1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Berichtigung
der Sechzehnten Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 23. September 1986
Dem Artikel 1 Nr. 22 der Sechzehnten Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung vom
10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1520) ist folgender Satz
anzufügen:
,,§ 83 Abs. 3 wird gestrichen."
Bonn, den 23. September 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Scherping
1553
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 7. Oktober 1986 Nr. 51
Tag I n h a It Seite
1. 10. 86 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1553
2032-1
23. 9. 86 Berichtigung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung . . . . . . . 1608
Anlage 2 zu 612-7-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Vom 1. Oktober 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Anpassung 7. den mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft getrete-
von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län- nen Artikel 30 Nr. 2 und den am 1. Januar 1984 in
dern 1986 vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1072) wird nach- Kraft getretenen Artikel 30 Nr. 1 des Gesetzes vom
stehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),
der seit 1. Januar 1986 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 8. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 998),
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1980 (BGBI. 1 S. 2081 ),
9. deri mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft getrete-
2. die mit Wirkung vom 1. Mai 1981 in Kraft getretenen nen Artikel 3 Nr. 1 und den am 1. Januar 1985 in Kraft
• §§ 1 und 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1981 getretenen Artikel 3 Nr. 3 bis 4 des Gesetzes vom
(BGBI. 1 S. 1465), 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1710),
3. den· am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 10. den mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft getrete-
s. 1523), nen § 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1
4. den mit Wirkung vom 1. März 1982 in Kraft getretenen s. 431 ),
§ 1 Nr. 2 und den mit Wirkung vom 1. Juli 1982 in Kraft
getretenen§ 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 11 . den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen § 32 des
1982 (BGBI. 1 S. 1835), Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154),
5. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1
12. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1
s. 1916), S. 2466),
6. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel 11 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857, 13. den mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getrete-
1870), nen § 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 1. Oktober 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesbesoldungsgesetz
1n haltsverzeichnis
§§
1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften 1 bis 17
2. Abschnitt: Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professoren an Hochschulen 18 bis 38
1. Unterabschnitt:
Allgemeine Grundsätze 18 bis 19a
2. Unterabschnitt:
Vorschriften für Beamte und Soldaten 20 bis 31
3. Unterabschnitt:
Vorschriften für Professoren und Hochschul-
assistenten 32 bis 36
4. Unterabschnitt:
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte 37 und 38
3. Abschnitt: Ortszuschlag 39 bis 41
4. Abschnitt: Zulagen, Vergütungen 42 bis 51
5. Abschnitt: Auslandsdienstbezüge 52 bis 58 a
6. Abschnitt: Anwärterbezüge 59 bis 66
7. Abschnitt: Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame
Leistungen und jährliches Urlaubsgeld 67 bis 68 a
8. Abschnitt: Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für
Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-
grenzschutz 69 und 70
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften 71 bis 82
1. Abschnitt 3. Ortszuschlag,
Allgemeine Vorschriften 4. Zulagen,
5. Vergütungen,
§ 1 6. Auslandsdienstbezüge.
Geltungsbereich
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Bezüge:
1 Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der 1. Anwärterbezüge,
Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti- 2. jährliche Sonderzuwendungen,
gen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper- 3. vermögenswirksame Leistungen,
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen 4. jährliches Urlaubsgeld.
Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die
Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet (4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-
werden, ten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies
bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.
2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen
sind die ehrenamtlichen Richter, (5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: §2
1. Grundgehalt, Regelung durch Gesetz
2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hocf,- (1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten
schulen, wird durch Gesetz geregelt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bon~. den 7. Oktober 1986 1555
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht
dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-
sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver- rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder
träge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm
ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-
trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder
weise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirk-
die von ihm bestimmte Stelle.
samen Leistungen.
§3 (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten
die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der
Anspruch auf Besoldung Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhe-
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch stand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst
auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an bestimmte Beendi.gungszeitpunkt für das Beamtenverhält-
dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr nis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des
Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.
Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines
Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner §5
Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat
Besoldung bei mehreren Hauptämtern
rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht
der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü- Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung
gung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-
nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 ein- dete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt
gestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetz-
der Einweisungsverfügung entspricht. lich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienst-
bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die
(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst- Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt
zeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-
gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
steht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag
nach Ableistung des Grundwehrdienstes.
§6
(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Besoldung für teilzeitbeschäftigte Beamte
Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem und Richter
Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach
§ 72 a Abs. 1 Nr. 1, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder § 89 a Abs. 2
(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge Landesrecht ermäßigt worden ist, erhält im gleichen Ver-
gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit
hältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt auch für einen
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Richter, dessen Dienst nach§ 48 a Abs. 1 Nr. 1 des Deut-
(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 schen Richtergesetzes oder entsprechendem Landesrecht
werden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge ermäßigt worden ist.
werden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts ande- §7
res bestimmt ist.
Kaufkraftausgleich
(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen
so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er
über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver-
§4 fügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der
Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung In fremden Währung·und der Kaufkraft der Deutschen Mark
den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-
Wahlbeamten auf Zelt gleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister
des Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Finanzen geregelt.
Beamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem
§8
ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitge-
teilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die Kürzung der Besoldung bei Gewährung
Bezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent- einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche
schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili- oder überstaatliche Einrichtung
gen Ruhestandes gezahlt.
(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatli-
Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen- chen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung,
dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn werden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt
(§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder 2, 14 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder
öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben
Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem jedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbe-
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
züge. Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversor- (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienst-
gung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder herr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur
überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend
sechzig vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Rich-
von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- ter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
tung gewährte Versorgung nicht übersteigen. vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der § 12
Beamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- Rückforderung von Bezügen
richtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Ent- (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine
schädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Ent- gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der
sprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der
dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatli- Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter
chen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe- gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er-
gehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden. statten.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund- (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
gehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stel- gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen
lenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grund- Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-
gehalt für Professoren an Hochschulen. ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
§ 9 *) Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so
Verlust der Besoldung offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen
bei schuldhaftem fernbleiben vom Dienst müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgrün-
den mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi- von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen
gung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit werden.
des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem
Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust § 13
der Bezüge ist festzustellen. Wahrung des Besitzstandes
(1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem
§9a
Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz
oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer ande-
Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf
ren Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine
Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung
andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird
verpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen
(§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26
Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende
kommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der
landesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehalt-
Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.
fähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unter-
In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund
schiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt
eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-
und Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen
schriften des Disziplinarrechts.
Grundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in__ seinem bisheri-
gen Amt zugestanden hätten, gewährt; Anderungen der
§ 10 besoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes
Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei
Beamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit
Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so gewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines
werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Beamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schüler-
Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besol- zahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückge-
dung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. hender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuord-
nung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3
sinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 11
Abtretung von Bezügen, Verpfändung, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande-
res Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil
(1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun- a) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder
desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf
Verwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche
Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-
Anforderungen festgesetzt sind und
dung unterliegen.
b) er nach Feststellung eines Amtsartzes, eines beamte-
ten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde-
*) Satz 3 in der Fassung des am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikels 1 des Erst..,
Gesetzes zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts vom 18. Februar 1986
ren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,
(BGBI. 1 S. 265). ohne daß er dies zu vertreten hat.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1557
(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem § 17
Amt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin-
Aufwandsentschädigungen
gert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält er
eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,
Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Ruhe- wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-
gehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisheri- stehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder
gen Amt zuletzt zustand. Der Geamtbetrag von Grundge- Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-
halt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
jeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt nicht beim
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Steigt ein
Beamter, dem eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige 2. Abschnitt
Stellenzulage zusteht, in die nächsthöhere Laufbahn auf,
wird die Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt
weitergewährt, bis dem Beamten ein Beförderungsamt der für Professoren an Hochschulen
neuen Laufbahn übertragen wird. Die Ausgleichszulage
wird nicht gewährt, wenn die Verringerung des Grundge- 1. Unterabschnitt
halts auf einer Disziplinarmaßnahme in einem disziplinar-
gerichtlichen Verfahren beruht.
Allgemeine Grundsätze
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten § 18
und wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam-
Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
ten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und
sein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt, Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind
nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-
war. recht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind
nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-
(5) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören
samen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-
außer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen
pen zuzuordnen.
sowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel- § 19
lenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf
Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt
die Ausgleichszulage angerechnet.
(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-
§ 14 ten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm
verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-
Anpassung der Besoldung
dungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der dungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-
allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse halt nach der Besoldungsgruppe die in der Einweisungs-
und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-
verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel- schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mäßig angepaßt. in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsord-
§ 15 nung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der ober-
sten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Dlenstlicher Wohnsitz für das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist dem
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so
der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der
ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundge-
Standort. halt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besol-
dungsgruppe R 1 ; soweit die Einstellung in einem anderen
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grund-
Wohnsitz anweisen: gehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.
1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des (2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet
Beamten, Richters oder Soldaten ist, oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer
2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von
Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt, Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-
tungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel-
3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im
len, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines
Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.
Gemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über- Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein
tragen. keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.
§ 16
§ 19 a
Amt, Dienstgrad
Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen
Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt
verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Solda- (1) Beamte, Richter und Soldaten, für die nach dem
ten gleich. 31. Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
einem der nachstehend genannten Eingangsämter ent- (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
steht (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 16 und 19), erhalten verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
men, daß die Anwendung des Absatzes 1 für Laufbahnen
1. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 11
mit erheblichem Bewerbermangel ganz oder teilweise aus-
oder einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrund-
gesetzt wird.
gehalt für die Dauer von vier Jahren, bei einem Ein-
gangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 für die
Dauer von drei Jahren nach Entstehung des Anspruchs 2. Unterabschnitt
die Grundgehaltssätze der jeweils nächstniedrigeren
Besoldungsgruppe, Vorschriften für Beamte und Soldaten
2. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe R 1 für
§ 20
die Dauer von vier Jahren nach Entstehung des
Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90 vom Besoldungsordnungen A und B
Hundert der Grundgehälter der Besoldungsgruppe R 1,
(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-
3. bei dem Amt der Besoldungsgruppe C 1 für die Dauer dungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen
von vier Jahren nach Entstehung des Anspruchs oder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21
Grundgehaltssätze in Höhe von 90 vom Hundert der und 22 bleiben unberührt.
Grundgehälter der Besoldungsgruppe C 1.
(2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende
Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten, denen Gehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste
bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus Gehälter - sind Anlage 1. Di'e Grundgehaltssätze der
einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.
dem 1. Januar 1984 übertragenen Amt nach Satz 1 zuge- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
standen oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mit- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den
gliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben. Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.
Die Zeit, in der abweichende Grundgehaltssätze nach
Satz 1 in einem anderen Amt oder bei einem anderen (3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur
Dienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen. aufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-
drücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für Beamte, Rich- Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem
ter und Soldaten, di,e bis zur Entstehung des Anspruchs Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterschei-
auf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 1984 den. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau
begründeten hauptberuflichen Angestelltenverhältnis im der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnun-
öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) gestanden haben. Absatz gen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV
1 Satz 3 gilt entsprechend für die Anrechung von Zeiten in gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsord-
einem hauptberuflichen Angestelltenverhältnis im öffentli- nungen.
chen Dienst, in denen nach einer Regelung im Sinne des § 21
Absatzes 1 Satz 1 die Grundvergütung aus einer niedrige-
Hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit
ren Vergütungsgruppe zugestanden hat.
der Gemeinden, Samtgemeinden,
Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise
(3) Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gelten entspre-
chend beim Übertritt von Kirchenbeamten, Geistlichen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
oder hauptberuflichen Angestellten öffentlich-rechtlicher verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die
Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände sowie von Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten
Angestellten, denen außerhalb des öffentlichen Dienstes auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-
auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen
Vergütung entsprechend den besoldungsrechtlichen Vor- der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-
schriften oder arbeitsvertraglichen Regelungen für den grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-
öffentlichen Dienst gezahlt worden ist. dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu
bestimmen.
(4) Von der Anwendung des Absatzes 1 kann im Einzel-
fall abgesehen werden (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
1. bei Beamten an Hochschulen oder wissenschaftlichen Rechtsverordnung
Einrichtungen, die vor der Übernahme in das Beamten- 1 . die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den
verhältnis nach Abschluß eines Hochschulstudiums Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und
eine wissenschaftliche Tätigkeit im Ausland als Stipen- B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der
diaten oder Mitarbeiter bei einer wissenschaftlichen Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei
Einrichtung ausgeübt haben, können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften
2. bei Beamten auf Zeit an Hochschulen oder wissen- einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-
schaftlichen Einrichtungen sowie bei technischen Mit- pen für ein Amt vorgesehen werden,
gliedern des Deutschen Patentamtes, wenn es zur 2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-
Gewinnung geeigneter Bewerber dringend erforderlich gen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des
ist. Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1
und § 28 Abs. 2 zu regeln.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Ein-
vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann
Minister. auf den zuständigen Minister übertragen werden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1559
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei
Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbe- sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des
amten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und Eingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe
anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter als nach § 23 erfordern,
Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Ver- kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden,
gleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der betei- in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung
ligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den Besol- als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kenn-
dungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen. Die zeichnen.
Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf
den zuständigen Minister übertragen werden. (2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen
Dienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe
§ 22 zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht
Vorstandsmitglieder sind.
öffentlich-rechtllcher Sparkassen und Leiter
kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe § 25
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Beförderungsämter
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter
Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli-
nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn
cher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor-
sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-
gungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besol-
gruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen
dungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B
wesentlich abheben.
zuzuordnen.
(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter § 26
der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtli- Obergrenzen für Beförderungsämter
cher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme der
Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach
Kundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag. Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-
Grundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor- grenzen nicht überschreiten:
gungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrie- im mittleren Dienst
ben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm-
ten Wirtschaftsjahr. in der Besoldungsgruppe A 7 40v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 8 30v. H.,
§ 23 in der Besoldungsgruppe A 9 Sv. H.,
Eingangsämter für Beamte im gehobenen Dienst
(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol- in der Besoldungsgruppe A 11 30v. H.,
dungsgruppen zuzuweisen: in der Besoldungsgruppe A 12 12v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 13 4v. H.,
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 2 oder A 3, im höheren Dienst
2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besoldungs- in den Besoldungsgruppen A 15, A 16
gruppe A 5, und B 2 nach Einzelbewertung
zusammen 40v. H.,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2
dungsgruppe A 9, 10V. H.
zusammen
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13. Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl
aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl
die Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor- der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16
dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die und B 2.
Befähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der
Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. (2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das
§ 24 Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen
Eingangsamt Bundesbank,
für Beamte In besonderen Laufbahnen 2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-
(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen lichen Schulen und Hochschulen,
1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni- 3. für Lehrkräfte an verwaltung~internen Fachhoch-
schen oder technischen Verwaltungsdienst besonders schulen,
gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Able- 4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1
gung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe
und zugewiesen worden ist.
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und erste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1
entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Län- genannten Bereiche beträgt die Obergrenze für erste
der sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundes- Beförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom Hundert, für
bank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschrit- die durch Satz 1 und 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des
ten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3
verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der
bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für
Rechnungsprüfungsämtern. das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt verblei-
ben. In den Bereichen des Absatzes 3 kann die Ober-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- grenze für erste Beförderungsämter überschritten werden,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachge- soweit dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist.
rechten Bewertung der Funktionen
1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1 § 27
das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe Bemessung des Grundgehaltes
zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen,
2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-
als nach Absatz 1 zuzulassen, nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-
stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren um
3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren- die Dienstalterszulage bis zum Endgrundgehalt. Der Tag,
zen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Fällen von dem für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen
unberücksichtigt bleiben: auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungs-
a) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober- dienstalter.
grenzen zugelassen sind, (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-
b) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten
zugeordnet sind, schriftlich mitzuteilen.
4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein- (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-
den, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur
und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-
Stadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-
nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können. ten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt
der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der § 28
Funktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Besoldungsdienstalter Im Regelfall
1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 andere . (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des
Obergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samtge- Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-
meinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen zigste Lebensjahr vollendet hat.
höhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie
(2) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem
weniger als 100 000 Einwohner haben,
- an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-
2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zwanzigste Lebensjahr überschritten, so wird der Beginn
Nr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festge- seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte der Zeit hin-
setzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzu- ausgeschoben, um die er älter ist.
lässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis
der Beförderungsämter zueinander zu erlassen, (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des
Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben
3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundesre- ist, werden abgesetzt, soweit § 30 nichts anderes be-
gierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche be- stimmt,
sonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben.
1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen
auf den zuständigen Minister übertragen werden. Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fach-
schul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbe-
(6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup- reitungsdienst, übliche Prüfungszeit); wird die allge-
pe,n A 6, A 1O und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech- meine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbil-
ter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert der dung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich;
Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den
Besoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes, 2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
den Besoldungsgruppen A 9 und A 1O des gehobenen verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberufli-
Dienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 chen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamten-
des höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen ist oder Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist;
jeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwen- 3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres lie-
dung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverord- gende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst
nungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9 eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsge-
zur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das biet;
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1561
4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ver- für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn minde-
brachte Zeiten stens vorgeschrieben werden müssen.
a) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft,
eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün-
dung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden § 29
Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmä- Öffentlich-rechtliche Dienstherren
ßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines
dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehen- (1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des§ 28
den Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die Länder,
Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körper-
Wehr- oder Zivildienst befreit, schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
b) einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach schaften und ihrer Verbände.
§ 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des
Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen, (2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
c) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten berufs- Dienstherrn steht gleich
mäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdientes, soweit 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits- und Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte
Wehrdienstpflicht umfaßt, gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtli-
d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder chen Dienstherren in den Gebieten, die nach dem
Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst, soweit 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,
der Dienst die Zeit des auf Grund der Wehrpflicht zu 2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die
leistenden Wehrdienstes umfaßt und die Wehr- gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-
pflicht dadurch als erfüllt gilt, lichen Dienstherren im Herkunftsland.
e) einer Heilbehandlung, die auf Grund einer Krankheit
oder Verwundung als Folge eines Dienstes, einer (3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Kriegsgefangenschaft, einer Internierung oder eines Dienstherrn können, wenn sie für die Einstellung ursäch-
Gewahrsams im Sinne der Buchstaben a bis d lich oder mitbestimmend waren, folgende Tätigkeiten
durchgeführt wurde und während der der Kranke gleichgestellt werden:
oder Verwundete arbeitsunfähig war; 1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im Dienst
5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
nationalsozialistischen Unrechts oder nach dem tung,
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung national- 2. im Dienst der Fraktionen und Abgeordneten des Bun-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentli- destages, der Landtage oder im Dienst kommunaler
chen Dienstes ohne förmliches Wiedergutmachungs- Vertretungskörperschaften,
verfahren anzurechnen sind.
3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder
Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vorschriften ihren Landesverbänden,
unter Satz 1 Nr. 1 bis 5 abgesetzt werden.
4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienst- schaften und ihren Verbänden,
alters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hinauszu-
5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrs- oder
schieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
Fernmeldeunternehmen, die ganz oder teilweise von
(5) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem der Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes-
an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund- (Reichs-)bahn übernommen worden sind, sowie im
zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so erhält er nichtöffentlichen Eisenbahndienst,
das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe. 6. im nichtöffentlichen in- und ausländischen Schul- und
(6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorgeschrie- Hochschuldien~t.
bene Mindestzeit überschritten, so kann das Studium nach 7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von inländi-
Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berücksichtigt werden, schen wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen,
als es die vorgeschriebene Mindeststudienzeit um nicht an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Bei-
mehr als zwei Jahre überschreitet. Hat der Beamte oder trägen oder Zuschüssen oder in anderer Weise
Soldat sein Studium nach der Festsetzung von Regelstu- wesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die Tätig-
dienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann keit in einem Dienstverhältnis zu Angehörigen des
die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt öffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben wahr-
werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prü- nehmen, oder zu wissenschaftlichen Angestellten bei
fungszeit nicht überschritten ist. den genannten Forschungseinrichtungen ausgeübt
und aus Mitteln der öffentlichen Hand vergütet worden
(7) Bei anderen als Laufbahnbewerbern werden von
ist,
dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besol-
dungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, 8. im Dienst von Einrichtungen, di,e von mehreren der in
Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 abgesetzt, wenn Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsver-
und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. trag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder
Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher
einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche Aufgaben geschaffen worden sind.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interes-
von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem für das sen oder öffentlichen Belangen dient, oder wenn Erzie-
Besoldungsrecht zuständigen Minister oder der von ihm hungsurlaub gewährt wurde. In den Fällen des Satzes 1 ist
bestimmten Stelle. Für die Beamten der Gemeinden, das Besoldungsdienstalter, wenn dies für den Beamten
Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines oder Soldaten günstiger ist, so festzusetzen, als wäre er
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und nach Beendigung des Urlaubs neu eingestellt worden.
Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet die oberste
(3) Hat ein Beamter oder Soldat den Anspruch auf
Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besol-
Besoldung dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft
dungsrecht zuständigen Minister; die Entscheidungsbe-
ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter um
fugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen
die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.
werden.
(4) Für die Bemessung der in den Absätzen 2 und 3
§ 30
genannten Zeiten gilt § 28 Abs. 4 entsprechend.
Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3
werden nicht berücksichtigt 3. Unterabschnitt
1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhege- Vorschriften für Professoren an Hochschulen
haltsberechtigung nur Gebühren bezieht, und Hochschulassistenten
2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen
Mitteln gewährt worden ist, es sei denn, daß die Abfin- § 32
dung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Geltung der Vorschriften
gewährt worden ist, Die Vorschriften des § 33 mit Ausnahme der Nummern 4
3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver- bis 6 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord-
hältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des nung C (Anlage II) sowie die Vorschriften der§§ 34 bis 36
Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1978 für die durch das
Disziplinarurteil beendet worden ist, Hochschulrahmengesetz erfaßten Professoren und Hoch-
schulassistenten.
4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-
hältnis, das durch Entlassung auf Antrag des
Bediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur Zeit § 33
der Antragstellung ein Verfahren mit der Folge des Bundesbesoldungsordnung C
Verlustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder
der Entfernung aus dem Dienst drohte, Die Ämter der Professoren an Hochschulen und Hoch-
schulassistenten und ihre Besoldungsgruppen sind in der
5. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis auf Probe Bundesbesoldungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die
oder auf Widerruf, wenn der Beamte im Hinblick auf ein Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der
Dienstvergehen entlassen worden ist, auch wenn er Anlage IV ausgewiesen.
seine Entlassung selbst beantragt hatte, um den dro-
henden Widerruf seines Beamtenverhältnisses oder
§ 34
die Entlassung durch den Dienstherrn zu vermeiden,
Zuschüsse zum Grundgehalt
6. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhält-
nis, das aus einem vom Bediensteten zu vertretenden Professoren an Hochschulen können nach Maßgabe der
Grunde mit sofortiger Wirkung gekündigt worden ist. Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zur Bundesbesol-
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den dungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhalten.
Vorschriften des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 zulassen.
§ 35
§ 31
Obergrenzen
Besoldungsdienstalter In besonderen Fällen
(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaft-
(1) Wird ein Beamter oder Soldat, der auf seinen Antrag lichen Hochschulen sind nach Maßgabe sachgerechter
aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden war, um im Bewertung ih den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4
dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszuüben, auszubringen. Bei einem Dienstherrn darf die Zahl der
wieder eingestellt, so gilt auch die zwischen dem Aus- Planstellen für Professoren an wissenschaftlichen Hoch-
scheiden und der Wiedereinstellung liegende Zeit als schulen
Dienstzeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, wenn die
in den Besoldungsgruppen C 3 und C 4
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle 80v. H.
zusammen
das dienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich 45v. H.
in der Besoldungsgruppe C 4
anerkannt hat.
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-
(2) .Wird ein Beamter oder Soldat ohne Dienstbezüge senschaftlichen Hochschulen nicht überschreiten.
beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die
Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschu-
nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr len sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den
bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. Bei einem
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1563
Dienstherrn darf die Zahl der Planstellen für Professoren Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes
an Fachhochschulen anschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem
in der Besoldungsgruppe C 3 50 v. H. an der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genann-
ten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiederein-
der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach- stellung eines Versorgungsempfängers wird der für das
hochschulen nicht überschreiten. frühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesamthochschulen um die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.
entsprechend. Planstellen für Studiengänge, in denen Auf- (3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste
gaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fach- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das
hochschulen miteinander verbunden werden, dürfen bis zu Anfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis
einem Anteil von 60 v. H. entsprechend Absatz 1, im übri- sie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vor-
gen entsprechend Absatz 2 ausgebracht werden. gesehene Lebensalter vollendet haben.
§ 36 (4) § 27 Abs. 3 und § 31 gelten entsprechend.
Bemessung des Grundgehaltes,
Besoldungsdlenstalter 3. Abschnitt
Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol- Ortszuschlag
dungsdienstalter gelten die §§ 27 bis 31.
§ 39
Grundlage des Ortszuschlages
4. Unterabschnitt
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.
Vorschriften für Richter und Staatsanwälte Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die
Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten
§ 37 zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält-
Besoldungsordnungen R nissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.
(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienstli-
(1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-
cher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen
nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses
und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde,
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und
erhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach Anlage V.
ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-
Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge-
ordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze
setz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des
der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge-
§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so
wiesen.
erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen
(2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt der Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder
werden: entspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.
1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-
schen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä- § 40
sidenten und seines ständigen Vertreters, Stufen des Ortszuschlages
2. die Ämter der badischen Amtsnotare. (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiede-
Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol- nen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Rich-
dungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord- ter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig
nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla- erklärt ist.
ge IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.
(2) Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
§ 38
2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
Bemessung des Grundgehaltes
3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und
(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord- Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben
nung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu- oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum
fen bemessen. Der in der Lebensalterstufe ausgewiesene Unterhalt verpflichtet sind,
Grundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in
dem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird. 4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere
Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-
(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie
des fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus
die Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe
zugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver-
vermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll- pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den
endung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfü-
bei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt gung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des
hat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter- gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen
brechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unter-
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
schiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des
übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Lei-
Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat stung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind
es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für
ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm die Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes maßge-
aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach benden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den
dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buch- Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der
stabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffent- Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-
lichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent- schäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-
lichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Auf- sorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberech-
nahme einer anderen Person oder mehrerer anderer tigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen
Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Orts- Arbeitszeit beschäftigt sind.
zuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6
oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der
ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe
einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten
2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßge-
· und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände
benden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten
von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-
anteilig gewährt.
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden,
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtun-
Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder- gen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Kranken-
geld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder häusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzun-
ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundeskin- gen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst
dergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund
oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder
(4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt
oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes- ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit
kindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den
zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifver-
zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berück- träge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in
sichtungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entspre• Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-
chend. schläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare
(5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Regelung~n anwendet, wenn der Bund oder eine der in
Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell- Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch
ter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vorausset-
Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm eben- zungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht
falls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.
Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von
mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi- § 41
schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Änderung des Ortszuschlages
höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter
oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 (1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von
und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der
zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte neuen Besoldungsgruppe.
Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom
schiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegat-
Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung
ten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund-
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für
sätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten
beschäftigt sind.
entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen
(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-
einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder fen des Ortszuschlages.
auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-
lohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag 4. Abschnitt
nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird
der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen Zulagen, Vergütungen
den Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Richter oder
Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld § 42
nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder
Amtszulagen und Stellenzulagen
ohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge-
setzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszula-
nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der gen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1565
75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem sehen Republik erhalten neben den Dienstbezügen nach
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 eine nichtruhegehaltfähige Zulage,
Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsbereich der Ständigen
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, Vertretung haben.
soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Zulage wird nach der Aufstellung in Anlage VII
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt- Stufe 1 und 2 gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach der
fähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. Besoldungsgruppe des Beamten.
(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der
Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt
werden. Sie sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, § 46
wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Zulage für die Wahrnehmung
eines höherwertigen Amtes
(4) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen
oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt (1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-
sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen rechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit
nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist. zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die
Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-
§ 43 wertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen
der besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beför-
Stellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten
derung erreichen kann.
In der Hochschulleltung
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts-
Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und zuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher-
Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf- wertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem
gaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen Beamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den
wahrnehmen:
Bundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel-
1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule lenzulage anzurechnen .
. regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von
Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Ver- (3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-
treter, bezügen, wenn
2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän- 1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor-
dige Vertreter, den ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand
3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien, ein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei
Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung
4. Leiter von zentralen Kollegialorganen, inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder
5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen, 2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver-
6. Leiter von Fachbereichen. wendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden oder verstorben ist und die Zulage
Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage
mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von
ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,
daten mit abgeQolten ist.
die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
§ 44 oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in
Stellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die
einer Stellenzulage für Beamte des Verwaltungs- und Voll- Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhege-
zugsdienstes sowie Richter und Staatssanwälte, die in haltfähigen Dienstbezügen.
ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der
Ausbildung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu
regeln. Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden,
§ 47
soweit die Wahrnehmung dieser Funktion nicht bei der
Einstufung berücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Zulagen für besondere Erschwernisse
Anlage IX nicht überschreiten. Mit der Stellenzulage sind
die mit der Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und ein Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung
Aufwand mit abgegolten.
von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung
§ 45 des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge
Zulage für Beamte in der Ständigen Vertretung nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszula-
gen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht-
der Bundesrepublik Deutschland
bei der Deutschen Demokratischen Republik' ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit
der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer
(1) Die Beamten in der Ständigen Vertretung der Bun- Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abge-
desrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokrati- golten ist.
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 48 verpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden
durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung
Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme
und Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf
an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften
des Einvernehmens des Buncfesministers des Innern und
und ihrer Ausschüsse
der Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflich-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- tung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh- Unterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem
rung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeam- Umfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung
tengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.
und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für
Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch § 50a
Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur
Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten
für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen
nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist. Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsäch- Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
lich geleisteten Mehrarbeit festzusetzel'l und unter Zusam- ster der Verteidigung die Gewährung einer Vergütung für
menfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. Soldaten in Einheiten oder Teileinheiten zu regeln, in
denen im Jahresdurchschnitt mehr als 56 Stunden
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
wöchentlich Dienst geleistet wird. Die Vergütung richtet
Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für
sich nach Anlage IX; sie kann frühestens nach Ablauf von
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weni-
sechs Monaten seit dem Dienstantritt gewährt werden. Die
ger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-
Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,
desrates.
zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmä-
ßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften § 51
oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Andere Zulagen und Vergütungen
Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den
Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen
neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies
allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-
wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.
Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-
den kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-
nung kann auf den zuständigen Minister übertragen 5. Abschnitt
werden.
Auslandsdienstbezüge
§ 49
Vergütung für Beamte Im Vollstreckungsdienst § 52
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- Auslandsdienstbezüge
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh- (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem
rung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen
Vollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Ortszu-
die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten schlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Aus-
Gebühren oder Beträge. landskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Vergütun-
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel- gen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen
nen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im
festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe- Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Aus-
gehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, landsdienstbezüge:
inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des 1. Auslandszuschlag
Beamten mit abgegolten ist.
2. Auslandskinderzuschlag
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
3. Mietzuschuß.
Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-
hern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person
eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächti- das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der
gung kann auf den zuständigen Minister übertragen für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die
werden. Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-
dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-
§ 50 dungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer-
Lehrvergütung für Professoren den auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
Soweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr
der Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro- ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in
fessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-
Amtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom Hun-
Lehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr- dert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzu-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1567
schuß. Satz 1 gilt für Beamte an bayerischen Forstämtern 2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste
in Österreich entsprechend. Lebensjahr vollendet haben,
3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung
§ 53 am ausländischen Dienstort einer anderen Person
Zahlung der Auslandsdienstbezüge nicht nur vorübergehend Ur.•3rkunft und Unterhalt
gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-
Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi- pflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-
schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,
Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor
der Abreise aus diesem Ort gezahlt; § 58 Abs. 1 bleibt 4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-
unberührt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis nem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen
zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den Dienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen
für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen wieder aufgegeben haben.
gezahlt. Bei Abordnungen vom Ausland in das Inland gilt (4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu-
Satz 1 entsprechend. schlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei
§ 54 dienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein-
schaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemein-
Kaufkraftausgleich
schaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der
(1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich Anlage VI d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen
vom Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem gegeben ist, nach der Anlage VI e gewährt.
Bundesminister der Finanzen und dem Auswärtigen Amt
(5) Der Bundesminister des 1nnern wird ermächtigt,
geregelt wird. Dem Kaufkraftausgleich werden sechzig
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-
vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 zugrunde
desminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der
gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Beim Miet-
Finanzen die Dienstorte den Stufen des Auslandszuschla-
zuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
ges zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderheiten des
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland folgen-
der Berechnung von Kaufkraftzuschlägen zugrunde ge- den besonderen materiellen und immateriellen Belastun-
legt: gen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die Rechts-
1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats.
A 1 bis A 4 siebzig vom Hundert und (6) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-
2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung
A 5 bis A 8 fünfundsechzig vom Hundert. setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern und dem Bundesminister der
Ist der Kaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der
Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten
Beamte oder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungs-
Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich
gruppe erhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt.
fest.
§ 55 § 56
Auslandszuschlag Auslandskinderzuschlag
(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die
in den Anlagen VI a bis e gewährt. Seine Höhe richtet sich nach § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei
nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4, der Besol- dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen
dungsgruppe des Beamten, Richters ·oder Soldaten und wären und die sich nicht nur vorübergehend
nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden 1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Rich-
Stufe. ter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Auslands-
(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszu- zuschlages (Anlage VI f),
schlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit 2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt
ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein- eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum
same Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder
bei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen war, nach Anlage VI f
Dienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-
gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet ent-
lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-
sprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein
bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-
Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
ren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag
nach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Auslandszuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegatte, wird abweichend von § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldge-
der Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4 setzes auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwi-
Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. schen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich
der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die
(3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslandszu-
Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Solda-
schlag
ten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.
1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer
dienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi- (3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des
schen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen, Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
gen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt, laufenden notwendigen Aufwendungen für die Wohnung
in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53 und das Hauspersonal werden gesondert erstattet.
bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Beamte, Richter
§ 57 oder Soldaten sich unter Beibehaltung ihres dienstlichen
Mletzuschuß Wohnsitzes im Ausland aus in ihrer Person liegenden
Gründen länger als zwei Kalendermonate mit ihrer Familie
(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für im Inland aufhalten. Die sich danach ergebenden Dienst-
den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht- bezüge stehen vom Ersten des dritten Kalendermonats an
zehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu- zu. Ist die Familie des Beamten, Richters oder Soldaten
schlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit am Auslandsdienstort geblieben, so erhält er Dienst-
Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet- bezüge wie ein in das Inland abgeordneter Beamter,
zuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages. Richter oder Soldat.
Beträgt die Mieteigenbelastung
§ 58a
1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen
Auslandsdlenstbezüge bei Abordnungen
A 1 bis A 8 mehr als einundzwanzig vom Hundert
2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen (1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-
A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als fünfund- raum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus-
zwanzig vom Hundert land oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 58
und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend.
der Bezüge nach Satz 1, so wird auf den Mehrbetrag ein
Mietsonderzuschlag in Höhe von siebzig vom Hundert (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen
gewährt. mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in
besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-
dat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslands-
kinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder
eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Inter- 6. Abschnitt
essen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemäßer
Anwärterbezüge
Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der
Miete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf
den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. § 59
Der Zuschuß beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des Anwärterbezüge
anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des
Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-
Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare ter) erhalten Anwärterbezüge.
Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe- (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-
rücksichtigt. grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die
(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche
Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen
Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus- und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-
landsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits- gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-
entgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 lich besonders bestimmt ist.
oder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech-
nung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-
beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind
wird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem der Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-
zur Hälfte gewährt. schlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu
legen.
(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten
keinen Mietzuschuß. (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von
ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer•
§ 58 den. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge
Auslandsdienstbezüge während eines Helmaturlaubs nach Absatz 2 verbleiben.
(1) Während eines Heimaturlaubs und eines sich (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-
anschließenden Inlandsaufenthaltes aus in ihrer Person dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung
liegenden Gründen erhalten Beamte, Richter oder Solda- der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen ab-
ten den Auslandszuschlag und den Auslandskinderzu- hängig gemacht werden.
schlag einheitlich nach Stufe 4 der Anlage VI a bis c und f.
Stand dem Beamten, Richter oder Soldaten an seinem § 60
Auslandsdienstort der Auslandszuschlag nach einer nied-
Anwärterbezüge
rigeren Stufe als der Stufe 4 zu, so wird der Auslandszu-
nach Ablegung der Laufbahnprüfung
schlag weiterhin nach der niedrigeren Stufe gezahlt. Miet-
zuschuß wird nicht gewährt. Ein Kaufkraftausgleich wird Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft
nicht vorgenommen. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unbe- Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung
rührt. Die nachgewiesenen, am Auslandsdienstort weiter- mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1569
Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit Maßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters
nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden der frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes
Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt tritt.
ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätig-
(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten
keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung
Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden
maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für
die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses
den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an
Anspruchs belassen.
keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten
§ 61 entsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1
verminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.
Anwärtergrundbetrag
Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An- § 63
lage VIII.
Anwärtersonderzuschläge
§ 62 (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Anwärterverhelratetenzuschlag durch Rechtsverordnung mit Zustimmung· des Bundes-
rates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu
(1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An- regeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich n~r
lage VI 11 erhalten vorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, m
1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter, denen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorge-
schriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsaus-
2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für bildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätig-
nichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum keit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzun-
Unterhalt verpflichtet sind, gen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können
3. andere Anwärter, auch dann gewährt werden, wenn neben einem durch
Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätz-
a) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
licher Vorbereitungsdienst gefordert wird.
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3
oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen (2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der
würde, Anwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur abhängig gemacht werden.
vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit
weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-
oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe be- tenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten
dürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre- Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-
chend. steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß
(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 des Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf
1
Nr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen Probe übertragen werden soll.
des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes
Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeld- § 64
gesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder
Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter
§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen
Anwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
insgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsan-
(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder
wärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vorge-
als Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder
sehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-
als Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte
stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-
der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder
richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-
einer ihm gleichstehenden Tätigkeit(§ 40 Abs. 7) steht, in
vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag
einem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht
und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangsge-
und eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärterbe-
halt (Grundgehalt der ersten Dienstalterstufe und Ortszu-
züge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem
schlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Le~ramts-
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrechtli-
anwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungs-
chen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberech-
dienstes und bestandener Prüfung auf Probe übertragen
tigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheiratetenzu-
werden soll.
schlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der
1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen § 65
Monat keine Bezüge erhält,
Anrechnung anderer Einkünfte
2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der
Reichsversicherungsordnung erhält, (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine N_ebentätigk:it
innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebenta-
3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält. tigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird. das
Die Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, so~eIt es
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden Jedoch
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund- 8. Abschnitt
gehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn ge-
währt. Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte
(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch
Im Bundesgrenzschutz
auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorge-
schriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,
so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, § 69
soweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigt, die für Soldaten
einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangs-
amt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienst- (1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-
altersstufe zusteht. dung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon wer-
den Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernen-
(3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche nung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die
Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt§ 5 entsprechend. Ausrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und
Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.
§ 66 Diesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende
Kürzung der Anwärterbezüge Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und
für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr gewährt. Berufsunteroffziere und Unteroffiziere auf Zeit mit
bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch
dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf
Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Antrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgehuni-
Dienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter form; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß
die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat erneut gewährt werden.
oder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu
vertretenden Grunde verzögert. (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche
Versorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine
(2) Von der Kürzung ist abzusehen Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im
1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-
genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der gungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
Prüfung, (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-
2. in besonderen Härtefällen. tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-
kunft unentgeltlich bereitgestellt.
(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein
sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den
Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidi-
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Innern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt
werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 an
eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete Klei-
7. Abschnitt derkasse geleistet werden.
Jährliche Sonderzuwendung, vermögens-
wirksame Leistungen und jährliches Urlaubsgeld § 70
Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
§ 67 für Polizeivollzugsbeamte Im Bundesgrenzschutz
Jährliche Sonderzuwendung (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine Son- Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die
derzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Re- Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-
gelung. ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die
Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz-
§ 68 und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitge-
stellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren
Vermögenswirksame Leistungen Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird für die
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö- von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger
genswirksame Leistungen nach besonderer bundes- Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung
gesetzlicher Regelung. eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie
§ 68a
zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden kön-
nen, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und
Jährliches Urlaubsgeld 3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern
Die Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
Urlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege- (2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,
lung. mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1571
stes, wird unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung sind als die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerver-
gewährt. hältnis gewährt worden sind. Eine Übergangszahlung darf
nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen werden, in
(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, denen der Nachwuchs ausschließlich oder überwiegend
die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts- ·aus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Lauf-
unterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.
bereitgestellt.
(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-
fache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der
9. Abschnitt Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als
die Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis
Übergangs- und Schlußvorschriften gewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche
Mark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 1O Deutsche
§ 71 Mark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird
Allgemelne Verwaltungsvorschriften bestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-
teln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Besoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei
Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim- der Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die
mung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts Übergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte
anderes bestimmt ist. vor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus-
scheidet und er dies zu vertreten hat.
(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf
den Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundesmi-
nister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes § 76
bestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staats-
Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
anwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt
sie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit (1) Unteroffiziere und Mannschaften - ausgenommen
dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister Offizieranwärter -, die sich in der Zeit vom 1. Januar 1976
der Verteidigung. bis zum 31. Dezember 1976 verpflichten und deren
Dienstzeit mindestens auf vier oder acht Jahre festgesetzt
§ 72 wird, erhalten eine Verpflichtungsprämie.
Berücksichtigung amtloser Zeiten beim (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt
Besoldungsdienstalter für Personen nach dem G 131 1. bei einer erstmaligen Verpflichtung oder Weiterver-
Die §§ 42 und 43 des Bundesbesoldungsgesetzes in der pflichtung vor Beginn des dritten Dienstjahres auf min-
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung destens
gelten mit der Maßgabe weiter, daß bei den Verweisungen vier Jahre 3 000 Deutsche Mark,
auf Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes an die acht Jahre 5 000 Deutsche Mark,
Stelle des § 6 der § 28 und an die Stelle des § 7 der § 29
2. bei einer Weiterverpflichtung von
tritt.
vier Jahren auf mindestens
acht Jahre 2 000 Deutsche Mark.
§ 73
Bei einem Wiedereintritt wird die Verpflichtung wie eine
Sondervorschrift für das Besoldungsdienstalter Weiterverpflichtung im Anschluß an die frühere Dienstzeit
für Soldaten und Pollzelvollzugsbeamte
behandelt.
Im Bundesgrenzschutz
(3) Der Anspruch auf die Verpflichtungsprämie entsteht
Für Soldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes- mit der Festsetzung der Dienstzeit, frühestens jedoch nach
grenzschutz, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und
einer Dienstzeit von sechs Monaten. Bei einer Weiterver-
dem 1. Juli 1937 geboren sind und bis zum 31. Dezember pflichtung darf die Verpflichtungsprämie nicht früher als
1975 eingestellt werden, wird das Besoldungsdienstalter
eine auf Grund der erstmaligen Verpflichtung zustehende
auf den Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das
Prämie gezahlt werden.
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, wenn
§ 74 das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den AnsprJJch auf
(weggefallen) die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Abs. 2
Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des Soldatengeset-
§ 75 ;zes oder durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
Übergangszahlung endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt hat. Hat der
Soldat bereits eine Dienstzeit abgeleistet, die nach Absatz
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, 2 bei entsprechender Verpflichtung einen Anspruch auf
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- eine Verpflichtungsprämie begründet hätte, so ist ihm der
tes die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte Betrag zu belassen, der ihm bei einer solchen Verpflich-
des einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im tung als Prämie gewährt worden wäre.
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29
Abs. 1) vom Arbeitnehmerverhältnis in das Beamtenver- (5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein Ver-
hältnis übernommen worden sind und deren Nettobezüge fahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des
nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis geringer Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 4 Satz 1
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis 5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,
zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt. 6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-
(6) Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht gewährt. geschädigte bei Gesundheitsämtern,
7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.
§ 77 Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die
Übergangsregelung für Stufenlehrer Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon
durch die Einstufung berücksichtigt ist.
(1) Bis zum 31. Dezember 1983 werden Lehrämter mit
stufenbezogenem Schwerpunkt wie folgt eingestuft:
§ 79
Besoldungs-
gruppe Einstufung besonderer Lehrämter
der Bundes-
(1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer
besoldungs-
Ordnung A Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer
Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrek-
toren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch Lan-
Lehrer mit der Befähigung für ein Lehr-
desgesetz höchstens in die für Realschulrektoren, Real-
amt der Primarstufe oder der Sekun-
schulkonrektoren und zweite Realschulkonrektoren maß-
darstufe 1 A 12
gebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.
Lehrer mit der Befähigung für ein Lehr-
(2) Rektoren, Konrektoren und zweite Konrektoren von
amt der Sonderpädagogik bei einer
Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin
dieser Befähigung entsprechenden
auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und
Verwendung A 13
Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrekto-
Studienrat mit der Befähigung für ein ren und zweiten Konrektoren von Realschulen maßgeben-
Lehramt der Sekundarstufe II bei einer den Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grund-
dieser Befähigung entsprechenden sätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die
Verwendung A 13 höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe
mit Stellenzulage unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer gro-
nach Nummer 27 ßen Schule liegen.
Abs. 1 Buch-
(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein
stabe d der Vor-
Land einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1
bemerkungen
festgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszu-
zu den Bundes-
sätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1
besoldungs-
und 2 genannten Schulformen.
ordnungen
A und B.
(2) Lehrer mit der Befähigung für ein Lehramt der § 80
Sekundarstufe I erhalten bei Verwendung an Realschulen, Besondere Regelungen für Lehrer
an Gymnasien oder an Zweigen dieser beiden Schulfor- in Berlin, Bremen und Hamburg
men eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des
jeweiligen Unterschiedsbetrages zum Grundgehalt der
(1) Regelungen der Bremischen Besoldungsordnung A,
die die Einreihung des Amtes „Lehrer" nach Besoldungs-
Besoldungsgruppe A 13. Das gleiche gilt bei einer dem
Satz 1 entsprechenden Verwendung an schulformunab- gruppe A 12 a betreffen, und Regelungen der Hamburgi-
hängigen Gesamtschulen oder an schulformunabhängi- schen Besoldungsordnung A, die die Einreihung der Stu-
gen Orientierungsstufen. dienräte an Volks- und Realschulen nach Besoldungs-
gruppe A 13 betreffen, bleiben einschließlich der jeweili-
gen Fußnoten und in den Vorbemerkungen enthaltenen
§ 78 Zulagenregelungen unverändert in der am 1. August 1973
Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vorhandenen Fassung weiterbestehen. Wird für diesen
Personenkreis auf Grund des § 78 eine Landesregelung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch getroffen, darf die Zulage unter Hinzurechnung des Grund-
Rechtsverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätig- gehaltes den Betrag, der nach den allgemein für Lehrer
keit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufga- geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zulässig wäre,
ben durch eine der folgenden ständigen Funktionen her- nicht überschreiten. Satz 1 gilt für Lehrer im Vorberei-
aushebt, eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten: tungsdienst entsprechend.
1. Ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit (2) Bis zum 31. Dezember 1983 dürfen landesgesetzlich
es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder in Bremen und Hamburg Lehrer mit der Befähigung für ein
niedriger handelt,
Lehramt der Primarstufe oder der Sekundarstufe I höch-
2. Leitung eines Schülerheimes, stens in die Besoldungsgruppe A 13 und Lehrer mit der
Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe II höch-
3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-
stens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger
suchen oder neuen Schulformen,
Stellenzulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort- Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
bildung, und B, in Berlin, Bremen und Hamburg Lehrer mit der
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1573
Befähigung für ein Lehramt der Sonderpädagogik höch- 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt
stens in die Besoldungsgruppe A 13 mit ruhegehaltfähiger in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
Stellenzulage gemäß Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A § 82
und B eingestuft werden.
Berlin-Klausel
§ 81 Dieses Gesetz· gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Reichsgebiet
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember Überleitungsgesetzes.
Anlage 1
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Allgemeine Vorbemerkungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen
sind:
1. Amtsbezeichnungen Biologische Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft
(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung
soweit möglich in der weiblichen Form.
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt Bundesanstalt für Materialprüfung
gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich- Bundesanstalt für Straßenwesen
nungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, Bundesbahn~zentralämter Minden und München
die Bundesgesundheitsamt
Bundesinstitut für chemisch-technische
1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
Untersuchungen
2. auf die Laufbahn, Bundesinstitut für Sportwissenschaft -
3. auf die Fachrichtung Bundeskriminalamt
Deutscher Wetterdienst
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-
Deutsches Hydrographisches Institut
gen „Rat", ,,Oberrat", ,,Direktor" und „leitender Direktor"
Fernmeldetechnisches Zentralamt
dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2
Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und
verliehen werden.
Geophysik
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts- Institut für Angewandte Geodäsie
bezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera
Bundesminister des Innern. und Impfstoffe
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A Umweltbundesamt.
für Ämter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugs-
dienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen Voll- Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen
zugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbeamten mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen
im Bundesgrenzschutz. Diese führen die Amtsbezeichnun- im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz be-
gen des Polizeivollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bun- stimmt.
desgrenzschutz". (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-
tung einem „Direktor und Professor" in den Besoldungs-
gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen
2. ,,Direktor und Professor" Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-
in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer
der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage
(1) Die Ämter „Direktor und Professor" in den Besol- nach Anlage IX.
dungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte
verliehen werden, denen in wissenschaftlichen For-
3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern
schungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrich-
tungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsberei- Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-
chen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufga- zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet
ben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes werden können, nicht abschließend.
1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
II. Zulagen b) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall
im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-
4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder ser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung
im Außen- und Geländedienst erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1
ausschließen.
(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer
oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-
werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellenzu- zulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres
lage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit der fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des
Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird nicht Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei
neben einer Stellenzulage nach der Nummer 9 oder 23 Jahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf
Abs. 2 gewährt. 50v. H.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der (3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine
dem Bundesminister des Innern. weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine
geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so
erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den
5. Zulage für Soldaten In technischer Verwendung Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.
in Strahlflugzeugverbänden und -schulen Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-
lenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,
(1) Mannschaften und Unteroffiziere in technischer soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-
Verwendung in Strahlflugzeugverbänden und -schulen gen und auch nicht während der weiteren Verwendung
erhalten durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren
a) als Elektronik-Fachpersonal für Strahlflugzeuge, Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-
golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach
b) als Wartungs- und_ Instandsetzungs-Fachpersonal für Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde
Strahlflugzeuge gelegt.
eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen
(2) Die Stellenzulage wird Soldaten gewährt, die beson- Dienstbezügen, wenn
derer Beanspruchung unterliegen und die nach der Ausbil- a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in der
dungs- und Tätigkeitsbeschreibung im Sinne von Absatz 1 Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,
als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen
verwendet werden. b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit
infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu- unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser
lage nach Nummer 6 a gewährt. Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung
beendet worden ist.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
dem Bundesminister des Innern. nach Nummer 7 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,
6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes
soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister
Personal
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 ster des Innern.
bis A 16 erhalten
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen 6 a. Zulage für Beamte und Soldaten
von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf als Nachprüfer von Luftfahrtgerät
oder Schulflugzeugen oder als Kampfbeobachter mit
der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetrie- Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach
benen Kampf- oder Schulflugzeugen, Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und
als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die
b) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis
von sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
c) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehö- 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten
rige Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend Bundes
verwendet werden.
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Been- sten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-
digung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des
A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach
oder Beamte Anlage IX.
a) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der "Deut-
verwendet worden ist oder schen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1575
(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bun-
sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine desbesoldungsordnung A zustehen, erhalten eine Stellen-
Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung zulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den
in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die
festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten Vorbereitungsdienst leisten.
werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben Stellenzulagen
(4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen- nach der Nummer 7 oder 8 gewährt.
dung bei obersten Behörden eines Landes, das für die
Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach des jeweiligen Dienstes, inbesondere der mit dem Posten-
dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene
Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.
8. Zulage für Beamte und Soldaten
10. Zulage für Beamte der Feuerwehr
bei Sicherheitsdiensten
(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den
satzdienst der Feuerwehr in den Ländern erhalten eine
Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-
Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter
det werden, eine ·stellenzulage (Sicherheitszulage) nach
den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamte im
Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-
Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst
setzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-
leisten.
dienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-
lage nach Nummer 7 gewährt.
dienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für
Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas- (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten
sungsschutz der Länder. des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit
dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand
(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem
für Verzehr mit abgegolten.
Dienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen
Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
11. Zulage für Beamte
(4) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen
nach Nummer 7 sowie nach Nummer 3 der Vorbemerkun-
gen zu der Bundesbesoldungsordnung C oder nach Num- (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal-
mer 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsord- ten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach
nung R nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Anlage IX.
(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei
8 a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten öffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen
In der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-
und Elektronische Aufklärung arbeit mit abgegolten.
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,
wenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde- 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstalten
und Elektronische Aufklärung verwendet werden und des- und Psychiatrischen Krankenanstalten
halb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklä- Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei
rung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen Abteilun-
Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch gen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließ-
Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. lich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besse-
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst rung dienen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.
allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun- Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen
gen mit abgegolten. Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der Stellenzulage 13. Zulage für Beamte als Mitglieder von
nach Nummer 8 gewährt. Die Stellenzulage wird neben Verfassungsgerichtshöfen
einer Stellenzulage nach Nummer 6 und 7 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt. Die Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglie-
der von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen)
9. Zulage für Beamte und Soldaten der Länder sir;id, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2
mit vollzugspolizelllchen Aufgaben ist nicht anzuwenden.
(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschut- 13 a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-
zes und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeam- lichen Behörden oder Dienststellen mit einge-
ten, die Beamten des Fahndungsdienstes der Deutschen gliederter oder angegliederter landwirtschaft-
Bundesbahn und des Zollfahndungsdienstes, die Beamten licher Schule
der Zollkommissariate, Grenzzollämter, Grenzkontrollstel-
len und Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter der Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Zollverwaltung sowie Soldaten der Feldjägertruppe der nung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
A 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-
oder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach nung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.
Anlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle
eine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist. 19. Gruppenleiter und Prüfer
Die Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die beim Deutschen Patentamt
Wahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch
die Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in
neben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach Anlage
gewährt. IX. Für bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der übrigen
Prüfer beim Deutschen Patentamt können Planstellen der
Besoldungsgruppen A 15 ausgebracht werden.
III. Einstufung von Ämtern
20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der
14. Landräte In Rheinland-Pfalz und im Saarland Leitungsgremien von Hochschulen
Die Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saar- (1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und
land dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe eingestuft die hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von
werden, in die nach der Rechtsverordnung der Bundes- Hochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewer-
regierung nach § 21 Landräte (Oberkreisdirektoren) als tung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für
kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die nach der Einwohner- die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besoldungsgruppe
zahl des Kreises vergleichbar sind, höchstens eingestuft eingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die
werden dürfen. Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjah-
res oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausge-
15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder wiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete
Fachhochschulabschluß zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen
Sommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im
Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup- Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Pla-
pen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes- nung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in
Leiter einer Hoch-
den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen schule oder haupt- Weitere haupt-
Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab- An Hochschulen
berufliches berufliche Mitglieder
vorsitzendes eines
schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal mit einer Meßzahl
Mitglied des Leitungsgremiums
von
mit vergleichbaren Aufgaben. Leitungsgremiums einer Hochschule
einer Hochschule in BesGr.
in BesGr.
16. Schulaufsichtsdienst In Stadtstaaten und In
anderen Ländern ohne Mittelinstanz bis 1 000 83 A15
1 001 bis 2000 84 A 16
Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-
2 001 bis 4000 85 82
ten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind
4 001 bis 6 000 86 83
landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
6 001 bis 10 000 87 84
auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die
von mehr als 10 000 88 85
in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-
senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-
ebene einzustufen. Für die Hochschule für Verwaltungswissenschaften
Speyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von
17. Leiter von Gesamtschulen Hochschulen dürfen höchstens wie die weiteren hauptbe-
ruflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-
Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes- schule eingestuft werden.
rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf
Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in (2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder
den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer
Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein
Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000 höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne
Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16 der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bun-
eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen desbesoldungsordnung C bezogen haben, kann eine Aus-
Funktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach gleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages vorgese-
Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver- hen werden, die ruhegehaltfähig ist, soweit sie zum Aus-
gleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesol- gleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen
dungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entspre- Zuschusses dient.
chenden Aufgaben einzustufen.
21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden
18. Lehrämter an Sonderschulen und Leiter von allgemeinbildenden oder
beruflichen Schulen
Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-
den Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe Die Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden
sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit mit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1577
Zuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli- bene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt
zeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein- worden waren und die nach der Entlassung aus dem
bildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol- Kriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-
dungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft schule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha-
werden. det von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige Stel-
lenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für
22. Prüfungsgebietsleiter Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.
von Landesrechnungshöfen (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech- zulage nach Nummer 6 a, 7 bis 1O oder der bei der
nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX ange-
in die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beam- gebenen Betrag ruhegehaltfähig.
ten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der
Landesbesoldungsordnung auszubringen. 24. Beamte und Soldaten Im Programmierdienst
(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes
und Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe
IV. Sonstige Stellenzu lagen A 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-
dung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung
23. Technische Dienste von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine
(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren Stellenzulage nach Anlage IX.
Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zuge-
ordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen (2) Die Stellenzulage ist mit dem in Anlage IX angegebe-
nen Betrag ruhegehaltfähig.
des Baudienstes,
des Eichdienstes, (3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
lage nach der Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der
des Feuerwehrdienstes, Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
des Fischereidienstes,
der Gewerbeaufsicht, 25. Rechtspfleger
des Kartographendienstes, (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 13 bei Gerichten oder Staatsan-
des Landesplanungsdienstes,
waltschaften mit der Befähigung zur Wahrnehmung von
des landwirtschaftlichen Dienstes, Rechtspflegeraufgaben in Laufbahnen, deren Eingangs-
der Lokomotivführer, amt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist, erhalten
eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX;
des Maschinendienstes, Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des Bun-
des nautischen Dienstes, desbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe A 10
zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte Beamte erhal-
des Schleusen- und Stromdienstes,
ten die Stellenzulage unbeschadet des höheren Eingangs-
des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes, amtes.
der Werkführer (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-
und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen lage nach der Nummer 7 oder 24 gewährt.
den Zusatz „Technischer" haben, eine ruhegehaltfähige
Stellenzulage nach Anlage IX. 26. Beamte der Steuerverwaltung
(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren und der Zollverwaltung
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 1O zuge- (1) Beamte der. Steuerverwaltung und der Zollverwal-
ordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen- tung erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
zulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset- Anlage IX
zung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder
einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie im mittleren Dienst,
die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner, im gehobenen Dienst in den Besoldungsgruppen A 9 bis
daß während des Besuches der Fachhochschule oder der A 13.
Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die
(2) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen
Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen
Dienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung
Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen
erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im
technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des
Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung
gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü-
eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX,
fung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule
die neben der Zulage nach Absatz 1 gewährt wird. Satz 1
angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für
gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die
das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-
überwiegend im Außendienst tätig sind.
prüfung einer Fachhochschule oder einer lngen'ieurschule
vorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien- (3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben
stes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie- einer Stellenzulage nach der Nummer 7, 23 oder 24
15,78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
gewährt. Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird nicht neben b) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Polizeivollzugsbeamte in
einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu c) Absatz 1 Buchstabe d gilt für Polizeivollzugsbeamte in
Absatz 2 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt, der Besoldungsgruppe A 13.
der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der (2) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe c und d gilt entspre-
zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das chend für die Beamten des gehobenen und des höheren
Besoldungsrecht zuständigen Minister. kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes bis zur Besoldungs-
gruppe A 13.
2.7. Sonstige Dienste
(3) Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b und c gilt entspre-
(1) Eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX chend für die Beamten des mittleren und des gehobenen
erhalten Vollzugsdienstes der Hausinspektion der Verwaltung des
a) Beamte des einfachen Dienstes, Deutschen Bundestages.
b) Beamte des mittleren Dienstes in ~aufbahnen, deren
Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 zugeordnet
ist, 29. Soldaten
c) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungs- Nummer 27 gilt entsprechend für Berufssoldaten und
gruppen A 9 bis A 13 in Laufbahnen, deren Eingangs- Soldaten auf Zeit mit folgenf:ien Maßgaben:
amt der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet ist;
Beamte, deren Eingangsamt nach § 23 Abs. 2 des a) Absatz 1 Buchstabe a gilt für Soldaten der Besoldungs-
Bundesbesoldungsgesetzes der Besoldungsgruppe gruppen A 1 bis A 4.
A 1O zugeordnet ist, sowie ihnen gleichgestellte
Beamte erhalten die Stellenzulage unbeschadet des b) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Unteroffiziere in den
höheren Eingangsamtes, Besoldungsgruppen A 5 bis A 10.
d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ- c) Absatz 1 Buchstabe c gilt für Offiziere in den Besol-
lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studien-
dungsgruppen A 9 bis A 13.
räte und Militärpfarrer in der Besoldungsgruppe A 13.
Die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähi-
gung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und
30. Flugsicherungslotsen
Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten
nicht als Studienräte im Sinne der Vorschrift. (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-
dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besol-
(2) Die Stellenzulage wirc;I nicht neben einer Stellen- dungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst
zulage nach der Nummer 23 bis 26 oder 30 gewährt. eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.
28. Polizeivollzugsbeamte (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-
zulage nach den Nummern 6 bis 1O oder der bei der
(1) Nummer 27 gilt entsprechend für Polizeivollzugs-
Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
beamte des Bundesgrenzschutzes und in den Ländern mit
Jedoch ist die Stellenzulage mit dem in Anlage IX ange-
folgenden Maßgaben:
gebenen Betrag ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein
a) Absatz 1 Buchstabe b gilt für Polizeivollzugsbeamte in Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage nach Nummer
Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes. 6 besteht.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1579
Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1 Besoldungsgruppe A 5
Grenadier, Flieger, Matrose 1
) Assistent
1)
Betriebsassistent 3)
In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-
3 5
dienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen Erster Hauptwachtmeister ) )
festgesetzt hat.
Feuerwehrmann
H a u p t w a r t 3)
Besoldungsgruppe A 2 Justizvollstreckungsassistent
Krankenpfleger
Au f s e h e r 1) 2)
Krankenschwester
Oberamtsgehilfe
Kriminaloberwachtmeister 1)
Obe rbetriebsg eh i I f e
Kriminalwachtmeister 1) 2)
Sc h a ff n e r ) ) 1 2
4
0 b e r am t s m e i s t e r )
Wac htm eiste r 1)
0 be rbetrie bs meister
Gefreiter Obertriebwagenführer 3)
Polizeioberwachtmeister 1)
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX. Polizeiwachtmeister 1) 2)
Reservelokomotivführer
Werkführer
Besoldungsgruppe A 3
Unteroffizier
H au p t am t s g e h i I f e 1) 4 ) Maat
H a u p t b e t r i e b s g e h i If e 4
)
Fahnenjunker
0 b e r a u f s e h e r 2) ") Seekadett
0 b e r s c h a ff n e r 2) ")
1) Während der Ausbildung.
0 b e r w a c h t m e i s t e r 2) 3) 4
)
2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Wart 2) 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-
Obergefreiter dienst der Gerichte eingesetzt ist.
5) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicher-
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst heits- oder Ordnungsdienst können bis zu 10 v. H. der Stellen des Justizwachtmei-
der Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach sterdienstes mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der
Anlage IX. Amtszulage steht eine Amtszulage nach Fußnote 3 nicht zu.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die
Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlos-
sene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei
Besoldungsgruppe A 6
öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
Hauptwachtmeister in der Hausinspektion
des deutschen Bundestages 1)
Justizvollstreckungssekretär
Besoldungsgruppe A 4
Kriminalhauptwachtmeister 1)
Amts m e i s t e r 1) Lokomotivführer
Betriebs meister Oberfeuerwehrmann
H a u p t a u f s e h e r 2) Polizeihauptwachtmeister ) 1
H a u p t s c h a ff n e r 2) Sekretär
2
H au p t w a c h t m e i s t e r )
Stationspfleger
Oberwart 2) Stationsschwester
Triebwagenführer 2) Werkmeister
Hauptgefreiter Stabsunteroffizier
1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs- Obermaat
dienst der Gerichte eingesetzt ist.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 1) Als Eingangsamt.
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besoldungsgruppe A 7 Kriminalkommissar
Abteilungspfleger Obergerichtsvollzieher 4)
4
Abteilungsschwester Oberin )
Brandmeister Pflegevorsteher 4)
Justizvollstreckungsobersekretär Polizeihauptmeister 4)
Kriminalmeister 1) Polizeikommissar
Meister in der Hausinspektion Stabsfeldwebel 2 5
) )
des Deutschen Bundestages
Stabsbootsmann 2) 5)
Oberlokomotivführer
Oberstabsfeldwebel 2) 3) 5)
Obersekretär
Oberstabsbootsmann 2) 3) 5)
Oberwerkmeister
Leutnant
Polizeimeister
Leutnant zur See
Feldwebel 2)
1) Im Bundesbereich.
Bootsmann 2 ) 2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
Fähnrich 3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der
Fähnrich zur See Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Oberfeldwebel 2 ) 3 ) 4) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer
Oberbootsmann 2) 3) Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
5) Die Gesamtzahl der Planstellen für StabsfeldwebeVStabsbootsmänner und Ober-
1) Auch als Eingangsamt. stabsfeldwebeVOberstabsbootsmänner beträgt bis zu 25 v. H. der in den Besol-
dungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 1O 1)
Besoldungsgruppe A 8 Konsulatssekretär Erster Klasse
Gerichtsvollzieher 1) Kriminaloberkommissar
Hauptlokomotivführer Oberinspektor
Hauptsekretär Oberkommissar in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages
Hau ptwe rkm eiste r
Polizeioberkommissar
Kriminalobermeister
Seekapitän 2)
Oberbrandmeister
Obermeister in der Hausinspektion Oberleutnant
des Deutschen Bundestages Oberleutnant zur See
Oberpfleger
1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der
Oberschwester Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung
Polizeiobermeister einen Fachhochschulabschluß nachweist.
2) Im Bundesbereich.
Hauptfeldwebel 2) 3)
Hauptbootsmann 2) 3) Besoldungsgruppe A 11
Oberfähnrich 2 Amtmann
2
Oberfähnrich zur See ) Hauptkommissar in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages ) 1
1) Als Eingangsamt.
2
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Kanzler )
3) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. Kriminalhauptkommissar 1)
1
Polizeihauptkommissar )
Besoldungsgruppe A 9 Seeoberkapitän 3)
A m t s i n s p e k t o r 4) Fachlehrer
B e t r i e b s i n s p e kt o r ") - mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-
Hauptbrandmeister 4 ) ausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim
Hauptmeister in der Hausinspektion Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert
wird- 4)
des Deutschen Bundestages 4)
1nspektor Hauptmann 1)
Kapitän 1) Kapitänleutnant 1
)
Kommissar in der Hausinspektion
des Deutschen Bundestages 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) Im Auswärtigen Dienst.
Konsulatssekretär 3) Im Bundesbereich.
Kriminalhauptmeister 4 ) 4) Als Eingangsamt.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1581
Besoldungsgruppe A 12 Oberamtsanwalt
Amtsanwalt ) 1 Oberamtsrat
Amtsrat Oberrechnungsrat
Hauptkommissar in der Hausinspektion - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
des Deutschen Bundestages ) 2
Pfarrer ) 1
Kanzler Erster Klasse ) ) 3 4
Rat
Kriminalhauptkommissar 2 ) Seehauptkapitän ) ) 2 4
Polizeihauptkommissar 2) 5 6 10
Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - ) ) )
Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof - Hauptlehrer
- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder
Seehauptkapitän 3
)
5
)
Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180
Fachlehrer Schülern -
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul- Konrektor
ausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim - als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-
fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
wird - 6) mit mehr als 360 Schülern -
Konrektor - als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- schule
schule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug
mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1 ) oder
Lehrer mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-
- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder stufe mit mehr als 180 Schülern - 1 )
Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8) Lehrer
- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander- - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fä-
weitig eingereiht - ) 1
chern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und
zweiter Konrektor Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer die-
10
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und ser Befähigung entsprechenden Verwendung - )
Hauptschule mit mehr als 540 Schülern - 1 ) - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-
stens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn
Hauptmann 2) 9) sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Real-
Kapitänleutnant 2) 9
)
schulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung ent-
sprechenden Verwendung - 8) 10)
1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht In der Besoldungsgruppe A 11. Realschullehrer
3) Soweit nicht in der BesoldungsgruAP9 A 13. - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
4) Im Auswärtigen Dienst. bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen-
5) Im Bundesbereich. dung - 10)
6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach
Abschluß der Ingenieur- oder Facl')hochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig- Rektor
keit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besol- - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
dungsgruppe A 11 verbracht haben. 1
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - )
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Studienrat
Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-
genden Verwendung gewährt. - im höheren Dienst des Bundes - 9)
9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen
Befähigung entsprechenden Verwendung -
Besoldungsgruppe A 13
Akademischer Rat Major
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter Korvettenkapitän
an einer Hochschule - Stabsapotheker
Arzt 1) Stabsarzt
Erster Hauptkommissar in der Hausinspektion des Stabsveterinär
Deutschen Bundestages
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Erster Kriminalhauptkommissar
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Erster Polizeihauptkommissar 3) Im Auswärtigen Dienst.
Kanzler Erster Klasse 2 ) 3 ) 4) Im Bundesbereich.
5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
Konservator
6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher
Konsul eine Amtszulage nach Anlage IX.
Kustos 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.
Landesanwalt 1) 9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
Legationsrat 10) Als Eingangsamt.
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Besoldungsgruppe A 14 - einer selbständigen schulformunabhängigen
Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360
Akademischer Oberrat 5
Schülern - )
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
an einer Hochschule - Schulrat
5
Arzt 1) - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - )
Chefarzt 2 ) zweiter Konrektor
Konsul Erster Klasse - einer selbständigen schulformunabhängigen
Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -
Landesanwalt 1)
Zweiter Realschulkonrektor
Legationsrat Erster Klasse 3) - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -
4
Oberarzt )
Oberkonservator Oberstleutnant 4)
4
Oberkustos Fregattenkapitän )
Oberrat Oberstabsapotheker
Pfarrer 1) Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
Fachschuldirektor
- als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgän- 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
gen, die zu einem Abschluß führen, der dem der 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
Realschule entspricht - 5 ) 3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
Amtsbezeichnung .Botschafter" oder .Gesandter".
Fachschuloberlehrer 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fach- 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
schule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteil- unterricht als einer.
nehmern - 6) 1) 6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit Besoldungsgruppe A 15
mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Akademischer Direktor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit
an einer Hochschule -
mehr als 360 Schülern - 5)
Botschaftsrat 1)
Oberstudienrat
Bundesbankdirektor ) 2
- im höheren Dienst des Bundes - 6)
Chefarzt 3)
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
Dekan 4)
oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen
Befähigung entsprechenden Verwendung - Direktor
Generalkonsul 5)
Realschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- Hauptkonservator
schule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - Hauptkustos
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Real- Museumsdirektor und Professor
schule mit mehr als 360 Schülern - 5 ) Oberarzt 6)
4
Realschulrektor Oberlandesanwalt )
- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern - Vortragender Legationsrat
- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-
Direktor einer Fachschule
lern - 5)
- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-
Regierungsschulrat lichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf mern - ) ) 1 6
Bezirksebene - Realschulrektor
- im Schulaufsichtsdienst - - einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -
Rektor Regierungsschuldirektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des
Hauptschule mit mehr als 360 Schülern - Bundes -
- einer Hauptschule - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
mit Realschul- oder Aufbauzug Bezirksebene -
oder Rektor
mit einer schulformunabhängigen Orientierungs- - einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-
stufe mit mehr als 180 Schülern - tierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -
- einer selbständigen schulformunabhängigen Schulamtsdirektor
Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern - - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1583
Studiendirektor Besoldungsgruppe A 16
- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter Abteilungsdirektor
oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-
Abteilungspräsident
narschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher
Aufgaben - 9) Botschafter 1)
- als der ständige Vertreter des Leiters Botschaftsrat Erster Klasse
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Bundesbankdirektor 2)
Schülern, 8) Chefarzt 3)
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü- Dekan 4 ) 5 )
lern, 1 ) 8 ) Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
eines Gymnasiums im Aufbau mit Preußischer Kulturbesitz
mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr- Direktor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stif-
gangsstufe fehlt, 1) tung Preußischer Kulturbesitz
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
Jahrgangsstufen fehlen, 7) der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr- Direktor einer Erprobungsstelle ) 6
gangsstufen fehlen, 1) Finanzpräsident
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - 1)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Generalkonsul 8)
Schülern, Gesandter 9)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als Landeskonservator
360 Schülern, ) 7
leitender Akademischer Direktor
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna- an einer Hochschule - 10)
siums oder eines Oberstufengymnasiums mit minde-
stens zwei Schultypen - 7) leitender Direktor
- als Leiter Ministerialrat
- bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptver-
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8) waltung der Deutschen Bundesbahn und bei der
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-
1 8
Schülern, ) ) land bei der Deutschen Demokratischen Republik - 7) .
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 1 ) - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Stadtstaaten) - 11 )
Schülern, ) 1
Museumsdirektor und Professor
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 1) Oberlandesanwalt 5)
- im höheren Dienst des Bundes Oberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschu- Senatsrat
le mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unter- - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
richtsteilnehmern, 1 ) 8 ) hörde - ) 11
als Leiter einer Zivildienstschule, Vortragender Legationsrat Erster Klasse 1 )
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9) Kanzler einer Hochschule der Bundeswehr
leitender Regierungsschuldirektor
Oberstleutnant 8 ) 10) - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des
Fregattenkapitän 8) 10) Bundes -
Oberfeldapotheker - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf
Flottillenapotheker Bezirksebene -
Oberfeldarzt leitender Schulamtsdirektor
- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,
Flottillenarzt
dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeam-
Oberfeldveterinär te unterstellt sind -
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem
1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
Amtsbezeichnung „Botschafter" oder „Gesandter". ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge-
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9. samtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16. obliegt -
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Oberstudiendirektor
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
- als Leiter
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitun- lern, 12)
terricht als einer.
eines Gymnasiums im Aufbau mit
9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der
Studienräte. mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-
10) Auf herausgehobenen Dienstposten. gangsstufe fehlt,
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
7
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Flottenapotheker )
Jahrgangsstufen fehlen, Oberstarzt ) 1
mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr- Flottenarzt 7)
gangsstufen fehlen, Oberstveterinär 7)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als
360 Schülern, 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-
4) Im Bundesbereich.
destens zwei Schultypen - S) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
im höheren Dienst des Bundes 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
B) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
Oberst 1
) 10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
1 11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Kapitän zur See )
12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-
Oberstapotheker 1 ) unterricht als einer.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1585
Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 1 leitender Regierungsdirektor ) ) 2 3
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbe-
Direktor und Professor hörde -
Ministerialrat 2 ) 4 )
Besoldungsgruppe B 2 bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident Stadtstaaten) -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 5)
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes Senatsrat 2) 6)
oder eines Landes, - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, hörde -
wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgrup- Vizepräsident 7)
pe B 5 eingestuft ist - - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer
einer Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
Finanzpräsidenten ist -
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
- beim Bundesinstitut für Berufsbildung eingestuften Amt zugeordnet ist.
als der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs- 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
leiters und Leiter einer Abteilung, 3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.
als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung, der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-
brachten Planstellen nicht überschreiten.
soweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert -
4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der
Direktor bei der Deutschen Bibliothek Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors - B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über-
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für schreiten.
Arbeit 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- 6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-
gruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen
lung - 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3
und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen
scher Kulturbesitz B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Planstellen nicht überschreiten.
Leiter einer Abteilung - 7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz .und
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -
Besoldungsgruppe B 3
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
schaffung Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt
- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei- für Angestellte
lung - - als Leiter einer besonders großen und besonders
Direktor beim Marinearsenal bedeutenden Abteilung -
- als Leiter eines Arsenalbetriebes - Botschafter 1)
Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfall- Bundesbankdirektor 2)
versicherung Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-
Direktor der Grenzschutzdirektion waltung
Direktor der Materialprüfstelle der Bundeswehr - als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor und Professor Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- wein
richtung - 1 ) - als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopol-
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich verwaltung für Branntwein -
als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, ei- Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
nes Instituts sowie einer großen oder bedeutenden - als der Stellvertreter des Kurators -
Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt
bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenlei- der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
ter unmittelbar unterstellt ist - Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Direktor beim/bei der ... 3 ) Direktor und Professor des Bundesinstituts für che-
- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzube- misch-technische Untersuchungen
wertenden, besonders großen und besonders bedeu- Direktor und Professor des Deutschen Historischen
tenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde, Instituts in Paris
wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts
eingestuft ist -
in Florenz
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
schaffung
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der
führung der Landesversicherungsanstalt Braun-
Bundeswehr -
schweig, Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bre-
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung men, Saarland, Schwaben, Unterfranken -
- als Leiter einer Hauptabteilung -
Finanzpräsident 7)
Direktor beim Bundesnachrichtendienst ") - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation Generalkonsul 8)
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf- Gesandter 9)
klärung
leitender Ministerialrat 13)
Direktor der Zentralstelle für den Werkstättendienst der - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Deutschen Bundesbahn Stadtstaaten)
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver- als Leiter einer Abteilung, 20)
waltung in Sigmaringen
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)
Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung aus- als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
ländischer Flüchtlinge soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenlei-
Direktor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche ter vorhanden ist - 20)
und internationale Studien leitender Regierungsdirektor 10) 11 )
- als Geschäftsführender Direktor - - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbe-
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Doku- hörde -
mentation und Information leitender Senatsrat 16)
Direktor des Instituts für Angewandte Geodäsie - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes als Leiter einer Abteilung, 20)
Direktor einer Erprobungsstelle 5) als Leiter einer Unterabteilung, 20)
Direktor im Bundesgrenzschutz als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,
- im Bundesministerium des Innern 21 ) - soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - )20
- als der ständige Vertreter des Kommdandeurs eines Ministerialrat
Grenzschutzkommandos - - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-
- als Kommandeur der Grenzschutzschule - verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei
der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik
Direktor und Professor Deutschland bei der Deutschen Demokratischen
- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein- Republik - 1 ) 12)
richtung - 6)
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgrup-
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich pe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt
als Leiter einer großen Abteilung, eines groß_en _ 10) 13)
Fachbereichs oder eines großen Instituts - Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Direktor und Professor bei der Physikalisch-Techni- Präsident einer Oberpostdirektion 1")
schen Bundesanstalt 15
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion )
- als Leiter der Abteilung Sicherstellung und Endlage-
rung radioaktiver Abfälle - Präsident eines Landesversorgungsamtes
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewäs-
serkunde als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -
Regierungsvizepräsident
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasser- - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
bau B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -
Direktor und Professor der Bundesforschungsansta~t Senatsrat 1-0) tti)
für Landeskunde und Raumordnung - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der hörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3
Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -
Direktor und Professor der Wehrwissenschaftlichen Vizepräsident 11)
Dienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Direktor 'und Professor des Bundesinstituts für Bevölke- Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters
rungsforschung einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -
- als Geschäftsführender Direktor - Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1587
Oberst 7) 19 ) Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz
Kapitän zur See ) ) 7 19 - als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -
Oberstapotheker 7 ) 19) Direktor einer Erprobungsstelle 1)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Flottenapotheker 7 ) 19)
Instituts in Rom
Oberstarzt 7) 10) Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Flottenarzt 7) 19) Beschaffung
Oberstveterinär 7) 10) Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
- als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständi-
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
2)
ge Vertreter des Präsidenten -
Soweit nicht in den Besoldungsgsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder Erster Direktor beim Bundeskriminalamt
sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber - als Leiter der beiden Hauptabteilungen -
beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung
,,Direktor" zu führen. Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor" zu führen. - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4. führung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Ham-
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften burg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rhein-
Amt zugeordnet ist.
7) Soweit nicht in der Besoldungsruppe A 16.
land-Pfalz, Schleswig-Holstein -
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. leitender Direktor des Marinearsenals
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6. leitender Ministerialrat
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
11 ) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.
Stadtstaaten)
der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren aus- als Leiter einer Abteilung, 2)
gebrachten Planstellen nicht überschreiten.
12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial- als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
räte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten
13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und
B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der Beamten, 3)
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht
überschreiten.
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgrup-
14) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. pe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unterab-
3
15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5. teilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist - )
16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besol- leitender Senatsrat
dungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3
zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besol-
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
dungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über- als Leiter einer Abteilung, 2 )
schreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgrup- als Leiter einer Unterabteilung unter einem in Be-
pen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte soldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3)
ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 1
17) · Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgrup-
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz .und pe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein Unter-
Professor• darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
abteilungsleiter vorhanden ist - 3)
18) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für Präsident der Bundesbaudirektion
diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19 )
Präsident des Bundesarchivs
a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausge-
brachten Planstellen, Präsident des Bundessortenamtes
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese
Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Präsident des Bundessprachenamtes
20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
eingestuften Amt zugeordnet ist.
21 ) Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost
leitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz-
schutz ausgebrachten Planstellen.
Präsident einer Hochschule der Bundeswehr
Präsident eines Landesversorgungsamtes
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -
Besoldungsgruppe B 4 Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere
Direktor bei der Bundeszentrale für politische Bildung
- als Mitglied des Direktoriums - Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt Regierungsvizepräsident
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Senatsdirektor
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
- als der leitende Beamte - behörde
Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem
Datenverarbeitung der Deutschen Bundesbahn in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3)
3
- als Geschäftsführender Direktor - als Leiter eines bedeutenden Amtes - )
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Vizepräsident ") Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-
- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in wesen
Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Präsident und Professor des Deutschen Hydrographi-
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - schen Instituts
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Senatsdirektor
2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde
eingestuften Amt zugeordnet ist.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung -
Amt zugeordnet ist. - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle behörde
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz .und
Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen als Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
unterstellten Amtes - 3)
Senatsdirigent
Besoldungsgruppe B 5 - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Bundesbankdirektor 1) als Leiter einer Abteilung - 3)
Direktor bei der Bundesknappschaft
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
der Geschäftsführung - 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt Amt zugeordnet ist.
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied ") Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -
7) Der am 1. Mai 1979 im Amt befindliche Präsident erhält für seine Person das
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung 2)
Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- Besoldungsgruppe B 6
führung der Landesversicherungsanstalt Baden, Han- Botschafter 1)
nover, Hessen, Württemberg -
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Generaldirektor der Deutschen Bibliothek 2
Bundesbankdirektor )
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Preußischer Kulturbesitz
Bundesdisziplinaranwalt
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Bundeswehrdisziplinaranwalt
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Direktor beim Bundesrechnungshof
Ministerialdirigent Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Erster Direktor der Bundesknappschaft
Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3) - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für führung -
Arbeit Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt
Präsident der Akademie für Führungskräfte der Deut- - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-
schen Bundespost führung der Landesversicherungsanstalt Rheinpro-
vinz, Westfalen -
Präsident der Akademie für zivile Verteidigung
Generalkonsul 4)
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Wehrtechnik Gesandter 5)
Präsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Auf- Kommandeur im Bundesgrenzschutz
gaben - als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos -
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffent- Militärgeneraldekan
liche Verwaltung 1) Militärgeneralvikar
Präsident des Amtes für Wehrgeophysik Ministerialdirigent
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes - bei einer obersten Bundesbehörde
6
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech- als Leiter einer Abteilung, )
nischen Verwaltungsbeamten .als Leiter einer Unterabteilung, 1)
Präsident einer Bundesbahndirektion ") als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgrup-
Präsident einer Oberpostdirektion 5) pe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein
6 Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 7)
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion )
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanz-
Präsident eines Landesversorgungsamtes
leramt
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr
als 500 000 Versorgungsberechtigten - als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits- - bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
schutz und Unfallforschung als Leiter eines Fachbereichs - 1 )
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1589
- bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik 9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zuge•
ordnet ist.
Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Re-
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
publik
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.
als der ständige Vertreter des Leiters - 12) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen 13) (weggefallen)
14) Der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindliche Stelleninhaber erhält
Stadtstaaten) eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei- der Besoldungsgruppe B 6 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 8.
lung, 8 )
als Leiter einer Hauptabteilung - 9)
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung
Besoldungsgruppe B 7
Präsident der Bundesdruckerei Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein stellte
- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
Präsident der Zentralen Verkaufsleitung der Deutschen
Bundesbahn der Geschäftsführung -
Inspekteur des Bundesgrenzschutzes
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-
wirtschaft Ministerialdirigent
- bei einer obersten Bundesbehörde
Präsident des Bundesamtes für Finanzen
als der ständige Vertreter des Leiters der Personal-
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft
abteilung im Bundesministerium der Verteidigung -
Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Präsident des Bundesverwaltungsamtes Stadtstaaten)
Präsident des Deutschen Wetterdienstes als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter un-
1
Präsident einer Bundesbahndirektion 10) terstellt, )
Präsident einer Oberpostdirektion 11 ) als Leiter einer Hauptabteilung - 1)
Präsident eines Landesarbeitsamtes 12) Oberfinanzpräsident
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
für Land- und Forstwirtschaft Präsident der Zentralen Transportleitung der Deutschen
Präsident und Professor des Deutschen Archäologi- Bundesbahn
schen Instituts Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-
Senatsdirektor wesen
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach- Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
behörde rungswesen
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter Präsident des Bundesausgleichsamtes
unmittelbar unterstellten Amtes - 9) Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
Senatsdirigent - als Generalsekretär -
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-
14 Präsident einer Bundesbahndirektion 2)
schutz )
Präsident einer Oberpostdirektion 3)
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes 14)
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes
Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut-
sche Bundesbahn Präsident eines Landesarbeitsamtes 4)
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-
Brigadegeneral wissenschaften und Rohstoffe
Flottillenadmiral Präsident und Professor der Bundesanstalt für Material-
Generalapotheker prüfung
Generalarzt Regierungspräsident
Admiralarzt Senatsdirektor
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9. behörde
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor" zu führen.
als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. unmittelbar unterstellten Amtes - 1)
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Senatsdirigent
6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
B 9 zugeordnet ist.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)
zugeordnet ist.
8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und
B7. Beschaffung
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Generalmajor Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-
Konteradmiral schaffung
Generalstabsarzt Präsident des Bundeskriminalamtes
Admiralstabsarzt Präsident des Bundesnachrichtendienstes 5 )
Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche
1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zuge-
ordnet ist.
Bundesbahn
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Besoldungsgruppe B 8 Admiraloberstabsarzt
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3; B 6.
Präsident der Bundesschuldenverwaltung 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) Der erste Generalsekretär der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung erhält
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange- eine Stellenzulage nach Anlage IX.
stellte 4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe
- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts- B 6 zugeordnet ist.
führung - 5) Der am 1. Januar 1979 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine Stellenzulage
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungs-
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz gruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.
- als Kurator -
Präsident des Bundeskartellamtes Besoldungsgruppe B 10
Präsident des Bundesversicherungsamtes Direktor beim Deutschen Bundestag
Präsident des Deutschen Patentamtes Direktor des Bundesrates
Präsident des Statistischen Bundesamtes Ministerialdirektor
Präsident des Umweltbundesamtes - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen tionsamtes der Bundesregierung -
Bundesanstalt - als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes Präsident der Bundesanstalt für Arbeit 1)
Regierungspräsident
General 2)
- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-
2
nen Einwohnern - Admiral )
Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe B 11
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter ) 1 Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn
- als Vorsitzer des Vorstandes -
Bundesbankdirektor 2)
Präsident der Deutschen Bundesbahn
Ministerialdirektor 3 )
- als Mitglied des Vorstandes -
- bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Haupt-
Präsident des Bundesrechnungshofes
verwaltung der Deutschen Bundesbahn
Staatssekretär 1)
als Leiter einer Abteilung - 4)
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz 5) 1) Im Bundesbereich.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1591
Anlage II
Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen
1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-
Bleibeverhandlungen (Monatsbeträge) schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-
gruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol- Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag·für ruhe-
gende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt gehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können
bis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-
Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten: betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als
1. bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs- ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch
gruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als befristet gewährt werden.
Professor hinter den Einkünften aus der bisherigen
hauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden, (2) Die Gesamtzahl der Professoren eines Dienstherrn,
die Sonderzuschüsse erhalten (Sonderzuschußplanstel-
2. bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufungen len), darf zwanzig vom Hundert der Gesamtzahl der im
in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4, Bereich des Dienstherrn ausgebrachten Planstellen für
3. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer Professoren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen.
zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol- Der Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag
dungsgruppe C 4 geführt haben, nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der
Zahl der Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der
4. bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
Hälfte des Unterschiedes zwischen den Grundgehältern
Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hochschu-
der Besoldungsgruppen B 7 und B 10 ergibt.
len im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt
haben. (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Voraus- für das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-
setzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
Dienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund- Minister.
gehalts gemindert werden.
(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs- 2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-
gruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die lungen
zur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der Bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer
Besoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den zweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-
Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der
Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol- Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach
dungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun- den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages nicht
gen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weiteren
übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach dem
Bleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unterschieds- Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für andere
betrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgrup-
Bleibeverhandlungen entsprechend.
pen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite oder
weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt der
Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder 3. Zulage für Professoren und Hochschulassistenten
eine weitere Berufung an eine andere Hochschule im bei obersten Behörden sowie bei obersten
Geltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei Jah- Gerichtshöfen des Bundes
ren seit Gewährung eines Zuschusses.
(1) Professoren und Hochschulassistenten erhalten,
wenn sie bei obersten Bundesbehörden, der Hauptverwal-
2. Zuschüsse zum Grundgehalt In besonderen Fällen tung der Deutschen Bundesbahn oder bei obersten
(Monatsbeträge) Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, eine Stel-
(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können lenzulage nach Anlage IX.
unbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe-
(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei
sondere
obersten Behörden, der Hauptverwaltung der Deutschen
a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen, ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen
oder worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten
b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende
Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für
abgewendet werden soll, die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Re- (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein
gelung. Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Den
Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotionsprüfun-
(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- gen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleichgestellt
schen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestal-
(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren und tung Abschlußprüfungen entsprechen.
Hochschulassistenten, wenn sie bei obersten Landesbe- (3) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 und 2
hörden ·verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. keine Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für
Die Absätze 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Professoren und Hochschulassistenten, die an solchen
Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX festge- Prüfungen mitwirken, bleibt landesrechtlicher Regelung
legte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden. '• vorbehalten.
(5) Professoren und Hochschulassistenten erhalten
während der Verwendung bei obersten Behörden eines
Landes, das für die Professoren und Hochschulassisten- 5. Dienstbezüge für Professoren als Richter
ten bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach
Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt
Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem
eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus-
Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
üben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die
Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht-
4. Prüfervergütung für Professoren ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.
und Hochschulasslstenten
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh- 6. Zulage für Professoren als Mitglieder
rung einer Vergütung für Professoren an Hochschulen und von Verfassungsgerichtshöfen
Hochschulassistenten zur Abgeltung zusätzlicher Bela-
stungen, die durch die Prüfertätigkeit bei Hochschulprüfun- Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die
gen entstehen, zu regeln. Die Höhe der Vergütung ist nach Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.§ 42 Abs. 1
zusätzlichen Belastung festzulegen. Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Besoldungsgruppe C 1
Hochschulassistent 1)
1) Hochschulassistenten erhalten
Stufe 1 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes,
Stufe 2 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes,
Stufe 3 in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes.
Besoldungsgruppe C 2
Professor 1
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3, C 4.
Besoldungsgruppe C 3
Professor 1 )
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 4.
Besoldungsgruppe C 4
Professor 1)
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1593
Anlage III
Bundesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen
1. Amtsbezeichnungen (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der
Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-
die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Be-
bezeichnungen in der weiblichen Form. hörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die
Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses
Landes bestimmten Höhe.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte
bei obersten Gerichtshöfen des Bundes 3. Zulage für Richter als Mitglieder von
sowie bei obersten Behörden Verfassungsgerichtshöfen
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die
obersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes- Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-
behörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bun- höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1
desbahn verwendet werden, eine Stellenzulage nach An- Satz 2 ist nicht anzuwenden.
lage IX. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als Generalse-
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- kretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.
schen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.
4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige
(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und Gerichtsbarkeit In Baden-Württemberg
Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden
verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2 In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht
und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre- und am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige
chend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach
nicht überschritten werden. Anlage IX.
Besoldungsgruppe R 1 Richter am Arbeitsgericht
1
- als weiterer aufsichtführender Richter - )
Richter am Amtsgericht 2
- als der ständige Vertreter eines Direktors - )
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Bundespatentgericht
Richter am Bundesdisziplinargericht
Richter am Finanzericht
Richter am Landgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)
Richter am Verwaltungsgericht
Richter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-
Direktor des Amtsgerichts ) 1 hof)
Direktor des Arbeitsgerichts 1 ) Richter am Sozialgericht
1
1 - als weiterer aufsichtführender Richter - )
Direktor des Sozialgerichts ) 2
- als der ständige Vertreter eines Direktors - )
Staatsanwalt 2
) Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht
Vorsitzender Richter am Landgericht
1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX. Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 5 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt
einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abeilungsleiter können bei einer
Staatsanwaltschaft mit 5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für Direktor des Amtsgerichts 3)
einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 7 und 3
mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter
Direktor des Arbeitsgerichts )
ausgebracht werden. Direktor des Sozialgerichts 3)
Besoldungsgruppe R 2 Vizepräsident des Amtsgerichts )4
4
Richter am Amtsgericht Vizepräsident des Arbeitsgerichts )
5
- als weiterer aufsichtführender Richter - ) 1 Vizepräsident des Bundesdisziplinargerichts )
- als der ständige Vertreter eines Direktors - 2
) Vizepräsident des Landgerichts 5 )
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Vizepräsident des Sozialgerichts 4) Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Vizepräsident des Truppendienstgerichts 5
) leitender Oberstaatsanwalt
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5) - als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
4
gericht - )
Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -
einem Landgericht - 6)
- als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft 1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
bei einem Landgericht - 7)
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-
- als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem planstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident
Oberlandesgericht (Kammergericht) - die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine
- als Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8) Amtszulage nach Anlage IX.
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Amts- 4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.
anwaltschaft - ) 0
leitender Oberstaatsanwalt Besoldungsgruppe R 4
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land- 1
10 Präsident des Amtsgerichts )
gericht - )
Präsident des Arbeitsgerichts 2)
1) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen
und auf je 10 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter
Präsident des Landgerichts 1)
fe eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. Präsident des Sozialgerichts 2)
2) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen.
Präsident des Verwaltungsgerichts 2)
3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11
und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; Vizepräsident des Bundespatentgerichts
erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Vizepräsident des Landessozialgerichts ) 3
Anlage IX.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts
R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX. (Kammergerichts) 3 )
6) Auf Je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-
anwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts
3
eines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine (Verwaltungsgerichtshofs) )
Amtszulage nach Anlage IX.
7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte erhält eine Amtszulage nach leitender Oberstaatsanwalt
Anlage IX.
B) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-
26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX. gericht - 4)
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
10) Mit bis zu 1O Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-
len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
Besoldungsgruppe R 3 stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht 4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei
Vorsitzender Richter am Finanzgericht dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung .Generalstaatsanwalt".
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Besoldungsgruppe R 5
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Präsident des Amtsgerichts ) 1
(Kammergericht) Präsident des Finanzgerichts 2)
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Präsident des Landesarbeitsgerichts ) 2
(Verwaltungsgerichtshof)
Präsident des Landessozialgerichts 2)
Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Landgerichts ) 1
1
Präsident des Arbeitsgerichts ) Präsident des Oberlandesgerichts ) 2
Präsident des Bundesdisziplinargerichts Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2
)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Sozialgerichts1 ) Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-
Präsident des Truppendienstgerichts
landesgericht - 3 )
Präsident des Verwaltungsgerichts ) 1
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplan-
Vizepräsident des Amtsgerichts 2 ) stellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
Vizepräsident des Finanzgerichts 3) 2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3 3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts )
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )
Besoldungsgruppe R 6
Vizepräsident des Landgerichts 2)
Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3 ) Richter am Bundesarbeitsgericht
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Richter am Bundesfinanzhof
(Verwaltungsgerichtshofs) 3 ) Richter am Bundesgerichtshof
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1595
Richter. am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht
Richter am Bundesverwaltungsgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts 1) Präsident des Bundespatentgerichts
1
Präsident des Finanzgerichts 2 ) Präsident des Landessozialgerichts )
1
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2) Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) )
Präsident des Landessozialgerichts 3 ) Präsident des Oberverwaltungsgerichts
Präsident des Landgerichts 1 ) (Verwaltungsgerichtshofs) ) 1
Präsident des Oberlandesgerichts 3 ) Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Vizepräsident des Bundesfinanzhofs 2)
(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs 2)
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Vizepräsident des Bundessozialgerichts 2)
2
Generalstaatsanwalt Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts )
-als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlan-
desgericht (Kammergericht) - 4) 1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-
planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk. Besoldungsgruppe R 9
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Besoldungsgruppe R 7
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft - Besoldungsgruppe R 10
Präsident des Bundesarbeitsgerichts
Besoldungsgruppe R 8 Präsident des Bundesfinanzhofs
Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Präsident des Bundesgerichtshofs
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Präsident des Bundessozialgerichts
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage IV
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsordnung A
Ortszu- Dienstaltersstufe
Besoldungs-
schlag
gruppe
Tarifklasse 1 2 3 4 5 6 7
A 1 1 047,19 1 081,84 1 116,49 1 151,14 1 185,79 1 220,44 1 255,09
A 2 1 109,21 1143,86 1 178,51 1 213,16 1 247,81 1 282,46 1317,11
A 3 1 188,35 1 224,95 1 261,55 1 298,15 1 334,75 1 371,35 1 407,95
A 4 1 233,29 1 275,64 1 317,99 1 360,34 1 402,69 1 445,04 1 487,39
II
A 5 1 276,62 1 324,90 1 373,18 1 421,46 1 469,74 1 518,02 1 566,30
A 6 1 351,83 1 401,87 1 451,91 1 501,95 1 551,99 1 602,03 1 652,07
A 7 1 460,63 1 510,67 1 560,71 1 610,75 1 660,79 1 710,83 1 760,87
A 8 1 529,59 1 591,28 1 652,97 1 714,66 1 776,35 1 838,59 1 903,37
A 9 1 709,05 1 772,70 1 839,02 1 905,87 1 973,96 2 048,15 2122,34
A 10 1 871,40 1 963,58 2 055,76 2147,94 2 240,12 2 332,30 2 424,48
lc
A 11 2180,41 2 274,85 2 369,29 2 463,73 2 558,17 2 652,61 2 747,05
A 12 2 374,76 2 487,37 2 599,98 2 712,59 2 825,20 2 937,81 3 050,42
A 13 2 690,65 2 812,24 2 933,83 3 055,42 3 177,01 3 298,60 3 420,19
A 14 2 769,67 2 927,32 3 084,97 3 242,62 3 400,27 3 557,92 3 715,57
1b
A 15 3122,87 3 296,19 3 469,51 3 642,83 3816,15 3 989,47 4162,79
A 16 3 470,86 3 671,32 3 871,78 4 072,24 4 272,70 4 473,16 4 673,62
2. Bundesbesoldungsordnung B
Besoldungs- Ortszuschlag
gruppe Tarifklasse
B 1 5 549,35
lb
B 2 6 581,59
B 3 6,885,85
B 4 7 343,52
B 5 7 868,60
B 6 8 364,45
B 7 la 8846,77
B 8 9 349,52
B 9 9 973,75
B 10 11 912,12
B 11 13 005,31
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1597
Dienstaltersstufe
8 9 10 11 12 13 14 15
1 289,74 1 324,39
1 351,76 1 386,41 1 421,06
1 444,55 1 481,15 1 517,75
1 529,74 1 572,09 1 614,44
1 614,58 1 662,86 1 711, 14
1 702, 11 1 752,15 1 802,19 1 853,45
1 810,91 1 862,67 1 915,22 1 967,77 2 022,27 2 080,62
1 968,15 2 036,28 2108,20 2180,12 2 252,04 2 323,96
2 196,53 2 270,72 2 344,91 2419,10 2 493,29 2 567,48
2 516,66 2 608,84 2 701,02 2 793,20 2 885,38 2 977,56
2 841,49 2 935,93 3 030,37 3124,81 3 219,25 3 313,69 3 408,13
3163,03 3 275,64 3 388,25 3 500,86 3 613,47 3 726,08 3 838,69
3 541,78 3 663,37 3 784,96 3 906,55 4 028,14 4149,73 4 271,32
3 873,22 4 030,87 4188,52 4 346,17 4 503,82 4 661,47 4 819,12
4 336,11 4 509,43 4 682,75 4 856,07 5 029,39 5 202,71 5 376,03 5 549,35
4 874,08 5 074,54 5 275,00 5 475,46 5 675,92 5 876,38 6 076,84 6 277,30
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Bundesbesoldungsordnung C
Ortszu-
Besoldungs-
schlag
gruppe
Tarifklasse
C 1 lb Stufe 1 3 312,67 1 Stufe 2 3 434,31
Dienstaltersstufe
1 2 3 4 5 6 7
C2 2 698,12 2 891,87 3 085,62 3 279,37 3 473,12 3 666,87 3 860,62
C3
lb
3 049,34 3 268,70 3 488,06 3 707,42 3 926,78 4146,14 4 365,50
C4 la 3 949,17 4 169,68 4 390,19 4 610,70 4 831,21 5 051,72 5 272,23
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungs- Ortszu- Stufe
gruppe schlag
Tarifklasse 1 2 3 4 5 6 7
Lebensalter
31- 33 35 37 39 41 43
R 1 3 486,23 3 733,85 3 981,47 4 229,09 4 476,71 4 724,33 4 971,95
R 2
lb 4 078,89
1
4 326,51 4 574,13 4 821,75 5 069,37 5 316,99 5 564,61
R 3 6 885,85
R 4 7 343,52
R 5 7 868,60
R 6 8 364,45
R 7
la
8 846,77
R 8 9 349,52
R 9 9 973,75
R 10 12 464,71
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1599
1
Stufe 3 3 555,92
Dienstaltersstufe
8 9 10 11 12 13 14 15
4 054,37 4 248,12 4 441,87 4 635,62 4 829,37 5 023,12 5 216,87 5 410,62
4 584,86 4 804,22 5 023,58 5 242,94 5 462,30 5 681,66 5 901,02 6120,38
5 492,74 5 713,25 5 933,76 6154,27 6 374,78 6 595,29 6 815,80 7 036,31
Stufe
8 9 10
Lebensalter
45 47 49
5 219,57 5 467,19 5 714,81
5 812,23 6 059,85 6 307,47
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage V
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Zu der Tarifklasse gehörende Stufe 3
Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2
Besoldungsgruppen 1 1 1 Kind
B 3 bis B 11
la C4 848,38 983,72 1 099,52
R 3 bis R 10
B 1 und B 2
A 13 bis A 16
lb 715,68 851,02 966,82
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
lc A 9 bis A 12 636,05 771,39 887,19
II A 1 bis A 8 599,17 728,05 843,85
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 115,80 DM.
In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in
den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 30 DM und in Besoldungsgruppe A 5
um je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c 508,84 DM
Tarifklasse II 479,34 DM
Anlage VI a
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA4 ...... 920 1 105 1 290 1475 1 660 1 845 2030 2215 2400 2585 2770 2955
A 5bisA6 ...... 1 051 1247 1443 1639 1 835 2031 2227 2423 2 619 2815 3 011 3207
A 7 bisA8 ...... 1188 1 404 1 620 1 836 2052 2268 2484 2700 2 916 3132 3348 3564
A 9 ........... 1 397 1 629 1 861 2093 2325 2557 2789 3 021 3253 3485 3 717 3949
A10 ........... 1 582 1 823 2064 2305 2546 2787 3028 3269 3 510 3 751 3992 4233
A 11 ........... 1 737 1 992 2247 2502 2757 3 012 3267 3522 3777 4032 4287 4542
A12 ........... 1 932 2 201 2470 2739 3008 3277 3546 3815 4084 4353 4622 4891
A13 •• " ••• 1 •••• 2124 2405 2686 2967 3248 3529 3 810 4091 4372 4653 4934 5 215
A14 ........... 2320 2 610 2900 3190 3480 3770 4060 4350 4640 4930 5220 5 510
A15 ........... 2593 2907 3221 3535 3849 4163 4477 4 791 5105 5419 5733 6047
A 16bisB2 ...... 2777 3 111 3445 3779 4113 4447 4 781 5115 5449 5783 6117 6 451
B 3bisB4 ...... 2798 3153 3508 3863 4218 4573 4928 5283 5638 5993 6348 6703
B 5bis87 ...... 3103 3496 3889 4282 4675 5068 5461 5854 6247 6640 7033 7426
B 8 und höher ... 3370 3 818 4266 4 714 5162 5 610 6058 6506 6954 7402 7850 8298
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, ~en 7. Oktober 1986 1601
Anlage VI b
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA4 ...... 782 939 1 096 1 253 1 410 1 567 1 724 1 881 2038 2195 2352 2509
A 5bisA6 ...... 893 1 060 1 227 1 394 1 561 1 728 1 895 2062 2229 2396 2563 2730
A 7bisA8 ...... 1 010 1 194 1 378 1 562 1 746 1 930 2114 2298 2482 2666 2850 3034
A 9 " .......... 1 187 1 384 1 581 1 778 1 975 2172 2369 2 566 2763 2960 3157 3354
A10 ........... 1 345 1 550 1 755 1 960 2165 2370 2575 2780 2985 3190 3395 3600
A 11 ........... 1 476 1 693 1 910 2127 2344 2 561 2778 2995 3 212 3429 3646 3863
A12 ........... 1 642 1 871 2100 2329 2558 2 787 3 016 3245 3474 3703 3932 4161
A13 ........... 1 805 2044 2 283 2 522 2 761 3000 3239 3478 3 717 3956 4195 4434
A14 ........... 1 972 2 219 2466 2 713 2960 3207 3454 3 701 3948 4195 4442 4689
A15 ........... 2 204 2 471 2 738 3005 3272 3 539 3806 4073 4340 4607 4874 5141
A 16 bis B 2 ...... 2360 2644 2928 3 212 3496 3780 4064 4348 4632 4 916 5200 5484
B 3bisB4 ...... 2378 2680 2982 3284 3586 3888 4190 4492 4 794 5096 5398 5700
B 5 bis B 7 ...... 2638 2972 3306 3640 3974 4308 4642 4976 5 310 5644 5978 6 312
B 8 und höher ... 2 865 3246 3627 4008 4389 4 770 5151 5532 5 913 6294 6675 7056
Anlage VI C
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA4 ...... 644 774 904 1 034 1164 1 294 1 424 1 554 1 684 1 814 1 944 2074
A 5bisA6 ...... 736 873 1 010 1 147 1 284 1 421 1 558 1 695 1 832 1 969 2106 2243
A 7bisA8 ...... 832 983 1 134 1 285 1 436 1 587 1 738 1 889 2040 2191 2342 2493
A 9 ........... 978 1 140 1 302 1 464 1 626 1 788 1 950 2112 2274 2436 2598 2760
A 10 •••••• 1 •••• 1107 1 276 1 445 1 614 1 783 1 952 2121 2290 2459 2628 2797 2966
A 11 ........... 1 216 1 394 1 572 1 750 1 928 2106 2284 2462 2640 2 818 2996 3174
A12 ........... 1 352 1 540 1 728 1 916 2104 2 292 2480 2668 2856 3044 3232 3420
A13 ........... 1 487 1 684 1 881 2078 2275 2472 2669 2866 3063 3260 3457 3654
A14 ........... 1 624 1 827 2030 2233 2436 2639 2842 3045 3248 3451 3654 3857
A15 ........... 1 815 2035 2255 2475 2695 2 915 3135 3 355 3575 3 795 4015 4235
A 16 bis B2 ...... 1 944 2178 2 412 2646 2880 3114 3348 3582 3 816 4050 4284 4 518
B 3bisB4 ...... 1 959 2 207 2455 2 703 2.951 3199 3447 3695 3943 4191 4439 4687
B 5bis B 7 ...... 2172 2447 2 722 2997 3272 3547 3822 4097 4372 4647 4922 5197
B 8 und höher ... 2359 2673 2987 3 301 3 615 3929 4243 4557 4 871 5185 5499 5 813
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage VI d
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4) ,
- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA4 ...... 451 542 633 724 815 906 997 1 088 1179 1 270 1 361 1 452
A 5 bisA6 ...... 515 611 707 803 899 995 1 091 1187 1 283 1 379 1 475 1 571
A 7bisA8 ...... 582 688 794 900 1 006 1 112 1 218 1 324 1430 1 536 1 642 1 748
A 9 ........... 685 798 911 1 024 1137 1 250 1 363 1 476 1 589 1 702 1 815 1 928
A10 • •••••••••• 775 893 1 011 1129 1 247 1 365 1483 1 601 1 719 1837 1 955 2073
A 11 ........... 851 976 1 101 1 226 1 351 1476 1 601 1 726 1 851 1 976 2101 2226
A12 ........... 946 1 078 1 210 1 342 1 474 1 606 1 738 1 870 2002 2134 2266 2398
A13 ........... 1 041 1179 1 317 1 455 1 593 1 731 1869 2007 2145 2283 2421 2559
A14 ........... 1137 1 279 1 421 1 563 1 705 1 847 1 989 2131 2273 2415 2557 2699
A15 ........... 1 271 1 425 1 579 1 733 1 887 2 041 2195 2349 2503 2657 2 811 2965
A 16bis82 ...... 1 361 1 525 1 689 1 853 2017 2181 2345 2509 2673 2837 3001 3165
B 3bis84 ...... 1 371 1 545 1 719 1 893 2067 2241 2415 2589 2763 2937 3111 3285
B 5bis87 ...... 1 520 1 713 1 906 2099 2292 2485 2678 2 871 3064 3257 3450 3643
B 8 und höher ... 1 651 1 871 2 091 2 311 2 531 2 751 2971 3191 3 411 3 631 3 851 4 071
Anlage VI e
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)
- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungsgruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA4 ...... 547 658 769 880 991 1102 1 213 1324 1435 1 546 1 657 1768
A 5 bisA6 ...... 626 742 858 974 1 090 1 206 1322 1 438 1 554 1 670 1 786 1 902
A 7bisA8 ...... 707 835 963 1 091 1 219 1 347 1 475 1603 1 731 1 859 1 987 2115
A 9 ........... 831 969 1107 1245 1383 1 521 1 659 1 797 1 935 2073 2 211 2349
A10 ........... 941 1 085 1 229 1 373 1 517 1 661 1805 1 949 2093 2237 2381 2525
A 11 ........... 1 034 1 185 1 336 1 487 1 638 1 789 1 940 2091 2242 2393 2544 2695
A12 ........... 1149 1 309 1 469 1 629 1 789 1 949 2109 2269 2429 2589 2749 2909
A13 ... •.• ...... 1 264 1 431 1 598 1 765 1 932 2099 2266 2433 2600 2767 2934 3101
A14 ........... 1 380 1 553 1 726 1 899 2072 2245 2418 2 591 2764 2937 3110 3283
A15 ........... 1 543 1 730 1 917 2104 2 291 2478 2665 2852 3039 3226 3 413 3600
A 16bis82 ...... 1 652 1 851 2050 2249 2448 2647 2846 3045 3244 3443 3642 3 841
B 3bis84 ...... 1 665 1 876 2087 2298 2509 2720 2931 3142 3353 3564 3775 3986
B 5bis87 ...... 1 846 2080 2 314 2548 2782 3 016 3250 3484 3 718 3952 4186 4420
B 8 und höher ... 2 005 2272 2539 2806 3073 3340 3607 3874 4141 4408 4675 4942
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1603
Anlage Vif
Auslandskinderzuschlag {§ 56)
(Monatsbeträge in DM je Kind)
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1
nach§ 56
Stufe des Auslandszuschlages Abs. 1 Nr. 2
Besoldungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bis A 16
B 1 bis B 11 174 199 224 249 274 299 324 349 374 399 424 449 174
Dieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundeskinder-
geldgesetz zustehen würde.
Anlage VII
Zulage für die Beamten in der Ständigen
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
bei der Deutschen Demokratischen Republik
(Monatsbeträge in DM)
Stufe 1
(verheiratete
Beamte mit
Stufe 2
Besoldungs- gemeinsamem
(sonstige
gruppe Wohnsitz im
Beamte)
Amtsbereich der
Ständigen
Vertretung)
A 1 bis A 4 1175 1 037
A 5 bis A 6 1 316 1 130
A 7 bis A 8 1 474 1277
A 9 1 689 1424
A 10 1 874 1 578
A 11 2036 1 697
A 12 2239 1 841
A 13 2432 2005
A 14 2622 2172
A 15 2909 2382
A 16 3109 2 501
B3 3163 2 501
B6 3496 2678
B 9 und höher 3,834 2853
Zur Stufe 2 gehören auch verheiratete Beamte, die mit
ihrem Ehegatten keinen gemeinsamen Wohnsitz im Amts-
bereich der Ständigen Vertretung haben oder deren Ehe-
gatte ebenfalls einen Anspruch nach § 45 oder entspre-
chenden für Arbeitnehmer geltenden Regelungen hat.
Die Zulage erhöht sich für jedes Kind um 50 Deutsche
Mark, für das dem Beamten Kindergeld nach dem Bundes-
kindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des
§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen
würde und das sich nicht nur vorübergehend im Haushalt
des Beamten aufhält. Der Erhöhungsbetrag wird für jedes
Kind nur einmal gezahlt.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage VIII
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
1. Für Anwärter, die vor dem 1. Januar 1982 eingestellt 2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1981 und
worden sind: vor dem 1. Januar 1984 eingestellt worden sind:
Eingangsamt, in Verheirateten- Eingangsamt, in Verheirateten-
Grundbetrag Grundbetrag zuschlag
das der Anwärter zuschlag das der Anwärter
nach Abschluß nach Abschluß
des Vorberei- des Vorberei-
vor Voll- nach Voll- vor Voll- nach Voll- nach
tungsdienstes nach nach tungsdienstes nach
endung des endung des endung des endung des § 62 §62
unmittelbar § 62 § 62 unmittelbar
26. Lebens- 26. Lebens- 26. Lebens- 26. Lebens- Abs.1 Abs. 2
eintritt Abs.1 Abs.2 eintritt
jahres jahres jahres jahres
A 1 bis A 4 900 1 010 286 95 A 1 bis A 4 848 955 272 91
A 5 bis A 8 1 078 1 232 330 95 A 5 bis A 8 1 016 1160 313 91
A 9 bis A 11 1 272 1 450 381 95 A 9 bis A 11 1 130 1 298 363 91
A 12 1 627 1 833 418 95 A 12 1 378 1 566 383 91
A 13 1 687 1 895 426 95 A 13 1 428 1 624 397 91
A 13 + Zulage A 13 + Zulage
(Nummer 27 (Nummer 27
Abs. 1 Buch- Abs. 1 Buch-
stabe d der Vor- stabe d der Vor-
bemerkungen bemerkungen
zu den Bundes- zu den Bundes-
besoldungs- besoldungs-
ordnungen A ordnungen A
und 8) und B)
oder R 1 1 747 1 961 432 95 oder R 1 1 477 1 681 410 91
3. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 einge-
stellt worden sind:
Eingangsamt, in Verheirateten-
Grundbetrag 2''JSChlag
das der Anwärter
nach Abschluß
des Vorberei- nach Voll-
vor Voll- nach nach
tungsdienstes
endung des endung des §62
unmittelbar §62
26. Lebens- 26. Lebens- Abs.1 Abs.2
eintritt
jahres jahres
A 1 bis A 4 848 955 272 91
A 5 bis A 8 1 016 1160 313 91
A 9 bis A 11 1 092 1 254 363 91
A 12 1 287 1 461 383 91
A 13 1 332 1 514 397 91
A 13 + Zulage
(Nummer 27
Abs. 1 Buch-
stabe d der Vor-
bemerkungen
zu den Bundes-
besoldungs-
ordnungen A
und 8)
oder R 1 1 378 1 569 410 91
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1605
Anlage IX
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Vom hundert,
Vom hundert,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 8 Abs. 1
§ 44 bis zu 150,00 Die Zulage beträgt für die Beam-
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00 ten der Besoldungsgruppen
§ 50a 100,00 A 1 bis A 5 200,00
§ 78 bis zu 150,00 A 6 bis A 9 275,00
A 10 bis A 13 350,00
A 14 und höher 425,00
Bundesbesoldungsordnungen A und B für Anwärter der Laufbahn-
gruppe
Vorbemerkungen
des mittleren Dienstes 150,00
Nummer 2 Abs. 2 250,00
des gehobenen Dienstes 200,00
Nummer 4 50,00
des höheren Dienstes 250,00
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00
Nummer 8 a
Buchstabe b bis zu 50,00
Die Zulage beträgt für die Beam-
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00 ten und Soldaten der Besol-
Buchstabe b 360,00 dungsgruppen
Buchstabe c 288,00 A 1 bis A 5 110,00
A 6 bis A 9 150,00
Nummer 6 a 120,00
A 10 bis A 13 185,00
Nummer 7 A 14 und höher 220,00
Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts für Anwärter der Laufbahn-
Besoldungsgruppen oder, bei festen gruppe
Gehältern, des des mittleren Dienstes 80,00
Grundgehalts der
des gehobenen Dienstes 105,00
Besoldungs-
gruppe *) des höheren Dienstes 130,00
A 1 bis A 5 AS Nummer 9
A 6 bis A 9 A9 Die Zulage beträgt nach einer
A 10 bis A 13 A 13 Dienstzeit
A 14, A 15, B 1 A 15 von einem Jahr 60,00
A 16, B 2 bis B 4 83 von zwei Jahren 120,00
B 5 bis B 7 86 Nummer 1O Abs. 1
B 8 bis B 10 89 Die Zulage beträgt nach einer
Dienstzeit
B 11 B 11
von einem Jahr 60,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes von zwei Jahren 120,00
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vom hundert, Vom hundert,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 11 ½2 des Grund- Nummer 30 145,00
gehalts und des nach Absatz 2 Satz 2 erster
Ortszuschlags *) Halbsatz ruhegehaltfähig 45,00
Nummer 12 90,00
Besold u ngsg ru ppen Fußnoten
Nummer 13 a bis zu 150,00 A2 1 39,33
Nummer 19 Satz 1 272,03 2 34,67
A3 1, 2 39,33
Nummer 23
A4 1, 2 39,33
Absatz 1 87,00
AS 3,4 39,33
Absatz 2 145,00
5 106,73
nach Absatz 3 Satz 2 ruhe-
gehaltfähig bei Beamten A7 2 80,00
des mittleren Dienstes 20,00 3 48,81
des gehobenen Dienstes 45,00 AS 2 62,92
3 80,00
Nummer 24
A9 2 80,00
Absatz 1
3,4 292,87
Die Zulage beträgt für
Beamte A 12 7,8 170,06
des mittleren Dienstes/ A 13 6 136,02
für Unteroffiziere 87,00 7 204,04
des gehobenen Dienstes/ A 14 5 204,04
für Offiziere bis zur
Besoldungsgruppe A 12 A 15 7 204,04
145,00
nach Absatz 2 ruhegehalt- B9 3 450,00
fähig bei Beamten B 10 1, 2 471,54
des mittleren Dienstes/
bei Unteroffizieren 67,00
des gehobenen Dienstes/ Bundesbesoldungsordnung C
bei Offizieren bis zur Vorbemerkungen
Besoldungsgruppe A 12 100,00
Nummer 3
Nummer 25 Abs. 1 100,00 Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des
Endgrundgehalts
Nummer 26
oder, bei festen
Absatz 1 Gehältern, des
Die Zulage beträgt für Beamte Grundgehalts
der Besoldungs-
des mittleren Dienstes 67,00 gruppe *)
des gehobenen Dienstes 100,00 für Professoren der Besol-
Absatz 2 dungsgruppe C 2 und für
Hochschulassistenten A 15
Die Zulage beträgt für Beamte
für Professoren der Besol-
des mittleren Dienstes 20,00 dungsgruppen C 3 und C 4 B3
des gehobenen Dienstes 45,00
Nummer 5
Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a 67,00 wenn ein Amt ausgeübt
Buchstabe b 67,00 wird
Buchstabe c 100,00 der Besoldungsgruppe R 1 402,00
Buchstabe d 100,00 der Besoldungsgruppe R 2 450,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes *) Nach_Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1986 1607
Betrag Betrag
in Deutscher Mark, in Deutscher Mark,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vom hundert, Vom hundert,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsverordnung R b) bei Verwendung bei obersten
Vorbemerkungen Bundesbehörden, der Haupt-
verwaltung der Deutschen
Nummer 2 Bundesbahn oder bei obersten
Die Zulage beträgt 12,5 V. H. des Gerichtshöfen des Bundes,
Endgrundgehalts wenn ihnen kein Richteramt
oder, bei festen übertragen ist, für die Richter
Gehältern, des und Staatsanwälte der Besol-
Grundgehalts dungsgruppe(n)
der Besoldungs- R1 A15
gruppe*)
R 2 bis R 4 B3
a) bei Verwendung bei obersten R 5 bis R 7 B6
Gerichtshöfen des Bundes für
die Richter und Staatsanwälte R 8 bis R 10 B9
der Besoldungsgruppe(n)
Nummer 4 75,00
R1 R1
Besold u ngsg ru ppen Fußnote
R 2 bis R 4 R3
R1 1, 2 225,60
R 5 bis R 7 R6
R2 3 biss, 10 225,60
R 8 bis R 10 R9
R3 3 225,60
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes RS 2 451,16
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Berichtigung
der Sechzehnten Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 23. September 1986
Dem Artikel 1 Nr. 22 der Sechzehnten Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung vom
10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1520) ist folgender Satz
anzufügen:
,,§ 83 Abs. 3 wird gestrichen."
Bonn, den 23. September 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Scherping