1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 15. September 1986
Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Wehr-
disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 1972 (BGBI. 1S. 1665) wird verordnet:
Artikel 1
In § 3 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung von
Truppendienstgerichten vom 24. November 1972 (BGBI. 1
S. 2154), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Sep-
tember 1978 (BGBI. 1 S. 1573) geändert worden ist,
werden
1. Buchstabe b wie folgt gefaßt:
,,b) die 3., 5. und 7. Kammer in München",
2. Buchstabe d gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 15. September 1986
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Ermisch
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1549
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr
Vom 26. September 1986
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgeset- 3. das Kraftfahrzeug im Geltungsbereich des Güter-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März kraftverkehrsgesetzes zugelassen ist.
1983 (BGBI. 1 S. 256), der durch Artikel 19 Abs. 1 Nr. 1 Der Identität zwischen Vermieter und Absender, Ver-
des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April sender, Empfänger oder Frachtzahler im Sinne der
1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird mit
Nummer 1 steht es gleich, wenn eine der Parteien des
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Mietvertrages eine Handelsgesellschaft ist, die von der ,
anderen Partei rechtlich oder wirtschaftlich beherrscht
Artikel 1 wird.
Die Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen (2) Eine Ausfertigung des Mietvertrages ist bei allen
im Güterkraftverkehr vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1 S. 1), Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr im
zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 4 des Ersten Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen dem
Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhän-
S. 560), wird wie folgt geändert: digen."
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: 3. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden §§ 4 bis 6.
,,Verordnung über den Einsatz von Ersatz- und Miet-
fahrzeugen im Güterkraftverkehr (Ersatz- und Mietfahr- 4. § 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
zeugverordnung GüKG)". „ 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Meldebestätigung
oder entgegen § 3 Abs. 2 eine Ausfertigung des
2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: Mietvertrages nicht mitführt oder nicht zur Prüfung
aushändigt."
,,§ 3
(1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf ein Artikel 2
Kraftfahrzeug abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes einsetzen, sofern Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftver-
1. der Vermieter nicht Absender, Versender, Empfän-
kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
ger oder Frachtzahler hinsichtlich der mit dem ge-
mieteten Kraftfahrzeug durchgeführten Beförderun-
gen im gewerblichen Güterkraftverkehr ist, Artikel 3
2. die Mietdauer mindestens ein halbes Jahr beträgt Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
und Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
Vom 15. September 1986
§ 29 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1421) muß vollständig wie folgt lauten:
,,(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretun-
gen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauf-
tragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen
sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ver-
trauensmann oder Vertrauensfrau und Beauftragter des
Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt für
Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle."
Bonn, d1:m 15. September 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Cramer
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 9. 86 Verordnung Nr. 20/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 417 (175 20. 9. 86) 1. 10. 86
9500-4-6-4
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
Vom 15. September 1986
§ 29 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1421) muß vollständig wie folgt lauten:
,,(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretun-
gen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauf-
tragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen
sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ver-
trauensmann oder Vertrauensfrau und Beauftragter des
Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt für
Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle."
Bonn, d1:m 15. September 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Cramer
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 9. 86 Verordnung Nr. 20/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 417 (175 20. 9. 86) 1. 10. 86
9500-4-6-4
1529
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1986 Nr. 50
Tag I n h a It Seite
23. 9. 86 Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1529
753-1
23. 9. 86 Neufassung des Ausglelchsbankgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1544
7622-2
15. 9. 86 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten . . . . 1548
52-2-5
26. 9. 86 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1549
9241-1-2
15. 9. 86 Berichtigung der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1550
811-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1550
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1551
Bekanntmachung
der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes
Vom 23. September 1986
Auf Grund des Artikels 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Wasserhaus-
haltsgesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1165) wird nachstehend der Wortlaut
des Wasserhaushaltsgesetzes in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (BGBI. 1 S. 3017),
2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 69 des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBL I S. 3341 ),
3. den am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 7 des Achtzehnten Strafrechts-
änderungsgesetzes vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373),
4. den am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 23. September 1986
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Einleitende Bestimmung §2
Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich (1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördli-
chen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich
(1) Dieses Gesetz gilt für folge_!2de Gewässer: nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus
1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrecht-
stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser lichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(oberirdische Gewässer), (2) Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht
1 a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaf-
Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der fenheit. Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privat-
oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begren- rechtliche Ansprüche auf Zufluß von Wasser bestimmter
zung des Küstenmeeres (Küstengewässer), Menge und Beschaffenheit.
2. das Grundwasser.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirt- §3
schaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die Benutzungen
zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen
dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22. (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdi-
(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung
schen Gewässern,
derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwas-
serstraßen des Bundes sind. 2. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewäs-
sern,
3. Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewäs-
sern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers
Erster Teil oder auf den Wasserabfluß einwirkt,
Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer 4. Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische
Gewässer,
§ 1a
4 a. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Küstengewäs-
Grundsatz
ser, wenn diese Stoffe
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaus- a) von Land aus oder aus Anlagen, die in Küsten-
halts so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allge- gewässern nicht nur vorübergehend errichtet oder
meinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzel- festgemacht worden sind, eingebracht oder ein-
ner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung geleitet werden oder
unterbleibt.
b) in Küstengewässer verbracht worden sind, um sich
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit ihrer dort zu entledigen,
denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein 5. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser,
können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt 6. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten
anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder von Grundwasser.
eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaf-
ten zu verhüten und um eine mit Rücksicht auf den Was- (2) Als Benutzungen gelten auch folgende Einwir-
serhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Was- kungen:
sers zu erzielen.
1. Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser
durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeig-
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
net sind,
1. zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem
oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Verände-
oder Bewilligung bedarf, rungen der physikalischen, chemischen oder biologi-
2. zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers. schen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1531
(3) Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen ten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen
Gewässers dienen, sind keine Benutzungen. Dies gilt auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2
für Maßnahmen der Unterhaltung eines oberirdischen Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird.
Gewässers, soweit hierbei nicht chemische Mittel verwen-
det werden.
§4 §7
Benutzungsbedingungen und Auflagen Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Fest- (1) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein
setzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art
werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wir- und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befri-
kungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. stet werden.
(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere (2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage
1. Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf
des Zustandes vor der Benutzung und von Beein- · den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts
trächtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die and eres bestimmt ist.
Benutzung angeordnet,
§7a
2. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter
vorgeschrieben, soweit nicht die Bestellung eines Ge- Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
wässerschutzbeauftragten nach § 21 a vorgeschrie-
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf
ben ist oder angeordnet werden kann,
nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwas-
2 a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich sers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der
einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beein- jeweils in Betracht kommenden Anforderungen nach
trächtigung der physikalischen, chemischen oder bio- Satz 3, mindestens jedoch nach den allgemein anerkann-
logischen Beschaffenheit des Wassers erforderlich ten Regeln der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt.
sind, Die Bundesregierung· erläßt mit Zustimmung des Bundes-
3. dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Ko- rates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestan-
sten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Kör- forderungen, die den allgemein anerkannten Regeln der
perschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen Technik entsprechen; enthält Abwasser bestimmter Her-
wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein- kunft Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder
oder auszugleichen. einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgut-
verändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind
§5 (gefährliche Stoffe), müssen insoweit die Anforderungen in
Vorbehalt den allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Stand der
Technik entsprechen. Die Bundesregierung bestimmt
(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung stehen unter dem durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
Vorbehalt, daß nachträglich tes die Herkunftsbereiche von Abwasser im Sinne des
1. zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit ein- Satzes 3, das gefährliche Stoffe enthält. Die Anforderun-
zubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt, gen nach den Sätzen 1 und 3 können auch für den Ort des
1 a. Maßnahmen der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 2 a und 3 sowie in Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung fest-
§ 21 a Abs. 2 genannten Arten angeordnet, gelegt werden.
2. Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenut- (2) Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwas-
zung und ihrer Folgen angeordnet, ser nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so haben die
3. Maßnahmen für eine mit Rücksicht auf den Wasser- Länder sicherzustellen, daß die erforderlichen Maßnah-
haushalt gebotene sparsame Verwendung des Was- men durchgeführt. werden. Die Länder können Fristen
sers angeordnet festlegen, innerhalb derer die Maßnahmen abgeschlossen
sein müssen.
werden können. Wird das Wasser auf Grund einer Bewilli-
gung benutzt, so müssen die Maßnahmen nach den Num-
(3) Die Länder stellen auch sicher, daß vor dem Einleiten
mern 2 und 3 wirtschaftlich gerechtfertigt und mit der
von Abwasser mit gefährlichen Stoffen ir. eine öffentliche
Benutzung vereinbar sein.
Abwasseranlage die erforderlichen Maßnahmen entspre-
(2) Für alte Rechte und alte Befugnisse (§ 15) gilt Ab- chend Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.
satz 1 entsprechend, soweit nicht § 15 weitergehende Ein-
schränkungen zuläßt.
§8
§6 Bewilligung
Versagung
(1) Die Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in
Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträch- Sie gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem
tigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im
Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwar- Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn (2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungs-
1. dem Unternehmer die Durchführung seines Vorhabens bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet
werden kann und § 10
2. die Benutzung einem bestimmten Zweck dient, der Nachträgliche Entscheidungen
nach einem bestimmten Plan verfolgt wird.
(1) Hat ein Betroffener (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen die
Sie darf für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein
Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und läßt
Gewässer sowie für Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2
sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in
Nr. 2 nicht erteilt werden. Satz 2 gilt nicht für das Wieder-
welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden,
einleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei
so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzen-
Ausleitungskraftwerken.
den Auflagen und Entschädigungen einem späteren Ver-
(3) Ist zu erwarten, daß die Benutzung auf das Recht fahren vorzubehalten.
eines anderen nachteilig einwirkt und erhebt der Betrof-
(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen wäh-
fene Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt
rend des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann
werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen er verlangen, daß dem Unternehmen nachträglich Aufla-
verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich,
gen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen
so darf die Bewilligung gleichwohl aus Gründen des Wohls durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgegli-
der Allgemeinheit erteilt werden; der Betroffene ist zu
chen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der
entschädigen.
Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach
(4) Die Länder können weitere Fälle bestimmen, in dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den
denen nachteilige Wirkungen einen anderen zu Einwen- nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten
dungen berechtigen. In diesen Fällen gilt Absatz 3 ent- hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des
sprechend; jedoch können die Länder bestimmen, daß die der Bewilligung entsprechenden Zustandes dreißig Jahre
Bewilligung auch erteilt werden darf, wenn der aus der verstrichen sind.
beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für § 11
den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich über-
steigt. Ausschluß von Ansprüchen
(5) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemes- (1) Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten
sene Frist erteilt, die in besonderen Fällen dreißig Jahre Benutzung kann der Betroffene(§ 8 Abs. 3 und 4) gegen
überschreiten darf. den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend
machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die
(6) Die Bewilligung geht mit der Wasserbenutzungsan- Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von
lage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet
diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der sind. Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen
Erteilung nichts anderes bestimmt ist. nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf
beruhen, daß der Inhaber der Bewilligung angeordnete
Auflagen nicht erfüllt hat.
§9
(2} Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche Ansprüche.
Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt § 12
werden, das gewährleistet, daß die Betroffenen und die
beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen Widerruf der Bewilligung
können. (1) Die Bewilligung kann, soweit dies nicht schon nach
§ 5 ohne Entschädigung zulässig ist, gegen Entschädi-
§9a gung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn von der
Zulassung vorzeitigen Beginns uneingeschränkten Fortsetzung der Benutzung eine
erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung, zu
die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zustän- erwarten ist.
dige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen,
daß bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung (2) Die Bewilligung kann ohne Entschädigung, soweit
mit der Benutzung begonnen wird, wenn dies nicht schon nach § 5 zulässig ist, nur ganz oder
teilweise widerrufen werden, wenn der Unternehmer
1 . mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers
gerechnet werden kann, 1 . die Benutzung innerhalb einer ihm gesetzten angemes-
senen Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbro-
2 an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
chen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich
oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers
unterschritten hat,
besteht und
2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, daß er mit
3. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entschei-
dem Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht mehr überein-
dung durch das Unternehmen verursachten Schäden
stimmt,
zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder
bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzu- 3. trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbunde-
stellen. nen Warnung wiederholt die Benutzung über den Rah-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1533
men der Bewilligung hinaus erheblich ausgedehnt oder deren Ausübung am 12. August 1957 rechtmäßige An-
Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt lagen vorhanden sind.
hat.
(3) Die Länder können andere in einem förmlichen Ver-
§ 13
fahren auf Grund der Landeswassergesetze zugelassene
Benutzung durch Verbände Benutzungen den in Absatz 1 genannten Benutzungen
gleichstellen.
Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweck-
verbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Rechte
Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können
satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der
erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. Dies gilt Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchti-
nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis gung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie
besteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben können ohne Entschädigung, soweit dies nicht schon nach
durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes dem vor dem 1. Oktober 1976 geltenden Recht zulässig
bestimmt ist. war, widerrufen werden,
§ 14 1. wenn der Unternehmer die Benutzung drei Jahre unun-
Planfeststellungen und bergrechtliche Betrlebspläne terbrochen nicht ausgeübt hat,
2. soweit die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines
den Unternehmer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt
Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren
insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre
durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde
lang erheblich unterschritten wurde,
über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
3. wenn der Unternehmer den Zweck der Benutzung so
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung geändert hat, daß er mit der festgelegten Zweckbestim-
von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über mung nicht mehr übereinstimmt,
die Erteilung der Erlaubnis.
4. wenn der Unternehmer trotz einer mit der Androhung
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für der Aufhebung verbundenen Warnung die Benutzung
das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfest- über den Rahmen des alten Rechts oder der alten
stellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingun-
zuständige Behörde zu hören. gen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(4) Über die Beschränkung oder Rücknahme einer nach Unberührt bleibt die Zulässigkeit nachträglicher Anforde-
Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet rungen und Maßnahmen ohne Entschädigung nach § 5.
auf Antrag der für das Wasser zuständigen Behörde die
Planfeststellungsbehörde; sie trifft auch nachträgliche Ent-
scheidungen (§ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzu- § 16
wenden.
Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(5) Für die Beschränkung oder die Rücknahme einer (1) Alte Rechte und alte Befugnisse sind, .soweit sie
nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngemäß. bekannt sind, von Amts wegen in das Wasserbuch einzu-
tragen.
§ 15 (2) Die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse kön-
Alte Rechte und alte Befugnisse nen öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist
von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit die Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Alte Rechte
Länder nichts anderes bestimmen, nicht erforderlich für und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf dieser Frist weder
Benutzungen bekanntgeworden noch angemeldet worden sind, er-
1. auf Grund von Rechten, die nach den Landeswasser- löschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung,
gesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen
sind, Rechtsgründen erloschen sind; auf diese Rechtsfolge ist in
der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen. Auf Rechte,
2. auf Grund von Bewilligungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1
die im Grundbuch eingetragen sind, findet Satz 2 keine
der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und
Anwendung.
Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBI. 1
s. 29), (3) Dem früheren Inhaber eines nach Absatz 2 Satz 2
3. auf Grund einer nach der Gewerbeordnung erteilten erloschenen alten Rechts ist auf seinen Antrag eine Bewil-
Anlagegenehmigung, ligung im Umfang dieses Rechts zu erteilen, soweit die
zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer
anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt Bewilligung vorliegen.
rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.
(4) Wer durch Naturereignisse oder andere unabwend-
(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht bare Zufälle gehindert ist, die Frist des Absatzes 2 Satz 1
erforderlich für Benutzungen auf Grund gesetzlich geregel- einzuhalten, kann die Anmeldung binnen einer Frist von
ter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher drei Monaten nach Beseitigung des Hindernisses nach-
Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, zu holen.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 17 nen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in
Andere alte Benutzungen einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt wer-
den, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung wird erst nach nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beein-
Ablauf von fünf Jahren seit dem 1. März 1960 erforderlich trächtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbe-
für Benutzungen, die über die nach diesem Gesetz erlaub- sondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert. In
nisfreie Benutzung hinausgehen, soweit sie am 1. März diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlungen fest-
1960 gesetzt werden.
1. auf Grund eines Rechts oder einer Befugnis der in § 15
§ 18 a
Abs. 1 und 2 genannten Art ausgeübt werden durften,
ohne daß zu dem dort genannten Zeitpunkt recht- Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung
mäßige Anlagen vorhanden waren, oder (1) Abwasser ist so zu beseitigen, daß das Wohl der
2. auf Grund eines anderen Rechts oder in sonst zulässi- Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasserbeseiti-
ger Weise ausgeübt werden durften; für Benutzungen, gung im Sinne dieses Gesetzes umfaßt das Sammeln,
die nur mittels Anlagen ausgeübt werden können, gilt Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen
dies nur, wenn zu dem in § 15 Abs: 1 genannten Zeit- und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von
punkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseiti-
gung.
Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung vor Ablauf der fünf
Jahre beantragt worden, so darf die Benutzung bis zum (2) Die Länder regeln, welche Körperschaften des
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet
fortgesetzt werden. sind und die Voraussetzungen, unter denen anderen die
Abwasserbeseitigung obliegt. Weist ein für verbindlich
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Inhaber eines
erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind
Rechts auf seinen fristgemäß gestellten Antrag eine Bewil-
diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.
ligung im Umfang seines Rechts zu erteilen; § 6 bleibt
unberührt. Der Anspruch auf eine Bewilligung nach Satz 1 (3) Die Länder stellen Pläne zur Abwasserbeseitigung
besteht nicht, soweit nach dem am 1. März 1960 gelten- nach überörtlichen Gesichtspunkten auf (Abwasserbeseiti-
den Recht die Aufhebung oder Beschränkung des Rechts gungspläne). In diesen Plänen sind insbesondere die
ohne Entschädigung zulässig war. Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von
Abwasser, ihr Einzugsbereich, Grundzüge für die Abwas-
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 auf Grund des § 6
serbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzule-
eine Bewilligung versagt oder nur in beschränktem
gen. Die Festlegungen in den Plänen können für verbind-
Umfang erteilt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch
lich erklärt werden.
auf Entschädigung zu. Dies gilt nicht, soweit nach dem am
1 . März 1960 geltenden Recht die Aufhebung oder die
Beschränkung des Rechts ohne Entschädigung zulässig § 18 b
war. Bau und Betrieb von Abwasseranlagen ·
§ 17a (1) Abwasseranlagen sind unter Berücksichtigung der
Erlaubnlsfrele Benutzungen Benutzungsbedingungen und Auflagen für das Einleiten
bei Übungen und Erprobungen von Abwasser (§§ 4, 5 und 7 a) nach den hierfür jeweils in
Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforder- zu betreiben.
lich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vor-
1. der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder schritten des Absatzes 1, so gilt § 7 a Abs. 2 entspre-
2. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit chend.
oder Ordnung
für § 19
a) das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus Wasserschutzgebiete
einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers (1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie
1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder
b) das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Ge- künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteili-
wässer,
gen Einwirkungen zu schützen oder
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beein-
2. das Grundwasser anzureichern oder
trächtigt werden, keine nachteilige Veränderung der
Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträch- 3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser
tigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. Das Vorha- sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Boden-
ben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzu- bestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmit-
zeigen. teln in Gewässer zu verhüten,
§ 18 können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
Ausgleich von Rechten und Befugnissen (2) In den Wasserschutzgebieten können
Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur be-
Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen kön- schränkt zulässig erklärt werden und
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1535
2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund- Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei-
stücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflich- lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und
tet werden. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beob- auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen
achtung des Gewässers und des Bodens. werden kann. Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen
der Bundesrepublik kreuzen, kann die Genehmigung auch
(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteig- versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der
nung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs
Beschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
Beschränkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4.
(4) Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anfor- § 19 C
derungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forst-
Widerruf der Genehmigung
wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken,
so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nach- (1) Die Genehmigung nach § 19 a kann gegen Entschä-
teile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des digung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine
Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädi- Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachtei·
gungspflicht nach Absatz 3 besteht. Dies gilt auch für lige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist.
Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen wor- Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohr-
den sind. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den leitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungs-
ordentlichen Gerichten offen. bereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz
§ 19 a oder teilweise widerrUfen werden, wenn der Inhaber trotz
Genehmigung von Rohrleitungsanlagen einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen War-
zum Befördern wassergefährdender Stoffe nung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanla- (3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auf-
gen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedürfen lagen ohne Entschädigung nach § 19 b Abs. 1 Satz 3.
der Genehmigung der für das Wasser zuständigen
Behörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den § 19 d
Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die
Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind.
Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze
sind
der Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen
1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle; Wasserversorgung, für die nach § 19 a genehmigungsbe-
2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet dürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen
sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren über
Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von 1. technische Anforderungen an die Errichtung und den
der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Betrieb der Anlagen,
Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
1 a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger
(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs,
Änderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungs- 2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regel-
anlage und die wesentliche Änderung des Betriebs einer mäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf
solchen Anlage. Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder
(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverstän-
Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Geneh- dige,
migung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den 3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen
Übergang anzuzeigen. oder behördlich angeordneten Prüfungen der Anlagen
von dem Eigentümer und Personen, welche die Anla-
§ 19 b
gen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten
Auflagen und Bedingungen, sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit
Versagung der Genehmigung den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachauf-
wandes erhoben, zu dem insbesondP,re der Aufwand
(1) Die Genehmigung kann zum Schutze der Gewässer,
für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und
insbesondere zum Schutze des Grundwassers, unter
-stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfver-
Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt wer-
fahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es
den;§ 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Geneh-
kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine
migung kann befristet werden. Auflagen über Anforderun-
Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen
gen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind
oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die
auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu
Gründe hierfür von den in Satz 1 genannten Personen
besorgen ist, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder
zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet
eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften
sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverstän-
eintritt.
diger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfun-
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die gen benötigt. In der Rechtsverordnung können die
Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Ko-
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
stenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige
Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu
den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes besorgen ist. Das gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die
vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) geregelt werden. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten.
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender
§ 19 e Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,
Bestehende Anlagen Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein
und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben
(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt
werden, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor
der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 a Abs. 1 begon-
Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung
nen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben
ihrer Eigenschaften erreicht wird.
werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19 a Abs. 1
nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine (3) Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen
Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeord- mindestens entsprechend den allgemein anerkannten
nung erlassenen Vorschriften oder eine wasserrechtliche Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut,
Genehmigung erforderlich war und so\l\(eit diese Erlaubnis aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürf-
tigkeit nach § 19 a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist. (4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern was-
sergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-,
(2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.
Genehmigung nach § 19 a Abs. 1 nicht erforderlich ist,
sind der nach § 19 a Abs. 1 zuständigen Behörde inner- (5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 19 g bis
halb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungs- 19 1 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbeson-
bedürftigkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. Dies gilt dere
nicht für Rohrleitungsanlagen, für die vor Eintritt der - Säuren, Laugen,
Genehmigungsbedürftigkeit auf Grund der Landeswasser-
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hun-
gesetze eine behördliche Genehmigung erteilt ist oder die
dert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halo-
auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf
gene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
Anlagen nach Satz 1 sind § 19 a Abs. 3 und 4, § 21 sowie
die Vorschriften nach § 19 d Nr. 3 anzuwenden. § 19 b - Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach§ 19 d Nr. 2 gelten - flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
entsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff-
Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 19 c zuläs- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
sig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 19 c Abs. 1 ent-
fällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlage nach ande- - Gifte,
ren Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt wer- die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische
den können. oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig
zu verändern. Der Bundesminister für Umwelt, Natur-
§ 19 f
schutz und Reaktorsicherheit erläßt mit Zustimmung des
Zusammentreffen der Genehmigung Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in
mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen denen die wassergefährdenden Stoffe näher bestimmt und
entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft werden.
(1) Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach
den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen (6) Die Vorschriften der §§ 19 g bis 19 1gelten nicht für
Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zustän- Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von
dige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung,
1. Abwasser,
ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und
über die Untersagung des Betriebs. Sieht ein bergrechtli- 2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigren-
cher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer zen des Strahlenschutzrechts überschreiten.
Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde Absatz 1 und die §§ 19 h bis 19 1finden auf Anlagen zum
auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesicker-
die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Unter- säften keine Anwendung.
sagung des Betriebs.
(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einver-
§ 19 h
nehmen mit der nach § 19 a Abs. 1 zuständigen Behörde
zu treffen. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
§ 19 g (1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 oder Teile von
Anlagen zum Umgang ihnen sowie technische .Schutzvorkehrungen, die nicht
einfacher oder herkömmlicher Art sind, dürfen nur verwen-
mit wassergefährdenden Stoffen
der werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behörde festgestellt ist. Soweit solche Anlagen, Anlagen-
Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen teile und Schutzvorkehrungen serienmäßig hergestellt
zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden.
der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet
Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so einge- und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der für den
baut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1537
zuständigen Behörde erteilt und gilt für den Geltungs- § 19 k
bereich dieses Gesetzes. Bedürfen die Anlagen, Anlagen- Besondere Pflichten
teile oder technischen Schutzvorkehrungen einer gewer-
beim Befüllen und Entleeren
berechtlichen Bauartzulassung oder eines baurechtlichen
Prüfzeichens, so entfällt die Eignungsfeststellung nach Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender
Satz 1 und die Bauartzulassung nach Satz 2; bei der Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwa-
Erteilung der gewerberechtlichen Bauartzulassung oder chen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsge-
des baurechtlichen Prüfzeichens sind die Anforderungen mäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitsein-
der wasserrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. richtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungs-
grenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
1. das vorübergehende Lagern in Transportbehältern
sowie das kurzfristige Bereitstellen oder Aufbewahren § 191
wassergefährdender Stoffe in Verbindung mit dem
Transport, wenn die Behälter oder Verpackungen den Fachbetriebe
Vorschriften und Anforderungen für den Transport im (1) Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 dürfen nur von
öffentlichen Verkehr genügen, Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten,
2. wassergefährdende Stoffe, die instandgesetzt und gereinigt werden; § 19 i Abs. 1 bleibt
unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die
a) sich im Arbeitsgang befinden,
nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erfor-
d(;)rlichen Menge bereitgehalten werden. (2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
1 . über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das
sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung
§ 19 i der Anforderungen nach § 19 g Abs. 3 gewährleistet
Pflichten des Betreibers wird, und
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner-
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung,
kannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu
Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anla-
führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer
gen nach § 19 g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 19 1zu
Technischen Überwachungsorganisation abgeschlos-
beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen
sen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung
des § 19 1 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrich-
einschließt.
tung ist, die über eine dem § 19 1Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige
Überwachung verfügt. Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fach-
bereiche beschränken.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2
hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicher- § 20
heitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Entschädigung
Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß der Betreiber
einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach (1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädi-
§ 19 1 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche gung hat den eintretenden Vermögensschaden angemes-
Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal sen auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Entschädi-
verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landes- gungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nut-
rechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf zungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beein-
den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und trächtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberech-
zwar tigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern,
und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Än- nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichti-
derung, gen. Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfü-
2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in gung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von
Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zwei- Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach
einhalb Jahre nach der letzten Überprüfung, Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr (2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder
stillgelegten Anlage, andere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen wer-
4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wasser- den, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.
gefährdung angeordnet wird,
5. wenn die Anlage stillgelegt wird. § 21
Überwachung
(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maß-
nahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens (1) Wer ein Gewässer benutzt ,oder einen Antrag auf
auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist
Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 19 g Abs. 1 verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen,
und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewäs-
anordnen, daß der Betreiber einen Gewässerschutzbeauf- serbenutzung von Bedeutung sind. Er hat dazu, insbeson-
tragten zu bestellen hat; die §§ 21 b bis 21 g gelten ent- dere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelas-
sprechend. sen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundes-
dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anord- ministers der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen
nungen auf Grund des§ 5 oder ergänzender landesrecht- wird.
licher Vorschriften zu treffen sind,
(5) Absatz 4 gilt nicht im Land Berlin.
1 . das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen
während der Betriebszeit,
2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebs- § 21 a
grundstücken und -räumen außerhalb der Betriebszeit, Bestellung von Betriebsbeauftragten
sofern die Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für Gewässerschutz
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich
ist, und (1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als
750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen
3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz
zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören,
jederzeit (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die
Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletztlichkeit der eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 ' nicht
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Num- vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in
mer 2 eingeschränkt. Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutz-
Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Aus- beauftragte zu bestellen haben.
künfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werk-
zeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlun- (3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2
gen und Prüfungen zu ermöglichen. Benutzer von Gewäs- als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des
sern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist Einleitens von Abwasser bestellt worden ist. gilt als Ge-
(§ 21 a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen wässerschutzbeauftragter.
Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen
2 und 3 hinzuzuziehen.
§ 21 b
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der
Aufgaben
1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19 a errichtet oder
betreibt, (1) Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und
verpflichtet,
2. eine Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut,
aufstellt, unterhält oder betreibt oder 1. die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auf-
lagen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwa-
3. Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach § 19 1 ist. chen, insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der
Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen Abwasseranlagen im Hinblick auf die Funktionsfähig:.
die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, keit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die War-
unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten tung, durch Messungen des Abwassers nach Menge
der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und und Eigenschaften, durch Aufzeichnungen der Kontroll-
technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. und Meßergebnisse; er hat dem Benutzer festgestellte
Mängel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseiti-
(2 a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann gung vorzuschlagen,
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehandlungs-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
verfahren einschließlich der Verfahren zur ordnungs-
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
gemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei der
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe hinzu-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
wirken,
zen würde.
3. auf die Entwicklung und Einführung von
(3) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2
zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die a) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder
§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit Verminderung des Abwasseranfalls nach Art und
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung Menge,
nicht. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kennt- b) umweltfreundlichen Produktionen
nisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer
hinzuwirken,
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung 4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb ver-
ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit ursachten Gewässerbelastungen sowie über die Ein-
es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts- richtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung
pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vor-
schriften aufzuklären.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim- (2) Der Gewässerschutzbeauftragte erstattet dem Be-
men, daß die behördliche Überwachung im Sinne dieser nutzer jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 getrof-
Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landes- ~enen und beabsichtigten Maßnahmen.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1539
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfalle die in § 21 f
den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben des Gewäs- Benachteiligungsverbot
serschutzbeauftragten
1. näher regeln, Der Gewässerschutzbeauftragte darf wegen der Erfül-
lung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt
2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschut- werden. ·
zes erfordern,
3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße § 21 g
Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird. Sonderregelung
Die Länder können für Abwassereinleitungen von
§ 21 C Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebil-
deten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen
Pflichten des Benutzers
Wasserverbänden eine von den §§ 21 a bis 21 f abwei-
(1) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten chende Regelung treffen. Diese Regelung muß eine min-
schriftlich zu bestellen; werden mehrere Gewässerschutz- destens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstär-
beauftragte bestellt, sind die dem einzelnen Gewässer- kung der Anstrengungen im Interesse des Gewässer-
schutzbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu schutzes gewährleisten.
bezeichnen. Der Benutzer hat die Bestellung der zuständi-
gen Behörde anzuzeigen. § 22
(2) Der Benutzer darf zum Gewässerschutzbeauftragten Haftung für Änderung
nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor- der Beschaffenheit des Wassers
derliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet
der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, daß die physi-
sich ergibt, daß der Gewässerschutzbeauftragte nicht die kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem
oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben meh-
Benutzer einen anderen Gewässerschutzbeauftragten be- rere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als
stellt.
Gesamtschuldner.
(3) Werden mehrere Gewässerschutzbeauftragte (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe
bestellt, so hat der Benutzer für die erforderliche Koordi- herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu
nierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewäs-
durch Bildung eines Ausschusses, zu sorgen. Entspre- ser, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so
chendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Gewäs- ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem
serschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1
gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein,
(4) Der Benutzer hat den Gewässerschutzbeauftragten wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm (3) Kann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gemäß
insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben § 11 nicht geltend gemacht werden, so ist der Betroffene
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, nach § 10 Abs. 2 zu entschädigen. Der Antrag ist auch
Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. noch nach Ablauf der Frist von dreißig Jahren zulässig.
§ 21 d
Stellungnahme zu lnvestitionsentscheldungen Zweiter Teil
(1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die Bestimmungen für oberirdische Gewässer
für den Gewässerschutz bedeutsam sein können, eine
Stellungnahme des Gewässerschutzbeauftragten einzu- l:rster Abschnitt
holen.
Erlaubnisfrele Benutzungen
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß
sie bei der Investitionsentscheidung angemessen berück- § 23
sichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, Gemelngebrauch
die über die Investition entscheidet.
(1) Jedermann darf oberirdische Gewässer in ein~m
Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemein-
§ 21 e gebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entge-
Vortragsrecht genstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer-
oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträch-
Der Benutzer hat dafür zu sorgen, daß der Gewässer-
tigt werden.
schutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken
unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, (2) Die Länder können das Einleiten von Abwasser in ein
wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht Gewässer als Gemeingebrauch nur insoweit zulassen, als
einigen konnte und wegen der besonderen Bedeutung der dies nach dem am 1. März 1960 geltenden Recht als
Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. Gemeingebrauch zulässig war.
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 24 3. welche sonstigen Einwirkungen abzuwehren sind,
Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die die Beschaffenheit des Wassers nachteilig
beeinflußt werden kann.
(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-
derlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers (2) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gilt gegen-
durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für über den Inhabern einer Erlaubnis, einer Bewilligung,
den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beein- eines alten Rechts oder einer alten Befugnis erst, wenn
trächtigt werden, keine nachteilige Veränderung der diese Rechte und Befugnisse der Reinhalteordnung ange-
Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminde- paßt worden sind; § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 4 bleiben
rung der Wasserführung und keine andere Beeinträchti- unberührt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen, die in
gung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Die Länder einem Planfeststellungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1
können den Eigdntümergebrauch ausschließen, soweit er erteilt worden sind, findet § 14 Abs. 4 Anwendung.
bisher nicht zugelassen war.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Eigentümer
der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke Dritter Abschnitt
und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten
Unterhaltung und Ausbau
(Anlieger) sowie die Eigentümer der an Anliegergrund-
stücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung
§ 28
dieser Grundstücke Berechtigten (Hinterlieger) oberirdi-
sche Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Umfang der Unterhaltung
Maßgabe des Absatzes 1 benutzen dürfen.
(1) Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhal-
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewäs- tung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasser-
sern, die der Schiffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, abfluß und an schiffbaren Gewässern auch· die Erhaltung
findet ein Gebrauch nach Absatz 2 durch die Anlieger und der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen
Hinterlieger nicht statt. des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-
lungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichti-
§ 25 gen. Die Länder können bestimmen, daß es zur Unterhal-
Benutzung zu Zwecken der Fischerei tung gehört, das Gewässer und seine Ufer auch in anderer
wasserwirtschaftlicher Hinsicht in ordnungsmäßigem Zu-
Die Länder können bestimmen, daß für das Einbringen stand zu erhalten. Das gilt auch für Maßnahmen zur
von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermö-
Fischerei eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erfor- gens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind;§ 4 Abs. 2
derlich ist. Nr. 3 bleibt unberührt.
(2) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten
zweiter Abschnitt die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung inso-
Reinhaltung weit, als nicht in einem Verfahren nach§ 31 etwas anderes
bestimmt wird oder Bundes- oder Landesrecht etwas
§ 26 anderes bestimmt.
Einbringen, Lagern und Befördern von Stoffen
§ 29
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem
Unterhaltungslast
Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen.
Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen. (1) Die Unterhaltung von Gewässern obliegt, soweit sie
nicht Aufgabe von Gebietskörperschaften, von Wasser-
(2) Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert und Bodenverbänden oder gemeindlichen Zweckverbän-
oder abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des den ist, den Eigentümern der Gewässer, den Anliegern
Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung sei-
und denjenigen Eigentümern von Grundstücken und Anla-
ner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht iu gen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die die
besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von
Unterhaltung erschweren. Die Länder können bestimmen,
Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Weiter-
daß die Unterhaltung auch anderen Eigentümern von
gehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.
Grundstücken im Einzugsgebiet obliegt. Bestehende Ver-
pflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrek-
§ 27 ken oder von Bauwerken im oder am Gewässer werden
Reinhalteordnung durch Satz 1 und durch eine nach Satz 2 ergehende
Regelung nicht berührt. Die Länder bestimmen, in welcher
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm- Weise die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie können
ten Stellen können durch Rechtsverordnung für oberirdi- für die Zeit bis zum 1. Januar 1965 die Unterhaltungslast
sche Gewässer oder Gewässerteile aus Gründen des abweichend regeln.
Wohls der Allgemeinheit Reinhalteordnungen erlassen.
Die Reinhalteordnungen können insbesondere vor- (2) Wird die Unterhaltungspflicht nach Absatz 1 nicht
schreiben, oder nicht genügend erfüllt, so ist sicherzustellen, daß die
jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten durch eine
1. daß bestimmte Stoffe nicht zugeführt werden dürfen, Gebietskörperschaft oder einen Wasser- und Bodenver-
2. daß bestimmte Stoffe, die zugeführt werden, bestimm- band oder einen gemeindlichen Zweckverband ausgeführt
ten Mindestanforderungen genügen müssen, werden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1541
§ 30 Dritter Teil
Besondere Pflichten Im Interesse der Unterhaltung Bestimmungen für die Küstengewässer
(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines § 32 a
Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die
Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß Erlaubnisfreie Benutzungen
die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Die Länder können bestimmen, daß eine Erlaubnis oder
Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus Bewilligung nicht erforderlich ist
ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn
diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten 1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fi-
beschafft werden können. scherei,
2. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlags-
(2) Die Anlieger haben zu dulden, daß der zur Unterhal-
wasser,
tung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die
Unterhaltung erforderlich ist. Sie können verpflichtet wer- 3. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen,
den, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu wenn dadurch die Eigenschaften eines Küstengewäs-
bewirtschaften, daß die Unterhaltung nicht beeinträchtigt sers nicht oder nur in einem unerheblichen Ausmaß
wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des nachteilig verändert werden.
Uferschutzes zu beachten.
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2
Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadens- § 32 b
ersatz. Reinhaltung
§ 31 Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder
abgelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers
Ausbau
oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigen-
(1) Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche schaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die
Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohr-
bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststel- leitungen.
lungsverfahrens. Deich- und Dammbauten, die den Hoch-
wasserabfluß beeinflussen, stehen dem Ausbau gleich.
Ein Ausbau kann ohne vorherige Durchführung eines Vierter Teil
Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden, wenn mit Bestimmungen für das Grundwasser
Einwendungen nicht zu rechnen ist.
§ 33
(1 a) Beim Ausbau sind in Linienführung und Bauweise
nach Möglichkeit Bild und Erholungseignung der Gewäs- Erlaubnisfreie Benutzungen
serlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des (1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erfor-
Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten. derlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten -
(2) In dem Verfahren sind Art und Ausmaß der Ausbau- oder Ableiten von Grundwasser
maßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen 1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hof-
Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf betrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hof-
Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der betriebs oder in geringen Mengen zu einem vorüber-
Ausgleich von Schäden anzuordnen. gehenden Zweck,
(2 a) § 9 a gilt in einem Planfeststellungsverfahren oder 2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung
in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 3 landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
entsprechend. genutzter Grundstücke.
(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein (2) Die Länder können allgemein oder für einzelne-
Gewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder unter- Gebiete bestimmen, daß
steht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan 1. in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen eine Erlaubnis
nicht zu erreichen, so soll der Bund auf Antrag eines oder eine Bewilligung erforderlich ist,
beteiligten Landes zwischen den Ländern vermitteln.
2. für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder
Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für
Vierter Abschnitt gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die
überschwemm u ngsgeblete Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in
Absatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus eine Erlaubnis
oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.
§ 32
Überschwemmungsgebiete
Soweit es die Regelung des Wasserabflusses erfordert, § 34
sind die Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt wer- Reinhaltung
den, zu Überschwemmungsgebieten zu erklären. Für sol-
che Gebiete sind Vorschriften zu erlassen, die den schad- (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das
losen Abfluß des Hochwassers sichern. Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige (2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und
besorgen ist. die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert wer-
den, daß eine schädliche Verunreinigung des Grundwas- (3) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei
sers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Jahren außer Kraft, sofern die Rechtsverordnung keinen
Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die früheren Zeitpunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren
Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohr- kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch
leitungen. Rechtsverordnung um höchstens ein Jahr verlängert
werden.
§ 35
(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen
Erdaufschlüsse zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor- Belange nicht entgegenstehen.
dert, haben die Länder zu bestimmen, daß Arbeiten, die
über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindrin-
gen, zu überwachen sind. § 36 b
Bewirtschaftungspläne
(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser
erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung (1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfor-
angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasser- dert, stellen die Länder zur Bewirtschaftung der Gewässer
haushalt es erfordern. (§ 1 a) Pläne auf, die dem Schutz der Gewässer als
Bestandteil des Naturhaushalts, der Schonung der Grund-
wasservorräte und den Nutzungserfordernissen Rechnung
tragen (Bewirtschaftungspläne).
Fünfter Teil
Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch (2) Bewirtschaftungspläne sind aufzustellen für oberirdi-
sche Gewässer oder Gewässerteile,
§ 36 1. die Nutzungen dienen, die eine zu erhaltende oder
Wasserwlrtschaftllche Rahmenpläne künftige öffentliche Wasserversorgung aus diesen
Gewässern oder Gewässerteilen beeinträchtigen
(1) Um die für die Entwicklung der Lebens- und Wirt- können,
schaftsverhältnisse notwendigen wasserwirtschaftlichen
Voraussetzungen zu sichern, sollen für Flußgebiete oder 2. bei denen es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verein-
Wirtschaftsräume oder für Teile von solchen wasserwirt- barungen oder bindender Beschlüsse der Europäi-
schaftliche Rahmenpläne aufgestellt werden. Sie sind der schen Gemeinschaften erforderlich ist.
Entwicklung fortlaufend anzupassen. (3) In den Bewirtschaftungsplänen für oberirdische
Gewässer oder Gewässerteile werden unter Berücksichti-
(2) Ein wasserwirtschaftlicher Rahmenplan muß den
gung der natürlichen Gegebenheiten festgelegt
nutzbaren Wasserschatz, die Erfordernisse des Hochwas-
serschutzes und die Reinhaltung der Gewässer berück- 1. die Nutzungen, denen das Gewässer dienen soll,
sichtigen. Die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung und 2. die Merkmale, die das Gewässer in seinem Verlauf
die Erfordernisse der Raumordnung sind miteinander in aufweisen soll,
Einklang zu bringen.
3. die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die festge-
(3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind von den legten Merkmale zu erreichen oder zu erhalten, sowie
Ländern nach Richtlinien aufzustellen, die die Bundes- die einzuhaltenden Fristen,
regierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. 4. sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen.
(4) Die Bewirtschaftungspläne sind der Entwicklung fort-
laufend anzupassen.
§ 36 a
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen (5) Die Bewirtschaftungspläne sind durch die nach die-
sem Gesetz und nach den Landeswassergesetzen zu
(1) Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der treffenden Entscheidungen, insbesondere durch zusätzli-
Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwas- che Anforderungen (§ 5), den Widerruf von Erlaubnissen
serbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasser- (§ 7 Abs. 1), den Widerruf von Bewilligungen (§ 12), den
kraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes Widerruf von alten Rechten und alten Befugnissen (§ 15),
oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die Ausgleichsverfahren (§ 18), den Erlaß von Reinhalte-
dem Wohl der Allgemeinheit dienen, können die Landes- ordnungen (§ 27) oder sonstige im Bewirtschaftungsplan
regierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen durch festgelegte Maßnahmen durchzusetzen. Sie können nach
Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Landesrecht auch für andere Behörden für verbindlich
Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung erklärt werden.
des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Verän-
derungen nicht vorgenommen werden dürfen (Verände- (6) Soweit für ein oberirdisches Gewässer oder einen
rungssperre). § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom Gewässerteil ein.Bewirtschaftungsplan nicht aufgestellt ist,
8. April 1965 (BGBI. 1 S. 306) bleibt unberührt. darf das Einleiten von Stoffen, durch das eine im Hinblick
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1543
auf die Nutzungserfordernisse nicht nur unerhebliche einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
nachteilige Veränderung der Beschaffenheit dieses schrift verweist,
Gewässers oder Gewässerteils zu erwarten ist, nur erlaubt
werden, wenn dies überwiegende Gründe des Wohls der 5. entgegen § 19 e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder
Allgemeinheit erfordern. Satz 1 gilt sinngemäß für sonstige nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auf-
behördliche Entscheidungen über Vorhaben, die zu einem lage nach § 19 e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit
Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer füh- § 19 b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,
ren. § 6 bleibt unberührt.
6. a) entgegen § 19 g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung,
(7) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun- Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne
desrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des § 19 g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkann-
Grundsätze über die Kennzeichnung der Merkmale für die ten Regeln der Technik nicht einhält,
Beschaffenheit des Wassers erlassen und bestimmen,
b) entgegen § 19 h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile
welche Merkmale in die Bewirtschaftungspläne zwingend
einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen
aufzunehmen und wie diese Merkmale zu ermitteln sind.
verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist,
c) als Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 oder
§ 37 2 entgegen § 19 i Abs. 1 mit dem Einbau, der
Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder
Wasserbuch Reinigung der Anlage nicht Fachbetriebe nach
(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen. § 19 1beauftragt, entgegen § 19 i Abs. 2 Satz 1 die
Anlage nicht ständig überwacht, entgegen einer
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen vollziehbaren Anordnung nach § 19 i Abs. 2 Satz 2
1. Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden einen Überwachungsvertrag nicht abschließt oder
Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach
alte Befugnisse (§ 16), § 19 i Abs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauf- _
tragten nicht bestellt,
2. Wasserschutzgebiete (§ 19),
3. Überschwemmungsgebiete (§ 32). d) entgegen § 19 k einen Vorgang nicht überwacht,
sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicher-
heitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Bela-
stungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitsein-
richtungen nicht einhält,
Sechster Teil
, e) entgegen § 19 1Abs. 1 Anlagen nach § 19 g Abs. 1
Bußgeld- und Schlußbestimmungen
und 2 einbaut, aufstellt, instandhält, instandsetzt
§§ 38 bis 40 oder reinigt, ohne daß er berechtigt ist, Gütezei-
chen einer baurechtlich anerkannten Überwa-
(weggefallen) chungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder
einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen
Überwachungsorganisation abgeschlossen hat,
§ 41
Ordnungswidrigkeiten 7. entgegen § 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- a) das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder
lässig Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtun-
gen nicht zugänglich macht oder technische Ermitt-
1. entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche Er-
lungen oder Prüfungen nicht ermöglicht,
laubnis ·oder Bewilligung ausübt oder einer vollzieh-
baren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder
oder 2 a oder einer vollziehbaren Anforderung nach Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 1 a, soweit sie Maßnahmen nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 a betrifft, oder einer vollziehbaren c) eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder
Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in nicht rechtzeitig erteilt,
Verbindung mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt,
d) den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Über-
2. einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zu- wachungsmaßnahmen hinzuzieht,
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift 8. entgegen§ 21 a Abs. 1 oder entgegen einer vollzieh-
verweist, baren Anordnung nach § 21 a Abs. 2 einen Gewäs-
serschutzbeauftragten nicht bestellt,
3. entgegen § 19 a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungs-
anlage ohne Genehmigung errichtet oder betreibt 9. einer Vorschrift des§ 26 oder§ 32 b oder§ 34 Abs. 2
oder eine solche Anlage oder den Betrieb wesentlich über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Beför-
ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19 b dern von Stoffen zuwiderhandelt,
Abs. 1 zuwiderhandelt,
10. einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 zuwider-
4. einer Rechtsverordnung nach § 19 d Nr. 1, 1 a oder_ 2 handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
oder § 36 a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für auf diese ·Bußgeldvorschrift verweist,
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
11. einen Ausbau ohne einen nach§ 31 Abs. 1 festgestell- § 44
ten oder genehmigten Plan vornimmt oder bei dem Berlin-Klausel
Ausbau vom Plan abweicht.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes.
§§ 42 und 43 § 45
(weggefallen) (Inkrafttreten)
Bekanntmachung
der Neufassung des Ausgleichsbankgesetzes
Vom 23. September 1986
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
Lastenausgleichsbank vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 297) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene
und Geschädigte) in der seit 28. Februar 1986 geltenden Fassung unter der
Bezeichnung Ausgleichsbankgesetz bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7622-2 veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),
2. den am 30. September 1969 in Kraft getretenen § 3 des Gesetzes vom
18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1232),
3. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 10 Abs. 19 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),
4. die am 28. Februar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 und 2 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 23. September 1986
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1545
Gesetz
über die Deutsche Ausgleichsbank
(Ausgleichsbankgesetz - AusglBankG)
§ 1 4. zur wirtschaftlichen Eingliederung und Förderung der
Rechtsform und Sitz durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen betroffe-
nen Personen sowie heimatloser Ausländer und aus-
(1) Die Deutsche Ausgleichsbank ist eine bundesunmit- ländischer Flüchtlinge; die Bank wird ferner tätig im
telbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Rahmen des Lastenausgleichs.
(2) Sitz der Bank ist Bonn. Er kann durch Beschluß der (2) Die Bank kann die Übernahme von Bankgeschäften,
Anstaltsversammlung mit Zustimmung der Bundesregie- Treuhand- und sonstigen Geschäften mit obersten Bun-
rung verlegt werden. desbehörden vereinbaren und Ergänzungsprogramme
auflegen. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 13
§2 Abs. 1) können entsprechende Geschäfte auch mit zwi-
schenstaatlichen Organisationen und mit obersten Lan-
Grundkapital desbehörden vereinbart werden, solange dadurch nicht in
(1) Das Grundkapital der Bank wird durch die Satzung Aufgabenbereiche der Länder eingegriffen wird.
festgelegt. Mit Einwilligung der Anstaltsversammlung und (3) Bei der Gewährung von Krediten sind Kreditinstitute
Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1) können einzuschalten. In Ausnahmefällen können Kredite nach
Anteile übertragen werden. näherer Bestimmung der Satzung unmittelbar gegeben
(2) Der Anteil der Bundesrepublik Deutschland ein- werden, soweit die Aufgaben der Bank es erfordern.
schließlich ihrer Sondervermögen am Grundkapital darf (4) Die Bank darf alle Bankgeschäfte betreiben, die mit
51 vom Hundert nicht unterschreiten. Die restlichen der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammen-
Anteile können nur von öffentlichen Anteilseignern über- hang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere
nommen werden.
1. Kredite und Finanzierungshilfen gewähren sowie Bürg-
schaften und sonstige Gewährleistungen übernehmen,
§3
2. zur Beschaffung von Mitteln im In- und Ausland Dar-
Rücklage
lehen aufnehmen und Schuldverschreibungen aus-
(1) Die Anstalt hat eine Rücklage bis zur Höhe des geben,
Grundkapitals zu bilden. Die Zuweisungen zu der Rück- 3. Mittel treuhänderisch weiterleiten,
lage aus dem Jahresüberschuß richten sich nach § 10.
4. mit Einwilligung des Verwaltungsrates und der Auf-
(2) Es können weitere Rücklagen gebildet werden. sichtsbehörde (§ 13 Abs. 1) Beteiligungen erwerben,
erhöhen oder veräußern.
(3) Die nach Absatz 1 gebildete Rücklage darf nur
verwandt werden (5) Die Bank kann Dienstleistungen erbringen, die zur
1. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, soweit er Erfüllung ihrer Aufgaben und Geschäfte gehören.
weder durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
gedeckt ist noch durch Auflösung anderer Rücklagen §5
ausgeglichen werden kann, Organe
2. zum Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vor-
(1) Organe der Bank sind der Vorstand, der Verwal-
jahr, soweit er weder durch einen Jahresüberschuß
tungsrat und die Anstaltsversammlung.
gedeckt ist noch durch Auflösung anderer Rücklagen
ausgeglichen werden kann. (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit
sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die Satzung.
§6
§4
Vorstand
Aufgaben und Geschäfte
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitglie-
(1) Die Bank finanziert Maßnahmen, soweit der Bund dern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat
Aufgaben hat auf Vorschlag der Anstaltsversammlung bestellt und abbe-
1. im wirtschaftsfördernden Bereich, insbesondere für den rufen. Die Vorschriften des§ 84 Abs. 1 und 3 des Aktien-
gewerblichen Mittelstand und die freien Berufe, gesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Anstel-
lungsbedingungen des Vorstands setzt der Verwaltungsrat
2. im sozialen Bereich,
fest; sie bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
3. im Bereich des Umweltschutzes, (§ 13 Abs. 1). Das Nähere regelt die Satzung.
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und die §9
Vermögensverwaltung der Bank ob, soweit sich nicht aus Jahresabschluß
Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt.
(1) Aufstellung, Prüfung und Bekanntmachung des Jah-
(3) Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außer- resabschlusses und des Lageberichts richten sich nach
gerichtlich. Erklärungen sind für die Bank verbindlich, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten
wenn sie entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes Unternehmen und Konzernen. Der Abschlußprüfer wird
oder von einem Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Anstaltsver-
mit einem bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. sammlung im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-
In der Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen hof bestellt. Der geprüfte Jahresabschluß und Lagebericht
für die Bank auch von zwei bevollmächtigten Vertretern sowie der Prüfungsbericht sind vom Vorstand innerhalb
abgegeben werden können. der ersten sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjah-
res dem Verwaltungsrat vorzulegen.
(4) Der Nachweis der Befugnisse zur Vertretung der
Bank wird durch eine mit Dienstsiegel versehene Bestäti- (2) Der Verwaltungsrat legt den Jahresabschluß, den
gung der Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1) geführt. Lagebericht und den Prüfungsbericht mit seiner Stellung-
nahme der Anstaltsversammlung vor. Die Anstaltsver-
(5) Ist eine Willenserklärung der Bank gegenüber ab-
sammlung stellt den Jahresabschluß fest.
zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied
des Vorstandes . (3) Die Anstaltsversammlung beschließt über die Ent-
lastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates.
§ 7 *)
Verwaltungsrat (4) Den zuständigen Stellen der Bundesrepublik
Deutschland stehen die in § 55 Abs. 2 des Haushalts-
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 23 Mit- grundsätzegesetzes und in § 112 Abs. 2 der Bundeshaus-
gliedern. Je fünf Mitglieder werden vom Deutschen Bun- haltsordnung aufgeführten Rechte zu.
destag und vom Bundesrat entsandt. Bei der Zusammen-
setzung soll die Aufgabenstellung der Bank berücksichtigt (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
werden.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsit- § 10
zenden und zwei Stellvertreter für die Dauer ihrer Mitglied- Verwendung des Jahresüberschusses
schaft auf Vorschlag der Anstaltsversammlung.
(1) Der Jahresüberschuß wird nach Kürzung um einen
(3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung Verlustvortrag aus dem Vorjahr zur Hälfte der Rücklage
und die Vermögensverwaltung der Bank. Er ist berechtigt, nach § 3 Abs. 1 zugeführt, bis diese die vorgeschriebene
vom Vorstand Auskünfte zu verlangen und ihm allgemeine Höhe erreicht hat.
Weisungen und Empfehlungen zu erteilen. Er kann sich
die Zustimmung zu dem Abschluß bestimmter Geschäfte (2) Über die Verwendung des Jahresüberschusses im
oder Arten von Geschäften vorbehalten. Zur Ausgabe von übrigen beschließt die Anstaltsversammlung auf Vorschlag
Schuldverschreibungen ist seine Genehmigung notwen- des Verwaltungsrats.
dig. Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt er die Ban~ § 11
gerichtlich und außergerichtlich .
Besondere Pflichten der Organe
(4) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse gemäß
näherer Bestimmung der Satzung auf Ausschüsse wider- Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Mitglieder des
ruflich übertragen. Vorstandes und des Verwaltungsrates richten sich nach
den entsprechenden Vorschriften für Vorstands- und Auf-
(5) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenset- sichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaften.
zung, das Verfahren, die Aufgaben sowie die Tätigkeit des
Verwaltungsrats trifft die Satzung.
§ 12
§8 Satzung
Anstaltsversammlung ( 1) Die Satzung der Bank und ihre Änderungen werden
nach Anhörung des Verwaltungsrates von der Anstaltsver-
(1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung der sammlung beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung
Anteilseigner der Bank. Sie tritt innerhalb der ersten sieben durch die Aufsichtsbehörde (§ 13 Abs. 1).
Monate eines jeden Geschäftsjahres, im übrigen nach
Bedarf zusammen. (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind von der Bank
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) In der Anstaltsversammlung entfällt auf je hundert-
taus·end Deutsche Mark eingezahlte Beteiligung eine
Stimme. § 13
(3) Die Anstaltsversammlung beschließt in den im Staatsaufsicht
Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten
(1) Die Bank untersteht der Aufsicht der Bundesregie-
Fällen.
rung. Die Ausübung der Aufsicht kann von der Bundes-
regierung einem oder mehreren Bundesministern über-
•) Übergangsregelung: Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S ...297) tragen werden.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1547
(2) Bei der Ausübung der Aufsicht ist darüber zu (4) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wachen, daß der Geschäftsbetrieb der Bank mit den findet auch auf Kreditinstitute Anwendung, die Darlehen
Gesetzen und der Satzung in Einklang gehalten wird. aus Mitteln der Deutschen Ausgleichsbank gewähren.
(3) Die Aufsichtsbehörde (Absatz 1) ist befugt, von den (5) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die
Organen der Bank Auskunft über alle Geschäftsangele- Eintragung in das Handelsregister sind auf die Bank nicht
genheiten zu verlangen, die Bücher und Schriften der anzuwenden.
Bank einzusehen sowie an den Sitzungen des Verwal-
(6) Die Bank ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.
tungsrats und seiner Ausschüsse sowie an der Anstalts-
Ordnungsgemäß unterschriebene und mit dem Abdruck
versammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen; ihrem
des Dienstsiegels versehene Erklärungen und Ersuchen
Vertreter ist jederzeit das Wort zu erteilen.
der Bank bedürfen zum Gebrauch gegenüber Behörden
(4) Die Aufsichtsbehörde (Absatz 1) ist ferner befugt, die keiner Beglaubigung.
Anberaumung von Sitzungen der Organe und die Ankündi-
gung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlan- § 15
gen sowie die Ausführung von Anordnungen und
Auflösung
Beschlüssen zu untersagen, die gegen die Gesetze oder
die Satzung verstoßen. Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das
Gesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.
§ 14
Rechtsstellung § 16
(1) Die Bank ist von der Vermögensteuer, Körper- (Vollzogene Vorschrift)
schaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die von der Bank
ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden
Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündel- § 17
geld geeignet. (Gegenstandslose Übergangsregelung)
(2) Die von der Bank ausgegebenen Inhaberschuldver-
schreibungen stehen bei der Ausgabe, Zulassung und § 18
Einführung an den Börsen den Schuldverschreibungen
des Bundes gleich. Geltungsbereich
(3) Die Bank wird ermächtigt, für ihre Anleihen ein Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Schuldbuch von der Bundesschuldenverwaltung führen zu Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin.
lassen; auf die in dem Schuldbuch der Bank eingetrage-
nen Anleiheforderungen sin_d die für Bundesschuldbuch-
§ 19
forderungen jeweils geltenden Bestimmungen anzu-
wenden. (Inkrafttreten)
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 15. September 1986
Auf Grund des § 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Wehr-
disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. September 1972 (BGBI. 1S. 1665) wird verordnet:
Artikel 1
In § 3 Nr. 3 der Verordnung über die Errichtung von
Truppendienstgerichten vom 24. November 1972 (BGBI. 1
S. 2154), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Sep-
tember 1978 (BGBI. 1 S. 1573) geändert worden ist,
werden
1. Buchstabe b wie folgt gefaßt:
,,b) die 3., 5. und 7. Kammer in München",
2. Buchstabe d gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 15. September 1986
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Ermisch
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1549
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr
Vom 26. September 1986
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgeset- 3. das Kraftfahrzeug im Geltungsbereich des Güter-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März kraftverkehrsgesetzes zugelassen ist.
1983 (BGBI. 1 S. 256), der durch Artikel 19 Abs. 1 Nr. 1 Der Identität zwischen Vermieter und Absender, Ver-
des Ersten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April sender, Empfänger oder Frachtzahler im Sinne der
1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert worden ist, wird mit
Nummer 1 steht es gleich, wenn eine der Parteien des
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Mietvertrages eine Handelsgesellschaft ist, die von der ,
anderen Partei rechtlich oder wirtschaftlich beherrscht
Artikel 1 wird.
Die Verordnung über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen (2) Eine Ausfertigung des Mietvertrages ist bei allen
im Güterkraftverkehr vom 2. Januar 1973 (BGBI. 1 S. 1), Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr im
zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 4 des Ersten Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen dem
Rechtsbereinigungsgesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhän-
S. 560), wird wie folgt geändert: digen."
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: 3. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden §§ 4 bis 6.
,,Verordnung über den Einsatz von Ersatz- und Miet-
fahrzeugen im Güterkraftverkehr (Ersatz- und Mietfahr- 4. § 4 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
zeugverordnung GüKG)". „ 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 die Meldebestätigung
oder entgegen § 3 Abs. 2 eine Ausfertigung des
2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: Mietvertrages nicht mitführt oder nicht zur Prüfung
aushändigt."
,,§ 3
(1) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf ein Artikel 2
Kraftfahrzeug abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes einsetzen, sofern Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraftver-
1. der Vermieter nicht Absender, Versender, Empfän-
kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
ger oder Frachtzahler hinsichtlich der mit dem ge-
mieteten Kraftfahrzeug durchgeführten Beförderun-
gen im gewerblichen Güterkraftverkehr ist, Artikel 3
2. die Mietdauer mindestens ein halbes Jahr beträgt Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
und Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 26. September 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Heldmann
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
Vom 15. September 1986
§ 29 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBI. 1 S. 1421) muß vollständig wie folgt lauten:
,,(2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretun-
gen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauf-
tragten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen
sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Ver-
trauensmann oder Vertrauensfrau und Beauftragter des
Arbeitgebers sind Verbindungsleute zur Bundesanstalt für
Arbeit und zur Hauptfürsorgestelle."
Bonn, d1:m 15. September 1986
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Cramer
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 9. 86 Verordnung Nr. 20/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 417 (175 20. 9. 86) 1. 10. 86
9500-4-6-4
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1986 1551
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2705/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Destillation gemäß Artikel 40 der Verordnung
(EWG) Nr. 337/79 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 246/61 30. 8. 86
28. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2706/86 der Kommission mit den Durchführungs-
bestimmungen für die Inhaber langfristiger Lagerverträge für Tafelwein
vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Weinwirtschaftsjahr
1985/86 L 246/66 30. 8. 86
28. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein
und S c h a u m w e i n mit zugesetzter Kohlensäure L 246n1 30. 8. 86
28. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2708/86 der Kommission zur Festlegung der
tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Bau m wo 11 e im Wirt-
schaftsjahr 1985/86 sowie des Prozentsatzes der von den Mitglied-
staaten für das Wirtschaftsjahr 1986/87 zu zahlenden Beihilfe L 246/76 30. 8. 86
28. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2709/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2183/81 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Bau m wo 11 e L 246/77 30. 8. 86
29. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2714/86 der Kommission zur Festsetzung der ab
1. September 1986 bei der Einfuhr von W e i n anzuwendenden Referenz-
preise frei Grenze L 249/1 1. 9. 86
3. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2735/86 der Kommission zur siebten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1517/77 zur Festlegung der Liste der Sorten-
gruppen für den H o p f e n anbau in der Gemeinschaft L 252/13 4. 9. 86
3. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2736/86 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2094/86 mit Durchführungsbestimmungen über
die Verwendung von W e i n säure für die Entsäuerung von bestimmten
Erzeugnissen des Weinbaus in einigen Gebieten der Weinbauzone A L 252/15 4. 9. 86
3. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2737/86 der Kommission zur zwölften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 mit Durchführungsbestimmungen für
die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im
Sektor M i I c h und Milcherzeugnisse L 252/16 4. 9. 86
3. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2738/86 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1986/87 L 252/18 4. 9. 86
3. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2739/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 609/86 zur Festsetzung der Kontingente für die
Einfuhr von M i Ich und Milcherzeugnissen aus Drittländern in Spanien L 252/20 4. 9. 86
3. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2740/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergän-
zenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft nach
Spanien eingeführte M i Ich erzeugnisse L 252/21 4. 9. 86
3. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2750/86 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen für den Absatz des in
den französisch~n überseeischen Departements erzeugten Z u c k e r s
und zur vierten Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3016/78 L 253/8 5. 9. 86
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Vertag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2751/86 der Kommission zur Verlängerung der
Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 zur Festlegung der
Verwendungsbedingungen für Ionenaustauschharze und der Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem T r a u b e n ·•
m o s t konzentrat für die Weinwirtschaftsjahre 1984/85 und 1985/86 L 253/11 5. 9. 86
9. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2788/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 279/75 und (EWG) Nr. 3130ll3 über die
Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Erstattung und
Abschöpfung bei der Ausfuhr von Getreide L 257/32 10. 9. 86
Andere Vorschriften
2. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2723/86 der Kommission zm Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Kampfer der Tarifstelle 29.13 B I b) des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 251/7 3. 9. 86
2. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2733/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 252/9 4. 9. 86
3. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2734/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 467/77 über die Methode und den Zinssatz, die bei
der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von
Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind L 252/12 4. 9. 86
5. 9. 86 Entscheidung Nr. 2762/86/EGKS der Kommission zur Aufhebung
bestimmter Entscheidungen der Kommission über die Verpflichtung der
Unternehmen mit einer Produktionstätigkeit auf dem Gebiet des Stahls,
bestimmte Angaben über ihre Stahllieferungen zu übermitteln L 254/7 6. 9. 86
5. 9. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2763/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 210/69 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaa-
_ten über die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzanträge L 254/8 6. 9. 86
5. 9. 86 Entscheidung Nr. 2767/86/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Blechen
aus Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien L 254/18 6. 9. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2565/86 der Kommission
vom 12. August 1986 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen betref-
fend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in bestimmten Drittländern
nach Spanien (ABI. Nr. L 229 vom 15. 8. 1986) L 265/40 17. 9. 86