1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bergarbeiterwohnungsbau-Zinssenkungsverordnung
Vom 30. Oktober 1986
Auf Grund der §§ 18 e Satz 3 und 18 a des Wohnungs- §2
bindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Berlin-Klausel
vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972) verordnet der Bundes-
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Zustimmung des Bundesrates: tungsgesetzes in Verbindung mit § 33 a des Wohnungs-
bindungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
Senkung des Zinssatzes §3
(1) Ist der Zinssatz für Darlehen aus dem Treuhandver-
Geltung im Saarland
mögen des Bundes nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum
Bergarbeiterwohnungsbau vom 11. Oktober 1982 (BGBI. 1
S. 1400) auf über 7 vom Hundert erhöht worden, wird er §4
vom 1 . Oktober 1986 an auf 7 vom Hundert herabgesetzt. Inkrafttreten
(2) § 18 b Abs. 2 und 3 des Wohnungsbindungsgeset- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986
zes ist sinngemäß anzuwenden. in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1727
Wohnungsfürsorge-Zinssenkungsverordnung 1986
Vom 30. Oktober 1986
Auf Grund des § 87 a Abs. 5 Satz 2 des Zweiten wird er vom 1. Oktober 1986 an auf 7 vom Hundert
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt- herabgesetzt.
machung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284) und auf
Grund des § 38 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar- §2
land in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep- Berlin-Klausel
tember 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185) verord-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
§ 1
Senkung des Zinssatzes
§3
Ist der Zinssatz für Baudarlehen und Annuitätsdarlehen Inkrafttreten
aus Wohnungsfürsorgemitteln durch die Erste Wohnungs-
fürsorge-Zinserhöhungsverordnung vom 26. Juli 1982 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986
(BGBI. 1 S. 1009) auf über 7 vom Hundert erhöht worden, in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1986
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Vom 3. November 1986
Auf Grund des § 186 a Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der
zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes
vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1390) geändert wor-
den ist, wird nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit
gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes ver-
ordnet:
Artikel 1
§ 1 der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
(BGBI. 1 S. 1201 ), die zuletzt durch Verordnung vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1662) geändert worden ist,
erhält folgende Fassung:
,,§ 1
Höhe der Umlage
Die Umlage für die Produktive Winterbauförderung ein-
schließlich der Verwaltungskosten beträgt 2,0 vom Hun-
dert der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der
Arbeiter in Betrieben oder Betriebsabteilungen, in denen
die ganzjährige Beschäftigung durch die Leistungen der
Produktiven Winterbauförderung zu fördern ist."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 3. November 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1729
fünfzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BlmSchV)
Vom 10. November 1986
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz- §3
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) verordnet die
Zulässige Schalleistungspegel
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1 ) Geräusche von Baumaschinen dürfen die zulässigen
§ 1 Schalleistungspegel, wie sie in den Richtlinien der Euro-
päischen Gemeinschaften festgelegt sind, nicht über-
Anwendungsbereich
schreiten. Es gelten für
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von 1. Motorkompressoren
Baumaschinen, wie sie zu Arbeiten auf Baustellen der
die Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September
Bauwirtschaft dienen und für die zulässige Schalleistungs-
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
pegel durch eine in § 3 Abs. 1 genannte Richtlinie der
staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von
Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.
Motorkompressoren (ABI. EG Nr. L 300 S. 123),
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Baumaschinen, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den 2. Turmdrehkräne
Verkehr gebracht wurden. die Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
§ 2 staaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel
Inverkehrbringen von Turmdrehkränen (ABI. EG Nr. L 300 S. 130; ABI. EG
1985 Nr. L 41 S. 15),
Baumaschinen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen
wirtschaftlicher ·Unternehmungen nur in den Verkehr 3. Schweißstromerzeuger
gebracht werden, wenn die Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September
1. sie die zulässigen Schalleistungspegel nach den in § 3 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
genannten Richtlinien nicht überschreiten, staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von
Schweißstromerzeugern (ABI. EG Nr. L 300 S. 142),
2. für den Baumaschinentyp eine EWG-Baumusterprüf-
bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 vorliegt,
4. Kraftstromerzeuger
3. der Baumaschine eine EWG-Übereinstimmungs- die Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September
bescheinigung nach § 5 beigefügt ist und 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
4. die Baumaschine mit einer EWG-Kennzeichnung nach staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von
§ 6 versehen ist. Kraftstromerzeugern (ABI. EG Nr. L 300 S. 149),
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- (6) Die zuständige Behörde entzieht die EWG-Bau-
und Spatenhämmer musterprüfbescheinigung, wenn festgestellt wird, daß
diese nicht hätte erteilt werden dürfen.
die Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- (7) Die zuständige Behörde unterrichtet die zugelassene
staaten über den zulässigen Schalleistungspegel handbe- Stelle über die von ihr nach Absatz 5 oder 6 getroffenen
dienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spaten- Maßnahmen.
hämmer (ABI. EG Nr. L 300 S. 156; ABI. EG 1985 Nr. L 41
s. 17). (8) EWG-Baumusterprüfbescheinigungen, die von zuge-
lassenen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäi-
(2) Werden die Anhänge der in dieser Verordnung schen Gemeinschaften ausgestellt worden sind, stehen
genannten Richtlinien im Verfahren nach Artikel 24 der in den EWG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Absatz 3
§ 4 Abs. 1 genannten Richtlinie an den technischen Fort-
Satz 2 gleich.
schritt angepaßt, so gelten sie in der geänderten, im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassung. §5
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
§4
(1) Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der
EWG-Baumusterprüfung Europäischen Gemeinschaften niedergelassener Beauf-
(1) Die EWG-Baumusterprüfung wird von den zugelas- tragter hat jeder Baumaschine eine EWG-Übereinstim-
senen Stellen auf Antrag durchgeführt. Der Antrag hat dem mungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV
Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie beizufügen. Mit
17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- dieser Bescheinigung, die in deutscher Sprache abgefaßt
ten der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Bau- sein muß, bestätigt er, daß die Baumaschine mit dem
maschinen: Gemeinsame Bestimmungen (ABI. EG Nr. geprüften Baumuster desselben Typs übereinstimmt.
L 300 S. 111) zu entsprechen.
(2) Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüf-
(2) Antragsteller ist der Hersteller einer Baumaschine bescheinigung ist in der EWG-Übereinstimmungsbeschei-
oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen nigung anzugeben.
Gemeinschaften niedergelassener Beauftragter. Der
Antrag darf für denselben Baumaschinentyp nur bei einer
einzigen nach § 7 benannten oder in einem anderen §6
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zugelas- EWG-Kennzeichnung
senen Stelle gestellt werden.
Der Hersteller hat die Baumaschine nach dem Muster
(3) Die zugelassene Stelle prüft entsprechend den in § 3 der jeweiligen in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinie gut
Abs. 1 genannten Richtlinien, ob der Baumaschinentyp sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
den zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet.
Sie stellt für den geprüften Typ die EWG-Baumusterprüf-
bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der in
~bsatz 1 genannten Richtlinie aus, wenn die Prüfung die §7
Ubereinstimmung mit den Anforderungen nach Satz 1 Zugelassene Stellen
erwiesen und der Hersteller sichergestellt hat, daß die
zugelassene Stelle die Übereinstimmung der Baumaschi- (1) Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung
nen desselben Typs mit dem Baumuster in angemesse- sind die zur Durchführung der EWG-Baumusterprüfung
nem Umfang und angemessenen Zeitabständen überprü- von den zuständigen obersten Landesbehörden benann-
fen kann. Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüf- ten Stellen. Die Benennung setzt voraus, daß die Stellen
bescheinigung richtet sich nach den Bestimmungen der in die Mindestanforderungen des Anhangs II der in § 4 Abs. 1
§ 3 Abs. 1 genannten Richtlinien. genannten Richtlinie erfüllen, insbesondere gegenüber
den Herstellern von Baumaschinen unabhängig sind, fach-
(4) Lehnt die zugelassene Stelle die Erteilung der EWG- kundige und zuverlässige Prüfer beschäftigen und über die
Baumusterprüfbescheinigung ab, so prüft die zuständige zur Prüfung erforderliche gerätetechnische Ausstattung
Behörde auf Antrag, ob die Voraussetzungen für die Ertei- verfügen.
lung vorliegen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Prüfung dem
Antragsteller und der zugelassenen Stelle mit, die nach (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden legen die
Maßgabe dieses Ergebnisses die EWG-Baumusterprüf- Aufgaben fest, die die zugelassenen Stellen zu erfüllen
bescheinigung ausstellt oder ablehnt. haben. Hierzu gehören insbesondere
1. die Durchführung der EWG-Baumusterprüfung, die
(5) Wird durch die zugelassene Stelle bei einer Überprü-
Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung und
fung nach Absatz 3 Satz 2 oder sonst festgestellt, daß eine
die Überprüfung der Übereinstimmung der Baumaschi-
Baumaschine nicht mit dem geprüften Baumuster dessel-
nen desselben Typs mit dem geprüften Baumuster
ben Typs übereinstimmt, so fordert die zugelassene Stelle
nach § 4 Abs. 1 und 3 bis 5,
den Inhaber der Bescheinigung auf, die Produktion ent-
sprechend zu ändern. Sie unterrichtet die zuständige 2. die Mitteilung über die Erteilung, Ablehnung oder Ent-
Behörde, die allein befugt ist, eine EWG-Baumusterprüf- ziehung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach
bescheinigung vorübergehend außer Kraft zu setzen oder Anhang I Nr. 4.2 bis Nr. 4.4 der in § 4 Abs. 1 genannten
zu entziehen. Richtlinie,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1731
3. die Übersendung eines Abdrucks der EWG-Bau- 2. für die entgegen § 2 Nr. 2 keine EWG-Baumusterprüf-
musterprüfbescheinigung an die zuständige Behörde. bescheinigung vorliegt oder
(3) Die zuständigen Behörden überwachen die ord- 3. die entgegen § 2 Nr. 4 nicht mit einer EWG-Kennzeich-
nungsgemäße Erfüllung der den zugelassenen Stellen nung versehen sind.
übertragenen Aufgaben.
§9
Berlin-Klausel
§ 8
Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig Baumaschinen gewerbsmäßig oder im § 10
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr
bringt, Inkrafttreten
1. die entgegen § 2 Nr. 1 die zulässigen Schalleistungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
pegel überschreiten, Kraft.
Bonn, den 10. November 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
----·--·-- -----------------
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen
Vom 10. November 1986
Auf Grund des § 10 des Hebammengesetzes vom 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 902) wird im Benehmen mit dem ,,§ 4
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-
Prüfungsausschuß
mung des Bundesrates verordnet:
(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungs-
Artikel 1 ausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern be-
steht:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen
1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbe-
vom 3. September 1981 (BGB!. 1 S. 923), geändert durch
amten der zuständigen Behörde oder einer von der
das Hebammengesetz, wird wie folgt geändert:
zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser
Aufgabe beauftragten Ärztin oder einem entspre-
1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas- chend beauftragten Arzt als Vorsitzenden,
sung:
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die
,,Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam- Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der
men und Entbindungspfleger (HebAPrV)". staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung
untersteht,
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: 3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,
"§ 2 4. folgenden Fachprüfern:
Inhalt der Ausbildung
a) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,
(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbin-
dungspfleger umfaßt mindestens den in Anlage 1 auf- b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem
geführten theoretischen und praktischen Unterricht Lehrentbindungspfleger,
von 1 600 Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren
praktische Ausbildung von 3 000 Stunden. Von der Entbindungspfleger,
Zuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den
und der in Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf zu prüfenden Fächern;
Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer
organisatorischen Gründen der einzelnen Hebam- angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach
menschule erforderlich ist und die Erreichung des überwiegend ausgebildet haben."
Ausbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch
nicht gefährdet wird.
5. In § 5 Abs. 3 werden in Satz 1 die Worte „zwei Wo-
(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen chen" durch die Worte „vier Wochen" ersetzt und der
nach § 5 des Gesetzes für die Berufsausübung letzte Satz gestrichen.
wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unter-
weisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theore-
tischen und praktischen Unterricht erworbenen Kennt- 6. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 an-
nisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der prakti- gefügt:
schen Arbeit anzuwenden. ,,Der Prüfling soll seine Fähigkeiten am geburtshilf-
(3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse lichen Phantom darstelien."
und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und
den Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in
7. In § 8 wird Abs. 1 wie folgt geändert:
Artikel 4 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21 . Januar
1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 8) aufgeführten Tätigkeiten a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzu- ,,2. Durchführung einer Entbindung mit Erstver-
führen. sorgung des Neugeborenen und Dokumenta-
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an tion im Einverständnis mit der Schwangeren,".
den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen b) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 3 nachzuweisen." „Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2
auf Grund zwingender Umstände durch die Mitwir-
kung an einer operativen Entbindung ersetzt
3. In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 5
werden."
Abs. 1 und § 6 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 Satz 1
wird jeweils das Wort „Ausbildungsstätte" durch das c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; darin wird das
Wort „Hebammenschule" ersetzt. Wort „aufeinanderfolgende" gestrichen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1733
8. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zweimal" durch gung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder
das Wort „einmal" ersetzt. Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
9. In § 15 Satz 1 werden die Worte „der Prüfungsteilneh- (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
merin" durch die Worte „dem Prüfungsteilnehmer" anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
und das Wort „ihre" durch das Wort „seine" ersetzt. schaftsgemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-
10. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
gen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entschei-
,,§ 15 a den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
Erlaubnisurkunde von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-
kunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in
liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die
Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt ge-
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
hemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn
zeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt
eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates in-
die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach
nerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ab-
dem Muster der Anlage 5 aus."
lauf dieser drei Monate."
11 . Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: 12. § 18 wird gestrichen.
,,§ 16 a
Sonderregelungen für Staatsangehörige anderer 13. Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaaten der EWG
Der Abschnitt „Zweites und drittes Jahr der prak-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1 tischen Ausbildung" wird wie folgt gefaßt:
des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- „Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung
schaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,
Stunden
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behör- Praktische Ausbildung in der Entbin-
de des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesiallte dungsabteilung und in der Schwange-
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer renberatung 1 280
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug 1 .1 Schwangerenberatung mit minde-
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden stens 100 Untersuchungen vor der
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat Geburt
der Antragsteller den Beruf der Hebamme im Heimat-
oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für 1.2 Überwachung von Mutter und Kind
die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Geset- bei Risikoschwangerschaften (ein-
zes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde schließlich Nr. 1.9 und 2.1 .3 in minde-
des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über stens 40 Fällen) und Assistenz bei
etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder ärztlichen Maßnahmen
sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen we- 1.3 Vorbereitungen für die Geburt
gen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
1.4 Geburtshilfliche Maßnahmen im
oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des
Kreißsaal
Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-
holen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständi- 1 .5 Überwachung und Pflege von minde-
ge Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von stens 40 Gebärenden und selbständi-
Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungs- ge Ausführung von mindestens 30
bereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hin- Entbindungen sowie außerdem Teil-
blick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nahme an 20 Entbindungen
des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie 1 .6 Überwachung und Pflege von
die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa- Schwangeren mit Regelwidrigkeiten
tes zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän- bei der Aufnahme oder während des
de zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folge- Geburtsverlaufes
rungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu- 1. 7 Vorbereitung von und Assistenz bei
teilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen geburtshilflichen Eingriffen und Risi-
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie kofällen sowie aktive Teilnahme an
dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, mindestens einer Beckenendlagen-
wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als geburt
drei Monate zurückliegt. 1 .8 Durchführung der Episiotomie und
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Einführung in die Versorgung der
des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige Wunde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- 1 .9 Überwachung und Pflege von gefähr-
schaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis, deten Entbindenden (einschließlich
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40
Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheini- Fällen)
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Stunden Stunden
1.1 0 Verhalten bei kindlichem Todesfall 4.2 Pflegemaßnahmen auf der Intensiv-
1.11 Organisation des Hebammendienstes station
4.3 Tätigkeit auf der Aufnahmestation für
2 Auf der Wochenstation 320
kranke Neugeborene und Säuglinge
2.1 Wochenpflege
Die praktische Ausbildung in den Bereichen
2.1.1 Überwachung und Pflege von Wöch- 1 bis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits
nerinnen erfaßt, auch auf
2.1 .2 Untersuchung von mindestens 100 a) die Pflege Kranker innerhalb der Gynä-
Wöchnerinnen und normalen Neuge- kologie und Geburtshilfe sowie die Pflege
borenen kranker Neugeborener und Säuglinge
2.1 .3 Überwachung und Pflege von gefähr- und
deten Wöchnerinnen (einschließlich b) die Einführung in die Pflege innerhalb der .
Nr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40 Inneren Medizin und Chirurgie
Fällen)
zu erstrecken.
2.1 .4 Beobachten und Überwachen der
Rückbildungs- und Heilungsvorgänge 5 1m Operationssaal 120
2.1 .5 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen 5.1 Maßnahmen der Desinfektion und
2.2 Rooming-in Sterilisation
2.2.1 Anleitung und Überwachung des Stil- 5.2 Pflege und Reinigung von Instrumen-
lens ten und Narkosegeräten und deren
Wartung
2.2.2 Anleitung der Mutter zur eigenen Pfle-
ge und zur Pflege und Versorgung 5.3 Vorbereiten von und Hilfeleistung bei
des Neugeborenen operativen Eingriffen".
2.2.3 Förderung der Eltern-Kind-Beziehung
14. Die Anlagen 3 und 4 werden durch die Anlagen 1 und 2
3 Auf der Neugeborenen-Station 320 zu dieser Verordnung ersetzt.
3.1 Überwachung und Pflege von Neuge-
15. Die Anlage 3 zu dieser Verordnung wird als Anlage 5
borenen und Säuglingen
angefügt.
3.1.1 Körper- und Nabelpflege
Artikel 2
3.1.2 Natürliche und künstliche Ernährung
3. 1 .3 Beobachten des Neugeborenen und Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
des Säuglings und Einleiten der erfor- Gesundheit kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prü-
derlichen Maßnahmen beim Auftreten fungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
von Veränderungen in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
3.2 Früherkennung von Erkrankungen chen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Unterglie-
3.2.1 Durchführen von Vorsorgeuntersu- derungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen
chungen wie Guthrie-Test, Bilirubin- versehen.
kontrolle oder andere wissenschaft-
lich anerkannte Verfahren Artikel 3
3.2.2 Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnah- Artikel 1 Nr. 8 und 13 gilt nicht für Ausbildungen, die vor
men einschließlich Impfungen Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden.
3.2.3 Umgang mit den Eltern und deren
Beratung Artikel 4
3.3 Teilnahme an Mütterberatungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sprechstunden tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Hebammen-
gesetzes auch im Land Berlin.
4 In der Kinderklinik 160
4.1 Überwachung und Pflege von Früh-
Artikel 5
geborenen, Spätgeborenen sowie
von untergewichtigen und kranken Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Neugeborenen Kraft.
Bonn, den 10. November 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1733
8. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zweimal" durch gung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder
das Wort „einmal" ersetzt. Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
9. In § 15 Satz 1 werden die Worte „der Prüfungsteilneh- (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
merin" durch die Worte „dem Prüfungsteilnehmer" anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
und das Wort „ihre" durch das Wort „seine" ersetzt. schaftsgemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-
10. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
gen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entschei-
,,§ 15 a den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
Erlaubnisurkunde von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-
kunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in
liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die
Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt ge-
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
hemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn
zeichnung nach§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt
eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates in-
die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach
nerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ab-
dem Muster der Anlage 5 aus."
lauf dieser drei Monate."
11 . Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: 12. § 18 wird gestrichen.
,,§ 16 a
Sonderregelungen für Staatsangehörige anderer 13. Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaaten der EWG
Der Abschnitt „zweites und drittes Jahr der prak-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1 tischen Ausbildung" wird wie folgt gefaßt:
des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- „Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung
schaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis, Stunden
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behör- Praktische Ausbildung in der Entbin-
de des Heimat- oder Herkunftsstaates ausges}allte dungsabteilung und in der Schwange-
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer renberatung 1 280
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug 1.1 Schwangerenberatung mit minde-
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden stens 100 Untersuchungen vor der
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat Geburt
der Antragsteller den Beruf der Hebamme im Heimat-
oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für 1.2 Überwachung von Mutter und Kind
die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Geset- bei Risikoschwangerschaften (ein-
zes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde schließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in minde-
des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über stens 40 Fällen) und Assistenz bei
etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder ärztlichen Maßnahmen
sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen we- 1.3 Vorbereitungen für die Geburt
gen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
1.4 Geburtshilfliche Maßnahmen im
oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des
Kreißsaal
Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-
holen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständi- 1.5 Überwachung und Pflege von minde-
ge Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von stens 40 Gebärenden und selbständi-
Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungs- ge Ausführung von mindestens 30
bereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hin- Entbindungen sowie außerdem Teil-
blick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nahme an 20 Entbindungen
des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie 1.6 Überwachung und Pflege von
die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa- Schwangeren mit Regelwidrigkeiten
tes zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän- bei der Aufnahme oder während des
de zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folge- Geburtsverlaufes
rungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu- 1. 7 Vorbereitung von und Assistenz bei
teilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen geburtshilflichen Eingriffen und Risi-
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie kofällen sowie aktive Teilnahme an
dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, mindestens einer Beckenendlagen-
wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als geburt
drei Monate zurückliegt. 1.8 Durchführung der Episiotomie und
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Einführung in die Versorgung der
des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige Wunde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- 1.9 Überwachung und Pflege von gefähr-
schaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis, deten Entbindenden (einschließlich
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40
Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheini- Fällen)
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 2)
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ....................................................................... •••••••••••·······
die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hebammengesetzes vor dem
staatlichen Prüfungsausschuß bei der ............................................................... .
in .................................................................................. bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1737
Anlage 3
Anlage 5
(zu § 15 a)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger *)
Herr/Frau/Fräulein *) ............................................................................. .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ............................................. .
erhält auf Grund des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
'' .............................. .
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
") Nichtzutreffendes streichen.
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
.. Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Anmeldung von Patenten
Vom 12. November 1986
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968
(BGBI. 1 S. 997) wird verordnet:
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai
1981 (BGBI. 1 S. 521) wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-
schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
München, den 12. November 1986
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. H äu Be r
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1739
Verordnung
über die Anmeldung von Gebrauchsmustern
(Gebrauchsmusteranmeldeverordnung - GbmAnmV)
Vom 12. November 1986
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset- 2. Der Satzspiegel von 25,7 x 17 cm ist einzuhalten;
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August dabei ist ein linker Rand von 2,5 cm und ein unterer und
1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord- oberer von je 2 cm freizulassen.
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 3. Es sind ausschließlich Schreibmaschinenschrift, Druck-
1968 (BGBI. 1 S. 997) wird verordnet: verfahren oder andere technische Verfahren zu ver-
wenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschine
§ 1 nicht vorhanden sind, können handschriftlich eingefügt
Anwendungsbereich werden.
4. Das weiße, feste, nicht durchscheinende Schreibpapier
Für die Anmeldung einer Arbeitsgerätschaft, eines darf nicht gefaltet oder gefalzt werden und muß frei von
Gebrauchsgegenstandes oder von Teilen davon zur Ein- Knicken, Rissen, Änderungen, .Radierungen und der-
tragung als Gebrauchsmuster gelten ergänzend zu den gleichen sein.
Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes die nach-
5. Es sind schwarze, saubere, scharf konturierte Schrift-
folgenden Vorschriften.
zeichen und Zeichnungsstriche, und zwar gleichmäßig
für die gesamten Unterlagen, zu verwenden.
§2
Anmeldung §4
(1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchsmu- Antrag
ster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 GbmG), sind beim Patentamt
schriftlich anzumelden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GbmG). (1) Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GbmG) soll auf dem vom Patentamt
(2) Für jeden Gegenstand ist eine gesonderte Anmel- vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden.
dung erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GbmG).
(2) Der Antrag muß enthalten:
(3) Die Anmeldung besteht aus den folgenden Anmel-
1. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige
dungsunterlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GbmG):
Bezeichnung des Anmelders, die Anschrift (Straße,
1. dem Antrag, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Post-
2. einem oder mehreren Schutzansprüchen, zustellbezirk) des Wohnsitzes oder Sitzes des
Geschäftsbetriebes. Bei ausländischen Orten sind
3. der Beschreibung, auch Staat und Bezirk anzugeben; ausländische Orts-
4. einer oder mehreren Zeichnungen. namen sind zu unterstreichen. Es muß klar ersichtlich
sein, ob das Gebrauchsmuster für eine oder mehrere
§3 Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter
seiner Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen
Allgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen beantragt wird. Firmen sind so zu bezeichnen, wie sie
(1) Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die im Handelsregister (Spalte 2 a) eingetragen sind.
Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen. Spätere Änderungen des Namens, der Firma oder son-
stigen Bezeichnung und der Anschrift -~ind dem Patent-
(2) Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erken- amt unverzüglich mitzuteilen; bei Anderungen des
nen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist das Namens, der Firma oder der sonstigen Bezeichnung
amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen sind schriftliche Nachweise beizufügen;
später eingereichten Eingaben anzugeben.
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, auch dessen
(3) Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilun- Namen mit Anschrift. Die Vollmachtsurkunde ist beizu-
gen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen. fügen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Vollmacht
ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzu-
(4) Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen weisen;
erfüllen:
3. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Ver-
1. Als Blattgröße ist nur das Format DIN A4 zu verwen- treter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschiede-
den. Die Blätter sind im Hochformat und nur einseitig ner Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als zustel-
und mit 1½-Zeilenabstand zu beschriften. Für die lungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher Schrift-
Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat stücke befugt ist; diese Erklärung muß von allen Anmel-
verwendet werden, wenn es sachdienlich ist. dern oder Vertretern unterzeichnet sein;
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. die Unterschrift der Anmelder oder eines Vertreters; (6) An einen Schutzanspruch kann ein Hinweis auf die
entsprechende Zeichnung (§ 7 Abs. 2) angefügt werden.
5. falls ein Anmelder wegen Minderjährigkeit oder sonst in
seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (§§ 106, 114
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), das schriftliche Ein- §6
verständnis des gesetzlichen Vertreters; Beschreibung
6. eine kurze und genaue technische Beze~chnung des (t) Am Anfang der Beschreibung sorfen der bürgerriche
Gegenstandes (keine Marken- oder sonstige Phanta- Name, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des
siebezeichnung); Anmelders(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) sowie die als Titel im Antrag
7. die Erklärung, daß für den Gegenstand die Eintragung angegebene technische Bezeichnung des Gegenstandes
eines Gebrauchsmusters beantragt wird; (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) wiederholt werden.
8. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Abs. 6 GbmG) (2) In der Beschreibung sollen ferner angegeben
oder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmuster- werden:
anmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und
1. der Stand der Technik, von dem der Anmelder ausgeht;
des Anmeldetags der Stammanmeldung;
2. die Aufgabe, die durch den Gegenstand gelöst werden
9. falls der Anmelder für denselben Gegenstand mit Wir-
soll;
kung für die Bundesrepublik Deutschland bereits früher
ein Patent beantragt hat und dessen Anmeldetag in 3. in welcher neuen Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung
Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung, oder Schaltung sich der Gegenstand verkörpert sowie
die mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben die durch den Gegenstand erzielbaren technischen
werden muß (§ 5 Abs. 1 GbmG - Abzweigung). Wirkungen; eine Bezugnahme auf die Schutzansprü-
che ist zulässig. Dabei ist der Gegenstand so zu
beschreiben und zu erläutern, daß er nachgearbeitet
werden kann;
§5
4. in welcher Weise der Gegenstand gewerblich anwend-
Schutzansprüche bar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art
(1) In den Schutzansprüchen muß angegeben werden, des Gegenstandes nicht offensichtlich ergibt.
welche neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder (3) Bildliche Darstellungen darf die Beschreibung nicht
Schaltung der Gegenstand aufweist und unter Schutz enthalten. Soweit sie auf die Zeichnungen verweist, sind
gestellt werden soll (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GbmG). Ihre Fassung Bezugszeichen zu verwenden (§ 7 Abs. 5).
soll regelmäßig enthalten:
(4) Bei chemischen oder mathematischen Formeln sind
1. einen Oberbegriff, der die zum Stand der Technik
die auf dem Fachgebiet national und international aner-
gehörenden Merkmale des Gegenstandes enthält, von
kannten Zeichen und Symbole zu verwenden. Einheiten im
dem der Anmelder ausgeht;
Meßwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über
2. einen kennzeichnenden Teil, in dem die übrigen Merk- Einheiten im Meßwesen und der hierzu erlassenen Aus-
male des Gegenstandes angegeben werden, für die in führungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen
Verbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird. anzugeben.
Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten „dadurch
gekennzeichnet, daß" oder „gekennzeichnet durch" (5) Markennamen, Phantasiebezeichnungen oder
oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten. andere Angaben, die zur eindeutigen Beschreibung der
Beschaffenheit des Gegenstandes nicht geeignet sind,
Eine andere Fassung der Schutzansprüche ist zulässig, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe aus-
wenn sie sachdienlich ist. nahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig
(2) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Schutz- bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke
ansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der kenntlich zu machen.
Grundsatz der Einheitlichkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GbmG) (6) Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen
gewahrt ist. Schutzansprüche, die sich auf besondere Ziffern mit einer fortlaufenden Numerierung zu versehen.
Ausführungsarten des Gegenstandes beziehen (Unteran-
sprüche), sind zulässig. Unteransprüche müssen eine (7) Neue Beschreibungsteile und neue Schutzansprü-
Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden che sind jeweils auf gesonderten Blättern und zum Aus-
Schutzansprüche enthalten. tausch geeignet vorzulegen.
(3) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so
§7
sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerieren.
Zeichnungen
(4) Füllen die Schutzansprüche mehrere Blätter aus, so
sind diese ebenfalls in arabischen Ziffern mit einer fortlau- (1) Die Zeichnungen müssen den Gegenstand darstel-
fenden Numerierung zu versehen. len, der die neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder
Schaltung aufweist.
(5) In den Schutzansprüchen darf auf den Inhalt der
Beschreibung oder der Zeichnungen grundsätzlich nicht (2) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Zeichnungen
Bezug genommen werden. Zulässig ist nur die Bezug- (Figuren) enthalten. Sie sollen ohne Platzverschwendung,
nahme auf die Bezugszeichen der Zeichnungen (§ 7 aber eindeutig voneinander getrennt und möglichst in
Abs. 5). Die Bezugszeichen der Zeichnungen sind in Hochformat angeordnet und mit arabischen Ziffern fortlau-
Klammern in die Ansprüche einzufügen. fend numeriert werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1741
(3) Zur Darstellung des Gegenstandes können neben die nicht in deutscher Sprache verfaßt ist, sind die Anmel-
Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische dungsunterlagen (§ 2 Abs. 3) in deutscher Sprache einzu-
Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet wer- reichen.
den. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu
machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und (3) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung
Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. (§ 5 Abs. 2 GbmG) ist eine deutsche Übersetzung beizufü-
gen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen
(4) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patent-
sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die anmeldung dar. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müs-
sen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung
der Zeichnungen sind lateinische und, soweit in der Tech- §9
nik üblich, andere Buchstaben zu verwenden.
Übersetzungen
(5) Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen
werden, die in der Beschreibung und/oder in den Schutz- (1) Werden Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
ansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile müssen in eingereicht, so ist ihnen auf Anforderung eine deutsche
allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestell-
den Bezugszeichen in der Beschreibung und den Schutz- ten Übersetzer angefertigt ist. Die Unterschrift des Über-
ansprüchen übereinstimmen müssen. setzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu lassen
(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tat-
(6) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthal- sache, daß der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich
ten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben bestellt ist.
wie „Wasser", ,,Dampf", ,,offen", ,,zu", ,,Schnitt nach A-B"
sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern (2) Absatz 1 gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß der
kurze Stichworte, die für das Verständnis notwendig sind. revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, wenn sie in
französischer oder englischer Sprache eingereicht wer-
§8
den. Ist eine Übersetzung erforderlich, so fordert die für die
Abzweigung Bearbeitung der Anmeldung oder des Gebrauchsmusters
zuständige Stelle diese im Einzelfall an.
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland für denselben Gegenstand bereits früher ein
Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmuster-
anmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patent- § 10
anmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genom-
Berlin-Klausel
men wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes
Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-
zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)
Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchs- auch im Land Berlin.
verfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum
Ablauf des achten Jahres nach dem Anmeldetag der § 11
Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 GbmG). Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift;
Die Inanspruchnahme des Anmeldetages der früheren Übergangsvorschrift
Patentanmeldung ist nur möglich, wenn die Patentanmel-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
dung nach dem 31 . Dezember 1986 eingereicht worden ist
Gleichzeitig treten die Anmeldebestimmungen für
(Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 - BGBI. 1 Gebrauchsmuster vom 30. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 1008),
S. 1446). geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1976
(BGBI. 1977 1 S. 218), außer Kraft. Für die bis zum
(2) Auch wenn der Anmelder den Anmeldetag einer 31 . Dezember 1986 eingegangenen Anmeldungen ver-
Patentanmeldung in Anspruch nimmt(§ 5 Abs. 1 GbmG), bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
München, den 12. November 1986
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 11. November 1986
Tag Inhalt Seite
16. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale ...................................... . 958
16. 10. 86 Bekanntmachung von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation .... . 958
16. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ................................................................ . 960
17. 10. 86 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über den Bau und die Instandhaltung
einer Grenzbrücke über den Steinbach ................................................. . 960
20. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwis.chen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit ............................ . 962
20. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit ............................ . 964
20. 10. 86 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern .......... . 966
21. 10. 86 Bekanntmachung zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen ......... . 967
21.10.86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) ....................................................... . 968
21. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 968
22. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der euro-
päischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume .................. . 970
.. 10. 86
24. Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation (IFC) .................................................................. . 971
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1741
(3) Zur Darstellung des Gegenstandes können neben die nicht in deutscher Sprache verfaßt ist, sind die Anmel-
Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische dungsunterlagen (§ 2 Abs. 3) in deutscher Sprache einzu-
Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet wer- reichen.
den. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu
machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und (3) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung
Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. (§ 5 Abs. 2 GbmG) ist eine deutsche Übersetzung beizufü-
gen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen
(4) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patent-
sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die anmeldung dar. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müs-
sen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung
der Zeichnungen sind lateinische und, soweit in der Tech- §9
nik üblich, andere Buchstaben zu verwenden.
Übersetzungen
(5) Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen
werden, die in der Beschreibung und/oder in den Schutz- (1) Werden Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
ansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile müssen in eingereicht, so ist ihnen auf Anforderung eine deutsche
allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestell-
den Bezugszeichen in der Beschreibung und den Schutz- ten Übersetzer angefertigt ist. Die Unterschrift des Über-
ansprüchen übereinstimmen müssen. setzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu lassen
(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tat-
(6) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthal- sache, daß der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich
ten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben bestellt ist.
wie „Wasser", ,,Dampf", ,,offen", ,,zu", ,,Schnitt nach A-B"
sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern (2) Absatz 1 gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß der
kurze Stichworte, die für das Verständnis notwendig sind. revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, wenn sie in
französischer oder englischer Sprache eingereicht wer-
§8
den. Ist eine Übersetzung erforderlich, so fordert die für die
Abzweigung Bearbeitung der Anmeldung oder des Gebrauchsmusters
zuständige Stelle diese im Einzelfall an.
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland für denselben Gegenstand bereits früher ein
Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmuster-
anmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patent- § 10
anmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genom-
Berlin-Klausel
men wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes
Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-
zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)
Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchs- auch im Land Berlin.
verfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum
Ablauf des achten Jahres nach dem Anmeldetag der § 11
Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 GbmG). Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift;
Die Inanspruchnahme des Anmeldetages der früheren Übergangsvorschrift
Patentanmeldung ist nur möglich, wenn die Patentanmel-
dung nach dem 31. Dezember 1986 eingereicht worden ist Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
(Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gleichzeitig treten die Anmeldebestimmungen für
Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 - BGBI. 1 Gebrauchsmuster vom 30. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 1008),
S. 1446). geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1976
(BGBI. 1977 1 S. 218), außer Kraft. Für die bis zum
(2) Auch wenn der Anmelder den Anmeldetag einer 31. Dezember 1986 eingegangenen Anmeldungen ver-
Patentanmeldung in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1 GbmG), bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
München, den 12. November 1986
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1729
fünfzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Baumaschinenlärm-Verordnung - 15. BlmSchV)
Vom 10. November 1986
Auf Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutz- §3
gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) verordnet die
Zulässige Schalleistungspegel
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1 ) Geräusche von Baumaschinen dürfen die zulässigen
§ 1 Schalleistungspegel, wie sie in den Richtlinien der Euro-
päischen Gemeinschaften festgelegt sind, nicht über-
Anwendungsbereich
schreiten. Es gelten für
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von 1. Motorkompressoren
Baumaschinen, wie sie zu Arbeiten auf Baustellen der
die Richtlinie 84/533/EWG des Rates vom 17. September
Bauwirtschaft dienen und für die zulässige Schalleistungs-
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
pegel durch eine in § 3 Abs. 1 genannte Richtlinie der
staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von
Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind.
Motorkompressoren (ABI. EG Nr. L 300 S. 123),
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Baumaschinen, die
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den 2. Turmdrehkräne
Verkehr gebracht wurden. die Richtlinie 84/534/EWG des Rates vom 17. September
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
§ 2 staaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel
Inverkehrbringen von Turmdrehkränen (ABI. EG Nr. L 300 S. 130; ABI. EG
1985 Nr. L 41 S. 15),
Baumaschinen dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen
wirtschaftlicher ·Unternehmungen nur in den Verkehr 3. Schweißstromerzeuger
gebracht werden, wenn die Richtlinie 84/535/EWG des Rates vom 17. September
1. sie die zulässigen Schalleistungspegel nach den in § 3 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
genannten Richtlinien nicht überschreiten, staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von
Schweißstromerzeugern (ABI. EG Nr. L 300 S. 142),
2. für den Baumaschinentyp eine EWG-Baumusterprüf-
bescheinigung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 vorliegt,
4. Kraftstromerzeuger
3. der Baumaschine eine EWG-Übereinstimmungs- die Richtlinie 84/536/EWG des Rates vom 17. September
bescheinigung nach § 5 beigefügt ist und 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
4. die Baumaschine mit einer EWG-Kennzeichnung nach staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von
§ 6 versehen ist. Kraftstromerzeugern (ABI. EG Nr. L 300 S. 149),
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5. handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- (6) Die zuständige Behörde entzieht die EWG-Bau-
und Spatenhämmer musterprüfbescheinigung, wenn festgestellt wird, daß
diese nicht hätte erteilt werden dürfen.
die Richtlinie 84/537/EWG des Rates vom 17. September
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- (7) Die zuständige Behörde unterrichtet die zugelassene
staaten über den zulässigen Schalleistungspegel handbe- Stelle über die von ihr nach Absatz 5 oder 6 getroffenen
dienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spaten- Maßnahmen.
hämmer (ABI. EG Nr. L 300 S. 156; ABI. EG 1985 Nr. L 41
s. 17). (8) EWG-Baumusterprüfbescheinigungen, die von zuge-
lassenen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäi-
(2) Werden die Anhänge der in dieser Verordnung schen Gemeinschaften ausgestellt worden sind, stehen
genannten Richtlinien im Verfahren nach Artikel 24 der in den EWG-Baumusterprüfbescheinigungen nach Absatz 3
§ 4 Abs. 1 genannten Richtlinie an den technischen Fort-
Satz 2 gleich.
schritt angepaßt, so gelten sie in der geänderten, im Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten
Fassung. §5
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
§4
(1) Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der
EWG-Baumusterprüfung Europäischen Gemeinschaften niedergelassener Beauf-
(1) Die EWG-Baumusterprüfung wird von den zugelas- tragter hat jeder Baumaschine eine EWG-Übereinstim-
senen Stellen auf Antrag durchgeführt. Der Antrag hat dem mungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs IV
Anhang I Nr. 1 der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom der in § 4 Abs. 1 genannten Richtlinie beizufügen. Mit
17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschrif- dieser Bescheinigung, die in deutscher Sprache abgefaßt
ten der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Bau- sein muß, bestätigt er, daß die Baumaschine mit dem
maschinen: Gemeinsame Bestimmungen (ABI. EG Nr. geprüften Baumuster desselben Typs übereinstimmt.
L 300 S. 111) zu entsprechen.
(2) Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüf-
(2) Antragsteller ist der Hersteller einer Baumaschine bescheinigung ist in der EWG-Übereinstimmungsbeschei-
oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen nigung anzugeben.
Gemeinschaften niedergelassener Beauftragter. Der
Antrag darf für denselben Baumaschinentyp nur bei einer
einzigen nach § 7 benannten oder in einem anderen §6
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zugelas- EWG-Kennzeichnung
senen Stelle gestellt werden.
Der Hersteller hat die Baumaschine nach dem Muster
(3) Die zugelassene Stelle prüft entsprechend den in § 3 der jeweiligen in § 3 Abs. 1 genannten Richtlinie gut
Abs. 1 genannten Richtlinien, ob der Baumaschinentyp sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
den zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet.
Sie stellt für den geprüften Typ die EWG-Baumusterprüf-
bescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der in
~bsatz 1 genannten Richtlinie aus, wenn die Prüfung die §7
Ubereinstimmung mit den Anforderungen nach Satz 1 Zugelassene Stellen
erwiesen und der Hersteller sichergestellt hat, daß die
zugelassene Stelle die Übereinstimmung der Baumaschi- (1) Zugelassene Stellen im Sinne dieser Verordnung
nen desselben Typs mit dem Baumuster in angemesse- sind die zur Durchführung der EWG-Baumusterprüfung
nem Umfang und angemessenen Zeitabständen überprü- von den zuständigen obersten Landesbehörden benann-
fen kann. Die Gültigkeitsdauer der EWG-Baumusterprüf- ten Stellen. Die Benennung setzt voraus, daß die Stellen
bescheinigung richtet sich nach den Bestimmungen der in die Mindestanforderungen des Anhangs II der in § 4 Abs. 1
§ 3 Abs. 1 genannten Richtlinien. genannten Richtlinie erfüllen, insbesondere gegenüber
den Herstellern von Baumaschinen unabhängig sind, fach-
(4) Lehnt die zugelassene Stelle die Erteilung der EWG- kundige und zuverlässige Prüfer beschäftigen und über die
Baumusterprüfbescheinigung ab, so prüft die zuständige zur Prüfung erforderliche gerätetechnische Ausstattung
Behörde auf Antrag, ob die Voraussetzungen für die Ertei- verfügen.
lung vorliegen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Prüfung dem
Antragsteller und der zugelassenen Stelle mit, die nach (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden legen die
Maßgabe dieses Ergebnisses die EWG-Baumusterprüf- Aufgaben fest, die die zugelassenen Stellen zu erfüllen
bescheinigung ausstellt oder ablehnt. haben. Hierzu gehören insbesondere
1. die Durchführung der EWG-Baumusterprüfung, die
(5) Wird durch die zugelassene Stelle bei einer Überprü-
Erteilung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung und
fung nach Absatz 3 Satz 2 oder sonst festgestellt, daß eine
die Überprüfung der Übereinstimmung der Baumaschi-
Baumaschine nicht mit dem geprüften Baumuster dessel-
nen desselben Typs mit dem geprüften Baumuster
ben Typs übereinstimmt, so fordert die zugelassene Stelle
nach § 4 Abs. 1 und 3 bis 5,
den Inhaber der Bescheinigung auf, die Produktion ent-
sprechend zu ändern. Sie unterrichtet die zuständige 2. die Mitteilung über die Erteilung, Ablehnung oder Ent-
Behörde, die allein befugt ist, eine EWG-Baumusterprüf- ziehung der EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach
bescheinigung vorübergehend außer Kraft zu setzen oder Anhang I Nr. 4.2 bis Nr. 4.4 der in § 4 Abs. 1 genannten
zu entziehen. Richtlinie,
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1731
3. die Übersendung eines Abdrucks der EWG-Bau- 2. für die entgegen § 2 Nr. 2 keine EWG-Baumusterprüf-
musterprüfbescheinigung an die zuständige Behörde. bescheinigung vorliegt oder
(3) Die zuständigen Behörden überwachen die ord- 3. die entgegen § 2 Nr. 4 nicht mit einer EWG-Kennzeich-
nungsgemäße Erfüllung der den zugelassenen Stellen nung versehen sind.
übertragenen Aufgaben.
§9
Berlin-Klausel
§ 8
Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig Baumaschinen gewerbsmäßig oder im § 10
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr
bringt, Inkrafttreten
1. die entgegen § 2 Nr. 1 die zulässigen Schalleistungs- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
pegel überschreiten, Kraft.
Bonn, den 10. November 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
----·--·-- -----------------
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen
Vom 10. November 1986
Auf Grund des § 10 des Hebammengesetzes vom 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 902) wird im Benehmen mit dem ,,§ 4
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustim-
Prüfungsausschuß
mung des Bundesrates verordnet:
(1) Bei jeder Hebammenschule wird ein Prüfungs-
Artikel 1 ausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern be-
steht:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen
1. einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbe-
vom 3. September 1981 (BGB!. 1 S. 923), geändert durch
amten der zuständigen Behörde oder einer von der
das Hebammengesetz, wird wie folgt geändert:
zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser
Aufgabe beauftragten Ärztin oder einem entspre-
1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fas- chend beauftragten Arzt als Vorsitzenden,
sung:
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die
,,Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebam- Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der
men und Entbindungspfleger (HebAPrV)". staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung
untersteht,
2. § 2 wird wie folgt gefaßt: 3. einem Beauftragten aus der Schulleitung,
"§ 2 4. folgenden Fachprüfern:
Inhalt der Ausbildung
a) mindestens einer Ärztin oder einem Arzt,
(1) Die Ausbildung für Hebammen und Entbin-
dungspfleger umfaßt mindestens den in Anlage 1 auf- b) mindestens einer Lehrhebamme oder einem
geführten theoretischen und praktischen Unterricht Lehrentbindungspfleger,
von 1 600 Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte c) einer weiteren Hebamme oder einem weiteren
praktische Ausbildung von 3 000 Stunden. Von der Entbindungspfleger,
Zuordnung der in Anlage 1 vorgeschriebenen Fächer d) weiteren Unterrichtskräften entsprechend den
und der in Anlage 2 vorgeschriebenen Bereiche auf zu prüfenden Fächern;
Ausbildungsjahre kann mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde abgewichen werden, soweit dies aus dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer
organisatorischen Gründen der einzelnen Hebam- angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach
menschule erforderlich ist und die Erreichung des überwiegend ausgebildet haben."
Ausbildungszieles nach § 5 des Gesetzes dadurch
nicht gefährdet wird.
5. In § 5 Abs. 3 werden in Satz 1 die Worte „zwei Wo-
(2) Während der praktischen Ausbildung ist in allen chen" durch die Worte „vier Wochen" ersetzt und der
nach § 5 des Gesetzes für die Berufsausübung letzte Satz gestrichen.
wesentlichen Kenntnissen und Fertigkeiten zu unter-
weisen. Es ist Gelegenheit zu geben, die im theore-
tischen und praktischen Unterricht erworbenen Kennt- 6. In § 7 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 an-
nisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der prakti- gefügt:
schen Arbeit anzuwenden. ,,Der Prüfling soll seine Fähigkeiten am geburtshilf-
(3) Die Ausbildung hat insbesondere die Kenntnisse lichen Phantom darstelien."
und Fertigkeiten zu vermitteln, die die Hebamme und
den Entbindungspfleger befähigen, mindestens die in
7. In § 8 wird Abs. 1 wie folgt geändert:
Artikel 4 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21 . Januar
1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 8) aufgeführten Tätigkeiten a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
und Aufgaben in eigener Verantwortung durchzu- ,,2. Durchführung einer Entbindung mit Erstver-
führen. sorgung des Neugeborenen und Dokumenta-
(4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an tion im Einverständnis mit der Schwangeren,".
den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen b) Nach Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 3 nachzuweisen." „Im Einzelfall kann die Entbindung nach Nummer 2
auf Grund zwingender Umstände durch die Mitwir-
kung an einer operativen Entbindung ersetzt
3. In § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 5
werden."
Abs. 1 und § 6 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 Satz 1
wird jeweils das Wort „Ausbildungsstätte" durch das c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; darin wird das
Wort „Hebammenschule" ersetzt. Wort „aufeinanderfolgende" gestrichen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1733
8. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zweimal" durch gung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder
das Wort „einmal" ersetzt. Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
9. In § 15 Satz 1 werden die Worte „der Prüfungsteilneh- (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
merin" durch die Worte „dem Prüfungsteilnehmer" anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
und das Wort „ihre" durch das Wort „seine" ersetzt. schaftsgemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-
10. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
gen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entschei-
,,§ 15 a den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
Erlaubnisurkunde von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-
kunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in
liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die
Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt ge-
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
hemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn
zeichnung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt
eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates in-
die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach
nerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ab-
dem Muster der Anlage 5 aus."
lauf dieser drei Monate."
11 . Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: 12. § 18 wird gestrichen.
,,§ 16 a
Sonderregelungen für Staatsangehörige anderer 13. Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaaten der EWG
Der Abschnitt „Zweites und drittes Jahr der prak-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1 tischen Ausbildung" wird wie folgt gefaßt:
des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- „Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung
schaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis,
Stunden
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behör- Praktische Ausbildung in der Entbin-
de des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesiallte dungsabteilung und in der Schwange-
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer renberatung 1 280
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug 1 .1 Schwangerenberatung mit minde-
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden stens 100 Untersuchungen vor der
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat Geburt
der Antragsteller den Beruf der Hebamme im Heimat-
oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für 1.2 Überwachung von Mutter und Kind
die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Geset- bei Risikoschwangerschaften (ein-
zes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde schließlich Nr. 1.9 und 2.1 .3 in minde-
des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über stens 40 Fällen) und Assistenz bei
etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder ärztlichen Maßnahmen
sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen we- 1.3 Vorbereitungen für die Geburt
gen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
1.4 Geburtshilfliche Maßnahmen im
oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des
Kreißsaal
Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-
holen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständi- 1 .5 Überwachung und Pflege von minde-
ge Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von stens 40 Gebärenden und selbständi-
Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungs- ge Ausführung von mindestens 30
bereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hin- Entbindungen sowie außerdem Teil-
blick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nahme an 20 Entbindungen
des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie 1 .6 Überwachung und Pflege von
die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa- Schwangeren mit Regelwidrigkeiten
tes zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän- bei der Aufnahme oder während des
de zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folge- Geburtsverlaufes
rungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu- 1. 7 Vorbereitung von und Assistenz bei
teilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen geburtshilflichen Eingriffen und Risi-
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie kofällen sowie aktive Teilnahme an
dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, mindestens einer Beckenendlagen-
wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als geburt
drei Monate zurückliegt. 1 .8 Durchführung der Episiotomie und
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Einführung in die Versorgung der
des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige Wunde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- 1 .9 Überwachung und Pflege von gefähr-
schaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis, deten Entbindenden (einschließlich
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40
Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheini- Fällen)
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Stunden Stunden
1.1 0 Verhalten bei kindlichem Todesfall 4.2 Pflegemaßnahmen auf der Intensiv-
1.11 Organisation des Hebammendienstes station
4.3 Tätigkeit auf der Aufnahmestation für
2 Auf der Wochenstation 320
kranke Neugeborene und Säuglinge
2.1 Wochenpflege
Die praktische Ausbildung in den Bereichen
2.1.1 Überwachung und Pflege von Wöch- 1 bis 4 hat sich, soweit dort nicht bereits
nerinnen erfaßt, auch auf
2.1 .2 Untersuchung von mindestens 100 a) die Pflege Kranker innerhalb der Gynä-
Wöchnerinnen und normalen Neuge- kologie und Geburtshilfe sowie die Pflege
borenen kranker Neugeborener und Säuglinge
2.1 .3 Überwachung und Pflege von gefähr- und
deten Wöchnerinnen (einschließlich b) die Einführung in die Pflege innerhalb der .
Nr. 1.2 und 1.9 in mindestens 40 Inneren Medizin und Chirurgie
Fällen)
zu erstrecken.
2.1 .4 Beobachten und Überwachen der
Rückbildungs- und Heilungsvorgänge 5 1m Operationssaal 120
2.1 .5 Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen 5.1 Maßnahmen der Desinfektion und
2.2 Rooming-in Sterilisation
2.2.1 Anleitung und Überwachung des Stil- 5.2 Pflege und Reinigung von Instrumen-
lens ten und Narkosegeräten und deren
Wartung
2.2.2 Anleitung der Mutter zur eigenen Pfle-
ge und zur Pflege und Versorgung 5.3 Vorbereiten von und Hilfeleistung bei
des Neugeborenen operativen Eingriffen".
2.2.3 Förderung der Eltern-Kind-Beziehung
14. Die Anlagen 3 und 4 werden durch die Anlagen 1 und 2
3 Auf der Neugeborenen-Station 320 zu dieser Verordnung ersetzt.
3.1 Überwachung und Pflege von Neuge-
15. Die Anlage 3 zu dieser Verordnung wird als Anlage 5
borenen und Säuglingen
angefügt.
3.1.1 Körper- und Nabelpflege
Artikel 2
3.1.2 Natürliche und künstliche Ernährung
3. 1 .3 Beobachten des Neugeborenen und Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
des Säuglings und Einleiten der erfor- Gesundheit kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prü-
derlichen Maßnahmen beim Auftreten fungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
von Veränderungen in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
3.2 Früherkennung von Erkrankungen chen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Unterglie-
3.2.1 Durchführen von Vorsorgeuntersu- derungen mit neuen durchlaufenden Ordnungszeichen
chungen wie Guthrie-Test, Bilirubin- versehen.
kontrolle oder andere wissenschaft-
lich anerkannte Verfahren Artikel 3
3.2.2 Hilfeleistung bei ärztlichen Maßnah- Artikel 1 Nr. 8 und 13 gilt nicht für Ausbildungen, die vor
men einschließlich Impfungen Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden.
3.2.3 Umgang mit den Eltern und deren
Beratung Artikel 4
3.3 Teilnahme an Mütterberatungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sprechstunden tungsgesetzes in Verbindung mit § 32 des Hebammen-
gesetzes auch im Land Berlin.
4 In der Kinderklinik 160
4.1 Überwachung und Pflege von Früh-
Artikel 5
geborenen, Spätgeborenen sowie
von untergewichtigen und kranken Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Neugeborenen Kraft.
Bonn, den 10. November 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1733
8. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zweimal" durch gung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder
das Wort „einmal" ersetzt. Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
9. In § 15 Satz 1 werden die Worte „der Prüfungsteilneh- (3) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines
merin" durch die Worte „dem Prüfungsteilnehmer" anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-
und das Wort „ihre" durch das Wort „seine" ersetzt. schaftsgemeinschaft auf Erteilung der Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes ist kurzfristig, spätestens drei
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorlie-
10. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
gen der Voraussetzungen des Gesetzes zu entschei-
,,§ 15 a den. Werden Auskünfte nach Absatz 1 Satz 2 oder 3
Erlaubnisurkunde von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Her-
kunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in
liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die
Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt ge-
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
hemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn
zeichnung nach§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vor, so stellt
eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates in-
die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach
nerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ab-
dem Muster der Anlage 5 aus."
lauf dieser drei Monate."
11 . Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt: 12. § 18 wird gestrichen.
,,§ 16 a
Sonderregelungen für Staatsangehörige anderer 13. Die Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaaten der EWG
Der Abschnitt „zweites und drittes Jahr der prak-
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1 tischen Ausbildung" wird wie folgt gefaßt:
des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- „Zweites und drittes Jahr der praktischen Ausbildung
schaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis, Stunden
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behör- Praktische Ausbildung in der Entbin-
de des Heimat- oder Herkunftsstaates ausges}allte dungsabteilung und in der Schwange-
entsprechende Bescheinigung oder einen von einer renberatung 1 280
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug 1.1 Schwangerenberatung mit minde-
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden stens 100 Untersuchungen vor der
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat Geburt
der Antragsteller den Beruf der Hebamme im Heimat-
oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt, so kann die für 1.2 Überwachung von Mutter und Kind
die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Geset- bei Risikoschwangerschaften (ein-
zes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde schließlich Nr. 1.9 und 2.1.3 in minde-
des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte über stens 40 Fällen) und Assistenz bei
etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder ärztlichen Maßnahmen
sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen we- 1.3 Vorbereitungen für die Geburt
gen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens
1.4 Geburtshilfliche Maßnahmen im
oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des
Kreißsaal
Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, ein-
holen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständi- 1.5 Überwachung und Pflege von minde-
ge Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von stens 40 Gebärenden und selbständi-
Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungs- ge Ausführung von mindestens 30
bereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hin- Entbindungen sowie außerdem Teil-
blick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nahme an 20 Entbindungen
des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie 1.6 Überwachung und Pflege von
die zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaa- Schwangeren mit Regelwidrigkeiten
tes zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestän- bei der Aufnahme oder während des
de zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folge- Geburtsverlaufes
rungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten
Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu- 1. 7 Vorbereitung von und Assistenz bei
teilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen geburtshilflichen Eingriffen und Risi-
und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie kofällen sowie aktive Teilnahme an
dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, mindestens einer Beckenendlagen-
wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als geburt
drei Monate zurückliegt. 1.8 Durchführung der Episiotomie und
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Einführung in die Versorgung der
des Gesetzes beantragen und die Staatsangehörige Wunde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- 1.9 Überwachung und Pflege von gefähr-
schaftsgemeinschaft sind, können zum Nachweis, deten Entbindenden (einschließlich
daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Nr. 1.2 und 2.1.3 in mindestens 40
Gesetzes vorliegen, eine entsprechende Bescheini- Fällen)
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 2
Anlage 4
(zu § 11 Abs. 2)
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ....................................................................... •••••••••••·······
die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hebammengesetzes vor dem
staatlichen Prüfungsausschuß bei der ............................................................... .
in .................................................................................. bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1737
Anlage 3
Anlage 5
(zu § 15 a)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger *)
Herr/Frau/Fräulein *) ............................................................................. .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in ............................................. .
erhält auf Grund des Hebammengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
'' .............................. .
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
") Nichtzutreffendes streichen.
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
.. Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Anmeldung von Patenten
Vom 12. November 1986
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968
(BGBI. 1 S. 997) wird verordnet:
Artikel 1
§ 1 Abs. 2 der Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai
1981 (BGBI. 1 S. 521) wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-
schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
München, den 12. November 1986
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. H äu Be r
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1739
Verordnung
über die Anmeldung von Gebrauchsmustern
(Gebrauchsmusteranmeldeverordnung - GbmAnmV)
Vom 12. November 1986
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset- 2. Der Satzspiegel von 25,7 x 17 cm ist einzuhalten;
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August dabei ist ein linker Rand von 2,5 cm und ein unterer und
1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord- oberer von je 2 cm freizulassen.
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 3. Es sind ausschließlich Schreibmaschinenschrift, Druck-
1968 (BGBI. 1 S. 997) wird verordnet: verfahren oder andere technische Verfahren zu ver-
wenden. Symbole, die auf der Tastatur der Maschine
§ 1 nicht vorhanden sind, können handschriftlich eingefügt
Anwendungsbereich werden.
4. Das weiße, feste, nicht durchscheinende Schreibpapier
Für die Anmeldung einer Arbeitsgerätschaft, eines darf nicht gefaltet oder gefalzt werden und muß frei von
Gebrauchsgegenstandes oder von Teilen davon zur Ein- Knicken, Rissen, Änderungen, .Radierungen und der-
tragung als Gebrauchsmuster gelten ergänzend zu den gleichen sein.
Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes die nach-
5. Es sind schwarze, saubere, scharf konturierte Schrift-
folgenden Vorschriften.
zeichen und Zeichnungsstriche, und zwar gleichmäßig
für die gesamten Unterlagen, zu verwenden.
§2
Anmeldung §4
(1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchsmu- Antrag
ster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 GbmG), sind beim Patentamt
schriftlich anzumelden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GbmG). (1) Der Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 GbmG) soll auf dem vom Patentamt
(2) Für jeden Gegenstand ist eine gesonderte Anmel- vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden.
dung erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GbmG).
(2) Der Antrag muß enthalten:
(3) Die Anmeldung besteht aus den folgenden Anmel-
1. den Vor- und Zunamen, die Firma oder die sonstige
dungsunterlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GbmG):
Bezeichnung des Anmelders, die Anschrift (Straße,
1. dem Antrag, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Post-
2. einem oder mehreren Schutzansprüchen, zustellbezirk) des Wohnsitzes oder Sitzes des
Geschäftsbetriebes. Bei ausländischen Orten sind
3. der Beschreibung, auch Staat und Bezirk anzugeben; ausländische Orts-
4. einer oder mehreren Zeichnungen. namen sind zu unterstreichen. Es muß klar ersichtlich
sein, ob das Gebrauchsmuster für eine oder mehrere
§3 Personen oder Gesellschaften, für den Anmelder unter
seiner Firma oder unter seinem bürgerlichen Namen
Allgemeine Erfordernisse der Anmeldungsunterlagen beantragt wird. Firmen sind so zu bezeichnen, wie sie
(1) Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die im Handelsregister (Spalte 2 a) eingetragen sind.
Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen. Spätere Änderungen des Namens, der Firma oder son-
stigen Bezeichnung und der Anschrift -~ind dem Patent-
(2) Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erken- amt unverzüglich mitzuteilen; bei Anderungen des
nen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist das Namens, der Firma oder der sonstigen Bezeichnung
amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen sind schriftliche Nachweise beizufügen;
später eingereichten Eingaben anzugeben.
2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, auch dessen
(3) Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilun- Namen mit Anschrift. Die Vollmachtsurkunde ist beizu-
gen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen. fügen. Auf eine beim Patentamt hinterlegte Vollmacht
ist unter Angabe der Hinterlegungsnummer hinzu-
(4) Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen weisen;
erfüllen:
3. falls mehrere Personen ohne einen gemeinsamen Ver-
1. Als Blattgröße ist nur das Format DIN A4 zu verwen- treter anmelden oder mehrere Vertreter mit verschiede-
den. Die Blätter sind im Hochformat und nur einseitig ner Anschrift bestellt sind, die Angabe, wer als zustel-
und mit 1½-Zeilenabstand zu beschriften. Für die lungsbevollmächtigter zum Empfang amtlicher Schrift-
Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat stücke befugt ist; diese Erklärung muß von allen Anmel-
verwendet werden, wenn es sachdienlich ist. dern oder Vertretern unterzeichnet sein;
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. die Unterschrift der Anmelder oder eines Vertreters; (6) An einen Schutzanspruch kann ein Hinweis auf die
entsprechende Zeichnung (§ 7 Abs. 2) angefügt werden.
5. falls ein Anmelder wegen Minderjährigkeit oder sonst in
seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist (§§ 106, 114
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), das schriftliche Ein- §6
verständnis des gesetzlichen Vertreters; Beschreibung
6. eine kurze und genaue technische Beze~chnung des (t) Am Anfang der Beschreibung sorfen der bürgerriche
Gegenstandes (keine Marken- oder sonstige Phanta- Name, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des
siebezeichnung); Anmelders(§ 4 Abs. 2 Nr. 1) sowie die als Titel im Antrag
7. die Erklärung, daß für den Gegenstand die Eintragung angegebene technische Bezeichnung des Gegenstandes
eines Gebrauchsmusters beantragt wird; (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) wiederholt werden.
8. falls die Anmeldung eine Teilung (§ 4 Abs. 6 GbmG) (2) In der Beschreibung sollen ferner angegeben
oder eine Ausscheidung aus einer Gebrauchsmuster- werden:
anmeldung betrifft, die Angabe des Aktenzeichens und
1. der Stand der Technik, von dem der Anmelder ausgeht;
des Anmeldetags der Stammanmeldung;
2. die Aufgabe, die durch den Gegenstand gelöst werden
9. falls der Anmelder für denselben Gegenstand mit Wir-
soll;
kung für die Bundesrepublik Deutschland bereits früher
ein Patent beantragt hat und dessen Anmeldetag in 3. in welcher neuen Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung
Anspruch nehmen will, eine entsprechende Erklärung, oder Schaltung sich der Gegenstand verkörpert sowie
die mit der Gebrauchsmusteranmeldung abgegeben die durch den Gegenstand erzielbaren technischen
werden muß (§ 5 Abs. 1 GbmG - Abzweigung). Wirkungen; eine Bezugnahme auf die Schutzansprü-
che ist zulässig. Dabei ist der Gegenstand so zu
beschreiben und zu erläutern, daß er nachgearbeitet
werden kann;
§5
4. in welcher Weise der Gegenstand gewerblich anwend-
Schutzansprüche bar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der Art
(1) In den Schutzansprüchen muß angegeben werden, des Gegenstandes nicht offensichtlich ergibt.
welche neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder (3) Bildliche Darstellungen darf die Beschreibung nicht
Schaltung der Gegenstand aufweist und unter Schutz enthalten. Soweit sie auf die Zeichnungen verweist, sind
gestellt werden soll (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GbmG). Ihre Fassung Bezugszeichen zu verwenden (§ 7 Abs. 5).
soll regelmäßig enthalten:
(4) Bei chemischen oder mathematischen Formeln sind
1. einen Oberbegriff, der die zum Stand der Technik
die auf dem Fachgebiet national und international aner-
gehörenden Merkmale des Gegenstandes enthält, von
kannten Zeichen und Symbole zu verwenden. Einheiten im
dem der Anmelder ausgeht;
Meßwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über
2. einen kennzeichnenden Teil, in dem die übrigen Merk- Einheiten im Meßwesen und der hierzu erlassenen Aus-
male des Gegenstandes angegeben werden, für die in führungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen
Verbindung mit dem Oberbegriff Schutz begehrt wird. anzugeben.
Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten „dadurch
gekennzeichnet, daß" oder „gekennzeichnet durch" (5) Markennamen, Phantasiebezeichnungen oder
oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten. andere Angaben, die zur eindeutigen Beschreibung der
Beschaffenheit des Gegenstandes nicht geeignet sind,
Eine andere Fassung der Schutzansprüche ist zulässig, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe aus-
wenn sie sachdienlich ist. nahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig
(2) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Schutz- bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke
ansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der kenntlich zu machen.
Grundsatz der Einheitlichkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GbmG) (6) Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen
gewahrt ist. Schutzansprüche, die sich auf besondere Ziffern mit einer fortlaufenden Numerierung zu versehen.
Ausführungsarten des Gegenstandes beziehen (Unteran-
sprüche), sind zulässig. Unteransprüche müssen eine (7) Neue Beschreibungsteile und neue Schutzansprü-
Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden che sind jeweils auf gesonderten Blättern und zum Aus-
Schutzansprüche enthalten. tausch geeignet vorzulegen.
(3) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so
§7
sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerieren.
Zeichnungen
(4) Füllen die Schutzansprüche mehrere Blätter aus, so
sind diese ebenfalls in arabischen Ziffern mit einer fortlau- (1) Die Zeichnungen müssen den Gegenstand darstel-
fenden Numerierung zu versehen. len, der die neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder
Schaltung aufweist.
(5) In den Schutzansprüchen darf auf den Inhalt der
Beschreibung oder der Zeichnungen grundsätzlich nicht (2) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Zeichnungen
Bezug genommen werden. Zulässig ist nur die Bezug- (Figuren) enthalten. Sie sollen ohne Platzverschwendung,
nahme auf die Bezugszeichen der Zeichnungen (§ 7 aber eindeutig voneinander getrennt und möglichst in
Abs. 5). Die Bezugszeichen der Zeichnungen sind in Hochformat angeordnet und mit arabischen Ziffern fortlau-
Klammern in die Ansprüche einzufügen. fend numeriert werden.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1741
(3) Zur Darstellung des Gegenstandes können neben die nicht in deutscher Sprache verfaßt ist, sind die Anmel-
Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische dungsunterlagen (§ 2 Abs. 3) in deutscher Sprache einzu-
Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet wer- reichen.
den. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu
machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und (3) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung
Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. (§ 5 Abs. 2 GbmG) ist eine deutsche Übersetzung beizufü-
gen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen
(4) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patent-
sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die anmeldung dar. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müs-
sen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung
der Zeichnungen sind lateinische und, soweit in der Tech- §9
nik üblich, andere Buchstaben zu verwenden.
Übersetzungen
(5) Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen
werden, die in der Beschreibung und/oder in den Schutz- (1) Werden Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
ansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile müssen in eingereicht, so ist ihnen auf Anforderung eine deutsche
allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestell-
den Bezugszeichen in der Beschreibung und den Schutz- ten Übersetzer angefertigt ist. Die Unterschrift des Über-
ansprüchen übereinstimmen müssen. setzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu lassen
(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tat-
(6) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthal- sache, daß der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich
ten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben bestellt ist.
wie „Wasser", ,,Dampf", ,,offen", ,,zu", ,,Schnitt nach A-B"
sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern (2) Absatz 1 gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß der
kurze Stichworte, die für das Verständnis notwendig sind. revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, wenn sie in
französischer oder englischer Sprache eingereicht wer-
§8
den. Ist eine Übersetzung erforderlich, so fordert die für die
Abzweigung Bearbeitung der Anmeldung oder des Gebrauchsmusters
zuständige Stelle diese im Einzelfall an.
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland für denselben Gegenstand bereits früher ein
Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmuster-
anmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patent- § 10
anmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genom-
Berlin-Klausel
men wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes
Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-
zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)
Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchs- auch im Land Berlin.
verfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum
Ablauf des achten Jahres nach dem Anmeldetag der § 11
Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 GbmG). Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift;
Die Inanspruchnahme des Anmeldetages der früheren Übergangsvorschrift
Patentanmeldung ist nur möglich, wenn die Patentanmel-
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
dung nach dem 31 . Dezember 1986 eingereicht worden ist
Gleichzeitig treten die Anmeldebestimmungen für
(Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 - BGBI. 1 Gebrauchsmuster vom 30. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 1008),
S. 1446). geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1976
(BGBI. 1977 1 S. 218), außer Kraft. Für die bis zum
(2) Auch wenn der Anmelder den Anmeldetag einer 31 . Dezember 1986 eingegangenen Anmeldungen ver-
Patentanmeldung in Anspruch nimmt(§ 5 Abs. 1 GbmG), bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
München, den 12. November 1986
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 11. November 1986
Tag Inhalt Seite
16. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verbreitung der durch
Satelliten übertragenen programmtragenden Signale ...................................... . 958
16. 10. 86 Bekanntmachung von Änderungen der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation .... . 958
16. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst ................................................................ . 960
17. 10. 86 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über den Bau und die Instandhaltung
einer Grenzbrücke über den Steinbach ................................................. . 960
20. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwis.chen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit ............................ . 962
20. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit ............................ . 964
20. 10. 86 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern .......... . 966
21. 10. 86 Bekanntmachung zu dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen ......... . 967
21.10.86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) ....................................................... . 968
21. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit ......................... . 968
22. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der euro-
päischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume .................. . 970
.. 10. 86
24. Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-
Corporation (IFC) .................................................................. . 971
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1741
(3) Zur Darstellung des Gegenstandes können neben die nicht in deutscher Sprache verfaßt ist, sind die Anmel-
Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische dungsunterlagen (§ 2 Abs. 3) in deutscher Sprache einzu-
Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet wer- reichen.
den. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu
machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und (3) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung
Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. (§ 5 Abs. 2 GbmG) ist eine deutsche Übersetzung beizufü-
gen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen
(4) Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patent-
sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die anmeldung dar. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müs-
sen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung
der Zeichnungen sind lateinische und, soweit in der Tech- §9
nik üblich, andere Buchstaben zu verwenden.
Übersetzungen
(5) Die Zeichnungen sollen mit Bezugszeichen versehen
werden, die in der Beschreibung und/oder in den Schutz- (1) Werden Schriftstücke nicht in deutscher Sprache
ansprüchen erläutert worden sind. Gleiche Teile müssen in eingereicht, so ist ihnen auf Anforderung eine deutsche
allen Abbildungen gleiche Bezugszeichen erhalten, die mit Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestell-
den Bezugszeichen in der Beschreibung und den Schutz- ten Übersetzer angefertigt ist. Die Unterschrift des Über-
ansprüchen übereinstimmen müssen. setzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu lassen
(§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ebenso die Tat-
(6) Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthal- sache, daß der Übersetzer für derartige Zwecke öffentlich
ten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben bestellt ist.
wie „Wasser", ,,Dampf", ,,offen", ,,zu", ,,Schnitt nach A-B"
sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern (2) Absatz 1 gilt nicht für Prioritätsbelege, die gemäß der
kurze Stichworte, die für das Verständnis notwendig sind. revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums vorgelegt werden, wenn sie in
französischer oder englischer Sprache eingereicht wer-
§8
den. Ist eine Übersetzung erforderlich, so fordert die für die
Abzweigung Bearbeitung der Anmeldung oder des Gebrauchsmusters
zuständige Stelle diese im Einzelfall an.
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland für denselben Gegenstand bereits früher ein
Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmuster-
anmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patent- § 10
anmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genom-
Berlin-Klausel
men wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes
Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-
zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)
Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchs- auch im Land Berlin.
verfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum
Ablauf des achten Jahres nach dem Anmeldetag der § 11
Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 GbmG). Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift;
Die Inanspruchnahme des Anmeldetages der früheren Übergangsvorschrift
Patentanmeldung ist nur möglich, wenn die Patentanmel-
dung nach dem 31. Dezember 1986 eingereicht worden ist Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
(Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gleichzeitig treten die Anmeldebestimmungen für
Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986 - BGBI. 1 Gebrauchsmuster vom 30. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 1008),
S. 1446). geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1976
(BGBI. 1977 1 S. 218), außer Kraft. Für die bis zum
(2) Auch wenn der Anmelder den Anmeldetag einer 31. Dezember 1986 eingegangenen Anmeldungen ver-
Patentanmeldung in Anspruch nimmt (§ 5 Abs. 1 GbmG), bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
München, den 12. November 1986
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2913/86 des Rates zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 hinsichtlich der auf bestimmte Mais-
und Sorg h u m mengen zu erhebenden Einfuhrabschöpfung L 272/1 24. 9. 86
16. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2914/86 des Rates betreffend die Regeln zur
Berechnung der Währungsausgleic~sbeträge für die Sektoren Eier
und Ge f I ü g e I f I e i s c h und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2062/86 L 272/3 24. 9. 86
16. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2915/86 des Rates zur Festlegung der für die
Kanarischen Inseln geltenden sozio-strukturellen Bestimmungen im
Bereich L a n d w i r t s c h a f t L 272/4 24. 9. 86
23. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2920/86 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte A p f e I s i n e n und
des Finanzausgleichs nach Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 272/13 24. 9. 86
23. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2921/86 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 988/86 zur Anwendung der Güteklasse III auf
bestimmtes Obst im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 272/15 24. 9. 86
23. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2922/86 der Kommissio,r.i zur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, vorbeugende Rücknahmen von A p f e In zu genehmigen L 272/16 24. 9. 86
23. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2923/86 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von lnterventions-
b u t t er zur Beimengung in Mischfutter L 272/18 24. 9. 86
24. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2936/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 über die Durchführungsvorschriften für
die Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö 1 L 274/13 25. 9. 86
26. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2963/86 der Kommission zur Festsetzung der
Erstattung bei der Erzeugung für den in der chemischen Industrie ver-
wendeten Weißzucker L 276/11 27. 9. 86
26. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2964/86 der Kommission über die wegen des
Auftretens der Maul- und Klauenseuche in einigen Gebieten Italiens zu
treffenden Sondermaßnahmen L 276/12 27. 9. 86
26. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2965/86 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Rind f I e i s c hmarktes in Italien L 276/15 27. 9. 86
26. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2969/86 der Kommission zur dreizehnten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission mit den Durch-
führungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 804/68 L 276/28 27. 9. 86
29. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2975/86 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 856/86 zur Eröffnung der in Artikel 15 Absatz
1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vorgesehenen Destilla-
tion von Ta f e I w e i n für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 279/6 30. 9. 86
29. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2976/86 der Kommission über Sondermaßnah-
men zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Italien L 279ll 30. 9. 86
30. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3020/86 des Rates zur Verlängerung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1707/86 über die Einfuhrbedingungen für I an d w i rt-
s c h a f t l ich e Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem
Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl L 280/79 1. 10. 86
1. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3024/86 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen für die vorbeugende Destillation gemäß Artikel 11 der
Verordnung (EWG) Nr. 337/79 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 281/8 2. 10. 86
1. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3025/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Ac k e r b o h -
n e n und S ü ß I u p i n e n L 281/15 2. 10. 86
1. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3026/86 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionserstattungen für G et r e i de und Reis L 281/17 2. 10. 86
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1745
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3044/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1489/86 zur vorübergehenden Abweichung von
bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76 über den
Verkauf von M a g er m i Ich p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung und
(EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lager-
haltung L 283/12 4. 10. 86
3. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3046/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Erhebung der Tilgungsabgabe im Zuckersektor L 283/15 4. 10. 86
7. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3064/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventions-
b u t t e r zur Beimengung in Mischfutter L 285/11 8. 10. 86
9. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3088/86 der Kommission über die Aussetzung
der Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Reis L 287/14 10. 10. 86
10. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3098/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Ver-
kauf von M a g e r m i I c h p u I v e r aus öffentlicher Lagerhaltung für Tiere
außer jungen Kälbern L 288/54 11. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3127/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1431/82 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puff-
b o h n e n , Ac k e r b o h n e n und S ü ß I u p i n e n L 292/1 16. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3128/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2169/81 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der
Beihilferegelung für B au m wo 11 e L 292/2 16. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3130/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2511/69 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der
Erzeugung und Vermarktung von Z i t r u s f r ü c h t e n der Gemeinschaft L 292/5 16. 10. 86
15. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3146/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 67/86 über die Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von vorübergehend haltbar gemachten H i m b e e r e n L 292/42 16. 10. 86
20. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3181/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2672/86 zur Durchführung von Artikel 39 der
Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 297/6 21. 10. 86
20. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3182/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2705/86 mit Durchführungsbestimmungen für die
Destillation gemäß Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des
Rates für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 297/8 21. 10. 86
Andere Vorschriften
12. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2836/86 der Kommission über die Einstellung des
Seeteufelfangs durch Schiffe unter der Flagge von Spanien L 261/10 13. 9. 86
12. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2838/86 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 261/13 13. 9. 86
15. 9. 86 Verordnung (EWG) ~r. 2845/86 der Kommission über die Einführung
einer nachträglichen Uberwachung für einige landwirtschaftliche Erzeug-
nisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, welche in
Spanien in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden L 264/5 16. 9. 86
15. 9. 86 Entscheidung Nr. 2852/86/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
prozentualen Kürzungen für das vierte Quartal 1986 gemäß der Ent~~hei-
dung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uber-
wachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 264/18 16. 9. 86
15. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2858/86 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifnummer 39.07 des Gemeinsamen Zolltarifs L 265/5 17. 9. 86
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
16. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2866/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 266/9 18. 9. 86
16. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2867/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Garne aus synthetischen Spinnfasern der Waren-
kategorie Nr. 22 (Kennziffer 40.0220) mit Ursprung in Mexiko, denen die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 266/12 18. 9. 86
16. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2868/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für synthetische Spinnfäden der Warenkategorie
Nr. 41 (Kennziffer 40.0410) mit Ursprung in Thailand, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 266/13 18. 9. 86
16. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2869/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für synthetische und künstliche Spinnfasern, gekrem-
pelt oder gekämmt, der Warenkategorie Nr. 55 (Kennziffer 40.0550) mit
Ursprung in Mexiko, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 266/14 18. 9. 86
16. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2870/86 der Kommissions über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für synthetische Spinnfasern der Warenkategorie Nr.
124 (Kennziffer 42.1240) mit Ursprung in Mexiko, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 266/15 18. 9. 86
16. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2871/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für synthetische Spinnfäden der Warenkategorie
Nr. 125 A (Kennziffer 42.1251) mit Ursprung in Mexiko, denen die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 266/16 18. 9. 86
15. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2882/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen der Tarif-
stelle 07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern
(1986) L 267/1 19. 9. 86
18. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2890/86 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 267/14 19. 9. 86
19. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2911/86 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 2189/86 über die Einstellung des Seelachsfangs
durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs L 271/17 23. 9. 86
22. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates zur Definition der Angaben für
Fischereifahrzeuge L 274/1 25. 9. 86
24. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2946/86 der Kommission zur zehnten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 zur Festlegung der Voraussetzungen
für die Zulassung von „flue-cured" Virginia und „light-air-cured" Burley,
einschließlich Burleyhybriden; ,,light-air-cured" Maryland und „fire-cured"
Tabak zur Tarifstelle 24.01 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 275/8 26. 9. 86
23. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2972/86 des Rates zur Anwendung auf den
Kanarischen Inseln der Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 über eine
gemeinsame Maßnahme zur Umstrukturierung, Modernisierung und Ent-
wicklung der Fischwirtschaft und zur Entwicklung der Aquakultur L 279/1 30. 9. 86
30. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2994/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 280/21 1. 10. 86
30. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2995/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 280/22 1. 10. 86
30. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2996/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Quarzuhren der Tarifnummer ex 91.01 des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 280/23 1. 10. 86
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1986 1747
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2997/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Uhren der Tarifnummer 91.04 des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 280/24 1. 10. 86
30. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2998/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Kleinuhrwerke, gangfertig, der Tarifnummer
91.07 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Hongkong, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 280/25 1. 10. 86
30. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3018/86 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung zur Annahme der von den Ausführern in Bulgarien, Polen, der
Deutschen Demokratischen Republik, Rumänien und der Tschechoslo-
wakei eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingver-
fahrens betreffend Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechsel-
strommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit
Ursprung in diesen Ländern L 280/66 1. 10. 86
30. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3019/86 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von standardisierten Mehr-
phasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0, 75 bis
75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demo-
kratischen Republik, Rumänien, der Tschechoslowakei und der Sowjet-
union L 280/68 1. 10. 86
30. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3023/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 281/5 2. 10. 86
6. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3055/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter,
Leuchtdioden, elektronische Mikroschaltungen und Teile der Tarifstelle
85.21 D und E des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 284/11 7. 10. 86
7. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3061/86 der Kommission zur Eröffnung, Auftei-
lung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Tomaten,
frisch oder gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 M I des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
(1986/87) L 285/5 8. 10. 86
7. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs-
oder Ausfuhrabgaben L 286/1 9. 10. 86
7. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3070/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2058/86 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für gesalzenen, nicht getrockneten Kabel-
jau der Tarifstelle ex 03.02 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs L 286/4 9. 10. 86
8. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3076/86 der. Kommission zur _Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren von Karotten, Speisemöhren und Speisezwiebeln der Tarif-
nummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in
den überseeischen Ländern und Gebieten (1987) L 286/15 9. 10. 86
8. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3077/86 der Kommission zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erd-
beeren der Tarifstelle ex 08.08 A II des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
(1986/87) L 286/17 9. 10. 86
7. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates über technische Maßnahmen
zur Erhaltung der Fischbestände L 288/1 11. 10. 86
14. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3120/86 der Kommission über die Einstellung des
Blauleng- und Lengfanges durch Schiffe unter der Flagge des Vereinig-
ten Königreichs L 291/20 15. 10. 86
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil. 1 enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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Nr./Seite vom
14. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3121/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Superphosphate der Tarifstelle 31.03 A I des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Irak, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 291/21 15. 10. 86
13. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3129/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Einreihung von „Vacherin Mont d'Or"-
Käse in die Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen
Zolltarif L 292/3 16. 10. 86
14. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3135/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 292/14 16. 10. 86
16. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3157/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmit-
telbaren Verbrauch in Form von Butterfett L 294/8 17. 10. 86
16. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3158/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Einfuhr von Käse der
Sorte „Vacherin Mont d'Or" aus der Schweiz L 294/10 17. 10. 86
16. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3159/86 der Koml}lission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 582/86 mit Ubergangsbestimmungen zur
Kontrolle der Preise und Mengen bestimmter in Spanien und Portugal in
den Verkehr gebrachter Erzeugnisse des Fettsektors L 294/13 17. 10. 86
17. 10. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3174/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 295/11 18. 10. 86
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2096/86 der Kommission
vom 3. Juli 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur direkten Beihilfe
für Kleinerzeuger von Getreide (ABI. Nr. L 180 vom 4. 7. 1986) L 298/15 22. 10. 86
Berichtigung d_~r Verordnung (EWG) Nr. 775/85 des Rates vom
26. März 1985 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die
gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. Nr. L 88 vom 28. 3. 1985) L 302/31 28. 10. 86