1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 28. August 1986
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des machung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 222)
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einverneh- oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zu-
men mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes- stehen würde,
minister der Finanzen verordnet:
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person
Artikel 1 nicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter-
kunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts- dazu verpflichtet sind oder aus gesundheit-
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. § 40 Abs. 2
S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni Nr. 4 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgeset-
1985 (BGBI. 1 S. 960), wird wie folgt geändert: zes gilt entsprechend."
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
3. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5 „Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem
Der Grundbetrag beträgt Sanitätsoffizier-Anwärter
monatlich im 1. und 2. Semester ohne kindergeldberechtigendes Kind
eintausendsiebenhundertfünfundsiebzig Deutsche
Mark, einhundertachtundzwanzig Deutsche Mark.
nach der Ernennung Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der
zum Fahnenjunker oder Seekadett Familienzuschlag nach Satz 1 um je einhundertfünf-
eintausendneunhundertzweiundvierzig Deutsche Mark, zehn Deutsche Mark;".
im 3. und 4. Semester
zweitausendeinhundertsechsundzwanzig Deutsche 4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Mark,
„Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters
im 5. und 6. Semester als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärzt- öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1
lichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf
pharmazeutischen Prüfung Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
zweitausendeinhundertsechsundzwanzig Deutsche beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-
Mark, tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder
einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-
offizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der
Nr. 1 nur in Höhe von vierundsechzig Deutsche Mark."
pharmazeutischen Prüfung
zweitausenddreihundertundzwanzig Deutsche
Mark,
Artikel 2
im 7. und 8. Semester
zweitausendfünfhundertundacht Deutsche Mark, Auf Sanitätsoffizier-Anwärter im 1. bis 6. Semester findet
§ 4 Abs. 1 2. Halbsatz des Gesetzes über die Gewährung
ab dem 9. Semester
eines jährlichen Urlaubsgeldes vom 15. November 1977
zweitausendfünfhundertfünfundsiebzig Deutsche (BGBI. 1 S. 2117, 2120), zuletzt geändert durch Gesetz
Mark."
vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1072), sinngemäß Anwen-
dung.
2. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. andere Sanitätsoffizier-Anwärter, Artikel 3
a) denen Kindergeld nach dem Bundeskinder- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
geldgesetz in der Fassung der Bekannt- in Kraft.
Bonn, den 28. August 1986
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1489
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 28. August 1986
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971
(BGBI. 1S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für
Forschung und Technologie.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt meine Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 241) außer Kraft.
Bonn, den 28. August 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technolog~e
Im Auftrag
Dr. Borst
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 8. 86 Verordnung Nr. 18/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 985 (158 28. 8. 86) 10. 9. 86
9500-4-6-4
18. 8. 86 Schiffahrtpolizeiliche Anordnuryg der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der Begrenzung
der Freiburg-Reede 11 986 (158 28. 8. 86) (s. § 2)
neu: 9511-1-9
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2478/86 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten Erzeugung und der Verringerung der Beihilfe für So n n e n -
b I u m e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 212/16 2. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2480/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1489/86 zur vorübergehenden Abweichung von
bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76 über den
Verkauf von Mager m i Ich p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung und
(EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lager-
haltung L 212/21 2. 8. 86
1. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2494/86 der Kommssion zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen
bei der Einfuhr von Süßkartoffeln L 217/10 5. 8. 86
1. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2501/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsen-
tativen Märkten der Gemeinschaft festgelegten Preise für frische oder
gekühlte Tierkörper von Sc h a f e n und zur Ermittlung der Preise einiger
anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 219/7 6. 8. 86
5. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2502/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 betreffend die Festsetzung des Berichti-
gungsfaktors, der bei der Berechnung der bei bestimmten landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen anwendbaren Währungsausgleichsbeträge zu
berücksichtigen ist L 219/8 6. 8. 86
5. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2503/86 der Kommission zur Änderung des
Koeffizienten der Differenzbeträge für R a p s - und R ü b s e n samen
sowie für Sonnenblumenkerne L 219/9 6. 8. 86
1. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2527/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) r::,r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 222/9 8. 8. 86
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verordnung
über gefährliche Stoffe
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
Vom 26. August 1986
1n ha ltsverzelch n ls
Erster Abschnitt § 26 Beschäftigungsbeschränkungen
Zweck der Verordnung § 27 Zusätzliche Vorschriften für die Heimarbeit
§ 28 Vorsorgeuntersuchungen
§ 1 Grundsatz
§ 29 Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen
§ 30 Ermächtigte Ärzte
zweiter Abschnitt § 31 Ärztliche Bescheinigungen
Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe § 32 Behördliche Entscheidung
und Zubereitungen § 33 Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung
§ 2 Anwendungsbereich § 34 Vorsorgekartei und Aufbewahrung der ärztlichen Bescheini-
§ 3 Verpacku"ng gungen
§ 4 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zuberei- § 35 Anordnung ärztlicher Untersuchungen
tungen § 36 Ausnahmen von den Umgangsvorschriften
§ 5 Kennzeichnung krebserzeugender Stoffe und Zuberei-
tungen Vierter Abschnitt
§ 6 Kennzeichnung bestimmter anderer Zubereitungen und Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Erzeugnisse
§ 7 Ausführung der Kennzeichnung § 37 Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 8 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht § 38 Mutterschutzgesetz
§ 39 Heimarbeitsgesetz
§ 9 Verbot des lnverkehrbringens bestimmter Stoffe, Zuberei-
tungen und Erzeugnisse § 40 Chemikaliengesetz - Inverkehrbringen
§ 10 Anforderungen an die Beschaffenheit bestimmter Schäd- § 41 Chemikaliengesetz - Anzeige
lingsbekämpfungsmittel § 42 Chemikaliengesetz - Umgang
§ 11 Erlaubnis und Anzeige für das Inverkehrbringen bestimmter § 43 Chemikaliengesetz - Strafbares Inverkehrbringen und Ver-
gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wendungsverbote
§ 12 Abgabe
§ 13 Sachkenntnis fünfter Abschnitt
Schlußvorschrlften
Dritter Abschnitt § 44 Ausschuß für Gefahrstoffe
Umgang mit Gefahrstoffen § 45 Übergangsvorschriften
§ 14 Anwendungsbereich § 46 Berlin-Klausel
§ 15 Begriffsbestimmungen
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 16 Ermittlungspflicht
§ 17 Allgemeine Schutzpflicht Anhang 1*)
§ 18 Überwachungspflicht Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
§ 19 Rangfolge der Schutzmaßnahmen und Zubereitungen
§ 20 Betriebsanweisung Nr. 1 Allgemeine Bestimmungen für gefährliche Stoffe und
§ 21 Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in besonde- Zubereitungen
ren Fällen Nr. 1.1 Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährli-
§ 22 Hygienische Maßnahmen cher Stoffe und Zubereitungen
§ 23 Verpackung und Kennzeichnung bei der Verwendung Nr. 1.2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
§ 24 Aufbewahrung, Lagerung Nr. 1.3 Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)
§ 25 Begasungen Nr. 1.4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1471
Nr. 2 Besondere Bestimmungen für Zubereitungen Nr. 3 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Poly-
chlorierte Dibenzofurane (PCDF)
Nr. 2.1 Lösemittel
Nr. 4 Antifouling-Farben
Nr. 2.2 Oberflächenbehandlungsmittel (Anstrichstoffe, Druck-
farben, Klebstoffe und ähnliche :Zubereitungen) Nr. 5 Begasungen
Nr. 2.3 Schädlingsbekämpfungsmittel Nr. 6 Pentachlorphenol
Nr. 2.4 Sonstige bestimmte Zubereitungen
Nr. 2.5 Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse Anhang IV*)
Nr. 2.6 Zubereitungen und Erzeugnisse, die Formaldehyd frei- Besondere Vorschriften für den Umgang
setzen mit bestimmten brandfördernden, hochentzündllchen,
lelchtentzündllchen, explosionsfähigen
und entzündlichen Gefahrstoffen
Anhang II*)
Besondere Vorschriften für den Umgang Nr. 1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern
mit krebserzeugenden, fruchtschädlgenden Nr. 2 Ammoniumnitrat
und erbgutverändernden Gefahrstoffen
Nr. 1 Krebserzeugende Gefahrstoffe Anhang V*)
Liste der Vorsorgeuntersuchungen
Anhang III *)
Besondere Vorschriften für den Umgang Anhang VI*)
mit bestimmten sehr giftigen, giftigen, mlnderglftlgen, Liste eingestufter gefährlicher Stoffe
ätzenden, reizenden und In sonstiger Welse und Zubereitungen
den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen
Nr. 1 Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Pentachlor-
*) Die Anhänge I bis VI werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
ethan blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlage-
Nr. 2 Blei band auf Anforderung kostenlos übersandt.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Auf Grund (2) Der Zweite Abschnitt gilt nicht für
des § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1, §§ 19 und 25 des 1. die in § 2 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführ-
Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980 (BGBI. 1 ten Stoffe und Zubereitungen,
S. 1718) wird von der Bundesregierung, 2. Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 4 Buch-
und auf Grund stabe a des Arzneimittelgesetzes.
des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April (3) Der Zweite Abschnitt gilt auch nicht für Stoffe, Zube-
1976 (BGBI. 1 S. 965), reitungen oder Erzeugnisse, die
des§ 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung
1. zum Verbringen außerhalb des Geltungsbereichs die-
ser Verordnung bestimmt sind oder
der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1S. 315)
und 2. zur Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung
bestimmt sind, soweit keine Be- oder Verarbeitung
des § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesge- erfolgt.
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 804-1 veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9 des (4) Abweichend von Absatz 3 gilt§ 9 Abs. 1 für Krokydo-
Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879) geän- lith und krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse,
dert worden ist, die zur Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften bestimmt sind.
wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
(5) Die §§ 3 bis 7 gelten nicht für
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
1. explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen,
2. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste
Erster Abschnitt
Gase, mit Ausnahme von
Zweck der Verordnung a) Aerosolen,
b) Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anhang 1
§ 1 Nr. 2.3.
Grundsatz
(6) Die §§ 11 bis 13 gelten nicht für Arzneimittel im Sinne
Zweck dieser Verordnung ist es, durch besondere Rege- des§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b des Arzneimittelgeset-
lungen über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen zes, soweit sie durch tierärztliche Hausapotheken in den
und Zubereitungen und über den Umgang mit Gefahrstof- Verkehr gebracht werden.
fen einschließlich ihrer Aufbewahrung, Lagerung und Ver-
(7) § 9 Abs. 6, §§ 11, 12 Abs. 2 und 3 und§ 13 gelten
nichtung den Menschen vor arbeitsbedingten und sonsti-
nicht für Stoffe und Zubereitungen, die einem Zulassungs-
gen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbeding-
verfahren nach dem Pflanzenschutzgesetz unterliegen.
ten Schädigungen zu schützen, soweit nicht in anderen
Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.
§3
zweiter Abschnitt Verpackung
Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe (1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei-
tungen müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts
und Zubereitungen
ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Vorausset-
zungen gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den
§2 verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung
Anwendungsbereich gefährlicher Güter verpackt ist.
(1) Der zweite Abschnitt gilt für (2) Feste gefährliche Stoffe oder Zubereitungen brau-
chen abweichend von § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 des
1. gefährliche Stoffe im Sinne des§ 3 Nr. 3 des Chemika- Chemikaliengesetzes beim Inverkehrbringen nicht ver-
liengesetzes,
packt zu sein, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwen-
2. gefährliche Zubereitungen im Sinne des§ 3 Nr. 3 des dung Gefahren für Leben und Gesundheit des Menschen
Chemikaliengesetzes, die in dieser Verordnung als und die Umwelt nicht entstehen.
gefährlich eingestuft oder für die in dieser Verordnung
Berechnungsverfahren vorgeschrieben sind, (3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in
solche Behältnisse verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt
wenn sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt
einer wirtschaftlichen Unternehmung in den Verkehr mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
gebracht werden. Den Zubereitungen stehen gleich
gefährliche Köder zur Schädlingsbekämpfung. Der Zweite (4) Die Verpackung oder die Kennzeichnung dürfen
Abschnitt gilt auch für die in §§ 6 und 9 aufgeführten keine die Gefahren verharmlosenden Angaben, wie „Nicht
Erzeugnisse. giftig", ,,Nicht gesundheitsschädlich", ,,Nicht kennzeich-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1473
nungspflichtig", ,,Nicht schädlich bei bestimmungsgemä- ben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält. Für die
ßem Gebrauch", ,,Nicht umweltgefährlich" oder ähnliche Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.
Angaben aufweisen.
(6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einzige
Verpackung, so kann die Angabe der Gefahrensymbole
§4 und der zugehörigen Gefahrenbezeichnungen entfallen,
Einstufung und Kennzeichnung wenn die Verpackung stattdessen mit den entsprechenden
von Stoffen und Zubereitungen verkehrsrechtlichen Gefahrensymbolen gekennzeichnet
ist.
(1) Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährli-
cher Zubereitungen müssen als Kennzeichnung angege- §5
ben sein: Kennzeichnung
1. Die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung, krebserzeugender Stoffe und Zubereitungen
2. die Bezeichnung der Bestandteile der Zubereitung (1) Krebserzeugende Stoffe und Zubereitungen nach
nach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI, Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 sind zusätzlich zu den Angaben
3. die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahren- nach § 4 mit der Aufschrift „Gefahrstoffverordnung" und
bezeichnungen nach Anhang I Nr. 1.2, der Angabe der Gruppe nach Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1
sowie der Aufschrift „Kann Krebs erzeugen" zu kennzeich-
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) nen. Krebserzeugende Zubereitungen sind auch mit der
nach Anhang I Nr. 1.3, Bezeichnung des in ihnen enthaltenen krebserzeugenden
5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1 Stoffes zu kennzeichnen.
Nr. 1.4,
(2) Stoffe, die nicht in Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 aufge-
6. der Name und die Anschrift dessen, der den Stoff oder führt sind, sind nach Anhang I Nr. 1.1.3.1 mit der Aufschrift
die Zubereitung hergestellt oder eingeführt hat oder „Gefahrstoffverordnung Gruppe III" sowie der Aufschrift
diese erneut in den Verkehr bringt; bei Stoffen oder ,,Kann Krebs erzeugen" zu kennzeichnen, wenn sie auf-
Zubereitungen von Herstellern mit Sitz außerhalb der Grund neuer gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse,
Europäischen Gemeinschaften Name und Anschrift die von der Senatskommission zur Prüfung gesundheits-
dessen, der den Stoff oder die Zubereitung in die schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsge-
Europäischen Gemeinschaften einführt oder erneut in meinschaft festgestellt werden oder beim Hersteller oder
den Verkehr bringt, Einführer vorliegen, als krebserzeugend einzustufen sind.
7. zusätzliche Angaben, soweit sich dies aus Absatz 2 Die sonstigen Kennzeichnungsvorschriften bleiben unbe-
bis 4 und den §§ 5 und 6 ergibt. rührt. Entsprechend sind Zubereitungen zu kennzeichnen,
die nicht in Anhang II Nr. 1.1 Abs. 1 aufgeführt sind, jedoch
Satz 1 gilt für Zubereitungen nur, soweit diese von Stoffe nach Satz 1 mit einem Massengehalt von mehr als
Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 oder von Anhang VI erfaßt sind 0, 1 Hundertteilen enthalten.
oder eine Kennzeichnung nach den §§ 5 oder 6 vorge-
schrieben ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für asbesthaltige
Zubereitungen.
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 hat die
Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe zu er- §6
folgen:
Kennzeichnung
1. bei den im Anhang VI aufgeführten Stoffen nach den bestimmter anderer Zubereitungen
dort festgelegten Angaben, und Erzeugnisse
2. bei den im Anhang VI nicht aufgeführten Stoffen nach (1) Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse sind
Anhang I Nr. 1.1 ; die Stoffbezeichnung ist nach einer nach Anhang I Nr. 2.5 zu kennzeichnen.
international anerkannten chemischen Nomenklatur
vorzunehmen. (2) Zubereitungen und Erzeugnisse, die Formaldehyd
freisetzen, sind bei ihrer Abgabe an den Verbraucher nach
(3) Auf der Verpackung gefährlicher Stoffe, die nach§ 5 Anhang I Nr. 2.6 zu kennzeichnen.
Abs. 1 des Chemikaliengesetzes von der Anmeldung aus-
genommen sind und deren Eigenschaften nicht hinrei- (3) Aerosolpackungen und die Verpackung der einzel-
chend bekannt sind, ist der Hinweis „Achtung - noch nicht nen Aerosoldosen sind wie folgt zu kennzeichnen:
vollständig geprüfter Stoff" anzubringen. Im übrigen ist 1. ,,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung
eine Kennzeichnung nach Absatz 1 und 2 anzubringen, und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach
soweit die Angaben bekannt sind. Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen",
(4) Für die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 hat die 2. ,,Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände
Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun- sprühen", es sei denn, die Aerosolpackung ist aus-
gen nach Anhang I Nr. 2.1 bis 2.4 nach den dort festgeleg- drücklich hierfür bestimmt,
ten Regeln in Verbindung mit Anhang VI zu erfolgen. Für 3. ,,Brennbar" oder das Gefahrensymbol für „Leichtent-
die Auswahl der R- und S-Sätze ist Anhang I Nr. 1.1 zündlich", wenn der Massengehalt an brennbaren
heranzuziehen. Bestandteilen mehr als 45 Hundertteile oder mehr als
250 Gramm beträgt.
(5) Werden gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach
§ 3 Abs. 2 unverpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder (4) Im übrigen bleiben die§§ 4 und 7 sowie zusätzlich
Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzuge- § 5 für die Bestimmungen des Absatzes 3 unberührt.
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(5) Brennbare Bestandteile im Sinne von Absatz 3 sind 1. bei Kennzeichnung als „Sehr giftig" __ oder „Giftig" die
Gase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich Kennzeichnung als „Reizend" und „Atzend" entfallen,
haben sowie Flüssigkeiten und Zubereitungen, deren soweit Anhang VI nichts anderes bestimmt,
Flammpunkt bei 100 °C oder darunter liegt. 2. bei Kennzeichnung als „Ätzend" die Anbringung der
Kennzeichnung als „Mindergiftig" entfallen,
§7 3. bei Kennzeichnung als „Explosionsgefährlich" die
Kennzeichnung als „Hochentzündlich", ,,Leichtent-
Ausführung der Kennzeichnung
zündlich" und „Brandfördernd" entfallen.
(1 ) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei- Ist ein Stoff oder eine Zubereitung gleichzeitig als minder-
tungen muß deutlich erkennbar und haltbar sowie in deut- giftig und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die Zube-
scher Sprache abgefaßt sein. Die Abmessungen der reitung als „Mindergiftig" zu kennzeichnen; zur Kennzeich-
Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der Ver- nung der reizenden Eigenschaften sind die entsprechen-
packung den R-Sätze nach Anhang I Nr. 1.3 zu verwenden.
- bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe,
(6) Die R-Sätze „Hochentzündlich" (R 12) oder „Leicht-
- von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem entzündlich" (R 11) brauchen nicht angebracht zu werden,
Format 52 mm x 74 mm, wenn sich die gleichen Gefahrenbezeichnungen nach
- von mehr als 3 Liter bis 50 Liter mindestens dem Format Anhang I Nr. 1.2 mit den zugehörigen Gefahrensymbolen
74 mm x 105 mm, auf der Kennzeichnung befinden.
- von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem (7) Bei der Kennzeichnung sind nicht mehr als vier R-
Format 105 mm x 148 mm, Sätze und nicht mehr als vier S-Sätze erforderlich. Ist ein
- von mehr als 500 Liter mindestens dem Format 148 mm Stoff oder eine Zubereitung nach mehreren Gefährlich-
x 210 mm keitsmerkmalen einzustufen, müssen sich die R- und S-
Sätze auf sämtliche Gefährlichkeitsmerkmale erstrecken.
entsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem
Aufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen.
2
Jedes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm groß sein §8
und mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung
Ausnahmen von der Kennzeichnungspfllcht
eingenommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung
darf außer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,
Angaben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicher- daß die Vorschriften der §§ 4 und 7 auf das Inverkehrbrin-
heit sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeich- gen von Stoffen oder Zubereitungen ganz oder teilweise
nung vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle nicht angewendet werden, wenn es sich um mindergiftige,
sind die Abmessungen nach Satz 2 entsprechend zu ver- reizende, brandfördernde, leichtentzündliche oder ent-
größern. zündliche Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge
handelt, daß eine Gefährdung beim Umgang nicht zu
(2) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren befürchten ist.
Flächen der Verpackung so anzubringen, daß die Anga-
ben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der
§9
vorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein
Kennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf Verbot des lnverkehrbringens
der Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse
mit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein, (1) Folgende asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und
wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung
Erzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
das Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht
zulassen. 1. Spielzeug,
2. Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel
(3) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zube- öffentlich verkauft werden,
reitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung
gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung genügt 3. Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder Zi-
die Kennzeichnung nach den Vorschriften über die Beför- garrenspitzen,
derung gefährlicher Güter. Satz 1 gilt nicht für eine durch- 4. katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit
sichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in
einer auch von außen lesbaren Kennzeichnung befindet. diese eingebaut sind,
5. Anstrichstoffe,
(4) Die R- und S-Sätze dürfen bei reizenden, brandför-
dernden, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen 6. Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Auf-
oder Zubereitungen fehlen, wenn die Verpackung nicht spritzen,
mehr als 0, 125 Liter enthält. Das gleiche gilt für mindergif- 7. Krokydolith und krokydolithhaltige Zubereitungen und
tige Stoffe oder Zubereitungen in gleicher Menge, die nicht Erzeugnisse mit Ausnahme von
im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind.
a) Asbestzementrohren,
(5) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer b) säure- und temperaturbeständigen Dichtungen,
Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole Stopfbuchspackungen und Weichstoffkompensa-
und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann toren,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1475
c) Drehmomentwandler § 11
einschließlich der für deren Herstellung benötigten Erlaubnis und Anzeige
Asbestfasern und Vorprodukte. für das Inverkehrbringen bestimmter gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen
(2) Die zuständige Behörde kann von Absatz 1 Nr. 6
Ausnahmen für Unterbodenschutzmittel für Fahrzeuge (1) Wer sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitun-
zulassen, wenn im Einzelfall dargelegt wird, daß geeignete gen nach Anhang VI oder sehr giftige oder giftige Stoffe,
Ersatzstoffe nicht angeboten werden. die nach § 4 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes
angemeldet sind, in den Verkehr bringt, bedarf der Erlaub-
(3) Holzwerkstoffe (Spanplatten, beschichtete Spanplat- nis der zuständigen Behörde.
ten, Tischlerplatten, Furnierplatten und Faserplatten) dür-
(2) Keiner Erlaubnis bedürfen
fen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch
den Holzwerkstoff verursachte Ausgleichskonzentration 1. öffentliche Einrichtungen, wie Forschungs-, Untersu-
3 chungs- und Lehranstalten, soweit Sachkenntnisse
des Formaldehyds in der Luft eines Prüfraums 0, 1 ml/m
(ppm) überschreitet. Die Ausgleichskonzentration ist nach nachgewiesen werden und die sachgemäße Verwen-
einem Prüfverfahren zu messen, das dem Stand von Wis- dung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach
senschaft und Technik entspricht. Das Bundesgesund- Absatz 1 beim Abnehmer sichergestellt ist,
heitsamt veröffentlicht im Einvernehmen mit der Bundes- 2. Apotheken,
anstalt für Materialprüfung nach Anhörung von Sachver-
ständigen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen ent- 3. Hersteller, Einführer und Großhändler, die sehr giftige
sprechen. oder giftige Stoffe und Zubereitungen nur an Wieder-
verkäufer oder an gewerbliche Verbraucher sowie an
(4) Möbel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Stellen abgeben,
wenn sie Holzwerkstoffe enthalten, die nicht den Anforde- 4. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen,
rungen des Absatzes 3 entsprechen. soweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Verbrauch
abgeben.
(5) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel mit einem
Massengehalt von mehr als 0,2 vom Hundert Formaldehyd (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt 1. die Sachkenntnis nach § 13 nachgewiesen hat,
nicht für Industriereiniger nach Anhang I Nr. 2.2.
2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
(6) Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die insge- 3. mindestens 18 Jahre alt ist.
samt mehr als 0,005 mg/kg (ppm)
(4) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und
1 . 2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin, Betriebe die Erlaubnis n~ch Absatz 1, wenn sie über
2. 1,2,3,7,8-Penta-CDD, Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 3
erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß in
3. 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD,
jedem Betrieb eine Person nach Satz 1 vorhanden sein.
4. 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD, Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständig~n Be-
5. 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD, hörde unverzüglich anzuzeigen.
6. 2,3, 7,8-Tetrachlordibenzofuran, (5) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe
und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von
7. 2,3,4, 7 ,8-Penta-CDF und
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt
8. 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF werden.
enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (6) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.
Dies gilt auch, wenn der Gehalt an 2,3,7,8-Tetrachlordi- Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
benzo-p-dioxin 0,002 mg/kg (ppm) überschreitet. Das Ver-
(7) Wer keiner Erlaubnis nach Absatz 2 Nr. 3 bedarf, hat
bot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für die Abgabe als Zwi-
schenprodukt oder zur Entsorgung sowie für Zwecke der der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen
von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Auf-
Forschung oder Prüfung der Eigenschaften oder als Ver-
nahme dieser Tätigkeit anzuzeigen und gleichzeitig minde-
gleichssubstanz für analytische Untersuchungen.
stens eine Person zu benennen, die die Sachkenntnis
nach § 13 besitzt. Jeder Wechsel dieser Person ist der
§ 10 zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Anforderungen an die Beschaffenheit § 12
bestimmter Schädllngsbekämpfungsmlttel
Abgabe
Sehr giftige und giftige Zubereitungen, die Stoffe nach
Anhang VI enthalten, müssen als Schädlingsbekäm- (1) Stoffe und Zubereitungen, für deren Inverkehrbrin-
pfungsm1ttel einen vom Genuß abschreckenden gen nach Anhang VI Spalte 9 eine Sachkenntnis erforder-
Geschmack oder Geruch aufweisen; ausgenommen sind lich ist, dürfen nur abgegeben werden,
solche Mittel, deren Verwendungszweck dies ausschließt. 1. wenn zu erwarten ist, daß der Erwerber diese nur in
Als Fraß- und Kontaktgifte zur Nagetierbekämpfung, Gift- erlaubter Weise, inbesondere zu wissenschaftlichen
getreide und Saatgutbeizmittel müssen sie auffallend, dau- oder künstlerischen Zwecken oder als Pflanzenbe-
erhaft und so gefärbt sein, daß sie nicht mit Lebensmitteln handlungs-, Vorratsschutz- oder Holzschutzmittel ver-
oder Futtermitteln verwechselt werden können. wenden will,
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. an Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind. Dritter Abschnitt
Die in Anhang III Nr. 5.1 genannten Stoffe und Zubereitun- Umgang mit Gefahrstoffen
gen zur Begasung dürfen nur abgegeben werden, wenn
die Erlaubnis nach § 25 vorgelegt wird.
§ 14
(2) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 Anwendungsbereich
dürfen nur von einer in dem Betrieb beschäftigten Person,
die ihre Sachkenntnis nach § 13 nachgewiesen hat, oder (1) Der Dritte Abschnitt gilt für den Umgang mit Gefahr-
· von dem eigens für diese Tätigkeit Beauftragten abgege- stoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbe-
ben werden. reich.
(3) Beauftragte nach Absatz 2 müssen zuverlässig sein (2) Der Dritte Abschnitt, ausgenommen § 16 Abs. 2, gilt
und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Sie sind auch, soweit pflanzenschutzrechtliche Vorschriften für die
mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften Verwendung zugelassener Pflanzenbehandlungsmittel
zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen. nicht bestehen.
(4) Über die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen (3) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für den Umgang
nach § 11 Abs. 1 sind im Einzelhandel Aufzeichnungen zu
führen, die Angaben über Art und Menge der Stoffe und 1. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, aus-
Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwen- genommen Tagesanlagen und Tagebaue des Berg-
dungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers wesens,
und den Namen des Abgebenden enthalten. Der Empfang 2. in Haushalten,
der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber durch
Unterschrift zu bestätigen.
3. soweit sprengstoffrechtliche und atomrechtliche Vor-
schriften bestehen.
§ 13 § 15
Sachkenntnis Begriffsbestimmungen
(1) Die nach § 11 Abs. 3, 7 und § 12 Abs. 2 erforderliche (1) Gefahrstoffe sind
Sachkenntnis besitzt, wer
1. gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3
1 . die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü- Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sowie explosionsfähige
fung nach Absatz 2 bestanden hat oder Stoffe und Zubereitungen,
2. die Approbation als Apotheker besitzt oder 2. Stoffe oder Zubereitungen, aus denen beim Umgang
3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothe- gefährliche Stoffe oder Zubereitungen nach Nummer 1
kerassistent zu führen oder entstehen oder freigesetzt werden,
4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der 3. Erzeugnisse, bei deren Verwendung gefährliche oder
Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assi- explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen
stent besitzt oder oder freigesetzt werden,
5. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter 4. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die ihrer Art
Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpfe- nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen
rin bestanden hat. können.
Bei der Feststellung der gefährlichen Eigenschaften der
(2) Die Prüfung der Sachkenntnis erstreckt sich auf die
Stoffe und Zubereitungen ist Anhang I Nr. 1.1 hinzuzu-
allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigen-
ziehen.
schaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach
§ 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, über die mit ihrer Verwendung (2) Umgang ist das Herstellen oder Verwenden im Sinne
verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlä- des§ 3 Nr. 5 und 8 des Chemikaliengesetzes.
gigen Vorschriften. Sie kann unter Berücksichtigung nach-
gewiesener Vorkenntnisse auf einzelne gefährliche Stoffe (3) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt ein-
und Zubereitungen oder Gruppen von gefährlichen Stoffen schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem
und Zubereitungen oder die Kenntnis der einschlägigen Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstän-
Vorschriften beschränkt werden. Über die Prüfung wird ein dig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmei-
Zeugnis ausgestellt. ster im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitneh-
mer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte
(3) Für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäi- und in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Stu-
schen Gemeinschaften gilt der Nachweis der Sachkennt- denten gleich.
nis als erbracht, wenn sie der zuständigen Behörde nach-
gewiesen haben, daß sie die Voraussetzungen des Arti- (4) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die
kels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei
1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der beeinträchtigt wird.
Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die
berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, ein- (5) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die
schließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG 1974 Nr. Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs-
L 307 S. 1), erfüllen. produktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1477
chung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei (3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die
der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht Kennzeichnungen nach den§§ 4 bis 7, insbesondere die
beeinträchtigt wird. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach§ 4 Abs. 1 Nr. 4 und
(6) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzen-
5, zu beachten.
tration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach
dem Stand der Technik erreicht werden kann.
§ 18
(7) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes
Überwachungspflicht
in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 5
im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnah- (1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefähr-
men zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der licher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszu-
Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn schließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits-
Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen platzkonzentration, die Technische Richtkonzentration
nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-
Hautkontakt besteht. ten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die
Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der
Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen.
§ 16
Ermlttlungspfllcht (2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwen-
dige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen
(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei- verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche
tung oder einem Erzeugnis umgeht, hat sich zu vergewis- Stelle mit den Messungen beauftragt, kann davon ausge-
sern, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen hen, daß die von einer Meßstelle festgestellten Ergebnisse
Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, zutreffend sind, wenn die Meßstelle dem beim Ausschuß
der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon für Gefahrstoffe eingerichteten Erfahrungsaustauschkreis
ausgehen, daß eine Kennzeichnung zutreffend ist, die sich angehört und die Meßstelle in ein vom Bundesminister für
auf der Verpackung oder in einer beigefügten Mitteilung Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt-
befindet. gemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist.
(2) Der Arbeitgeber soll prüfen, ob Stoffe oder Zuberei-
(3) Die Meßergebnisse sind aufzuzeichnen und minde-
tungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko, als
stens dreißig Jahre aufzubewahren. Bei Betriebsstillegung
die von ihm in. Aussicht genommenen, erhältlich sind. Ist
sind die Meßergebnisse dem zuständigen Unfallversiche-
dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe und Zube-
rungsträger auszuhändigen.
reitungen zumutbar, soll er nur diese verwenden. Das
Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 ist der zuständigen (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall verlan-
Behörde auf Verlangen darzulegen. gen, daß sowohl die Maximale Arbeitsplatzkonzentration
(3) Verbleiben Ungewißheiten über die Gefährdung oder die Technische Richtkonzentration als auch der Bio-
beim Umgang mit Gefahrstoffen, hat der Hersteller oder logische Arbeitsplatztoleranzwert ermitte.lt werden.
Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die von den
Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergrei-
fenden Maßnahmen mitzuteilen. § 19
(4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang Rangfolge der Schutzmaßnahmen
mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefähr-
erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun- liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,
denen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeit-
beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der nehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder
Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht. Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies
nach dem Stand der Technik möglich ist.
§ 17 (2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter-
Allgemeine Schutzpflicht bunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder
Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts-
(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und
die zum Schutz des menschlichen Lebens, der mensch- anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu
lichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnah- beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik mög-
men nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften lich ist.
dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge und den
für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor- (3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht
schriften zu treffen. Im übrigen sind die allgemein aner- möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen-
kannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und den Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
hygienischen Regeln sowie die sonstigen gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten. (4) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach
Absatz 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration
(2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unter-
sind unverzüglich zu treffen. schritten, hat der Arbeitgeber
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1 . wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften Richtkonzentrationen oder über das nicht personenbe-
geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfü- zogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der
gung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygie- Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten,
nisch einwandfreiem Zustand zu halten und Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu
2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu
beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbe- geben,
dingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz ver- 3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19
einbar ist. zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der geeigne-
Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu ten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter
rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung denen sie zu benutzen sind, zu hören.
gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. (2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkon-
Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen zentration, der Technischen Richtkonzentration oder der
darf keine ständige Maßnahme sein. Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen
Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unver-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verfahren, bei
züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitneh-
denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt wer-
mer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffen-
den und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungszweck
den Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat der
entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach § 18
Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unver-
Abs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen Fällen
züglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnah-
die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologi-
men nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33
sche Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, sind die
getroffen werden.
Maßnahmen nach Absatz 4 zu treffen.
(3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der
Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der Techni-
§ 20 schen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen.
Betriebsanweisung Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem
Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat
(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Perso-
erstellen, in der die beim Umgang mit Gefahrstoffen auftre- nalrat auf Verlangen zu überlassen.
tenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erfor-
derlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest- (4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,
gelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entste- über die in den Vorschriften der §§ 16 bis 20 vorgesehe-
hender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebs- nen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher
anweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache Schäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche
der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und
der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanwei- Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
sung sind auch Anweisungen über das Verhalten im bleiben unberührt.
Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern
beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanwei- bestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer
sung über die auftretenden Gefahren sowie über die Arbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsver-
Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige fassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze
Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende sind.
Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschrän- (6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder
kungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor die Technische Richtkonzentration oder der Biologische
der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der
mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Arbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten
Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der ein-
und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestä- zelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieb-
tigen. lichen Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwa-
chung zuständigen Stellen wenden. Besteht durch die
§ 21 Überschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr
Unterrichtung und Anhörung für Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer
der Arbeitnehmer In besonderen Fällen das Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung
der in Satz 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem Arbeit-
(1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer nehmer keine Nachteile entstehen.
oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
diesen
1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2 § 22
und 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen Hygienische Maßnahmen
nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 2 zu hören,
(1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb
2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das bestimmte Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur
Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi- so aufbewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in
malen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen Berührung kommen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1479
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, § 24
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-
gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dür-
Aufbewahrung, Lagerung
fen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im (1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,
Freien nicht essen, trinken, rauchen oder schnupfen. Für daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht
diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vor-
sie ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahr- kehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehl-
stoffe essen, trinken, rauchen oder schnupfen können. gebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der· Aufbe-
wahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung
(3) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren
giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb- erkennbar sein.
gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind
Waschräume mit Duschen sowie Räume mit getrennten (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen,
Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitsklei- durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit
dung zur Verfügung zu stellen. Wenn es erforderlich ist, Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder
um Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer auszu- gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich
schließen, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeits- geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimit-
kleidung zur Verfügung zu stellen, die durch den teln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatz-
Waschraum voneinander getrennt sind. Arbeits- und stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.
Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen und erfor-
derlichenfalls zu vernichten. Vernichtete Arbeits- und (3) Die in Anhang VI Spalte 1O mit den Buchstaben C,
Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu ersetzen. Xn oder Xi bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sind so
aufzubewahren oder zu lagern, daß sie dem unmittelbaren
Zugriff durch Betriebsfremde nicht zugänglich sind.
§ 23 (4) Die in Anhang VI Spalte 1O mit den Buchstaben T +
Verpackung und Kennzeichnung oder T bezeichneten Stoffe und Zubereitungen sowie die
bei der Verwendung in Anhang VI nicht bezeichneten sehr giftigen oder giftigen
Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluß oder so
(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aufzubewahren oder zu lagern, daß nur sachkundige Per-
die nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts verpak- sonen oder deren Beauftragte Zugang haben. § 12 Abs. 3
kungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei findet entsprechend Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Otto-
ihrer Verwendung entsprechend den Vorschriften der§§ 3 kraftstoffe an Tankstellen.
bis 7 zu verpacken und zu kennzeichnen.
§ 25
(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube-
reitungen nach Anhang IV Nr. 2 sind mit der Aufschrift Begasungen
,,Gefahrstoffverordnung" und der Bezeichnun,g „Ammo-
(1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen
niumnitrat" oder „Düngemittel mit Ammoniumnitrat" und
und Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit den
der Gruppe nach Anhang IV Nr. 2.2 zu kennzeichnen.
in Anhang 111 Nr. 5.1 genannten Stoffen und Zubereitungen
durchgeführt werden. Während der Beförderung dürfen
(3) Abweichend von Absatz 1 sind
Schiffe nur mit Phosphorwasserstoff und Transportbehäl-
1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind, ter nur mit Phosphorwasserstoff oder Brommethan begast
2., in wissenschaftlichen Instituten und Laboratorien sowie werden. Ethylenoxid darf nur in Begasungsanlagen ver-
in Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche wendet werden.
Stoffe und Zubereitungen in einer für den Handge- (2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten
brauch erforderlichen Menge enthalten sind, Begasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis
mindestens mit der Angabe der zuständigen Behörde; dies gilt nicht für die in Anhang
a) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und III Nr. 5.1 festgelegte Ausnahme für Phosphorwasserstoff.
der Bestandteile der Zubereitung nach Anhang 1
Nr. 2.1 bis 2.4 und Anhang VI, (3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erhält, wer
b) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefah- 1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und,
renbezeichnung nach Anhang I Nr. 1.2 soweit er den Umgang mit den in Anhang III Nr. 5.1
genannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Be-
zu kennzeichnen. fähigungsschein nach Absatz 4 besitzt,
(4) Absatz 1 gilt nicht für 2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 4 in aus-
reichender Zahl verfügt.
1. Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe
oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, Jeder Wechsel der Befähigungsschein-Inhaber ist der
sofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
welche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich
handelt, (4) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen
Behörde, wer
2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflan-
1. die für den Umgang mit den in Anhang III Nr. 5.1
zenschutzgeräten befinden, und
genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverläs-
3. Rohrleitungen. sigkeit besitzt,
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweist, daß (3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit mindergiftigen,
ätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäfti-
a) keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich
gen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz 1
oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den
gilt nicht, wenn
in Anhang III Nr. 5.1 genannten Begasungsmitteln
umzugehen, 1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
des Ausbildungszieles erforderlich ist,
b) er mit vorläufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergiftungen
vertraut ist, 2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und
3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfah- 3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
rung für Begasungen nachweist und tigt werden.
4. mindestens 18 Jahre alt ist. (4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen,
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgut-
erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem verändernden oder in sonstiger Weise den Menschen
von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen.
die beabsichtigte Tätigkeit und bestandene Prüfung vor- Satz 1 gilt nicht, wenn
legt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführ- 1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,
ten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.
2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung
(5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und der Befähigungs- des Ausbildungsziels erforderlich ist,
schein nach Absatz 4 können unter Auflagen und auch 3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,
befristet erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich
angeordnet werden. 4. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-
tigt werden und
(6) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständi- 5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von 12
gen Behörde nicht spätestens fünf Jahre seit der Ausstel- Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht wor-
lung des Zeugnisses nach Absatz 4 Nr. 2 ein neues den sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausge-
Zeugnis vorgelegt wird. stellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheit-
liche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht beste-
(7) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Bega- hen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen
sungsleiter zu bestellen. Der Begasungsleiter muß einen nach Satz 1 im Anhang V aufgeführt sind, dürfen die
für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähi- Untersuchungen in der Regel nur von einem ermächtig-
gungsschein besitzen. Zur Begasung dürfen nur Personen ten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt werden.
eingesetzt werden, die durch Teilnahme an einem aner-
Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zubereitun-
kannten Lehrgang über den Umgang mit Begasungsmit-
gen und Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsge-
teln und bestandene Prüfung nachgewiesen haben, daß
mäß Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäf-
sie sachkundig sind.
tigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;
Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
(8) Begasungen in Anlagen sind nur zulässig, wenn die
Anlagen (5) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter
1. gasdicht sind, mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder in sonstiger
Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstof-
2. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden
fen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöse-
können,
schwelle nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber darf
3. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Auf- werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen
enthalt von Menschen dienen. oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß
Krankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen,
wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. § 4
Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.
§ 26
Beschäftigungsbeschränkungen (6) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit krebser-
zeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzündli-
Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn
chen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem
nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der
Fachkundigen beaufsichtigt werden. Arbeitgeber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach
Satz 1 nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle über-
(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosionsge- schritten ist.
fährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht
beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn (7) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen
1 . der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung beim Umgang mit Gefahrstoffen, die
des Ausbildungszieles erforderlich ist, 1. Blei oder
2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und 2. Quecksilberalkyle
3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich- enthalten, nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die
tigt werden. Auslöseschwelle nicht überschritten wird.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1481
§ 27 2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchti-
Zusätzliche Vorschriften für die Heimarbeit gung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt
erscheinen läßt oder
(1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat für die in
Heimarbeit Beschäftigten in der nach § 20 Abs. 1 aufzu- 3. Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang
stellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmen festzule- zwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am
gen, die nach Art der Heimarbeit, der verwendeten Arbeits- Arbeitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.
einrichtungen und Arbeitsverfahren zur Erfüllung der Vor-
schriften der §§ 17, 19 und 22 erforderlich sind. Die (3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten
Betriebsanweisung ist den in Heimarbeit Beschäftigten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor-
vom Auftraggeber oder Zwischenmeister auszuhändigen. schriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu
unterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem
(2) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur solche Gefahr- Termin vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die
stoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwi- Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.
schenmeister überlassen worden sind.
(3) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochent-
zündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgut- § 30
verändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chro- Ermächtigte Ärzte
nisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die
ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über- (1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen,
tragen können, dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit müssen von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt
überlassen werden. sein.
§ 28 (2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn der
Antragsteller
Vorsorgeuntersuchungen
1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
(1) Vorsorgeuntersuchungen sind
2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt
1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Auf-
und
nahme der Beschäftigung und
2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während 3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung ver-
dieser Beschäftigung fügt.
durch einen ermächtigten Arzt.
§ 31
(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in
Anhang V aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zuberei- Ärztliche Bescheinigungen
tungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur (1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich
beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang V festzuhalten und den Untersuchten über den Untersu-
genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen
chungsbefund zu unterrichten.
worden .sind. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf
seine Kosten zu veranlassen.
(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten
(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen,
von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1. ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung an
dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das
(4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung
Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erfoderlichen etwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In
Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine Ent-
eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
scheidung der zuständigen Behörde nach § 32 herbeige-
führt werden kann, wenn die Bescheinigung für unzutref-
fend gehalten wird.
§ 29
Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen (3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt
(1) Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäf- 1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des
tigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte
12 Wochen zurückliegen. Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse
(2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem gefährdet erscheint, und
Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter- 2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form
suchungen müssen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf medizinisch zu beraten.
der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden.
Abweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersu- (4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit
chung erforderlich, wenn einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der
1. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzutei-
nach § 31 befristet oder unter einer entsprechenden len. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch die
Bedingung erteilt worden ist oder zuständige Behörde zu unterrichten.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 32 (3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen
Bescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen
Behördliche Entscheidung
Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit-
(1) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitneh- nehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die
mer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutref- ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeitge-
fend, so kann er die Entscheidung der zuständigen ber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehän-
Behörde beantragen. digten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung (4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren,
ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärztli- daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei
chen Gutachtens sind vom Arbeitgeber zu tragen. enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht
offenbart werden.
§ 33
§ 35
Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung
Anordnung ärztlicher Untersuchungen
Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung
nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den (1) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner
Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-
oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß- stoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,
nahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den daß der Arbeitnehmer ·nur weiterbeschäftigt werden darf,
Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr beste- nachdem er von einem Arzt untersucht worden ist. Die
hen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur Vorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzu-
beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maß- wenden.
nahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden können.
(2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-
nung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
§ 34 1. für Arbeitnehmer verkürzen; für die festgestellt worden
ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem
Vorsorgekartei und Aufbewahren Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge
der ärztlichen Bescheinigungen ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,
(1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt- 2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden
lich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine ist, daß sie Gefahrstoffen in besonders geringem Maße
Vorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer ausgesetzt sind.
oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht
auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.
§ 36
(2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende
Angaben enthalten: Ausnahmen von den Umgangsvorschriften
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe- (1) Die zuständige Behörde kann auf schriijlichen Antrag
nen Arbeitnehmers, des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des
2. Wohnanschrift, § 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn
3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens, 1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-
4. Ordnungsnummer, nahme trifft oder
5. zuständiger Krankenversicherungsträger, 2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die
6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungs-
Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeitneh-
möglichkeiten,
mer vereinbar ist.
7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und Endes
der Tätigkeit, (2) Von den in § 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und
8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei de- Erkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine
nen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit be- ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlan-
kannt), gen der zuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzu-
weisen.
9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersu-
chungen,
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
1O. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersu- schriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von
chung, § 25 Abs. 1 die Verwendung anderer als in Anhang III
11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes, Nr. 5.1 genannter Begasungsmittel zulassen, wenn diese
von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-
12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt. wirtschaft zugelassen sind; in anderen Fällen kann die
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen zuständige Behörde eine Prüfung durch das Bundesge-
Datenträgern gespeichert werden. sundheitsamt verlangen.
Nr. 47 - Tag der .Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1483
Vierter Abschnitt a) in dem Betrieb beschäftigt zu sein oder selbst die
erforderliche Sachkenntnis gemäß § 13 nachgewie-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sen zu haben oder
b) eigens hierfür beauftragt zu sein,
§ 37
3. entgegen § 12 Abs. 2 die in § 12 Abs. 1 bezeichneten
Jugendarbeltsschutzgesetz gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen durch eine Per-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26 son abgeben läßt, die nicht eigens hierfür beauftragt ist
oder die nicht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 belehrt worden
Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt,
wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig einen ist, oder
Jugendlichen entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 4. entgegen § 12 Abs. 4 die vorgeschriebenen Aufzeich-
Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 mit einem der dort nungen nict)t oder nicht vollständig führt.
genannten Stoffe beschäftigt oder entgegen § 26 Abs. 4
Satz 3 Krankheitserregern aussetzt.
§ 41
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Zuwiderhandlung einen Jugendlichen in seiner Gesund- Chemikaliengesetz - Anzeige
heit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5, 6 des
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig entgegen§ 11 Abs. 7 eine Anzeige nicht oder ent-
§ 38 gegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.2.2
Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Anhang III Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder
Mutterschutzgesetz 4 oder entgegen § 25 Abs. 3 Satz 2 eine Anzeige nicht,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
Mutterschutzgesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vor- stattet.
sätzlich oder fahrlässig eine werdende oder stillende Mut-
ter entgegen § 26 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 oder § 42
Satz 3 mit einem der dort genannten Stoffe beschäftigt Chemikaliengesetz - Umgang
oder entgegen § 26 Abs. 5 Satz 3 Krankheitserregern aus-
setzt. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
Zuwiderhandlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder
Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutter- 1. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr.
schutzgesetzes strafbar. 1.2.3.2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort genann-
ten Gefahrstoffen aussetzt,
§ 39 2. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Nr.
Heimarbeitsgesetz 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeit-
nehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innen-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des flächen und Einbauten von Räumen und Behältern
Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- beschäftigt,
lässig
3. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 5 Satz 3
1. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 2 einem in Heimarbeit in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 geeignete per-
Beschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt sönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung
oder stellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält,
2. entgegen § 27 Abs. 3 die dort genannten Stoffe zur 4. entgegen§ 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung
Verwendung in Heimarbeit überläßt. nicht erstellt oder entgeg~n § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht in
der Sprache der Beschäftigten abfaßt oder nicht an
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
geeigneter Stelle bekanntmacht,
Zuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in sei-
ner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32 5. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitneh-
Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar. mer nicht vor der Beschäftigung oder danach minde-
stens einmal jährlich unterweist,
§ 40 6. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitneh-
merinnen nicht oder nicht vollständig unterrichtet,
Chemikallengesetz - Inverkehrbringen
7. entgegen§ 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe,
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsmä-
Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr- ßig verpackt oder kennzeichnet,
lässig
8. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Standfla-
1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die dort bezeich- schen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
neten Stoffe oder Zubereitungen an Personen unter kennzeichnet,
18 Jahren abgibt,
9. entgegen § 24 Abs. 3 oder 4 die dort aufgeführten
2. entgegen § 12 Abs. 2 die in § 12 Abs. 1 bezeichneten Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschriebe-
gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ohne nen Weise aufbewahrt oder lagert,
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
10. entgegen § 26 Abs. 7 Satz 1 gebärfähige Arbeitneh- 1 Vertreter des Verbandes der Chemischen Industrie,
merinnen mit den dort genannten Gefahrstoffen be- 2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen,
schäftigt,
2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Ver-
11. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei kehr bringen,
dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen
worden ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt oder 2 Vertreter von Betrieben, in denen mit Gefahrstoffen
umgegangen wird,
12. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer
beschäftigt oder weiterbeschäftigt. 6 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder,
3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
rung,
das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder
fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach 1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesundheits-
§ 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar. schädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungs-
gemeinschaft,
§ 43
1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,
Chemlkallengesetz - Strafbares Inverkehrbringen
und Verwendungsverbote
1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,
1 Vertreter der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge- Forstwirtschaft
setzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,
1. entgegen § 9 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder
1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,
Abs. 6 Satz 1 oder 2 die dort aufgeführten Stoffe, Zube-
reitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt, 1 Vertreter des Umweltbundesamtes,
2. entgegen§ 11 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe oder 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und Be-
Zubereitungen ohne die erforderliche Erlaubnis in den triebsärzte,
Verkehr bringt, 1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsingenieure,
3. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II 3 Vertreter der Wissenschaft,
Nr. 1.3.1.2 Abs. 1, 4 oder 5, Nr. 1.3.2, 1.3.3, 1.3.4,
1.3.5 oder 1.3.6 oder Anhang III Nr. 1 Satz 1 oder 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher.
Nr. 4.3 Abs. 1 die dort aufgeführten Gefahrstoffe her-
stellt oder verwendet, (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört es,
4. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III 1. die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und
Nr. 2.2 die dort aufgeführten Anstrichstoffe für Innenan- Erkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu
striche von Räumen verwendet, die zum Aufenthalt von ermitteln,
Menschen bestimmt sind, 2. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung
5. entgegen § 25 Abs. 1 Begasungen mit anderen sehr gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
giftigen oder giftigen Stoffen oder Zubereitungen als 3. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und
den im Anhang III Nr. 5.1 genannten oder nach § 36 Medizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.
Abs. 3 zugelassenen Begasungsmitteln durchführt
oder Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung oder der
6. entgegen § 25 Abs. 2 ohne die erforderliche Erlaubnis Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
die in Anhang III Nr. 5.1 genannten Begasungsmittel sicherheit können die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
verwendet. Regeln und Erkenntnisse, insbesondere die vom Aus-
schuß für Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten
Regeln und Erkenntnisse sowie die vom Ausschuß für
Fünfter Abschnitt
Gefahrstoffe nach Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrens-
Schlußvorschriften regeln zur Erfüllung der von der Verordnung gestellten
Anforderungen im Bundesarbeitsblatt oder im Bundes-
§ 44 gesundheitsblatt bekanntgeben.
Ausschuß für Gefahrstoffe
(3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gefahrstoffe ist
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit und ehrenamtlich.
Sozialordnung in Fragen des Arbeitsschutzes und des
Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
sicherheit in Fragen des allgemeinen Gesundheitsschut- beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
zes wird der Ausschuß für Gefahrstoffe gebildet, der sich Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Mitglieder
aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen- des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertre-
setzt: ter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und
7. Vertreter der Gewerkschaften, wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäfts-
ordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der
1 Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeit- Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
geberverbände, ordnung, der seine Entscheidung im Einvernehmen mit
1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Indu- dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Re-
strie, aktorsicherheit trifft.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1485
(5) Die Bundesminister sowie die zuständigen obersten (9) Personen, die in einer Anzeige nach Absatz 8
Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des benannt werden, gelten als sachkundig im Sinne des § 13
Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist Abs.1.
auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
§ 46
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundes-
anstalt für Arbeitsschutz. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 45 tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalienge-
Übergangsvorschriften setzes, § 71 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 25
des Mutterschutzgesetzes sowie § 1 der Verordnung über
(1) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte
die Geltung des Heimarbeitsgesetzes im Land Berlin vom
Erlaubnis, die einer nach den §§ 11 und 25 erforderlichen
14. August 1953 (BGBI. 1 S. 938) auch im Land Berlin.
Erlaubnis entspricht, gilt mit der Maßgabe ihres Erlaubnis-
bescheides fort.
(2) Asbesthaltige Gefahrstoffe dürfen § 47
- abweichend von § 9 Abs. 1 bis zum 30. Juni 1989 in den Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verkehr gebracht werden, sofern sie vor dem 1. Oktober
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft,
1986 hergestellt worden sind,
soweit in den nachstehenden Absätzen 2 bis 5 nichts
- abweichend von Anhang II Nr. 1.3.1.2 Abs. 1 weiterhin anderes bestimmt ist.
verwendet werden, sofern sie vor dem 1. Oktober 1986
hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet (2) Am 1. Januar 1988 treten in Kraft:
worden sind.
1. § 9 Abs. 3 Satz 1 hinsichtlich Tischlerplatten, Furnier-
(3) Holzwerkstoffe dürfen abweichend von § 9 Abs. 3 bis platten und Faserplatten,
zum 30. Juni 1989 in den Verkehr gebracht werden, sofern 2. § 9 Abs. 4,
sie vor dem 1. Oktober 1986 hergestellt worden sind.
Abweichend von Satz 1 dürfen Tischlerplatten, Furnier- 3. § 15 Abs. 3 Satz 3, soweit er sich auf Schüler und
platten und Faserplatten sowie Möbel aus diesen Holz- Studenten bezieht,
werkstoffen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vor 4. Anhang II Nr. 1.3.1.2 Abs. 5.
dem 1. Januar 1988 hergestellt worden sind.
(3) Am 1. Juli 1988 treten § 9 Abs. 6 Satz 1 sowie
(4) Als mindergiftig eingestufte Zubereitungen dürfen
Anhang III Nr. 3.1 Abs. 1 Satz 1 und Nummer 3.4 Satz 1 in
abweichend von Anhang I Nr. 1.2 bis zum 1. Oktober 1989
Kraft.
zum Gefahrensymbol Xn mit der Gefahrenbezeichnung
„Mindergiftig (Gesundheitsschädlich)" gekennzeichnet (4) Am 1. Oktober 1986 tritt§ 9 Abs. 6 Satz 2 in Kraft mit
werden. der Maßgabe, daß für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis
(5) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlo- 30. September 1987 der Gehalt von 0,005 mg/kg (ppm)
rierte Dioxine oder Furane enthalten, dürfen abweichend nicht überschritten wird.
von § 9 Abs. 6 bis zum 30. Juni 1989 in den Verkehr
gebracht werden, sofern sie vor den in§ 47 Abs. 3 oder 4 (5) § 45 Abs. 6 tritt am 6. September 1986 in Kraft.
genannten Terminen hergestellt wurden.
(6) Am 1. Oktober 1986 treten außer Kraft:
(6) Wer gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeug-
nisse in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 1. die Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der Be-
5. September 1986 an nach den Vorschriften dieser Ver- kanntmachung vom 11. Februar 1982 (BGBI. 1
ordnung kennzeichnen. Vor dem 1. Oktober 1986 in den s. 144),
Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder 2. die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
Erzeugnisse dürfen noch bis zum 1 . Juni 1990 nach den über gefährliche Arbeitsstoffe vom 8. September 1975
bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer (BGBI. 1 S. 2483), geändert durch § 69 Abs. 2 des
gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt oder ver- Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965),
wendet, für die bisher eine Kennzeichnungspflicht nicht
3. die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
bestand, muß diese spätestens vom 1. Oktober 1987 an
über gefährliche Arbeitsstoffe vom 11. Februar 1982
kennzeichnen.
(BGBI. 1 S. 140),
(7) Personen, die bis zum 1. Oktober 1986 nach den 4. die Bestimmungen über Heimarbeit in der Tabakindu-
geltenden landesrechtlichen Vorschriften eine Prüfung strie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
abgelegt haben, die der Prüfung nach § 13 Abs. 2 ent- nummer 804-1-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
spricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis. sung, zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verord-
(8) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätig- nung vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967),
keit nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 ausübt, hat dieses bis zum 5. die Verordnung betreffend das Verbot des Trennens,
1. Dezember 1986 der zuständigen Behörde anzuzeigen Schneidens und Sortierens von Hadern und Lumpen
und mindestens die Personen zu benennen, die vor dem aller Art in Heimarbeit in der im Bundesgesetzblatt
1. Oktober 1986 für die entsprechende Tätigkeit verant- Teil III, Gliederungsnummer 804-1-5, veröffentlichten
wortlich waren. bereinigten Fassung,
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
6. die Verordnung betreffend das Verbot des Anfertigens g) Niedersachsen
und Verpackens von Präservativs, Sicherheitspessa- aa) Gesetz betreffend die Überwachung des Han-
ren, Suspensorien und dergleichen in der Heimarbeit dels mit Giften und giftigen Pflanzenschutzmit-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- teln außerhalb der Apotheken vom 21 . Juli
mer 804-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, 1954 (GVBI. S. 61 ),
7. Verordnung über das Verbot der Heimarbeit in der bb) Niedersächsische Verordnung über den Han-
Süß-, Back- und Teigwarenindustrie in der im Bundes- del mit Giften vom 13. Februar 1978 (GVBI.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1-7, ver- s. 137),
öffentlichten bereinigten Fassung, h) Nordrhein-Westfalen
8. Verordnung über das Krabbenschälen in der Heimar- Verordnung über den Schutz von Mensch, Tier und
beit in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- Umwelt beim Handel und bei der Anwendung von
nummer 804-1-8, veröffentlichten bereinigten Fas- Giften - Giftverordnung (GiftV) vom 1. Februar
sung, 1984 (GV. NW. S. 66),
9. Verordnung über die Heimarbeit in der Gemüse- und i) Rheinland-Pfalz
Obstkonservenindustrie in der im Bundesgesetzblatt
Landespolizeiverordnung über den Handel mit Gif-
Teil III, Gliederungsnummer 804-1-9, veröffentlichten
ten (Giftverordnung) vom 21. Juni 1979 (GVBI.
bereinigten Fassung,
S. 149, BS 2121-60),
10. die Verordnung über das Verbot der Herstellung und
Verpackung von Zahnpulver in Heimarbeit in der im k) Saarland
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804- Polizeiverordnung über den Handel mit Giften vom
1-1 O, veröffentlichten bereinigten Fassung, 30. Dezember 1960 (ABI. 1961 S. 13), zuletzt ge-
ändert durch Verordnung vom 10. Mai 1978 (ABI.
11 . die Verordnung über die Verwendung gesundheits- s. 477),
schädlicher oder feuergefährlicher Stoffe in der Heim-
arbeit vom 23. August 1961 (BGBI. 1 S. 1651), 1) Schleswig-Holstein
12. folgende landesrechtliche Vorschriften, soweit nicht aa) Landesverordnung über den Handel mit Giften
Satz 2 etwas anderes bestimmt: (Giftverordnung) vom 12. Dezember 1969
(GVOBI. S. 245), zuletzt geändert durch Ver-
a) Baden-Württemberg ordnung vom 22. Oktober 1979 (GVOBI.
Polizeiverordnung des Ministers für Arbeit und So- s. 479),
zialordnung über den Handel mit Giften (Giftver- bb) Landesverordnung über die Abgabe von gifti-
ordnung) vom 25. Juli 1980 (Ges. BI. S. 445), gen Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutz-
b) Bayern mittel-Abgabe-Verordnung) vom 12. Dezem-
Verordnung über Gifte und hochgiftige Stoffe (Gift- ber 1969 (GVOBI. S. 265), zuletzt geändert
verordnung) vom 28. Juli 1980 (GVBI. S. 359, ber. durch Verordnung vom 22. Oktober 1979
s. 487), (GVOBI. S. 479),
c) Berlin
Verordnung über den Handel mit Giften (Gifthan- 13. ferner folgende landesrechtlichen Vorschriften:
delsverordnung) vom 19. August 1980 (GVBI. a) Hessen
s. 1964), Polizeiverordnung über die Lagerung von Ammo-
d) Bremen niumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischungen
vom 5. Dezember 1959 (GVBI. S. 72), zuletzt ge-
aa) Gesetz über den Handel mit Giften vom
ändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1970 (GVBI. 1
26. Januar 1965 (Ges.BI. S. 13),
bb) Verordnung über das Verzeichnis der Gifte
s. 598),
vom 14. Februar 1974 (Ges.BI. S. 91), b) Niedersachsen
cc) Polizeiverordnung über den Handel mit gifti- Verordnung über die Lagerung von Ammoniumni-
gen Pflanzenschutzmitteln vom 16. März 1962 trat und Ammoniumnitrat in Mischungen (Ammo-
(GVBI. S. 37), niumnitratverordnung) vom 19. Juni 1969 (NdS.
e) Hamburg GVBI. S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 16. März 1971 (NdS. GVBI. S. 136),
aa) Gesetz betreffend den Handel mit Giften vom
29. November 1895 (Sammlung des bereinig- c) Saarland
ten Hamburgischen Landesrechts 1, 1 12 13 - 0) Polizeiverordnung über die Lagerung von Ammo-
mit der Änderung vom 3. März 1970 (GVBI. niumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischungen
s. 90), vom 1 . Februar 1960 (Amtsbl. S. 61 ), zuletzt geän-
bb) Verordnung über den Handel mit Giften (Gift- dert durch Polizeiverordnung vom 2. Juni 1970
VO) vom 27. Juni 1980 (GVBI. 1 S. 215), (Amtsbl. S. 560),
f) Hessen d) Schleswig-Holstein
aa) Gesetz über den Handel mit Giften vom Landesverordnung über die Lagerung von Ammo-
17. Mai 1961 (GVBI. S. 72), niumnitrat und Ammoniumnitrat in Mischungen
bb) Polizeiverordnung über den Handel mit Giften (Ammoniumnitratverordnung) vom 11. August
vom 17. Oktober 1978 (GVBI. 1 S. 585), 1970 (GVOBI. Schl.-H. S. 221, GS Schl.-H. 7111 ),
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1487
14. soweit sie als Bundesrecht fortgelten: d) die Verordnung über die Verwendung von Phos-
phorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung in der
a) die Verordnung über die Schädlingsbekämpfung
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
mit hochgiftigen Stoffen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 2121-7, veröf- 2121-7-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert e) die Verordnung über den Gebrauch von Äthylen-
durch Artikel 49 des Gesetzes vom 2. März 1974 oxyd zur Schädlingsbekämpfung in der im Bundes-
(BGBI. 1 S. 469), gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-7-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
b) die Verordnung zur Ausführung der Verordnung
f) die Verordnung über den Gebrauch von Tritox
über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen
(Trichlorazetonitril) zur Schädlingsbekämpfung in
Stoffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
rungsnummer 2121-7-1, veröffentlichten bereinig-
mer 2121-7-7, veröffentlichten bereinigten Fas-
ten Fassung,
sung.
c) die Verordnung zur Ausführung der Verordnung Die in Nummer 12 genannten landesrechtlichen Vorschrif-
über die Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen ten bleiben jedoch insoweit in Kraft, als sie Regelungen
Stoffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- über die Sachkunde, Anzeige und Erlaubnis für das Inver-
rungsnummer 2121-7-3, veröffentlichten bereinig- kehrbringen von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ent-
ten Fassung, halten.
Bonn, den 26. August 1986
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 28. August 1986
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des machung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 222)
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einverneh- oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zu-
men mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes- stehen würde,
minister der Finanzen verordnet:
b) die in ihrer Wohnung einer anderen Person
Artikel 1 nicht nur vorübergehend Unterhalt und Unter-
kunft gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts- dazu verpflichtet sind oder aus gesundheit-
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 lichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. § 40 Abs. 2
S. 3229), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juni Nr. 4 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgeset-
1985 (BGBI. 1 S. 960), wird wie folgt geändert: zes gilt entsprechend."
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
3. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5 „Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei einem
Der Grundbetrag beträgt Sanitätsoffizier-Anwärter
monatlich im 1. und 2. Semester ohne kindergeldberechtigendes Kind
eintausendsiebenhundertfünfundsiebzig Deutsche
Mark, einhundertachtundzwanzig Deutsche Mark.
nach der Ernennung Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der
zum Fahnenjunker oder Seekadett Familienzuschlag nach Satz 1 um je einhundertfünf-
eintausendneunhundertzweiundvierzig Deutsche Mark, zehn Deutsche Mark;".
im 3. und 4. Semester
zweitausendeinhundertsechsundzwanzig Deutsche 4. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Mark,
„Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwärters
im 5. und 6. Semester als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestellter im
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärzt- öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1
lichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf
pharmazeutischen Prüfung Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
zweitausendeinhundertsechsundzwanzig Deutsche beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-
Mark, tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder
einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier-
offizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts der
Nr. 1 nur in Höhe von vierundsechzig Deutsche Mark."
pharmazeutischen Prüfung
zweitausenddreihundertundzwanzig Deutsche
Mark,
Artikel 2
im 7. und 8. Semester
zweitausendfünfhundertundacht Deutsche Mark, Auf Sanitätsoffizier-Anwärter im 1. bis 6. Semester findet
§ 4 Abs. 1 2. Halbsatz des Gesetzes über die Gewährung
ab dem 9. Semester
eines jährlichen Urlaubsgeldes vom 15. November 1977
zweitausendfünfhundertfünfundsiebzig Deutsche (BGBI. 1 S. 2117, 2120), zuletzt geändert durch Gesetz
Mark."
vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1072), sinngemäß Anwen-
dung.
2. § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. andere Sanitätsoffizier-Anwärter, Artikel 3
a) denen Kindergeld nach dem Bundeskinder- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986
geldgesetz in der Fassung der Bekannt- in Kraft.
Bonn, den 28. August 1986
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1489
Anordnung
über die Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes
Vom 28. August 1986
1.
Auf Grund des § 84 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. März 1971
(BGBI. 1S. 185) geändert worden ist, sowie des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die
Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
das Bundesverwaltungsamt
zur zuständigen Stelle für den Geschäftsbereich des Bundesministers für
Forschung und Technologie.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt meine Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 241) außer Kraft.
Bonn, den 28. August 1986
Der Bundesminister
für Forschung und Technolog~e
Im Auftrag
Dr. Borst
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 8. 86 Verordnung Nr. 18/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 985 (158 28. 8. 86) 10. 9. 86
9500-4-6-4
18. 8. 86 Schiffahrtpolizeiliche Anordnuryg der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der Begrenzung
der Freiburg-Reede 11 986 (158 28. 8. 86) (s. § 2)
neu: 9511-1-9
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2478/86 der Kommission zur Festsetzung der
geschätzten Erzeugung und der Verringerung der Beihilfe für So n n e n -
b I u m e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 212/16 2. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2480/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1489/86 zur vorübergehenden Abweichung von
bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76 über den
Verkauf von Mager m i Ich p u I ver aus staatlicher Lagerhaltung und
(EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lager-
haltung L 212/21 2. 8. 86
1. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2494/86 der Kommssion zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1146/86 zum Erlaß von Schutzmaßnahmen
bei der Einfuhr von Süßkartoffeln L 217/10 5. 8. 86
1. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2501/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsen-
tativen Märkten der Gemeinschaft festgelegten Preise für frische oder
gekühlte Tierkörper von Sc h a f e n und zur Ermittlung der Preise einiger
anderer Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 219/7 6. 8. 86
5. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2502/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 betreffend die Festsetzung des Berichti-
gungsfaktors, der bei der Berechnung der bei bestimmten landwirtschaft-
lichen Erzeugnissen anwendbaren Währungsausgleichsbeträge zu
berücksichtigen ist L 219/8 6. 8. 86
5. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2503/86 der Kommission zur Änderung des
Koeffizienten der Differenzbeträge für R a p s - und R ü b s e n samen
sowie für Sonnenblumenkerne L 219/9 6. 8. 86
1. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2527/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) r::,r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 222/9 8. 8. 86
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1986 1491
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2469/86 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung an die
Erzeuger von Thunfisch für die Konservenindustrie L 211/19 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2470/86 der Kommisston zur Festsetzung des
Höchstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Kon-
servenindustrie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1986 L 211/22 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2471/86 der Kommission zur teilweisen Ausset-
zung der bei der Einfuhr von gefrorenen Erbsen nach Spanien erhobenen
Zölle L 211/24 1. 8. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates über den passiven Verede-
lungsverkehr und den Standard~Austausch-Verkehr L 212/1 2. 8. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2474/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 846/86 über die für den Warenverkehr zwisch~n Spanien und
Portugal während des Zeitraumes der Anwendung von Ubergangsmaß-
nahmen geltenden Ursprungsregeln L 212/7 2. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2481/86 der Kommissions über die Einstellung
des Kabeljaufangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 212/22 2. 8. 86
1. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2490/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1902/86 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EWG) Nr. 758/86 des Rates über die 1986 geltende Einfuhr-
regelung für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen
Zolltarifs aus nicht dem GATT angehörenden Drittländern hinsichtlich der
Gültigkeitsdauer bestimmter Lizenzen L 217/5 5. 8. 86
1. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2491/86 der Kommissign zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Natriumhydroxid (Atznatron) der Tarifstelle
28.17 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Saudi-Arabien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 217/6 5. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2492/86 der. Kommission zur Ermächtigung Por-
tugals, die bei der Einfuhr von Olkuchen anzuwendenden Zollsätze
vorübergehend zu verringern L 217/7 5. 8. 86
1. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2495/86 der Kommission über die Einführung
eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kaliumperman-
ganat mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Volksrepublik China L 217/12 5. 8. 86
5. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2513/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 221/9 7. 8. 86
31. 7. 86 Entscheidung Nr. 2514/86/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 31/53 betreffend die Veröffentlichung der· von den
Unternehmen der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufs-
bedingungen L 221/12 7. 8. 86
31. 7. 86 Entscheidung Nr. 2515/86/EGKS der Kommission zur Änderung der
Entscheidung Nr. 37/54 über die Veröffentlichung der von den Unterneh-
men der Stahlindustrie angewandten Preislisten und Verkaufsbedingun-
gen für den Verkauf von Edelstählen im Sinne der Anlage III des
Vertrages L 221/14 7. 8. 86
4. 8. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2516/86 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lagergehäusen für
Wälzlager mit Ursprung in Japan L 221/16 7. 8. 86
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1945/86 des Rates vom
18. Juni 1986 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI. Nr. L 174 vom
1. 7. 1986) L 235/39 21. 8. 86
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
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sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 32,60 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer- Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
satz beträgt 7 % .
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 29,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen
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zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.