1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
.. Erste Verordnung
zur Anderung der FS-Strecken-Gebühren-Verordnung
Vom 1O. September 1986
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 2. In § 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
„Dies gilt nicht für
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 a) Flüge, soweit sie nach Sichtflugregeln durchgeführt
zu dem Protokoll__vom 12. Februar 1981 zur Änderung des werden;
Internationalen Ubereinkommens über Zusammenarbeit
zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom b) Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mit-
13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinba- gliedstaaten;
rung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strek-
ken-Gebühren (BGBI. 1984 II S. 69), und des Artikels 2 c) Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer als
Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 wird im Einver- NATO-Mitgliedstaaten, wenn der betreffende Staat
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundes-
republik Deutschland Gegenseitigkeit verbürgt hat;
Artikel 1 d) Ausbildungs- und Prüfungsflüge zum Erwerb, zur
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Erneuerung oder Aufrechterhaltung einer Erlaubnis
die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten oder Berechtigung nach der Verordnung über Luft-
und Streckennavigations-Eimichtungen der Flugsicherung fahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung,
vom 14. April 1984 (BGBI. 1 S. 629) wird wie folgt ge- wenn bei diesen Flügen Fluggäste nicht befördert
ändert: werden."
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,Flugsicherungs-Streckengebührenverordnung - Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
FluSiSGebV". in Kraft.
Bonn, den 10. September 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1525
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Friedrich der Große)
Vom 17. September 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, „FRIEDRICH DER GROSSE
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten 1712 1786".
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß
des 200. Todestages von Friedrich dem Großen im Jahre Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1986,
1986 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart und
von 5 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der die Umschrift:
Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
der Staatlichen Münze Stuttgart.
5 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 22. Oktober 1986 in den Verkehr Die Jahreszahl 1986 ist Teil der Umschrift und schließt
gebracht. sich dem Wort „ MARK" an. Links davon im Feld
(zwischen Jahreszahl und Adler) befindet sich das Münz-
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nik-
zeichen „ F".
kel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel).
Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durchmesser Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm.
,,ICH BIN DER ERSTE DIENER MEINES STAATES".
Das Gepr_äge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünf-
einem schützenden glatten Randstab umgeben. eckiger Stern eingeprägt.
Die Bildseite zeigt ein Brustbild von Friedrich dem Der Entwurf der Münze stammt von Carl Vezerfi-Clemm,
Großen im Profil mit Dreispitz und großem Ordensstern. München.
Bonn, den 17. September 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 3. September 1986
Tag Inhalt Seite
1. 9. 86 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1986 zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezem-
ber 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicher-
heit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
22. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865
25. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865
25. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 866
31. 7. 86 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über
die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bienwald/
Scheibenhard - Lauterbourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
31. 7. 86 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über
die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Sasbach/
Marckolsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
1. 8. 86 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-niederländischen Vereinbarung vom
10./18. April 1985 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Bad Bentheim-
Autobahn/Oldenzaal-Autoweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
4. 8. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens über den Erwerb
und Besitz von privateigenen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der
Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
6. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 868
6. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 870
7. 8. 86 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
7. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
11. 8. 86 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Rückführung gewisser von der
amerikanischen Armee am Ende des II. Weltkrieges in Deutschland beschlagnahmter Kunstwerke . . . 874
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1527
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 17. September 1986
Tag I n h a It Seite
2. 9. 86 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am
Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 878
12. 8. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
13. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
14. 8. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
14. 8. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . . 884
14. 8. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Verifikationsübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
14. 8. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 885
18. 8. 86 Bekanntmachung zum internationalen Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel und
zum Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegra-
phenkabel ........ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 886
25. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kamerun über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
25. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kamerun über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
26. 8. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bangladeschischen Investitionsförderungsver-
trags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
2. 9. 86 Bekanntmachung des deutsch-israelischen Abkommens über die Errichtung einer Stiftung für wissen-
schaftliche Forschung und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 890
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1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
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sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften der Agrarwirtschaft
28. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2677/86 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren Währungs-
koeffizienten L 244/23 29. 8. 86
.Andere Vorschriften
27. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 26?.3/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Athylenglykol der Tarifstelle 29.14 A II c) ex 1
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Argentinien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 244/14 29. 8. 86
Bericht i g u n g der .. Verordnung (EWG) Nr. 2135/86 der Kommission
vom 8. Juli 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1570n7 über
die Zu- oder Abschläge für Getreide bei der Intervention (ABI. Nr. L 187
vom 9. 7. 1986) L 252/30 4. 9. 86
Berichtigung der .:Verordnung (EWG) Nr. 2281/86 der Kommission
vom 22. Juli 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 über
die Festlegung der Bezugsmethoden zur Bestimmung der Qualität der
Getreidearten (ABI. Nr. L 200 vom 23. 7. 1986) L 252/30 4. 9. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2733/86 der Kommission
vom 2. September 1986 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je
Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
(ABI. Nr. L 252 vom 4. 9. 1986) L 253/40 5. 9. 86
Berichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 2462/86 der Kommission
vom 31. Juli 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit
Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erb-
sen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (ABI. Nr. L 211 vom 1. 8.
1986) L 254/32 6. 9. 86
1505
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1986 Nr. 49
Tag I n h a It Seite
15. 9. 86 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1505
neu: 7823-5; 8053-6, 2121-40-1-2, 7823-3, 2121-9, 7823-2, 7823-2-1, 7823-2-2, 7823-2-3, 7823-2-4
10. 9. 86 Sechzehnte Verordnung z,ur Änderung der Branntweinverwertungsordnung 1520
Anlage 2 zu 612-7-1
10. 9. 86 Erste Verordnung zur Änderung der FS-Strecken-Gebühren-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524
96-1-22
17. 9. 86 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Friedrich der Große) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525
neu: 691-10-40
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 und Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1526
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1528
Gesetz
zum Schutz der Kulturpflanzen
{Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Vom 15. September 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemein-
das folgende Gesetz beschlossen: schaften im Bereich des Pflanzenschutzrechts
durchzuführen.
Erster Abschnitt §2
Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 1
1. Pflanzenschu.tz:
Zweck
a) der Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen
Zweck dieses Gesetzes ist, und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schador- b) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schad-
ganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen organismen (Vorratsschutz)
zu schützen,
einschließlich der Verwendung und des Schutzes
2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch
schützen, die Schadorganismen bekämpft werden können;
3. Schäden durch den Bisam (Ondatra zibethicus L) 2. integrierter Pflanzenschutz: eine Kombination von
abzuwenden, Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksich-
4. Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von tigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüch-
Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnah- terischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maß-
men des Pflanzenschutzes, insbesondere für die nahmen die Anwendung chemischer Pflanzen-
Gesundheit von Mensch und Tier und für den Natur- schutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt
haushalt, entstehen können, wird;
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. Pflanzen: zuhalten, ohne daß diese Stoffe unter die Buchsta-
ben a oder d fallen;
a) lebende Pflanzen,
b) Pflanzenteile, einschließlich der Früchte und 10. Pflanzenstärkungsmittel: Stoffe, die ausschließlich
Samen, die zum Anbau bestimmt sind; dazu bestimmt sind, die Widerstandsfähigkeit von
Pflanzen gegen Schadorganismen zu erhöhen,
4. Pflanzenerzeugnisse: ohne daß diese Stoffe schädliche Auswirkungen auf
die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf den
a) Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht Naturhaushalt haben;
oder nur durch einfache Verfahren wie Trocknen
oder Zerkleinern be- oder verarbeitet worden 11. Pflanzenschutzgeräte: Geräte und Einrichtungen,
sind, ausgenommen verarbeitetes Holz, die zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln
bestimmt sind;
b) Pflanzenteile, einschließlich der Früchte und
Samen, die nicht zum Anbau bestimmt sind; 12. Kultursubstrate: Erden und andere Substrate in
fester oder flüssiger Form, die Pflanzen als Wurzel-
5. Pflanzenarten: Pflanzenarten un·d Pflanzensorten raum dienen;
sowie deren Zusammenfassungen und Unterteilun-
gen; 13. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur
Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.
6. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
Luft, Tier- und Pflanzenarten sowie das Wirkungs- (2) Der Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr steht jedes
gefüge zwischen ihnen;
sonstige Verbringen in den, durch den oder aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
7. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und Mikroorga-
nismen in allen Entwicklungsstadien, die erhebliche
Schäden an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
verursachen können, sowie der Bisam. Viren und
Zweiter Abschnitt
ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorga-
nismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Pflanzenschutz
Krankheiten werden den Schadorganismen gleich-
gestellt; §3
Pflanzenschutzmaßnahmen
8. Befallsgegenstände: Pflanzen, Pflanzenerzeug-
nisse oder sonstige Gegenstände, die Träger (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
bestimmter Schadorganismen sind oder sein kön- und Forsten wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der
nen; in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
9. Pflanzenschutzmittel: Stoffe, die dazu bestimmt
sind, 1 . anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des
Auftretens bestimmter Schadorganismen, den
a) Pflanzen vor Schadorganismen oder nichtparasi- Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzen-
tären Beeinträchtungen zu schützen, arten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen
von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder
b) Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel,
schützen, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzen-
schutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;
c) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren,
Pflanzen oder Mikroorganismen zu schützen, die
2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflich-
nicht Schadorganismen sind,
ten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude
d) die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflus- oder Räume auf das Auftreten von Schadorganis-
sen, ohne ihrer Ernährung zu dienen (Wachs- men zu überwachen, zu untersuchen oder untersu-
tumsregler), chen zu lassen;
e) '1as Keimen von Pflanzenerzeugnissen zu hem- 3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflich-
men, ten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen
oder bekämpfen zu lassen, sowie bestimmte Pflan-
f) den in den Buchstaben a bis e aufgeführten Stof- zenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Ver-
fen zugesetzt zu werden, um ihre Eigenschaften fahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;
oder Wirkungen zu verändern,
4. zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflich-
ausgenommen sind Wasser, Düngemittel im Sinne tete sowie zu ihrer Benutzung oder zur Ausübung
des Düngemittelgesetzes und Pflanzenstärkungs- der Fischerei Berechtigte zu verpflichten, Ufer- und
mittel; als Pflanzenschutzmittel gelten auch Stoffe, Gewässergrundstücke auf das Auftreten des
die dazu bestimmt sind, Pflanzen abzutöten oder Bisams zu überwachen, sowie zur Unterhaltung
Flächen von Pflanzenwuchs freizumachen oder frei- oberirdischer Gewässer Verpflichtete zu verpflich-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1507
ten, den Bisam zu bekämpfen oder bekämpfen zu zenschutzmittel oder im Hinblick auf ihren Nutzen
lassen; für die Bekämpfung von Schadorganismen zu erlas-
sen;
5. anzuordnen, daß die zuständigen Behörden Pflan-
zen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter 17. Vorschriften über die Verwendung von Tieren,
Schadorganismen überwachen und bestimmte Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung
Schadorganismen bekämpfen; bestimmter Schadorganismen zu erlassen.
6. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 6, 15,
Befallsgegenständen und das Entseuchen oder
16 und 17 bedürfen des Einvernehmens mit den Bun-
Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder
desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie
heit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vor-
soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflan-
zuschreiben oder zu verbieten;
zenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.
7. die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die
Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vor- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
zuschreiben oder zu verbieten;
1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen,
soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
8. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder schaft und Forsten von seiner Befugnis keinen
befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken Gebrauch macht,
sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grund-
stücke zu erlassen; 2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der
in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
9. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder
Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflan-
bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu zenarten besonders geeignet sind, den Anbau
beschränken; bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die
Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts
10. den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschrei-
oder zu beschränken; ben,
11. das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die zum b) vorzuschreiben, daß Pflanzen oder Pflanzener-
Anpflanzen, zur Vermehrung oder zur Veredlung zeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gela-
bestimmt sind (Anbaumaterial), gert werden dürfen.
a) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimm- Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf
ten Schadorganismen zu verbieten oder zu oberste Landesbehörden oder andere Behörden über-
beschränken, tragen und dabei bestimmen, daß diese ihre Befugnis
b) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer
mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resi- Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen
stenz gegen bestimmte Schadorganismen oder können.
von einer Genehmigung abhängig zu machen;
§4
12. anzuordnen, daß befallene, befallsverdächtige oder
Pflanzenbeschau
befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten
Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz
13. das Befördern und das Inverkehrbringen bestimm- gegen die Gefahr der Einschleppung oder Verschlep-
ter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu pung von Schadorganismen erforderlich ist, durch
verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
gung oder Anzeige abhängig zu machen;
1. die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr von Schadorga-
14. das Züchten und das Halten bestimmter Schador-
nismen und ,Befallsgegenständen
ganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbie-
ten, zu beschränken oder von einer Genehmigung a) zu verbieten oder zu beschränken,
oder Anzeige abhängig zu machen;
b) von einer Genehmigung oder Anzeige, vom Nach-
15. anzuordnen, daß Grundstücke, Gebäude, Räume weis einer durchgeführten Entseuchung oder Ent-
oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder wesung oder von der Vorlage eines amtlichen
Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu Pflanzengesundheitszeugnisses abhängig zu
entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mit- machen;
tel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben
oder zu verbieten; 2. Vorschriften über die amtliche Beobachtung der
Befallsgegenstände oder die Vernichtung der
16. Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Schadorganismen oder Befallsgegenstände zu
Mikroorganismen vor ihrer Gefährdung durch Pflan- erlassen.
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§5 für Wirtschaft und für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit sowie im Falle der Nummer 1 auch mit dem
Eilfälle
Bundesminister für Umweit, Naturschutz und Reaktor-
(1) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
für Ernährung,. Landwirtschaft und Forsten Rechtsver- des Bundesrates
ordnungen nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 ohne Zustim- 1. die Anwendung
mung des Bundesrates und ohne Einvernehmen mit
anderen Bundesministern erlassen; sie treten späte- a) bestimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflan-
stens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer zenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen,
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des b) von Pflanzenschutzmitteln unter Verwendung
Bundesrates verlängert werden. bestimmter Geräte oder Verfahren,
2. den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstük-
(2) Die zuständigen Behörden können bei Gefahr im
ken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutz-
Verzuge Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 und § 4 anordnen,
mitteln behandelt worden sind,
soweit ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
3. das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter
eine Regelung nach Nummer 1 Buchstabe a fallen, an
den Anwender,
Dritter Abschnitt
4. die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultur-
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln substraten, in oder auf denen Pflanzenschutzmittel
vorhanden sind, die unter eine Regelung nach Num-
§6 mer 1 Buchstabe a fallen,
Allgemeines zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-
gung oder Anzeige abhängig zu machen; dabei kann
( 1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur nach guter fach- vorgesehen werden, daß die Genehmigung von der Bio-
licher Praxis angewandt werden. Zur guten fachlichen logischen Bundesanstalt zu erteilen und die Anzeige ihr
Praxis gehört, daß die Grundsätze des integrierten
gegenüber zu erstatten ist.
Pflanzenschutzes berücksichtigt werden. Pflanzen-
schutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der (2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1
Anwender damit rechnen muß, daß ihre Anwendung Nr. 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von beschränkt wird, können inbesondere Zweck, Art, Zeit,
Mensch oder Tier oder auf Grundwasser oder sonstige Ort und Verfahren der Anwendung des Pflanzenschutz-
erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf mittels vorgeschrieben oder verboten sowie die aufzu-
den Naturhaushalt, hat. Enthält die Gebrauchsanleitung wendende Menge und nach der Anwendung einzuhal-
Anwendungsbestimmungen der Biologischen Bundes- tende Wartezeiten vorgeschrieben werden.
anstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bun-
desanstalt) nach § 15 Abs. 3 Satz 2, so darf das Pflan- (3) Das bei der Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
zenschutzmittel nur entsprechend diesen Anwen- tels vorgesehene Anwendungsgebiet darf durch
dungsbestimmungen angewandt werden. Die zustän- Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ausge-
dige Behörde kann Maßnahmen anordnen, die zur Erfül- schlossen werden, es sei denn, daß zuvor die Zulassung
lung der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Anforderungen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zurück-
erforderlich sind. genommen oder widerrufen worden ist. Wird die Rück-
nahme oder der Widerruf der Zulassung unanfechtbar
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung insoweit nicht
nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, mehr anzuwenden.
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie (4) Bei Gefahr im Verzuge kann der Bundesminister
dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rechtsver-
Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. ordnungen nach Absatz 1 ohne Zustimmung des Bun-
desrates und ohne Einvernehmen mit anderen Bundes-
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von ministern erlassen; sie treten spätestens sechs Monate
Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende werden.
öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von
Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen. (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b
zu erlassen, soweit der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen
§7 Gebrauch macht.
Anwendungsverbote §8
( 1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Weitergehende Länderregelungen
und Forsten wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der
Befugnisse der Länder,
Gesundheit von Mensch oder Tier oder zum Schutz vor
Gefahren, insbesondere für den Naturhaushalt, erfor- 1. Vorschriften zu erlassen, die über§ 6 Abs. 2 hinaus-
derlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern gehen, oder
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1509
2. a} die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Vierter Abschnitt
Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln
oder
b} den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grund- § 11
stücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzen-
Zulassungsbedürftigkeit
schutzmitteln behandelt worden sind,
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Geneh- (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr
migung oder Anzeige abhängig zu machen, gebracht oder eingeführt werden, wenn sie von der Bio-
logischen Bundesanstalt zugelassen sind. Dies gilt
bleiben unberührt. nicht
§9 1. für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr bestimmt
sind oder sich im Falle der Einfuhr in einem Freihafen
Anzeige oder als Zollgut unter zollamtlicher Überwachung
Wer Pflanzenschutzmittel für andere - außer gele- befinden,
gentlicher Nachbarschaftshilfe - anwenden will, hat 2. für Wachstumsregler, die für die Anwendung an
dies der für den Betriebssitz und der für den Ort der abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial
Tätigkeit zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätig- bestimmt sind,
keit anzuzeigen. Die Landesregierungen werden 3. für Mittel, die zur Bekämpfung pflanzlicher Mikro-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vor- organismen
schriften über die Anzeige und das Anzeigeverfahren zu
erlassen. Sie können durch Rechtsverordnung diese a} innerhalb geschlossener Räume oder Rohr-
Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. systeme in Betrieben und Anlagen, die einer
gewerbe-, bergbau-, atom- oder gesundheits-
rechtlichen Aufsicht unterliegen, oder
§10 b) in Anlagen des sanitären Bereichs
Persönliche Anforderungen bestimmt sind.
(1) Wer (2) Die Biologische Bundesanstalt kann das Inver-
1. Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirt- kehrbringen oder die Einfuhr nicht zugelassener Pflan-
schaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft zenschutzmittel genehmigen
anwendet, 1. für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchs-
2. eine nach§ 9 anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt oder zwecke,
2. bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimm-
3. Personen anleitet oder beaufsichtigt, die eine Tätig- ter Schadorganismen und
keit nach Nummer 1 oder 2 im Rahmen eines Ausbil-
dungsverhältnisses ausüben, 3. zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnis-
sen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, außer Lebens- .
muß die dafür erforderliche Zuverlässigkeit und die dafür mitteln und Futtermitteln.
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (3) Saatgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutz-
haben und dadurch die Gewähr dafür bieten, daß durch mittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaf-
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine ver- ten, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt
meidbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesund- werden, wenn die Pflanzenschutzmittel zugelassen sind
heit von Mensch oder Tier oder keine sonstigen ver- oder in ihrer Zusammensetzung und Wirkung einem
meidbaren schädlichen Auswirkungen, insbesondere zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.
auf den Naturhaushalt, auftreten. Absatz 1 Satz 2 und A~satz 2 gelten entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1
bezeichneten Tätigkeiten ganz oder teilweise untersa- §12
gen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
derjenige, der diese Tätigkeiten ausübt, die dort Zulassungsantrag
genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. ( 1) Die Zulassung kann beantragen
(3) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fer- 1. der Hersteller,
tigkeiten sind der zuständigen Behörde auf Verlangen 2. der Vertriebsunternehmer, wenn er das Pflanzen-
nachzuweisen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, schutzmittel erstmalig in den Verkehr bringen will,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- oder
rates nähere Vorschriften über Art und Umfang der
3. der Einführer.
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
sowie über das Verfahren für deren Nachweis zu erlas- (2) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen
sen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gemeinschaften weder Wohnsitz noch Niederlassung
Rechtsverordnungen nach Satz 2 zu erlassen, soweit hat, kann die Zulassung nur beantragen, wenn er einen
die Bundesregierung von ihrer Befugnis keinen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsraum im Gel-
Gebrauch macht. Sie können durch Rechtsverordnung tungsbereich dieses Gesetzes bestellt hat. Dieser ist im
ihre Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. Zulassungsverfahren zur Vertretung befugt.
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Der Antrag muß enthalten:. Antragsteller für die Beibringung eigener Unterlagen
1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers, einen kürzeren Zeitraum benötigen, so ist das Zulas-
sungsverfahren nur für diesen Zeitraum auszusetzen.
2. die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, Vor Aussetzung des Zulassungsverfahrens sind der
3. Angaben über die Zusammensetzung nach Art und Antragsteller und der Vorantragsteller zu hören.
Menge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen (3) Wird das Pflanzenschutzmittel im Falle des Absat-
Bezeichnungen,
zes 2 vor Ablauf von zehn Jahren nach der Zulassung
4. Angaben über die Anwendungsgebiete, des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers unter
5. Angaben über die Gefahren, die für die Gesundheit Verwertung seiner Unterlagen zugelassen, so hat er
von Mensch und Tier, und über sonstige Gefahren, gegen den Antragsteller Anspruch auf eine Vergütung in
die insbesondere für den Naturhaushalt auftreten Höhe von 50 vom Hundert der vom Antragsteller durch
können, die Verwertung ersparten Aufwendungen. Der Voran-
tragsteller kann dem Antragsteller das Inverkehrbringen
6. Angaben über Verfahren zur sachgerechten Besei- des Pflanzenschutzmittels untersagen, solange dieser
tigung oder Neutralisierung, nicht die Vergütung gezahlt oder für sie in angemesse-
7. den Entwurf der Gebrauchsanleitung, ner Höhe Sicherheit geleistet hat.
8. die für die Behältnisse und äußeren Umhüllungen
oder für Packungsbeilagen vorgesehene Kenn- §14
zeichnung,
Nachforderungen
9. Angaben über die Art der Verpackung" und
10. Angaben über ein geeignetes, mit allgemein (1 ) Sollen Unterlagen verwertet werden, die die Bio-
gebräuchlichen Geräten und vertretbarem Aufwand logische Bundesanstalt nach § 15 Abs. 5 vom Voran-
durchführbares Analyseverfahren, mit dem Rück- tragsteller nachgefordert hat, so beginnen die Zehnjah-
stände des Pflanzenschutzmittels einschließlich resfristen nach § 13 mit dem von der Biologischen Bun-
gesundheitlich erheblicher Abbau- und Reaktions- desanstalt für die Vorlage der Unterlagen festgesetzten
produkte zuverlässig bestimmt werden können. Zeitpunkt.
Dem Antrag sind die zum Nachweis der Zulassungsvor- (2) Müssen zum Nachweis der Zulassungsvorausset-
aussetzungen erforderlichen Unterlagen und Proben zungen für bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel
beizufügen. von mehreren Zulassungsinhabern inhaltlich gleiche
Unterlagen nach § 15 Abs. 5 nachgefordert werden, so
§13 teilt die Biologische Bundesanstalt jedem Zulassungs-
inhaber mit, welche Unterlagen für die weitere Beurtei-
Verwendung von Unterlagen lung erforderlich sind, sowie Name und Anschrift der
, eines Vorantragstellers übrigen beteiligten Zulassungsinhaber. Die Biologische
( 1) Unterlagen nach § 1 2 Abs. 3 Satz 2, die Tierver- Bundesanstalt gibt den beteiligten Zulassungsinhabern
suche voraussetzen, sind nicht erforderlich, soweit der Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr zu bestimmen-
Biologischen Bundesanstalt ausreichende Erkennt- den Frist zu einigen, wer die Unterlagen vorlegt. Kommt
nisse vorliegen. Stammen diese Erkenntnisse aus eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Biolo-
Unterlagen eines anderen Antragstellers (Vorantrag- gische Bundesanstalt und unterrichtet hiervon unver-
steller), so teilt die Biologische Bundesanstalt diesem züglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie nicht den
und dem Antragsteller mit, welche Unterlagen eines Widerruf der Zulassung ihres Pflanzenschutzmittels
Vorantragstellers sie zugunsten des Antragstellers zu beantragen, verpflichtet, sich jeweils mit einem der Zahl
verwerten beabsichtigt, sowie jeweils Name und der beteiligten Zulassungsinhaber entsprechenden
Anschrift des anderen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Zulas- Bruchteil an den Aufwendungen für die Erstellung der
sung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers Unterlagen zu beteiligen; sie haften als Gesamtschuld-
länger als zehn Jahre zurückliegt. Unterlagen nach § 12 ner. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn inhalt-
Abs. 3 Satz 2, die keine Tierversuche voraussetzen lich gleiche Unterlagen von mehreren Antragstellern in
sind nicht erforderlich, soweit der Biologischen Bundes~ laufenden Zulassungsverfahren gefordert werden.
anstalt ausreichende Erkenntnisse vorliegen und wenn,
sofern die Erkenntisse aus Unterlagen eines Vorantrag-
stellers stammen, dieser der Verwertung schriftlich §15
zugestimmt hat oder die Zulassung des Pflanzen- Zulassung
schutzmittels des Vorantragstellers länger als zehn
Jahre zurückliegt. (1) Die Biologische Bundesanstalt erteilt dem Antrag-
steller die Zulassung, wenn der Antrag den Anforderun-
(2) Der Vorantragsteller kann der Verwertung seiner gen des § 12 entspricht und die Prüfung des Pflanzen-
Unterlagen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 innerhalb schutzmittels ergibt, daß
einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung
nach Absatz 1 Satz 2 widersprechen. Im Falle des 1. das Pflanzenschutzmittel nach dem Stande der wis-
senschaftlichen Erkenntnisse und der Technik hin-
Widerspruchs ist das Zulassungsverfahren für einen
Zeitraum von fünf Jahren nach Stellung des Zulas- reichend wirksam ist,
sungsantrags, längstens jedoch bis zum Ablauf von 2. die Erfordernisse des Schutzes der Gesundheit von
zehn Jahren nach der Zulassung des Pflanzenschutz- Mensch und Tier beim Verkehr mit gefährlichen Stof-
mittels des Vorantragstellers, auszusetzen. Würde der fen nicht entgegenstehen und
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1511
3. das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemäßer zungen Angaben, Unterlagen und Proben nachfordern,
und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer soweit neue Erkenntnisse eine Überprüfung der Zulas-
solchen Anwendung sung erfordern.
a) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesund- §16
heit von Mensch und Tier und auf Grundwasser
hat und Ende der Zulassung
b) keine sonstigen Auswirkungen, insbesondere auf (1) Die Zulassung endet zehn Jahre nach Ablauf des
den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Jahres, in dem sie erteilt worden ist; sie kann erneut
wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar erteilt werden. Im Einzelfall kann die Biologische Bun-
sind. desanstalt eine kürzere Zulassungsdauer festsetzen.
(2) Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über (2) Die Zulassung kann außer in den Fällen des§ 49
das Vorliegen der Voraussetzungen Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
widerrufen werden, wenn der Inhaber der Zulassung es
1. nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 hinsichtlich der Gesund- beantragt.
heit im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheits-
amt, § 17
2. nach Absatz 1 Nr. 3 hinsichtlich der Vermeidung von Einzelheiten des Verfahrens
Schäden durch Belastung des Wassers und der Luft (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt. Bundesminister'n für Jugend, Familie, Frauen und
(3) Die Biologische Bundesanstalt hat die Zulassung Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
1. mit den zum Schutz der Gesundheit von Mensch und des Bundesrates das Verfahren der Zulassung von
Tier und den zum Schutz vor sonstigen schädlichen Pflanzenschutzmitteln, insbesondere Art und Umfang
Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, der Unterlagen und Proben nach § 1 2 Abs. 3 Satz 2, zu
erforderlichen Auflagen, insbesondere regeln.
a) über die Fassung der Gebrauchsanleitung mit
Angaben über (2) Die Biologische Bundesanstalt macht die Zulas-
sung von Pflanzenschutzmitteln und das Ende der
aa) die bestimmungsgemäße und sachgerechte Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
Anwendung,
bb) mögliche schädliche Auswirkungen auf die
Gesundheit von Mensch und Tier sowie son- §18
stige schädliche Auswirkungen, insbeson- Zulassungen außerhalb des Geltungsbereichs
dere auf den Naturhaushalt,
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
cc) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnah- und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
men bei Unfällen, mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß
dd) die sachgerechte Beseitigung oder Neutrali- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
sierung und erteilte Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln der
Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt gleich-
b) bei Packungen, die für den Haus- und Kleingar- stehen, wenn gewährleistet ist, daß die Pflanzenschutz-
tenbereich vorgesehen sind, über gebrauchsfer- mittel den Anforderungen des § 15 Abs. 1 entsprechen;
tige Mischungen, Konzentrate oder Anwendefor- er kann hierbei die Verwendung bestimmter Angaben
men (Formulierungen) oder über Einrichtungen, auf den Behältnissen und äußeren Umhüllungen oder
die eine genaue Dosierung ermöglichen, sowie auf Packungsbeilagen vorschreiben.
2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach Num-
mer 1 §19
zu verbinden. Dabei kann die Biologische Bundesan- Meldepflicht
stalt, soweit es für die aufgeführten Schutzzwecke
erforderlich ist, Anwendungsbestimmungen festsetzen, (1) Jährlich bis zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni
die in die Gebrauchsanleitung unter der Überschrift: 1988, haben der Biologischen Bundesanstalt für das
„Von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und vorangegangene Kalenderjahr zu melden:
Forstwirtschaft festgesetzte Anwendungsbestimmun- 1. der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,
gen" deutlich getrennt von den übrigen Angaben und
2. der Vertriebsunternehmer, wenn er Pflanzenschutz-
sonstigen Aufschriften aufzunehmen und mit einem Hin-
mittel erstmals in den Verkehr gebracht hat, oder
weis auf die Androhung von Geldbuße bei Verstößen zu
versehen sind. 3. bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln derjenige,
der die Ware in den freien Verkehr überführt oder
(4) Der Antragsteller hat der Biologischen Bundes- überführen läßt,
anstalt Änderungen gegenüber den Angaben und Unter-
lagen nach § 12 Abs. 3 unverzüglich anzuzeigen. Art und Menge der Wirkstoffe der von ihm an Empfänger
mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses
(5) Die Biologische Bundesanstalt-kann vom Zulas- Gesetzes abgegebenen und der von ihm ausgeführten
sungsinhaber zum Nachweis der Zulassungsvorausset- Pflanzenschutzmittel.
'
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft kungen zur Erleichterung der Lesbarkeit zuzulassen,
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den soweit dadurch die in § 1 genannten Zwecke nicht
Bundesministern für Wirtschaft, für Jugend, Familie, beeinträchtigt werden,
Frauen und Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die 2. die Kennzeichnung nach Absatz 2 auch für das Inver-
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kehrbringen von Kultursubstraten, die Pflanzen-
schutzmittel enthalten, vorzuschreiben, soweit es zur
1 . näheres über Inhalt und Form der Meldungen zu Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich
regeln, ist.
2. die Meldepflicht von der Überschreitung einer § 21
bestimmten Menge abhängig zu machen, soweit
dadurch die in § 1 genannten Zwecke nicht beein- Verbotene Angaben
trächtigt werden. Beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Pflan-
§ 20 zenschutzmitteln und in der Werbung für Pflanzen-
Kennzeichnung schutzmittel dürfen keine Angaben verwendet werden,
die darauf hindeuten, daß diese Mittel auch für andere
(1) Die Vorschriften der§§ 13 bis 15 des Chemika- Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, in größerer Menge,
liengesetzes über die Kennzeichnung sind auf das in höherer Konzentration, zu anderer Zeit oder unter Ein-
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, die keine haltung kürzerer Wartezeiten angewandt werden kön-
Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3 Nr. 1 oder nen, als sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt. Dies
2 des Chemikaliengesetzes sind, sowie auf das Inver- gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr
kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln durch Vertriebs- bestimmt sind.
unternehmer entsprechend anzuwenden. § 22
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen vom Hersteller, Ver- Abgabe im Einzelhandel
triebsunternehmer oder Einführer gewerbsmäßig oder
im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen (1) Pflanzenschutzmittel dürfen im Einzelhandel nicht
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu durch Automaten oder durch andere Formen der Selbst-
der Kennzeichnung nach den §§ 13 und 14 des Chemi- bedienung in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt
kaliengesetzes auf den Behältnissen und abgabeferti- nicht für Wachstumsregler, die für die Anwendung an
gen Packungen in deutscher Sprache und in deutlich abgeschnittenen Zierpflanzen außer Anbaumaterial
sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unverwischbar ange- bestimmt sind.
geben sind: (2) Die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzel-
1 . die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, handel ist von der zuständigen Behörde ganz oder teil-
weise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
2. die Zulassungsnummer, rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende oder derje-
3. der Name und die Anschrift des in einem Mitglied- nige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, nicht die für
staat der Europäischen Gemeinschaften ansässigen eine sachgerechte Unterrichtung des Erwerbers über
Herstellers oder Vertriebsunternehmers und des Ein- die Anwendung der Pflanzenschutzmittel und die damit
führers, verbundenen Gefahren erforderlichen fachlichen Kennt-
nisse hat.
4. die Wirkstoffe nach Art und Menge,
(3) Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse sind der
5. das Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
begrenzter Haltbarkeit, § 1O Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
6. die Gebrauchsanleitung entsprechend den Auflagen
nach § 15 Abs. 3, § 23
7. nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erlas- Ausfuhr
sene Verbote oder Beschränkungen.
( 1) Pflanzenschutzmittel dürfen gewerbsmäßig oder
§ 15 des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend. im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen
(3) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die für nur ausgeführt werden, wenn .
die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der Einfuhr 1. auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen
in einem Freihafen oder als Zollgut unter zollamtlicher in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unver-
Überwachung befinden. Absatz 2 Nr. 2 und 6 gilt nicht wischbar die Angaben nach § 20 Abs. 2 Nr. 1, 4 und
für Wachstumsregler nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, die ent- 5 gemacht sind und
sprechend ihrem Anwendungszweck kenntlich
gemacht sind. 2. den Behältnissen und abgabefertigen Packungen
eine Gebrauchsanleitung mit Angaben über
(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den a) die bestimmungsgemäße und sachgerechte
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Anwendun~,
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- b) mögliche schädliche Auswirkungen auf die
sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den
des Bundesrates Naturhaushalt,
1. Ausnahmen für das Anbringen der Angaben nach c) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen
Absatz 2 Nr. 5 bis 7 auf den Behältnissen oder Pak- bei Unfällen,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1513
d) die sachgerechte Beseitigung oder Neutralisie- ren, daß der Gerätetyp den Anforderungen nach § 24
rung entspricht.
beigefügt ist. (2) Die Erklärung muß enthalten:
Im übrigen sollen bei der Ausfuhr internationale Verein- 1. den Namen und die Anschrift des Herstellers, Ver-
barungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das triebsunternehmers oder Einführers,
Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzen-
2. die Bezeichnung des Gerätetyps und den Verwen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernäh-
dungsbereich.
rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
Nationen, berücksichtigt werden. (3) Der Erklärung müssen beigefügt sein:
(2) Für die Ausfuhr bestimmte Pflanzenschutzmittel, 1. die Gebrauchsanleitung,
die 2. die Beschreibung des Gerätetyps und
1. nicht zugelassen sind, 3. die sonstigen für die Beurteilung erforderlichen
2. nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 7 gekennzeichnet Unterlagen.
sind oder
(4) Bei Änderungen des Gerätetyps, die das Ausbrin-
3. mit Angaben nach§ 21 versehen sind, gen der Pflanzenschutzmittel beeinflussen, müssen die
sind von den für die Anwendung innerhalb des Gel- Unterlagen nach Absatz 3 neu eingereicht oder ergänzt
tungsbereichs dieses Gesetzes bestimmten Pflanzen- werden.
schutzmitteln getrennt zu halten und entsprechend (5) Die Biologische Bundesanstalt kann auf die Erklä-
kenntlich zu machen. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für rung verzichten, wenn die Pflanzenschutzgeräte für For-
Kultursubstrate, für die die Kennzeichnung in einer schungs-, Untersuchungs-, Versuchs- oder Ausstel-
Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 4 Nr. 2 vorgeschrie- lungszwecke bestimmt sind,
ben worden ist.
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft § 26
und Forsten wird ermächtigt, soweit dies zur Abwehr
erheblicher, auf andere Weise nicht zu behebender Pflanzenschutzgeräteliste
Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder (1) Die Biologische Bundesanstalt führt eine Liste der
sonstiger Gefahren, insbesondere für den Naturhaus- Gerätetypen, für die eine Erklärung nach § 25 abgege-
halt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundes- ben worden ist (Pflanzenschutzgeräteliste).
ministern für Wirtschaft, für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit, für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (2) Die Biologische Bundesanstalt macht die Eintra-
sicherheit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit gung in die Pflanzenschutzgeräteliste und die Löschung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- der Eintragung im Bundesanzeiger bekannt.
rates die Ausfuhr bestimmter Pflanzenschutzmittel oder
von Pflanzenschutzmitteln mit bestimmten Stoffen in § 27
Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
Prüfung
zu verbieten.
(1) Die Biologische Bundesanstalt kann Pflanzen-
schutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderun-
Fünfter Abschnitt
gen nach § 24 entsprechen. Sie hat mit Vorrang die
Pflanzenschutzgeräte Pflanzenschutzgeräte zu prüfen, für die die Erklärung
oder die ihr beigefügten Unterlagen zu Bedenken Anlaß
§ 24 geben, ob die Pflanzenschutzgeräte den Anforderungen
nach § 24 entsprechen.
Inverkehrbringen
(2) Die Biologische Bundesanstalt kann im Einzelfall
Pflanzenschutzgeräte dürfen nur in den Verkehr
anordnen, daß qer Hersteller, Vertriebsunternehmer
gebracht werden, wenn sie so beschaffen sind, daß ihre
oder Einführer ihr ein Pflanzenschutzgerät zur Prüfung
bestimmungsgemäße und sachgerechte Verwendung
übersendet.
beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln keine
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von § 28
Mensch und Tier und auf Grundwasser sowie keine son-
stigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf Ergebnis der Prüfung
den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Tech- Ergibt die Prüfung, daß ein Pflanzenschutzgerät nicht
nik vermeidbar sind. den Anforderungen entspricht, so löscht die Biologische
Bundesanstalt die Eintragung in der Pflanzenschutzge-
§ 25 räteliste. Bei leichteren Mängeln kann die Biologische
Erklärung Bundesanstalt zunächst von der Löschung absehen
und dem Hersteller, Vertriebsunternehmer oder Einfüh-
(1) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Pflan- rer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel
zenschutzgeräten außer Kleingeräten hat der Herstel- setzen. Bis zum Ablauf der Frist dürfen Pflanzenschutz-
ler, der Vertriebsunternehmer, wenn er das Pflanzen- geräte dieses Gerätetyps abweichend von § 24 mit
schutzgerät erstmalig in den Verkehr bringen will, oder diesen Mängeln weiterhin in den Verkehr gebracht wer-
der Einführer der Biologischen Bundesanstalt zu erklä- den.
1,51:4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 29 nehmer oder Einführer sie bei der Biologischen Bundes-
anstalt angemeldet hat. Bei der Anmeldung sind anzu-
Gebrauchsanleitung
geben:
. Die Gebrauchsanleitung ist beim Inverkehrbringen 1 . der Name und die Anschrift des Anmelders,
emes Pflanzenschutzgerätes mitz.uliefern. Auf ihr sind
zusätzlich anzugeben: 2. die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
1. der Name und die Anschrift des Herstellers Ver- 3. Angaben über die Zusammensetzung nach Art und
triebsunternehmers oder Einführers, ' Menge mit den gebräuchlichen wissenschaftlichen
Bezeichnungen,
2. die Bezeichnung des Gerätetyps und der Verwen-
dungsbereich. 4. die Gebrauchsanleitung und
5. die für die Behältnisse und äußeren Umhüllungen
§ 30 oder für Packungsbeilagen vorgesehene Kennzeich-
nung.
Ermächtigungen.
( 1) Der Bundesminister für Ernähruf)g, Landwirtschaft (2) Auf Verlangen der Biologischen Bundesanstalt hat
und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Anmelder die für eine Prüfung des Pflanzenstär-
mit Zustimmung des Bundesrates, kungsmittels erforderlichen Unterlagen und Proben ein-
zureichen.
1 soweit es zur Erfüllung des in § 1 Nr. 4 genannten
1
•
Zwecks erforderlich ist, (3) Für die Abgabe von Pflanzenstärkungsmitteln im
Einzelhandel gilt § 22 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
a) die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte nach
§ 24 näher festzusetz.en,
b) die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu
verbieten, die den in einer Rechtsverordnung nach Siebenter Abschnitt
Buchstabe a festgesetzten Anforderungen nicht Entschädigung
entsprechen,
c) Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflich- § 32
ten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutz- ( 1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder
geräte prüfen zu lassen, Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befalls-
2. den Begriff der Kleingeräte nach § 25 Abs. 1 abzu- verdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder
grenzen, Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht
stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernich-
3. das Verfahren der Prüfung von Pflanzenschutzgerä- tet werden, ist eine angemessene Entschädigung in
ten, insbesondere Art und Umfang der Unterlagen Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter
nach § 25 Abs . 3, z.u regeln. Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten festzusetzen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in § 1 (2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses
Nr . 4 genannten Zwecks erforderlich ist, Verfügungs- Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil
berechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist
befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen und eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies
das Verfahren hierfür zu regeln, soweit der Bundesmini- zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von sei- geboten erscheint.
ner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie
auch bestimmen, daß die Prüfung durch amtlich aner- (3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der
vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger zu
kannte Kontrollwerkstätten vorgenommen wird, sowie
der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen
die Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der
dieses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz
Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung
erlassene Rechtsverordnung oder Anordnung Anlaß
regeln. Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehör- gegeben hat.
den übertragen und dabei bestimmen, daß diese ihre (4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsan-
Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete
sprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter
übertragen können.
Achter Abschnitt
Sechster Abschnitt Behörden
Pflanzenstärkungsmittel § 33
§ 31 Biologische Bundesanstalt
(1) Pflanzenstärkungsmittel dürfen nur in den Verkehr (1) Die Biologische Bundesanstalt ist eine selbstän-
gebracht werden, wenn der Hersteller, Vertriebsunter- dige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1515
Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und (6) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Forsten. und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und
(2) Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätzlich zu Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
den Aufgaben, die ihr durch dieses Gesetz, durch sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Rechtsverordnungen nach den §§ 7, 17, 19 und 30 des Bundesrates die näheren Vorschriften über den
Abs. 1 oder durch andere Rechtsvorschriften übertra- Sachverständigenausschuß zu erlassen.
gen sind oder werden, folgende Aufgaben:
1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung § 34
auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,
Durchführung in den Ländern
2. Forschung im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes,
einschließlich bibliothekarischer und dokumentari- ( 1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses
scher Erfassung, Auswertung und Bereitstellung von Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhal-
Informationen, , tung seiner Vorschriften sowie der nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen und erteilten Auflagen
3. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Pflanzenschutzmittel,
(2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen
4. Mitwirkung bei der Überwachung der Pflanzen-
Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
schutzgeräte der in die Pflanzenschutzgeräteliste
eingetragenen Gerätetypen, 1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der
Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf
5. die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, das Auftreten von Schadorganismen,
6. die Prüfung und die Entwicklung von Verfahren des 2. die Überwachung des Versandes, der Einfuhr, Durch-
Pflanzenschutzes, fuhr und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeug-
7. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfähig- nissen im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die
keit gegen Schadorganismen, Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen,
8. die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch 3. die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem
zugelassene Pflanzenschutzmittel, Gebiet des Pflanzenschutzes einschließlich der
Durchführung des Warndienstes,
9. Mitwirkung bei der Bewertung von Stoffen nach dem
Chemikaliengesetz. 4. die Berichterstattung über das Auftreten und die Ver-
breitung von Schadorganismen,
(3) Die Biologische Bundesanstalt kann prüfen: 5. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzen-
1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedür- schutzgeräten und Verfahren des Pflanzenschutzes,
fen, 6. die Durchführung der für die Aufgaben nach den
2. Pflanzenstärkungsmittel und andere Stoffe, die zur Nummern 1 bis 5 erforderlichen Untersuchungen und
Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Versuche.
Pflanzenschutzmittel sind, § 35
3. Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz Mitwirkung von Zollstellen
benutzt werden, aber keine Pflanzenschutzgeräte
sind. (1) Der Bundesminister der Finanzen und die von ihm
bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der
(4) Die Biologische Bundesanstalt veröffentlicht eine Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Schadorganismen
beschreibende Liste der zugelassenen Pflanzenschutz- und Befallsgegenständen sowie der Einfuhr von Pflan-
mittel und der in die Pflanzenschutzgeräteliste eingetra- zenschutzmitteln mit. Für das Gebiet des Freihafens
genen Pflanzenschutzgeräte (Beschreibende Pflanzen- Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen diese
schutzliste) mit Angaben über die für die Anwendung Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien
der Pflanzenschutzmittel und die Verwendung der und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertra-
Pflanzenschutzgeräte wichtigen Merkmale und Eigen- gen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt
schaften sowie über die Eignung der Pflanzenschutz- entsprechend. Die genannten Behörden können Sen-
mittel für bestimmte Anwendungsgebiete, Boden- und dungen von Schadorganismen und Befallsgegenstän-
Klimaverhältnisse und der Pflanzenschutzgeräte für den sowie mitgeführte Gegenstände dieser Art ein-
bestimmte Verwendungsbereiche. In der Beschreiben- schließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade-
den Pflanzenschutzliste können Prüfungsergebnisse und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und
aus der Praxis des Pflanzenschutzes verwertet werden. Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle von
Auflagen zur Begasung von Befallsgegenständen diese
(5) Bei der Biologischen Bundesanstalt wird ein unter zollamtlicher Überwachung an die nächste Bega-
Sachverständigenausschuß gebildet, dessen Mitglieder sungsstelle weiterleiten.
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten berufen werden. Der Sachverständigenaus- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
schuß ist zu hören im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord-
1. vor der Entscheidung über die Zulassung von Pflan- nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelhei-
zenschutzmitteln nach § 15, ten des Verfahrens der Überwachung zu regeln. Er kann
2. vor der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulas- dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-
sung außer bei Gefahr im Verzuge. gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspa- Geschäftsräume, Betriebsräume und Transportmittel
piere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von auch betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken
Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher des Auskunftspflichtigen dienen. Der Auskunftspflich-
Muster und Proben vorsehen. tige hat die Maßnahmen zu dulden, die mit der Überwa-
chung beauftragten Personen zu unterstützen und die
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
§ 36
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-
Einlaßstellen
führung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaß-
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft nahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 beauftragten Personen
und Forsten gibt im Einvernehmen mit dem Bundesmini- dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werkta-
ster der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen gen Grundstücke betreten und dort Überwachungs- und
bekannt, bei denen Sendungen von Schadorganismen Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Der Verfü-
sowie Befallsgegenstände zur Einfuhr, Durchfuhr oder gungsberechtigte oder Besitzer hat diese Maßnahmen
Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr, Durchfuhr zu dulden.
oder Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 4 geregelt
ist. (4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen
§ 37 der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.
Kosten (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
(1) Die Biologische Bundesanstalt erhebt für ihre
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebüh-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-
ren und Auslagen).
richtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- § 39
desrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände
Strafvorschriften
zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen. Der Nutzen der Pflanzenschutzmittel, ( 1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Pflanzenschutzgeräte und Verfahren des Pflanzen- Geldstrafe wird bestraft, wer Schadorganismen verbrei-
schutzes für die Allgemeinheit ist angemessen zu tet und dadurch
berücksichtigen. Die zu erstattenden Auslagen können
1. Bestände besonders geschützter Pflanzen im Sinne
abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt
des § 22 des Bundesnatürschutzgesetzes,
werden.
2. absichtlich fremde Pflanzenbestände von bedeuten-
Neunter Abschnitt dem Wert oder
3. absichtlich Pflanzenbestände von bedeutendem
Auskunftspflicht;
Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild
Straf- und Bußgeldvorschriften
gefährdet.
§ 38 (2) Der Versuch ist strafbar.
Auskunftspflicht
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht- § 40
rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, Bußgeldvorschriften
die zur Durchführung der der Behörde durch dieses (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen fahrlässig
Aufgaben erforderlich sind.
1. einer Rechtsverordnung
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde
beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 a) nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 1, § 9 Satz 2, den §§ 18,
Grundstücke, .Geschäftsräume, Betriebsräume und 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Che-
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der mikaliengesetzes, § 20 Abs. 4 Nr. 2, § 23 Abs. 3
Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort oder § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schad- b) nach§ 7
organismen vornehmen und Pflanzenschutzgeräte zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
prüfen, Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheinigung 2. einer vollziehbaren Anordnung
entnehmen und a) nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 5, § 10 Abs. 2
3. geschäftliche Unterlagen einsehen. oder § 22 Abs. 2 oder
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3
Sicherheit und Ordnung dürfen die Grundstücke, Abs. 1 oder 3, nach§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1517
§ 3 Abs. 1 oder nach § 7 Abs. 1 oder 4 in Verbin- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
dung mit Abs. 1 , soweit die Rechtsverordnung für Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7, 9, 10 und 13 mit einer Geld-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen
geldvorschrift verweist, des Absatzes 1 Nr. 5, 8, 11, 12, 14 bis 17 mit einer Geld-
zuwiderhandelt, buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.
3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 ein Pflanzenschutzmittel
unter Verstoß gegen die festgesetzten Anwen- (3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate,
dungsbestimmungen anwendet, Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, auf die
sich eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6,
4. entgegen § 6 Abs. 2 ein Pflanzenschutzmittel
7, 9 oder 13 bezieht, können eingezogen werden.
anwendet,
5. entgegen § 9 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht
rechtzeitig erstattet, Zehnter Abschnitt
6. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein nicht zugelassenes
Schlußbestimmungen
Pflanzenschutzmittel oder entgegen § 11 Abs. 3
Satz 1 Saatgut oder ein Kultursubstrat in den Ver-
kehr bringt oder einführt, § 41
7. einer mit einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 ver- Unberührtheitsklausel
bundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollzieh- Unberührt bleiben
baren Auflage nach § 15 Abs. 3 zuwiderhandelt,
1 . das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,
8. entgegen § 15 Abs. 4 eine Anzeige oder entgegen
§ 19 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht 2. das Bundes-Immissionsschutzgesetz,
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. das Chemikaliengesetz und
9. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 4. das Gerätesicherheitsgesetz
oder 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 5 des Chemika-
sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverord-
liengesetzes, entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 oder ent-
nungen.
gegen § 20 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit§ 15 des
§ 42
Chemikaliengesetzes ein Pflanzenschutzmittel
ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in den Besondere Vorschriften
Verkehr bringt, zur Bekämpfung der Reblaus
10. der Vorschrift des § 21 Satz 1 über verbotene An- Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für
gaben zuwiderhandelt, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung
11. entgegen§ 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit des Bundesrates nach § 3 Abs. 1 wird die Bekämpfung
§ 31 Abs. 3, ein Pflanzenschutzmittel oder ein Pflan- der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt.
zenstärkungsmittel durch einen Automaten oder Darüber hinaus können die Länder
eine andere Form der Selbstbedienung in den Ver- 1. über Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 hinaus
kehr bringt, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der
12. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmit- Reblaus treffen,
tel ausführt oder entgegen § 23 Abs. 2 ein für die 2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung
Ausfuhr bestimmtes Pflanzenschutzmittel oder Kul- der Reblaus abweichend von § 32 Abs. 1 bis 3 regeln,
tursubstrat nicht getrennt hält oder nicht entspre-
3. abweichend von § 34 Abs. 2 einen besonderen Reb-
chend kenntlich macht,
schutzdienst einrichten und ihm Aufgaben übertra-
13. entgegen § 24 ein Pflanzenschutzgerät in den Ver- gen, soweit sie den Schutz der Reben betreffen.
kehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach§ 30
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a nicht entspricht,
14. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit einer § 43
Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 oder 3
eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Änderung von Rechtsvorschriften
oder nicht rechtzeitig abgibt oder entgegen § 25 (1) Das Chemikaliengesetz vom 16. September 1980
Abs. 4 Unterlagen nicht einreicht oder nicht ergänzt, (BGBI. 1 S. 1718) wird wie folgt geändert:
15. entgegen § 29 Satz 1 die Gebrauchsanleitung nicht
mitliefert, 1 . § 2 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefaßt:
16. entgegen§ 31 Abs. 1 Satz 1 ein nicht angemeldetes ,,(4) Die §§ 4 bis 12, 16 und 23 gelten nicht für
Pflanzenstärkungsmittel in den Verkehr bringt oder Stoffe und Zubereitungen, die einem Zulassungs-
17. entgegen § 38 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht verfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz vom
richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 38 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) unterliegen.
Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme nicht duldet, eine mit (5) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt für Stoffe und Zube-
der Überwachung beauftragte Person nicht unter- reitungen nach Absatz 4 sowie Erzeugnisse, die
stützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt diese Stoffe oder Zubereitungen enthalten, lediglich
oder entgegen § 38 Abs. 3 Satz 2 eine Maßnahme insoweit, als Regelungen bei der Herstellung getrof-
nicht duldet. fen werden.
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(6) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt für Verfahren, bei 2. die Verordnung zur Ausführung des Reblausgeset-
denen Stoffe oder Zubereitungen nach Absatz 4 oder zes im Weinbaugebiet in der im. Bundesgesetzblatt
Erzeugnisse, die diese Stoffe oder Zubereitungen Teil III, Gliederungsnummer 7823-2-1, veröffentlich-
enthalten, verwendet werden, lediglich insoweit, als ten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 287
Verbote bei der Herstellung getroffen werden." Nr. 59 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
s. 469),
2. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: 3. die Verordnung zur Ausführung des Reblausgeset-
„3. in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich je zes außerhalb des Weinbaugebiets in der im Bundes-
Hersteller in den Verkehr gebracht wird." gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7823-2-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 287 Nr. 60 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBI. 1 S. 469),
a) In Nummer 4 wird das Wort „und" durch ein
Komma ersetzt; 4. die Verordnung über die Bildung von Weinbaubezir-
ken in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
b) in Nummer 5 wird das Wort „und" angefügt; nummer 7823-2-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
c) nach Nummer 5 wird folgende Nummer angefügt: sung,
„6. die vom Anmeldepflichtigen selbst veranlaßte 5. die Verordnung zur Bekanntgabe der reblausver-
Veröffentlichung von Angaben, die nach § 12 seuchten, seuchenverdächtigen und seuchenge-
Abs. 3 als vertraulich zu kennzeichnen fährdeten Gemeinden in der im Bundesgesetzblatt
waren,''. Teil III, Gliederungsnummer 7823-2-4, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung
4. § 16 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: vom 2. Mai 1966 (BGBI. 1 S. 323).
„Wer als Hersteller oder Einführer einen Stoff, der (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 von der Anmeldung aus- und Forsten wird ermächtigt,
genommen ist, in den Verkehr bringt, hat der Anmel-
destelle zuvor die Identitätsmerkmale, die von ihm 1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
vorgesehene Kennzeichnung, die Menge des Stof- Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit durch
fes, die er jährlich in den Verkehr bringen will, sowie Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Menge des Stoffes desselben Herstellers, die die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung mit
insgesamt in den Mitgliedstaaten der Europäischen hochgiftigen Stoffen in der im Bundesgesetzblatt Teil
Gemeinschaften in den Verkehr gebracht wird, 111, Gliederungsnummer 2121-7, veröffentlichten
schriftlich mitzuteilen." bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
49 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469),
sowie auf Grund dieser Verordnung erlassene
5. In § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Pflanzen-
Rechtsverordnungen aufzuheben, ·
behandlungsmittel" durch das Wort „Pflanzen-
schutzmittel" ersetzt. 2. die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
(2) In § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Be- mer 7823-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
darfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom
(BGBI. 1S. 1945, 1946), das zuletzt durch Artikel 6 des 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967), aufzuheben.
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445) geän- (4) Soweit die Ermächtigungen des§ 3 nicht ausrei-
dert worden ist, wird das Wort „Pflanzenbehandlungs- chen, werden die Landesregierungen ermächtigt, auf
mittel" durch das Wort „Pflanzenschutzmittel" ersetzt. Grund des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen
(Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7823-1)
§ 44 erlassene Rechtsverordnungen aufzuheben. Sie kön-
Aufhebung von Vorschriften nen ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere
Behörden übertragen.
(1) Es treten außer Kraft:
§ 45
1. das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1 Berlin-Klausel
S. 2591; 19761 S. 1059; 19791 S. 652), zuletzt geän-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
dert durch Artikel 26 Abs. 1 des Gesetzes vom
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
2. § 1 Abs. 3 des DDT-Gesetzes vom 7. August 1972 erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(BGBI. 1S. 1385), das durch Artikel 50 des Gesetzes Dritten Überleitungsgesetzes.
vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469) geändert worden
ist.
§ 46
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1987 treten außer Kraft:
Inkrafttreten
1. das Reblausgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 7823-2, veröffentlichten (1) Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
205 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), der Verkündung in Kraft. § 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1519
§ 22 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und die§§ 24 bis 29, 31 und (2) Pflanzenschutzmittel, die nach den bisherigen
40 Abs. 1 Nr. 11 und 13 bis 16 treten am 1. Juli 1988 in Vorschriften gekennzeichnet oder verpackt sind, dürfen
Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten noch bis zum 1. Juni 1990 in den Verkehr gebracht wer-
am 1. Januar 1987 in Kraft. den.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn,. den 15. September 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft. undl Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Finanz.en
Stoltenberg
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Jürgen Warnke
1520 Bunde.sgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 1O. September 1986
Auf Grund 6. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- des § 139 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der Das Wort „Lagerbesitzer" wird durch das Wort
Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613), ,,Lagerinhaber" ersetzt.
- der§§ 47, 91, 105 und 178 Satz 1 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt 7. § 52 wird wie folgt geändert:
Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes, ,,(1) Branntwein wird auf Antrag des Lagerinha-
bers zur Einlagerung abgefertigt. Die Einlagerung
- des § 84 Abs. 4 des Gesetzes über das Branntwein- ist im Abfertigungspapier zu beantragen. Brannt-
monopol, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezem- wein, der im vereinfachten Verfahren (§ 25) an ein
ber 1965 (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch das offenes Branntweinlager versandt wird, ist ohne
Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436), amtliche Mitwirkung in das Lager aufzunehmen."
und b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
- des § 103 a Abs. 6 des Gesetzes über das Branntwein-
monopol, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Novem- 8. Die §§ 56 und 57 werden aufgehoben.
ber 1979 (BGBI. 1 S. 1937), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 20. März 1981 (BGBI. 1 S. 301 ), 9. § 58 wird wie folgt geändert:
wird verordnet: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(1) Im Lager darf Branntwein gereinigt, zu den in
Die Branntweinverwertungsordnung in der im Bundes- § 40 Abs. 1 genannten branntweinhaltigen Erzeug-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7-1 (Anlage nissen verarbeitet, umgefüllt und verkaufsfertig
2), veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert hergerichtet werden."
durch die Verordnung vom 23. Juni 1981 (BGBI. 1S. 546), b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
wird wie folgt geändert:
,,(2) Branntwein des eigenen Sortiments kann
vom Lagerinhaber aus dem freien Verkehr im Aus-
1. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: tausch gegen eine entsprechende Menge Lager-
,,Sie kann auf Einzelanträge verzichten und die nach- branntwein wieder in das Lager aufgenommen
trägliche Vorlage der Versandpapiere zulassen, wenn werden (Rückwaren). Die in das Lager aufgenom-
das Hauptzollamt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 unter Ver- menen Rückwaren sind von der zum freien Ver-
zicht auf Branntweinbegleitscheine eine einfachere kehr abgefertigten oder entnommenen Alkohol-
Überwachung des Versands zugelassen hat." menge abzusetzen. Auf Antrag des Lagerinhabers
kann das Hauptzollamt zulassen, daß branntwein-
2. § 18 wird wie folgt geändert: haltige Aromen des freien Verkehrs, die zur Her-
stellung von Trinkbranntwein benötigt werden, im
In Satz 2 wird das Wort „Ausfertigungsstelle" durch
Austausch in das Lager aufgenommen werden.
das Wort „Abgangszollstelle" ersetzt.
Der Lagerinhaber hat durch eine Erklärung des
Herstellers nachzuweisen, daß der zur Herstellung
3. § 24 wird aufgehoben. der Aromen verwendete Branntwein dem Regel-
steuersatz nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
4. In den§§ 31 und 38 werden jeweils das Wort „Wein- unterlegen hat. Satz 2 gilt entsprechend."
geistmenge" durch das Wort „Alkoholmenge" und in
§ 38 außerdem das Wort „Ausfertigungsstelle" durch 10. § 62 wird wie folgt geändert:
das Wort „Abgangszollstelle" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Untersuchung"
durch das Wort „Durchsuchung" ersetzt.
5. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird gestrichen.
,,Branntwein (unverarbeitet oder zu den branntwein-
haltigen Erzeugnissen Trinkbranntwein, Aromen so-
wie Halberzeugnissen der Trinkbranntwein- oder Aro- 11 . § 64 wird wie folgt geändert:
menherstellung verarbeitet), der mit Branntwein- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
abgaben in Höhe des Regelsteuersatzes nach § 84
,,Bei der Auslagerung wird die Alkoholmenge fest-
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes belastet ist, darf unter amt-
gestellt."
licher Überwachung zeitlich unbeschränkt in einem
Branntweinlager gelagert werden." b) Absatz 2 wird gestrichen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1521
c) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5. dann als Schwund anerkannt werden, wenn der
d) In Absatz 4 (neu) wird die Zahl „4" durch die Zahl Lagerinhaber im einzelnen glaubhaft darlegt, in wel-
,,3" ersetzt. chen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen
Gründen die Sehwundsätze des Absatzes 2 in den
e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: einzelnen Verarbeitungs- und Lagerbereichen über-
,,(6) Der Lagerinhaber ist verpflichtet, Branntwein, schritten wurden und daß dies zur Überschreitung des
der ohne steuerliche Erfassung aus dem Lager Gesamtschwundes geführt hat.
entfernt oder im Lager verbraucht worden ist, dem
Hauptzollamt unverzüglich anzumelden." (4) Zur Verfahrensvereinfachung kann das Haupt-
zollamt bei der Ermittlung des Verarbeitungsschwun-
des nach Absatz 2 vom Endprodukt ausgehen (retro-
12. § 65 wird aufgehoben.
grade Sehwundberechnung). Der Lagerinhaber hat
dazu seine Erzeugnisse nach vorgeschriebenem Vor-
13. § 66 Abs. 3 wird wie folgt geändert: druck anzumelden.
a) In Satz 1 wird das Wort „zulässigen" gestrichen.
(5) Das Hauptzollamt kann amtliche Sehwund-
b) Satz 3 wird gestrichen. ermittlungen anordnen."
14. § 68 wird wie folgt gefaßt:
15. § 7 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 68
,,§74
(1) Für Fehlmengen im Branntweinlager, die auf
Verarbeitungs- und Lagerverluste zurückzuführen Das Hauptzollamt kann auf Antrag des Lagerinha-
sind (Schwund), werden Branntweinabgaben nicht er- bers die Räume oder die Betriebseinrichtung eines
hoben. Der Lagerinhaber hat den Schwund glaubhaft Branntweinlagers ganz oder teilweise vorübergehend
zu machen. für eine anderweitige Nutzung freigeben, wenn
Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden und
(2) Bei der Lagerung und Verarbeitung von Brannt-
die Überwachung nur geringen Verwaltungsaufwand
wein im Branntweinlager wird folgender Schwund im
erfordert."
allgemeinen nicht überschritten:
1. Herstellung von Trinkbranntwein, 16. § 75 wird aufgehoben.
Haloerzeugnissen und Aromen
auf kaltem Wege, ausgenommen Auszugs-
17. § 77 wird wie folgt gefaßt:
verfahren (Mazeration, Perkolation)
oder ähnliche Herstellungsweisen 1 v. H. ,,§ 77
der verarbeiteten Alkoholmenge;
Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2 Nr. 2
2. Herstellung von Trinkbranntwein, des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Halberzeugnissen und Aromen
durch Auszugsverfahren (Mazeration, 1. als Lagerinhaber der Kennzeichnungspflicht nach
Perkolation) oder ähnliche Herstellungs- § 46 oder einer Anschreibungs- oder Buchfüh-
weisen, Abtrieb (Destillation) rungspflicht nach § 58 Abs. 4, § 64 Abs. 4 Satz 3
oder sonstige Warmbehandlung 3 v. H. oder § 66 Abs. 2 Satz 1
der verarbeiteten Alkoholmenge; oder
3. Füllen auf Kleinverkaufsbehältnisse
2. einer Anzeigepflicht nach § 4 7 Abs. 1 Satz 1 oder
bis 5 Liter 0,5 v. H.
Absatz 2, § 48 Abs. 2, § 60 Abs. 1 oder § 67 Abs. 1
der zur Abfüllung
Satz 2, einer Anmeldepflicht nach § 58 Abs. 3
eingesetzten Alkoholmenge;
Satz 2, § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 3, § 67 Abs. 1 Satz 1
4. Lagerung von Branntwein oder Absatz 2 Satz 2 oder § 68 Abs. 4 Satz 2 oder
in anderen Behältnissen als Klein- der Unterrichtungspflicht nach § 64 Abs. 4 Satz 4
verkaufsbehältnissen und Holzfässern zuwiderhandelt."
ohne innere oder äußere Beschichtung 1 v. H.
des durchschnittlichen jährlichen 18. § 78 wird wie folgt geändert:
Lagerbestandes;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
5. Lagerung von Branntwein in Holzfässern
ohne innere oder äußere Beschichtung 4 v. H. ,,(1) Wer Likörwein, weinhaltige oder dem Weine
des durchschnittlichen jährlichen ähnliche Getränke herstellt (§ 103 a Abs. 1 Nr. 2
Lagerbestandes. des Gesetzes) oder bei der Herstellung von Trink-
branntwein oder Halberzeugnissen, die für die
Der Gesamtschwund eines Branntweinlagers wird aus Trinkbranntweinherstellung geeignet sind, Wein,
den vorstehenden Einzelschwundsätzen gebildet. Likörwein, weinhaltige oder dem Weine ähnliche
Sehwundüberschreitungen in Teilbereichen können Getränke oder Fruchtsaftaromen (Erzeugnisse)
durch Minderschwund in anderen Teilbereichen aus- verarbeitet, hat dies dem zuständigen Hauptzoll-
geglichen werden. amt spätestens eine Woche vor Eröffnung des
(3) Übersteigt die in einem offenen Lager festge- Betriebs oder der ersten Aufnahme solcher Er-
stellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Absatz zeugnisse in den Betrieb anzuzeigen und in dop-
2, kann die darüber hinausgehende Fehlmenge nur pelter Ausfertigung einzureichen:
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1. eine Anmeldung aller Herstellungs-, Verarbei- 22. § 83 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
tungs- und Lagerräume des Betriebs ein- ,,(2) Verwendung zu besonderen gewerblichen
schließlich der ortsfesten Lagergefäße nach Zwecken ist die Verwendung von Branntwein
vorgeschriebenem Vordruck,
1. zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als
2. einen Lageplan des Betriebs, in dem die unter alkoholhaltigen Heilmitteln (§ 81 ), alkoholhaltigen
Nummer 1 angemeldeten Räume kenntlich ge- Riech- und Schönheitsmitteln (§ 82) oder alkohol-
macht worden sind, haltigen Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen,
soweit in den folgenden Nummern 2 bis 4 nicht
3. eine Betriebserklärung (Beschreibung der Be- anderes bestimmt ist,
triebsvorgänge, insbesondere der Herstellungs-
oder Verarbeitungsverfahren), 2. bei der Herstellung von Erzeugnissen nach den
§§ 81 und 82 sowie Lebensmitteln und Tabak-
4. ein Verzeichnis, in dem der Anteil der einzelnen erzeugnissen, wenn er im Verlauf des Herstel-
Erzeugnisse am Alkoholgehalt der Trinkbrannt- lungsverfahrens körperlich wieder entfernt oder
weine oder Halberzeugnisse anzugeben ist. chemisch umgewandelt wird, so daß das herge-
Dies ist nur erforderlich, soweit die Verarbei- stellte Erzeugnis bis auf eine unvermeidbare Rest-
tung von Erzeugnissen zu Trinkbranntwein oder menge von höchstens 0,3 % mas keinen Brannt-
für die Trinkbranntweinherstellung geeigneten wein mehr enthält,
Halberzeugnissen beabsichtigt ist."
3. zur Herstellung von Überzügen für Lebensmittel
b) Absatz 2 wird gestrichen. oder Heilmittel,
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 4. zur Herstellung von Seifen oder seifenähnlichen
Erzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von höch-
19. § 79 wird wie folgt gefaßt: stens 20 % mas, wenn sie mit einem Einzelgewicht
von nicht mehr als 200 g in den Verkehr gebracht
,,§ 79 werden,
(1) Erzeugnisse (§ 103 a Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
5. zu anderen gewerblich-technischen Zwecken als
zes) dürfen zur Weiterverarbeitung in ein Branntwein-
zur Herstellung von Erzeugnissen, z. B. zu chemi-
lager aufgenommen werden. Für die Einlagerung gel-
schen oder physikalischen Untersuchungen aller
ten § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entspre-
Art, zum Ansetzen von Chemikalien, Lösungen
chend. Der Inhaber eines offenen Lagers hat die
usw., soweit dadurch nicht eine Entgällung eintritt."
Alkoholmenge der zur Verarbeitung bestimmten Er-
zeugnisse im Branntweinlagerbuch als Zugang anzu-
schreiben und der Lagerzollstelle eine Durchschrift 23. §. 86 Abs. 6 wird gestrichen.
des Einlagerungsbelegs zu übersenden. Likörwein,
weinhaltige und dem Weine ähnliche Getränke dürfen 24. § 94 Abs. 3 letzter Satz wird gestrichen.
in einem Branntweinlager nicht h~rgestellt werden.
25. § 101 wird wie folgt gefaßt:
(2) Wer Trinkbranntwein oder für die Trinkbrannt-
weinherstellung geeignete Halberzeugnisse unter ,,§ 101
Verwendung von Erzeugnissen im freien Verkehr her- Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Abs. 2 Nr. 2
stellt, hat darüber nach Weisung des Hauptzollamts des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anschreibungen zu führen und die zur Prüfung erfor- einer Vorschrift
derlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Das
Hauptzollamt kann auf Anschreibungen verzichten, 1 . der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 oder
soweit sich Aufnahme und Verwendung der Erzeug- Abs. 4, § 86 Abs. 2 Satz 4, § 87 Abs. 2 Satz 1 ,
nisse aus dem betrieblichen Rechnungswesen er- auch in Verbindung mit § 95 Satz 2, § 92 Satz 1
geben und Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. oder 2 oder des § 97 Satz 1, §§ 99 oder 100 Abs. 1
Satz 1 oder 3 über die Erklärungs-, Anzeige-, An-
(3) Der Lager- oder Betriebsinhaber hat auf Verlan- meldungs-, Mitteilungs-, Vorlege- oder Buchfüh-
gen des Hauptzollamts unentgeltlich Proben der auf- rungspflichten oder
genommenen Erzeugnisse und der daraus hergestell-
ten Trinkbranntweine und Halberzeugnisse zu stellen. 2. des § 80 Abs. 1 Satz 1, §.91 Abs. 1 oder 2 oder
§ 96 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 über das
(4) Hersteller von Likörweinen, dem Weine ähn- Lagern oder Verwenden von Erzeugnissen oder
lichen und weinhaltigen Getränken haben auf Ver- Branntwein oder
langen des Hauptzollamts besondere betriebliche
Anschreibungen zu führen." 3. des § 79 Abs. 3 oder § 86 Abs. 2 Satz 2 oder 3
über das Stellen von Proben oder das Zurück-
20. In der Überschrift des zweiten Abschnittes zum Dritten geben der Erlaubnis oder
Buch wird das Zitat ,,§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" durch das
Zitat ,,§ 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" ersetzt. 4. der §§ 93 oder 98 in Verbindung mit § 67 Abs. 1
Satz 1 oder 2 über die Bestandsaufnahme, über
21. § 82 wird wie folgt geändert: die Bestandsanmeldung oder über die Anzeige des
Zeitpunkts einer Bestandsaufnahme
Das Zitat ,,§ 83 Abs. 3 Nr. 3" wird durch das Zitat
,,§ 83 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt. zuwiderhandelt."
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1523
26. In § 132 Abs. 1 werden die Worte in der ersten Klam- (3) Werden eingeführte branntweinhaltige Erzeug-
mer gestrichen, in der zweiten Klammer das Zitat nisse des freien Verkehrs vom Einführer unter amt-
,,§ 91" durch das Zitat ,,§§ 91, 99 a" ersetzt und fol- licher Überwachung aus dem Monopolgebiet wieder
gender Satz 2 angefügt: ausgeführt, kann ihm das Hauptzollamt auf Antrag
den Monopolausgleich erlassen oder erstatten."
„Soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden, kann
das Hauptzollamt zulassen, daß zur Ausfuhr bestimm- 28. § 134 wird wie folgt geändert:
ter Branntwein außerhalb des Branntweinlagers unter
amtlicher Überwachung auf Trinkstärke herabgesetzt a) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort. ,.Genehmi-
oder abgefüllt wird." gung" jeweils durch das Wort „Zusage" ~rsetzt.
b) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
27. § 133 wird wie folgt gefaßt: „ wenn andere branntweinhaltige Erzeugnisse als
Trinkbranntwein ausgeführt werden sollen,".
,,§ 133
c) Absatz 1 Nr. 2 wird gestrichen, die bisherige Num-
(1) Für branntweinhaltige Erzeugnisse, die nicht in mer 3 wird Nummer 2.
einem Branntweinlager hergestellt werden dürfen
d) In Absatz 4 wird die Zahl „2" durch die Zahl „ 1"
(§ 58 Abs. 1) oder deren Hersteller nicht Inhaber eines
ersetzt.
Branntweinlagers ist, und für Erzeugnisse nach
§ 103 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes werden bei der
Ausfuhr aus dem Monopolgebiet auf Antrag des Her- 29.. In § 135 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
stellers die Branntweinabgaben erlassen, erstattet
oder vergütet. Der Hersteller hat nachzuweisen, daß 30. § 137 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
der Branntwein Branntweinabgaben nach § 84 Abs. 2 ,,(2) Die bei der Ausfuhr zu erstattenden oder zu
Nr. 1 bis 3 des Gesetzes unterlegen hat und nicht vergütenden Branntweinabgaben werden auf fällige
unter Abfindung erzeugt worden ist. Die Ausfuhr muß Branntweinabgaben angerechnet."
unter amtlicher Überwachung erfolgen. § 132 Abs. 2
und Absatz 3 Nr. 2 gelten sinngemäß.
Artikel 2
(2) Das Hauptzollamt kann einem Ausführer, der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nicht Hersteller ist, Branntweinabgaben vergüten, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Gesetzes
wenn er die ausgeführten branntweinhaltigen Erzeug- über das Branntweinmonopol auch im Land Berlin.
nisse unmittelbar vom Hersteller bezogen hat und
dieser erklärt, daß die Erzeugnisse aus Branntwein Artikel 3
hergestellt worden sind, der Branntweinabgaben nach
§ 84 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes unterlegen hat Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
und nicht unter Abfindung erzeugt wurde. Kraft.
Bonn, den 10. September 1986
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
.. Erste Verordnung
zur Anderung der FS-Strecken-Gebühren-Verordnung
Vom 1O. September 1986
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 2. In § 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
„Dies gilt nicht für
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 a) Flüge, soweit sie nach Sichtflugregeln durchgeführt
zu dem Protokoll__vom 12. Februar 1981 zur Änderung des werden;
Internationalen Ubereinkommens über Zusammenarbeit
zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" vom b) Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mit-
13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinba- gliedstaaten;
rung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Strek-
ken-Gebühren (BGBI. 1984 II S. 69), und des Artikels 2 c) Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer als
Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1984 wird im Einver- NATO-Mitgliedstaaten, wenn der betreffende Staat
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundes-
republik Deutschland Gegenseitigkeit verbürgt hat;
Artikel 1 d) Ausbildungs- und Prüfungsflüge zum Erwerb, zur
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Erneuerung oder Aufrechterhaltung einer Erlaubnis
die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten oder Berechtigung nach der Verordnung über Luft-
und Streckennavigations-Eimichtungen der Flugsicherung fahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung,
vom 14. April 1984 (BGBI. 1 S. 629) wird wie folgt ge- wenn bei diesen Flügen Fluggäste nicht befördert
ändert: werden."
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,Flugsicherungs-Streckengebührenverordnung - Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
FluSiSGebV". in Kraft.
Bonn, den 10. September 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1525
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Friedrich der Große)
Vom 17. September 1986
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, „FRIEDRICH DER GROSSE
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten 1712 1786".
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, aus Anlaß
des 200. Todestages von Friedrich dem Großen im Jahre Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1986,
1986 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart und
von 5 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der die Umschrift:
Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
der Staatlichen Münze Stuttgart.
5 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 22. Oktober 1986 in den Verkehr Die Jahreszahl 1986 ist Teil der Umschrift und schließt
gebracht. sich dem Wort „ MARK" an. Links davon im Feld
(zwischen Jahreszahl und Adler) befindet sich das Münz-
Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nik-
zeichen „ F".
kel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel).
Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durchmesser Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm.
,,ICH BIN DER ERSTE DIENER MEINES STAATES".
Das Gepr_äge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein fünf-
einem schützenden glatten Randstab umgeben. eckiger Stern eingeprägt.
Die Bildseite zeigt ein Brustbild von Friedrich dem Der Entwurf der Münze stammt von Carl Vezerfi-Clemm,
Großen im Profil mit Dreispitz und großem Ordensstern. München.
Bonn, den 17. September 1986
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 3. September 1986
Tag Inhalt Seite
1. 9. 86 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1986 zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezem-
ber 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicher-
heit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 862
22. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten
Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865
25. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 865
25. 7. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 866
31. 7. 86 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über
die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Bienwald/
Scheibenhard - Lauterbourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
31. 7. 86 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung über
die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Sasbach/
Marckolsheim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
1. 8. 86 Bekanntmachung über die Grenzabfertigung nach der deutsch-niederländischen Vereinbarung vom
10./18. April 1985 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang Bad Bentheim-
Autobahn/Oldenzaal-Autoweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
4. 8. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens über den Erwerb
und Besitz von privateigenen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der
Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
6. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 868
6. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 870
7. 8. 86 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
7. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
11. 8. 86 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Rückführung gewisser von der
amerikanischen Armee am Ende des II. Weltkrieges in Deutschland beschlagnahmter Kunstwerke . . . 874
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1986 1527
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 17. September 1986
Tag I n h a It Seite
2. 9. 86 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am
Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 878
12. 8. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 880
13. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 881
14. 8. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884
14. 8. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . . 884
14. 8. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Verifikationsübereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 885
14. 8. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 885
18. 8. 86 Bekanntmachung zum internationalen Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel und
zum Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegra-
phenkabel ........ ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . 886
25. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kamerun über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 886
25. 8. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kamerun über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 888
26. 8. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bangladeschischen Investitionsförderungsver-
trags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
2. 9. 86 Bekanntmachung des deutsch-israelischen Abkommens über die Errichtung einer Stiftung für wissen-
schaftliche Forschung und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 890
Preis dieser Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewand1e Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften der Agrarwirtschaft
28. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2677/86 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren Währungs-
koeffizienten L 244/23 29. 8. 86
.Andere Vorschriften
27. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 26?.3/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Athylenglykol der Tarifstelle 29.14 A II c) ex 1
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Argentinien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 244/14 29. 8. 86
Bericht i g u n g der .. Verordnung (EWG) Nr. 2135/86 der Kommission
vom 8. Juli 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1570n7 über
die Zu- oder Abschläge für Getreide bei der Intervention (ABI. Nr. L 187
vom 9. 7. 1986) L 252/30 4. 9. 86
Berichtigung der .:Verordnung (EWG) Nr. 2281/86 der Kommission
vom 22. Juli 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 über
die Festlegung der Bezugsmethoden zur Bestimmung der Qualität der
Getreidearten (ABI. Nr. L 200 vom 23. 7. 1986) L 252/30 4. 9. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2733/86 der Kommission
vom 2. September 1986 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je
Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
(ABI. Nr. L 252 vom 4. 9. 1986) L 253/40 5. 9. 86
Berichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 2462/86 der Kommission
vom 31. Juli 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit
Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erb-
sen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (ABI. Nr. L 211 vom 1. 8.
1986) L 254/32 6. 9. 86