1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zweite Rechtsbereinigungsverordnung
Vom 8. Oktober 1986
Es wird (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
- hinsichtlich des Artikels 1 vom Bundesminister für Wirt- der Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der vom
schaft auf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeord- 1. November 1986 an geltenden Fassung im Bundes-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom gesetzblatt bekanntmachen.
1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97),
- hinsichtlich des Artikels 2 vom Bundesminister für Ver-
kehr auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 58 Artikel 2
Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in Verordnung über den Betrieb
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von
denen§ 57 Abs. 1 durch§ 70 Abs. 2 des Gesetzes vom In § 43 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom
- hinsichtlich des Artikels 3 vom Bundesminister für Arbeit 21. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1
und Sozialordnung auf Grund der §§ 26 und 72 Abs. 3 der Verordnung vom 13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428)
des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 geändert worden ist, werden nach den Worten „ Unter-
(BGBI. 1 S. 965) nehmer, die" die Worte „im Zeitpunkt der Bewilligung der
Ausnahme" gestrichen.
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 3
Artikel 1
Verordnung über das Verbot
Ausländer-Reisegewerbeverordnung
der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren
(1) Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas- mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten
sung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
§ 1 Abs. 3 und 4 und § 2 der Verordnung über das
Verbot c;ter Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren
vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt
mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964
geändert:
(BGBI. 1 S. 262), die durch das Gesetz vom 12. April 1976
1. § 3 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 965) geändert worden ist, werden gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
1980 (BGBI. 1 S. 1754; 1981 1 S. 1245), geändert Artikel 4
durch die Verordnung vom 24. September 1981 Berlin-Klausel
(BGBI. 1 S. 1042)," gestrichen, der Punkt durch ein
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt;
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
b) in Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 5 ange- ordnung, § 66 des Personenbeförderungsgesetzes und
fügt: § 71 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im
„5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Land Berlin.
Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.";
Artikel 5
c) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;
Inkrafttreten
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
2. § 6 wird aufgehoben. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1635
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung
Vom 9. Oktober 1986
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Zweiten Rechtsbereinigungsverordnung
vom 8. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1634) wird nachstehend der Wortlaut der
Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der ab 1. November 1986 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1351 ),
2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 8 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),
3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),
4. den am 1. November 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 55 d Abs. 2 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978
(BGBI. 1 S. 97).
Bonn, den 9. Oktober 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Verordnung
über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
(Ausländer-Reisegewerbeverordnung - AuslReiseGewV)
§ 1 §3
Geltungsbereich Besondere Versagungsgründe
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Aus- (1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn
länder gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit
1. der Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche
nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Recht-
Erlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbe-
setzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften
etwas anderes bestimmt ist. Im übrigen gelten die Vor- rechtigung) nicht besitzt,
schriften des Titels III der Gewerbeordnung. 2. dem Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche
Erlaubnis (Nummer 1) unter Auflagen erteilt ist, die
(2) Die §§ 2 bis 7 sind auf die Ausübung des Reise- einer Ausübung des Reisegewerbes entgegenstehen,
gewerbes durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht anzu- 3. ein Bedürfnis für die Ausübung des beabsichtigten
wenden. Reisegewerbes in dem jeweiligen Geltungsbereich der
Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) nicht besteht,
§2
4. dem Antragsteller, soweit er das Reisegewerbe nicht
Reisegewerbekarte
im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausübt,
Eine Reisegewerbekarte ist auch in den Fällen des nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförde-
§ 55 a der Gewerbeordnung erforderlich. rungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt ist,
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
es sei denn, daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnisver- bezeichnete Reisegewerbe im Bereich des jeweiligen Lan-
ordnung keiner Erlaubnis bedarf, oder des auszuüben, im Falle einer begrenzten Aufenthaltser-
laubnis nur in deren Geltungsbereich.
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
steller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt. §Sa
Die Reisegewerbekarte kann versagt werden, wenn der Die Vorschriften des§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 5 gelten
Antragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung kei- nicht für
nen festen Wohnsitz hat.
1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit min-
(2) Von der Bedürfnisprüfung kann abgesehen werden, destens 1O Jahren im Geltungsbereich dieser Verord-
wenn der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt seit nung haben, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis ohne
mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser Verord- räumliche und zeitliche Beschränkung oder die Aufent-
nung hat. haltsberechtigung erteilt ist,
§4 2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesge-
Steuerheft
biet,
Die Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in der 3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
Regel von der Vorlage des Steuerheftes (§ 22 Abs. 5 des tungsbereich dieser Verordnung haben und als Asylbe-
Umsatzsteuergesetzes) oder einer Bescheinigung des rechtigte im Sinne des Asylverfahrensgesetzes aner-
Finanzamtes über die Befreiung von der Führung eines kannt sind,
Steuerheftes (§ 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
ordnung) abhängig gemacht werden. 4. Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maß-
nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
§5 genommene Flüchtlinge,
Geltungsdauer und Geltungsbereich 5. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mitgliedern
der Reisegewerbekarte der von ihrem Heimatgebiet (Entsendestaat) im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung stationierten Streit-
(1) Die Reisegewerbekarte darf nur für die Dauer der kräfte, bei Mitgliedern des die Streitkräfte begleitenden
Aufenthaltserlaubnis, höchstens jedoch für die Dauer und bei ihnen beschäftigten Zivilpersonals (ziviles
eines Jahres erteilt werden; die Geltungsdauer kann auf Gefolge) und bei den Angehörigen von Mitgliedern der
bestimmte Tage beschränkt werden. Ist eine Aufenthalts- Streitkräfte oder des zivilen Gefolges ausüben.
erlaubnis nicht erforderlich, so darf die Reisegewerbekarte
ebenfalls höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt §6
werden.
(weggefallen)
(2) Sofern der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt
seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser
§7
Verordnung hat, kann die Reisegewerbekarte abweichend
von Absatz 1 für die Dauer von höchstens drei Jahren Ordnungswidrigkeit
erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
(3) Die Reisegewerbekarte berechtigt den Inhaber, das stabe a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder
in ihr bezeichnete Reisegewerbe in dem Bezirk derjenigen fahrlässig ein Reisegewerbe außerhalb des Geltungsbe-
Behörde auszuüben, die sie erteilt hat. Wird jedoch die reiches der ihm erteilten Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3
Reisegewerbekarte von Behörden kreisangehöriger und 4) ausübt.
Gemeinden oder sonstigen Behörden ausgestellt, deren §8
Bezirk kleiner als das Gebiet ihres Kreises ist, so gilt die
Reisegewerbekarte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Aus- Berlin-Klausel
übung des Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Inhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen Bezirk tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten
zuständige Behörde auf der Reisegewerbekarte deren Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom
Ausdehnung auf ihren Bezirk bescheinigt hat; Satz 2 gilt 5. Februar 1960 (BGBI. 1 S. 61) auch im Land Berlin.
entsprechend. In den Fällen des Satzes 3 finden die Vor-
schriften des § 3 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§9
(4) In den Ländern Berlin, Hamburg und im Saarland
berechtigt die Reisegewerbekarte den Inhaber, das in ihr (Inkrafttreten)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1637
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Oktober 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von gresses der Deutschen Gesellschaft für Innere
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Medizin"
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 26. bis 30. April 1987 -in Wiesbaden
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 12. ,,INFOBASE '87 - Internationale Ausstellung und
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II Kongreß für Informationsmanagement"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 12. bis 14. Mai 1987 in Frankfurt
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 13. ,,MICRO COMPUTER '87 - Internationale Frankfurter
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Microcomputer-Messe"
vom 19. bis 23. Mai 1987 in Frankfurt
1. ,,SPIEL '86 - Internationale Spieltage" 14. ,,LIGNA HANNOVER '87 - Internationale Fachmesse
vom 23. bis 26. Oktober 1986 in Essen für Maschinen und Ausrüstung der Holz- und Forst-
2. ,,heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- und wirtschaft"
Haustextilien" vom 27. Mai bis 2. Juni 1987 in Hannover
vom 14. bis 17. Januar 1987 in Frankfurt 15. ,,DACH+ WAND- Internationale Fachmesse Dach-,
3. ,,38. Internationale Spielwarenmesse mit Fachmesse Wand- und Abdichtungstechnik"
Modellbau, Hobby und Basteln" vom 28. bis 31. Mai 1987 in Frankfurt
vom 5. bis 11 . Februar 1987 in Nürnberg 16. ,,TECHTEXTIL - Internationale Fachmesse für den
4. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fachmesse Markt technischer Textilien"
Musikinstrumente, Orchesterelektronik, Musikzube- vom 2. bis 4. Juni 1987 in Frankfurt
hör, Musikalien" 17. ,,Huhn & Schwein '87 - Internationale Fachausstel-
vom 7. bis 11. Februar 1987 in Frankfurt lung für Geflügel- und Schweineproduktion"
5. ,,didacta '87 - Die internationale Bildungsmesse" vom 24. bis 27. Juni 1987 in Hannover
vom 16. bis 20. Februar 1987 in Hannover 18. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale
6. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale Fachmesse für Konsumgüter"
Fachmesse für Konsumgüter" vom 22. bis 26. August 1987 in Frankfurt
vom 21. bis 25. Februar 1987 in Frankfurt 19. ,,52. IAA - Internationale Automobil-Ausstellung"
7. ,,Hannover-Messe CeBIT '87 - Welt-Centrum der vom 10. bis 20. September 1987 in Frankfurt
Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik" 20. ,,Public Design - Internationale Fachmesse für Um-
vom 4. bis 11. März 1987 in Hannover weltgestaltung"
8. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär- Heizung - vom 14. bis 17. Oktober 1987 in Frankfurt
Klima" 21. ,,marketing services '87 - Messe für erfolgreiches
vom 17. bis 21 . März 1987 in Frankfurt Verkaufen"
9. ,,Hannover-Messe Industrie '87" vom 21. bis 24. Oktober 1987 in Frankfurt
vom 1 . bis 8. April 1987 in Hannover 22. ,,58. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
1O. ,,57. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei- dungstextilien"
dungstextilien" vom 27. bis 29. Oktober 1987 in Frankfurt
vom 5. bis 7. April 1987 in Frankfurt 23. ,,Agritechnika - Internationale DLG-Fachausstellung
11 . ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und medizi- für Agrartechnik mit Zubehör und Ersatzteilwesen"
nisch-technischen Industrie anläßlich des 93. Kon- vom 24. bis 28. November 1987 in Frankfurt
Bonn, den 6. Oktober 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 10. Oktober 1986
Tag I n h a It Seite
1. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 O
9. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen . . . . . . . . . . . . 918
9. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung geric1'tlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie des Protokolls
über die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
9. 9. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
10. 9. 86 Berfchtigung der Bekanntmachung des Übereinkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Astrophysik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 921
11. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
12. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
16. 9. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1639
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
2. 10. 86 Achtundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 13 945 (185 4. 10. 86) 5. 10. 86
11. 9. 86 Achtundneunzigste Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 13 945 (185 4. 10. 86) 23. 10. 86
96-1-2-98
1. 10. 86 Verordnung Nr. 22/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 073 (187 8. 10. 86) 20. 10. 86
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
9. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2789/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen Spinnfäden und für
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Polyäthylen oder Poly-
propylen der Warenkategorie Nr. 33 (Kennziffer 40.0330) mi~ Ursprung in
Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 257/33 10. 9. 86
9. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2790/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern der Warenkategorie Nr. 37 (Kennziffer 40.0370) mit
Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 257/35 10. 9. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2791/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 679/85 des Rates hinsichtlich des Vordruck-
musters für das Einheitspapier L 263/1 15. 9. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2792/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2855/85 hinsichtlich der Durchführungsvorschrif-
ten zu dem Muster des im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu
verwendenden Anmeldungsvordrucks L 263/59 15. 9. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission über die bei Verwen-
dung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85
und (EWG) Nr. 222/77 des Rates vorgesehenen Vordrucke zu gebrau-
chenden Code L 263/74 15. 9. 86
1625
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1986 Nr. 53
Tag Inhalt Seite
3. 10. 86 Verordnung zur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften 1625
190-1, 190-1-2
6. 10. 86 Neufassung der Kriegswaffenliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1629
190-1
8. 10. 86 Zweite Rechtsbereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1634
7105-1, 9240-1-2, 8051-1-4
9. 10. 86 Neufassung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1635
7105-1
6. 10. 86 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . 1637
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1638
VerkündungenimBundesanz~ger .. . . . ........ ...... ........ ........... ... . . . ... .. . ... 1639
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1639
Verordnung
zur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften
Vom 3. Oktober 1986
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 12 Abs. 7 und des § 14 maßgebenden Bestimmungen der Anlagen II bis IV
Abs. 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen auch Satz 2 der Einleitung der Anlage II zum Protokoll
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Nr. III".
190-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 3. Die Überschrift des Abschnitts IV in Teil A wird wie
folgt gefaßt:
Artikel 1 „IV. Rohrwaffen
mit einem Kaliber von mehr als 90 Millimetern und
Die Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon-
zugehörige Munition".
trolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. August 1973 (BGBI. 1S. 1052) wird wie
folgt geändert: 4. Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
„ 11 . Lenkflugkörper
1. Die Überschrift des Teils A wird wie folgt gefaßt: (Vergleiche Anlage IV Nummer 3)".
„Kriegswaffen, die auch vom Rüstungskontrollamt der
Westeuropäischen Union zu kontrollieren sind 5. Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
(gemäß Protokoll Nr. III nebst Anlagen I bis IV zum ,, 14. Minen aller Art, ausgenommen Panzerabwehr-
revidierten Brüsseler Vertrag vom 23. Oktober 1954 - minen und Schützenabwehrminen
BGBI. 1955 II S. 266 - , zuletzt geändert durch den (Vergleiche Anlage IV Nummer 5)".
Beschluß des Rates der Westeuropäischen Union
vom 27. Juni 1984 - BGBI. 1984 II S. 680)". 6. Nummer 17 wird wie folgt gefaßt:
„ 17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem
2. Vor Abschnitt I des Teils A wird folgender Satz einge-
Gesamtgewicht von mehr als 10 metrischen
fügt:
Tonnen einschließlich der gepanzerten kampf-
,,Für die Begriffsbestimmung der Waffen der Num- unterstützenden Fahrzeuge
mern 1 bis 6 gilt neben den für diese Nummern (Vergleiche Anlage IV Nummer 7)".
1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7. Nummer 20 wird wie folgt gefaßt: d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme
„20. Kriegsschiffe mit einer Typverdrängung von derjenigen, die als Modell vor dem 2. Sep-
mehr als 1 500 Tonnen, gerechnet in Tonnen tember 1945 bei einer militärischen Streitkraft
von 1 016 kg, einschließlich solcher, die für die eingeführt worden sind, und der Jagd- und
Ausbildung verwendet werden Sportgewehre".
(Vergleiche Anlage IV Nummer 8 a)".
16. Nummer 30 wird wie folgt gefaßt:
8. Der Klammerzusatz in Nummer 21 wird wie folgt ge- ,,30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Gra-
faßt: natpistolen".
,,(Vergleiche Anlage IV Nummer 8 b)".
17. Nummer 31 wird wie folgt gefaßt:
9. Der Klammerzusatz in Nummer 22 wird wie folgt ge- „31. a) Munition für die Waffen der Nummer 28
faßt:
b) Munition für die Waffen der Nummer 29 Buch-
,,(Vergleiche Anlage IV Nummer 8 c)". staben a, c und d, ausgenommen Patronen-
munition mit Vollmantelweichkerngeschoß,
10. Nummer 25 wird wie folgt gefaßt: sofern das Geschoß keine Zusätze, insbeson-
dere einen Lichtspur-, Brand- oder Spreng-
,,25. vollständige Kampfflugzeuge, wenn sie minde- satz, enthält oder sofern Patronenmunition
stens eines der folgenden Merkmale besitzen: gleichen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere verwendet wird
über Zielauffassung, Feuerleitung und ent- c) Munition für die Waffen der Nummer 30
sprechende Schnittstellen zur Avionik ver-
fügt, d) Gewehrgranaten".
2. integrierte elektronische Kampfmittel, 18. Die Überschrift des Abschnitts II in Teil B wird wie folgt
3. integriertes elektronisches Kampfführungs- gefaßt:
system
,,II. leichte Panzerabwehrwaffen,
(Vergleiche Anlage IV Nummer 11 a)". Werfer, zugehörige Munition, Startanlagen
und Geräte".
11 . Nummer 26 wird wie folgt gefaßt:
„26. Zellen für die Waffen der Nummer 25 19. Nummer 32 wird wie folgt gefaßt:
(Vergleiche Anlage IV Nummer 11 b)". ,,32. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzer-
abwehrwaffen".
12. Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:
,,27. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentrieb- 20. Nummer 33 wird wie folgt gefaßt:
werke für die Waffen der Nummer 25 „33. a) Flammenwerfer
(Vergleiche Anlage IV Nummer 11 c)".
b) Handflammpatronen".
13. Die Überschrift des Abschnitts I in Teil B wird wie folgt
gefaßt:
21. Nummer 34 wird wie folgt gefaßt:
„1. Rohrwaffen ,,34. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Land-
mit einem Kaliber bis zu 90 Millimetern minen".
und zugehörige Munition".
22. Nummer 35 wird wie folgt gefaßt:
14. Nummer 28 wird wie folgt gefaßt: „35. a) Raketenwerfer einschließlich der tragbaren
„28. a) Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art und für Abfeuereinrichtungen für ungelenkte Flug-
jeden Verwendungszweck körper
b) Startanlagen und Startgeräte für die Waffen
b) Maschinenkanonen". der Nummern 11, 13 und 39, soweit nicht
unter Buchstabe a erfaßt, einschließlich der
15. Nummer 29 wird wie folgt gefaßt: tragbaren Abfeuereinrichtungen für gelenkte
Flugkörper zur Panzer- und Fliegerabwehr".
„29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche
mit Wasserkühlung, 23. Nummer 36 wird wie folgt gefaßt:
b) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, ,,36. Munition für die Waffen der Nummern 32 und 34,
die als Modell vor dem 1. September 1939 soweit nicht bereits in den Nummern 14 und 40
bei einer militärischen Streitkraft eingeführt enthalten".
worden sind,
c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen 24. Nummer 37 wird in Abschnitt III des Teils B mit der
solche, die als Modell vor dem 2. September erweiterten Überschrift: ,,Torpedos, Flugkörper, Mi-
1945 bei einer militärischen Streitkraft einge- nen, Bomben und eigenständige Munition" über-
führt worden sind, nommen.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1627
25. Nummer 38 wird wie folgt gefaßt: 37. Nummer 51 wird wie folgt gefaßt:
,,38. a) Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoff- „51. a) Submunition
teil) b) Submunition ohne Zünder
b) Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechts- für die Waffen der Nummern 9, 11, 13, 15, 31
kopf - Sprengstoffteil - und ohne Zielsuch- Buchstabe a und der Nummern 39, 41 und 53".
kopf)".
38. Nummer 52 wird von Abschnitt V des Teils B nach
26. Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:
Abschnitt IV übernommen und wie folgt gefaßt:
,,40. Panzerabwehrminen und Schützenabwehr-
„52. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der
minen".
Nummern 7 und 28".
27. Nummer 41 wird wie folgt gefaßt:
39. Abschnitt V des Teils B wird wie folgt gefaßt:
,,41 . Bomben aller Art; soweit nicht bereits in Num-
„V. Dispenser
mer 15 enthalten, einschließlich der Wasser-
bomben". 53. Dispenser zur systematischen Verteilung von
Submunition
28. Nummer 43 wird wie folgt gefaßt: 54. - 63. (aufgehoben)".
„43. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen
sowie sprengtechnische Minenräummittel". 40. Nummer 64 wird wie folgt gefaßt:
,,64. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamt-
29. Die Überschrift des Abschnitts IV in Teil B wird wie gewicht bis zu 10 metrischen Tonnen, ein-
folgt gefaßt: schließlich der gepanzerten kampfunterstützen-
,,IV. Rohre, Verschlüsse, den Fahrzeuge".
gepanzerte Selbstfahrlafetten, Teile von Flugkörpern
und von Munition". 41. Nummer 65 wird wie f~lgt gefaßt:
„65. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für
30. Nummer 44 wird wie folgt gefaßt: den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6
„44. a) Rohre für die Waffen der Nummern 7, 28 entwickelt sind".
und 29
42. Nummer 66 wird wie folgt gefaßt:
b) Trommeln für Maschinenkanonen".
„66. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 16, 17
31. Nummer 45 wird wie folgt gefaßt: und 64".
„45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 28
43. Die Überschrift des Abschnitts VII in Teil B wird wie
und 29".
folgt gefaßt:
„VII. Kriegsschiffe
32. In Nummer 46 wird die Verweisung auf die Waffen der und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge".
Nummer 10 ersetzt durch die Verweisung auf die
Waffen der Nummer 11 . 44. Nummer 69 wird wie folgt gefaßt:
„69. Kriegsschiffe mit einer Typverdrängung bis zu
33. Nummer 47 wird wie folgt gefaßt: 1 500 Tonnen, gerechnet in Tonnen von
„47. a) Treibladungen für die Waffen der Nummern 1 016 kg, einschließlich solcher, die für die Aus-
9, 31 Buchstabe a und der Nummer 36 bildung verwendet werden, soweit diese Kriegs-
schiffe nicht bereits in den Nummern 22 und 23
b) Triebwerke für die Waffen der Nummern 11,
13 und 39". enthalten sind".
45. Nummer 72 wird wie folgt gefaßt:
34. Nummer 48 wird wie folgt gefaßt:
,,72. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger,
„48. Zünder für die Waffen der Nummern 9, 11, 13 bis
Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampf-
15, 31 Buchstaben a, c und d und der Nummern
boote".
36, 37, 39 bis 43 und 51, ausgenommen Treib-
ladungsanzünder". 46. Nummer 74 wird wie folgt gefaßt:
35. Nummer 49 wird wie folgt gefaßt: ,, 74. Landungsboote, Landungsschiffe".
„49. Geschosse für die Waffen der Nummern 9, 31 47. Nummer 75 wird wie folgt gefaßt:
Buchstabe a und der Nummer 36".
,,75. Tender, Munitionstransporter".
36. Nummer 50 wird wie folgt gefaßt:
48. Nummer 76 wird wie folgt gefaßt:
,,50. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 9,
11, 15, 31 Buchstabe a und der Nummern 37, 41 ,, 76. Rümpfe für die Waffen der Nummern 20 bis 23,
und 51 ". 69, 72, 74 und 75".
1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
49. Abschnitt VIII in Teil B wird wie folgt gefaßt: (8) Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächli~
chen Gewalt über Schußwaffen an Stelle von Genehmi-
„VI 11. Kampfhubschrauber gungen nach § 2 Abs. 2 des Kriegswaffenkontrollgeset-
'78. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines zes auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaub-
der folgenden Merkmale besitzen: nisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der
Stationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweit-
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere schriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheini-
über Zielauffassung, Feuerleitung und ent- gungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu
sprechende Schnittstellen zur Avionik verfügt, nehmen."
2. integrierte elektronische Kampfmittel, Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.
3. integriertes elektronisches Kampfführungs-
system 3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
79. Zellen für die Waffen der Nummer 78". ,,(3) § 9 Abs. 9 gilt entsprechend."
50. Die Nummern 10, 12, 24, 70, 71, 73, 77 und 77 a 4. In § 13 Abs. 2 wird die Verweisung auf die Nummer 12
werden aufgehoben. der Kriegswaffenliste gestrichen und die Verweisung
auf die Nummer 38 der Kriegswaffenliste ersetzt durch
Artikel 2 die Verweisung auf die Nummer 36.
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Artikel 3
über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 190-1-2, veröffent- Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti- Kriegswaffenliste in der vom 1. Januar 1987 an geltenden
kel 2 der Verordnung vom 3. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 966), Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
wird wie folgt geändert:
1 . § 9 Abs. 4 Nr. 1O wird wie folgt gefaßt:
„10. Tag des Zugangs oder Abgangs od!i3r Tag der Artikel 4
Beförderung".
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft,
2. In § 9 werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt:
soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
,,(7) Wird das Kriegswaffenbuch mit Hilfe der automa-
tischen Datenverarbeitung geführt, so sind die Daten- (2) Folgende in Nummer 29 der Kriegswaffenliste aus-
sätze mit den für das Kriegswaffenbuch erforderlichen genommenen Schußwaffen werden erst an dem Tage aus
Angaben unverzüglich zu speichern, fortlaufend zu der Kriegswaffenliste gestrichen, an dem das Dritte Gesetz
numerieren und nach Ablauf eines jeden Monats in zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen Arti-
Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck ist in Kartei- kel 5 Satz 1 in Kraft tritt:
form vorzunehmen. Angaben ohne Zahlen dürfen ver- a) wassergekühlte Maschinengewehre
schlüsselt werden, wenn dem Ausdruck ein Verzeich-
nis zur Entschlüsselung beigegeben wird. Bestände b) Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. Septem-
sind auf den nächsten Monat vorzutragen. Das Bun- ber 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt
desamt für gewerbliche Wirtschaft ist berechtigt, abwei- ' worden sind,
chend von Satz 1 den Ausdruck der im laufenden c) vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die
Monat gespeicherten Angaben und die Vorlage der als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militä-
Klarschrift jederzeit zu verlangen. rischen Streitkraft eingeführt worden sind.
Bonn, den 3. Oktober 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1629
Bekanntmachung
der Neufassung der Kriegswaffenliste
Vom 6. Oktober 1986
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung kriegswaffenkontroll-
rechtlicher Vorschriften vom 3. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1625) wird nachstehend
der Wortlaut der Kriegswaffenliste in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Kriegswaffenliste vom 29. August 1973
(BGBI. 1 S. 1052),
2. den nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden
Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 190-1, veröffentlichten bereinigten Fassung erlassen.
Bonn, den 6. Oktober 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kriegswaffenliste
Teil A
Kriegswaffen,
die auch vom Rüstungskontrollamt der Westeuropäischen Union
zu kontrollieren sind
(gemäß Protokoll Nr. III nebst Anlagen I bis IV zum revidierten Brüsseler Vertrag vom
23. Oktober 1954 - BGBI. 1955 II S. 266 -, zuletzt geändert durch den Beschluß des
Rates der Westeuropäischen Union vom 27. Juni 1984 - BGBI. 1984 II S. 680)
Für die Begriffsbestimmung der Waffen der Nummern 1 R1 bedeutet eine Methylgruppe
bis 6 gilt neben den für diese Nummern maßgebenden R2 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe
Bestimmungen der Anlagen II bis IV auch Satz 2 der Ra bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-
Einleitung der Anlage II zum Protokoll Nr. III. kettig oder verzweigt sein kann, einschließlich
cycloaliphatischer Reste
1. Atomwaffen
c) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylamino-
(vergleiche Anlage II Abschnitt I; äthyl)-alkylester
Anlage IV Nummer 1 a) (Amitone) der Formel
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive
Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind,
solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Mas-
senzerstörungen, Massenschäden oder Massenver-
giftungen hervorrufen können
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen,
die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe R1 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe
bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, sofern R2 , Ra, R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cyclo-
nicht nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 alkylgruppen; Ra und R4 können zu
Genehmigungen erteilt sind einem cycloaliphatischen Ring ge-
schlossen sein
II. Chemische Waffen Die das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom verbin-
(vergleiche Anlage II Abschnitt II; dende Äthylengruppe kann methylsubstituiert sein
Anlage IV Nummer 1 c) d) 2,2' -Dichlordiäthylsulfid
(Schwefellost) der Formel
3. chemische Kampfstoffe
a) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride /CH 2 -CH 2 -CI
(insbesondere Sarin) der Formel
s" CH 2 -CH 2 -CI
e) 2,2' ,2"-Trichlortriäthylamin
(Stickstofflost) der Formel
/CH 2 -CH 2 -CI
R1 bedeutet eine Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlen-
stoffatomen N-CH 2 -CH 2 -CI
R2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad- "CH 2 -CH 2 -CI
kettig oder verzweigt sein kann, einschließlich
cycloaliphatischer Reste und Gemische, die Stickstofflost enthalten
b) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester f) 2-Chlorvinylarsindichlorid der Formel
(insbesondere Tabun) der Formel Cl - CH = CH - As = Cl2
2,2' -Dichlordivinylarsinchlorid der Formel
(Cl - CH = CHh = As - Cl
2,2' ,2"-Trichlortrivinylarsin der Formel
(Cl - CH = CH)a = As
(Lewisite)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1631
4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt 19. Türme aus Panzerplatten und/oder Gußstahl für die
sind, die in Nummer 3 genannten chemischen Kampf- Waffen der Nummer 16
stoffe für militärische Zwecke zu verwenden (vergleiche Anlage IV Nummer 6 b)
III. Biologische Waffen
VII. Kriegsschiffe
(vergleiche Anlage II Abschnitt III;
Anlage IV Nummer 1 b) 20. Kriegsschiffe mit einer Typverdrängung von mehr als
1 500 Tonnen, gerechnet in Tonnen von 1 016 kg,
5. biologische Kampfmittel einschließlich solcher, die für die Ausbildung ver-
a) schädliche Insekten oder deren toxische Produkte wendet werden
b) andere lebende oder tote Organismen oder deren (vergleiche Anlage IV Nummer 8 a)
toxische Produkte 21 . Unterseeboote
6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt (vergleiche Anlage IV Nummer 8 b)
sind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampf-
22. Kriegsschiffe, die auf andere Weise als durch Dampf-
mittel für militärische Zwecke zu verwenden
maschinen, Diesel- oder Benzinmotoren oder Gas-
turbinen angetrieben werden, soweit nicht bereits in
IV. Rohrwaffen den Nummern 20 und 21 enthalten
mit einem Kaliber von mehr als 90 Millimetern (vergleiche Anlage IV Nummer 8 c)
und zugehörige Munition
23. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit
7. Kanonen, Haubitzen und Mörser jeder Art und für von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen aus-
jeden Verwendungszweck gerüstet sind
(vergleiche Anlage IV Nummer 2) (vergleiche Anlage IV Nummer 8 d)
8. höhenrichtbare Massen für die Waffen der Nummer 7
(vergleiche Anlage IV Nummer 2) VIII. Kriegsluftfahrzeuge
9. Munition für die Waffen der Nummer 7 24. (weggefallen)
(vergleiche Anlage IV Nummer 10)
25. vollständige Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens
eines der folgenden Merkmale besitzen:
V. Flugkörper, Minen und Bomben 1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über
Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende
10. (weggefallen)
Schnittstellen zur Avionik verfügt,
11. Lenkflugkörper 2. integrierte elektronische Kampfmittel,
(vergleiche Anlage IV Nummer 3)
3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem
12. (weggefallen) (vergleiche Anlage IV Nummer 11 a)
13. sonstige Flugkörper mit Eigenantrieb von mehr als 26. Zellen für die Waffen der Nummer 25
15 Kilogramm Gewicht in betriebsbereitem Zustand (vergleiche Anlage IV Nummer 11 b)
(vergleiche Anlage IV Nummer 4)
27. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für
14. Minen aller Art, ausgenommen Panzerabwehrminen die Waffen der Nummer 25
und Schützenabwehrminen (vergleiche Anlage IV Nummer 11 c)
(vergleiche Anlage IV Nummer 5)
15. Fliegerbomben mit einem Gewicht von mehr als
1 000 Kilogramm Teil B
(vergleiche Anlage IV Nummer 9)
Sonstige Kriegswaffen
1. Rohrwaffen
VI. Kampffahrzeuge
mit einem Kaliber bis zu 90 Millimetern
16. Kampfpanzer und zugehörige Munition
(vergleiche Anlage IV Nummer 6) 28. a) Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art und für
17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Ge- jeden Verwendungszweck
samtgewicht von mehr als 10 metrischen Tonnen b) Maschinenkanonen
einschließlich der gepanzerten kampfunterstützenden
Fahrzeuge 29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit
Wasserkühlung, *)
(vergleiche Anlage IV Nummer 7)
b) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als
18. höhenrichtbare Massen für die Waffen der Nummer 16 Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militä-
(vergleiche Anlage IV Nummer 6 a) rischen Streitkraft eingeführt worden sind, *)
1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche, 40. Panzerabwehrminen und Schützenabwehrminen
die als Modell vor dem 2. September 1945 bei
einer militärischen Streitkraft eingeführt worden 41 . Bomben aller Art, soweit nicht bereits in Nummer 15
sind,*) enthalten, einschließlich der Wasserbomben
d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjeni- 42. Handgranaten
gen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei
43. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie
einer militärischen Streitkraft eingeführt worden
sprengtechnische Minenräummittel
sind, und der Jagd- und Sportgewehre *)
30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granat-
pistolen
IV. Rohre, Verschlüsse, gepanzerte Selbstfahrlafetten,
31. a) Munition für die Waffen der Nummer 28 Teile von Flugkörpern und von Munition
b) Munition für die Waffen der Nummer 29 Buch- 44. a) Rohre für die Waffen der Nummern 7, 28 und 29
staben a, c und d, ausgenommen Patronenmuni-
tion mit Vollmantelweichkerngeschoß, sofern das b) Trommeln für Maschinenkanonen
Geschoß keine Zusätze, insbesondere einen Licht- 45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 28 und 29
spur-, Brand- oder Sprengsatz, enthält oder sofern
Patronenmunition gleichen Kalibers für Jagd- oder 46. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 11 , 13, 37
Sportzwecke verwendet wird, und 39 sowie Sprengladungen für die Waffen der
Nummern 14 und 40
c) Munition für die Waffen der Nummer 30
d) Gewehrgranaten 47. a) Treibladungen für die Waffen der Nummern 9, 31
Buchstabe a und der Nummer 36
b) Triebwerke für die Waffen der Nummern 11, 13
*) Wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als
Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt und 39
worden sind (Buchstabe b), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als
Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt 48. Zünder für die Waffen der Nummern 9, 11, 13 bis 15,
worden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tage aus der Kriegswaffen-
liste gestrichen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß
31 Buchstaben a, c und d und der Nummern 36,
dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt (vergleiche näher Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung 37, 39 bis 43 und 51, ausgenommen Treibladungs-
zur Änderung kriegswaffenkontrollrechtlicher Vorschriften vom 3. Oktober 1986, anzünder
BGBI. 1 S. 1625).
49. Geschosse für die Waffen der Nummern 9, 31 Buch-
stabe a und der Nummer 36
II. leichte Panzerabwehrwaffen, Werfer, 50. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 9, 11, 15,
zugehörige Munition, Startanlagen und Geräte 31 Buchstabe a und der Nummern 37, 41 und 51
32. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehr- 51. a) Submunition
waffen
b) Submunition ohne Zünder
33. a) Flammenwerfer
für die Waffen der Nummern 9, 11, 13, 15, 31 Buch-
b) Handflammpatronen stabe a und der Nummern 39, 41 und 53
34. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen 52. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der
Nummern 7 und 28
35. a) Raketenwerfer einschließlich der tragbaren Ab-
feuereinrichtungen für ungelenkte Flugkörper
b) Startanlagen und Startgeräte für die Waffen der
Nummern 11, 13 und 39, soweit nicht unter Buch- V. Dispenser
stabe a erfaßt, einschließlich der tragbaren Ab- 53. Dispenser zur systematischen Verteilung von Sub-
feuereinrichtungen für gelenkte Flugkörper zur munition
Panzer- und Fliegerabwehr
54. bis 63. (weggefallen)
36. Munition für die Waffen der Nummern 32 und 34,
soweit nicht bereits in den Nummern 14 und 40 ent-
halten
VI. Kampffahrzeuge
64. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtge-
III. Torpedos, Flugkörper, Minen, Bomben wicht bis zu 10 metrischen Tonnen, einschließlich der
und eigenständige Munition gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge
37. Torpedos 65. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den
38. a) Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil) Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt
sind
b) Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf -
Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf) 66. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 16, 17
und 64
39. Flugkörper mit Eigenantrieb bis zu 15 Kilogramm Ge-
wicht in betriebsbereitem Zustand 67. und 68. (weggefallen)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1633
VII. Kriegsschiffe 76. Rümpfe für die Waffen der Nummern 20 bis 23, 69,
und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge 72, 74 und 75
69. Kriegsschiffe mit einer Typverdrängung bis zu 1 500 77. (weggefallen)
Tonnen, gerechnet in Tonnen von 1 016 kg, ein-
schließlich solcher, die für die Ausbildung verwendet
werden, soweit diese Kriegsschiffe nicht bereits in den VIII. Kampfhubschrauber
Nummern 22 und 23 enthalten sind 78. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der
folgenden Merkmale besitzen:
70. und 71 . (weggefallen)
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über
72. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger, Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende
Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote Schnittstellen zur Avionik verfügt,
73. (weggefallen) 2. integrierte elektronische Kampfmittel,
74. Landungsboote, Landungsschiffe 3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem
75. Tender, Munitionstransporter 79. Zellen für die Waffen der Nummer 78
1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zweite Rechtsbereinigungsverordnung
Vom 8. Oktober 1986
Es wird (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
- hinsichtlich des Artikels 1 vom Bundesminister für Wirt- der Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der vom
schaft auf Grund des § 55 d Abs. 2 der Gewerbeord- 1. November 1986 an geltenden Fassung im Bundes-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom gesetzblatt bekanntmachen.
1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97),
- hinsichtlich des Artikels 2 vom Bundesminister für Ver-
kehr auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 58 Artikel 2
Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in Verordnung über den Betrieb
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von
denen§ 57 Abs. 1 durch§ 70 Abs. 2 des Gesetzes vom In § 43 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Betrieb
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) geändert worden ist, von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom
- hinsichtlich des Artikels 3 vom Bundesminister für Arbeit 21. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1573), die zuletzt durch Artikel 1
und Sozialordnung auf Grund der §§ 26 und 72 Abs. 3 der Verordnung vom 13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428)
des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 geändert worden ist, werden nach den Worten „ Unter-
(BGBI. 1 S. 965) nehmer, die" die Worte „im Zeitpunkt der Bewilligung der
Ausnahme" gestrichen.
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 3
Artikel 1
Verordnung über das Verbot
Ausländer-Reisegewerbeverordnung
der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren
(1) Die Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der Fas- mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten
sung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1
S. 1351 ), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung
§ 1 Abs. 3 und 4 und § 2 der Verordnung über das
Verbot c;ter Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren
vom 24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154), wird wie folgt
mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964
geändert:
(BGBI. 1 S. 262), die durch das Gesetz vom 12. April 1976
1. § 3 wird wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 965) geändert worden ist, werden gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. September
1980 (BGBI. 1 S. 1754; 1981 1 S. 1245), geändert Artikel 4
durch die Verordnung vom 24. September 1981 Berlin-Klausel
(BGBI. 1 S. 1042)," gestrichen, der Punkt durch ein
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt;
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbe-
b) in Absatz 1 Satz 1 wird folgende Nummer 5 ange- ordnung, § 66 des Personenbeförderungsgesetzes und
fügt: § 71 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes auch im
„5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Land Berlin.
Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.";
Artikel 5
c) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;
Inkrafttreten
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
2. § 6 wird aufgehoben. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 8. Oktober 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1635
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausländer-Reisegewerbeverordnung
Vom 9. Oktober 1986
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der Zweiten Rechtsbereinigungsverordnung
vom 8. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1634) wird nachstehend der Wortlaut der
Ausländer-Reisegewerbeverordnung in der ab 1. November 1986 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1351 ),
2. den am 6. Dezember 1979 in Kraft getretenen Artikel 8 der Verordnung vom
28. November 1979 (BGBI. 1 S. 1986),
3. den am 1. Dezember 1984 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
24. August 1984 (BGBI. 1 S. 1154),
4. den am 1. November 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 55 d Abs. 2 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978
(BGBI. 1 S. 97).
Bonn, den 9. Oktober 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Verordnung
über die Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
(Ausländer-Reisegewerbeverordnung - AuslReiseGewV)
§ 1 §3
Geltungsbereich Besondere Versagungsgründe
(1) Für die Ausübung des Reisegewerbes durch Aus- (1) Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn
länder gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit
1. der Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche
nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Recht-
Erlaubnis (Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbe-
setzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften
etwas anderes bestimmt ist. Im übrigen gelten die Vor- rechtigung) nicht besitzt,
schriften des Titels III der Gewerbeordnung. 2. dem Antragsteller die für den Aufenthalt erforderliche
Erlaubnis (Nummer 1) unter Auflagen erteilt ist, die
(2) Die §§ 2 bis 7 sind auf die Ausübung des Reise- einer Ausübung des Reisegewerbes entgegenstehen,
gewerbes durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht anzu- 3. ein Bedürfnis für die Ausübung des beabsichtigten
wenden. Reisegewerbes in dem jeweiligen Geltungsbereich der
Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3 und 4) nicht besteht,
§2
4. dem Antragsteller, soweit er das Reisegewerbe nicht
Reisegewerbekarte
im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausübt,
Eine Reisegewerbekarte ist auch in den Fällen des nicht die gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförde-
§ 55 a der Gewerbeordnung erforderlich. rungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt ist,
1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
es sei denn, daß er nach § 9 der Arbeitserlaubnisver- bezeichnete Reisegewerbe im Bereich des jeweiligen Lan-
ordnung keiner Erlaubnis bedarf, oder des auszuüben, im Falle einer begrenzten Aufenthaltser-
laubnis nur in deren Geltungsbereich.
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
steller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt. §Sa
Die Reisegewerbekarte kann versagt werden, wenn der Die Vorschriften des§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und des§ 5 gelten
Antragsteller im Geltungsbereich dieser Verordnung kei- nicht für
nen festen Wohnsitz hat.
1. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit min-
(2) Von der Bedürfnisprüfung kann abgesehen werden, destens 1O Jahren im Geltungsbereich dieser Verord-
wenn der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt seit nung haben, wenn ihnen die Aufenthaltserlaubnis ohne
mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser Verord- räumliche und zeitliche Beschränkung oder die Aufent-
nung hat. haltsberechtigung erteilt ist,
§4 2. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesge-
Steuerheft
biet,
Die Aushändigung der Reisegewerbekarte soll in der 3. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
Regel von der Vorlage des Steuerheftes (§ 22 Abs. 5 des tungsbereich dieser Verordnung haben und als Asylbe-
Umsatzsteuergesetzes) oder einer Bescheinigung des rechtigte im Sinne des Asylverfahrensgesetzes aner-
Finanzamtes über die Befreiung von der Führung eines kannt sind,
Steuerheftes (§ 68 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
ordnung) abhängig gemacht werden. 4. Flüchtlinge im Sinne des § 1 des Gesetzes über Maß-
nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen auf-
§5 genommene Flüchtlinge,
Geltungsdauer und Geltungsbereich 5. Ausländer, die das Reisegewerbe nur bei Mitgliedern
der Reisegewerbekarte der von ihrem Heimatgebiet (Entsendestaat) im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung stationierten Streit-
(1) Die Reisegewerbekarte darf nur für die Dauer der kräfte, bei Mitgliedern des die Streitkräfte begleitenden
Aufenthaltserlaubnis, höchstens jedoch für die Dauer und bei ihnen beschäftigten Zivilpersonals (ziviles
eines Jahres erteilt werden; die Geltungsdauer kann auf Gefolge) und bei den Angehörigen von Mitgliedern der
bestimmte Tage beschränkt werden. Ist eine Aufenthalts- Streitkräfte oder des zivilen Gefolges ausüben.
erlaubnis nicht erforderlich, so darf die Reisegewerbekarte
ebenfalls höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt §6
werden.
(weggefallen)
(2) Sofern der Antragsteller seinen ständigen Aufenthalt
seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieser
§7
Verordnung hat, kann die Reisegewerbekarte abweichend
von Absatz 1 für die Dauer von höchstens drei Jahren Ordnungswidrigkeit
erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
(3) Die Reisegewerbekarte berechtigt den Inhaber, das stabe a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder
in ihr bezeichnete Reisegewerbe in dem Bezirk derjenigen fahrlässig ein Reisegewerbe außerhalb des Geltungsbe-
Behörde auszuüben, die sie erteilt hat. Wird jedoch die reiches der ihm erteilten Reisegewerbekarte (§ 5 Abs. 3
Reisegewerbekarte von Behörden kreisangehöriger und 4) ausübt.
Gemeinden oder sonstigen Behörden ausgestellt, deren §8
Bezirk kleiner als das Gebiet ihres Kreises ist, so gilt die
Reisegewerbekarte auch im übrigen Kreisgebiet. Zur Aus- Berlin-Klausel
übung des Reisegewerbes in einem weiteren Bezirk ist der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Inhaber nur dann berechtigt, wenn die für diesen Bezirk tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten
zuständige Behörde auf der Reisegewerbekarte deren Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom
Ausdehnung auf ihren Bezirk bescheinigt hat; Satz 2 gilt 5. Februar 1960 (BGBI. 1 S. 61) auch im Land Berlin.
entsprechend. In den Fällen des Satzes 3 finden die Vor-
schriften des § 3 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§9
(4) In den Ländern Berlin, Hamburg und im Saarland
berechtigt die Reisegewerbekarte den Inhaber, das in ihr (Inkrafttreten)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1637
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 6. Oktober 1986
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von gresses der Deutschen Gesellschaft für Innere
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Medizin"
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 26. bis 30. April 1987 -in Wiesbaden
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 12. ,,INFOBASE '87 - Internationale Ausstellung und
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II Kongreß für Informationsmanagement"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 12. bis 14. Mai 1987 in Frankfurt
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 13. ,,MICRO COMPUTER '87 - Internationale Frankfurter
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Microcomputer-Messe"
vom 19. bis 23. Mai 1987 in Frankfurt
1. ,,SPIEL '86 - Internationale Spieltage" 14. ,,LIGNA HANNOVER '87 - Internationale Fachmesse
vom 23. bis 26. Oktober 1986 in Essen für Maschinen und Ausrüstung der Holz- und Forst-
2. ,,heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- und wirtschaft"
Haustextilien" vom 27. Mai bis 2. Juni 1987 in Hannover
vom 14. bis 17. Januar 1987 in Frankfurt 15. ,,DACH+ WAND- Internationale Fachmesse Dach-,
3. ,,38. Internationale Spielwarenmesse mit Fachmesse Wand- und Abdichtungstechnik"
Modellbau, Hobby und Basteln" vom 28. bis 31. Mai 1987 in Frankfurt
vom 5. bis 11 . Februar 1987 in Nürnberg 16. ,,TECHTEXTIL - Internationale Fachmesse für den
4. ,,Musikmesse Frankfurt - Internationale Fachmesse Markt technischer Textilien"
Musikinstrumente, Orchesterelektronik, Musikzube- vom 2. bis 4. Juni 1987 in Frankfurt
hör, Musikalien" 17. ,,Huhn & Schwein '87 - Internationale Fachausstel-
vom 7. bis 11. Februar 1987 in Frankfurt lung für Geflügel- und Schweineproduktion"
5. ,,didacta '87 - Die internationale Bildungsmesse" vom 24. bis 27. Juni 1987 in Hannover
vom 16. bis 20. Februar 1987 in Hannover 18. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale
6. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale Fachmesse für Konsumgüter"
Fachmesse für Konsumgüter" vom 22. bis 26. August 1987 in Frankfurt
vom 21. bis 25. Februar 1987 in Frankfurt 19. ,,52. IAA - Internationale Automobil-Ausstellung"
7. ,,Hannover-Messe CeBIT '87 - Welt-Centrum der vom 10. bis 20. September 1987 in Frankfurt
Büro-, Informations- und Kommunikationstechnik" 20. ,,Public Design - Internationale Fachmesse für Um-
vom 4. bis 11. März 1987 in Hannover weltgestaltung"
8. ,,ISH - Internationale Fachmesse Sanitär- Heizung - vom 14. bis 17. Oktober 1987 in Frankfurt
Klima" 21. ,,marketing services '87 - Messe für erfolgreiches
vom 17. bis 21 . März 1987 in Frankfurt Verkaufen"
9. ,,Hannover-Messe Industrie '87" vom 21. bis 24. Oktober 1987 in Frankfurt
vom 1 . bis 8. April 1987 in Hannover 22. ,,58. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
1O. ,,57. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei- dungstextilien"
dungstextilien" vom 27. bis 29. Oktober 1987 in Frankfurt
vom 5. bis 7. April 1987 in Frankfurt 23. ,,Agritechnika - Internationale DLG-Fachausstellung
11 . ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und medizi- für Agrartechnik mit Zubehör und Ersatzteilwesen"
nisch-technischen Industrie anläßlich des 93. Kon- vom 24. bis 28. November 1987 in Frankfurt
Bonn, den 6. Oktober 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 31, ausgegeben am 10. Oktober 1986
Tag I n h a It Seite
1. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für
Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 O
9. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen . . . . . . . . . . . . 918
9. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung geric1'tlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie des Protokolls
über die Auslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
9. 9. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 919
10. 9. 86 Berfchtigung der Bekanntmachung des Übereinkommens über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Astrophysik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 921
11. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Fortzahlung
von Stipendien an Studierende im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921
12. 9. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
16. 9. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 922
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1986 1639
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
2. 10. 86 Achtundneunzigste Verordnung zur Änderung der Ein-
fuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 13 945 (185 4. 10. 86) 5. 10. 86
11. 9. 86 Achtundneunzigste Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Verkehrsflughafen Braunschweig) 13 945 (185 4. 10. 86) 23. 10. 86
96-1-2-98
1. 10. 86 Verordnung Nr. 22/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 073 (187 8. 10. 86) 20. 10. 86
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
9. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2789/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen Spinnfäden und für
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Polyäthylen oder Poly-
propylen der Warenkategorie Nr. 33 (Kennziffer 40.0330) mi~ Ursprung in
Sri Lanka, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 257/33 10. 9. 86
9. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2790/86 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern der Warenkategorie Nr. 37 (Kennziffer 40.0370) mit
Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 257/35 10. 9. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2791/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 679/85 des Rates hinsichtlich des Vordruck-
musters für das Einheitspapier L 263/1 15. 9. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2792/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2855/85 hinsichtlich der Durchführungsvorschrif-
ten zu dem Muster des im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu
verwendenden Anmeldungsvordrucks L 263/59 15. 9. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2793/86 der Kommission über die bei Verwen-
dung der in den Verordnungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85
und (EWG) Nr. 222/77 des Rates vorgesehenen Vordrucke zu gebrau-
chenden Code L 263/74 15. 9. 86
1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2794/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder
gekühlt, der Tarifstelle 03.01 B I a) 2 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Schweden L 259/1 11. 9. 86
9. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2800/86 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Gefrier- und
Tiefkühlgeräte mit Ursprung in der UdSSR, zur Annahme von Verpflich-
tungen im Rahmen des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter
Gefrier- und Tiefkühlgeräte mit Ursprung in Jugoslawien und der Deut-
schen Demokratischen Republik und zur Einstellung des Verfahrens
gegenüber den Einfuhren bestimmter Gefrier- und Tiefkühlgeräte L 259/14 11. 9. 86
10. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2803/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Milchsäure, ihre Salze und Ester, der Tarif-
stelle 29.16 AI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 259/27 11. 9. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom
28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung
(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983) L 271/31 23. 9. 86
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1323/86 der Kommission
vom 5. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1351ll2 über
die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor
(ABI. Nr. L 117 vom 6. 5. 1986) L 281/23 2. 10. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2223/86 des Rates vom
14. Juli 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhr-
erstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABI.
Nr. L 194 vom 17. 7. 1986) L 272/35 24. 9. 86
Berichtigung der V~rordnung (EWG) Nr. 2427/86 der Kommissio~
vom 31. Juli 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 27/85 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des
Rates über die Sondermaßnahmen für Olivenöl (ABI. Nr. L 210 vom 1. 8.
1986) L 275/46 26. 9. 86