1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Arzneibuchverordnung (ABV)
Vom 27. September 1986
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes a) geltenden pharmazeutischen Regeln der Monogra-
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird mit phien des Arzneibuches über Identität, Gehalt, Reinheit
Zustimmung des Bundesrates verordnet: oder
b) sonstigen in den Monographien des Arzneibuches
§ 1 beschriebenen chemischen, physikalischen oder mor-
phologischen Eigenschaften
Das Deutsche Arzneibuch wird in der Fassung der
9. Ausgabe (DAB 9) erlassen. Das Homöopathische Arz- nicht entsprechen.
neibuch wird in der Fassung der 1. ·Ausgabe (HAB 1) §4
erlassen. Bezugsquelle beider amtlichen Fassungen ist
der Deutsche Apotheker Verlag in Stuttgart. Arzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arz-
neibuches 9. Ausgabe (DAB 9) nicht genügen oder nicht
nach dessen Vorschriften hergestellt oder geprüft sind,
§2 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 in den Verkehr
gebracht werden, sofern sie den am 30. Juni 1987 gelten-
Bei der Herstellung oder Prüfung können auch andere
den Vorschriften entsprechen.
Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden,
als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der
Voraussetzung, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den §5
beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittel-
§3 gesetzes auch im Land Berlin.
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 17 des §6
Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig zur Abgabe an den Verbraucher im Geltungsbereich Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Gleich-
des Arzneimittelgesetzes bestimmte Arzneimittel in den zeitig tritt die Verordnung über das Arzneibuch vom 25. Juli
Verkehr bringt, die den für sie oder den für die in ihnen 1978 (BGBI. 1S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung
enthaltenen Stoffe vom 25. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2034), außer· Kraft.
Bonn, den 27. September 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1611
Verordnung
über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber
im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1985 und 1986
(GräbPauschSV 1985/86)
Vom 30. September 1986
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Gräbergesetzes sätze nach§ 1 nicht gedeckt werden können, wird für das
vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1S. 589), der durch Artikel 46 des Haushaltsjahr 1986 den Ländern ein zusätzlicher Erneue-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert rungspauschsatz erstattet von
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
2,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab,
der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: 1, 13 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammel-
§ 1 grabfläche.
Die Pauschsätze zur Erstattung der Kosten für Instand-
setzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräber- §3
gesetzes an die Länder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 des Gräber-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gesetzes) für die Haushaltsjahre 1985 und 1986 betragen:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des
37,00 Deutsche Mark für ein Einzelgrab, Gräbergesetzes auch im Land Berlin.
11,50 Deutsche Mark für einen Quadratmeter Sammel-
grabfläche.
§2 §4
Für notwendige Erneuerungsarbeiten an den Gräbern Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
im Sinne des Gräbergesetzes, welche durch die Pausch- Kraft.
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 30. September 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung 2 Verpackung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- packungen zu verpacken.
behörden verordnet:
2.1 1n n e n v e r pack u n g
Artikel 1 Die Stoffe sind in Einwickler aus wasser-
Die Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom dichtem Papier zu verpacken.
16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651) wird wie folgt geändert:
2.2 Außenverpackung
1. In § 1 wird nach der Angabe ,,(BGBI. 1S. 1560)" einge- Es sind zu verwenden:
fügt ,, , geändert durch die Verordnung vom 21. August Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1,
1986 (BGBI. 1 S. 1347),". 4C2, 40, 4F oder Kisten aus Pappe der
Kodierung 4G.
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2.3 Bauartprüfung
,,(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 und 3
in Verbindung mit der Anlage der Gefahrgutverordnung Die Verpackungen mit Innenverpackungen
Eisenbahn dürfen gefährliche Güter von und nach müssen einer Bauartprüfung nach An-
einem deutschen Seehafen mit Eisenbahnen befördert hang V mit Erfolg unterzogen worden
werden, wenn die Voraussetzungen und Bedingungen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe
einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 der der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961) erfüllt 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
sind und wenn die Beförderung mit einem Seeschiff 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
vorausging oder folgt." den „Richtlinien über das Verfahren für
die Durchführung der Bauartprüfung und
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: die Zulassung von Verpackungen für die
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
a) In der Ausnahme Nr. E 8 erhält in Nummer 3.3 (Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen
Satz 1 folgende Fassung:
sein.
„Für die Beförderung der Sendungen sind von der
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Eisenbahn schriftliche Weisungen (Unfallmerkblät- hergestellte Außenverpackung muß die
ter) gemäß Randnummer 1/2 mit zusätzlichen An-
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
gaben vorzuhalten."
b) In der Ausnahme Nr. E 11 werden in Nummer 3.3 2.5 Verwendung anderer geprüfter
die Angabe „Kisten aus Stahl" geändert in „Kisten Verpackungen
aus Aluminium" und die Angabe „Nummer 2.3" Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch
geändert in „Nummer 2.2". Verpackungen der Kodierungen 4C1,
c) In der Ausnahme Nr. E 14 wird in Nummer 1 nach 4C2, 4D, 4F und 4G verwendet werden,
dem Wort „ Verbindung" das Wort „mit" eingefügt. die nach Anhang A.5 der Gefahrgutver-
ordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
d) Nach dem Text zu Ausnahme Nr. E 15 werden S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
folgende Ausnahmen Nr. E 16 bis E 22 angefügt: Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
zeichnung von Verpackungen zum Trans-
„Ausnahme Nr. E 16 port gefährlicher Güter mit Seeschiffen -
(Verpackungszulassung AM 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bun-
für bestimmte Nitratsprengstoffe) desanzeiger vom 24. August 1985) unter
gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-
bindung mit der Anlage Randnummer
112/2 Sätze 1 und 2 dürfen wasserhaltige, 3 Angaben im Frachtbrief
gelierte Nitratsprengstoffe der Klasse 1 a
Ziffer 12 c) in den in Nummer 2 beschrie- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
benen Verpackungen unter folgenden Be- Angaben ist zu vermerken:
dingungen befördert werden. ,,Ausnahme Nr. E 16".
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1613
4 Übergangsvorschriften rung 6HA 1 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 250 1,
Bis zum 31. Dezember 1987 dürfen auch
nicht bauartgeprüfte Verpackungen ver- - Kanister aus geeignetem Kunststoff mit
wendet werden, sofern die Bedingungen abnehmbarem Deckel der Kodierung
der Randnummer 112/2 Satz 2 eingehal- 3H2 mit einem höchstzulässigen Fas-
ten sind. sungsraum von 60 1.
2.3 Bau a r t p r ü f u n g
Die Verpackungen mit oder ohne Innen-
Ausnahme Nr. E 17 verpackungen müssen einer Bauartprü-
(Zulassung der Beförderung fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
von Natriummethylat) worden sein. Es sind die Bedingungen für
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzu-
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung wenden.
mit der Anlage Randnummern 430 und
431 sowie Abschnitt 4.1 des Anhangs X 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
darf Natriummethylat als Stoff der Klasse 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
4.2 unter nachfolgenden Bedingungen in den „Richtlinien über das Verfahren für
bestimmten Verpackungen, Tankcontai- die Durchführung der Bauartprüfung und
nern nach Anhang X und kubischen Tank- die Zulassung von Verpackungen für die
containern befördert werden. Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen
sein.
2 Verpackungen 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte (Außen-) Verpackung muß die
2.1 Zusammengesetzte Verpackungen vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
Der Stoff ist in zusammengesetzte Ver-
packungen zu verpacken. 2.5 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
2.1.1 Innenverpackung Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch
Es sind zu verwenden: Verpackungen nach Nummer 2.1 und 2.2
- Verpackungen aus Glas, Porzellan oder verwendet werden, die nach Anhang A.5
Steinzeug mit einer höchstzulässigen der Gefahrgutverordnung Straße vom
22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) oder nach
Füllmenge von 5 kg,
den „Richtlinien für die Bauartprüfung und
- Verpackungen aus geeignetem Metall die Erteilung der Kennzeichnung von Ver-
mit einer höchstzulässigen Füllmenge packungen zum Transport gefährlicher
von 40 kg, Güter mit Seeschiffen - AM 001 -" (Bei-
- Verpackungen aus geeignetem Kunst- lage Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom
stoff mit einer höchstzulässigen Füll- 24. August 1985) unter gleichen Bedin-
menge von 30 kg. gungen bauartgeprüft sind.
2.1.2 Außenverpackung
Es sind zu verwenden: 3 Tankcontainer
- Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 3.1 Tankcontainer nach Anhang X
4C2, 4D, 4F oder
3.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den
- Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.
Vorschriften des allgemeinen Teils des
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein
Anhangs X berechnet sein.
als 100 kg.
3.1.2 Die TC sind erstmals vor Inbetriebnahme
2.2 Weitere zulässige Verpackungen und wiederkehrend nach den Vorschriften
Es dürfen auch verwendet werden: des allgemeinen Teils des Anhangs X zu
prüfen.
- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem
Deckel der Kodierung 1A2 mit einem 3.1.3 Die TC müssen mit einer Aufschrift gemäß
höchstzulässigen Fassungsraum von Anhang X Ziffer 4.6 Satz 1 gekennzeich-
2501, net sein.
- Fässer aus geeignetem Kunststoff mit 3.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen
abnehmbarem Deckel der Kodierung Teils des Anhangs X sind entsprechend
1H2 mit einem höchstzulässigen Fas- anzuwenden.
sungsraum von 2501,
3.2 Kubische Tankcontainer
- Kombinationsverpackungen (Kunst-
stoff) mit einem Innengefäß aus geeig- 3.2.1 Die kubischen Tankcontainer (KTC) müs-
netem Kunststoff und einer faßförmigen sen in Bau und Ausrüstung den „Techni-
Außenverpackung aus Stahl der Kodie- schen Richtlinien für den Bau, die Prü-
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
fung, die Zulassung, die Kennzeichnung abweichenden Verpackung befördert
und die Verwendung von kubischen Tank- werden.
containern (KTC) aus metallischen Werk-
stoffen - TR KTC 001 -" (Verkehrsblatt
1985, S. 422) entsprechen und gemäß 2 Verpackung
den Vorschriften dieser Richtlinien bau- Die Druckgaspackungen sind in Kisten
mustergeprüft, zugelassen und gekenn- aus Pappe der Kodierung 4G zu verpak-
zeichnet sowie erstmalig vor Inbetriebnah- ken; das höchstzulässige Versandstück-
me und wiederkehrend geprüft sein. gewicht beträgt 300 kg, bei zerbrechlichen
3.2.2 Gefäßen aber nur 75 kg.
Die KTC müssen mit der Aufschrift „Nicht
öffnen während der Beförderung, selbst- 2.1 Bauartprüfung
entzündlich" gekennzeichnet sein.
Die Verpackungen müssen einer Bauart-
prüfung nach Anhang V mit Erfolg unter-
4 Sonstige Vorschriften
zogen worden sein. Es sind die Bedingun-
4.1 Die lnnenverpackungeh der zusammen- gen •für Stoffe der Verpackungsgruppe II
gesetzten Verpackungen und der Kombi- anzuwenden.
nationsverpackungen, die Fässer und Ka-
nister, die TC und KTC sind vor Befüllung 2.2 Zulassung und Kennzeichnung
zu reinigen und zu trocknen; die Befüllung 2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
ist unter trockener Luft oder unter Stick- den „Richtlinien über das Verfahren für
stoff vorzunehmen. die Durchführung der Bauartprüfung und
die Zulassung von Verpackungen für die
4.2 Die (lnnen-)Verpackungen, die TC und Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
KTC müssen luftdicht verschlossen sein. (Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen
sein.
4.3 Jedes Versandstück muß mit einem Ge- 2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
fahrzettel nach Muster Nr. 4.2 und 8 des hergestellte Außenverpackung muß die
Anhangs IX gekennzeichnet sein. Bei Ver- vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
packungen aus Pappe oder Holz ist jedes
Versandstück zusätzlich mit einem Ge- 2.3 Verwendung anderer geprüfter
fahrzettel nach Muster Nr. 10 des An- Verpackungen
hangs IX zu kennzeichnen.
Abweichend von Nummer 2.1 dürfen auch
Verpackungen der Kodierung 4G verwen-
4.4 Jeder TC muß an jeder Seite und jeder det werden, die nach Anhang A.5 der Ge-
KTC muß an zwei Seiten mit einem Ge-
fahrgutverordnung Straße vom 22. Juli
fahrzettel nach Muster 4.2 und 8 des An-
1985 (BGBI. 1 S. 1550) oder nach den
hangs IX gekennzeichnet sein. „Richtlinien für die Bauartprüfung und die
Erteilung der Kennzeichnung von Verpak-
5 Angaben Im Frachtbrief kungen zum Transport gefährlicher Güter
mit Seeschiffen - RM 001 -" (Beilage
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom
Angaben ist zu vermerken:
24. August 1985) unter gleichen Bedin-
„Natriummethylat, 4.2, GGVE, Ausnahme gungen bauartgeprüft sind.
Nr. E 17".
3 Sonstige Vorschriften
6 Übergangsvorschriften Die Druckgaspackungen dürfen auch mit
Bis zum 30. April 1990 dürfen auch nicht ungefährlichen Gütern zu einem Versand-
bauartgeprüfte Verpackungen verwendet stück vereinigt werden.
werden, sofern sie bauartgeprüften Ver-
packungen gleichwertig sind. 4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 18".
Ausnahme Nr. E 18
(Verpackungszulassung
für Druckgaspackungen) 5 Übergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmi-
1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in gung Nr. E 396 (1. Neufassung) vom
Verbindung mit der Anlage Randnummer 4. Februar 1981 (Verkehrsblatt 1981
21 0 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und Rand- S. 190) geprüften, zugelassenen und ge-
nummer 222 Abs. 2 dürfen Druckgaspak- kennzeichneten Verpackungen dürfen bis
kungen der Klasse 2 Ziffer 10 unter nach- zum 30. April 1990 weiterverwendet
folgenden Bedingungen auch in einer werden.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1615
Ausnahme Nr. E 19 mindestens 0,2 bar Luftüberdruck unter
(Zulassung neuer Prüfverfahren Wasser unterzogen werden.
für Druckgaspackungen)
2.2.2 Fallprüfung
Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung ge-
der Anlage Anhang II Randnummer 1292 Abs. 1 mäß Nummer 2.2.1 sind die Gefäße zu
dürfen auch Druckgaspackungen verwendet wer- 95 % mit Wasser von 20 °C zu füllen und
den, die nach anderen Prüfverfahren geprüft sind, durch Aufprall auf eine waagerechte Be-
sofern tonplatte zu prüfen. Die freie Fallhöhe be-
- die Prüfverfahren mindestens die gleiche Nach- trägt 80 cm. Jedes Gefäß muß folgenden
weisgenauigkeit wie die Heißwasserbadprüfung 3 Einzelprüfungen standhalten:
nach Anhang II Rn. 1292 bei entsprechenden
2.2.2.1 Fall auf den Deckelrand bei geneigter
Prüfdrücken aufweisen, und
Längsachse des Gefäßes, wobei der Auf-
- die Zustimmung des amtlichen oder amtlich für prallpunkt senkrecht unter dem Schwer-
Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 punkt liegen muß. Hat der Deckel einen
oder 9 der Gewerbeordnung anerkannten Sach- außermittig angeordneten Verschluß, so
verständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung muß der Aufprallpunkt um ¼ des Deckel-
vorliegt. randumfangs vom Verschluß entfernt
Ausnahme Nr. E 20 liegen.
(Weiterverwendung 2.2.2.2 Fall wie in Nummer 2.2.2.1 auf den Bo-
von Feinstblechverpackungen) denrand, wobei der Aufprallpunkt dem
Aufprallpunkt nach Nummer 2.2.2.1 um
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver- 180 Grad gegenüberliegen muß.
bindung mit der Anlage Randnummern
302, 306, 307, 308 Abs. 2, 309 und 310 2.2.2.3 Fall auf die Mantellinie gegenüber der
dürfen Längsnaht des Gefäßes.
a) entzündbare flüssige Stoffe mit einem 2.2.2.4 Nach diesen Prüfungen müssen alle Ge-
Dampfdruck bei 50 °C unter 90 kPa fäße dicht sein. Sie gelten noch als dicht,
(0,9 bar) sowie
wenn der Zeitabstand zwischen zwei sich
b) entzündbare zähflüssige Stoffe mit lösenden Tropfen mehr als fünf Minuten
einer Auslaufzeit im Auslaufbecher beträgt. Ist eines der drei geprüften Ge-
nach DIN 53 211 (100 cm 3 ± 1 cm 3 In- fäße undicht, so müssen weitere sechs
halt, 4 mm Düse) von mehr als 30 s mit Gefäße der gleichen Bauart zusätzlich ge-
einem Dampfdruck bei 50 °C unter prüft werden und alle Prüfungen nach den
175 kPa (1,75 bar), Nummern 2.2.1 und 2.2.2 bestehen.
der Gruppen b) und c) der Ziffern 2 bis 6
2.2.3 Durchführung der Prüfungen
sowie 31 bis 34 unter nachfolgenden Be-
dingungen bis zum 30. April 1990 auch in 2.2.3.1 Die Prüfungen nach den Nummern 2.2.1
Feinstblechverpackungen befördert wer- und 2.2.2 sind von der Bundesanstalt für
den, die nicht den Vorschriften des An- Materialprüfung oder dem Bundesbahn-
hangs V entsprechen. Zentralamt Minden (Westf.) oder den
staatlichen Materialprüfanstalten oder den
Bem.: Bei Stoffen mit Feststoffanteilen bezieht sich die Dampf-
druckangabe auf das reine Lösungsmittel bzw. Lösungs- Sachverständigen eines Technischen
mittelgemisch. Überwachungsvereins durchzuführen.
2 Verpackung 2.2.3.2 Prüfbericht
2.1 Die Stoffe sind in Feinstblechgefäße (Kan- Werden die Prüfungen nicht vom Bundes-
nen und Hobbocks) mit Trageeinrichtung bahn-Zentralamt Minden (Westf.) durch-
und mit einem Fassungsraum von höch- geführt, so ist dieser Stelle eine Abschrift
stens 60 Liter ohne Schutzverpackung zu des Prüfberichtes mit Beschreibung,
verpacken. Bei Blechgefäßen, die mit Zeichnungen oder Lichtbildern, die den
Rollsicken versehen und rollbar sind, kann Aufbau der Gefäße einwandfrei erkennen
auf die Trageeinrichtung verzichtet wer- lassen, zu übersenden.
den. Die Verpackungen müssen nach 2.2.3.3 Kennzeichnung
einem Baumuster gefertigt sein, das einer
Baumusterprüfung nach Nummer 2.2 bis Die Gefäße geprüfter Bauarten sind durch
zum 31. Juli 1985 mit Erfolg unterzogen ein eingeprägtes oder aufgedrucktes Zei-
und vom Bundesbahn-Zentralamt Minden chen „GGVE 3" in Verbindung mit einer
registriert wurde. vom Bundesbahn-Zentralamt Minden
(Westf.) zu erteilenden Registriernummer
2.2 Baumusterprüfung dauerhaft zu kennzeichnen. Die vorste-
henden Angaben dürfen auch auf Etiket-
2.2.1 Dichtheitsprüfung
ten aus Blech oder Kunststoff angebracht
Je Bauart und Hersteller müssen drei werden, die an den Gefäßen dauerhaft zu
Blechgefäße einer Dichtheitsprüfung mit befestigen sind.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3 Sonstige Vorschriften sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe
der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3.1 Vor jeder Wiederverwendung sind alle
Blechgefäße einer Dichtheitsprüfung nach
2.4 Zulassung und Kennzeichnung
Nummer 2.2.1 zu unterziehen. Die Prü-
fung kann von den Befüllern der Verpak- 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
kungen vorgenommen werden. den „Richtlinien über das Verfahren für
die Durchführung der Bauartprüfung und
3.2 Die Versandstücke sind stehend zu be- die Zulassung von Verpackungen für die
fördern. Beförderung gefährlicherGüter-R 002-"
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen
sein.
4 Angaben Im Frachtbrief
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen hergestellte Außenverpackung muß die
Angaben ist zu vermerken: vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
,,Ausnahme Nr. E 20".
2.5 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
5 Übergangsvorschriften
Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch
Anstelle der in Nummer 2.2.3.3 vorge- Verpackungen der Kodierung 4 G verwen-
schriebenen Kennzeichnung dürfen die det werden, die nach Anhang A.5 der Ge-
auf Grund der Ausnahmegenehmigung fahrgutverordnung Straße vom 22. Juli
Nr. E 1 (2. Neufassung) vom 26. April 1985 (BGBI. 1 S. 1550) oder nach den
1984 (Verkehrsblatt 1984 S. 178) geprüf- „Richtlinien für die Bauartprüfung und die
ten und zugelassenen Verpackungen Erteilung der Kennzeichnung von Verpak-
auch noch bis zum 30. April 1990 verwen- kungen für den Transport gefährlicher Gü-
det werden, wenn sie gemäß der ehemali- ter mit Seeschiffen - RM 001 -" (Beilage
gen Anlage C zur EVO mit „Anl. C III a" Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom
gekennzeichnet sind. 24. August 1985) unter gleichen Bedin-
gungen bauartgeprüft sind.
3 Sonstige Vorschriften
Ausnahme Nr. E 21
(Zulassung der Beförderung Die für Stoffe der Klasse 1 c, Ziffer 27
von Rauchpulver) geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
mit der Anlage Randnummern 170 und
171 dürfen Rauchpulver zu Übungszwek- 4 Angaben Im Frachtbrief
ken, die den Angaben in den Prüfberich- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
ten der Bundesanstalt für Materialprüfung Angaben ist zu vermerken:
vom 7. Oktober 1971 entsprechen, als ,,Ausnahme Nr. E 21".
Stoffe der Klasse 1 c unter nachfolgenden
Bedingungen befördert werden.
5 Übergangsvorschriften
2 Verpackung Die auf Grund der Ausnahmegenehmi-
Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver- gung Nr. E 409 (1. Neufassung) vom
packungen zu verpacken. 21. Januar 1981 (Verkehrsblatt 1981
S. 142) zugelassenen Verpackungen dür-
fen bis zum 31. Dezember 1987 weiter-
2.1 Innenverpackung verwendet werden.
Die Stoffe sind in Mengen bis zu höch-
stens 1 000 g in Tüten aus kunststoffbe-
schichtetem Papier zu verpacken.
Ausnahme Nr. E 22
(Zulassung der Beförderung
2.2 Außenverpackung bestimmter Peressigsäuren)
Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung
4 G zu verwenden. ' 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
mit der Anlage Randnummern 550, 551
und 557 dürfen die in der Tabelle zu Num-
2.3 Bauartprüfung mer 2.1 genannten Peressigsäuren als
Die Verpackungen mit Innenverpackun- Stoffe der Klasse 5.2 in den in Nummer
gen müssen einer Bauartprüfung nach 2.2 genannten Verpackungen unter nach-
Anhang V mit Erfolg unterzogen worden folgenden Bedingungen befördert werden.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1617
2 zugelassene Stoffe und Verpackungen - Kanister aus Kunststoff der Kodierung
3H1 mit einem höchstzulässigen Fas-
2.1 Tabelle der zugelassenen Stoffe sungsraum von 60 1.
1. - Fässer aus Stahl mit einer lnnenausklei-
Peressigsäure mit dung aus geeignetem Kunststoff der Ko-
dierung 1A 1 mit einem höchstzulässigen
- höchstens 16 % Peressigsäure, Fassungsraum von 2201.
- höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,
- Fässer aus Kunststoff der Kodierung
- mindestens 15 % Essigsäure, 1H1 mit einem höchstzulässigen Fas-
- mindestens 39 % Wasser, sungsraum von 220 1.
- Schwefelsäure Obis 1 %, und
2.3 Spezialverschluß
- mindestens 0,05 % Stabilisator (Zu-
sammensetzung bei der Bundesanstalt Die Verpackungen [Innenverpackungen
für Materialprüfung hinterlegt), sowie gasdichte (Außen-)Verpackungen]
- Tensid Obis 0,3 %; müssen Randnummer 557 entsprechend
ausgerüstet sein.
II. 2.4 Bauartprüfung
Peressigsäure mit Die Verpackungen mit oder Ohne Innenver-
- höchstens 10 % Peressigsäure, packungen müssen einer Bauartprüfung
- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid, nach Anhang V mit Erfolg unterzogen wor-
den sein. Es sind die Bedingungen für Stof-
- höchstens 10 % Essigsäure,
fe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
- mindestens 50 % Wasser, Dabei sind die Bestimmungen der Rand-
- Schwefelsäure 0 bis 1 % und nummer 1551 Abs. 5 bei allen Verpak-
- mindestens 0,05 % Stabilisator (Zu- kungsbauarten nach Nummer 2.2 anzu-
sammensetzung bei der Bundesanstalt wenden; diese Prüfungen sind mit Original-
für Materialprüfung hinterlegt). füllgut durchzuführen. Verpackungen, für
die in Nummer 2.2 die Kodierung 6HH2
2.2 Verpackungen festgelegt wurde, sind wie Verpackungen
der Kodierung 6HG2 zu prüfen.
Es sind zu verwenden:
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) 2.5 Zulassung und Kennzeichnung
der Kodierung 6HA 1 mit einem höchst- 2.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
zulässigen Fassungsraum von 220 1. den „Richtlinien über das Verfahren für
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) die Durchführung der Bauartprüfung und
der Kodierung 6HG1 mit einem höchst- die Zulassung von Verpackungen für die
zulässigen Fassungsraum von 220 1. Beförderung gefährlicher Güter - R 002 -"
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen
der Kodierung 6HG2 mit einem höchst- sein.
zulässigen Fassungsraum von 60 1. 2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) hergestellte (Außen-)Verpackung muß die
mit einem Innengefäß aus geeignetem vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
Kunststoff und einer Außenverpackung
aus Kunststoff in Kistenform mit einem 2.6 Verwendung anderer geprüfter
höchstzulässigen Fassungsraum von Verpackungen
60 I; für diese wird hiermit die Kodierung Abweichend von Nummer 2.4 dürfen auch
6HH2 festgelegt; für die Innengefäße Verpackungen der in Nummer 2.2 ge-
gelten die Bestimmungen der Randnum- nannten Kodierungen verwendet werden,
mer 1526 Buchstaben a) bis c) und e) die nach Anhang A.5 der Gefahrgutver-
bis g) sinngemäß, für die Außenverpak- ordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
kungen gelten die Bestimmungen der S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
Randnummer 1531 für Kisten der Kodie- Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
rung 4H2. zeichnung von Verpackungen zum Trans-
- zusammengesetzte Verpackungen mit port gefährlicher Güter mit Seeschiffen -
Gefäßen aus geeignetem Kunststoff als RM 001" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-
Innenverpackungen und Kisten aus anzeiger vom 24. August 1985) unter glei-
Stahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2, chen Bedingungen bauartgeprüft sind.
Kisten aus Holz der Kodierung 4C1,
4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe 3 Sonstige Vorschriften
der Kodierung 4G als Außenverpackung;
die höchstzulässigen Füllgewichte der 3.1 Die Stoffe müssen bei 50 °C beständig im
Innenverpackung ergeben sich aus Sinne der Prüfvorschriften in Randnum-
Randnummer 1538; ein Versandstück mer 3152/1 des Anhangs A.1 der Anlage
darf nicht schwerer sein als 50 kg. zur Gefahrgutverordnung Straße sein.
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3.2 Die (Innen-) Verpackungen dürfen nur zu 2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
höchstens 93 % ihres Fassungsraumes
gefüllt sein. ,,(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 6
in Verbindung mit der Anlage A der Gefahrgutverord-
nung Straße dürfen gefährliche Güter von und nach
3.3 Die sonstigen für Stoffe der Randnummer einem deutschen Seehafen mit Straßenfahrzeugen
551 Ziffer 35 geltenden Vorschriften - mit befördert werden, wenn die Voraussetzungen und
Ausnahme der Randnummer 557 Abs. 2 - Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3
sind entsprechend anzuwenden. Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1
S. 961) erfüllt sind und wenn die Beförderung mit einem
4 Angaben Im Frachtbrief Seeschiff vorausging oder folgt."
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
,,Ausnahme Nr. E 22".
a) Die Ausnahme Nr. S 31 erhäl.t folgende Fassung:
„Ausnahme Nr. S 31
5 Übergangsvorschriften (Beförderungspapier innerhalb der Seehafenstädte)
Die auf Grund der Ausnahmegenehmi- Abweichend von Anlage A Randnummer 2002
gung Nr. E 5/79 (4. Neufassung) vom Abs. 3 darf bei der Beförderung gefährlicher Güter
25. Oktober 1985 (Verkehrsblatt 1986 innerhalb der Seehafenstädte als Beförderungs-
S. 2) bauartgeprüften, zugelassenen und papier auch ein Verladeschein (Schiffszettel) nach
gekennzeichneten Verpackungen dürfen §. 8 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung See in der Fas-
bis zum 30. April 1990 weiterverwendet sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986
werden." (BGBI. 1 S. 961) verwendet werden."
b) In der Ausnahme Nr. S 57 werden die Angaben
,,§ 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ge-
Artikel 2 ändert in ,,§ 19 1 des Wasserhaushaltsgesetzes".
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom c) In der Ausnahme Nr. S 61 wird in Nummer 5.2 das
25. September 1985 (BGBI. 1S. 1925), geändert durch die Datum „ 1. Juli 1986" geändert in „ 1. Juli 1987".
Verordnung vom 14. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 283), wird
wie folgt geändert: d) In der Ausnahme Nr. S 63 werden in Nummer 4 die
Worte „mit Zustimmung der für Baumusterzulassun-
gen zuständigen Behörden nach § 9 Abs. 3 Nr. 1"
gestrichen.
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
e) Nach dem Text zur Ausnahme Nr. S 75 wird folgen-
,,(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 6
in Verbindung mit der Anlage A der Gefahrgutverord- de Ausnahme Nr. S 76 angefügt:
nung Straße dürfen gefährliche Güter mit Straßenfahr-
zeugen befördert werden, wenn die Voraussetzungen
„Ausnahme Nr. S 76
und Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 1 der Gefahr-
(Beförderung bestimmter Gegenstände
gutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
der Klassen 1 b und 1 c)
S. 1560), geändert durch die Verordnung vom
21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347) oder gemäß § 4 1 Abweichend von Anlage 8 Randnummern
Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 10 311 und 11 311 dürfen die Gegenstände der
23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch die Klassen 1 b - außer solchen der Ziffer 3 - und
Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 789), erteil- der Klasse 1 c - außer solchen der Ziffern 3 A,
ten Ausnahmegenehmigung oder die Voraussetzungen 3 B, 26, 27, 28 a) und c) und 30 - ohne Beifahrer
und Bedingungen einer in der Eisenbahn-Gefahrgut- befördert werden, wenn die nachfolgenden Be-
ausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 dingungen eingehalten sind.
S. 1651 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
30. September 1986 (BGBI. 1 S. 1612), zugelassenen 2 Die Gegenstände müssen nach den Vorschriften
Ausnahme erfüllt sind und wenn der Anlage zur Gefahrgutverordnung See vom
5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017), zuletzt geändert
1. die Ausnahmegenehmigung oder die Ausnahme in durch die Verordnung vom 27. Juli 1986 (BGBI. 1
der Anlage 2 aufgeführt ist oder S. 953), der Unterklasse 1.4 und einer Verträg-
lichkeitsgruppe außer 8 und F zugeordnet sein.
2. es sich um die Beförderung von gefährlichen Gütern
in Versandstücken oder Containern zum oder vom 3 In einem Fahrzeug ohne Anhänger oder einem
nächsten geeigneten Bahnhof handelt und der Ab- Sattelkraftfahrzeug dürfen nicht mehr als
sender die Ausnahmegenehmigung oder die Aus- 9 000 kg der Versandstücke mit solchen Gegen-
nahme für die Eisenbahnbeförderung in Anspruch ständen oder in einem Fahrzeug mit Anhänger
nehmen darf." nicht mehr als 12 000 kg geladen sein.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1619
4 Vermerke Im Beförderungspapier b) In der Tabelle in Teil 2 werden die Ausnahmege-
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den nehmigungen Nr. E 1, E 396, E 409 und E 5/79 mit
sonst vorgeschriebenen Angaben die Klassifizie- allen Angaben gestrichen.
rung der Gegenstände nach den Vorschriften der
Gefahrgutverordnung See mit der UN-Nummer, Artikel 3
der Unterklasse mit Verträglichkeitsgruppe und
der Stoffseite der Anlage zur Gefahrgutverord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nung See anzugeben und zu vermerken: tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
,,Ausnahme Nr. S 76"." die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Teil 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Verord- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in
nung ersichtliche Fassung. Kraft.
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 4)
Tell 1
Die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985
(BGBI. 1S. 1651 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 1986 (BGBI.I S. 1612), gelten im Rahmen
der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch für
Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
E3 5.2 Zulassung der Beförderung bestimmter Peroxid- BGBI. 1985 1 unbefristet
Lösungen in zusammengesetzten Verpak- s. 1651
kungen
E6 1 alle Zulassungen von verkleinerten Gefahrzetteln BGBI. 1985 1 31. Dezember
2 s. 1651 1987
4.1
4.2
4.3
5.1
5.2
6.2
7
E7 2 Stickstoff Bedingte Freistellung von Feuerlöschern mit BGBI. 1985 1 unbefristet
Kohlendioxid Stickstoff oder Kohlendioxid als Treibmittel von s. 1651
den Beförderungsvorschriften
E 10 3 bestimmte Übergangsweise Zulassung der Weiterverwen- BGBI. 1985 1 30. April 1990
6.1 Stoffe dung nach den "Richtlinien für die Baumuster- s. 1651
8 prüfung und Zulassung von freitragenden Kunst-
stoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe
(RfK)" vom 8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976
S. 258) baumustergeprüfter, zugelassener und
gekennzeichneter Verpackungen. Die Bauart
darf auch vom Bundesbahn-Zentralamt Minden
zugelassen sein.
E 11 2 Stickstoff Zulassung der Beförderung von Hydrospeichern BGBI. 1985 1 unbefristet
mit Stickstoff s. 1651
E 12 ver- verschiedene Abteile bei Tanks von Tankcontainern BGBI. 1985 1 unbefristet
schie- s. 1651
dene
E 13 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe kubischen Tankcontainern (KTC) s. 1651
4.2
Zusätzliche Bedingungen
4.3
5.1
1. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-
6.1
mer 5.4 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-
6.2
ordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni
8
1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als
1 000 1 brauchen übergangsweise bis zum
31. Dezember 1987 nicht mit Tafeln nach
Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3
gekennzeichnet zu sein.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1621
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
E 14 4.1 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
5.1 Stoffe flexiblen Großpackmitteln (flexible IBC) s. 1651
6.1
6.2 Zusätzliche Bedingungen:
8 1. Die Beförderung ist nur als geschlossene
Ladung in gedeckten oder bedeckten Stra-
ßenfahrzeugen oder als Containerladung zu-
gelassen.
2. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-
mer 5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-
ordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.
E 15 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe Transportgefäßen aus Kunststoffen (TK) s. 1651
4.2
4.3
5.1 Zusätzliche Bedingung:
6.1 Hinsichtlich der Überganl 3vorschriften (Nummer
6.2 5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutverordnung
8 Straße in der Fassung vom 29. Juni 1983 (BGBI.
1 S. 905) heranzuziehen.
E 16 1a 12 c) Verpackungszulassung für bestimmte Nitrat- BGBI. 1986 1 unbefristet
sprengstoffe s. 1612
E 17 4.2 Beförderungszulassung für Natriummethylat in BGBI. 1986 1 unbefristet
Verpackungen, Tankcontainern und kubischen s. 1612
Tankcontainern
Zusätzliche Bedingungen:
1. Abweichend von Randnummer 1O 315 der
Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juni
1985 (BGBI. 1S. 1550) dürfen die Transporte
bis zum 31. Dezember 1988 auch von Fah-
rern durchgeführt werden, die nicht im Besit-
ze einer gültigen Bescheinigung nach Rand-
nummer 10 315 sind.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als
1000 1 brauchen übergangsweise bis zum
31. Dezember 1987 nicht mit Tafeln nach An-
lage B Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3
gekennzeichnet zu sein.
E 18 2 10 Verpackungszulassung für Druckgaspackungen BGBI. 1986 1 unbefristet
s. 1612
E 19 2 10 Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgas- BGBI. 1986 1 unbefristet
packungen s. 1612
E 20 3 bestimmte Weiterverwendung von nicht nach Anhang A.5 BGBI. 1986 1 30. April 1990
Stoffe bauartgeprüften, zugelassenen und gekenn- s. 1612
zeichneten Feinstblechverpackungen
E 21 1C Beförderungszulassung von Rauchpulvern BGBI. 1986 1 unbefristet
s. 1612
E 22 5.2 Beförderungszulassung für bestimmte Peressig- BGBI. 1986 1 unbefristet
säuren S. 1612
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung Verordnung
zur Aufhebung der Postreiseordnung zur Aufhebung der Postreisegebührenordnung
Vom 6. Oktober 1986 Vom 6. Oktober 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet: veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit
§ 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Artikel 1 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Die Postreiseordnung vom 6. Dezember 1972 (BGBI. 1
dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
S. 2255) wird aufgehoben.
Artikel 1
Artikel 2 Die Postreisegebührenordnung vom 20. März 1973
(BGBI. 1 S. 221 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
7. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1618), wird aufgehoben.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Artikel 3 tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1986 Bonn, den 6. Oktober 1986--
Der Bundesminister Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung In Vertretung
Dr. Florian Dr. Florian
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung Verordnung
zur Aufhebung der Postreiseordnung zur Aufhebung der Postreisegebührenordnung
Vom 6. Oktober 1986 Vom 6. Oktober 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet: veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit
§ 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Artikel 1 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Die Postreiseordnung vom 6. Dezember 1972 (BGBI. 1
dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
S. 2255) wird aufgehoben.
Artikel 1
Artikel 2 Die Postreisegebührenordnung vom 20. März 1973
(BGBI. 1 S. 221 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
7. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1618), wird aufgehoben.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Artikel 3 tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1986 Bonn, den 6. Oktober 1986--
Der Bundesminister Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung In Vertretung
Dr. Florian Dr. Florian
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1623
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 30. September 1986
Artikel 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der
Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 14. Februar
1986 (BGBI. 1 S. 283) muß richtig lauten:
„Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925) wird wie folgt
geändert:".
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Hole
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 30, ausgegeben am 27. September 1986
Tag Inhalt Seite
16. 9. 86 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Obernberg am Inn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
24. 9. 86 Zolltarifverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
613-2-1
1. 9. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
9. 9. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-marokka-
nischen Abkommens über Soziale Sicherheit . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
PNla dleNr Auagabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VoraUSl8Chnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steueqatz betrlgt 7 "'·
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf du Postgirokonto Bundesge8etzbla Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1623
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 30. September 1986
Artikel 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der
Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 14. Februar
1986 (BGBI. 1 S. 283) muß richtig lauten:
„Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925) wird wie folgt
geändert:".
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Hole
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 30, ausgegeben am 27. September 1986
Tag Inhalt Seite
16. 9. 86 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Obernberg am Inn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
24. 9. 86 Zolltarifverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
613-2-1
1. 9. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
9. 9. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-marokka-
nischen Abkommens über Soziale Sicherheit . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
PNla dleNr Auagabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VoraUSl8Chnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steueqatz betrlgt 7 "'·
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf du Postgirokonto Bundesge8etzbla Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertrlebutück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 9. 86 Verordnung Nr. 21/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 737 (181 30. 9. 86) 10. 10. 86
9500-4-6-4
18. 9. 86 Acht~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 13 849 (183 2. 10. 86) 20. 11. 86
19. 9. 86 Verordnung TS Nr. 5- DIST über den Tarif für den Güter-
kraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Italien 13 897 (184 3. 10. 86) 1. 11. 86
9291
19. 9. 86 Verordnung TSF Nr. 6/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 13 897 (184 3. 10. 86) 1. 11. 86
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 30. September 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung 2 Verpackung
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver-
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- packungen zu verpacken.
behörden verordnet:
2.1 1n n e n v e r pack u n g
Artikel 1 Die Stoffe sind in Einwickler aus wasser-
Die Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom dichtem Papier zu verpacken.
16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651) wird wie folgt geändert:
2.2 Außenverpackung
1. In § 1 wird nach der Angabe ,,(BGBI. 1S. 1560)" einge- Es sind zu verwenden:
fügt ,, , geändert durch die Verordnung vom 21. August Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1,
1986 (BGBI. 1 S. 1347),". 4C2, 40, 4F oder Kisten aus Pappe der
Kodierung 4G.
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2.3 Bauartprüfung
,,(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 und 3
in Verbindung mit der Anlage der Gefahrgutverordnung Die Verpackungen mit Innenverpackungen
Eisenbahn dürfen gefährliche Güter von und nach müssen einer Bauartprüfung nach An-
einem deutschen Seehafen mit Eisenbahnen befördert hang V mit Erfolg unterzogen worden
werden, wenn die Voraussetzungen und Bedingungen sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe
einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 der der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961) erfüllt 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
sind und wenn die Beförderung mit einem Seeschiff 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
vorausging oder folgt." den „Richtlinien über das Verfahren für
die Durchführung der Bauartprüfung und
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: die Zulassung von Verpackungen für die
Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
a) In der Ausnahme Nr. E 8 erhält in Nummer 3.3 (Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen
Satz 1 folgende Fassung:
sein.
„Für die Beförderung der Sendungen sind von der
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Eisenbahn schriftliche Weisungen (Unfallmerkblät- hergestellte Außenverpackung muß die
ter) gemäß Randnummer 1/2 mit zusätzlichen An-
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
gaben vorzuhalten."
b) In der Ausnahme Nr. E 11 werden in Nummer 3.3 2.5 Verwendung anderer geprüfter
die Angabe „Kisten aus Stahl" geändert in „Kisten Verpackungen
aus Aluminium" und die Angabe „Nummer 2.3" Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch
geändert in „Nummer 2.2". Verpackungen der Kodierungen 4C1,
c) In der Ausnahme Nr. E 14 wird in Nummer 1 nach 4C2, 4D, 4F und 4G verwendet werden,
dem Wort „ Verbindung" das Wort „mit" eingefügt. die nach Anhang A.5 der Gefahrgutver-
ordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
d) Nach dem Text zu Ausnahme Nr. E 15 werden S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
folgende Ausnahmen Nr. E 16 bis E 22 angefügt: Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
zeichnung von Verpackungen zum Trans-
„Ausnahme Nr. E 16 port gefährlicher Güter mit Seeschiffen -
(Verpackungszulassung AM 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bun-
für bestimmte Nitratsprengstoffe) desanzeiger vom 24. August 1985) unter
gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-
bindung mit der Anlage Randnummer
112/2 Sätze 1 und 2 dürfen wasserhaltige, 3 Angaben im Frachtbrief
gelierte Nitratsprengstoffe der Klasse 1 a
Ziffer 12 c) in den in Nummer 2 beschrie- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
benen Verpackungen unter folgenden Be- Angaben ist zu vermerken:
dingungen befördert werden. ,,Ausnahme Nr. E 16".
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1613
4 Übergangsvorschriften rung 6HA 1 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 250 1,
Bis zum 31. Dezember 1987 dürfen auch
nicht bauartgeprüfte Verpackungen ver- - Kanister aus geeignetem Kunststoff mit
wendet werden, sofern die Bedingungen abnehmbarem Deckel der Kodierung
der Randnummer 112/2 Satz 2 eingehal- 3H2 mit einem höchstzulässigen Fas-
ten sind. sungsraum von 60 1.
2.3 Bau a r t p r ü f u n g
Die Verpackungen mit oder ohne Innen-
Ausnahme Nr. E 17 verpackungen müssen einer Bauartprü-
(Zulassung der Beförderung fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
von Natriummethylat) worden sein. Es sind die Bedingungen für
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzu-
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung wenden.
mit der Anlage Randnummern 430 und
431 sowie Abschnitt 4.1 des Anhangs X 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
darf Natriummethylat als Stoff der Klasse 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
4.2 unter nachfolgenden Bedingungen in den „Richtlinien über das Verfahren für
bestimmten Verpackungen, Tankcontai- die Durchführung der Bauartprüfung und
nern nach Anhang X und kubischen Tank- die Zulassung von Verpackungen für die
containern befördert werden. Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen
sein.
2 Verpackungen 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte (Außen-) Verpackung muß die
2.1 Zusammengesetzte Verpackungen vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
Der Stoff ist in zusammengesetzte Ver-
packungen zu verpacken. 2.5 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
2.1.1 Innenverpackung Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch
Es sind zu verwenden: Verpackungen nach Nummer 2.1 und 2.2
- Verpackungen aus Glas, Porzellan oder verwendet werden, die nach Anhang A.5
Steinzeug mit einer höchstzulässigen der Gefahrgutverordnung Straße vom
22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) oder nach
Füllmenge von 5 kg,
den „Richtlinien für die Bauartprüfung und
- Verpackungen aus geeignetem Metall die Erteilung der Kennzeichnung von Ver-
mit einer höchstzulässigen Füllmenge packungen zum Transport gefährlicher
von 40 kg, Güter mit Seeschiffen - AM 001 -" (Bei-
- Verpackungen aus geeignetem Kunst- lage Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom
stoff mit einer höchstzulässigen Füll- 24. August 1985) unter gleichen Bedin-
menge von 30 kg. gungen bauartgeprüft sind.
2.1.2 Außenverpackung
Es sind zu verwenden: 3 Tankcontainer
- Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 3.1 Tankcontainer nach Anhang X
4C2, 4D, 4F oder
3.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den
- Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.
Vorschriften des allgemeinen Teils des
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein
Anhangs X berechnet sein.
als 100 kg.
3.1.2 Die TC sind erstmals vor Inbetriebnahme
2.2 Weitere zulässige Verpackungen und wiederkehrend nach den Vorschriften
Es dürfen auch verwendet werden: des allgemeinen Teils des Anhangs X zu
prüfen.
- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem
Deckel der Kodierung 1A2 mit einem 3.1.3 Die TC müssen mit einer Aufschrift gemäß
höchstzulässigen Fassungsraum von Anhang X Ziffer 4.6 Satz 1 gekennzeich-
2501, net sein.
- Fässer aus geeignetem Kunststoff mit 3.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen
abnehmbarem Deckel der Kodierung Teils des Anhangs X sind entsprechend
1H2 mit einem höchstzulässigen Fas- anzuwenden.
sungsraum von 2501,
3.2 Kubische Tankcontainer
- Kombinationsverpackungen (Kunst-
stoff) mit einem Innengefäß aus geeig- 3.2.1 Die kubischen Tankcontainer (KTC) müs-
netem Kunststoff und einer faßförmigen sen in Bau und Ausrüstung den „Techni-
Außenverpackung aus Stahl der Kodie- schen Richtlinien für den Bau, die Prü-
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
fung, die Zulassung, die Kennzeichnung abweichenden Verpackung befördert
und die Verwendung von kubischen Tank- werden.
containern (KTC) aus metallischen Werk-
stoffen - TR KTC 001 -" (Verkehrsblatt
1985, S. 422) entsprechen und gemäß 2 Verpackung
den Vorschriften dieser Richtlinien bau- Die Druckgaspackungen sind in Kisten
mustergeprüft, zugelassen und gekenn- aus Pappe der Kodierung 4G zu verpak-
zeichnet sowie erstmalig vor Inbetriebnah- ken; das höchstzulässige Versandstück-
me und wiederkehrend geprüft sein. gewicht beträgt 300 kg, bei zerbrechlichen
3.2.2 Gefäßen aber nur 75 kg.
Die KTC müssen mit der Aufschrift „Nicht
öffnen während der Beförderung, selbst- 2.1 Bauartprüfung
entzündlich" gekennzeichnet sein.
Die Verpackungen müssen einer Bauart-
prüfung nach Anhang V mit Erfolg unter-
4 Sonstige Vorschriften
zogen worden sein. Es sind die Bedingun-
4.1 Die lnnenverpackungeh der zusammen- gen •für Stoffe der Verpackungsgruppe II
gesetzten Verpackungen und der Kombi- anzuwenden.
nationsverpackungen, die Fässer und Ka-
nister, die TC und KTC sind vor Befüllung 2.2 Zulassung und Kennzeichnung
zu reinigen und zu trocknen; die Befüllung 2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
ist unter trockener Luft oder unter Stick- den „Richtlinien über das Verfahren für
stoff vorzunehmen. die Durchführung der Bauartprüfung und
die Zulassung von Verpackungen für die
4.2 Die (lnnen-)Verpackungen, die TC und Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -"
KTC müssen luftdicht verschlossen sein. (Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen
sein.
4.3 Jedes Versandstück muß mit einem Ge- 2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
fahrzettel nach Muster Nr. 4.2 und 8 des hergestellte Außenverpackung muß die
Anhangs IX gekennzeichnet sein. Bei Ver- vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
packungen aus Pappe oder Holz ist jedes
Versandstück zusätzlich mit einem Ge- 2.3 Verwendung anderer geprüfter
fahrzettel nach Muster Nr. 10 des An- Verpackungen
hangs IX zu kennzeichnen.
Abweichend von Nummer 2.1 dürfen auch
Verpackungen der Kodierung 4G verwen-
4.4 Jeder TC muß an jeder Seite und jeder det werden, die nach Anhang A.5 der Ge-
KTC muß an zwei Seiten mit einem Ge-
fahrgutverordnung Straße vom 22. Juli
fahrzettel nach Muster 4.2 und 8 des An-
1985 (BGBI. 1 S. 1550) oder nach den
hangs IX gekennzeichnet sein. „Richtlinien für die Bauartprüfung und die
Erteilung der Kennzeichnung von Verpak-
5 Angaben Im Frachtbrief kungen zum Transport gefährlicher Güter
mit Seeschiffen - RM 001 -" (Beilage
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom
Angaben ist zu vermerken:
24. August 1985) unter gleichen Bedin-
„Natriummethylat, 4.2, GGVE, Ausnahme gungen bauartgeprüft sind.
Nr. E 17".
3 Sonstige Vorschriften
6 Übergangsvorschriften Die Druckgaspackungen dürfen auch mit
Bis zum 30. April 1990 dürfen auch nicht ungefährlichen Gütern zu einem Versand-
bauartgeprüfte Verpackungen verwendet stück vereinigt werden.
werden, sofern sie bauartgeprüften Ver-
packungen gleichwertig sind. 4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 18".
Ausnahme Nr. E 18
(Verpackungszulassung
für Druckgaspackungen) 5 Übergangsvorschriften
Die auf Grund der Ausnahmegenehmi-
1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in gung Nr. E 396 (1. Neufassung) vom
Verbindung mit der Anlage Randnummer 4. Februar 1981 (Verkehrsblatt 1981
21 0 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und Rand- S. 190) geprüften, zugelassenen und ge-
nummer 222 Abs. 2 dürfen Druckgaspak- kennzeichneten Verpackungen dürfen bis
kungen der Klasse 2 Ziffer 10 unter nach- zum 30. April 1990 weiterverwendet
folgenden Bedingungen auch in einer werden.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1615
Ausnahme Nr. E 19 mindestens 0,2 bar Luftüberdruck unter
(Zulassung neuer Prüfverfahren Wasser unterzogen werden.
für Druckgaspackungen)
2.2.2 Fallprüfung
Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Nach erfolgreicher Dichtheitsprüfung ge-
der Anlage Anhang II Randnummer 1292 Abs. 1 mäß Nummer 2.2.1 sind die Gefäße zu
dürfen auch Druckgaspackungen verwendet wer- 95 % mit Wasser von 20 °C zu füllen und
den, die nach anderen Prüfverfahren geprüft sind, durch Aufprall auf eine waagerechte Be-
sofern tonplatte zu prüfen. Die freie Fallhöhe be-
- die Prüfverfahren mindestens die gleiche Nach- trägt 80 cm. Jedes Gefäß muß folgenden
weisgenauigkeit wie die Heißwasserbadprüfung 3 Einzelprüfungen standhalten:
nach Anhang II Rn. 1292 bei entsprechenden
2.2.2.1 Fall auf den Deckelrand bei geneigter
Prüfdrücken aufweisen, und
Längsachse des Gefäßes, wobei der Auf-
- die Zustimmung des amtlichen oder amtlich für prallpunkt senkrecht unter dem Schwer-
Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 punkt liegen muß. Hat der Deckel einen
oder 9 der Gewerbeordnung anerkannten Sach- außermittig angeordneten Verschluß, so
verständigen nach § 24 c der Gewerbeordnung muß der Aufprallpunkt um ¼ des Deckel-
vorliegt. randumfangs vom Verschluß entfernt
Ausnahme Nr. E 20 liegen.
(Weiterverwendung 2.2.2.2 Fall wie in Nummer 2.2.2.1 auf den Bo-
von Feinstblechverpackungen) denrand, wobei der Aufprallpunkt dem
Aufprallpunkt nach Nummer 2.2.2.1 um
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver- 180 Grad gegenüberliegen muß.
bindung mit der Anlage Randnummern
302, 306, 307, 308 Abs. 2, 309 und 310 2.2.2.3 Fall auf die Mantellinie gegenüber der
dürfen Längsnaht des Gefäßes.
a) entzündbare flüssige Stoffe mit einem 2.2.2.4 Nach diesen Prüfungen müssen alle Ge-
Dampfdruck bei 50 °C unter 90 kPa fäße dicht sein. Sie gelten noch als dicht,
(0,9 bar) sowie
wenn der Zeitabstand zwischen zwei sich
b) entzündbare zähflüssige Stoffe mit lösenden Tropfen mehr als fünf Minuten
einer Auslaufzeit im Auslaufbecher beträgt. Ist eines der drei geprüften Ge-
nach DIN 53 211 (100 cm 3 ± 1 cm 3 In- fäße undicht, so müssen weitere sechs
halt, 4 mm Düse) von mehr als 30 s mit Gefäße der gleichen Bauart zusätzlich ge-
einem Dampfdruck bei 50 °C unter prüft werden und alle Prüfungen nach den
175 kPa (1,75 bar), Nummern 2.2.1 und 2.2.2 bestehen.
der Gruppen b) und c) der Ziffern 2 bis 6
2.2.3 Durchführung der Prüfungen
sowie 31 bis 34 unter nachfolgenden Be-
dingungen bis zum 30. April 1990 auch in 2.2.3.1 Die Prüfungen nach den Nummern 2.2.1
Feinstblechverpackungen befördert wer- und 2.2.2 sind von der Bundesanstalt für
den, die nicht den Vorschriften des An- Materialprüfung oder dem Bundesbahn-
hangs V entsprechen. Zentralamt Minden (Westf.) oder den
staatlichen Materialprüfanstalten oder den
Bem.: Bei Stoffen mit Feststoffanteilen bezieht sich die Dampf-
druckangabe auf das reine Lösungsmittel bzw. Lösungs- Sachverständigen eines Technischen
mittelgemisch. Überwachungsvereins durchzuführen.
2 Verpackung 2.2.3.2 Prüfbericht
2.1 Die Stoffe sind in Feinstblechgefäße (Kan- Werden die Prüfungen nicht vom Bundes-
nen und Hobbocks) mit Trageeinrichtung bahn-Zentralamt Minden (Westf.) durch-
und mit einem Fassungsraum von höch- geführt, so ist dieser Stelle eine Abschrift
stens 60 Liter ohne Schutzverpackung zu des Prüfberichtes mit Beschreibung,
verpacken. Bei Blechgefäßen, die mit Zeichnungen oder Lichtbildern, die den
Rollsicken versehen und rollbar sind, kann Aufbau der Gefäße einwandfrei erkennen
auf die Trageeinrichtung verzichtet wer- lassen, zu übersenden.
den. Die Verpackungen müssen nach 2.2.3.3 Kennzeichnung
einem Baumuster gefertigt sein, das einer
Baumusterprüfung nach Nummer 2.2 bis Die Gefäße geprüfter Bauarten sind durch
zum 31. Juli 1985 mit Erfolg unterzogen ein eingeprägtes oder aufgedrucktes Zei-
und vom Bundesbahn-Zentralamt Minden chen „GGVE 3" in Verbindung mit einer
registriert wurde. vom Bundesbahn-Zentralamt Minden
(Westf.) zu erteilenden Registriernummer
2.2 Baumusterprüfung dauerhaft zu kennzeichnen. Die vorste-
henden Angaben dürfen auch auf Etiket-
2.2.1 Dichtheitsprüfung
ten aus Blech oder Kunststoff angebracht
Je Bauart und Hersteller müssen drei werden, die an den Gefäßen dauerhaft zu
Blechgefäße einer Dichtheitsprüfung mit befestigen sind.
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3 Sonstige Vorschriften sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe
der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3.1 Vor jeder Wiederverwendung sind alle
Blechgefäße einer Dichtheitsprüfung nach
2.4 Zulassung und Kennzeichnung
Nummer 2.2.1 zu unterziehen. Die Prü-
fung kann von den Befüllern der Verpak- 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
kungen vorgenommen werden. den „Richtlinien über das Verfahren für
die Durchführung der Bauartprüfung und
3.2 Die Versandstücke sind stehend zu be- die Zulassung von Verpackungen für die
fördern. Beförderung gefährlicherGüter-R 002-"
(Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen
sein.
4 Angaben Im Frachtbrief
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen hergestellte Außenverpackung muß die
Angaben ist zu vermerken: vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
,,Ausnahme Nr. E 20".
2.5 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
5 Übergangsvorschriften
Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch
Anstelle der in Nummer 2.2.3.3 vorge- Verpackungen der Kodierung 4 G verwen-
schriebenen Kennzeichnung dürfen die det werden, die nach Anhang A.5 der Ge-
auf Grund der Ausnahmegenehmigung fahrgutverordnung Straße vom 22. Juli
Nr. E 1 (2. Neufassung) vom 26. April 1985 (BGBI. 1 S. 1550) oder nach den
1984 (Verkehrsblatt 1984 S. 178) geprüf- „Richtlinien für die Bauartprüfung und die
ten und zugelassenen Verpackungen Erteilung der Kennzeichnung von Verpak-
auch noch bis zum 30. April 1990 verwen- kungen für den Transport gefährlicher Gü-
det werden, wenn sie gemäß der ehemali- ter mit Seeschiffen - RM 001 -" (Beilage
gen Anlage C zur EVO mit „Anl. C III a" Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom
gekennzeichnet sind. 24. August 1985) unter gleichen Bedin-
gungen bauartgeprüft sind.
3 Sonstige Vorschriften
Ausnahme Nr. E 21
(Zulassung der Beförderung Die für Stoffe der Klasse 1 c, Ziffer 27
von Rauchpulver) geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
mit der Anlage Randnummern 170 und
171 dürfen Rauchpulver zu Übungszwek- 4 Angaben Im Frachtbrief
ken, die den Angaben in den Prüfberich- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
ten der Bundesanstalt für Materialprüfung Angaben ist zu vermerken:
vom 7. Oktober 1971 entsprechen, als ,,Ausnahme Nr. E 21".
Stoffe der Klasse 1 c unter nachfolgenden
Bedingungen befördert werden.
5 Übergangsvorschriften
2 Verpackung Die auf Grund der Ausnahmegenehmi-
Die Stoffe sind in zusammengesetzte Ver- gung Nr. E 409 (1. Neufassung) vom
packungen zu verpacken. 21. Januar 1981 (Verkehrsblatt 1981
S. 142) zugelassenen Verpackungen dür-
fen bis zum 31. Dezember 1987 weiter-
2.1 Innenverpackung verwendet werden.
Die Stoffe sind in Mengen bis zu höch-
stens 1 000 g in Tüten aus kunststoffbe-
schichtetem Papier zu verpacken.
Ausnahme Nr. E 22
(Zulassung der Beförderung
2.2 Außenverpackung bestimmter Peressigsäuren)
Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung
4 G zu verwenden. ' 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung
mit der Anlage Randnummern 550, 551
und 557 dürfen die in der Tabelle zu Num-
2.3 Bauartprüfung mer 2.1 genannten Peressigsäuren als
Die Verpackungen mit Innenverpackun- Stoffe der Klasse 5.2 in den in Nummer
gen müssen einer Bauartprüfung nach 2.2 genannten Verpackungen unter nach-
Anhang V mit Erfolg unterzogen worden folgenden Bedingungen befördert werden.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1617
2 zugelassene Stoffe und Verpackungen - Kanister aus Kunststoff der Kodierung
3H1 mit einem höchstzulässigen Fas-
2.1 Tabelle der zugelassenen Stoffe sungsraum von 60 1.
1. - Fässer aus Stahl mit einer lnnenausklei-
Peressigsäure mit dung aus geeignetem Kunststoff der Ko-
dierung 1A 1 mit einem höchstzulässigen
- höchstens 16 % Peressigsäure, Fassungsraum von 2201.
- höchstens 24 % Wasserstoffperoxid,
- Fässer aus Kunststoff der Kodierung
- mindestens 15 % Essigsäure, 1H1 mit einem höchstzulässigen Fas-
- mindestens 39 % Wasser, sungsraum von 220 1.
- Schwefelsäure Obis 1 %, und
2.3 Spezialverschluß
- mindestens 0,05 % Stabilisator (Zu-
sammensetzung bei der Bundesanstalt Die Verpackungen [Innenverpackungen
für Materialprüfung hinterlegt), sowie gasdichte (Außen-)Verpackungen]
- Tensid Obis 0,3 %; müssen Randnummer 557 entsprechend
ausgerüstet sein.
II. 2.4 Bauartprüfung
Peressigsäure mit Die Verpackungen mit oder Ohne Innenver-
- höchstens 10 % Peressigsäure, packungen müssen einer Bauartprüfung
- höchstens 30 % Wasserstoffperoxid, nach Anhang V mit Erfolg unterzogen wor-
den sein. Es sind die Bedingungen für Stof-
- höchstens 10 % Essigsäure,
fe der Verpackungsgruppe I anzuwenden.
- mindestens 50 % Wasser, Dabei sind die Bestimmungen der Rand-
- Schwefelsäure 0 bis 1 % und nummer 1551 Abs. 5 bei allen Verpak-
- mindestens 0,05 % Stabilisator (Zu- kungsbauarten nach Nummer 2.2 anzu-
sammensetzung bei der Bundesanstalt wenden; diese Prüfungen sind mit Original-
für Materialprüfung hinterlegt). füllgut durchzuführen. Verpackungen, für
die in Nummer 2.2 die Kodierung 6HH2
2.2 Verpackungen festgelegt wurde, sind wie Verpackungen
der Kodierung 6HG2 zu prüfen.
Es sind zu verwenden:
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) 2.5 Zulassung und Kennzeichnung
der Kodierung 6HA 1 mit einem höchst- 2.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
zulässigen Fassungsraum von 220 1. den „Richtlinien über das Verfahren für
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) die Durchführung der Bauartprüfung und
der Kodierung 6HG1 mit einem höchst- die Zulassung von Verpackungen für die
zulässigen Fassungsraum von 220 1. Beförderung gefährlicher Güter - R 002 -"
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen
der Kodierung 6HG2 mit einem höchst- sein.
zulässigen Fassungsraum von 60 1. 2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) hergestellte (Außen-)Verpackung muß die
mit einem Innengefäß aus geeignetem vorgeschriebene Kennzeichnung tragen.
Kunststoff und einer Außenverpackung
aus Kunststoff in Kistenform mit einem 2.6 Verwendung anderer geprüfter
höchstzulässigen Fassungsraum von Verpackungen
60 I; für diese wird hiermit die Kodierung Abweichend von Nummer 2.4 dürfen auch
6HH2 festgelegt; für die Innengefäße Verpackungen der in Nummer 2.2 ge-
gelten die Bestimmungen der Randnum- nannten Kodierungen verwendet werden,
mer 1526 Buchstaben a) bis c) und e) die nach Anhang A.5 der Gefahrgutver-
bis g) sinngemäß, für die Außenverpak- ordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
kungen gelten die Bestimmungen der S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
Randnummer 1531 für Kisten der Kodie- Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
rung 4H2. zeichnung von Verpackungen zum Trans-
- zusammengesetzte Verpackungen mit port gefährlicher Güter mit Seeschiffen -
Gefäßen aus geeignetem Kunststoff als RM 001" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-
Innenverpackungen und Kisten aus anzeiger vom 24. August 1985) unter glei-
Stahl der Kodierung 4A 1 oder 4A2, chen Bedingungen bauartgeprüft sind.
Kisten aus Holz der Kodierung 4C1,
4C2, 4D oder 4F oder Kisten aus Pappe 3 Sonstige Vorschriften
der Kodierung 4G als Außenverpackung;
die höchstzulässigen Füllgewichte der 3.1 Die Stoffe müssen bei 50 °C beständig im
Innenverpackung ergeben sich aus Sinne der Prüfvorschriften in Randnum-
Randnummer 1538; ein Versandstück mer 3152/1 des Anhangs A.1 der Anlage
darf nicht schwerer sein als 50 kg. zur Gefahrgutverordnung Straße sein.
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3.2 Die (Innen-) Verpackungen dürfen nur zu 2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
höchstens 93 % ihres Fassungsraumes
gefüllt sein. ,,(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 6
in Verbindung mit der Anlage A der Gefahrgutverord-
nung Straße dürfen gefährliche Güter von und nach
3.3 Die sonstigen für Stoffe der Randnummer einem deutschen Seehafen mit Straßenfahrzeugen
551 Ziffer 35 geltenden Vorschriften - mit befördert werden, wenn die Voraussetzungen und
Ausnahme der Randnummer 557 Abs. 2 - Bedingungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 3
sind entsprechend anzuwenden. Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1
S. 961) erfüllt sind und wenn die Beförderung mit einem
4 Angaben Im Frachtbrief Seeschiff vorausging oder folgt."
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: 3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
,,Ausnahme Nr. E 22".
a) Die Ausnahme Nr. S 31 erhäl.t folgende Fassung:
„Ausnahme Nr. S 31
5 Übergangsvorschriften (Beförderungspapier innerhalb der Seehafenstädte)
Die auf Grund der Ausnahmegenehmi- Abweichend von Anlage A Randnummer 2002
gung Nr. E 5/79 (4. Neufassung) vom Abs. 3 darf bei der Beförderung gefährlicher Güter
25. Oktober 1985 (Verkehrsblatt 1986 innerhalb der Seehafenstädte als Beförderungs-
S. 2) bauartgeprüften, zugelassenen und papier auch ein Verladeschein (Schiffszettel) nach
gekennzeichneten Verpackungen dürfen §. 8 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung See in der Fas-
bis zum 30. April 1990 weiterverwendet sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986
werden." (BGBI. 1 S. 961) verwendet werden."
b) In der Ausnahme Nr. S 57 werden die Angaben
,,§ 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ge-
Artikel 2 ändert in ,,§ 19 1 des Wasserhaushaltsgesetzes".
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom c) In der Ausnahme Nr. S 61 wird in Nummer 5.2 das
25. September 1985 (BGBI. 1S. 1925), geändert durch die Datum „ 1. Juli 1986" geändert in „ 1. Juli 1987".
Verordnung vom 14. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 283), wird
wie folgt geändert: d) In der Ausnahme Nr. S 63 werden in Nummer 4 die
Worte „mit Zustimmung der für Baumusterzulassun-
gen zuständigen Behörden nach § 9 Abs. 3 Nr. 1"
gestrichen.
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
e) Nach dem Text zur Ausnahme Nr. S 75 wird folgen-
,,(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 und 6
in Verbindung mit der Anlage A der Gefahrgutverord- de Ausnahme Nr. S 76 angefügt:
nung Straße dürfen gefährliche Güter mit Straßenfahr-
zeugen befördert werden, wenn die Voraussetzungen
„Ausnahme Nr. S 76
und Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 1 der Gefahr-
(Beförderung bestimmter Gegenstände
gutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
der Klassen 1 b und 1 c)
S. 1560), geändert durch die Verordnung vom
21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347) oder gemäß § 4 1 Abweichend von Anlage 8 Randnummern
Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 10 311 und 11 311 dürfen die Gegenstände der
23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch die Klassen 1 b - außer solchen der Ziffer 3 - und
Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 789), erteil- der Klasse 1 c - außer solchen der Ziffern 3 A,
ten Ausnahmegenehmigung oder die Voraussetzungen 3 B, 26, 27, 28 a) und c) und 30 - ohne Beifahrer
und Bedingungen einer in der Eisenbahn-Gefahrgut- befördert werden, wenn die nachfolgenden Be-
ausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 dingungen eingehalten sind.
S. 1651 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
30. September 1986 (BGBI. 1 S. 1612), zugelassenen 2 Die Gegenstände müssen nach den Vorschriften
Ausnahme erfüllt sind und wenn der Anlage zur Gefahrgutverordnung See vom
5. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1017), zuletzt geändert
1. die Ausnahmegenehmigung oder die Ausnahme in durch die Verordnung vom 27. Juli 1986 (BGBI. 1
der Anlage 2 aufgeführt ist oder S. 953), der Unterklasse 1.4 und einer Verträg-
lichkeitsgruppe außer 8 und F zugeordnet sein.
2. es sich um die Beförderung von gefährlichen Gütern
in Versandstücken oder Containern zum oder vom 3 In einem Fahrzeug ohne Anhänger oder einem
nächsten geeigneten Bahnhof handelt und der Ab- Sattelkraftfahrzeug dürfen nicht mehr als
sender die Ausnahmegenehmigung oder die Aus- 9 000 kg der Versandstücke mit solchen Gegen-
nahme für die Eisenbahnbeförderung in Anspruch ständen oder in einem Fahrzeug mit Anhänger
nehmen darf." nicht mehr als 12 000 kg geladen sein.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1619
4 Vermerke Im Beförderungspapier b) In der Tabelle in Teil 2 werden die Ausnahmege-
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den nehmigungen Nr. E 1, E 396, E 409 und E 5/79 mit
sonst vorgeschriebenen Angaben die Klassifizie- allen Angaben gestrichen.
rung der Gegenstände nach den Vorschriften der
Gefahrgutverordnung See mit der UN-Nummer, Artikel 3
der Unterklasse mit Verträglichkeitsgruppe und
der Stoffseite der Anlage zur Gefahrgutverord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nung See anzugeben und zu vermerken: tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
,,Ausnahme Nr. S 76"." die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Teil 1 erhält die aus der Anlage zu dieser Verord- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in
nung ersichtliche Fassung. Kraft.
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 4)
Tell 1
Die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985
(BGBI. 1S. 1651 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 1986 (BGBI.I S. 1612), gelten im Rahmen
der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch für
Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
E3 5.2 Zulassung der Beförderung bestimmter Peroxid- BGBI. 1985 1 unbefristet
Lösungen in zusammengesetzten Verpak- s. 1651
kungen
E6 1 alle Zulassungen von verkleinerten Gefahrzetteln BGBI. 1985 1 31. Dezember
2 s. 1651 1987
4.1
4.2
4.3
5.1
5.2
6.2
7
E7 2 Stickstoff Bedingte Freistellung von Feuerlöschern mit BGBI. 1985 1 unbefristet
Kohlendioxid Stickstoff oder Kohlendioxid als Treibmittel von s. 1651
den Beförderungsvorschriften
E 10 3 bestimmte Übergangsweise Zulassung der Weiterverwen- BGBI. 1985 1 30. April 1990
6.1 Stoffe dung nach den "Richtlinien für die Baumuster- s. 1651
8 prüfung und Zulassung von freitragenden Kunst-
stoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe
(RfK)" vom 8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976
S. 258) baumustergeprüfter, zugelassener und
gekennzeichneter Verpackungen. Die Bauart
darf auch vom Bundesbahn-Zentralamt Minden
zugelassen sein.
E 11 2 Stickstoff Zulassung der Beförderung von Hydrospeichern BGBI. 1985 1 unbefristet
mit Stickstoff s. 1651
E 12 ver- verschiedene Abteile bei Tanks von Tankcontainern BGBI. 1985 1 unbefristet
schie- s. 1651
dene
E 13 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe kubischen Tankcontainern (KTC) s. 1651
4.2
Zusätzliche Bedingungen
4.3
5.1
1. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-
6.1
mer 5.4 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-
6.2
ordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni
8
1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als
1 000 1 brauchen übergangsweise bis zum
31. Dezember 1987 nicht mit Tafeln nach
Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3
gekennzeichnet zu sein.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1621
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
E 14 4.1 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
5.1 Stoffe flexiblen Großpackmitteln (flexible IBC) s. 1651
6.1
6.2 Zusätzliche Bedingungen:
8 1. Die Beförderung ist nur als geschlossene
Ladung in gedeckten oder bedeckten Stra-
ßenfahrzeugen oder als Containerladung zu-
gelassen.
2. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-
mer 5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-
ordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.
E 15 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe Transportgefäßen aus Kunststoffen (TK) s. 1651
4.2
4.3
5.1 Zusätzliche Bedingung:
6.1 Hinsichtlich der Überganl 3vorschriften (Nummer
6.2 5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutverordnung
8 Straße in der Fassung vom 29. Juni 1983 (BGBI.
1 S. 905) heranzuziehen.
E 16 1a 12 c) Verpackungszulassung für bestimmte Nitrat- BGBI. 1986 1 unbefristet
sprengstoffe s. 1612
E 17 4.2 Beförderungszulassung für Natriummethylat in BGBI. 1986 1 unbefristet
Verpackungen, Tankcontainern und kubischen s. 1612
Tankcontainern
Zusätzliche Bedingungen:
1. Abweichend von Randnummer 1O 315 der
Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juni
1985 (BGBI. 1S. 1550) dürfen die Transporte
bis zum 31. Dezember 1988 auch von Fah-
rern durchgeführt werden, die nicht im Besit-
ze einer gültigen Bescheinigung nach Rand-
nummer 10 315 sind.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als
1000 1 brauchen übergangsweise bis zum
31. Dezember 1987 nicht mit Tafeln nach An-
lage B Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3
gekennzeichnet zu sein.
E 18 2 10 Verpackungszulassung für Druckgaspackungen BGBI. 1986 1 unbefristet
s. 1612
E 19 2 10 Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgas- BGBI. 1986 1 unbefristet
packungen s. 1612
E 20 3 bestimmte Weiterverwendung von nicht nach Anhang A.5 BGBI. 1986 1 30. April 1990
Stoffe bauartgeprüften, zugelassenen und gekenn- s. 1612
zeichneten Feinstblechverpackungen
E 21 1C Beförderungszulassung von Rauchpulvern BGBI. 1986 1 unbefristet
s. 1612
E 22 5.2 Beförderungszulassung für bestimmte Peressig- BGBI. 1986 1 unbefristet
säuren S. 1612
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung Verordnung
zur Aufhebung der Postreiseordnung zur Aufhebung der Postreisegebührenordnung
Vom 6. Oktober 1986 Vom 6. Oktober 1986
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet: veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung mit
§ 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Artikel 1 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Die Postreiseordnung vom 6. Dezember 1972 (BGBI. 1
dem Bundesminister für Verkehr verordnet:
S. 2255) wird aufgehoben.
Artikel 1
Artikel 2 Die Postreisegebührenordnung vom 20. März 1973
(BGBI. 1 S. 221 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
7. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1618), wird aufgehoben.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Artikel 3 tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1986 Bonn, den 6. Oktober 1986--
Der Bundesminister Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung In Vertretung
Dr. Florian Dr. Florian
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1986 1623
Berichtigung
der Ersten Verordnung
zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
Vom 30. September 1986
Artikel 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der
Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 14. Februar
1986 (BGBI. 1 S. 283) muß richtig lauten:
„Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925) wird wie folgt
geändert:".
Bonn, den 30. September 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Hole
Bundesgesetzblatt
Tell II
Nr. 30, ausgegeben am 27. September 1986
Tag Inhalt Seite
16. 9. 86 Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenz-
übergang Obernberg am Inn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
24. 9. 86 Zolltarifverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 896
613-2-1
1. 9. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906
9. 9. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zur Durchführung des deutsch-marokka-
nischen Abkommens über Soziale Sicherheit . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 908
PNla dleNr Auagabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VoraUSl8Chnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steueqatz betrlgt 7 "'·
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf du Postgirokonto Bundesge8etzbla Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
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satz beträgt 7 % . Postvertrlebutück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
26. 9. 86 Verordnung Nr. 21/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 737 (181 30. 9. 86) 10. 10. 86
9500-4-6-4
18. 9. 86 Acht~ Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Siebenundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) 13 849 (183 2. 10. 86) 20. 11. 86
19. 9. 86 Verordnung TS Nr. 5- DIST über den Tarif für den Güter-
kraftverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Italien 13 897 (184 3. 10. 86) 1. 11. 86
9291
19. 9. 86 Verordnung TSF Nr. 6/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 13 897 (184 3. 10. 86) 1. 11. 86