1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
.. Neunundfünfzigste Verordnung
zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 10. September 1986
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung Artikel 2
mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirt-
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
derungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fas- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
sung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neugefaßt sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht,
worden ist, verordnet die Bundesregierung: die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom
20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gelten-
dem Recht verboten sind oder der Genehmigung
Artikel 1
bedürfen.
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 853),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1258, 1313), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
,.Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummer 1517 a." Kraft.
Bonn, den 10. September 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986 1495
Sechsundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
Vom 10. September 1986
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung genständen des täglichen Gebrauchs verkleidet
mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirt- sind und auf Grund dieser Umstände in beson-
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- derer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich
derungsF1ummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fas- gesprochene Wort eines anderen von diesem
sung, von denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das unbemerkt abzuhören."
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1905) neugefaßt
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Die Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsver- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie
ordnung - in der Fassung der Verordnung vom 6. Novem- sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht,
ber 1984 (BAnz. Nr. 213 vom 10. November 1984, Beilage die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom
Nr. 55 a/84), geändert durch die Verordnung vom 4. Okto- 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gelten-
ber 1985 (BAnz. Nr. 193 a vom 15. Oktober 1985), wird dem Recht verboten sind oder der Genehmigung
wie folgt geändert: bedürfen.
In Teil I wird nach Nummer 1517 folgende Num-
mer 1517 a eingefügt: Artikel 3
,, 1517 a Sendeanlagen, die ihrer Form nach einen ande- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ren Gegenstand vortäuschen oder die mit Ge- Kraft.
Bonn, den 10. September 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
.. zweite Verordnung
zur Anderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 11. September 1986
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und Differenz zwischen dem Gewicht, das sich nach den
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der gemein- monatlichen Abgabeanmeldungen ergibt, und dem
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Jahresanlieferungsgewicht anzumelden; die Be-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im rechnung ist der Anmeldung beizufügen. Der auf die
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und Gewichtsdifferenz entfallende Abgabebetrag ist in
für Wirtschaft verordnet: der Abgabeanmeldung in Ansatz zu bringen.
(3) Auf Antrag ist zuzulassen, daß in der Abgabe-
Artikel 1 anmeldung anstelle des Gewichts der verarbeiteten
Mengen das Gewicht ausgewiesen wird, das die in
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom dem Anmeldezeitraum nach Absatz 1 verarbeiteten
3. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 995), geändert durch Artikel 1 der Mengen bei Anlieferung in den Betrieb nach der in
Verordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1462), wird den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-
wie folgt geändert: nen Berechnung gehabt haben (Monatsanliefe-
rungsgewicht). Der Antrag ist schriftlich bis zum
Ende eines Wirtschaftsjahres für das jeweils folgen-
1. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
de Wirtschaftsjahr bei dem Hauptzollamt zu stellen;
er kann nur bis zu dem Tag zurückgenommen wer-
,,§ 2a
den, an dem der Verarbeiter die erste Abgabean-
landwirtschaftlicher Betrieb meldung des neuen Wirtschaftsjahres abzugeben
(1) landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der in § 1 hat. Für das Wirtschaftsjahr 1986/87 kann der An-
genannten Rechtsakte ist ein Betrieb, dessen Inhaber trag bis zum 15. Oktober 1986 gestellt werden; er
Tiere oder Süßwasserfische hält oder erzeugt, die in kann nicht zurückgenommen werden."
den Kapiteln 1 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs auf-
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4; der bisherige
geführt sind.
Absatz 3 wird gestrichen.
(2) Auf Verlangen ist dem Hauptzollamt, in dessen
3. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb liegt, glaubhaft zu
machen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 ,,§ 3a
gegeben sind." Erhebung der Abgabe bei der Intervention
(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt für
2. § 3 wird wie folgt geändert: landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) dem
Hauptzollamt die Abgabeanmeldung über die Getreide-
a) In der Überschrift werden die Worte „und Interven-
tion" gestrichen. mengen, die in einem Monat im Rahmen der Interven-
tion übernommen worden sind, (übernommene Men-
gen) bis zum Ende des folgenden Monats abzugeben.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
,,In der Abgabeanmeldung ist die Höhe des Abgabe-
(2) Die Abgabe ist in dem Monat, in dem der Kauf-
betrages und vorbehaltlich des Absatzes 3 die der
preis für die jeweils übernommene Menge gezahlt wird,
Anmeldung zugrundegelegte, verarbeitete Getrei-
demenge auszuweisen." an die Bundeskasse Bremen abzuführen."
c) Folgende neue Absätze 2 und 3 werden eingefügt: 4. In § 11 Satz 1 werden die Worte ,,§ 3 Abs. 1 und 3 und
§ 4 Abs. 1" durch die Worte „den §§ 3, 3 a Abs. 1 und
,,(2) Der Verarbeiter hat in der Abgabeanmeldung § 4 Abs. 1" ersetzt.
für den letzten Monat eines jeden Wirtschaftsjahres
zusätzlich zu der in dem Anmeldezeitraum nach
Artikel 2
Absatz 1 verarbeiteten Getreidemenge das Gewicht
anzugeben, das die in dem Wirtschaftsjahr insge- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
samt verarbeiteten Getreidemengen bei Anlieferung Forsten kann den Wortlaut der Getreide-Mitverantwor-
in den Betrieb nach der in den in § 1 genannten tungsabgabeverordnung in der vom 17. September 1986
Rechtsakten vorgeschriebenen Berechnung gehabt an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
haben (Jahresanlieferungsgewicht). Ferner ist die machen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986 1497
Artikel 3 Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.
auch im Land Berlin.
Bonn, den 11. September 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 11. September 1986
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Getreide-
Mitverantwortungsabgabeverordnung vom 11 . September 1986 (BGBI. 1S. 1496)
wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverord-
nung in der ab 17. September 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 12. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juli 1986 (BGBI. 1
s. 995),
2. den nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 5. September 1986 in Kraft
getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1462),
3. den nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 17. September 1986 in Kraft
tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsverordnungen werden erlassen auf Grund
zu 1. des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
31. August 1972 (BGBI. I.S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden
sind, sowie auf Grund des § 1O Abs. 1 und des § 12 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen,
zu 2. und 3. des § 12 Abs. 2 Satz 1, des§ 15 Satz 1 und des § 16 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397).
Bonn, den 11. September 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Specks
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe
Im Sektor Getreide
(Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV)
§ 1 resanlieferungsgewicht anzumelden; die Berechnung ist
der Anmeldung beizufügen. Der auf die Gewichtsdifferenz
Anwendungsbereich
entfallende Abgabebetrag ist in der Abgabeanmeldung in
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Ansatz zu bringen.
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der (3) Auf Antrag ist zuzulassen, daß in der Abgabeanmel-
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich dung anstelle des Gewichts der verarbeiteten Mengen das
der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe). Gewicht ausgewiesen wird, das die in dem Anmeldezeit-
raum nach Absatz 1 verarbeiteten Mengen bei Anlieferung
in den Betrieb nach der in den in § 1 genannten Rechtsak-
§2
ten vorgeschriebenen Berechnung gehabt haben (Monats-
Zuständigkeit anlieferungsgewicht). Der Antrag ist schriftlich bis zum
Ende eines Wirtschaftsjahres für das jeweils folgende Wirt-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
schaftsjahr bei dem Hauptzollamt zu stellen; er kann nur
der Rechtsakte nach § 1 ist die Bundesfinanzverwaltung,
bis zu dem Tag zurückgenommen werden, an dem der
soweit in § 5 Abs. 1 nicht etwas anderes bestimmt ist.
Verarbeiter die erste Abgabeanmeldung des neuen Wirt-
schaftsjahres abzugeben hat. Für das Wirtschaftsjahr
§2a 1986/87 kann der Antrag bis zum 15. Oktober 1986 ge-
landwirtschaftlicher Betrieb stellt werden; er kann nicht zurückgenommen werden.
(1) landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der in § 1 (4) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, in dem die
genannten Rechtsakte ist ein Betrieb, dessen Inhaber Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse
Tiere oder Süßwasserfische hält oder erzeugt, die in den Bremen abzuführen.
Kapiteln 1 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt
sind. §3a
(2) Auf Verlangen ist dem Hauptzollamt, in dessen Erhebung der Abgabe bei ~er Intervention
Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb liegt, glaubhaft zu
(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt für land-
machen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 gege-
wirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) dem Haupt-
ben sind.
zollamt die Abgabeanmeldung über die Getreidemengen,
§3 die in einem Monat im Rahmen der Intervention übernom-
Erhebung der Abgabe men worden sind, (übernommene Mengen) bis zum Ende
bei Verarbeitung und Intervention des folgenden Monats abzugeben. § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(1) Bei Verarbeitung hat der Verarbeiter dem Hauptzoll-
(2) Die Abgabe ist in dem Monat, in dem der Kaufpreis
amt die Abgabeanmeldung (§ 168 der Abgabenordnung)
über die Getreidemengen, die in einem Monat einer ersten für die jeweils übernommene Menge gezahlt wird, an die
Verarbeitung im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte Bundeskasse Bremen abzuführen.
zugeführt worden sind, bis zum 15. Tag des folgenden
Monats abzugeben. In der Abgabeanmeldung ist die Höhe
des Abgabebetrages und vorbehaltlich des Absatzes 3 die §4
der Anmeldung zugrundegelegte, verarbeitete Getreide-
Erhebung der Abgabe
menge auszuweisen. Die für den Nachweis einer geltend
bei der Ausfuhr nach Drittländern und Portugal
gemachten Abgabebefreiung erforderlichen Bescheinigun-
gen sind beizufügen; auf Verlangen sind die in§ 7 genann- (1) Für Getreide, das
ten Belege vorzulegen.
1. unmittelbar,
(2) Der Verarbeiter hat in der Abgabeanmeldung für den 2. nach Erstattungs-Lagerung oder
letzten Monat eines jeden Wirtschaftsjahres zusätzlich zu
der in dem Anmeldezeitraum nach Absatz 1 verarbeiteten 3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-
Getreidemenge das Gewicht anzugeben, das die in dem lungserzeugnissen
Wirtschaftsjahr insgesamt verarbeiteten Getreidemengen nach einem Drittland ausgeführt oder nach Portugal ver-
bei Anlieferung in den Betrieb nach der in den in § 1 bracht werden soll, ist im Falle der Nummer 1 der Versand-
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Berechnung zollstelle und in den Fällen der Nummern 2 und 3 der
gehabt haben (Jahresanlieferungsgewicht). Ferner ist die überwachenden Zollstelle die Abgabeanmeldung zusam-
Differenz zwischen dem Gewicht, das sich nach den men mit der Zollanmeldung vorzulegen. § 3 Abs. 1 Satz 2
monatlichen Aboabeanmeldunqen ergibt, und dem Jah- und 3 gilt entsprechend.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986 1499
(2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, der auf ren Mitgliedstaat ausgenommen Portugal verbracht, so ist
den Monat folgt, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben der zuständigen Ausgangszollstelle nach § 10 Abs. 3 der
ist, an die Bundeskasse Bremen abzuführen. Außenwirtschaftsverordnung oder der Zollstelle, die das
Versandpapier T 2 L nach der Verordnung (EWG) Nr. 223/
§5 77 ausstellt, die Bescheinigung zum Einzug vorzulegen.
Die Zollstelle versieht das vorgelegte Versandpapier mit
Abgabebefreiung einem in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-
(1) Für Getreide, das aus Interventionsbeständen ver- benen Vermerk sowie einer amtlichen Bestätigung.
kauft wird, stellt die Bundesanstalt eine Bescheinigung (2) Werden bei dem Verbringen von Getreide aus einem
über den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe aus. anderen Mitgliedstaat ausgenommen Portugal Versand-
(2) Für Getreide, das außerhalb der Gemeinschaft oder papiere vorgelegt, die einen in den in § 1 genannten
in Portugal geerntet worden ist und nach dem 30. Juni Rechtsakten vorgeschriebenen, bestätigten Vermerk ent-
1986 unmittelbar eingeführt, verbracht oder bezogen wor- halten, daß es sich um von der Abgabe befreites Getreide
den ist, wird auf Antrag eine Bescheinigung über den handelt, so stellt die Zollstelle, die die Waren zum freien
Anspruch auf Befreiung von der Abgabe ausgestellt. Verkehr abfertigt, eine Bescheinigung über den Anspruch
Zuständig ist auf Befreiung von der Abgabe aus. Auf die Bescheinigung
ist § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
1. bei unmittelbarer Einfuhr oder bei unmittelbarem Ver-
bringen aus Portugal die Zollstelle, die die Waren zum
§6a
freien \(erkehr abfertigt,
Lieferungen im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr
2. bei Bezug aus der Deutschen Demokratischen Repu-
blik oder Berlin (Ost) die Zollstelle, die die Abfertigung Bei Lieferung von Getreide, für das eine Bescheinigung
im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr vornimmt, die nach § 5 oder § 6 Abs. 2 ausgestellt worden ist, nach der
der Abfertigung zum freien Verkehr entspricht, Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) im
3. bei Entnahme aus einem Offenen Zollager oder bei Rahmen des innerdeutschen Wirtschaftverkehrs ist die
nicht fristgerechter Gestellung der veredelten Waren im Bescheinigung der abfertigenden Zollstelle zum Einzug
Rahmen der aktiven Veredelung die überwachende vorzulegen.
Zollstelle. §7
(3) Für am 30. Juni 1986 vorhandene Bestände an
Verwendung von Befreiungsbescheinigungen
Getreide, die außerhalb der Gemeinschaft oder in Portugal
geerntet worden sind und sich im zollrechtlich freien Ver- Eine Bescheinigung über den Anspruch auf Befreiung
kehr der Gemeinschaft ausgenommen Portugal oder im von der Mitverantwortungsabgabe darf ein anderer als der
entsprechenden Status des innerdeutschen Wirtschafts- Erstempfänger der Bescheinigung nur verwenden, wenn
verkehrs befinden, wird auf Antrag eine Bescheinigung er durch Belege nachweisen kann, daß er zusammen mit
über den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe ausge- . der Bescheinigung die entsprechende Menge Getreide
stellt. In dem Antrag ist die Bezeichnung, die Menge und erworben hat, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der
der Lagerort des Getreides anzugeben, sowie zu erklären, Bescheinigung deren Erstempfänger gehörte.
daß das Getreide außerhalb der Gemeinschaft oder in
Portugal geerntet worden ist (Herkunft des Getreides). Der §8
Antrag ist bis zum 30. September 1986 bei dem für den
Lagerort des Getreides zuständigen Hauptzollamt einzu-
Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen
reichen. Als Antrag gilt die Anzeige der Getreidebestände (1) Der Abgabepflichtige ist verpflichtet,
nach der Bekanntmachung vom 26. Juni 1986 über die
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
Erfassung der Lagerbestände an Getreide, das in Portugal
oder außerhalb der Gemeinschaft geerntet worden ist, am 2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die Ein-
Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 (BAnz. S. 8199). Die zelheiten des Erwerbs einschließlich der Herkunft, der
§§ 4 und 5 bis 7 der Verordnung zur Erfassung der von der Lagerung einschließlich einer etwaigen Behandlung,
Mitverantwortungsabgabe befreiten Getreidelagerbe- der Be- und Verarbeitung sowie des Verbleibs des
stände am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 Getreides zu machen.
vom 20. Juni 1986 (BAnz. S. 7798) sind entsprechend (2) Der Abgabepflichtige hat die in Absatz 1 genannten
anzuwenden. Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf bezie-
(4) Auf Antrag können Bescheinigungen nach den henden Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit
Absätzen 1 bis 3 für Teil mengen einer Getreidepartie nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vor-
ausgestellt werden. Die nachträgliche Aufteilung einer schriften bestehen.
Bescheinigung ist nur gegen Rückgabe der ursprünglichen
§9
Bescheinigung zulässig.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(5) Die §§ 172 und 179 der Abgabenordnung sind ent-
sprechend anzuwenden. Zum Zwecke· der Überwachung hat der Abgabepflichtige
den zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung das
§6 Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume wäh-
rend der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestat-
Warenverkehr Innerhalb der Gemeinschaft
ten. Er hat auf Verlangen die in Betracht kommenden
(1) Wird Getreide, für das eine Bescheinigung nach § 5 Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-
oder nach Absatz 2 ausgestellt worden ist, in einen ande- stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben
tischer Buchführung ist der Abgabepflichtige verpflichtet, oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-
auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben wenden.
auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen der Bundes- § 12
finanzverwaltung dies verlangen.
Verjährung
§ 10 Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren
in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
Verzinsung
Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit
Wird die Abgabe nicht rechtzeitig abgeführt, so ist sie dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-
vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung
am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden sinngemäß.
Zinstag dieses Monats zugrundezulegen. § 13
Berlin-Klausel
§ 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Muster, Vordrucke tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Für die Abgabeanmeldungen nach den §§ 3, 3 a Abs. 1
auch im Land Berlin.
und § 4 Abs. 1 kann der Bundesminister der Finanzen
Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal- § 14
tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen (Inkrafttreten)
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986 1501
Berichtigung
des Abfallgesetzes
Vom 11. September 1986
§ 9 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1410) muß wie folgt richtig lauten:
,,§ 9
Bestehende Abfallentsorgungsanlagen
Die zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfallentsor-
gungsanlagen, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wur-
den oder mit deren Einrichtung begonnen war, und für
deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen
anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder
teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchti-
gung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedin-
gungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann."
Bonn, den 11 . September 1986
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Kreft
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsv~rordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 9. 86 Verordnung Nr. 19/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 761 (166 9. 9. 86) 20. 9. 86
9500-4-6-4
26. 8. 86 Siebenundneunzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Braunschweig) 13 081 (170 13. 9. 86) 23. 10. 86
96-1-2-97
12. 8. 86 Siebzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 13 082 (170 13. 9. 86) 23. 10. 86
96-1-2-33
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986 1501
Berichtigung
des Abfallgesetzes
Vom 11. September 1986
§ 9 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1410) muß wie folgt richtig lauten:
,,§ 9
Bestehende Abfallentsorgungsanlagen
Die zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfallentsor-
gungsanlagen, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wur-
den oder mit deren Einrichtung begonnen war, und für
deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen
anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder
teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchti-
gung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedin-
gungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann."
Bonn, den 11 . September 1986
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Kreft
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsv~rordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 9. 86 Verordnung Nr. 19/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 761 (166 9. 9. 86) 20. 9. 86
9500-4-6-4
26. 8. 86 Siebenundneunzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Braunschweig) 13 081 (170 13. 9. 86) 23. 10. 86
96-1-2-97
12. 8. 86 Siebzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 13 082 (170 13. 9. 86) 23. 10. 86
96-1-2-33
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986 1497
Artikel 3 Artikel 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 in Kraft.
auch im Land Berlin.
Bonn, den 11. September 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 11. September 1986
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Getreide-
Mitverantwortungsabgabeverordnung vom 11 . September 1986 (BGBI. 1S. 1496)
wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverord-
nung in der ab 17. September 1986 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 12. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 3. Juli 1986 (BGBI. 1
s. 995),
2. den nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 5. September 1986 in Kraft
getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1462),
3. den nach ihrem Artikel 4 im wesentlichen am 17. September 1986 in Kraft
tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsverordnungen werden erlassen auf Grund
zu 1. des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
31. August 1972 (BGBI. I.S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden
sind, sowie auf Grund des § 1O Abs. 1 und des § 12 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen,
zu 2. und 3. des § 12 Abs. 2 Satz 1, des§ 15 Satz 1 und des § 16 des
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397).
Bonn, den 11. September 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Specks
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe
Im Sektor Getreide
(Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV)
§ 1 resanlieferungsgewicht anzumelden; die Berechnung ist
der Anmeldung beizufügen. Der auf die Gewichtsdifferenz
Anwendungsbereich
entfallende Abgabebetrag ist in der Abgabeanmeldung in
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Ansatz zu bringen.
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der (3) Auf Antrag ist zuzulassen, daß in der Abgabeanmel-
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich dung anstelle des Gewichts der verarbeiteten Mengen das
der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe). Gewicht ausgewiesen wird, das die in dem Anmeldezeit-
raum nach Absatz 1 verarbeiteten Mengen bei Anlieferung
in den Betrieb nach der in den in § 1 genannten Rechtsak-
§2
ten vorgeschriebenen Berechnung gehabt haben (Monats-
Zuständigkeit anlieferungsgewicht). Der Antrag ist schriftlich bis zum
Ende eines Wirtschaftsjahres für das jeweils folgende Wirt-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
schaftsjahr bei dem Hauptzollamt zu stellen; er kann nur
der Rechtsakte nach § 1 ist die Bundesfinanzverwaltung,
bis zu dem Tag zurückgenommen werden, an dem der
soweit in § 5 Abs. 1 nicht etwas anderes bestimmt ist.
Verarbeiter die erste Abgabeanmeldung des neuen Wirt-
schaftsjahres abzugeben hat. Für das Wirtschaftsjahr
§2a 1986/87 kann der Antrag bis zum 15. Oktober 1986 ge-
landwirtschaftlicher Betrieb stellt werden; er kann nicht zurückgenommen werden.
(1) landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der in § 1 (4) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, in dem die
genannten Rechtsakte ist ein Betrieb, dessen Inhaber Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse
Tiere oder Süßwasserfische hält oder erzeugt, die in den Bremen abzuführen.
Kapiteln 1 und 3 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführt
sind. §3a
(2) Auf Verlangen ist dem Hauptzollamt, in dessen Erhebung der Abgabe bei ~er Intervention
Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb liegt, glaubhaft zu
(1) Bei der Intervention hat die Bundesanstalt für land-
machen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 gege-
wirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt) dem Haupt-
ben sind.
zollamt die Abgabeanmeldung über die Getreidemengen,
§3 die in einem Monat im Rahmen der Intervention übernom-
Erhebung der Abgabe men worden sind, (übernommene Mengen) bis zum Ende
bei Verarbeitung und Intervention des folgenden Monats abzugeben. § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
(1) Bei Verarbeitung hat der Verarbeiter dem Hauptzoll-
(2) Die Abgabe ist in dem Monat, in dem der Kaufpreis
amt die Abgabeanmeldung (§ 168 der Abgabenordnung)
über die Getreidemengen, die in einem Monat einer ersten für die jeweils übernommene Menge gezahlt wird, an die
Verarbeitung im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte Bundeskasse Bremen abzuführen.
zugeführt worden sind, bis zum 15. Tag des folgenden
Monats abzugeben. In der Abgabeanmeldung ist die Höhe
des Abgabebetrages und vorbehaltlich des Absatzes 3 die §4
der Anmeldung zugrundegelegte, verarbeitete Getreide-
Erhebung der Abgabe
menge auszuweisen. Die für den Nachweis einer geltend
bei der Ausfuhr nach Drittländern und Portugal
gemachten Abgabebefreiung erforderlichen Bescheinigun-
gen sind beizufügen; auf Verlangen sind die in§ 7 genann- (1) Für Getreide, das
ten Belege vorzulegen.
1. unmittelbar,
(2) Der Verarbeiter hat in der Abgabeanmeldung für den 2. nach Erstattungs-Lagerung oder
letzten Monat eines jeden Wirtschaftsjahres zusätzlich zu
der in dem Anmeldezeitraum nach Absatz 1 verarbeiteten 3. nach Erstattungs-Veredelung in Form von Verede-
Getreidemenge das Gewicht anzugeben, das die in dem lungserzeugnissen
Wirtschaftsjahr insgesamt verarbeiteten Getreidemengen nach einem Drittland ausgeführt oder nach Portugal ver-
bei Anlieferung in den Betrieb nach der in den in § 1 bracht werden soll, ist im Falle der Nummer 1 der Versand-
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Berechnung zollstelle und in den Fällen der Nummern 2 und 3 der
gehabt haben (Jahresanlieferungsgewicht). Ferner ist die überwachenden Zollstelle die Abgabeanmeldung zusam-
Differenz zwischen dem Gewicht, das sich nach den men mit der Zollanmeldung vorzulegen. § 3 Abs. 1 Satz 2
monatlichen Aboabeanmeldunqen ergibt, und dem Jah- und 3 gilt entsprechend.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986 1499
(2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, der auf ren Mitgliedstaat ausgenommen Portugal verbracht, so ist
den Monat folgt, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben der zuständigen Ausgangszollstelle nach § 10 Abs. 3 der
ist, an die Bundeskasse Bremen abzuführen. Außenwirtschaftsverordnung oder der Zollstelle, die das
Versandpapier T 2 L nach der Verordnung (EWG) Nr. 223/
§5 77 ausstellt, die Bescheinigung zum Einzug vorzulegen.
Die Zollstelle versieht das vorgelegte Versandpapier mit
Abgabebefreiung einem in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-
(1) Für Getreide, das aus Interventionsbeständen ver- benen Vermerk sowie einer amtlichen Bestätigung.
kauft wird, stellt die Bundesanstalt eine Bescheinigung (2) Werden bei dem Verbringen von Getreide aus einem
über den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe aus. anderen Mitgliedstaat ausgenommen Portugal Versand-
(2) Für Getreide, das außerhalb der Gemeinschaft oder papiere vorgelegt, die einen in den in § 1 genannten
in Portugal geerntet worden ist und nach dem 30. Juni Rechtsakten vorgeschriebenen, bestätigten Vermerk ent-
1986 unmittelbar eingeführt, verbracht oder bezogen wor- halten, daß es sich um von der Abgabe befreites Getreide
den ist, wird auf Antrag eine Bescheinigung über den handelt, so stellt die Zollstelle, die die Waren zum freien
Anspruch auf Befreiung von der Abgabe ausgestellt. Verkehr abfertigt, eine Bescheinigung über den Anspruch
Zuständig ist auf Befreiung von der Abgabe aus. Auf die Bescheinigung
ist § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
1. bei unmittelbarer Einfuhr oder bei unmittelbarem Ver-
bringen aus Portugal die Zollstelle, die die Waren zum
§6a
freien \(erkehr abfertigt,
Lieferungen im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr
2. bei Bezug aus der Deutschen Demokratischen Repu-
blik oder Berlin (Ost) die Zollstelle, die die Abfertigung Bei Lieferung von Getreide, für das eine Bescheinigung
im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr vornimmt, die nach § 5 oder § 6 Abs. 2 ausgestellt worden ist, nach der
der Abfertigung zum freien Verkehr entspricht, Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) im
3. bei Entnahme aus einem Offenen Zollager oder bei Rahmen des innerdeutschen Wirtschaftverkehrs ist die
nicht fristgerechter Gestellung der veredelten Waren im Bescheinigung der abfertigenden Zollstelle zum Einzug
Rahmen der aktiven Veredelung die überwachende vorzulegen.
Zollstelle. §7
(3) Für am 30. Juni 1986 vorhandene Bestände an
Verwendung von Befreiungsbescheinigungen
Getreide, die außerhalb der Gemeinschaft oder in Portugal
geerntet worden sind und sich im zollrechtlich freien Ver- Eine Bescheinigung über den Anspruch auf Befreiung
kehr der Gemeinschaft ausgenommen Portugal oder im von der Mitverantwortungsabgabe darf ein anderer als der
entsprechenden Status des innerdeutschen Wirtschafts- Erstempfänger der Bescheinigung nur verwenden, wenn
verkehrs befinden, wird auf Antrag eine Bescheinigung er durch Belege nachweisen kann, daß er zusammen mit
über den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe ausge- . der Bescheinigung die entsprechende Menge Getreide
stellt. In dem Antrag ist die Bezeichnung, die Menge und erworben hat, die zum Zeitpunkt der Ausstellung der
der Lagerort des Getreides anzugeben, sowie zu erklären, Bescheinigung deren Erstempfänger gehörte.
daß das Getreide außerhalb der Gemeinschaft oder in
Portugal geerntet worden ist (Herkunft des Getreides). Der §8
Antrag ist bis zum 30. September 1986 bei dem für den
Lagerort des Getreides zuständigen Hauptzollamt einzu-
Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungsfristen
reichen. Als Antrag gilt die Anzeige der Getreidebestände (1) Der Abgabepflichtige ist verpflichtet,
nach der Bekanntmachung vom 26. Juni 1986 über die
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
Erfassung der Lagerbestände an Getreide, das in Portugal
oder außerhalb der Gemeinschaft geerntet worden ist, am 2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die Ein-
Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 (BAnz. S. 8199). Die zelheiten des Erwerbs einschließlich der Herkunft, der
§§ 4 und 5 bis 7 der Verordnung zur Erfassung der von der Lagerung einschließlich einer etwaigen Behandlung,
Mitverantwortungsabgabe befreiten Getreidelagerbe- der Be- und Verarbeitung sowie des Verbleibs des
stände am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 Getreides zu machen.
vom 20. Juni 1986 (BAnz. S. 7798) sind entsprechend (2) Der Abgabepflichtige hat die in Absatz 1 genannten
anzuwenden. Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf bezie-
(4) Auf Antrag können Bescheinigungen nach den henden Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit
Absätzen 1 bis 3 für Teil mengen einer Getreidepartie nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vor-
ausgestellt werden. Die nachträgliche Aufteilung einer schriften bestehen.
Bescheinigung ist nur gegen Rückgabe der ursprünglichen
§9
Bescheinigung zulässig.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
(5) Die §§ 172 und 179 der Abgabenordnung sind ent-
sprechend anzuwenden. Zum Zwecke· der Überwachung hat der Abgabepflichtige
den zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung das
§6 Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume wäh-
rend der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestat-
Warenverkehr Innerhalb der Gemeinschaft
ten. Er hat auf Verlangen die in Betracht kommenden
(1) Wird Getreide, für das eine Bescheinigung nach § 5 Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schrift-
oder nach Absatz 2 ausgestellt worden ist, in einen ande- stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa- Zollstellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben
tischer Buchführung ist der Abgabepflichtige verpflichtet, oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu ver-
auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben wenden.
auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen der Bundes- § 12
finanzverwaltung dies verlangen.
Verjährung
§ 10 Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren
in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
Verzinsung
Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit
Wird die Abgabe nicht rechtzeitig abgeführt, so ist sie dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-
vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung
am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden sinngemäß.
Zinstag dieses Monats zugrundezulegen. § 13
Berlin-Klausel
§ 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Muster, Vordrucke tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Für die Abgabeanmeldungen nach den §§ 3, 3 a Abs. 1
auch im Land Berlin.
und § 4 Abs. 1 kann der Bundesminister der Finanzen
Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal- § 14
tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen (Inkrafttreten)
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986 1501
Berichtigung
des Abfallgesetzes
Vom 11. September 1986
§ 9 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1410) muß wie folgt richtig lauten:
,,§ 9
Bestehende Abfallentsorgungsanlagen
Die zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfallentsor-
gungsanlagen, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wur-
den oder mit deren Einrichtung begonnen war, und für
deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen
anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder
teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchti-
gung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedin-
gungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann."
Bonn, den 11 . September 1986
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Kreft
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsv~rordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 9. 86 Verordnung Nr. 19/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 761 (166 9. 9. 86) 20. 9. 86
9500-4-6-4
26. 8. 86 Siebenundneunzigste Durchführungsverordnung der
Bundesanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge
nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
flughafen Braunschweig) 13 081 (170 13. 9. 86) 23. 10. 86
96-1-2-97
12. 8. 86 Siebzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsi-
cherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 13 082 (170 13. 9. 86) 23. 10. 86
96-1-2-33
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2528/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Sondermaßnahmen für die Einfuhr von O I i v e n ö 1
mit Ursprung in Tunesien L 222/10 8. 8. 86
25. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2536/86 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 225/1 12. 8. 86
11. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2539/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von konzentrier-
tem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinig-
ten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines Beihilfebetrags
für das W e i n wirtschaftsjahr 1986/87 L 225/31 12. 8. 86
8. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2545/86 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je
Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten
und für das Wirtschaftsjahr 1986 L 226/5 13. 8. 86
12. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2547/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 578/86 zur Einführung einer Abgabe auf aus
Spanien ausgeführten Mais L 226/10 13. 8. 86
8. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2556/86 der Kommission zur Gewährung einer
Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifi-
ziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im
W e i n wirtschaftsjahr 1986/87 L 226/14 14. 8. 86
12. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2565/86 der Kommission zur Einführung von
vorläufigen Maßnahmen betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit
Ursprung in bestimmten Drittländern nach Spanien L 229/8 15. 8. 86
12. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2572/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 mit Durchführungsbestimungen für die
Mitverantwortungsabgabe im G et r e i d e sektor L 229/25 15. 8. 86
12. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2573/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1871/86 und (EWG) Nr. 2096/86 hinsichtlich
der für den innergemeinschaftlichen Handel mit G et r e i d e , das von der
Mitverantwortungsabgabe befreit ist, zu erteilenden Bescheinigungen L 229/28 15. 8. 86
19. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2628/86 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für einge-
führte Likör w e i n e in Landeswährung L 237/5 23. 8. 86
25. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2665/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Beihilferegelung für die Verwendung von Trauben,
T r a u b e n m o s t und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von
Traubensaft und zur Festsetzung des Beihilfebetrags für das Wirtschafts-
jahr 1986/87 L 243/19 28. 8. 86
26. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2672/86 der Kommission zur Durchführung von
Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates im Wirtschafts-
jahr 1986/87 L 244/8 29. 8. 86
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1986 1503
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
31. 7. 86 Entscheidung Nr. 2526/86/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung 72/443/EGKS über die Angleichung beim Absatz von
Kohle im Gemeinsamen Markt L 222/8 8. 8. 86
14. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2571/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 229/24 15. 8. 86
12. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2585/86 der Kommission über die Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 27.10 C I c) des Gemeinsamen Zolltarifs L 232/5 19. 8. 86
13. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2586/86 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Rumänien und Ungarn L 232/7 19. 8. 86
19. 8. 86 Verordnung (EWG) 2599/86 der Kommission zur Festsetzung von Durch-
schnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter
verderblicher Waren L 235/9 21. 8. 86
19. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2610/86 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3068/85 zur Aufhebung von Zollzugeständnissen und
zur Erhöhung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L 235/38 21. 8. 86
21. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2619/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 236/21 22. 8. 86
21. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2620/86 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 236/22 22. 8. 86
21. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2621/86 der Kommission über die Einstellung des
Schollenfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 236/23 22. 8. 86
21. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2631/86 der Kommission zur Festsetzung von
zusätzlichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr.
2376/86 des Rates über die Eröffnung und Art der Verwaltung eines
gemeinschaftlichen Zollkontingents für ungeröstetes Malz der Tarifstelle
11.07 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in und Herkunft
aus Finnland L 237/14 23. 8. 86
21. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Photokopierappara-
ten mit Ursprung in Japan L 239/5 26. 8. 86
30. 7. 86 Entscheidung Nr. 2645/86/EGKS der Kommission zur Durchführung der
Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS über die Gemeinschaftsregelung für
Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus L 242/1 27. 8. 86
22. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2648/86 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Auf-
machungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 22 (Kennziffer
40.0220) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 241/5 27. 8. 86
22. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2649/86 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken der Waren-
kategorie Nr. 33 (Kennziffer 40.0330) mit Ursprung in Malaysia, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3600/85 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 241/6 27. 8. 86
22. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2650/86 der Kommission zur Festsetzung der ab
1. September 1986 geltenden Ankaufspreise für Hinterviertel bei Inter-
ventionen auf dem Rindfleischsektor und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1380/86 L 241/8 27. 8. 86
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
~ : Der Bundesminiea der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verfagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze, Verordnungen und sonstige
VerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) YOlkerrechtliche Vereinbarungen und VertrAge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Dufchselzung ertassenen Rechtsvonlchrif
sowie damit zusanmenhlngende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorachrifen.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verfagsabonnemen Ab-
bestellungen müssen bis spitestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vortiegen. Postanachrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits er9Chienener Ausgaben: Bundesgesetzbla Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • O.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjAhrlich je 57,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgeselzblätt, die YCK dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voorinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
PNls dleNr Ausgabe: 2,80 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Voraus,echoung 3,40 DM.
BundNanzelger VertapgN.111.b.H. · Poetfech 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz betrlgt 7 o/o. ~ · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 427. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 170 vom 13. September 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht_ enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 170 vom 13. September 1986 kann zum Preis von 4,85 DM
(3,95 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto "Bundesanzeiger' Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.