Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 239
Verordnung
über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn
der Offiziere des Sanitätsdienstes
(Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - MuSchVSanOffz(w) -)
Vom 29. Januar 1986
Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 5 2. für den Aufenthalt im Kontrollbereich von ionisieren-
des ·soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- der Strahlung radioaktiver Stoffe oder von Röntgen-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die einrichtungen, ausgenommen zur eigenen röntgen-
durch § 31 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom ologischen Untersuchung,
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden 3. für die Teilnahme an militärischen Übungen unter
sind, verordnet die Bundesregierung: feldmäßigen Bedingungen sowie
4. für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung
§ 1 über den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983
Sobald einer Frau in der Laufbahn der Offiziere des
(BGBI. 1 S. 1495).
Sanitätsdienstes ihre Schwangerschaft bekannt ist, hat
sie dies dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder §4
dem Truppenarzt mitzuteilen; sie soll dabei den mut- Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
maßlichen Tag der Entbindung angeben. dienstes darf während ihrer Schwangerschaft nicht zu
Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach
§2 ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes
ergibt, nimmt eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des §5
Sanitätsdienstes während ihrer Schwangerschaft bis
zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßi- (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung
gen Dienst teil. Über Art und Dauer der täglichen Dienst- und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist
leistung entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses. dienstes nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die
Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- und
(2) In der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr soll Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.
eine Heranziehung zum Dienst unterbleiben.
(2) Soweit die Frau in den ersten Monaten nach der
Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienst-
§3 fähig ist, darf sie nicht zu ihre Leistungsfähigkeit über-
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Frau in
steigenden Dienstleistungen herangezogen werden.
der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht zu (3) Solange sie stillt, darf sie nicht zu den in § 3
Dienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Auf
schweren körperlichen Belastungen, schädlichen Ein- Verlangen ist für die zum Stillen erforderliche Zeit
wirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Dienstbefreiung zu gewähren.
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm aus- §6
gesetzt ist.
Durch die Verbote der§§ 3 bis 5 wird die Zahlung der
(2) Dies gilt besonders
Dienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die
1. für Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die Dienstbefreiung während der Stillzeit ( § 5 Abs. 3
Gefahr einer Infektionskrankheit besteht, Satz 2).
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§7 §8
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den
31 . Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind vor Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere
dem 1. Januar 1986 geboren, sind die bis zum des Sanitätsdienstes in der Fassung der Bekannt-
31. Dezember 1985 geltenden Bestimmungen weiter machung vom 9. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 237) außer
anzuwenden. Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Verordnung
über den Erziehungsurlaub für Frauen in der Laufbahn
der Offiziere des Sanitätsdienstes
(Erziehungsurlaubsverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - ErzUrlVSanOffz(w) -)
Vom 29. Januar 1986
Auf Grund des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 5 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 besteht der
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- Anspruch auf Erziehungsurlaub auch, wenn die Betreu-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die ung und Erziehung des Kindes sonst nicht sichergestellt
durch § 31 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom werden kann.
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden
sind, verordnet die Bundesregierung: (4) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß
der Anspruch auf Erziehungs·geld entfällt. Satz 1 gilt
nicht, wenn ein Wechsel nach § 3 Abs. 3 des Bundes-
§ 1 erziehungsgeldgesetzes erfolgt ist.
Beginn und Ende des Anspruchs
(5) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
( 1) Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts- so endet dieser drei Wochen nach dem Tod des Kindes,
dienstes haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne spätestens an dem Tag, an dem das Kind zehn Monate,
Besoldung, wenn sie Anspruch auf Erziehungsgeld nach das nach dem 31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf
dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben oder nur des- Monate alt geworden wäre.
halb nicht haben, weil das Einkommen(§ 6 des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5
Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) übersteigt. §2
Der Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des § 2 für Antrag
denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt.
( 1) Die Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, tätsdienstes muß den Erziehungsurlaub spätestens
solange sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie ihn in
1. die Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts- Anspruch nehmen will, beantragen. Gleichzeitig muß sie
dienstes als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht erklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes sie
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum ihn in Anspruch nehmen will. Eine Verlängerung kann
Ablauf von zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden nur beantragt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel
darf oder in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen
Grund nicht möglich ist.
2. der mit der Frau in der Laufbahn der Offiziere des
Sanitätsdienstes in einem Haushalt lebende Ehe- (2) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des
gatte nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn der Sanitätsdienstes einen sich unmittelbar an das Be-
Ehegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befin- schäftigungsverbot einer Wöchnerin anschließenden
det. Erziehungsurlaub aus einem von ihr nicht zu vertreten-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 241
den Grund nicht rechtzeitig beantragt, kann sie dies (2) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des
innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nach- Sanitätsdienstes den ihr zustehenden Urlaub vor dem
holen. Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollstän-
dig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-
§3
hungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr
Verfahren zu gewähren.
( 1) Den Erziehungsurlaub erteilt der Bundesminister (3) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des
der Verteidigung. Sanitätsdienstes vor dem Beginn des Erziehungs-
(2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihr nach Absatz 1 zu-
der Bundesminister der Verteidigung die Erteilung des steht, so ist der Urlaub, der ihr nach dem Ende des Erzie-
Erziehungsurlaubs ablehnen oder einen gewährten hungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubs-
Urlaub widerrufen. tage zu kürzen.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers der Vertei- §6
digung kann auf den bewilligten Erziehungsurlaub ver- Truppenärztliche Versorgung
zichtet werden.
Während des Erziehungsurlaubs besteht Anspruch
§4 auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Verbot der Erwerbstätigkeit
Während des Erziehungsurlaubs darf die Frau in der §7
Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes keine Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den
Erwerbstätigkeit ausüben. Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem
31. Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind
§5 vor dem 1. Januar 1986 geboren, sind die. bis zum
31. Dezember 1985 geltenden Bestimmungen weiter
Kürzung des Erholungsurlaubs
anzuwenden.
(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-
§8
dermonat, für den die Frau in der Laufbahn der Offiziere
des Sanitätsdienstes Erziehungsurlaub nimmt, um ein Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Zwölftel gekürzt. 1986 in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. November 1985 - 1 Bvl 22/83 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 63 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Fische-
reigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81, ber. S. 375) ist,
soweit die Regelung auf nicht gewerbliche Pachtver-
träge anwendbar ist, nach Maßgabe der Gründe mit
dem Grund~esetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Januar 1986
. .
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Dezember 1985 - 1 Bvl 29/84 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 606 b Nummer 1 der Zivilprozeßordnung, eingefügt
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes über die
Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem
Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechti-
gungsgesetz - GleichberG) vom 18. Juni 1957
(Bundesgesetzbl. 1S. 609), ist mit Artikel 3 Absatz 2
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit an das
Heimatrecht des Mannes angeknüpft wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. November 1985 - 1 Bvl 22/83 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 63 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Fische-
reigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81, ber. S. 375) ist,
soweit die Regelung auf nicht gewerbliche Pachtver-
träge anwendbar ist, nach Maßgabe der Gründe mit
dem Grund~esetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Januar 1986
. .
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Dezember 1985 - 1 Bvl 29/84 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 606 b Nummer 1 der Zivilprozeßordnung, eingefügt
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes über die
Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem
Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechti-
gungsgesetz - GleichberG) vom 18. Juni 1957
(Bundesgesetzbl. 1S. 609), ist mit Artikel 3 Absatz 2
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit an das
Heimatrecht des Mannes angeknüpft wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 6 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 243
Berichtigung
der Neufassung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 24. Januar 1986
tn § 8 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober
1978 (BGBI. 1S. 1669) ist nach dem Wort „Farbstoffen"
folgender Klammerzusatz einzufügen:
,.(Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 9. Novem-
ber 1977 - BGBI. 1 S. 2069)".
Bonn, den 24. Januar 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Teichner
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 31. Januar 1986
Tag Inhalt Seite
28. 1.86 Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereine 201
neu: 901-5-1
28. 1. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Vollzugsordnungen vom 27. Juli 1984 zu den Verträgen
des Weltpostvereins .............................................·........................ 396
Die Vollzugsordnungen zu den Verträgen des Weltpostvereins werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Prets dieser Ausgabe ohne Anlageband: 23,05 DM (21,45 DM zuzüglich 1,60 DM V..andkoaten), bei Uef9ung gege11 Vorauarechnung 23.86 DM.
Preis des Anlagebandes: 43,65 DM (41,25 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lief•ung gege,, Vorausrechnung 44,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7111.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundeegeeetzblatt ~an 3 99 - 509 oder gege11 Vor8\181'9Chnung.
Nr. 6 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 243
Berichtigung
der Neufassung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 24. Januar 1986
tn § 8 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober
1978 (BGBI. 1S. 1669) ist nach dem Wort „Farbstoffen"
folgender Klammerzusatz einzufügen:
,.(Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 9. Novem-
ber 1977 - BGBI. 1 S. 2069)".
Bonn, den 24. Januar 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Teichner
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 31. Januar 1986
Tag Inhalt Seite
28. 1.86 Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereine 201
neu: 901-5-1
28. 1. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Vollzugsordnungen vom 27. Juli 1984 zu den Verträgen
des Weltpostvereins .............................................·........................ 396
Die Vollzugsordnungen zu den Verträgen des Weltpostvereins werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Prets dieser Ausgabe ohne Anlageband: 23,05 DM (21,45 DM zuzüglich 1,60 DM V..andkoaten), bei Uef9ung gege11 Vorauarechnung 23.86 DM.
Preis des Anlagebandes: 43,65 DM (41,25 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lief•ung gege,, Vorausrechnung 44,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7111.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundeegeeetzblatt ~an 3 99 - 509 oder gege11 Vor8\181'9Chnung.
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vorn 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 1. 86 Sechsundzwanzigste Vetordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Vierzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Nürnberg) 937 (17 25. 1. 86) 13.3.86
96-1-2-14
7. 1. 86 Vierte Ve~~:>rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundsiebzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslan-
deplatz Friedrichshafen) 937 (17 25. 1. 86) 13. 3. 86
96-1-2-79
22. 1. 86 Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 985 (18 28. 1. 86) 23. 1. 86
7400-1
17. 1. 86 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über außergewöhnlich
große Fahrzeuge, Höchstgeschwindigkeiten, Fahr-
beschränkungen und Meldepflichten auf der See-
schiffahrtstraße Trave 1033 (19 29. 1. 86) 1. 3. 86
neu: 9511-1-8
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im lnhaltsver.zeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3669/85 des Rates über die Einfuhrregelung
für Weine mit Ursprung in Algerien L 354/19 30. 12.85
30. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3776/85 der Kommission zur Aufteilung der in
der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1986 ohne Zusatzbetrag ein-
zuführenden Menge Zuchtpilzkonserven L 360/29 31. 12. 85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3756/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte
für Getreide infolge des Beitritts Spaniens L 356/52 31.12.85
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3758/85 der Kommission zur Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 1119/79 bezüglich Saatgut infolge des
Beitritts Spaniens und Portugals L 356/63 31. 12. 85
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3759/85 der Kommission zur Änderung
bestimmter Verordnungen bezüglich Eier und Geflügelfleisch
infolge des Beitritts Spaniens und Portugals L 356/64 31. 12. 85
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 21. Januar 1986
Auf Grund des Artikels 3 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-
kindergeldgesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1251) wird nachstehend
der Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 1986
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntriachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 13),
2. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel II § 12 des Sozialgesetz-
buchs - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu
Dritten - vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450),
3. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 13 des Haushalts-
begleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857),
4. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 28 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),
5. das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Zehnte Gesetz zur Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes vom 21. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1726),
6. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Adoptionsanpas-
sungsgesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144) und
7. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genann-
ten Gesetzes.
Bonn, den 21. Januar 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 223
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Erster Abschnitt 3. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen
Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unter-
Leistungen
hält.
§ 1 Ein angenommenes Kind wird bei einem leiblichen
Anspruchsberechtigte Elternteil nur berücksichtigt, wenn es von diesem oder
von dessen Ehegatten angenommen worden ist. Ein
(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die
Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder und die ihnen Obhut des Annehmenden aufgenommen ist und für das
durch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten, die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern
1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen erteilt ist, wird bei den Eltern nicht berücksichtigt.
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, (2) Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Nummer 1 werden nur berücksichtigt, wenn sie
zu erfüllen, 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
a) von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes 2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vor- zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
übergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außer- leisten oder
halb dieses Geltungsbereiches entsandt, abge-
ordnet, versetzt oder kommandiert ist, 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
derung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten,
b) als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der oder
- Deutschen Bundespost oder der Bundesfinanz-
verwaltung in einem der Bundesrepublik Deutsch- 4. als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließ-
land benachbarten Staat beschäftigt ist, lich in dem Haushalt des Berechtigten tätig sind, dem
mindestens vier weitere Kinder angehören, die bei
c) Versorgungsbezüge nach beamten- oder solda- dem Berechtigten berücksichtigt werden, oder
tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzver- 5. anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig
sorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffent- erkrankten Haushaltführenden den Haushalt des
lichen Dienstes erhält, Berechtigten führen, dem mindestens ein weiteres
Kind angehört.
d) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungs- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden Kinder nicht
helfer-Gesetzes erhält. berücksichtigt, denen aus. dem Ausbildungsverhältnis
Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monat-
(2) Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat nach lich zustehen; Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie
Maßgabe des § 14, wer einmalige Zuwendungen bleiben außer Ansatz. Satz 2 ·
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz gilt entsprechend, wenn dem Kind mit Rücksicht auf die
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Ausbildung
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht 1 . Unterhaltsgeld von wenigstens 580 DM monatlich
kennt und zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil das
Kind über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt,
3. nicht bei einer in Absatz 1 bezeichneten Person als
Kind zu berücksichtigen ist. oder
2. Übergangsgeld zusteht, dessen Bemessungsgrund-
lage wenigstens 750 DM monatlich beträgt.
§2
Für die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsab-
Kinder
schnitten wird ein Ausbildungswilliger nach Satz 1 Nr. ·1
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt berücksichtigt, wenn der nächste Ausbildungsabschnitt
spätestens im vierten auf die Beendigung des vorheri-
1. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt
gen Ausbildungsabschnitts folgenden Monat beginnt;
aufgenommen hat,
bleibt die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in
2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte diesem Ausbildungsabschnitt erfolglos, endet diese
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer Berücksichtigung mit Ablauf des Monats, in dem dem
berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in Ausbildungswilligen die Ablehnung bekanntgegeben
seinen Haushalt aufgenommen hat), wird.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2 a) Absatz 2 Satz 1 gilt für verheiratete, geschie- ohne Unterbrechung einen Wohnsitz oder ihren
dene oder verwitwete Kinder nur, wenn sie vom Berech- gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokra-
tigten überwiegend unterhalten werden, weil ihr Ehe- tischen Republik oder Berlin (Ost)· oder in Albanien,
gatte oder früherer Ehegatte ihnen keinen ausreichen- Bulgarien, Polen, Rumänien, der Sowjetunion, der
den Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht Tschechoslowakei oder Ungarn haben, bei Berechtig-
unterhaltspflichtig ist oder weil sie als Verwitwete keine ten berücksichtigt, die
ausreichenden Hinterbliebenenbezüge erhalten. 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grund-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und gesetzes sind und
5 werden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch 2. für den Unterhalt dieser Kinder regelmäßig minde-
nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle des stens einen Betrag in Höhe des Kindergeldes auf-
Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird ein Kind, wenden, das bei Leistung von Kindergeld für diese
1 . das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil- Kinder auf sie entfällt (§ 12 Abs. 4).
dienst geleistet hat, für einen der Dauer dieses (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Dienstes entsprechenden Zeitraum oder Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einem Berech-
2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als tigten, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-
3 Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivcllzugs- werbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Ein-
dienst, der anstelle des Wehr- oder Zivildienstes künfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten
abgeleistet wird, verpflichtet hat, für einen der Dauer Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, so-
dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum, höch- weit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen
stens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland
dienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleich-
für die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes oder baren Leistungen geboten ist.
3. das eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätig-
keit als Entwicklungshelfer im Sinne des§ 1 Abs. 1 §3
des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für zusammentreffen mehrerer Ansprüche
einen der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden
Zeitraum, höchstens für die Dauer des gesetzlichen (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld
Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienst- gewährt.
verweigerern für die Dauer des gesetzlichen Zivil- (2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die
dienstes Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung
über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. des Kindergeldes folgende Rangfolge:
(4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das 1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister(§ 2 Abs; 1
21. Lebensjahr vollendet haben, werden auch berück- Satz 1 Nr. 2 und 3),
sichtigt, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes 2. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes 3. Eltern.
nicht beginnen oder fortsetzen können
Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt einer der in
oder Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen und eines
2. als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung Elternteils, so wird das Kindergeld abweichend von
stehen. Satz 1 dem Elternteil gewährt; das gilt nicht, wenn der
Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen
Dies gilt nicht für Kinder, die monatlich wenigstens Vorrang schriftlich verzichtet hat.
400 Deutsche Mark
1. an laufenden Geldleistungen wegen Erwerbs-, (3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die
Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld
demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestim-
oder
men. Solange sie diese Bestimmung nicht getroffen
2. an Übergangsgebührnissen nach beamten- oder haben, wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der
soldatenversorgungsrechtlichen Grundsätzen das Kind überwiegend unterhält; es wird jedoch der
oder Mutter gewährt, wenn ihr die Sorge für die Person des
Kindes allein zusteht.
3. aus einer Erwerbstätigkeit nach Verminderung um
die Steuern und gesetzlichen Abzüge (4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind mehrere
beziehen. Die Absätze 2 a und 3 Satz 2 gelten entspre- Personen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen,
chend. bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag, wel-
cher Person das Kindergeld zu gewähren ist. Es kann
(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren außerdem in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Antrag
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses bestimmen, daß das Kindergeld ganz oder teilweise
Gesetzes haben, werden nicht berücksichtigt Dies gilt einer anderen Person gewährt wird, die die Anspruchs-
nicht gegenüber Berechtigten nact, § 1 Abs. 1 Nr. 2, voraussetzungen erfüllt. Antragsberechtigt sind das
wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen Jugendamt und Personen, die ein berechtigtes Inter-
haben. Abweichend von Satz 1 werden Kinder, die Deut- esse nachweisen. Die Anordnung muß das Wohl der
sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Kinder berücksichtigen. Bevor eine Anordnung getrof-
deutsche Volkszugehörige sind und seit ihrer Geburt fen wird, soll das Jugendamt gehört werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 225
§§ 4 bis 7 erhöhten Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag
(weggefallen) innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des
Monats gestellt wird, in dem die Vaterschaft anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt ist.
§8
Andere Leistungen für Kinder (4) Hat ein Anspruchsberechtigter von der Stellung
(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das eines Antrages auf Kindergeld abgesehen, weil für das
Kind ein Anspruch auf eine der in§ 8 Abs: 1 bezeichne-
eine der folgend~n Leistungen zu zahlen ist:
ten Leistungen geltend gemacht worden war, und wird
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche- diese Leistung versagt, so gilt für die rückwirkende Lei-
rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen stung des Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag
Rentenversicherungen, innerhalb der ersten ·s~chs Monate nach Abtauf des
2. Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungs- Monats gestellt wird, in dem die Ablehnung der anderen
bereiches dieses Gesetzes gewährt werden und dem Leistung bindend geworden ist.
Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten
Leistungen vergleichbar sind, (5) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kin-
dergeld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rechts-
3. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs- verordnung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am
gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschrif- Tage des lnkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt,
ten im Bereich des öffentlichen Dienstes, wenn er innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf
4. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder des Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und verkündet ist.
dem Kindergeld vergleichbar sind.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der §10
Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Höhe des Kindergeldes
Kindergeld nach § 10 Abs. 1, wird Kindergeld in Höhe
des Unterschiedsbetrages gezahlt; § 10 Abs. 2 bleibt (1) Das Kindergeld beträgt ·für das 1. Kind
unberührt. Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche 50 Deutsche Mark, für das 2. Kind 100 Deutsche Mark
Mark wird nicht geleistet. In den Fällen des Absatzes 1 für das 3. Kind 220 Deutsche Mark und für das 4. und
Nr. 2 ist für die Umrechnung der anderen Leistung in jedes weitere Kind je 240 Deutsche Mark monatlich. Bei
Deutsche Mark der Mittelkurs der anderen Währung der Anwendung des Satzes 1 gelten Kinder, Geschwi-
maßgeblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für ster und Pflegekinder eines Berechtigten, dem auch
Ende September des Jahres vor dem Kalenderjahr amt- Kindergeld nach§ 1 Abs. 2 zusteht oder ohne Anwen-
lich festgestellt ist, für das Kindergeld zu leisten ist. Wird dung des § 8 Abs. 1 zustehen würde, ats 2. oder weite-
diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht res Kind, wenn sie zuvor bei den Eltern des Berechtigten
amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich, der berücksichtigt wurden.
sich zu demselben Termin aus dem dem Internationalen
Währungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der (2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind
anderen Währung und der Deutschen Mark ergibt. wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab stufen-
weise bis auf einen Sockelbetrag von
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kindergeld 70 Deutsche Mark für das 2. Kind,
zu gewähren, solange die Kinderzulagen aus der
140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind
gesetzlichen Unfallversicherung oder die Kinderzu-
schüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtig-
noch nicht zuerkannt sind. Dem Bund steht ein Erstat- ten und seines nicht dauernd von ihm getrenntlebenden
tungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Ehegatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um
Buches Sozialgesetzbuch gegen die Träger der gesetz- wenigstens 480 Deutsche Mark übersteigt. Für die Min-
lichen Unfall- und Rentenversicherung zu. derung des nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes
verringert sich der Sockelbetrag des Satzes 1 um den
Betrag der bei der Bemessung nach§ 8 Abs. 2 berück-
§9 sichtigten anderen Leistung. Der Freibetrag setzt sich
Beginn und Ende des Anspruchs zusammen aus
(1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an 26 600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet
gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt
sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem leben,
die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. 19 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte
(2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letz- sowie 9 200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem
ten sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet, in Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung
dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. des § 8 Abs. 1 zustehen würde. Für je 480 Deutsche
Mark, um die das Jahreseinkommen den Freibetrag
(3) Ist ein nichteheliches Kind bei seinem Vater zu übersteigt, wird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark
berücksichtigen und entsteht oder erhöht sich dadurch monatlich gemindert; kommt die Minderung des für meh-
ein Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so gilt für die rere Kinder zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird
rückwirkende Leistung des Kindergeldes oder des sie beim Gesamtkindergeld vorgenommen.
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 11 überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Mit dem Erstat-
tungsanspruch kann gegen laufende Kindergeldansprü-
Jahreseinkommen
che bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23
(1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in dem Abs. 2 gilt entsprechend.
nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr erziel-
ten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Ver- § 11 a
lusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte
des Ehegatten ist nicht zulässig. mit geringem Einkommen
(2) Vom Einkommen werden abgezogen (1) Das Kindergeld für die Kinder, für di~ dem Berech-
1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die für tigten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 des Ein-
das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr kommensteuergesetzes zusteht, erhöht sich um den
zu leisten waren oder sind, nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag, wenn das zu
versteuernde Einkommen ( § 2 Abs. 5 des Einkommen-
2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen steuergesetzes) des Berechtigten geringer ist als der
für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalender- Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkom-
. jahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach
mensteuergesetzes. Das zu versteuernde Einkommen
§ 1 O des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind,
wird berücksichtigt, soweit und wie es der Besteuerung
zumindest die Vorsorgepauschale oder der Vor-
zugrunde gelegt wurde; soweit erheblich, ist das zu ver-
sorge-Pauschbetrag (§ 1 O c des Einkommensteuer-
steuernde Einkommen als Negativbetrag festzustellen.
gesetzes),
Ist die tarifliche Einkommensteuer nach § 32 a Abs. 5
3. die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder oder 6 des Einkommensteuergesetzes berechnet wor-
sein nicht dauernd von ihm getrenntlebender Ehe- den, tritt an die Stelle des Grundfreibetrages das zwei-
gatte in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen fache dieses Betrages. Satz 1 gilt nicht für Berechtigte,
Kalenderjahr erbracht hat oder erbringt deren Einkommen zuzüglich des Einkommens ihres
a) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10 Abs. 2 nicht dauernd von ihnen getrenntlebenden Ehegatten
Satz 3 nicht erhöht worden ist, jedoch nur bis zu überwiegend aus ausländischen, im Ausland erzielten
dem durch Unterhaltsurteil oder -vergleich fest- inländischen oder von einer über- oder zwischenstaat-
gesetzten Betrag, lichen Einrichtung gezahlten Einkünften besteht und
insoweit nicht nach dem Einkommensteuergesetz ver-
b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen steuert wird.
nach§ 10 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 33 a Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes berücksichtigt worden (2) Ist die tarifliche Einkommensteuer für Ehegatten,
oder zu berücksichtigen sind. die beide Kindergeld beziehen, nach § 32 a Abs. 5 des
Einkommensteuergesetzes berechnet worden, erhält
(3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten
derjenige von ihnen, der das höhere nach § 1O bemes-
Kalenderjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Zahlung sene Kindergeld bezieht, den Zuschlag auch für die Kin-
des Kindergeldes in Betracht kommt, und zwar so, wie der, für die dem anderen Kindergeld gezahlt wird. Bei
es der Besteuerung zugrunde gelegt worden ist. Steht
gleich hohem Kindergeld gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
die Steuerfestsetzung noch aus, so werden zunächst
nur die Sockelbeträge ( § 1O Abs. 2 Satz 1) gezahlt. (3) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind dem
Jedoch ist Berechtigten, denen für Dezember des vori- Berechtigten und einem anderen -je zur Hälfte zu, so
gen Jahres mehr als die Sockelbeträge zustand, die erhält auch der andere entsprechend Absatz 1 einen
Sockelbeträge übersteigendes Kindergeld nach dem für nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag als Kindergeld.
diesen Monat maßgeblichen Einkommen bis einschließ-
lich Juni unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zah- (4) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind nicht dem
len. Sobald die Steuer festgesetzt ist, ist endgültig über Berechtigten, sondern einer Person zu, die nach § 3
die Höhe des Kindergeldes zu entscheiden. Überzahltes Abs. 2 Satz 1 als Berechtigter ausgeschlossen ist, so
Kindergeld ist vom Berechtigten zu erstatten. Mit dem erhält diese Person entsprechend Absatz 1 einen nach
Erstattungsanspruch kann gegen Ansprüche auf lau- Absatz 6 bemessenen Zuschlag als Kindergeld.
fendes Kindergeld bis zu deren voller Höhe aufgerech- Absatz 3 gilt entsprechend.
net ·werden; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Für ein Kind, für das nach § 8 kein Kindergeld zu
(4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalender- zahlen ist, erhält derjenige, der ohne die Anwendung des
jahres, für das die Zahlung des Kindergeldes in Betracht § 8 Abs. 1 Anspruch auf Kindergeld hä"tte, entsprechend
kommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß das Einkommen Absatz 1 einen nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag
in diesem Jahr voraussichtlich so gering sein wird, daß als Kindergeld. Die Absätze 3 und 4 gelten entspre-
bei seiner Berücksichtigung das Kindergeld nicht nur in chend.
Höhe des Sockelbetrages ( § 10 Abs. 2 Satz 1) zu lei-
sten wäre, so wird dieses Einkommen zugrunde gelegt (6) Der Zuschlag beträgt ein Zwölftel von 22 vom Hun-
und Kindergeld in Höhe des den Sockelbetrag überstei- dert des Unterschiedsbetrages zwischen dem zu ver-
genden Betrages unter dem Vorbehalt der Rückforde- steuernden Einkommen und dem nach Absatz 1 Satz 1
rung gezahlt. Sobald sich das im Leistungsjahr erzielte oder Satz 3 maßgeblichen Grundfreibetrag, höchstens
Einkommen endgültig feststellen läßt, wird abschlie- von 22 vom Hundert der Summe der dem Berechtigten
ßend entschieden. Ergibt sich dabei, daß der Berech- zustehenden Kinderfreibeträge. § 20 Abs. 3 ist anzu-
tigte zu Unrecht Kindergeld erhalten hat, hat er den wenden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 227
(7) Der Zuschlag wird nach Ablauf des Jahres, für das Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des
er zu leisten ist, auf Antrag gezahlt. Die Zahlung setzt 27. Lebensjahres gezahlt. Bei der Anwendung des Sat-
voraus, daß der Antrag spätestens innerhalb von sechs zes 1 steht den in§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bezeichneten
Monaten nach Ablauf dieses Jahres oder, wenn die der nach § 1 Abs. 2 Berechtigte gleich, der ausschließ-
Steuer erst nach Ablauf dieses Jahres festgesetzt wird, lich in seinem Haushalt tätig ist, wenn diesem Haushalt
nach der Steuerfestsetzung gestellt worden ist. mindestens vier bei ihm berücksichtigte Kinder angehö-
ren, die zuvor bei seinen Eltern. berücksichtigt wurden.
(8) Macht der Berechtigte glaubhaft, daß die ihm und
seinem nicht dauernd von ihm getrenntlebenden Ehe- (2) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder beträgt
gatten zustehenden Kinderfreibeträge sich voraus- 50 Deutsche Mark monatlich.
sichtlich nicht oder nur teilweise auswirken werden,
wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt der Rückforde-
rung bereits während des Jahres, für das er in Betracht zweiter Abschnitt
kommt, gezahlt. Dies gilt nicht, soweit die Zahlung des Organisation
Zuschlags nach oder in entsprechender Anwendung
von Absatz 3 in Betracht kommt. Zuschläge unter
§15
20 Deutsche Mark werden hiernach nicht geleistet. § 11
Abs. 3 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend. Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt
§12 dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundes-
ministers für Arbeit und Sozialordnung durch.
Übertragbarkeit des Kindergeldes,
Anordnung über die Auszahlung (2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung
dieses Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse".
(1) bis (3) (weggefallen)
(4) Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt der
Dritter Abschnitt
Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kin-
dergeldes auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kin- Aufbringung der Mittel
dergeld geleistet wird, ergibt; wird für ein Kind nur Teil-
kindergeld geleistet, so wird das Kind bei der Verteilung §16
nach Halbsatz 1 nur zu dem Anteil berücksichtigt, der
Aufbringung der Mittel durch den Bund
dem Verhältnis des Teilkindergeldes zum vollen Kinder-
geld entspricht. Dabei sind auf Deutsche Pfennig lau- ( 1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die
tende Beträge auf Deutsche Mark abzurunden, und zwar Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
unter 50 Deutsche Pfennig nach unten, sonst nach
oben. (2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die
Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes
benötigt.
§13
Rückzahlungspflicht (3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der
Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes
Kindergeld, das für einen Monat geleistet worden ist, entstehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der
in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage Bundesregierung und der Bundesanstalt vereinbart
vorgelegen haben, ist zurückzuzahlen, wenn wird.
1. (weggefallen)
Vierter Abschnitt
2. (weggefallen)
3. der Empfänger für denselben Monat die in § 8 Abs. 1
Verfahren
Nr. 3 genannte Leistung für das Kind erhalten hat
oder beanspruchen kann oder § 17
4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zah- Antrag
lungszeitraums (§ 20 Abs. 1) eine der in § 8 Abs. 1 (1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der
Nr. 1 genannten Leistungen erhalten hat und inso- Antrag soll bei dem nach § 24 zuständigen Arbeitsamt
weit ein Erstattungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtig-
nicht entstanden ist. ten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der
Leistung des Kindergeldes hat.
§14
(2) (weggefallen)
Kindergeld für alleinstehende Kinder
(3) Vollendet ein Kind das 16. Lebensjahr, so wird es
(1) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder (§ 1 nur dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte
Abs. 2) wird unter entsprechender Anwendung des§ 2 anzeigt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 a bis 4 vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
4 sowie der §§ 8 und 9 geleistet. Der Anspruch besteht
nicht für denjenigen, der sich zum Zweck der Schul-
§ 18
oder Berufsausbildung in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes begeben hat. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 (weggefallen)
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 19 derjährigen Kindern gespeichert sind, und dieser Kin-
der, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der
Auskunftspflicht
Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld geeignet
( 1) § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Ersten Buches Sozi- sind.
algesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder § 22
Berechtigten nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Kinder,
(weggefallen)
für den nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten des
Antragstellers oder Berechtigten, für die sonstigen Per-
sonen, bei denen die bezeichneten Kinder nach § 2 § 23
Abs. 1 berücksichtigt werden sowie für die in § 2 Rückzahlung
Abs. 2 a bezeichneten Ehegatten und früheren Ehe-
gatten. (1) Ist Kindergeld zurückzuzahlen und hat der Rück-
zahlungspflichtige für das Kind Anspruch auf
(2) Soweit es zur Durchführung des§ 2 Abs. 2 a, des
1 . Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversorgung oder
§ 10 Abs. 2 sowie des § 11 a erforderlich ist, hat der
jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften 2. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-
bezeichneten Personen auf Verlangen der zuständigen gesetzes oder entsprechenden tariflichen Vorschrif-
Stelle eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, die ein- ten im Bereich des öffentlichen Dienstes,
behaltenen Steuern und Sozialabgaben, die bei der Ein- so geht dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten
behaltung der Steuern berücksichtigte Kinderzahl Kindergeldes auf den Bund über. Der Übergang
sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Rückzah-
Freibetrag auszustellen. lungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm Kinder-
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän- geld gewährt worden ist. Im Falle der Rücknahme nach
digen Stellen können den nach Absatz 1 oder 2 Ver- § 45 Abs. 2 Satz 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
pflichteten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Zehnten Buches Sozialgesetzbuch geht auch der
Pflicht setzen. Anspruch auf die Hälfte der Leistungen, die dem Rück-
zahlungspflichtigen für die spätere Zeit zustehen, auf
§ 20 den Bund über; dies gilt jedoch nur insoweit, als der
Zahlung des Kindergeldes Rückzahlungspflichtige der Leistungen nicht zur Dek-
kung seines Lebensunterhaltes und des Lebensunter-
(1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im laufe der haltes seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen
zwei Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt. bedarf.
(2) Das Kindergeld für Arbeitnehmer, die ihren Wohn- (2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für
sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von
haben, kann ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch
Arbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüg- des nicht dauernd von dem Erstattungspflichtigen
lich an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat ein Arbeit- getrenntlebenden Ehegatten entsprechend.
geber das Kindergeld nicht innerhalb einer angemesse-
nen Frist an die Arbeitnehmer ausgezahlt, so hat er es (3) (weggefallen)
zurückzuzahlen. (4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmungen
(3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark
über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß
abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach
von Rückforderungen sind ,entsprechend anzuwenden.
unten, sonst nach oben.
(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz- § 24
buch findet keine Anwendung.
Zuständiges Arbeitsamt
(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-
(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent-
tungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten
scheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt
Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-
zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen
men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergan-
Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im
genheit zurückgenommen werden.
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeits-
amt zuständig, in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen
§ 21 Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich
dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen
Überprüfung des Fortbestehens
gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Arbeitsamt zustän-
von Anspruchsvoraussetzungen dig, in dessen Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen
durch Meldedaten-Übermittlung
Fällen ist das Arbeitsamt Nürnberg zuständig. § 1 29
Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entspre-
Abständen den für die Durchführung dieses Gesetzes chend.
zuständigen Stellen nach Maßgabe einer auf Grund des (2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der
§ 20 Abs. 1 des Me!derechtsrahmengesetzes zu erlas-
Direktor des Arbeitsamtes.
senden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des Melde-
rechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwoh- (3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für
ner, zu deren Person im Melderegister Daten von min- bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 229
Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
einem anderen Arbeitsamt übertragen. geahndet werden.
(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
§ 25 entsprechend.
Bescheid (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die
( 1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das
Arbeitsämter.
Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu
erteilen. § 30
(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abge- (weggefallen)
sehen werden, wenn
1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt Sechster Abschnitt
sind,
Übergangs- und Schlußvorschriften
oder
2. das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine §§ 31 bis 41
Anzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet ist.
(weggefallen oder gegenstandslos)
§ 26
(weggefallen) § 42
Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
§ 27
Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vor-
Rechtsweg behalten sind, haben Angehörige der anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften, Flüchtlinge
(1) Öffentlich-rechtlir.he Streitigkeiten in Angelegen-
und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur
heiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angele-
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
genheiten der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des
und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen
Sozialgerichtsgesetzes.
die gleichen Rechte. Auch im übrigen bleiben die
(2) Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie nur Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.
Beginn oder Ende des Anspruchs auf Kindergeld oder
nur das Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume
betrifft; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entspre- § 43
chend. Rechtsverordnungen
Die Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 6 bedürfen
Fünfter Abschnitt nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Bußgeldvorschriften
§ 44
§ 28
Übergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes
(weggefallen) vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144)
Auf ein Kind, das bereits vor dem 28. Juni 1985 in
§ 29 Adoptionspflege genommen oder als Kind angenommen
Ordnungswidrigkeiten worden ist, ist zugunsten des Berechtigten, dem bereits
am 28. Juni 1985 mit Rücksicht auf dieses Kind ein
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder höherer Kindergeldanspruch oder für dieses Kind ein
fahrlässig Kindergeldanspruch zuerkannt war,
1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches 1. § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht anzuwenden,
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 auf
Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen 2. § 8 Abs. 1 in der bis zum 27. Juni 1985 geltenden
angibt oder Beweisurkunden vorlegt, Fassung weiter anzuwenden,
2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozi- solange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzun-
algesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, gen ununterbrochen weiter erfüllt sind.
die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-
züglich mitteilt § 44a
oder Übergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes
vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1251)
3. entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Wenn nach§ 11 Abs. 3 Satz 1 das Einkommeri eines
oder nicht rechtzeitig ausstellt. Jahres vor 1986 maßgeblich ist, ist § 1O Abs. 2 Satz 3
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom e) § 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist nicht
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) anzuwenden. anzuwenden.
( 1 a) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von
§ 45 Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buchstabe a
Zahlung von Kindergeld an Angehörige Satz 1) gegenüber einem. Berechtigten, so ist für die
des öffentlichen Dienstes Durchführung dieses Gesetzes zuständig:
(1 ) Personen, die 1. Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechts-
Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der träger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder
Ehrenbeamten des Arbeitsentgelts obliegt;
oder
2. bei zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versor-
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten gungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen
Ruhensvorschriften obliegt;
oder
3. bei zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1
3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Nr. 1
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger,
sonstigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stif- dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;
tung des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten 4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte
wird Kindergeld unter Berücksichtigung folgender Vor- (Absatz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung
schriften geleistet: des höheren Arbeitsentgelts obliegt, oder - falls die
Arbeitsentgelte gleichhoch sind - der Rechtsträger,
a) Abweichend von § 15 wird dieses Gesetz von den zu dem das zuerst begründete Arbeitsverhältnis
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des besteht.
öffentlichen Rechts durchgeführt, denen die Zahlung
von Bezügen oder Arbeitsentgelt an die in den Num- (2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge
mern 1 bis 3 bezeichneten Personen obliegt. Der oder ihr Arbeitsentgelt
Bund stellt den Ländern nach Bedarf die Mittel bereit,
die sie, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die 1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich
sonstigen landesunmittelbaren Körperschaften, der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts
oder
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur
Durchführung dieses Gesetzes benötigen; er stellt 2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts-
den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten pflege, einem diesem unmittP,lbar oder mittelbar an-
und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Bedarf geschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem
die Mittel bereit, die sie zur Durchführung dieses solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder
Gesetzes benötigen. Verwaltungskosten werden Anstalt
nicht erstattet.
erhalten.
b) Der nach§ 17 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kinder-
geld soll an die Stelle gerichtet werden, die für die (3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die nach
Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts dem 31. Dezember 1976 voraussichtlich nicht länger als
zuständig ist. Diese Stelle tritt auch im übrigen bei für sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis
der Anwendung der Vorschriften des Vierten 3 Bezeichneten eintreten.
Abschnitts und des § 29 Abs. 4 an die Stelle des
Arbeitsamtes. (4) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Perso-
nen, die für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Lei-
c) Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kindergeld stungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgeset-
monatlich gezahlt werden. zes in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fas-
sung bezogen haben und nicht zu einer der in Absatz 2
d) Scheidet ein Berechtigter im laufe eines Monats aus bezeichneten Personengruppen gehören, wird von
dem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten Januar 1975 an ohne Antrag, jedoch unter dem Vor-
aus oder tritt er im laufe eines Monats in diesen behalt der Rückforderung für dieselben Kinder Kinder-
Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat geld in der sich aus § 10 ergebenden Höhe gezahlt.
von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder (Sätze 2 bis 7 zeitlich überholt)
Eintritt des Berechtigten zuständig war. Das gilt
nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind (5) (zeitlich überholt)
in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden
oder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 2 zu (6) Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird und
berücksichtigen ist. Ist in einem Falle des Satzes 1 mehrere Personen für ein Kind die Anspruchsvoraus-
das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat setzungen erfüllen, steht abweichend von § 3 Abs. 2 bis
gezahlt worden, so muß der für diesen Monat Berech- 4 das Kindergeld derjenigen von ihnen zu, die die Vor-
tigte die Zahlung gegen sich gelten lassen. aussetzungen einer der Nummern 1 bis 3 des Absat-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 231
zes 1 erfüllt; trifft dies für mehrere Personen zu, so rich- § 46
tet sich die Anspruchsberechtigung nach § 19 Abs. 2
Berlin-Klausel
des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum
31 . Dezember 197 4 geltenden Fassung. § 3 Abs. 2 bis Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
4 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag nach Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 17 Abs. 1 beim Arbeitsamt oder bei der nach Absatz 1 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Buchstabe b zuständigen Stelle eingegangen ist. Dritten Überleitungsgesetzes.
Bekanntmachung
der Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes
Vom 28. Januar 1986
Auf Grund des § 6 des lnvestitionszulagengesetzes in der Fassung der .
Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 646) wird nachstehend der
Wortlaut des lnvestitionszulagengesetzes in der vom 1. Januar 1986 an
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 646) und
2. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen Artikel 11 des Steuer-
bereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436).
Bonn, den 28. Januar 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
lnvestitionszulagengesetz 1986
(lnvZulG 1986)
§ 1 Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbarenunbe-
Investitionszulage für Investitionen weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
im Zonenrandgebiet die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen
und in anderen förderungsbedürftigen Gebieten oder im Teileigentum stehende Räume sind, wenn die
Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder neu her-
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer- gestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die eine Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu
gewerbliche Betriebsstätte errichten oder erweitern und eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.
die durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,
Voraussetzung für die Gewährung der Investitions-
1. daß die Errichtung oder Erweiterung in einem förde- zulage ist, daß die Wirtschaftsgüter und die ausgebau-
rungsbedürftigen Gebiet durchgeführt wird und ten oder neu hergestellten Teile in ein besonderes Ver-
zeichnis aufgenommen worden sind, das den Tag der
2. daß die Errichtung oder Erweiierung volkswirtschaft-
Anschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs-
lich besonders förderungswürdig ist, und den Zielen
oder Herstellungskosten enthält. Das Verzeichnis
und Grundsätzen der Raumordnung und Landes-
braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben
planung entspricht,
aus der Buchführung ersichtlich sind. Die Anschaffung
wird auf Antrag für die im Zusammenhang mit der Errich- oder Herstellung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen
tung oder Erweiterung der Betriebsstätte vorgenom- gehört nicht zu den Investitionen im Sinne der Absätze 1
menen Investitionen eine Investitionszulage gewährt. und 2.
Mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs des
Steuerpflichtigen in derselben Gemeinde gelten als eine (4) Die Investitionszulage beträgt
einheitliche Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte von 1. bei Investitionen im Zonenrandgebiet 10 vom Hun-
einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des dert,
Einkommensteuergesetzes errichtet oder erweitert, gel-
2. bei Investitionen in den übrigen förderungsbedürfti-
ten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß der Gesell-
gen Gebieten 8,75 vom Hundert
schaft eine Investitionszulage gewährt wird. Eine Inve-
stitionszulage wird nicht gewährt, soweit Investitionen der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
vor dem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, in dem der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten der im
gestellt worden ist. Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten und Erweiterun-
gen, die Investitionen im Sinne des Absatzes 3 sind. Die
(2) Eine Investitionszulage wird auf Antrag auch für Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist
Investitionen gewährt, die im Zusammenhang mit der auf den für das bescheinigte Investitionsvorhaben fest-
Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung einer gesetzten Höchstbetrag im Sinne des § 2 Abs. 4
im Zonenrandgebiet belegenen gewerblichen Betriebs- begrenzt.
stätte vorgenommen werden, wenn durch eine Beschei-
nigung nach § 2 nachgewiesen wird, daß die Umstellung (5) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-
oder grundlegende Rationalisierung volkswirtschaftlich schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-
besonders förderungswürdig ist und den Zielen und fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt
Grundsätzen der Raumordnung -und Landesplanung werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1
entspricht. Für Investitionen, die der Ersatzbeschaffung bis 3 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-
dienen, wird eine Investitionszulage nicht gewährt. kosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
Absatz 1 gilt im übrigen sinngemäß. stellung bei der Bemessung der Investitionszulage nur
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder
(3) Investitionen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind Teilherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3
1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutz- bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens, die nicht zu den geringwertigen Wirt- §2
schaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom-
mensteuergesetzes gehören und mindestens drei Nachweis der Förderungswürdigkeit
Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in der (1) Die Bescheinigung, daß die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 -und
Betriebsstätte des Steuerpflichtigen verbleiben, und 2 und Abs. 2 Satz 1 letzter Satzteil bezeichneten Vor-
2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen aussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag der Bundes-
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von minister für Wirtschaft im Benehmen mit der von der
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 233
Landesregierung bestimmten Stelle. Der Bundes- Nummer 2 wird auch eine Erhöhung der Bettenzahl
minister für Wirtschaft kann seine Befugnisse auf das um mindestens 20 vom Hundert als ausreichend an-
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft übertragen. gesehen. Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn
im Zuge einer Errichtung oder Verlagerung die bis-
(2) Die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder
herige Betriebsstätte in derselben Gemeinde auf-
grundlegende Rationalisierung einer Betriebsstätte im
gegeben wird,
Sinne des § 1 (Investitionsvorhaben) ist volkswirt-
schaftlich besonders förderungswürdig im Sinne dieses 5. in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Umstellung oder
Gesetzes, wenn grundlegende Rationalisierung für den Fortbestand
1. a) in einem im Rahmenplan nach dem Gesetz über der Betriebsstätte und zur Sicherung der dort beste-
die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der henden Dauerarbeitsplätze erforderlich ist,
regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 6. der Subventionswert der für das Investitionsvor-
1969 (BGBI. 1 S. 1861) - Rahmenplan - aus- haben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zu-
gewiesenen Schwerpunktort eines förderungs- schüsse, Darlehen oder ähnlichen direkten Finanz-
bedürftigen Gebiets eine Betriebsstätte errichtet hilfen einschließlich der beantragten Investitions-
oder erweitert wird; der Rahmenplan ist insoweit zulagen die im Rahmenplan festgelegten Höchst-
im Bundesanzeiger bekanntzumachen, sätze nicht überschreitet; der Rahmenplan ist inso-
b) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine weit im Bundesanzeiger bekanntzumachen,
Betriebsstätte erweitert wird, die der Steuer- 7. nicht zu besorgen ist, daß
pflichtige entweder vor dem 1. Januar 1977
errichtet oder erworben hatte oder nach dem a) das Investitionsvorhaben die Abhängigkeit des
31. Dezember 1976 in einer Gemeinde errichtet jeweiligen Wirtschaftsraums von Unternehmen
oder erworben hat, die zum Zeitpunkt der Errich- bestimmter Wirtschaftszweige erheblich ver-
tung oder des Erwerbs als Schwerpunktort im stärkt oder in ähnlicher Weise die Wirtschafts-
Rahmenplan ausgewiesen war, struktur verschlechtert,
c) in einem förderungsbedürftigen Gebiet eine b) die Gewährung der Investitionszulage zu unange-
Betriebsstätte erweitert wird, die der Steuer- messenen Wettbewerbsvorteilen gegenüber
pflichtige erworben hat und in der vor dem Erwerb anderen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum
eine förderungswürdige Tätigkeit ausgeübt ansässigen Unternehmen führt.
wurde, wenn die Betriebsstätte von der Stillegung Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der Num-
bedroht oder bereits stillgelegt war oder mern 3, 5 und 7 von einer Würdigung der gesamtwirt-
d) im Zonenrandgebiet eine Betriebsstätte umge- schaftlichen oder regionalwirtschaftlichen Lage oder
stellt oder grundlegend rationalisiert wird, Entwicklung abhängt, ist diese Würdigung nach pflicht-
gemäßem Ermessen vorzunehmen.
2. ein Investitionsvorhaben in einer Betriebsstätte des
Fremdenverkehrs durchgeführt· wird, die auf Dauer (3) Investitionsvorhaben sind nicht volkswirtschaft-
gewerblich genutzt wird, nicht nur geringfügig der lich besonders förderungswürdig, wenn sie Anlagen zur
Beherbergung dient und sich in einem Fremdenver- Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie betref-
kehrsgebiet nach § 3 Abs. 2 befindet; unter diesen fen, die nicht überwiegend dem betrieblichen Eigen-
Voraussetzungen sind Investitionen zur qualitativen bedarf dient.
Verbesserung des Angebots einer grundlegenden
Rationalisierung gleichgestellt; Investitionsvorhaben (4) Investitionsvorhaben, welche di~ Voraussetzun-
in sonstigen Betriebsstätten des Fremdenverkehrs gen des Absatzes 2 erfüllen, sind nur bis zu einem
sind nicht volkswirtschaftlich besonders förderungs- Höchstbetrag förderungsfähig. Der Höchstbetrag
würdig, errechnet sich aus der Zahl der durch das Investitions-
.vorhaben geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeits-
3. in der Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt plätze, vervielfacht mit dem Zehnfachen der im Rahmen-
oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach . plan festgelegten durchschnittlichen Investitionskosten
regelmäßig überregional abgesetzt werden, und das je gefördertem Arbeitsplatz; der Rahmenplan ist in-
Investitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar soweit im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der
und auf die Dauer das Gesamteinkommen in dem Höchstbetrag für das Investitionsvorhaben ist in der
jeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu Bescheinigung festzusetzen. ·
erhöhen,
(5) Die Bescheinigung darf nur für Investitionsvor-
4. bei der Erweiterung einer Betriebsstätte im Sinne von haben erteilt werden, die nach Lage, Art und Umfang
Nummer 1 Buchstabe a bis c oder bei einer im hinreichend bestimmt sind. Sie kann versagt werden,
Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung inner- wenn das Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit
halb der förderungsbedürftigen Gebiete stehenden einer Betriebsverlagerung aus Berlin (West) steht. Die
Errichtung einer Betriebsstätte im Sinne von Num- Bescheinigung kann unter Bedingungen erteilt oder mit
mer 1 Buchstabe a die Zahl der bei Investitions- Auflagen verbunden werden.
beginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehen-
den Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 vom Hun- (6) Wird nach Erteilung der Bescheinigung festge-
dert erhöht wird oder mindestens 50 zusätzliche stellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investitions-
Dauerarbeitsplätze geschaffen werden; hierbei zählt vorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht der Be-
ein Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze; scheinigung entspricht oder daß bei dem tatsächlich
bei Fremdenverkehrsbetriebsstätten im Sinne der durchgeführten Investitionsvorhaben die Voraussetzun-
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
gen der Absätze 2 bis 4 nicht vorliegen, kann die Be- schaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirt-
scheinigung zurückgenommen werden. schaftsgüter und der Herstellungskosten der im Wirt-
schaftsjahr beendeten Ausbauten und Erweiterungen,
soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den
§3 Betrag von 500 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,
Förderungsbedürftige Gebiete und 7 ,5 vom Hundert der diesen Betrag übersteigenden
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. § 1 Abs. 3
(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Gesetzes sind
1. das Zonenrandgebiet im Sinne des § 9 des Zonen- (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dürfen
randförderungsgesetzes vom 5. August 1971 nur berücksichtigt werden
(BGBI. 1 S. 1237), 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
2. das Steinkohlenbergbaugebiet Saar im Sinne des
des Anlagevermögens, die nicht zu den geringwerti-
Abschnitts D der Anlage zum Gesetz zur Anpassung
gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des
und Gesundung des deutschen Steinkohlenberg-
Einkommensteuergesetzes gehören und mindestens
baus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete
drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung
vom 15. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 365), geändert durch
,im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich der
die Verordnung vom 17. Dezember 1970 (BGBI. 1
Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51
S. 1743), und
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommen-
3. Gebiete, steuergesetzes dienen,
a) deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Bun- 2. die Herstellungskosten von abnutzbaren unbeweg-
desdurchschnitt liegt oder erheblich darunter lichen Wirtschaftsgütern .des Anlagevermögens und
abzusinken droht oder von Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren
b) in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder gens, die Gebäude, ·Gebäudeteile, Eigentumswoh-
bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf nungen oder im Teileigentum stehende Räume sind,
das Gebiet in erheblichem Umfang eingetreten wenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten
oder absehbar sind. oder neu hergestellten Teile mindestens drei Jahre
nach ihrer Herstellung im Betrieb des Steuerpflichti-
(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des§ 2 Abs. 2 gen zu mehr als 66 2h vom Hundert der Forschung
Nr. 2 sind förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des oder Entwicklung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2
Absatzes 1, die nach Lage, Klima, Landschaft, Art der Buchstabe u Satz 4 des Einkommensteuergesetzes
Besiedlung oder ähnlichen Umständen in besonderem dienen; dienen die Wirtschaftsgüter oder die aus-
Maße für den Fremdenverkehr geeignet sind. gebauten oder neu hergestellten Teile nicht zu mehr
als 66 2h vom Hundert, aber zu mehr als 331/3 vom
(3) Die förderungsbedürftigen Gebiete im Sinne des
Hundert der Forschung oder Entwicklung, so werden
Absatzes 1 Nr. 3 und die Fremdenverkehrsgebiete wer-
die Herstellungskosten zur Hälfte bei der Bemessung
den in dem jeweils gültigen Rahmenplan nach dem
der Investitionszulage berücksichtigt,
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 3. die Anschaffungskosten von neuen abnutzbaren
1969 (BGBl.1 S. 1861) im einzelnen festgelegt. Der Rah- immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
menplan ist insoweit im Byndesanzeiger bekanntzuma- gens, soweit sie nicht in laufenden Vergütungen
chen. bestehen, die vom zukünftigen Umsatz oder Gewinn
oder einer ähnlichen ungewissen Größe abhängen,
§4 bis zur Höhe von 500 000 Deutsche Mark im Wirt-
Investitionszulage für Forschungs- schaftsjahr, wenn die oberste Landesbehörde oder
und Entwicklungsinvestitionen die von ihr bestimmte Stelle bescheinigt hat, daß die
Wirtschaftsgüter bestimmt und geeignet sind, im
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer- Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich der For-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes wird auf schung oder Entwicklung im Sinne des§ 51 Abs. 1
Antrag für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagever- Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 Doppelbuchstabe bb und cc
mögens und Ausbauten und Erweiterungen an abnutz- des Einkommensteuergesetzes zu dienen, und die
baren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre nach ihrer
mögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswoh- Anschaffung im Betrieb des Steuerpflichtigen ver-
nungen oder im Teileigentum stehende Räume sind, bleiben und keinen anderen Zwecken dienen; weitere
eine Investitionszulage gewährt, wenn die Wirtschafts- Voraussetzung ist, daß der Veräußerer der Wirt-
güter oder die ausgebauten oder neu hergestellten Teile schaftsgüter keine dem Erwerber nahestehende Per-
der Forschung oder Entwicklung dienen. Werden von son ist; § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes gilt
einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des sinngemäß.
Einkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter ange-
schafft oder hergestellt oder Ausbauten oder Erweite- (~) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirt-
rungen vorgenommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß schaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaf-
der Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt wird. fungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt
Die Investitionszulage beträgt 20 vom Hundert der werden. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirt- und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungs-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 235
kosten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her- des Anlagevermögens, die nicht zu den geringwert[-
stellung bei der Bemessung der Investitionszulage nur gen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Einkommensteuergesetzes gehören, und
Teilherstellungskosten übersteigen.§ 7 a Abs. 2 Satz 3 2. die Herstellungskosten von unbeweglichen Wirt-
bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. schaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Aus-
bauten und Erweiterungen an unbeweglichen Wirt-
§4a schaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude,
Investitionszulage für bestimmte Investitionen Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teil-
im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung eigentum stehende Räume sind, und an Fernwärme-
netzen,
(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes wird auf wenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder
Antrag für abnutzbare bewegliche und unbewegliche neu hergestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Aus- Anschaffung oder Herstellung im Betrieb des Steuer-
pflichtigen verbleiben.
bauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbeweg-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, ,die (3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme des Absat-
Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im zes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten sinngemäß für Solar- und
Teileigentum stehende Räume sind, und an Fernwärme- Windkraftanlagen, die ausschließlich der Strom- oder
netzen eine Investitionszulage gewährt, wenn die Wirt- Wärmeerzeugung dienen, sowie für Anlagen, die aus-
schaftsgüter, Ausbauten oder Erweiterungen im Bereich schließlich zur Rückgewinnung von Abwärme ver-
der Energieerzeugung oder -verteilung angeschafft oder wendet werden. Dies gilt auch, wenn die bezeichneten
hergestellt werden. Voraussetzung ist, daß Anlagen keine selbständigen Wirtschaftsgüter sind.
1. die Anschaffung oder Herstellung im Zusammenhang
steht mit der Errichtung oder Erweiterung von Heiz- (4) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gelten
kraftwerken, Laufwasserkraftwerken, Müllkraftwer- entsprechend.
ken, Müllheizwerken, Wärmepumpenanlagen und §5
Anlagen zur Verteilung der Wärme aus den bezeich-
neten Energieerzeugungsanlagen sowie von Heiz- Ergänzende Vorschriften zu den§§ 1 bis 4 a
werken, die in einem Fernwärmenetz in Ergänzung zu (1) Die Inanspruchnahme einer Investitionszulage
Heizkraftwerken, Müllkraftwerken, Müllheizwerken nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes schließt die
und Wärmepumpenanlagen zur Deckung des Spit- Inanspruchnahme einer Investitionszulage nach § 4
zenbedarfs der Heizleistung bestimmt sind, dieses Gesetzes für dasselbe Wirtschaftsgut, den-
2. der Steuerpflichtige nach dem 30. November 1974 selben Ausbau oder dieselbe Erweiterung aus.
die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen
(2) Die Investitionszulagen nach den §§ 1, 4 und 4 a
bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen hat und
gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkom-
3. der Bundesminister für Wirtschaft die besondere.Eig- mensteuergesetzes. Sie mindern nicht die steuerlichen
nung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweite- Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
rungen zur Einsparung von Energie bestätigt hat, der
Bundesminister für Wirtschaft kann seine Befug- (3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf
nisse auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der
übertragen. Anschaffung oder Herstellung oder der Anzahlung oder
Teilherstellung endet, durch das für die Besteuerung
Als Beginn der Herstellung gilt bei unbeweglichen Wirt-
des Antragstellers nach dem Einkommen zuständig~
schaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums- Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommensteuer
wohnungen oder im Teileigentum stehende Räume sind,
oder Körperschaftsteuer gewährt. Gesellschaften im
sowie bei Ausbauten und Erweiterungen an diesen Wirt- Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuer-
schaftsgütern der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau-
gesetzes wird die Investitionszulage von dem Finanz-
genehmigung gestellt wird. Ist der Antrag auf Baugeneh-
amt gewährt, das für die einheitliche und gesonderte
migung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt worden, gilt Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf
als Beginn der Herstellung der Beginn der Bauarbeiten. Gewährung der Investitionszulage kann nur innerhalb
Werden von einer Gesellschaft im Sinne des§ 15 Abs. 1
von 9 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt
Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes Wirtschaftsgüter werden. In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgüter,
angeschafft oder hergestellt oder Ausbauten oder Ausbauten und Erweiterungen, für die eine Investitions-
Erweiterungen vorgenommen, gelten die Sätze 1 bis 4 zulage beansprucht wird, so genau bezeichnet werden,
mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investi- daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.
tionszulage gewährt wird. Die Investitionszulage beträgt
7 ,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs- (4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch
kosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder her- schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist
gestellten Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
der im Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten und Erwei- Bescheids auszuzahlen.
terungen.
(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuerver-
(2) Bei der Bemessung der Investitionszulage dürfen gütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung
nur berücksichtigt werden einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche
1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt
neuen,. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für die-
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil t
jenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine
Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften
Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt. der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuer-
straftaten entsprechend.
(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage nach den
§§ 1, 4 und 4 a erlischt mit Wirkung für die Vergangen-
heit, soweit Wirtschaftsgüter oder ausgebaute oder neu §6
hergestellte Teile von Wirtschaftsgütern, deren An-
Ermächtigung
schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-
sung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Herstellung Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und
1. im Fall des§ 1, in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
a) soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter
handelt, in der Betriebsstätte des Steuerpflichti-
gen verblieben sind, §7
b) soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter Berlin-Klausel
oder um ausgebaute oder neu hergestellte Teile
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
von unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt,
des § 1 3 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigen-
im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
betrieblichen Zwecken verwendet worden sind,
dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin
2. im Fall des § 4 nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
in dem erforderlichen Umfang der Forschung oder
Entwicklung im Betrieb des Steuerpflichtigen gedient
§8
haben,
Anwendungsbereich
3. im Fall des § 4 a
im Betrieb des Steuerpflichtigen verblieben sind. ( 1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals auf Wirt-
(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der schaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder 1985 angeschafft oder hergestellt werden, sowie auf
geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch Ausbauten, Erweiterungen und andere nachträgliche
vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absat- Herstellungsarbeiten, die nach dem 31. Dezember 1985
zes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzun- beendet werden.
gen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides
eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals auf Investitionsvor-
verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf haben anzuwenden, mit denen nach dem 30. Juni 1986
des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben begonnen worden ist. § 1 Abs. 1 Satz 4 ist erstmals
oder geändert worden ist. anzuwenden, wenn der Antrag auf Erteilung der
Bescheinigung nach § 2 nach dem 30. Juni 1986
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf gestellt worden ist.
Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte
der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die (3) § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des lnvestitionszulagen-
Versagung von Bescheinigungen nach den §§ 2, 4 gesetzes 1982 in der Fassung der Bekanntmachung
Abs. 2 Nr. 3 und § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Ver- vom 4. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 646) ist nicht mehr anzu-
waltungsrechtsweg gegeben. wenden, soweit lnvestitionszulagenbescheide noch
nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehen.
§ 5a
Verfolgung von Straftaten (4) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 4 sind erstmals auf Inve-
nach § 264 des Strafgesetzbuches stitionsvorhaben anzuwenden, bei denen der Antrag auf
Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 nach dem
Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des 12. Dezember 1985 gestellt und mit denen nach diesem
Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage Zeitpunkt begonnen worden ist.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 237
Vierte Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 28. Januar 1986
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- Australien - Ozeanien:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Samoa
13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621) verordnet die
Bundesregierung: Ländergruppe II
Artikel 1 Europa:
Die Auslandsreisekostenverordnung vom 25. August Luxemburg Niederlande
1969 (BGBI. 1 S. 1438), zuletzt geändert durch Ver- Monaco
ordnung vom 7. November 1985 (BGBI. 1 S. 2084), wird
wie folgt geändert: Afrika:
1. § 3 wird wie folgt geändert: Äquatorialguinea Namibia
Burkina Fase Sambia
a) Absatz 4 wird gestrichen,
Kenia Sierra Leone
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
Malawi Südafrika
2. § 4 wird wie folgt geändert: Marokko Swasiland
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Amerika:
,,(1) Die Ländergruppeneinteilung richtet sich Argentinien Kolumbien
nach der folgenden Übersicht: Bolivien Kuba
Ländergruppe 1 , Guyana Nicaragua
Europa: Honduras
Andorra Portugal
Asien:
Bulgarien Rumänien
Griechenland China Pakistan
Spanien
Hongkong Philippinen
Jugoslawien 1 ) Tschechoslowakei
Malta Kamputschea,
Türkei
Demokratisches
Österreich Ungarn 1 )
Polen Zypern Australien - Ozeanien:
Afrika: Neuseeland
Botsuana Simbabwe · Ländergruppe III
Gambia • Somalia Europa:
Guinea-Bissau Sudan Belgien San Marino
Lesotho Uganda Dänemark Schweiz
Madagaskar Sao Terne und Frankreich Sowjetunion
Mauritius Principe
Italien Vatikanstadt
Amerika: Liechtenstein
Brasilien Guatemala Afrika:
Chile Mexiko Äthiopien, Togo
Costa Rica Paraguay Sozialistisches Tschad
Dominikanische Peru Benin Tunesien
Republik Uruguay Mosambik Zaire
Ecuador Venezuela
EI Salvador Amerika:
Jamaika· Kanada
Asien:
Birma Mongolei Asien:
Indien Nepal Bangladesch Sri Lanka
Libanon
Australien - Ozeanien:
') Der Ausgleichsabschlag wird vom Bundesminister des Innern festgesetzt. Australien
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Ländergruppe IV Australien - Ozeanien:
Europa: Papua-Neuguinea.''
Finnland Island
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Großbritannien und Norwegen 2 )
Nordirland Schweden ,,(4) Ändern sich die der Zuteilung zu einer Län-
Irland dergruppe zugrunde liegenden Preisverhältnisse
unter Berücksichtigung der Außenwerte der Deut-
Afrika: schen Mark in einem Land um mehr als 15 vom
Hundert des Auslandstagegeldes, so kann der
Ägypten Li bysch-Arabi sehe
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit
Algerien Dschamahirija
dem Bundesminister der Finanzen und dem Aus-
Angola 2 ) Mali wärtigen Amt zu ·dem Auslandstagegeld einen
Burundi Mauretanien Anpassungszu- oder -abschlag festsetzen, wenn
Dschibuti 2 ) Niger durch die Änderungen die Zuordnung zu der Län-
Nigeria 2 ) dergruppe nicht mehr gerechtfertigt ist. Für die in
Elfenbeinküste
der Ländergruppe I mit Fußnote 1 bezeichneten
Gabun Ruanda
Länder wird entsprechend Satz 1 ein Ausgleichs-
Ghana Senegal abschlag und für die in Ländergruppe IV mit Fuß-
Guinea 2 ) Tansania note 2 gekennzeichneten Länder ein Ausgleichs-
Kamerun Zentralafrikanische zuschlag zum Auslandstagegeld festgesetzt. Das
Republik verminderte Auslandstagegeld wird mindestens
Kongo 2 )
In Höhe des Inlandstagegeldes nach § 9 des Bun-
Liberia 2 ) desreisekostengesetzes gewährt. Das erhöhte
Auslandstagegeld ist um die häusliche Ersparnis
Amerika:
nach § 9 Abs. 6 des Bundesreisekostengesetzes
Bahamas Trinidad und zu kürzen, mindestens werden die Regelbeträge
Barbados 2 ) Tobago 2 ) der jeweiligen Ländergruppe gewährt."
Haiti Vereinigte Staaten
Panama 2 ) von Amerika
Artikel 2
Asien: Übergangsvorschrift
Afghanistan Kuwait 2 ) Bei Dienstreisebeginn bis zum Tage der Verkündung
Bahrain 2 ) Laotische dieser Verordnung wird Reisekostenvergütung nach
Brunei Darussalam 2 ) Demokrati sehe den bisherigen Vorschriften weitergewährt, wenn dies
Volksrepublik für den Dienstreisenden günstiger ist.
China Taiwan
Indonesien Malaysia
Irak 2 ) Oman 2 ) Artikel 3
Iran, Islamische Republik Saudi-Arabien 2 )
Berlin-Klausel
Israel 2 ) Singapur
Syrien Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Japan leitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Bundes-
Jemen Thailand
reisekostengesetzes auch im Land Berlin.
Jemen, Demokratischer 2 ) Vereinigte Arabische
Emirate 2 )
Jordanien
Vietnam Artikel 4
Katar 2 )
Korea, Republik Inkrafttreten
2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
) Der Ausgleichszuschlag wird vom Bundesminister des Innern festgesetzt.
1986 in Kraft.
Bonn, den 28. Januar 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 239
Verordnung
über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn
der Offiziere des Sanitätsdienstes
(Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - MuSchVSanOffz(w) -)
Vom 29. Januar 1986
Auf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1 Nr. 5 2. für den Aufenthalt im Kontrollbereich von ionisieren-
des ·soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- der Strahlung radioaktiver Stoffe oder von Röntgen-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die einrichtungen, ausgenommen zur eigenen röntgen-
durch § 31 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom ologischen Untersuchung,
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden 3. für die Teilnahme an militärischen Übungen unter
sind, verordnet die Bundesregierung: feldmäßigen Bedingungen sowie
4. für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung
§ 1 über den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983
Sobald einer Frau in der Laufbahn der Offiziere des
(BGBI. 1 S. 1495).
Sanitätsdienstes ihre Schwangerschaft bekannt ist, hat
sie dies dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder §4
dem Truppenarzt mitzuteilen; sie soll dabei den mut- Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
maßlichen Tag der Entbindung angeben. dienstes darf während ihrer Schwangerschaft nicht zu
Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach
§2 ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
(1) Soweit sich aus den §§ 3 und 4 nichts anderes
ergibt, nimmt eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des §5
Sanitätsdienstes während ihrer Schwangerschaft bis
zum Beginn der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1) am regelmäßi- (1) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung
gen Dienst teil. Über Art und Dauer der täglichen Dienst- und in den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist
leistung entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-
auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses. dienstes nicht zu Dienstleistungen heranzuziehen. Die
Frist nach der Geburt verlängert sich bei Früh- und
(2) In der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr soll Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.
eine Heranziehung zum Dienst unterbleiben.
(2) Soweit die Frau in den ersten Monaten nach der
Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienst-
§3 fähig ist, darf sie nicht zu ihre Leistungsfähigkeit über-
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Frau in
steigenden Dienstleistungen herangezogen werden.
der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nicht zu (3) Solange sie stillt, darf sie nicht zu den in § 3
Dienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Auf
schweren körperlichen Belastungen, schädlichen Ein- Verlangen ist für die zum Stillen erforderliche Zeit
wirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Dienstbefreiung zu gewähren.
Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze,
Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm aus- §6
gesetzt ist.
Durch die Verbote der§§ 3 bis 5 wird die Zahlung der
(2) Dies gilt besonders
Dienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für die
1. für Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die Dienstbefreiung während der Stillzeit ( § 5 Abs. 3
Gefahr einer Infektionskrankheit besteht, Satz 2).
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§7 §8
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den
31 . Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind vor Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere
dem 1. Januar 1986 geboren, sind die bis zum des Sanitätsdienstes in der Fassung der Bekannt-
31. Dezember 1985 geltenden Bestimmungen weiter machung vom 9. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 237) außer
anzuwenden. Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Verordnung
über den Erziehungsurlaub für Frauen in der Laufbahn
der Offiziere des Sanitätsdienstes
(Erziehungsurlaubsverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere - ErzUrlVSanOffz(w) -)
Vom 29. Januar 1986
Auf Grund des§ 30 Abs. 5 und des§ 72 Abs. 1 Nr. 5 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 besteht der
des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- Anspruch auf Erziehungsurlaub auch, wenn die Betreu-
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), die ung und Erziehung des Kindes sonst nicht sichergestellt
durch § 31 des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom werden kann.
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden
sind, verordnet die Bundesregierung: (4) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß
der Anspruch auf Erziehungs·geld entfällt. Satz 1 gilt
nicht, wenn ein Wechsel nach § 3 Abs. 3 des Bundes-
§ 1 erziehungsgeldgesetzes erfolgt ist.
Beginn und Ende des Anspruchs
(5) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs,
( 1) Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts- so endet dieser drei Wochen nach dem Tod des Kindes,
dienstes haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne spätestens an dem Tag, an dem das Kind zehn Monate,
Besoldung, wenn sie Anspruch auf Erziehungsgeld nach das nach dem 31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf
dem Bundeserziehungsgeldgesetz haben oder nur des- Monate alt geworden wäre.
halb nicht haben, weil das Einkommen(§ 6 des Bundes-
erziehungsgeldgesetzes) die Einkommensgrenze (§ 5
Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) übersteigt. §2
Der Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des § 2 für Antrag
denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt.
( 1) Die Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-
(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, tätsdienstes muß den Erziehungsurlaub spätestens
solange sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab sie ihn in
1. die Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts- Anspruch nehmen will, beantragen. Gleichzeitig muß sie
dienstes als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht erklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes sie
Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum ihn in Anspruch nehmen will. Eine Verlängerung kann
Ablauf von zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden nur beantragt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel
darf oder in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen
Grund nicht möglich ist.
2. der mit der Frau in der Laufbahn der Offiziere des
Sanitätsdienstes in einem Haushalt lebende Ehe- (2) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des
gatte nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn der Sanitätsdienstes einen sich unmittelbar an das Be-
Ehegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befin- schäftigungsverbot einer Wöchnerin anschließenden
det. Erziehungsurlaub aus einem von ihr nicht zu vertreten-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 241
den Grund nicht rechtzeitig beantragt, kann sie dies (2) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des
innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nach- Sanitätsdienstes den ihr zustehenden Urlaub vor dem
holen. Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollstän-
dig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Erzie-
§3
hungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr
Verfahren zu gewähren.
( 1) Den Erziehungsurlaub erteilt der Bundesminister (3) Hat die Frau in der Laufbahn der Offiziere des
der Verteidigung. Sanitätsdienstes vor dem Beginn des Erziehungs-
(2) Aus zwingenden Gründen der Verteidigung kann urlaubs mehr Urlaub erhalten als ihr nach Absatz 1 zu-
der Bundesminister der Verteidigung die Erteilung des steht, so ist der Urlaub, der ihr nach dem Ende des Erzie-
Erziehungsurlaubs ablehnen oder einen gewährten hungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubs-
Urlaub widerrufen. tage zu kürzen.
(3) Mit Zustimmung des Bundesministers der Vertei- §6
digung kann auf den bewilligten Erziehungsurlaub ver- Truppenärztliche Versorgung
zichtet werden.
Während des Erziehungsurlaubs besteht Anspruch
§4 auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
Verbot der Erwerbstätigkeit
Während des Erziehungsurlaubs darf die Frau in der §7
Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes keine Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den
Erwerbstätigkeit ausüben. Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem
31. Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind
§5 vor dem 1. Januar 1986 geboren, sind die. bis zum
31. Dezember 1985 geltenden Bestimmungen weiter
Kürzung des Erholungsurlaubs
anzuwenden.
(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalen-
§8
dermonat, für den die Frau in der Laufbahn der Offiziere
des Sanitätsdienstes Erziehungsurlaub nimmt, um ein Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Zwölftel gekürzt. 1986 in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. November 1985 - 1 Bvl 22/83 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 63 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Fische-
reigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81, ber. S. 375) ist,
soweit die Regelung auf nicht gewerbliche Pachtver-
träge anwendbar ist, nach Maßgabe der Gründe mit
dem Grund~esetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. Januar 1986
. .
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 3. Dezember 1985 - 1 Bvl 29/84 - wird die Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
§ 606 b Nummer 1 der Zivilprozeßordnung, eingefügt
durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes über die
Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem
Gebiete des bürgerlichen Rechts (Gleichberechti-
gungsgesetz - GleichberG) vom 18. Juni 1957
(Bundesgesetzbl. 1S. 609), ist mit Artikel 3 Absatz 2
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit an das
Heimatrecht des Mannes angeknüpft wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. Januar 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 6 - Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 243
Berichtigung
der Neufassung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 24. Januar 1986
tn § 8 Abs. 2 Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober
1978 (BGBI. 1S. 1669) ist nach dem Wort „Farbstoffen"
folgender Klammerzusatz einzufügen:
,.(Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 9. Novem-
ber 1977 - BGBI. 1 S. 2069)".
Bonn, den 24. Januar 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Teichner
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 31. Januar 1986
Tag Inhalt Seite
28. 1.86 Gesetz zu den Verträgen vom 27. Juli 1984 des Weltpostvereine 201
neu: 901-5-1
28. 1. 86 Verordnung über die Inkraftsetzung der Vollzugsordnungen vom 27. Juli 1984 zu den Verträgen
des Weltpostvereins .............................................·........................ 396
Die Vollzugsordnungen zu den Verträgen des Weltpostvereins werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Prets dieser Ausgabe ohne Anlageband: 23,05 DM (21,45 DM zuzüglich 1,60 DM V..andkoaten), bei Uef9ung gege11 Vorauarechnung 23.86 DM.
Preis des Anlagebandes: 43,65 DM (41,25 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lief•ung gege,, Vorausrechnung 44,45 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betrlgt 7111.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundeegeeetzblatt ~an 3 99 - 509 oder gege11 Vor8\181'9Chnung.
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vorn 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 1. 86 Sechsundzwanzigste Vetordnung der Bundesanstalt
für Flugsicherung zur Anderung der Vierzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Nürnberg) 937 (17 25. 1. 86) 13.3.86
96-1-2-14
7. 1. 86 Vierte Ve~~:>rdnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundsiebzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslan-
deplatz Friedrichshafen) 937 (17 25. 1. 86) 13. 3. 86
96-1-2-79
22. 1. 86 Fünfundneunzigste Verordnung zur Änderung der
Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 985 (18 28. 1. 86) 23. 1. 86
7400-1
17. 1. 86 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über außergewöhnlich
große Fahrzeuge, Höchstgeschwindigkeiten, Fahr-
beschränkungen und Meldepflichten auf der See-
schiffahrtstraße Trave 1033 (19 29. 1. 86) 1. 3. 86
neu: 9511-1-8
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im lnhaltsver.zeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3669/85 des Rates über die Einfuhrregelung
für Weine mit Ursprung in Algerien L 354/19 30. 12.85
30. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3776/85 der Kommission zur Aufteilung der in
der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1986 ohne Zusatzbetrag ein-
zuführenden Menge Zuchtpilzkonserven L 360/29 31. 12. 85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3756/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte
für Getreide infolge des Beitritts Spaniens L 356/52 31.12.85
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3758/85 der Kommission zur Anpassung der
Verordnung (EWG) Nr. 1119/79 bezüglich Saatgut infolge des
Beitritts Spaniens und Portugals L 356/63 31. 12. 85
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3759/85 der Kommission zur Änderung
bestimmter Verordnungen bezüglich Eier und Geflügelfleisch
infolge des Beitritts Spaniens und Portugals L 356/64 31. 12. 85
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 245
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
5. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3330/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif L 330/1 9. 12.85
5. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3331 /85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif L 331 /1 9. 12.85
27. 11. 85 Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission zur Einführung
gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der
Eisen- und Stahlindustrie L 340/1 18. 12. 85
27. 11. 85 Entscheidung Nr. 34~5/85/EGKS der Kommission zur Verlängerung
des Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für
bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 340/5 18. 12. 85
27. 11.85 Entscheidung Nr. 3486/85/EGKS der Kommission zur Festsetzung
der prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1986 gemäß der
Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse
der Unternehmen der Stahlindustrie L 340/41 18. 12.85
26. 11.85 Verordnung (EWG) Nr. 3577 /85 des Rates zur zeitweiligen Aus-
setzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
einige industrielle Waren L 346/1 23. 12.85
16. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3578/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3177 /80 über den maßgebenden Ort des Ver-
bringens nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80
des Rates über den Zollwert der Waren L 347/1 23. 12.85
16. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3579/85 der Kommission über die in den
Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten L 347/2 23. 12.85
17. 12.85 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3580/85 des Rates zur
Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der
Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungs-
bezüge anwendbar sind L 343/1 20. 12.85
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3582/85 des Rates zur Eröffnung eines
Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarif-
stelle 02.01 A II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) L 343/7 20. 12.85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3583/85 des Rates zur Eröffnung eines
Gemeinschaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrore-
nes hochwertiges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01
A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) L 343/8 20. 12.85
16. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3587 /85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3321 /82 hinsichtlich der Liste der für die Uber-
tragungsprämie in Betracht kommenden Fischereierzeugnisse sowie
der für diese geltenden Größen infolge des Beitritts von Spanien und
Portugal L 343/16 20. 12.85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3602/85 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang I Abschnitte A und D der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fisch-
wirtschaftsjahr 1986 L 344/1 21. 12.85
17.12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3603/85 des Rates zur Festsetzung der Orien-
tierungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1986 L 344/.1 21. 12. 85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3604/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Heringe, frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 03.01 8 1a) 2 aa) des
Gemeinsamen Zolltarifs L 344/5 21. 12. 85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3605/85 des Rates zur Festsetzung des
gemeinschaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die
Konservenindustrie best• mmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1986 L 344/11 21. 12. 85
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3606/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für tiefgefrorene
Filets und tiefgefrorene Fischmusblöcke vom Pazifischen Pollack
(Theragra Chalcogramma) der Tarifstellen ex 03.01 B II b) 14 und ex
03.01 B In) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs L 344/12 21. 12. 85
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3607 /85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für tiefgefrorene
Filets und tiefgefrorene Fischmusblöcke vom Seehecht (Merluccius
spp.) der Tarifstellen 03.01 B II b) 9 und ex 03.01 BI t) 2 des Gemein-
samen Zolltarifs L 344/14 21.12.85
20. 12. 85 Entscheidung Nr. 3612/85/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung 73/287 /EGKS über Kokskohle und Koks für die Eisen-
und Stahlindustrie der Gemeinschaft L 344/33 21. 12. 85
20. 12. 85 Entscheidung Nr. 3613/85/E9KS der Kommission über eine nach-
trägliche gemeinschaftliche Uberwachung der Einfuhren und Aus-
fuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten
Drittländern L 344/34 21.12.85
18. 12. 85 Entscheidung Nr. 3614/85/EGKS der Kommission zur Fe~tsetzung
des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1986 sowie zur Anderung
der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwen-
dungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Ver-
trags vorgesehenen Umlagen L 344/37 21. 12. 85
20. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3617 /85 der Kommission über die Einstellung
des Heringsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 344/43 21. 12. 85
20. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3618/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Hexachlorcyclohexane der Tarifstelle
29.02 ex B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 344/44 21. 12. 85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3619/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für künstlichen Korund der Tarifstelle
28.20 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 344/45 21. 12. 85
20. 12.85 . Verordnung (EWG) Nr. 3620/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3267 /85 über den Transport und den Verkauf
von Getreide im Besitz der französischen Interventionsstelle im Hin-
blick auf den Absatz für Fütterungszwecke in bestimmten, von der
Dürre betroffenen Regionen Frankreichs L 344/46 21.12.85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3632/85 des Rates zur Festlegung der Vor-
aussetzungen, unter denen eine Person eine Zollanmeldung abgeben
kann L 350/1 27. 12. 85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3633/85 des Rates zur Durchführung einer
Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte im Frühjahr 1986 L 350/4 27. 12.85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3634/85 des Rates über die Einführung spe-
zifischer Gemeinsct)aftsmaßnahmen zur regionalen Entwicklung im
Jahr 1985 und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1787 /84 L 350/6 27. 12.85
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3635/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2617 /80 zur Einführung einer spezifischen Gemein- ·
schaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die
Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschafts-
zweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Schiffbau-
industrie betroffenen Gebieten L 350/8 27. 12.85
17. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3636/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 219/84 zur Einführung einer spezifischen Gemein-
schaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick .auf die
Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschafts-
zweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Textil- und
Bekleidungsindustrie betroffenen Gebieten L 350/10 27. 12.85
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1986 247
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3637 /85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2619/80 zur Einführung einer spezifischen
Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf
die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Grenz-
gebiete Irlands und Nordirlands L 350/12 27: 12. 85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3638/85 des Rates zur Einführung einer spe-
zifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im
Hinblick auf die Förderung neuer Wirtschaftszweige in bestimmten
von der Einführung der gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen
Gebieten L 350/17 27. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3639/85 des Rates über ein Programm zur
Unterstützung der technologischen Entwicklung im Bereich der
Kohlenwasserstoffe L 350/25 27. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 des Rates zur Förderung von Demon-
strationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich
durch finanzielle Unterstützung L 350/29 27. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3641 /85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1787 /84 betreffend den Europäischen Fonds für
regio_nale Entwicklung L 350/40 27. 12.85
19. 1 2. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3644/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes land-
wirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die
betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft L 348/4 24. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3652/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2819/79 in bezug auf bestimmte Textilwaren
(Kategorien 2, 9, ex 32 und 56) mit Ursprung in der Türkei L 348/19 24. 12.85
23. 12. 85 Empfehlung „Nr. 3658/85/EGKS der Kommission über die gemein-
schaftliche Uberwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeug-
nisse mit Ursprung in Drittländern L 348/32 24. 12.85
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3661 /85 der Kommission über die Einstellung
des Garnelenfanges durch Schiffe unter französischer Flagge L 348/41 24. 12.85
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3662/85 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 348/42 24. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3678/85 des Rates über die
Anpassung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwands-
entschädigung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission
sowie des Präsidenten, der Richter, der Generalanwälte und des
Kanzlers des Gerichtshofs L 351 /1 28. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3679/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif L 351 /2 28. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3680/85 des Rates über die Ausfuhrregelung
für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus
NE-Metallen L 351 /5 28. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3681 /85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3508/80 zur Verlängerung der Handelsregelung
mit Malta über den 31. Dezember 1980 hinaus L 351/8 28. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3682/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3700/83 zur Festlegung der Handelsregelung mit
der Republik Zypern über den 31. Dezember 1983 hinaus L 351 /9 28. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3683/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Katalysatoren der Tarifstelle ex 38.19 G des Gemeinsamen Zolltarifs L 351/10 28. 12. 85
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
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