2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Vom 17. November 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: die Worte „im Jahr 1985 60 Millionen Deutsche Mark, in
den Jahren 1986 bis 1988 jährlich 80 Millionen Deutsche
Artikel 1 Mark".
Artikel 2
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
1984 (BGBI. 1 S. 880), geändert durch Gesetz vom Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2140), wird wie folgt
geändert: Artikel 3
In § 6 Abs. 1 werden die Worte „in den Jahren 1985 bis Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in
1988 jährlich 60 Millionen Deutsche Mark" ersetzt durch Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. November 1986
Der Bundespräsident
Wefzsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2039
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 18. November 1986
Der Bundestr1.g hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
Artikel 1
(BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 30. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1623), wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
30. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1623), wird wie folgt geändert: In § 9 wird die Zahl „8 224" durch die Zahl „8 454"
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „8 224" durch die Zahl Artikel 3
,,8 454" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „8 224" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,8 454" und die Zahl „4 112" durch die Zahl „4 227"
ersetzt.
Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „4 915" durch die Zahl
,,5 003" ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche' Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
Vom 18. November 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Kirche benannten Mitglieder des Verwaltungs-
rates."
Artikel 1 c) Absatz 8 Satz 2 wird gestrichen.
Das Filmförderungsgesetz vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1
S. 803) wird wie folgt geändert: 5. In § 10 Abs. 3 werden nach den Worten „soweit.
dieses Gesetz keine Bestimmung trifft" die Worte
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt ,,und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bun-
gefaßt: des nicht entgegenstehen" eingefügt.
,,die vom Deutschen Bundestag für Qualitätsauszeich- 6. In § 14 Nr. 3 werden die Worte „sowie zur Planung
nungen im Bereich des Deutschen Films jährlich zur und Vorbereitung von Filmvorhaben" gestrichen.
Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen eine sinn-
volle Ergänzung bilden,". 7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefaßt:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
„4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels
a) In Absatz 1 wird das die Mitgliederzahl des Verwal- 116 des Grundgesetzes ist oder dem deut-
tungsrates festlegende Wort „dreiundzwanzig" schen Kulturbereich angehört."
durch das Wort „siebenundzwanzig" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen.
b) Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 2 Nr. 6 wird gestrichen.
,, 12. je einem Mitglied, benannt von der evan-
gelischen Kirche und der katholischen d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Kirche,".
,,(3) Ist der Regisseur weder Deutscher noch dem
c) In Absatz 1 werden nach der Nummer 13 der Punkt deutschen Kulturbereich angehörig, so steht dies
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern der Anerkennung des Films als deutscher Film
14 und 15 angefügt: nicht entgegen, wenn
,, 14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deut- a) .der Drehbuchautor oder ein Hauptdarsteller
scher Filmexporteure e. V., Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
15. je einem Mitglied, benannt vom Bundesver- Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur-
band Video (Vereinigung der Video-Pro- bereich angehört und
grammanbieter Deutschlands e. V.) und von b) der Film in deutscher Sprache im Geltungsbe-
der Interessengemeinschaft der Videotheka- reich dieses Gesetzes oder auf einem A-Film-
re Deutschlands." festspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt
d) In Absatz 7 Satz 1 wird das das Quorum bestim- worden ist."
mende Wort „dreizehn" durch das Wort „vierzehn"
ersetzt. 8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „ 150 000" durch die
Zahl „100 000" ersetzt.
3. § 7 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
9. § 23 wird wie folgt ge?ndert:
„3. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der
evangelischen Kirche und der katholischen Kirche a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Besucher-
benannten Mitglieder des Verwaltungsrates,". zahlen nicht" ein Komma und die Worte „minde-
stens aber 20 000 Besucher" eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 22 oder § 41" durch
das Zitat ,,§§ 22, 32 oder § 41" ersetzt.
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „und der
Planung und Vorbereitung von Filmvorhaben" ge-
10. In § 26 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:
strichen.
„5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen
b) Absatz 4 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen
„8. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der Films nachweist. § 34 ist entsprechend anzu-
evangelischen Kirche und der katholischen wenden."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2041
11 . § 27 wird wie folgt geändert: (3) Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht ent-
gegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zur einen Herstellers diese Fristen verkürzen. Für die Videonut-
Hälfte" durch die Worte „zu einem Drittel" und die zungsrechte kann die Frist bis auf vier Monate, für die
Worte „zur anderen Hälfte" durch die Worte „zu Fernsehnutzungsrechte bis auf zwei Jahre nach der
zwei Dritteln" ersetzt. Erstaufführung des Films, in Ausnahmefällen mit ein-
b) In Absatz 2 wird die für die Berechnung der Förde- stimmigem Beschluß des Präsidiums bis auf sechs
rungshilfen maßgebliche Besucherzahl „400 000" Monate, verkürzt werden. Für Filme, die unter Mitwir-
durch „eine Million" ersetzt. kung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder
eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts herge-
stellt worden sind, kann die Frist von zwei Jahren bis
12. § 28 wird wie folgt geändert:
auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme durch
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: den Rundfunkveranstalter, verkürzt werden.
,,(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshil- (4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr
fen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben verkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt
eines anderen Herstellers, so hat er dabei grund- ist."
sätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe ein-
zusetzen. Die Anstalt kann Ausnahmen zulassen. 15. Es wird folgender § 30 a eingefügt:
Außerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil
an den Herstellungskosten nachzuweisen." ,,§ 30 a
Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
der Europäischen Gemeinschaft
und 4.
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die
13. In § 29 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt: Förderung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
,,(2) Die Anstalt darf den Rückzahlungsanspruch nur schaft einbezogen werden. Dabei ist die im Geltungs-
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheb- bereich dieses Gesetzes erreichte Besucherzahl maß-
lichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden gebend."
wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemes- 16. In § 31 wird folgender Absatz 2 angefügt:
sene Verzinsung und in der Regel nur gegen
,,(2) Das Gütezeugnis kann nur verliehen werden,
Sicherheitsleistung gewährt werden;
wenn der Antragsteller nachweist, daß der Film eine
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einzie- Besucherzahl von mindestens 20 000 erreicht hat."
hung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die
Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe 17. § 32 wird wie folgt geändert:
des Anspruchs stehen;
a) In Absatz 2 wird die das Darlehen in seiner Höhe
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des begrenzende Zahl „350 000" durch „500 000" und
einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine die Zahl „ 700 000" durch „eine Million" ersetzt.
besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten
„Hat ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen
Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten."
nach Absatz 2 erhalten, ohne daß wenigstens in
einem Fall 30 vom Hundert nach § 39 zurückge-
14. § 30 wird wie folgt gefaßt: zahlt worden sind, haben andere Antragsteller bei
,,§ 30 der Vergabe den Vorrang."
Video- und Fernsehnutzungsrechte c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „beträgt" folgen-
der Halbsatz angefügt:
(1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder
eines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, den „oder der deutsche Anteil größer ist als der Anteil
Referenzfilm nicht vor Ablauf von sechs Monaten jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten."
nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur
„Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion
Auswertung durch Bildträger im Inland oder in deut-
mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren
scher Sprachfassung im Ausland freizugeben.
Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem
(2) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, kön-
eines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, das ihm nen bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rah-
zustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an men der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel
dem Referenzfilm an eine Fernsehen betreibende gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder einen als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe
Rundfunkveranstalter privaten Rechts im Inland oder gewährt werden kann."
Ausland nur mit der Maßgabe zu übertragen, daß der
Film frühestens fünf Jahre nach der Erstaufführung 18. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „sowie" durch
zum Empfang im Inland ausgestrahlt werden darf. ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzie-
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
rungsplan" die Worte „sowie ein Verleihvertrag oder b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne" ein- „In besonderen Fällen kann ein Zuschuß bis zu
gefügt. 50 000 Deutsche Mark gewährt werden."
19. § 34 wird wie folgt geändert: 27. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der „Antragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit
Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und dem Filmhersteller."
von der Anstalt anerkannten Kosten einen nach
dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers ,,(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vor-
angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 15 habens (Treatment oder Expose mit einer ausgear-
vom Hundert, trägt." beiteten Dialogszene) beizufügen."
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
28. In § 49 werden die Worte „oder des Ergebnisses der
,,Durch die Anrechnung solcher Entgelte für Fern- Planung und Vorbereitung des Filmvorhabens" ge-
sehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angege- strichen.
benen und von der Anstalt anerkannten Kosten
darf der Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert
29. § 50 wird wie folgt geändert:
sinken."
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten „Ab- a) In der Überschrift werden die Worte „sowie des
satz 1 Satz 1" die Worte „und Absatz 4 Satz 3" Ergebnisses der Planung und Vorbereitung eines
eingefügt. Satz 2 wird gestrichen. Filmvorhabens" gestrichen.
b) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „sowie
20. § 39 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: das Ergebnis der Planung und Vorbereitung eines
Filmvorhabens" gestrichen.
,,(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
30. § 51 erhält folgende Fassung:
21 . § 40 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 51
,,§ 40
Schlußprüfung
Video- und Fernsehnutzungsrechte
(1) Die Anstalt prüft, ob das Drehbuch im wesent-
Auf die Übertragung der Video- und Fernsehnut- lichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben ent-
zungsrechte ist § 30 entsprechend anzuwenden." spricht.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm
22. In § 41 Abs. 1 werden nach den Worten „eines deut- hergestellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag
schen Kurzfilms" die Worte „mit einer Vorführdauer angegebenen Datums der Fertigstellung zur Prüfung
von höchstens fünfzehn Minuten" eingefügt. vorzulegen. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden."
23. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwanzig" durch das 31. § 52 wird wie folgt geändert:
Wort „fünfzehn" ersetzt. a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „oder das
b) Absatz 3 wird gestrichen. Ergebnis der Planung und Vorbereitung eines
Filmvorhabens" gestrichen.
24. § 46 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
25. Die Überschrift des 4. Unterabschnittes erhält fol- 32. § 53 wird wie folgt geändert:
gende Fassung: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
,,Förderung von Drehbüchern". „zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung
von Fremdsprachenfassungen für den Auslands-
vertrieb sowie für besondere Werbemaßnahmen,".
26. § 47 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„2 a. für besonderen Aufwand beim Absatz von
,,(1) Die Anstalt kann zur Herstellung von Drehbü- Kinder- und Jugendfilmen,".
chern für programmfüllende deutsche Filme Förde-
rungshilfen gewähren, wenn ein Film zu erwarten c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirt- ,,(3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförde-
schaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. rung beantragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt
Die Förderungshilfen werden nicht gewährt, wenn der Entscheidung über die Projektfilmförderung ei-
das Drehbuch von anderer Stelle gefördert wird." ne Zusage über die Förderung des Absatzes bis zu
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2043
100 000 Deutsche Mark gegeben werden, wenn 38. § 64 wird wie folgt geändert:
für das Projekt im Zeitpunkt der Antragstellung eine
angemessene Beteiligung des Verleihers nachge- a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie der Planung
wiesen wird." und Vorbereitung von Filmvorhaben" gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. b) In Absatz 2 Satz 1 sind nach den Worten „58 und
62" die Worte „sowie in den Fällen des Absatzes 1,
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
soweit es sich um keine bewertenden Entschei-
,,(5) Eine Förderung des Absatzes können im dungen handelt." einzufügen.
Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mit-
tel auch solche Filme erhalten, die nach § 32
Abs. 6 gefördert worden sind, sowie nach Maßga- 39. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
be von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen
auch andere Filme, die in einem Mitgliedstaat der 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Europäischen Gemeinschaft oder in einem ande- ,,Über Widersprüche gegen seine eigenen Ent-
ren Staat hergestellt worden sind, sofern die Ge- scheidungen sowie gegen Entscheidungen des
genseitigkeit verbürgt ist." Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese
auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwal-
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
tungsrat."
,,(6) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen
für den Verleih gilt § 30 entsprechend." 2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Vergabekommission entscheidet über
33. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Hinweis auf Widersprüche gegen ihre Entscheidungen und
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 ein Komma und „2 a" eingefügt. Entscheidungen ihrer Unterkommissionen."
34. § 55 wird wie folgt geändert:
40. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,30 000" durch die Zahl
,,80 000" ersetzt.
„3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53
Abs. 6 nicht nachkommt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahres-
,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." umsatz bis zu 150 000 Deutsche Mark 1,5 vom
Hundert, bei einem Jahresumsatz bis zu 250 000
Deutsche Mark 2 vom Hundert und bei einem
35. § 56 wird wie folgt geändert:
Jahresumsatz über 250 000 Deutsche Mark 2,5
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: vom Hundert."
,, 1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuer-
richtung von Filmtheatern,". c) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 1 wird nach der Nummer 4 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 41 . Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:
angefügt: ,,§ 66 a
„5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum
Filmabgabe der Videowirtschaft
Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen
Ortsteilen mit bis zu 20 000 Einwohnern be- (1) Wer als Gewerbetreibender aus dem Verkauf,
stimmt sind." aus der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern,
die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als
c) In Absatz 2 werden die Zahlen „30" und „70"
58 Minuten bespielt sind, an· Letztverbraucher einen
jeweils durch die Zahl „50" ersetzt.
Jahresumsatz von mehr als 80 000 Deutsche Mark
d) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort erzielt, hat von diesem Umsatz eine Filmabgabe zu
,,Darlehen" die Worte „oder als Zinszuschuß" so- entrichten.
wie Satz 3 gestrichen.
(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz
e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: bis zu 150 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert, bei
,,(4) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Ab- einem Jahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark
satz 1 Nr. 5 Förderungshilfen als Zuschüsse ge- 1,5 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz über
währen. Sie regelt die näheren Einzelheiten über 250 000 Deutsche Mark 2 vom Hundert.
die Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie
über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie. § 63 (3) § 66 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzu-
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." wenden."
36. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
42. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
,,(2) Die Zuwendungen sind den Einnahmen der
Anstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu
37. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
verwenden, es sei denn, daß der Zuwendungsgeber
,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." etwas anderes bestimmt."
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
43. § 68 wird wie folgt gefaßt: bespielte Bildträger Letztverbrauchern vorführt,
verkauft oder vermietet" eingefügt.
,,§ 68
· b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Filmen"
Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
das Komma gestrichen und die Worte „sowie auf
(1) Die Einnahmen der Anstalt sind nach Abzug der den Umsatz aus dem Verkauf, der Vorführung oder
Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahr- der Vermietung von Bildträgern, die mit Filmen im
nehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie Sinne des§ 66 a Abs. 1 bespielt sind; dabei sind
folgt zu verwenden: die Umsätze aus diesen Geschäften gesondert von
1. 40 vom Hundert für die Förderung nach § 22 anderen Umsätzen auszuweisen," eingefügt.
Abs. 2 (Grundbetrag),
46. § 72 wird aufgehoben.
2. 8 vom Hundert für die Förderung nach§ 22 Abs. 3
(Zusatzbetrag),
47. § 73 wird wie folgt gefaßt:
3. 16 vom Hundert für die Förderung nach § 32 (Pro-
jektfilmförderung), ,,§ 73
4. 4 vom Hundert für die Förderung nach § 41 (Kurz- Übergangsregelungen
filme), (1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungs-
5. 1 vom Hundert für die Förderung nach§ 47 (Dreh- gesetzes· vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 803) vor In-
bücher), krafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden
nach altem Recht abgewickelt.
6. 10 vom Hundert für die Förderung nach § 53 (Film-
absatz), davon mindestens ein Viertel für die För- (2) laufende Verwaltungsverfahren werden eben-
derung des Auslandsvertriebs, falls nach altem Recht durchgeführt.
7. 20 vom Hundert für die Förderung nach§ 56 (Film- (3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Geset-
abspiel), davon 50 vom Hundert für die Förderung zes im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit
nach § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förde- dem ersten zusammentreten des nach den Vorschrif-
rung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom Hundert für die ten dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrates.
Förderung nach § 56 Abs. 4, (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch
8. 1 vom Hundert für die Förderung nach den §§ 59 gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem
und 60 (sonstige Förderungsmaßnahmen). 1. Januar 1986 und dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbst-
(2) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließen- kontrolle freigegeben worden ist. Für diese Filme en-
den Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwen- det die Ausschlußfrist des § 24 Abs. 2 drei Monate
dungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen entschei- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes."
det der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichur,gs-
spielraums gemäß § 69.
48. § 74 wird wie folgt geändert:
(3) Je 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1
Nr. 1 und 2 sind für die Förderung nach § 23 vorzuse- a) In Satz 2 wird das Wort· ,,Filmförderungsanstalt"
hen. Nicht in Anspruch genommene Mittel der Förde- durch das Wort „Anstalt" ersetzt.
rung nach § 23 sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1
b) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
und 2 wieder zuzuführen.
„Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt der
(4) Für die Förderung nach§ 32 Abs. 6 dürfen nicht Anstalt."
mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1
Nr. 3 verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entspre- 49. § 75 wird wie folgt gefaßt:
chend anzuwenden.
,,§ 75
(5) Für die Förderung nach § 53 Abs. 5 dürfen nicht
mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Beendigung der Filmförderung
Nr. 6 verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entspre- (1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. De-
chend anzuwenden. zember 1992.
(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Auf- (2) Förderungshilfen nach den §§ 22, 23 und 41
gaben nach§ 2 Abs. 1 und 3 dürfen nicht mehr als 7,5 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum
vom Hundert der Einnahmen der Anstalt verwendet 31. Dezember 1991 erstaufgeführt oder im Falle des
werden." § 41 der Kurzfilm von der Freiwilligen Selbstkontrolle
freigegeben worden ist und von der Filmbewertungs-
44. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird die den. Abweichungsspiel- stelle Wiesbaden ein Prädikat erhalten hat. Förde-
raum bestimmende Zahl „ 10" durch die Zahl „20" rungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56 und 59 werden
ersetzt. letztmalig für das Haushaltsjahr 1992 gewährt.
45. § 70 wird wie folgt geändert: (3) Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22,
23 und 41 können nur bis zum 31. März 1994 gestellt
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Filme her- werden. Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder-
stellt" ein Komma und die Worte „als Gewerbetrei- und Jugendfilme verlängert sich djese Frist bis zum
bender mit Filmen im Sinne des § 66 a Abs. 1 31. März 1997. Anträge auf Gewährung von Förde-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2045
rungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56 und 59 können Artikel 3
nur bis zum 30. September 1992 gestellt werden.
Das nach dem Gesetz über das Bundesamt für gewerb'."
(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von liehe Wirtschaft vom 9. Oktober 1954 (BGBI. 1 S. 281 ),
Förderungshilfen für programmfüllende Filme ent- zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 39 des Gesetzes
schieden worden, so gehen das Vermögen und die vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), errichtete Bundesamt
Verbindlichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepublik für gewerbliche Wirtschaft wird in „Bundesamt für Wirt-
Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundesmi- schaft'' umbenannt.
nister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntge-
macht. Das Bundesamt für Wirtschaft nimmt die ver- Artikel 4
bleibenden Aufgaben der Anstalt wahr."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Filmförderungsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten Artikel 5
dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Filmförderungsgesetzes
Vom 18. November 1986
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November
1986 (BGBI. 1S. 2040) wird nachstehend der Wortlaut des
Filmförderungsgesetzes in der ab 1. Januar 1987 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Filmförderungs-
gesetz vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 803),
2. den am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden Artikel 1 des
eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2047
Gesetz
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz - FFG)
Inhaltsübersicht
1. Kapitel: Filmförderungsanstalt 2. Unterabschnitt: Projektfilmförderung
1. Abschnitt: Errichtung, Aufgaben § 32 Förderungshilfen
§ 1 Filmförderungsanstalt § 33 Antrag
§ 2 Aufgaben der Anstalt § 34 Eigenanteil des Herstellers
2. Abschnitt: Organe, ständige Kommissionen § 35 Vorrangige Verwendung von Referenzfilm-
förderungshilfen
§ 3 Organe der Anstalt
§ 4 Vorstand
§ 36 Förderungszusage
§ 5 Präsidium
§ 37 Versagung der Auszahlung
§ 38 Schlußprüfung
§ 6 Verwaltungsrat
§ 39 Rückzahlung
§ 7 Bewertungskommission
§ 40 Video- und Fernsehnutzungsrechte
§ 8 Vergabekommission
§ 9 Befangenheit 3. Unterabschnitt: Förderung von Kurzfilmen
3. Abschnitt: Satzung, Haushalt, Aufsicht § 41 Förderungshilfen
§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen § 42 Antrag
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung § 43 Vergleichbare Auszeichnungen
§ 12 Rechnungslegung § 44 Zuerkennung, Auszahlung
§ 13 Aufsicht § 45 Verwendung
§ 46 Rückzahlung
2. Kapitel: Filmförderung
1. Abschnitt: Förderung der Filmproduktion 4. Unterabschnitt: Förderung von Drehbüchern
§ 14 Übersicht über die Förderungshilfen § 47 Förderungshilfen
§ 15 Begriffsbestimmungen § 48 Antrag
§ 16 Gemeinschaftsproduktionen § 49 Auszahlung
§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für § 50 Verwendung des Drehbuches
Wirtschaft § 51 Schlußprüfung
§ 18 Herstellung der Kopien § 52 Rückzahlung
§ 19 Nicht förderungsfähige Filme
§ 20 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen 2. Abschnitt: Förderung des Filmabsatzes
§ 21 Archivierung § 53 Förderungshilfen
1. Unterabschnitt: Referenzfilmförderung § 54 Antrag
§ 22 Förderungshilfen § 55 Rückzahlung
§ 23 Erleichterte Referenzfilmförderung
3. Abschnitt: Förderung des Filmabspiels
§ 24 Antrag
§ 56 Förderungshilfen
§ 25 Zuerkennung und Auszahlung
§ 57 Antrag
§ 26 Versagung der Auszahlung
§ 58 Rückzahlung
§ 27 Höhe der Förderungshilfen
§ 28 Verwendung 4. Abschnitt: Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 29 Rückzahlung § 59 Förderung der Weiterbildung
§ 30 Video- und Fernsehnutzungsrechte § 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und
§ 30a Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Innovation
Europäischen Gemeinschaft § 61 Antrag
§ 31 Bewertung § 62 Rückzahlung
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften 4. Kapitel: Auskünfte
§ 63 Verfahrensregelungen
§ 70 Auskünfte
§ 64 Entscheidungszuständigkeiten
§ 71 Förderungsbericht
§ 65 Widerspruchsentscheidungen
§ 72 (aufgehoben)
3. Kapitel: Finanzierung, Verwendung der Mittel
1. Abschnitt: Finanzierung 5. Kapitel: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 66 Filmabgabe
§ 73 Übergangsregelungen
§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft
§ 74 Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös"
§ 67 Sonstige Mittel
§ 75 Beendigung der Filmförderung
2. Abschnitt: Verwendung der Einnahmen § 76 Berlin-Klausel
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten § 77 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von
§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates Vorschriften)
(3) Die Anstalt kann an der Abstimmung und Koordinie-
1. Kapitel
rung der Filmförderung von Bund und Ländern beteiligt
Filmförderungsanstalt werden.
1. Abschnitt 2. Abschnitt
Errichtung, Aufgaben Organe, ständige Kommissionen
§ 1 §3
Filmförderungsanstalt Organe der Anstalt
(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films Organe der Anstalt sind
wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts mit dem Namen „Filmförderungsan- 1. der Vorstand,
stalt" (Anstalt) errichtet. 2. das Präsidium,
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin. 3. der Verwaltungsrat.
§4
§2
Vorstand
Aufgaben der Anstalt
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie wer-
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, den auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für
1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zuläs-
zu steigern und die Struktur der Filmwirtschaft zu ver- sig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen,
bessern; die vom Deutschen Bundestag für Qualitäts- falls ein wichtiger Grund vorliegt.
auszeichnungen im Bereich des Deutschen Films jähr-
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in
lich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen
eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des
eine sinnvolle Ergänzung bilden;
Präsidiums und des Verwaltungsrates.
2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu
unterstützen, (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbind-
3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der Maß- lich, wenn sie entweder von beiden Mitgliedern des Vor-
nahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der standes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemein-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne glei- schaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgege-
cher Wettbewerbsvoraussetzungen zu beraten, ben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit
4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft Zustimmung des Präsidiums bestellen.
zu unterstützen, (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber
5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mit-
unter Berücksichtigung der besonderen Lage des deut- glied des Vorstandes.
schen Films zu pflegen,
(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in der
6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder
deutschen Films im In- und Ausland zu wirken. Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie
dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesell-
(2) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe schafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft
des 2. Kapitels. tätig ist.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2049
(6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine sonstige 11. einem Mitglied, das als Filmjournalist tätig ist, gemein-
Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Mißtrauen gegen ihre sam benannt vom Deutschen Journalistenverband
Unparteilichkeit bei der Entscheidung über die Gewährung e. V. und der Deutschen Journalisten-Union in der
von Förderungshilfen zu erwecken. Die Einzelheiten sind Industriegewerkschaft Druck und Papier,
in den Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zu
regeln. 12. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen
Kirche und der katholischen Kirche,
§5 13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgemein-
Präsidium schaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der An-
(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern. stalt des öffentlichen Rechts „zweites Deutsches
Fernsehen",
(2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige Vorsit-
zende des Verwaltungsrates. Ein von der Bundesregie- 14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher
rung benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem Filmexporteure e. V.,
Präsidium an. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums 15. je einem Mitglied, benannt vom Bundesverband Video
wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglie- (Vereinigung der Video-Programmanbieter Deutsch-
der aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im lands e. V.) und von der Interessengemeinschaft der
Verwaltungsrat. Videothekare Deutschlands.
(3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstan- (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder
des. Es wirkt an Entscheidungen des Vorstandes mit, benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-
soweit dieses Gesetz es vorsieht. Das Präsidium kann die zeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-
Einberufung des Verwaltungsrates verlangen. folger gewählt oder benannt.
(4) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit (3) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglie-
den Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende des Präsi- der des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter für drei
diums vertritt die Anstalt beim Abschluß der Dienstver- Jahre; wiederholte Berufungen sind zulässig. Die nach
träge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit den Vorstands- Satz 1 Berufenen erklären dem Bundesminister für Wirt-
mitgliedern und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der schaft binnen vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung
Anstalt und den Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung an-
setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung. nehmen.
(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitglie- (4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner
dern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit- zenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
zenden.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzli-
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. chen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Anstalt gehö-
ren. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge
§6 und Weisungen nicht gebunden.
Verwaltungsrat (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs
Monaten jedes Haushaltsjahres über die Entlastung des
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus siebenundzwanzig
Vorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsi-
Mitgliedern:
diums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des
1. drei Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bundestag, Präsidiums nicht stimmberechtigt.
2. zwei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat, (7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von vierzehn
3. zwei Mitgliedern, benannt von der Bundesregierung, Mitgliedern beschlußfähig. Er beschließt, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehr-
4. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Hauptver-
heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
band Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde Deut-
Vorsitzenden.
scher Filmkunsttheater e. V.,
5. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Arbeits- (8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidiums
gemeinschaft Kino e. V. und der Arbeitsgruppe kom- oder von sieben seiner Mitgliedei unverzüglich einzube-
munale Filmarbeit, rufen.
6. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Deutscher
§7
Spielfilmproduzenten e. V.,
Bewertungskommission
7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeitsgemein-
schaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e. V., (1) Als ständige Kommission wird eine Bewertungskom-
8. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Filmver- mission errichtet.
leiher e. V., (2) Die Bewertungskommission entscheidet über die
9. einem Mitglied, benannt vom Verband Technischer Bewertung eines Films nach§ 31.
Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
(3) Die Bewertungskommission besteht aus zehn Mit-
10. einem Mitglied, benannt von der Rundfunk-Fernseh- gliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Films sach-
film-Union im Deutschen Gewerkschaftsbund, kundig sein, dürfen jedoch nicht Filme herstellen, verlei-
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
hen, vertreiben oder einem Unternehmen angehören, das dig sein, dürfen jedoch nicht Filme herstellen, verleihen,
eine dieser Tätigkeiten ausübt. Die Mitglieder haben Stell- vertreiben oder einem Unternehmen angehören, das eine
vertreter. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht ge- dieser Tätigkeiten ausübt. Ein Mitglied muß außerdem in
bunden. Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder
haben Stellvertreter. Sie sind an Aufträge und Weisungen
(4) Für die Bewertungskommission benennen nicht gebunden.
1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter die vom Bundes-
tag gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates, (4) Für die Vergabekommission benennen
2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der Bun- 1. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Deut-
desregierung benannten Mitglieder des Verwaltungs- schen Bundestag gewählten Mitglieder des Verwal-
rates, tungsrates,
3. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der evan- 2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Bundes-
gelischen Kirche und der katholischen Kirche benann- rat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates,
ten Mitglieder des Verwaltungsrates,
3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom Haupt-
4. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom Haupt- verband Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde
verband Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. benannten Mitglie-
Deutscher Filmkunsttheater e. V. benannten Mitglieder der des Verwaltungsrates,
des Verwaltungsrates,
4. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband
5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband
Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. benannten Mit-
Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. benannten Mit-
glieder des Verwaltungsrates,
glieder des Verwaltungsrates gemeinsam mit den von
der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm- 5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der Ar-
produzenten e. V. benannten Mitgliedern des Ver- beitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmprodu-
waltungsrates, zenten e. V. benannten Mitglieder des Verwaltungs-
rates,
6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband
der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder des Ver- 6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband
waltungsrates, der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder des Ver-
7. ein Mitglied und einen Stellvertreter das vom Deut- waltungsrates,
schen Journalistenverband e. V. und der Deutschen 7. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der Rund-
Journalisten-Union in der Industriegewerkschaft Druck funk-Fernseh-Film-Union im Deutschen Gewerk-
und Papier benannte Mitglied des Verwaltungsrates. schaftsbund benannte Mitglied des Verwaltungsrates
gemeinsam mit dem vom Deutschen Journalistenver-
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für drei band e. V. und der Deutschen Journalisten-Union in
Jahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter der Industriegewerkschaft Druck und Papier benann-
aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu ten Mitglied des Verwaltungsrates,
benennen.
8. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der evan-
(6) Die Bewertungskommission wählt aus ihrer Mitte den gelischen Kirche und der katholischen Kirche benann-
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine ten Mitglieder des Verwaltungsrates,
Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-
tungsrates bedarf. 9. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der Ar-
beitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-
(7) Die Bewertungskommission ist bei Anwesenheit von funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
sieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse benannte Mitglied des Verwaltungsrates,
mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
10. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der An-
stalt des öffentlichen Rechts „zweites Deutsches
§8 Fernsehen" benannte Mitglied des Verwaltungsrates.
Vergabekommission (5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für drei
Jahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter
(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommis- aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu
sion errichtet. benennen.
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Anträge (6) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den
auf Förderungshilfen im Rahmen der Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine
1. Projektfilmförderung (§ 32), Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-
tungsrates bedarf.
2. Förderung von Drehbüchern (§ 47),
3. Förderung des Filmabsatzes (§ 53), (7) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von
sieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse
4. Förderung des Filmabspiels (§ 56),
mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
5. sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59, 60).
(8) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen
(3) Die Vergabekommission besteht aus elf Mitgliedern. errichten und ihnen die Entscheidung über Förderungshil-
Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkun- fen übertragen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2051
§9 sters für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat
den Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vorzulegen.
Befangenheit
(2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich
(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu
auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veranschlagte Aus-
einem Dritten in vertraglichen Beziehungen, die geeignet
gaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
sind, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung
Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die
zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere
Anstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes ver-
Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen,
pflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetz-
die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20
lichen Aufgaben der Anstalt begründet worden ist und für
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares
(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt
mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausge- aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwen-
schlossen werden kann, daß die Stimme dieses Mitglieds dung. Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haus-
den Ausschlag gegeben hat. haltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so
bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungs-
rates.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Abschnitt
Satzung, Haushalt, Aufsicht § 12
Rechnungslegung
§ 10
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausga-
Satzung, Geschäftsordnungen
ben sowie über das Vermögen und die Schulden der
(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat Anstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen Haus-
beschlossen. Der Beschluß wird mit einer Mehrheit von haltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Bun-
zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder desminister für Wirtschaft vorzulegen.
gefaßt. Die Satzung der Anstalt und die Geschäftsordnun- (2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder
gen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung des Bundes- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüf er
ministers für Wirtschaft. werden vom Bundesminister für Wirschaft auf Kosten der
Anstalt bestellt. Die Prüfung ist nach Richlinien durchzu-
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitgliedern führen, die der Bundesminister für Wirtschaft erläßt.
des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschiene- Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, dem Bundes-
nen Stellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und minister für Wirtschaft und dem Bundesrechnungshof
Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwands- vorzulegen.
entschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner
§ 13
bestimmen, daß
Aufsicht
1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder
des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle (1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-
erschienenen Stellvertretern Tagegelder, Übernach- desministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist
tungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb
werden, der Anstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.
2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer (2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
Stelle tätig werdenden Stellvertreter für die Prüfung von jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
Anträgeng eine Vergütung erhalten.
(3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Verpflichtun-
(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine
gen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die
Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschrif-
Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchfüh-
ten des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über
ren zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, das
Kassen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung
und die Prüfung der Rechnung der Anstalt.
2. Kapitel
§ 11 Filmförderung
Haushalts- und Wirtschaftsführung
1. Abschnitt
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des
Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den Grundsät-
Förderung der Filmproduktion
zen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung
§ 14
fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz
getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben Übersicht über die Förderungshilfen
der Anstalt im kommenden Haushaltsjahr zu veranschla-
Im Rahmen der Förderung der Filmproduktion gewährt
gen. Der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben
die Anstalt Förderungshilfen
ausgeglichen sein. Das Vermögen und die Schulden sind
in einer Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der 1. zur Herstellung neuer programmfüllender deutscher
Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesmini- Filme
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
a) nach dem Referenzfilmprinzip (Referenzfilmförde- 2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt, eine im
rung, §§ 22 bis 31) sowie Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche
b) nach dem Projektfilmprinzip (Projektfilmförderung, deutsche finanzielle Beteiligung sowie eine dieser
§§ 32 bis 40), angemessene deutsche künstlerische und technische
Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert aufweist.
2. zur Herstellung von Kurzfilmen (§§ 41 bis 46),
(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung
3. zur Herstellung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52).
sollen mindestens
1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Neben-
§ 15
rolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Darsteller
Begriffsbestimmungen in wichtigen Rollen,
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführ- 2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische oder
dauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder- oder technische Stabskraft und
Jugendfilmen 59 Minuten hat. 3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter
(2) Ein Film ist ein deutscher Film, wenn Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören.
der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem (3) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- Gemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen des
meinschaft hat, eine Niederlassung im Geltungsbereich § 15 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt, wenn er innerhalb
dieses Gesetzes hat und die Verantwortung für die von fünf Jahren vor Antragstellung einen deutschen Film
Durchführung des Filmvorhabens trägt, im Sinne des § 15 Abs. 2 hergestellt hat.
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen
von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine § 17
andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache
hergestellt ist,
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft
3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die In den Fällen des § 24 Abs. 4, § 38 Abs. 1 Nr. 5, § 42
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. Sind vom Abs. 2 und § 54 Abs. 2 ist der Nachweis, daß die Voraus-
Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land setzungen nach den §§ 15 und 16 vorliegen, durch
erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft zu führen.
Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht Die Bescheinigung ist bei Gemeinschaftsproduktionen
werden. Wird der größere Teil eines Films an Original- spätestens vier Wochen vor Drehbeginn zu beantragen.
schauplätzen in einem anderen Land gedreht, so kön-
nen auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelierauf- § 18
nahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn Herstellung der Kopien
und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für
erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die
nach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit; Kopien, die für die Auswertung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestimmt sind, in einer Kopieranstalt im Gel-
4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 des tungsbereich dieses Gesetzes gezogen werden', es sei
Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich denn, daß hierfür die technischen Voraussetzungen nicht
angehört.
gegeben sind.
(3) Ist der Regisseur weder Deutscher noch dem deut- § 19
schen Kulturbereich angehörig, so steht dies der Anerken-
Nicht förderungsfähige Filme
nung des Films als deutscher Film nicht entgegen, wenn
a) der Drehbuchautor oder ein Hauptdarsteller Deutscher Förderungshilfen dürfen, nicht gewährt werden, wenn
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben
dem deutschen Kulturbereich angehört und gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen
oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches
b) der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich die- gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die
ses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als deut- unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des
scher Beitrag uraufgeführt worden ist. Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-
stungen, der Kameraführung oder des Bildschnitts nach
§ 16 dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu
fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvor-
Gemeinschaftsproduktionen
haben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in auf-
(1) Als deutscher Film gilt auch ein Film, der unter den dringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.
Voraussetzungen des§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie des
§ 18 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz
§ 20
oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes hergestellt worden ist und Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen
1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfül-
von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von sei- lende Film mit einer Vorführdauer von höchstens 11 O
ten der-Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Minuten ist für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt
zwischenstaatlichen Abkommens entspricht oder, der Erstaufführung (Erstmonopol) entweder mit einem
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2053
noch auszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergebenes
Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder eine in Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel
der Rechtsverordnung nach § 43 bezeichnete Auszeich- erhalten haben.
nung erhalten hat, oder mit einem noch auszuwertenden
Kurzfilm aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- (2) Die Förderungshilfen dürfen nicht höher als das
schaftsgemeinschaft, der den Deutschen Filmpreis oder Zweifache der Bruttoverleiheinnahmen sein, die in den in
das Prädikat „besonders wertvoll" der Filmbewertungs•• § 22 Abs. 2 genannten Zeiträumen erzielt worden sind.
stelle Wiesbaden erhalten hat, zu gemeinsamer Auffüh- (3) Förderungshilfen nach Absatz 1 werden nur ausge-.
rung zu verbinden. zahlt, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Förde-
rungshilfen nach Absatz 1, §§ 22, 32 oder§ 41 wenigstens
§ 21 50 000 Deutsche Mark betragen. Werden Förderungshil-
fen zur Auszahlung verbunden, sind sie gemeinsam zur
Archivierung
Herstellung eines neuen Films zu verwenden.
(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses
Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesre-
publik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des § 24
Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich zu Antrag
übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon ander-
weitig begründet ist. (1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Hersteller.
(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke
der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie (2) Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn der
können für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung Antragsteller innerhalb eines Monats nach der Erstauffüh-
gestellt werden. rung des Referenzfilms in einem Filmtheater im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes der Anstalt mitgeteilt hat, daß er
Referenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsich-
1. Unterabschnitt tigt.
Referenzfilmförderung (3) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf
der Fristen des § 22 Abs. 2 zu stellen.
§ 22
(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der§§ 15,
Förderungshilfen 16 und 18 nachzuweisen.
(1) Als Referenzfilmförderung werden Grundbeträge
und Zusatzbeträge als Zuschüsse gewährt.
§ 25
(2) Der Grundbetrag wird gewährt, wenn ein Film im Zuerkennung, Auszahlung
Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jah-
ren nach seiner Erstaufführung in einem Filmtheater im (1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Besucherzahl von Monaten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den Her-
250 000 oder, wenn er das Gütezeugnis nach§ 31, ein von stellern der Referenzfilme zuerkannt, die im abgelaufenen
der Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung
oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhalten nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuer-
hat, eine Besucherzahl von 130 000 erzielt hat (Referenz- kennung schon vorher erfolgen.
film). Abweichend von Satz 1 reicht bei Dokumentar-,
Kinder- oder Jugendfilmen, die das Gütezeugnis nach (2) Auf den Grundbetrag und den Zusatzbetrag kann die
§ 31, ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden verge- Anstalt vor Ablauf des Förderungszeitraumes nach Maß-
benes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfest- gabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall bis zu 50 vom
spiel erhalten haben, eine Besucherzahl von 100 000 Hundert der Höhe des Durchschnitts der Grundbeträge
innerhalb von fünf Jahren aus. Es sind nur solche Besu- des Vorjahres Vorauszahlungen leisten.
cher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintritts--
preis gezahlt haben. (3) Die Anstalt zahlt die Förderungshilfen aus, sobald
nachgewiesen ist, daß die Förderungshilfen eine den
(3) Der Zusatzbetrag wird zusätzlich zu einem Grund- Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwen-
betrag gewährt, wenn der Referenzfilm das Gütezeugnis dung finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszah-
nach § 31, ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden lungsempfängers kann die Anstalt den Betrag der Förde-
vergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem rungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis
A-Filmfestspiel erhalten hat. 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.
(4) Der .Bescheid über die Zuerkennung der Förderungs-
§ 23 hilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt
Erleichterte Referenzfilmförderung werden können, verbunden werden, um sicherzustellen,
daß
(1) Im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel sind auch für Referenzfilme, die die nach 1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 22 Abs. 2 erforderlichen Besucherzahlen nicht, minde- für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,
stens aber 20 000 Besucher erreicht haben, Förderungs- 2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater
hilfen zu gewähren, wenn sie das Gütezeugnis nach § 31, nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat (2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen
abhängig gemacht wird, Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förde-
3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen rungshilfen in voller Höhe einzusetzen. Die Anstalt kann
Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Ver- Ausnahmen zulassen. Außerdem hat er einen angemes-
leihers angemessen vermindert wird. senen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzu-
weisen.
§ 26
(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion
Versagung der Auszahlung zuerkannt worden, bei der die deutsche finanzielle Beteili-
(1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungshilfen gung weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der
zu versagen, Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet
werden, an dem die deutsche finanzielle Beteiligung min-
1 . wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstel-
destens 50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei dem die
lung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,
deutsche finanzielle Beteiligung größer ist als jede andere
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Beteiligung, steht im Sinne des Satzes 1 einem Film mit
Verleih oder dem Vertrieb eines bereits mit Förde- einer deutschen Beteiligung von 50 vom Hundert gleich.
rungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten Referenz-
films oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grund- (4) Die Anstalt kann auf Antrag unter Berücksichtigung
sätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnahmefäl-
sind, len gestatten, daß die Beträge zur Begleichung der Her-
3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programm- stellungskosten des Referenzfilms verwendet werden,
füllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktienge- soweit die Einspielerlöse dieses Films seine Herstellungs-
sellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder kosten nicht decken.
Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-
lich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft
§ 29
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt
und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital Rückzahlung
nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark beträgt,
(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungs-
4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Her- hilfen verpflichtet,
stellungskosten des neuen Films oder bei Gemein-
1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet
schaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Her-
worden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht
stellungskosten übersteigen,
entspricht,
5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen Eigen-
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben
anteil an den Herstellungskosten des neuen Films
über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt
nachweist. § 34 ist entsprechend anzuwenden.
ist,
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als 3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht
fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen eingehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzun-
sind. gen nach § 26 nachträglich entfallen sind,
§ 27 4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-
Höhe der Förderungshilfen chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht
erbracht hat,
(1) Die für die Grund- und Zusatzförderung zur Verfü-
gung stehenden Mittel werden jeweils zu einem Drittel 5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 30
gleichmäßig auf die Anzahl der berechtigten Filme verteilt nicht nachgekommen ist,
und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis, in dem die 6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten des
Besucherzahlen der Filme zueinander stehen, vergeben. neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des
Die Höhe der Förderungshilfen für Filme nach § 23 ist in deutschen Anteils an den Herstellungskosten über-
derselben Weise unter Zugrundelegung der hierfür zur steigen.
Verfügung stehenden Mittel zu ermitteln.
(2) Bei der Berechnung der Förderungshilfen werden (2) Die Anstalt darf den Rückzahlungsanspruch nur
höchstens eine Million Besucher berücksichtigt. 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen
Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und
(3) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungs-
der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
hilfen nur bis zur Höhe der deutschen finanziellen Beteili-
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung
gung gewährt werden.
und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
werden;
§ 28
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung
Verwendung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten stehen;
Zuerkennung in vollem Umfang für die Finanzierung neuer 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-
programmfüllender deutscher Filme zu verwenden. nen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2055
Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für. die Erstat- 2. Unterabschnitt
tung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für
die Freigabe von Sicherheiten. Projektfilmförderung
§ 32
§ 30
Förderungshilfen
Video- und Fernsehnutzungsrechte
(1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvor-
(1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder
haben auf Grund des Drehbuches sowie der Stab- und
eines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, den Refe-
Besetzungsliste einen Film erwarten läßt, der geeignet
renzfilm nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Beginn erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des
der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im deutschen Films zu verbessern.
Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Auswertung durch
Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im (2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare
Ausland freizugeben. zinslose Darlehen bis zur Höhe von 500 000 Deutsche
Mark gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu eine Million
(2) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder
Deutsche Mark betragen, wenn eine Gesamtwürdigung
eines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, das ihm
des Filmvorhabens und die Höhe der voraussichtlichen
zustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an
Herstellungskosten dies rechtfertigen.
dem Referenzfilm an eine Fernsehen betreibende öffent-
lich-rechtliche Rundfunkanstalt oder einen Rundfunkver- (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden,
anstalter privaten Rechts im Inland oder Ausland nur mit darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch
der Maßgabe zu übertragen, daß der Film frühestens fünf zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.
Jahre nach der Erstaufführung zum Empfang im Inland
ausgestrahlt werden darf. (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben ange-
messen gefördert werden, so wählt die Vergabekommis-
(3) Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht entgegen- sion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat
stehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2
diese Fristen verkürzen. Für die Videonutzungsrechte erhalten, ohne daß wenigstens in einem Fall 30 vom
kann die Frist bis auf vier Monate, für die Fernsehnut- Hundert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben
zungsrechte bis auf zwei Jahre nach der Erstaufführung andere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang.
des Films, in Ausnahmefällen mit einstimmigem Beschluß
(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftspro-
des Präsidiums bis auf sechs Monate, verkürzt werden.
duktion verwirklicht werden sollen, können• nur gefördert
Für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen
werden, wenn die deutsche finanzielle Beteiligung min-
Rundfunkanstalt oder eines Rundfunkveranstalters priva-
ten Rechts hergestellt worden sind, kann die Frist von zwei destens 50 vom Hundert beträgt oder der deutsct,e Anteil
Jahren bis auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme größer ist als der Anteil jedes anderen Gemeinschaftspro-
durch den Rundfunkveranstalter, verkürzt werden. duzenten.
(4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr (6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit
verkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt ist. Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz
oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaft-
liches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der
§ 30 a Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung ste-
henden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die
Einbeziehung von Filmen
auch als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
gewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Der
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förde- Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, nach Anhö-
rung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus anderen rung der Anstalt durch Rechtsverordnung die Art und Zahl
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einbezo- der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungs-
gen werden. Dabei ist die im Geltungsbereich dieses hilfe zu bestimmen.
Gesetzes erreichte Besucherzahl maßgebend. § 33
Antrag
§ 31 (1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
Bewertung Antragsberechtigt ist der Hersteller.
(1) Die Anstalt verleiht zum Zwecke der Gewährung von (2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Filmvorha-
Förderungshilfen nach den §§ 22 und 23 programmfüllen- bens sowie eine Darlegung der in den §§ 15 und 16 gere-
den deutschen Filmen, die unter Berücksichtigung des gelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch, eine
dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuches, der Gestal- Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzie-
tung, der schauspielerischen Leistungen, der Kamerafüh- rungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete
rung und des Bildschnittes von guter Unterhaltungsqualität Darlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.
sind, auf Antrag ein Gütezeugnis (guter Unterhaltungs-
film). (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1
kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 200 000
(2) Das Gütezeugnis kann nur verliehen werden, wenn Deutsche Mark von der Vorlage eines Drehbuches sowie
der Antragsteller nachweist, daß der Film eine Besucher- der Stab- und Besetzungsliste abgesehen werden, wenn
zahl von mindestens 20 000 erreicht hat. auf andere Weise dargetan wird, daß das Filmvorhaben
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
einen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Quali- gewährt werden, wenn die Förderungshilfen aus der Refe-
tät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu ver- renzfilmförderung in vollem Umfang mit zur Herstellung
bessern. des neuen Films verwendet werden. § 29 Abs. 1 Nr. 6 ist
§ 34 nicht anzuwenden.
Eigenanteil des Herstellers § 36
(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der Förderungszusage
Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von
(1) Die Anstalt kann auf Grund des Drehbuches, der
der Anstalt anerkannten Kosten einen nach dem Produk-
Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finan-
tionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Pro-
zierungsplans die Gewährung der Förderungshilfe auch
duktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenan-
für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung
teil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei
noch nicht gesichert ist (Förderungszusage). Die Förde-
Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung des
rungszusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 ist ent-
Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden
sprechend anzuwenden.
Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für
Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt herge- (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis,
stellt werden sollen. daß die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigen-
erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter
mittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller darle-
denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder
hensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung
nicht mehr gegeben sind.
überlassen worden sind. Eigenleistungen stehen Eigen-
mitteln gleich.
§ 37
(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller Versagung der Auszahlung
als Herstellungsleiter, Regisseur, Hauptdarsteller oder
Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als (1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungshilfe
Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstel- zu versagen,
lers an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Film- 1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvor-
musik, die er zur Herstellung des Films benutzt. Eigenlei- habens nicht gewährleistet ist,
stungen können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwer-
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem
tes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert
Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach diesem
der im Kostenplan angegebenen und von der Anstalt aner-
Gesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens
kannten Kosten berücksichtigt werden.
des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirt-
(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch schaftsführung verletzt worden sind,
Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund 3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesell-
öffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mittel, schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-
oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der lich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft
eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,
Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stamm-
es sei denn, daß diese Mittel marktübliches Entgelt für eine kapital nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark be-
vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmit- trägt.
tel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Hat eine
Rundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Her- (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als
stellung des Films erworben, so gilt das Entgelt hierfür als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen
erbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung schriftlich sind.
zugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher Entgelte für § 38
Fernsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angegebe- Schlußprüfung
nen und von der Anstalt anerkannten Kosten darf der
Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert sinken. (1) Die Anstalt prüft, ob
(5) Die Anstalt kann für die ersten zwei programmfüllen- 1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch
den Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von im wesentlichen entspricht,
Absatz 4 Satz 1 zulassen. 2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgeleg-
ten Liste im wesentlichen übereinstimmen,
(6) Die Anstalt kann auf Antrag Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 zulassen, wenn die 3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen
Höhe der Herstellungskosten das zweifache des Durch- Aufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-
schnittes der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach stungen, der Kameraführung und des Bildschnittes
§ 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt. geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des
deutschen Films beizutragen,
§ 35 4. der Film nicht § 19 widerspricht,
Vorrangige Verwendung 5. der Film den Anforderungen der §§ 15, 16 und 18
von Referenzfilmförderungshilfen entspricht.
Stehen dem Hersteller Förderungshilfen aus der Refe- (2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres
renzfilmförderung zu, kann .Projektfilmförderung nur nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrages
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2057
davon der Anstalt eine Kopie des Films zur Prüfung vorzu- (3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt, des-
legen. Die Anstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr sen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung stehen-
verlängern, wenn der Hersteller nachweist, daß er die Frist den Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der
aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten berechtigten Filme verteilt werden.
kann.
§ 39 § 42
Rückzahlung Antrag
(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit (1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt.
die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische
20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person
der Anstalt anerkannten Kosten übersteigen. Zunächst des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische
sind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Til- Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt
gung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstel- beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.
lers 60 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und
(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ablauf
von der Anstalt anerkannten Kosten, sind 20 vom Hundert
der in § 41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen. Dem Antrag
~er übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.
ist der Nachweis beizufügen, daß die Voraussetzungen
Ubersteigen die Erträge die im Kostenplan angegebenen
und von der Anstalt anerkannten Kosten, vermindert um des § 41 erfüllt sind.
die Höhe des Darlehens, sind 50 vom Hundert der über-
§ 43
steigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.
Vergleichbare Auszeichnungen
(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn
1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
entspricht, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Verwal-
tungsrates die dem Prädikat „besonders wertvoll" ver-
2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 gleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfestspiel oder
nicht nachgekommen ist, aus anderem Anlaß im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 im
3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden einzelnen zu bestimmen.
Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über § 44
wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist, Zuerkennung, Auszahlung
5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht (1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate
nachgekommen ist. nach dem Schluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt. Dem
(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher er-
folgen.
§ 40 (2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend
Video- und Fernsehnutzungsrechte anzuwenden.
Auf die Übertragung der Video- und Fernsehnutzungs- § 45
rechte ist § 30 entsprechend anzuwenden. Verwendung
(1) Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf
3. Unterabschnitt von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang
zur Herstellung neuer deutscher Kurzfilme von höchstens
Förderung von Kurzfilmen fünfzehn Minuten Dauer, neuer nicht programmfüllender
deutscher Kinder- oder Jugendfilme oder neuer pro-
§ 41 grammfüllender deutscher Filme zu verwenden.
Förderungshilfen (2) Ist die Förderungshilfe für eine Gemeinschaftspro-
(1) Die Anstalt gewährt auf Grund eines deutschen duktion zuerkannt worden, bei der die deutsche finanzielle
Kurzfilms mit einer Vorführdauer von höchstens fünfzehn Beteiligung weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so
Minuten sowie eines nicht programmfüllenden deutschen darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films ver-
Kinder- oder Jugendfilms Förderungshilfen, wenn dem wendet werden, an dem die deutsche finanzielle Beteili-
Film innerhalb zweier Jahre nach seiner Freigabe durch gung mindestens 50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei
die Freiwillige Selbstkontrolle von der Filmbewertungs- dem die deutsche finanzielle Beteiligung größer ist als jede
stelle Wiesbaden das Prädikat „besonders wertvoll" zuer- andere Beteiligung, steht im Sinne des Satzes 1 einem
kannt worden ist. Ist dem Film das Prädikat „wertvoll" Film mit einer deutschen Beteiligung von 50 vom Hundert
zuerkannt worden, so wird eine Förderungshilfe nur gleich.
gewährt, wenn dem Film auf einem Filmfestspiel oder aus § 46
anderem Anlaß eine besondere Auszeichnung verliehen
Rückzahlung
worden ist, die eine dem Prädikat „besonders wertvoll"
vergleichbare Bedeutung hat. (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
(2) § 15 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 16 und 19 sind 1 . der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden
entsprechend anzuwenden. Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films ver- (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm herge-
wendet worden sind, der den Anforderungen des § 19 stellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen
widerspricht, oder Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen. § 38
Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-
fen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche
Voraussetzungen erfolgt ist. § 52
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben
4. Unterabschnitt sind,
Förderung von Drehbüchern 2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach§ 51 Abs. 2
Satz 1 nicht nachgekommen ist,
§ 47 3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe
Förderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-
aussetzungen erfolgt ist,
(1) Die Anstalt kann zur Herstellung von Drehbüchern
für programmfüllende deutsche Filme Förderungshilfen 4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.
gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deut-
schen Films zu verbessern. Die Förderungshilfen werden
nicht gewährt, wenn das Drehbuch von anderer Stelle
gefördert wird. 2. Abschnitt
(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu Förderung des Filmabsatzes
höchstens 20 000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen
Fällen kann ein Zuschuß bis zu 50 000 Deutsche Mark § 53
gewährt werden.
Förderungshilfen
(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für den Verleih
oder Vertrieb (Absatz) deutscher Filme gewähren, und
§ 48 zwar
Antrag 1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der
Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit dem 2. zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nach-
Filmhersteller. aufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von Ko-
pien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassun-
(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens gen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere
(Treatment oder Expose mit einer ausgearbeiteten Dia- Werbemaßnahmen,
logszene) beizufügen.
2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und
Jugendfilmen,
§ 49
3. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Er-
Auszahlung
schließung neuer Absatzmärkte,
Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte 4. für Maßnahmen der Kooperation,
nach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach Prüfung und
Abnahme des Drehbuches. 5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.
(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2 a
werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahl-
§ 50
bar sein können, bis zu höchstens 100 000 Deutsche Mark
Verwendung des Drehbuches gewährt. Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5
werden als Zuschuß bis zu höchstens 150 000 Deutsche
Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet
Mark oder als zinsloses Darlehen bis zu höchstens
den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung
400 000 Deutsche Mark mit einer Laufzeit bis zu fünf
nur zur Herstellung eines deutschen programmfüllenden
Jahren gewährt.
Films zu verwerten. Das Recht des Antragstellers, das
Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu (3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung bean-
verwerten, bleibt unberührt. tragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung
über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förde-
rung des Absatzes bis zu 100 000 Deutsche Mark gege-
§ 51
ben werden, wenn für das Projekt im Zeitpunkt der Antrag-
Schlußprüfung stellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers
nachgewiesen wird.
(1) Die Anstalt prüft, ob das Drehbuch im wesentlichen
dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht. (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2059
(5) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen 2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuar-
der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche tiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater,
Filme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden
3. zur Gründung von Kooperationen von Filmtheatern,
sind, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Ver-
leih-Abkommen auch andere Filme, die in einem Mitglied- 4. zur Beratung von Filmtheatern,
staat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem ande- 5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in
ren Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitig-, Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit bis zu
keit verbürgt ist. 20 000 Einwohnern bestimmt sind.
(6) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen für den (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß gewährt,
Verleih gilt § 30 entsprechend. indem die zur Verfügung stehenden Mittel zu 50 vom
Hundert gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt
§ 54 und zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben
werden, in dem die im abgelaufenen Haushaltsjahr von
Antrag
den Antragstellern erreichten Besucherzahlen zueinander
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. stehen. Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate
Antragsberechtigt sind nach Ablauf eines Haushaltsjahres ausgezahlt.
1. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2 a (3) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1
Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz in einem und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß
schaft, gewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 100 000
2. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 Ver- Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung des
leih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz im Geltungs- Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten
bereich dieses Gesetzes, deren Gegenstand min- dies rechtfertigen, bis zu 200 000 Deutsche Mark, mit einer
destens zu 51 vom Hundert des Umsatzes des letzten Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die
Geschäftsjahres der Absatz deutscher Filme ist. Der Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen
Umsatz mit Filmen eines Herstellers mit Wohnsitz oder höchstens 50 000 Deutsche Mark und.nach Absatz 1 Nr. 4
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen höchstens 5 000 Deutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist
Wirtschaftsgemeinschaft ist mit höchstens 30 Prozent- entsprechend anzuwenden. ·
punkten auf den Mindestumsatz mit deutschen Filmen (4) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5
anzurechnen. Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die
(2) Der Antrag muß die Beschreibung der geplanten näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der
Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzie- Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richt-
rungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 linie. § 63 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch die
Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen. § 57
Antrag
§ 55 (1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Rückzahlung Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater betreibt. Im Falle
des § 56 Abs. 1 Nr. 3 sind die beteiligten Betreiber
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn gemeinsam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Ver-
1 . der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen- anstalter von entgeltlichen Filmvorführungen ist Satz 2
den. Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht und 3 entsprechend anzuwenden.
hat, (2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Vorhabens
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizu-
auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor- fügen.
aussetzungen erfolgt ist,
(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 können nur gestellt wer-
3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53 Abs. 6 den, wenn der Antragsteller der Anstalt innerhalb eines
nicht nachkommt. Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mitgeteilt· hat,
daß er die Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen beab-
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
sichtigt.
§ 58
3. Abschnitt Rückzahlung
Förderung des Filmabspiels (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1 . der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen-
§ 56 den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht
hat,
Förderungshilfen
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe
(1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-
1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuerrichtung aussetzungen erfolgt ist.
von Filmtheatern, (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. Abschnitt 5. Abschnitt
Sonstige Förderungsmaßnahmen Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 59 § 63
Förderung der Weiterbildung Verfahrensregelungen
(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für Maßnahmen (1) Die Anstalt kann die Anforderungen an die Anträge
der filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, tech- und die ihnen beizufügenden Unterlagen sowie Zeitpunkt,
nischen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren. Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtli-
nien regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß den Grundsät-
(2) Die Förderungshilfen können als Zuschüsse oder, zen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen
wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirt- wird.
schaftlichen Nutzen für den Antragsteller ist, ganz oder
teilweise als Darlehen gewährt werden. (2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit
(3) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über Art
seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmi-
und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63
gung des Bundesministers für Wirtschaft.
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 64
Entscheidungszuständigkeiten
§ 60
(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im
Förderung von Forschung, Rationalisierung
Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der För-
und Innovation
derung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung
(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für die Forschung, des Filmabsatzes (§§ 53 bis 55), der Förderung des Film-
Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem abspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen Förderungsmaß-
Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vor- nahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht
schrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung nach Absatz 2 der Vorstand trifft.
weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes
noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist. (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der§§ 22 bis
31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 55, 56 Abs. 2, 58 und 62 sowie in
(2) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über Art den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine
und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 bewertenden Entscheidungen handelt. Vor einer Entschei-
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. dung auf Zuerkennung des Grundbetrages nach den §§ 22
und 23 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenig-
(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. stens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes
schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei des-
§ 61 sen Vorsitzendem, entscheidet der Verwaltungsrat
Antrag anstelle des Vorstandes.
(1) Förderungshilfen nach den §§ 59 und 60 werden auf
Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnahme § 65
durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist.
Widerspruchsentscheidungen
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der Maßnahme (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entschei-
unter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und Dauer dungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes
ihrer Durchführung enthalten. Ein Kosten- und Finanzie- nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt
rungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach Art und werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im übrigen ent-
Umfang der Maßnahme entbehrlich ist. scheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine
Entscheidungen.
§ 62 (2) Die Bewertungskommission entscheidet über Wider-
Rückzahlung sprüche gegen ihre Entscheidungen.
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn (3) Die Vergabekommission entscheidet über Wider-
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen- sprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen
den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht ihrer Unterkommissionen.
hat,
(4) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die
2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichti- angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeän-
ger Angaben über wesentliche Voraussetzungen dert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die
erfolgt ist. angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese
Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abge-
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. lehnt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2061
3. Kapitel 2. Abschnitt
Finanzierung, Verwendung der Mittel Verwendung der Einnahmen
1. Abschnitt § 68
Finanzierung Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
(1) Die Einnahmen der Anstalt sind nach Abzug der
§ 66 Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrneh-
Filmabgabe mung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu
verwenden:
(1) Jeder Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung
von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, 1. 40 vom Hundert für die Förderung nach § 22 Abs. 2
dessen Jahresumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten (Grundbetrag),
mehr als 80 000 Deutsche Mark beträgt, hat von dem 2. 8 vom Hundert für die Förderung nach § 22 Abs. 3
Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmab- (Zusatzbetrag),
gabe zu entrichten.
3. 16 vom Hundert für die Förderung nach § 32 (Projekt-
(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis filmförderung), •
zu 150 000 Deutsche Mark 1,5 vom Hundert, bei einem 4. 4 vom Hundert für die Förderung nach§ 41 (Kurzfilme),
Jahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark 2 vom Hun-
dert und bei einem Jahresumsatz über 250 000 Deutsche 5. 1 vom Hundert für die Förderung nach § 47 (Drehbü-
Mark 2,5 vom Hundert. cher),
6. 1O vom Hundert für die Förderung nach § 53 (Filmab-
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der
satz), davon mindestens ein Viertel für die Förderung
Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz
des Auslandsvertriebs,
nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird
der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche 7. 20 vom Hundert für die Förderung nach§ 56 (Filmab-
monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multi- spiel), davon 50 vom Hundert für die Förderung nach
pliziert wird. § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förderung nach
§ 56 Abs. 3 und 1O vom Hundert für die Förderung
(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum 1O. des nach § 56 Abs. 4,
folgenden Monats an die Anstalt zu zahlen.
8. 1 vom Hundert für die Förderung nach den §§ 59 und
(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der 60 (sonstige Förderungsmaßnahmen).
Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und
die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung (2) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden
des Miet- oder Pachtzinses ist, für die Berechnung des Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungs-
Miet- oder Pachtzinses ist die Berechnungsgrundlage um zweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Ver-
die Filmabgabe zu vermindern. waltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums
gemäߧ 69.
§ 66 a
(3) Je 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 1
Filmabgabe der Videowirtschaft und 2 sind für die Förderung nach § 23 vorzusehen. Nicht
in Anspruch genommene Mittel der Förderung nach § 23
(1) Wer als Gewerbetreibender aus dem Verkauf, aus
sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wieder zuzu-
der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern, die mit
führen.
Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt
sind, an Letztverbraucher einen Jahresumsatz von mehr
(4) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht
als 80 000 Deutsche Mark erzielt, hat von diesem Umsatz
mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 3
eine Filmabgabe zu entrichten.
verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-
(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zuwenden.
zu 150 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert, bei einem
Jahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark 1,5 vom (5) Für die Förderung nach § 53 Abs. 5 dürfen nicht
Hundert und bei einem Jahresumsatz über 250 000 Deut- mehr als 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6
sche Mark 2 vom Hundert. verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-
zuwenden.
(3) § 66 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 67 (6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 2 Abs. 1 und 3 dürfen nicht mehr als 7,5 vom
Sonstige Mittel Hundert der Einnahmen der Anstalt verwendet werden.
(1) Die Anstalt kann Zuwendungen von dritter Seite
entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den
Aufgaben der Anstalt nach § 2 in Einklang steht. § 69
Ermächtigung des Verwaltungsrates
(2) Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Anstalt
zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt
sei denn, daß der Zuwendungsgeber etwas anderes be- die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förderungs-
stimmt. hilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förderung (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind
aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit der monatlich, jeweils bis zum 10. des darauffolgenden
Zuwendungszweck dies ausdrücklich zuläßt. Monats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Aus-
künfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 3 sind halbjähr-
(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden
lich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu er-
Mittel nach § 68 kann der Verwaltungsrat bei der
teilen.
Beschlußfassung über den Haushaltsplan die Vomhun-
dertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert über-
(4) Die von der Anstalt mit der Überwachung des
oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der
Betriebs beauftragten Personen sind befugt, während der
Anstalt für denselben Förderungszweck Mittel aus dem
Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanla-
Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundert-
gen und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu
sätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschrit-
betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzuneh-
ten werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abwei-
men und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-
chungsspielraumes anderer Ansätze auszugleichen.
pflichtigen einzusehen.
(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwal-
tungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste (5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsge-
Haushaltsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur soweit sellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag
zulässig, als dadurch die nach§ 68 Abs. 1 für den jeweili- oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder
gen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu
nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. Im übrigen erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.
sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der Anstalt
zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach Absatz 2
oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, min-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
destens aber der Mehrheit der Mitglieder.
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Weigert sich der zur Auskunft Verpflichtete, die erfor-
4. Kapitel derlichen Auskünfte zu erteilen, ist nach dem Verwaltungs-
Auskünfte Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes
§ 70
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zu verfahren.
Auskünfte Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter Veranstalter
von Filmvorführungen, eine Auskunft nach Absatz 1 oder 2
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes entgeltli-
zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so
che Filmvorführungen veranstaltet, ein Verleih- oder Ver-
kann die Anstalt die für die Festsetzung der Filmabgabe
triebsunternehmen betreibt, Filme herstellt, als Gewerbe-
erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schät-
treibender mit Filmen im Sinne des § 66 a Abs. 1 bespielte
zung treffen sowie gewährte Förderungshilfen zurückver-
Bildträger Letztverbrauchern vorführt, verkauft oder ver-
langen. Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter Film-
mietet oder Förderungshilfen nach diesem Gesetz erhal-
hersteller oder Betreiber eines Verleih- oder Vertriebsun-
ten hat, muß der Anstalt, wer eine Bescheinigung des
ternehmens, eine Auskunft nach Absatz 1 oder 2 zu ertei-
Bundesamtes für Wirtschaft beantragt, muß dem Bundes-
len oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann
amt für Wirtschaft die für die Durchführung dieses Geset-
die Anstalt gewährte Förderungshilfen zurückverlangen.
zes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vor-
legen.
(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzel-
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere angaben an den Bundesminister für Wirtschaft ohne Nen-
1. auf den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten für nung des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig. Ein-
die Vorführung von Filmen sowie auf den Umsatz aus zelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im Gel-
dem Verkauf, der Vorführung oder der Vermietung von tungsbereich des Gesetzes oder einem Land dürfen veröf-
Bildträgern, die mit Filmen im Sinne des § 66 a Abs. 1 fentlicht werden.
bespielt sind; dabei sind die Umsätze aus diesen
Geschäften gesondert von anderen Umsätzen auszu-
weisen; § 71
2. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Geltungs- Förderungsbericht
bereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführten
Die Anstalt erstellt anhand der Angaben nach § 70
Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt
jährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen dem
haben,
Bundesminister für Wirtschaft zu.
3. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geför-
derten Filme.
Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und
nach Maßgabe der Anforderung der Anstalt oder des Bun- § 72
desamtes für Wirtschaft. (aufgehoben)
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2063
5. Kapitel § 75
Übergangs- und Schlußvorschriften Beendigung der Filmförderung
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezem-
§ 73 ber 1992.
Übergangsregelungen
(2) Förderungshilfen nach den §§ 22, 23 und 41 werden
(1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungsgeset- nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember
zes vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 803) vor Inkrafttreten 1991 erstaufgeführt oder im Falle des § 41 der Kurzfilm
dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach altem von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist
Recht abgewickelt. und von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden ein Prädikat
erhalten hat. Förderungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56
(2) laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls und 59 werden letztmalig für das Haushaltsjahr 1992 ge-
nach altem Recht durchgeführt. währt.
(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem (3) Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22, 23
ersten zusammentreten des nach den Vorschriften dieses und 41 können nur bis zum 31. März 1994 gestellt werden.
Gesetzes berufenen Verwaltungsrates. Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder- und Jugend-
filme verlängert sich diese Frist bis zum 31. März 1997.
(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen nach den
gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem §§ 32, 47, 53, 56 und 59 können nur bis zum 30. Septem-
1. Januar 1986 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ber 1992 gestellt werden.
erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle
freigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Aus- (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von
schlußfrist des § 24 Abs. 2 drei Monate nach Inkrafttreten Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden
dieses Gesetzes.
worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkei;.
§ 74 ten der Anstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über.
Der Zeitpunkt wird vom Bundesminister für Wirtschaft im
Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös"
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Bundesamt für
Das Sondervermögen „ Ufi-Abwicklungserlös" nach § 26 Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der Anstalt
des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- wahr.
machung vom 6. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1047), geändert
durch Gesetz vom 11 . Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 1957), § 76
ist weiterhin für die Förderung der Filmwirtschaft zu ver.:.
Berlin-Klausel
wenden. Über die Verwendung des Vermögens entschei-
det der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
nach Anhörung der Anstalt. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseige- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
nen Filmvermögens bleibt unberührt. Bis zur bestim- leitungsgesetzes.
mungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen verzinslich
anzulegen. Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt
der Anstalt. Die Kosten der Verwaltung trägt das Sonder- § 77
vermögen. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
Vom 17. November 1986
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der im 3. Nach Nummer 44 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1,
,,45. Henkel Kommanditgesellschaft auf Aktien, Düs-
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das
seldorf, Vorzugsaktien
Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) geändert
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- 46. Feldmühle Nobel Aktiengesellschaft, Düsseldorf
ordnet: 47. VIAG Aktiengesellschaft, Berlin/Bonn".
§ 1
§ 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
vom 10. März 1982 (BGBI. 1 S. 320), zuletzt geändert §2
durch die Verordnung vom 14. November 1985 (BGBI. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
S. 2102), wird in Abschnitt A wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom 28. April
1. Nummer 17 wird gestrichen; die Nummern 18 bis 45 1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
werden Nummern 17 bis 44.
2. Nummer 26 wird wie folgt gefaßt:
§3
„26. MAN Aktiengesellschaft, München, Stammaktien
und Vorzugsaktien". Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft.
Bonn, den 17. November 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2065
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom der Voraussetzungen enthält, unter denen die
4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - wird folgende Ent- Ausgewogenheit der nach § 2 zugelassenen Pro-
scheidungsformel veröffentlicht: gramme in Verbindung mit anderen Programmen
gewährleistet ist,
1.
c) § 44 Absatz 3 Satz 1 des Niedersächsischen
1. § 3 Absatz 3 Satz 4 des Niedersächsischen Landes- Landesrundfunkgesetzes, soweit er für die Pro-
rundfunkgesetzes vom 23. Mai 1984 (Niedersäch- gramme nach Absatz 1 keine Verpflichtung zu
sisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 147) ist mit sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemä-
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unver- ßer Information begründet.
einbar und nichtig.§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes
wird damit gegenstandslos. 4. § 44 Absatz 3 des Niedersächsischen Landesrund-
2. Mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes funkgesetzes ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
unvereinbar und nichtig sind ferner mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar, soweit er keine Sicherung des Rechts auf Ge-
a) § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung gendarstellung bei ausländischen, in Niedersachsen
mit § 5 Absatz 4 sowie § 3 Absatz 1 in Verbin- verbreiteten Sendungen vorsieht.
dung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 des Niedersäch-
sischen Landesrundfunkgesetzes, soweit danach
für die Prüfung und Entscheidung die staatliche II.
Erlaubnisbehörde zuständig ist,
Im übrigen sind § 2, § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 5, § 6, §§ 8
b) § 6 Absatz 3 Satz 4 des Niedersächsischen Lan- bis 10, § 13, § 15, §§ 23 bis 26, § 27 Absatz 1, § 28
desrundfunkgesetzes, soweit danach für die Zu- Absatz 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1, § 44 Absatz 1 bis 4
weisung von Sendezeiten die Erlaubnisbehörde und Absatz 5 Satz 1 sowie § 46 Absatz 2 und 3 des
zuständig ist, Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes - § 6
c) § 28 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 23 in der verfassungs-
Landesrundfunkgesetzes, soweit er in Nieder- rechtlich gebotenen Auslegung - mit dem Grundgesetz
sachsen veranstaltete Programme betrifft. vereinbar.
3. Mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
Der Gesetzgeber hat jedoch zur Verhinderung der Ent-
unvereinbar sind
stehung vorherrschender Meinungsmacht im Rundfunk
a) § 5 Absatz 2 des Niedersächsischen Landesrund- nach Maßgabe der Gründe für ergänzende Regelungen
funkgesetzes, soweit die in der Vorschrift getrof- Sorge zu tragen.
fene Regelung auf im lande veranstaltete Voll-
programme beschränkt ist,
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
b) § 15 des Niedersächsischen Landesrundfunk- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
gesetzes, soweit er keine nähere Bestimmung Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. November 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 35, ausgegeben am 22. November 1986
Tag I n h a It Seite
5. 11. 86 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen am
Grenzübergang Simbach-lnnbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 974
30. 9. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Volksrepublik Benin
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 976
30. 9. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Niger
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 979
30. 9. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung von Burkina Faso
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 981
30. 9. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . 983
30. 9. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Senegal
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 986
7. 10. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Togo
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 988
22. 10. 86 Bekanntmachung_ zu dem Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
27. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über die Internationale Bank für Wieder-
aufbau und Entwicklung... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 991
3. 11. 86 Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum deutsch-türkischen Kulturabkommen . . . . . . . . . . . . . . 992
3. 11 . 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-gambischen Sichtvermerksvereinbarung . . . . 995
5. 11 . 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995
6. 11 . 86 Bekanntmachung über die Weitergeltung des deutsch-gabunischen Investitionsförderungsvertrags . . . 996
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2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
Vom 18. November 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Kirche benannten Mitglieder des Verwaltungs-
rates."
Artikel 1 c) Absatz 8 Satz 2 wird gestrichen.
Das Filmförderungsgesetz vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1
S. 803) wird wie folgt geändert: 5. In § 10 Abs. 3 werden nach den Worten „soweit.
dieses Gesetz keine Bestimmung trifft" die Worte
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt ,,und die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bun-
gefaßt: des nicht entgegenstehen" eingefügt.
,,die vom Deutschen Bundestag für Qualitätsauszeich- 6. In § 14 Nr. 3 werden die Worte „sowie zur Planung
nungen im Bereich des Deutschen Films jährlich zur und Vorbereitung von Filmvorhaben" gestrichen.
Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen eine sinn-
volle Ergänzung bilden,". 7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefaßt:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
„4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels
a) In Absatz 1 wird das die Mitgliederzahl des Verwal- 116 des Grundgesetzes ist oder dem deut-
tungsrates festlegende Wort „dreiundzwanzig" schen Kulturbereich angehört."
durch das Wort „siebenundzwanzig" ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen.
b) Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
c) Absatz 2 Nr. 6 wird gestrichen.
,, 12. je einem Mitglied, benannt von der evan-
gelischen Kirche und der katholischen d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Kirche,".
,,(3) Ist der Regisseur weder Deutscher noch dem
c) In Absatz 1 werden nach der Nummer 13 der Punkt deutschen Kulturbereich angehörig, so steht dies
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern der Anerkennung des Films als deutscher Film
14 und 15 angefügt: nicht entgegen, wenn
,, 14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deut- a) .der Drehbuchautor oder ein Hauptdarsteller
scher Filmexporteure e. V., Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
15. je einem Mitglied, benannt vom Bundesver- Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kultur-
band Video (Vereinigung der Video-Pro- bereich angehört und
grammanbieter Deutschlands e. V.) und von b) der Film in deutscher Sprache im Geltungsbe-
der Interessengemeinschaft der Videotheka- reich dieses Gesetzes oder auf einem A-Film-
re Deutschlands." festspiel als deutscher Beitrag uraufgeführt
d) In Absatz 7 Satz 1 wird das das Quorum bestim- worden ist."
mende Wort „dreizehn" durch das Wort „vierzehn"
ersetzt. 8. In § 22 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „ 150 000" durch die
Zahl „100 000" ersetzt.
3. § 7 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
9. § 23 wird wie folgt ge?ndert:
„3. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der
evangelischen Kirche und der katholischen Kirche a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Besucher-
benannten Mitglieder des Verwaltungsrates,". zahlen nicht" ein Komma und die Worte „minde-
stens aber 20 000 Besucher" eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 22 oder § 41" durch
das Zitat ,,§§ 22, 32 oder § 41" ersetzt.
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „und der
Planung und Vorbereitung von Filmvorhaben" ge-
10. In § 26 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:
strichen.
„5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen
b) Absatz 4 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
Eigenanteil an den Herstellungskosten des neuen
„8. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der Films nachweist. § 34 ist entsprechend anzu-
evangelischen Kirche und der katholischen wenden."
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2041
11 . § 27 wird wie folgt geändert: (3) Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht ent-
gegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „zur einen Herstellers diese Fristen verkürzen. Für die Videonut-
Hälfte" durch die Worte „zu einem Drittel" und die zungsrechte kann die Frist bis auf vier Monate, für die
Worte „zur anderen Hälfte" durch die Worte „zu Fernsehnutzungsrechte bis auf zwei Jahre nach der
zwei Dritteln" ersetzt. Erstaufführung des Films, in Ausnahmefällen mit ein-
b) In Absatz 2 wird die für die Berechnung der Förde- stimmigem Beschluß des Präsidiums bis auf sechs
rungshilfen maßgebliche Besucherzahl „400 000" Monate, verkürzt werden. Für Filme, die unter Mitwir-
durch „eine Million" ersetzt. kung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder
eines Rundfunkveranstalters privaten Rechts herge-
stellt worden sind, kann die Frist von zwei Jahren bis
12. § 28 wird wie folgt geändert:
auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme durch
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: den Rundfunkveranstalter, verkürzt werden.
,,(2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshil- (4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr
fen nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben verkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt
eines anderen Herstellers, so hat er dabei grund- ist."
sätzlich seine Förderungshilfen in voller Höhe ein-
zusetzen. Die Anstalt kann Ausnahmen zulassen. 15. Es wird folgender § 30 a eingefügt:
Außerdem hat er einen angemessenen Eigenanteil
an den Herstellungskosten nachzuweisen." ,,§ 30 a
Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
der Europäischen Gemeinschaft
und 4.
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die
13. In § 29 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt: Förderung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
,,(2) Die Anstalt darf den Rückzahlungsanspruch nur schaft einbezogen werden. Dabei ist die im Geltungs-
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheb- bereich dieses Gesetzes erreichte Besucherzahl maß-
lichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden gebend."
wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht
gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemes- 16. In § 31 wird folgender Absatz 2 angefügt:
sene Verzinsung und in der Regel nur gegen
,,(2) Das Gütezeugnis kann nur verliehen werden,
Sicherheitsleistung gewährt werden;
wenn der Antragsteller nachweist, daß der Film eine
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einzie- Besucherzahl von mindestens 20 000 erreicht hat."
hung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die
Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe 17. § 32 wird wie folgt geändert:
des Anspruchs stehen;
a) In Absatz 2 wird die das Darlehen in seiner Höhe
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des begrenzende Zahl „350 000" durch „500 000" und
einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine die Zahl „ 700 000" durch „eine Million" ersetzt.
besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten
„Hat ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen
Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten."
nach Absatz 2 erhalten, ohne daß wenigstens in
einem Fall 30 vom Hundert nach § 39 zurückge-
14. § 30 wird wie folgt gefaßt: zahlt worden sind, haben andere Antragsteller bei
,,§ 30 der Vergabe den Vorrang."
Video- und Fernsehnutzungsrechte c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „beträgt" folgen-
der Halbsatz angefügt:
(1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder
eines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, den „oder der deutsche Anteil größer ist als der Anteil
Referenzfilm nicht vor Ablauf von sechs Monaten jedes anderen Gemeinschaftsproduzenten."
nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur
„Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion
Auswertung durch Bildträger im Inland oder in deut-
mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren
scher Sprachfassung im Ausland freizugeben.
Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem
(2) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, kön-
eines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, das ihm nen bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rah-
zustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an men der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel
dem Referenzfilm an eine Fernsehen betreibende gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder einen als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe
Rundfunkveranstalter privaten Rechts im Inland oder gewährt werden kann."
Ausland nur mit der Maßgabe zu übertragen, daß der
Film frühestens fünf Jahre nach der Erstaufführung 18. In § 33 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „sowie" durch
zum Empfang im Inland ausgestrahlt werden darf. ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Finanzie-
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
rungsplan" die Worte „sowie ein Verleihvertrag oder b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne" ein- „In besonderen Fällen kann ein Zuschuß bis zu
gefügt. 50 000 Deutsche Mark gewährt werden."
19. § 34 wird wie folgt geändert: 27. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
„Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der „Antragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit
Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und dem Filmhersteller."
von der Anstalt anerkannten Kosten einen nach
dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers ,,(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vor-
angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 15 habens (Treatment oder Expose mit einer ausgear-
vom Hundert, trägt." beiteten Dialogszene) beizufügen."
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
28. In § 49 werden die Worte „oder des Ergebnisses der
,,Durch die Anrechnung solcher Entgelte für Fern- Planung und Vorbereitung des Filmvorhabens" ge-
sehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angege- strichen.
benen und von der Anstalt anerkannten Kosten
darf der Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert
29. § 50 wird wie folgt geändert:
sinken."
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten „Ab- a) In der Überschrift werden die Worte „sowie des
satz 1 Satz 1" die Worte „und Absatz 4 Satz 3" Ergebnisses der Planung und Vorbereitung eines
eingefügt. Satz 2 wird gestrichen. Filmvorhabens" gestrichen.
b) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte „sowie
20. § 39 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: das Ergebnis der Planung und Vorbereitung eines
Filmvorhabens" gestrichen.
,,(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
30. § 51 erhält folgende Fassung:
21 . § 40 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 51
,,§ 40
Schlußprüfung
Video- und Fernsehnutzungsrechte
(1) Die Anstalt prüft, ob das Drehbuch im wesent-
Auf die Übertragung der Video- und Fernsehnut- lichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben ent-
zungsrechte ist § 30 entsprechend anzuwenden." spricht.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm
22. In § 41 Abs. 1 werden nach den Worten „eines deut- hergestellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag
schen Kurzfilms" die Worte „mit einer Vorführdauer angegebenen Datums der Fertigstellung zur Prüfung
von höchstens fünfzehn Minuten" eingefügt. vorzulegen. § 38 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden."
23. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zwanzig" durch das 31. § 52 wird wie folgt geändert:
Wort „fünfzehn" ersetzt. a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „oder das
b) Absatz 3 wird gestrichen. Ergebnis der Planung und Vorbereitung eines
Filmvorhabens" gestrichen.
24. § 46 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
25. Die Überschrift des 4. Unterabschnittes erhält fol- 32. § 53 wird wie folgt geändert:
gende Fassung: a) In Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
,,Förderung von Drehbüchern". „zur Untertitelung von Kopien oder zur Herstellung
von Fremdsprachenfassungen für den Auslands-
vertrieb sowie für besondere Werbemaßnahmen,".
26. § 47 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„2 a. für besonderen Aufwand beim Absatz von
,,(1) Die Anstalt kann zur Herstellung von Drehbü- Kinder- und Jugendfilmen,".
chern für programmfüllende deutsche Filme Förde-
rungshilfen gewähren, wenn ein Film zu erwarten c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirt- ,,(3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförde-
schaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. rung beantragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt
Die Förderungshilfen werden nicht gewährt, wenn der Entscheidung über die Projektfilmförderung ei-
das Drehbuch von anderer Stelle gefördert wird." ne Zusage über die Förderung des Absatzes bis zu
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2043
100 000 Deutsche Mark gegeben werden, wenn 38. § 64 wird wie folgt geändert:
für das Projekt im Zeitpunkt der Antragstellung eine
angemessene Beteiligung des Verleihers nachge- a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie der Planung
wiesen wird." und Vorbereitung von Filmvorhaben" gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. b) In Absatz 2 Satz 1 sind nach den Worten „58 und
62" die Worte „sowie in den Fällen des Absatzes 1,
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
soweit es sich um keine bewertenden Entschei-
,,(5) Eine Förderung des Absatzes können im dungen handelt." einzufügen.
Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mit-
tel auch solche Filme erhalten, die nach § 32
Abs. 6 gefördert worden sind, sowie nach Maßga- 39. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
be von zwischenstaatlichen Verleih-Abkommen
auch andere Filme, die in einem Mitgliedstaat der 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Europäischen Gemeinschaft oder in einem ande- ,,Über Widersprüche gegen seine eigenen Ent-
ren Staat hergestellt worden sind, sofern die Ge- scheidungen sowie gegen Entscheidungen des
genseitigkeit verbürgt ist." Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese
auf § 19 gestützt werden, entscheidet der Verwal-
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
tungsrat."
,,(6) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen
für den Verleih gilt § 30 entsprechend." 2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Vergabekommission entscheidet über
33. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Hinweis auf Widersprüche gegen ihre Entscheidungen und
§ 53 Abs. 1 Nr. 1 ein Komma und „2 a" eingefügt. Entscheidungen ihrer Unterkommissionen."
34. § 55 wird wie folgt geändert:
40. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: a) In Absatz 1 wird die Zahl ,,30 000" durch die Zahl
,,80 000" ersetzt.
„3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53
Abs. 6 nicht nachkommt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahres-
,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." umsatz bis zu 150 000 Deutsche Mark 1,5 vom
Hundert, bei einem Jahresumsatz bis zu 250 000
Deutsche Mark 2 vom Hundert und bei einem
35. § 56 wird wie folgt geändert:
Jahresumsatz über 250 000 Deutsche Mark 2,5
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: vom Hundert."
,, 1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuer-
richtung von Filmtheatern,". c) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 1 wird nach der Nummer 4 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 41 . Nach § 66 wird folgender § 66 a eingefügt:
angefügt: ,,§ 66 a
„5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum
Filmabgabe der Videowirtschaft
Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen
Ortsteilen mit bis zu 20 000 Einwohnern be- (1) Wer als Gewerbetreibender aus dem Verkauf,
stimmt sind." aus der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern,
die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als
c) In Absatz 2 werden die Zahlen „30" und „70"
58 Minuten bespielt sind, an· Letztverbraucher einen
jeweils durch die Zahl „50" ersetzt.
Jahresumsatz von mehr als 80 000 Deutsche Mark
d) In Absatz 3 werden in Satz 1 nach dem Wort erzielt, hat von diesem Umsatz eine Filmabgabe zu
,,Darlehen" die Worte „oder als Zinszuschuß" so- entrichten.
wie Satz 3 gestrichen.
(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz
e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: bis zu 150 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert, bei
,,(4) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Ab- einem Jahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark
satz 1 Nr. 5 Förderungshilfen als Zuschüsse ge- 1,5 vom Hundert und bei einem Jahresumsatz über
währen. Sie regelt die näheren Einzelheiten über 250 000 Deutsche Mark 2 vom Hundert.
die Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie
über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie. § 63 (3) § 66 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzu-
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." wenden."
36. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
42. § 67 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden."
,,(2) Die Zuwendungen sind den Einnahmen der
Anstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu
37. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
verwenden, es sei denn, daß der Zuwendungsgeber
,,(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." etwas anderes bestimmt."
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
43. § 68 wird wie folgt gefaßt: bespielte Bildträger Letztverbrauchern vorführt,
verkauft oder vermietet" eingefügt.
,,§ 68
· b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Filmen"
Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
das Komma gestrichen und die Worte „sowie auf
(1) Die Einnahmen der Anstalt sind nach Abzug der den Umsatz aus dem Verkauf, der Vorführung oder
Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahr- der Vermietung von Bildträgern, die mit Filmen im
nehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie Sinne des§ 66 a Abs. 1 bespielt sind; dabei sind
folgt zu verwenden: die Umsätze aus diesen Geschäften gesondert von
1. 40 vom Hundert für die Förderung nach § 22 anderen Umsätzen auszuweisen," eingefügt.
Abs. 2 (Grundbetrag),
46. § 72 wird aufgehoben.
2. 8 vom Hundert für die Förderung nach§ 22 Abs. 3
(Zusatzbetrag),
47. § 73 wird wie folgt gefaßt:
3. 16 vom Hundert für die Förderung nach § 32 (Pro-
jektfilmförderung), ,,§ 73
4. 4 vom Hundert für die Förderung nach § 41 (Kurz- Übergangsregelungen
filme), (1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungs-
5. 1 vom Hundert für die Förderung nach§ 47 (Dreh- gesetzes· vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 803) vor In-
bücher), krafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden
nach altem Recht abgewickelt.
6. 10 vom Hundert für die Förderung nach § 53 (Film-
absatz), davon mindestens ein Viertel für die För- (2) laufende Verwaltungsverfahren werden eben-
derung des Auslandsvertriebs, falls nach altem Recht durchgeführt.
7. 20 vom Hundert für die Förderung nach§ 56 (Film- (3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Geset-
abspiel), davon 50 vom Hundert für die Förderung zes im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit
nach § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förde- dem ersten zusammentreten des nach den Vorschrif-
rung nach § 56 Abs. 3 und 10 vom Hundert für die ten dieses Gesetzes berufenen Verwaltungsrates.
Förderung nach § 56 Abs. 4, (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch
8. 1 vom Hundert für die Förderung nach den §§ 59 gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem
und 60 (sonstige Förderungsmaßnahmen). 1. Januar 1986 und dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbst-
(2) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließen- kontrolle freigegeben worden ist. Für diese Filme en-
den Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwen- det die Ausschlußfrist des § 24 Abs. 2 drei Monate
dungszweck zuzuführen. Über Ausnahmen entschei- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes."
det der Verwaltungsrat im Rahmen des Abweichur,gs-
spielraums gemäß § 69.
48. § 74 wird wie folgt geändert:
(3) Je 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1
Nr. 1 und 2 sind für die Förderung nach § 23 vorzuse- a) In Satz 2 wird das Wort· ,,Filmförderungsanstalt"
hen. Nicht in Anspruch genommene Mittel der Förde- durch das Wort „Anstalt" ersetzt.
rung nach § 23 sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1
b) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
und 2 wieder zuzuführen.
„Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt der
(4) Für die Förderung nach§ 32 Abs. 6 dürfen nicht Anstalt."
mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1
Nr. 3 verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entspre- 49. § 75 wird wie folgt gefaßt:
chend anzuwenden.
,,§ 75
(5) Für die Förderung nach § 53 Abs. 5 dürfen nicht
mehr als 10 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Beendigung der Filmförderung
Nr. 6 verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entspre- (1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. De-
chend anzuwenden. zember 1992.
(6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Auf- (2) Förderungshilfen nach den §§ 22, 23 und 41
gaben nach§ 2 Abs. 1 und 3 dürfen nicht mehr als 7,5 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum
vom Hundert der Einnahmen der Anstalt verwendet 31. Dezember 1991 erstaufgeführt oder im Falle des
werden." § 41 der Kurzfilm von der Freiwilligen Selbstkontrolle
freigegeben worden ist und von der Filmbewertungs-
44. In § 69 Abs. 2 Satz 1 wird die den. Abweichungsspiel- stelle Wiesbaden ein Prädikat erhalten hat. Förde-
raum bestimmende Zahl „ 10" durch die Zahl „20" rungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56 und 59 werden
ersetzt. letztmalig für das Haushaltsjahr 1992 gewährt.
45. § 70 wird wie folgt geändert: (3) Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22,
23 und 41 können nur bis zum 31. März 1994 gestellt
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Filme her- werden. Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder-
stellt" ein Komma und die Worte „als Gewerbetrei- und Jugendfilme verlängert sich djese Frist bis zum
bender mit Filmen im Sinne des § 66 a Abs. 1 31. März 1997. Anträge auf Gewährung von Förde-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2045
rungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56 und 59 können Artikel 3
nur bis zum 30. September 1992 gestellt werden.
Das nach dem Gesetz über das Bundesamt für gewerb'."
(4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von liehe Wirtschaft vom 9. Oktober 1954 (BGBI. 1 S. 281 ),
Förderungshilfen für programmfüllende Filme ent- zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 39 des Gesetzes
schieden worden, so gehen das Vermögen und die vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), errichtete Bundesamt
Verbindlichkeiten der Anstalt auf die Bundesrepublik für gewerbliche Wirtschaft wird in „Bundesamt für Wirt-
Deutschland über. Der Zeitpunkt wird vom Bundesmi- schaft'' umbenannt.
nister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntge-
macht. Das Bundesamt für Wirtschaft nimmt die ver- Artikel 4
bleibenden Aufgaben der Anstalt wahr."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Filmförderungsgesetzes in der nach dem Inkrafttreten Artikel 5
dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Filmförderungsgesetzes
Vom 18. November 1986
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18. November
1986 (BGBI. 1S. 2040) wird nachstehend der Wortlaut des
Filmförderungsgesetzes in der ab 1. Januar 1987 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Filmförderungs-
gesetz vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 803),
2. den am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden Artikel 1 des
eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 18. November 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2047
Gesetz
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
(Filmförderungsgesetz - FFG)
Inhaltsübersicht
1. Kapitel: Filmförderungsanstalt 2. Unterabschnitt: Projektfilmförderung
1. Abschnitt: Errichtung, Aufgaben § 32 Förderungshilfen
§ 1 Filmförderungsanstalt § 33 Antrag
§ 2 Aufgaben der Anstalt § 34 Eigenanteil des Herstellers
2. Abschnitt: Organe, ständige Kommissionen § 35 Vorrangige Verwendung von Referenzfilm-
förderungshilfen
§ 3 Organe der Anstalt
§ 4 Vorstand
§ 36 Förderungszusage
§ 5 Präsidium
§ 37 Versagung der Auszahlung
§ 38 Schlußprüfung
§ 6 Verwaltungsrat
§ 39 Rückzahlung
§ 7 Bewertungskommission
§ 40 Video- und Fernsehnutzungsrechte
§ 8 Vergabekommission
§ 9 Befangenheit 3. Unterabschnitt: Förderung von Kurzfilmen
3. Abschnitt: Satzung, Haushalt, Aufsicht § 41 Förderungshilfen
§ 10 Satzung, Geschäftsordnungen § 42 Antrag
§ 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung § 43 Vergleichbare Auszeichnungen
§ 12 Rechnungslegung § 44 Zuerkennung, Auszahlung
§ 13 Aufsicht § 45 Verwendung
§ 46 Rückzahlung
2. Kapitel: Filmförderung
1. Abschnitt: Förderung der Filmproduktion 4. Unterabschnitt: Förderung von Drehbüchern
§ 14 Übersicht über die Förderungshilfen § 47 Förderungshilfen
§ 15 Begriffsbestimmungen § 48 Antrag
§ 16 Gemeinschaftsproduktionen § 49 Auszahlung
§ 17 Bescheinigung des Bundesamtes für § 50 Verwendung des Drehbuches
Wirtschaft § 51 Schlußprüfung
§ 18 Herstellung der Kopien § 52 Rückzahlung
§ 19 Nicht förderungsfähige Filme
§ 20 Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen 2. Abschnitt: Förderung des Filmabsatzes
§ 21 Archivierung § 53 Förderungshilfen
1. Unterabschnitt: Referenzfilmförderung § 54 Antrag
§ 22 Förderungshilfen § 55 Rückzahlung
§ 23 Erleichterte Referenzfilmförderung
3. Abschnitt: Förderung des Filmabspiels
§ 24 Antrag
§ 56 Förderungshilfen
§ 25 Zuerkennung und Auszahlung
§ 57 Antrag
§ 26 Versagung der Auszahlung
§ 58 Rückzahlung
§ 27 Höhe der Förderungshilfen
§ 28 Verwendung 4. Abschnitt: Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 29 Rückzahlung § 59 Förderung der Weiterbildung
§ 30 Video- und Fernsehnutzungsrechte § 60 Förderung von Forschung, Rationalisierung und
§ 30a Einbeziehung von Filmen aus Mitgliedstaaten der Innovation
Europäischen Gemeinschaft § 61 Antrag
§ 31 Bewertung § 62 Rückzahlung
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften 4. Kapitel: Auskünfte
§ 63 Verfahrensregelungen
§ 70 Auskünfte
§ 64 Entscheidungszuständigkeiten
§ 71 Förderungsbericht
§ 65 Widerspruchsentscheidungen
§ 72 (aufgehoben)
3. Kapitel: Finanzierung, Verwendung der Mittel
1. Abschnitt: Finanzierung 5. Kapitel: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 66 Filmabgabe
§ 73 Übergangsregelungen
§ 66a Filmabgabe der Videowirtschaft
§ 74 Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös"
§ 67 Sonstige Mittel
§ 75 Beendigung der Filmförderung
2. Abschnitt: Verwendung der Einnahmen § 76 Berlin-Klausel
§ 68 Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten § 77 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von
§ 69 Ermächtigung des Verwaltungsrates Vorschriften)
(3) Die Anstalt kann an der Abstimmung und Koordinie-
1. Kapitel
rung der Filmförderung von Bund und Ländern beteiligt
Filmförderungsanstalt werden.
1. Abschnitt 2. Abschnitt
Errichtung, Aufgaben Organe, ständige Kommissionen
§ 1 §3
Filmförderungsanstalt Organe der Anstalt
(1) Zur wirtschaftlichen Förderung des deutschen Films Organe der Anstalt sind
wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts mit dem Namen „Filmförderungsan- 1. der Vorstand,
stalt" (Anstalt) errichtet. 2. das Präsidium,
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Berlin. 3. der Verwaltungsrat.
§4
§2
Vorstand
Aufgaben der Anstalt
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Sie wer-
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, den auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat für
1. die Qualität des deutschen Films auf breiter Grundlage fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zuläs-
zu steigern und die Struktur der Filmwirtschaft zu ver- sig. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen,
bessern; die vom Deutschen Bundestag für Qualitäts- falls ein wichtiger Grund vorliegt.
auszeichnungen im Bereich des Deutschen Films jähr-
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in
lich zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen
eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des
eine sinnvolle Ergänzung bilden;
Präsidiums und des Verwaltungsrates.
2. deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu
unterstützen, (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbind-
3. die Bundesregierung bei der Harmonisierung der Maß- lich, wenn sie entweder von beiden Mitgliedern des Vor-
nahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der standes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemein-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne glei- schaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgege-
cher Wettbewerbsvoraussetzungen zu beraten, ben werden. Der Vorstand darf Bevollmächtigte nur mit
4. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft Zustimmung des Präsidiums bestellen.
zu unterstützen, (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber
5. die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mit-
unter Berücksichtigung der besonderen Lage des deut- glied des Vorstandes.
schen Films zu pflegen,
(5) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in der
6. für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des Filmwirtschaft ein Handelsgewerbe betreiben oder
deutschen Films im In- und Ausland zu wirken. Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigen. Sie
dürfen sich nicht an einer Handelsgesellschaft als Gesell-
(2) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen nach Maßgabe schafter beteiligen, die auf dem Gebiet der Filmwirtschaft
des 2. Kapitels. tätig ist.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2049
(6) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen keine sonstige 11. einem Mitglied, das als Filmjournalist tätig ist, gemein-
Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, Mißtrauen gegen ihre sam benannt vom Deutschen Journalistenverband
Unparteilichkeit bei der Entscheidung über die Gewährung e. V. und der Deutschen Journalisten-Union in der
von Förderungshilfen zu erwecken. Die Einzelheiten sind Industriegewerkschaft Druck und Papier,
in den Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zu
regeln. 12. je einem Mitglied, benannt von der evangelischen
Kirche und der katholischen Kirche,
§5 13. je einem Mitglied, benannt von der Arbeitsgemein-
Präsidium schaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und der An-
(1) Das Präsidium besteht aus neun Mitgliedern. stalt des öffentlichen Rechts „zweites Deutsches
Fernsehen",
(2) Vorsitzender des Präsidiums ist der jeweilige Vorsit-
zende des Verwaltungsrates. Ein von der Bundesregie- 14. einem Mitglied, benannt vom Verband Deutscher
rung benanntes Mitglied des Verwaltungsrates gehört dem Filmexporteure e. V.,
Präsidium an. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums 15. je einem Mitglied, benannt vom Bundesverband Video
wählt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglie- (Vereinigung der Video-Programmanbieter Deutsch-
der aus seiner Mitte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im lands e. V.) und von der Interessengemeinschaft der
Verwaltungsrat. Videothekare Deutschlands.
(3) Das Präsidium überwacht die Tätigkeit des Vorstan- (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt oder
des. Es wirkt an Entscheidungen des Vorstandes mit, benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-
soweit dieses Gesetz es vorsieht. Das Präsidium kann die zeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nach-
Einberufung des Verwaltungsrates verlangen. folger gewählt oder benannt.
(4) Das Präsidium beschließt über die Dienstverträge mit (3) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglie-
den Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende des Präsi- der des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter für drei
diums vertritt die Anstalt beim Abschluß der Dienstver- Jahre; wiederholte Berufungen sind zulässig. Die nach
träge, bei sonstigen Rechtsgeschäften mit den Vorstands- Satz 1 Berufenen erklären dem Bundesminister für Wirt-
mitgliedern und bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der schaft binnen vierzehn Tagen nach Zugang der Mitteilung
Anstalt und den Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium über ihre Berufung schriftlich, ob sie die Berufung an-
setzt die Frist für die Vorlage der Jahresrechnung. nehmen.
(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von fünf Mitglie- (4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner
dern beschlußfähig. Es beschließt mit einfacher Mehrheit. Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsit- zenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
zenden.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzli-
(6) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. chen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Anstalt gehö-
ren. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind an Aufträge
§6 und Weisungen nicht gebunden.
Verwaltungsrat (6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten sechs
Monaten jedes Haushaltsjahres über die Entlastung des
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus siebenundzwanzig
Vorstandes und des Präsidiums. Die Mitglieder des Präsi-
Mitgliedern:
diums sind bei der Abstimmung über die Entlastung des
1. drei Mitgliedern, gewählt vom Deutschen Bundestag, Präsidiums nicht stimmberechtigt.
2. zwei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat, (7) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von vierzehn
3. zwei Mitgliedern, benannt von der Bundesregierung, Mitgliedern beschlußfähig. Er beschließt, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehr-
4. drei Mitgliedern, gemeinsam benannt vom Hauptver-
heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
band Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde Deut-
Vorsitzenden.
scher Filmkunsttheater e. V.,
5. einem Mitglied, gemeinsam benannt von der Arbeits- (8) Der Verwaltungsrat ist auf Verlangen des Präsidiums
gemeinschaft Kino e. V. und der Arbeitsgruppe kom- oder von sieben seiner Mitgliedei unverzüglich einzube-
munale Filmarbeit, rufen.
6. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband Deutscher
§7
Spielfilmproduzenten e. V.,
Bewertungskommission
7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeitsgemein-
schaft Neuer Deutscher Spielfilmproduzenten e. V., (1) Als ständige Kommission wird eine Bewertungskom-
8. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der Filmver- mission errichtet.
leiher e. V., (2) Die Bewertungskommission entscheidet über die
9. einem Mitglied, benannt vom Verband Technischer Bewertung eines Films nach§ 31.
Betriebe für Film und Fernsehen e. V.,
(3) Die Bewertungskommission besteht aus zehn Mit-
10. einem Mitglied, benannt von der Rundfunk-Fernseh- gliedern. Diese müssen auf dem Gebiet des Films sach-
film-Union im Deutschen Gewerkschaftsbund, kundig sein, dürfen jedoch nicht Filme herstellen, verlei-
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
hen, vertreiben oder einem Unternehmen angehören, das dig sein, dürfen jedoch nicht Filme herstellen, verleihen,
eine dieser Tätigkeiten ausübt. Die Mitglieder haben Stell- vertreiben oder einem Unternehmen angehören, das eine
vertreter. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht ge- dieser Tätigkeiten ausübt. Ein Mitglied muß außerdem in
bunden. Finanzierungsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder
haben Stellvertreter. Sie sind an Aufträge und Weisungen
(4) Für die Bewertungskommission benennen nicht gebunden.
1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter die vom Bundes-
tag gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates, (4) Für die Vergabekommission benennen
2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der Bun- 1. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Deut-
desregierung benannten Mitglieder des Verwaltungs- schen Bundestag gewählten Mitglieder des Verwal-
rates, tungsrates,
3. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der evan- 2. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Bundes-
gelischen Kirche und der katholischen Kirche benann- rat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates,
ten Mitglieder des Verwaltungsrates,
3. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom Haupt-
4. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter die vom Haupt- verband Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde
verband Deutscher Filmtheater e. V. und der Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. benannten Mitglie-
Deutscher Filmkunsttheater e. V. benannten Mitglieder der des Verwaltungsrates,
des Verwaltungsrates,
4. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband
5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband
Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. benannten Mit-
Deutscher Spielfilmproduzenten e. V. benannten Mit-
glieder des Verwaltungsrates,
glieder des Verwaltungsrates gemeinsam mit den von
der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm- 5. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der Ar-
produzenten e. V. benannten Mitgliedern des Ver- beitsgemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilmprodu-
waltungsrates, zenten e. V. benannten Mitglieder des Verwaltungs-
rates,
6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband
der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder des Ver- 6. ein Mitglied und einen Stellvertreter die vom Verband
waltungsrates, der Filmverleiher e. V. benannten Mitglieder des Ver-
7. ein Mitglied und einen Stellvertreter das vom Deut- waltungsrates,
schen Journalistenverband e. V. und der Deutschen 7. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der Rund-
Journalisten-Union in der Industriegewerkschaft Druck funk-Fernseh-Film-Union im Deutschen Gewerk-
und Papier benannte Mitglied des Verwaltungsrates. schaftsbund benannte Mitglied des Verwaltungsrates
gemeinsam mit dem vom Deutschen Journalistenver-
(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für drei band e. V. und der Deutschen Journalisten-Union in
Jahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter der Industriegewerkschaft Druck und Papier benann-
aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu ten Mitglied des Verwaltungsrates,
benennen.
8. ein Mitglied und einen Stellvertreter die von der evan-
(6) Die Bewertungskommission wählt aus ihrer Mitte den gelischen Kirche und der katholischen Kirche benann-
Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine ten Mitglieder des Verwaltungsrates,
Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-
tungsrates bedarf. 9. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der Ar-
beitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund-
(7) Die Bewertungskommission ist bei Anwesenheit von funkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD)
sieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse benannte Mitglied des Verwaltungsrates,
mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
10. ein Mitglied und einen Stellvertreter das von der An-
stalt des öffentlichen Rechts „zweites Deutsches
§8 Fernsehen" benannte Mitglied des Verwaltungsrates.
Vergabekommission (5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden für drei
Jahre benannt. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter
(1) Als ständige Kommission wird eine Vergabekommis- aus, so ist für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu
sion errichtet. benennen.
(2) Die Vergabekommission entscheidet über Anträge (6) Die Vergabekommission wählt aus ihrer Mitte den
auf Förderungshilfen im Rahmen der Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich eine
1. Projektfilmförderung (§ 32), Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwal-
tungsrates bedarf.
2. Förderung von Drehbüchern (§ 47),
3. Förderung des Filmabsatzes (§ 53), (7) Die Vergabekommission ist bei Anwesenheit von
sieben Mitgliedern beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse
4. Förderung des Filmabspiels (§ 56),
mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
5. sonstigen Förderungsmaßnahmen (§§ 59, 60).
(8) Die Vergabekommission kann Unterkommissionen
(3) Die Vergabekommission besteht aus elf Mitgliedern. errichten und ihnen die Entscheidung über Förderungshil-
Diese müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkun- fen übertragen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2051
§9 sters für Wirtschaft. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat
den Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vorzulegen.
Befangenheit
(2) Der Haushaltsplan ist sparsam und wirtschaftlich
(1) Stehen Mitglieder der Organe und Kommissionen zu
auszuführen. Im Haushaltsplan nicht veranschlagte Aus-
einem Dritten in vertraglichen Beziehungen, die geeignet
gaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
sind, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung
Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn die
zu rechtfertigen, dürfen sie an Beschlüssen, insbesondere
Anstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes ver-
Beschlüssen über die Gewährung von Förderungshilfen,
pflichtet ist oder die Verpflichtung zur Erfüllung der gesetz-
die den Dritten begünstigen können, nicht mitwirken. § 20
lichen Aufgaben der Anstalt begründet worden ist und für
des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares
(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 Bedürfnis vorliegt. Bei Bedarf kann ein Nachtragshaushalt
mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausge- aufgestellt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwen-
schlossen werden kann, daß die Stimme dieses Mitglieds dung. Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haus-
den Ausschlag gegeben hat. haltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt, so
bedürfen Ausgaben der Zustimmung des Verwaltungs-
rates.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Abschnitt
Satzung, Haushalt, Aufsicht § 12
Rechnungslegung
§ 10
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausga-
Satzung, Geschäftsordnungen
ben sowie über das Vermögen und die Schulden der
(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat Anstalt und deren Veränderungen im abgelaufenen Haus-
beschlossen. Der Beschluß wird mit einer Mehrheit von haltsjahr Rechnung zu legen. Die Rechnung ist dem Bun-
zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder desminister für Wirtschaft vorzulegen.
gefaßt. Die Satzung der Anstalt und die Geschäftsordnun- (2) Die Rechnung wird durch Wirtschaftsprüfer oder
gen ihrer Organe bedürfen der Genehmigung des Bundes- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüf er
ministers für Wirtschaft. werden vom Bundesminister für Wirschaft auf Kosten der
Anstalt bestellt. Die Prüfung ist nach Richlinien durchzu-
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß den Mitgliedern führen, die der Bundesminister für Wirtschaft erläßt.
des Verwaltungsrates oder den an ihrer Stelle erschiene- Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat, dem Bundes-
nen Stellvertretern Tagegelder, Übernachtungsgelder und minister für Wirtschaft und dem Bundesrechnungshof
Fahrtkostenerstattung sowie eine monatliche Aufwands- vorzulegen.
entschädigung gewährt werden. Die Satzung kann ferner
§ 13
bestimmen, daß
Aufsicht
1. den Mitgliedern der Kommissionen, die nicht Mitglieder
des Verwaltungsrates sind, oder den an ihrer Stelle (1) Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-
erschienenen Stellvertretern Tagegelder, Übernach- desministers für Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörde ist
tungsgelder und Fahrtkostenerstattung gewährt befugt, Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb
werden, der Anstalt mit dem geltenden Recht in Einklang zu halten.
2. die Mitglieder der Vergabekommission oder die an ihrer (2) Die Anstalt ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
Stelle tätig werdenden Stellvertreter für die Prüfung von jederzeit Auskunft über ihre Tätigkeit zu erteilen.
Anträgeng eine Vergütung erhalten.
(3) Kommt die Anstalt den ihr obliegenden Verpflichtun-
(3) Die Satzung regelt, soweit dieses Gesetz keine
gen nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die
Bestimmung trifft und die haushaltsrechtlichen Vorschrif-
Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchfüh-
ten des Bundes nicht entgegenstehen, das Nähere über
ren zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, das
Kassen- und Rechnungswesen, die Rechnungslegung
und die Prüfung der Rechnung der Anstalt.
2. Kapitel
§ 11 Filmförderung
Haushalts- und Wirtschaftsführung
1. Abschnitt
(1) Der Verwaltungsrat stellt jährlich vor Beginn des
Haushaltsjahres einen Haushaltsplan nach den Grundsät-
Förderung der Filmproduktion
zen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung
§ 14
fest. Darin sind, nach Zweckbestimmung und Ansatz
getrennt, alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben Übersicht über die Förderungshilfen
der Anstalt im kommenden Haushaltsjahr zu veranschla-
Im Rahmen der Förderung der Filmproduktion gewährt
gen. Der Haushaltsplan muß in Einnahmen und Ausgaben
die Anstalt Förderungshilfen
ausgeglichen sein. Das Vermögen und die Schulden sind
in einer Anlage des Haushaltsplans auszuweisen. Der 1. zur Herstellung neuer programmfüllender deutscher
Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesmini- Filme
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
a) nach dem Referenzfilmprinzip (Referenzfilmförde- 2. wenn ein solches Abkommen nicht vorliegt, eine im
rung, §§ 22 bis 31) sowie Verhältnis zu der ausländischen Beteiligung erhebliche
b) nach dem Projektfilmprinzip (Projektfilmförderung, deutsche finanzielle Beteiligung sowie eine dieser
§§ 32 bis 40), angemessene deutsche künstlerische und technische
Beteiligung von jeweils 30 vom Hundert aufweist.
2. zur Herstellung von Kurzfilmen (§§ 41 bis 46),
(2) Bei der künstlerischen und technischen Beteiligung
3. zur Herstellung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52).
sollen mindestens
1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in einer Neben-
§ 15
rolle oder, wenn dies nicht möglich ist, zwei Darsteller
Begriffsbestimmungen in wichtigen Rollen,
(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführ- 2. ein Regieassistent oder eine andere künstlerische oder
dauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinder- oder technische Stabskraft und
Jugendfilmen 59 Minuten hat. 3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbearbeiter
(2) Ein Film ist ein deutscher Film, wenn Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
1. der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz oder, sofern sein oder dem deutschen Kulturbereich angehören.
der Hersteller seinen Wohnsitz oder Sitz in einem (3) Förderungshilfen werden dem Hersteller einer
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsge- Gemeinschaftsproduktion, der die Voraussetzungen des
meinschaft hat, eine Niederlassung im Geltungsbereich § 15 Abs. 2 Nr. 1 erfüllt, nur gewährt, wenn er innerhalb
dieses Gesetzes hat und die Verantwortung für die von fünf Jahren vor Antragstellung einen deutschen Film
Durchführung des Filmvorhabens trägt, im Sinne des § 15 Abs. 2 hergestellt hat.
2. wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen
von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine § 17
andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache
hergestellt ist,
Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft
3. für Atelieraufnahmen Ateliers benutzt worden sind, die In den Fällen des § 24 Abs. 4, § 38 Abs. 1 Nr. 5, § 42
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegen. Sind vom Abs. 2 und § 54 Abs. 2 ist der Nachweis, daß die Voraus-
Thema her Außenaufnahmen in einem anderen Land setzungen nach den §§ 15 und 16 vorliegen, durch
erforderlich, so dürfen höchstens 30 vom Hundert der Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft zu führen.
Atelieraufnahmen im Gebiet dieses Landes gedreht Die Bescheinigung ist bei Gemeinschaftsproduktionen
werden. Wird der größere Teil eines Films an Original- spätestens vier Wochen vor Drehbeginn zu beantragen.
schauplätzen in einem anderen Land gedreht, so kön-
nen auch für mehr als 30 vom Hundert der Atelierauf- § 18
nahmen Ateliers dieses Landes benutzt werden, wenn Herstellung der Kopien
und soweit der Vorstand dies aus Kostengründen für
erforderlich hält. Die Grundlage für die Bemessung Förderungshilfen dürfen nur gewährt werden, wenn die
nach den Sätzen 2 und 3 ist die Drehzeit; Kopien, die für die Auswertung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestimmt sind, in einer Kopieranstalt im Gel-
4. der Regisseur Deutscher im Sinne des Artikels 116 des tungsbereich dieses Gesetzes gezogen werden', es sei
Grundgesetzes ist oder dem deutschen Kulturbereich denn, daß hierfür die technischen Voraussetzungen nicht
angehört.
gegeben sind.
(3) Ist der Regisseur weder Deutscher noch dem deut- § 19
schen Kulturbereich angehörig, so steht dies der Anerken-
Nicht förderungsfähige Filme
nung des Films als deutscher Film nicht entgegen, wenn
a) der Drehbuchautor oder ein Hauptdarsteller Deutscher Förderungshilfen dürfen, nicht gewährt werden, wenn
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder der Referenzfilm, der neue Film oder das Filmvorhaben
dem deutschen Kulturbereich angehört und gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstoßen
oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen. Gleiches
b) der Film in deutscher Sprache im Geltungsbereich die- gilt für Referenzfilme, neue Filme oder Filmvorhaben, die
ses Gesetzes oder auf einem A-Filmfestspiel als deut- unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des
scher Beitrag uraufgeführt worden ist. Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-
stungen, der Kameraführung oder des Bildschnitts nach
§ 16 dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu
fördern sind ferner Referenzfilme, neue Filme und Filmvor-
Gemeinschaftsproduktionen
haben, die sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in auf-
(1) Als deutscher Film gilt auch ein Film, der unter den dringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.
Voraussetzungen des§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie des
§ 18 gemeinsam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz
§ 20
oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes hergestellt worden ist und Gemeinsame Aufführung mit Kurzfilmen
1. den Vorschriften über die Gemeinschaftsproduktion Jeder mit Förderungshilfen hergestellte programmfül-
von Filmen eines auf den Film anwendbaren, von sei- lende Film mit einer Vorführdauer von höchstens 11 O
ten der-Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Minuten ist für die Dauer von fünf Jahren vom Zeitpunkt
zwischenstaatlichen Abkommens entspricht oder, der Erstaufführung (Erstmonopol) entweder mit einem
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2053
noch auszuwertenden neuen deutschen Kurzfilm, der ein ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergebenes
Prädikat der Filmbewertungsstelle Wiesbaden oder eine in Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel
der Rechtsverordnung nach § 43 bezeichnete Auszeich- erhalten haben.
nung erhalten hat, oder mit einem noch auszuwertenden
Kurzfilm aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirt- (2) Die Förderungshilfen dürfen nicht höher als das
schaftsgemeinschaft, der den Deutschen Filmpreis oder Zweifache der Bruttoverleiheinnahmen sein, die in den in
das Prädikat „besonders wertvoll" der Filmbewertungs•• § 22 Abs. 2 genannten Zeiträumen erzielt worden sind.
stelle Wiesbaden erhalten hat, zu gemeinsamer Auffüh- (3) Förderungshilfen nach Absatz 1 werden nur ausge-.
rung zu verbinden. zahlt, wenn sie allein oder zusammen mit anderen Förde-
rungshilfen nach Absatz 1, §§ 22, 32 oder§ 41 wenigstens
§ 21 50 000 Deutsche Mark betragen. Werden Förderungshil-
fen zur Auszahlung verbunden, sind sie gemeinsam zur
Archivierung
Herstellung eines neuen Films zu verwenden.
(1) Der Hersteller eines nach den Vorschriften dieses
Gesetzes geförderten Films ist verpflichtet, der Bundesre-
publik Deutschland eine technisch einwandfreie Kopie des § 24
Films in dem gedrehten Originalformat unentgeltlich zu Antrag
übereignen, sofern diese Verpflichtung nicht schon ander-
weitig begründet ist. (1) Referenzfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Hersteller.
(2) Die Kopien werden vom Bundesarchiv für Zwecke
der Filmförderung im Sinne dieses Gesetzes verwahrt. Sie (2) Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn der
können für die filmkundliche Auswertung zur Verfügung Antragsteller innerhalb eines Monats nach der Erstauffüh-
gestellt werden. rung des Referenzfilms in einem Filmtheater im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes der Anstalt mitgeteilt hat, daß er
Referenzfilmförderung in Anspruch zu nehmen beabsich-
1. Unterabschnitt tigt.
Referenzfilmförderung (3) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf
der Fristen des § 22 Abs. 2 zu stellen.
§ 22
(4) Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der§§ 15,
Förderungshilfen 16 und 18 nachzuweisen.
(1) Als Referenzfilmförderung werden Grundbeträge
und Zusatzbeträge als Zuschüsse gewährt.
§ 25
(2) Der Grundbetrag wird gewährt, wenn ein Film im Zuerkennung, Auszahlung
Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jah-
ren nach seiner Erstaufführung in einem Filmtheater im (1) Die Förderungshilfen werden in den ersten drei
Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Besucherzahl von Monaten nach dem Schluß eines Kalenderjahres den Her-
250 000 oder, wenn er das Gütezeugnis nach§ 31, ein von stellern der Referenzfilme zuerkannt, die im abgelaufenen
der Filmbewertungsstelle Wiesbaden vergebenes Prädikat Kalenderjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung
oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfestspiel erhalten nachgewiesen haben. Dem Grunde nach kann die Zuer-
hat, eine Besucherzahl von 130 000 erzielt hat (Referenz- kennung schon vorher erfolgen.
film). Abweichend von Satz 1 reicht bei Dokumentar-,
Kinder- oder Jugendfilmen, die das Gütezeugnis nach (2) Auf den Grundbetrag und den Zusatzbetrag kann die
§ 31, ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden verge- Anstalt vor Ablauf des Förderungszeitraumes nach Maß-
benes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem A-Filmfest- gabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall bis zu 50 vom
spiel erhalten haben, eine Besucherzahl von 100 000 Hundert der Höhe des Durchschnitts der Grundbeträge
innerhalb von fünf Jahren aus. Es sind nur solche Besu- des Vorjahres Vorauszahlungen leisten.
cher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintritts--
preis gezahlt haben. (3) Die Anstalt zahlt die Förderungshilfen aus, sobald
nachgewiesen ist, daß die Förderungshilfen eine den
(3) Der Zusatzbetrag wird zusätzlich zu einem Grund- Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwen-
betrag gewährt, wenn der Referenzfilm das Gütezeugnis dung finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszah-
nach § 31, ein von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden lungsempfängers kann die Anstalt den Betrag der Förde-
vergebenes Prädikat oder den Hauptpreis auf einem rungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis
A-Filmfestspiel erhalten hat. 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen.
(4) Der .Bescheid über die Zuerkennung der Förderungs-
§ 23 hilfen soll mit Auflagen, die bis zur Auszahlung nachgeholt
Erleichterte Referenzfilmförderung werden können, verbunden werden, um sicherzustellen,
daß
(1) Im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel sind auch für Referenzfilme, die die nach 1. der neue Film zu der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 22 Abs. 2 erforderlichen Besucherzahlen nicht, minde- für deutsche Filme üblichen Filmmiete vermietet wird,
stens aber 20 000 Besucher erreicht haben, Förderungs- 2. die Vermietung des neuen Films an ein Filmtheater
hilfen zu gewähren, wenn sie das Gütezeugnis nach § 31, nicht von der Miete eines oder mehrerer ausländischer
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Filme oder Reprisen, die nicht aus einem Mitgliedstaat (2) Beteiligt sich ein Hersteller mit Förderungshilfen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, nach § 22 oder § 23 an dem Filmvorhaben eines anderen
abhängig gemacht wird, Herstellers, so hat er dabei grundsätzlich seine Förde-
3. bei der Aufbringung der Herstellungskosten des neuen rungshilfen in voller Höhe einzusetzen. Die Anstalt kann
Films das Risiko des erheblich mitfinanzierenden Ver- Ausnahmen zulassen. Außerdem hat er einen angemes-
leihers angemessen vermindert wird. senen Eigenanteil an den Herstellungskosten nachzu-
weisen.
§ 26
(3) Ist der Betrag für eine Gemeinschaftsproduktion
Versagung der Auszahlung zuerkannt worden, bei der die deutsche finanzielle Beteili-
(1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungshilfen gung weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so darf der
zu versagen, Betrag nur für die Finanzierung eines Films verwendet
werden, an dem die deutsche finanzielle Beteiligung min-
1 . wenn die ordnungsgemäße Finanzierung der Herstel-
destens 50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei dem die
lung eines neuen Films nicht gewährleistet ist,
deutsche finanzielle Beteiligung größer ist als jede andere
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem Beteiligung, steht im Sinne des Satzes 1 einem Film mit
Verleih oder dem Vertrieb eines bereits mit Förde- einer deutschen Beteiligung von 50 vom Hundert gleich.
rungshilfen nach diesem Gesetz finanzierten Referenz-
films oder Filmvorhabens des Antragstellers die Grund- (4) Die Anstalt kann auf Antrag unter Berücksichtigung
sätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden der wirtschaftlichen Lage des Herstellers in Ausnahmefäl-
sind, len gestatten, daß die Beträge zur Begleichung der Her-
3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programm- stellungskosten des Referenzfilms verwendet werden,
füllenden Films bei dem Hersteller um eine Aktienge- soweit die Einspielerlöse dieses Films seine Herstellungs-
sellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder kosten nicht decken.
Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-
lich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft
§ 29
oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt
und das eingezahlte Grundkapital oder Stammkapital Rückzahlung
nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark beträgt,
(1) Der Hersteller ist zur Rückzahlung der Förderungs-
4. soweit die Förderungshilfen 50 vom Hundert der Her- hilfen verpflichtet,
stellungskosten des neuen Films oder bei Gemein-
1. wenn diese zur Finanzierung eines Films verwendet
schaftsproduktionen des deutschen Anteils an den Her-
worden sind, der den §§ 15, 16, 18 oder 19 nicht
stellungskosten übersteigen,
entspricht,
5. wenn der Hersteller nicht einen angemessenen Eigen-
2. wenn die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben
anteil an den Herstellungskosten des neuen Films
über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt
nachweist. § 34 ist entsprechend anzuwenden.
ist,
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als 3. wenn die nach § 25 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht
fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen eingehalten worden oder Auszahlungsvoraussetzun-
sind. gen nach § 26 nachträglich entfallen sind,
§ 27 4. wenn der Hersteller den Nachweis der zweckentspre-
Höhe der Förderungshilfen chenden Verwendung der Förderungshilfe nicht
erbracht hat,
(1) Die für die Grund- und Zusatzförderung zur Verfü-
gung stehenden Mittel werden jeweils zu einem Drittel 5. wenn der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 30
gleichmäßig auf die Anzahl der berechtigten Filme verteilt nicht nachgekommen ist,
und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis, in dem die 6. soweit sie 50 vom Hundert der Herstellungskosten des
Besucherzahlen der Filme zueinander stehen, vergeben. neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des
Die Höhe der Förderungshilfen für Filme nach § 23 ist in deutschen Anteils an den Herstellungskosten über-
derselben Weise unter Zugrundelegung der hierfür zur steigen.
Verfügung stehenden Mittel zu ermitteln.
(2) Bei der Berechnung der Förderungshilfen werden (2) Die Anstalt darf den Rückzahlungsanspruch nur
höchstens eine Million Besucher berücksichtigt. 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen
Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und
(3) Bei Gemeinschaftsproduktionen dürfen Förderungs-
der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
hilfen nur bis zur Höhe der deutschen finanziellen Beteili-
Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung
gung gewährt werden.
und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
werden;
§ 28
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung
Verwendung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
(1) Der Hersteller hat die Förderungshilfen spätestens Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten stehen;
Zuerkennung in vollem Umfang für die Finanzierung neuer 3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-
programmfüllender deutscher Filme zu verwenden. nen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2055
Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für. die Erstat- 2. Unterabschnitt
tung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für
die Freigabe von Sicherheiten. Projektfilmförderung
§ 32
§ 30
Förderungshilfen
Video- und Fernsehnutzungsrechte
(1) Projektfilmförderung wird gewährt, wenn ein Filmvor-
(1) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder
haben auf Grund des Drehbuches sowie der Stab- und
eines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, den Refe-
Besetzungsliste einen Film erwarten läßt, der geeignet
renzfilm nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Beginn erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des
der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im deutschen Films zu verbessern.
Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Auswertung durch
Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im (2) Als Förderungshilfen werden bedingt rückzahlbare
Ausland freizugeben. zinslose Darlehen bis zur Höhe von 500 000 Deutsche
Mark gewährt. Die Förderungshilfe kann bis zu eine Million
(2) Die Inanspruchnahme des Grundbetrages oder
Deutsche Mark betragen, wenn eine Gesamtwürdigung
eines Teiles davon verpflichtet den Hersteller, das ihm
des Filmvorhabens und die Höhe der voraussichtlichen
zustehende ausschließliche Fernsehnutzungsrecht an
Herstellungskosten dies rechtfertigen.
dem Referenzfilm an eine Fernsehen betreibende öffent-
lich-rechtliche Rundfunkanstalt oder einen Rundfunkver- (3) Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden,
anstalter privaten Rechts im Inland oder Ausland nur mit darunter in angemessenem Umfang auch solche, die auch
der Maßgabe zu übertragen, daß der Film frühestens fünf zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.
Jahre nach der Erstaufführung zum Empfang im Inland
ausgestrahlt werden darf. (4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben ange-
messen gefördert werden, so wählt die Vergabekommis-
(3) Sofern filmwirtschaftliche Interessen nicht entgegen- sion die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Hat
stehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers ein Antragsteller dreimal Förderungshilfen nach Absatz 2
diese Fristen verkürzen. Für die Videonutzungsrechte erhalten, ohne daß wenigstens in einem Fall 30 vom
kann die Frist bis auf vier Monate, für die Fernsehnut- Hundert nach § 39 zurückgezahlt worden sind, haben
zungsrechte bis auf zwei Jahre nach der Erstaufführung andere Antragsteller bei der Vergabe den Vorrang.
des Films, in Ausnahmefällen mit einstimmigem Beschluß
(5) Filmvorhaben, die im Wege der Gemeinschaftspro-
des Präsidiums bis auf sechs Monate, verkürzt werden.
duktion verwirklicht werden sollen, können• nur gefördert
Für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen
werden, wenn die deutsche finanzielle Beteiligung min-
Rundfunkanstalt oder eines Rundfunkveranstalters priva-
ten Rechts hergestellt worden sind, kann die Frist von zwei destens 50 vom Hundert beträgt oder der deutsct,e Anteil
Jahren bis auf sechs Monate, beginnend mit der Abnahme größer ist als der Anteil jedes anderen Gemeinschaftspro-
durch den Rundfunkveranstalter, verkürzt werden. duzenten.
(4) Die Sperrfristen nach Absatz 3 dürfen nicht mehr (6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit
verkürzt werden, wenn der Film bereits ausgestrahlt ist. Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz
oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaft-
liches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der
§ 30 a Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung ste-
henden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die
Einbeziehung von Filmen
auch als Zuschuß zusätzlich zu einer Förderungshilfe
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
gewährt werden kann. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Der
Ist die Gegenseitigkeit verbürgt, so können in die Förde- Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, nach Anhö-
rung nach § 22 jährlich bis zu drei Filme aus anderen rung der Anstalt durch Rechtsverordnung die Art und Zahl
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einbezo- der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungs-
gen werden. Dabei ist die im Geltungsbereich dieses hilfe zu bestimmen.
Gesetzes erreichte Besucherzahl maßgebend. § 33
Antrag
§ 31 (1) Projektfilmförderung wird auf Antrag gewährt.
Bewertung Antragsberechtigt ist der Hersteller.
(1) Die Anstalt verleiht zum Zwecke der Gewährung von (2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Filmvorha-
Förderungshilfen nach den §§ 22 und 23 programmfüllen- bens sowie eine Darlegung der in den §§ 15 und 16 gere-
den deutschen Filmen, die unter Berücksichtigung des gelten Voraussetzungen enthalten. Das Drehbuch, eine
dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuches, der Gestal- Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzie-
tung, der schauspielerischen Leistungen, der Kamerafüh- rungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete
rung und des Bildschnittes von guter Unterhaltungsqualität Darlegung über die Verleihpläne sind beizufügen.
sind, auf Antrag ein Gütezeugnis (guter Unterhaltungs-
film). (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und § 32 Abs. 1
kann bei Anträgen auf Förderungshilfen bis zu 200 000
(2) Das Gütezeugnis kann nur verliehen werden, wenn Deutsche Mark von der Vorlage eines Drehbuches sowie
der Antragsteller nachweist, daß der Film eine Besucher- der Stab- und Besetzungsliste abgesehen werden, wenn
zahl von mindestens 20 000 erreicht hat. auf andere Weise dargetan wird, daß das Filmvorhaben
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
einen Film erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Quali- gewährt werden, wenn die Förderungshilfen aus der Refe-
tät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu ver- renzfilmförderung in vollem Umfang mit zur Herstellung
bessern. des neuen Films verwendet werden. § 29 Abs. 1 Nr. 6 ist
§ 34 nicht anzuwenden.
Eigenanteil des Herstellers § 36
(1) Projektfilmförderung wird nur gewährt, wenn der Förderungszusage
Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von
(1) Die Anstalt kann auf Grund des Drehbuches, der
der Anstalt anerkannten Kosten einen nach dem Produk-
Stab- und Besetzungsliste sowie des Kosten- und Finan-
tionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Pro-
zierungsplans die Gewährung der Förderungshilfe auch
duktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenan-
für solche Filmvorhaben zusagen, deren Finanzierung
teil, mindestens jedoch 15 vom Hundert, trägt. Bei
noch nicht gesichert ist (Förderungszusage). Die Förde-
Gemeinschaftsproduktionen sind bei der Berechnung des
rungszusage bedarf der Schriftform. § 33 Abs. 3 ist ent-
Eigenanteils die auf den deutschen Hersteller entfallenden
sprechend anzuwenden.
Kosten zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für
Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt herge- (2) Die Förderungszusage erlischt, wenn der Nachweis,
stellt werden sollen. daß die Finanzierung gesichert ist, nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Erteilung der Förderungszusage
(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigen-
erbracht worden ist oder die Voraussetzungen, unter
mittel oder durch Fremdmittel, die dem Hersteller darle-
denen die Förderungszusage erteilt worden ist, nicht oder
hensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung
nicht mehr gegeben sind.
überlassen worden sind. Eigenleistungen stehen Eigen-
mitteln gleich.
§ 37
(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller Versagung der Auszahlung
als Herstellungsleiter, Regisseur, Hauptdarsteller oder
Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als (1) Die Anstalt hat die Auszahlung der Förderungshilfe
Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstel- zu versagen,
lers an eigenen Werken, wie Roman, Drehbuch oder Film- 1. wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvor-
musik, die er zur Herstellung des Films benutzt. Eigenlei- habens nicht gewährleistet ist,
stungen können nur in Höhe ihres marktüblichen Geldwer-
2. wenn bei der Finanzierung, der Herstellung, bei dem
tes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 vom Hundert
Verleih oder dem Vertrieb eines bereits nach diesem
der im Kostenplan angegebenen und von der Anstalt aner-
Gesetz geförderten Referenzfilms oder Filmvorhabens
kannten Kosten berücksichtigt werden.
des Antragstellers die Grundsätze sparsamer Wirt-
(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch schaftsführung verletzt worden sind,
Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund 3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Aktiengesell-
öffentlicher Förderungsprogramme sowie sonstige Mittel, schaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Personenhandelsgesellschaft, deren einziger persön-
oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der lich haftender Gesellschafter eine Aktiengesellschaft
eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist,
Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, handelt und das eingezahlte Grundkapital oder Stamm-
es sei denn, daß diese Mittel marktübliches Entgelt für eine kapital nicht mindestens 200 000 Deutsche Mark be-
vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmit- trägt.
tel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden. Hat eine
Rundfunkanstalt die Fernsehnutzungsrechte vor der Her- (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn mehr als
stellung des Films erworben, so gilt das Entgelt hierfür als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen
erbracht, wenn die Rundfunkanstalt die Zahlung schriftlich sind.
zugesagt hat. Durch die Anrechnung solcher Entgelte für § 38
Fernsehnutzungsrechte auf die im Kostenplan angegebe- Schlußprüfung
nen und von der Anstalt anerkannten Kosten darf der
Eigenanteil nicht unter 10 vom Hundert sinken. (1) Die Anstalt prüft, ob
(5) Die Anstalt kann für die ersten zwei programmfüllen- 1. der Film seinem Inhalt nach dem vorgelegten Drehbuch
den Filme eines Herstellers auf Antrag Ausnahmen von im wesentlichen entspricht,
Absatz 4 Satz 1 zulassen. 2. der Stab und die Besetzung des Films mit der vorgeleg-
ten Liste im wesentlichen übereinstimmen,
(6) Die Anstalt kann auf Antrag Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 zulassen, wenn die 3. der Film unter Berücksichtigung des dramaturgischen
Höhe der Herstellungskosten das zweifache des Durch- Aufbaus, der Gestaltung, der schauspielerischen Lei-
schnittes der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach stungen, der Kameraführung und des Bildschnittes
§ 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt. geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des
deutschen Films beizutragen,
§ 35 4. der Film nicht § 19 widerspricht,
Vorrangige Verwendung 5. der Film den Anforderungen der §§ 15, 16 und 18
von Referenzfilmförderungshilfen entspricht.
Stehen dem Hersteller Förderungshilfen aus der Refe- (2) Der Hersteller ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres
renzfilmförderung zu, kann .Projektfilmförderung nur nach Auszahlung des Darlehens oder eines Teilbetrages
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2057
davon der Anstalt eine Kopie des Films zur Prüfung vorzu- (3) Als Förderungshilfe wird ein Zuschuß gewährt, des-
legen. Die Anstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr sen Höhe ermittelt wird, indem die zur Verfügung stehen-
verlängern, wenn der Hersteller nachweist, daß er die Frist den Haushaltsmittel gleichmäßig auf die Anzahl der
aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten berechtigten Filme verteilt werden.
kann.
§ 39 § 42
Rückzahlung Antrag
(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit (1) Die Förderungshilfe wird auf Antrag gewährt.
die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films Antragsberechtigt ist der Hersteller. Ist dieser juristische
20 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von Person des öffentlichen Rechts oder juristische Person
der Anstalt anerkannten Kosten übersteigen. Zunächst des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische
sind 10 vom Hundert der übersteigenden Erträge zur Til- Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt
gung zu verwenden. Übersteigen die Erträge des Herstel- beteiligt sind, so ist er nicht antragsberechtigt.
lers 60 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und
(2) Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Ablauf
von der Anstalt anerkannten Kosten, sind 20 vom Hundert
der in § 41 Abs. 1 genannten Frist zu stellen. Dem Antrag
~er übersteigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.
ist der Nachweis beizufügen, daß die Voraussetzungen
Ubersteigen die Erträge die im Kostenplan angegebenen
und von der Anstalt anerkannten Kosten, vermindert um des § 41 erfüllt sind.
die Höhe des Darlehens, sind 50 vom Hundert der über-
§ 43
steigenden Erträge zur Tilgung zu verwenden.
Vergleichbare Auszeichnungen
(2) Das Darlehen ist ferner zurückzuzahlen, wenn
1. der Film nicht den Anforderungen des § 38 Abs. 1 Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
entspricht, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Verwal-
tungsrates die dem Prädikat „besonders wertvoll" ver-
2. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 2 gleichbaren Auszeichnungen auf einem Filmfestspiel oder
nicht nachgekommen ist, aus anderem Anlaß im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 im
3. der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden einzelnen zu bestimmen.
Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
4. die Auszahlung auf Grund unrichtiger Angaben über § 44
wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen erfolgt ist, Zuerkennung, Auszahlung
5. der Hersteller seiner Verpflichtung nach § 40 nicht (1) Die Förderungshilfe wird spätestens drei Monate
nachgekommen ist. nach dem Schluß jedes Haushaltsjahres zuerkannt. Dem
(3) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Grunde nach kann die Zuerkennung schon vorher er-
folgen.
§ 40 (2) Auf die Auszahlung ist § 25 Abs. 3 entsprechend
Video- und Fernsehnutzungsrechte anzuwenden.
Auf die Übertragung der Video- und Fernsehnutzungs- § 45
rechte ist § 30 entsprechend anzuwenden. Verwendung
(1) Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf
3. Unterabschnitt von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang
zur Herstellung neuer deutscher Kurzfilme von höchstens
Förderung von Kurzfilmen fünfzehn Minuten Dauer, neuer nicht programmfüllender
deutscher Kinder- oder Jugendfilme oder neuer pro-
§ 41 grammfüllender deutscher Filme zu verwenden.
Förderungshilfen (2) Ist die Förderungshilfe für eine Gemeinschaftspro-
(1) Die Anstalt gewährt auf Grund eines deutschen duktion zuerkannt worden, bei der die deutsche finanzielle
Kurzfilms mit einer Vorführdauer von höchstens fünfzehn Beteiligung weniger als 50 vom Hundert betragen hat, so
Minuten sowie eines nicht programmfüllenden deutschen darf der Betrag nur für die Finanzierung eines Films ver-
Kinder- oder Jugendfilms Förderungshilfen, wenn dem wendet werden, an dem die deutsche finanzielle Beteili-
Film innerhalb zweier Jahre nach seiner Freigabe durch gung mindestens 50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei
die Freiwillige Selbstkontrolle von der Filmbewertungs- dem die deutsche finanzielle Beteiligung größer ist als jede
stelle Wiesbaden das Prädikat „besonders wertvoll" zuer- andere Beteiligung, steht im Sinne des Satzes 1 einem
kannt worden ist. Ist dem Film das Prädikat „wertvoll" Film mit einer deutschen Beteiligung von 50 vom Hundert
zuerkannt worden, so wird eine Förderungshilfe nur gleich.
gewährt, wenn dem Film auf einem Filmfestspiel oder aus § 46
anderem Anlaß eine besondere Auszeichnung verliehen
Rückzahlung
worden ist, die eine dem Prädikat „besonders wertvoll"
vergleichbare Bedeutung hat. (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
(2) § 15 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 16 und 19 sind 1 . der Hersteller den Nachweis der zweckentsprechenden
entsprechend anzuwenden. Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht hat,
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. die Förderungshilfen zur Finanzierung eines Films ver- (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, das von ihm herge-
wendet worden sind, der den Anforderungen des § 19 stellte Drehbuch nach Ablauf des im Antrag angegebenen
widerspricht, oder Datums der Fertigstellung zur Prüfung vorzulegen. § 38
Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshil-
fen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche
Voraussetzungen erfolgt ist. § 52
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Rückzahlung
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nicht gegeben
4. Unterabschnitt sind,
Förderung von Drehbüchern 2. der Antragsteller seiner Verpflichtung nach§ 51 Abs. 2
Satz 1 nicht nachgekommen ist,
§ 47 3. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe
Förderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-
aussetzungen erfolgt ist,
(1) Die Anstalt kann zur Herstellung von Drehbüchern
für programmfüllende deutsche Filme Förderungshilfen 4. das Drehbuch entgegen § 50 verwertet worden ist.
gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deut-
schen Films zu verbessern. Die Förderungshilfen werden
nicht gewährt, wenn das Drehbuch von anderer Stelle
gefördert wird. 2. Abschnitt
(2) Die Förderungshilfen werden als Zuschüsse bis zu Förderung des Filmabsatzes
höchstens 20 000 Deutsche Mark gewährt. In besonderen
Fällen kann ein Zuschuß bis zu 50 000 Deutsche Mark § 53
gewährt werden.
Förderungshilfen
(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für den Verleih
oder Vertrieb (Absatz) deutscher Filme gewähren, und
§ 48 zwar
Antrag 1. zur Abdeckung von Vorkosten, wie der Kosten der
Herstellung von Kopien und von Werbemaßnahmen,
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Antragsberechtigt ist der Autor in Verbindung mit dem 2. zur Herstellung von Kopien, die zum Einsatz bei Nach-
Filmhersteller. aufführern bestimmt sind, zur Untertitelung von Ko-
pien oder zur Herstellung von Fremdsprachenfassun-
(2) Dem Antrag ist eine Beschreibung des Vorhabens gen für den Auslandsvertrieb sowie für besondere
(Treatment oder Expose mit einer ausgearbeiteten Dia- Werbemaßnahmen,
logszene) beizufügen.
2a. für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinder- und
Jugendfilmen,
§ 49
3. für Maßnahmen zur Erweiterung bestehender und Er-
Auszahlung
schließung neuer Absatzmärkte,
Die Auszahlung der Förderungshilfe erfolgt zur Hälfte 4. für Maßnahmen der Kooperation,
nach ihrer Zuerkennung, im übrigen nach Prüfung und
Abnahme des Drehbuches. 5. für Maßnahmen der grundlegenden Rationalisierung.
(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2 a
werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahl-
§ 50
bar sein können, bis zu höchstens 100 000 Deutsche Mark
Verwendung des Drehbuches gewährt. Die Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5
werden als Zuschuß bis zu höchstens 150 000 Deutsche
Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe verpflichtet
Mark oder als zinsloses Darlehen bis zu höchstens
den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung
400 000 Deutsche Mark mit einer Laufzeit bis zu fünf
nur zur Herstellung eines deutschen programmfüllenden
Jahren gewährt.
Films zu verwerten. Das Recht des Antragstellers, das
Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu (3) Für Filmvorhaben, für die Projektfilmförderung bean-
verwerten, bleibt unberührt. tragt wird, kann bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung
über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förde-
rung des Absatzes bis zu 100 000 Deutsche Mark gege-
§ 51
ben werden, wenn für das Projekt im Zeitpunkt der Antrag-
Schlußprüfung stellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers
nachgewiesen wird.
(1) Die Anstalt prüft, ob das Drehbuch im wesentlichen
dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht. (4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2059
(5) Eine Förderung des Absatzes können im Rahmen 2. zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuar-
der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel auch solche tiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater,
Filme erhalten, die nach § 32 Abs. 6 gefördert worden
3. zur Gründung von Kooperationen von Filmtheatern,
sind, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen Ver-
leih-Abkommen auch andere Filme, die in einem Mitglied- 4. zur Beratung von Filmtheatern,
staat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem ande- 5. für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in
ren Staat hergestellt worden sind, sofern die Gegenseitig-, Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit bis zu
keit verbürgt ist. 20 000 Einwohnern bestimmt sind.
(6) Bei Inanspruchnahme von Förderungshilfen für den (2) Die Förderungshilfen werden als Zuschuß gewährt,
Verleih gilt § 30 entsprechend. indem die zur Verfügung stehenden Mittel zu 50 vom
Hundert gleichmäßig auf die Zahl der Antragsteller verteilt
§ 54 und zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis vergeben
werden, in dem die im abgelaufenen Haushaltsjahr von
Antrag
den Antragstellern erreichten Besucherzahlen zueinander
(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt. stehen. Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate
Antragsberechtigt sind nach Ablauf eines Haushaltsjahres ausgezahlt.
1. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2 a (3) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1
Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz in einem und 2 auch Förderungshilfen als zinsloses Darlehen und
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 als Zuschuß
schaft, gewähren. Darlehen können bis zur Höhe von 100 000
2. bei Förderungshilfen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 Ver- Deutsche Mark und, sofern eine Gesamtwürdigung des
leih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz im Geltungs- Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten
bereich dieses Gesetzes, deren Gegenstand min- dies rechtfertigen, bis zu 200 000 Deutsche Mark, mit einer
destens zu 51 vom Hundert des Umsatzes des letzten Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Die
Geschäftsjahres der Absatz deutscher Filme ist. Der Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 dürfen
Umsatz mit Filmen eines Herstellers mit Wohnsitz oder höchstens 50 000 Deutsche Mark und.nach Absatz 1 Nr. 4
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen höchstens 5 000 Deutsche Mark betragen. § 32 Abs. 4 ist
Wirtschaftsgemeinschaft ist mit höchstens 30 Prozent- entsprechend anzuwenden. ·
punkten auf den Mindestumsatz mit deutschen Filmen (4) Die Anstalt kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5
anzurechnen. Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die
(2) Der Antrag muß die Beschreibung der geplanten näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der
Maßnahmen unter Beifügung eines Kosten- und Finanzie- Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richt-
rungsplanes enthalten. Bei Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 linie. § 63 Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
Nr. 1 und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch die
Voraussetzungen der §§ 15 und 16 nachzuweisen. § 57
Antrag
§ 55 (1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.
Rückzahlung Antragsberechtigt ist, wer ein Filmtheater betreibt. Im Falle
des § 56 Abs. 1 Nr. 3 sind die beteiligten Betreiber
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn gemeinsam antragsberechtigt. Auf nichtgewerbliche Ver-
1 . der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen- anstalter von entgeltlichen Filmvorführungen ist Satz 2
den. Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht und 3 entsprechend anzuwenden.
hat, (2) Der Antrag muß eine Beschreibung des Vorhabens
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe enthalten. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist beizu-
auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor- fügen.
aussetzungen erfolgt ist,
(3) Anträge nach § 56 Abs. 2 können nur gestellt wer-
3. der Verleiher seiner Verpflichtung nach § 53 Abs. 6 den, wenn der Antragsteller der Anstalt innerhalb eines
nicht nachkommt. Monats nach Ablauf eines Haushaltsjahres mitgeteilt· hat,
daß er die Förderungshilfe in Anspruch zu nehmen beab-
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
sichtigt.
§ 58
3. Abschnitt Rückzahlung
Förderung des Filmabspiels (1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn
1 . der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen-
§ 56 den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht
hat,
Förderungshilfen
2. die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderungshilfe
(1) Die Anstalt gewährt Förderungshilfen auf Grund unrichtiger Angaben über wesentliche Vor-
1. zur Modernisierung, Verbesserung und Neuerrichtung aussetzungen erfolgt ist.
von Filmtheatern, (2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. Abschnitt 5. Abschnitt
Sonstige Förderungsmaßnahmen Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 59 § 63
Förderung der Weiterbildung Verfahrensregelungen
(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für Maßnahmen (1) Die Anstalt kann die Anforderungen an die Anträge
der filmberuflichen Weiterbildung des künstlerischen, tech- und die ihnen beizufügenden Unterlagen sowie Zeitpunkt,
nischen und kaufmännischen Nachwuchses gewähren. Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtli-
nien regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß den Grundsät-
(2) Die Förderungshilfen können als Zuschüsse oder, zen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen
wenn die Weiterbildungsmaßnahme von erheblichem wirt- wird.
schaftlichen Nutzen für den Antragsteller ist, ganz oder
teilweise als Darlehen gewährt werden. (2) Die Richtlinien werden vom Verwaltungsrat mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit
(3) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über Art
seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedürfen der Genehmi-
und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63
gung des Bundesministers für Wirtschaft.
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 64
Entscheidungszuständigkeiten
§ 60
(1) Die Vergabekommission trifft alle Entscheidungen im
Förderung von Forschung, Rationalisierung
Rahmen der Projektfilmförderung (§§ 32 bis 40), der För-
und Innovation
derung von Drehbüchern (§§ 47 bis 52), der Förderung
(1) Die Anstalt kann Förderungshilfen für die Forschung, des Filmabsatzes (§§ 53 bis 55), der Förderung des Film-
Rationalisierung und Innovation auf filmwirtschaftlichem abspiels (§§ 56 bis 58) und der sonstigen Förderungsmaß-
Gebiet gewähren. Förderungshilfen auf Grund dieser Vor- nahmen (§§ 59 bis 62), soweit die Entscheidung nicht
schrift dürfen nur gewährt werden, wenn eine Förderung nach Absatz 2 der Vorstand trifft.
weder auf Grund einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes
noch anderweitig aus öffentlichen Mitteln möglich ist. (2) Der Vorstand entscheidet in den Fällen der§§ 22 bis
31, 37, 39, 41 bis 46, 52, 55, 56 Abs. 2, 58 und 62 sowie in
(2) Die Anstalt regelt die näheren Einzelheiten über Art den Fällen des Absatzes 1, soweit es sich um keine
und Inhalt der Förderungshilfen durch Richtlinie. § 63 bewertenden Entscheidungen handelt. Vor einer Entschei-
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. dung auf Zuerkennung des Grundbetrages nach den §§ 22
und 23 ist das Präsidium zu unterrichten; verlangen wenig-
(3) § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. stens drei Mitglieder des Präsidiums innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang der Mitteilung des Vorstandes
schriftlich die Entscheidung des Verwaltungsrates bei des-
§ 61 sen Vorsitzendem, entscheidet der Verwaltungsrat
Antrag anstelle des Vorstandes.
(1) Förderungshilfen nach den §§ 59 und 60 werden auf
Antrag gewährt. Antragsberechtigt ist, wer die Maßnahme § 65
durchzuführen beabsichtigt und hierzu geeignet ist.
Widerspruchsentscheidungen
(2) Der Antrag muß eine Beschreibung der Maßnahme (1) Über Widersprüche gegen seine eigenen Entschei-
unter Darlegung ihres Inhalts, Zwecks sowie Art und Dauer dungen sowie gegen Entscheidungen des Vorstandes
ihrer Durchführung enthalten. Ein Kosten- und Finanzie- nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf § 19 gestützt
rungsplan ist beizufügen, sofern er nicht nach Art und werden, entscheidet der Verwaltungsrat. Im übrigen ent-
Umfang der Maßnahme entbehrlich ist. scheidet der Vorstand über Widersprüche gegen seine
Entscheidungen.
§ 62 (2) Die Bewertungskommission entscheidet über Wider-
Rückzahlung sprüche gegen ihre Entscheidungen.
(1) Die Förderungshilfen sind zurückzuzahlen, wenn (3) Die Vergabekommission entscheidet über Wider-
1. der Antragsteller den Nachweis der zweckentsprechen- sprüche gegen ihre Entscheidungen und Entscheidungen
den Verwendung der Förderungshilfe nicht erbracht ihrer Unterkommissionen.
hat,
(4) Entscheidungen über Widersprüche, mit denen die
2. die Zuerkennung oder Auszahlung auf Grund unrichti- angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeän-
ger Angaben über wesentliche Voraussetzungen dert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die
erfolgt ist. angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Kommt diese
Mehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als abge-
(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. lehnt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2061
3. Kapitel 2. Abschnitt
Finanzierung, Verwendung der Mittel Verwendung der Einnahmen
1. Abschnitt § 68
Finanzierung Aufteilung der Mittel auf die Förderungsarten
(1) Die Einnahmen der Anstalt sind nach Abzug der
§ 66 Verwaltungskosten und der Aufwendungen zur Wahrneh-
Filmabgabe mung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 3 wie folgt zu
verwenden:
(1) Jeder Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung
von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten, 1. 40 vom Hundert für die Förderung nach § 22 Abs. 2
dessen Jahresumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten (Grundbetrag),
mehr als 80 000 Deutsche Mark beträgt, hat von dem 2. 8 vom Hundert für die Förderung nach § 22 Abs. 3
Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmab- (Zusatzbetrag),
gabe zu entrichten.
3. 16 vom Hundert für die Förderung nach § 32 (Projekt-
(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis filmförderung), •
zu 150 000 Deutsche Mark 1,5 vom Hundert, bei einem 4. 4 vom Hundert für die Förderung nach§ 41 (Kurzfilme),
Jahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark 2 vom Hun-
dert und bei einem Jahresumsatz über 250 000 Deutsche 5. 1 vom Hundert für die Förderung nach § 47 (Drehbü-
Mark 2,5 vom Hundert. cher),
6. 1O vom Hundert für die Förderung nach § 53 (Filmab-
(3) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der
satz), davon mindestens ein Viertel für die Förderung
Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz
des Auslandsvertriebs,
nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird
der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche 7. 20 vom Hundert für die Förderung nach§ 56 (Filmab-
monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multi- spiel), davon 50 vom Hundert für die Förderung nach
pliziert wird. § 56 Abs. 2, 40 vom Hundert für die Förderung nach
§ 56 Abs. 3 und 1O vom Hundert für die Förderung
(4) Die Abgabe ist monatlich jeweils bis zum 1O. des nach § 56 Abs. 4,
folgenden Monats an die Anstalt zu zahlen.
8. 1 vom Hundert für die Förderung nach den §§ 59 und
(5) Für die Berechnung der Filmmieten und, falls der 60 (sonstige Förderungsmaßnahmen).
Veranstalter Mieter oder Pächter eines Filmtheaters und
die Höhe seines Umsatzes Grundlage für die Berechnung (2) Die aus revolvierenden Krediten zurückfließenden
des Miet- oder Pachtzinses ist, für die Berechnung des Mittel sind grundsätzlich dem gleichen Verwendungs-
Miet- oder Pachtzinses ist die Berechnungsgrundlage um zweck zuzuführen. Über Ausnahmen entscheidet der Ver-
die Filmabgabe zu vermindern. waltungsrat im Rahmen des Abweichungsspielraums
gemäߧ 69.
§ 66 a
(3) Je 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 1
Filmabgabe der Videowirtschaft und 2 sind für die Förderung nach § 23 vorzusehen. Nicht
in Anspruch genommene Mittel der Förderung nach § 23
(1) Wer als Gewerbetreibender aus dem Verkauf, aus
sind den Mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wieder zuzu-
der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern, die mit
führen.
Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt
sind, an Letztverbraucher einen Jahresumsatz von mehr
(4) Für die Förderung nach § 32 Abs. 6 dürfen nicht
als 80 000 Deutsche Mark erzielt, hat von diesem Umsatz
mehr als 25 vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 3
eine Filmabgabe zu entrichten.
verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-
(2) Die Filmabgabe beträgt bei einem Jahresumsatz bis zuwenden.
zu 150 000 Deutsche Mark 1 vom Hundert, bei einem
Jahresumsatz bis zu 250 000 Deutsche Mark 1,5 vom (5) Für die Förderung nach § 53 Abs. 5 dürfen nicht
Hundert und bei einem Jahresumsatz über 250 000 Deut- mehr als 1O vom Hundert der Mittel nach Absatz 1 Nr. 6
sche Mark 2 vom Hundert. verwendet werden. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an-
zuwenden.
(3) § 66 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 67 (6) Für Aufwendungen zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 2 Abs. 1 und 3 dürfen nicht mehr als 7,5 vom
Sonstige Mittel Hundert der Einnahmen der Anstalt verwendet werden.
(1) Die Anstalt kann Zuwendungen von dritter Seite
entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit den
Aufgaben der Anstalt nach § 2 in Einklang steht. § 69
Ermächtigung des Verwaltungsrates
(2) Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Anstalt
zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmung trifft, obliegt
sei denn, daß der Zuwendungsgeber etwas anderes be- die Entscheidung über die Ausgestaltung der Förderungs-
stimmt. hilfen sowie die Verteilung der Mittel auf die einzelnen
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Förderungshilfen dem Verwaltungsrat. Für die Förderung (3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind
aus Mitteln nach § 67 gilt dies nur, sofern und soweit der monatlich, jeweils bis zum 10. des darauffolgenden
Zuwendungszweck dies ausdrücklich zuläßt. Monats, schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Aus-
künfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 3 sind halbjähr-
(2) Im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden
lich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu er-
Mittel nach § 68 kann der Verwaltungsrat bei der
teilen.
Beschlußfassung über den Haushaltsplan die Vomhun-
dertsätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert über-
(4) Die von der Anstalt mit der Überwachung des
oder unterschreiten (Abweichungsspielraum). Stehen der
Betriebs beauftragten Personen sind befugt, während der
Anstalt für denselben Förderungszweck Mittel aus dem
Betriebs- oder Geschäftszeit Grundstücke, Betriebsanla-
Bundeshaushalt zur Verfügung, können die Vomhundert-
gen und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu
sätze des § 68 Abs. 1 bis zu 20 vom Hundert unterschrit-
betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzuneh-
ten werden. Jede Abweichung ist im Rahmen des Abwei-
men und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-
chungsspielraumes anderer Ansätze auszugleichen.
pflichtigen einzusehen.
(3) Nicht verbrauchte Haushaltsmittel kann der Verwal-
tungsrat für denselben Förderungszweck auf das nächste (5) Bei juristischen Personen und Personenhandelsge-
Haushaltsjahr übertragen. Die Übertragung ist nur soweit sellschaften haben die nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag
zulässig, als dadurch die nach§ 68 Abs. 1 für den jeweili- oder Satzung zur Vertretung berechtigten Personen oder
gen Förderungszweck zur Verfügung stehenden Mittel um deren Beauftragte die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 zu
nicht mehr als 30 vom Hundert erhöht werden. Im übrigen erfüllen und Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden.
sind nicht verbrauchte Mittel den Einnahmen der Anstalt
zuzuführen und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach Absatz 2
oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
und 3 ergehen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln, min-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
destens aber der Mehrheit der Mitglieder.
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Weigert sich der zur Auskunft Verpflichtete, die erfor-
4. Kapitel derlichen Auskünfte zu erteilen, ist nach dem Verwaltungs-
Auskünfte Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes
§ 70
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), zu verfahren.
Auskünfte Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter Veranstalter
von Filmvorführungen, eine Auskunft nach Absatz 1 oder 2
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes entgeltli-
zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so
che Filmvorführungen veranstaltet, ein Verleih- oder Ver-
kann die Anstalt die für die Festsetzung der Filmabgabe
triebsunternehmen betreibt, Filme herstellt, als Gewerbe-
erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schät-
treibender mit Filmen im Sinne des § 66 a Abs. 1 bespielte
zung treffen sowie gewährte Förderungshilfen zurückver-
Bildträger Letztverbrauchern vorführt, verkauft oder ver-
langen. Weigert sich ein zur Auskunft verpflichteter Film-
mietet oder Förderungshilfen nach diesem Gesetz erhal-
hersteller oder Betreiber eines Verleih- oder Vertriebsun-
ten hat, muß der Anstalt, wer eine Bescheinigung des
ternehmens, eine Auskunft nach Absatz 1 oder 2 zu ertei-
Bundesamtes für Wirtschaft beantragt, muß dem Bundes-
len oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann
amt für Wirtschaft die für die Durchführung dieses Geset-
die Anstalt gewährte Förderungshilfen zurückverlangen.
zes erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vor-
legen.
(8) Auf Anforderung ist die Weiterleitung von Einzel-
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich insbesondere angaben an den Bundesminister für Wirtschaft ohne Nen-
1. auf den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten für nung des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig. Ein-
die Vorführung von Filmen sowie auf den Umsatz aus zelangaben über die Besucherzahlen von Filmen im Gel-
dem Verkauf, der Vorführung oder der Vermietung von tungsbereich des Gesetzes oder einem Land dürfen veröf-
Bildträgern, die mit Filmen im Sinne des § 66 a Abs. 1 fentlicht werden.
bespielt sind; dabei sind die Umsätze aus diesen
Geschäften gesondert von anderen Umsätzen auszu-
weisen; § 71
2. auf die Zahl der Besucher jedes einzelnen im Geltungs- Förderungsbericht
bereich dieses Gesetzes entgeltlich vorgeführten
Die Anstalt erstellt anhand der Angaben nach § 70
Films, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt
jährlich einen Förderungsbericht und leitet diesen dem
haben,
Bundesminister für Wirtschaft zu.
3. die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geför-
derten Filme.
Im übrigen erfolgt die Auskunftserteilung auf Grund und
nach Maßgabe der Anforderung der Anstalt oder des Bun- § 72
desamtes für Wirtschaft. (aufgehoben)
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2063
5. Kapitel § 75
Übergangs- und Schlußvorschriften Beendigung der Filmförderung
(1) Die Erhebung der Filmabgabe endet am 31. Dezem-
§ 73 ber 1992.
Übergangsregelungen
(2) Förderungshilfen nach den §§ 22, 23 und 41 werden
(1) Ansprüche, die auf Grund des Filmförderungsgeset- nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember
zes vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 803) vor Inkrafttreten 1991 erstaufgeführt oder im Falle des § 41 der Kurzfilm
dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach altem von der Freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben worden ist
Recht abgewickelt. und von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden ein Prädikat
erhalten hat. Förderungshilfen nach den§§ 32, 47, 53, 56
(2) laufende Verwaltungsverfahren werden ebenfalls und 59 werden letztmalig für das Haushaltsjahr 1992 ge-
nach altem Recht durchgeführt. währt.
(3) Die Amtszeit des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem (3) Anträge auf Förderungshilfen nach den §§ 22, 23
ersten zusammentreten des nach den Vorschriften dieses und 41 können nur bis zum 31. März 1994 gestellt werden.
Gesetzes berufenen Verwaltungsrates. Für programmfüllende Dokumentar-, Kinder- und Jugend-
filme verlängert sich diese Frist bis zum 31. März 1997.
(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch Anträge auf Gewährung von Förderungshilfen nach den
gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem §§ 32, 47, 53, 56 und 59 können nur bis zum 30. Septem-
1. Januar 1986 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ber 1992 gestellt werden.
erstaufgeführt oder von der Freiwilligen Selbstkontrolle
freigegeben worden ist. Für diese Filme endet die Aus- (4) Ist über den letzten Antrag auf Gewährung von
schlußfrist des § 24 Abs. 2 drei Monate nach Inkrafttreten Förderungshilfen für programmfüllende Filme entschieden
dieses Gesetzes.
worden, so gehen das Vermögen und die Verbindlichkei;.
§ 74 ten der Anstalt auf die Bundesrepublik Deutschland über.
Der Zeitpunkt wird vom Bundesminister für Wirtschaft im
Sondervermögen „Ufi-Abwicklungserlös"
Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Bundesamt für
Das Sondervermögen „ Ufi-Abwicklungserlös" nach § 26 Wirtschaft nimmt die verbleibenden Aufgaben der Anstalt
des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- wahr.
machung vom 6. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1047), geändert
durch Gesetz vom 11 . Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 1957), § 76
ist weiterhin für die Förderung der Filmwirtschaft zu ver.:.
Berlin-Klausel
wenden. Über die Verwendung des Vermögens entschei-
det der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
nach Anhörung der Anstalt. § 15 Satz 2 des Gesetzes zur verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseige- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
nen Filmvermögens bleibt unberührt. Bis zur bestim- leitungsgesetzes.
mungsmäßigen Verwendung ist das Vermögen verzinslich
anzulegen. Die Verwaltung des Sondervermögens obliegt
der Anstalt. Die Kosten der Verwaltung trägt das Sonder- § 77
vermögen. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften)
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
Vom 17. November 1986
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der im 3. Nach Nummer 44 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1,
,,45. Henkel Kommanditgesellschaft auf Aktien, Düs-
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das
seldorf, Vorzugsaktien
Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) geändert
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- 46. Feldmühle Nobel Aktiengesellschaft, Düsseldorf
ordnet: 47. VIAG Aktiengesellschaft, Berlin/Bonn".
§ 1
§ 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
vom 10. März 1982 (BGBI. 1 S. 320), zuletzt geändert §2
durch die Verordnung vom 14. November 1985 (BGBI. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
S. 2102), wird in Abschnitt A wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom 28. April
1. Nummer 17 wird gestrichen; die Nummern 18 bis 45 1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
werden Nummern 17 bis 44.
2. Nummer 26 wird wie folgt gefaßt:
§3
„26. MAN Aktiengesellschaft, München, Stammaktien
und Vorzugsaktien". Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1986 in Kraft.
Bonn, den 17. November 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2065
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom der Voraussetzungen enthält, unter denen die
4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - wird folgende Ent- Ausgewogenheit der nach § 2 zugelassenen Pro-
scheidungsformel veröffentlicht: gramme in Verbindung mit anderen Programmen
gewährleistet ist,
1.
c) § 44 Absatz 3 Satz 1 des Niedersächsischen
1. § 3 Absatz 3 Satz 4 des Niedersächsischen Landes- Landesrundfunkgesetzes, soweit er für die Pro-
rundfunkgesetzes vom 23. Mai 1984 (Niedersäch- gramme nach Absatz 1 keine Verpflichtung zu
sisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 147) ist mit sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemä-
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unver- ßer Information begründet.
einbar und nichtig.§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes
wird damit gegenstandslos. 4. § 44 Absatz 3 des Niedersächsischen Landesrund-
2. Mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes funkgesetzes ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
unvereinbar und nichtig sind ferner mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar, soweit er keine Sicherung des Rechts auf Ge-
a) § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung gendarstellung bei ausländischen, in Niedersachsen
mit § 5 Absatz 4 sowie § 3 Absatz 1 in Verbin- verbreiteten Sendungen vorsieht.
dung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 des Niedersäch-
sischen Landesrundfunkgesetzes, soweit danach
für die Prüfung und Entscheidung die staatliche II.
Erlaubnisbehörde zuständig ist,
Im übrigen sind § 2, § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 5, § 6, §§ 8
b) § 6 Absatz 3 Satz 4 des Niedersächsischen Lan- bis 10, § 13, § 15, §§ 23 bis 26, § 27 Absatz 1, § 28
desrundfunkgesetzes, soweit danach für die Zu- Absatz 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1, § 44 Absatz 1 bis 4
weisung von Sendezeiten die Erlaubnisbehörde und Absatz 5 Satz 1 sowie § 46 Absatz 2 und 3 des
zuständig ist, Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes - § 6
c) § 28 Absatz 2 Satz 2 des Niedersächsischen Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 23 in der verfassungs-
Landesrundfunkgesetzes, soweit er in Nieder- rechtlich gebotenen Auslegung - mit dem Grundgesetz
sachsen veranstaltete Programme betrifft. vereinbar.
3. Mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
Der Gesetzgeber hat jedoch zur Verhinderung der Ent-
unvereinbar sind
stehung vorherrschender Meinungsmacht im Rundfunk
a) § 5 Absatz 2 des Niedersächsischen Landesrund- nach Maßgabe der Gründe für ergänzende Regelungen
funkgesetzes, soweit die in der Vorschrift getrof- Sorge zu tragen.
fene Regelung auf im lande veranstaltete Voll-
programme beschränkt ist,
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
b) § 15 des Niedersächsischen Landesrundfunk- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
gesetzes, soweit er keine nähere Bestimmung Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. November 1986
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 35, ausgegeben am 22. November 1986
Tag I n h a It Seite
5. 11. 86 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen am
Grenzübergang Simbach-lnnbrücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 974
30. 9. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Volksrepublik Benin
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 976
30. 9. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Niger
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 979
30. 9. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung von Burkina Faso
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 981
30. 9. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . 983
30. 9. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Senegal
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 986
7. 10. 86 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Republik Togo
andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . . . . . . . . 988
22. 10. 86 Bekanntmachung_ zu dem Protokoll zum Internationalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990
27. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über die Internationale Bank für Wieder-
aufbau und Entwicklung... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 991
3. 11. 86 Bekanntmachung des Zusatzabkommens zum deutsch-türkischen Kulturabkommen . . . . . . . . . . . . . . 992
3. 11 . 86 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der deutsch-gambischen Sichtvermerksvereinbarung . . . . 995
5. 11 . 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 995
6. 11 . 86 Bekanntmachung über die Weitergeltung des deutsch-gabunischen Investitionsförderungsvertrags . . . 996
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1986 2067
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3183/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1624/76 und (EWG) Nr. 1725/79 über die
Gewährung von Beihilfen für Mager m i Ich p u I ver zu Futterzwecken L 297/9 21. 10. 86
14. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3193/86 des Rates zur Festsetzung des reprä-
sentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für O I i v e n ö I sowie
der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG
vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzuhaltenden Prozentsätze für das
Wirtschaftsjahr 1986/87 L 298/1 22. 10. 86
21. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3196/86 der Kommission zur Festlegung
bestimmter Ausgleichsmaßnahmen betreffend Präferenzrohzucker und
R o h z u c k e r aus den französischen Uberseedepartements, der in der
Gemeinschaft in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1986 raffiniert worden
ist L 298/6 22. 10. 86
21. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3197/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2706/86 mit den Durchführungsbestimmungen für
die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e I wein vorbehaltenen
ergänzenden Maßnahmen für das Weinwirtschaftsjahr 1985/86 L 298/8 22. 10. 86
22. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3206/86 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestpreises für den Verkauf von aus dem Markt genommenen BI u t -
o rang e n an die Verarbeitungsindustrie für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 299/11 23. 10. 86
22. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3207/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Man dar i n e n , einschließlich Tanger i n e n und
Sa t s u m a s, W i I k i n g s und andere ähnliche Kreuzungen von Z i t r u s -
f r ü c h t e n , ausgenommen CI e m e n t in e n , für das Wirtschaftsjahr
1986/87 L 299/12 23. 10. 86
22. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3208/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für C I e m e n t i n e n für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 299/14 23. 10. 86
22. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3209/86 der Kommission zur Festsetzung des
Referenzpreises für S ü ß orange n für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 299/16 23. 10. 86
22. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3210/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kopfs a I a t für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 299/17 23. 10. 86
22. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3211 /86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für E n d i v i e Eskariol für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 299/19 23. 10. 86
22. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3212/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Art i schocke n für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 299/21 23. 10. 86
22. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3213/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen für Soja b oh n e n L 299/23 23. 10. 86
22. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3214/86 der Kommission über Maßnahmen zur
Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der
Gemeinschaft geernteten Zu c k er r ü b e n im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 299/24 23. 10. 86
21. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3220/86 des Rates über die Regeln zur Berech-
nung der ~~hrungsausgleichsbeträge für Eier und Ge f I ü g e I f I e i s c h
sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2062/86 L 300/1 24. 10. 86
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3232/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2773/75 über die Berechnung der Abschöpfung und des
Einschleusungspreises für Eier L 301/1 25. 10. 86
21. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3233/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2778/75 über die Berechnung der Abschöpfung und des
Einschleusungspreises für G e f I ü g e I f I e i s c h L 301/3 25. 10. 86
24. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3238/86 der Kommission zur Änderung von
Anhang I Teil 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1057/86 hinsichtlich bestimm-
ter anzuwendender Koeffizienten und der Festsetzung des Währungs-
ausgleichsbetrags für die Käsesorte „Vacherin Mont d'Or" L 301/16 25. 10. 86
Andere Vorschriften
21. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3221/86 des Rates zur fünften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3721/85 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-
fangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässi-
gen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen für 1986 L 300/2 24. 10. 86
24. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3236/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium,
massiv, der Tarifnummer 76.02 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Venezuela, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 301/10 25. 10. 86