1657
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1986 Nr. 55
Tag Inhalt Seite
28. 10. 86 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes ............................ . 1657
neu: 2170-1-19
24. 10. 86 Verordnung zur Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ............................. . 1658
neu: 9231-7-2/1; 9231-7-2
27. 10. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversor-
gungsgesetzes ....................................................·............... . 1661
830-2-8
28. 10. 86 Hebammenhilfe-Gebührenverordnung (HebGV) .......................................... . 1662
neu: 2124-2-3; 2124-2-2
22. 10. 86 Berichtigung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes .............................. . 1666
2032-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ........................... ; . . . . . . . . . . 1667
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 28. Oktober 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-
das folgende Gesetz beschlossen: rente nach dem Bundesversorgungsgesetz."
Artikel'2
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 76 Abs.1 des Bundessozialhilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1
S. 613), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 1985 Artikel 3
(BGBI. 1 S. 1081) geändert worden ist, erhält folgende Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Fassung: dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die neue Fas-
,,(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören sung des § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist
alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der auch auf die Ansprüche anzuwenden, die bei Inkrafttreten
Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dieses Gesetzes noch nicht unanfechtbar abgelehnt sind
dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Bei- oder gegen deren Ablehnung bei Inkrafttreten dieses
hilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Gesetzes ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit anhängig ist.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Oktober 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Vom 24. Oktober 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom sofern der Erwerb der Fahrerlaubnis nicht länger als
25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), der durch Artikel 1 drei Jahre zurückliegt, der Umfang des Unterrichts
Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976 beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a oder
(BGBI. 1 S. 257) eingefügt worden ist, und des § 11 Abs. 3 1 b um zwölf Doppelstunden, beim Erwerb der Fahr-
des Fahrlehrergesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- erlaubnis einer anderen Klasse um zehn Doppelstun-
rates verordnet: den. Liegt der Erwerb der Fahrerlaubnis länger als drei
Artikel 1 Jahre zurück, so verringert sich der Umfang des Unter-
richts um sieben Doppelstunden."
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976
(BGBI. 1S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver- 4. § 5 erhält folgende Fassung:
ordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2276), wird
wie folgt geändert: ,,§ 5
Praktischer Unterricht
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der praktische Unterricht besteht aus einer
,,(1) Ziel der Ausbildung eines Fahrschülers ist die Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten
Hinführung zum sicheren Fahrzeugführer. Seine Fahr- (Absatz 3). Er hat mindestens die in der Anlage 2
weise soll rücksichtsvoll und defensiv, sein Verhalten genannten Sachgebiete sowie die Anwendung der
im Verkehr von der Verantwortung gegenüber Mensch Kenntnisse zu umfassen, die zur Beurteilung der Ver-
und Umwelt geprägt sein." kehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs erforder-
lich sind.
2. § 2 erhält folgende Fassung: (2) Für den praktischen Unterricht ist ein Ausbil-
,,§ 2 dungsplan aufzustellen. Er ist durch Aushang in den
Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben.
Umfang der Ausbildung
Der Unterricht soll sich nach dem Ausbildungsplan
Die Ausbildung umfaßt einen theoretischen und richten.
einen praktischen Teil. Beide Teile sind ausbildungs-
(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts für
gerecht miteinander zu verbinden. Die Gefahrenlehre
Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a, 1 b,
sowie die umweltbewußte und energiesparende Fahr-
2 und 3 ist insbesondere:
weise sind wesentlicher Bestandteil der theoretischen
und der praktischen Ausbildung." 1 . eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
(Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten,
3. § 4 erhält folgende Fassung: wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene
Strecke jeweils mindestens 50 km betragen muß;
,,§ 4
2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstra-
Theoretischer Unterricht
ßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei eine
(1) Der theoretische Unterricht hat mindestens die in Ausbildungsfahrt jeweils mindestens 45 Minuten
der Anlage 1 genannten Sachgebiete zu umfassen. dauern muß;
(2) Für den theoretischen Unterricht ist ein nach 3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten bei
Doppelstunden (90 Minuten) gegliederter Lehrplan auf- Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 Abs. 1 der Stra-
zustellen. Er ist durch Aushang in den Geschäftsräu- ßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur Hälfte
men der Fahrschule bekanntzugeben. Der Unterricht auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt)
soll sich nach dem Lehrplan richten und zwei Doppel- durchgeführt werden muß.
stunden täglich nicht überschreiten. Das Ausfüllen von
Die Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der prak-
Übungsfragebogen gilt nicht als Unterricht.
tischen Ausbildung und voneinander getrennt durchzu-
(3) In dem theoretischen Unterricht ist der allgemeine führen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung der
Ausbildungsstoff und der auf die jeweilige Fahrerlaub- Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b keine
nisklasse bezogene zusätzliche Ausbildungsstoff ·zu Anwendung. Bei der Ausbildung von Fahrschülern der
vermitteln. Der theoretische Unterricht beträgt in Klasse 1, die im Besitz der Fahrerlaubnis der Klas-
den Klassen 1 , 1 a se 1 a sind, verringert sich die Schulung nach Satz 1
und 1 b mindestens 16 Doppelstunden, Nr. 1 auf mindestens 135 Minuten und nach Satz 1
Nr. 2 und 3 auf jeweils mindestens 45 Minuten. Die in
der Klasse 2 mindestens 22 Doppelstunden,
Satz 1 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind
den Klassen 3 und 4 mindestens 12 Doppelstunden, Mindestanforderungen, welche die besondere Verant-
der Klasse 5 mindestens 6 Doppelstunden. wortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
Bei der Ausbildung für mehrere Fahrerlaubnisklassen (4) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahr-
verringert sich der Umfang des Unterrichts um zehn unterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies
Doppelstunden. Besitzt der Fahrschüler bereits eine gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen
Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4, so verringert sich, Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1659
(5) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern d) Nummer 5.1.11 erhält folgende Fassung:
hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der ,,5.1.11 Sozialvorschriften im Straßenverkehr".
letzten Phase der Grundausbildung und bei den Aus-
bildungsfahrten nach Absatz 3 überwiegend voraus- e) In den Nummern 5.2.2 und 5.3.1 wird der Klammer-
fahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 zusatz ,,(Züge und Sattelkraftfahrzeuge)" angefügt.
Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahr- f) Die Abschnitte 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
lehrergesetz zu benutzen.
„6 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler
(6) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 2
der Klassen 1, 1 a, 1 b und 4
hat grundsätzlich auf einem Lastzug oder Sattelkraft-
fahrzeug zu erfolgen. Bei einem Teil der Ausbildung 6.1 Schutzkleidung
kann ein Lastkraftwagen ohne Anhänger oder eine 6.2 Aufbau eines Kraftrads und eines Fahrrads mit
Sattelzugmaschine benutzt werden. Besitzt der Fahr-
Hilfsmotor
schüler die Fahrerlaubnis der Klasse 3 noch nicht, hat
die Ausbildung auf einem Personenkraftwagen zu 6.3 Bereifung
beginnen und die Schulung nach Absatz 3 zusätzlich 6.4 Benutzung der Bremsen
auf einem Personenkraftwagen zu erfolgen.
6.5 Kurvenfahren und Ausweichen
(7) Die Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 sind in den
6.6 Fahren auf nasser oder glatter Fahrbahn
Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrer-
gesetzes gesondert zu vermerken. 6. 7 Besondere Gefahren wie Straßenbahnschie-
nen, Fahrbahnmarkierungen usw.
(8) Im Land Berlin tritt an die Stelle der Überlandfahrt
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 eine zusätzliche zeitgleiche 6.8 Mitnahme von Personen und Sachen
Schulung innerhalb der geschlossenen Ortschaft;
Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz findet keine 7 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler
Anwendung." der Klassen 1 und 1 a
7.1 Fahrphysikalische Besonderheiten schwerer
5. § 7 wird wie folgt geändert: (Klasse 1) und mittelschwerer (Klasse 1 a)
1. In dem einleitenden Halbsatz ist das Zitat ,,§ 36 Krafträder
Abs. 1 Nr. 17" durch das Zitat ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 15" 7.2 Besondere Gefahren beim Führen schwerer
zu ersetzen. um:~ mittelschwerer Krafträder
2. Nummer 1 wird wie folgt geändert: 7.3 Beiwagenbetrieb".
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) entgegen§ 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 den dort 7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
vorgeschriebenen Lehrplan für den theoreti-
schen Unterricht nicht aufstellt oder be- a) Die Nummern 1.5, 3.3 und 6.4 werden gestrichen.
kanntgibt oder entgegen § 4 Abs. 3 einem b) In Nummer 13.2.1 werden die Worte,,; bei Klasse 2
Fahrschüler den dort vorgeschriebenen mit ,Absichern"' gestrichen.
theoretischen Unterricht nicht erteilt oder er-
c) In Nummer 13.2.2 werden die Worte ,, ; bei Klasse 2
teilen läßt,".
rückwärtiges Ein- und Ausfahren mit ,Absichern"'
b) Die Buchstaben d bis f erhalten folgende Fas- gestrichen.
sung:
d) In Nummer 17 wird das Wort „Lärmmindernde"
„d) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 für den durch das Wort „Umweltbewußte" ersetzt.
praktischen Unterricht keinen Ausbildungs-
e) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
plan aufstellt oder bekanntgibt,
„ 18 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler
e) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 für mehrere
der Klassen 1, 1 a, 1 b und 4".
Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von
praktischem Fahrunterricht anordnet oder f) Nach der Nummer 18.9 werden folgende Abschnit-
duldet oder te 19 und 20 angefügt:
f) entgegen § 5 Abs. 7 die dort genannten „19 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahr-
Fahrten nicht gesondert in den vorgeschrie- schüler der Klasse 1
benen Aufzeichnungen vermerkt,".
19.1 Gleichgewichtsübungen bei Schrittge-
6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: schwindigkeit
a) In Nummer 2.26 werden die Worte „und energie- 19.2 Überwinden niedriger Fahrbahnhinder-
sparende Fahrweise" eingefügt. nisse
b) Nummer 3.2.4 erhält folgende Fassung: 19.3 Wiederholtes kurzes Anhalten und Wie-
„3.2.4 Krankheit und sonstige die Fahrtauglichkeit deranfahren
beeinflussende Faktoren wie Sehvermögen 19.4 Beschleunigen und Abbremsen
usw."
19.5 Ausweichen ohne abzubremsen
c) In Nummer 5 werden die Worte „Bewerber um die
Fahrerlaubnis" durch die Worte „Fahrschüler" er- 20 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahr-
setzt. schüler der Klasse 2
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
20.1 Funktions- und Sicherheitskontrolle von 20.2 Grundfahrübungen
Zugfahrzeug und Anhänger sowie Hand- 20.2.1 Grundfahrübungen mit Zugfahrzeug
fertigkeiten
20.2.1.1 Rückwärts an Rampe fahren
20.1.1 Sichtprüfung
20.2.1.2 Seitlich rückwärts an Rampe fahren, links
20.1.1.1 Motor, Ölwanne und Getriebe oder rechts
20.1.1.2 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen Seitlich vorwärts an Rampe fahren, links
20.2.1.3
20.1.1.3 Kühler, Kühlmittelleitungen und Lüfter oder rechts
20.1.1.4 Flüssigkeitsvorräte (Kraftstoff, Öl, Was- 20.2.1.4 Wenden unter Ausnutzung einer Ein-
ser usw.) mündung nach rechts
20.1.2 Entlüftung der Kraftstoffanlage und Filter- 20.2.1.5 Einfahren in eine Lücke zwischen hinter-
wechsel einander stehenden Fahrzeugen und
Herausfahren (bei Rückwärtsfahrt · mit
20.1.3 Handhabung von Kaltstartanlagen
Absichern)
20.1.4 Luftfilter
20.2.1.8 Einfahren in eine Lücke zwischen neben-
20.1.5 Lenkeinrichtung, Federung, Räder und einander stehenden Fahrzeugen und
Bereifung Herausfahren (bei Rückwärtsfahrt mit
20.1.6 Elektrische Einrichtungen Absichern)
20.1.7 Prüfung der Bremsanlage 20.2.2 Grundfahrübungen mit Zug oder Sattel-
kraftfahrzeug
20.1.7.1 Dichtheit
20.2.2.1 An- und Abkuppeln des Anhängers oder
20.1.7.2 Bremsflüssigkeitsstand Auf- und Absatteln des Sattelanhängers
20.1.7.3 Druckabfall bei Vollbremsung 20.2.2.2 Fahren einer Kurvenkombination
20.1.7.4 Druckwarneinrichtungen 20.2.2.3 Rangieren des Anhängers oder Sattel-
20.1.7.5 Abschaltdruck des Druckreglers anhängers".
20.1.7.6 Entwässern der Vorratsbehälter
Artikel 2
20.1.7.7 Keilriemen (Zustand, Spannung)
20.1.7.8 Bremszylinder Die Sonderverwaltungen (§ 30 Fahrlehrergesetz) kön-
nen bei der Ausbildung von Fahrschülern für die Klasse 2,
20.1.8 Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwän- die bereits Inhaber der Klasse 3 sind, bis zum 30. Septem-
den und sonstigen Einrichtungen zur Si- ber 1988 die Schulung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
cherung der Ladung um bis zu 135 Minuten verringern.
20.1.9 EG-Kontrollgerät (Handhabung, Ausfül-
len, Einlegen und Entnehmen der Schau- Artikel 3
blätter)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
20.1.10 Unterleg keile leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrer-
20.1.11 Verbandkasten gesetzes auch im Land Berlin.
20.1.12 Warnleuchte und Warndreieck
Artikel 4
20.1 .13 Besondere Prüfungen im Anhängerbe-
trieb Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft,
soweit die Sätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
20.1.13.1 Anhängerkupplung oder Sattelkupplung
Artikel 1 Nr. 4 tritt hinsichtlich der Streichung des § 5
20.1.13.2 Kontrolle der Befestigung und Sicherung Abs. 4 Satz 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung durch
20.1.13.3 Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse die Neufassung des § 5 Abs. 4 und hinsichtlich des § 5
und elektrischen Anschlüsse Abs. 5 Satz 2 für die Sonderverwaltungen nach § 30 des
Fahrlehrergesetzes am 1. Januar 1988, hinsichtlich des
20.1.13.4 Zuggabel und Drehschemel § 5 Abs. 6 Satz 1 am 1. April 1988 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7
20.1.13.5 Funktionsprüfung der Feststell- und der Buchstabe f tritt hinsichtlich Nr. 20.1.13 und Nr. 20.2.2 der
Auflaufbremse Anlage 2 am 1. April 1988 in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1986 ·
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1661
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 27. Oktober 1986
Auf Grund des§ 24 a Buchstabe e des Bundesversor- ungerader Jahreszahl für den versicherten rentenberech-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tigten Beschädigten zuständig war. Die Mitgliedschaft bei
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundes- einer Krankenkasse ist durch Erklärung des Beschädigten
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: oder von der Krankenkasse durch Übermittlung der Daten
nachzuweisen." ·
Artikel 1
Artikel 2
§ 4 der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
des Bundesversorgungsgesetzes vom 5. August 1965
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 92 des
(BGBI. 1 S. 755), zuletzt geändert durch die Verordnung
Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
vom 8. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1789), erhält folgende Fas-
sung:
,,§ 4 Artikel 3
Die Zahlung der Pauschbeträge wird von dem Versor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gungsamt veranlaßt, das am 31. Oktober des Jahres mit Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
(HebGV)
Vom 28. Oktober 1986
Auf Grund des § 376 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden als
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Wegegeld die Fahrtkosten erstattet. In den übrigen Fällen
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der beträgt das Wegegeld
zuletzt durch§ 1 der Verordnung vom 27. September 1977 a) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilo-
(BGBI. 1 S. 1869) geändert worden ist, wird nach Mitwir- metern zwischen der Wohnung oder Praxis der
kung der Verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen Hebamme und der Stelle der Leistung 2,55 Deutsche
und der Hebammen mit Zustimmung des Bundesrates ver- Mark, bei Nacht 3,30 Deutsche Mark,
ordnet:
b) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern
§ 1 zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und
Anwendungsbereich der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilo-
meter 0,85 Deutsche Mark, bei Nacht 1, 10 Deutsche
(1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuf-
Mark.
lichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der
gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich nach (3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme
dieser Verordnung. Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung des
dadurch entstehenden Mehrbetrages an Wegegeld ab-
(2) Als Hebammen im Sinne dieser Verordnung gelten
lehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur
auch Entbindungspfleger. Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als
15 Kilometer länger ist als zur Wohnung oder Praxis der
§2 nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn das
Vergütungen Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienst-
leistungen in einem Krankenhaus nach einem verein-
(1) Als Vergütungen zahlen die Krankenkassen nach barten Einsatzplan ausführen oder wenn die Zuziehung
Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Gebüh- der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des
ren für die im anliegenden Gebührenverzeichnis genann- Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war.
ten Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld.
(4) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf einem
(2) Als Nacht gilt die Zeit von 20 bis 8 Uhr. Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur
anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamt-
§3 strecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen.
Auslagen
§5
Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die
einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die ihr Abrechnung mit den Krankenkassen
entstandenen Kosten der für die Hilfe bei einer Geburt und (1) Die Hebamme soll ihre Rechnung innerhalb eines
für die Überwachung des Wochenbettverlaufs notwendi- Monats nach der Entbindung bei der zuständigen Kran-
gen Materialien berechnen, die mit ihrer Anwendung ver- kenkasse einreichen. Die Rechnung muß alle zur Prüfung
braucht sind oder die der Wöchnerin zur weiteren Verwen- des Anspruchs notwendigen Angaben, insbesondere die
dung überlassen werden; dabei ist auf wirtschaftliche Personalien der betreuten Frau und die zur Feststellung
Beschaffung zu achten. Zwischen der Krankenkasse und des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Angaben
der Hebamme kann eine Pauschalierung des Auslagen- enthalten.
ersatzes vereinbart werden.
(2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen
mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe
§4
der Vergütung von Bedeutung ist, auch Zeit und Dauer der
Wegegeld abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Gebühren-
verzeichnis eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so
(1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch aus Anlaß
ist diese der Rechnung beizufügen.
einer abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch
sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Wege zwischen (3) Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens kön-
der Wohnung oder Praxis der Hebamme und einem Kran- nen die Verbände der Krankenkassen und der Hebammen
kenhaus zur Ableistung eines Schichtdienstes sind nicht die Verwendung einheitlicher Abrechnungsformulare ver-
berechnungsfähig. einbaren.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1663
(4) Die Krankenkasse hat die Rechnung innerhalb von §7
drei Wochen nach Rechnungseingang zu begleichen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
soweit eine Leistungspflicht besteht. Wird die Rechnung
beanstandet, hat die Krankenkasse der Hebamme inner- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
halb derselben Frist den Grund der Beanstandung mitzu- Sie findet bei Geburten und Fehlgeburten nach dem
teilen und, sofern sich die Beanstandung nur auf einen Teil 31. Dezember 1986 für die Vergütung sämtlicher Hilfe-
der Rechnung erstreckt, den unstreitigen Rechnungs- leistungen Anwendung.
betrag zu zahlen.
§6 (2) Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom
Berlin-Klausel 27. Dezember 1960 (BAnz. Nr. 252 vom 30. Dezember
1960), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Mai ·
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- 1984 (BGBI. 1 S. 729), tritt vorbehaltlich Satz 2 mit Ablauf
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- des 31. Dezember 1986 außer Kraft. Sie gilt weiter für die
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im Vergütung der Hilfeleistungen bei Geburten und Fehl-
Land Berlin. geburten bis zum 31. Dezember 1986.
Bonn, den 28. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
Beratung der Schwangeren, insbesondere über Lebens- und Ernährungsweise sowie
Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung, auch fernmündlich 8,50
Die Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens
sechsmal, innerhalb eines Monats höchstens dreimal berechnungsfähig. Sie ist an einem
Tag neben Leistungen nach den Nummern 3, 4, 5 und 8 nicht berechnungsfähig.
2 Schriftlicher Diätplan bei schweren Ernährungs- und Stoffwechselstörungen auf ärztliche
Anordnung 5,-
Die Vervollständigung vorgefertigter standardisierter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.
3 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren 12,-
Die Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmes-
sung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter,
Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne,
allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß.
Die Gebühr nach Nummer 3 ist berechnungsfähig, wenn ein normaler Schwangerschafts-
verlauf von einem Arzt festgestellt worden ist, wenn die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche
Anordnung vorgenommen worden ist oder wenn die Schwangere einen Arzt trotz Empfeh-
lung der Hebamme nicht aufsuchen möchte.
Die Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letzten
zwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.
4 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe
Stunde 10,-
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
5 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab
12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde 15,-
Dauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die
Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.
6 Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richt-
linien) in der jeweils geltenden Fassung 11,-
Die Gebühr nach Nummer 6 ist je Tag nur einmal berechnungsfähig, es sei denn, daß
mehrere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden. Während der Dauer
der kardiotokographischen Überwachung erbrachte sonstige Hilfeleistungen sind mit der
Gebühr nach Nummer 6 abgegolten.
7 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe
und höchstens 12 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 9,-
8 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 12 Stun-
den, je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 18,-
Die Gebühren nach den Nummern 7 und 8 umfassen die Unterrichtung über den Schwan-
gerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische
Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik.
B. Geburtshilfe
9 Hilfe bei der Geburt eines Kindes im Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung 230,-
10 Hilfe bei einer Hausgeburt 245,-
11 Hilfe bei der Ausstoßung einer Fehlgeburt oder einer Blasenmole 160,-
Die Gebühren nach den Nummern 9 bis 11 umfassen die Hilfe für die Dauer bis zu zehn
Stunden vor der Geburt des Kindes oder der Ausstoßung der Fehlgeburt oder Blasenmole
und die Hilfe für die Dauer bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbunde-
nen Leistungen und Dokumentation. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann
zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und
des Kindes Hilfe leisten konnte.
12 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwiliingen und mehr Kindern 40,-
13 Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt 190,-
Die Gebühr nach Nummer 13 umfaßt die Hilfe für die Dauer bis zu sechs Stunden vor
Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur
in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die
Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt auf Grund unvorher-
gesehener Umstände abbrechen muß und die Hebamme die Schwangere in ein Kranken-
haus überweist oder begleitet und dort keine weitere Hilfe leistet.
14 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus 120,-
Die Gebühr nach Nummer 14 umfaßt die Hilfe für die Dauer bis zu sechs Stunden vor
Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur
berechnungsfähig, wenn die Schwangere auf ärztliche Anordnung in ein anderes Kranken-
haus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.
C. Leistungen während des Wochenbetts
Allgemeine Bestimmungen
zu den Besuchen nach den Nummern 15 bis 20
a) Die Besuche nach den Nummern 15 bis 20 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen
insbesondere die Beratung, Betreuung und Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbunde-
nen Leistungen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1665
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
b) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt sind zehn Besuche berechnungsfähig. Wird der erste Besuch bereits
am Tage der Geburt ausgeführt, dürfen darüber hinaus Besuche nur für die folgenden neun Tage berechnet
werden. Wird die Betreuung erst im laufe der ersten zehn Tage von einer anderen Hebamme übernommen, so
werden die Besuche bis zum 10. Tag nach dem Tag der Geburt vergütet.
c) Ein weiterer Besuch an einem Tag innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt und Besuche nach Ablauf von
zehn Tagen nach der Geburt werden bei Vorliegen folgender Erschwernisse vergütet:
Bei verzögerter Abheilung des Nabels, schweren Stillstörungen, verzögerter Rückbildung, nach Sekundärnaht
oder Dammriß III. Grades, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings
nach der stationären Behandlung des kranken Säuglings oder in anderen Fällen auf ärztliche Anordnung. Der
Erschwernisgrund ist in der Rechnung anzugeben.
Nach Ablauf von zehn Tagen sind bis zu acht Besuche berechnungsfähig, jedoch höchstens bis zur Dauer von
acht Wochen nach der Geburt; für Besuche auf ärztliche Anordnung gelten diese Einschränkungen nicht.
15 Hausbesuch nach der Geburt, täglich einmal 22,-
16 Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen, täglich einmal 30,-
17 Weiterer Hausbesuch nach der Geburt innerhalb der ersten zehn Tage, täglich einmal 12,-
18 Besuch im Krankenhaus nach der Geburt, täglich einmal 13,-
19 Besuch im Krankenhaus nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen, täglich einmal 17,-
20 Weiterer Besuch im Krankenhaus nach der Geburt innerhalb der ersten zehn Tage, täglich
einmal 6,-
21 Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den
Gebühren nach den Nummern 15 bis 20 6,-
22 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungs-
heft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kranken-
kassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des
4. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung 6,50
23 Blutentnahme am 5. Lebenstag zur TSH-Bestimmung sowie Veranlassung der Laborato-
riumsuntersuchung, Dokumentation und Befundübermittlung einschließlich Portokosten
nach den Kinder-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung 6,50
24 Tagwache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde 20,-
25 Wache bei Nacht auf ärztliche Anordnung, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen, je angefangene Stunde 26,-
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 22. Oktober 1986
Die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom
1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) ist wie folgt zu berich-
tigen:
1. In § 13 Abs. 3 Satz 1 muß es statt „Ruhegehalt" richtig
,,Grundgehalt" heißen.
2. In den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B (Anlage 1) muß
a) in Nummer 6 Abs. 4 Buchstabe a in der ersten Zeile
das letzte Wort richtig „einer",
b) in Nummer 27 Abs. 1 Satz 2 das vorletzte Wort
richtig „dieser"
heißen.
3. In der Vorbemerkung Nummer 3 zur Bundesbesol-
dungsordnung C (Anlage II) muß es in Absatz 2 in der
zweiten Zeile statt „Behörden" richtig „Bundesbehör-
den" heißen.
4. In der Anlage IX muß die Zwischenüberschrift „Bundes-
besoldungsverordnung R" richtig „Bundesbesoldungs-
ordnung R" lauten.
Bonn, den 22. Oktober 1986
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schröder
1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Vom 24. Oktober 1986
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom sofern der Erwerb der Fahrerlaubnis nicht länger als
25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1336), der durch Artikel 1 drei Jahre zurückliegt, der Umfang des Unterrichts
Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976 beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a oder
(BGBI. 1 S. 257) eingefügt worden ist, und des § 11 Abs. 3 1 b um zwölf Doppelstunden, beim Erwerb der Fahr-
des Fahrlehrergesetzes wird mit Zustimmung des Bundes- erlaubnis einer anderen Klasse um zehn Doppelstun-
rates verordnet: den. Liegt der Erwerb der Fahrerlaubnis länger als drei
Artikel 1 Jahre zurück, so verringert sich der Umfang des Unter-
richts um sieben Doppelstunden."
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976
(BGBI. 1S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Ver- 4. § 5 erhält folgende Fassung:
ordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2276), wird
wie folgt geändert: ,,§ 5
Praktischer Unterricht
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Der praktische Unterricht besteht aus einer
,,(1) Ziel der Ausbildung eines Fahrschülers ist die Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten
Hinführung zum sicheren Fahrzeugführer. Seine Fahr- (Absatz 3). Er hat mindestens die in der Anlage 2
weise soll rücksichtsvoll und defensiv, sein Verhalten genannten Sachgebiete sowie die Anwendung der
im Verkehr von der Verantwortung gegenüber Mensch Kenntnisse zu umfassen, die zur Beurteilung der Ver-
und Umwelt geprägt sein." kehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs erforder-
lich sind.
2. § 2 erhält folgende Fassung: (2) Für den praktischen Unterricht ist ein Ausbil-
,,§ 2 dungsplan aufzustellen. Er ist durch Aushang in den
Geschäftsräumen der Fahrschule bekanntzugeben.
Umfang der Ausbildung
Der Unterricht soll sich nach dem Ausbildungsplan
Die Ausbildung umfaßt einen theoretischen und richten.
einen praktischen Teil. Beide Teile sind ausbildungs-
(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts für
gerecht miteinander zu verbinden. Die Gefahrenlehre
Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a, 1 b,
sowie die umweltbewußte und energiesparende Fahr-
2 und 3 ist insbesondere:
weise sind wesentlicher Bestandteil der theoretischen
und der praktischen Ausbildung." 1 . eine Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
(Überlandfahrt) von nicht weniger als 225 Minuten,
3. § 4 erhält folgende Fassung: wobei die in einer Ausbildungsfahrt gefahrene
Strecke jeweils mindestens 50 km betragen muß;
,,§ 4
2. eine Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstra-
Theoretischer Unterricht
ßen von nicht weniger als 135 Minuten, wobei eine
(1) Der theoretische Unterricht hat mindestens die in Ausbildungsfahrt jeweils mindestens 45 Minuten
der Anlage 1 genannten Sachgebiete zu umfassen. dauern muß;
(2) Für den theoretischen Unterricht ist ein nach 3. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten bei
Doppelstunden (90 Minuten) gegliederter Lehrplan auf- Dämmerung oder Dunkelheit (§ 17 Abs. 1 der Stra-
zustellen. Er ist durch Aushang in den Geschäftsräu- ßenverkehrs-Ordnung), die mindestens zur Hälfte
men der Fahrschule bekanntzugeben. Der Unterricht auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandfahrt)
soll sich nach dem Lehrplan richten und zwei Doppel- durchgeführt werden muß.
stunden täglich nicht überschreiten. Das Ausfüllen von
Die Ausbildungsfahrten sind erst gegen Ende der prak-
Übungsfragebogen gilt nicht als Unterricht.
tischen Ausbildung und voneinander getrennt durchzu-
(3) In dem theoretischen Unterricht ist der allgemeine führen. Satz 1 Nr. 2 findet für die Ausbildung der
Ausbildungsstoff und der auf die jeweilige Fahrerlaub- Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse 1 b keine
nisklasse bezogene zusätzliche Ausbildungsstoff ·zu Anwendung. Bei der Ausbildung von Fahrschülern der
vermitteln. Der theoretische Unterricht beträgt in Klasse 1, die im Besitz der Fahrerlaubnis der Klas-
den Klassen 1 , 1 a se 1 a sind, verringert sich die Schulung nach Satz 1
und 1 b mindestens 16 Doppelstunden, Nr. 1 auf mindestens 135 Minuten und nach Satz 1
Nr. 2 und 3 auf jeweils mindestens 45 Minuten. Die in
der Klasse 2 mindestens 22 Doppelstunden,
Satz 1 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind
den Klassen 3 und 4 mindestens 12 Doppelstunden, Mindestanforderungen, welche die besondere Verant-
der Klasse 5 mindestens 6 Doppelstunden. wortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
Bei der Ausbildung für mehrere Fahrerlaubnisklassen (4) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahr-
verringert sich der Umfang des Unterrichts um zehn unterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies
Doppelstunden. Besitzt der Fahrschüler bereits eine gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen
Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4, so verringert sich, Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1659
(5) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern d) Nummer 5.1.11 erhält folgende Fassung:
hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der ,,5.1.11 Sozialvorschriften im Straßenverkehr".
letzten Phase der Grundausbildung und bei den Aus-
bildungsfahrten nach Absatz 3 überwiegend voraus- e) In den Nummern 5.2.2 und 5.3.1 wird der Klammer-
fahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 zusatz ,,(Züge und Sattelkraftfahrzeuge)" angefügt.
Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahr- f) Die Abschnitte 6 und 7 erhalten folgende Fassung:
lehrergesetz zu benutzen.
„6 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler
(6) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 2
der Klassen 1, 1 a, 1 b und 4
hat grundsätzlich auf einem Lastzug oder Sattelkraft-
fahrzeug zu erfolgen. Bei einem Teil der Ausbildung 6.1 Schutzkleidung
kann ein Lastkraftwagen ohne Anhänger oder eine 6.2 Aufbau eines Kraftrads und eines Fahrrads mit
Sattelzugmaschine benutzt werden. Besitzt der Fahr-
Hilfsmotor
schüler die Fahrerlaubnis der Klasse 3 noch nicht, hat
die Ausbildung auf einem Personenkraftwagen zu 6.3 Bereifung
beginnen und die Schulung nach Absatz 3 zusätzlich 6.4 Benutzung der Bremsen
auf einem Personenkraftwagen zu erfolgen.
6.5 Kurvenfahren und Ausweichen
(7) Die Ausbildungsfahrten nach Absatz 3 sind in den
6.6 Fahren auf nasser oder glatter Fahrbahn
Aufzeichnungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 des Fahrlehrer-
gesetzes gesondert zu vermerken. 6. 7 Besondere Gefahren wie Straßenbahnschie-
nen, Fahrbahnmarkierungen usw.
(8) Im Land Berlin tritt an die Stelle der Überlandfahrt
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 eine zusätzliche zeitgleiche 6.8 Mitnahme von Personen und Sachen
Schulung innerhalb der geschlossenen Ortschaft;
Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz findet keine 7 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler
Anwendung." der Klassen 1 und 1 a
7.1 Fahrphysikalische Besonderheiten schwerer
5. § 7 wird wie folgt geändert: (Klasse 1) und mittelschwerer (Klasse 1 a)
1. In dem einleitenden Halbsatz ist das Zitat ,,§ 36 Krafträder
Abs. 1 Nr. 17" durch das Zitat ,,§ 36 Abs. 1 Nr. 15" 7.2 Besondere Gefahren beim Führen schwerer
zu ersetzen. um:~ mittelschwerer Krafträder
2. Nummer 1 wird wie folgt geändert: 7.3 Beiwagenbetrieb".
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) entgegen§ 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 den dort 7. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
vorgeschriebenen Lehrplan für den theoreti-
schen Unterricht nicht aufstellt oder be- a) Die Nummern 1.5, 3.3 und 6.4 werden gestrichen.
kanntgibt oder entgegen § 4 Abs. 3 einem b) In Nummer 13.2.1 werden die Worte,,; bei Klasse 2
Fahrschüler den dort vorgeschriebenen mit ,Absichern"' gestrichen.
theoretischen Unterricht nicht erteilt oder er-
c) In Nummer 13.2.2 werden die Worte ,, ; bei Klasse 2
teilen läßt,".
rückwärtiges Ein- und Ausfahren mit ,Absichern"'
b) Die Buchstaben d bis f erhalten folgende Fas- gestrichen.
sung:
d) In Nummer 17 wird das Wort „Lärmmindernde"
„d) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 für den durch das Wort „Umweltbewußte" ersetzt.
praktischen Unterricht keinen Ausbildungs-
e) Nummer 18 erhält folgende Fassung:
plan aufstellt oder bekanntgibt,
„ 18 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahrschüler
e) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 für mehrere
der Klassen 1, 1 a, 1 b und 4".
Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von
praktischem Fahrunterricht anordnet oder f) Nach der Nummer 18.9 werden folgende Abschnit-
duldet oder te 19 und 20 angefügt:
f) entgegen § 5 Abs. 7 die dort genannten „19 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahr-
Fahrten nicht gesondert in den vorgeschrie- schüler der Klasse 1
benen Aufzeichnungen vermerkt,".
19.1 Gleichgewichtsübungen bei Schrittge-
6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: schwindigkeit
a) In Nummer 2.26 werden die Worte „und energie- 19.2 Überwinden niedriger Fahrbahnhinder-
sparende Fahrweise" eingefügt. nisse
b) Nummer 3.2.4 erhält folgende Fassung: 19.3 Wiederholtes kurzes Anhalten und Wie-
„3.2.4 Krankheit und sonstige die Fahrtauglichkeit deranfahren
beeinflussende Faktoren wie Sehvermögen 19.4 Beschleunigen und Abbremsen
usw."
19.5 Ausweichen ohne abzubremsen
c) In Nummer 5 werden die Worte „Bewerber um die
Fahrerlaubnis" durch die Worte „Fahrschüler" er- 20 Zusätzlicher Ausbildungsstoff für Fahr-
setzt. schüler der Klasse 2
1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
20.1 Funktions- und Sicherheitskontrolle von 20.2 Grundfahrübungen
Zugfahrzeug und Anhänger sowie Hand- 20.2.1 Grundfahrübungen mit Zugfahrzeug
fertigkeiten
20.2.1.1 Rückwärts an Rampe fahren
20.1.1 Sichtprüfung
20.2.1.2 Seitlich rückwärts an Rampe fahren, links
20.1.1.1 Motor, Ölwanne und Getriebe oder rechts
20.1.1.2 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen Seitlich vorwärts an Rampe fahren, links
20.2.1.3
20.1.1.3 Kühler, Kühlmittelleitungen und Lüfter oder rechts
20.1.1.4 Flüssigkeitsvorräte (Kraftstoff, Öl, Was- 20.2.1.4 Wenden unter Ausnutzung einer Ein-
ser usw.) mündung nach rechts
20.1.2 Entlüftung der Kraftstoffanlage und Filter- 20.2.1.5 Einfahren in eine Lücke zwischen hinter-
wechsel einander stehenden Fahrzeugen und
Herausfahren (bei Rückwärtsfahrt · mit
20.1.3 Handhabung von Kaltstartanlagen
Absichern)
20.1.4 Luftfilter
20.2.1.8 Einfahren in eine Lücke zwischen neben-
20.1.5 Lenkeinrichtung, Federung, Räder und einander stehenden Fahrzeugen und
Bereifung Herausfahren (bei Rückwärtsfahrt mit
20.1.6 Elektrische Einrichtungen Absichern)
20.1.7 Prüfung der Bremsanlage 20.2.2 Grundfahrübungen mit Zug oder Sattel-
kraftfahrzeug
20.1.7.1 Dichtheit
20.2.2.1 An- und Abkuppeln des Anhängers oder
20.1.7.2 Bremsflüssigkeitsstand Auf- und Absatteln des Sattelanhängers
20.1.7.3 Druckabfall bei Vollbremsung 20.2.2.2 Fahren einer Kurvenkombination
20.1.7.4 Druckwarneinrichtungen 20.2.2.3 Rangieren des Anhängers oder Sattel-
20.1.7.5 Abschaltdruck des Druckreglers anhängers".
20.1.7.6 Entwässern der Vorratsbehälter
Artikel 2
20.1.7.7 Keilriemen (Zustand, Spannung)
20.1.7.8 Bremszylinder Die Sonderverwaltungen (§ 30 Fahrlehrergesetz) kön-
nen bei der Ausbildung von Fahrschülern für die Klasse 2,
20.1.8 Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwän- die bereits Inhaber der Klasse 3 sind, bis zum 30. Septem-
den und sonstigen Einrichtungen zur Si- ber 1988 die Schulung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
cherung der Ladung um bis zu 135 Minuten verringern.
20.1.9 EG-Kontrollgerät (Handhabung, Ausfül-
len, Einlegen und Entnehmen der Schau- Artikel 3
blätter)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
20.1.10 Unterleg keile leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrer-
20.1.11 Verbandkasten gesetzes auch im Land Berlin.
20.1.12 Warnleuchte und Warndreieck
Artikel 4
20.1 .13 Besondere Prüfungen im Anhängerbe-
trieb Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft,
soweit die Sätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
20.1.13.1 Anhängerkupplung oder Sattelkupplung
Artikel 1 Nr. 4 tritt hinsichtlich der Streichung des § 5
20.1.13.2 Kontrolle der Befestigung und Sicherung Abs. 4 Satz 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung durch
20.1.13.3 Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse die Neufassung des § 5 Abs. 4 und hinsichtlich des § 5
und elektrischen Anschlüsse Abs. 5 Satz 2 für die Sonderverwaltungen nach § 30 des
Fahrlehrergesetzes am 1. Januar 1988, hinsichtlich des
20.1.13.4 Zuggabel und Drehschemel § 5 Abs. 6 Satz 1 am 1. April 1988 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7
20.1.13.5 Funktionsprüfung der Feststell- und der Buchstabe f tritt hinsichtlich Nr. 20.1.13 und Nr. 20.2.2 der
Auflaufbremse Anlage 2 am 1. April 1988 in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1986 ·
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1661
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 27. Oktober 1986
Auf Grund des§ 24 a Buchstabe e des Bundesversor- ungerader Jahreszahl für den versicherten rentenberech-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tigten Beschädigten zuständig war. Die Mitgliedschaft bei
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundes- einer Krankenkasse ist durch Erklärung des Beschädigten
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: oder von der Krankenkasse durch Übermittlung der Daten
nachzuweisen." ·
Artikel 1
Artikel 2
§ 4 der Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
des Bundesversorgungsgesetzes vom 5. August 1965
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 92 des
(BGBI. 1 S. 755), zuletzt geändert durch die Verordnung
Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
vom 8. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1789), erhält folgende Fas-
sung:
,,§ 4 Artikel 3
Die Zahlung der Pauschbeträge wird von dem Versor- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gungsamt veranlaßt, das am 31. Oktober des Jahres mit Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
(HebGV)
Vom 28. Oktober 1986
Auf Grund des § 376 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- (2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden als
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Wegegeld die Fahrtkosten erstattet. In den übrigen Fällen
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der beträgt das Wegegeld
zuletzt durch§ 1 der Verordnung vom 27. September 1977 a) bei einer Entfernung von nicht mehr als zwei Kilo-
(BGBI. 1 S. 1869) geändert worden ist, wird nach Mitwir- metern zwischen der Wohnung oder Praxis der
kung der Verbände der Krankenkassen, der Ersatzkassen Hebamme und der Stelle der Leistung 2,55 Deutsche
und der Hebammen mit Zustimmung des Bundesrates ver- Mark, bei Nacht 3,30 Deutsche Mark,
ordnet:
b) bei einer Entfernung von mehr als zwei Kilometern
§ 1 zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und
Anwendungsbereich der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilo-
meter 0,85 Deutsche Mark, bei Nacht 1, 10 Deutsche
(1) Die Vergütungen für die Leistungen der freiberuf-
Mark.
lichen Hebammen im Rahmen der Hebammenhilfe in der
gesetzlichen Krankenversicherung bestimmen sich nach (3) Hat eine andere als die nächstwohnende Hebamme
dieser Verordnung. Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung des
dadurch entstehenden Mehrbetrages an Wegegeld ab-
(2) Als Hebammen im Sinne dieser Verordnung gelten
lehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zur
auch Entbindungspfleger. Wohnung oder Praxis der anderen Hebamme mehr als
15 Kilometer länger ist als zur Wohnung oder Praxis der
§2 nächstwohnenden Hebamme. Dies gilt nicht, wenn das
Vergütungen Wegegeld anfällt, weil mehrere Hebammen die Dienst-
leistungen in einem Krankenhaus nach einem verein-
(1) Als Vergütungen zahlen die Krankenkassen nach barten Einsatzplan ausführen oder wenn die Zuziehung
Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung Gebüh- der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des
ren für die im anliegenden Gebührenverzeichnis genann- Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war.
ten Leistungen, Ersatz von Auslagen und Wegegeld.
(4) Besucht die Hebamme mehrere Frauen auf einem
(2) Als Nacht gilt die Zeit von 20 bis 8 Uhr. Weg, ist das Wegegeld insgesamt nur einmal und nur
anteilig nach dem Verhältnis der zurückgelegten Gesamt-
§3 strecke zu der Zahl der besuchten Frauen zu berechnen.
Auslagen
§5
Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die
einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die ihr Abrechnung mit den Krankenkassen
entstandenen Kosten der für die Hilfe bei einer Geburt und (1) Die Hebamme soll ihre Rechnung innerhalb eines
für die Überwachung des Wochenbettverlaufs notwendi- Monats nach der Entbindung bei der zuständigen Kran-
gen Materialien berechnen, die mit ihrer Anwendung ver- kenkasse einreichen. Die Rechnung muß alle zur Prüfung
braucht sind oder die der Wöchnerin zur weiteren Verwen- des Anspruchs notwendigen Angaben, insbesondere die
dung überlassen werden; dabei ist auf wirtschaftliche Personalien der betreuten Frau und die zur Feststellung
Beschaffung zu achten. Zwischen der Krankenkasse und des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Angaben
der Hebamme kann eine Pauschalierung des Auslagen- enthalten.
ersatzes vereinbart werden.
(2) In der Rechnung sind die berechneten Leistungen
mit ihrem jeweiligen Datum und, soweit dies für die Höhe
§4
der Vergütung von Bedeutung ist, auch Zeit und Dauer der
Wegegeld abgerechneten Leistungen anzugeben. Ist im Gebühren-
verzeichnis eine ärztliche Anordnung vorgeschrieben, so
(1) Die Hebamme erhält für jeden Besuch aus Anlaß
ist diese der Rechnung beizufügen.
einer abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch
sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Wege zwischen (3) Zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens kön-
der Wohnung oder Praxis der Hebamme und einem Kran- nen die Verbände der Krankenkassen und der Hebammen
kenhaus zur Ableistung eines Schichtdienstes sind nicht die Verwendung einheitlicher Abrechnungsformulare ver-
berechnungsfähig. einbaren.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1663
(4) Die Krankenkasse hat die Rechnung innerhalb von §7
drei Wochen nach Rechnungseingang zu begleichen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
soweit eine Leistungspflicht besteht. Wird die Rechnung
beanstandet, hat die Krankenkasse der Hebamme inner- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
halb derselben Frist den Grund der Beanstandung mitzu- Sie findet bei Geburten und Fehlgeburten nach dem
teilen und, sofern sich die Beanstandung nur auf einen Teil 31. Dezember 1986 für die Vergütung sämtlicher Hilfe-
der Rechnung erstreckt, den unstreitigen Rechnungs- leistungen Anwendung.
betrag zu zahlen.
§6 (2) Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom
Berlin-Klausel 27. Dezember 1960 (BAnz. Nr. 252 vom 30. Dezember
1960), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Mai ·
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- 1984 (BGBI. 1 S. 729), tritt vorbehaltlich Satz 2 mit Ablauf
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- des 31. Dezember 1986 außer Kraft. Sie gilt weiter für die
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im Vergütung der Hilfeleistungen bei Geburten und Fehl-
Land Berlin. geburten bis zum 31. Dezember 1986.
Bonn, den 28. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
A. Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und Schwangerenbetreuung
Beratung der Schwangeren, insbesondere über Lebens- und Ernährungsweise sowie
Zweckmäßigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung, auch fernmündlich 8,50
Die Gebühr nach Nummer 1 ist während der Schwangerschaft insgesamt höchstens
sechsmal, innerhalb eines Monats höchstens dreimal berechnungsfähig. Sie ist an einem
Tag neben Leistungen nach den Nummern 3, 4, 5 und 8 nicht berechnungsfähig.
2 Schriftlicher Diätplan bei schweren Ernährungs- und Stoffwechselstörungen auf ärztliche
Anordnung 5,-
Die Vervollständigung vorgefertigter standardisierter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.
3 Vorsorgeuntersuchung der Schwangeren 12,-
Die Vorsorgeuntersuchung umfaßt folgende Leistungen: Gewichtskontrolle, Blutdruckmes-
sung, Urinuntersuchung auf Eiweiß und Zucker, Kontrolle des Standes der Gebärmutter,
Feststellung der Lage, Stellung und Haltung des Kindes, Kontrolle der kindlichen Herztöne,
allgemeine Beratung der Schwangeren, Dokumentation im Mutterpaß.
Die Gebühr nach Nummer 3 ist berechnungsfähig, wenn ein normaler Schwangerschafts-
verlauf von einem Arzt festgestellt worden ist, wenn die Vorsorgeuntersuchung auf ärztliche
Anordnung vorgenommen worden ist oder wenn die Schwangere einen Arzt trotz Empfeh-
lung der Hebamme nicht aufsuchen möchte.
Die Vorsorgeuntersuchungen sollen im Abstand von vier Wochen stattfinden; in den letzten
zwei Schwangerschaftsmonaten sind je zwei Vorsorgeuntersuchungen angezeigt.
4 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen, für jede angefangene halbe
Stunde 10,-
1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
5 Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden oder bei Wehen bei Nacht, an Samstagen ab
12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen, für jede angefangene halbe Stunde 15,-
Dauert die Leistung nach den Nummern 4 und 5 länger als drei Stunden, so ist die
Notwendigkeit der über drei Stunden hinausgehenden Hilfe in der Rechnung zu begründen.
6 Kardiotokographische Überwachung bei Indikationen nach Maßgabe der Anlage 2 zu den
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche
Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richt-
linien) in der jeweils geltenden Fassung 11,-
Die Gebühr nach Nummer 6 ist je Tag nur einmal berechnungsfähig, es sei denn, daß
mehrere Überwachungen an einem Tag ärztlich angeordnet werden. Während der Dauer
der kardiotokographischen Überwachung erbrachte sonstige Hilfeleistungen sind mit der
Gebühr nach Nummer 6 abgegolten.
7 Geburtsvorbereitung bei Unterweisung in der Gruppe, bis zu zehn Schwangere je Gruppe
und höchstens 12 Stunden, für jede Schwangere je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 9,-
8 Geburtsvorbereitung bei Einzelunterweisung auf ärztliche Anordnung, höchstens 12 Stun-
den, je Unterrichtsstunde (60 Minuten) 18,-
Die Gebühren nach den Nummern 7 und 8 umfassen die Unterrichtung über den Schwan-
gerschaftsverlauf, die psychische Vorbereitung auf Geburt und Wochenbett, gymnastische
Übungen, Entspannungsübungen und Übungen der Atemtechnik.
B. Geburtshilfe
9 Hilfe bei der Geburt eines Kindes im Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung 230,-
10 Hilfe bei einer Hausgeburt 245,-
11 Hilfe bei der Ausstoßung einer Fehlgeburt oder einer Blasenmole 160,-
Die Gebühren nach den Nummern 9 bis 11 umfassen die Hilfe für die Dauer bis zu zehn
Stunden vor der Geburt des Kindes oder der Ausstoßung der Fehlgeburt oder Blasenmole
und die Hilfe für die Dauer bis zu drei Stunden danach einschließlich aller damit verbunde-
nen Leistungen und Dokumentation. Die jeweilige Gebühr steht der Hebamme auch dann
zu, wenn sie erst nach der Geburt, jedoch vor Vollendung der Versorgung der Mutter und
des Kindes Hilfe leisten konnte.
12 Zuschlag für Hilfe bei der Geburt von Zwiliingen und mehr Kindern 40,-
13 Hilfe bei einer nicht vollendeten Hausgeburt 190,-
Die Gebühr nach Nummer 13 umfaßt die Hilfe für die Dauer bis zu sechs Stunden vor
Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur
in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Hausgeburt berechnungsfähig, wenn die
Hebamme die vorher geplante und bereits begonnene Hausgeburt auf Grund unvorher-
gesehener Umstände abbrechen muß und die Hebamme die Schwangere in ein Kranken-
haus überweist oder begleitet und dort keine weitere Hilfe leistet.
14 Hilfe bei einer nicht vollendeten Geburt in einem Krankenhaus 120,-
Die Gebühr nach Nummer 14 umfaßt die Hilfe für die Dauer bis zu sechs Stunden vor
Beendigung der Geburtshilfe einschließlich aller damit verbundenen Leistungen. Sie ist nur
berechnungsfähig, wenn die Schwangere auf ärztliche Anordnung in ein anderes Kranken-
haus verlegt wird und die Hebamme dort keine weitere Hilfe leistet.
C. Leistungen während des Wochenbetts
Allgemeine Bestimmungen
zu den Besuchen nach den Nummern 15 bis 20
a) Die Besuche nach den Nummern 15 bis 20 dienen der Überwachung des Wochenbettverlaufs und umfassen
insbesondere die Beratung, Betreuung und Versorgung von Mutter und Kind einschließlich aller damit verbunde-
nen Leistungen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1665
Gebühr
Nr. Leistung
in DM
b) In den ersten zehn Tagen nach der Geburt sind zehn Besuche berechnungsfähig. Wird der erste Besuch bereits
am Tage der Geburt ausgeführt, dürfen darüber hinaus Besuche nur für die folgenden neun Tage berechnet
werden. Wird die Betreuung erst im laufe der ersten zehn Tage von einer anderen Hebamme übernommen, so
werden die Besuche bis zum 10. Tag nach dem Tag der Geburt vergütet.
c) Ein weiterer Besuch an einem Tag innerhalb der ersten zehn Tage nach der Geburt und Besuche nach Ablauf von
zehn Tagen nach der Geburt werden bei Vorliegen folgender Erschwernisse vergütet:
Bei verzögerter Abheilung des Nabels, schweren Stillstörungen, verzögerter Rückbildung, nach Sekundärnaht
oder Dammriß III. Grades, bei Beratung und Anleitung der Mutter zur Versorgung und Ernährung des Säuglings
nach der stationären Behandlung des kranken Säuglings oder in anderen Fällen auf ärztliche Anordnung. Der
Erschwernisgrund ist in der Rechnung anzugeben.
Nach Ablauf von zehn Tagen sind bis zu acht Besuche berechnungsfähig, jedoch höchstens bis zur Dauer von
acht Wochen nach der Geburt; für Besuche auf ärztliche Anordnung gelten diese Einschränkungen nicht.
15 Hausbesuch nach der Geburt, täglich einmal 22,-
16 Hausbesuch nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen, täglich einmal 30,-
17 Weiterer Hausbesuch nach der Geburt innerhalb der ersten zehn Tage, täglich einmal 12,-
18 Besuch im Krankenhaus nach der Geburt, täglich einmal 13,-
19 Besuch im Krankenhaus nach der Geburt an Sonn- und Feiertagen, täglich einmal 17,-
20 Weiterer Besuch im Krankenhaus nach der Geburt innerhalb der ersten zehn Tage, täglich
einmal 6,-
21 Zuschlag für einen Besuch nach der Geburt von Zwillingen und mehr Kindern zu den
Gebühren nach den Nummern 15 bis 20 6,-
22 Erstuntersuchung des Kindes einschließlich Eintragung der Befunde in das Untersuchungs-
heft für Kinder (U 1) nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kranken-
kassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des
4. Lebensjahres (Kinder-Richtlinien) in der jeweils geltenden Fassung 6,50
23 Blutentnahme am 5. Lebenstag zur TSH-Bestimmung sowie Veranlassung der Laborato-
riumsuntersuchung, Dokumentation und Befundübermittlung einschließlich Portokosten
nach den Kinder-Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung 6,50
24 Tagwache auf ärztliche Anordnung, je angefangene Stunde 20,-
25 Wache bei Nacht auf ärztliche Anordnung, an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen, je angefangene Stunde 26,-
1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 22. Oktober 1986
Die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom
1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) ist wie folgt zu berich-
tigen:
1. In § 13 Abs. 3 Satz 1 muß es statt „Ruhegehalt" richtig
,,Grundgehalt" heißen.
2. In den Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B (Anlage 1) muß
a) in Nummer 6 Abs. 4 Buchstabe a in der ersten Zeile
das letzte Wort richtig „einer",
b) in Nummer 27 Abs. 1 Satz 2 das vorletzte Wort
richtig „dieser"
heißen.
3. In der Vorbemerkung Nummer 3 zur Bundesbesol-
dungsordnung C (Anlage II) muß es in Absatz 2 in der
zweiten Zeile statt „Behörden" richtig „Bundesbehör-
den" heißen.
4. In der Anlage IX muß die Zwischenüberschrift „Bundes-
besoldungsverordnung R" richtig „Bundesbesoldungs-
ordnung R" lauten.
Bonn, den 22. Oktober 1986
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schröder
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1986 1667
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2811/86 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1665/72, (EWG) Nr. 3083n3, (EWG)
Nr. 1546/75, (EWG) Nr. 2514/78 und (EWG) Nr.1117/79 über Saatgut L 260/8 12. 9. 86
Andere Vorschriften
11. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2823/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2870/82 über Beschränkungen für die Ausfuhr von Stahl-
erzeugnissen in die Vereinigten Staaten von Amerika L 262/1 13. 9. 86
11. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2824/86 des Rates über die Ausfuhr von Stahl-
halbzeug nach den Vereinigten Staaten von Amerika L 262/6 13. 9. 86
11. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2825/86 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 241/86 zur Einführung mengenmäßiger Beschränkun-
gen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika L 262/8 13. 9. 86
11. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2826/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 2874/82 betreffend die gemeinschaftliche Kontrolle der
Ausfuhren einiger Stahlerzeugnisse nach den Vereinigten Staaten von
Amerika L 262/9 13. 9. 86
11. 9. 86 Entscheidung Nr. 2827/86/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 2872/82/EGKS über Beschränkungen für die Ausfuhr
von Stahlerzeugnissen in die Vereinigten Staaten von Amerika L 262/12 13. 9. 86
11. 9. 86 Entscheidung Nr. 2828/86/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 2873/82/EGKS betreffend die gemeinschaftliche Kon-
trolle der Ausfuhren einiger Stahlerzeugnisse nach den Vereinigten Staa-
ten von Amerika L 262/16 13. 9. 86
11. 9. 86 Entscheidung Nr. 2829/86/EGKS der Kommission über die Ausfuhr von
Stahlhalbzeug nach den Vereinigten Staaten von Amerika L 262/19 13. 9. 86
12. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2833/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schutzhandschuhe für alle Berufe der Tarif-
stelle 42.03 BI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Thailand,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 261/7 13. 9. 86
12. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2835/86 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 628/86 zur Ermächtigung des Kö~jgreichs Spa-
nien, vorübergehend die Zollsätze bei der Einfuhr von Olkuchen aus
Sonnenblumenkernen der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zoll-
tarifs zu erhöhen L 261/9 13. 9. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1945/86 des Rates vom
18. Juni 1986 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI. Nr. L 174 vom
1. 7. 1986) L 283/27 4. 10. 86
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1945/86 des Rates vom
18. Juni 1986 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI. Nr. L 174 vom
1. 7. 1986) L 294/52 17. 10. 86
1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
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satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völken-echtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völken-echtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.