2125
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1986 Nr. 62
Tag I n h a It Seite
4. 12. 86 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin (Chemielaboran-
ten-Ausbildungsverordnung - ChemlabAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2125
neu: 800-21-1-136; 800-21-1-31
4. 12. 86 Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin (Biologielabo-
ranten-Ausbildungsverordnung - BiolabAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2146
neu: 800-21-1-137
4. 12. 86 Verordnung über die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin (Lacklaboranten-
Ausbildungsverordnung - LacklabAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2160
neu: 800-21-1-138
4. 12. 86 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (Chemikanten-Ausbi!-
dungsverordnung - ChemikAusbV)..................................................... 2175
neu: 800-21-1-139
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
(Chemielaboranten-Ausbildungsverordnung - ChemLabAusbV) *)
Vom 4. Dezember 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 2. Kohle,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
3. Metalle,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit 4. Silikat
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- gewählt werden.
ordnet:
§3
§1
Berufsfeldbreite Grundbildung
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine
Der Ausbildungsberuf Chemielaborant'Chemielaboran- berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-
tin wird staatlich anerkannt. bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
§2 über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
§4
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil-
dende, denen der Besuch eines nach· landesrechtlichen Ausbildungsberufsbild
Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- 1. Berufsbildung,
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(2) Für das dritte und vierte Ausbildungsjahr kann zwi-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
schen den Fachrichtungen
1. Chemie, 4. Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Arbeits-
hygiene.,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs-
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
5. Umweltschutz,
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als 6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. nutzung,
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits- h) Durchführen informationstechnischer Arbeiten,
geräten:
i) Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-
a) Stationäre Einrichtungen, nissen;
b) Laborgeräte, 3. in der Fachrichtung Metalle:
8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von a) Anwenden instrumenteller physikalischer und physi-
Schlauch- und Rohrverbindungen, kalisch-chemischer Untersuchungsverfahren,
9. Umgehen mit Arbeitsstoffen, b) Durchführen qualitativ-analytischer Arbeiten,
10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen: c) Untersuchen von Erzen, Brenn- und Schmierstof-
a) physikalische Methoden, fen, Gasen und Wässern,
b) chemische Methoden, d) Anwenden spezifischer Untersuchungsmethoden,
11 . Messen physikalischer Größen und Bestimmen von e) Regeln,
Stoffkonstanten: f) Durchführen informationstechnischer Arbeiten,
a) physikalische Größen, g) Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-
b) Stoffkonstanten, nissen;
12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken, 4. in der Fachrichtung Silikat:
13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb- a) Untersuchen von Gläsern und keramischen Mate-
nissen, rialien,
b) Durchführen glastechnischer Arbeiten,
14. Durchführen analytischer Arbeiten:
c) Durchführen keramte.chnischer Arbeiten,
a) Probenahme und Probenvorbereitung,
d) Regeln,
b) anorganisch qualitativ-analytische Arbeiten,
e) Durchführen informationstechnischer Arbeiten,
c) organisch qualitativ-analytische Arbeiten,
f) Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-
d) gravimetrische Arbeiten, nissen.
e) volumetrische Arbeiten,
§5
f) Bestimmen von Stoffkonstanten,
Ausbildungsrahmenplan
g) physikalische und physikalisch-chemische Meß-
und Untersuchungsverfahren, Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
15. Durchführen präparativer Arbeiten. die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse: Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
1. in der Fachrichtung Chemie: chende sachfiche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
a) Durchführen organisch quantitativ-analytischer Ar-
beiten, praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
b) Anwenden instrumenteller physikalischer und physi- §6
kalisch-chemischer Meß- und Untersuchungsver-
fahren, Ausbildungsplan
c) Durchführen chemischer Reaktionen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
d) Regeln, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
e) Durchführen informationstechnischer Arbeiten,
f) Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb- §7
nissen;
Berichtsheft
2. in der Fachrichtung Kohle: Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
a) Untersuchen fester und flüssiger Brennstoffe, Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
b) Untersuchen von Brennstoffaschen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
c) Untersuchen von Wässern, durchzusehen.
d) Untersuchen von bergbauspezifischen Betriebsmit- §8
teln,
Zwischenprüfung
e) Untersuchen von Gasen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
f) Untersuchen von Kohlenwertstoffen,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
g) Regeln, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2127
(2.) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der e) Herstellen eines ein- oder mehrstufigen Präparates
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in einschließlich Kontrollieren der Reinheit;
Abschnitt II unter laufender Nummer 1.1 bis 1.3, 1.6 und
1. 7 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkei- 2. in der Fachrichtung Kohle:
ten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht a) Durchführen einer qualitativen Analyse mit bis zu
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden 8 Ionen ohne Aufschluß und ohne Rücksicht auf das
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Verhältnis von Kationen und Anionen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Durchführen einer Zweistoff-Trennung, wobei ein
insgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch- Stoff gravimetrisch zu bestimmen ist,
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
c) Durchführen eines physikalischen oder physika-
1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen, lisch-chemischen Meß- und Untersuchungsverfah-
2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von rens, insbesondere einer photometrischen Bestim-
Stoffkonstanten, mung,
3. Durchführen anorganisch qualitativ-analytischer oder d) Herstellen eines in der Regel einstufigen anorgani-
gravimetrischer oder volumetrischer Arbeiten. schen oder organischen Präparates, einschließlich
Kontrollieren der Reinheit durch Bestimmen einer
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Stoffkonstanten,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
den Prüfungsgebieten schriftlich lösen: e) Durchführen einer lmmediatanalyse und Bestim-
men einer Brennstoffeigenschaft;
1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von
Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene 3. in der Fachrichtung Metalle:
und Umweltschutz; Mikrobiologie,
a) Durchführen einer qualitativen Analyse mit bis zu
2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen, 8 Ionen ohne Rücksicht auf das Verhältnis von
3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten, Kationen und Anionen,
4. Anorganisch qualitativ-analytische oder gravimetrische b) Herstellen eines in der Regel einstufigen anorgani-
oder volumetrische Arbeiten, schen oder organischen Präparates, einschließlich
Kontrollieren der Reinheit durch Bestimmen einer
5. Berufsbezogene Berechnungen. Stoffkonstanten,
Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
c) Durchführen eines physikalischen oder physika-
berücksichtigen.
lisch-chemischen Meß- und Untersuchungsverfah-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- rens, insbesondere einer photometrischen, einer
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche potentiometrischen oder einer chromatographi-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. schen Bestimmung,
d) Durchführen einer quantitativ-analytischen Arbeit,
§9 insbesondere einer volumetrischen oder gravimetri-
Abschlußprüfung schen Bestimmung,
e) Durchführen einer Untersuchung von Erz, Zuschlag,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Schlacke, Legierung, Stahl oder Nichteisenmetall;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 4. in der Fachrichtung Silikat:
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Untersuchen von 2 anorganischen Stoffgemischen,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in bestehend aus maximal je 3 Ionen und Nachweisen
den Fachrichtungen Chemie, Kohle und Silikat in insge- der Einzelionen,
samt höchstens 16 Stunden und in der Fachrichtung b) Durchführen eines physikalischen oder physika-
Metalle in insgesamt höchstens 22 Stunden je 5 Arbeits- lisch-chemischen Meß- und Untersuchungsverfah-
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Be- rens, insbesondere einer photometrischen, einer
tracht: potentiometrischen oder einer chromatographi-
1. in der Fachrichtung Chemie: schen Bestimmung,
a) Untersuchen von 2 anorganischen Stoffgemischen, c) Durchführen einer quantitativ-analytischen Arbeit,
bestehend aus maximal je 3 Ionen und Nachw01sen insbesondere einer volumetrischen oder gravimetri-
der Einzelionen, schen Bestimmung,
b) Nachweisen der Elemente und der funktionellen d) Herstellen eines in der Regel einstufigen anorgani-
Gruppe in einer organischen Verbindung, schen oder organischen Präparates, einschließlich
Kontrollieren der Reinheit durch Bestimmen einer
c) Durchführen eines physikalischen oder physika-
Stoffkonstanten,
lisch-chemischen Meß- und Untersuchungsverfah-
rens, insbesondere einer photometrischen, einer e) Kontrollieren der Reinheit von 2 Rohstoffen für kera-
potentiometrischen oder einer chromatographi- mische Massen oder Gläser; Ansetzen von kerami-
schen Bestimmung, schen Massen oder Glasmengen; Durchführen von
Versuchsbränden oder Versuchsschmelzen.
d) Durchführen einer quantitativ-analytischen Arbeit,
insbesondere einer volumetrischen oder gravimetri- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
schen Bestimmung, den Prüfungsfächern Technologie, Labortechnik, Techni-
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sehe Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf- zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
1. im Prüfungsfach Technologie: 2. im Prüfungsfach Labortechnik 90 Minuten,
a) Arbeitsstoffe und -geräte, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
b) physikalische Größen und Stoffkonstanten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten.
c) qualitative und quantitative chemische und physika-
lisch-chemische Analytik; (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
2. im Prüfungsfach Labortechnik: Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
a) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
im ersten und zweiten Ausbildungsjahr sind: oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
aa) Messen, Regeln; informationstechnische Ar- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
beiten, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
bb) Unfallverhütung und Umweltschutz; mündlichen das doppelte Gewicht.
b) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
in der Fachrichtung Chemie sind:
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
- chemische Reaktionstechnik; das doppelte Gewicht.
c) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
in der Fachrichtung Metalle sind:
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
- Analytik fachspezifischer Substanzen; nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
d) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung reichende Leistungen erbracht sind.
in der Fachrichtung Kohle sind:
- Analytik von Kohle- und Kohlewerlstoffen; § 10
e) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung Übergangsregelung
in der Fachrichtung Silikat sind:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
- glas- und keramtechnische Arbeiten einschließ- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
lich der Meß- und Untersuchungsverfahren; schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
ser Verordnung.
a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-
phasen, § 11
Berlin-Klausel
b) Berechnung von Stoffportionen, -umsatz und -aus-
beute chemischer Reaktionen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
c) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Ana- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
lysen, bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
d) Berechnung chemisch-physikalischer Größen;
§ 12
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle zum Chemielaboranten vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1
berücksichtigen. S. 1366) außer Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2129
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
vertretungsrechtlichen Organe des aus- während der
bildenden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-
Gesundheitsschutz ausrüstungen beschreiben
und Arbeitshygiene
b) persönliche Schutzausrüstungen hand-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
haben
c) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen und ihre Wirksamkeit erhalten
d) Einrichtungen zur Brandbekämpfung
handhaben
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
e) Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
f) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden
g) Explosionsgefahren beschreiben und über
Maßnahmen zum Explosionsschutz Aus-
kunft geben
h) Gefahren beim Umgang mit und durch
Einwirkung von Arbeitsstoffen be-
schreiben
i) Regeln der Arbeitshygiene beachten und
Maßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen
k) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-
leiten
\
5 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Maßnahmen zu deren Vermeidung und
Verminderung Auskunft geben
b) berufsbezogene Regelungen des Umwelt-
schutzes nennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-
derung von Umweltbelastungen ergreifen
während der
d) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung gesamten Ausbildung
von Abfallbeseitigungsvorschriften zu vermitteln
sammeln und lagern
6 Einsetzen von Energie- a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
trägem und rationelle Energiearten nennen und Möglichkeiten
Energienutzung rationeller Energieverwendung im beruf-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
b) Einsatz und Wirkungsweise der Energie-
träger und der jeweiligen Geräte be-
schreiben
c) Methoden des Wärmetausches unter-
scheiden
d) mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-
rieren und die entsprechenden Geräte
bedienen; Energien ökonomisch ein-
setzen
e) Gleichungen der mechanischen, thermi-
sehen und elektrischen Energie unter Ver-
wendung der SI-Einheiten und SI-Größen
anwenden
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern
beschreiben
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2131
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3 4
2 3 4
7 Einsetzen, Pflegen und
Instandhalten von
Arbeitsgeräten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 stationäre a) die Notwendigkeit von Be- und Entlüf-
Einrichtungen tungseinrichtungen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7 2
b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-
Buchstabe a) richtungen bedienen und pflegen
c) die Kennzeichnung von Rohrleitungen
nennen
7 .2 Laborgeräte a) über mechanische und thermische Eigen-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7 schaften von Laborgeräte-Werkstoffen
Buchstabe b) sowie über ihr Verhalten gegenüber
Chemikalien Auskunft geben
b) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,
Holz, Gummi und Kunststoff zum Auf-
bewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen 4
und Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen
c) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion
und Verschleiß ergreifen
d) Arbeitsgeräte reinigen
e) Lupe und Mikroskop einsetzen und
pflegen
8 Bearbeiten von Werk- a) über Bearbeitungsverfahren von Werk-
stoffen und Herstellen stoffen Auskunft geben
von Schlauch- und b) die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunst-
Rohrverbindungen stoff bearbeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
c) Flächen und Volumina berechnen 4
d) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-
gebieten zuordnen
e) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und
Kunststoff Verbindungen herstellen,
abdichten und lösen
9 Umgehen mit a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und
Arbeitsstoffen Molekülen beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) b) den Aufbau des Periodensystems aus
Haupt- und Nebengruppen beschreiben
c) Oxidation und Reduktion unterscheiden
d) Aggregatzustände, ihre Zustandsänderun-
gen und die dabei stattfindenden Ände-
rungen des Energieinhalts beschreiben
e) Stoffportionen definieren und die Zusam-
mensetzung von Mischphasen berechnen
f) Reaktionsgleichungen aufstellen
g) über Gefahrensymbole und die Bezeich-
8
nung von Arbeitsstoffen Auskunft geben
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen
i) Arbeitsstoffe rationell einsetzen
k) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie
deren Lösungen umgehen
1) die Umsetzung konzentrierter und ver-
dünnter Säuren und Laugen mit Metallen
durch Reaktionsgleichungen darstellen
m) mit organischen Lösemitteln umgehen
n) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen
beschreiben
o) Gase entnehmen und Reduzierventile
handhaben'
p) den Einfluß von Druck und Temperatur auf
das Volumen von Gasen beschreiben
q) Gase nachweisen und bestimmen
10 Vereinigen, Trennen
und Reinigen von
Arbeitsstoffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
10.1 physikalische a) physikalische Methoden der Stofftren-
Methoden nung, -vereinigung und -reinigung nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10
b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
Buchstabe a)
c) Feststoffe zerkleinern und sieben
d) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedi- 7
mentieren, Dekantieren, Filtrieren und Ein-
dampfen trennen
e) Feststoffe durch Umkristallisieren und
Flüssigkeiten durch Destillieren reinigen
f) Feststoffe und organische Lösemittel
trocknen
10.2 chemische Methoden a) chemische Methoden der Stofftrennung,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10 -vereinigung und -reinigung nennen
Buchstabe b) b) qualitative Einzelnachweise von Kationen
und Anionen durchführen sowie Reaktio-
nen durch Gleichungen darstellen
c) gravimetrische und volumetrische Bestim-
mungen durchführen sowie Reaktionen
durch Gleichungen darstellen 13
d) Massenanteil, Massenkonzentration und
Stoffmengenkonzentration berechnen
e) chemische Umsetzungsmethoden
beschreiben
f) anorganische und organische Präparate
herstellen
g) Stoffeinsatz und Ausbeute berechnen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2133
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
11 Messen physikalischer
Größen und Bestimmen
von Stoffkonstanten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
11.1 physikalische Größen a) Meßgeräte und -einrichtungen beschrei-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11 ben und Einsatzbereichen zuordnen
Buchstabe a)
b) Länge, Volumen und Masse bestimmen
c) Aufbau und Funktionsweise von Druck-
meßgeräten beschreiben
d) den Druck von Luft und Gasen bestimmen
e) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzbe-
reiche von Temperaturmeßgeräten
beschreiben 4
f) die Temperatur von festen, flüssigen und
gasförmigen Stoffen messen
g) elektrische Einheiten nennen und den
Zusammenhang zwischen elektrischen
Größen beschreiben
h) Spannung, Widerstand und Stromstärke
messen
i) den pH-Wert bestimmen
11.2 Stoffkonstanten a) die Bestimmung der Dichte von Fest-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11 stoffen und Flüssigkeiten beschreiben
Buchstabe b)
b) die Dichte von Feststoffen und Flüssig-
keiten bestimmen
c) Apparaturen zur Bestimmung von 4
Schmelz- und Siedepunkt beschreiben
d) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen
e) die Bedeutung von Stoffkonstanten
beschreiben
12 Anwenden mikro- a) Ober Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fortpflan-
biologischer Arbeits- zung, Wachstum und Bewegung als Kenn-
techniken zeichen des Lebens Auskunft geben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
b) den grundlegenden Zellaufbau
beschreiben
c) Ober Bakterien und Pilze und deren
Bedeutung in der Natur zum Stoffabbau,
in der Biotechnik, bei der Herstellung von
Nahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-
schutz sowie als Krankheitserreger Aus-
kunft geben
d) Keime in der Umwelt anhand von Luft-
und Wasserproben sowie von Fingerab- 3
drücken nachweisen
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
e) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf
Fangplatten bestimmen
f) zur Anwendung kommende Impftechniken
beim Nachweis von Keimen unter-
scheiden
g) über Wachstumsbedingungen von Keimen
Auskunft geben
h) Sterilisation und Desinfektion unter-
scheiden
i) die Wirkung von Sterilisations- und
Desinfektionsmethoden nachweisen
k) eine Gärung durchführen und ein
Gärungsprodukt nachweisen
13 Dokumentieren von a) Dokumentationsarten unterscheiden und
Arbeitsabläufen und den Dokumentationswert beschreiben
-ergebnissen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse protokol- 3
lieren
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
II. Berufliche Fachbildung
1 Durchführen
analytischer Arbeiten
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
1.1 Probenahme und a) Bedeutung und Prinzip der Probenahme
Probenvorbereitung und Probenvorbereitung beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14 2
Buchstabe a) b) Proben nehmen und zur Analyse vor-
bereiten
1.2 anorganisch qualitativ- a) das Prinzip von Vorproben beschreiben
analytische Arbeiten
b) Vorproben durchführen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14
Buchstabe b) C) das Löseverhalten von Arbeitsstoffen
beschreiben
d) Stoffgemische lösen
e) das Prinzip von Trennungen und Einzel-
nachweisen beschreiben und die Reak-
tionen durch Gleichungen darstellen
f) im Halbmikromaßstab Stoffgemische in
Gruppen trennen und die Kationen nach-
weisen
g) Anionen aus Ursubstanz und Sodaauszug 6
nachweisen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2135
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr .
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
h) den Atomaufbau beschreiben
i) Elemente der Haupt- und Nebengruppen
des Periodensystems unterscheiden
k) chemische und physikalische Eigen-
schatten von Verbindungen aus Eie-
menten der Haupt- und der ersten und
zweiten Nebengruppe des Perioden-
systems sowie von Verbindungen aus
diesen Elementen beschreiben
1) anorganische Verbindungen benennen,
formelmäßig darstellen und Verbindungs-
gruppen zuordnen
1.3 organisch qualitativ- a) Nachweismethoden beschreiben und
analytische Arbeiten Reaktionen durch Gleichungen darstellen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14
Buchstabe c) b) Elemente und funktionelle Gruppen in
organischen Verbindungen nachweisen
c) organische Verbindungen benennen, for-
melmäßig darstellen und Verbindungs-
gruppen zuordnen 4
d) die Systematik organischer Verbindungen
anhand homologer Reihen beschreiben
e) lsomeriearten unterscheiden
f) empirische Formel aus Analysendaten
berechnen
1.4 gravimetrische Arbeiten a) Methoden der Gravimetrie beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14
b) Elemente und Elementgruppen unter Ver-
Buchstabe d)
wendung von anorganischen und organi-
sehen Fällungsmitteln bestimmen 6
c) gravimetrische Analysen auswerten
d) Reaktionen durch Gleichungen darstellen
1.5 volumetrische Arbeiten a) Methoden der Volumetrie beschreiben
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14
Buchstabe e) b) Maßlösungen ansetzen und Titer
bestimmen
c) Elemente und Elementgruppen volu- 6
metrisch bestimmen
~ d) volumetrische Analysen auswerten
e) Reaktionen durch Gleichungen darstellen
1.6 Bestimmen von a) Methoden zur Bestimmung von Zäh-
Stoffkonstanten flüssigkeit, Flammpunkt und Brechzahl
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14 sowie Aufbau und Funktionsweise der
Buchstabe f) Meßgeräte beschreiben 4
b) Zähflüssigkeit, Flammpunkt und Brechzahl
bestimmen
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwe·rte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
1.7 physikalische und a) elektrotechnische Grundlagen der Meß-
physikalisch-chemische und Untersuchungsverfahren beschreiben
Meß- und Unter-
suchungsverfahren b) Widerstände nach Wheatstone messen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14 c) Methode der Potentiometrie beschreiben
Buchstabe g)
d) über Aufbau und Funktionsweise der Meß-
geräte Auskunft geben
e) potentiometrische Bestimmungen durch-
führen
f) Titrationskurven auswerten
g) Grundlagen der Elektrolyse beschreiben 10
h) Methode der Elektrogravimetrie be-
schreiben
i) elektrogravimetrische Bestimmung durch-
führen
k) Methoden der Photometrie beschreiben
1) über Aufbau und Funktionsweise der Meß-
geräte Auskunft geben
m) photometrische Bestimmungen durch-
führen
2 Durchführen a) Aufbau und Wirkungsweise von Geräten
präparativer Arbeiten und Einrichtungen für das präparative
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) Arbeiten beschreiben
b) physikalische Methoden zur Vereinigung
und Trennung von Arbeitsstoffen
beschreiben
c) anorganische Präparate durch Säure/
Base- und Redox-Reaktionen herstellen,
Reaktionen durch Gleichungen darstellen
und Ausbeute berechnen
d) Eigenschaften von Elementen und Verbin-
dungen der Haupt- und Nebengruppen-
elemente unterscheiden
e) chemisch-physikalische Grundlagen von
anorganischen Produktionsverfahren
beschreiben
f) Vorkommen wichtiger Mineralien und Erze
nennen
g) organische Präparate durch Eliminie-
rungs- und Additionsreaktionen herstellen,
Reaktionen durch Gleichungen darstellen
und Ausbeute berechnen
h) Eigenschaften von Aliphaten und Aro- 14
maten unterscheiden
i) chemisch-physikalische Grundlagen von
organischen Produktionsverfahren
beschreiben
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2137
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
k) Stoffkreisläufe der Natur beschreiben
1) Grundlagen der Radiochemie und den
Einsatz radioaktiver Isotope beschreiben
m) über Kernenergiegewinnung und Strahlen-
schutz Auskunft geben
n) über Verbindungen aus dem Bereich der
Biochemie sowie deren Aufbau und Funk-
tion Auskunft geben
o) Methoden zur Reinhaltung der Luft und
zur Abwasserreinigung beschreiben
p) Verfahren zur Verminderung gasförmiger
Emissionen und zur mechanisch-chemi-
sehen Abwasserreinigung durchführen
III. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fa C h r i C h t u n g C h e m i e
1 Durchführen organisch a) Methoden der Kennzahlbestimmung und
quantitativ-analytischer ihre Bedeutung beschreiben
Arbeiten 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) funktionelle Gruppen organischer Verbin-
Buchstabe a) dungen durch Kennzahlen be.stimmen
2 Anwenden instrumen- a) Methoden der Probenaufgabe und
teller physikalischer -trennung sowie Identifizierung und
und physikalisch- Bestimmung der Einzelsubstanzen bei der
chemischer Meß- und Chromatographie beschreiben
Untersuchungsverfahren
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Stoffgemische durch Dünnschichtchroma-
Buchstabe b) tographie trennen und Einzelsubstanzen
identifizieren
c) Aufbau und Funktionsweise von Gas-
chromatograph und Chromatographie-
säule beschreiben
d) Stoffgemische durch Gaschromatographie 14 9
trennen sowie Einzelsubstanzen identifi-
zieren und bestimmen
e) die Wirkungsweise von lonenaus-
tauschern beschreiben
f) über Aufbau und Funktionsweise des
Polarimeters Auskunft geben
g) optisch aktive Substanzen nachweisen
und bestimmen
h) über Bedeutung und Einsatz der Spektro-
metrie Auskunft geben
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
3 Durchführen a) Arten und Stabilität von Komplexen
chemischer Reaktionen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe c) b) ein- und mehrstufige anorganische Präpa-
rate herstellen, Reaktionen durch Glei-
chungen darstellen sowie Stoffumsatz
und Stoffausbeute berechnen
c) über zusammenhänge zwischen Struktur
und Eigenschaften von Stoffen Auskunft
geben
d) Mechanismen organisch-chemischer
Reaktionstypen anhand von Modell- 20 10
vorstellungen beschreiben
e) Maßnahmen zur Verschiebung von
Reaktionsgleichgewichten beschreiben
f) über den Einfluß von Reaktionspara-
metem und die Wirkungsweise von Kata-
lysatoren Auskunft geben
g) ein- und mehrstufige organische Prä-
parate herstellen, Reaktionen durch Glei-
chungen darstellen sowie Stoffumsatz
und Stoffausbeute berechnen
4 Regeln a) Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe d) b) Regeleinrichtungen handhaben
4 2
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleite.n
5 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik
informationstechnischer Auskunft geben
Arbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-
Buchstabe e) kunft geben
c) über Grundlagen der Datenerfassung,
-verarbeitung und -darstellung Auskunft
geben 8 3
d) über Anwendungsmöglichkeiten der lnfor-
matik im Laborbereich Auskunft geben
e) Funktionspläne entwickeln
f) Rechner zur Lösung labortechnischer Auf-
gaben einsetzen
6 Dokumentieren von a) die Aussagekraft von Ergebnissen
Arbeitsabläufen und beurteilen
-ergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
b) Versuchs- und Untersuchungsabläufe und 3 2
Buchstabe f) -ergebnisse dokumentieren
c) Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2139
B. Fachrichtung Kohle
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
1 Untersuchen fester und a) Entstehung, Abbau und Einsatz fester
flüssiger Brennstoffe Brennstoffe beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a) b) feste Brennstoffe klassifizieren und nach
Arten und Sorten einteilen
c) Methoden der Untersuchung von festen
und flüssigen Brennstoffen beschreiben
d) die lmmediatanalyse auf feste Brennstoffe
anwenden
e) Brennwert und Heizwert fester und flüssi-
13 4
ger Brennstoffe bestimmen
f) die Elementarzusammensetzung von
Brennstoffen ermitteln
g) Verkokungseigenschaften von Kohlen
bestimmen
h) Eigenschaften und Kennzahlen von Koks
ermitteln
i) Sortier- und Klassierverfahren auf feste
Brennstoffe anwenden
2 Untersuchen von a) Methoden der Untersuchung von Brenn-
Brennstoffaschen stoffaschen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b) b) das Ascheschmelzverhalten beschreiben
9
c) das Ascheschmelzverhalten bestimmen
d) Bestandteile von Brennstoffaschen naß-
chemisch bestimmen
3 Untersuchen a) über Verhalten und Wirkungsweise der
von Wässern Wasserinhaltsstoffe Auskunft geben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) b) Methoden der Untersuchung von Wässern
beschreiben
c) Bestandteile und Kennzahlen von
Wässern bestimmen 7 6
d) Anionen und Kationen in betriebsspezi-
fischen Wässern nachweisen und Gehalte
bestimmen
e) Wässer atomabsorptionsspektrometrisch
untersuchen
4 Untersuchen von a) Methoden der Untersuchung bergbau-
bergbauspezifischen spezifischer Betriebsmittel beschreiben
Betriebsmitteln
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) Kennzahlen von Gesteinsstaub ermitteln 2 2
Buchstabe d) c) Kennzahlen von bergbauspezifischen
Fetten und Ölen bestimmen
2.140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
5 Untersuchen von Gasen a) Methoden der Untersuchung von Gasen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 beschreiben
Buchstabe e)
b) Bestandteile von Gasen mittels IR-
Spektrometer, Sauerstoff-Meßgerät,
Gaschromatograph und Orsat-Apparatur
bestimmen
4 3
c) über Kennzahlen von Gasen Auskunft
geben
d) Kennzahlen von Gasen bestimmen
e) das Reinigen von Kokereigasen
beschreiben
6 Untersuchen von a) Gewinnung, Eigenschaften und Verwen-
Kohlenwertstoffen dung von Kohlenwertstoffen beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe f) b) Methoden der Untersuchung von Kohlen-
2 4
wertstoffen beschreiben
c) Bestandteile und Kennzahlen von Kohlen-
wertstoffen bestimmen
7 Regeln a) Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe g) b) Regeleinrichtungen handhaben
4 2
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten
8 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik
informationstechnischer Auskunft geben
Arbeiten
b) über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe h) kunft geben
c) über Grundlagen der Datenerfassung,
-verarbeitung und -darstellung Auskunft
geben 8 3
d) über Anwendungsmöglichkeiten der lnfor-
matik im Laborbereich Auskunft geben
e) Funktionspläne entwickeln
f) Rechner zur Lösung labortechnischer Auf-
gaben einsetzen
9 Dokumentieren von a) die Aussagekraft von Ergebnissen
Arbeitsabläufen und beurteilen
-ergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) Versuchs- und Untersuchungsabläufe und 3 2
Buchstabe i) -ergebnisse dokumentieren
c) Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2141
C. Fa Chr i Ch tun g Meta II e
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
1 Anwenden instrumen- a) Wirkungsweise von Ionenaustauschern
teller physikalischer beschreiben
und physikalisch-
chemischer Unter- b) Grundlagen der Chromatographie
suchungsvertahren beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 C) chromatographische Methoden der Pro-
Buchstabe a) benaufgabe, Trennung, Identifizierung und
Bestimmung beschreiben
d) Aufbau und Funktionsweise chromato-
graphischer Geräte beschreiben
e) Stoffgemische mittels Ionenaustausch
sowie chromatographisch trennen, Einzel-
substanzen identifizieren und bestimmen
f) Methoden der Coulometrie erklären
g) Bestandteile von Stoffen coulometrisch
bestimmen
h) Methode der Kalorimetrie sowie Funk- 11 8
tionsweise des Kalorimeters beschreiben
i) Heizwerte kalorimetrisch bestimmen
k) Methoden der Heißextraktion und Ver-
brennungsanalyse erklären
I) Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff
durch Heißextraktion bestimmen
m) Kohlenstoff und Schwefel verbrennungs-
analytisch bestimmen
n) Methoden der Spektrometrie erklären
sowie Aufbau und Funktionsweise von
Atomabsorptions-, Röntgenfluoreszenz-
und Emissionsspektrometern beschreiben
0) Bestandteile von Stoffen mittels Atomab-
sorptions-, Röntgenfluoreszenz- und opti-
scher Emissionsspektrometrie bestimmen
2 Durchführen qualitativ- a) metallspezifische Methoden erklären
analytischer Arbeiten und zugehörige Reaktionen durch
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Gleichungen darstellen
Buchstabe b) 2
b) Aufschlüsse durchführen, Stoffgemische
trennen und Einzelnachweise von Katia-
nen und Anionen durchführen
3 Untersuchen von Erzen, a) Methoden zur Untersuchung von Erzen,
Brenn- und Schmier- Brenn- und Schmierstoffen, Gasen und
stoffen, Gasen und Wässern erklären
Wässern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
b) Wassergehalt und Glühverlust von Erzen
Buchstabe c) bestimmen
c) Bestandteile von Kohle und Koks
bestimmen
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
d) Kennzahlen von flüssigen Brennstoffen
bestimmen
e) Kennzahlen von Schmierstoffen
bestimmen
12
f) Bestandteile von Gasgemischen
bestimmen
g) Bestandteile und Kennzahlen von
Wässern bestimmen
h) Eigenschaften und Wirkungsweise von
Schmierstoffen beschreiben
i) Anforderungen an Wässer begründen und
Methoden der Aufbereitung beschreiben
k) Methoden des Korrosionsschutzes
beschreiben
4 Anwenden spezifischer Es kann zwischen dem Eisen- und Nichteisen-
Untersuchungs- metallbereich gewählt werden: 12 11
methoden
1. Eisenbereich:
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe d) a) spezifische Untersuchungsmethoden im
Eisenbereich erklären
b) Bestandteile von Roheisen bestimmen
c) Bestandteile von unlegierten und legierten
Stählen bestimmen
d) Hauptbestandteile von Ferrolegierungen
bestimmen
e) Bestandteile von Eisen- und Manganerzen
bestimmen
f) Bestandteile in Zuschlagstoffen und
Schlacken bei der Eisen- und Stahl-
herstellung bestimmen
g) Bestandteile von Aluminiummetall, Lager-
metallen und Bronzen bestimmen
h) über Herkunft, Zusammensetzung,
Beschaffenheit und Aufbereitung von
Eisen- und Manganerzen Auskunft geben
i) Verfahren zur Herstellung von Roheisen,
Stahl, Kupfer, Aluminium und deren
Legierungen beschreiben
k) Zusammensetzung, Eigenschaften und
Verwendung von Metallen und
Legierungen beschreiben
1) Bedeutung und Einsatz von Brennstoffen
und Feuerfestmaterialien bei der Eisen-
und Stahlherstellung beschreiben
m) Bedeutung und Weiterverwendung von
Eisenhütten-Schlacken beschreiben
n) branchenspezifische Maßnahmen des
Umweltschutzes beschreiben
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2143
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
2. Nichteisenmetallbereich:
a) spezifische Untersuchungsmethoden im
Nichteisenmetallbereich erklären
b) Bestandteile von Nichteisenmetallen und
Legierungen bestimmen
c) Bestandteile von Erzen bei der Nicht-
eisenmetallherstellung bestimmen
d) Bestandteile von Zuschlagstoffen und
Schlacken bei der Nichteisenmetallher-
stellung bestimmen
e) Bestandteile von unlegierten Stählen und
Gußeisen bestimmen
f) über Herkunft, Zusammensetzung,
Beschaffenheit und Aufbereitung von
Erzen bei der Nichteisenmetallherstellung
Auskunft geben
g) Verfahren zur Herstellung von Aluminium,
Kupfer, Blei, Zink und deren Legierungen
sowie von Roheisen und Stahl
beschreiben
h) Zusammmensetzung, Eigenschaften und
Verwendung von Metallen und Legierun-
gen beschreiben
i) Bedeutung und Einsatz von Brennstoffen
bei der Nichteisenmetallherstellung
beschreiben
k) Reinheitsgrade und Normen für die wich-
tigsten Nichteisenmetalle und deren
Legierungen nennen
1) branchenspezifische Maßnahmen des
Umweltschutzes beschreiben
5 Regeln a) Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
b) Regeleinrichtungen handhaben
Buchstabe e) 4 2·
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten
6 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik
informationstechnischer Auskunft geben
Arbeiten
b) über Grundlagen der Digitaltechnik
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe f) Auskunft geben
c) über Grundlagen der Datenerfassung,
-verarbeitung und -darstellung Auskunft
geben
8 3
d) über Anwendungsmöglichkeiten der lnfor-
matik im Laborbereich Auskunft geben
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
e) Funktionspläne entwickeln
f) Rechner zur Lösung labortechnischer Auf-
gaben einsetzen
7 Dokumentieren von a) die Aussagekraft von Ergebnissen
Arbeitsabläufen und beurteilen
-ergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
b) Versuchs- und Untersuchungsabläufe und 3 2
Buchstabe g) -ergebnisse dokumentieren
c) Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen
D. Fachrichtung Silikat
1 Untersuchen von a) Aufschlußverfahren von Gläsern und
Gläsern und keramischen Materialien durchführen
keramischen
Materialien b) Bedeutung und Einsatz der Spektrometrie
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
beschreiben
Buchstabe a) c) Bestandteile von Gläsern und kerami-
sehen Materialien gravimetrisch, volume-
trisch, photometrisch und spektro-
metrisch bestimmen
d) Kennzahlen von Gläsern und keramischen
Materialien bestimmen
e) Methoden der Probenaufgabe und 15 7
-trennung sowie der Identifizierung der
Einzelsubstanzen bei der Chromato-
graphie beschreiben
f) Aufbau und Funktionsweise des Gas-
chromatographen beschreiben
g) Stoffgemische durch Gaschromatographie
trennen sowie Einzelsubstanzen identifi-
zieren und bestimmen
h) Aufbau und Wirkungsweise von Ionen-
austauschern beschreiben
2 Durchführen glas- a) Glasbildung, -struktur und -zustand
technischer Arbeiten beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe b) b) Glasrohstoffe und Gläser nach Zusam-
mensetzung, Eigenschaften und Einsatz
unterscheiden
c) Verfahren der Glasherstellung, -bearbei- 11 6
tung und -verarbeitung beschreiben
d) Glasmengen ansetzen
e) Versuchsschmelzen durchführen
f) Glasproben schneiden, schleifen und
polieren
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2145
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
3 Durchführen a) Keramikbildung, -struktur und -zustand
keramtechnischer beschreiben
Arbeiten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
b) keramische Materialien sowie Rohstoffe
Buchstabe c) und Halbfabrikate nach ihrer Zusammen-
setzung und ihrem Einsatz unterscheiden
c) Arbeitsgänge bei Keramikbränden 11 6
beschreiben
d) keramische Materialien ansetzen
e) Prüfkörper durch Drehen, Gießen oder
Pressen formen
f) Versuchsbrände durchführen
4 Regeln a) Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
b) Regeleinrichtungen handhaben
Buchstabe d) 4 2
c) Störungen feststellen und Maßnahmen
zu ihrer Beseitigung einleiten
5 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik
informationstechnischer Auskunft geben
Arbeiten
b) über Grundlagen der Digitaltechnik
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe e) Auskunft geben
c) über Grundlagen der Datenerfassung,
-verarbeitung und -darstellung Auskunft
geben 8 3
d) über Anwendungsmöglichkeiten der lnfor-
matik im Laborbereich Auskunft geben
e) Funktionspläne entwickeln
f) Rechner zur Lösung labortechnischer
Aufgaben einsetzen
6 Dokumentieren von a) die Aussagekraft von Ergebnissen
Arbeitsabläufen und beurteilen
-ergebnissen
b) Versuchs- und Untersuchungsabläufe und 3 2
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe f) -ergebnisse dokumentieren
c) Tabellenwerke und Fachliteratur nutzen
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
(Biologielaboranten-Ausbildungsverordnung - BiolabAusbV) *)
Vom 4. Dezember 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 geräten:
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
a) stationäre Einrichtungen,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- b) Laborgeräte,
ordnet:
8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von
§ 1 Schlauch- und Rohrverbindungen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
Der Ausbildungsberuf Biologielaborant/Biologielaboran- 10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:
tin wird staatlich anerkannt.
a) physikalische Methoden,
§2 b) chemische Methoden,
Ausbildungsdauer 11 . Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
Stoffkonstanten:
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil-
dende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen a) physikalische Größen,
Vorschriften eingeführten schulischen s'erufsgrundbil- b) Stoffkonstanten,
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der 12. Anwenden biologischer Arbeitstechniken:
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb- a) mikrobiologische Arbeiten,
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
b) zoologische Arbeiten,
c) botanische Arbeiten,
§3
d) Kultivieren von Mikroorganismen,
Berufsfeldbreite Grundbildung
e) Untersuchen von Mikroorganismen,
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- 13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und Arbeits-
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der ergebnissen,
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 14. Durchführen parasitologischer Arbeiten,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
15. Durchführen pharmakologischer Arbeiten,
§4 16. Durchführen phytomedizinischerArbeiten,
Ausbildungsberufsbild 17. Anwenden diagnostischer Arbeitstechniken:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die a) physikalisch-chemische Arbeiten,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: b) chemische und biochemische Arbeiten,
1. Berufsbildung, c) hämatologische Arbeiten,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, d) immunologische Arbeiten,
e) histologische Arbeiten,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
18. Regeln,
4. Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Arbeits-
hygiene, 19. Durchführen informationstechnischer Arbeiten.
5. Umweltschutz,
6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie- § 5
nutzung, Ausbildungsrahmenplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2147
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem §9
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
Abschlußprüfung
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, sowie
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
§6 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 16 Stunden 5 Arbeitsproben durch-
Ausbildungsplan
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- a) Durchführen einer zoologischen oder botanischen
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- Arbeit,
bildungsplan zu erstellen.
b) Durchführen einer mikrobiologischen Arbeit,
§ 7 c) Durchführen einer pharmakologischen Arbeit,
Berichtsheft d) Durchführen von zwei diagnostischen Arbeiten.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu den Prüfungsfächern Technologie, Labortechnik, Techni-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-
durchzusehen. gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie:
§8
a) zoologische und botanische Arbeiten,
Zwischenprüfung
b) mikrobiologische Arbeiten,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des c) pharmakologische Arbeiten;
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2. im Prüfungsfach Labortechnik:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der a) diagnostische Arbeitstechniken,
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in
b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,
Abschnitt II unter laufender Nummer 1 und 5.3 für das
zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und c) Unfallverhütung, Umweltschutz und Tierschutz;
Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ent-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
sprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-
phasen,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch- b) Berechnung von Dosierungen, Darstellung der
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Dosis-Wirkungsbeziehungen und statistische Aus-
wertung,
1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,
c) Berechnung zur Auswertung diagnostischer Ar-
2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von beiten,
Stoffkonstanten,
d) Berechnung chemisch-physikalischer Größen und
3. Durchführen einer biologischen oder hämatologischen biologischer Kenndaten;
Arbeit.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
den Prüfungsgebieten schriftlich lösen:
Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von
berücksichtigen ..
Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene
und Umweltschutz, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
4. Biologische und hämatologische Arbeiten, 2. im Prüfungsfach Labortechnik 90 Minuten,
5. Berufsbezogene Berechnungen. 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
berücksichtigen. Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Biologielaborantin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- anzuwenden.
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag § 11
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Übergangsregelung
mündlichen das doppelte Gewicht.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
das doppelte Gewicht. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt- § 12
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht sind. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 10 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Aufhebung von Vorschriften bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, § 13
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs- Inkrafttreten
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, ins-
besondere für den Ausbildungsberuf Biologielaborant/ Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1986
Der B_undesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2149
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Biologielaboranten/zur Biologielaborantin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Be_endigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
vertretungsrechtlichen Organe des ausbil- während der
denden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-
Gesundheitsschutz ausrüstungen beschreiben
und Arbeitshygiene
b) persönliche Schutzausrüstungen hand-
(§ 4 Nr. 4)
haben
C) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen und ihre Wirksamkeit erhalten
d) Einrichtungen zur Brandbekämpfung
handhaben
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
e) Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
f) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden
g) Explosionsgefahren beschreiben und über
Maßnahmen zum Explosionsschutz Aus-
kunft geben
h) Gefahren beim Umgang mit und durch
Einwirkung von Arbeitsstoffen be-
schreiben
i) Regeln der Arbeitshygiene beachten und
Maßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen
k) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-
leiten
5 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und
(§ 4 Nr. 5) Maßnahmen zu deren Vermeidung und
Verminderung Auskunft geben
b) berufsbezogene Regelungen des Umwelt-
schutzes nennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-
derung von Umweltbelastungen ergreifen während der
d) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung gesamten Ausbildung
von Abfallbeseitigungsvorschriften zu vermitteln
sammeln und lagern
6 Einsetzen von Energie- a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
trägem und rationelle Energiearten nennen und Möglichkeiten
Energienutzung rationeller Energieverwendung im beruf-
(§ 4 Nr. 6) liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
b) Einsatz und Wirkungsweise der Energie-
träger und der jeweiligen Geräte be-
schreiben
c) Methoden des Wärmetausches unter-
scheiden
d) mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-
rieren und die entsprechenden Geräte
bedienen; Energien ökonomisch ein-
setzen
e) Gleichungen der mechanischen, thermi-
sehen und elektrischen Energie unter Ver-
wendung der SI-Einheiten und SI-Größen
anwenden
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern
beschreiben
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2151
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
7 Einsetzen, Pflegen und
Instandhalten von
Arbeitsgeräten
(§ 4 Nr. 7)
7.1 stationäre a) die Notwendigkeit von Be- und Entlüf-
Einrichtungen tungseinrichtungen beschreiben
(§ 4 Nr. 7 2
Buchstabe a) b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein-
richtungen bedienen und pflegen
C) ~ie Kennzeichnung von Rohrleitungen
nennen
7.2 Laborgeräte a) über mechanische und thermische Eigen-
(§ 4 Nr. 7 schatten von Laborgeräte-Werkstoffen
Buchstabe b) sowie über ihr Verhalten gegenüber
Chemikalien Auskunft geben
b) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,
Holz, Gummi und Kunststoff zum Auf-
bewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen
4
und Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen
c) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion
und Verschleiß ergreifen
d) Arbeitsgeräte reinigen
e) Lupe und Mikroskop einsetzen und
pflegen
8 Bearbeiten von a) über Bearbeitungsverfahren von Werk-
Werkstoffen und stoffen Auskunft geben
Herstellen von
Schlauch- und b) die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunst-
Rohrverbindungen stoff bearbeiten
(§ 4 Nr. 8) c) Flächen und Volumina berechnen
4
d) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-
gebieten zuordnen
e) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und
Kunststoff Verbindungen herstellen,
abdichten und lösen
9 Umgehen mit a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und
Arbeitsstoffen Molekülen beschreiben
(§ 4 Nr. 9)
b) den Aufbau des Periodensystems aus
Haupt- und Nebengruppen beschreiben
c) Oxidation und Reduktion unterscheiden
d) Aggregatzustände, ihre Zustandsänderun-
gen und die dabei stattfindenden Ände-
rungen des Energieinhalts beschreiben
e) Stoffportionen definieren und die Zusam-
mensetzun g von Misch p hasen berechnen
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
f) Reaktionsgleichungen aufstellen
g) Ober Gefahrensymbole und die Bezeich-
nung von Arbeitsstoffen Auskunft geben
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen
i) Arbeitsstoffe rationell einsetzen 8
k) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie
deren Lösungen umgehen
1) die Umsetzung konzentrierter und ver-
dünnter Säuren und Laugen mit Metallen
durch Reaktionsgleichungen darstellen
m) mit organischen Lösemitteln umgehen
n) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen
beschreiben
o) Gase entnehmen und Reduzierventile
handhaben
p) den Einfluß von Druck und Temperatur auf
das Volumen von Gasen beschreiben
q) Gase nachweisen und bestimmen
10 Vereinigen, Trennen
und Reinigen von
Arbeitsstoffen
(§ 4 Nr. 10)
10.1 physikalische Methoden a) physikalische Methoden der Stoff-
(§ 4 Nr. 10 trennung, -vereinigung und -reinigung
Buchstabe a) nennen
b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
c) Feststoffe zerkleinern und sieben
d) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedi-
mentieren, Dekantieren, Filtrieren und Ein- 7
dampfen trennen
e) Feststoffe durch Umkristallisieren und
Flüssigkeiten durch Destillieren reinigen
f) Feststoffe und organische Lösemittel
trocknen
10.2 chemische Methoden a) chemische Methoden der Stofftrennung,
(§ 4 Nr. 10 -vereinigung und -reinigung nennen
Buchstabe b)
b) qualitative Einzelnachweise von Kationen
und Anionen durchführen sowie Reaktio-
nen durch Gleichungen darstellen
5
c) gravimetrische und volumetrische Bestim-
mungen durchführen sowie Reaktionen
durch Gleichungen darstellen
d) Massenanteil, Massenkonzentration und
Stoffmengenkonzentration berechnen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2153
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
11 Messen physikalischer
Größen und Bestimmen
von Stoffkonstanten
(§ 4 Nr. 11)
11.1 physikalische Größen a) Meßgeräte und -einrichtungen beschrei-
(§ 4 Nr. 11 ben und Einsatzbereichen zuordnen
Buchstabe a)
b) Länge, Volumen und Masse bestimmen
c) Aufbau und Funktionsweise von Druck-
meßgeräten beschreiben
d) den Druck von Luft und Gasen bestimmen
e) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz-
bereiche von Temperaturmeßgeräten
beschreiben 4
f) die Temperatur von festen, flüssigen und
gasförmigen Stoffen messen
g) elektrische Einheiten nennen und den
Zusammenhang zwischen elektrischen
Größen beschreiben
h) Spannung, Widerstand und Stromstärke
messen
i) den pH-Wert bestimmen
11.2 Stoffkonstanten a) die Bestimmung der Dichte von Fest-
(§ 4 Nr. 11 stoffen und Flüssigkeiten beschreiben
Buchstabe b)
b) die Dichte von Feststoffen und Flüssig-
keiten bestimmen
c) Apparaturen zur Bestimmung von 4
Schmelz- und Siedepunkt beschreiben
d) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen
e) die Bedeutung von Stoffkonstanten
beschreiben
12 Anwenden biologischer
Arbeitstechniken
(§ 4 Nr. 12)
12.1 mikrobiologische a) über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fort-
Arbeiten pflanzung, Wachstum und Bewegung als
(§ 4 Nr. 12 Kennzeichen des Lebens Auskunft geben
Buchstabe a) b) den grundlegenden Zellaufbau
beschreiben
c) über Bakterien und Pilze und deren
Bedeutung in der Natur zum Stoffabbau,
in der Biotechnik, bei der Herstellung von
Nahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-
schutz sowie als Krankheitserreger Aus-
kunft g eben
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
d) Keime in der Umwelt anhand von Luft-
und Wasserproben sowie von Finger-
abdrücken nachweisen
e) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf 3
Fangplatten bestimmen
f) zur Anwendung kommende Impftechniken
beim Nachweis von Keimen unter-
scheiden
g) über Wachstumsbedingungen von Keimen
Auskunft geben
h) Sterilisation und Desinfektion unter-
scheiden
i) die Wirkung von Sterilisations- und Des-
infektionsmethoden nachweisen
k) eine Gärung durchführen und ein
Gärungsprodukt nachweisen
12.2 zoologische Arbeiten a) über die Grundlagen des Tierschutz-
(§ 4 Nr. 12 gesetzes Auskunft geben
Buchstabe b)
b) die Notwendigkeit von Tierversuchen
erklären
c) über Möglichkeiten der Verringerung und
Vermeidung von Tierversuchen sowie den
Ersatz durch andere Verfahren Auskunft
geben
d) Grundlagen der zoologischen Systematik
nennen
e) Haltung, Zucht und Methoden zur Kenn-
zeichnung von Versuchstieren
beschreiben
f) Versuchstiere halten und kennzeichnen
g) über Erkrankungssymptome bei Versuchs-
tieren Auskunft geben
4
h) kranke Versuchstiere feststellen
i) Methoden zur schmerzlosen Tötung von
Versuchstieren beschreiben
k) über Anatomie und Physiologie der
Säuger Auskunft geben
1) Versuchstiere gemäß den Bestimmungen
des Tierschutzgesetzes töten
m) Präparationen an Versuchstieren durch-
führen und bildlich darstellen
n) mikroskopische Präparate herstellen,
untersuchen und messen
0) über Applikationsarten Auskunft geben
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2155
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
p) den Einfluß von Applikationsart, Galenik,
Formulierung und Dosis auf die Präparate-
wirkung beschreiben
q) Applikationen an Versuchstieren durch-
führen
12.3 botanische Arbeiten a) die mikroskopische und makroskopische
(§ 4 Nr. 12 Anatomie der Sproßpflanzen beschreiben
Buchstabe c)
b) über Grundlagen der Pflanzenphysiologie
Auskunft geben
c) Grundlagen der botanischen Systematik 4
nennen
d) Sproßpflanzen vermehren und kultivieren
e) mikroskopische Präparate herstellen und
untersuchen
13 Dokumentieren von a) Dokumentationsarten unterscheiden und
Arbeitsabläufen und den Dokumentationswert beschreiben
Arbeitsergebnissen
(§ 4 Nr. 13)
b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse protokol- 3
lieren
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
II. Berufliche Fachbildung
1 Anwenden biologischer
Arbeitstechniken
(§ 4 Nr. 12)
1.1 Kultivieren von a) über die Bedeutung von Mikroorganismen
Mikroorganismen Auskunft geben
(§ 4 Nr. 12
b) Eigenschaften von Mikroorganismen
Buchstabe d) nennen
c) Aufbau und Vermehrung von Viren, Bakte-
rien und Pilzen beschreiben
d) über virale, bakterielle und pilzliche
Erkrankungen und deren Erreger Auskunft
geben
e) nach unterschiedlichen Methoden des- 10
infizieren und sterilisieren
f) Kulturbedingungen und -techniken für
Mikroorganismen beschreiben
g) Nährmedien herstellen und beimpfen
h) über die Kultivierung tierischer und
pflanzlicher Zellen Auskunft geben
i) Keimisolierung und Stammhaltung durch-
führen
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
1.2 Untersuchen von a) Methoden der Keimzahlbestimmung
Mikroorganismen beschreiben
(§ 4 Nr. 12
Buchstabe e) b) die Keimzahl bestimmen
c) Mikroorganismen differenzieren
10
d) über die Wirkmechanismen anti-
bakterieller Stoffe Auskunft geben
e) die antibakterielle Wirksamkeit von
Stoffen bestimmen
2 Durchführen parasito- a) über die Bedeutung der Parasitologie
logischer Arbeiten Auskunft geben
(§ 4 Nr. 14)
b) Begriffe der Parasitologie definieren und
die Stellung von Parasiten in der
Systematik nennen
c) über Parasitosen und deren Erreger sowie
durch Parasiten verursachte Schäden und
über Reaktionen der Wirte Auskunft geben
3 4
d) Parasiten in vivo züchten und Parasiten-
befall nachweisen
e) Behandlungsverfahren und Darbietungs-
formen von Wirkstoffzubereitungen
nennen
f) Wirkstoffzubereitungen berechnen, her-
stellen, applizieren und den Behandlungs-
erfolg kontrollieren
3 Durchführen pharmako- a) Aufgaben und Ziele pharmakologischer
logischer Arbeiten Forschung nennen
(§ 4 Nr. 15)
b) die Notwendigkeit von Tierversuchen
begründen
c) Begriffe der Pharmakologie und der
Toxikologie definieren
d) über pharmakologische Wirkstoffklassen
und über Wirkungsweisen von Pharmaka
Auskunft geben
e) Wirkstoffzubereitungen berechnen, 14 8
herstellen, applizieren und Wirkungen
beobachten
f) über Ziele und Verlauf der Narkose
Auskunft geben
g) Versuchstiere gemäß den Bestimmungen
des Tierschutzgesetzes narkotisieren und
zur Versuchsvorbereitung präparieren
h) Pharmaka an isolierten Tierorganen prüfen
i) Versuche statistisch auswerten
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2157
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
4 Durchführen phyto- a) über Aufgaben und Ziele der Pflanzen-
medizinischer Arbeiten schutzforschung Auskunft geben
(§ 4 Nr. 16)
b) Begriffe der Phytomedizin definieren
c) über Wirkungsweise, Verfahren und Aus-
wertungsmethoden der Pflanzenbehand-
lung Auskunft geben
d) Wirkstoffzubereitungen berechnen, her- 6 3
stellen, anwenden, ihre Wirkung prüfen
und Versuche auswerten
e) pflanzliche Schädlinge kultivieren
f) über Ursachen von Pflanzenschäden Aus-
kunft geben
g) Pflanzenschäden feststellen
5 Anwenden
diagnostischer
Arbeitstechniken
(§ 4 Nr. 17)
5.1 physikalisch-chemische a} Grundlagen der Photometrie beschreiben
Arbeiten
b) photometrische Bestimmungen
(§ 4 Nr. 17
durchführen
Buchstabe a)
c) Grundlagen der Chromatographie
beschreiben
d) Stoffgemische chromatographisch
trennen und Bestandteile identifizieren 8 4
e) Grundlagen der Elektrophorese
beschreiben
f) Proteingemische elektrophoretisch
trennen und Bestandteile identifizieren
g) über Grundlagen der Radioaktivität und
ihre Anwendung Auskunft geben
5.2 chemische und a) Methoden zum Identifizieren und Bestim-
biochemische Arbeiten men von Substanzen in Körperflüssig-
(§ 4 Nr. 17 keiten beschreiben
Buchstabe b)
b) über die Zusammensetzung des Harns
Auskunft geben
c) Körperflüssigkeiten gewinnen und auf-
bewahren
d) Substanzen in Körperflüssigkeiten identifi-
zieren und bestimmen
e) organische Verbindungen benennen,
6 10
formelmäßig darstellen und Verbindungs-
gruppen zuordnen
f) Begriffe organisch-chemischer
Reaktionen definieren
2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
g) über Aufbau, Vorkommen und Funktion
von Naturstoffen Auskunft geben
h) über Grundlagen der Molekulargenetik
Auskunft geben
i) über Vorkommen und Funktion von
Enzymen, Vitaminen und Hormonen
Auskunft geben
5.3 hämatologische a) Funktionen des Blutes beschreiben,
Arbeiten Bestandteile den Funktionen zuordnen
(§ 4 Nr. 17 und Begriffe der Hämatologie definieren
Buchstabe c)
b) das Prinzip der Blutgerinnung
beschreiben
6
c) Blut gewinnen und aufbewahren
d) Blutausstriche anfertigen und färben
e) Blutbestandteile identifizieren und
bestimmen
5.4 immunologische a) Begriffe der Immunologie definieren
Arbeiten
b) körpereigene Abwehrsysteme
(§ 4 Nr. 17
Buchstabe d) beschreiben
6 2
c) Antigen-Antikörper-Reaktionen
beschreiben
d) Agglutinationsreaktionen durchführen
5.5 histologische Arbeiten a) Begriffe der Pathologie definieren
(§ 4 Nr. 17
Buchstabe e) b) Struktur, Funktion und Färbeverhalten von
Gewebetypen beschreiben
c) Organe und Organproben entnehmen,
fixieren und einbetten 6 2
d) Gewebeschnitte herstellen, färben und
eindecken
e) histologische Präparate Geweben
zuordnen
6 Regeln a) Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben
(§ 4 Nr. 18)
b) Regeleinrichtungen handhaben
4 2
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2159
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
7 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik
informationstechnischer Auskunft geben
Arbeiten
b) über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-
(§ 4 Nr. 19)
kunft geben
c) über Grundlagen der Datenerfassung,
-verarbeitung und -darstellung Auskunft
geben 8 3
d) über Anwendungsmöglichkeiten der lnfor-
matik im Laborbereich Auskunft geben
e) Funktionspläne entwickeln
f) Rechner zur Lösung labortechnischer Auf-
gaben einsetzen
8 Dokumentieren von a) die Aussagekraft von Ergebnissen
Arbeitsabläufen und beurteilen
Arbeitsergebnissen
(§ 4 Nr. 13)
b) Versuchs- und Untersuchungsabläufe und 3 2
-ergebnisse dokumentieren
c) Tabellenwerke und Fachliteratur n-utzen
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin
(Lacklaboranten-Ausbildungsverordnung - LackLabAusbV) *)
Vom 4. Dezember 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 geräten:
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
a) stationäre Einrichtungen,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- b) Laborgeräte,
ordnet:
8. Bearbeiten und Beschichten von Werkstoffen sowie
Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,
§1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
Der Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin wird 10. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:
staatlich anerkannt
a) physikalische Methoden,
§2 b) chemische Methoden,
Ausbildungsdauer 11 . Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
Stoffkonstanten:
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Auszubil-
dende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen a) physikalische Größen,
Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbil- b) Stoffkonstanten,
dungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29
Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der 12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betrieb-
liche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und Arbeits-
ergebnissen,
§3
14. Herstellen und Fertigstellen von Beschichtungsstoffen
Berufsfeldbreite Grundbildung und Herstellen von Halbfabrikaten:
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine a) Herstellen von Halbfabrikaten und Beschichtungs-
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- stoffen,
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der b) Fertigstellen von Beschichtungsstoffen,
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. 15. Kennzeichnen, Lagern und Transportieren von Roh-
stoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen,
§4
16. Entwickeln von Beschichtungsstoffen und Beschich-
Ausbildungsberufsbild tungssystemen:
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die a) Entwickeln von Beschichtungsstoffen,
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: b) Entwickeln von Beschichtungssystemen,
1 . Berufsbildung, c) Überprüfen und Optimieren von Beschichtungs-
stoffen und Beschichtungssystemen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 17. Durchführen analytischer Arbeiten und Produktkon-
trolle:
4. Unfallverhütung, Gesundheitsschutz und Arbeits-
a) Probenahme und Probenvorbereitung,
hygiene,
b) Bestimmen von Stoffkonstanten und Kennzahlen,
5. Umweltschutz,
c) qualitativ-analytische Arbeiten,
6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie-
d) quantitativ-analytische Arbeiten,
nutzung,
18. Durchführen von technologischen Prüfungen und von
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs- Beständigkeitsprüfungen:
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch- a) technologische Prüfungen,
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. b) Beständigkeitsprüfungen,
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2161
19. Durchführen anwendungstechnischer Arbeiten: (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
a) Beurteilen und Vorbehandeln von Beschichtungs-
den Prüfungsgebieten schriftlich lösen:
objekten,
1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von
b) Applizieren von Beschichtungsstoffen,
Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene
c) Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen, und Umweltschutz; Mikrobiologie,
d) visuelles Beurteilen der Beschichtungsqualität, 2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,
20. Regeln, 3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
21 . Durchführen informationstechnischer Arbeiten. 4. Herstellung und Fertigstellung von Beschichtungs-
stoffen oder Herstellung von Halbfabrikaten,
5. Berufsbezogene Berechnungen.
§5
Die schriftlichen Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle
Ausbildungsrahmenplan
berücksichtigen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- §9
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- Abschlußprüfung
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
§6 soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Ausbildungsplan (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- 5 Arbeitsproben in insgesamt höchstens 16 Stunden
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
bildungsplan zu erstellen. a) Herstellen und Fertigstellen eines Beschichtungsstof-
fes oder Herstellen eines Halbfabrikates,
§7
b) Durchführen einer Arbeitsprobe aus den Bereichen
Berichtsheft
Produktkontrolle und analytische Arbeiten, bestehend
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines aus drei Einzelbestimmungen, insbesondere von physi-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu kalischen und chemischen Kennzahlen,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu c) Durchführen einer technologischen Prüfung, beste-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig hend aus drei Einzelprüfungen, insbesondere Glanz,
durchzusehen. Härte, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Haftung, Deckver-
mögen und Körnigkeit,
§8
d) Durchführen von zwei anwendungstechnischen Arbei-
Zwischenprüfung
ten, insbesondere Applizieren von Beschichtungsstof-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- fen, visuelles Beurteilen der Beschichtungsqualität und
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Dokumentation.
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
· (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der den Prüfungsfächern Technologie, Labortechnik, Techni-
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in sche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde ·
Abschnitt II unter laufender Nummer 1 und 2 für das zweite schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er 1. im Prüfungsfach Technologie:
für die Berufsausbildung wesentlich ist.
a) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) physikalische Größen und Stoffkonstanten,
insgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch-
c) qualitative und quantitative chemische und physika-
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
lisch-chemische Analytik;
1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,
2. im Prüfungsfach Labortechnik:
2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
Stoffkonstanten, a) Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme,
3. Herstellen und Fertigstellen eines Beschichtungsstof- b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,
fes oder Herstellen eines Halbfabrikates. c) Unfallverhütung und Umweltschutz;
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
a) Berechnung chemisch-physikalischer Größen und
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
fachspezifischer Kenndaten,
reichende Leistungen erbracht sind.
b) Berechnung zur Auswertung quantitativer Analysen,
c) Berechnung von Rezepturen, Produktionsansätzen
und Ansatzkorrekturen, § 10
d) Berechnung der Wirtschaftlichkeit von i3eschich- Aufhebung von Vorschriften
tungssystemen;
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, ins-
besondere für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lack-
Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle laborantin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzu-
berücksichtigen.
wenden.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: § 11
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Übergangsregelung
2. im Prüfungsfach Labortechnik 90 Minuten, Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
Sozialkunde 60 Minuten. ser Verordnung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche § 12
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Berlin-Klausel
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
§ 13
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
Inkrafttreten
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2163
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Lacklaboranten/zur Lacklaborantin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
vertretungsrechtlichen Organe des ausbil- während der
denden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-
Gesundheitsschutz ausrüstungen beschreibe·n
und Arbeitshygiene
(§ 4 Nr. 4)
b) persönliche Schutzausrüstungen hand-
haben
C) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen und ihre Wirksamkeit erhalten
d) Einrichtungen zur Brandbekämpfung
handhaben
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
e) Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
f) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden
g) Explosionsgefahren beschreiben und über
Maßnahmen zum Explosionsschutz Aus-
kunft geben
h) Gefahren beim Umgang mit und durch
Einwirkung von Arbeitsstoffen be-
schreiben
i) Regeln der Arbeitshygiene beachten und
Maßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen
k) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-
leiten
5 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und
(§ 4 Nr. 5) Maßnahmen zu deren Vermeidung und
Verminderung Auskunft geben
b) berufsbezogene Regelungen des Umwelt-
schutzes nennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-
derung von Umweltbelastungen ergreifen
d) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung während der
von Abfallbeseitigungsvorschriften gesamten Ausbildung
sammeln und lagern zu vermitteln
6 Einsetzen von Energie- a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
trägem und rationelle Energiearten nennen und Möglichkeiten
Energienutzung rationeller Energieverwendung im beruf-
(§ 4 Nr. 6) liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
b) Einsatz und Wirkungsweise der Energie-
träger und der jeweiligen Geräte be-
schreiben
c) Methoden des Wärmetausches unter-
scheiden
d) mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-
rieren und die entsprechenden Geräte
bedienen; Energien ökonomisch ein-
setzen
e) Gleichungen der mechanischen, thermi-
sehen und elektrischen Energie unter Ver-
wendung der SI-Einheiten und SI-Größen
anwenden
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern
beschreiben
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2165
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
7 Einsetzen, Pflegen und
Instandhalten von
Arbeitsgeräten
(§ 4 Nr. 7)
7.1 stationäre a) die Notwendigkeit von Be- und Entlüf-
Einrichtungen tungseinrichtungen beschreiben
(§ 4 Nr. 7 b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperrein- 2
Buchstabe a) richtungen bedienen und pflegen
c) die Kennzeichnung von Rohrleitungen
nennen
7.2 Laborgeräte a) über mechanische und thermische Eigen-
(§ 4 Nr. 7 schatten von Laborgeräte-Werkstoffen
Buchstabe b) sowie über ihr Verhalten gegenüber
Chemikalien Auskunft geben
b) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,
Holz, Gummi und Kunststoff zum Auf-
bewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen 4
und Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen
c) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion
und Verschleiß ergreifen
d) Arbeitsgeräte reinigen
e) Lupe und Mikroskop einsetzen und
pflegen
8 Bearbeiten und a) über Bearbeitungsverfahren von Werk-
Beschichten von stoffen Auskunft geben
Werkstoffen sowie b) die Werkstoffe Glas, Gummi und Kunst-
Herstellen von stoff bearbeiten
Schlauch- und
c) Flächen und Volumina berechnen
Rohrverbindungen 4
(§ 4 Nr. 8) d) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-
gebieten zuordnen
e) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und
Kunststoff Verbindungen herstellen,
abdichten und losen
f) Applikationsgeräte und -apparate An-
wendungsgebieten zuordnen
g) den Einfluß der Oberflächenbeschaffen-
heit und der Applikationsmethode auf die
Qualität der Beschichtung beschreiben
h) über Sicherheitsregeln beim Verarbeiten
von Beschichtungsstoffen Auskunft geben
i) Untergründe zur Beschichtung vor-
bereiten
k) Beschichtungsstoffe applizieren
1) die Härte von Beschichtungen mittels Ein-
druckversuch nach Buchholz bestimmen
m) die Schichtdicke von Beschichtungen 8
zerst0rungsfrei mittels Mikrotest
bestimmen
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3 4
1 2 3 4
n) über die Farbtoneinteilung und die Bedeu-
tung des Farbtonvergleichs Auskunft
geben
o) den Farbton einer Beschichtung visuell
durch Vergleich mit einer Vorlage
beurteilen
9 Umgehen mit a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und
Arbeitsstoffen Molekülen beschreiben
(§ 4 Nr. 9)
b) den Aufbau des Periodensystems aus
Haupt- und Nebengruppen beschreiben
c) Oxidation und Reduktion unterscheiden
d) Aggregatzustände, ihre Zustandsänderun-
gen und die dabei stattfindenden Ände-
rungen des Energieinhalts beschreiben
e) Stoffportionen definieren und die Zusam-
mensetzung von Mischphasen berechnen
f) Reaktionsgleichungen aufstellen
g) über Gefahrensymbole und die Bezeich-
nung von Arbeitsstoffen Auskunft geben
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen
8
i) Arbeitsstoffe rationell einsetzen
k) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie
deren Lösungen umgehen
1) die Umsetzung konzentrierter und ver-
dünnter Säuren und Laugen mit Metallen
durch Reaktionsgleichungen darstellen
m) mit organischen Lösemitteln umgehen
n) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen
beschreiben
o) Gase entnehmen und Reduzierventile
handhaben
p) den Einfluß von Druck und Temperatur auf
das Volumen von Gasen beschreiben
q) Gase nachweisen und bestimmen
10 Vereinigen, Trennen
und Reinigen von
Arbeitsstoffen
(§ 4 Nr. 10)
10.1 physikalische Methoden a) physikalische Methoden der Stoff-
(§ 4 Nr. 10 trennung, -vereinigung und -reinigung
Buchstabe a) nennen
b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
C Feststoffe zerkleinern und sieben
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2167
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
d) Feststoffe von Flüssigkeiten durch Sedi-
mentieren, Dekantieren, Filtrieren und Ein- 7
dampfen trennen
e) Feststoffe durch Umkristallisieren und
Flüssigkeiten durch Destillieren reinigen
f) Feststoffe und organische Lösemittel
trocknen
10.2 chemische Methoden a) chemische Methoden der Stofftrennung,
(§ 4 Nr. 10 -vereinigung und -reinigung nennen
Buchstabe b)
b) qualitative Einzelnachweise von Kationen
und Anionen durchführen sowie Reaktio-
nen durch Gleichungen darstellen
5
C) gravimetrische und volumetrische Bestim-
mungen durchführen sowie Reaktionen
durch Gleichungen darstellen
d) Massenanteil, Massenkonzentration und
Stoffmengenkonzentration berechnen
11 Messen physikalischer
Größen und Bestimmen
von Stoffkonstanten
(§ 4 Nr. 11)
11.1 physikalische Größen a) Meßgeräte und -einrichtungen beschrei-
(§ 4 Nr. 11 ben und Einsatzbereichen zuordnen
Buchstabe a)
b) Länge, Volumen und Masse bestimmen
c) Aufbau und Funktionsweise von Druck-
meßgeräten beschreiben
d) den Druck von Luft und Gasen bestimmen
e) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz-
bereiche von Temperaturmeßgeräten
beschreiben 4
f) die Temperatur von festen, flüssigen und
gasförmigen Stoffen messen
g) elektrische Einheiten nennen und den
Zusammenhang zwischen elektrischen
Größen beschreiben
h) Spannung, Widerstand und Stromstärke
messen
i) den pH-Wert bestimmen
11.2 Stoffkonstanten a) die Bestimmung der Dichte von Fest-
(§ 4 Nr. 11 stoffen und Flüssigkeiten beschreiben
Buchstaben b)
b) die Dichte von Feststoffen und Flüssig-
keiten bestimmen
2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
c) Apparaturen zur Bestimmung von
Schmelz- und Siedepunkt beschreiben 4
d) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen
e) die Bedeutung von Stoffkonstanten
beschreiben
12 Anwenden a) über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fort-
mikrobiologischer pflanzung, Wachstum und Bewegung als
Arbeitstechniken Kennzeichen des Lebens Auskunft geben
(§ 4 Nr. 12)
b) den grundlegenden Zellaufbau
beschreiben
c) über Bakterien und Pilze und deren
Bedeutung in der Natur zum Stoffabbau,
in der Biotechnik, bei der Herstellung von
Nahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-
schutz sowie als Krankheitserreger Aus-
kunft geben
d) Keime in der Umwelt anhand von Luft-
und Wasserproben sowie von Finger-
abdrücken nachweisen
3
e) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf
Fangplatten bestimmen
f) zur Anwendung kommende Impftechniken
beim Nachweis von Keimen unter-
scheiden
g) über Wachstumsbedingungen von Keimen
Auskunft geben
h) Sterilisation und Desinfektion unter-
scheiden
i) die Wirkung von Sterilisations- und Des-
infektionsmethoden nachweisen
k) eine Gärung durchführen und ein
Gärungsprodukt nachweisen
13 Dokumentieren von a) Dokumentationsarten unterscheiden und
Arbeitsabläufen und den Dokumentationswert beschreiben
-ergebnissen
(§ 4 Nr. 13)
b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse protokol- 3
lieren
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2169
II. Berufliche Fachbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
1 Herstellen und
Fertigstellen von
Besch ich tu ngsstoffen
und Herstellen
von Halbfabrikaten
(§ 4 Nr. 14)
1.1 Herstellen von a) disperse Systeme und disperse Zustände
Halbfabrikaten und charakterisieren
Besch ich tu ngsstoffen
(§ 4 Nr. 14 b) die Funktionsweise von Misch-, Disper-
gier-, und Trennaggregaten beschreiben
Buchstabe a)
c) Einflußgrößen beim Lösen, Mischen,
10
Dispergieren und Trennen beschreiben
d) Rezepturen und Produktionsansätze
berechnen
e) Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe
herstellen
1.2 Fertigstellen von a) Beschichtungsstoffe komplettieren,
Besch ichtu ngsstoffen korrigieren, nuancieren, filtrieren, sieben
(§ 4 Nr. 14 und abfüllen 12
Buchstabe b)
b) Ansatzkorrekturen berechnen
2 Kennzeichnen, Lagern a) Arbeitsstoffe, Halbfabrikate und Beschich-
und Transportieren tungsstoffe kennzeichnen, lagern und
von Rohstoffen, transportieren
Halbfabrikaten und
Besch ich tu ngsstoffen b) Masseanteile von als gefährlich einge-
(§ 4 Nr. 15) stuften Arbeitsstoffen berechnen und 4
Zubereitungen entsprechend kenn-
zeichnen
c) Inhalte von Lager- und Transportbehältern
berechnen
3 Entwickeln von
Besch ich tu ngsstoffen
und Beschichtungs-
systemen
(§ 4 Nr. 16)
3.1 Entwickeln von a) Bindemittel, Lösemittel, F~rbmittel und
Beschichtungsstoffen Additive nennen
(§ 4 Nr. 16
Buchstabe a) b) über den strukturellen Aufbau, die ehe-
mische Zusammensetzung und Herstel-
lungsreaktionen von Bindemitteln Aus-
kunft geben
c) über den strukturellen Aufbau von Löse-
und Verdünnungsmitteln Auskunft geben
2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
d) über die chemische Zusammensetzung
von Farbmitteln Auskunft geben
e) über Bestandteile von Anforderungs-
profilen Auskunft geben 4 6
f) Anforderungen an Beschichtungsstoffe
unter Berücksichtigung der Untergrund-
kriterien, der Applikationsart und der
Funktion beschreiben
g) Rezepturen von Beschichtungsstoffen für
unterschiedliche Werkstoffe, Applikations-
arten und Funktionen entwickeln
h) Rohstoffe und Zwischenprodukte aus-
wählen; Arbeitsrezepturen für Beschich-
tungsstoffe erstellen
3.2 Entwickeln von a) Filmbildungsmechanismen beschreiben
Besch ichtungssystemen und Bindemitteln zuordnen
(§ 4 Nr. 16
b) Anteile in reaktiv härtenden Beschich-
Buchstabe b)
tungssystemen berechnen
c) Rezepturen von Beschichtungssystemen 6 4
für unterschiedliche Werkstoffe, Applika-
tionsarten und Funktionen entwickeln
d) Rohstoffe und Zwischenprodukte aus-
wählen; Arbeitsrezepturen für Beschich-
tungssysteme erstellen
3.3 Überprüfen und a) Versuchsansätze durchführen
Optimieren von
Beschichtungsstoffen b) Beschichtungsstoffe und -systeme appli-
und Beschichtungs- zieren sowie Trocknungs-, Härtungs- und
systemen Filmverhalten prüfen
4 6
(§ 4 Nr. 16 c) Produkte überprüfen und optimieren
Buchstabe c)
d) Stoffanteile sowie Ergiebigkeit und Ver-
brauch von Beschichtungsstoffen und
-systemen berechnen
4 Durchführen analy-
tischer Arbeiten 1
und Produktkontrolle
(§ 4 Nr. 17)
4.1 Probenahme und a) Bedeutung und Prinzip der Probenahme
Probenvorbereitung und Probenvorbereitung beschreiben
(§ 4 Nr. 17 2
b) Proben nehmen und zur Analyse vor-
Buchstabe a)
bereiten
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2171
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
4.2 Bestimmen von a) Ober Methoden zur Bestimmung von Zäh-
Stoffkonstanten und flüssigkeit, Brechzahl, Flammpunkt, Ver-
Kennzahlen dunstungszahl, Siedeverlauf und der elek-
(§ 4 Nr. 17 trischen Leitfähigkeit Auskunft geben
Buchstabe b) b) Aufbau und Funktionsweise von Meß-
geräten zur Bestimmung von Stoff-
konstanten beschreiben
c) die Bedeutung der spezifischen elektri-
sehen Leitfähigkeit für die Applikation von
Beschichtungsstoffen beschreiben
d) die Zähflüssigkeit Newtonscher und nicht-
Newtonscher Flüssigkeiten bestimmen
4
e) aus vorgegebenen Fließkurven rheo-
logisches Verhalten ableiten
f) Brechzahl, Flammpunkt, Verdunstungs-
zahl, Siedeverlauf und elektrische Leit-
fähigkeit bestimmen
g) Ober die Bedeutung der Farbzahf Auskunft
geben
h) optische Grundlagen der Brech- und
Farbzahlbestimmung beschreiben
i) elektrotechnische Grundlagen der Meß-
und Untersuchungsverfahren beschreiben
4.3 qualitativ-analytische a) den Atomaufbau beschreiben
Arbeiten b) Elemente der Haupt- und Nebengruppen
(§ 4 Nr. 17
des Periodensystems unterscheiden
Buchstabe c)
c) den Aufbau anorganischer und organi-
scher Verbindungen beschreiben
d) anorganische Verbindungen benennen,
formelmäßig darstellen und Verbindungs-
gruppen zuordnen
e) Elemente und Verbindungen nach ihren
Symbolen, Oxidationsstufen, Formeln und
nach ihrer Reaktionsfähigkeit unter-
scheiden
f) Elektrolytgleichgewichte beschreiben
g) organische Verbindungen benennen, 6
formelmäßig darstellen und Verbindungs-
gruppen zuordnen
h) die Systematik organischer Verbindungen
anhand homologer Reihen beschreiben
i) lsomeriearten beschreiben
k) Farbmittelgemische trennen und Farb-
mittel nachweisen
1) Nachweisreaktionen formelmäßig dar-
stellen
m) organische Bindemittel und Bindemittel-
bestandteile nachweisen
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 2 3 4
4.4 quantitativ-analytische a) Methoden zur Bestimmung von Kenn-
Arbeiten zahlen sowie Aufbau und Funktionsweise
(§ 4 Nr. 17 der Geräte beschreiben
Buchstabe d)
b) die Kontrolle aminhaltiger Abwässer
anhand der Basenzahl beschreiben
c) Kennzahlen in Halbfabrikaten und
Beschichtungsstoffen bestimmen
d) Festkörper, Binde-, Farb- und Lösemittel-
anteile in Beschichtungsstoffen 8 3
bestimmen
e) Massen- und Stoffmengenkonzentration
berechnen
f) das Verhalten von Rohstoffen und
Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kenn-
zahlen beurteilen
g) Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen
berechnen
5 Durchführen von
technologischen
Prüfungen und von
Beständigkeitsprüfungen
(§ 4 Nr. 18)
5.1 technologische a) Methoden zur Bestimmung von beschich-
Prüfungen tungstechnologischen Kennzahlen sowie
(§ 4 Nr. 18 Aufbau und Funktionsweise der Geräte
Buchstabe a) beschreiben
b) zusammenhänge zwischen Prüfergeb-
nissen und Eigenschaften von Beschich-
tungsstoffen und Beschichtungen
beschreiben
c) über die Aufnahme von Remissionskurven
und deren Auswertung Auskunft geben
d) Prüfbeschichtungen applizieren
e) Härte-, Haftfestigkeits- und Dehnbarkeits-
6 4
prüfungen durchführen
f) Porigkeit von Beschichtungen prüfen
g) den Glanzgrad von Beschichtungen
photometrisch bestimmen und visuell
beurteilen
h) den Trocknungsgrad von Beschichtungen
bestimmen
i) Ergiebigkeit von Beschichtungsstoffen
bestimmen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2173
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
k) Materialbedarf berechnen
1) Trockenschichtdicke, Deckvermögen und
Körnigkeit bestimmen
5.2 Beständigkeits- a) den Einfluß von Chemikalien und Wetter-
prüfungen bedingungen auf die Beständigkeit von
(§ 4 Nr. 18 Beschichtungen beschreiben
Buchstabe b) "
b) den Schwitzwassertest durchführen
C) über Einflußgrößen auf die Lagerstabilität
4 4
Auskunft geben
d) die Lagerstabilität von Beschichtungs-
stoffen beurteilen
e) Beständigkeitsprüfungen durchführen und
deren Ergebnisse beurteilen
6 Durchführen
anwendungstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Nr. 19)
6.1 Beurteilen und a) über die Kriterien zur Beurteilung von
Vorbehandeln von Beschichtungsobjekten Auskunft geben
Beschichtungsobjekten
(§ 4 Nr. 19
b) die Oberflächenbeschaffenheit von
Buchstabe a) Beschichtungsobjekten beurteilen
c) über die Vorbereitung und Vorbehandlung
zu beschichtender Oberflächen Auskunft
geben
d) Beschichtungsobjekte für Beschich-
tungen vorbereiten
6.2 Applizieren von a) über Beschichtungsverfahren und deren
Beschichtungsstoffen Einsatzgebiete Auskunft geben
(§ 4 Nr. 19
Buchstabe b) b) Besch ichtu ngsstoffe applizieren
c) rheologisches Verhalten von Beschich-
tungsstoffen nach der Applikation
beurteilen
d) Massenkonzentration und Volumenanteil 9 4
flüchtiger Stoffe berechnen
6.3 Trocknen und Härten von a) über Aufbau und Funktionsweise von
Beschichtungsstoffen Apparaturen zum Trocknen und Härten
(§ 4 Nr. 19 Auskunft geben
Buchstabe c)
b) Beschichtungsstoffe trocknen und härten
c) Ober Methoden zum Schleifen,
Schwabbeln und Polieren Auskunft geben
d Beschichtun g en schleifen
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3 4
1 2 3 4
e) über beim Trocknen und Nachbehandeln
von Beschichtungen zu beachtende Vor-
schriften Auskunft geben
6.4 visuelles Beurteilen der a) über Kriterien zur Beurteilung der Ober-
Beschichtungsqualität flächenbeschaffenheit Auskunft geben
(§ 4 Nr. 19
Buchstabe d) b) Oberflächenbeschaffenheit beurteilen und
Beschichtungsfehler feststellen
c) Ursachen von Beschichtungsfehlern
beschreiben
7 Regeln a) Prinzip und Ziel des Regelns beschreiben
(§ 4 Nr. 20)
b) Regeleinrichtungen handhaben
4
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten
8 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik
informationstechnischer Auskunft g,eben
Arbeiten
b) über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-
(§ 4 Nr. 21)
kunft geben
c) über Grundlagen der Datenerfassung,
-verarbeitung und -darstellung Auskunft
geben 8 3
d) über Anwendungsmöglichkeiten der
Informatik im Laborbereich Auskunft
geben
e) Funktionspläne entwickeln
f) Rechner zur Lösung labortechnischer
Aufgaben einsetzen
9 Dokumentieren von a) die Aussagekraft von Ergebnissen beur-
Arbeitsabläufen und teilen
-ergebnissen
b) Rezepturen und Vorschriften sowie 2
(§ 4 Nr. 13) 3
Versuchs- und Untersuchungsabläufe und
-ergebnisse dokumentieren
c) Tabellenwerte und Fachliteratur nutzen
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2175
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
(Chemikanten-Ausbildungsverordnung - ChemikAusbV) *)
Vom 4. Dezember 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeits-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 geräten:
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 a) stationäre Einrichtungen,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- b) Laborgeräte,
ordnet:
8. Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von
§ 1 Schlauch- und Rohrverbindungen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
9. Umgehen mit Arbeitsstoffen,
Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird
staatlich anerkannt. 1o. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:
§2 a) physikalische Methoden,
Ausbildungsdauer b) chemische Methoden,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen 11 . Messen physikalischer Größen und Bestimmen von
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein- Stoffkonstanten:
geführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach a) physikalische Größen,
einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil-
dungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzu- b) Stoffkonstanten,
rechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zwei- 12. Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,
ten Ausbildungsjahr.
§3 13. Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergeb-
nissen,
Berufsfeldbreite Grundbildung
14. Durchführen präparativer Arbeiten,
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- 15. Durchführen installationstachnischer Arbeiten,
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 16. Messen, Regeln und Prozeßleittechnik:
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. a) Erfassen und Registrieren von Meßwerten,
b) Regeln von Produktionsprozessen; Prozeßleit-
§4 technik,
Ausbildungsberufsbild 17. Durchführen informationstechnischer Arbeiten,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die 18. Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten:
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
a) Heizen und Kühlen,
1. Berufsbildung,
b) Herstellen von Gemischen und Gemengen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, c) Zerkleinern und Klassieren,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, d) Sedimentieren, Filtrieren und Zentrifugieren,
4. Unfallverhütung, Gesundheitschutz und Arbeits- e) Trocknen,
hygiene, f) Destillieren,
5. Umweltschutz, g) Kristallisieren und Umfällen,
6. Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energie- h) Extrahieren,
nutzung, i) Sorbieren,
k) Ionenaustausch,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik 19. Fördern und Lagern von Arbeitsstoffen,
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst
als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 20. Warten von Geräten, Apparaturen und Anlagen,
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
21. Durchführen produktionstechnischer Arbeiten: 2. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,
a) Umweltschutz, 3. Physikalische Größen und Stoffkonstanten,
b) Herstellen und Aufarbeiten von Produkten, 4. Präparative und verfahrenstechnische Arbeiten,
22. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung. 5. Berufsbezogene Berechnungen.
Die schriftlichen Arbeiten sollen praxisbezogene Fälle
§5 berücksichtigen.
Ausbildungsrahmenplan (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung §9
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
Abschlußprüfung
Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei- (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll
§6 der Prüfling 2 Arbeitsproben in insgesamt höchstens
Ausbildungsplan 16 Stunden durchführen. Hierfür kommen insbesondere in
Betracht:
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus- a) Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten an
bildungsplan zu erstellen. betriebsspezifischen Geräten, Apparaturen und An-
lagen, dabei Herstellen oder Aufarbeiten eines Produk-
§7 tes und Anwenden von mindestens 2 Grundoperatio-
nen sowie analytische Kontrolle bestehend aus minde-
Berichtsheft
stens 2 Einzelbestimmungen nach verschiedenen
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Methoden oder Verfahren,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu b) Montieren von Rohrleitungen und Rohrleitungsteilen.
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
durchzusehen. den Prüfungsfächern Technologie, Produktionstechnik,
§8 Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Zwischenprüfung Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- tracht:
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des 1 . im Prüfungsfach Technologie:
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
a) Arbeitsstoffe und Arbeitsgeräte,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
b) physikalische Größen und Stoffkonstanten,
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in
Abschnitt II unter laufender Nummer 1 und 5 für das zweite c) Produktkontrolle;
Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den 2. im Prüfungsfach Produktionstechnik:
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er a) Produktherstellung und -aufarbeitung, Prozeßleit-
für die Berufsausbildung wesentlich ist. technik,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,
insgesamt höchstens 7 Stunden 3 Arbeitsproben durch- c) Arbeitshygiene, Unfallverhütung und Umweltschutz;
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
1. Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen,
a) Berechnung der Zusammensetzung von Misch-
2. Messen physikalischer Größen und Bestimmen von phasen,
Stoffkonstanten,
b) Berechnung von Stoffportionen, -umsatz und -aus-
3. Durchführen präparativer und verfahrenstechnischer beute chemischer Reaktionen,
Arbeiten.
c) Berechnungen zur Auswertung quantitativer Ana-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in lysen,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
d) Berechnung chemisch-physikalischer Größen;
den Prüfungsgebieten schriftlich lösen:
1. Umgang mit Arbeitsstoffen unter Berücksichtigung von 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Unfallverhütung, Gesundheitsschutz, Arbeitshygiene allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
und Umweltschutz; Mikrobiologie, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2177
Die Fragen und Aufgaben sollen praxisbezogene Fälle § 10
berücksichtigen. Aufhebung von Vorschriften
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
zeitlichen Höchstwerten auszugehen: pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, ins-
2. im Prüfungsfach Produktionstechnik 90 Minuten,
besondere für den Ausbildungsberuf Chemiefacharbeiter/
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, Chemiefacharbeiterin sind vorbehaltlich des § 11 nicht
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und mehr anzuwenden.
Sozialkunde 60 Minuten. § 11
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Übergangsregelung
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, ser Verordnung.
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag § 12
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Berlin-Klausel
mündlichen das doppelte Gewicht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- § 13
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt- Inkrafttreten
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht sind. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1987 in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungs- oder personal-
vertretungsrechtlichen Organe des aus- während der
gesamten Ausbildung
bildenden Betriebes beschreiben
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) Auswahl und Einsatz persönlicher Schutz-
Gesundheitsschutz ausrüstungen beschreiben
und Arbeitshygiene
b) persönliche Schutzausrüstungen hand-
(§ 4 Nr. 4)
haben
c) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz
bedienen und ihre Wirksamkeit erhalten
d) Einrichtungen zur Brandbekämpfung hand-
haben
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2179
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
e) Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
f) Verhaltensregeln im Brandfall anwenden
g) Explosionsgefahren beschreiben und über
Maßnahmen zum Explosionsschutz Aus-
kunft geben
h) Gefahren beim Umgang mit und durch Ein-
wirkung von Arbeitsstoffen beschreiben
i) Regeln der Arbeitshygiene beachten und
Maßnahmen der Arbeitshygiene ergreifen
k) Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung ein-
leiten
5 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen und
(§ 4 Nr. 5) Maßnahmen zu deren Vermeidung und Ver-
minderung Auskunft geben
b) berufsbezogene Regelungen des Umwelt-
schutzes nennen
c) Maßnahmen zur Vermeidung und Vermin-
derung von Umweltbelastungen ergreifen
d) Abfälle und Reststoffe unter Beachtung während der
von Abfallbeseitigungsvorschriften gesamten Ausbildung
sammeln und lagern zu vermitteln
6 Einsetzen von Energie- a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
trägem und rationelle Energiearten nennen und Möglichkeiten
Energienutzung rationeller Energieverwendung im beruf-
(§ 4 Nr. 6) liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
b) Einsatz und Wirkungsweise der Energie-
träger und der jeweiligen Geräte
beschreiben
c) Methoden des Wärmetausches unter-
scheiden
d) mit Energieträgern heizen, kühlen, tempe-
rieren und die entsprechenden Geräte
bedienen; Energien ökonomisch einsetzen
e) Gleichungen der mechanischen, thermi-
sehen und elektrischen Energie unter
Verwendung der SI-Einheiten und
SI-Größen anwenden
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern
beschreiben
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
7 Einsetzen, Pflegen
und Instandhalten von
Arbeitsgeräten
(§ 4 Nr. 7)
7.1 stationäre a) die Notwendigkeit von Be- und Ent-
Einrichtungen lüftungseinrichtungen beschreiben
(§ 4 Nr. 7
Buchstabe a) b) Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperr-
2
einrichtungen bedienen und pflegen
c) die Kennzeichnung von Rohrleitungen
nennen
7.2 Laborgeräte a) über mechanische und thermische Eigen-
(§ 4 Nr. 7 schatten von Laborgeräte-Werkstoffen
Buchstabe b) sowie über ihr Verhalten gegenüber
Chemikalien Auskunft geben
b) Laborgeräte aus Glas, Porzellan, Metall,
Holz, Gummi und Kunststoff zum Auf-
bewahren, Lagern, Trennen, Vereinigen
4
und Reinigen von Arbeitsstoffen einsetzen
c) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion
und Verschleiß ergreifen
d) Arbeitsgeräte reinigen
e) Lupe und Mikroskop einsetzen und
pflegen
8 Bearbeiten von Werk- a) über Bearbeitungsverfahren von Werk-
stoffen und Herstellen stoffen Auskunft geben
von Schlauch- und
b) das Verhalten von Stahl und Thermo-
Rohrverbindungen
(§ 4 Nr. 8) plasten beschreiben
c) Flächen und Volumina berechnen
d) die Werkstoffe Glas, Gummi, Stahl und
Kunststoff bearbeiten 12
e) Thermoplaste kleben und schweißen
f) Schlauch- und Rohrverbindungen Einsatz-
gebieten zuordnen
g) aus den Werkstoffen Glas, Gummi und
Kunststoff Verbindungen herstellen,
abdichten und lösen
9 Umgehen mit a) den Aufbau der Stoffe aus Atomen und
Arbeitsstoffen Molekülen beschreiben
(§ 4 Nr. 9)
b) den Aufbau des Periodensystems aus
Haupt- und Nebengruppen beschreiben
c) Oxidation und Reduktion unterscheiden
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2181
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Aggregatzustände, ihre Zustandsände-
rungen und die dabei stattfindenden Ände-
rungen des Energieinhalts beschreiben
e) Stoffportionen definieren und die Zusam-
mensetzung von Mischphasen berechnen
f) Reaktionsgleichungen aufstellen
g) über Gefahrensymbole und die Bezeich-
nung von Arbeitsstoffen Auskunft geben
h) Arbeitsstoffe kennzeichnen
8
i) Arbeitsstoffe rationell einsetzen
k) mit Säuren, Hydroxiden und Salzen sowie
deren Lösungen umgehen
1) die Umsetzung konzentrierter und ver-
dünnter Säuren und Laugen mit Metallen
durch Reaktionsgleichungen darstellen
m) mit organischen Lösemitteln umgehen
n) Aufbau und Einsatz von Reduzierventilen
beschreiben
o) Gase entnehmen und Reduzierventile
handhaben
p) den Einfluß von Druck und Temperatur auf
das Volumen von Gasen beschreiben ·
q) Gase nachweisen und bestimmen
10 Vereinigen, Trennen
und Reinigen von
Arbeitsstoffen
(§ 4 Nr. 10)
10.1 physikalische a) physikalische Methoden der Stofftrennung,
Methoden -vereinigung und· -reinigung nennen
(§ 4 Nr. 10
b) Flüssigkeiten und Feststoffe vereinigen
Buchstabe a)
C) Feststoffe zerkleinern und sieben
d) Feststoff.e von Flüssigkeiten durch Sedi-
mentieren, Dekantieren, Filtrieren und
Eindampfen trennen 7
e) Feststoffe durch Umkristallisieren und
Flüssigkeiten durch Destillieren reinigen
f) Feststoffe und organische Lösemittel
trocknen
10.2 chemische a) chemische Methoden der Stofftrennung,
Methoden -vereinigung und -reinigung nennen
(§ 4 Nr. 10
Buchstabe b) b) qualitative Einzelnachweise von Kationen
und Anionen durchführen sowie Reak-
tionen durch Gleichun g en darstellen 5
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) gravimetrische und volumetrische
Bestimmungen durchführen sowie Reak-
tionen durch Gleichungen darstellen
d) Massenanteil, Massenkonzentration und
Stoffmengenkonzentration berechnen
11 Messen physikalischer
Größen und Bestimmen
von Stoffkonstanten
(§ 4 Nr. 11)
11.1 physikalische Größen a) Meßgeräte und -einrichtungen beschrei-
(§ 4 Nr. 11 ben und Einsatzbereichen zuordnen
Buchstabe a)
b) Länge, Volumen un~ Masse bestimmen
c) Aufbau und Funktionsweise von Druck-
meßgeräten beschreiben
d) den Druck von Luft und Gasen bestimmen
e) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz-
bereiche von Temperaturmeßgeräten
beschreiben 4
f) die Temperatur von festen, flüssigen und
gasförmigen Stoffen messen
g) elektrische Einheiten nennen und den
Zusammenhang zwischen elektrischen
Größen beschreiben
h) Spannung, Widerstand und Stromstärke
messen
i) den pH-Wert bestimmen
11.2 Stoffkonstanten a) die Bestimmung der Dichte von Fest-
(§ 4 Nr. 11 stoffen und Flüssigkeiten beschreiben
Buchstabe b)
b) die Dichte von Feststoffen und Flüssig-
keiten bestimmen
c) Apparaturen zur Bestimmung von 4
Schmelz- und Siedepunkt beschreiben
d) Schmelz- und Siedepunkte bestimmen
e) die Bedeutung von Stoffkonstanten
beschreiben
12 Anwenden mikro- a) über Stoffwechsel, Reizbarkeit, Fort-
biologischer Arbeits- pflanzung, Wachstum und Bewegung als
techniken Kennzeichen des Lebens Auskunft geben
(§ 4 Nr. 12)
b) den grundlegenden Zellaufbau beschreiben
c) über Bakterien und Pilze und deren
Bedeutung in der Natur zum Stoffabbau, in
der Biotechnik, bei der Herstellung von
Nahrungs- und Arzneimitteln, im Umwelt-
schutz sowie als Krankheitserreger Aus-
kunft geben
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2183
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) Keime in der Umwelt anhand von Luft- und
Wasserproben sowie von Fingerabdrücken
nachweisen
e) Anzahl, Form und Farbe von Kolonien auf
Fangplatten bestimmen 3
f) zur Anwendung kommende Impftechniken
beim Nachweis von Keimen unterscheiden
g) über Wachstumsbedingungen von Keimen
Auskunft geben
h) Sterilisation und Desinfektion unter-
scheiden
i) die Wirkung von Sterilisations- und Des-
infektionsmethoden nachweisen
k) eine Gärung durchführen und ein
Gärungsprodukt nachweisen
13 Dokumentieren von a) Dokumentationsarten unterscheiden und
Arbeitsabläufen und den Dokumentationswert beschreiben
-ergebnissen
(§ 4 Nr. 13)
b) Arbeitsabläufe und -ergebnisse proto- 3
kollieren
c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen
II. Berufliche Fachbildung
1 Durchführen a) über chemische und physikalische
präparativer Arbeiten Gesetzmäßigkeiten Auskunft geben
(§ 4 Nr. 14)
b) anorganische Verbindungen benennen,
formelmäßig darstellen und Verbindungs-
gruppen zuordnen
c) das Reaktionsverhalten von anorganischen
Arbeitsstoffen beschreiben
d) ein- und mehrstufige anorganische Prä-
parate herstellen
6
e) organische Verbindungen benennen,
formelmäßig darstellen und Verbindungs-
gruppen zuordnen
f) ein- und mehrstufige organische Präparate
herstellen
g) Reaktionen beschreiben, durch Glei-
chungen darstellen und berechnen
h) chemische Reaktionen Reaktionstypen
zuordnen
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Durchführen a) Einsatz von Verbindungsarten, -elementen
installationstechnischer und Dichtungsmaterialien beschreiben
Arbeiten
(§ 4 Nr. 15)
b) Gewinde schneiden
c) Rohrleitungssysteme montieren und
demontieren
2 2
d) Rohre und Rohrleitungsteile verbinden und
Dichtungsmaterialien handhaben
e) Aufbau, Wirkungsweise, Einsatz und
Einbau von Absperrorganen beschreiben
f) fließende Medien absperren
3 Messen, Regeln und
Prozeßleittech ni k
(§ 4 Nr. 16)
3.1 Erfassen und a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz von
Registrieren von Meßgeräten beschreiben
Meßwerten
b) Temperatur und Druck messen
(§ 4 Nr. 16
Buchstabe a) c) Flüssigkeitsstand und Durchfluß messen
d) Punkt- und Linienschreiber handhaben
e) Volumen- und Massenstrom berechnen
3.2 Regeln von a) Prinzip und Ziel des Regelns von
Produktionsprozessen; Produktionsprozessen beschreiben
Prozeßleittechnik
b) über Art, Bedeutung und Kennzeichnung 2 8
(§ 4 Nr. 16
Buchstabe b) von Reglern Auskunft geben
c) Produktionsprozesse nach Temperatur-,
Druck-, Stand- und Durchfluß-Sollwerten
regeln
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zu
ihrer Beseitigung einleiten
e) über den Einsatz von Prozeßleitsystemen
Auskunft geben
f) den Umgang mit Prozeßleitsystemen
kennenlernen
4 Durchführen a) über Grundlagen der Informationstechnik
informationstechnischer Auskunft geben
Arbeiten
(§ 4 Nr. 17) b) über Grundlagen der Digitaltechnik Aus-
kunft geben
c) über Grundlagen der Datenerfassung,
-verarbeitung und -darstellung Auskunft
geben 4 8
1
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2185
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
d) über Anwendungsmöglichkeiten der
Informatik im Produktionsbereich Auskunft
geben
e) Funktionspläne entwickeln
f) mit speicherprogrammierbaren Steue-
rungen umgehen
5 Durchführen
verfahrenstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Nr. 18)
5.1 Heizen und Kühlen a) Bauart, Funktion und Wirkungsweise von
(§ 4 Nr. 18 Wärmetauschern beschreiben
Buchstabe a)
b) mit Wärme- und Kälteträgern heizen,
temperieren und kühlen
c) Wärmemengen berechnen
5.2 Herstellen von a) Methoden zur Herstellung von Gemischen
Gemischen und und Gemengen beschreiben
Gemengen
(§ 4 Nr. 18 b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte
Buchstabe b) zum Herstellen von Gemischen und
Gemengen beschreiben
C) Gemenge und Gemische aus Feststoffen
und Flüssigkeiten herstellen
5.3 Zerkleinern und a) über zusammenhänge zwischen Korn-
Klassieren größenverteilung und Eigenschaften von
(§ 4 Nr. 18 Feststoffen Auskunft geben
Buchstabe c)
b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte
zum Zerkleinern und Klassieren
beschreiben
c) Feststoffe zerkleinern und klassieren
5.4 Sedimentieren, a) über Bedingungen des Sedimentierens,
Filtrieren und Filtrierens und Zentrifugierens Auskunft
Zentrifugieren geben
(§ 4 Nr. 18
Buchstabe d) b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte
zum Sedimentieren, Filtrieren und Zentri-
fugieren beschreiben
c) Feststoffe aus Gemengen abtrennen
5.5 Trocknen a) über physikalische zusammenhänge beim
(§4Nr.18 Trocknen Auskunft geben
Buchstabe e)
b) Funktionsweise und Einsatz der Geräte
zum Trocknen beschreiben
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase 20
trocknen
d) den Trockengrad von Feststoffen
bestimmen
5.6 Destillieren a) physikalische Vorgänge bei der Rektifi-
(§ 4 Nr. 18 kation beschreiben
Buchstabe f)
b) Funktionsweise und Einsatz der Appara-
turen beschreiben
c) Flüssigkeiten bei Normal- und Unterdruck
destillieren
5.7 Kristallisieren a) Methoden des Kristallisierens und
und Umfällen Umfällens zur Stoffreinigung beschreiben
(§ 4 Nr. 18
Buchstabe g) b) Stoffe reinigen
5.8 Extrahieren a) über physikalische Vorgänge bei der
(§4Nr.18 Extraktion Auskunft geben
Buchstabe h)
b) Extraktionsmethoden beschreiben
c) Stoffe aus Gemischen durch Fest-
Flüssig- und Flüssig-Flüssig-Extraktionen
abtrennen
5.9 Sorbieren Methoden der Sorption und die Funktions-
(§ 4 Nr. 18 weise der eingesetzten Apparaturen
Buchstabe i) beschreiben
5.10 Ionenaustausch a) über die Wirkungsweise von Kationen- und
(§ 4 Nr. 18 Anionenaustauschern Auskunft geben
Buchstabe k)
b) Wasser mit Austauschern enthärten und
entsalzen
6 Fördern und Lagern a) über die Funktionsweise von Geräten zum
von Arbeitsstoffen Fördern von Feststoffen, Flüssigkeiten und
(§4Nr.19) Gasen Auskunft geben
b) Flüssigkeiten fördern
C) über Methoden der Lagerung von Fest-
2 2
stoffen, Flüssigkeiten und Gasen Auskunft
geben
d) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase lagern
e) über Sicherheitsmaßnahmen beim Fördern
und Lagern Auskunft geben
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1986 2187
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
7 Warten von Geräten, a) über Methoden zum Schutz vor Korrosion
Apparaturen Auskunft geben
und Anlagen
b) über das Verhalten von Werkstoffen bei
(§ 4 Nr. 20)
chemischer, thermischer und mecha-
nischer Einwirkung Auskunft geben 2 2
c) über die Verwendung von Werkstoffen im
chemischen Apparatebau Auskunft geben
d) Geräte, Apparaturen und Anlagen warten
und gegen Korrosion schützen
8 Durchführen
produktionstechnischer
Arbeiten
(§ 4 Nr. 21)
8.1 Umweltschutz a) Methoden zur Reinhaltung der Luft und zur
(§ 4 Nr. 21 Abwasserreinigung beschreiben
Buchstabe a) 2 2
b) gasförmige Emissionen vermindern
c) Abwasser mechanisch-chemisch reinigen
8.2 Herstellen und a) über betriebsspezifische Produktions-
Aufarbeiten von prozesse Auskunft geben
Produkten
b) Stoffportionen, -umsatz und -ausbeute
(§ 4 Nr. 21
Buchstabe b) berechnen
C) physikalisch-technische und chemisch-
technische Prozesse durchführen
d) Apparaturen und Anlagen in Betrieb
nehmen und außer Betrieb setzen
e) Apparaturen und Anlagen bedienen und
warten 8 22
f) Reaktionsprozesse anfahren, fahren und
beenden
g) Störungen im Produktionsablauf feststellen
und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ein-
leiten
h) chemisch-technologische Grundlagen von
Produktionsverfahren unter Berück-
sichtigung der jeweiligen Umweltschutz-
maßnahmen beschreiben
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
i'.>) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
9 Durchführen von a) Bedeutung und Prinzip der Probenahme
Maßnahmen zur und Probenvorbereitung beschreiben
Qualitätssicherung
(§ 4 Nr. 22)
b) Proben bei Produktionsprozessen nehmen
und zur Analyse vorbereiten
c) über den Zusammenhang zwischen Stoff- 2 4
konstanten, Kennzahlen und Produkt-
qualität Auskunft geben
d) Stoffkonstanten und Kennzahlen von
Produkten bestimmen und die Produkt-
qualität beurteilen
10 Dokumentieren von a) Arbeitsabläufe und -ergebnisse
Arbeitsabläufen dokumentieren
und -ergebnissen
(§ 4 Nr. 13)
b) die Aussagekraft von Ergebnissen
beurteilen 2 2
C) über den Informationsgehalt von Fließ-
bildern Auskunft geben
d) Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen