1749
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 21. November 1986 Nr. 58
Tag I n h a lt Seite
5. 11 . 86 Verordnung über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmelde-
wesens (Telekommunikationsordnung - TKO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1749
neu: 9028-1; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9027-1
Verordnung
über die Bedingungen und Gebühren
für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens
(Telekommunikationsordnung - TKO)
Vom 5. November 1986
!Inhaltsübersicht
Teil 1 Unterabschnitt 2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmunge:n Telexdienst
§ 1 Anwendungsbereich §16 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen § 17 Endeinrichtungen
§ 18 Zusammenschaltungen in Anlagen
Teil II § 19 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Öffentliches Telekommunikationsnetz, § 20 Telekommunikationsdienstleistungen der
öffentliche Telekommunikationsdien!.te Deutschen Bundespost
Abschnitt 1 Unterabschnitt 3
Allgemeine Vorschriften T,eletexdienst
§ 3 Öffentliches Telekommunikationsnetz § 21 Allgemeines
§ 4 Öffentliche Telekommunikationsdienste § 22 Endeinrichtungen
§ 5 Technische und betriebliche Funktionsbedin- § 23 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
gungen
§ 24 Telekommunikationsdienstleistungen der
§ 6 Anschlüsse
Deutschen Bundespost
§ 7 Endstellen, Endstelleneinrichtungen
§ 8 Verbindungen
§ 9 Zusammenschaltung von Anschlüssen in Anlagen Unterabschnitt 4
Telefaxdienst
Abschnitt 2
§ 25 Allgemeines
Zusätzliche Vorschriften § 26 Endeinrichtungen
für Telekommunikationsdienste § 27 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
für vermittelte Kommunikation § 28 Telekommunikationsdienstleistungen der
Unterabschnitt 1 Deutschen Bundespost
Telefondienst
§ 10 Unterabschnitt 5
Allgemeines
§ 11 Endeinrichtungen Bildschirmtextdienst
§ 12 Abzweigleitungen § 29 Allgemeines
§13 Zusammenschaltungen in Anlagen § 30 Endeinrichtungen
§14 Eigent1.1m an Endstelleneinrichtungen § 31 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
§15 Telekommunikationsdienstleistungen der § 32 Telekommunikationsdienstleistungen der
Deutschen Bundespost Deutschen Bundespost
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Unterabschnitt 6 Teil III
Datenübermittlungsdienst Telekommunikationsdienstleistungen
§ 33 Allgemeines und Gebühren für vermittelte Kommunikation
§ 34 Endeinrichtungen Abschnitt 1
§ 35 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Überlassen von Wählanschlüssen
§ 36 Telekommunikationsdienstleistungen der
Deutschen Bundespost Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 7
§ 63 Anschlußarten
Funkrufdienst
§ 64 Rufnummern
§ 37 Allgemeines
Unterabschnitt 2
§ 38 Endeinrichtungen
§ 39 Eigentum an Endstelleneinrichtungen Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten
§ 40 Telekommunikationsdienstleistungen der § 65 Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
Deutschen Bundespost § 66 Standard-Betriebsmöglichkeiten
§ 67 Änderungen
Unterabschnitt 8 § 68 Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebs-
Telegrammdienst möglichkeiten
§ 69 Besondere Betriebsmöglichkeiten
§ 41 Allgemeines
§ 70 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-
§ 42 Übermittlungsvorbehalt
keiten
§ 43 Dienstzeiten der Betriebsstellen
§ 71 Besondere Rufnummern
§ 44 Telekommunikationsdienstleistungen der
§ 72 Gebühren für die besonderen Rufnummern
Deutschen Bundespost
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 9 Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten
Bildübermittlungsdienst § 73 Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
§ 45 Allgemeines § 74 Standard-Betriebsmöglichkeiten
§ 46 Endeinrichtungen § 75 Änderungen
§ 47 Eigentum an Endstelleneinrichtungen § 76 Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebs-
§ 48 Telekommunikationsdienstleistungen der möglich keiten
Deutschen Bundespost § 77 Besondere Betriebsmöglichkeiten
§ 78 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-
keiten
Abschnitt 3 § 79 Besondere Rufnummern
Zusätzliche Vorschriften
für Telekommunikationsdienste Abschnitt 2
für Ver t e i I k o m·m uni k a t i o n Überlassen von Festanschlüssen
Unterabschnitt 1 § 80 Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
Übermittlungsdienst für Presseinformationen § 81 Standard-Betriebsmöglichkeiten
§ 82 Änderungen
§ 49 Allgemeines § 83 Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebs-
§ 50 Endeinrichtungen möglichkeiten
§ 51 Eigentum an Endstelleneinrichtungen § 84 Besondere Betriebsmöglichkeit
§ 52 Telekommunikationsdienstleistungen der § 85 Gebühren für die besondere Betriebsmöglich-
Deutschen Bundespost keit
Abschnitt 3
Unterabschnitt 2
Übermittlungsdienst für den Warndienst Überlassen von Universalanschlüssen
§ 53 Allgemeines § 86 Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
§ 54 Endeinrichtungen § 87 Rufnummern
§ 55 Eigentum an Endstelleneinrichtungen § 88 Standard-Betriebsmöglichkeiten
§ 56 Telekommunikationsdienstleistungen der § 89 Änderungen
Deutschen Bundespost § 90 Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebs-
möglichkeiten
Unterabschnitt 3 Abschnitt 4
Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger Überlassen von
§ 57 Allgemeines Endstelleneinrichtungen
§ 58 Endeinrichtungen Unterabschnitt 1
§ 59 Eigentum an Endstelleneinrichtungen Überlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen
§ 60 Telekommunikationsdienstleistungen der
Deutschen Bundespost § 91 Angebotsübersicht
§ 92 Gebühren für Telefone
§ 93 ~ebühren für Zusatzgeräte
Unterabschnitt 4
§ 94 Gebühren für Telexendeinrichtungen
Besonderer Funkdienst für die Seeschiffahrt
§ 95 Gebühren für Fernkopierer
§ 61 Allgemeines § 96 Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen
§ 62 Telekommunikationsdienstleistungen der § 97 Gebühren für Anpassungseinrichtungen in
Deutschen Bundespost einfachen Endstellen
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1751
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 3
Überlassen von Endeinrichtungen für Anlagen Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung
§ 98 Angebotsübersicht § 137 Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von post-
§ 99 Telefonanlagen, Leistungsumfang und teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen
§ 100 Ausbau und Ausstattung von kleinen Reihen- § 138 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und
anlagen Änderung von Endstelleneinrichtungen einfacher
§ 101 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Reihen- Endstellen
anlagen § 139 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und
§ 102 Ausbau und Ausstattung von großen Reihen- Änderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen
anlagen
Unterabschnitt 4
§ 103 Gebühren für Einrichtungen von großen Reihen-
Zusätzliche Vorschriften für die Gebührenberechnung
anlagen
§ 104 Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmer- § 140 Berechnung der Gebühren nach Aufwand
anlagen § 141 Berechnung der Vorausgebühren für Telefone und
§ 105 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Vor- Zusatzgeräte in einfachen Endstellen
zimmeranlagen § 142 Berechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne
§ 106 Ausbau und Ausstattung von mittleren Vor- feste Gebührensätze
zimmeranlagen
§ 107 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Vor- Abschnitt 5
zimmeranlagen Telekom m uni katio nsd ienst leistu ngen
§ 108 Ausbau und Ausstattung von großen Vorzimmer- für private Endstelleneinri0htungen
anlagen Unterabschnitt 1
§ 109 Gebühren für Einrichtungen von großen Vor- Abnehmen, Anschalten lind Nachprüfen
zimmeranlagen privater Endstelleneinrichtungen
§ 110 Ausbau und Ausstattung von Vorzimmeranlagen
besonderer Art § 143 Zulassung, Benutzungserlaubnis
§ 111 Gebühren für Einrichtungen von Vorzimmer- § 144 Abnahme
anlagen besonderer Art § 145 Anschaltung und Benutzungsfreigabe
§ 112 Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrage- § 146 Änderung, Erweiterung und Erneuerung
anlagen mit festem Endausbau § 147 Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis
§ 113 Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrage- § 148 Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung
anlagen mit festem Endausbau privater Endstelleneinrichtungen
§ 114 Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrage- Unterabschnitt 2
anlagen besonderer Art Maßarbeiten für private Endeinrichtungen
§ 115 Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrage-
anlagen besonderer Art § 149 Angebotsübersicht
§ 116 Ausbau und Ausstattung von Familientelefon- § 150 Gebühren für Maßarbeiten
anlagen Unterabschnitt 3
§ 117 Gebühren für Einrichtungen von Familientelefon- Instandhalten privater Endeinrichtungen
anlagen
§ 118 Ausbau und Ausstattung von Kleinst-Wählanlagen § 151 Angebotsübersicht, Leistungsumfang
§ 119 Gebühren für Einrichtungen von Kleinst-Wähl- § 152 Gebühren
anlagen
Abschnitt 6
§ 120 Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen
§ 121 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Wähl- Bereitstellen öffentlicher
anlagen Telekommunikationsstellen
§ 122 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wähl- § 153 Allgemeines
anlagen § 154 Angebotsübersicht
§ 123 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wähl- § 155 Öffentliche Telefonstellen
anlagen § 156 Notrufmelder
§ 124 Ausbau und Ausstattung von großen Wähl- § 157 Gebühren für Notrufmelder
anlagen § 158 Öffentliche Telexstellen
§ 125 Gebühren für Einrichtungen von großen Wähl- § 159 Gebühren für Dienstleistungen bei öffentlichen
anlagen Telexstellen
§ 126 Ausbau und Ausstattung von mittleren Unter-
anlagen Abschnitt 7
§ 127 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Unter- Bereitstellen von Wählverbindungen
lagen Unterabschnitt 1
§ 128 Ausbau und Ausstattung von großen Unter- Allgemeine Vorschriften
anlagen
§ 129 Gebühren für Einrichtungen von großen Unter- § 160 Angebotsübersicht
anlagen § 161 Bemessungsgrößen für die Gebühren
§ 130 Gebühren für Telefone in Telefonanlagen § 162 Tarifentfernung, Entfernungsmeßpunkt
§ 131 Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen Unterabschnitt 2
§ 132 Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in
Wählverbindungen der Gruppe 1
Telefonanlagen
§ 133 Gebühren für Sondereinrichtungen in Telefon- § 163 Leistungsmerkmale
anlagen § 164 Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
§ 134 Gebühren für Anpassungseinrichtungen in Anlagen § 165 Verbindungsgebühren
§ 135 Gebühren für Fernkopierer in Anlagen § 166 Gebührenermäßigungen
§ 136 Umsatzsteuer § 167 Gebührenfreie Wählverbindungen
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Unterabschnitt 3 § 202 Gebühren für Abzweigleitungen mit Standard-
Wählverbindungen der Gruppe 2 Betriebsmöglichkeiten
§ 203 Besondere Betriebsmöglichkeiten
§ 168 Leistungsmerkmale
§ 204 Gebühren für die besonderen Betriebs-
§ 169 Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
möglichkeiten
§ 170 Verbindungsgebühren
§ 171 Gebührenfreie Wählverbindungen
Abschnitt 10
Unterabschnitt 4 Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen
Wählverbindungen der Gruppe 3 privater Verbindungs- und
Abzweigleitungen
§ 172 Leistungsmerkmale
§ 173 Bemessungsgrößen für die Gebühren § 205 Benutzungserlaubnis
§ 174 Gebühren § 206 Abnahme
§ 175 Gebührenfreie Wählverbindungen § 207 Anschaltung und Benutzungsfreigabe
§ 208 Änderung und Erneuerung
Unterabschnitt 5 § 209 Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis
§ 210 Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung
Wählverbindungen der Gruppe 4
privater Verbindungs- und Abzweigleitungen
§ 176 Leistungsmerkmale § 211 Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs-
§ 177 Bemessungsgrößen für die Gebühren und Abzweigleitungen
§ 178 Gebühren
Abschnitt 11
Unterabschnitt 6
Bereitstellen
Wählverbindungen der Gruppe 5 besonderer Netzdienstleistungen
§ 179 Leistungsmerkmale
Unterabschnitt 1
§ 180 Bemessungsgrößen für die Gebühren
§ 181 Gebühren Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst
§ 212 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
Unterabschnitt 7 § 213 Gebühren
Wählverbindungen der Gruppe 6
Unterabschnitt 2
§ 182 Leistungsmerkmale
§ 183 Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst
§ 184 Verbindungsgebühren § 214 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
§ 185 Gebührenfreie Wählverbindungen § 215 Gebühren
Unterabschnitt 8 Abschnitt 12
Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 Zusätzliche Telekommunikations-
§ 186 Leistungsmerkmale dienstleistungen
§ 187 Gesprächsarten
§ 188 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren Unterabschnitt 1
§ 189 Verbindungsgebühren Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit
§ 216 Angebotsübersicht
Unterabschnitt 9 § 217 Gebühren
Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2
Unterabschnitt 2
§ 190 Leistungsmerkmale
Teilnehmerverzeichnisse, Rufnummernauskünfte
§ 191 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
§ 192 Verbindungsgebühren § 218 Amtliche Teilnehmerverzeichnisse
§ 219 Gebühren
Unterabschnitt 10 § 220 Rufnummernauskünfte
Besondere Wählverbindungen
Unterabschnitt 3
§ 193 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale Auftrags- und Ansagedienstleistungen im Telefondienst
§ 194 Gebühren
§ 221 Angebotsübersicht
§ 222 Standard-Leistungsmerkmale der Auftragsdienst-
Abschnitt 8
leistungen
Bereitstellen von Festverbindungen § 223 Gebühren für Auftragsdienstleistungen mit
§ 195 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale Standard-Leistungsmerkmalen
§ 196 Bemessungsgrößen für die Gebühren § 224 Besondere Leistungsmerkmale für Auftrags- und
§ 197 Gebühren Ansagedienstleistungen
§ 198 Gebührenermäßigung § 225 Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale
der Auftrags- und Ansagedienstleistungen
Abschnitt 9 Unterabschnitt 4
Überlassen posteigener Sonderanschaltung, Umwegführung und
Abzweigleitungen Sonderbauweise von Anschlüssen und Abzweigleitungen
§ 199 Angebotsübersicht § 226 Angebotsübersicht
§ 200 Standard-Betriebsmöglichkeit § 227 Gebühren für Sonderanschaltungen, Umweg-
§ 201 Änderungen führungen und Sonderbauweisen
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1753
Unterabschnitt 5 § 266 Änderungen
Nicht im einzelnen geregelte, § 267 Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-
mit Telekommunikationsdiensten Betriebsmöglichkeiten
zusammenhängende Dienstleistungen § 268 Besondere Betriebsmöglichkeiten
§ 269 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-
§ 228 Nicht besonders geregelte Dienstleistungen keiten
§ 229 Gebühren
Abschnitt 13
Übermitteln von Telegrammen Unterabschnitt 2
Bereitstellen von Verteilverbindungen
Unterabschnitt 1
§ 270 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
Allgemeine Vorschriften § 271 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
§ 230 Allgemeine Erfordernisse der Telegramme § 272 Gebühren
§ 231 Abfassen von Telegrammen
§ 232 Aufgeben von Telegrammen
§ 233 Gebührenberechnung Abschnitt 2
§ 234 Erheben der Gebühren Telekom m uni kationsd ien stlei stu n gen
§ 235 Zustellen der Telegramme und Gebühren
§ 236 Erstatten von Gebühren innerhalb des Übermittlungsdienstes
für den Warndienst
Unterabschnitt 2
Telegrammarten Unterabschnitt 1
§ 237 Angebotsübersicht Überlassen von Verteilanschlüssen
§ 238 Telegramme zum Schutz des menschlichen § 273 Angebotsübersicht
Lebens § 27 4 Standard-Betriebsmöglichkeiten
§ 239 Staatstelegramme § 275 Änderungen
§ 240 Wasserstandstelegramme § 276 Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-
§ 241 Dringende Telegramme Betriebsmöglichkeiten
§ 242 Schmuckblatt-Telegramme § 277 Besondere Betriebsmöglichkeit
§ 243 Telegramme mit vorausbezahlter Antwort § 278 Gebühren für die besondere Betriebsmöglich-
§ 244 Gebühren keit
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen Unterabschnitt 2
§ 245 Telegramm-Kurzanschrift Bereitstellen von Verteilverbindungen
§ 246 Behandlung unzustellbarer Telegramme § 279 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
§ 247 Anschriftenänderung und Auskunftsverlangen § 280 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
§ 248 Zurückziehen von Telegrammen § 281 Gebühren
§ 249 Sonderzustellung von Telegrammen
§ 250 Nachsenden von Telegrammen Unterabschnitt 3
§ 251 Abschriften und Kopien von Telegrammen Überlassen von teilnehmereigenen
§ 252 Zweitschrift eines über Telefon aufgegebenen Durchsage-Endstelleneinrichtungen
Telegamms
§ 282 Angebotsübersicht
§ 253 Nachforschungen
§ 283 Gebühren
§ 254 Gebühren
Unterabschnitt 4
Funktelegramme und Seefunkbriefe Abschnitt 3
§ 255 Funktelegramme Bereitstellen von Sendekanälen
§ 256 Arten der Funktelegramme innerhalb des Telekommunikations-
§ 257 Funktelegramme mit Vorrangbehandlung dienstes „Funknachrichten an einen
§ 258 Festtagsfunktelegramme oder mehrere Empfänger"
§ 259 Funktelegramme mit Sammelrufzeichen § 284 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
§ 260 Schmuckblatt-Funktelegramme § 285 Bemessungsgrößen für die Gebühren
§ 261 Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort § 286 Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von
§ 262 Seefunkbriefe Sendekanälen
§ 263 Gebühren § 287 Gebühren für die befristete Bereitstellung von
Teil IV Sendekanälen
§ 288 Gebühren für die Aufnahme von Funknachrichten
Telekommunikationsdienstleistungen
und Gebühren für Verteilkommunikation
Abschnitt 1 Abschnitt 4
Telekommunikation sd ien stle istu ngen Telekommunikation sd ien stleistu nge n
und Gebühren und Gebühren innerhalb
innerhalb des Übermittlungsdienstes des besonderen Funkdienstes
für Presseinformationen für die Seeschiffahrt
§ 289 Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen
Unterabschnitt 1
Wetterdienstes und anderer Nachrichtenabsender
Überlassen von Verteilanschlüssen § 290 Übermitteln von Nachrichten des Deutschen
§ 264 Angebotsübersicht Hydrographischen Instituts und anderer
§ 265 Standard-Betriebsmöglichkeiten Nachrichtenabsender
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 291 Übermitteln von Suchnachrichten § 328 Vorschußzahlungen, Sicherheitsleistung
§ 292 Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen § 329 Verjährung von Gebührenansprüchen
§ 293 Gebühren § 330 Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung,
Forderungsberichtigung
Teil V § 331 Obhutspflicht des Teilnehmers
Leistungen der Deutschen Bundespost § 332 Mitteilungspflicht des Teilnehmers
für nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz § 333 Sonstige Pflichten des Teilnehmers
gehörende Fernmeldeanlagen § 334 Benutzung von Anschlüssen, Endstellenein-
richtungen und Leitungen
Abschnitt 1 § 335 Allgemeine Rechte der Deutschen Bundespost
Allgemeine Vorschriften § 336 Mindestzeitgebundene Telekommunikationsdienst-
§ 294 Posteigene Stromwege leistungen
§ 295 Ortsstromwege, Fernstromwege § 337 Änderung von Telekommunikationseinrichtungen
§ 296 Anschaltung, Führung und Bauweise auf Verlangen der Deutschen Bundespost
§ 297 Technische und betriebliche Funktions- § 338 Gebühren
bedingungen
§ 298 Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Unterabschnitt 3
Fernmeldeeinrichtungen Leistungsstörungen
§ 299 Benutzungsverhältnis
§ 339 Verspätete Gebührenzahlung
Abschnitt 2 § 340 Leistungsverweigerung
§ 341 Aufhebung der Sperre
Überlassen posteigener Stromwege
§ 342 Vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme
§ 300 Angebotsübersicht mindestzeitgebundener Telekommunikations-
§ 301 Standard-Betriebsmöglichkeiten dienstleistungen
§ 302 Änderungen § 343 Zurückziehung von Anträgen nach der Bestätigung
§ 303 Bemessungsgröße für die monatlichen Grund- der Annahme
gebühren § 344 Ungeeignete Räume für die Unterbringung von
§ 304 Gebühren für posteigene Stromwege mit Telekommunikationseinrichtungen
Standard-Betriebsmöglichkeiten § 345 Schadens- und Aufwandsersatz
§ 305 Besondere Betriebsmöglichkeiten § 346 Gebühren
§ 306 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-
keiten
Unterabschnitt 4
§ 307 Stromwege mit Mehrwegeführung und Sonder-
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses
bauweise von Stromwegen
§ 308 Gebühren für Mehrwegeführung und Sonder- und Beendigung der Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdienstleistungen
bauweise
§ 309 Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit § 347 Beendigung durch Kündigung
§ 310 Meßarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen § 348 Beendigung durch Ablauf der festgelegten Frist
§ 311 Gebühren für das Abnehmen, Anschalten und § 349 Beendigung wegen andauernder Zahlungssäumnis
Nachprüfen privater Fernmeldeeinrichtungen § 350 Beendigung wegen grober Pflichtverletzung
§ 351 Zinsen
§ 352 Entfernung und Rückgabe posteigener Tele-
Teil VI
kommunikationseinrichtungen
Teilnehmerverhältnis
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften
Zusätzliche Vorschriften
Unterabschnitt 1 für den Telefondienst
Teilnehmerverhältnis
Unterabschnitt 1
§ 312 Teilnehmerverhältnis Überlassen posteigener Endstelleneinrichtungen
§ 313 Teilnehmer
§ 314 Begründung des Teilnehmerverhältnisses § 353 Mindestüberlassungszeiten
§ 315 Änderung des Teilnehmerverhältnisses § 354 Nichteinhalten der Mindestüberlassungszeit,
§ 316 Übernahme von Telekommunikationsdienst- Zurückziehung von Anträgen
leistungen, Gebühren § 355 Zusätzliche Überlassungszeit
§ 317 Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung § 356 Probeweise Überlassung von Leistungsmerkmalen
§ 318 Vollmachten der Ergänzungsausstattung
§ 357 Kündigungsfrist
Unterabschnitt 2 § 358 Entfernung posteigener Telefonanlagen
§ 359 Gebühren
Rechte und Pflichten
§ 319 Dienstleistungspflicht
Unterabschnitt 2
§ 320 Gebührenpflicht
Überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen
§ 321 Berechnung von Grund- und Mindestgebühren
§ 322 Entstehen der Gebührenforderung § 360 Eigentumsübergang, Rückübereignung
§ 323 Fälligkeit, Zahlungsfrist § 361 Gebrauchte Endstelleneinrichtungen
§ 324 Einwendungen gegen Fernmelderechnungen § 362 Änderungen
§ 325 Stundung von Gebühren § 363 Instandhaltung
§ 326 Ratenzahlung § 364 Zurückziehung von Anträgen
§ 327 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 365 Kündigungsfrist
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1753
Unterabschnitt 5 § 266 Änderungen
Nicht im einzelnen geregelte, § 267 Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-
mit Telekommunikationsdiensten Betriebsmöglichkeiten
zusammenhängende Dienstleistungen § 268 Besondere Betriebsmöglichkeiten
§ 269 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich-
§ 228 Nicht besonders geregelte Dienstleistungen
keiten
§ 229 Gebühren
Abschnitt 13
Übermitteln von Telegrammen Unterabschnitt 2
Bereitstellen von Verteilverbindungen
Unterabschnitt 1
§ 270 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
Allgemeine Vorschriften § 271 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
§ 230 Allgemeine Erfordernisse der Telegramme § 272 Gebühren
§ 231 Abfassen von Telegrammen
§ 232 Aufgeben von Telegrammen
Abschnitt 2
§ 233 Gebührenberechnung
§ 234 Erheben der Gebühren Telekommunikationsdienstleistungen
§ 235 Zustellen der Telegramme und Gebühren
§ 236 Erstatten von Gebühren innerhalb des Übermittlungsdienstes
für den Warndienst
Unterabschnitt 2
Telegrammarten Unterabschnitt 1
§ 237 Angebotsübersicht Überlassen von Verteilanschlüssen
§ 238 Telegramme zum Schutz des menschlichen § 273 Angebotsübersicht
Lebens § 27 4 Standard-Betriebsmöglichkeiten
§ 239 Staatstelegramme § 275 Änderungen
§ 240 Wasserstandstelegramme § 276 Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-
§ 241 Dringende Telegramme Betriebsmöglichkeiten
§ 242 Schmuckblatt-Telegramme § 277 Besondere Betriebsmöglichkeit
§ 243 Telegramme mit vorausbezahlter Antwort § 278 Gebühren für die besondere Betriebsmöglich-
§ 244 Gebühren keit
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen Unterabschnitt 2
§ 245 Telegramm-Kurzanschrift Bereitstellen von Verteilverbindungen
§ 246 Behandlung unzustellbarer Telegramme § 279 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
§ 247 Anschriftenänderung und Auskunftsverlangen § 280 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
§ 248 Zurückziehen von Telegrammen § 281 Gebühren
§ 249 Sonderzustellung von Telegrammen
§ 250 Nachsenden von Telegrammen Unterabschnitt 3
§ 251 Abschriften und Kopien von Telegrammen Überlassen von teilnehmereigenen
§ 252 Zweitschrift eines Ober Telefon aufgegebenen Durchsage-Endstelleneinrichtungen
Telegamms
§ 282 Angebotsübersicht
§ 253 Nachforschungen
§ 283 Gebühren
§ 254 Gebühren
Unterabschnitt 4
Funktelegramme und Seefunkbriefe Abschnitt 3
§ 255 Funktelegramme Bereitstellen von Sendekanälen
§ 256 Arten der Funktelegramme innerhalb des Telekommunikations-
§ 257 Funktelegramme mit Vorrangbehandlung dienstes „Funknachrichten an einen
§ 258 Festtagsfunktelegramme oder mehrere Empfänger"
§ 259 Funktelegramme mit Sammelrufzeichen § 284 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
§ 260 Schmuckblatt-Funktelegramme § 285 Bemessungsgrößen für die Gebühren
§ 261 Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort § 286 Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von
§ 262 Seefunkbriefe Sendekanälen
§ 263 Gebühren § 287 Gebühren für die befristete Bereitstellung von
Teil IV Sendekanälen
§ 288 Gebühren für die Aufnahme von Funknachrichten
Telekommunikationsdienstleistungen
und Gebühren für Verteilkommunikation
Abschnitt 1 Abschnitt 4
Telekommunikation sd ie n st le istu n gen Telekommunikation sd ien stleistu nge n
und Gebühren innerhalb
und Gebühren
innerhalb des Übermittlungsdienstes des besonderen Funkdienstes
für die Seeschiffahrt
für Presseinformationen
§ 289 Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen
Unterabschnitt 1
Wetterdienstes und anderer Nachrichtenabsender
Überlassen von Verteilanschlüssen § 290 Übermitteln von Nachrichten des Deutschen
§ 264 Angebotsübersicht Hydrographischen Instituts und anderer
§ 265 Standard-Betriebsmöglichkeiten Nachrichtenabsender
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 2
Direktrufanschlüsse Teletexfestverbindungen
§ 16 Angebotsübersicht § 49 Leistungsmerkmale
§ 17 Standard-Betriebsmöglichkeiten § 50 Bemessungsgrößen für die Gebühren
§18 Änderungen § 51 Gebühren
§ 19 Gebühren für Direktrufanschlüsse mit Standard-
Betriebsmöglichkeiten
Abschnitt 5
§ 20 Gebührenermäßigung
§ 21 Besondere Betriebsmöglichkeiten Überlassen von Endstelleneinrichtungen
§ 22 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglich- Unterabschnitt 1
keiten
Überlassen von Endeinrichtungen
§ 23 Sonderanschaltung, Umwegführung und Sonder-
in einfachen Endstellen
bauweise
§ 24 Gebühren für Sonderanschaltungen, Umweg- § 52 Übersicht
führungen und Sonderbauweisen § 53 Überlassungsbedingungen
§ 25 Gebühren für Umschaltungen in Ersatzfällen § 54 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für
Telefone
Unterabschnitt 3 § 55 Gebühren für Telefone
Bereitstellen von Direktrufverbindungen § 56 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Zusatz-
§ 26 Angebotsübersicht, besondere Leistungsmerkmale geräte
§ 27 Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren § 57 Gebühren für Zusatzgeräte
§ 28 Verbindungsgebühren
§ 29 Gebührenermäßigung Unterabschnitt 2
§ 30 Betriebsfähige Bereithaltung von Direktruf- Überlassen von Endeinrichtungen in Anlagen
verbindungen in Ersatzfällen
§ 58 Übersicht
Unterabschnitt 4 § 59 Telefonanlagen, Leistungsumfang
Überlassen posteigener Datenverbundleitungen § 60 Überlassungsbedingungen
§ 61 Ausbau und Ausstattung von Reihenanlagen
§ 31 Angebotsübersicht einfacher Art
§ 32 Standard-Betriebsmöglichkeiten § 62 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihen-
§ 33 Änderungen anlagen einfacher Art
§ 34 Gebühren für Datenverbundleitungen mit § 63 Gebühren für Einrichtungen von Reihenanlagen
Standard-Betriebsmöglichkeiten einfacher Art
§ 35 Besondere Betriebsmöglichkeit § 64 Ausbau und Ausstattung von Reihenanlagen mit
§ 36 Gebühren für die besondere Betriebsmöglich- Linientasten
keit § 65 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihen-
anlagen mit Linientasten
Unterabschnitt 5
§ 66 Gebühren für Einrichtungen von Reihenanlagen
Überlassen von posteigenen mit Linientasten
Ersatzanschalteeinrichtungen § 67 Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmer-
und Zusatzgeräten anlagen
§ 37 Angebotsübersicht § 68 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine
§ 38 Gebühren für posteigene Ersatzanschalteein- Vorzimmeranlagen
richtungen und Zusatzgeräte § 69 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Vor-
zimmeranlagen
Unterabschnitt 6 § 70 Ausbau und Ausstattung von größeren Vorzimmer-
Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen anlagen
privater Leitungen für Direktruf, § 71 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für größere
Gebühren für die Benutzung Vorzimmeranlagen
privater Leitungen für Direktruf § 72 Gebühren für Einrichtungen von größeren
§ 39 Benutzungserlaubnis Vorzimmeranlagen
§ 40 Abnahme § 73 Ausbau und Ausstattung von Makler- und
§ 41 Anschaltung und Benutzungsfreigabe Auftragsanlagen
§ 42 Änderung und Erneuerung § 74 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Makler-
§ 43 Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis und Auftragsanlagen
§ 44 Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung § 75 Gebühren für Einrichtungen von Makler- und
privater Leitungen für Direktruf Auftragsanlagen
§ 45 Gebühren für die Benutzung privater Leitungen für § 76 Ausbau und Ausstattung von kleinen Anlagen mit
Direktruf handbedienter Vermittlungseinrichtung
§ 77 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für
kleine Anlagen mit handbedienter Vermittlungs-
Abschnitt 4 einrichtung
Teletexfestanschlüsse, § 78 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Anlagen
Teletexfestverbindungen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung
Unterabschnitt 1 § 79 Ausbau und Ausstattung von Anlagen mit Glüh-
lampenschränken
Teletexfestansch lüsse
§ 80 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Anlagen
§ 46 Betriebsmöglichkeiten mit Glühlampenschränken
§ 47 Änderungen § 81 Gebühren für Einrichtungen von Glühlampen-
§ 48 Gebühren schränken
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1757
§ 82 Ausbau und Ausstattung von Familientelefon- § 108 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wähl-
anlagen 1/4 anlagen der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung
1
§ 83 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für nach Ausstattung 2
Vermittlungseinrichtungen von Familientelefon- § 109 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für
anlagen 1/4 besondere Einrichtungen, die nicht mehr in
§ 84 Grundgebühren für Vermittlungseinrichtungen von Ausstattungsregelungen aufgeführt sind
Familientelefonanlagen 1/ 4 § 110 Gebühren für besondere Einrichtungen, die nicht
§ 85 Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind
§ 86 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine § 111 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für
Wählanlagen Telefone in Telefonanlagen
§ 87 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Wähl- § 112 Gebühren für Telefone in Telefonanlagen
anlagen § 113 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Zusatz-
§ 88 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wähl- geräte in Telefonanlagen
anlagen § 114 Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen
§ 89 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein- § 115 Umsatzsteuer
richtungen von mittleren Wählanlagen
§ 90 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wähl- Unterabschnitt 3
anlagen
§ 91 Ausbau und Ausstattung von großen Wähl- Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung
anlagen III W § 116 Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von
§ 92 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein- post- und teilnehmereigenen Endeinrichtungen
richtungen von großen Wählanlagen III W § 117 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und
§ 93 Gebühren für Einrichtungen von großen Wähl- Änderung von Endeinrichtungen einfacher End-
anlagen III W stellen
§ 94 Ausbau und Ausstattung von großen Wähl- § 118 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und
anlagen III S Änderung von Endeinrichtungen in Anlagen
§ 95 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein-
richtungen von großen Wählanlagen III S
Unterabschnitt 4
§ 96 Gebühren für Einrichtungen von großen Wähl-
anlagen III S Zusätzliche Regelungen für die Gebührenberechnung
§ 97 Ausbau und Ausstattung von kleinen Unteranlagen § 119 Berechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne
§ 98 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein- feste Gebührensätze
richtungen von kleinen Unteranlagen
§ 99 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Unter-
anlagen Abschnitt 6
§ 100 Ausbau und Ausstattung von mittleren Unter- Instandhalten privater
anlagen Endeinrichtungen
§ 101 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein- § 120 Angebotsübersicht, Leistungsumfang
richtungen von mittleren Unteranlagen § 121 Gebühren
§ 102 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Unter-
anlagen
§ 103 Ausbau und Ausstattung von großen Unter- Abschnitt 7
anlagen III W Gemeindliche öffentlich~
§ 104 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Ein- Telefonstellen
richtungen von großen Unteranlagen III W und privatöffentliche Telefonstellen
§ 105 Gebühren für Einrichtungen von großen Unter- § 122 Allgemeines
anlagen III W § 123 Gemeindliche öffentliche Telefonstellen
§ 106 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wähl- § 124 Privatöffentliche Telefonstellen
anlagen der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung
nach Ausstattung 2
§ 107 Zusätzliche Überlassungsbedingungen von Anhang 5
mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in Ortsnetzbereichen auf Inseln der Nord- oder Ostsee
alter Ausführung nach Ausstattung 2 zugeordnete Entfernungsmeßpunkte auf dem Festland
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
verordnet:
Tei 1 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Telekommunikationsordnung regelt die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrich-
tungen des Fernmeldewesens.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außerhalb des
Geltungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und Verordnungen, die zur Durchführung des
Internationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugsordnungen und der sonstigen für den Fernmelde-
verkehr bestehenden Verträge ergangen sind, eine andere Regelung treffen.
§2
Begriffsbestimmungen
Neben den in den Teilen II bis VI enthaltenen Begriffsbestimmungen sind die im Anhang 1 zu dieser Verord-
nung festgelegten Begriffsbestimmungen maßgebend.
Teil II
Öffentliches Telekommunikationsnetz,
öffentliche Telekommunikationsdienste
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§3
Öffentliches Telekommunikationsnetz
(1) Die Deutsche Bundespost hält das öffentliche Telekommunikationsnetz zur allgemeinen Benutzung
bereit. Im Rahmen dieses Netzes ermöglicht die Deutsche Bundespost die Teilnahme an öffentlichen Telekom-
munikationsdiensten. Das öffentliche Telekommunikationsnetz kann mit Zustimmung der Deutschen Bundes-
post auch für sonstige Telekommunikationszwecke benutzt werden.
(2) Die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird durch Endstellen ermöglicht, die an
Anschlüsse angeschaltet sind, die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten für vermittelte Kom-
munikation auch durch öffentliche Telekommunikationsstellen. Endstelleneinrichtungen gelten als Einrichtun-
gen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes nur in dem Umfang, in dem sie der Nachrichtenübermittlung
dienen.
(3) Das öffentliche Telekommunikationsnetz wird für die einzelnen öffentlichen Telekommunikationsdienste
in Netzbereiche unterteilt. Die Deutsche Bundespost legt die Einteilung und gegenseitige Abgrenzung der Netz-
bereiche sowie die Standorte der Netzknoten und der zuständigen Betriebsstellen fest.
§4
Öffentliche Telekommunikationsdienste
(1) Öffentliche Telekommunikationsdienste sind:
1. für vermittelte Kommunikation
a) der Telefondienst,
b) der Telexdienst,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1759
c) der Teletexdienst,
d) der Telefaxdienst,
e) der Bildschirmtextdienst,
f) der Datenübermittlungsdienst,
g) der Funkrufdienst,
h) der Telegrammdienst,
i) der Bildübermittlungsdienst,
2. für Verteilkommunikation
a) der Übermittlungsdienst für Presseinformationen,
b) der Übermittlungsdienst für den Warndienst,
c) der Telekommunikationsdienst "Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger",
d) der besondere Funkdienst für die Seeschiffahrt.
(2) Innerhalb der öffentlichen Telekommunikationsdienste hält die Deutsche Bundespost folgende Telekom-
munikationsdienstleistungen bereit:
1. für vermittelte Kommunikation
a) das Überlassen von Anschlüssen,
b) das Überlassen von Endstelleneinrichtungen,
c) Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen,
d) das Bereitstellen öffentlicher Telekommunikationsstellen,
e) das Bereitstellen von Verbindungen,
f) das Überlassen posteigener Abzweigleitungen,
g) das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen sowie das Erteilen der Benutzungserlaub-
nis,
h) das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen,
i) das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen,
j) das Übermitteln von Telegrammen,
2. für Verteilkommunikation
a) das Überlassen von Anschlüssen,
b) das Überlassen von Endstelleneinrichtungen,
c) Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen,
d) das Bereitstellen von Verbindungen,
e) das Bereitstellen von Sendekanälen,
f) das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen.
§5
Technische und betriebliche Funktionsbedingungen
(1) Um öffentliche Telekommunikationsdienste in der jeweils erforderlichen Güte ermöglichen zu können,
legt die Deutsche Bundespost die für die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten jeweils erfor-
derlichen technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen fest. Sie berücksichtigt dabei den erforder-
lichen Standardisierungsgrad des jeweiligen Telekommunikationsdienstes und die für den internationalen Fern-
meldeverkehr vereinbarten Empfehlungen. Die Endstellen unterliegen den technischen und betrieblichen Funk-
tionsbedingungen der Telekommunikationsdienste, zu denen sie Zugang haben.
(2) Die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die öffentlichen Telekommunikations-
dienste werden im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen bekanntgemacht. Falls
die Bekanntmachung nur einen Hinweis enthält, wird die Bezugsquelle angegeben.
§6
Anschlüsse
(1) Ein Anschluß verbindet die Endstelle beim Teilnehmer mit einem Netzknoten der Deutschen Bundespost.
Der Anschluß endet bei der Erst-Endeinrichtung mit einer Anschalteeinrichtung der Deutschen Bundespost, die
einen oder mehrere Anschaltepunkte für die Anschaltung der Endstelle enthält.
(2) Anschlüsse sind:
1. Wählanschlüsse,
2. Festanschlüsse,
3. Universalanschlüsse,
4. Verteilanschlüsse.
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Wähl-, Fest- und Universalanschlüsse können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunikations-
dienste, Verteilanschlüsse können innerhalb eines Telekommunikationsdienstes benutzt werden.
(4) Anschlüsse werden
1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),
2. im öffentlichen Telekommunikationsnetz entsprechend dem Regelnetzaufbau geführt (Regelführung),
3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.
§7
Endstellen, Endstelleneinrichtungen
(1) Endstellen sind:
1. einfache Endstellen,
2. Anlagen.
(2) Einfache Endstellen sind Endstellen ohne Vermittlungs-, Konzentrator- oder Verteilfunktionen.
(3) Anlagen sind Endstellen mit Vermittlungs-, Konzentrator- oder Verteilfunktionen.
(4) Endstellen können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste benutzt werden. Soweit
die Endstellen innerhalb mehrerer Telekommunikationsdienste benutzt werden, sind sie:
1. einfache Mehrdienstendstellen,
2. Mehrdienstanlagen.
(5) Endstellen bestehen aus einer oder mehreren Endstelleneinrichtungen. Endstelleneinrichtungen sind
Endeinrichtungen und Endstellenleitungen.
(6) Endeinrichtungen sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen,
3. Anpassungseinrichtungen,
4. sonstige Endeinrichtungen.
Eindienst- und Mehrdienstendeinrichtungen können, soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt, auch für Tele-
kommunikationsdienste genutzt werden, für die sie technisch nicht gestaltet sind.
(7) Die Endstelleneinrichtungen einer Endstelle müssen sich auf dem Grundstück der Erst-Endeinrichtung
oder einem ihm benachbarten Grundstück befinden.
(8) Anlagen, die auf demselben oder auf benachbarten Grundstücken liegen, können durch Endstellenleitun-
gen miteinander verbunden werden.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Funkendstelleneinrichtungen.
(10) Endstelleneinrichtungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung posteigen, teilnehmereigen oder privat.
§8
Verbindungen
(1) Verbindungen sind:
1. Wählverbindungen,
2. Festverbindungen,
3. Verteilverbindungen.
(2) Wählverbindungen sind nicht dauernd bereitgestellte Verbindungen zwischen:
1. beliebigen Endstellen, die an Wähl- oder Universalanschlüsse angeschaltet sind,
2. öffentlichen Telekommunikationsstellen und beliebigen Endstellen nach Nummer 1,
3. öffentlichen Telekommunikationsstellen.
(3) Festverbindungen sind dauernd bereitgestellte oder auf Anforderung fallweise bereitgestellte Verbin-
dungen zwischen zwei an Fest- oder Universalanschlüssen angeschaltete Endstellen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1761
(4) Verteilverbindungen sind dauernd bereitgestellte Verbindungen zwischen einer Sende-Endstelle und
einer oder mehreren Empfangs-Endstellen.
(5) Wähl- und Festverbindungen können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste, Verteil-
verbindungen können innerhalb eines Telekommunikationsdienstes benutzt werden.
(6) Statt über Festverbindungen der Gruppe 1 (§ 195 Abs. 2) und der Gruppe 2 mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 64 kbit/s (§ 195 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a) können private Endstellen durch private Verbin-
dungsleitungen (§§ 205 bis 211) miteinander verbunden werden. Die Vorschriften für Festanschlüsse und Fest-
verbindungen sowie über Zusammenschaltungen in Anlagen (§§ 9 und 13) sind entsprechend anzuwenden.
§9
Zusammenschaltung von Anschlüssen in Anlagen
Soweit für die jeweiligen Telekommunikationsdienste keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, können
in einer Anlage Anschlüsse zusammengeschaltet werden.
Abschnitt 2
Zusätzliche Vorschriften für Telekommunikationsdienste
für vermittelte Kommunikation
Unterabschnitt 1
Telefondienst
§ 10
Allgemeines
Der Telefondienst dient der Sprachkommunikation zwischen den im Telefondienst betriebenen Endstellen
und öffentlichen Telefonstellen.
§ 11
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Telefondienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Eindienstendeinrichtungen sind:
1. Telefone,
2. Telefon-Vermittlungseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen,
3. Telefon-Zusatzgeräte,
4. Telefon-Sondereinrichtungen,
5. Telefon-Funkendeinrichtungen.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telefondienst und andere Telekommunikationsdienste tech-
nisch gestaltet.
(4) Endeinrichtungen dürfen nicht dazu benutzt werden, um auf den von der Deutschen Bundespost bereit-
gestellten Verbindungen oder auf privaten Verbindungsleitungen durch Kanalteilung zusätzliche Kanäle für den
Telefonverkehr zu schaffen. •
§ 12
Abzweigleitungen
(1) Nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Fernmeldeanlagen können über Abzweig-
leitungen an Anlagen für den Telefondienst angeschaltet werden, wenn
1. der Teilnehmer auch der Betreiber der nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörenden Fern-
meldeanlage ist und
2. dieser besondere, unabweisbare Gründe für die Anschaltung nachweist und
3. die Abzweigleitung nur für Sprachkommunikation benutzt wird.
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken sind posteigen. Statt posteigener
Abzweigleitungen der Gruppen 1 und 2 (§ 199) können private Abzweigleitungen (§§ 205 bis 211) benutzt wer-
den. Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind, sind entsprechend der Vermittlungseinrichtung oder der
zentralen Einrichtung der Anlage für den Telefondienst posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(3) Posteigene Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken werden
1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),
2. im öffentlichen Telekommunikationsnetz entsprechend dem Regelnetzaufbau geführt (Regelführung),
3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.
§ 13
Zusammenschaltungen in Anlagen
(1) Zusätzlich zu den Zusammenschaltungen in Anlagen nach§ 9 gilt:
11. In einer Anlage für den Telefondienst können zusammengeschaltet werden:
a) Abzweigleitungen mit Festanschlüssen, wenn die unmittelbar oder mittelbar erreichbaren Endeinrichtun-
gen Einrichtungen desselben Teilnehmers sind und nur von diesem benutzt werden,
b) Datenverbundleitungen (Anhang 4 §§ 12, 31 bis 36) mit
aa) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
bb) Festanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 85),
cc) Datenverbundleitungen.
2. Das unmittelbare oder mittelbare Zusammenschalten von
a) Abzweigleitungen mit Wähl- und Universalanschlüssen,
b) Abzweigleitungen mit Festanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten, wenn über diese erreicht werden
können:
aa) Wähl- und Universalanschlüsse oder
bb) Endeinrichtungen, die von anderen gelegentllch oder ständig benutzt werden,
c) Datenverbundleitungen (Anhang 4 §§ 12, 31 bis 36) mit
aa) Abzweigleitungen,
bb) Festanschlüssen, wenn über Festanschlüsse Endeinrichtungen anderer Teilnehmer oder Endein-
richtungen, die von anderen ständig allein oder mitbenutzt werden, erreicht werden können,
muß technisch verhindert sein.
(2) Abweichend von den Zusammenschaltungen in § 9 dürfen Wählanschlüsse oder Basiskanäle von Uni-
versalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden, mit Wählanschlüssen oder Basiskanälen von
Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden, nicht zusammengeschaltet werden.
§ 14
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen können posteigen, teilnehmereigen oder privat sein. Im einzelnen gilt:
Eigentum
Nr. Endstelleneinrichtungen teilnehmer-
posteigen privat
eigen
a b C d e
1 In einfachen Endstellen
1.1 an Wählanschlüssen
1.1.1 erstes Telefon
1.1.1.1 Standard- und Spezialtelefone ....................... ja nein nein
1.1.1.2 · Telefone in Sonderanfertigung ....................... nein ja nein
1.1.2 zusätzliche Telefone
1.1.2.1 Standardtelefone .................................... ja nein nein
1.1.2.2 Spezialtelefone
1.1.2.2.1 Schnurloses Telefon ••• • ••••••••••••••••••••••••••••• ja nein ja
1.1.2.2.2 alle übrigen Spezialtelefone .......................... ja nein nein
1.1.2.3 Telefone in Sonderanferti g un g ....................... nein a nein
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1763
Eigentum
Nr. Endstelleneinrichtungen teilnehmer-
posteigen privat
eigen
a b C d e
1.1.3 Mehrdienstendgeräte ................................. ja nein ja
1.1.4 Zusatzgeräte • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •• •• ja nein nein
1.1.5 Endstellenleitungen .................................. ja nein nein
1.2 an Festanschlüssen mit Festverbindungen
1.2.1 zu einfachen Endstellen .............................. ja ja ja
1.2.2 zu Anlagen •••••••• • •••••••••• • •••••••••••••••••••••• ja ja ja
2 in einer Anlage
2.1 Vermittlungseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen ja ja ja
2.2 Telefone •••••••••••••••••••••••••• • •••••••••••••••••• ja ja ja
2.3 Mehrdienstendgeräte ................................. ja ja ja
2.4 Zusatzgeräte ••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •• ja ja ja
2.5 Sondereinrichtungen •••••••••••••••••••••• • • ••••••••• ja ja ja
2.6 Endstellenleitungen ••••• • •••••• • ••••••••••••••••••••• ja ja ja
(2) Schnurlose Telefone (Absatz 1 Nr. 1.1.2.2.1) und Mehrdienstendgeräte (Absatz 1 Nr. 1.1.3) sind in einfa-
chen Endstellen an Wählanschlüssen nur in Verbindung mit einem ersten Telefon zulässig.
(3) Endstelleneinrichtungen in einfachen Endstellen, die an Festanschlüssen mit Festverbindungen zu Anla-
gen angeschaltet sind (Absatz 1 Nr. 1.2.2) sowie Telefone, Mehrdienstendeinrichtungen, Zusatzgeräte und End-
stellenleitungen in einer Anlage (Absatz 1 Nr. 2.2 bis 2.4 und 2.6) müssen entsprechend der Vermittlungseinrich-
tung oder zentralen Einrichtung dieser Anlagen (Absatz 1 Nr. 2.1) posteigen, teilnehmereigen oder privat sein.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 3 sind Zusatzgeräte in post- und teilnehmereigenen einfachen Endstellen
sowie in post- und teilnehmereigenen Anlagen privat, wenn eine Überlassung dieser Zusatzgeräte seitens der
Deutschen Bundespost nicht vorgesehen ist.
(5) Telefon-Funkendeinrichtungen sind privat.
§ 15
Telekommunikationsd-enstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Telefondienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen
bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Festanschlüssen (§§ 80 bis 85),
c) Universalanschlüssen (§§ 86 bis 90),
2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen (§§ 91 bis 142 und Anhang 4 §§ 52 bis 119),
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis (§§ 143 bis 148),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),
5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§§ 153 bis 157),
6. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und 182 bis 185),
b) handvermittelten Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186 bis 192),
c) besonderen Wählverbindungen (§§ 193 und 194),
d) Festverbindungen (§§ 195 bis 198),
7. das Überlassen posteigener Abzweigleitungen (§§ 199 bis 204),
8. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungs- und Abzweigleitungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis (§§ 205 bis 211 ),
9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Unterabschnitt 2
Telexdienst
§ 16
Allgemeines
(1) Der Telexdienst dient der Übermittlung maschinenschriftlicher Texte zwischen den im Telexdienst betrie-
benen Endstellen und öffentlichen Telexstellen. Die Texte werden zeichenweise übermittelt und format- und
anordnungsgetreu mit dem Telexzeichenvorrat in Groß- oder in Kleinschreibung wiedergegeben.
(2) Es bestehen Dienstübergänge vom und zum Teletexdienst.
§ 17
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Telexdienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Eindienstendeinrichtungen sind:
1. Telexendgeräte,
2. Telex-Vermittlungseinrichtungen,
3. Telex-Zusatzgeräte,
4. Telex-Funkendeinrichtungen,
5. Anpassungseinrichtungen.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telexdienst und andere Telekommunikationsdienste technisch
gestaltet.
§ 18
Zusammenschaltungen in Anlagen
Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach§ 9 dürfen Telexanschlüsse (§ 74 Nr. 1.1.1)
nicht zusammengeschaltet werden mit ·
1. Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als
50 bit/s,
2. Universalanschlüssen,
3. Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten, die mittels Anpassungseinrichtungen im Datenübermitt-
lungsdienst benutzt werden.
§ 19
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelieneinrichtungen für den Telexdienst sind privat.
(2) In Ausnahmefällen kann die Deutsche Bundespost für einen vorübergehenden Zeitraum posteigene
Telexendgeräte überlassen.
(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend
§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(4) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend
§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(5) Unmittelbar an Wählanschlüssen angeschaltete private Telexendgeräte werden von der Deutschen
Bundespost instandgehalten.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1765
§ 20
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Telexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen
bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 73 bis 79),
b) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 16 bis 25, 37 und 38),
2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen (§§ 91 bis 142),
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis (§§ 143 bis 148),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),
5. das Instandhalten privater Endeinrichtungen(§§ 151 und 152 und Anhang 4 §§ 120 und 121),
6. das Bereitstellen öffentlicher Telexstellen (§§ 153, 154, 158 und 159),
7. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 168 bis 171 ),
b) handvermittelten Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190 bis 192),
c) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 26 bis 30),
8. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen für Direktruf sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis (Anhang 4 §§ 13, 39 bis 45),
9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).
Unterabschnitt 3
Teletexdienst
§ 21
Allgemeines
(1) · Der Teletexdienst dient der Übermittlung maschinenschriftlicher Texte zwischen den im Teletexdienst
betriebenen Endstellen. Die Texte werden seitenweise übermittelt und format- und layoutgetreu mit dem Tele-
texzeichenvorrat wiedergegeben.
(2) Beim Teletexdienst bestehen folgende Dienstübergänge:
1. vom und zum Telexdienst,
2. zum Datenübermittlungsdienst. Erreichbar sind Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von 2400 bit/s (§ 73 Abs. 2 Nr. 3).
§ 22
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Teletexdienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Eindienstendeinrichtungen sind:
1. Teletexendgeräte,
2. Teletex-Vermittlungseinrichtungen,
3. Teletex-Zusatzgeräte,
4. Anpassungseinrichtungen.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Teletexdienst und andere Telekommunikationsdienste tech-
nisch gestaltet.
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 23
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Teletexdienst sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend
§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend
§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
§ 24
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Teletexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen
bereit: ·
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 73 bis 79),
b) Teletexfestanschlüssen (Anhang 4 §§ 46 bis 48),
c) Universalanschlüssen (§§ 86 bis 90),
2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis (§§ 143 bis 148),
3. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),
4. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175),
b) besonderen Wählverbindungen (§§ 193 und 194),
c) Teletexfestverbindungen (Anhang 4 §§ 49 bis 51),
5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).
Unterabschnitt 4
Telefaxdienst
§ 25
Allgemeines
Der Telefaxdienst dient der Übermittlung von Fernkopien zwischen den im Telefaxdienst betriebenen Endstel-
len. Die Fernkopien werden seitenweise übermittelt.
§ 26
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Telefaxdienst sind:
1. Fernkopierer,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telefaxdienst und andere Telekommunikationsdienste tech-
nisch gestaltet.
§ 27
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Telefaxdienst sind posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend
§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1767
§ 28
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Telefaxdienstes häit die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen
bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Fes~anschlüssen (§§ 80 bis 85),
c) Universalanschlüssen (§§ 86 bis 90),
2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen (§§ 91 bis 142),
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis (§§ 143 bis 148),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),
5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§§ 153 bis 155),
6. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und 182 bis 185),
b) handvermittelten Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186 bis 192),
c) besonderen Wählverbindungen (§§ 193 und 194),
d) Festverbindungen (§§ 195 bis 198),
7. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungsleitungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis (§§ 205 bis 211 ),
8. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).
Unterabschnitt 5
Bildschirmtextdi,nst
§ 29
Allgemeines
(1) Der Bildschirmtextdienst dient der Übermittlung von Texten und grafischen Darstellungen zur Wiedergabe
auf Bildschirmgeräten. Die Texte und Grafiken werden seitenweise mit dem Bildschirmtextzeichenvorrat wie-
dergegeben.
(2) Der Bildschirmtextdienst ermöglicht:
1. den Abruf von Bildschirmtextseiten, die von einem Anbieter in Netzknoten der Deutschen Bundespost oder in
privaten, im Bildschirmtextdienst betriebenen Endeinrichtungen bereitgehalten werden,
2. den Austausch von Mitteilungen,
3. den Zugang zu Verarbeitungsprozessen in privaten Endeinrichtungen, die im Bildschirmtextdienst betrieben
werden.
(3) Für den Zugang zum Bildschirmtextdienst sind erforderlich:
1. die Berechtigungskennung des benutzten Wählanschlusses oder der benutzten Endeinrichtung und
2. die jedem Teilnehmer von der Deutschen Bundespost zugeteilte Teilnehmerkennung und
3. das persönliche Kennwort des Teilnehmers oder Mitbenutzers.
§ 30
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Bildschirmtextdienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen,
3. Anpassungseinrichtungen.
(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Bildschirmtextdienst und andere Telekommunikationsdienste
technisch gestaltet.
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 31
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Bildschirmtextdienst sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind in Endstellen an
Wähl- und Festanschlüssen entsprechend § 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend
§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Bildschirmtext-
dienst an Endeinrichtungen für den Telefondienst sind posteigen. Anpassungseinrichtungen zur akustischen
Anschaltung sind privat.
§ 32
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Bildschirmtextdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstlei-
stungen bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 73 bis 79),
c) Festanschlüssen (§§ 80 bis 85),
d) Universalanschlüssen (§§ 86 bis 90),
2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis (§§ 143 bis 148),
3. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),
4. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§§ 153 bis 155),
5. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppen 1, 3, 5 und 6 (§§ 163 bis 167, 172 bis 175, 179 bis 185),
b) besonderen Wählverbindungen (§§ 193 und 194),
c) Festverbindungen (§§ 195 bis 198),
6. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungsleitungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis (§§ 205 bis 211 ),
7. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen (§§ 212 und 213),
8. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).
Unterabschnitt 6
Daten überm ittlu ngsdienst
§ 33
Allgemeines
(1) Der Datenübermittlungsdienst dient der Übermittlung von Daten zwischen im Datenübermittlungsdienst
betriebenen Endstellen. Die Deutsche Bundespost bietet in bestimmten Fällen Anpassungsdienstleistungen für
Verbindungen zwischen nicht kompatiblen Endstellen an.
(2) Zu Wählanschlüssen der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s im Datenüber-
mittlungsdienst bestehen Dienstübergänge vom Teletexdienst.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1769
§ 34
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen,
3. Anpassungseinrichtungen.
(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Datenübermittlungsdienst und andere Telekommunikations-
dienste technisch gestaltet.
§ 35
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind in Endstellen an
Wähl- und Festanschlüssen entsprechend § 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entsprechend
§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Datenübermitt-
lungsdienst an Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen. Anpassungseinrichtungen zur
galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst an Endeinrichtungen für
den Telefondienst oder Festanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen, wenn für die Endein-
richtungen für den Datenübermittlungsdienst der Zugang zu Wählanschlüssen möglich ist. Anpassungseinrich-
tungen zur akustischen Anschaltung sind privat.
§ 36
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Datenübermittlungsdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikations-
dienstleistungen bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 73 bis 79),
c) Festanschlüssen (§§ 80 bis 85),
d) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 16 bis 25, 37 und 38),
e) Universalanschlüssen (§§ 86 bis 90),
2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen (§§ 91 bis 142),
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis (§§ 143 bis 148),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 149 und 150),
5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§§ 153 bis 155),
6. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen (§§ 160 bis 194),
b) Festverbindungen (§§ 195 bis 198),
c) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 26 bis 30),
d) Datenverbundleitungen (Anhang 4 §§ 31 bis 36),
7. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen sowie das Erteilen der Benutzungserlaubnis für
a) private Verbindungsleitungen (§§ 205 bis 211),
b) private Leitungen für Direktruf (Anhang 4 §§ 13, 39 bis 45),
8. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen (§§ 214 und 215),
9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).
1no Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Unterabschnitt 7
Funkrufdienst
§ 37
Allgemeines
Der Funkrufdienst dient der Übermittlung von Funkrufsignalen zu Funkrufendeinrichtungen.
§ 38
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Funkrufdienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) • Eindienstendeinrichtungen sind:
1. Funkrufempfänger,
2. Funkruf-Zusatzgeräte.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Funkrufdienst und andere Telekommunikationsdienste tech-
nisch gestaltet.
§ 39
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Endstelleneinrichtungen fOr den Funkrufdienst sind privat.
§ 40
Telekommunlkatlonsdlenstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Funkrufdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen
bereit:
1. das Überlassen von
a) WählanschlOssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) UniversalanschlOssen (§§ 86 bis 90),
2, das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis(§§ 143 bis 148),
3. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen (§§ 153 bis 155),
4. das Bereitstellen von Wählverbindungen (§§ 160 bis 194).
Unterabschnitt 8
Telegrammdlenst
§ 41
Allgemelnes
Der Telegrammdienst dient der Übermittlung schriftlicher Nachrichten, die der Absender an die Deutsche
Bundespost mit der Bestimmung Obergeben hat, sie dem Empfänger als Telegramm zuzustellen.
§ 42
Obermlttlungsvorbehalt
Die Deutsche Bundespost kann Telegramme, deren Inhalt erkennbar gegen strafgesetzliche Vorschriften, das
öffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, zurückweisen oder von der Weiterleitung ausschließen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1771
§ 43
Dienstzeiten der Betriebsstellen
Die Deutsche Bundespost legt die Dienstzeiten für die Betriebsstellen des Telegrammdienstes fest. Diese
Dienstzeiten werden örtlich bekanntgemacht.
§ 44
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Telegrammdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienst-
leistungen bereit:
1. das Übermitteln von Standardtelegrammen und Telegrammen mit Sonderbehandlung (§§ 237 bis 244),
2. das Bereitstellen zusätzlicher Telegramm-Dienstleistungen (§§ 245 bis 254),
3. das Übermitteln von Funktelegrammen und Seefunkbriefen einschließlich der Bereitstellung zusätzlicher
Funktelegramm-Dienstleistungen (§§ 255 bis 263).
Unterabschnitt 9
Bild überm lttlungsd ienst
§ 45
Allgemeines
Der Bildübermittlungsdienst dient der Übermittlung von Bildern zwischen den im Bildübermittlungsdienst
betriebenen Endstellen.
§ 46
Endeinrichtungen
Endeinrichtungen für den Bildübermittlungsdienst sind Bildgeräte. Bildgeräte sind Bildsende- und Bildemp-
fangsgeräte.
§ 47
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Endstelleneinrichtungen für den Bildübermittlungsdienst sind privat.
§ 48
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Bildübermittlungsdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikations-
dienstleistungen bereit: ,
1. das Überlassen von
a) Bildanschlüssen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),
b) Bildmelde-Festanschlüssen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),
2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis (§§ 143 bis 148),
3. das Bereitstellen öffentlicher Bildanschlußstellen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),
4. das Bereitstellen von Bildverbindungen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),
5. das Bereitstellen von Bildmelde-Festverbindungen (Anhang 4 §§ 3 bis 8).
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für Telekommunikationsdienste für
Verteilkommunikation
Unterabschnitt 1
Übermittlungsdienst für Presseinformationen
§ 49
Allgemeines
Der Übermittlungsdienst für Presseinformationen dient der Übermittlung von Texten und Bildern von
Nachrichtenagenturen zu Zeitungsunternehmen, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, privatrechtlichen
Rundfunkveranstaltern und Behörden.
§ 50
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Übermittlungsdienst für Presseinformationen sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:
1. Endeinrichtungen für Sende-Endstellen,
2. Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Übermittlungsdienst für Presseinformationen und für andere
Telekommunikationsdienste technisch gestaltet.
§ 51
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Übermittlungsdienst für Presseinformationen sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommunikation tech-
nisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommunikationsdienste
posteigen, teilnehmereigen oder privat.
§ 52
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Übermittlungsdienstes für Presseinformationen hält die Deutsche Bundespost folgende Tele-
kommunikationsdienstleistungen bereit:
1. das Überlassen von Verteilanschlüssen für Sende- und Empfangs-Endstellen (§§ 264 bis 269),
2. Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen (§§ 143 bis 152),
3. das Bereitstellen von Verteilverbindungen (§§ 270 bis 272),
4. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216, 217, 226 bis 229).
Unterabschnitt 2
Übermittlungsdienst für den Warndienst
§ 53
Allgemeines
Der Übermittlungsdienst für den Warndienst dient der Nachrichtenübermittlung für Zwecke des Warn-
dienstes des Bundesministers des Inneren.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1773
§ 54
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Übermittlungsdienst für den Warndienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:
1. Endeinrichtungen für Sende-Endstellen,
2. Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen.
(3) Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen sind:
1. Durchsage-Endeinrichtungen,
2. Sirenen-Endeinrichtungen,
3. Gemeinderuf-Endeinrichtungen,
4. Tonfrequenz-Rundsteuer-Endeinrichtungen.
(4) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Übermittlungsdienst für den Warndienst und für andere Tele-
kommunikationsdienste technisch gestaltet.
§ 55
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Durchsage-Endstelleneinrichtungen sind teilnehmereigen. Sirenen-Endstelleneinrichtungen, Gemeinde-
ruf-Endstelleneinrichtungen und Endstelleneinrichtungen für Sende-Endstellen sind privat. ·
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommunikation tech-
nisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommunikationsdienste
posteigen, teilnehmereigen oder privat.
§ 56
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Übermittlungsdienstes für den Warndienst hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommu-
nikationsdienstleistungen bereit:
1. das Überlassen von Verteilanschlüssen für Sende- und Empfangs-Endstellen (§§ 273 bis 278),
2. das Überlassen teilnehmereigener Durchsage-Endstelleneinrichtungen (§§ 282 und 283),
3. Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen (§§ 143 bis 152),
4. das Bereitstellen von Verteilverbindungen (§§ 279 bis 281),
5.- das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216, 217, 226 bis 229).
Unterabschnitt 3
Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger
§ 57
Allgemeines
(1) Der Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger" dient der Übermitt-
lung von Nachrichten eines bestimmten Absenders von Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost zu Emp-
fängern, die zur Aufnahme dieser Nachrichten berechtigt sind.
(2) Es dürfen nur Nachrichten allgemeinen Inhalts (politische Nachrichten, Handels-, Sportnachrichten usw.)
übermittelt werden. D_ie Übermittlung von Mitteilungen privater Natur sowie die Übermittlung von Nachrichten für
Dritte ist nicht zugelassen.
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Die Nachrichten werden zu festgelegten Zeiten ohne Einzelanschrift von den Sendefunkstellen der Deut-
schen Bundespost übermittelt.
(4) Die für die Funkaussendung erforderlichen Modulationssignale werden vom Nachrichtenabsender über
Direktrufanschlüsse und Direktrufverbindungen oder über posteigene Stromwege an die Sendefunkstellen der
Deutschen Bundespost übermittelt.
(5) Die aufgenommenen Funknachrichten können über Direktrufanschlüsse und Direktrufverbindungen,
über private Leitungen für Direktruf oder über posteigene Stromwege zu weiteren Nachrichtenaufnahmestellen
desselben Empfängers oder anderer berechtigter Empfänger übermittelt werden.
§ 58
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfän-
ger" sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder
mehrere Empfänger" und für andere Telekommunikationsdienste technisch gestaltet.
§ 59
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere
Empfänger" sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommunikation tech-
nisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommunikationsdienste
posteigen, teilnehmereigen oder privat.
§ 60
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Telekommunikationsdienstes „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger" hält die
Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:
1. das Bereitstellen von Sendekanälen in Funkstellen der Deutschen Bundespost (§§ 284 bis 288),
2. das Überlassen von Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 16 bis 25, 37 und 38),
3. Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen (§§ 143 bis 152),
4. das Bereitstellen von Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 26 bis 30),
5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216, 217, 226 bis 229),
6. das Überlassen posteigener Stromwege (§§ 294 bis 311 ).
Unterabschnitt 4
Besonderer Funkdienst für die Seeschiffahrt
§ 61
Allgemeines
Der besondere Funkdienst für die Seeschiffahrt dient der Übermittlung von der Sicherheit der Seeschiffahrt
dienenden Nachrichten über die Küstenfunkstellen der Deutschen Bundespost.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1775
§ 62
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des besonderen Funkdienstes für die Seeschiffahrt hält die Deutsche Bundespost folgende Tele-
kommunikationsdienstleistungen bereit:
1. das Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen Wetterdienstes und anderer Nachrichtenabsender(§
289),
2. das Übermitteln von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts und anderer Nachrichten-
absender (§ 290),
3. das Übermitteln von Suchnachrichten (§ 291 ),
4. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§ 292).
Tei 1 111
Telekommunikationsdienstleistungen und
Gebühren für vermittelte Kommunikation
Abschnitt 1
Überlassen von Wählanschlüssen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 63
Anschlußarten
Wählanschlüsse sind:
1. Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,
2. Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten.
§ 64
Rufnummern
(1) Für jeden Wählanschluß, der für anko~mende Verbindungen benutzt werden kann, wird eine Rufnummer
festgelegt.
(2) Funkrufanschlüssen zugeordnete Funkrufnummern sind:
1. Einzel-Funkrufnummern oder
2. Gruppen-Funkrufnummern.
Unterabschnitt 2
Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten
§ 65
Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
(1) Als Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden angeboten:
1. Telefonanschlüsse,
2. Funkrufanschlüsse.
(2) Telefonanschlüsse werden angeboten als:
1. Standard-Telefonanschlüsse,
a) zur Anschaltung einfacher Endstellen,
b) zur Anschaltung von Anlagen,
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. besondere Telefonanschlüsse,
a) Notrufanschlüsse für die Polizei und Feuerwehr,
b) Notrufanschlüsse an Straßen,
c) Telefonseelsorgeansch lüsse,
d) Telefonanschlüsse mit bundeseinheitlicher Rufnummer,
e) Funktelefonanschlüsse,
f) Seefunkanschlüsse,
g) Rheinfunkanschlüsse.
(3) Standard-Telefonanschlüsse zur Anschaltung einfacher Endstellen (Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden
nur in Verbindung mit einer posteigenen Erst-Endeinrichtung überlassen.
(4) Telefonanschlüsse können zusätzlich zum Telefondienst auch innerhalb folgender Telekommunikations-
dienste benutzt werden:
Benutzung im
Nr. Telefonanschluß Daten-
Bild-
Telefax- über- Funkruf-
schirm-
dienst mittlungs- dienst
textdienst
dienst
a b C d e f
1 Standard-Telefonanschluß ................. ja ja ja ja
2 Besondere Telefonanschlüsse
2.1 Notrufanschlüsse für die Polizei und Feuer-
wehr ....................................... nein nein nein nein
2.2 Notrufanschlüsse an Straßen .............. nein nein nein nein
2.3 Telefonseelsorgeanschlüsse ............... ja ja ja ja
2.4 Telefonanschlüsse mit bundeseinheitlicher
Rufnummer ................................ ja ja nein ja
2.5 Funktelefonanschlüsse •••••••••••••• • • • • •• ja ja nein ja
2.6 Seefunkanschlüsse ........................ ja nein nein ja
2.7 Rheinfunkanschlüsse ...................... ja nein nein ja
§ 66
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten
angeboten:
Nr. Wählanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b c
1 Standard-Telefonanschluß . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr
über
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und
182 bis 185),
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186
bis 192),
c) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1777
Nr. Wählanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
2 Besondere Telefonanschlüsse
2.1 Notrufanschluß für die Polizei und
Feuerwehr ..................... . a) Nur ankommender Telekommunikationsverkehr über Wähl-
verbindungen der Gruppe 1 (§§ 163 bis 167) zur Entgegen-
nahme von Notrufen,
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 (§§ 186 bis
189),
c) Feststellen ankommender Wählverbindungen,
d) ständige Überwachung der Betriebsfähigkeit,
e) Verminderung von Fehlanrufen.
2.2 Notrufanschluß an Straßen ..... a) Nur abgehender Telekommunikationsverkehr überWählver-
bindungen der Gruppe 1 (§§ 163 bis 167) zu Notrufan-
schlüssen für die Polizei und Feuerwehr,
b) ständige Überwachung der Betriebsfähigkeit.
2.3 Telefonseelsorgeanschluß ..... . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr
über
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und
182 bis 185),
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186
bis 192),
c) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).
2.4 Telefonanschluß mit bundesein-
heitlicher Rufnummer .......... . Nur ankommender Telekommunikationsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 163 bis 167),
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 (§§ 186 bis
189).
2.5 Fun ktelefonansch Iüsse
2.5.1 Funktelefonanschluß der
Gruppe B ....................... . a) Abgehender und ankommender Telekommunikationsver-
kehr über
aa) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167
und 182 bis 185),
bb) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2
(§§ 186 bis 192),
b) abgehender Telekommunikationsverkehr über besondere
Wählverbindungen (§§ 193 und 194),
c) höchstens 75 schaltbare Funkkanäle,
d) Steuerung von Gebührenerfassungseinrichtungen bei der
Endstelle.
2.5.2 Funktelefonanschluß der
Gruppe C ...................... . a) Abgehender und ankommender Telekommunikationsver-
kehr über
aa) Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 182 bis 185),
bb) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2
(§§ 186 bis 192),
b) abgehender Telekommunikationsverkehr über besondere
Wählverbindungen (§§ 193 und 194),
c) Erreichbarkeit unabhängig vom Aufenthaltsort,
d) automatische Zuteilung eines funktionsfähigen Funkkanals,
e) höchstens 222 schaltbare Funkkanäle,
f) Steuerung von Gebührenerfassungseinrichtungen bei der
Endstelle.
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nr. Wählanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
2.5.3 Funktelefonanschluß der
Gruppe CM .................... . Abgehende Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 182 bis 185)
zu Meßeinrichtungen in den Netzknoten der Deutschen
Bundespost.
2.6 Seefunkanschluß .............. . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr
über handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190 bis
192).
2.7 Rheinfunkanschluß ............ . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr
über handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190
bis 192).
3 Funkrufanschlüsse
3.1 Funkrufanschluß der Gruppe A Empfang von Funkrufsignalen im Bereich der Deutschen
Bundespost und in Bereichen anderer Fernmeldeverwaltun-
gen.
3.2 Funkrufanschluß der Gruppe B Empfang von Funkrufsignalen im Bereich der Deutschen
Bundespost.
§ 67
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Telefonanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung,
3. die Änderung der Rufnummer.
§ 68
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung und jede Änderung von Anschlüssen mit analogen Anschaltepunk-
ten wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.
(2) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Funktelefonanschlüssen der Gruppe CM sowie
von See- und Rheinfunkanschlüssen wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Anschlusses
wird die Gebühr für die Änderung nach Absatz 1 nur einmal erhoben.
(4) Für Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten und Standard-Betriebsmöglichkeiten werden fol-
gende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Wählanschluß Grundgebühr
DM
a b C
1 Standard-Telefonanschluß
1.1 zur Anschaltung einfacher Endstellen
1.1.1 zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit
1.1.1.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ................................ . 20,-
1.1.1.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............................. . 25,-
1.1.1.3 mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............................. . 27,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1779
Monatliche
Nr. Wählanschluß Grundgebühr
DM
a b C
1.1.2 zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit
1.1.2.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ................................ . 16,-
1.1.2.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............................. . 20,-
1.1.2.3 mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............................. . 22,-
1.1.3 für zwei Anschlüsse als Doppelanschluß ................................... . 40,-
1.2 zur Anschaltung von Anlagen
1.2.1 zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit
1.2.1.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ................................ . 17,60
1.2.1.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............................. . 22,60
1.2.1.3 mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............................. . 24,60
1.2.2 zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit
1.2.2.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............................... .. 13,60
1.2.2.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............................. . 17,60
1.2.2.3 mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............................. . 19,60
1.2.3 für zwei Anschlüsse als Doppelanschluß .................................. .. 35,20
1.3 Dienstzuschlag für die Benutzung im Telefaxdienst, je Anschluß ........... . 5,-
2 Besondere Telefonanschlüsse
2.1 Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr
2.1.1 für einen Anschluß ohne Netzgerät ........................................ .. 186,70
2.1.2 Netzgerät für maximal 6 Anschlüsse, je Netzgerät .......................... . 120,70
2.1.3 Netzgerät für maximal 12 Anschlüsse, je Netzgerät ......................... . 166,80
2.2 Notrufanschluß an Straßen, je Anschluß .................................... . 24,60
2.3 Telefonseelsorgeanschluß, je Anschluß ..................................... . 24,60
2.4 Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Rufnummer, je Anschluß ......... . 44,60
2.5 Funktelefonanschlüsse
2.5.1 Funktelefonanschluß der Gruppe B oder C, je Anschluß .................... . 120,-
2.5.2 Funktelefonanschluß der Gruppe CM, je Anschluß ......................... . 10,-
2.6 Seefunkanschluß, je Anschluß .............................................. . gebührenfrei
2.7 Rheinfunkanschluß, je Anschluß ............................................ . gebührenfrei
3 Funkrufanschlüsse
3.1 Funkrufanschluß der Gruppe A, je Anschluß ................................ . 50,-
3.2 Funkrufanschluß der Gruppe B
3.2.1 mit Einzel-Funkrufnummer, je Anschluß .................................... . 35,-
3.2.2 mit Gruppen-Funkrufnummer, je Anschluß .................................. . 30,-
(5) Mit den monatlichen Grundgebühren nach Absatz 4 Nr. 1.1 ist je Anschluß die Überlassung eines Stan-
dardtelefons mit Wählscheibe abgegolten.
(6) Jeweils zwei Standard-Telefonanschlüsse gelten als Doppelanschluß nach Absatz 4 Nr. 1.2.3,
1. wenn sich die beiden Anschlüsse in räumlich zusammenhängenden Wohn- und Geschäftsräumen des Teil-
nehmers befinden und
2. wenn an den beiden Anschlüssen nur einfache Endstellen oder Anlagen angeschaltet sind, die im Endaus-
bau für die Anschaltung an höchstens zwei Anschlüsse vorgesehen sind.
(7) Der Dienstzuschlag für die Benutzung im Telefaxdienst (Absatz 4 Nr. 1.3) wird bei mehreren Anschlüssen,
an die eine Anlage angeschaltet ist, nur entsprechend der Anzahl der Fernkopierer mit Zugang zum Telefax-
dienst erhoben, wenn die Anzahl dieser Fernkopierer geringer ist als die Anzahl der Anschlüsse.
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(8) Die Sozialgebühr nach Absatz 4 Nr. 1.1.2 und Nr. 1.2.2 wird erhoben,
1. wenn der Teilnehmer oder eine Person, die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebt, von der Rundfunkge-
bührenpflicht befreit ist oder die Vorraussetzungen dafür erfüllt und
2. wenn keine weiteren Anschlüsse in der Haushaltsgemeinschaft vorhanden sind und
3. wenn an dem Anschluß nur eine einfache Endstelle oder eine Familientelefonanlage angeschaltet ist.
Die Sozialgebühr wird bei rechtzeitiger Antragstellung vom Zeitpunkt der betriebsfertigen Bereitstellung des
Anschlusses, bei bereits bestehenden Teilnehmerverhältnissen vom 1. des Monats angewendet, der dem
Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Sie wird jeweils für eine Frist von längstens drei Jahren ange-
wendet. Entfällt vor Ablauf dieser Frist eine der Voraussetzungen für die Sozialgebühr, so wird vom Tage des
Wegfalls an die Normalgebühr erhoben.
§ 69
Besondere Betriebsmöglichkeiten
(1) Für Telefonanschlüsse werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b c
1 Durchwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchwahl bis zu Endeinrichtungen
a) der angeschalteten Anlage,
b) von Endstellen, die über Festverbindungen mit der Anlage
verbunden sind.
2 Kurzwahl
2.1 Kurzwahl 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzwahl für höchstens 9 Rufnummern
2.2 Kurzwahl 20 Kurzwahl für höchstens 20 Rufnummern
2.3 Kurzwahl 90 Kurzwahl für höchstens 90 Rufnummern
3 Anschlußsperre
3.1 Sperre A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Der Wählanschluß wird für abgehenden und ankommenden
Telekommunikationsverkehr gesperrt,
b) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,
c) der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Wählanschluß
vorübergehend nicht erreichbar ist.
3.2 Sperre B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Der Wählanschluß wird für ankommenden Telekommunika-
tionsverkehr gesperrt,
b) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von seinem dazu
berechtigten Wählanschluß durch Wahl bestimmter Kenn-
ziffern festgelegt,
c) der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Teilnehmer zur Zeit
keinen Anruf wünscht.
3.3 Sperre C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Wählanschluß wird für abgehenden Telekommunikations-
verkehr für vom Teilnehmer bestimmte Auslands-Verkehrs-
beziehungen gesperrt.
4 Mehrfachzugang . . . . . . . . . . . . . . . . a) Gleichzeitige Wiedergabe einer Nachricht an mehrere An-
rufer,
b) nur ankommender Telekommunikationsverkehr.
5 Vergleichszählung . . . . . . . . . . . . . . a) Einzelregistrierung zur Kontrolle der Gebühren für Wählver-
bindungen,
b) Auswertung der Einzelregistrierung fertigen und dem Teil-
nehmer aushändigen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1781
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
6 Feststellen ankommender Wähl-
verbindungen .................. . a) Auf Verlangen des Teilnehmers bei seinem Anschluß an-
gekommene Wählverbindungen aus dem eigenen Ortsnetz-
bereich nach Gesprächsende nicht auslösen,
b) innerhalb der täglichen Dienstzeit den Anschluß oder die
öffentliche Telefonstelle ermitteln, von dem die nichtausge-
löste Verbindung ausgegangen ist,
c) den Teilnehmer über den ermittelten Anschluß oder die
öffentliche Telefonstelle informieren.
7 Steuerung von Gebührener-
fassungseinrichtungen bei der
Endstelle ...................... . Übermittlung von Zählimpulsen zu der Endstelle.
8 Anrufweiterschaltungen
8.1 Anrufweiterschaltung 1 . . . . . . . . . a) Ständige Anrufweiterschaltung zu einem bestimmten
anderen Telefonanschluß,
b) der Anrufende erhält eine Ansage über die Weiterschaltung.
8.2 Anrufweiterschaltung 2 . . . . . . . . . a) Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer einschaltbare Anruf-
weiterschaltung zu einem bestimmten anderen Telefon-
anschluß,
b) der Anrufende erhält eine Ansage über die Weiterschaltung.
8.3 Anrufweiterschaltung 3. . . . . . . . . . a) Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer einschaltbare Anruf-
weiterschaltung zu einem im Einzelfall bestimmten anderen
Telefonanschluß,
b) der Anrufende erhält eine Ansage über die Weiterschaltung.
8.4 Besondere Ansage bei Anruf-
weiterschaltungen ............. . Der Anrufende erhält eine vom Angerufenen festgelegte
Ansage.
(2) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die erforderlichen
technischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten vorhanden sind, an den der
Anschluß angeschaltet ist.
§ 70
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je
Betriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten
DM
a b C
1 Sperre B oder C •••• • • • •• • •• • •••••••• • ............... •·• •• • .................... 3,-
2 Anrufweiterschaltung ................................................ • •••••••• 65,-
3 Besondere Ansage bei Anrufweiterschaltungen ........................ • ••••• 32,50
2
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung oder Änderung einer Anrufweiterschaltung und der
zugehörigen besonderen Ansage wird die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der
besonderen Ansage nach Absatz 1 Nr. 3 nicht erhoben.
(3) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grundgebühren
erhoben:
Grundgebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten monatlich täglich
DM DM
a b c d
1 Durchwahl.................................................... gebührenfrei
2 Kurzwahl
2.1 Kurzwahl 9 5,-
2.2 Kurzwahl 20 ................................................. . 11,-
2.3 Kurzwahl 90 ................................................. . 46,-
3 Ansch lußsperre
3.1 Sperre B .................................................... . 3,- -
3.2 Sperre C .................................................... . 15,- -
4 Mehrfachzugang, je Wiedergabeübertragung ................ . 12,- -
5 Vergleichzählung
5.1 am 1. Tag ................................................... . - 20,-
5.2 am 2. und an jedem weiteren Tag ........................... . - 10,-
6 Feststellen ankommender Wählverbindungen
6.1 am1.Tag ................................................... . - 20,-
6.2 am 2. bis 4. Tag ............................................. . - 10,-
6.3 am 5. bis 9. Tag ............................................. . - 5,-
6.4 am 10. und jedem weiteren Tag ............................. . - 1,-
7 Steuerung von Gebührenerfassungseinrichtungen bei der
Endstelle .................................................... . gebührenfrei -
8 Anrufweiterschaltungen
8.1 Anrufweiterschaltung 1 ...................................... . 133,- -
8.2 Anrufweiterschaltung 2 ...................................... . 160,- -
8.3 Anrufweiterschaltung 3 ...................................... . 160,- -
8.4 besondere Ansage bei Anrufweiterschaltunge,n ............. . 10,- -
(4) Für die Sperre A wird je Sperre eine einmalige Gebühr von 15,- DM erhoben.
§ 71
Besondere Rufnummern
(1) Folgende Telefonanschlüsse erhalten besondere Rufnummern:
1. Notrufanschlüsse für die Polizei die Rufnummer 1 10,
2. Notrufanschlüsse für die Feuerwehr die Rufnummer 1 12,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1783
3. Telefonseelsorgeanschlüsse
a) für die evangelische Telefonseelsorge die Rufnummer 1 11 01,
b) für die katholische Telefonseelsorge die Rufnummer 1 11 02,
c) für die ökumenische Telefonseelsorge wahlweise die Rufnummern 1 11 01 oder 1 11 02 oder beide Ruf-
nummern,
d) für die sozialen Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege die Rufnummer 1 11 03.
(2) In Ortsnetzbereichen, in denen keine Notrufanschlüsse für die Feuerwehr bestehen, erhalten die Notruf-
anschlüsse für die Polizei zusätzlich die Rufnummer 1 12.
(3) Für mehrere Telefonanschlüsse desselben Teilnehmers können gebührenfrei Sammelrufnummern fest-
gelegt werden.
(4) Für Telefonanschlüsse mit Durchwahl als Betriebsmöglichkeit werden gebührenfrei Durchwahlrufnum-
mern festgelegt. Die Durchwahlrufnummern bestehen aus der Durchwahlnummer und einer bestimmten Anzahl
von Nebenstellennummern für die angeschalteten Endeinrichtungen (Regel-Nummernblock). Der Nummern-
vorrat und die Stellenzahl des Regel-Nummernblockes ist abhängig von der Ausbaugröße der Anlage.
(5) Auf Antrag des Teilnehmers können erweiterte Rufnummernblöcke mit größerem Nummernvorrat und
höherer Stellenzahl festgelegt werden.
(6) Für einen oder mehrere Standard-Telefonanschlüsse kann zusätzlich als besondere Rufnummer eine
Service-130-Rufnummer festgelegt werden. Die Service-130-Rufnummer besteht aus:
1. der bundeseinheitlichen Zugangsnummer 01 30,
2. einer Teilnehmerrufnummer.
Anschlüsse mit Service-130-Rufnummern sind für ankommenden Telekommunikationsverkehr über besondere
Wählverbindungen (§§ 193 und 194) bestimmt.
(7) Für einen Funkrufanschluß können zusätzlich bis .zu drei weitere Funkrufnummern festgelegt werden.
§ 72
Gebühren für die besonderen Rufnummern
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung einer Service-130-Rufnummer wird eine einmalige
Gebühr von 65,- DM erhoben.
(2) Für besondere Rufnummern werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Besondere Rufnummern Grundgebühr
DM
a b C
1 Erweiterte Rufnummernblöcke
1.1 mit zweistelligen Nebenstellennummern, je 10 Nebenstellennummern ,. .....
, 4,-
1.2 mit dreistelligen Nebenstellennummern, je 1O Nebenstellennummern ....... 4,-
1.3 mit vierstelligen Nebenstellennummern, je 100 Nebenstellennummern ....... 25,-
1.4 mit fünfstelligen Nebenstellennummern, je 1 000 Nebenstellennummern ..... 100,-
2 Service-130-Rufnummer • • • • • ,. '" ,. ~ • o o '° ,o ,o ,_ o '" ,o ,1 • • • • • 'I ,1 • • IO • 'I ,o ,o 1 'I "' '" OI ,o '0 IO 10 ,o ,o " ,o " 0 ,o ,o • 1 000,-
3 Weitere Funkrufnummern für
3.1 Funkrufanschlüsse der Gruppe A, je weitere Funkrufnummer und je Funk-
rufanschluß • • • • • • • • • ., • • • • • • • • •• •" • • •• ., "• • • ••• •" IO '"'"'"'" IO ,o., • • • ,.,.., • • • • 11 il "'" • II•• ill il •
25,-
3.2 Funkrufanschlüsse der Gruppe B, je weitere Funkrufnummer und je Funk-
rufanschluß a a. 0 a. a a ••• 0. a a a. a a •- •• • ••••• •• i11 ••••• III ,0 .... ,t • •-• •1•• IO II II ll • aaall II" IO a •• 20,-
(3) Maßgebend für die Berechnung der Grundgebühr für erweiterte Rufnummernblöcke (Absatz 2 Nr. 1) ist die
Differenz zwischen dem Nummernvorrat des erweiterten Rufnummernblockes und dem Nummernvorrat des
entsprechenden Regel-Nummernblockes.
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Unterabschnitt 3
Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten
§ 73
Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
(1) Als Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden angeboten:
1. Wählanschlüsse für leitungsvermittelte Wählverbindungen (Wählanschlüsse der Gruppe L),
2. Wählanschlüsse für paketvermittelte Wählverbindungen (Wählanschlüsse der Gruppe P),
3. Wählanschlüsse für leitungsvermittelte Wählverbindungen über Satelliten (Wählanschlüsse der Gruppe S).
(2) Wählanschlüsse der Gruppe L werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:
1. 50 bit/s,
2. 300 bit/s,
3. 2400 bit/s,
4. 4800 bit/s,
5. 9600 bit/s,
6. bis 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß).
(3) Wählanschlüsse der Gruppe P werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:
1. 300 bit/s,
2. 1200 bit/s,
3. 1200/75 bit/s,
4. 2400 bit/s,
5. 4800 bit/s,
6. 9600 bit/s,
7. 48 kbit/s.
(4) Wählanschlüsse der Gruppe S werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:
1. 64 kbit/s,
2. 2 X 64 kbit/s,
3. 1,92 Mbit/s.
(5) Die Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten können innerhalb folgender Telekommunikations-
dienste benutzt werden:
Benutzung im
Nr. Wählanschluß Daten-
Telex- Teletex- über- Bildschirm-
dienst dienst mittlungs- textdienst
dienst
a b C d e f
1 Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwin-
digkeit von
1.1 50 bit/s .................................. ja nein ja nein
1.2 300 bit/s .................................. nein nein ja nein
1.3 2400 bit/s .................................. nein ja ja ja
1.4 4800 bit/s .................................. nein nein ja nein
1.5 9600 bit/s .................................. nein nein ja nein
1.6 bis 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) ......... nein nein ja nein
2 Gruppe P ••••• • •••••••••••••••••••••••••••• nein nein ja ja
3 Gruppe S •• • •••••• • •••••••••• • ••••••••••••• nein nein ja nein
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1785
§ 74
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten
angeboten:
Nr. Wählanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
1 Gruppe L mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von
1.1 50 bit/s als
1.1.1 Telexanschluß .......... : . . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr
über
a) Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 168 bis 171),
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190
bis 192),
c) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).
1.1.2 Seefunkanschluß . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr
über handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190
bis 192).
1.2 300 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr
über
a) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175),
b) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).
1.3 2400 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abgehender und ankommender Telekommunikationsver-
kehr über
aa) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175),
bb) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194),
b) Zuschreiben von Datum und Uhrzeit, wenn der Anschluß im
Teletexdienst benutzt wird.
1.4 4800 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr
über
a) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175),
b) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).
1.5 9600 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr
Ober
a) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175),
b) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).
1.6 bis 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) Benutzung eines Übertragungskanals für abgehenden und
ankommenden Telekommunikationsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 172 bis 175) oder
b) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 179 bis 181) mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von höchstens 9600 bit/s
oder
c) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194) oder
d) Direktrufverbindungen mit einer Übertragungsgeschwin-
digkeit von höchstens 9600 bit/s (Anhang 4 §§ 26 bis 30).
2 Gruppe P . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender oder nur abgehender oder
nur ankommender Telekommunikationsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 179 bis 181),
b) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194).
3 Gruppe S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr
Ober Wählverbindungen der Gruppe 4 (§§ 176 bis 178).
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 75
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten ausgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung,
3. die Änderung der Rufnummer,
4. die Auswechslung der Anschalteeinrichtung.
§ 76
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Anschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten wird je Anschluß
eine einmalige Gebühr von 200,- DM erhoben.
(2) Für die Änderung von Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten wird je Anschluß eine einmalige
Gebühr von 65,- DM erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Anschlusses
wird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.
(4) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Seefunkanschlüssen werden die Gebühren nach
den Absätzen 1 und 2 nicht erhoben.
(5) Für Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten und Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je
Anschluß folgende Grundgebühren erhoben: ·
Monatliche Grundgebühr
Nr. Wählanschluß Grundgebühr1 Grundgebühr2
DM DM
a b c d
1 Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
1.1 50 bit/s als
1.1.1 Telexanschluß ................................................. . 65,- -
1.1.2 Seefunkanschluß ................................................. . gebührenfrei -
1.2 300 bit/s ......................................................... . 120,- 80,-
1.3 2400 bit/s ...................................................... . 220,- 180,-
1.4 4800 bit/s .................................................... . 310,- 270,-
1.5 9600 bit/s ...................................................... . 510,- 470,-
1.6 bis 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) .......................... . 2 000,- -
2 Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2.1 300 bit/s ........................................................ . 140,- -
2.2 1200 bit/s .................................................... . 180,- -
2.3 1200/75 bit/s .................................................. . 180,- -
2.4 2400 bit/s .................................................... . 250,- -
2.5 4800 bit/s ..................................................... . 350,- -
2.6 9600 bit/s ........................................................ . 450,- -
2.7 48 kbit/s ....................................................... . 2 500,- -
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1787
Monatliche Grundgebühr
Nr. Wählanschluß Grundgebühr 1 Grundgebühr 2
DM DM
a b C d
3 Gruppe S mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
3.1 64 kbit/s ••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •••• • •••••••• 2 000,- -
3.2 2 X 64 kbit/s • ••••••••••• • ••••••••••••••••••••• • • • • • • • • • • • • • •• 3 700,- -
3.3 1,92 Mbit/s •••••••••••••••••••••••••••• • ••••••• • •••••••••• 40300,- -
(6) Auf Antrag des Teilnehmers wird entweder die Grundgebühr 1 oder die Grundgebühr 2 erhoben. Bei
Anschlüssen, für die die Grundgebühr 1 erhoben wird, wird für abgehende Wählverbindungen der Gruppe 3
(§ 17 4 Abs. 7 Satz 1) die Bereitstellungsgebühr 1 erhoben. Bei Anschlüssen, für die die Grundgebühr 2 erhoben
wird, wird für abgehende Wählverbindungen der Gruppe 3 (§ 174 Abs. 7 Satz 2) die Bereitstellungsgebühr 2
erhoben.
§ 77
Besondere Betriebsmöglichkeiten
(1) Für Wählanschlüsse der Gruppe L, ausgenommen Seefunkanschlüsse, werden folgende besondere
Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Kurzwahl
1.1 Kurzwahl 8 Kurzwahl für höchstens 8 Rufnummern.
1.2 Kurzwahl 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzwahl für höchstens 64 Rufnummern.
2 Direktruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender Telekommunikationsverkehr nur mit einem
anderen Wählanschluß ohne Rufnummernwahl.
3 Teilnehmerbetriebsklassen
3.1 Betriebsklasse A . . . . . . . . . . . . . . . a) Für Wählanschlüsse mit Standard-S-chnittstelle, aus-
genommen Telexanschlüsse, abgehender und ankommen-
der Telekommunikationsverkehr nur mit einer oder bis zu
16 bestimmten Gruppen von Wählanschlüssen,
b) für eine beliebige Anzahl von Wählanschlüssen der
Betriebsklasse abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr auch mit Wählanschlüssen außerhalb
der Betriebsklasse (Außenverkehr).
3.2 Betriebsklasse B . . . . . . . . . . . . . . . a) FürWählanschlüsse mit besonderer Schnittstelle (Absatz 4
Nr. 2) und für Telexanschlüsse abgehender und ankom-
mender Telekommunikationsverkehr nur mit einer
bestimmten Gruppe von mindestens 20 Wählanschlüssen,
b) für alle Wählanschlüsse der Betriebsklasse abgehender
Telekommunikationsverkehr auch mit Wählanschlüssen
außerhalb der Betriebsklasse (Außenverkehr).
4 Anschlußkennung . . . . . . . . . . . . . . Übermittlung eines Kennzeichens, das den angerufenen
Wählanschluß kennzeichnet.
5 Gebührendatenauswertung . . . . . Auswertung der Gebührendaten und Mitteilung an den Teil-
nehmer.
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
6 Anschlußsperre
6.1 Sperre A ........................ a) Der Wählanschluß wird für abgehenden und ankommen-
den Telekommunikationsverkehr gesperrt,
b) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt.
6.2 Sperre B ........................ a) Der Wählanschluß wird für ankommenden Telekommuni-
kationsverkehr gesperrt,
b) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,
c) im Telexdienst erhält der Anrufer einen vom Teilnehmer
festgelegten Hinweis.
7 Ersatzanschalteeinrichtung ..... Zusätzliche Anschalteeinrichtung zur Bildung des digitalen
Anschaltepunktes für den Ersatzbetrieb.
8 Aufnahmerahmen für Basisband-
geräte in Einschubausführung Aufnahmerahmen für bis zu 14 Baugruppen.
(2) Für Telexanschlüsse werden zusätzlich zu Absatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten ange-
boten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Durchwahl ...................... Durchwahl bis zu Endeinrichtungen
a) der angeschalteten Anlage,
b) von Endstellen, die Ober Festverbindungen oder Direktruf-
verbindungen mit der Anlage verbunden sind.
2 Gruppenkennzeichenwahl ...... Auswahl bestimmter Gruppen von Wählanschlüssen für Rund-
schreibverbindungen im Telexdienst.
3 Zuschreiben von Datum und
Uhrzeit
3.1 Zuschrift 1 ...................... · Mitteilung über Datum und Uhrzeit zu Beginn einer abgehenden
Wählverbindung.
3.2 Zuschrift 2 ...................... Mitteilung Ober Datum und Uhrzeit nach einer ankommenden
Wählverbindung.
4 Zuschreiben von Gebührenbe-
trägen .......................... Mitteilung Ober die Höhe der aufgekommenen Verbindungs-
gebühren nach Beendigung einer Wählverbindung.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .21. November 1986 1789
(3) Für Wählanschlüsse der Gruppe L, die im Teletexdienst benutzt werden, werden zusätzlich zu Absatz 1
folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Durchwahl ............ ·.......... Durchwahl bis zu Endeinrichtungen
a) der angeschalteten Anlage,
b) von Endstellen, die über Festverbindungen oder Direktruf-
verbindungen mit der Anlage verbunden sind.
2 Dienstübergang Teletex-Daten-
übermittlungsdienst ............ Abgehender Telekommunikationsverkehr zu einem Wählan-
schluß der Gruppe L, der für den Datenübermittlungsdienst
benutzt wird.
(4) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s bis 9600 bit/s,
ausgenommen Wählanschlüsse, die im Teletexdienst benutzt werden, werden zusätzlich zu Absatz 1 folgende
besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Gebührenübernahme ........... Übernahme der Gebühren für ankommende Wählverbindun-
gen.
2 Besondere Schnittstellen ...... Von den Standard-Schnittstellen abweichende Schnittstellen-
bedingungen.
(5) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s, 2400 bit/s und
4800 bit/s, die im Datenübermittlungsdienst benutzt werden, wird zusätzlich zu Absatz 1 als besondere
Betriebsmöglichkeit angeboten, Verbindungsübergänge 1/3 (§§ 193 und 194) entgegenzunehmen.
(6) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit bis 48 kbit/s (Mehrkanal-
anschluß) werden zusätzlich zu Absatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Gebührenübernahme ........... Übernahme der Gebühren für ankommende Wählverbindun-
gen.
2 Zusatzkanäle ................... Weitere Kanäle zur Nutzung für Wählverbindungen der
Gruppe 3 oder 5 (§§ 172 bis 175 und 179 bis 181) oder für
Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 26 bis 30).
(7) Für Wählanschlüsse der Gruppe P werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Mehrfachbetrieb . . . . . . . . . . . . . . . . Für Wählanschlüsse mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
ab 2400 bit/s weitere logische Kanäle für Telekommuni-
kationsverkehr Ober mehrere gleichzeitig bestehende Wähl-
verbindungen.
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
2 Direktruf ........................ Abgehender Telekommunikationsverkehr nur mit einem ande-
ren Wählanschluß ohne Rufnummernwahl.
3 Subadressierung ............... Weiterleitung ankommender Wählverbindungen in der End-
stelle zu einer bestimmten Endeinrichtung mit Hilfe ein-, zwei-
oder dreistelliger Subadressen.
4 Teilnehmerbetriebsklasse A .... a) Abgehender und ankommender Telekommunikationsver-
kehr nur mit einer oder bis zu 16 bestimmten Gruppen von
Wählanschlüssen,
b) für eine beliebige Anzahl von Wählanschlüssen der
Betriebsklasse abgehender und ankommenderTelekommu-
nikationsverkehr auch mit Wählanschlüssen außerhalb der
Betriebsklasse (Außenverkehr).
5 Gebührenübernahme ........... Übernahme der Gebühren für ankommende Wählverbindun-
gen.
6 Verbindungsübergang .......... Verbindungsübergänge 1/5 und 3/5 (§§ 193 und 194) können
entgegengenommen werden.
7 Feste virtuelle Verbindung ...... Feste virtuelle Verbindungen (§§ 193 und 194) können benutzt
werden.
8 Ersatzanschalteeinrichtung ..... Zusätzliche Anschalteeinrichtung zur Bildung des digitalen
Anschaltepunktes für den Ersatzbetrieb.
9 Aufnahmerahmen für Basisband-
geräte in Einschubausführung Aufnahmerahmen für bis zu 14 Baugruppen.
(8) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die erforderlichen
technischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten vorhanden sind, an den der
Anschluß angeschaltet ist.
§ 78
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je
Betriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten
DM
a b C
Kurzwahl ................................................................... . 10,-
2 Direktruf .................................................................... . 65,-
3 Teilnehmerbetriebsklassen ................................................. . 10,-
4 Anschlußkennung 10,-
5 Anschlußsperre B 10,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1791
Einmalige Gebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten
DM
a b C
6 Zuschreiben von Datum und Uhrzeit 10,-
7 Gruppenkennzeichenwahl ................................................... . 10,-
8 Gebührenübernahme ......................................................... . 10,-
9 Verbindungsübergang ....................................................... . 140,-
10 Dienstübergang Teletex-Datenübermittlungsdienst ......................... . 10,-
11 Feste virtuelle Verbindung .................................................... . 10,-
12 Zusatzkanal ................................................................ . 10,-
13 Mehrfachbetrieb, je weiteren logischen Kanal .............................. . 10,-
14 Subadressierung ........................................................... . 40,-
(2) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der besonderen Betriebsmöglichkeit Direktruf
(Absatz 1 Nr. 2) wird in Fällen, in denen keine Arbeiten in der Endstelle erforderlich sind, eine einmalige Gebühr
von 10,- DM erhoben.
(3) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten derWählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden je
Betriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten einmalige monatliche tägliche
Gebühr Grundgebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Kurzwahl
1.1 Kurzwahl 8 - 5,- -
1.2 Kurzwahl 64 .................................. . - 15,- -
2 Direktruf ....................................... . - 5,- -
3 Teilnehmerbetriebsklassen
3.1 Betriebsklasse A
3.1.1 ohne Außenverkehr ........................... . 10,-
3.1.2 mit Außenverkehr 20,-
3.2 Betriebsklasse B
3.2.1 ohne Außenverkehr 20,-
3.2.2 mit Außenverkehr 40,-
4 Ansch lußkennung 20,-
5 Gebührendatenauswertung, je volle oder ange-
fangene DIN-A4-Seite ........................ . 9,-
6 Anschlußsperre B 1,-
7 Zuschreiben von Gebührenbeträgen, je Zu-
schrift ........................................ . 0,30
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
GebOhr
Nr. Besondere BetrlebamOgllchkelten einmalige monatliche tAgllche
GebOhr GrundgebOhr GrundgebQhr
DM DM DM
• b 0 d
•
8 Zuschreiben von Datum und Uhrzelt
8.1 Zuschrift 1· ...................•......•.......•..
8.2 Zuschrift 2 .................................... 5,-
9 Durchwahl ..................·.......... ·........ .
10 Gruppenkennzelchenwahl ••••• ~ ••••••••••••••• 15,-
11 GebOhrenObernahme •••••••••••••••••••••••••• 10,-
12 Besondere Schnittstelle ••••.•••••••• : ••••••••• 30,-
13 VerblndungsObergang, bei einer Übertragungs-
geschwindigkeit von
13.1 300 blt/s ·•.................................... 85,-
13.2 1200 blt/s .................................... . 105,-
13.3 1200/75 blVs ••••••••.••••.••••••••••••••••••• 105,-
13.4 2400 blVs ••••••••••••••••••••.••••••...•..•.•• 155,-
13.5 4800 blVs •••••••••.•••••.•.•••••••••••••••• .'•• .. 275,-
14 Dienstobergang Teletex-DatenObennlttlungs-
dienst .•.••.........•......... ~ •............... · 10,-
15 Feste virtuelle Verbindung ••••••.••••••••••.••• 60,-
16 Zusatzkanäle
16.1 fOr Jeden weiteren Kanal fQr Wählverblndungen 5,-
16.2 fOr Jeden weiteren Kanal fOr Dlrektrufverbin-
dungen ..................•..... ,; .....•.•....... 30,-
17 Mehrfachbetrieb, Je weiteren logischen Kanal • 5,-
18 Subadressierung
18.1 einstellige Subadresse •.•••.•••••••••••••••••• 10,-
18.2 zweistellige Subadresse •••••••••••.••••• ,. ••••• 30,-
18.3 dreistellige Subadresse ••••••••••••••••••••••• 100,-
19 Ersatzanschalteelnrlchtung als
19.1 Anschlußgerlt fDr eine Obertragungsgeschwln-
dlgkelt bis zu 300 blVs •••••••••••••• ~ ••••••••• 30,-
19.2 Fernschaltgerät fDr eine Übertragungsge-
schwindigkeit von 300 blVs
19.2.1 ohne Tastenfeld ••••••••••••••••••••••••••••••• 40,-
19.2.2 mit Tastenfeld •• ; •••••••••••••••••••••••••••••• 60,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1793
Gebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten einmalige monatliche tägliche
Gebühr Grundgebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
19.3 Basisbandgerät für die Übertragungsgeschwin-
digkeit 2400, 4800 oder 9600 bit/s
19.3.1 in Einschubausführung ....................... . 65,-
19.3.2 in Gehäuseausführung
19.3.2.1 für X.21-Schnittstellen ....................... . 80,-
19.3.2.2 für X.2his-Schnittstellen ...................... . 110,-
19.3.2.3 mit Tastenfeld ................................ . 150,-
19.4 Basisbandgerät für die Übertragungsgeschwin-
digkeit 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s
(synchron)
19.4.1 in Einschubausführung ....................... . 50,-
19.4.2 in Gehäuseausführung ....................... . 72,-
19.4.3 in Gehäuseausführung mit Asynchron-Syn-
chron-Umsetzer für die Übertragungsgeschwin-
digkeit von 1200 bit/s ........................ . 86,-
19.5 Basisbandgerät für die Übertragungsgeschwin-
digkeit von 48 kbit/s (synchron) ............. . 130,-
20 Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in Ein-
schubausführung, je Aufnahmerahmen ...... . 250,-
(4) Für die Anschlußsperre A wird je Sperre eine einmalige Gebühr von 15,- DM erhoben.
§ 79
Besondere Rufnummern
Für die Wählanschlüsse der Gruppen L und P können Sammelrufnummern gebührenfrei festgelegt werden.
Abschnitt 2
Überlassen von Festanschlüssen
§ 80
Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
(1) Als Festanschlüsse werden angeboten:
1. Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,
2. Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten.
(2) Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz
angeboten.
(3) Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
angeboten:
1. 64 kbit/ s,
2. 2 Mbit/s,
3. 34 Mbit/s.
(4) Festanschlüsse können innerhalb folgender Dienste benutzt werden:
1. Telefondienst,
2. Telexdienst,
3. Telefaxdienst,
4. Bildschirmtextdienst,
5. Datenübermittlungsdienst.
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 81
Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Standard-Betriebsmöglichkeit der Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten ist ankommender und
abgehender Telekommunikationsverkehr über Festverbindungen der Gruppe 1 (§§ i 95 bis 198).
(2) Standard-Betriebsmöglichkeit der Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten ist ankommender und
abgehender Telekommunikationsverkehr über Festverbindungen der Gruppe 2 (§§ 195 bis 198).
§ 82
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Festanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung,
3. die Auswechslung der Anschalteeinrichtung.
§ 83
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung werden je Festanschluß folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Festanschluß
DM
a b C
1 mit analogem Anschaltepunkt .............................................. 65,-
2 mit digitalem Anschaltepunkt ................................................. 200,-
(2) Für die Änderung von Festanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Anschlusses
wird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.
(4) Für Festanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grundgebühren
erhoben:
Monatliche
Nr. Festanschluß Grundgebühr
DM
a b C
1 mit analogem Anschaltepunkt ... .... ., ........ ...............................
, ., 12,50
2 mit digitalem Anschaltepunkt mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2.1 64 kbit/s .................................................. ...... ., .............
, 150,-
2.2 2 Mbit/s ............................................... , ................... 550,-
2.3 34 Mbit/s .............................,..............,............,............ 1 900,-
§ 84
Besondere Betriebsmöglichkeit
Für Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten wird als besondere Betriebsmöglichkeit die vierdrähtige
Führung des Anschlusses angeboten.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1795
§ 85
Gebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeit der vierdrähtigen Führung des
Anschlusses (§ 84) wird eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.
(2) Für die besondere Betriebsmöglichkeit der vierdrähtigen Führung des Anschlusses (§ 84) wird die
monatliche Grundgebühr von 12,50 DM erhoben.
Abschnitt 3
Überlassen von Universalanschlüssen
§ 86
Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
(1) Als Universalanschlüsse werden Basisanschlüsse mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von je 64 kbit/s und einem Signalisierungskanal mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von 16 kbit/s angeboten.
(2) Universalanschlüsse können innerhalb folgender Telekommunikationsdienste benutzt werden:
1. Telefondienst,
2. Teletexdienst,
3. Telefaxdienst,
4. Bildschirmtextdienst,
5. Datenübermittlungsdienst,
6. Funkrufdienst.
§ 87
Rufnummern
•.
Für jeden Universalanschluß, der für ankommende Wählverbindungen benutzt werden kann, wird eine Ruf-
nummer festgelegt.
§ 88
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Universalanschlüsse werden je Basiskanal mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
1. abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und 182 bis 185),
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186 bis 192),
c) besondere Wählverbindungen (§§ 193 und 194),
2. Festverbindungen der Gruppen 2 und 3 (§§ 195 bis 198),
3. bei ankommenden Verbindungen dienstabhängiges Durchschalten zu bestimmten Endeinrichtungen,
4. Wechseln des Telekommunikationsdienstes während einer Verbindung ohne Unterbrechung.
§ 89
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Universalanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung,
3. die Änderung der Rufnummer.
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 90
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Universalanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr
von 130,- DM erhoben.
(2) Für jede Änderung von Universalanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM
erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Universal-
anschlusses wird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.
(4) Für Universalanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten wird je Basisanschluß eine monatliche
Grundgebühr von 74,- DM erhoben.
Abschnitt 4
Überlassen von Endstelleneinrichtungen
Unterabschnitt 1
Überlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen
§ 91
Angebotsübersicht
Als Endeinrichtungen für einfache Endstellen an Wähl- und Festanschlüssen werden angeboten:
1. Telefone als
a) Standardtelefone,
b) Spezialtelefone,
c) Telefone in Sonderanfertigung,
2. Zusatzgeräte als
a) Zusatzgeräte für Telefone,
b) allgemein verwendbare Zusatzgeräte,
3. Telexendeinrichtungen als
a) mechanische Fernschreibmaschinen,
b) elektronische Fernschreibmaschinen,
c) zusätzliche Anschaltegeräte für mechanische Fernschreibmaschinen,
4. Fernkopierer
a) der Gruppe 2,
b) der Gruppe 3,
5. multifunktionale Telefone als Mehrdienstendeinrichtungen,
6. Anpassungseinrichtungen.
§ 92
Gebühren für Telefone
(1) Für Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Standardtelefon
1.1 mit Wählscheibe ····· .... ., ..................... 2,40 122,- 1,15
1.2 mit Tastenfeld ................................. 4,90 248,50 2,30
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1797
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2 Spezialtelefone
2.1 Telefone für die Anschaltung von zusätzlichen
Telefonen
2.1.1 zur Anschaltung an einen Telefonanschluß
2.1.1.1 in Grundausstattung
2.1.1.1.1 mit Wählscheibe ............................... . 8,90
2.1.1.1.2 mit Tastenfeld ................................ . 12,40
2.1.1.2 Zusatz zur Grundausstattung für weitere Lei-
stungsmerkmale .............................. . 1,10
2.1.2 zur Anschaltung an zwei Wählanschl0sse, mit
Tastenfeld ....................... .- ............ . 17,10
2.2 Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe ......... . 10,30 432,05 4,20
2.3 Telefon Modell Venezia mit Wählscheibe ..... . 11,90 508,45 5,-
2.4 Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld ... . 14,20 705,65 6,95
2.5 Telefon Modell Hamburg mit Tastenfeld ....... . 9,60 324,90 3,20
2.6 Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ........... . 13,40 595,10 5,55
2.7 Telefon Modell Spessart mit Tastenfeld ...... . 15,60 693,10 6,85
2.8 Telefon Modell Rhön mit Tastenfeld ........... . 14,90 653,20 6,50
2.9 Doppeltelefon
2.9.1 mit Wählscheibe ............................... . 7,40 404,70 3,75
2.9.2 mit Tastenfeld ................................ . 10,60 539,20 5,-
2.10 Einbautelefon mit Tastenfeld ................. . 13,70 694,25 6,45
2.11 Telefon mit Tastenfeld und Programmtasten
zum Aktivieren von Leistungsmerkmalen einer
Telefonanlage
2.11.1 ohne Flash-Funktion ........................... . 6,25 278,15 2,55
2.11.2 mit Flash-Funktion ............................ . 9,45 420,65 3,90
2.12 Telefon mit Sperrschloß
2.12.1 mit Wählscheibe .............................. . 3,30 166,45 1,55
2.12.2 mit Tastenfeld ............................... .. 5,80 293,- 2,70
2.13 Telefon mit Tonrufeinrichtung mit Tastenfeld .. 5,40 248,50 2,30
2.14 Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon
2.14.1 mit Wählscheibe ............................... . 12,30 622,45 5,80
2.14.2 mit Tastenfeld ................................ . 15,- 759,25 7,05
2.15 Telefon mit eingebautem Gebührenanzeiger
2.15.1 mit Wählscheibe .............................. . 6,55 344,30 3,20
2.15.2 mit Tastenfeld ................................. . 10,05 481,10 4,45
2.16 Telefon Modell Wega mit Tastenfeld
2.16.1 in Grundausstattung .......................... . 17,50 777,50 7,25
2.16.2 Zusatz zur Grundausstattung mit weiterem Hin-
weisspeicher ................................. . 6,20 275,90 2,55
2.17 Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld ............ . 7,30 324,90 3,-
2.18 Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld .......... . 6,70 296,40 2,75
2.19 Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld ......... . 7,- 313,50 2,90
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.20 Telefon Modell Junior mit Tastenfeld . . . . . . . . . . 8,20 391,- 3,65
2.21 Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld . . . . . . . . . 15,70 694,25 6,85
2.22 Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld
2.22.1 in Ausstattung 1 .............................. . 21,50 997,50 7,20
2.22.2 in Ausstattung 2 .............................. . 30,70 1 425,- 10,25
2.23 Telefon Modell alpha mit Tastenfeld .......... . 12,30 573,40 4,55
2.24 Telefon Modell beta mit Tastenfeld
2.24.1 in Grundausstattung ......................... . 11,20 511,85 4,80
2.24.2 Zusatz zur Grundausstattung für Gebühren-
anzeige ....................................... . 1,80 77,50 0,70
2.25 Schnurloses Telefon Modell Sinus mit Tasten-
feld ........................................... . 36,80 1 643,90 15,30
2.26 Telefon Modell Capella mit Tastenfeld ........ . 22,10 982,70 9,10
2.27 Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld
2.27.1 in Grundausstattung ......................... . 13,50 603,- 5,60
2.27.2 Zusatz zur Grundausstattung für Lauthören .. . 3,75 166,45 1,60
2.27.3 Zusatz zur Grundausstattung für Gebührenan-
zeige ......................................... . 1,60 69,55 0,70
2.28 Telefon Modell Düsseldorf mit Tastenfeld .... . 18,90 841,30 7,80
2.29 Telefon Modell Attach~ mit Tastenfeld 15,40 685,15 6,40
2.30 Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld 34,15 1 589, 15 11,40
2.31 Telefon mit Datentaste und Direktwahl mit
Tastenfeld .................................... . 8,20 364,80 3,35
2.32 Telefon für einfache Datenübertragung mit
Tastenfeld .................................... . 10,40 526,70 4,90
2.33 Telefon mit Datenübertragungsbaugruppe mit
Tastenfeld
2.33.1 in Grundausstattung ......................... . 27,40 1 242,60 11,55
2.33.2 Zusatz zur Grundausstattung (Wählautomat) .. 5,10 228,- 2,10
2.34 Telefon mit Kartenleseeinrichtung mit Tasten-
feld ........................................... . 52,40 2 355,25 21,90
2.35 Abfragetelefon für Datenendeinrichtungen mit
Tastenfeld .................................... . 52,-
2.36 Münztelefon für Orts- und Nahgespräche mit
Wählscheibe oder Tastenfeld ................ . 34,-
2.37 Clubtelefon mit Tastenfeld
2.37.1 in Ausstattung 1 .............................. . 30,-
2.37.2 in Ausstattung 2 .............................. . 45,-
2.38 Fernwahlmünztelefon mit Tastenfeld ......... . 80,-
2.39 Taxitelefon nur für ankommende Gespräche .. 19,90
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1799
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 .b C d e
2.40 Notrufabfragetelefon mit Wählscheibe
2.40.1 In Ausstattung 1 ............................... 7,50 - -
2.40.2 In Ausstattung 2 ............................... 33,80 - -
2.41 Notruftelefon mit Rufnummerngeber
2.41.1 als erstes Telefon einer Endstelle ............. 60,- - -
2.41.2 als zusätzliches Telefon einer Endstelle ....... 48,- - -
3 Telefone In Sonderanfertigung - nach§ 142 nach§ 142
(2) Für posteigene Telefone, die an Telefonanschlüsse angeschaltet werden, wird auf Antrag des Teilnehmers
statt der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr nach § 141 erhoben.
(3) Die monatlichen Grundgebühren für erste postelgene Telefone in einfachen Endstellen an Standard-
Telefonanschlüssen werden um den Betrag von 2,40 DM vermindert(§ 68 Abs. 5).
(4) Für posteigene Notruftelefone (Absatz 1 Nr. 2.41) können statt der monatlichen Grundgebühren folgende
einmalige Gebühren erhoben werden: ·
Einmalige Gebühr
Nr. Notruftelefon
DM
8 b . C
1 als erstes Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.41.1) .................... 5100,-
2 als zusätzliches Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.41.2) .............. 4080,-
(5) Kann bei einem Telefon in Sonderanfertigun_g (Absatz 1 Nr. 3) mit erhöhter Zugriffslcherheit, dessen
Telefonhörer allseitig verschlossen ist, eine an diesem durchzuführende lnstandhaltungsmaßnahme (z. B.
Auswechseln der Sprech- und Hörkapseln) nur in der Welse ausgeführt werden, daß der ganze Telefonhörer
einschließlich der Telefonhörerschnur ersetzt wird, so wird von Fall zu Fall eine zusätzliche Gebühr in Höhe
des Neuwertes des kompletten Telefonhörers einschließlich der Telefonhörerschnur erhoben.
§ 93
Gebühren fllr Zusatzgeräte
(1) Für Zusatzgeräte für Telefone In einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Zusatzgeräte für Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
8 b C d e
1 Besonderer Telefonhörer
1.1 statt eines Telefonhörers In Standardausführun,
1.1.1 Telefonhörer mit Hörverstärker ................. 1,30 59,30 0,50
1.1.2 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ......... 1,20 55,90 0,45
1.1.3 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und
Däm pfun g sg lied .'.............................. 035 13,70 0,15
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Zusatzgeräte für Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.2 als zusätzlicher Telefonhörer
1.2.1 Telefonhörer in Standardausführung 0,70 33,05 0,20
1.2.2 Telefonhörer mit Hörverstärker ............... . 2,- 92,35 0,70
1.2.3 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ........ . 1,95 88,95 0,65
1.2.4 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und
Dämpfungsglied .............................. . 1,05 46,75 0,35
2 Zweithörer .................................... . 0,50 26,25 0,15
3 Kopfhörer mit Mikrofon
3.1 in leichter Ausführung (statt der Standardaus-
führung) ...................................... . 5,50 278,15 1,90
3.2 als zusätzlicher Kopfhörer mit Mikrofon
3.2.1 in Standardausführung ....................... . 2,30 108,30 0,70
3.2.2 in leichter Ausführung ........................ . 7,80 386,45 2,60
4 Telefonschnur
4.1 über 6 m Länge, je 2 m Überlänge 0,15 8,- 0,05
4.2 in besonderer Ausfühirung .................... . nach§ 142 nach § 142 nach§ 142
5 Telefonhörerschnur in besonderer Ausführung nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
6 Tastenfeld mit Programmtasten zum Aktivieren
von Leistungsmerkmalen einer Telefonanlage
(statt eines gewöhnlichen Tastenfeldes) ...... . 3,70 164,15 1,55
7 Sperrschloß für Telefone ..................... . 0,90 44,45 0,30
8 Zusätzliche Datentaste ....................... . 1,30 57,- 0,50
9 Automatischer Umschalter ................... . 1,20 44,45 0,40
(2) Für allgemein verwendbare Zusatzgeräte in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Allgemein verwendbare Zusatzgeräte einmalige monatliche einmalige monatliche
Gebühr Grundgebüh1 Gebühr Grundgebühr
DM DM DM DM
a b C d e f
1 Steckdose oder Anschaltedose zum Anschalten
von Anpassungseinrichtungen, Fernkopierern
oder privaten Endeinrichtungen an post- und
teilnehmereigene Einrichtungen ............... 10,- - 10,- -
2 Besondere Schalteinrichtung für Steckdosen . - nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
3 Umschalter .................................... - 0,20 11,40 0,05
4 Mehrfachumschalter •••••••••••••••••••••••• •• - 0,35 21,65 0,15
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1799
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.40 Notrufabfragetelefon mit Wählscheibe
2.40.1 in Ausstattung 1 ............................... 7,50 - -
2.40.2 in Ausstattung 2 ............................... 33,80 - -
2.41 Notruftelefon mit Rufnummerngeber
2.41.1 als erstes Telefon einer Endstelle ............. 60,- - -
2.41.2 als zusätzliches Telefon einer Endstelle ....... 48,- - -
3 Telefone in Sonderanfertigung - nach§ 142 nach§ 142
(2) Für posteigene Telefone, die an Telefonanschlüsse angeschaltet werden, wird auf Antrag des Teilnehmers
statt der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr nach § 141 erhoben.
(3) Die monatlichen Grundgebühren für erste posteigene Telefone in einfachen Endstellen an Standard-
Telefonanschlüssen werden um den Betrag von 2,40 DM vermindert(§ 68 Abs. 5).
(4) Für posteigene Notruftelefone (Absatz 1 Nr. 2.41) können statt der monatlichen Grundgebühren folgende
einmalige Gebühren erhoben werden:
Einmalige Gebühr
Nr. Notruftelefon
DM
a b . C
1 als erstes Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.41.1) ..................... 5100,-
2 als zusätzliches Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.41.2) .............. 4 080,-
(5) Kann bei einem Telefon in Sonderanfertigung (Absatz 1 Nr. 3) mit erhöhter Zugriffsicherheit, dessen
Telefonhörer allseitig verschlossen ist, eine an diesem durchzuführende lnstandhaltungsmaßnahme (z. B.
Auswechseln der Sprech- und Hörkapseln) nur in der Weise ausgeführt werden, daß der ganze Telefonhörer
einschließlich der Telefonhörerschnur ersetzt wird, so wird von Fall zu Fall eine zusätzliche Gebühr in Höhe
des Neuwertes des kompletten Telefonhörers einschließlich der Telefonhörerschnur erhoben.
§ 93
Gebühren für Zusatzgeräte
(1) Für Zusatzgeräte für Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Zusatzgeräte für Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Besonderer Telefonhörer
1.1 statt eines Telefonhörers in Standardausführung
1.1.1 Telefonhörer mit Hörverstärker ............... . 1,30 59,30 0,50
1.1.2 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ........ . 1,20 55,90 0,45
1.1.3 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und
Dämpfungsglied .............................. . 0,35 13,70 0,15
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Für Fernschreibmaschinen, die wahlweise innerhalb des Telexdienstes oder anderer Telekommunika-
tionsdienste benutzt werden können, werden Gebühren wie bei der Benutzung innerhalb anderer Telekommuni-
kationsdienste (Absatz 1 Nr. 1.2 und Absatz 2) erhoben.
(4) Mit den Grundgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen in anderer Ausführung sind auch gege-
benenfalls statt Lochstreifenleser und Streifenlocher eingebaute Schreib-/Lesegeräte für flexible Magnet-
schreiben sowie angebaute Bildschirme abgegolten.
(5) Die monatlichen Grundgebühren werden für zusätzliche Anschaltegeräte (Absatz 1 Nr. 3) nicht erhoben
für Anschaltegeräte von zusätzlichen Fernschreibmaschinen, die bei einfachen Endstellen vorgeschrieben
sind.
(6) Mit den Grundgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen (Absatz 1 Nr. 2) sind die Reinigungsar-
beiten abgegolten, die gleichzeitig mit den lnstandhaltungsarbeiten an der jeweiligen Fernschreibmaschine
durchgeführt werden. Für zusätzliche Reinigungen werden auf Antrag des Teilnehmers folgende Reinigungs-
gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Reinigung von Fernschreibmaschinen
DM
a b C
1 Für jede Reinigung einer Fernschreibmaschine ....... .....................
" 143,-
2 Bei gleichzeitiger Reinigung mehrerer Fernschreibmaschinen, für jede
Reinigung
2.1 der ersten Fernschreibmaschine •• • •••••••••• • ............................... 143,-
2.2 der zweiten und jeder weiteren Fernschreibmaschine ....................... 84,-
§ 95
Gebühren für Fernkopierer
Für post- und teilnehmereigene Fernkopierer werden Gebühren nach § 142 erhoben.
§ 96
Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen
Für post- und teilnehmereigene multifunktionale Telefone (Modell Multitel) werden Gebühren nach § 142
erhoben.
§ 97
Gebühren für Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen
(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen Grundgebühr
DM
a b C
1 Anpassungseinrichtung zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst 8,-
2 Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst
2.1 in Gehäuseausführung
2.1.1 für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2.1.1.1 300 bit/s ................................................................. . 50,-
2.1.1.2 1200 oder 600 bit/s ....................................................... . 50,-
2.1.1.3 1200 oder 600 oder 300 bit/s ............................................ .. 120,-
2.1.1.4 2400 oder 1200 bit/s ...................................................... . 150,-
2.1.1.5 4800 oder 2400 bit/s ...................................................... . 270,-
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1803
Monatliche
Nr. Anpassungseinrichtungen Grundgebühr
DM
a b C
2.1.2 für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2.1.2.1 10 Zeichen/s als Zentralstation ........................................... . 145,-
2.1.2.2 40 oder 20 Zeichen/s für Zentralstation ................................... . 143,-
2.1.2.3 40 oder 20 Zeichen/s für Außenstation ................................... . 25,-
2.2 in Einschubausführung
2.2.1 für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2.2.1.1 1200 bit/s (MDB 1200-01) ................................................ . 18,-
2.2.1.2 1200 bit/s (MDB 1200-02) ................................................ . 30,-
2.2.1.3 1200 bit/s (MDB 1200 82) doppelt bestückt ............................. .. 100,-
2.2.1.4 1200/75 bit/s (MDB 1200-03) ............................................ .. 20,-
2.2.1.5 1200 oder 600 oder 300 bit/s ............................................. . 90,--
2.2.2 für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 40
oder 20 Zeichen/s für Außenstation ....................................... . 22,-
2.3 Zusätze für Anpassungseinrichtungen
2.3.1 Hilfskanal mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 75 bit/s für An-
passungseinrichtungen für serielle Übertragung mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 1200 bit/s oder 600 bit/s, 2400 oder 1200 bit/s sowie 4800
oder 2400 bit/s ........................................................... . 30,-
2.3.2 Automatische Wähleinrichtung
2.3.2.1 in Gehäuseausführung .................................................... . 30,-
2.3.2.2 in Einschubausführung für Anpassungseinrichtung in Gehäuseausführung
für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200
oder 600 bit/s ............................................................. . 30,-
2.3.2.3 in Einschubausführung für Anpassungseinrichtung in Einschubausführung
für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 40 oder
20 Zeichen/s als Außenstation ............................................ . 5,10
2.3.3 Anrufempfänger für automatischen Datenverkehr ......................... . 3,50
2.4 Gestelleinsätze für Anpassungseinrichtungen
2.4.1 für höchstens 8 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung ....... . 100,-
2.4.2 für höchstens 10 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung ...... . 110,-
2.4.3 für höchstens 12 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung ...... . 120,-
(2) Für zusätzliche Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst (Absatz 1 Nr. 2),
die als Ersatzeinrichtungen bereitgestellt worden sind, werden Grundgebühren wie für vergleichbare An-
passungseinrichtungen erhoben.
(3) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst (Absatz 1 Nr. 2), die als mobile
Einrichtungen bereitgestellt worden sind, wird das 1,6fache der jeweiligen Grundgebühren wie für vergleich-
bare Anpassungseinrichtungen erhoben.
Unterabschnitt 2
Überlassen von Endeinrichtungen für Anlagen
§ 98
Angebotsübersicht
(1) Als Endeinrichtungen für post- und teilnehmereigene Telefonanlagen werden angeboten:
1. zentrale Einrichtungen für Systemtelefone, gegebenenfalls mit weiteren Ausbaustufen und Leistungsmerk-
malen der Ergänzungsausstattung,
2. Vermittlungseinrichtungen, gegebenenfalls mit weiteren Ausbaustufen und Leistungsmerkmalen der Er-
gänzungsausstattung,
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Telefone als
a) Systemtelefone,
b) Arbeitsplätze der Abfragestellen,
c) Standard- und Spezialtelefone sowie Telefone in Sonderanfertigung,
4. Zusatzgeräte,
5. Mehrdienstendeinrichtungen,
6. Sondereinrichtungen.
(2) Als Endeinrichtungen für posteigene, teilnehmereigene und private Anlagen werden angeboten:
1. Anpassungseinrichtungen,
2. Fernkopierer der Gruppe 2 und der Gruppe 3.
§ 99
Telefonanlagen, Leistungsumfang
(1) Post- und teilnehmereigene Telefonanlagen sind:
1. Telefonanlagen für Systemtelefone,
2. Telefonanlagen mit Vermittlungseinrichtungen.
(2) Telefonanlagen für Systemtelefone sind:
1. Reihenanlagen nach Ausstattung 2 als
a) kleine Reihenanlagen,
b) große Reihenanlagen,
2. Vorzimmeranlagen nach Ausstattung 2 als
a) kleine Vorzimmeranlagen,
b) mittlere Vorzimmeranlagen,
c) große Vorzimmeranlagen,
d) Vorzimmeranlagen besonderer Art,
3. Mehrfachabfrageanlagen nach Ausstattung 2 als
a) Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau,
b) Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art.
(3) Telefonanlagen mit Vermittlungseinrichtungen sind:
1. Familientelefonanlagen,
2. Wählanlagen als
a) Kleinst-Wählanlagen,
b) kleine Wählanlagen nach Ausstattung ~.
c) mittlere Wählanlagen nach Ausstattung 2,
d) große Wählanlagen nach Ausstattung 2,
3. Unterlagen als
a) mittlere Unteranlagen nach Ausstattung 2,
b) große Unteranlagen hach Ausstattung 2.
(4) Die zentralen Einrichtungen und die Vermittlungseinrichtungen von Telefonanlagen können in Regelaus-
stattung je nach Art und Baustufe in einem Mindestausbau oder mit weiteren Ausbaustufen bis zu einem
Endausbau überlassen werden.
(5) Je nach Art und Baustufe der Telefonanlagen werden nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenrege-
lungen zusätzlich zur Regelausstattung Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung angeboten. Die
Leistungsmerkmale werden in Form von Leistungsmerkmalpaketen und als Einzelleistungsmerkmale angeboten.
(6) Hinsichtlich der technischen und konstruktiven Gestaltung der Endeinrichtungen, der Realisierung der
Leistungsmerkmale und der systembedingten Vorleistung können abhängig von den unterschiedlichen Hard-
und Softwarevarianten der einzelnen Fabrikate bei Anlagen gleicher Art und Baustufe Abweichungen bestehen.
Ein Anspruch auf einen bestimmten Leistungsumfang, der über den für das bestimmte Fabrikat angegebenen
Leistungsumfang hinausgeht, besteht nicht.
(7) Die Anschaltung von Anschlüssen und von weiteren Endeinrichtungen an zentrale Einrichtungen oder an
Vermittlungseinrichtungen sowie die Nutzung der möglichen Leistungsmerkmale und die Nutzung der unter-
schiedlichen Dienste durch die angeschalteten Endeinrichtungen sind abhängig von den durch die Art, die Bau-
stufe und das Fabrikat bestimmten Leistungsumfang. Ein Anspruch auf bestimmte Anschalte- und Nutzu„gs-
möglichkeiten besteht nicht.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1805
§ 100
Ausbau und Ausstattung von kleinen Reihenanlagen
(1) Für die zentrale Einrichtung der kleinen Reihenanlagen (Baustufe 1 R 4) bestehen folgende Ausbaumög-
lichkeiten: ,
1. ein Anschalteorgan für einen Anschluß mit Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahlverfahren für den
Anschluß,
2. mindestens ein bis höchstens 4 Anschalteorgane für Nebenstellen,
3. ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
4. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg.
(2) Reihentelefone können als Abfragestelle oder als Nebenstellen an die zentrale Einrichtung oder als
zweite Reihentelefone an andere Reihentelefone angeschaltet werden.
(3) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können anstelle von Leistungsmerkmalen der
Ergänzungsausstattungen folgende Zusätze in die einzelnen Reihentelefone eingebaut werden:
1. Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung,
2. Sperrschloß,
3. Taste für besondere Zwecke.
(4) Für die kleine Reihenanlage (Baustufe 1 R 4) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(5) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket an-
geboten:
1. Nachtschaltung,
2. akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,
3. automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten fest geschalteten Nebenstelle.
§ 101
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen
(1) Für Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen (Baustufe 1 R 4) werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Zentrale Einrichtung im Mindestausbau .,.,., .... 28,70 1 400,- 8,95
2 Weitere Ausbaustufe, je weiteres Anschalte-
organ für eine Nebenstelle .,.,., • • • • • • • • 111it,11Ja,11111 • 4,50 220,- 1,40
3 Reihentelefone 1 R 4
3.1 in Grundaustattung, je Reihentelefon ............... 10,90 530,- 5,30
3.2 Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon
3.2.1 Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung ...... 2,95 145,- 0,95
3.2.2 Sperrschloß .................................... 0,80 39,- 0,25
3.2.3 Taste für besondere Zwecke ................... 0,30 15,- 0,10
4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
4.1 Leistungsmerkmalpaket ....................... 3,90 190,- 1,20
4.2 Einzelne Leistungsmerkmale ................... nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
(2) Die einmalige Gebühr nach Absatz 1 Nr. 3.2.1 wird nur erhoben für einen eingebauten Rufnummerngeber
mit Wahlwiederholung, der zusammen mit dem entsprechenden teilnehmereigenen Reihentelefon bereitgestellt
wird. Im Falle des nachträglichen Austausches gegen ein vorhandenes Tastenfeld wird das Doppelte der ein-
maligen Gebühr erhoben. Das ausgebaute Tastenfeld verbleibt im Eigentum des Teilnehmers.
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil r
§ 102
Ausbau und Ausstattung von großen Reihenanlagen
(1) Für zentrale Einrichtungen der großen Reihenanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. für Baustufe 2 R 5
a) mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-
frequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,
b) mindestens ein bis höchstens 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau,
2. für Baustufe 2 R 11
a) mindestens 3 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-
frequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,
b) mindestens ein bis höchstens 11 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau.
(2) Reihentelefone können als Abfragestelle oder als Nebenstellen an die zentralen Einrichtungen oder als
zweite Reihentelefone an andere Reihentelefone angeschaltet werden.
(3) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können anstelle von Leistungsmerkmalen der
Ergänzungsausstattungen folgende Zusätze in die einzelnen Reihentelefone eingebaut werden:
1. Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung,
2. Sperrschloß,
3. Taste für besondere Zwecke.
(4) Für große Reihenanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der ent-
sprechenden Rahmenregelung angeboten.
(5) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket an-
geboten:
1. Nachtschaltung,
2. akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,
3. automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten fest geschalteten Nebenstelle.
§ 103
Gebühren für Einrichtungen von großen Reihenanlagen
(1) Für Einrichtungen von großen Reihenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Reihenanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Baustufe 2 R 5
1.1 Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ••• II •• II 47,30 2 308,- 14,75
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2.1 ein weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 14,10 688,- 4,40
1.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen .. 5,15 250,- 1,60
1.3 Reihentelefone 2 R 5
1.3.1 in Grundausstattung, je Reihentelefon ........ 13,40 652,- 4,15
1.3.2 Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon
1.3.2.1 Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung ..... 2,95 145,- 0,95
1.3.2.2 Sperrschloß ................................... 0,80 39,- 0,25
1.3.2.3 Taste für besondere Zwecke .................. 0,30 15,- 0,10
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1807
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Reihenanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
1.4.1 Leistungsmerkmalpaket ....................... 6,55 320,- 2,05
1.4.2 Einzelne Leistungsmerkmale .................. nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
2 Baustufe 2 R 11
2.1 Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ....... ., 95,70 4 670,- 29,85
2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ... 14,10 688,- 4,40
2.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen .. 5,15 250,- 1,60
2.3 Reihentelefone 2 R 11
2.3.1 in Grundausstattung, je Reihentelefon ........ 16,20 790,- 5,05
2.3.2 Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon
2.3.2.1 Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung ..... 2,95 145,- 0,95
2.3.2.2 Sperrschloß ................................... 0,80 39,- 0,25
2.3.2.3 Taste für besondere Zwecke .................. 0,30 15,- 0,10
2.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
2.4.1 Leistungsmerkmalpaket ....................... 9,85 480,- 3,05
2.4.2 Einzelne Leistungsmerkmale .................. nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
(2) Die einmaligen Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.3.2.1 und 2.3.2.1 werden nur erhoben für eingebaute teil-
nehmereigene Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung, die zusammen mit den entsprechenden teilnehmer-
eigenen Reihentelefonen bereitgestellt werden. In Fällen des nachträglichen Austausches gegen ein vorhan-
denes Tastenfeld wird das Doppelte der einmaligen Gebühr erhoben. Ausgebaute Tastenfelder verbleiben im
Eigentum des Teilnehmers.
§ 104
Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmeranlagen
(1) Die zentrale Einrichtung der kleinen Vorzimmeranlagen (Baustufe 1 V) wird in folgendem Ausbau an-
geboten:
1. 2 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahlverfahren für die
Anschlüsse,
2; ein Anschalteorgan für ein Sekretärtelefon (Abfragestelle),
3. ein Anschalteorgan für ein Cheftelefon (Nebenstelle),
4. ein Innenverbindungsweg.
(2) Die kleine Vorzimmeranlage (Baustufe 1 V) wird nur mit 2 Vorzimmertelefonen angeboten.
(3) Für die kleine Vorzimmeranlage (Baustufe 1 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket an-
geboten:
1. Rufnummerngeber mit Taste je Ziel, einschließlich 20 Tasten für bis zu 40 Ziele,
2. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,
3. Sperrschloß zur zeitweisen Verhinderung der Wahl Ober die Anschlüsse,
4. Bereitstellen und Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage mit Display für Rufnummern und Gesprächszeit.
(5) Das Leistungsmerkmalpaket kann jedoch nur überlassen werden, wenn es zusammen mit der Be~~it-
stellung oder Auswechslung der gesamten Anlage beantragt wird.
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 105
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen
Für die Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen (Baustufe 1 V) werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Zentrale Einrichtung einschließlich Sekretär-
telefon und Cheftelefon ••••• • •••• • ••••••••• • •• 47,80 2 330,- 14,90
2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
2.1 Leistungsmerkmalpaket ....................... 17,20 840,- 5,40
2.2 Einzelne Leistungsmerkmale .................. nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
§ 106
Ausbau und Ausstattung von mittleren Vorzimmeranlagen
(1) Für die zentrale Einrichtung der mittleren Vorzimmeranlagen (Baustufe 2 V) bestehen folgende Ausbau-
möglichkeiten:
1. mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-
frequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,
2. ein Anschalteorgan für ein Sekretärtelefon (Abfragestelle),
3. ein Anschalteorgan für ein Cheftelefon (Nebenstelle),
4. ein Innenverbindungsweg.
(2) An Cheftelefone können Chef-Zweittelefone angeschaltet werden.
(3) Für die mittlere Vorzimmeranlage (Baustufe 2 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket in Grund-
ausstattung angeboten:
1. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,
2. Zeitweilige Verhinderung der Wahl über die Anschalteorgane für Anschlüsse,
3. Bereitstellen von Daten der Vorzimmeranlage zur Anzeige (Datum, Uhri;eit, Terminvormerkungen, Rufnum-
mern, Gesprächszeit),
4. Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage über Display (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen, Rufnummern,
Gesprächszeit und Gebührenerfassungsangaben).
(5) Mehrleistungen zur Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage werden als Erweiterung zum Leistungsmerk-
malpaket angeboten.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1809
§ 107
Gebühren für Einrichtungen von mittleren Vorzimmeranlagen
Für die Einrichtungen von mittleren Vorzimmeranlagen (Baustufe 2 V) werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Vorzimmeranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ein-
schließlich Sekretärtelefon und Cheftelefon
1.1 mit Impulswahlverfahren für die Anschlüsse .. 74,80 3 650,- 23,40
1.2 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die An-
schlüsse ..................................... . 78,10 3 810,- 24,10
2 Ein weiteres Anschalteorgan für einen Anschluß
2.1 mit Impulswahlverfahren für den Anschluß .... 14,10 690,- 4,40
2.2 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für den An-
schluß ........................................ . 16,- 780,- 5,-
3 Chef-Zweittelefon ............................ . 20,10 980,- 6,25
4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
4.1 Leistungsmerkmalpaket
4.1.1 in Grundausstattung . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . 3, 10 150,- 0,95
4.1.2 Erweiterung für die Anzeige von Daten der
Vorzimmeranlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . nach § 142 nach § 142 nach§ 142
4.2 Einzelne Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 142 nach§ 142 nach§ 142
§ 108
Ausbau und Ausstattung von großen Vorzimmeranlagen
(1) Für die zentrale Einrichtung der großen Vorzimmeranlagen (Baustufe 3 V) bestehen folgende Ausbau-
möglichkeiten:
1. mindestens 3 bis höchstens 7 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-
frequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,
2. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Sekretärtelefone (eine gilt als Abfragestelle),
3. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Cheftelefone (Nebenstellen),
4. ein Innenverbindungsweg.
(2) An Cheftelefone 3 V können Chef-Zweittelefone 3 V angeschaltet werden.
(3) Für die große Vorzimmeranlage (Baustufe 3 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket an-
geboten:
1. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,
2. Zeitweilige Verhinderung der Wahl über die Anschalteorgane für Anschlüsse,
3. Bereitstellen von Daten der Vorzimmeranlage zur Anzeige (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen, Ruf-
nummern, Gesprächszeit),
4. Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage über Display (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen, Rufnummern,
Gesprächszeit und Gebührenerfassungsangaben).
(5) Mehrleistungen zur Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage werden als Erweiterung zum Leistungsmerk-
malpaket angeboten.
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 109
Gebühren für Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen
Für die Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen (Baustufe 3 V) werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Zentrale Einrichtung im Mindestausbau
1.1 mit Impulswahlverfahren für die Anschlüsse .. 109,70 5 348,- 34,30
1.2 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die An-
schlüsse ..................................... . 114,10 5 608,- 35,90
2 Weitere Ausbaustufen
2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse
2.1.1 mit Impulswahlverfahren für die Anschlüsse .. 14,10 690,- 4,40
2.1.2 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die An-
schlüsse ..................................... . 16,- 780,- 5,40
2.2 je weiteres Anschalteorgan
2.2.1 für das weitere Sekretärtelefon ................ . 5,20 254,- 1,65
2.2.2 für das weitere Cheftelefon .................. . 5,20 254,- 1,65
3 Vorzimmertelefone 3 V
3.1 Sekretärtelefon 3 V ........................... . 17,30 846,- 5,40
3.2 Cheftelefon 3 V ............................... . 17,30 846,- 5,40
3.3 Chef-Zweittelefon 3 V ........................ . 22,80 1 110,- 7,10
4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
4.1 Leistungsmerkmalpaket
4.1.1 in Grundausstattung ......................... . 8,- 390,- 2,50
4.1.2 Erweiterung für die Anzeige von Daten der
Vorzimmeranlage ............................. . nach§ 142 nach § 142 nach§ 142
4.2 Einzelne Leistungsmerkmale ................. . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
§ 110
Ausbau und Ausstattung von Vorzimmeranlagen besonderer Art
(1) Für die zentralen Einrichtungen von Vorzimmeranlagen besonderer Art (Baustufe 4 V) bestehen folgende
Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens 4 Anschalteorgane für Anschlüsse,
2. mindestens 4 Anschalteorgane für Vorzimmertelefone,
3. die Anzahl der Innenverbindungswege ist mindestens so bemessen, daß gleichzeitig von jeder Chefstelle zu
je einer Sekretärstelle eine Innenverbindung bestehen kann.
Ein Endausbau ist nicht festgelegt.
(2) Die Leistungsmerkmale richten sich nach der entsprechenden Rahmenregelung.
§ 111
Gebühren für Einrichtungen von Vorzimmeranlagen besonderer Art
Für Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Vorzimmeranlagen besonderer Art (Baustufe 4 V) werden
Gebühren nach § ·142 erhoben.
Nr. 58 - Tag der Ausgat?e: Bonn, den 21. November 1986 1811
§ 112
Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau
(1) Für die zentralen Einrichtungen der Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau (Baustufe 1 M)
bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Anschlüsse,
2. mindestens 2 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Arbeitsplätze der Mehrfachabfrageanlage (einer der
Arbeitsplätze gilt als Abfragestelle),
3. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg.
(2) Für Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
§ 113
Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau
Für Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau (Bau-
stufe 1 M) werden Gebühren nach § 142 erhoben.
§ 114
Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art
(1) Für die zentralen Einrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art (Baustufe 2 M) bestehen
folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens 4 Anschalteorgane für Anschlüsse,
2. mindestens 2 Anschalteorgane für Arbeitsplätze der Mehrfachabfrageanlage (einer der Arbeitsplätze gilt als
Abfragestelle).
Ein Endausbau ist nicht festgelegt.
(2) Die Leistungsmerkmale richten sich nach der entsprechenden Rahmenregelung.
§ 115
Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art
Für Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art (Baustufe 2 M)
werden Gebühren nach § 142 erhoben.
§ 116
Ausbau und Ausstattung von Familientelefonanlagen
(1) Für die Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen 2/4 bestehen folgende Ausbaumöglich-
keiten:
1. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Telefonanschlüsse,
2. 4 Anschalteorgane für Nebenstellen,
3. ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
4. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg,
5. Impulswahlverfahren für die Telefone.
(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und
Telefone in Sonderanfertigung angeboten.
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 117
Gebühren für Einrichtungen von Familientelefonanlagen
Für die Einrichtungen von Familientelefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Familientelefonanlage monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Vermittlungseinrichtung
im Mindestausbau ohne Abfragestelle ......... 24,20 1 180,50 7,50
2 Erweiterung um ein weiteres Anschalteorgan
für Telefonanschlüsse ......................... 13,15 642,- 4,15
§ 118
Ausbau und Ausstattung von Kleinst-Wählanlagen
(1) Die Vermittlungseinrichtung von Kleinst-Wählanlagen (Baustufe W 1/1) wird in folgendem Ausbau an-
geboten:
1. ein Anschalteorgan für einen Anschluß,
2. ein Anschalteorgan für eine Nebenstelle,
3. ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
4. ein Innenverbindungsweg,
5. Impulswahlverfahren für die Telefone.
(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und
Telefone in Sonderanfertigung angeboten.
(3) Für Kleinst-Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der
entsprechenden Ausstattungsvorschriften angeboten.
§ 119
Gebühren für Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen
Für Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen {Baustufe W 1/1) werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle ... 18,40 858,50 6,35
2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1813
§ 120
Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen
(1) Für die Vermittlungseinrichtungen kleiner Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. für Baustufe 1 W 5
a) mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 2 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungsweg,
e) Mehrfrequenz- oder Impulswahlverfahren für die Telefone,
2. für Baustufe 1 W 9
a) mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 4 bis höchstens 9 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) ,mindestens ein bis höchstens 2 Innenverbindungswege,
e) Mehrfrequenz- oder Impulswahlverfahren für die Telefone.
(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und
Telefone in Sonderanfertigung angeboten.
(3) Für die kleinen Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der
entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden zusammengefaßt als Leistungsmerk-,
malpakete angeboten:
1. für Baustufe 1 W 5
a) als Leistungsmerkmalpaket 1 :
aa) Rufumleitung,
bb) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,
b) als Leistungsmerkmalpaket 2:
aa) Kurzwahl für 30 gemeinsame Ziele für die angeschalteten Telefone,
bb) Coderuf,
cc) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,
2. für Baustufe 1 W 9
a) als Leistungsmerkmalpaket 1:
aa) Rufumleitung,
bb) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,
cc) Sammelnummerschaltung für die angeschalteten Telefone,
b) als Leistungsmerkmalpaket 2 in Grundausstattung:
aa) Kurzwahl für 30 gemeinsame Ziele für die angeschalteten Telefone,
bb) Coderuf,
cc) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen Ober Wählanschlüsse,
c) als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 2:
aa) Erweiterung für Kurzwahl für mehr als 30 gemeinsame Ziele,
bb) Erweiterung für Gruppenbildung von Nebenstellen und Abfragestelle mit Zugang zur Kurzwahl-
einrichtung,
d) als Leistungsmerkmalpaket 3 in Grundausstattung:
aa) Ein- und Ausschalten der Nachtschaltung von allen angeschalteten Telefonen aus,
bb) Berechtigungsumschaltung von der Abfragestelle aus,
cc) Ein- und Ausschalten der Anrufweiterschaltung,
dd) automatisches Ausschalten der Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen Ober Wähl-
anschlüsse,
e) Mehrleistung für Berechtigungsumschaltung bei der Überschreitung der im Leistungsmerkmalpaket 3
enthaltenen Leistungen als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 3. ,
(5) Vermittlungseinrichtungen kleiner Wählanlagen werden als teilnehmereigene Einrichtungen nur zusam-
men mit dem Leistungsmerkmalpaket 2 (Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b) überlassen.
3
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 121
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Wählanlagen
Für die Einrichtungen von kleinen Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Baustufe 1 W 5
1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
ohne Abfragestelle
1.1.1 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone 60,70 2 982,- 18,50
1.1.2 mit Impulswahlverfahren für die Telefone ...... 53,- 2 593,- 16,30
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2.1 ein weiteres Anschalteorgan für einen Anschluß
1.2.1.1 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone 17,- 830,- 5,30
1.2.1.2 mit Impulswahlverfahren für die Telefone ...... 11,90 580,- 3,70
1.2.2 3 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen ... 14,50 708,- 4,55
1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
1.3.1 Leistungsmerkmalpakete
1.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 ..................... 8,40 410,- 2,60
1.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ..................... 16,- 780,- 5,-
1.3.2 Einzelne Leistungsmerkmale .................. nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
2 Baustufe 1 W 9
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
ohne Abfragestelle
2.1.1 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone 127,10 6 220,- 39,20
2.1.2 mit Impulswahlverfahren für die Telefone ...... 119,- 5 816,- 36,90
2.2 Weitere Ausbaustufen
,
2.2.1 ein weiteres Anschalteorgan für einen An-
schluß
2.2.1.1 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone 23,20 1 133,- 7,25
2.2.1.2 mit Impulswahlverfahren für die Telefone ...... 22,20 1 082,- 6,90
2.2.2 5 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen und
ein weiterer Innenverbindungsweg ............ 36,50 1 782,- 11,40
2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
2.3.1 Leistungsmerkmalpakete
2.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 ••••••••••••••• • • •••• 14,60 710,- 4,55
2.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2
2.3.1.2.1 Grundausstattung ............................. 20,90 1 020,- 6,55
2.3.1.2.2 Erweiterungen
2.3.1.2.2.1 Erweiterung für mehr als 30 Ziele, je 10 weitere
Ziele ........................................... 6,- 293,- 1,90
2.3.1.2.2.2 Erweiterung für Gruppenbildung, je Gruppe von
Telefonen mit Zugang zur Kurzwahleinrichtung 8,35 408,- 2,60
2.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3
2.3.1.3.1 Grundausstattung ............................. 8,80 430,- 2,75
2.3.1.3.2 Erweiterung für Berechtigungsumschaltung bei
der Überschreitung der im Leistungsmerkmal-
paket 3 enthaltenen Leistungen ............... nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
2.3.2 Einzelne Leistungsmerkmale .................. nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1815
§ 122
Ausbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen
(1) Mittlere Wählanlagen werden angeboten als Anlagen:
1. mit analoger Durchschaltung,
2. mit digitaler Durchschaltung.
(2) Für Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. für Baustufe 2 W 30
a) mindestens 2 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Anschlüsse ohne Durchwahl,
b) mindestens 10 bis höchstens 30 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,
d) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,
2. für Baustufe 2 W 80
a) mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Anschlüsse
aa) ohne Durchwahl,
bb) mit Durchwahl,
b) mindestens 30 bis höchstens 80 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,
d) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,
3. für Baustufe 2 W 180
a) mindestens 8 bis höchstens 24 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 60 bis höchstens 180 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,
d) Verkehrswert des lnternverkehrs
aa) bei analoger Durchschaltung Stufe 1 und 2,
bb) bei digitaler Durchschaltung nicht erweiterbar.
(3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-
anfertigung angeboten.
(4) Für die mittleren Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der
entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(5) Für die mittleren Wählanlagen mit analoger Durchschaltung werden folgende Leistungsmerkmale der
Ergänzungsausstattung als Leistungsmerkmalpakete angeboten:
1. als Leistungsmerkmalpaket 1 in Grundausstattung:
a) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Telefone (für 50 Ziele),
b) Berechtigungsumschaltung durch die Abfragestelle,
c) wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Abfragestelle,
2. als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 1 :
a) Erweiterung für mehr als 50 Ziele,
b) Erweiterung für Gruppenbildung,
c) Erweiterung für die Berechtigungsumschaltung,
3. als Leistungsmerkmalpaket 2 in Grundausstattung:
a) Heranholen des Rufs
aa) bei Baustufe 2 W 30 für 4 Nebenstellen,
bb) bei Baustufe 2 W 80 für 6 Nebenstellen,
cc) bei Baustufe 2 W 180 für 10 Nebenstellen,
b) Rufumleitung,
c) selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einem anderen Telefon,
4. als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 2 eine Erweiterung für das Heranholen des Rufs durch eine
größere Anzahl von Nebenstellen, als in der Grundausstattung vorgesehen,
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. als Leistungsmerkmalpaket 3 in Grundausstattung:
a) selbsttätiger Rückruf,
b) Wahlwiederholung für Nebenstellen,
c) Sammelnummerschaltung für Nebenstellen
aa) bei Baustufe 2 W 30 für 2 Gruppen von Nebenstellen,
bb) bei Baustufe 2 W 80 für 3 Gruppen von Nebenstellen,
cc) bei Baustufe 2 W 180 für 5 Gruppen von Nebenstellen,
6. als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 3, eine Erweiterung für weitere Sammelnummerschaltungen,
7. als Leistungsmerkmalpaket 4 in Grundausstattung:
a) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit eigenen Zielen für Nebenstellen und/oder für den Arbeitsplatz der
Abfragestelle (für 10 Ziele)
aa) bei Baustufe 2 W 30 für 4 Telefone,
bb) bei Baustufe 2 W 80 für 6 Telefone,
cc) bei Baustufe 2 W 180 für 10 Telefone,
b) Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,
c) Anrufschutz für Nebenstellen,
8. als Erweiterung zum Leistungsmerkmalpaket 4, eine Erweiterung für weitere Ziele des Rufnummerngebers.
(6) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen mit analoger Durchschaltung werden als teilnehmer-
eigene Einrichtungen nur zusammen mit den Leistungsmerkmalpaketen 1, 2 und 3 (Absatz 5) überlassen.
(7) Für mittlere Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden folgende Leistungsmerkmale der Ergän-
zungsausstattung im Rahmen beliebig zusammenstellbarer Leistungsmerkmalpakete angeboten:
1. Zuteilen besonderer Art,
2. Abwurf von durchgewählten Wählverbindungen zur Abfragestelle (für die Baustufe 2 W 80 mit Durchwahl
oder die Baustufe 2 W 180),
3. Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Telefone,
4. Gruppenbildung bei Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen,
5. Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für Nebenstellen und/oder für den Arbeitsplatz der Abfragestelle,
6. Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen zwei bestimmten, fest geschalteten Anschalteorganen für
Nebenstellen,
7. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Nebenstellen aus zu anderen Telefonen,
8. Heranholen des Rufs,
9. Rufumleitung,
10. Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,
11. Anrufschutz für Nebenstellen,
12. selbsttätiger Rückruf,
13. Wartestellung bei lnternverbindung mit selbsttätiger Ruffolge,
14. selbsttätige Rückfrage besonderer Art und/oder Umlegen besonderer Art,
15. Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,
16. Sperren für abgehende Wählverbindungen,
17. Umschalten der Berechtigung von Nebenstellen bei der Abfragestelle,
18. Selbsttätiger Verbindungsaufbau nach Belegen von Telefonen aus sofort oder wenn nicht gewählt wird,
19. Einschränkung des selbsttätigen lnternverkehrs für Nebenstellen,
20. Wahlwiederholung für Nebenstellen,
21. Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse von Nebenstellen.
(8) Die beliebig zusammenstellbaren Leistungsmerkmalpakete (Absatz 7) werden angeboten:
1. als Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,
2. als Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,
3. als Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu _9 Leistungsmerkmalen oder
4. als Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.
(9) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden als teilnehmer-
eigene Einrichtungen nur zusammen mit dem Leistungsmerkmalpaket 4 (Absalz 8 Nr. 4) überlassen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1817
§ 123
Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen
(1) Für die Einrichtungen von mittleren Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
Baustufe 2 W 30 mit analoger oder digitaler
Durchschaltung
1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit
Abfragestelle ............................... . 321,40 16 480,- 90,60
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 35,20 1 803,- 9,90
1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 86,40 4 429,- 24,40
1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung für Vermittlungseinrichtungen mit ana-
loger Durchschaltung
1.3.1 Leistungsmerkmalpakete
1.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1
1.3.1.1.1 in Grundausstattung ........................ . 68,30 3 502,- 19,30
1.3.1.1.2 Erweiterungen
1.3.1.1.2.1 Erweiterung für mehr als 50 Ziele, je 10 wei-
tere Ziele .................................... . 5,80 298,70 1,65
1.3.1.1.2.2 Erweiterung für Gruppenbildung, je Gruppe
von Telefonen mit Zugang zum Rufnummern-
geber ........................................ . 11,60 597,40 3,30
1.3.1.1.2.3 Erweiterung für die Berechtigungsumschal-
tung ........................................ . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
1.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2
1.3.1.2.1 in Grundausstattung ........................ . 25,10 1 288,- 7,10
1.3.1.2.2 Erweiterung für das Heranholen des Rufs
durch mehr Nebenstellen, je weitere Neben-
stelle ....................................... . 1,- 51,50 0,30
1.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3
1.3.1.3.1 in Grundausstattung ........................ . 24,10 1 236,- 6,80
1.3.1.3.2 Erweiterung für weitere Sammelnummerschal-
tungen, je Schaltung ....................... . 2,- 103,- 0,55
1.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4
1.3.1.4.1 in Grundausstattung ........................ . 48,20 2 472,- 13,60
1.3.1.4.2 Erweiterung für mehr als 10 Ziele, je 10 weitere
Ziele ........................................ . 5,80 298,70 1,65
1.3.2 Einzelne Leistungsmerkmale ................ . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
1.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung für Vermittlungseinrichtungen mit digi-
taler Durchschaltung
1.4.1 Leistungsmerkmalpakete
1.4.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 55,80 1 500,- 8,25
1.4.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 81,10 2 800,- 15,40
1.4.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 105,10 4 000,- 22,-
1.4.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 124,60 5 000,- 27,50
1.4.2 Weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 142 nach § 142 nach§ 142
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2 Baustufe 2 W 80 mit analoger oder digitaler
Durchschaltung
2.1 ohne Durchwahl
2 . 1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit
Abfragestelle ............................... . 803,- 41 180,- 226,50
2 . 1.2 Weitere Ausbaustufen
2.1.2.1 je 2 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse 70,30 3 605,- 19,80
2.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ....................................... . 86,40 4 429,- 24,40
·2.2 mit Durchwahl
2.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit
Abfragestelle ................................ . 842,40 43200,- 237,60
2.2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.2.1 je 2 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse
2.2.2.1.1 für nur ankommende oder ankommende und
abgehende Verbindungen mit Durchwahl, je
Anschalteorgan ............................. . 45,- 2 307,- 12,70
2.2.2.1.2 für nur abgehende Verbindungen, je
Anschalteorgan ............................. . 35,20 1 803,- 9,90
2.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 86,40 · 4 429,- 24,40
2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung für Vermittlungseinrichtungen mit ana-
loger Durchschaltung
2.3.1 Leistungsmerkmalpakete
2.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1
2.3.1.1.1 in Grundausstattung ........................ . 76,30 3 914,- 21,50
2.3.1.1.2 Erweiterungen
2.3.1.1.2.1 Erweiterung für mehr als 50 Ziele, je 10 wei-
tere Ziele ................................. , .. 5,80 298,70 1,65
2.3.1.1.2.2 Erweiterung für Gruppenbildung, je Gruppe
von Telefonen mit Zugang zum Rufnummern-
geber ....................................... . 11,60 597,40 3,30
2.3.1.1.2.3 Erweiterung für die Berechtigungsumschal-
tung ........................................ . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
2.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2
2.3.1.2.1 in Grundausstattung ........................ . 42,20 2163,- 11,90
2.3.1.2.2 Erweiterung für das Heranholen des Rufs
durch mehr Nebenstellen, je weitere Neben-
stelle ....................................... . 1,- 51,50 0,30
2.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3
2.3.1.3.1 in Grundausstattung ....................... .. 38,20 1 957,- 10,80
2.3.1.3.2 Erweiterung für weitere Sammelnummerschal-
tungen, je Schaltung ....................... . 2,- 103,- 0,55
2.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4
2.3.1.4.1 in Grundausstattung .......................... . 60,30 3 090,- 17,-
2.3.1.4.2 Erweiterung für mehr als 10 Ziele, je 10 wei-
tere Ziele ...................................... . 5,80 298,70 1,65
2.3.2 Einzelne Leistungsmerkmale .................. . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1819
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung für Vermittlungseinrichtungen mit digi-
taler Durchschaltung
2.4.1 Leistungsmerkmalpakete
2.4.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 ................... . 118,60 2 000,- 11,-
2.4.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ................... . 151,70 3 700,- 20,40
2.4.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ................... . 184,70 5 300,- 29,20
2.4.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ................... . 210,- 6 600,- 36,30
2.4.2 Weitere Leistungsmerkmale ................. . nach § 142 nach § 142 nach§ 142
3 Baustufe 2 W 180 mit analoger oder digitaler
Durchschaltung
3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit
Abfragestelle ................................ . 1 747,- 89 610,- 492,90
3.2 Weitere Ausbaustufen
3.2.1 je 2 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse
3.2.1.1 für nur ankommende oder ankommende und
abgehende Verbindungen mit Durchwahl, je
Anschalteorgan ............................. . 45,- 2 307,- 12,70
3.2.1.2 für nur abgehende Verbindungen, je Anschal-
teorgan ...................................... . 35,20 1 803,- 9,90
3.2.2 je 20 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen 158,70 8137,- 44,80
3.2.3 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des
lnternverkehrs, je 20 Anschalteorgane für Ne-
benstellen ................................... . 16,70 854,90 4,70
3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung für Vermittlungseinrichtungen mit ana-
loger Durchschallung
3.3.1 Leistungsmerkmalpakete
3.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1
3.3.1.1.1 in Grundausstattung ........................ . 90,40 4 635,- 25,50
3.3.1.1.2 Erweiterungen
3.3.1.1.2.1 Erweiterung für mehr als 50 Ziele, je 10 wei-
tere Ziele .................................... . 5,80 298,70 1,65
3.3.1.1.2.2 Erweiterung für Gruppenbildung, je Gruppe
von Telefonen mit Zugang zum Rufnummern-
geber ........................................ . 11,60 597,40 3,30
3.3.1.1.2.3 Erweiterung für die Berechtigungsumschal-
tung ........................................ . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
3.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2
3.3.1.2.1 in Grundausstattung ........................ . 74,30 3 811,- 21,-
3.3.1.2.2 Erweiterung für das Heranholen des Rufs
durch mehr Nebenstellen, je weitere Neben-
stelle ....................................... . 1,- 51,50 0,30
3.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3
3.3.1.3.1 in Grundausstattung ........................ . 70,30 3 605,- 19,80
3.3.1.3.2 Erweiterung für weitere Sammelnummerschal-
tungen, je Schaltung ........................ . 2,- 103,- 0,55
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
3.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4
3.3.1.4.1 in Grundausstattung • ., ••• ., ., .,., • •, ., .,.,., ., • .,., 1) .,.,., •• 82,30 4 223,- 23,20
3.3.1.4.2 Erweiterung für mehr als 10 Ziele, je 10 wei-
tere Ziele ..................................... 5,80 298,70 1,65
3.3.2 Einzelne Leistungsmerkmale ................. nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
3.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung für Vermittlungseinrichtungen mit digi-
taler Durchschaltung
3.4.1 Leistungsmerkmalpakete
3.4.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 • 11 l!IJI) • ., • .,.,. 1).,"' ., . . . . . . . 217,60 3 000,- 16,50
3.4.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 . ., .,.,.,., .,.,,,., ...,.,., ....... 266,20 5 500,- 30,30
3.4.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ., ••• 1) ••• .,., • ., ....... .,. 316,70 7 900,- 43,50
3.4.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 .................... 355,70 9 900,- 54,50
3.4.2 Weitere Leistungsmerkmale .................. nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
(2) Mit den Gebühren für die Vermittlungseinrichtungen mit digitaler Durchschaltung sind folgende zusätz-
liche Leistungsmerkmale abgegolten: •
1. Rufnummerngeber mit Taste je Ziel für den Arbeitsplatz der Abfragestelle (soweit vorgeleistet),
2. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Abfragestelle,
3. selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einer anderen Sprechstelle,
4. Besetztanzeige bei der Abfragestelle,
5. Mehrzweckanzeige bei der Abfragestelle,
6. Bereitstellen von Daten der Wählanlage zur Anzeige bei der Abfragestelle (soweit vorgeleistet).
(3) Werden bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung von posteigenen Vermittlungseinrichtungen
mit digitaler Durchschaltung auf Antrag des Teilnehmers Leistungsmerkmalpakete aktiviert, so sind mit den
Grundgebühren für die Leistungsmerkmalpakete folgende Telefone abgegolten:
Nr. Vermittlungseinrichtung Telefone
a b C
1 Baustufe 2 W 30
1.1 bei Leistungsmerkmalpaket 1 10 Telefone mit Tastenfeld
1.2 bei Leistungsmerkmalpaket 2 10 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum Akti-
vieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonanlage
1.3 bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4 10 Telefone Modell Attache
2 Baustufe 2 W 80
2.1 bei Leistungsmerkmalpaket 1 30 Telefone mit Tastenfeld
2.2 bei Leistungsmerkmalpaket 2 30 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum Akti-
vieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonanlage
2.3 bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4 30 Telefone Modell Attache
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1821
Nr. Vermittlungseinrichtung Telefone
a b C
3 Baustufe 2 W 180
3.1 bei Leistungsmerkmalpaket 1 ..... 60 Telefone mit Tastenfeld
3.2 bei Leistungsmerkmalpaket 2 ..... 60 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum Akti-
vieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonanlage
3.3 bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4 60 Telefone Modell AttacM
(4) Im Falle der Umrüstung einer Vermittlungseinrichtung der Baustufe 2 W 80 ohne Durchwahl in eine mit
Durchwahl werden nach erfolgter Umrüstung die monatlichen Grundgebühren für eine Anlage mit Durchwahl
erhoben. Bei Umrüstung einer teilnehmereigenen Anlage werden einmalige Gebühren in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen einer Anlage ohne Durchwahl und einer Anlage mit Durchwahl erhoben, wenn die
ausgewechselten Baugruppen der Deutschen Bundespost rückübereignet werden. Unterbleibt die Rücküber-
eignung, werden für die neu überlassenen Anschalteorgane für Anschlüsse die vollen einmaligen Gebühren
erhoben.
§ 124
Ausbau und Ausstattung von großen Wählanlagen
(1) Große Wählanlagen werden angeboten als Anlagen:
1. mit analoger Durchschaltung,
2. mit digitaler Durchschaltung.
(2) Für Vermittlungseinrichtungen großer Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. für Baustufe 3 W 600
a) mindestens 15 bis höchstens 70 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 100 bis höchstens 600 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein bis 2 3 Arbeitsplätze als Abfragestelle,
d) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs,
2. für Baustufe 3 W 3000
a) mindestens 30 bis 2 300 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 300 bis 2 3000 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein bis 2 8 Arbeitsplätze als Abfragestelle,
d) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.
(3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-
anfertigung angeboten.
(4) Für die großen Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der
entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 125
Gebühren für Einrichtungen von großen Wählanlagen
(1) Für die Einrichtungen von großen Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
Baustufe 3 W 600 mit analoger oder digitaler
Durchschaltung
1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit
Abfragestelle ................................. . 3 562,- 194 670,- 876,-
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2.1 je 5 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse mit
Durchwahl
1.2.1.1 für nur ankommende oder ankommende und
abgehende Verbindungen, je Anschalteorgan 82,90 4 532,- 20,40
1.2.1.2 für nur abgehende Verbindungen, je Anschal-
teorgan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,- 3 554,- 16,-
1.2.2 je 50 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen 697,40 38110,- 171,50
1.2.3 je weiterer Arbeitsplatz als Abfragestelle . . . . . . 273,30 14 935,- 67,20
1.2.4 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des
lnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane für
Nebenstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,80 1 957,- 8,80
1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach § 142 nach § 142 nach§ 142
2 Baustufe 3 W 3000 mit analoger oder digitaler
Durchschaltung
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit
Abfragestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 434,- 515515,- 2 320,-
2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.1 je 5 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse mit
Durchwahl
2.2.1.1 für nur ankommende oder ankommende und
abgehende Verbindungen, je Anschalteorgan 82,90 4 532,- 20,40
2.2.1.2 für nur abgehende Verbindungen, je Anschal-
teorgan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,- 3 554,- 16,-
2.2.2 je 50 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen 697,40 38110,- 171,50
2.2.3 je weiterer Arbeitsplatz als Abfragestelle . . . . . . 273,30 14 935,- 67,20
2.2.4 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des ln-
ternverkehrs, je 50 Anschalteorgane für Neben-
stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,80 1 957,- 8,80
2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach § 142 nach § 142 nach§ 142
(2) Mit den Grundgebühren für die Vermittlungseinrichtungen im Mindestausbau (Absatz 1 Nr. 1.1 und 2.1)
sind jeweils abgegolten:
1. bei Baustufe 3 W 600
a) 10 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Durchwahl für nur ankommende oder ankommende und abge-
hende Verbindungen und
b) 5 Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbindungen,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1823
2. bei Baustufe 3 W 3000
a) 20 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Durchwahl für nur ankommende oder ankommende und abge-
hende Verbindungen und
b) 10 Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbindungen.
(3) Werden bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung von Vermittlungseinrichtungen (Absatz 1)
innerhalb des Mindestausbaus Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbindungen durch
Anschalteorgane für ankommende und abgehende Verbindungen ersetzt, so werden neben der Gebühr für den
Mindestausbau für jedes dieser Anschalteorgane Gebühren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
Gebühren für Anschalteorgane für nur abgehende Verbindungen und Anschalteorgane für ankommende und
abgehende Verbindungen erhoben.
(4) Die Deutsche Bundespost kann die Gebühren für Vermittlungseinrichtungen einschließlich Abfragestelle
und Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung um einen projektbezogenen Ermäßigungsbetrag ver-
ringern, wenn
1. die zu überlassenden Einrichtungen erstmalig betriebsfähig bereitgestellt werden und
2. der für die zu überlassenden Einrichtungen erzielte Einkaufspreis dies erlaubt.
(5) Der Ermäßigungsbetrag wird wie folgt berechnet:
1. für posteigene Einrichtungen:
monatlicher Ermäßigungsbetrag = 0, 75 mGp - 0,018 E,
2. für teilnehmereigene Einrichtungen:
einmaliger Ermäßigungsbetrag = eG1-1,3 E.
(6) Hierbei bedeutet, jeweils für alle Einrichtungen nach Absatz 4, die gemeinsam (projektbezogen) installiert
werden,
1. mGp = Summe der monatlichen Grundgebühren für posteigene Einrichtungen,
2. eG, = Summe der einmaligen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen,
3. E = Einkaufspreis des Projekts nach § 142 Abs. 3.
(7) Im Falle der Auswechslung ist die Berechnung von projektbezogenen Ermäßigungsbeträgen (Absatz 4
bis 6) auf die neu zu überlassenden Vermittlungseinrichtungen einschließlich Abfragestelle und Leistungsmerk-
male der Ergänzungsausstattung anzuwenden.
(8) Die jeweils errechneten Ermäßigungsbeträge (Absatz 4 bis 7) werden aufgerundet
1. bei den monatlichen Ermäßigungsbeträgen auf volle 10 Pfennig,
2. bei den einmaligen Ermäßigungsbeträgen auf volle Deutsche Mark.
§ 126
Ausbau und Ausstattung von mittleren Unteranlagen
(1) Für Vermittlungseinrichtungen mittlerer Unteranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. für Baustufe 2 U 30
a) mindestens 2 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 10 bis höchstens 30 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,
2. für Baustufe 2 U 80
a) mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 10 bis höchstens 80 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,
3. für Baustufe 2 U 180
a) mindestens 8 bis höchstens 24 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 60 bis höchstens 180 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) Stufe 1 bis 2 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.
(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-
anfertigung angeboten.
(3) Für die mittleren Unteranlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe
der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 127
Gebühren für Einrichtungen von mittleren Unteranlagen
(1) Für die Einrichtungen von mittleren Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Unteranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Baustufe 2 U 30
1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau . . . . 331,40 16 995,- 93,50
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse 45,20 2 318,- 12,70
1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen 86,40 4 429,- 24,40
1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach § 142 nach § 142 nach§ 142
2 Baustufe 2 U 80
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .... 793,40 40 685,- 223,80
2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.1 je 2 weitere Anschalteorgane für Festanschlüsse 90,40 4 635,- 25,50
2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen 86,40 4 429,- 24,40
2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach § 142 nach § 142 nach§ 142
3 Baustufe 2 U 180
3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau . . . . 1 818,- 93 215,- 512,70
3.2 Weitere Ausbaustufen
3.2.1 je 2 weitere Anschalteorgane für Festanschlüsse 90,40 4 635,- 25,50
3.2.2 je 20 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen 158, 70 8137,- 44,80
3.2.3 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des
lnternverkehrs, je 20 Anschalteorgane für
Nebenstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16, 70 854,90 4,70
3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach § 142 nach§ 142 nach§ 142
(2) Die Vorschriften Ober projektbezogene Ermäßigungsbeträge (§ 125 Abs. 4 bis 8) gelten für mittlere Unter-
anlagen entsprechend.
§ 128
Ausbau und Ausstattung von großen Unteranlagen
(1) Für Vermittlungseinrichtungen großer Unteranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. für Baustufe 3 U 600
a) mindestens 15 bis höchstens 70 Anschalteorgane für Festarischlüsse,
b) mindestens 100 bis höchstens 600 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs,
2. für Baustufe 3 U 3000
a) mindestens 30 bis? 300 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 300 bis? 3000 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.
(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-
anfertigung angeboten.
(3) Für die großen Unteranlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maßgabe der
entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1825
§ 129
Gebühren für Einrichtungen von großen Unteranlagen
(1) Für die Einrichtungen von großen Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Unteranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Baustufe 3 U 600
1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .... 3 713,- 202 910,- 913,10
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2.1 je 5 weitere Anschalteorgane für Festanschlüsse 452,40 24 720,- 111,20
1.2.2 je 50 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen 697,40 38 110,- 171,50
1.2.3 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des
lnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane für
Nebenstellen ................................. . 35,80 1 957,- 8,80
1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 142 nach § 142 nach§ 142
2 Baustufe 3 U 3000
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .... 9 801,- 535 600,- 2 410,-
2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.1 je 5 weitere Anschalteorgane für Festanschlüsse 452,40 24 720,- 111,20
2.2.2 je 50 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen 697,40 38110,- 171,50
2.2.3 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des
lnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane für
Nebenstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,80 1 957,- 8,80
2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach § 142 nach § 142 nach§ 142
(2) Die Vorschriften über projektbezogene Ermäßigungsbeträge (§ 125 Abs. 4 bis 8) gelten für große Unter-
anlagen entsprechend.
§ 130
Gebühren für Telefone in Telefonanlagen
Für Telefone in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Standardtelefon
1.1 mit Wählscheibe •• •• •• • • • ••••••• • ••••••••• • ••• 2,10 107,- 1,-
1.2 mit Tastenfeld ................................. 4,30 218,- 2,-
2 Spezialtelefone
2.1 Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe ......... 9,05 379,- 3,70
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.2 Telefon Modell Venezia mit Wählscheibe 10,45 446,- 4,40
2.3 Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld ... . 12,45 619,- 6,10
2.4 Telefon Modell Hamburg mit Tastenfeld ...... . 8,45 285,- 2,80
2.5 Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ............ . 11,75 522,- 4,85
2.6 Telefon Modell Spessart mit Tastenfeld ....... . 13,70 608,- 6,-
2. 7 Telefon Modell Rhön mit Tastenfeld 13,10 573,- 5,70
2.8 Doppeltelefon
2.8.1 mit Wählscheibe ............................... . 6,50 355,- 3,30
2.8.2 mit Tastenfeld ................................. . 9,30 473,- 4,40
2.9 Einbautelefon mit Tastenfeld ................. . 12,- 609,- 5,65
2.10 Telefon mit Tastenfeld und Programmtasten zum
Aktivieren von Leistungsmerkmalen einer Tele-
fonanlage
2.10.1 ohne Flash-Funktion .......................... . 5,50 244,- 2,25
2.10.2 mit Flash-Funktion ...................... ,....... . 8,30 369,- 3,40
2.11 Telefon mit Sperrschloß
2.11.1 mit Wählscheibe ............................. . 2,90 146,- 1,35
2.11.2 mit Tastenfeld ................................ . 5,10 257,- 2,35
2.12 Telefon mit Tonrufeinrichtung mit Tastenfeld .. 4,75 218,- 2,-
2.13 Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon
2.13.1 mit Wählscheibe ............................. . 10,80 546,- 5,10
2.13.2 mit Tastenfeld ................................ . 13,15 666,- 6,20
2.14 Telefon mit eingebautem Gebührenanzeiger
2.14.1 für 16-kHz-Zählung
2.14.1.1 mit Wählscheibe ............................... . 5,75 302,"'.'"" 2,80
2.14.1.2 mit Tastenfeld ................................. . 8,80 422,- 3,90
2.14.2 für Gleichstrom-Zählung
2.14.2.1 mit Wählscheibe ............................. . 5,50 255,- 1,85
2.14.2.2 mit Tastenfeld ................................ . 8,20 375,- 2,95
2.15 Telefon Modell Wega mit Tastenfeld
2.15.1 in Grundausstattung .......................... . 15,35 682,- 6,35
2.15.2 Zusatz zur Grundausstattung mit weiterem, Hin-
weisspeicher ................................. . 5,45 242,- 2,25
2.16 Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld ............. . 6,40 285,- 2,65
2.17 Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld .......... . 5,85 260,- 2,40
2.18 Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld 6,15 275,- 2,55
2.19 Telefon Modell Junior mit Tastenfeld 7,20 343,- 3,20
2.20 Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld ......... . 13,75 609,- 6,-
2.21 Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld
2.21 . 1 in Ausstattung 1 18,85 875,- 6,30
2.21.2 in Ausstattung 2 ............................... . 26,95 1 250,- 9,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1827
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.22 Telefon Modell alpha mit Tastenfeld . . . . . . . . . . . 10,80 503,- 4,-
2.23 Telefon Modell beta mit Tastenfeld
2.23.1 in Grundausstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,80 449,- 4,20
2.23.2 Zusatz zur Grundausstattung für Gebühren-
anzeige für 16-kHz-Zählung oder für Gleich-
strom-Zählung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,60 68,- 0,60
2.24 Schnurloses Telefon Modell Sinus mit Tasten-
feld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,30 1 442,- 13,40
2.25 Telefon Modell Capella mit Tastenfeld . . . . . . . . . 19,40 862,- 8,-
2.26 Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld
2.26.1 in Grundausstattung .......................... . 11,85 529,- 4,90
2.26.2 Zusatz zur Grundausstattung für Lauthören .. . 3,30 146,- 1,40
2.26.3 Zusatz zur Grundausstattung für Gebührenan-
zeige (16-kHz-Zählung) ....................... . 1,40 61,- 0,60
2.27 Telefon Modell Düsseldorf mit Tastenfeld ..... . 16,60 738,- 6,85
2.28 Telefon Modell Attache mit Tastenfeld ........ . 13,50 601,- 5,60
2.29 Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld ........ . 29,95 1 394,- 10,-
2.30 Telefon mit Datentaste und Direktwahl mit
Tastenfeld .................................... . 7,20 320,- 2,95
2.31 Telefon für einfache Datenübertragung mit
Tastenfeld .................................... . 9,15 462,- 4,30
2.32 Telefon mit Datenübertragungsgruppe mit
Tastenfeld
2.32.1 in Grundausstattung .......................... . 24,05 1 090,- 10,15·
2.32.2 Zusatz zur Grundausstattung (Wählautomat) .. 4,45 200,- 1,85
2.33 Telefon mit Kartenleseeinrichtung mit Tastenfeld 45,95 2 066,- 19,20
2.34 Mithörtelefon ................................. . nach§ 142 nach § 142 nach§ 142
3 Telefone in Sonderanfertigung ................ . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 131
Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen
(1) Für Zusatzgeräte für Telefone in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Zusatzgeräte für Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Besonderer Telefonhörer
1.1 statt eines Telefonhörers in Standardausführung
1.1.1 Telefonhörer mit Hörverstärker ............... . 1,15 52,- 0,40
1.1.2 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ......... . 1,10 49,- 0,35
1.1.3 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und Dämp-
fungsglied .................................... . 0,30 12,- 0,10
1.2 als zusätzlicher Telefonhörer
1.2.1 Telefonhörer in Standardausführung ......... . 0,60 29,-' 0,20
1.2.2 Telefonhörer mit Hörverstärker ............... . 1,75 81,- 0,60
1.2.3 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ......... . 1,70 78,- 0,55
1.2.4 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und Dämp-
fungsglied .................................... . 0,90 41,- 0,30
2 Zweithörer ........................ : .......... . 0,45 23,- 0,15
3 Kopfhörer mit Mikrofon
3.1 in leichter Ausführung (statt der Standardaus-
führung) ...................................... . 4,85 244,- 1,70
3.2 als zusätzlicher Kopfhörer mit Mikrofon
3.2.1 in Standardausführung ....................... . 2,- 95,- 0,60
3.2.2 in leichter Ausführung ........................ . 6,85 339,- 2,30
4 Telefonschnur
4.1 über 6 m Länge, je 2 m Überlänge 0,15 7,- 0,05
4.2 in besonderer Ausführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 142 nach § 142 nach§ 142
5 Telefonhörerschnur in besonderer Ausführung nach § 142 nach§ 142 nach§ 142
6 Tastenfeld mit Programmtasten zum Aktivieren
von Leistungsmerkmalen einer Telefonanlage
(statt eines gewöhnlichen Tastenfeldes) . . . . . . . 3,25 144,- 1,35
7 Sperrschloß für Telefone . . .. .. .. .. .. .. . . .. .. .. 0,80 39,- 0,25
8 Zusätzliche Datentaste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1, 15 50,- 0,45
9 Automatischer Umschalter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,05 39,- 0,35
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1829
(2) Für allgemein verwendbare Zusatzgeräte in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Allgemein verwendbare Zusatzgeräte monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Steckdose oder Anschaltedose zum Anschalten
von Anpassungseinrichtungen, Fernkopierern
oder privaten Endeinrichtungen an post- und
teilnehmereigene Endeinrichtungen .11„111111 lllllallll
- 10,- -
2 Besondere Schalteinrichtung für Steckdosen nach§ 142 nach §·142 nach§ 142
3 Umschalter ............... ........................
., 0,20 10,- 0,05
4 Mehrfachumschalter ....................... '.... 0,40 19,- 0,15
5 Klingel
5.1 in kleiner oder großer Standardausführung .... 0,55 28,- 0,20
5.2 in besonderer Ausführung ..................... nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
6 Tonrufeinrichtung .............................. 0,95 48,- 0,40
7 Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ....... 1,55 72,- 0,50
8 Gebührenanzeiger
8.1 in Standardausführung (16-kHz-Zählung) ..... 2,95 242,- 1,-
8.2 in besonderer Ausführung ..................... nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
(3) Die einmaligen Gebühren für posteigene und teilnehmereigene Steck- oder Anschaltedosen (Absatz 2
Nr. 1) werden bei Auswechslung wegen Unbrauchbarkeit erneut erhoben. Die einmaligen Gebühren werden
nicht erhoben, wenn bereits vorhandene Steck- oder Anschaltedosen wieder verwendet werden.
§ 132
Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in Telefonanlagen
Für post- und teilnehmereigene multifunktionale Telefone (Modell Multitel) in Telefonanlagen werden
Gebühren nach § 142 erhoben.
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 133
Gebühren für Sondereinrichtungen in Telefonanlagen
Für Sondereinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Sondereinrichtungen monatHche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Tür-Freisprecheinrichtung •••••••••••••• • •••••• 9,65 316,- 3,15
2 Sondereinrichtungen als Bestandteil von Ver-
mittlungseinrichtungen oder zentralen Einrich-
tungen ......................................... nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
§ 134
Gebühren für Anpassungseinrichtungen in Anlagen
(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen in Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Anpassungseinrichtungen
DM
a b C
1 Anpassungseinrichtung zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst ....... . 7,-
2 Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst
2.1 in Gehäuseausführung
2.1.1 für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2.1.1.1 300 bit/s ............................................................. . 43,85
2.1.1.2 1200 oder 600 bit/s ................................................... . 43,85
2.1.1.3 1200 oder 600 oder 300 bit/s ......................................... . 105,25
2.1.1.4 2400 oder 1200 bit/s .................................................. . 131,60
2.1.1.5 4800 oder 2400 bit/s .................................................. . 236,85
2.1.2 für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2.1.2.1 10 Zeichen/s als Zentralstation ........................................ . 127,20
2.1.2.2 40 oder 20 Zeichen/s für Zentralstation ............................... . 125,45
2.1.2.3 40 oder 20 Zeichen/s für Außenstation ................................ . 21,95
2.2 in Einschubausführung
2.2.1 für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2.2.1.1 1200 bit/s (MOB 1200-01) ........................................... .. 15,80
2.2.1.2 1200 bit/s (MOB 1200-02) ............................................ . 26,30
2.2.1.3 1200 bit/s (MOB 1200 82) doppelt bestückt .......................... . 87,70
2.2.1.4 1200/75 bit/s (MOB 1200-03) ......................................... . 17,55
2.2.1.5 1200 oder 600 oder 300 bit/s ......................................... . 78,95
2.2.2 für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
40 oder 20 Zeichen/s für Außenstation ............................... . 19,30
2.3 Zusätze für Anpassungseinrichtungen
2.3.1 Hilfskanal mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 75 bit/s für
Anpassungseinrichtungen für serielle Übertragung mit einer Übertra-
gungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s oder 600 bit/s, 2400 oder 1200
bit/s sowie 4800 oder 2400 bit/s ...................................... . 26,30
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1'986 1831
Monatliche Grundgebühr
Nr. Anpassungseinrichtungen
DM
a b C
2.3.2 Automatische Wähleinrichtung
2.3.2.1 in Gehäuseausführung .., ................, .............................. . 26,30
2.3.2.2 in Einschubausführung für Anpassungseinrichtung in Gehäuseausfüh-
rung für serielle Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von 1200 oder 600 bit/s ................................................ . 26,30
2.3.2.3 in Einschubausführung für Anpassungseinrichtung in Einschubausfüh-
rung für parallele Übertragung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von 40 oder 20 Zeichen/s als Außenstation ................................. . 4,45
2.3.3 Anrufempfänger für automatischen Datenverkehr ...................., ..... . 3,05
2.4 Gestelleinsätze für Anpassungseinrichtungen
2.4.1 für höchstens 8 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung ... . 87,70
2.4.2 für höchstens 10 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung .. . 96,50
2.4.3 für höchstens 12 Anpassungseinrichtungen in Einschubausführung .. . 105,25
(2) Für zusätzliche Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst (Absatz 1 Nr. 2),
die als Ersatzeinrichtungen bereitgestellt worden sind, werden Grundgebühren wie für vergleichbare Anpas-
sungseinrichtungen erhoben.
(3) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst (Absatz 1 Nr. 2), die als mobile
Einrichtungen bereitgestellt worden sind, wird das 1,6fache der jeweiligen Grundgebühren wie für vergleichbare
Anpassungseinrichtungen erhoben.
§ 135
Gebühren für Fernkopierer in Anlagen
Für post- und teilnehmereigene Fernkopierer in Anlagen werden Gebühren nach § 142 erhoben.
§ 136
Umsatzsteuer
Den Gebührenbeträgen für Endeinrichtungen und Teile von Endeinrichtungen nach§§ 100 bis 135 ist die auf
sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Unterabschnitt 3
Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung
§ 137
Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von post- und teilnehmereigenen
Endstelleneinrichtungen
Die Deutsche Bundespost
1. stellt die post- und teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen betriebsfähig bereit,
2. führt bei post- und teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen folgende Änderungen aus:
a) die Verlegung von Endeinrichtungen und Endstellenleitungen,
b) die Auswechslung von Endeinrichtungen,
c) die Erweiterung von Endeinrichtungen,
d) das Umrüsten von Endeinrichtungen,
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Tell 1
e) die Anschaltung, Einbau oder Auswechslung von Zusätzen, Baugruppen und sonstigen Einzelteilen
bestehender Endeinrichtungen, ·
f) Schaltungs- und Softwareänderungen,
g) Änderungsarbeiten zur unmittelbaren Anschaltung von privaten Zusatzgeräten an post- und teilnehmer-
eigene Endeinrichtungen,
3. setzt Endstellenleitungen instand,
4. 0berpr0ft gebr:auchte Endeinrichtungen, die den Teilnehmern gehören ·und bei einer post- und teilnehmer-
eigenen Anlage wieder eingesetzt werden sollen.
§ 138
Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung
von Endstelleneinrichtungen einfacher Endstellen
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder-Änderung von Endstelleneinrichtungen einfacher Endstellen
wird je Endstelle eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.
(2) Bel gleichzeitiger Bereitstellung und Änderung einer oder mehrerer Endstelleneinrichtungen wird die
Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.
(3) Die Gebühr f0r die betriebsfähige Bereitstellung von Endstelleneinrichtungen nach Absatz 1 wird nicht
erhoben, wenn sie im Zusammenhang mit der betriebsfähigen Bereitstellung des zugehörenden Anschlusses
erfolgt.
(4) Ist für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von E'ndstellenleitungen ein besonderer Aufwand
erforderlich, werden statt der Gebühr nach Absatz 1 Gebühren nach Aufwand(§ 140), mindestens 65,- DM
erhoben.
§ 139
Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung
von Endstelleneinrichtungen in Anlagen
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen werden
Gebühren nach Aufwand (§ 140), mindestens 65,- DM erhoben.
(2) F0r die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung von Endeinrichtungen in Telefonanlagen wird die Gebühr
nach Absatz 1 nicht erhoben, wenn ·
1. die Endeinrichtungen entsprechend dem bestätigten Antrag ohne nachträgliche Änderung durch den Teil-
nehmer von der Deutschen Bundespost bestellt, geliefert und betriebsfähig bereitgestellt wurden und
2. die betriebsfähige Bereitstellung unter normalen Bedingungen erfolgt ist.
Für den Mehraufwand werden Gebühren nach Absatz 1 erhoben.
(3) Für die erneute betriebsfähige Bereitstellung (Ortsveränderung) von Endeinrichtungen in Telefonanlagen
wird die Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
(4) Für die betriebsfähige Bereitstellung im Falle der Auswechslung auf Antrag des Teilnehmers wird Absatz 2
entsprechend angewendet auf:
1. zentrale Einrichtungen einschließlich der zugehörigen Systemtelefone und gegebenenfalls der weiteren
Ausbaustufen und der Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattungen, ·
2. Vermittlungseinrichtungen einsGhließlich der zugehörigen Abfragestellen und gegebenenfalls der weiteren
Ausbaustufen und der Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung.
(5) Für die Instandsetzung von Endstellenleitungen in Anlagen und für die Überprüfung von Einrichtungen,
die dem Teilnehmer gehören und bei seiner post- oder teilnehmereigenen Anlage wieder eingesetzt werden
sollen, werden Gebühren nach Aufwand (§ 140), mindestens ß5,- DM erhoben.
(6) Für die Umrüstung einer Vermittlungseinrichtung einer mittleren Wählarilage der Baustufe 2 W 80 ohne
Durchwahl in eine Vermittlungseinrichtung mit Durchwahl werden statt der Gebühren nach Absatz 1 folgende
Gebühren erhoben:
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1833
Gebühr
Nr. Umrüstung DM
a b C
1 Bei Wählanlagen mit analoger Durchschaltung
1.1 für die Vermittlungseinrichtung ••••••••• ••••••••• •••••••••••••• • •••••••• 800,-
1.2 für jedes von der Umrüstung betroffene Anschalteorgan für Anschlüsse 50,-
2 bei Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung
2.1 für die Vermittlungseinrichtung ......................................... 1 000,-
2.2 für jedes von der Umrüstung betroffene Anschalteorgan für Anschlüsse 100,-
(7) Den Gebührenbeträgen für die betriebsfähige Bereitstellung und Anderung sowie für die Umrüstung von
Endstelleneinrichtungen in Anlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Unterabschnitt 4
Zusätzliche Vorschriften für die Gebührenberechnung
§ 140
Berechnung der Gebühren nach Aufwand
(1) Die durch Personal der Deutschen Bundespost erbrachten Arbeitsleistungen werden wie folgt berechnet:
'
Gebühr
Nr. Arbeitsleistungen DM
a b C
1 Einheitssätze, je Arbeitsstunde
1.1 für die Leitung, Planung, Auskundung usw.............................. 72,50
1.2 für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige praktische Arbeit ... 49,50
1.3 für die praktische Arbeit ................................................ 42,50
1.4 für die praktische Arbeit eines Auszubildenden im Fernmeldehandwerk 12,-
2 Zuschläge, je Arbeitsstunde
2.1 an Werktagen, die nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen
Bundespost als Überzeitarbeit gilt ...................................... 7,-
2.2 an Sonn- und Feiertagen • •••••••••••••••••••••••••••••••••••• • ••••••••• 12,-
2.3 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtarbeit) ••••••••••••••••• • •••••••••••• 3,-
(2) Die Zuschläge (Absatz 1 Nr. 2) werden erhoben, wenn die Arbeiten auf Wunsch des Teilnehmers zu den
genannten Zeiten durchgeführt werden.
(3) Bei der Berechnung der Gebühren für Arbeitsleistungen (Absatz 1) werden Bruchteile einer Arbeitsstunde
auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Die Wegezeiten werden als Arbeitszeiten gerechnet.
(4) Die Fahrzeugbenutzung wird je gefahrenen Kilometer wie folgt berechnet:
Gebühr
Nr. Fahrzeugbenutzung DM
a b C
1 Lastkraftwagen •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •••••••••••• 2,20
2 Kraftwagen für Personen- und Lastenbeförderung ...................... 1,25
3 Personenkraftwagen .................................................... 0,65
1834 Bundesges~tzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(5) Verwendete Materialien werden wie folgt berechnet:
Gebühr
Nr. Verwendete Materialien DM
a b C
1 Baustoffe (Kabel, Verteiler usw.) ........................................ Verrechnungspreis
(§ 142 Abs. 3 Nr. 2)
- zuzüglich 25 %
Gemeinkostenzuschlag
2 Befestigungsmaterial und Hilfsmaterial für jeden verlegten Meter Kabel 0,50
(6) Bei Ausführung der Arbeiten durch von der Deutschen Bundespost beauftragte Unternehmer werden die
der Deutschen Bundespost in Rechnung gestellten Kosten für Arbeiten, Fahrten und Baustoffe zuzüglich eines
Bearbeitungszuschlages von 10 % berechnet.
(7) Bei den vom Unternehmer nach Absatz 6 in Rechnung gestellten Kosten wird zugrunde gelegt:
1. bei Endstelleneinrichtungen einfacher Endstellen (§ 138 Abs. 4) der Rechnungsbetrag zuzüglich der vom
Unternehmer berechneten Umsatzsteuer,
2. bei Endstelleneinrichtungen in Anlagen (§ 139) der Rechnungsbetrag ohne die vom Unternehmer berech-
nete Umsatzsteuer.
(8) Den Beträgen nach den Absätzen 1 bis 6 und 7 Nr. 2 für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung
von Endstelleneinrichtungen in Anlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
§ 141
Berechnung der Vorausgebühren für Telefone und Zusatzgeräte in einfachen Endstellen
(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für posteigene Telefone(§ 92) und Zusatzgeräte(§ 93 Abs. 1) kann die
Deutsche Bundespost auf unwiderruflichen, schriftlichen Antrag des Teilnehmers eine Vorausgebühr für den
zusammenhängenden Zeitraum von 48 oder 96 Kalendermonaten erheben.
(2) Die Vorausgebühr wird vom Ersten des auf den Eingang des betreffenden Antrags oder die betriebsfähige
Bereitstellung folgenden Monats erhoben. Bezahlte monatliche Grundgebühren werden auf die Vorausgebühr
nicht angerechnet.
(3) Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Vorausgebühr bezahlt wurde, werden vom Ersten des folgenden
Monats an wieder die monatlichen Grundgebühren erhoben, wenn der Teilnehmer nicht erneut die Bezahlung
der Vorausgebühr beantragt.
(4) Als Vorausgebühr wird erhoben:
1. für 48 Monate das 40fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,
2. für 96 Monate das 70fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr.
(5) Im Falle der Auswechslung von Endeinrichtungen gegen solche mit anderen monatlichen Grundgebühren
wird die Vorausgebühr bis zu folgenden Höchstsätzen auf eine Vorausgebühr der neuen Endeinrichtung ange-
rechnet:
Höchstsatz
Nr. Vorausgebühr
0/o
a b C
1 für 48 Monate
1.1 im ersten Jahr der Überlassung ....................................... . 70
1.2 im zweiten Jahr der Überlassung ...................................... . 45
1.3 im dritten Jahr der Überlassung ....................................... . 20
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1835
Höchstsatz
Nr. VorausgebOhr
%
a b C
2 für 96 Monate
2.1 im ersten Jahr der Überlassung ........................................ 80
2.2 im zweiten und dritten Jahr der Überlassung ........................... 60
2.3 im vierten und fünften Jahr der Überlassung ........................... 40
2.4 im sechsten und siebenten Jahr der Überlassung ..................... 10
(6) Im Falle der Ortsveränderung:
1. wird die Vorausgeb0hr nicht noch einmal erhoben,
2. zählt die Zeit zwischen Kündigung und erneuter betriebsfähiger Bereitstellung bis zu einer H0chstdauer von
einem Jahr nicht als Überlassungszeit nach Absatz 5,
3. ist keine Anrechnung der Vorausgebühr nach Absatz 5 mehr möglich, wenn die Zeit zwischen Kündigung und
erneuter betriebsfähiger Bereitstellung länger als ein Jahr ist.
(7) Die Deutsche Bundespost erstattet auf Antrag einen Betrag in Höhe der 30fachen monatlichen Gebühr für
die Endeinrichtungen, für die eine Vorausgeb0hr für 96 Monate entrichtet wurde, wenn die Endeinrichtungen
weniger als 48 Monate gegen Vorausgeb0hr Obertassen wurden, eine Anrechnung auf eine neue Vorausgebühr
erfolgt in diesen Fällen wie bei einer Vorausgeb0hr für 48 Monate.
(8) Im Falle einer Gebührenerstattung nach§ 330 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird für posteigene Telefone, für die eine
einmalige Gebühr oder eine Vorausgeb0hr entrichtet wurde, die als monatliche Grundgebühr festgelegte
Gebühr für die außer Betrieb befindliche Endeinrichtung, abzüglich der Gebühr für die ersatzweise überlassene
Endeinrichtung der Berechnung der Erstattungsbeträge zugrunde gelegt.
§ 142
Berechnung von Gebühren fOr Einrichtungen ohne feste Gebührensitze
(1) Für Endeinrichtungen sowie für Teile davon, für die keine festen Grundgebühren angegeben sind oderf0r
die ein anderes Berechnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, werden die Grundgebühren nach folgenden
Formeln berechnet:
1. bei posteigenen Endeinrichtungen monatliche Grundgebühr= E x Z x Fp,
2. bei teilnehmerelgenen Endeinrichtungen
a) einmalige Grundgebühr = E x Z,
b) monatliche Grundgebühr = E x Z x F,.
(2) Die Bestandteile der Berechnungsformeln nach Absatz 1 bedeuten:
1. E = Einkaufspreis,
2. Z = Gemeinkostenfaktor von 1,25,
3. Fp = Gebührenfaktor bei posteigenen Endeinrichtungen,
4. F, = Gebührenfaktor bei teilnehmereigenen Endeinrichtungen.
(3) Der Einkaufspreis Ist:
1. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost unmittelbar von einer Lieferfirma bezieht, der in der
Firmenrechnung für die Endeinrichtung, Verpackung und Fracht aufgeführte Gesamtbetrag
a) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich der von der Lieferfirma berechneten Umsatz-
steuer,
b) bei Endeinrichtungen in Anlagen ohne die von der Lieferfirma berechnete Umsatzsteuer,
2. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost Ihrem Lager entnimmt, der Verrechnungspreis der
Endeinrichtung nach der vom Fernmeldetechnischen Zentralamt aufgestellten und am Tage der Entnahme
gültigen Verrechnungspreisliste,
a) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich dem darin enthaltenen Umsatzsteueranteil,
b) bei Endeinrichtungen in Anlagen vermindert um den darin enthaltenen Umsatzsteueranteil,
3. bei Einrichtungen oder Software-Programmen, für die die Lieferfirma keine Einzelpreise angeben kann, der
von der Deutschen Bundespost anteilmäßig festgelegte Preis.
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Die Gebührenfaktoren Fp und Ft betragen:
Gebührenfaktor
Nr. Einrichtungen
a b C d
1 einfache Endstellen
1.1 Telefone ..................................................... . 0,0215 0,00717
1.2 Zusatzgeräte ................................................. . 0,0215 0,00717
1.3 alle übrigen Einrichtungen ..................................... . 0,03 0,01
2 in Telefonanlagen
2.1 Reihenanlagen ............................................... . 0,0205 0,00640
2.2 Vorzimmeranlagen ............................................ . 0,0205 0,00640
2.3 Mehrfachabfrageanlagen ....................................... . 0,0205 0,00640
2.4 Kleinst-Wählanlagen ......................................... . 0,0215 0,00760
2.5 kleine Wählanlagen ............................................ . 0,0205 0,00640
2.6 mittlere Wählanlagen ........................................... . 0,0195 0,00550
2.7 große Wählanlagen ............................................. . 0,0183 0,00450
2.8 mittlere Unteranlagen ......................................... . 0,0195 0,00550
2.9 große Unteranlagen ........................................... . 0,0183 0,00450
2.10 Telefone ...................................................... . 0,0215 0,00717
2.11 Zusatzgeräte .................................................. . 0,0215 0,00717
2.12 Mehrdienstendeinrichtungen ................................. . 0,0215 0,00717
2.13 Sondereinrichtungen .......................................... . 0,0215 0,00717
2.14 Anpassungseinrichtungen ................................... . 0,0215 0,00717
2.15 Fernkopierer ................................................. . 0,03 0,01
(5) Bei den nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten Gebührenbeträgen für Endeinrichtungen in Telefon-
anlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Abschnitt 5
Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen
Unterabschnitt 1
A b n e h m e n, A n s c h a I t e n u n d N a c h p r ü f e n
privater Endstelleneinrichtungen
§ 143
Zulassung, Benutzungserlaubnis
(1) Private Endeinrichtungen, die eine Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten ermöglichen
und die die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen dieser Telekommunikationsdienste erfüllen
müssen, bedürfen der Zulassung durch das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen. Das gilt auch für
sonstige Endeinrichtungen, die Zugang zu Anschlüssen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes haben
können.
(2) Private Endeinrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost im öffent-
lichen Telekommunikationsnetz benutzt werden. Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn
1. die Endeinrichtungen vom Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen zugelassen sind oder die Funk-
endeinrichtungen gemäß § 2 des Gesetzes Ober Fernmeldeanlagen genehmigt sind und
2. die für den jeweiligen Telekommunikationsdienst geltenden weiteren Vorschriften erfüllt sind.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1837
(3) Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Telekommunikationsdienste verlangt die Deutsche
Bundespost vor der Erteilung der Benutzungserlaubnis, daß
1. die betriebsfähige Bereitstellung, Änderung und Instandhaltung der privaten Endstelleneinrichtungen von
Personen ausgeführt werden, die die erforderliche Fachkunde nachweisen,
2. ein lnstandhaltungsvertrag, der der Deutschen Bundespost gegenüber auf Verlangen nachzuweisen ist,
abgeschlossen wird.
(4) Die Deutsche Bundespost läßt Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 3 zu, wenn zur Vermei-
dung nachteiliger Auswirkungen auf die Telekommunikationsdienste andere Maßnahmen getroffen sind.
(5) In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost für einzelne private Endeinrichtungen eine allgemeine
Benutzungserlaubnis erteilen.
§ 144
Abnahme
(1) Private Endstelleneinrichtungen werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe von der
Deutschen Bundespost abgenommen. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die Abnahme nach
der Anschaltung und Inbetriebnahme durchführen.
(2) Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,
1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und
2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.
(3) Bei festgestellten Mängeln kann die Anschaltung und die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel
zurückgestellt werden. Bei schon erfolgter Anschaltung kann die Deutsche Bundespost die Abschaltung ver-
langen.
§ 145
Anschaltung und Benutzungsfreigabe
(1) Private Endstelleneinrichtungen werden nach der Abnahme von der Deutschen Bundespost angeschaltet
und damit für die Benutzung freigegeben. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die Anschaltung
der privaten Endstelleneinrichtung durch den Teilnehmer oder einen von ihm beauftragten Unternehmer zulas-
sen. In diesen Fällen bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung durch den Teilnehmer.
(2) Funkendeinrichtungen werden nach der Abnahme für die Benutzung freigegeben.
(3) Müssen private Endeinrichtungen für die Benutzung um posteigene Funktionsteile ergänzt werden, so
werden diese privaten Endeinrichtungen erst nach dem Einbau der posteigenen Funktionsteile für die Benut-
zung freigegeben.
§ 146
Änderung, Erweiterung und Erneuerung
Für private Endstelleneinrichtungen, die geändert, erweitert oder erneuert werden, gelten die §§ 143 bis 145
entsprechend. ,
§ 147
Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis
(1) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die angeschalteten privaten Endstelleneinrichtungen
noch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen. .
(2) Private Endstelleneinrichtungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfül-
len, müssen auf Verlangen der Deutschen Bundespost innerhalb einer von der Deutschen Bundespost festge-
legten Frist auf Kosten des Teilnehmers entsprechend geändert oder erneuert werden.
(3) Kommt der Teilnehmer dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung oder Erneuerung der
beanstandeten Endstelleneinrichtungen nicht nach, kann die Deutsche Bundespost diese privaten Endstellen-
einrichtungen oder Teile davon abschalten und die Benutzungserlaubnis widerrufen.
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 148
Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen
(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertretende Wiederholung der
Abnahme oder Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen benötigt werden, werden folgende Gebühren
erhoben:
Gebühr
Nr. Arbeitszeit
DM
a b C
1 Bis zu einer Arbeitsstunde ........................................................ 50,-
2 Bei mehr als einer Arbeitsstunde
2.1 für die erste Arbeitsstunde ........................................................ 50,-
2.2 für die zweite und jede weitere Arbeitsstunde •••••• • •••••••••••••••••••••• • •••••• 42,-
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,
1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des Teilnehmers durchge-
führt werden,
2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienstzeit
durchgeführt wird,
3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich werden.
(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Werden mehrere Personen gleich-
zeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden aufgerundet. Mit den Gebühren
sind auch die Fahrten und die anteiligen Wegezeiten abgegolten.
Unterabschnitt 2
Meßarbeiten für private Endeinrichtungen
§ 149
Angebotsübersicht
(1) Für private Endeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost instandgehalten werden, führt die
Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers Meßarbeiten an den betreffenden Anschlüssen durch.
(2) Folgende Meßarbeiten können ausgeführt werden:
1. Meßarbeiten, die für den Betrieb von privaten Endeinrichtungen erforderlich sind,
2. Meßarbeiten zur Eingrenzung von Störungen in privaten Endeinrichtungen.
§ 150
Gebühren für Meßarbeiten
Für Meßarbeiten werden je Anschluß folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Meßarbeiten
DM
a b C
1 Meßarbeiten, die für den Betrieb von privaten Endeinrichtungen erforderlich sind,
je beantragte Messung ........................................................... 50,-
2 Meßarbeiten zur Eingrenzung von Störungen in privaten Endeinrichtungen ....... nach§ 140
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1839
Unterabschnitt 3
Instandhalten privater Endeinrichtungen
§ 151
Angebotsübersicht, Leistungsumfang
(1) Die Deutsche Bundespost bietet für folgende Endeinrichtungen lnstandhaltungsarbeiten an:
1. Fernschreibmaschinen einschließlich Fernschaltgeräte,
2. zusätzliche und besondere Fernschaltgeräte,
3. Lochstreifensender,
4. Empfangslocher,
5. Handlocher,
6. Umschalteeinrichtungen,
7. Vermittlungseinrichtungen,
8. Endeinrichtungen des Warndienstes
a) Ferntastgeräte
aa) Ferntastgleichstromgeräte,
bb) Ferntasttongeräte,
b) Gemeinderufgeräte,
c) Tonfrequenz-Rundsteuergeräte.
(2) Für die Dauer der Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten in einer Werkstatt der Deutschen
Bundespost können Ersatzgeräte bereitgestellt werden. Ersatzteile werden von der Deutschen Bundespost
geliefert.
(3) Die Deutsche Bundespost kann die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen einstellen und diese
Endeinrichtungen oder Teile davon vom öffentlichen Telekommunikationsnetz abschalten, wenn besondere
Aufwendungen für die Instandhaltung wegen des Alters oder der Abnutzung der Endeinrichtungen oder aus
anderen Gründen zu erwarten sind.
§ 152
Gebühren
(1) Für die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen werden folgende lnstandhaltungsgebühren erho-
ben:
Monatliche Gebühr
Nr. Endeinrichtungen DM
a b C
1 Fernschreibmaschine, einschließlich Fernschaltgerät,
1.1 innerhalb des Telexdienstes
1.1.1 für jede mechanische Maschine 84,-
1.1.2 für jede elektronische Maschine
1.1.2.1 in Regelausführung ........................................................... . 40,-
1.1.2.2 in besonderer Ausführung ................................................ . 65,-
1.2 innerhalb anderer Telekommunikationsdienste
1.2.1 für jede mechanische Maschine ............................................ . 170,-
1.2.2 für jede elektronische Maschine
1.2.2.1 In Regelausführung ........................................................ . 60,-
1.2.2.2 in besonderer Ausführung ................................................ . 100,-
2 Mehrleistung für ein Fernschaltgerät mit Schaltzusatz für Lokalbetrieb oder
für ein Zweiwegefernschaltgerät, das anstelle eines normalen Fernschalt-
gerätes verwendet wird, oder für jedes zusätzliche Fernschaltgerät bei elek-
tronischen Maschinen ...................................................... . 4,-
3 Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners statt einer Fernschreib-
maschine ...................................................................... . 11,-
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Monatliche Gebühr
Nr. Endeinrichtungen
DM
a b C
4 Lochstreifensender
4.1 als Einzelgerät ............................................................ . 24,-
4.2 als Anbaugerät ............................................................ . 16,-
5 Empfangslocher
5.1 als Einzelgerät ............................................................ . 24,-
5.2 als Anbaugerät ............................................................ . 16,-
6 Druckender Empfangslocher .............................................. . 42,-
7 Handlocher ................................................................ . 24,-
8 Neben- oder Zwischenstellenumschalter ................................. . 11,-
9 Vermittlungseinrichtung für eine kleine Telexnebenstellenanlage 24,-
10 Endeinrichtungen des Warndienstes
10.1 Ferntastgeräte
10.1.1 Ferntastgleichstromgerät ................................................. . 19,-
10.1.2 Ferntasttongerät .......................................................... . 71,-
10.2 Gemeinderufgerät ......................................................... . 58,-
10.3 Tonfrequenz-Rundsteuergerät ............................................ . 66,-
(2) Die Instandhaltung und die Beseitigung von Störungen als Folge eines nicht ordnungsgemäßen
Gebrauchs sind mit den lnstandhaltungsgebühren nicht abgegolten.
(3) Für Fernschreibmaschinen, die wahlweise innerhalb des Telexdienstes oder anderer Telekommunika-
tionsdienste benutzt werden können, werden lnstandhaltungsgebühren nach Absatz 1 Nr. 1.2 erhoben.
(4) Für Fernschreibmaschinen, die zum Herstellen von Lochstreifen verwendet werden oder die vom Teil-
nehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfall bereitgestellt werden, werden je nach verwendeter Fernschreib-
maschine und je nach Einsatzfall Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben.
(5) Mit den lnstandhaltungsgebühren ist abgegolten:
1. Bei mechanischen Fernschreibmaschinen mit Streifenschreibern die Instandhaltung des eingebauten Loch-
streifensenders und des eingebauten Lochstreifenempfängers,
2. bei elektronischen Fernschreibmaschinen
a) in Regelausführung die Instandhaltung des eingebauten Lochstreifenlesers, des eingebauten Streifen-
lochers und des eingebauten Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb,
b) in besonderer Ausführungswahlweise die Instandhaltung des eingebauten Lochstreifenlesers und des
eingebauten Streifenlochers oder des eingebauten Schreib-/Lesegerätes für flexible Magnetscheiben
sowie des eingebauten Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb und des eingebauten Bildschirmes.
(6) Bei mechanischen Fernschreibmaschinen mit eingebauten Lochstreifengeräten (Absatz 5 Nr. 1) wird für
die Instandhaltung des Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb die lnstandhaltungsgebühr nach Absatz 1 Nr. 2
erhoben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1841
(7) Mit den lnstandhaltungsgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen (Absatz 1 Nr. 1.1.2 und 1.2.1)
sind die Reinigungsarbeiten abgegolten, die gleichzeitig mit den lnstandhaltungsarbeiten an der jeweiligen
Fernschreibmaschine durchgeführt werden. Für zusätzliche Reinigungen auf Antrag des Teilnehmers werden
folgende Reinigungsgebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Reinigung von Fernschreibmaschinen DM
a b C
1 Für jede Reinigung einer Fernschreibmaschine ............................ 143,-
2 Bei gleichzeitiger Reinigung mehrerer Fernschreibmaschinen, für jede Reini-
gung
2.1 der ersten Fernschreibmaschine ........................................... 143,-
2.2 der zweiten und jeder weiteren Fernschreibmaschine ... ··········· ....... 84,-
Abschnitt 6
Bereitstellen öffentlicher Telekommunikationsstellen
§ 153
Allgemeines
(1) Die Deutsche Bundespost stellt öffentliche Telekommunikationsstellen zur allgemeinen Benutzung
bereit:
1. auf Straßen und Plätzen,
2. in öffentlichen und a_nderen allgemein zugänglichen Gebäuden.
(2) Öffentliche Telekommunikationsstellen werden auf Dauer, in Ausnahmefällen auch für einen befristeten
Zeitraum bereitgestellt.
(3) Für den Benutzer einer öffentlichen Telekommunikationsstelle gelten neben der Pflicht zur Zahlung der
Gebühren die Vorschriften des § 333 Abs. 3 bis 5 und des § 345 entsprechend.
§ 154
Angebotsübersicht
Als öffentliche Telekommunikationsstellen werden bereitgestellt:
1. öffentliche Telefonstellen mit oder ohne Notrufmelder,
2. öffentliche Telexstellen.
- § 155
Öffentliche Telefonstellen
(1) Öffentliche Telefonstellen sind:
1. öffentliche Telefonstellen für abgehenden und ankommenden Telekommunikationsverkehr mit Bedienung
des Telefons durch Personal der Deutschen Bundespost (öffentliche Telefonstellen A),
2. öffentliche Telefonstellen mit Bedienung des Telefons durch den Benutzer (öffentliche Telefonstellen B),
a) für nur abgehenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen 81),
b) für abgehenden und ankommenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen 82),
c) für nur ankommenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen 83).
(2) Öffentliche Telefonstellen A können für folgende Verbindungen benutzt werden:
1. Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und 182 bis 185),
2. handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 186 bis 192).
(3) Öffentliche Telefonstellen B können für Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 und 182
bis 185) benutzt werden.
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Öffentliche Telefonstellen können zusätzlich zum Telefondienst auch innerhalb folgender Telekommuni-
kationsdienste benutzt werden:
Benutzung im
Daten-
Nr. Öffentliche Telefonstellen Bild- Funkruf-
Telefax- übermitt-
schirm- dienst
dienst lungs-
textdienst
dienst
a b C d e f
1 Öffentliche Telefonstelle A .................. ja ja ja ja
2 Öffentliche Telefonstellen B
2.1 öffentliche Telefonstelle 81 .... .. ·••·•" ......
, nein ja ja ja
2.2 öffentliche Telefonstelle 82 ....... ..............
, nein ja ja ja
2.3 öffentliche Telefonstelle 83 •••• II II II • SIO • ,• • • • • nein ja nein nein
(5) Öffentliche Telefonstellen können mit Münztelefonen, Kartentelefonen, Standardtelefonen, Telefonen mit
eingebautem Gebührenanzeiger oder mit nur anrufbaren Spezialtelefonen ausgestattet sein.
(6) Der Benutzer eines Münz- oder Kartentelefons hat keinen Anspruch auf Erstattung der automatisch ver-
einnahmten bzw. abgebuchten Geldbeträge.
§ 156
Notrufmelder
(1) Von öffentlichen Telefonstellen, die zusätzlich mit einem Notrufmelder ausgestattet sind, können Verbin-
dungen zu Notrufanschlüssen (Notruf 1 1O oder Feuerwehrruf 1 12) ohne manuelle Rufnummernwahl gebüh-
renfrei hergestellt werden.
(2) Notrufmelder in öffentlichen Telefonstellen werden von der Deutschen Bundespost in Ortsnetzen mit
Notrufanschlüssen auf Antrag der zuständigen Notdienstträger bereitgestellt.
(3) Notrufmelder sind posteigen.
(4) Folgende Änderungen können ausgeführt werden:
1. die Verlegung des Notrufmelders,
2. die Auswechslung des Notrufmelders.
Als Verlegung gilt auch das Abnehmen und Wiederanbringen des Notrufmelders, wenn·das Telefonhäuschen
oder die Telefonzelle ausgewechselt wird.
§ 157
Gebühren für Notrufmelder
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung eines Notrufmelders wird eine einmalige Gebühr von
65,- DM erhoben.
(2) Für den Notrufmelder wird eine monatliche Grundgebühr von 25,- DM erhoben.
§ 158
Öffentliche Telexstellen
(1) Öffentliche Telexstellen sind:
1. öffentliche Telexstellen mit Bedienung der Telexeinrichtungen durch Personal der Deutschen Bundespost
(öffentliche Telexstellen A),
2. öffentliche Telexstellen mit Bedienung der Telexeinrichtungen durch den Benutzer (öffentliche Telex-
stellen 8).
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1843
(2) Öffentliche Telexstellen A können für abgehenden und ankommenden Telekommunikationsverkehr über
folgende Verbindungen benutzt werden:
1. Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 168 bis 171 ),
2. handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 190 bis 192).
Ankommende Fernschreiben an Empfänger auf dem Grundstück der öffentlichen Telexstelle können auf
Wunsch des Absenders durch Eilboten zugestellt werden, wenn der Empfänger in der Anschrift so bezeichnet
ist, daß er ohne Schwierigkeiten aufgefunden werden kann.
(3) Öffentliche Telexstellen B können nur für abgehenden Telekommunikationsverkehr über Wählverbindun-
gen der Gruppe 2 (§§ 168 bis 171) benutzt werden.
(4) Verbindungen zur Telegrammaufnahme und zu Seefunkanschlüssen sowie Rundsendeverbindungen
sind nicht möglich.
§ 159
Gebühren für Dienstleistungen bei öffentlichen Telexstellen
(1) Für Dienstleistungen bei öffentlichen Telexstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Dienstleistungen DM
a b C
1 Bei öffentlichen Telexstellen A
1.1 Fernschreiben absenden
1.1.1 an einen Empfänger, je Fernschreiben .................................... . 4,-
1.1.2 bei gleichlautendem Text an mehrere Empfänger, je Fernschreiben
1.1.2.1 an den ersten Empfänger ................................................. . 4-,
1.1.2.2 an jeden weiteren Empfänger ............................................. . 2,-
1.2 Fernschreiben entgegennehmen, je Fernschreiben ....................... . 1,50
1.3 Fernschreiben durch Eilboten zustellen ................................... . Eilzustellgebühr
2 Bereitstellen der Telexeinrichtung bei öffentlichen Telexstellen B, je volle
oder angefangene Minute der Benutzung ................................. . 0,30
(2) Bei der Gebühr für die Benutzung öffentlicherTelexstellen B (Absatz 1 Nr. 2) werden mindestens 1,50 DM
erhoben.
(3) Für Inhaber von gültigen Presseausweisen werden für Fernschreiben von und nach Nachrichtenagen-
turen, Zeitungsunternehmen oder Rundfunkanstalten nur 50% der Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.1 bis 1.2
erhoben.
Abschnitt 7
Bereitstellen von Wählverbindungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 160
Angebotsübersicht
Als Wählverbindungen werden angeboten:
1. Selbstwählverbindungen (Wählverbindungen der Gruppen 1 bis 6),
2. handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2,
3. besondere Wählverbindungen.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 161
Bemessungsgrößen für die Gebühren
Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen richtet sich nach:
1.. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,
3. dem übermittelten Datenvolumen.
§ 162
Tarifentfernung, Entfernungsmeßpunkt
(1) Soweit für die Einordnung in eine bestimmte Tarifzone die Entfernung zwischen Ortsnetzbereichen oder
Knotenvermittlungsstellenbereichen (Tarifentfernung) maßgebend ist, wird die Entfernung zwischen deren Ent-
fernungsmeßpunkten zugrunde gelegt.
(2) Entfernungsmeßpunkt eines Ortsnetzbereichs ist dessen Netzknoten. Befinden sich in einem Ortsnetzbe-
reich mehrere Netzknoten, wird der Netzknoten mit zentraler Lage innerhalb des Ortsnetzbereiches von der
Deutschen Bundespost als Entfernungsmeßpunkt festgelegt. Wird der für den Entfernungsmeßpunkt maßge-
bende Netzknoten aufgehoben oder im Standort verändert, bleibt der festgelegte Entfernungsmeßpunkt unver-
ändert weiter bestehen.
(3) Entfernungsmeßpunkt eines Knotenvermittlungsstellenbereichs ist der Entfernungsmeßpunkt des Orts-
netzbereichs, in dem die Knotenvermittlungsstelle liegt. Befinden sich in Ausnahmefällen Teile einer Knotenver-
mittlungsstelle in einem anderen Ortsnetzbereich, so legt die Deutsche Bundespost hierfür einen gemeinsamen
Entfernungsmeßpunkt fest. Das gilt auch, wenn sich in einem Knotenvermittlungsstellenbereich mehr als eine
Knotenvermittlungsstelle befindet und diese in verschiedenen Ortsnetzbereichen untergebracht sind.
(4) Ortsnetzbereichen und Knotenvermittlungsstellen, die sich auf Inseln der Nord- und Ostsee befinden,
werden Entfernungsmeßpunkte anderer Ortsnetzbereiche auf dem Festland zugeordnet. Die zugeordneten
Entfernungsmeßpunkte sind im Anhang 5 festgelegt.
(5) Das Verfahren für die Berechnung der Tarifentfernungen zwischen den Ortsnetzbereichen und zwischen
den Knotenvermittlungsstellenbereichen sowie die Rundung der berechneten Tarifentfernungen bestimmt die
Deutsche Bundespost.
(6) Bei B-Funktelefonanschlüssen ist für das Fahrzeug der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes für die
Berechnung der Entfernung maßgebend, das Sitz der Knotenvermittlungsstelle ist, in deren Bereich die jeweils
benutzte ortsfeste Funkstelle liegt; die Deutsche Bundespost kann in Ausnahmefällen aus wichtigen tech-
nischen oder betrieblichen Gründen einen anderen Entfernungsmeßpunkt festlegen.
Unterabschnitt 2
Wählverbindungen der Gruppe 1
§ 163
Leistungsmerkmale
Wählverbindungen der Gruppe 1 sind:
1 . leitungsvermittelte, analoge Verbindungen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz,
2. leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Übertagungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s.
§ 164
Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 1 richtet sich nach:
l. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1845
(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 1 gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Tarifzonen Wählverbindungen
a b C
1 Ortszone ..................................... Wahlverbindungen zwischen Anschlüssen eines
Ortsnetzbereiches (Ortswahlverbindungen).
2 Nahzone ..................................... Wählverbindungen nach Anschlüssen von Ortsnetz-
bereichen, die zur Nahzone des Ursprungsorts-
netzbereichs gehören (Nahwählverbindungen).
3 Fernzonen
3.1 Fernzone 1 ................................... Wahlverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
sehen den Ortsnetzbereichen von höchstens
50 km (Fernwählverbindungen 1).
3.2 Fernzone 2 ................................... a) Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung
zwischen den Ortsnetzbereichen von mehr
als 50 km, wenn die Tarifentfernung zwi-
sehen deren Knotenvermittlungsstellenbe-
reichen höchstens 100 km beträgt (Fern-
wahlverbindungen 2),
b) Wahlverbindungen zwischen dem Ortsnetz-
bereich Berlin (West) und anderen Ortsnetz-
bereichen (Fernwählverbindungen 2).
3.3 Fernzone 3 ................................... Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
sehen den Knotenvermittlungsstellenbereichen
von mehr als 100 km (Fernwählverbindungen 3).
(3) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
in der Zeit in der Zeit
Nr. Tarifzonen von 8 bis 18 Uhr von 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
a b C d
1 Ortszone ..................................................... 480 720
2 Nahzone ..................................................... 480 720
3 Fernzonen
3.1 Fernzone 1 ................................................... 45 67,5
3.2 Fernzone 2 ................................................... 20 38,571
3.3 Fernzone 3 ................................................... 12 38,571
(4) F0r folgende WAhlverbindungen gelten von Absatz 3 abweichende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
In der Zeit in der Zeit
Nr. Wählverbindung von 8 bis 18 Uhr von 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
a b C d
1 Ortswählverbindungen mit Telefonseelsorgeanschl0ssen .... unbegrenzt unbegrenzt
2 Ortswählverbindungen innerhalb des Ortsnetzes Berlin ...... unbegrenzt unbegrenzt
3 Wählverbindungen mit der zuständigen Inlandsauskunftsstelle,
Auftragsdienststelle, Ansagedienststelle und dem zuständigen
Bildschirmtextnetzknoten .................................... 480 720
(5) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen, gesetzlichen
Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 165
Verbindungsgebühren
(1) Je Zeiteinheit (§ 164 Abs. 3, 4 und 5) wird eine Gebühreneinheit berechnet.
(2) Die Gebühreneinheit ist
1. 0,23 DM für Wählverbindungen,
a) die von Anschlüssen ausgehen,
b) die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Telefone nicht von Personal der Deutschen Bundes-
post bedient werden und die nicht mit Münz- oder Kartentelefonen ausgerüstet sind,
2. 0,30 DM für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Telefone von Personal
der Deutschen Bundespost bedient werden oder die mit Münz- oder Kartentelefonen ausgerüstet sind.
Abweichend von Nummer 2 ist bei Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Münztelefonen
ausgehen, die erste in jeder Wählverbindung anfallende Gebühreneinheit 0,20 DM.
(3) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung entsteht, wird eine
volle Gebühreneinheit berechnet.
(4) Der Bruchteil einer Zeiteinheit zu Beginn einer Wählverbindung, für die mehr als eine Gebühreneinheit zu
berechnen ist, darf nicht kleiner als 15/16 der vollen Zeiteinheit sein.
(5) Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Münztelefonen ausgehen, kann die
Gesamtgebühr aus technischen Gründen um einen Betrag bis zur doppelten Höhe einer Gebühreneinheit
erhöht oder ermäßigt werden.
(6) Für Wählverbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird für jeden
beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlas-
sen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als Zuschlagsgebühr wird erhoben:
1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für Fern-
wählverbindungen 2 entsprechende Gebühr,
2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungsgebühr für
Fernwählverbindungen 3 entsprechende Gebühr.
(7) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1 % verringerte Betrag der Verbindungs-
gebühren erhoben.
§ 166
Gebührenermäßigungen
(1) Von den erfaßten Gebühreneinheiten eines Abrechnungszeitraumes bleiben 20 Gebühreneinheiten
unberücksichtigt:
1. bei Standard-Telefonanschlüssen,
2. bei Universalanschlüssen je Basiskanal, der für Wählverbindungen benutzt wird.
Sind 20 oder weniger Gebühreneinheiten aufgekommen, werden keine Verbindungsgebühren in Rechnung
gestellt. Kann bei mehreren Wählanschlüssen nach Nummer 1, an die eine Anlage angeschaltet ist, ein Teil die-
ser Anschlüsse nur für ankommenden Telekommunikationsverkehr benutzt werden, werden für jeden dieser
Anschlüsse je Abrechnungszeitraum 20 Gebühreneinheiten als Gebührenermäßigung berücksichtigt. Entspre-
chendes gilt für Basiskanäle von Universalanschlüssen, wenn beide Basiskanäle fürWählverbindungen benutzt
werden.
(2) Bei einem Standard-Telefonanschluß mit einfacher Endstelle bleiben von den erfaßten Gebühreneinhei-
ten eines Abrechnungszeitraumes zusätzlich zu den 20 Gebühreneinheiten nach Absatz 1 weitere 30 Gebüh-
reneinheiten unberücksichtigt, wenn es sich um einen Teilnehmer handelt, der allein wohnt und einen eigenen
Haushalt bewirtschaftet und der
1. entweder für diesen Wählanschluß als Grundgebühr die Sozialgebühr bezahlt oder
2. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch von Altersruhegeld oder einer Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit oder von Versorgungsbezügen oder einer sonstigen Altersrente ist oder
3. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch von Witwen- bzw. Witwerrente oder von Witwen- bzw. Witwer-
versorgungsbezügen ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Sind während des genannten Abrechnungszeitraumes 50 oder weniger Gebühreneinheiten aufgekommen,
werden keine Verbindungsgebühren in Rechnung gestellt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1847
(3) Die Gebührenermäßigung nach Absatz 2 gilt auch für
1. Schwerbehinderte, die die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllen,
2. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes,
3. Empfänger von Hilfe und Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Hilfe und Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4. Empfänger von Pflegezulagen nach§ 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 1979 (BGBl.1
S. 181) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach§ 267 Abs. 2c dieses Gesetzes ein Freibetrag
zuerkannt wird.
(4) Bei Standard-Telefonanschlüssen und Telefonzweieranschlüssen bleiben je Anschluß von den erfaßten
Gebühreneinheiten eines Abrechnungszeitraumes zusätzlich zu den Gebührenermäßigungen nach den Absät-
zen 1 und 2 weitere 50 Gebühreneinheiten unberücksichtigt, wenn von diesen Anschlüssen weniger als 30.000
Wähl- und Universalanschlüsse in der Nahzone erreichbar sind. Entsprechendes gilt für Basiskanäle von Uni-
versalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden. Sind nur die nicht zu berücksichtigenden
Gebühreneinheiten oder weniger aufgekommen, werden keine Verbindungsgebühren in Rechnung gestellt.
§ 167
Gebührenfreie Wählverbindungen
Folgende Wählverbindungen sind gebührenfrei:
1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,
2. Verbindungen zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,
3. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammannahme,
4. Verbindungen mit Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr,
5. Verbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Telefaxdienstes.
Unterabschnitt 3
Wählverbindungen der Gruppe 2
§ 168
Leistungsmerkmale
Wählverbindungen der Gruppe 2 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von 50 bit/s.
§ 169
Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 2 richtet sich nach:
1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung und
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 2 gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Tarifzonen Wählverbindungen
a b C
1 Tarifzone 1 ................................... a) Wählverbindungen zwischen Anschlüssen
eines Zentralvermittlungsstellenbereiches,
b) Wählverbindungen zwischen Anschlüssen
des Zentralvermittlungsstellenbereiches Ber-
lin (West) und des Zentralvermittlungsstellen-
bereiches Hannover.
2 Tarifzone 2 ................................... Wählverbindungen zwischen Anschlüssen ver-
schiedener Zentralvermittlungsstellenbereiche.
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
in der Zeit in der Zeit
Nr. Tarifzonen von 8 bis 18 Uhr von 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
a b C d
1 Tarifzone 1 ................................................... 15 45
2 Tarifzone 2 ................................................... 10 45
§170
Verbindungsgebühren
(1) Je Zeiteinheit (§ 169 Abs. 3) wird eine Gebühreneinheit berechnet.
(2) Die Gebühreneinheit ist 0, 10 DM.
(3) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit wird eine volle Gebühreneinheit berechnet.
(4) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1 % verringerte Betrag der Verbindungs-
gebühren erhoben.
§ 171
Gebührenfreie Wählverbindungen
Folgende Wählverbindungen sind gebührenfrei:
1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,
2. Verbindungen mit der zuständigen Auskunftsstelle,
3. Verbindungen zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,
4. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammaufnahme.
Unterabschnitt 4
Wählverbindungen der Gruppe 3
§ 172
Leistungsmerkmale
Wählverbindungen der Gruppe 3 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von 300, 2400, 4800 oder 9600 bit/s.
§ 173
Bemessungsgrößen für die Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 3 richtet sich nach:
1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,
3. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1849
(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 3 gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Tarifzonen Wählverbindungen
a b C
1 Ortszone Wählverbindungen zwischen Anschlüssen eines
Ortsnetzbereichs (Ortswählverbindungen).
2 Fernzonen
2.1 Fernzone 1 Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
schen den Ortsnetzbereichen von höchstens
50 km (Fernwählverbindungen 1).
2.2 Fernzone 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung
zwischen den Ortsnetzbereichen von mehr
als 50 km bis höchstens 100 km (Fernwähl-
verbindungen 2),
b) Wählverbindungen zwischen dem Ortsnetz-
bereich Berlin (West) und anderen Ortsnetz-
bereichen (Fernwählverbindungen 2).
2.3 Fernzone 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
schen den Ortsnetzbereichen von mehr als
100 km (Fernwählverbindungen 3).
§ 174
Gebühren
(1) Für jede Sekunde Verbindungszeit werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Verbindungsgebühr
in der Zeit in der Zeit von in der Zeit
Nr. Wählverbindung von 6 bis 8 Uhr von
8 bis 18 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr
(Normaltarif) 18 bis 22 Uhr (Billigtarif 2)
(Billigtarif 1)
Pf Pf Pf
a b C d e
1 mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von 300 bit/s
1.1 Ortszone ............................ 0,8 0,29 0,29
1.2 Fernzonen
1.2.t Fernzone 1 .......................... 0,8 0,29 0,29
1.2.2 Fernzone 2 .......................... 1,15 0,58 0,29
1.2.3 Fernzone 3 .......................... 1,36 0,58 0,29
2 mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von 2400 bit/s
2.1 Ortszone ............................ 0,97 0,35 0,35
2.2 Fernzonen
2.2.1 Fernzone 1 .......................... 0,97 0,35 0,35
2.2.2 Fernzone 2 .......................... 1,40 0,70 0,35
2.2.3 Fernzone 3 .......................... 1,65 0,70 0,35
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verbindungsgebühr
in der Zeit in der Zeit von in der Zeit
von 6 bis 8 Uhr von
Nr. Wählverbindung
8 bis 18 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr
(Normaltarif) 18 bis 22 Uhr (Billigtarif 2)
(Billigtarif 1)
Pf Pf Pf
a b C d e
3 mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von 4800 bit/s
3.1 Ortszone ............................ 1,62 0,58 0,58
3.2 Fernzonen
3.2.1 Fernzone 1 .......................... 1,62 0,58 0,58
3.2.2 Fernzone 2 .......................... 2,34 1,17 0,58
3.2.3 Fernzone 3 .......................... 2,76 1,17 0,58
4 mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von 9600 bit/s
4.1 Ortszone ............................ 2,76 0,99 0,99
4.2 Fernzonen
4.2.1 Fernzone 1 .......................... 2,76 0,99 0,99
4.2.2 Fernzone 2 .......................... 3,97 2,00 0,99
4.2.3 Fernzone 3 .......................... 4,69 2,00 0,99
(2) Der Billigtarif 2 gilt an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr, an Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetz-
lichen Feiertagen auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarif 2, wenn diese
Tage nicht auf einen Sonntag fallen, wie an Samstagen.
(3) Die Verbindungszeit einer Wählverbindung wird in Zehntelsekunden erfaßt. Zehntelsekundenbruchteile
am Anfang oder Ende einer Wählverbindung bleiben unberücksichtigt.
(4) Für jede Zehntelsekunde wird ein Zehntel der Gebühr für eine Sekunde (Absatz 1) berechnet.
(5) Die Verbindungsgebühren werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
addiert und dann auf volle Pfennigbeträge abgerundet.
(6) Für jede bereitgestellte Wählverbindung werden folgende Bereitstellungsgebühren erhoben:
Bereitstellungsgebühr
Wählverbindungen mit einer
Nr. Bereitstellungs- Bereitstellungs-
Übertragungsgeschwindigkeit von
gebühr1 gebühr 2
DM DM
a b C d
1 300 bit/s ..........................................,..... 0,05 0,40
2 2400 bit/s ............................................... 0,03 0,40
3 4800 bit/s ............................................... 0,03 0,40
4 9600 bit/s ............................................... 0,03 0,40
(7) Die Bereitstellungsgebühr 1 wird für solche abgehenden Wählverbindungen erhoben, bei denen für die
zugehörenden Wählanschlüsse die monatliche Grundgebühr 1 erhoben wird (§ 76 Abs. 6 Satz 2). Die Bereitstel-
lungsgebühr 2 wird für solche abgehenden Wählverbindungen erhoben, bei denen für die zugehörenden Wähl-
anschlüsse die monatliche Grundgebühr 2 erhoben wird(§ 76 Abs. 6 Satz 3).
(8) Bei Mehrkanalanschlüssen wird für jede Wählverbindung eine Bereitstellungsgebühr von 0,05 DM er-
hoben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1851
(9) Für Wählverbindungen werden je Anschluß und je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren mindestens in folgender Höhe erhoben:
Wählverbindungen mit einer Mindestgebühr
Nr.
Übertragungsgeschwindigkeit von DM
a b C
300 bit/s .................................................................. . 40,-
2 2400 bit/s .................................................................. . 50,-
3 4800 bit/s .................................................................. . 70,-
4 9600 bit/s .................................................................. . 120,-
(10) Verbindungsgebühren, die für die Benutzung von besonderen Wählverbindungen nach § 194 Abs. 1
Nr. 5.2 und 5.3 erhoben werden, werden bei den Mindestgebühren (Absatz 9) berücksichtigt.
(11) Bei Mehrkanalanschlüssen werden je Kanal die entsprechenden Mindestgebühren (Absatz 9) erhoben.
§ 175
Gebührenfreie Wählverbindungen
(1) Wählverbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes sind gebührenfrei.
(2) Darüber hinaus sind für Wählverbindungen innerhalb des Teletexdienstes folgende Wählverbindungen
gebührenfrei:
1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,
2. Verbindungen mit der zuständigen Auskunftsstelle,
3. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammannahme.
Unterabschnitt 5
Wählverbindungen der Gruppe 4
§ 176
Leistungsmerkmale
(1) Wählverbindungen der Gruppe 4 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen über Satelliten mit Über-
tragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s, 2 x 64 kbit/s oder 1,92 Mbit/s.
(2) Wählverbindungen der Gruppe 4 können für einen vorher festgelegten Zeitpunkt mit einer festgelegten
Verbindungszeit bereitgestellt werden (Festzeitverbindungen). Die festgelegte Verbindungszeit kann nur dann
überschritten werden, wenn jede Benachteiligung eines anderen ausgeschlossen ist.
§ 177
Bemessungsgrößen für die Gebühren
Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 4 richtet sich nach:
1. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,
2. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 178
Gebühren
(1) Für jede Sekunde Verbindungszeit werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Verbindungsgebühr
Nr. Wählverbindungen mit einer in der Zeit von in der Zeit von
Übertragungsgeschwindigkeit von 8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Pf Pf
a b C d
1 64 kbit/s ••••• • • •'••• ••••••••••••••••111••••s••••••••••••••• 6 5
2 2 x 64 kbit/s ..................... ., ...................... 12 10
3 1,92 Mbit/s ................................................ 180 144
(2) Der Billigtarif gilt an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen sowie am
24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
(3) Die Verbindungszeit einer Wählverbindung wird in Zehntelsekunden erfaßt. Zehntelsekundenbruchteile
am Anfang oder Ende einer Wählverbindung bleiben unberücksichtigt.
(4) Für jede Zehntelsekunde wird ein Zehntel der Gebühr für eine Sekunde (Absatz 1) berechnet.
(5) Für Festzeitverbindungen werden die Verbindungsgebühren für die festgelegte Verbindungszeit erhoben.
Wird die festgelegte Verbindungszeit Oberschritten, so werden die Verbindungsgebühren für die tatsächliche
Verbindungszeit erhoben.
(6) Für jede Festzeitverbindung wird als Mindestgebühr erhoben:
1. bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s oder 2 x 64 kbit/s die Verbindungsgebühr für eine
Verbindungszeit von 1O Minuten,
2. bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s die Verbindungsgebühr für eine Verbindungszeit von
5 Minuten.
(7) Die Verbindungsgebühren werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
addiert und dann auf volle Pfennigbeträge abgerundet.
(8) Für jede bereitgestellte Wählverbindung wird eine Bereitstellungsgebühr von 1 DM erhoben.
(9) Für Wählverbindungen werden je Anschluß und je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren mindestens in folgender Höhe erhoben:
Wählverbindungen mit einer Mindestgebühr
Nr.
Übertragungsgeschwindigkeit von DM
a b C
1 64 kbit/s ....................................................... ············· 1 000,-
2 2 X 64 kbit/s ................................................................. 1 700,-
3 1,92 Mbit/s . ··········· ..................... " ................................. 15 500,-
(10) Soweit im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung eine oder mehrere Festzeitver-
bindungen bereitgestellt wurden, werden anstelle der Mindestgebühren nach Absatz 9 je Anschluß und je
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung Mindestgebühren in Höhe der Verbindungs-
gebühr für eine Verbindungsdauer von 10 Stunden erhoben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1853
Unterabschnitt 6
Wählverbindungen der Gruppe 5
§ 179
Leistungsmerkmale
(1) Wählverbindungen der Gruppe 5 sind paketvermittelte, digitale Verbindungen mit Übertragungsge-
schwindigkeiten von 300 biVs bis 48 kbiVs.
(2) Zeichenorientierte Daten werden von der Deutschen Bundespost an die paketorientierte Übermittlung
angepaßt. ·
§ 180
Bemessungsgrößen für die Gebühren
Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 5 richtet sich nach:
1. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,
2. dem übermittelten Datenvolumen,
3. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen,
4. der Anpassung zeichenorientierter Daten an die paketorientierte Übermittlung.
§ 181
Gebühren
(1) Für jede Minute Verbindungszeit wird eine Verbindungsgebühr von 1 Pfennig erhoben. Angefangene
Minuten zählen als volle Minuten.
(2) Das übermittelte Datenvolumen wird in Segmenten erfaßt. Die Segmente werden für jedes Datenpaket
getrennt gezählt. Angefangene Segmente gelten als volle Segmente. Segmete, die im öffentlichen Telekommu-
nikationsnetz zur Steuerung oder Sicherung des zu übermittelnden Datenvolumens zugesetzt werden, bleiben
unberücksichtigt.
(3) Für jedes übermittelte Segment werden folgende Volumengebühren erhoben:
Gebühr je Segment
in der Zeit in der Zeit von in der Zeit
Nr. Anzahl der Segmente je von 6 bis 8 Uhr von
Abrechnungszeitraum 8 bis 18 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr
(Normaltarif) 18 bis 22 Uhr (Billigtarif 2)
(Billigtarif 1)
Pf Pf Pf
a b C d e
1 Bis zu 200 000 Segmente .......... 0,33 0,18 0,09
2 mehr als 200 000 Segmente
2.1 für die ersten 200 000 Segmente ... 0,33 0,18 0,09
2.2 für jedes weitere Segment .......... 0,20 0,12 0,06
(4) Der Billigtarif 2 gilt an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr, an Sonntagen und an bundeseinheitlichen
gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarif 2, wenn
diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, wie an Samstagen.
(5) Für jede bereitgestellte Wählverbindung wird eine Bereitstellungsgebühr von 5 Pfennig erhoben.
(6) Bei Wählanschlüssen der Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bis 1200/75 bit/s
(§ 73 Abs. 3 Nr. 1 bis 3) werden für die Anpassung zeichenorientierter Daten an die paketorientierte Übermittlung
zusätzlich zu den Verbindungsgebühren nach den Absätzen 1 bis 3 Anpassungsgebühren in Höhe von 6 Pfennig
je Minute Verbindungszeit erhoben. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden
höchstens 180,- DM erhoben, wenn für den betreffenden Wählanschluß die besondere Betriebsmöglichkeit
"Gebührenübernahme" nicht besteht.
(7) Abweichend von der Gebühr nach Absatz 1 wird je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung eine Anpassungsgebühr in Höhe von 180,- DM erhoben, wenn für den betreffenden Wählanschluß
die besondere Betriebsmöglichkeit „feste virtuelle Verbindung" besteht.
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Unterabschnitt 7
Wählverbindungen der Gruppe 6
§ 182
Leistungsmerkmale
Wählverbindungen der Gruppe 6 sind leitungsvermittelte, analoge Funkverbindungen mit einer Frequenz-
bandbreite von 3, 1 kHz.
§ 183
Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 6 richtet sich nach der in Zeit-
einheiten unterteilten Verbindungszeit.
(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 6 gelten folgende Zeiteinheiten:
1. 8 Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr (Normaltarif),
2. 20 Sekunden in der Zeit von 18 bis 8 Uhr (Billigtarif).
(3) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetzlichen
Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
§ 184
Verbindungsgebühren
(1) Je Zeiteinheit (§ 183) wird eine Gebühreneinheit berechnet.
(2) Die Gebühreneinheit ist 0,23 DM.
(3) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung entsteht, wird eine
volle Gebühreneinheit berechnet.
(4) Der Bruchteil einer Zeiteinheit zu Beginn einer Wählverbindung, für die mehr als eine Gebühreneinheit zu
berechnen ist, darf nicht kleiner als 15/16 der vollen Zeiteinheit sein.
(5) Für Wählverbindungen der Gruppe 6 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird für jeden
beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß über-
lassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als Zuschlagsgebühr wird
erhoben:
1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für Fern-
wählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr,
2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine derVerbindungsgebührfür
Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr.
(6) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1% verringerte Betrag der Verbindungs-
gebühren erhoben.
§ 185
Gebührenfreie Wählverbindungen
Folgende Wählverbindungen sind gebührenfrei:
1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,
2. Verbindungen zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,
3. Verbindungen mit Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1855
Unterabschnitt 8
Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1
§ 186
Leistungsmerkmale
(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 sind analoge Verbindungen mit einer Frequenzbandbreite
von 3, 1 kHz und digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s.
(2) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 werden für die in § 187 angegebenen Gespräche und als
Ersatz für Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 bei andauernden Besetztfällen bereitgestellt.
§ 187
Gesprächsarten
(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 werden hergestellt für:
1. Notgespräche,
2. Staatsgespräche
a) als dringende Staatsgespräche,
b) als Staatsgespräche mit absolutem Vorrang,
3. Militärgespräche
a) als dringende Militärgespräche,
b) als Militärgespräche mit absolutem Vorrang.
(2) Notgespräche sind Gespräche bei Gefahr für Menschenleben und zur Abwendung von Gefahr in Kata-
strophenfällen.
(3) Staatsgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Staatsangelegenheiten beziehen. Staatsgespräche
sind nur im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in Katastrophenfällen zugelassen. Sie können nur von
besonders dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- oder Landesbehörden oder von besonders dazu
ermächtigten Personen geführt werden.
(4) Militärgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Militärangelegenheiten beziehen. Sie werden nur von
Anschlüssen der Streitkräfte und nur im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in Katastrophenfällen zuge-
lassen.
(5) Es haben Vorrang:
1. Notgespräche sowie Staats- und Militärgespräche mit absolutem Vorrang vor allen anderen Gesprächen,
2. dringende Staatsgespräche und dringende Militärgespräche vor sonstigen Gesprächen.
§ 188
Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
Die Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 richtet sich nach der
Verbindungszeit.
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 189
Verbindungsgebühren
(1) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 mit einer Verbindungszeit bis zu drei Minuten werden
folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Verbindungsgebühren
Nr. Handvermittelte Verbindungen Verbindungs- Verbindungs-
gebühr A gebühr B
DM DM
a b C d
1 für Notgespräche ............................................ 2,07 3,45
2 für Staatsgespräche
2.1 als dringendes Staatsgespräch .............................. 4,14 6,90
2.2 als Staatsgespräch mit absolutem Vorrang ................... 20,70 34,50
3 für Militärgespräche
3.1 als dringendes Militärgespräch ............................... 4,14 6,90
3.2 als Militärgespräch mit absolutem Vorrang ................... 20,70 34,50
4 als Ersatz für Wählverbindungen bei andauernden Besetzt-
fällen ........................................................ 4,14 6,90
(2) Die Verbindungsgebühr A wird für Verbindungen von und nach Anschlüssen sowie zwischen Anschlüssen
des Ortsnetzbereiches Berlin (West) erhoben. Die Verbindungsgebühr B wird für die übrigen handvermittelten
Verbindungen erhoben.
(3) Für handvermittelte Verbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel
der Gebühr nach Absatz 1 erhoben. Angefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.
(4) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird
für jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß
überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als Zusqhlagsgebühr wird
erhoben:
1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für Fern-
wählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr,
2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B in allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungsgebühr für
Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr.
(5) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe C wird
für jeden beteiligten Funktelefonanschluß von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen
wurde, folgender Zuschlag zu den Verbindungsgebühren nach Absatz 1 erhoben:
Zuschlag
Nr. Verbindungszeit DM
a b C
1 für eine Verbindung bis zu drei Minuten Dauer .............................. 3,-
2 für eine Verbindung von mehr als drei Minuten Dauer
2.1 für die ersten drei Minuten ....... ······························· ............ 3,-
2.2 für jede weitere Minute ...................................................... 1,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1857
Unterabschnitt 9
Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2
§ 190
Leistungsmerkmale
(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 sind:
1. analoge Funkverbindungen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz,
2. digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s.
(2) Handvermittelte analoge Funkverbindungen sind Verbindungen zwischen
1. Seefunkanschlüssen und Anschlüssen an Land (Seefunkverbindungen A),
2. zwei Seefunkanschlüssen (Seefunkverbindungen 8),
3. Seefunkanschlüssen und Rheinfunkanschlüssen (Seefunkverbindungen C),
4. Rheinfunkanschlüssen und Anschlüssen an Land (Rheinfunkverbindungen A),
5. zwei Rheinfunkanschlüssen (Rheinfunkverbindungen B).
(3) Handvermittelte digitale Verbindungen sind Verbindungen zwischen
1. Seefunkanschlüssen und Telexanschlüssen an Land (Seefunkverbindungen D),
2. zwei Telexanschlüssen an Land (Telexverbindungen).
§ 191
Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
Die Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 richtet sich nach derVer-
bindungszeit.
§ 192
Verbindungsgebühren
(1) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 mit einer Verbindungszeit bis zu 3 Minuten werden
folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Verbindungsgebühr
Nr. Handvermittelte Verbindung
DM
a b C
1 Seefunkverbindungen A
1.1 auf Ultrakurzwelle .......................................................... . 7,20
1.2 auf Grenzwelle ............................................................. . 14,70
1.3 auf Kurzwelle ............................................................... . 28,50
2 Seefunkverbindungen B
2.1 auf Ultrakurzwelle
2.1.1 Funkgebühr ................................................................ . 10,80
2.1.2 Landgebühr ................................................................ . 3,-
2.2 auf Grenzwelle
2.2.1 Funkgebühr ................................................................ . 23,40
2.2.2 Landgebühr ................................................................ . 3,-
2.3 auf Kurzwelle
2.3.1 Funkgebühr 51,-
2.3.2 Landgebühr ................................................................ . 3,-
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verbindungsgebühr
Nr. Handvermittelte Verbindung
DM
a b C
3 Seefunkverbindungen C
3.1 auf Ultrakurzwelle .......................................................... . 12,60
3.2 auf Grenzwelle ............................................................. . 18,90
3.3 auf Kurzwelle ...., ........................................................... . 32,70
4 Rheinfunkverbindungen A .................................................. . 7,20
5 Rheinfunkverbindungen B
5.1 Funkgebühr ................................................................ . 10,80
5.2 Landgebühr ....., ........................................................... . 1,80
6 Seefunkverbindungen D .................................................... . 21,-
7 Telexverbindungen
7.1 Tarifzone 1 1,20
7.2 Tarifzone 2 1,80
(2) Die Landgebühren (Absatz 1 Nr. 2.1.2, 2.2.2, 2.3.2 und 5.2) werden nur dann erhoben, wenn an der Verbin-
dung zwei ortsfeste Funkstellen beteiligt sind.
(3) Für handvermittelte Verbindungen über drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein Drittel der
Gebühren nach Absatz 1 erhoben. Angefangene Minuten werden auf volle Minuten aufgerundet.
(4) Für handvermittelte analoge Verbindungen der Gruppe 2 von und nach Funktelefonanschlüssen der
Gruppe B wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funk-
telefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als
Zuschlagsgebühr wird erhoben:
11. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für Fern-
wählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr,
2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine derVerbindungsgebührfür
Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 165) entsprechende Gebühr.
(5) Für analoge handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der
Gruppe C wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß
überlassen wurde, folgender Zuschlag zu den Verbindungsgebühren nach Absatz 1 erhoben:
Zuschlag
Nr. Verbindungszeit
DM
a b C
1 für eine Verbindung bis zu drei Minuten Dauer .............................. 3,-
2 für eine Verbindung von mehr als drei Minuten Dauer
2.1 für die ersten drei Minuten ........... ., ........................................ 3,-
2.2 für jede weitere Minute ...................................................... 1,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1859
Unterabschnitt 10
Besondere Wählverbindungen
§ 193
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als besondere Wählverbindungen werden angeboten:
Nr. Besondere Wäh lverbindungen Leistungsmerkmale
.a b c
1 Service 130 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenschaltung von Wählverbindungen der Gruppen 1
und 6 mit weiterführenden Wählverbindungen in einer Service-
130-Zentrale der Deutschen Bundespost.
2 Anrufweiterschaltungen Weiterschaltung von analogen Wählverbindungen der Gruppen
1 oder 6 in Netzknoten der Deutschen Bundespost.
3 Konferenzverbindungen Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 zwischen min-
destens drei und höchstens 15 Anschlüssen oder öffentlichen
Telefonstellen, ausgenommen See- und Rheinfunkanschlüs-
sen, Funktelefonanschlüssen der Gruppe B und öffentliche
Telefonstellen mit Münz- oder Kartentelefon.
4 Verbindungsübergänge in Netz-
knoten der Deutschen Bundes-
post
4.1 Verbindungsübergang 1/3 ..... . Übergang von analogen Wählverbindungen der Gruppe 1 zu
digitalen Wählverbindungen der Gruppe 3 zu bestimmten Wähl-
anschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe L.
4.2 Verbindungsübergänge 1/5
4.2.1 Verbindungsübergang 1/51 . . . . . Übergang von analogen Wählverbindungen der Gruppe 1 _zu
digitalen Wählverbindungen der Gruppe 5 zu bestimmten Wähl-
anschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe P.
4.2.2 Verbindungsübergang 1/52 . . . . . a) Übergang von analogen Wählverbindungen der Gruppe 1
zu digitalen Wählverbindungen der Gruppe 5 zu beliebi-
gen Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der
Gruppe P,
b) Übertragungsgeschwindigkeit höchstens 1200 bit/s.
4.3 Verbindungsübergang 3/5 . . . . . . a) Übergang von digitalen Wählverbindungen der Gruppe 3
zu digitalen Wählverbindungen der Gruppe 5 zu beliebi-
gen Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der
Gruppe P,
b) Übertragungsgeschwindigkeit höchstens 9600 bit/s.
5 Dienstübergänge in Netzknoten
der Deutschen Bundespost
5.1 Dienstübergang Telex-Teletex-
dienst ......................... . Übergang vom Telex- zum Teletexdienst durch Umsetzung der
Signalisierung und Codierung des Zeichenvorrates des Telex-
dienstes in den Zeichenvorrat des Teletexdienstes.
5.2 Dienstübergang Teletex-Telex-
dienst ......................... . Übergang vom Teletex- zum Telexdienst durch Umsetzung der
Signalisierung und Codierung des Zeichenvorrates des Telex-
dienstes in den Zeichenvorrat des Telexdienstes.
5.3 Dienstübergang Teletex-Daten-
übermittlungsdienst ........... . Übergang vom Teletexdienst zum Datenübermittlungsdienst
ausschließlich zu Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-
punkten der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von 2400 bit/s (§ 73 Abs. 2 Nr. 3).
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nr. Besondere Wählverbindungen Leistungsmerkmale
a b C
6 Rundsendeverbindungen
6.1 Rundsendeverbindung A Verbindungen zu mindestens 3 bis höchstens 30 Telexan-
schlüssen gleichzeitig.
6.2 Rundsendeverbindung B Verbindungen zu mindestens 3 bis höchstens 30 Wählan-
schlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe L mit den
Übertragungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s, 2400 bit/s,
4800 bit/s, 9600 bit/s oder 48 kbit/s.
7 Feste virtuelle Verbindung . . . . . . Dauernd bereitgestellte Wählverbindungen der Gruppe 5 zwi-
schen Wählanschlüssen der Gruppe P.
8 Verbindungen mit besonderen
Anpassungsdienstleistungen
8.1 Protokollanpassungen
8.1.1 P 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung nicht kompatibler Endstellen mit Protokoll P 32 an
die paketorientierte Übermittlung einer Wählverbindung der
Gruppe 5.
8.1.2 P 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung nicht kompatibler Endstellen mit Protokoll P 33 an
die paketorientierte Übermittlung einer Wählverbindung der
Gruppe 5.
8.1.3 P 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung nicht kompatibler Endstellen mit Protokoll P 42 an
die paketorientierte Übermittlung einer Wählverbindung der
Gruppe 5.
8.2 besondere Anpassungspara-
meter .......................... . Änderung fest zugeordneter Parameter der paketorientierten
Übermittlung einer Wählverbindung der Gruppe 5.
8.3 besondere Datenflußsteuerung Abweichend von der normalen Datenflußsteuerung besondere
Datenflußsteuerung einer Wählverbindung der Gruppe 5.
(2) Verbindungsübergänge 1/52 und 3/5 (Absatz 1 Nr. 4.2.2 und 4.3) werden nur bereitgestellt, wenn
1. dem anrufenden Teilnehmer eine Teilnehmerkennung(§ 214 Abs. 2 Nr. 2) zugeteilt worden ist oder
2. für den angerufenen Anschluß die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme (§ 77 Abs. 7 Nr. 5)
besteht.
§ 194
Gebühren
(1) Für besondere Wählverbindungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Besondere Wählverbindungen
DM
a b C
1 Service 130
1.1 Verbindungen bis zur Service-130-Zentrale Ober
1.1.1 Wählverbindungen der Gruppe 1 ................... . Verbindungsgebühren wie für Ortswähl-
verbindungen der Gruppe 1 (§ 165)
1.1.2 Wählverbindungen der Gruppe 6 , die Hälfte der Gebühren für Wählverbin-
dungen der Gruppe 6 (§ 184)
1.2 weiterführende Wählverbindung .................... . Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 1, jedoch mit einer
durchgehenden Zeiteinheit von 10 Sekun-
den
Nr. 58- - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1861
Gebühr
Nr. Besondere Wählverbindungen
DM
a b C
2 Anrufweiterschaltungen
2.1 Verbindungen bis zum Netzknoten, der für die Anruf-
weiterschaltung maßgebend ist über
2.1.1 Wählverbindungen der Gruppe 1 Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 1 (§ 165)
2.1.2 Wählverbindungen der Gruppe 6 Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 6 (§ 184)
2.2 Weiterführende Wählverbindungen
2.2.1 Orts- oder Nahwählverbindungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 1 (§ 165), jedoch mit
einer durchgehenden Zeiteinheit von
30 Sekunden
2.2.2 Fernwählverbindungen der Gruppe 1 . . . . . . . . . . . . . . . . Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 1 (§ 165), jedoch mit
einer durchgehenden Zeiteinheit von
12 Sekunden
2.2.3 Wählverbindungen der Gruppe 6 Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 6 (§ 184)
3 Konferenzverbindungen
3.1 für jede Verbindung zwischen dem Netzknoten und
einer an der Konferenzverbindung beteiligten End-
stelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbindungsgebühren wie für Notge-
spräche (§ 189)
3.2 Zuschlag je bereitgestellter Verbindung . . . . . . . . . . . . . Bereitstellungsgebühr entsprechend den
Verbindungsgebühren für Notgespräche
(§ 189)
4 Verbindungsübergänge in Netzknoten der Deutschen
Bundespost
4.1 Verbindungsübergang 1/3
4.1.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den
Übergang maßgebend ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 1 (§ 165)
4.1.2 weiterführender Verbindungsabschnitt . . . . . . . . . . . . . . Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 3 (§ 174), jedoch mit einer
einheitlichen Bereitstellungsgebühr von
0,05 DM
4.2 Verbindungsübergänge 1/5
4.2.1 Verbindungsübergang 1/51
4.2.1.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den
Übergang maßgebend ist ........................... . Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 1 (§ 165)
4.2.1.2 weiterführender Verbindungsabschnitt Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 5 (§ 181)
4.2.2 Verbindungsübergang 1/52
4.2.2.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den
Übergang maßgebend ist ........................... . Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 1 (§ 165)
4.2.2.2 weiterführender Verbindungsabschnitt ............. . Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 5 (§ 181)
4.2.2.3 für den Verbindungsübergang mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von
4.2.2.3.1 300 bit/s, je Minute ............................... . 0,04
4.2.2.3.2 1200 bit/s, je Minute ............................... . 0,05
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr
Nr. Besondere Wählverbindungen
DM
a b C
4.3 Verbindungsübergang 3/5
4.3.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den
Übergang maßgebend ist ........................... . Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 3 (§ 17 4)
4.3.2 weiterführender Verbindungsabschnitt ............. . Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 5 (§ 181)
4.3.3 für den Verbindungsübergang mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von
4.3.3.1 300 bit/s .......................................... . 0,04
4.3.3.2 2400 bit/s .......................................... . 0,07
4.3.3.3 4800 bit/s .......................................... . 0,10
4.3.3.4 9600 bit/s .......................................... . 0,15
5 Dienstübergänge
5.1 Dienstübergang Telex-Teletexdienst.................. Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 2 (§ 170)
5.2 Dienstübergang Teletex-Telexdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbindungsgebühren wie fürWählverbin-
dungen der Gruppe 2 (§ 170)
5.3 Dienstübergang Teletex-Datenübermittlungsdienst . . Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 3 (§ 174)
6 Rundsendeverbindungen
6.1 Rundsendeverbindung A
6.1.1 Bereitstellen der Rundsendeverbindung mit
6.1.1.1 3 bis höchstens 10 Telexanschlüssen ............ . 6,-
6.1.1.2 11 bis höchstens 30 Telexanschlüssen ............ . 15,-
6.1.2 Bereitstellen der Einzelverbindungen
6.1.2.1 vom sendenden Anschluß bis zum Netzknoten, der für
das Rundsenden maßgebend ist ................... . Verbindungsgebühren wie für eine Wähl-
verbindung der Gruppe 2 (§ 170)
6.1.2.2 weiterführende Wählverbindung, je Wählverbindung Verbindungsgebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 2 (§ 170)
6.2 Rundsendeverbindung 8
6.2.1 Bereitstellen der Rundsendeverbindung mit
6.2.1.1 3 bis höchstens 10 Wählanschlüssen ............. . 6,-
6.2.1.2 11 bis höchstens 30 Wählanschlüssen ............. . 15,-
6.2.2 Bereitstellen der Einzelverbindungen
6.2.2.1 vom sendenden Anschluß bis zum Netzknoten, der für
das Rundsenden maßgebend ist ................... . Gebühr wie für eine Wählverbindung der
Gruppe 3 (§ 17 4)
6.2.2.2 weiterführende Wählverbindung, je Wählverbindung Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 3 (§ 17 4)
7 Feste virtuelle Verbindung .......................... . Volumengebühren wie für Wählverbindun-
gen der Gruppe 5 (§ 181)
8 Verbindungen mit besonderen Anpassungsdienstlei-
stungen
8.1 Protokollanpassungen
8.1.1 P 32 ............................................... . Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 5 (§ 181), jedoch mit einer
1,4fachen Volumengebühr
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1863
Gebühr
Nr. Besondere Wählverbindungen
DM
a b C
8.1.2 P 33 .............................. •··• ................ Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 5 (§ 181), jedoch mit einer
1,4fachen Volumengebühr
8.1.3 P 42 ................................................. Gebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 5 (§ 181), jedoch mit einer
1,3fachen Volumengebühr
8.2 besondere Anpassungsparameter, einmalig ......... 10,-
8.3 besondere Datenflußsteuerung, einmalig .
........... ., 10,-
(2) Die Verbindungsgebühren für die Wählverbindungen zur Service-130-Zentrale (Absatz 1 Nr. 1.1) werden
nur dann erhoben, wenn auch die weiterführende Wählverbindung zustandegekommen ist.
(3) Die Verbindungsgebühren für. die von der Service-130-Zentrale weiterführenden Wählverbindungen
(Absatz 1 Nr. 1.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, für den die besondere Service-130-Rufnummer (§ 71
Abs. 6) festgelegt wurde. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden mindestens
5 000 Gebühreneinheiten von 0,23 DM in Rechnung gestellt.
(4) Die Verbindungsgebühren für weiterführende Wählverbindungen bei Anrufweiterschaltungen (Absatz 1
Nr. 2.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, dem der angerufene Wählanschluß mit der besonderen Betriebs-
möglichkeit Anrufweiterschaltung (§ 69 Abs. 1 Nr. 8) überlassen worden ist.
(5) Die Gebühren für den weiterführenden Verbindungsabschnitt bei Verbindungsübergängen 1/3 (Absatz 1
Nr. 4.1.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, dem der angerufene Wählanschluß überlassen worden ist.
(6) Bei Verbindungsübergängen und Rundsendeverbindungen werden die Gebühren für die Verbindungsab-
schnitte bis zum Netzknoten nach Absatz 1 Nr. 4.1.1, 4.2.1.1, 4.2.2.1, 4.3.1, 6.1.2.1 und 6.2.2.1 auch dann von
dem Teilnehmer erhoben, dem der anrufende Wählanschluß überlassen wurde, wenn für den angerufenen Wähl-
anschluß die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme besteht.
Abschnitt 8
Bereitstellen von Festverbindungen
§ 195
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Festverbindungen werden angeboten:
· 1. Festverbindungen der Gruppe 1,
2. Festverbindungen der Gruppe 2,
3. Festverbindungen der Gruppe 3.
(2) Festverbindungen der Gruppe 1 sind dauernd bereitgestellte analoge Verbindungen mit einer Über-
tragungsbandbreite von 3, 1 kHz zwischen Festanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten.
(3) Festverbindungen der Gruppe 2 sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindungen zwischen
1. Festanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertragungsgeschwindigkeit von
a) 64 kbit/s,
b) 2 Mbit/s,
c) 34 Mbit/s,
2. Universalanschlüssen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s.
(4) Festverbindungen der Gruppe 3 sind auf Anforderung fallweise bereitgestellte digitale Verbindungen mit
einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zwischen Universalanschlüssen.
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(5) Für Festverbindungen der Gruppe 1 werden folgende besondere Leistungsmerkmale angeboten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
Knotenschaltung Zusammenschaltung von Festverbindungen in Netzknoten der
Deutschen Bundespost.
2 Besondere
Übertragungsqualitäten
2.1 Sonderqualität 2 Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung
M 1025.
2.2 Sonderqualität 3 Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung
M 1020.
2.3 Sonderqualität 4 Über die Sonderqualität 3 hinausgehende Übertragungs-
qualität.
2.4 Sonderqualität 5 Für den Einzelfall festgelegte besondere übertragungstech-
nische Maßnahmen, um bestimmte Zusammenschaltungen für
die zugehörigen Festanschlüsse zu ermöglichen.
§ 196
Bemessungsgrößen für die Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für Festverbindungen richtet sich
1. bei Festverbindungen der Gruppen 1 und 3 nach:
a) der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
b) der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,
2. bei Festverbindungen der Gruppe 2 nach:
a) der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
b) der in Zeiteinheiten unterteilten Nutzungszeit.
(2) Für die Ermittlung der Tarifentfernung gilt§ 162 entsprechend.
(3) Für Festverbindungen gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Tarifzonen Festverbindungen
a b C
1 Ortszonen
1.1 Ortszone 1 Festverbindungen zwischen Festanschlüssen desselben
Anschlußbereiches (Ortsfestverbindungen 1).
1.2 Ortszone 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Festverbindungen zwischen Festanschlüssen verschiedener
Anschlußbereiche innerhalb eines Ortsnetzbereiches (Orts-
festverbindungen 2).
2 Nahzonen
2.1 Nahzone 1 Festverbindungen zwischen Festanschlüssen unmittelbar
benachbarter Ortsnetzbereiche (Nahfestverbindungen 1).
2.2 Nahzone 2 Festverbindungen zwischen Festanschlüssen nicht unmittel-
bar benachbarter Ortsnetzbereiche, wenn Ortsnetzbereiche
zur Nahzone des jeweils beteiligten Ortsnetzbereichs gehören
(Nahfestverbindungen 2).
3 Fernzonen
3.1 Fernzone 1 Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwischen den Orts-
netzbereichen von höchstens 50 km (Fernfestverbindungen 1).
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1865
Nr. Tarifzonen Festverbindungen
a b C
3.2 Fernzone 2 ...................... a) Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwischen den
Ortsnetzbereichen von mehr als 50 km, wenn die Tarifentfer-
nung zwischen deren Knotenvermittlungsbereichen höch-
stens 100 km beträgt (Fernfestverbindungen 2),
b) Festverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich Berlin
(West) und anderen Ortsnetzbereichen (Fernfestverbindun-
gen 2).
3.3 Fernzone 3 ...................... Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwischen den
Knotenvermittlungsstellenbereichen von mehr als 100 km
(Fernfestverbindungen 3).
(4) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
Nr. Tarifzonen in der Zeit von in der Zeit von
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
a b C d
1 bei Festverbindungen der Gruppe 1
1.1 Ortszonen
1.1.1 Ortszone 1 • •••••••••••••••• • •••••••••••••••• • •••••••••••••••• 1 920 2880
1.1.2 Ortszone 2 ................................................... 960 1 440
1.2 Nahzonen
1.2.1 Nahzone 1 ................................................... 240 360
1.2.2 Nahzone 2 ••••••••••••••••••••• • • •••••••••••••••••••••••••••• 120 180
1.3 Fernzonen
1.3.1 Fernzone 1 ••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • ••••••••••••• 60 90
1.3.2 Fernzone 2 ................................................... 26,67 51,428
1.3.3 Fernzone 3 ................................................... 16 51,428
2 bei Festverbindungen der Gruppe 2
2.1 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s
2.1.1 Ortszonen
2.1.1.1 Ortszone 1 ................................................... 480 720
2.1.1.2 Ortszone 2 ................................. ·················· 480 720
2.1.2 Nahzonen
2.1.2.1 Nahzone 1 ................................................... 120 180
2.1.2.2 Nahzone 2 .................. ·····••·• ......................... 60 90
2.1.3 Fernzonen
2.1.3.1 Fernzone 1 ................................................... 30 45
2.1.3.2 Fernzone 2 ..................................... ·············· 13,33 25,713
2.1.3.3 Fernzone 3 ................................................... 8 25,713
2.2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s
2.2.1 Ortszonen
2.2.1.1 Ortszone 1 ................................................... 32 48
2.2.1.2 Ortszone 2 ................................................... 32 48
2.2.2 Nahzonen
2.2.2.1 Nahzone 1 ............ ······································· 8 12
2.2.2.2 Nahzone 2 .. ················································· 4 6
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zeiteinheit
Nr. in der Zeit von in der Zeit von
Tarifzonen
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
a b C d
2.2.3 Fernzonen
2.2.3.1 Fernzone 1 ................................................... 2 3
2.2.3.2 Fernzone 2 • • • • • •• ••• • • • !I ••••••-• - ••• • • •- •• •- ••• e • II ••••••••••• 0,88 1,715
2.2.3.3 Fernzone 3 ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • ••••••• 0,533 1,715
2.3 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 34 MbiVs
2.3.1 Ortszonen
2.3.1.1 Ortszone 1 •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •• 2 3
2.3.1.2 Ortszone 2 ••••••••••• • ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 2 3
2.3.2 Nahzonen
2.3.2.1 Nahzone 1 •• ae • •• • •• e ••• II •• II ••••••••-••••••-••••••• •• • a ••• a •• 0,5 0,75
2.3.2.2 Nahzone··2 ................................................... 0,25 0,375
2.3.3 Fernzonen
2.3.3.1 Fernzone 1 ................................................... 0,125 0,1875
2.3.3.2 Fernzone 2 .................................................... 0,05556 0,10667
2.3.3.3 Fernzone 3 ................................................... 0,03333 0,10667
3 bei Festverbindungen der Gruppe 3
3.1 Ortszonen
3.1.1 Ortszone 1 ................................................... 960 1440
3.1.2 Ortszone 2 ................................................... 960 1440
3.2 Nahzonen
3.2.1 Nahzone 1 ................................................... 240 360
3.2.2 Nahzone 2 ................................................... 120 180
3.3 Fernzonen
3.3.1 Fernzone 1 ................................................... 60 90
3.3.2 Fernzone 2 • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 26,67 51,428
3.3.3 Fernzone 3 .................................................... 16 51,428
(5) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetzlichen
Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
§ 197
Gebühren
(1) Die Gebühreneinheit ist 0,23 DM.
(2) Je Abrechnungszeitraum werden
1. für Festverbindungen der Gruppen 1 und 3 die Verbindungszeiten,
2. für Festverbindungen der Gruppe 2 die Nutzungszeiten
als Summe erfaßt und in Zeiteinheiten (§ 196 Absatz 4) unterteilt. Für jede Zeiteinheit wird eine Gebühreneinheit
berechnet.
(3) Die nach Absatz 2 in Rechnung zu stellenden Verbindungsgebühren werden um 1 % verringert. Darüber
hinaus wird der Teil der Verbindungsgebühren, der die Verbindungsgebühren nach Absatz 2 für 80 Stunden
Verbindungszeit oder Nutzungszeit zum Normaltarif übersteigt, um 5 % verringert.
(4) Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung wird mindestens die Verbindungs-
gebühr für 80 Stunden Gesamtverbindungszeit oder Gesamtnutzungszeit nach dem Normaltarif erhoben.
Abweichend von Satz 1 werden unabhängig von der tatsächlichen Verbindungszeit oder Nutzungszeit erhoben:
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1867
1. für Ortsfestverbindungen der Gruppe 1
a) zwischen einfachen Endstellen sowie zwischen einer einfachen Ends~elle und einer Anlage stets Ver-
bindungsgebühren für eine Verbindungszeit von 40 Stunden nach dem Normaltarif,
b) zwischen Anlagen stets Verbindungsgebühren für eine Verbindungszeit von 80 Stunden nach dem
Normaltarif,
2. für Ortsfestverbindungen der Gruppen 2 und 3 stets eine Nutzungs- oder Verbindungszeit von 80 Stunden
nach dem Normaltarif.
(5) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Festverbindungen der Gruppe 1 werden je Festverbindung
folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Nah- und
ortsfest- ortsfest- Fernfest-
verbindung 1 verbindung 2 verbindung
a b C d e
1 Knotenschaltung •••••••••••• • ••••••••••••••••• 10,- 20,- -
2 Besondere Übertragungsqualitäten
2.1 Sonderqualität 2 ••• • ••• • •••••••••••••••••••••• 10,- 20,- 120,-
2.2 Sonderqualität 3 • 1 •••••••••••••••••••••••••••• 20,- 100,- 240,-
2.3 Sonderqualität 4 .............................. 50,- 150,- 300,-
2.4 Sonderqualität 5, je Festverbindung ........... 10,- 20,- 40,-
§ 198
Gebührenermäßigung
Für Festverbindungen der Gruppe 1, die für die Weiterleitung von Notrufen bestimmt sind, die bei Notrufan-
schlüssen für die Polizei und Feuerwehr entgegengenommen werden, werden unabhängig von der tat-
sächlichen Verbindungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung erhoben:
1. für Ortsfestverbindungen die Verbindungsgebühr für 20 Stunden Verbindungszeit nach dem Normaltarif,
2. für Nah- und Fernfestverbindungen die Verbindungsgebühr für 40 Stunden Verbindungszeit nach dem
Normaltarif.
Abschnitt 9
Überlassen posteigener Abzweigleitungen
§ 199
Angebotsübersicht
(1) Als Abzweigleitungen werden angeboten:
1. Abzweigleitungen der Gruppe 1,
2. Abzweigleitungen der Gruppe 2.
(2) Abzweigleitungen der Gruppe 1 sind Abzweigleitungen mit analogen Anschaltepunkten und einer Über-
tragungsbandbreite von 3, 1 kHz.
(3) Abzweigleitungen der Gruppe 2 sind Abzweigleitungen mit digitalen Anschaltepunkten und einer Über-
tragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s.
§ 200
Standard-Betriebsmöglichkeit
Standard-Betriebsmöglichkeit der Abzweigleitungen der Gruppen 1 und 2 ist ankommender und abgehender
Telefonverkehr.
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 201
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Abzweigleitungen durchgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung,
3. die Auswechslung der Anschalteeinrichtung.
§ 202
Gebühren für Abzweigleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Betreitstellung werden je Leitungsende folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Abzweigleitung
DM
a b C
1 der Gruppe 1 ••••• • • • • .......... • •••••••••••••••••• II 11 ....... 1111111 •• ............... 65,-
2 der Gruppe 2 ................................................ ........ .... "'" ,. 200,-
(2) Für die Änderung von Abzweigleitungen wird je Leitungsende eine einmalige Gebühr von 65,- DM er-
hoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Leitungsendes
einer Abzweigleitung wird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.
(4) Für Abzweigleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Abzweigleitung Monatliche Leitungs- Monatliche
Grundgebühr gebühr Abzweiggebühr
DM DM DM
a b C d e
1 der Gruppe 1,
1.1 je Leitungsende ............................... 12,50 - -
1.2 je Abzweigleitung .............................. - Gebühren wie -
für entspre-
chende Fest-
verbindungen
der Gruppe 1
(§§ 196
und 197)
2 der Gruppe 2,
2.1 je Leitungsende ............................... 150,- - -
2.2 je Abzweigleitung .............................. - Gebühren wie -
für entspre-
chende Fest-
verbindungen
der Gruppe 2
(§§ 196
und 197)
3 der Gruppen 1 und 2, je Abzweigleitung mit
Leitungsenden innerhalb der
3.1 Ortszone 1 oder 2 <O • '° • • •• •• • 11 ••• 1111 ll • a,aill III II i111111• •• - - 30,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1869
Gebühr
Nr. Abzweigleitung Monatliche Leitungs- Monatliche
Grundgebühr gebühr AbzwelggebOhr
DM DM DM
a b C d 8
3.2 Nahzone 1 oder 2 ............................. - - 75,-
3.3 Fernzone 1 .................................... - - 230,-
3.4 Fernzone 2 .................................... - - 380,-
3.5 Fernzone 3 ..................... : .............. - - 580,-
(5) Für post- und teilnehmereigene Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2), wird je
Abzweigleitung eine monatliche Abzweiggebühr von 30,- DM erhoben.
(6) Für jede Abzweigleitung zwischen nlchtbenachbarten Grundstücken werden die Vorschriften Ober Tarif-
zonen für Festverbindungen (§ 196 Abs. 3) entsprechend angewendet. Dabei ist die Lage der Leitungsenden der
Abzweigleitung maßgebend.
(7) Die monatlichen Abzweiggebühren (Absätze 4 und 5) werden nicht erhoben fOr Abzweigleitungen, die
angeschaltet sind an Anlagen
1. der Bundeswehr,
2. der Stationierungsstreitkräfte,
3. der Nato-Hauptquartiere,
4. des Bundesministers des Inneren für Zwecke des Warndienstes.
§ 203
Besondere Betriebsm6glichkeiten
Für Abzweigleitungen der Gruppe 1 werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Mehrdrahtführung .............. Vier- oder sechsdrähtige Leitungsführung.
2 Besondere Übertragungsqualität
2.1 Sonderqualität 1 ................ Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung
M 1040.
2.2 Sonderqualität 5 ................ Für den Einzelfall festgelegte besondere Obertragungstech-
nische Maßnahmen für Abzweigleitungen.
§ 204
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Mehrdrahtführung werden je Leitungsende einmalig 65,- DM
erhoben.
(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Abzweigleitung folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere BetriebsmOglich keiten
Ortszone Nah- oder
Fernzonen
1 2
a b C d 8
1 Mehrdrahtführung ............................. 60,- 120- 120,-
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten
Ortszone Nah- oder
Fernzonen
1 2
a b C d e
2 Besondere Übertragungsqualität
2.1 Sonderqualität 1 ••••••• • •• •• •••••••••••••••••• - 10,- 10,-
2.2 Sonderqualität 5 ••••••••• • •••••••••••••••••••• 10,- 20,- 40,-
Abschnitt 10
Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen
privater Verbindungs- und Abzweigleitungen
§ 205
Benutzungserlaubnis
(1) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost im
öffentlichen Telekommunikationsnetz benutzt werden.
(2) Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn
1. die für den jeweiligen Telekommunikationsdienst geltenden Bedingungen erfüllt sind,
2. die meßtechnische Erfassung der Verbindungszeit oder Nutzungszeit durch Einrichtungen des Teilnehmers
in dem für die Gebührenberechnung erforderlichen Umfang gewährleistet ist und
3. alle Kabelabschnitte des Kabelweges, in denen die privaten Leitungen geführt werden sollen, Eigentum eines
der betroffenen Teilnehmer sind.
§ 206
Abnahme
(1) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe
von der Deutschen Bundespost abgenommen. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die Abnahme
nach der Anschaltung und Inbetriebnahme durchführen.
(2) Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,
1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und
2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.
(3) Bei festgestellten Mängeln wird die Anschaltung und die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel zurück-
gestellt. Bei schon erfolgter Anschaltung kann die Deutsche Bundespost die Abschaltung verlangen.
§ 207
Anschaltung und Benutzungsfreigabe
Private Verbindungs- und Abzweigleitungen werden nach der Abnahme von der Deutschen Bundespost ange-
schaltet und damit für die Benutzung freigegeben. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die
Anschaltung der privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen durch den Teilnehmer oder einen von ihm be-
auftragten Unternehmer zulassen. In diesen Fällen bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung durch den
Teilnehmer.
§ 208
Änderung und Erneuerung
Für private Verbindungs- und Abzweigleitungen, die geändert oder erneuert werden, gelten die§§ 205 bis 207
entsprechend.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1871
§ 209
Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis
(1) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen
noch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.
(2) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungs-
erlaubnis erfüllen, müssen unverzüglich auf Kosten des Teilnehmers entsprechend geändert oder erneuert
werden.
(3) Kommt der Teilnehmer dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung der Leitung nicht nach,
kann die Deutsche Bundespost die Benutzungserlaubnis widerrufen und die Leitung abschalten.
§ 210
Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung
privater Verbindungs- und Abzweigleitungen
(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertretende Wiederholung der
Abnahme oder Nachprüfung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen benötigt werden, werden folgende
Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Arbeitszeit DM
a b C
1 Bis zu einer Arbeitsstunde .,., ......... .,.,., ....... .,., • .,., ........ .,.,., • .,., •• IJ ....... ., ••••••• 50,-
2 Mehr als eine Arbeitsstunde
2.1 erste Arbeitsstunde ...................., ......................., ............. 50,-
2.2 zweite und jede weitere • •e•••••• .,.,.,.,.,., • ., • .,., • .,.,IJ.,1111•••_,.,.,.,.,,. • .,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,., 42,-
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,
1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des Teilnehmers durchge-
führt werden,
2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienstzeit
durchgeführt wird,
3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich werden.
(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Werden mehrere Personen gleich-
zeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden aufgerundet. Mit den Gebühren
sind die Fahrten und die anteiligen Wegezeiten abgegolten.
§ 211
Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen
(1) Für die Benutzung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen werden bis zu einer Gesamtverbindungs-
zeit oder Gesamtnutzungszeit von 80 Stunden pro Monat keine Benutzungsgebühren erhoben. Für die Benut-
zung über 80 Stunden pro Monat werden für die 80 Stunden überschreitenden Verbindungszeiten oder Nut-
zungszeiten je Stunde folgende Benutzungsgebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Tarifzonen DM
a b C
Bei analogen privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen mit einer Über-
tragungsbandbreite von 3, 1 kHz
1.1 Ortszonen ................., ........., ., ........., ...................., ......... . geb~hrenfrei
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr
Nr. Tarifzonen DM
a b C
1.2 Nahzonen
1.2.1 Nahzone 1 ••• • ................................ • • •••••••••••••••••••••••••• • • 3,27
1.2.2 Nahzone 2 • • •••• • ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •• 6,55
1.3 Fernzonen
1.3.1 Fernzone 1 •••••••••••••••••••• • ••••••••••••••••••••••••• • •••••••••• •••••• •• 13,11
1.3.2 Fernzone 2 •••••••••••• • •••••• • •••••••• • ••••••• • ••••••• • •••••••••••••••••••• 29,49
1.3.3 Fernzone 3 •••••••• • •••••••••••••••••••••••••••••••• • ••••••••••••••• • ••••••• 49,16
2 Bei digitalen privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen mit einer Übertra-
gungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s
2.1 Ortszonen .......................................................... ·······. gebührenfrei
2.2 Nahzonen
2.2.1 Nahzone 1 • •••••• • ••• • ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 6,55
2.2.2 Nahzone 2 •••••••••••• • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 13,11
2.3 Fernzonen
2.3.1 Fernzone 1 ................................................................. 26,22
2.3.2 Fernzone 2 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •••• ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 58,99
2.3.3 Fernzone 3 • • ••• • ••••••• • ••••••••••••••••• • •••••••••• •••••••••••••••••••• ••• 98,32
(2) Für die Benutzung privater Abzweigleitungen werden zusätzlich zu den Benutzungsgebühren (Absatz 1)
folgende Abzweiggebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Tarifzonen Abzweiggebühr
DM
a b C
1 Ortszone 1 oder 2 30,-
2 Nahzone 1 oder 2 75,-
3 Fernzone 1 ................................................................ . 230,-
4 Fernzone 2 ................................................................ . 380,-
5 Fernzone 3 ................................................................ . 580,-
(3) Für private Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2), wird je Abzweigleitung eine
monatliche Abzweiggebühr von 30,- DM erhoben.
(4) Die monatlichen Abzweiggebühren (Absätze 2 und 3) werden nicht erhoben für Abzweigleitungen, die
angeschaltet sind an Anlagen
1. der Bundeswehr,
2. der Stationierungsstreitkräfte,
3. der NATO-Hauptquartiere,
4. des Bundesministers des Innern für Zwecke des Warndienstes.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1873
Abschnitt 11
Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen
Unterabschnitt 1
Netzdlenstlelstungen Im Blldschlrmtextdlenst
§ 212
AngebotsOberslcht, Leistungsmerkmale
(1) Als Netzdienstleistungen Im Bildschirmtextdienst werden angeboten:
1. Zugangsberechtigungen,
2. das Bereitstellen von Speicherkapazitäten,
3. das Bereitstellen von Bildschirmtexteingabesystemen,
4. die Übernahme von Eingaben, Anderungen, Vervielfältigungen oder Löschungen von Bildschirmtextseiten,
5. die Übernahme von Bildschirmtextseiten von materiellen Datenträgern,
6. das Übermitteln von Leitseiten und Bildschirmtextseiten In andere regionale Bereiche,
7. das Übermitteln von Mitteilungs- und Antwortseiten,
8. das Übermitteln von Bildschirmtextseiten aus privaten Endeinrichtungen,
9. das Bilden von geschlossenen Benutzergruppen,
10. das Bereitstellen von Einrichtungen für Verbindungen mit privaten Endeinrichtungen.
(2) Die Netzdienstleistungen Im Bildschirmtextdienst werden mit folgenden Leistungsmerkmalen angeboten:
Nr. Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
1 Zugangsberecht!gungen . . . . . . . . Kennung für den Zugang zu Dienstleistungen Innerhalb des
Bildsch irmtextdienstes.
2 Bereitstellen von Speicherkapazi-
täten für das Speichern von
2.1 Kennungen
2.1.1 Teilnehmerkennungen ......... . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer
von der Deutschen Bundespost festgelegten Kennung zum
Nachweis darüber, welchem Teilnehmer die aus der Inan-
spruchnahme von Bildschirmtextdienstleistungen entstande-
nen Gebühren in Rechnung zu stellen sind.
2.1.2 Mitbenutzerkennungen ........ . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer
vom Teilnehmer festgelegten Kennung für andere, die Einrich-
tungen des Teilnehmers fOr den Bildschirmtextdienst mitbe-
nutzen.
2.1.3 Persönliches Kennwort ........ . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer
vom Teilnehmer oder Mitbenutzer festgelegten persönlichen
Kennung für den Nachweis darüber, daß er zur Teilnahme am
Bildschlrmtextdienst berechtigt Ist.
2.2 Leitseiten
2.2.1 Leitseite A a) Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern
einer Leitseite,
b) Abruf der Leitseite im gesamten Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung,
c) Eintrag in das Anbieterverzeichnis.
2.2.2 Leitseite B ..................... . a) Bereitstellen von Speicherkapazitäten fOr das Speichern
einer Leitseite,
b) Abruf der Leitseite in einem bestimmten regionalen Bereich,
c) Eintrag in das Anbieterverzeichnis.
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nr. Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
2.2.3 Leitseite C Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer
Leitseite, die einer Leitseite A oder B zugeordnet ist.
2.3 Bildschirmtextseiten
2.3.1 Bildschirmtextseite A .......... . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer
Bildschirmtextseite, die im gesamten Geltungsbereich dieser
Verordnung abgerufen werden kann.
2.3.2 Bildschirmtextseite B ............ . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern einer
Bildschirmtextseite, die in einem oder mehreren •regionalen
Bereichen abgerufen werden kann.
2.4 Mitteilungs- und Antwortseiten Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das weitere
Speichern einer Antwortseite nach dem Abruf durch den Emp-
fänger.
2.5 zusätzlichen Einträgen in das An-
bieterverzeichnis .............. . a) Bereitstellen eines Anbieterverzeichnisses,
b) zusätzliche Einträge in das Anbieterverzeichnis.
2.6 Einträgen in das Schlagwortver-
zeichnis ....................... . Einträge in das Schlagwortverzeichnis.
2.7 Empfängerlisten ............... . Speichern von Empfängeradressen gleichlautender Mittei-
lungen.
2.8 Berechtigungslisten ........... . Speichern von Teilnehmernamen, die an einer geschlossenen
Benutzergruppe des Bildschirmtextdienstes teilnehmen.
3 Bereitstellen von Bildschirmtext-
eingabesystemen .............. . a) Bereitstellen eines Bildschirmtexteingabesystems für die
Eingabe von Bildschirmtextseiten, die im ·Netzknoten der
Deutschen Bundespost gespeichert werden sollen,
b) Bereitstellen von Bedienungshinweisen für die Eingabe von
Bildschirmtextseiten.
4 Übernahme von Eingaben, Ände-
rungen, Vervielfältigungen oder
Löschungen von Bildschirmtext-
seiten
4.1 Ausführung A Sofortige Übernahme von Eingaben, Änderungen, Vervielfälti-
gungen oder Löschungen von Bildschirmtextseiten.
4.2 Ausführung B Um bis zu einen Tag verzögerte Übernahme von Eingaben,
Änderungen, Vervielfältigungen oder Löschungen von Bild-
schirmtextseiten.
5 Übernahme von Bildschirmtext-
seiten von materiellen Datenträ-
gern ........................... . Bildschirmtextseiten werden von einem materiellen Daten-
träger in den Netzknoten des Bildschirmtextdienstes über-
nommen.
6 Übermitteln von Leitseiten und
Bildschirmtextseiten in andere
regionale Bereiche ............ . Übermitteln von Leitseiten B, C und D und Bildschirmtextseiten
in andere regionale Bereiche, für die ein Abruf dieser Seiten im
Regelfall nicht vorgesehen ist.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1875
Nr. Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
7 Übermitteln von
7.1 Mitteilungsseiten Übermitteln einer Mitteilungsseite von einem Absender an
einen oder mehrere Empfänger.
7.2 Antwortseiten .................. . Übermitteln einer Antwortseite von einem Absender an einen
bestimmten Empfänger.
8 Übermitteln von Bildschirmtext-
seiten aus privaten Endeinrich-
tungen ......................... . Übermitteln einer Bildschirmtextseite von privaten Endeinrich-
tungen nach Netzknoten der Deutschen Bundespost.
9 Geschlossene Benutzergruppen Beschränkung des Abrufs von Bildschirmtextseiten und des
Zugangs zu Verarbeitungsprozessen auf bestimmte Benutzer
durch den Anbieter.
10 Bereitstellen von Einrichtungen
für Verbindungen zu privaten
Endeinrichtungen .............. . a) Bereitstellen von Einrichtungen in Netzknoten der Deut-
schen Bundespost für Verbindungen zu privaten Endein-
richtungen, die über Wählanschlüsse der Gruppe P Zugang
zum Bildschirmtextdienst haben,
b) Zuteilen einer Kennung für die private Endeinrichtung.
(3) Zugangsberechtigungen (Absatz 2 Nr. 1) können geändert werden.
(4) Mitteilungs- und Antwortseiten werden 30 Tage im Netzknoten der Deutschen Bundespost zum Abruf
bereitgehalten. Nicht abgerufene Mitteilungs- und Antwortseiten werden nach Ablauf dieser Frist an den
Absender zurückgegeben und nach weiteren 30 Tagen gelöscht.
(5) Voraussetzung für die Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst ist, daß in dem
Ortsnetzbereich, für den die Netzdienstleistungen gewünscht werden, die technischen Einrichtungen
vorhanden sind.
§ 213
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden folgende
Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen
DM
a b C
1 Zugangsberechtigungen, je Berechtigung 65,-
2 Speicherkapazitäten für das Speichern von
2.1 Leitseiten A oder B ....................................................... . 65,-
2.2 zusätzlichen Einträgen in das Anbieterverzeichnis ....................... . 65,-
3 Geschlossene Benutzergruppen .......................................... . 65,-
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Einmalige Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen
'
DM
a b C
4 Bereitstellen von Einrichtungen für Verbindungen zu privaten Endeinrichtun-
gen
4.1 je Anbieter •• • • •• •• • • 'I '°•••••••••II a il •• a 1 1 • • • a\l III lt • aa • a aa • • • • • • • • aa • • • a ••• a ••• •• 65,-
4.2 je Rufnummer ..... ,. ........................................................ 65,-
(2) Bei gleichzeitiger Bereitstellung mehrerer gleicher Netzdienstleistungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird
die Bereitstellungsgebühr nur einmal erhoben.
(3) Die einmalige Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 wird bei gleichzeitiger Bereitstellung des Wählanschlusses
nicht erhoben.
(4) Für Änderungen der Zugangsberechtigung (§ 212 Abs. 2 Nr. 1) wird eine einmalige Änderungsgebühr von
65,- DM erhoben.
(5) Für besondere Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen
minütlich täglich monatlich einmalig
DM DM DM DM
a b C d e f
1 Zugangsberechtigungen, je Berechtigung - - 8,- -
2 Bereitstellen von Speicherkapazitäten für
das Speichern von
2.1 Kennungen
2.1.1 Teilnehmerkennung, je Kennung - - - -
2.1.2 Mitbenutzerkennung, je Kennung ......... . - 0,05 - -
2.1.3 Persönliches Kennwort, je Kennwort ...... . - - - -
2.2 Leitseiten
2.2.1 Leitseite A, je Seite ....................... . - 0,075 350,- -
2.2.2 Leitseite B, je Seite und Bereich ......... . - 0,015 50,- -
2.2.3 Leitseite C, je Seite ....................... . - 0,015 15,- -
2.3 Bildsch irmtextseiten
2.3.1 Bildschirmtextseite A, je Seite ............ . - 0,075 - -
2.3.2 Bildschirmtextseite B, je Seite und Bereich - 0,015 - -
2.4 Mitteilung·s- und Antwortseiten, je Seite ... - 0,015 - -
2.5 zusätzlichen Einträgen in das Anbieterver-
zeichnis, je zusätzlichen Eintrag .......... . - - 15,- -
2.6 Einträgen in das Schlagwortverzeichnis, je
Suchwort ................................. . - 0,05 - -
2.7 Empfängerlisten, je Empfängeradresse ..... . - 0,005 - -
2.8 Berechtigungslisten, je eingetragener Teil-
nehmer .......................................... . - 0,015 - -
3 Bereitstellen von Bildschirmtexteingabe-
systemen ............ ,. ............. ,. ......... . 0,02 -
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1877
Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen
minütlich täglich monatlich einmalig
DM DM DM DM
a b C d e
4 Übernahme von Eingaben, Änderungen, Ver-
vielfältigungen oder Löschungen von Bild-
sch irmtextseiten
4.1 Ausführung A, je Seite .................... . 0,10
4.2 Ausführung 8, je Seite ................... . 0,05
5 Übernahme von Bildschirmtextseiten von
materiellen Datenträgern
5.1 je Datenträger ............................. . 20,-
5.2 je Bildschirmtextseite ..................... . 0,05
6 Übermitteln von Leitseiten und Bildschirm-
textseiten in andere regionale Bereiche, je
Seite ..................................... . 0,02
7 Übermitteln von
7.1 Antwortseiten, je Seite .................... . 0,30
7.2 Mitteilungsseiten, je Seite ................ . 0,40
8 Übermitteln von Bildschirmtextseiten aus
privaten Endeinrichtungen, je Seite ....... . 0,01
9 Geschlossene Benutzergruppen, je Benut-
zergruppe ................................ . 50,-
10 Bereitstellen von Einrichtungen für Verbin-
dungen mit privaten Endeinrichtungen .... 250,-
(6) Die monatliche Gebühr für Zugangsberechtigungen (Absatz 5 Nr. 1) wird bei Verwendung von An-
passungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 und§ 134 Abs. 1 Nr. 1) nicht
erhoben.
(7) Die Gebühr nach Absatz 5 Nr. 7.1 wird vom Empfänger der Antwortseite erhoben.
Unterabschnitt 2
Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst
§ 214
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst werden angeboten:
1. die Benutzung von Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost,
2. Teilnehmerkennungen.
5
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst werden mit folgenden Leistungsmerkmalen
angeboten:
Nr. Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
Für Zwischenspeichereinrichtun-
gen
1.1 Zugangsberechtigung ......... . Zuteilen einer Berechtigungskennung für das Benutzen von
Zwischenspeichereinrichtungen.
1.2 Bereitstellen von Zwischenspei-
chereinrichtungen ............. . Bereitstellen von Teleboxeinrichtungen zur Eingabe oder zum
Abruf von Nachrichten über:
a) Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 163 bis 167),
b) Wählverbindungen der Gruppe 3 mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von 300 bit/s (§§ 172 bis 175),
c) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 179 bis 181),
d) Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 182 bis 185).
1.3 Bereitstellen von Speicherkapa-
zitäten ......................... . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Speichern von
Nachrichten oder Kennungen in den Zwischenspeichereinrich-
tungen.
1.4 Übermitteln von Mitteilungen . . . Übermitteln von Mitteilungen zwischen verschiedenen
Zwischenspeichereinrichtungen.
1.5 Geschlossene Benutzergruppen Beschränkung des Abrufs von Nachrichten auf bestimmte
Benutzer.
2 Teilnehmerkennungen . . . . . . . . . . Kennung für den Zugang zu Endstellen an Wählanschlüsse der
Gruppe P von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65
bis 72 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der
Gruppe L (§§ 73 bis 79),
c) öffentlichen Telekommunikationsstellen (§§ 153 bis 159).
(3) Folgende Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst können geändert werden:
1. Zugangsberechtigungen (Absatz 2 Nr. 1.1),
2. Teilnehmerkennungen (Absatz 2 Nr. 2).
(4) Voraussetzung für die Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst ist, daß die
technischen Einrichtungen in den Netzknoten des Datenübermittlungsdienstes vorhanden sind.
§ 215
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der Netzdienstleistungen im Datenübermittlungs-
dienst werden je Kennung folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst DM
a b C
1 Zugangsberechtigungskennung ........................................... 65,-
2 Teilnehmerkennung ....................................................... 10,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 ·1879
(2) Bei gleichzeitiger Bereitstellung oder Änderung mehrerer Zugangsberechtigungen eines Teilnehmers
wird die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur einmal erhoben. ·
(3) Für die Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst werden folgende Gebühren erhoben:
'
Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen
minütlich täglich monatlich einmalig
DM DM DM DM
a b C d e f
1 Für Zwischenspeichereinrichtungen
1.1 Zugangsberechtigungen, je Berechtigung - - 40,- -
1.2 Bereitstellen von Zwischenspeichereinrich-
tungen ..................................... 0,30 - - -
1.3 Bereitstellen von Speicherkapazität für das
Speichern von Nachrichten oder Kennungen,
je Speicherplatzeinheit .................... - 0,03 - -
1.4 Übermitteln von Mitteilungen
1.4.1 zwischen Zwischenspeichereinrichtungen
innerhalb des gleichen Netzknotens, je Ziel-
adresse des Empfängers .................. - - - 0,10
1.4.2 zwischen Zwischenspeichereinrichtungen
verschiedener Netzknoten
1.4.2.1 je Zieladr~sse des Empfängers ....· ........ - - - 0,10
1.4.2.2 Verbindungsabschnitt zwischen den Netz-
knoten ..................................... - - - Gebühren
nach§ 181
Abs. 3 Nr. 1
Buchstabe c
1.5 Geschlossene Benutzergruppen, je Benut-
zergruppe ................................. - - 10,- -
2 Teilnehmerkennungen
2.1 für die erste Teilnehmerkennung .......... - - 15,- -
2.2 für jede weitere Teilnehmerkennung, jeTeil-
nehmerkennung ........................... - - 5,- -
(4) Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden Bereitstellungsgebühren für
das Bereitstellen von Zwischenspeichereinrichtungen (Absatz 3 Nr. 1.3) in Höhe von mindestens 40,- DM
erhoben.
Abschnitt 12
Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen
Unterabschnitt 1
Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit
§ 216
Angebotsübersicht
(1) Die Deutsche Bundespost entstört außerhalb der täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle
1. nach Erteilung eines Einzelauftrags oder im Rahmen eines erteilten Dauerauftrags
a) Wählanschlüsse,
b) Universalanschlüsse,
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. im Rahmen eines erteilten Dauerauftrags
a) Festanschlüsse einschließlich zugehörender Festverbindungen,
b) Verteilanschl0sse einschließlich zugehörender Verteilverbindungen,
c) Direktrufanschlüsse einschließlich zugehörender Direktrufverbindungen.
(2) Zu den Entstörungsdienstleistungen nach Absatz 1 gehört auch die Entstörung der zu den Anschlüssen
gehörenden Endstelleneinrichtungen, wenn sie von der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind.
§ 217
Gebühren
(1) Für die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Dienstleistungen
einmalig monatlich
DM DM
8 b C d
1 Einzelauftrag, je Entstörung ................................... 40,- -
2 Dauerauftrag
2.1 für einen Anschluß ························· ·················· - 80,-
2.2 für mehrere Anschlüsse
2.2.1 für den 1. bis 3. Anschluß, je Anschluß ....................... - 80,-
2.2.2 für den 4. bis 6. Anschluß, je Anschluß ....................... - 40,-
2.2.3 für den 7. und jeden weiteren Anschluß, je Anschluß ......... - 20,-
2.3 für jeden Entstörereinsatz .. ·································· 20,- -
(2) Die Gebühr für den Einzelauftrag (Absatz 1 Nr. 1) wird nicht erhoben, wenn
1. die Störung nicht beseitigt werden konnte,
2. die Entstörung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Abwendung von
Gefahr in Katastrophenfällen erforderlich ist,
3. es sich um einen Standard-Telefonanschluß zur Sozialgebühr (§ 68 Abs. 4 Nr. 1.2.2) handelt.
(3) Bei einem Dauerauftrag für mehrere Anschlüsse (Absatz 1 Nr. 2.2) sind die Anschlüsse des Teilnehmers
maßgebend, deren Endstellen sich auf demselben Grundstück befinden.
Unterabschnitt 2
Te 11 n e h m e r v e rz e_ 1c h n I s s e , R u f n u m m e r n a u s k O n f t e
§ 218
Amtliche Teilnehmerverzeichnisse
(1) Die Deutsche Bundespost gibt für folgende Telekommunikationsdienste amtliche Teilnehmerverzeich-
nisse heraus:
1. Telefondienst,
2. Telexdienst,
3. Teletexdienst,
4. Telefaxdienst,
5. Bildschirmtextdienst,
6. Datenübermittlungsdienst,
7. Bildübermittlungsdienst.
(2) Die Teilnehmerwerden von Amts wegen mit ihrem Namen in die amtlichen Teilnehmerverzeichnisse nach
der Buchstabenfolge eingetragen (Haupteintrag). Reicht der Name allein für das Auffinden der Rufnummer nicht
aus, dann sind die Lage des Anschlusses oder andere für das Auffinden der Rufnummer notwendige Angaben
mit einem Umfang von bis zu drei Druckzeilen in den Eintrag aufzunehmen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1881
(3) Die Deutsche Bundespost legt Art und Umfang des Eintrags fest und kann dabei Abkürzungen anwenden.
Werbeangaben werden nicht aufgenommen.
(4) Der Teilnehmer kann Nebeneinträge für sich selbst oder für andere, die seine Anschlüsse benutzen, nach
den Bedingungen für Haupteinträge (Absätze 2 und 3) aufnehmen lassen.
(5) Für jeden Anschluß wird das Teilnehmerverzeichnis, in dem der Anschluß aufzuführen ist, gebührenfrei
abgegeben. Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost das Teilnehmerverzeichnis als gebührenpflichtige
Drucksache zu.
(6) Auf Antrag kann der Eintrag in amtliche Teilnehmerverzeichnisse für den Telefondienst für einen ange-
messenen Zeitraum unterbleiben, wenn der Teilnehmer glaubhaft macht, daß für ihn oder eine andere Person im
Falle des Eintrags eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung eintreten kann.
(7) Auf Antrag des Teilnehmers unterbleibt der Eintrag in amtliche Teilnehmerverzeichnisse folgender Tele-
kommunikationsdienste:
1. Telefax.dienst,
2. Bildschirmtextdienst,
3. Datenübermittlungsdienst,
4. Bildübermittlungsdienst.
(8) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge in den amtlichen Teilnehmerverzeichnissen über-
nimmt die Deutsche Bundespost keine Gewähr.
§ 219
Gebühren
Für Einträge in amtliche Teilnehmerverzeichnisse und für das Zustellen von amtlichen Teilnehmerverzeich-
nissen werden folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Dienstleistungen
DM
a b C
1 Eintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis
1.1 Haupteintrag mit einem Umfang von mehr als drei Druckzeilen, je Ausgabe
für die vierte und jede weitere Druckzeile .................................. 15,-
1.2 Nebeneintrag, je Ausgabe für jede Druckzeile .............................. 15,-
2 Zustellung des Teilnehmerverzeichnisses .................................. Gebühr für eine
Drucksache
gleichen Gewichts
§ 220
Rufnummernauskünfte
(1) Die Deutsche Bundespost erteilt fallweise durch ihre Auskunftstellen Auskunft über die Rufnummern von
Wähl- und Universalanschlüssen.
(2) Die Rufnummernauskunft unterbleibt in den Fällen, in denen der Eintrag in das amtliche Teilnehmer-
verzeichnis unterblieben ist (§ 218 Abs. 6 und 7).
Unterabschnitt 3
Auftrags- und Ansagedienstleistungen im Telefondienst
§ 221
Angebotsübersicht
(1) Als Auftragsdienstleistungen wird die Ausführung folgender Aufträge im Telefondienst angeboten:
1. Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers,
2. Erinnerungsaufträge,
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Benachrichtigungsaufträge,
4. Weckaufträge.
(2) Als Ansagedienstleistungen werden Ansagen im Telefondienst (Zeitansage, Ansage von Sportereig-
nissen, Veranstaltungsprogrammen, Nachrichten usw.) auf Dauer oder vorübergehend angeboten.
§ 222
Standard-Leistungsmerkmale der Auftragsdienstleistungen
( 1) Für Auftragsdienstleistungen bestehen folgende Standard-Leistungsmerkmale:
Nr. Auftragsdienstleistungen Standard-Leistungsmerkmale
a b C
1 Aufträge bei Abwesenheit des
Teilnehmers
1.1 Auftrag I S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Anrufe für den Teilnehmer beantworten,
b) eine Mitteilung des Teilnehmers an die Anrufer weitergeben,
c) kurze Mitteilungen für den Teilnehmer entgegennehmen und
auf dessen Anfrage telefonisch übermitteln,
d) Anrufe werden direkt zur Auftragsdienststelle geschaltet,
e) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vom Teilnehmer
bestimmten Zeiten,
aa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bundespost oder
bb) mit Umschaltung durch den Teilnehmer von seinem
dazu berechtigten Telefonanschluß durch Wahl be-
stimmter Kennziffern (Selbstumschaltung).
1.2 Auftrag I B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Anrufe für den Teilnehmer beantworten,
b) eine Mitteilung des Teilnehmers an die Anrufer weitergeben,
c) kurze Mitteilungen für den Teilnehmer entgegennehmen und
auf dessen Anfrage telefonisch übermitteln,
d) Anrufe werden auf eine Bescheidansage geschaltet, die den
Anrufer darüber informiert, daß die Auftragsdienststelle
unter einer bestimmten Rufnummer angerufen werden soll,
e) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vom Teilnehmer
bestimmten Zeiten,
aa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bundespost oder
bb) Selbstumschaltung.
1.3 Auftrag II S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Anrufe für den Teilnehmer entgegennehmen,
b) Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die Anrufer,
c) Anrufe werden direkt zur Auftragsdienststelle geschaltet,
d) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vom Teilnehmerfest-
gelegten Zeiten,
aa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bundespost oder
bb) Selbstumschaltung.
1.4 Auftrag II B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Anrufe für den Teilnehmer entgegennehmen,
b) Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die Anrufer,
c) Anrufe werden auf eine Bescheidansage geschaltet, die den
Anrufer darüber informiert, daß die Auftragsdienststelle
unter einer bestimmten Rufnummer angerufen werden soll,
d) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vom Teilnehmerfest-
gelegten Zeiten,
aa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bundespost oder
bb) Selbstumschaltung.
2 Erinnerungsaufträge . . . . . . . . . . . . Erinnerung zu einer vom Teilnehmer bestimmten Zeit an eine
von ihm angegebene Angelegenheit durch Anruf bei seinem
Telefonanschluß.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1883
Nr. Auftragsdienstleistungen Standard-Leistungsmerkmale
a b C
3 Benachrichtigungsaufträge ..... Eine vom Teilnehmer angegebene Benachrichtigung zu einer
bestimmten Zeit an einen oder mehrere Telefonanschlüsse
übermitteln.
4 Weckaufträge
4.1 Weckauftrag A ••••• • •••••••••••• Einzeln mit der Deutschen Bundespost vereinbarte Weckrufe
zum Telefonanschluß des Teilnehmers.
4.2 Weckauftrag B .................. Als Dauerauftrag für mehrere Tage zu einer festgelegten Zeit mit
der Deutschen Bundespost vereinbarte Weckaufträge zum
Telefonanschluß des Teilnehmers.
4.3 Weckauftrag C .................. Vom Teilnehmer selbst von seinem dazu berechtigten Anschluß
aus durch Wahl bestimmter Kennziffern frühestens 24 Stunden
vorher veranlaßte Weckrufe zu seinem Telefonanschluß.
(2) Voraussetzung für die Ausführung der Auftragsdienstleistungen ist, daß in dem Ortsnetzbereich, für den
der Auftrag gewünscht wird, die erforderlichen technischen und betrieblichen Voraussetzungen vorhanden
sind.
§ 223
Gebühren für Auftragsdienstleistungen mit Standard-Leistungsmerkmalen
(1) Für die Bereitstellung oder Änderung von Aufträgen bei Abwesenheit des Teilnehmers(§ 222 Abs. 1 Nr. 1)
wird eine einmalige Gebühr von 3,- DM erhoben.
(2) Für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Auftragsdienstleistungen
einmalig täglich
DM DM
a b C d
1 Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers
1.1 Auftrag I S
1.1.1 für täglich bis zu 1O Anrufe .......................................... . - 7,-
1.1.2 für jeden weiteren Anruf ............................................. . 0,30 -
1.2 Auftrag I S mit Selbstumschaltung
1.2.1 für täglich bis zu 1O Anrufe .......................................... . - 5,-
1.2.2 für jeden weiteren Anruf ............................................. . 0,30 -
1.3 Auftrag I B
1.3.1 für täglich bis zu 10 Anrufe .......................................... . - 5,50
1.3.2 für jeden weiteren Anruf ............................................. . 0,30 -
1.4 Auftrag I B mit Selbstumschaltung
1.4.1 für täglich bis zu 10 Anrufe .......................................... . - 3,50
1.4.2 für jeden weiteren Anruf ............................................. . 0,30 -
1.5 Auftrag II S .............................................•.............. - 5,-
1.6 Auftrag II S mit Selbstumschaltung .................................. . - 3,50
1.7 Auftrag II B ........................................................... . - 3,50
1.8 Auftrag II B mit Selbstumschaltung .................................. . - 2,50
2 Erinnerungsaufträge ................................................. . 3,- -
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
G~bühr
Nr. Auftragsdienstleistungen
einmalig täglich
DM DM
a b C d
3 Benachrichtigungsaufträge
3.1 Bei Benachrichtigung eines Empfängers .............................
\
4,30 -
3.2 Bei Benachrichtigung mehrerer Empfänger
3.2.1 für den ersten Empfänger ........................................ ., ... 4,30 -
3.2.2 für jeden weiteren Empfänger ......................................... 1,50 -
4 Weckaufträge
4.1 Weckauftrag A, je Weckruf ............................................. 2,- -
4.2 Weckauftrag B, je Weckruf ........................................... 1,50 -
4.3 Weckauftrag C, je Weckruf ........................................... 0,60 -
(3) Die tägliche Gebühr für Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers (Absatz 2 Nr. 1) wird während der
Dauer des Auftrags auch für die Tage erhoben, an denen keine Auftragsdienstleistungen in Anspruch ge-
nommen werden.
(4) Die einmaligen Gebühren für Erinnerungs-, Benachrichtigungs- und Weckaufträge (Absatz 2 Nr. 2 bis 4)
werden auch dann erhoben, wenn der Anruf nicht beantwortet wird, obwohl der Wählanschluß betriebsfähig ist,
oder der Auftrag vor der Ausführung zurückgezogen wird.
§ 224
Besondere Leistungsmerkmale für Auftrags- und Ansagedienstleistungen
(1) Für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden folgende besondere Leistungsmerkmale ange-
boten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
1 Funkruf ......................... Hinweis auf das Vorliegen einer Mitteilung für den Teilnehmer
über Funkrufsignal bei Aufträgen I S und I B (§ 222 Abs. 1 Nr. 1.1
und 1.2).
2 Anrufzählung .................... Bei Aufträgen II S und II B (§ 222 Abs. 1 Nr. 1.3 und 1:4) wird die
Zahl der entgegengenommenen Anrufe je Kalendertag regi-
striert und dem Teilnehmer auf dessen Anruf hin mitgeteilt.
3 Bereithalten einer Umschalteein-
richtung ........................ Ständige Bereithaltung einer Einrichtung zur Umschaltung
eines Wählanschlusses zur Auftragsdienststelle.
4 Besonderes Erinnerungs- und
Benach richtigungsverlangen ... Es werden nur vom Teilnehmer bestimmte Personen erinnert
oder benachrichtigt.
(2) Als besonderes Leistungsmerkmal für Ansagedien~tleistungen kann die Zeitansage Ober einen Festan-
schluß und eine zugehörige Festverbindung zum zuständigen Netzknoten der Deutschen Bundespost einer
Endstelle ständig zugeführt werden.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1885
§ 225
Gebühren filr die besonderen Leistungsmerkmale der Auftrags- und Ansagedlenatlelatungen
(1) Für die besonderen Leistungsmerkmale für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden folgende
Gebühren· erhoben:
GebOhren
Nr. Besondere Leistungsmerkmale
einmalig monatlich täglich
DM DM DM
a b C d e
1 Funkruf
1.1 für täglich bis zu 10 Anrufe .............................. - - 3,-
1.2 für jeden weiteren Anruf ................................. 0,30 - -
2 Anrufzählung ............................................ - - 0,50
3 Bereithalten einer Umschalteeinrlchtung ................ - 5,- -
4 Besonderes Erinnerungs- und Benachrichtigungsverlan-
gen, je Auftrag ........................................... 1,- - -
(2) FOr die ständige Zuführung der Zeitansage wird eine monatliche Gebühr von 50,- DM erhoben. FOr den
erforderlichen Festanschluß mit analogem Anschaltepunkt werden nach § 83 und fOr die zugehörigen Festver-
bindungen der Gruppe 1 Gebühren nach§§ 196 und 197 erhoben. Für die Festlegung der Verbindungsgebühren
gelten:
1. die Endstelle als einfache Endstelle,
2. als Verbindungszeit 80 Stunden na~h dem Normaltarif,
3. als Entfernungsmeßpunkte der Netzknoten des Festanschlusses und der zuständige Netzknoten für die
Zeitansage.
Unterabschnitt 4
Sonderanschaltung, UmwegfOhrung und Sonderbauweise
von Anschlüssen und Abzwelgleltungen
§ 226
AngebotsOberalcht
(1) Abweichend von der Regelanschaltung, RegelfOhrung und Regelbauweise von Anschlüssen(§ 6 Abs. 5)
und von Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken (§ 12 Abs. 3) können für diese Tele-
kommunikationseinrichtungen folgende Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen vor-
gesehen werden:
Sonderanschaltung Umweg- Sonder-
Nr. Telekommunikationseinrichtung fOh- bau-
A B C rung weise
-
a b C d
• f g
1 Wählanschlüsse
1.1 Telefonansch lasse
1.1.1 Standard-Telefonanschluß
1.1.1.1 ohne Durchwahl ······························ ja ja nein ja ja
1.1.1.2 mit Durchwahl ................................ ja nein nein Ja ja
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Sonderanschaltung Umweg- Sonder-
Nr. Telekommunikationseinrichtung füh- bau-
A 8 C rung weise
a b C d e f g
1.1.2 Besondere Telefonanschlüsse
1.1.2.1 Notrufanschlüsse für die Polizei und Feuerwehr nein ja nein ja ja
1.1.2.2 Notrufanschluß an Straßen .................... ja ja nein nein nein
1.1.2.3 Telefonseelsorgeanschluß ..................... nein ja nein ja ja
1.1.2.4 Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Ruf-
nummer ....................................... nein ja nein ja ja
1.2 Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten nein nein ja ja ja
2 Festanschlüsse •••••• • •••••••••••••••••••••••• nein nein nein ja ja
3 Universalanschlüsse
3.1 ohne Durchwahl .............................. ja ja nein ja ja
3.2 mit Durchwahl ................................ ja nein nein ja ja
4 Verteilanschlüsse .............................. nein nein nein ja ja
5 Abzweigleitungen .............................. nein nein nein ja ja
(2) Sonderanschaltungen nach Absatz 1 sind:
1. die Anschaltung an einen nichtzuständigen Netzknoten des eigenen Ortsnetzbereiches (Sonderanschal-
tung A),
2. die Anschaltung an einen nichtzuständigen Netzknoten eines anderen Ortsnetzbereiches (Sonderanschal-
tung 8),
3. die Anschaltung an einen von der Deutschen Bundespost festgelegten nichtzuständigen Netzknoten des
eigenen oder eines anderen Ortsnetzbereiches (Sonderanschaltung C).
§ 227
Gebühren für Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen
(1) Für Sonderanschaltungen werden je Anschluß folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Dienstleistungen DM
a b C
1 Sonderanschaltung A
1.1 Telefonanschlüsse
1.1.1 Standard-Telefonanschluß, monatlich 100,-
1.1.2 Notrufanschluß an Straßen, monatlich .................................... . gebührenfrei
1.2 Universalanschlüsse, monatlich 100,-
2 Sonderanschaltung 8
2.1 Telefonanschlüsse
2.1.1 Standard-Telefonanschluß, Telefonseelsorgeanschluß oder Telefonanschluß
mit bundeseinheitlicher Rufnummer ...................................... . Gebühren wie für
Festverbindungen
der Gruppe 1
(§§ 196 und 197)
2.1.2 Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr, monatlich ................. . 50,-
2.1.3 Notrufanschluß an Straßen ............................................... . gebührenfrei
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1887
Gebühr
Nr. Dienstleistungen DM
a b C
2.2 Universalanschlüsse .... , .... , ............................................ . Gebühren wie für
Festverbindungen
der Gruppe 3
(§§ 196 und 197)
3 Sonderanschaltung C für Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten
3.1 der Gruppen L und P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
3.1.1 300 bit/s, monatlich ..................................................... . 380,-
3.1.2 2400 biVs, monatlich ..................................................... . 700,-
3.1.3 4800 bit/s, monatlich ..................................................... . 1100,-
3.1.4 9600 bit/s, monatlich ....................................................... . 2100,-
3.2 der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit bis 48 kbit/s (Mehr-
kanalanschluß), monatlich ................................................ . 10 000,-
3.3 der Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
3.3.1 1200 oder 1200/75 bit/s, monatlich ..................................... .. 440,-
3.3.2 48 kbit/s, monatlich ...................................................... . 10 000,-
(2) Bei den Gebühren für die Sonderanschaltung B (Absatz 1 Nr. 2) ist für die Festlegung der Tarifzonen die
Lage des zuständigen und des nichtzuständigen Netzknotens maßgebend.
(3) Für Umwegführung wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten für erforderliche Ergänzungs-
anlagen erhoben.
(4) Für Sonderbauweise wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten gegenüber der Regelbauweise
erhoben.
Unterabschnitt 5
Nicht im einzelnen geregelte, mit Telekommunikationsdiensten
zusammenhängende Dienstleistungen
§ 228
Nicht besonders geregelte Dienstleistungen
Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag des Teilnehmers Dienstleistungen ausführen, die mit Tele-
kommunikationsdiensten zusammenhängen, aber nicht im einzelnen geregelt sind, z. B. Nachforschungen.
§ 229
Gebühren
Für nicht im einzelnen geregelte Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Dienstleistungen DM
a b C
1 Mit einem Zeitaufwand von bis zu einer halben Stunde ................... 18,-
2 Mit einem Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde
2.1 für die erste halbe Stunde ................................................. 18,-
2.2 für jede weitere volle oder angefangene Viertelstunde ..................... 9,-
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Abschnitt 13
Übermitteln von Telegrammen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 230
Allgemeine Erfordernisse der Telegramme
(1) Jedes Telegramm muß mindestens aus Anschrift und Text oder aus Anschrift und Unterschrift bestehen.
Es dürfen nur Schriftzeichen verwendet werden, die von den technischen Anlagen des Telegrammdienstes der
Deutschen Bundespost verarbeitet und wiedergegeben werden können.
(2) Die Anschrift des Empfängers muß alle Angaben enthalten, die für die ordnungsgemäße Zustellung
erforderlich sind.
§ 231
Abfassen von Telegrammen
(1) Für den Text und die Unterschrift eines Telegramms können in beliebiger Mischung folgende Schrift-
zeichen verwendet werden:
1. Buchstaben,
2. Ziffern,
3. Satzzeichen,
4. sonstige Zeichen.
(2) Aus diesen Schriftzeichen können Wörter einer beliebigen Sprache sowie beliebige Schriftzeichen-
gruppen und beliebige Ausdrücke gebildet werden.
§ 232
Aufgeben von Telegrammen
(1) Telegramme können bei den für die Annahme vorgesehenen Betriebsstellen aufgegeben werden:
1. an hierfür bestimmten Postschaltern,
2. über Wähl- und Universalanschlüsse, die benutzt werden für den
a) Telefondienst,
b) Telexdienst,
c) Teletexdienst.
(2) Telegramme können auch Landzustellern oder Telegramm-Eilzustellern zur Aufgabe bei der zuständigen
Betriebsstelle mitgegeben werden.
§233
Gebührenberechnung
(1) Gebührenpflichtig sind alle aus Schriftzeichen gebildeten Wörter, Schriftzeichengruppen und Ausdrücke,
die auf Veranlassung des Absenders unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfordernisse der Telegramme
(§ 230) und der erforderlichen Dienstvermerke übermittelt werden sollen.
(2) Alle Wörter, Schriftzeichengruppen und Ausdrücke werden bis zu zehn Schriftzeichen als ein Gebühren-
wort gezählt. Die Schriftzeichen „ä", ,,ö", ,,ü" und „ß" werden stets als zwei Buchstaben gezählt. Bei längeren
Wörtern, Schriftzeichengruppen und Ausdrücken gelten jeweils zehn Schriftzeichen als ein Gebührenwort,
jeder verbleibende Rest zählt als ein weiteres Gebührenwort. Einzeln stehende Schriftzeichen gelten als ein
Gebührenwort.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1889
§ 234
Erheben der Gebühren
(1) Bei der Aufgabe von Telegrammen am Postschalter sind die Telegramm-Gebühren im Regelfall in bar zu
bezahlen.
(2) Gebühren für Telegramme, die Ober Wähl- oder Universalanschlüsse aufgegeben werden, werden mit
der Fernmelderechnung erhoben.
(3) Bei der Telegrammaufgabe zuwenig berechnete Gebühren werden beim Absender nacherhoben.
(4) Für Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens und für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen
können die Gebühren auch nachträglich und beim Empfänger eingezogen werden.
(5) Für Telegramme, die auf Wunsch des Empfängers auf einem Schmuckblatt zugestellt werden, wird die
Zuschlaggebühr für das Schmuckblatt vom Empfänger erhoben.
§ 235
Zustellen der Telegramme
(1) Die Telegramme werden am Bestimmungsort in der Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Rangfolge
während der Dienstzeiten der Zustell-Betriebsstelle zugestellt. Eine Zustellung vor 6 Uhr und nach 22 Uhr wird
nur für folgende Telegrammarten durchgeführt:
1. Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,
2. Staatstelegramme mit Vorrang,
3. Dringende Telegramme.
(2) Telegramme werden wie folgt zugestellt:
1. durch Telegramm-Eilzusteller,
2. durch Einlegen in das Postfach des Empfängers,
3. mit Einverständnis des Empfängers Ober Wähl- oder Universalanschlüsse des Empfängers, die für den Tele-
fondienst, Telexdienst oder Teletexdienst benutzt werden.
(3) Bei der Zustellung Ober Telefon (Absatz 2 Nr. 3) dürfen Telegramme an natürliche Personen nur dem
Empfänger selbst zugesprochen werden. Telefonisch zugestellte Telegramme werden dem Empfänger
außerdem als gewöhnlicher Brief gebührenfrei übersandt.
(4) Beim Vorliegen zwingender Gründe kann die Deutsche Bundespost von einer Zustellung durch Tele-
gramm-Eilzusteller absehen und die Telegramme als gewöhnliche Briefe zustellen. Hierüber wird der Absender
telegrafisch verständigt.
(5) Innerhalb des Bereichs der für den Bestimmungsort zuständigen Betriebsstelle ist die Zustellung
gebührenfrei.
(6) Telegramme mit ungenügender Anschrift werden nur zugestellt, wenn der Empfänger mit vertretbarem
Aufwand ermittelt werden kann.
(7) Telegramme, die bei einem Postamt für den Empfänger gelagert werden sollen, werden bei diesem
Postamt zur Abholung bereitgehalten.
§ 236
Erstatten von Gebühren
( 1) Auf Antrag werden erstattet:
1. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das aus Gründen, die von der Deutschen Bundespost zu vertreten
sind, den Empfänger nicht erreicht hat,
2. die volle Gebühr für ein Telegramm - ausgenommen Seefunkbriefe -, das aus Gründen, die von der
Deutschen Bundespost zu vertreten sind, nicht innerhalb der in Absatz 5 festgelegten Höchstzeiten dem
Empfänger zugestellt worden ist,
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. die volle Gebühr für ein Telegramm, dessen Inhalt durch Übermittlungsfehler sinnentstellt oder unverständ-
lich geworden ist,
4. die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms, der durch Übermittlungsfehler offensichtlich seinen
Zweck nicht hat erfüllen können,
5. die Gebühr für die bei der Übermittlung eines Telegramms ausgelassenen Wörter,
6. die Gebühr für eine zusätzliche Telegramm-Dienstleistung und den zugehörigen gebührenpflichtigen
Dienstvermerk, wenn die zusätzliche Telegramm-Dienstleistung nicht erbracht worden ist,
7. die volle Gebühr für ein vorausbezahltes Antwort-Telegramm (§§ 243 und 261), wenn der Telegramm-
Antwortschein hierfür unbenutzt innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage seiner Ausstellung, der
Deutschen Bundespost wieder vorgelegt wird,
8. die volle Gebühr für ein Telegramm und das zugehörige vorausbezahlte Antwort-Telegramm(§§ 243 und
261 ), wenn durch Nichtankunft, Verzögerung ode'r Sinnentstellung der Zweck dieserTelegrammart \lereitelt
worden ist,
9. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Telegramm-Antwortscheins und der unter diesem Wert
bleibenden Gebühr für das zugehörige Antwort-Telegramm (§§ 243 und 261),
10. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das von Amts wegen nicht übermittelt worden ist (§ 42),
11. die Bordgebühr für ein Funktelegramm (§§ 255 bis 261 ), das der Bestimmungs-Seefunkstelle nicht über-
mittelt werden konnte,
12. zu Unrecht erhobene Gebühren.
(2) Die Gebühr für ein zurückgezogenes Telegramm (§ 248) wird nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr
(§ 254 Abs. 1 Nr. 3) erstattet.
(3) Eine Erstattung wegen Übermittlungsfehler (Absatz 1 Nr. 3, 4, 5 und 8) ist ausgeschlossen, wenn die
Deutsche Bundespost den Übermittlungsfehler innerhalb der in Absatz 5 festgelegten Höchstzeiten berichtigt
hat.
(4) Für ein im einseitigen Funkverkehr ausgesendetes, aber nicht an seinen Bestimmungsort gelangtes
Funktelegramm werden keine Gebühren erstattet.
(5) Für die Zeitspanne zwischen Aufgabe und Zustellung der Telegramme gelten folgende Höchstzeiten:
1. drei Stunden für Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens, für Staatstelegramme mit Vorrang und
für Dringende Telegramme,
2. sechs Stunden für die übrigen Telegrammarten.
(6) In die Höchstzeiten nach Absatz 5 werden nicht eingerechnet:
1. die Zeiten, in denen die jeweils zuständigen Betriebsstellen geschlossen sind,
2. bei Funktelegrammen die für die Funkübertragung aufgewendete Zeit sowie die Lagerzeit bei einer Küsten-
funkstelle oder an Bord eines Schiffes.
(7) Anträge auf Gebührenerstattung müssen innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Aufgabe
des Telegramms bzw. vom Tage der Ausstellung des Telegramm-Antwortscheins, bei der Betriebsstelle der
Deutschen Bundespost gestellt werden, bei der das Telegramm aufgegeben wurde. Mit Ablauf dieser Frist
erlischt der Erstattungsanspruch.
Unterabschnitt 2
Telegrammarten
§ 237
Angebotsübersicht
(1) Telegramme werden übermittelt als:
1. Standardtelegramme,
2. Telegramme mit Sonderbehandlung. '
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1891
(2) Telegramme mit Sonderbehandlung sind:
1. Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,
2. Staatstelegramme,
3. Wasserstandstelegramme,
4. Dringende Telegramme,
5. Schmuckblatt-Telegramme,
6. Telegramme mit vorausbezahlter Antwort.
(3) Telegramme mit Sonderbehandlung werden durch einen gebührenpflichtigen Dienstvermerk gekenn-
zeichnet.
§ 238
Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens
(1) Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens können in außerordentlich dringenden Fällen von
jedermann aufgegeben werden. Sie erhalten den Dienstvermerk ==SVH==.
(2) SVH-Telegramme haben absoluten Vorrang.
§ 239
Staatstelegramme
(1) Staatstelegramme sind Telegramme, die sich auf reine Staatsangelegenheiten beziehen. Sie können nur
von den dazu ermächtigten Personen aufgegeben werden.
(2) Telegramme als Antwort auf Staatstelegramme sind ebenfalls Staatstelegramme.
(3) Staatstelegramme müssen vom Absender als solche gekennzeichnet werden, sie erhalten den Dienstver-
merk -=ETAT=-. Staatstelegramme mit Vorrang erhalten den Dienstvermerk =ETATPRIORITE=.
(4) Staatstelegramme, die von NATO-Dienststellen ausgehen oder an sie gerichtet sind, erhalten den Dienst-
vermerk -=SMIL==. Sie werden nur im Bereich der NATO-Länder übermittelt.
(5) Staatstelegramme mit Vorrang haben Vorrang vor Dringenden Telegrammen und vor Telegrammen ohne
Vorrangbehandlung.
§ 240
Wasserstandstelegramme
(1) Wasserstandstelegramme sind Telegramme, die von einer amtlichen Pegel- und Hochwasserbeobach-
tungsstelle aufgegeben werden und an diese oder eine Dienststelle der Wasserstraßenverwaltung, an Behörden
oder an Private gerichtet sind, die ein öffentliches Interesse an den Meldungen haben.
(2) Wasserstandstelegramme dürfen nur Wasserstandsmeldungen, Hochwasservorhersagen oder Eis-
meldungen enthalten. Sie erhalten den Dienstvermerk ==WOBS==.
(3) Wasserstandstelegramme sind:
1. Allgemeine Wasserstandstelegramme,
2. Wasserstandstelegramme an einzelne Empfänger.
(4) Allgemeine Wasserstandstelegramme werden ohne Anschrift und Unterschrift aufgegeben und nach
einem Verteilplan der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zugestellt.,
(5) Für Wasserstandstelegramme an einzelne Empfänger gelten die Vorschriften für Standardtelegramme
entsprechend.
(6) Wasserstandstelegramme sind als Funktelegramme und als Seefunkbriefe nicht zugelassen.
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 241
Dringende Telegramme
Dringende Telegramme haben bei der Übermittlung Vorrang vor den Telegrammen ohne Vorrangbehandlung.·
Sie erhalten den Dienstvermerk =URGENT=.
§ 242
Schmuckblatt-Telegramme
Schmuckblatt-Telegramme sind Telegramme, die auf Wunsch des Absenders oder Empfängers auf einem
Schmuckblatt zugestellt werden. Schmuckblatt-Telegramme erhalten den Dienstvermerk =LXx=. Bei der Auf-
gabe wird das x durch die Bezeichnung des Schmuckblattes ersetzt.
§ 243
Telegramme mit vorausbezahlter Antwort
(1) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort sind Telegramme, bei denen der Absender die Gebühr für ein
Antwort-Telegramm vorausbezahlt hat. Telegramme dieser Art erhalten den Dienstvermerk=RPx=. Bei der Auf-
gabe wird das x durch den vorausbezahlten Betrag ersetzt.
(2) Der Empfänger erhält mit derTelegrammausfertigung einen Telegramm-Antwortschein, der dazu berech-
tigt, innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Ausstellung des Telegramm-Antwortscheins, ein Tele-
gramm innerhalb der Grenzen des vorausbezahlten Betrages ohne Gebührenzahlung Obermitteln zu lassen.
Wenn die Höhe des vorausbezahlten Betrages Oberschritten wird, hat der Absender des Antwort-Telegramms
Gebühren in Höhe des Mehrbetrages zu bezahlen.
§ 244
Gebühren
(1) Für Telegramme werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr für Telegramme
innerhalb des
Bundesgebietes innerhalb Berlin
Nr. Telegrammart sowie von und (West)
nach Berlin (West)
DM DM
a b C d
1 Standardtelegramm, je Gebührenwort ....................... ~ 0,60 · 0,30
2 Telegramme mit Sonderbehandlung
2.1 Telegramm zum Schutz des menschlichen Lebens, je Ge-
bührenwort .................................................. . 0,60 0,30
2.2 Staatstelegramme
2.2.1 Staatstelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort ........... . 0,60 0,30
2.2.2 Staatstelegramm mit Vorrang, je Gebührenwort ............. . 1,20 0,60
2.3 Wasserstandstelegramme
2.3.1 Allgemeines Wasserstandstelegramm
2.3.1.1 fOr jedes Gebührenwort ..................................... . 0,60 0,30
2.3.1.2 Zuschlag fOr jeden Empfänger .............................. . 2,- 2,-
2.3.2 Wasserstandstelegramm an einzelne Empfänger, je Ge-
bührenwort .................................................. . 0,60 0,30
2.4 Dringendes Telegramm, je Gebührenwort ................... . 1,20 0,60
2.5 Schmuckblatt-Telegramme
2.5.1 Schmuckblatt-Telegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort .. . 0,60 0,30
2.5.2 Dringendes Schmuckblatt-Telegramm, je Gebührenwort .... . 1 20 0,60
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1893
Gebühr für Telegramme
innerhalb des
Bundesgebietes innerhalb Berlin
Nr. Telegrammart {West)
sowie von und
nach Berlin (West)
DM DM
a b C d
2.5.3 Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt ...................... 2,- 2,-
2.5.4 Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt .................. 5,- 5,-
2.5.5 Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbauteilen . ., ., .... . ., .,., . .,.,
, 9,- 9,-
2.6 Telegramme mit vorausbezahlter Antwort
2.6.1 Telegramm ohne Vorrang mit vorausbezahlter Antwort, je Ge-
bührenwort ................................................... 0,60 0,30
2.6.2 Dringendes Telegramm mit vorausbezahlter Antwort, je Gebüh-
renwort ....................................................... 1,20 0,60
2.6.3 Zuschlag für das Antwort-Telegramm .... ., .... ., .,., ... ., ...... ., .. .,. Vorauszahlungs- Vorauszahlungs-
betrag betrag
(2) Je Telegramm werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben.
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen
§ 245
Telegramm-Kurzanschrift
Anstelle der vollen Anschrift eines Telegramms können zugelassene Telegramm-Kurzanschriften verwendet
werden. Telegramm-Kurzanschriften werden zwischen der Deutschen Bundespost und dem Empfänger von
Telegrammen auf Antrag vereinbart.
§ 246
Behandlung unzustellbarer Telegramme
Unzustellbare Telegramme werden bis zum Ablauf von 14 Tagen, gerechnet vom Tage nach dem Eingang bei
der Zustell-Betriebsstelle, für den Empfänger bereitgehalten. Der Absender wird Ober die Unzustellbarkeit
seines Telegramms informiert, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
§ 247
Anschriftenänderung und Auskunftsverlangen
(1) Der Absender eines unzustellbar gemeldeten Telegramms kann innerhalb der Zeit, in der dieses Tele-
gramm und die zugehörigen Belege bei der Deutschen Bundespost aufbewahrt werden, die Anschrift des
Empfängers ändern. Telegramme und zugehörige Belege werden 6 Monate aufbewahrt, wobei der Monat der
Telegrammaufgabe nicht mitgerechnet wird.
(2) Der Empfänger eines Telegramms kann innerhalb der Aufbewahrungszeit (Absatz 1 Satz 2) dieses Tele-
gramms Auskunft Ober die Absenderangaben de;, Ursprungstelegramms erhalten.
(3) Anschriftenänderungen, Auskunftsverlangen und Antworten auf ein Auskunftsverlangen werden mit dem
Dienstvermerk =A= gekennzeichnet und telegrafisch übermittelt.
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 248
Zurückziehen von Telegrammen
Der Absender eines Telegramms kann ein Telegramm zurückziehen, solange es nach der Aufgabe noch nicht
weitergeleitet worden ist.
§ 249
Sonderzustellung von Telegrammen
(1) Auf Antrag des Empfängers stellt die Deutsche Bundespost Telegramme an eine andere Adresse zu, als in
der Anschrift angegeben. Die Sonderzustellung wird für den Einzelfall oder auf Dauer für mindestens ein Jahr
durchgeführt.
(2) Auf Antrag des Empfängers überbringt die Deutsche Bundespost ein über Telefon bereits zugestelltes
Telegramm durch Telegramm-Eilzusteller.
§ 250
Nachsenden von Telegrammen
(1) Ein Telegramm kann auf schriftlichen Antrag des Empfängers innerhalb des Bereichs der Deut-
schen Bundespost telegrafisch nachgesandt werden. Diese Telegramme erhalten den Dienstvermerk
=WEITERGESANDTVONx=. Bei der Nachsendung wird das x durch den Namen des bisherigen Bestimmungs-
ortes ersetzt.
(2) Telegramme, für die keine telegrafische Nachsendung beantragt worden ist, werden wie ein gewöhnlicher
Brief gebührenfrei nachgesandt, wenn die neue Anschrift bekannt ist und nicht die Aufbewahrung bei der
ursprünglichen Zustell-Betriebsstelle gewünscht worden ist.
(3) Telegramme können ausnahmsweise auch ohne besonderen Antrag telegrafisch nachgesandt werden,
wenn nach dem Ermessen der ursprünglichen Zustell-Betriebsstelle das Telegramm bei brieflicher Nach-
sendung seinen Zweck verfehlen würde.
(4) Staatstelegramme werden auch ohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn die neue Anschrift des
Empfängers bekannt ist und dieser nicht briefliche Nachsendung verlangt hat.
(5) Die Gebühren für die telegrafische Nachsendung von Telegrammen hat der Antragsteller zu zahlen.
§ 251
Abschriften und Kopien von Telegrammen
Der Absender und der Empfänger eines Telegramms können die Urschrift des Telegramms innerhalb der
Aufbewahrungszeit des Telegramms(§ 247 Abs. 1 Satz 2) einsehen oder sich davon beglaubigte Abschriften
oder Kopien geben lassen.
§ 252
Zweitschrift eines über Telefon aufgegebenen Telegramms
Der Absender eines telefonisch aufzugebenden Telegramms kann zu Beginn der Telegrammaufgabe bean-
tragen, daß eine Zweitschrift des Telegramms gefertigt und ihm als Standardbrief mit oder ohne Eilzustellung
übersandt wird.
§ 253
Nachforschungen
Werden im Zusammenhang mit zusätzlichen Telegramm-Dienstleistungen umfangreiche Nachforschungen
erforderlich, sind dem Antragsteller die voraussichtlich entstehenden Gebühren vorher mitzuteilen. Auf Ver-
langen der Deutschen Bundespost hat der Antragsteller einen Vorschuß in angemessener Höhe zu zahlen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1895
§ 254
Gebühren
(1) Für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr für zusätzliche
Telegramm-Dienstleistungen
innerhalb des
Nr. Zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen
Bundesgebietes innerhalb Berlin
sowie von und (West)
nach Berlin (West)
DM DM
a b C d
1 Telegramm-Kurzanschrift, monatlich ......................... . 5,- 5,-
2 Anschriftenänderung und Auskunftsverlangen
2.1 telegrafische Übermittlung einer Anschriftenänderung oder
eines Auskunftsverlangens, je Gebührenwort ................ . 0,60 0,30
2.2 telegrafische Übermittlung der Antwort auf ein Auskunftsverlan-
gen, je Antwort .............................................. . 4,20 2,10
3 Zurückziehen von Telegrammen, je Telegramm .............. . 2,40 2,40
4 Sonderzustellung von Telegrammen
4.1 im Einzelfall .................................................. . 1,20 1,20
4.2 als Dauerauftrag, monatlich .................................. . 5,- 5,-
4.3 Zustellen eines Ober Telefon bereits zugestellten Telegramms
durch Telegramm-Eilzusteller ................................ . Eilzustellgebühr Eilzustellgebühr
5 Nachsenden von Telegrammen
5.1 als Telegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort .............. . 0,60 0,30
5.2 als Dringendes Telegramm, je Gebührenwort ................ . 1,20 0,60
6 Abschriften und Kopien von Telegrammen
6.1 beglaubigte Abschriften
6.1.1 mit bis zu 50 Gebührenwörtern, je Abschrift ................. . 6,- 6,-
6.1.2 mit mehr als 50 Gebührenwörtern, je Abschrift
6.1.2.1 für die ersten 50 Gebührenwörter ........................... . 6,- 6,-
6.1.2.2 für je weitere volle oder angefangene 50 Gebührenwörter
zusätzlich .................................................... . 3,- 3,-
6.2 Kopie bis zur Größe A4 ...................................... . 2,- 2,-
6.3 Zusenden der Abschriften oder Kopien mit der Briefpost .... . Briefgebühr Briefgebühr
6.4 Zuschlag für das Zustellen durch Telegramm-Eilzusteller . . . . Eilzustellgebühr Eilzustellgebühr
7 Zweitschrift eines Ober Telefon aufgegebenen Telegramms
7.1 je Zweitschrift ................................................ . 0,50 0,50
7.2 Zusenden der Zweitschrift mit der Briefpost ................. . Briefgebühr Briefgebühr
7.3 Zuschlag für das Zustellen durch Telegramm-Eilzusteller ... . Eilzustellgebühr Eilzustellgebühr
8 Nachforschungen ........................................... . nach§ 229 nach§ 229
(2) Es werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben:
1. für die telegrafische Übermittlung einer Anschriftenänderung oder eines Auskunftsverlangens (Absatz 1
Nr. 2.1),
2. für das Nachsenden von Telegrammen (Absatz 1 Nr. 5.1 und 5.2).
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Unterabschnitt 4
Funktelegramme und Seefunkbriefe
§ 255
Funktelegramme
(1) Funktelegramme sind Telegramme von und nach Seefunkstellen.
(2) Funktelegramme werden ganz oder streckenweise auf dem Funkweg übermittelt über:
1. Seefunkanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,
a) wechselseitig zwischen Seefunkstellen und Küstenfunkstellen oder zwischen Seefunkstellen,
b) einseitig von Küstenfunkstellen zu hierfür bestimmten Seefunkstellen,
2. Seefunkanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten von Seefunkstellen zu Küstenfunkstellen.
§ 256
Arten der Funktelegramme
(1) Funktelegramme werden übermittelt als:
1. Standard-Funktelegramme,
2. Funktelegramme mit Sonderbehandlung.
(2) Funktelegramme mit Sonderbehandlung sind:
1. Funktelegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,
2. Staatsfunktelegramme,
3. Dringende Funktelegramme,
4. Festtagsfunktelegramme,
5. Funktelegramme mit Sammelrufzeichen,
6. Schmuckblatt-Funktelegramme,
7. Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort.
(3) Funktelegramme mit Sonderbehandlung werden durch einen Dienstvermerk gekennzeichnet. Dies gilt
nicht für Funktelegramme mit Sammelrufzeichen.
(4) Für Funktelegramme gelten die Vorschriften für Standardtelegramme und Telegramme mit Sonder-
behandlung entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
§ 257
Funktelegramme mit Vorrangbehandlung
Die Vorrangbehandlung von folgenden Funktelegrammen beschränkt sich auf den Landweg:
1. Funktelegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,
2. Staatsfunktelegramme mit Vorrang,
3. Dringende Funktelegramme.
§ 258
Festtagsfunktelegramme
(1) Festtagsfunktelegramme können in der Zeit von einundzwanzig Tagen bis zu drei Tagen vor Ostern,
Pfingsten, Weihnachten, Neujahr und vor dem Muttertag aufgegeben werden. Ihr Inhalt muß sich auf das be-
treffende Fest beziehen.
(2) Festtagsfunktelegramme werden, soweit möglich, erst am Festtag zugestellt. Sie erhalten den Dienst-
vermerk == SF ==.
(3) Festtagsfunktelegramme von See können auch auf einem Schmuckblatt zugestellt werden (§ 260).
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1897
§ 259
Funktelegramme mit Sammelrufzeichen
(1) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen dienen der Übermittlung von Nachrichten über Angelegenheiten
des Schiffs- oder Funkbetriebes an bestimmte Gruppen von Schiffen.
(2) Sammelrufzeichen werden auf Antrag zugeteilt an:
1. Dienststellen, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt betraut
sind,
2. Schiffahrtsunternehmen für die Gesamtheit oder für bestimmte Gruppen ihrer Schiffe,
3. andere Stellen bei Nachweis einer dringenden Notwendigkeit und Zustimmung der Inhaber der in dem
Sammelrufzeichen bezeichneten Seefunkstellen.
(3) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen können nur vom Inhaber des Sammelrufzeichens und nur bei den
Küstenfunkstellen aufgegeben werden.
§ 260
Schmuckblatt-Funktelegramme
(1) Schmuckblatt-Funktelegramme werden übermittelt als:
1. Schmuckblatt-Funktelegramme ohne Vorrang,
2. Dringende Schmuckblatt-Funktelegramme,
3. Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramme.
(2) Schmuckblatt-Funktelegramme werden nur von See übermittelt. Sie erhalten den Dienstvermerk= LXx =.
§ 261
Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort
Ein Telegramm-Antwortschein, der von einer Seefunkstelle ausgestellt worden ist, berechtigt zur Aufgabe
eines Antwort-Funktelegramms nur bei dieser Seefunkstelle.
§ 262
Seefunkbriefe
(1) Seefunkbriefe werden auf dem Funkweg wie Standard-Funktelegramme und auf dem Landweg wie
gewöhnliche Briefe behandelt. Sie werden nur von See übermittelt.
(2) Seefunkbriefe erhalten den Dienstvermerk = SLT =.
§ 263
Gebühren
(1) Für Funktelegramme, die über Seefunkanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten übermittelt werden,
werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühren für Funktelegramme
zwischen zwischen Seefunkstellen
Orten auf
Nr. Funktelegramme dem Land über eine über zwei
und Seefunk- unmittelbar Küsten- Küstenfunk-
stellen funkstelle stellen
DM DM DM DM
a b C d e f
1 Standard-Funktelegramm, je Gebührenwort 1,85 0,80 2,50 3,10
2 Funktelegramme mit Sonderbehandlung
2.1 Funktelegramm zum Schutz des mensch-
liehen Lebens, je Gebührenwort ........... 1,85 0,80 2,50 3,10
1898 Bundesgesetzbl?tt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühren für Funktelegramme
zwischen zwischen Seefunkstellen
Orten auf
Nr. Funktelegramme dem Land über eine über zwei
und Seefunk- unmittelbar Küsten- Küstenfunk-
stellen funkstelle stellen
DM DM DM DM
a b C d e
2.2 Staatsfunktelegramme
2.2.1 Staatsfunktelegramm ohne Vorrang, je
Gebührenwort ............................ . 1,85 0,80 2,50 3,10
2.2.2 Staatsfunktelegramm mit Vorrang, je Gebüh-
renwort ................................... . 2,45 3,70
2.3 Dringendes Funktelegramm, je Gebühren-
wort ...................................... . 2,45 3,70
2.4 Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort 1,25 0,40 1,30 1,90
2.5 Funktelegramm mit Sammelrufzeichen
2.5.1 für ein zugeteiltes Sammelrufzeichen, monat-
lich ....................................... . 10,-
2.5.2 für die Übermittlung des Funktelegramms mit
Sammelrufzeichen an die Küstenfunkstelle,
je Gebührenwort .......................... . 0,60
2.5.3 für jede Funkaussendung, je Küstenfunk-
stelle, je Sendeart, je Empfängergebiet und je
Gebührenwort ............................ . 1,70
2.6 Schmuckblatt-Funktelegramme
2.6.1 Schmuckblatt-Funktelegramm ohne Vorrang,
je Gebührenwort .......................... . 1,85
2.6.2 Dringendes Schmuckblatt-Funktelegramm,
je Gebührenwort .......................... . 2,45
2.6.3 Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramm, je
Gebührenwort ............................• 1,25
2.6.4 Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt 2,-
2.6.5 Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt 5,-
2.6.6 Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbau-
teilen ..................................... . 9,-
2.7 Funktelegramme mit vorausbezahlter Ant-
wort
2.7.1 Funktelegramm ohne Vorrang mit vorausbe-
zahlter Antwort, je Gebührenwort ......... . 1,85 0,80 2,50 3,10
2.7.2 Dringendes Funktelegramm mit vorausbe-
zahlter Antwort, je Gebührenwort ......... . 2,45 3,70
2.7.3 Zuschlag für das Antwort-Funktelegramm Voraus- Voraus- Voraus- Voraus-
zahlungs- zahlungs- zahlungs- zahlungs-
betrag betrag betrag betrag
(2) Die monatlichen Gebühren für ein zugeteiltes Sammelrufzeichen (Absatz 1 Nr. 2.5.1) werden auch für Teile
eines Monats in voller Höhe erhoben.
(3) Für Funktelegramme mit Sammelrufzeichen wird die Gebühr für die Übermittlung an die Küstenfunkstelle
(Absatz 1 Nr. 2.5.2) für jedes zu übermittelnde Wort, einschließlich der in dem Hinweis enthaltenen Wörter über
die Anzahl der Aussendungen und die Empfangsgebiete, erhoben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1899
(4) Für Funktelegramme, die von Seefunkstellen über Seefunkanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten
übermittelt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Funktelegramme DM
a b C
1 Für die Übermittlung auf dem Funkweg, je Funktelegramm
1.1 bis zu drei Minuten Verbindungsdauer ................................... . 21,-
1.2 für jede weitere angefangene Minute ..................................... . 7,-
2 Für die Übermittlung auf dem Landweg
2.1 Standard-Funktelegramm, je Gebührenwort 0,60
2.2 Funktelegramm zum Schutz des menschlichen Lebens, je Gebührenwort 0,60
2.3 Staatsfunktelegramme
2.3.1 Staatsfunktelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60
2.3.2 Staatsfunktelegramm mit Vorrang, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,20
2.4 Dringendes Funktelegramm, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,20
2.5 Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60
2.6 Schmuckblatt-Funktelegramme
2.6.1 Schmuckblatt-Funktelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . 0,60
2.6.2 Dringendes Schmuckblatt-Funktelegramm, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . 1,20
2.613 Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,60
2.6.4 Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,-
2.6.5 Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,-
2.6.6 Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbauteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,-
2.7 Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort
2.7.1 Funktelegramm ohne Vorrang mit vorausbezahlter Antwort, je Gebührenwort 0,60
2.7.2 Dringendes Funktelegramm mit vorausbezahlter Antwort, je Gebührenwort 1,20
2.7.3 Zuschlag für das Antwort-Funktelegramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorauszahlungs-
betrag
(5) Für zusätzliche Funktelegramm-Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Zusätzliche Funktelegramm-Dienstleistungen DM
a b C
1 Funktelegramm zur Anschriftenänderung oder für ein Auskunftsverlangen, je
Gebührenwort ............................................................. 1,85
2 Funktelegramm als Antwort auf ein Auskunftsverlangen, je Telegramm .... 12,95
(6) Für Seefunkbriefe werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Seefunkbriefe DM
a b C
1 Seefunkbrief von Seefunkstellen Ober Seefunkanschlüsse mit analogen
Anschaltepunkten
1.1 je Gebührenwort .......................................................... . 1,25
1.2 Zuschlag für die Übermittlung auf dem Landweg ......................... . Standard-
briefgebühr
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr
Nr. Seefunkbriefe DM
a b C
2 Seefunkbrief von Seefunkstellen Ober SeefunkanschlOsse mit digitalen
Anschaltepunkten
2.1 bis zu drei Minuten Verbindungsdauer IJIIII ,.,,i.1111111111•11!llt1119111111111111111•••11,a1111111ll•II• 21,-
2.2 für jede weitere angefangene Minute ......................................... 7,-
2.3 Zuschlag für die Übermittlung auf dem Landweg, je Seefunkbrief ......... 5,-
Teil IV
Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren
für Verteilkommunikation
Abschnitt 1
Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren
innerhalb des Übermittlungsdienstes für Presseinformationen
Unterabschnitt 1
Überlassen von Verteilanschlüssen
§ 264
Angebotsübersicht
(1) Als Verteilanschlüsse für Sende- und Empfangs-Endstellen werden angeboten:
1. Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz,
2. VerteilanschlOsse mit digitalen Anschaltepunkten.
(2) Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
angeboten:
1. 50 bit/s,
2. 300 bit/s,
3. 1200 bit/s,
4. 2400 bit/s,
5. 4800 bit/s,
6. 9600 bit/s,
7. 48 kbit/s.
§ 265
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Verteilanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Verteilansch luß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
1 Verteilanschluß für Sende-End-
stellen
1.1 mit analogen Anschaltepunkten Abgehender Telekommunikationsverkehr zu Empfangs-End-
stellen über Verteilverbindungen der Gruppe 1.
1.2 mit digitalen Anschaltepunkten Abgehender Telekommunikationsverkehr zu Empfangs-End-
stellen über Verteilverbindungen der Gruppe 2.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1901
Nr. Verteilanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
2 Verteilanschluß für Empfangs-
Endstellen
2.1 mit analogen Anschaltepunkten Ankommender Telekommunikationsverkehr von Sende-End-
stellen Ober Verteilverbindungen der Gruppe 1.
2.2 mit digitalen Anschaltepunkten Ankommender Telekommunikationsverkehr von Sende-End-
stellen Ober Verteilverbindungen der Gruppe 2.
§ 266
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Verteilanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
§ 267
Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Verteilanschlüssen werden je Anschluß folgende Gebühren
erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Verteilanschluß DM
a b C
1 Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten ........................ 65,-
2 Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten ......................... 200,-
(2) Für die Änderung von Verteilanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichung und der Endleitung eines Anschlusses wird die
Gebühr für die Änderung nach Absatz 2 nur einmal erhoben.
(4) Für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grundgebühren
erhoben:
Monatliche
Nr. Verteilanschluß Grundgebühr
DM
a b C
1 Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten 12,50
2 Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von
2.1 50 bit/s ................................................................. . 30,-
2.2 300 bit/s ................................................................. . 50,-
2.3 1200, 2400, 4800 oder 9600 biVs ........................................ . 100,-
2.4 48 kbiVs ............................................................... . 210,-
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 268
Besondere Betriebsmöglichkeiten
(1) Für Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten wird als besondere Betriebsmöglichkeit die vier-
drähtige Führung des Anschlusses angeboten.
(2) Für Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten
angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Für Verteilanschlüsse mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit
von 1200 biUs
1.1 Schnittstellenvervielfachung . . . . Schnittstellenvervielfachung bis zu vier Kanälen.
1.2 Asynchron-Synchron-Umset-
zung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umsetzung von Asynchron- auf Synchronübertragung.
2 Kanalteilung oder Schnittstellen-
vervielfachung für Verteilan-
schlüsse mit Übertragungsge-
schwindigkeiten von 2400, 4800
oder 9600 biUs ................ . Aufteilung auf bis zu 4 Kanälen oder Schnittstellenverviel-
fachung bis zu vier Kanälen.
(3) An die Kanäle (Absatz 2 Nr. 1.1 und Nr. 2) dürfen nur Endeinrichtungen für den Übermittlungsdienst für
Presseinformationen angeschaltet werden, die auf dem Grundstück der Endstelle oder auf einem diesem
Grundstück benachbarten Grundstück liegen.
§ 269
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die Vierdrahtführung von Verteilanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten werden folgende
Gebühren erhoben:
Vierdrahtführung von Verteilanschlüssen Gebühr
Nr.
mit analogen Anschaltepunkten DM
a b C
1 Für die betriebsfähige Bereitstellung, einmalig .............................. 65,-
2 Als Grundgebühr, monatlich ................................................. 12,50
(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten derVerteilanschlOsse mit digitalen Anschaltepunkten werden
je Anschluß folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Grundgebühr
DM
a b C
1 Schnittstellenvervielfachung ................................................ 40,-
2 Asynchron-Synchron-Umsetzung ··········································· 14,-
3 Kanalteilung oder Schnittstellenvervielfachung .............................. 40,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1903
Unterabschnitt 2
Bereitstellen von Verteitverbindungen
§ 270
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Verteilverbindungen werden angeboten:
1. analoge Verteilverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz (Verteilverbindungen der
Gruppe 1),
2. digitale Verteilverbindungen (Verteilverbindungen der Gruppe 2).
(2) Verteilverbindungen der Gruppe 2 werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:
1. 50 bit/s,
2. 300 bit/s,
3. 1200 bit/s,
4. 2400 bit/s,
5. 4800 bit/s,
6. 9600 bit/s,
7. 48 kbit/ s.
(3) Für Verteilverbindungen der Gruppe 1 werden als besondere Leistungsmerkmale folgende besondere
Übertragungsqualitäten angeboten:
Nr. Besondere Übertragungsqualitäten Leistungsumfang
a b C
1 Sonderqualität 2 ................ Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung
M 1025.
2 Sonderqualität 3 ................ Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung
M 1020.
3 Sonderqualität 4 ................ Über die Sonderqualität 3 hinausgehende Übertragungs-
qualität.
§ 271
Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung
der einzelnen Verbindungsabschnitte.
(2) Für die Berechnung der Verbindungsgebühren zu berücksichtigende Verbindungsabschnitte sind:
1. der Verbindungsabschnitt zwischen dem Netzknoten, an dem der Verteilanschluß der Sende-Endstelle
angeschaltet ist, und dem nächsten Netzknoten mit Verteilfunktion,
2. die Verbindungsabschnitte zwischen Netzknoten mit Verteilfunktion,
3. der Verbindungsabschnitt zwischen dem letzten Netzknoten mit Verteilfunktion und dem Netzknoten, an dem
der Verteilanschluß der Empfangs-Endstelle angeschaltet ist.
(3) Für jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften über Tarifzonen für Fest-
verbindungen (§ 196 Abs. 3) entsprechend angewendet.
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 272
Gebühren
(1) Für Verteilverbindungen werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt (§ 270 Abs. 2) folgende
Verbindungsgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Verteilverbindung Verbindungsgebühr
DM
a b C
1 Verteilverbindung der Gruppe 1
1.1 Ortszonen
1.1.1 Ortszone 1 ................................................................ . 17,25
1.1.2 Ortszone 2 ................................................................ . 34,50
1.2 Nahzonen
1.2.1 Nahzone 1 ................................................................ . 184,-
1.2.2 Nahzone 2 ................................................................ . 368,-
1.3 Nahzone Fernzonen
1.3.1 Fernzone 1 ................................................................ . 736,-
1.3.2 Fernzone 2 ................................................................ . 1 656,-
1.3.3 Fernzone 3 ................................................................ . 2 760,-
2 Verteilverbindung der Gruppe 2
2.1 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s
2.1.1 Ortszonen
2.1.1.1 Ortszone 1 ................................................................ . 28,-
2.1.1.2 Ortszone 2 ................................................................ . 84,-
2.1.2 Nahzonen
2.1.2.1 Nahzone 1 196,-
2.1.2.2 Nahzone 2 280,-
2.1.3 Fernzonen
2.1.3.1 Fernzone 1 ................................................................ . 480,-
2.1.3.2 Fernzone 2 ................................................................ . 675,-
2.1.3.3 Fernzone 3 ................................................................ . 870,-
2.2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s
2.2.1 Ortszonen
2.2.1.1 Ortszone 1 ............................................................... . 28,-
2.2.1.2 Ortszone 2 ................................................................ . 84,-
2.2.2 Nahzonen
2.2.2.1 Nahzone 1 196,-
2.2.2.2 Nahzone 2 280,-
2.2.3 Fernzonen
2.2.3.1 Fernzone 1 ......................... , ...................................... . 622,-
2.2.3.2 Fernzone 2 ................................................................ . 953,-
2.2.3.3 Fernzone 3 ................................................................ . 1 312,-
2.3 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s
2.3.1 Ortszonen
2.3.1.1 Ortszone 1 ................................................................ . 28,-
2.3.1.2 Ortszone 2 ................................................................ . 84,-
2.3.2 Nahzonen
2.3.2.1 Nahzone 1 196,-
2.3.2.2 Nahzone 2 280,-
2.3.3 Fernzonen
2.3.3.1 Fernzone 1 ................................................................ . 851,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1905
Monatliche
Nr. Verteilverbindung Verbindungsgebühr
DM
a b c
2.3.3.2 Fernzone 2................................................................. 1 411,-
2.3.3.3 Fernzone 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 960,-
2.4 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s
2.4.1 Ortszonen
2.4.1.1 Ortszone 1 ................................................................ . 32,-
2.4.1.2 Ortszone 2 ................................................................ . 96,-
2.4.2 Nahzonen
2.4.2.1 Nahzone 1 224,-
2.4.2.2 Nahzone 2 320,-
2.4.3 Fernzonen
2.4.3.1 Fernzone 1 ................................................................ . 972,-
2.4.3.2 Fernzone 2 .....................................................•........... 1 615,-
2.4.3.3 Fernzone 3 ................................................................ . 2 240,-
2.5 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 4800 bit/s
2.5.1 Ortszonen
2.5.1.1 Ortszone 1 ................................................................ . 40,-
2.5.1.2 Ortszone 2 ................................................................ . 120,-
2.5.2 Nahzonen
2.5.2.1 Nahzone 1 280,-
2.5.2.2 Nahzone 2 400,-
2.5.3 Fernzonen
2.5.3.1 Fernzone 1 ................................................................. . 1 216,-
2.5.3.2 Fernzone 2 ................................................................ . 2 019,-
2.5.3.3 Fernzone 3 ...................................................... ·.......... . 2 800,-
2.6 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 9600 bit/s
2.6.1 Ortszonen
2.6.1.1 Ortszone 1 ................................................................ . 50,-
2.6.1.2 Ortszone 2 ................................................................ . 150,-
2.6.2 Nahzonen
2.6.2.1 Nahzone 1 350,-
2.6.2.2 Nahzone 2 500,-
2.6.3 Fernzonen
2.6.3.1 Fernzone 1 ................................................................ . 1 520,-
2.6.3.2 Fernzone 2 ................................................................ . 2 524,-
2.6.3.3 Fernzone 3 ................................................................ . 3 496,-
2.7 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s
2.7.1 Ortszonen
2.7.1.1 Ortszone 1 ................................................................ . 260,-
2.7.1.2 Ortszone 2 ................................................................ . 780,-
2.7.2 Nahzonen
2.7.2.1 Nahzone 1 1 820,-
2.7.2.2 Nahzone 2 2 600,-
2.7.3 Fernzonen
2.7.3.1 Fernzone 1 ................................................................ . 7 862,-
2.7.3.2 Fernzone 2 ................................................................ . 11 076,-
2.7.3.3 Fernzone 3 ................................................................ . 20 996,-
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Für die besonderen Übertragungsqualitäten werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt
(§ 271 Abs. 2) folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Übertragungsqualitäten
Ortszone Nah- oder
Fernzonen
1 2
a b C d e
1 Sonderqualität 2 • • II •••••• II • II • 1111 •• 1111„11 • 11 • 11 • 11 • 11 • 10,- 20,- 120,-
2 Sonderqualität 3 .............................. 20,- 100,- 240,-
3 Sonderqualität 4 .............................. 50,- 150,- 300,-
(3) Für Ortsverteilverbindungen von einer Sende-Endstelle zu Empfangs-Endstellen, deren Verteil-
anschlüsse an demselben Netzknoten angeschaltet sind, werden die Verbindungsgebühren (Absatz 1) und die
Grundgebühren für besondere Übertragungsqualitäten (Absatz 2) nach der Ortszone 1 berechnet.
Abschnitt 2
Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren
innerhalb des Übermittlungsdienstes für den Warndienst
Unterabschnitt 1
Überlassen von Verteilanschlüssen
§ 273
Angebotsübersicht
Für den Warndienst werden folgende Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten und einer Über-
tragungsbandbreite von 3, 1 kHz angeboten:
1. Verteilanschlüsse für Sende-Endstellen,
2. Verteilanschlüsse für Empfangs-Endstellen als
a) Durchsageanschluß,
b) Sirenenanschluß,
c) Gemeinderufanschluß,
d) Tonfrequenz-Rundsteueranschluß.
§ 274
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Verteilanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Verteilanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
1 Verteilansch luß für Sende-End-
stellen .......................... Abgehender Telekommunikationsverkehr zu Empfangs-End-
stellen über Verteilverbindungen für den Warndienst.
2 Verteilanschluß für Empfangs-
Endstellen ...................... Ankommender Telekommunikationsverkehr von Sende-End-
stellen über Verteilverbindungen für den Warndienst.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1907
§ 275
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Verteilanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
§ 276
Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Verteilanschlüssen wird je Anschluß eine ein-
malige Gebühr von 65,- DM erhoben.
(2) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und der Endleitung eines Anschlusses wird die
Gebühr für die Änderung nach Absatz 1 nur einmal erhoben.
(3) Für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grundgebühren
erhoben:
Monatliche
Nr. Verteilansch luß Grundgebühr
DM
a b C
1 Verteilanschluß für Sende-Endstellen ....................................... 12,50
2 Verteilanschluß für Empfangs-Endstellen
2.1 Durchsageanschluß
2.1.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse .............................. gebührenfrei
2.1.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ............................ 12,50
2.2 Sirenenanschluß
2.2.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse .............................. 4,25
2.2.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ............................ 12,50
2.3 Gemeinderufanschluß
2.3.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse .............................. gebührenfrei
2.3.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ............................ 12,50
2.4 Tonfrequenz-Rundsteueranschluß
2.4.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse .............................. gebührenfrei
2.4.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ............................ 12,50
§ 277
Besondere Betriebsmöglichkeit
Für Verteilanschlüsse wird als besondere Betriebsmöglichkeit die vierdrähtige Führung des Anschlusses
angeboten.
§ 278
Gebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Vierdrahtführung werden einmalig 65,- DM erhoben.
(2) Für die Vierdrahtführung werden monatliche Grundgebühren von 12,50 DM erhoben.
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Unterabschnitt 2
Bereitstellen von Verteilverbindungen
§ 279
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Verteilverbindungen für den Warndienst werden analoge Verteilverbindungen mit einer Übertragungs-
bandbreite von 3, 1 kHz angeboten.
(2) Für Verteilverbindungen für den Warndienst werden als besondere Leistungsmerkmale folgende beson-
dere Übertragungsqualitäten angeboten:
Nr. Besondere Übertragungsqualitäten Leistungsumfang
a b C
1 Sonderqualität 2 .................. Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung
M 1025.
2 Sonderqualität 3 ............. ,. .. Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Empfehlung
M 1020.
3 Sonderqualität 4 . ......... .......
, , über die Sonderqualität 3 hinausgehende Übertragungs-
qualität.
§ 280
Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung
der einzelnen Verbindungsabschnitte.
(2) Für die Berechnung der Verbindungsgebühren .zu berücksichtigende Verbindungsabschnitte sind:
1. der Verbindungsabschnitt zwischen dem Netzknoten, an dem der Verteilanschluß der Sende-Endstelle
angeschaltet ist, und dem nächsten Netzknoten mit Verteilfunktion,
2. die Verbindungsabschnitte zwischen Netzknoten mit Verteilfunktion.
(3) Für jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften über die Tarifzonen für
Festverbindungen (§ 196 Abs. 3) entsprechend angewendet.
§ 281
Gebühren
(1) Für Verteilverbindungen werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt (§ 280 Abs. 2) folgende
Verbindungsgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Verteilverbindung Verbindungsgebühr
DM
a b C
1 Ortszonen
1.1 Ortszone 1 45,-
1.2 Ortszone 2 90,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1909
Monatliche
Nr. Verteilverbindung Verbindungsgebühr
DM
a b C
2 Nahzonen
2.1 Nahzone 1 480,-
2.2 Nahzone 2 960,-
3 Fernzonen
3.1 Fernzone 1 1 920,-
3.2 Fernzone 2 4 300,-
3.3 Fernzone 3 7 100,-
(2) Für die besonderen Übertragungsqualitäten werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt
(§ 280 Abs. 2) folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Übertragungsqualitäten Ortszone Nah- oder
Fernzonen
1 2
a b C d e
1 Sonderqualität 2 ..... "' .......................... 10,- 20,- 120,-
2 Sonderqualität 3 ,. ............................... 20,- 100,- 240,-
3 Sonderqualität 4 •••••••••••••• • ••••••••••••••• 50,- 150,- 300,-
(3) Für Ortsverteilverbindungen von einer Sende-Endstelle zu Empfangs-Endstellen, deren Verteil-
anschlüsse an demselben Netzknoten angeschaltet sind, werden die Verbindungsgebühren (Absatz 1) und die
Grundgebühren für besondere Übertragungsqualitäten (Absatz 2) nach der Ortszone 1 berechnet.
Unterabschnitt 3
Überlassen von teilnehmereigenen Durchsage-Endstelleneinrichtungen
§ 282
Angebotsübersicht
Als teilnehmereigene Durchsage-Endeinrichtungen werden angeboten:
1. Warnstellenapparate einschließlich Beikasten und 4 Stabelementen,
2. Warnstellenweichen,
3. Warnverteilübertragungen zur Anschaltung mehrerer Warnstellenapparate an eine Warnstellenweiche.
§ 283
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung teilnehmereigener Durchsage-Endstelleneinrich-
tungen werden Gebühren wie für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endstelleneinrichtungen
einfacher Endstellen erhoben (§ 138).
6
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Für teilnehmereigene Durchsage-Endeinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Monatliche
Nr. Durchsage-Endeinrichtung Gebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Warnstellenapparat ...................................... 390,30 7,25
2 Warnstellenweiche •• • •••••••••••••••••••••••••••••• • •••• 515,60 3,30
3 Warnverteilübertragung •••• • •••••••••• • •••••••••••••••• • nach§ 142 nach§ 142
Abschnitt 3
Bereitstellen von Sendekanälen innerhalb des Telekommunikationsdienstes
,,Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger"
§ 284
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Die Deutsche Bundespost stellt für einen unbefristeten oder befristeten Zeitraum entsprechend der fest-
gelegten täglichen Sendezeit (§ 37 4) Sendekanäle in ihren Funkstellen mit folgenden Spitzenleistungen bereit:
1. bis 5 kW,
2. mehr als 5 bis 20 kW,
3. mehr als 20 bis 50 kW,
4. mehr als 50 bis 100 kW.
(2) Die Funkstellen der Deutschen Bundespost senden im Lang- und Kurzwellenbereich.
§ 285
Bemessungsgrößen für die Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für die Bereitstellung der Sendekanäle richtet sich nach der gebührenpflichtigen
Bereitstellungszeit und der Spitzenleistung des Senders. Für die Gebührenberechnung ist unabhängig von der
Sendeart die Spitzenleistung der Sendefunkstelle bei Frequenzmodulation zugrunde zu legen.
(2) Die gebührenpflichtige Bereitstellungszeit für Sendekanäle ist die von der Deutschen Bundespost festge-
legte tägliche Sendezeit (§ 37 4) zusätzlich eventueller Sendezeitüberschreitungen unabhängig davon, ob
Nachrichten übermittelt werden oder nicht oder ob Betriebsruhetage oder Tage mit kürzeren Sendezeiten vor-
kommen.
(3) Nicht zusammenhängende tägliche Sendezeiten werden addiert, wobei Sendezeiten von weniger als
30 Minuten als Sendezeiten von 30 Minuten gelten. liegen zwischen nicht zusammenhängenden Sendezeiten
Zeitabschnitte von weniger als 30 Minuten, so gelten diese Zeitabschnitte als Sendezeiten.
(4) Die gesamte tägliche Sendezeit wird auf volle Stunden aufgerundet.
§ 286
Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Sendekanälen
(1) Für die unbefristete Bereitstellung eines Sendekanals in einer Funkstelle der Deutschen Bundespost
werden folgende Grundgebühren erhoben: ·
Monatliche
Nr. Tägliche Sendezeit Grundgebühr
DM
a b C
1 mit einer Spitzenleistung bis 5 kW
1.1 1 Stunde ................................................................ . 2 301,-
1.2 2 Stunden ............................................................... . 4 446,-
1.3 3 Stunden ............................................................... . 6 435,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1911
Monatliche
Nr. Tägliche Sendezeit Grundgebühr
DM
a b C
1.4 4 Stunden 8 268,-
1.5 5 Stunden 9 958,-
1.6 6 Stunden 11 492,-
1.7 7 Stunden 12 935,-
1.8 8 Stunden 14 326,-
1.9 9 Stunden 15 600,-
1.10 10 Stunden 16 835,-
1.11 11 Stunden 17 992,-
1.12 12 Stunden ............................................................... . 19 058,-
1.13 13 Stunden ............................................................... . 20 072,-
1.14 14 Stunden ............................................................... . 21 034,-
1.15 15 Stunden ............................................................... . 21 918,-
1.16 16 Stunden 22 737,-
1.17 17 Stunden 23 504,-
1.18 18 Stunden 24 219,-
1.19 19 Stunden 24 856,-
1.20 20 Stunden 25 428,-
1.21 21 Stunden 25 948,-
1.22 22 Stunden 26 403,-
1.23 23 Stunden 26 806,-
1.24 24 Stunden 27170,-
2 mit einer Spitzenleistung von mehr als 5 bis 20 kW
2.1 1 Stunde ................................................................ . 2 756,-
2.2 2 Stunden ............................................................... . 5 330,-
2.3 3 Stunden ............................................................... . 7 722,-
2.4 4 Stunden ............................................................... . 9 932,-
2.5 5 Stunden .................. : ............................................ . 11 947,-
2.6 6 Stunden ............................................................... . 13 780,-
2.7 7 Stunden ................................................................. 15 535,-
2.8 8 Stunden ............................................................... . 17186,-
2.9 9 Stunden ............................................................... . 18 746,-
2.10 10 Stunden ............................................................... . 20 215,-
2.11 11 Stunden ............................................................... . 21 580,-
2.12 12 Stunden ................................................................ . 22 880,-
2.13 13 Stunden 24102,-
2.14 14 Stunden 25 272,-
2.15 15 Stunden ............................................................... . 26 351,-
2.16 16 Stunden ............................................................... . 27 430,-
2.17 17 Stunden ............................................................... . 28 379,-
2.18 18 Stunden ............................................................... . 29 302,-
2.19 19 Stunden ............................................................... . 30160,-
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Monatliche
Nr. Tägliche Sendezeit Grundgebühr
DM
a b C
2.20 20 Stunden 30 992,-
2.21 21 Stunden 31 720,-
2.22 22 Stunden 32 370,-
2.23 23 Stunden 33 020,-
2.24 24 Stunden ............................................................... . 33 540,-
3 mit einer Spitzenleistung von mehr als 20 bis 50 kW
3.1 1 Stunde ................................................................. · 3 679,-
3.2 2 Stunden ............................................................... . 7 111,-
3.3 3 Stunden ............................................................... . 10 296,-
3.4 4 Stunden 13 221,-
3.5 5 Stunden 15 925,-
3.6 6 Stunden 18 382,-
3.7 7 Stunden 20 722,-
3.8 8 Stunden ............................................................... . 23 010,-
3.9 9 Stunden ............................................................... . 25 168,-
3.10 10 Stunden ............................................................... . 27 261,-
3.11 11 Stunden 29 250,-
3.12 12 Stunden 31 184,-
3.13 13 Stunden 32 955,-
3.14 14 Stunden 34 749,-
3.15 15 Stunden 36 504,-
3.16 16 Stunden 38 194,-
3.17 17 Stunden 39 702,-
3.18 18 Stunden 41 262,-
3.19 19 Stunden 42 718,-
3.20 20 Stunden 44135,-
3.21 21 Stunden 45 474,-
3.22 22 Stunden 46 800,-
3.23 23 Stunden 47 996,-
3.24 24 Stunden ............................................................... . 49140,-
4 mit einer Spitzenleistung von mehr als 50 bis 100 kW
4.1 1 Stunde ................................................................ . 5 512,-
4.2 2 Stunden ............................................................... . 10 660,-
4.3 3 Stunden ............................................................... . 15 431,-
4.4 4 Stunden ............................................................... . 19 838,-
4.5 5 Stunden 23 881,-
4.6 6 Stunden 27 560,-
4.7 7 Stunden 31 122,-
4.8 8 Stunden ............................................................... . 34 086,-
4.9 9 Stunden ............................................................... . 37 830,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1913
Monatliche
Nr. Tägliche Sendezeit Grundgebühr
DM
a b C
4.10 10 Stunden 41 028,-
4.11 11 Stunden 44 070,-
4.12 12 Stunden 47 060,-
4.13 13 Stunden 49 920,-
4.14 14 Stunden 52 689,-
4.15 15 Stunden 55 510,-
4.16 16 Stunden 58162,-
4.17 17 Stunden 60 840,-
4.18 18 Stunden 63 388,-
4.19 19 Stunden 65 910,-
4.20 20 Stunden 68 367,-
4.21 21 Stunden 70 720,-
4.22 22 Stunden 73 060,-
4.23 23 Stunden 75 335,-
4.24 24 Stunden 77 350,-
(2) Zusätzlich zu den monatlichen Grundgebühren (Absatz 1) werden bei Überschreitungen der festgelegten
täglichen Sendezeiten je Sendekanal und je volle oder angefangene Viertelstunde der Sendezeitüberschreitung
folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Spitzenleistung des Senders
DM
a b C
1 bis 5 kW 27,-
2 mehr als 5 bis 20 kW ..................................................... . 31,-
3 mehr als 20 bis 50 kW ................................................... . 62,-
4 mehr als 50 bis 100 kW .................................................. . 78,-
§ 287
Gebühren für die befristete Bereitstellung von Sendekanälen
(1) Für die befristete Bereitstellung eines Sendekanals in einer Funkstelle der Deutschen Bundespost
werden je Stunde Sendezeit folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Spitzenleistung des Senders
DM
a b C
1 bis 5 kW 106,-
2 mehr als 5 bis 20 kW ..................................................... . 123,-
3 mehr als 20 bis 50 kW ................................................... . 247,-
4 mehr als 50 bis 100 kW .................................................. . 312,-
(2) Innerhalb eines Kalendermonats werden höchstens Gebühren wie für unbefristet bereitgestellte Sende-
kanäle mit einer entsprechenden Spitzenleistung und einer täglichen Sendezeit von 24 Stunden erhoben.
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 288
Gebühren für die Aufnahme von Funknachrichten
Für die Aufnahme von Funknachrichten werden je aufgenommenen Informationsdienst der Nachrichten-
absender für jede Empfangs-Endstelle und für jede weitere Nachrichtenaufnahmestelle folgende Grund-
gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Aufnahme von Funknachrichten Grundgebühr
DM
a b C
1 Funknachrichten, die von Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost aus-
gesendet werden
1.1 Nachrichtenaufnahme innerhalb Europas ......................................... 13,-
1.2 Nachrichtenaufnahme im außereuropäischen Ausland . . .. .. . . . .. . ., . •· ., . . . . . . "' 26,-
1.3 Nachrichtenaufnahme auf Schiffen • • • • • ,, • • • • • • ,, • ,, • • • • • • .. • • • • • ,, • "' • • .. .. • "' ,, ., •• 1,30
2 Funknachrichten, die von Sendet unkstellen außerhalb des Bereichs der
Deutschen Bundespost ausgesendet werden ., . ,, ., . . . . .. .. . . . ., "' ., "' "' . . . ., " . . . . .
~' 130,-
Abschnitt 4
Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren
innerhalb des besonderen Funkdienstes für die Seeschiffahrt
§ 289
Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen Wetterdienstes
und anderer Nachrichtenabsender
(1) Als Wetternachrichten werden Wetterberichte und Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes an
alle Seefunkstellen ausgesendet.
(2) Wenn ein dringendes allgemeines Interesse für die Seeschiffahrt vorliegt, kann die Deutsche Bui;-idespost
auch Wetternachrichten anderer Nachrichtenabsender aussenden.
(3) Auf Verlangen des Empfängers wird die Aussendung der Wetternachrichten wiederholt.
§ 290
Übermitteln von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts
und anderer Nachrichtenabsender
(1) Als Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts werden ausgesendet:
1. nautische Nachrichten,
2. Eisberichte,
3. Warnungen vor ungewöhnlich niedrigem Hochwasser,
4. Sturmflutwarnungen.
(2) Wenn ein dringendes allgemeines Interesse für die Seeschiffahrt vorliegt, kann die Deutsche Bundespost
auch nautische Nachrichten anderer Nachrichtenabsender aussenden.
(3) Auf Verlangen des Empfängers wird die Aussendung der Nachrichten wiederholt.
§ 291
Übermitteln von Suchnachrichten
(1) Zur Nachforschung nach dem Verbleib überfälliger Schiffe werden Suchnachrichten ausgesendet, wenn
sie einen für die Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost bestimmten Hinweis enthalten, daß die Seewarn-
dienstzentrale der Aussendung zugestimmt hat.
(2) Der Absender der Suchnachricht muß die Anzahl der Aussendungen, die Sendearten und die Empfangs-
gebiete angeben.
(3) Antworten auf ausgesendete Suchnachrichten werden von der Küstenfunkstelle empfangen und an den
Absender der Suchnachricht weitergegeben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1915
§ 292
Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Als zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen werden angeboten:
1. das Übermitteln von Gefahrmeldungen für die Seeschiffahrt,
2. das Bereitstellen von Funkpeilungen,
3. das Übermitteln von Auskünften an Seefunkstellen.
(2) Meldungen über Gefahren für die Seeschiffahrt (Gefahrmeldungen), die die Küstenfunkstellen d~r
Deutschen Bundespost von Seefunkstellen empfangen, werden an das Deutsche Hydrographische Institut
weitergeleitet.
(3) Auf Anforderung können für Funkpeilungen über Seefunkstellen das Peilfunksystem „Nordsee" oder von
der Küstenfunkstelle ausgesendete Peilzeichen benutzt werden.
(4) Auf Verlangen werden folgende Auskünfte an Seefunkstellen übermittelt:
1. Wetterauskünfte des Deutschen Wetterdienstes,
2. nautische Auskünfte des Deutschen Hydrographischen Instituts,
3. Auskunft über die Uhrzeit,
4. Ratschläge der ärztlichen Beratungsstelle in Krankheitsfällen an Bord.
§ 293
Gebühren
(1) Für Telekommunikationsdienstleistungen im besonderen Funkdienst für die Seeschiffahrt werden
folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Dienstleistungen DM
a b C
1 Übermitteln von Wetternachrichten (§ 289)
1.1 des Deutschen Wetterdienstes
1.1.1 für die Bereitstellung eines Sendekanals in einer Küstenfunkstelle, je Sen-
deart, je Frequenzbereich und je Stunde Sendezeit ...................... . 80,-
1.1.2 für den Personaleinsatz, je Stunde ....................................... . 72,50
1.2 anderer Nachrichtenabsender
1.2.1 für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle, je
Wort .................................................................. ····· 0,60
1.2.2 für die Aussendung von einer Küstenfunkstelle an die Empfänger, je Wort 0,85
1.3 Wiederholung der Wetternachrichten, je vollständige oder teilweise Wieder-
holung .................................................................... . 6,-
2 Übermitteln von Nachrichten (§ 290)
2.1 des Deutschen Hydrographischen Instituts
2.1.1 für die Bereitstellung eines Sendekanals in einer Küstenfunkstelle, je Sen-
deart, je Frequenzbereich und je Stunde Sendezeit ...................... . 80,-
2.1.2 für den Personaleinsatz, je Stunde ....................................... . 72,50
2.2 anderer Nachrichtenabsender
2.2.1 für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle, je
Wort ................................................................. · · · ··· 0,60
2.2.2 für die Aussendung von einer Küstenfunkstelle an die Empfänger, je Wort 0,85
2.3 Wiederholung der Nachrichten, je vollständige oder teilweise Wiederholung 6,-
3 Übermitteln von Suchnachrichten (§ 291)
3.1 Aussenden von Suchnachrichten
3.1.1 für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle, je
Wort ............................................................ · ·········· 0,60
3.1.2 für jede Funkaussendung einer Küstenfunkstelle, je Sendeart, je Empfangs-
gebiet und je volle oder angefangene Gruppe von 30 Wörtern ........... . 6,-
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr
Nr. Dienstleistungen
DM
a b C
3.2 Empfangen und Weitergeben von Antworten
3.2.1 für den Empfang bei der Küstenfunkstelle, je Antwort 6,-
3.2.2 für die Weitergabe an den Absender der Suchnachricht, je Wort ......... . 0,60
4 Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen (§ 292)
4.1 Übermitteln von Gefahrmeldungen, je Wort ............................... . 0,60
4.2 Bereitstellen von Funkpeilungen
4.2.1 Benutzung des Peilfunksystems „Nordsee", je Benutzung ................ . 12,-
4.2.2 Aussenden von Peilzeichen durch eine Küstenfunkstelle, je Aussendung 6,-
4.3 Übermitteln von Auskünften
4.3.1 Wetterauskünfte des Deutschen Wetterdienstes, je Auskunft ............. . 6,-
4.3.2 nautische Auskünfte des Deutschen Hydrographischen Instituts, je Auskunft 6,-
4.3.3 Auskunft über die Uhrzeit, je Auskunft ................................... . 1,-
4.3.4 Ärztliche Ratschläge ...................................................... . gebührenfrei
(2) Bei der Berechnung der Gebühren für die Übermittlung von Wetternachrichten des Deutschen Wetter-
dienstes (Absatz 1 Nr. 1.1) und von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts (Absatz 1 Nr. 2.1)
werden die täglichen Sende- und Arbeitszeiten auf volle Minuten aufgerundet und innerhalb eines Kalender-
monats addiert. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Bei der Berechnung der Gebühren für die Übermittlung von Suchnachrichten vom Nachrichtenabsender
bis zur Küstenfunkstelle (Absatz 1 Nr. 3.1.1) werden der Hinweis über die Zustimmung der Seewarndienst-
zentrale und die Angaben über die Anzahl der Aussendungen, der Sendearten und der Empfangsgebiete mit-
gezählt.
(4) Die Gebühren für das Übermitteln von Gefahrmeldungen (Absatz 1 Nr. 4.1) schuldet das Deutsche
Hydrographische Institut.
Teil V
Leistungen der Deutschen Bundespost
für nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz
gehörende Fernmeldeanlagen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 294
Posteigene Stromwege
(1) Die Deutsche Bundespost kann posteigene Stromwege, die im allgemeinen Netz der Deutschen Bundes-
post geführt sind, für Fernmeldeanlagen überlassen, die nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehö-
ren.
(2) Posteigene Stromwege werden nach Bestimmung der Deutschen Bundespost nur überlassen, wenn und
solange die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Über-
lassung solcher Stromwege. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung einer besonderen Strom-
wegart oder auf eine besondere Stromwegführung.
(3) Posteigene Stromwege enden bei den privaten Fernmeldeeinrichtungen mit je einer Anschalteeinrichtung
der Deutschen Bundespost (Stromwegende). Die Anschalteeinrichtung enthält Anschaltepunkte für die
Anschaltung der privaten Fernmeldeeinrichtung. Die Anschalteeinrichtung und die daran unmittelbar an-
geschaltete erste private Fernmeldeeinrichtung müssen auf demselben Grundstück liegen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1917
(4) Posteigene Stromwege sind in ihrer gesamten Länge und Führung posteigen. Über Ausnahmen
(gemischte Führung mit privaten Stromwegen) bestimmt die Deutsche Bundespost.
(5) Auf Antrag kann die Deutsche Bundespost private Fernschreibeinrichtungen, die an posteigenen Strom-
wegen mit digitalen Anschaltepunkten angeschaltet sind, instandhalten. Die §§ 151 und 152 gelten ent-
sprechend.
§ 295
Ortsstromwege, Fernstromwege
Ortsstromwege sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden innerhalb eines Ortsnetzbereichs liegen.
Fernstromwege sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden in verschiedenen Ortsnetzbereichen
liegen.
§ 296
Anschaltung, Führung und Bauweise
Posteigene Stromwege werden
1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),
2. im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost entsprechend dem Regelnetzbau geführt (Regelführung),
3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.
§ 297
Technische und betriebliche Funktionsbedingungen
(1) Für die Benutzung privater Fernmeldeeinrichtungen an posteigenen Stromwegen legt die Deutsche
Bundespost die erforderlichen technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen fest.
(2) Die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen werden im Amtsblatt des Bundesministers für
das Post- und Fernmeldewesen bekanntgemacht. Falls die Bekanntmachung nur einen Hinweis enthält, wird die
Bezugsquelle angegeben.
§ 298
Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Fernmeldeeinrichtungen
(1) Private Fernmeldeeinrichtungen, die wegen ihrer Zugangsmöglichkeiten zu posteigenen Stromwegen die
technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die Benutzung der posteigenen Stromwege erfüllen
müssen, bedürfen der Zulassung durch das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen.
(2) Private Fernmeldeeinrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost
benutzt werden. Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn
1. keine fernmelderechtlichen Gründe entgegenstehen,
2. die Fernmeldeeinrichtung vom Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen zugelassen ist und
3. die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die Benutzung des posteigenen Stromweges
erfüllt werden.
(3) In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost für einzelne private Fernmeldeeinrichtungen eine
allgemeine Benutzungserlaubnis erteilen.
(4) Private Fernmeldeeinrichtungen werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe von der
Deutschen Bundespost abgenommen. Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,
1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und
2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.
(5) Bei Mängeln kann die Anschaltung bis zur Beseitigung der Mängel zurückgestellt und die Abnahme wie-
derholt werden.
(6) Private Fernmeldeeinrichtungen werden nach der Abnahme von der Deutschen Bundespost angeschaltet
und damit für die Benutzung freigegeben.
(7) Für private Fernmeldeeinrichtungen, die geändert, erweitert oder erneuert werden, gelten die Absätze 1
bis 6 entsprechend.
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(8) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die angeschalteten privaten Fernmeldeeinrichtungen
noch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.
(9) Private Fernmeldeeinrichtungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfül-
len, müssen auf Verlangen der Deutschen Bundespost innerhalb einer von der Deutschen Bundespost fest-
gelegten Frist auf Kosten des Inhabers der Fernmeldeanlage entsprechend geändert oder erneuert werden.
(10) Kommt der Inhaber der Fernmeldeanlage dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung oder
Erneuerung der beanstandeten privaten Fernmeldeeinrichtung nicht nach, kann die Deutsche Bundespost die
Benutzungserlaubnis ganz oder teilweise widerrufen und die private Einrichtung oder Teile davon vom post-
eigenen Stromweg abschalten.
§ 299
Benutzungsverhältnis
(1) Für die zwischen der Deutschen Bundespost und dem Inhaber der Fernmeldeanlage bestehenden, auf
Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse über die Überlassung posteigener Strom-
wege gelten die Vorschriften über das Teilnehmerverhältnis entsprechend, soweit in Teil V keine abweichende
Regelung getroffen ist.
(2) Durch Mehrfachausnutzung gebildete Stromwege dürfen nur vom selben Inhaber benutzt werden; eine
Verwendung zusätzlich gebildeter Stromwege durch andere Inhaber sowie für private Leitungen ist unzulässig.
(3) Bei posteigenen Stromwegen sind folgende Mindestüberlassungszeiten einzuhalten:
1. drei Jahre für Stromwege mit einer Übertragungsbandbreite von 15 oder 48 kHz,
2. fünf Jahre für Stromwege mit
a) einer Übertragungsbandbreite von mehr als 48 kHz oder
b) einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 64 kbit/s.
(4) Wird die Mindestüberlassungzeit nicht eingehalten, so beträgt die monatliche Restgebühr vom folgenden
Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatlichen Gebühren, die zum Zeitpunkt
der Beendigung der Überlassung erhoben werden, jedoch höchstens für eine gebührenpflichtige Stromweg-
länge von 30 km.
(5) Im Fall der Zurückziehung von Anträgen werden Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restgebühr nach
Absatz 4 erhoben.
Abschnitt 2
Überlassen posteigener Stromwege
§ 300
Angebotsübersicht
(1) Als posteigene Stromwege werden angeboten:
1. Stromwege mit analogen Anschaltepunkten,
2. Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten.
(2) Stromwege mit analogen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsbandbreiten angeboten:
1. 3,1 kHz,
2. 15,0 kHz,
3. 48,0 kHz,
4. 240,0 kHz,
5. 1,2 MHz,
6. 3,8 MHz,
7. 5,0 MHz.
(3) Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten an-
geboten:
1. bis 300 bit/s,
2. 64 kbit/s,
3. 2 Mbit/s.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1919
(4) Als Reservestromwege werden angeboten: ,
1. posteigene Fernstromwege mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz,
2. posteigene Fernstromwege mit digitalen Anschaltepunkten und Übertragungsgeschwindigkeiten von 50 und
100 bit/s.
Bei Reservestromwegen ist die Inbetriebnahme vorbereitet, die Benutzung wird jedoch erst im Bedarfsfan von
der Deutschen Bundespost ermöglicht. Sie werden nur als Fernstromwege überlassen. Die Deutsche Bundes-
post bestimmt den Kreis der Bedarfsträger, denen Reservestromwege überlassen werden.
§ 301
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Posteigene Stromwege werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Posteigener Stromweg Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
1 Stromwege mit analogen Anschaltepunkten
und einer
1.1 Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz a) Zweidrähtige Führung,
b) voll duplexfähig,
c) Übertragungsgüte in Standardqualität.
1.2 Übertragungsbandbreite von mehr als 3, 1 kHz a) Vierdrähtige Führung,
b) voll duplexfähig.
2 Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten
und einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2.1 bis 300 bit/s ................................. Zweidrähtige Führung.
2.2 64 kbit/s und 2 Mbit/s ....................... a) Vierdrähtige Führung,
b) voll duplexfähig.
§ 302
Änderungen
Folgende Änderungen können bei posteigenen Stromwegen durchgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung des Endstromweges.
§ 303
Bemessungsgröße für die monatlichen Grundgebühren
(1) Die Höhe der monatlichen Grundgebühren für posteigene Stromwege richtet sich nach der Tarif-
entfernung.
(2) Ortsstromwege der Ortszone 1 sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden innerhalb eines
Anschlußbereiches liegen. Ortsstromwege der Ortszone 2 sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden
in verschiedenen Anschlußbereichen eines Ortsnetzbereiches liegen.
(3) Als gebührenpflichtige Stromweglänge gilt die Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereich die
Stromwegenden liegen. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Stromweglänge gilt § 162 entsprechend.
(4) Bei Stromwegen für die Übermittlung von Modulationssignalen vom Nachrichtenabsender zu den Sende-
funkstellen der Deutschen Bundespost für Zwecke des Telekommunikationsdienstes „Funknachrichten an
einen oder mehrere Empfänger.. (§ 57 Abs. 4) sind bei der Ermittlung der gebührenpflichtigen Stromweglänge
(Absatz 3) für das Stromwegende bei der Sendefunkstelle maßgebend:
1. das Ortsnetz Seligenstadt bei Langwellen-Sendefunkstellen,
2. das Ortsnetz Usingen, Taunus, bei Kurzwellen-Sendefunkstellen.
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 304
Gebühren für posteigene Stromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung posteigener Stromwege werden je Stromwegende folgende Ge-
bühren erhoben:
Einmalige
Nr. Posteigener Stromweg Gebühr
DM
a b C
1 Stromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsband-
breite von
1.1 3.1 kHz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65,-
1.2 mehr als 3.1 kHz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach Aufwand
(§ 140)
mindestens 65,-
2 Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,-
(2) Für die Änderung eines posteigenen Stromweges wird je Stromwegende eine einmalige Gebühr von
65,- DM erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und des Endstromweges wird die Gebühr für die
Änderung nach Absatz 2 nur einmal erhoben.
(4) Für posteigene Stromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Grundgebühren
erhoben:
Monatliche
Nr. Posteigener Stromweg Grundgebühr
DM
a b C
Stromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsband-
breite von
1.1 3,1 kHz
1.1.1 Ortsstromweg
1.1.1.1 der Ortszone 1 ............................................................ . 60,-
1.1.1.2 der Ortszone 2 ............................................................ . 120,-
1.1.2 Fernstromweg
1.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... . 4,-
1.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km
1.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... . 4,-
1.1.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... . 1,20
1.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 0,40
1.2 15 kHz
1.2.1 Ortsstromweg
1.2.1.1 der Ortszone 1 ............................................................ . 180,-
1.2.1.2 der Ortszone 2 ............................................................ . 360,-
1.2.2 Fernstromweg
1.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... . 12,-
1.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km
1.2.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... . 12,-
1.2.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... . 3,60
1.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 1,20
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1921
Monatliche
Nr. Posteigener Stromweg Grundgebühr
DM
a b C
1.3 48 kHz
1.3.1 Ortsstromweg
1.3.1.1 der Ortszone 1 540,-
1.3.1.2 der Ortszone 2 ............................................................ . 1 000,-
1.3.2 Fernstromweg
1.3.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... . 36,-
1.3.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km
1.3.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... . 36,-
1.3.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... . 10,80
1.3.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 3,60
1.4 240 kHz
1.4.1 Ortsstromweg
1.4.1.1 der Ortszone 1 ............................................................ . 800,-
1.4.1.2 der Ortszone 2 ............................................................ . 2 000,-
1.4.2 Fernstromweg
1.4.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... . 160,-
1.4.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km
1.4.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... . 160,-
1.4.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ...................... .. 48,-
1.4.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 16,-
1.5 1,2 MHz
1.5.1 Ortsstromweg
1.5.1.1 der Ortszone 1 ............................................................ . 800,-
1.5.1.2 der Ortszone 2 ............................................................ . 2 000,-
1.5.2 Fernstromweg
1.5.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... . 720,-
1.5.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km
1.5.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ......................................... .. 720,-
1.5.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... . 216,-
1.5.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 72,-
1.6 3,8 MHz
1.6.1 Ortsstromweg
1.6.1.1 der Ortszone 1 ............................................................ . 800,-
1.6.1.2 der Ortszone 2 ............................................................ . 2 000,-
1.6.2 Fernstromweg
1.6.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... . 760,-
1.6.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km
1.6.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ......................................... .. 760,-
1.6.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... . 228,-
1.6.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 76,-
1.7 5,0 MHz
1.7.1 Ortsstromweg
1.7.1.1 der Ortszone 1 ............................................................ . 800,-
1.7.1.2 der Ortszone 2 ............................................................ . 2 000,-
1.7.2 Fernstromweg
1.7.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... . 800,-
1.7.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km
1.7.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... . 800,-
1.7.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... . 240,-
1.7.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 80,-
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Monatliche
Nr. Posteigener Stromweg Grundgebühr
DM
a b C
2 Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übe.rtragungsgeschwin-
digkeit von
2. 1 bis 300 bit/s
2.1.1 Ortsstromweg
2.1.1.1 der Ortszone 1 60,-
2.1.1.2 der Ortszone 2 ............................................................... . 120,-
2.1.2 Fernstromweg
2.1.2.J bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m ...... . 4,-
2.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km
2.1.2.2.1 für den Teil bis 1O km, je 100 m .......................................... . 4,-
2.1.2.2.2 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km, je 100 m ........................ . 2,40
2.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... . 0,70
2.1.2.2.4 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 0,32
2.2 64 kbit/s
2.2.1 Ortsstromweg
2.2.1.1 der Ortszone 1 260,-
2.2.1.2 der Ortszone 2 ............................................................ . 780,-
2.2.2 Fernstromweg
2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m ...... . 26,-
2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 30 km
2.2.2.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m .......................-................... . 26,-
2.2.2.2.2 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ....................... . 15,60
2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ............................. .. 4,55
2.3 2 Mbit/s
2.3.1 Ortsstromwege
2.3.1.1 der Ortszone 1 ............................................................. . 900,-
2.3.1.2 der Ortszone 2 ............................................................. . 1 800,-
2.3.2 Fernstromweg
2.3.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m ...... . 390,-
2.3.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 30 km
2.3.2.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ......................................... .. 390,-
2.3.2.2.2 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ....................... . 234,-
2.3.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 68,25
(5) Für Fernstromwege werden mindestens die monatlichen Grundgebühren für Ortsstromwege der Orts-
zone 2 erhoben.
(6) Für Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertragungsgeschwindigkeit bis 300 bit/s, die
dem Empfang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen, werden für den Teil bis 50 km gebühren-
pflichtiger Stromweglänge nur die Hälfte der Gebühren nach Absatz 4 Nr. 2.1.1 bis 2.1.2.2.2 erhoben.
(7) Für Reservestromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Reservestromweg Grundgebühr
DM
a b C
1 Reservestromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungs-
bandbreite von 3, 1 kHz
1.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ...... . 4-
1
1.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km
1.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... . 4,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1923
Monatliche
Nr. Reservestromweg Grundgebühr
DM
a b C
1.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m 1,-
1.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 0,30
2 Reservestromweg mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertragungs-
geschwindigkeit von
2.1 50 bit/s
2.1.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m 4,-
2.1.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km
2.1.2.1 für den Teil bis 10 km, je 100 m ................................ , ......... . 4,-
2.1.2.2 für den Teil von mehr als 1O bis 50 km, je 100 m ........................ . 1,-
2.1.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... . 0,30
2.1.2.4 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 0,12
2.2 100 bit/s
2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m ...... . 4-,
2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km
2.2.2.1 für den Teil bis 1O km, je 100 m .......................................... . 4,-
2.2.2.2 für den Teil von mehr als 1O bis 50 km, je 100 m ........................ . 2,-
2.2.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ....................... . 0,50
2.2.2.4 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 0,20
§ 305
Besondere Betriebsmöglichkeiten
Für posteigene Stromwege werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
Für Stromwege mit analogen Anschaltepunk-
ten und einer Übertragungsbandbreite von
3,1 kHz
1.1 Mehrdrahtführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vier- oder sechsdrähtige Führung.
1.2 Knotenschaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenschaltung von Stromwegen in einem
Netzknoten der Deutschen Bundespost.
1.3 Besondere Übertragungsqualitäten
1.3.1 Sonderqualität 1 Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-
Empfehlung M 1040.
1.3.2 Sonderqualität 2 Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-
Empfehlung M 1025.
1.3.3 Sonderqualität 3 Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-
Empfehlung M 1020.
1.3.4 Sonderqualität 4 Über die Sonderqualität 3 hinausgehende Über-
tragungsqualität.
1.3.5 Sonderqualität 5 Für den Einzelfall festgelegte, besondere übertra-
gungstechnische Maßnahmen für Stromweg-
netze.
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b c
2 Gerichteter Betrieb für Stromwege mit analo-
gen Anschaltepunkten und Übertragungs-
bandbreiten von 1,2 MHz, 3,8 MHz oder 5,0 MHz Betrieb nur in einer Übertragungsrichtung.
3 Für Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten
und einer Übertragungsgeschwindigkeit bis
300 bit/s
3.1 Mehrdrahtführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vier- oder sechsdrähtige Führung.
3.2 Knotenschaltung
3.2.1 als Rundschreibeinrichtung Posteigene digitale Knoteneinrichtung ohne Quit-
tungsgabe mit 1 Eingang und bis zu 10 Aus-
gängen.
3.2.2 als Konferenzeinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Posteigene digitale Knoteneinrichtung mit bis zu
5 Ein-/Ausgängen.
§ 306
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Mehrdrahtführung wird je Stromwegende eine einmalige Gebühr
von 65,- DM erhoben.
(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten der posteigenen Stromwege werden je Stromweg folgende
Grundgebühren erhoben: ·
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten
Ortsstromweg
Fernstrom-
weg
Ortszone 1 Ortszone 2
a b C d e
1 Für Stromwege mit analogen Anschaltepunkten und einer
Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz
1.1 Mehrdrahtführung ....................................... 60,- 120,- 120,-
1.2 Knotenschaltung .......................................... 10,- 20,- 20,-
1.3 Besondere Übertragungsqualitäten
1.3.1 Sonderqualität 1 ......................................... - 10,- 10,-
1.3.2 Sonderqualität 2 ••• e • ••• ••••••••m• •11••11•
• • ••• • • ••••••••• 10,- 20,- 120,-
1.3.3 Sonderqualität 3 .................. ., . .,.,., .................. 20,- 100,- 240,-
1.3.4 Sonderqualität 4 ........................................ 50,- 150,- 300,-
1.3.5 Sonderqualität 5 ........ ·····••'••···""' ................... 10,- 20,- 40,-
2 Gerichteter Betrieb ...................................... 70% der 70% der 70% der
monat- monat- monat-
liehen liehen liehen
Grund- Grund- Grund-
gebühren gebühren gebühren
nach§ 304 nach§ 304 nach§ 304
Abs. 4 Abs. 4 Abs. 4
Nr. 1.5 Nr. 1.5 Nr. 1.5
bis 1.7 bis 1.7 bis 1.7
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1925
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten
Ortsstromweg
Fernstrom-
weg
Ortszone 1 Ortszone 2
a b C d e
3 Für Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten und einer
Übertragungsgeschwindigkeit bis 300 bit/s
3.1 Mehrdrahtführung ....................................... 60,- 120,- 120,-
3.2 Knotenschaltung
3.2.1 als Rundschreibeinrichtung ............................. 50,- 50,- 50,-
3.2.2 als Konferenzeinrichtung ................................ 100,- 100,- 100,-
(3) Die monatlichen Grundgebühren für die Knotenschaltung (Absatz 2 Nr. 1.2 und 3.2) werden für jedes an
den Netzknoten herangeführte Stromwegende erhoben.
(4) Die monatlichen Grundgebühren für die Sonderqualität 5 (Absatz 2 Nr. 1.3.5) werden für jeden post-
eigenen Stromweg des betroffenen Stromwegnetzes erhoben.
(5) Die monatlichen Grundgebühren für Stromwege mit gerichtetem Betrieb (Absatz 2 Nr. 2) werden anstelle
der monatlichen Grundgebühren für entsprechende Stromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(§ 301 Abs. 4 Nr. 1.5 bis 1.7) erhoben.
§ 307
Stromwege mit Mehrwegeführung und Sonderbauweise von Stromwegen
Abweichend von der Regelführung und Regelbauweise (§ 296) können
1. mehrere Stromwege zwischen denselben Grundstücken auf getrennten Wegen über dieselben oder ver-
schiedene Netzknoten geführt werden (Mehrwegeführung),
2. Stromwege auf dem Grundstück der privaten Fernmeldeeinrichtung in Sonderbauweise installiert werden.
§ 308
Gebühren für Mehrwegeführung und Sonderbauweise
Für die Mehrwegeführung und Sonderbauweise werden folgende Gebühren erhoben:
Geqühr
DM
Nr. Dienstleistung
einmalig monatlich
a b C d
1 Mehrwegeführung
1.1 für die zweite und jede weitere Stromwegführung
1.1.1 bie Ortsstromwegen ......................................... . 10,---
1.1.2 bei Fernstromwegen ........................................ . 20,-
1.2 Ergänzungsanlage im allgemeinen Netz der Deutschen
Bundespost ................................................. . in Höhe der
Kosten für die
Ergänzungs-
anlage
2 Sonderbauweise ...........•................................. in Höhe der
Mehrkosten
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 309
Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit
(1) Die Deutsche Bundespost entstört posteigene Stromwege im Rahmen eines erteilten Dauerauftrages
auch außerhalb der täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle.
(2) Zu den Entstörungsdienstleistungen nach Absatz 1 gehört auch die Entstörung der an die posteigenen
Stromwege angeschalteten privaten Fernmeldeeinrichtungen, wenn diese von der Deutschen Bundespost
instandgehalten werden.
(3) Für die Entstörung posteigener Stromwege außerhalb der täglichen Dienstzeit werden Gebühren nach
§ 217 Abs. 1 Nr. 2 erhoben.
§ 310
Meßarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen
(1) Die Deutsche Bundespost führt an privaten Fernmeldeeinrichtungen, die nicht von der Deutschen
Bundespost instandgehalten werden, auf Antrag des Inhabers Meßarbeiten durch.
(2) Für Meßarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren nach § 150 erhoben.
§ 311
Gebühren für das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Fernmeldeeinrichtungen
Für die Abnahme und Nachprüfung privater Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren nach § 148 erhoben.
Teil VI
Te i In eh m e rv er h ä I t n i s
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1
Te i In eh m e rv erhält n i s
§ 312
Teilnehmerverhältnis
Teilnehmerverhältnis ist das zwischen der Deutschen Bundespost und dem Teilnehmer bestehende, auf
Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis über die Teilnahme an öffentlichen Telekommuni-
kationsdiensten.
§ 313
Teilnehmer
(1) Teilnehmer ist derjenige, mit dem nach dieser Verordnung ein Dauerrechtsverhältnis über die Teilnahme
an öffentlichen Telekommunikationsdiensten besteht.
(2) Teilnehmer können werden:
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,
3. nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften oder nichtrechtsfähige Vereine,
4. Gebietsverbände der politischen Parteien oder Gewerkschaften,
5. mehrere nach Nummer 1 bis 4 als Teilnehmergemeinschaft.
Die Mitglieder oder Gesellschafter von Teilnehmern nach Nummer 2 bis 5 sind selbst nicht Teilnehmer.
(3) Mit juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften und Vereinen des Privatrechts, die
ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgen, anstelle ihrer selbständig am Geschäftsverkehr teil-
nehmenden Mitglieder oder Gesellschafter Teilnehmer zu werden, werden Teilnehmerverhältnisse nicht
begründet, die als Dienstleistung die Überlassung von Anschlüssen zum Inhalt haben, an die andere als ein-
fache Endstellen angeschaltet werden sollen. Das gilt auch für diejenigen, die als Teilnehmergemeinschaft
(Absatz 2 Nr. 5) Teilnehmer werden wollen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1927
§ 314
Begründung des Teilnehmerverhältnisses
(1) Zur Begründung des Teilnehmerverhältnisses ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mit der schriftlichen
Bestätigung der Annahme des Antrags durch die Deutsche Bundespost wird das Teilnehmerverhältnis
begründet.
(2) Das Teilnehmerverhältnis kann für einen unbefristeten oder befristeten Zeitraum begründet werden.
(3) Die Annahme des Antrags wird von der Deutschen Bundespost nur bestätigt, wenn für jedes betroffene
Grundstück eine Erklärung des Grundstückseigentümers (Anhang 3) vorliegt. Die Deutsche Bundespost stellt
dem Grundstückseigentümer eine Gegenerklärung (Anhang 3) aus.
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller mit Verpflichtungen aus einem anderen
bestehenden oder aus einem früheren Teilnehmerverhältnis im Rückstand ist.
§ 315
Änderung des Teilnehmerverhältnisses
(1) Eine Änderung des Teilnehmerverhältnisses ist jede Erweiterung, Verminderung oder sonstige Um-
gestaltung des Inhalts oder des Umfangs der vom Teilnehmer in Anspruch genommenen Telekommunikations-
dienstleistungen.
(2) Zur Erweiterung oder sonstigen Umgestaltung des Inhalts oder Umfangs der vom Teilnehmer in Anspruch
genommenen Telekommunikationsdienstleistungen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Mit der Bestätigung
der Annahme des Antrags durch die Deutsche Bundespost wird das Teilnehmerverhältnis geändert. In ein-
fachen Fällen kann die Deutsche Bundespost auf die Schriftform des Antrags verzichten.
(3) Für Änderungen nach Absatz 2 gilt:
1. Das Teilnehmerverhältnis kann für einen unbefristeten oder für einen befristeten Zeitraum geändert werden.
2. Ist im Fall der Änderung ein Grundstück betroffen, für das eine Erklärung des Grundstückseigentümers noch
nicht vorliegt, so gilt § 314 Abs. 3 entsprechend.
3. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Teilnehmer noch mit Verpflichtungen aus dem zu ändernden,
einem anderen bestehenden oder früheren Teinehmerverhältnis im Rückstand ist.
(4) Für Änderungen des Teilnehmerverhältnisses durch die Verminderung des Umfangs der vom Teilnehmer
in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen gelten die Vorschriften über die Beendigung
der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 347 bis 352).
§ 316
Übernahme von Telekommunikationsdienstleistungen, Gebühren
(1) Anläßlich der Begründung oder Änderung von Teilnehmerverhältnissen können noch verfügbare Tele-
kommunikationsdienstleistungen, deren Inanspruchnahme beendet worden ist, übernommen werden, wenn
der Übernahme keine technischen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen oder wenn durch die Über-
nahme keine Nachteile für andere Antragsteller oder Teilnehmer entstehen können.
(2) Für die Übernahme von Telekommunikationsdienstleistungen wird im Rahmen eines Teilnehmerverhält-
nisses eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.
(3) Die Übernahmegebühr nach Absatz 2 wird nicht erhoben, wenn die Übernahme ohne Betriebsunter-
brechung oder Änderung und ohne besondere Feststellung der bis dahin aufgekommenen Verbindungsgebüh-
ren durchgeführt wird.
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 317
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung
(1) Die Deutsche Bundespost kann zur Sicherung der Gebührenansprüche die Bestätigung der Annahme
des Antrags auf Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses abhängig machen von der Voraus-
zahlung
1. der Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung und
2. der sechsfachen monatlichen Grundgebühr und
3. der sechsfachen, für einen bestimmten Zeitraum festgelegten Mindestgebühr.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Vorauszahlungen nach Absatz 1 zur Sicherung der Gebühren-
ansprüche nicht ausreichen, kann die Deutsche Bundespost darüber hinaus eine Vorauszahlung in angemes-
sener Höhe verlangen.
(3) Die Vorauszahlung auf die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung (Absatz 1 Nr. 1) wird unverzüglich
angerechnet. Die Vorauszahlungen auf die Grund- und Mindestgebühren (Absatz 1 Nr. 2 und 3) sowie die
darüber hinausgehende Vorauszahlung (Absatz 2) werden angerechnet, sobald der Grund für die Voraus-
zahlung weggefallen ist.
(4) Vorauszahlungen werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.
(5) Anstelle der Vorauszahlungen kann durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts Sicherheit in ent-
sprechender Höhe geleistet werden.
(6) Die Vorauszahlung wird mit ihrer Anforderung fällig.
§ 318
Vollmachten
(1) Durch schriftliche Vollmacht, ausgestellt auf einem Formblatt nach amtlichem Muster, können natürliche
Personen zur Stellung von Anträgen auf Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses und zur
Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen bestehender Teilnehmerverhältnisse bevollmächtigt werden (Fern-
meldevollmacht). Werden mehrere Personen bevollmächtigt, so ist jeder Bevollmächtigte allein vertretungs-
berechtigt, es sei denn, daß der Vollmachtgeber ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(2) Folgende Teilnehmer sind auf Verlangen der Deutschen Bundespost zur Erteilung einer Fernmeldevoll-
macht verpflichtet:
1. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,
2. nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften oder nichtrechtsfähige Vereine,
3. Gebietsverbände der politischen Parteien oder Gewerkschaften,
4. Teilnehmergemeinschaften.
(3) Die Unterschrift muß amtlich beglaubigt sein. Wer bei der Erteilung einer Fernmeldevollmacht nicht im
eigenen Namen handelt, hat nachzuweisen, daß er vertretungsberechtigt ist.
(4) Durch schriftliche Vollmacht kann der Teilnehmer einen anderen zum Empfang seiner Fernmelde-
rechnungen bevollmächtigen (Empfangsvollmacht). Neben Fernmelderechnungen werden dem Bevollmächtig-
ten auch alle sonstigen Mitteilungen, die von den Fernmelderechnungsstellen ausgehen, zugesandt. Diese
Mitteilungen gelten als dem Teilnehmer zugegangen.
(5) Soweit es sich nicht um Anträge auf Begründung, Änderung oder Kündigung von Teilnehmerverhältnissen
handelt, können natürliche Personen zur Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen bestehender Teilnehmer-
verhältnisse auch durch schriftliche Vollmachten ohne Einhaltung der Formvorschriften nach den Absätzen 1
und 3 (einfache Vollmachten) bevollmächtigt werden.
(6) Die Fernmeldevollmacht, die Empfangsvollmacht und die einfache Vollmacht gelten bis zum Widerruf
durch den Vollmachtgeber. Ist der Vollmachtgeber verstorben, so gilt die von ihm erteilte Vollmacht bis zum
Widerruf durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1929
Unterabschnitt 2
Rechte und Pflichten
§ 319
Dienstleistungspflicht
(1) Die Deutsche Bundespost ist verpflichtet, die in dieser Verordnung aufgeführten Telekommunikations-
dienstleistungen nach den für deren Inanspruchnahme jeweils getroffenen Regelungen zu erbringen.
(2) Zur Dienstleistungspflicht gehört auch die Beratung über
1. den Inhalt der öffentlichen Telekommunikationsdienste,
2. die Bedingungen der Teilnahme an den öffentlichen Telekommunikationsdiensten der Deutschen Bundes-
post,
3. die Bedingungen und Gebühren für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen der
Deutschen Bundespost.
§ 320
Gebührenpflicht
(1) Der Teilnehmer und derjenige, der für die Gebührenschuld haftet, sind zur Zahlung der Gebühren ver-
pflichtet. Das gilt auch für Gebühren, die durch die Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen des Teil-
nehmers durch andere(§ 334) oder in Fällen der Benutzung von Festverbindungen durch andere Teilnehmer
entstehen.
(2) Mehrere Gebührenschuldner und die Mitglieder von Teilnehmergemeinschaften haften als Gesamt-
schuldner.
(3) Tritt bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen
oderTeilnehmergemeinschaften als Teilnehmer(§ 313 Abs. 2 Nr. 3 und 5) eine Änderung durch Hinzutreten oder
Ausscheiden von Personen ein, dann haften die hinzugetretenen und ausgeschiedenen Personen neben den
anderen Mitverpflichteten für alle Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, an dem die Deutsche
Bundespost nach Zugang der Änderungsmitteilung (§ 332 Nr. 2 Buchstabe b) den Stand der bis dahin auf-
gekommenen Gebühren für Verbindungen feststellt.
(4) Benutzt jemand als Nachfolger in Wohn- oder Geschäftsräumen oder als darin Verbleibender vom bisheri-
gen Teilnehmer ohne Beendigung des Teilnehmerverhältnisses zurückgelassene Telekommunikationseinrich-
tungen eigenmächtig weiter, so haftet er neben dem bisherigen Teilnehmer als Gesamtschuldner für alle
Gebühren, die seit der letzten Feststellung der Gebühren für Verbindungen entstanden sind, die vor dem von ihm
nachzuweisenden Zeitpunkt de'r eigenmächtigen Weiterbenutzung von der Deutschen Bundespost vorge-
nommen wurde. Satz 1 gilt nicht für Restgebühren.
(5) Verbindungsgebühren für Festverbindungen werden je zur Hälfte von den Teilnehmern erhoben, denen
die zugehörigen Festanschlüsse überlassen wurden. Auf Antrag der Teilnehmer können die gesamten Ver-
bindungsgebühren auch von einem der beiden Teilnehmer erhoben werden. Beide Teilnehmer haften für die
Verbindungsgebühren gemeinsam. ·
(6) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf
1. nicht berechnete Gebühren oder Gebührenteilbeträge, die unter Beachtung derVerjährungsvorschriften von
der Deutschen Bundespost nachgefordert werden,
2. Gebühren, die durch unbefugte Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers ent-
standen sind.
Sind in Fällen der Nummer 1 der Deutschen Bundespost die Tatsachen für die Entstehung der Gebühren aus
vom Teilnehmer verursachten Gründen unbekannt geblieben, so hat derTeilnehmer bei einem nachgeforderten
Betrag von mindestens 20,- DM einen Säumniszuschlag zu bezahlen.
(7) Gebühren im Sinne dieser Verordnung sind auch Vorschüsse, Ersatzbeträge, Abgaben und Säumnis-
zuschläge.
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 321
Berechnung von Grund- und Mindestgebühren
(1) Monatliche Gebühren und für einen bestimmten Zeitraum festgelegte Mindestgebühren werden vom Tag
der betriebsfähigen Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistung bis zu dem Tag einschließlich
erhoben, an dem das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme einzelner Telekommunikationsdienst-
leistungen endet. Das gilt auch dann, wenn aus vom Teilnehmer verursachten Gründen Telekommunikations-
einrichtungen vorher außer Betrieb gesetzt wurden.
(2) Monatliche Gebühren werden, wenn das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme einzelnerTele-
kommunikationsdienstleistungen vor Ablauf eines Kalendermonats seit der betriebsfähigen Bereitstellung der
Telekommunikationsdienstleistung endet, für mindestens einen vollen Monat erhoben. Das gilt entsprechend
auch für Mindestgebühren, die für einen bestimmten Zeitraum festgelegt sind.
(3) In den Fällen, in denen Gebühren oder Zinsen für Teile eines Kalendermonats zu berechnen sind, wird
jeder Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet. Das gilt entsprechend auch für Mindestgebühren, die für einen
bestimmten Zeitraum festgelegt sind.
§ 322
Entstehen der Gebührenforderung
Die Gebührenforderung entsteht
1. sobald die gebührenpflichtige Telekommunikationsdienstleistung ausgeführt ist,
2. bei Gebühren, die üblicherweise für einen Zeitraum berechnet werden, zu Beginn dieses Zeitraums,
3. bei einmaligen Gebühren mit der die gebührenpflichtige Telekommunikationsdienstleistung betreffenden
Bestätigung der Annahme des Antrags,
4. bei Vorschüssen, Ersatzbeträgen, Abgaben, Verspätungsgebühren und Säumniszuschlägen, sobald die
Voraussetzungen für die Erhebung dieser Gebühren vorliegen.
§ 323
Fälligkeit, Zahlungsfrist
(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Fernmelderechnung fällig. Der Teilnehmer hat die
Gebühren ohne Abzug zu bezahlen.
(2) Die Zahlung ist noch rechtzeitig geleistet, wenn spätestens am zehnten Tag nach Absendung der Fern-
melderechnung
1. der Rechnungsbetrag auf einem in der Fernmelderechnung angegebenen Konto der Deutschen Bundespost
gutgeschrieben worden ist oder
2. der Rechnungsbetrag am Postschalter eingezahlt worden ist oder
3. bei der zuständigen Buchungsstelle für Fernmeldegebühren ein Scheck in Höhe des Rechnungsbetrages
eingegangen ist.
(3) Auf Antrag erhält der Teilnehmer ein Doppel oder eine weitergehende Aufteilung der Fernmelderechnung.
§ 324
Einwendungen gegen Fernmelderechnungen
(1) Einwendungen gegen eine Fernmelderechnung können nur schriftlich und unter Beifügung der Rech-
nungsunterlagen innerhalb eines Monats, nachdem die Fernmelderechnung dem Teilnehmer bekanntgegeben
worden ist, bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle erhoben werden.
(2) War der Teilnehmer ohne Verschulden verhindert, die Einwendungsfrist nach Absatz 1 einzuhalten, so
können die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden.
Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der Fernmelderechnung ist die Erhebung von Einwendungen
ausgeschlossen.
(3) Auf Antrag erhält der Teilnehmer Gebührendaten-Auswertungen, die im Falle von Einwendungen von
Amts wegen oder auf Antrag gefertigt wurden.
(4) Durch die Erhebung von Einwendungen wird die Pflicht des Teilnehmers zur Bezahlung der Gebühren
nicht berührt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1931
§ 325
Stundung von Gebühren
(1) Die Deutsche Bundespost kann in begründeten Ausnahmefällen Gebühren auf Antrag des Teilnehmers
gebührenpflichtig stunden.
(2) Werden Einwendungen gegen eine Fernmelderechnung erhoben, so kann die Deutsche Bundespost den
beanstandeten Teil des Rechnungsbetrages der Fernmelderechnung bis zur Entscheidung über die Einwen-
dungen des Teilnehmers gebührenfrei stunden. Die gebührenfreie Stundung soll gewährt werden, soweit ernst-
liche Zweifel an der Richtigkeit der Fernmelderechnung bestehen oder die fristgerechte Bezahlung der Fern-
melderechnung für den Teilnehmer eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte.
(3) Durch die Stundung wird die Pflicht des Teilnehmers zur Bezahlung der nicht gestundeten Gebühren
nicht berührt. Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationseinrichtungen gesperrt
werden können, wenn er die nicht gestundeten Gebühren nicht fristgerecht bezahlt(§ 340 Abs. 2 Nr. 2).
§ 326
Ratenzahlung
(1) In Fällen der gebührenpflichtigen Stundung(§ 325 Abs. 1) kann die Deutsche Bundespost in begründeten
Ausnahmefällen auf Antrag des Teilnehmers Ratenzahlung einräumen. Die Höhe der einzelnen Rate wird von der
Deutschen Bundespost festgelegt.
(2) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationseinrichtungen gesperrt werden
können, wenn er eine Rate nicht fristgerecht bezahlt (§ 340 Abs. 2 Nr. 3).
(3) Wird eine Rate nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Teilnehmer ungeachtet der möglichen Sperre den
Restbetrag sofort und in einer Summe zu bezahlen.
§ 327
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Gegen Gebührenansprüche kann der Teilnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Erstattungsansprüchen aufrechnen, die von derselben Fernmelderechnungsstelle zu begleichen sind, die die
Gebühren erhoben hat.
(2) Die Beschränkungen für die Aufrechnung (Absatz 1) gelten auch für die Geltendmachung eines Zurück-
behaltungsrechts.
§ 328
Vorschußzahlungen, Sicherheitsleistung
(1) Der Teilnehmer hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen:
1. bei erheblichen Vorleistungen der Deutschen Bundespost.
2. bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Fernmelderechnung, wenn ein Gebührenrückstand schon zu einer
Sperre (§ 340) geführt hat, die nicht länger als 12 Monate zurückliegt,
3. in sonstigen Fällen, in denen die Gefahr von Gebührenausfällen besteht.
(2) Für die Höhe und Anrechnung der Vorschüsse gilt folgendes:
Nr. Vorschuß Höhe des Vorschusses Anrechnung
a b C d
1 Bei erheblichen Bis zur Höhe der voraussichtlich ent- Sobald die Leistung erbracht ist.
Vorleistungen stehenden Gebühren.
(Absatz 1 Nr. 1)
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Nr. Vorschuß Höhe des Vorschusses Anrechnung
a b C d
2 Bei nicht fristge- a) In doppelter Höhe der letzten Wenn nach Eingang des Vorschuß-
rechter Bezah- planmäßigen Fernmelderechnung betrages sechs aufeinander folgen-
lung einer Fern- oder de planmäßige . Fernmelderechnungen
melderech nung b) in angemessener Höhe, wenn der fristgerecht bezahlt wurden.
(Absatz 1 Nr. 2) Betrag nach Buchstabe .a zur
Sicherung der Gebührenan-
sprüche der Deutschen Bundes-
post nicht ausreicht.
3 In sonstigen Fäl- In angemessener Höhe. Sobald der Grund für den Vorschuß
len (Absatz 1 weggefallen ist.
Nr. 3)
(3) Vorschüsse werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.
(4) Anstelle des Vorschusses bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Fernmelderechnung (Absatz 1 Nr. 2)
kann durch Bürgschaft eines Kreditinstituts Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet werden.
(5) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationseinrichtungen gesperrt werden
können, wenn er den Vorschuß nicht fristgerecht bezahlt (§ 340 Abs. 2 Nr. 1) .
.§ 329
Verjährung von Gebührenansprüchen
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in zwei Jahren. Mit Eintritt der Verjährung erlischt der
Anspruch. Nicht in Rechnung gestellte Gebühren oder Gebührenteilbeträge dürfen bis zum Eintritt der Ver-
jährung nachgefordert werden.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist,
spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres.
(3) Sind die Tatsachen, durch die ein Gebührenanspruch entsteht, der Deutschen Bundespost aus vom Teil-
nehmer verursachten Gründen unbekannt geblieben, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Deutsche Bundespost diese Tatsache erfährt.
(4) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen
höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(5) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. Bekanntgabe der Fernmelderechnung,
2. jede schriftliche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung,
3. Anerkenntnis des Verpflichteten,
4. Klageerhebung,
5. Stundung,
6. Sicherheitsleistung,
7. jede Vollstreckungsmaßnahme,
8. Vollstreckungsaufschub,
9. Anmeldung im Konkurs oder Vergleich,
10. Ermittlungen der Deutschen Bundespost über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1933
§ 330
Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Forderungsberichtigung
(1) Gebühren werden erstattet:
1. wenn Telekommunikationseinrichtungen aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen oder aus
Gründen des öffentlichen Wohles vorübergehend in vollem Umfang stillgelegt worden sind (§ 335 Abs. 1
Nr. 1), für die Dauer der Stillegung,
2. wenn Telekommunikationseinrichtungen zu Unrecht gesperrt worden sind, für die Dauer der Sperre,
3. auf Antrag des Teilnehmers, wenn von der Deutschen Bundespost instandzuhaltende Telekommunika-
tionseinrichtungen aus technischen, nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen betriebsunfähig ge-
worden sind und die Störung, nachdem sie der Deutschen Bundespost bekanntgeworden ist, länger als
fünf Tage gedauert hat, für die Dauer der Betriebsunfähigkeit,
4. wenn sie überzahlt worden sind,
5. wenn auf Grund von Einwendungen (§ 324) oder von Amts wegen festgestellt wird, daß Gebühren zu Unrecht
erhoben worden sind.
(2) Zu Unrecht erhobene Gebühren werden auch nach Ablauf der Einwendungsfristen (§ 324) erstattet, wenn
der Teilnehmer die unrechtmäßige Erhebung beweist.
(3) Ergibt sich auf Grund von Einwendungen oder von Amts wegen (Absatz 1 Nr. 5) oder in den Fällen des
Absatzes 2, daß die in Rechnung gestellten Gebühren für Verbindungen unrichtig sind oder daß es den Umstän-
den nach als ausgeschlossen erscheint, daß diese Gebühren richtig sind, ohne daß die richtige Höhe feststell-
bar ist, so werden aus den unbeanstandet gebliebenen Gebühren für Verbindungen der letzten zusammenhän-
genden sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die durchschnittlichen Gebühren für Verbindungen für
einen Abrechnungszeitraum ermittelt. In Fällen kürzerer Überlassungszeit der entsprechenden Anschlüsse wird
die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume zugrunde gelegt. Die durchschnittlichen Gebühren für Ver-
bindungen treten an die Stelle der in Rechnung gestellten Gebühren für Verbindungen. Die danach zuviel
berechneten Gebühren werden erstattet.
(4) Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres geltend
gemacht wird, das auf die Bezahlung der zu erstattenden Gebühren folgt.
(5) Hat die Deutsche Bundespost einen Erstattungsanspruch abgelehnt, so erlischt der Erstattungsanspruch
mit Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung, es sei denn, der Teilnehmer hat innerhalb
dieser Frist den Erstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Frist nach Satz 1 beginnt nur zu laufen,
wenn der Teilnehmer Ober die Frist schriftlich belehrt worden ist.
(6) Die Erstattung erfolgt während eines bestehenden Teilnehmerverhältnisses in der Regel durch Gutschrift
in der Fernmelderechnung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen entsprechend, in denen der Teilnehmer bei der Deutschen
Bundespost eine Forderungsberichtigung· geltend macht.
(8) Zu erstattende Gebühren werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.
§ 331
Obhutspflicht des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die ihm überlassenen Telekommunikationseinrichtungen der
Deutschen Bundespost vor Verlust und Beschädigung bewahrt bleiben und daß keine elektrischen Fremd-
ströme in die Einrichtungen gelangen (Obhutspflicht).
(2) Die Obhutspflicht erstreckt sich auch auf
1. dem Teilnehmer überlassene Telekommunikationseinrichtungen, die von anderen benutzt werden (§ 334),
2. Bauzeug und Einrichtungen, die zur betriebsfähigen Bereitstellung oder Änderung von Telekommunikation-
seinrichtungen vorübergehend in den Räumen des Teilnehmers oder des anderen nach Nummer 1 eingela-
gert sind.
(3) Die Obhutspflicht erstreckt sich nicht auf Endleitungen, die sich nicht in den Räumen des Teilnehmers
oder des anderen befinden.
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 332
Mitteilungspflicht des Teilnehmers
Der Deutschen Bundespost sind mitzuteilen:
1. unverzüglich
a) Störungen der Telekommunikationseinrichtungen, die von der Deutschen Bundespost instandzuhalten
sind,
b) Verlust und Beschädigung von Einrichtungen der Deutschen Bundespost, auf die sich die Obhutspflicht
des Teilnehmers(§ 331) erstreckt,
c) der Wegfall von Voraussetzungen für die Anwendung der Sozialgebühr oder anderer Gebührenermäßi-
gungen,
2. innerhalb eines Monats schriftlich
a) jede durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Teilnehmers,
b) bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen
(§ 313 Abs. 2 Nr. 3) oder Teilnehmergemeinschaften (§ 313 Abs. 2 Nr. 5) das Hinzutreten oder Aus-
scheiden von Personen,
c) die Änderung des Teilnehmernamens oder der Bezeichnung, die an Stelle dessen in den Betriebsunter-
lagen der Deutschen Bundespost geführt wird,
d) jede Änderung in der Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers durch andere,
3. innerhalb einer Woche bei Funkendeinrichtungen
a) Namens- oder Personenänderungen nach Nummer 2,
b) Änderung des Wohn- oder Geschäftssitzes,
c) Änderung des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs, in dem sich die Funkendeinrichtung befindet.
§ 333
Sonstige Pflichten des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer ist verpflichtet,
1. für die Unterbringung der ihm überlassenen Telekommunikationseinrichtungen geeignete Räume zur Ver-
fügung zu stellen,
2. auf dem Grundstück, auf dem sich ihm überlassene Telekommunikationseinrichtungen befinden, und in sei-
nen Räumen alle Arbeiten zu dulden, die der betriebsfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung, Ände-
rung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen dienen,
3. nach dem Stand der Technik bereitzustellen:
a) die für den Betrieb seiner Telekommunikationseinrichtungen benötigten Starkstromanschlüsse,
b) den erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung,
4. vor Aufnahme von Installationsarbeiten der Deutschen Bundespost die Lage verdeckt geführter Starkstrom-,
Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen genau zu bezeichnen,
5. eine neue Erklärung des Grundstückseigentümers(§ 314 Abs. 3) vorzulegen, wenn das Grundstück, auf dem
sich ihm überlassene Telekommunikationseinrichtungen befinden, veräußert worden ist.
(2) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß
1. die Vorschriften dieser Verordnung bei der Benutzung seiner Telekommunikationseinrichtungen beachtet
werden,
2. seine Telekommunikationseinrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden und Mißbrauch unterbleibt,
3. seine Anschlüsse nicht überlastet werden,
4. Endeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind, ordnungsgemäß instand-
gehalten werden.
(3) Der Teilnehmer darf Telekommunikationseinrichtungen nicht eigenmächtig ändern oder selbst
beschaffte Einrichtungen eigenmächtig anschalten.
(4) Hilfsvorrichtungen dürfen an Endeinrichtungen nur angebracht werden, wenn sie von der Deutschen
Bundespost zugelassen sind.
(5) Posteigene Endeinrichtungen dürfen nicht beklebt werden.
(6) Ausbesserungen, die an den Räumen des Teilnehmers durch die betriebfähige Bereitstellung, Instand-
haltung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen nötig werden, sind Sache des Teil-
nehmers.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1935
§ 334
Benutzung von Anschlüssen, Endstelleneinrichtungen und Leitungen
(1) Anschlüsse und die daran angeschalteten Endstellen sowie Leitungen sind für die Benutzung durch den
Teilnehmer bestimmt.
(2) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche oder ständige Mitbenutzung seiner Anschlüsse, End-
stellen und Leitungen gestatten.
(3) Unzulässig ist:
1. die ständige Alleinbenutzung von Anschlüssen und daran angeschalteten Endstellen sowie Leitungen durch
andere,
2. die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen im Sinne eines Vermittlungsbetriebs.
(4) Vermittlungsbetrieb nach Absatz 3 Nr. 2 ist die Benutzung von Endstelleneinrichtungen für Vermittlungs-
funktionen, die von Netzknoten des öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfüllt werden. Vermittlungsbetrieb
nach Satz 1 ist vorhanden, wenn
1. Nachrichten durch Zusammenschalten von Wählanschlüssen direkt oder nach einer Zwischenspeicherung .
an Wählanschlüsse weitervermittelt werden, die ausschließlich vom Anrufenden bestimmt worden sind und
2. diese Nachrichten in der vermittelnden Endstelle nicht für einen Verarbeitungsprozeß verwendet worden
sind.
Zusammenschalten nach Nummer 1 ist sowohl das unmittelbare zusammenschalten in derselben Endstelle als
auch das mittelbare zusammenschalten in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen, Direktruf-
verbindungen oder Leitungen.
(5) Absatz 4 gilt für Basiskanäle von Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden,
entsprechend.
(6) In besonderen Einzelfällen kann die Deutsche Bundespost bei einfachen Endstellen ausnahmsweise die
ständige Alleinbenutzung durch andere zulassen.
(7) Endeinrichtungen in Anlagen und in einfachen Endstellen an Festanschlüssen mit Festverbindu_ngen zu
Anlagen kann der Teilnehmer für die Benutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung stellen.
(8) Bei Anlagen kann der Teilnehmer anderen die ständige Alleinbenutzung von Endstelleneinrichtungen
gestatten, wenn die Zahl der Endgeräte, die von anderen ständig allein benutzt werden, die Zahl der vom Teil-
nehmer benutzten Endgeräte nicht übersteigt.
(9) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf die Einhaltung der Bedingung nach
Absatz 8 verzichten.
§ 335
Allgemeine Rechte der Deutschen Bundespost
(1) Die Deutsche Bundespost hat das Recht, aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen oder
aus Gründen des öffentlichen Wohles
1. Telekommunikationseinrichtungen vorübergehend stillzulegen,
2. Verbindungen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen.
(2) Die Deutsche Bundespost legt die Rufnummern der Telekommunikationsanschlüsse fest. Die Rufnum-
mern können von der Deutschen Bundespost aus technischen oder betrieblichen Gründen geändert werden.
(3) Die Beauftragten der Deutschen Bundespost, die sich ordnungsgemäß ausweisen, haben das Recht,
während der ortsüblichen Geschäftszeit Grundstücke und Räume zu betreten, auf denen bzw. in denen sich
Telekommunikationseinrichtungen befinden.
(4) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, die Erfüllung der dem Teilnehmer nach dieser Verordnung oblie-
genden Pflichten durch Verwaltungsakt im Einzelfall anzuordnen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes durchzusetzen.
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 336
Mindestzeitgebundene Telekommunikationsdienstleistungen
Soweit für die Inanspruchnahme bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen Mindestzeiten festgelegt
sind, gilt folgendes:
1. Die Mindestzeit wird nach Monaten oder Jahren bestimmt. Sie beginnt mit der betriebsfähigen Bereit-
stellung der Telekommunikationsdienstleistung und läuft mit dem Ende des Monats ab, der nach der jeweils
festgelegten Mindestzeit in Betracht kommt.
2. Im Fall der Übernahme oder Ortsveränderung kann die Deutsche Bundespost die bereits abgelaufene
Mindestzeit auf die neu festzulegende Mindestzeit anrechen.
§ 337
Änderung von Telekommunikationseinrichtungen auf Verlangen der Deutschen Bundespost
(1) Telekommunikationseinrichtungen müssen, auch wenn Mindestzeiten (§ 336) noch nicht abgelaufen
sind, erneuert oder geändert werden, wenn eine Änderung der technischen oder betrieblichen Funktionsbedin-
gungen dies erfordert. Das gilt auch dann, wenn durch Änderungen im allgemeinen Netz der Deutschen Bundes-
post zur Erfüllung der technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen zusätzliche Maßnahmen erforder-
lich werden.
(2) Die einmaligen und monatlichen Gebühren und sonstigen Aufwendungen, die durch die Änderungsmaß-
nahmen entstehen, trägt, soweit von der Deutschen Bundespost nichts anderes bestimmt ist, der Teilnehmer.
§ 338
Gebühren
(1) Für Leistungen der Deutschen Bundespost werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Leistung der Deutschen Bundespost DM
a b C
1 Doppel oder eine weitergehende Aufteilung der Fernmelderechnung (§ 323
Abs. 3), einmalig ........................................................... 5,-
2 Gebührendatenauswertung (§ 324 Abs. 3), je volle oder angefangene DIN-
A4-Seite der Auswertung .................................................. 9,-
3 Stundung von Gebühren auf Antrag des Teilnehmers(§ 325 Abs. 1 und§ 326
Abs. 1)
3.1 Stundungsgebühr, einmalig ••••••••••• • ••••••••••• • •••••• • ••••••• • • ••••••• 5,-
3.2 Säumniszuschlag, monatlich •••••••• • •••••• • ••••••••••••••••••••••• • •••••• 1 % des rück-
ständigen Betrags,
mindestens 1,-
(2) In Fällen der Nachforderung von Gebühren aus vom Teilnehmer verursachten Gründen(§ 320Abs. 8) wird
ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 4 % des nachgeforderten Betrages erhoben.
(3) Für den Verzicht auf die Einhaltung der Bedingung nach§ 334 Abs. 9 werden folgende Gebühren erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr. Anteil der von anderen ständig alleinbenutzten Endgeräte in der Anlage DM
a b C
1 von über 50 % bis 60 %, je alleinbenutztes Endgerät •••••••••• • ••••••••••• 3,-
2 von über 60 % bis 70 %, je alleinbenutztes Endgerät ...................... 6,50
3 von über 70 % bis 90 %, je alleinbenutztes Endgerät •••••••••••• • ••••••••• 10,-
4 von über 90 %, je alleinbenutztes Endgerät ............................ ; ... 13,50
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1937
Unterabschnitt 3
Leistungsstörungen
§ 339
Verspätete Gebührenzahlung
(1) Werden Gebühren nicht fristgerecht bezahlt, so wird der Teilnehmer an seine Zahlungspflicht erinnert und
von ihm eine Verspätungsgebühr erhoben. In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung der Ver-
spätungsgebühr abgesehen werden. Außerdem wird der Teilnehmer auf die mögliche Sperre seiner Tele-
kommunikationseinrichtungen hingewiesen (§ 340).
(2) Werden Gebührenrückstände von mindestens 20,- DM in eine Fernmelderechnung als Übertrag über-
nommen, so hat der Teilnehmer einen Säumniszuschlag zu bezahlen.
(3) In folgenden Fällen wird vom Teilnehmer für den bei der Deutschen Bundespost entstandenen Mehr-
aufwand eine zusätzliche Gebühr erhoben:
1. wenn ein Scheck zur Bezahlung seiner Fernmeldegebühren von dem bezogenen Postgiroamt oder Kredit-
institut nicht eingelöst wird,
2. wenn eine Lastschrift zur Bezahlung seiner Fernmeldegebühren von einem Postgiroamt oder Kreditinstitut
nicht eingelöst oder zurückgereicht wird,
3. wenn vom Teilnehmer wiederholt von seiner Fernmelderechnung unberechtigt Beträge abgesetzt werden.
§ 340
Leistungsverweigerung
(1) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren, wenn
trotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen (§ 339 Abs. 1) die Zahlung der rückständigen Gebühren am Tage vor
Absendung der nächsten Fernmelderechnung bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle nicht nach-
gewiesen ist und der Gebührenrückstand mindestens 70,- DM beträgt. Die Sperre ist auch ohne Erinnerung
zulässig, wenn ein zur Bezahlung der Gebühren eingereichter Scheck von dem bezogenen Postgiroamt oder
Kreditinstitut nicht eingelöst wird.
(2) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren, wenn
der Teilnehmer ·
1. einen von ihm verlangten Vorschuß (§ 328),
2. bei gebührenfreier Stundung den nicht gestundeten Teil des Rechnungsbetrages (§ 325),
3. bei Gewährung von Ratenzahlung eine Rate (§ 326)
trotz Hinweises auf die Folgen nicht fristgerecht bezahlt und der Gebührenrückstand mindestens 70,- DM
beträgt.
(3) Hat der Teilnehmer der Deutschen Bundespost eine Ermächtigung zur Einziehung der Gebühren im Last-
schrifteinzug erteilt, können die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers bei einem Gebührenrück-
stand von mindestens 70,- DM gesperrt werden,
1. wenn eine Lastschrift von einem Postgiroamt oder einem Kreditinstitut nicht eingelöst wird und trotz Erinne-
rung mit Hinweis auf die Folgen (§ 339 Abs. 1) auch die darauffolgende Lastschrift nicht eingelöst wird,
2. wenn eine eingelöste Lastschrift von einem Postgiroamt oder Kreditinstitut wegen Widerspruchs eines
Zahlungspflichtigen zurückgereicht wird.
(4) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren, wenn
der Teilnehmer trotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen (§ 339 Abs. 1) wiederholt die Pflicht zur Zahlung der
Gebühren verletzt, auch wenn der Gebührenrückstand weniger als 70,-- DM beträgt.
(5) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren, wenn
der Deutschen Bundespost Umstände bekannt werden, aus denen sich die Gefahr von Gebührenausfällen
ergibt, auch wenn kein Gebührenrückstand besteht. Die Sperre ist vorher schriftlich anzuordnen. Der Teil-
nehmer kann die Sperre abwenden, indem er sofort einen von der Deutschen Bundespost bestimmten unver-
zinslichen Vorschuß bezahlt oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts Sicherheit in entsprechender Höhe
leistet.
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(6) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers auch dann
sperren, wenn der Teilnehmer andere, ihm neben der Gebührenpflicht nach dieser Verordnung obliegende
Pflichten verletzt. Die Sperre wird nach vorheriger schriftlicher Anordnung unverzüglich ausgeführt. Von
der vorherigen Anordnung kann in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, abgesehen
werden.
(7) Ist bei Telekommunikationseinrichtungen wegen ihrerEigenart eine Sperre nicht durchführbar, tritt an die
Stelle der Sperre die Anordnung des Benutzungsverbots für diese Einrichtung. Die Vorschriften über die Sperre
werden entsprechend angewendet.
(8) Die Sperre von Telekommunikationseinrichtungen ist gebührenpflichtig.
(9) Die Sperre von Telekommunikationseinrichtungen befreit den Teilnehmer weder von der Gebührenpflicht
noch von anderen Teilnehmerpflichten.
§ 341
Aufhebung der Sperre
(1) Die Sperre wegen rückständiger Gebühren wird aufgehoben, sobald die Bezahlung der rückständigen
Gebühren bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle nachgewiesen ist. In den anderen Fällen wird die
Sperre aufgehoben, sobald der Grund für die Sperre weggefallen ist.
(2) Die Aufhebung der Sperre erfolgt an Werktagen innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit und im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten des zuständigen Fernmeldeamtes.
§ 342
Vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme mindestzeitgebundener
Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Wird die Inanspruchnahme mindestzeitgebundener Telekommunikationsdienstleistungen vom Teilneh-
mer oder von der Deutschen Bundespost vor Ablauf der festgelegten Mindestzeit beendet, so sind vom folgen-
den Monat an Restgebühren als Ersatz für die der Deutschen Bundespost während der nicht eingehaltenen Min-
destzeit entgangenen Gebühren zu bezahlen. Das gilt auch für die vorzeitige Beendigung wegen andauernder
Zahlungssäumnis (§ 349) oder Verletzung anderer Pflichten des Teilnehmers(§ 350).
(2) Wird im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren durch den Vergleichsschuldner oder Konkurs-
verwalter die Inanspruchnahme mindestzeitgebundenerTelekommunikationseinrichtungen vor Ablauf der fest-
gelegten Mindestzeit durch Kündigung (§ 347) beendet, so sind als Schadensersatz für die der Deutschen
Bundespost entgangenen monatlichen Gebühren (§ 52 Abs. 1 Vergleichsordnung,§ 19 Satz 3 Konkursordnung)
Restgebühren zu bezahlen.
(3) Die gesamten Restgebühren werden auf Verlangen der Deutschen Bundespost oder des Restgebühren-
schuldners in einer Summe erhoben. Die Restgebühren werden stets in einer Summe erhoben, wenn auch die
Überlassung der zugehörenden Anschlüsse beendet worden ist.
(4) Werden die Restgebühren in einer Summe bezahlt, so wird die Gesamtforderung für je 18 Monate um
einen Monatsbetrag gekürzt.
(5) Die Deutsche Bundespost soll Restgebühren erlassen,
1. aus Billigkeitsgründen, wenn der Teilnehmer durch ein unvorhersehbares Ereignis zur vorzeitigen Been-
digung veranlaßt worden ist und durch die Zahlung der Restgebühren wirtschaftlich ernstlich gefährdet
werden würde,
2. bei der Übernahme der Telekommunikationsdienstleistung durch einen anderen Teilnehmer,
3. bei der Ortsveränderung.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1939
§ 343
Zurückziehung von Anträgen nach der Bestätigung der Annahme
(1) Zieht ein Teilnehmer einen Antrag auf Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses nach
der Bestätigung der Annahme des Antrags zurück, so hat er Gebühren in Höhe der Aufwendungen zu bezahlen,
die entstanden sind durch
1. bereits durchgeführte Bereitstellungs- oder Änderungsarbeiten,
2. den Abbau bereits installierter Telekommunikationseinrichtungen.
(2) Wird von einem Teilnehmer ein Antrag, der die Inanspruchnahme einer mindestzeitgebundenen Telekom-
munikationsdienstleistung zum Inhalt hat, nach der Bestätigung der Annahme des Antrags zurückgezogen, so
hat der Teilnehmer neben den Gebühren nach Absatz 1 Restgebühren zu bezahlen. Die dafür zugrunde-
zulegende Mindestzeit beginnt mit dem Tag der Bestätigung der Annahme des Antrags, wenn dieser Tag ein
Monatserster ist. In den anderen Fällen beginnt die Mindestzeit nach Satz 2 mit dem nächsten Monatsersten.
(3) Kann aus vom Teilnehmer verursachten Gründen eine Telekommunikationsdienstleistung nicht betriebs-
fähig bereitgestellt werden, so gilt der diesbezügliche Antrag mit dem Monatsletzten als zurückgezogen, der
zwei Jahre nach der Bestätigung der Annahme des Antrags liegt.
(4) Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht erhoben, wenn der Teilnehmer einen Antrag zurück-
zieht, weil ein von der Deutschen Bundespost schriftlich genannter Bereitstellungstermin um mehr als drei
Monate aus nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen überschritten wird.
(5) Zieht im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Teilnehmers der Ver-
gleichsschuldner oder der Konkursverwalter einen vom Teilnehmer gestellten Antrag, der die Inanspruchnahme
einer mindestzeitgebundenen Telekommunikationsdienstleistung zum Inhalt hat, nach der Bestätigung der
Annahme des Antrags zurück, so sind neben den Gebühren nach Absatz 1 als Schadensersatz für die der Deut-
schen Bundespost entgangenen monatlichen Gebühren (§ 52 Abs. 1 Vergleichsordnung,§ 19 Satz 3 Konkurs-
ordnung) Restgebühren zu bezahlen.
§ 344
Ungeeignete Räume für die Unterbringung von Telekommunikationseinrichtungen
Erweisen sich die Räume, in denen Telekommunikationseinrichtungen untergebracht werden sollen, die von
der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind, bei der betriebsfähigen Bereitstellung oder später für Tele-
kommunikationseinrichtungen in Regelausführung als ungeeignet, so trägt der Teilnehmer die Gebühren für
besondere Telekommunikationseinrichtungen und die Kosten, die der Deutschen Bundespost durch die
notwendigen Schutzmaßnahmen und durch die verringerte Lebensdauer entstehen.
§ 345
Schadens- und Aufwandsersatz
(1) Der Teilnehmer hat den Schaden zu ersetzen, den die Deutsche Bundespost durch Verlust oder Beschä-
digung von Einrichtungen erleidet, die der Obhutspflicht des Teilnehmers (§ 331) unterliegen.
(2) Die Pflicht zum Schadensersatz nach Absatz 1 fällt weg, wenn der Teilnehmer und der Benutzer jede nach
den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.
(3) Der Teilnehmer hat die Aufwendungen der Deutschen Bundespost zu ersetzen, die verursacht worden
sind durch
1. unsachgemäße oder unzulässige Bedienung von Telekommunikationseinrichtungen,
2. unzulässige Änderung oder Anschaltung von Telekommunikationseinrichtungen,
3. Störungen oder Beschädigungen ihrer Telekommunikationseinrichtungen, wenn deren Ursache in den
privaten Endstelleneinrichtungen des Teilnehmers liegt,
4. Mitteilungen über Störungen(§ 332 Nr. 1 Buchstabe a), wenn sich im nachhinein herausstellt, daß es sich
um eine Störung von Endstelleneinrichtungen handelt, die nicht von der Deutschen Bundespost instand-
zuhalten sind.
(4) Aufwendungen nach Absatz 3 sind die Aufwendungen der D,eutschen Bundespost für die Instandsetzung
der technischen Einrichtungen sowie für Arbeiten, Baustoffe und Fahrten, vermindert um den Restwert der
ausgewechselten Gegenstände.
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 346
Gebühren
(1) Für Mehraufwendungen, die der Deutschen Bundespost durch vom Teilnehmer verursachte Leistungs-
störungen entstehen, werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Mehraufwendungen DM
a b C
1 Verspätete Gebührenzahlung
1.1 Verspätungsgebühr (§ 339 Abs. 1) 2,50
1.2 Säumniszuschlag (§ 339 Abs . 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 % des rück-
ständigen Betrages,
mindestens 1,-
1.3 nicht eingelöste Schecks oder Lastschriften oder zurückgereichte Last-
schriften (§ 339 Abs. 3 Nr. 1 und 2), je Scheck oder Lastschrift . . . . . . . . . . 7,50
1.4 unberechtigt von der Fernmelderechnung abgesetzte Beträge (§ 339 Abs. 3
Nr. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,-
2 Leistungsverweigerung (§ 340 Abs. 8), je gesperrter Telekommunikations-
einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,-
(2) Die Verspätungsgebühr (Absatz 1 Nr. 1.1) wird neben der einmaligen Stundungsgebühr (§ 338 Abs ..1
Nr. 3.1) nicht erhoben, wenn die zuständige Fernmelderechnungsstelle einem Antrag auf Stundung vor Absen-
dung der Erinnerung stattgegeben hat.
(3) Der Säumniszuschlag (Absatz 1 Nr. 1. 2) wird für Rechnungsbeträge von zurückgereichten Lastschriften
aus Schlußrechnungen nicht erhoben.
(4) Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1.3 wird für zurückgereichte Lastschriften aus einer Schlußrechnung nicht
erhoben.
Unterabschnitt 4
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses
und Beendigung der Inanspruchnahme
von Telekommunikationsdienstleistungen
§ 347
Beendigung durch Kündigung
(1) Der Teilnehmer, die Deutsche Bundespost und im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren der
Vergleichsschuldner oder Konkursverwalter (§ 51 Abs. 2 der Vergleichsordnung, § 19 Satz 1 der Konkurs-
ordnung) können das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme einzelner Telekommunikationsdienst-
leistungen durch schriftliche Kündigung zum Schluß eines beliebigen Werktages beenden.
(2) Bei Kündigungen des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf die Schriftform verzichten.
(3) Die Kündigung muß mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, dem
zuständigen Fernmeldeamt oder dem Teilnehmer zugehen.
(4) Die Kündigungsfrist nach Absatz 3 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die gleichen Telekommuni-
kationsdienstleistungen ohne Betriebsunterbrechung von einem anderen Teilnehmer übernommen werden. In
diesen Fällen wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem die Deutsche Bundespost den Stand der bis dahin
aufgekommenen Gebühren für Verbindungen feststellt, oder an einem mit der Deutschen Bundespost ver-
einbarten Tag wirksam.
(5) Der Teilnehmer ist im Fall der Kündigung verpflichtet anzugeben, unter welcher Anschrift ihm künftig die
Fernmelderechnung und alle sonstigen Mitteilungen zugesandt werden können oder wer sein Empfangsbevoll-
mächtigter ist.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1941
§ 348
Beendigung durch Ablauf der festgelegten Frist
Teilnehmerverhältnisse oder· Änderungen von Teilnehmerverhältnissen, die von vornherein auf einen
bestimmten Zeitraum befristet sind (§ 314 Abs. 2, § 315 Abs. 3 Nr. 1), enden ohne Kündigung mit Ablauf der fest-
gelegten Frist.
§ 349
Beendigung wegen andauernder Zahlungssäumnis
(1) Hat die Deutsche Bundespost wegen rückständiger Gebühren weitere Leistungen durch Sperre von Tele-
kommunikationseinrichtungen verweigert, endet das Teilnehmerverhältnis oder die Verpflichtung zur Bereit-
stellung der betroffenen Telekommunikationsdienstleistungen mit Ablauf des auf die Ausführung der Sperre
folgenden Monats, wenn die Zahlungssäumnis und die Sperre zu diesem Zeitpunkt noch andauern.
(2) Die Deutsche Bundespost kann das Teilnehmerverhältnis oder die Bereitstellung der betroffenen Tele-
kommunikationsdienstleistungen fortsetzen, wenn die rückständigen Gebühren innerhalb von 10 Werktagen
nach der in Absatz 1 bestimmten Frist bezahlt werden.
§ 350
Beendigung wegen grober Pflichtverletzung
(1) Die Deutsche Bundespost kann bei groben Pflichtverletzungen das Teilnehmerverhältnis oder die Bereit-
stellung der betroffenen Telekommunikationsdienstleistung durch fristlose Kündigung beenden.
(2) Läßt ein Teilnehmer bei Auszug aus den Räumen, in denen sich seine Telekommunikationseinrichtungen
befinden, diese ohne Beendigung des Teilnehmerverhältnisses zurück, gilt das Teilnehmerverhältnis als fristlos
beendet.
(3) Die fristlose Beendigung des Teilnehmerverhältnisses oder der Bereitstellung der betroffenen Telekom-
munikationsdienstleistungen befreit weder von der Gebührenpflicht noch von anderen Teilnehmerpflichten.
§ 351
Zinsen
(1) Gebührenrückstände sind mit 6 % zu verzinsen, wenn das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruch-
nahme der entsprechenden Telekommunikationsdienstleistungen beendet worden ist.
(2) Der Zinslauf für Gebührenrückstände beginnt am achten Tag nach Absendung der Schlußrechnung.
(3) Keine Zinsen sind zu berechnen, wenn die Bezahlung der Schlußrechnung bis zum Tage der Ausstellung
einer Vollstreckungsanordnung nachgewiesen ist.
§ 352
Entfernung und Rückgabe posteigener Telekommunikationseinrichtungen
Dem Teilnehmer überlassene posteigene Telekommunikationseinrichtungen sind nach Beendigung des Teil-
nehmerverhältnisses zurückzugeben. Das gilt auch für posteigene Telekommunikationseinrichtungen, die von
der Beendigung der Inanspruchnahme einzelner Telekommunikationsdienstleistungen betroffen sind. Diese
Einrichtungen werden, wenn ihre Überlassung nicht Inhalt eines anderen Teilnehmerverhältnisses wird, von der
Deutschen Bundespost entfernt.
7
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Abschnitt 2
Zusätzliche Vorschriften für den Telefondienst
Unterabschnitt 1
Überlassen posteigener Endstelleneinrichtungen
§ 353
Mindestüberlassungszeiten
(1) Bei der Überlassung posteigener Telekommunikationseinrichtungen sind folgende Mindestzeiten
(Mindestüberlassungszeiten) einzuhalten:
Mindest-
Nr. Einrichtung überlassungszeit
a b C
1 Vermittlungseinrichtungen
1.1 für Familientelefonanlagen ................................................ . 10 Jahre
1.2 für Telefonwählanlagen
1.2.1 für Kleinst-Telefonwählanlagen ........................................... . 5 Jahre
1.2.2 für kleine, mittlere und große Telefonwählanlagen ........................ . 10 Jahre
2 Reihenanlagen
2.1 kleine Reihenanlagen ..................................................... . 5 Jahre
2.2 große Reihenanlagen ..................................................... . 10 Jahre
3 Vorzimmeranlagen ........................................................ . 10 Jahre
4 Mehrfachabfrageanlagen 10 Jahre
5 Spezialtelefone
5.1 Mithörtelefone ............................................................ . 5 Jahre
5.2 Modell Dirigent ............................................................ . 5 Jahre
6 Multifunktionale Telefone ................................................. . 5 Jahre
(2) Werden Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen, Reihen-, Vorzimmer- oder Mehrfachab-
frageanlagen vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit erweitert, so verlängert sich die Mindestüberlassungszeit
wie folgt:
Zum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende Verlängerung der
Nr. volle und angefangene Jahre der Mindestüber-
Mindestüberlassungszeit lassungszeit
a b C
1 Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindestüberlassungs-
zeit nach Absatz 1 von fünf Jahren
1.1 1 Jahr ................................................................... . 24 Monate
1.2 2 Jahre 18 Monate
1.3 3 Jahre 12 Monate
1.4 4 Jahre 6 Monate
1.5 5 Jahre
Nr . 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1943
Zum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende Verlängerung der
Nr. volle und angefangene Jahre der Mindestüber-
Mindestüberlassungszeit lassungszeit
a b C
2 Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindestüberlassungs-
zeit nach Absatz 1 von 1O Jahren
2.1 1 Jahr .......................................... ,. ......................... . 54 Monate
2.2 2 Jahre 48 Monate
2.3 3 Jahre 42 Monate
2.4 4 Jahre 36 Monate
2.5 5 Jahre 30 Monate
2.6 6 Jahre 24 Monate
2.7 7 Jahre 18 Monate
2.8 8 Jahre 12 Monate
2.9 9 Jahre 6 Monate
2.10 10 Jahre
·-
(3) Die Mindestüberlassungszeiten nach Absatz 1 verlängern sich bei mehrmaliger Erweiterung nach
Absatz 2 auf höchstens 15 Jahre.
(4) Bei Erweiterung nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit sind vom Zeitpunkt der Erweiterung an
folgende neue Mindestüberlassungszeiten einzuhalten:
1. 24 Monate bei Vermittlungseinrichtungen von Kleinst-Telefonanlagen und bei kleinen Reihenanlagen,
2. 54 Monate bei Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen und von kleinen, mittleren und großen
Telefonwählanlagen sowie bei großen Reihenanlagen, bei Vorzimmeranlagen und bei Mehrfachabfrage-
anlagen.
(5) Die neue Mindestüberlassungszeit endet spätestens mit Ablauf von 15 Jahren seit Überlassungsbeginn
der jeweiligen Telefonanlage.
(6) Bei Erweiterungen nach Ablauf von 15 Jahren seit Überlassungsbeginn der jeweiligen Telefonanlage ist
keine neue Mindestüberlassungszeit mehr einzuhalten.
(7) Auf Antrag des Teilnehmers wird anstelle der Verlängerung der Mindestüberlassungszeit (Absätze 2
und 3) oder anstelle der neuen Mindestüberlassungszeit (Absätze 4 und 5) eine einmalige Gebühr erhoben.
(8) Die Absätze 2 bis 7 werden nicht angewendet bei:
1. Telefonanlagen für Systemtelefone, die um einzelne Systemtelefone verkleinert worden sind und zu einem
späteren Zeitpunkt entsprechend § 354 Abs. 3 um diese Systemtelefone wieder erweitert werden,
2. Telefonanlagen mit veränderbaren Leistungsmerkmalpaketen, die um einzelne Leistungsmerkmale erweitert
werden und bei denen durch die Erweiterung die jeweils für das entsprechende Leistungsmerkmalpaket
angegebene Höchstzahl der Leistungsmerkmale nicht überschritten wird,
3. Telefonanlagen, die durch den Nachbau oder Austausch von Baugruppen umgerüstet werden, ohne daß sie
erweitert oder ausgewechselt werden.
(9) Im Falle der Auswechslung posteigener Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen oder von
posteigenen zentralen Einrichtungen mit Systemtelefonen auf Antrag des Teilnehmers ist für die neuen Ein-
richtungen eine neue Mindestüberlassungszeit einzuhalten. Das gilt auch für Auswechslungen von Amts wegen,
wenn die Mindestüberlassungszeit der auszuwechselnden Einrichtungen abgelaufen ist. Keine neue Mindest-
überlassungszeit ist einzuhalten, wenn Einrichtungen von Amts wegen vor Ablauf ihrer Mindestüberlassungs-
zeit ausgewechselt werden.
(10) Verzögert sich im Falle der Ortsveränderung oder Auswechslung die betriebsfähige Bereitstellung der
neuen Einrichtung aus von der Deutschen Bundespost zu vertretenden Gründen, so wird der Ablauf der
Mindestüberlassungszeit entsprechend der Zahl der vollen ·Kalendermonate der Zeitspanne zwischen der
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Aufhebung der bisherigen Einrichtung und der betriebsfähigen Bereitstellung der neuen Einrichtung hinaus-
geschoben, wenn die Verzögerung mehr als zwei Monate beträgt.
(11) Ohne Mindestüberlassungszeit werden für einen befristeten Zeitraum überlassen:
1. Vermittlungseinrichtungen für Kleinst-Telefonwählanlagen sowie zentrale Einrichtungen und Reihentelefone
kleiner Reihenanlagen für Ausstellungen, Messen oder ähnliche Veranstaltungen,
2. in begründeten Ausnahmefällen auch Einrichtungen anderer Telefonanlagen als nach Nummer 1, wenn
neben den monatlichen Gebühren zum Ausgleich für den Verzicht auf die Mindestüberlassungszeit eine
einmalige Gebühr bezahlt wird.
§ 354
Nichteinhalten der Mindestüberlassungszeit, Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten (§ 342), so beträgt die monatliche Restgebühr vom
folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatlichen Gebühren, die zum
Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben werden. Die Restgebühr wird für höchstens sechs Jahre
erhoben.
(2) Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen und Telefonanlagen für Systemtelefone können vor
Ablauf der Mindestüberlassungszeit nicht verkleinert werden. Das gilt nicht für die Verkleinerung um
1. weitere Ausbaustufen, Leistungsmerkmalpakete oder einzelne Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung, die wegen der Erweiterung um andere Einrichtungen oder Leistungsmerkmale ausgebaut oder
abgeschaltet werden müssen,
2. einzelne Leistungsmerkmale von veränderbaren Leistungsmerkmalpaketen, die auf Antrag des Teilnehmers
durch andere ersetzt werden.
(3) Telefonanlagen für Systemtelefone können vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit um einzelne System-
telefone verkleinert werden. Für die weggefallenen Systemtelefone sind, ohne daß die Mindestüberlassungszeit
der Anlage verändert wird, Restgebühren nach Absatz 1 zu bezahlen. Werden zu einem späteren Zeitpunkt, bis
zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit der Anlage, einzelne oder alle Systemtelefone erneut überlassen, wird
anstelle der monatlichen Restgebühr vom Tag der betriebsfähigen Bereitstellung an die monatliche Grundge-
bühr erhoben.
(4) Im Falle der Auswechslung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen vor Ablauf der Mindestüber-
lassungszeit werde Restgebühren nach Absatz 1 nur dann erhoben, wenn die Auswechslung auf Antrag des
Teilnehmers erfolgt ist.
(5) Verzögert sich im Falle der Ortsveränderung oder Auswechslung vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit
die betriebsfähige Bereitstellung der neuen Einrichtung, sind Restgebühren für den Zeitraum zwischen der Auf-
hebung der bisherigen und der betriebsfähigen Bereitstellung der neuen Einrichtung nur dann zu erheben,
wenn der Teilnehmer die Verzögerung verursacht hat.
(6) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 343) wird die monatliche Restgebühr nach Absatz 1 für höch-
stens zwei Jahre erhoben. In Fällen der Zurückziehung von Anträgen auf Erweiterung von Einrichtungen post-
eigener Telefonanlagen werden anstelle der Restgebühren nach Satz 1 Gebühren in Höhe der Aufwendungen
erhoben, die durch die Entfernung und Nichtverwendung oder spätere Verwendung bereits beschaffter Ein-
richtungen entstehen.
(7) Wird einem Teilnehmer vor Ablauf der Zeit, für die er Restgebühren zu bezahlen hat, wieder eine vergleich-
bare posteigene Endeinrichtung mit Mindestüberlassungszeit oder eine vergleichbare teilnehmereigene
Endeinrichtung überlassen, kann die Deutsche Bundespost nach der betriebsfähigen Bereitstellung der
Endeinrichtung die Restgebühren vom folgenden Monat an erlassen oder ermäßigen.
§ 355
Zusätzliche Überlassungszeit
(1) Nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit (§ 353) ist eine zusätzliche Überlassungszeit von 12 Monaten
einzuhalten, wenn nicht zum Ende der Mindestüberlassungszeit die Überlassung beendet worden ist.
(2) Die zusätzliche Überlassungszeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn die Überlassung der
Einrichtung nicht zum Ende der zusätzlichen Überlassungszeit beendet wird.
(3) Im Falle der Nichteinhaltung der zusätzlichen Überlassungszeit ist§ 354 Abs.1 und 7 entsprechend anzu-
wenden.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1945
§ 356
Probeweise Überlassung von Leistungsmerkmalen der Ergänzungsausstattung
(1) Im Grundausbau von posteigenen Telefonanlagen vorhandene Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung werden auf Antrag des Teilnehmers vom Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der Telefonanlage an
für drei Monate probeweise gebührenfrei überlassen.
(2) Mit Ablauf der drei Monate endet die probeweise Überlassung ohne Kündigung und ohne Anwendung der
Vorschriften über die Verkleinerung von Telefonanlagen vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit(§ 354 Abs. 2),
es sei denn, sie wird auf Antrag des Teilnehmers als gebührenpflichtige Überlassung fortgesetzt.
§ 357
Kündigungsfrist
Die Kündigung der Überlassung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen mit Mindestüberlassungszeit
muß mindestens drei Monate vor dem Kündigungstermin dem zuständigen Fernmeldeamt oder dem Teilnehmer
zugehen.
§ 358
Entfernung posteigener Telefonanlagen
Für die Entfernung posteigenerTelefonanlagen werden Gebühren erhoben, wenn die Entfernung nicht durch
die Verlegung, Auswechslung, Ortsveränderung einer posteigenen oder die betriebsfähige Bereitstellung einer
neuen teilnehmereigenen Telefonanlage erforderlich wird.
§ 359
Gebühren
(1) In Fällen der befristeten Überlassung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen ohne Mindestüber-
lassungszeit nach § 353 Abs. 11 Nr. 2 wird eine einmalige Gebühr in Höhe der monatlichen Grundgebühr für
diese Anlage (§§ 102 bis 115 und 120 bis 129) für sechs Monate erhoben.
(2) Anstelle der Verlängerung der Mindestüberlassungszeit werden bei Erweiterungen vor Ablauf der
Mindestüberlassungszeit (§ 353 Abs. 2 und 3) folgende einmalige Gebühren erhoben:
Gebühr in Höhe des
.... .fachen der
Zum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende entsprechenden
Nr. volle und angefangene Jahre der Jahresgrundgebühr nach
Mindestüberlassungszeit §§ 100 bis 129 für die
hinzugekommene Einrichtung
a b C
1 Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindestüber-
lassungszeit von fünf Jahren
1.1 1 Jahr ............................................................ . 3,15
1.2 2 Jahre 2,45
1.3 3 Jahre 1,75
1.4 4 Jahre 1,05
1.5 5 Jahre
2 Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindestüber-
lassungszeit von 1O Jahren
2.1 1 Jahr ............................................................ . 3,15
2.2 2 Jahre ........................................................... . 2,80
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr in Höhe des
.... .fachen der
Zum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende entsprechenden
Nr. volle und angefangene Jahre der Jahresgrundgebühr nach
Mindestüberlassungszeit §§ 100 bis 129 für die
hinzugekommene Einrichtung
a b C
2.3 3 Jahre 2,45
2.4 4 Jahre 2,10
2.5 5 Jahre 1,75
2.6 6 Jahre 1,40
2.7 7 Jahre 1,05
2.8 8 Jahre 0,70
2.9 9 Jahre 0,35
2.10 10 Jahre
(3) Anstelle einer neuen Mindestüberlassungszeit wird bei Erweiterungen nach Ablauf der Mindestüber-
lassungszeit (§ 353 Abs. 4 und 5) eine einmalige Gebühr in Höhe des 3, 15fachen der entsprechenden Jahres-
grundgebühr nach §§ 100 bis 129 für die hinzukommende Einrichtung erhoben.
(4) Die einmaligen Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 verringern sich entsprechend, wenn sich wegen der
Frist von 15 Jahren (§ 353 Abs. 3 und 5) eine geringere Verlängerung der Mindestüberlassungszeit oder eine
geringere neue Mindestüberlassungsz.eit ergeben würde.
(5) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 4 werden neben den monatlichen Grundgebühren nach §§ 100
bis 129 erhoben.
(6) Gebühren für die Entfernung posteigener Telefonanlagen (§ 358) werden nach Aufwand (§ 140) erhoben.
Unterabschnitt 2
Überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen
§ 360
Eigentumsübetgang, Rückübereignung
(1) Das Eigentum an teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen geht erst nach Bezahlung sämtlicher ein-
maliger Gebühren einschließlich der Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung, Erweiterung oder
Änderung der Endstelleneinrichtungen an den Teilnehmer über.
(2) Teilnehmereigene Endeinrichtungen können, soweit sie nach ihrer Gebrauchsdauer in ordnungsge-
mäßem Zustand und nicht veraltet sind, auf Antrag des Teilnehmers von der Deutschen Bundespost zurückge-
nommen werden. Für die Rückübereignung an die Deutsche Bundespost werden dem Teilnehmer folgende
Prozentsätze der einmaligen Gebühren, die für die Übereignung neuer Einrichtungen gleicher Art zu bezahlen
sind, vergütet:
1. im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60%,
2. im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40%,
3. im dritten Jahr nach der Inbetriebnahme .............................................................. ·. . . . . 30%,
4. im vierten Jahr nach der Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20%,
5. im fünften bis zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10%.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1947
§ 361
Gebrauchte Endstelleneinrichtungen
Gebrauchte Endstelleneinrichtungen, die dem Teilnehmer gehören und bei ihm als Endstelleneinrichtungen
bereits eingesetzt waren, können auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen
weiterverwendet werden, wenn sie noch brauchbar sind und den technischen und betrieblichen Funktions-
bedingungen des Telefondienstes entsprechen.
§ 362
Änderungen
(1) Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost geändert.
(2) Führt der Zustand teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen zu Betriebsschwierigkeiten, müssen diese
Einrichtungen auf Verlangen der Deutschen Bundespost ganz oder teilweise erneuert oder geändert werden.
§ 363
Instandhaltung
(1) Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost instandgehalten.
(2) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen durch die Deutsche Bundespost ist
vom Teilnehmer eine Mindestzeit von zwei Jahren einzuhalten (Mindestinstandhaltungszeit).
(3) Die Mindestinstandhaltungszeit verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn die Überlassung der
instandzuhaltenden Endstelleneinrichtung nicht zum Ende der jeweiligen Mindestzeit beendet wird.
(4) Wird die Mindestinstandhaltungszeit nicht eingehalten (§ 342), so hat der Teilnehmer vom folgenden
Monat an bis zum Ablauf der Mindestinstandhaltungszeit Restgebühren in Höhe der Hälfte der monatlichen
lnstandhaltungsgebühren zu bezahlen, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Instandhaltung
erhoben worden sind.
(5) Die Vorschriften über den Erlaß und die Ermäßigung von Restgebühren in den Fällen, in denen anstelle
posteigener Telefonanlagen vergleichbare posteigene oder teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen erneut
überlassen werden(§ 354 Abs. 7), sowie die Vorschriften über Restgebühren und über das Hinausschieben von
Mindestüberlassungszeiten im Falle, daß Verzögerungen bei der Auswechslung oder Ortsveränderung eintreten
(§ 353 Abs. 10 und § 354 Abs. 5), werden entsprechend angewendet.
(6) Der Teilnehmer ist verpflichtet, Störungen und Schäden an den teilnehmereigenen Endstelleneinrich-
tungen durch die Deutsche Bundespost unverzüglich beseitigen zu lassen. Soweit es sich nicht um die Behe-
bung der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störungen oder um den Ersatz kleinerer Bauteile im
Rahmen der laufenden Pflege handelt, hat der Teilnehmer der Deutschen Bundespost die Aufwendungen für die
Schadensbeseitigung zu erstatten.
(7) Fabrikations- und Aufbaumängel, die sich im ersten Jahr nach der betriebsfähigen Bereitstellung zeigen,
werden gebührenfrei beseitigt. Können solche Mängel innerhalb dieses Jahres nicht behoben werden und wird
hierdurch der ordnungsgemäße Betrieb der teilnehmereigenen Endeinrichtung behindert, so sind im Falle der
Beendigung der Überlassung dieser Einrichtungen durch den Teilnehmer die Vorschriften über die vorzeitige
Beendigung der Inanspruchnahme mindestzeitgebundener Telekommunikationsdienstleistungen (§ 342) und
die Vorschriften über die Zurückziehung von Anträgen nach der Antragsbestätigung (§ 343) nicht anzuwenden.
§ 364
Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird ein Antrag auf Überlassung oder Erweiterung teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen nach der
Antragsbestätigung zurückgezogen(§ 343), so sind die Vorschriften über die Zurückziehung von Anträgen auf
Überlassung oder Erweiterung posteigener Endstelleneinrichtungen entsprechend anzuwenden.
(2) Als monatliche Restgebühren werden Gebühren erhoben, die den Restgebühren für eine posteigene
Endeinrichtung gleicher Art und Größe entsprechen.
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 365
Kündigungsfrist
Die Kündigung der Überlassung von Einrichtungen teilnehmereigener Telefonanlagen muß dem zuständigen
Fernmeldeamt oder dem Teilnehmer mindestens drei Monate vor dem Kündigungstermin zugehen.
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für den Telefaxdienst
§ 366
Mindestüberlassungszeit für posteigene Fernkopierer
(1) Bei der Überlassung posteigener Fernkopierer ist eine Mindestüberlassungszeit von einem Jahr ein-
zuhalten.
(2) Auf Antrag des Teilnehmers wird anstelle der Mindestüberlassungszeit von einem Jahr (Absatz 1) eine
monatliche Gebühr in Höhe von 28% der nach § 142 Abs. 4 Nr. 2.15 berechneten monatlichen Grundgebühr
für diesen Fernkopierer erhoben.
§ 367
Vorzeitige Beendigung der Überlassung, Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten (§ 342), so wird als monatliche Restgebühr vom
folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die monatliche Gebühr erhoben, die anstelle
der Mindestüberlassungszeit nach§ 366 Abs. 2 erhoben wird.
(2) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen (§ 343) wird die monatliche Restgebühr nach Absatz 1 für drei
Monate erhoben.
(3) Wird einem Teilnehmer vor Ablauf der Zeit, für die er Restgebühren zu bezahlen hat, wieder ein post-
eigener Fernkopierer überlassen, kann die Deutsche Bundespost nach der betriebsfähigen Bereitstellung
dieses Fernkopierers die Restgebühren vom folgenden Monat an erlassen oder ermäßigen.
§ 368
Überlassen teilnehmereigener Fernkopierer
(1) Die zusätzlichen Vorschriften über das Erlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen für den
Telefondienst (§§ 360 bis 365) werden entsprechend angewendet.
(2) Abweichend von§ 363 Abs. 3 beträgt die Mindestinstandhaltungzeit bei teilnehmereigenen Fernkopierern
ein Jahr.
Abschnitt 4
Zusätzliche Vorschriften für den Bildschirmtextdienst
§ 369
Informationsanbieter
Teilnehmer, die unter den landesrechtlichen Voraussetzungen im B.ildschirmtextdienst Informationen oder
andere Dienstleistungen verfügbar machen, sind Informationsanbieter.
§ 370
Anbietervergütung
(1) Anbietervergütungen sind Vergütungen, die durch den Abruf von Bildschirmtextseiten entstehen, die vom
Informationsanbieter mit einem Preis gekennzeichnet sind.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1949
(2) Die Anbietervergütungen werden im Namen der Deutschen Bundespost bei den Teilnehmern mit der
Fernmelderechnung eingezogen.
(3) An die Deutsche Bundespost bezahlte Anbietervergütungen werden monatlich dem jeweiligen Informa-
tionsanbieter überwiesen. Die Überweisung erfolgt erst bei einem Mindestbetrag von 50,- DM. Am Ende des
Kalenderjahres werden Anbietervergütungen ohne Rücksicht auf die Höhe überwiesen.
(4) Auf Antrag erhält der Teilnehmer eine schriftliche Aufstellung darüber, an welchem Tag vergütungspflich-
tige Angebote in welcher Höhe und von welchem Informationsanbieter von seinem Anschluß abgerufen wurden .
(5) Für das Berechnen der Anbietervergütungen erforderliche Daten (Vergütungsdaten) werden von der
Deutschen Bundespost für bestimmte Abrechnungszeiträume erfaßt und für die Abrechnung verarbeitet.
§ 371
Einwendungen gegen Anbietervergütungen, Forderungsberichtigung
(1) Einwendungen gegen Anbietervergütungen können gegenüber der Deutschen Bundespost nur schrift-
lich und unter Beifügung der Rechnungsunterlagen bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle erhoben
werden.
(2) Zu Unrecht erhobene Anbietervergütungen werden erstattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen entsprechend, in denen der Teilnehmer bei der Deutschen
Bundespost eine Forderungsberichtigung geltend macht.
(4) Zu erstattende Anbietervergütungen werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst
§ 372
Nicht oder unvollständig bezahlte Anbietervergütung
(1) Bei unvollständiger Bezahlung einer Fernmelderechnung mit Gebühren und Anbietervergütungen gilt die
Zahlung des Teilnehmers vorrangig für die Gebühren. Das gilt nicht, wenn der Teilnehmer ausdrücklich die
Gebühren beanstandet hat.
(2) Werden Anbietervergütungen nicht oder nur unvollständig bezahlt, so wird der Teilnehmer an die Zahlung
erinnert und eine Verspätungsgebühr erhoben. In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung der Ver-
spätungsgebühr abgesehen werden. Bleibt die Erinnerung erfolglos, wird die rückständige Vergütung nicht in
die nächste planmäßige Fernmelderechnung übernommen. Dem Informationsanbieter werden Name und
Anschrift des Teilnehmers sowie die Höhe der im Abrechnungszeitraum für den Informationsanbieter insgesamt
aufgekommenen und nicht bezahlten Vergütung auf Antrag zur eigenen Rechtsverfolgung mitgeteilt.
(3) In folgenden Fällen wird vom Teilnehmer für den bei der Deutschen Bundespost entstandenen Mehr-
aufwand eine zusätzliche Gebühr erhoben:
1. wenn ein Scheck zur Bezahlung der Anbietervergütung von dem bezogenen Postgiroamt oder Kreditinstitut
nicht eingelöst wird,
2. wenn eine Lastschrift zur Bezahlung der Anbietervergütung von einem Postgiroamt oder Kreditinstitut
nicht eingelöst oder zurückgereicht wird.
§ 373
Gebühren
(1) Für Leistungen der Deutschen Bundespost werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Leistung der Deutschen Bundespost DM
a b C
1 Bearbeitung und Überweisung von Anbietervergütungen (§ 370)
1.1 Überweisungsgebühr, je Überweisung .................................... . 20,-
1.2 Zuschlag, je Überweisung ................................................ . 2 % der Anbieter-
vergütung
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr
Nr. Leistung der Deutschen Bundespost DM
8 b C
2 Schriftliche Aufstellung Ober die Zusammensetzung der dem Teilnehmer in
Rechnung gestellten Anbietervergütung (§ 370 Abs. 4)
2.1 bei Anträgen, die bis zu einem Monat vor Absendung der betreffenden Fern-
melderechnung eingehen
2.1.1 für die erste Seite ......................................................... 12,-
2.1.2 für jede weitere angefangene oder volle Seite ............................. 1,40
2.2 bei Anträgen, die später als nach Nummer 2.1 eingehen
2.2.1 für die erste Seite ......................................................... 24,-
2.2.2 für jede weitere angefangene oder volle Seite ............................. 2,80
3 Mehraufwendungen, die durch nicht oder nur unvollständig bezahlte An-
bietervergütungen entstehen
3.1 Verspätungsgebühr (§ 372 Abs. 2) ........................................ 2,50
3.2 nicht eingelöste Schecks oder Lastschriften oder zurückgereichte Last-
schritten (§ 372 Abs. 3), je Scheck oder Lastschrift ....................... 7,50
(2) Die Gebühren für schriftliche Aufstellungen (Absatz 1 Nr. 2) werden im Falle von Einwendungen nicht
erhoben.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 3.2 wird für zurückgereichte Lastschriften aus einer Schlußrechnung nicht
erhoben.
Abschnitt 5
Zusätzliche Vorschriften für den Telekommunikationsdienst
"Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger"
§ 374
Festlegung der täglichen Sendezeit
(1) Die tägliche Sendezeit wird von der Deutschen Bundespost im Benehmen mit dem Nachrichtenabsender
im Rahmen der verfügbaren Einrichtungen der Sendefunkstellen, Sendefrequenzen und freien Sendezeiten
festgelegt.
(2) Die festgelegte tägliche Sendezeit kann zum Monatsanfang geändert werden, wenn die dafür erforder-
lichen freien Sendezeiten verfügbar sind. Änderungen nach Satz 1 sind:
1. Verlängerung der täglichen Sendezeit,
2. Verkürzung der täglichen Sendezeit,
3. Verschiebung der täglichen Sendezeit.
Der Änderungsantrag muß spätestens am ersten Werktag des Vormonats bei der Deutschen Bundespost
eingegangen sein.
(3) In Einzelfällen dürfen die festgelegten täglichen Sendezeiten überschritten werden, wenn die dafür
erforderlichen freien Sendezeiten verfügbar sind.
§ 375
Gebührenpflicht
Schuldner der Gebühren ist der Nachrichtenabsender mit Ausnahme der Gebühren für die Aufnahme von
Funknachrichten, die von Funkstellen außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost ausgesendet werden
(§ 288 Nr. 2). Diese Gebühren schuldet der Nachrichtenempfänger.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1951
§ 376
Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstatt~ng, Ersatz von Ausfallzeiten
(1) Wird ein bereitgestellter Sendekanal ohne Verschulden des Teilnehmers wegen einer Störung betriebs-
unfähig, so wird auf Antrag
1. die Ausfallzeit im Anschluß an die festgelegte tägliche Sendezeit ersetzt, wenn die dafür erforderliche freie
Sendezeit verfügbar ist oder
2. die Gebühr für den Sendekanal anteilig erstattet, wenn die Ausfallzeit innerhalb einer zusammenhängenden
Sendezeit mehr als 1O Minuten beträgt.
Durch höhere Gewalt bedingte Ausfallzeiten bleiben unberücksichtigt.
(2) Ausfallzeiten, die für die Instandhaltung der Sendefunkstelle der Deutschen Bundespost erforderlich sind
(§ 378) können ersetzt werden, wenn die dafür erforderlichen freien Sendezeiten verfügbar sind.
§ 377
Mitteilungspflicht des Teilnehmers
(1) Der Nachrichtenabsender ist verpflichtet, die Empfänger seiner Funknachrichten der Deutschen Bundes-
post mitzuteilen. Die Mitteilung muß enthalten:
1. die Anschrift des Empfängers der Funknachrichten,
2. die Anschriften der Empfangs-Endstelle und der weiteren Nachrichtenaufnahmestellen,
3. der Tag, an dem die Aufnahme der Funknachrichten beginnen soll.
(2) Anschriftenänderungen sind der Deutschen Bundespost unverzüglich mitzuteilen.
§ 378
Unterbrechung des Sendebetriebs
Die Deutsche Bundespost hat das Recht, aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen oder aus
Gründen des öffentlichen Wohles den Sendebetrieb zu unterbrechen.
§ 379
Mindestzeitgebundene Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Bei der Bereitstellung von Sendekanälen in Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost ist eine
Mindestzeit von einem Jahr einzuhalten.
(2) Aus besonderen Anlässen von vorübergehender Dauer oder für Versuchszwecke können Sendekanäle
ohne Einhaltung der einjährigen Mindestzeit für kurze Zeit bereitgestellt werden, wenn die dafür erforderliche
freie Sendezeit verfügbar ist (befristete Bereitstellung).
§ 380
Nichteinhalten der Mindestzeit, Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird die Mindestzeit nicht eingehalten (§ 342), so werden als Restgebühren die monatlichen Gebühren
bis zum Ablauf der Mindestzeit weiter erhoben.
(2) Die festgelegte tägliche Sendezeit (§ 37 4) kann vor Ablauf der Mindestzeit nicht verkürzt werden.
(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen (§ 343) wird als Restgebühr die Hälfte der monatlichen Rest-
gebühren nach Absatz 1 erhoben.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Teil VII
Haftung, Datenschutz
Abschnitt 1
Haftung der Deutschen Bundespost
§ 381
Grundsatz der beschränkten Haftung
(1) Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Pflichten im Telekommunika-
tionsdienst entstehen, gegenüber den Teilnehmern oder Benutzern ausschließlich und abschließend nach den
§§ 382 bis 384. Das gilt auch für Pflichtverletzungen bei Ausübung von Tätigkeiten, die dazu dienen, die Begrün-
dung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses vorzubereiten.
(2) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost haften dem Geschädigten nicht.
§ 382
Voraussetzungen und Umfang der Haftung
(1) Die Deutsche Bundespost haftet im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers oder Benutzers, wenn der
Schaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer Beauftragten vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer Beauf-
·tragten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Vorsteher eines Amtes des Post- und Fernmeldewesens,
dem Leiter einer Mittelbehörde oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde der Deutschen Bundespost vor-
sätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Ist streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils vorausgesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweislast die
Deutsche Bundespost.
(2) Ist der Schaden durch ein Verschulden des Geschädigten mitverursacht worden, so bemißt sich die Haf-
tung der Deutschen Bundespost und deren Umfang nach den Umständen, besonders danach, inwieweit der
Schaden vorwiegend von der Deutschen Bundespost oder dem Geschädigten verursacht worden ist; das gilt
auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu vermindern. Dem Ver-
halten des Geschädigten steht das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters oder desjenigen gleich, dessen er
sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient.
(3) Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung der Deutschen Bundespost gegenüber dem einzelnen
Geschädigten auf fünftausend Deutsche Mark und gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf eine Million
Deutsche Mark jeweils je schadensverursachende Handlung begrenzt. Übersteigt die Summe der Einzelschä-
den die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-
densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der Geschä-
digte beweist, daß der Schaden vorsätzlich verursacht worden ist oder wenn der Sachschaden bei der betriebs-
fähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prüfung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrich-
tungen entstanden ist.
(4) Im übrigen bestimmen sich Art und Umfang des Schadensersatzes bei Tötung und Verletzung von Körper
und Gesundheit nach den §§ 843 bis 845 BGB.
(5) Der Geschädigte hat den Schaden der Deutschen Bundespost unverzüglich mitzuteilen.
(6) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzbe-
rechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt,
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von dem schädigenden Ereignis an. Ist der
Ersatzanspruch geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Deutsche Bundespost über den
Anspruch entschieden hat.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1953
§ 383
Haftung bei fehlerhafter Abbuchung von Gebühren
(1) Sind auf Veranlassung der Deutschen Bundespost von einem Girokonto Fernmeldegebühren zu Unrecht
abgebucht worden, so haftet die Deutsche Bundespost für den Schaden, der dem Kontoinhaber dadurch ent-
steht, daß er Zinsen zu zahlen hat, einen Zinsverlust erleidet oder von ihm ein Entgelt für Kontoführung oder
Bearbeitung verlangt wird.
(2) Für die Verjährung des Ersatzanspruchs gilt§ 382 Abs. 6.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für zu Unrecht abgebuchte Anbietervergütungen im Bildschirmtextdienst ent-
sprechend.
§ 384
Haftung bei unrichtiger schriftlicher Auskunft
Für Schäden, die durch die Erteilung einer unrichtigen schriftlichen Auskunft in Telekommunikationsdiensten
entstehen, haftet die Deutsche Bundespost nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die
Schadensersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten, soweit die Auskunft
nicht im Rahmen des Massenverkehrs, insbesondere in automatisierten Verfahren, erteilt worden ist. Die
Haftung nach § 382 bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Datenschutz
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 385
Bestandsdaten
Personenbezogene Daten des Teilnehmers dürfen erhoben und gespeichert werden, soweit sie für oie
Begründung oder Änderung des Teilnehmerverhältnisses einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung
erforderlich sind. Endet das Teilnehmerverhältnis, sind die Bestandsdaten nach Ablauf des auf die Beendigung
folgenden Jahres zu löschen, soweit sie nicht aus Gründen der Beschwerdebearbeitung, der Beitreibung oder
auf Grund gesetzlicher Vorschriften länger aufzubewahren sind.
§ 386
Verbindungsdaten
(1) Personenbezogene Daten, die der Bereitstellung von Verbindungen dienen, wie die Rufnummer des anru-
fenden und des angerufenen Anschlusses, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung sowie die vom Teilneh-
mer jeweils in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung, dürfen erhoben, gespeichert und
sonst verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die in Anspruch genommene Telekommunikations-
dienstleistung zu erbringen, oder der Teilnehmer eine andere Art der Verarbeitung, z. 8. die Vergleichszählung
als besondere Betriebsmöglichkeit (§ 69 Abs. 1 Nr. 5), ausdrücklich beantragt hat.
(2) Die in Netzknoten der Deutschen Bundespost gespeicherten Verbindungsdaten sind nach Beendigung
der Verbindung zu löschen, es sei denn, die Daten werden anonymisiert, zur Gebührenabrechnung (§ 387) oder
aus sonstigen betrieblichen Gründen (§ 388) weiterhin benötigt.
§ 387
Gebührendaten
(1) Personenbezogene Daten, die zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Fernmeldegebüh-
ren notwendig sind, dürfen erhoben, gespeichert und soweit erforderlich sonst verarbeitet werden. Neben der
Rufnummer oder Kennung des dem Teilnehmer überlassenen Anschlusses, der Anschrift des Teilnehmers und
der Art des Anschlusses werden die Zahl der im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
insgesamt aufgekommenen Gebühreneinheiten, Art, Anzahl und Dauer der bereitgestellten Verbindungen und
übermitteltes Datenvolumen sowie weitere, für die Gebührenabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschuß-
zahlung, Ratenzahlung, Sperre und Erinnerung gespeichert.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Gebührendaten der Fernmelderechnung dürfen nicht erkennen lassen, wann, wie lange und mit
welchen Anschlüssen eine Wählverbindung bestanden hat. Dies gilt nicht, soweit regelmäßig Einzelnachweise
über Auslandsverbindungen und Telegramme erstellt werden oder der Teilnehmer die Vergleichszählung als
Einzelgebührennachweis (§ 69 Abs. 1 Nr. 5) beantragt hat.
(3) Die Daten zur Ermittlung und Abrechnung der Gebühren werden 80 Tage nach Absendung der Fernmelde-
rechnung gelöscht.
§ 388
Sonstige Betriebsdaten
Außer den Bestands-, Verbindungs- und Gebührendaten können soweit erforderlich, weitere personenbezo-
gene Daten aus betrieblichen Gründen, insbesondere zur Störungseingrenzung und -beseitigung, Verhinde-
rung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen sowie zur Optimierung des öffent-
lichen Telekommunikationsnetzes erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen.
wenn der Grund für ihre Aufbewahrung weggefallen ist.
§ 389
Zweckbindung, Weitergabe von Daten
(1) Die vom Teilnehmer erhobenen personenbezogenen Daten werden von der Deutschen Bundespost nicht
zu anderen als Telekommunikationszwecken verwendet.
(2) An Dritte werden diese Daten nicht weitergegeben, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich erlaubt oder
der Teilnehmer hat der Weitergabe schriftlich zugestimmt.
§ 390
Ansprüche des Betroffenen, Gebot der Datensicherung
Soweit diese Verordnung keine Datenschutzvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Bundesdaten-
schutzgesetzes (BDSG). Dies gilt insbesondere für die dem Teilnehmer nach§ 4 BDSG zustehenden Ansprüche
auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung sowie für die nach§ 6 BDSG bestehende Verpflichtung der
Deutschen Bundespost, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugrif{ und unbefugter
Verwendung angemessen zu sichern.
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Vorschriften
§ 391
Datenschutz im Bildschirmtextdienst
(1) Personenbezogene Daten im Bildschirmtextdienst werden nur erhoben und gespeichert, soweit und
solange diese Daten für die Abwicklung der vom Teilnehmer beanspruchten Telekommunikationsdienstleistun-
gen erforderlich sind. Daten, die Rückschlüsse auf das vom Teilnehmer abgerufene einzelne Angebot er-
möglichen, werden nur gespeichert, um das Zurückblättern der jeweils zuletzt aufgerufenen fünf Seiten zu
ermöglichen. Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, spätestens mit Beendigung der jeweiligen
Verbindung gelöscht.
(2) An personenbezogenen Daten, die erhoben werden, um die Abrechnung der dem Anbieter zu zahlenden
Vergütung zu ermöglichen (Vergütungsdaten), werden neben derTeilnehmernummer, das Datum, der Zeitpunkt
der Beendigung der Verbindung zu den Endeinrichtungen des Informationsanbieters, der Name des Infor-
mationsanbieters, dessen Angebot abgerufen wurde, und die Höhe der dem Informationsanbieter zustehenden
Vergütung gespeichert. Diese Daten werden spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Fernmelderech-
nung gelöscht.
(3) Personenbezogene Daten des Teilnehmers werden an den Informationsanbieter nur weitergegeben,
soweit dies in§ 372 Abs. 2 vorgesehen ist oder der Teilnehmer schriftlich zugestimmt hat.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1955
(4) Personenbezogene Daten zur Übermittlung von Mitteilungs- und Antwortseiten (§ 212) werden nur
gespeichert und verarbeitet, soweit und solange dies betrieblich erforderlich ist. Nicht abgerufene Mitteilungs-
und Antwortseiten werden nach Ablauf der in § 212 Abs. 4 genannten Frist gelöscht.
(5) Soweit wirtschaftlich vertretbar und dem angestrebten Schutzzweck angemessen, wird technisch-
betrieblich sichergestellt, daß die der Datensicherung dienenden Codes einen den Stand der Technik entspre-
chenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten. Systemtechnisch wird gewährleistet, daß Benutzer des
Bildschirmtextdienstes personenbezogene Daten nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung über-
mitteln können.
§ 392
Datenschutz im Telegrammdienst
Telegramme sowie die Belege über deren betriebliche Bearbeitung werden sechs Monate mit Beginn des auf
den Monat derTelegrammaufgabe folgenden Monats gespeichert. Anschließend werden die Daten gelöscht, es
sei denn, sie werden aus Gründen der Beschwerdebearbeitung länger benötigt.
Teil VIII
Sonstige Vorschriften
§ 393
Übergangsvorschriften
Bei Anwendung dieser Verordnung sind die im Anhang 2 zu dieser Verordnung festgelegten Übergangsvor-
schriften maßgebend.
§ 394
Nicht in den Teilen III bis V enthaltene
Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren
FürTelekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost, die nicht in den Teilen III bis V geregelt
sind, sind die Vorschriften im Anhang 4 zu dieser Verordnung anzuwenden.
§ 395
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 396
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1S. 541 ), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1028),
2. die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 22. Mai 1986
(BGBI. 1 S. 777),
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom 24. Juni
1974 (BGBI. 1 S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1023),
4. die Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. I S.373), zuletzt
geändert durch Artikel 7 bis 9 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 777).
Bonn, den 5. November 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1957
Anhang 1
(zu§ 2)
Begriffsbestimmungen
Abrechnungszeitraum. Zeitraum zwischen dem Werktag, an dem die Deutsche Bundespost den Stand der auf-
gekommenen Gebühren für Verbindungen eines Anschlusses feststellt und dem nächsten Tag der Gebühren-
feststellung für diesen Anschluß. Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel 30 Tage.
Abzweigleitung. Leitung, die eine Anlage für den Telefondienst mit einer nicht zum öffentlichen Telekommunika-
tionsnetz gehörenden Fernmeldeanlage verbindet. Abzweigleitungen, deren Leitungsenden auf demselben
oder auf benachbarten Grundstücken liegen, sind Endstellenleitungen und Bestandteil der Anlage für den Tele-
fondienst.
Allgemeines Netz. Leitungstechnischer Grundbestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes. Es wird
aus dem Fernmeldeliniennetz der Deutschen Bundespost gebildet.
Anderer. Natürliche oder juristische Person, die Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen dieser Ver-
ordnung in Anspruch nimmt, indem sie Telekommunikationseinrichtungen eines Teilnehmers gelegentlich oder
ständig mit- oder alleinbenutzt, ohne daß darüber ein Teilnehmerverhältnis zwischen ihr und der Deutschen
Bundespost besteht.
Anpassungseinrichtung. Endeinrichtung, die technische und betriebliche Funktionen bestimmter Endeinrich-
tungen so weit anpaßt, daß diese im Rahmen der technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen anderer
Telekommunikationsdienste als die, für die diese Endeinrichtungen technisch gestaltet sind, an Anschlüssen
oder in Anlagen benutzt werden können.
Anrufweiterschaltung. Automatische Weiterschaltung ankommender Wählverbindungen vom Wählanschluß,
für den der Anruf bestimmt war, zu vom Teilnehmer bestimmten anderen Wählanschlüssen durch eine tech-
nische Einrichtung in einem Netzknoten der Deutschen Bundespost.
Anschalteeinrichtung. Die technische Einrichtung von
1. Anschlüssen zur Anschaltung der Endstelle,
2. Abzweigleitungen zur Anschaltung der Endstelle bzw. der privaten nicht zum öffentlichen Telekommuni-
kationsnetz gehörenden Fernmeldeanlage,
3. posteigenen Stromwegen zur Anschaltung der privaten Fernmeldeeinrichtung.
Die Anschalteeinrichtung kann einen oder mehrere Anschaltepunkte enthalten und je nach Art des Anschlusses
oder der Abzweigleitung mit oder ohne Netzabschlußfunktionen ausgestattet sein.
Anschaltepunkt. Der Teil der Anschalteeinrichtung, an den die Endstelle, die nicht zum öffentlichen Telekommu-
nikationsnetz gehörende Fernmeldeanlage oder die private Fernmeldeeinrichtung angeschaltet wird. Die
Anschaltepunkte sind entweder für analoge oder für digitale Übertragungsverfahren technisch gestaltet.
Anschlußbereich. Der geographische Bereich des öffentlichen Telekommunikationsnetzes, für den ein Netz-
knoten, an den Anschlüsse angeschaltet sind, zuständig ist.
Bestätigung der Annahme des Antrags. Schriftlicher Verwaltungsakt, mit dem das Teilnehmerverhältnis
begründet oder geändert wird.
Datenverbundleitung. Leitung, die eine Anlage für den Datenübermittlungsdienst mit einer Anlage für den Tele-
fondienst verbindet. Datenverbundleitungen, deren Leitungsenden auf demselben oder auf benachbarten
Grundstücken liegen, sind Endstellenleitungen.
Eindienstendeinrichtung. Endeinrichtung, die technisch für einen bestimmten Telekommunikationsdienst
gestaltet ist.
Einrichtungen des Fernmeldewesens. Zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Einrichtungen
und posteigene Stromwege.
Elektrische Anschaltung. Galvanische, induktive, kapazitive, optische oder elektroakustische Anschaltung.
Endeinrichtung. Einrichtung der Endstelle mit oder ohne Netzabschlußfunktionen.
1958. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 1
Endgerät. Endeinrichtung, die Funktionen von Nachrichtenquellen oder Nachrichtensenken ausführen kann.
Endleitung. Der Abschnitt eines Anschlusses oder einer posteigenen Abzweigleitung vom Abschlußpunkt des
allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost bis zur Anschalteeinrichtung.
Endstellenleitung. Leitung, die als Bestandteil der Endstelle außerhalb des allgemeinen Netzes der Deutschen
Bundespost verbindet:
1. Erst-Endeinrichtungen mit Anschalteeinrichtungen von Anschlüssen,
2. Endeinrichtungen untereinander,
3. auf demselben oder auf benachbarten Grundstücken liegende Anlagen untereinander,
4. Anlagen für den Telefondienst mit Fernmeldeanlagen, die nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz
gehören (Abzweigleitungen),
5. Anlagen für den Datenübermittlungsdienst mit Anlagen für den Telefondienst (Datenverbundleitungen).
Endstromweg. Der Abschnitt eines Stromweges vom Abschlußpunkt des allgemeinen Netzes der Deutschen
Bundespost bis zur Anschalteeinrichtung.
Entfernungsmeßpunkt. Der geographische Punkt, der für die Ermittlung der Tarifentfernung maßgebend ist.
Ergänzungsanlage. Der Teil des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost, der im Einzelfall zur Schaffung
von Umwegführungen für Anschlüsse oder zur Schaffung von Mehrwegeführungen für posteigene Stromwege
errichtet werden muß.
Erst-Endeinrichtung. Die Endeinrichtung einer Endstelle, die unmittelbar an die Anschalteeinrichtung eines
Wähl- oder Universalanschlusses angeschaltet ist. Soweit die Endstelle nur an Fest- oder Verteilanschlüsse
angeschaltet ist, ist die Endeinrichtung, die unmittelbar an die Anschalteeinrichtung dieser Anschlüsse an-
geschaltet ist, die Erst-Endeinrichtung.
Erweiterter Rufnummernblock. Von der Deutschen Bundespost nach Anzahl und Stellenzahl festgelegter
Vorrat an Nebenstellennummern, die auf Antrag des Teilnehmers anstelle des Regelnummernblocks in Telefon-
anlagen mit Durchwahlmöglichkeit verwendet werden dürfen.
Funkanschlüsse. Über Funk an Netzknoten der Deutschen Bundespost angeschaltete mobile Telekommunika-
tionsanschlüsse. Funkanschlüsse sind: Funktelefonanschlüsse, Seefunkanschlüsse, Rheinfunkanschlüsse
und Funkrufanschlüsse.
Grundgebühr. Gebühr für die Überlassung oder Bereitstellung von Telekommunikationseinrichtungen oder
Verbindungen für einen bestimmten Zeitraum ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benutzung.
Grundstück. Die Bodenfläche,
1. die durch dem öffentlichen Verkehr dienende Wege und Plätze, durch Gewässer, Mauern, Zäune oder in
anderer Weise abgegrenzt ist,
2. die für sich eine getrennte wirtschaftliche Einheit bildet, wenn sich diese auf einer nach der Nummer 1 ab-
gegrenzten Bodenfläche befindet,
3. die als Standort einer Endstelle dient, die sich auf einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Weg oder Platz
oder auf einem Bahnkörper befindet.
Bodenflächen nach den Nummern 1 und 2 werden auch dann als getrennte Grundstücke behandelt, wenn
zwischen diesen Bodenflächen Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre, Durchlässe oder ähnliche Ver-
bindungselemente bestehen. Die sonstigen Bodenflächen der Wege und Plätze oder Bahnkörper nach
Nummer 3 sind keine Grundstücke. Nach den Sätzen 1 und 2 abgegrenzte Grundstücke sind benachbart,
wenn sie mindestens an einer Stelle unmittelbar aneinandergrenzen oder ohne das Vorhandensein der Abgren-
zungselemente nach den Nummern 1 bis 3 unmittelbar aneinandergrenzen würden.
Hilfsvorrichtung. An einer Endeinrichtung ohne elektrische Verbindung angebrachter Gegenstand einschließ-
lich Einlegescheiben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1959
Anhang 1
Instandhaltung. Sie umfaßt die Überprüfung in angemessenen Zeiträumen, die sachkundige Pflege, das Beseiti-
gen von Störungen, das Instandsetzen und das Überholen. Eine Beseitigung von Störungen von Fall zu Fall
reicht nicht aus.
Konzentrator. Endeinrichtung, die für Anschlüsse Konzentratorfunktionen ausführen kann.
Konzentratorfunktion. Hauptzweck der Konzentratoren. Die Konzentratorfunktion bewirkt das Zusammen-
fassen oder Aufteilen von Telekommunikationsverkehr.
Leitungen. Endstellenleitungen, Abzweigleitungen, Datenverbundleitungen, private Verbindungsleitungen und
private Leitungen für Direktruf.
Mehrdienstendeinrichtung. Endeinrichtung, die technisch für mehrere Telekommunikationsdienste gestaltet
ist.
Mißbrauch. Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen, die gegen die Gesetze verstößt oder die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung gefährdet.
Nahzone. Tarifbereich für Wählverbindungen. Zur Nahzone eines Ursprungsortsnetzes gehören:
1. im Regelfall
a) alle an den Ursprungsortsnetzbereich unmittelbar angrenzenden Ortsnetzbereiche,
b) andere Ortsnetzbereiche, die nicht angrenzen und höchstens 20 km vom Ursprungsortsnetz entfernt
sind,
2. in besonderen Fällen zusätzlich zu den Ortsnetzbereichen nach Nummer 1 folgende Ortsnetzbereiche:
a) bei einem unmittelbar die Grenze der Bundesrepublik Deutschland, die Festlandsgrenze gegenüber der
Nord- oder Ostsee oder das Ufer des Bodensees berührenden Ursprungsortsnetzbereich diejenigen
Ortsnetzbereiche, die mehr als 20 km, höchstens jedoch 25 km vom Ursprungsortsnetzbereich entfernt
sind,
b) bei einem Ursprungsortsnetzbereich ohne Grenzberührung diejenigen Ortsnetzbereiche, die mehr als
20 km, höchstens jedoch 25 km vom Ursprungsortsnetzbereich entfernt sind, wenn durch die Grenz- oder
Uferlinie nach Buchstabe a von der Fläche eines Kreises mit dem Radius 20 km um den Entfernungsmeß-
punkt des Ursprungsortsnetzbereichs mehr als 30 %, höchstens jedoch 60 %, bei einem Ursprungsorts-
netzbereich im Zonenrandgebiet mehr als 25 %, höchstens 50 %, abgeschnitten werden,
c) bei einem Ursprungsortsnetzbereich nach den Buchstaben a und b diejenigen Ortsnetzbereiche, die
mehr als 25 km, höchstens jedoch 30 km vom Ursprungsortsnetzbereich entfernt sind, wenn durch die
Grenz- oder Uferlinie nach Buchstabe a von der Fläche eines Kreises mit dem Radi_us 20 km um den Ent-
fernungsmeßpunkt des Ursprungsortsnetzbereichs mehr als 60 %, bei einem Ursprungsortsnetzbereich
im Zonenrandgebiet mehr als 50 %, abgeschnitten werden.
Gehören zusätzliche Ortsnetzbereiche nach Nummer 2 zur Nahzone eines Ursprungsortsnetzbereichs, so wird
umgekehrt auch der Ursprungsortsnetzbereich in die Nahzone der betreffenden Ortsnetzbereiche einbezogen.
Netzbereich. Der geographische Bereich des öffentlichen Telekommunikationsnetzes, für den ein Netzknoten
zuständig ist.
Netzknoten. Einrichtung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit Vermittlungs-, Konzentrator- oder
Verteilfunktionen für den öffentlichen Telekommunikationsverkehr.
Nichtzuständiger Netzknoten. Der Netzknoten, an den auf Antrag des Teilnehmers ein Anschluß, abweichend
von der Anschaltung an den zuständigen Netzknoten, angeschaltet wird ..
Nutzungszeit. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Informationen gesendet oder empfangen werden. Bestimmte, für
das Übertragungsverfahren festgelegte Bit-Gruppen zur Kennzeichnung des Ruhezustandes gelten nicht als
Information.
Ortsnetzbereich. Der geographische Bereich des öffentlichen Telekommunikationsnetzes, in dem Wählverbin-
dungen der Gruppe 1 ohne Wahl einer Ortsnetzkennzahl hergestellt werden.
Ortsveränderung. Beendigung der Überlassung post- oder teilnehmereigener Telekommunikationseinrich-
tungen durch Kündigung mit anschließend erneuter Überlassung an einem anderen Ort.
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 1
Posteigene Endstelleneinrichtungen. Endeinrichtungen und Endstellenleitungen, die dem Teilnehmer von der
Deutschen Bundespost zur ständigen Benutzung überlassen wurden und der Deutschen Bundespost gehören.
Die Überlassung posteigener Endstelleneinrichtungen umfaßt deren:
1. betriebsfähige Bereitstellung,
2. Instandhaltung,
3. Änderung auf Antrag des Teilnehmers oder von Amts wegen,
4. Entfernung im Fall der Beendigung der Überlassung.
Posteigener Stromweg. Aus dem allgemeinen Net;z: der Deutschen Bundespost überlassener Übertragungsweg
als Bestandteil einer nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörenden Fernmeldeanlage.
Private Endstelleneinrichtung. Endeinrichtungen und Endstellenleitungen, die nicht der Deutschen Bundes-
post gehören und auch nicht von der Deutschen Bundespost dem Teilnehmer übereignet wurden, sondern die
der Teilnehmer sich selbst beschafft.
Private Fernmeldeeinrichtung. Private Einrichtung, die mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost an post-
eigenen Stromwegen benutzt werden darf.
Private Leitung für Direktruf. Private Leitung, deren Leitungsenden auf nichtbenachbarten Grundstücken liegen
und die anstelle von Direktrufverbindungen private Endstellen verbindet.
Private Verbindungsleitung. Private Leitung, deren Leitungsenden auf nichtbenachbarten Grundstücken liegen
und die private Endstellen verbindet.
Regelbauweise. Bauweise, die bei der betriebsfähigen Bereitstellung oder Änderung von Anschlüssen und
Endstelleneinrichtungen in der Regel von der Deutschen Bundespost angewendet wird.
Regelnetzaufbau. Der dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende Regelaufbau des öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost.
Regelnummernblock. Von der Deutschen Bundespost nach Anzahl und Stellenzahl festgelegter Vorrat an
Nebenstellennummern, die in Telefonanlagen mit Durchwahlmöglichkeit verwendet werden dürfen.
Rheinfunkstelle. Endstelle, die an einen Rheinfunkanschluß angeschaltet ist.
Seefunkstelle. Endstelle, die an einen Seefunkanschluß angeschaltet ist.
Sondereinrichtung. Einrichtung, die die Betriebsmöglichkeiten einer Anlage erweitert. Sie ist entweder
Bestandteil der Vermittlungseinrichtung oder der zentralen Einrichtung, ohne zur Regel- oder Ergänzungsaus-
stattung der Vermittlungseinrichtung oder zentralen Einrichtung zu gehören, oder eine separate Endeinrich-
tung, die mit der Vermittlungseinrichtung oder der zentralen Einrichtung der Anlage über Endstellenleitungen
verbunden ist.
Sonstige Endeinrichtung. Endeinrichtung zur Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes außer-
halb öffentlicher Telekommunikationsdienste für sonstige Telekommunikationszwecke des Teilnehmers.
Sonstige Telekommunikationszwecke. Nutzungsmöglichkeit des öffentlichen Telekommunikationsnetzes
außerhalb der für öffentliche Telekommunikationsdienste festgelegten technischen und betrieblichen Funk-
tionsbedingungen mit Hilfe sonstiger Endeinrichtungen.
Tägliche Dienstzeit. Durch Dienstplan festgelegte Dienstzeit der Dienststellen in den Fernmeldeämtern.
Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen. Endeinrichtungen und Endstellenleitungen, die dem Teilnehmer
von der Deutschen Bundespost zur ständigen Benutzung überlassen wurden und dem Teilnehmer gehören.
Die Überlassung teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen umfaßt deren:
1. betriebsfähige Bereitstellung,
2. Übereignung an den Teilnehmer,
3. Instandhaltung,
4. Änderung auf Antrag des Teilnehmers oder von Amts wegen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1961
Anhang 1
Telekommunikation. Jede Art der Nachrichtenübermittlung im Sinne des Gesetzes über Fernmeldeanlagen.
Telekommunikationsdienst. Das Bereitstellen von Dienste-Regelungen und Telekommunikationsdienstleistun-
gen durch die Deutsche Bundespost für Zwecke der Telekommunikation im öffentlichen Telekommunikations-
netz.
Telekommunikationsdienstleistungen. Dienstleistungen der Deutschen Bundespost
1. innerhalb der öffentlichen Telekommunikationsdienste,
2. für die Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes für sonstige Telekommunikationszwecke des
Teilnehmers,
3. für nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Fernmeldeanlagen.
Zu den Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost gehört auch die Erlaubnis, private
Endstelleneinrichtungen und Leitungen mit Endpunkten auf nichtbenachbarten Grundstücken innerhalb des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes zu benutzen.
Übermitteln von Telegrammen. Alle Tätigkeiten von der Annahme bis zur Zustellung eines Telegramms.
Umwegführung. Leitungsführung von Anschlüssen, die auf Antrag des Teilnehmers von der Regelführung im
allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost abweicht.
Ursprungsortsnetzbereich. Ortsnetzbereich, von dem Verbindungen ausgehen.
Verbindungszeit. Die Zeit, während der eine Verbindung besteht. Die Verbindungszeit beginnt mit der Entgegen-
nahme des Anrufs bei der angerufenen Endstelle oder öffentlichen Telekommunikationsstelle und endet, sobald
die Verbindung getrennt wird. An die Stelle der angerufenen Endstelle kann eine technische Einrichtung in
einem Netzknoten der Deutschen Bundespost treten. Abweichend von Satz 2 beginnt die Verbindungszeit bei
Festverbindungen der Gruppe 3 mit dem Senden eines Beginnzeichens durch die rufende Endstelle.
Verlegung. Änderung des Unterbringungsorts innerhalb des Versorgungsbereichs der letzten Verzweigungs-
einrichtung des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost von
1. Endleitungen,
2. Anschalteeinrichtungen,
3. Endeinrichtungen,
4. Endstellenleitungen.
Vermittelte Kommunikation. Exklusive Telekommunikation im öffentlichen Telekommunikationsnetz zwischen
wechselnden Partnern über Wähl- oder Festverbindungen.
Vermittlungseinrichtung. Endeinrichtung, die für den Telekommunikationsverkehr innerhalb der Endstelle und
von der Endstelle über Anschlüsse Vermittlungsfunktionen ausführen kann.
Vermittlungsfunktion. Hauptzweck der Vermittlungseinrichtungen. Vermittlungsfunktionen bewirken, daß
Telekommunikationsverkehr über eine Richtung, die aus mehreren ausgewählt wurde, dem gewünschten Ziel
zugeführt wird. Zu den Vermittlungsfunktionen gehören auch:
1. das Zwischenspeichern der Nachrichten,
2. das den Nachrichteninhalt nicht verändernde Bearbeiten der Nachrichten.
Werktag. Die Tage der Woche, die nicht Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sind.
Zentrale Einrichtung. Endeinrichtung mit Vermittlungsfunktionen von Telefonanlagen für Systemtelefone.
Zusatzgerät. Endeinrichtung, die an eine andere Endeinrichtung dauernd oder vorübergehend elektrisch
angeschaltet ist und die Betriebsmöglichkeiten dieser Endeinrichtung erweitert.
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 2
{zu§ 393)
ü bergangsvorsch ritten
Abschnitt 1
Übergangsvorschriften zu den Teilen I bis VIII der Telekommunikationsordnung
Zu den nachfolgend aufgeführten Vorschriften der Telekommunikationsordnung gelten folgende Übergangs-
vorschriften:
Zu § 9 Abs. 1 {Einschränkungen für die Zusammenschaltung in Anlagen)
Vom 1. Januar 1988 an bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem entsprechend der Übergangsvorschrift 1
zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen) bekannt-
zugebenden Tag folgt, gelten folgende zusätzliche Regelungen:
1. Nicht zulässig und technisch zu verhindern sind:
a) das Zusammenschalten von Wählanschlüssen mit
aa) Festanschlüssen für Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse
angeschaltet sind,
bb) Festanschlüssen für Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die einfache End-
stellen oder nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer angeschaltet sind,
b) das Zusammenschalten von Festanschlüssen
aa) für Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind, mit weite-
ren Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse
angeschaltet sind,
bb) für Ortsfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind, mit weiteren Festan-
schlüssen für Ortsfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind, wenn
durch das Zusammenschalten Verbindungen von einer Anlage des ersten Teilnehmers über eine
Anlage eines zweiten Teilnehmers zu weiteren Anlagen des ersten Teilnehmers oder zu Anlagen
weiterer Teilnehmer möglich sind,
cc) für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind, mit
weiteren Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die
einfache Endstellen oder nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer
angeschaltet sind,
dd) für Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die einfache Endstellen oder nicht mit
Wählanschlüssen beschaltete Anlagen angeschaltet sind, mit weiteren Festanschlüssen für Nah-
und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die einfache Endstellen oder nicht mit Wähl-
anschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer angeschaltet sind.
2. Für die Befreiung von derVerpflichtun~ zur technischen Verhinderung der Zusammenschaltungsmöglichkei-
ten nach Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b werden für Festanschlüsse mit einer oder meh-
reren der genannten Zusammenschaltungsmöglichkeiten monatliche Befreiungsgebühren in Abhängigkeit
von der gebührenpflichtigen Verbindungslänge {Übergangsvorschrift 3 zu den§§ 196 und 197) erhoben. Die
Befreiungsgebühr je Festanschluß beträgt:
a) bei einer Verbindungslänge bis 10 km . . . . . .. . . . . .. . .. . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 15,00 DM,
b) bei einer Verbindungslänge von mehr als 10 bis 25 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,50 DM,
c) bei einer Verbindungslänge von mehr als 25 bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . 115,00 DM,
d) bei einer Verbindungslänge von mehr als 50 bis 100 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,00 DM,
e) bei einer Verbindungslänge von mehr als 100 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290,00 DM.
3. Die Regelungen nach den Übergangsvorschriften 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf vergleichbare
a) private Verbindungsleitungen {§ 8 Abs. 6 der Telekommunikationsordnung),
b) Festanschlüsse mit Festverbindungen zu Festanschlüssen, für die nach Übergangsvorschrift zu§ 334
Abs. 3 Nr. 1 eine ständige Alleinbenutzung durch einen anderen als den Teilnehmer zulässig ist.
Zu § 68 Abs. 1 (Gebühren für Notrufanschlüsse)
Monatliche Anschließungsgebühren für Notrufanschlüsse, die anstelle der einmaligen zusätzlichen Anschlie-
ßungsgebühren nach den Vorschriften 4 und 5 zu Abschnitt 1.4 Nr. 1 bis 3 der Fernmeldegebührenvorschriften
(Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung erhoben werden,
werden längstens bis zum 31. Dezember 1993 erhoben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1963
Anhang 2
Zu§ 68 Abs. 4 (Systemzuschläge für Telefonanschlüsse)
1. Vom 1. Januar 1988 an bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem entsprechend der Übergangsvor-
schrift 1 zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen)
bekanntzugebenden Tag folgt, werden monatliche Systemzuschläge erhoben
a) für Telefonanlagen, die an Telefonanschlüsse angeschaltet sind,
b) für Telefonanlagen, die mit Telefonanlagen nach Buchstabe a verbunden sind über
aa) Festanschlüsse mit Festverbindungen,
bb) private Verbindungsleitungen.
2. Für jede Telefonanlage wird als Systemzuschlag eine monatliche Gebühr von 2,00 DM für jedes Anschalte-
organ für Nebenstellen erhoben.
3. Bei einer Telefonanlage mit Vermittlungseinrichtung wird der Zuschlag für jedes in der Vermittlungseinrich-
tung vorhandene Anschalteorgan für Nebenstellen erhoben.
4. Bei Reihenanlagen, Vorzimmeranlagen, Makler- und Auftragsanlagen sowie bei Mehrfachabfrageanlagen
wird der Zuschlag für jede im Endausbau der jeweiligen Anlage anschließbare Nebenstelle erhoben.
Ist kein Endausbau festgelegt, wird der Zuschlag wie für eine vergleichbare Anlage nach Satz 1 mit ent-
sprechendem Endausbau erhoben. Überschreitet die Anzahl der vorhandenen Nebenstellen die Anzahl der
im Endausbau der Vergleichsanlage möglichen Endstellen, so wird der Zuschlag für jede vorhandene
Nebenstelle erhoben.
5. Auf Endeinrichtungen, die als zusammengehöriges System nach den technischen und betrieblichen Funk-
tionsbedingungen Anlagen sein können, die jedoch ausschließlich über Endstellenleitungen mit einer
Telefonanlage verbunden sind und dadurch Bestandteile dieser Telefonanlage sind (Zweitanlagen), werden
die Vorschriften nach den Nummern 1 bis 4 entsprechend angewendet.
6. Die Summe der nach den Nummern 1 bis 5 zu erhebenden Systemzuschläge wird abhängig von der Anzahl
der an die Erstendeinrichtung angeschalteten Telefonanschlüsse wie folgt begrenzt:
a) je angeschalteten Telefonanschluß werden höchstens 35 Systemzuschläge erhoben,
b) bei der Ermittlung der für die Anwendbarkeit der Höchstgebühr maßgebenden Anzahl der System-
zuschläge werden berücksichtigt:
aa) die Anzahl der Systemzuschläge nach den Nummern 2 und 3,
bb) die Anzahl der Systemzuschläge für Zweitanlagen,
cc) die Anzahl der Systemzuschläge von Anlagen des gleichen Teilnehmers, die nur über Festan-
schlüsse mit Festverbindungen oder über private Verbindungsleitungen mit der entsprechenden
Telefonanlage verbunden sind.
Zu § 76 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse mit digitalen Schnittstellen)
Vom 1. Januar 1988 an bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem entsprechend der Übergangsvorschrift 1
zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen) bekannt-
zugebenden Tag folgt, werden folgende Systemzuschläge erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr. Systemzuschläge DM
a b C
1 Für jeden Telexanschluß,
1.1 an den eine kleine Telexnebenstellenanlage mit einem Anschalteorgan für
Telexanschlüsse, zwei Anschalteorganen für Nebenstellen und einem Innen-
verbindungssatz angeschaltet ist ......................................... . 16,00
1.2 an den eine größere Telexnebenstellenanlage oder eine Telexverteilanlage
angeschaltet ist .......................................................... . 32,00
1.3 an den andere Endeinrichtungen angeschaltet sind, über die Telex- oder
andere Endgeräte unmittelbar oder über Speichereinrichtungen mit Telex-
anschlüssen verbunden werden können ................................. . 32,00
2 Für jeden Wählanschluß. der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von 2400 bit/s, an den eine Anlage, die im Teletexdienst genutzt werden
kann, angeschaltet ist .................................................... . 40,00
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 2
Zu § 83 Abs. 4 Nr. 1 (Monatliche Grundgebühren für Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten)
Vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1993 werden für Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten
folgende monatliche Grundgebühren erhoben:
Vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 ............................................. . keine,
vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 ............................................. . 2,50 DM,
vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 ............................................. . 5,00 DM,
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 ............................................ .. 7,50 DM,
vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 ............................................. . 10,00 DM.
Zu§ 157 (Gebühren für Notrufmelder)
Zusätzliche monatliche Gebühren für Notrufmelder in Höhe von 2,50 DM, die anstelle der einmaligen Anschlie-
ßungsgebühr (§ 3 Abs. 6 Nr. 5 Satz 3 bis 5 der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden
Fassung) erhoben werden, werden längstens bis zum 31. Dezember 1993 erhoben.
Zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen)
Für die Anwendung der Bemessungsgrößen für die Gebühren (§ 196 der Telekommunikationsordnung) und
' für die Berechnung der Gebühren (§ 197 der Telekommunikationsordnung) werden für Festverbindungen der
Gruppen 1 und 2 bis zum Einsatz von Geräten für die Erfassung der Verbindungs-oder Nutzungszeiten von Fest-
verbindungen folgende Regelungen angewendet:
1. Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes der erforderlichen technischen Einrichtungen in Netzknoten der
Deutschen Bundespost und im Endstellenbereich für die Erfassung der Verbindungs- oder Nutzungszeiten
von Festverbindungen der Gruppen 1 und 2 richtet sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkei-
ten. Bis zum 31. Dezember 1989 soll der Einbau von Erfassungsgeräten abgeschlossen sein. Der Tag, an dem
der Einbau der Erfassungsgeräte beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost bekanntgegeben.
2. Vom 1. Januar 1988 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung,
der dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus nach Nummer 1 folgt, werden für Festverbin-
dungen der Gruppen 1 und 2 je 100 m Verbindungslänge und je Stunde Verbindungszeit folgende Gebühren
erhoben:
a) Für Festverbindungen der Gruppe 1,
aa) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,05 DM,
bb) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von mehr als 50 km
für den Teil bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,05 DM,
für den Teil von mehr als 50 bis 100 km . . . . . . . . . . . .. . . . . .. .. . . . . .. . . . . .. . . . . . . . . . . 0,015 DM,
für den Teil von mehr als 100 km................................................... 0,005 DM.
b) Für Festverbindungen der Gruppe 2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s,
aa) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0, 10 DM,
bb) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von mehr als 50 km
für den Teil bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,10 DM,
für den Teil von mehr als 50 bis 100 km .. . .. .. . .. . .. . . . .. . . . . . . . . . . .. . . . . . .. . . . . .. 0,03 DM,
für den Teil von mehr als 100 km................................................... 0,01 DM.
c) Für Festverbindungen der Gruppe 2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 Mbit/s,
aa) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 DM,
bb) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von mehr als 50 km
für den Teil bis 50 km . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 DM,
für den Teil von mehr als 50 bis 100 km .. . .. . . . .. .. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 0,45 DM,
für den Teil von mehr als 100 km . . . . . . .. . . . . . . .. . .. . . . .. .. . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . 0, 15 DM.
d) Für Festverbindungen der Gruppe 2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 34 Mbit/s,
aa) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km ........................ 24,00 DM,
bb) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von mehr als 50 km
für den Teil bis 50 km .............................................................. 24,00 DM,
für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km........................................ 7,20 DM,
für den Teil von mehr als 100 km................................................... 2,40 DM.
3. Der Berechnung der zu erhebenden Gebührenbeträge werden zugrunde gelegt:
a) Als gebührenpflichtige Verbindungslänge
aa) bei Ortsfestverbindungen und Nahfestverbindungen 1 die Entfernung zwischen den Anschaltepunk-
ten der zugehörigen Festanschlüsse; bei Nahfestverbindungen 1 der Gruppe 1 jedoch mindestens
500 m und bei den Orts- und Nahfestverbindungen der Gruppe 2 mindestens 1000 m,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1965
Anhang 2
bb) bei Nahfestverbindungen 2 und Fernfestverbindungen die Entfernung zwischen den Ortsnetz-
bereichen, zu denen die Festanschlüsse gehören.
b) als Verbindungs- oder Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
aa) 80 Stunden bei Festverbindungen der Gruppe 1,
bb) 250 Stunden bei Festverbindungen der Gruppe 2.
4. Vom Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der dem bekanntgegebe-
nen Tag der Beendigung des Einbaus der Erfassungsgeräte nach Nummer 1 folgt, werden für Festverbindun-
gen der Gruppe 1 unabhängig von der erfaßten Verbindungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung höchstens Verbindungsgebühren für folgende Gesamtverbindungszeiten erhoben:
a) für den 1. bis 12. Abrechnungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Stunden,
b) für den 13. bis 24. Abrechnungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 Stunden,
c) für den 25. bis 36. Abrechnungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 Stunden,
d) für den 37. und 38. Abrechnungszeitraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 Stunden.
Zu § 198 (Gebührenvergünstigungen)
Vom 1. Januar 1988 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung,
der dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus der Erfassungsgeräte nach der Übergangs-
vorschrift 1 zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen)
folgt, wird für Festverbindungen der Gruppe 1, die für die Weiterleitung von Notrufen bestimmt sind, die bei
Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr entgegengenommen werden, je Abrechnungszeitraum einer
planmäßigen Fernmelderechnung stets die Verbindungsgebühr für 40 Stunden Verbindungszeit erhoben.
Zu § 205 Abs. 2 Nr. 2 (Vorübergehender Verzicht auf die meßtechnische Erfassung von Verbindungszeiten)
Vom 1. Januar 1988 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung,
der dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus der Erfassungsgeräte auf Festverbindungen
nach der Übergangsvorschrift 1 zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für
Festverbindungen) folgt, verzichtet die Deutsche Bundespost auf die meßtechnische Erfassung der Verbin-
dungs- oder Nutzungszeit durch Einrichtungen des Teilnehmers.
Zu § 211 (Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen)
Die Übergangsvorschrift 4 zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für
Festverbindungen) wird entsprechend angewendet.
Zu § 283 Abs. 2 Nr. 3 (Gebühren für Warnverteilübertragungen)
Für Warnverteilübertragungen, für die bis zum 31. Dezember 1987 monatliche Grundgebühren und Zuschläge
nach Anhang 1 Abschnitt 2 Nr. 21 zu Anlage 3 zur Fernmeldeordnung in der bis zum 31. Dezember 1987 gelten-
den Fassung erhoben worden sind, gelten die für den Monat Dezember 1987 jeweils erhobenen monatlichen
Grundgebühren ab 1. Januar 1988 als nach § 142 der Telekommunikationsordnung berechnete monatliche
Grundgebühren.
Zu § 334 Abs. 3 Nr. 1 (Ständige Alleinbenutzung von Festanschlüssen und daran angeschalteten Endstellen)
Festanschlüsse und daran angeschaltete Endstellen, die nach § 15 der Fernmeldeordnung in der bis
zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung einem anderen als dem Teilnehmer zur ständigen Alleinbenutzung
überlassen sind, werden bis zum 31. Dezember 1988 als zugelassene Einzelfälle nach § 334 Abs. 4 der Tele-
kommunikationsordnung behandelt.
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 2
Abschnitt 2
Übergangsvorschrifte_n zu den Anhängen der Telekommunikationsordnung
Zu den nachfolgend aufgeführten Vorschriften der Anhänge zur Telekommunikationsordnung gelten folgende
Übergangsvorsch ritten:
Zu Anhang 4 § 28 (Verbindungsgebühren für Direktrufverbindungen)
1. Unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden Nutzungszeiten werden bei anzurechnen-
den Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum von dem 80 Stunden übersteigen-
den Teil berechnet:
vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 der 480 Stunden übersteigende Teil,
vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 der 400 Stunden übersteigende Teil,
vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der 320 Stunden übersteigende Teil,
vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der 240 Stunden übersteigende Teil,
vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 der 160 Stunden übersteigende Teil,
vom 1. Januar 1993 an der gesamte übersteigende Teil.
Die zu berechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum des jeweils angegebenen
Jahreszeitraumes an angewendet.
2. Bei Direktrufverbindungen über posteigene digitale Knoteneinrichtungen (Anhang 4 § 26 Abs. 4 bis 6), die
den ankommenden Verkehr an alle angeschlossenen Direktrufanschlüsse weitergeben, obgleich dieser nur
für einen Direktrufanschluß bestimmt ist, werden auf Antrag des Teilnehmers für die abgehenden Verbindun-
gen der jeweiligen Knoteneinrichtung nur 50 %des nach Übergangsvorschrift 1 zu berechnenden Teils über
80 Stunden Nutzungszeit berechnet; sofern Knoteneinrichtungen dieser Art, die in verschiedenen Ortsnetz-
bereichen liegen, hintereinandergeschaltet sind, wird diese Regelung auch auf die ankommende Verbindung
der ersten Knoteneinrichtung angewendet. Die Regelung nach Satz 1 wird auf vergleichbare Endeinrich-
tungen, z. B. Datenkonzentratoren, entsprechend angewendet.
3. In Fällen, in denen die Bit-Gruppen zur Kennzeichnung des Ruhezustandes auf Grund des verwendeten
Mehrfachausnutzungsverfahrens für die posteigene Nutzungszeiterfassungseinrichtung nicht erkennbar
sind, wird auf Antrag des Teilnehmers die erfaßte Nutzungszeit um 10 %vermindert; weist der Teilnehmer in
diesen Fällen die tatsächliche Nutzungszeit nach, wird der Gebührenberechnung die nachgewiesene
Nutzungszeit zugrunde gelegt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1967
Anhang 3
(zu§ 314)
Erklärung des Grundstückseigentümers,
Gegenerklärung der Deutschen Bundespost
Erklärung des Grundstückseigentümers
Ich bin meinem
- - - - damit einverstanden, daß die Deutsche Bundespost auf - - - - Grundstück
Wir sind unserem
Straße (Platz) Nr. _ _ _ __
in-----------------------------------------~---
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen (Gestänge, Stützen, Kabel einschließ-
lich Zubehör usw.) anbringt, die zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Telekommunikationsnetzes auf dem
Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung,
Instandhaltung und Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes erforderlich sind. Die Inanspruchnahme des
Grundstücks durch die Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
Wenn infolge dieser Vorrichtungen Beschädigungen des Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude
eintreten, ist die Deutsche Bundespost verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und der Gebäude
wieder ordnungsgemäß instand zu setzen.
Die Vorrichtungen sind zu verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des Grundstückes selbst dienen und
eine Verlegung nicht ausreicht, zu entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegen-
stehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder
Entfernung trägt die Deutsche Bundespost, dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich derVersorgung
des Grundstücks dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost
erforderlich sind.
Die Deutsche Bundespost ist ferner verpflichtet, die Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf
eigene Kosten zu entfernen.
Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Das
Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Telekommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost
auf dem Grundstück befindet.
Ausbesserungen, die an den Räumen des Teilnehmers durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung,
Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, sind Sache des
Teilnehmers.
Ort, Datum Unterschrift des Grundstückseigentümers oder einer vertretungs-
berechtigten Person, bei Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters
Name und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers oder Verwalters
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 3
Gegenerklärung der Deutschen Bundespost
An
in _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Die Deutsche Bundespost ver'pflichtet sich, Ihr Grundstück
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - S t r a ß e (Platz) Nr. _ _ _ __
in-----------------------------------------
und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück oder
die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung von Anschlüssen ihres Telekommunikationsnetzes auf
dem Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden, zur Einführung von Leitungen sowie zur Herstellung,
Instandhaltung und Erweiterung ihres Telekommunikationsnetzes beschädigt worden sind. Sie wird die Vorrich-
tungen verlegen oder, soweit sie nicht der Versorgung des Grundstücks selbst dienen und eine Verlegung nicht
ausreicht, entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verblei-
ben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt die
Deutsche Bundespost, dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich der Versorgung des Grundstücks
dienen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost erforderlich sind.
Die Deutsche Bundespost wird ferner binnen Jahresfrist nach Ihrer Kündigung die angebrachten Vorrichtungen
auf eigene Kosten wieder beseitigen.
Ihre Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist nur zum 1. April oder zum 1. Oktober zulässig. Ihr
Kündigungsrecht ruht, solange sich ein Anschluß des Telekommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost
auf dem Grundstück befindet.
Ausbesserungen, die an den Räumen des Teilnehmers durch die betriebsfähige Bereitstellung, Instandhaltung,
Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen erforderlich werden, sind Sache des
Teilnehmers.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , den _________________ 19 ..........
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Amt
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1969
Anhang 4
(zu§ 394)
Nicht in den Teilen III bis V enthaltene
Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren
Abschnitt 1
Telefonzweieranschlüsse
§ 1
Überlassen von Telefonzweieranschlüssen
(1) Für Telefonzweieranschlüsse werden die Vorschriften für Standard-Telefonanschlüsse entsprechend
angewendet.
(2) Zwischen Telefonzweieranschlüssen desselben Gemeinschaftsumschalters können keine Verbindungen
hergestellt werden.
(3) Telefonzweieranschlüsse werden nur Teilnehmern überlassen, für deren Telekommunikationsverkehr die
eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten von Telefonzweieranschlüssen ausreichen.
(4) Neue Telefonzweieranschlüsse werden nur überlassen, wenn an ihrer Stelle kein Standard-Telefon-
anschluß geschaltet werden kann. Fällt einer der beiden Telefonzweieranschlüsse eines Gemeinschafts-
umschalters ersatzlos weg, so wird der verbleibende Telefonzweieranschluß von Amts wegen in einen
Standard-Telefonanschluß umgewandelt.
(5) Für Telefonzweieranschlüsse sind Sonderanschaltungen ausgeschlossen.
§2
Gebühren für Telefonzweieranschlüsse
(1) Für Telefonzweieranschlüsse werden Gebühren wie für Telefonanschlüsse erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden für Telefonzweieranschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten je
Anschluß folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Telefonzweieranschluß Grundgebühr
DM
a b C
1 zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit
1.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen • • • • • ••• • • • • •• •• •••••••••• II ••••••••••••• ••• ll • 12,60
1.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen .......................................... 17,60
1.3 über 200 Telefonanschlüssen ............................................. 20,60
2 zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit
2.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen •••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •••••• 7,60
2.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen .......................................... 11,60
2.3 über 200 Telefonanschlüssen ............................................. 15,60
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Abschnitt 2
Bildanschlüsse, Bildmelde-Festverbindungen,
öffentliche Bildanschlußstellen, Bildverbindungen
§3
Bildanschlüsse
(1) Bildanschlüsse werden vierdrähtig für die Anschaltung von Bildgeräten überlassen.
(2) Standard-Betriebsmöglichkeit der Bildanschlüsse ist ankommender und abgehender Telekommunika-
tionsverkehr über Bildverbindungen.
(3) Folgende Änderungen können bei Bildanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitungen.
§4
Festanschlüsse für Bildmelde-Festverbindungen
(1) Für die betriebliche Unterstützung der Bildübermittlung bietet die Deutsche Bundespost Festanschlüsse
für Bildmelde-Festverbindungen an.
(2) Folgende Änderungen können bei Festanschlüssen für Bildmelde-Festverbindungen ausgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitungen.
§5
Öffentliche Bildanschlußstellen
Öffentliche Bildanschlußstellen kann jeder zur Bildübermittlung mittels privater tragbarer Bildsendegeräte,
die von der Deutschen Bundespost zugelassen sein müssen, benutzen. Bei öffentlichen Bildahschlußstellen ist
der Empfang von Bildern unzulässig. Die Deutsche Bundespost bestimmt, in welchen Orten und bei welchen
ihrer Dienststellen öffentliche Bildanschlußstellen eingerichtet werden. Sie setzt die Dienstzeiten fest.
§6
Bildverbindungen
(1) Bildverbindungen sind bei der zuständigen Bildvermittlungsstelle mit den von der Deutschen Bundespost
vorgeschriebenen Angaben telefonisch oder über Bildmelde-Festverbindungen anzumelden. Bildverbindungen
werden in der Reihenfolge ihrer Anmeldung ausgeführt. Es besteht kein Anspruch auf Ausführung einer Bild-
verbindung zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist.
(2) Bildverbindungen können unterbrochen oder in der Verbindungsdauer beschränkt werden, wenn
wichtige dienstliche Gründe es erfordern.
(3) Als besondere Bildverbindungen werden angeboten:
1. Bildverbindungen mit Gebührenübernahme durch den verlangten Teilnehmer,
2. Bildverbindungen, bei denen Bilder von einem Bildanschluß gleichzeitig an mehrere andere Bildanschlüsse
übermittelt werden (Sammelbildverbindungen).
§7
Bildmelde-Festverbindungen
Bildmelde-Festverbindungen sind Festverbindungen der Gruppe 1 (§ 195 Abs. 2 der Telekommunikations-
ordnung) zwischen einer an einem Festanschluß für Bildmelde-Festverbindungen angeschalteten Endstelle
und dem zuständigen Netzknoten des Bildanschlusses.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1971
Anhang 4
§8
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung eines Bildanschlusses oder eines Festanschlusses
für eine Bildmelde-Festverbindung wird eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.
(2) Für Bildanschlüsse und Festanschlüsse für Bildmelde-Festverbindungen werden folgende Gebühren
erhoben:
Monatliche
Nr. Bildanschluß, Festanschluß für eine Bildmelde-Festverbindung Gebühr
DM
a b C
1 Bildanschluß
1.1 mit Endpunkten innerhalb eines Ortsnetzbereiches, je 100 m Anschlußlänge 8,-
1.2 mit Endpunkten in verschiedenen Ortsnetzbereichen
1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Anschlußlänge bis 50 km,
1.2.1.1 je 100 m Anschlußlänge .................................................. . 4-,
1.2.1.2 Vierdraht-Zuschlag ....................................................... . 400,-
1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Anschlußlänge von mehr als 50 km
1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .......................................... . 4,-
1.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ................... . 1,20
1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............................. . 0,40
1.2.2.4 Vierdraht-Zuschlag ....................................................... . 400,-
2 Festanschluß für eine Bildmelde-Festverbindung ......................... . 12,50
(3) Für Bildverbindungen und Bildmelde-Festverbindungen werden folgende Gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Bildverbindung, Bildmelde-Festverbindung Gebühr
DM
a b c
1 Bildverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren wie für
eine Wählverbin-
dung der Gruppe 1
(§§ 164 bis 167
der Telekommuni-
kationsordnung)
2 Bildverbindung mit Gebührenübernahme
2.1 für die Bildverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 1
2.2 für die Anfrage beim verlangten Bildanschluß, ob die Gebühren übernommen
werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühren nach Nr. 1
für 1 Minute
Verbindungszeit
3 Sammelbildverbindungen, für jede Einzelverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr nach Nr. 1
4 Bildmelde-Festverbindung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mindestgebühren für
Festverbindungen
der Gruppe 1 für
Nah- und Fernfest-
verbindungen
(§§ 196 und 197
der Telekommuni-
kationsordnung)
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
(4) Für die Berechnung der Gebühren nach Absatz 3 Nr. 1 gilt:
1. Als Tarifzone wird zugrunde gelegt:
a) bei Orts- und Nahwählverbindungen die Fernzone 1,
b) bei Fernwählverbindungen die entsprechende Fernzone.
2. Als Verbindungszeit wird die tatsächliche Verbindungszeit zuzüglich vier Minuten berechnet. Die zu berech-
nende Verbindungszeit wird stets auf volle Minuten aufgerundet.
3. Es werden Gebühren für mindestens 1O Minuten Verbindungszeit erhoben.
(5) Eine Gebühr für eine Minute Verbindungszeit nach Absatz 3 Nr. 1 wird erhoben, wenn:
1. einer der Beteiligten die Entgegennahme einer bereitgestellten Bildverbindung ablehnt oder
2. der Anmelder den Anruf des Bildvermittlungsplatzes nicht beantwortet, obwohl sein Anschluß betriebsfähig
ist oder
3. bei Bildverbindungen mit Gebührenübernahme vom Benutzer des verlangten Bildanschlusses die
Gebührenübernahme abgelehnt wird und deshalb die Bildverbindung nicht hergestellt wird.
(6) Wird eine Bildverbindung nach§ 6 Abs. 2 unterbrochen oder kommt eine Bildübermittlung nicht zustande
oder kann sie nicht beendet werden, weil die Anschlüsse oder Verbindungen der Deutschen Bundespost
gestört sind oder eine unzureichende Übermittlungsgüte aufweisen, so werden keine Gebühren berechnet und
bereits erhobene Gebühren erstattet. Ist die Bildübermittlung nachweisbar aus einem der oben genannten
Gründe mangelhaft, so können die Gebühren auf Antrag erstattet werden.
Abschnitt 3
Direktrufanschlüsse, Direktrufverbindungen,
Datenverbundleitungen und private Leitungen für Direktruf
im Datenübermittlungsdienst
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§9
Nicht im Teil III enthaltene Dienstleistungen des Datenübermittlungsdienstes
Nicht jm Teil III enthaltene Dienstleistungen des Datenübermittlungsdienstes sind:
1. das Überlassen von Direktrufanschlüssen,
2. das Bereitstellen von:
a) Direktrufverbindungen,
b) Datenverbundleitungen,
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen sowie das Erteilen der Benutzungserlaubnis für private
Leitungen für Direktruf.
§ 10
Direktrufanschlüsse
(1) Ein Direktrufanschluß verbindet die Endstelle beim Teilnehmer mit einem Netzknoten der Deutschen
Bundespost. Der Anschluß wird bei der Erst-Endeinrichtung mit einer Anschalteeinrichtung der Deutschen
Bundespost abgeschlossen.
(2) Die Anschalteeinrichtung des Anschlusses und die daran angeschaltete Erst-Endeinrichtung müssen auf
demselben Grundstück liegen. In besonderen Einzelfällen kann die Erst-Endeinrichtung auf einem Grundstück
liegen, das dem Grundstück, auf dem die Anschalteeinrichtung liegt, benachbart ist.
§ 11
Direktrufverbindungen
Direktrufverbindungen sind dauernd bereitgestellte Verbindungen zwischen zwei an Direktrufanschlüssen
angeschaltete Endstellen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1973
Anhang 4
§ 12
Datenverbundleitungen
(1) Anlagen für den Datenübermittlungsdienst können durch Datenverbundleitungen mit Anlagen für den
Telefondienst verbunden werden, wenn die verbundenen Anlagen
1. solche desselben Teilnehmers sind und
2. im selben Ortsnetzbereich liegen.
(2) Datenverbundleitungen, deren Leitungsenden auf demselben oder auf benachbarten Grundstücken
liegen, sind Endstellenleitungen.
(3) In besonderen Einzelfällen können die durch Endstellenleitungen verbundenen Anlagen solche ver-
schiedener Teilnehmer sein.
(4) Datenverbundleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken sind posteigen. Datenverbund-
leitungen, die Endstellenleitungen sind, sind entsprechend der Vermittlungseinrichtung oder der zentralen
Einrichtung der Anlage für den Telefondienst posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(5) Bei Datenverbundleitungen können die Zusatzgeräte zur Übertragung von Daten posteigen oder privat
sein.
§ 13
Private Leitungen für Direktruf
(1) Statt über Direktrufverbindungen können Anlagen für den Datenübermittlungsdienst durch private
Leitungen für Direktruf mit weiteren Anlagen oder einfachen Endstellen für den Datenübermittlungsdienst ver-
bunden werden. Hierfür gelten folgende Vorschriften:
1. Die verbundenen Einrichtungen müssen Einrichtungen desselben Teilnehmers sein,
2. alle privaten Leitungsabschnitte müssen Eigentum des Teilnehmers sein,
3. die verbundenen Einrichtungen sollen im selben Ortsnetzbereich liegen.
(2) Bei privaten Leitungen für Direktruf sind die Zusatzgeräte zur Übertragung von Daten privat.
§ 14
Zusammenschaltungen in Anlagen für den Datenübermittlungsdienst
(1) In einer Anlage für den Datenübermittlungsdienst können zusammengeschaltet werden:
1. Direktrufanschlüsse,
2. Wählanschlüsse des Datenübermittlungsdienstes,
3. Datenverbundleitungen,
4. private Leitungen für Direktruf.
(2) Eine Zusammenschaltung nach Absatz 1 ist jedoch nur zulässig, wenn
1. es sich bei den Anschlüssen und Leitungen um solche desselben Teilnehmers handelt,
2. die in der Endstelle empfangenen Zeichen vor ihrer Weitergabe erneuert und, soweit erforderlich, Code und
Geschwindigkeit angepaßt worden sind.
§ 15
Benutzung von Anlagen und Endstelleneinrichtungen durch andere,
Verbindung von Anlagen verschiedener Teilnehmer
Zusätzlich zur Benutzung von Anschlüssen, Endstelleneinrichtungen und Leitungen nach § 334 der Tele-
kommunikationsordnung gilt:
1. Auf demselben Grundstück oder auf benachbarten Grundstücken kann der Teilnehmer an seine Anlage für
den Datenübermittlungsdienst über private Endstellenleitungen anschalten:
a) Anlagen und Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst, die anderen zur ständigen Allein- oder
Mitbenutzung überlassen sind,
b) Anlagen für den Datenübermittlungsdienst eines anderen Teilnehmers.
2. Anlagen für den Datenübermittlungsdienst dürfen nicht ausschließlich oder überwiegend dem Zweck
dienen, digitale Nachrichten für andere Personen oder zwischen anderen Teilnehmern zu vermitteln.
8
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Unterabschnitt 2
Direktrufanschlüsse
§ 16
Angebotsübersicht
Direktrufanschlüsse werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:
1. 50 bit/s,
2. 300 bit/s,
3. 1200 bit/s,
4. 2400 bit/s,
5. 4800 bit/s,
6. 9600 bit/s,
7. 48 kbit/s.
§ 17
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Standard-Betriebsmöglichkeit der Direktrufanschlüsse ist ankommender und abgehender Telekommunika-
tionsverkehr über Direktrufverbindungen (duplexfähige Direktrufanschlüsse). ·
§ 18
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Direktrufanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
§ 19
Gebühren für Direktrufanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Direktrufanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr
von 200,- DM erhoben.
(2) Für die Änderung von Direktrufanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM
erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Anschlusses
wird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.
(4) Für Direktrufanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grund-
gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Direktrufanschluß mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von Grundgebühr
DM
a b C
1 50 bit/s •••• • • • •• • ••••• • ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •••••••• •• 60,-
2 300, 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s ••••••••••••••••••••••••••••••• • • •• • 100,-
3 48 kbit/s •• •• • •••••• • •••••• • ••••••••••••••• • •• • ••••••••••••••••••••••••••••• 210,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1975
Anhang 4
§ 20
Gebührenennäßigung
Für Direktrufanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten und Übertragungsgeschwindigkeiten von 50
oder 300 bit/s wird die Hälfte der monatlichen Grundgebühren erhoben, wenn die zugehörigen Direktrufverbin-
dungen direkt oder über posteigene digitale Knoteneinrichtungen
1. Endstellen der Nachrichtenagenturen mit Endstellen von Zeitungsunternehmen, öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, privatrechtlichen Rundfunkanstalten oder Behörden verbinden und
2. dem Empfang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen.
§ 21
Besondere Betriebsmöglichkeiten
(1) Für Direktrufanschlüsse werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
Für Direktrufanschlüsse mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit
von 1200 bit/s
1.1 Schnittstellenvervielfachung .... Schnittstellenvervielfachung bis zu vier Kanälen.
1.2 Asynch ron-Synch ron-U msetzu ng Umsetzung von Asynchron- auf Synchronübertragung.
2 Kanalteilung oder Schnittstellen-
vervielfachung für Direktrufan-
schlüsse mit Übertragungsge-
schwindigkeiten von 2400, 4800
oder 9600 bit/s ................ . Aufteilung auf bis zu 4 Kanälen oder Schnittstellenverviel-
fachung bis zu vier Kanälen.
(2) An die Kanäle (Absatz 1 Nr. 1.1 und Nr. 2) dürfen nur Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst
angeschaltet werden, die auf dem Grundstück der Endstelle oder auf einem diesem Grundstück benachbarten
Grundstück liegen.
§ 22
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Direktrufanschlüsse werden je Anschluß folgende Grund-
gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Grundgebühr
DM
a b C
1 Schnittstellenvervielfachung ••••••• • ......................................... 40,-
2 Asynchron-Synchron-Umsetzung •••• • ••••••••••••••••••• • ••••••••••••• • •••• 14,-
3 Kanalteilung oder Schnittstellenvervielfachung .............................. 40,-
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 23
Sonderanschaltung, Umwegführung und Sonderbauweise
(1) Abweichend von der Regelanschaltung (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung), der Regel-
führung (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 der Telekommunikationsordnung) und der Regelbauweise (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 der Tele-
kommunikationsordnung) können für Direktrufanschlüsse Sonderanschaltungen, Umwegführungen und
Sonderbauweisen vorgesehen werden.
(2) Sonderanschaltung ist die Anschaltung eines Direktrufanschlusses an einen nichtzuständigen Netz-
knoten.
(3) Umwegführung ist die Heranführung eines Direktrufanschlusses auf einem Umweg an den zuständigen
oder nichtzuständigen Netzknoten.
§ 24
Gebühren für Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen
Für Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen von Direktrufanschlüssen werden
folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
DM
Nr. Dienstleistung
einmalig monatlich
a b C d
1 Sonderanschaltung für Direktrufanschlüsse .................. - Gebühren wie
für eine ent-
sprechende
Direktrufverbin-
dung zwischen
dem zustän-
digen und dem
nicht zustän-
digen Netz-
knoten
2 Umwegführung ................................................ in Höhe der
Kosten für die
Ergänzungs-
anlage -
3 Sonderbauweise .............................................. in Höhe der
Mehrkosten -
§ 25
Gebühren für Umschaltungen in Ersatzfällen
(1) Bei Umschaltungen in Ersatzfällen werden der Berechnung der monatlichen Grundgebühren die für die
jeweiligen Zeiträume vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.
(2) Die monatlichen Grundgebühren werden bei Umschaltungen tageweise berechnet. Für den Zeitraum der
Umschaltung werden Gebühren für mindestens einen Tag erhoben. Angefangene Tage zählen als volle Tage. Für
die Dauer der Umschaltarbeiten werden die monatlichen Grundgebühren weitererhoben.
(3) Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der betriebsfähigen Bereitstellung der Ersatzschaltung und
endet mit der betriebsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten Direktrufanschlüsse.
(4) Die Grundgebühren werden auch für Abschnitte von Direktrufanschlüssen erhoben, die für Umschaltun-
gen von Direktrufanschlüssen in Ersatzfällen betriebsfähig bereitgehalten werden.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1977
Anhang 4
,Unterabschnitt 3
Bereitstellen von Direktrufverbindungen
§ 26
Angebotsübersicht, besondere Leistungsmerkmale
(1) Als Direktrufverbindungen werden angeboten:
1. Ortsdirektrufverbindungen,
2. Ferndirektrufverbindungen.
(2) Ortsdirektrufverbindungen sind Direktrufverbindungen zwischen Direktrufanschlüssen innerhalb eines
Ortsnetzbereiches.
(3) Ferndirektrufverbindungen sind Direktrufverbindungen zwischen Direktrufanschlüssen in verschiedenen
Ortsnetzbereichen.
(4) Für Direktrufverbindungen werden folgende besondere Leistungsmerkmale angeboten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
1 Knotenschaltung für 50 bis 300
bit/s als Rundschreibeinrichtung Posteigene digitale Knoteneinrichtungen ohne Quittungsgabe
mit 1 Eingang und bis zu 10 Ausgängen.
2 Knotenschaltung für 50 bis 300
bit/s als Konferenzeinrichtung .. Posteigene digitale Knoteneinrichtungen mit bis zu 5 Ein-/Aus-
gängen.
3 Knotenschaltung für 1200, 2400,
4800 oder 9600 bit/s ........... Posteigene digitale Knoteneinrichtungen für enveloppestruk-
turierte Datenübermittlung, Halbduplex- oder Duplexbetrieb
mit 1 Eingang sowie 2 bis 8 Ausgängen.
4 Knotenschaltung für 2400, 4800
oder 9600 bit/s mit Kanalvertei-
lung ............................ Posteigene digitale Knoteneinrichtungen für enveloppestruk-
turierte Datenübermittlung mit 1 Eingang für eine Unterteilung
bis zu 4 Kanälen von je 1200, 2400 oder 4800 bit/s.
(5) Besondere Leistungsmerkmale nach Absatz 4 werden nur für die Anschaltung von mindestens 3 Direkt-
rufanschlüssen bereitgestellt. ·
(6) Bei den besonderen Leistungsmerkmalen nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 ist die Hintereinanderschaltung von
bis zu 3 Knoteneinrichtungen zulässig.
§ 27
Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich
1. bei Ortsdirektrufverbindungen nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. bei Ferndirektrufverbindungen nach der gebührenpflichtigen Entfernung,
3. bei Orts- und Ferndirektrufverbindungen nach der Nutzungszeit.
(2) Bei Ortsdirektrufverbindungen gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Tarifzonen Direktrufverbindungen
a b C
Ortszone 1 Ortsdirektrufverbindungen zwischen Direktrufanschlüssen
eines Anschlußbereichs.
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Nr. Tarifzonen Direktrufverbindungen
a b C
2 Ortszone 2 ...................... Ortsdirektrufverbindungen zwischen Direktrufanschlüssen
benachbarter Anschlußbereiche.
3 Ortszone 3 ...................... Ortsdirektrufverbindungen zwischen Direktrufanschlüssen
nichtbenachbarter Anschlußbereiche.
(3) Für die Ermittlung der Ortszonen ist die Lage der verbundenen Endstellen maßgebend.
(4) Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Entfernung bei Ferndirektrufverbindungen gilt:
1. Die gebührenpflichtige Entfernung ist die Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren Bereichen die
verbundenen Endstellen liegen.
2. Liegt eine Endstelle im Ortsnetzbereich Berlin, gilt als gebührenpflichtige Entfernung die ermittelte Ent-
fernung abzüglich 50 km .
.3. Es werden Gebühren für mindestens 1000 m gebührenpflichtiger Entfernung erhoben.
4. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Entfernung gilt § 162 der Telekommunikationsordnung ent-
sprechend.
(5) Für die Ermittlung der Nutzungszeit gilt:
1. Nutzungszeit ist die Zeit, in der Nachrichten gesendet oder empfangen werden. Bestimmte, für das Übertra-
gungsverfahren festgelegte Bit-Gruppen zur Kennzeichnung des Ruhezustands gelten nicht als Nachricht.
2. Die aufgekommenen Nutzungszeiten werden für jede Direktrufverbindung zentral in der Vermittlungsstelle
erfaßt.
3. Der Bruchteil einer Stunde, der zu Beginn und am Ende einer Nutzungszeit angerechnet wird, beträgt
höchstens eine Zehntelsekunde.
4. ·Die je Direktrufverbindung erfaßten Nutzungszeiten werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung addiert. Dabei werden Bruchteile von Sekunden bis zu einer Stelle nach dem Komma
berücksichtigt. Die Summe der Nutzungszeiten wird auf volle Minuten abgerundet. Soweit die Summe mehr
als 80 Stunden beträgt, wird dem Teilnehmer auf den Anteil, der die 80 Stunden übersteigt, ein Nachlaß von
5 % gewährt, der verbleibende Teil wird auf volle Minuten aufgerundet.
5. Die je Direktrufverbindung anzurechnenden Nutzungszeiten nach Nummer 4 werden der Gebührenberech-
nung zugrunde gelegt; angefangene Stunden werden anteilig berechnet. Je Abrechnungszeitraum einer
planmäßigen Fernmelderechnung werden jedoch mindestens 80 Stunden berechnet. Die Nutzungszeiten
gemäß Satz 1 und 2 in Stunden werden mit der gebührenpflichtigen Entfernung und den Gebührensätzen
multipliziert.
6. Bei Ortsdirektrufverbindungen werden der Gebührenberechnung als Nutzungszeiten je Abrechnungs-
zeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung stets 80 Stunden zugrunde gelegt.
7. Bei anzurechnenden Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung wird der Gebührenberechnung für den 80 Stunden übersteigenden Teil das 0,25fache
der Gebührensätze zugrunde gelegt.
(6) Für das besondere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung werden die Verbindungsgebühren
abschnittsweise ermittelt. Dabei werden die posteigenen Knoteneinrichtungen wie Endstellen behandelt. Für
jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften Ober die Tarifzonen oder die
gebührenpflichtige Entfernung entsprechend angewendet.
§ 28
Verbindungsgebühren
(1) Für Ortsdirektrufverbindungen werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Ortsdirektrufverbindungen Verbindungsgebühr
DM
a b C
1 Ortszone 1 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
1.1 50 biUs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1979
Anhang 4
Monatliche
Nr. Ortsdirektrufverbindungen Verbindungsgebühr
DM
a b C
1.2 300 bit/s ................................................................. . 28,-
1.3 1200 bit/s ................................................................. . 28,-
1.4 2400 bit/s ................................................................. . 32,-
1.5 4800 bit/s ................................................................. . 40,-
1.6 9600 bit/s ................................................................. . 50,-
1.7 48 kbit/s ............................................................... . 260,-
2 Ortszone 2 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
2.1 50 bit/s ................................................................. . 84,-
2.2 300 bit/s ................................................................. . 84,-
2.3 1200 bit/s ............................................................................. 84,-
2.4 2400 bit/s ...............................•.................................. 96,-
2.5 4800 bit/s ................................................................. . 120,-
2.6 9600 bit/s ................................................................. . 150,-
2.7 48 kbit/s ............................................................... . 780,-
3 Ortszone 3 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
3.1 50 bit/s ................................................................. . 168,-
3.2 300 biVs ................................................................. . 168,-
3.3 1200 bit/s ................................................................. . 168,-
3.4 2400 bit/s ................................................................. . 192,-
3.5 4800 bit/s ................... ; ............................................. . 240,-
3.6 9600 bit/s ................................................................ . 300,-
3.7 48 kbit/s ............................................................... . 1 560,-
(2) Für Ferndirektrufverbindungen werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Verbindungsgebühr
je 100 m gebühren-
pflichtiger Entfernung
Nr. Ferndirektrufverbindungen und je Stunde
Nutzungszeit
DM
a b C
1 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s und
1.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 1O km ......................... . 0,035
1.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km
1.2.1 für den Teil bis 10 km .................................................... . 0,035
1.2.2 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km .................................. .. 0,0122
1.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. . 0,0035
1.2.4 für den Teil von mehr als 100 km ........................................ .. 0,0015
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Verbindungsgebühr
je 100 m gebühren-
pflichti"ger Entfernung
Nr. Ferndirektrufverbindungen und je Stunde
Nutzungszeit
DM
a b C
2 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s und
2.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 10 km ......................... . 0,035
2.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 10 km
2.2.1 für den Teil bis 10 km .................................................... . 0,035
2.2.2 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km ................................... . 0,021
2.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. . 0,0061
2.2.4 für den Teil von mehr als 100 km ......................................... . 0,0029
3 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s und
3.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ......................... . 0,035
3.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
3.2.1 für den Teil bis 50 km .................................................... . 0,035
3.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. . 0,0105
3.2.3 für den Teil von mehr als 100 km .................... , .................... . 0,0035
4· Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s und
4.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ......................... . 0,04
4.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
4.2.1 für den Teil bis 50 km .................................................... . 0,04
4.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. . 0,012
4.2.3 für den Teil von mehr als 100 km ......................................... . 0,004
5 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 4800 bit/s und
5.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ......................... . 0,05
5.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
5.2.1 für den Teil bis 50 km .................................................... . 0,05
5.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. . 0,015
5.2.3 für den Teil von mehr als 100 km ......................................... . 0,005
6 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 9600 bit/s und
6.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ......................... . 0,0625
6.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
6.2.1 für den Teil bis 50 km .................................................... . 0,0625
6.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................. . 0,0187
6.2.3 für den Teil von mehr als 100 km ......................................... . 0,0062
7 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s und
7.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 30 km ......................... . 0,325
7.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 30 km
7.2.1 für den Teil bis 30 km .................................................... . 0,325
7.2.2 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km ................................. . 0,195
7.2.3 für den Teil von mehr als 100 km ......................................... . 0,0569
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1981
Anhang 4
(3) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Knotenschaltung werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Grundgebühr
DM
a b C
1 Knotenschaltung für 50 bis 300 bit/s
1.1 als Rundschreibeinrichtung ............................................... 50,-
1.2 als Konferenzeinrichtung ••••••••••••••••••••••• • ••••••••••••••••• • •••••••• 100,-
2 Knotenschaltung für 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s
2.1 ohne Rücksicht auf die Beschaltung ••••••••••••••••••••••••••••• • •••••••• 80,-
2.2 je beschalteten Ein- und Ausgang ......................................... 30,-
3 Knotenschaltung für 2400, 4800 oder 9600 bit/s mit Kanalteilung
3.1 ohne Rücksicht auf die Beschaltung • ••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 30,-
3.2 je beschalteten Ein- und Ausgang ......................................... 30,-
(4) Bei unmittelbarer Hintereinanderschaltung von Knoteneinrichtungen nach § 27 Abs. 6 in derselben
Datenumsetzerstelle wird für Aus- und Eingänge, die für die Hintereinanderschaltung benötigt werden, ein
Drittel der monatlichen Grundgebühren nach Absatz 3 Nr. 2.2 oder 3.2 erhoben.
(5) Dauert das Teilnehmerverhältnis weniger als einen ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung, wird die Mindestnutzungszeit der Gebührenberechnung anteilig, mindestens jedoch für
15 Tage zugrunde gelegt.
§ 29
Gebührenermäßigung
Für Direktrufverbindungen der Nachrichtenagenturen mit Übertragungsgeschwindigkeiten bis 9600 bit/s wird
die je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung ermittelte Nutzungszeit um 240 Stunden
vermindert, wenn der Teilnehmer nachweist, daß die Direktrufverbindungen ausschließlich für die Übermittlung
von Nachrichten für Zeitungsunternehmen, Rundfunkanstalten oder Behörden benutzt wurden. Verbleibt nach
der Verminderung eine geringere Nutzungszeit als die Mindestnutzungszeit von 80 Stunden, wird der Gebühren-
berechnung die Mindestnutzungszeit zugrunde gelegt.
§ 30
Betriebsfähige Bereithaltung von Direktrufverbindungen in Ersatzfällen
Für die betriebsfähige Bereithaltung von Verbindungsabschnitten einer Direktrufverbindung in Ersatzfällen
werden Verbindungsgebühren erhoben. Gebührenpflichtige Entfernung ist die Entfernung zwischen den
Abschlußpunkten des bereitgehaltenen Verbindungsabschnitts. Für die Dauer der Bereithaltung bis zum
Ersatzfall werden 80 Stunden Nutzungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
zugrunde gelegt.
Unterabschnitt 4
Überlassen posteigener Datenverbundleitungen
§ 31
Angebotsübersicht
Posteigene Datenverbundleitungen werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:
1. 50 bit/s,
2. 300 bit/s,
3. 1200 bit/s,
4. 2400 bit/s,
5. 4800 bit/s,
6. 9600 bit/s.
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 32
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Datenverbundleitungen werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
1. Datenübertragung,
2. zweidrähtige Führung der Datenverbundleitungen mit analogen und digitalen Anschaltepunkten.
§ 33
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Datenverbundleitungen durchgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
§ 34
Gebühren für Datenverbundleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Datenverbundleitungen wird je Leitungsende eine einmalige
Gebühr von 200,- DM erhoben.
(2) Für die Änderung einer Datenverbundleitung wird je Leitungsende eine einmalige Gebühr von 65,- DM
erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung einer Datenverbund-
leitung wird die Gebühr für die Änderung (Absatz 2) nur einmal erhoben.
(4) Für Datenverbundleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Datenverbundleitungen DM
a b C
1 Monatliche Grundgebühr, je Leitungsende ••• • •••••••••••••••••••••••••••• 12,50
2 Leitungsgebühr, je Datenverbundleitung ................................... Gebühren wie für
Ortsdirektruf-
verbindungen der
Ortszonen 1 bis 3
(§ 28)
(5) Für Datenverbundleitungen werden die Vorschriften über Ortsdirektrufverbindungen (§ 27) entsprechend
angewendet. Für die Festlegung der Tarifzonen ist die Lage der Leitungsenden der Datenverbundleitung
maßgebend.
§ 35
Besondere Betriebsmöglichkeit
Für Datenverbundleitungen wird als besondere Betriebsmöglichkeit die Mehrdrahtführung mit vierdrähtiger
Leitungsführung angeboten.
§ 36
Gebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Mehrdrahtführung wird je Leitungsende eine einmalige Gebühr
von 65,- DM erhoben.
(2) Für die besondere Betriebsmöglichkeit der Datenverbundleitungen werden je Datenverbundleitung fol-
gende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeit
Ortszone 1 Ortszone 2 Ortszone 3
a b C d e
1 Mehrdrahtführung, vierdrähtige Führung ....... 60,- 120,- 120,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1983
Anhang 4
Unterabschnitt 5
Überlassen von posteigenen Ersatzanschalteeinrichtungen
und Zusatzgeräten
§ 37
Angebotsübersicht
Als posteigene Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte werden angeboten:
1. Steckdosen, allgemein,
2. bei Endstellen an Direktrufanschlüssen
a) Fernschaltgeräte für 50 und 300 bit/s,
b) Anschlußgeräte für 50 und 300 bit/s,
3. bei Endstellen an Direktrufanschlüssen und Datenverbundleitungen
a) Datenübertragungsgeräte (Basisbandgeräte) für 1200, 2400, 4800 und 9600 bit/s,
b) Kanalteiler oder Schnittstellenvervielfacher,
c) Asynchron-Synchron-Umsetzer für 1200 bit/s,
d) Datenfernschaltgeräte für 2400, 4800 und 9600 bit/s,
e) Baugruppen für Gestelleinsatz,
f) Basisbandgeräte für 48 kbit/s,
4. bei Endstellen an Datenverbundleitungen
a) Modem für Duplexbetrieb 300, 600, 1200 bit/s,
b) Baugruppen für Gestelleinsatz,
c) automatische Wähleinrichtungen,
d) Modem für Parallelbetrieb,
e) Modem für Mehrfrequenzwahlverfahren,
f) Wähleinrichtung und Datenübertragungsgeräte in Sonderanfertigung.
§ 38
Gebühren für posteigene Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte
(1) Für posteigene Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte werden folgende Grundgebühren
erhoben:
Monatliche
Nr. Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte Grundgebühr
DM
a b C
Steckdose 0,20
2 Zusatzgeräte bei Endstellen an Direktrufanschlüssen
2.1 Fernschaltgerät
2.1.1 für 50 bit/s ................................................................ . 60,-
2.1.2 für 300 bit/s .............................................................. . 60,-
2.2 Anschlußgerät für 50 oder 300 bit/s ...................................... . 30,-
3 Zusatzgeräte bei Endstellen an Direktrufanschlüssen und Datenverbund-
leitungen
3.1 Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für 1200, 2400, 4800 und 9600
bit/s (synchron) mit Datensender, Datenempfänger und Taktgeber
3.1.1 als Einzelgerät ............................................................ . 64,-
3.1.2 als Baugruppe für den Einsatz in Aufnahmerahmen nach 3.4.3 .......... . 50,-
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Monatliche
Nr. Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte Grundgebühr
DM
a b C
3.2 Kanalteiler oder Schnittstellenvervielfacher für den Einsatz in
3.2.1 Einzelgeräten nach Nr. 3.1.1 mit Unterteilung mit bis zu 4 Teilkanälen 40,-
3.2.2 Aufnahmerahmen nach 3.4.3
3.2.2.1 für 2 Teilkanäle ........................................................... . 27,-
3.2.2.2 für 3 Teilkanäle ........................................................... . 36,-
3.2.2.3 für 4 Teilkanäle ........................................................... . 44,-
3.3 Asynchron-Synchron-Umsetzer für 1200 bit/s für den Einsatz in Einzelgerä-
ten nach Nr. 3.1.1 ........................................................ . 14,-
3.4 Datenübertragungsgerät (Datenfernschaltgerät) für 2400, 4800 und 9600
bit/s (Basisbandgerät) ohne Tastenfeld und ohne Dienstsignalanzeigefeld für
X.21-Schnittstellen
3.4.1 als Einzelgerät ............................................................ . 80,-
3.4.2 als Baugruppe für den Einsatz in Aufnahmerahmen nach 3.4.3 .......... . 65,-
3.4.3 Aufnahmerahmen für Einrichtungen nach Nr. 3.1.2 mit Stromversorgung und
gegebenenfalls Taktverteilerbaugruppe für Gestelleinsatz ................ . 250,-
3.5 Datenübertragungsgerät (Basisbandgerät) für 48 kbit/s (synchron) mit Daten-
sender, Datenempfänger und Taktgeber .................................. . 130,-
4 Zusatzgeräte bei Endstellen an Datenverbundleitungen
4.1 Datenübertragungsgerät (Modem) für Duplexbetrieb mit 300 bit/s mit fester
Kanaleinstellung oder automatischer Kanalwahl .......................... . 50,-
4.2 Datenübertragungsgerät (Modem) für Duplexbetrieb mit 300, 600, 1200 bit/s
(synchron oder asynchron) ............................................... . 120,-
4.3 Datenübertragungsgerät (Modem) für Duplexbetrieb mit 300, 600, 1200 bit/s
(synchron oder asynchron) (Modembaugruppen MOB 1200 S-12 für Gestell-
einsatz) ................................................................... . 90,-
4.4 Gestelleinsatz mit Stromversorgung und Verteilerbaugruppe zur Aufnahme
von bis zu acht Modembaugruppen nach 4.3 ............................ . 100,-
4.5 Datenübertragungsgerät für 300, 1200 oder 1200/75 bit/s ohne Stromversor-
gung, mit Datensender und Datenempfänger ohne Taktgenerator, mit inte-
grierter automatischer Wähleinrichtung für Datenverbindungen (Modem-
gruppe MOB 1200-03 für Datenendeinrichtungen) ....................... . 20,-
4.6 Datenübertragungsgerät (Modem) für Duplexbetrieb mit Datensender 1200
bit/s, Datenempfänger 75 bit/s, ohne Stromversorgung, ohne Taktgenerator
(Modembaugruppe MOB 1200 BZ für Gestelleinsatz, doppelt bestückt) ... 100,-
4.7 Gestelleinsatz mit Stromversorgung zur Aufnahme von 12 doppelt bestückten
Modembaugruppen nach Nr. 4.6 ......................................... . 120,-
4.8 Datenübertragungsgerät (Modem) für 600 und 1200 bit/s (synchron oder
asynchron)
4.8.1 mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanalempfänger und Taktgeber· .. . 100,-
4.8.2 desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und Hilfskanalempfänger .... . 50,-
4.9 Steckbare, automatische Wähleinrichtung für ein Datenübertragungsgerät
nach Nr. 4.8.1 oder Nr. 4.8.2 .............................................. . 30,-
4.10 Datenübertragungsgerät für 1200 bit/s ohne Stromversorgung, ohne Takt-
generator, mit integrierter automatischer Wähleinrichtung für Datenverbin-
dungen (Modemgruppe MOB 1200-01 für Datenendeinrichtungen) ....... . 18,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1985
Anhang 4
Monatliche
Nr. Ersatzanschalteeinrichtungen und Zusatzgeräte Grundgebühr
DM
a b C
4.11 Datenübertragungsgerät für 1200 bit/s ohne Stromversorgung, mit oder ohne
Taktgenerator (Modemgruppe MOB 1200-02 für Datenendeinrichtungen,
sonstige Endeinrichtungen oder Gestelleinsatz) .......................... . 30,-
4.12 Gestelleinsatz mit Stromversorgung und Verteilerbaugruppe zur Aufnahme
von bis zu zehn Modembaugruppen nach Nr. 4.11 ....................... . 110,-
4.13 Datenübertragungsgerät (Modem) für 1200 und 2400 bit/s (synchron)
4.13.1 mit Datensender, Datenempfänger, Hilfskanalsender, Hilfskanalempfänger
und Taktgeber ............................................................ . 180,-
4.13.2 desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und Hilfskanalempfänger .... . 150,-
4.14 Datenübertragungsgerät (Modem) für 2400 und 4800 bit/s (synchron)
4.14.1 mit Datensender, patenempfänger, Hilfskanalsender, Hilfskanalempfänger
und Taktgeber ............................................................ . 300,-
4.14.2 desgleichen, jedoch ohne Hilfskanalsender und Hilfskanalempfänger .... . 270,-
4.15 Datenübertragungsgerät (Modem) für Parallelübertragung
4.15.1 als Zentralstation (Zeichenvorrat 16 oder 64 Zeichen, Übertragungsge-
schwindigkeit 20 Zeichen/s oder 40 Zeichen/s mit Rückkanal 75/5 bit/s) 143,-
4.15.2 als Außenstation (Zeichenvorrat 16 oder 64 Zeichen, Übertragungsgeschwin-
digkeit 20 Zeichen/s oder 40 Zeichen/s mit Rückkanal 75/5 bit/s oder 5 bit/s) 25,-
4.16 Datenübertragungseinheit zum Einbau in Datenendeinrichtungen als Außen-
station, Zeichenvorrat 16 oder 64 Zeichen, Übertragungsgeschwindigkeit
20 Zeichen/s oder 40 Zeichen/s mit Rückkanal 5 bit/s für FeAp 83 oder 75/5
bit/s
4.16.1 ohne Wählautomat für Datenverbindungen ............................... . 22,-
4.16.2 mit Wählautomat für Datenverbindungen ................................. . 27,10
4.17 Datenübertragungsgerät (Modem) für Mehrfrequenzwahlverfahren als Zen-
tralstation (Zeichenvorrat 16 Zeichen, Übertragungsgeschwindigkeit bis
10 Zeichen/s) ............................................................ . 145,-
4.18 Wähleinrichtung und Datenübertragungsgeräte in Sonderanfertigung
4.18.1 Automatische Wähleinrichtung für Datenübertragung ..................... . 30,-
4.18.2 Datenübertragungsgerät in Sonderanfertigung ........................... . Gebühr nach
Aufwand
Unterabschnitt 6
Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen für Direktruf,
Gebühren für die Benutzung privater Leitungen für Direktruf
§ 39
Benutzungserlaubnis
(1) Private Leitungen für Direktruf dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost im öffentlichen
Telekommunikationsnetz benutzt werden.
(2) Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn
1. die für den Datenübermittlungsdienst geltenden Bedingungen erfüllt sind,
2. die meßtechnische Erfassung der Nutzungszeit durch Einrichtungen des Teilnehmers in dem für die
Gebührenberechnung erforderlichen Umfang gewährleistet ist und
3. alle Kabelabschnitte des Kabelweges, in denen die privaten Leitungen über Direktruf geführt werden sollen,
Eigentum eines der betroffenen Teilnehmer sind.
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 40
Abnahme
(1) Private Leitungen für Direktruf werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe von der
Deutschen Bundespost abgenommen. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die Abnahme nach
der Anschaltung und Inbetriebnahme durchführen.
(2) Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,
1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und
2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.
(3) Bei festgestellten Mängeln wird die Anschaltung und die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel zurück-
gestellt. Bei schon erfolgter Anschaltung kann die Deutsche Bundespost die Abschaltung verlangen.
§ 41
Anschaltung und Benutzungsfreigabe
Private Leitungen für Direktruf werden nach der Abnahme von der Deutschen Bundespost angeschaltet und
für die Benutzung freigegeben. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die Anschaltung der privaten
Leitung für Direktruf durch den Teilnehmer oder einen von ihm beauftragten Unternehmer zulassen. In diesen
Fällen bedarf es der vorherigen schriftlichen Mitteilung durch den Teilnehmer.
§ 42
Änderung und Erneuerung
Für private Leitungen für Direktruf, die geändert oder erneuert werden, gelten die§§ 39 bis 41 entsprechend.
§ 43
Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis
(1) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die privaten Leitungen für Direktruf noch die Voraus-
setzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.
(2) Private Leitungen für Direktruf, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen,
müssen unverzüglich auf Kosten des Teilnehmers entsprechend geändert oder erneuert werden.
(3) Kommt der Teilnehmer dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung der Leitung nicht nach,
kann die Deutsche Bundespost die Benutzungserlaubnis widerrufen und die Leitung abschalten.
§ 44
Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung privater Leitungen für Direktruf
(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertretende Wiederholung der
Abnahme oder Nachprüfung privater Leitungen für Direktruf benötigt werden, werden folgende Gebühren
erhoben:
Gebühr
Nr. Arbeitszeit DM
a b C
1 Bis zu einer Arbeitsstunde ••••• • •••••••••••••••• • •••••••••• • • ••••••••••••• 50,-
2 Mehr als eine Arbeitsstunde
2.1 erste Arbeitsstunde ........................................................ 50,-
2.2 zweite und jede weitere Arbeitsstunde ••• • • •••• • • •••••••••• • •••••• • ••••••• 42,-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1987
Anhang 4
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,
1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des Teilnehmers durch-
geführt werden,
2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen Dienstzeit
durchgeführt wird,
3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich werden.
(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Werden mehrere Personen gleich-
zeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden aufgerundet. Mit den Gebühren
sind die Fahrten und die anteiligen Wegezeiten abgegolten.
§ 45
Gebühren für die Benutzung privater Leitungen für Direktruf
(1) Für die Festlegung der Tarifzonen für private Leitungen für Direktruf gilt§ 27 Abs. 2 entsprechend. Für die
Ermittlung der Ortszonen ist die Lage der Leitungsenden maßgebend.
(2) Für die Benutzung privater Leitungen für Direktruf zwischen privaten Endstellen auf nichtbenachbarten
Grundstücken werden je Leitung folgende Benutzungsgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Private Leitung für Direktruf Benutzungsgebühr
DM
a b C
1 Ortszone 1 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
1.1 50 bit/s .................................................................. . 14,-
1.2 300 bit/s .................................................................. . 14,-
1.3 1200 bit/s ................................................................. . 14,-
1.4 2400 bit/s ................................................................. . 16,-
1.5 4800 bit/s ................................................................. . 20,-
1.6 9600 bit/s ................................................................. . 25,-
1.7 48 kbit/s .................................................•.............. 130,-
2 Ortszone 2 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
2.1 50 bit/s ................................................................. . 42,-
2.2 300 bit/s ........................... .·....................... ·.............. . 42,-
2.3 1200 bit/s ................................................................. . 42,-
2.4 2400 bit/s ................................................................. . 48,-
2.5 4800 biVs ................................................................. . 60,-
2.6 9600 bit/s ................................................................. . 75,-
2.7 48 kbit/s ............................. , ................................. . 390,-
3 Ortszone 3 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
3.1 50 bit/s ................................................................. . 84,-
3.2 300 bit/s ................................................................. . 84,-
3.3 1200 bit/s ................................................................. . 84,-
3.4 2400 bit/s ................................................................. . 96,-
3.5 4800 bit/s ................................................................. . 120,-
3.6 9600 bit/s ................................................................. . 150,-
3.7 48 kbit/s ............................................................... . 780,-
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
(3) Für private Leitungen für Direktruf, deren verbundene Einrichtungen in besonderen Einzelfällen nicht im
selben Ortsnetzbereich liegen, werden Benutzungsgebühren in Höhe der Hälfte entsprechender Verbindungs-
gebühren für Ferndirektrufverbindungen (§ 28 Abs. 2) erhoben.
(4) Für Funkverbindungen zu beweglichen Landfunkstellen, die mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost
als private Leitungen für Direktruf betrieben werden dürfen, werden je Leitung folgende Benutzungsgebühren
erhoben:
Monatliche
Nr. Private Leitung für Direktruf mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten Benutzungsgebühr
DM
a b c
50 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,-
2 300 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,-
3 1200 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140,-
4 2400 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,-
5 4800 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,-
6 9600 bit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250,-
7 48 kbit/s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300,-
(5) Kann der Teilnehmer nachweisen, daß die verbundenen Einrichtungen innerhalb eines Ortsnetzbereichs
dauernd auf denselben nichtbenachbarten Grundstücken liegen, werden anstelle der Gebühren nach Absatz 4
Gebühren nach Absatz 2 erhoben.
(6) In den Fällen, in denen der Teilnehmer die tatsächliche Nutzungszeit nachweist, werden anstelle der
monatlichen Benutzungsgebühren nach Absatz 4 und 5 folgende Benutzungsgebühren erhoben:
Benutzungsgebühr
je Stunde
Nr. Private Leitung für Direktruf Nutzungszeit
DM
a b C
1 Ortszone 1 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
1.1 50 bit/s ................................................................. . 0,175
1.2 300 bit/s ................................................................. . 0,175
1.3 1200 bit/s ................................................................. . 0,175
1.4 2400 biVs .......................... ;........................................ . 0,20
1.5 4800 bit/s ................................................................. . 0,25
1.6 9600 bit/s ................................................................. . 0,31
1.7 48 kbit/s ............................................................... . 1,63
2 Ortszone 2 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
2.1 50 bit/s ................................................................. . 0,52
2.2 300 bit/s ................................................................. . 0,52
2.3 1200 bit/s ................................................................. . 0,52
2.4 2400 bit/s ................................................................. . 0,60
2.5 4800 bit/s ................................................................. . 0,75
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1989
Anhang 4
Benutzungsgebühr
je Stunde
Nr. Private Leitung für Direktruf Nutzungszeit
DM
a b C
2.6 9600 bit/s ................................................................. . 0,94
2.7 48 kbit/s ............................................................... . 4,88
3 Ortszone 3 mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
3.1 50 bit/s ................................................................. . 1,05
3.2 300 bit/s ............................................................ ...... . 1,05
3.3 1200 bit/s ................................................................. . 1,05
3.4 2400 bit/s ................................................................. . 1,20
3.5 4800 bit/s ................................................................. . 1,50
3.6 9600 bit/s ................................................................. . 1,88
3.7 48 kbit/s ............................................................... . 9,75
4 Fernzone mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
4.1 50 bit/s ................................................................. . 1,75
4.2 300 bit/s ..................................... ·............................ . 1,75
4.3 1200 bit/s ................................................................. . 1,75
4.4 2400 bit/s ................................................................. . 2,-
4.5 4800 bit/s ................................................................. . 2,50
4.6 9600 bit/s ................................................................. . 3,125
4.7 48 kbit/s ............................................................... . 16,25
(7) Bei den Gebühren nach Absatz 6 werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderech-
nung je bewegliche Landfunkstelle mindestens die Benutzungsgebühren für 10 Stunden erhoben.
(8) Weist der Teilnehmer nach, daß ausschließlich Statusmeldungen oder Kennungen übermittelt werden,
so werden unabhängig von der tatsächlichen Nutzungszeit je bewegliche Landfunkstelle Gebühren nach
Absatz 6 für 3 Stunden erhoben.
Abschnitt 4
Teletexfestanschlüsse, Teletexfestverbindungen
Unterabschnitt 1
Teletexfestanschlüsse
§ 46
Betriebsmöglichkeiten
(1) Teletexfestanschlüsse sind Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten für eine Übertragungs-
geschwindigkeit von 2400 bit/s.
(2) Teletexfestanschlüsse ermöglichen Teletexverkehr über Teletexfestverbindungen (§§ 49 bis 51).
§ 47
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Teletexfestanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 48
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Teletexfestanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr
von 200,- DM erhoben.
(2) Für die Änderung von Festanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,- DM erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Anschalteeinrichtung und Änderung der Endleitung eines Anschlusses
wird die Gebühr nach Absatz 2 nur einmal erhoben.
(4) Für Teletexfestanschlüsse werden je Anschluß monatliche Grundgebühren von 100,- DM er~oben.
Unterabschnitt 2
Teletexfestverbindungen
§ 49
Leistungsmerkmale
Teletexfestverbindungen sind digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s
zwischen Teletexfestanschlüssen innerhalb des Teletexdienstes. ·
§ 50
Bemessungsgrößen für die Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für Teletexfestverbindungen richtet sich nach:
1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
(2) Für Teletexfestverbindungen gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Tarifzonen Teletexfestverbindungen
a b C
Ortszone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teletexfestverbindungen zwischen Anschlüssen eines Orts-
netzbereichs (Ortsfestverbindungen).
2 Fernzonen
2.1 Fernzone 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teletexfestverbindungen mit einer Tarifentfernung zwischen
den Ortsnetzbereichen von höchstens 50 km (Fernfestverbin-
dungen 1).
2.2 Fernzone 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Teletexfestverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
schen den Ortsnetzbereichen von mehr als 50 km bis höch-
stens 100 km (Fernfestverbindungen 2),
b) Teletexfestverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich
Berlin (West) und anderen Ortsnetzbereichen (Fernfestver-
bindungen 2).
2.3 Fernzone 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teletexfestverbindungen mit einer Tarifentfernung zwischen
den Ortsnetzbereichen von mehr als 100 km (Fernfestverbin-
dungen 3).
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1991
Anhang 4
§ 51
Gebühren
(1) Für jede Sekunde Verbindungszeit werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Verbindungsgebühr
in der Zeit in der Zeit in der Zeit
von von von
Nr. Teletexfestverbindungen 8 bis 18 Uhr 6 bis 8 Uhr 22 bis 6 Uhr
(Normaltarif) sowie von (Billigtarif 2)
18 bis 22 Uhr
(Billigtarif 1)
Pf Pf Pf
a b C d e
1 Ortszone ...................................... 0,97 0,35 0,35
2 Fernzonen
2.1 Fernzone 1 •••••• •• • • •••••••• • ••••••••••••••••• 0,97 0,35 0,35
2.2 Fernzone 2 •• • ••••••••••••••••••••••••••••••• •• 1,40 0,70 0,35
2.3 Fernzone 3 • • •••••••••••••••••••••••••••••••••• 1,65 0,70 0,35
(2) Der Billigtarif 2 gilt an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr, an Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetz-
lichen Feiertagen auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gilt der Billigtarif 2, wenn diese Tage
nicht auf einen Sonntag fallen, wie an Samstagen.
(3) Für Teletexfestverbindungen werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung
mindestens Verbindungsgebühren in Höhe der Mindestverbindungsgebühren für eine entsprechende Direkt-
rufverbindung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s (§ 27 Abs. 5 Nr. 5) erhoben.
(4) Für den Teil der Verbindungsgebühren, der die Mindestgebühr nach Absatz 3 übersteigt, wird ein
um 5% verringerter Betrag erhoben.
Abschnitt 5
Überlassen von Endstelleneinrichtungen
Unterabschnitt 1
Überlassen von Endeinrichtungen in einfachen Endstellen
§ 52
Übersicht
Endeinrichtungen für einfache Endstellen an Wähl- und Festanschlüssen, die nicht in den §§ 91 bis 97 der
Telekommunikationsordnung angeboten, aber von der Deutschen Bundespost überlassen werden, sind:
1. Telefone,
2. Zusatzgeräte.
§ 53
Überlassungsbedingungen
(1) Endeinrichtungen für einfache Endstellen nach den§§ 54 bis 57 werden nur bedingt in dem für die jeweili-
gen Endeinrichtungen angegebenen Umfang überlassen. Die Vorschriften für das Überlassen von post- und teil-
nehmereigenen Endstelleneinrichtungen in einfachen Endstellen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Deutsche Bundespost kann die Überlassung der Endeinrichtungen durch Kündigung beenden(§ 347
der Telekommunikationsordnung), wenn
1. die ordnungsgemäße Instandhaltung nicht mehr gewährleistet ist und
2. eine Auswechslung von Amts wegen gegen gleiche Einrichtungen nicht möglich ist.
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang.4
§ 54
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Telefone
(1) Nicht mehr betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt werden Münztelefone alter Art
für Ortsgespräche.
(2) Folgende Telefone werden, soweit sie noch verfügbar sind, als posteigene Telefone betriebsfähig bereit-
gestellt oder gegen gleiche ausgewechselt:
1. Telefon Modell Stuttgart,
2. Telefon Modell Manhattan,
3. Telefon Modell Micky Maus mit Wählscheibe,
4. Telefon Modeil Potsdam,
5. Raumtelefon.
§ 55
Gebühren für Telefone
Für Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Grundgebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Münztelefon alter Art für Ortsgespräche
1.1 mit einfacher Sperreinrichtung
1.1.1 in Grundausstattung
1.1.1.1 als Wandtelefon ........ ~ ...................................... 8,60 -
1.1.1.2 als Tischtelefon ••••••••••••••••••••• • • •••••••••••••••••••••••• 5,30 -
1.1.2 Zusatz für erweiterte Sperreinrichtung ........................ 5,55 -
1.2 mit besonderer Sperreinrichtung
als Tischtelefon ............................................... 12,15 -
2 Telefon Modell Stuttgart mit Wählscheibe •• • •• • •••••••••••••• 3,65 1,25
3 Telefon Modell Manhattan mit Wählscheibe ••••• • •••••••••••• 4,20 1,70
4 Telefon Modell Micky Maus mit Wählscheibe ................. 10,50 4,55
5 Telefon Modell Potsdam mit Tastenfeld ....................... 14,10 6,75
6 Raumtelefon
6.1 mit Wählscheibe •••••••••••••••• • •••••••••••••••• • ••••••• • •••• 20,30 11,75
6.2 mit Tastenfeld ................................................. 21,80 13,-
§ 56
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Zusatzgeräte
Folgende Zusatzgeräte werden nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche aus-
gewechselt:
1. zusätzlicher Sprechapparat als teilnehmereigenes Zusatzgerät in einfachen Endstellen an Wählan-
schlüssen,
2. Klingel mit sichtbarer Anzeige,
3. Sternschauzeichen oder Lampe,
4. Fallscheibe,
5. separater Kopfhörer,
6. separates Mikrofon.,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1993
Anhang 4
§ 57
Gebühren für Zusatzgeräte
Für Zusatzgeräte in einfachen Endstellen werden fol_gende Grundgebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Zusatzgeräte monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Zusätzlicher Sprechapparat - 0,90
2 Klingel mit sichtbarer Anzeige ............................... . - 0,30
3 Sternschauzeichen oder Lampe
3.1 zum Einbau in andere Einrichtungen ........................ . 0,70 0,35
3.2 eingebaut in ein Kästchen ................................... . 1,- 0,45
4 Fallscheibe .................................................. . 1,15 0,40
5 Separater Kopfhörer ......................................... . 1,35 0,50
6 Separates Mikrofon .......................................... . 2,85 0,95
Unterabschnitt 2
Überlassen von Endeinrichtungen In Anlagen
§ 58
Übersicht
(1) Endeinrichtungen für Telefonanlagen, die nicht in den §§ 98 bis 135 der Telekommunikationsordnung
angeboten, aber von der Deutschen Bundespost Obertassen werden, sind:
1. Vermittlungseinrichtungen, gegebenenfalls mit weiteren Ausbaustufen und Leistungsmerkmalen der Ergän-
zungsausstattung,
2. besondere Endeinrichtungen, die nicht mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind,
3. Telefone als
a) Reihentelefone,
b) Vorzimmertelefone,
c) Arbeitsplätze fOr
aa) Makler- und Auftragsanlagen,
bb) Abfragestellen,
d) Spezialtelefone,
4. Zusatzgeräte.
(2) Zusätzlich zu den Endeinrichtungen nach Absatz 1 werden für Telefonanlagen(§ 59) folgende Endeinrich-
tungen, die in§ 98 der Telekommunikationsordnung aufgeführt sind, überlassen:
1. Telefone als Standard- und Spezialtelefone sowie Telefone in Sonderanfertigung,
2. Zusatzgeräte,
3. Mehrdienstendeinrichtungen,
4. Sondereinrichtungen,
5. Anpassungseinrichtungen,
6. Fernkopierer der Gruppe 2 und der Gruppe 3.
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 59
Telefonanlagen, Leistungsumfang
(1) Nicht in§ 99 der Telekommunikationsordnung aufgeführte Telefonanlagen sind:
1. Reihenanlagen nach Ausstattung 1,
a) einfacher Art,
b) mit Linientasten,
2. Vorzimmeranlagen nach Ausstattung 1,
a) kleinere Vorzimmeranlagen,
b) größere Vorzimmeranlagen,
3. Makler- und Auftragsanlagen,
4. kleine Anlagen mit handbedienten Vermittlungseinrichtungen,
5. Glühlampenschränke,
6. Familientelefonanlagen 1/4,
7. Wählanlagen als
a) kleine Wählanlagen nach Ausstattung 1,
b) mittlere Wählanlagen nach Ausstattung 1,
c) große Wählanlagen nach Ausstattung 1,
8. Unteranlagen als
a) kleine Unteranlagen nach Ausstattung 1,
b) mittlere Unteranlagen nach Ausstattung 1,
c) große Unteranlagen nach Ausstattung 1,
9. mittlere Wählanlagen Baustufe 2 W 80 alter Ausführung nach Ausstattung 2.
(2) Die Einrichtungen von Reihen-, Vorzimmer-, Makler- und Auftragsanlagen sowie die Vermittlungseinrich-
tungen können in Regelausstattung je nach Art und Baustufe in einem Mindestausbau oder mit weiteren Aus-
baustufen bis zu einem Endausbau überlassen werden.
(3) Je nach Art und Baustufe der Telefonanlagen können nach Maßgabe der entsprechenden Ausstattungs-
regelungen zusätzlich zur Regelausstattung Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung überlassen
werden.
(4) Hinsichtlich der technischen und konstruktiven Gestaltung der Endeinrichtungen, der Realisierung der
Leistungsmerkmale und der systembedingten Vorleistung können abhängig von den einzelnen Fabrikaten bei
Anlagen gleicher Art und Baustufe Abweichungen bestehen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Leistungs-
umfang, der Ober den für das bestimmte Fabrikat angegebenen Leistungsumfang hinausgeht, besteht nicht.
(5) Die Anschaltung von Anschlüssen und von weiteren Endeinrichtungen an Einrichtungen von Reihen-, Vor-
zimmer-, Makler- und Auftragsanlagen oder an Vermittlungseinrichtungen sowie die Nutzung der möglichen Lei-
stungsmerkmale und die Nutzung der unterschiedlichen Dienste durch die angeschalteten Endeinrichtungen
sind abhängig von dem durch die Art, die Baustufe und das Fabrikat bestimmten Leistungsumfang. Ein
Anspruch auf bestimmte Anschalte- und Nutzungsmöglichkeiten besteht nicht.
§ 60
Überlassungsbedingungen
(1) Endeinrichtungen für Telefonanlagen nach den§§ 61 bis 114 werden nur bedingt in dem für die jeweiligen
Endeinrichtungen angegebenen Umfang überlassen. Die Vorschriften für das Überlassen von post- und teil-
nehmereigenen Endstelleneinrichtungen in Telefonanlagen sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Deutsche Bundespost kann die Überlassung der Endeinrichtungen durch Kündigung beenden(§ 347
der Telekommunikationsordnung), wenn
1. die ordnungsgemäße Instandhaltung nicht mehr gewährleistet ist und
2. eine Auswechslung von Amts wegen gegen gleiche Endeinrichtungen nicht möglich ist.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1995
Anhang 4
§ 61
Ausbau und Ausstattung von Reihenanlagen einfacher Art
(1) Reihenanlagen einfacher Art gibt es als
1. Anlagen in Ausführung A mit dezentraler Steuerung,
2. Anlagen in Ausführung B mit zentraler Steuerung.
(2) Für Reihenanlagen einfacher Art bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. für Baustufe 1/2
a) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,
b) ein Reihentelefon als Abfragestelle,
c) mindestens ein bis höchstens 2 Reihentelefone als Nebenstellen,
2. für Baustufe 1/5
a) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,
b) ein Reihentelefon als Abfragestelle,
c) mindestens ein bis höchstens 5 Reihentelefone als Nebenstellen.
(3) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können in die Reihentelefone folgende Zusätze
eingebaut werden:
1. statt Wählscheibe ein
a) Tastenfeld 11 für Impulswahlverfahren,
b) Tastenfeld 12 für Impulswahlverfahren mit Wahlwiederholung und Rufnummerngeber für bis zu 10 Ruf-
nummern,
c) Tastenfeld 13 für Impulswahlverfahren mit Wahlwiederholung,
Rufnummerngeber für bis zu 55 Rufnummern und Sperrschloß,
d) Tastenfeld M für Mehrfrequenzwahlverfahren,
e) Tastenfeld D für Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren,
2. Sperrschloß zur zeitweisen Verhinderung der Wahl über die Anschlüsse.
(4) Als Ergänzungsausstattung sind folgende Leistungsmerkmale möglich:
1. Einzelnachtschaltung,
2. automatische Rufweiterschaltung,
3. Mithör- und Mitsprechmöglichkeit bei Reihentelefonen,
4. optische Anrufkennzeichnung bei Reihennebenstellen,
5. Freisprecheinrichtungen für Reihentelefone,
6. Einrichtung zum Anschalten eines Festanschlusses an Stelle einer Reihennebenstelle (Ausführung 1/1).
(5) Weitere für Reihenanlagen einfacher Art mögliche Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung sind in
den entsprechenden Ausstattungsregelungen festgelegt.
§ 62
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihenanlagen einfacher Art
Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig bereitge-
stellt, wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.
§ 63
Gebühren für Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art
Für Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Reihenanlagen einfacher Art in Ausführung A
1.1 Baustufe 1/2
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.1.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.1.1.1 als Abfragestelle ............................. . 10,80 501,- 3,80
1.1.1.2 als Nebenstelle .............................. . 7,75 360,50 2,75
1.1.2 Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon
1.1.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.1.2.1.1 Tastenfeld 11 ................................. . 3,50 156,- 1,45
1.1.2.1.2 Tastenfeld 12 ................................. . 5,30 236,- 2,20
1.1.2.1.3 Tastenfeld 13 ................................. . 7,10 315,- 2,95
1.1.2.1.4 Tastenfeld M ................................. . 2,70 120,- 1,10
1.1.2.1.5 Tastenfeld D ................................. . 2,25 100,- 0,90
1.1.2.2 Sperrschloß .................................. . 0,90 39,- 0,35
1.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
1.1.3.1 Einzelnachtschaltung ......................... . 1,95 90,60 0,70
1.1.3.2 automatische Rufweiterschaltung ............ . 6,05 280,80 2,15
1.1.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit, je Reihen-
telefon ........................................ . 1,- 46,50 0,35
1.1.3.4 optische Anrufkennzeichnung, je Reihenneben-
stelle ......................................... . 1,60 75,20 0,55
1.1.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ................. .. 28,40 1 320,- 10,-
1.1.3.6 weitere Leistungsmerkmale ................... . nach§ 119 nach § 119 nach § 119
1.2 Baustufe 1/5
1.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.2.1.1 als Abfragestelle ............................. . 12,90 599,10 4,55
1.2.1.2 als Nebenstelle ............................. .. 9,75 453,30 3,45
1.2.2. Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon
1.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.2.2.1.1 Tastenfeld 11 ................................. . 3,50 156,- 1,45
1.2.2.1.2 Tastenfeld 12 ................................. . 5,30 236,- 2,20
1.2.2.1.3 Tastenfeld 13 ................................. . 7,10 315,- 2,95
1.2.2.1.4 Tastenfeld M ................................. . 2,70 120,- 1,10
1.2.2.1.5 Tastenfeld D ................................. . 2,25 100,- 0,90
1.2.2.2 Sperrschloß .................................. . 0,90 39,- 0,35
1.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
1.2.3.1 Einzelnachtschaltung ......................... . 1,95 90,60 0,70
1.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung ............ . 6,05 280,80 2,15
1.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon .............................. . 1,- 46,50 0,35
1.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle ......................... . 1,60 75,20 0,55
1.2.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) .................. . 28,40 1 320,- 10,-
1.2.3.6 weitere Leistungsmerkmale ................... . nach§ 119 nach § 119 nach § 119
2 Reihenanlagen einfacher Art in Ausführung B
2.1 Baustufe 1/2
2.1.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.1.1.1 als Abfragestelle ............................. . 16,20 708,80 5,35
2.1.1.2 als Nebenstelle .............................. . 9,15 440,80 3,05
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1997
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.1.2 Zusätze zur Grundausstattung, je Reihentelefon
2.1.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.1.2.1.1 Tastenfeld 11 ................................. . 3,50 156,- 1,45
2.1.2.1.2 Tastenfeld 12 ................................. . 5,30 236,- 2,20
2.1.2.1.3 Tastenfeld 13 ................................. . 7,10 315,- 2,95
2.1.2.1.4 Tastenfeld M ................................. . 2,70 120,- 1,10
2.1.2.1.5 Tastenfeld D ................................. . 2,25 100,- 0,90
2.1.2.2 Sperrschloß .................................. . 0,90 39,- 0,35
2.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
2.1.3.1 Einzelnachtschaltung ......................... . 1,95 90,60 0,70
2.1.3.2 automatische Rufweiterschaltung ............ . 6,05 280,80 2,15
2.1.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon .............................. . 1,- 46,50 0,35
2.1.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle ......................... . 1,60 75,20 0,55
2.1.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.1.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .................... . 30,50 1 418,- 10,80
2.1.3.5.2 mit Beistellmikrofon .......................... . 32,80 1 524,- 11,60
2.1.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) .................. . 28,40 1 320,- 10,-
2.1.3.7 weitere Leistungsmerkmale ................... . nach§ 119 nach § 119 nach § 119
2.2 Baustufe 1/5
2.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.2.1.1 als Abfragestelle ............................. . 19,10 919,40 6,30
2.2.1.2 als Nebenstelle .............................. . 10,20 491,20 3,35
2.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.2.2.1.1 Tastenfeld 11 ................................. . 3,50 156,- 1,45
2.2.2.1.2 Tastenfeld 12 ................................. . 5,30 236,- 2,20
2.2.2.1.3 Tastenfeld 13 ................................. . 7,10 315,- 2,95
2.2.2.1.4 Tastenfeld M ................................. . 2,70 120,- 1,10
2.2.2.1.5 Tastenfeld D ................................. . 2,25 100,- 0,90
2.2.2.2 Sperrschloß .................................. . 0,90 39,- 0,35
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
2.2.3.1 Einzelnachtschaltung ......................... . 1,95 90,60 0,70
2.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung ............ . 6,05 280,80 2,15
2.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon .............................. . 1,- 46,50 0,35
2.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle ......................... . 1,60 75,20 0,55
2.2.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.2.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .................... . 30,50 1 418,- 10,80
2.2.3.5.2 mit Beistellmikrofon .......................... . 32,80 1 524,- 11,60
2.2.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) .................. . 28,40 1 320,- 10,-
2.2.3.7 weitere Leistungsmerkmale ................... . nach§ 119 nach 119 nach § 119
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 64
Ausbau und Ausstattung von Reihenanlagen mit Linientasten
(1) Reihenanlagen mit Linientasten gibt es als
1. Anlagen in Ausführung A mit dezentraler Steuerung,
2. Anlagen in Ausführung B mit zentraler Steuerung.
(2) Für Reihenanlagen mit Linientasten bestehen folgende Ausbaun:1öglichkeiten:
1. für Baustufe 1/5 (nur in Ausführung A)
a) ein Anschalteorgan für Anschlüsse,
b) ein Reihentelefon als Abfragestelle,
c) mindestens ein bis höchstens 5 Reihentelefone als Nebenstellen,
2. für Baustue 2/5
a) 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) ein Reihentelefon als Abfragestelle,
c) mindestens ein bis höchstens 5 Reihentelefone als Nebenstellen,
3. für Baustufe 2/10
a) 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) ein Reihentelefon als Abfragestelle,
c) mindestens ein bis höchstens 1O Reihentelefone als Nebenstellen,
4. für Baustufe 3/10
a) 3 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) ein Reihentelefon als Abfragestelle,
c) mindestens ein bis höchstens 10 Reihentelefone als Nebenstellen,
5. für Baustufe 4/ 10
a) 4 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) ein Reihentelefon als Abfragestelle,
c) mindestens ein bis höchstens 1O Reihentelefone als Nebenstellen,
6. für Baustufe 4/15 (nur in Ausführung A)
a) 4 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) ein Reihentelefon als Abfragestelle,
c) mindestens ein bis höchstens 15 Reihentelefone als Nebenstellen.
(3) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können in die Reihentelefone folgende Zusätze
eingebaut werden:
1. statt Wählscheibe ein
a) Tastenfeld 11 für Impulswahlverfahren,
b) Tastenfeld 12 für Impulswahlverfahren mit Wahlwiederholung und Rufnummerngeber für bis zu 10 Ruf-
nummern,
c) Tastenfeld 13 für Impulswahlverfahren mit Wahlwiederholung, Rufnummerngeber für bis zu 55 Ruf-
nummern und Sperrschloß,
d) Tastenfeld M für Mehrfrequenzwahlverfahren,
e) Tastenfeld D für Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren,
2. ein Sperrschloß zur zeitweisen Verhinderung der Wahl Ober die.Anschlüsse.
(4) Als Ergänzungsausstattung sind folgende Leistungsmerkmale möglich:
1. Einzelnachtschaltung,
2. automatische Rufweiterschaltung,
3. Mithör- und Mitsprechmöglichkeit bei Reihentelefonen,
4. optische Anrufkennzeichnung
a) bei Reihenabfragestellen der Baustufe 2/5 und 2/10,
b) bei Reihennebenstellen,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 1999
Anhang 4
5. Freisprecheinrichtungen für Reihentelefone,
6. Einrichtung zum Anschalten eines Festanschlusses (Ausführung 1/1 ),
7. Einrichtung zum Anschalten von zwei Festanschlüssen (Ausführung 2/2),
8. Erweiterungen zur Einrichtung zum Anschalten von zwei Festanschlüssen
a) Sammelnachtschaltung zu einem der Festanschlüsse,
b) automatische Rufweiterschaltung zu einem der Festanschlüsse,
c) automatischer Zugang über die Festanschlüsse zu einem Anschluß der Reihenanlage,
d) Umlegen von Verbindungen zwischen den Festanschlüssen.
(5) Weitere für Reihenanlagen mit Linientasten mögliche Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
sind in den entsprechenden Ausstattungsregelungen festgelegt.
§ 65
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihenanlagen mit Linientasten
(1) Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten in Ausführung Ader Baustufe 1/5 und 4/15 werden
nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.
(2) Teilnehmereigene Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten in Ausführung Ader Baustufe 2/10,
3/10 und 4/10 werden nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt und nicht mehr erweitert.
(3) Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten in Ausführung A der Baustufe 2/5 in Ausführung B
werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig bereitgestellt, wie sie von der Deutschen Bundespost
beschafft werden.
§ 66
Gebühren für Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten
Für Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Reihenanlagen mit Linientasten
in Ausführung A
1.1 Baustufe 1/5
1.1.1 Reihentelefon
1.1.1.1 als Abfragestelle ............................. . 16,80 5,90
1.1.1.2 als Nebenstelle .............................. . 13,60 4,80
1.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung
1.1.2.1 Einzelnachtschaltung ......................... . 1,95 0,70
1.1.2.2 automatische Rufweiterschaltung ............ . 6,05 2,15
1.1.2.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon .............................. . 1,- 0,35
1.1.2.4 opti$che Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle ......................... . 1,60 0,55
1.1.2.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/ 1) .................. . 28,40 10,.-
1.1.2.6 weitere Leistungsmerkmale ................... . nach§ 119 nach§ 119
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.2 Baustufe 2/5
1.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.2.1.1 als Abfragestelle ........................... . 19,80 920,90 7-
,
1.2.1.2 als Nebenstelle ............................ . 15,20 707,80 5,40
1.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.2.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................... . 3,50 156,- 1,45
1.2.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................... . 5,30 236,- 2,20
1.2.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................... . 7,10 315,- ~.95
1.2.2.1.4 Tastenfeld M ............................... . 2,70 120,- 1,10
1.2.2.1.5 Tastenfeld D ............................... . 2,25 100,- 0,90
1.2.2.2 Sperrschloß ................................ . 0,90 39,- 0,35
1.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
1.2.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 1,95 90,60 0,70
1.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 6,05 280,80 2,15
1.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ............................. . 1-
1 46,50 0,35
1.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung
1.2.3.4.1 für die Reihenabfragestelle ................. . 4,85 225,90 1,70
1.2.3.4.2 für jede Reihennebenstelle,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 1,60 75,20 0,55
1.2.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ................ . 28,40 1 320,- 10,-
1.2.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 2/2)
1.2.3.6.1 in Grundausstattung ........................ . 50,70 2 360,- 17,90
1.2.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.2.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,60 73,70 0,55
1.2.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............... . 1,60 73,70 0,55
1.2.3.6.2.3 automatischer Zugang ...................... . 1,25 57,80 0,45
1.2.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ . 2,70 125,40 0,95
1.2.3.7 weitere Leistungsmerkmale ................. . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
1.3 Baustufe 2/10
1.3.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.3.1.1 als Abfragestelle ........................... . 24,70 1151,- 8,75
1.3.1.2 als Nebenstelle ............................ . 17,60 817,30 6,20
1.3.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.3.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.3.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................... . 3,50 156,- 1,45
1.3.2.1.2 Tastenfeld 12 ................•............... ·5,30 236,- 2,20
1.3.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................... . 7,10 315,- 2,95
1.3.2.1.4 Tastenfeld M ............................... . 2,70 120,- 1,10
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2001
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.3.2.1.5 Tastenfeld D ............................... . 2,25 100,- 0,90
1.3.2.2 Sperrschloß ................................ . 0,90 39,- 0,35
1.3.3 Leistungsmerkmale der Er@länzungsaus-
stattung
1.3.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 1,95 90,60 0,70
1.3.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 6,05 280,80 2,15
1.3.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,- 46,50 0,35
1.3.3.4 optische Anrufkennzeichnung
1.3.3.4.1 für die Reihenabfragestelle ................. . 4,85 225,90 1,70
1.3;3.4.2 für jede Reihennebenstelle,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 1,60 75,20 0~55
1.3.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ................ . 28,40 1 320,- 10,-
1.3.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 2/2)
1.3.3.6.1 in Grundausstattung ........................ . 50,70 2 360,- 17,90
1.3.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.3.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,60 73,70 0,55
1.3.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............... . 1,60 73,70 0,55
1.3.3.6.2.3 automatischer Zugang ...................... . 1,25 57,80 0,45
1.3.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ . 2,70 125,40 0,95
1.3.3.7 weitere Leistungsmerkmale ................. . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
1.4 Baustufe 3/10
1.4.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.4.1.1 als Abfragestelle ........................... . 31,60 1 472,- 11,20
1.4.1.2 als Nebenstelle ........................... .. 20,80 967,50 7,35
1.4.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.4.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.4.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................... . 3,50 156,- 1,45
1.4.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................... . 5,30 236,- 2,20
1.4.2.1.3 Tastenfeld 13 .............................. .. 7,10 315,- 2,95
1.4.2.1.4 Tastenfeld M ............................... . 2,70 120,- 1,10
1.4.2.1.5 Tastenfeld D ............................... . 2,25 100,- 0,90
1.4.2.2 Sperrschloß ................................ . 0,90 39,- 0,35
1.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.4.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 1,95 90,60 0,70
1.4.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 6,05 280,80 2,15
1.4.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1-
, 46,50 0,35
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.4.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ............................. . 1,60 75,20 0,55
1.4.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ................ . 28,40 1 320,- 10,-
1.4.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 2/2)
1.4.3.6.1 in Grundausstattung ........................ . 50,70 2 360,- 17,90
1.4.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.4.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,60 73,70 0,55
1.4.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-
teorgan für Anschlüsse ..................... . 1,60 73,70 0,55
1.4.3.6.2.3 automatischer Zugang ...................... . 1,25 57,80 0,45
1.4.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ . 2,70 125,40 0,95
1.4.3.7 weitere Leistungsmerkmale ................. . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
1.5 Baustufe 4/10
1.5.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.5.1.1 als Abfragestelle ........................... . 39,80 1 852,- 14,10
1.5.1.2 als Nebenstelle ............................ . 24,90 1 160,- 8,80
1.5.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.5.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.5.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................... . 3,50 156,- 1,45
1.5.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................... . 5,30 236,- 2,20
1.5.2.1.3 Tastenfeld 13 ......................•••...••.• 7,10 315,- 2,95
1.5.2.1.4 Tastenfeld M ............................... . 2,70 120,- 1,10
1.5.2.1.5 Tastenfeld D ............................... . 2,25 100,- 0,90
1.5.2.2 Sperrschloß ................................ . 0,90 39,- 0,35
1.5.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.5.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 1,95 90,60 0,70
1.5.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 6,05 280,80 2,15
1.5.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1-
, 46,50 0,35
1.5.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 1,60 75,20 0,55
1.5.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ................ . 28,40 1 320,- 10,-
1.5.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 2/2)
1.5.3.6.1 in Grundausstattung ........................ . 50,70 2 360,- 17,90
1.5.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.5.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,60 73,70 0,55
1.5.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-
teorgan für Anschlüsse ..................... . 1,60 73,70 0,55
1.5.3.6.2.3 automatischer Zugang ...................... . 1,25 57,80 0,45
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2003
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.5.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen 2,70 125,40 0,95
1.5.3.7 weitere Leistungsmerkmale ................. . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
1.6 Baustufe 4/15
1.6.1 Reihentelefon
1.6.1.1 als Abfragestelle ........................... . 43,80 15,50
1.6.1.2 als Nebenstelle ............................ . 27,40 9,70
1.6.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
1.6.2.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 1,95 90,60 0,70
1.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 6,05 280,80 2,15
1.6.2.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit, je Reihen-
telefon, je Anschalteorgan für Anschlüsse ... 1,- 46,50 0,35
1.6.2.4 optische Anrufkennzeichnung, für jede
Reihennebenstelle, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,60 75,20 0,55
1.6.2.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ................ . 28,40 1 320,- 10,-
1.6.2.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 2/2)
1.6.2.6.1 in Grundausstattung ........................ . 50,70 2 360,- 17,90
1.6.2.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.6.2.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,60 73,70 0,55
1.6.2.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-
teorgan für Anschlüsse ..................... . 1,60 73,70 0,55
1.6.2.6.2.3 automatischer Zugang ...................... . 1,25 57,80 0,45
1.6.2.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ . 2,70 125,40 0,95
1.6.2.7 weitere Leistungsmerkmale ................. . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2 Reihenanlagen mit Linientasten
in Ausführung B
2.1 Baustufe 2/5
2.1.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.1.1.1 als Abfragestelle ........................... . 39,80 1 852,- 14,10
2.1.1.2 als Nebenstelle ............................ . 24,90 1 160,- 8,80
2.1.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.1.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.1.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................... . 3,50 156,- 1,45
2.1.2.1.2 Tastenfeld 12- ............................... . 5,30 236,- 2,20
2.1.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................... . 7,10 315,- 2,95
2.1.2.1.4 Tastenfeld M ............................... . 2,70 120,- 1,10
2.1.2.1.5 Tastenfeld D ............................... . 2,25 100,- 0,90
2.1.2.2 Sperrschloß ................................ . 0,90 39,- 0,35
2.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
2.1.3.1 Einzelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse .................... , ............ . 1,95 90,60 0,70
2.1.3.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-
teorgan für Anschlüsse ..................... . 6,05 280,80 2,15
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.1.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglicnkeit, je Reihen-
telefon, je Anschalteorgan für Anschlüsse ... 1,- 46,50 0,35
2.1.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
2.1.3.4.1 für die Reihenabfragestelle ................. . 4,85 225,90 1,70
2.1.3.4.2 für jede Reihennebenstelle, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ............................. . 1,60 75,20 0,55
2.1.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.1.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .................. . 30,50 1 418,- 10,80
2.1.3.5.2 mit Beistellmikrofon ........................ . 32,80 1 524,- 11,60
2.1.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ................ . 28,40 1 320,- 10,-
2.1.3.7 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 2/2)
2.1.3.7.1 in Grundausstattung ........................ . 50,70 2 360,- 17,90
2.1.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.1.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,60 73,70 0,55
2.1.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-
teorgan für Anschlüsse ..................... . 1,60 73,70 0,55
2.1.3.7.2.3 automatischer Zugang ...................... . 1,25 57,80 0,45
2.1.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ . 2,70 125,40 0,95
2.1.3.8 weitere Leistungsmerkmale ................. . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.2 Baustufe 2/10
2.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.2.1.1 als Abfragestelle ........................... . 32,50 1 563,- 10,70
2.2.1.2 als Nebenstelle ............................ . 17,80 856,40 5,90
2.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.2.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................... . 3,50 156,- 1,45
2.2.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................... . 5,30 236,- 2,20
2.2.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................... . 7,10 315,- 2,95
2.2.2.1.4 Tastenfeld M ............................... . 2,70 120,- 1,10
2.2.2.1.5 Tastenfeld D ............................... . 2,25 100,- 0,90
2.2.2.2 Sperrschloß ................................ . 0,90 39,- 0,35
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
2.2.3.1 Einzelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,95 90,60 0,70
2.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-
teorgan für Anschlüsse ..................... . 6,05 280,80 2,15
2.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit, je Reihen-
telefon, je Anschalteorgan für Anschlüsse ... 1,- 46,50 0,35
2.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
2.2.3.4.1 für die Reihenabfragestelle ................. . 4,85 225,90 1,70
2.2.3.4.2 für jede Reihennebenstelle, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ............................. . 1,60 75,20 0,55
2.2.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.2.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .................. . 30,50 1 418,- 10,80
2.2.3.5.2 mit Beistellmikrofon ........................ . 32,80 1 524,- 11,60
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2005
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.2.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ................ . 28,40 1 320,- 10,-
2.2.3.7 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 2/2)
2.2.3.7.1 in Grundausstattung ........................ . 50,70 2 360,- 17,90
2.2.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.2.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,60 73,70 0,55
2.2.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-
teorgan für Anschlüsse ..................... . 1,60 73,70 0,55
2.2.3.7.2.3 automatischer Zugang ...................... . 1,25 57,80 0,45
2.2.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ . 2,70 125,40 0,95
2.2.3.8 weitere Leistungsmerkmale ................. . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.3 Baustufe 3/10
2.3.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.3.1.1 als Abfragestelle ........................... . 37,10 1 782,- 12,20
2.3.1.2 als Nebenstelle ............................ . 21,50 1 033,- 7,10
2.3.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.3.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.3.2.1.1 Tastenfeld 11 ............................... . 3,50 156,- 1,45
2.3.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................... . 5,30 236,- 2,20
2.3.2.1.3 Tastenfeld 13 .............................. .. 7,10 315,- 2,95
2.3.2.1.4 Tastenfeld M ............................... . 2,70 120,- 1,10
2.3.2.1.5 Tastenfeld D ............................... . 2,25 100,- 0,90
2.3.2.2 Sperrschloß ................................ . 0,90 39,- 0,35
2.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung
2.3.3.1 Einzelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,95 90,60 0,70
2.3.3.2 automatische Rufweiterschaltung, je Anschal-
teorgan für Anschlüsse .................... .. 6,05 280,80 2,15
2.3.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit, je Reihen-
telefon, je Anschalteorgan für Anschlüsse ... 1,- 46,50 0,35
2.3.3.4 optische Anrufkennzeichnung, für jede Rei-
hennebenstelle, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,60 75,20 0,55
2.3.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.3.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .................. . 30,50 1 418,- 10,80
2.3.3.5.2 mit Beistellmikrofon ........................ . 32,80 1 524,- 11,60
2.3.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ............... .. 28,40 1 320,- 10,-
2.3.3.7 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 2/2)
2.3.3.7.1 in Grundausstattung ....................... .. 50,70 2 360,- 17,90
2.3.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.3.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ................................. . 1,60 73,70 0,55
2.3.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............... . 1,60 73,70 0,55
2.3.3.7.2.3 automatischer Zugang ...................... . 1,25 57,80 0,45
9
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen mit Linientasten monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr 6rundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.3.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ . 2,70 125,40 0,95
2.3.3.8 weitere Leistungsmerkmale ................. . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.4 Baustufe 4/10
2.4.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.4.1.1 als Abfragestelle ........................... . 42,20 2 038,- 14,-
2.4.1.2 als Nebenstelle ............................ . 26,50 1 275,- 8,75
2.4.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.4.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.4.2.1.1 Tastenfeld 11 .............................. .. 3,50 156,- 1,45
2.4.2.1.2 Tastenfeld 12 ............................... . 5,30 236,- 2,20
2.4.2.1.3 Tastenfeld 13 ............................... . 7,10 315,- 2,95
2.4.2.1.4 Tastenfeld M ............................... . 2,70 120,- 1,10
2.4.2.1.5 Tastenfeld D ............................... . 2,25 100,- 0,90
2.4.2.2 Sperrschloß ................................ . 0,90 39,- 0,35
2.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
2.4.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 1,95 90,60 0,70
2.4.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 6,05 280,80 2,15
2.4.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit, je Reihen-
telefon, je Anschalteorgan für Anschlüsse ... 1-
, 46,50 0,35
2.4.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle, je Anschalteorgan
für Anschlüsse ............................. . 1,60 75,20 0,55
2.4.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.4.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .................. . 30,50 1 418,- 10,80
2.4.3.5.2 mit Beistellmikrofon ........................ . 32,80 1 524,- 11,60
2.4.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ................ . 28,40 1 320,- 10,-
2.4.3.7 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 2/2)
2.4.3.7.1 in Grundausstattung ........................ . 50,70 2 360,- 17,90
2.4.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.4.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse .......... . 1,60 73,70 0,55
2.4.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für AnschlQsse ............... . 1,60 73,70 0,55
2.4.3. 7.2.3 automatischer Zugang ...................... . 1,25 57,80 0,45
2.4.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ................ . 2,70 125,40 0,95
2.4.3.8 weitere Leistungsmerkmale ................. . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
§ 67
Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmeranlagen
(1) Für kleine Vorzimmeranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. 2 Anschalteorgane für Anschlüsse entweder
a) für zwei Anschlüsse für beide Vorzimmertelefone oder
b) für einen Anschluß für beide Vorzimmertelefone und je einen weiteren Anschluß für jedes Vorzimmer-
telefon,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2007
Anhang 4
2. ein Sekretärtelefon als Abfragestelle,
3. ein Cheftelefon als Nebenstelle,
4. ein Innenverbindungsweg.
(2) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können in die Vorzimmertelefone folgende
Zusätze eingebaut werden:
1. statt Wählscheibe ein
a) Tastenfeld 11 für Impulswahlverfahren,
b) Tastenfeld 12 für Impulswahlverfahren mit Wahlwiederholung und Rufnummerngeber für bis zu 10 Ruf-
nummern,
c) Tastenfeld M1 für Mehrfrequenzwahlverfahren,
d) Tastenfeld M2 für Mehrfrequenzwahlverfahren mit Programmtasten zum Aktivieren von Leistungsmerk-
malen einer Telefonanlage,
e) Tastenfeld D für Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren,
2. ein Sperrschloß zur zeitweisen Verhinderung der Wahl über die Anschlüsse.
(3) Als Ergänzungsausstattung sind folgende Leistungsmerkmale möglich:
1. optische Anrufkennzeichnung,
2. automatische Rufweiterschaltung,
3. Zuweisen von Verbindungen vom Sekretärtelefon zum Cheftelefon,
4. zusätzliche Tasten für besondere Zwecke,
5. Freisprecheinrichtungen für Vorzimmertelefone,
6. Zweittelefon zum Cheftelefon.
(4) Weitere für Vorzimmeranlagen mögliche Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung sind in den ent-
sprechenden Ausstattungsregelungen festgelegt.
§ 68
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine Vorzimmeranlagen
Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig bereit-
. gestellt, wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.
§ 69
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen
Für Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen kleinen Vorzimmeranlagen werden folgende Gebühren
erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Anlage einschließlich einem Sekretärtelefon in
Grundausstattung und einem Cheftelefon in
Grundausstattung •• • ••••••••••••••••••••• "' •• 41,70 1 941,- 14,80
2 Zusätze zur Grundausstattung der Vorzimmer-
telefone
2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.1.1 Tastenfeld 11 ••••••••••• 1 •••••••••••••••••••• 3,50 156,- 1,45
2.1.2 Tastenfeld 12 ................................ 5,30 236,- 2,20
2.1.3 Tastenfeld M1 ............................... 2,70 120,- 1,10
2.1.4 Tastenfeld M2 ............................... 5,95 164,- 2,45
2.1.5 Tastenfeld D ................................ 2,25 100,- 0,90
2.2 Sperrschloß ................................. 0,90 39,- 0,35
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
3.1 optische Anrufkennzeichnung
3.1.1 für ein Anschalteorgan •••••••••• • ••••• • ••••• 8,60 398,80 3,05
3.1.2 für beide Anschalteorgane .................. 15,30 712,50 5,40
3.2 automatische Rufweiterschaltung
3.2.1 für ein Anschalteorgan ...................... 8,60 398,80 3,05
3.2.2 für beide Anschalteorgane •••••••••••••• • ••• 15,30 712,50 5,40
3.3 Zuweisen von Verbindungen
3.3.1 für ein Anschalteorgan ••••••••• • •••••••••••• 3,05 142,15 1,10
3.3.2 für beide Anschalteorgane .................. 5,80 269,50 2,05
3.4 Zusatztasten für besondere Zwecke, je Taste 0,90 42,- 0,30
3.5 Freisprecheinrichtung je Vorzimmertelefon .. 22,90 1 063,- 8,10
3.6 Chef-Zweittelefon ........................... nach·§ 119 nach§ 119 nach§ 119
3.7 weitere Leistungsmerkmale .................. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
§ 70
Ausbau und Ausstattung von größeren Vorzimmeranlagen
(1) Für größere Vorzimmeranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens die gleichen Ausbaumöglichkeiten wie kleine Vorzimmeranlagen (§ 68),
2. mindestens
a) ein weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse oder
b) eine Leitung zu Mitarbeiterstellen oder
c) eine weitere Sprechstelle oder
d) eine Einrichtung zum Mithören oder Mitsprechen in den Sprechwegen einer Telefonanlage.
Ein Endausbau ist nicht festgelegt.
(2) Die für größere Vorzimmeranlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den Ausstattungsregelungen
aufgeführt.
§ 71
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für größere Vorzimmeranlagen
Einrichtungen von größeren Vorzimmeranlagen werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig bereit-
gestellt, wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.
§ 72
Gebühren für Einrichtungen von größeren Vorzimmeranlagen
Für Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen größeren Vorzimmeranlagen werden Gebühren nach
§ 119 erhoben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2009
Anhang 4
§ 73
Ausbau und Ausstattung von Makler- und Auftragsanlagen
(1) Für Makler- und Auftragsanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,
2. mindestens 2 Arbeitsplätze (einer der Arbeitsplätze gilt als Abfragestelle).
Ein Endausbau ist nicht festgelegt.
(2) Die für Makler- und Auftragsanlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstat-
tungsregelungen aufgeführt.
§ 74
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Makler- und Auftragsanlagen
Einrichtungen von Makler- und Auftragsanlagen werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig
bereitgestellt, wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.
§ 75
Gebühren für Einrichtungen von Makler- und Auftragsanlagen
Für Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Makler- und Auftragsanlagen werden Gebühren nach
§ 119 erhoben.
§ 76
Ausbau und Ausstattung von kleinen Anlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung
(1) Für die Vermittlungseinrichtungen kleiner Anlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung sind
folgende Ausbaugrößen festgelegt:
1. für Baustufe 1/1
a) ein Anschalteorgan für Anschlüsse,
b) ein Anschalteorgan für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungssatz,
2. für Baustufe 1/2
a) ein Anschalteorgan für Anschlüsse,
b) 2 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungssatz,
3. für Baustufe 1/5
a) ein Anschalteorgan für Anschlüsse,
b) 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungssatz,
4. für Baustufe 2/10
a) 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) 10 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) mindestens ein bis höchstens 2 Innenverbindungssätze.
(2) Die für kleine Anlagen mit handbedienten Vermittlungseinrichtungen möglichen Leistungsmerkmale sind
in den entsprechenden Ausstattungsregelungen aufgeführt.
(3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und
Telefone in Sonderanfertigung überlassen.
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 77
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine Anlagen
mit handbedienter Vermittlungseinrichtung
Vermittlungseinrichtungen kleiner Anlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung werden nicht mehr
neu betriebsfähig bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.
§ 78
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Anlagen
mit handbedienter Vermittlungseinrichtung
(1) Für die Vermittlungseinrichtungen kleiner Anlagen mit handbedienterVermittlungseinrichtung werden fol-
gende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Anlagen
mit handbedienter Vermittlungseinrichtung monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Baustufe 1/1
Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle ................... 15,60 5,50
2 Baustufe 1/2
Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle •• • ••••••••••••••• • 27,70 8,35
3· Baustufe 1/5
Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle ................... 23,~0 11,30
4 Baustufe 2/10
4.1 Vermittlungseinrichtung einsch Iießlich Abfragestelle .......... 50,80 18,-
4.2 weiterer Innenverbindungssatz ••••••••• • •••••••••••••••••••••• 4,20 1,50
(2) In die Vermittlungseinrichtungen eingebaute Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattungen sind mit
den Gebühren für die Vermittlungseinrichtungen abgegolten.
§ 79
Ausbau und Ausstattung von Anlagen mit Glühlampenschränken
(1) Für Glühlampenschränke bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. für Baustufe A
a) mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 10 bis höchstens 30 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) mindestens einen bis höchstens 3 Schnursätze für Innenverbindungen,
2. für Baustufe B
a) mindestens 3 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 30 bis höchstens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) mindestens 3 bis höchstens 5 Schnursätze für Innenverbindungen,
3. für Baustufe C
a) mindestens 5 bis höchstens 10 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 50 bis höchstens 100 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) mindestens 5 bis höchstens 10 Schnursätze für Innenverbindungen.
(2) Die für Anlagen mit Glühlampenschränken möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden
Ausstattungsregelungen aufgeführt.
(3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-
anfertigung überlassen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. NovembE;3r 1986 2011
Anhang 4
§ 80
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Anlagen mit Glühlampenschränken
Glühlampenschränke werden nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen
gleiche ausgewechselt.
§ 81
Gebühren für Einrichtungen von Glühlampenschränken
(1) Für Glühlampenschränke werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Glühlampenschränken monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Baustufe A
1.1 Verm ittl u ngseinrichtu ng im Mindestausbau mit Abfragestelle 142,50 50,40
1.2 weitere Ausbaustufen
1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ................... 25,20 8,90
1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen .............. 6,85 2,40
1.2.3 je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen •••• • • • •••• • • •• 8,65 3,05
2 Baustufe B
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit Abfragestelle . 235,10 83,10
2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ................... 25,20 8,90
2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen .............. 6,85 2,40
2.2.3 je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen ••• • •••• • •• • ••• 8,65 3,05
3 Baustufe C
3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit Abfragestelle . 142,50 50,40
3.2 weitere Ausbaustufen
3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse ................... 25,20 8,90
3.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen .............. 6,85 2,40
3.2.3 je weiteren Schnursatz für Innenverbindungen • • • • •••••••••• • 8,65 3,05
(2) In die Vermittlungseinrichtungen eingebaute Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattungen sind mit
den Gebühren für die Vermittlungseinrichtungen abgegolten.
§ 82
Ausbau und Ausstattung von Familientelefonanlagen 1/4
(1) Für die Vermittlungseinrichtung der Familientelefonanlage 1/4 ist folgender Ausbau festgelegt:
1. ein Anschalteorgan für einen Telefonwählanschluß,
2. 4 Anschalteorgane für Nebenstellen,
3. ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
4. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg.
(2) Die Leistungsmerkmale der Vermittlungseinrichtung sind in den entsprechenden Ausstattungsrege-
lungen aufgeführt.
(3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und
Telefone in Sonderanfertigung überlassen.
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 83
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Vermittlungseinrichtungen
von Familientelefonanlagen 1/4
Vermittlungseinrichtungen der Familientelefonanlage 1/4 werden nicht als teilnehmereigene Einrichtungen
überlassen. Sie werden als posteigene Einrichtungen nur noch neu betriebsfähig bereitgestellt, solange sie bei
der Deutschen Bundespost vorrätig sind.
§ 84
Grundgebühren für Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen 1/4
Für die posteigenen Vermittlungseinrichtungen der Familientelefonanlage 1/4 wird eine monatliche Grundge-
bühr von 20,70 DM erhoben.
§ 85
Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen
(1) Für die Vermittlungseinrichtungen kleiner Wählanlagen sind folgende Ausbaugrößen festgelegt:
1. für Baustufe 1/2
a) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,
b) 2 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungssatz,
2. für Baustufe 1/3
a) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,
b) 3 Anschalteorgane für Nebenstellen,
.c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungssatz,
3. für Baustufe 1/5
a) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,
b) 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungssatz,
4. für Baustufe 1/9/1
a) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,
b) 9 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungssatz,
5. für Baustufe 1/9/2
a) ein Anschalteorgan für einen Anschluß,
b) 9 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) 2 Innenverbindungssätze.
(2) Die für kleine Wählanlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-
regelungen aufgeführt.
(3) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Tele-
fone in Sonderanfertigung überlassen.
§ 86
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine Wählanlagen
(1) Einrichtungen von kleinen Wählanlagen werden nur noch in dem Umfang neu betriebsfähig bereitgestellt,
wie sie von der Deutschen Bundespost beschafft werden.
(2) Vermittlungseinrichtungen kleiner Wählanlagen der Baustufe 1/9/1 werden als teilnehmereigene Einrich-
tungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2013
Anhang 4
§ 87
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Wählanlagen
Für Einrichtungen von kleinen Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Baustufe 1/2
1.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle 43,10 2 008,- 15,10
1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ......................................... nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2 Baustufe 1/3
2.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle 64,80 3 018,- 22,80
2.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ••••••••••••••••••••••••••••••••••••• • ••• nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
3 Baustufe 1/5
3.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle 75,20 3 501,- 26,40
3.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung •••••••••••••••••••••••••• • •••••••••••••• nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
4 Baustufe 1/9/1
4.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle 89,90 - 31,60
4.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ••••••••••••••••••••••••• • ••••••••••••••• nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
5 Baustufe 1/9/2
5.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle 121,90 5 672,- 42,90
5.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung •••••••••• • ••••••••••••••••••••••••••• • •• nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
§ 88
Ausbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen
(1) Mittlere Wählanlagen gibt es in den Baustufen II A bis II G als
1. Anlagen in Ausführung 1 mit Dreh- oder Hebdrehwählern in den Sprechwegen,
2. Anlagen in Ausführung 2 mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen
Kontakten in den Sprechwegen.
(2) Für die Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen in Regelausstattung bestehen folgende Ausbau-
möglichkeiten:
1. für Baustufe II V
a) 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungssatz,
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
2. für Baustufe II A
a) 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) 10 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungssatz,
3. für Baustufe II BIC
a) mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 15 bis höchstens 25 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) eine Abfragestelle,
d) mindestens 2 bis höchstens 3 Innenverbindungssätze,
4. für Baustufe II D
a) mindestens 3 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) 25 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) eine Abfragestelle,
d) mindestens 3 bis höchstens 4 Innenverbindungssätze,
5. für Baustufe II E
a) mindestens 3 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 30 bis höchstens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) eine Abfragestelle,
d) mindestens 4 bis höchstens 6 Innenverbindungssätze,
6. für Baustufe II F
a) mindestens 3 bis höchstens 8 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 30 bis höchstens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) eine Abfragestelle,
d) mindestens 4 bis höchstens 6 Innenverbindungssätze,
7. für Baustufe II G
a) mindestens 5 bis höchstens 10 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 50 bis höchstens 100 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) eine Abfragestelle,
d) mindestens 5 bis höchstens 12 Innenverbindungssätze.
(3) Vermittlungseinrichtungen der Baustufen II E bis II Gin Ausführung 2 können entweder mit Impulswahl-
verfahren für die Telefone oder mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren ausgerüstet sein.
(4) Die für mittlere Wählanlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-
regelungen aufgeführt.
(5) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-
anfertigung überlassen.
§ 89
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen
(1) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen in Ausführung 1 werden nicht mehr neu betriebsfähig
bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausg~wechselt.
(2) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen in Ausführung 2 werden als teilnehmereigene Einrich-
tungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2015
Anhang 4
§ 90
Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen
Für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Mittlere Wählanlagen in Ausführung 1
1.1 Baustufe II V
1.1.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-
gestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . 197,70 69,90
1.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
1.2 Baustufe II A
1.2.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-
gestelle ..................................... . 245,30 86,70
1.2.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119
1.3 Baustufe II B/C
1.3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 288,90 102,10
1.3.2 weitere Ausbaustufen
1.3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 37,50 13,30
1.3.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 15,50 5,50
1.3.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 17,60 6,20
1.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119
1.4 Baustufe II D
1.4.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 387,40 137,-
1.4.2 weitere Ausbaustufen
1.4.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 37,50 13,30
1.4.2.2 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 17,60 6,20
1.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119
1.5 Baustufe II E
1.5.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 556,30 196,70
1.5.2 weitere Ausbaustufen
1.5.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 37,50 13,30
1.5.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 15,50 5,50
1.5.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 17,60 6,20
1.5.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119
1.6 Baustufe II F
1.6.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 61590 217,10
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1.6.2 weitere Ausbaustufen
1.6.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 37,50 13,30
1.6.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 15,50 5,50
1.6.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 17,60 6,20
1.6.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119
1.7 Baustufe II G
1.7.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 1 055,- 372,80
1.7.2 weitere Ausbaustufen
1.7.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 37,50 13,30
1.7.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 15,50 5,50
1.7.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 17,60 6,20
1.7.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119
2 Mittlere Wählanlagen in Ausführung 2
2.1 Baustufe II A
2.1.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-
gestelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 272,30 86,80
2.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.2 Baustufe II B/C
2.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 320,70 102,20
2.2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 41,60 2 041,- 13,30
2.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 17,30 846,30 5,50
2.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 19,50 956,10 6,20
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.3 Baustufe II D
2.3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ........ : ........ . 430,10 137,-
2.3.2 weitere Ausbaustufen
2.3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 41,60 2 041,- 13,30
2.3.2.2 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 19,50 956,10 6,20
2.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.4 Baustufe II E
2.4.1 mit Impulswahlverfahren
2.4.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 617 50 196,80
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2017
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.4.1.2 weitere Ausbaustufen
2.4.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 41,60 2 041,- 13,30
2.4.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 17,30 846,30 5,50
2.4.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 19,50 956,10 6,20
2.4.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.4.2 mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfah-
ren
2.4.2.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-
gestelle ..................................... . 812,80 259,-
2.4.2.2 weitere Ausbaustufen
2.4.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 50,80 2 490,- 16,20
2.4.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 22,- 1 079,-- 7,-
2.4.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 21,30 1 045,- 6,80
2.4.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach § 119 nach§ 119
2.5 Baustufe II F
2.5.1 mit Impulswahlverfahren
2.5.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 684,- 217,90
2.5.1.2 weitere Ausbaustufen
2.5.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 41,60 2 041,- 13,30
2.5.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 17,30 846,30 5,50
2.5.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 19,50 956,10 6,20
2.5.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.5.2 mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfah-
ren
2.5.2.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-
gestelle ..................................... . 889,50 283,40
2.5.2.2 weitere Ausbaustufen
2.5.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 50,80 2 490,- 16,20
2.5.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 22,- 1 079,- 7,-
2.5.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 21,30 1 045,- 6,80
2.5.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach § 119 nach§ 119
2.6 Baustufe II G
2.6.1 mit Impulswahlverfahren
2.6.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 1 171,- 373, 10
2.6.1.2 weitere Ausbaustufen
2.6.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse 41,60 2 041,- 13,30
2.6.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 17,30 846,30 5,50
2.6.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 19,50 956,10 6,20
2.6.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.6.2 mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfah-
ren
2.6.2.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich Abfra-
gestelle ...................................... 1 513,- - 482,20
2.6.2.2 weitere Ausbaustufen
2.6.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 50,80 2 490,- 16,20
2.6.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-
len ........................................... 22,- 1 079,- 7,-
2.6.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz •••••• • ••• 21,30 1 045,- 6,80
2.6.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung • ••••••••••••• • ••••••••• • •••••••••••••••• nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
§ 91
Ausbau und Ausstattung von großen Wählanlagen III W
(1) Große Wählanlagen III W gibt es als
1. Anlagen in Ausführung 1 mit Dreh- oder Hebdrehwählern in den Sprechwegen,
2. Anlagen in Ausführung 2 mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen
Kontakten in den Sprechwegen.
(2) Für die Vermittlungseinrichtungen großerWählanlagen III Win Regelausstattung ist folgender Mindestaus-
bau festgelegt:
1. mindestens 5 Anschalteorgane für Anschlüsse
a) ohne Durchwahl,
b) mit Durchwahl,
2. mindestens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,
3. mindestens ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,
4. mindestens 5 Innenverbindungssätze.
Die Größe des Endausbaus ist abhängig vom Fabrikat der Anlage.
(3) Bei Vermittlungseinrichtungen für Durchwahl sind mindestens 10 Anschalteorgane für Anschlüsse mit
Durchwahl erforderlich.
(4) Vermittlungseinrichtungen in Ausführung 2 können, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben
sind, mit Einrichtungen für Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren für die Telefone ausgerüstet werden.
(5) Die für große Wählanlagen III W möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-
regelungen aufgeführt.
(6) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonderan-
fertigung überlassen.
§ 92
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von großen Wählanlagen III W
(1) Vermittlungseinrichtungen großerWählanlagen III W in Ausführung 1 werden nicht mehr neu betriebsfähig
bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.
(2) Vermittlungseinrichtungen großer Wählanlagen III W in Ausführung 2 werden als teilnehmereigene
Einrichtungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2019
Anhang 4
§ 93
Gebühren für Einrichtungen von großen Wählanlagen III W
Für Einrichtungen von großen Wählanlagen III W werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Wählanlagen III W monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Wählanlagen III W in Ausführung 1
1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 1 678,- - 413,50
1.2 weitere Ausbaustufen
1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 96,30 - 23,70
1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 55,80 - 13,80
1.2.3 je weiteren Innenverbindungssatz .......... . 53,80 - 13,30
1.3 Durchwahleinrichtung für jedes durchwahl-
fähige Anschalteorgan für Anschlüsse ..... . 37,90 - 9,35
1.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung .................................... . nach§ 119 - nach§ 119
2 Wählanlagen III W in Ausführung 2
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
einschließlich Abfragestelle ................. . 1 862,- - 410,80
2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .. 106,90 5 239,- "23,60
2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 62,:.... 3 038,- 13,70
2.2.3 je weiteren Innenverbindungssatz .......... . 59,80 2 929,- 13,20
2.3 Durchwahleinrichtung für jedes durchwahl-
fähige Anschalteorgan für Anschlüsse ..... . 42,- 2 060,- 9,25
2.4 Einrichtungen für das Tastenwahlverfahren
nach dem Dioden-Erd-Verfahren
2.4.1 für die Vermittlungseinrichtung ............. . 297,70 , 14 591,- 65,70
2.4.2 für alle vorhandenen Anschalteorgane für
Anschlüsse ................................. . 29,30 1 436,- 6,45
2.4.3 je 10 Anschalteorgane für Nebenstellen , ... . 11,70 575,70 2,60
2.4.4 für jeden vorhandenen Innenverbindungssatz 5,10 249,60 1,10
2.5 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung .................................... . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
(2) Mit den Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.1 und 1.2 oder 2.1 und 2.2 ist die nach den technischen und be-
trieblichen Funktionsbedingungen vorgeschriebene Anzahl von Arbeitsplätzen der Abfragestelle abgegolten.
Für weitere Arbeitsplätze, die über die geforderte Anzahl hinausgehen, werden Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.4
oder 2.5 erhöben.
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 94
Ausbau und Ausstattung von großen Wählanlagen III S
(1) Für die Vermittlungseinrichtungen großerWählanlagen III S in Regelausstattung ist folgender Mindestaus-
bau festgelegt:
1. mindestens 5 Anschalteorgane für Anschlüsse,
2. mindestens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,
3. mindestens ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,
4. mindestens 5 Innenverbindungssätze.
Die Größe des Endausbaus ist nicht festgelegt.
(2) Die für große Wählanlagen III S möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-
regelungen aufgeführt.
(3) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-
anfertigung überlassen.
§ 95
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von großen Wählanlagen III S
Vermittlungseinrichtungen großer Wählanlagen III S werden nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt, er-
weitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.
§ 96
Gebühren für Einrichtungen von großen Wählanlagen III S
Für Einrichtungen von großen Wählanlagen III S werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Wählanlagen III S monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau einschließlich Ab-
fragestelle • • •••••••••••• • •••••••••••••••••••••• • ••••••••••••••• 1 425,- 350,-
2 weitere Ausbaustufen
2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse .................... 79,70 19,60
2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Nebenstellen ............... 51,80 12,80
2.3 je weiteren Innenverbindungssatz • • •• • ••••••••••••••••••••••• • 49,90 12,20
3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung ............... nach§ 119 nach§ 119
§ 97
Ausbau und Ausstattung von kleinen Unteranlagen
(1) Die Vermittlungseinrichtungen kleiner Unteranlagen haben folgenden Ausbau:
1. ein Anschalteorgan für einen Festanschluß,
2. 9 Anschalteorgane für Nebenstellen,
3. mindestens ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,
4. 2 Innenverbindungssätze.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2021
Anhang 4
(2) Die für kleine Unteranlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-
regelungen aufgeführt.
(3) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonderan-
fertigung überlassen.
§ 98
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von kleinen Unteranlagen
Vermittlungseinrichtungen kleiner Unteranlagen werden als teilnehmereigene Einrichtungen nicht mehr neu
betriebsfähig bereitgestellt.
§ 99
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Unteranlagen
Für Einrichtungen von kleinen Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Unteranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Baustufe 1/9/2
Vermittlungseinrichtung •••••••••••••••• • •••• 137,30 - 48,50
2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ..................................... nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
§ 100
Ausbau und Ausstattung von mittleren Unteranlagen
(1) Mittlere Unteranlagen gibt es in den Baustufen II A bis II G als
1. Anlagen in Ausführung 1 mit Dreh- oder Hebdrehwählern in den Sprechwegen,
2. Anlagen in Ausführung 2 mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen
Kontakten in den Sprechwegen.
(2) Für die Vermittlungseinrichtungen mittlerer Unteranlagen in Regelausstattung bestehen folgende Aus-
baumöglichkeiten:
1. für Baustufe II A
a) 2 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) 10 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Innenverbindungssatz,
2. für Baustufe II B/C
a) mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 15 bis höchstens 25 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) mindestens 2 bis höchstens 3 Innenverbindungssätze,
3. für Baustufe II D
a) mindestens 3 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) 25 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) mindestens 3 bis höchstens 4 Innenverbindungssätze,
4. für Baustufe II E
a) mindestens 3 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 30 bis höchstens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) mindestens 4 bis höchstens 6 Innenverbindungssätze,
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
5. für Baustufe II F
a) mindestens 3 bis höchstens 8 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 30 bis höchstens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) mindestens 4 bis höchstens 6 Innenverbindungssätze,
6. für Baustufe II G ·
a) mindestens 5 bis höchstens 10 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 50 bis höchstens 100 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) mindestens 5 bis höchstens 12 Innenverbindungssätze.
(3) Die für mittlere Unteranlagen möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Ausstattungs-
regelungen aufgeführt.
(4) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-
anfertigung überlassen.
§ 101
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von mittleren Unteranlagen
(1) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Unteranlagen in Ausführung 1 werden nicht mehr neu betriebsfähig
bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.
(2) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Unteranlagen in Ausführung 2 werden als teilnehmereigene Ein-
richtungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.
§ 102
Gebühren für Einrichtungen von mittleren Unteranlagen
Für Einrichtungen von mittleren Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Unteranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Mittlere Unterlagen in Ausführung 1
1.1 Baustufe II A
1.1.1 Vermittlungseinrichtung 230,80 81,60
1.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung .................................... . nach§ 119 nach§ 119
1.2 Baustufe II B/C
1.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 274,50 97,-
1.2.2 weitere Ausbaustufen
1.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .................................... . 31,90 11,30
1.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 15,50 5,50
1.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 16,- 5,65
1.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach § 119 nach§ 119
1.3 Baustufe II D
1.3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 365,80 129,30
1.3.2 weitere Ausbaustufen
1.3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse 31 90 11,30
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2023
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Unteranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b c d e
1.3.2.2 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . . 16,- 5,65
1.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 119 nach§ 119
1.4 Baustufe II E
1.4.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 533,- 188,40
1.4.2 weitere Ausbaustufen
1.4.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .................................... . 31,90 11,30
1.4.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 15,50 5,50
1.4.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 16,- 5,65
1.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach § 119 nach§ 119
1.5 Baustufe II F
1.5.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 592,90 209,60
1.5.2 weitere Ausbaustufen
1.5.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .................................... . 31,90 11,30
1.5.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 15,50 5,50
1.5.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 16,- 5,65
1.5.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119
1.6 Baustufe II G
1.6.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 1 019,- 360,10
1.6.2 weitere Ausbaustufen
1.6.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .................................... . 31,90 11,30
1.6.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 15,50 5,50
1.6.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 16,- 5,65
1.6.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach § 119 nach§ 119
2 Mittlere Unteranlagen in Ausführung 2
2.1 Baustufe II A
2.1.1 Vermittlungseinrichtung 256,30 81,70
2.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.2 Baustufe II B/C
2.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau . . 304,80 97,10
2.2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35,40 1 734,- 11,30
2.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,30 846,30 5,50
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Unteranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b c d e
2.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz . . . . . . . . . . 17,70 867,90 5,65
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 119 nach§ 119 nach§ 119
2.3 Baustufe II D
2.3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 406,10 129,40
2.3.2 weitere Ausbaustufen
2.3.2:1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .................................... . 35,40 1 734,- 11,30
2.3.2.2 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 17,70 867,90 5,65
2.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.4 Baustufe II E
2.4.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 591,80 188,60
2.4.2 weitere Ausbaustufen
2.4.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .................................... . 35,40 1 734,- 11,30
2.4.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 17,30 846,30 5,50
2.4.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 17,70 867,90 5,65
2.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.5 Baustufe II F
2.5.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 685,20 209,70
2.5.2 weitere Ausbaustufen
2.5.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .................................... . 35,40 1 734,- 11,30
2.5.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 17,30 846,30 5,50
2.5.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 17,70 867,90 5,65
2.5.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.6 Baustufe II G
2.6.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 1 131,- 360,30
2.6.2 weitere Ausbaustufen
2.6.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .................................... . 35,40 1 734,- 11,30
2.6.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 17,30 846,30 5,50
2.6.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ......... . 17,70 867,90 5,65
2.6.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
§ 103
Ausbau und Ausstattung von großen Unteranlagen III W
(1) Große Unteranlagen III W gibt es als
1. Anlagen in Ausführung 1 mit Dreh- oder Hebdrehwählern in den Sprechwegen,
2. Anlagen in Ausführung 2 mit Edelmetall-Andruckkontakten, gasgeschützten Kontakten oder elektronischen
Kontakten in den Sprechwegen,
a) als Anlagen einfacher Art,
b) als Anlagen abweichender Art.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2025
Anhang 4
(2) Für die Vermittlungseinrichtungen großer Unteranlagen III W in Regelausstattung ist folgender Mindest-
ausbau festgelegt:
1. mindestens 5 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
2. mindestens 50 Anschalteorgane für Nebenstellen,
3. mindestens 5 Innenverbindungssätze.
Die Größe des Endausbaus ist abhängig vom verwendeten Fabrikat.
(3) Vermittlungseinrichtungen in Ausführung 2 können, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben
sind, mit Einrichtungen für Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-Verfahren für die Telefone ausgerüstet werden.
(4) Die für große Unteranlagen III W möglichen Leistungsmerkmale sind in den entsprechenden Aus-
stattungsregelungen aufgeführt.
(5) Als Nebenstellen und Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-
anfertigung überlassen.
§ 104
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Einrichtungen von großen Unteranlagen III W
(1) Vermittlungseinrichtungen großer Unteranlagen III W in Ausführung 1 werden nicht mehr neu betriebs-
fähig bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.
(2) Vermittlungseinrichtungen großer Unteranlagen III W in Ausführung 2 werden als teilnehmereigene
Einrichtungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt. ·
§ 105
Gebühren für Einrichtungen von großen Unteranlagen III W
Für Einrichtungen von großen Unteranlagen III W werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Unteranlagen III W monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Unteranlagen III W in Ausführung 1
1.1 einfacher Art
1.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 1 555,- 381,-
1.1.2 weitere Ausbaustufen
1.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .................................... . 121,60 30,-
1.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 55,80 13,80
1.1.2.3 je weiteren Innenverbindungssatz .......... . 53,80 13,30
1.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119
1.2 abweichender Art
1.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. nach§ 119 nach§ 119
1.2.2 weitere Ausbaustufen ...................... . nach§ 119 nach§ 119
1.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119
2 Unteranlagen III W in Ausführung 2
2.1 einfacher Art
2.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau . . 1 726,- 380,80
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Unteranlagen III W monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.1.2 weitere Ausbaustufen
2.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .................................... . 135,- 6 616,- 29,80
2.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 62,- 3 038,- 13,70
2.1.2.3 je weiteren Innenverbindungssatz .......... . 59,80 2 929,- 13,20
2.1.3 Einrichtungen für das Tastenwahlverfahren
nach dem Dioden-Erd-Verfahren ........... . nach§ 119 nach § 119 nach§ 119
2.1.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.2 abweichender Art
2.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. nach§ 119 nach§ 119
2.2.2 weitere Ausbaustufen ...................... . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
§ 106
Ausbau und Ausstattu_ng von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80
in alter' Ausführung nach Ausstattung 2
(1) Für Vermittlungseinrichtungen von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung nach
Ausstattung 2 bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Anschlüsse ohne Durchwahl,
2. mindestens 30 bis höchstens 80 Anschalteorgane für Nebenstellen,
3. ein Arbeitsplatz als Abfragesstelle,
4. Verkehrswert für den lnternverkehr nicht erweiterbar.
(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone in Sonder-
anfertigung angeboten.
(3) Als weitere Ausstattungsmöglichkeiten werden einzelne Leistungsmerkmale und Leistungsmerkmal-
pakete entsprechend § 122 Abs. 4 und 5 der Telekommunikationsordnung angeboten.
§ 107
Zusätzliche Überlassungsbedingungen von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80
in alter Ausführung nach Ausstattung 2
Vermittlungseinrichtungen von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung nach Ausstat-
tung 2 werden als teilnehmereigene Einrichtungen nicht mehr neu betriebsfähig bereitgestellt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2027
Anhang 4
§ 108
Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80
in alter Ausführung nach Ausstattung 2
Für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung nach Ausstattung 2
werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau mit
Abfragestelle ............................... . 763,20 - 215,30
2 weitere Ausbaustufen
2.1 je 2 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse 70,30 3 605,- 19,80
2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ...................................... . 86,40 4 429,- 24,40
3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ........................................ . nach§ 123 nach§ 123 nach§ 123
Abs. 1 Nr. 2.3 Abs. 1 Nr. 2.3 Abs. 1 Nr. 2.3
der Telekom- der Telekom- der Telekom-
munikations- munikations- munikations-
ordnung ordnung ordnung
§ 109
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für besondere Einrichtungen,
die nicht mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind
Besondere Einrichtungen, die nicht mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind, werden nicht mehr neu
betriebsfähig bereitgestellt, erweitert und nicht mehr gegen gleiche ausgewechselt.
§ 110
Gebühren für besondere Einrichtungen, die nicht mehr
in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind
Für besondere Einrichtungen, die nicht mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind, werden folgende
Grundgebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Besondere Einrichtungen monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Klappenschrank
1.1 je Anschalteorgan für Anschlüsse .............................. 6,05 2,15
1.2 je Anschalteorgan für Nebenstellen ••• • •••••••• • • •••••••••••••• 3,20 1,10
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Besondere Einrichtungen monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
2 Vermittlungseinrichtungen bei Reihenanlagen
2.1 handbediente Vermittlungseinrichtungen
2.1.1 für 2 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ................... 33,70 11,90
2.1.2 für 3 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ................... 40,50 14,30
2.2 automatische Vermittlungseinrichtungen
2.2.1 für einen Wählanschluß und einen Festanschluß ............... 28,30 9,95
2.2.2 für 2 Wählanschlüsse und 2 Festanschlüsse ................... 50,80 17,80
2.3 Zweite Vermittlungseinrichtung
2.3.1 für einen Wählanschluß und einen Festanschluß ............... 28,30 10,-
2.3.2 für 2 Wählanschlüsse und 3 Festanschlüsse ................... 50,80 17,80
§ 111
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Telefone in Telefonanlagen
Folgende Telefone werden, soweit sie noch verfügbar sind, als posteigene Telefone betriebsfähig bereit-
gestellt oder gegen gleiche ausgewechselt:
1. Telefon Modell Stuttgart,
2. Telefon Modell Manhattan,
3. Telefon Modell Micky Maus mit Wählscheibe,
4. Telefon Modell Potsdam,
5. Raumtelefon.
§ 112
Gebühren für Telefone in Telefonanlagen
Für Telefone in Telefonanlagen werden folgende Grundgebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Telefon Modell Stuttgart mit Wählscheibe • •••••••••••••••••••• 3,20 1,10
2 Telefon Modell Manhattan mit Wählscheibe ................... 3,70 1,50
3 Telefon Modell Micky Maus mit Wählscheibe .................. 9,20 4,-
4 Telefon Modell Potsdam mit Tastenfeld ........................ 12,35 5,90
5 Raumtelefon
5.1 mit Wählscheibe •••••••••••••••••••••••••••••••••••• • •••••••••• 17,80 10,30
5.2 mit Tastenfeld .................................................. 19,10 11,40
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2029
Anhang 4
§ 113
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Zusatzgeräte in Telefonanlagen
Folgende Zusatzgeräte werden nicht mehr betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt:
1. Sternschauzeichen oder Lampe,
2. Fallscheibe,
3. separater Kopfhörer,
4. separates Mikrofon.
§ 114
Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen
Für Zusatzgeräte in Telefonanlagen werden folgende Grundgebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Zusatzgeräte monatliche monatliche
Grundgebühr Grundgebühr
DM DM
a b C d
1 Sternschauzeichen oder Lampe
1.1 zum Einbau in andere Einrichtungen ••••••••••• • ••••••••• • •••• 0,55 0,20
1.2 eingebaut in ein Kästchen ..................................... 0,90 0,40
2 Fallscheibe •••••••• • •••••••••••••••••• • ••••••••••••••••••• • •••• 1,15 0,40
3 Separater Kopfhörer ........................................... 1,20 0,45
4 Separates Mikrofon ............................................ 2,50 0,95
§ 115
Umsatzsteuer
Den Gebührenbeträgen für Endeinrichtungen und Teile von Endeinrichtungen nach den§§ 61 bis 114 ist die
auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Unterabschnitt 3
Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung
§ 116
Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von post- und teilnehmereigenen Endeinrichtungen
(1) Die Deutsche Bundespost stellt die post- und teilnehmereigenen Endeinrichtungen nach den §§ 52
und 58 Abs. 1 nur noch in dem für jede Endeinrichtung angegebenen Umfang betriebsfähig bereit.
(2) Die Deutsche Bundespost führt bei post- und teilnehmereigenen Endeinrichtungen nach den §§ 52
und 58 Abs. 1 Änderungen und Überprüfungen entsprechend§ 137 der Telekommunikationsordnung nur noch
in dem für jede Endeinrichtung angegebenen Umfang aus.
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 117
Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endeinrichtungen
einfacher Endstellen
Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endeinrichtungen einfacher Endstellen werden
Gebühren nach § 138 der Telekommunikationsordnung erhoben.
§ 118
Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von
Endeinrichtungen in Anlagen
Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen werden Gebüh-
ren nach § 139 der Telekommunikationsordnung erhoben.
Unterabschnitt 4
Zusätzliche Regelungen für die Gebührenberechnung
§ 119
Berechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne feste Gebührensätze
(1) Für Endeinrichtungen sowie für Teile davon, für die keine festen Grundgebühren angegeben sind oder für
die ein anderes Berechnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, werden die Grundgebühren nach folgenden
Formeln berechnet:
1. bei posteigenen Endeinrichtungen monatliche Grundgebühr= Ex Z x Fp,
2. bei teilnehmereigenen Endeinrichtungen
a) einmalige Grundgebühr = E x Z,
b) monatliche Grundgebühr = E x Z x F,.
(2) Die Bestandteile der Berechnungsformeln nach Absatz 1 bedeuten:
1. E = Einkaufspreis,
2. Z = Gemeinkostenfaktor von 1,25,
3. FP = Gebührenfaktor bei posteigenen Endeinrichtungen,
4. F, Gebührenfaktor bei teilnehmereigenen Endeinrichtungen.
(3) Der Einkaufspreis ist:
1. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost unmittelbar von einer Lieferfirma bezieht, der in der
Firmenrechnung für die Endeinrichtung, Verpackung und Fracht aufgeführte Gesamtbetrag,
a) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich der von der Lieferfirma berechneten Umsatz-
steuer,
b) bei Endeinrichtungen in Anlagen ohne die von der Lieferfirma berechnete Umsatzsteuer,
2. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost ihrem Lager entnimmt, der Verrechnungspreis der
Endeinrichtung nach der vom Fernmeldetechnischen Zentralamt aufgestellten und am Tage der Entnahme
gültigen Verrechnungspreisliste,
a) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich dem darin enthaltenen Umsatzsteueranteil,
b) bei Endeinrichtungen in Anlagen vermindert um den darin enthaltenen Umsatzsteueranteil,
3. bei Einrichtungen, für die die Lieferfirma keine Einzelpreise angeben kann, der von der Deutschen Bundes-
post anteilmäßig festgelegte Preis.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2031
Anhang 4
(4) Die Gebührenfaktoren FP und F1 betragen:
Gebührenfaktor
Nr. Einrichtungen
FP F1
a b C d
1 einfacher Endstellen • •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• •• 0,03 0,01
2 in Telefonanlagen .............................................. 0,0215 0,00717
(5) Den nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten Grundgebührenbeträgen für Endeinrichtungen in Telefonan-
lagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Abschnitt 6
Instandhalten privater Endeinrichtungen
§ 120
Angebotsübersicht, Leistungsumfang
(1) Die Deutsche Bundespost bietet für folgende Endeinrichtungen lnstandhaltungsarbeiten an:
1. Fernschreibmaschinen in Fernsetzanlagen,
2. Lochstreifensender in Fernsetzanlagen,
3. Empfangslocher in Fernsetzanlagen,
4. Einzellaufnummerngeber,
5. Leitungsumschalter,
6. Mitleseeinrichtungen,
7. Gleichrichterschienen 2 x 60 V,
8. entzerrende Übertrager,
9. Leitungsüberwachungseinrichtungen,
10. Schlußzeichenauswerter,
11. Fernschreibvermittlungsanlagen,
12. Fernschreibendsätze.
(2) Das Angebot der Instandhaltung (Absatz 1) ist begrenzt auf Endeinrichtungen,
1. die bereits von der DBP instandgehalten werden,
2. die nach erfolgter Abschaltung für denselben Teilnehmer im Sinne einer Verlegung oder einer Ortsverände-
rung wieder angeschaltet werden.
(3) Die Instandhaltung umfaßt die Überprüfung, Instandsetzung und Überholung der privaten Endeinrich-
tungen sowie das Beseitigen der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störungen und das Liefern von
Ersatzteilen, soweit sie noch zu beschaffen sind. Für die Dauer der Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten
in einer Werkstatt der Deutschen Bundespost können keine Ersatzgeräte bereitgestellt werden. Ersatzteile
werden von der Deutschen Bundespost geliefert.
(4) Die Deutsche Bundespost kann die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen einstellen und diese
Endeinrichtungen oder Teile davon vom öffentlichen Telekommunikationsnetz abschalten, wenn besondere
Aufwendungen für die Instandhaltung wegen des Alters oder der Abnutzung der Endeinrichtungen oder aus
anderen Gründen zu erwarten sind.
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
§ 121
Gebühren
(1) Für die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen werden folgende lnstandhaltungsgebühren
erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr. Instandhalten privater Endeinrichtungen DM
a b C
Fernschreibmaschine in Fernsetzanlagen 170,-
2 Lochstreifensender in Fernsetzanlagen ................................... . 24,-
3 Empfangslocher in Fernsetzanlagen ...................................... . 24,-
4 Einzellaufnummerngeber ................................................. . 26,-
5 Leitungsumschalter ....................................................... . 11,-
6 Mitleseeinrichtung ........................................................ . 11,-
7 Gleichrichterschiene 2 x 60 V ........................................... . 2,50
8 Entzerrender Übertrager .................................................. . 22,-
9 Leitungsüberwachungseinrichtung ....................................... . 15,-
10 Schlußzeichenauswerter .................................................. . 15,-
11 Fernschreibvermittlungsanlage mit Zubehör ohne Fernschreibmaschinen
und Fernschaltgeräte
11.1 erster Fernseh reibverm ittlu ngssch rank
11.1.1 mit bis zu 15 Schienen ................................................... . 56,-
11.1.2 mit bis zu 20 Schienen ................................................... . 70,-
11.1.3 mit bis zu 40 Schienen 112,-
11.1.4 mit bis zu 60 Schienen ................................................... . 154,-
11.1.5 mit bis zu 80 Schienen ................................................... . 182,-
11.1.6 mit bis zu 100 Schienen .................................................. . 208,-
11.1.7 mit bis zu 120 Schienen .................................................. . 234,-
11.2 zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungsschrank in Parallelschaltung, je
Schrank .................................................................. . 28,-
12 Fernschreibendsatz ....................................................... . 15,-
(2) Die Instandsetzung und Beseitigung von Störungen als Folge eines nicht ordnungsgemäßen Gebrauchs
sind mit den lnstandsetzungsgebühren nicht abgegolten.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2033
Anhang 4
Abschnitt 7
Gemeindliche öffentliche Telefonstellen und
pri_vatöffentliche Telefonstellen
§ 122
Allgemeines
(1) Gemeindliche öffentliche Telefonstellen und privatöffentliche Telefonstellen sind öffentliche Telefon-
stellen, die nicht mehr neu eingerichtet werden.
(2) Gemeindliche öffentliche Telefonstellen und privatöffentliche Telefonstellen können für Wählverbin-
dungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 163 bis 167 uno 182 bis 185 derTelekommunikationsordnung) benutzt werden.
(3) Gemeindliche öffentliche Telefonstellen und privatöffentliche Telefonstellen können zusätzlich zum
Telefondienst auch für folgende Telekommunikationsdienste benutzt werden:
1. Bildschirmtextdienst,
2. Datenübermittlungsdienst,
3. Funkrufdienst.
(4) Für den Benutzer einer gemeindlichen öffentlichen Telefonstelle oder privatöffentlichen Telefonstelle
gelten neben der Pflicht zur Zahlung der Gebühren die Vorschriften des § 333 Abs. 3 bis 5 und des § 345 der
Telekommunikationsordnung entsprechend.
§ 123
Gemeindliche öffentliche Telefonstellen
(1) Die Gemeinde hat
1. für die gemeindliche öffentliche Telefonstelle einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen,
2. bei Änderungen auf Antrag der Gemeinde hierfür Gebühren wie ein TeUnehmer zu entrichten,
3. eine geeignete Person als Inhaber der gemeindlichen öffentlichen Telefonstelle vorzuschlagen.
(2) Der Inhaber einer gemeindlichen öffentlichen Telefonstelle und seine Vertreter haben nach den An-
weisungen der Deutschen Bundespost
1. die gemeindliche öffentliche Telefonstelle zu bedienen,
2. die Gebühren für die Benutzung zuschlagfrei einzuziehen,
3. Telegramme anzunehmen, weiterzuleiten und zuzustellen,
4. die Amtsverschwiegenheit und das Fernmeldegeheimnis zu wahren,
5. Sorgfalts- und Ersatzleistungspflichten wie ein Teilnehmer zu übernehmen,
6. die öffentliche Telefonstelle während der ortsüblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten.
(3) Die Gemeinde haftet neben dem Inhaber und seinem Vertreter als Gesamtschuldnerin.
(4) Die Gemeinde kann die Aufhebung der gemeindlichen öffentlichen Telefonstelle beantragen; die Vor-
schriften über die Beendigung des Teilnehmerverhältnisses(§§ 347 bis 352 der Telekommunikationsordnung)
gelten entsprechend. Die Deutsche Bundespost kann die gemeindliche öffentliche Telefonstelle aufheben,
wenn in dem betreffenden Ortsbereich der Gemeinde eine andere öffentliche Telefonstelle bereitgestellt
worden ist.
§ 124
Privatöffentliche Telefonstellen
(1) Das Rechtsverhältnis des Inhabers einer privatöffentlichen Telefonstelle zur Deutschen Bundespost
regelt sich nach den Vorschriften über das Teilnehmerverhältnis (Teil VI der Telekommunikationsordnung).
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anhang 4
(2) Der Inhaber einer privatöffentlichen Telefonstelle hat nach den Anweisungen der Deutschen Bundespost
1. die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Telefonstelle zuschlagfrei einzuziehen, soweit diese von der
Endeinrichtung nicht automatisch vereinnahmt werden,
2. die öffentliche Telefonstelle während der ortsüblichen Geschäftszeiten zugänglich zu halten,
3. für ein dort installiertes Münz- oder Kartentelefon eine jährliche Gebührenmindesteinnahme für Wählverbin-
dungen von 1 200,- DM zu gewährleisten.
(3) Der Benutzer einer privatöffentlichen Telefonstelle hat keinen Anspruch auf Erstattung der dort automa-
tisch vereinnahmten Geldbeträge.
(4) Die Deutsche Bundespost kann die privatöffentliche Telefonstelle aufheben, wenn hierfür kein allge-
meiner Bedarf mehr besteht.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. November 1986 2035
Anhang 5
{zu § 162 Abs. 4)
Ortsnetzbereichen auf Inseln der Nord- oder Ostsee
zugeordnete Entfernungsmeßpunkte auf dem Festland
Zugeordneter Entfernungsmeßpunkt
Nr. lnselortsnetz/lnselknotenvermittlungsstelle des Festlandsortsnetzes
a b C
1 Amrum ....................................... . Ockholm
2 Baltrum ...................................... . Dornum Ostfriesl
3 Borkum ...................................... . Krumm hörn-Greetsiel
4 Burg auf Fehmarn ............................ . Großenbrode
5 Helgoland .................................... . Cuxhaven
6 Hooge Hallig ................................. . Hattstedt
7 Hörnum Sylt ................................. . Klanxbüll
8 Juist ......................................... . Norden
9 Langeneß Hallig .............................. . Ockholm
10 Langeoog .................................... . Esens
11 List .......................................... . Klanxbüll
12 Morsum Sylt ................................. . Klanxbüll
13 Norderney ................................... . Hagermarsch
14 Nordstrand ................................... . Hattstedt
15 Oldsum ...................................... . Ockholm
16 Pellworm ..................................... . Hattstedt
17 Petersdorf auf Fehmarn ....................... . Großenbrode
18 Spiekeroog .................................. . Neuharlingersiel
19 Wangerooge ................................. . Wittmund-Carolinensiel
20 Westerland ................................... . Klanxbüll
21 Wyk auf Föhr ................................ . Ockholm
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Übersicht
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Die 429. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 213 vom 14. November 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 213 vom 14. November 1986 kann zum Preis von 4,85 DM
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