sind die Vor-
aussetzungen für eine gemeinsame Planung nach Satz 1
und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, können die
zweiter Abschnitt beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr
Zuständigkeiten Gemeindegebiet ändern oder ergänzen; vor Einleitung des
Bauleitplanverfahrens ist die Zustimmung der höheren
Verwaltungsbehörde erforderlich.
§ 203
Abweichende Zuständigkeitsregelung (2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder Bestand
geändert oder geht die Zuständigkeit zur Aufstellung von
(1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige kom-
Behörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch munale Körperschaften über, gelten unbeschadet abwei-
Rechtsverordnung bestimmen, daß die nach diesem chender landesrechtlicher Regelungen bestehende Flä-
Gesetzbuch der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf chennutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und
eine andere Gebietskörperschaft übertragen werden oder sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die Befugnis
auf einen Verband, an dessen Willensbildung die und die Pflicht der Gemeinde, eines Verbands oder einer
Gemeinde mitwirkt. sonstigen Körperschaft, fortgeltende Flächennutzungs-
pläne aufzuheben oder für das neue Gemeindegebiet zu
(2) Durch Landesgesetz können Aufgaben der Gemein- ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan
den nach diesem Gesetzbuch auf Verbandsgemeinden, zu ersetzen, bleiben unberührt.
Verwaltungsgemeinschaften oder vergleichbare gesetzli-
che Zusammenschlüsse von Gemeinden, denen nach (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung
Landesrecht örtliche Selbstverwaltungsaufgaben der oder Aufhebung von Bebauungsplänen können nach einer
Gemeinde obliegen, übertragen werden. In dem Landes- Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem jeweiligen
gesetz ist zu regeln, wie die Gemeinden an der Aufgaben- Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt entsprechend bei
erfüllung mitwirken. Bildung von Planungsverbänden und für Zusammen-
schlüsse nach § 205 Abs. 6. Die höhere Verwaltungsbe-
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung hörde kann verlangen, daß bestimmte Verfahrensab-
die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbe- schnitte wiederholt werden.
hörde zugewiesenen Aufgaben auf andere staatliche
§ 205
Behörden, Landkreise oder kreisfreie Gemeinden über-
tragen. Planungsverbände
(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemeinsamer Flä- (1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungsträger
chennutzungspläne(§ 204) oder von Flächennutzungsplä- können sich zu einem Planungsverband zusammenschlie-
nen und Satzungen eines Planungsverbands (§ 205) der ßen, um durch gemeinsame zusammengefaßte Bauleitpla-
Zuständigkeit verschiedener höherer Verwaltungsbehör- nung den Ausgleich der verschiedenen Belange zu errei-
den, ist die Oberste Landesbehörde für die Entscheidung chen. Der Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner
im Genehmigungs-, Anzeige- und Zustimmungsverfahren Satzung für die Bauleitplanung und ihre Durchführung an
zuständig. liegen die Geltungsbereiche in verschiedenen die Stelle der Gemeinden.
Ländern, entscheiden die Obersten Landesbehörden im (2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1 nicht
gegenseitigen Einvernehmen. zustande, können die Beteiligten auf Antrag eines Pla-
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
nungsträgers zu einem Planungsverband zusammenge- betroffen, die örtlich oder wirtschaftlich zusammenhängen
schlossen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit und demselben Eigentümer gehören, und liegen diese
dringend geboten ist. Ist der Zusammenschluß aus Grün- Grundstücke im Bereich mehrerer nach diesem Gesetz-
den der Raumordnung und Landesplanung geboten, kann buch sachlich zuständiger Behörden, so wird die örtlich
den Antrag auch die für die Landesplanung nach Landes- zuständige Behörde durch die nächsthöhere gemeinsame
recht zuständige Stelle stellen. Über den Antrag entschei- Behörde bestimmt.
det die Landesregierung. Sind Planungsträger verschiede-
(2) Ist eine höhere Verwaltungsbehörde nicht vorhan-
ner Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluß nach
den, so ist die Oberste Landesbehörde zugleich höhere
Vereinbarung zwischen den beteiligten Landesregierun-
gen. Sollen der Bund oder eine bundesunmittelbare Kör- Verwaltungsbehörde.
perschaft oder Anstalt an dem Planungsverband beteiligt
werden, erfolgt der Zusammenschluß nach Vereinbarung
zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung, Dritter Abschnitt
sofern die beteiligte Behörde des Bundes oder der bun- Verwaltung sve rf ah ren
desunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem Zusam-
menschluß durch die Landesregierung widerspricht. § 207
(3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder über Von Amts wegen bestellter Vertreter
den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande, stellt die
zuständige Landesbehörde eine Satzung oder einen Plan Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormund-
auf und legt sie dem Planungsverband zur Beschlußfas- schaftsgericht auf Ersuchen der zuständigen Behörde
sung vor. Einigen sich die Mitglieder über diese Satzung einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen
oder diesen Plan nicht, setzt die Landesregierung die 1. für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt, oder
Satzung oder den Plan fest. Absatz 2 Satz 4 ist entspre- für eine Person, deren Beteiligung ungewiß ist,
chend anzuwenden. Ist der Bund oder eine bundesunmit-
2. für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt
telbare Körperschaft oder Anstalt an dem Planungsver-
unbekannt oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, der
band beteiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Verein-
aber an der Besorgung seiner Vermögensangelegen-
barung zwischen der Bundesregierung und der Landesre-
heiten verhindert ist,
gierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde des Bun-
des oder der bundesunmittelbaren Körperschaft oder 3. für einen Beteiligten, dessen Aufenthalt sich nicht
Anstalt der Festsetzung durch die Landesregierung wider- innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs
spricht. befindet, wenn er der Aufforderung der zuständigen
Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr nach diesem
Gesetzbuch obliegen, übertragen werden. 4. für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach
Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die Vor- Rechts an einem Grundstück oder an einem das
aussetzungen für den Zusammenschluß entfallen sind Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforde-
oder der Zweck der gemeinsamen Planung erreicht ist. rung der zuständigen Behörden, einen gemeinsamen
Kommt ein übereinstimmender Beschluß über die Auflö- Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten
sung nicht zustande, ist unter den in Satz 1 bezeichneten Fristen nicht nachgekommen sind,
Voraussetzungen die Auflösung auf Antrag eines Mitglieds 5. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahrung der aus
anzuordnen; im übrigen ist Absatz 2 entsprechend anzu- dem Eigentum sich ergebenden Rechte und Pflichten.
wenden. Nach Auflösung des Planungsverbands gelten
die von ihm aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der ein- Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters gelten
zelnen Gemeinden. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die
Pflegschaft entsprechend.
(6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckverbands-
recht oder durch besondere Landesgesetze wird durch § 208
diese Vorschriften nicht ausgeschlossen.
Anordnungen
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleitplänen zur Erforschung des Sachverhalts
nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 übertragen, sind die Ent-
würfe der Bauleitpläne mit Erläuterungsbericht oder Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts
Begründung vor der Beschlußfassung hierüber oder der auch anordnen, daß
Festsetzung nach Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, 1. Beteiligte persönlich erscheinen,
für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll,
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden,
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzulei-
auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
ten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden fristge-
mäß vorgebrachten Bedenken . und Anregungen ist § 3 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubi-
Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwenden. ger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
§ 206 Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht
Örtliche und sachliche Zuständigkeit nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu tausend Deut-
sche Mark angedroht und festgesetzt werden. Ist Beteilig-
(1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich ter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige
das betroffene Grundstück lieg( Werden Grundstücke Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2309
Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen keit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachge-
und gegen ihn festzusetzen. Androhung und Festsetzung prüft worden ist; das Vorverfahren ist in Anlehnung an die
können wiederholt werden. Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu regeln.
(2) Ist ein Vorverfahren vorgesehen, hat der Wider-
§ 209 spruch gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung keine auf-
schiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 und 5 der Verwaltungs-
Vorarbeiten auf Grundstücken
gerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
(1) Eigentümer und Besitzer haben zu dulden, daß
Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung § 213
der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden
Ordnungswidrigkeiten
Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen,
Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder ähnliche (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszu-
1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder
führen, ist den Eigentümern oder Besitzern vorher
unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen
bekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung
begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder
der Wohnungsinhaber betreten werden.
einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maß- 2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorar-
nahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Ver- beiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht
mögensnachteile, so ist dafür von der Stelle, die den oder unrichtig setzt;
Auftrag erteilt hat, eine angemessene Entschädigung in
Geld zu leisten; kommt eine Einigung über die Geldent- 3. einer in einem Bebauungsplan nach§ 9 Abs. 1 Nr. 25
schädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen
Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Betei- und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
ligten zu hören. Hat eine Enteignungsbehörde den Auftrag sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern
erteilt, so hat der Antragsteller, in dessen Interesse die dadurch zuwiderhandelt, daß diese beseitigt, wesent-
Enteignungsbehörde tätig geworden ist, dem Betroffenen lich beeinträchtigt oder zerstört werden;
die Entschädigung zu leisten; kommt eine Einigung über 4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhal-
die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteig- tungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) ohne Genehmi-
nungsbehörde die Entschädigung fest; vor der Entschei- gung abbricht oder ändert.
dung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend
§ 210 Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer
Wiedereinsetzung
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark und im
Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
war, eine gesetzliche oder aufgrund dieses Gesetzbuchs
bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten,
so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Vierter Ab$_chnitt
Stand zu gewähren. Wirksam keitsvorau ssetzu ngen
(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinsetzung § 214
in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung, die den Beachtlichkeit der Verletzung
durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen von Vorschriften über die Aufstellung
Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung fest- des Flächennutzungsplans und der Satzungen
setzen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-
§ 211 ten dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des
Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem
Belehrung über Rechtsbehelfe - Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwal- 1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und
tungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der der Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und 3,
Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwal- §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2,. § 22 Abs. 1O
tungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechts- Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 1 verletzt worden sind;
behelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird. dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vor-
schriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange
nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 3 Abs. 3
§ 212
Satz 2 oder des § 13 die Voraussetzungen für die
Vorverfahren Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften
verkannt worden sind;
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung bestimmen, daß ein nach dem Vierten oder Fünften 2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und die
Teil des Ersten Kapitels erlassener Verwaltungsakt durch Begründung des Flächennutzungsplans und der Sat-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 erst zungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3 Abs. 2, § 5
angefochten werden kann, nachdem seine Rechtmäßig- Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 22 Abs. 11 verletzt worden sind; dabei ist unbeacht- (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und
lich, wenn der Erläuterungsbericht oder die Begrün- der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltend-
dung des Flächennutzungsplans oder der Satzungen machung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
oder ihrer Entwürfe unvollständig ist; schriften und von Mängeln der Abwägung sowie die
3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennut- Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen.
zungsplan oder die Satzung nicht gefaßt, eine Geneh-
(3) Die Gemeinde kann einen Fehler, der sich aus der
migung nicht erteilt, das Anzeigeverfahren nicht durch-
Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften
geführt, die Satzung unter Verstoß gegen § 11 Abs. 3
ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler
Satz 2 in Kraft gesetzt oder der mit der Bekanntma-
nach Landesrecht beheben; dabei kann die Gemeinde den
chung des Flächennutzungsplans oder der Satzung
Flächennutzungsplan oder die Satzung durch Wiederho-
verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
lung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Der
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläuterungs- Flächennutzungsplan und die Satzung können auch mit
bericht oder die Begründung in den für die Abwägung Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.
wesentlichen Beziehungen unvollständig ist, hat die
Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein
berechtigtes Interesse dargelegt wird. § 216
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch Aufgaben im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Die Verpflichtung der für das Genehmigungs- und
Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 8 Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung
Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständi- §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächen-
gen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in nutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt
§ 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die unberührt.
Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht
richtig beurteilt worden sind;
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Dritter Teil
Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan ver- Verfahren vor den Kammern (Senaten)
letzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus dem für Baulandsachen
Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebau-
liche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
§ 217
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ein- (1) Verwaltungsakte nach dem Vierten und Fünften Teil
schließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 21 Abs. 3, § 28
Bebauungsplans herausstellt; Abs. 3 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2,
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen wor- § 181, § 209 Abs. 2 oder§ 210 Abs. 2 können nur durch
den ist, ohne daß die geordnete städtebauliche Ent- Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.
wicklung beeinträchtigt worden ist. Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere Verwaltungsakte
aufgrund dieses Gesetzbuchs, für die die Anwendung des
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Kapitels
Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maß- vorgeschrieben ist oder die in einem Verfahren nach dem
gebend. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheb- Vierten oder Fünften Teil des Ersten Kapitels erlassen
lich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergeb- werden, sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der Geld-
nis von Einfluß gewesen sind. entschädigung nach § 190 in Verbindung mit § 88 Nr. 7
und § 89 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. Mit dem
§ 215 Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verur-
teilung zum Erlaß eines Verwaltungsakts oder zu einer
Frist für die Geltendmachung der Verletzung sonstigen Leistung sowie eine Feststellung begehrt wer-
von Verfahrens- und Formvorschriften den. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kam-
sowie von Mängeln der Abwägung, mer für Baulandsachen.
Behebung von Fehlern
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats seit der Zustel-
(1) Unbeachtlich sind lung des Verwaltungsakts bei der Stelle einzureichen, die
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist die ortsübliche
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Bekanntmachung des Verwaltungsakts vorgeschrieben,
so ist der Antrag binnen sechs Wochen seit der Bekannt-
2. Mängel der Abwägung,
machung einzureichen. Hat ein Vorverfahren (§ 212) statt-
wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines gefunden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der
Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Zustellung des Bescheids, der das Vorverfahren beendet
Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans hat.
oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die (3) Der Antrag muß den Verwaltungsakt bezeichnen,
Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzu- gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit
legen. der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimm-
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2311
ten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsa- § 221
chen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung
Allgemeine Verfahrensvorschriften
des Antrags dienen.
(1) In den Sachen, die aufgrund eines Antrags auf
(4) Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, hat
gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig
den Antrag mit ihren Akten unverzüglich dem zuständigen
werden, sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitig-
Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der Stelle
keiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
noch nicht abgeschlossen, so sind statt der Akten
soweit sich aus den §§ 217 bis 231 nichts anderes ergibt.
Abschriften der bedeutsamen Aktenstücke vorzulegen.
Auf das Verfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß.
§ 218 (2) Das Gericht kann auch von Amts wegen die Auf-
nahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beteiligten auch solche Tatsachen berücksichtigen, die
(1) War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind.
Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
(3) Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere
vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen, Wiederein-
Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird
setzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den
über sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen
nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die Tat- (4) Die Vorschriften über die Vorauszahlung der Gebühr
sachen, die die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft für das Verfahren im allgemeinen und der Auslagen für die
macht. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Zustellung der Klage nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des
sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht, Senat für Gerichtskostengesetzes sind nicht anzuwenden.
Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom
Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wieder-
einsetzung nicht mehr beantragt werden. § 222
(2) Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein Enteig- Beteiligte
nungsbeschluß und ist der bisherige Rechtszustand (1) Wer an dem Verfahren, in dem der Verwaltungsakt
bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117 erlassen worden ist, Beteiligter war, ist auch in dem
Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinset- gerichtlichen Verfahren Beteiligter, wenn seine Rechte
zung den Enteignungsbeschluß nicht aufheben und hin- oder Pflichten durch die Entscheidung des Gerichts betrof-
sichtlich des Gegenstands der Enteignung oder der Art der fen werden können. In dem gerichtlichen Verfahren ist
Entschädigung nicht ändern. auch die Stelle Beteiligte, die den Verwaltungsakt erlassen
hat.
§ 219 (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist den
Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte übrigen in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beteiligten,
soweit sie bekannt sind, zuzustellen.
(1) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen
Bezirk die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, (3) Auf die Beteiligten sind die für die Parteien geltenden
ihren Sitz hat. Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu-
wenden. § 78 der Zivilprozeßordnung gilt in dem Verfahren
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur für
nung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf
Beteiligte, die Anträge in der Hauptsache stellen.
gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die
Bezirke mehrerer Landgerichte zuweisen, wenn die (4) Die Beteiligten können sich auch durch Rechtsan-
Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere wälte vertreten lassen, die bei einem Landgericht zugelas-
Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. Die Landesre- sen sind, in dessen Bezirk das den Gegenstand des
gierungen können diese Ermächtigung auf die Landesju- Verfahrens bildende Grundstück liegt. Vor dem nach § 219
stizverwaltungen übertragen. Abs. 2 bestimmten Gericht können sie sich ferner durch
Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht
zugelassen sind, vor das der Antrag auf gerichtliche Ent-
§ 220
scheidung ohne die Regelung nach § 219 Abs. 2 gehören
Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen würde.
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere
Kammern für Baulandsachen gebildet. Die Kammer für § 223
Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit drei Anfechtung von Ermessensentscheidungen
Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden
sowie zwei hauptamtlichen Richtern der Verwaltungsge- Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
richte. Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der
anzuwenden. Antrag nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung
rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermes-
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den sens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer
Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden
von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt nicht,
Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf
bestellt. eine Geldleistung entschieden worden ist.
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 224 erscheint. Über einen Antrag, den ein nichterschienener
Beteiligter in einer früheren mündlichen Verhandlung
Anfechtung einer vorzeitigen Besitzeinweisung
gestellt hat, kann nach Lage der Akten entschieden
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine werden.
vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wir-
(2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtli-
kung.§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ent-
che Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündli-
sprechend anzuwenden.
chen Verhandlung nicht, so kann jeder andere Beteiligte
eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
§ 225
(3) Die §§ 332 bis 335, 336 Abs. 2 und § 337 der Zivil-
Vorzeitige Ausführungsanordnung
prozeßordnung gelten entsprechend. Im übrigen sind die
Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, Vorschriften über die Versäumnisurteile nicht anzu-
so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegün- wenden.
stigten beschließen, daß die Enteignungsbehörde die Aus- § 228
führung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. In
Kosten des Verfahrens
dem Beschluß kann bestimmt werden, daß der Enteig-
nungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag (1) Soweit der Beteiligte obsiegt, der den Antrag auf
Sicherheit zu leisten hat. Die Ausführungsanordnung darf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, gilt, wenn keiner der
erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die fest- Beteiligten dazu im Widerspruch stehende Anträge in der
gesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise Hauptsache gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbe-
unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt stimmungen der Zivilprozeßordnung die Stelle, die den
hat. Verwaltungsakt erlassen hat, als unterliegende Partei.
§ 226
(2) Über die Erstattung der Kosten eines Beteiligten, der
Urteil zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat, entscheidet
das Gericht auf Antrag des Beteiligten nach billigem Er-
(1) Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird
messen.
durch Urteil entschieden.
§ 229
(2) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der
einen Anspruch auf eine Geldleistung betrifft, für begrün- Berufung, Beschwerde
det erachtet, so hat das Gericht den Verwaltungsakt zu
(1) Über die Berufung und die Beschwerde entscheidet
ändern. Wird in anderen Fällen ein Antrag auf gerichtliche
das Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der
Entscheidung für begründet erachtet, so hat das Gericht
Besetzung mit drei Richtern des Oberlandesgerichts ein-
den Verwaltungsakt aufzuheben und erforderlichenfalls
schließlich des Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen
auszusprechen, daß die Stelle, die den Verwaltungsakt
Richtern eines Oberverwaltungsgerichts. § 220 Abs. 1
erlassen hat, verpflichtet ist, in der Sache unter Beachtung
Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
der Rechtsauffassung des Gerichts anderweit zu ent-
scheiden. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
(3) Einen Enteignungsbeschluß kann das Gericht auch nung die Verhandlung und Entscheidung über die Berufun-
ändern, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der
nicht einen Anspruch auf Geldleistung betrifft. Es darf in Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht
diesem Fall über den Antrag des Beteiligten hinaus, der oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, den Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfas-
Enteignungsbeschluß auch ändern, soweit ein anderer sung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der
Beteiligter es beantragt hat; dabei ist eine Änderung des Verfahren sachdienlich ist. Die Landesregierungen können
Enteignungsbeschlusses zum Nachteil dessen, der den diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, nicht desjustizverwaltungen übertragen.
statthaft. Wird ein Enteignungsbeschluß geändert, so ist (3) Vor dem nach Absatz 2 bestimmten Gericht können
§ 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Wird ein Enteig- sich die Beteiligten auch durch Rechtsanwälte vertreten
nungsbeschluß aufgehoben oder hinsichtlich des Gegen- lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind,
stands der Enteignung geändert, so gibt das Gericht im das ohne die Regelung des Absatzes 2 zur Entscheidung
Falle des § 113 Abs. 5 dem Vollstreckungsgericht von über die Berufungen und Beschwerden zuständig wäre.
seinem Urteil Kenntnis.
(4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder ist nur § 230
ein Teil eines Antrags zur Endentscheidung reif, so soll Revision
das Gericht hierüber ein Teilurteil nur erlassen, wenn es
zur Beschleunigung des Verfahrens notwendig erscheint. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.
§ 227 § 231
Säumnis eines Beteiligten Einigung
(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtli- Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen
che Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündli- Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die
chen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhan- §§ 11 O und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die
delt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht Stelle der Enteignungsbehörde.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2313
§ 232 (2) Ist die Genehmigung einer Veränderungssperre vor
Weitere Zuständigkeit der Kammern {Senate) dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 16 des Bundes-
für Baulandsachen baugesetzes über die Genehmigung und die Bekanntma-
chung weiter anzuwenden. Ist die Zustimmung nach § 17
Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli
Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Ent- 1987 beantragt worden, ist diese Vorschrift weiter anzu-
scheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteig- wenden.
nungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegen-
stände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach (3) Ist eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 des Bundes-
Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädi- baugesetzes vor dem 1. August 1979 versagt worden, ist
gungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses § 21 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in der bis zum
Teils für anwendbar erklären. 31. Juli 1979 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Viertes Kapitel § 235
Überleitungs- und Schlußvorschriften Überleitungsvorschriften
für das Vorkaufsrecht
Erster Teil (1) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1987
sind auf das Vorkaufsrecht die bisher geltenden Vorschrif-
Überleitungsvorschriften
ten des Bundesbaugesetzes und des Städtebauförde-
§ 233 rungsgesetzes weiter anzuwenden.
Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung (2) § 24 Abs. 1 Nr. 3 ist auch in Sanierungsgebieten
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 im vereinfachten
Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bundes- Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städtebauförderungsge-
baugesetzes begonnen oder der Entwurf des Bauleitplans setzes) förmlich festgelegt worden sind. Satz 1 ist nicht
nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich aus- anzuwenden bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem
gelegt worden, sind auf ihn die Vorschriften der §§ 1, 2 1. Juli 1987.
Abs. 4 und der §§ 5, 9, 9 a und 13 a Abs. 1 des Bundes-
baugesetzes weiter anzuwenden. (3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer Satzung
nach § 25 des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987
(2) Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der beantragt, ist § 25 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes über
Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bundes- die Genehmigung und die Bekanntmachung weiter anzu-
baugesetzes begonnen worden, ist diese Vorschrift weiter wenden. Satzungen, die aufgrund von § 25 des Bundes-
anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung baugesetzes erlassen worden sind, gelten als Satzungen
der Bürger nach§ 2 a Abs. 2 bis 4 des Bundesbaugeset- nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter.
zes begonnen worden, sind diese Vorschriften weiter
anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 der Entwurf des (4) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Januar
Bauleitplans nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes 1977 kann sich die Gemeinde gegenüber demjenigen, der
öffentlich ausgelegt worden, ist diese Vorschrift weiter nach dem 31. Dezember 1976 ein Recht an einem Grund-
anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung stück oder ein Recht an einem solchen Recht erworben
nach § 2 a Abs. 7 des Bundesbaugesetzes begonnen wor- hat, auf das Vorkaufsrecht nur berufen, wenn dem Erwer-
den, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden. ber das Vorkaufsrecht bekannt war. Auf den Zeitpunkt der
(3) Ist die vereinfachte Änderung oder Ergänzung eines Kenntnis ist § 892 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Bebauungsplans vor dem 1. Juli 1987 eingeleitet worden, entsprechend anzuwenden.
ist § 13 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
(4) Ist die Genehmigung eines Bauleitplans vor dem § 236
1. Juli 1987 beantragt worden, sind die §§ 6, 8 Abs. 3 und
die §§ 11 und 12 des Bundesbaugesetzes weiter anzu- Überleitungsvorschriften
wenden. für die Regelung der baulichen
und sonstigen Nutzung
(5) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren
erneut einzuleiten, bleibt unberührt. In den Fällen des (1) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit eines
Absatzes 2 kann die Gemeinde das jeweilige Verfahren Vorhabens entschieden worden und ist die Entscheidung
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erneut durch- noch nicht unanfechtbar geworden, sind die§§ 29, 31 und
führen. 33 bis 37 anzuwenden.
§ 234 (2) Ist die Genehmigung einer Satzung nach § 34 Abs. 2
Überleitungsvorschriften für Veränderungssperren oder 2 a des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987
und für den Bodenverkehr beantragt worden, sind diese Vorschriften weiter anzu-
wenden.
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Veränderungssperre
bekanntgemacht worden, kann die Gemeinde durch Ände- (3) Auf die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten nach
rung der Veränderungssperre die Anwendung des § 14 § 34 Abs. 2 und 2 a des Bundesbaugesetzes ist § 34
Abs. 1 beschließen. Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 237 den Umlegungsplan durch Beschluß aufgestellt (§ 66
Überleitungsvorschriften für das Baugebot, Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder eine Vorwegrege-
das Nutzungsgebot und die lung getroffen hat(§ 76 des Bundesbaugesetzes) und die
Erhaltung baulicher Anlagen Grundstücke dabei erkennbar in bezug auf die Flächen
nach § 55 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes erschließungs-
(1) Ist die Enteignung eines Grundstücks von der beitragspflichtig zugeteilt worden sind.
Gemeinde zugunsten eines Bauwilligen gemäß § 39 b
Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987 (3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die Grenzrege-
beantragt worden, ist die Enteignung nur zulässig, wenn lung vor dem 1. Juli 1987 gefaßt (§ 82 des Bundesbauge-
sich der Bauwillige bis zum Schluß der mündlichen Ver- setzes), sind die §§ 80 bis 83 des Bundesbaugesetzes
handlung (§ 108) verpflichtet, die Baumaßnahmen inner- weiter anzuwenden.
halb angemessener Frist durchzuführen.
§ 240
(2) Ist ein Nutzungsgebot vor dem 1. Juli 1987 angeord-
net worden, ist auf das Übernahmeverlangen des Eigentü- Überleitungsvorschriften
mers § 39 c des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. für die Enteignung
(3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer Erhal- (1) § 87 Abs. 3. Satz 3 und § 88 Satz 2 sind auch in
tungssatzung vor dem 1. Juli 1987 beantragt, ist § 39 h Sanierungsgebieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987
Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes über die Genehmi- im vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städ-
gung und die Bekanntmachung weiter anzuwenden. tebauförderungsgesetzes) förmlich festgelegt worden
sind.
(4) Im Geltungsbereich einer Satzung nach § 39 h des
Bundesbaugesetzes bedürfen die Nutzungsänderung (2) Für Grundstücke, die die Gemeinde vor dem 1. Juli
(§ 172 Abs. 1 Satz 1) und die Errichtung baulicher Anlagen 1987 erworben hat, verbleibt es weiter bei der Veräuße-
(§ 172 Abs. 1 Satz 2) der Genehmigung, wenn die rungspflicht nach den§§ 26 und 89 des Bundesbaugeset-
Gemeinde dies durch Änderung der Satzung beschließt. zes und § 25 des Städtebauförderungsgesetzes. Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden, wenn die Gemeinde nach
(5) Ist die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau dem 30. Juni 1987 ein Grundstück nach Maßgabe des
oder die Änderung einer baulichen Anlage vor dem 1. Juli § 235 Abs. 1 erworben .hat.
1987 beantragt worden, ist § 39 h des Bundesbaugeset-
zes weiter anzuwenden.
§ 241
Überleitungsvorschriften
§ 238 für den Härteausgleich
Überleitungsvorschrift für Entschädigungen
(1) Hat ein Eigentümer vor dem 1. Juli 1987 unter den in
Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundesbau- § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Städtebauförderungsgesetzes
gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbau- bezeichneten Voraussetzungen ein Grundstück verloren
gesetzes vom 18. August 1976 die bis dahin zulässige oder übereignet, ist auf einen Antrag auf Gewährung von
Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich Härteausgleich § 85 des Städtebauförderungsgesetzes
geändert, ist eine Entschädigung in entsprechender weiter anzuwenden. Satz 1 ist entsprechend auf die Fälle
Anwendung der §§ 42, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44 des § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, anzuwenden.
soweit in dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5
(2) Ein Verwaltungsakt nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 oder 2
Entschädigung verlangt werden kann, eine entsprechende
des Städtebauförderungsgesetzes kann nach dem
Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung auch
30. Juni 1987 nur durch Antrag auf gerichtliche Entschei-
nach § 34 des Bundesbaugesetzes in der bis zum
dung nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels angefoch-
31. Dezember 1976 geltenden Fassung hätte eintreten
ten werden.
können, ohne daß die Aufhebung oder Änderung nach
§ 44 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 31. Dezem-
ber 1976 geltenden Fassung zu entschädigen gewesen § 242
wäre. Überleitungsvorschriften
für die Erschließung
§ 239
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine
Überleitungsvorschriften Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 gelten-
für die Bodenordnung den Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach
diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(1) Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987 ausge-
legt worden (§ 69 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes), sind (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anlieger-
die §§ 53, 55, 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 61 Abs. 1 und die beitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Ver-
§§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundesbaugesetzes weiter einbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mit-
anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Vorwegrege- teln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf
lung nach § 76 des Bundesbaugesetzes getroffen worden, Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwick-
ist § 55 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. lung durch Gesetz regeln.
(2) § 57 Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch anzu- (3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwen-
wenden, wenn die Umlegungsstelle vor dem 1. Juli 1987 den, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1986 2315
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen § 245
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt
Überleitungsvorschriften
worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht
für das Städtebauförderungsgesetz
nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über städte-
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht
bauliche Sanierungsmaßnahmen sind auch anzuwenden,
bereits aufgrund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vor-
wenn die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Städtebauför-
schriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des Bundesbaugeset-
derungsgesetzes vor dem 1. Juli 1987 den Beginn der
zes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll
vorbereitenden Untersuchungen beschlossen hat.
von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder
teilweise absehen, wenn dies aufgrund der örtlichen Ver- (2) Hat die Gemeinde vor dem 1. Juli 1987 ein Sanie-
hältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nut- rungsgebiet im vereinfachten Verfahren förmlich festgelegt
zens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städtebauförderungsgesetzes),
ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene kann sie durch Änderung der Sanierungssatzung die
Beiträge anzuwenden, wenn Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144
1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder Abs. 1 oder nach § 144 Abs. 2 begründen. Hat die
Gemeinde die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt
2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch oder nach § 144 Abs. 2 beschlossen, teilt sie dem Grund-
nicht unanfechtbar geworden ist. buchamt den Beschluß mit; sie hat hierbei die von dem
Beschluß betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen.
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umle- Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grund-
gungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vor- stücke einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird
wegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht worden ist (§ 71 anzuwenden.
des Bundesbaugesetzes).
(3) Hat die Gemeinde vor dem 1. Juli 1987 die Genehmi-
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des gung einer Sanierungssatzung, in der die Anwendung
Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke der §§ 6, 15 bis 23, 41 Abs. 4 bis 11 und des § 42
(§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und
des Städtebauförderungsgesetzes nicht ausgeschlossen
ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, wurde, beantragt, ist § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3
ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
des Städtebauförderungsgesetzes anstelle des § 143
Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der
§ 243 ortsüblichen Bekanntmachung der Sanierungssatzung auf
die §§ 152 bis 156 hinzuweisen ist.
Überleitungsvorschrift
für die Wertermittlung (4) Auf einen vor dem 1. Juli 1987 gestellten Antrag auf
Die §§ 136 bis 144 des Bundesbaugesetzes sind bis Erteilung der Genehmigung nach § 15 des Städtebauför-
zum Inkrafttreten der in § 199 vorgesehenen Verordnun- derungsgesetzes ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.
gen, längstens bis zum 1. Januar 1990, weiter anzu- (5) Teilt die Gemeinde einem Eigentümer vor dem 1. Juli
wenden. 1987 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Städtebauförde-
rungsgesetzes mit, daß sie den Erwerb des Grundstücks in
§ 244 Betracht zieht, ist § 18 des Städtebauförderungsgesetzes
Überleitungsvorschriften über das gemeindliche Grunderwerbsrecht weiter anzu-
für die Wirksamkeitsvoraussetzungen wenden. Ein Verwaltungsakt nach § 18 des Städtebauför-
der Flächennutzungspläne und Satzungen derungsgesetzes kann nach dem 30. Juni 1987 nur durch
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Dritten Teil
(1) § 214 ist auch auf Flächennutzungspläne und Sat- des Dritten Kapitels angefochten werden.
zungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntge-
macht worden sind; unberührt bleiben die vor dem 1. Juli (6) Die mit der Erhebung von Daten Beauftragten im
1987 nach § 155 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes, Arti- Sinne des § 3 Abs. 4 des Städtebauförderungsgesetzes
kel 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbau- sind nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 zu verpflichten,
gesetzes vom 18. August 1976 und § 183 f Abs. 1 des soweit sie nicht vor dem 1. Juli 1987 bereits im Sinne
Bundesbaugesetzes geltend gemachten Verletzungen von dieser Vorschrift verpflichtet worden sind.
Verfahrens- und Formvorschriften.
(7) Satzungen, die nach den Vorschriften des Städte-
(2) Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen bauförderungsgesetzes erlassen worden sind, und
und Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht Rechtsvorschriften aufgrund des § 92 Abs. 2 des Städte-
worden sind, sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb bauförderungsgesetzes gelten für Zwecke der Normen-
von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegen- kontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung als
über der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der solche nach diesem Gesetzbuch.
Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzule-
gen. Innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 (8) Bei den von § 165 erfaßten städtebaulichen Entwick-
lungsmaßnahmen ist § 53 Abs. 5 des Städtebauförde-
ist durch ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde
rungsgesetzes weiter anzuwenden.
auf die sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechts-
lage hinzuweisen; dabei ist über die in Satz 1 bezeichne- (9) Wird zur zweckmäßigen Durchführung entsprechend
ten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Män- den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwick-
geln der Abwägung und die Rechtsfolgen zu unterrichten. lungsmaßnahme, die vor dem 1. Juli 1987 förmlich festge-
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,30 DM (7,20 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9, 10 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 IBonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
legt worden ist, eine Anderung des Geltungsbereichs der (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche
Entwicklungsmaßnahmeverordnung erforderlich, ist § 53 Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem
in Verbindung mit § 1 des Städtebauförderungsgesetzes Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bre-
weiter anzuwenden. men kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder
Berlin, Bremen und Hamburg können eine von den §§ 1.2
(10) Der Fünfte Teil des Städtebauförderungsgesetzes und 16 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4, § 143 Abs. 2 und
(§§ 71 bis 75) ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987 § 162 Abs. 2 Satz 3 bis 5 abweichende Regelung treffen.
weiter anzuwenden.
(3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungsplan
(11) § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 39, 40, 41 Abs. 1 nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig, bevor der
bis 3, § 43 Abs. 3 und 4 und die §§ 44 bis 49 und 58 des Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist Der Flä-
Städtebauförderungsgesetzes sind weiter anzuwenden. chennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzu-
Nach dem 31. Dezember 1987 kann Landesrecht an deren passen.
Stelle in Kraft treten; dies gilt nicht für die Regelungen über
Sanierungs- und Entwicklungsförderungsmittel des (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
Bundes. werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
zweiter Teil
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses
Schlußvorschriften Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
§ 246
§ 247
Sonderregelungen für einzelne Länder
Berlin-Klausel
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in
§ 6 Abs. 1, den §§ 11, 22 und 34 Abs. 5, § 143 Abs. 1, Dieses Gesetzbuch gilt nach Maßgabe des § 1.2 Abs. 1
§ 162 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen Genehmi- und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
gungen, Anzeigen oder Zustimmungen; das Land Bremen auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund
kann bestimmen, daß diese Genehmigungen, Anzeigen dieses Gesetzbuchs erlassen werden, gelten im Land
oder Zustimmungen entfallen. Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.