Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1677
Verordnung
zur Durchführung des Zusatzprogrammes
nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Agrarberichterstattung
(Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung - AgrBZV)
Vom 29. Oktober 1986
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Agrarberichterstattungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 822) verordnet der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung
des Bundesrates:
§ 1
Im Rahmen des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des
Agrarberichterstattungsgesetzes werden im Jahr 1987 fol-
gende Merkmale erhoben:
1. Außerbetriebliches Einkommen des Betriebsinhabers
und seines Ehegatten nach Größenklassen,
2. Hofnachfolger nach Alter, Geschlecht, Ausbildung und
Tätigkeit bei Betriebsinhabern, die 45 Jahre und älter
sind.
Die Erhebung wird bei den Betrieben durchgeführt, die mit
einem Auswahlsatz von 12,5 vom Hundert der Betriebe
nach § 2 Abs. 3 des Agrarberichterstattungsgesetzes
durch mathematische Auswahlverfahren ausgewählt wer-
den und deren Inhaber natürliche Personen sind.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des
Agrarberichterstattungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen
beim Verkehr mit Fleisch
(Fleischhygiene-Verordnung - FIHV)
Vom 30. Oktober 1986
Auf Grund der§§ 3 a, 5 Abs. 7, des§ 9 Abs. 2, des§ 13 2. Betriebe, in denen das Fleisch der in Nummer 1
Abs. 6 und des § 13 a Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes genannten Tiere gewonnen, zubereitet, behandelt oder
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September von denen es in den innergemeinschaftlichen Handels-
1981 (BGBI. 1S. 1045), jedoch die §§ 3 a und 9 Abs. 2 neu verkehr verbracht oder eingeführt wird.
gefaßt und § 13 a eingefügt durch das Gesetz vom
13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398), des § 19 Abs. 2 und des (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
§ 25 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes in Verbindung mit 1 . Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften ein-
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 3 schließlich Fleischereibetrieben, mit Ausnahme von
des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes ortsfesten oder beweglichen Abgabestellen für Frei-
und des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 10. Mai bankfleisch;
1980 (BGBI. 1 S. 545)
2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltun-
und gen sowie das Reisegewerbe;
auf Grund des § 4 b Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes, 3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststät-
der durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Februar ten, lmbißstuben oder Einrichtungen zur Gemein-
1983 (BGBI. 1S. 169) eingefügt worden ist, im Einverneh- schaftsverpflegung.
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten
§2
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1 Im Sinne dieser Verordnung sind:
Anwendungsbereich 1 . Amtliche Untersuchungen:
(1) Diese Verordnung findet nur Anwendung auf a) Schlachttieruntersuchung einschließlich der Ge-
1. Tiere einschließlich Haarwild, die nach dem Fleisch- sundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen;
hygienegesetz amtlichen Untersuchungen unterliegen, b) Fleischuntersuchung einschließlich der Unter-
sowie Fleisch dieser Tiere, suchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersu-
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chung sowie der bakteriologischen Fleischuntersu- rechtzeitig unter Angabe des in Aussicht genommenen
chung; Zeitpunktes der Schlachtung bei der für die Schlachttier-
und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde anzumel-
c) Überwachung von Fleischsendungen aus anderen
den, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durchge-
Mitgliedstaaten;
führt werden können.
d) Einfuhruntersuchung;
(2) Wer erlegtes Haarwild, das nach§ 1 Abs. 1 oder 3
e) sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete des Fleischhygienegesetzes der Fleischuntersuchung
Untersuchungen.
unterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der für den
2. Sendung: Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen
Behörde zur Fleischuntersuchung vor der weiteren
Warenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die
Behandlung oder vor der Abgabe anzumelden. Die Ver-
von demselben Absender versandt und zum selben
pflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das erlegte
Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die
Haarwild an be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur
Vorlage einer Genußtauglichkeitsbescheinigung ver-
Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In
langt, so gilt als Sendung die Warenmenge, auf die sich
diesem Falle trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder
diese Bescheinigung bezieht.
Personen.
3. Tierkörper: (3) Wer erlegtes Haarwild an be- oder verarbeitende
der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Ent- Betriebe abgibt, hat diesen Merkmale nach Anlage 2 Kapi-
bluten, Enthäuten, bei Schweinen auch nach bloßem tel VI Nr. 1.3, die beim Erlegen vorgelegen haben, bei der
Entborsten, und nach dem Ausweiden; ein ganzer Kör- Abgabe mitzuteilen.
per liegt auch vor, wenn
a) die Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfußwur- §5
zel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal- oder Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Tarsalgelenk), Kopf, Schwanz oder
(1) Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage 1
b) bei Rindern oder Schweinen die milchgebenden
Kapitel I Nr. 1 bis 4 durchzuführen. Die Schlachterlaubnis
(laktierenden) Milchdrüsen
(§ 5 des Fleischhygienegesetzes) ist zu versagen, wenn
abgetrennt worden sind. ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 5
oder 6 vorliegt. Sie ist in den Fällen der Anlage 1 Kapitel 1
4. Nebenprodukte der Schlachtung: Nr. 7 zu verschieben und im Falle der Anlage 1 Kapitel 1
frisches Fleisch geschlachteter Tiere, sofern es nicht Nr. 8 unter der dort genannten Auflage zu erteilen.
zum Tierkörper gehört, auch wenn es mit diesem noch
in natürlichem Zusammenhang ist. (2) Die Fleischuntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II
durchzuführen. Ihr unterliegen alle Teile des geschlachte-
5. Zubereiten: ten Tieres einschließlich des Blutes.
das Herstellen von Fleischerzeugnissen, das Be- oder (3) Im Rahmen der Fleischuntersuchung sind zusätzlich
Verarbeiten oder das Zubereiten von Fleisch. durchzuführen
6. Behandeln: 1. die Untersuchung auf Trichinen (§ 1 Abs. 3 des Fleisch-
das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen, Verpacken, Kenn- hygienegesetzes) nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1,
zeichnen, Kühlen, Gefrieren, Auftauen, Lagern oder
Befördern von Fleisch sowie jede sonstige Tätigkeit im 2. stichprobenweise sowie bei begründetem Verdacht
Umgang mit Fleisch. eine Rückstandsuntersuchung nach Anlage 1 Kapitel III
Nr. 2,
§3 3. eine bakteriologische Fleischuntersuchung nach
Anlage 1 Kapitel III Nr. 3, sofern das zu untersuchende
Kennzeichnung von Schlachttieren Fleisch nicht bereits auf Grund sonstiger Feststellun-
Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat die Schlacht- gen als untauglich zu beurteilen ist,
tiere spätestens bei der Verladung so zu kennzeichnen 4. sonstige Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III
oder kennzeichnen zu lassen, daß bei den amtlichen Nr. 4, wenn noch Zweifel an der Genußtauglichkeit des
Untersuchungen ihre Herkunft durch die am Tier vorhan- Fleisches bestehen.
dene Kennzeichnung eindeutig feststellbar ist. Es reicht
Bei erlegtem Haarwild richtet sich die Durchführung der in
jedoch aus, daß die Herkunft durch die Kennzeichnung in
Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Untersuchungen nach
Verbindung mit schriftlichen Aufzeichnungen eindeutig
Anlage 1 Kapitel III Nr. 5.
feststellbar ist. Der Anlieferer der Schlachttiere hat dem
amtlichen Tierarzt auf Verlangen Auskunft über den Her-
kunftsbetrieb zu geben und die schriftlichen Aufzeichnun- §6
gen vorzulegen.
Beurteilung, Kennzeichnung
§4 (1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 5
sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach-
Anmeldung
tung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich, minderwertig,
zur Schlachttier- und Flelschuntersuchung
bedingt tauglich oder untauglich zu beurteilen und entspre-
(1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachttiere, die der chend der Beurteilung nach Anlage 1 Kapitel V zu kenn-
Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, so zeichnen.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr.· 11 bezeichneten in gleicher Buchstabengröße und -stärke, dauerhaft, in
Nebenprodukte der Schlachtung sind als nicht geeignet deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift und
zum Genuß für Menschen zu erklären und bis zur Beseiti-
3. auf allen sonstigen Umhüllungen von Fleisch fortlau-
gung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungs-
fend in dauerhafter grüner Farbe und leicht lesbar
gesetzes zu beschlagnahmen.
anzubringen. Im Fallle der Ausfuhr kann die Angabe „Frei-
§7 bank" durch eine gleichsinnige Bezeichnung in einer Spra-
che des Empfangslandes ersetzt werden.
Hygienische Anforderungen an das Gewinnen,
Zubereiten und Behandeln von Fleisch (4) Freibankbetriebe oder Abgabestellen dürfen Brüh-
im innerstaatlichen Verkehr würstchen nur in natürlichen und eßbaren Wursthüllen, die
zum Mitverzehr bestimmt und durch einen deutlich sicht-
(1) Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr darf nur so baren grünen Strich kenntlich gemacht sind, abgeben.
gewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei
Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder (5) Freibankbetriebe oder Abgabestellen dürfen Fleisch
unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden mit einem Gewicht von mehr als 3 kg nur in luftdicht
kann, insbesondere durch Mikroorganismen, Schimmel- verschlossenen Behältnissen nach Absatz 3 Nr. 2 oder in
pilze, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische sonstigen festen Umhüllungen abgeben.
Ausscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz,
(6) Freibankbetriebe dürfen Fleisch an andere Betriebe
Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs- oder
als Freibankbetriebe oder Abgabestellen nur in luftdicht
Pflanzenschutzmittel.
verschlossenen Behältnissen, in denen das Fleisch voll-
(2) Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr darf, unbe- ständig haltbar gemacht worden ist, abgeben.
schadet des Absatzes 1, nur
1. unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 2 §9
Kapitel III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, Kapitel VI Nr. 1
Anforderungen an Isolierschlachtbetriebe und -räume
und 4 sowie Kapitel VIII bis X und
2. in Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapi- Isolierschlachtbetriebe oder -räume dürfen nur betrieben
tel 1, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1, Kapitel V Nr. 1 bis 3 werden, wenn sie die hygienischen Mindestanforderungen
sowie Kapitel VI Nr. 2 und 3 erfüllen, nach Anlage 2 Kapitel VII Nr. 2 erfüllen.
gewonnen, zubereitet und behandelt werden.
§ 10
§8
Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten
Brauchbarmachen und Abgeben
von bedingt tauglichem und minderwertigem Fleisch (1) Fleisch von Rindern einschließlich Büffeln, von
Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haus-
( 1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag tiere gehalten werden, darf in einen anderen Mitgliedstaat
1 . Betrieben, die bedingt taugliches Fleisch zum Genuß nur verbracht werden, wenn es
für Menschen brauchbar machen sowie bedingt taug- 1. in zugelassenen Betrieben (§ 11 Abs. 1) gewonnen,
liches zum Genuß für Menschen brauchbar gemachtes untersucht, be- oder verarbeitet, gelagert und mit der
Fleisch oder minderwertiges Fleisch behandeln, eine Kennzeichnung der Genußtauglichkeit versehen wor-
Zulassung als Freibankbetrieb, wenn die Anforderun- den ist,
gen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 1.1 und 3 erfüllt sind,
2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach
2. ortsfesten und beweglichen Abgabestellen für das in Absatz 3 begleitet ist und
Nummer 1 genannte Fleisch eine Zulassung als Ab-
gabestelle, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapi- 3. als
tel VII Nr. 1.2 erfüllt sind. a) frisches Fleisch bei + 7 °C, oder
(2) Freibankbetriebe dürfen bedingt taugliches Fleisch, b) Nebenprodukte der Schlachtung bei +3 °C, oder
auch in Vermischung mit tauglichem oder minderwertigem c) leicht verderbliche Fleischerzeugnisse bei einer
Fleisch, nur nach Anlage 2 Kapitel VII Nr. 1.3 brauchbar vom Hersteller anzugebenden Temperatur
machen und nur bei oder nach dem Brauchbarmachen mit
anderem Fleisch in Berührung kommen lassen. in hygienisch einwandfreien Transportmitteln befördert
wird.
(3) Freibankbetriebe oder Abgabestellen dürfen Fleisch
nur abgeben, wenn die fleischhygienerechtlichen Stempel- (2) Eine Genußtauglichkeitsbescheinigung ist nicht
abdrucke entfernt worden sind und das Fleisch, vorbehalt- erforderlich für Erzeugnisse, die andere Lebensrnittel ent-
lich des Absatzes 4, durch die Angabe „Freibank" kennt- halten und bei denen der Anteil an frischem Fleisch oder
lich gemacht ist. Diese Angabe ist Fleischerzeugnissen höchstens 1O vom Hundert beträgt,
wenn in der Genußtauglichkeitskennzeichnung die Veteri-
1. auf Wursthüllen, die nicht zum Mitverzehr bestimmt närkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die
sind, fortlaufend, leicht lesbar und in dauerhafter grüner vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich (,,8-")
Farbe, ergänzt wird (Anlage 1 Kapitel V Nr. 4.2).
2. auf luftdicht verschlossenen Behältnissen, in denen
das Fleisch brauchbar und vollständig haltbar gemacht (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach
worden ist, in Verbindung mit der Angabe des Inhaltes Maßgabe der Anlage 3 Nr. 6.1 bis 6.4 ausgestellt sein und
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den dort genannten Mustern entsprechen. Die zuständige züglich mit. Dieser gibt die zugelassenen Betriebe unter
Behörde kann vom Verfügungsberechtigten eine Beschei- Erteilung einer Veterinärkontrollnummer sowie die Auf-
nigung des für den Herkunftsbetrieb zuständigen amt- hebung einer Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
lichen Tierarztes darüber fordern, daß die Vorschriften für
(4) Die zuständige Behörde hat den Sachverständigen
die Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
der Mitgliedstaaten und der Kommission die Erstattung
bei diesem Fleisch eingehalten worden sind, sofern sie
von Gutachten oder Berichten über die Einhaltung der
sonst davon amtlich keine Kenntnis hat.
Voraussetzungen für die Zulassung von Schlacht-, Zer-
(4) Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies legungs- oder Verarbeitungsbetrieben und außerhalb die-
zulassen, findet Absatz 1 keine Anwendung auf ser gelegenen Kühl- oder Gefrierhäusern zu ermöglichen.
1. Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrühen,
Fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse oder Fleisch-
§ 12
stücke;
Verbringen von Fleisch
2. ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen, Fleisch-
aus anderen Mitgliedstaaten
mehl, Schwartenpulver, Blutplasma, Trockenblut, Trok-
kenblutplasma, Fleischpepton, tierische Gelatine, Zell- (1) Wer Fleisch, mit Ausnahme von erlegtem Haarwild,
proteine, Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse; bei dem nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Fleischhygiene-
3. ausgelassene Fette aus tierischen Geweben; gesetzes die Fleichuntersuchung unterbleiben kann, aus
einem Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser Verord-
4. gereinigte Mägen, Blasen, Därme und Goldschläger- nung verbringen will, hat
häutchen, die gesalzen oder getrocknet sind;
5. Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt 1. jede Sendung bei der für den Bestimmungsort zustän-
ist. digen Behörde unter Angabe des Zeitpunktes der Ent-
ladung oder bei der von ihm gewählten Einfuhrunter-
§ 11 suchungsstelle anzumelden,
Zulassung von Betrieben 2. die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung
für den Innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
a) der Zollbehörde beim Übergang über die Grenze
(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde für und
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen
b) der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes
1 . Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb oder der Einfuhruntersuchungsstelle
dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn
vorzulegen.
gewährleistet ist, daß die Anforderungen des
Anhangs 1 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom Die zuständige Behörde oder die Einfuhruntersuchungs-
26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen stelle hat die Genußtauglichkeitsbescheinigung einzube-
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri- halten und mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
schem Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012),
2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, daß die (2) Fleisch darf aus anderen Mitgliedstaaten in den
Anforderungen des Anhangs A der Richtlinie 77/99/ Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden,
EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung wenn jede Sendung von einer Genußtauglichkeitsbeschei-
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen nigung nach Absatz 3 begleitet ist.
Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG
1977 Nr. L 26 S. 85) oder der Richtlinie 83/201/EWG (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach
der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen Anlage 3 Nr. 5 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt
von der Richtlinie des Rates 77/99/EWG (ABI. EG Nr. jeweils dem folgenden Muster entsprechen:
L 112 S. 28) 1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Büffeln,
eingehalten werden. Maßgebend sind die Richtlinien in von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als
ihren jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3
~emeinschaften veröffentlichten Fassungen; dabei sind Nr. 6.1,
Anderungsrichtlinien vom ersten Tag des vierten Monats 2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen oder anderen
an zu berücksichtigen, der auf die Veröffentlichung folgt. nicht in Nummer 1 genannten Haussäugetieren sowie
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und von Haarwild, ausgenommen erlegtem Haarwild, dem
Gesundheit (Bundesminister) gibt die Anforderungen nach Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2,
Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzei-
3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 4
ger bekannt.
Abs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3,
(2) Neben den Anforderungen nach Absatz 1 sind die
4. bei zubereitetem Fleisch, mit Ausnahme von Fleisch-
hygienischen Mindestanforderungen beim Schlachten
erzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach
nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 und bei der Gewinnung von
§ 1O Abs. 2, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4.
Blut, Blutplasma und Blutserum nach Anlage 2 Kapitel X
einzuhalten. Die amtlichen Untersuchungen sind nach § 5,
(4) Die zuständige Behörde überprüft am Ort der Ent-
die Beurteilung und Kennzeichnung nach § 6 durchzu-
ladung oder in einer Einfuhruntersuchungsstelle, ob die
führen.
vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung in
(3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung oder die urschriftlicher Ausfertigung vorliegt und die Sendung den
Aufhebung einer Zulassung dem Bundesminister unver- Angaben in dieser sowie den von der Zollstelle beigefüg-
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ten Begleitpapieren entspricht. Die Sendungen sind stich- 2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen oder anderen
probenweise darauf zu überprüfen, ob das Fleisch den nicht in Nummer 1 genannten Tieren sowie von Haar-
Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Bei schwerwie- wild, ausgenommen erlegtem Haarwild, dem Muster
gendem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Unter- nach Anlage 3 Nr. 6.6,
suchungen nach Anlage 4 Kapitel I durchzuführen. Ein 3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem Muster
schwerwiegender Verdacht liegt insbesondere dann vor, nach Anlage 3 Nr. 6.7,
wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind,
die zuverlässig darauf schließen lassen, daß 4. bei zubereitetem Fleisch dem Muster nach Anlage 3
Nr. 6.8.
1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die
in Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich (4) Die Einfuhruntersuchung (§ 13 des. Fleischhygiene-
sein können, oder gesetzes) ist nach Anlage 4 Kapitel II durchzuführen.§ 12
Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wor-
den sind.
§ 14
(5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 festgestellt,
daß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verord- Zulassung von Betrieben
nung entspricht, so kann die zuständige Behörde dem für die Einfuhr von Fleisch
Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten
(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb
gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuver-
dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die Einfuhr
bringen oder im Geltungsbereich dieser Verordnung nach
von Fleisch der in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Tierarten
§ 8 brauchbar zu machen, sofern gesundheitliche Beden-
werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt
ken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann
gemacht, wenn sie nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/
auch die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkör-
EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung
perbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheit-
viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei
liche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und
der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem
Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwen-
Fleisch aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28), zuletzt
dung des Fleisches verhindern.
geändert durch Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom
(6) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf 7. Februar 1983 (ABI. EG Nr. L 59 S. 34) zugelassen
vollkommen gesalzene oder vollkommen getrocknete, worden sind. Bis zur Einleitung des Verfahrens für ein
gereinigte Mägen, Blasen, Därme, Schlünde und Gold- Drittland nach Artikel 4 der vorgenannten Richtlinie gilt
schlägerhäutchen; die im 1 . Halbsatz genannten Erzeug- Absatz 2 entsprechend.
nisse unterliegen jedoch der Untersuchung nach Anlage 4
Kapitel II. Im Fall des Absatzes 4 kann das Verbringen (2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr
jedoch von besonderen Anforderungen abhängig gemacht von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannter
werden, deren Einhaltung durch eine vom Versandland Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem Haarwild, wer-
ausgestellte Genußtauglichkeitsbescheinigung bestätigt den vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt
sein muß. gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Ver-
sandlandes bestätigt hat, daß sie
§ 13
Einfuhr von Fleisch 1 . die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom
Bundesminister als gleichwertig anerkannte Vorausset-
(1) Wer Fleisch in den Geltungsbereich dieser Verord- zungen erfüllen,
nung einführen will, hat dies rechtzeitig bei der von ihm
gewählten Einfuhruntersuchungsstelle anzumelden. Bei 2. für den Versand von Fleisch in den Geltungsbereich
der Anmeldung sind Art und Menge des Fleisches sowie dieser Verordnurtg zugelassen worden sind und
der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Untersuchung begin-
nen soll. Die Einfuhruntersuchungsstelle setzt, soweit 3. durch vom Bundesminister beauftragte Tierärzte über-
erforderlich, die Menge fest, die an diesem Tag untersucht prüft werden dürfen.
werden kann.
(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem
(2) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es aus Haarwild werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger
Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 4 im Bundes- bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des
anzeiger bekannt gemacht sind, und die Sendung von Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Anforderungen
einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 nach Anlage 2 Kapitel VI erfüllen. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt
begleitet ist. Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf entsprechend.
nur eingeführt werden, wenn neben den Anforderungen
nach Satz 1 die Einfuhrbedingungen der Anlage 5 erfüllt (4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch-
sind. erzeugnissen werden vom Bundesminister im Bundes-
anzeiger bekannt gemacht, wenn sie in der Liste nach
(3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung ·muß nach
Artikel 17 der Richtlinie 77/99/EWG aufgeführt sind oder
Anlage 3 Nr. 5 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt
die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.
jeweils dem folgenden Muster entsprechen:
Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Büffeln,
von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als (5) Der Bundesminister berichtigt die Bekanntmachung,
Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3 wenn die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzun-
Nr. 6.5, gen nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1683
§ 15 stens 30 kg oder bei einem einzelnen Tierkörper von
erlegtem Haarwild von höchstens 40 kg handelt, wenn
Probenahme
es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint,
(1) Der Verfügungsberechtigte hat die zur Durchführung daß es zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung
der amtlichen Untersuchungen erforderlichen Probenah- bestimmt ist;
men zu dulden.
2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz
(2) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstandsunter- außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an
suchung sind dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen natürliche Personen unmittelbar eingeht und aus-
amtlich verschlossene Proben gleicher Art auszuhändi- schließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers
gen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken, nach bestimmt ist, soweit es sich bei frischem Fleisch nach
dessen Ablauf der Verschluß der Probe als aufgehoben § 13 Abs. 1 um eine Menge von höchstens 1 kg und bei
gilt. anderem Fleisch um eine Menge von· höchstens 30 kg
handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlos-
(3) Nach der Untersuchung sind Probenreste wie sen erscheint, daß das Fleisch zum Handel oder zur
untaugliches Fleisch zu behandeln. Eine Entschädigung gewerblichen Verwendung bestimmt ist;
für Proben wird nicht gewährt.
3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organi-
sationen oder ausländischer Streitkräfte, die in der
Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, bestimmt
§ 16
ist;
Mitwirkungspflichten
4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in den
(1) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird,
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Über- wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht ohne
wachung der Hygiene, der Einfuhruntersuchung und der - zollamtliche Mitwirkungen in den freien Verkehr gelan-
Überwachung von Fleisch aus Mitgliedstaaten in erforder- gen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus dem
lichem Umfang mitzuwirken. Er hat hierbei die hygieni- Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird.
schen Anforderungen, die beim Schlachten, Zerlegen und Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vorschriften
Verarbeiten vorgeschrieben sind, zu beachten. Er hat ins-
über die Untersuchung auf Trichinen unberührt. Eine
besondere Fleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn beim Ver-
1. Tiere und Fleisch in untersuchungsfähigem Zustand bringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung fest-
bereitzustellen sowie gefrorenes Fleisch, soweit erfor- gestellt wird, daß diese zum Schutze des Verbrauchers
derlich, aufzutauen, erforderlich ist.
2. die vom Untersucher als untauglich bezeichneten und
die zu beschlagnahmenden Fleischteile vor Beendi- § 18
gung der Fleischuntersuchung abzutrennen und in die
dafür vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu ver- Ordnungswidrigkeiten
bringen, Ordnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 18 des
3. auf Verlangen des Untersuchers ausreichend sonstige Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Hilfen zu stellen. fahrlässig entgegen
1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzeitig
(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seinen Mitwir-
kennzeichnet oder kennzeichnen läßt,
kungspflichten nicht nach, ist die Untersuchung zu unter-
brechen, bis er im erforderlichen Umfang mitwirkt. 2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
3. § 7 Abs. 2 Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr
§ 17 gewinnt, zubereitet oder behandelt,
Ausnahmen 4. § 8 Abs. 2 bedingt taugliches Fleisch brauchbar macht
oder es mit anderem Fleisch in Berührung kommen
(1) Fleisch von männlichen zu Zuchtzwecken verwende-
läßt,
ten Schweinen, von Kryptorchiden und Zwittern sowie von
sonstigen nicht kastrierten männlichen Schweinen mit 5. § 8 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Fleisch abgibt, das nicht oder
einem Schlachtgewicht über 40 kg darf aus Mitgliedstaa- nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort
ten nur unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus vorgeschriebenen Angaben kenntlich gemacht ist,
Schlachtbetrieben in Freibankbetriebe oder in Verarbei- 6. § 8 Abs. 4 Brühwürstchen abgibt, die sich in anderen
tungsbetriebe verbracht werden, die hierfür von der als dort bezeichneten Wursthüllen befinden oder
zuständigen Behörde besonders zugelassen und über- nicht, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
wacht werden. kenntlich gemacht sind,
(2) Die Anforderungen an das Verbringen von Fleisch 7. § 8 Abs. 5 oder 6 Fleisch abgibt,
aus anderen Mitgliedstaaten sowie an die Einfuhr finden
8. § 9 Isolierschlachtbetriebe oder -räume betreibt,
keine Anwendung auf Fleisch, das
9. § 1O Abs. 1 Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat
1 . von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-
verbringt,
führt wird, soweit es sich bei frischem Fleisch nach § 13
Abs. 1 um eine Menge von höchstens 1 kg je Person 1o. § 12 Abs. 2 Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat
und bei anderem Fleisch um eine Menge von höch- in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
11. § 13 Abs. 2 Fleisch einführt oder 4. die Freibankfleisch-Verordnung vom 30. Juli 1970
12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet. (BGBI. 1 S. 1178), geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545);
5. die Mindestanforderungen-Verordnung vom 11. No-
§ 19 vember 1974 (BGBI. 1 S. 3165), zuletzt geändert durch
Berlin-Klausel die Verordnung vom 26. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 826);
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- 6. die Isolierschlachtverordnung vom 21. Juli 1975
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des (BGBI. 1 S. 1958);
Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 7. die Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398) auch im Land Berlin. suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der
Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im
§ 20
Inland - AB.A - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 201 ), geändert durch
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften Verordnung vom 10. Dezember 1979 (BGBI. 1
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3
s. 2026);
am 1. Februar 1987 in Kraft. Gleichzeitig treten außer 8. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Regelung der
Kraft: Schlachttier- und Fleischbeschau vom 12. Februar
1. das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches 1969 (BAnz. Nr. 35 vom 20. Februar 1969).
Fleisch vom 28. Juni 1965 (BGBI. I S. 547), zuletzt (2) Bis zum 31. Dezember 1990 können in Betrieben,
geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom die die Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 zum Zeitpunkt
10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545); des lnkrafttretens dieser Verordnung nicht erfüllen, bisher
2. die Verordnung über unzulässige Zusätze und Behand- zulässige Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände
lungsverfahren bei Fleisch in der im Bundesgesetzblatt weiterverwendet werden, soweit sie das Fleisch nicht
Teil III, Gliederungsnummer 7832-1-5, veröffentlichten nachteilig beeinflussen können.
bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung
(3) Anlage 2 Kapitel X tritt am 1. August 1988 in
vom 21. April 1965 (BGBI. 1 S. 343); Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Blutplasma in
3. die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der im Bun- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1-9, 2125-4-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Mai 1975
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1281 ), außer Kraft.
(BGBI. 1 S. 1140);
Bonn, den 30. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1685
Anlage 1
(zu den §§ 5 und 6)
Kapitel 1 5.4 der begründete Verdacht besteht, daß das unter-
suchte Tier vor Ablauf der vorgeschriebenen
Schlachttieruntersuchung
Wartezeit geschlachtet werden soll.
1. Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichen- Von einer Versagung der Schlachterlaubnis
der Beleuchtung vorzunehmen. nach den Nummern 5.3 und 5.4 kann abgesehen
werden, wenn aus dem Ergebnis einer Rück-
2. Mit der Untersuchung soll festgestellt werden, standsuntersuchung entnommen werden kann,
2.1 daß das Fleisch Rückstände der genannten Stof-
ob das Tier von einer auf Mensch oder Tier
fe nicht aufweist; ferner bei Not- und Krank-
übertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Ein-
zelmerkmale oder das Allgemeinbefinden des schlachtungen.
Tieres den Ausbruch einer solchen Krankheit
befürchten lassen; 6. Für den innergemeinschaftlichen Handelsver-
kehr dürfen darüber hinaus nicht geschlachtet
2.2 ob das Tier eine Störung des Allgemeinbefin- werden
dens oder Erscheinungen einer Krankheit erken-
nen läßt; 6.1 Tiere, die von einer auf Mensch oder Tier über-
tragbaren Krankheit befallen sind oder bei denen
2.3 ob das Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden
den Transport erhitzt ist; den Ausbruch einer solchen Krankheit befürch-
2.4 ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hin- ten lassen;
deuten, daß dem Tier Stoffe mit pharmakologi- 6.2 Tiere, die eine Störung des Allgemeinbefindens
scher Wirkung verabreicht worden sind oder daß oder Erscheinungen einer Krankheit erkennen
es andere Stoffe aufgenommen hat, die geeignet lassen, durch die das Fleisch untauglich zum
sind, das Fleisch für den menschlichen Genuß Genuß für Menschen werden kann;
bedenklich zu machen.
6.3 Tiere, bei denen Anzeichen darauf hindeuten,
3. Rückstandsuntersuchungen sowie Untersuchun- daß ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
gen auf Krankheiten, die auf Mensch oder Tier verabreicht worden sind oder daß sie andere
übertragbar sind, können bei Tieren, die unter Stoffe aufgenommen haben, die geeignet sind,
gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen das Fleisch für den menschlichen Genuß be-
in einem Bestand gehalten werden, auf eine für denklich zu machen;
die Beurteilung des Bestandes ausreichende 6.4 Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner
Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt Form festgestellt worden ist.
werden.
4. Ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung 7. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des
auf Grund der Herkunft, der äußeren Erschei- Untersuchers ist die Schlachterlaubnis um 24
nung, des Verhaltens der Tiere oder auf Grund Stunden zu verschieben, wenn
anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit 7.1 festgestellt wird, daß das untersuchte Tier ermü-
des Tieres oder an der Genußtauglichkeit seines det, stark aufgeregt oder durch den Transport
Fleisches, sind weitergehende Untersuchungen erhitzt ist oder
durchzuführen. Die zuständige Behörde be-
stimmt Art und Durchführung der weitergehen- 7.2 der begründete Verdacht besteht, daß das unter-
den Untersuchungen. suchte Tier unter Einwirkung von Beruhigungs-
mitteln steht.
5. Die Schlachterlaubnis ist zu versagen, wenn
5.1 8. Die Schlachterlaubnis kann unter der Auflage
bei dem untersuchten Tier Milzbrand, Rausch-
erteilt werden, die Schlachtung räumlich getrennt
brand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, an-
von den übrigen Schlachtungen vorzunehmen,
steckende Blutarmut der Einhufer, Rinderpest,
wenn der Verdacht auf Q-Fieber oder Leptospi-
Maltafieber festgestellt worden ist oder der Ver-
rose besteht; in diesen Fällen sind besondere
dacht auf eine solche Erkrankung vorliegt;
Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtperso-
5.2 bei dem untersuchten Tier Rückstände oder an- nals zu treffen.
dere Stoffe vorhanden sind, die in das Fleisch
übergehen und die geeignet sind, das Fleisch für
den menschlichen Genuß bedenklich zu ma-
chen; Kapitel II
5.3 auf Grund von Tatsachen, insbesondere bei Er- Fleischuntersuchung
scheinungen, die auf eine Behandlung mit phar-
makologisch wirksamen Stoffen hinweisen, an- 1. Alle Teile des geschlachteten Tieres einschließ-
zunehmen ist, daß das Fleisch für den mensch- lich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten
lichen Genuß bedenklich werden könnte; auf ihre Genußtauglichkeit zu untersuchen.
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Die Untersuchung auf die Genußtauglichkeit um- denales) sind anzuschneiden und zu besich-
faßt unter anderem Untersuchungen tigen;
2.1 zur Feststellung pathologisch-anatomischer Ver- 5.7 der Magen und Darm, das Gekröse, sowie das
änderungen; große und kleine Netz sind zu besichtigen, die
2.2 auf Krankheitserreger oder sonstige Keime, die Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici),
das Fleisch nachteilig beeinflussen können; die Gekröselymphknoten (Lnn. mesenterici cra-
niales et caudales) sind anzuschneiden und zu
2.3 auf sonstige Mängel wie mangelhafte Ausblu- besichtigen;
tung, abweichende Fleischreifung, Wäßrigkeit,
Abweichungen von Geruch, Geschmack, Farbe, 5.8 die Milz ist zu besichtigen und zu durchtasten;
Konsistenz; 5.9 die Nieren sind zu besichtigen und zu durch-
2.4 auf Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren tasten; ihre Lymphknoten (Lnn. renales) sind
Umwandlungsprodukte sowie auf andere Stoffe, anzuschneiden und zu besichtigen; die Harn-
die in Fleisch übergehen und gesundheitlich be- blase ist zu besichtigen;
denklich sein können. 5.10 Brust- und Bauchfell sind zu besichtigen;
3. Untersuchungsschnitte dürfen nur im vorge- 5.11 die männlichen und weiblichen Geschlechtsor-
schriebenen Umfange, und soweit zur Errei- gane sind zu besichtigen und zu durchtasten; bei
chung des Untersuchungsziels erforderlich, aus- Kühen ist die Gebärmutter zu öffnen, wenn sie
geführt werden. Werden bei der Besichtigung unverändert erscheint und zum Genuß für Men-
oder beim Durchtasten pathologisch-anatomi- schen verwendet werden soll; bei Ebern und
sche Veränderungen festgestellt, die den Tier- Bullen sind die oberflächlichen Leistenlymphkno-
körper, Nebenprodukte der Schlachtung, Ein- ten (Lnn. inguinales superficiales) anzuschnei-
richtungsgegenstände, Arbeitsgeräte oder Ar- den und zu besichtigen;
beitsräume kontaminieren oder Personal infizie- 5.12 das Euter ist zu besichtigen, seine Lymphknoten
ren können, dürfen Untersuchungsschnitte nur (Lnn. mammarii) sind anzuschneiden und zu be-
unter Vorsichtsmaßnahmen, die eine Kontami- sichtigen; bei Kühen ist jedes Euterviertel durch
nation des frischen Fleisches ausschließen und einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den
nur in dem für die Feststellung der Erkrankung Zisternen (Sinus lactiferes) zu spalten, wenn es
unverzichtbaren Umfang angelegt werden. zum Genuß für Menschen verwendet werden
soll;
4. Für die Untersuchung sind erforderlichenfalls
Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen. 5.13 bei jungen Tieren sind die Nabelgegend und die
Gelenke zu besichtigen; im Verdachtsfall sind
5. Die Untersuchung ist wie folgt durchzuführen: die Gelenke zu öffnen und die Nabelgegend
einzuschneiden;
5.1 das Blut ist auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und
Anwesenheit fremder Bestandteile zu prüfen; 5.14 die Muskulatur, das Binde- und Fettgewebe, die
Knochen, insbesondere die gespaltene Wirbel-
5.2 der Kopf, der Rachen und die Mandeln sind zu säule, die Gelenke, das Brustbein, beim Schwein
besichtigen, die Schlundkopf-, Kehlgangs- und
auch die Haut, sind zu besichtigen;
Ohrenspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retro-
pharyngei, mandibulares et parotidei) sind anzu- 5.15 im Verdachtsfall sind die Buglymphknoten (Lnn.
schneiden und zu besichtigen; die Zunge ist zu cervicales superficiales), Achsellymphknoten
durchtasten und so weit zu lösen, daß die Maul- (Lnn. axillares proprii et/sive primae costae),
und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Um- Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales/
fang zu sehen ist; die Mandeln sind nach der caudales), Halslymphknoten (Lnn. cervicales
Untersuchung zu entfernen; profundi et costocervicales), Kniekehllymphkno-
ten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlymphknoten (Lnn.
5.3 die Luftröhre ist zu besichtigen, die Lunge und subiliaci), Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici),
die Speiseröhre sind zu besichtigen und zu die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphkno-
durchtasten; die Lymphknoten an der Lungen- ten (Lnn. iliaci), Lendenlymphknoten (Lnn. lum-
wurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell bales aortici) und die oberflächlichen Leisten-
(Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu lymphknoten (Lnn. inguinales superficiales), so-
besichtigen; Luftröhre und Hauptluftröhrenäste
fern sie nicht für die bakteriologische Untersu-
sind durch einen Längsschnitt zu öffnen; im unte- chung verwendet werden, mehrfach anzuschnei-
ren Drittel der Lunge ist ein Querschnitt durch die
den und zu besichtigen;
Hauptluftröhrenäste anzulegen;
5.16 bei Schafen und Ziegen ist es nur im Verdachts-
5.4 der Herzbeutel und das Herz sind zu besichti- fall erforderlich, das Herz zu eröffnen, die Lunge
gen; am Herzen sind Schnitte anzulegen, durch und die Luftröhrenäste sowie die Lymphknoten
die die Kammern geöffnet werden und die Schei-
anzuschneiden; Herz, Lunge und Lymphknoten
dewand durchtrennt wird; sind jedoch zu besichtigen und zu durchtasten;
5.5 das Zwerchfell ist zu besichtigen; 5.17 bei Schweinen sind die Lymphknoten des Kop-
5.6 die Leber, die Gallenblase und die Gallengänge fes mit Ausnahme des Kehlgangslymphknotens,
sind zu besichtigen und zu durchtasten; die die Lymphknoten an der Lungenwurzel, des Ma-
Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauch- gens und Darmes und der Nieren nur im Ver-
speicheldrüse (Lnn. hepatici et pancreaticoduo- dachtsfall anzuschneiden, sie sind aber zu
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1687
durchtasten; das Anschneiden der Lunge gemäß 8.2 auf Distomatose:
Nummer 5.3 ist nicht erforderlich, wenn die Lun- bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie bei
ge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen Schweinen, die zur Zucht benutzt worden sind,
wird; die Magenfläche der Leber durch Einschnitte, die
5.18 bei Hauskaninchen und bei Tierarten vergleich- die Hauptgallengänge öffnen; bei Rindern, Scha-
barer Größe sind die in den Nummern 5.1 bis fen und Ziegen außerdem durch einen tiefen
5.14 genannten Teile zu besichtigen; die inneren Einschnitt an der Basis des Spigelschen Lap-
Organe sowie veränderte Teile sind auch zu pens (L. caudatus);
durchtasten und erforderlichenfalls anzu-
schneiden. 8.3 auf Rotz:
bei Einhufern durch Besichtigen der Schleimhäu-
5.19 Abweichend von Nummer 5.1 bis 5.14 erfolgt bei te der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöh-
nicht in Nummer 5.18 genanntem erlegtem Haar- le und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des
wild die Fleischuntersuchung durch Besichtigen; Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme
innere Organe sowie veränderte Teile sind auch der Nasenscheidewand;
zu durchtasten und erforderlichenfalls anzu-
schneiden; nur im Verdachtsfall sowie beim Vor- 8.4 auf Verabreichung oestrogen, androgen oder
liegen von gesundheitlich bedenklichen Merk- gestagen wirkender Stoffe:
malen nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3 müssen bei Kälbern über die Untersuchung nach Num-
für die Fleischuntersuchung die Zunge, Speise- mer 5.11 hinaus auch die Eierstöcke oder ein
röhre, Lunge einschließlich Luftröhre uhd Kehl- Querschnitt durch den Harnröhrenteil der Pro-
kopf, Milz, das Herz, die Leber, Nieren samt stata; läßt der Befund auf die Verwendung von
Nierenfett sowie Magen und Darm vorliegen; Stoffen mit pharmakologischer Wirkung schlie-
Köpfe, einschließlich Trophäen nur bei Tollwut- ßen, so sind die erforderlichen Rückstandsunter-
verdacht. suchungen durchzuführen.
6. Bei Schalenwild, das in Gehegen getötet wird,
kann auf das Entfernen der Decke verzichtet
werden, wenn nach den übrigen Untersuchungs-
Kapitel III
ergebnissen dagegen keine gesundheitlichen
Bedenken bestehen. Weitere Untersuchungen
7. Im Verdachtsfall kann die Untersuchung auch 1. Untersuchung auf Trichinen
auf andere Körperteile ausgedehnt werden.
1.1 Die Trichinenuntersuchung darf nur in einem
Raum des Schlachtbetriebes oder in einem an-
8. Zusätzlich sind systematisch zu untersuchen deren geeigneten, von der zuständigen Behörde
8.1 auf Zystizerkose: zugelassenen Raum durchgeführt werden, in
8.1.1 dem Geräte und Material vorhanden sind, die die
bei über 6 Wochen alten Rindern
Untersuchung mit der Verdauungsmethode zu-
8.1.1.1 die äußeren Kaumuskeln durch je zwei ergiebige lassen. Die zuständige Behörde kann Ausnah-
parallel zum Unterkiefer verlaufende Schnitte; men zulassen.
bei nicht enthäuteten Köpfen von Kälbern (Rin-
der vor dem Zahnwechsel bis zu einem 1.2 Bei Hausschweinen und Sumpfbibern sind aus
Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf die Kau- Zwerchfellpfeilern zwei Proben von mindestens
muskelschnitte verzichtet werden, wenn bei der je 2 g, bei allen anderen Tierarten ist zusätzlich
übrigen Untersuchung keine Finnen festgestellt aus der Unterarmmuskulatur eine Probe von
worden sind und das Fleisch nicht für den inner- mindestens 2 g zu entnehmen.
gemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt
ist; 1.3 Können Proben nach Nummer 1.2 nicht entnom-
men werden, ist die doppelte Probenzahl von
8.1.1.2 die inneren Kaumuskeln durch je einen Schnitt; Stellen zu entnehmen, an denen die Muskulatur
8.1 .1 .3 die Zunge durch einen Längsschnitt in die Mus- in sehnige Teile übergeht.
kulatur der unteren Fläche, ohne den Zungen-
körper stark zu beschädigen; 1.4 Ist die Trichinenuntersuchung an zerlegtem
Fleisch durchzuführen, so sind von jedem
8.1.1.4 die Speiseröhre nach Lösung von der Luftröhre; Fleischteil mindestens drei Proben zu ent-
8.1.1.5 das Herz durch einen von den Herzohren zur nehmen.
Herzspitze verlaufenden weiteren Schnitt;
1.5 Vor Abschluß der Trichinenuntersuchung darf
8.1.1.6 außer bei Kälbern der muskulöse Teil des das geschlachtete Tier nicht aus dem Schlacht-
Zwerchfells nach Lösung vom serösen Überzug; betrieb entfernt und nicht weiter als in Hälften
8.1.2 bei Schweinen die freigelegten Muskelflächen, zerlegt werden. Die zuständige Behörde kann
insbesondere an den Schenkeln, die Bauch- eine weitere Zerlegung oder Verarbeitung zulas-
wand, die vom Fettgewebe befreite Lendenmus- sen, wenn das Fleisch bis zum Vorliegen der
kulatur (M. psoas maj.), die Zwerchfellpfeiler, Untersuchungsergebnisse unter amtlicher Auf-
Zwischenrippenmuskeln, das Herz, die Zunge sicht gehalten wird. Dies gilt für Hausschlachtun-
und die Kehlkopfmuskulatur; gen entsprechend.
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Rückstandsuntersuchung 3.2 Sobald das Ergebnis der bakteriologischen
Fleischuntersuchung von der Untersuchungs-
2.1 Geeignete Stichproben sind nach näherer An-
stelle mitgeteilt worden ist, ist die unterbrochene
weisung der zuständigen Behörde zu entneh-
Fleischuntersuchung abzuschließen und das
men von etwa zwei Prozent aller gewerblich
Fleisch entsprechend zu kennzeichnen.
geschlachteten Kälber und etwa einem halben
Prozent aller gewerblich geschlachteten sonsti- 3.3 Untersuchungen nach Nummer 3.1 .4 können bei
gen Tiere. Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und Hal-
tungsbedingungen in einem Bestand gehalten
2.2 Von einer stichprobeweisen Untersuchung auf
werden, auf eine für die Beurteilung ausreichen-
bestimmte Rückstände kann die zuständige Be-
de Zahl repräsentativ entnommener Stichproben
hörde absehen, wenn Untersuchungsergebnisse
beschränkt werden.
aus einem ständig tierärztlich überwachten Her-
kunftsbetrieb dies zulassen. 4. Sonstige Untersuchungen
2.3 Wird eine Rückstandsuntersuchung auf Grund Sonstigen Untersuchungen, z.B. auf abwei-
begründeten Verdachts durchgeführt, so kann chende Fleischreifung, Wäßrigkeit, mangelhafte
bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und Ausblutung, Farb-, Geruchs- und Geschmacks-
Haltungsbedingungen in einem Bestand gehal- abweichungen unterliegt Fleisch von Tieren, bei
ten werden, die Rückstandsuntersuchung auf denen die Fleischuntersuchung nicht zweifelsfrei
eine für die Beurteilung ausreichende Zahl reprä- ergeben hat, daß das Fleisch tauglich zum Ge-
sentativer Stichproben beschränkt werden. nuß für Menschen ist.
2.4 Positive Ergebnisse der Rückstandsunter-
5. Untersuchungen nach Nummer 3 sowie Nummer
suchungen sind der zuständigen Behörde des
4 sind bei erlegtem Haarwild, sofern dieses auf
Herkunftsbetriebes unverzüglich mitzuteilen.
Grund sonstiger Feststellungen oder mit Zustim-
3. Bakteriologische Fleischuntersuchung (BU) mung des Verfügungsberechtigten nicht als un-
tauglich zu beurteilen ist, insbesondere beim
3.1 Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist, Vorliegen folgender Merkmale durchzuführen:
sofern das geschlachtete Tier nicht auf Grund
sonstiger Feststellungen als untauglich zu be- 5.1 akute Entzündungen;
urteilen ist, durchzuführen bei Tieren, 5.2 Leber- und Milzschwellung;
3.1.1 die mit einer Störung des Allgemeinbefindens 5.3 offene Knochenbrüche, die nicht mit dem Er-
geschlachtet worden sind; legen in Zusammenhang stehen;
3.1.2 die mit akuten Entzündungen oder mit Allge- 5.4 fremder Inhalt in den Körperhöhlen, wenn Brust-
meinerkrankungen im Anschluß an Entzündun- und Bauchfell verfärbt sind;
gen oder Knochenbrüche geschlachtet worden
5.5 erhebliche Abmagerung;
sind;
5.6 erhebliche Abweichungen in Farbe, Konsistenz
3.1.3 die krankhafte Veränderungen aufweisen, die
oder Geruch, ausgenommen artspezifischer Ge-
das Fleisch für den menschlichen Genuß be-
schlechtsgeruch.
denklich erscheinen lassen (wie Verdacht auf
Bakteriämie oder Virämie);
3.1.4 bei denen vor der Schlachtung das Ausscheiden Kapitel IV
von Salmonellen nachgewiesen worden ist oder
Beurteilung des Fleisches
die der Ausscheidung verdächtig sind;
3.1.5 bei denen das Ausweiden nicht spätestens eine Der Beurteilung jedes einzelnen geschlachteten
1.
Stunde nach dem Betäuben erfolgt ist; dies gilt Tieres sind zugrunde zu legen die Ergebnisse
nicht bei erlegtem Haarwild;
1.1 der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
3.1.6 bei denen für die Fleischuntersuchung erforder-
liche Teile des geschlachteten Tieres fehlen oder 1.2 der bakteriologischen Untersuchung im Falle des
einer Behandlung unterworfen worden sind, die Kapitels III Nr. 3.1.4 und 3.3 und der Rück-
eine einwandfreie Beurteilung unmöglich macht; standsuntersuchung im Falle des Kapitels III
dies gilt nicht bei erlegtem Haarwild; Nr. 2.3 auch bei denjenigen Tieren, die nicht
dieser Untersuchung unterlegen haben, wenn
3.1.7 bei denen die Schlachtung ohne die vorgeschrie- diese Tiere unter gleichen Fütterungs- und Hal-
bene Schlachttieruntersuchung erfolgt ist; tungsbedingungen in demselben Bestand gehal-
3.1.8 über die der zuständigen Behörde sonst Tat- ten worden sind; dies gilt auch bei erlegtem
sachen bekannt sind, die eine bakteriologische Haarwild, wenn es sich um eine Jagdstrecke
Fleischuntersuchung erforderlich machen. derselben Tierart aus demselben Jagdbezirk
Im Rahmen der bakteriologischen Fleischunter- handelt.
suchung ist auch eine Untersuchung auf Hemm- 2. Als tauglich
stoffe durchzuführen. Die bakteriologische
Fleischuntersuchtung ist nicht erforderlich, wenn 2.1 sind der untersuchte Tierkörper und die Neben-
das geschlachtete Tier mit Zustimmung des Ver- produkte der Schlachtung zu beurteilen, wenn
fügungsberechtigten beseitigt wird (Kapitel IV sie keinerlei Veränderungen aufgewiesen haben
Nr. 8). oder nur kurz vor der Schlachtung entstandene
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1689
Verletzungen, Mißbildungen oder örtlich be- sind ggf. weitere Untersuchungen nach Kapitel
grenzte Veränderungen, soweit - gegebenen- III Nr. 4 durchzuführen, bei Abweichungen hin-
falls auf Grund zusätzlicher Untersuchungen - sichtlich Farbe, Geruch, Geschmack oder Zu-
sichergestellt ist, daß diese die Genußtauglich- sammensetzung ist frühestens 24 Stunden nach
keit des Tierkörpers einschließlich der dazu ge- der Schlachtung zu beurteilen; wenn lediglich
hörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht einzelne Fleischteile vorstehende Abweichun-
beeinträchtigen; gen aufweisen, sind nur diese als minderwertig
2.2 dürfen auch der untersuchte Tierkörper, die un- zu beurteilen;
tersuchten Teile des Tierkörpers oder die Ne- 4.2 wenn bei Ebern mit einem Schlachtgewicht über
benprodukte der Schlachtung beurteilt werden, 40 kg, Zwittern und Kryptorchiden von Schwei-
wenn auf Grund der Untersuchungsergebnisse nen eine Behandlung des Fleisches nach Num-
feststeht, daß die Veränderungen auf Teile des mer 3.3 nicht durchgeführt worden ist und eine
Tierkörpers oder auf Nebenprodukte der Beurteilung nach Nummer 7.3 nicht erforderlich
Schlachtung beschränkt sind und Krankheits- ist; dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entfer-
erreger in den unveränderten Teilen weder fest- nung der Hoden weniger als 6 Wochen zurück-
gestellt noch zu erwarten sind. Dies gilt auch vor- liegt.
behaltlich der Nummer 7.6 für Tierkörper, wenn
durch den Hemmstofftest oder andere Rück-
standsuntersuchungen nachgewiesen worden 5. Als minderwertig gilt mit Ausnahme der nach
ist, daß Rückstände oder Gehalte von Stoffen Nummer 10.4 als untauglich zu beurteilenden
Teile auch der Tierkörper, wenn im Rahmen
2.2.1 festgesetzte Höchstmengen, einer Untersuchung nach Kapitel III Nr. 3 aus-
2.2.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte oder schließlich anaerob wachsende grampositive
Stäbchen in der Muskulatur nachgewiesen wur.,,
2.2.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkennt-
den und sich kein Hinweis auf das Vorliegen
nissen unbedenklich sind,
pathogener Erreger ergeben hat.
in einem oder mehreren Organen, jedoch nicht
im Tierkörper, überschreiten. 6. Als bedingt tauglich zu beurteilen sind der Tier-
körper und die Nebenprodukte der Schlachtung,
3. Als tauglich nach Brauchbarmachung dürfen mit Ausnahme der nach Nummer 10 als untaug-
auch beurteilt werden der Tierkörper und die lich zu erachtenden Teile, wenn festgesteltt wor-
Nebenprodukte der Schlachtung den sind:
3.1 vom Rind im Falle der Schwachfinnigkeit (bis 10
6 Tuberkulose, soweit ,es sich nicht um generali-
Finnen je Tierkörper), sofern sie nach amtlichen ·1
sierte Tuberkulose einschließlich Knochentuber-
Verfahren durchgefroren werden; dies gilt nicht
kulose handelt;
für Fleisch, das für Mitgliedstaaten bestimmt ist;
dem Gefrierverfahren unterliegen nicht Leber, 6.2 Salmonellose, sofern nicht Nummer 7.2 zutrifft,
Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rücken- sowie Vorkommen von Salmonellen in der Mus-
mark, Euter und das Fett, sofern sie finnenfrei kulatur und in den Organen;
befunden worden sind, ferner das Blut sowie die
von Weichteilen befreiten Knochen; 6.3 Rotlauf der Schweine, Aujeszkysche Krankheit,
Schweinepest, ansteckende Schweinelähme,
3.2 von Tieren, die aus Beständen stammen, in de- soweit nicht die Voraussetzungen nach Nummer
nen Salmonellose festgestellt worden ist, die
7 .2 vorliegen;
selbst keine Krankheitserscheinungen gezeigt
haben, wenn sie nach näherer Anweisung der 6.4 Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern
zuständigen Behörde erhitzt werden; dies gilt (Cysticercus bovis), bei Schweinen (Cysticercus
auch, wenn die Oberfläche erheblich mit Zoo- cellulosae), bei Schafen und Ziegen (Cysticercus
noseerregern behaftet ist; ovis), bei Haarwild (Cysticercus cervi), wenn es
sich um Schwachfinnigkeit handelt und Tierkör-
3.3 von Ebern mit einem Schlachtgewicht über 40 kg, per von Rindern nicht nach Nummer 3.1 brauch-
Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen, so- bar gemacht worden sind;
fern sie unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb in
nicht weiter als in drei Stücke geteilten Tierkör- 6.5 andere Erkrankungen, deren Erreger durch
perhälften in einen von der zuständigen Behörde Fleisch auf den Menschen übertragen werden
dafür zugelassenen Betrieb verbracht und dort können, sofern nicht die Voraussetzungen nach
nach den Vorschriften des Anhangs A Kapitel V Nummer 7 vorliegen, sowie das Vorkommen die-
der Richtlinie 77/99/EWG behandelt werden. ser Erreger in der Muskulatur und in den Or-
ganen;
4. Als minderwertig zu beurteilen sind der Tierkör-
per und die Nebenprodukte der Schlachtung, 6.6 sonstige krankhafte Veränderungen, die auf eine
ausgenommen Blut, Allgemeinerkrankung hinweisen, sofern nicht die
4.1 wenn keine gesundheitlich bedenklichen Verän- Voraussetzungen nach Nummer 7 vorliegen.
derungen, aber mäßige Abweichungen hinsicht- Als bedingt tauglich zu beurteilen sind ferner
lich Konsistenz, Farbe, Geruch, Geschmack, Zu- Tiere aus Beständen nach Nummer 3.2, sofern
sammensetzung, Haltbarkeit oder Fleischreifung ihr Fleisch nicht nach Nummer 3.2 erhitzt worden
vorliegen; zur Feststellung dieser Abweichungen ist.
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7. Als untauglich zu beurteilen ist das geschlachte- 10.1.1 die Organe, wenn nur die zugehörigen Lymph-
te Tier, wenn festgestellt worden sind: knoten tuberkulöse Veränderungen aufweisen;
7.1 Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, 10.1.2 der gesamte Darm einschließlich des Gekröse-
Botulismus, ansteckende Blutarmut der Ein- fettes, wenn Tuberkulose der Gekröselymphkno-
hufer, Rinderpest, Brucellose, generalisierte Tu- ten vorliegt;
berkulose einschließlich Knochentuberkulose,
10.1.3 Luftröhre und Kehlkopf bei Tuberkulose der Lun-
Trichinellose, Myxomatose oder Tularämie; gen oder eines zugehörigen Lymphknotens;
7.2 Salmonellose, Rotlauf der Schweine, Aujeszky-
10.2 bei herdförmigen Veränderungen, die bei Rin-
sche Krankheit, Schweinepest, ansteckende
dern oder Schweinen durch Mycobakterien ver-
Schweinelähme oder Sarkosporidiose, wenn
ursacht sein können,
gleichzeitig erhebliche sinnfällige Veränderun-
gen der Muskulatur oder des Fettgewebes vor- 10.2.1 in Kehlgangslymphknoten: Kehlkopf, Luftröhre,
liegen; Lunge,
7.3 erhebliche sinnfällige Veränderungen anderer 10.2.2 in Gekröselymphknoten: der gesamte Darm ein-
Ursachen, auch das Vorkommen von Geschwül- schließlich des Gekrösefettes;
sten und Abszessen an zahlreichen Stellen der
Muskulatur, der Knochen, der Fleischlymphkno- 10.3 die Organe, das Gehirn und das Rückenmark,
ten oder in mehreren Organen oder vollständige auch wenn sie unverändert sind, bei anstecken-
Abmagerung; der Schweinelähme, Schweinepest und Aujesz-
kyscher Krankheit;
7.4 Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern
(Cysticercus bovis), bei Schweinen (Cysticercus 10.4 die Organe bei Q-Fieber, Leptospirose, Salmo-
cellulosae), bei Schafen und Ziegen (Cysticercus nellose und anderen Zoonosen, deren Erreger
ovis), bei Haarwild (Cysticercus cervi), wenn bei durch Fleisch übertragen werden können sowie
der Untersuchung Starkfinnigkeit (mehr als 1O bei Nachweis von obligat anaerob wachsenden
Finnen je Tier) festgestellt wird; grampositiven Stäbchen;
7.5 bei der Untersuchung auf Hemmstoffe 10.5 Lunge, Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm und
Euter, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe
7.5.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur
in der Niere ein positives Ergebnis hatte;
7.5.2 ein' zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in
Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaf- 10.6 die Organe, wenn durch eine andere Rück-
ten Ergebnis in der Niere; standsuntersuchung als nach Nummer 10.5
nachgewiesen worden ist, daß Rückstände oder
7.6 positive Ergebnisse der Untersuchung auf Rück- Gehalte von Stoffen
stände oestrogener, androgener und gestagener
Stoffe, von Thyreostatika oder von anderen Stof- 10.6.1 festgesetzte Höchstmengen,
fen, deren Anwendung bei Tieren, von denen 10.6.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte oder
Lebensmittel gewonnen werden sollen, verboten
ist; 10.6.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkennt-
nissen unbedenklich sind,
7.7 das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehal-
te von Stoffen, die in einem oder mehreren Organen, jedoch nicht
im Tierkörper, überschreiten;
7.7.1 festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
7.7.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte über- 10.7 die Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt
schreiten; wurden, sowie von Pferden;
7.7.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaft- 10.8 nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde und
lichen Erkenntnissen unbedenklich sind; Harnblasen;
7.8 natürlicher Tod, Töten im Verenden, tot geboren 10.9 Mägen und Därme von fleischfressendem Haar-
oder ungeboren. wild;
10.10 das Blut geschlachteter Tiere, die bedingt taug-
8. Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung lich oder untauglich beurteilt worden sind oder
dürfen auch als untauglich beurteilt werden, bei denen Proben zur bakteriologischen Fleisch-
wenn der Besitzer mit der unschädlichen Beseiti- untersuchung entnommen werden.
gung einverstanden ist.
11. Als nicht geeignet zum Genuß für Menschen sind
9. Als untauglich sind nur die veränderten Teile des zu erklären und nach Abschluß der Fleischunter-
Tierkörpers oder der Nebenprodukte der suchung bis zur Beseitigung nach den Vorschrif-
Schlachtung zu beurteilen, wenn es sich bei ten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu be-
diesen Teilen um herdförmige oder örtlich be- schlagnahmen, sofern sie nicht nach den Num-
grenzte Veränderungen handelt, die gründlich mern 7 bis 1O als untauglich zu beurteilen sind:
entfernbar sind.
11.1 Geschlechtsorgane, Föten und Eihäute, außer
der Gebärmutter und Hoden, die aus dem Gel-
10. Als untauglich zu beurteilen sind: tungsbereich dieser Verordnung verbracht wer-
10.1 bei nicht generalisierter Tuberkulose den sollen,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1691
11.2 Augen, Ohrenausschnitte (die inneren knorpeli- Ergebnisse folgender Untersuchungen noch
gen Teile des äußeren Gehörganges), Mandeln nicht vorliegen:
(Tonsillen),
2.1 der stichprobenweisen Rückstandsuntersu-
11.3 bei Schweinen der Nabelbeutel und laktierendes chung,
Gesäuge,
2.2 der Trichinenuntersuchung in den Fällen, in
11.4 verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, ver- denen
unreinigtes oder durch Aufblasen verändertes
sonstiges Fleisch, 2.2.1 die Tierkörper, auch zerlegt, unter amtlicher Auf-
sicht im selben Schlachtbetrieb verbleiben,
11.5 Dickdärme von Einhufern,
2.2.2 die Trichinenuntersuchung nicht im Schlacht-
11.6 nicht gereinigte Schlünde, betrieb selbst durchgeführt wird; der Verfügungs-
11.7 nicht gereinigte Mägen, Därme und Harnblasen, berechtigte darf 4 Stunden nach der Probe-
nahme über das Fleisch verfügen, sofern der
11.8 Unterfüße, die nicht gereinigt, enthäutet, ent-
Probenehmer nicht einen anderen Zeitpunkt
hornt oder enthaart (entborstet) sind,
schriftlich mitteilt,
11.9 nicht enthäutete Euter von Rindern.
2.2.3 die Tierkörper, auch zerlegt, im Schlachtbetrieb
unter amtlicher Aufsicht einer Kältebehandlung
unterzogen werden.
Kapitel V
3. In Betrieben, die für den innergemeinschaft-
Kennzeichnung lichen Handelsverkehr zugelassen sind, muß die
Kennzeichnung von frischem Fleisch, das als
1. Die Kennzeichnung darf am Fleisch erst dann tauglich für den innergemeinschaftlichen Han-
angebracht werden, wenn das Ergebnis aller delsverkehr beurteilt wird, wie folgt durchgeführt
Untersuchungen, einschließlich der Trichinen- werden:
untersuchung, vorliegt. 3.1 Der verwendete Stempel muß dem nachstehend
abgedruckten Muster in Form und Inhalt ent-
2. Abweichend von Nummer 1 darf die Kennzeich- sprechen. Der Stempel kann zusätzlich einen
nung auch dann angebracht werden, wenn die Hinweis auf den Untersucher erhalten.
Stempelformen für den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
(nach den Nummern 3 und 4)
3.1.1
6,5 cm
3.1.2
6,5 cm
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3.1.3 E
(.)
LO
..;
6,5 cm
3.1.4 EV
3.1.5
8-
3.2 Die Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brenn- innergemeinschaftlichen Handelsverkehr be-
stempel nach Nummer 3.1 .1 zu kennzeichnen: stimmt sind.
- bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr 3.5 Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tier-
als 65 kg ist jede Hälfte mindestens an folgen- arten sind mit einem Farb- oder Brennstempel
den Stellen zu stempeln: Außenseite der nach Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen, sofern sie
Keule, Lende, Rücken, Bauch und Schulter; nicht umhüllt oder verpackt oder für nicht zu-
gelassene Betriebe bestimmt sind.
- andere Tierkörper sind mindestens viermal zu
stempeln, nämlich an jeder Schulter und der 3.6 Teilstücke, die in Zerlegungsbetrieben von ord-
Außenseite jeder Keule. nungsgemäß gekennzeichneten Tierkörpern ge-
wonnen worden sind, müssen mit einem Farb-
3.3 Tierkörper von männlichen zu Zuchtzwecken oder Brennstempel gemäß Nummer 3.1 .2, der
verwendeten Schweinen, Kryptorchiden und die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungs-
Zwittern von Schweinen, von nicht kastrierten betriebes enthält, gekennzeichnet werden, außer
männlichen Schweinen mit einem Schlachtge- wenn sie umhüllt oder verpackt werden oder für
wicht über 40 kg sind mit einem Stempel zu nicht zugelassene Betriebe bestimmt und geeig-
kennzeichnen, der dem abgedruckten Muster nete Sammelkennzeichnungen angebracht wor-
3.1 .3 entspricht. den sind.
3.4 Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern 3.7 Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so gekenn-
sind mit einem Brennstempel nach Nummer zeichnet sein, daß die Tierart, von der es
3.1 .1 zu kennzeichnen, sofern diese für, den stammt, leicht feststellbar ist, dafür verwendete
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1693
Stempel müssen nach Form und Inhalt dem in 4.2 Der Veterinärkontrollnummer wird bei Fleischer-
Nummer 6.1 abgedruckten Muster entsprechen. zeugnissen mit einem geringen Fleischanteil
(§ 1O Abs. 2) die Zahl 8 mit nachfolgendem Bin-
3.8 Wenn destrich (,,8- ") vorangestellt (3.1.5).
3.8.1 Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten, 4.3 Die Kennzeichnung kann mit einem Farb- oder
3.8.2 Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer Brennstempel auf dem Erzeugnis, der Umhül-
3.1.1 gekennzeichneter Tierkörper anfallen, lung oder der Verpackung angebracht oder auf
umhüllt oder verpackt sind, sind sie mit einem einem Etikett eingedruckt oder angebracht wer-
Stempel gemäß Nummer 3.1.2, der anstelle der den. Der Stempel muß beim Öffnen der Verpak-
Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebs kung zerstört werden. Hiervon darf nur dann
die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbe- abgewichen werden, wenn die Verpackung beim
triebs enthält, auf einem an der Verpackung be- Öffnen zerstört wird.
festigten oder auf der Verpackung aufgedruckten 4.4 Bei einzeln abgepackten Fleischerzeugnissen
Etikett zu versehen. Das Etikett ist so anzubrin- braucht die Kennzeichnung nur auf der Verpak-
gen, daß es bei Öffnung der Verpackung zerstört kung angebracht zu werden. Sofern die Fleisch-
wird. Dieses Etikett ist mit einer fortlaufenden erzeugnisse in einer zweiten Verpackung ver-
Nummer zu versehen. Werden das zerlegte sandt werden müssen, muß die Kennzeichnung
Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung außerdem an dieser zweiten Verpackung ange-
umhüllt, so kann dieses Etikett an der Umhüllung bracht werden; die Kennzeichnung darf auch in
befestigt werden. Dies gilt auch für Sammel- der Anbringung einer nicht mehr abnehmbaren
kennzeichnungen. Werden die Nebenprodukte runden Plombe aus widerstandsfähigem Mate-
der Schlachtung in einem Schlachtbetrieb ver- rial bestehen, die allen hygienischen Erfordernis-
packt, so muß der Stempel die Veterinärkontroll- sen entspricht und die unter Nummer 3.1 ge-
nummer dieses Schlachtbetriebs enthalten. nannten Angaben trägt.
3.9 Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einhei-
ten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an 5. Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3
den Verbraucher bestimmt sind, so muß zusätz- und 4 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu
lich zu den Anforderungen der Nummer 3.8 auf diesem Zweck besitzt und verwahrt er
der Umhüllung oder auf einem an der Umhüllung
angebrachten Etikett der in Nummer 3.1.2 vorge- 5 -1 die für die Kennzeichnung des Fleisches be-
sehene Stempel aufgedruckt werden; der Stem- stimmten Geräte, die er Fleischkontrolleuren erst
pel muß die Veterinärkontrollnummer des Zer- zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für
legungsbetriebs enthalten. Die nach Nummer die hierfür erforderliche Zeit übergeben darf;
3.1.2 erforderlichen Abmessungen sind für die
5.2 die Etiketten und das Umhüllungsmaterial, so-
unter dieser Nummer vorgeschriebene Kenn-
weit sie bereits mit dem vorgeschriebenen Stem-
zeichnung nicht bindend. Werden die Nebenpro-
pel versehen sind. Diese Etiketten und dieses
dukte der Schlachtung jedoch in einem Schlacht-
Umhüllungsmaterial werden den in den Betrie-
betrieb umhüllt, so muß der Stempel die Veteri-
närkontrollnummer dieses Schlachtbetriebs ent- ben verantwortlichen Personen zu dem Zeit-
punkt, zu dem sie anzubringen sind, in einer dem
halten.
Bedarf entsprechenden Anzahl und Menge über-
3.10 Die Verpackung ist stets gemäß Nummer 3.8 zu geben.
kennzeichnen.
6 Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das
4. In Betrieben, die für den innergemeinschaft- ·
liehen Handelsverkehr zugelassen sind, muß die nicht die Voraussetzungen für den innergemein-
Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch, das schaftlichen Handelsverkehr erfüllt, ist gemäß
die Voraussetzung für den innergemeinschaft- den Nummern 3.2 und 3.3 mit folgenden Abwei-
chungen vorzunehmen:
lichen Handelsverkehr erfüllt, entsprechend
Nummer 3.1 .4 durchgeführt werden mit folgen- 6.1 Die verwendeten Stempel müssen den nachste-
d en Abweichungen: hend abgedruckten Mustern in Form und Inhalt
4.1 Die Maßangaben hinsichtlich Höhe und Breite entsprechen. Der Stempel hat zusätzlich einen
gelten nicht. Hinweis auf den Untersucher zu enthalten.
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Stempelformen für den
innerstaatlichen Handelsverkehr
Tauglich Bedingt tauglich
zuständige
Behörde
3,5 cm
4 cm
Minderwertig
Untauglich
zuständige
Behörde
zuständige
Behörde
4 cm
5 cm
Stempel für taugliches Fleisch
von Einhufern
Stempel für nach Kapitel IV Nr. 3.3
(gilt auch für Kapitel V Nr. 3. 7)
behandeltes Fleisch
Pferd Eber E
zuständige Behörde E zuständige Behörde 0
0
C\I
C\I
5 cm 5 cm
6.2 Die Nummer 6.1 gilt entsprechend für die Kenn- Stempelabdruck auf dem Rücken. Bei den ge-
zeichnung von Wild- und Kaninchenfleisch. nannten Tierkörpern kann der Stempelabdruck
Fleisch von Haarwild - ausgenommen von erleg- „tauglich" ersetzt werden durch eine Plombe, die
tem europäischem Schalenwild, Hasen und diesem Abdruck nach Form und Inhalt ent-
Kaninchen - ist zusätzlich so zu kennzeichnen, spricht. Die Maßangaben des abgedruckten
daß die Tierart feststellbar ist. Musters gelten hierfür nicht.
6.3 Bei Tierkörpern von Hasen und Kaninchen sowie 6.4 Im Bereich der Bundeswehr regelt diese die
Tierkörpern etwa gleicher Größe genügt ein Angabe in den Stempeln.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1695
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3 und den §§ 7, 8 und 9)
Kapitel 1 so beschaffen sind, daß eine unbefugte Entnah-
Beschaffenheit und Ausstattung me des Inhaltes verhindert wird,
der Räume, In denen Fleisch gewonnen, 3.3.2 ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallen-
zubereitet oder behandelt wird de Menge erforderlich macht oder dieses Fleisch
nicht am Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb
1. In den Räumen müssen entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, daß
1.1 Fleisch, das zum Genuß für Menschen bestimmt
Fußböden mit einem Belag versehen sein, der
ist, dadurch nicht, insbesondere durch Gerüche,
wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und zu
desinfizieren ist; nachteilig beeinflußt werden kann;
1.2 3.4 Kühleinrichtungen, die gewährleisten, daß die in
Wände glatt und mit einem hellen Belag oder
Kapitel IX vorgeschriebene Innentemperatur des
Anstrich versehen sein, der bis zu einer Höhe
Fleisches erreicht und eingehalten werden kann,
von mindestens 2 m abwaschfest ist;
und die an die Abwasserleitung angeschlossen
1.3 Decken hell und glatt sein; sind oder bei denen das Wasser auf andere
1.4 Türen und Fensterrahmen Weise hygienisch abgeleitet wird;
1.4.1 aus Kunststoff oder Metall, glatt, hell, korrosions- 3.5 eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes
beständig oder korrosionsgeschützt sein oder Wasser liefert;
1.4.2 aus Holz glatt und mit einem hellen abwasch- 3.6 Wasser unter Druck in ausreichender Menge
festen Belag oder Anstrich versehen sein; zum Reinigen;
1.5 Beleuchtungen vorhanden sein, die Abweichun- 3.7 Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheiten,
gen des Fleisches erkennen lassen; in denen die Ventile nicht von Hand zu betätigen
sein dürfen;
1.6 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in
ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reini- 3.8 ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen
gung und Desinfektion von Reinigungsgeräten sowie der Mittel zur War-
tung, Reinigung und Desinfektion.
1.6.1 der Hände mit handwarmem, fließendem Was-
ser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie 4. Die Vorschriften in Nummer 1 gelten nicht für
Wegwert-Handtüchern, Räucherräume und für Räume, in denen Roh-
1.6.2 der Arbeitsgeräte mit Wasser von mindestens würste, Rohschinken und andere haltbare
+82 °C vorhanden sein. Fleischerzeugnisse reifen und lagern, sowie für
Räume, in denen verpacktes Fleisch, Gewürze
Bei den Einrichtungen zur Reinigung der Hände und andere Zutaten sowie Umhüllungs- und Ver-
dürfen die Ventile nicht von Hand zu betätigen packungsmaterial lagern.
sein.
2. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie
Kapitel II
Schneidetische, Tische mit auswechselbaren
Schneidunterlagen, Behältnisse, Transportbän- Sonstige allgemeine Hygienevorschriften
der und Sägen müssen aus korrosionsbeständi- für Personal, Einrichtungsgegenstände und
gem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträch- Arbeitsgeräte in Räumen, in denen Fleisch
tigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfi- gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
zierendem Material bestehen. Die Verwendung
von Holz ist nur zulässig in Räucher- oder Reife- 1. Personen, die mit kranken Tieren oder infizier-
räumen, bei Hackklötzen oder dem Transport tem Fleisch in Berührung gekommen sind, ha-
von verpackem Fleisch. ben unverzüglich Hände und Arme mit warmem
Wasser gründlich zu waschen und zu desinfizie-
3. Es müssen ferner vorhanden sein ren. Das Personal hat eine leicht waschbare,
3.1 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un- saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopf-
geziefer wie Insekten oder Nagetiere; bedeckung zu tragen. Beim Behandeln von Tier-
körpern und Fleisch sowie beim Zubereiten und
3.2 Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, Behandeln von Fleischerzeugnissen hat das
daß das Fleisch unmittelbar mit dem Boden oder
Personal eine leicht waschbare, helle und sau-
den Wänden in Berührung kommt;
bere Arbeitskleidung und eine helle, saubere
3.3 für die Aufnahme, von zum Genuß für Menschen Kopfbedeckung sowie erforderlichenfalls einen
nicht bestimmtem oder untauglichem Fleisch so- Nackenschutz zu tragen. Arbeitskleidung darf
wie für zum Genuß für Menschen nicht geeigne- nur ihrem Zweck entsprechend verwendet
ter Teile geschlachteter Tiere werden.
3.3.1 besondere wasserdichte, korrosionsbeständige 2. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die geräte müssen ständig sauber und in einwand-
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
freiem Zustand gehalten werden. Sie sind vor 2.2 Schlachttiere sind sofort nach dem Entbluten zu
ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen enthäuten. Das Enthäuten kann unterbleiben bei
und soweit sonst erforderlich sowie am Ende 2.2.1 Schweinen, wenn sie unverzüglich entborstet
jedes Arbeitstages sorgfältig zu reinigen und so- und gründlich gereinigt werden; dabei sind
weit erforderlich zu desinfizieren. Sie dürfen nur Klauenschuhe oder Spitzbeine zu entfernen;
ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
2.2.2 allen Schlachttieren an den Gliedmaßenenden,
2.1 In den Räumen dürfen weder Speisen einge- an Eutern, an den Schwänzen oder deren Teilen,
nommen noch darf geraucht werden; Behältnis- sofern sie nicht zum Genuß für Menschen be-
se mit Getränken dürfen nicht in Arbeitsräume stimmt sind;
verbracht werden.
2.2.3 Köpfen und Unterfüßen von Rindern vor dem
2.2 Ungeziefer, wie Insekten oder Nagetiere, ist Zahnwechsel mit einem Schlachtgewicht bis zu
systematisch zu bekämpfen. Andere Tiere als 150 kg (Kälber), wenn diese zu Beginn des Ent-
Schlachttiere sind von den Räumen fernzu- häutens abgetrennt, enthaart und gründlich ge-
halten. reinigt und dabei Klauen oder Klauenschuhe so-
3. Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnah- wie Hörner entfernt werden;
me von Fleisch sind unmittelbar vor dem Füllen 2.2.4 Rot-, Dam- und Schwarzwild aus Gehegen, so-
zu reinigen, soweit erforderlich auch nach dem fern gesundheitliche Gründe dies nicht erforder-
Verschließen oder dem Erhitzen. lich machen; das Gefrieren dieses Wildes in der
Decke ist jedoch nicht gestattet.
4. Stoffe, wie Rei,nigungs- und Desinfektionsmittel,
sind so zu verwenden, daß sie sich weder auf Beim Enthäuten dürfen laktierende Euter nicht
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte verletzt werden.
noch auf Fleisch nachteilig auswirken können.
2.3 Vor Beginn des Ausweidens sind, ausgenom-
Nach ihrer Verwendung müssen sie gründlich men bei Schweinen und Kaninchen, die Köpfe
abgespült werden. abzutrennen. Die Köpfe sind vor der amtlichen
Untersuchung zu enthäuten oder zu enthaaren
Kapitel III und zu reinigen.
Besondere Hygienevorschrlften für 2.4 Das Ausweiden muß innerhalb von 45 Minuten
Schlachtbetriebe und das Schlachten nach dem Betäuben beendet sein.
1. 2.5 Alle vom Tierkörper abgetrennten, zu unter-
Für Betriebe, in denen Tiere geschlachtet wer-
suchenden Teile müssen in unmittelbarer Nähe
den, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapi-
des Tierkörpers aufbewahrt und erforderlichen-
tel I und II hinaus folgendes:
falls so gekennzeichnet werden, daß die Zu-
1.1 Für Tiere, die über Nacht in Schlachtbetrieben gehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper er-
verbleiben, müssen ausreichend große Stallun- kennbar ist.
gen vorhanden sein.
2.6 Nieren sind aus den Fettkapseln zu lösen und
1.2 Für einen ordnungsgemäßen hygienisch ein- müssen in natürlichem Zusammenhang mit dem
wandfreien Ablauf der Schlachtung muß ein aus- Tierkörper bleiben. Bei Schweinen ist auch das
reichend großer Schlachtraum vorhanden sein. Fett von der Innenseite der Bauchmuskulatur zu
Für die Betäubung und die Entblutung sind ge- lösen (Flomen), damit diese Fleischteile besich-
trennte Räume oder besondere Plätze innerhalb tigt werden können.
des Schlachtraumes erforderlich.
2.7 Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen
1.3 In Schlachträumen müssen die Wände bis zu
von Rindern, Schweinen und Einhufern und die
einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur
bei Schweinen am Tierkörper verbliebenen Köp-
Deckeabwaschfest sein; beim Schlachten sind
fe längs zu spalten; die Längsspaltung ist nicht
die Räume ausreichend zu entnebeln.
erforderlich bei Spanferkeln (bis 25 kg Schlacht-
1.4 Es müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden gewicht), bei Schafen, Ziegen und Kälbern sowie
sein, mit deren Hilfe die geschlachteten Tiere in den Fällen, in denen die Längsspaltung der
hygienisch enthäutet, gereinigt, ausgeweidet beabsichtigten Verwendung entgegensteht und
und in Hälften gespalten werden können. der Untersucher feststellt, daß gesundheitliche
1.5 Es muß ausreichend Kühlraum vorhanden sein. Bedenken nicht bestehen. Der Untersucher kann
hiervon abweichend eine weitere Zerlegung for-
1.6 In Schlachträumen dürfen Mägen und Därme dern, wenn dies für die Beurteilung notwendig
nicht entleert oder gereinigt werden. ist.
1.7 Für Dung, der nicht am selben Tag vom Gelände
des Schlachtbetriebs entfernt wird, muß ein be- 2.8 Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen,
sonderer Platz für die Lagerung vorhanden sein. Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort
im Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.
2. Beim Schlachten von Tieren ist folgendes zu
2.9 Tierkörper und Organe dürfen nicht mit Tüchern,
beachten:
Schwämmen oder ähnlichen Gegenständen ab-
2.1 In Schlachträume verbrachte Schlachttiere müs- gewischt oder abgetrocknet werden, Messer
sen sofort geschlachtet werden. nicht in Fleisch eingestochen werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1697
2.10 Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dür- 3. Es müssen, sofern eine solche Behandlung vor-
fen Tierkörper nicht weiter zerlegt, Teile der ge- gesehen ist, jeweils geeignete Raumteile, An-
schlachteten Tiere nicht entfernt oder sonst be- lagen, Ein- oder Vorrichtungen vorhanden sein
handelt werden; nicht zum Genuß für Menschen
3. 1 zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern
bestimmtes Blut darf mit Zustimmung des Unter-
von Fleisch oder Fleischerzeugnissen;
suchers entfernt werden.
3.2 zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden
Kühlung;
Kapitel IV 3.3 für das Lagern und das Aufbewahren von Ge-
Besondere Hygienevorschriften würzen und sonstigen Zutaten;
für das Zerlegen von Fleisch 3.4 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen
und ähnlichen Behältnissen;
Für das Zerlegen von Fleisch gilt über die Hygienevor-
3.5 für das Verpacken und den Versand.
schriften nach Kapitel I und II hinaus folgendes:
1. In Betrieben, in denen Fleisch zerlegt wird, muß
1.1 ausreichend Kühlraum vorhanden sein;
Kapitel VI
1.2 ein Raum oder ein geeigneter Platz vorhanden
sein, an dem das Fleisch ohne nachteilige Beein- Besondere Hygienevorschriften
flussung zerlegt werden kann. für erlegtes Haarwild
2. Im Schlachtraum darf nicht zerlegt werden. Über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hin-
aus gilt für Fleisch von erlegtem Haarwild folgendes:
3. Frisches Fleisch darf in Räume, in denen es 1. Beim Gewinnen des Fleisches ist folgendes zu
zerlegt werden soll, mengenmäßig nur den Ar- beachten:
beitserfordernissen entsprechend verbracht
werden. 1.1 Erlegtes Haarwild ist unverzüglich aufzubrechen
und auszuweiden, Hasen und ähnliches Nieder-
wild spätestens bei der Anlieferung in den Betrie-
4. Die Innentemperatur des Fleisches von + 7 °C ben. Das Enthäuten und eine Zerlegung am Er-
darf nur bei der Warmzerlegung überschritten legungsort ist nur zulässig, wenn der Transport
werden. In Betrieben, die ausschließlich für den sonst nicht möglich ist.
eigenen Betriebsbedarf zerlegen, gilt dies nicht.
1.2 Erlegtes Haarwild ist unmittelbar nach dem Auf-
5. Abweichend von Nummer 2 ist das Zerlegen von brechen und Ausweiden so aufzubewahren, daß
Fleisch in einem zum Zeitpunkt des lnkrafttre- es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen
tens der Verordnung bestehenden Schlachtraum abtrocknen kann. Das Haarwild muß alsbald
in Betrieben zulässig, die ausschließlich für den nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von
eigenen Bedarf schlachten und zerlegen. Die mindestens + 7 °C abgekühlt sein; erforder-
Zerlegung darf nicht zeitgleich mit Schlachtun- lichenfalls ist es dazu in eine geeignete Kühl-
gen und nur nach besonders gründlicher Reini- einrichtung zu verbringen.
gung und Desinfektion erfolgen. 1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weite-
ren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die
6. Nicht zum Genuß für Menschen geeignetes oder das Fleisch als gesundheitlich bedenklich er-
bestimmtes Fleisch ist sofort in die dafür vor- scheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor
geschriebenen verschließbaren Behältnisse bei:
oder Räume zu verbringen. 1.3.1 abnormen Verhaltensweisen und Störungen des
Allgemeinbefindens;
1.3.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwir-
Kapitel V kung als Todesursache (Fallwild);
Besondere Hygienevorschriften 1.3.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahl-
für das Zubereiten von Fleisch reich oder verteilt in inneren Organen oder in der
Muskulatur vorkommen;
Für Betriebe, in denen Fleischerzeugnisse oder Lebens- 1.3.4 Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hoden-
mittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnis- vereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm-
sen zubereitet oder behandelt werden, gilt über die hygie- oder Nabelentzündung;
nischen Vorschriften nach Kapitel I und II hinaus fol- 1.3.5 fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbeson-
gendes:
dere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn
Brust- oder Bauchfell verfärbt sind;
1. Zum Bearbeiten des Fleisches muß ausreichend
großer Raum, der nicht zum Schlachten benutzt 1.3.6. erheblicher Gasbildung im Magen- und Darm-
werden darf, vorhanden sein. kanal mit Verfärbung der inneren Organe;
1.3.7 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder
2. Es muß ausreichend Kühlraum vorhanden sein. der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1.3.8 offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmit- Kapitel VII
telbar mit dem Erlegen in Zusammenhang Besondere Hygienevorschriften
stehen; für Freibankbetriebe und Abgabestellen
1.3.9 erheblicher Abmagerung oder Schwund einzel- sowie für Isolierschlachtbetriebe und -räume
ner Muskelpartien;
1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von 1. Für Betriebe, in denen bedingt taugUches Heisch
Organen mit Brust- oder Bauchfell; zum Genuß für Menschen brauchbar gemacht
werden soll (Freibankbetriebe), sowie Abgabe-
1.3.11 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderun- stellen für Freibankfleisch gilt über die Hygiene-
gen außer Schußverletzungen, wie z.B. stickige vorschritten der Kapitel I und II und die besonde-
Reifung. ren Vorschriften der Kapitel IV und V hinaus
1.4 Organe, die Veränderungen aufweisen, sind so folgendes:
zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem
1.1 In Freibankbetrieben müssen
betreffenden Tierkörper festgestellt werden
kann; sie müssen bis zum Abschluß der amt- 1.1.1 reiner und unreiner Teil ausreichend unterteilt
lichen Untersuchungen beim Tierkörper ver- sein; als unreiner Teil gelten mit allen Geräten
bleiben. und Einrichtungen die Räume, in denen bedingt
taugliches, noch nicht zum Genuß für Menschen
2. Betriebe, die erlegtes Haarwild be- oder verar- brauchbar gemachtes Fleisch behandelt wird;
beiten, müssen verfügen über: 1.1.2 ausreichende Erhitzungseinrichtungen vorhan-
2.1 einen ausreichend großen Raum für die Annah- den sein, durch die Fleisch nach Nummer 1.3
me, die Untersuchung und, soweit erforderlich, brauchbar gemacht werden kann.
auch für das Ausweiden und Enthäuten; 1.2 In Abgabestellen muß,
2.2 einen ausreichend großen Raum für das Zer- 1.2.1 wenn sie ortsfest sind, an der Vorderfront der
legen sowie das Umhüllen, soweit dies im Be- deutlich sichbare Hinweis „Freibankerzeugnis-
trieb erfolgt; dieser Raum muß ausreichend zu se" mit einer Buchstabenhöhe von mindestens
kühlen und mit einem Temperaturmeßgerät aus- 20 cm und im Abgaberaum an einer in die Augen
gerüstet sein; fallenden Stelle der gleiche Hinweis mit einer
2.3 einen Raum für das Verpacken und für den Buchstabenhöhe von mindestens 10 cm,
Versand.
1.2.2 wenn sie beweglich sind, von der Käuferseite
Die Nummern 2.1 und 2.3 gelten nicht für inländi- deutlich sichtbar der Hinweis „Freibankerzeug-
sche Betriebe, die einzelne Tierkörper von erleg- nisse" mit einer Buchstabenhöhe von minde-
tem Haarwild be- oder verarbeiten und unmittel- stens 10 cm
bar an Verbraucher abgeben.
angebracht sein.
3. Räume zum Sammeln von Haarwild nach dem 1.3 Bedingt taugliches Fleisch darf zum Genuß für
Erlegen (Wildkammern) müssen verfügen über: Menschen nur unter Anwendung von Erhitzungs-
3.1 eine geeignete Kühleinrichtung, wenn auf ande- verfahren brauchbar gemacht werden, sofern die
re Weise eine gründliche Auskühlung des erleg- nachstehend aufgeführten Bedingungen einge-
ten Haarwildes nicht erreicht werden kann; halten werden:
3.2 einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zer- 1.3.1 Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von
legen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt mindestens + 80 °C während einer Dauer von
werden. 10 Minuten zu halten.
4. In den Betriebsräumen und gegebenenfalls in 1.3.2 Das Fleisch ist bei Siedetemperatur während
Wildkammern gilt für das Behandeln des erleg- einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu
ten Haarwildes folgendes: halten, wobei die Fleischstücke nicht dicker als
1O cm sein dürfen.
4.1 Untersuchungspflichtiges erlegtes Haarwild ist
so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, daß 1.3.3 Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behält-
Veränderungen durch den Untersucher erkannt nissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist
und beurteilt werden können. so zu erhitzen, daß ein Fe-Wert 3,0 erreicht wird.
4.2 Erlegtes Haarwild ist auf Ersuchen des Unter- 1.3.4 Beim Ausschmelzen des Fettes muß das Fett
suchers zur Untersuchung zu enthäuten; der eine Temperatur von mindestens + 100 °C er-
Brustkorb ist zu öffnen; bei Einhufern ist der Kopf reicht haben.
längs zu spalten. Die Wirbelsäule und der Kopf
Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behält-
sind längs zu spalten, wenn nach Feststellung
nissen nach Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 lediglich
des Untersuchers gesundheitliche Gründe dies
erhitzt worden ist, gilt nicht als haltbar gemacht.
erforderlich machen. Erlegtes Haarwild in der
Decke darf nicht eingefroren werden. 2. Für Isolierschlachtbetriebe gilt über die Hygiene-
4.3 Haarwild in der Decke und ungerupftes Feder- vorschritten nach Kapitel I und II und über die
wild dürfen enthäutetes oder zerwirktes Fleisch besonderen Vorschriften nach Kapitel III hinaus
von erlegtem Haarwild nicht berühren. folgendes:
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1699
2.1 Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die schaffen und so gelegen sind, daß die Gefat_lr
ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes einer Verbreitung von Krankheitserregern ·ver-
verhindert. mieden wird.
2.2 Der Bodenbelag innerhalb der gesamten einge- 2.12 Unbefugtes Betreten von Isolierschlachtbetrie-
friedeten Verkehrsfläche muß fest, wasser- ben und Isolierschlachträumen ist zu verhindern.
undurchlässig und leicht zu reinigen sein; dies
gilt auch im Bereich einer Gleisanlage am Ent- 2.13 Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, ins-
ladeplatz. besondere mit Krankheitserregern, vor jeder
Wiederverwendung, Transportfahrzeuge sofort
2.3 Innerhalb des Betriebsgeländes muß eine Ein-
nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfi-
richtung zum Reinigen und Desinfizieren von
zieren.
Viehtransportfahrzeugen vorhanden sein.
2.4 2.14 Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus
Der reine und der unreine Teil der Schlacht-
anlage müssen ausreichend getrennt werden. der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe
nur bei Rindern mit einem Schlachtgewicht über
2.5 Es muß ein ausreichend großer Schlachtraum 150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden.
vorhanden sein, in dem die Schlachtung ord-
nungsgemäß vorgenommen werden kann. Wenn 2.15 Vor Abschluß der Untersuchung sind Tierkörper
in einem Schlachtraum sowohl Schweine als und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt
auch andere Tiere geschlachtet werden, muß zu halten, daß eine Übertragung von Krankheits-
eine Schlachtabteilung für Schweine vorhanden erregern vermieden wird.
sein, sofern Schweine und andere Tiere nicht zu 2.16 Zum Genuß für Menschen nicht bestimmte oder
verschiedenen Zeiten geschlachtet werden. nicht geeignete Teile des geschlachteten Tieres,
2.6 Der Schlachtbetrieb muß einen ausreichend gro- vorläufig beschlagnahmtes oder untaugliches
ßen Kühlraum für die getrennte Lagerung von Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht entleerte
tauglichem und minderwertigem Fleisch sowie Mägen und Därme sind unverzüglich in die hier-
einen besonderen verschließbaren Kühlraum für für vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu
die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem verbringen und so zu behandeln, erforderlichen-
und bedingt tauglichem Fleisch besitzen. Sofern falls zu kühlen, daß eine Verbreitung von Krank-
die anfallende Menge dies zuläßt, reicht eine heitserregern vermieden wird.
geeignete verschließbare Unterteilung innerhalb
des Kühlraumes; in allen Kühlräumen müssen 2.17 Nach der Fleischuntersuchung ist zum Genuß für
Vorrichtungen vorhanden sein, die die Übertra- Menschen bestimmtes bedingt taugliches oder
minderwertiges Fleisch bei Tierkörpern und Tier-
gung von Krankheitserregern verhüten.
körperteilen auf eine Innentemperatur von min-
2.7 Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen je- destens + 7 °C und bei Nebenprodukten der
derzeit eine ungehinderte Durchführung der amt- Schlachtung auf +3 °C zu kühlen; dies ist nicht
lichen Untersuchungen ermöglichen; erforder- erforderlich, wenn das Fleisch innerhalb von
lichenfalls ist für den Untersucher ein geeigneter zwei Stunden nach der Fleischuntersuchung ei-
Raum bereitzustellen. nem vorgeschriebenen Behandlungsverfahren
2.8 In allen Arbeitsräumen müssen Schlauch- unterworfen wird.
anschlüsse oder Zapfstellen für kaltes und hei- 3. Betriebe, die für andere Abgabestellen Fleisch
ßes Trinkwasser in ausreichender Zahl zur Reini-
zerlegen, müssen über einen besonderen Zer-
gung eingerichtet sein.
legungsraum verfügen; dieser Raum muß eine
2.9 Der Betrieb muß über eine ausreichende Einrich- Kühleinrichtung haben, die sicherstellt, daß wäh-
tung zur Desinfektion verfügen. rend der Benutzung die Raumtemperatur von
2.10 In den Schlachträumen müssen Aufhängevor- + 12 °C nicht überschritten wird.
richtungen vorhanden sein, die es ermöglichen,
die Arbeitsgänge nach dem Betäuben und Ent-
bluten am freihängenden Tier auszuführen. Kapitel Vill
2.11 Die Vorschriften der Nummern 2.5 bis 2.10 gel- Besondere Vorschriften für Umhüllen
ten für Isolierschlachträume, die nicht in Isolier- und Verpacken von Fleisch
schlachtbetrieben liegen, entsprechend; jedoch
gilt zusätzlich folgendes: 1. Umhüllen oder Verpacken von Fleisch muß in
2.11.1 Die Zugänge zu Isolierschlachträumen müssen hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem
von den übrigen Schlachträumen getrennt und besonderen Platz unter hygienischen Bedingun-
so gelegen sein, daß die Gefahr einer Verbrei- gen erfolgen. Es muß insbesondere sicherge-
tung von Krankheitserregern vermieden wird. stellt sein, daß bei der Herrichtung von Verpak-
kungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffen-
2.11.2 Aufstallungsmöglichkeiten für kranke Tiere so- heit des Fleisches nicht nachteilig beeinflußt wer-
wie für die Be- und Verarbeitung von Mägen und den kann.
Därmen müssen von den übrigen Betriebsein-
richtungen getrennt vorhanden sein. 2. Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs-
2.11.3 Alle übrigen Einrichtungen des Schlachtbetrie- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam ge-
bes dürfen mitbenutzt werden, wenn sie so be- gen Staub und Ungeziefer geschützt sein.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial für chen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizie-
Fleisch ren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflä-
3.1 darf die sensorischen Eigenschaften des Flei- chen so beschaffen sein, daß sie leicht trocken
sches nicht verändern; gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühl-
räumen muß so beschaffen sein, daß Reini-
3.2 muß ausreichend fest sein, um das Fleisch wirk- gungswasser leicht aus dem Raum abfließen
sam, insbesondere beim Transport und der kann.
Lagerung, zu schützen.
6. Kühl- oder Gefrierräume müssen über geeignete
4. Verpackungsmaterialien für Fleisch dürfen nur Stapelmöglichkeiten verfügen.
wiederverwendet werden, wenn sie korrosions-
fest, leicht zu reinigen und vor der Wiederver- 7. In Kühl- oder Gefrierräumen darf Fleisch mit
wendung gründlich gereinigt und desinfiziert anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert
worden sind. werden, wenn durch Verpackung sichergestellt
wird, daß eine nachteilige Beeinflussung des
Fleisches ausgeschlossen ist.
Kapitel IX 8 .. Beförderungsmittel, die für den Transport leben-
Hygienevorschriften für das Kühlen, der Tiere benutzt werden, dürfen nicht zur Beför-
Lagern und Befördern von Fleisch derung von Fleisch verwendet werden; dies gilt
auch für Beförderungsmittel, die für den Trans-
1. Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behan- port unverpackter geschlachteter oder erlegter
deln, daß die Innentemperatur Tiere im Fell oder in Federn benutzt werden.
1.1 bei Tierkörpern von 9. Fleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahr-
1.1.1 Rindern und Pferden spätestens nach 36 Stun- zeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen
den mindestens auf + 7 °C, oder in entsprechenden Behältnissen befördert
werden. Dies gilt nicht für die Beförderung inner-
1.1.2 den übrigen Schlachttieren spätestens nach halb der Betriebsstätten, sofern das frische
24 Stunden mindestens auf + 7 °C, Fleisch sonst ausreichend geschützt ist.
1.1.3 Hauskaninchen alsbald mindestens auf +3 °C
oder 10. In Personenkraftwagen dürfen frisches Fleisch
und Nebenprodukte der Schlachtung unverpackt
1.2 bei Nebenprodukten der Schlachtung alsbald nur in besonderen, allseits geschlossenen Be-
mindestens auf +3 °C herabgekühlt ist. Abwei- hältnissen oder in Umhüllungen befördert
chend von Nummer 1.2 kann Fett am Tage der werden.
Schlachtung auch so behandelt werden, daß es
gründlich abtrocknen und auskühlen kann.
Kapitel X
2. Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse sind
Hygienische Anforderungen
nach der Herstellung so zu kühlen, daß ihre an die Gewinnung und Behandlung
Haltbarkeit bis zur Abgabe an den Verbraucher
von Blut einschließlich Dickblut,
gewährleistet ist.
Blutplasma und Blutserum
3. Frisches Fleisch, das nach den Nummern 1
und 2 zu kühlen ist, und leicht verderbliche 1. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut darf
Fleischerzeugnisse dürfen nur bei einer Innen- nur unter folgenden Voraussetzungen gewonnen
temperatur von höchstens + 7 °C befördert wer- oder behandelt werden:
den; die Transportbehältnisse müssen so einge- 1.1 Das Entbluten muß unmittelbar nach dem Betäu-
richtet sein, daß die vorgeschriebene Tempera- ben vorgenommen werden.
tur eingehalten wird. Dies gilt nicht, wenn die
Beförderungsdauer nicht länger als zwei Stun- 1.2 Die Stichstelle, außer bei Schweinen, ist durch
den beträgt und das Fleisch nach der Beförde- einen Hautschnitt freizulegen.
rung sofort gekühlt, unmittelbar an den Verbrau-
1.3 Für das Öffnen der Blutgefäße ist bei jedem Tier
cher abgegeben oder am gleichen Tag zuberei-
ein frisch gereinigtes Messer zu verwenden.
tet wird. Dies gilt ferner nicht für erlegtes Haar-
wild, das vom Aneignungsberechtigten unmittel- 1.4 Blut muß sauber aufgefangen, hygienisch auf-
bar an den Verbraucher abgegeben wird. bewahrt werden und darf nur mit hygienisch
einwandfreien Gegenständen in Berührung
4. Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige kommen.
Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für
Fleisch dienen, müssen so beschaffen und ein- 1.5 Wird Blut mehrerer geschlachteter Tiere mitein-
gerichtet sein, daß Fleisch nicht nachteilig be- ander vermischt aufbewahrt, so ist es, auch
einflußt werden kann. Sie sind regelmäßig und wenn nur Blut eines der geschlachteten Tiere als
gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu nicht tauglich zu beurteilen ist, insgesamt zu
desinfizieren. beseitigen. Die Auffangbehälter und alle Teile
der Anlage, die mit diesem Blut in Berührung
5. Lagerräume für Fleisch müssen eine hygienisch gekommen sind, müssen vor der Wiederverwen-
einwandfreie Isolierung besitzen, die lnnenflä- dung gereinigt und desinfiziert werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1701
2. Blutplasma oder Blutserum darf zur Abgabe an Teile am Ende eines Arbeitstages, bei Verunrei-
andere nur unter folgenden Voraussetzungen nigung oder vor ihrer Wiederverwendung sorg-
hergestellt werden: fältig zu reinigen und, soweit erforderlich, zu
2.1 Zur Herstellung darf nur sofort bei Schlachtun- desinfizieren.
gen anfallendes Blut oder unmittelbar danach 2.6 Die Verwendung von hygienisch einwandfreiem
auf mindestens +3 °C gekühltes Blut verwendet Einwegmaterial ist zulässig.
werden. Die Herstellung muß innerhalb von
48 Stunden erfolgen. 2.7 Für Blut, das nicht zum menschlichen Genuß
bestimmt oder das nicht als tauglich zum Genuß
2.2 Es muß eine geschlossene Anlage zur unmittel-
für Menschen beurteilt worden ist, muß eine ge-
baren Aufnahme des Blutes vorhanden sein.
trennte Ableitungs- und Aufbewahrungsanlage
2.3 Alle blutführenden Teile dieser Anlage wie Hohl- vorhanden sein.
messer, Ablaufschlauch, Pumpen, Rohrleitun-
gen, Zentrifugen und Sammelbehälter sowie die 2.8 Blutplasma oder Blutserum ist nach der Herstel-
Teile der Anlage, die gerinnungshemmende Mit- lung unverzüglich auf eine Temperatur von
tel führen, müssen aus verschleiß- und korro- +3 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu
sionsbeständigem Material, das leicht zu reini- lagern und zu befördern.
gen und zu desinfizieren ist, bestehen.
3. Die Temperaturvorschrift nach Nummer 2.8 gilt
2.4 Die Anlage muß so betrieben werden können, auch für Blut, aus dem kein Blutplasma oder
daß im Falle von Beanstandungen nach Num-
Blutserum hergestellt wird.
mer 1.5 die Verwendung nicht kontaminierter
Geräte oder zwischenzeitlich eine Reinigung und
4. Über die Anforderungen nach Nummer 1 und 2
Desinfektion der kontaminierten Teile möglich hinaus darf zur Herstellung von Blutplasma,
ist.
Trockenblutplasma oder Blutserum nur frisches,
2.5 Mit Ausnahme von Blutplasma- oder Blutserum- hygienisch einwandfreies Blut verwendet
behältern sind alle in Nummer 2.3 genannten werden.
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
(zu den§§ 10, 12 und 13)
Genußtauglichkeitsbescheinigungen
1. Die nach § 10 Abs. 1 für das Verbringen in einen oder schädlich machen können, sofern diese
anderen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Genuß- Rückstände die zulässigen Toleranzen oder,
tauglichkeitsbescheinigungen dürfen nur ausge- wenn solche nicht festgelegt sind, die Mengen
stellt werden, wenn das gesamte Fleisch nach überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-
den für den innergemeinschaftlichen Handels- kenntnissen unbedenklich sind;
verkehr vorgeschriebenen Mindestanforderun-
gen (Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG und 3.4 frisches Fleisch von Tieren, denen Stoffe verab-
Anhang A der Richtlinie 77/99/EWG) behandelt folgt worden sind, die den Genuß des frischen
worden ist und insbesondere die Bedingungen Fleisches für die menschliche Gesundheit ge-
der Anlage II Kapitel IX Nr. 3 ständig eingehalten fährlich oder schädlich machen können;
worden sind. 3.5 frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultra-
2. violetten Strahlen behandelt worden ist oder das
Die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheini-
mit anderen als den zur Kennzeichnung der Ge-
gung ist vom amtlichen Tierarzt zum Zeitpunkt
nußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen ge-
des Versandes in einen anderen Mitgliedstaat
kennzeichnet wurde;
auszustellen; sie muß zumindest in den Amts-
sprachen des Empfangsmitgliedstaates abge- 3.6 frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku-
faßt sein, den Mustern der Genußtauglichkeits- lose festgestellt worden ist, und frisches Fleisch
bescheinigung in Anhang II der Richtlinie 64/433/ von Tieren, bei denen nach der Schlachtung
EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Rege- Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von
lung gesundheitlicher Fragen beim innergemein- Cysticercus bovis, celulosae, ovis oder cervi,
schaftlichen Handelsverkehr mit frischem lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichi-
Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt nella spiralis) festgestellt worden sind;
geändert durch die Richtlinie 83/90/EWG des
Rates vom 7. Februar 1983 (ABI. EG Nr. L 59 3.7 frisches Fleisch von Tieren, die zu jung ge-
S. 10) oder des Anhangs B der Richtlinie 77/99/ schlachtet wurden;
EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur
3.8 Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der
Regelung gesw1dheitlicher Fragen beim inner-
Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlitte-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-
ne Verletzungen sowie Mißbildungen, Kontami-
erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 26 vom 31. 1. 1977
nationen oder Veränderungen aufweisen, soweit
S. 85) entsprechen und aus einem Blatt beste-
diese die Genußtauglichkeit des Fleisches be-
hen. Der Bundesminister gibt die Genußtauglich-
einträchtigen;
keitsbescheinigungen in den Amtssprachen der
Europäischen Gemeinschaften im Bundesanzei- 3.9 Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur
ger bekannt. und anderer Gewebe des Kopfes, mit Ausnahme
der Zunge und des Hirns;
3. Genußtauglichkeitsbescheinigungen dürfen nicht
ausgestellt werden für nachstehend bezeichne- 3.10 Fleisch von Tieren, denen Zartmacher verabfolgt
tes Fleisch: wurden;
3.1 frisches Fleisch von 3.11 frisches Blut;
3.1.1 männlichen zu Zuchtzwecken verwendeten 3.12 frisches Fleisch in Stücken mit einem Gewicht
Schweinen, von weniger als 100 g;
3;1.2 Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,
3.13 Fallwild;
3.1.3 nicht kastrierten männlichen Schweinen mit ei-
3.14 Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2
nem Schlachtgewicht über 40 kg, es sei denn,
Kapitel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind.
daß das Fleisch mit einem Stempel nach An-
lage 1 Kapitel V Nr. 3.3 gekennzeichnet ist;
4. Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes
3.2 frisches Hackfleisch, ähnlich zerkleinertes dies zulassen, dürfen abweichend von Num-
Fleisch; mer 3 Genußtauglichkeitsbescheinigungen aus-
3.3 frisches Fleisch gestellt werden für
3.3.1 von Tieren, denen Stilbene, Stilbenderivate, ihre 4.1 frisches Hackfleisch, ähnlich zerkleinertes
Salze und Ester oder Stoffe mit thyreostatischer Fleisch (Nr. 3.2),
Wirkung verabfolgt oder denen zu Mastzwecken
4.2 Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur
andere hormonale Stoffe zugeführt worden sind,
und anderer Gewebe des Kopfes (Nr. 3.9),
3.3.2 mit Rückständen von Antibiotika, Antimon, Ar-
4.3 frisches Blut (Nr. 3.11) und
sen, Pestiziden oder anderen Stoffen, die schäd-
lich sind oder die den Genuß des frischen Flei- 4.4 frisches Fleisch in Stücken mit einem Gewicht
sches für die menschliche Gesundheit gefährlich von weniger als 100 g (Nr. 3.12).
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1703
Der Bundesminister gibt dies im Bundesanzeiger von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes
bekannt. zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie
muß in deutscher Sprache abgefaßt sein und aus
5. Die nach § 12 für das Verbringen von Fleisch aus einem Blatt bestehen.
einem anderen Mitgliedstaat oder nach § 13 für
die Einfuhr von Fleisch sowie Haarwild vorge- 6. Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen
schriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung ist nach Nummer 5:
6.1 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
1
für frisches Fleisch ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist
2
Nr. ................................. )
Versandland .............................................................. ·......................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ............................................................................... .
Bezug ................................ •••••••••••••················································
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von ..................................................................................... .
(Tiergattung)
Art der Teile .................................................................................... .
Art der Verpackung ............................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ..................................................................... .
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ................................................................... .
Nettogewicht ................................................ •......... •... •.. ·.. •................... .
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ..................... .
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser) ............. .
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach .................................................... • • • • •. • • • • • • · · · · • •
(Bestimmungsort und -land)
3
mit folgendem Transportmittel ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter Bedingungen betreffend
die Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch entsprechen, und daher als
solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden ist.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeignete Teile von Haustieren der
Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit
einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
6.2 Muster
Genußtauglichke!tsbescheinigung
für frisches Fleisch 1
) nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung
2
Nr . ................................. )
Versandland ....................................................................................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ............................................................................... .
Bezug .............................................................................. •••••••••••••··
(wahttrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von ..................................................................................... .
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ............................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ..................................................................... .
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ................................................................... .
Nettogewicht .................................................................................... .
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1705
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser) ............. .
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandart)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3
) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch
- unter Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie
64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
Fleisch entsprechen 4),
4
- nach Vorschriften des Versandlandes, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind ),
daher als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden ist.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch nach§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 64/433/EWG
genannter Tierarten.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
6.3 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung
Nr . ................................. 1
)
Versandland ....................................................................................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ................................................................................ .
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von ..................................................................................... .
(Tierart oder Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ............................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ..................................................................... .
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichen der Sendung ......................... .
II. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 2) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
III. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
1 . a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 3)
ist (sind) 3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,
die in zugelassenen Wildexportbetrieben gesammelt worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
3
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden );
3
d) das Fleisch ist - ist nicht - ) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fakultativ.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit
Schiffen der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1707
6.4 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
1
für Fleischerzeugnisse ), die für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt sind
2
Nr.................................. )
Versandland .......................................................................................•
Zuständiges Ministerium ..............................•........................................••....•
Ausstellende Behörde .....................•..................••..........••..•.••......•..•......•..•
Ref. 2
) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von ....•...••..............•.••••••.......•............•..••......•
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse 3) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Art der Verpackung .............................•...........•.•..........••................•.•...••
Zahl der Teile oder Packstücke ......••.••••................•••.••...••••..•...••••....•....••.••.••••
Temperatur bei Lagerung und Beförderung 4) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Dauer der Haltbarkeit 4) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Nettogewicht .....................•...•••....•..•.••...•.••••..•......•••...••...........••..•..•
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) ...........•.••.....•
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt von .••....•.....••..............•...•...................•.....•
(Versandort)
nach ..................................................•........
(Bestimmungsland)
mit folgendem Beförderungsmittel 5 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders_ ....................................................•.............•
Name und Anschrift des Empfängers .....................................................•............
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
a) Die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse sind aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter Bedingun-
gen hergestellt worden, die den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen Normen entsprechen 6).
b) Die genannten Fleischerzeugnisse, ihre Umhüllungen oder ihre Verpackungen sind mit einer Kennzeichnung
versehen worden, aus der ersichtlich ist, daß diese Erzeugnisse ausschließlich in zugelassenen Betrieben gewonnen
worden sind 6).
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6
c) Das verwendete frische Schweinefleisch ist - ist nicht - ) auf Trichinen untersucht worden.
d) Die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 77/99/EWG genannten hygienischen
Anforderungen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift)
Siegel
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.
2) Fakultativ.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Ist für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
S) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben.
6) Unzutreffendes ist zu streichen.
6.5 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1
) nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 Fleischhygiene-Verordnung
2
Nr. ................................. )
Versandland .......................................................................................•
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ............................................................................... .
Bezug ........................................................................................ •••••
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von ..................................................................................... .
(Tiergattung)
Art der Teile ••••••••••• 1 •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Art der Verpackung ......................................................................•........•
Zahl der Teile oder Packstücke ........................................•...................•.........
Nettogewicht ................................................................................. , ..
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ...............•••....
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1709
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
3
mit folgendem Transportmittel ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:
4
a) das vorstehend bezeichnete Fleisch ),
das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4 ) ist (sind) 4 ) mit einem
Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in zugelassenen
Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;
b) das Fleisch ist aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
4
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden );
d) das Fleisch ist - ist nicht - 4) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie
77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . • . . . am .........................................•
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere
gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer
Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
6.6 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1
) nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung
2
Nr . ................................. )
Versandland ....................................................................................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Ausstellende Behörde . . . . . . . . . . . .. , . . . ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... , , . . . . . ................... .
Bezug ....................................... , ................ ,.................................... •
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................ .
(Tiergattung)
Art der Teile ...................... , .......... , ........ , . . . . . . . . . . ...... , ........................ .
Art der Verpackung .............. , .. , ............................................................. .
Zahl der Teile oder Packstücke ......................................................... ,............. .
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................. .
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ..................... .
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3
) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ,• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
Name und Anschrift des Absenders ............................. ,.. ,......... ,.......................... .
Name und Anschrift des Empfängers ............... ,.................................................. .
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes,:
4
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch ),
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4)
ist (sind) 4) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,
die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet
worden sind;
b) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
4
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden );
d) das Fleisch ist- ist nicht- 4) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 77/96/
EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den
für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3 ).
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1711
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) frisches Fleisch nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 72/462/EWG
genannter Tierarten.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
6.7 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 13 Abs. 3 ·Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung
1
Nr. ................................. )
Versandland ....................................................................................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ............................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von ..................................................................................... .
(Tierart oder Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ............................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke .................................. ·................................... .
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichen der Sendung ......................... .
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s)
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
2
mit folgendem Beförderungsmittel ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3),
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 3)
ist (sind) 3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,
die in zugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland gesammelt
worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
3
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden );
3
d) das Fleisch ist - ist nicht - ) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fakultativ.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit
Schiffen der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
6.8 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
1
für zubereitetes Fleisch ) nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene-Verordnung
2
Nr. ................................. )
Versandland ....................................................................................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ............................................................................... .
Ref. 2
) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von ............................................................... .
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse 3) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Art der Verpackung .....................................................................,.......... .
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1713
Zahl der Teile oder Packstücke ...................................................................... .
4
Temperatur bei Lagerung und Beförderung ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Dauer der Haltbarkeit 4 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •. • • • • • • • • •
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s)
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsland)
5
mit folgendem Transportmittel ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•.••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
a) Die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse sind aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter Bedingun-
gen hergestellt worden, die den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen Normen oder Bedingungen des
Versandlandes, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind, entsprechen 6).
b) Die genannten Fleischerzeugnisse, ihre Umhüllungen oder ihre Verpackungen sind mit einer Kennzeichnung
versehen worden, aus der ersichtlich ist, daß diese Erzeugnisse ausschließlich in zugelassenen Betrieben gewonnen
worden sind 6 ).
6
c) Das verwendete frische Schweinefleisch ist - ist nicht - ) auf Trichinen untersucht worden.
d) Die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 77/99/EWG genannten hygienischen
Anforderungen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift)
Siegel
(Name in Großbuchstaben)
1) Zubereitetes Fleisch aus Drittländern sowie aus Mitgliedstaaten: Fleischmehl, Blutplasma, Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze,
gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, und zubereitetes Fleisch
sonstiger Tierarten.
2) Fakultativ.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Ist für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
5) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben.
6) Nichtzutreffendes streichen.
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6.9 Muster
Einfuhrkontrollbescheinigung
für frisches Fleisch, das aus Drittländern eingeführt worden ist
Mitgliedstaat, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen worden ist ............................................•
Einfuhruntersuchungsstelle ........................................................................... .
Art des Fleisches ................................................................................... .
Aufmachung .......................................................................................•
Anzahl der Tierkörper ................................................................................ .
Anzahl der Tierkörperhälften ..........................................................................•
Anzahl der Tierkörperviertel oder der Kartons ............................................................. .
Nettogewicht ...................................................................................... .
Ursprungs•Drittland ................................................................................. .
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das von dieser Bescheinigung erfaßte Fleisch zum Zeitpunkt der
Weiterbeförderung untersucht worden ist.
Der amtliche Tierarzt
(Ort und Datum)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1715
Anlage 4
(zu den §§ 12 und 13)
Kapitel 1 unterrichten. Gleichzeitig sind ihm etwa beste-
Überwachung von Fleischsendungen hende Abhilfemöglichkeiten mitzuteilen.
aus anderen Mitgliedstaaten
2. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung oder die
vorgeschriebene Einfuhrkontrollbescheinigung
1. Für die Entnahme und Untersuchung der Proben nach Anlage 3 Nr. 6.9 ist in Urschrift einzubehal-
im Falle des schwerwiegenden Verdachts gelten ten, mit einer Tagebuchnummer zu versehen
Kapitel II Nr. 3 oder 4 entsprechend der Art des und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dies
Fleisches sowie des Verdachtsgrundes. gilt auch, wenn die Sendung wieder aus dem
2. Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
Bei Feststellung der gesundheitlichen Bedenk-
wird.
lichkeit oder Unbedenklichkeit sind die Grundsät-
ze der Anlage 1 Kapitel IV anzuwenden. Ge- 3. Bei frischem Fleisch sind soweit wie möglich
sundheitliche Bedenken bestehen insbesondere über die gesamte Sendung verteilt Proben zu
bei Feststellungen, die nach Kapitel II die un- entnehmen und zu untersuchen.
schädliche Beseitigung zwingend erfordern.
3.1 Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:
3. Das untersuchte Fleisch oder die untersuchten 3.1.1 bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und
Packstücke sind entsprechend dem Untersu- in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von in
chungsergebnis zu kennzeichnen. Kapitel II § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Tierarten und von
Nr. 7 gilt entsprechend. Haarwild, soweit es nicht in Nummer 3.1 .2 ge-
4. nannt ist, jeder zwanzigste Tierkörper, jede
Bei der Überwachung von Fleischsendungen
zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste
aus Mitgliedstaaten gelten Kapitel II Nr. 8 und 9
Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Tei-
entsprechend.
le zerteilte Tierkörperhälfte;
5. Die zuständige Behörde oder die Einfuhrunter- 3.1.2 bei Teilstücken, die über Nummer 3.1.1 hinaus
suchungsstelle haben die Genußtauglichkeits- zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlach-
bescheinigung einzubehalten und mindestens tung, Tierkörpern von Hasen, Kaninchen und
3 Jahre aufzubewahren. anderen Tieren etwa gleicher Größe bei einem
Gewicht der Sendung bis
1 000 kg 4 Packstücke
Kapitel II
von über 1 000 kg bis 5 000 kg 8 Packstücke
Einfuhruntersuchung bei Fleisch
von über 5 000 kg bis 10 000 kg 12 Packstücke
sowie die Untersuchung von Därmen, Mägen,
Blasen und ähnlichen Erzeugnissen, von über 10 000 kg bis 50 000 kg 16 Packstücke
die vollkommen gesalzen oder getrocknet sind, und für jede weitere angefangene 20 000 kg
aus Mitgliedstaaten einer Sendung zusätzlich 4 Packstücke. Wird
unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die
1. Der amtliche Tierarzt hat vor Beginn der Unter- Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von
suchung nach Nummer 3 oder 4 zu prüfen, ob höchstens 25 kg. Das Gewicht der entnomme-
nen Probe muß mindestens 500 g betragen.
1.1 die vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbe-
scheinigung oder Einfuhrkontrollbescheinigung 3.2 Die Untersuchung der Stichproben bei frischem
in urschriftlicher Ausfertigung vorliegen und die Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
Sendung den Angaben in diesen sowie den von 3.2.1 im Falle der Nummer 3.1.1 soweit möglich durch
der Zollstelle beigefügten Begleitpapieren ent- Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der
spricht, Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und
1.2 die vorgeschriebene Kennzeichnung vorhanden des Fettgewebes. Bei erlegtem Haarwild, das
ist, unter den Voraussetzungen der Anlage 5 Nr. 4
eingeführt wird, sind die Tierkörper nach Wei-
1.3 eine Fälschung oder sonstige Unrichtigkeit der sung der zuständigen Behörde vor der Unter-
Genußtauglichkeitsbescheinigung oder ein be-
suchung zu enthäuten;
gründeter Verdacht hierauf vorliegt,
3.2.2 im Falle der Nummer 3.1 erstreckt sie sich
1.4 es sich um Fleisch handelt, dessen Einfuhr aus
grundsätzlich auf das Messen der Innentempe-
anderen Gründen verboten ist.
ratur des Fleisches, den Grad der Ausblutung,
Ergeben sich Beanstandungen aus der Prüfung der Wäßrigkeit und des Eiweißabbaus sowie den
nach Nummer 1, so ist die Untersuchung nicht pH-Wert. Der Keimgehalt ist bakterioskopisch zu
fortzusetzen. Im Falle von Nummer 1.3 ist nach bestimmen. Erforderlichenfalls sind weitere Un-
§ 13 Abs. 4 zu verfahren. Soweit die Unter- tersuchungen durchzuführen und auch Geruch
suchung vorläufig nicht fortgesetzt wird, ist der und Geschmack des Fleisches nach dem Erwär-
Verfügungsberechtigte hierüber unverzüglich zu men zu prüfen. Sendungen von Hasen und Kän-
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
guruhs sind nach näherer Anweisung der zu- tes Fleisch, zubereitetes Fett, zubereitetes Blut,
ständigen Behörde stichprobenweise auf Salmo- Fleischpulver, Schwartenpulver ... ) von jeder
nellen zu untersuchen. Sendung bei einem Gewicht
3.3 Die Untersuchung auf Trichinen kann aus- bis zu 1 000 kg 4 Proben
nahmsweise nach den Vorschriften der Anlage 1 bis zu 5 000 kg 8 Proben
Kapitel III Nr. 1 nachgeholt werden, wenn diese
bis zu 10 000 kg 12 Proben
im Versandland unterblieben ist.
über 1O 000 kg 16 Proben
3.4 Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist
zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmen- von mindestens 150 g;
ge oder die doppelte Anzahl der Packstücke 4.2.1.3 von Därmen, Harnblasen, Mägen, Goldschläger-
bakteriologisch, histologisch, serologisch oder häutchen, Schlünden von jeder Sendung
chemisch zu untersuchen.
bei 1 bis 2 Packstücken jedes Packstück
3.5 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf bei 3 bis 1O Packstücken 2 Packstücke
Rückstände nach näherer Anweisung der zu-
bei mehr als 1O Packstücken
ständigen Behörde zu untersuchen. Hierfür ist
10 v. H. der Packstücke;
aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten
4.2.2 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu
Sendungen mindestens eine Probe für je ange-
untersuchen:
fangene 20 000 kg Fleisch zu entnehmen.
4.2.2.1 im Falle der Nummer 4.2.1.1, ob es sich um
3.6 Unbeschadet der Nummer 3.5 ist bei schwerwie- durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt,
gendem Verdacht auf Rückstände nach näherer außerdem bakterioskopisch und organoleptisch;
Anweisung der zuständigen Behörde zu unter-
4.2.2.2 im Falle der Nummer 4.2.1.2, ob es sich um
suchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzuneh-
men: Bei frischem Fleisch sind bei einem Ge- durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder
wicht der Sendung in Kombination dieser Verfahren zubereitetes
Fleisch handelt, ferner organoleptisch, bei zube-
bis zu 1 000 kg 4 Proben reitetem Fett zusätzlich chemisch, bei zubereite-
von über 1 000 kg bis 5 000 kg 8 Proben tem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätz-
von über 5 000 kg bis 10 000 kg 12 Proben lich bakteriologisch;
von über 1O 000 kg 16 Proben 4.2.2.3 im Falle der Nummer 4.2.1.3 organoleptisch; ein-
zelne Packstücke sind wenigstens zur Hälfte
zu entnehmen. auszupacken. Bei gebündelter Ware sind drei
4. Einfuhruntersuchung von zubereitetem Fleisch Bündel so zu lösen, daß eine Untersuchung der
einzelnen Därme, Harnblasen, Mägen, Gold-
4.1 Das zubereitete Fleisch ist darauf zu unter- schlägerhäutchen, Schlünde möglich ist.
suchen, ob es § 13 Abs. 3 Nr. 4 entspricht, ob
bei bedingt haltbar gemachtem zubereitetem 4.3 Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist
Fleisch die auf der Genußtauglichkeitsbescheini- zusätzlich die doppelte Anzahl der Proben nach
gung angegebene Transporttemperatur einge- Nummer 4.2.1, gegebenenfalls auch bakteriolo-
halten worden ist und ob Anzeichen für eine gisch, histologisch, serologisch und chemisch zu
unzulässige Behandlung vorliegen. Die Prüfung untersuchen.
der Haltbarmachung erfolgt, soweit sie durchge- 4.4 Zubereitetes Fleisch ist ferner stichprobenweise
führt wird, nach amtlichen Verfahren. auf Rückstände nach näherer Anweisung der
4.2 Bei zubereitetem Fleisch sind soweit wie möglich zuständigen Behörde zu untersuchen. Hierfür ist
über die gesamte Sendung verteilt Proben zu aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten
entnehmen und zu untersuchen. Sendungen mindestens eine Probe je angefan-
gene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen.
4.2.1 Die Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:
4.5 Unbeschadet der Nummer 4.4 ist bei schwerwie-
4.2.1.1 von Fleisch in luftdicht verschlossenen Behält- gendem Verdacht auf Rückstände nach näherer
nissen, das in diesen durch Erhitzen haltbar ge- Anweisung der zuständigen Behörde zu unter-
macht worden ist, je Sendung suchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzuneh-
bei 1- 100 Behältnissen 1 Probe men: Bei zubereitetem Fleisch sind bei einem
bei 101 - 5 000 Behältnissen Gewicht der Sendung
3 Proben
bei 5 001 - 1O 000 Behältnissen 5 Proben bis 1 000 kg 3 Proben
bei 10 001 - 100 000 Behältnissen 7 Proben von über 1 000 kg bis 5 000 kg 5 Proben
von mindestens 250 g, für je angefangene von über 5 000 kg bis 1O 000 kg 8 Proben
100 000 Behältnisse sind vier Proben zusätzlich von über 1O 000 kg 11 Proben
zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein Be- zu entnehmen.
hältnis;
Bis zu 5 Einzelproben sind zu einer Mischprobe,
4.2.1.2 von anderem zubereitetem Fleisch, das durch bis zu 11 Einzelproben zu 2 Mischproben zu-
Erhitzen, Salzen oder Trocknen oder durch eine sammenzufassen, wenn sie auf Grund der
Kombination dieser Verfahren haltbar gemacht Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.2.2.3
worden ist (Wurst, andere tafelfertige Erzeugnis- als repräsentativ für die Einzelprobe gelten
se, durch Erhitzen oder Salzen haltbar gemach- können.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1717
5. Beurteilung und Kennzeichnung von frischem 5.3.2 unvollständige Untersuchung, sofern der Ver-
Fleisch fügungsberechtigte von der Möglichkeit des § 16
5.1 Das frische Fleisch oder die zur Untersuchung des Fleischhygienegesetzes keinen Gebrauch
herangezogenen Packstücke sind mit dem machen will,
Stempelabdruck „Tauglich" zu kennzeichnen, 5.3.3 Rückstände von Hemmstoffen, sonstige Rück-
wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu stände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetz-
Beanstandungen ergeben hat. te Höchstmengen oder die in Anlage 6 aufge-
5.2 Bei frischem Fleisch sind mit dem Stempel- führten Werte überschreiten oder die Werte
abdruck „Unschädlich zu beseitigen" zu kenn- überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-
zeichnen alle Fleischteile der Sendung, wenn bei kenntnissen unbedenklich sind,
der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge-
5.3.4
das frische Fleisch nicht den Vorschriften ent- schmack, Farbe und Konsistenz, Fäulnis oder
spricht und aus gesundheitlichen Gründen die ähnliche Zersetzungsvorgänge, Befall mit
Brauchbarmachung oder das Zurückverbringen
Schimmelpilzen oder mit Insekten, Verunreini-
nicht zulässig ist und im einzelnen auch nur bei gung, soweit die Abweichungen sich nicht nur
einem Fleischteil folgende Feststellungen getrof-
auf Einzelteile beschränl(en und die Mängel
fen werden:
.durch unschädliche Beseitigung der veränderten
5.2.1 Abweichungen, die ein Einfuhrverbot aufgrund Teile behoben worden sind,
einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Infek-
5.3.5 Fleisch, dem widerrechtlich eine Genußtauglich-
tionskrankheit begründen (insbesondere Salmo-
nellose), keitsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 beigefügt
worden ist:
5.2.2 auch nur bei einem Fleischteil anhand der Rück-
standsuntersuchung nach Nummer 3.5 festge- 5.3.5.1 frisches Fleisch von männlichen zu Zuchtzwek-
stellt worden sind ken verwendeten Schweinen, Kryptorchiden und
Zwittern bei Schweinen, nicht kastrierten männ-
5.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen, von Stoffen mit lichen Schweinen mit einem Schlachtgewicht
oestrogener, androgener oder gestagener Wir- über 40 kg;
kung, die zu Mastzwecken verabreicht worden
sind, und von anderen Stoffen, die verboten sind, 5.3.5.2 frisches Hackfleisch, ähnlich zerkleinertes
Fleisch und Separatorenfleisch;
5.2.2.2 sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen,
die 5.3.5.3 frisches Fleisch von Tieren, denen Stoffe verab-
folgt worden sind, die den Genuß des frischen
5.2.2.2.1 die festgesetzten Höchstmengen überschreiten, Fleisches für die menschliche Gesundheit ge-
5.2.2.2.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte über- fährlich oder schädlich machen können;
schreiten, 5.3.5.4 frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultra-
5.2.2.2.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaft- violetten Strahlen behandelt worden ist oder das
lichen Erkenntnissen unbedenklich sind; mit anderen als den zur Kennzeichnung der Ge-
nußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen ge-
5.2.3 andere, als die unter den Nummern 5.2.1 und
kennzeichnet wurde;
5.2.2 genannten Abweichungen, die eine Un-
tauglichkeitserklärung des Fleisches erfordern; 5.3.5.5 frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku-
lose festgestellt worden ist und frisches Fleisch
5.2.4 Abweichungen, die gemäß den Beurteilungsnor- von Tieren, bei denen nach der Schlachtung
men nach Anlage 1 Kapitel IV entsprechendes Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von
Fleisch eine Beurteilung „Bedingt tauglich" oder Cysticercus bovis, cellulosae, ovis oder cervi,
,,Minderwertig" erforderten und der Verfügungs- lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichi-
berechtigte weder vom Zurückverbringen noch
nella spiralis) festgestellt worden sind;
von der Möglichkeit des § 16 des Fleischhygie-
negesetzes Gebrauch machen will. 5.3.5.6 frisches Fleisch von Tieren, die zu jung ge-
schlachtet wurden;
5.3 Bei frischem Fleisch sind unbeschadet der Vor-
schriften der Nummer 5.2 mit dem Stempel- 5.3.5.7 Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der
abdruck „Zurückzuweisen" zu kennzeichnen, Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlitte-
alle Fleischteile der Sendung, wenn bei der Ein- ne Verletzungen sowie Mißbildungen, Kontami-
fuhruntersuchung festgestellt wird, daß das fri- nationen oder Veränderungen aufweisen, soweit
sche Fleisch nicht den Vorschriften entspricht, diese die Genußtauglichkeit des Fleisches be-
der Verfügungsberechtigte von einer Brauchbar- einträchtigen;
machung keinen Gebrauch machen will und im 5.3.5.8 Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur
einzelnen folgende Feststellungen getroffen und anderer Gewebe des Kopfes, mit Ausnahme
werden: der Zunge und des Hirns;
5.3.1 eine Überschreitung der vorgeschriebenen Tem- 5.3.5.9 Fleisch von Tieren, denen Zartmacher verabfolgt
peratur und der Verfügungsberechtigte nicht von wurden;
der Möglichkeit des § 16 des Fleischhygiene-
gesetzes Gebrauch machen oder nicht die 5.3.5.1 0 frisches Blut;
Innentemperatur bei jedem Fleischteil messen 5.3.5.11 frisches Fleisch in Stücken mit einem Gewicht
lassen will, von weniger als 100 g;
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5.3.5.12 Fallwild; 6.2.6 die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Trans-
5.3.5.13 Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 porttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem
Fleisch, wobei die Beschaffenheit des Fleisches
Kapitel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind.
sich so verändert hat, daß es nicht mehr genuß-
5.4 Abweichend von Nummer 5.3.1 sind die Teile tauglich ist und eine Brauchbarmachung aus ge-
einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Taug- sundheitlichen Gründen nicht zulässig ist,
lich" zu kennzeichnen, die bei einer auf Antrag 6.2.7 daß die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem
des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Fleisch nicht den Anforderungen der Verordnung
Messung der Innentemperatur bei jedem entspricht und aus gesundheitlichen Gründen
Fleischteil nicht von der vorgeschriebenen Tem- eine Haltbarmachung nachträglich nicht durch-
peratur abgewichen sind und sonst keinerlei Ab- geführt werden kann oder der Verfügungs-
weichungen aufgewiesen haben. berechtigte weder von einer nachträglichen Halt-
barmachung Gebrauch machen noch das
5.5 Abweichend von Nummer 5.3.2 sind die Teile Fleisch zurückverbringen will,
der Sendung als „Tauglich" zu kennzeichnen,
6.2.8 daß die Haltbarmachung bei vollständig haltbar
bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der
gemachtem Fleisch nicht den Anforderungen der
Art der Beförderung oder den sonstigen Umstän-
Verordnung entspricht und aus gesundheitlichen
den angenommen werden kann, daß eine nega-
Gründen eine nachträgliche Haltbarmachung
tive Beeinflussung durch das zurückzuweisende
nicht durchgeführt werden. kann, oder der Ver-
Fleisch nicht stattgefunden hat.
fügungsberechtigte weder von einer nachträg-
lichen Haltbarmachung Gebrauch machen, noch
6. Beurteilung und Kennzeichnung von zubereite- das Fleisch zurückverbringen will.
tem Fleisch
6.1 Das zubereitete Fleisch oder die zur Unter- 6.3 Bei zubereitetem Fleisch sind unbeschadet der
suchung herangezogenen Packstücke sind mit Nummer 6.2 mit dem Stempelabdruck „Zurück-
dem Stempelabdruck „Tauglich" zu kennzeich- zuweisen" zu kennzeichnen alle Teile der Sen-
nen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen dung, wenn die Prüfung nach Kapitel II Nr. 1
Grund zu Beanstandungen ergeben hat. ergeben hat, daß das Fleisch nicht den Vorschrif-
ten entspricht, die Kennzeichnung „Unschädlich
6.2 Bei zubereitetem Fleisch sind mit dem Stempel- zu beseitigen" nicht vorgeschrieben ist oder
abdruck „Unschädlich zu beseitigen" zu kenn- wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt
zeichnen alle Teile der Sendung, wenn bei der wird, daß das zubereitete Fleisch nicht den Vor-
Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das schriften entspricht und der Verfügungsberech-
zubereitete Fleisch nicht den Vorschriften ent- tigte von einer Brauchbarmachung oder un-
spricht und aus gesundheitlichen Gründen eine schädlichen Beseitigung keinen Gebrauch ma-
Brauchbarmachung oder das Zurückverbringen chen will und im einzelnen folgende Feststellun-
nicht zulässig sind und im einzelnen folgende gen getroffen werden:
Feststellungen getroffen werden: auch bei nur
einem Fleischanteil, Packstück oder Behältnis, 6.3.1 mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge-
festgestellt wurden: schmack, Farbe oder Konsistenz,
6.2.1 Abweichungen, die ein Einfuhrverbot aufgrund
6.3.2 Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,
einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Infek- 6.3.3 Befall mit Schimmelpilzen oder mit Insekten,
tionskrankheit begründen,
6.3.4 Verunreinigung,
6.2.2 anhand der Rückstandsuntersuchung nach soweit die Abweichungen sich nicht nur auf Ein-
Nummer 4.5 zelteile beschränken und die Mängel durch un-
6.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen, von Stoffen mit schädliche Beseitigung der veränderten Teile
oestrogener, gestagener oder androgener Wir- behoben worden sind;
kung zu Mastzwecken verabreicht worden sind, 6.3.5 bei zubereitetem Fett
Thyreostatika und von anderen Stoffen, die ver-
boten sind, 6.3.5.1 erhebliche substantielle Mängel, insbesondere
Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack
6.2.2.2 sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, oder Farbe,
die festgesetzte Höchstmengen überschreiten
oder die in Anlage 6 aufgeführten Werte über- 6.3.5.2 Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolo-
schreiten oder die Werte überschreiten, die nach nien,
wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich 6.3.5.3 Verunreinigung,
sind;
6.3.5.4 Gehalt an Wasser über 0,3 %,
6.2.3 andere Abweichungen als die unter Nummer
6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine Un- 6.3.5.5 Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 % ,
tauglichkeitserkläruhg erfordern, 6.3.5.6 Peroxydzahl über 4;
6.2.4 Verarbeitung von Teilen, die bei der Fleisch- 6.3.6 bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und
untersuchung nicht geeignet zum Genuß für Goldschlägerhäutchen
Menschen zu beurteilen sind, 6.3.6.1 entzündliche, ausgenommen parasitäre Ver-
6.2.5 eine unzulässige Behandlung des Fleisches, änderungen,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1719
6.3.6.2 sonstige sinnfällige Veränderungen, soweit nicht des Prachtstück der Sendung untersucht worden
die Vorschrift der Nummer 6.3.5 Anwendung ist, soweit sich der Mangel nicht lediglich auf
findet, einzelne Därme, Harnblasen, Mägen, Schlünde
6.3.6.3 Verunreinigung. oder Goldschlägerhäutchen beschränkt und
durch unschädliche Beseitigung der veränderten
6.4 In folgenden Fällen ist abweichend von Nummer Teile behoben worden ist.
6.3 das einzelne Packstück der Sendung mit
dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen" zu 7. Kennzeichnung
kennzeichnen: 7.1 Das untersuchte Fleisch oder die untersuchten
6.4.1 bei zubereitetem Fett, Packstücke sind nach Abschluß der Unter-
suchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt
sofern auf Antrag des Verfügungsberechtigten auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergeb-
jedes Packstück der Sendung untersucht wor- nis der Untersuchung nach Kapitel II Nr. 3.5 und
den ist und festgestellt worden sind 4.4 noch nicht vorliegt;
6.4.1.1 äußerlicher Befall mit Schimmelpilzen oder Bak- , 7.2 bei der Kennzeichnung ist für beanstandetes
terienkolonien oder Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch
6.4.1.2 äußere Verunreinigung; eine rote zugelassene Farbe zu verwenden;
6.4.2 bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und 7.3 für die Kennzeichnung von frischem Fleisch gilt
Goldschlägerhäutchen, wenn festgestellt worden Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2 bis 3.10 entsprechend
sind· sonstige sinnfällige Veränderungen, insbe- mit folgenden Abweichungen:
sondere Fäulnis oder parasitäre Veränderungen, 7.3.1 Die verwendeten Stempel müssen den maßge-
wenn auf Antrag des Verfügungsberechtigten je- benden Mustern in Form und Inhalt entsprechen.
Muster 1: Tauglich
(ausgenommen bei Pferdefleisch)
Muster 2: Tauglich Muster 4: Zurückzuweisen
(bei Pferdefleisch)
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Muster 5: Auf Trichinen untersucht/gefroren
Muster 3: Unschädlich zu beseitigen
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1,. 5 cm .,
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7.3.2 Bei frischem und zubereitetem Fleisch sind die 8. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt die
Stempelabdrucke nach Nummer 7.3.1 wie folgt Entscheidung der Einfuhruntersuchungsstelle
anzubringen: unverzüglich fernschriftlich unter Angabe der
7 .3.2.1 Tierkörper sind auf jeder Hälfte zu kennzeich- Gründe dem Bundesminister mit, wenn
nen, abweichend hiervon genügt bei Tierkörpern 8.1 bei der Untersuchung einer Sendung frischen
von Hasen, Kaninchen und Tieren etwa gleicher Fleisches aus Drittländern festgestellt wird, daß
Größe sowie bei Wild in der Decke ein Stempel- die vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbe-
abdruck im Innern der Bauchhöhle. Bei Neben- scheinigung
produkten der Schlachtung ist nur das unter-
8.1.1 nicht in Urschrift vorliegt,
suchte Packstück zu kennzeichnen. Ferner ist
mindestens ein Stempelabdruck auf jedem Teil- 8.1.2 unrichtige Angaben enthält,
stück außer den Gliedmaßenenden anzubringen. 8.1.3 widerrechtlich ausgestellt worden ist,
Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von de-
nen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur 8.1.4 gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung
die Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne erweckt oder
Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf 8.2 bei der Untersuchung einer Sendung Fleisch
den Packstücken ebenfalls ein Stempelabdruck
8.2.1 Erscheinungen einer ansteckenden Krankheit,
anzubringen. Wird frisches Fleisch stichproben-
weise untersucht und die Sendung als tauglich 8.2.2 eine Infektionskrankheit oder eine die Gesund-
beurteilt, sind nur die untersuchten Packstücke heit des Menschen gefährdende Abweichung
oder Fleischteile zu kennzeichnen. oder
7 .3.2.2 Bei zubereitetem Fleisch sind die Stempel- 8.2.3 ein positives Ergebnis einer Rückstandsunter-
abdrucke mindestens an folgenden Stellen anzu- suchung
bringen: festgestellt werden.
bei Geschlingen und Organen ist nur das unter-
suchte Packstück zu kennzeichnen. Bei anderen 9. Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen nach § 12
größeren Fleischstücken ein Stempelabdruck Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 unterliegt, darf auf An-
auf jedem Fleischstück. Wird zubereitetes trag des Absenders oder seines Bevollmächtig-
Fleisch in Packstücken eingeführt, ist auf den ten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
Packstücken ein Stempelabdruck anzubringen. verbracht werden, sofern gesundheitliche Be-
Wird die Sendung von zubereitetem Fleisch als denken nicht entgegenstehen und das in Aus-
tauglich beurteilt, genügt ein Stempelabdruck auf sicht genommene Bestimmungsland die Über-
den zur Probenahme geöffneten Packstücken. nahme der Sendung schriftlich bestätigt.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1721
Anlage 5
(Zu § 13 Abs. 2 Satz 2)
Bedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch 4. Abweichend von Nummer 1 und Anlage 2 Kapi-
von erlegtem Haarwild tel VI Nr. 4.2 dürfen aus allen Mitgliedstaaten,
aus Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit
1. Erlegtes Haarwild muß in der Decke einem Wild- der Bundesrepublik Deutschland bilden oder aus
exportbetrieb zugeführt und darf vor dem La- anderen europäischen Staaten, die vom Bun-
gern, insbesondere vor dem Einfrieren enthäutet desminister bekanntgemacht worden sind, in
worden sein. Tierkörper mit einem Gewicht bis den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
10 kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem bracht werden, Elche, Hirsche, Rehe und Wild-
Gewicht über 1O kg auch in Keulen, Schultern, schweine in der Decke sowie Hasen oder Wild-
Rücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt wer- kaninchen im Fell, wenn
den. Das Zerlegen der Tierkörper sowie das 4.1 die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen
Behandeln der Organe von erlegtem Haarwild ist
nur in Wildexportbetrieben zulässig. 4.1.1 mindestens auf eine Temperatur von + 7 °C her-
abgekühlt, bei dieser Temperatur gelagert und
innerhalb von 6 Tagen in den Geltungsbereich
2. Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Num-
dieser Verordnung verbracht werden,
mer 1 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies
nur in einem besonderen Raum des Wildexport- 4.1.2 auf eine Temperatur von -3 °C bis -5 °C herab-
betriebes zulässig. gekühlt, gelagert und innerhalb von 21 Tagen in
den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bracht werden;
3. Einzelne nicht zusammengehörige Tierkörper-
hälften und -viertel sowie über Nummer 1 hinaus 4.2 der Zeitpunkt des Erlegens an jedem Tierkörper
zerlegtes oder entbeintes Fleisch von erlegtem in Verbindung mit dem Genußtauglichkeitskenn-
Haarwild dürfen nur in dem in Nummer 2 ge- zeichen amtlich angegeben ist;
nannten besonderen Raum, innere Organe nur 4.3 die Untersuchung am Bestimmungsort der Sen-
in Wildexportbetrieben gewonnen werden, die dung durchgeführt wird. Die zuständige Behörde
der Bundesminister als hierfür geeignet im Bun- kann die Untersuchung auch an einem anderen
desanzeiger bekanntgemacht hat. geeigneten Ort zulassen.
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 6
(zu Anlage 1 Kapitel IV
und Anlage 4 Kapitel II)
1. Beurteilungswerte für Rückstände von Stoffen, für die keine Höchstmengen festgelegt worden sind
Stoffe bzw. deren Salze Beurteilungswert Stoffe bzw. deren Salze Beurteilungswert
(µg/kg) (µg/kg)
1. Chloramphenicol 10 8. Makrolidantibiotika:
Erythromycin 15
2. Nitrofurane: 1
Kitasamycin 20
Furazolidon (Alle Rück-
Tylosin 50
5-Nitro-2-furalaldehydsemicarbazon stände mit
Oleandomycin 200
(Nitrofurazon) intakter
Nifuprazin Nitrofuran- 9. Polypeptidantibiotika: 100
Furaltadon struktur) Polymyxin B
N-[3,4-Dihydro-3-(5-Nitro-2-furyl)- Colistin
2H-1,2,4-benzothiadiazin-
10. Spiramycin 30
6-yl]acetamid-l, I-dioxid
(Nitrofurathiazid) 11. Ansamycine: 10
Nitrofurantoin Rifamycin
12. Lincomycin 40
3. lmidazole: 10
levamisol 13. Tiamulin 100
Tetramisol 14. Sulfonamide: 100
Sulfadimidin (als Summe
4. Nitroimidazole:
Sulfaquinoxalin der Mutter-
(I-Methyl-5-nitro-2-imidazolyl)-
Sulfachlorpyridazin substanzen
methylcarbamat (Ronidazol) (Alle Rück-
Sulfaclozin und der N4-
1,2-Dimethyl-5-nitroimidazol stände mit
Sulfadiazin Acetyl meta-
(Dimetridazol) intakter
Sulfamerazin boliten)
lpronidazol Nitroimidazol-
struktur) Sulfathiazol
Sulfadoxin
5. ß-lactamantibiotika:
Sulfadimethoxin
Ampicillin 10 Sulfamethoxypyridazin
Amoxicillin 10 Sulfaloxinsäure
6-(5-Methyl-3-phenyl-4-isoxazol- 10 Sulfaguanidin
carboxamido)penicillin (Oxacillin) 4-Amino-N-(2-thiazolyl)benzol-
Cloxacillin 10 sulfonamid-Formaldehyd-
Dicloxacillin 10 Kondensationsprodukt
Benzylpenicillin 0,005 I.E./g (Formosulfathiazol)
Phenoxymethylpenicillin 0,005 I.E./g Succinylsulfathiazol
Procain-Benzylpenicillin 0,005 I.E./g Phthalylsulfathiazol
Clemizol-Penicillin 0,005 I.E./g Sulfamethizol
Benzathin-Benzylpenicillin 0,005 I.E./g
Sulfamethoxazol
Benethamin-Penicillin 0,005 I.E./g Sulfapyridin
6-(Phenylacetamido)penicillin- 0,005 I.E./g Sulfanilamid
ansäure-(2-diethyl( aminoethyl)-
Sulfaphenazol
ester (Penethacillin) -Sulfatolamid
Sulfisomidin
6. Aminoglycosidantibiotika:
N 1-(6-Ethoxy-3-pyridazinyl)-
Streptomycin 200
sulfanilamid
Dihydrostreptomycin 200
N1-(3-Methoxy-2-pyrazinyl)-
Neomycin 200
sulfanilamid
Kanamycin 200
(Sulfalen)
Gentamicin 200
Sulfaperin
Paromomycin 200
Spectinomycin 200 15. Trimethoprim 50
Apramyxin 200
16. Dapson 10
7. Tetracycline: 10 Ein Überschreiten des Tabellenwertes ist gegeben, wenn
Chlortetracyclin das Analysenergebnis oberhalb des 99 % Vertrauens-
Oxytetracyclin bereichs liegt, den die angewandte Methode bei Vorliegen
Tetracyclin der dem Tabellenwert entsprechenden Konzentration er-
Rolitetracyclin gäbe.
2 Für die Beurteilung von Rückständen der Schwermetalle Blei und Cadmium gilt bei Überschreitung des doppelten Richtwertes '86
ZEBS des Bundesgesundheitsamtes Fleisch nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1723
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 33, ausgegeben am 4. November 1986
Tag In h a It Seite
23. 10. 86 Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 942
2129-12-1
2. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
2. 10. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-tunesischen
Abkommens über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
2. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949
2. 10. 86 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
3. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 950
3. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT).................................................... 951
3. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • 951
3. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 952
9. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger.............................. 953
14. 10. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Goch-Auto-
bahn/Gennep-Autoweg . . . . . . . . • • • . . • . . . . . . . • . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 954
17. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Unter-
haltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer . . . . . . . • • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954
17. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
17. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 955
Die Anlagen zu den in§ 1 der Verordnung vom 23. Oktober 1986 genannten Entschließungen MEPC 16(22) und MEPC 21(22) -
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe - werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
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1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 10. 86 Verordnung TSF Nr. 7/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 14493 (194 17. 10. 86) 1. 6. 87
14. 10. 86 Verordnung Nr. 23/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 569 (195 18. 10. 86) 1. 11. 86
9500-4-6-4
27. 10. 86 Verordnung Nr. 24/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 15033 (203 30. 10. 86) 10. 11. 86
9500-4-6-4
1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Schleswig
Vom 24. Oktober 1986
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1
S. 282) in Verbindung mit dem Organisationserlaß des
Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864) und mit
Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Verteidigung und mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs für den militärischen Flugplatz Schleswig vom
23. April 1982 (BGBI. 1 S. 494) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den
Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des
5. November 1986 geltenden Fassung dieser Ver-
ordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns
Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt."
2. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus den Anlagen 1
und 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1671
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Schleswig
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 24. Oktober 1986)
Koordinatensystem: Gauß-Krüger
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
KURVENPUNKTE DER SCHUTZZONE l (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ SCHLESWIG)
Nk. "i. (kECHl.'.>) X (HUCtt) NR. "i. (RECHTS) X (HOCH) hR. 1 (RECHTS) X (HOCH)
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1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
NOCH SCHUTZZONE" 1 (MlLlTARlSCHER FLUGPLATZ SCHLESWIG)
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154 3531848.8 b036615.7 174 3533445.9 b0J7578.7 194 .3534808.6 6038393.2
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169 3533090.j 6037243.8 189 35.34364.9 60.38349.4
170 353.3172.8 t:>037308.7 190 JS.34448 • .3 60.383b4.3
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1673
KURVENPUNKTE DER SCHUTZZ0NE 2 (MILITÄRISCHER FLUGPLATZ SCHLESWIG)
Nk. ~ lHt:.CHl~) X (HUCH) Nk. X ( 1-{t:.CH'!'S) X (HUCH) NR. 'i (R~CHTS) X (HUCH)
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1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
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Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1675
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324 35295.32.0 bO 33400. 2 .3b4 3530935.3 t>03b726. 7 404 3533479.6 6038892.l
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337 352993~.7 0034809.2 37'1 3531614.4 b03H20.1
338 .3529920.1 60341:195. 1:1 371:1 3531647.o b0.37340.8
339 3!:>298%. b b0349tH .5 379 3531713.9 b0373tLt.4
.340 35298bl.l:I 603!:>lOo.3 380 J5J1845,. 3 bOJ74t>7.0
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Schleswig
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 24. Oktober 1986)
Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000 *)
Zeichenerklärung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
'\(:::t:Mfüj··: .·· L:.,_•. }.·..' ..·.·_·_-~~-·· durch Rasterband
Nummer eines Kurvenpunktes
*) Die topographische Karte im Maßstab 1 : 50 000 wird - Abonnenten des Bundes"
gesetzblattes Teil I kostenlos - auf Anforderung übersandt.
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Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1677
Verordnung
zur Durchführung des Zusatzprogrammes
nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Agrarberichterstattung
(Agrarberichterstattung-Zusatzprogrammverordnung - AgrBZV)
Vom 29. Oktober 1986
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Agrarberichterstattungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 822) verordnet der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung
des Bundesrates:
§ 1
Im Rahmen des Zusatzprogrammes nach § 5 Abs. 1 des
Agrarberichterstattungsgesetzes werden im Jahr 1987 fol-
gende Merkmale erhoben:
1. Außerbetriebliches Einkommen des Betriebsinhabers
und seines Ehegatten nach Größenklassen,
2. Hofnachfolger nach Alter, Geschlecht, Ausbildung und
Tätigkeit bei Betriebsinhabern, die 45 Jahre und älter
sind.
Die Erhebung wird bei den Betrieben durchgeführt, die mit
einem Auswahlsatz von 12,5 vom Hundert der Betriebe
nach § 2 Abs. 3 des Agrarberichterstattungsgesetzes
durch mathematische Auswahlverfahren ausgewählt wer-
den und deren Inhaber natürliche Personen sind.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des
Agrarberichterstattungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen
beim Verkehr mit Fleisch
(Fleischhygiene-Verordnung - FIHV)
Vom 30. Oktober 1986
Auf Grund der§§ 3 a, 5 Abs. 7, des§ 9 Abs. 2, des§ 13 2. Betriebe, in denen das Fleisch der in Nummer 1
Abs. 6 und des § 13 a Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes genannten Tiere gewonnen, zubereitet, behandelt oder
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September von denen es in den innergemeinschaftlichen Handels-
1981 (BGBI. 1S. 1045), jedoch die §§ 3 a und 9 Abs. 2 neu verkehr verbracht oder eingeführt wird.
gefaßt und § 13 a eingefügt durch das Gesetz vom
13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398), des § 19 Abs. 2 und des (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
§ 25 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes in Verbindung mit 1 . Verkaufsräume von Einzelhandelsgeschäften ein-
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 3 schließlich Fleischereibetrieben, mit Ausnahme von
des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes ortsfesten oder beweglichen Abgabestellen für Frei-
und des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 10. Mai bankfleisch;
1980 (BGBI. 1 S. 545)
2. Wochenmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltun-
und gen sowie das Reisegewerbe;
auf Grund des § 4 b Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes, 3. Küchen, Gaststuben oder ähnliche Räume in Gaststät-
der durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Februar ten, lmbißstuben oder Einrichtungen zur Gemein-
1983 (BGBI. 1S. 169) eingefügt worden ist, im Einverneh- schaftsverpflegung.
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten
§2
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1 Im Sinne dieser Verordnung sind:
Anwendungsbereich 1 . Amtliche Untersuchungen:
(1) Diese Verordnung findet nur Anwendung auf a) Schlachttieruntersuchung einschließlich der Ge-
1. Tiere einschließlich Haarwild, die nach dem Fleisch- sundheitsüberwachung bei Haarwild in Gehegen;
hygienegesetz amtlichen Untersuchungen unterliegen, b) Fleischuntersuchung einschließlich der Unter-
sowie Fleisch dieser Tiere, suchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersu-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1679
chung sowie der bakteriologischen Fleischuntersu- rechtzeitig unter Angabe des in Aussicht genommenen
chung; Zeitpunktes der Schlachtung bei der für die Schlachttier-
und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde anzumel-
c) Überwachung von Fleischsendungen aus anderen
den, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durchge-
Mitgliedstaaten;
führt werden können.
d) Einfuhruntersuchung;
(2) Wer erlegtes Haarwild, das nach§ 1 Abs. 1 oder 3
e) sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete des Fleischhygienegesetzes der Fleischuntersuchung
Untersuchungen.
unterliegt, in Eigenbesitz nimmt, hat dieses bei der für den
2. Sendung: Erlegungsort oder für seinen Wohnsitz zuständigen
Behörde zur Fleischuntersuchung vor der weiteren
Warenmengen von gleichartiger Beschaffenheit, die
Behandlung oder vor der Abgabe anzumelden. Die Ver-
von demselben Absender versandt und zum selben
pflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn das erlegte
Zeitpunkt zur Untersuchung gestellt werden; wird die
Haarwild an be- oder verarbeitende Betriebe oder an zur
Vorlage einer Genußtauglichkeitsbescheinigung ver-
Jagdausübung ermächtigte Personen abgegeben wird. In
langt, so gilt als Sendung die Warenmenge, auf die sich
diesem Falle trifft die Anmeldepflicht diese Betriebe oder
diese Bescheinigung bezieht.
Personen.
3. Tierkörper: (3) Wer erlegtes Haarwild an be- oder verarbeitende
der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Ent- Betriebe abgibt, hat diesen Merkmale nach Anlage 2 Kapi-
bluten, Enthäuten, bei Schweinen auch nach bloßem tel VI Nr. 1.3, die beim Erlegen vorgelegen haben, bei der
Entborsten, und nach dem Ausweiden; ein ganzer Kör- Abgabe mitzuteilen.
per liegt auch vor, wenn
a) die Gliedmaßenenden in Höhe des Vorderfußwur- §5
zel- oder Hinterfußwurzelgelenkes (Karpal- oder Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Tarsalgelenk), Kopf, Schwanz oder
(1) Die Schlachttieruntersuchung ist nach Anlage 1
b) bei Rindern oder Schweinen die milchgebenden
Kapitel I Nr. 1 bis 4 durchzuführen. Die Schlachterlaubnis
(laktierenden) Milchdrüsen
(§ 5 des Fleischhygienegesetzes) ist zu versagen, wenn
abgetrennt worden sind. ein Beanstandungsgrund nach Anlage 1 Kapitel I Nr. 5
oder 6 vorliegt. Sie ist in den Fällen der Anlage 1 Kapitel 1
4. Nebenprodukte der Schlachtung: Nr. 7 zu verschieben und im Falle der Anlage 1 Kapitel 1
frisches Fleisch geschlachteter Tiere, sofern es nicht Nr. 8 unter der dort genannten Auflage zu erteilen.
zum Tierkörper gehört, auch wenn es mit diesem noch
in natürlichem Zusammenhang ist. (2) Die Fleischuntersuchung ist nach Anlage 1 Kapitel II
durchzuführen. Ihr unterliegen alle Teile des geschlachte-
5. Zubereiten: ten Tieres einschließlich des Blutes.
das Herstellen von Fleischerzeugnissen, das Be- oder (3) Im Rahmen der Fleischuntersuchung sind zusätzlich
Verarbeiten oder das Zubereiten von Fleisch. durchzuführen
6. Behandeln: 1. die Untersuchung auf Trichinen (§ 1 Abs. 3 des Fleisch-
das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen, Verpacken, Kenn- hygienegesetzes) nach Anlage 1 Kapitel III Nr. 1,
zeichnen, Kühlen, Gefrieren, Auftauen, Lagern oder
Befördern von Fleisch sowie jede sonstige Tätigkeit im 2. stichprobenweise sowie bei begründetem Verdacht
Umgang mit Fleisch. eine Rückstandsuntersuchung nach Anlage 1 Kapitel III
Nr. 2,
§3 3. eine bakteriologische Fleischuntersuchung nach
Anlage 1 Kapitel III Nr. 3, sofern das zu untersuchende
Kennzeichnung von Schlachttieren Fleisch nicht bereits auf Grund sonstiger Feststellun-
Der Inhaber eines Erzeugerbetriebes hat die Schlacht- gen als untauglich zu beurteilen ist,
tiere spätestens bei der Verladung so zu kennzeichnen 4. sonstige Untersuchungen nach Anlage 1 Kapitel III
oder kennzeichnen zu lassen, daß bei den amtlichen Nr. 4, wenn noch Zweifel an der Genußtauglichkeit des
Untersuchungen ihre Herkunft durch die am Tier vorhan- Fleisches bestehen.
dene Kennzeichnung eindeutig feststellbar ist. Es reicht
Bei erlegtem Haarwild richtet sich die Durchführung der in
jedoch aus, daß die Herkunft durch die Kennzeichnung in
Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Untersuchungen nach
Verbindung mit schriftlichen Aufzeichnungen eindeutig
Anlage 1 Kapitel III Nr. 5.
feststellbar ist. Der Anlieferer der Schlachttiere hat dem
amtlichen Tierarzt auf Verlangen Auskunft über den Her-
kunftsbetrieb zu geben und die schriftlichen Aufzeichnun- §6
gen vorzulegen.
Beurteilung, Kennzeichnung
§4 (1) Nach Durchführung der Untersuchungen nach § 5
sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlach-
Anmeldung
tung nach Anlage 1 Kapitel IV als tauglich, minderwertig,
zur Schlachttier- und Flelschuntersuchung
bedingt tauglich oder untauglich zu beurteilen und entspre-
(1) Der Verfügungsberechtigte hat Schlachttiere, die der chend der Beurteilung nach Anlage 1 Kapitel V zu kenn-
Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, so zeichnen.
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die in Anlage 1 Kapitel IV Nr.· 11 bezeichneten in gleicher Buchstabengröße und -stärke, dauerhaft, in
Nebenprodukte der Schlachtung sind als nicht geeignet deutlich sichtbarer und leicht lesbarer Schrift und
zum Genuß für Menschen zu erklären und bis zur Beseiti-
3. auf allen sonstigen Umhüllungen von Fleisch fortlau-
gung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungs-
fend in dauerhafter grüner Farbe und leicht lesbar
gesetzes zu beschlagnahmen.
anzubringen. Im Fallle der Ausfuhr kann die Angabe „Frei-
§7 bank" durch eine gleichsinnige Bezeichnung in einer Spra-
che des Empfangslandes ersetzt werden.
Hygienische Anforderungen an das Gewinnen,
Zubereiten und Behandeln von Fleisch (4) Freibankbetriebe oder Abgabestellen dürfen Brüh-
im innerstaatlichen Verkehr würstchen nur in natürlichen und eßbaren Wursthüllen, die
zum Mitverzehr bestimmt und durch einen deutlich sicht-
(1) Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr darf nur so baren grünen Strich kenntlich gemacht sind, abgeben.
gewonnen, zubereitet und behandelt werden, daß es bei
Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt weder (5) Freibankbetriebe oder Abgabestellen dürfen Fleisch
unmittelbar noch mittelbar nachteilig beeinflußt werden mit einem Gewicht von mehr als 3 kg nur in luftdicht
kann, insbesondere durch Mikroorganismen, Schimmel- verschlossenen Behältnissen nach Absatz 3 Nr. 2 oder in
pilze, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische sonstigen festen Umhüllungen abgeben.
Ausscheidungen, Witterungseinflüsse, Staub, Schmutz,
(6) Freibankbetriebe dürfen Fleisch an andere Betriebe
Gerüche, Desinfektions-, Schädlingsbekämpfungs- oder
als Freibankbetriebe oder Abgabestellen nur in luftdicht
Pflanzenschutzmittel.
verschlossenen Behältnissen, in denen das Fleisch voll-
(2) Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr darf, unbe- ständig haltbar gemacht worden ist, abgeben.
schadet des Absatzes 1, nur
1. unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 2 §9
Kapitel III Nr. 2, Kapitel IV Nr. 2 bis 6, Kapitel VI Nr. 1
Anforderungen an Isolierschlachtbetriebe und -räume
und 4 sowie Kapitel VIII bis X und
2. in Betrieben, die die Anforderungen der Anlage 2 Kapi- Isolierschlachtbetriebe oder -räume dürfen nur betrieben
tel 1, II, III Nr. 1, Kapitel IV Nr. 1, Kapitel V Nr. 1 bis 3 werden, wenn sie die hygienischen Mindestanforderungen
sowie Kapitel VI Nr. 2 und 3 erfüllen, nach Anlage 2 Kapitel VII Nr. 2 erfüllen.
gewonnen, zubereitet und behandelt werden.
§ 10
§8
Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten
Brauchbarmachen und Abgeben
von bedingt tauglichem und minderwertigem Fleisch (1) Fleisch von Rindern einschließlich Büffeln, von
Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haus-
( 1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag tiere gehalten werden, darf in einen anderen Mitgliedstaat
1 . Betrieben, die bedingt taugliches Fleisch zum Genuß nur verbracht werden, wenn es
für Menschen brauchbar machen sowie bedingt taug- 1. in zugelassenen Betrieben (§ 11 Abs. 1) gewonnen,
liches zum Genuß für Menschen brauchbar gemachtes untersucht, be- oder verarbeitet, gelagert und mit der
Fleisch oder minderwertiges Fleisch behandeln, eine Kennzeichnung der Genußtauglichkeit versehen wor-
Zulassung als Freibankbetrieb, wenn die Anforderun- den ist,
gen der Anlage 2 Kapitel VII Nr. 1.1 und 3 erfüllt sind,
2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach
2. ortsfesten und beweglichen Abgabestellen für das in Absatz 3 begleitet ist und
Nummer 1 genannte Fleisch eine Zulassung als Ab-
gabestelle, wenn die Anforderungen der Anlage 2 Kapi- 3. als
tel VII Nr. 1.2 erfüllt sind. a) frisches Fleisch bei + 7 °C, oder
(2) Freibankbetriebe dürfen bedingt taugliches Fleisch, b) Nebenprodukte der Schlachtung bei +3 °C, oder
auch in Vermischung mit tauglichem oder minderwertigem c) leicht verderbliche Fleischerzeugnisse bei einer
Fleisch, nur nach Anlage 2 Kapitel VII Nr. 1.3 brauchbar vom Hersteller anzugebenden Temperatur
machen und nur bei oder nach dem Brauchbarmachen mit
anderem Fleisch in Berührung kommen lassen. in hygienisch einwandfreien Transportmitteln befördert
wird.
(3) Freibankbetriebe oder Abgabestellen dürfen Fleisch
nur abgeben, wenn die fleischhygienerechtlichen Stempel- (2) Eine Genußtauglichkeitsbescheinigung ist nicht
abdrucke entfernt worden sind und das Fleisch, vorbehalt- erforderlich für Erzeugnisse, die andere Lebensrnittel ent-
lich des Absatzes 4, durch die Angabe „Freibank" kennt- halten und bei denen der Anteil an frischem Fleisch oder
lich gemacht ist. Diese Angabe ist Fleischerzeugnissen höchstens 1O vom Hundert beträgt,
wenn in der Genußtauglichkeitskennzeichnung die Veteri-
1. auf Wursthüllen, die nicht zum Mitverzehr bestimmt närkontrollnummer des Verarbeitungsbetriebes durch die
sind, fortlaufend, leicht lesbar und in dauerhafter grüner vorangestellte Zahl 8 mit nachfolgendem Bindestrich (,,8-")
Farbe, ergänzt wird (Anlage 1 Kapitel V Nr. 4.2).
2. auf luftdicht verschlossenen Behältnissen, in denen
das Fleisch brauchbar und vollständig haltbar gemacht (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach
worden ist, in Verbindung mit der Angabe des Inhaltes Maßgabe der Anlage 3 Nr. 6.1 bis 6.4 ausgestellt sein und
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1681
den dort genannten Mustern entsprechen. Die zuständige züglich mit. Dieser gibt die zugelassenen Betriebe unter
Behörde kann vom Verfügungsberechtigten eine Beschei- Erteilung einer Veterinärkontrollnummer sowie die Auf-
nigung des für den Herkunftsbetrieb zuständigen amt- hebung einer Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
lichen Tierarztes darüber fordern, daß die Vorschriften für
(4) Die zuständige Behörde hat den Sachverständigen
die Ausstellung einer Genußtauglichkeitsbescheinigung
der Mitgliedstaaten und der Kommission die Erstattung
bei diesem Fleisch eingehalten worden sind, sofern sie
von Gutachten oder Berichten über die Einhaltung der
sonst davon amtlich keine Kenntnis hat.
Voraussetzungen für die Zulassung von Schlacht-, Zer-
(4) Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes dies legungs- oder Verarbeitungsbetrieben und außerhalb die-
zulassen, findet Absatz 1 keine Anwendung auf ser gelegenen Kühl- oder Gefrierhäusern zu ermöglichen.
1. Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrühen,
Fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse oder Fleisch-
§ 12
stücke;
Verbringen von Fleisch
2. ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen, Fleisch-
aus anderen Mitgliedstaaten
mehl, Schwartenpulver, Blutplasma, Trockenblut, Trok-
kenblutplasma, Fleischpepton, tierische Gelatine, Zell- (1) Wer Fleisch, mit Ausnahme von erlegtem Haarwild,
proteine, Knochenextrakte und ähnliche Erzeugnisse; bei dem nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Fleischhygiene-
3. ausgelassene Fette aus tierischen Geweben; gesetzes die Fleichuntersuchung unterbleiben kann, aus
einem Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieser Verord-
4. gereinigte Mägen, Blasen, Därme und Goldschläger- nung verbringen will, hat
häutchen, die gesalzen oder getrocknet sind;
5. Fleisch, das nicht zum Genuß für Menschen bestimmt 1. jede Sendung bei der für den Bestimmungsort zustän-
ist. digen Behörde unter Angabe des Zeitpunktes der Ent-
ladung oder bei der von ihm gewählten Einfuhrunter-
§ 11 suchungsstelle anzumelden,
Zulassung von Betrieben 2. die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheinigung
für den Innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
a) der Zollbehörde beim Übergang über die Grenze
(1) Auf Antrag werden von der zuständigen Behörde für und
den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen
b) der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes
1 . Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb oder der Einfuhruntersuchungsstelle
dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser, wenn
vorzulegen.
gewährleistet ist, daß die Anforderungen des
Anhangs 1 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom Die zuständige Behörde oder die Einfuhruntersuchungs-
26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen stelle hat die Genußtauglichkeitsbescheinigung einzube-
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri- halten und mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
schem Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012),
2. Verarbeitungsbetriebe, wenn gewährleistet ist, daß die (2) Fleisch darf aus anderen Mitgliedstaaten in den
Anforderungen des Anhangs A der Richtlinie 77/99/ Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden,
EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung wenn jede Sendung von einer Genußtauglichkeitsbeschei-
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen nigung nach Absatz 3 begleitet ist.
Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG
1977 Nr. L 26 S. 85) oder der Richtlinie 83/201/EWG (3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung muß nach
der Kommission vom 12. April 1983 über Ausnahmen Anlage 3 Nr. 5 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt
von der Richtlinie des Rates 77/99/EWG (ABI. EG Nr. jeweils dem folgenden Muster entsprechen:
L 112 S. 28) 1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Büffeln,
eingehalten werden. Maßgebend sind die Richtlinien in von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als
ihren jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3
~emeinschaften veröffentlichten Fassungen; dabei sind Nr. 6.1,
Anderungsrichtlinien vom ersten Tag des vierten Monats 2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen oder anderen
an zu berücksichtigen, der auf die Veröffentlichung folgt. nicht in Nummer 1 genannten Haussäugetieren sowie
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und von Haarwild, ausgenommen erlegtem Haarwild, dem
Gesundheit (Bundesminister) gibt die Anforderungen nach Muster nach Anlage 3 Nr. 6.2,
Satz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesanzei-
3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 4
ger bekannt.
Abs. 2 dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.3,
(2) Neben den Anforderungen nach Absatz 1 sind die
4. bei zubereitetem Fleisch, mit Ausnahme von Fleisch-
hygienischen Mindestanforderungen beim Schlachten
erzeugnissen mit einem geringen Fleischanteil nach
nach Anlage 2 Kapitel III Nr. 2 und bei der Gewinnung von
§ 1O Abs. 2, dem Muster nach Anlage 3 Nr. 6.4.
Blut, Blutplasma und Blutserum nach Anlage 2 Kapitel X
einzuhalten. Die amtlichen Untersuchungen sind nach § 5,
(4) Die zuständige Behörde überprüft am Ort der Ent-
die Beurteilung und Kennzeichnung nach § 6 durchzu-
ladung oder in einer Einfuhruntersuchungsstelle, ob die
führen.
vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung in
(3) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung oder die urschriftlicher Ausfertigung vorliegt und die Sendung den
Aufhebung einer Zulassung dem Bundesminister unver- Angaben in dieser sowie den von der Zollstelle beigefüg-
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ten Begleitpapieren entspricht. Die Sendungen sind stich- 2. bei frischem Fleisch von Hauskaninchen oder anderen
probenweise darauf zu überprüfen, ob das Fleisch den nicht in Nummer 1 genannten Tieren sowie von Haar-
Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Bei schwerwie- wild, ausgenommen erlegtem Haarwild, dem Muster
gendem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten sind Unter- nach Anlage 3 Nr. 6.6,
suchungen nach Anlage 4 Kapitel I durchzuführen. Ein 3. bei frischem Fleisch von erlegtem Haarwild dem Muster
schwerwiegender Verdacht liegt insbesondere dann vor, nach Anlage 3 Nr. 6.7,
wenn der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt sind,
die zuverlässig darauf schließen lassen, daß 4. bei zubereitetem Fleisch dem Muster nach Anlage 3
Nr. 6.8.
1. in einem Versandland Stoffe angewendet werden, die
in Fleisch übergehen und gesundheitlich bedenklich (4) Die Einfuhruntersuchung (§ 13 des. Fleischhygiene-
sein können, oder gesetzes) ist nach Anlage 4 Kapitel II durchzuführen.§ 12
Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
2. Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten wor-
den sind.
§ 14
(5) Wird bei Untersuchungen nach Absatz 4 festgestellt,
daß das Fleisch nicht den Anforderungen dieser Verord- Zulassung von Betrieben
nung entspricht, so kann die zuständige Behörde dem für die Einfuhr von Fleisch
Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten
(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe sowie außerhalb
gestatten, die Sendung in das Versandland zurückzuver-
dieser gelegene Kühl- oder Gefrierhäuser für die Einfuhr
bringen oder im Geltungsbereich dieser Verordnung nach
von Fleisch der in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Tierarten
§ 8 brauchbar zu machen, sofern gesundheitliche Beden-
werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt
ken nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann
gemacht, wenn sie nach Artikel 4 der Richtlinie 72/462/
auch die Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkör-
EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung
perbeseitigungsgesetzes zulassen. Bestehen gesundheit-
viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei
liche Bedenken, hat sie die Beseitigung anzuordnen und
der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem
Maßnahmen zu treffen, die eine mißbräuchliche Verwen-
Fleisch aus Drittländern (ABI. EG Nr. L 302 S. 28), zuletzt
dung des Fleisches verhindern.
geändert durch Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom
(6) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf 7. Februar 1983 (ABI. EG Nr. L 59 S. 34) zugelassen
vollkommen gesalzene oder vollkommen getrocknete, worden sind. Bis zur Einleitung des Verfahrens für ein
gereinigte Mägen, Blasen, Därme, Schlünde und Gold- Drittland nach Artikel 4 der vorgenannten Richtlinie gilt
schlägerhäutchen; die im 1 . Halbsatz genannten Erzeug- Absatz 2 entsprechend.
nisse unterliegen jedoch der Untersuchung nach Anlage 4
Kapitel II. Im Fall des Absatzes 4 kann das Verbringen (2) Schlacht- oder Zerlegungsbetriebe für die Einfuhr
jedoch von besonderen Anforderungen abhängig gemacht von Fleisch anderer als in § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannter
werden, deren Einhaltung durch eine vom Versandland Tiere, ausgenommen Fleisch von erlegtem Haarwild, wer-
ausgestellte Genußtauglichkeitsbescheinigung bestätigt den vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt
sein muß. gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des Ver-
sandlandes bestätigt hat, daß sie
§ 13
Einfuhr von Fleisch 1 . die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder vom
Bundesminister als gleichwertig anerkannte Vorausset-
(1) Wer Fleisch in den Geltungsbereich dieser Verord- zungen erfüllen,
nung einführen will, hat dies rechtzeitig bei der von ihm
gewählten Einfuhruntersuchungsstelle anzumelden. Bei 2. für den Versand von Fleisch in den Geltungsbereich
der Anmeldung sind Art und Menge des Fleisches sowie dieser Verordnurtg zugelassen worden sind und
der Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Untersuchung begin-
nen soll. Die Einfuhruntersuchungsstelle setzt, soweit 3. durch vom Bundesminister beauftragte Tierärzte über-
erforderlich, die Menge fest, die an diesem Tag untersucht prüft werden dürfen.
werden kann.
(3) Wildexportbetriebe für die Einfuhr von erlegtem
(2) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es aus Haarwild werden vom Bundesminister im Bundesanzeiger
Betrieben stammt, die nach § 14 Abs. 1 bis 4 im Bundes- bekannt gemacht, wenn die oberste Veterinärbehörde des
anzeiger bekannt gemacht sind, und die Sendung von Versandlandes bestätigt hat, daß sie die Anforderungen
einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 3 nach Anlage 2 Kapitel VI erfüllen. Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt
begleitet ist. Frisches Fleisch von erlegtem Haarwild darf entsprechend.
nur eingeführt werden, wenn neben den Anforderungen
nach Satz 1 die Einfuhrbedingungen der Anlage 5 erfüllt (4) Verarbeitungsbetriebe für die Einfuhr von Fleisch-
sind. erzeugnissen werden vom Bundesminister im Bundes-
anzeiger bekannt gemacht, wenn sie in der Liste nach
(3) Die Genußtauglichkeitsbescheinigung ·muß nach
Artikel 17 der Richtlinie 77/99/EWG aufgeführt sind oder
Anlage 3 Nr. 5 ausgestellt sein und nach Form und Inhalt
die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen.
jeweils dem folgenden Muster entsprechen:
Absatz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
1. bei frischem Fleisch von Rindern einschließlich Büffeln,
von Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als (5) Der Bundesminister berichtigt die Bekanntmachung,
Haustiere gehalten werden, dem Muster nach Anlage 3 wenn die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzun-
Nr. 6.5, gen nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1683
§ 15 stens 30 kg oder bei einem einzelnen Tierkörper von
erlegtem Haarwild von höchstens 40 kg handelt, wenn
Probenahme
es den Umständen nach ausgeschlossen erscheint,
(1) Der Verfügungsberechtigte hat die zur Durchführung daß es zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung
der amtlichen Untersuchungen erforderlichen Probenah- bestimmt ist;
men zu dulden.
2. als Geschenk von natürlichen Personen mit Wohnsitz
(2) Bei der amtlichen Probenahme zur Rückstandsunter- außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an
suchung sind dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen natürliche Personen unmittelbar eingeht und aus-
amtlich verschlossene Proben gleicher Art auszuhändi- schließlich zum eigenen Verbrauch des Empfängers
gen. Auf der Probe ist das Datum zu vermerken, nach bestimmt ist, soweit es sich bei frischem Fleisch nach
dessen Ablauf der Verschluß der Probe als aufgehoben § 13 Abs. 1 um eine Menge von höchstens 1 kg und bei
gilt. anderem Fleisch um eine Menge von· höchstens 30 kg
handelt, wenn es den Umständen nach ausgeschlos-
(3) Nach der Untersuchung sind Probenreste wie sen erscheint, daß das Fleisch zum Handel oder zur
untaugliches Fleisch zu behandeln. Eine Entschädigung gewerblichen Verwendung bestimmt ist;
für Proben wird nicht gewährt.
3. ausschließlich zur Versorgung internationaler Organi-
sationen oder ausländischer Streitkräfte, die in der
Bundesrepublik Deutschland stationiert sind, bestimmt
§ 16
ist;
Mitwirkungspflichten
4. zur Lagerung in einem Zollager für Schiffsbedarf in den
(1) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird,
der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, der Über- wenn sichergestellt ist, daß das Fleisch nicht ohne
wachung der Hygiene, der Einfuhruntersuchung und der - zollamtliche Mitwirkungen in den freien Verkehr gelan-
Überwachung von Fleisch aus Mitgliedstaaten in erforder- gen kann und als unverzollter Schiffsbedarf aus dem
lichem Umfang mitzuwirken. Er hat hierbei die hygieni- Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht wird.
schen Anforderungen, die beim Schlachten, Zerlegen und Hinsichtlich der Nummern 1 und 2 bleiben die Vorschriften
Verarbeiten vorgeschrieben sind, zu beachten. Er hat ins-
über die Untersuchung auf Trichinen unberührt. Eine
besondere Fleischuntersuchung ist durchzuführen, wenn beim Ver-
1. Tiere und Fleisch in untersuchungsfähigem Zustand bringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung fest-
bereitzustellen sowie gefrorenes Fleisch, soweit erfor- gestellt wird, daß diese zum Schutze des Verbrauchers
derlich, aufzutauen, erforderlich ist.
2. die vom Untersucher als untauglich bezeichneten und
die zu beschlagnahmenden Fleischteile vor Beendi- § 18
gung der Fleischuntersuchung abzutrennen und in die
dafür vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu ver- Ordnungswidrigkeiten
bringen, Ordnungswidrig im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 18 des
3. auf Verlangen des Untersuchers ausreichend sonstige Fleischhygienegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Hilfen zu stellen. fahrlässig entgegen
1. § 3 Satz 1 Schlachttiere nicht oder nicht rechtzeitig
(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seinen Mitwir-
kennzeichnet oder kennzeichnen läßt,
kungspflichten nicht nach, ist die Untersuchung zu unter-
brechen, bis er im erforderlichen Umfang mitwirkt. 2. § 4 Abs. 3 dort bezeichnete Merkmale nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilt,
3. § 7 Abs. 2 Fleisch für den innerstaatlichen Verkehr
§ 17 gewinnt, zubereitet oder behandelt,
Ausnahmen 4. § 8 Abs. 2 bedingt taugliches Fleisch brauchbar macht
oder es mit anderem Fleisch in Berührung kommen
(1) Fleisch von männlichen zu Zuchtzwecken verwende-
läßt,
ten Schweinen, von Kryptorchiden und Zwittern sowie von
sonstigen nicht kastrierten männlichen Schweinen mit 5. § 8 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Fleisch abgibt, das nicht oder
einem Schlachtgewicht über 40 kg darf aus Mitgliedstaa- nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort
ten nur unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus vorgeschriebenen Angaben kenntlich gemacht ist,
Schlachtbetrieben in Freibankbetriebe oder in Verarbei- 6. § 8 Abs. 4 Brühwürstchen abgibt, die sich in anderen
tungsbetriebe verbracht werden, die hierfür von der als dort bezeichneten Wursthüllen befinden oder
zuständigen Behörde besonders zugelassen und über- nicht, oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
wacht werden. kenntlich gemacht sind,
(2) Die Anforderungen an das Verbringen von Fleisch 7. § 8 Abs. 5 oder 6 Fleisch abgibt,
aus anderen Mitgliedstaaten sowie an die Einfuhr finden
8. § 9 Isolierschlachtbetriebe oder -räume betreibt,
keine Anwendung auf Fleisch, das
9. § 1O Abs. 1 Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat
1 . von Reisenden in ihrem persönlichen Gepäck mitge-
verbringt,
führt wird, soweit es sich bei frischem Fleisch nach § 13
Abs. 1 um eine Menge von höchstens 1 kg je Person 1o. § 12 Abs. 2 Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat
und bei anderem Fleisch um eine Menge von höch- in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt,
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
11. § 13 Abs. 2 Fleisch einführt oder 4. die Freibankfleisch-Verordnung vom 30. Juli 1970
12. § 15 Abs. 1 eine Probenahme nicht duldet. (BGBI. 1 S. 1178), geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545);
5. die Mindestanforderungen-Verordnung vom 11. No-
§ 19 vember 1974 (BGBI. 1 S. 3165), zuletzt geändert durch
Berlin-Klausel die Verordnung vom 26. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 826);
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- 6. die Isolierschlachtverordnung vom 21. Juli 1975
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des (BGBI. 1 S. 1958);
Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 7. die Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398) auch im Land Berlin. suchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der
Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im
§ 20
Inland - AB.A - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 201 ), geändert durch
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften Verordnung vom 10. Dezember 1979 (BGBI. 1
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3
s. 2026);
am 1. Februar 1987 in Kraft. Gleichzeitig treten außer 8. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Regelung der
Kraft: Schlachttier- und Fleischbeschau vom 12. Februar
1. das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie Frisches 1969 (BAnz. Nr. 35 vom 20. Februar 1969).
Fleisch vom 28. Juni 1965 (BGBI. I S. 547), zuletzt (2) Bis zum 31. Dezember 1990 können in Betrieben,
geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom die die Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 zum Zeitpunkt
10. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 545); des lnkrafttretens dieser Verordnung nicht erfüllen, bisher
2. die Verordnung über unzulässige Zusätze und Behand- zulässige Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände
lungsverfahren bei Fleisch in der im Bundesgesetzblatt weiterverwendet werden, soweit sie das Fleisch nicht
Teil III, Gliederungsnummer 7832-1-5, veröffentlichten nachteilig beeinflussen können.
bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung
(3) Anlage 2 Kapitel X tritt am 1. August 1988 in
vom 21. April 1965 (BGBI. 1 S. 343); Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Blutplasma in
3. die Einfuhruntersuchungs-Verordnung in der im Bun- der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7832-1-9, 2125-4-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 16. Mai 1975
durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1281 ), außer Kraft.
(BGBI. 1 S. 1140);
Bonn, den 30. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1685
Anlage 1
(zu den §§ 5 und 6)
Kapitel 1 5.4 der begründete Verdacht besteht, daß das unter-
suchte Tier vor Ablauf der vorgeschriebenen
Schlachttieruntersuchung
Wartezeit geschlachtet werden soll.
1. Die Schlachttieruntersuchung ist bei ausreichen- Von einer Versagung der Schlachterlaubnis
der Beleuchtung vorzunehmen. nach den Nummern 5.3 und 5.4 kann abgesehen
werden, wenn aus dem Ergebnis einer Rück-
2. Mit der Untersuchung soll festgestellt werden, standsuntersuchung entnommen werden kann,
2.1 daß das Fleisch Rückstände der genannten Stof-
ob das Tier von einer auf Mensch oder Tier
fe nicht aufweist; ferner bei Not- und Krank-
übertragbaren Krankheit befallen ist oder ob Ein-
zelmerkmale oder das Allgemeinbefinden des schlachtungen.
Tieres den Ausbruch einer solchen Krankheit
befürchten lassen; 6. Für den innergemeinschaftlichen Handelsver-
kehr dürfen darüber hinaus nicht geschlachtet
2.2 ob das Tier eine Störung des Allgemeinbefin- werden
dens oder Erscheinungen einer Krankheit erken-
nen läßt; 6.1 Tiere, die von einer auf Mensch oder Tier über-
tragbaren Krankheit befallen sind oder bei denen
2.3 ob das Tier ermüdet, stark aufgeregt oder durch Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden
den Transport erhitzt ist; den Ausbruch einer solchen Krankheit befürch-
2.4 ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hin- ten lassen;
deuten, daß dem Tier Stoffe mit pharmakologi- 6.2 Tiere, die eine Störung des Allgemeinbefindens
scher Wirkung verabreicht worden sind oder daß oder Erscheinungen einer Krankheit erkennen
es andere Stoffe aufgenommen hat, die geeignet lassen, durch die das Fleisch untauglich zum
sind, das Fleisch für den menschlichen Genuß Genuß für Menschen werden kann;
bedenklich zu machen.
6.3 Tiere, bei denen Anzeichen darauf hindeuten,
3. Rückstandsuntersuchungen sowie Untersuchun- daß ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
gen auf Krankheiten, die auf Mensch oder Tier verabreicht worden sind oder daß sie andere
übertragbar sind, können bei Tieren, die unter Stoffe aufgenommen haben, die geeignet sind,
gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen das Fleisch für den menschlichen Genuß be-
in einem Bestand gehalten werden, auf eine für denklich zu machen;
die Beurteilung des Bestandes ausreichende 6.4 Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner
Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt Form festgestellt worden ist.
werden.
4. Ergeben sich bei der Schlachttieruntersuchung 7. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des
auf Grund der Herkunft, der äußeren Erschei- Untersuchers ist die Schlachterlaubnis um 24
nung, des Verhaltens der Tiere oder auf Grund Stunden zu verschieben, wenn
anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit 7.1 festgestellt wird, daß das untersuchte Tier ermü-
des Tieres oder an der Genußtauglichkeit seines det, stark aufgeregt oder durch den Transport
Fleisches, sind weitergehende Untersuchungen erhitzt ist oder
durchzuführen. Die zuständige Behörde be-
stimmt Art und Durchführung der weitergehen- 7.2 der begründete Verdacht besteht, daß das unter-
den Untersuchungen. suchte Tier unter Einwirkung von Beruhigungs-
mitteln steht.
5. Die Schlachterlaubnis ist zu versagen, wenn
5.1 8. Die Schlachterlaubnis kann unter der Auflage
bei dem untersuchten Tier Milzbrand, Rausch-
erteilt werden, die Schlachtung räumlich getrennt
brand, Tollwut, Rotz, Tetanus, Botulismus, an-
von den übrigen Schlachtungen vorzunehmen,
steckende Blutarmut der Einhufer, Rinderpest,
wenn der Verdacht auf Q-Fieber oder Leptospi-
Maltafieber festgestellt worden ist oder der Ver-
rose besteht; in diesen Fällen sind besondere
dacht auf eine solche Erkrankung vorliegt;
Vorkehrungen zum Schutz des Schlachtperso-
5.2 bei dem untersuchten Tier Rückstände oder an- nals zu treffen.
dere Stoffe vorhanden sind, die in das Fleisch
übergehen und die geeignet sind, das Fleisch für
den menschlichen Genuß bedenklich zu ma-
chen; Kapitel II
5.3 auf Grund von Tatsachen, insbesondere bei Er- Fleischuntersuchung
scheinungen, die auf eine Behandlung mit phar-
makologisch wirksamen Stoffen hinweisen, an- 1. Alle Teile des geschlachteten Tieres einschließ-
zunehmen ist, daß das Fleisch für den mensch- lich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten
lichen Genuß bedenklich werden könnte; auf ihre Genußtauglichkeit zu untersuchen.
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Die Untersuchung auf die Genußtauglichkeit um- denales) sind anzuschneiden und zu besich-
faßt unter anderem Untersuchungen tigen;
2.1 zur Feststellung pathologisch-anatomischer Ver- 5.7 der Magen und Darm, das Gekröse, sowie das
änderungen; große und kleine Netz sind zu besichtigen, die
2.2 auf Krankheitserreger oder sonstige Keime, die Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici),
das Fleisch nachteilig beeinflussen können; die Gekröselymphknoten (Lnn. mesenterici cra-
niales et caudales) sind anzuschneiden und zu
2.3 auf sonstige Mängel wie mangelhafte Ausblu- besichtigen;
tung, abweichende Fleischreifung, Wäßrigkeit,
Abweichungen von Geruch, Geschmack, Farbe, 5.8 die Milz ist zu besichtigen und zu durchtasten;
Konsistenz; 5.9 die Nieren sind zu besichtigen und zu durch-
2.4 auf Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren tasten; ihre Lymphknoten (Lnn. renales) sind
Umwandlungsprodukte sowie auf andere Stoffe, anzuschneiden und zu besichtigen; die Harn-
die in Fleisch übergehen und gesundheitlich be- blase ist zu besichtigen;
denklich sein können. 5.10 Brust- und Bauchfell sind zu besichtigen;
3. Untersuchungsschnitte dürfen nur im vorge- 5.11 die männlichen und weiblichen Geschlechtsor-
schriebenen Umfange, und soweit zur Errei- gane sind zu besichtigen und zu durchtasten; bei
chung des Untersuchungsziels erforderlich, aus- Kühen ist die Gebärmutter zu öffnen, wenn sie
geführt werden. Werden bei der Besichtigung unverändert erscheint und zum Genuß für Men-
oder beim Durchtasten pathologisch-anatomi- schen verwendet werden soll; bei Ebern und
sche Veränderungen festgestellt, die den Tier- Bullen sind die oberflächlichen Leistenlymphkno-
körper, Nebenprodukte der Schlachtung, Ein- ten (Lnn. inguinales superficiales) anzuschnei-
richtungsgegenstände, Arbeitsgeräte oder Ar- den und zu besichtigen;
beitsräume kontaminieren oder Personal infizie- 5.12 das Euter ist zu besichtigen, seine Lymphknoten
ren können, dürfen Untersuchungsschnitte nur (Lnn. mammarii) sind anzuschneiden und zu be-
unter Vorsichtsmaßnahmen, die eine Kontami- sichtigen; bei Kühen ist jedes Euterviertel durch
nation des frischen Fleisches ausschließen und einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den
nur in dem für die Feststellung der Erkrankung Zisternen (Sinus lactiferes) zu spalten, wenn es
unverzichtbaren Umfang angelegt werden. zum Genuß für Menschen verwendet werden
soll;
4. Für die Untersuchung sind erforderlichenfalls
Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen. 5.13 bei jungen Tieren sind die Nabelgegend und die
Gelenke zu besichtigen; im Verdachtsfall sind
5. Die Untersuchung ist wie folgt durchzuführen: die Gelenke zu öffnen und die Nabelgegend
einzuschneiden;
5.1 das Blut ist auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und
Anwesenheit fremder Bestandteile zu prüfen; 5.14 die Muskulatur, das Binde- und Fettgewebe, die
Knochen, insbesondere die gespaltene Wirbel-
5.2 der Kopf, der Rachen und die Mandeln sind zu säule, die Gelenke, das Brustbein, beim Schwein
besichtigen, die Schlundkopf-, Kehlgangs- und
auch die Haut, sind zu besichtigen;
Ohrenspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retro-
pharyngei, mandibulares et parotidei) sind anzu- 5.15 im Verdachtsfall sind die Buglymphknoten (Lnn.
schneiden und zu besichtigen; die Zunge ist zu cervicales superficiales), Achsellymphknoten
durchtasten und so weit zu lösen, daß die Maul- (Lnn. axillares proprii et/sive primae costae),
und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Um- Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales/
fang zu sehen ist; die Mandeln sind nach der caudales), Halslymphknoten (Lnn. cervicales
Untersuchung zu entfernen; profundi et costocervicales), Kniekehllymphkno-
ten (Lnn. poplitei), Kniefaltenlymphknoten (Lnn.
5.3 die Luftröhre ist zu besichtigen, die Lunge und subiliaci), Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiadici),
die Speiseröhre sind zu besichtigen und zu die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphkno-
durchtasten; die Lymphknoten an der Lungen- ten (Lnn. iliaci), Lendenlymphknoten (Lnn. lum-
wurzel (Lnn. tracheobronchales) und im Mittelfell bales aortici) und die oberflächlichen Leisten-
(Lnn. mediastinales) sind anzuschneiden und zu lymphknoten (Lnn. inguinales superficiales), so-
besichtigen; Luftröhre und Hauptluftröhrenäste
fern sie nicht für die bakteriologische Untersu-
sind durch einen Längsschnitt zu öffnen; im unte- chung verwendet werden, mehrfach anzuschnei-
ren Drittel der Lunge ist ein Querschnitt durch die
den und zu besichtigen;
Hauptluftröhrenäste anzulegen;
5.16 bei Schafen und Ziegen ist es nur im Verdachts-
5.4 der Herzbeutel und das Herz sind zu besichti- fall erforderlich, das Herz zu eröffnen, die Lunge
gen; am Herzen sind Schnitte anzulegen, durch und die Luftröhrenäste sowie die Lymphknoten
die die Kammern geöffnet werden und die Schei-
anzuschneiden; Herz, Lunge und Lymphknoten
dewand durchtrennt wird; sind jedoch zu besichtigen und zu durchtasten;
5.5 das Zwerchfell ist zu besichtigen; 5.17 bei Schweinen sind die Lymphknoten des Kop-
5.6 die Leber, die Gallenblase und die Gallengänge fes mit Ausnahme des Kehlgangslymphknotens,
sind zu besichtigen und zu durchtasten; die die Lymphknoten an der Lungenwurzel, des Ma-
Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauch- gens und Darmes und der Nieren nur im Ver-
speicheldrüse (Lnn. hepatici et pancreaticoduo- dachtsfall anzuschneiden, sie sind aber zu
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1687
durchtasten; das Anschneiden der Lunge gemäß 8.2 auf Distomatose:
Nummer 5.3 ist nicht erforderlich, wenn die Lun- bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie bei
ge vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen Schweinen, die zur Zucht benutzt worden sind,
wird; die Magenfläche der Leber durch Einschnitte, die
5.18 bei Hauskaninchen und bei Tierarten vergleich- die Hauptgallengänge öffnen; bei Rindern, Scha-
barer Größe sind die in den Nummern 5.1 bis fen und Ziegen außerdem durch einen tiefen
5.14 genannten Teile zu besichtigen; die inneren Einschnitt an der Basis des Spigelschen Lap-
Organe sowie veränderte Teile sind auch zu pens (L. caudatus);
durchtasten und erforderlichenfalls anzu-
schneiden. 8.3 auf Rotz:
bei Einhufern durch Besichtigen der Schleimhäu-
5.19 Abweichend von Nummer 5.1 bis 5.14 erfolgt bei te der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöh-
nicht in Nummer 5.18 genanntem erlegtem Haar- le und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des
wild die Fleischuntersuchung durch Besichtigen; Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme
innere Organe sowie veränderte Teile sind auch der Nasenscheidewand;
zu durchtasten und erforderlichenfalls anzu-
schneiden; nur im Verdachtsfall sowie beim Vor- 8.4 auf Verabreichung oestrogen, androgen oder
liegen von gesundheitlich bedenklichen Merk- gestagen wirkender Stoffe:
malen nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 1.3 müssen bei Kälbern über die Untersuchung nach Num-
für die Fleischuntersuchung die Zunge, Speise- mer 5.11 hinaus auch die Eierstöcke oder ein
röhre, Lunge einschließlich Luftröhre uhd Kehl- Querschnitt durch den Harnröhrenteil der Pro-
kopf, Milz, das Herz, die Leber, Nieren samt stata; läßt der Befund auf die Verwendung von
Nierenfett sowie Magen und Darm vorliegen; Stoffen mit pharmakologischer Wirkung schlie-
Köpfe, einschließlich Trophäen nur bei Tollwut- ßen, so sind die erforderlichen Rückstandsunter-
verdacht. suchungen durchzuführen.
6. Bei Schalenwild, das in Gehegen getötet wird,
kann auf das Entfernen der Decke verzichtet
werden, wenn nach den übrigen Untersuchungs-
Kapitel III
ergebnissen dagegen keine gesundheitlichen
Bedenken bestehen. Weitere Untersuchungen
7. Im Verdachtsfall kann die Untersuchung auch 1. Untersuchung auf Trichinen
auf andere Körperteile ausgedehnt werden.
1.1 Die Trichinenuntersuchung darf nur in einem
Raum des Schlachtbetriebes oder in einem an-
8. Zusätzlich sind systematisch zu untersuchen deren geeigneten, von der zuständigen Behörde
8.1 auf Zystizerkose: zugelassenen Raum durchgeführt werden, in
8.1.1 dem Geräte und Material vorhanden sind, die die
bei über 6 Wochen alten Rindern
Untersuchung mit der Verdauungsmethode zu-
8.1.1.1 die äußeren Kaumuskeln durch je zwei ergiebige lassen. Die zuständige Behörde kann Ausnah-
parallel zum Unterkiefer verlaufende Schnitte; men zulassen.
bei nicht enthäuteten Köpfen von Kälbern (Rin-
der vor dem Zahnwechsel bis zu einem 1.2 Bei Hausschweinen und Sumpfbibern sind aus
Schlachtgewicht von 150 kg) kann auf die Kau- Zwerchfellpfeilern zwei Proben von mindestens
muskelschnitte verzichtet werden, wenn bei der je 2 g, bei allen anderen Tierarten ist zusätzlich
übrigen Untersuchung keine Finnen festgestellt aus der Unterarmmuskulatur eine Probe von
worden sind und das Fleisch nicht für den inner- mindestens 2 g zu entnehmen.
gemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt
ist; 1.3 Können Proben nach Nummer 1.2 nicht entnom-
men werden, ist die doppelte Probenzahl von
8.1.1.2 die inneren Kaumuskeln durch je einen Schnitt; Stellen zu entnehmen, an denen die Muskulatur
8.1 .1 .3 die Zunge durch einen Längsschnitt in die Mus- in sehnige Teile übergeht.
kulatur der unteren Fläche, ohne den Zungen-
körper stark zu beschädigen; 1.4 Ist die Trichinenuntersuchung an zerlegtem
Fleisch durchzuführen, so sind von jedem
8.1.1.4 die Speiseröhre nach Lösung von der Luftröhre; Fleischteil mindestens drei Proben zu ent-
8.1.1.5 das Herz durch einen von den Herzohren zur nehmen.
Herzspitze verlaufenden weiteren Schnitt;
1.5 Vor Abschluß der Trichinenuntersuchung darf
8.1.1.6 außer bei Kälbern der muskulöse Teil des das geschlachtete Tier nicht aus dem Schlacht-
Zwerchfells nach Lösung vom serösen Überzug; betrieb entfernt und nicht weiter als in Hälften
8.1.2 bei Schweinen die freigelegten Muskelflächen, zerlegt werden. Die zuständige Behörde kann
insbesondere an den Schenkeln, die Bauch- eine weitere Zerlegung oder Verarbeitung zulas-
wand, die vom Fettgewebe befreite Lendenmus- sen, wenn das Fleisch bis zum Vorliegen der
kulatur (M. psoas maj.), die Zwerchfellpfeiler, Untersuchungsergebnisse unter amtlicher Auf-
Zwischenrippenmuskeln, das Herz, die Zunge sicht gehalten wird. Dies gilt für Hausschlachtun-
und die Kehlkopfmuskulatur; gen entsprechend.
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. Rückstandsuntersuchung 3.2 Sobald das Ergebnis der bakteriologischen
Fleischuntersuchung von der Untersuchungs-
2.1 Geeignete Stichproben sind nach näherer An-
stelle mitgeteilt worden ist, ist die unterbrochene
weisung der zuständigen Behörde zu entneh-
Fleischuntersuchung abzuschließen und das
men von etwa zwei Prozent aller gewerblich
Fleisch entsprechend zu kennzeichnen.
geschlachteten Kälber und etwa einem halben
Prozent aller gewerblich geschlachteten sonsti- 3.3 Untersuchungen nach Nummer 3.1 .4 können bei
gen Tiere. Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und Hal-
tungsbedingungen in einem Bestand gehalten
2.2 Von einer stichprobeweisen Untersuchung auf
werden, auf eine für die Beurteilung ausreichen-
bestimmte Rückstände kann die zuständige Be-
de Zahl repräsentativ entnommener Stichproben
hörde absehen, wenn Untersuchungsergebnisse
beschränkt werden.
aus einem ständig tierärztlich überwachten Her-
kunftsbetrieb dies zulassen. 4. Sonstige Untersuchungen
2.3 Wird eine Rückstandsuntersuchung auf Grund Sonstigen Untersuchungen, z.B. auf abwei-
begründeten Verdachts durchgeführt, so kann chende Fleischreifung, Wäßrigkeit, mangelhafte
bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und Ausblutung, Farb-, Geruchs- und Geschmacks-
Haltungsbedingungen in einem Bestand gehal- abweichungen unterliegt Fleisch von Tieren, bei
ten werden, die Rückstandsuntersuchung auf denen die Fleischuntersuchung nicht zweifelsfrei
eine für die Beurteilung ausreichende Zahl reprä- ergeben hat, daß das Fleisch tauglich zum Ge-
sentativer Stichproben beschränkt werden. nuß für Menschen ist.
2.4 Positive Ergebnisse der Rückstandsunter-
5. Untersuchungen nach Nummer 3 sowie Nummer
suchungen sind der zuständigen Behörde des
4 sind bei erlegtem Haarwild, sofern dieses auf
Herkunftsbetriebes unverzüglich mitzuteilen.
Grund sonstiger Feststellungen oder mit Zustim-
3. Bakteriologische Fleischuntersuchung (BU) mung des Verfügungsberechtigten nicht als un-
tauglich zu beurteilen ist, insbesondere beim
3.1 Die bakteriologische Fleischuntersuchung ist, Vorliegen folgender Merkmale durchzuführen:
sofern das geschlachtete Tier nicht auf Grund
sonstiger Feststellungen als untauglich zu be- 5.1 akute Entzündungen;
urteilen ist, durchzuführen bei Tieren, 5.2 Leber- und Milzschwellung;
3.1.1 die mit einer Störung des Allgemeinbefindens 5.3 offene Knochenbrüche, die nicht mit dem Er-
geschlachtet worden sind; legen in Zusammenhang stehen;
3.1.2 die mit akuten Entzündungen oder mit Allge- 5.4 fremder Inhalt in den Körperhöhlen, wenn Brust-
meinerkrankungen im Anschluß an Entzündun- und Bauchfell verfärbt sind;
gen oder Knochenbrüche geschlachtet worden
5.5 erhebliche Abmagerung;
sind;
5.6 erhebliche Abweichungen in Farbe, Konsistenz
3.1.3 die krankhafte Veränderungen aufweisen, die
oder Geruch, ausgenommen artspezifischer Ge-
das Fleisch für den menschlichen Genuß be-
schlechtsgeruch.
denklich erscheinen lassen (wie Verdacht auf
Bakteriämie oder Virämie);
3.1.4 bei denen vor der Schlachtung das Ausscheiden Kapitel IV
von Salmonellen nachgewiesen worden ist oder
Beurteilung des Fleisches
die der Ausscheidung verdächtig sind;
3.1.5 bei denen das Ausweiden nicht spätestens eine Der Beurteilung jedes einzelnen geschlachteten
1.
Stunde nach dem Betäuben erfolgt ist; dies gilt Tieres sind zugrunde zu legen die Ergebnisse
nicht bei erlegtem Haarwild;
1.1 der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
3.1.6 bei denen für die Fleischuntersuchung erforder-
liche Teile des geschlachteten Tieres fehlen oder 1.2 der bakteriologischen Untersuchung im Falle des
einer Behandlung unterworfen worden sind, die Kapitels III Nr. 3.1.4 und 3.3 und der Rück-
eine einwandfreie Beurteilung unmöglich macht; standsuntersuchung im Falle des Kapitels III
dies gilt nicht bei erlegtem Haarwild; Nr. 2.3 auch bei denjenigen Tieren, die nicht
dieser Untersuchung unterlegen haben, wenn
3.1.7 bei denen die Schlachtung ohne die vorgeschrie- diese Tiere unter gleichen Fütterungs- und Hal-
bene Schlachttieruntersuchung erfolgt ist; tungsbedingungen in demselben Bestand gehal-
3.1.8 über die der zuständigen Behörde sonst Tat- ten worden sind; dies gilt auch bei erlegtem
sachen bekannt sind, die eine bakteriologische Haarwild, wenn es sich um eine Jagdstrecke
Fleischuntersuchung erforderlich machen. derselben Tierart aus demselben Jagdbezirk
Im Rahmen der bakteriologischen Fleischunter- handelt.
suchung ist auch eine Untersuchung auf Hemm- 2. Als tauglich
stoffe durchzuführen. Die bakteriologische
Fleischuntersuchtung ist nicht erforderlich, wenn 2.1 sind der untersuchte Tierkörper und die Neben-
das geschlachtete Tier mit Zustimmung des Ver- produkte der Schlachtung zu beurteilen, wenn
fügungsberechtigten beseitigt wird (Kapitel IV sie keinerlei Veränderungen aufgewiesen haben
Nr. 8). oder nur kurz vor der Schlachtung entstandene
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1689
Verletzungen, Mißbildungen oder örtlich be- sind ggf. weitere Untersuchungen nach Kapitel
grenzte Veränderungen, soweit - gegebenen- III Nr. 4 durchzuführen, bei Abweichungen hin-
falls auf Grund zusätzlicher Untersuchungen - sichtlich Farbe, Geruch, Geschmack oder Zu-
sichergestellt ist, daß diese die Genußtauglich- sammensetzung ist frühestens 24 Stunden nach
keit des Tierkörpers einschließlich der dazu ge- der Schlachtung zu beurteilen; wenn lediglich
hörigen Nebenprodukte der Schlachtung nicht einzelne Fleischteile vorstehende Abweichun-
beeinträchtigen; gen aufweisen, sind nur diese als minderwertig
2.2 dürfen auch der untersuchte Tierkörper, die un- zu beurteilen;
tersuchten Teile des Tierkörpers oder die Ne- 4.2 wenn bei Ebern mit einem Schlachtgewicht über
benprodukte der Schlachtung beurteilt werden, 40 kg, Zwittern und Kryptorchiden von Schwei-
wenn auf Grund der Untersuchungsergebnisse nen eine Behandlung des Fleisches nach Num-
feststeht, daß die Veränderungen auf Teile des mer 3.3 nicht durchgeführt worden ist und eine
Tierkörpers oder auf Nebenprodukte der Beurteilung nach Nummer 7.3 nicht erforderlich
Schlachtung beschränkt sind und Krankheits- ist; dies gilt auch, wenn der Zeitpunkt der Entfer-
erreger in den unveränderten Teilen weder fest- nung der Hoden weniger als 6 Wochen zurück-
gestellt noch zu erwarten sind. Dies gilt auch vor- liegt.
behaltlich der Nummer 7.6 für Tierkörper, wenn
durch den Hemmstofftest oder andere Rück-
standsuntersuchungen nachgewiesen worden 5. Als minderwertig gilt mit Ausnahme der nach
ist, daß Rückstände oder Gehalte von Stoffen Nummer 10.4 als untauglich zu beurteilenden
Teile auch der Tierkörper, wenn im Rahmen
2.2.1 festgesetzte Höchstmengen, einer Untersuchung nach Kapitel III Nr. 3 aus-
2.2.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte oder schließlich anaerob wachsende grampositive
Stäbchen in der Muskulatur nachgewiesen wur.,,
2.2.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkennt-
den und sich kein Hinweis auf das Vorliegen
nissen unbedenklich sind,
pathogener Erreger ergeben hat.
in einem oder mehreren Organen, jedoch nicht
im Tierkörper, überschreiten. 6. Als bedingt tauglich zu beurteilen sind der Tier-
körper und die Nebenprodukte der Schlachtung,
3. Als tauglich nach Brauchbarmachung dürfen mit Ausnahme der nach Nummer 10 als untaug-
auch beurteilt werden der Tierkörper und die lich zu erachtenden Teile, wenn festgesteltt wor-
Nebenprodukte der Schlachtung den sind:
3.1 vom Rind im Falle der Schwachfinnigkeit (bis 10
6 Tuberkulose, soweit ,es sich nicht um generali-
Finnen je Tierkörper), sofern sie nach amtlichen ·1
sierte Tuberkulose einschließlich Knochentuber-
Verfahren durchgefroren werden; dies gilt nicht
kulose handelt;
für Fleisch, das für Mitgliedstaaten bestimmt ist;
dem Gefrierverfahren unterliegen nicht Leber, 6.2 Salmonellose, sofern nicht Nummer 7.2 zutrifft,
Milz, Nieren, Magen, Darm, Gehirn, Rücken- sowie Vorkommen von Salmonellen in der Mus-
mark, Euter und das Fett, sofern sie finnenfrei kulatur und in den Organen;
befunden worden sind, ferner das Blut sowie die
von Weichteilen befreiten Knochen; 6.3 Rotlauf der Schweine, Aujeszkysche Krankheit,
Schweinepest, ansteckende Schweinelähme,
3.2 von Tieren, die aus Beständen stammen, in de- soweit nicht die Voraussetzungen nach Nummer
nen Salmonellose festgestellt worden ist, die
7 .2 vorliegen;
selbst keine Krankheitserscheinungen gezeigt
haben, wenn sie nach näherer Anweisung der 6.4 Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern
zuständigen Behörde erhitzt werden; dies gilt (Cysticercus bovis), bei Schweinen (Cysticercus
auch, wenn die Oberfläche erheblich mit Zoo- cellulosae), bei Schafen und Ziegen (Cysticercus
noseerregern behaftet ist; ovis), bei Haarwild (Cysticercus cervi), wenn es
sich um Schwachfinnigkeit handelt und Tierkör-
3.3 von Ebern mit einem Schlachtgewicht über 40 kg, per von Rindern nicht nach Nummer 3.1 brauch-
Zwittern und Kryptorchiden von Schweinen, so- bar gemacht worden sind;
fern sie unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb in
nicht weiter als in drei Stücke geteilten Tierkör- 6.5 andere Erkrankungen, deren Erreger durch
perhälften in einen von der zuständigen Behörde Fleisch auf den Menschen übertragen werden
dafür zugelassenen Betrieb verbracht und dort können, sofern nicht die Voraussetzungen nach
nach den Vorschriften des Anhangs A Kapitel V Nummer 7 vorliegen, sowie das Vorkommen die-
der Richtlinie 77/99/EWG behandelt werden. ser Erreger in der Muskulatur und in den Or-
ganen;
4. Als minderwertig zu beurteilen sind der Tierkör-
per und die Nebenprodukte der Schlachtung, 6.6 sonstige krankhafte Veränderungen, die auf eine
ausgenommen Blut, Allgemeinerkrankung hinweisen, sofern nicht die
4.1 wenn keine gesundheitlich bedenklichen Verän- Voraussetzungen nach Nummer 7 vorliegen.
derungen, aber mäßige Abweichungen hinsicht- Als bedingt tauglich zu beurteilen sind ferner
lich Konsistenz, Farbe, Geruch, Geschmack, Zu- Tiere aus Beständen nach Nummer 3.2, sofern
sammensetzung, Haltbarkeit oder Fleischreifung ihr Fleisch nicht nach Nummer 3.2 erhitzt worden
vorliegen; zur Feststellung dieser Abweichungen ist.
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7. Als untauglich zu beurteilen ist das geschlachte- 10.1.1 die Organe, wenn nur die zugehörigen Lymph-
te Tier, wenn festgestellt worden sind: knoten tuberkulöse Veränderungen aufweisen;
7.1 Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Rotz, Tetanus, 10.1.2 der gesamte Darm einschließlich des Gekröse-
Botulismus, ansteckende Blutarmut der Ein- fettes, wenn Tuberkulose der Gekröselymphkno-
hufer, Rinderpest, Brucellose, generalisierte Tu- ten vorliegt;
berkulose einschließlich Knochentuberkulose,
10.1.3 Luftröhre und Kehlkopf bei Tuberkulose der Lun-
Trichinellose, Myxomatose oder Tularämie; gen oder eines zugehörigen Lymphknotens;
7.2 Salmonellose, Rotlauf der Schweine, Aujeszky-
10.2 bei herdförmigen Veränderungen, die bei Rin-
sche Krankheit, Schweinepest, ansteckende
dern oder Schweinen durch Mycobakterien ver-
Schweinelähme oder Sarkosporidiose, wenn
ursacht sein können,
gleichzeitig erhebliche sinnfällige Veränderun-
gen der Muskulatur oder des Fettgewebes vor- 10.2.1 in Kehlgangslymphknoten: Kehlkopf, Luftröhre,
liegen; Lunge,
7.3 erhebliche sinnfällige Veränderungen anderer 10.2.2 in Gekröselymphknoten: der gesamte Darm ein-
Ursachen, auch das Vorkommen von Geschwül- schließlich des Gekrösefettes;
sten und Abszessen an zahlreichen Stellen der
Muskulatur, der Knochen, der Fleischlymphkno- 10.3 die Organe, das Gehirn und das Rückenmark,
ten oder in mehreren Organen oder vollständige auch wenn sie unverändert sind, bei anstecken-
Abmagerung; der Schweinelähme, Schweinepest und Aujesz-
kyscher Krankheit;
7.4 Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern
(Cysticercus bovis), bei Schweinen (Cysticercus 10.4 die Organe bei Q-Fieber, Leptospirose, Salmo-
cellulosae), bei Schafen und Ziegen (Cysticercus nellose und anderen Zoonosen, deren Erreger
ovis), bei Haarwild (Cysticercus cervi), wenn bei durch Fleisch übertragen werden können sowie
der Untersuchung Starkfinnigkeit (mehr als 1O bei Nachweis von obligat anaerob wachsenden
Finnen je Tier) festgestellt wird; grampositiven Stäbchen;
7.5 bei der Untersuchung auf Hemmstoffe 10.5 Lunge, Leber, Milz, Nieren, Magen, Darm und
Euter, wenn die Untersuchung auf Hemmstoffe
7.5.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur
in der Niere ein positives Ergebnis hatte;
7.5.2 ein' zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in
Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaf- 10.6 die Organe, wenn durch eine andere Rück-
ten Ergebnis in der Niere; standsuntersuchung als nach Nummer 10.5
nachgewiesen worden ist, daß Rückstände oder
7.6 positive Ergebnisse der Untersuchung auf Rück- Gehalte von Stoffen
stände oestrogener, androgener und gestagener
Stoffe, von Thyreostatika oder von anderen Stof- 10.6.1 festgesetzte Höchstmengen,
fen, deren Anwendung bei Tieren, von denen 10.6.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte oder
Lebensmittel gewonnen werden sollen, verboten
ist; 10.6.3 die Werte, die nach wissenschaftlichen Erkennt-
nissen unbedenklich sind,
7.7 das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehal-
te von Stoffen, die in einem oder mehreren Organen, jedoch nicht
im Tierkörper, überschreiten;
7.7.1 festgesetzte Höchstmengen überschreiten;
7.7.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte über- 10.7 die Nieren von Schweinen, die zur Zucht benutzt
schreiten; wurden, sowie von Pferden;
7.7.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaft- 10.8 nicht entleerte Mägen, Därme, Schlünde und
lichen Erkenntnissen unbedenklich sind; Harnblasen;
7.8 natürlicher Tod, Töten im Verenden, tot geboren 10.9 Mägen und Därme von fleischfressendem Haar-
oder ungeboren. wild;
10.10 das Blut geschlachteter Tiere, die bedingt taug-
8. Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung lich oder untauglich beurteilt worden sind oder
dürfen auch als untauglich beurteilt werden, bei denen Proben zur bakteriologischen Fleisch-
wenn der Besitzer mit der unschädlichen Beseiti- untersuchung entnommen werden.
gung einverstanden ist.
11. Als nicht geeignet zum Genuß für Menschen sind
9. Als untauglich sind nur die veränderten Teile des zu erklären und nach Abschluß der Fleischunter-
Tierkörpers oder der Nebenprodukte der suchung bis zur Beseitigung nach den Vorschrif-
Schlachtung zu beurteilen, wenn es sich bei ten des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu be-
diesen Teilen um herdförmige oder örtlich be- schlagnahmen, sofern sie nicht nach den Num-
grenzte Veränderungen handelt, die gründlich mern 7 bis 1O als untauglich zu beurteilen sind:
entfernbar sind.
11.1 Geschlechtsorgane, Föten und Eihäute, außer
der Gebärmutter und Hoden, die aus dem Gel-
10. Als untauglich zu beurteilen sind: tungsbereich dieser Verordnung verbracht wer-
10.1 bei nicht generalisierter Tuberkulose den sollen,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1691
11.2 Augen, Ohrenausschnitte (die inneren knorpeli- Ergebnisse folgender Untersuchungen noch
gen Teile des äußeren Gehörganges), Mandeln nicht vorliegen:
(Tonsillen),
2.1 der stichprobenweisen Rückstandsuntersu-
11.3 bei Schweinen der Nabelbeutel und laktierendes chung,
Gesäuge,
2.2 der Trichinenuntersuchung in den Fällen, in
11.4 verunreinigte Lungen, verunreinigtes Blut, ver- denen
unreinigtes oder durch Aufblasen verändertes
sonstiges Fleisch, 2.2.1 die Tierkörper, auch zerlegt, unter amtlicher Auf-
sicht im selben Schlachtbetrieb verbleiben,
11.5 Dickdärme von Einhufern,
2.2.2 die Trichinenuntersuchung nicht im Schlacht-
11.6 nicht gereinigte Schlünde, betrieb selbst durchgeführt wird; der Verfügungs-
11.7 nicht gereinigte Mägen, Därme und Harnblasen, berechtigte darf 4 Stunden nach der Probe-
nahme über das Fleisch verfügen, sofern der
11.8 Unterfüße, die nicht gereinigt, enthäutet, ent-
Probenehmer nicht einen anderen Zeitpunkt
hornt oder enthaart (entborstet) sind,
schriftlich mitteilt,
11.9 nicht enthäutete Euter von Rindern.
2.2.3 die Tierkörper, auch zerlegt, im Schlachtbetrieb
unter amtlicher Aufsicht einer Kältebehandlung
unterzogen werden.
Kapitel V
3. In Betrieben, die für den innergemeinschaft-
Kennzeichnung lichen Handelsverkehr zugelassen sind, muß die
Kennzeichnung von frischem Fleisch, das als
1. Die Kennzeichnung darf am Fleisch erst dann tauglich für den innergemeinschaftlichen Han-
angebracht werden, wenn das Ergebnis aller delsverkehr beurteilt wird, wie folgt durchgeführt
Untersuchungen, einschließlich der Trichinen- werden:
untersuchung, vorliegt. 3.1 Der verwendete Stempel muß dem nachstehend
abgedruckten Muster in Form und Inhalt ent-
2. Abweichend von Nummer 1 darf die Kennzeich- sprechen. Der Stempel kann zusätzlich einen
nung auch dann angebracht werden, wenn die Hinweis auf den Untersucher erhalten.
Stempelformen für den
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
(nach den Nummern 3 und 4)
3.1.1
6,5 cm
3.1.2
6,5 cm
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3.1.3 E
(.)
LO
..;
6,5 cm
3.1.4 EV
3.1.5
8-
3.2 Die Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brenn- innergemeinschaftlichen Handelsverkehr be-
stempel nach Nummer 3.1 .1 zu kennzeichnen: stimmt sind.
- bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr 3.5 Die Nebenprodukte der Schlachtung aller Tier-
als 65 kg ist jede Hälfte mindestens an folgen- arten sind mit einem Farb- oder Brennstempel
den Stellen zu stempeln: Außenseite der nach Nummer 3.1.1 zu kennzeichnen, sofern sie
Keule, Lende, Rücken, Bauch und Schulter; nicht umhüllt oder verpackt oder für nicht zu-
gelassene Betriebe bestimmt sind.
- andere Tierkörper sind mindestens viermal zu
stempeln, nämlich an jeder Schulter und der 3.6 Teilstücke, die in Zerlegungsbetrieben von ord-
Außenseite jeder Keule. nungsgemäß gekennzeichneten Tierkörpern ge-
wonnen worden sind, müssen mit einem Farb-
3.3 Tierkörper von männlichen zu Zuchtzwecken oder Brennstempel gemäß Nummer 3.1 .2, der
verwendeten Schweinen, Kryptorchiden und die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungs-
Zwittern von Schweinen, von nicht kastrierten betriebes enthält, gekennzeichnet werden, außer
männlichen Schweinen mit einem Schlachtge- wenn sie umhüllt oder verpackt werden oder für
wicht über 40 kg sind mit einem Stempel zu nicht zugelassene Betriebe bestimmt und geeig-
kennzeichnen, der dem abgedruckten Muster nete Sammelkennzeichnungen angebracht wor-
3.1 .3 entspricht. den sind.
3.4 Lebern von Rindern, Schweinen und Einhufern 3.7 Fleisch von Einhufern muß zusätzlich so gekenn-
sind mit einem Brennstempel nach Nummer zeichnet sein, daß die Tierart, von der es
3.1 .1 zu kennzeichnen, sofern diese für, den stammt, leicht feststellbar ist, dafür verwendete
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1693
Stempel müssen nach Form und Inhalt dem in 4.2 Der Veterinärkontrollnummer wird bei Fleischer-
Nummer 6.1 abgedruckten Muster entsprechen. zeugnissen mit einem geringen Fleischanteil
(§ 1O Abs. 2) die Zahl 8 mit nachfolgendem Bin-
3.8 Wenn destrich (,,8- ") vorangestellt (3.1.5).
3.8.1 Nebenprodukte der Schlachtung aller Tierarten, 4.3 Die Kennzeichnung kann mit einem Farb- oder
3.8.2 Teilstücke, die bei der Zerlegung nach Nummer Brennstempel auf dem Erzeugnis, der Umhül-
3.1.1 gekennzeichneter Tierkörper anfallen, lung oder der Verpackung angebracht oder auf
umhüllt oder verpackt sind, sind sie mit einem einem Etikett eingedruckt oder angebracht wer-
Stempel gemäß Nummer 3.1.2, der anstelle der den. Der Stempel muß beim Öffnen der Verpak-
Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebs kung zerstört werden. Hiervon darf nur dann
die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbe- abgewichen werden, wenn die Verpackung beim
triebs enthält, auf einem an der Verpackung be- Öffnen zerstört wird.
festigten oder auf der Verpackung aufgedruckten 4.4 Bei einzeln abgepackten Fleischerzeugnissen
Etikett zu versehen. Das Etikett ist so anzubrin- braucht die Kennzeichnung nur auf der Verpak-
gen, daß es bei Öffnung der Verpackung zerstört kung angebracht zu werden. Sofern die Fleisch-
wird. Dieses Etikett ist mit einer fortlaufenden erzeugnisse in einer zweiten Verpackung ver-
Nummer zu versehen. Werden das zerlegte sandt werden müssen, muß die Kennzeichnung
Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung außerdem an dieser zweiten Verpackung ange-
umhüllt, so kann dieses Etikett an der Umhüllung bracht werden; die Kennzeichnung darf auch in
befestigt werden. Dies gilt auch für Sammel- der Anbringung einer nicht mehr abnehmbaren
kennzeichnungen. Werden die Nebenprodukte runden Plombe aus widerstandsfähigem Mate-
der Schlachtung in einem Schlachtbetrieb ver- rial bestehen, die allen hygienischen Erfordernis-
packt, so muß der Stempel die Veterinärkontroll- sen entspricht und die unter Nummer 3.1 ge-
nummer dieses Schlachtbetriebs enthalten. nannten Angaben trägt.
3.9 Wird frisches Fleisch in handelsüblichen Einhei-
ten umhüllt, die zur unmittelbaren Abgabe an 5. Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3
den Verbraucher bestimmt sind, so muß zusätz- und 4 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu
lich zu den Anforderungen der Nummer 3.8 auf diesem Zweck besitzt und verwahrt er
der Umhüllung oder auf einem an der Umhüllung
angebrachten Etikett der in Nummer 3.1.2 vorge- 5 -1 die für die Kennzeichnung des Fleisches be-
sehene Stempel aufgedruckt werden; der Stem- stimmten Geräte, die er Fleischkontrolleuren erst
pel muß die Veterinärkontrollnummer des Zer- zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für
legungsbetriebs enthalten. Die nach Nummer die hierfür erforderliche Zeit übergeben darf;
3.1.2 erforderlichen Abmessungen sind für die
5.2 die Etiketten und das Umhüllungsmaterial, so-
unter dieser Nummer vorgeschriebene Kenn-
weit sie bereits mit dem vorgeschriebenen Stem-
zeichnung nicht bindend. Werden die Nebenpro-
pel versehen sind. Diese Etiketten und dieses
dukte der Schlachtung jedoch in einem Schlacht-
Umhüllungsmaterial werden den in den Betrie-
betrieb umhüllt, so muß der Stempel die Veteri-
närkontrollnummer dieses Schlachtbetriebs ent- ben verantwortlichen Personen zu dem Zeit-
punkt, zu dem sie anzubringen sind, in einer dem
halten.
Bedarf entsprechenden Anzahl und Menge über-
3.10 Die Verpackung ist stets gemäß Nummer 3.8 zu geben.
kennzeichnen.
6 Die Kennzeichnung von frischem Fleisch, das
4. In Betrieben, die für den innergemeinschaft- ·
liehen Handelsverkehr zugelassen sind, muß die nicht die Voraussetzungen für den innergemein-
Kennzeichnung von zubereitetem Fleisch, das schaftlichen Handelsverkehr erfüllt, ist gemäß
die Voraussetzung für den innergemeinschaft- den Nummern 3.2 und 3.3 mit folgenden Abwei-
chungen vorzunehmen:
lichen Handelsverkehr erfüllt, entsprechend
Nummer 3.1 .4 durchgeführt werden mit folgen- 6.1 Die verwendeten Stempel müssen den nachste-
d en Abweichungen: hend abgedruckten Mustern in Form und Inhalt
4.1 Die Maßangaben hinsichtlich Höhe und Breite entsprechen. Der Stempel hat zusätzlich einen
gelten nicht. Hinweis auf den Untersucher zu enthalten.
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Stempelformen für den
innerstaatlichen Handelsverkehr
Tauglich Bedingt tauglich
zuständige
Behörde
3,5 cm
4 cm
Minderwertig
Untauglich
zuständige
Behörde
zuständige
Behörde
4 cm
5 cm
Stempel für taugliches Fleisch
von Einhufern
Stempel für nach Kapitel IV Nr. 3.3
(gilt auch für Kapitel V Nr. 3. 7)
behandeltes Fleisch
Pferd Eber E
zuständige Behörde E zuständige Behörde 0
0
C\I
C\I
5 cm 5 cm
6.2 Die Nummer 6.1 gilt entsprechend für die Kenn- Stempelabdruck auf dem Rücken. Bei den ge-
zeichnung von Wild- und Kaninchenfleisch. nannten Tierkörpern kann der Stempelabdruck
Fleisch von Haarwild - ausgenommen von erleg- „tauglich" ersetzt werden durch eine Plombe, die
tem europäischem Schalenwild, Hasen und diesem Abdruck nach Form und Inhalt ent-
Kaninchen - ist zusätzlich so zu kennzeichnen, spricht. Die Maßangaben des abgedruckten
daß die Tierart feststellbar ist. Musters gelten hierfür nicht.
6.3 Bei Tierkörpern von Hasen und Kaninchen sowie 6.4 Im Bereich der Bundeswehr regelt diese die
Tierkörpern etwa gleicher Größe genügt ein Angabe in den Stempeln.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1695
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3 und den §§ 7, 8 und 9)
Kapitel 1 so beschaffen sind, daß eine unbefugte Entnah-
Beschaffenheit und Ausstattung me des Inhaltes verhindert wird,
der Räume, In denen Fleisch gewonnen, 3.3.2 ein verschließbarer Raum, wenn es die anfallen-
zubereitet oder behandelt wird de Menge erforderlich macht oder dieses Fleisch
nicht am Ende des Arbeitstages aus dem Betrieb
1. In den Räumen müssen entfernt wird, wobei sicherzustellen ist, daß
1.1 Fleisch, das zum Genuß für Menschen bestimmt
Fußböden mit einem Belag versehen sein, der
ist, dadurch nicht, insbesondere durch Gerüche,
wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und zu
desinfizieren ist; nachteilig beeinflußt werden kann;
1.2 3.4 Kühleinrichtungen, die gewährleisten, daß die in
Wände glatt und mit einem hellen Belag oder
Kapitel IX vorgeschriebene Innentemperatur des
Anstrich versehen sein, der bis zu einer Höhe
Fleisches erreicht und eingehalten werden kann,
von mindestens 2 m abwaschfest ist;
und die an die Abwasserleitung angeschlossen
1.3 Decken hell und glatt sein; sind oder bei denen das Wasser auf andere
1.4 Türen und Fensterrahmen Weise hygienisch abgeleitet wird;
1.4.1 aus Kunststoff oder Metall, glatt, hell, korrosions- 3.5 eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes
beständig oder korrosionsgeschützt sein oder Wasser liefert;
1.4.2 aus Holz glatt und mit einem hellen abwasch- 3.6 Wasser unter Druck in ausreichender Menge
festen Belag oder Anstrich versehen sein; zum Reinigen;
1.5 Beleuchtungen vorhanden sein, die Abweichun- 3.7 Toilettenanlagen mit Handwaschgelegenheiten,
gen des Fleisches erkennen lassen; in denen die Ventile nicht von Hand zu betätigen
sein dürfen;
1.6 in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in
ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reini- 3.8 ein getrennter, geeigneter Platz zum Abstellen
gung und Desinfektion von Reinigungsgeräten sowie der Mittel zur War-
tung, Reinigung und Desinfektion.
1.6.1 der Hände mit handwarmem, fließendem Was-
ser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie 4. Die Vorschriften in Nummer 1 gelten nicht für
Wegwert-Handtüchern, Räucherräume und für Räume, in denen Roh-
1.6.2 der Arbeitsgeräte mit Wasser von mindestens würste, Rohschinken und andere haltbare
+82 °C vorhanden sein. Fleischerzeugnisse reifen und lagern, sowie für
Räume, in denen verpacktes Fleisch, Gewürze
Bei den Einrichtungen zur Reinigung der Hände und andere Zutaten sowie Umhüllungs- und Ver-
dürfen die Ventile nicht von Hand zu betätigen packungsmaterial lagern.
sein.
2. Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie
Kapitel II
Schneidetische, Tische mit auswechselbaren
Schneidunterlagen, Behältnisse, Transportbän- Sonstige allgemeine Hygienevorschriften
der und Sägen müssen aus korrosionsbeständi- für Personal, Einrichtungsgegenstände und
gem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträch- Arbeitsgeräte in Räumen, in denen Fleisch
tigendem, leicht zu reinigendem und zu desinfi- gewonnen, zubereitet oder behandelt wird
zierendem Material bestehen. Die Verwendung
von Holz ist nur zulässig in Räucher- oder Reife- 1. Personen, die mit kranken Tieren oder infizier-
räumen, bei Hackklötzen oder dem Transport tem Fleisch in Berührung gekommen sind, ha-
von verpackem Fleisch. ben unverzüglich Hände und Arme mit warmem
Wasser gründlich zu waschen und zu desinfizie-
3. Es müssen ferner vorhanden sein ren. Das Personal hat eine leicht waschbare,
3.1 geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Un- saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopf-
geziefer wie Insekten oder Nagetiere; bedeckung zu tragen. Beim Behandeln von Tier-
körpern und Fleisch sowie beim Zubereiten und
3.2 Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, Behandeln von Fleischerzeugnissen hat das
daß das Fleisch unmittelbar mit dem Boden oder
Personal eine leicht waschbare, helle und sau-
den Wänden in Berührung kommt;
bere Arbeitskleidung und eine helle, saubere
3.3 für die Aufnahme, von zum Genuß für Menschen Kopfbedeckung sowie erforderlichenfalls einen
nicht bestimmtem oder untauglichem Fleisch so- Nackenschutz zu tragen. Arbeitskleidung darf
wie für zum Genuß für Menschen nicht geeigne- nur ihrem Zweck entsprechend verwendet
ter Teile geschlachteter Tiere werden.
3.3.1 besondere wasserdichte, korrosionsbeständige 2. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeits-
Behältnisse mit dicht schließenden Deckeln, die geräte müssen ständig sauber und in einwand-
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
freiem Zustand gehalten werden. Sie sind vor 2.2 Schlachttiere sind sofort nach dem Entbluten zu
ihrer Wiederverwendung, bei Verunreinigungen enthäuten. Das Enthäuten kann unterbleiben bei
und soweit sonst erforderlich sowie am Ende 2.2.1 Schweinen, wenn sie unverzüglich entborstet
jedes Arbeitstages sorgfältig zu reinigen und so- und gründlich gereinigt werden; dabei sind
weit erforderlich zu desinfizieren. Sie dürfen nur Klauenschuhe oder Spitzbeine zu entfernen;
ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
2.2.2 allen Schlachttieren an den Gliedmaßenenden,
2.1 In den Räumen dürfen weder Speisen einge- an Eutern, an den Schwänzen oder deren Teilen,
nommen noch darf geraucht werden; Behältnis- sofern sie nicht zum Genuß für Menschen be-
se mit Getränken dürfen nicht in Arbeitsräume stimmt sind;
verbracht werden.
2.2.3 Köpfen und Unterfüßen von Rindern vor dem
2.2 Ungeziefer, wie Insekten oder Nagetiere, ist Zahnwechsel mit einem Schlachtgewicht bis zu
systematisch zu bekämpfen. Andere Tiere als 150 kg (Kälber), wenn diese zu Beginn des Ent-
Schlachttiere sind von den Räumen fernzu- häutens abgetrennt, enthaart und gründlich ge-
halten. reinigt und dabei Klauen oder Klauenschuhe so-
3. Dosen oder ähnliche Behältnisse für die Aufnah- wie Hörner entfernt werden;
me von Fleisch sind unmittelbar vor dem Füllen 2.2.4 Rot-, Dam- und Schwarzwild aus Gehegen, so-
zu reinigen, soweit erforderlich auch nach dem fern gesundheitliche Gründe dies nicht erforder-
Verschließen oder dem Erhitzen. lich machen; das Gefrieren dieses Wildes in der
Decke ist jedoch nicht gestattet.
4. Stoffe, wie Rei,nigungs- und Desinfektionsmittel,
sind so zu verwenden, daß sie sich weder auf Beim Enthäuten dürfen laktierende Euter nicht
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte verletzt werden.
noch auf Fleisch nachteilig auswirken können.
2.3 Vor Beginn des Ausweidens sind, ausgenom-
Nach ihrer Verwendung müssen sie gründlich men bei Schweinen und Kaninchen, die Köpfe
abgespült werden. abzutrennen. Die Köpfe sind vor der amtlichen
Untersuchung zu enthäuten oder zu enthaaren
Kapitel III und zu reinigen.
Besondere Hygienevorschrlften für 2.4 Das Ausweiden muß innerhalb von 45 Minuten
Schlachtbetriebe und das Schlachten nach dem Betäuben beendet sein.
1. 2.5 Alle vom Tierkörper abgetrennten, zu unter-
Für Betriebe, in denen Tiere geschlachtet wer-
suchenden Teile müssen in unmittelbarer Nähe
den, gilt über die Hygienevorschriften nach Kapi-
des Tierkörpers aufbewahrt und erforderlichen-
tel I und II hinaus folgendes:
falls so gekennzeichnet werden, daß die Zu-
1.1 Für Tiere, die über Nacht in Schlachtbetrieben gehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper er-
verbleiben, müssen ausreichend große Stallun- kennbar ist.
gen vorhanden sein.
2.6 Nieren sind aus den Fettkapseln zu lösen und
1.2 Für einen ordnungsgemäßen hygienisch ein- müssen in natürlichem Zusammenhang mit dem
wandfreien Ablauf der Schlachtung muß ein aus- Tierkörper bleiben. Bei Schweinen ist auch das
reichend großer Schlachtraum vorhanden sein. Fett von der Innenseite der Bauchmuskulatur zu
Für die Betäubung und die Entblutung sind ge- lösen (Flomen), damit diese Fleischteile besich-
trennte Räume oder besondere Plätze innerhalb tigt werden können.
des Schlachtraumes erforderlich.
2.7 Zur Fleischuntersuchung sind die Wirbelsäulen
1.3 In Schlachträumen müssen die Wände bis zu
von Rindern, Schweinen und Einhufern und die
einer Höhe von mindestens 3 m oder bis zur
bei Schweinen am Tierkörper verbliebenen Köp-
Deckeabwaschfest sein; beim Schlachten sind
fe längs zu spalten; die Längsspaltung ist nicht
die Räume ausreichend zu entnebeln.
erforderlich bei Spanferkeln (bis 25 kg Schlacht-
1.4 Es müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden gewicht), bei Schafen, Ziegen und Kälbern sowie
sein, mit deren Hilfe die geschlachteten Tiere in den Fällen, in denen die Längsspaltung der
hygienisch enthäutet, gereinigt, ausgeweidet beabsichtigten Verwendung entgegensteht und
und in Hälften gespalten werden können. der Untersucher feststellt, daß gesundheitliche
1.5 Es muß ausreichend Kühlraum vorhanden sein. Bedenken nicht bestehen. Der Untersucher kann
hiervon abweichend eine weitere Zerlegung for-
1.6 In Schlachträumen dürfen Mägen und Därme dern, wenn dies für die Beurteilung notwendig
nicht entleert oder gereinigt werden. ist.
1.7 Für Dung, der nicht am selben Tag vom Gelände
des Schlachtbetriebs entfernt wird, muß ein be- 2.8 Zum Genuß für Menschen bestimmte Mägen,
sonderer Platz für die Lagerung vorhanden sein. Därme, Schlünde und Harnblasen müssen sofort
im Schlachtbetrieb gründlich gereinigt werden.
2. Beim Schlachten von Tieren ist folgendes zu
2.9 Tierkörper und Organe dürfen nicht mit Tüchern,
beachten:
Schwämmen oder ähnlichen Gegenständen ab-
2.1 In Schlachträume verbrachte Schlachttiere müs- gewischt oder abgetrocknet werden, Messer
sen sofort geschlachtet werden. nicht in Fleisch eingestochen werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1697
2.10 Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung dür- 3. Es müssen, sofern eine solche Behandlung vor-
fen Tierkörper nicht weiter zerlegt, Teile der ge- gesehen ist, jeweils geeignete Raumteile, An-
schlachteten Tiere nicht entfernt oder sonst be- lagen, Ein- oder Vorrichtungen vorhanden sein
handelt werden; nicht zum Genuß für Menschen
3. 1 zum Erhitzen, Trocknen, Reifen oder Räuchern
bestimmtes Blut darf mit Zustimmung des Unter-
von Fleisch oder Fleischerzeugnissen;
suchers entfernt werden.
3.2 zum Pökeln einschließlich einer ausreichenden
Kühlung;
Kapitel IV 3.3 für das Lagern und das Aufbewahren von Ge-
Besondere Hygienevorschriften würzen und sonstigen Zutaten;
für das Zerlegen von Fleisch 3.4 für das Lagern von Verpackungsmaterial, Dosen
und ähnlichen Behältnissen;
Für das Zerlegen von Fleisch gilt über die Hygienevor-
3.5 für das Verpacken und den Versand.
schriften nach Kapitel I und II hinaus folgendes:
1. In Betrieben, in denen Fleisch zerlegt wird, muß
1.1 ausreichend Kühlraum vorhanden sein;
Kapitel VI
1.2 ein Raum oder ein geeigneter Platz vorhanden
sein, an dem das Fleisch ohne nachteilige Beein- Besondere Hygienevorschriften
flussung zerlegt werden kann. für erlegtes Haarwild
2. Im Schlachtraum darf nicht zerlegt werden. Über die Hygienevorschriften nach Kapitel I und II hin-
aus gilt für Fleisch von erlegtem Haarwild folgendes:
3. Frisches Fleisch darf in Räume, in denen es 1. Beim Gewinnen des Fleisches ist folgendes zu
zerlegt werden soll, mengenmäßig nur den Ar- beachten:
beitserfordernissen entsprechend verbracht
werden. 1.1 Erlegtes Haarwild ist unverzüglich aufzubrechen
und auszuweiden, Hasen und ähnliches Nieder-
wild spätestens bei der Anlieferung in den Betrie-
4. Die Innentemperatur des Fleisches von + 7 °C ben. Das Enthäuten und eine Zerlegung am Er-
darf nur bei der Warmzerlegung überschritten legungsort ist nur zulässig, wenn der Transport
werden. In Betrieben, die ausschließlich für den sonst nicht möglich ist.
eigenen Betriebsbedarf zerlegen, gilt dies nicht.
1.2 Erlegtes Haarwild ist unmittelbar nach dem Auf-
5. Abweichend von Nummer 2 ist das Zerlegen von brechen und Ausweiden so aufzubewahren, daß
Fleisch in einem zum Zeitpunkt des lnkrafttre- es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen
tens der Verordnung bestehenden Schlachtraum abtrocknen kann. Das Haarwild muß alsbald
in Betrieben zulässig, die ausschließlich für den nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von
eigenen Bedarf schlachten und zerlegen. Die mindestens + 7 °C abgekühlt sein; erforder-
Zerlegung darf nicht zeitgleich mit Schlachtun- lichenfalls ist es dazu in eine geeignete Kühl-
gen und nur nach besonders gründlicher Reini- einrichtung zu verbringen.
gung und Desinfektion erfolgen. 1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weite-
ren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die
6. Nicht zum Genuß für Menschen geeignetes oder das Fleisch als gesundheitlich bedenklich er-
bestimmtes Fleisch ist sofort in die dafür vor- scheinen lassen. Diese liegen insbesondere vor
geschriebenen verschließbaren Behältnisse bei:
oder Räume zu verbringen. 1.3.1 abnormen Verhaltensweisen und Störungen des
Allgemeinbefindens;
1.3.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwir-
Kapitel V kung als Todesursache (Fallwild);
Besondere Hygienevorschriften 1.3.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahl-
für das Zubereiten von Fleisch reich oder verteilt in inneren Organen oder in der
Muskulatur vorkommen;
Für Betriebe, in denen Fleischerzeugnisse oder Lebens- 1.3.4 Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hoden-
mittel mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnis- vereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm-
sen zubereitet oder behandelt werden, gilt über die hygie- oder Nabelentzündung;
nischen Vorschriften nach Kapitel I und II hinaus fol- 1.3.5 fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbeson-
gendes:
dere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn
Brust- oder Bauchfell verfärbt sind;
1. Zum Bearbeiten des Fleisches muß ausreichend
großer Raum, der nicht zum Schlachten benutzt 1.3.6. erheblicher Gasbildung im Magen- und Darm-
werden darf, vorhanden sein. kanal mit Verfärbung der inneren Organe;
1.3.7 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder
2. Es muß ausreichend Kühlraum vorhanden sein. der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1.3.8 offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmit- Kapitel VII
telbar mit dem Erlegen in Zusammenhang Besondere Hygienevorschriften
stehen; für Freibankbetriebe und Abgabestellen
1.3.9 erheblicher Abmagerung oder Schwund einzel- sowie für Isolierschlachtbetriebe und -räume
ner Muskelpartien;
1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von 1. Für Betriebe, in denen bedingt taugUches Heisch
Organen mit Brust- oder Bauchfell; zum Genuß für Menschen brauchbar gemacht
werden soll (Freibankbetriebe), sowie Abgabe-
1.3.11 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderun- stellen für Freibankfleisch gilt über die Hygiene-
gen außer Schußverletzungen, wie z.B. stickige vorschritten der Kapitel I und II und die besonde-
Reifung. ren Vorschriften der Kapitel IV und V hinaus
1.4 Organe, die Veränderungen aufweisen, sind so folgendes:
zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem
1.1 In Freibankbetrieben müssen
betreffenden Tierkörper festgestellt werden
kann; sie müssen bis zum Abschluß der amt- 1.1.1 reiner und unreiner Teil ausreichend unterteilt
lichen Untersuchungen beim Tierkörper ver- sein; als unreiner Teil gelten mit allen Geräten
bleiben. und Einrichtungen die Räume, in denen bedingt
taugliches, noch nicht zum Genuß für Menschen
2. Betriebe, die erlegtes Haarwild be- oder verar- brauchbar gemachtes Fleisch behandelt wird;
beiten, müssen verfügen über: 1.1.2 ausreichende Erhitzungseinrichtungen vorhan-
2.1 einen ausreichend großen Raum für die Annah- den sein, durch die Fleisch nach Nummer 1.3
me, die Untersuchung und, soweit erforderlich, brauchbar gemacht werden kann.
auch für das Ausweiden und Enthäuten; 1.2 In Abgabestellen muß,
2.2 einen ausreichend großen Raum für das Zer- 1.2.1 wenn sie ortsfest sind, an der Vorderfront der
legen sowie das Umhüllen, soweit dies im Be- deutlich sichbare Hinweis „Freibankerzeugnis-
trieb erfolgt; dieser Raum muß ausreichend zu se" mit einer Buchstabenhöhe von mindestens
kühlen und mit einem Temperaturmeßgerät aus- 20 cm und im Abgaberaum an einer in die Augen
gerüstet sein; fallenden Stelle der gleiche Hinweis mit einer
2.3 einen Raum für das Verpacken und für den Buchstabenhöhe von mindestens 10 cm,
Versand.
1.2.2 wenn sie beweglich sind, von der Käuferseite
Die Nummern 2.1 und 2.3 gelten nicht für inländi- deutlich sichtbar der Hinweis „Freibankerzeug-
sche Betriebe, die einzelne Tierkörper von erleg- nisse" mit einer Buchstabenhöhe von minde-
tem Haarwild be- oder verarbeiten und unmittel- stens 10 cm
bar an Verbraucher abgeben.
angebracht sein.
3. Räume zum Sammeln von Haarwild nach dem 1.3 Bedingt taugliches Fleisch darf zum Genuß für
Erlegen (Wildkammern) müssen verfügen über: Menschen nur unter Anwendung von Erhitzungs-
3.1 eine geeignete Kühleinrichtung, wenn auf ande- verfahren brauchbar gemacht werden, sofern die
re Weise eine gründliche Auskühlung des erleg- nachstehend aufgeführten Bedingungen einge-
ten Haarwildes nicht erreicht werden kann; halten werden:
3.2 einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zer- 1.3.1 Im Kern des Fleisches ist eine Temperatur von
legen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt mindestens + 80 °C während einer Dauer von
werden. 10 Minuten zu halten.
4. In den Betriebsräumen und gegebenenfalls in 1.3.2 Das Fleisch ist bei Siedetemperatur während
Wildkammern gilt für das Behandeln des erleg- einer Dauer von mindestens 150 Minuten zu
ten Haarwildes folgendes: halten, wobei die Fleischstücke nicht dicker als
1O cm sein dürfen.
4.1 Untersuchungspflichtiges erlegtes Haarwild ist
so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, daß 1.3.3 Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behält-
Veränderungen durch den Untersucher erkannt nissen durch Erhitzen haltbar gemacht wird, ist
und beurteilt werden können. so zu erhitzen, daß ein Fe-Wert 3,0 erreicht wird.
4.2 Erlegtes Haarwild ist auf Ersuchen des Unter- 1.3.4 Beim Ausschmelzen des Fettes muß das Fett
suchers zur Untersuchung zu enthäuten; der eine Temperatur von mindestens + 100 °C er-
Brustkorb ist zu öffnen; bei Einhufern ist der Kopf reicht haben.
längs zu spalten. Die Wirbelsäule und der Kopf
Fleisch, das in luftdicht verschlossenen Behält-
sind längs zu spalten, wenn nach Feststellung
nissen nach Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 lediglich
des Untersuchers gesundheitliche Gründe dies
erhitzt worden ist, gilt nicht als haltbar gemacht.
erforderlich machen. Erlegtes Haarwild in der
Decke darf nicht eingefroren werden. 2. Für Isolierschlachtbetriebe gilt über die Hygiene-
4.3 Haarwild in der Decke und ungerupftes Feder- vorschritten nach Kapitel I und II und über die
wild dürfen enthäutetes oder zerwirktes Fleisch besonderen Vorschriften nach Kapitel III hinaus
von erlegtem Haarwild nicht berühren. folgendes:
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1699
2.1 Sie müssen über eine Einfriedung verfügen, die schaffen und so gelegen sind, daß die Gefat_lr
ein unbefugtes Betreten des Betriebsgeländes einer Verbreitung von Krankheitserregern ·ver-
verhindert. mieden wird.
2.2 Der Bodenbelag innerhalb der gesamten einge- 2.12 Unbefugtes Betreten von Isolierschlachtbetrie-
friedeten Verkehrsfläche muß fest, wasser- ben und Isolierschlachträumen ist zu verhindern.
undurchlässig und leicht zu reinigen sein; dies
gilt auch im Bereich einer Gleisanlage am Ent- 2.13 Räume und Geräte sind bei Verunreinigung, ins-
ladeplatz. besondere mit Krankheitserregern, vor jeder
Wiederverwendung, Transportfahrzeuge sofort
2.3 Innerhalb des Betriebsgeländes muß eine Ein-
nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfi-
richtung zum Reinigen und Desinfizieren von
zieren.
Viehtransportfahrzeugen vorhanden sein.
2.4 2.14 Nieren dürfen vor der Untersuchung nicht aus
Der reine und der unreine Teil der Schlacht-
anlage müssen ausreichend getrennt werden. der Fettkapsel gelöst und Unterfüße und Köpfe
nur bei Rindern mit einem Schlachtgewicht über
2.5 Es muß ein ausreichend großer Schlachtraum 150 kg sowie bei Pferden abgetrennt werden.
vorhanden sein, in dem die Schlachtung ord-
nungsgemäß vorgenommen werden kann. Wenn 2.15 Vor Abschluß der Untersuchung sind Tierkörper
in einem Schlachtraum sowohl Schweine als und Nebenprodukte der Schlachtung so getrennt
auch andere Tiere geschlachtet werden, muß zu halten, daß eine Übertragung von Krankheits-
eine Schlachtabteilung für Schweine vorhanden erregern vermieden wird.
sein, sofern Schweine und andere Tiere nicht zu 2.16 Zum Genuß für Menschen nicht bestimmte oder
verschiedenen Zeiten geschlachtet werden. nicht geeignete Teile des geschlachteten Tieres,
2.6 Der Schlachtbetrieb muß einen ausreichend gro- vorläufig beschlagnahmtes oder untaugliches
ßen Kühlraum für die getrennte Lagerung von Fleisch, insbesondere Abfälle, nicht entleerte
tauglichem und minderwertigem Fleisch sowie Mägen und Därme sind unverzüglich in die hier-
einen besonderen verschließbaren Kühlraum für für vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu
die Lagerung von vorläufig beschlagnahmtem verbringen und so zu behandeln, erforderlichen-
und bedingt tauglichem Fleisch besitzen. Sofern falls zu kühlen, daß eine Verbreitung von Krank-
die anfallende Menge dies zuläßt, reicht eine heitserregern vermieden wird.
geeignete verschließbare Unterteilung innerhalb
des Kühlraumes; in allen Kühlräumen müssen 2.17 Nach der Fleischuntersuchung ist zum Genuß für
Vorrichtungen vorhanden sein, die die Übertra- Menschen bestimmtes bedingt taugliches oder
minderwertiges Fleisch bei Tierkörpern und Tier-
gung von Krankheitserregern verhüten.
körperteilen auf eine Innentemperatur von min-
2.7 Die Einrichtungen und Arbeitsplätze müssen je- destens + 7 °C und bei Nebenprodukten der
derzeit eine ungehinderte Durchführung der amt- Schlachtung auf +3 °C zu kühlen; dies ist nicht
lichen Untersuchungen ermöglichen; erforder- erforderlich, wenn das Fleisch innerhalb von
lichenfalls ist für den Untersucher ein geeigneter zwei Stunden nach der Fleischuntersuchung ei-
Raum bereitzustellen. nem vorgeschriebenen Behandlungsverfahren
2.8 In allen Arbeitsräumen müssen Schlauch- unterworfen wird.
anschlüsse oder Zapfstellen für kaltes und hei- 3. Betriebe, die für andere Abgabestellen Fleisch
ßes Trinkwasser in ausreichender Zahl zur Reini-
zerlegen, müssen über einen besonderen Zer-
gung eingerichtet sein.
legungsraum verfügen; dieser Raum muß eine
2.9 Der Betrieb muß über eine ausreichende Einrich- Kühleinrichtung haben, die sicherstellt, daß wäh-
tung zur Desinfektion verfügen. rend der Benutzung die Raumtemperatur von
2.10 In den Schlachträumen müssen Aufhängevor- + 12 °C nicht überschritten wird.
richtungen vorhanden sein, die es ermöglichen,
die Arbeitsgänge nach dem Betäuben und Ent-
bluten am freihängenden Tier auszuführen. Kapitel Vill
2.11 Die Vorschriften der Nummern 2.5 bis 2.10 gel- Besondere Vorschriften für Umhüllen
ten für Isolierschlachträume, die nicht in Isolier- und Verpacken von Fleisch
schlachtbetrieben liegen, entsprechend; jedoch
gilt zusätzlich folgendes: 1. Umhüllen oder Verpacken von Fleisch muß in
2.11.1 Die Zugänge zu Isolierschlachträumen müssen hierfür vorgesehenen Räumen oder an einem
von den übrigen Schlachträumen getrennt und besonderen Platz unter hygienischen Bedingun-
so gelegen sein, daß die Gefahr einer Verbrei- gen erfolgen. Es muß insbesondere sicherge-
tung von Krankheitserregern vermieden wird. stellt sein, daß bei der Herrichtung von Verpak-
kungs- oder Umhüllungsmaterial die Beschaffen-
2.11.2 Aufstallungsmöglichkeiten für kranke Tiere so- heit des Fleisches nicht nachteilig beeinflußt wer-
wie für die Be- und Verarbeitung von Mägen und den kann.
Därmen müssen von den übrigen Betriebsein-
richtungen getrennt vorhanden sein. 2. Lagerräume oder Lagerplätze für Verpackungs-
2.11.3 Alle übrigen Einrichtungen des Schlachtbetrie- oder Umhüllungsmaterial müssen wirksam ge-
bes dürfen mitbenutzt werden, wenn sie so be- gen Staub und Ungeziefer geschützt sein.
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Verpackungs- oder Umhüllungsmaterial für chen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizie-
Fleisch ren sein; in Gefrierräumen müssen die Innenflä-
3.1 darf die sensorischen Eigenschaften des Flei- chen so beschaffen sein, daß sie leicht trocken
sches nicht verändern; gereinigt werden können. Der Fußboden in Kühl-
räumen muß so beschaffen sein, daß Reini-
3.2 muß ausreichend fest sein, um das Fleisch wirk- gungswasser leicht aus dem Raum abfließen
sam, insbesondere beim Transport und der kann.
Lagerung, zu schützen.
6. Kühl- oder Gefrierräume müssen über geeignete
4. Verpackungsmaterialien für Fleisch dürfen nur Stapelmöglichkeiten verfügen.
wiederverwendet werden, wenn sie korrosions-
fest, leicht zu reinigen und vor der Wiederver- 7. In Kühl- oder Gefrierräumen darf Fleisch mit
wendung gründlich gereinigt und desinfiziert anderen Lebensmitteln gemeinsam nur gelagert
worden sind. werden, wenn durch Verpackung sichergestellt
wird, daß eine nachteilige Beeinflussung des
Fleisches ausgeschlossen ist.
Kapitel IX 8 .. Beförderungsmittel, die für den Transport leben-
Hygienevorschriften für das Kühlen, der Tiere benutzt werden, dürfen nicht zur Beför-
Lagern und Befördern von Fleisch derung von Fleisch verwendet werden; dies gilt
auch für Beförderungsmittel, die für den Trans-
1. Nach der Schlachtung ist Fleisch so zu behan- port unverpackter geschlachteter oder erlegter
deln, daß die Innentemperatur Tiere im Fell oder in Federn benutzt werden.
1.1 bei Tierkörpern von 9. Fleisch darf außerhalb von Räumen nur in Fahr-
1.1.1 Rindern und Pferden spätestens nach 36 Stun- zeugen mit allseits geschlossenen Laderäumen
den mindestens auf + 7 °C, oder in entsprechenden Behältnissen befördert
werden. Dies gilt nicht für die Beförderung inner-
1.1.2 den übrigen Schlachttieren spätestens nach halb der Betriebsstätten, sofern das frische
24 Stunden mindestens auf + 7 °C, Fleisch sonst ausreichend geschützt ist.
1.1.3 Hauskaninchen alsbald mindestens auf +3 °C
oder 10. In Personenkraftwagen dürfen frisches Fleisch
und Nebenprodukte der Schlachtung unverpackt
1.2 bei Nebenprodukten der Schlachtung alsbald nur in besonderen, allseits geschlossenen Be-
mindestens auf +3 °C herabgekühlt ist. Abwei- hältnissen oder in Umhüllungen befördert
chend von Nummer 1.2 kann Fett am Tage der werden.
Schlachtung auch so behandelt werden, daß es
gründlich abtrocknen und auskühlen kann.
Kapitel X
2. Leicht verderbliche Fleischerzeugnisse sind
Hygienische Anforderungen
nach der Herstellung so zu kühlen, daß ihre an die Gewinnung und Behandlung
Haltbarkeit bis zur Abgabe an den Verbraucher
von Blut einschließlich Dickblut,
gewährleistet ist.
Blutplasma und Blutserum
3. Frisches Fleisch, das nach den Nummern 1
und 2 zu kühlen ist, und leicht verderbliche 1. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut darf
Fleischerzeugnisse dürfen nur bei einer Innen- nur unter folgenden Voraussetzungen gewonnen
temperatur von höchstens + 7 °C befördert wer- oder behandelt werden:
den; die Transportbehältnisse müssen so einge- 1.1 Das Entbluten muß unmittelbar nach dem Betäu-
richtet sein, daß die vorgeschriebene Tempera- ben vorgenommen werden.
tur eingehalten wird. Dies gilt nicht, wenn die
Beförderungsdauer nicht länger als zwei Stun- 1.2 Die Stichstelle, außer bei Schweinen, ist durch
den beträgt und das Fleisch nach der Beförde- einen Hautschnitt freizulegen.
rung sofort gekühlt, unmittelbar an den Verbrau-
1.3 Für das Öffnen der Blutgefäße ist bei jedem Tier
cher abgegeben oder am gleichen Tag zuberei-
ein frisch gereinigtes Messer zu verwenden.
tet wird. Dies gilt ferner nicht für erlegtes Haar-
wild, das vom Aneignungsberechtigten unmittel- 1.4 Blut muß sauber aufgefangen, hygienisch auf-
bar an den Verbraucher abgegeben wird. bewahrt werden und darf nur mit hygienisch
einwandfreien Gegenständen in Berührung
4. Fahrzeugladeräume, Behältnisse und sonstige kommen.
Vorrichtungen, die als Beförderungsmittel für
Fleisch dienen, müssen so beschaffen und ein- 1.5 Wird Blut mehrerer geschlachteter Tiere mitein-
gerichtet sein, daß Fleisch nicht nachteilig be- ander vermischt aufbewahrt, so ist es, auch
einflußt werden kann. Sie sind regelmäßig und wenn nur Blut eines der geschlachteten Tiere als
gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu nicht tauglich zu beurteilen ist, insgesamt zu
desinfizieren. beseitigen. Die Auffangbehälter und alle Teile
der Anlage, die mit diesem Blut in Berührung
5. Lagerräume für Fleisch müssen eine hygienisch gekommen sind, müssen vor der Wiederverwen-
einwandfreie Isolierung besitzen, die lnnenflä- dung gereinigt und desinfiziert werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1701
2. Blutplasma oder Blutserum darf zur Abgabe an Teile am Ende eines Arbeitstages, bei Verunrei-
andere nur unter folgenden Voraussetzungen nigung oder vor ihrer Wiederverwendung sorg-
hergestellt werden: fältig zu reinigen und, soweit erforderlich, zu
2.1 Zur Herstellung darf nur sofort bei Schlachtun- desinfizieren.
gen anfallendes Blut oder unmittelbar danach 2.6 Die Verwendung von hygienisch einwandfreiem
auf mindestens +3 °C gekühltes Blut verwendet Einwegmaterial ist zulässig.
werden. Die Herstellung muß innerhalb von
48 Stunden erfolgen. 2.7 Für Blut, das nicht zum menschlichen Genuß
bestimmt oder das nicht als tauglich zum Genuß
2.2 Es muß eine geschlossene Anlage zur unmittel-
für Menschen beurteilt worden ist, muß eine ge-
baren Aufnahme des Blutes vorhanden sein.
trennte Ableitungs- und Aufbewahrungsanlage
2.3 Alle blutführenden Teile dieser Anlage wie Hohl- vorhanden sein.
messer, Ablaufschlauch, Pumpen, Rohrleitun-
gen, Zentrifugen und Sammelbehälter sowie die 2.8 Blutplasma oder Blutserum ist nach der Herstel-
Teile der Anlage, die gerinnungshemmende Mit- lung unverzüglich auf eine Temperatur von
tel führen, müssen aus verschleiß- und korro- +3 °C zu kühlen und bei dieser Temperatur zu
sionsbeständigem Material, das leicht zu reini- lagern und zu befördern.
gen und zu desinfizieren ist, bestehen.
3. Die Temperaturvorschrift nach Nummer 2.8 gilt
2.4 Die Anlage muß so betrieben werden können, auch für Blut, aus dem kein Blutplasma oder
daß im Falle von Beanstandungen nach Num-
Blutserum hergestellt wird.
mer 1.5 die Verwendung nicht kontaminierter
Geräte oder zwischenzeitlich eine Reinigung und
4. Über die Anforderungen nach Nummer 1 und 2
Desinfektion der kontaminierten Teile möglich hinaus darf zur Herstellung von Blutplasma,
ist.
Trockenblutplasma oder Blutserum nur frisches,
2.5 Mit Ausnahme von Blutplasma- oder Blutserum- hygienisch einwandfreies Blut verwendet
behältern sind alle in Nummer 2.3 genannten werden.
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
(zu den§§ 10, 12 und 13)
Genußtauglichkeitsbescheinigungen
1. Die nach § 10 Abs. 1 für das Verbringen in einen oder schädlich machen können, sofern diese
anderen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Genuß- Rückstände die zulässigen Toleranzen oder,
tauglichkeitsbescheinigungen dürfen nur ausge- wenn solche nicht festgelegt sind, die Mengen
stellt werden, wenn das gesamte Fleisch nach überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-
den für den innergemeinschaftlichen Handels- kenntnissen unbedenklich sind;
verkehr vorgeschriebenen Mindestanforderun-
gen (Anhang I der Richtlinie 64/433/EWG und 3.4 frisches Fleisch von Tieren, denen Stoffe verab-
Anhang A der Richtlinie 77/99/EWG) behandelt folgt worden sind, die den Genuß des frischen
worden ist und insbesondere die Bedingungen Fleisches für die menschliche Gesundheit ge-
der Anlage II Kapitel IX Nr. 3 ständig eingehalten fährlich oder schädlich machen können;
worden sind. 3.5 frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultra-
2. violetten Strahlen behandelt worden ist oder das
Die Urschrift der Genußtauglichkeitsbescheini-
mit anderen als den zur Kennzeichnung der Ge-
gung ist vom amtlichen Tierarzt zum Zeitpunkt
nußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen ge-
des Versandes in einen anderen Mitgliedstaat
kennzeichnet wurde;
auszustellen; sie muß zumindest in den Amts-
sprachen des Empfangsmitgliedstaates abge- 3.6 frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku-
faßt sein, den Mustern der Genußtauglichkeits- lose festgestellt worden ist, und frisches Fleisch
bescheinigung in Anhang II der Richtlinie 64/433/ von Tieren, bei denen nach der Schlachtung
EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Rege- Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von
lung gesundheitlicher Fragen beim innergemein- Cysticercus bovis, celulosae, ovis oder cervi,
schaftlichen Handelsverkehr mit frischem lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichi-
Fleisch (ABI. EG Nr. L 121 S. 2012), zuletzt nella spiralis) festgestellt worden sind;
geändert durch die Richtlinie 83/90/EWG des
Rates vom 7. Februar 1983 (ABI. EG Nr. L 59 3.7 frisches Fleisch von Tieren, die zu jung ge-
S. 10) oder des Anhangs B der Richtlinie 77/99/ schlachtet wurden;
EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur
3.8 Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der
Regelung gesw1dheitlicher Fragen beim inner-
Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlitte-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-
ne Verletzungen sowie Mißbildungen, Kontami-
erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 26 vom 31. 1. 1977
nationen oder Veränderungen aufweisen, soweit
S. 85) entsprechen und aus einem Blatt beste-
diese die Genußtauglichkeit des Fleisches be-
hen. Der Bundesminister gibt die Genußtauglich-
einträchtigen;
keitsbescheinigungen in den Amtssprachen der
Europäischen Gemeinschaften im Bundesanzei- 3.9 Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur
ger bekannt. und anderer Gewebe des Kopfes, mit Ausnahme
der Zunge und des Hirns;
3. Genußtauglichkeitsbescheinigungen dürfen nicht
ausgestellt werden für nachstehend bezeichne- 3.10 Fleisch von Tieren, denen Zartmacher verabfolgt
tes Fleisch: wurden;
3.1 frisches Fleisch von 3.11 frisches Blut;
3.1.1 männlichen zu Zuchtzwecken verwendeten 3.12 frisches Fleisch in Stücken mit einem Gewicht
Schweinen, von weniger als 100 g;
3;1.2 Kryptorchiden und Zwittern bei Schweinen,
3.13 Fallwild;
3.1.3 nicht kastrierten männlichen Schweinen mit ei-
3.14 Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2
nem Schlachtgewicht über 40 kg, es sei denn,
Kapitel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind.
daß das Fleisch mit einem Stempel nach An-
lage 1 Kapitel V Nr. 3.3 gekennzeichnet ist;
4. Sofern die Vorschriften des Bestimmungslandes
3.2 frisches Hackfleisch, ähnlich zerkleinertes dies zulassen, dürfen abweichend von Num-
Fleisch; mer 3 Genußtauglichkeitsbescheinigungen aus-
3.3 frisches Fleisch gestellt werden für
3.3.1 von Tieren, denen Stilbene, Stilbenderivate, ihre 4.1 frisches Hackfleisch, ähnlich zerkleinertes
Salze und Ester oder Stoffe mit thyreostatischer Fleisch (Nr. 3.2),
Wirkung verabfolgt oder denen zu Mastzwecken
4.2 Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur
andere hormonale Stoffe zugeführt worden sind,
und anderer Gewebe des Kopfes (Nr. 3.9),
3.3.2 mit Rückständen von Antibiotika, Antimon, Ar-
4.3 frisches Blut (Nr. 3.11) und
sen, Pestiziden oder anderen Stoffen, die schäd-
lich sind oder die den Genuß des frischen Flei- 4.4 frisches Fleisch in Stücken mit einem Gewicht
sches für die menschliche Gesundheit gefährlich von weniger als 100 g (Nr. 3.12).
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1703
Der Bundesminister gibt dies im Bundesanzeiger von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes
bekannt. zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen; sie
muß in deutscher Sprache abgefaßt sein und aus
5. Die nach § 12 für das Verbringen von Fleisch aus einem Blatt bestehen.
einem anderen Mitgliedstaat oder nach § 13 für
die Einfuhr von Fleisch sowie Haarwild vorge- 6. Muster für Genußtauglichkeitsbescheinigungen
schriebene Genußtauglichkeitsbescheinigung ist nach Nummer 5:
6.1 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
1
für frisches Fleisch ), das für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt ist
2
Nr. ................................. )
Versandland .............................................................. ·......................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ............................................................................... .
Bezug ................................ •••••••••••••················································
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von ..................................................................................... .
(Tiergattung)
Art der Teile .................................................................................... .
Art der Verpackung ............................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ..................................................................... .
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ................................................................... .
Nettogewicht ................................................ •......... •... •.. ·.. •................... .
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ..................... .
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser) ............. .
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach .................................................... • • • • •. • • • • • • · · · · • •
(Bestimmungsort und -land)
3
mit folgendem Transportmittel ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter Bedingungen betreffend
die Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch entsprechen, und daher als
solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden ist.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch im Sinne der in Abschnitt IV dieser Bescheinigung erwähnten Richtlinie sind alle zum Genuß für Menschen geeignete Teile von Haustieren der
Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit
einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
6.2 Muster
Genußtauglichke!tsbescheinigung
für frisches Fleisch 1
) nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung
2
Nr . ................................. )
Versandland ....................................................................................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ............................................................................... .
Bezug .............................................................................. •••••••••••••··
(wahttrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von ..................................................................................... .
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ............................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ..................................................................... .
Einfrierungsmonat(e) und -jahr(e) ................................................................... .
Nettogewicht .................................................................................... .
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1705
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Kühl- und Gefrierhauses(häuser) ............. .
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandart)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3
) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch
- unter Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde, die den Erfordernissen der Richtlinie
64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
Fleisch entsprechen 4),
4
- nach Vorschriften des Versandlandes, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind ),
daher als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden ist.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Frisches Fleisch nach§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 64/433/EWG
genannter Tierarten.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
6.3 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung
Nr . ................................. 1
)
Versandland ....................................................................................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ................................................................................ .
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von ..................................................................................... .
(Tierart oder Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ............................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke ..................................................................... .
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichen der Sendung ......................... .
II. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Beförderungsmittel 2) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
III. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
1 . a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3)
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 3)
ist (sind) 3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,
die in zugelassenen Wildexportbetrieben gesammelt worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
3
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden );
3
d) das Fleisch ist - ist nicht - ) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fakultativ.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit
Schiffen der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1707
6.4 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
1
für Fleischerzeugnisse ), die für einen Mitgliedstaat der EWG bestimmt sind
2
Nr.................................. )
Versandland .......................................................................................•
Zuständiges Ministerium ..............................•........................................••....•
Ausstellende Behörde .....................•..................••..........••..•.••......•..•......•..•
Ref. 2
) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von ....•...••..............•.••••••.......•............•..••......•
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse 3) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Art der Verpackung .............................•...........•.•..........••................•.•...••
Zahl der Teile oder Packstücke ......••.••••................•••.••...••••..•...••••....•....••.••.••••
Temperatur bei Lagerung und Beförderung 4) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Dauer der Haltbarkeit 4) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Nettogewicht .....................•...•••....•..•.••...•.••••..•......•••...••...........••..•..•
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s) ...........•.••.....•
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt von .••....•.....••..............•...•...................•.....•
(Versandort)
nach ..................................................•........
(Bestimmungsland)
mit folgendem Beförderungsmittel 5 ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders_ ....................................................•.............•
Name und Anschrift des Empfängers .....................................................•............
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
a) Die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse sind aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter Bedingun-
gen hergestellt worden, die den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen Normen entsprechen 6).
b) Die genannten Fleischerzeugnisse, ihre Umhüllungen oder ihre Verpackungen sind mit einer Kennzeichnung
versehen worden, aus der ersichtlich ist, daß diese Erzeugnisse ausschließlich in zugelassenen Betrieben gewonnen
worden sind 6).
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6
c) Das verwendete frische Schweinefleisch ist - ist nicht - ) auf Trichinen untersucht worden.
d) Die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 77/99/EWG genannten hygienischen
Anforderungen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift)
Siegel
(Name in Großbuchstaben)
1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 77/99/EWG.
2) Fakultativ.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Ist für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
S) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben.
6) Unzutreffendes ist zu streichen.
6.5 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1
) nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 Fleischhygiene-Verordnung
2
Nr. ................................. )
Versandland .......................................................................................•
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ............................................................................... .
Bezug ........................................................................................ •••••
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von ..................................................................................... .
(Tiergattung)
Art der Teile ••••••••••• 1 •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Art der Verpackung ......................................................................•........•
Zahl der Teile oder Packstücke ........................................•...................•.........
Nettogewicht ................................................................................. , ..
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ...............•••....
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1709
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
3
mit folgendem Transportmittel ) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:
4
a) das vorstehend bezeichnete Fleisch ),
das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4 ) ist (sind) 4 ) mit einem
Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt, die in zugelassenen
Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet worden sind;
b) das Fleisch ist aufgrund einer nach den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
4
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden );
d) das Fleisch ist - ist nicht - 4) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie
77/96/EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den für
den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . . • . . . am .........................................•
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere
gehalten werden; diese Teile dürfen einer auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden sein; als frisch gilt jedoch auch Fleisch, das einer
Kältebehandlung unterworfen worden ist.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand per Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
6.6 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für frisches Fleisch 1
) nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung
2
Nr . ................................. )
Versandland ....................................................................................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Ausstellende Behörde . . . . . . . . . . . .. , . . . ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... , , . . . . . ................... .
Bezug ....................................... , ................ ,.................................... •
(wahlfrei)
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches
Fleisch von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................ .
(Tiergattung)
Art der Teile ...................... , .......... , ........ , . . . . . . . . . . ...... , ........................ .
Art der Verpackung .............. , .. , ............................................................. .
Zahl der Teile oder Packstücke ......................................................... ,............. .
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................. .
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) ..................... .
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Transportmittel 3
) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ,• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •
Name und Anschrift des Absenders ............................. ,.. ,......... ,.......................... .
Name und Anschrift des Empfängers ............... ,.................................................. .
IV. Bescheinigung
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes,:
4
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch ),
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4)
ist (sind) 4) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,
die in zugelassenen Schlachtbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland geschlachtet
worden sind;
b) das Fleisch ist entsprechend einer den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als solches für tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
4
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden );
d) das Fleisch ist- ist nicht- 4) auf Trichinen untersucht worden; bei Anwendung von Artikel 3 der Richtlinie 77/96/
EWG: das Fleisch ist einer Kältebehandlung unterzogen worden;
e) die Transportmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen den
für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3 ).
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1711
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) frisches Fleisch nach§ 13 Abs. 3 Nr. 2 Fleischhygiene-Verordnung: Hauskaninchen, Gatterwild und Fleisch anderer als in Artikel 1 der Richtlinie 72/462/EWG
genannter Tierarten.
2) Wahlfrei.
3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand per Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand per Schiff der Name des Schiffes und erforderlichenfalls die Containernummer einzutragen.
4) Nichtzutreffendes streichen.
6.7 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
für Fleisch von erlegtem Haarwild nach § 13 Abs. 3 ·Nr. 3 Fleischhygiene-Verordnung
1
Nr. ................................. )
Versandland ....................................................................................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ............................................................................... .
1. Angaben zur Identifizierung des frischen Fleisches von erlegtem Haarwild
Fleisch von ..................................................................................... .
(Tierart oder Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung ............................................................................... .
Zahl der Teile oder Packstücke .................................. ·................................... .
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichen der Sendung ......................... .
II. Herkunft des Fleisches
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebe(s)
III. Bestimmung des Fleisches
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
2
mit folgendem Beförderungsmittel ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
IV. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
1. a) - das vorstehend bezeichnete Fleisch 3),
- das an der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 3)
ist (sind) 3) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von Tieren stammt,
die in zugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestimmungsland gesammelt
worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tierärztlichen
Untersuchung als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
3
c) das Fleisch ist in einem zugelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden );
3
d) das Fleisch ist - ist nicht - ) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Beförderungsmittel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen entsprechen
den für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforderungen
oder
2. das Fleisch ist nach Vorschriften des Versandlandes gewonnen, untersucht, beurteilt, verpackt, gelagert und
befördert worden, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind 3).
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) Fakultativ.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug ist die Flugnummer, bei Versand mit
Schiffen der Name des Schiffes einzutragen.
3) Nichtzutreffendes streichen.
6.8 Muster
Genußtauglichkeitsbescheinigung
1
für zubereitetes Fleisch ) nach § 13 Abs. 3 Nr. 4 Fleischhygiene-Verordnung
2
Nr. ................................. )
Versandland ....................................................................................... .
Zuständiges Ministerium ............................................................................. .
Ausstellende Behörde ............................................................................... .
Ref. 2
) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse
Erzeugnisse hergestellt aus Fleisch von ............................................................... .
(Tiergattung)
Art der Erzeugnisse 3) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Art der Verpackung .....................................................................,.......... .
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1713
Zahl der Teile oder Packstücke ...................................................................... .
4
Temperatur bei Lagerung und Beförderung ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
Dauer der Haltbarkeit 4 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •. • • • • • • • • •
Nettogewicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Herkunft der Fleischerzeugnisse
Anschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Herstellungsbetriebe(s)
III. Bestimmung der Fleischerzeugnisse
Die Fleischerzeugnisse werden versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsland)
5
mit folgendem Transportmittel ) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•.••••••••••••••••
Name und Anschrift des Absenders .................................................................. .
Name und Anschrift des Empfängers ................................................................. .
IV. Bescheinigung über die Genußtauglichkeit
Der Unterzeichnete bescheinigt folgendes:
a) Die vorstehend genannten Fleischerzeugnisse sind aus frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen unter Bedingun-
gen hergestellt worden, die den in der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehenen Normen oder Bedingungen des
Versandlandes, die vom Bundesminister als gleichwertig anerkannt worden sind, entsprechen 6).
b) Die genannten Fleischerzeugnisse, ihre Umhüllungen oder ihre Verpackungen sind mit einer Kennzeichnung
versehen worden, aus der ersichtlich ist, daß diese Erzeugnisse ausschließlich in zugelassenen Betrieben gewonnen
worden sind 6 ).
6
c) Das verwendete frische Schweinefleisch ist - ist nicht - ) auf Trichinen untersucht worden.
d) Die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der Richtlinie 77/99/EWG genannten hygienischen
Anforderungen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am ......................................... .
(Unterschrift)
Siegel
(Name in Großbuchstaben)
1) Zubereitetes Fleisch aus Drittländern sowie aus Mitgliedstaaten: Fleischmehl, Blutplasma, Trockenblut, Trockenblutplasma, ausgelassenes Fett, ganze,
gebrochene oder gemahlene Knochen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, und zubereitetes Fleisch
sonstiger Tierarten.
2) Fakultativ.
3) Angabe einer etwaigen ionisierenden Bestrahlung aus medizinischen Gründen.
4) Ist für den Fall auszufüllen, daß Angaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/99/EWG vorgesehen sind.
5) Bei Eisenbahnwaggons und Lastkraftwagen ist die Zulassungsnummer, bei Flugzeugen die Flugnummer und bei Schiffen der Name des Schiffes anzugeben.
6) Nichtzutreffendes streichen.
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6.9 Muster
Einfuhrkontrollbescheinigung
für frisches Fleisch, das aus Drittländern eingeführt worden ist
Mitgliedstaat, in dem die Einfuhrkontrolle vorgenommen worden ist ............................................•
Einfuhruntersuchungsstelle ........................................................................... .
Art des Fleisches ................................................................................... .
Aufmachung .......................................................................................•
Anzahl der Tierkörper ................................................................................ .
Anzahl der Tierkörperhälften ..........................................................................•
Anzahl der Tierkörperviertel oder der Kartons ............................................................. .
Nettogewicht ...................................................................................... .
Ursprungs•Drittland ................................................................................. .
Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das von dieser Bescheinigung erfaßte Fleisch zum Zeitpunkt der
Weiterbeförderung untersucht worden ist.
Der amtliche Tierarzt
(Ort und Datum)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1715
Anlage 4
(zu den §§ 12 und 13)
Kapitel 1 unterrichten. Gleichzeitig sind ihm etwa beste-
Überwachung von Fleischsendungen hende Abhilfemöglichkeiten mitzuteilen.
aus anderen Mitgliedstaaten
2. Die Genußtauglichkeitsbescheinigung oder die
vorgeschriebene Einfuhrkontrollbescheinigung
1. Für die Entnahme und Untersuchung der Proben nach Anlage 3 Nr. 6.9 ist in Urschrift einzubehal-
im Falle des schwerwiegenden Verdachts gelten ten, mit einer Tagebuchnummer zu versehen
Kapitel II Nr. 3 oder 4 entsprechend der Art des und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dies
Fleisches sowie des Verdachtsgrundes. gilt auch, wenn die Sendung wieder aus dem
2. Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
Bei Feststellung der gesundheitlichen Bedenk-
wird.
lichkeit oder Unbedenklichkeit sind die Grundsät-
ze der Anlage 1 Kapitel IV anzuwenden. Ge- 3. Bei frischem Fleisch sind soweit wie möglich
sundheitliche Bedenken bestehen insbesondere über die gesamte Sendung verteilt Proben zu
bei Feststellungen, die nach Kapitel II die un- entnehmen und zu untersuchen.
schädliche Beseitigung zwingend erfordern.
3.1 Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:
3. Das untersuchte Fleisch oder die untersuchten 3.1.1 bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und
Packstücke sind entsprechend dem Untersu- in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von in
chungsergebnis zu kennzeichnen. Kapitel II § 13 Abs. 3 Nr. 1 genannten Tierarten und von
Nr. 7 gilt entsprechend. Haarwild, soweit es nicht in Nummer 3.1 .2 ge-
4. nannt ist, jeder zwanzigste Tierkörper, jede
Bei der Überwachung von Fleischsendungen
zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste
aus Mitgliedstaaten gelten Kapitel II Nr. 8 und 9
Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Tei-
entsprechend.
le zerteilte Tierkörperhälfte;
5. Die zuständige Behörde oder die Einfuhrunter- 3.1.2 bei Teilstücken, die über Nummer 3.1.1 hinaus
suchungsstelle haben die Genußtauglichkeits- zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlach-
bescheinigung einzubehalten und mindestens tung, Tierkörpern von Hasen, Kaninchen und
3 Jahre aufzubewahren. anderen Tieren etwa gleicher Größe bei einem
Gewicht der Sendung bis
1 000 kg 4 Packstücke
Kapitel II
von über 1 000 kg bis 5 000 kg 8 Packstücke
Einfuhruntersuchung bei Fleisch
von über 5 000 kg bis 10 000 kg 12 Packstücke
sowie die Untersuchung von Därmen, Mägen,
Blasen und ähnlichen Erzeugnissen, von über 10 000 kg bis 50 000 kg 16 Packstücke
die vollkommen gesalzen oder getrocknet sind, und für jede weitere angefangene 20 000 kg
aus Mitgliedstaaten einer Sendung zusätzlich 4 Packstücke. Wird
unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die
1. Der amtliche Tierarzt hat vor Beginn der Unter- Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge von
suchung nach Nummer 3 oder 4 zu prüfen, ob höchstens 25 kg. Das Gewicht der entnomme-
nen Probe muß mindestens 500 g betragen.
1.1 die vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbe-
scheinigung oder Einfuhrkontrollbescheinigung 3.2 Die Untersuchung der Stichproben bei frischem
in urschriftlicher Ausfertigung vorliegen und die Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
Sendung den Angaben in diesen sowie den von 3.2.1 im Falle der Nummer 3.1.1 soweit möglich durch
der Zollstelle beigefügten Begleitpapieren ent- Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der
spricht, Knochen und Gelenke, des Muskelfleisches und
1.2 die vorgeschriebene Kennzeichnung vorhanden des Fettgewebes. Bei erlegtem Haarwild, das
ist, unter den Voraussetzungen der Anlage 5 Nr. 4
eingeführt wird, sind die Tierkörper nach Wei-
1.3 eine Fälschung oder sonstige Unrichtigkeit der sung der zuständigen Behörde vor der Unter-
Genußtauglichkeitsbescheinigung oder ein be-
suchung zu enthäuten;
gründeter Verdacht hierauf vorliegt,
3.2.2 im Falle der Nummer 3.1 erstreckt sie sich
1.4 es sich um Fleisch handelt, dessen Einfuhr aus
grundsätzlich auf das Messen der Innentempe-
anderen Gründen verboten ist.
ratur des Fleisches, den Grad der Ausblutung,
Ergeben sich Beanstandungen aus der Prüfung der Wäßrigkeit und des Eiweißabbaus sowie den
nach Nummer 1, so ist die Untersuchung nicht pH-Wert. Der Keimgehalt ist bakterioskopisch zu
fortzusetzen. Im Falle von Nummer 1.3 ist nach bestimmen. Erforderlichenfalls sind weitere Un-
§ 13 Abs. 4 zu verfahren. Soweit die Unter- tersuchungen durchzuführen und auch Geruch
suchung vorläufig nicht fortgesetzt wird, ist der und Geschmack des Fleisches nach dem Erwär-
Verfügungsberechtigte hierüber unverzüglich zu men zu prüfen. Sendungen von Hasen und Kän-
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
guruhs sind nach näherer Anweisung der zu- tes Fleisch, zubereitetes Fett, zubereitetes Blut,
ständigen Behörde stichprobenweise auf Salmo- Fleischpulver, Schwartenpulver ... ) von jeder
nellen zu untersuchen. Sendung bei einem Gewicht
3.3 Die Untersuchung auf Trichinen kann aus- bis zu 1 000 kg 4 Proben
nahmsweise nach den Vorschriften der Anlage 1 bis zu 5 000 kg 8 Proben
Kapitel III Nr. 1 nachgeholt werden, wenn diese
bis zu 10 000 kg 12 Proben
im Versandland unterblieben ist.
über 1O 000 kg 16 Proben
3.4 Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist
zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmen- von mindestens 150 g;
ge oder die doppelte Anzahl der Packstücke 4.2.1.3 von Därmen, Harnblasen, Mägen, Goldschläger-
bakteriologisch, histologisch, serologisch oder häutchen, Schlünden von jeder Sendung
chemisch zu untersuchen.
bei 1 bis 2 Packstücken jedes Packstück
3.5 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf bei 3 bis 1O Packstücken 2 Packstücke
Rückstände nach näherer Anweisung der zu-
bei mehr als 1O Packstücken
ständigen Behörde zu untersuchen. Hierfür ist
10 v. H. der Packstücke;
aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten
4.2.2 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu
Sendungen mindestens eine Probe für je ange-
untersuchen:
fangene 20 000 kg Fleisch zu entnehmen.
4.2.2.1 im Falle der Nummer 4.2.1.1, ob es sich um
3.6 Unbeschadet der Nummer 3.5 ist bei schwerwie- durch Erhitzen zubereitetes Fleisch handelt,
gendem Verdacht auf Rückstände nach näherer außerdem bakterioskopisch und organoleptisch;
Anweisung der zuständigen Behörde zu unter-
4.2.2.2 im Falle der Nummer 4.2.1.2, ob es sich um
suchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzuneh-
men: Bei frischem Fleisch sind bei einem Ge- durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder
wicht der Sendung in Kombination dieser Verfahren zubereitetes
Fleisch handelt, ferner organoleptisch, bei zube-
bis zu 1 000 kg 4 Proben reitetem Fett zusätzlich chemisch, bei zubereite-
von über 1 000 kg bis 5 000 kg 8 Proben tem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätz-
von über 5 000 kg bis 10 000 kg 12 Proben lich bakteriologisch;
von über 1O 000 kg 16 Proben 4.2.2.3 im Falle der Nummer 4.2.1.3 organoleptisch; ein-
zelne Packstücke sind wenigstens zur Hälfte
zu entnehmen. auszupacken. Bei gebündelter Ware sind drei
4. Einfuhruntersuchung von zubereitetem Fleisch Bündel so zu lösen, daß eine Untersuchung der
einzelnen Därme, Harnblasen, Mägen, Gold-
4.1 Das zubereitete Fleisch ist darauf zu unter- schlägerhäutchen, Schlünde möglich ist.
suchen, ob es § 13 Abs. 3 Nr. 4 entspricht, ob
bei bedingt haltbar gemachtem zubereitetem 4.3 Im Falle eines schwerwiegenden Verdachts ist
Fleisch die auf der Genußtauglichkeitsbescheini- zusätzlich die doppelte Anzahl der Proben nach
gung angegebene Transporttemperatur einge- Nummer 4.2.1, gegebenenfalls auch bakteriolo-
halten worden ist und ob Anzeichen für eine gisch, histologisch, serologisch und chemisch zu
unzulässige Behandlung vorliegen. Die Prüfung untersuchen.
der Haltbarmachung erfolgt, soweit sie durchge- 4.4 Zubereitetes Fleisch ist ferner stichprobenweise
führt wird, nach amtlichen Verfahren. auf Rückstände nach näherer Anweisung der
4.2 Bei zubereitetem Fleisch sind soweit wie möglich zuständigen Behörde zu untersuchen. Hierfür ist
über die gesamte Sendung verteilt Proben zu aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten
entnehmen und zu untersuchen. Sendungen mindestens eine Probe je angefan-
gene 50 000 kg Fleisch zu entnehmen.
4.2.1 Die Stichproben sind wie folgt zu entnehmen:
4.5 Unbeschadet der Nummer 4.4 ist bei schwerwie-
4.2.1.1 von Fleisch in luftdicht verschlossenen Behält- gendem Verdacht auf Rückstände nach näherer
nissen, das in diesen durch Erhitzen haltbar ge- Anweisung der zuständigen Behörde zu unter-
macht worden ist, je Sendung suchen. Die Probenahme ist wie folgt vorzuneh-
bei 1- 100 Behältnissen 1 Probe men: Bei zubereitetem Fleisch sind bei einem
bei 101 - 5 000 Behältnissen Gewicht der Sendung
3 Proben
bei 5 001 - 1O 000 Behältnissen 5 Proben bis 1 000 kg 3 Proben
bei 10 001 - 100 000 Behältnissen 7 Proben von über 1 000 kg bis 5 000 kg 5 Proben
von mindestens 250 g, für je angefangene von über 5 000 kg bis 1O 000 kg 8 Proben
100 000 Behältnisse sind vier Proben zusätzlich von über 1O 000 kg 11 Proben
zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein Be- zu entnehmen.
hältnis;
Bis zu 5 Einzelproben sind zu einer Mischprobe,
4.2.1.2 von anderem zubereitetem Fleisch, das durch bis zu 11 Einzelproben zu 2 Mischproben zu-
Erhitzen, Salzen oder Trocknen oder durch eine sammenzufassen, wenn sie auf Grund der
Kombination dieser Verfahren haltbar gemacht Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.2.2.3
worden ist (Wurst, andere tafelfertige Erzeugnis- als repräsentativ für die Einzelprobe gelten
se, durch Erhitzen oder Salzen haltbar gemach- können.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1717
5. Beurteilung und Kennzeichnung von frischem 5.3.2 unvollständige Untersuchung, sofern der Ver-
Fleisch fügungsberechtigte von der Möglichkeit des § 16
5.1 Das frische Fleisch oder die zur Untersuchung des Fleischhygienegesetzes keinen Gebrauch
herangezogenen Packstücke sind mit dem machen will,
Stempelabdruck „Tauglich" zu kennzeichnen, 5.3.3 Rückstände von Hemmstoffen, sonstige Rück-
wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu stände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetz-
Beanstandungen ergeben hat. te Höchstmengen oder die in Anlage 6 aufge-
5.2 Bei frischem Fleisch sind mit dem Stempel- führten Werte überschreiten oder die Werte
abdruck „Unschädlich zu beseitigen" zu kenn- überschreiten, die nach wissenschaftlichen Er-
zeichnen alle Fleischteile der Sendung, wenn bei kenntnissen unbedenklich sind,
der Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge-
5.3.4
das frische Fleisch nicht den Vorschriften ent- schmack, Farbe und Konsistenz, Fäulnis oder
spricht und aus gesundheitlichen Gründen die ähnliche Zersetzungsvorgänge, Befall mit
Brauchbarmachung oder das Zurückverbringen
Schimmelpilzen oder mit Insekten, Verunreini-
nicht zulässig ist und im einzelnen auch nur bei gung, soweit die Abweichungen sich nicht nur
einem Fleischteil folgende Feststellungen getrof-
auf Einzelteile beschränl(en und die Mängel
fen werden:
.durch unschädliche Beseitigung der veränderten
5.2.1 Abweichungen, die ein Einfuhrverbot aufgrund Teile behoben worden sind,
einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Infek-
5.3.5 Fleisch, dem widerrechtlich eine Genußtauglich-
tionskrankheit begründen (insbesondere Salmo-
nellose), keitsbescheinigung nach § 13 Abs. 2 beigefügt
worden ist:
5.2.2 auch nur bei einem Fleischteil anhand der Rück-
standsuntersuchung nach Nummer 3.5 festge- 5.3.5.1 frisches Fleisch von männlichen zu Zuchtzwek-
stellt worden sind ken verwendeten Schweinen, Kryptorchiden und
Zwittern bei Schweinen, nicht kastrierten männ-
5.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen, von Stoffen mit lichen Schweinen mit einem Schlachtgewicht
oestrogener, androgener oder gestagener Wir- über 40 kg;
kung, die zu Mastzwecken verabreicht worden
sind, und von anderen Stoffen, die verboten sind, 5.3.5.2 frisches Hackfleisch, ähnlich zerkleinertes
Fleisch und Separatorenfleisch;
5.2.2.2 sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen,
die 5.3.5.3 frisches Fleisch von Tieren, denen Stoffe verab-
folgt worden sind, die den Genuß des frischen
5.2.2.2.1 die festgesetzten Höchstmengen überschreiten, Fleisches für die menschliche Gesundheit ge-
5.2.2.2.2 die in Anlage 6 aufgeführten Werte über- fährlich oder schädlich machen können;
schreiten, 5.3.5.4 frisches Fleisch, das mit ionisierenden oder ultra-
5.2.2.2.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaft- violetten Strahlen behandelt worden ist oder das
lichen Erkenntnissen unbedenklich sind; mit anderen als den zur Kennzeichnung der Ge-
nußtauglichkeit zugelassenen Farbstoffen ge-
5.2.3 andere, als die unter den Nummern 5.2.1 und
kennzeichnet wurde;
5.2.2 genannten Abweichungen, die eine Un-
tauglichkeitserklärung des Fleisches erfordern; 5.3.5.5 frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberku-
lose festgestellt worden ist und frisches Fleisch
5.2.4 Abweichungen, die gemäß den Beurteilungsnor- von Tieren, bei denen nach der Schlachtung
men nach Anlage 1 Kapitel IV entsprechendes Tuberkulose oder eine oder mehrere Zysten von
Fleisch eine Beurteilung „Bedingt tauglich" oder Cysticercus bovis, cellulosae, ovis oder cervi,
,,Minderwertig" erforderten und der Verfügungs- lebend oder abgestorben, oder Trichinen (Trichi-
berechtigte weder vom Zurückverbringen noch
nella spiralis) festgestellt worden sind;
von der Möglichkeit des § 16 des Fleischhygie-
negesetzes Gebrauch machen will. 5.3.5.6 frisches Fleisch von Tieren, die zu jung ge-
schlachtet wurden;
5.3 Bei frischem Fleisch sind unbeschadet der Vor-
schriften der Nummer 5.2 mit dem Stempel- 5.3.5.7 Teile des Tierkörpers oder Nebenprodukte der
abdruck „Zurückzuweisen" zu kennzeichnen, Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlitte-
alle Fleischteile der Sendung, wenn bei der Ein- ne Verletzungen sowie Mißbildungen, Kontami-
fuhruntersuchung festgestellt wird, daß das fri- nationen oder Veränderungen aufweisen, soweit
sche Fleisch nicht den Vorschriften entspricht, diese die Genußtauglichkeit des Fleisches be-
der Verfügungsberechtigte von einer Brauchbar- einträchtigen;
machung keinen Gebrauch machen will und im 5.3.5.8 Köpfe von Rindern sowie Teile der Muskulatur
einzelnen folgende Feststellungen getroffen und anderer Gewebe des Kopfes, mit Ausnahme
werden: der Zunge und des Hirns;
5.3.1 eine Überschreitung der vorgeschriebenen Tem- 5.3.5.9 Fleisch von Tieren, denen Zartmacher verabfolgt
peratur und der Verfügungsberechtigte nicht von wurden;
der Möglichkeit des § 16 des Fleischhygiene-
gesetzes Gebrauch machen oder nicht die 5.3.5.1 0 frisches Blut;
Innentemperatur bei jedem Fleischteil messen 5.3.5.11 frisches Fleisch in Stücken mit einem Gewicht
lassen will, von weniger als 100 g;
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
5.3.5.12 Fallwild; 6.2.6 die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Trans-
5.3.5.13 Haarwild, bei dem Merkmale nach Anlage 2 porttemperatur bei bedingt haltbar gemachtem
Fleisch, wobei die Beschaffenheit des Fleisches
Kapitel VI Nr. 1.3 festgestellt worden sind.
sich so verändert hat, daß es nicht mehr genuß-
5.4 Abweichend von Nummer 5.3.1 sind die Teile tauglich ist und eine Brauchbarmachung aus ge-
einer Sendung mit dem Stempelabdruck „Taug- sundheitlichen Gründen nicht zulässig ist,
lich" zu kennzeichnen, die bei einer auf Antrag 6.2.7 daß die Haltbarmachung bei bedingt haltbarem
des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Fleisch nicht den Anforderungen der Verordnung
Messung der Innentemperatur bei jedem entspricht und aus gesundheitlichen Gründen
Fleischteil nicht von der vorgeschriebenen Tem- eine Haltbarmachung nachträglich nicht durch-
peratur abgewichen sind und sonst keinerlei Ab- geführt werden kann oder der Verfügungs-
weichungen aufgewiesen haben. berechtigte weder von einer nachträglichen Halt-
barmachung Gebrauch machen noch das
5.5 Abweichend von Nummer 5.3.2 sind die Teile Fleisch zurückverbringen will,
der Sendung als „Tauglich" zu kennzeichnen,
6.2.8 daß die Haltbarmachung bei vollständig haltbar
bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der
gemachtem Fleisch nicht den Anforderungen der
Art der Beförderung oder den sonstigen Umstän-
Verordnung entspricht und aus gesundheitlichen
den angenommen werden kann, daß eine nega-
Gründen eine nachträgliche Haltbarmachung
tive Beeinflussung durch das zurückzuweisende
nicht durchgeführt werden. kann, oder der Ver-
Fleisch nicht stattgefunden hat.
fügungsberechtigte weder von einer nachträg-
lichen Haltbarmachung Gebrauch machen, noch
6. Beurteilung und Kennzeichnung von zubereite- das Fleisch zurückverbringen will.
tem Fleisch
6.1 Das zubereitete Fleisch oder die zur Unter- 6.3 Bei zubereitetem Fleisch sind unbeschadet der
suchung herangezogenen Packstücke sind mit Nummer 6.2 mit dem Stempelabdruck „Zurück-
dem Stempelabdruck „Tauglich" zu kennzeich- zuweisen" zu kennzeichnen alle Teile der Sen-
nen, wenn die Einfuhruntersuchung keinen dung, wenn die Prüfung nach Kapitel II Nr. 1
Grund zu Beanstandungen ergeben hat. ergeben hat, daß das Fleisch nicht den Vorschrif-
ten entspricht, die Kennzeichnung „Unschädlich
6.2 Bei zubereitetem Fleisch sind mit dem Stempel- zu beseitigen" nicht vorgeschrieben ist oder
abdruck „Unschädlich zu beseitigen" zu kenn- wenn bei der Einfuhruntersuchung festgestellt
zeichnen alle Teile der Sendung, wenn bei der wird, daß das zubereitete Fleisch nicht den Vor-
Einfuhruntersuchung festgestellt wird, daß das schriften entspricht und der Verfügungsberech-
zubereitete Fleisch nicht den Vorschriften ent- tigte von einer Brauchbarmachung oder un-
spricht und aus gesundheitlichen Gründen eine schädlichen Beseitigung keinen Gebrauch ma-
Brauchbarmachung oder das Zurückverbringen chen will und im einzelnen folgende Feststellun-
nicht zulässig sind und im einzelnen folgende gen getroffen werden:
Feststellungen getroffen werden: auch bei nur
einem Fleischanteil, Packstück oder Behältnis, 6.3.1 mäßige Abweichungen hinsichtlich Geruch, Ge-
festgestellt wurden: schmack, Farbe oder Konsistenz,
6.2.1 Abweichungen, die ein Einfuhrverbot aufgrund
6.3.2 Fäulnis oder ähnliche Zersetzungsvorgänge,
einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Infek- 6.3.3 Befall mit Schimmelpilzen oder mit Insekten,
tionskrankheit begründen,
6.3.4 Verunreinigung,
6.2.2 anhand der Rückstandsuntersuchung nach soweit die Abweichungen sich nicht nur auf Ein-
Nummer 4.5 zelteile beschränken und die Mängel durch un-
6.2.2.1 Rückstände von Hemmstoffen, von Stoffen mit schädliche Beseitigung der veränderten Teile
oestrogener, gestagener oder androgener Wir- behoben worden sind;
kung zu Mastzwecken verabreicht worden sind, 6.3.5 bei zubereitetem Fett
Thyreostatika und von anderen Stoffen, die ver-
boten sind, 6.3.5.1 erhebliche substantielle Mängel, insbesondere
Abweichungen hinsichtlich Geruch, Geschmack
6.2.2.2 sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, oder Farbe,
die festgesetzte Höchstmengen überschreiten
oder die in Anlage 6 aufgeführten Werte über- 6.3.5.2 Befall mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolo-
schreiten oder die Werte überschreiten, die nach nien,
wissenschaftlichen Erkenntnissen unbedenklich 6.3.5.3 Verunreinigung,
sind;
6.3.5.4 Gehalt an Wasser über 0,3 %,
6.2.3 andere Abweichungen als die unter Nummer
6.2.1 und 6.2.2 genannten, sofern sie eine Un- 6.3.5.5 Gehalt an freien Fettsäuren über 0,65 % ,
tauglichkeitserkläruhg erfordern, 6.3.5.6 Peroxydzahl über 4;
6.2.4 Verarbeitung von Teilen, die bei der Fleisch- 6.3.6 bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und
untersuchung nicht geeignet zum Genuß für Goldschlägerhäutchen
Menschen zu beurteilen sind, 6.3.6.1 entzündliche, ausgenommen parasitäre Ver-
6.2.5 eine unzulässige Behandlung des Fleisches, änderungen,
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1719
6.3.6.2 sonstige sinnfällige Veränderungen, soweit nicht des Prachtstück der Sendung untersucht worden
die Vorschrift der Nummer 6.3.5 Anwendung ist, soweit sich der Mangel nicht lediglich auf
findet, einzelne Därme, Harnblasen, Mägen, Schlünde
6.3.6.3 Verunreinigung. oder Goldschlägerhäutchen beschränkt und
durch unschädliche Beseitigung der veränderten
6.4 In folgenden Fällen ist abweichend von Nummer Teile behoben worden ist.
6.3 das einzelne Packstück der Sendung mit
dem Stempelabdruck „Zurückzuweisen" zu 7. Kennzeichnung
kennzeichnen: 7.1 Das untersuchte Fleisch oder die untersuchten
6.4.1 bei zubereitetem Fett, Packstücke sind nach Abschluß der Unter-
suchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt
sofern auf Antrag des Verfügungsberechtigten auch dann als abgeschlossen, wenn das Ergeb-
jedes Packstück der Sendung untersucht wor- nis der Untersuchung nach Kapitel II Nr. 3.5 und
den ist und festgestellt worden sind 4.4 noch nicht vorliegt;
6.4.1.1 äußerlicher Befall mit Schimmelpilzen oder Bak- , 7.2 bei der Kennzeichnung ist für beanstandetes
terienkolonien oder Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch
6.4.1.2 äußere Verunreinigung; eine rote zugelassene Farbe zu verwenden;
6.4.2 bei Därmen, Harnblasen, Mägen, Schlünden und 7.3 für die Kennzeichnung von frischem Fleisch gilt
Goldschlägerhäutchen, wenn festgestellt worden Anlage 1 Kapitel V Nr. 3.2 bis 3.10 entsprechend
sind· sonstige sinnfällige Veränderungen, insbe- mit folgenden Abweichungen:
sondere Fäulnis oder parasitäre Veränderungen, 7.3.1 Die verwendeten Stempel müssen den maßge-
wenn auf Antrag des Verfügungsberechtigten je- benden Mustern in Form und Inhalt entsprechen.
Muster 1: Tauglich
(ausgenommen bei Pferdefleisch)
Muster 2: Tauglich Muster 4: Zurückzuweisen
(bei Pferdefleisch)
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Muster 5: Auf Trichinen untersucht/gefroren
Muster 3: Unschädlich zu beseitigen
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1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7.3.2 Bei frischem und zubereitetem Fleisch sind die 8. Die zuständige oberste Landesbehörde teilt die
Stempelabdrucke nach Nummer 7.3.1 wie folgt Entscheidung der Einfuhruntersuchungsstelle
anzubringen: unverzüglich fernschriftlich unter Angabe der
7 .3.2.1 Tierkörper sind auf jeder Hälfte zu kennzeich- Gründe dem Bundesminister mit, wenn
nen, abweichend hiervon genügt bei Tierkörpern 8.1 bei der Untersuchung einer Sendung frischen
von Hasen, Kaninchen und Tieren etwa gleicher Fleisches aus Drittländern festgestellt wird, daß
Größe sowie bei Wild in der Decke ein Stempel- die vorgeschriebene Genußtauglichkeitsbe-
abdruck im Innern der Bauchhöhle. Bei Neben- scheinigung
produkten der Schlachtung ist nur das unter-
8.1.1 nicht in Urschrift vorliegt,
suchte Packstück zu kennzeichnen. Ferner ist
mindestens ein Stempelabdruck auf jedem Teil- 8.1.2 unrichtige Angaben enthält,
stück außer den Gliedmaßenenden anzubringen. 8.1.3 widerrechtlich ausgestellt worden ist,
Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von de-
nen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur 8.1.4 gefälscht ist oder den Verdacht einer Fälschung
die Etiketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne erweckt oder
Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf 8.2 bei der Untersuchung einer Sendung Fleisch
den Packstücken ebenfalls ein Stempelabdruck
8.2.1 Erscheinungen einer ansteckenden Krankheit,
anzubringen. Wird frisches Fleisch stichproben-
weise untersucht und die Sendung als tauglich 8.2.2 eine Infektionskrankheit oder eine die Gesund-
beurteilt, sind nur die untersuchten Packstücke heit des Menschen gefährdende Abweichung
oder Fleischteile zu kennzeichnen. oder
7 .3.2.2 Bei zubereitetem Fleisch sind die Stempel- 8.2.3 ein positives Ergebnis einer Rückstandsunter-
abdrucke mindestens an folgenden Stellen anzu- suchung
bringen: festgestellt werden.
bei Geschlingen und Organen ist nur das unter-
suchte Packstück zu kennzeichnen. Bei anderen 9. Fleisch, das Sicherungsmaßnahmen nach § 12
größeren Fleischstücken ein Stempelabdruck Abs. 5 oder § 13 Abs. 4 unterliegt, darf auf An-
auf jedem Fleischstück. Wird zubereitetes trag des Absenders oder seines Bevollmächtig-
Fleisch in Packstücken eingeführt, ist auf den ten aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung
Packstücken ein Stempelabdruck anzubringen. verbracht werden, sofern gesundheitliche Be-
Wird die Sendung von zubereitetem Fleisch als denken nicht entgegenstehen und das in Aus-
tauglich beurteilt, genügt ein Stempelabdruck auf sicht genommene Bestimmungsland die Über-
den zur Probenahme geöffneten Packstücken. nahme der Sendung schriftlich bestätigt.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1721
Anlage 5
(Zu § 13 Abs. 2 Satz 2)
Bedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch 4. Abweichend von Nummer 1 und Anlage 2 Kapi-
von erlegtem Haarwild tel VI Nr. 4.2 dürfen aus allen Mitgliedstaaten,
aus Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit
1. Erlegtes Haarwild muß in der Decke einem Wild- der Bundesrepublik Deutschland bilden oder aus
exportbetrieb zugeführt und darf vor dem La- anderen europäischen Staaten, die vom Bun-
gern, insbesondere vor dem Einfrieren enthäutet desminister bekanntgemacht worden sind, in
worden sein. Tierkörper mit einem Gewicht bis den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
10 kg dürfen nur unzerlegt, Tierkörper mit einem bracht werden, Elche, Hirsche, Rehe und Wild-
Gewicht über 1O kg auch in Keulen, Schultern, schweine in der Decke sowie Hasen oder Wild-
Rücken, Hals und Rumpf zerlegt, eingeführt wer- kaninchen im Fell, wenn
den. Das Zerlegen der Tierkörper sowie das 4.1 die Tierkörper unverzüglich nach dem Erlegen
Behandeln der Organe von erlegtem Haarwild ist
nur in Wildexportbetrieben zulässig. 4.1.1 mindestens auf eine Temperatur von + 7 °C her-
abgekühlt, bei dieser Temperatur gelagert und
innerhalb von 6 Tagen in den Geltungsbereich
2. Wird Fleisch von erlegtem Haarwild über Num-
dieser Verordnung verbracht werden,
mer 1 hinaus zerlegt oder entbeint, so ist dies
nur in einem besonderen Raum des Wildexport- 4.1.2 auf eine Temperatur von -3 °C bis -5 °C herab-
betriebes zulässig. gekühlt, gelagert und innerhalb von 21 Tagen in
den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bracht werden;
3. Einzelne nicht zusammengehörige Tierkörper-
hälften und -viertel sowie über Nummer 1 hinaus 4.2 der Zeitpunkt des Erlegens an jedem Tierkörper
zerlegtes oder entbeintes Fleisch von erlegtem in Verbindung mit dem Genußtauglichkeitskenn-
Haarwild dürfen nur in dem in Nummer 2 ge- zeichen amtlich angegeben ist;
nannten besonderen Raum, innere Organe nur 4.3 die Untersuchung am Bestimmungsort der Sen-
in Wildexportbetrieben gewonnen werden, die dung durchgeführt wird. Die zuständige Behörde
der Bundesminister als hierfür geeignet im Bun- kann die Untersuchung auch an einem anderen
desanzeiger bekanntgemacht hat. geeigneten Ort zulassen.
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 6
(zu Anlage 1 Kapitel IV
und Anlage 4 Kapitel II)
1. Beurteilungswerte für Rückstände von Stoffen, für die keine Höchstmengen festgelegt worden sind
Stoffe bzw. deren Salze Beurteilungswert Stoffe bzw. deren Salze Beurteilungswert
(µg/kg) (µg/kg)
1. Chloramphenicol 10 8. Makrolidantibiotika:
Erythromycin 15
2. Nitrofurane: 1
Kitasamycin 20
Furazolidon (Alle Rück-
Tylosin 50
5-Nitro-2-furalaldehydsemicarbazon stände mit
Oleandomycin 200
(Nitrofurazon) intakter
Nifuprazin Nitrofuran- 9. Polypeptidantibiotika: 100
Furaltadon struktur) Polymyxin B
N-[3,4-Dihydro-3-(5-Nitro-2-furyl)- Colistin
2H-1,2,4-benzothiadiazin-
10. Spiramycin 30
6-yl]acetamid-l, I-dioxid
(Nitrofurathiazid) 11. Ansamycine: 10
Nitrofurantoin Rifamycin
12. Lincomycin 40
3. lmidazole: 10
levamisol 13. Tiamulin 100
Tetramisol 14. Sulfonamide: 100
Sulfadimidin (als Summe
4. Nitroimidazole:
Sulfaquinoxalin der Mutter-
(I-Methyl-5-nitro-2-imidazolyl)-
Sulfachlorpyridazin substanzen
methylcarbamat (Ronidazol) (Alle Rück-
Sulfaclozin und der N4-
1,2-Dimethyl-5-nitroimidazol stände mit
Sulfadiazin Acetyl meta-
(Dimetridazol) intakter
Sulfamerazin boliten)
lpronidazol Nitroimidazol-
struktur) Sulfathiazol
Sulfadoxin
5. ß-lactamantibiotika:
Sulfadimethoxin
Ampicillin 10 Sulfamethoxypyridazin
Amoxicillin 10 Sulfaloxinsäure
6-(5-Methyl-3-phenyl-4-isoxazol- 10 Sulfaguanidin
carboxamido)penicillin (Oxacillin) 4-Amino-N-(2-thiazolyl)benzol-
Cloxacillin 10 sulfonamid-Formaldehyd-
Dicloxacillin 10 Kondensationsprodukt
Benzylpenicillin 0,005 I.E./g (Formosulfathiazol)
Phenoxymethylpenicillin 0,005 I.E./g Succinylsulfathiazol
Procain-Benzylpenicillin 0,005 I.E./g Phthalylsulfathiazol
Clemizol-Penicillin 0,005 I.E./g Sulfamethizol
Benzathin-Benzylpenicillin 0,005 I.E./g
Sulfamethoxazol
Benethamin-Penicillin 0,005 I.E./g Sulfapyridin
6-(Phenylacetamido)penicillin- 0,005 I.E./g Sulfanilamid
ansäure-(2-diethyl( aminoethyl)-
Sulfaphenazol
ester (Penethacillin) -Sulfatolamid
Sulfisomidin
6. Aminoglycosidantibiotika:
N 1-(6-Ethoxy-3-pyridazinyl)-
Streptomycin 200
sulfanilamid
Dihydrostreptomycin 200
N1-(3-Methoxy-2-pyrazinyl)-
Neomycin 200
sulfanilamid
Kanamycin 200
(Sulfalen)
Gentamicin 200
Sulfaperin
Paromomycin 200
Spectinomycin 200 15. Trimethoprim 50
Apramyxin 200
16. Dapson 10
7. Tetracycline: 10 Ein Überschreiten des Tabellenwertes ist gegeben, wenn
Chlortetracyclin das Analysenergebnis oberhalb des 99 % Vertrauens-
Oxytetracyclin bereichs liegt, den die angewandte Methode bei Vorliegen
Tetracyclin der dem Tabellenwert entsprechenden Konzentration er-
Rolitetracyclin gäbe.
2 Für die Beurteilung von Rückständen der Schwermetalle Blei und Cadmium gilt bei Überschreitung des doppelten Richtwertes '86
ZEBS des Bundesgesundheitsamtes Fleisch nicht mehr als gesundheitlich unbedenklich.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1986 1723
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 33, ausgegeben am 4. November 1986
Tag In h a It Seite
23. 10. 86 Zweite Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von
1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 942
2129-12-1
2. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
2. 10. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-tunesischen
Abkommens über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948
2. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 949
2. 10. 86 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 950
3. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 950
3. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT).................................................... 951
3. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • 951
3. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 952
9. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger.............................. 953
14. 10. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Goch-Auto-
bahn/Gennep-Autoweg . . . . . . . . • • • . . • . . . . . . . • . . . • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 954
17. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Unter-
haltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer . . . . . . . • • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954
17. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 955
17. 10. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 955
Die Anlagen zu den in§ 1 der Verordnung vom 23. Oktober 1986 genannten Entschließungen MEPC 16(22) und MEPC 21(22) -
Änderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch Schiffe - werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
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1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
13. 10. 86 Verordnung TSF Nr. 7/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 14493 (194 17. 10. 86) 1. 6. 87
14. 10. 86 Verordnung Nr. 23/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 569 (195 18. 10. 86) 1. 11. 86
9500-4-6-4
27. 10. 86 Verordnung Nr. 24/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 15033 (203 30. 10. 86) 10. 11. 86
9500-4-6-4