2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Vom 4. Dezember 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Vorschlag des zuständigen Bundesministers im Beneh-
men mit dem Generalsekretär unter Berufung in das
Artikel 1 Beamtenverhältnis vom Bundespräsidenten ernannt."
Das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1692) wird wie folgt geändert: 3. In § 22 Abs. 2 wird das Datum „31. Dezember 1986"
durch das Datum „31. Dezember 1991" ersetzt.
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird folgender Buchstabe d an-
gefügt: Artikel 2
,,d) Modellversuche einschließlich wissenschaft-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
licher Begleituntersuchungen zu fördern,".
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „Modellversu-
che zu betreuen" und das Komma gestrichen.
2. § 1O Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 3
,,(2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag der Bun- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
desregierung, der Stellvertretende Generalsekretär auf Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 4. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dr. Dorothee Wi I ms
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2191
Gesetz
über das Baugesetzbuch
Vom 8. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
das folgende Gesetz beschlossen: Bodenriutzung gewährleisten und dazu beitragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
Artikel 1 entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
Erweiterung des Bundesbaugesetzes sind insbesondere zu berücksichtigen
Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekannt- 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde
machung vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2256, 3617), Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert: 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Ver-
meidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen,
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevöl-
kerung und die Bevölkerungsentwicklung,
,,Baugesetzbuch (BauGB)".
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
2. Nach der Überschrift wird folgende Zwischenüber- Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der
schrift eingefügt: Familien, der jungen und alten Menschen und
der Behinderten, die Belange des Bildungs-
„Erstes Kapitel wesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
Allgemeines Städtebaurecht". 4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des
3. § 1 wird wie folgt geändert: Orts- und Landschaftsbilds,
a) In Absatz 1 wird „Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" 5. die Belange des Denkmalschutzes und der
ersetzt. Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Orts-
teile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
c) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefaßt: 6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaf-
,,(5) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete ten des öffentlichen Rechts festgestellten Erfor-
städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl dernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7. die Belange des Umweltschutzes, des Natur- stellung des Planinhalts, insbesondere über die
schutzes und der Landschaftspflege, insbeson- dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Be-
dere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft deutung."
und des Bodens einschließlich seiner Rohstoff-
vorkommen, sowie das Klima, 5. § 2 a wird gestrichen.
8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittel-
ständischen Struktur im Interesse einer ver- 6. § 3 wird wie folgt gefaßt:
brauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs ,,§ 3
einschließlich des öffentlichen Personennah- Beteiligung der Bürger
verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der (1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die
Versorgung, insbesondere mit Energie und allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich
Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwas- wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
serbeseitigung sowie die Sicherung von Roh- Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Be-
stoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung tracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir-
und Schaffung von Arbeitsplätzen, kungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen
9. die Belange der Verteidigung und des Zivil- ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu ge-
schutzes. ben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend abgesehen werden, wenn
umgegangen werden. landwirtschaftlich, als Wald 1 . der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt
oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur wird und dadurch die Grundzüge nicht berührt
im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten werden,
vorgesehen und in Anspruch genommen werden." 2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt
oder aufgehoben w.ird und sich dies auf das Plan-
d) Absatz 7 wird Absatz 6.
gebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich
auswirkt oder
4. § 2 wird wie folgt gefaßt:
3. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf
,,§ 2
anderer planerischer Grundlage erfolgt sind.
Aufstellung der Bauleitpläne,
Verordnungsermächtigung An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erör-
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in terung zu einer Änderung der Planung führt.
eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß,
einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt- (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem
zumachen. Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche
aufeinander abzustimmen. vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis
(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht darauf, daß Bedenken und Anregungen während der
kein Anspruch. Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung be-
Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre nachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten
Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Er-
gebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert Perso-
(5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe- nen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen
sen und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschrif- Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß
ten zu erlassen über diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermög-
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bau- licht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung
leitplänen über während der Dienststunden eingesehen werden kann,
ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage der
a) die Art der baulichen Nutzung,
Bauleitpläne nach § 6 oder § 11 sind die nicht berück-
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine sichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stel-
Berechnung, lungnahme der Gemeinde beizufügen.
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der
nicht überbaubaren Grundstücksflächen; Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegung
sonstigen Anlagen; kann bestimmt werden, daß Bedenken und Anregun-
gen nur zu den geänderten oder ergänzten T.eilen
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe vorgebracht werden können. Werden durch die Ande-
des§ 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete rung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bebauungs-:
oder verschiedenartige in den Baugebieten zuläs- plans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder
sige bauliche und sonstige Anlagen; sind Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flächennut-
der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Dar- zungs~ans im Umfang geringfügig oder von geringer
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Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Aus- ee) In Nummer 6 wird „vom 15. März 1974 (Bun-
legung abgesehen werden; § 13 Abs. 1 Satz 2 ist desgesetzbl. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert
entsprechend anzuwenden." durch § 99 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1
7. § 4 wird wie folgt gefaßt: S. 1253)" gestrichen.
ff) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
„9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
b) Wald;".
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die
Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange gg) Nach Nummer 9 wird angefügt:
sind und von der Planung berührt werden können, ,, 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
möglichst frühzeitig beteiligt werden. In ihrer Stellung- zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
nahme haben sie der Gemeinde auch Aufschluß über und Landschaft."
von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Pla- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
nungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeit-
liche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt:
Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam ,,(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeich-
sein können. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe net werden:
ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist gesetzt
werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die 1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-
Gemeinde davon ausgehen, daß die von diesen Betei- che Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
ligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch oder bei denen besondere bauliche Siche-
den Bauleitplan nicht berührt werden. n.lngsmaßnahmen gegen Naturgewalten erfor-
derlich sind;
(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig
mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder
werden." die für den Abbau von Mineralien bestimmt
sind;
8. § 4 a wird gestrichen. 3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährden-
den Stoffen belastet sind."
9. § 5 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
f) Absatz 6 wird Absatz 4; dabei wird Satz 1 wie folgt
„Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen
gefaßt:
und sonstige Darstellungen ausgenommen wer-
den, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellen- „Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die
den Grundzüge nicht berührt werden und die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festge-
Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem setzt sind, sowie nach Landesrecht denkmal-
späteren Zeitpunkt vorzunehmen; im Erläuterungs- geschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen
bericht sind die Gründe hierfür darzulegen." sollen nachrichtlich übernommen werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: g) Absatz 7 wird Absatz 5.
aa) Der Text vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: 10. § 6 wird wie folgt geändert:
,,(2) Im Flächennutzungsplan können ins- a) In Absatz 2 wird „Gesetz" durch „Gesetzbuch" und
besondere dargestellt werden:". ,,Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. die für die Bebauung vorgesehenen Flä- ,,(3) Können Versagungsgründe nicht ausge-
chen nach der allgemeinen Art ihrer bauli- räumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehör-
chen Nutzung (Bauflächen), nach derbe-
de räumliche oder sachliche Teile des Flächennut-
sonderen Art ihrer baulichen Nutzung
zungsplans von der Genehmigung ausnehmen."
(Baugebiete) sowie nach dem allgemei-
nen Maß der baulichen Nutzung; Bau- c) Absatz 5 wird gestrichen.
flächen, für die eine zentrale Abwasser-
beseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu d) Absatz 6 wird Absatz 5; Satz 1 wird wie folgt
kennzeichnen;". gefaßt:
cc) In Nummer 2 wird nach „Gebäuden und Ein- „Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich
richtungen" eingefügt ,, , sowie die Flächen für bekanntzumachen."
Sport- und Spielanlagen". e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder
„4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die
die Abfallentsorgung und Abwasserbesei- Gemeinde auch bestimmen, daß der Flächen-
tigung, für Ablagerungen sowie für Haupt- nutzungsplan in der Fassung, die er durch die
versorgungs- und Hauptabwasserlei- Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu be-
tungen;". kanntzumachen ist."
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
11 . § 7 wird wie folgt geändert: dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. aus besonderen städtebaulichen Gründen
a) In Satz 1 wird ,,§ 2 Abs. 5" durch ,,§ 4 Abs. 1 und
die höchstzulässige Zahl der Wohungen in
§ 13 Abs. 2" ersetzt.
Wohngebäuden;".
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
ee) In Nummer 9 wird „den besonderen" durch
„Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde ,,der besondere" ersetzt.
und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht
werden, kann der öffentliche Planungsträger nach- ff) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
träglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur „ 14. die Flächen für die Abfallentsorgung und
zulässig, wenn die für die abweichende Planung Abwasserbeseitigung sowie für Ablage-
geltend gemachten Belange die sich aus dem Flä- rungen;".
chennutzungsplan ergebenden städtebaulichen
gg) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im
Fall einer abweich~nden Planung ist § 37 Abs. 3 „ 18. a) die Flächen für die Landwirtschaft
auf die durch die Anderung oder Ergänzung des und
Flächennutzungsplans oder eines Bebauungs- b) Wald;".
plans, der aus dem Flächennutzungsplan ent- -hh) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:
wickelt worden ist und geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden mußte, entstehenden Auf- „20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
wendungen und Kosten entsprechend anzuwen- zur Entwicklung von Natur und Land-
den; § 38 Satz 3 bleibt unberührt." schaft, soweit solche Festsetzungen
nicht nach anderen Vorschriften getrof-
fen werden können, sowie die Flächen
12. § 8 wird wie folgt geändert: für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
a) In Absatz 1 Satz 2 wird „Gesetzes" durch „Gesetz- und zur Entwicklung von Natur und Land-
buchs" ersetzt. schaft;".
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ii) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
,,Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, ,,23. Gebiete, in denen aus besonderen städ-
wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städte- tebaulichen Gründen oder zum Schutz
bauliche Entwicklung zu ordnen." vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzge-
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch setzes bestimmte luftverunreinigende
folgenden Satz ersetzt: Stoffe nicht oder nur beschränkt verwen-
,,Der Bebauungsplan kann vor derri Flächennut- det werden dürfen;".
zungsplan angezeigt und bekanntgemacht wer- jj) In Nummer 24 wird nach „treffenden" ,,bau-
den, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten lichen und sonstigen technischen" eingefügt.
anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den
kk) Nummer 25 wird wie folgt gefaßt:
künftigen Darstellungen des Flächennutzungs-
plans entwickelt sein wird." ,,25. für einzelne Flächen oder für ein Bebau-
ungsplangebiet oder Teile davon sowie
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: für Teile baulicher Anlagen mit
„Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Ausnahme der für landwirtschaftliche
Gemeinden oder anderen Veränderungen der Nutzungen oder Wald festgesetzten
Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächen- Flächen
nutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufge- chern und sonstigen Bepflanzungen,
stellt werden, bevor der Flächennutzungsplan er- b) Bindungen für Bepflanzungen und für
gänzt oder geändert ist." die Erhaltung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen
13. § 9 wird wie folgt geändert: sowie von Gewässern;".
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch
aa) Der Text vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
die Höhenlage festgesetzt werden."
,,(1) Im Bebauungsplan können festgesetzt
werden:". c) In Absatz 4 wird „Gesetzes" durch „Gesetzbuchs"
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,3. für die Größe, Breite und Tiefe der Bau- d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
grundstücke Mindestmaße und aus ,,(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet
Gründen des sparsamen und schonenden werden:
Umgangs mit Grund und Boden für Wohn-
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-
baugrundstücke auch Höchstmaße;".
che Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: oder bei deneh besondere bauliche Siche-
„5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie rungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erfor-
für Sport- und Spielanlagen;". derlich sind;
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2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder nicht berührt, bedarf es des Verfahrens nach den §§ 3
die für den Abbau von Mineralien bestimmt und 4 sowie der Genehmigung oder der Anzeige nach
sind; § 11 nicht; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Den Eigentümern der von den Änderungen oder Er-
3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltge-
gänzungen betroffenen Grundstücke und den von den
fährdenden Stoffen belastet sind." Anderungen oder Ergänzungen ·berührten Trägern öf-
e) In Absatz 6 wird nach „Festsetzungen" ,,sowie fentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme
Denkmäler nach Landesrecht" eingefügt. innerhalb angemessener Frist zu geben. Widerspre-
chen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderun-
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: gen oder Ergänzungen, bedarf der Bebauungsplan
der Genehmigung oder der Anzeige nach § 11 . Die
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken
,,In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesent- und Anregungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 zu
lic;hen Auswirkungen des Bebauungsplans behandeln.
darzulegen."
(2) Bei Änderungen oder Ergänzungen von Flächen
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. oder sonstigen Darstellungen des Flächennutzungs-
plans, die im Umfang geringfügig oder von geringer
14. § 9 a wird aufgehoben. Bedeutung sind, bedarf es des Verfahrens nach den
§§ 3 und 4 nicht; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine
Anwendung. Auf die Beteiligung der Eigentümer und
15. § 11 wird wie folgt gefaßt: Träger öffentlicher Belange und auf die Behandlung
n§ 11 ihrer Stellungnahmen ist Absatz 1 Satz 2 und 4 ent-
sprechend anzuwenden."
Genehmigung und Anzeige
des Bebauungsplans
18. § 13 a wird gestrichen.
(1) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; andere Bebauungspläne sind 19. § 14 wird wie folgt geändert:
der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Für die Genehmigung von Bebauungsplänen ist
,,(1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines
§ 6 Abs. 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
Bebauungsplans gefaßt, kann die Gemeinde zur
(3) Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen, hat die hö- Sicherung der Planung für den künftigen Plan-
here Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechts- bereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt
vorschriften, die eine Versagung der Genehmigung beschließen, daß
nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend zu 1. Vorhaben im Sinne des§ 29 nicht durchgeführt
machen. Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die dü~en;
Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Ver-
in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder änderungen von Grundstücken und baulichen
wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, daß sie keine Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmi-
Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht."
gungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden dürfen."
16. § 12 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,§ 12
,,(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Inkrafttreten des Bebauungsplans
Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach
Die Erteilung der Genehmigung (§ 11 Abs. 2) oder § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11 Veränderungssperre nicht anzuwenden."
Abs. 3) ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebau-
ungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Ein- 20. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:
sicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen
Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf ,,(3) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen wer- Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach
den kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebau- § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
ungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden;
Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Ver- mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
öffentlichung." wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Bau-
gesuchs nach Absatz 1 unwirksam."
17. § 13 wird wie folgt gefaßt:
21. § 16 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Vereinfachte Änderung oder Ergänzung ,,§ 16
des Bauleitplans Beschluß über die Veränderungssperre
(1) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde
eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung als Satzung beschlossen.
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre orts- 27. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
üblich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich
bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre be- a) In Satz 1, 2. Halbsatz wird
schlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entspre- ,,§ 44 a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2" durch
chend anzuwenden." ,,§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2" ersetzt.
b) In Satz 2 wird ,,§ 44 b Abs. 2" durch ,,§ 43 Abs. 2"
22 § 17 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird „mit Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde" gestrichen. c) In Satz 3, 2. Halbsatz wird
,,§ 44 c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2" durch
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,§ 44 Abs. 3,Satz 2 und 3 sowie Abs. 4" ersetzt.
,,(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanie-
rungsgebiets tritt eine bestehende Veränderungs-
sperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn 28. § 22 wird wie folgt gefaßt:
in der Sanierungssatzung die Genehmigungs-
pflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist." ,,§ 22
Sicherung von Gebieten
23. § 18 wird wie folgt geändert: mit Fremdenverkehrsfunktionen
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach „Fünften Teils" (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
,,sowie § 121" eingefügt. verordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden,
die überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt
b) In Absatz 2 werden in Satz 4 „Höhe der" und Satz sind, bezeichnen, für die die Gemeinden bestimmen
5 gestrichen. können, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Be-
gründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder
„Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs Teileigentum(§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)
findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend
daß bei einer Veränderungssperre, die die Siche- für die in den§§ 30 und 31 des Wohnungseigentums-
rung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 gesetzes bezeichneten Rechte.
Abs.· 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist
frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebau- (2) Soweit die Gemeinde oder Teile der Gemeinde
ungsplans beginnt." in der Verordnung bezeichnet sind, kann die Gemein-
de in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige
Satzung bestimmen, daß für in dem Gebiet des Be-
24. Die Zwischenüberschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt: bauungsplans oder der sonstigen Satzung gelegene
„Zweiter Abschnitt Grundstücke der Genehmigungsvorbehalt nach Ab-
Teilungsgenehmigung". satz 1 besteht. Voraussetzung für die Bestimmung ist,
daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte
25. § 19 wird wie folgt geändert: die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung
des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird ,,§ 30" durch ,,§ 30 Abs. 1" geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
ersetzt. werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets
für den Fremdenverkehr ist anzunehmen bei Kurge-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wo-
aa) In Nummer 1 wird vor „Bodenordnung" ,,wäh- chenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebau-
rend eines Verfahrens zur" eingefügt und ungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang
,,Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt. bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten
entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Frem-
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 denverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbe-
eingefügt: triebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung
,,2. sie in einem förmlich festgelegten Sanie- geprägt sind.
rungsgebiet vorgenommen wird und in der
(3) Die sonstige Satzung nach Absatz 2 ist
Sanierungssatzung die Genehmigungs- der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. § 11
pflicht nach § 144 Abs. 1 nicht ausge- Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Gemeinde
schlossen ist,". hat die Satzung und die Durchführung des Anzeige-
cc) Am Ende der bisherigen Nummern 1 und 2 verfahrens ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann die
wird der Strichpunkt jeweils durch ein Komma Bekanntmachung auch in entsprechender Anwen-
und am Ende der bisherigen Nummer 3 durch dung des § 12 vornehmen.
,,oder" ersetzt. (4) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
dd) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden 1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
Nummern 3 bis 5. behalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor
Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 7 Satz 3
ee) Folgender Satz wird angefügt:
wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung des
,,§ 191 bleibt unberührt." Beschlusses nach Absatz 7 Satz 3 der Eintra-
gungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist
26. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird „3" durch „2" ersetzt. oder
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2197
2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor- ist darzulegen, daß die in Absatz 2 bezeichneten
behalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets
erforderlich ist, erteilt worden ist. vorliegen."
(5) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte 29. In der Überschrift zu § 23 wird „den Bodenverkehr"
die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremden- durch „die Teilung" ersetzt.
verkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprü- 30. Der Dritte Abschnitt des zweiten Teils wird wie folgt
che Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung gefaßt:
vor dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 ,,Drit~er Abschnitt.
maßgebend wäre, eine Vormerkung im Grundbuch
eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die § 24
Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt
werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um Allgemeines Vorkaufsrecht
wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim
Eigentümer eine besondere Härte bedeuten. Kauf von Grundstücken
(6) Über die Genehmigung entscheidet die Bau- 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit
genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge- es sich um Flächen handelt, für die nach dem
meinde. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 7 ist entsprechend Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche
anzuwenden. Zwecke festgesetzt ist,
(7) Bei einem Grundstück, das in einer in der Ver- 2. in einem Umlegungsgebiet,
ordnung bezeichneten Gemeinde oder in einem in der 3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Verordnung bezeichneten Gemeindeteil liegt, darf das und städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie
Grundbuchamt die von Absatz 1 erfaßten Eintragun-
4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.
gen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der
Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, daß eine (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu
Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist, beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen-
vorgelegt wird. § 23 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend tumsgesetz und voh Erbbaurechten.
anzuwenden. Ist ein Beschluß über die Aufstellung (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,
eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei
nach Absatz 2 gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde
hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der den Verwendungszweck des Grundstücks anzu-
Gemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, daß eine geben.
Genehmigung nicht erforderlich ist, für einen Zeitraum § 25
bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten
Besonderes Vorkaufsrecht
ist, daß der Sicherungszweck des Genehmigungsvor-
behalts durch eine Eintragung unmöglich gemacht (1) Die Gemeinde kann
oder wesentlich erschwert würde. 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch
(8) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen- Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grund-
tümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen stücken begründen;
des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks 2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnah-
verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und men in Betracht zieht, zur Sicherung einer geord-
4 sind entsprechend anzuwenden. neten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung
Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufs-
. (9) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt
recht an den Grundstücken zusteht.
aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke
durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzu-
Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Vor- wenden.
aussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt (2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der
entfallen sind. Verwendungszweck des Grundstücks. ist anzugeben,
(10) In der sonstigen Satzung nach Absatz 2 kann soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des
neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts Vorkaufsrechts möglich ist.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohn- § 26
gebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 fest-
Ausschluß des Vorkaufsrechts
gesetzt werden. Vor der Festsetzung nacli Satz 1 ist
den betroffenen Bürgern und berührten Trägern Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlos-
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme sen, wenn
innerhalb angemessener Frist zu geben.
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegat-
(11) Der sonstigen Satzung nach Absatz 2 ist eine ten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in
Begründung beizufügen. In der Begründung zum Be- gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in
bauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. das Grundstück (2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Mona-
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwek- ten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwal-
tungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
ke der Landesverteidigung, des Bundesgrenz-
schutzes, der Zollverwaltung, der Polizei, des Die§§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach
Zivilschutzes oder des Post- und Fernmelde-
wesens oder Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der
Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs· auf
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in
öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdien- das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die
stes oder der Seelsorge Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer
gekauft wird, Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung
3. sich auf dem Grundstück Anlagen befinden, die
des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche
den in § 38 genannten Vorschriften unterliegen
Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung
oder für die ein Verfahren nach diesen Vorschriften
des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin
eingeleitet worden ist, oder
eingetragen, so kann sie das Gru~_dbuchamt ersu-
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen chen, eine zur Sicherung des Ubereignungsan-
des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwek- spruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vor-
ken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und merkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stel-
genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche len, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den
Anlage keine Mißstände oder Mängel im Sinne des Käufer unanfechtbar ist.
§ 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.
(3) Abweichend von Absatz 2 bestimmt die Gemein-
§ 27 de in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 den zu
zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten
Abwendung des Vorkaufsrechts
Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufs- Grundstücks für die Durchführung des Bebauungs-
rechts abwenden, wenn die Verwendung des Grund- plans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten
stücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung
bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimm- des Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des Ver-
bar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück käufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der
binnen angemessener Frist dementsprechend zu nut- Pflichten aus § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
zen, und er sich vor Ablauf der Frist nach§ 28 Abs. 2
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf die Ge-
Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grund-
meinde über, wenn der Bescheid über die Ausübung
stück befindliche bauliche Anlage Mißstände oder
des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der
Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 auf,
kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetra-
abwenden, wenn er diese Mißstände oder Mängel gen worden ist. Die Eintragung in das Grundbuch
binnen angemessener Frist beseitigen kann und er erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.
sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur (4) Die Gemeinde kann das ihr nach § 24 Abs. 1
Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist Nr.' 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines
nach § 28 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie
zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor
das ihr nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufs-
Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, daß er in der Lage
recht zugunsten eines Sanierungs- oder Entwick-
ist, die in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu
erfüllen. lungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstan-
den ist. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem
1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 'Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück Begünstigten als Gesamtschuldnerin.
für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet
§ 28 oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf
Verfahren und Entschädigung die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zuste-
henden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des
jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge
Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung
widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind orts-
des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers
üblich bekanntzumachen. Die Gemeinde teilt dem
ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen
Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat
den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur
die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzich-
eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das
tet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3
Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht
ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteilig- (6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausge~bt
ten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile
Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des entstanden, so hat sie dafür Entschädigung zu leisten,
Vorkaufsrechts. soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Er-
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2199
werb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetz- 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
liches Vorkaufsrecht der Gemeinde aufgrund dieses offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vor-
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
schriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes
aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten gen vereinbar ist."
Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-
wenden. Kommt eine Einigung über die Entschädi- 35. § 33 wird wie folgt gefaßt:
gung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwal-
tungsbehörde." ,,§ 33
Zulässigkeit von Vorhaben
31. Die Zwischenüberschrift des Dritten Teils wird wie während der Planaufstellung
folgt gefaßt: (1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die
„Dritter Teil Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein
Regelung der baulichen Vorhaben zulässig, wenn
und sonstigen Nutzung; Entschädigung". 1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durch-
geführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4
32. § 29 wird wie folgt geändert: Abs. 1) beteiligt worden sind,
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-
„Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
gegensteht,
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum In-
halt haben und die einer bauaufsichtlichen Geneh- 3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und
migung oder Zustimmung bedürfen oder die der seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, 4. die Erschließung gesichert ist.
gelten die §§ 30 bis 37; die §§ 30 bis 37 gelten
auch, wenn in einem anderen Verfahren über die (2) Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung
Zulässigkeit entschieden wird." und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann
ein Vorhaben zugelassen werden, wenn die in Absatz
b) Satz 4 wird gestrichen.
1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sind. Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
33. § 30 wird wie folgt gefaßt: öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmi-
gung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ange-
,,§ 30
messener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich zuvor Gelegenheit hatten."
eines Bebauungsplans
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
36. § 34 wird· wie folgt gefaßt:
allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen
Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art ,,§ 34
und das Maß der baulichen Nutzung, die Oberbau- Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
baren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrs- im Zusammenhang bebauten Ortsteile
flächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es
diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Erschließung gesichert ist. Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
(2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (ein- in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
facher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an
von Vorhaben im übrigen nach § 34 oder § 35." gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen
gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt
34. § 31 wird wie folgt gefaßt: werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
,,§ 31 einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 2
Ausnahmen und Befreiungen Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind, be-
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans urteiltsich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner
können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem
dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrück- Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der
lich vorgesehen sind. Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist
§ 31 Abs. 1, im übrigen ist§ 31 Abs. 2 entsprechend
(2) .Von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzuwenden.
kann im Einzelfall befreit werden, wenn
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Er-
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung weiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
erfordern oder und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die baulichen und sonstigen Anlagen können im Einzelfall
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder zugelassen werden, wenn
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. die Zulassung aus Gründen des Wohls der Allge- deutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht
meinheit erforderlich ist oder entgegen, soweit die Belange bei der Dar-
2. das Vorhaben einem Betrieb dient und städtebau- stellung dieser Vorhaben als Ziele der Raum-
lich vertretbar ist ordnung und Landesplanung in Programmen
und Plänen im Sinne des § 5 des Raumord-
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nungsgesetzes abgewogen worden sind."
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
gen vereinbar und die Erschließung gesichert ist. c) Die Absätze 4 und 5 werden Absatz 4 und wie folgt
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandels- neu gefaßt:
betriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der ,,(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen
Bevölkerung beeinträchtigen können. Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung entgegengehalten werden, daß sie Darstellun-
gen des Flächennutzungsplans oder eines
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Orts- Landschaftsplans widersprechen, die natürliche
teile festlegen, Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusam- Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
menhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Splittersiedlung befürchten lassen:
Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche 1. die Änderung der bisherigen Nutzung ohne
dargestellt sind, wesentliche Änderung einer baulichen Anlage
3. einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abrun- im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3,
dung der Gebiete nach den Nummern 1 und 2 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zuläs-
einbeziehen. sigerweise errichteten Wohngebäudes an
Die Satzung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 muß mit einer gleicher Stelle, wenn das vorhandene Gebäude
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar durch wirtschaftlich vertretbare Modernisie-
sein. In ihr können einzelne Festsetzungen nach § 9 rungsmaßnahmen den allgemeinen Anfor-
Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist derungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht
entsprechend anzuwenden. angepaßt werden kann, es seit längerer Zeit
von dem Eigentümer selbst genutzt wird und
(5) Vor dem Erlaß der Satzung nach Absatz 4 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das
Satz 1 Nr. 2 und 3 ist den betroffenen Bürgern und neu errichtete Wohngebäude für den Eigenbe-
berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit darf des bisherigen Eigentümers oder seiner
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu Familie genutzt wird,
geben. Auf die Satzung ist § 22 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden." 3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässiger-
weise errichteten, durch Brand, Naturereignisse
oder andere außergewöhnliche Ereignisse
37. § 35 wird wie folgt geändert: zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Stelle,
aa) In Nummer 4 wird „oder" durch ein Komma 4. die Änderung oder Nutzungsänderung von
ersetzt. erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft
prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufge-
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein „oder"
ersetzt. geben sind, wenn das Vorhaben einer zweck-
mäßigen Verwendung der Gebäude und der
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 Erhaltung des Gestaltwerts dient,
angefügt:
5. die Erweiterung von zulässigerweise errichte-
,,6. der Erforschung, Entwicklung oder Nut- ten Wohngebäuden, wenn die Erweiterung im
zung der Kernenergie zu friedlichen Zwek- Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude
ken oder der Entsorgung radioaktiver und unter Berücksichtigung der Wohnbedürf-
Abfälle dient." nisse angemessen ist,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise
aa) In Satz 1 wird im ersten Spiegelstrich „den errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die
Zielen der Raumordnung und Landesplanung Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen
oder" gestrichen, im dritten Spiegelstrich „Ab- Gebäude und Betrieb angemessen ist.
wasser- und Abfallbeseitigung" durch „Abfall- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind
entsorgung und Abwasserbeseitigung" er- geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes
setzt; der fünfte Spiegelstrich wird wie folgt gegenüber dem beseitigten oder zerstörten
gefaßt: ,,- Belange des Naturschutzes und der Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom
Landschaftspflege oder des Denkmalschutzes bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. Bei
beeinträchtigt,". Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sind in
Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen
bb)_ Folgender Satz 3 wird angefügt:
zulässig; die Einrichtung einer zweiten Wohnung
,,Raumbedeutsame Vorhaben nach den Ab- setzt weiter voraus, daß Tatsachen die Annahme
sätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der Raum- rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom bisheri-
ordnung und Landesplanung nicht widerspre- gen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt
chen; öffentliche Belange stehen raumbe- wird."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2201
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: 41. § 39 wird neuer § 202; Satz 2 wird aufgehoben.
,,(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
Vorhaben sind in einer flächensparenden und den 42. Abschnitt 1 a des Dritten Teils (Anordnung von Bau-
Außenbereich schonenden Weise auszuführen." maßnahmen, Pflanzgebot, Nutzungsgebot, Abbruch-
gebot und Erhaltung baulicher Anlagen, §§ 39 a bis
e) In Absatz 6 Satz 1 wird „der Absätze 4 und 5" 39 i) wird gestrichen.
durch „des Absatzes 4" ersetzt.
43. § 39 j wird neuer§ 39 und erste Vorschrift des Zweiten
38. § 36 wird wie folgt gefaßt:
Abschnitts.
,,§ 36
Beteiligung der Gemeinde 44. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und der höheren Verwaltungsbehörde
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
§§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen „ 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für
mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen Sport- und Spielanlagen,".
der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem
anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; „7. Flächen für die Abfallentsorgung und
dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Satz 3 bezeich- Abwasserbeseitigung sowie für Ablage-
neten Art, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für rungen,".
Vorhaben, für die gesetzliche Planfeststellungsverfah- cc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
ren vorgesehen sind. In den Fällen der §§ 33, 34 eingefügt:
Abs. 3 und § 35 Abs. 2 und 4 ist auch die Zustimmung
„ 14. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
Pflege und zur Entwicklung von Natur
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zu- und Landschaft".
stimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen
nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ergebenden Gründen versagt werden. Das Ein- „Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in bezug
vernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des
höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die
sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Festsetzungen oder ihre Durchführung den Inter-
Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert essen des Eigentümers oder der Erfüllung einer
werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für be- ihm obliegenden Rechtspflicht dienen."
stimmte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustim-
mung nicht erforderlich ist."
45. Nach § 40 wird als neuer § 41 folgende Neufassung
der §§ 42 und 43 eingefügt:
39. § 37 wird wie folgt geändert:
,,§ 41
a) In Absatz 1 wird „Gesetzes" jeweils durch „Ge- Entschädigung bei Begründung von Geh-,
setzbuchs" und „und" durch „oder" ersetzt und Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen
,,§ 31" gestrichen. für Bepflanzungen
b) In Absatz 3 Satz 1 wird „Gesetz" durch „Gesetz- (1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die
buch" ersetzt. mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind,
c) In Absatz 4 Satz 1 wird „Gesetz über die Landbe- so kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen
schaffung für Aufgaben der Verteidigung vom des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen
23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 134), einschließlich der für die Leitungsführungen erforderli-
geändert durch das Gesetz zur Änderung von chen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44
Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung Abs. 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt
vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. 1 nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtli-
S. 653)," durch „Landbeschaffungsgesetz" er- chen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung
setzt. des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvor-
schriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung
40. In § 38 Satz 1 wird „vom 6. August 1953 (Bundesge- von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben
setzbl. 1 S. 903)", ,,vom 13. Dezember 1951 (Bundes- unberührt.
gesetzbl. 1 S. 955)", ,,vom 18. Dezember 1899 (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan-
(Reichsgesetzbl. S. 705)", ,,in der Fassung vom zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu-
4. November 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1113)", chern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern
,,vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241 )", sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
„vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 873)" und und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem
,,vom 29. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241 )" Eigentümer eine angemessene Entschädigung in
gestrichen und „Abfallbeseitigungsgesetzes" durch Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser
,,Abfallgesetzes" ersetzt. Festsetzungen
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die 50. § 46 wird wie folgt geändert:
über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
erforderliche Maß hinausgehen, oder a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 a bis 4 Num-
mern 3 bis 5.
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks
eintritt." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durch-
führung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbe-
46. § 44 wird neuer§ 42. hörde oder eine andere geeignete Behörde für das
Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets
übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung ein-
47. Die§§ 44 a und 44 c werden mit folgender Maßgabe schließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde
neuer§ 44: können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der
die Umlegung durchführenden Behörde geregelt
a) § 44 erhält die Überschrift „Entschädigungspflich-
werden."
tige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungs-
ansprüche". c) In Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz wird ,,§ 24 Abs. 1
Nr. 3" durch ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
b) Absätze 1 und 2 des § 44 a werden Absätze 1
und 2.
51. In § 48 Abs. 4 Satz 2 wird ,,§ 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4"
c) Absätze 1 bis 3 des § 44 c werden Absätze 3 bis 5 durch ,,§ 208 Satz 2 bis 4" ersetzt.
und wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 1 wird ,,§§ 39 j, 40 und 42 bis 52. § 51 wird wie folgt geändert:
44" durch ,,§§ 39 bis 42" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Absatz 4 wird „Absatz 1" durch „Absatz 3"
ersetzt. aa) Im Einleitungssatz wird „des Umlegungsplans
(§ 71 )" durch „nach § 71" ersetzt.
cc) In Absatz 5 wird „des Absatzes 1 Satz 1 und 2
sowie des Absatzes 2" durch „des Absatzes 3 bb) In Nummer 1 wird vor dem Semikolon einge-
Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4" ersetzt. fügt ,,, oder Baulasten neu begründet, geän-
dert oder aufgehoben werden".
cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils „geneh-
48. §·44 b wird neuer § 43 und wie folgt geändert: migungsbedürftige" durch „genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtige" ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Höhe der" gestri-
chen. „Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur,
bb) Der bisherige Satz 2 wird gestrichen. wenn und soweit eine Genehmigungspflicht
cc) Im neuen Satz 2 werden nach den Worten nach § 144 nicht besteht."
,,Fünften Teils" die Worte „sowie § 121"
b) In Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz wird „Nr. 2 a" durch
eingefügt.
,,Nr. 3" und „Rechtsverordnung" durch „Verord-
dd) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefaßt: nung" ersetzt.
„Für Bescheide über die Festsetzung der
zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 53. § 52 wird wie folgt geändert:
entsprechend."
a) In Absatz 2 wird „oder deren Grenzen durch die
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Umlegung nicht geändert werden sollen" gestri-
,,(3) liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und chen.
41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach b) In Absatz 3 Satz 1 wird „zur Auslegung der Umle-
diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der gungskarte (§ 69 Abs. 1)" durch „zum Beschluß
§§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66
zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 Abs. 1)" ersetzt.
nicht zu ent~chädigen wären."
c) In Absatz 4 Nr. 2 wird ,,§ 3 Abs. 2 und 3 54. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Städtebauförderungsgesetzes" durch ,,§ 136
a) In Satz 2 wird „die bisherige Lage, die Größe und
Abs. 2 und 3" ersetzt.
die Nutzung der Grundstücke des Umlegungsge-
biets" durch „mindestens die bisherige Lage und
49. § 45 wird wie folgt geändert: Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets und
die auf ihnen befindlichen Gebäude" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird „im Sinne des § 30" gestrichen.
b) In Satz 3 werden im Einleitungssatz nach „Grund-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird „der Auslegung der Umle- stück" ,,mindestens" und in Nummer 2 nach
gungskarte (§ 69 Abs. 1)" durch „dem Beschluß „Bezeichnung" ein Komma und „die Größe und die
über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Nutzungsart nach dem Liegenschaftskataster"
Abs. 1)" ersetzt. eingefügt.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2203
55. § 54 wird wie folgt geändert: zugs nach § 55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag in
einem solchen Umfang abzuziehen, daß die Vortei-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: le ausgeglichen werden, die durch die Umlegung
,,Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk". erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des§ 57
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach „Grundbuchamt" Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberück-
,,und der für die Führung des Liegenschaftskata- sichtigt."
sters zuständigen Stelle" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: werden Absätze 2 und 3.
,,(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle ha- 59. § 59 wird wie folgt geändert:
ben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen
zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grund- „Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über
buch der betroffenen Grundstücke und im Liegen- die Entschädigung im zweiten Abschnitt des Fünf-
schaftskataster vorgenommen sind oder vorge- ten Teils entsprechend anzuwenden, soweit die
nommen werden." Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur un-
wesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der
56. § 55 wird wie folgt geändert: Geldausgleich bemißt sich nach dem Verkehrs-
wert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den
,,(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Sollanspruch mehr als nur unwesentlich über-
Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder schreitet und dadurch die bebauungsplanmäßige
dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, Nutzung ermöglicht."
die nach dem Bebauungsplan innerhalb des
Umlegungsgebiets festgesetzt sind als b) In Absatz 3 wird „Nr. 2 bis 4" durch „Nr. 2 und 3"
ersetzt.
1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege ein-
schließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze c) In Absatz 4 wird am Ende der Nummer 3 „oder"
sowie für Sammelstraßen, gestrichen sowie die Nummer 4 aufgehoben.
2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen
,,Die Vorschriften über die Entschädigung im Zwei-
zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwir-
ten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
kungen im Sinne des Bundes-Immissions-
anzuwenden."
schutzgesetzes, soweit sie nicht schon Be-
standteil der in Nummer 1 genannten Verkehrs- e) In Absatz 7 wird „des§ 39 b ein Bau- oder Pflanz-
anlagen sind, sowie für Regenklär- und Regen- gebot, unter den Voraussetzungen des§ 39 c ein
überlaufbecken, wenn die Flächen überwie- Nutzurigsgebot, unter den Voraussetzungen des
gend den Bedürfnissen der Bewohner des § 39 e ein Modernisierungs- oder Instandsetzungs-
Umlegungsgebiets dienen sollen." gebot" durch „des § 176 ein Baugebot, unter den
Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs-
b) In Absatz 3 wird „örtliche Verkehrsflächen und
oder lnstandsetzungsgebot und unter den Voraus-
Grünflächen insoweit abgefunden, als nach den
setzungen des § 178 ein Pflanzgebot" ersetzt.
Festsetzungen des Bebauungsplans Flächen für
die in Absatz 2 genannten Zwecke benötigt wer- f) In Absatz 9 wird „Bau- oder Pflanzgebot, ein
den" durch „Flächen nach Absatz 2 abgefunden" Nutzungsgebot, ein Modernisierungs- oder
ersetzt. lnstandsetzungsgebot" durch „Baugebot, ein
Modernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot, ein
57. § 57 wird wie folgt geändert: Pflanzgebot" und,,§§ 39 b bis 39 e" durch,,§§ 176
bis 179" ersetzt.
a) In Satz 2 wird „ist möglichst ein Grundstück mit
dem gleichen Verkehrswert zuzuteilen" durch „soll
ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert 60. § 60 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
zugeteilt werden" ersetzt.
,,Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonsti-
b) In Satz 4 wird nach „berücksichtigen" ein Strich- ge Einrichtungen ist nur eine Gelqabfindung zu
punkt und „sollen Grundstücke in bezug auf gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in
Flächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbeitrags- Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen die-
pflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen ser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinaus-
insoweit unberücksichtigt" eingefügt. gehenden Verkehrswert hat."
58. § 58 wird wie folgt geändert:
61. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der
Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen ,,Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnut-
Grundstücken unter Anrechnung des Flächenab- zung der Grundstücke können Flächen für hintere
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinder- 66. § 69 wird wie folgt gefaßt:
spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze,
Garagen oder andere Gemeinschaftsanlagen in ,,§ 69
Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungs- Bekanntmachung des Umlegungsplans,
plans festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse gere- Einsichtnahme
gelt werden." (1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der
Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der
,,(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der
Begründung von Rechten oder Baulasten Vermö- Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach
gensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise
findet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, daß nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschrif-
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der
ten über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
des Fünften Teils und über den Härteausgleich ein berechtigtes Interesse darlegt."
nach § 181 entsprechend anzuwenden."
67. In § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
62. In § 63 Abs. 2 wird ,,§ 59 oder 60" durch ,,§ 59, 60 oder ,,Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungs-
61" ersetzt. plan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2
eingesehen werden kann."
63. § 64 wird wie folgt geändert:
68. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird „er unanfechtbar geworden"
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch „seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt-
gemacht worden" ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Geldleistungen werden mit der Bekannt-
machung nach § 71 fällig." 69. § 74 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird „59" durch „61 "·ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
cc) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Umlegungsstelle übersendet dem Grund-
,,In den Fällen des Satzes 2 soll die Aus- buchamt und der für die Führung des Liegen-
gleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfech- schaftskatasters zuständigen Stelle eine beglau-
tung des Umlegungsplans lediglich wegen der bigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71
Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umle-
angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des gungsplans und ersucht diese, die Rechtsände-
Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom rungen in das Grundbuch und in das Liegen-
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen schaftskataster einzutragen sowie den Umle-
Bundesbank jährlich verzinst werden." gungsvermerk im Grundbuch zu löschen."
b) In Absatz 3 wird „60" durch „61" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird „Nr. 4" durch „Nr. 5"
ersetzt.
64. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
70. § 76 wird wie folgt geändert:
,,Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufge-
stellt werden (Teilumlegungsplan)." a) In Satz 1 wird „56" durch „55" ersetzt.
b) In Satz 2 wird „70, 71, 74 und 75" durch „70 bis 75"
ersetzt.
65. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird Halbsatz 2 aufgehoben. 71. In § 77 werden Absätze 1 a und 2 Absätze 2 und 3.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zah- 72. § 79 wird wie folgt geändert:
lungsart sowie der Wert der Flächen nach § 55 a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 bei einer insoweit erschließungsbei-
tragspflichtigen Zuteilung;". ,,Abgaben- und Auslagenbefreiung".
c) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„6. die einzuziehenden und die zu verlegenden ,,(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der
Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 und die Durchführung oder Vermeidung der Umlegung
Wasserläufe;". dienen, einschließlich der Berichtigung der
d) Der Nummer 6 werden folgende Nummern ange- öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und
fügt: ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von
Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines
„7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach
8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3." landesrechtlichen Vorschriften."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2205
73. § 80 wird wie folgt geändert: 78. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird
aa) In Satz 1 wird nach „Dienstbarkeiten" ,,und aa) ,,Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt,
Baulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1
bb) in Nummer 4 „oder" durch ein Komma ersetzt;
Satz 3" eingefügt.
nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: eingefügt:
,,Betroffene Grundpfandrechte können neu- ,,5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zu-
geordnet werden , wenn die Beteiligten dem zuführen, wenn ein Eigentümer die Ver-
vorgesehenen neuen Rechtszustand zu- pflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht
stimmen." erfüllt, oder",
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
cc) die bisherige Nummer 5 Nummer 6 und wie
„Die Vorschriften des§ 46 Abs. 4 zur Übertragung folgt gefaßt:
der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde ,,6. im Geltungsbereich einer Erhaltungs-
oder eine andere geeignete Behörde sind für satzung eine bauliche Anlage aus den in
Grenzregelungen entsprechend anzuwenden." § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen
zu erhalten."
74. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird „Nr. 5" durch „Nr. 6" ersetzt.
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Geldleistungen werden mit der Bekannt- 79. § 87 wird wie folgt geändert:
machung nach § 83 Abs. 1 fällig."
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem
,,§ 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten
Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung
Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist." zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten
der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs-
75. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert: oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen
des§ 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines
a) In Satz 1 wird nach „Dienstbarkeiten" ein Komma Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt
und „Grundpfandrechten und Baulasten" ein- werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen
gefügt. innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und
b) In Satz 2 wird nach „Rechte" ,,ohne Zustimmung" sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festge-
eingefügt. legten Sanierungsgebiet die Enteignung zugun-
sten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch
76. § 83 wird wie folgt geändert: zugurTsten eines Sanierungsträgers erfolgen."
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend ,,(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch
anzuwenden." die Vorschriften des Dritten Teils des Zweiten
Kapitels nicht berührt."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder ein- 80. Dem § 88 wird folgender Satz angefügt:
seitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grund-
,,Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ent-
stücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer
über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erfor- eignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsge-
derlich. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte biet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde
Grundstücksteile und Grundstücke werden Be- oder eines Sanierungsträgers beantragt wird."
standteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt wer-
den. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück 81. § 89 wird wie folgt gefaßt:
erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücks-
,,§ 89
teile und Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz
3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung Veräußerungspflicht
nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt." (1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt
77. § 84 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
hat oder
„Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und 2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie
der für die Führ1..1ng des Liegenschaftskatasters für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der
zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des baulichen Nutzung zuzuführen.
Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den
Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland
und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Ent-
Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzu- schädigung in Land oder für sonstige öffentliche
tragen." Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Er- bb) in Nummer 2 „Gesetz" durch „Gesetzbuch"
satzland hergegeben oder Miteigentum an einem ersetzt.
Grundstück übertragen wurde oder wenn grund-
b) In Absatz 5 Satz 1 wird „Gesetzes" durch „Gesetz-
stücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungs-
buchs" ersetzt.
eigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an
einem Grundstück begründet oder gewährt wurden. c) In Absatz 6 wird ,,§§ 104, 105 und 107 bis 122"
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, durch ,,§§ 104 bis 122" ersetzt.
sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirk-
licht werden kann oder entfallen ist.
88. § 107 wird neuer § 106; in Absatz 4 Satz 2 wird ,,§ 150
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Be- Abs. 2 Satz 2 bis 4" durch,,§ 208 Satz 2 bis 4" ersetzt.
rücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Per-
sonen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grund-
stück innerhalb angemessener Frist entsprechend 89. § 108 wird neuer § 107; in Absatz 1 Satz 4 wird
den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und ,,§ 137" durch ,,§ 192" ersetzt.
Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen.
Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
90. § 109 wird neuer § 108 und wie folgt geändert:
die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu a) Am Ende der Überschrift wird ein Strichpunkt und
berücksichtigen. ,, Enteignungsvermerk" angefügt.
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird ,,§ 2 a Abs. 6" durch
nachkommen, indem sie ,,§ 3 Abs. 2" ersetzt.
1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,
c) In Absatz 5 Satz 1 wird „in ortsüblicher Weise in
2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem der Gemeinde öffentlich" durch „ortsüblich"
Wohnungseigentumsgesetz oder ersetzt.
3. sonstige dingliche Rechte d) In Absatz 6 wird nach Satz 1 eingefügt:
begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines An- „Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch
spruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer des betroffenen Grundstücks einzutragen, daß das
Begründung oder Gewährung oder der Eigentums- Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungs-
übertragung gleich." vermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt,
ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuch-
82. § 95 wird wie folgt geändert: amt, den Enteignungsvermerk zu löschen."
a) In Absatz 1 Satz 1 wird ,,§ 142" durch ,,§ 194"
ersetzt. 91. § 109 a wird neuer § 109; in Absatz 3 Satz 2 wird „in
b) In Absatz 2 Nr. 7 wird ,,§§ 40 und 42 bis 44" durch ortsüblicher Weise" durch „ortsüblich" ersetzt.
,,§§ 40 bis 42" ersetzt.
92. In § 113 Abs. 1 Satz 2 wird ,,§ 157" durch ,,§ 217"
83. In § 98 Abs. 2 wird ,,§ 109" durch ,,§ 108" ersetzt. ersetzt.
84. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird „Gesetz" durch „Gesetz-
buch" ersetzt. 93. In § 115 Abs. 1 wird „Bewertung" durch „Ermittlung
des Werts" ersetzt und das Wort „so" gestrichen.
85. § 100 wird wie folgt geändert:
94. Teil V a (Härteausgleich, §§ 122 a und 122 b) wird
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gestrichen.
„Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist
§ 95 entsprechend anzuwenden." 95. § 123 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 7 wird ,,§ 109" durch ,,§ 108" ersetzt. a) Absatz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 9 Satz 1 wird nach „Absatz 1" ,,oder 3" b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
eingefügt.
86. In § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird „sowie durch 96. § 124 wird wie folgt gefaßt:
Immobilienfondsanteile im Sinne des § 25 Abs. 5 des ,,§ 124
Städtebauförderu ngsgesetzes" gestrichen.
Erschließungsvertrag, städtebaulicher Vertrag
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch
87. § 102 wird wie folgt geändert:
Vertrag auf einen Dritten übertragen.
a) In Absatz 2 wird (2) Die Zulässigkeit anderer Verträge, insbesqnde-
aa) in Nummer 1 „Gesetzes" durch „Gesetz- re zur Durchführung von städtebaulichen Planungen
buchs" und und Maßnahmen, bleibt unberührt."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2207
97. § 125 wird wie folgt geändert: 102. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei
,,(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen
im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebau- gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer
Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der
ungsplan voraus."
Verteilung des Erschließungsaufwands nur
b) Absatz 1 a wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: einmal zu berücksichtigen."
,,(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Er- b) In Absatz 3 wird „dieses Gesetzes" durch „des
schließungsanlagen wird durch Abweichungen Bundesbaugesetzes" ersetzt.
von den Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den 103. § 133 wird wie folgt geändert:
Grundzügen der Planung vereinbar sind und
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1 . die Erschließungsanlagen hinter den Festset-
zungen zurückbleiben oder aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Für ein Grundstück, für das eine Beitrags-
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht pflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang
mehr als bei einer plangemäßen Herstellung entstanden ist, können Vorausleistungen auf
belastet werden und die Abweichungen die den Erschließungsbeitrag verlangt werden,
Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück
wesentlich beeinträchtigen." genehmigt wird oder wenn mit der Herstel-
c) In Absatz 2 wird ,,§ 1 Abs. 4, 6 und 7" durch ,,§ 1 lung der Erschließungsanlagen begonnen
Abs. 4 bis 6" ersetzt. worden ist."
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
98. § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert: fügt:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge- „Die Vorausleistung ist mit der endgültigen
fügt: Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn
der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
,,2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsäch- Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß
lichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht des Vorausleistungsbescheids noch nicht
befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der entstanden, kann die Vorausleistung zurück-
Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);". verlangt werden, wenn die Erschließungsan-
b) Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben. lage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht be-
nutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hun-
Nummern 3 und 4. dert über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank jährlich zu verzinsen."
d) In der neuen Nummer 4
b) Absatz 4 wird gestrichen.
aa) wird nach „Grünanlagen" ,,mit Ausnahme
von Kinderspielplätzen" eingefügt, 104. In § 134 Abs. 1 Satz 1 wird „Zustellung" durch
bb) wird „Nummern 1 und 2" durch „Nummern 1 ,,Bekanntgabe" ersetzt.
bis 3" ersetzt.
105. § 135 wird wie folgt geändert:
99. Dem § 128 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: a) In Absatz 1 wird „Zustellung" durch „Bekanntga-
be" ersetzt.
„Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für
Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschlie- b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
ßungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 ,,(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich
Satz 4 Halbsatz 2 auch der Wert nach § 68 Abs. 1 oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange
Nr. 4." zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur
Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirt-
100. § 129 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: schaftlichen Betriebs genutzt werden muß. Satz 1
,,Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigen- gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung
tümer hergestellt sind oder von ihm aufgrund und Betriebsübergabe an Familienangehörige im
baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Sinne des § 15 der Abgabenordnung."
Beiträge nicht erhoben werden." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
101. In § 130 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ,,(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeits-
eingefügt: regelungen bleiben unberührt."
„Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach 106. Der Siebente Teil (Ermittlung von Grundstückswer-
örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach recht- ten, §§ 136 bis 144) und Teil VII a (Städtebauliche
lichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebau- Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
ungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich Verbesserung der Agrarstruktur, §§ 144 a bis 144 f)
festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden." werden gestrichen.
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
107. Nach § 135 wird folgendes Kapitel eingefügt: c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets,
seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und
„zweites Kapitel Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbe-
Besonderes Städtebaurecht darfs, insbesondere unter Berücksichtigung
der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses
Erster Teil Gebiets im Verflechtungsbereich.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen
dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitra-
Erster Abschnitt gen, daß
Allgemeine Vorschriften 1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundes-
gebiets nach den sozialen, hygienischen,
§ 136 wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entwickelt wird,
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in 2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrar-
Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und struktur unterstützt wird,
zügige Durchführung im öffentlichen Interesse 3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des
liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde
vorbereitet und durchgeführt. Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölke-
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind rung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht
Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung oder
städtebaulicher Mißstände wesentlich verbessert 4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert
oder umgestaltet wird. Städtebauliche Mißstände und fortentwickelt werden, die Gestaltung des
liegen vor, wenn Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den
Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung
getragen wird.
oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenein-
und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der ander und untereinander gerecht abzuwägen.
in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen
nicht entspricht oder § 137
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheb- Beteiligung und Mitwirkung
lich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage der Betroffenen
und Funktion obliegen. Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern,
Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst früh-
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen
zeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur
oder ländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände
Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung
vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten
Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und werden.
arbeitenden Menschen in bezug auf § 138
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Auskunftspflicht
Wohnungen und Arbeitsstätten,
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäu-
Wohnungen und Arbeitsstätten, des oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauf-
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke, tragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren
Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu ertei-
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mi- len, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungs-
schung von Wohn- und Arbeitsstätten, bedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten
personenbezogenen Daten können insbesondere
Flächen nach Art, Maß und Zustand,
Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Be- Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen
trieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und
ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verun- Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohn-
reinigungen und Erschütterungen, bedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über
die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
g) die vorhandene Erschließung;
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezo-
2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf genen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung
a) den fließenden und ruhenden Verkehr, verwendet werden. Wurden die Daten von einem
Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungs- an die Gemeinde weitergegeben werden; die
fähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im
seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungs- Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungs-
bereich, behörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der
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Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förm- 3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanie-
lichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die rung,
Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für 4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch
die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung,
Finanzbehörden weitergegeben werden. soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten 5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des
Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen 6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozial-
nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. plans,
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichti- 7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor
ger die Auskunft, ist die Vorschrift des § 208 Satz 2 einer förmlichen Festlegung des Sanierungs-
bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines gebiets durchgeführt werden.
Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der § 141
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fra-
Vorbereitende Untersuchungen
gen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- (1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Fest-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- legung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlas-
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen sen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen
würde. zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung,
§ 139 die sozialen, strukturellen· und städtebaulichen Ver-
Beteiligung und Mitwirkung hältnisse und zusammenhänge sowie die anzustre-
öffentlicher Aufgabenträger benden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit
der Sanierung im allgemeinen. Die vorbereitenden
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermö- Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige
gen, die Länder, die Gemeindeverbände und die Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in
des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaft-
obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durch- lichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben
führung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen werden.
unterstützen.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann
(2) Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger abgesehen werden, wenn hinreichende Beurtei-
öffentlicher Belange nach § 4 sind bei der Vorberei- lungsunterlagen bereits vorliegen.
tung und Durchführung der Sanierung sinngemäß
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der
anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben
Sanierung durch den Beschluß über den Beginn der
die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten
vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluß
zu unterrichten.
ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.
Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der
Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abge- § 142
stimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Betei- Sanierungssatzung
ligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine
setzen. städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt
(4) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 be- werden soll, durch Beschluß förmlich als Sanierungs-
zeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 gebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungs-
Nr. 3 bezeichneten Grundstücken dürfen städtebauli- gebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen,
che Sanierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des daß sich die Sanierung zweckmäßig durchführen
Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträ- läßt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung
ger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz
Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegen- oder teilweise ausgenommen werden.
des öffentliches Interesse an der Durchführung der (2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der
Sanierungsmaßnahmen besteht. Sanierung, daß Flächen außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets
Zweiter Abschnitt
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich
Vorbereitung zusammenhängenden Unterbringung von Be-
und Durchführung wohnern oder Betrieben aus dem förmlich
§ 140 festgelegten Sanierungsgebiet oder
Vorbereitung 2. für die durch die Sanierung bedingten Gemein-
bedarfs- oder Folgeeinrichtungen
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der
Gemeinde; sie umfaßt in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und
Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete
1. die vorbereitenden Untersuchungen,
Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die
2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergeben-
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
den Wirkungen sind die für förmlich festgelegte 3. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches
Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzu- Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die
wenden. Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest-
einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
legung des Sanierungsgebiets als Satzung
(Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Ge-
meinde
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung
der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschlie- 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines
ßen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung
nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch eines Erbbaurechts;
voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes 2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden
Verfahren); in diesem Fall kann in der Sanierungssat- Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines
zung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 Rechts, das mit der Durchführung von Bau-
insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 maßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im
ausgeschlossen werden. Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine
§ 143
Verpflichtung zu einem· der in Nummer 1 oder 2
Anzeige und Bekanntmachung genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist
der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden,
(1) Die Sanierungssatzung ist der höheren Verwal- gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags
tungsbehörde anzuzeigen; der Anzeige ist ein Be- vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als
richt über die Gründe, die eine förmliche Festlegung genehmigt.
des sanierungsbedürftigen Gebiets rechtfertigen, (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die
beizufügen. § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzu- Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanie-
wenden. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß rungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen;
keine Aussicht besteht, die städtebaulichen Sanie- sie hat dies ortsüblich bekanntzumachen.
rungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeit-
raums durchzuführen, ist dies im Anzeigeverfahren (4) Keiner Genehmigung bedürfen
geltend zu machen. 1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Ge-
(2) Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekannt- meinde oder der Sanierungsträger für das Treu-
handvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer
zumachen. Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung
des Anzeigeverfahrens sowie - außer im vereinfach- beteiligt ist;
ten Verfahren - auf die Vorschriften des Dritten 2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 zum Zwecke der
Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung Vorwegnahme der Erbfolge;
wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förm-
(3) Eine Änderung der Sanierungssatzung, die nur lichen Festlegung des Sanierungsgebiets
eine geringfügige Änderung der Grenzen betrifft und baurechtlich genehmigt worden sind, sowie
der nur eine unwesentliche Bedeutung zukommt, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bedarf keiner Anzeige, wenn die Eigentümer der bisher ausgeübten Nutzung;
betroffenen Grundstücke zustimmen. 4. die Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1
(4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Nr. 2 sowie Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 3
rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidi-
hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen gung dienen;
Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuch- 5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Plan-
amt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke ein- feststellungsverfahren nach den in § 38 bezeich-
zutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird (Sa- neten Rechtsvorschriften einbezogenen Grund-
nierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entspre- stücks durch den Bedarfsträger.
chend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht
§ 145
anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausge- Genehmigung
schlossen ist. (1) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten
nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu
§ 144 entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ist entspre-
Genehmigungspflichtige Vorhaben, chend anzuwenden.
Teilungen und Rechtsvorgänge (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet be- wenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vorha-
dürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde ben, die Teilung eines Grundstücks, der Rechtsvor-
gang oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und die Durchführung der Sanierung unmöglich machen
sonstigen Maßnahmen;
oder wesentlich erschweren oder den Zielen und
2. die Teilung eines Grundstücks; Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2211
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die 2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß
3. die Freilegung von Grundstücken,
die Beteiligten für den Fall der Durchführung der
Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger 4. die Herstellung und Änderung von Erschließungs-
anlagen sowie
1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschä-
digung für die durch das Vorhaben herbeigeführ- 5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit
ten Werterhöhungen sowie für werterhöhende die Baumaßnahmen durchgeführt werden
Änderungen, die aufgrund der mit dem Vorhaben können.
bezweckten Nutzung vorgenommen werden, ver- Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen
zichten; einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung (2) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-
des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen nungsmaßnahmen aufgrund eines Vertrags ganz
verzichten, die aufgrund dieser Rechte vorge- oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die
nommen werden. zügige und zweckmäßige Durchführung der vertrag-
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den lich übernommenen Ordnungsmaßnahmen durch
Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch befristet einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die
oder bedingt erteilt werden.§ 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maß-
ist entsprechend anzuwenden. nahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der § 148
Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Baumaßnahmen
Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt
Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirt-
schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und
zu behalten oder es in der bisherigen oder einer zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet
anderen zulässigen Art zu nutzen. liegen die Flä- ist; der Gemeinde obliegt jedoch
chen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs 1. für die Errichtung und Änderung der Gemein-
sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich bedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentü-
mer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher 2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen,
Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfül- soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht
lung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigen-
keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemein- tümer zügig und zweckmäßig durchgeführt
de kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht werden.
berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgeleg- Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanie-
ten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht rung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrich-
mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirt-
tungen l<önnen außerhalb des förmlich festgelegten
schaftlich genutzt werden können. Kommt eine Eini-
Sanierungsgebiets liegen.
gung über die Übernahme nicht zustande, kann der
Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem (2) Zu den Baumaßnahmen gehören
Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Ei-
1. die Modernisierung und Instandsetzung,
gentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des
Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. 2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs-
und Abs. 2 ist § 23 entsprechend anzuwenden. und Folgeeinrichtungen sowie
(7) Auf Antrag eines Beteiligten ist auch ein Zeug- 4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.
nis darüber zu erteilen, daß die Genehmigung nach
§ 149
§ 144 Abs. 3 allgemein erteilt ist; das Zeugnis steht
der Genehmigung gleich. Kosten- und Finanzierungsübersicht
(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der
§ 146 Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht
Durchführung aufzustellen. Die Übersicht ist mit den Kosten- und
Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffent-
Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaß- licher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
nahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höhe-
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach ren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich
sind. (2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die
§ 147 Kosten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr
voraussichtlich entstehen. Die Kosten anderer
Ordnungsmaßnahmen
Träger öffentlicher Belange für Maßnahmen im
(1) Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachricht-
Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören lich angegeben werden.
1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von (3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemein-
Grundstücken, de ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
der Gesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- 2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine
und Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Person, die zur Vorbereitung oder Durchführung
Grundlage sowie die Finanzierungsvorstellungen an~ von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
derer Träger öffentlicher Belange sollen nachrichtlich oder zur Verwendung als Austausch- oder Ersatz-
angegeben werden. land ein Grundstück übereignet oder verloren hat.
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann Die Abgabenbefreiung wird nur gewährt
mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanie-
Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanz- rungsgebiet, in dem das übereignete oder
planung der Gemeinde beschränkt werden. § 143 verlorene Grundstück liegt, bis zum Abschluß
Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme,
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungs- b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn
behörde können von anderen Trägem öffentlicher Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in·
Belange Auskunft über deren eigene Absichten im dem das Grundstück übereignet oder verloren
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre Ko- wurde.
sten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen. 3. Der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-
§ 150 rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die
Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
die der öffentlichen Versorgung dienen Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks be-
steht.
(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanie-
rungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit 4. Der Erwerb eines Grundstücks, der durch die
Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, Anlagen der Begründung, das Bestehen oder die Auflösung
Abwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160
Deutschen Bundespost infolge der Durchführung der oder des § 161 bedingt ist.
Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind beson-
dere Aufwendungen erforderlich, die über das bei Dritter Abschnitt
ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die
Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem
§ 152
Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden
Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Anwendungsbereich
Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit ent- Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich
stehen, sind auszugleichen. festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern
(2) Kommt eine Einigung über den Erstattungs- die Sanierung nicht im vereinfachten Verfahren
betrag nicht zustande, entscheidet die höhere durchgeführt wird.
Verwaltungsbehörde. § 153
§ 151 Bemessung von Ausgleichs-
Abgaben- und Auslagenbefreiung und Entschädigungsleistungen,
Kaufpreise, Umlegung
(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuer-
lichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte (1) Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vorbe-
und Verhandlungen reitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den
1 . zur Vorbereitung oder Durchführung von städte- Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder
baulichen Sanierungsmaßnahmen, Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei
2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen, deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich
durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre
3. zur Gründung oder Auflösung eines Unterneh-
Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten
mens, dessen Geschäftszweck ausschließlich
sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene
darauf gerichtet ist, als Sanierungsträger tätig
diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen
zu werden. zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den
(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grund-
eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen stücksmarkt sind zu berücksichtigen.
nach landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder
sind: Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte
1. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über
Gemeinde oder durch einen Rechtsträger im dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1
Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwe-
Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- rung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2.
maßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb ei- (3) Die Gemeinden oder der Sanierungsträger dür-
nes Grundstücks zur Verwendung als Austausch- fen beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren
oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender
Sanierungsmaßnahmen. Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2213
§ 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger gleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellung-
keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in nahme und Erörterung der für die Wertermittlung
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse so-
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 wie der nach § 155 anrechenbaren Beträge innerhalb
Abs. 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag
veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsäch- ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
liche Neuordnung des förmlich festgelegten (5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf
Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen um-
den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, zuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden
der der durch die Sanierung bedingten Werter- kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen
höhung des Grundstücks entspricht. oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehens-
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind schuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu
verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der er-
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 sparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz
Satz 2, § 59 Abs. 5 und im Falle der Geldabfin- kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabge-
dung nach § 60 Satz 1 entsprechend anzu- setzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich
wenden; oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffent-
2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und lichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Här-
tatsächliche Neuordnung des förmlich festge- ten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichs-
legten Sanierungsgebiets eintreten, bei der betragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirt-
Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4, schaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist.
§ 59 Abs. 4 und im Falle des Geldausgleichs nach Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neu-
§ 60 Satz 1 zu berücksichtigen; bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung
erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor
3. § 58 nicht anzuwenden.
einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestell-
ten Grundpfandrecht einräumen. ·
§ 154
Ausgleichsbetrag des Eigentümers (6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf
den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen,
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Fi- sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und
nanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen
Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung
Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch
oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1
die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts
bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind
im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftli- § 155
chen Eigentum heranzuziehen. Werden im förmlich
Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,
festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanla-
gen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert
Absehen
oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung (1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen
von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstük-
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile
ke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht
anzuwenden. oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die
bereits in einem anderen Verfahren, insbesonde-
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung re in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt
des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt
Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für Absatz 2 unberührt,
das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanie-
rung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden 2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die
wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für der Eigentümer zulässigerweise durch eigene
das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentü-
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs- mer gemäß § 147 Abs. 2 Ordnungsmaßnahmen
gebiets ergibt (Endwert). durchgeführt hat, sind jedoch die ihm entstande-
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der nen Kosten anzurechnen,
Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Ge- 3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die
meinde kann die Ablösung im ganzen vor Abschluß der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als
der Sanierung zulassen; dabei kann auch ein höhe- Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften
rer Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Ge- der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entspre-
meinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichti- chenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet
gen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn hat.
der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung
vor Abschluß der Sanierung ein berechtigtes Inter- (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umle-
esse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender gung nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt
Sicherheit ermittelt werden kann. worden ist.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag (3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte
durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile
nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des
Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Aus- Ausgleichsbetrags absehen, wenn
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich selben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirt-
ermittelt worden ist und schaftlich von ihm abhängigen Unternehmen über-
tragen.
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des
Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den § 158
möglichen Einnahmen steht. Bestätigung als Sanierungsträger
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen (1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufga-
werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist. ben als Sanierungsträger kann nur ausgesprochen
(4) § 135 Abs. 5 ist auf den Ausgleichsbetrag werden, wenn
entsprechend anzuwenden. 1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunterneh-
(5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschrif- men tätig oder von einem Bauunternehmen
ten über kommunale Beiträge einschließlich der abhängig ist,
Bestimmungen über die Stundung und den Erlaß 2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit
entsprechend anzuwenden. und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs- geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines
maßnahmen entstanden, hat die Gemeinde sie ihm Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und 3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft
Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen. Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner
Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen
§ 156 Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen
Überleitungsvorschriften Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
zur förmlichen Festlegung 4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die
(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im leitenden Angestellten die erforderliche geschäft-
Sinne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen liche Zuverlässigkeit besitzen.
Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. (2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr
Festlegung des Sanierungsgebiets in· einem Umle- vorliegen.
gungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet (3) Die Bestätigung wird durch die nach Landes-
bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 aufgestellt recht zuständige Behörde ausgesprochen, bei einem
oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getrof- Organ der staatlichen Wohnungspolitik durch die für
fen worden, bleibt es dabei. die Anerkennung zuständige Behörde.
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungs- § 159
beschluß nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes
Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach
§ 11 O beurkundet worden, sind die Vorschriften des (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der
Ersten Kapitels weiter anzuwenden. Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rech-
Vierter Abschnitt nung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im
eigenen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von
Sanierungsträger und andere Beauftragte der Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für
§ 157
Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Der
Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auskunft zu erteilen.
Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch- (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen
führung der Sanierung obliegen, eines geeigneten mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der
Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe, sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der
Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Ver-
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzu-
gütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung
führen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis
von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der
148 obliegen,
Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürger-
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorberei- lichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus
tung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag wichtigem Grund gekündigt werden.
der Gemeinde zu erwerben, (3) Der Sanierungsträ9er ist verpflichtet, die
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, Grundstücke, die er nach Ubertragung der Aufgabe
zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
nur einem Unternehmen übertragen, dem die zustän- erworben hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4
dige Behörde nach § 158 bestätigt hat, daß es die und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde
Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben zu veräußern. Er hat die Grundstücke, die er nicht
als Sanierungsträger erfüllt. veräußert hat, der Gemeinde anzugeben und auf ihr
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern.
Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene (4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanie-
Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht dem- rungsträger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthal-
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ten, der nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer der Aufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandver-
zu tragen wäre, hat der Sanierungsträger diesen mögen gehört auch, was der Sanierungsträger mit
Betrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein
verrechnen. In den Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2 Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermö-
hat der Sanierungsträger Ansprüche aus dem gen bezieht, oder aufgrund eines zum Treuhandver-
Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde mögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
an sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen. zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands
(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, erwirbt.
deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde (4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der
Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 154 und Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit
155 zu entrichten. dem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanie-
(6) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für rungsträger darlehensweise von einem Dritten erhält,
eigene Rechnung tätigen Sanierungsträger ge- gehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn
schlossen hat, erlischt mit der Eröffnung des Kon- die Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich
kursverfahrens über das Vermögen des Sanierungs- zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene Mittel, die
trägers. Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter der Sanierungsträger einbringt.
verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanie- (5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanie-
rungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanie- rungsgebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach
rungsträger naoh Übertragung der Aufgaben zur Übertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe
erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungs- von eigenem Austauschland erworben hat, hat er auf
träger erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der Verlangen der Gemeinde gegen Ersatz seiner
Konkursverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Aufwendungen in das Treuhandvermögen zu
Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben. Die überführen. Dabei sind als Grundstückswerte die
Gemeinde kann ihren Anspruch nur binnen sechs Werte zu berücksichtigen, die sich in Anwendung des
Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeich- § 153 Abs. 1 ergeben.
nisses geltend machen. Im übrigen haftet die
Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus (6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit
Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanie- Rechenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung
rungsträgers im Konkursverfahren keine vollständige seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließ-
Befriedigung erlangt haben. lich der Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf
die Gemeinde zu übertragen. Von der Übertragung
(7) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung
an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungs-
des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des trägers für die noch bestehenden Verbindlichkeiten,
für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den
für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet
Vertrag, kann sie vom Sanierungsträger verlangen,
hat.
ihr die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ge-
legenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach (7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung
Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermö-
Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen gens, die er unter Hergabe von entsprechendem
Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem
Aufwendungen zu übereignen. § 64 Satz 2 der Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor
Vergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden. ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung zusam-
Der Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde menhängenden Auftrag erteilt hat, erworben und in
ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu üb~rgeben; das Treuhandvermögen überführt hat, in sein eige-
Absatz 6 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. nes Vermögen zurücküberführen. Sind die von ihm in
das Treuhandvermögen überführten Grundstücke
§ 160 veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnah-
Treuhandvermögen men zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder
sind ihre Grenzen verändert worden, kann der Sanie-
(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als rungsträger andere Grundstücke, die wertmäßig
Treuhänder der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie seinen in das Treuhandvermögen überführten
mit einem Treuhandvermögen in eigenem Namen für Grundstücken entsprechen, in sein eigenes Ver-
Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger er- mögen zurücküberführen; er bedarf hierzu der
hält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treuhand-
Bescheinigung über die Übertragung der Aufgabe als vermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu er-
Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem statten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
Namen einen das Treuhandverhältnis kennzeichnen- Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs-
den Zusatz hinzufügen. gebiets ergibt.
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhand- § 161
vermögen getrennt von anderem Vermögen zu Sicherung des Treuhandvermögens
verwalten.
(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem
(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die
die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die
Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu
mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvoll- erklären.
streckung betrieben, kann die Gemeinde aufgrund
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1
des Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvoll-
bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanie-
streckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeß- rung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die
ordnung Widerspruch, der Sanierungsträger unter Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die
entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen-
Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen. de Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Moder-
nisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefähr-
(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröff-
dung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem
nung des Konkursverfahrens über das Vermögen
späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch
des Sanierungsträgers. Das Treuhandvermögen ge- auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall
hört nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter nicht.
hat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu
(3) Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge
übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten.
nach diesem Zeitpunkt die Anwendung der §§ 144,
Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstel-
145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde
le des Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten, ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk
für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet zu löschen.
hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der § 164
Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Anspruch auf Rückübertragung
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgeho-
Fünfter Abschnitt ben, hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks
Abschluß der Sanierung einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentü-
mer auf Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn
§ 162 es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm
Aufhebung der förmlichen Festiegung nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-
des Sanierungsgebiets biets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
Hergabe von entsprechendem Austauschland, Er-
1. die Sanierung durchgeführt ist oder satzland oder Begründung von Rechten der in § 101
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art erworben hatte.
oder (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen auf- 1. das Grundstück als Baugrundstück für den
gegeben wird. Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs-
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des oder Grünfläche in einem Bebauungsplan fest-
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist gesetzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke
die Satzung für diesen Teil aufzuheben. benötigt wird oder
(2) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die 2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im
förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz Wege der Enteignung erworben hatte oder
oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. 3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwen-
Sie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen; dung des Grundstücks begonnen hat oder
§ 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die
4. das Grundstück aufgrund des § 89 oder des
Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Hierbei ist
§ 159 Abs. 3 an einen Dritten veräußert wurde
auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens oder
hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die
Satzung rechtsverbindlich. 5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert
worden sind.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die
Sanierungsvermerke zu löschen. (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei
Jahren seit der Aufhebung der Sanierungssatzung
§ 163 verlangt werden.
Fortfall von Rechtswirkungen (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den
für einzelne Grundstücke Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im
Zeitpunkt der Rückübertragung hat.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein
Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn ent- (5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102
sprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bleibt unberührt. Die dem Eigentümer zu gewähren-
de Entschädigung nach § 103 bemißt sich nach dem
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger
Verkehrswert des Grundstücks, der sich aufgrund
Weise genutzt wird oder
des rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeit-
2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt punkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung
ist. ergibt
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zweiter Teil wird. In diesem Fall tritt für den städtebaulichen
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Entwicklungsbereich der in der Verordnung bestimm-
te Rechtsträger bei Anwendung dieses Gesetzbuchs
§ 165 an die Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der
Anwendungsbereich Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich
Auf die vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegten gelten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne
städtebaulichen Entwicklungsbereiche sind die als Bauleitpläne der Gemeinde.
Vorschriften dieses Teils anzuwenden. (5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung
der Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
§ 166 lungsmaßnahme bestimmt werden, ist für den Zu-
Zuständigkeit und Aufgaben sammenschluß nach § 205 Abs. 2 der Antrag eines
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Planungsträgers oder der für die Landesplanung
Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht erfor-
nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen derlich.
wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent- § 167
wicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf-
Entwicklungsträger
zustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonsti-
gen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, (1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die beauftragen,
vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Ent- 1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
wicklungsbereich zu verwirklichen. vorzubereiten und durchzuführen,
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür 2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt
zu schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemein- oder die ihr gewährt werden, oder sonstige der
wesen entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme die-
Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölke- nende Mittel zu bewirtschaften.
rung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine Auf Verlangen der zuständigen obersten Landes-
ordnungsgemäße und zweckentsprechende Ver- behörde ist die Gemeinde verpflichtet, einen Entwick-
sorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienst- lungsträger zu beauftragen.
leistungen sichergestellt ist. (2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte- Unternehmen übertragen, dem die zuständige Be-
baulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll hörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für
sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die die Übernahme der Aufgaben als Entwicklungsträger
bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von erfüllt; § 158 ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-
Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 wenden, daß die Bestätigung nur für den einzelnen
Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Fall ausgesprochen werden darf.
Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn (3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem
und das Maß der baulichen Nutzung bei der Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treu-
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht händer. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die
geändert werden sollen oder §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
2. der Eigentümer auf einem unbebauten Grund- (4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die
stück für sich ein Eigenheim oder eine Kleinsied- Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maß-
lung bauen will und durch diese Vorhaben Ziele gabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist
und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme nicht dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
beeinträchtigt werden.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der § 168
Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an Übernahmeverlangen
die Gemeinde zu entrichten, der der durch die (1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent-
Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des
wicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von
Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks ver-
§§ 154 und 155 sind entsprechend anzuwenden. langen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung
(4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den
der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich
Landesregierung durch Rechtsverordnung bestim- nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behal-
men, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband, ten oder es in der bisherigen oder einer anderen
an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der zulässigen Art zu nutzen. liegen die Flächen eines
zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, diese Auf- land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl
gabe wahrnimmt. In der Verordnung kann auch eine innerhalb als auch außerhalb des städtebaulichen
andere Gemeinde oder ein Landkreis mit der Wahr- Entwicklungsbereichs, kann der Eigentümer von der
nehmung der Aufgabe beauftragt werden, wenn die Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke
betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des
Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzu-
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
mutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wä-
sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, re, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen
soweit die außerhalb des städtebaulichen Entwick- sind.
lungsbereichs gelegenen Grundstücke nicht mehr in (5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die
angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich sie zur Durchführung der Entwick1ungsmaßnahme
genutzt werden können.
freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetz-
(2) Kommt eine Einigung über die Übernahme buchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6
nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die
des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Auf als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als
die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem
des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige
anzuwenden. öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder zur
Entschädigung in Land benötigt werden.
§ 169
(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung
Besondere Vorschriften für den
und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Krei-
städtebaulichen Entwicklungsbereich
se der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwil-
entsprechend anzuwenden lige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die
1. § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und § 19 Grundstücke innerhalb angemessener Frist entspre-
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Wirkungen der förmlichen chend den Festsetzungen des Bebauungsplans und
Festlegung), den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme be-
2. § 136 Abs. 1 und 4 (Einheitliche Vorbereitung bauen werden. Dabei sind zunächst die früheren
und Durchführung; Grundsätze), Eigentümer zu berücksichtigen, und zwar in erster
Linie diejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum
3. § 137 (Beteiligung und Mitwirkung der Betrof- oder nur Grundeigentum in geringem Umfang haben.
fenen),
Auf die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 entspre-
4. § 139 (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher chend anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftli-
Aufgabenträger), chen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land-
5. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung
Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge; der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereig-
Genehmigung), net haben oder abgeben mußten.
6. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung), (7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür
zu sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in
7. § 153 Abs. 1 bis 4 (Bemessung von Ausgleichs-
wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart
und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
durchführen, daß die Ziele und Zwecke der städte-
8. § 154 Abs. 1 Satz 2 (Erschließungsbeiträge), baulichen Entwicklung erreicht werden und die Vor-
9. § 156 (Überleitungsvorschriften zur förmlichen haben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme
Festlegung), einordnen. Sie hat weiter sicherzustellen, daß die
neugeschaffenen Gebäude und Einrichtungen so
10. § 180 (Sozialplan), verwendet werden, daß die in § 166 Abs. 2 bezeich-
11. § 181 (Härteausgleich) und neten Ziele erreicht werden.
12. die§§ 182 bis 186 (Miet- und Pachtverhältnisse). (8) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die recht-
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten liche und tatsächliche Neuordnung des städtebau-
Kapitels über die Umlegung und die Grenzregelung lichen Entwicklungsbereichs ergibt.
sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht
anzuwenden. § 170
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick- Sonderregelung für im Zusammenhang
lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der bebaute Gebiete
Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfül-
Umfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich
lung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, soll die
der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen
Gemeinde dieses Gebiet zur Anpassung an die vor-
Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedin- gesehene Entwicklung ganz oder teilweise durch Be-
gungen bemüht hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1
schluß förmlich festlegen. Der Beschluß darf erst
bis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich ergehen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende
nicht anzuwenden.
Untersuchungen durchgeführt worden sind. Auf den
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Beschluß sind die §§ 142 und 143 entsprechend
Grundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe ent- anzuwenden. In dem förmlich festgelegten Gebiet
sprechend anzuwenden, daß in den Gebieten, in sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen gelten-
denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen den Vorschriften die Vorschriften über die Sanierung
Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme des
hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren § 136 Abs. 2 und 3, des § 142 Abs. 1 und 2, des
Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem § 143 Abs. 4, des § 162, des § 166 Abs. 3 sowie des
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§ 169 Abs. 2, 3, 5 bis 8; auf den Fortfall der Rechts- oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung
wirkungen für einzelne Grundstücke ist § 171 Abs. 3 zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt
anzuwenden. werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets
§ 171 durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträch-
Aufhebung der Erklärung zum tigt wird.
städtebaulichen Entwicklungsbereich, (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 darf
Fortfall von Rechtswirkungen die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zu-
für einzelne Grundstücke sammensetzung der Wohnbevölkerung aus beson-
(1) Die Erklärung zum städtebaulichen Entwick- deren städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.
lungsbereich ist von der Landesregierung durch Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter
Rechtsverordnung aufzuheben, wenn die Entwick- Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung
lungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist die Entwick- der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zu-
lungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebau- mutbar ist.
lichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, kann die (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf
Erklärung für diesen Teil aufgehoben werden. die Genehmigung nur versagt 'werden, um einen den
(2) Mit der Verordnung nach Absatz 1 ist für ihren sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf
Geltungsbereich auch die Satzung nach § 170 aufge- der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern.
hoben. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die
Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180
(3) § 163 ist entsprechend anzuwenden; die Ge- aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden.
meinde bedarf für die Abgabe der Abschlußerklärung
der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen § 173
Behörde.
Genehmigung, Übernahmeanspruch
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ersucht die
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde
Gemeinde das Grundbuchamt, den Entwicklungs-
erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an
vermerk zu löschen.
ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforder-
Dritter Teil lich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi-
gungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungs-
Erster Abschnitt verfahren wird über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeich-
Erhaltungssatzung neten Belange entschieden.
§ 172 (2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Geneh-
Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart migung versagt, kann der Eigentümer von der
von Gebieten (Erhaltungssatzung) Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.
oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeich- § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
nen, in denen entsprechend anzuwenden.
1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des (3) Vor der Entscheidung über den Genehmi-
Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt gungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer
(Absatz 3), oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erör-
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohn- tern. In den Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie
bevölkerung (Absatz 4) oder auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Ab- tigte zu hören.
satz 5)
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbeson-
der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsände- dere über den Schutz und die Erhaltung von
rung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Denkmälern, bleiben unberührt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die
Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. § 174
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend Ausnahmen
anzuwenden.
(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden,
(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen,
Erhaltungssatzung gefaßt und ortsüblich bekannt- und auf die in§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.
gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf einen Antrag auf Durch-
(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1
führung eines Vorhabens im Sinne von Absatz 1
bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhal-
entsprechend anzuwenden.
tungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträ-
die Genehmigung nur versagt werden, wenn die ger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er
bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadt- soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben
gestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die
von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher die Gemeinde berechtigen würden, die Geneh-
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
migung nach § 172 zu versagen, und wenn die (4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die
Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er
baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter glaubhaft mach'c, daß ihm die Durchführung des
Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist. Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht
zuzumuten ist. § 43 Abs. 1 , 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3
Zweiter Abschnitt und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Städtebauliche Gebote (5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur mög-
§ 175 lich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile
davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem
Allgemeines Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot Abs. 2 und 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44
(§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungs- Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
gebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche
Abbruchgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maß-
Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5
nahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die
entsprechend anzuwenden.
Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und
sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer § 177
Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durch-
Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot
geführt werden kann und welche Finanzierungs-
möglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. (1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren
oder äußeren Beschaffenheit Mißstände oder Mängel
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den
auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Moder-
§§ 176 bis 179 setzt voraus, daß die alsbaldige
nisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die
Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen
Gemeinde die Beseitigung der Mißstände durch ein
Gründen erforderlich ist.
Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech- durch ein lnstandsetzungsgebot anordnen. Zur
tigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach Beseitigung der Mißstände und zur Behebung der
den §§ 176 bis 179 zu dulden. Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage
(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Moderni-
anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten sierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind
Zwecken dienen, und auf die in§ 26 Nr. 3 bezeichne- die zu beseitigenden Mißstände oder zu behebenden
ten Grundstücke. liegen für diese Grundstücke die Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist
Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der zu bestimmen.
Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden (2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die
Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforde-
dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Aufgaben beeinträchtigt wird. entspricht.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbeson- (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch
dere über den Schutz und die Erhaltung von Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder
Denkmälern, bleiben unberührt. Einwirkungen Dritter
§ 176 1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen
Baugebot Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans 2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaf-
kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid fenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur
verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden ange- unerheblich beeinträchtigt oder
messenen Frist 3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und
1 . sein Grundstück entsprechend den Festsetzun- wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere
gen des Bebauungsplans zu bebauen oder geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene erhalten bleiben soll.
sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen
Bebauungsplans anzupassen.
Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von
bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusam- Baudenkmälern verlangt werden, darf das lnstand-
menhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um setzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid
entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu über den Erlaß des lnstandsetzungsgebots sind die
nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen
insbesondere zur Schließung von Baulücken. lnstandsetzungsmaßnahmen besonders zu be-
(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus zeichnen.
wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht (4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der
zuzumuten, hat die Gemeinde von dem Baugebot Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu
abzusehen. tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel
Nr. '63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2221
decken und die sich daraus ergebenden Kapital- gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient
kosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirt- (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung
schaftungskosten aus Erträgen des Gebäudes an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im
aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Ge-
entstanden, die er nicht zu tragen hat, so hat die schäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Ver-
Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine fügung steht.
andere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung (3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter
gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf- oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die
grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde
Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandset- angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der
zungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach
daß ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grund-
ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit stücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das
dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Abbruchgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pau- ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und
schale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzu-
der Modernisierungs- oder lnstandsetzungskosten wenden.
vereinbaren.
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil Vierter Teil
wird nach der Durchführung der Modernisierungs- Sozialplan und Härteausgleich
oder lnstandsetzungsmaßnahmen unter Berücksich-
tigung der Erträge ermittelt, die für das modernisierte § 180
oder instandgesetzte Gebäude bei ordentlicher Sozialplan
Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können;
(1) Wirken sich Bebauungspläne oder städtebau-
dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem
liche Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich nach-
Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaß-
nahme oder einer sonstigen städtebaulichen teilig auf die persönlichen Lebensumstände der in
Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berück- dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen
sichtigen. aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und
mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Aus-
§ 178 wirkungen möglichst vermieden oder gemildert
Pflanzgebot werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Be- bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswir-
scheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer kungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen,
zu bestimmenden angemessenen Frist entspre- insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatz-
chend den nach§ 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Fest- wechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit
setzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen. öffentliche Leistungen in Betracht kommen können,
soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene
§ 179 nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in
der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der
Abbruchgebot
Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflich- oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Grün-
ten zu dulden, daß eine bauliche Anlage im Geltungs- den weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich,
bereich eines Bebauungsplans ganz. oder teilweise hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.
beseitigt wird, wenn sie
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht
entspricht und ihnen nicht angepaßt werden kann zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die
oder Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich
2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 darzustellen (Sozialplan).
Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine (3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungs-
Modernisierung oder Instandsetzung nicht beho- maßnahme durch einen anderen als die Gemeinde
ben werden können. bevor, kann die Gemeinde verlangen, daß der ande-
Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück re im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1
oder an einem das Grundstück belastenden Recht ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde
im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst
gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen übernehmen und dem anderen die Kosten auf-
von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie erlegen.
von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt
bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung § 181
selbst vorzunehmen. Härteausgleich
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen (1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Ge-
werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung ange- meinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs
messener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Nachteile - auch im sozialen Bereich - auf Antrag
Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend einen Härteausgleich in Geld gewähren
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige
Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchfüh- Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder
rung städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der
oder enteignet worden ist; Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeig-
neter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die
zur Verfügung steht.
Kündigung zur Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen erforderlich ist; dies gilt entspre- (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder
chend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis vor- Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgeleg-
zeitig durch Vereinbarung der Beteiligten been- ten Sanierungsgebiet infolge der Durchführung städ-
digt wird; die Gemeinde hat zu bestätigen, daß die tebaulicher Sanierungsmaßnahmen wesentlich be-
Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hinblick einträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des
auf die alsbaldige Durchführung der städtebau- Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten,
lichen Maßnahmen geboten ist; kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder
Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung
mindestens sechs Monaten aufheben.
des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder
verpachteten Räume ganz oder teilweise vorüber- § 183
gehend unbenutzbar sind und die Gemeinde Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
bestätigt hat, daß dies durch die alsbaldige Durch- über unbebaute Grundstücke
führung städebaulicher Maßnahmen bedingt ist;
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungs-
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, plan für ein unbebautes Grundstück eine andere
die dadurch entstehen, daß er nach der Räumung Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung
seiner Wohnung vorübergehend anderweitig der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf
untergebracht worden ist und später ein neues Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnis-
Miet- oder Pachtverhältnis in dem Gebiet begrün- se aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen
det wird, sofern dies im Sozialplan vorgesehen ist. und der neuen Nutzung entgegenstehen.
Voraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffe- (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entspre-
nen in seinen persönlichen Lebensumständen eine chend anzuwenden.
besondere Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder
Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und § 184
auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
erfolgt.
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden,
andere Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grund-
zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer son-
Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen stigen baulichen Anlage berechtigen.
Einrichtung berechtigen.
§ 185
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit Entschädigung bei Aufhebung
der Antragsteller es unterlassen hat und unterläßt, von Miet- oder Pachtverhältnissen
den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maß-
nahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder (1) Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 182,
fremder Mittel abzuwenden. des § 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist
den Betroffenen insoweit eine angemessene Ent-
Fünfter Teil schädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die
vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses Ver-
Miet- und Pachtverhältnisse
mögensnachteile entstehen. Die Vorschriften des
§ 182 zweiten Abschnitts des fünften Teils des Ersten
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen Kapitels sind entsprechend anzuwenden.
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-
Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten tet Kommt eine Einigung über die Entschädigung
Sanierungsgebiet oder eine Maßnahme nach den nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-
§§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder behörde.
Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechts- (3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch
verhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hin- genutztes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufge-
blick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von hoben, ist die Gemeinde außer zur Entschädigung
mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder nach Absatz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaf-
forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum fung von Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädi-
Schluß eines Pachtjahrs aufheben. gung in Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über des Ersatzlands angemessen zu berücksichtigen.
Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde
Beendigung des Mietverhältnisses angemessener von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder
Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die
Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Gemeinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außer-
Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter stande ist.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2223
§ 186 § 189
Verlängerung von Miet- oder Ersatzlandbeschaffung
Pachtverhältnissen
(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teil-
Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- weise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit
oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie- dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er
rungsgebiet oder im Hinblick auf Maßnahmen nach einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Be-
den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur trieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland
Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist. anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch
genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne
Sechster Teil
des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige
Städtebauliche Maßnahmen im Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.
Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung
oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen
§ 187 und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur
Abstimmung von Maßnahmen, Bauleitplanung Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr
und Maßnahmen zur Verbesserung der obliegenden Aufgaben benötigt.
Agrarstruktur '
§ 190
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städte-
baulicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Ver- Flurbereinigung aus Anlaß
besserung der Agrarstruktur, insbesondere auch die einer städtebaulichen Maßnahme
Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des (1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land-
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Ver- 11 oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch
besserung der Agrarstruktur und des Küsten- genommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit
schutzes", zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, daß Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zu § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein Flur-
Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung des bereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der
Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen
zu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nach-
sonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt teile für die allgemeine Landeskultur, die durch die
werden sollen. städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermieden
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren kann
obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungs-
Zusammenhang damit eine Flurbereinigung oder plan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Fall
andere Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar- muß der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flur-
struktur einzuleiten sind. bereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereini-
gungsgesetzes) in Kraft getreten sein. Die Gemeinde
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde ist Träger des Unternehmens im Sinne des § 88 des
und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Flurbereinigungsgesetzes.
Agrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt
werden, diese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereini-
der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu beteiligen. gungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes
kann bereits angeordnet werden, wenn der Flurberei-
§ 188 nigungsplan bekanntgegeben ist.
Bauleitplanung und Flurbereinigung (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den
(1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des Flur- Vorschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach
bereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens unbe-
Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt rührt.
oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde
verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es § 191
sei denn, daß sich die Flurbereinigung auf die bauli- Vorschriften über den Verkehr mit land- und
che Entwicklung des Gemeindegebiets voraussicht- forstwirtschaftlichen Grundstücken
lich nicht auswirkt.
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungs-
(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemein- plans oder einer Sanierungssatzung sind die Vor-
de sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betref- schriften über den Verkehr mit land- und forstwirt-
fenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander schaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei
abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Ab- denn, daß es sich um die Veräußerung der Wirt-
schluß der Flurbereinigung nur geändert werden, schaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen
wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im
Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft
zwingende Gründe die Änderung erfordern. oder als Wald ausgewiesen sind."
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
108. Nach § 191 wird angefügt: § 194
Verkehrswert
„Drittes Kapitel
Sonstige Vorschriften Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt,
der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung
Erster Teil bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
Wertermittlung den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
§ 192 Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und
der Lage des Grundstücks oder des sonstigen
Gutachterausschuß
Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu er-
sonstige Wertermittlungen werden selbständige, zielen wäre.
unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
§ 195
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem
Kaufpreissammlung
Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutach-
tern. (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder
Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigen-
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter
tum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im
sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder
Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbau-
sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren
recht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in
sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwal-
Abschrift dem Gutachterausschuß zu übersenden.
tung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für
Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme
deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist,
eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet wer-
befaßt sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte
den, sowie entsprechend für die Einigung vor einer
ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde
Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß,
mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von
den Beschluß über die Vorwegnahme einer Entschei-
Grundstücken als Gutachter vorzusehen.
dung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über die
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Aufstellung eines Umlegungsplans, den Grenzrege-
Geschäftsstelle. lungsbeschluß und für den Zuschlag in einem
Zwangsversteigerungsverfahren.
§ 193
Aufgaben des Gutachterausschusses (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständi-
gen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermit-
(1) Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten telt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder
über den Verkehrswert von bebauten und unbebau- Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vor-
ten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, zulegen sind, bleiben unberührt.
wenn
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständi- berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrecht-
gen Behörden bei der Erfüllung· der Aufgaben licher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
nach diesem Gesetzbuch,
2. die für die Feststellung des Werts eines Grund-
stücks oder der Entschädigung für ein Grundstück § 196
oder ein Recht an einem Grundstück aufgrund Bodenrichtwerte
anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen (1) Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für jedes
Behörden, Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berech- Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen
tigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Entwicklungszustands, mindestens jedoch für er-
Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der schließungsbeitragspflichtiges oder erschließungs-
Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder beitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenricht-
4. Gerichte und Justizbehörden werte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte
mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde,
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberech- wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwer-
tigungen nach anderen Rechtsvorschriften. te sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils
(2) Der Gutachterausschuß kann außer über die zum Ende eines jeden Kalenderjahrs zu ermitteln.
Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Für Zwecke der steuerlichen Einheitsbewertung des
Gutachten über die Höhe der Entschädigung für Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte zum jeweiligen
andere Vermögensnachteile erstatten. Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag
der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
(3) Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreis- Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete
sammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenricht- bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermit-
werte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche teln.
Daten.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des
(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere
soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fort-
(5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigen- schreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage
tümer zu übersenden. der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezo-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2225
gen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letz- 2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
ten Hauptfeststellung der steuerlichen Einheitswerte 3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäfts-
des Grundbesitzes zu ermitteln. Die Ermittlung kann stelle,
unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf
verzichtet. 4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissamm-
lung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und
und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jeder- sonstiger Daten der Wertermittlung und die Ertei-
mann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über lung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
die Bodenrichtwerte verlangen.
5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungs-
§ 197 behörden zur Führung und Auswertung der Kauf-
Befugnisse des Gutachterausschusses preissammlung,
(1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder 6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gut-
schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von achterausschuß und den Oberen Gutachteraus-
Personen einholen, die Angaben über das Grund- schuß und
stück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistun- 7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachter-
gen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträ- ausschusses und des Oberen Gutachteraus-
gen und von Enteignungsentschädigungen erforder- schusses
lich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich
herangezogen werden soll, machen können. Er kann zu regeln."
verlangen, daß Eigentümer und sonstige Inhaber von
Rechten an einem Grundstück die zur Führung der
109. Die Zwischenüberschrift vor dem bisherigen § 145
Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendi-
wird gestrichen; nach dem neuen § 199 werden
gen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der
folgende Zwischenüberschriften angefügt:
Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, daß
Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und „zweiter Teil
zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Allgemeine Vorschriften;
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Woh- Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren;
nungsinhaber betreten werden. Wirksamkeitsvoraussetzungen
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut- Erster Abschnitt
achterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
Allgemeine Vorschriften".
Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuß Aus-
künfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung
von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädi-
110. Der bisherige § 145 wird § 200 und wie folgt gefaßt:
gungen erforderlich ist.
,,§ 200
§ 198
Grundstücke; Rechte an Grundstücken
Oberer Gutachterausschuß
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften
(1) Bei Bedarf können Obere Gutachteraus- dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf
schüsse für den Bereich einer oder mehrerer höherer Grundstücksteile anzuwenden.
Verwaltungsbehörden gebildet werden, auf die die
Vorschriften über die Gutachterausschüsse entspre- (2) Die für das Eigentum an Grundstücken beste-
chend anzuwenden sind. henden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch
nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf
(2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag grundstücksgleiche Rechte anzuwenden."
eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn
schon das Gutachten eines Gutachterausschusses
vorliegt. 111. Der bisherige § 146 wird § 201 und wie folgt gefaßt:
§ 199 ,,§ 201
Ermächtigungen Begriff der Landwirtschaft
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weide-
Vorschriften über die Anwendung gleicher Grund- wirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf
sätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei überwiegend eigener Futtergrundlage, die garten-
der Ableitung der für die Wertermittlung erforderli- bauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Wein-
chen Daten zu erlassen. bau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Binnenfischerei."
durch Rechtsverordnung
1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachter- 112. Nach dem neuen § 202 (Nr. 41) wird folgende
ausschüsse und der Oberen Gutachterausschüs- Zwischenüberschrift angefügt:
se, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits
geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und „zweiter Abschnitt
deren Ausschluß im Einzelfall, Zuständigkeiten".
2226 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1986, Teil 1
113. Der bisherige § 147 wird § 203 und wie folgt geän- können die beteiligten Gemeinden den Flächen-
dert: nutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder
ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
,,(1) Die Landesregierung oder die von ihr be- erforderlich.
stimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der
Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, (2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder
daß die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde Bestand geändert oder geht die ZuständigkeiJ zur
obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebiets- Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf
körperschaft übertragen werden oder auf einen Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften
Verband, an dessen Willensbildung die Gemein- über, gelten unbeschadet abweichender landes-
de mitwirkt." rechtlicher Regelungen bestehende Flächen-
nutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und
b) In Absatz 2 Satz 1 wird „Gesetz" durch „Gesetz- sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die
buch" ersetzt und „oder dem Städtebauförde- Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Ver-
rungsgesetz" gestrichen. bands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgelten-
c) In Absatz 3 werden „Landesregierungen können" de Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das
durch „Landesregierung kann" und „Gesetz den neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen
höheren Verwaltungsbehörden" durch „Gesetz- neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben
buch der höheren Verwaltungsbehörde" ersetzt. unberührt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergän-
,,(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemein- zung oder Aufhebung von Bebauungsplänen können
samer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem
Flächennutzungsplänen und Satzungen eines jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt
Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit ver- entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden
schiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die und für Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. Die
Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß
Genehmigungs-, Anzeige- und Zustimmungsver- bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden."
fahren zuständig. liegen die Geltungsbereiche
in verschiedenen Ländern, entscheiden die 115. Nach dem neuen § 204 wird folgender § 205
Obersten Landesbehörden im gegenseitigen angefügt:
Einvernehmen." ,,§ 205
114. Nach dem neuen § 203 wird folgender § 204 ange- Planungsverbände
fügt: (1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungs-
,,§ 204 träger können sich. zu einem Planungsverband
Gemeinsamer Flächennutzungsplan, zusammenschließen, um durch gemeinsame
Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden zusammengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich
und bei Gebiets- oder Bestandsänderung der verschiedenen Belange zu erreichen. Der
Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemein- für die Bauleitplanung und ihre .Durchführung an die
samen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre Stelle der Gemeinden.
städtebauliche Entwicklung wesentlich durch
gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse (2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1
bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennut- nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag
zungsplan einen gerechten Ausgleich der verschie- eines Planungsträgers zu einem Planungsverband
denen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer zusammengeschlossen werden, wenn dies zum
Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der
werden, wenn die Ziele der Raumordnung und Zusammenschluß aus Gründen der Raumordnung
Landesplanung oder wenn Einrichtungen und Anla- und Landesplanung geboten, kann den Antrag auch
gen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschlie- die für die Landesplanung nach Landesrecht zustän-
ßungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige dige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die
Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfor- Landesregierung. Sind Planungsträger verschiede-
dern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann ner Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluß
von den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam auf- nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landes-
gehoben, geändert oder ergänzt werden; die regierungen. Sollen der Bund oder eine bundes-
Gemeinden können vereinbaren, daß sich die unmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem
Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der
Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen der
nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erfor- Bundesregierung und der Landesregierung, sofern
derlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flä- die beteiligte Behörde des Bundes oder der
chennutzungsplans eine Vereinbarung der beteilig- bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem
ten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ih- Zusammenschluß durch die Landesregierung wider-
ren Flächennutzungsplänen. Sind die Vorausset- spricht.
zungen für eine gemeinsame Planung nach den Sät- (3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder
zen 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2227
stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung 122. Der bisherige § 154 wird § 211; ,,Gesetz" wird durch
oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsver- ,,Gesetzbuch" ersetzt.
band zur Beschlußfassung vor. Einigen sich die Mit-
glieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht,
123. Der bisherige § 155 wird § 212; Absatz 1, 1. Halbsatz
setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan
wird wie folgt geändert:
fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Kör- a) Nach „Fünften Teil" wird „des Ersten Kapitels"
perschaft oder Anstalt an dem Planungsverband be- eingefügt.
teiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinba- b) ,,§ 157" wird durch ,,§ 217" ersetzt.
rung zwischen der Bundesregierung und der Landes-
regierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde
des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körper- 124. Der bisherige § 156 wird § 213 und wie folgt
schaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Lan- geändert:
desregierung widerspricht. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe
aa) Nummer 3 wird gestrichen.
der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr
nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen bb) Die Nummer 3 a wird Nummer 3; vor -
werden. „Gewässern" wird „sonstigen Bepflanzungen
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die sowie von" eingefügt.
Voraussetzungen für den Zusammenschluß entfallen cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung er- „4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich
reicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluß einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1
über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1) ohne Genehmigung abbricht oder
Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung ändert."
auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im übrigen
ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach b) In Absatz 2 wird ersetzt:
Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm aa) ,,Nr. 1 bis 3" durch „Nr. 1 und 2",
aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen
bb) ,,Nr. 3 a" durch „Nr. 3".
Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckver-
bandsrecht oder durch besondere Landesgesetze 125. Nach dem neuen § 213 wird folgende Zwischenüber-
wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen. schrift angefügt:
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleit- „ Vierter Abschnitt
plänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder Absatz 6 Wirksamkeitsvoraussetzungen".
übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit
Erläuterungsbericht oder Begründung vor der Be-
schlußfassung hierüber oder der Festsetzung nach 126. Der bisherige § 155 b wird § 214 und wie folgt gefaßt:
Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren ,,§ 214
Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur
Beachtlichkeit der Verletzung von
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzu-
Vorschriften über die Aufstellung des
leiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden
Flächennutzungsplans und der Satzungen
fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anre-
gungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Form-
anzuwenden." vorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechts-
wirksamkeit des Flächennutzungsplans und der
116. Der bisherige § 148 wird § 206; in Absatz 1 Satz 2 Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich,
wird „Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt. wenn
1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger
117. Nach dem neuen § 206 wird folgende Zwischenüber- und der Träger öffentlicher Belange nach § 3
schrift angefügt: Abs. 2 und 3, §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 1
„Dritter Abschnitt verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
Verwaltungsverfahren". bei Anwendung der Vorschriften einzelne berühr-
te Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder
118. Der bisherige § 149 wird § 207; in Satz 1 Nr. 3 wird bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 oder des
,,Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" ersetzt. § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung
der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt
119. Der bisherige § 150 wird § 208. worden sind;
2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und
120. Der bisherige § 151 wird § 209; in Absatz 1 Satz 1 die Begründung des Flächennutzungsplans und
wird „Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt. der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3
Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5,
121. Der bisherige § 153 wird § 21 0; in Absatz 1 wird § 9 Abs. 8 und§ 22 Abs. 11 verletzt worden sind;
,,Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" ersetzt. dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbe-
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
richt oder die Begründung des Flächennutzungs- sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächen-
plans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe nutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegen-
unvollständig ist; über der Gemeinde geltend gemacht worden sind;
3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennut- der Sachverhalt; der die Verletzung oder den Mangel
zungsplan oder die Satzung nicht gefaßt, eine begründ,en soll, ist darzulegen.
Genehmigung nicht erteilt, das Anzeigeverfahren (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans
nicht durchgeführt, die Satzung unter Verstoß ge-
und der Satzung ist auf die Voraussetzungen für
gen § 11 Abs. 3 Satz 2 in Kraft gesetzt oder der
die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-
mit der Bekanntmachung des Flächennutzungs-
oder Formvorschriften und von Mängeln der
plans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck
nicht erreicht worden ist. Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1)
hinzuweisen.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläute-
rungsbericht oder die Begründung in den für die (3) Die Gemeinde kann einen Fehler, der sich aus
Abwägung wesentlichen Beziehungen unvollständig der Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten
ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens-
erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt oder Formfehler nach Landesrecht beheben; dabei
wird. kann die Gemeinde den Flächennutzungsplan oder
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist die Satzung durch Wiederholung des nachfolgenden
auch eine Verletzung der Vorschriften über das Ver- Verfahrens in Kraft setzen. Der Flächennutzungsplan
hältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungs- und die Satzung können auch mit Rückwirkung
plan nach § 8 Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn erneut in Kraft gesetzt werden."
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selb-
ständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2)
oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringen- 128. Der bisherige § 155 c wird § 216 und wie folgt gefaßt:
den Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen ,,§ 216
Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden
sind; Aufgaben im Genehmigungs-
und Anzeigeverfahren
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des
Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan Die Verpflichtung der für das Genehmigungs- und
verletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die Einhal-
dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete tung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirk-
ist; samkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Sat-
zung nicht auswirkt, bleibt unberührt."
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungs-
plan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit
wegen Verletzung von Verfahrens- oder Form-
129. Die Zwischenüberschrift vor dem bisherigen § 157
vorschriften einschließlich des § 6 sich nach
. wird gestrichen; nach dem neuen§ 216 wird folgende
Bekanntmachung des Bebauungsplans heraus-
stellt; Zwischenüberschrift angefügt: .
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen „Dritter Teil
worden ist, ohne daß die geordnete städtebau- Verfahren vor den Kammern (Senaten)
liche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. für Baulandsachen".
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleit-
plan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang 130. Der bisherige § 157 wird § 217 und wie folgt
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und geändert:
auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind."
aa) In Satz 1 wird „Fünften Teil sowie nach den
127. Der bisherige § 155 a wird § 215 und wie folgt gefaßt: §§ 18, 21 Abs. 3, §§ 28, 28 a, 39 j bis 44 c,
122 a und 122 b, 126 Abs. 2, § 151 Abs. 2
,,§ 215 oder§ 153 Abs. 3 Satz 2" durch „Fünften Teil
Frist für die Geltendmachung der Verletzung des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 21
von Verfahrens- und Formvorschriften Abs. 3, § 28 Abs. 3 und 6, den §§ 39 bis 44,
sowie von Mängeln der Abwägung, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, § 209
Behebung von Fehlern Abs. 2 oder § 21_0 Abs. 2" ersetzt.
(1) Unbeachtlich sind bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 „Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetz-
und buchs, für die die Anwendung des zweiten
Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Ka-
2. Mängel der Abwägung, pitels vorgeschrieben ist oder die in einem
wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb Verfahren nach dem Vierten oder Fünften
eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von Teil des Ersten Kapitels erlassen werden,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2229
sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der (2) Ist vor dem 1 . Juli 1987 mit der Beteiligung der
Geldentschädigung nach § 190 in Verbin- Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bun-
dung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des desbaugesetzes begonnen worden, ist diese Vor-
Flurbereinigungsgesetzes." schrift weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987
mit der Beteiligung der Bürger nach § 2 a Abs. 2 bis 4
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
des Bundesbaugesetzes begonnen worden, sind die-
,,Mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei- se Vorschriften weiter anzuwenden. Ist vor dem
dung kann auch die Verurteilung zum Erlaß 1. Juli 1987 der Entwurf des Bauleitplans nach § 2 a
eines Verwaltungsakts oder zu einer sonsti-
Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt
gen Leistung sowie eine Feststellung begehrt
worden, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden. Ist
werden."
vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung nach § 2 a
b) In Absatz 2 Satz 3 wird ,,§ 155" durch ,,§ 212" Abs. 7 des Bundesbaugesetzes begonnen worden,
ersetzt. ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.
(3) Ist die vereinfachte Änderung oder Ergänzung
eines Bebauungsplans vor dem 1. Juli 1987 eingelei-
131 . Der bisherige § 158 wird § 218; in Absatz 1 Satz 1 tet worden, ist § 13 des Bundesbaugesetzes weiter
wird ,,§ 157 Abs. 2" durch ,,§ 217 Abs. 2" ersetzt. anzuwenden.
132. Die bisherigen §§ 159 und 160 werden §§ 219 und (4) Ist die Genehmigung eines Bauleitplans vor
220. dem 1. Juli 1987 beantragt worden, sind die §§ 6,
8 Abs. 3 und die §§ 11 und 12 des Bundesbaugeset-
zes weiter anzuwenden.
133. Der bisherige § 161 wird § 221; in Absatz 1 Satz 1
werden ,,§§ 157 bis 171" durch ,,§§ 217 bis 231" (5) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplan-
ersetzt. verfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt. In
den Fällen des Absatzes 2 kann die Gemeinde das
134. Der bisherige § 162 wird § 222; in Absatz 4 Satz 2 jeweilige Verfahren nach den Vorschriften dieses
werden jeweils ,,§ 159 Abs. 2" durch ,,§ 219 Abs. 2" Gesetzbuchs erneut durchführen.
ersetzt.
§ 234
135. Die bisherigen §§ 163 bis 168 werden §§ 223 bis Überleitungsvorschriften für Veränderungs-
228. sperren und für den Bodenverkehr
136. Der bisherige § 169 wird § 229; in Absatz 1 Satz 2
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Veränderungs-
wird ,,§ 160 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2" durch ,,§ 220 sperre bekanntgemacht worden, kann die Gemeinde
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2" ersetzt. durch Änderung der Veränderungssperre die Anwen-
dung des § 14 Abs. 1 beschließen.
137. Die bisherigen §§ 170 und 171 werden §§ 230 und (2) Ist die Genehmigung einer Veränderungssper-
231. re vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 16
des Bundesbaugesetzes über die Genehmigung und
138. Der bisherige § 171 a wird § 232; es werden „hierauf die Bekanntmachung weiter anzuwenden. Ist die
gestützte" gestrichen und „Neunten" durch „Dritten" Zustimmung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-
ersetzt. baugesetzes vor dem 1 . Juli 1987 beantragt worden,
ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.
139. Der Elfte Teil (Überleitungs- und Schlußvorschriften, (3) Ist eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 des
§§ 173 bis 189) wird gestrichen. Bundesbaugesetzes vor dem 1. August 1979 versagt
worden, ist § 21 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in
140. Nach dem neuen § 232 wird angefügt: der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung weiter
„ Viertes Kapitel anzuwenden.
Überleitungs- und Schlußvorschriften § 235
Erster Teil Überleitungsvorschriften
Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
zum Baugesetzbuch (1) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Juli
§ 233 1987 sind auf das Vorkaufsrecht die bisher geltenden
Überleitungsvorschriften Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Städ-
für die Bauleitplanung tebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) § 24 Abs. 1 Nr. 3 ist auch in Sanierungsge-
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der
bieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 im
Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bun-
vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des
desbaugesetzes begonnen oder der Entwurf des
Bauleitplans nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugeset- Städtebauförderungsgesetzes) förmlich festgelegt
worden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Ver-
zes öffentlich ausgelegt worden, sind auf ihn die
Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 4 und der §§ 5, 9, kaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1987.
9 a und 13 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes weiter (3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer
anzuwenden. Satzung nach § 25 des Bundesbaugesetzes vor dem
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. Juli 1987 beantragt, ist § 25 Abs. 2 des Bundes- § 238
baugesetzes über die Genehmigung und die Überleitungsvorschrift
Bekanntmachung weiter anzuwenden. Satzungen, für Entschädigungen
die aufgrund von § 25 des Bundesbaugesetzes
Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundes-
erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter. baugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des
Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis
(4) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Ja- dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufge-
nuar 1977 kann sich die Gemeinde gegenüber dem- hoben oder wesentlich geändert, ist eine Entschädi-
jenigen, der nach dem 31. Dezember 1976 ein Recht
gung in entsprechender Anwendung der §§ 42,
an einem Grundstück oder ein Recht an einem sol-
43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz 2,
chen Recht erworben hat, auf das Vorkaufsrecht nur
Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in
berufen, wenn dem Erwerber das Vorkaufsrecht be-
dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5 Ent-
kannt war. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis ist § 892
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend schädigung verlangt werden kann, eine entsprechen-
anzuwenden. de Aufhebung oder Änderung der zulässigen
Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in
§ 236 der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung
hätte eintreten können, ohne daß die Aufhebung oder
Überleitungsvorschriften für die Regelung
der baulichen und sonstigen Nutzung Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit entschädigen gewesen wäre.
eines Vorhabens entschieden worden und ist die
Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, § 239
sind die §§ 29, 31 und 33 bis 37 anzuwenden. Überleitungsvorschriften
(2) Ist die Genehmigung einer Satzung nach § 34 für die Bodenordnung
Abs. 2 oder 2 a des Bundesbaugesetzes vor dem (1) Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987
1. Juli 1987 beantragt worden, sind diese Vorschrif- ausgelegt worden (§ 69 Abs. 1 des Bundesbaugeset-
ten weiter anzuwenden. zes), sind die §§ 53, 55, 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 61
(3) Auf die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten Abs. 1 und die §§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundes-
nach § 34 Abs. 2 und 2 a des Bundesbaugesetzes ist baugesetzes weiter anzuwenden. Ist vor dem 1 . Juli
§ 34 Abs. 1 bis 3 anzuwenden. 1987 eine Vorwegregelung nach § 76 des Bundes-
baugesetzes getroffen worden, ist§ 55 des Bundes-
§ 237 baugesetzes weiter anzuwenden.
Überleitungsvorschriften für das Baugebot, (2) § 57. Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch
das Nutzungsgebot und die anzuwenden, wenn die Umlegungsstelle vor dem
Erhaltung baulicher Anlagen 1. Juli 1987 den Umlegungsplan durch Beschluß auf-
(1) Ist die Enteignung eines Grundstücks von der gestellt (§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder
Gemeinde zugunsten eines Bauwilligen gemäß eine Vorwegregelung getroffen hat (§ 76 des Bun-
§ 39 b Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vor dem desbaugesetzes) und die Grundstücke dabei erkenn-
1. Juli 1987 beantragt worden, ist die Enteignung nur bar in bezug auf die Flächen nach § 55 Abs. 2 des
zulässig, wenn sich der Bauwillige bis zum Schluß Bundesbaugesetzes erschließungsbeitragspflichtig
der mündlichen Verhandlung (§ 108) verpflichtet, die zugeteilt worden sind.
Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist (3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die
durchzuführen. Grenzregelung vor dem 1. Juli 1987 gefaßt (§ 82 des
(2) Ist ein Nutzungsgebot vor dem 1. Juli 1987 Bundesbaugesetzes), sind die §§ 80 bis 84 des
angeordnet worden, ist auf das Übernahmeverlan- Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
gen des Eigentümers § 39 c des Bundesbaugeset-
§ 240
zes weiter anzuwenden.
Überleitungsvorschriften
(3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer
für die Enteignung
Erhaltungssatzung vor dem 1. Juli 1987 beantragt, ist
§ 39 h Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes über (1) § 87 Abs. 3 Satz 3 und § 88 Satz 2 sind auch in
die Genehmigung und die Bekanntmachung weiter Sanierungsgebieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli
anzuwenden. 1987 im vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4
(4) Im Geltungsbereich einer Satzung nach§ 39 h des Städtebauförderungsgesetzes) förmlich fest-
des Bundesbaugesetzes bedürfen die Nutzungsän- gelegt worden sind.
derung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) und die Errichtung (2) Für Grundstücke, die die Gemeinde vor dem
baulicher Anlagen (§ 172 Abs. 1 Satz 2) der Geneh- 1. Juli 1987 erworben hat, verbleibt es weiter bei der
migung, wenn die Gemeinde dies durch Änderung Veräußerungspflicht nach den§§ 26 und 89 des Bun-
der Satzung beschließt. desbaugesetzes und § 25 des Städtebauförderungs-
(5) Ist die Genehmigung für den Abbruch, den gesetzes. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,
Umbau oder die Änderung einer baulichen Anlage wenn die Gemeinde nach dem 30. Juni 1987 ein
vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 39 h des Grundstück nach Maßgabe des§ 235 Abs. 1 erwor-
Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. ben hat.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2231
§ 241 (7) Ist vor dem 1 . Juli 1987 über die Stundung des
Überleitungsvorschriften Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
für den Härteausgleich (§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden
und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar
(1) Hat ein Eigentümer vor dem 1. Juli 1987 unter geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs
den in § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Städtebauförderungsge- anzuwenden.
setzes bezeichneten Voraussetzungen ein Grund-
stück verloren oder übereignet, ist auf einen Antrag § 243
auf Gewährung von Härteausgleich § 85 des Überleitu ngsvorsch ritt
Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden. für die Wertermittlung
Satz 1 ist entsprechend auf die Fälle des § 85 Abs. 2 Die §§ 136 bis 144 des Bundesbaugesetzes sind
Nr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes anzu- bis zum Inkrafttreten der in § 199 vorgesehenen
wenden. Verordnungen, längstens bis zum 1 . Januar 1990,
(2) Ein Verwaltungsakt nach§ 85 Abs. 2 Nr. 1 oder weiter anzuwenden.
2 des Städtebauförderungsgesetzes kann nach dem
§ 244
30. Juni 1987 nur durch Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels Überleitungsvorschriften
angefochten werden. für die Wirksamkeitsvoraussetzungen
der Flächennutzungspläne und Satzungen
§ 242 (1) § 214 ist auch auf Flächennutzungspläne und
Überleitungsvorschriften Satzungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987
bekanntgemacht worden sind; unberührt bleiben die
für die Erschließung
vor dem 1. Juli 1987 nach § 155 a Abs. 1 des Bun-
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die desbaugesetzes, Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur
eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August
1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, 1976 und des § 183 f Abs. 1 des Bundesbaugeset-
kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag zes geltend gemachten Verletzungen von Verfah-
erhoben werden. rens- und Formvorschriften.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von (2) Mängel der Abwägung von Flächennutzungs-
Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder plänen und Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987
sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das bekanntgemacht worden sind, sind unbeachtlich,
Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Stra- wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach
ßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde
können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der
regeln. den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Innerhalb
von .sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 ist durch
(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde auf
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getre- die sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechts-
ten sind. lage hinzuweisen; dabei ist über die in Satz 1
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen bezeichneten Voraussetzungen für die Geltend-
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig machung von Mängeln der Abwägung und die
hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Rechtsfolgen zu unterrichten.
Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so
verbleibt es dabei. § 245
Überleitungsvorschriften
. (5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitrags- für das Städtebauförderungsgesetz
pflicht bereits aufgrund der vor dem 1. Juli 1987
geltenden Vorschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über
Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind auch
dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des anzuwenden, wenn die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3
Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, des Städtebauförderungsgesetzes vor dem 1. Juli
wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbe- 1987 den Beginn der vorbereitenden Untersuchun-
sondere unter Berücksichtigung des Nutzens des gen beschlossen hat.
Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. (2) Hat die Gemeinde vor dem 1 . Juli 1987 ein
Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Sanierungsgebiet im vereinfachten Verfahren förm-
Beiträge anzuwenden, wenn lich festgelegt (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städtebauförde-
1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder rungsgesetzes), kann sie durch Änderung der Sanie-
rungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144
2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder nach § 144 Abs. 2
noch nicht unanfechtbar geworden ist.
begründen. Hat die Gemeinde die Genehmigungs-
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der pflicht nach § 144 insgesamt oder nach § 144 Abs. 2
Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder beschlossen, teilt sie dem Grundbuchamt den Be-
die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) schluß mit; sie hat hierbei die von dem Beschluß
vor dem' 1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das
worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes). Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grund-
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
stücke einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt Zweiter Teil
wird (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist Schlußvorschriften
entsprechend anzuwenden.
§ 246
(3) Hat die Gemeinde vor dem 1 . Juli 1987 die Sonderregelungen für einzelne Länder
Genehmigung einer Sanierungssatzung, in der die
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen
Anwendung der §§ 6, 15 bis 23, 41 Abs. 4 bis 11 und
die in § 6 Abs. 1 , den §§ 11 , 22 und 34 Abs. 5, § 143
des § 42 des Städtebauförderungsgesetzes nicht Abs. 1, § 162 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen
ausgeschlossen wurde, beantragt, ist § 5 Abs. 2 Satz Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen; das
1 bis 4 sowie Abs. 3 des Städtebauförderungsgeset- Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmi-
zes anstelle des § 143 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe gungen, Anzeigen oder Zustimmungen entfallen.
anzuwenden, daß bei der ortsüblichen Bekannt- (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,
machung der Sanierungssatzung auf die §§ 152 bis welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in
156 hinzuweisen ist. diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt.
Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung
(4) Auf einen vor dem 1. Juli 1987 gestellten An-
treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg
trag auf Erteilung der Genehmigung nach § 15 des können eine von den §§ 12 und 16 Abs. 2, § 22
Städtebauförderungsgesetzes ist diese Vorschrift Abs. 3 Satz 3 und 4, § 143 Abs. 2 und § 162 Abs. 2
weiter anzuwenden. Satz 3 bis 5 abweichende Regelung treffen.
(5) Teilt die Gemeinde einem Eigentümer vor dem (3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungs-
1. Juli 1987 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des plan nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig,
Städtebauförderungsgesetzes mit, daß sie den bevor der Flächennutzungsplan geändert oder
Erwerb des Grundstücks in Betracht zieht, ist § 18 ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege
der Berichtigung anzupassen.
des Städtebauförderungsgesetzes über das
gemeindliche Grunderwerbsrecht weiter anzuwen- (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
den. Ein Verwaltungsakt nach § 18 des Städtebau- Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden
förderungsgesetzes kann nach dem 30. Juni 1987
dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
anzupassen.
dem Dritten Teil des Dritten Kapitels angefochten
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung
werden.
dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) Die mit der Erhebung von Daten Beauftragten
§ 247
im Sinne des § 3 Abs. 4 des Städtebauförderungs-
gesetzes sind nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 zu Berlin-Klausel
verpflichten, soweit sie nicht vor dem 1. Juli 1987 Dieses Gesetzbuch gilt nach Maßgabe des § 12
bereits im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet worden Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
sind. gesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
(7) Satzungen, die nach den Vorschriften des die aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassen werden,
Städtebauförderungsgesetzes erlassen worden sind, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
und Rechtsvorschriften aufgrund des § 92 Abs. 2 des leitungsgesetzes."
Städtebauförderungsgesetzes gelten für Zwecke der
Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgericht-
sordnung als solche nach diesem Gesetzbuch. Artikel 2
(8) Bei den von § 165 erfaßten städtebaulichen Anpassung sonstigen Bundesrechts
Entwicklungsmaßnahmen ist § 53 Abs. 5 des Städte-
bauförderungsgesetzes weiter anzuwenden. 1. Das Städtebauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1
(9) Wird zur zweckmäßigen Durchführung entspre-
S. 2318, 3617), zuletzt geändert durch das Gesetz
chend den Zielen und Zwecken einer städtebau-
vom 5. November 1984 (BGBI. 1 S. 1321 ), wird auf-
lichen Entwicklungsmaßnahme, die vor dem 1. Juli
gehoben.
1987 förmlich festgelegt worden ist, eine Änderung
des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahme-
verordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit 2. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbau-
gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2221) wird
§ 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzu-
wenden. gestrichen.
(10) Der Fünfte Teil des Städtebauförderungsge- 3. Das Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBI. 1
setzes (§§ 71 bis 75) ist bis zum Ablauf des S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
31. Dezember 1987 anzuwenden. vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt
(11) § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 39, 40 und 41 geändert:
Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 44 bis 49
a) In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird „Bundesbaugesetzes vom
und § 58 des Städtebauförderungsgesetzes sind
23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 341 )" durch
weiter anzuwenden. Nach dem 31. Dezember 1987
,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
kann Landesrecht an deren Stelle in Kraft treten; dies
gilt nicht für die Regelungen über Sanierungs- und b) In § 5 Abs. 1 Satz 5 wird „Bundesbaugesetzes"
Entwicklungsförderungsmittel des Bundes. durch „Baugesetzbuchs" ersetzt.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2233
4. Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 9. § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bun-
(BGBI. 1 S. 210) wird wie folgt geändert: desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
a) In § 5 Abs. 2 wird ,,§ 137 des Bundesbaugesetzes
Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. August 1986
eingerichtete und örtlich zuständige" durch ,,§ 192
(BGBI. 1 S. 1446) geändert worden ist, wird wie folgt
des Baugesetzbuchs eingerichtete" ersetzt.
geändert:
b) In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 4 Satz 2 wird
,,Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs" a) In Absatz 1 Nr. 1 wird „Vorschriften des Bundes-
ersetzt. baugesetzes und des Städtebauförderungsgeset-
zes" durch „Vorschriften des Baugesetzbuchs"
und ,,§ 188 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes und
5. Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der auf Grund des § 92 Abs. 2 des Städtebauförde-
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284, rungsgesetzes" durch ,,§ 246 Abs. 2 des Bauge-
1661) wird wie folgt geändert: setzbuchs" ersetzt.
a) In § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird „Maßnahmen nach b) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:
dem Städtebauförderungsgesetz" durch „Sanie- ,,(7) Die Nichtvorlage nach Absatz 5 kann durch
rungs- und Entwicklungsmaßnahmen" ersetzt. Beschwerde angefochten werden. Für das Be-
b) In § 30 wird ,,, insbesondere auch unter Berück- schwerdeverfahren gilt § 132 Abs. 3 Satz 1 und 2,
sichtigung des Bundesprogramms für städtebau- Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend. In der
liche Maßnahmen," gestrichen. Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache dargelegt oder die Entschei-
dung, von der die angefochtene Entscheidung
6. In § 11 Abs. 2 Satz 3 des Modernisierungs- und
abweicht, bezeichnet werden. Das Bundesver-
Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Be-
waltungsgericht entscheidet durch Beschluß. Ist
kanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 993),
die Beschwerde begründet oder hat das Oberver-
das durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. De-
waltungsgericht ihr abgeholfen, entscheidet das
zember 1982 (BGBI. 1 S. 1912) geändert worden ist,
Bundesverwaltungsgericht über die Rechtsfrage.
wird „Städtebauförderungsgesetz" durch „Baugesetz-
Hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsfrage
buch" ersetzt.
abweichend beantwortet und beruht seine Ent-
scheidung auf der Abweichung, verweist das
7. Nach § 29 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Ober-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- verwaltungsgericht zurück, das unter Aufhebung
mer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das seiner Entscheidung neu entscheidet."
zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert
worden ist, wird eingefügt:
10. In § 3 Nr. 1 Buchstabe m des Rechtspflegergesetzes
,,§ 29 a
vom 5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt
Städtebauliche Maßnahmen
durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. August
(1) Die Tätigkeit als Beauftragter der Gemeinde bei 1986 (BGBI. 1 S. 1446) geändert worden ist, wird
der Vorbereitung oder Durchführung einer städtebau- ,,Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs"
lichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, ins- ersetzt.
besondere als Sanierungsträger oder als Entwick-
lungsträger, sowie als Betreuer von Eigentümern bei
der Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- 11 . In § 12 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes in der
oder Entwicklungsmaßnahmen gilt bei einem als ge- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
meinnützig oder als Organ der staatlichen Wohnungs- 7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
politik nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
(BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wird ,,§§ 136
anerkannten Unternehmen als ausschließlich und un-
mittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 1 bis 144 des Bundesbaugesetzes" durch ,,§§ 192 bis
199 des Baugesetzbuchs" ersetzt.
Abs. 2, des § 6 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 dienend.
(2) Aufgabe eines Organs der staatlichen Woh-
nungspolitik kann es nach seiner Satzung auch sein, 12. Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Be-
strukturverbessernde oder städtebauliche Maßnah- kanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. 1S. 2413,
men zu fördern, vorzubereiten, zu betreuen, durchzu- 2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
führen oder die Durchführung der Maßnahmen zu vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt
leiten." geändert:
a) In § 9 Abs. 7 wird ,,(§§ 9, 173 Abs. 3 des Bundes-
8. In§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Bundesmieten- baugesetzes vom 23. Juni 1960 - Bundesgesetz-
gesetzes vom 3. August 1982 (BGBI. 1 S. 1106, 1107) bl. 1 S. 341 )" durch ,,(§ 9 des Baugesetzbuchs)"
wird ,,§ 137 des Bundesbaugesetzes in der Fassung ersetzt.
der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1
S. 2257, 3617), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes b) § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
vom 6. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 949)," durch,,§ 192 des aa) In Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes" durch
Baugesetzbuchs" ersetzt. ,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: baulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-
,,In diesen Fällen gelten die§§ 40, 43 Abs. 1, men an einen der in Absatz 7 Satz 3 bezeichneten
2, 4 und 5 sowie§ 44 Abs. 1 bis 4 des Bau- Erwerber erfolgt ist."
gesetzbuchs."
b) § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
13. Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes- aa) In Buchstabe r Doppelbuchstabe bb wird
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, ver- ,,§ 39 e des Bundesbaugesetzes und des§ 43
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgeset-
gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November zes" durch ,,§ 177 des Baugesetzbuchs sowie
1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert: für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwen-
a) In § 28 Abs. 3 Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes
dung eines Gebäudes dienen, das wegen
vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 341 )"
seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
durch „Baugesetzbuchs" ersetzt.
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
b) In § 29 Abs. 6 Satz 1 wird ,,§§ 40, 44 a, 44 b soll, und zu deren Durchführung sich der
Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2 des Eigentümer neben bestimmten Modernisie-
Bundesbaugesetzes" durch ,,§§ 40 und 43 Abs. 1, rungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde
2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetz- verpflichtet hat," ersetzt.
buchs" ersetzt.
bb) In Buchstabe x wird ,,§ 39 e des Bundesbau-
14. Das Gesetz zum Schlitz gegen Fluglärm vom gesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2 des
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), zuletzt geändert ge- Städtebauförderungsgesetzes" durch ,,§ 177
mäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte
1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert: Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung
und funktionsgerechten Verwendung eines
a) In § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 wird jeweils Gebäudes dienen, das wegen seiner ge-
,,Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs" schichtlichen, künstlerischen oder städtebau-
ersetzt. lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und
b) In § 8 Abs. 2 wird „Bundesbaugesetzes" durch zu deren Durchführung sich der Eigentümer
,,Baugesetzbuchs" ersetzt. neben bestimmten Modernisierungsmaß-
nahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet
15. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- hat," ersetzt.
kanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441),
zuletzt geändert durch§ 8 des Gesetzes vom 21. Juli 16. Dem § 7 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der
1986 (BGBI. 1 S. 1070), wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 17. November
1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt durch Artikel 15
a) Dem § 6 b werden folgende Absätze angefügt:
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
,,(7) Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab- S. 2436) geändert worden ist, wird folgender Absatz
satzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durch- angefügt:
führung von städtebaulichen Sanierungs- oder Ent-
,,(5) Von der Besteuerung ausgenommen sind die in
wicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 3 be-
§ 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei Kapitalgesell-
zeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze
schaften, die nach Satzung und tatsächlicher Ge-
1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß schäftsführung ausschließlich der Vorbereitung oder
1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder
jeweils um fünf Jahre verlängern und Entwicklungsmaßnahmen dienen. Fallen die Voraus-
2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten setzungen für die Ausnahme von der Besteuerung
Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei fort, bevor die städtebaulichen Sanierungs- oder Ent-
Jahren tritt. wicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind, werden
damit auch die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die
Nummer 1 gilt nicht für den Abzug von den An- sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall
schaffungs- oder Herstellungskosten von Anteilen der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht
an Kapitalgesellschaften oder Schiffen. Erwerber versteuert sind."
im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaf-
ten, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des 17. Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
§ 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsver- kanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
bände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanie- geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
rungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Ent- 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt
wicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs geändert:
sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungs-
maßnahmen als Eigentümer selbst durchführen a) In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 17 der
(§ 147 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 des Baugesetz- Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
buchs). Nummer angefügt:
(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, wenn die nach ,, 18. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-
Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß schen Person, deren Tätigkeit sich auf die
die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck · Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder
der Vorbereitung oder Durchführung von städte- § 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2235
die nicht selbst als Bauunternehmen tätig 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird ,,§ 144 Abs. 1 des
oder von einem Bauunternehmen abhängig Bundesbaugesetzes" durch ,,§ 199 Abs. 1 des Bau-
sind." gesetzbuchs" ersetzt.
b) In § 25 wird „ 1984" durch „ 1987" ersetzt.
22. Das Grundstückverkehrsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1,
18. Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845), geän-
Artikel 199 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
dert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember
S. 469), wird wie folgt geändert:
1985 (BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Nr. 4 wird „Bundesbaugesetzes" durch
a) Dem § 102 Abs. 1 wird angefügt:
,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
„Die Sätze 1 und 2 finden auf Beteiligungen an
b) In § 8 Nr. 1 wird „Bundesbaugesetzes" durch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 18 des
,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
Vermögensteuergesetzes keine Anwendung."
b) In § 124 Satz 1 wird „ 1986" durch „ 1987" ersetzt. 23. In § 44 Abs. 7 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
19. Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der 1976 (BGBI. 1 S. 546), das zuletzt durch § 24 Abs. 1
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des S. 1777) geändert worden ist, wird „Bundesbaugeset-
Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 297), wird zes" durch „Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs"
wie folgt geändert: ersetzt.
a) In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 16 der
24. Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetz-
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-
Nummer angefügt:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
,, 17. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi- Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1
schen Person, deren Tätigkeit sich auf die S. 533), wird wie folgt geändert:
Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder
§ 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und a) In § 1 wird nach Absatz 1 eingefügt:
die nicht selbst als Bauunternehmen tätig ,,(1 a) Ein Siedlungsunternehmen im Sinne des
oder von einem Bauunternehmen abhängig Absatzes 1 kann auch als Beauftragter der Ge-
sind." meinde bei der Vorbereitung oder Durchführung
einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwick-
b) Dem § 54 wird folgender Absatz angefügt:
lungsmaßnahme, insbesondere als Sanierungs-
,,(13) § 5 Abs. 1 Nr. 17 gilt erstmals für den oder Entwicklungsträger, sowie als Betreuer von
Veranlagungszeitraum 1987." Eigentümern bei der Durchführung von Sanie-
rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen tätig
20. Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- werden.
kanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),
(1 b) Zu den Aufgaben des Siedlungsunterneh-
zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes
mens im Sinne dieses Gesetzes gehört es auch,
vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt
für die Gemeinde geeignete Grundstücke zu be-
geändert:
schaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im
a) In § 3 wird am Ende der Nummer 21 der Punkt Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maß-
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende nahme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland ge-
Nummer angefügt: währt werden soll. Die Siedlungsunternehmen kön-
nen von der Gemeinde auch mit der Durchführung
,,22. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-
von Umsiedlungen beauftragt werden."
schen Person, deren Tätigkeit sich auf die
Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder b) Dem § 4 Abs. 2 wird angefügt:
§ 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und
,,Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Kör-
die nicht selbst als Bauunternehmen tätig
perschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann
oder von einem Bauunternehmen abhängig
das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den
sind."
in § 1 Abs. 1 b genannten Zwecken ausgeübt wer-
b) § 36 wird wie folgt gefaßt: den. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das
,,§ 36
Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn
Zeitlicher Anwendungsbereich sie das Grundstück für die ihr obliegenden Auf-
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist gaben benötigt."
erstmals für den Erhebungszeitraum 1987 anzu-
wenden." 25. Die Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaß-
nahmen nach § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungs-
21. In § 85 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom gesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1S. 174), geän-
13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), zuletzt geändert dert durch die Verordnung vom 27. November 1978
gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November (BGBI. 1 S. 1833), wird aufgehoben.
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
26. Die Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbe- Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstimmig-
trägen nach den §§ 41 und 42 des Städtebauförde- keiten des Wortlauts berichtigen.
rungsgesetzes vom 6. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 273)
wird aufgehoben.
Artikel 4
27. Die Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom Berlin-Klausel
17. Februar 1939 (RGBI. 1S. 219) in der Fassung des
Erlasses vom 13. September 1944 (RABI. 1 S. 325) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
wird als Bundesrecht aufgehoben. des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Bekanntmachung des Baugesetzbuchs Artikel 5
Inkrafttreten
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs im Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2237
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Textillaboranten/zur Textillaborantin (chemisch-technisch)*)
Vom 4. Dezember 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 15. Durchführen von Laborarbeiten,
14 . August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
16. Durchführen von chemisch-technischen Prüfungen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 17. Untersuchen von Faserstoffen,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 18. Untersuchen von Wasser,
ordnet:
19. Untersuchen von Chemikalien,
§ 1
20. Untersuchen von Farbmitteln,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
21. Untersuchen von Textilhilfsmitteln,
Der Ausbildungsberuf Textillaborant (chemisch-tech-
22. Durchführen von physikalisch-technischen Prüfungen,
nisch)ffextillaborantin (chemisch-technisch) wird staatlich
anerkannt. 23. Durchführen von Veredlungsvorgängen.
§2
§4
Ausbildungsdauer
Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§3 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Ausbildungsberufsbild
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1. Berufsbildung, Abweichung erfordern.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§5
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsplan
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
5. Pflegen und Kontrollieren der Arbeitsgeräte und Labo- bildungsplan zu erstellen.
ratoriumseinrichtungen,
6. Auswerten, Darstellen und Interpretieren von Arbeits- §6
ergebnissen,
Berichtsheft
7. Mitwirken bei Fertigungsabläufen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
8. Kenntnisse des chemisch-technischen Textil-Prüf- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
wesens, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
9. Klima und seine Bedeutung, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
10. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung von Textil-
fasern, §7
11. Konstruktion, Herstellung und Verwendung von Gar- Zwischenprüfung
nen und Zwirnen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
12. Konstruktion, Herstellung und Verwendung von texti-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
len Flächengebilden,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
13. Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
14. Erfassen von Kenndaten, Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-
der Nummer 13, 16, 18, 19 und 22 für das zweite Aus-
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 7. Prüfen der Wirksamkeit eines Textilhilfsmittels sowie
insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben durch- Auswerten, Darstellen und Interpretieren der Ergeb-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: nisse.
1. Vorbereiten von Proben, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
2. Erfassen von Kenndaten, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
3. Herstellen einer Lösung nach Masse- oder Volumen- kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
anteil,
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
4. Trennen von Stoffen, tracht:
5. Durchführen einer einfachen Titration und Bestimmen 1. im Prüfungsfach Technologie:
von pH-Werten,
a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
6. Untersuchen von Zugfestigkeit und Längenänderung gieverwendung,
oder Maßstabil!tät und Sehrumpfverhalten.
b) Beschreibung eines Fertigungsablaufs,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in c) Eigenschaften textilspezifischer Chemikalien,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
den Gebieten schriftlich lösen: d) Grundlagen qualitativer und quantitativer chemi-
scher Analysen,
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energie-
verwendung, e) physikalische Untersuchungsmethoden,
2. Herkunft und Eigenschaften wesentlicher Natur- und f) Faserstoffe und Farbstoffklassen,
Chemiefasern, g) Herkunft, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwen-
3. Grundlagen textilspezifischer anorganischer und orga- dung von Textilfasern,
nischer Verbindungen sowie des pH-Wertes, h) qualitative und quantitative Faseruntersuchungen,
4. Bedeutung des Wassers in der Textilindustrie, i) Textilhilfsmittel und Veredlungsverfahren;
5. Konstruktionsmerkmale von Garnen und Zwirnen, Kon- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
struktion textiler Flächengebilde,
a) Berechnung einer Lösung oder Mischung, einer
6. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- Rezeptur und eines Handelsgewichts,
spezifische Aufgaben.
b) eine stöchiometrische Berechnung,
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
gene Fälle berücksichtigen. c) statistische Auswertung von Meßergebnissen;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche a) Darstellung mikroskopischer Faserlängenansichten
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. und Faserquerschnitten,
b) normgerechte Darstellung der Konstruktionsmerk-
§8 male von Garnen, Zwirnen und einfachen textilen
Abschlußprüfung Flächengebilden,
c) System- oder Funktionsskizzen von chemischen
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Apparaturen und Prüfgeräten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, d) graphische Darstellungen von Prüfergebnissen;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben aus- zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
1. Erfassen von Kenndaten, gene Fälle berücksichtigen.
2. Nachweisen textilspezifischer anorganischer Kationen (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
und Anionen,
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
3. Durchführen einer qualitativen und quantitativen Faser- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
untersuchung oder einer Materialschadensuntersu-
chung sowie Auswerten, Darstellen und Interpretieren 2. im Prüfungsfach
der Ergebnisse, Technische Mathematik 90 Minuten,
4. Untersuchen von Wasser sowie Auswerten, Darstellen 3. im Prüfungsfach
und Interpretieren der Ergebnisse, Technisches Zeichnen 90 Minuten,
5. Bestimmen eines Oxidations- oder Reduktionsmittels in 4. im Prüfungsfach
einer Lösung oder Flotte sowie Auswerten, Darstellen Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
und Interpretieren der Ergebnisse, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
6. Nachweisen einer Farbstoffklasse in der Substanz oder besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfen einer Gebrauchs- oder Fabrikationsechtheit, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2239
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings insbesondere für den Ausbildungsberuf Textillaborant
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- (chemisch-technisch )ITextillaborantin (chemisch-tech-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, nisch) sind vorbehaltlich des § 1O nicht mehr anzuwenden.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 10
mündlichen das doppelte Gewicht.
Übergangsregelung
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
das doppelte Gewicht. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- ser Verordnung.
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- § 11
reichende Leistungen erbracht sind. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§9 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- § 12
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Inkrafttreten
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin
( chemisch-technisch)
zeitliche Richtwerte
in Monaten
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 3 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
C) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
während der
vertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Gefahren im Umgang mit gefährlichen
Energieverwendung
Arbeitsstoffen und dem elektrischen
(§ 3 Nr. 4)
Strom erläutern
c) Verhaltensregeln im Brandfall nennen
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2241
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Monaten
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen beschreiben und
ihre Wirksamkeit erhalten
e) Verhalten nach Unfällen darstellen und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-
schutzes beachten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verminderung beitra-
gen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Pflegen und Kontrol- a) Arbeitsanleitung für die Geräte
lieren der Arbeitsgeräte beherrschen
und Laboratoriums- b) Einrichtungen und Geräte pflegen
einrichtungen
(§ 3 Nr. 5) c) Geräte auf Funktionstüchtigkeit und
Genauigkeit kontrollieren und justieren
d) Korrekturfaktoren bestimmen
e) Funktionsstörungen an Geräten erkennen während der
und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung gesamten Ausbildung
einleiten zu vermitteln
6 Auswerten, Darstellen a) Versuchsparameter in Diagramme
und Interpretieren eintragen
von Arbeitsergebnissen b) Meßdaten und Zählergebnisse manuell
(§ 3 Nr. 6)
und rechnergestützt erfassen
c) die Bedeutung sachgerechter Versuchs-
protokolle beschreiben
d) Versuchsprotokolle erstellen
e) Arbeitsergebnisse manuell und rechner-
gestützt auswerten
f) wesentliche statistische Kenngrößen,
insbesondere Mittelwert, Standard-
abweichung, Variationskoeffizient,
sowie absolute und relative Weite des
Vertrauensbereiches des Mittelwertes
berechnen
g) Stichprobenumfang bei vorgegebener
Vertrauensbereichsweite berechnen
h) Meßdaten grafisch darstellen und
Diagramme beschriften
i) Qualitätsstandarddatei anlegen und führen
k) Arbeitsergebnisse beurteilen und bei
Schlußfolgerungen mitwirken
1) Untersuchungsberichte erstellen
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
7 Mitwirken bei a) wesentliche Textilproduktions-
Fertigungsabläufen maschinen nennen und ihre Arbeitsweise
(§ 3 Nr. 7) beschreiben
b) den Zusammenhang zwischen
Arbeitsverfahren und marktgerechtem
Endprodukt beschreiben 1 1 1
c) Fertigungsabläufe im Betrieb darstellen
d) unter Anleitung in der Fertigung
mitarbeiten
8 Kenntnisse des a) Bedeutung chemisch-technischer Unter-
chemisch-technischen suchungen und physikalischer Prüfungen
Textil-Prüfwesens erklären
(§ 3 Nr. 8)
b) SI-Einheiten anwenden; Garnfeinheits-
Systeme erklären
c) Überblick über Begriffe der Textilprüfung,
insbesondere Messen, Prüfen, Kontrol-
lieren, Beobachten und Beurteilen, geben
d) wesentliche Untersuchungs- und Prüf-
verfahren sowie Geräte beschreiben
e) Vorschriften, Normen und Anweisungen
über Untersuchungs- und Prüfverfahren 1 1
sowie Untersuchungs- und Prüfmethoden
nennen
f) Bedeutung von Meßgenauigkeiten dar-
legen und mögliche Meßfehler beschreiben
g) Bedeutung von Materialeingangs-,
Fertigungs- und Ausgangskontrolle sowie
der Fehleranalyse für die Qualitäts-
sicherung darlegen
h) Aussagewert der Ergebnisse von Unter-
suchungen und Textilprüfungen darlegen
i) Bedeutung rechnergestützter Datenerfas-
sung und -auswertung beschreiben
k) Bedeutung der Fachliteratur darlegen
9 Klima und seine a) Temperatur und Feuchtigkeitszustand der
Bedeutung Luft als wesentliche Einflußgröße des
(§ 3 Nr. 9) Klimas in Fertigungs- und Laborräumen
nennen
b) Einfluß des Klimas auf die Verarbeitung
und die technologischen Kennwerte der
Textilien erklären
c) zusammenhänge zwischen Temperatur
und absoluter und relativer Luftfeuchte 1
beschreiben
d) Überblick über den prinzipiellen Aufbau
und die Wirkungsweise von Klimaanlagen
geben
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2243
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Monaten
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes z.u vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
e) Normalklima bei Textilprüfungen beachten
f) Klimameßgeräte bedienen
10 Herkunft, a) Herkunft wesentlicher organischer und
Eigenschaften anorganischer Naturfasern beschreiben
und Verwendung
b) Herkunft wesentlicher Chemiefasern aus
von Textilfasern
natürlichen und synthetischen Polymeren
(§ 3 Nr.10) 1
sowie aus Nichtpolymeren beschreiben
C) physikalische und chemische Eigen-
schatten von Textilfasern und ihre Bedeu-
tung für den jeweiligen Verwendungs-
zweck erklären
11 Konstruktion, a) Konstruktionsmerkmale von Garnen und
Herstellung Zwirnen normgerecht darstellen
und Verwendung
b) wesentliche Verfahren zur Herstellung und
von Garnen
und Zwirnen Verarbeitung von Garnen und Zwirnen
(§ 3 Nr. 11)
beschreiben
c) wesentliche Verfahren zur Herstellung und 1
Verarbeitung von glatten und texturierten
Filamentgarnen beschreiben
d) Eigenschaften von Garnen und Zwirnen
und ihre Bedeutung für den jeweiligen
Verwendungszweck erklären
12 Konstruktion, a) Konstruktion der durch Faden-
Herstellung verkreuzung, Fadenverschlingung, Faser-
und Verwendung verfestigung und durch weitere Verfahren
von textilen hergestellten textilen Flächengebilde
Flächengebilden beschreiben
(§ 3 Nr. 12)
b) wesentliche Verfahren zur Herstellung
textiler Flächengebilde beschreiben
1
c) Eigenschaften textiler Flächengebilde
und ihre Bedeutung für den jeweiligen
Verwendungszweck erklären
d) Textilkennzeichnungsgesetz beachten
e) Pflegesymbole beschreiben
13 Entnehmen a) Bedeutung der repräsentativen Stich-
und Vorbereiten probe begründen
von Proben
b) Probenarten unterscheiden
(§ 3 Nr. 13)
c) Proben von Fasern, Garnen, Zwirnen und 1 1
textilen Flächengebilden aus unterschied-
liehen Produktionsstufen nehmen
d) Proben von Hilfsmitteln, Farbmitteln und
Wässern nehmen
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Monaten
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntni$Se
1 2 3 4
1 2 3 4
e) Proben kennzeichnen und vorbehandeln
f) wesentliche äußere Einwirkungen, ins-
besondere physikalischer und chemischer
Art, auf Materialeigenschaften berück-
sichtigen
14 Erfassen von a) Dichte und Schmelzpunkt bestimmeh
Kenndaten 1
(§ 3 Nr. 14) b) Feuchtegehalt und Handelsgewicht
bestimmen
c) textilspezifische chemische
und physikalische Kenndaten erfassen
d) geeignete Meßgeräte und Meßbereiche
1 1
auswählen
e) Messungen mit entsprechenden Geräten
durchführen
15 Durchführen a) Volumen von Flüssigkeiten mit Meß-
von Laborarbeiten zylinder, -kalben, Pipetten und Büretten
(§ 3 Nr. 15) messen
b) Konzentrationen von Lösungen berechnen
sowie Konzentrationsangaben umrechnen
c) feste, flüssige und gasförmige Stoffe
lösen
d) Lösungen nach Masse- und Volumen-
anteilen durch Verdünnen, Konzentrieren
und Mischen herstellen
e) Gemenge aus Flüssigkeit und Feststoff
mittels Filter, Tiegel und Nutsche trennen
2
f) Lösungen mit Wärmequellen
verschiedener Art eindampfen
g) einfache Destillationen und Extraktionen
durchführen
h) einfache Fällungsreaktionen durchführen
und Niederschläge auswaschen
i) Niederschläge und Feststoffe trocknen,
veraschen und glühen
k) verschiedene Trocknungsverfahren
anwenden
1) Apparaturen aufbauen und handhaben
16 Durchführen von a) chemische Reaktionen textilbezogener
chemisch-technischen anorganischer und organischer Verbin-
Prüfungen dungen beschreiben
(§ 3 Nr. 16)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2245
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
b) einfache Trennverfahren der analytischen
Chemie erklären
c) Grundlagen des pH-Wertes und der pH-
Wert-Messsungen erklären
d) pH-Wert-Messungen nach verschiedenen
Methoden durchführen
e) textilspezifische anorganische Kationen
und Anionen nachweisen 1 2
f) Grundlagen der Gravimetrie erklären
g) gravimetrische Bestimmungen durch-
führen
h) Grundlagen der Maßanalyse unter
Berücksichtigung der Protolyse und
der lndikatorauswahl erklären
i) Titrationen nach verschiedenen Verfahren
durchführen
k) Analysenergebnisse berechnen
1) Grundlagen der Viskositätsmessung und
Funktion der dabei verwendeten Geräte
erklären
m) Viskositätsmessungen durchführen
n) Grundlagen der Kolorimetrie erklären
und Funktionsweise des Kolorimeters
beschreiben
2 2
0) kolorimetrische Bestimmungen durch-
führen
p) Grundlagen der Chromatographie erklären
und Funktion der dabei verwendeten
Einrichtungen beschreiben
q) chromatographische Bestimmungen
durchführen
17 Untersuchen a) chemische, thermische und optische
von Faserstoffen Analyseverfahren beschreiben
(§ 3 Nr. 17)
b) qualitative Faseruntersuchungen
mittels Brennproben, Anfärbmethoden, 1
mikroskopischer Untersuchungen und
Löslich keitsreaktionen durchführen
c) Fasermischungen quantitativ bestimmen
d) Materialschäden und Fertigungsfehler
mechanischer und chemischer Art 1 1
erkennen und ihre Ursachen feststellen
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
18 Untersuchen a) Bedeutung des Wassers in der Textil-
von Wasser industrie darlegen
(§ 3 Nr. 18)
b) Untersuchungen des Betriebswassers 1
durchführen, insbesondere Wasserhärte,
pH-Wert, Gesamtrückstand und Gehalt
an gelösten Stoffen bestimmen
c) Untersuchungen des Abwassers durch-
führen, insbesondere unlösliche Stoffe,
Glührückstand, CSB-Wert und abwasser- 1
relevante Kationen und Anionen
bestimmen
19 Untersuchen a) Eigenschaften und textilbezogene
von Chemikalien Verwendung von Säuren, Basen, Salzen,
(§ 3 Nr. 19) Lösemitteln, Oxidations- und Reduktions-
mitteln beschreiben 1 1
b) textilbezogene Säuren, Basen, Salze,
Löse-, Oxidations- und Reduktionsmittel
nachweisen und bestimmen
c) Lösungen und Gebrauchsflotten
überprüfen 1 1
20 Untersuchen a) Farbstoffklassen nach chemischen
von Farbmitteln Aufbau und färberischer Anwendung
(§ 3 Nr. 20) unterscheiden
b) Zusammenhang zwischen Faserart und
Farbstoffklassen darlegen
c) Pigmente für Textildruck und -färberei
nennen 1 1 1
d) Farbstoffklassen in der Substanz und auf
dem Substrat nachweisen
e) Gebrauchs- und Fabrikationsechtheiten
bestimmen
f) Grundlagen der Farbmetrik beschreiben
21 Untersuchen a) Eigenschaften und Zusammensetzung
von Textilhilfsmitteln von Textilhilfsmitteln beschreiben,
(§ 3 Nr. 21) Veredlungsverfahren nennen
b) Textilhilfsmittel in der Substanz und auf
dem Substrat in der Faserherstellung,
Flächenerzeugung und Veredlung prüfen
c) Eigenschaften und Zusammensetzung von 1 1
Textilhilfsmitteln bestimmen, insbesondere
Wasser- und Aschegehalt, ionisches
Verhalten, Schwermetallverträglichkeit,
Netz-, Dispergier- und Egalisiervermögen
sowie Schaumbeständigkeit
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2247
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
d) Wirksamkeit von Textilhilfsmitteln im
Verarbeitungsprozeß überprüfen
e) Wirksamkeit von Textilhilfsmitteln im End-
1
produkt überprüfen
f) Kombinierbarkeit von Textilhilfsmitteln
untersuchen, Rezepturen nach Anleitung
erarbeiten
22 Durchführen von a) Faser-, Garn- und Zwirnfeinheit, Drehung·
physikalisch- und Drehungsrichtung, Drehungskoeffi-
technischen zient und Einzwirnung bestimmen
Prüfungen
b) Kraft-Läogenänderungs-Diagramm er-
(§ 3 Nr. 22)
stellen, zugelastisches Verhalten prüfen
1
C) Länge, Breite, Dicke und Masse textiler
Flächengebilde bestimmen
d) Maßstabilität und Sehrumpfverhalten von
Garnen, Zwirnen und textilen Flächen-
gebilden bestimmen
e) Oberflächenbeschaffenheit und Aussehen
textiler Flächengebilde subjektiv und
objektiv nach Griff, Fall, Glätte und Biege-
steifigkeit beurteilen
f) Scheuerbeständigkeit, Pillneigung, Knitter-
verhalten und Durchlässigkeit gegenüber
flüssigen und gasförmigen Medien 1
bestimmen
g) Elektrostatisches Verhalten prüfen
h) Prüfmethoden zur Fehlerbestimrriung und
zur Auffindung von Schadensursachen
anwenden; betriebsspezifische Zwischen-
und Endprodukte beurteilen
23 Durchführen von a) Veredlungsvorgänge in der Fertigung
Veredlungsvorgängen durchführen
(§ 3 Nr. 23)
b) Laborergebnisse auf Fertigungsbedingun- 1 1
gen übertragen
c) Ergebnisse überprüfen
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Klasseneinteilung
von Waren und Dienstleistungen
Vom 8. Dezember 1986
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
BE:kanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), der durch Artikel 1 Nr. 4
des Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 125) geändert worden ist, wird
verordnet:
§ 1
In Klasse 9 der§ 2 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes als Anlage beigefügten
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 607) werden die Worte „Registrier-
kassen, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte;" durch die Worte
,,Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Com-
puter;" ersetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 21 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von
Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2191
Gesetz
über das Baugesetzbuch
Vom 8. Dezember 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
das folgende Gesetz beschlossen: Bodenriutzung gewährleisten und dazu beitragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu
Artikel 1 entwickeln. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
Erweiterung des Bundesbaugesetzes sind insbesondere zu berücksichtigen
Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekannt- 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde
machung vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2256, 3617), Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicher-
zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), wird wie folgt geändert: 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Ver-
meidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen,
1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevöl-
kerung und die Bevölkerungsentwicklung,
,,Baugesetzbuch (BauGB)".
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
2. Nach der Überschrift wird folgende Zwischenüber- Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der
schrift eingefügt: Familien, der jungen und alten Menschen und
der Behinderten, die Belange des Bildungs-
„Erstes Kapitel wesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
Allgemeines Städtebaurecht". 4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des
3. § 1 wird wie folgt geändert: Orts- und Landschaftsbilds,
a) In Absatz 1 wird „Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" 5. die Belange des Denkmalschutzes und der
ersetzt. Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Orts-
teile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
c) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefaßt: 6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaf-
,,(5) Die Bauleitpläne sollen eine geordnete ten des öffentlichen Rechts festgestellten Erfor-
städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl dernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7. die Belange des Umweltschutzes, des Natur- stellung des Planinhalts, insbesondere über die
schutzes und der Landschaftspflege, insbeson- dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Be-
dere des Naturhaushalts, des Wassers, der Luft deutung."
und des Bodens einschließlich seiner Rohstoff-
vorkommen, sowie das Klima, 5. § 2 a wird gestrichen.
8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittel-
ständischen Struktur im Interesse einer ver- 6. § 3 wird wie folgt gefaßt:
brauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs ,,§ 3
einschließlich des öffentlichen Personennah- Beteiligung der Bürger
verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens, der (1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die
Versorgung, insbesondere mit Energie und allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich
Wasser, der Abfallentsorgung und der Abwas- wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
serbeseitigung sowie die Sicherung von Roh- Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Be-
stoffvorkommen und die Erhaltung, Sicherung tracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir-
und Schaffung von Arbeitsplätzen, kungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen
9. die Belange der Verteidigung und des Zivil- ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu ge-
schutzes. ben. Von der Unterrichtung und Erörterung kann
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend abgesehen werden, wenn
umgegangen werden. landwirtschaftlich, als Wald 1 . der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt
oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur wird und dadurch die Grundzüge nicht berührt
im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten werden,
vorgesehen und in Anspruch genommen werden." 2. ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt
oder aufgehoben w.ird und sich dies auf das Plan-
d) Absatz 7 wird Absatz 6.
gebiet und die Nachbargebiete nur unwesentlich
auswirkt oder
4. § 2 wird wie folgt gefaßt:
3. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf
,,§ 2
anderer planerischer Grundlage erfolgt sind.
Aufstellung der Bauleitpläne,
Verordnungsermächtigung An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erör-
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in terung zu einer Änderung der Planung führt.
eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß,
einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt- (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit dem
zumachen. Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche
aufeinander abzustimmen. vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis
(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht darauf, daß Bedenken und Anregungen während der
kein Anspruch. Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die nach
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die § 4 Abs. 1 Beteiligten sollen von der Auslegung be-
Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre nachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten
Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Er-
gebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert Perso-
(5) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwe- nen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen
sen und Städtebau wird ermächtigt, mit Zustimmung gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des
des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschrif- Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß
ten zu erlassen über diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermög-
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bau- licht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung
leitplänen über während der Dienststunden eingesehen werden kann,
ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage der
a) die Art der baulichen Nutzung,
Bauleitpläne nach § 6 oder § 11 sind die nicht berück-
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine sichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stel-
Berechnung, lungnahme der Gemeinde beizufügen.
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der
nicht überbaubaren Grundstücksflächen; Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und Absatz 2 auszulegen; bei der erneuten Auslegung
sonstigen Anlagen; kann bestimmt werden, daß Bedenken und Anregun-
gen nur zu den geänderten oder ergänzten T.eilen
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe vorgebracht werden können. Werden durch die Ande-
des§ 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete rung oder Ergänzung des Entwurfs eines Bebauungs-:
oder verschiedenartige in den Baugebieten zuläs- plans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder
sige bauliche und sonstige Anlagen; sind Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich sonstigen Darstellungen im Entwurf des Flächennut-
der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Dar- zungs~ans im Umfang geringfügig oder von geringer
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2193
Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Aus- ee) In Nummer 6 wird „vom 15. März 1974 (Bun-
legung abgesehen werden; § 13 Abs. 1 Satz 2 ist desgesetzbl. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert
entsprechend anzuwenden." durch § 99 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. 1
7. § 4 wird wie folgt gefaßt: S. 1253)" gestrichen.
ff) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
„9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
b) Wald;".
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die
Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange gg) Nach Nummer 9 wird angefügt:
sind und von der Planung berührt werden können, ,, 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
möglichst frühzeitig beteiligt werden. In ihrer Stellung- zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
nahme haben sie der Gemeinde auch Aufschluß über und Landschaft."
von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Pla- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
nungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeit-
liche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt:
Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam ,,(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeich-
sein können. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe net werden:
ihrer Stellungnahmen eine angemessene Frist gesetzt
werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die 1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-
Gemeinde davon ausgehen, daß die von diesen Betei- che Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
ligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch oder bei denen besondere bauliche Siche-
den Bauleitplan nicht berührt werden. n.lngsmaßnahmen gegen Naturgewalten erfor-
derlich sind;
(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig
mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 durchgeführt 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder
werden." die für den Abbau von Mineralien bestimmt
sind;
8. § 4 a wird gestrichen. 3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen,
deren Böden erheblich mit umweltgefährden-
den Stoffen belastet sind."
9. § 5 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
f) Absatz 6 wird Absatz 4; dabei wird Satz 1 wie folgt
„Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen
gefaßt:
und sonstige Darstellungen ausgenommen wer-
den, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellen- „Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die
den Grundzüge nicht berührt werden und die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festge-
Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem setzt sind, sowie nach Landesrecht denkmal-
späteren Zeitpunkt vorzunehmen; im Erläuterungs- geschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen
bericht sind die Gründe hierfür darzulegen." sollen nachrichtlich übernommen werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: g) Absatz 7 wird Absatz 5.
aa) Der Text vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: 10. § 6 wird wie folgt geändert:
,,(2) Im Flächennutzungsplan können ins- a) In Absatz 2 wird „Gesetz" durch „Gesetzbuch" und
besondere dargestellt werden:". ,,Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. die für die Bebauung vorgesehenen Flä- ,,(3) Können Versagungsgründe nicht ausge-
chen nach der allgemeinen Art ihrer bauli- räumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehör-
chen Nutzung (Bauflächen), nach derbe-
de räumliche oder sachliche Teile des Flächennut-
sonderen Art ihrer baulichen Nutzung
zungsplans von der Genehmigung ausnehmen."
(Baugebiete) sowie nach dem allgemei-
nen Maß der baulichen Nutzung; Bau- c) Absatz 5 wird gestrichen.
flächen, für die eine zentrale Abwasser-
beseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu d) Absatz 6 wird Absatz 5; Satz 1 wird wie folgt
kennzeichnen;". gefaßt:
cc) In Nummer 2 wird nach „Gebäuden und Ein- „Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich
richtungen" eingefügt ,, , sowie die Flächen für bekanntzumachen."
Sport- und Spielanlagen". e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung oder
„4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die
die Abfallentsorgung und Abwasserbesei- Gemeinde auch bestimmen, daß der Flächen-
tigung, für Ablagerungen sowie für Haupt- nutzungsplan in der Fassung, die er durch die
versorgungs- und Hauptabwasserlei- Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu be-
tungen;". kanntzumachen ist."
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
11 . § 7 wird wie folgt geändert: dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. aus besonderen städtebaulichen Gründen
a) In Satz 1 wird ,,§ 2 Abs. 5" durch ,,§ 4 Abs. 1 und
die höchstzulässige Zahl der Wohungen in
§ 13 Abs. 2" ersetzt.
Wohngebäuden;".
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
ee) In Nummer 9 wird „den besonderen" durch
„Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde ,,der besondere" ersetzt.
und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht
werden, kann der öffentliche Planungsträger nach- ff) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
träglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur „ 14. die Flächen für die Abfallentsorgung und
zulässig, wenn die für die abweichende Planung Abwasserbeseitigung sowie für Ablage-
geltend gemachten Belange die sich aus dem Flä- rungen;".
chennutzungsplan ergebenden städtebaulichen
gg) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:
Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im
Fall einer abweich~nden Planung ist § 37 Abs. 3 „ 18. a) die Flächen für die Landwirtschaft
auf die durch die Anderung oder Ergänzung des und
Flächennutzungsplans oder eines Bebauungs- b) Wald;".
plans, der aus dem Flächennutzungsplan ent- -hh) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt:
wickelt worden ist und geändert, ergänzt oder
aufgehoben werden mußte, entstehenden Auf- „20. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
wendungen und Kosten entsprechend anzuwen- zur Entwicklung von Natur und Land-
den; § 38 Satz 3 bleibt unberührt." schaft, soweit solche Festsetzungen
nicht nach anderen Vorschriften getrof-
fen werden können, sowie die Flächen
12. § 8 wird wie folgt geändert: für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
a) In Absatz 1 Satz 2 wird „Gesetzes" durch „Gesetz- und zur Entwicklung von Natur und Land-
buchs" ersetzt. schaft;".
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ii) Nummer 23 wird wie folgt gefaßt:
,,Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, ,,23. Gebiete, in denen aus besonderen städ-
wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städte- tebaulichen Gründen oder zum Schutz
bauliche Entwicklung zu ordnen." vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzge-
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch setzes bestimmte luftverunreinigende
folgenden Satz ersetzt: Stoffe nicht oder nur beschränkt verwen-
,,Der Bebauungsplan kann vor derri Flächennut- det werden dürfen;".
zungsplan angezeigt und bekanntgemacht wer- jj) In Nummer 24 wird nach „treffenden" ,,bau-
den, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten lichen und sonstigen technischen" eingefügt.
anzunehmen ist, daß der Bebauungsplan aus den
kk) Nummer 25 wird wie folgt gefaßt:
künftigen Darstellungen des Flächennutzungs-
plans entwickelt sein wird." ,,25. für einzelne Flächen oder für ein Bebau-
ungsplangebiet oder Teile davon sowie
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: für Teile baulicher Anlagen mit
„Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Ausnahme der für landwirtschaftliche
Gemeinden oder anderen Veränderungen der Nutzungen oder Wald festgesetzten
Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächen- Flächen
nutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufge- chern und sonstigen Bepflanzungen,
stellt werden, bevor der Flächennutzungsplan er- b) Bindungen für Bepflanzungen und für
gänzt oder geändert ist." die Erhaltung von Bäumen, Sträu-
chern und sonstigen Bepflanzungen
13. § 9 wird wie folgt geändert: sowie von Gewässern;".
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch
aa) Der Text vor Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
die Höhenlage festgesetzt werden."
,,(1) Im Bebauungsplan können festgesetzt
werden:". c) In Absatz 4 wird „Gesetzes" durch „Gesetzbuchs"
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ersetzt.
,,3. für die Größe, Breite und Tiefe der Bau- d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
grundstücke Mindestmaße und aus ,,(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet
Gründen des sparsamen und schonenden werden:
Umgangs mit Grund und Boden für Wohn-
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauli-
baugrundstücke auch Höchstmaße;".
che Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: oder bei deneh besondere bauliche Siche-
„5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie rungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erfor-
für Sport- und Spielanlagen;". derlich sind;
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2195
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder nicht berührt, bedarf es des Verfahrens nach den §§ 3
die für den Abbau von Mineralien bestimmt und 4 sowie der Genehmigung oder der Anzeige nach
sind; § 11 nicht; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
Den Eigentümern der von den Änderungen oder Er-
3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltge-
gänzungen betroffenen Grundstücke und den von den
fährdenden Stoffen belastet sind." Anderungen oder Ergänzungen ·berührten Trägern öf-
e) In Absatz 6 wird nach „Festsetzungen" ,,sowie fentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme
Denkmäler nach Landesrecht" eingefügt. innerhalb angemessener Frist zu geben. Widerspre-
chen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderun-
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: gen oder Ergänzungen, bedarf der Bebauungsplan
der Genehmigung oder der Anzeige nach § 11 . Die
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken
,,In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesent- und Anregungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 zu
lic;hen Auswirkungen des Bebauungsplans behandeln.
darzulegen."
(2) Bei Änderungen oder Ergänzungen von Flächen
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. oder sonstigen Darstellungen des Flächennutzungs-
plans, die im Umfang geringfügig oder von geringer
14. § 9 a wird aufgehoben. Bedeutung sind, bedarf es des Verfahrens nach den
§§ 3 und 4 nicht; § 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine
Anwendung. Auf die Beteiligung der Eigentümer und
15. § 11 wird wie folgt gefaßt: Träger öffentlicher Belange und auf die Behandlung
n§ 11 ihrer Stellungnahmen ist Absatz 1 Satz 2 und 4 ent-
sprechend anzuwenden."
Genehmigung und Anzeige
des Bebauungsplans
18. § 13 a wird gestrichen.
(1) Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 4 bedürfen der Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehörde; andere Bebauungspläne sind 19. § 14 wird wie folgt geändert:
der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(2) Für die Genehmigung von Bebauungsplänen ist
,,(1) Ist ein Beschluß über die Aufstellung eines
§ 6 Abs. 2 und 4 entsprechend anzuwenden.
Bebauungsplans gefaßt, kann die Gemeinde zur
(3) Ist ein Bebauungsplan anzuzeigen, hat die hö- Sicherung der Planung für den künftigen Plan-
here Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechts- bereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt
vorschriften, die eine Versagung der Genehmigung beschließen, daß
nach § 6 Abs. 2 rechtfertigen würde, innerhalb von
drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend zu 1. Vorhaben im Sinne des§ 29 nicht durchgeführt
machen. Der Bebauungsplan darf nur in Kraft gesetzt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die dü~en;
Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Ver-
in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder änderungen von Grundstücken und baulichen
wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, daß sie keine Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmi-
Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht."
gungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden dürfen."
16. § 12 wird wie folgt gefaßt:
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,§ 12
,,(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
Inkrafttreten des Bebauungsplans
Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach
Die Erteilung der Genehmigung (§ 11 Abs. 2) oder § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 11 Veränderungssperre nicht anzuwenden."
Abs. 3) ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebau-
ungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Ein- 20. Dem § 15 wird folgender Absatz angefügt:
sicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen
Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf ,,(3) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten
hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen wer- Sanierungsgebiet eine Genehmigungspflicht nach
den kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebau- § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die
ungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden;
Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Ver- mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets
öffentlichung." wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Bau-
gesuchs nach Absatz 1 unwirksam."
17. § 13 wird wie folgt gefaßt:
21. § 16 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Vereinfachte Änderung oder Ergänzung ,,§ 16
des Bauleitplans Beschluß über die Veränderungssperre
(1) Werden durch Änderungen oder Ergänzungen (1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde
eines Bebauungsplans die Grundzüge der Planung als Satzung beschlossen.
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre orts- 27. § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
üblich bekanntzumachen. Sie kann auch ortsüblich
bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre be- a) In Satz 1, 2. Halbsatz wird
schlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entspre- ,,§ 44 a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2" durch
chend anzuwenden." ,,§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2" ersetzt.
b) In Satz 2 wird ,,§ 44 b Abs. 2" durch ,,§ 43 Abs. 2"
22 § 17 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird „mit Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde" gestrichen. c) In Satz 3, 2. Halbsatz wird
,,§ 44 c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2" durch
b) Folgender Absatz wird angefügt:
,,§ 44 Abs. 3,Satz 2 und 3 sowie Abs. 4" ersetzt.
,,(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanie-
rungsgebiets tritt eine bestehende Veränderungs-
sperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn 28. § 22 wird wie folgt gefaßt:
in der Sanierungssatzung die Genehmigungs-
pflicht nach § 144 Abs. 1 ausgeschlossen ist." ,,§ 22
Sicherung von Gebieten
23. § 18 wird wie folgt geändert: mit Fremdenverkehrsfunktionen
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach „Fünften Teils" (1) Die Landesregierungen können durch Rechts-
,,sowie § 121" eingefügt. verordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden,
die überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt
b) In Absatz 2 werden in Satz 4 „Höhe der" und Satz sind, bezeichnen, für die die Gemeinden bestimmen
5 gestrichen. können, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Be-
gründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder
„Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs Teileigentum(§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes)
findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, der Genehmigung unterliegt. Dies gilt entsprechend
daß bei einer Veränderungssperre, die die Siche- für die in den§§ 30 und 31 des Wohnungseigentums-
rung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 gesetzes bezeichneten Rechte.
Abs.· 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist
frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebau- (2) Soweit die Gemeinde oder Teile der Gemeinde
ungsplans beginnt." in der Verordnung bezeichnet sind, kann die Gemein-
de in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige
Satzung bestimmen, daß für in dem Gebiet des Be-
24. Die Zwischenüberschrift vor § 19 wird wie folgt gefaßt: bauungsplans oder der sonstigen Satzung gelegene
„Zweiter Abschnitt Grundstücke der Genehmigungsvorbehalt nach Ab-
Teilungsgenehmigung". satz 1 besteht. Voraussetzung für die Bestimmung ist,
daß durch die Begründung oder Teilung der Rechte
25. § 19 wird wie folgt geändert: die vorhandene oder vorgesehene Zweckbestimmung
des Gebiets für den Fremdenverkehr und dadurch die
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird ,,§ 30" durch ,,§ 30 Abs. 1" geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
ersetzt. werden kann. Die Zweckbestimmung eines Gebiets
für den Fremdenverkehr ist anzunehmen bei Kurge-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung, Wo-
aa) In Nummer 1 wird vor „Bodenordnung" ,,wäh- chenend- und Ferienhausgebieten, die im Bebau-
rend eines Verfahrens zur" eingefügt und ungsplan festgesetzt sind, und bei im Zusammenhang
,,Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt. bebauten Ortsteilen, deren Eigenart solchen Gebieten
entspricht, sowie bei sonstigen Gebieten mit Frem-
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 denverkehrsfunktionen, die durch Beherbergungsbe-
eingefügt: triebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung
,,2. sie in einem förmlich festgelegten Sanie- geprägt sind.
rungsgebiet vorgenommen wird und in der
(3) Die sonstige Satzung nach Absatz 2 ist
Sanierungssatzung die Genehmigungs- der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen. § 11
pflicht nach § 144 Abs. 1 nicht ausge- Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Gemeinde
schlossen ist,". hat die Satzung und die Durchführung des Anzeige-
cc) Am Ende der bisherigen Nummern 1 und 2 verfahrens ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann die
wird der Strichpunkt jeweils durch ein Komma Bekanntmachung auch in entsprechender Anwen-
und am Ende der bisherigen Nummer 3 durch dung des § 12 vornehmen.
,,oder" ersetzt. (4) Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
dd) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden 1. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor-
Nummern 3 bis 5. behalts und, wenn ein Genehmigungsvorbehalt vor
Ablauf einer Zurückstellung nach Absatz 7 Satz 3
ee) Folgender Satz wird angefügt:
wirksam geworden ist, vor Bekanntmachung des
,,§ 191 bleibt unberührt." Beschlusses nach Absatz 7 Satz 3 der Eintra-
gungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen ist
26. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird „3" durch „2" ersetzt. oder
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2197
2. vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvor- ist darzulegen, daß die in Absatz 2 bezeichneten
behalts ein Zeugnis, daß eine Genehmigung nicht Voraussetzungen für die Festlegung des Gebiets
erforderlich ist, erteilt worden ist. vorliegen."
(5) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn durch die Begründung oder Teilung der Rechte 29. In der Überschrift zu § 23 wird „den Bodenverkehr"
die Zweckbestimmung des Gebiets für den Fremden- durch „die Teilung" ersetzt.
verkehr und dadurch die städtebauliche Entwicklung
und Ordnung beeinträchtigt wird. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn sie erforderlich ist, damit Ansprü- 30. Der Dritte Abschnitt des zweiten Teils wird wie folgt
che Dritter erfüllt werden können, zu deren Sicherung gefaßt:
vor dem Zeitpunkt, der im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 ,,Drit~er Abschnitt.
maßgebend wäre, eine Vormerkung im Grundbuch
eingetragen oder der Antrag auf Eintragung einer Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
Vormerkung beim Grundbuchamt eingegangen ist; die § 24
Genehmigung kann auch von dem Dritten beantragt
werden. Die Genehmigung kann erteilt werden, um Allgemeines Vorkaufsrecht
wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, die für den (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim
Eigentümer eine besondere Härte bedeuten. Kauf von Grundstücken
(6) Über die Genehmigung entscheidet die Bau- 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit
genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge- es sich um Flächen handelt, für die nach dem
meinde. § 19 Abs. 3 Satz 3 bis 7 ist entsprechend Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche
anzuwenden. Zwecke festgesetzt ist,
(7) Bei einem Grundstück, das in einer in der Ver- 2. in einem Umlegungsgebiet,
ordnung bezeichneten Gemeinde oder in einem in der 3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
Verordnung bezeichneten Gemeindeteil liegt, darf das und städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie
Grundbuchamt die von Absatz 1 erfaßten Eintragun-
4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.
gen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn der
Genehmigungsbescheid oder ein Zeugnis, daß eine (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu
Genehmigung als erteilt gilt oder nicht erforderlich ist, beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen-
vorgelegt wird. § 23 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend tumsgesetz und voh Erbbaurechten.
anzuwenden. Ist ein Beschluß über die Aufstellung (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,
eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei
nach Absatz 2 gefaßt und ortsüblich bekanntgemacht, der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde
hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der den Verwendungszweck des Grundstücks anzu-
Gemeinde die Erteilung eines Zeugnisses, daß eine geben.
Genehmigung nicht erforderlich ist, für einen Zeitraum § 25
bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten
Besonderes Vorkaufsrecht
ist, daß der Sicherungszweck des Genehmigungsvor-
behalts durch eine Eintragung unmöglich gemacht (1) Die Gemeinde kann
oder wesentlich erschwert würde. 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch
(8) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigen- Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grund-
tümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen stücken begründen;
des § 40 Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks 2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnah-
verlangen. § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und men in Betracht zieht, zur Sicherung einer geord-
4 sind entsprechend anzuwenden. neten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung
Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufs-
. (9) Die Gemeinde hat den Genehmigungsvorbehalt
recht an den Grundstücken zusteht.
aufzuheben oder im Einzelfall einzelne Grundstücke
durch Erklärung gegenüber dem Eigentümer vom Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend anzu-
Genehmigungsvorbehalt freizustellen, wenn die Vor- wenden.
aussetzungen für den Genehmigungsvorbehalt (2) § 24 Abs. 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Der
entfallen sind. Verwendungszweck des Grundstücks. ist anzugeben,
(10) In der sonstigen Satzung nach Absatz 2 kann soweit das bereits zum Zeitpunkt der Ausübung des
neben der Bestimmung des Genehmigungsvorbehalts Vorkaufsrechts möglich ist.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohn- § 26
gebäuden nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 6 fest-
Ausschluß des Vorkaufsrechts
gesetzt werden. Vor der Festsetzung nacli Satz 1 ist
den betroffenen Bürgern und berührten Trägern Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlos-
öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme sen, wenn
innerhalb angemessener Frist zu geben.
1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegat-
(11) Der sonstigen Satzung nach Absatz 2 ist eine ten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in
Begründung beizufügen. In der Begründung zum Be- gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in
bauungsplan (§ 9 Abs. 8) oder zur sonstigen Satzung der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. das Grundstück (2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Mona-
a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwek- ten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwal-
tungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
ke der Landesverteidigung, des Bundesgrenz-
schutzes, der Zollverwaltung, der Polizei, des Die§§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Nach
Zivilschutzes oder des Post- und Fernmelde-
wesens oder Mitteilung des Kaufvertrags ist auf Ersuchen der
Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs· auf
b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in
öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdien- das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die
stes oder der Seelsorge Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer
gekauft wird, Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.
Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung
3. sich auf dem Grundstück Anlagen befinden, die
des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche
den in § 38 genannten Vorschriften unterliegen
Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung
oder für die ein Verfahren nach diesen Vorschriften
des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin
eingeleitet worden ist, oder
eingetragen, so kann sie das Gru~_dbuchamt ersu-
4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen chen, eine zur Sicherung des Ubereignungsan-
des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwek- spruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vor-
ken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und merkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stel-
genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche len, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den
Anlage keine Mißstände oder Mängel im Sinne des Käufer unanfechtbar ist.
§ 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.
(3) Abweichend von Absatz 2 bestimmt die Gemein-
§ 27 de in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 den zu
zahlenden Betrag nach den Vorschriften des Zweiten
Abwendung des Vorkaufsrechts
Abschnitts des Fünften Teils, wenn der Erwerb des
(1) Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufs- Grundstücks für die Durchführung des Bebauungs-
rechts abwenden, wenn die Verwendung des Grund- plans erforderlich ist und es nach dem festgesetzten
stücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Verwendungszweck enteignet werden könnte. Mit der
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme Unanfechtbarkeit des Bescheids über die Ausübung
bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimm- des Vorkaufsrechts erlöschen die Pflichten des Ver-
bar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück käufers aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme der
binnen angemessener Frist dementsprechend zu nut- Pflichten aus § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
zen, und er sich vor Ablauf der Frist nach§ 28 Abs. 2
Das Eigentum an dem Grundstück geht auf die Ge-
Satz 1 hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem Grund-
meinde über, wenn der Bescheid über die Ausübung
stück befindliche bauliche Anlage Mißstände oder
des Vorkaufsrechts unanfechtbar geworden und der
Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 auf,
kann der Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts Übergang des Eigentums in das Grundbuch eingetra-
abwenden, wenn er diese Mißstände oder Mängel gen worden ist. Die Eintragung in das Grundbuch
binnen angemessener Frist beseitigen kann und er erfolgt auf Ersuchen der Gemeinde.
sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 zur (4) Die Gemeinde kann das ihr nach § 24 Abs. 1
Beseitigung verpflichtet. Die Gemeinde hat die Frist Nr.' 1 zustehende Vorkaufsrecht zugunsten eines
nach § 28 Abs. 2 Satz 1 auf Antrag des Käufers um öffentlichen Bedarfs- oder Erschließungsträgers sowie
zwei Monate zu verlängern, wenn der Käufer vor
das ihr nach§ 24 Abs. 1 Nr. 3 zustehende Vorkaufs-
Ablauf dieser Frist glaubhaft macht, daß er in der Lage
recht zugunsten eines Sanierungs- oder Entwick-
ist, die in Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen zu
erfüllen. lungsträgers ausüben, wenn der Träger einverstan-
den ist. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt
(2) Ein Abwendungsrecht besteht nicht der Kaufvertrag zwischen dem Begünstigten und dem
1. in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 'Verkäufer zustande. Die Gemeinde haftet für die
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag neben dem
2. in einem Umlegungsgebiet, wenn das Grundstück Begünstigten als Gesamtschuldnerin.
für Zwecke der Umlegung (§ 45) benötigt wird.
(5) Die Gemeinde kann für das Gemeindegebiet
§ 28 oder für sämtliche Grundstücke einer Gemarkung auf
Verfahren und Entschädigung die Ausübung der ihr nach diesem Abschnitt zuste-
henden Rechte verzichten. Sie kann den Verzicht
(1) Der Verkäufer hat der Gemeinde den Inhalt des
jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge
Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung
widerrufen. Der Verzicht und sein Widerruf sind orts-
des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers
üblich bekanntzumachen. Die Gemeinde teilt dem
ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen
Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Hat
den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur
die Gemeinde auf die Ausübung ihrer Rechte verzich-
eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das
tet, bedarf es eines Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 3
Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
nicht, soweit nicht ein Widerruf erklärt ist.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht
ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteilig- (6) Hat die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausge~bt
ten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. und sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile
Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des entstanden, so hat sie dafür Entschädigung zu leisten,
Vorkaufsrechts. soweit dem Dritten ein vertragliches Recht zum Er-
Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2199
werb des Grundstücks zustand, bevor ein gesetz- 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer
liches Vorkaufsrecht der Gemeinde aufgrund dieses offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
Gesetzbuchs oder solcher landesrechtlicher Vor-
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
schriften, die durch § 186 des Bundesbaugesetzes
aufgehoben worden sind, begründet worden ist. Die nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten gen vereinbar ist."
Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzu-
wenden. Kommt eine Einigung über die Entschädi- 35. § 33 wird wie folgt gefaßt:
gung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwal-
tungsbehörde." ,,§ 33
Zulässigkeit von Vorhaben
31. Die Zwischenüberschrift des Dritten Teils wird wie während der Planaufstellung
folgt gefaßt: (1) In Gebieten, für die ein Beschluß über die
„Dritter Teil Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt ist, ist ein
Regelung der baulichen Vorhaben zulässig, wenn
und sonstigen Nutzung; Entschädigung". 1. die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durch-
geführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4
32. § 29 wird wie folgt geändert: Abs. 1) beteiligt worden sind,
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 2. anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ent-
„Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
gegensteht,
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum In-
halt haben und die einer bauaufsichtlichen Geneh- 3. der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und
migung oder Zustimmung bedürfen oder die der seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, 4. die Erschließung gesichert ist.
gelten die §§ 30 bis 37; die §§ 30 bis 37 gelten
auch, wenn in einem anderen Verfahren über die (2) Vor Durchführung der öffentlichen Auslegung
Zulässigkeit entschieden wird." und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange kann
ein Vorhaben zugelassen werden, wenn die in Absatz
b) Satz 4 wird gestrichen.
1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sind. Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern
33. § 30 wird wie folgt gefaßt: öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmi-
gung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb ange-
,,§ 30
messener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich zuvor Gelegenheit hatten."
eines Bebauungsplans
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der
36. § 34 wird· wie folgt gefaßt:
allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen
Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art ,,§ 34
und das Maß der baulichen Nutzung, die Oberbau- Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der
baren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrs- im Zusammenhang bebauten Ortsteile
flächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es
diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Erschließung gesichert ist. Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise
(2) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (ein- in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
facher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an
von Vorhaben im übrigen nach § 34 oder § 35." gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen
gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt
34. § 31 wird wie folgt gefaßt: werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung
,,§ 31 einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 2
Ausnahmen und Befreiungen Abs. 5 erlassenen Verordnung bezeichnet sind, be-
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans urteiltsich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner
können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem
dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrück- Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der
lich vorgesehen sind. Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist
§ 31 Abs. 1, im übrigen ist§ 31 Abs. 2 entsprechend
(2) .Von den Festsetzungen des Bebauungsplans anzuwenden.
kann im Einzelfall befreit werden, wenn
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Er-
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung weiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen
erfordern oder und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die baulichen und sonstigen Anlagen können im Einzelfall
Grundzüge der Planung nicht berührt werden oder zugelassen werden, wenn
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. die Zulassung aus Gründen des Wohls der Allge- deutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht
meinheit erforderlich ist oder entgegen, soweit die Belange bei der Dar-
2. das Vorhaben einem Betrieb dient und städtebau- stellung dieser Vorhaben als Ziele der Raum-
lich vertretbar ist ordnung und Landesplanung in Programmen
und Plänen im Sinne des § 5 des Raumord-
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nungsgesetzes abgewogen worden sind."
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-
gen vereinbar und die Erschließung gesichert ist. c) Die Absätze 4 und 5 werden Absatz 4 und wie folgt
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandels- neu gefaßt:
betriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der ,,(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen
Bevölkerung beeinträchtigen können. Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung entgegengehalten werden, daß sie Darstellun-
gen des Flächennutzungsplans oder eines
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Orts- Landschaftsplans widersprechen, die natürliche
teile festlegen, Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusam- Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
menhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Splittersiedlung befürchten lassen:
Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche 1. die Änderung der bisherigen Nutzung ohne
dargestellt sind, wesentliche Änderung einer baulichen Anlage
3. einzelne Außenbereichsgrundstücke zur Abrun- im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3,
dung der Gebiete nach den Nummern 1 und 2 2. die Neuerrichtung eines gleichartigen, zuläs-
einbeziehen. sigerweise errichteten Wohngebäudes an
Die Satzung nach Satz 1 Nr. 2 und 3 muß mit einer gleicher Stelle, wenn das vorhandene Gebäude
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar durch wirtschaftlich vertretbare Modernisie-
sein. In ihr können einzelne Festsetzungen nach § 9 rungsmaßnahmen den allgemeinen Anfor-
Abs. 1, 2 und 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist derungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht
entsprechend anzuwenden. angepaßt werden kann, es seit längerer Zeit
von dem Eigentümer selbst genutzt wird und
(5) Vor dem Erlaß der Satzung nach Absatz 4 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das
Satz 1 Nr. 2 und 3 ist den betroffenen Bürgern und neu errichtete Wohngebäude für den Eigenbe-
berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit darf des bisherigen Eigentümers oder seiner
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu Familie genutzt wird,
geben. Auf die Satzung ist § 22 Abs. 3 entsprechend
anzuwenden." 3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässiger-
weise errichteten, durch Brand, Naturereignisse
oder andere außergewöhnliche Ereignisse
37. § 35 wird wie folgt geändert: zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Stelle,
aa) In Nummer 4 wird „oder" durch ein Komma 4. die Änderung oder Nutzungsänderung von
ersetzt. erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft
prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufge-
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein „oder"
ersetzt. geben sind, wenn das Vorhaben einer zweck-
mäßigen Verwendung der Gebäude und der
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 Erhaltung des Gestaltwerts dient,
angefügt:
5. die Erweiterung von zulässigerweise errichte-
,,6. der Erforschung, Entwicklung oder Nut- ten Wohngebäuden, wenn die Erweiterung im
zung der Kernenergie zu friedlichen Zwek- Verhältnis zum vorhandenen Wohngebäude
ken oder der Entsorgung radioaktiver und unter Berücksichtigung der Wohnbedürf-
Abfälle dient." nisse angemessen ist,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise
aa) In Satz 1 wird im ersten Spiegelstrich „den errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die
Zielen der Raumordnung und Landesplanung Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen
oder" gestrichen, im dritten Spiegelstrich „Ab- Gebäude und Betrieb angemessen ist.
wasser- und Abfallbeseitigung" durch „Abfall- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind
entsorgung und Abwasserbeseitigung" er- geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes
setzt; der fünfte Spiegelstrich wird wie folgt gegenüber dem beseitigten oder zerstörten
gefaßt: ,,- Belange des Naturschutzes und der Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom
Landschaftspflege oder des Denkmalschutzes bisherigen Standort des Gebäudes zulässig. Bei
beeinträchtigt,". Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sind in
Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen
bb)_ Folgender Satz 3 wird angefügt:
zulässig; die Einrichtung einer zweiten Wohnung
,,Raumbedeutsame Vorhaben nach den Ab- setzt weiter voraus, daß Tatsachen die Annahme
sätzen 1 und 2 dürfen den Zielen der Raum- rechtfertigen, daß das Wohngebäude vom bisheri-
ordnung und Landesplanung nicht widerspre- gen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt
chen; öffentliche Belange stehen raumbe- wird."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2201
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: 41. § 39 wird neuer § 202; Satz 2 wird aufgehoben.
,,(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen
Vorhaben sind in einer flächensparenden und den 42. Abschnitt 1 a des Dritten Teils (Anordnung von Bau-
Außenbereich schonenden Weise auszuführen." maßnahmen, Pflanzgebot, Nutzungsgebot, Abbruch-
gebot und Erhaltung baulicher Anlagen, §§ 39 a bis
e) In Absatz 6 Satz 1 wird „der Absätze 4 und 5" 39 i) wird gestrichen.
durch „des Absatzes 4" ersetzt.
43. § 39 j wird neuer§ 39 und erste Vorschrift des Zweiten
38. § 36 wird wie folgt gefaßt:
Abschnitts.
,,§ 36
Beteiligung der Gemeinde 44. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und der höheren Verwaltungsbehörde
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
§§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen „ 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für
mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen Sport- und Spielanlagen,".
der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem
anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; „7. Flächen für die Abfallentsorgung und
dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Satz 3 bezeich- Abwasserbeseitigung sowie für Ablage-
neten Art, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für rungen,".
Vorhaben, für die gesetzliche Planfeststellungsverfah- cc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
ren vorgesehen sind. In den Fällen der §§ 33, 34 eingefügt:
Abs. 3 und § 35 Abs. 2 und 4 ist auch die Zustimmung
„ 14. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich.
Pflege und zur Entwicklung von Natur
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zu- und Landschaft".
stimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen
nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ergebenden Gründen versagt werden. Das Ein- „Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in bezug
vernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des
höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn Satzes 1 Nr. 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die
sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Festsetzungen oder ihre Durchführung den Inter-
Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert essen des Eigentümers oder der Erfüllung einer
werden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für be- ihm obliegenden Rechtspflicht dienen."
stimmte Fälle allgemein festlegen, daß ihre Zustim-
mung nicht erforderlich ist."
45. Nach § 40 wird als neuer § 41 folgende Neufassung
der §§ 42 und 43 eingefügt:
39. § 37 wird wie folgt geändert:
,,§ 41
a) In Absatz 1 wird „Gesetzes" jeweils durch „Ge- Entschädigung bei Begründung von Geh-,
setzbuchs" und „und" durch „oder" ersetzt und Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen
,,§ 31" gestrichen. für Bepflanzungen
b) In Absatz 3 Satz 1 wird „Gesetz" durch „Gesetz- (1) Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die
buch" ersetzt. mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind,
c) In Absatz 4 Satz 1 wird „Gesetz über die Landbe- so kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen
schaffung für Aufgaben der Verteidigung vom des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen
23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. 1 S. 134), einschließlich der für die Leitungsführungen erforderli-
geändert durch das Gesetz zur Änderung von chen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44
Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung Abs. 1 und 2 Bezeichneten begründet wird. Dies gilt
vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. 1 nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtli-
S. 653)," durch „Landbeschaffungsgesetz" er- chen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung
setzt. des Grundstücks dienen. Weitergehende Rechtsvor-
schriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung
40. In § 38 Satz 1 wird „vom 6. August 1953 (Bundesge- von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben
setzbl. 1 S. 903)", ,,vom 13. Dezember 1951 (Bundes- unberührt.
gesetzbl. 1 S. 955)", ,,vom 18. Dezember 1899 (2) Sind im Bebauungsplan Bindungen für Bepflan-
(Reichsgesetzbl. S. 705)", ,,in der Fassung vom zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträu-
4. November 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1113)", chern, sonstigen Bepflanzungen und Gewässern
,,vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241 )", sowie das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
„vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 873)" und und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt, ist dem
,,vom 29. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 241 )" Eigentümer eine angemessene Entschädigung in
gestrichen und „Abfallbeseitigungsgesetzes" durch Geld zu leisten, wenn und soweit infolge dieser
,,Abfallgesetzes" ersetzt. Festsetzungen
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. besondere Aufwendungen notwendig sind, die 50. § 46 wird wie folgt geändert:
über das bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
erforderliche Maß hinausgehen, oder a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 a bis 4 Num-
mern 3 bis 5.
2. eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks
eintritt." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durch-
führung der Umlegung auf die Flurbereinigungsbe-
46. § 44 wird neuer§ 42. hörde oder eine andere geeignete Behörde für das
Gemeindegebiet oder Teile des Gemeindegebiets
übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung ein-
47. Die§§ 44 a und 44 c werden mit folgender Maßgabe schließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde
neuer§ 44: können in einer Vereinbarung zwischen ihr und der
die Umlegung durchführenden Behörde geregelt
a) § 44 erhält die Überschrift „Entschädigungspflich-
werden."
tige, Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungs-
ansprüche". c) In Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz wird ,,§ 24 Abs. 1
Nr. 3" durch ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
b) Absätze 1 und 2 des § 44 a werden Absätze 1
und 2.
51. In § 48 Abs. 4 Satz 2 wird ,,§ 150 Abs. 2 Satz 2 bis 4"
c) Absätze 1 bis 3 des § 44 c werden Absätze 3 bis 5 durch ,,§ 208 Satz 2 bis 4" ersetzt.
und wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 1 wird ,,§§ 39 j, 40 und 42 bis 52. § 51 wird wie folgt geändert:
44" durch ,,§§ 39 bis 42" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Absatz 4 wird „Absatz 1" durch „Absatz 3"
ersetzt. aa) Im Einleitungssatz wird „des Umlegungsplans
(§ 71 )" durch „nach § 71" ersetzt.
cc) In Absatz 5 wird „des Absatzes 1 Satz 1 und 2
sowie des Absatzes 2" durch „des Absatzes 3 bb) In Nummer 1 wird vor dem Semikolon einge-
Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4" ersetzt. fügt ,,, oder Baulasten neu begründet, geän-
dert oder aufgehoben werden".
cc) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils „geneh-
48. §·44 b wird neuer § 43 und wie folgt geändert: migungsbedürftige" durch „genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtige" ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dd) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Höhe der" gestri-
chen. „Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf es im
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nur,
bb) Der bisherige Satz 2 wird gestrichen. wenn und soweit eine Genehmigungspflicht
cc) Im neuen Satz 2 werden nach den Worten nach § 144 nicht besteht."
,,Fünften Teils" die Worte „sowie § 121"
b) In Absatz 5 Satz 1, 1. Halbsatz wird „Nr. 2 a" durch
eingefügt.
,,Nr. 3" und „Rechtsverordnung" durch „Verord-
dd) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefaßt: nung" ersetzt.
„Für Bescheide über die Festsetzung der
zu zahlenden Geldentschädigung gilt § 122 53. § 52 wird wie folgt geändert:
entsprechend."
a) In Absatz 2 wird „oder deren Grenzen durch die
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: Umlegung nicht geändert werden sollen" gestri-
,,(3) liegen die Voraussetzungen der §§ 40 und chen.
41 Abs. 1 vor, ist eine Entschädigung nur nach b) In Absatz 3 Satz 1 wird „zur Auslegung der Umle-
diesen Vorschriften zu gewähren. In den Fällen der gungskarte (§ 69 Abs. 1)" durch „zum Beschluß
§§ 40 und 41 sind solche Wertminderungen nicht über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66
zu berücksichtigen, die bei Anwendung des § 42 Abs. 1)" ersetzt.
nicht zu ent~chädigen wären."
c) In Absatz 4 Nr. 2 wird ,,§ 3 Abs. 2 und 3 54. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Städtebauförderungsgesetzes" durch ,,§ 136
a) In Satz 2 wird „die bisherige Lage, die Größe und
Abs. 2 und 3" ersetzt.
die Nutzung der Grundstücke des Umlegungsge-
biets" durch „mindestens die bisherige Lage und
49. § 45 wird wie folgt geändert: Form der Grundstücke des Umlegungsgebiets und
die auf ihnen befindlichen Gebäude" ersetzt.
a) In Absatz 1 wird „im Sinne des § 30" gestrichen.
b) In Satz 3 werden im Einleitungssatz nach „Grund-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird „der Auslegung der Umle- stück" ,,mindestens" und in Nummer 2 nach
gungskarte (§ 69 Abs. 1)" durch „dem Beschluß „Bezeichnung" ein Komma und „die Größe und die
über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Nutzungsart nach dem Liegenschaftskataster"
Abs. 1)" ersetzt. eingefügt.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2203
55. § 54 wird wie folgt geändert: zugs nach § 55 Abs. 2 einen Flächenbeitrag in
einem solchen Umfang abzuziehen, daß die Vortei-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: le ausgeglichen werden, die durch die Umlegung
,,Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk". erwachsen; dabei bleiben in den Fällen des§ 57
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach „Grundbuchamt" Satz 4 Halbsatz 2 die Vorteile insoweit unberück-
,,und der für die Führung des Liegenschaftskata- sichtigt."
sters zuständigen Stelle" eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben; die Absätze 3 und 4
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: werden Absätze 2 und 3.
,,(2) Das Grundbuchamt und die für die Führung
des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle ha- 59. § 59 wird wie folgt geändert:
ben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen
zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grund- „Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über
buch der betroffenen Grundstücke und im Liegen- die Entschädigung im zweiten Abschnitt des Fünf-
schaftskataster vorgenommen sind oder vorge- ten Teils entsprechend anzuwenden, soweit die
nommen werden." Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur un-
wesentlich den Sollanspruch unterschreitet. Der
56. § 55 wird wie folgt geändert: Geldausgleich bemißt sich nach dem Verkehrs-
wert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den
,,(2) Aus der Umlegungsmasse sind vorweg die Sollanspruch mehr als nur unwesentlich über-
Flächen auszuscheiden und der Gemeinde oder schreitet und dadurch die bebauungsplanmäßige
dem sonstigen Erschließungsträger zuzuteilen, Nutzung ermöglicht."
die nach dem Bebauungsplan innerhalb des
Umlegungsgebiets festgesetzt sind als b) In Absatz 3 wird „Nr. 2 bis 4" durch „Nr. 2 und 3"
ersetzt.
1. örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege ein-
schließlich Fuß- und Wohnwege und für Plätze c) In Absatz 4 wird am Ende der Nummer 3 „oder"
sowie für Sammelstraßen, gestrichen sowie die Nummer 4 aufgehoben.
2. Flächen für Parkplätze, Grünanlagen d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen
,,Die Vorschriften über die Entschädigung im Zwei-
zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwir-
ten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend
kungen im Sinne des Bundes-Immissions-
anzuwenden."
schutzgesetzes, soweit sie nicht schon Be-
standteil der in Nummer 1 genannten Verkehrs- e) In Absatz 7 wird „des§ 39 b ein Bau- oder Pflanz-
anlagen sind, sowie für Regenklär- und Regen- gebot, unter den Voraussetzungen des§ 39 c ein
überlaufbecken, wenn die Flächen überwie- Nutzurigsgebot, unter den Voraussetzungen des
gend den Bedürfnissen der Bewohner des § 39 e ein Modernisierungs- oder Instandsetzungs-
Umlegungsgebiets dienen sollen." gebot" durch „des § 176 ein Baugebot, unter den
Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs-
b) In Absatz 3 wird „örtliche Verkehrsflächen und
oder lnstandsetzungsgebot und unter den Voraus-
Grünflächen insoweit abgefunden, als nach den
setzungen des § 178 ein Pflanzgebot" ersetzt.
Festsetzungen des Bebauungsplans Flächen für
die in Absatz 2 genannten Zwecke benötigt wer- f) In Absatz 9 wird „Bau- oder Pflanzgebot, ein
den" durch „Flächen nach Absatz 2 abgefunden" Nutzungsgebot, ein Modernisierungs- oder
ersetzt. lnstandsetzungsgebot" durch „Baugebot, ein
Modernisierungs- oder lnstandsetzungsgebot, ein
57. § 57 wird wie folgt geändert: Pflanzgebot" und,,§§ 39 b bis 39 e" durch,,§§ 176
bis 179" ersetzt.
a) In Satz 2 wird „ist möglichst ein Grundstück mit
dem gleichen Verkehrswert zuzuteilen" durch „soll
ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert 60. § 60 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
zugeteilt werden" ersetzt.
,,Für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und für sonsti-
b) In Satz 4 wird nach „berücksichtigen" ein Strich- ge Einrichtungen ist nur eine Gelqabfindung zu
punkt und „sollen Grundstücke in bezug auf gewähren und im Falle der Zuteilung ein Ausgleich in
Flächen nach § 55 Abs. 2 erschließungsbeitrags- Geld festzusetzen, soweit das Grundstück wegen die-
pflichtig zugeteilt werden, bleiben Wertänderungen ser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinaus-
insoweit unberücksichtigt" eingefügt. gehenden Verkehrswert hat."
58. § 58 wird wie folgt geändert:
61. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der
Flächen aus, hat sie von den eingeworfenen ,,Zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnut-
Grundstücken unter Anrechnung des Flächenab- zung der Grundstücke können Flächen für hintere
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zuwege, gemeinschaftliche Hofräume, Kinder- 66. § 69 wird wie folgt gefaßt:
spielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze,
Garagen oder andere Gemeinschaftsanlagen in ,,§ 69
Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungs- Bekanntmachung des Umlegungsplans,
plans festgelegt und ihre Rechtsverhältnisse gere- Einsichtnahme
gelt werden." (1) Die Umlegungsstelle hat den Beschluß über die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in der
Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. In der
,,(2) Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß der
Begründung von Rechten oder Baulasten Vermö- Umlegungsplan an einer zu benennenden Stelle nach
gensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, Absatz 2 eingesehen werden kann und auszugsweise
findet ein Ausgleich in Geld statt. Für den Fall, daß nach § 70 Abs. 1 Satz 1 zugestellt wird.
Vermögensnachteile entstehen, sind die Vorschrif-
(2) Den Umlegungsplan kann jeder einsehen, der
ten über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt
des Fünften Teils und über den Härteausgleich ein berechtigtes Interesse darlegt."
nach § 181 entsprechend anzuwenden."
67. In § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
62. In § 63 Abs. 2 wird ,,§ 59 oder 60" durch ,,§ 59, 60 oder ,,Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Umlegungs-
61" ersetzt. plan an einer zu benennenden Stelle nach § 69 Abs. 2
eingesehen werden kann."
63. § 64 wird wie folgt geändert:
68. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird „er unanfechtbar geworden"
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch „seine Unanfechtbarkeit nach § 71 bekannt-
gemacht worden" ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Geldleistungen werden mit der Bekannt-
machung nach § 71 fällig." 69. § 74 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird „59" durch „61 "·ersetzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
cc) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Umlegungsstelle übersendet dem Grund-
,,In den Fällen des Satzes 2 soll die Aus- buchamt und der für die Führung des Liegen-
gleichsleistung ab Fälligkeit und bei Anfech- schaftskatasters zuständigen Stelle eine beglau-
tung des Umlegungsplans lediglich wegen der bigte Abschrift der Bekanntmachung nach § 71
Höhe einer Geldleistung soll diese in Höhe des sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umle-
angefochtenen Betrags ab Inkrafttreten des gungsplans und ersucht diese, die Rechtsände-
Umlegungsplans dem Grund nach mit 2 vom rungen in das Grundbuch und in das Liegen-
Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen schaftskataster einzutragen sowie den Umle-
Bundesbank jährlich verzinst werden." gungsvermerk im Grundbuch zu löschen."
b) In Absatz 3 wird „60" durch „61" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird „Nr. 4" durch „Nr. 5"
ersetzt.
64. Dem § 66 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
70. § 76 wird wie folgt geändert:
,,Er kann auch für Teile des Umlegungsgebiets aufge-
stellt werden (Teilumlegungsplan)." a) In Satz 1 wird „56" durch „55" ersetzt.
b) In Satz 2 wird „70, 71, 74 und 75" durch „70 bis 75"
ersetzt.
65. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird Halbsatz 2 aufgehoben. 71. In § 77 werden Absätze 1 a und 2 Absätze 2 und 3.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Geldleistungen, deren Fälligkeit und Zah- 72. § 79 wird wie folgt geändert:
lungsart sowie der Wert der Flächen nach § 55 a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
Abs. 2 bei einer insoweit erschließungsbei-
tragspflichtigen Zuteilung;". ,,Abgaben- und Auslagenbefreiung".
c) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„6. die einzuziehenden und die zu verlegenden ,,(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der
Flächen im Sinne des § 55 Abs. 2 und die Durchführung oder Vermeidung der Umlegung
Wasserläufe;". dienen, einschließlich der Berichtigung der
d) Der Nummer 6 werden folgende Nummern ange- öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren und
fügt: ähnlichen nichtsteuerlichen Abgaben sowie von
Auslagen; dies gilt nicht für die Kosten eines
„7. die Gebote nach § 59 Abs. 7 sowie Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen nach
8. die Baulasten nach § 61 Abs. 1 Satz 3." landesrechtlichen Vorschriften."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2205
73. § 80 wird wie folgt geändert: 78. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird
aa) In Satz 1 wird nach „Dienstbarkeiten" ,,und aa) ,,Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt,
Baulasten nach Maßgabe des § 61 Abs. 1
bb) in Nummer 4 „oder" durch ein Komma ersetzt;
Satz 3" eingefügt.
nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: eingefügt:
,,Betroffene Grundpfandrechte können neu- ,,5. Grundstücke einer baulichen Nutzung zu-
geordnet werden , wenn die Beteiligten dem zuführen, wenn ein Eigentümer die Ver-
vorgesehenen neuen Rechtszustand zu- pflichtung nach § 176 Abs. 1 oder 2 nicht
stimmen." erfüllt, oder",
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
cc) die bisherige Nummer 5 Nummer 6 und wie
„Die Vorschriften des§ 46 Abs. 4 zur Übertragung folgt gefaßt:
der Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde ,,6. im Geltungsbereich einer Erhaltungs-
oder eine andere geeignete Behörde sind für satzung eine bauliche Anlage aus den in
Grenzregelungen entsprechend anzuwenden." § 172 Abs. 3 bis 5 bezeichneten Gründen
zu erhalten."
74. § 81 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird „Nr. 5" durch „Nr. 6" ersetzt.
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Geldleistungen werden mit der Bekannt- 79. § 87 wird wie folgt geändert:
machung nach § 83 Abs. 1 fällig."
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,(3) Die Enteignung eines Grundstücks zu dem
,,§ 64 Abs. 3, 4 und 6 über Beitrag und öffentliche Zweck, es für die bauliche Nutzung vorzubereiten
Last ist entsprechend anzuwenden, wenn die (§ 85 Abs. 1 Nr. 1) oder es der baulichen Nutzung
Gemeinde Gläubigerin der Geldleistungen ist." zuzuführen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2), darf nur zugunsten
der Gemeinde oder eines öffentlichen Bedarfs-
75. § 82 Abs. 1 wird wie folgt geändert: oder Erschließungsträgers erfolgen. In den Fällen
des§ 85 Abs. 1 Nr. 5 kann die Enteignung eines
a) In Satz 1 wird nach „Dienstbarkeiten" ein Komma Grundstücks zugunsten eines Bauwilligen verlangt
und „Grundpfandrechten und Baulasten" ein- werden, der in der Lage ist, die Baumaßnahmen
gefügt. innerhalb angemessener Frist durchzuführen, und
b) In Satz 2 wird nach „Rechte" ,,ohne Zustimmung" sich hierzu verpflichtet. Soweit im förmlich festge-
eingefügt. legten Sanierungsgebiet die Enteignung zugun-
sten der Gemeinde zulässig ist, kann sie auch
76. § 83 wird wie folgt geändert: zugurTsten eines Sanierungsträgers erfolgen."
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 72 Abs. 2 über die Vollziehung ist entsprechend ,,(4) Die Zulässigkeit der Enteignung wird durch
anzuwenden." die Vorschriften des Dritten Teils des Zweiten
Kapitels nicht berührt."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Das Eigentum an ausgetauschten oder ein- 80. Dem § 88 wird folgender Satz angefügt:
seitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grund-
,,Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Ent-
stücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer
über; Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erfor- eignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsge-
derlich. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte biet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde
Grundstücksteile und Grundstücke werden Be- oder eines Sanierungsträgers beantragt wird."
standteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt wer-
den. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück 81. § 89 wird wie folgt gefaßt:
erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücks-
,,§ 89
teile und Grundstücke. Satz 1 Halbsatz 1 und Satz
3 gelten nur, soweit sich nicht aus einer Regelung Veräußerungspflicht
nach § 80 Abs. 2 etwas anderes ergibt." (1) Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt
77. § 84 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
hat oder
„Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt und 2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie
der für die Führ1..1ng des Liegenschaftskatasters für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der
zuständigen Stelle eine beglaubigte Abschrift des baulichen Nutzung zuzuführen.
Beschlusses über die Grenzregelung, teilt den
Zeitpunkt der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 mit Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland
und ersucht diese, die Rechtsänderungen in das für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Ent-
Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzu- schädigung in Land oder für sonstige öffentliche
tragen." Zwecke benötigt werden. Die Veräußerungspflicht
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Er- bb) in Nummer 2 „Gesetz" durch „Gesetzbuch"
satzland hergegeben oder Miteigentum an einem ersetzt.
Grundstück übertragen wurde oder wenn grund-
b) In Absatz 5 Satz 1 wird „Gesetzes" durch „Gesetz-
stücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungs-
buchs" ersetzt.
eigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an
einem Grundstück begründet oder gewährt wurden. c) In Absatz 6 wird ,,§§ 104, 105 und 107 bis 122"
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, durch ,,§§ 104 bis 122" ersetzt.
sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirk-
licht werden kann oder entfallen ist.
88. § 107 wird neuer § 106; in Absatz 4 Satz 2 wird ,,§ 150
(3) Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Be- Abs. 2 Satz 2 bis 4" durch,,§ 208 Satz 2 bis 4" ersetzt.
rücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Per-
sonen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grund-
stück innerhalb angemessener Frist entsprechend 89. § 108 wird neuer § 107; in Absatz 1 Satz 4 wird
den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und ,,§ 137" durch ,,§ 192" ersetzt.
Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen.
Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
90. § 109 wird neuer § 108 und wie folgt geändert:
die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu a) Am Ende der Überschrift wird ein Strichpunkt und
berücksichtigen. ,, Enteignungsvermerk" angefügt.
(4) Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird ,,§ 2 a Abs. 6" durch
nachkommen, indem sie ,,§ 3 Abs. 2" ersetzt.
1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,
c) In Absatz 5 Satz 1 wird „in ortsüblicher Weise in
2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem der Gemeinde öffentlich" durch „ortsüblich"
Wohnungseigentumsgesetz oder ersetzt.
3. sonstige dingliche Rechte d) In Absatz 6 wird nach Satz 1 eingefügt:
begründet oder gewährt. Die Verschaffung eines An- „Sie ersucht das Grundbuchamt, in das Grundbuch
spruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer des betroffenen Grundstücks einzutragen, daß das
Begründung oder Gewährung oder der Eigentums- Enteignungsverfahren eingeleitet ist (Enteignungs-
übertragung gleich." vermerk); ist das Enteignungsverfahren beendigt,
ersucht die Enteignungsbehörde das Grundbuch-
82. § 95 wird wie folgt geändert: amt, den Enteignungsvermerk zu löschen."
a) In Absatz 1 Satz 1 wird ,,§ 142" durch ,,§ 194"
ersetzt. 91. § 109 a wird neuer § 109; in Absatz 3 Satz 2 wird „in
b) In Absatz 2 Nr. 7 wird ,,§§ 40 und 42 bis 44" durch ortsüblicher Weise" durch „ortsüblich" ersetzt.
,,§§ 40 bis 42" ersetzt.
92. In § 113 Abs. 1 Satz 2 wird ,,§ 157" durch ,,§ 217"
83. In § 98 Abs. 2 wird ,,§ 109" durch ,,§ 108" ersetzt. ersetzt.
84. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird „Gesetz" durch „Gesetz-
buch" ersetzt. 93. In § 115 Abs. 1 wird „Bewertung" durch „Ermittlung
des Werts" ersetzt und das Wort „so" gestrichen.
85. § 100 wird wie folgt geändert:
94. Teil V a (Härteausgleich, §§ 122 a und 122 b) wird
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: gestrichen.
„Auf die Ermittlung des Werts des Ersatzlands ist
§ 95 entsprechend anzuwenden." 95. § 123 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 7 wird ,,§ 109" durch ,,§ 108" ersetzt. a) Absatz 3 wird gestrichen.
c) In Absatz 9 Satz 1 wird nach „Absatz 1" ,,oder 3" b) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
eingefügt.
86. In § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird „sowie durch 96. § 124 wird wie folgt gefaßt:
Immobilienfondsanteile im Sinne des § 25 Abs. 5 des ,,§ 124
Städtebauförderu ngsgesetzes" gestrichen.
Erschließungsvertrag, städtebaulicher Vertrag
(1) Die Gemeinde kann die Erschließung durch
87. § 102 wird wie folgt geändert:
Vertrag auf einen Dritten übertragen.
a) In Absatz 2 wird (2) Die Zulässigkeit anderer Verträge, insbesqnde-
aa) in Nummer 1 „Gesetzes" durch „Gesetz- re zur Durchführung von städtebaulichen Planungen
buchs" und und Maßnahmen, bleibt unberührt."
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2207
97. § 125 wird wie folgt geändert: 102. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei
,,(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen
im Sinne des § 127 Abs. 2 setzt einen Bebau- gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer
Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3) bei der
ungsplan voraus."
Verteilung des Erschließungsaufwands nur
b) Absatz 1 a wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: einmal zu berücksichtigen."
,,(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Er- b) In Absatz 3 wird „dieses Gesetzes" durch „des
schließungsanlagen wird durch Abweichungen Bundesbaugesetzes" ersetzt.
von den Festsetzungen des Bebauungsplans
nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den 103. § 133 wird wie folgt geändert:
Grundzügen der Planung vereinbar sind und
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1 . die Erschließungsanlagen hinter den Festset-
zungen zurückbleiben oder aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Für ein Grundstück, für das eine Beitrags-
2. die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht pflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang
mehr als bei einer plangemäßen Herstellung entstanden ist, können Vorausleistungen auf
belastet werden und die Abweichungen die den Erschließungsbeitrag verlangt werden,
Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück
wesentlich beeinträchtigen." genehmigt wird oder wenn mit der Herstel-
c) In Absatz 2 wird ,,§ 1 Abs. 4, 6 und 7" durch ,,§ 1 lung der Erschließungsanlagen begonnen
Abs. 4 bis 6" ersetzt. worden ist."
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
98. § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert: fügt:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge- „Die Vorausleistung ist mit der endgültigen
fügt: Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn
der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
,,2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsäch- Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlaß
lichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht des Vorausleistungsbescheids noch nicht
befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der entstanden, kann die Vorausleistung zurück-
Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege);". verlangt werden, wenn die Erschließungsan-
b) Die bisherige Nummer 4 wird aufgehoben. lage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht be-
nutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hun-
Nummern 3 und 4. dert über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank jährlich zu verzinsen."
d) In der neuen Nummer 4
b) Absatz 4 wird gestrichen.
aa) wird nach „Grünanlagen" ,,mit Ausnahme
von Kinderspielplätzen" eingefügt, 104. In § 134 Abs. 1 Satz 1 wird „Zustellung" durch
bb) wird „Nummern 1 und 2" durch „Nummern 1 ,,Bekanntgabe" ersetzt.
bis 3" ersetzt.
105. § 135 wird wie folgt geändert:
99. Dem § 128 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: a) In Absatz 1 wird „Zustellung" durch „Bekanntga-
be" ersetzt.
„Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für
Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschlie- b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
ßungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 ,,(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich
Satz 4 Halbsatz 2 auch der Wert nach § 68 Abs. 1 oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange
Nr. 4." zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur
Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirt-
100. § 129 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: schaftlichen Betriebs genutzt werden muß. Satz 1
,,Soweit Anlagen nach § 127 Abs. 2 von dem Eigen- gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung
tümer hergestellt sind oder von ihm aufgrund und Betriebsübergabe an Familienangehörige im
baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Sinne des § 15 der Abgabenordnung."
Beiträge nicht erhoben werden." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
101. In § 130 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ,,(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeits-
eingefügt: regelungen bleiben unberührt."
„Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach 106. Der Siebente Teil (Ermittlung von Grundstückswer-
örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach recht- ten, §§ 136 bis 144) und Teil VII a (Städtebauliche
lichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebau- Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
ungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich Verbesserung der Agrarstruktur, §§ 144 a bis 144 f)
festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden." werden gestrichen.
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
107. Nach § 135 wird folgendes Kapitel eingefügt: c) die infrastrukturelle Erschließung des Gebiets,
seine Ausstattung mit Grünflächen, Spiel- und
„zweites Kapitel Sportplätzen und mit Anlagen des Gemeinbe-
Besonderes Städtebaurecht darfs, insbesondere unter Berücksichtigung
der sozialen und kulturellen Aufgaben dieses
Erster Teil Gebiets im Verflechtungsbereich.
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (4) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen dienen
dem Wohl der Allgemeinheit. Sie sollen dazu beitra-
Erster Abschnitt gen, daß
Allgemeine Vorschriften 1. die bauliche Struktur in allen Teilen des Bundes-
gebiets nach den sozialen, hygienischen,
§ 136 wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entwickelt wird,
(1) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in 2. die Verbesserung der Wirtschafts- und Agrar-
Stadt und Land, deren einheitliche Vorbereitung und struktur unterstützt wird,
zügige Durchführung im öffentlichen Interesse 3. die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des
liegen, werden nach den Vorschriften dieses Teils Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde
vorbereitet und durchgeführt. Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölke-
(2) Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind rung und der Bevölkerungsentwicklung entspricht
Maßnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung oder
städtebaulicher Mißstände wesentlich verbessert 4. die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuert
oder umgestaltet wird. Städtebauliche Mißstände und fortentwickelt werden, die Gestaltung des
liegen vor, wenn Orts- und Landschaftsbilds verbessert und den
Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung
1. das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung
getragen wird.
oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- Die öffentlichen und privaten Belange sind gegenein-
und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der ander und untereinander gerecht abzuwägen.
in ihm wohnenden oder arbeitenden Menschen
nicht entspricht oder § 137
2. das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheb- Beteiligung und Mitwirkung
lich beeinträchtigt ist, die ihm nach seiner Lage der Betroffenen
und Funktion obliegen. Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern,
Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst früh-
(3) Bei der Beurteilung, ob in einem städtischen
zeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur
oder ländlichen Gebiet städtebauliche Mißstände
Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung
vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen
der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt
1. die Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder die und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten
Sicherheit der in dem Gebiet wohnenden und werden.
arbeitenden Menschen in bezug auf § 138
a) die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Auskunftspflicht
Wohnungen und Arbeitsstätten,
(1) Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum
b) die bauliche Beschaffenheit von Gebäuden, Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäu-
Wohnungen und Arbeitsstätten, des oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauf-
c) die Zugänglichkeit der Grundstücke, tragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren
Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu ertei-
d) die Auswirkungen einer vorhandenen Mi- len, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungs-
schung von Wohn- und Arbeitsstätten, bedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An
e) die Nutzung von bebauten und unbebauten
personenbezogenen Daten können insbesondere
Flächen nach Art, Maß und Zustand,
Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen
f) die Einwirkungen, die von Grundstücken, Be- Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen
trieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und
ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verun- Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohn-
reinigungen und Erschütterungen, bedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über
die örtlichen Bindungen, erhoben werden.
g) die vorhandene Erschließung;
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezo-
2. die Funktionsfähigkeit des Gebiets in bezug auf genen Daten dürfen nur zu Zwecken der Sanierung
a) den fließenden und ruhenden Verkehr, verwendet werden. Wurden die Daten von einem
Beauftragten der Gemeinde erhoben, dürfen sie nur
b) die wirtschaftliche Situation und Entwicklungs- an die Gemeinde weitergegeben werden; die
fähigkeit des Gebiets unter Berücksichtigung Gemeinde darf die Daten an andere Beauftragte im
seiner Versorgungsfunktion im Verflechtungs- Sinne des § 157 sowie an die höhere Verwaltungs-
bereich, behörde weitergeben, soweit dies zu Zwecken der
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2209
Sanierung erforderlich ist. Nach Aufhebung der förm- 3. die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanie-
lichen Festlegung des Sanierungsgebiets sind die rung,
Daten zu löschen. Soweit die erhobenen Daten für 4. die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch
die Besteuerung erforderlich sind, dürfen sie an die die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung,
Finanzbehörden weitergegeben werden. soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
(3) Die mit der Erhebung der Daten Beauftragten 5. die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des
Absatzes 2 zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen 6. die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozial-
nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. plans,
(4) Verweigert ein nach Absatz 1 Auskunftspflichti- 7. einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor
ger die Auskunft, ist die Vorschrift des § 208 Satz 2 einer förmlichen Festlegung des Sanierungs-
bis 4 über die Androhung und Festsetzung eines gebiets durchgeführt werden.
Zwangsgelds entsprechend anzuwenden. Der § 141
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fra-
Vorbereitende Untersuchungen
gen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- (1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Fest-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- legung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden
rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlas-
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen sen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen
würde. zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung,
§ 139 die sozialen, strukturellen· und städtebaulichen Ver-
Beteiligung und Mitwirkung hältnisse und zusammenhänge sowie die anzustre-
öffentlicher Aufgabenträger benden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit
der Sanierung im allgemeinen. Die vorbereitenden
(1) Der Bund, einschließlich seiner Sondervermö- Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige
gen, die Länder, die Gemeindeverbände und die Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in
des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaft-
obliegenden Aufgaben die Vorbereitung und Durch- lichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben
führung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen werden.
unterstützen.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann
(2) Die Vorschriften über die Beteiligung der Träger abgesehen werden, wenn hinreichende Beurtei-
öffentlicher Belange nach § 4 sind bei der Vorberei- lungsunterlagen bereits vorliegen.
tung und Durchführung der Sanierung sinngemäß
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der
anzuwenden. Die Träger öffentlicher Belange haben
Sanierung durch den Beschluß über den Beginn der
die Gemeinde auch über Änderungen ihrer Absichten
vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluß
zu unterrichten.
ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist auf die
(3) Ist eine Änderung von Zielen und Zwecken der Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.
Sanierung oder von Maßnahmen und Planungen der
Träger öffentlicher Belange, die aufeinander abge- § 142
stimmt wurden, beabsichtigt, haben sich die Betei- Sanierungssatzung
ligten unverzüglich miteinander ins Benehmen zu (1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine
setzen. städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt
(4) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nr. 2 be- werden soll, durch Beschluß förmlich als Sanierungs-
zeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 gebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungs-
Nr. 3 bezeichneten Grundstücken dürfen städtebauli- gebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen,
che Sanierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des daß sich die Sanierung zweckmäßig durchführen
Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträ- läßt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung
ger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz
Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegen- oder teilweise ausgenommen werden.
des öffentliches Interesse an der Durchführung der (2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der
Sanierungsmaßnahmen besteht. Sanierung, daß Flächen außerhalb des förmlich
festgelegten Sanierungsgebiets
Zweiter Abschnitt
1. für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich
Vorbereitung zusammenhängenden Unterbringung von Be-
und Durchführung wohnern oder Betrieben aus dem förmlich
§ 140 festgelegten Sanierungsgebiet oder
Vorbereitung 2. für die durch die Sanierung bedingten Gemein-
bedarfs- oder Folgeeinrichtungen
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der
Gemeinde; sie umfaßt in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und
Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete
1. die vorbereitenden Untersuchungen,
Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die
2. die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets, förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergeben-
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
den Wirkungen sind die für förmlich festgelegte 3. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches
Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzu- Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die
wenden. Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Fest-
einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
legung des Sanierungsgebiets als Satzung
(Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist (2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Ge-
meinde
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung
der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschlie- 1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines
ßen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung
nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch eines Erbbaurechts;
voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes 2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden
Verfahren); in diesem Fall kann in der Sanierungssat- Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines
zung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 Rechts, das mit der Durchführung von Bau-
insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder § 144 Abs. 2 maßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im
ausgeschlossen werden. Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine
§ 143
Verpflichtung zu einem· der in Nummer 1 oder 2
Anzeige und Bekanntmachung genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist
der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden,
(1) Die Sanierungssatzung ist der höheren Verwal- gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags
tungsbehörde anzuzeigen; der Anzeige ist ein Be- vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als
richt über die Gründe, die eine förmliche Festlegung genehmigt.
des sanierungsbedürftigen Gebiets rechtfertigen, (3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die
beizufügen. § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzu- Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanie-
wenden. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß rungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen;
keine Aussicht besteht, die städtebaulichen Sanie- sie hat dies ortsüblich bekanntzumachen.
rungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeit-
raums durchzuführen, ist dies im Anzeigeverfahren (4) Keiner Genehmigung bedürfen
geltend zu machen. 1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Ge-
(2) Die Sanierungssatzung ist ortsüblich bekannt- meinde oder der Sanierungsträger für das Treu-
handvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer
zumachen. Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung
des Anzeigeverfahrens sowie - außer im vereinfach- beteiligt ist;
ten Verfahren - auf die Vorschriften des Dritten 2. Rechtsvorgänge nach Absatz 2 zum Zwecke der
Abschnitts hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung Vorwegnahme der Erbfolge;
wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
3. Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, die vor der förm-
(3) Eine Änderung der Sanierungssatzung, die nur lichen Festlegung des Sanierungsgebiets
eine geringfügige Änderung der Grenzen betrifft und baurechtlich genehmigt worden sind, sowie
der nur eine unwesentliche Bedeutung zukommt, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer
bedarf keiner Anzeige, wenn die Eigentümer der bisher ausgeübten Nutzung;
betroffenen Grundstücke zustimmen. 4. die Teilung eines Grundstücks nach Absatz 1
(4) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die Nr. 2 sowie Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nr. 3
rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidi-
hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen gung dienen;
Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuch- 5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Plan-
amt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke ein- feststellungsverfahren nach den in § 38 bezeich-
zutragen, daß eine Sanierung durchgeführt wird (Sa- neten Rechtsvorschriften einbezogenen Grund-
nierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist entspre- stücks durch den Bedarfsträger.
chend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht
§ 145
anzuwenden, wenn in der Sanierungssatzung die
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 ausge- Genehmigung
schlossen ist. (1) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten
nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde zu
§ 144 entscheiden. § 19 Abs. 3 Satz 4 bis 6 ist entspre-
Genehmigungspflichtige Vorhaben, chend anzuwenden.
Teilungen und Rechtsvorgänge (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet be- wenn Grund zur Annahme besteht, daß das Vorha-
dürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde ben, die Teilung eines Grundstücks, der Rechtsvor-
gang oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und die Durchführung der Sanierung unmöglich machen
sonstigen Maßnahmen;
oder wesentlich erschweren oder den Zielen und
2. die Teilung eines Grundstücks; Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2211
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die 2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, daß
3. die Freilegung von Grundstücken,
die Beteiligten für den Fall der Durchführung der
Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger 4. die Herstellung und Änderung von Erschließungs-
anlagen sowie
1. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 auf Entschä-
digung für die durch das Vorhaben herbeigeführ- 5. sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit
ten Werterhöhungen sowie für werterhöhende die Baumaßnahmen durchgeführt werden
Änderungen, die aufgrund der mit dem Vorhaben können.
bezweckten Nutzung vorgenommen werden, ver- Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen
zichten; einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des
2. in den Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
Nr. 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung (2) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ord-
des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen nungsmaßnahmen aufgrund eines Vertrags ganz
verzichten, die aufgrund dieser Rechte vorge- oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die
nommen werden. zügige und zweckmäßige Durchführung der vertrag-
(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den lich übernommenen Ordnungsmaßnahmen durch
Fällen des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 3 auch befristet einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die
oder bedingt erteilt werden.§ 51 Abs. 4 Satz 2 und 3 Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maß-
ist entsprechend anzuwenden. nahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.
(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der § 148
Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Baumaßnahmen
Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit
(1) Die Durchführung von Baumaßnahmen bleibt
Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirt-
schaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück den Eigentümern überlassen, soweit die zügige und
zu behalten oder es in der bisherigen oder einer zweckmäßige Durchführung durch sie gewährleistet
anderen zulässigen Art zu nutzen. liegen die Flä- ist; der Gemeinde obliegt jedoch
chen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs 1. für die Errichtung und Änderung der Gemein-
sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich bedarfs- und Folgeeinrichtungen zu sorgen und
festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentü-
mer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher 2. die Durchführung sonstiger Baumaßnahmen,
Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfül- soweit sie selbst Eigentümerin ist oder nicht
lung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde gewährleistet ist, daß diese vom einzelnen Eigen-
keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemein- tümer zügig und zweckmäßig durchgeführt
de kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht werden.
berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgeleg- Ersatzbauten, Ersatzanlagen und durch die Sanie-
ten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht rung bedingte Gemeinbedarfs- und Folgeeinrich-
mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirt-
tungen l<önnen außerhalb des förmlich festgelegten
schaftlich genutzt werden können. Kommt eine Eini-
Sanierungsgebiets liegen.
gung über die Übernahme nicht zustande, kann der
Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem (2) Zu den Baumaßnahmen gehören
Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Ei-
1. die Modernisierung und Instandsetzung,
gentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des
Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. 2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
(6) Auf die Genehmigung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs-
und Abs. 2 ist § 23 entsprechend anzuwenden. und Folgeeinrichtungen sowie
(7) Auf Antrag eines Beteiligten ist auch ein Zeug- 4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben.
nis darüber zu erteilen, daß die Genehmigung nach
§ 149
§ 144 Abs. 3 allgemein erteilt ist; das Zeugnis steht
der Genehmigung gleich. Kosten- und Finanzierungsübersicht
(1) Die Gemeinde hat nach dem Stand der
§ 146 Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht
Durchführung aufzustellen. Die Übersicht ist mit den Kosten- und
Finanzierungsvorstellungen anderer Träger öffent-
Die Durchführung umfaßt die Ordnungsmaß- licher Belange, deren Aufgabenbereich durch die
nahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höhe-
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach ren Verwaltungsbehörde vorzulegen.
den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich
sind. (2) In der Kostenübersicht hat die Gemeinde die
§ 147 Kosten der Gesamtmaßnahme darzustellen, die ihr
voraussichtlich entstehen. Die Kosten anderer
Ordnungsmaßnahmen
Träger öffentlicher Belange für Maßnahmen im
(1) Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Zusammenhang mit der Sanierung sollen nachricht-
Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören lich angegeben werden.
1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von (3) In der Finanzierungsübersicht hat die Gemein-
Grundstücken, de ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
der Gesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- 2. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine
und Förderungsmittel auf anderer gesetzlicher Person, die zur Vorbereitung oder Durchführung
Grundlage sowie die Finanzierungsvorstellungen an~ von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen
derer Träger öffentlicher Belange sollen nachrichtlich oder zur Verwendung als Austausch- oder Ersatz-
angegeben werden. land ein Grundstück übereignet oder verloren hat.
(4) Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann Die Abgabenbefreiung wird nur gewährt
mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen a) beim Erwerb eines Grundstücks im Sanie-
Behörde auf den Zeitraum der mehrjährigen Finanz- rungsgebiet, in dem das übereignete oder
planung der Gemeinde beschränkt werden. § 143 verlorene Grundstück liegt, bis zum Abschluß
Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme,
(5) Die Gemeinde und die höhere Verwaltungs- b) in anderen Fällen bis zum Ablauf von zehn
behörde können von anderen Trägem öffentlicher Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in·
Belange Auskunft über deren eigene Absichten im dem das Grundstück übereignet oder verloren
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und ihre Ko- wurde.
sten- und Finanzierungsvorstellungen verlangen. 3. Der Erwerb eines im förmlich festgelegten Sanie-
§ 150 rungsgebiet gelegenen Grundstücks, soweit die
Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, Gegenleistung in der Hingabe eines in demselben
die der öffentlichen Versorgung dienen Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks be-
steht.
(1) Stehen in einem förmlich festgelegten Sanie-
rungsgebiet Anlagen der öffentlichen Versorgung mit 4. Der Erwerb eines Grundstücks, der durch die
Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, Anlagen der Begründung, das Bestehen oder die Auflösung
Abwasserwirtschaft oder Fernmeldeanlagen der eines Treuhandverhältnisses im Sinne des § 160
Deutschen Bundespost infolge der Durchführung der oder des § 161 bedingt ist.
Sanierung nicht mehr zur Verfügung und sind beson-
dere Aufwendungen erforderlich, die über das bei Dritter Abschnitt
ordnungsgemäßer Wirtschaft erforderliche Maß
Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften
hinausgehen, zum Beispiel der Ersatz oder die
Verlegung dieser Anlagen, hat die Gemeinde dem
§ 152
Träger der Aufgabe die ihm dadurch entstehenden
Kosten zu erstatten. Vorteile und Nachteile, die dem Anwendungsbereich
Träger der Aufgabe im Zusammenhang damit ent- Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich
stehen, sind auszugleichen. festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern
(2) Kommt eine Einigung über den Erstattungs- die Sanierung nicht im vereinfachten Verfahren
betrag nicht zustande, entscheidet die höhere durchgeführt wird.
Verwaltungsbehörde. § 153
§ 151 Bemessung von Ausgleichs-
Abgaben- und Auslagenbefreiung und Entschädigungsleistungen,
Kaufpreise, Umlegung
(1) Frei von Gebühren und ähnlichen nichtsteuer-
lichen Abgaben sowie von Auslagen sind Geschäfte (1) Sind aufgrund von Maßnahmen, die der Vorbe-
und Verhandlungen reitung oder Durchführung der Sanierung im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet dienen, nach den
1 . zur Vorbereitung oder Durchführung von städte- Vorschriften dieses Gesetzbuchs Ausgleichs- oder
baulichen Sanierungsmaßnahmen, Entschädigungsleistungen zu gewähren, werden bei
2. zur Durchführung von Erwerbsvorgängen, deren Bemessung Werterhöhungen, die lediglich
durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre
3. zur Gründung oder Auflösung eines Unterneh-
Vorbereitung oder ihre Durchführung eingetreten
mens, dessen Geschäftszweck ausschließlich
sind, nur insoweit berücksichtigt, als der Betroffene
darauf gerichtet ist, als Sanierungsträger tätig
diese Werterhöhungen durch eigene Aufwendungen
zu werden. zulässigerweise bewirkt hat. Änderungen in den
(2) Die Abgabenbefreiung gilt nicht für die Kosten allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Grund-
eines Rechtsstreits. Unberührt bleiben Regelungen stücksmarkt sind zu berücksichtigen.
nach landesrechtlichen Vorschriften.
(2) Liegt bei der rechtsgeschäftlichen Veräußerung
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 eines Grundstücks sowie bei der Bestellung oder
sind: Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte
1. Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Gegenwert für das Grundstück oder das Recht über
Gemeinde oder durch einen Rechtsträger im dem Wert, der sich in Anwendung des Absatzes 1
Sinne der §§ 157 und 205 zur Vorbereitung oder ergibt, liegt auch hierin eine wesentliche Erschwe-
Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- rung der Sanierung im Sinne des § 145 Abs. 2.
maßnahmen. Hierzu gehört auch der Erwerb ei- (3) Die Gemeinden oder der Sanierungsträger dür-
nes Grundstücks zur Verwendung als Austausch- fen beim Erwerb eines Grundstücks keinen höheren
oder Ersatzland im Rahmen von städtebaulichen Kaufpreis vereinbaren, als er sich in entsprechender
Sanierungsmaßnahmen. Anwendung des Absatzes 1 ergibt. In den Fällen des
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2213
§ 144 Abs. 4 Nr. 4 und 5 darf der Bedarfsträger gleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellung-
keinen höheren Kaufpreis vereinbaren, als er sich in nahme und Erörterung der für die Wertermittlung
entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergibt. seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse so-
(4) Bei der Veräußerung nach den §§ 89 und 159 wie der nach § 155 anrechenbaren Beträge innerhalb
Abs. 3 ist das Grundstück zu dem Verkehrswert zu angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag
veräußern, der sich durch die rechtliche und tatsäch- ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
liche Neuordnung des förmlich festgelegten (5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf
Sanierungsgebiets ergibt. § 154 Abs. 5 ist dabei auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen um-
den Teil des Kaufpreises entsprechend anzuwenden, zuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden
der der durch die Sanierung bedingten Werter- kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen
höhung des Grundstücks entspricht. oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehens-
(5) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sind schuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu
verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der er-
1. Absatz 1 auf die Ermittlung von Werten nach § 57 sparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz
Satz 2, § 59 Abs. 5 und im Falle der Geldabfin- kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabge-
dung nach § 60 Satz 1 entsprechend anzu- setzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich
wenden; oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffent-
2. Wertänderungen, die durch die rechtliche und lichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Här-
tatsächliche Neuordnung des förmlich festge- ten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichs-
legten Sanierungsgebiets eintreten, bei der betragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirt-
Ermittlung von Werten nach § 57 Satz 3 und 4, schaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist.
§ 59 Abs. 4 und im Falle des Geldausgleichs nach Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neu-
§ 60 Satz 1 zu berücksichtigen; bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung
erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor
3. § 58 nicht anzuwenden.
einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestell-
ten Grundpfandrecht einräumen. ·
§ 154
Ausgleichsbetrag des Eigentümers (6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf
den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden
(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen,
Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Fi- sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und
nanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen
Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung
Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch
oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1
die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts
bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
seines Grundstücks entspricht; Miteigentümer sind
im Verhältnis ihrer Anteile an dem gemeinschaftli- § 155
chen Eigentum heranzuziehen. Werden im förmlich
Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag,
festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanla-
gen im Sinne des § 127 Abs. 2 hergestellt, erweitert
Absehen
oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung (1) Auf den Ausgleichsbetrag sind anzurechnen
von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstük-
1. die durch die Sanierung entstandenen Vorteile
ke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht
anzuwenden. oder Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die
bereits in einem anderen Verfahren, insbesonde-
(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung re in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt
des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem worden sind; für Umlegungsverfahren bleibt
Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für Absatz 2 unberührt,
das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanie-
rung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden 2. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die
wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für der Eigentümer zulässigerweise durch eigene
das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Aufwendungen bewirkt hat; soweit der Eigentü-
Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs- mer gemäß § 147 Abs. 2 Ordnungsmaßnahmen
gebiets ergibt (Endwert). durchgeführt hat, sind jedoch die ihm entstande-
(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluß der nen Kosten anzurechnen,
Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Ge- 3. die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, die
meinde kann die Ablösung im ganzen vor Abschluß der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als
der Sanierung zulassen; dabei kann auch ein höhe- Teil des Kaufpreises in einem den Vorschriften
rer Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Ge- der Nummern 1 und 2 sowie des § 154 entspre-
meinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichti- chenden Betrag zulässigerweise bereits entrichtet
gen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn hat.
der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung
vor Abschluß der Sanierung ein berechtigtes Inter- (2) Ein Ausgleichsbetrag entfällt, wenn eine Umle-
esse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender gung nach Maßgabe des § 153 Abs. 5 durchgeführt
Sicherheit ermittelt werden kann. worden ist.
(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag (3) Die Gemeinde kann für das förmlich festgelegte
durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat Sanierungsgebiet oder für zu bezeichnende Teile
nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des
Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Aus- Ausgleichsbetrags absehen, wenn
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. eine geringfügige Bodenwerterhöhung gutachtlich selben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirt-
ermittelt worden ist und schaftlich von ihm abhängigen Unternehmen über-
tragen.
2. der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des
Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den § 158
möglichen Einnahmen steht. Bestätigung als Sanierungsträger
Die Entscheidung nach Satz 1 kann auch getroffen (1) Die Bestätigung für die Übernahme der Aufga-
werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist. ben als Sanierungsträger kann nur ausgesprochen
(4) § 135 Abs. 5 ist auf den Ausgleichsbetrag werden, wenn
entsprechend anzuwenden. 1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunterneh-
(5) Im übrigen sind die landesrechtlichen Vorschrif- men tätig oder von einem Bauunternehmen
ten über kommunale Beiträge einschließlich der abhängig ist,
Bestimmungen über die Stundung und den Erlaß 2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit
entsprechend anzuwenden. und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
(6) Sind dem Eigentümer Kosten der Ordnungs- geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines
maßnahmen entstanden, hat die Gemeinde sie ihm Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
zu erstatten, soweit sie über den nach § 154 und 3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft
Absatz 1 ermittelten Ausgleichsbetrag hinausgehen. Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner
Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen
§ 156 Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen
Überleitungsvorschriften Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
zur förmlichen Festlegung 4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die
(1) Beitragspflichten für Erschließungsanlagen im leitenden Angestellten die erforderliche geschäft-
Sinne des § 127 Abs. 2, die vor der förmlichen liche Zuverlässigkeit besitzen.
Festlegung entstanden sind, bleiben unberührt. (2) Die Bestätigung kann widerrufen werden, wenn
(2) Hat die Umlegungsstelle vor der förmlichen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr
Festlegung des Sanierungsgebiets in· einem Umle- vorliegen.
gungsverfahren, das sich auf Grundstücke im Gebiet (3) Die Bestätigung wird durch die nach Landes-
bezieht, den Umlegungsplan nach § 66 aufgestellt recht zuständige Behörde ausgesprochen, bei einem
oder ist eine Vorwegentscheidung nach § 76 getrof- Organ der staatlichen Wohnungspolitik durch die für
fen worden, bleibt es dabei. die Anerkennung zuständige Behörde.
(3) Hat die Enteignungsbehörde vor der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets den Enteignungs- § 159
beschluß nach § 113 für ein in dem Gebiet gelegenes
Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger
Grundstück erlassen oder ist eine Einigung nach
§ 11 O beurkundet worden, sind die Vorschriften des (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der
Ersten Kapitels weiter anzuwenden. Gemeinde übertragenen Aufgaben nach § 157 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 im eigenen Namen für Rech-
Vierter Abschnitt nung der Gemeinde als deren Treuhänder oder im
eigenen Namen für eigene Rechnung. Die ihm von
Sanierungsträger und andere Beauftragte der Gemeinde übertragene Aufgabe nach § 157
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 erfüllt er im eigenen Namen für
§ 157
Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Der
Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde Sanierungsträger hat der Gemeinde auf Verlangen
(1) Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Auskunft zu erteilen.
Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durch- (2) Die Gemeinde und der Sanierungsträger legen
führung der Sanierung obliegen, eines geeigneten mindestens die Aufgaben, die Rechtsstellung, in der
Beauftragten bedienen. Sie darf jedoch die Aufgabe, sie der Sanierungsträger zu erfüllen hat, eine von der
Gemeinde hierfür zu entrichtende angemessene Ver-
1. städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchzu-
gütung und die Befugnis der Gemeinde zur Erteilung
führen, die der Gemeinde nach den §§ 146 bis
von Weisungen durch schriftlichen Vertrag fest. Der
148 obliegen,
Vertrag bedarf nicht der Form des § 313 des Bürger-
2. Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorberei- lichen Gesetzbuchs. Er kann von jeder Seite nur aus
tung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag wichtigem Grund gekündigt werden.
der Gemeinde zu erwerben, (3) Der Sanierungsträ9er ist verpflichtet, die
3. der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften, Grundstücke, die er nach Ubertragung der Aufgabe
zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung
nur einem Unternehmen übertragen, dem die zustän- erworben hat, nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4
dige Behörde nach § 158 bestätigt hat, daß es die und unter Beachtung der Weisungen der Gemeinde
Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben zu veräußern. Er hat die Grundstücke, die er nicht
als Sanierungsträger erfüllt. veräußert hat, der Gemeinde anzugeben und auf ihr
(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Verlangen an Dritte oder an sie zu veräußern.
Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene (4) Ist in dem von dem Erwerber an den Sanie-
Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht dem- rungsträger entrichteten Kaufpreis ein Betrag enthal-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2215
ten, der nach den §§ 154 und 155 vom Eigentümer der Aufgabe zur Verfügung stellt. Zum Treuhandver-
zu tragen wäre, hat der Sanierungsträger diesen mögen gehört auch, was der Sanierungsträger mit
Betrag an die Gemeinde abzuführen oder mit ihr zu Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein
verrechnen. In den Fällen des § 153 Abs. 4 Satz 2 Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermö-
hat der Sanierungsträger Ansprüche aus dem gen bezieht, oder aufgrund eines zum Treuhandver-
Darlehen auf Verlangen entweder an die Gemeinde mögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die
abzutreten und empfangene Zinsen und Tilgungen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines
an sie abzuführen oder sie mit ihr zu verrechnen. zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands
(5) Der Sanierungsträger hat für die Grundstücke, erwirbt.
deren Eigentümer er bleibt, an die Gemeinde (4) Die Gemeinde gewährleistet die Erfüllung der
Ausgleichsbeträge nach Maßgabe der §§ 154 und Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger mit
155 zu entrichten. dem Treuhandvermögen haftet. Mittel, die der Sanie-
(6) Der Vertrag, den die Gemeinde mit dem für rungsträger darlehensweise von einem Dritten erhält,
eigene Rechnung tätigen Sanierungsträger ge- gehören nur dann zum Treuhandvermögen, wenn
schlossen hat, erlischt mit der Eröffnung des Kon- die Gemeinde der Darlehensaufnahme schriftlich
kursverfahrens über das Vermögen des Sanierungs- zugestimmt hat. Das gleiche gilt für eigene Mittel, die
trägers. Die Gemeinde kann vom Konkursverwalter der Sanierungsträger einbringt.
verlangen, ihr die im förmlich festgelegten Sanie- (5) Grundstücke im förmlich festgelegten Sanie-
rungsgebiet gelegenen Grundstücke, die der Sanie- rungsgebiet, die der Sanierungsträger vor oder nach
rungsträger naoh Übertragung der Aufgaben zur Übertragung der Aufgabe mit Mitteln, die nicht zum
Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung Treuhandvermögen gehören, oder unter Hergabe
erworben hat, gegen Erstattung der vom Sanierungs- von eigenem Austauschland erworben hat, hat er auf
träger erbrachten Aufwendungen zu übereignen. Der Verlangen der Gemeinde gegen Ersatz seiner
Konkursverwalter ist verpflichtet, der Gemeinde ein Aufwendungen in das Treuhandvermögen zu
Verzeichnis dieser Grundstücke zu übergeben. Die überführen. Dabei sind als Grundstückswerte die
Gemeinde kann ihren Anspruch nur binnen sechs Werte zu berücksichtigen, die sich in Anwendung des
Monaten nach Übergabe des Grundstücksverzeich- § 153 Abs. 1 ergeben.
nisses geltend machen. Im übrigen haftet die
Gemeinde den Gläubigern von Verbindlichkeiten aus (6) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
der Durchführung der Ordnungsmaßnahmen wie ein der Gemeinde nach Beendigung seiner Tätigkeit
Bürge, soweit sie aus dem Vermögen des Sanie- Rechenschaft abzulegen. Er hat nach Beendigung
rungsträgers im Konkursverfahren keine vollständige seiner Tätigkeit das Treuhandvermögen einschließ-
Befriedigung erlangt haben. lich der Grundstücke, die er nicht veräußert hat, auf
die Gemeinde zu übertragen. Von der Übertragung
(7) Kündigt die Gemeinde im Falle der Eröffnung
an haftet die Gemeinde anstelle des Sanierungs-
des Vergleichsverfahrens über das Vermögen des trägers für die noch bestehenden Verbindlichkeiten,
für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers den
für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet
Vertrag, kann sie vom Sanierungsträger verlangen,
hat.
ihr die im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ge-
legenen Grundstücke, die der Sanierungsträger nach (7) Der Sanierungsträger darf vor der Übertragung
Übertragung der Aufgaben zur Vorbereitung oder nach Absatz 6 die Grundstücke des Treuhandvermö-
Durchführung der Sanierung erworben hat, gegen gens, die er unter Hergabe von entsprechendem
Erstattung der vom Sanierungsträger erbrachten nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem
Aufwendungen zu übereignen. § 64 Satz 2 der Austauschland oder mindestens zwei Jahre, bevor
Vergleichsordnung ist insoweit nicht anzuwenden. ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung zusam-
Der Sanierungsträger ist verpflichtet, der Gemeinde menhängenden Auftrag erteilt hat, erworben und in
ein Verzeichnis dieser Grundstücke zu üb~rgeben; das Treuhandvermögen überführt hat, in sein eige-
Absatz 6 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. nes Vermögen zurücküberführen. Sind die von ihm in
das Treuhandvermögen überführten Grundstücke
§ 160 veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnah-
Treuhandvermögen men zur Bildung neuer Grundstücke verwendet oder
sind ihre Grenzen verändert worden, kann der Sanie-
(1) Ist dem Sanierungsträger eine Aufgabe als rungsträger andere Grundstücke, die wertmäßig
Treuhänder der Gemeinde übertragen, erfüllt er sie seinen in das Treuhandvermögen überführten
mit einem Treuhandvermögen in eigenem Namen für Grundstücken entsprechen, in sein eigenes Ver-
Rechnung der Gemeinde. Der Sanierungsträger er- mögen zurücküberführen; er bedarf hierzu der
hält von der Gemeinde für den Rechtsverkehr eine Genehmigung der Gemeinde. Er hat dem Treuhand-
Bescheinigung über die Übertragung der Aufgabe als vermögen den Verkehrswert der Grundstücke zu er-
Treuhänder. Er soll bei Erfüllung der Aufgabe seinem statten, der sich durch die rechtliche und tatsächliche
Namen einen das Treuhandverhältnis kennzeichnen- Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungs-
den Zusatz hinzufügen. gebiets ergibt.
(2) Der als Treuhänder tätige Sanierungsträger hat
das in Erfüllung der Aufgabe gebildete Treuhand- § 161
vermögen getrennt von anderem Vermögen zu Sicherung des Treuhandvermögens
verwalten.
(1) Der Sanierungsträger haftet Dritten mit dem
(3) Zum Treuhandvermögen gehören die Mittel, die Treuhandvermögen nicht für Verbindlichkeiten, die
die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die
Verbindlichkeit, für die der Sanierungsträger nicht Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu
mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvoll- erklären.
streckung betrieben, kann die Gemeinde aufgrund
(2) Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1
des Treuhandverhältnisses gegen die Zwangsvoll-
bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanie-
streckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeß- rung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die
ordnung Widerspruch, der Sanierungsträger unter Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die
entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechen-
Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen. de Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Moder-
nisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefähr-
(3) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröff-
dung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem
nung des Konkursverfahrens über das Vermögen
späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein Rechtsanspruch
des Sanierungsträgers. Das Treuhandvermögen ge- auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall
hört nicht zur Konkursmasse. Der Konkursverwalter nicht.
hat das Treuhandvermögen auf die Gemeinde zu
(3) Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge
übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten.
nach diesem Zeitpunkt die Anwendung der §§ 144,
Von der Übertragung an haftet die Gemeinde anstel-
145 und 153 für dieses Grundstück. Die Gemeinde
le des Sanierungsträgers für die Verbindlichkeiten, ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk
für die dieser mit dem Treuhandvermögen gehaftet zu löschen.
hat. Die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich der § 164
Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Anspruch auf Rückübertragung
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. (1) Wird die Sanierungssatzung aus den in § 162
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 bezeichneten Gründen aufgeho-
Fünfter Abschnitt ben, hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks
Abschluß der Sanierung einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentü-
mer auf Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn
§ 162 es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm
Aufhebung der förmlichen Festiegung nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-
des Sanierungsgebiets biets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder
nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs ohne
(1) Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn
Hergabe von entsprechendem Austauschland, Er-
1. die Sanierung durchgeführt ist oder satzland oder Begründung von Rechten der in § 101
2. die Sanierung sich als undurchführbar erweist Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art erworben hatte.
oder (2) Der Anspruch besteht nicht, wenn
3. die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen auf- 1. das Grundstück als Baugrundstück für den
gegeben wird. Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs-
Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des oder Grünfläche in einem Bebauungsplan fest-
förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist gesetzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke
die Satzung für diesen Teil aufzuheben. benötigt wird oder
(2) Der Beschluß der Gemeinde, durch den die 2. der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im
förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz Wege der Enteignung erworben hatte oder
oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. 3. der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwen-
Sie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen; dung des Grundstücks begonnen hat oder
§ 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Die
4. das Grundstück aufgrund des § 89 oder des
Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Hierbei ist
§ 159 Abs. 3 an einen Dritten veräußert wurde
auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens oder
hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die
Satzung rechtsverbindlich. 5. die Grundstücksgrenzen erheblich verändert
worden sind.
(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die
Sanierungsvermerke zu löschen. (3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei
Jahren seit der Aufhebung der Sanierungssatzung
§ 163 verlangt werden.
Fortfall von Rechtswirkungen (4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den
für einzelne Grundstücke Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im
Zeitpunkt der Rückübertragung hat.
(1) Die Gemeinde kann die Sanierung für ein
Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn ent- (5) Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102
sprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung bleibt unberührt. Die dem Eigentümer zu gewähren-
de Entschädigung nach § 103 bemißt sich nach dem
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger
Verkehrswert des Grundstücks, der sich aufgrund
Weise genutzt wird oder
des rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeit-
2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt punkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung
ist. ergibt
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2217
zweiter Teil wird. In diesem Fall tritt für den städtebaulichen
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Entwicklungsbereich der in der Verordnung bestimm-
te Rechtsträger bei Anwendung dieses Gesetzbuchs
§ 165 an die Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der
Anwendungsbereich Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich
Auf die vor dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegten gelten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne
städtebaulichen Entwicklungsbereiche sind die als Bauleitpläne der Gemeinde.
Vorschriften dieses Teils anzuwenden. (5) Soll ein Planungsverband zur Wahrnehmung
der Vorbereitung und Durchführung der Entwick-
§ 166 lungsmaßnahme bestimmt werden, ist für den Zu-
Zuständigkeit und Aufgaben sammenschluß nach § 205 Abs. 2 der Antrag eines
(1) Die Entwicklungsmaßnahme wird von der Planungsträgers oder der für die Landesplanung
Gemeinde vorbereitet und durchgeführt, sofern nicht nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht erfor-
nach Absatz 4 eine abweichende Regelung getroffen derlich.
wird. Die Gemeinde hat für den städtebaulichen Ent- § 167
wicklungsbereich ohne Verzug Bebauungspläne auf-
Entwicklungsträger
zustellen und, soweit eine Aufgabe nicht nach sonsti-
gen gesetzlichen Vorschriften einem anderen obliegt, (1) Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die beauftragen,
vorgesehene Entwicklung im städtebaulichen Ent- 1. die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
wicklungsbereich zu verwirklichen. vorzubereiten und durchzuführen,
(2) Die Gemeinde hat die Voraussetzungen dafür 2. Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt
zu schaffen, daß ein lebensfähiges örtliches Gemein- oder die ihr gewährt werden, oder sonstige der
wesen entsteht, das nach seinem wirtschaftlichen städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme die-
Gefüge und der Zusammensetzung seiner Bevölke- nende Mittel zu bewirtschaften.
rung den Zielen und Zwecken der städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme entspricht und in dem eine Auf Verlangen der zuständigen obersten Landes-
ordnungsgemäße und zweckentsprechende Ver- behörde ist die Gemeinde verpflichtet, einen Entwick-
sorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienst- lungsträger zu beauftragen.
leistungen sichergestellt ist. (2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem
(3) Die Gemeinde soll die Grundstücke im städte- Unternehmen übertragen, dem die zuständige Be-
baulichen Entwicklungsbereich erwerben. Dabei soll hörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für
sie feststellen, ob und in welcher Rechtsform die die Übernahme der Aufgaben als Entwicklungsträger
bisherigen Eigentümer einen späteren Erwerb von erfüllt; § 158 ist mit der Maßgabe entsprechend anzu-
Grundstücken oder Rechten im Rahmen des § 169 wenden, daß die Bestätigung nur für den einzelnen
Abs. 6 anstreben. Die Gemeinde soll von dem Fall ausgesprochen werden darf.
Erwerb eines Grundstücks absehen, wenn (3) Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der
1. bei einem baulich genutzten Grundstück die Art Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem
und das Maß der baulichen Nutzung bei der Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treu-
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht händer. § 159 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die
geändert werden sollen oder §§ 160 und 161 sind entsprechend anzuwenden.
2. der Eigentümer auf einem unbebauten Grund- (4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die
stück für sich ein Eigenheim oder eine Kleinsied- Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maß-
lung bauen will und durch diese Vorhaben Ziele gabe des § 169 Abs. 5 bis 8 zu veräußern; er ist
und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme nicht dabei an Weisungen der Gemeinde gebunden.
beeinträchtigt werden.
Erwirbt die Gemeinde ein Grundstück nicht, ist der § 168
Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an Übernahmeverlangen
die Gemeinde zu entrichten, der der durch die (1) Der Eigentümer eines im städtebaulichen Ent-
Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des
wicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von
Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Die der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks ver-
§§ 154 und 155 sind entsprechend anzuwenden. langen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung
(4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den
der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich
Landesregierung durch Rechtsverordnung bestim- nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behal-
men, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband, ten oder es in der bisherigen oder einer anderen
an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der zulässigen Art zu nutzen. liegen die Flächen eines
zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, diese Auf- land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl
gabe wahrnimmt. In der Verordnung kann auch eine innerhalb als auch außerhalb des städtebaulichen
andere Gemeinde oder ein Landkreis mit der Wahr- Entwicklungsbereichs, kann der Eigentümer von der
nehmung der Aufgabe beauftragt werden, wenn die Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke
betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des
Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzu-
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mutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wä-
sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, re, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen
soweit die außerhalb des städtebaulichen Entwick- sind.
lungsbereichs gelegenen Grundstücke nicht mehr in (5) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die
angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich sie zur Durchführung der Entwick1ungsmaßnahme
genutzt werden können.
freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetz-
(2) Kommt eine Einigung über die Übernahme buchs erworben hat, nach Maßgabe der Absätze 6
nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung bis 8 zu veräußern mit Ausnahme der Flächen, die
des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Auf als Baugrundstücke für den Gemeinbedarf oder als
die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen in einem
des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend Bebauungsplan festgesetzt sind oder für sonstige
anzuwenden. öffentliche Zwecke oder als Austauschland oder zur
Entschädigung in Land benötigt werden.
§ 169
(6) Die Grundstücke sind nach ihrer Neuordnung
Besondere Vorschriften für den
und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Krei-
städtebaulichen Entwicklungsbereich
se der Bevölkerung und unter Beachtung der Ziele
(1) Im städtebaulichen Entwicklungsbereich sind und Zwecke der Entwicklungsmaßnahme an Bauwil-
entsprechend anzuwenden lige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die
1. § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und § 19 Grundstücke innerhalb angemessener Frist entspre-
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 (Wirkungen der förmlichen chend den Festsetzungen des Bebauungsplans und
Festlegung), den Erfordernissen der Entwicklungsmaßnahme be-
2. § 136 Abs. 1 und 4 (Einheitliche Vorbereitung bauen werden. Dabei sind zunächst die früheren
und Durchführung; Grundsätze), Eigentümer zu berücksichtigen, und zwar in erster
Linie diejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum
3. § 137 (Beteiligung und Mitwirkung der Betrof- oder nur Grundeigentum in geringem Umfang haben.
fenen),
Auf die Veräußerungspflicht ist § 89 Abs. 4 entspre-
4. § 139 (Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher chend anzuwenden. Zur land- oder forstwirtschaftli-
Aufgabenträger), chen Nutzung festgesetzte Grundstücke sind Land-
5. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige oder Forstwirten anzubieten, die zur Durchführung
Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge; der Entwicklungsmaßnahme Grundstücke übereig-
Genehmigung), net haben oder abgeben mußten.
6. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung), (7) Die Gemeinde hat bei der Veräußerung dafür
zu sorgen, daß die Bauwilligen die Bebauung in
7. § 153 Abs. 1 bis 4 (Bemessung von Ausgleichs-
wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge derart
und Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
durchführen, daß die Ziele und Zwecke der städte-
8. § 154 Abs. 1 Satz 2 (Erschließungsbeiträge), baulichen Entwicklung erreicht werden und die Vor-
9. § 156 (Überleitungsvorschriften zur förmlichen haben sich in den Rahmen der Gesamtmaßnahme
Festlegung), einordnen. Sie hat weiter sicherzustellen, daß die
neugeschaffenen Gebäude und Einrichtungen so
10. § 180 (Sozialplan), verwendet werden, daß die in § 166 Abs. 2 bezeich-
11. § 181 (Härteausgleich) und neten Ziele erreicht werden.
12. die§§ 182 bis 186 (Miet- und Pachtverhältnisse). (8) Das Grundstück oder das Recht ist zu dem
Verkehrswert zu veräußern, der sich durch die recht-
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils des Ersten liche und tatsächliche Neuordnung des städtebau-
Kapitels über die Umlegung und die Grenzregelung lichen Entwicklungsbereichs ergibt.
sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich nicht
anzuwenden. § 170
(3) Die Enteignung ist im städtebaulichen Entwick- Sonderregelung für im Zusammenhang
lungsbereich ohne Bebauungsplan zugunsten der bebaute Gebiete
Gemeinde oder des Entwicklungsträgers zur Erfül-
Umfaßt der städtebauliche Entwicklungsbereich
lung ihrer Aufgaben zulässig. Sie setzt voraus, daß ein im Zusammenhang bebautes Gebiet, soll die
der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen
Gemeinde dieses Gebiet zur Anpassung an die vor-
Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedin- gesehene Entwicklung ganz oder teilweise durch Be-
gungen bemüht hat. Die §§ 85, 87, 88 und 89 Abs. 1
schluß förmlich festlegen. Der Beschluß darf erst
bis 3 sind im städtebaulichen Entwicklungsbereich ergehen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende
nicht anzuwenden.
Untersuchungen durchgeführt worden sind. Auf den
(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Beschluß sind die §§ 142 und 143 entsprechend
Grundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe ent- anzuwenden. In dem förmlich festgelegten Gebiet
sprechend anzuwenden, daß in den Gebieten, in sind neben den für Entwicklungsmaßnahmen gelten-
denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen den Vorschriften die Vorschriften über die Sanierung
Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme des
hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren § 136 Abs. 2 und 3, des § 142 Abs. 1 und 2, des
Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem § 143 Abs. 4, des § 162, des § 166 Abs. 3 sowie des
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§ 169 Abs. 2, 3, 5 bis 8; auf den Fortfall der Rechts- oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung
wirkungen für einzelne Grundstücke ist § 171 Abs. 3 zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt
anzuwenden. werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets
§ 171 durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträch-
Aufhebung der Erklärung zum tigt wird.
städtebaulichen Entwicklungsbereich, (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 darf
Fortfall von Rechtswirkungen die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zu-
für einzelne Grundstücke sammensetzung der Wohnbevölkerung aus beson-
(1) Die Erklärung zum städtebaulichen Entwick- deren städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.
lungsbereich ist von der Landesregierung durch Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter
Rechtsverordnung aufzuheben, wenn die Entwick- Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung
lungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist die Entwick- der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zu-
lungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebau- mutbar ist.
lichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, kann die (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 darf
Erklärung für diesen Teil aufgehoben werden. die Genehmigung nur versagt 'werden, um einen den
(2) Mit der Verordnung nach Absatz 1 ist für ihren sozialen Belangen Rechnung tragenden Ablauf auf
Geltungsbereich auch die Satzung nach § 170 aufge- der Grundlage eines Sozialplans (§ 180) zu sichern.
hoben. Ist ein Sozialplan nicht aufgestellt worden, hat ihn die
Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 180
(3) § 163 ist entsprechend anzuwenden; die Ge- aufzustellen. Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden.
meinde bedarf für die Abgabe der Abschlußerklärung
der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen § 173
Behörde.
Genehmigung, Übernahmeanspruch
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ersucht die
(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde
Gemeinde das Grundbuchamt, den Entwicklungs-
erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an
vermerk zu löschen.
ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforder-
Dritter Teil lich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmi-
gungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungs-
Erster Abschnitt verfahren wird über die in § 172 Abs. 3 bis 5 bezeich-
Erhaltungssatzung neten Belange entschieden.
§ 172 (2) Wird in den Fällen des § 172 Abs. 3 die Geneh-
Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart migung versagt, kann der Eigentümer von der
von Gebieten (Erhaltungssatzung) Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40
(1) Die Gemeinde kann in einem Bebauungsplan Abs. 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen.
oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeich- § 43 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind
nen, in denen entsprechend anzuwenden.
1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des (3) Vor der Entscheidung über den Genehmi-
Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt gungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer
(Absatz 3), oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die
für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erör-
2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohn- tern. In den Fällen des § 172 Abs. 4 und 5 hat sie
bevölkerung (Absatz 4) oder auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech-
3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen (Ab- tigte zu hören.
satz 5)
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbeson-
der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsände- dere über den Schutz und die Erhaltung von
rung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Denkmälern, bleiben unberührt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bedarf auch die
Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. § 174
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend Ausnahmen
anzuwenden.
(1) § 172 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden,
(2) Ist der Beschluß über die Aufstellung einer die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten Zwecken dienen,
Erhaltungssatzung gefaßt und ortsüblich bekannt- und auf die in§ 26 Nr. 3 bezeichneten Grundstücke.
gemacht, ist § 15 Abs. 1 auf einen Antrag auf Durch-
(2) Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1
führung eines Vorhabens im Sinne von Absatz 1
bezeichneten Art im Geltungsbereich einer Erhal-
entsprechend anzuwenden.
tungssatzung, hat die Gemeinde den Bedarfsträger
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 darf hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der Bedarfsträ-
die Genehmigung nur versagt werden, wenn die ger ein Vorhaben im Sinne des § 172 Abs. 1, hat er
bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadt- soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben
gestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die
von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher die Gemeinde berechtigen würden, die Geneh-
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migung nach § 172 zu versagen, und wenn die (4) Der Eigentümer kann von der Gemeinde die
Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn er
baulichen Anlage dem Bedarfsträger auch unter glaubhaft mach'c, daß ihm die Durchführung des
Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist. Vorhabens aus wirtschaftlichen Gründen nicht
zuzumuten ist. § 43 Abs. 1 , 4 und 5 sowie § 44 Abs. 3
Zweiter Abschnitt und 4 sind entsprechend anzuwenden.
Städtebauliche Gebote (5) Ist die Durchführung eines Baugebots nur mög-
§ 175 lich, wenn zuvor eine bauliche Anlage oder Teile
davon beseitigt werden, ist der Eigentümer mit dem
Allgemeines Baugebot auch zur Beseitigung verpflichtet. § 179
(1) Beabsichtigt die Gemeinde, ein Baugebot Abs. 2 und 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 und 5 sowie § 44
(§ 176), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungs- Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.
gebot (§ 177), ein Pflanzgebot (§ 178) oder ein
(6) Ist für ein Grundstück eine andere als bauliche
Abbruchgebot (§ 179) zu erlassen, soll sie die Maß-
Nutzung festgesetzt, sind die Absätze 1 und 3 bis 5
nahme vorher mit den Betroffenen erörtern. Die
entsprechend anzuwenden.
Gemeinde soll die Eigentümer, Mieter, Pächter und
sonstigen Nutzungsberechtigten im Rahmen ihrer § 177
Möglichkeiten beraten, wie die Maßnahme durch-
Modernisierungs- und lnstandsetzungsgebot
geführt werden kann und welche Finanzierungs-
möglichkeiten aus öffentlichen Kassen bestehen. (1) Weist eine bauliche Anlage nach ihrer inneren
oder äußeren Beschaffenheit Mißstände oder Mängel
(2) Die Anordnung von Maßnahmen nach den
auf, deren Beseitigung oder Behebung durch Moder-
§§ 176 bis 179 setzt voraus, daß die alsbaldige
nisierung oder Instandsetzung möglich ist, kann die
Durchführung der Maßnahmen aus städtebaulichen
Gemeinde die Beseitigung der Mißstände durch ein
Gründen erforderlich ist.
Modernisierungsgebot und die Behebung der Mängel
(3) Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberech- durch ein lnstandsetzungsgebot anordnen. Zur
tigte haben die Durchführung der Maßnahmen nach Beseitigung der Mißstände und zur Behebung der
den §§ 176 bis 179 zu dulden. Mängel ist der Eigentümer der baulichen Anlage
(4) Die §§ 176 bis 179 sind nicht auf Grundstücke verpflichtet. In dem Bescheid, durch den die Moderni-
anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 bezeichneten sierung oder Instandsetzung angeordnet wird, sind
Zwecken dienen, und auf die in§ 26 Nr. 3 bezeichne- die zu beseitigenden Mißstände oder zu behebenden
ten Grundstücke. liegen für diese Grundstücke die Mängel zu bezeichnen und eine angemessene Frist
Voraussetzungen für die Anordnung eines Gebots für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
nach den §§ 176 bis 179 vor, soll auf Verlangen der zu bestimmen.
Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden (2) Mißstände liegen insbesondere vor, wenn die
Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung bauliche Anlage nicht den allgemeinen Anforde-
dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner rungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Aufgaben beeinträchtigt wird. entspricht.
(5) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbeson- (3) Mängel liegen insbesondere vor, wenn durch
dere über den Schutz und die Erhaltung von Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder
Denkmälern, bleiben unberührt. Einwirkungen Dritter
§ 176 1. die bestimmungsgemäße Nutzung der baulichen
Baugebot Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird,
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans 2. die bauliche Anlage nach ihrer äußeren Beschaf-
kann die Gemeinde den Eigentümer durch Bescheid fenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur
verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden ange- unerheblich beeinträchtigt oder
messenen Frist 3. die bauliche Anlage erneuerungsbedürftig ist und
1 . sein Grundstück entsprechend den Festsetzun- wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere
gen des Bebauungsplans zu bebauen oder geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene erhalten bleiben soll.
sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des
Kann die Behebung der Mängel einer baulichen
Bebauungsplans anzupassen.
Anlage nach landesrechtlichen Vorschriften auch
(2) Das Baugebot kann außerhalb der in Absatz 1 aus Gründen des Schutzes und der Erhaltung von
bezeichneten Gebiete, aber innerhalb im Zusam- Baudenkmälern verlangt werden, darf das lnstand-
menhang bebauter Ortsteile angeordnet werden, um setzungsgebot nur mit Zustimmung der zuständigen
unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke Landesbehörde erlassen werden. In dem Bescheid
entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu über den Erlaß des lnstandsetzungsgebots sind die
nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, auch aus Gründen des Denkmalschutzes gebotenen
insbesondere zur Schließung von Baulücken. lnstandsetzungsmaßnahmen besonders zu be-
(3) Ist die Durchführung des Vorhabens aus zeichnen.
wirtschaftlichen Gründen einem Eigentümer nicht (4) Der Eigentümer hat die Kosten der von der
zuzumuten, hat die Gemeinde von dem Baugebot Gemeinde angeordneten Maßnahmen insoweit zu
abzusehen. tragen, als er sie durch eigene oder fremde Mittel
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decken und die sich daraus ergebenden Kapital- gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient
kosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirt- (Geschäftsraum), eine anderweitige Unterbringung
schaftungskosten aus Erträgen des Gebäudes an, soll der Bescheid nur vollzogen werden, wenn im
aufbringen kann. Sind dem Eigentümer Kosten Zeitpunkt der Beseitigung anderer geeigneter Ge-
entstanden, die er nicht zu tragen hat, so hat die schäftsraum unter zumutbaren Bedingungen zur Ver-
Gemeinde sie ihm zu erstatten, soweit nicht eine fügung steht.
andere Stelle einen Zuschuß zu ihrer Deckung (3) Entstehen dem Eigentümer, Mieter, Pächter
gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Eigentümer auf- oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die
grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die Beseitigung Vermögensnachteile, hat die Gemeinde
Kosten selbst zu tragen, oder wenn er Instandset- angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der
zungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, Eigentümer kann anstelle der Entschädigung nach
daß ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder Satz 1 von der Gemeinde die Übernahme des Grund-
ihm nicht zuzumuten war. Die Gemeinde kann mit stücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf das
dem Eigentümer den Kostenerstattungsbetrag unter Abbruchgebot wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten
Verzicht auf eine Berechnung im Einzelfall als Pau- ist, das Grundstück zu behalten. § 43 Abs. 1, 2, 4 und
schale in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes 5 sowie § 44 Abs. 3 und 4 sind entsprechend anzu-
der Modernisierungs- oder lnstandsetzungskosten wenden.
vereinbaren.
(5) Der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil Vierter Teil
wird nach der Durchführung der Modernisierungs- Sozialplan und Härteausgleich
oder lnstandsetzungsmaßnahmen unter Berücksich-
tigung der Erträge ermittelt, die für das modernisierte § 180
oder instandgesetzte Gebäude bei ordentlicher Sozialplan
Bewirtschaftung nachhaltig erzielt werden können;
(1) Wirken sich Bebauungspläne oder städtebau-
dabei sind die mit einem Bebauungsplan, einem
liche Sanierungsmaßnahmen voraussichtlich nach-
Sozialplan, einer städtebaulichen Sanierungsmaß-
nahme oder einer sonstigen städtebaulichen teilig auf die persönlichen Lebensumstände der in
Maßnahme verfolgten Ziele und Zwecke zu berück- dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen
sichtigen. aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und
mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Aus-
§ 178 wirkungen möglichst vermieden oder gemildert
Pflanzgebot werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen
Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Be- bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswir-
scheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer kungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen,
zu bestimmenden angemessenen Frist entspre- insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatz-
chend den nach§ 9 Abs. 1 Nr. 25 getroffenen Fest- wechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit
setzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen. öffentliche Leistungen in Betracht kommen können,
soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene
§ 179 nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in
der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der
Abbruchgebot
Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen
(1) Die Gemeinde kann den Eigentümer verpflich- oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Grün-
ten zu dulden, daß eine bauliche Anlage im Geltungs- den weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich,
bereich eines Bebauungsplans ganz. oder teilweise hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.
beseitigt wird, wenn sie
(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen
1. den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht
entspricht und ihnen nicht angepaßt werden kann zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die
oder Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich
2. Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 darzustellen (Sozialplan).
Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist, die auch durch eine (3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungs-
Modernisierung oder Instandsetzung nicht beho- maßnahme durch einen anderen als die Gemeinde
ben werden können. bevor, kann die Gemeinde verlangen, daß der ande-
Diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück re im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1
oder an einem das Grundstück belastenden Recht ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde
im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst
gesichert ist, das nicht zur Nutzung berechtigt, sollen übernehmen und dem anderen die Kosten auf-
von dem Bescheid benachrichtigt werden, wenn sie erlegen.
von der Beseitigung betroffen werden. Unberührt
bleibt das Recht des Eigentümers, die Beseitigung § 181
selbst vorzunehmen. Härteausgleich
(2) Der Bescheid darf bei Wohnraum nur vollzogen (1) Soweit es die Billigkeit erfordert, soll die Ge-
werden, wenn im Zeitpunkt der Beseitigung ange- meinde bei der Durchführung dieses Gesetzbuchs
messener Ersatzwohnraum für die Bewohner unter zur Vermeidung oder zum Ausgleich wirtschaftlicher
zumutbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Nachteile - auch im sozialen Bereich - auf Antrag
Strebt der Inhaber von Raum, der überwiegend einen Härteausgleich in Geld gewähren
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. einem Mieter oder Pächter, wenn das Miet- oder oder Pächter von Geschäftsraum eine anderweitige
Pachtverhältnis mit Rücksicht auf die Durchfüh- Unterbringung an, soll die Gemeinde das Miet- oder
rung städtebaulicher Maßnahmen aufgehoben Pachtverhältnis nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der
oder enteignet worden ist; Beendigung des Rechtsverhältnisses anderer geeig-
neter Geschäftsraum zu zumutbaren Bedingungen
2. einer gekündigten Vertragspartei, wenn die
zur Verfügung steht.
Kündigung zur Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen erforderlich ist; dies gilt entspre- (3) Wird die Erwerbsgrundlage eines Mieters oder
chend, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis vor- Pächters von Geschäftsraum im förmlich festgeleg-
zeitig durch Vereinbarung der Beteiligten been- ten Sanierungsgebiet infolge der Durchführung städ-
digt wird; die Gemeinde hat zu bestätigen, daß die tebaulicher Sanierungsmaßnahmen wesentlich be-
Beendigung des Rechtsverhältnisses im Hinblick einträchtigt und ist ihm deshalb die Fortsetzung des
auf die alsbaldige Durchführung der städtebau- Miet- oder Pachtverhältnisses nicht mehr zuzumuten,
lichen Maßnahmen geboten ist; kann die Gemeinde auf Antrag des Mieters oder
Pächters das Rechtsverhältnis mit einer Frist von
3. einer Vertragspartei, wenn ohne Beendigung
mindestens sechs Monaten aufheben.
des Rechtsverhältnisses die vermieteten oder
verpachteten Räume ganz oder teilweise vorüber- § 183
gehend unbenutzbar sind und die Gemeinde Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen
bestätigt hat, daß dies durch die alsbaldige Durch- über unbebaute Grundstücke
führung städebaulicher Maßnahmen bedingt ist;
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungs-
4. einem Mieter oder Pächter für die Umzugskosten, plan für ein unbebautes Grundstück eine andere
die dadurch entstehen, daß er nach der Räumung Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung
seiner Wohnung vorübergehend anderweitig der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf
untergebracht worden ist und später ein neues Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnis-
Miet- oder Pachtverhältnis in dem Gebiet begrün- se aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen
det wird, sofern dies im Sozialplan vorgesehen ist. und der neuen Nutzung entgegenstehen.
Voraussetzung ist, daß der Nachteil für den Betroffe- (2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entspre-
nen in seinen persönlichen Lebensumständen eine chend anzuwenden.
besondere Härte bedeutet, eine Ausgleichs- oder
Entschädigungsleistung nicht zu gewähren ist und § 184
auch ein Ausgleich durch sonstige Maßnahmen nicht Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse
erfolgt.
Die §§ 182 und 183 sind entsprechend auf andere
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf schuldrechtliche Vertragsverhältnisse anzuwenden,
andere Vertragsverhältnisse, die zum Gebrauch oder die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grund-
zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder stücks, Gebäudes oder Gebäudeteils oder einer son-
Gebäudeteils oder einer sonstigen baulichen stigen baulichen Anlage berechtigen.
Einrichtung berechtigen.
§ 185
(3) Ein Härteausgleich wird nicht gewährt, soweit Entschädigung bei Aufhebung
der Antragsteller es unterlassen hat und unterläßt, von Miet- oder Pachtverhältnissen
den wirtschaftlichen Nachteil durch zumutbare Maß-
nahmen, insbesondere unter Einsatz eigener oder (1) Ist ein Rechtsverhältnis aufgrund des § 182,
fremder Mittel abzuwenden. des § 183 oder des § 184 aufgehoben worden, ist
den Betroffenen insoweit eine angemessene Ent-
Fünfter Teil schädigung in Geld zu leisten, als ihnen durch die
vorzeitige Beendigung des Rechtsverhältnisses Ver-
Miet- und Pachtverhältnisse
mögensnachteile entstehen. Die Vorschriften des
§ 182 zweiten Abschnitts des fünften Teils des Ersten
Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen Kapitels sind entsprechend anzuwenden.
(1) Erfordert die Verwirklichung der Ziele und (2) Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflich-
Zwecke der Sanierung im förmlich festgelegten tet Kommt eine Einigung über die Entschädigung
Sanierungsgebiet oder eine Maßnahme nach den nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungs-
§§ 176 bis 179 die Aufhebung eines Miet- oder behörde.
Pachtverhältnisses, kann die Gemeinde das Rechts- (3) Wird ein Pachtvertrag über kleingärtnerisch
verhältnis auf Antrag des Eigentümers oder im Hin- genutztes Land nach § 182, § 183 oder § 184 aufge-
blick auf ein städtebauliches Gebot mit einer Frist von hoben, ist die Gemeinde außer zur Entschädigung
mindestens sechs Monaten, bei einem land- oder nach Absatz 1 auch zur Bereitstellung oder Beschaf-
forstwirtschaftlich genutzten Grundstück nur zum fung von Ersatzland verpflichtet. Bei der Entschädi-
Schluß eines Pachtjahrs aufheben. gung in Geld ist die Bereitstellung oder Beschaffung
(2) Die Gemeinde darf ein Mietverhältnis über des Ersatzlands angemessen zu berücksichtigen.
Wohnraum nur aufheben, wenn im Zeitpunkt der Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde
Beendigung des Mietverhältnisses angemessener von der Verpflichtung zur Bereitstellung oder
Ersatzwohnraum für den Mieter und die zu seinem Beschaffung von Ersatzland befreien, wenn die
Hausstand gehörenden Personen zu zumutbaren Gemeinde nachweist, daß sie zur Erfüllung außer-
Bedingungen zur Verfügung steht. Strebt der Mieter stande ist.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2223
§ 186 § 189
Verlängerung von Miet- oder Ersatzlandbeschaffung
Pachtverhältnissen
(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein
Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teil-
Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- weise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit
oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanie- dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er
rungsgebiet oder im Hinblick auf Maßnahmen nach einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Be-
den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur trieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland
Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist. anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch
genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne
Sechster Teil
des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige
Städtebauliche Maßnahmen im Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.
Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Verbesserung der Agrarstruktur (2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung
oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen
§ 187 und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur
Abstimmung von Maßnahmen, Bauleitplanung Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr
und Maßnahmen zur Verbesserung der obliegenden Aufgaben benötigt.
Agrarstruktur '
§ 190
(1) Bei der Vorbereitung und Durchführung städte-
baulicher Maßnahmen sind Maßnahmen zur Ver- Flurbereinigung aus Anlaß
besserung der Agrarstruktur, insbesondere auch die einer städtebaulichen Maßnahme
Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des (1) Werden für städtebauliche Maßnahmen land-
Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Ver- 11 oder forstwirtschaftliche Grundstücke in Anspruch
besserung der Agrarstruktur und des Küsten- genommen, kann auf Antrag der Gemeinde mit
schutzes", zu berücksichtigen. Ist zu erwarten, daß Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zu § 87 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes ein Flur-
Auswirkungen auf die bauliche Entwicklung des bereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn der
Gemeindegebiets führen, hat die Gemeinde darüber den Betroffenen entstehende Landverlust auf einen
zu befinden, ob Bauleitpläne aufzustellen sind und ob größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder Nach-
sonstige städtebauliche Maßnahmen durchgeführt teile für die allgemeine Landeskultur, die durch die
werden sollen. städtebaulichen Maßnahmen entstehen, vermieden
(2) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen hat die werden sollen. Das Flurbereinigungsverfahren kann
obere Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob im bereits angeordnet werden, wenn ein Bebauungs-
Zusammenhang damit eine Flurbereinigung oder plan noch nicht rechtsverbindlich ist. In diesem Fall
andere Maßnahmen zur Verbesserung der Agrar- muß der Bebauungsplan vor Bekanntgabe des Flur-
struktur einzuleiten sind. bereinigungsplans (§ 59 Abs. 1 des Flurbereini-
gungsgesetzes) in Kraft getreten sein. Die Gemeinde
(3) Die Gemeinde hat die Flurbereinigungsbehörde ist Träger des Unternehmens im Sinne des § 88 des
und, sofern die Maßnahmen zur Verbesserung der Flurbereinigungsgesetzes.
Agrarstruktur von anderen Stellen durchgeführt
werden, diese bei den Vorarbeiten zur Aufstellung (2) Die vorzeitige Ausführung des Flurbereini-
der Bauleitpläne möglichst frühzeitig zu beteiligen. gungsplans nach § 63 des Flurbereinigungsgesetzes
kann bereits angeordnet werden, wenn der Flurberei-
§ 188 nigungsplan bekanntgegeben ist.
Bauleitplanung und Flurbereinigung (3) Die Zulässigkeit einer Enteignung nach den
(1) Ist eine Flurbereinigung aufgrund des Flur- Vorschriften dieses Gesetzbuchs bleibt auch nach
bereinigungsgesetzes in einer Gemeinde nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens unbe-
Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigt rührt.
oder ist sie bereits angeordnet, ist die Gemeinde
verpflichtet, rechtzeitig Bauleitpläne aufzustellen, es § 191
sei denn, daß sich die Flurbereinigung auf die bauli- Vorschriften über den Verkehr mit land- und
che Entwicklung des Gemeindegebiets voraussicht- forstwirtschaftlichen Grundstücken
lich nicht auswirkt.
Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungs-
(2) Die Flurbereinigungsbehörde und die Gemein- plans oder einer Sanierungssatzung sind die Vor-
de sind verpflichtet, ihre das Gemeindegebiet betref- schriften über den Verkehr mit land- und forstwirt-
fenden Absichten möglichst frühzeitig aufeinander schaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei
abzustimmen. Die Planungen sollen bis zum Ab- denn, daß es sich um die Veräußerung der Wirt-
schluß der Flurbereinigung nur geändert werden, schaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen
wenn zwischen der Flurbereinigungsbehörde und der Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im
Gemeinde Übereinstimmung besteht oder wenn Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft
zwingende Gründe die Änderung erfordern. oder als Wald ausgewiesen sind."
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
108. Nach § 191 wird angefügt: § 194
Verkehrswert
„Drittes Kapitel
Sonstige Vorschriften Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt,
der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung
Erster Teil bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach
Wertermittlung den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen
§ 192 Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und
der Lage des Grundstücks oder des sonstigen
Gutachterausschuß
Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf
(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu er-
sonstige Wertermittlungen werden selbständige, zielen wäre.
unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
§ 195
(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem
Kaufpreissammlung
Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutach-
tern. (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder
Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigen-
(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter
tum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im
sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder
Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbau-
sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren
recht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in
sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwal-
Abschrift dem Gutachterausschuß zu übersenden.
tung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für
Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme
deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist,
eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet wer-
befaßt sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte
den, sowie entsprechend für die Einigung vor einer
ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde
Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluß,
mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von
den Beschluß über die Vorwegnahme einer Entschei-
Grundstücken als Gutachter vorzusehen.
dung im Umlegungsverfahren, den Beschluß über die
(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Aufstellung eines Umlegungsplans, den Grenzrege-
Geschäftsstelle. lungsbeschluß und für den Zuschlag in einem
Zwangsversteigerungsverfahren.
§ 193
Aufgaben des Gutachterausschusses (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständi-
gen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermit-
(1) Der Gutachterausschuß erstattet Gutachten telt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder
über den Verkehrswert von bebauten und unbebau- Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vor-
ten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, zulegen sind, bleiben unberührt.
wenn
(3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei
1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständi- berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrecht-
gen Behörden bei der Erfüllung· der Aufgaben licher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4).
nach diesem Gesetzbuch,
2. die für die Feststellung des Werts eines Grund-
stücks oder der Entschädigung für ein Grundstück § 196
oder ein Recht an einem Grundstück aufgrund Bodenrichtwerte
anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen (1) Aufgrund der Kaufpreissammlung sind für jedes
Behörden, Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den
3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berech- Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen
tigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Entwicklungszustands, mindestens jedoch für er-
Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der schließungsbeitragspflichtiges oder erschließungs-
Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder beitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenricht-
4. Gerichte und Justizbehörden werte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte
mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde,
es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberech- wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwer-
tigungen nach anderen Rechtsvorschriften. te sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils
(2) Der Gutachterausschuß kann außer über die zum Ende eines jeden Kalenderjahrs zu ermitteln.
Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Für Zwecke der steuerlichen Einheitsbewertung des
Gutachten über die Höhe der Entschädigung für Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte zum jeweiligen
andere Vermögensnachteile erstatten. Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag
der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen
(3) Der Gutachterausschuß führt eine Kaufpreis- Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete
sammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenricht- bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermit-
werte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche teln.
Daten.
(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des
(4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere
soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fort-
(5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigen- schreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage
tümer zu übersenden. der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezo-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2225
gen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letz- 2. die Aufgaben des Vorsitzenden,
ten Hauptfeststellung der steuerlichen Einheitswerte 3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäfts-
des Grundbesitzes zu ermitteln. Die Ermittlung kann stelle,
unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf
verzichtet. 4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissamm-
lung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie
(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und
und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jeder- sonstiger Daten der Wertermittlung und die Ertei-
mann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über lung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung,
die Bodenrichtwerte verlangen.
5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungs-
§ 197 behörden zur Führung und Auswertung der Kauf-
Befugnisse des Gutachterausschusses preissammlung,
(1) Der Gutachterausschuß kann mündliche oder 6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gut-
schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von achterausschuß und den Oberen Gutachteraus-
Personen einholen, die Angaben über das Grund- schuß und
stück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistun- 7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachter-
gen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträ- ausschusses und des Oberen Gutachteraus-
gen und von Enteignungsentschädigungen erforder- schusses
lich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich
herangezogen werden soll, machen können. Er kann zu regeln."
verlangen, daß Eigentümer und sonstige Inhaber von
Rechten an einem Grundstück die zur Führung der
109. Die Zwischenüberschrift vor dem bisherigen § 145
Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendi-
wird gestrichen; nach dem neuen § 199 werden
gen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der
folgende Zwischenüberschriften angefügt:
Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, daß
Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und „zweiter Teil
zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Allgemeine Vorschriften;
Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Woh- Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren;
nungsinhaber betreten werden. Wirksamkeitsvoraussetzungen
(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut- Erster Abschnitt
achterausschuß Rechts- und Amtshilfe zu leisten.
Allgemeine Vorschriften".
Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuß Aus-
künfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung
von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädi-
110. Der bisherige § 145 wird § 200 und wie folgt gefaßt:
gungen erforderlich ist.
,,§ 200
§ 198
Grundstücke; Rechte an Grundstücken
Oberer Gutachterausschuß
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften
(1) Bei Bedarf können Obere Gutachteraus- dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf
schüsse für den Bereich einer oder mehrerer höherer Grundstücksteile anzuwenden.
Verwaltungsbehörden gebildet werden, auf die die
Vorschriften über die Gutachterausschüsse entspre- (2) Die für das Eigentum an Grundstücken beste-
chend anzuwenden sind. henden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch
nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf
(2) Der Obere Gutachterausschuß hat auf Antrag grundstücksgleiche Rechte anzuwenden."
eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn
schon das Gutachten eines Gutachterausschusses
vorliegt. 111. Der bisherige § 146 wird § 201 und wie folgt gefaßt:
§ 199 ,,§ 201
Ermächtigungen Begriff der Landwirtschaft
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weide-
Vorschriften über die Anwendung gleicher Grund- wirtschaft einschließlich Pensionstierhaltung auf
sätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei überwiegend eigener Futtergrundlage, die garten-
der Ableitung der für die Wertermittlung erforderli- bauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Wein-
chen Daten zu erlassen. bau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Binnenfischerei."
durch Rechtsverordnung
1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachter- 112. Nach dem neuen § 202 (Nr. 41) wird folgende
ausschüsse und der Oberen Gutachterausschüs- Zwischenüberschrift angefügt:
se, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits
geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und „zweiter Abschnitt
deren Ausschluß im Einzelfall, Zuständigkeiten".
2226 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang 1986, Teil 1
113. Der bisherige § 147 wird § 203 und wie folgt geän- können die beteiligten Gemeinden den Flächen-
dert: nutzungsplan für ihr Gemeindegebiet ändern oder
ergänzen; vor Einleitung des Bauleitplanverfahrens
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: ist die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
,,(1) Die Landesregierung oder die von ihr be- erforderlich.
stimmte Behörde kann im Einvernehmen mit der
Gemeinde durch Rechtsverordnung bestimmen, (2) Werden Gemeinden in ihrem Gebiet oder
daß die nach diesem Gesetzbuch der Gemeinde Bestand geändert oder geht die ZuständigkeiJ zur
obliegenden Aufgaben auf eine andere Gebiets- Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf
körperschaft übertragen werden oder auf einen Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften
Verband, an dessen Willensbildung die Gemein- über, gelten unbeschadet abweichender landes-
de mitwirkt." rechtlicher Regelungen bestehende Flächen-
nutzungspläne fort. Dies gilt auch für räumliche und
b) In Absatz 2 Satz 1 wird „Gesetz" durch „Gesetz- sachliche Teile der Flächennutzungspläne. Die
buch" ersetzt und „oder dem Städtebauförde- Befugnis und die Pflicht der Gemeinde, eines Ver-
rungsgesetz" gestrichen. bands oder einer sonstigen Körperschaft, fortgelten-
c) In Absatz 3 werden „Landesregierungen können" de Flächennutzungspläne aufzuheben oder für das
durch „Landesregierung kann" und „Gesetz den neue Gemeindegebiet zu ergänzen oder durch einen
höheren Verwaltungsbehörden" durch „Gesetz- neuen Flächennutzungsplan zu ersetzen, bleiben
buch der höheren Verwaltungsbehörde" ersetzt. unberührt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: (3) Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergän-
,,(4) Unterliegen die Planungsbereiche gemein- zung oder Aufhebung von Bebauungsplänen können
samer Flächennutzungspläne (§ 204) oder von nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung in ihrem
Flächennutzungsplänen und Satzungen eines jeweiligen Stand fortgeführt werden. Satz 1 gilt
Planungsverbands (§ 205) der Zuständigkeit ver- entsprechend bei Bildung von Planungsverbänden
schiedener höherer Verwaltungsbehörden, ist die und für Zusammenschlüsse nach § 205 Abs. 6. Die
Oberste Landesbehörde für die Entscheidung im höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, daß
Genehmigungs-, Anzeige- und Zustimmungsver- bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden."
fahren zuständig. liegen die Geltungsbereiche
in verschiedenen Ländern, entscheiden die 115. Nach dem neuen § 204 wird folgender § 205
Obersten Landesbehörden im gegenseitigen angefügt:
Einvernehmen." ,,§ 205
114. Nach dem neuen § 203 wird folgender § 204 ange- Planungsverbände
fügt: (1) Gemeinden und sonstige öffentliche Planungs-
,,§ 204 träger können sich. zu einem Planungsverband
Gemeinsamer Flächennutzungsplan, zusammenschließen, um durch gemeinsame
Bauleitplanung bei Bildung von Planungsverbänden zusammengefaßte Bauleitplanung den Ausgleich
und bei Gebiets- oder Bestandsänderung der verschiedenen Belange zu erreichen. Der
Planungsverband tritt nach Maßgabe seiner Satzung
(1) Benachbarte Gemeinden sollen einen gemein- für die Bauleitplanung und ihre .Durchführung an die
samen Flächennutzungsplan aufstellen, wenn ihre Stelle der Gemeinden.
städtebauliche Entwicklung wesentlich durch
gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse (2) Kommt ein Zusammenschluß nach Absatz 1
bestimmt wird oder ein gemeinsamer Flächennut- nicht zustande, können die Beteiligten auf Antrag
zungsplan einen gerechten Ausgleich der verschie- eines Planungsträgers zu einem Planungsverband
denen Belange ermöglicht. Ein gemeinsamer zusammengeschlossen werden, wenn dies zum
Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt Wohl der Allgemeinheit dringend geboten ist. Ist der
werden, wenn die Ziele der Raumordnung und Zusammenschluß aus Gründen der Raumordnung
Landesplanung oder wenn Einrichtungen und Anla- und Landesplanung geboten, kann den Antrag auch
gen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschlie- die für die Landesplanung nach Landesrecht zustän-
ßungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige dige Stelle stellen. Über den Antrag entscheidet die
Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfor- Landesregierung. Sind Planungsträger verschiede-
dern. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann ner Länder beteiligt, erfolgt der Zusammenschluß
von den beteiligten Gemeinden nur gemeinsam auf- nach Vereinbarung zwischen den beteiligten Landes-
gehoben, geändert oder ergänzt werden; die regierungen. Sollen der Bund oder eine bundes-
Gemeinden können vereinbaren, daß sich die unmittelbare Körperschaft oder Anstalt an dem
Bindung nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Planungsverband beteiligt werden, erfolgt der
Teilbereiche erstreckt. Ist eine gemeinsame Planung Zusammenschluß nach Vereinbarung zwischen der
nur für räumliche oder sachliche Teilbereiche erfor- Bundesregierung und der Landesregierung, sofern
derlich, genügt anstelle eines gemeinsamen Flä- die beteiligte Behörde des Bundes oder der
chennutzungsplans eine Vereinbarung der beteilig- bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt dem
ten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ih- Zusammenschluß durch die Landesregierung wider-
ren Flächennutzungsplänen. Sind die Vorausset- spricht.
zungen für eine gemeinsame Planung nach den Sät- (3) Kommt eine Einigung über die Satzung oder
zen 1 und 4 entfallen oder ist ihr Zweck erreicht, über den Plan unter den Mitgliedern nicht zustande,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2227
stellt die zuständige Landesbehörde eine Satzung 122. Der bisherige § 154 wird § 211; ,,Gesetz" wird durch
oder einen Plan auf und legt sie dem Planungsver- ,,Gesetzbuch" ersetzt.
band zur Beschlußfassung vor. Einigen sich die Mit-
glieder über diese Satzung oder diesen Plan nicht,
123. Der bisherige § 155 wird § 212; Absatz 1, 1. Halbsatz
setzt die Landesregierung die Satzung oder den Plan
wird wie folgt geändert:
fest. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Ist der Bund oder eine bundesunmittelbare Kör- a) Nach „Fünften Teil" wird „des Ersten Kapitels"
perschaft oder Anstalt an dem Planungsverband be- eingefügt.
teiligt, wird die Satzung oder der Plan nach Vereinba- b) ,,§ 157" wird durch ,,§ 217" ersetzt.
rung zwischen der Bundesregierung und der Landes-
regierung festgesetzt, sofern die beteiligte Behörde
des Bundes oder der bundesunmittelbaren Körper- 124. Der bisherige § 156 wird § 213 und wie folgt
schaft oder Anstalt der Festsetzung durch die Lan- geändert:
desregierung widerspricht. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Dem Planungsverband können nach Maßgabe
aa) Nummer 3 wird gestrichen.
der Satzung die Aufgaben der Gemeinde, die ihr
nach diesem Gesetzbuch obliegen, übertragen bb) Die Nummer 3 a wird Nummer 3; vor -
werden. „Gewässern" wird „sonstigen Bepflanzungen
(5) Der Planungsverband ist aufzulösen, wenn die sowie von" eingefügt.
Voraussetzungen für den Zusammenschluß entfallen cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
sind oder der Zweck der gemeinsamen Planung er- „4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich
reicht ist. Kommt ein übereinstimmender Beschluß einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1
über die Auflösung nicht zustande, ist unter den in Satz 1) ohne Genehmigung abbricht oder
Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Auflösung ändert."
auf Antrag eines Mitglieds anzuordnen; im übrigen
ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Nach b) In Absatz 2 wird ersetzt:
Auflösung des Planungsverbands gelten die von ihm aa) ,,Nr. 1 bis 3" durch „Nr. 1 und 2",
aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der einzelnen
bb) ,,Nr. 3 a" durch „Nr. 3".
Gemeinden.
(6) Ein Zusammenschluß nach dem Zweckver-
bandsrecht oder durch besondere Landesgesetze 125. Nach dem neuen § 213 wird folgende Zwischenüber-
wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen. schrift angefügt:
(7) Wird die Befugnis zur Aufstellung von Bauleit- „ Vierter Abschnitt
plänen nach den Absätzen 1 bis 3 oder Absatz 6 Wirksamkeitsvoraussetzungen".
übertragen, sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit
Erläuterungsbericht oder Begründung vor der Be-
schlußfassung hierüber oder der Festsetzung nach 126. Der bisherige § 155 b wird § 214 und wie folgt gefaßt:
Absatz 3 Satz 2 oder 4 den Gemeinden, für deren ,,§ 214
Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur
Beachtlichkeit der Verletzung von
Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zuzu-
Vorschriften über die Aufstellung des
leiten. Auf die Behandlung der von den Gemeinden
Flächennutzungsplans und der Satzungen
fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anre-
gungen ist § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 entsprechend (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Form-
anzuwenden." vorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechts-
wirksamkeit des Flächennutzungsplans und der
116. Der bisherige § 148 wird § 206; in Absatz 1 Satz 2 Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich,
wird „Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt. wenn
1. die Vorschriften über die Beteiligung der Bürger
117. Nach dem neuen § 206 wird folgende Zwischenüber- und der Träger öffentlicher Belange nach § 3
schrift angefügt: Abs. 2 und 3, §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 2, § 22 Abs. 10 Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 1
„Dritter Abschnitt verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
Verwaltungsverfahren". bei Anwendung der Vorschriften einzelne berühr-
te Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder
118. Der bisherige § 149 wird § 207; in Satz 1 Nr. 3 wird bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 2 oder des
,,Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" ersetzt. § 13 die Voraussetzungen für die Durchführung
der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt
119. Der bisherige § 150 wird § 208. worden sind;
2. die Vorschriften über den Erläuterungsbericht und
120. Der bisherige § 151 wird § 209; in Absatz 1 Satz 1 die Begründung des Flächennutzungsplans und
wird „Gesetz" durch „Gesetzbuch" ersetzt. der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach § 3
Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5,
121. Der bisherige § 153 wird § 21 0; in Absatz 1 wird § 9 Abs. 8 und§ 22 Abs. 11 verletzt worden sind;
,,Gesetzes" durch „Gesetzbuchs" ersetzt. dabei ist unbeachtlich, wenn der Erläuterungsbe-
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
richt oder die Begründung des Flächennutzungs- sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächen-
plans oder der Satzungen oder ihrer Entwürfe nutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegen-
unvollständig ist; über der Gemeinde geltend gemacht worden sind;
3. ein Beschluß der Gemeinde über den Flächennut- der Sachverhalt; der die Verletzung oder den Mangel
zungsplan oder die Satzung nicht gefaßt, eine begründ,en soll, ist darzulegen.
Genehmigung nicht erteilt, das Anzeigeverfahren (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans
nicht durchgeführt, die Satzung unter Verstoß ge-
und der Satzung ist auf die Voraussetzungen für
gen § 11 Abs. 3 Satz 2 in Kraft gesetzt oder der
die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-
mit der Bekanntmachung des Flächennutzungs-
oder Formvorschriften und von Mängeln der
plans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck
nicht erreicht worden ist. Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1)
hinzuweisen.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Erläute-
rungsbericht oder die Begründung in den für die (3) Die Gemeinde kann einen Fehler, der sich aus
Abwägung wesentlichen Beziehungen unvollständig der Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten
ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens-
erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt oder Formfehler nach Landesrecht beheben; dabei
wird. kann die Gemeinde den Flächennutzungsplan oder
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist die Satzung durch Wiederholung des nachfolgenden
auch eine Verletzung der Vorschriften über das Ver- Verfahrens in Kraft setzen. Der Flächennutzungsplan
hältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungs- und die Satzung können auch mit Rückwirkung
plan nach § 8 Abs. 2 bis 4 unbeachtlich, wenn erneut in Kraft gesetzt werden."
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selb-
ständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2)
oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringen- 128. Der bisherige § 155 c wird § 216 und wie folgt gefaßt:
den Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen ,,§ 216
Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden
sind; Aufgaben im Genehmigungs-
und Anzeigeverfahren
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des
Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan Die Verpflichtung der für das Genehmigungs- und
verletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus Anzeigeverfahren zuständigen Behörde, die Einhal-
dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete tung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirk-
ist; samkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Sat-
zung nicht auswirkt, bleibt unberührt."
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungs-
plan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit
wegen Verletzung von Verfahrens- oder Form-
129. Die Zwischenüberschrift vor dem bisherigen § 157
vorschriften einschließlich des § 6 sich nach
. wird gestrichen; nach dem neuen§ 216 wird folgende
Bekanntmachung des Bebauungsplans heraus-
stellt; Zwischenüberschrift angefügt: .
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen „Dritter Teil
worden ist, ohne daß die geordnete städtebau- Verfahren vor den Kammern (Senaten)
liche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. für Baulandsachen".
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleit-
plan maßgebend. Mängel im Abwägungsvorgang 130. Der bisherige § 157 wird § 217 und wie folgt
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und geändert:
auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind."
aa) In Satz 1 wird „Fünften Teil sowie nach den
127. Der bisherige § 155 a wird § 215 und wie folgt gefaßt: §§ 18, 21 Abs. 3, §§ 28, 28 a, 39 j bis 44 c,
122 a und 122 b, 126 Abs. 2, § 151 Abs. 2
,,§ 215 oder§ 153 Abs. 3 Satz 2" durch „Fünften Teil
Frist für die Geltendmachung der Verletzung des Ersten Kapitels sowie nach den §§ 18, 21
von Verfahrens- und Formvorschriften Abs. 3, § 28 Abs. 3 und 6, den §§ 39 bis 44,
sowie von Mängeln der Abwägung, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, § 209
Behebung von Fehlern Abs. 2 oder § 21_0 Abs. 2" ersetzt.
(1) Unbeachtlich sind bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 „Satz 1 ist auch anzuwenden auf andere
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetz-
und buchs, für die die Anwendung des zweiten
Abschnitts des Fünften Teils des Ersten Ka-
2. Mängel der Abwägung, pitels vorgeschrieben ist oder die in einem
wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb Verfahren nach dem Vierten oder Fünften
eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von Teil des Ersten Kapitels erlassen werden,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2229
sowie auf Streitigkeiten über die Höhe der (2) Ist vor dem 1 . Juli 1987 mit der Beteiligung der
Geldentschädigung nach § 190 in Verbin- Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bun-
dung mit § 88 Nr. 7 und § 89 Abs. 2 des desbaugesetzes begonnen worden, ist diese Vor-
Flurbereinigungsgesetzes." schrift weiter anzuwenden. Ist vor dem 1. Juli 1987
mit der Beteiligung der Bürger nach § 2 a Abs. 2 bis 4
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
des Bundesbaugesetzes begonnen worden, sind die-
,,Mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei- se Vorschriften weiter anzuwenden. Ist vor dem
dung kann auch die Verurteilung zum Erlaß 1. Juli 1987 der Entwurf des Bauleitplans nach § 2 a
eines Verwaltungsakts oder zu einer sonsti-
Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt
gen Leistung sowie eine Feststellung begehrt
worden, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden. Ist
werden."
vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung nach § 2 a
b) In Absatz 2 Satz 3 wird ,,§ 155" durch ,,§ 212" Abs. 7 des Bundesbaugesetzes begonnen worden,
ersetzt. ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.
(3) Ist die vereinfachte Änderung oder Ergänzung
eines Bebauungsplans vor dem 1. Juli 1987 eingelei-
131 . Der bisherige § 158 wird § 218; in Absatz 1 Satz 1 tet worden, ist § 13 des Bundesbaugesetzes weiter
wird ,,§ 157 Abs. 2" durch ,,§ 217 Abs. 2" ersetzt. anzuwenden.
132. Die bisherigen §§ 159 und 160 werden §§ 219 und (4) Ist die Genehmigung eines Bauleitplans vor
220. dem 1. Juli 1987 beantragt worden, sind die §§ 6,
8 Abs. 3 und die §§ 11 und 12 des Bundesbaugeset-
zes weiter anzuwenden.
133. Der bisherige § 161 wird § 221; in Absatz 1 Satz 1
werden ,,§§ 157 bis 171" durch ,,§§ 217 bis 231" (5) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplan-
ersetzt. verfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt. In
den Fällen des Absatzes 2 kann die Gemeinde das
134. Der bisherige § 162 wird § 222; in Absatz 4 Satz 2 jeweilige Verfahren nach den Vorschriften dieses
werden jeweils ,,§ 159 Abs. 2" durch ,,§ 219 Abs. 2" Gesetzbuchs erneut durchführen.
ersetzt.
§ 234
135. Die bisherigen §§ 163 bis 168 werden §§ 223 bis Überleitungsvorschriften für Veränderungs-
228. sperren und für den Bodenverkehr
136. Der bisherige § 169 wird § 229; in Absatz 1 Satz 2
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Veränderungs-
wird ,,§ 160 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2" durch ,,§ 220 sperre bekanntgemacht worden, kann die Gemeinde
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2" ersetzt. durch Änderung der Veränderungssperre die Anwen-
dung des § 14 Abs. 1 beschließen.
137. Die bisherigen §§ 170 und 171 werden §§ 230 und (2) Ist die Genehmigung einer Veränderungssper-
231. re vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 16
des Bundesbaugesetzes über die Genehmigung und
138. Der bisherige § 171 a wird § 232; es werden „hierauf die Bekanntmachung weiter anzuwenden. Ist die
gestützte" gestrichen und „Neunten" durch „Dritten" Zustimmung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-
ersetzt. baugesetzes vor dem 1 . Juli 1987 beantragt worden,
ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.
139. Der Elfte Teil (Überleitungs- und Schlußvorschriften, (3) Ist eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 des
§§ 173 bis 189) wird gestrichen. Bundesbaugesetzes vor dem 1. August 1979 versagt
worden, ist § 21 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes in
140. Nach dem neuen § 232 wird angefügt: der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung weiter
„ Viertes Kapitel anzuwenden.
Überleitungs- und Schlußvorschriften § 235
Erster Teil Überleitungsvorschriften
Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht
zum Baugesetzbuch (1) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Juli
§ 233 1987 sind auf das Vorkaufsrecht die bisher geltenden
Überleitungsvorschriften Vorschriften des Bundesbaugesetzes und des Städ-
für die Bauleitplanung tebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden.
(2) § 24 Abs. 1 Nr. 3 ist auch in Sanierungsge-
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der
bieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 im
Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bun-
vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des
desbaugesetzes begonnen oder der Entwurf des
Bauleitplans nach § 2 a Abs. 6 des Bundesbaugeset- Städtebauförderungsgesetzes) förmlich festgelegt
worden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Ver-
zes öffentlich ausgelegt worden, sind auf ihn die
Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 4 und der §§ 5, 9, kaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1987.
9 a und 13 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes weiter (3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer
anzuwenden. Satzung nach § 25 des Bundesbaugesetzes vor dem
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. Juli 1987 beantragt, ist § 25 Abs. 2 des Bundes- § 238
baugesetzes über die Genehmigung und die Überleitungsvorschrift
Bekanntmachung weiter anzuwenden. Satzungen, für Entschädigungen
die aufgrund von § 25 des Bundesbaugesetzes
Wurde durch die Änderung des § 34 des Bundes-
erlassen worden sind, gelten als Satzungen nach
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter. baugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des
Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 die bis
(4) Bei Verkaufsfällen aus der Zeit vor dem 1. Ja- dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufge-
nuar 1977 kann sich die Gemeinde gegenüber dem- hoben oder wesentlich geändert, ist eine Entschädi-
jenigen, der nach dem 31. Dezember 1976 ein Recht
gung in entsprechender Anwendung der §§ 42,
an einem Grundstück oder ein Recht an einem sol-
43 Abs. 1, 2, 4 und 5 und des § 44 Abs. 1 Satz 2,
chen Recht erworben hat, auf das Vorkaufsrecht nur
Abs. 3 und 4 zu gewähren; dies gilt nicht, soweit in
berufen, wenn dem Erwerber das Vorkaufsrecht be-
dem Zeitpunkt, in dem nach § 44 Abs. 3 bis 5 Ent-
kannt war. Auf den Zeitpunkt der Kenntnis ist § 892
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend schädigung verlangt werden kann, eine entsprechen-
anzuwenden. de Aufhebung oder Änderung der zulässigen
Nutzung auch nach § 34 des Bundesbaugesetzes in
§ 236 der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung
hätte eintreten können, ohne daß die Aufhebung oder
Überleitungsvorschriften für die Regelung
der baulichen und sonstigen Nutzung Änderung nach § 44 des Bundesbaugesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung zu
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Zulässigkeit entschädigen gewesen wäre.
eines Vorhabens entschieden worden und ist die
Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, § 239
sind die §§ 29, 31 und 33 bis 37 anzuwenden. Überleitungsvorschriften
(2) Ist die Genehmigung einer Satzung nach § 34 für die Bodenordnung
Abs. 2 oder 2 a des Bundesbaugesetzes vor dem (1) Ist die Umlegungskarte vor dem 1. Juli 1987
1. Juli 1987 beantragt worden, sind diese Vorschrif- ausgelegt worden (§ 69 Abs. 1 des Bundesbaugeset-
ten weiter anzuwenden. zes), sind die §§ 53, 55, 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 61
(3) Auf die Zulässigkeit von Vorhaben in Gebieten Abs. 1 und die §§ 63, 64 und 68 bis 70 des Bundes-
nach § 34 Abs. 2 und 2 a des Bundesbaugesetzes ist baugesetzes weiter anzuwenden. Ist vor dem 1 . Juli
§ 34 Abs. 1 bis 3 anzuwenden. 1987 eine Vorwegregelung nach § 76 des Bundes-
baugesetzes getroffen worden, ist§ 55 des Bundes-
§ 237 baugesetzes weiter anzuwenden.
Überleitungsvorschriften für das Baugebot, (2) § 57. Satz 4 und § 58 Abs. 1 Satz 1 sind auch
das Nutzungsgebot und die anzuwenden, wenn die Umlegungsstelle vor dem
Erhaltung baulicher Anlagen 1. Juli 1987 den Umlegungsplan durch Beschluß auf-
(1) Ist die Enteignung eines Grundstücks von der gestellt (§ 66 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes) oder
Gemeinde zugunsten eines Bauwilligen gemäß eine Vorwegregelung getroffen hat (§ 76 des Bun-
§ 39 b Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vor dem desbaugesetzes) und die Grundstücke dabei erkenn-
1. Juli 1987 beantragt worden, ist die Enteignung nur bar in bezug auf die Flächen nach § 55 Abs. 2 des
zulässig, wenn sich der Bauwillige bis zum Schluß Bundesbaugesetzes erschließungsbeitragspflichtig
der mündlichen Verhandlung (§ 108) verpflichtet, die zugeteilt worden sind.
Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist (3) Hat die Gemeinde den Beschluß über die
durchzuführen. Grenzregelung vor dem 1. Juli 1987 gefaßt (§ 82 des
(2) Ist ein Nutzungsgebot vor dem 1. Juli 1987 Bundesbaugesetzes), sind die §§ 80 bis 84 des
angeordnet worden, ist auf das Übernahmeverlan- Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
gen des Eigentümers § 39 c des Bundesbaugeset-
§ 240
zes weiter anzuwenden.
Überleitungsvorschriften
(3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer
für die Enteignung
Erhaltungssatzung vor dem 1. Juli 1987 beantragt, ist
§ 39 h Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes über (1) § 87 Abs. 3 Satz 3 und § 88 Satz 2 sind auch in
die Genehmigung und die Bekanntmachung weiter Sanierungsgebieten anzuwenden, die vor dem 1. Juli
anzuwenden. 1987 im vereinfachten Verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 4
(4) Im Geltungsbereich einer Satzung nach§ 39 h des Städtebauförderungsgesetzes) förmlich fest-
des Bundesbaugesetzes bedürfen die Nutzungsän- gelegt worden sind.
derung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) und die Errichtung (2) Für Grundstücke, die die Gemeinde vor dem
baulicher Anlagen (§ 172 Abs. 1 Satz 2) der Geneh- 1. Juli 1987 erworben hat, verbleibt es weiter bei der
migung, wenn die Gemeinde dies durch Änderung Veräußerungspflicht nach den§§ 26 und 89 des Bun-
der Satzung beschließt. desbaugesetzes und § 25 des Städtebauförderungs-
(5) Ist die Genehmigung für den Abbruch, den gesetzes. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,
Umbau oder die Änderung einer baulichen Anlage wenn die Gemeinde nach dem 30. Juni 1987 ein
vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 39 h des Grundstück nach Maßgabe des§ 235 Abs. 1 erwor-
Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. ben hat.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2231
§ 241 (7) Ist vor dem 1 . Juli 1987 über die Stundung des
Überleitungsvorschriften Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
für den Härteausgleich (§ 135 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden
und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar
(1) Hat ein Eigentümer vor dem 1. Juli 1987 unter geworden, ist § 135 Abs. 4 dieses Gesetzbuchs
den in § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Städtebauförderungsge- anzuwenden.
setzes bezeichneten Voraussetzungen ein Grund-
stück verloren oder übereignet, ist auf einen Antrag § 243
auf Gewährung von Härteausgleich § 85 des Überleitu ngsvorsch ritt
Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden. für die Wertermittlung
Satz 1 ist entsprechend auf die Fälle des § 85 Abs. 2 Die §§ 136 bis 144 des Bundesbaugesetzes sind
Nr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes anzu- bis zum Inkrafttreten der in § 199 vorgesehenen
wenden. Verordnungen, längstens bis zum 1 . Januar 1990,
(2) Ein Verwaltungsakt nach§ 85 Abs. 2 Nr. 1 oder weiter anzuwenden.
2 des Städtebauförderungsgesetzes kann nach dem
§ 244
30. Juni 1987 nur durch Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels Überleitungsvorschriften
angefochten werden. für die Wirksamkeitsvoraussetzungen
der Flächennutzungspläne und Satzungen
§ 242 (1) § 214 ist auch auf Flächennutzungspläne und
Überleitungsvorschriften Satzungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987
bekanntgemacht worden sind; unberührt bleiben die
für die Erschließung
vor dem 1. Juli 1987 nach § 155 a Abs. 1 des Bun-
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die desbaugesetzes, Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur
eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August
1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, 1976 und des § 183 f Abs. 1 des Bundesbaugeset-
kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag zes geltend gemachten Verletzungen von Verfah-
erhoben werden. rens- und Formvorschriften.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von (2) Mängel der Abwägung von Flächennutzungs-
Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder plänen und Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987
sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das bekanntgemacht worden sind, sind unbeachtlich,
Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Stra- wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach
ßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde
können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der
regeln. den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Innerhalb
von .sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 ist durch
(3) § 125 Abs. 3 ist auch auf Bebauungspläne ortsübliche Bekanntmachung in der Gemeinde auf
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getre- die sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechts-
ten sind. lage hinzuweisen; dabei ist über die in Satz 1
(4) § 127 Abs. 2 Nr. 2 ist auch auf Verkehrsanlagen bezeichneten Voraussetzungen für die Geltend-
anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig machung von Mängeln der Abwägung und die
hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Rechtsfolgen zu unterrichten.
Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so
verbleibt es dabei. § 245
Überleitungsvorschriften
. (5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitrags- für das Städtebauförderungsgesetz
pflicht bereits aufgrund der vor dem 1. Juli 1987
geltenden Vorschriften (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über
Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind auch
dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des anzuwenden, wenn die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3
Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, des Städtebauförderungsgesetzes vor dem 1. Juli
wenn dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse, insbe- 1987 den Beginn der vorbereitenden Untersuchun-
sondere unter Berücksichtigung des Nutzens des gen beschlossen hat.
Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. (2) Hat die Gemeinde vor dem 1 . Juli 1987 ein
Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Sanierungsgebiet im vereinfachten Verfahren förm-
Beiträge anzuwenden, wenn lich festgelegt (§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Städtebauförde-
1. der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder rungsgesetzes), kann sie durch Änderung der Sanie-
rungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144
2. er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid insgesamt, nach § 144 Abs. 1 oder nach § 144 Abs. 2
noch nicht unanfechtbar geworden ist.
begründen. Hat die Gemeinde die Genehmigungs-
(6) § 128 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der pflicht nach § 144 insgesamt oder nach § 144 Abs. 2
Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder beschlossen, teilt sie dem Grundbuchamt den Be-
die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) schluß mit; sie hat hierbei die von dem Beschluß
vor dem' 1. Juli 1987 ortsüblich bekanntgemacht betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das
worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes). Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grund-
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
stücke einzutragen, daß eine Sanierung durchgeführt Zweiter Teil
wird (Sanierungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 ist Schlußvorschriften
entsprechend anzuwenden.
§ 246
(3) Hat die Gemeinde vor dem 1 . Juli 1987 die Sonderregelungen für einzelne Länder
Genehmigung einer Sanierungssatzung, in der die
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen
Anwendung der §§ 6, 15 bis 23, 41 Abs. 4 bis 11 und
die in § 6 Abs. 1 , den §§ 11 , 22 und 34 Abs. 5, § 143
des § 42 des Städtebauförderungsgesetzes nicht Abs. 1, § 162 Abs. 2 und § 190 Abs. 1 vorgesehenen
ausgeschlossen wurde, beantragt, ist § 5 Abs. 2 Satz Genehmigungen, Anzeigen oder Zustimmungen; das
1 bis 4 sowie Abs. 3 des Städtebauförderungsgeset- Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmi-
zes anstelle des § 143 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe gungen, Anzeigen oder Zustimmungen entfallen.
anzuwenden, daß bei der ortsüblichen Bekannt- (2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen,
machung der Sanierungssatzung auf die §§ 152 bis welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in
156 hinzuweisen ist. diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt.
Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung
(4) Auf einen vor dem 1. Juli 1987 gestellten An-
treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg
trag auf Erteilung der Genehmigung nach § 15 des können eine von den §§ 12 und 16 Abs. 2, § 22
Städtebauförderungsgesetzes ist diese Vorschrift Abs. 3 Satz 3 und 4, § 143 Abs. 2 und § 162 Abs. 2
weiter anzuwenden. Satz 3 bis 5 abweichende Regelung treffen.
(5) Teilt die Gemeinde einem Eigentümer vor dem (3) Im Land Berlin ist ein vorzeitiger Bebauungs-
1. Juli 1987 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des plan nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 auch zulässig,
Städtebauförderungsgesetzes mit, daß sie den bevor der Flächennutzungsplan geändert oder
Erwerb des Grundstücks in Betracht zieht, ist § 18 ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist im Wege
der Berichtigung anzupassen.
des Städtebauförderungsgesetzes über das
gemeindliche Grunderwerbsrecht weiter anzuwen- (4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und
den. Ein Verwaltungsakt nach § 18 des Städtebau- Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses
Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden
förderungsgesetzes kann nach dem 30. Juni 1987
dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder
nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
anzupassen.
dem Dritten Teil des Dritten Kapitels angefochten
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung
werden.
dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) Die mit der Erhebung von Daten Beauftragten
§ 247
im Sinne des § 3 Abs. 4 des Städtebauförderungs-
gesetzes sind nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 zu Berlin-Klausel
verpflichten, soweit sie nicht vor dem 1. Juli 1987 Dieses Gesetzbuch gilt nach Maßgabe des § 12
bereits im Sinne dieser Vorschrift verpflichtet worden Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
sind. gesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen,
(7) Satzungen, die nach den Vorschriften des die aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassen werden,
Städtebauförderungsgesetzes erlassen worden sind, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
und Rechtsvorschriften aufgrund des § 92 Abs. 2 des leitungsgesetzes."
Städtebauförderungsgesetzes gelten für Zwecke der
Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgericht-
sordnung als solche nach diesem Gesetzbuch. Artikel 2
(8) Bei den von § 165 erfaßten städtebaulichen Anpassung sonstigen Bundesrechts
Entwicklungsmaßnahmen ist § 53 Abs. 5 des Städte-
bauförderungsgesetzes weiter anzuwenden. 1. Das Städtebauförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1
(9) Wird zur zweckmäßigen Durchführung entspre-
S. 2318, 3617), zuletzt geändert durch das Gesetz
chend den Zielen und Zwecken einer städtebau-
vom 5. November 1984 (BGBI. 1 S. 1321 ), wird auf-
lichen Entwicklungsmaßnahme, die vor dem 1. Juli
gehoben.
1987 förmlich festgelegt worden ist, eine Änderung
des Geltungsbereichs der Entwicklungsmaßnahme-
verordnung erforderlich, ist § 53 in Verbindung mit 2. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbau-
gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2221) wird
§ 1 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzu-
wenden. gestrichen.
(10) Der Fünfte Teil des Städtebauförderungsge- 3. Das Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBI. 1
setzes (§§ 71 bis 75) ist bis zum Ablauf des S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
31. Dezember 1987 anzuwenden. vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt
(11) § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 39, 40 und 41 geändert:
Abs. 1 bis 3, § 43 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 44 bis 49
a) In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird „Bundesbaugesetzes vom
und § 58 des Städtebauförderungsgesetzes sind
23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 341 )" durch
weiter anzuwenden. Nach dem 31. Dezember 1987
,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
kann Landesrecht an deren Stelle in Kraft treten; dies
gilt nicht für die Regelungen über Sanierungs- und b) In § 5 Abs. 1 Satz 5 wird „Bundesbaugesetzes"
Entwicklungsförderungsmittel des Bundes. durch „Baugesetzbuchs" ersetzt.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2233
4. Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 9. § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bun-
(BGBI. 1 S. 210) wird wie folgt geändert: desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
a) In § 5 Abs. 2 wird ,,§ 137 des Bundesbaugesetzes
Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 15. August 1986
eingerichtete und örtlich zuständige" durch ,,§ 192
(BGBI. 1 S. 1446) geändert worden ist, wird wie folgt
des Baugesetzbuchs eingerichtete" ersetzt.
geändert:
b) In § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 4 Satz 2 wird
,,Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs" a) In Absatz 1 Nr. 1 wird „Vorschriften des Bundes-
ersetzt. baugesetzes und des Städtebauförderungsgeset-
zes" durch „Vorschriften des Baugesetzbuchs"
und ,,§ 188 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes und
5. Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der auf Grund des § 92 Abs. 2 des Städtebauförde-
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284, rungsgesetzes" durch ,,§ 246 Abs. 2 des Bauge-
1661) wird wie folgt geändert: setzbuchs" ersetzt.
a) In § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird „Maßnahmen nach b) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:
dem Städtebauförderungsgesetz" durch „Sanie- ,,(7) Die Nichtvorlage nach Absatz 5 kann durch
rungs- und Entwicklungsmaßnahmen" ersetzt. Beschwerde angefochten werden. Für das Be-
b) In § 30 wird ,,, insbesondere auch unter Berück- schwerdeverfahren gilt § 132 Abs. 3 Satz 1 und 2,
sichtigung des Bundesprogramms für städtebau- Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3 entsprechend. In der
liche Maßnahmen," gestrichen. Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeu-
tung der Rechtssache dargelegt oder die Entschei-
dung, von der die angefochtene Entscheidung
6. In § 11 Abs. 2 Satz 3 des Modernisierungs- und
abweicht, bezeichnet werden. Das Bundesver-
Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Be-
waltungsgericht entscheidet durch Beschluß. Ist
kanntmachung vom 12. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 993),
die Beschwerde begründet oder hat das Oberver-
das durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. De-
waltungsgericht ihr abgeholfen, entscheidet das
zember 1982 (BGBI. 1 S. 1912) geändert worden ist,
Bundesverwaltungsgericht über die Rechtsfrage.
wird „Städtebauförderungsgesetz" durch „Baugesetz-
Hat das Oberverwaltungsgericht die Rechtsfrage
buch" ersetzt.
abweichend beantwortet und beruht seine Ent-
scheidung auf der Abweichung, verweist das
7. Nach § 29 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes Bundesverwaltungsgericht die Sache an das Ober-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- verwaltungsgericht zurück, das unter Aufhebung
mer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das seiner Entscheidung neu entscheidet."
zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes vom
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert
worden ist, wird eingefügt:
10. In § 3 Nr. 1 Buchstabe m des Rechtspflegergesetzes
,,§ 29 a
vom 5. November 1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt
Städtebauliche Maßnahmen
durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. August
(1) Die Tätigkeit als Beauftragter der Gemeinde bei 1986 (BGBI. 1 S. 1446) geändert worden ist, wird
der Vorbereitung oder Durchführung einer städtebau- ,,Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs"
lichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, ins- ersetzt.
besondere als Sanierungsträger oder als Entwick-
lungsträger, sowie als Betreuer von Eigentümern bei
der Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- 11 . In § 12 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes in der
oder Entwicklungsmaßnahmen gilt bei einem als ge- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
meinnützig oder als Organ der staatlichen Wohnungs- 7628-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
politik nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
(BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist, wird ,,§§ 136
anerkannten Unternehmen als ausschließlich und un-
mittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 1 bis 144 des Bundesbaugesetzes" durch ,,§§ 192 bis
199 des Baugesetzbuchs" ersetzt.
Abs. 2, des § 6 Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 dienend.
(2) Aufgabe eines Organs der staatlichen Woh-
nungspolitik kann es nach seiner Satzung auch sein, 12. Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Be-
strukturverbessernde oder städtebauliche Maßnah- kanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. 1S. 2413,
men zu fördern, vorzubereiten, zu betreuen, durchzu- 2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
führen oder die Durchführung der Maßnahmen zu vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt
leiten." geändert:
a) In § 9 Abs. 7 wird ,,(§§ 9, 173 Abs. 3 des Bundes-
8. In§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Zwölften Bundesmieten- baugesetzes vom 23. Juni 1960 - Bundesgesetz-
gesetzes vom 3. August 1982 (BGBI. 1 S. 1106, 1107) bl. 1 S. 341 )" durch ,,(§ 9 des Baugesetzbuchs)"
wird ,,§ 137 des Bundesbaugesetzes in der Fassung ersetzt.
der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1
S. 2257, 3617), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes b) § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
vom 6. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 949)," durch,,§ 192 des aa) In Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes" durch
Baugesetzbuchs" ersetzt. ,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: baulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-
,,In diesen Fällen gelten die§§ 40, 43 Abs. 1, men an einen der in Absatz 7 Satz 3 bezeichneten
2, 4 und 5 sowie§ 44 Abs. 1 bis 4 des Bau- Erwerber erfolgt ist."
gesetzbuchs."
b) § 51 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
13. Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes- aa) In Buchstabe r Doppelbuchstabe bb wird
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, ver- ,,§ 39 e des Bundesbaugesetzes und des§ 43
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Abs. 3 Satz 2 des Städtebauförderungsgeset-
gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November zes" durch ,,§ 177 des Baugesetzbuchs sowie
1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert: für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwen-
a) In § 28 Abs. 3 Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes
dung eines Gebäudes dienen, das wegen
vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 341 )"
seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
durch „Baugesetzbuchs" ersetzt.
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben
b) In § 29 Abs. 6 Satz 1 wird ,,§§ 40, 44 a, 44 b soll, und zu deren Durchführung sich der
Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 c Abs. 1 und 2 des Eigentümer neben bestimmten Modernisie-
Bundesbaugesetzes" durch ,,§§ 40 und 43 Abs. 1, rungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde
2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetz- verpflichtet hat," ersetzt.
buchs" ersetzt.
bb) In Buchstabe x wird ,,§ 39 e des Bundesbau-
14. Das Gesetz zum Schlitz gegen Fluglärm vom gesetzes und des § 43 Abs. 3 Satz 2 des
30. März 1971 (BGBI. 1 S. 282), zuletzt geändert ge- Städtebauförderungsgesetzes" durch ,,§ 177
mäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte
1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert: Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung
und funktionsgerechten Verwendung eines
a) In § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 wird jeweils Gebäudes dienen, das wegen seiner ge-
,,Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs" schichtlichen, künstlerischen oder städtebau-
ersetzt. lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und
b) In § 8 Abs. 2 wird „Bundesbaugesetzes" durch zu deren Durchführung sich der Eigentümer
,,Baugesetzbuchs" ersetzt. neben bestimmten Modernisierungsmaß-
nahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet
15. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- hat," ersetzt.
kanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 441),
zuletzt geändert durch§ 8 des Gesetzes vom 21. Juli 16. Dem § 7 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der
1986 (BGBI. 1 S. 1070), wird wie folgt geändert: Fassung der Bekanntmachung vom 17. November
1972 (BGBI. 1 S. 2129), das zuletzt durch Artikel 15
a) Dem § 6 b werden folgende Absätze angefügt:
des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
,,(7) Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Ab- S. 2436) geändert worden ist, wird folgender Absatz
satzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durch- angefügt:
führung von städtebaulichen Sanierungs- oder Ent-
,,(5) Von der Besteuerung ausgenommen sind die in
wicklungsmaßnahmen an einen der in Satz 3 be-
§ 2 bezeichneten Rechtsvorgänge bei Kapitalgesell-
zeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze
schaften, die nach Satzung und tatsächlicher Ge-
1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß schäftsführung ausschließlich der Vorbereitung oder
1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder
jeweils um fünf Jahre verlängern und Entwicklungsmaßnahmen dienen. Fallen die Voraus-
2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten setzungen für die Ausnahme von der Besteuerung
Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei fort, bevor die städtebaulichen Sanierungs- oder Ent-
Jahren tritt. wicklungsmaßnahmen abgeschlossen sind, werden
damit auch die Rechtsvorgänge steuerpflichtig, die
Nummer 1 gilt nicht für den Abzug von den An- sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall
schaffungs- oder Herstellungskosten von Anteilen der Voraussetzungen ereignet haben und noch nicht
an Kapitalgesellschaften oder Schiffen. Erwerber versteuert sind."
im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörperschaf-
ten, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des 17. Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-
§ 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs, Planungsver- kanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
bände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanie- geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom
rungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Ent- 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt
wicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs geändert:
sowie Erwerber, die städtebauliche Sanierungs-
maßnahmen als Eigentümer selbst durchführen a) In § 3 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 17 der
(§ 147 Abs. 2 und § 148 Abs. 1 des Baugesetz- Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
buchs). Nummer angefügt:
(8) Absatz 7 ist nur anzuwenden, wenn die nach ,, 18. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-
Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß schen Person, deren Tätigkeit sich auf die
die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck · Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder
der Vorbereitung oder Durchführung von städte- § 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2235
die nicht selbst als Bauunternehmen tätig 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird ,,§ 144 Abs. 1 des
oder von einem Bauunternehmen abhängig Bundesbaugesetzes" durch ,,§ 199 Abs. 1 des Bau-
sind." gesetzbuchs" ersetzt.
b) In § 25 wird „ 1984" durch „ 1987" ersetzt.
22. Das Grundstückverkehrsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1,
18. Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
machung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845), geän-
Artikel 199 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
dert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember
S. 469), wird wie folgt geändert:
1985 (BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert:
a) In § 4 Nr. 4 wird „Bundesbaugesetzes" durch
a) Dem § 102 Abs. 1 wird angefügt:
,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
„Die Sätze 1 und 2 finden auf Beteiligungen an
b) In § 8 Nr. 1 wird „Bundesbaugesetzes" durch
Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 18 des
,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
Vermögensteuergesetzes keine Anwendung."
b) In § 124 Satz 1 wird „ 1986" durch „ 1987" ersetzt. 23. In § 44 Abs. 7 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
19. Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der 1976 (BGBI. 1 S. 546), das zuletzt durch § 24 Abs. 1
Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des S. 1777) geändert worden ist, wird „Bundesbaugeset-
Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 297), wird zes" durch „Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs"
wie folgt geändert: ersetzt.
a) In § 5 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 16 der
24. Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetz-
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-
Nummer angefügt:
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
,, 17. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi- Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBI. 1
schen Person, deren Tätigkeit sich auf die S. 533), wird wie folgt geändert:
Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder
§ 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und a) In § 1 wird nach Absatz 1 eingefügt:
die nicht selbst als Bauunternehmen tätig ,,(1 a) Ein Siedlungsunternehmen im Sinne des
oder von einem Bauunternehmen abhängig Absatzes 1 kann auch als Beauftragter der Ge-
sind." meinde bei der Vorbereitung oder Durchführung
einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwick-
b) Dem § 54 wird folgender Absatz angefügt:
lungsmaßnahme, insbesondere als Sanierungs-
,,(13) § 5 Abs. 1 Nr. 17 gilt erstmals für den oder Entwicklungsträger, sowie als Betreuer von
Veranlagungszeitraum 1987." Eigentümern bei der Durchführung von Sanie-
rungs- oder Entwicklungsmaßnahmen tätig
20. Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- werden.
kanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657),
(1 b) Zu den Aufgaben des Siedlungsunterneh-
zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes
mens im Sinne dieses Gesetzes gehört es auch,
vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt
für die Gemeinde geeignete Grundstücke zu be-
geändert:
schaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im
a) In § 3 wird am Ende der Nummer 21 der Punkt Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maß-
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende nahme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland ge-
Nummer angefügt: währt werden soll. Die Siedlungsunternehmen kön-
nen von der Gemeinde auch mit der Durchführung
,,22. Unternehmen in der Rechtsform einer juristi-
von Umsiedlungen beauftragt werden."
schen Person, deren Tätigkeit sich auf die
Erfüllung der Aufgaben nach § 157 oder b) Dem § 4 Abs. 2 wird angefügt:
§ 167 des Baugesetzbuchs beschränkt und
,,Hat der Eigentümer das Grundstück an eine Kör-
die nicht selbst als Bauunternehmen tätig
perschaft des öffentlichen Rechts verkauft, kann
oder von einem Bauunternehmen abhängig
das Vorkaufsrecht abweichend von Satz 1 zu den
sind."
in § 1 Abs. 1 b genannten Zwecken ausgeübt wer-
b) § 36 wird wie folgt gefaßt: den. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist
vor Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. Das
,,§ 36
Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn
Zeitlicher Anwendungsbereich sie das Grundstück für die ihr obliegenden Auf-
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist gaben benötigt."
erstmals für den Erhebungszeitraum 1987 anzu-
wenden." 25. Die Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaß-
nahmen nach § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungs-
21. In § 85 Abs. 3 des Bundesberggesetzes vom gesetzes vom 20. Januar 1976 (BGBI. 1S. 174), geän-
13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), zuletzt geändert dert durch die Verordnung vom 27. November 1978
gemäß Artikel 3 der Verordnung vom 26. November (BGBI. 1 S. 1833), wird aufgehoben.
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
26. Die Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbe- Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei Unstimmig-
trägen nach den §§ 41 und 42 des Städtebauförde- keiten des Wortlauts berichtigen.
rungsgesetzes vom 6. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 273)
wird aufgehoben.
Artikel 4
27. Die Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom Berlin-Klausel
17. Februar 1939 (RGBI. 1S. 219) in der Fassung des
Erlasses vom 13. September 1944 (RABI. 1 S. 325) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
wird als Bundesrecht aufgehoben. des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Bekanntmachung des Baugesetzbuchs Artikel 5
Inkrafttreten
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau kann den Wortlaut des Baugesetzbuchs im Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Dezember 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2237
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Textillaboranten/zur Textillaborantin (chemisch-technisch)*)
Vom 4. Dezember 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 15. Durchführen von Laborarbeiten,
14 . August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
16. Durchführen von chemisch-technischen Prüfungen,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 17. Untersuchen von Faserstoffen,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 18. Untersuchen von Wasser,
ordnet:
19. Untersuchen von Chemikalien,
§ 1
20. Untersuchen von Farbmitteln,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
21. Untersuchen von Textilhilfsmitteln,
Der Ausbildungsberuf Textillaborant (chemisch-tech-
22. Durchführen von physikalisch-technischen Prüfungen,
nisch)ffextillaborantin (chemisch-technisch) wird staatlich
anerkannt. 23. Durchführen von Veredlungsvorgängen.
§2
§4
Ausbildungsdauer
Ausbildungsrahmenplan
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
§3 und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
Ausbildungsberufsbild
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
1. Berufsbildung, Abweichung erfordern.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§5
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsplan
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
5. Pflegen und Kontrollieren der Arbeitsgeräte und Labo- bildungsplan zu erstellen.
ratoriumseinrichtungen,
6. Auswerten, Darstellen und Interpretieren von Arbeits- §6
ergebnissen,
Berichtsheft
7. Mitwirken bei Fertigungsabläufen,
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
8. Kenntnisse des chemisch-technischen Textil-Prüf- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
wesens, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
9. Klima und seine Bedeutung, führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
10. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung von Textil-
fasern, §7
11. Konstruktion, Herstellung und Verwendung von Gar- Zwischenprüfung
nen und Zwirnen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
12. Konstruktion, Herstellung und Verwendung von texti-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
len Flächengebilden,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
13. Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
14. Erfassen von Kenndaten, Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufen-
der Nummer 13, 16, 18, 19 und 22 für das zweite Aus-
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 7. Prüfen der Wirksamkeit eines Textilhilfsmittels sowie
insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben durch- Auswerten, Darstellen und Interpretieren der Ergeb-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: nisse.
1. Vorbereiten von Proben, (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
2. Erfassen von Kenndaten, den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
3. Herstellen einer Lösung nach Masse- oder Volumen- kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
anteil,
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
4. Trennen von Stoffen, tracht:
5. Durchführen einer einfachen Titration und Bestimmen 1. im Prüfungsfach Technologie:
von pH-Werten,
a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
6. Untersuchen von Zugfestigkeit und Längenänderung gieverwendung,
oder Maßstabil!tät und Sehrumpfverhalten.
b) Beschreibung eines Fertigungsablaufs,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in c) Eigenschaften textilspezifischer Chemikalien,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
den Gebieten schriftlich lösen: d) Grundlagen qualitativer und quantitativer chemi-
scher Analysen,
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energie-
verwendung, e) physikalische Untersuchungsmethoden,
2. Herkunft und Eigenschaften wesentlicher Natur- und f) Faserstoffe und Farbstoffklassen,
Chemiefasern, g) Herkunft, Eigenschaften, Verarbeitung und Verwen-
3. Grundlagen textilspezifischer anorganischer und orga- dung von Textilfasern,
nischer Verbindungen sowie des pH-Wertes, h) qualitative und quantitative Faseruntersuchungen,
4. Bedeutung des Wassers in der Textilindustrie, i) Textilhilfsmittel und Veredlungsverfahren;
5. Konstruktionsmerkmale von Garnen und Zwirnen, Kon- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
struktion textiler Flächengebilde,
a) Berechnung einer Lösung oder Mischung, einer
6. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- Rezeptur und eines Handelsgewichts,
spezifische Aufgaben.
b) eine stöchiometrische Berechnung,
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
gene Fälle berücksichtigen. c) statistische Auswertung von Meßergebnissen;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche a) Darstellung mikroskopischer Faserlängenansichten
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. und Faserquerschnitten,
b) normgerechte Darstellung der Konstruktionsmerk-
§8 male von Garnen, Zwirnen und einfachen textilen
Abschlußprüfung Flächengebilden,
c) System- oder Funktionsskizzen von chemischen
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Apparaturen und Prüfgeräten,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, d) graphische Darstellungen von Prüfergebnissen;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
insgesamt höchstens 8 Stunden 5 Arbeitsproben aus- zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
1. Erfassen von Kenndaten, gene Fälle berücksichtigen.
2. Nachweisen textilspezifischer anorganischer Kationen (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
und Anionen,
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
3. Durchführen einer qualitativen und quantitativen Faser- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
untersuchung oder einer Materialschadensuntersu-
chung sowie Auswerten, Darstellen und Interpretieren 2. im Prüfungsfach
der Ergebnisse, Technische Mathematik 90 Minuten,
4. Untersuchen von Wasser sowie Auswerten, Darstellen 3. im Prüfungsfach
und Interpretieren der Ergebnisse, Technisches Zeichnen 90 Minuten,
5. Bestimmen eines Oxidations- oder Reduktionsmittels in 4. im Prüfungsfach
einer Lösung oder Flotte sowie Auswerten, Darstellen Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
und Interpretieren der Ergebnisse, (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
6. Nachweisen einer Farbstoffklasse in der Substanz oder besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfen einer Gebrauchs- oder Fabrikationsechtheit, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Nr. 63 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2239
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings insbesondere für den Ausbildungsberuf Textillaborant
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- (chemisch-technisch )ITextillaborantin (chemisch-tech-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, nisch) sind vorbehaltlich des § 1O nicht mehr anzuwenden.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der § 10
mündlichen das doppelte Gewicht.
Übergangsregelung
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
das doppelte Gewicht. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- ser Verordnung.
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus- § 11
reichende Leistungen erbracht sind. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§9 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- § 12
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Inkrafttreten
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textillaboranten/zur Textillaborantin
( chemisch-technisch)
zeitliche Richtwerte
in Monaten
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 3 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
C) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
während der
vertretungsrechtlichen Organe des aus-
bildenden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Gefahren im Umgang mit gefährlichen
Energieverwendung
Arbeitsstoffen und dem elektrischen
(§ 3 Nr. 4)
Strom erläutern
c) Verhaltensregeln im Brandfall nennen
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2241
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Monaten
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
d) Gefahrenstellen an Maschinen nennen,
Schutzeinrichtungen beschreiben und
ihre Wirksamkeit erhalten
e) Verhalten nach Unfällen darstellen und
Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-
schutzes beachten
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verminderung beitra-
gen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Pflegen und Kontrol- a) Arbeitsanleitung für die Geräte
lieren der Arbeitsgeräte beherrschen
und Laboratoriums- b) Einrichtungen und Geräte pflegen
einrichtungen
(§ 3 Nr. 5) c) Geräte auf Funktionstüchtigkeit und
Genauigkeit kontrollieren und justieren
d) Korrekturfaktoren bestimmen
e) Funktionsstörungen an Geräten erkennen während der
und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung gesamten Ausbildung
einleiten zu vermitteln
6 Auswerten, Darstellen a) Versuchsparameter in Diagramme
und Interpretieren eintragen
von Arbeitsergebnissen b) Meßdaten und Zählergebnisse manuell
(§ 3 Nr. 6)
und rechnergestützt erfassen
c) die Bedeutung sachgerechter Versuchs-
protokolle beschreiben
d) Versuchsprotokolle erstellen
e) Arbeitsergebnisse manuell und rechner-
gestützt auswerten
f) wesentliche statistische Kenngrößen,
insbesondere Mittelwert, Standard-
abweichung, Variationskoeffizient,
sowie absolute und relative Weite des
Vertrauensbereiches des Mittelwertes
berechnen
g) Stichprobenumfang bei vorgegebener
Vertrauensbereichsweite berechnen
h) Meßdaten grafisch darstellen und
Diagramme beschriften
i) Qualitätsstandarddatei anlegen und führen
k) Arbeitsergebnisse beurteilen und bei
Schlußfolgerungen mitwirken
1) Untersuchungsberichte erstellen
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
7 Mitwirken bei a) wesentliche Textilproduktions-
Fertigungsabläufen maschinen nennen und ihre Arbeitsweise
(§ 3 Nr. 7) beschreiben
b) den Zusammenhang zwischen
Arbeitsverfahren und marktgerechtem
Endprodukt beschreiben 1 1 1
c) Fertigungsabläufe im Betrieb darstellen
d) unter Anleitung in der Fertigung
mitarbeiten
8 Kenntnisse des a) Bedeutung chemisch-technischer Unter-
chemisch-technischen suchungen und physikalischer Prüfungen
Textil-Prüfwesens erklären
(§ 3 Nr. 8)
b) SI-Einheiten anwenden; Garnfeinheits-
Systeme erklären
c) Überblick über Begriffe der Textilprüfung,
insbesondere Messen, Prüfen, Kontrol-
lieren, Beobachten und Beurteilen, geben
d) wesentliche Untersuchungs- und Prüf-
verfahren sowie Geräte beschreiben
e) Vorschriften, Normen und Anweisungen
über Untersuchungs- und Prüfverfahren 1 1
sowie Untersuchungs- und Prüfmethoden
nennen
f) Bedeutung von Meßgenauigkeiten dar-
legen und mögliche Meßfehler beschreiben
g) Bedeutung von Materialeingangs-,
Fertigungs- und Ausgangskontrolle sowie
der Fehleranalyse für die Qualitäts-
sicherung darlegen
h) Aussagewert der Ergebnisse von Unter-
suchungen und Textilprüfungen darlegen
i) Bedeutung rechnergestützter Datenerfas-
sung und -auswertung beschreiben
k) Bedeutung der Fachliteratur darlegen
9 Klima und seine a) Temperatur und Feuchtigkeitszustand der
Bedeutung Luft als wesentliche Einflußgröße des
(§ 3 Nr. 9) Klimas in Fertigungs- und Laborräumen
nennen
b) Einfluß des Klimas auf die Verarbeitung
und die technologischen Kennwerte der
Textilien erklären
c) zusammenhänge zwischen Temperatur
und absoluter und relativer Luftfeuchte 1
beschreiben
d) Überblick über den prinzipiellen Aufbau
und die Wirkungsweise von Klimaanlagen
geben
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2243
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Monaten
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes z.u vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
e) Normalklima bei Textilprüfungen beachten
f) Klimameßgeräte bedienen
10 Herkunft, a) Herkunft wesentlicher organischer und
Eigenschaften anorganischer Naturfasern beschreiben
und Verwendung
b) Herkunft wesentlicher Chemiefasern aus
von Textilfasern
natürlichen und synthetischen Polymeren
(§ 3 Nr.10) 1
sowie aus Nichtpolymeren beschreiben
C) physikalische und chemische Eigen-
schatten von Textilfasern und ihre Bedeu-
tung für den jeweiligen Verwendungs-
zweck erklären
11 Konstruktion, a) Konstruktionsmerkmale von Garnen und
Herstellung Zwirnen normgerecht darstellen
und Verwendung
b) wesentliche Verfahren zur Herstellung und
von Garnen
und Zwirnen Verarbeitung von Garnen und Zwirnen
(§ 3 Nr. 11)
beschreiben
c) wesentliche Verfahren zur Herstellung und 1
Verarbeitung von glatten und texturierten
Filamentgarnen beschreiben
d) Eigenschaften von Garnen und Zwirnen
und ihre Bedeutung für den jeweiligen
Verwendungszweck erklären
12 Konstruktion, a) Konstruktion der durch Faden-
Herstellung verkreuzung, Fadenverschlingung, Faser-
und Verwendung verfestigung und durch weitere Verfahren
von textilen hergestellten textilen Flächengebilde
Flächengebilden beschreiben
(§ 3 Nr. 12)
b) wesentliche Verfahren zur Herstellung
textiler Flächengebilde beschreiben
1
c) Eigenschaften textiler Flächengebilde
und ihre Bedeutung für den jeweiligen
Verwendungszweck erklären
d) Textilkennzeichnungsgesetz beachten
e) Pflegesymbole beschreiben
13 Entnehmen a) Bedeutung der repräsentativen Stich-
und Vorbereiten probe begründen
von Proben
b) Probenarten unterscheiden
(§ 3 Nr. 13)
c) Proben von Fasern, Garnen, Zwirnen und 1 1
textilen Flächengebilden aus unterschied-
liehen Produktionsstufen nehmen
d) Proben von Hilfsmitteln, Farbmitteln und
Wässern nehmen
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Monaten
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntni$Se
1 2 3 4
1 2 3 4
e) Proben kennzeichnen und vorbehandeln
f) wesentliche äußere Einwirkungen, ins-
besondere physikalischer und chemischer
Art, auf Materialeigenschaften berück-
sichtigen
14 Erfassen von a) Dichte und Schmelzpunkt bestimmeh
Kenndaten 1
(§ 3 Nr. 14) b) Feuchtegehalt und Handelsgewicht
bestimmen
c) textilspezifische chemische
und physikalische Kenndaten erfassen
d) geeignete Meßgeräte und Meßbereiche
1 1
auswählen
e) Messungen mit entsprechenden Geräten
durchführen
15 Durchführen a) Volumen von Flüssigkeiten mit Meß-
von Laborarbeiten zylinder, -kalben, Pipetten und Büretten
(§ 3 Nr. 15) messen
b) Konzentrationen von Lösungen berechnen
sowie Konzentrationsangaben umrechnen
c) feste, flüssige und gasförmige Stoffe
lösen
d) Lösungen nach Masse- und Volumen-
anteilen durch Verdünnen, Konzentrieren
und Mischen herstellen
e) Gemenge aus Flüssigkeit und Feststoff
mittels Filter, Tiegel und Nutsche trennen
2
f) Lösungen mit Wärmequellen
verschiedener Art eindampfen
g) einfache Destillationen und Extraktionen
durchführen
h) einfache Fällungsreaktionen durchführen
und Niederschläge auswaschen
i) Niederschläge und Feststoffe trocknen,
veraschen und glühen
k) verschiedene Trocknungsverfahren
anwenden
1) Apparaturen aufbauen und handhaben
16 Durchführen von a) chemische Reaktionen textilbezogener
chemisch-technischen anorganischer und organischer Verbin-
Prüfungen dungen beschreiben
(§ 3 Nr. 16)
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2245
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
b) einfache Trennverfahren der analytischen
Chemie erklären
c) Grundlagen des pH-Wertes und der pH-
Wert-Messsungen erklären
d) pH-Wert-Messungen nach verschiedenen
Methoden durchführen
e) textilspezifische anorganische Kationen
und Anionen nachweisen 1 2
f) Grundlagen der Gravimetrie erklären
g) gravimetrische Bestimmungen durch-
führen
h) Grundlagen der Maßanalyse unter
Berücksichtigung der Protolyse und
der lndikatorauswahl erklären
i) Titrationen nach verschiedenen Verfahren
durchführen
k) Analysenergebnisse berechnen
1) Grundlagen der Viskositätsmessung und
Funktion der dabei verwendeten Geräte
erklären
m) Viskositätsmessungen durchführen
n) Grundlagen der Kolorimetrie erklären
und Funktionsweise des Kolorimeters
beschreiben
2 2
0) kolorimetrische Bestimmungen durch-
führen
p) Grundlagen der Chromatographie erklären
und Funktion der dabei verwendeten
Einrichtungen beschreiben
q) chromatographische Bestimmungen
durchführen
17 Untersuchen a) chemische, thermische und optische
von Faserstoffen Analyseverfahren beschreiben
(§ 3 Nr. 17)
b) qualitative Faseruntersuchungen
mittels Brennproben, Anfärbmethoden, 1
mikroskopischer Untersuchungen und
Löslich keitsreaktionen durchführen
c) Fasermischungen quantitativ bestimmen
d) Materialschäden und Fertigungsfehler
mechanischer und chemischer Art 1 1
erkennen und ihre Ursachen feststellen
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
18 Untersuchen a) Bedeutung des Wassers in der Textil-
von Wasser industrie darlegen
(§ 3 Nr. 18)
b) Untersuchungen des Betriebswassers 1
durchführen, insbesondere Wasserhärte,
pH-Wert, Gesamtrückstand und Gehalt
an gelösten Stoffen bestimmen
c) Untersuchungen des Abwassers durch-
führen, insbesondere unlösliche Stoffe,
Glührückstand, CSB-Wert und abwasser- 1
relevante Kationen und Anionen
bestimmen
19 Untersuchen a) Eigenschaften und textilbezogene
von Chemikalien Verwendung von Säuren, Basen, Salzen,
(§ 3 Nr. 19) Lösemitteln, Oxidations- und Reduktions-
mitteln beschreiben 1 1
b) textilbezogene Säuren, Basen, Salze,
Löse-, Oxidations- und Reduktionsmittel
nachweisen und bestimmen
c) Lösungen und Gebrauchsflotten
überprüfen 1 1
20 Untersuchen a) Farbstoffklassen nach chemischen
von Farbmitteln Aufbau und färberischer Anwendung
(§ 3 Nr. 20) unterscheiden
b) Zusammenhang zwischen Faserart und
Farbstoffklassen darlegen
c) Pigmente für Textildruck und -färberei
nennen 1 1 1
d) Farbstoffklassen in der Substanz und auf
dem Substrat nachweisen
e) Gebrauchs- und Fabrikationsechtheiten
bestimmen
f) Grundlagen der Farbmetrik beschreiben
21 Untersuchen a) Eigenschaften und Zusammensetzung
von Textilhilfsmitteln von Textilhilfsmitteln beschreiben,
(§ 3 Nr. 21) Veredlungsverfahren nennen
b) Textilhilfsmittel in der Substanz und auf
dem Substrat in der Faserherstellung,
Flächenerzeugung und Veredlung prüfen
c) Eigenschaften und Zusammensetzung von 1 1
Textilhilfsmitteln bestimmen, insbesondere
Wasser- und Aschegehalt, ionisches
Verhalten, Schwermetallverträglichkeit,
Netz-, Dispergier- und Egalisiervermögen
sowie Schaumbeständigkeit
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2247
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
d) Wirksamkeit von Textilhilfsmitteln im
Verarbeitungsprozeß überprüfen
e) Wirksamkeit von Textilhilfsmitteln im End-
1
produkt überprüfen
f) Kombinierbarkeit von Textilhilfsmitteln
untersuchen, Rezepturen nach Anleitung
erarbeiten
22 Durchführen von a) Faser-, Garn- und Zwirnfeinheit, Drehung·
physikalisch- und Drehungsrichtung, Drehungskoeffi-
technischen zient und Einzwirnung bestimmen
Prüfungen
b) Kraft-Läogenänderungs-Diagramm er-
(§ 3 Nr. 22)
stellen, zugelastisches Verhalten prüfen
1
C) Länge, Breite, Dicke und Masse textiler
Flächengebilde bestimmen
d) Maßstabilität und Sehrumpfverhalten von
Garnen, Zwirnen und textilen Flächen-
gebilden bestimmen
e) Oberflächenbeschaffenheit und Aussehen
textiler Flächengebilde subjektiv und
objektiv nach Griff, Fall, Glätte und Biege-
steifigkeit beurteilen
f) Scheuerbeständigkeit, Pillneigung, Knitter-
verhalten und Durchlässigkeit gegenüber
flüssigen und gasförmigen Medien 1
bestimmen
g) Elektrostatisches Verhalten prüfen
h) Prüfmethoden zur Fehlerbestimrriung und
zur Auffindung von Schadensursachen
anwenden; betriebsspezifische Zwischen-
und Endprodukte beurteilen
23 Durchführen von a) Veredlungsvorgänge in der Fertigung
Veredlungsvorgängen durchführen
(§ 3 Nr. 23)
b) Laborergebnisse auf Fertigungsbedingun- 1 1
gen übertragen
c) Ergebnisse überprüfen
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Klasseneinteilung
von Waren und Dienstleistungen
Vom 8. Dezember 1986
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der
BE:kanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1S. 1, 29), der durch Artikel 1 Nr. 4
des Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 125) geändert worden ist, wird
verordnet:
§ 1
In Klasse 9 der§ 2 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes als Anlage beigefügten
Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 607) werden die Worte „Registrier-
kassen, Rechenmaschinen und Datenverarbeitungsgeräte;" durch die Worte
,,Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Com-
puter;" ersetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 21 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von
Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-6-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2249
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3404/86 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 betreffend den Zeitpunkt der Einreichung
der Anträge auf Prämien für die Erhaltung des M u t t e r k u h bestand s
für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 312/22 7. 11. 86
7. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3416/86 der Kommission zur Änderung der
spezifischen landwirtschaftlichen Umrechnungskurse im Reis sektor L 313/5 8. 11. 86
10. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3425/86 der Kommissions zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 über besondere Durchführungsbestim-
mungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter R i n d f I e i s c h -
konserven L 316/9 11. 11. 86
11. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3431/86 der Kommission vom 11. Nov?mber
1986 mit Durchführungsbestimmungen für die für den Handel mit O I ver-
arbeitungserzeugnissen mit Spanien geeigneten Maßnahmen L 317/7 12. 11. 86
12. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3443/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2167/83 über die Durchführungsbestimmungen
zur Abgabe von M i Ich und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in
Schulen L 318/16 13. 11. 86
10. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3455/86 des Rates zur Verlängerung einer der
Fristen für die obligatorische Destillation von Tafelwein nach Artikel 41
der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 im Wirtschaftsjahr 1985/86 L 319/1 14. 11. 86
13. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3466/86 der Kommission zur Festsetzung von
Koeffizienten, die bei der Ausfuhr von Getreide in Form bestimmter
alkoholischer Getränke anzuwenden sind, für den Zeitraum 1986/87 L 319/30 14. 11. 86
13. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3467/86 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von getrockneten Trau b e n anwendbaren spezifischen
Währungskoeffizienten auf das irische Pfund L 319/32 14. 11. 86
14. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3485/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen
bei Interventionsmaßnahmen auf dem R i n d f I e i s c h sek t o r L 320/14 15. 11. 86
14. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3486/86 der Kommission mit Übergangsbestim-
mungen für das System der Kontrolle der Preise bei bestimmten Erzeug-
nissen des Fettsektors in Spanien L 320/21 15. 11. 86
14. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3487/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates zur Festsetzung einer Ver-
gütung bei der endgültigen Aufgabe der M i Ich erzeugung L 320/22 15. 11. 86
13. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3494/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2772/75 über Vermarktungsnormen für Eier und der Verord-
nung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit
Bruteiern und Küken von Haus g e f I ü g e 1 L 323/1 18. 11. 86
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
3. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3368/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schaf- und Lammleder der Tarifstelle 41.03
B II des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 309/7 4. 11. 86
3. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3369/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Oberteil aus Leder der Tarifstelle
64.02 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Indien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 309/8 4. 11. 86
3. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3370/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Rind- und Kalbleder der Tarifstelle
41.02 ex C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Uruguay, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 309/9 4. 11. 86
3. 11. 86 Entscheidung Nr. 3372/86/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das vierte Quartal 1986 gemäß
~er Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 309/11 4. 11. 86
3. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3387/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit
Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien (1986/87) L 311/1 6. 11. 86
5. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3394/86 der Kommission über die Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 311/17 6. 11. 86
6. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3405/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Garne aus synthetischen Spinnfasern der Waren-
kategorie Nr. 22 (Kennziffer 40.0220) mit Ursprung in Peru, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 312/23 7. 11. 86
6. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3406/86 der Kommission über die Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe der Gemeinschaft L 312/25 7. 11. 86
7. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3417/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Geschirr, Haushalts- und Toilettengegen-
stände, aus Porzellan, der Tarifnummer 69.11 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 313/7 8. 11. 86
7. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3418/86 der Kommission über die Einstellung des
Heringfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 313/8 8. 11. 86
7. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3419/86 der Kommission über die Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 313/9 8. 11. 86
11. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3440/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 318/9 13. 11. 86
10. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3441/86 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in der Tschechoslowakei, Ungarn und Rumänien L 318/12 13. 11. 86
12. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3445/86 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men zur Erleichterung der Umstellung von den in Spanien und Portugal
geltenden Regelungen auf die im Rahmen der Produktionsbeihilfe-
regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 anwendbaren Vor-
schritten L 318/18 13. 11. 86
10. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3456/86 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 319/2 14. 11. 86
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1986 2251
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
10. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3457/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Tafelkirschen, mit
Ausnahme von Sauerkirschen, der Tarifstelle ex 08.07 C des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in der Schweiz (1987) L 319/3 14. 11. 86
1O. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3458/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für konzentrierten Bir-
nensaft der Tarifstelle ex 20.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Österreich (1987) L 319/5 14. 11. 86
10. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3459/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verw~ltung eines Gemeinschaftszollkontingents für einige tierische Fette
und Ole von Fischen und Meeressäugetieren der Tarifstelle ex 15.12 B
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen (1987) L 319/7 14. 11. 86
13. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3465/86 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs und anderer Arten durch Schiffe unter französischer
Flagge L 319/29 14. 11. 86
10. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3477/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische,
zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifnummer ex 16.04 des Gemein-
samen Zolltarifs, mit Herkunft aus Portugal (1987) L 320/1 15. 11. 86
10. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3478/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Grege, weder gedreht
noch gezwirnt, der Tarifnummer 50.02 des Gemeinsamen Zolltarifs
(1987) L 320/4 15. 11. 86
10. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3479/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz aus
Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer ex
50.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 320/7 15. 11. 86
1O. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3480/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz aus
Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarif-
stelle ex 50.05 Ades Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 320/10 15. 11. 86
13. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3483/86 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge von Frankreich L 320/17 15. 11. 86
13. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3495/86 des Rates zur Eröffnung eines außeror-
dentlichen autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem,
gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen
02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs für das Jahr
1986 L 323/3 18. 11. 86
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
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Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
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