1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch
Vom 9. Oktober 1986
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird bekanntgegeben, daß die Anwendung des
Protokolls vom 23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens
vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente auf
Grund einer am 16. Juni 1986 notifizierten Erklärung der Nieder I an de nach
Artikel 15 Abs. 1 des Protokolls
mit Wirkung vom 16. September 1986
auf Aruba erstreckt worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1162).
Bonn, den 9. Oktober 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Klingsporn
Berichtigung
der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 8. Oktober 1986
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1
S. 1529) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In§ 19 h Abs. 1 Satz 1 muß es statt „verwender" richtig
,,verwendet" heißen.
2. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 muß es im zweiten Halbsatz statt
,,Unverletztlichkeit" richtig „Unverletzlichkeit" heißen.
3. Dem§ 36 b Abs. 1 ist folgender Satz 2 anzufügen:
„Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind
zu beachten."
4. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 muß es statt „vollziehbaren
Anforderung" richtig „vollziehbaren Anordnung" heißen.
Bonn, den 8. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Roth
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch
Vom 9. Oktober 1986
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird bekanntgegeben, daß die Anwendung des
Protokolls vom 23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens
vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente auf
Grund einer am 16. Juni 1986 notifizierten Erklärung der Nieder I an de nach
Artikel 15 Abs. 1 des Protokolls
mit Wirkung vom 16. September 1986
auf Aruba erstreckt worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1162).
Bonn, den 9. Oktober 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Klingsporn
Berichtigung
der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 8. Oktober 1986
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1
S. 1529) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In§ 19 h Abs. 1 Satz 1 muß es statt „verwender" richtig
,,verwendet" heißen.
2. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 muß es im zweiten Halbsatz statt
,,Unverletztlichkeit" richtig „Unverletzlichkeit" heißen.
3. Dem§ 36 b Abs. 1 ist folgender Satz 2 anzufügen:
„Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind
zu beachten."
4. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 muß es statt „vollziehbaren
Anforderung" richtig „vollziehbaren Anordnung" heißen.
Bonn, den 8. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Roth
1641
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1986 Nr. 54
Tag I n h a It Seite
14. 10. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise nach
dem Chemikaliengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1641
8053-6-2
15. 10. 86 Verordnung über die Berufsausbildung in der Tufting-lndustrie (Tufting-lndustrie-Ausbildungsver-
ordnung - TuftAusbV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1643
neu: 800-21-1-133
9. 10. 86 Bekanntmachung nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch . . . . . . . . . 1654
4101-1-1
8. 10. 86 Berichtigung der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1654
753-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 32 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1655
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnachweise
nach dem Chemikaliengesetz
Vom 14. Oktober 1986
Auf Grund des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 25 des die in der Richtlinie genannten anwenden, wenn diese
Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1 mit einer geringeren Anzahl von Versuchstieren oder
S. 1718) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung mit einer geringeren Belastung der Tiere zu gleichwerti-
von Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 des Chemika- gen Ergebnissen führen oder wenn die in der Richtlinie
liengesetzes mit Zustimmung des Bundesrates: genannten Prüfmethoden für die Untersuchung einer
bestimmten Eigenschaft eines Stoffes nicht geeignet
sind. Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils dieje-
nige anzuwenden, die den Verzicht auf Tierversuche
Artikel 1
zuläßt oder, falls dies nicht möglich ist, die die geringst-
Die Verordnung über Anmeldeunterlagen und Prüfnach- mögliche Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei
weise nach dem Chemikaliengesetz vom 30. November der die geringste Belastung für die Versuchstiere auf-
1981 (BGBI. 1 S. 1234) wird wie folgt geändert: tritt. Der Anmeldepflichtige hat vollständige Angaben
über die von ihm verwendeten Prüfmethoden zu
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: machen. In den Fällen des Satzes 2 ist die Verwen-
dung der gewählten Methode zu begründen.
,,(2) Die für die Vorlage der Prüfnachweise nach
Absatz 1 notwendigen Prüfungen sind nach den Vor-
schriften der Richtlinie 84/449/EWG der Kommission 2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
vom 25. April 1984 zur sechsten Anpassung der Richt- ,,(3) Die für die Vorlage der Prüfnachweise nach den
linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Absätzen 1 und 2 notwendigen Prüfungen sind nach
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstu- international anerkannten wissenschaftlichen Metho-
fung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher den durchzuführen, soweit diese vorliegen. Der An-
Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG meldepflichtige hat vollständige Angaben über die von
Nr. L 251 S. 1) durchzuführen. Der Anmeldepflichtige ihm verwendeten Methoden zu machen. § 4 Abs. 3 gilt
soll andere international anerkannte Prüfmethoden als entsprechend."
1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien- Kraft.
gesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 14. Oktober 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986 1643
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Tufting-lndustrie
(Tufting-lndustrie-Ausbildungsverordnung - TuftAusbV) *)
Vom 15. Oktober 1986
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 11. Kontrollieren und Ausbessern getufteter Roh- und
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 Fertigware,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
12. Mitwirken beim Veredeln getufteter Rohware,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- 13. Mitwirken bei der Fehlererfassung und -auswertung.
ordnet:
§4
§ 1
Ausbildungsberufsbild
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Tufting
im Rahmen einer Stufenausbildung
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
Der Ausbildungsberuf folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - Tufting 1. Berufsbildung,
sowie der darauf aufbauende Ausbildungsberuf
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Tufting
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
werden staatlich anerkannt.
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§2
5. Bearbeiten von Werkstoffen zum Einrichten und In-
Ausbildungsdauer standhalten von Tuftingmaschinen,
Die Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textilmaschi- 6. Maschinenelemente in Tuftingmaschinen,
r.enführer/Textilmaschinenführerin - Tufting dauert
7. Umgehen mit elektrischen und elektronischen Bau-
24 Monate. In dem aufbauenden Ausbildungsberuf Textil-
teilen in Tuftingmaschinen,
mechaniker/Textilmechanikerin - Tufting dauert die Aus-
bildung weitere 12 Monate. 8. Instandhalten der Maschinen und Anlagen,
9. Einrichten und Umrüsten von Tuftingmaschinen,
§3 1O. Veredlungsprozeß und Warenkontrolle.
Ausbildungsberufsbild
Textilmaschinenführer/Textilmaschinenführerin - §5
Tuftlng Ausbildungsrahmenpläne
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: der in der Anlage 1 und die Fertigkeiten und Kenntnisse
1. Berufsbildung, nach § 4 nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung
zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, bildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, von den Ausbildungsrahmenplänen abweichende sach-
4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener- liche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist
gieverwendung, insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
derheiten die Abweichung erfordern.
5. Textile Faserstoffe und Tuftingartikel,
6. Vorbereiten der Polgarne, §6
7. Belegen und Überwachen des Spulengatters, Ausbildungsplan
8. Bedienen und Überwachen von Tuftingmaschinen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
9. Pflegen und Warten der Maschinen, bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
10. Konstruktion von Tuftingartikeln,
§7
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
durchzusehen.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
§8
insgesamt höchstens 5 Stunden 3 Arbeitsproben durch-
Zwischenprüfung führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(1) Während der Berufsausbildung zum Textilmaschi- 1. Auswechseln der Trägerbahn, Antuften des Pol-
nenführer/zur Textilmaschinenführerin - Tufting ist eine materials und Überprüfen des Warenausfalls,
Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes 2. Auswechseln einer Nadel oder eines Greifers oder
durchzuführen. Sie soll am Ende des 1. Ausbildungsjahres eines Messers und Überprüfen der Funktionstüchtig-
stattfinden. keit,
(2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Textilma-
3. Ausbessern von Fertigungsfehlern,
schinenführer/Textilmaschinenführerin - Tufting gilt bei
Fortsetzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden 4. Beurteilen einer Testfärbung.
Ausbildungsberuf Textilmechaniker/Textilmechanikerin -
Tufting als Zwischenprüfung nach § 42 des Berufsbil- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
dungsgesetzes. den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
tik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft
(3) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer- aus folgenden Gebieten in Betracht:
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun-
terricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- 1. Im Prüfungsfach Technologie:
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
wesentlich ist. gieverwendung,
(4) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
b) Auswahl textiler Faserstoffe nach Einsatzgebieten
insgesamt höchstens 3 Stunden 3 Arbeitsproben durch-
von Tuftingartikeln,
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
1. Verbinden gerissener Polgarne durch Knoten, Splei- c) Konstruktion von Tuftingartikeln,
ßen, Kleben und Schweißen sowie Vor- und Nachteile d) Herstellung und Veredlung von Tuftingartikeln,
der verschiedenen Verbindungsarten erläutern, e) Fehler in Tuftingartikeln,
2. Bedienen von Spul- oder Zettelmaschinen, f) Pflegen und Warten von Maschinen;
3. Aufstecken von Garnspulen im Gatter nach vorgegebe-
ner Einzugsanordnung, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
4. Einschießen und Einziehen von Polfäden, a) Berechnung fachspezifischer Kenndaten,
5. Ausbessern einfacher Fehler in getufteter Rohware von b) Produkt- und leistungsbezogene Berechnungen;
Hand und mit Stopfpistole. 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
den Gebieten schriftlich lösen:
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
1. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energie- gene Fälle berücksichtigen.
verwendung,
2. Textile Faserstoffe, (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
3. Konstruktion von Garnen und Zwirnen,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
4. Konstruktion textiler Flächengebilde,
2. im Prüfungsfach
5. Aufbau und Arbeitsweise von Tuftingmaschinen, Technische Mathematik 90Minuten,
6. Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fach- 3. im Prüfungsfach
spezifische Aufgaben. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
gene Fälle berücksichtigen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
(6) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
§9 wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Textilmaschinenführerrrextilmaschinenführerin - mündlichen das doppelte Gewicht.
Tufting
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie das doppelte Gewicht.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986 1645
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig- 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
I
keits- und der Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der Kennt- Skizzen und Bewegungsabläufe;
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht sind. 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
§ 10 sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Tufting gene Fälle berücksichtigen.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 2. im Prüfungsfach
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Technische Mathematik 90 Minuten,
insgesamt höchstens 5 Stunden 2 Arbeitsproben durch- 3. im Prüfungsfach
führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach
1 . Überprüfen der Grundeinstellung einer Tufting-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
maschine und Antuften nach Vorgabe,
2. Einbauen von höchstens 5 Nadel-, Greifer-, Messer- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
und Rietfingermodulen in eine Tuftingmaschine, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
3. Einstellen einer Mustervorrichtung nach Vorgabe und
Überprüfen der Einstellung im Probelauf, · (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
4. Erkennen von Fehlern anhand einer Testfärbung, Fest- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
stellen der Ursachen und Vorschlagen von Beseiti- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
gungsmaßnahmen. geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in mündlichen das doppelte Gewicht.
den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema- (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial- Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und das doppelte Gewicht.
Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Be-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
tracht:
keits- und der Kenntnisprüfung, sowie innerhalb der Kennt-
1. im Prüfungsfach Technologie: nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht sind.
a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
§ 11
b) Grundeinstellungen von Tuftingmaschinen,
Berlin-Klausel
c) Maschinenelemente in Tuftingmaschinen,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
d) elektrische und elektronische Bauelemente in Tuf-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
tingmaschinen;
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) unterschiedliche Maßeinheiten, § 12
b) Übersetzungsverhältnisse, Inkrafttreten
c) Materialeinsatz und Produktionszeit; Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer/zur
Textilmaschinenführerin - Tufting
zeitliche Richtwerte
in Monaten
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a). Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 3 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
C) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Energieverwendung
Entstehungsbränden beschreiben und
(§ 3 Nr. 4)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutz-
einrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986 1647
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Monaten
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 1 3
1 2 3 4
d) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Vermeidung beitragen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Textile Faser- a) ·Arten und Strukturen von Fasern zur
stoffe und Verarbeitung zu Tuftingartikeln erläutern,
Tufti ngarti kel wesentliche Verarbeitungs- und
während der
(§ 3 Nr. 5) Gebrauchsanforderungen nennen
gesamten Ausbildung
b) für Tuftingartikel geeignete Garne und zu vermitteln
Zwirne nach Feinheit und Konstruktion
erläutern
c) Einfluß der Garneigenschaften auf den
Tuftprozeß erläutern, insbesondere Garn-
feinheit, -gleichmäßigkeit, -festigkeit,
-dehnung, -drehung und -drehungsrich-
tung
d) Arten und Struktur von Trägerbahnen zur
Verarbeitung für Tuftingartikel erläutern,
wesentliche Verarbeitungs- und
Gebrauchseigenschaften nennen
e) Tuftingartikel nach Einsatzgebieten nennen
und nach Konstruktionsmerkmalen unter-
scheiden
6 Vorbereiten a) Aufbau und Wirkungsweise von Spul-
der Polgarne maschinen erläutern
(§ 3 Nr. 6)
b) von Hand und mit Knoter Fäden knoten,
spleißen, kleben oder schweißen
c) Vor- und Nachteile der verschiedenen
Faden-Verbindungstechniken erläutern
d) Spulmaschinen bedienen, Fadenb.rüche
beheben, Ein- und Mehrfachfäden
abziehen, Garnkörper auf- und absetzen
e) Einfluß von Fadenreinigung und
2
Fadenspannung beim Spulen auf die Garn-
qualität erläutern
f) Ursachen und Folgen von Fehlern beim
Spulen nennen
g) Fehlerbeseitigung einleiten
h) Vor- und Nachteile des Zettelns von
Polgarnen beschreiben
i) Maschinenlauf und Überwachungseinrich-
tungen kontrollieren
1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
7 Belegen und a) Polgarne aus Materiallager entnehmen
Überwachen des
Spulengatters b) Garnspulen nach Fertigungsvorschrift
auspacken, Signierung der Spinn- und
(§ 3 Nr. 7)
Farbpartien sowie der Hülsenfarbe
beachten
c) Garnspulen nach verschiedenen Einzugs-
anordnungen aufstecken
d) Fadenreserve auf vorgegebenes Maß
schneiden, Anordnung für den Faden-
anfang beachten
e) Polfäden im Gatter suchen, in Fadenleit- 3
röhrchen einschießen und in die Nadeln
einziehen
f) Funktionstüchtigkeit des Gatters, insbe-
sondere der Fadenleitorgane überprüfen
g) Garnspulen im Gatter nachstecken oder
auswechseln, Fadenenden beider Garn-
träger miteinander durch Knoten, Spleißen,
Kleben oder Schweißen verbinden
h) getroffene Auswahl der Verbindungs-
technik begründen
i) Restpartien getrennt halten
8 Bedienen und a) Aufbau und Arbeitsweise von Tufting-
Überwachen von maschinen, insbesondere Funktion der
Tuftingmaschinen Arbeitselemente, beschreiben
(§ 3 Nr. 8)
b) Trägerbahn vorlegen
C) Verarbeitungsverhalten der Trägerbahn
nach Faserart und Konstruktion erläutern
d) Aufmachung und Ablauf der Trägerbahn
kontrollieren 3
e) Tuftingmaschinen an- und abstellen
f) Tuftprozeß bei laufender Maschine über-
wachen, insbesondere Gatter, Maschinen-
lauf, Arbeitselemente, Musterungs- und
Kontrolleinrichtungen auf Funktionstüchtig-
keit kontrollieren
g) Antuften und Fadeneinzug anhand von
Probefärbungen überprüfen
h) falsche Polfäden im Gatter austauschen,
einschießen und in die Tuftingmaschine
einziehen
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986 1649
zeitliche Richtwerte
in Monaten
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
i) Fadenbrüche nach der geeignetsten
Verbindungstechnik beheben
k) Breitenumstellung vornehmen, ins-
besondere Trägerbahnen auswechseln
und Polfäden zu- oder abführen
1) Spannung von Polfäden und Trägerbahn
einstellen und deren Einhaltung laufend 4
kontrollieren
m) Warenausfall mit Vorlagemuster
vergleichen
n) Stichzahl, Einsatzgewicht und Polhöhe
kontrollieren
o) Kontroll- und Anzeigegeräte überwachen
p) Rohwarenrolle oder abgetafelten
Rohwarenstapel abnehmen
q) Produktionsdaten nach betriebsüblichen
Verfahren und Vorschriften erfassen
9 Pflegen a) Maschinen nach Betriebsanleitung
und Warten reinigen und schmieren
1
der Maschinen
b) Schmierstellen aufzeigen, Art der Schmier-
(§ 3 Nr. 9)
stoffe nennen
c) Arbeitselemente kontrollieren, Nadel,
Greifer und Messer auswechseln
1
d) beim Warten des Maschinenparks
mitwirken
10 Konstruktion a) Musterungsmöglichkeiten auf Grund
von Tuftingartikeln verschiedener Einzugsarten nennen
(§ 3 Nr. 10)
b) anhand einfacher unterschiedlicher Muster
Einzugsanordnung feststellen
C) betriebliche Möglichkeiten der Herstellung
von Schlingen- und Velourware nach
Teilung, Dichte und Polhöhe beschreiben
d) anhand einfacher, unbeschichteter Muster
Stichdichte, Stichreihen, Polhöhe,
Konstruktion der Trägerbahn und des 2
Polgarnes sowie Fadeneinzug und
Musterrapport feststellen
e) betriebliche maschinelle Musterungs-
einrichtungen beschreiben
f) betriebliche Veredelungsprozesse von
Rohwaren nach Einsatzgebieten erläutern
g) anhand einfacher betrieblicher Muster
Veredelungsgänge feststellen
1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
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1 2 3 4
11 Kontrollieren und a) Anforderungen an Polgarne und Träger-
Ausbessern getufteter bahnen nennen und Einfluß des Raum-
Roh- und Fertigware klimas auf ihre Laufeigenschaften während
(§ 3 Nr. 11) des Tuftens beschreiben
b) Zweck betrieblicher Eingangskontrollen
erläutern
c) bei Testfärbungen zwecks Sichtbar-
machung falsch getufteter Polfäden
mitwirken
d) Roh- und Fertigware mit Vorlagemuster
vergleichen
3 1
e) Fehlerursachen und Möglichkeiten ihrer
Vermeidung und nachträglichen Behebung
nennen
f) Arbeitsweise von Stopfpistolen erläutern
g) von Hand und mit Stopfpistole Polfaden-
fehler ausbessern
h) unaufgeschnittene Noppen in Velour-
ware durch Auskämmen feststellen
und beseitigen
12 Mitwirken a) Erfordernis der Polgarnverfestigung mit
beim Veredeln der Trägerbahn erläutern'
getufteter Rohware
(§ 3 Nr. 12) b) Zweck von Veredlungsverfahren bei
Tuftingartikeln beschreiben
C) Aufbau und Wirkungsweise betrieblicher
Aggregate, Maschinen und Anlagen zum
Veredeln getufteter Rohware erläutern
d) Warendurchlauf skizzieren
3
e) beim Bedienen und Überwachen der
Maschinen und Anlagen mitwirken
f) Verhalten getufteter Rohware•während
der Veredlung beachten, insbesondere
Festigkeit, Schrumpf und Oberflächen-
veränderung
13 Mitwirken bei a) veredelte Tuftingbahnen auf Fehler
der Fehlererfassung kontrollieren und nach Fehlerarten und
und -auswertung -häufigkeit klassifizieren 1
(§3Nr.13)
b) Fehler erfassen und auswerten
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986 1651
Anlage 2
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Textilmechaniker/zur
Textilmechanikerin - Tufting
zeitliche Richtwerte
in Monaten
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 1 ·2 1 3
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1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassu ngsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Unfallverhütung, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorschriften
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
Energieverwendung b) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Entstehungsbränden beschreiben und
(§ 4 Nr. 4)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Monaten
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutz-
einrichtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
d) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen während der
nennen und zu ihrer Vermeidung beitragen gesamten Ausbildung
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten zu vermitteln
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Bearbeiten a) messen, prüfen, anreißen, körnen, kenn-
von Werkstoffen zeichnen, feilen, sägen, meißeln, scheren,
zum Einrichten bohren, nieten, senken, reiben, gewinde-
und Instandhalten schneiden, biegen, richten, passen und
von Tuftingmaschinen Werkzeuge schleifen
(§ 4 Nr. 5)
b) einfache technische Zeichnungen lesen
und auswerten
c) einfache Maschinenteile und Bewegungs-
abläufe skizzieren
d) Werkzeuge handhaben, insbesondere
Meßlehren, Abziehvorrichtung und
Maschinenwasserwaage
6 Maschinenelemente a) Verwendung und Wirkungsweise von
in Tuftingmaschinen Schrauben und Schraubensicherungen
(§ 4 Nr. 6) erläutern
b) Verwendung und Wirkungsweise von
Federn, Keilen und Stiften erläutern 3
c) Erfordernis von Maschinensicherungen,
insbesondere Abschersicherungen,
beschreiben
d) Verwendung und Wirkungsweise von
Klemm- und Sehrumpfverbindungen
erläutern
e) Verwendung und Wirkungsweise von
Antriebselementen, insbesondere
Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-
und Kurbelgetriebe sowie Kupplungen
erläutern
f) Übersetzungsverhältnisse berechnen
g) Verwendung und Wirkungsweise von
Wälz- und Gleitlagern sowie Dichtungen
erläutern
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986 1653
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Monaten
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
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7 Umgehen mit a) Einsatz und Funktion elektrischer und
elektrischen und elektronischer Bauteile aufzeigen und
elektronischen erklären
Bauteilen
in Tuftingmaschinen b) elektrische und elektronische Geräte ent-
(§ 4 Nr. 7) sprechend den Sicherheitsbestimmungen
handhaben
c) Fehlerbeseitigung an elektrischen und
elektronischen Bauteilen einleiten 2
8 Instandhalten a) vorbeugende Instandhaltung an Maschinen
der Maschinen und Anlagen durchführen
und Anlagen
(§ 4 Nr. 8) b) Störungen an Tuftingmaschinen und
Zusatzeinrichtungen feststellen, Störungs-
ursache ermitteln, Fehler beseitigen oder
Fehlerbeseitigung einleiten
9 Einrichten a) Grundeinstellungen von Tuftingmaschinen
und Umrüsten erläutern
von Tuftingmaschinen
(§ 4 Nr. 9) b) nach Fertigungsvorschrift Tufting-
maschinen ein- und umstellen
c) Arbeitselemente austauschen und aus-
richten 3
d) Rapportlänge, Rietplatten, Riffelwalzen
und Fadenführungsleisten e.instellen
e) Nadelhub, Bettplatte und Presserfuß
einstellen
f) Exzenter für Trägerversatz, gleitende
Nadelplatte und gleitende Nadelbarren
auswechseln und einstellen
g) Musterdatenträger und Muster-
einrichtungen nach Fertigungsvorschrift
auswechseln und einstellen
h) antuften, Warenausfall Oberprüfen, Fehler
feststellen und beseitigen 2
i) Stopfpistole einstellen und warten
k) Maschinenteilungen nach englischen
Maßeinheiten nennen und in metrische
umrechnen
1) Einsatz und Wirkungsweise von Steuer-
und Regeleinrichtungen erläutern
10 Veredelungsprozeß a) beim Einstellen und Kontrollieren von
und Warenkontrolle Veredelungsprozessen mitwirken
(§ 4 Nr. 10) 2
b) Roh- und Fertigwaren auf Einhaltung
der technischen Daten überprüfen,
Abweichungen beurteilen und auswerten
1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bekanntmachung
nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch
Vom 9. Oktober 1986
Nach Artikel 6 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, Artikel 6 jedoch eingefügt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird bekanntgegeben, daß die Anwendung des
Protokolls vom 23. Februar 1968 zur Änderung des Internationalen Abkommens
vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente auf
Grund einer am 16. Juni 1986 notifizierten Erklärung der Nieder I an de nach
Artikel 15 Abs. 1 des Protokolls
mit Wirkung vom 16. September 1986
auf Aruba erstreckt worden ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1162).
Bonn, den 9. Oktober 1986
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Klingsporn
Berichtigung
der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 8. Oktober 1986
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1
S. 1529) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In§ 19 h Abs. 1 Satz 1 muß es statt „verwender" richtig
,,verwendet" heißen.
2. In§ 21 Abs. 1 Satz 2 muß es im zweiten Halbsatz statt
,,Unverletztlichkeit" richtig „Unverletzlichkeit" heißen.
3. Dem§ 36 b Abs. 1 ist folgender Satz 2 anzufügen:
„Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind
zu beachten."
4. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 muß es statt „vollziehbaren
Anforderung" richtig „vollziehbaren Anordnung" heißen.
Bonn, den 8. Oktober 1986
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Roth
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1986 1655
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 17. Oktober 1986
Tag I n h a It Seite
8. 10. 86 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen für den
Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 926
16. 9. 86 Bekanntmachung des deutsch-koreanischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928
16. 9. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931
23. 9. 86 Bekanntmachung einer Berichtigung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für
Tourismus (WTO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 932
24. 9. 86 Bekanntmachung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . 933
24. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Feststellung der mütter-
lichen Abstammung nichtehelicher Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
26. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . 934
26. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
26. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
30. 9. 86 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . 936
1. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
3. 10. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
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1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück• Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 428. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 192 vom 15. Oktober 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 192 vom 15. Oktober 1986 kann zum Preis von 4,85 DM
(3,95 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.