2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 1. Dezember 1986
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des § 5 „Die~ gilt nicht für Fluggäste, die Staatsangehörige
Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 von Athiopien, Afghanistan, Bangladesch, Ghana, Iran,
S. 353) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Libanon, Pakistan, Sri Lanka oder Syrien sind oder
die sich mit einem Paß oder Paßersatz eines dieser
Artikel 1 Staaten ausweisen;".
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset- 3. In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c wird nach
1976 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt geändert durch die Verord- ,,Brasilien" ,,Brunei Darussalam" eingefügt. -
nung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1681 ), wird wie
folgt geändert: - Artikel 2
1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und § 3 Nr. 3 Satz 1 werden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
jeweils nach dem Wort „Flugausweis" ein Komma und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Satz 2 des
die Worte „die im Besitz der für die Einreise in das Ausländergesetzes auch im Land Berlin.
Zielland erforderlichen amtlichen Dokumente und
Erlaubnisse sind," eingefügt.
Artikel 3
2. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 Nr. 3 erhält jeweils der Satz 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die folgende Fassung: Kraft.
Bonn, den 1 . Dezember 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2111
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 2. Dezember 1986
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-
kel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptaus-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß
§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungs-
zeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute,
Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in
Ausbildungsberufen vom 21. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1065)
wird das Datum „31 . Dezember 1986" durch das Datum
,,31. Dezember 1991" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
(Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung - LeichtflBAusbV)
Vom 2. Dezember 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 gieverwendung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen
6. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
verordnet: 7. Arbeiten mit Metallen,
§ 1 8. Bearbeiten von Kunststoffen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 9.· Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmateria-
lien,
Der Ausbildungsberuf Leichtflugzeugbauer/Leichtflug- 10. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und
zeugbauerin wird staatlich anerkannt. Geräten,
11. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und
§2 Formen,
Ausbildungsdauer 12. Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für
Leichtflugzeuge,
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften 13. Behandeln von Oberflächen,
eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach 14. Endmontage von Leichtflugzeugen,
einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil- 15. Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.
dungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung
anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im § 5
zweiten Ausbildungsjahr.
Ausbildungsrahmenplan
§3
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Berufsfeldbreite Grundbildung der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-
weichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit
§4
betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichungen
Ausbildungsberufsbild erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die §6
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsplan
1 . Berufsbildung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Ausbildungsplan zu erstellen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2113
§7 tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Berichtsheft
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 1. im Prüfungsfach Technologie:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. b) Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
§8 c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Zwischenprüfung d) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuch-
licher Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungs-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine maschinen, ·
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende e) Werkstoffe,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. f) Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstärkten
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Kunststoffen,
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in g) Verbindungstechniken im Flugzeugbau,
Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buch- h) Oberflächenbehandlung,
stabe a und' Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbil- i) Funktionsweise der gebräuchlichen Flugüber-
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie wachungsinstrumente,
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-
k) Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flug-
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. mechanik;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: b) Material- und Lohnberechnungen,
1. Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierver- c) Mischungsberechnungen,
fahren, d) Hebelgesetz;
2. Herstellen von Holzverbindungen von Hand, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
3. Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen, a) Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
Bohren, Biegen, Feilen. b) Skizzieren und Zeichnen von Teilen;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
den Gebieten schriftlich lösen:
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbe-
2. Werkzeuge,
zogene Fälle berücksichtigen.
3. Holzverbindungen,
4. Klebstoffe, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
5. Flächen- und Körperberechnung, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
6. Zeichnen einfacher Werkstücke. 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbe- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
zogene Fälle berücksichtigen. 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Sozialkunde 60 Minuten.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§9 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Abschlußprüfung
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsprobe durch- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
führen. Es kommt insbesondere in Betracht: Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem das doppelte Gewicht.
Kunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
selbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema- ausreichend Leistungen erbracht sind.
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 10 schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Aufhebung von Vorschriften teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, § 12
Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsbe- Berlin-Klausel
rufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere
für den Ausbildungsberuf Holzflugzeugbauer/Holzflug- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zeugbauerin, sind vorbehaltlich des§ 11 nicht mehr anzu- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
wenden. · dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
Übergangsregelung § 13
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2115
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
C) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
während der
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits- gesamten Ausbildung
schutzes sowie der zuständigen Berufs- zu vermitteln
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger
Umweltschutz und der gesetzlichen Unfallversicherungen, ins-
rationelle Energie- besondere Unfallverhütungsvorschriften,
verwendung Richtlinien und Merkblätter nennen und
(§ 4 Nr. 4) beachten
b) unfallverursachendes Verhalten sowie
berufstypische Unfallquellen und Unfallsi-
tuationen beschreiben
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit
Kunstharzen und Lösungsmitteln beachten
d) Regeln für den vorbeugenden Brand- und
den Explosionsschutz beschreiben
e) Gefahren im Umgang mit elektrischem
Strom beschreiben
f) Verhalten bei Unfällen und Bränden
beschreiben
g) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h) Maßnahmen zur Vermeidung von arbeits-
platzbedingten Umweltbelastungen nennen
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und Zeich-
b) technische Tabellen, Richtlinien und Merk-
nungen
(§ 4 Nr. 5)
blätter anwenden
c) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
d) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
6 Be- und Verarbeiten a) Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und
von Holz und Holzwerk- Verwendung von berufsüblichen Holzarten
stoffen und Holzwerkstoffen nennen
(§ 4 Nr. 6)
b) Holz und Holzwerkstoffe lagern
c) Fehler und Güteklassen des Holzes
beschreiben
d) Holz und Holzwerkstoffe nach den für die
Verwendung wichtigen Eigenschaften aus-
wählen
e) Meßzeuge und Anreißwerkzeuge nennen
und anwenden
f) Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung 16
nennen, handhaben und instandhalten,
insbesondere Sägen, Hobel, Bohrer und
Stechbeitel
g) Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif- und Bohrar-
beiten von Hand ausführen
h) Holzverbindungen aus Vollholz und Holz-
werkstoffen herstellen, insbesondere
Fügen, Eckverbindungen und Schäften
i) Nagel-, Klammer-, Schraub- und Leimver-
bindungen herstellen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2117
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
7 Arbeiten mit Metallen a) Arten und Eigenschaften der berufsüb-
(§ 4 Nr. 7) liehen Metalle beschreiben
b) einschlägige Handwerkzeuge für die
Metallbearbeitung nennen, handhaben und
instand halten
c) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Bohr- und
Abkantarbeiten von Hand ausführen 10
d) Gewinde schneiden
e) Metallteile mit Nieten und Klebstoffen
sowie durch Löten und Schweißen ver-
binden
f) Schraubverbindungen herstellen und
sichern
8 Bearbeiten von Kunst- a) Arten und Eigenschaften von ein-
stoffen schlägigen Kunststoffen nennen
(§ 4 Nr. 8)
b) Kunststoffteile lagern 10
c) Kunststoffe schneiden, bohren, verformen
und verbinden
9 Verarbeiten von faser- a) Eigenschaften und Verwendungsmöglich-
verstärkten Kunststoff- keiten von Kunstharzen und Faserverstär-
materialien kungsmaterialien beschreiben
(§ 4 Nr. 9)
b) Kunstharze und Faserverstärkungsmateria-
lien lagern, auswählen und aufbereiten 16
c) einfache faserverstärkte Kunststoffteile
herstellen
d) Hilfswerkstoffe nennen und deren Verwen-
dung beschreiben, insbesondere Befesti-
gungsmittel, Schleifmittel und Klebstoffe
II. Berufliche Fachbildung
1 Verarbeiten von faser- a) Strangziehverfahren bei der Herstellung
verstärkten Kunststoff- von Bauteilen anwenden
materialien
b) faserverstärkte Kunststoffteile im Hand-
(§ 4 Nr. 9)
laminierverfahren herstellen
c) faserverstärkte Kunststoffsandwichteile 14
herstellen
d) Verfahren zur Wärmebehandlung von
faserverstärkten Kunststoffen beschreiben
und anwenden
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Handmaschinen
und Warten von und stationären Maschinen beschreiben
Maschinen und
b) Aufgaben von elektrischen Schutzeinrich- 6
Geräten
(§ 4 Nr. 10) tungen beschreiben
c) Handmaschinen einsetzen
d) Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungs-
maschinen einrichten und bedienen
e) Maschinenwerkzeuge instandhalten
f) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
beschreiben 8
g) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
warten
h) Störungen an Maschinen und Geräten
erkennen und geeignete Maßnahmen zu
ihrer Behebung veranlassen
3 Herstellen und Anwen- a) Vorrichtungen und Formen nach dem
2
den von Vorrichtungen Verwendungszweck unterscheiden
und Formen
(§ 4 Nr. 11)
b) Werkstoffe für den Formen- und Vorrich-
tungsbau auswählen
c) Schablonen und Vorrichtungen anfertigen
d) Urmodelle anfertigen 10
e) Formen herstellen
f) Vorrichtungen und Formen instandhalten
4 Herstellen von Teilen a) Einbauteile herstellen, insbesondere
und Hauptbaugruppen Rippen, Spanten, Stege, Ruder, Klappen 10
für Leichtflugzeuge und Verkleidungen
(§ 4 Nr. 12)
b) Schalen laminieren
c) Einbauteile einkleben
8
d) Beschläge montieren
e) Schalen verkleben
5 Behandeln von a) Materialien und Verfahrenstechniken zur
Oberflächen Oberflächenbehandlung .nennen
(§4Nr.13)
b) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur
Oberflächenbehandlung anwenden, insbe-
sondere Schleifen, Spachteln, Lackieren 12
und Polieren
C) Oberflächen ausbessern
d) Korrosionssch utzmaßnah men beschreiben
und durchführen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2119
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
6 Endmontage von a) Teile zu Hauptbaugruppen zusammen-
Leichtflugzeugen bauen
(§ 4 Nr. 14)
b) Hauptbaugruppen zusammenfügen
C) Fahrwerk und Beschläge montieren
22
d) Steuerwerk einstellen
e) Bordgeräte einsetzen, anschließen und auf
Funktion überprüfen
f) Wägung und Endkontrolle durchführen
7 Warten und a) Wartungen und Reparaturen nach schritt-
Instandsetzen von liehen Anweisungen durchführen 12
Leichtflugzeugen
(§ 4 Nr. 15) b) Schäden an Zelle, Beschlägen und Bord-
geräten feststellen
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 4. Dezember 1986
Tag I n h a It Seite
21. 11. 86 Gesetz zu dem Protokoll vom 2. März 1983 zur Änderung des Übereinkommens zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . 998
18. 11 . 86 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Haupt-
bahnhof Passau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1009
27. 11. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 50 über Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich-
tungen für Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder, der Regelung Nr. 53 über den Anbau der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Krafträder, der Regelung Nr. 56 über Scheinwerfer für
f. ahrräder mit Hilfsmotor und der Regelung Nr. 57 über Scheinwerfer für Krafträder nach dem
Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
nung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 50, 53, 56 und 57) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012
27. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwicklungs-
organisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
29. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
31. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
5. 11 . 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
11 . 11 . 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
11. 11 . 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
11 . 11. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
14. 11. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt des ..Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Ubereinkom-
men über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlic~~r Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den
Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
Die Regelung Nr. 50 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten,
Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrräder mit
Hilfsmotor, Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge -,
die Regelung Nr. 53 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen -,
die Regelung Nr. 56 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte
Fahrzeuge - und
die Regelung Nr. 57 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte
Fahrzeuge -
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird
der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Preis dN Anlagebandes: 11,90 DM (10,80 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokooto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2121
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
12. 11. 86 Verordnung Nr. 26/86 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 15 745 (215 18. 11. 86) 1. 12. 86
9291
6. 11. 86 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der
deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents
1987 für gefrorenes Rindfleisch 15 809 (216 21. 11. 86) 22. 11. 86
613-4-10-4-16
13. 11. 86 Neunundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 15 810 (216 21. 11. 86) 22. 11. 86
7400-1
25. 11. 86 Verordnung Nr. 27/86 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 16 201 (222 29. 11 86) 10. 12. 86
9500-4-6-4
13. 11 . 86 Fünfundzwanzigste yerordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen München) 16 253 (223 2. 12. 86) 15. 1. 87
96-1-2-12
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 1O. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3240/86 der Kommission zur Festsetzung der
Kautionen für bestimmte in der Gemeinschaft in den freien Verkehr
gebrachte O I i ve n ö I e L 301/20 25. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3251/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1915/86 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von im Rahmen der Destillationen gemäß Artikel 39, 40 und 41
der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 gewonnenem Alkohol aus Beständen
der Interventionsstellen L 302/7 28. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3252/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2041 /75 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheini-
gungen für F et t e L 302/8 28. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3253/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3024/86 mit den Durchführungsbestimmungen für
die vorbeugende Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 302/9 28. 10. 86
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
(Bauzeichner-Ausbildungsverordnung - BauZAusbV) *)
Vom 24. November 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 10. Anwenden unterschiedlicher Projektionsarten,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 11 . Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Baustoffe und Bauteile,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 12. Herstellen von Zeichnungen für Planung und Ausfüh-
ordnet: rung,
13. Grundlagen der Informationsverarbeitung.
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes §5
Der Ausbildungsberuf Bauzeichner/Bauzeichnerin wird Ausbildungsrahmenplan
staatlich anerkannt.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter
§2 Berücksichtigung der drei Schwerpunkte Hochbau ein-
schließlich raumbildender Ausbau, Ingenieurbau, Tief-,
Ausbildungsdauer
Straßen- und Landschaftsbau nach der in der Anlage
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Glie-
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein- derung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
geführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil- innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der
dungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzu- beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitli-
rechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zwei- che Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
ten Ausbildungsjahr. zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die
Abweichung erfordern.
§3
§6
Berufsfeldbrelte Grundblldung
Ausbildungsplan
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus-
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
bildungsplan zu erstellen.
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. §7
Berichtsheft
§4
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausblldungsberufsblld Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
1. Berufsbildung,
§8
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Zwischenprüfung
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
gieverwendung, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Grundlagen des technischen Zeichnens, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
6. Grundlagen des Bauzeichnens, Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbil-
dungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
7. Grundlagen der bautechnischen Fertigkeiten,
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
8. Eigenschaften und Verwendung von Baustoffen, Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
9. Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bau- für die Berufsausbildung wesentlich ist.
teilen, (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 5 Stunden 5 Prüfungsstücke anferti-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 25 des Berufs- gen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Lände< in der Bundesrepublik Deutsch- 1. Schriften,
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 2. Geometrische Grundkonstruktionen,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2099
3. Genauigkeitszeichnen, 2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand des vereinbarten
4. Projektionszeichnen, Schwerpunktes sind, in höchstens 6 Stunden:
5. Ergänzungszeichnen, a) im Schwerpunkt Hochbau einschließlich raumbil-
dender Ausbau:
6. Bemaßen,
aa) Zeichnungen von Grundrissen, Schnitten und
7. Freihandzeichnen. Ansichten in unterschiedlichen Maßstäben
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in nach Entwurfsskizzen,
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen- bb) Ausführungszeichnungen nach Vorgaben,
den Gebieten schriftlich lösen:
cc) Detailzeichnungen;
1. Baustoffkunde:
b) im Schwerpunkt Ingenieurbau:
Bauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk, aa) Bewehrungszeichnungen,
Zement, Zuschläge, Mörtel, Beton, Bitumen, Asphalt,
Abdichtungs- und Dämmstoffe, Bodenarten; bb) Rohbauzeichnungen, insbesondere Schaf-
pläne,
2. Arbeitskunde:
cc) Detailzeichnungen aus dem Beton-, Stahlbe-
a) Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte, ton-, Stahlbetonfertigteil-, Mauerwerk-, Holz-
b) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, und Stahlbau;
c) Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauer- c) im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Land-
werk, Beton, Zementestrich und Plattenbelägen, schaftsbau:
d) Abdichten gegen Feuchtigkeit; aa) Zeichnungen von Längs- und Querprofilen,
3. Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeich- bb) Lage- und Höhenpläne, Ausführungszeichnun-
nungen; gen nach Vorgabe,
4. Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und Kör- cc) Detailzeichnungen aus dem Straßen-, Gewäs-
pern einfacher Bauteile; ser-, Kanal- und Landschaftsbau.
5. Baustoffbedarfberechnungen; (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
6. Darstellen einfacher Baukörper als Skizze; den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
7. Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne. kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo- Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
gene Fälle berücksichtigen. ' tracht:
(5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 1. im Prüfungsfach Technologie:
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche a) Baustoffkunde:
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
aa) Bodenarten,
bb) natürliche und künstliche Steine,
§9 cc) Mörtel und Beton, Zuschläge und Bindemittel,
Abschlußprüfung dd) Bauholz für Konstruktion und Ausbau,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der ee) Stahl und Nichteisenmetalle,
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie ff) Dämmstoffe, Abdichtungsstoffe,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. gg) Kunststoffe, Glas;
b) Arbeitskunde:
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 12 Stunden 6 Prüfungsstücke anfer- aa) Erdarbeiten,
tigen. Je 3 Prüfungsstücke sollen auf die Fertigkeiten ent- bb) Gründungen,
fallen, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbil-
cc) Wände und Stützkonstruktionen,
dung und die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunk-
tes sind. Es kommen insbesondere in Betracht: dd) Decken, Unterzüge, Stürze,
1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen ee) Dächer,
Grund- und Fachbildung sind, in höchstens 6 Stunden: ff) Dämmungen, Abdichtungen,
a) Zeichnungen von Grundrissen, Schnitten und An- gg) Straßen,
sichten,
hh) Kanäle, Be- und Entwässerungsanlagen,
b) Zeichnungen von Dreitafelprojektionen, kotierten
Projektionen, Durchdringungen, Abwicklungen und ii) Schalungen und Gerüste,
wahren Größen, kk) Vermessungsarbeiten,
c) Freihandzeichnungen, II) Treppen,
d) Detailzeichnungen, mm) Fenster, Türen,
e) Zeichnungsergänzungen; nn) Fußböden,
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
oo) Putze und Fliesen, (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
pp) Pflanzen und Pflanzenbegriffe, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
qq) Baugenehmigungsverfahren, Ausschreibung, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Vergabe, Ausführung und Abrechnung von geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Bauleistungen, mündlichen das doppelte Gewicht.
rr) Informationsverarbeitung,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
ss) Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhü- Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
tung, Arbeitshygiene, Erste Hilfe; das doppelte Gewicht.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
a) Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen bei Bau- keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
werken und Bauteilen, nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
b) Flächenberechnungen für Bauwerke und Bauteile, reichende Leistungen erbracht sind.
c) Rauminhaltsberechnungen für Bauwerke und Bau-
teile, § 10
d) Mengen- und Mischungsberechnungen, Aufhebung von Vorschriften
e) Ermitteln von Massen, Kräften und Spannungen, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsaus-
f) Ermitteln von Neigungen, Steigungen und Gefällen; bildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
a) Darstellen von Grundrissen, Ansichten und insbesondere für den Ausbildungsberuf Bauzeichner/
Schnitten, Bauzeichnerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr
b) Darstellen von Bauwerken und Bauteilen in Parallel- anzuwenden.
perspektiven,
§ 11
c) Lesen und Erläutern von Bauzeichnungen;
Übergangsregelung
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Fälle berücksichtigen. Verordnung.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden § 12
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Berlin-Klausel
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten, bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 13
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Inkrafttreten
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1987 in Kraft.
Bonn, den 24. November 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2101
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes, insbesondere Beschaffung, Fer-
tigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
während der
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits- gesamten Ausbildung
schutzes sowie der zuständigen Berufs- zu vermitteln
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in
Umweltschutz und Gesetzen und Verordnungen nennen
rationelle Energie-
verwendung b) einschlägige Vorschriften der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung nennen,
(§ 4 Nr. 4)
einzelne Unfallverhütungsvorschriften und
Richtlinien beschreiben
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1
1 2 3 4
c) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen
an Gerüsten, Maschinen und Geräten,
insbesondere bei elektrischen Anlagen
nennen
d) bei Unfällen Maßnahmen zur Ersten Hilfe
nennen
e) Ursachen von Umweltbelastungen nennen
uAd zu deren Vermeidung beitragen
f) Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Grundlagen des a) Zeichengeräte und Zeichenmittel nennen
technischen Zeichnens und handhaben
(§ 4 Nr. 5)
b) Methoden der Vervielfältigung nennen
c) Zeichnungsnormen nennen und anwenden
d) Norm- und Bauschriften von Hand und mit
Schablone schreiben
e) Flächen mit gradlinigen und regelmäßig
gekrümmten Begrenzungen darstellen
f) geometrische Grundkonstruktionen
nennen und ausführen
g) wahre Größen ermitteln und Abwicklungen
darstellen 8
h) einfache Körper in Dreitafelprojektion
darstellen
i) einfache Körper in genormter und nicht
genormter Axonometrie, insbesondere in
Kavalier- und Militärperspektive darstellen
k) Körper in geometrische Grundelemente
zerlegen
1) Koordinatensysteme erklären und
anwenden
6 Grundlagen des a) Bauzeichnungsnormen, Richtlinien und
Bauzeichnens technische Regelwerke nennen
(§ 4 Nr. 6)
b) Bauzeichnungsarten unterscheiden
c) einfache Baukörper in Grundrissen,
Schnitten und Ansichten darstellen 11
d) einfache konstruktive Details und Schau-
bilder skizzieren und zeichnen
e) Symbole, Zeichen und Schraffuren
anwenden
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2103
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1
1 2 3 4
7 Grundlagen a) Baustelleneinrichtungen, Baustellenablauf
bautechnischer und Baustellensicherungsmaßnahmen:
Fertigkeiten aa) Einrichtung und Betrieb von Bau-
(§ 4 Nr. 7) stellen sowie Baustellenablauf auf
Hoch-, Tief- und Straßenbaustellen
beschreiben
bb) Sicherung von Baustellen im Hoch-,
Tief- und Straßenbau sowie Absper-
rung, Beleuchtung, Beschilderung und
Verkehrssicherung auf der Grundlage
der behördlichen Vorschriften
beschreiben
b) Werkzeuge, Baugeräte und Baumaschinen:
aa) Werkzeuge und Geräte für
Bauarbeiten beschreiben
bb) Baumaschinen nennen und ihre
Wirkungsweise beschreiben
c) Holzverbindungen, Schalungen und
Formen:
aa) Grundfertigkeiten der Holzbear-
beitung, insbesondere Anreißen, Bear-
beiten und Zusammenfügen von Holz-
verbindungen, erlangen
bb) Grundfertigkeiten des Abbundes und
des Zusammenbaus einfacher Holz-
verbindungen erlangen, sowie ein- 24
fache Holzverbindungen darstellen
cc) Grundfertigkeiten des Schalungs- und
Formenbaues sowie des Baus von
Rahmenkonstruktionen erlangen und
einfache Rahmenkonstruktionen des
Schalungs- und Formenbaus dar-
stellen
d) Baukörper aus künstlichen Steinen und
Bauplatten, Leichtbauwände und abge-
hängte Decken:
aa) Grundregeln für Mauerverbände
nennen und Mauerverbände darstellen
bb) einfache Mauerwerkskörper herstellen
und darstellen
CC) Leichtbauwände und abgehängte
Decken einschließlich der Unter-
konstruktionen nennen und dar.stellen
e) Mörtel- und Betonmischungen:
aa) Sieblinien aufstellen
bb) Mörtel- und Betonmischungen
herstellen
f) Bewehrungen und Stahlbetonteile:
aa) Bewehrungsregeln und Bewehrungs-
richtlinien nennen und darstellen
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1
1 2 3 4
bb) Betonstähle ablängen, biegen und
flechten, einfache Bewehrungen ver-
legen
CC) Verfahren zum Einbringen, Verdichten
und Nachbehandeln von Beton
beschreiben
dd) Beton einbringen, verdichten und
nach behandeln
g) Putze und Estriche:
aa) Putze und Estriche beschreiben und
darstellen
bb) einfachen Wandputz herstellen
CC) Estriche herstellen
h) Abdichtungen und Dämmungen:
aa) Grundlagen des Wärme-, Schall-,
Feuchtigkeits- und Brandschutzes
nennen
bb) Abdichtungs- und Dämmstoffe ein-
bauen und darstellen
i) Formstähle, Verbindungs- und Befesti-
gungsmittel:
aa) Formstähle sowie ihre Verbindungs-
und Befestigungsmittel nennen
bb) Methoden von Verbindungen und
Befestigungen beschreiben
cc) einfache Verbindungen und Befesti-
gungen herstellen und darstellen
k) Schlitze, Aussparungen und Durchbrüche:
aa) Anordnung von Durchbrüchen und
Schlitzen in Bauwerken nennen,
Durchbrüche und Schlitze darstellen
bb) Arbeitsverfahren zum Schließen von
Durchbrüchen und Schlitzen
beschreiben
1) vorgefertigte Bauteile:
aa) Fertigteile aus Stahlbeton, Holz und
anderen Werkstoffen nennen und dar-
stellen
bb) Transport- und Einbaumöglichkeiten
von Fertigteilen beschreiben
m) Kunststoffbe- und -verarbeitung:
aa) Be- und Verarbeitungsbereiche ver-
schiedener Kunststoffe beschreiben
bb) Kunststoffe bearbeiten
CC) Kunstharze verarbeiten
n) Fliesen und Platten:
Wandplatten ansetzen und Bodenplatten
verlegen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2105
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1
1 2 3 4
0) Tiefbau:
aa) Baustoffe und Materialien des Tief~
baus nennen, sowie einzelne Bau-
weisen darstellen
bb) Rohrwerkstoffe und Rohrarten nennen
sowie Rohrverbindungen darstellen
CC) einfache Rohrverbindungen herstellen
dd) Begrenzungssteine versetzen, Platten
verlegen und einfache Pflasterarbeiten
ausführen
p) Arbeits- und Schutzgerüste:
Arbeits- und Schutzgerüste beschreiben
und darstellen
q) Bodenarten, Böschungen, Baugruben und
Gräben; Aushub, Aus- und Absteifungen:
aa) einfache Gründungen beschreiben
und zeichnen, Verbauarten beschrei-
ben und darstellen
bb) Verdichtungsarten beschreiben
r) Hausentwässerung, Oberflächenentwässe-
rung, Kanalisation:
aa) Entwässerungsarten beschreiben und
Materialien nennen
bb) Muffenarten, Verbindungen und Form-
stocke nennen
CC) Verlegung und Einbau von Rohren in
Sand- und Mörtelbettung beschreiben
und darstellen
dd) Abdichtung von Rohrverbindungen
8 Eigenschaften a) Arten, Benennung, Eigenschaften, Aus-
und Verwendung wahl, Verwendung von Bauholz und Holz-
von Baustoffen werkstoffen sowie .Schädlinge, Fehler,
(§ 4 Nr. 8) Arten des Holzschutzes, der Lagerung und
des Transportes von Bauholz nennen
b) Arten, Formate, Eigenschaften und Ver-
wendung von Steinen und Platten nennen
c) Bauplatten, insbesondere Gipskarton-
platten, Leichtbauplatten, Faserzement-
platten, Akustikplatten und Kunststoff-
platten nennen und unterscheiden
d) Arten, Eigenschaften, Handelsformen und
Verwendung von Zement, Kalk und Gips
nennen
6
e) Zuschläge und Mischungsverhältnisse für
Mörtel sowie Mörtelgruppen nennen
f) Zuschläge für Beton sowie Betonarten und
Betonfestigkeitsklassen nennen
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1
1 2 3 4
g) Stähle und Nichteisenmetalle in der
Bautechnik und ihre charakteristischen
Eigenschaften nennen
h) Form- und Betonstähle nennen sowie ihre
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung
beschreiben
i) Abdichtungs- und Dämmstoffe
beschreiben
k) Arten der Kunststoffe, Kunstharze und
Kunststoffmörtel nennen
1) Bodenarten und Bodenklassen sowie ihre
Eigenschaften nennen
m) Baustoffmengen berechnen
9 Aufnehmen und a) Geraden ausfluchten
Aufmessen von
b) Längenmessungen ausführen
Geländen und
Bauteilen C) Rechte Winkel anlegen und überprüfen
(§ 4 Nr. 9)
d) Gebäude oder Bauteile abstecken
e) Schnur- und VisiergerOste aufstellen
f) Böschungslehren anlegen
g) Bedeutung von NN, Festpunkt und Meter- 3
riß nennen
h) Wirkungsweise und Einsatz von Nivellier-
geräten beschreiben und Geräte hand-
haben
i) Höhen mit Wasserwaage und Schlauch-
waage übertragen und einmessen
k) Bauteile nach Richtung, Lage und Hohe
einmessen und darstellen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
3 1 4 1 5 1 6
1 2 3 4
1 die in § 4 Nr. 1 bis 4 die in Abschnitt l lfd. Nr. 1 bis 4 Spalte 3 auf-
aufgeführten Teile des geführten Fertigkeiten und Kenntnisse während der
Ausbildungsberufs- gesamten Ausbildungs-
bildes zeit zu vermitteln
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2107
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsflalbjahr
3 4 5 6
1 2 3 .
2 Aufnehmen und a) Gelände, Flächen, Bauteile und Baukörper
Aufmessen von aufmessen und in Handskizzen aufnehmen X
Geländen und
Bauteilen
b) verhältnisgetreue Skizzen anfertigen X
(§ 4 Nr. 9) c) Aufnahmen auswerten und in maßstäbliche
Zeichnungen Obertragen X
3 Anwenden unterschied- a) Abwicklungen und Durchdringungen
licher Projektionsarten konstruieren und wahre Längen ermitteln X
(§ 4 Nr. 10)
b) Baukörper und Bauteile in genormten und
nicht genormten Axonometrien darstellen X
c) Schatten an Baukörpern konstruieren X
d) Baukörper und Bauteile in Zentral-
perspektive mit einem und zwei Flucht- X
punkten darstellen
e) Baukörper, Insbesondere Dämme,
Böschungen, Einschnitte und Dächer in X
kotierter Projektion darstellen
4 Ermitteln von Mengen, a) Flächen und Rauminhalte unter Benutzung
Massen und Eigen- von Tabellen berechnen X
lasten der Baustoffe
b) Mengen, Massen und Eigenlasten unter
und Bauteile X
Benutzung von Tabellen ermitteln
(§ 4 Nr. 11)
c) Baustoffmengen und Erdmassen für
Kalkulation und Abrechnung ermitteln X
d) Leistungen beschreiben und Kosten
gliedern X
5 Herstellen von a) Übersichtszeichnungen:
Zeichnungen für aa) Lagepläne, Vorentwurfs- und Ent-
Planung und wurfspläne herstellen X
Ausführung
(§ 4 Nr. 12) bb) Baustelleneinrichtungspläne
herstellen X
CC) Übersichts- und Schemapläne je nach
Verwendungszweck mit Kennzeich- X
nung der Werkstoffe herstellen
b) Konstruktionszeichnungen:
aa) Ausführungszeichnungen unter
Berücksichtigung der Baustoffe X
herstellen
bb) Teilzeichnungen, Detailpunkte und
Einzelheiten des Mauerwerks-, Holz-,
Stahl-, Beton- und Stahlbeton-, Erd-, X
Straßen- und Kanalbaus zeichnen
cc) Plan- und Kartenwerke vervielfältigen
und aufbewahren X
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
3 4 5 6
1 2 3 4
c) Tabellen und graphische Darstellungen:
aa) Stücklisten und Statistiken anfertigen X
bb) graphische Darstellungen und
Diagramme zeichnen und anlegen X
6 Grundlagen der a) Möglichkeiten der lnformationsverarbei-
lnformationsverarbei- tung beschreiben X
tung
(§4Nr.13) b) Komponenten und Funktionen von EDV-
Systemen und -Anlagen beschreiben X
c) Daten zur EDV, insbesondere für Be-
rechnungen, Textverarbeitung und rech- X
nerunterstütztes Zeichnen aufbereiten
d) einfache Probleme mit Rechnerunter-
stützung lösen und Ergebnisse auswerten X
Abschnitt III: Fertigkeiten und Kenntr.isse in den Schwerpunkten
A. Schwer p u n kt Hoch bau e i n s c h I i e ß I ich rau m b i Iden der Ausbau
1 Herstellen von a) Grundrisse, Schnitte und Ansichten in
Zeichnungen für unterschiedlichen Maßstäben nach Ent- X
Planung und wurfsskizzen zeichnen
Ausführung
(§ 4 Nr. 12)
b) Entwürfe bearbeiten X
c) Detailpunkte konstruieren und zeichnen X
d) Normen und Vorschriften, insbesondere für
Bauvorlagen, Ausschreibung, Vergabe und X
Abrechnung anwenden
e) . Art und Maß der baulichen Nutzung
nachweisen X
f) Wärme-, Feuchtigkeits-, Schall- und
Brandschutzkonstruktionen darstellen X
8. Schwerpunkt Ingenieurbau
1 Herstellen von a) Normen und Vorschriften, insbesondere
Zeichnungen für für Tragwerksplanung und Bauphysik X
Planung und anwenden
Ausführung
(§ 4 Nr. 12)
b) Lagepläne für Baugrunduntersuchungen
zeichnen sowie Bodenarten und Bohr- X
profile darstellen
c) Positions-, Schalpläne und Rohbau-
zeichnungen anfertigen sowie Detailpunkte X
konstruieren
d) Bewehrungspläne der Stahlbetongrund-
elemente zeichnen X
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2109
Lfd. Teil des zu vermitt~ln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
3 4 5 6
1 2 3 4
e) vorgefertigte Bauelemente und Verlege-
X
pläne zeichnen
f) Gründungsarten darstellen X
g) Holz- und Metallkonstruktionen zeichnen X
h) TraggerO~te, Schalungen und Verbauarten
zeichnen X
C. Sc h w e r p u n kt Tief - , Straßen - u n d Landschafts bau
1 Herstellen von a) Normen und Vorschriften, insbesondere für
Zeichnungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung X
Planung und anwenden
Ausführung
b) Lagepläne für Baugrunduntersuchung~n
(§ 4 Nr. 12)
zeichnen, Bodenarten, Bodenaufbau und X
Bohrprofile darstellen
C) Lage- und Höhenpläne zeichnen X
d) Entwurfs- und Ausführungspläne
bearbeiten X
e) Bauwerke im Tief-, Straßen- und Land-
schaftsbau zeichnen X
f) Bauwerke der Siedlungswasserwirtschaft
zeichnen X
g) flächige und höhere Pflanzungen dar-
stellen und bezeichnen X
h) Abrechnungs- und Bestandspläne zeichnen X
i) Straßenausbauquerschnitte konstruieren
und zeichnen X
k) Weg-, Platten- und Pflasterflächen ein-
schließlich Platzbefestigungen konstruie- X
ren und zeichnen
1) Knotenpunkt- und Deckenhöhenpläne im
Straßen- und Wegebau zeichnen X
Abschnitt IV: Baustellenpraxis
Während der beruflichen Fachbildung soll der Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan
bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch Baubegehungen, Werksbesichti-
gungen und praktische Tätigkeit in mindestens 20 Tagen kennenlernen.
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 1. Dezember 1986
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des § 5 „Die~ gilt nicht für Fluggäste, die Staatsangehörige
Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1 von Athiopien, Afghanistan, Bangladesch, Ghana, Iran,
S. 353) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Libanon, Pakistan, Sri Lanka oder Syrien sind oder
die sich mit einem Paß oder Paßersatz eines dieser
Artikel 1 Staaten ausweisen;".
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset- 3. In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c wird nach
1976 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt geändert durch die Verord- ,,Brasilien" ,,Brunei Darussalam" eingefügt. -
nung vom 13. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1681 ), wird wie
folgt geändert: - Artikel 2
1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und § 3 Nr. 3 Satz 1 werden Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
jeweils nach dem Wort „Flugausweis" ein Komma und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Satz 2 des
die Worte „die im Besitz der für die Einreise in das Ausländergesetzes auch im Land Berlin.
Zielland erforderlichen amtlichen Dokumente und
Erlaubnisse sind," eingefügt.
Artikel 3
2. In § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 Nr. 3 erhält jeweils der Satz 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
die folgende Fassung: Kraft.
Bonn, den 1 . Dezember 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2111
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen
mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 2. Dezember 1986
Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Arti-
kel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptaus-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß
§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungs-
zeugnissen der Berufsfachschulen für Bürokaufleute,
Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in
Ausbildungsberufen vom 21. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1065)
wird das Datum „31 . Dezember 1986" durch das Datum
,,31. Dezember 1991" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
(Leichtflugzeugbauer-Ausbildungsverordnung - LeichtflBAusbV)
Vom 2. Dezember 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 gieverwendung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 5. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen
6. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen,
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
verordnet: 7. Arbeiten mit Metallen,
§ 1 8. Bearbeiten von Kunststoffen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 9.· Verarbeiten von faserverstärkten Kunststoffmateria-
lien,
Der Ausbildungsberuf Leichtflugzeugbauer/Leichtflug- 10. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und
zeugbauerin wird staatlich anerkannt. Geräten,
11. Herstellen und Anwenden von Vorrichtungen und
§2 Formen,
Ausbildungsdauer 12. Herstellen von Teilen und Hauptbaugruppen für
Leichtflugzeuge,
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften 13. Behandeln von Oberflächen,
eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach 14. Endmontage von Leichtflugzeugen,
einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil- 15. Warten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen.
dungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung
anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im § 5
zweiten Ausbildungsjahr.
Ausbildungsrahmenplan
§3
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Berufsfeldbreite Grundbildung der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung ab-
weichende sachliche und zeitliche Gliederung des
Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit
§4
betriebspraktische Besonderheiten diese Abweichungen
Ausbildungsberufsbild erfordern.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die §6
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsplan
1 . Berufsbildung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, Ausbildungsplan zu erstellen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2113
§7 tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
Berichtsheft
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu 1. im Prüfungsfach Technologie:
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
a) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen. b) Arbeitsorganisation und Betriebstechnik,
§8 c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
Zwischenprüfung d) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung gebräuch-
licher Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungs-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine maschinen, ·
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende e) Werkstoffe,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. f) Verfahren bei der Verarbeitung von faserverstärkten
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Kunststoffen,
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in g) Verbindungstechniken im Flugzeugbau,
Abschnitt II unter laufender Nummer 1, Nummer 3 Buch- h) Oberflächenbehandlung,
stabe a und' Nummer 4 Buchstabe a für das zweite Ausbil- i) Funktionsweise der gebräuchlichen Flugüber-
dungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie wachungsinstrumente,
auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-
k) Grundkenntnisse der Aerodynamik und der Flug-
menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
Berufsausbildung wesentlich ist. mechanik;
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: b) Material- und Lohnberechnungen,
1. Anfertigen einfacher Bauteile in Handlaminierver- c) Mischungsberechnungen,
fahren, d) Hebelgesetz;
2. Herstellen von Holzverbindungen von Hand, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
3. Herstellen von Metallteilen, insbesondere durch Sägen, a) Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
Bohren, Biegen, Feilen. b) Skizzieren und Zeichnen von Teilen;
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
den Gebieten schriftlich lösen:
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
1. Werkstoffe: Holz, Metalle, Kunststoffe,
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbe-
2. Werkzeuge,
zogene Fälle berücksichtigen.
3. Holzverbindungen,
4. Klebstoffe, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
5. Flächen- und Körperberechnung, zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
6. Zeichnen einfacher Werkstücke. 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbe- 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
zogene Fälle berücksichtigen. 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- Sozialkunde 60 Minuten.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§9 Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Abschlußprüfung
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsprobe durch- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
führen. Es kommt insbesondere in Betracht: Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
ein Schalenbauteil mit Einbauteilen aus faserverstärktem das doppelte Gewicht.
Kunststoff im Handlaminier- und im Sandwichverfahren mit
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
selbstgefertigten Metallbeschlägen anfertigen.
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema- ausreichend Leistungen erbracht sind.
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 10 schritten weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Aufhebung von Vorschriften teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, § 12
Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsbe- Berlin-Klausel
rufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere
für den Ausbildungsberuf Holzflugzeugbauer/Holzflug- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zeugbauerin, sind vorbehaltlich des§ 11 nicht mehr anzu- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
wenden. · dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
Übergangsregelung § 13
Inkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Bonn, den 2. Dezember 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2115
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
C) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes
beschreiben
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
während der
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits- gesamten Ausbildung
schutzes sowie der zuständigen Berufs- zu vermitteln
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger
Umweltschutz und der gesetzlichen Unfallversicherungen, ins-
rationelle Energie- besondere Unfallverhütungsvorschriften,
verwendung Richtlinien und Merkblätter nennen und
(§ 4 Nr. 4) beachten
b) unfallverursachendes Verhalten sowie
berufstypische Unfallquellen und Unfallsi-
tuationen beschreiben
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit
Kunstharzen und Lösungsmitteln beachten
d) Regeln für den vorbeugenden Brand- und
den Explosionsschutz beschreiben
e) Gefahren im Umgang mit elektrischem
Strom beschreiben
f) Verhalten bei Unfällen und Bränden
beschreiben
g) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h) Maßnahmen zur Vermeidung von arbeits-
platzbedingten Umweltbelastungen nennen
i) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Lesen und Anfertigen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und Zeich-
b) technische Tabellen, Richtlinien und Merk-
nungen
(§ 4 Nr. 5)
blätter anwenden
c) Skizzen und Zeichnungen anfertigen
d) Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
6 Be- und Verarbeiten a) Eigenschaften, Erkennungsmerkmale und
von Holz und Holzwerk- Verwendung von berufsüblichen Holzarten
stoffen und Holzwerkstoffen nennen
(§ 4 Nr. 6)
b) Holz und Holzwerkstoffe lagern
c) Fehler und Güteklassen des Holzes
beschreiben
d) Holz und Holzwerkstoffe nach den für die
Verwendung wichtigen Eigenschaften aus-
wählen
e) Meßzeuge und Anreißwerkzeuge nennen
und anwenden
f) Handwerkzeuge für die Holzbearbeitung 16
nennen, handhaben und instandhalten,
insbesondere Sägen, Hobel, Bohrer und
Stechbeitel
g) Säge-, Hobel-, Feil-, Schleif- und Bohrar-
beiten von Hand ausführen
h) Holzverbindungen aus Vollholz und Holz-
werkstoffen herstellen, insbesondere
Fügen, Eckverbindungen und Schäften
i) Nagel-, Klammer-, Schraub- und Leimver-
bindungen herstellen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2117
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
7 Arbeiten mit Metallen a) Arten und Eigenschaften der berufsüb-
(§ 4 Nr. 7) liehen Metalle beschreiben
b) einschlägige Handwerkzeuge für die
Metallbearbeitung nennen, handhaben und
instand halten
c) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Bohr- und
Abkantarbeiten von Hand ausführen 10
d) Gewinde schneiden
e) Metallteile mit Nieten und Klebstoffen
sowie durch Löten und Schweißen ver-
binden
f) Schraubverbindungen herstellen und
sichern
8 Bearbeiten von Kunst- a) Arten und Eigenschaften von ein-
stoffen schlägigen Kunststoffen nennen
(§ 4 Nr. 8)
b) Kunststoffteile lagern 10
c) Kunststoffe schneiden, bohren, verformen
und verbinden
9 Verarbeiten von faser- a) Eigenschaften und Verwendungsmöglich-
verstärkten Kunststoff- keiten von Kunstharzen und Faserverstär-
materialien kungsmaterialien beschreiben
(§ 4 Nr. 9)
b) Kunstharze und Faserverstärkungsmateria-
lien lagern, auswählen und aufbereiten 16
c) einfache faserverstärkte Kunststoffteile
herstellen
d) Hilfswerkstoffe nennen und deren Verwen-
dung beschreiben, insbesondere Befesti-
gungsmittel, Schleifmittel und Klebstoffe
II. Berufliche Fachbildung
1 Verarbeiten von faser- a) Strangziehverfahren bei der Herstellung
verstärkten Kunststoff- von Bauteilen anwenden
materialien
b) faserverstärkte Kunststoffteile im Hand-
(§ 4 Nr. 9)
laminierverfahren herstellen
c) faserverstärkte Kunststoffsandwichteile 14
herstellen
d) Verfahren zur Wärmebehandlung von
faserverstärkten Kunststoffen beschreiben
und anwenden
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Handmaschinen
und Warten von und stationären Maschinen beschreiben
Maschinen und
b) Aufgaben von elektrischen Schutzeinrich- 6
Geräten
(§ 4 Nr. 10) tungen beschreiben
c) Handmaschinen einsetzen
d) Holz-, Metall- und Kunststoffbearbeitungs-
maschinen einrichten und bedienen
e) Maschinenwerkzeuge instandhalten
f) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
beschreiben 8
g) Maschinen, Geräte und Vorrichtungen
warten
h) Störungen an Maschinen und Geräten
erkennen und geeignete Maßnahmen zu
ihrer Behebung veranlassen
3 Herstellen und Anwen- a) Vorrichtungen und Formen nach dem
2
den von Vorrichtungen Verwendungszweck unterscheiden
und Formen
(§ 4 Nr. 11)
b) Werkstoffe für den Formen- und Vorrich-
tungsbau auswählen
c) Schablonen und Vorrichtungen anfertigen
d) Urmodelle anfertigen 10
e) Formen herstellen
f) Vorrichtungen und Formen instandhalten
4 Herstellen von Teilen a) Einbauteile herstellen, insbesondere
und Hauptbaugruppen Rippen, Spanten, Stege, Ruder, Klappen 10
für Leichtflugzeuge und Verkleidungen
(§ 4 Nr. 12)
b) Schalen laminieren
c) Einbauteile einkleben
8
d) Beschläge montieren
e) Schalen verkleben
5 Behandeln von a) Materialien und Verfahrenstechniken zur
Oberflächen Oberflächenbehandlung .nennen
(§4Nr.13)
b) unterschiedliche Verfahrenstechniken zur
Oberflächenbehandlung anwenden, insbe-
sondere Schleifen, Spachteln, Lackieren 12
und Polieren
C) Oberflächen ausbessern
d) Korrosionssch utzmaßnah men beschreiben
und durchführen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2119
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
6 Endmontage von a) Teile zu Hauptbaugruppen zusammen-
Leichtflugzeugen bauen
(§ 4 Nr. 14)
b) Hauptbaugruppen zusammenfügen
C) Fahrwerk und Beschläge montieren
22
d) Steuerwerk einstellen
e) Bordgeräte einsetzen, anschließen und auf
Funktion überprüfen
f) Wägung und Endkontrolle durchführen
7 Warten und a) Wartungen und Reparaturen nach schritt-
Instandsetzen von liehen Anweisungen durchführen 12
Leichtflugzeugen
(§ 4 Nr. 15) b) Schäden an Zelle, Beschlägen und Bord-
geräten feststellen
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 4. Dezember 1986
Tag I n h a It Seite
21. 11. 86 Gesetz zu dem Protokoll vom 2. März 1983 zur Änderung des Übereinkommens zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . 998
18. 11 . 86 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Haupt-
bahnhof Passau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1009
27. 11. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 50 über Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich-
tungen für Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder, der Regelung Nr. 53 über den Anbau der
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Krafträder, der Regelung Nr. 56 über Scheinwerfer für
f. ahrräder mit Hilfsmotor und der Regelung Nr. 57 über Scheinwerfer für Krafträder nach dem
Ubereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmi-
gung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-
nung der Genehmigung (Verordnung zu den Regelungen Nr. 50, 53, 56 und 57) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1012
27. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Entwicklungs-
organisation (IDA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
29. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
31. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
5. 11 . 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1015
11 . 11 . 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
11. 11 . 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1016
11 . 11. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
14. 11. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Beitritt des ..Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Ubereinkom-
men über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlic~~r Entscheidungen in Zivil-
und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den
Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
Die Regelung Nr. 50 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten,
Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrräder mit
Hilfsmotor, Krafträder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge -,
die Regelung Nr. 53 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und
Lichtsignaleinrichtungen -,
die Regelung Nr. 56 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte
Fahrzeuge - und
die Regelung Nr. 57 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Krafträder und ihnen gleichgestellte
Fahrzeuge -
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird
der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Preis dN Anlagebandes: 11,90 DM (10,80 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,70 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokooto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2121
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
12. 11. 86 Verordnung Nr. 26/86 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 15 745 (215 18. 11. 86) 1. 12. 86
9291
6. 11. 86 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der
deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents
1987 für gefrorenes Rindfleisch 15 809 (216 21. 11. 86) 22. 11. 86
613-4-10-4-16
13. 11. 86 Neunundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 15 810 (216 21. 11. 86) 22. 11. 86
7400-1
25. 11. 86 Verordnung Nr. 27/86 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 16 201 (222 29. 11 86) 10. 12. 86
9500-4-6-4
13. 11 . 86 Fünfundzwanzigste yerordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen München) 16 253 (223 2. 12. 86) 15. 1. 87
96-1-2-12
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 1O. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3240/86 der Kommission zur Festsetzung der
Kautionen für bestimmte in der Gemeinschaft in den freien Verkehr
gebrachte O I i ve n ö I e L 301/20 25. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3251/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1915/86 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von im Rahmen der Destillationen gemäß Artikel 39, 40 und 41
der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 gewonnenem Alkohol aus Beständen
der Interventionsstellen L 302/7 28. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3252/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2041 /75 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheini-
gungen für F et t e L 302/8 28. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3253/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3024/86 mit den Durchführungsbestimmungen für
die vorbeugende Destillation gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 302/9 28. 10. 86
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3254/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 mit Durchführungsbestimmungen für die
Mitverantwortungsabgabe im G et r e i d e sektor L 302/11 28. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3255/86 der Kommission. über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Fe i g e n der Ernte 1985 zu einem im
voraus festgesetzten Preis an Brennereien L 302/12 28. 10. 86
29. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3292/86 der Kommission zur Änderung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2303/86 zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1986/87 geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für Reis
sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf bestimmte Verarbei-
tungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 304/22 30. 10. 86
29. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3293/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2814/86 zur vorübergehenden Abweichung
von den Verordnungen (E~ß) Nr. 685/69 und (EWG) Nr. 625/78 hin-
sichtlich des Zeitpunkts der Ubernahme der B u t t e r und des M a g e r -
m i I c hpulvers, die von den Interventionsstellen angekauft werden L 304/24 30. 10. 86
29. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3294/86 der Kommission zur Festsetzung der bei
der Umrechnung der Abschöpfungen und Erstattungen im Sektor Reis
anzuwendenden Umrechnungskurse L 304/25 30. 10. 86
30. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 der Kommission über die gemeinschaft-
liehe Feststellung der Marktpreise anhand des Handelsklassenschemas
für Schlachtkörper ausgewachsener R i n der L 305/28 31. 10. 86
30. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3312/86 der Kommission zur Festsetzung des
bei der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren Währungs-
koeffizienten L 305/32 31. 10. 86
30. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3329/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 306/33 1. 11. 86
30. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3330/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1184/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten
Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 306/34 1. 11. 86
30. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3331/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1185/86 zur Festsetzung der Höchstmengen
bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal
zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für
den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 1986 L 306/35 1. 11. 86
31. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3332/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 579/86 mit den Einzelheiten für die am 1. März
1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen
des Z u c k e r sektors L 306/37 1. 11. 86
31. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3334/86 der Kommission zur Ermöglichung der
Verlängerung der Geltungsdauer von Verträgen über die private Lager-
haltung von S c h w e i n e f I e i s c h L 306/41 1. 11. 86
3. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3366/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2536/86 zur Festsetzung der Erträge auf O I i v e n
und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 309/5 4. 11. 86
4. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3378/86 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 über Durchführungsbestimmungen für
die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein
mit zugesetzter Kohlensäure L 310/5 5. 11. 86
3. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3386/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für O I i v e n ö 1 L310/17 5. 11. 86
5. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3393/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses der
Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschreibungen für
Mi Ich und Milcherzeugnisse ausgehen können L 311/16 6. 11. 86
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1986 2123
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3257/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Glutaminsäure und ihre Salze der Tarifstelle
29.23 D III des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Indonesien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 302/16 28. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3258/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Generatoren, Motoren und rotierende
Umformer der Tarifstelle 85.01 B I b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 302/17 28. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3259/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für elektrische Festkondensatoren, Drehkonden-
satoren und andere einstellbare Kondensatoren der Tarifnummer 85.18
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malaysia, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 302/18 28. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3260/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Glühlampen für elektrische Beleuch-
tung der Tarifstelle 85.20 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Hongkong, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 302/19 28. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3261/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Glühlampen für elektrische Beleuch-
tung der Tarifstelle 85.20 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 302/20 28. 10. 86
28. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3275/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Furazolidon (INN) der Tarifstelle 29.35 ex Q
des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 303/11 29. 10. 86
28. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3276/86 der Kommission über die Einstellung des
Seezungen- und Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 303/12 29. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3283/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kabeljau, frisch oder
gekühlt, der Tarifstelle 03.01 B I h) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs L 304/1 30. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3284/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Filets und
Fischmusblöcke vom Pazifischen Pollack (Theragra Chalcogramma) der
Tarifstellen ex 03.01 B II b) 17 und ex 03.01 B I n) 2 des Gemeinsamen
Zolltarifs L 304/4 30. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3285/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Filets und
Fischmusblöcke vom Seehecht der Tarifstellen ex 03.01 B II b) 9 und ex
03.01 B I t) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs L 304/7 30. 10. 86
28. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3290/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 304/18 30. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3300/86 des Rates zur Einführung eines Gemein-
schaftsprogramms zur Entwicklung bestimmter benachteiligter Regionen
der Gemeinschaft durch einen besseren Zugang zu den fortgeschrittenen
Telekommunikationsdiensten (Programm STAR) L 305/1 31. 10. 86
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3301 /86 des Rates zur Einführung eines Gemein-
schaftsprogramms zur Entwicklung bestimmter benachteiligter Regionen
der Gemeinschaft durch die Erschließung des endogenen Energiepoten-
tials (VALOREN-Programm) L 305/6 31. 10. 86
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften. ·
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für ,:eil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefa_ngene 16 Seiten 1_'.80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch fur Bundesgesetzblatt~r, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
smd. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3302/86 des Rates zur Aussetzung der Einfuhr
von Goldmünzen aus der Republik Südafrika L 305/11 31. 10. 86
29. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3311/86 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 24.02 E des Gemeinsamen Zolltarifs L 305/30 31. 10. 86
30. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3337/86 der Kommission über die Einstellung des
Blauleng- und Lengfangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 306/45 1. 11. 86
31. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3339/86 der Kommission zur Verlängerung von
vorläufigen Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit
Ursprung in bestimmten Drittländern nach Spanien L 306/47 1. 11. 86
3. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3367/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Methanol der Tarifstelle 29.04 A I des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 309/6 4. 11. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom
24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 49 vom 27.2.1986) L 310/23 5. 11. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2665/86 der Kommission
vom 25. August 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferege-
lung für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem
Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft und zur Festsetzung des
Beihilfebetrags für das Wirtschaftsjahr 1986/87 (ABI. Nr. L 243 vom 28. 8.
1986) L 324/19 19. 11. 86