146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über den Verkehr mit Saatgut l_andwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
(Saatgutverordnung)
Vom 21. Januar 1986
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 1 bb) Maissaatgut,
Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 5 und 6, des § 9 Abs. 1, des cc) Futterpflanzen-, und Ölpflanzensaatgut,
§ 11 Abs. 1 , des § 1 2 Abs. 5, des § 13 Abs. 1 Satz 2, des
§ 22 Abs. 1 und 2 und der§§ 25, 26 und 61 des Saat- dd) Runkelrüben- und Zuckerrübensaatgut,
gutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 b) für die Kontrolle von Gemüsesaatgut,
S. 1633) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: das für den internationalen Handel bestimmt ist.
Abschnitt 1 Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften Anerkennung von Saatgut
§ 1 §3
Anwendungsbereich Anerkennungsstelle
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-
landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und nungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,
für Saatgut' von Gemüsearten. in dem das Saatgut aufwächst. Liegt eine Vermehrungs-
fläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so
§2 kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser
Begriffsbestimmungen Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt wer-
den, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der
Im Sinne dieser Verordnung sind Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen,
1. Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut wenn der Betrieb außerhalb des Geltungsbereichs des
von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe; Saatgutverkehrsgesetzes liegt.
2. Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig (2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbe-
gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und reichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungs-
Roter Rübe; stelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag
an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das
3. Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschie- Saatgut aufbereitet wird.
dener Arten, Sorten oder Kategorien; ·
4. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut die- (3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut als Zer-
nende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Ein- tifiziertes Saatgut im Falle des§ 1O Abs. 1 des Saatgut-
legern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei verkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu
stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
a) Basissaatgut weiß,
b) Zertifiziertem Saatgut blau, §4
c) Standardsaatgut dunkelgelb, Antrag
d) Handelssaatgut braun, (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in
e) Vorstufensaatgut weiß mit einem von links Anlage 1 jeweils genannten Termin zu stellen. Die An-
unten nach rechts oben erkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmi-
verlaufenden 5 mm brei- gen, wenn Besonderheiten der Saatguterzeugung oder
ten violetten Diagonal- des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.
streifen, Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung von Saat-
f) Saatgutmischungen grün; gut als Zertifiziertes Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1
des Saatgutverkehrsgesetzes.
5. Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut
schädigend auftreten; (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerken-
nungsstelle zu verwenden.
6. OECD-Sys·tem: jeweiliges System der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
(OECD) 1. bei Basissaatgut,
a) für die sortenmäßige Zertifizierung von a) daß der Feldbestand aus Vorstufensaatgut der
aa) Getreidesaatgut (außer Maissaatgut), angegebenen Sorte erwächst, das nach den
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Grundsätzen systematischer Erhaltungszüch- rer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind,
tung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung
nach seiner Anweisung gewonnen worden ist; führen können und
b) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreu- 4. in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt,
zung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wer- (Vermehrungsbetrieb) Saatgut
den, ferner, daß der Feldbestand aus Saatgut der a) nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit
angegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Arten-
diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen gruppe
haben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind
diese jeweils anzugeben; b) nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und
2. bei Zertifiziertem Saatgut, c) einer Sorte nur für einen Vertragspartner
a) daß der Feldbestand aus Basissaatgut oder an- erzeugt wird.
erkanntem Vorstufensaatgut erwächst; Für die Anwendung von Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a
b) im Falle von Sorten, deren Pflanzen durch Kreu- werden folgende Artengruppen gebildet:
zung bestimmter Erbkomponenten erzeugt wer- 1. Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,
den, ferner, daß der Feldbestand aus Saatgut der
angegebenen Erbkomponenten erwächst; soweit 2. Kohlrübe und Futterkohl,
diese Erbkomponenten bestimmte Funktionen 3. Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl,
haben (mütterlicher, väterlicher Elternteil), sind Wirsing und Rosenkohl,
diese jeweils anzugeben;
4. Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.
c) bei der Verwendung von Saatgut einer Sorte als
Erbkomponente zur Erzeugung von Saatgut einer (2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-
Hybridsorte ferner, daß das Saatgut der als Erb- Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll,
komponente verwendeten Sorte anerkannt war; gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur
im Falle der Verwendung einer Hybridsorte als dann ars erfüllt, wenn
Erbkomponente, daß das Saatgut dieser Sorte als 1. bei Getreide außer Mais sowie bei Gräsern, Phazelie,
Zertifiziertes Saatgut anerkannt war. Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in
den letzten zwei Jahren,
(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saat-
gut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die 2. bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den
Kategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt letzten drei Jahren,
worden ist; im Falle der Anerkennung außerhalb des 3. bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen,
Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes ist Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in
auch die Anerkennungsstelle anzugeben. den letzten fünf Jahren
(5) Stammt das. Saatgut von Samenträgern, die aus vor. der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremd-
Stecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf An- befruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben
erkennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie der-
des Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 selben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut
Abs. 3 zu führen. worden ist.
(6) Wird bei Zertifiziertem Saatgut die Prüfung des (3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von
Feldbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ünd 4 genehmigen, soweit keine
einem der in§ 10 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist.
bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen ins-
die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der besondere darüber verbunden werden, daß Partien
mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Feldbestandes kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
und ein Nachweis der Genehmigung der Saatguteinfuhr
nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes (4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu
beizufügen. kennzeichnen.
§6
' § 5
Anforderungen an den Feldbesta'nd
Anforderungen an die Vermehrungsfläche und an die Beschaffenheit des Saatgutes
und den Vermehrungsbetrieb
Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich
(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn aus Anlage 2. Die Anforderungen an die Beschaffenheit
1. die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais min- des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3. Für Vorstu-
destens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaft- fensaatgut gelten die Anforderungen für Basissaatgut
lichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist; entsprechend.
2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord- §7
nungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken-
nen läßt; Feldbestandsprüfung
3. nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, (1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatgut-
daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen ande- erzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgu-
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tes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anfor- Ansaatjahr werden dem Antragsteller und dem Ver-
derungen an den Feldbestand zu prüfen. mehrer schriftlich mitgeteilt; im Falle mehrfacher Feld-
(2) Jede Vermehrungsfläche im Überwinterungs- besichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach
anbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe der letzten Besichtigung.
und Arten von Öl- und Faserpflanzen ist zusätzlich min-
destens einmal im Herbst des Aussaatjahres durch § 10
Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen
an den Feldbestand zu prüfen. Wiederholungsbesichtigung
(3) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus (1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb
Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, daß von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach
auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr minde- § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wieder-
stens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen holungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungs-
der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden besichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von
ist. Umständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte
Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhält-
(4) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridmais oder nissen entspricht. Bei Hybridmais findet sie jedoch nicht
lnzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung statt, wenn nach dem Ergebnis der Feldbesichtigung der
von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen überschritten
Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zwei- war.
mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anfor-
derungen an den Feldbestand zu prüfen. Die erste Feld- (2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem
besichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Nar- anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi-
benfäden des mütterlichen Elternteils. Ist auf der Ver- schen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs-
mehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen besichtigung darf der Feldbestand nicht verändert
Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der werden. § 9 gilt entsprechend.
Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. Ist zur
Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung § 11
der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf
Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine Probenahme
zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen (1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte
werden. (Probenehmer) entnimmt dem für das gewerbsmäßige
(5) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer Inverkehrbringen aufbereiteten und verpackten Saatgut
zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach § 1 2 und
für die Nachprüfung nach § 16.
Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand
der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, (2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils
wenn er deutlich abgegrenzt worden ist. eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht
oder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus
§8 Anlage 4.
Mängel des Feldbestandes (3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch
nicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zuge-
(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer-
hörigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch
den können, wird auf einen spätestens drei Werktage
Absonderung und Kenntlichmachung der Partie bis zur
nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Ver-
endgültigen Verschließung sichergestellt ist. Im Falle
mehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine
Nachbesichtigung durchgeführt. Sie wird jedoch nicht der Zusammenlagerung einer das Höchstgewicht einer
Partie übersteigenden Saatgutmenge genügt es, wenn
durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schad-
organismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die die Zugehörigkeit der Proben zu der Saatgutmenge
sichergestellt ist.
durch das Saatgut übertragen werden können.
(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungs- (4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn
derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden
verfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür fest-
soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimm-
setzen, we.nn
ten Stelle oder Person ·
1 . zu erwarten ist, daß die festgestellten Mängel durch
1 . angezeigt hat, daß das Saatgut aufbereitet ist; dabei
spätere Behandlung des Saatgutes auf ein zulässi-
ges Ausmaß zurückgeführt werden können, und sind das voraussichtliche Gewicht der Partie und die
voraussichtliche Zahl der Packungen oder die
2. die Durchführung dieser Behandlung bei der Prüfung Absicht des gewerbsmäßigen lnverkehrbringens in
der Beschaffenheit des Saatgutes nachgeprüft wer- Kleinpackungen anzugeben;
den kann.
2. schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich
§9 aus Feldbeständen stammt,
Mitteilung des Ergebnisses a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung
der Feldbestandsprüfung geeignet erwiesen haben oder
Das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das
Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Anerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortsetzt
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und die von ihr hierfür festgesetzten Vorausset- sen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich
zungen erfüllt sind. mitgeteilt. Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung
(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, bei Getreide nach § 1 2 Abs. 1 Satz 2 wird eine geson-
wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt derte Bescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung
ist. erst nach der Anerkennung vorgenommen, so wird in
der Bescheinigung auch die Anerkennungsnummer der
(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach§ 10
Partie angegeben.
Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Pro-
benehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der §14
Erklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, daß Bescheid
die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt,
auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Beschei- ( 1 ) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerken-
nigung bezieht. nung sind anzugeben:
§ 12 1 . der Name des Antragstellers,
Beschaffenheitsprüfung 2. der Name des Vermehrers,
(1) Die Beschaffenheit wird an Hand der dafür ent- 3. die Art und die Sortenbezeichnung,
nommenen Probe geprüft. Auf Antrag wird bei Getreide 4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,
zusätzlich geprüft, ob die b.esonderen Voraussetzungen
bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in 5. das Erntejahr,
Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein- 6. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die
schaften festgesetzt sind. Auf Antrag kann außerdem Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen
das Tausendkorngewicht festgestellt werden. worden ist,
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht 7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorn-
erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf gewicht,
Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch
Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß 8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die
der festgestellte Mangel beseitigt ist. Dies gilt nicht Anerkennungsnummer.
für die zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem
Satz 2. Ergibt im Falle des§ 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung Buchstaben „D", einem Schrägstrich, dem für den Sitz
einer aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, daß der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungs-
die Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die zeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in
gesamte Saatgutmenge nicht die Anforderungen. Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulas-
(3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für sungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle)
Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähig- und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle
keit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut festgesetzten Zahl zusammen.
oder Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die (3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Ver-
Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder mehrer von der Erteilung des Bescheides.
Knäuel nicht unterschreitet. Die Anerkennung ist mit der
Auflage zu verbinden, daß das Saatgut nicht zu anderen (4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basis-
Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung gewerbs- saatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen
mäßig in den Verkehr gebracht werden darf. für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes
Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstu-
(4) Präzisionssaatgut von Runkelrübe oder Roter
fensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für
Rübe, das die Anforderungen der Anlage 3 außer den
Zertifiziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten,
sonstigen Anforderungen an Präzisionssaatgut nach
deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkompo-
Fußnote 4 zu Nummer 6.1 und Fußnote 4 zu Nummer 7.1
erfüllt, darf auf Antrag auch anerkannt werden, wenn nenten erzeugt werden.
1 . bei Sorten oder Erbkomponenten mit mehr als 85 §15
vom Hundert Diploiden mindestens 58 vom Hundert
und Erneute Beschaffenheitsprüfung
2. bei den übrigen Sorten oder Erbkomponenten minde- (1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kali-
stens 63 vom Hundert briert worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der
der gekeimten Knäuel nur einen Keimling entwickeln. Anforderungen an die Beschaffenheit geprüft. Ist an-
Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, daß erkanntes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder
das Saatgut nicht zu Saatzwecken im Geltungsbereich Roter Rübe zu Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so
des Saatgutverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den wird es auf die Einhaltung der Anforderungen an die
Verkehr gebracht werden darf. Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut geprüft.
(2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe
§13 aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer
Mitteilung erneuten Beschaffenheitsprüfung.
des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung
(3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu
Das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung wird dem beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. Für
Antragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in des- den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu
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verwenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnum- §17
mer und die Behandlung, der das Saatgut unterworfen Verfahren für die Nachprüfung
war, sind anzugeben. durch Anbau
(4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe- ·
Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. Das Ergebnis der nahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt
Prüfung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau
sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
§18
§16
Rücknahme der Anerkennung
Nachprüfung
Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die
(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragstel-
erforderlich hält, anerkanntes Saatgut an Hand der ler nicht mehr im Besitz des Saatg1Jtes, so hat er der An-
dafür entnommenen Probe daraufhin nach, ob es oder erkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mit-
sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen läßt, daß die zuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt
Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die
waren. Anerkanntes Vorstufensaatgut ist in jedem Falle, Anerkennungsstelle; welche die Anerkennung zurück-
anderes anerkanntes Saatgut im Falle der Kennzeich- genommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes
nung nach einem OECD-System nach Maßgabe des zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art,
Absatzes 3 nachzuprüfen; in diesen Fällen führt das Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der
Bundessortenamt die Nachprüfung auf Sortenechtheit Rücknahme zu unterrichten.
durch und unterrichtet die Anerkennungsstelle und den
Züchter über das Ergebnis.
Abschnitt 3
(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaat-
gut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Standardsaatgut von Gemüse
Roter Rübe.
§19
(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-
System genügt es, wenn die Nachprüfung bei Zertifizier- Gestattung des lnverkehrbringens
tem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faser- Standardsaatgut von Gemüsearten darf gewerbs-
pflanzen und Rüben an mindestens 25 vom Hundert und mäßig in den Verkehr gebracht werden.
bei den übrigen Getreidearten und den Gemüsearten an
mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben
durchgeführt wird; dies gilt nicht für auszuführendes § 20
Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr Anforderungen an die Beschaffenheit;
zur Vermehrung nach§ 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutver- Höchstgewicht einer Partie
kehrsgesetzes genehmigt worden war.
(1 ) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 7.
Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein- (2) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus
schaften verpflichtet ist, Anlage 4.
1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom § 21
Bundessortenamt durchgeführt; Nachkontrolle
2. Proben für eine Nachprüfung außerhalb des Gel- (1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird
tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur stichprobenweise durchgeführt. Die Nachkontrollstelle
Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die zieht die erforderlichen Proben aus den nach § 1 2 Abs. 4
Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden
durchführt. Proben. Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus
Wird im Rahmen eines OECD-Systems eine Nachprü- der Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausrei-
fung auf Sortenechtheit von außerhalb des Geltungsbe- chende Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung
reichs des Saatgutverkehrsgesetzes erzeugtem Saat- der Zugehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der
gut erforderlich, wird diese vom Bundessortenamt Partie, erforderlich ist.
durchgeführt. Soweit eine Stelle außerhalb des Gel- (2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem
tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes im Rah- nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes
men eines OECD-Systems einen Antrag auf Über- Verpflichteten oder im Falle der Probenahme nach
sendung von Proben für eine Nachprüfung stellt und Absatz 1 Satz 3 zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4
dem Antrag entsprochen werden soll, gilt Satz 1 Nr. 2 Nr. 6.
entsprechend.
(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Kleinpak-
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des kungen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weniger
Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforder- als das Hundertfache des Mindestgewichtes einer
lichen Proben dem Bundessortenamt zu. Probe nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Ver-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 151
pflichtung nach § 1 2 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrs- oder der Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4
gesetzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren. Nr. 1,
(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf 2. für die Beschaffenheitsprüfung § 1 2 Abs. 1 und 2,
Sortenechtheit durch. Die Nachkontrollstelle stellt ihm 3. für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffen-
hierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen heitsprüfung § 13.
Proben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch
auf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben § 25
erstrecken. Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der
Nachprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle Bescheid
mit. (1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung
(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen sind anzugeben:
ergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen 1 . der Name des Antragstellers,
mit, der nach § 1 2 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrs-
gesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist. 2. die Art,
3. das Aufwuchsgebiet,
Abschnitt 4 4. das Erntejahr,
Handelssaatgut 5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die
Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen
worden ist,
§ 22
6. im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.
Gestattung des lnverkehrbringens
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 ent-
Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung
sprechend.
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden:
1. Gräser:
Straußgräser außer Weißem Straußgras,
Abschnitt 5
Schafschwingei, Saatgutmischungen
Hainrispe,
Gemeine Rispe; § 26
2. Leguminosen: Gestattung des lnverkehrbringens
Weiße Lupine außer der bitterstoffarmen Form, (1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den
Gelbe Lupine außer der bitterstoffarmen Form, Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben,
Gelbklee, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn
Esparsette, 1. sie im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgeset-
Alexandriner Klee, zes hergestellt worden sind und für ihre Herstellung
eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder
Persischer Klee,
Pannonische Wicke; 2. sie in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt wor-
den sind und
3. Öl- und Faserpflanzen:
a) Saatgut von Futterpflanzen enthalten,
Schwarzer Senf,
b) kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder
Mohn.
Kategorie nach im Geltungsbereich des Saatgut-
§ 23 verkehrsgesetzes nicht gewerbsmäßig in den
Anforderungen an die Beschaffenheit Verkehr gebracht werden darf, und
c) die Packungen mit einem Hinweis gekennzeich-
Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saat-
net sind, daß der Aufwuchs nicht zur Nutzung als
gutes ergeben sich 8.us Anlage 3.
Futterpflanze bestimmt ist.
§ 24 (2) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in
Zulassungsverfahren der Landwirtschaft dürfen gewerbsmäßig nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs
( 1 ) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerken-
1. zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung
nungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut
nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen land-
lagert.
wirtschaftlicher Arten enthält;
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerken- 2. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist
nungsstelle zu verwenden. und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futter-
(3) Im übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung pflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält, jedoch
folgende Vorschriften entsprechend: kein Saatgut von Gräsersorten,
1. für die Probenahme einschließlich des Höchst- a) bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als
gewichtes· einer Partie und des Mindestgewichtes Futterpflanze bestimmt ist oder
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b) die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für land- aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3
wirtschaftliche Pflanzenarten als „nicht zur Nut- Satz 1 Nr. 2 erfüllt.
zung als Futterpflanze bestimmt" bezeichnet sind
(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:
oder
1. für jeden Bestandteil der Mischung
3. zur Gründüngung bestimmt ist und die Mischung nur
Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und a) bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungs-
Faserpflanzen enthält. nummer,
(3) Saatgutmischungen dürfen ferner gewerbsmäßig b) bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn c) bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,
1 . sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten d) bei Behelfssaatgut die Partienummer,
Arten enthalten und
e) bei außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-
2. das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als verkehrsgesetzes anerkanntem oder zugelasse-
Handelssaatgut zugelassen worden war oder als , nem Saatgut auch die Anerkennungsstelle;
Standardsaatgut oder Behelfssaatgut gewerbs-
2. bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, des-
mäßig in den Verkehr gebracht werden durfte.
sen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen durch
Saatgutmischungen für Verwendungszwecke außer- Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saat-
halb der Landwirtschaft dürfen jedoch gewerbsmäßig gutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das
auch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Saatgut Ende der Frist.
von im Artenverzeichnis nicht aufgeführten Arten ent-
halten, sofern sie die Anforderungen der Anlage 3 Nr. 8 (5) Der Probenehmer entnimmt der für das gewerbs-
erfüllen. mäßige Inverkehrbringen verpackten Saatgutmischung
- (4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, des- eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung
sen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen durch Rechts- oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder
verordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutver- die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.
kehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur
innerhalb dieser Frist gewerbsmäßig in den Verkehr § 28
gebracht werden. Rücknahme der Erteilung
(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und
der Mischungsnummer oder Kennummer
Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung
dürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht der nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung
werden. der Mischungsnummer oder Kennummer(§ 40 Abs. 6)
§ 27 für diese Saatgutmischung zurückgenommen und ist
Antrag, Probenahme der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so
.hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift
( 1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgege-
jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei ben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses
der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Ertei-
Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die lung der Mischungsnummer oder Kennummer zurück-
Mischungsnummer setzt sich zusammen aus dem genommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes
Buchstaben „D", einem Schrägstrich, dem Kennzei- zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe der
chen der Anerkennungsstelle, einer mehrstelligen, von Mischungsnummer oder Kennummer von der Rück-
der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem nahme zu unterrichten.
Buchstaben „M". Das Höchstgewicht einer Partie ergibt
sich aus Anlage 4 Nr. 7.
Abschnitt 6
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerken-
nungsstelle zu verwenden.
Kennzeichnung, Verschließung, Schließung
und Verpackung
(3) Der Antragsteller hat im Antrag
1 . anzug'eben: § 29
a) den Verwendungszweck und im Falle des § 29 Etikett
Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,
( 1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1,
b) die Zusammensetzung nach Arten und bei an- § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs, 5 ist jede Packung oder
erkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer
Sorten in vom Hundert des Gewichtes, oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kenn-
c) das voraussichtliche Gewicht der Partie, zeichnen. Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der An-
erkennungsstelle.
d) die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die
(2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standard-
Absicht des gewerbsmäßigen lnverkehrbringens
saatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster
von Kleinpackungen;
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder neu verpackt
2. zu erklären, daß er in die Saatgutmischung von den und gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, mit einem Eti-
im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut kett zu kennzeichnen. Bei Standardsaatgut, das in
Nr. 5 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 153
einem anderen Mitgliedstaat in der in Rechtsakten von oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier ent-
Organen der Europäischen Gemeinschaften bestimm- halten sind.
ten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist,
(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten,
entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne
dessen gewerbsmäßiges Inverkehrbringen durch
es neu zu verpacken, im Geltungsbereich des Saatgut-
Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgut-
verkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
verkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätz-
(3) Das Etikett muß rechteckig und mindestens lich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, daß die
11 O x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben Saatgutmischung nur während dieser Frist gewerbs-
und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Anga- mäßig in den Verkehr gebracht werden darf.
ben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätz-
(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten
lich in anderen Sprachen gemacht werden. Die
ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein
Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3)
Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.
wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der
Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich
zusammen aus dem Buchstaben „D", einer Zahl und § ~o
einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach Aufdrucketikett
§ 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkon-
trollstelle. Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut Bei anerkanntem Saatgut von Getreide kann, wenn
(Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, die Packung oder das Behältnis eine von der Anerken-
der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den nungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt, anstelle
Buchstaben „St" zusammen. des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stem-
pelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6
(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muß in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Auf-
das Etikett zusätzlich die Angabe „Monogermsaatgut" drucketikett). Die Anerkennungsnummer sowie Monat
beziehungsweise „Präzisionssaatgut" sowie die an- und Jahr der Probenahme sind in zeitlicher Verbindung
gegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Ver-
(Kaliber) enthalten. packen nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder
unter seiner Aufsicht anzubringen.
(5) Bei Hybridsorten muß das Etikett für Basissaatgut
und Vorstufensaatgut zusätzlich zur Sortenbezeich-
§ 31
nung die Bezeichnung der Erbkomponenten und deren
Funktion (mütterlicher oder väterlicher Elternteil) ange- Einleger
ben.
Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Ein-
(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über leger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als
Aufdruck die Bezeichnung „Einleger" und mindestens
1. die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht,
folgende Angaben der Anlage 5 enthält:
soweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt
worden sind, 1. bei anerkanntem Saatgut die Angaben nach den
Nummern 1 .4 bis 1 .7 und bei Monogerm- oder Präzi-
2. das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais,
sionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
3. die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen 2. bei Standardsaatgut die Angaben nach den Num-
bis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vor- mern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzi-
stufensaatgut. sionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4,
(7) Bei Saatgutmischungen muß das Etikett für jeden 3. bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern
Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten: 3.4 bis 3.6,
1. die Art, 4. bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Num-
2. bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die mern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4
Sortenbezeichnung, die Mischungsbezeichnung.
3. den Anteil in vom Hundert des Gewichtes. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus
reißfestem Material, ein Klebeetikett oder ein Aufdruck-
Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht etikett verwendet wird oder die Angaben nach Satz 1 auf
im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufge-
mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für druckt sind.
diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewich- § 32
tes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Kör-
Angabe einer Saatgutbehandlung
ner anzugeben. Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2
können auch auf der Rückseite des Etikettes, die Anga- Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikali-
ben nach Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht schen oder gleichartigen Behandlung unterzogen wor-
werden. Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 den, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzen-
kann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung ange- schutzmittel angewendet worden, so ist dessen
geben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 , Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben;
Satz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt anstelle der Bezeichnung kann der Wirkstoff oder des-
sind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem sen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die Angaben
Zusatzetikett vermerkt oder in einem jeder Packung sind unverwischbar aufzudrucken
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, außerdem müssen auf einem Zusatzetikett Name
auf dem Einleger, und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster
nach der Anerkennung gewerbsmäßig in den Verkehr
2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reiß-
bringen will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung
festem Material besteht, auf dem Einleger oder eiriem
festgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;
zusätzlichen Einleger oder
2. Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes
3. auf einem Klebeetikett oder im Aufdrucketikett. gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird, müssen
auf einem Zusatzetikett zusätzlich die Keimfähigkeit
§ 33 sowie Name und Anschrift des Absenders und des
Angaben in besonderen Fällen Empfängers angegeben sein.
(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem (6) Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem
Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Num- Saatgut,
mern 2 und 3 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, 1. für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes
jeweils zusätzlich folgende Angabe tragen: gleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt
1. ,,Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bei oder
Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht 2. das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht
zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist ( § 30 werden soll,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);
müssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäi-
2. ,,Zur Ausfuhr bestimmt" bei Präzisionssaatgut, das schen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeich-
nach § 1 2 Abs. 4 anerkannt worden ist, oder bei net sein. Soweit die Packungen oder Behältnisse nicht
Saatgut, das zum Inverkehrbringen in einem anderen in deutscher Sprache gekennzeichnet oder die An-
Mitgliedstaat bestimmt ist ( § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gaben zur Kennzeichnung nicht in die deutsche Spra-
des Saatgutverkehrsgesetzes); che übersetzt sind, sind sie nach Ankunft am ersten
3. ,,Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" bei Saatgut, das Bestimmungsort im Geltungsbereich des Saatgut-
nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes an- verkehrsgesetzes mit einem Zusatzetikett zu versehen,
erkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem das die Angaben des Originaletikettes in deutscher
Mitgliedstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann
des Saatgutverkehrsgesetzes). bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestim-
Satz 1 Nr. 2 gilt für Standardsaatgut von Roter Rübe mungsort im Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-
entsprechend. gesetzes '
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung 1. die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder
oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kenn- § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,
zeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist
auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine 2. das Saatgut bei der Herstellung von Saatgut-
Angabe entsprechend der Auflage anzubringen. mischungen verwendet werden soll oder
3. das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in
(3) Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgut- kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben
mischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten,
werden soll.
dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze
bestimmt ist ( § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutver- (7) Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist
kehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht
Angabe tragen: ,,Nicht zur Nutzung als Futterpflanze erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften
bestimmt". Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem desjenigen Mitgliedstaates gekennzeichnet sind, in dem
angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervor- die Saatgutmischungen hergestellt worden sind. Ab-
geht, daß die Saatgutmischung nicht für Verwendungs- satz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Packungen und
zwecke in der Landwirtschaft bestimmt ist. Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekenn-
zeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1
(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem,
und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache
granuliertem oder inkrustiertem Saatgut ist auf dem Eti- nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Geltungs-
kett zusätzlich die Art der Behandlung und bei granulier-
bereich des Saatgutverkehrsgesetzes auf einem Zu-
tem Saatgut außerdem die Zahl der keimfähigen Samen satzetikett oder einem jeder Packung oder jedem
je Gewichtseinheit anzugeben. Bei Packungen oder
Behältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätz-
Behältnissen mit Saatgut, dem feste Zusätze hinzu- licher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie nieder-
gefügt worden sind, sind auf dem Etikett außerdem die
gelegt sind, zu machen.
Art der Zusätze und das Verhältnis des Gewichtes der
reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht an- (8) Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein
zugeben. bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüch-
tung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen
(5) Bei Packungen oder Behältnissen mit
Stelle eines Mitgliedstaates vorher angezeigt worden
1. nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder ist. Zuständige Stelle im Geltungsbereich des Saatgut-
Vorstufensaatgut muß auf dem Etikett zusätzlich fol- verkehrsgesetzes ist das Bundessortenamt. Auf beson-
gende Angabe gemacht werden: ,,Verminderte Keim- dere Eigenschaften im Zusammenhang mit der Erhal-
fähigkeit, nur zur weiteren Vermehrung bestimmt"; tungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 155
§ 34 erkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu
Verschließung machen, wenn
1. das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung nach § 29
nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch
den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlos- 2. die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurück-
sen und mit einer amtlichen Verschlußsicherung ver- genommen wird,
sehen (Verschließung). 3. das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischun-
gen verwendet wird oder
(2) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:
4. die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28
1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech,
zurückgenommen wird.
2. eine Banderole,
§ 36
3. eine Siegelmarke,
Verpacken nach Probenahme
4. ein Klebeetikett,
5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden,
Anerkennungs- oder Zulassungsstelle, das von einer so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probe-
Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi- nehmers verpackt werden. Beim Verpacken kann eine
nennaht durchgenäht ist und kein Loch zum Anhän- Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die
gen hat, - Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder
Behältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten,
6. bei Packungen aus nicht gewebtem Material mit Einleger und Verschlußsicherungen gelten die §§ 29
zugenähter Öffnung eine mindestens an einer Seite bis 35 entsprechend.
der Kante angebrachte unverwischbare Nummern- § 37
leiste, beginnend am oberen Rand mit der Nummer 1,
die ausweist, daß die Säcke ihre ursprüngliche Größe Wiederverschließung
bewahrt haben,
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt.
7. bei Papier- und Plastikpackungen, die außer der Füll- In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen
öffnung keine sonstige Öffnung haben, ein Selbst- anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner
klebesystem oder Selbstschweißsystem, das die ist zu erklären, daß das Saatgut aus Packungen oder
Füllöffnung nach dem Einfüllen in der Weise schließt Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlos-
daß sie nicht mehr geöffnet werden kann, ohne daß sen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Ein-
das Verschlußsystem verletzt wird, oder wirkungen und Behandlungen unterworfen war. Der
Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich
8. bei Packungen mit Getreidesaatgut eine Füllvorrich-
das Saatgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte
tung, die durch den Druck des eingefüllten Saatgutes
geschlossen wird, sofern die Füllvorrichtung minde- Stelle zu richten. Die Wiederverschließung darf nur
durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht
stens eine Länge von 22 vom Hundert der Sackbreite
hat und die Packung keine sonstige Öffnung hat. durchgeführt werden.
(2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probe-
(3) Die Verschlußsicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
trägt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen" und nehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.
das Kennzeichen der Anerkennungsstelle. (3) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Pak-
kung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse
sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschrie-
müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den
benen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver-
Inhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung un-
schließung und eine Wiederverschließungsnummer
brauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinter-
anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt
läßt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes oder eines
Aufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als § 14 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß hinter
erfüllt, wenn es der Zahl der Buchstabe _,,W" angefügt ist.
1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem (4) Werden Originaletiketten nicht-wieder verwendet
Verschluß so angebracht ist, daß es beim Öffnen des und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an
Verschlusses nicht unbrauchbar wird; den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.
2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer
§ 38
Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi-
nennaht durchgenäht ist. Schließung bei Standardsaatgut
(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaat-
§ 35 gut sind von demjenigen zu schließen und mit einer
Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat.
Ablieferung ungültiger Etiketten, § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Einleger und Verschlußsicherungen
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift
Die Etiketten, Einleger und Verschlußsicherungen der nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für
Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar
Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der An- sein.
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 39 der Füllmenge oder Stückzahl der ~örner oder Knäuel
entbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen
Kennzeichnung
bei erneuter Beschaffenheitsprüfung
Klebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist,
die mindestens folgende Angaben enthält:
Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, 1. den Buchstaben „D", einen Schrägstrich und das
daß die Anforderungen an die Beschaffenheit noch Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerken-
erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Ver- nungsstelle,
merk auf dem Etikett hingewiesen werden: ,,Durch ...
2. eine laufende Nummer,
(Anerkennungsstelle) erneut geprüft ... " (Monat und
Jahr). 3. die Nennfüllmenge,
§ 40 4. die Kategorie.
Kleinpackungen Dies gilt entsprechend für Kleinpackungen EWG B mit
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 .2 Spalte 3) mit
Packungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaat- der Maßgabe, daß an oder auf der Packung die
gut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Mischungsnummer angegeben ist. Die Klebemarke ent-
Anlage 6 Nr. 1 .1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen hält mindestens die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und
Höchstmengen. die Angabe „Saatgutmischung".
(8) Kleinpackungen sind so zu schließen, daß sie
(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und
nicht geöffnet werden können, ohne das Verschluß-
Verschließung durch den Probenehmer oder unter sei-
system zu verletzen oder auf der Packung andere deut-
ner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschluß-
liche Sp.uren zu hinterlassen. Kleinpackungen nach
sicherungen nach § 34, bei Kleinpackungen von
Anlage 6 Nr. 1 .1.1, 1 .1 .2 und Kleinpackungen EWG B mit
Standardsaatgut die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1
Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen
nicht erforderlich.
nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen wer-
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die den.
Angaben nach Anlage 6 Nr. 1 .2, 2.2 und 3.2 an oder auf § 41
der Packung anzubringen. Werden die Angaben auf
Antrag für eine Kennummer
einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen
die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich Der Antrag auf Zuteilung einer Kennummer muß sich
lesbar sind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen
muß das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben. und folgende Angaben enthalten:
(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach 1. bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut
Anlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; a) die Art,
das Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden
Jahresschlüssel bekannt. b) bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,
c) die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;
(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vor-
gesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Klein- 2. bei Saatgutmischungen
packungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in a) den Verwendungszweck,
deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt.
Die Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben b) die Mischungsnummer;
,,D", einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerken- 3. das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die
nungsstelle zusammen. für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet
(6) Die nach Anlage 6 Nr. 1 .2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erfor- werden soll;
derliche Kennummer der Partie wird Betrieben, die 4. die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackun-
Kleinpackungen herstellen, von de~ zuständigen Aner- gen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je
kennungsstelle auf Antrag zugeteilt. Die Kennummer Nennfüllmenge.
setzt sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpak-
§ 42
kungen herstellenden Betriebes und einer für jeden
Antrag des Betriebes festgesetzten laufenden Nummer Abgabe in kleinen Mengen
zusammen; der Betrieb kann dieser laufenden Nummer
( 1) Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handels-
eine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere lau-
saatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschrifts-
fende Nummer für jede Packung hinzufügen. Bei Stan-
mäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packun-
dardsaatgut ist anstelle der Kennummer eine Partie-
gen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1
nummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag
und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekenn-
kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgut-
zeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letzt-
mischungen nach der Herstellung unmittelbar in Klein-
verbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber
packungen abpacken, Kennummern zuteilen, die sich
auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben
aus der Mischungsnummer und einer durch einen
werden:
Bindestrich abgesetzten laufenden Nummer für jede
Packung zusammensetzen. 1 . bei Zertifiziertem Saatgut
(7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1 und a) die Art,
1.1.2 sind die Kennummer, die Angabe der Kategorie, b) die Kategorie,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 157
c) die Sortenbezeichnung, c) des § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Saatgutverkehrsgeset-
d) die Anerkennungsnummer; zes je nach Verwendungzweck den Hinweis
,,Saatgut für Züchtungszwecke'',
2. bei Handelssaatgut
,,Saatgut für Forschungszwecke",
a) die Art,
„Saatgut für Ausstellungszwecke" oder
b) die Kategorie, ,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt",
c) die Zulassungsnummer; d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes je
3. bei Standardsaatgut nach Verwendungszweck den Hinweis „Saatgut
einer nicht zugelassenen Sorte zum vertraglichen
a) die Art,
Vermehrungsanbau" oder „Saatgut einer nicht
b) die Kategorie, zugelassenen Sorte für Anbauversuche"; hat das
c) die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Bundessortenamt die Genehmigung mit einer
Abs. 8 ein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung, Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes
verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der
d) die Bezugsnummer; Auflage zu machen.
4. bei Saatgutmischungen
(2) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2
a) der Verwendungszweck, Nr. 3 Buchstabe b, das von einer Vermehrungsfläche
b) die Mischungsnummer, stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als
geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerken-
c) der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in nungsverfahren nach § 8 Abs. 2 fortgesetzt wurde, an-
vom Hundert des Gewichtes, stelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung
d) bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter
die Sortenbezeichnung, seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett
und Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen.
e) bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeich-
Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende An-
nis aufgeführt sind- soweit sein Anteil 3 vom Hun-
dert übersteigt-, die Reinheit in vom Hundert des gaben enthalten:
Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert 1. ,,Bundesrepublik Deutschland'',
der reinen Körner. 2. das Kennzeichen der Anerkennungsstelle,
Beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Saatgut
3. die Art,
aus Kleinpackungen treten an die Stelle der Anerken-
nungsnummer, der Zulassungsnummer, der Bezugs- 4. die Sortenbezeichnung,
nummer oder der Mischungsnummer Name und 5. die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partie-
Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder nummer,
seine Betriebsnummer sowie die nach Anlage 6
Nr. 1.2.5, 1.2.6, 2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vor- 6. ,,Nicht anerkanntes Saatgut, zur Bearbeitung".
geschriebene Nummer. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut, das
(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes in
der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hin- verschlossenen Packungen oder Behältnissen ein-
zuweisen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. geführt worden ist.
(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den
§ 43 besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
Kennzeichnung von nicht anerkanntem
Saatgut in besonderen Fällen
Abschnitt 7
(1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-
len des § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 des Saatgut- Kennzeichnung, Verschließung und Schließung
verkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr im Rahmen eines OECD-Systems
gebracht, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit
einem besonderen Etikett und einem besonderen Ein- § 44
leger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger
Grundvorschrift
müssen folgende Angaben enthalten:
1 . Name und Anschrift des Absenders; (1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche
Arten den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.
2. die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die
Sortenbezeichnung sowie (2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das
3. im Falle im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes
erwachsen ist und die Voraussetzungen für die An-
a) des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgeset- erkennung erfüllt, sowie von Saatgut, das nach § 1O des
zes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufen- Saatgutverkehrsgeseties anerkannt werden kann, kön-
saatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau", nen von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den
b) des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgeset- Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet wer-
zes den Hinweis „Nicht anerkanntes Saatgut, zur den, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Mit-
Bearbeitung'', gliedstaates bestimmt ist und einem OECD-System
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
unterliegt. Bei Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgut- § 47
verkehrsgesetzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung in besonderen Fällen
Kennzeichnung nur zulässig, wenn vor oder bei der
Anlage des Vermehrungsvorhabens zwischen der An- ( 1 ) Packungen oder Behältnisse von
erkennungstelle und der zuständigen Stelle im Ur- 1. Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkel-
sprungsland der Sorte Einvernehmen über das Vor- rübe und Zuckerrübe und
haben herbeigeführt worden ist.
2. Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten,
(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der
das von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anfor-
Betrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29
derungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach
Abs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbe-
den Vorschriften dieses Abschnitts auch dann gekenn-
zeichnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten
zeichnet werden, wenn es vor der Untersuchung der
Standardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzen-
den Nachkontrollstelle zum Abschluß eines jeden Beschaffenheit ausgeführt werden soll. In diesem Falle
sind das Etikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich
Kalenderhalbjahres schriftlich anzugeben.
mit einem mindestens 5 mm bre;ten, orangefarbenen
Streifen zu versehen, der von der linken unteren zur
§ 45
rechten oberen Ecke der mit der Kennfarbe gefärbten
Fläche verläuft. Auf dem Etikett und dem Einleger sind
Zertifikat zusätzlich die Angaben nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu
machen.
( 1) An die Stelle des Bescheides über die Anerken-
nung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jewei- (2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem
ligen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybri- Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von
den und bei Saatgut von lnzuchtlinien von Mais ist in der Basissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschied-
die Sorte betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt liche Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeich-
festgesetzte Bezeichnung oder, falls eine solche nicht nung der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer
festgesetzt ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut einer oder
ermöglicht, anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder
Mais in deutscher, englischer und französischer Spra- Zertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Ein-
che anzugeben, ob es sich um eine frei abblühende leger nach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. Auf dem Eti-
Sorte, eine Hybride oder eine lnzuchtlinie handelt. Bei. kett und dem Einleger ist anstelle einer Sortenbezeich-
Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes nung oder in Verbindung mit ihr die Angabe nach An-
vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit gewerbs- lage 8 Nr. 3.2 zu machen; innerhalb dieser Angabe kann
mäßig in den Verkehr gebracht werden soll, kann das der Hinweis auf den Anbau nach einem Zuchtschema
Zertifikat vor Abschluß dieser Prüfung ausgestellt wer- auch auf der Rückseite des Etiketts oder des Einlegers
den. angebracht werden.
(2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der
Beschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internatio- § 48
nale Orange-Bericht über eine Saatgutpartie der Inter- Verschließung, Wiederverschließung
nationalen Vereinigung für Saatgutprüfung. In diesem
Bericht ist die Referenznummer des Zertifikats nach ( 1) Im Anschluß an die Kennzeichnung sind die Pak-
Absatz 1 anzugeben. kungen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt ent-
sprechend. Für Packungen oder Behältnisse von Stan-
dardsaatgut findet § 38 Anwendung.
§ 46
(2) Packungen oder Behältnisse, die außerhalb des
Kennzeichnung
Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes ent-
( 1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 Abs. 1 und sprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46
der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederver-
Größe und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen schließung nur dann erneut nach den Vorschriften
müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen
die Angaben nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müs- werden, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name
sen. Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behält-
Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 nissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinba-
Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgut- rung getroffen worden ist und wenn von der Entfernung
behandlung § 32 entsprechend. der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschluß-
sicherung bis zur Wiederverschließung alle Behandlun-
(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut gen des Saatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers
von Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach vorgenommen worden sind.
§ 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den
(3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und
Angaben nach Anlage 8 Nr. 1 .3.
Einleger nach den §§ 46 oder 4 7 mit der Maßgabe zu
(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vor- verwenden,daß
schriften dieses Abschnittes gekennzeichnet werden, 1. an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer
so müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach eine Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3
Anlage 8 Nr. 1.4 enthalten. tritt,
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 159
2. zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, vom 2. Juli 1975 in der bis zum 25. Mai 1984 geltenden
die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und Fassung noch bis zum 30. Juni 1989 hergestellt und
gekennzeichnet sowie bis zum 30. Juni 1990 in den
3. sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.
Verkehr gebracht werden.
§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(5) Packungen und Behältnisse mit Saatgut, die bis
zum 31. Dezember 1987 erstmalig in den Verkehr
Abschnitt 8 gebracht werden, dürfen auch mit Etiketten, Klebe-
etiketten und Einlegern, die den bis zum Inkrafttreten
Schlußvorschriften dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen,
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
§ 49
Übergangsvorschriften
§ 50
(1) Sind Anträge auf Anerkennung von Saatgut der
Ernte 1985 vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt Berlin-Klausel
worden, so gelten die Anforderungen an den Feldbe- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
stand und die Beschaffenheit nach dieser Verordnung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgut-
auch als erfüllt, wenn die entsprechenden Anforderun- verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
gen nach den bisher geltenden Vorschriften erfüllt sind.
(2) Saatgut von Triticale und Phazelie kann ohne
Erfüllung der Voraussetzung des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buch- § 51
stabe a des Saatgutverkehrsgesetzes bis zum
Inkrafttreten
31. Dezember 1988 anerkannt werden, wenn für die
Sorte, der es zugehört, ein Antrag auf Zulassung gestellt Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
worden ist und die Sorte in einem Mitgliedstaat in einem in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
amtlichen Verzeichnis von Sorten eingetragen ist. Für
1. die Saatgutverordnung - Landwirtschaft vom 14. Juli
die Anerkennung und für die Kennzeichnung, Verschlie- ·
1980 (BGBI. 1 S. 963), zuletzt geändert durch Arti-
ßung und Verpackung gelten die Abschnitte 2 und 6 ent-
kel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1984 (BGBI. 1
sprechend mit der Maßgabe, daß auf dem Etikett die
Angabe „EWG-Norm" nach Anlage 5 Nr. 1.1 entfällt.
S. 691 ),
(3) Saatgut von Triticale darf noch bis zum 31. März 2. die Gemüsesaatgutverordnung vom 2. Juli 1975
1988, Saatgut von Blauer Lupine außer der bitterstoff- (BGBI. 1S. 1 703), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
armen Form, Saatwicke und Phazelie bis zum Verordnung vom 22. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 691 ),
31. Oktober 1988 als Handelssaatgut zugelassen oder 3. die Saatgutmischungsverordnung vom 20. Oktober
unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Vor- 1977 (BGBI. 1 S. 1898), zuletzt geändert durch Arti-
aussetzungen eingeführt und in den Verkehr gebracht kel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 21. Dezember 1979
werden. (BGBI. 1 S. 2379),
(4) Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von 4. die Gleichstellungsverordnung vom 19. Dezember ·
Gemüse und Packungen von Standardsaatgut dürfen 1980 (BGBI. 1S. 2319), zuletzt geändert durch Ver-
nach den Vorschriften der Gemüsesaatgutverordnung ordnung vom 13. März 1985 (BGBI. 1 S. 570).
Bonn, den 21. Januar 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut
1 28.Februar
Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
Salat (Sorten für Unterglasanbau)
2 15. April
Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
3 30. April
3.1 Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweizen
3.2 Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt
3.3 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten
Schnitt
4 15. Mai
4.1 Nackthafer, Hafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommertriticale, Sommerweizen, Spelz
4.2 Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
4.3 Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
4.4 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommer-
stecklingen)
5 31. Mai
5.1 Mais
5.2 Sojabohne, Sonnenblume
5.3 Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne
6 10. Juni
Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
7 30. Juni
Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommer-
stecklingen)
8 15.Juli
Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
9 15. August
9.1 Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
9.2 mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau)
10 30. September
10.1 Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
10.2 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Über-
winterungsanbau)
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 161
Anlage 2
(zu § 6 Satz 1)
Anforderungen an den Feldbestand
1 Getreide außer Mais
1.1 Fremdbesatz
1.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche höchstens folgenden
Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
2 3
1.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,
einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, zug_ehören 5 15
1.1.1.2 Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samen-
bildung gelangen 2 6
1.1 .1 .3 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 5 10
davon
Flughafer und Flughaferbastarde
bei anderem Getreide als Hafer 2
1.1.2 Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.
1.2 G es u n d h e i t s zu stand
1.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt
der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
2 3
1.2.1.1 Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht
nur der Rand des Feldbestandes befallen ist 10 20
1.2.1.2 Weizensteinbrand (Tilletia tritici), Roggenstengel-
brand (Urocystis occulta), Haferflugbrand
(Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflug-
brand (Ustilago tritici) 3 5
1.2.1.3 Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens) 1 1
1.2.2 Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3 In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m
benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m 2 Fläche nicht
mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.
1.3 M i n des t e n tf er n u n g e n
1.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m) -
·2 3
1.3.1.1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen
abgebenden Feldbeständen
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
2 3
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit
und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können 300 250
1.3.1.2 bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen anderer Sorten derselben Art 50 20
1.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 1.3.1.1 und 1.3.1.2 ist zulässig,
sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muß zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden
Arten muß zu Beständen, die nicht unter Nummer 1.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
2 Mais
2.1 Fremdbesatz
2.1.1 Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren
Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer
anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v. H.) (v. H.)
2 3
2.1.1.1 bei Hybridsorten
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,
die Pollen abgeben oder abgegeben haben,
im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten
Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt) 0,1 0,1
2.1.1.2 bei frei abblühenden Sorten 0, 1 0,5
2.1.2 Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der
Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale
0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0, 1 v. H. nicht übersteigen.
2.2 B e f r u c h t u n g s I e n k u n g be i H y b r i d so r t e n
2.2.1 In dem Zeitraum, in dem mehr- als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige
Narben aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die
Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1 bei einer Feldbesichtigung 1 V. H.
2.2.1.2 bei allen Feldbesichtigungen zusammen 2 V. H.
2.2.2 Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1 in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2 in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben auf-
weisen, ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3 Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die
männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muß in
einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen
Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß nach der Ernte Saatgut des männlich
sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden
Verhältnis gemischt wird. ·
2.3 Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben
aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von lnzuchtlinien.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 163
2.4 Mindestentfernungen
2.4.1 Bei Hybridsorten muß zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väter-
lichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie,
die .die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der
Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.
2.4.2 Bei frei abblühenden Sorten muß zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen.derselben
Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die
Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben
aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2:4.2 ist zulässig,
sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4 Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil
nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung
das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht
entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. 8. bei ·s,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
3 Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1 Fremdbesatz
3.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden
Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
2 3.
3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,
einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von
dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung
nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 5 15
3.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, 10 30
davon
Ackerfuchsschwanz, Flughafer und Flughafer-
bastarde bei Glatthafer, Rohrschwingei,
Wiesenschwingel, Weidelgräsern und Goldhafer je 3 je 5
Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras 3 10
3.1.2 Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen.
3.2 G es u n d h e i t s zus t an d
3.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
2 3
3.2.1.1 Brandkrankheiten bei Gräsern 3 15
3.2.1.2 samenübertragbare Viruskranheiten bei Leguminosen,
Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne
und Wicken je 10 je 30
3.2.2 Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen
sein.
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3.3 M i n d es t entfern u n gen
3.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
2 3
3.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, ·
bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl
sowie bei Phazelie und Ölrettich 400 200
bei fremdbefruchtenden Arten,
wenn die Vermehrungsfläche höchstens
2 ha groß ist 200 100
wenn die Vermehrungsfläche größer als
2 ha ist 100 50
3.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der
Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muß zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden
Arteri muß zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
4 · Öl- und Faserpflanzen
4.1 Fremdbesatz
4.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens folgenden
Fremdbesatz aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen) (Pflanzen)
2 3
4.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,
einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von dem
Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer
unterscheiden lassen, zugehören,
bei Sonnenblume 2 7
bei anderen Öl- und Faserpflanzen 5 15
4.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen 10 25
4.1.1.3 Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde
bei Lein je 10 je 10
4.1.1.4 Leindotter und Leinlolch bei Lein je 1 je 2
4.1.2 Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.2 Ge s u n d h e i t s zus t an d
4.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:
4.2.1.1 Brennfleckenkrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
4.2.1.2 Welkekrankheiten bei Lein 10 Pflanzen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 165
4.3 Mindestentfernungen
4.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
2 3
4.3.1.1 zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
bei Raps 200 100
bei monözischem Hanf 5000 1000
bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faser-
pflanzen 400 200
4.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der
Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muß zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden
Arten muß zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
5 Rüben
5.1 Fremdbesatz
5.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz
aufweisen:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(v. H.) (V. H.)
2 3
5.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind,
einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von
dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung
nur schwer unterscheiden lassen, zugehören 0,5
davon
Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe 0,1 0,2
5.1.1.2 Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen
5.2 Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert
beeinträchtigen.
5.3 M i n d es t e n t f e r n u n g e n
5.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
2 3
5.3.1.1 bei Samenträgern einkeimiger Sorten von Runkelrübe
zu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von
Runkelrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten 1000 600
Zuckerrübe und anderen Subspecies der Art
Beta vulgaris 1000 1000
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
2 3
5.3.1.2 bei Samenträgern anderer Sorten von Runkelrübe
zu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von
Runkelrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten 600 300
Zuckerrübe und anderen Subspecies
der Art Beta vulgaris 1000 1000
5:3.1.3 bei Samenträgern einkeimiger Sorten von Zuckerrübe
zu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von
Zuckerrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten 1000 600
Runkelrübe und anderen Subspecies
der Art Beta vulgaris 1000 1000
5.3.1.4 bei Samenträgern anderer Sorten von Zuckerrübe
zu gleichzeitig Pollen abgebenden Pflanzen von
Zuckerrübe anderer Sorten oder Erbkomponenten 600 300
Runkelrübe und anderen Subspecies
der Art Beta vulgaris 1000 1000
5.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.3.1 ist zulässig, sofern der Feld-
bestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
5.3.3 Bei Feldbeständen von Samenträgern muß zu nicht unter die Nummer 5.3.1 fallenden benachbarten
Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muß zu allen benachbarten
Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.
6 Gemüse
6.1 Fr e m d b e s atz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
6.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer
anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
in Drillsaat gepflanzte oder
gesäte Bestände in Einzelkornablage
(im Durchschnitt gesäte Beständ_e
der Auszählungen
je 150 m2)
abweichende andere abweichende andere
Typen Sorten Typen Sorten
(Pflanzen) (Pflanzen) (v. H.) (v. H.)
2 3 4 5
6.1.1.1 Zwiebel, Petersilie, Rettich,
Radieschen 20 5 1 0,2
6.1.1.2 Porree, Kohlrabi, Grünkohl,
Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl,
Wirsing, Rosenkohl 20 2 2 0,2
6.1.1.3 Sellerie, Paprika, Tomate 1 0,2
6.1.1.4 Rote Rübe 2 0,2
6.1.1.5 Herbstrübe, Mairübe, Möhre,
Schwarzwurzel 20 5 2 0,2
6.1.1.6 Winterendivie, Sala:t, Spinat,
Feldsalat 20 5 1 0,1
6.1.1.7 Gurke, Gartenkürbis, Zucchini 0,1 0
6.1.1.8 Prunkbohne, Buschbohne,
Stangenbohne, Erbse,
Dicke Bohne 10 1
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 167
6.1.2 Der Feldbestand darf keinen Fremdsatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten
übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen, gehört bei Möhre auch Seide.
6.1.3 Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muß die Beurteilung trotz Vorhandenseins
der Stützfrucht möglich sein.
6.2 G es u n d h e i t s zu s t a n d
6.2.1 Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt
der Auszählungen je 150 m2 Fläche höchstens betragen:
6.2.1.1 Brennflecken (Ascochyta pisi, Colletotrichum linde-
muthianum, Didymella pinodes - Nebenfruchtform:
Ascochyta pinodes -) Phoma medicaginis var. pino-
della - Nebenfruchtform: Ascochyta pi nodella .-, bei
Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Erbse,
soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgut-
wertes zu erwarten ist 25
6.2.1 .2 Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola) bei Prunk-
bohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit
dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu
erwarten ist 10
6.2.2 Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten
befallen sind, höchstens betragen:
6.2.2.1 Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie 1 v.H.
6.2.2.2 Bakterienwelke (Corynebacterium michiganense)
und Stengelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate 0
6.2.3 In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höch-
stens betragen:
6.2.3.1 Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans - Neben-
fruchtform: Phoma lingam -) bei Kohlrabi, Grünkohl,
Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl 0
6.2.3.2 Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohl-
rabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wir-
sing, Rosenkohl 1 v.H.
6.2.3.3 Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stengel-
fäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke je 5 V. H.
6.2.3.4 Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke
(Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige
Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachrymans) bei
Gurke 0
6.2.4 Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in
größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.
6.3 M i n des t e n t fern u n g e n
6.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
2 3
6.3.1.1 bei Beta- und Brassica-Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können 1000 600
6.3.1.2 bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen
anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen ande-
rer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen
können 500 300
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Basissaatgut Zertifiziertes Saatgut
(m) (m)
2 3
6.3.1.3 bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrank-
heiten auf das Saatgut übertragen werden können 500 300
6.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feld-
bestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt
ist.
6.3.3 Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, daß Fremdbefruchtung in größerem
Ausmaß nicht eintreten kann.
Anlage 3
(zu§ 6 Satz 2, § 12 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 1,
§§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes
1 Getreide
1.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Kategorie Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
(B= Basissaat- Spalte 12 1) Gewicht des
gut Probenteils Sonstige
Höchstgehalt Technische innerhalb der Menge innerhalb der Menge für die
Z=Zertifi- Mindest- Anfor-
Art an Mindest- nach Spalte 6 nach Spalte 8 Prüfung nach
i:iertes keimfähigkeit derungen
Feuchtigkeit reinheit den Spalten
Saatgut insgesamt
H=Handels- andere andere
Hederich Flughafer 6 bis 11 z:""'I
saatgut) und und Taumel-
Getreide- Arten als 0,
Kornrade Flughafer- lolch
arten Getreide. 1
zusammen bastarde
(v. H. der (V. H. des --i
reinen Körner) (v.H.) Gewichts) (Körner) (Körner) (Körner) · (Körner) (Körner) (Körner) (g) tu
CC
1 2 3 4 ,5 6 7 8 9 10 11 12 13 a.
~
1.1.1 Nackthafer, Hafer B 85 16 2) 99 4 P) 3 1 0 0 500 C
:i>
z 85 16 2) 98 10 7 7 3 0 0 500 er,
CC
tu
1.1.2 Gerste B 85 16 2) 99 4 P) 3 1 0 0 500 5) C"
~
z 85 16 2) 98 10 7 7 3 0 0 500 5)
llJ
1.1.3 Roggen B 85 15 2) 98 4 P) 3 1 0 0 500 0
:::,
z 85 15 2 ) 98 10 7 7 3 0 0 500 _=:J
a.
1.1.4 Triticale B 85 16 2 ) 98 4 P) 3 1 0 0 500 a.,
:::,
z 85 16 2 ) 98 10 7 7 3 0 0 500 1\.)
H 85 16 2) 98 10 7 7 3 0 0 500 ~
c...
1.1.5 Weizen, Spelz B 85 16 2) 99 4 P) 3 1 0 0 500 n,
:,
z 85 16 2) 98 10 7 7 3 0 0 500 C
tu
....,
1.1.6 Mais B 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1000 4)
z 90 14 98 0 0 0 0 0 0 1000 CO
O>
0)
1) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter-
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zerti-
fiziertem Saatgut 30 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer.
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.
3) Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4 ) Bei lnzuchtlinien 250 g.
5) In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
1.2 Saatgut von Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6 darf bei der Prüfung nach§ 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die
Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, daß dieser frei von Flughafer ist.
1.3 Gesundheitszustand
...,.
1.3.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben· befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines 0)
(0
Befalls ergeben hat.
1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut ~
bei Basissaatgut nicht mehr als 1 Stück oder Bruchstück,
bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut nicht mehr als 3 Stücke oder Bruchstücke "
0
enthalten.
1.3.3 An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen
sichergestellt sind.
1.3.4 Das Saatgut darf nicht von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn und Brandkrankheiten sowie mit parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß
befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.
2 Gräser
2.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2 )
Kategorie CD
C:
(B=Basis- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16 Gewicht :::,
innerhalb der Menge nach Spalte 6 Q.
saatgu1 des (t)
Z=Zertifi- innerhalb der Menge Proben- Son-
(J)
Höchst- Tech- CO
ziertes Mindest- nach Spalte 6 abweichend von Spalte 7 oder 10 teils stige (t)
gehalt an nische (J)
Art Saat- keimfähig- Feuchtig- Mindest- für die An- (t)
gut keit
keit 1) reinheit
abweichend eine Ampfer Prüfung forde- ;;:r
ins- eine von Spalte 7 ein- Flughafer außer O"
H=Han- Acker- nach den rungen
gesamt ein- zeine und Seide KI.Sauer- Spalten 10
dels- fuchs- -~
saat- zeine Acker- Art Quecke Flughafer- 3) ampfer und
schwam bis 15 L
gut) Art Quecke fuchs- bastarde Strand- Sl)
(v. H. der schwani ampfer '::1'
reinen (V. H. des (C
Sl)
Körner) (v. H.) Gewichts) (V. H.) (v. H.) (v. H.) (V. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g) :::,
CO
5 6 7 8 9 10 11 12 14 16 17
1 2 3 4 13 15
.....
CD
CD
2.1.1 Weißes Straußgras B 80 14 90 0,3 20- 1 1 0 0 1 5 _m
z 80 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 0 12) 23) 5 -t
0,3 20 1 1 0 1 ~
2.1.2 sonstige Straußgräßer B 75 14 90 0 5
z 75 14 90 2,0 1,0 0,3 0,3 0 012) 23) 5
H 75 14 90 3,0 2,0 0,3 0,3 0 012) 23) 5
2.1.3 Wiesenfuchsschwanz B 70 14 75 0,3 20 6 ) 5 5 0 0 2 30
z 70 14 75 2,5 1,0 0,3 0,3 0 0 12) 5 3) 30
2.1.4 Glatthafer B 75 14 90 · 0,3 20 6 ) 5 5 0 0 2 80
z 75 14 90 3,0 1,0 6 ) 0,5 0,3 0 lC) 012) 53) 80
2.1.5 Knaulgras B 80 14 90 0,3 20 6 ) 5 5 0 0 2 30
z 80 14 90 1,5 1,0 0,3 0,3 0 0 12) 53) 30
2.1.6 Rohrschwingei B 80 14 95 0,3 20 6 ) 5 5 0 0 2 50
z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 50
2.1.7 Schafschwingei B 75 14 85 0,3 20 6 ) 5 5 0 0 2 30
z 75 14 85 2,0 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 30
H 75 14 85 3,0 2,0 0,5 0,3 0 012) 53) 30
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2 )
Kategorie
(B=Basis- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16 Gewicht
saatgut innerhalb der Menge nach Spalte 6 des
Z=Zertifi- innerhalb der Menge Proben- San-
Höchst- Tech-
ziertes Mindest- gehalt an nische
nach Spalte 6 abweichend von Spalte 7 oder 10 tei!s stige
Art Saat- keimfähig- Feuchtig- Mindest- für die An-
gut keit abweichend eine Ampfer Prüfung forde-
keit 1) reinheit ins- eine
H=Han- von Spalte 7 ein- Flughafer außer nach den rungen
gesamt ein- Acker-
dels- zeine und Seide KI. Sauer- Spalten 10
zeine Quecke fuchs- 3)
saat- Acker- Art Flughafer- ampfer und bis 15
Art schwam
gut) Quecke fuchs- bastarde Strand-
(v. H. der schwam ampfer
reinen (v. H. des
Körner) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17
z;-.
01
1
2.1.8 Wiesenschwingel B 80 14 95 0,3 20 6 ) 5 5 0 0 2 50 ~
z 80 14 95 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 50 (C
ll>
a.
2J.9 Rotschwingei B 75 14 90 0,3 20 6 ) 5 5 0 0 2 30 Cl)
z 75 14 90 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 30
~
)>
C:
2.1.10 Deutsches Weidelgras B 80 14 96 0,3 20 6 ) 5 5 0 0 2 60 "'ll>
(C
z 80 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 60 O'"
~
2.1.11 sonstige Weidelgräser B 75 14 96 0,3 20 6 ) 5 5 0 0 2 60
z 75 14 96 1,5 1,0 0,5 0,3 0 012) 53) 60
CD
0
:::::,
2.1.12 Lieschgräser B 80 14 96 0,3 20 1 1 0 0 2 10 .:::::J
z 80 14 96 1,5 1,0 0,3 0,3 0 012) 5 10 a.
Cl)
:::::,
2.1.13 Hainrispe, Gemeine Rispe B 75 14 85 0,3 20 8) 1 1 0 0 1 5 1\)
z 75 14 85 2,0 4) 1,0 4) 0,3 0,3 0 012) 23) 5 9J
c_
H 75 14 85 3,0 5 ) 2,0 5 ) 0,3 0,3 0 012) 23) 5 ll>
:::::,
2.~ 14 Sumpfrispe, Wiesenrispe B 75 14 85 0,3 20 8 ) 1 r 0 0 1 5 C:
ll>
z 75 14 85 2,0 4) 1,0 4) 0,3 0,3 0 012) 23) 5 ~
......
CD
2.1.15 Goldhafer B 70 14 75 0,3 20 9) 1 1 0 0 1 5 ex,
z 70 14 75 3,0 1,0 7) 0,3 0,3 011) 012) 2 3) 5
0)
1) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist.
2) Die.Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut
unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6
jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4 ) Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
5) Ein Höchstbesatz von 3 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
6 ) Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
7) Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
8 ) Gilt nicht für Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
9 ) Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
10) Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
.....
11 ) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
12 ) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.
.....
.....
2.2 Gesundheitszustand ....,
...1,
N
2.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines
Befalls ergibt.
2.2.2 Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht in größerem Ausmaß vorhanden sein.
2.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht
eines Befalls ergibt.
3 Leguminosen
3.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 4 ) OJ
C
Kategorie ::::,
bezogen auf das Gewicht a.
(B=Basis- in einem Probenteil nach Spalte 15 Gewicht CD
innerhalb der Menge nach Spalte 7 cn
saat- innerhalb der Menge des CO
gut CD
nach Spalte 7 Proben- San- cn
Z =Zertifi- Mindest- Höchst- Höchst- Tech- teils stige CD
;::r
Art ziertes keim- anteil gehalt abweichend von Spalte 8 oder 10 für die An-
nische O"
Saat- fähigkeit an hart-
gut 1) 2) schaligen
an
Feuch-
Körnern tigkeits)
Mindest- ins-
reinheit gesamt eine
ab-
weichend
eine Ampfer
Prüfung forde-
nach den rungen ...a
_
H=Han- ein- ein- Flughafer außer Klei- Spalten '-
von ß)
dels- zeine zeine Stein- und Flug- nem Sauer- 10 bis 14 :::1"
Spalte 8 Seide
saat- Art
Steinklee
Art klee hafer- ampferund eo
ß)
gut) bastarde Strand- ::::,
(v. H. (v. H. ampfer CO
der reinen der reiner (v. H. des
.....
CO
Körner) Körner) (V. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g) 0)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
9'
0 7) 09)
~
3.1.1 Hornschotenklee 8 75 40 12 95 0,3 20 0 2 30
z 75 40 12 95 1,8 5) 1,05) 0,3 0 0 9) 10) 5 30
3.1.2 Weiße Lupine, Gelbe Lupine B 80 20 15 98 0,3 20 08) 08) 08) 2 1000 11)
z 80 20 15 98 0,5 6) 0,3 6) 0,3 08) 08) 58) 1000 12) 13)
H 80 20 15 97 1,5 6) 1,3 6) 0,3 08) Q8) 58) 1000 14) 15)
3.1.3 Blaue Lupine B 75 20 15 98 0,3 20 08) Q8) OB) 2 1000 11)
z 75 20 15 98 0,5 6) 0,36) 0,3 OB) OB) SB) 1000 12) 13)
H 75 20 15 97 1,5 6) 1,3 6) 0,3 08) OB) 5B) 1000 14) 15)
3.1.4 Gelbklee B 80 20 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 50
z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 9) 10) 5 50
H 80 20 12 97 2,5 2,0 0,3 0 0 9) 10) 5 50
3.1.5 Luzernen B 80 40 12 97 0,3 20 0 7) 0 Q9) 2 50
z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 Q9)10) 5 50
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 4 )
Kategorie bezogen auf das Gewicht
(B=Basis- in einem Probenteil nach Spalte 15 Gewicht
saat- innerhalb der Menge innerhalb der Menge nach Spaite 7 des
gut nach Spalte 7 Proben- Son-
Z=Zertifi- Mindest- Höchst- Höchst- Tech- teils stige
Art ziertes keim- anteil gehalt abweichend von Spalte 8 oder 10 für die An-
nische
Saat- fähigkeit an hart- an
Mindest- ins- Prüfung forde-
schaligen Feuch- ab-
gut 1) 2) reinheit gesamt eine weichend
eine Ampfer nach den rungen
Körnern tigkeit3) ein- ein- Fiughafer außer Klei- Spalten
H=Han- von
dels- zeine zeine Stein- und Flug- nem Sauer- 10 bis 14
Spalte 8 Seide
saat- Art Art klee hafer- ampferund
Steinklee
gut) bastarde Strand-
(v. H. (v. H. ampfer z
~
der reinen der reinen (v. H. des
Körner) Körner) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g) 01
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
~
CO
C.
3.1.6 Esparsette B 75 20 12 95 0,3 20 08) 0 08) 2
l
(D
600 (Früchte) -,
z 75 20 12 95 2,5 1,0 0,3 0 08) 5 400 (Samen) )>
H 75 20 12 95 3,5 2,0 0,3 0 08) 5 C:
(/)
CO
$l)
3.1. 7 Futtererbse B 80 15 98 0,3 20 08) 0 08) 2 1000 0-
~
z 80 15 98 0,5 0,3 0,3 0 08) 58) 1000 g,
::::,
3.1.8 Alexandriner Klee B 80 20 12 97 0,3 20 07) . 0 09) 2 60 _::::,
z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09) 10) 5 60 C.
(1)
H 80 20 12 97 2,5 2,0 0,3 0 0 9) 10) 5 60 ::::,
1\)
~
3.1.9 Schwedenklee B 80 20 12 97 0,3 20 0 7) 0 Q9) 2 20 c...
z 80 20 12 97 1,5' 1,0 0,3 0 0 9) 10) 5 20 $l)
::::,
C:
$l)
-,
3.1.10 Inkarnatklee B 75 20 12 97 0,3 20 Q7) 0 Q9) 2 80 _.,
z 75 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 9) 10) 5 80 CO
(X)
0)
3.1.11 Rotklee B 80 20 12 97 0,3 20 Q7) 0 09) .2 50
z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 9) 10) 5 50
3.1.12 Weißklee B 80 40 12 97 0,3 20 0 7) 0 09) 2 20
z 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 Q9) 10) 5 20
3.1.13 Persischer Klee B 80 20 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 20
z 80 20 12 97 1,5 1,0 0,3 0 0 9) 10) 5 20
H 80 20 12 97 2,5 2,0 0,3 0 09) 10) 5 20
3.1.14 Ackerbohne B 85 5 15 98 0,3 20 08) 0 08) 2 1000 .........
z 85 5 15 98 0,5 0,3 0,3 0 08) 58) 1000 w
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 4 )
....
....,
.,:.
Kategorie bezogen auf das Gewicht
(B-Basis- in einem Probenteil nach Spalte 15 Gewicht
saat- innerhalb der Menge . innerhalb der Menge nach Spalte 7 des
gut nach Spalte 7 Proben- Son-
z-zertifi- Mindest- Höchst- Höchst- Tech- teils stige
Art ziertes keim- anteil gehalt abweichend von Spalte 8 oder 10 für die An-
nische
Saat- fähigkeit an hart- an
Mindest- ins- Prüfung forde-
schaligen Feuch- ab-
gut 1) 2) reinheit gesamt eine eine Ampfer nach den rungen
Körnern tigkeit3) weichend
H-Han- ein- ein- Flughafer außer Klei- Spalten
von
dels- zeine zeine Stein- und Flug- nem Sauer- 10 bis 14
Spalte 8 Seide
saat- Art Art klee hater- ampferund
Steinklee
gut) bastarde Strand-
(V. H. (v. H. ampfer
der reinen der reinen (v. H. des
Körner) Körner) (v. H.) Gewichts) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
m
C
::,
a.
(D
3.1.15 Pannonische Wicke, Saatwicke B 85 20 15 98 0,3 20 08) 0B) 08) 2 1000 cn
CO
z 85 20 15 98 1,0 6) 0,5 6) 0,3 08) 08) 5 8) 1000 (D
cn
H 85 20 15 97 2,0 6) 1,56) 0,3 0B) 08) 58) 1000 (D
~
O"
3.1.16 Zottelwicke B 85 20 15 98 0,3 20 08) QB) 08) 2 1000 [
z 85 20 15 98 1,0 6) 0,5 6) 0,3 0B) 08) 58) 1000 ~
c..
ll>
1) Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt. =t'
2) Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner. 10
ll>
3) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, daß der Höchstwert überschritten ist. ::,
CO
•) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unter- -4
scheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 7 jeweils CO
angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. 0)
5) Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit. sn
Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke -außer der jeweils betroffenen Art -
~
6)
gilt nicht als Unrelnheit;.bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kultur-
pflanzenarten -'- außer der jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.
7) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9) Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes oder in
Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11 ) Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12 ) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13 ) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 100 Körnern höchstens 3 bittere Körner enthalten sein.
14) In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 2 Körner bei bitterstoffarmen Lupinen, 4 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
15 ) Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 100 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.
3.2 Gesundheitszustand
3.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein.
3.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipsaci) darf Basissaatgut, von parasitischen Pilzen oder Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein,
wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4 Sonstige Futterpflanzen
4.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Kategorie Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2 )
(B=Basis- bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 14
saatgut innerhalb der Menge nach Spalte 6 Gewicht des
Z=Zertifi- Höchst- innerhalb der Menge Probenteils
ziertes Mindest- Technische
gehalt an nach Spalte 6 abweichend von Spalte 7 oder 10 für die Sonstige
Art Saat- keim- Mindest-
Feuchtig- Prüfung nach Anforderungen
gut fähigkeit
keit )
1
reinheit
ins-
eine
abweichend eine
Flughafer
Ampferauß. den Spalten ~
(H=Han- gesamt von Spalte 7 einzelne Kleinem 10 bis 13 01
dels- ein- und
Art Seide 3 ) Sauerampfer 1
saat- zeine Flughafer- -i
Hede- Acker- und Strand-
gut) (v. H. der Art bastarde ß)
rich senf ampfer CO
reinen (V. H. des a.
Körner) (v.H.) (Gewichts) (v.H.) (v.H.) (v.H.) (v.H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g) (1)
-,
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 )>
C:
cn
CO
4.1.1 Kohlrübe 8 80 10 98 0,3 20 0 0 5 100 l»
z 80 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 04) 20 100 C"
SI?
OJ
4.1.2 Futterkohl 8 75 10 98 0,3 20 0 0 5 100 0
z 75 10 98 1,0 0,5 0,3 0,3 0 04) 20 100
:::,
?
a.
4.1.3 Phazelie .8 80 13 96 0,3 20 0 0 40 (1)
:::,
z 80 13 96 1,0 0,5 0 0 40 N
H 75 13 96 2,0 1,5 0 0 40 ~
c...
ß)
4.1.4 Ölrettich 8 80 10 97 0,3 20 0 0 5 300 :::,
z 80 10 97 1,0 0,5 0,3 0,3 0 0 20 300 fü
-,
......
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut. (0
(X)
2) Die Anforderungen. an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut (J)
unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmaien des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils
angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist. '
4.2 Gesundheitszustand
4.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
4.2.2 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein.
~
4.2.3 Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein. ~
c.n
5 Öl- und Faserpflanzen ...,.
.....
0,
5.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Kategorie Höchstbesatz mit anderen Pflanzen 2)
(B=Basis- in einem Probenteil nach Spalte 14 Gewicht
saatgut des
Z=Zertifi- Höchst- innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7 Probenteils Sonstige
ziertes Mindest- gehalt an
Technische
für die An-
Art Saat- keimfähig- Feuchtig-
Mindest- bezogen
Ampfer auß. Prüfung forde-
gut keit reinheit auf das
keit )
1 ins- Flughafer Kleinem nach den rungen
H=Han- Gewicht Acker-
gesamt und Sauer- Taumel- Spalten
dels- Seide3) Hederich fuchs-
Flughafer- ampfer und lolch 7 bis 13
saat- schwanz
bastarde Strand-
gut) (v. H. der ampfer
reinen (v. H. des
Körner) (v.H.) Gewichts) (v.H.) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (Körner) (g) CD
C
:::,
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 c..
ro
(/)
5.1.1 Sareptasenf B 85 10 98 0,3 0 0 4) 10 5 40 CO
ro
z 85 10 98 0,3 0 04) 10 20 40 (/)
ro
N
5.1.2 Raps B 85 9 98 0,3 0 04) 10 5 100 5) C"
a
5.1.3 Schwarzer Senf
z
B
85
85 10
9 98
98
0,3
0,3
0
0
04)
04)
10
10
20
5
100
40
6)
--
'-
ß>
=,-
z 85 10 98 0,3 0 04) 10 20 40 CO
ß>
H 85 10 98 0,3 0 04) 10 20 40 :::,
CO
5.1.4 Rübsen B 85 9 98 0,3 0 04) 10 5 70 5) ~
(0
z 85 9 98 0,3 0 04) 10 20 70 6) OJ
_cr,
5.1.5 Hanf B 75 10 98 30 3 ) 0 04) 600 7) -;
z 75 10 98 30 3) 0 04) 600 7) ~
5.1.6 Sojabohne B 80 12 98 5 0 0 1000
z 80 12 98 5 0 0 1000
5.1.7, Sonnenblume B 85 10 98 5 0 0 1000
z 85 10 98 5 0 0 1000
5.1.8 Lein
Fasertein B 92 13 99 15 0 Q4) 4 2 150
z 92 13 99 15 0 Q4) 4 2 150
sonstiger Lein B 85 13 99 15 0 04) 4 2 150
z 85 13 99 15 0 04) 4 2 150
Kategorie Höchstbesatz mit anderen Pflanzen 2)
(B=Basis- in einem Probenteil nach Spalte 14 Gewicht
saatgut des
Z=Zertifi- Höchst- innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7 Probenteils Sonstige
ziertes Mindest- Technische
gehalt an für die An-
Art Saat- keimfähig- Feuchtig-
Mindest- bezogen
Ampfer auß. Prüfung forde-
gut keit reinheit auf das
keit 1) ins- Flughafer Kleinem nach den rungen
H=Han- Gewicht Acker-
gesamt und Sauer- Taumel- Spalten
dels- Seide3) Hederich fuchs-
Flughafer- ampfer und lolch 7 bis 13
saat- schwanz
bastarde Strand-
gut) {V. H. der ampfer
reinen {v. H. des
Körner) (v.H.) Gewichts) {v.H.) {Körner) {Körner) (Körner) (Körner) {Körner) {Körner) (Körner) {g)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 z
~
0,
5.1.9 Mohn B 80 10 98 25 3 ) 0 04) 10 1
z 80 10 98 25 3) 0 04) 10 --1
s:u
H 80 10 98 25 3) 0 04) 10 CC
a.
5.1.10 Weißer Senf B 85 10 98 0,3 0 04) 10 5 200 ...,
(1)
z 85 10 98 0,3 0 04) 10 20 200 ~
C:
(J)
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut. CC
s:u
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut O"
unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in den Spalten 6 ~
und 7 angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. CD
3) Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt. 0
::,
4) Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist. ~::,
5 ) Bei genetisch erucasäuretreien Sorten darf der Erucasäureanteil höchstens 2 v. H. an der Gesamtfettsäure betragen. a.
(1)
S) Bei genetisch erucasäurefreien Sorten darf der Erucasäureanteil höchstens 5 v. H. an der Gesamtfettsäure betragen. ::,
7 ) Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist. 1\)
~
c:..
5.2 Gesundheitszustand s:u
::,
C:
s:u
...,
5.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines
Befalls ergibt.
.....
CO
(X)
0)
5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.
5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria spp. Ascochyta linicola, Colletotrichum lini, Fusarium lini) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Fasertein
darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Ascochyta linicola befallen sein.
5.2.4 Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum
bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20
bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10
bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5
Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines .....
......
Befalls ergibt. ......
6 Rüben ..........
0)
6.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Höchstbesatz
Höchstgehalt Technische m_it anderen
Mindest- Sonstige
Art an Mindest- Pflanzenarten
keimfähigkeit Anforderungen
Feuchtigkeit 1) reinheit bezogen auf
das Gewicht 2)
(V. H. der (V. H.
reinen Körner) (v. H.) des Gewichts) (V. H.)
1 2 3 4 5 6
6.1.1 Runkelrübe CD
C:
:::,
Monogermsaatgut 73 15 97 0,3 3) a.
m
Präzisionssaatgut 73 15 97 0,3 4)
"'m
CO
anderes Saatgut "'m;;J'
Sorten mit mehr als 85 v. H. CT
Diploiden
sonstige Sorten
73
68
15
15
97
97
0,3
0,3
-
öi'
~
c..
0.)
":;j
6.1.2 Zuckerrübe
ca
0.)
:::,
CO
Monogermsaatgut 80 15 97 0,3 3) ......
CO.
Präzisionssaatgut 75 15 97 0,3 4) CX>
s»
anderes Saatgut
Sorten mit mehr als 85 v. H. ~
Diploiden 73 15 97 0,3
sonstige Sorten 68 15 97 0,3
1) Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut
unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststell bar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten.
3) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4) Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchst~ns zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
6.2 Gesundheitszustand
6.2.1 Das Saatgut darf nicht von. lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben oder mit parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein,
wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.
7 Gemüse
7.1 Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Höchstbesatz
Höchstgehalt Technische mit anderen
Mindest- Sonstige
Art an Mindest- Pflanzenarten
keimfähigkeit 1) Anforderungen
Feuchtigkeit 2) reinheit bezogen auf
das Gewicht 3)
(v. H. der
reinen Körner (V. H.
oder Knäuel) (V. H.) des Gewichts) (V. H.)
1 2 3 4 5 6
z::""
O'I
7.1.1 Zwiebel 70 13 97 0,5 1
7.1.2 Porree 65 13 97 0,5 ~
(0
Q.
7.1.3 Sellerie 70 13 97 1 (1)
~
7.1.4 Rote Rübe 70 15 97 0,5 4) >C
(/J
7.1.5 Kohlrabi, Grünkohl, Rotkohl, (0
ll)
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl CJ'
75· 10 97 ~
7.1.6 Blumenkohl 70 10 97 1 &'
:::,
:::,
7.1.7 Herbstrübe, Mairübe 80 10 97. 1
Q.
(1)
7.1.8 Paprika 65 13 97 0,5 :::,
1\)
7.1.9 Winterendivie 65 13 95 1 ?>
c:,_
ll)
7.1.10 Gurke 80 13 98 0,1 :::,
C
ll)
7.1.11 Gartenkürbis, Zucchini 75 13 98 0,1 ~
~
7.1.12 CO
Möhre 65 13 95 1 5) (X)
O>
7.1.13 Salat 75 .13 95 0,5
7.1.14 Tomate 75 13 97 0,5
7.1.15 Petersilie 65 13 97 1
7.1.16 Prunkbohne 80 15 98 0,1
7.1.17 Buschbohne, Stangenbohne 75 15 98 0,1
7.1.18 Erbse (außer Futtererbse) 80 15 98 0,1 6)
7.1.19 Rettich, Radieschen 70 10 97 1 ...,,
~
CO
7.1.20 Schwarzwurzel 70 13 95 1
.....
Höchstbesatz 0:,
Höchstgehalt Technische mit anderen 0
Mindest- Sonstige
Art an Mindest- Pflanzenarten
keimfähigkeit 1) Anforderungen
Feuchtigkeit 2) reinheit bezogen auf
das Gewichts)
(v. H. der
reinen Körner (v. H.
oder Knäuel) (v. H.) des Gewichts) (V. H.)
1 2 3 4 5 _6
7.1.21 Spinat 75 13 97
7.1.22 Feldsalat 65 13 95
7.1.23 Dicke Bohne 80 15 98 0, 1
CD
C
:::,
1) Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt c..
ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner. (D
C/)
2) Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, daß der Höchstwert überschritten ist. CO
(D
3) Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Pflanzen anderer Arten müssen nur in bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut C/)
unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Erbse den in Spalte 6 angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. (D
;::r
4) Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. Ci
der gekeimten Knäuel vorhanden sein. · ~
S) Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt. ;::
c,_
6) Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein. n,
~
eon,
7.2 Gesundheitszustand :::,
CO
7.2.1 Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben oder von parasitischen Pilzen oder Bakterien in größerem Ausmaß sowie bei Prunkbohne, Buschbohne, ......
CD
Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne nicht von lebenden Samenkäfern (Bruchidae) befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der (X)
_m
Verdacht eines Befalls ergibt.
-t
~
8 Saatgut misch u ng e n
8.1 Mischungen nach § 26 Abs. 6, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
8.1.1 Die Mischung muß frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als
Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.
8.1.2 Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.
8.1.3 Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 181
_ Anlage 4
(zu § 11.Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)
Größe der Partien und Proben
Höchstgewicht Mindestgewicht
einer Partie einer Probe
(t) (g)
2 3
1 Getreide
1.1 Getreide außer Mais 20 1000
1.2 Mais
1.2.1 Vorstufensaatgut und Basissaatgut von lnzuchtlinien 40 250
1.2.2 sonstiges Saatgut 40 1000
2 Gräser
2.1 Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer 10 50
2.2 Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten 10 100
2.3 Glatthafer, Weidelgräser 10 200
3 Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1 Hornschotenklee, Schwedenklee, Weißklee,
Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl 10 200
3.2 Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken 20 1000
3.3 Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich 10 300
3.4 Esparsette
- Frucht 10 600
- Samen 10 400
3.5 Alexandriner Klee 10 400
3.6 Inkarnatklee 10 500
4 Öl- und Faserpflanzen
4.1 Sareptasenf, Schwarzer Senf 10 100
4.2 Raps, Rübsen 10 200
4.3 Hanf 10 600
4.4 Sojabohne, Sonnenblume 20 1000
4.5 Lein 10 300
4.6 Mohn 10 50
4. 7 Weißer Senf 10 400
5 Rüben
5.1 Runkelrübe, Zuckerrübe 20 500
6 Gern üse *)
6.1 Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,
Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke 10 25 ( 12,5)
*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Höchstgewicht Mindestgewicht
einer Partie einer Probe
(t) (g)
2 3
6.2 Porree, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Feldsalat 10 20 ( 10
6.3 Sellerie 10 5( 2,5)
6.4 Rote Rübe 10 100 ( 50 )
6.5 Paprika 10 40 ( 20 )
6.6 Winterendivie 10 15 ( 7,5)
6.7 Gartenkürbis, Zucchini 20 150 ( 75 )
6.8 Möhre, Salat, Petersilie 10 10 ( 5 )
6.9 Prunkbohne, Dicke Bohne 20 1 000 (500
6.10 Buschbohne, Stangenbohne 20 700 (350
6.11 Erbse 20 500 (250
I
6.12 Rettich, Radieschen 10 50 ( 25
6.13 Schwarzwurzel 10 30 ( 15
6.14 Spinat 10 75 ( 37,5)
7 Saatgutmischungen
7.1 Saatgutmischungen, deren Aufwuchs zur Futter-
nutzung, Gründüngung oder zur Körnererzeugung
bestimmt ist, sowie Saatgutmischungen, die zu
mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut von
Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken,
Sojabohne und Sonnenblume bestehen 20 750
7.2 sonstige Saatgutmischungen 10 300
Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei
Saatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut
nach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, 7 500 Körner oder Knäuel.
*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 183
Anlage 5
(zu§ 29 Abs. 3, §§ 31 und 49 Abs. 2)
Angaben auf dem Etikett und dem Einleger
Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut
1.1 „EWG-Norm"
1.2 „Bundesrepublik Deutschland"
1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4 Art
1.5 Sortenbezeichnung *)
1.6 Anerkennungsnummer
1. 7 Kategorie
1.8 „Probenahme ... " (Monat, Jahr)
1.9 Erzeugerland
1.1 O Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe,
Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel
1.11 Zusätzliche Angaben
2 Standardsaatgut
2.1 „EWG-Norm"
2.2 „Standardsaatgut"
2.3 Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer
2.4 Art
2.5 Sortenbezeichnung *)
2.6 Bezugsnummer
2.7 Wirtschaftsjahr der Schließung
2.8 Erzeugerland
2.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe -
der Knäuel
2.10 Zusätzliche Angaben
3 Handelssaatgut
3.1 „EWG-Norm"
3.2 „Bundesrepublik Deutschland"
3.3 Kennzeichen der Zulassungsstelle
3.4 „Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)"
3.5 Art
3.6 Zulassungsnummer
3. 7 „Probenahme ... " (Monat, Jahr)
3.8 Aufwuchsgebiet
3.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
3.10 Zusätzliche Angaben
*) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach§ 33 Abs. 8 im Anschluß an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt
anzugeben.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4 Saatgutmischungen
4.1 "Bundesrepublik Deutschland"
4.2 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
4.3 "Saatgutmischung für ... " (Verwendungszweck)
4.4 Mischungsnummer
4.5 "Verschließung ... " (Monat, Jahr)
4.6 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner
4. 7 Zusätzliche Angaben
5 Anerkanntes Vorstufensaatgut
5.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.6 und 1.8 bis 1.11
5.2 "Vorstufensaatgut"
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 185
Anlage 6
(zu§§ 40 und 42 Abs. 1)
Kleinpackungen
Höchstmengen und Kennzeichnung
1 landwirtschaftliche Arten
1.1 Bezeichnung, Höchstmengen
Nettogewicht der reinen
Bezeichnung Körner oder Knäuel
(kg)
2 3
1.1.1 ,,Kleinpackung EWG B" Futterpflanzen 10
1.1.2 ,,Kleinpackung EWG" Monogerm- und Präzisions-
saatgut von Rüben 2,5
sonstiges Saatgut von Rüben 10
1.1.3 „Kleinpackung, Inverkehrbringen Getreide außer Mais 30
nur in der Bundesrepublik Mais 10
Deutschland zulässig"
Öl- und Faserpflanzen 10
1.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen
100 000 Körner oder Knäuel.
1.2 Kennzeichnung
1.2.1 Bezeichnung
1.2.2 Name und Anschrift des Herstellers ~er Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3 Art und Kategorie
1.2.4 Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.5 Kennummer der Partie (bei den Nummern 1.1.1 und 1.1.2)
1.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Nummer 1.1.3)
1.2.7 Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach§ 32
1.2.10 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben
nach § 33 Abs. 4.
2 Gemüsearten
2.1 Höchstmengen
Nettogewicht der reinen
Art Körner oder Knäuel
(kg)
2
2.1.1 Zwiebel, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Gartenkürbis, Zucchini,
Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat 0,5
2.1.2 Porree, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl,
Wirsing, Rosenkohl, Paprika, Winterendivie, Gurke, Salat, Tomate,
Petersilie 0,1
2.1.3 Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne 5
2.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut 50 000
Körner oder Knäuel.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2.2 Kennzeichnung
2.2.1 ,,EWG-Norm"
2.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3 Art und Sortenbezeichnung
2.2.4 Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben „Z", Standardsaatgut durch die
der Partienummer angefügten Buchstaben „St" abgekürzt werden)
2.2.5 Kennummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6 von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut)
2.2.7 Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirt-
schaftsjahres kann angegeben werden)
2.2.8 Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.9 - bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach§ 32
2.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben
nach § 33 Abs. 4
2.2.12 bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach§ 33 Abs. 8 im Anschluß an die Sortenbezeich-
nung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3 Saatgutmischungen
3.1 Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen
Bezeichnung
2 3 4
,.Kleinpackung „Kleinpackung „Kleinpackung,
EWG A" EWG 8" Inverkehrbringen
nur in der
Bundesrepublik
Deutschland
zulässig"
Nettogewicht in reinen Körnern
(kg) (kg) (kg)
3.1.1 landwirtschaftliche Nutzung (§ 26 Abs. 2)
3.1.1.1 Gründüngung 2 über 2 bis 10 über 10 bis 15 1)
3.1.1.2 Futternutzung 10 über 10 bis 15 1)
3.1.1.3 Körnererzeugung
3.1.1.3.1 Getreide 30
3.1.1.3.2 Leguminosen (auch mit Getreide) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
3.1.2 andere Verwendungszwecke (§ 26 Abs. 6) 2 über 2 bis 10 über 10 bis 30
1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder
Sonnenblume bis 30 kg
3.2 Kennzeichnung
3.2.1 Bezeichnung
3.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3 ,,Saatgutmischung für ... " (Verwendungszweck)
3.2.4 Kennummer (bei Kleinpackung EWG 8)
3.2.5 Mischungsnummer (außer bei Kleinpackung EWG B)
3.2.6 Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7 bei Kleinpackung EWG A die Angaben nach § 29 Abs. 7 Nr. 1 und 3
3.2.8 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach§ 32
3.2.9 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben
nach § 33 Abs. 4.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 187
Anlage 7
(zu§ 45 Abs. 1)
Muster 1
Zertifikat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertnazierung von Getreide-*), Mais-*),
Futter- und Ölpflanzen-*), Runkelrüben- und Zuckerrüben- *)Saatgut,
das für den internationalen Handel bestimmt Ist
Certificate
lssued under the OECD-Scheme for the Varletal Certlfication of Cereal *), Maize *), Herbage and Oll*),
Sugar Beet and Fodder Beet*) Seed Moving In International Trade
Certificat
d611vr6 conform6ment au systitme de l'OCDE pour la certification varlttale des semences de c6r6ales *),
de mals *), de plantes fourragtres et ol6aglneuses *), de betteraves sucriitres et de betteraves fourragtres *)
destin6es au commerce International
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate ........................ :
Nom de l'Autorite designee delivrant le certificat
Referenznummer
Reference Number ..................................................................................................................... :
Numero de reference
Art
Species ................................................................................................................................................... :
Espece
···················... ····................................................................ ___
Sorte
Cultivar ................................................................................................................................................... .
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot ..................................
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and 1s ,
approved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement aux dispositions
du systeme et il a ete agree comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)
Certified Seed (blue label)
Semences certifiees (etiquette bleue)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pre-base (etiquette blanche avec une bande violette)
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil t
Muster 2
Zertifjkat
ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die Kontrolle von Gemüsesaatgut,
das für den internationalen Handel bestimmt ist
Certificate
issued under the OECD-Scheme for the Control of Vegetable Seed Moving
in International Trade
Certificat
d61ivr6 conform6ment au systeme de l'OCDE pour le contröle des semences
de 16gumes destin6es au commerce international
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt
Name of Designated Authority issuing the certificate ...................... .
Nom de l'Autorite designee delivrant le certifcat
Referenznummer
Reference Number ................................................................................................................. .
Numero de reference
Art
Species ..............................................
Espece
Sorte
Cultivar ...................................................................................................................................................
Cultivar
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie
Number of containers and declared weight of lot .................................. :
Nombre d'emballages et poids declare du lot
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem System erzeugt und anerkannt als:
The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the Scheme and is
approved as:
Le lot de semences portant ce numero de reference a ete produit conformement aux dispositions
du systeme et il a ete agree comme:
*) Basissaatgut (weißes Etikett)
Basic Seed (white label)
Semences de base (etiquette blanche)
*) Zertifiziertes Saatgut (blaues Etikett)
Certified Seed (blue label)
Semences certifiees (etiquette bleue)
*) Vorstufensaatgut (weißes Etikett mit violettem Streifen)
Pre-Basic Seed (white label with violett stripe)
Semences pre-base (etiquette blanche aveq une bande violette)
Ort und Staat Datum Unterschrift
Place and country Date Signature
Localite et pays
*) Nichtzutreffendes streichen
Delete as necessary
Rayer la mention inutile
Nr 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 189
Anlage 8
(zu §§ 46, 4 7 und 48 Abs. 3 Nr. 3)
Etiketten und Einl,eger
1 Vorgeschriebene Angaben
1.1 Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
1.1.1 „Name und Anschrift der zuständigen Behörde"
,,Name and address of Designated Authority"
,,Nom et adresse de l'Autorite designee"
1.1.2 „Art (botanischer Name)"
,,Species (Latin name)"
,,Espece (nom latin)"
1.1.3 ,,Sortenbezeichnung"
,,Cultivar name" (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)
,,Nom du cultivar"
1.1.4 „Kategorie".
,,Category"
,,Categorie"
1.1 :5 „Referenznummer"
,,Reference number"
,,Numero de reference"
1.1.6 „Datum der Probenahme"
,,Date of sampling"
,,Date de l'echantillonnage"
1.1.7 Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich
,,Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)"
,,Seed description (Monogerm, precision or natural seed)"
,,Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)"
1.1.8 Bei Gemüsesaatgut zusätzlich
,,landesüblicher Name"
,,Common name"
,,Nom commun"
1.2 Standardsaatgut
1.2.1 „landesüblicher Name"
,,Common name"
,,Nom commun"
1.2.2 „Sortenbezeichnung"
,,Cultivar name"
,,Nom du cultivar"
1.2.3 „Kategorie"
,,Category"
,,Categorie"
1.2.4 „Referenznummer der Partie"
,,ldentification number of the lot"
,,Numero d'identification du lot"
1.2.5 „Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma"
,,Name and address of the person or firm responsible for the lot"
,,Nom et adresse de la personne ou de l'entreprise responsable du lot"
1.2.6 „Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle"
,,Seed subject only to random post control"
,,Semences soumises seulement par sondage a un postcontröle"
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1.3 Zertifiziertes Saatgut von Gemüse in Kleinpackungen
1.3.1 „landesüblicher Name des Gemüses"
,,Common name of the vegetable"
,,Nom commun du legume"
1.3.2 „Sortenbezeichnung"
,,Cultivar name"
,,Nom du cultivar"
1.3.3 „Partienummer"
,,Code number"
,,Numero de code"
1.3.4 „Name und Anschrift des Herstellers der Packung"
,,Name and address of packager"
,,Nom et adresse de l'emballeur"
1.3.5 „Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem ·saatgut"
,,Packaged from OECD Certified Seed"
,,Emballage rempli a partir de semences certifiees OCDE"
1.4 Anerkanntes Vorstufensaatgut
1.4.1 Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.8
1.4.2 „ Vorstufensaatgut"
,,Pre-Basic seed"
,,Semences pre-base"
1.4.3 Zusätzlich kann die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut
angegeben werden
2 Aufdruck und Mindestgröße
2.1 Aufdruck
2.1.1 Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben und mit den Worten „OECD-
Seed-Scheme" und „Systeme OCDE pour les semences" zu versehen. Die verbleibende Fläche muß
in schwarzem Druck die Angaben nach Nummer 1 enthalten.
2.1.2 Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.
2.2 Mindestgröße 110 x 67 mm
3 Zusätzliche Angaben
3.1 nach § 47 Abs. 1
bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Zertifiziertem
Saatgut von Gemüsearten
,,Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand erfüllt"
,,Seed not finally certified, requirements of field inspection are fulfilled"
„Semences ne pas certifiees definitivement; la culture est conformement aux regles pour l'inspection
sur pied"
3.2 nach § 4 7 Abs. 2
bei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe
,,Saatgut der Linie ... "
,,Seed of the line ... "
,,Semences ·de la lignee ... "
,,Erbkomponente auf Basissaatgutstufe - Anbau nur nach Zuchtschema".
,,Individual line on Basic Seed level - Cultivation only according to breeding scheme"
,,Lignee individuelle au niveau des Semences de base - Cultivation seulement a la formule"
3.3 nach § 48 Abs. 3 Nr. 3
,, Wiederversch lossen"
,,Resealed"
,,Reconditionne"
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 191
3.4 Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais
3.4.1 bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
.. ~rei abblühend"
,,Open pollinated"
,,a pollinisation libre",
,,Hybride"
,.cross"
„hybride" oder
,,lnzuchtlinie"
,,inbred line"
.,,lignee inbred"
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls eine Bezeichnung, die die
lndentifizierung ermöglicht.
3.4.2 bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
,,Frei abblühend"
,,open pollinated"
„a pollinisation libre" o-c:ter
,,Hybridsorte"
,,hybrid"
,,hydride"
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Pflanzkartoffelverordnung
Vom 21. Januar 1986
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, §4
Nr. 4, 5 und 6, des § 9 Abs. 1 , des § 22 Abs. 1 und 2 und
der §§ 25 und 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom Anerkennungsstelle
20. August 1985 (BGBI. 1S. 1633) wird mit Zustimmung (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-
des Bundesrates verordnet: nungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,
in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermeh-
rungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungs-
Abschnitt 1 stelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut
Allgemeine Vorschriften von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle
gestellt werden, in ~foren Bereich die Vermehrungsflä-
§ 1 che liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle
zu stellen, wenn der Betrieb außerhalb des Geltungsbe-
Anwendungsbereich reichs des Saatgutverkehrsgesetzes liegt.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanz- (2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbe-
gut von Kartoffel.
reichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungs-
§2 stelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag
an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das
Begriffsbestimmungen
Pflanzgut aufbereitet wird.
Im Sinne dieser Verordnung sind
1 . Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut die- §5
nende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kenn- Antrag
farbe ist bei
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu
a) Basispflanzgut weiß, stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnah-
b) Zertifiziertem Pflanzgut blau, men genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzgut-
erzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung
c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem dies rechtfertigen.
von links unten
nach rechts oben (2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerken-
verlaufenden 5 mm nungsstelle zu verwenden.
breiten violetten
Diagonal streifen; (3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
1. bei Basispflanzgut
2. Knollenkrankeiten: an der Kartoffelknolle auftretende,
Krankheiten außer Viruskrankheiten. a) der Klasse S, daß der Feldbestand aus Vorstufen-
pflanzgut erwächst,
b) der Klasse SE, daß der Feldbestand aus Vorstu-
· Abschnitt 2 fenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse
S erwächst,
Anerkennung von Pflanzgut
c) der Klasse E, daß der Feldbestand aus Vorstufen-
§3 pflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S
oder SE erwächst;
Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
im Falle des Aufwuchses aus nicht anerkanntem
(1) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E Vorstufenpflanzgut hat er ferner zu erklären, daß das
eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach
1. Klasse S aus Vorstufenpflanzgut; den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüch-
tung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und
2. Klasse SE aus Vorstufenpflanzgut oder aus Basis- nach seiner Anweisung gewonnen worden ist;
pflanzgut der Klasse S;
2. bei Zertifiziertem Pflanzgut, daß der Feldbestand aus
3. Klasse E aus Vorstufenpflanzgut oder aus Basis- anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basis-
pflanzgut der Klasse S oder SE. pflanzgut erwächst; im Falle des§ 3 Abs. 2, daß der
(2) Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Zertifizier-
auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, wenn tem Pflanzgut erwächst.
dieses unmittelbar aus Basispflanzgut oder anerkann- Baut der Antragsteller dieselbe Sorte noch für einen
tem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist. anderen Verwendungszweck an, so hat er außerdem im
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 1-93
Antrag die Schlagbezeichnung und Flächengröße anzu- 1981 (BGBI. 1S. 611) mitgeteilt worden, so wird Pflanz-
geben und zu erklären, daß eine getrennte Lagerung gut nur anerkannt, wenn nachgewiesen wird, daß es in
möglich ist. direkter Linie von Pflanzen abstammt, die in amtlichen
oder unter amtlicher Überwachung durchgeführten
(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem
Untersuchungen an den Pflanzen des klonalen Aus-
Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, gangsmaterials oder an repräsentativen Proben von
die Kategorie und die Klasse anzugeben, unter der das
Basispflanzgut oder Vorstufenpflanzgut als frei von
Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerken-
Bakterienringfäule befunden worden sind. Der Bundes-
nung außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgutver-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
kehrsgesetzes ist auch die Anerkennungsstelle anzu- macht die Mitteilung nach Satz 1 im Bundesanzeiger
geben.
bekannt.
§6 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann Pflanzgut
anerkannt werden, soweit Rechtsakte von Organen der
Anforderungen an die Vermehrungsfläche Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 Abs. 2 der
und den Vermehrungsbetrieb
Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juli 1980 zur
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
(ABI. EG Nr. L 180 S. 30) dies vorsehen.
1. die Vermehrungsfläche je Sorte mindestens 0,5 Hek-
tar groß ist;
2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord- §8
nungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken- Anforderungen an den Feldbestand
nen läßt; und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
3. auf dem Vorgewende der Vermehrungsfläche keine ( 1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben
Kartoffelpflanzen einer anderen Sorte oder Kategorie sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaf-
aufwachsen; fenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. Für
4. es nicht auf Vorgewenden, in Unterkulturen von Vorstufenpflanzgut gelten die Anforderungen für
Obstanlagen oder in Zwischenkulturen erwächst und Basispflanzgut der Klasse S entsprechend.
5. in dem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt, (2) Stellt sich vor dem gewerbsmäßigen Inverkehr-
(Vermehrungsbetrieb) bringen des Pflanzgutes an den Letztverbraucher her-
a) Pflanzgut nur von jeweils einer Kategorie einer aus, daß ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anfor-
Sorte erzeugt wird und derungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Anlage 2 Nr. 2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser
b) Pflanzgut einer Sorte nur für einen Vertragspart- Teil ausgesondert werden.
ner erzeugt wird.
(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung
§9
davon abhängig machen, daß
Feldbestandsprüfung
1. bis zu bestimmten Terminen der Feldbestand mit Mit-
teln zur Bekämpfung von Blattläusen behandelt, das (1) Jede Vermehrungsfläche ist mindestens zweimal
Kartoffelkraut abgetötet oder das Pflanzgut geerntet vor der Ernte des Pflanzgutes durch Feldbesichtigung
ist, wenn dies zur Sicherstellung einer ausreichen- auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbe-
den Beschaffenheit des Pflanzgutes notwendig stand zu prüfen.
erscheint;
(2) Die Feldbesichtigungen werden nur durchgeführt,
2. in einem Vermehrungsbetrieb die Anzahl der Sorten, wenn der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimm-
von denen Pflanzgut erzeugt werden darf, auf fünf ten Stelle oder Person durch Vorlage einer Bescheini-
beschränkt wird. gung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, daß
diese einen Befall mit Kartoffelnematoden auf der Ver-
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von mehrungsfläche nicht festgestellt hat. Die Bescheini-
Absatz 1 Nr. 1 und 5 genehmigen, soweit keine Beein- gung darf nicht älter als ein Jahr sein; sie kann jedoch
trächtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. Die bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der Antragsteller oder
Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbeson- Vermehrer der Anerkennungsstelle schriftlich erklärt,
dere darüber verbunden werden, daß Partien kenntlich daß seit der Entnahme der Bodenprobe, auf Grund derer
zu machen und getrennt zu lagern sind. die Bescheinigung ausgestellt worden war, bis zur
Bepflanzung der Vermehrungsfläche keine Kartoffeln
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu
oder Tomaten angepflanzt oder gelagert worden waren.
kennzeichnen.
Hat die zuständige Behörde den Anbau einer gegen
einen bestimmten Pathotyp des Kartoffelnematoden
§7 resistenten Kartoffelsorte auf der Vermehrungsfläche
Zusätzliche Anforderung gestattet, so kann die Anerkennungsstelle die Durch-
beim Auftreten von Bakterienringfäule führung der Feldbesichtigungen ohne Vorlage der
Bescheinigung gestatten.
(1) Ist das Auftreten der Bakterienringfäule dem Bun-
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, daß
nach § 8 der Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli Knollen oder Kraut herausgereinigter viruskranker
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Pflanzen liegenbleibt, wenn sie durch Anordnung geeig- § 14
neter Maßnahmen sichergestellt hat, daß das liegen-
bleiben nicht zu einer Beeinträchtigung des Pflanzgut- Probenahme für die
wertes führt. Prüfung auf Viruskrankheiten
( 1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte
(4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer
(Probenehmer) entnimmt die Probe für die Prüfung auf
zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die
Viruskrankheiten
Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand
der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, 1. dem Feldbestand kurz vor der Ernte oder,
wenn er deutlich abgegrenzt worden ist. 2. wenn die Proben aus Gründen, die der Erzeuger des
Pflanzgutes nicht zu vertreten hat, nicht dem Feldbe-
stand entnommen werden können, dem eingelager-
§10
ten Pflanzgut.
Mängel des Feldbestandes
(2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der
(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben wer- Partie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und
den können, wird auf einen spätestens drei Werktage die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 3
nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Ver- Nr. 1.
mehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine
Nachbesichtigung durchgeführt. Ist der Mangel durch (3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme
Viruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur stattfinden soll, hat der Anerkennungsstelle oder der
Nachbesichtigung so zu bemessen, daß die Beseitigung von ihr bestimmten Stelle oder Person den voraussicht-
des Mangels unverzüglich vorgenommen werden muß. lichen Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit (4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nach
Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungsflä- Absatz 1 Nr. 2 nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die
che festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle
Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person schrift-
ist, daß nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksich- lich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich aus Feld-
tigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist. beständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die
Anerkennung geeignet erwiesen haben oder hinsicht-
lich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungs-
§ 11 verfahren nach § 1 O Abs. 2 fortsetzt.
Mitteilung des Ergebnisses (5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme,
der Feldbestandsprüfung wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt
Ergibt die Feldbestandsprüfung, daß die Anforderun- ist.
gen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies (6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben können
dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitge- auch für eine Nachprüfung auf Sortenechtheit herange-
teilt. zogen werden.
§ 12 §15
Wiederholungsbesichtigung Prüfung auf Viruskrankheiten
(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb ( 1) Ergibt die Prüfung auf Viruskrankheiten, daß die
von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Aner-
§ 11 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederho-
kennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren
lungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungsbe- Probe; für sie gilt Anlage 3 Nr. 2.
sichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von
Umständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte (2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Prüfung auf
Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhält- bestimmte Viruskrankheiten ·verzichten, soweit das
nissen entspricht. Verhalten der Sorte gegenüber solchen Viruskrankhei-
ten und die Tatsache, daß nur geringe Infektionsmög-
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem lichkeiten bestanden haben, die Annahme rechtfertigen,
anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit daß das Pflanzgut die Anforderungen nach § 8 Abs. 1
zwischen der letzten Besichtigung und der Wieder- Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 erfüllt.
holungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verän-
dert werden. § 11 gilt entsprechend.
§ 16
Mitteilung des Ergebnisses
§13
der Prüfung auf Viruskrankheiten
Beschaffenheitsprüfung
Das Ergebnis der Prüfung auf Viruskrankheiten wird
Die Beschaffenheitsprüfung besteht aus der Prüfung dem Antragsteller und, wenn die Anforderungen nicht
auf Viruskrankheiten und der Prüfung auf Knollenkrank- erfüllt sind, auch demjenigen, in dessen Betrieb die
heiten und äußere Mängel. Probe entnommen worden ist, schriftlich mitgeteilt. ·
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 195
§ 17 3. die Art und die Sortenbezeichnung,
Probenahme für die Prüfung auf 4. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,
Knollenkrankheiten und äußere Mängel
5. das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die
( 1) Der Probenehmer entnimmt dem für das gewerbs- Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und
mäßige Inverkehrbringen aufbereiteten Pflanzgut eine äußere Mängel entnommen worden ist,
Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und 6. im Falle der Anerkennung die Kategorie und bei
äußere Mängel; für sie gilt Anlage 3 Nr. 3. Basispflanzgut die Klasse sowie die Anerkennungs-
(2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn nummer.
derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem
der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Buchstaben „D", einem Schrägstrich, dem für den Sitz
Stelle oder Person der Anerkennungsstelle geltenden Unterscheidungs-
1 . angezeigt hat, von welchem Zeitpunkt an die Prüfung zeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2 in
vorgenommen werden kann; dabei sind das voraus- Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulas-
sichtliche Gewicht der Partie und die voraussicht- sungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle)
liche Zahl der Packungen oder Behältnisse oder die und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle
Absicht des gewerbsmäßigen lnverkehrbringens in festgesetzten Zahl zusammen.
Kleinpackungen anzugeben;
(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Ver-
2. schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließlich mehrer von der Erteilung des Bescheides.
aus Feldbeständen stammt,
(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Katego-
a) die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung rie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so
geeignet erwiesen haben oder wird es auf Antrag als Pflanzgut der nachstehend
b) hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das jeweils aufgeführten Kategorien oder Klassen aner-
Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortge- kannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen
setzt hat. erfüllt:
(3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprüft 1. Vorstufenpflanzgut als Basispflanzgut der Klasse SE
worden, so tritt an die Stelle der Erklärung nach Ab- oder E,
satz 2 Nr. 2 Buchstabe a eine schriftliche Erklärung, daß 2. Basispflanzgut der Klasse S als Basispflanzgut der
die Partie sich auf Grund dieser Prüfung als für die Aner- Klasse SE oder E oder, wenn das Pflanzgut aus aner-
kennung geeignet erwiesen hat. Ist die Durchführung kanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist, als Zer-
der Feldbesichtigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet tifiziertes Pflanzgut,
oder das Anerkennungsverfahren nach § 1O Abs. 2 fort-
3. Basispflanzgut der Klasse SE als Basispflanzgut der
gesetzt worden, so ist der Anerkennungsstelle auf Ver-
Klasse E oder, wenn das Pflanzgut aus anerkanntem
langen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde
Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse S
vorzulegen, daß diese keinen Befall des Pflanzgutes mit
erwachsen ist, als Zertifiziertes Pflanzgut,
Kartoffelnematoden festgestellt hat.
4. Basispflanzgut der Klasse E als Zertifiziertes Pflanz-
(4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, gut, wenn das Pflanzgut aus anerkanntem Vorstufen-
wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt pflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse S oder SE
ist. erwachsen ist.
§ 18 § 20
Prüfung auf Knollenkrankheiten Nachprüfung
und äußere Mängel
( 1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für
( 1) Die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach,
Mängel wird vom Probenehmer durchgeführt; sie ent- ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen
fällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen läßt, daß die Anforderungen an den Gesundheitszu-
Betrieb verwendet. stand erfüllt waren. Dies gilt auch im Falle der Wieder-
verschließung nach § 29.
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht
erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf (2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch
Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-
Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, daß schaften verpflichtet ist,
der festgestellte Mangel beseitigt ist. 1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom
Bundessortenamt durchgeführt;
§ 19 2. Proben für eine Nachprüfung außerhalb des Gel-
Bescheid tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur
Verfügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die
( 1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerken- Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung
nung sind anzugeben: durchführt.
1. der Name des Antragstellers, (3) Die für die Nachprüfung erforderlichen Proben
2. der Name des Vermehrers, können zusammen mit den Proben nach § 17 Abs. 1 ent-
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
nommen werden; das Höchstgewicht einer Partie und (2) Das Etikett muß rechteckig und mindestens
die Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus An- 110 x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben
lage 3 Nr. 4. und als unverwischbarer:, Aufdruck die jeweiligen Anga-
ben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätz-
(4) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen lich in anderen Sprachen gemacht werden.
Proben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessor-
tenamt zu. (3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten
ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein
§ 21 Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.
Verfahren für die Nachprüfung
durch Anbau § 25
Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe- Einleger
nahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt
werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau Jede Packung oder jedes Behältnis ist mit einem Ein-
sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen. . leger in der jeweiligen Kennfarbe zu versehen, der als
Aufdruck die Bezeichnung „Einleger" trägt und minde-
stens die Angaben der Anlage 4 Nr. 1.4 bis 1. 7 enthält.
§ 22 Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein Etikett aus
reißfestem Material oder ein Klebeetikett verwendet
Rücknahme der Anerkennung
wird oder die Angaben nach Satz 1 auf der Packung
(1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt sind.
die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antrag-
steller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er § 26
der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjeni-
gen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat. Angabe einer chemischen Behandlung
Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanz- Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist dies
gutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerken- anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel ange•
nung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des wendet worden, so ist dessen Bezeichnung und, wenn
Pflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter das Pflanzenschutzmittel zugelassen ist, die Zulas-
Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerken- sungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung
nungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten. kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung ange-
(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind geben werden. Die Angaben sind unverwischbar aufzu-
die Etiketten, Einleger und die Verschlußsicherungen, drucken
mit denen die Packungen und Behältnisse versehen 1. auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist,
worden sind, nach Anweisung der Anerkennungsstelle auf dem Einleger,
abzuliefern oder unbrauchbar zu machen. 2. auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reiß-
festem Material besteht, auf dem Einleger oder auf
einem zusätzlichen Einleger oder
Abschnitt 3
3. auf einem Klebeetikett.
Verpackung, Kennzeichnung
und Verschließung § 27
§ 23 Angaben in besonderen Fällen
Verpackung ( 1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem
Pflanzgut müssen auf dem Etikett oder einem Zusatz-
Wird Pflanzgut in Packungen oder in nicht zur Wieder- etikett jeweils zusätzlich folgende Angabe tragen:
verwendung vorgesehenen Behältnissen gewerbsmä-
ßig in den Verkehr gebracht oder gewerbsmäßig oder 1. ,,Zur Ausfuhr bestimmt" bei Pflanzgut, das zum Inver-
sonst zu Erwerbszwecken eingeführt, so muß das Ver- kehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat
packungsmaterial oder die Behältnisse ungebraucht bestimmt ist ( § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Saatgut-
sein. Werden zur Wiederverwendung vorgesehene verkehrsgesetzes);
Behältnisse verwendet, so müssen diese sauber .und 2. ,,Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" bei Pflanzgut, das
frei von Stoffen, Schadorganismen und Krankheitserre- nach§ 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes aner-
gern sein, die den Pflanzgutwert beeinträchtigen kannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Mit-
können. gliedstaat bestimmt ist(§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des
Saatgutverkehrsgesetzes).
§ 24
Etikett (2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung
oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kenn-
(1) Im Anschluß an die Prüfung auf Knollenkrankhei- zeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist
ten und äußere Mängel ist jede Packung oder jedes auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine
Behältnis des Pflanzgutes durch den Probenehmer oder Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.
unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen.
Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungs- (3) Bei Zertifiziertem Pflanzgut, das zum Inverkehr-
stelle. bringen außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 197
"verkehrsgesetzes bestimmt ist, kann zusätzlich zur § 29
Bezeichung Zertifiziertes Pflanzgut die Bezeichnung A
Wiederverschließung
treten, wenn das Pflanzgut die Anforderungen erfüllt, die
in dem jeweiligen Bestimmungsland an Pflanzkartoffel ( 1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt.
der Klasse A gestellt werden. Der Antragsteller hat der In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen
Anerkennungsstelle diese Anforderungen rechtzeitig anzugeben, denen das Pflanzgut unterworfen war; fer-
vor der Kennzeichnung mitzuteilen. ner ist zu erklären, daß das Pflanzgut aus Packungen
oder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig ver-
(4) Die Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem schlossen waren, und es nur den im Antrag angegebe-
Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrs- nen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war.
gesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren
in der in Rechsakten von Organen der Europäischen Bereich das Pflanzgut lagert, oder an eine von ihr
Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet bestimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung
sein. Soweit die Packungen oder Behältnisse nicht in darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner
deutscher Sprache gekennzeichnet oder die Angaben Aufsicht durchgeführt werden.
zur Kennzeichnung nicht in die deutsche Sprache über-
setzt sind, sind sie nach Ankunft am ersten Bestim- (2) Hat eine Aussonderung nach § 8 Abs. 2 stattge-
mungsort im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsge- funden, so findet auf Antrag eine Wiederverschließung
setzes mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die des ni.cht ausgesonderten Pflanzgutes durch die Aner-
Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache ent- kennungsstelle statt, in deren Bereich die Aussonde-
hält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packun- rung vorgenommen worden ist. Die Anerkennungsstelle
gen ein unverwischbarer Aufdruck treten. Die Sätze 1 darf die Wiederverschließung nur vornehmen, wenn sie
und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im in einer erneuten Prüfung festgestellt hat, daß die Anfor-
Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes die derungen nach Anlage 2 Nr. 2 noch erfüllt sind.
Packungen oder die Behältnisse nach § 29 wiederver- (3) Bei der Wiederverschließung kann der Probeneh-
schlossen werden sollen. mer eine Probe für die Nachprüfung nach § 20 Abs. 1
entnehmen.
§ 28 (4) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Pak-
kung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses
Verschl ießung sind außer den nach den §§ 24, 26 und 27 vorgeschrie-
(1) Im Anschluß an die Kennzeichnung nach § 24 benen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederver-
Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch schließung und eine Wiederverschließungsnummer
den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlos- anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt
sen und mit einer amtlichen Verschlußsicherung verse- § 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß hinter
hen (Verschließung). der Zahl der Buchstabe „W" angefügt ist.
(5) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet
(2) Als Verschlußsicherung kann verwendet werden:
und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an
1. eine Plombe aus ungefärbtem Weißblech, den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.
2. eine Banderole,
§ 30
3. eine Siegelmarke,
Kleinpackungen
4. ein Klebeetikett,
5. bei maschinell zugenähten Packungen ein Etikett der ( 1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind
Anerkennungsstelle, das von einer Seite zur gegen- Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem
überliegenden Seite mit der Maschinennaht durch- Nettogewicht von 10 Kilogramm.
genäht ist und kein Loch zum Anhängen hat. (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und
Verschließung durch den Probenehmer oder unter sei-
(3) Die Verschlußsicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlußsi-
trägt die Aufschrift „Saatgut amtlich verschlossen" und cherungen nach § 28 nicht erforderlich.
das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen:
müssen so beschaffen sein, daß jeder Zugriff auf den 1. Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpak-
Inhalt oder das Etikett die Verschlußsicherung kung oder seine Betriebsnunimer,
unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hin-
terläßt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes gilt diese 2. Art und Kategorie des Pflanzgutes sowie eine vom
Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es Betrieb festzusetzende Partienummer,
1. an einer Packung mit nicht wieder verwendbarem 3. die Sortenbezeichnung,
Verschluß so angebracht ist, daß es beim Öffnen des 4. die Füllmenge,
Verschlusses nicht unbrauchbar wird, 5. im Fall einer chemischen Behandlung die Angaben
2. bei einer maschinell zugenähten Packung von einer nach§ 26.
Seite zur gegenüberliegenden Seite mit der Maschi- Zusätzlich ist anzugeben: ,,Kleinpackung, Inverkehr-
nennaht durchgenäht ist. bringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zuläs-
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sig". Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes je
Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die nach Verwendungszweck den Hinweis „Pflanzgut
Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem einer nicht zugelassenen Sorte zum vertraglichen
Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einle- Vermehrungsanbau" oder „Pflanzgut einer nicht
ger die Kennfarbe haben. zugelassenen Sorte für Anbauversuche"; hat das
Bundessortenamt die Genehmigung mit einer
(4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Klein-
Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes
packungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in
verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der
deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt.
Auflage zu machen.
Die Betriebsnummer setzt sich aus dem Buchstaben
,,D", einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerken- (2) Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2
nungsstelle zusammen. Nr. 3 Buchstabe b, das von einer Vermehrungsfläche
stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als
§ 31 geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerken-
Abgabe in kleinen Mengen nungsverfahren nach § 1O Abs. 2 fortgesetzt wurde,
anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Pak-
(1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig kung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder
gekennzeichneten und verschlossenen Packungen unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen
oder Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm Etikett und Einleger zu kennzeichnen und zu verschlie-
ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpak- ßen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen fol-
kung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern gende Angaben enthalten:
dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schrift-
1. ,,Bundesrepublik Deutschland'',
lich angegeben werden:
2. das Kennzeichen der Anerkennungsstelle,
1. die Kategorie,
3. die Art,
2. die Sortenbezeichnung,
4. die Sortenbezeichnung,
3. die Anerkennnungsnummer.
5. die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partie-
Beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Pflanzgut
nummer,
aus Kleinpackungen treten an die Stelle der Anerken-
nungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der 6. ,,Nicht anerkanntes Pflanzgut, zur Bearbeitung".
Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Pflanzgut,
Partienummer der Kleinpackung. das nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgeset-
(2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist zes in verschlossenen Packungen oder Behältnissen
der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen. eingeführt worden ist.
§ 26 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den
besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
§ 32
Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut Abschnitt 4
in besonderen Fällen
Zusätzliche Anforderungen
(1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl- für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen
len des § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 des Saatgut-
verkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr § 33
gebracht, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit
einem besonderen Etikett und einem besonderen Einle- Anerkanntes Pflanzgut darf gewerbsmäßig nur in den
ger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sor-
müssen folgende Angaben enthalten: tiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.
1. Name und Anschrift des Absenders,
2. die Art „Kartoffel'' und die Sortenbezeichnung sowie Abschnitt 5
3. im Falle Schlußvorschriften
a) des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgeset-
zes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufen- § 34
pflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",
Übergangsvorschriften
b) des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgeset-
zes den Hinweis „Nicht anerkanntes Pflanzgut, ( 1) Sind Anträge auf Anerkennung von Pflanzgut der
zur Bearbeitung", Ernte 1985 vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt
worden, so gelten die Anforderungen an den Feldbe-
c) des § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Saatgutverkehrsgeset- stand und die Beschaffenheit nach dieser Verordnung
zes je nach Verwendungszweck den Hinweis auch als erfüllt, wenn die entsprechenden Anforderun-
,,Pflanzgut für Züchtungszwecke", gen nach den bisher geltenden Vorschriften erfüllt sind.
,,Pflanzgut für Forschungszwecke",
„Pflanzgut für Ausstellungszwecke" oder (2) Basispflanzgut der Ernte 1985 kann auf Antrag
,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt", auch ohne Erklärung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 199
in Klasse S oder SE anerkannt werden, wenn es die § 35
jeweiligen Anforderungen an den Feldbestand und die
Berlin-Klausel
Beschaffenheit erfüllt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(3) Kleinpackungen dürfen bis zum 30. Juni 1986 tungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutver-
auch nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung kehrsgesetzes auch im Land Berlin.
geltenden Vorschriften gekennzeichnet und in den Ver-
kehr gebracht werden.
(4) Packungen und Behältnisse mit Pflanzgut, die bis § 36
zum 31. Dezember 1987 erstmalig in den Verkehr
Inkrafttreten
gebracht werden, dürfen auch mit Etiketten, Klebeeti-
ketten und Einlegern, die den bis zum Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
dieser Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflanzkartoffelverordnung
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. vom 30. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 598) außer Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1
(ZU§ 8 Abs. 1 Satz 1)
. Anforderungen an den Feldbestand
Basispflanzgut Zertifiziertes
Klasse Pflanzgut
'
s SE E
1 2 3 4 5
Fremdbesatz
Pflanzen, die nicht hinreichend
sortenecht sind oder einer
anderen Sorte zugehören,
dürfen je Hektar höchstens
vorhanden sein 2 4 8 16
2 Fehlstellen
Fehlstellen dürfen auf
100 Pflanzstellen höchstens
vorhanden sein 15 15 20 20
3 Krankheiten
3.1 Pflanzen, die von folgenden
Krankheiten befallen sind,
dürfen im Durchschnitt von
mindestens 5 Auszählungen
je 100 Pflanzen höchstens
vorhanden sein
3.1.1 Schwarzbeinigkeit; als
schwarzbeinige Pflanze gilt
auch jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
schwarzbeinigen Pflanzen
liegengeblieben sind 0,6 1 2 3
3.1.2 Rhizoctonia mit Wipfelrollen
bei gleichzeitiger Fuß-
vermorschung 4 6 8 16
3.1.3 Schwere Viruskrankheiten
sowie leichte Mosaikkrankheit;
als schwer viruskranke Pflanze
gilt, außer im Falle des § 9
Abs. 3, auch der Nachwuchs
nicht entfernter Knollen
herausgereinigter Pflanzen
sowie jede Stelle, an der
Knollen oder Kraut von
solchen Pflanzen liegenge-
blieben sind; leichte Mosaik-
krankheit liegt vor, wenn die
Blätter nur verfärbt aber nicht
verformt sind 0,2 0,4 0,4 0,6
davon davon davon schwer virus-
höchstens 0, 1 höchstens 0,2 höchstens 0,2 kranke Pflanzen;
schwer virus- schwer virus- schwer virus- an die Stelle je
kranke Pflanzen kranke Pflanzen kranke Pflanzen einer schwer
viruskranken
. Pflanze können
fünf leicht
mosaikkranke
Pflanzen treten
3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterienringfäule und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 201
4 Schadorganismen
Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.
5 Abgrenzung
Der Feldbestand muß von allen anderen Kartoffelbeständen erkennbar abgegrenzt sein.
6 Beeinträchtigung des Feldbestandes durch viruskranke Nachbarbestände
Der Feldbestand muß von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen
sind, so weit entfernt sein, daß der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu
erwarten ist, daß bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Über-
schreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.
Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
1 Viruskrankheiten
1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen, bei Entnahme einer weiteren Probe nach§ 15
Abs. 1 insgesamt 300 Knollen heranzuziehen.
1.2 Der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen,
die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Basispflanzgut höchstens
2 v. H., bei Zertifiziertem Pflanzgut höchstens 8 v. H. der Probe betragen.
1.3 Bei Basispflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten oder
leichter Mosaikkrankheit zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel
oder leichte Mosaikkrankheit hervorrufen können, einschließlich des Anteils von 2 v. H. nach
Nummer 1.2, höchstens 4 v. H.- der Probe betragen.
1.4 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Nummer 1.2 zulässigem
Befall ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der
Probe enthalten sein.
2 Knollenkrankheiten und äußere Mängel
2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Kartoffelkrebs, Bakterienringfäule, Schleim-
krankheit oder Kartoffelnematoden befallen sind.
2.2 Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v. H. des Gewichtes
vorhanden sein, davon höchstens:
v. H. des Gewichtes
2.2.1 Naßfäule, Trockenfäule 0,5,
2.2.2 Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel
der Oberfläche befallen sind und hierdurch der Pflanzgutwert
beeinträchtigt wird 5
2.2.3 äußere Fehler (z.B. mißgestaltete oder beschädigte Knollen),
sofern hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird 2
2.3 Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bis höchstens 2 v. H. des Gewichtes vorhanden sein.
3 Sonstige Anforderungen
3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt
worden sein.
3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 , § 20 Abs. 3)
Größe der Partien und Proben
Nr. Probe nach Höchstfläche für die Höchstgewicht Mindestmenge
Entnahme einer Probe einer Partie einer Probe
ha dt
1 2 3 4 5
1 § 14 Abs. 2 3 500 120 Knollen
2 § 15 Abs. 1 - 500 220 Knollen
3 § 17 Abs. 1 - 500 1 25 kg
4 § 20 Abs. 3 - 500 120 Knollen
Anlage 4
(zu § 24 Abs. 2, § 25 Satz 1)
Angaben auf dem Etikett .
1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
1.1 „EWG-Norm"
1.2 „Bundesrepublik Deutschland"
1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.4 Art
1.5 Sortenbezeichnung
1.6 Anerkennungsnummer
1. 7 Kategorie und bei Basispflanzgut Klasse
1.8 „Verschließung ... " (Monat, Jahr)
1.9 Angegebenes Füllgewicht
1.10 Angegebene Sortierung
1.11 Erzeugerlan9
1.12 Zusätzliche Angaben
2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut
2.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12
2.2 „Vorstufenpflanzgut"
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 203
Anlage 5
(zu§ 33)
Größensortierung
1. Die Knollen dürfen bestimmte Sortierungsgrößen nicht unterschreiten und nicht überschreiten. Zur
Sortierung sind Siebe mit quadratischem Querschnitt der Maschen zu verwenden. Der Unterschied im
Seitenmaß der Maschen zur Absortierung von Untergrößen und Übergrößen darf 20 mm nicht übersteigen.
Die Mindestgröße des Siebes zur Absortierung der Untergrößen beträgt 28 mm; bei Sorten mit einem
Längenindex (hundertfache mittlere größte Länge geteilt durch die mittlere größte Breite) von 200 und mehr
25 mm.
2. Bei Knollen, die so groß sind, daß sie nicht durch ein Sieb von 35 mm Seitenlänge hindurchgehen, müssen
die für die Sortierung als Ober- und Untergrenzen angegebenen Zahlenwerte ein Vielfaches von 5 sein;
abweichend hiervon darf bei einer Obergrenze von 40 oder 45 mm eine Untergrenze von 28 mm angegeben
werden, wenn ein Sieb von 28 mm Seitenlänge zur Absortierung von Untergrößen verwendet wird.
3. Eine Partie darf nicht mehr als je 3 v. H. des Gewichtes an Knollen enthalten, die das angegebene Mindest-
maß unterschreiten oder das angegebene Höchstmaß überschreiten.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Rebenpflanzgutverordnung
Vom 21. Januar 1986
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Nr. 1, des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 11. Rebschulen: zur Erzeugung von Wurzelreben oder
5 und 6, des § 9 Abs. 1 , des § 1 0 Abs. 3, des § 22 Abs. 1 Pfropfreben besti.mmte Bestände von Reben;
Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 2 und der§§ 25 und 61 des Saat-
12. Vermehrungsfläche: Fläche, auf der ein Mutter-
gutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1
rebenbestand oder eine Rebschule angelegt ist;
S. 1633) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: 13. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut die-
nende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kenn-
farbe ist bei
Abschnitt 1 a) Basispflanzgut weiß,
Allgemeine Vorschriften b) Zertifiziertem Pflanzgut blau,
c) Standardpflanzgut dunkelgelb,
§ 1
d) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem
Anwendungsbereich von links unten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Pflanz- nach rechts oben
gut von Rebe. verlaufenden 5 mm
breiten violetten
Diagonal streifen.
§2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 .
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Pflanzgut von Rebe: Ruten, Edelreiser, veredelungs- Anerkennung von Pflanzgut
fähige blinde Unterlagsreben, Blindholz, Wurzel-
reben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben; §3
2. Ruten: einjährige Triebe; Anerkennungsstelle
3. Edelreiser: Rutenteile, die bei der Herstellung von (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerken-
Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am nungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt,
Standort (Standortveredelung) zur Bildung der in dem das Pflanzgut aufwächst. Liegt eine Vermeh-
oberirdischen Teile bestimmt sind; rungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungs-
4. veredelungsfähige blinde Unterla.gsreben: Ruten- stelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut
teile, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle
Verwendung als Unterlage bestimmt sind; gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsflä-
che liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle
5. Blindholz: Rutenteile, die zur Erzeugung von Wurzel- zu stellen, wenn der Betrieb außerhalb des Geltungs-
reben bestimmt sind; bereichs des Saatgutverkehrsgesetzes liegt.
6. Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Ruten-
(2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeits-
teile, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Ver-
bereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerken-
wendung als Unterlage bei einer Pfropfung
nungsstelle- aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf
bestimmt _sind;
Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich
7. Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbun- das Pflanzgut aufbereitet wird.
dene Rutenteile, deren unterirdischer Teil bewurzelt
ist; (3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut als
Zertifiziertes Pflanzgut nach § 1O Abs. 1 des Saatgut-
8. Topfreben: Wurzelreben oder Pfropfreben, die in verkehrsgesetzes ist bei dem Kommissar für Reblaus-
Töpfen oder topfähnlichen Behältnissen kultiviert bekämpfung und Wiederaufbau in St. Goar zu stellen.
werden und in diesen gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht werden sollen;
§4
9. Kartönagereben: Würzelreben oder Pfropfreben, die
in Kartonagen oder kartonageähnlichen Behältnis- Antrag
sen kultiviert werden und in diesen gewerbsmäßig (1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Juni,
in den Verkehr gebracht werden sollen; für Topfreben und Kartonagereben bis zum 1. Juli, zu
10. Mutterrebenbestände: zur Erzeugung von Edelrei- stellen. Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnah-
sern, veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben men genehmigen, wenn Besonderheiten des Anbau-
oder Blindholz bestimmte Bestände von Reben; und Kultivierungsverfahrens oder des Verfahrens der
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 205
Sortenzulassung dies rechtfertigen. Für Anträge auf fenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2. Für
Anerkennung von Pflanzgut als Zertifiziertes Pflanzgut Vorstufenpflanzgut gelten die Anforderungen für
im Falle des§ 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes Basispflanzgut entsprechend.
kann die in § 3 Abs. 3 genannte Behörde einen von
Satz 1 abweichenden Zeitpunkt bestimmen. §7
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerken- Rebenbestandsprüfung
nungsstelle zu verwenden. Er ist für jede Sorte oder für
jeden Klon gesondert zu stellen. ( 1) Jede Vermehrungsfläche und jeder Bestand von
Topfreben und Kartonagereben ist im Jahr der Pflanz-
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären guterzeugung mindestens einmal durch Bestands-
1. bei Basispflanzgut, daß der Rebenbestand aus Vor- besichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an
stufenpflanzgut der angegebenen Sorte erwächst, den Rebenbestand zu prüfen, und zwar bei
das 1 . Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Edel-
a) nach den Grundsätzen systematischer Erhal- reisern in der Zeit vom 1. August bis zum Beginn der
tungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Weinlese,
Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen 2. Mutterrebenbeständen zur Erzeugung veredelungs-
worden ist und fähiger blinder Unterlagsreben oder von Blindholz in
b) bei einer Prüfung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 ein der Zeit vom 1. August bis zum Beginn des Laubfalls,
Befall mit den dort genannten Viruskrankheiten 3. Topfreben und Kartonagereben nach beendeter
nicht hat erkennen lassen; Abhärtung, spätestens jedoch bis zum 31. Juli.
2. bei Zertifiziertem Pflanzgut, daß der Rebenbestand Mutterrebenbestände, von denen Pflanzgut hinsichtlich
aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstu- Reisigkrankheit nach § 17 Abs. 3 gekennzeichnet wer-
fenpflanzgut erwächst. den soll, sind zusätzlich in der Zeit, in der Verrieselungs-
schäden festgestellt werden können, durch Besichti-
(4) Erwächst ein Rebenbestand aus anerkanntem
gung zu prüfen.
Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer
und die Kategorie anzugeben, unter der das Pflanzgut (2) Die Besichtigung nach Absatz 1 wird auf Vermeh-
anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung außer- rungsflächen, für deren Aufwuchs die Anerkennung
halb des Geltungsbereichs des Saatgutverkehrsgeset- erstmalig beantragt wird, nur durchgeführt, wenn der
zes ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben. Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle
oder Person durch Vorlage einer Bescheinigung der
(5) Wird die Prüfung des Rebenbestandes durch eine
zuständigen Behörde oder Stelle des Pflanzenschutz-
amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2
dienstes nachgewiesen wird, daß diese einen Befall mit
des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten
Nematoden, die Vfren bei Reben übertragen können, auf
durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung
dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenom- der Vermehrungsfläche nicht festgestellt hat. Die für die
Untersuchungen erforderlichen Bodenproben sind in
menen Prüfung des Rebenbestandes und ein Nachweis
der Genehmigung der Pflanzguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 der Regel zwischen September und Dezember des der
Pflanzung vorhergehenden Jahres zu entnehmen. Die
Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
Bescheinigung darf höchstens fünf Jahre alt sein.
(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Rebenbestands-
§5 prüfung stattfinden soll, hat vor der Besichtigung an
Anforderungen an die Vermehrungsfläche Hand der Etiketten oder der Anerkennungsbescheini-
gungen nachzuweisen, welcher Kategorie die zur Her-
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn stellung der Pfropfreben verwendeten Rutenteile zuge-
1. die Vermehrungsfläche eines Mutterrebenbestandes hören.
mindestens 0, 125 Hektar groß ist und
(4) Erweist sich der Rebenbestand auf einem Teil
2. der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ord- einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für
nungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erken- die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Reben-
nen läßt. bestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berück-
sichtigt, wenn er deutlich_ abgegrenzt worden ist.
(2) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von
Absatz 1 Nr. 1 genehmigen, soweit keine Beeinträchti- (5) Die Anerkennungsstelle kann im Einzelfall gestat-
gung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. ten, daß der zulässige Fehlstellenanteil in Mutterreben-
beständen überschritten wird.
(3) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen
und von anderen Rebenbeständen deutlich abzugren-
zen. §8
Mängel des Rebenbestandes
§6
Anforderungen an den Rebenbestand Soweit Mängel des Rebenbe$tandes behoben wer-
und an die Beschaffenheit des Pflanzgutes den können, wird auf einen spätestens drei Werktage
nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Ver-
Die Anforderungen an den Rebenbestand ergeben mehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine
sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaf- Nachbesichtigung · durchgeführt. Sie wird jedoch nicht
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schad- 2. derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden
organismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr
durch das Pflanzgut übertragen werden können. bestimmten Stelle oder Person
a) unter Angabe der Stückzahl angezeigt hat, daß
§9 das Pflanzgut aufbereitet ist und
Mitteilung des Ergebnisses
b) schriftlich erklärt hat, daß die Partie ausschließ-
der Rebenbestandsprüfung
lich aus Rebenbeständen stammt, die sich bei
ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet
Das Ergebnis der Rebenbestandsprüfung wird dem erwiesen haben.
Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt;
im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehr- (4) Ergibt die Prüfung, daß die Anforderungen nicht
facher Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf
Besichtigung oder Nachbesichtigung. Antrag eine weitere Beschaffenheitsprüfung, wenn
durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht
wird, daß der festgestellte Mangel beseitigt ist.
§ 10
Wiederholungsbesichtigung § 12
Bescheid
(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb
von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach (1 ) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerken-
§ 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wieder- nung sind anzugeben:
holungsbesichtigung) beantragen. Die Wiederholungs- 1. der Name des Antragstellers,
besichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von
Umständen glaubhaft gemacht wird, daß das mitgeteilte 2. der Name des Vermehrers,
Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhält- 3. die Art und die Sortenbezeichnung sowie die
nissen entspricht. Bezeichnung des Klones,
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem 4. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1 ),
anderen Prüfer vorgenommen werden. In der Zeit zwi- 5. die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,
schen der letzten Besichtigung und der Wiederholungs- außer bei Pfropfreben, Topfreben und Kartonage-
besichtigung darf der Rebenbestand nicht verändert reben,
werden. § 9 gilt entsprechend.
6. im Falle der Anerkennung
a) die Anzahl der Bündel oder Säcke und deren
§ 11 Stückzahl, bei Topfreben und Kartonagereben
Beschaffenheitsprüfung statt dessen die angegebene Stückzahl,
(1) Die Beschaffenheit wird an dem aufbereiteten und b) die Kategorie,
für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen in Bündeln c) die Anerkennungsnummer.
abgepackten Pflanzgut, bei Topfreben und Kartonage-
reben an dem zur Prüfung vorgestellten Pflanzgut (2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus dem
geprüft. Die Bündel müssen mindestens die zur Kenn- Buchstaben „D" und einem Schrägstrich, dem für den
zeichnung angegebene Stückzahl nach Anlage 3 Nr. 1, Sitz der Anerkennungsstelle geltenden Unterschei-
die Säcke mindestens die zur Kennzeichnung angege- dungszeichen der Verwaltungsbezirke nach § 23 Abs. 2
bene Stückzahl nach Anlage 3 Nr. 2 enthalten. in Verbindung mit Anlage I der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung (Kennzeichen der Anerkennungsstelle)
(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von und einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle
1. 1 bis 100 Bündeln auf mindestens 10 vom Hundert festgesetzten Zahl zusammen.
der Bündel, (3) Pfropfreben werden eingestuft in die Kategorie
2. 101 bis 1 000 Bündeln auf mindestens 2 vom Hun- 1 . Basispflanzgut, wenn Edelreis und Unterlage als
dert der Bündel, jedoch nicht weniger als 1O Bündel, Basispflanzgut anerkannt waren,
3. über 1 000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hundert 2. Zertifiziertes Pflanzgut, wenn das Edelreis als Basis-
der Bündel, jedoch nicht weniger als 20 Bündel. pflanzgut und die Unterlage als Zertifiziertes Pflanz-
Bei Topfreben und Kartonagereben sowie bei Pflanzgut gut oder wenn das Edelreis als Zertifiziertes Pflanz-
in Säcken wird die Prüfung an mindestens 1 vom Hun- gut und die Unterlage als Basispflanzgut oder Zerti-
dert des vorgestellten Pflanzgutes durchgeführt. Bei fiziertes Pflanzgut anerkannt war.
Pflanzgut in Säcken sind mindestens 10 vom Hundert (4) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Ver-
der Säcke zur Prüfung heranzuziehen. mehrer von der Erteilung des Bescheides.
(3) Die Prüfung findet nur statt, wenn (5) Erfüllt Pflanzgut, dessen Anerkennung als
1 . das Pflanzgut bis zum Abpacken nach der Sorte, im Basispflanzgut beantragt worden ist, nicht die Anforde-
Fall eines nach Klonen getrennten Rebenbestandes rungen für Basispflanzgut, so wird es auf Antrag als Zer-
nach Klonen und im Fall von Pfropfreben nach Pfropf- tifiziertes Pflanzgut anerkannt, wenn es aus anerkann-
kombinationen getrennt gehalten und gekennzeich- tem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist und die Anforde-
net wird; rungen für Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 207
§ 13 dein oder in ungebrauchten Säcken aus nicht gefärbter
Polyäthylen-Folie mit einer Mindeststärke von 0,2 mm
Nachprüfung
oder Folie aus anderem Material mit mindestens
( 1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie dies für gleicher Eignung verpackt sind. ·
erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach,
ob es sortenecht ist und erkennen läßt, daß die Anforde-
rungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Für § 17
die Nachprüfung können bei der Beschaffenheits- Etikett
prüfung nach§ 11 Proben von bis zu 50 Stück je Partie
entnommen werden. ( 1) Vor der Beschaffenheitsprüfung nach § 11 ist
jedes Bündel oder jeder Sack des Pflanzgutes durch
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch den Antragsteller oder den von ihm Beauftragten mit
_ Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein- einem Etikett zu kennzeichnen.
schaften verpflichtet ist,
1. eine Nachprüfung durchzuführen, wird diese vom (2) Das Etikett muß aus wasserfestem und reißfestem
Bundessortenamt durchgeführt; Material bestehen, rechteckig und mindestens
11 O x 67 mm, bei Wurzelreben und Pfropfreben minde-
2. Proben für eine Nachprüfung außerhalb des Gel- stens 80 x 70 mm, groß sein, die jeweilige Kennfarbe
tungsbereichs des Saatgutverkehrsgesetzes zur haben und als unverwischbaren Aufdruck die jweiligen
Vertügung zu stellen, leitet das Bundessortenamt die Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch
Proben an die Stelle weiter, die die Nachprüfung zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.
durchführt.
(3) Bei Basispflanzgut oder Zertifiziertem Pflanzgut
(3) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen
kann auf dem Etikett zusätzlich oder auf einem Zusatz-
Proben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundes-
etikett der Vermerk „Das Vorstufenpflanzgut/Basis-
sortenamt zu.
pflanzgut ist von ... (Stelle) nach dem ... (Testverfah-
§ 14 ren) geprüft; dabei ist ein Befall mit ... (Viruskrankheit)
nicht festgestellt worden" angegeben werden, wenn
Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau
das Pflanzgut von Ausgangspflanzen abstammt, bei
Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probe- denen in einer mindestens dreijähigen Prüfung durch
nahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt eine von der Anerkennungsstelle benannte Stelle
werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau 1. in einem lndikatorverfahren mit Reben oder
sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
2. bei Reisigkrankheit auch in einem lndikatorverfahren
mit krautigen Pflanzen oder in einem serologischen
§15 Verfahren
Rücknahme der Anerkennung_ ein Befall mit Blattrollkrankheit und Reisigkrankheit, bei
Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Unterlagsreben auch mit Fleckkrankheit, nicht festge-
Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragstel- stellt worden ist. Der Zusatz darf nur angebracht wer-
ler nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der den, solange auf der Vermehrungsfläche, von der das
Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen Pflanzgut stammt, an keiner Pflanze die Viruskrankheit
mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat. festgestellt worden ist, auf die sich der Zusatz bezieht.
Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanz- Bei Pfropfreben darf der Zusatz nur angebracht werden,
gutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Anerken- wenn die Bedingungen für Unterlage und Edelreis erfüllt
nung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des sind. Die Anerkennungsstelle kann vom· Antragsteller
Pflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter verlangen, daß ihr oder der von ihr bestimmten Stelle
Angabe der Pflanzgutart ( § 2 Nr. 1 ) , der Sortenbezeich- oder Person die Erfüllung der Voraussetzungen für die
nung und der Bezeichnung des Klones sowie der An- zusätzliche Kennzeichnung nachgewiesen wird.
erkennungsnummer oder Betriebsnummer des Erzeu-
gers von der Rücknahme zu unterrichten. ·
§18
Angaben in besonderen Fällen
Abschnitt 3 (1) Die Bündel oder Säcke von anerkanntem Pflanz-
gut müssen auf dem Eitkett oder einem Zusatzetikett
Verpackung, Kennzeichnung jeweils zusätzlich folgende Angabe tragen:
. und Verschließung
1. ,,Zur Ausfuhr bestimmt" bei Pflanzgut, das zum In-
verkehrbringen in einem anderen Mitgliedstaat
§ 16
bestimmt ist ( § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Saatgut-
Verpackung verkehrsgesetzes): ·
Edelreiser mit einem veredelungsfähigen Auge, ver- 2. ,,Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" bei Pflanzgut, das
edelungsfähige blinde Unterlagsreben, Blindholz, Wur- nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes an-
zel- und Pfropfreben dürfen nur gewerbsmäßig in den erkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem
Verkehr gebracht oder gewerbsmäßig -oder sonst zu Mitgliedstaat bestimmt ist { § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
E~erbszwecken eingeführt werden, wenn sie in Bün- des Saatgutverkehrsgesetzes).
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Hat das Bundessortenamt die• Sortenzulassung § 21
oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kenn- Abgabe in kleinen Mengen
zeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist
auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf
Angabe entsprechend der Auflage anzubringen. aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlos-
senen Bündeln oder Säcken bis zu der höchsten in
(3) Die Bündel oder Säcke mit eingeführtem Pflanz- Anlage 3 Nr. 1 jeweils festgesetzten Stückzahl unge-
gut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgeset- kennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an
zes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem
in Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemein- Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich
schaften bestimmten -Form gekennzeichnet sein. angegeben werden:
Soweit die Bündel oder Säcke nicht in deutscher Spra".'
ehe gekennzeichnet oder die Angaben zur Kennzeich-
1. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1 ),
nung nicht in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind 2. die Kategorie,
sie nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Gel- 3. die Sortenbezeichnung,
tungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes mit einem
Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Origi- 4. die Bezeichnung des Klones,
naletikettes in deutscher Sprache enthält. Die Sätze 1 5. die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer
und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im des Erzeugers ..
Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes das
Pflanzgut veredelt, bewurzelt oder in kleinen Mengen an § 22
Letztverbraucher abgegeben werden soll. Kennzeichnung von nicht anerkanntem Pflanzgut
in besonderen Fällen
(1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fäl-
§19
len des § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 des Saatgut-
Schließung der Bündel und Säcke verkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht, so ist jedes Bündel oder jeder Sack mit einem
(1) Der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte hat
besonderen Etikett zu versehen. Dieses Etikett muß
Bündel vor und Säcke sofort nach der Beschaffenheits-
prüfung zu schließen und mit einer Verschlußsicherung folgende Angaben enthalten:
zu versehen. 1 . Name und Anschrift des Absenders;
(2) Die mit Verschlußsicherung versehenen Bündel 2. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1 );
oder Säcke müssen so beschaffen sein, daß jeder 3. die Sortenbezeichnung und die Bezeichnung des
Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschluß- Klones sowie
sicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche 4. im Falle
Spuren hinterläßt.
a) des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgeset-
(3) Als Verschlußsicherung ist eine Plombe aus unge- zes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufen-
färbtem Weißblech zu verwenden, welche die Aufschrift pflanzgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",
„Anerkanntes Pflanzgut'' und die Betriebsnummer des b) des § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgeset-
Betriebes, in dem das Pflanzgut gebündelt wird, trägt. zes den Hinweis „Nicht anerkanntes Pflanzgut,
(4) Die nach Anlage 4 erforderliche Betriebsnummer zur Bearbeitung",
wird Betrieben, die Pflanzgut bündeln, von der Anerken- c) des § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Saatgutverkehrsgeset-
nungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf zes je nach Verwendungszweck den Hinweis
Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus ,,Pflanzgut für Züchtungszwecke",
dem Buchstaben „D", einer Zahl und dem Kennzeichen
,,Pflanzgut für Forschungszwecke",
der Anerkennungsstelle zusammen.
„Pflanzgut für Ausstellungszwecke" oder
,,Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt",
§ 20 d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes je
Topfreben und Kartonagereben nach Verwendungszweck den Hinweis „Pflanzgut
einer nicht zugelassenen Sorte zum vertraglichen
Topfreben und Kartonagereben dürfen ungebündelt Vermehrungsanbau" oder „Pflanzgut einer nicht
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, sofern zugelassenen Sorte für Anbauversuche"; hat das
dem Erwerber bei der Übergabe schriftlich angegeben Bundessortenamt die Genehmigung mit einer
werden: Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes
1. der Name und die Anschrift des Erzeugers und seine verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der
Betriebsnummer, Auflage zu machen.
2. die Kategorie, die Sortenbezeichnung und die Satz 1 gilt nicht für Topfreben oder Kartonagereben,
Bezeichnung des Klones, bei Pfropfreben getrennt wenn die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben schrift-
nach Edelreis und Unterlage; lich gegenüber dem Erwerber bei der Übergabe gemacht
werden.
die Vorschriften der§§ 17 und 18 über die Kennzeich-
nung und des § 19 über die Schließung sind nicht (2) Eine zusätzliche Angabe nach § 17 Abs. 3 ist
anzuwenden. zulässig.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 209
Abschnitt 4 wenn die Prüfung von Ausgangspflanzen durch eine
Stelle durchgeführt worden ist, die von der Anerken-
Schi ußvorschriften nungsstelle nachträglich hierfür benannt worden ist.
§ 23 (5) Pfropfreben, deren Edelreis als Basispflanzgut
und deren Unterlage als Zertifiziertes Pflanzgut aner-
Übergangsvorschriften kannt war, dürfen bis zum 1. Januar 1997 in die Katego-
(1) Pfropfreben, die unter Verwendung von Standard- rie Basispflanzgut eingestuft werden.
pflanzgut der Ertragsrebensorte Roter Traminer herge- (6) Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basis-
stellt werden, dürfen bis 30. April 1987 als Standard- pflanzgut, deren Anerkennung bis zum 31. Dezember
pflanzgut anerkannt werden, wenn es sich um eine 1996 erstmals beantragt wird, brauchen nicht mit Vor-
Kombination von anerkanntem Edelreis und anerkann- stufenpflanzgut erstellt zu sein, das bei einer Prüfung
ter Unterlage handelt, die nicht dem § 1 2 Abs. 3 ent- nach § 17 Abs. 3 einen Befall mit den dort genannten
spricht. Viruskrankheiten nicht hat erkennen lassen. Basis-
pflanzgut aus solchen Vermehrungsanlagen darf bis
(2) Die Anerkennungsstelle kann zulassen, daß die zum 31. März 2002 anerkannt werden.
Bestandsbesichtigung auf Vermehrungsflächen, für
deren Aufwuchs die Anerkennung bis zum (7) Bündel und Säcke mit Pflanzgut, die bis zum
31. Dezember 1990 erstmalig beantragt wird, auch ohne 31. Dezember 1987 erstmalig in den Verkehr gebracht
den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen Nachweis durchgeführt werden, dürfen auch mit Etiketten, die den bis zum
wird. Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften
entsprechen, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
(3) Der Aufwuchs von Mutterrebenbeständen zur werden.
Erzeugung von Pflanzgut der Ertragsrebensorte Müller-
rebe und der Unterlagsrebensorte Riparia x Rupestris § 24
3309 Couderc darf bis zum 31. Mai 1993, Pfropfreben
Berlin-Klausel
mit diesen Sorten dürfen unter der Voraussetzung des
Absatzes 1 bis zum 30. April 1995 als Standardpflanz- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gut anerkannt werden. Sind bei der Erzeugung von leitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgut-
Pflanzgut dieser Sorten, dessen Anerkennung als Zer- verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
tifiziertes Pflanzgut beantragt war, die in Anlage 1 fest-
gesetzten Anforderungen für Zertifiziertes Pflanzgut
nicht erfüllt, so wird das Pflanzgut auf Antrag als Stan- § 25
dardpflanzgut anerkannt, wenn es die Anforderungen für •Inkrafttreten
Standardpflanzgut erfüllt. Pfropfreben, die unter Ver-
wendung von Standardpflanzgut hergestellt werden, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
werden in die Kategorie Standardpflanzgut eingestuft. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rebenpflanzgutverordnung
vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1727), zuletzt geändert
(4) Die nach § 17 Abs. 3 zulässige Kennzeichnung durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Mai 1984
darf bis zum 30. Juni 1995 auch vorgenommen werden, (BGBI. 1 S. 691 ), außer Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 6 Satz 1)
Anforderungen an den Rebenbestand
1 Allgemeines
1.1 Der Aufwuchs darf keine Pflanzen einer anderen Rebensorte und bei Abschluß der Bestandsbesichtigung
keine Pflanzen aufweisen, die nicht hinreichend sortenecht sind.
1.2 Rebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut dürfen keine schädlichen Virosen, insbesondere keine
Reisigkrankheit oder Blattrollkrankheit, aufweisen; Rebenbe.stände zur Erzeugung von Zertifiziertem
Pflanzgut und von Standardpflanzgut dürfen keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen,
enthalten.
1.3 Der Aufwuchs darf nicht in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen sein, daß der Pflanzgutwert
beeinträchtigt wird.
2 Mutterreben bestände
2.1 Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, daß eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.
2.2 Jede Sorte, bei nach Klonen getrenntem Bestand jeder Klon, muß mit ganzer Zeile auslaufen.
2.3 Der Anteil der Fehlstellen darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut nicht mehr als 5 v. H.,
bei der Erzeugung von Standardpflanzgut nicht mehr als 10 v. H. betragen.
2.4 Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den
Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.
3 Rebschulen
3.1 Die Rebschulen müssen von Ertragsweinbergen so abgegrenzt sein, daß eine Übertragung von Schad-
organismen über die Wurzeln ausgeschlossen ist.
3.2 Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen.
Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind
kenntlich zu machen.
4 Topfreben und Kartonagereben
4.1 Die Abhärtung muß abgeschlossen sein.
4.2 Das Pflanzgut muß deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 211
Anlage 2
(zu § 6 Satz 2)
Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes
Allgemeines
1.1 Das Pflanzgut darf keinen Besatz mit Pflanzgut anderer Sorten aufweisen.
1.2 Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zer-
brochenem und durch Hagel oder Frost geschädigtem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht über-
schreiten.
1.3 Das Pflanzgut darf nicht in einem Ausmaß von Schadorganismen befallen sein, daß der Pflanzgutwert
beeinträchtigt wird.
2 Sortierung
2.1 Die Partie muß dem Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.
2.2 Das Pflanzgut muß folgenden Anforderungen entsprechen:
Art des Pflanzgutes Durchmesser 1) Mindestlänge
(mm) (cm)
2 3
Edelreiser mit 1 veredelungsfähigen Auge 2 ) 6,5 bis 11,0 5
) 6,5
3 6 9
andere Edelreiser ) 6,5 bis 11,0 ) 80 )
veredelungsfähige blinde Unterlagsreben 3 ) 4 ) 6,5 bis 11,0 6
) 120 9 )
Blindholz
a) Vitis vinifera mindestens 5,5 7
) 30 9 )
b) anderes Blindholz mindestens 5,5 7
) 55 9 )
Wurzelreben
a) bewurzelte Unterlagen mindestens 6,5~) 3010)
b) andere Wurzelreben mindestens 6,5 8
) 2210)
Pfropfreben 2511)
1
) gemessen von Schmalseite zu Schmalseite
2
) bei Edelreisern mit 1 veredelungsfähigen Auge müssen die Schnitte mindestens 1,5 cm oberhalb und mindestens 5 cm
unterhalb des Auges vorgenommen sein
3
) bei anderen Edelreisern und veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben darf der Durchmesser höchstens 25 v. H. der
Rutenteile einer Partie an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende 7,5 mm
unterschreiten oder 10 mm überschreiten. Der Schnitt muß mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorge-
nommen sein.
4
) bei veredelungsfähigen blinden Unterlagsreben in Bündeln dürfen höchstens 20 v. H. der Bündel einer Partie aus
Rutenteilen bestehen, deren Mindestlänge jeweils 40 oder 80 cm beträgt
5
) an der schwächsten Stelle des unteren lnternodienteils
6
) an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende; Durchmesser an der
schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am stärkeren Ende höchstens 12 mm
7
) an der schwächsten Stelle des letzten vollständigen Internodiums am schwächeren Ende
8) in der Mitte des Internodiums unterhalb des obersten Triebs
9
) von der Basis des untersten Knotens bis zum obersten Internodium einschließlich
10
) vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebs
11 ) Länge der Wurzelstange
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3 Sonstige Anforderungen
3.1 Edelreiser mit mehr als 1 veredelungsfähigen Auge müssen bei den Sorten Blauer Limberger, Blauer
Trollinger und Domfelder mindestens 5, bei anderen Sorten mindestens 7 veredelungsfähige Augen
aufweisen.
3.2 Bei Wurzelreben müssen mindestens 3 Wurzeln vorhanden sein, die hinreichend gleichmäßig auf den
Wurzelkranz verteilt und gut entwickelt sind. Jede Pflanze muß einen gut entwickelten Trieb haben, dessen
unterer Teil eine ausreichende Holzreife aufweist.
3.3 Für Pfropfreben gilt Nummer 3.2 entsprechend mit der Maßgabe, daß mindestens 3 Fußwurzeln vorhanden
sein müssen.
3.4 Pfropfreben müssen bei allseitiger Kallusbildung eine gleichmäßige und hinreichend feste Verwachsung
aufweisen.
3.5 Bei Wurzelreben und Pfropfreben dürfen keine wachstumshemmenden Schäden und Verletzungen
vorliegen.
3.6 Bei Topfreben und Kartonagereben muß der Trieb einschließlich der Triebspitze gut ausgebildet und der
Ballen gut durchwurzelt sein. Die Nummern 3.4 und 3.5 gelten entsprechend.
Anlage 3
(zu § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1)
Inhalt der Bündel und Säcke
Angegebene Stückzahl
Art des Pflanzgutes
je Bündel oder Sack
2
1 Bündel
1.1 Edelreiser mit mindestens 7, bei den Sorten Blauer Limberger,
Blauer Trollinger oder Domfelder mindestens 5 veredelungsfähigen Augen 100 oder 200
1.2 veredelungsfähige blinde Unterlagsreben 200
1.3 Blindholz 200 oder 500
1.4 Wurzelreben 50
1.5 Pfropfreben 25
2 Säcke
2.1 Edelreiser mit 1 veredelungsfähigen Auge 500
2.2 veredelungsfähige blinde Unterlagsreben 200
2.3 Blindholz 200 oder 500
2.4 Wurzelreben 100
2.5 Pfropfreben 50 oder 100
Bei Säcken nach den Nummern 2.1 und 2.2 darf auch ein Vielfaches der
jeweils festgesetzten Stückzahl angegeben werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 213
Anlage 4
(zu§ 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4)
Angaben auf dem Etikett
1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut
1.1 Rebenpflanzgut außer Wurzelreben und Pfropfreben
1.1.1 ,,EWG-Norm"
1.1.2 ,,Bundesrepublik Deutschland"
1.1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.1.4 Pflanzgutart
1.1.5 Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon
1.1.6 Kategorie
1.1.7 Anerkenn u ngsn um mer
1.1.8 Erzeugerland
1.1.9 Inhalt (Stück)
1.1.10 Mindestlänge (cm)
1.1.11 Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers
1.2 Wurzelreben
1.2.1 ,,EWG-Norm"
1.2.2 ,,Bundesrepublik Deutschland"
1.2.3 ,,Wurzelreben"
1.2.4 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.2.5 Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon
1.2.6 Kategorie
1.2.7 Erzeugerland
1.2.8 Name und Anschrift oder Betriebsnummer des-Erzeugers
1.3 Pfropfreben
1.3.1 ,,EWG-Norm"
1.3.2 ,,Bundesrepublik Deutschland"
1.3.3 ,,Pfropfreben"
1.3.4 Kennzeichen der Anerkennungsstelle
1.3.5 ,,Edelreis ... " (Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon)
1.3.6 ,,Unterlage ... " (Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon)
1.3.7 Kategorie
1.3.8 Erzeugerland
1.3.9 Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers
2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut
2.1 Rebenpflanzgut außer Wurzelreben und Pfropfreben
2.1.1 Angaben nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.5 und 1.1.7 bis 1.1.11
2.1.2 ,,Vorstufenpflanzgut"
2.2 Wurzelreben und Pfropfreben
2.2.1 Angaben jeweils nach den Nummern 1.2.2 bis 1.2.5, 1.2. 7 und 1.2.8 sowie 1.3.2 bis 1.3.6, 1.3.8
und 1.3.9
2.2.2 ,, Vorstufenpflanzgut"
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Saatgutaufzeichnungsverordnung
Vom 21. Januar 1986
Auf Grund des § 27 Satz 2 des Saatgutverkehrsge- b) durch Pillierung, Granulierung oder lnkrustierung
setzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1S. 1633) wird mit oder Hinzufügung fester Zusätze die Art der
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Behandlung und das ungefähre Verhältnis des
Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum
§ 1
Gesamtgewicht,
(1) Wer Saatgut gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, c) die Wiederverschließungsnummer;
abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Eingänge
und Ausgänge von Saatgut systematische Aufzeich- 9. im Falle der Herstellung von Saatgutmischungen
nungen zu machen, denen zu entnehmen sind:
a) jeder Bestandteil unter Angabe der Art, der Kate-
1. der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder gorie und, außer bei Handelssaatgut und
seine Verfügungsgewalt gelangt ist; Behelfssaatgut, der Sortenbezeichnung sowie
2. der Lieferant; jeweils der Anerkennungs-, Bezugs-, Zulas-
sungs-, Partie- oder Referenznummer oder bei
3. der Tag des Ausgangs; Kleinpackungen der Kenn-, Partie- oder
Mischungsnummer,
4. der Empfänger oder der Verbleib;
b) das Gewicht und der Anteil jedes Bestandteils in
5. das Gewicht oder bei vom Hundert des Gewichtes,
a) nach Stückzahl abgepackten Packungen oder c) die Mischungsnummer,
Behältnissen die Anzahl der Packungen oder ·
Behältnisse sowie die in ihnen enthaltene Stück- d) der Verwendungszweck;
zahl,
10. im Falle der Herstellung von Kleinpackungen
b) Kleinpackungen die Anzahl der Packungen
sowie ihre Füllmenge, a) jeweils die Anerkennungs-, Bezugs-, Zulas-
sungs-, Partie-, Referenz-, Mischungs- oder
c) Bündeln von Reben die Anzahl der Bündel und Kennummer der für die Herstellung der Klein-
ihre Stückzahl, packungen verwendeten Partien,
d) Topfreben und Kartonagereben die Stückzahl; b) das Gewicht oder die Stückzahl des verwende-
6. die Art, die Kategorie und, außer bei Handelssaatgut ten Saatgutes,
und Behelfssaatgut, die Sortenbezeichnung; bei c) die Anzahl und die Füllmenge der Kleinpackun-
Saatgutmischungen statt dessen der Verwen- gen,
dungszweck;
d) jeweils die Kenn-, Partie- oder Mischungsnum-
7. bei mer der Kleinpackungen; bei Packungen, die mit
a) anerkanntem Saatgut - außer in Kleinpackun- einer Klebemarke der Anerkennungsstelle ver-
gen - die Anerkennungsnummer, sehen sind, auch die laufende Nummer der
Klebemarke.
b) Wurzelreben und Pfropfreben die Betriebsnum-
mer, (2) Wird Saatgut, für das ein Antrag auf Anerkennung
c) Standardsaatgut - außer in Kleinpackungen - · gestellt worden war, für einen anderen Verwendungs-
die Bezugsnummer, zweck vorgesehen, so muß den Aufzeichnungen sein
Verbleib zu entnehmen sein.
d) Handelssaatgut - außer in Kleinpackungen - die
Zulassungsnummer,
(3) Beim Ausgang von Gemüsesaatgut an Letztver-
e) Behelfssaatgut - außer in Kleinpackungen - die braucher sind Angaben über den Empfänger oder den
Partienummer, Verbleib sowie die Angabe der jeweiligen Nummer nach
f) Saatgut, das entsprechend den Regeln eines Absatz 1 Nr. 7 entbehrlich. Beim Ausgang von Saatgut
OECD-Systems gekennzeichnet ist, die Refe- in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen ( § 42 der
renznummer, Saatgutverordnung, § 31 der Pflanzkartoffelverordnung
oder§ 21 der Rebenpflanzgutverordnung) an Letztver-
g) Saatgutmischungen- außer in Kleinpackungen -
braucher sind Aufzeichnungen entbehrlich.
die Mischungsnummer;
8. im Falle der Bearbeitung von Saatgut (4) Werden bei den Aufzeichnungen Schlüsselzahlen
a) das Gewicht vor und nach der Bearbeitung; Num- oder Schlüsselzeichen verwendet, so müssen sie für die
mer 5 Buchstabe a und b gilt entsprechend, zuständige Behörde klar verständlich sein.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 215
§2 (3) Die jeweilige Nummer nach Absatz 1 Satz 1 oder
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 kann entfallen, wenn sie sich aus son-
(1) Bei eingeführtem Saatgut muß auch die vom Bun-
stigen Geschäftsunterlagen des aufzeichnungspflichti-
desamt für Ernährung und Forstwirtschaft für die Partie
gen Betriebes nachprüfbar ergibt.
erteilte Nummer des Bestätigungsvermerks der Einfuhr-
anzeige oder im Falle einer nach§ 18 Abs. 2 des Saat- §3
gutverkehrsgesetzes genehmigten Einfuhr die Nummer
der Genehmigung den Aufzeichnungen desjenigen zu Bis zum 30. Juni 1987 genügt es, wenn die Aufzeich-
entnehmen·sein, in dessen Besitz oder Verfügungsge- nungen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
walt das Saatgut im Geltungsbereich des Saatgutver- nung geltenden Vorschriften geführt werden.
kehrsgesetzes zuerst gelangt. Ist bei solchem Saatgut
die jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 im Zeitpunkt §4
der Aufzeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Grund
besonderer Verhältnisse noch nicht bekannt, so kann Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
an ihre Stelle vorübergehend eine Bezugnahme auf das leitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgut-
Transportmittel treten; die Aufzeichnung der Nummer verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 ist unverzüglich nachzuholen.
§5
(2) Wird die jeweilige Nummer nach § 1 Abs. 1 Nr. 7
für eine Partie neu festgesetzt, so muß diese Nummer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
den Aufzeichnungen des Betriebes zu entnehmen sein, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saatgutkontrollbuchverord-
welcher den die Neufestsetzung verursachenden nung vom 16. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2579) außer
Antrag gestellt hat. Kraft.
Bonn, den 21. Januar 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt habe.n.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3522/85 des Rates zur Festsetzung des Richt-
satzes für den Fettgehalt der nach Irland und dem Vereinigten König-
reich eingeführten standardisierten Vollmilch . für das Milchwirt-
schaftsjahr 1986/87 L 336/1 14. 12.85
10. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3523/85 des Rates zur sechsten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1837 /80 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Schaf- und Ziegenfleisch L 336/2 14. 12. 85
10. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3524/85 des Rates zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 872/84 zur Festlegung c;ler Grundregeln für die
Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger L 336/5 14. 12.85
16. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3549/85 der Kommission zur Abweichung von
der Qualitätsnorm für Zitrusfrüchte L 338/17 17. 12.85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3562/85 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 betreffend die Angaben auf der
Verpackung von Butterfett L 339/34 18. 12.85
5. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puff-
bohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen L 342/1 19. 12. 85
18. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3571 /85 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2033/85 hinsichtlich der Gesamtgarantie-
mengen für Milch und Milcherzeugnisse L 341 /11 19. 12.85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3581 /85 des Rates zur achten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 351 /79 über den Zusatz von Alkohol zu
Erzeugnissen des Weinsektors L 343/6 20. 12.85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3588/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1726/70 und (EWG) Nr. 2603/71 für den
· Sektor Tabak infolge des Beitritts Spaniens und Portugals L 343/18 20. 12.85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3589/85 der Kommission zur Anpassung
bestimmter Verordnungen für den Sektor Hopfen infolge des Bei-
tritts Spaniens und Portugals L 343/19 20. 12.85
18. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission über die Bescheini-
gung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Trau-
bensaft und Traubenmost vorzulegen sind L 343/20 20. 12.85
20. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3615/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3375/85 über die Festsetzung der Preise, die
für die Berechnung des Wertes der am 30. November 1985 bei der
Intervention eingelagerten und auf das Haushaltsjahr 1986 zu über-
tragenden Agrar erze u g n iss e zu berücksichtigen sind L 344/40 21. 12. 85
19. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3642/85 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation
für Obst und Gemüse L 348/1 24. 12. 85
19. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates über die ab 1986 auf
bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und
Ziegenfleisch L 348/2 24. 12.85
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 217
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3645/85 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 3310/75 über die Land-
wirtschaft des Großherzogtums Luxemburg L 348/5 24. 12.85
23. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3653/85 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der ab 1986 auf dem Schaf- und Ziegen-
fleischsektor für bestimmte Drittländer geltenden Einfuhrregelung L 348/21 24. 12.85
23. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3654/85 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 2377 /80 hinsichtlich der Erteilung von
Einfuhrlizenzen im Rahmen von Sonderregelungen im ersten Viertel-
jahr 1986 auf dem Sektor Rindfleisch L 348/23 24. 12.85
23. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3655/85 der Kommission über Durchfüh-
rungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen im Ri ndfl ei sch-
sektor gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 3582/85 und (EWG)
Nr. 3583/85 L 348/24 24. 12.85
23. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3656/85 der Kommission über die Menge
hochwertigen Ri ndfl ei sches af den Vereinigten Staaten von Ame-
rika und Kanada, die im Rahmen der durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3655/85 für 1986 vorgesehenen Regelung eingeführt werden darf L 348/30 24. 12.85
23. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3657 /85 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2146/85 über den Verkauf von unverarbeite-
ten Korinthen der Ernte 1984 im Besitz der griechischen Einlage-
rungsstellen zu im voraus festgesetzten Preis L 348/31 24. 12.85
23. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3659/85 der Kommission zur Festsetzung des
in den französischen überseeischen Departments erzielten repräsen-
tativen Ertrages von Sojabohnen für das zweite Halbjahr 1985 L 348/37 24. 12.85
23. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3698/85 der Kommission zur dritten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2858/85 über den Verkauf von Schwei-
neflei sch, das gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 772/85, (EWG)
Nr. 978/85 und (EWG) Nr. 1477 /85 von der belgischen Interventions-
stelle gelagert wird L 351/51 28. 12.85
Andere Vorschriften
9. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3467/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für Äthylenglykol der Tarifstelle 29.04 C
ex I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 332/32 10. 12.85
10. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3473/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 über die Mitteilung der Notierungen
und die Festlegung der Liste der repräsentativen Märkte und Häfen
für Fischereierzeugnisse auf Grund des Beitritts von Spanien und
Portugal L 333/10 11. 12.85
10. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3474/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3191 /82 hinsichtlich der Liste der repräsenta-
tiven Märkte und Einfuhrhäfen für Fischereierzeugnisse infolge des
Beitritts von Spanien und Portugal L 333/16 11. 12. 85
9. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3475/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2823/85 zur Einführung eines vorläufigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Holzschuhe mit Ursprung
in Schweden L 333/18 11. 12. 85
10. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3476/85 der Kommission über die Einstellung
des Stöckerfangs durch Schiffe der Gemeinschaft L 333/19 11. 12. 85
10. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3477/85 der Kommission über die Einstellung
des Schollenfangs. durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 333/20 11. 12.85
5. 12.85 Verordnung (EWG) Nr. 3482/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
handgearbeitete Waren (1986) L 337/1 16. 12.85
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschritt - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3483/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte
Gewebe und bestimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen her-
gestellt, der Tarifnummern ex 50.09, ex 55.07, ex 55.09 und ex 58.04
des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) · L 337 /31 16. 12. 85
10. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3491 /85 der Kommission über die Fest-
setzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des
Zollwerts bestimmter verderblicher Waren L 334/9 12. 12. 85
10. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3492/85 der Kommission zur neunten Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 zur Festlegung der Voraus-
setzungen für die Zulassung von „flue-cured"-Virginia und „light-
air-cured"-Burley, einschließlich Burleyhybriden, ,,light-air-cured"-
Maryland- und „fire-cured"-Tabak zur Tarifstelle 24.01 A des
Gemeinsamen Zolltarifs L 334/12 12. 12. 85
11. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3494/85 der Kommission zur Wiedereinfüh-
rung der Erhebung der Zölle für andere Uhren der Tarifnummer 91.04
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3562/84 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 334/15 12. 12.85
11. 12. 85 Entscheidung Nr. 3501 /85/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung NL 528/76/EGKS über das gemeinschaftliche System
von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlen-
bergbaus L 335/8 13. 12.85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3502/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1577 /81 zur Einführung·eines Systems verein-
fachter Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderb:-
licher Waren L 335/9 13. 12. 85
12. 12. 85 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3517 /85 des Rates zur Ein-
führung vorübergehender Sondermaßnahmen auf Grund des Beitritts
Spaniens und Portugals betreffend die Einstellung von Beamten der
Europäischen Gemeinschaften L 335/55 13. 12. 85
12. 12. 85 Verordnung (EGKS, E·wG, Euratom) Nr. 3518/85 des Rates zur Ein-
führung von Sondermaßnahmen auf Grund des Beitritts Spaniens und
Portugals betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der
Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst L 335/~6 13. 12. 85
12. 12. 85 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3519/85 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Fest-
legung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der
Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften L 335/59 13. 12.85
12. 1 2. 85 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3520/85 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestim-
mung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften, auf welche Artikel 12, Artikel 13
Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und
Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden L 335/60 13. 12. 85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3521 /85 des Rates zur endgültigen Verein-
nahmung des auf Einfuhren von Rollenketten für Fahrräder mit
Ursprung in der UdSSR erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls und
zur Verlängerung des vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von
Rollenketten für Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China L 335/61 13. 12.85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3531 /85 der Kommission zur Festlegung
bestimmter technischer Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für die
Fischereitätigkeit von Schiffen unter spanischer Flagge in den
Gewässern der anderen Mitgliedstaaten außer Portugal L 335/20 13. 12. 85
12. 12. 85 Verordnung (EWG} Nr. 3532/85 der Kommission über die Einstellung
des Schollenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 335/27 13. 12. 85
13. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3534/85 der Kommission zur Änderung der
Einfuhrmöglichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
Taiwan L 335/31 13. 12. 85
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1986 219
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
NrJSeite vom
13. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3539/85 der Kommission über die Einstellung
des Makrelenfangs durch Schiffe unter der Flagge von Irland L 335/48 13. 12.85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3541 /85 des Rates zur Einreihung von Waren
in Tarifstelle 27.03 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 338/1 17. 12.85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3542/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordameri-
kanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Tarifstelle ex
03.01 BI t) des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) L 338/2 17. 12.85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3543/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene
Filets vom Kabeljau (Gadus morhua) der Tarifstelle ex 03.01 B II b) 1
des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) ~.338/5 17. 12.85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3544/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kabeljau,
getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, ganz, ohne Kopf oder zerteilt,
der Tarifstelle 03.02 AI b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) L 338/8 17. 12.85
16. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3548/85 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungs-
betriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirt-
schaftlichen Betrieben L 338/16 17. 12.85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3551 /85 des Rates zur Aufteilung der Gemein-
schaftsfangquoten in den kanadischen Gewässern für 1986 auf die
Mitgliedstaaten L 339/1 18. 12.85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3552/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige
Fischereierzeugnisse (1986) L 339/3 18. 12. 85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3553/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige
Fischereierzeugnisse, gesalzen, der Tarifstellen ex 03.02 AI b) und
ex 03.02 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs (1986) L 339/10 18. 12.85
12. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3554/85 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifnummer ex 16.04
des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus Portugal (1986) L 339/13 18. 12.85
16. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3557 /85 der Kommission zur Verläng~rung
der Verordnung (EWG) Nr. 1888/83 über die gemeinschaftliche Uber-
wachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in
Argentinien L 339/20 18. 12.85
16. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3558/85 der Kommission zur Änderung und
Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr
bestimmter Textilwaren aus bestimmten Drittländern einer Gemein-
schaftsüberwachung unterworfen wird L 339/21 18. 12.85
16. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3559/85 der Kommission zur Verlängerung
der Verordnungen (EWG) Nr. 3044/79, (EWG) Nr. 1782/80 und
(EWG) Nr. 2295/82 über die Gemeinschaftsüberwachung der Ein-
fuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Malta, Ägypten und der
Türkei L 339/26 18. 12. 85
17. 12. 85 Verordnung (EWG) Nr. 3561 /85 der Kommission über die von den
einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden zu übermittelnden Angaben zur
Kontrolle der Fischereitätigkeiten L 339/29 18. 12. 85
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
H•rausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
Ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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zeichnisse für den Jahrgang 1985 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
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