1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zweiunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(32. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 28. August 1986
Auf Grund vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung ab erst-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit mals in den Verkehr kommen und die
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes- 1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf- sind oder
fentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in
Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des 2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend aus-
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset- gewiesen sind oder
zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ), wird vom Bun- 3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der
desminister für Verkehr, Stufe C gekennzeichnet sind und die Anforderungen
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in der Anlage XXI 11 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgeset- nung erfüllen,
zes, Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 2 geändert nach 24 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zu unterziehen.
sowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt durch § 70
Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 (2) Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im
S. 721 ), ferner in Verbindung mit dem Organisationser- Sinne des Absatzes 1 ist die nächste Abgassonderunter-
laß vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1S. 864) und mit Artikel 56 suchung im Jahre 1988 in dem Monat fällig, der durch die
Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom am Kraftfahrzeug angebrachte Plakette nach Anlage IX a
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird vom Bundesmini- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angezeigt ist.
ster für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Halter solcher Kraftfahrzeuge erhalten auf Antrag von der
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 47 a Abs. 4 oder Abs. 5 der Straßenverkehrs-
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle eine entspre-
den verordnet: chende Plakette.
§1 (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, die
Abweichend von § 47 a der Straßenverkehrs-Zulas- nach vorübergehender Stillegung oder endgültiger Außer-
sungs-Ordnung unterliegen der Pflicht zur Durchführung betriebsetzung ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder
einer Abgassonderuntersuchung nicht die Halter von Kraft- in den Verkehr kommen, ist die nächste Abgassonderun-
fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den tersuchung im Jahre 1988 in dem Monat fällig, der dem
Verkehr gekommen sind oder die mit Zweitaktmotor aus- Monat der Wiederzulassung entspricht. Die Zulassungs-
gerüstet sind. stelle teilt eine entsprechende Plakette nach Anlage IX a
§2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu.
Abweichend von § 4 7 a Abs. 7 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung entfällt für Kraftfahrzeuge mit Fremd-
zündungsmotor, für die die Abgassonderuntersuchung §4
vorgeschrieben ist, die Prüfung auf den Gehalt an Kohlen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
monoxyd im Abgas bei Leerlauf nach der Anlage XI zur tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Rahmen der vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas- Berlin.
sungs-Ordnung auch dann, wenn die letzte Abgassonder-
untersuchung länger als 3 Monate zurückliegt. §5
Diese Verordnung tritt am Tage nach d~r Verkündung in
§3 Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer
(1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßen- Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt nach§ 3 zugeteilte Plaket-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge, die ten behalten ihre Gültigkeit.
Bonn, den 28. August 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Walter Wallmann
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Vom 15. August 1986
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet wer-
den, daß die Verwertung des Gegenstandes durch
Artikel 1 Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
Satz 1 schließt den Schutz für einen unter § 3 a
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
fallenden Gegenstand nicht aus;
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der 2. Pflanzensorten oder Tierarten.
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 24),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom
13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geändert: § 1b
(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört.
Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor
,,§ 1 dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen
(1) Als Gebrauchsmuster werden Arbeitsgerät- Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine
schaften, Gebrauchsgegenstände oder Teile davon im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benut-
geschützt, die eine neue Gestaltung, Anordnung, Vor- zung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
richtung oder Schaltung aufweisen, auf einem erfinde- sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für
rischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag er-
sind. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters kann folgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Be-
auch aus mehreren zusammengehörigen Bestandtei- tracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders
len bestehen. oder seines Rechtsvorgängers beruht.
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im
(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt
Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht
als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem
angesehen:
gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien hergestellt oder benutzt werden kann."
und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen; 3. § 2 wird wie folgt gefaßt:
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tä- ,,§ 2
tigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätig-
keiten sowie Programme für Datenverarbeitungs- (1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs-
anlagen; muster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich
anzumelden. Für jeden Gegenstand ist eine besonde-
4. die Wiedergabe von Informationen. re Anmeldung erforderlich.
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchs-
muster nur insoweit entgegen, als für die genannten (2) Die Anmeldung muß enthalten:
Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz be- 1. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmu-
gehrt wird."
sters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmu-
sters kurz und genau bezeichnet ist;
2. Nach § 1 werden eingefügt:
2. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen
,,§ 1 a angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt: gestellt werden soll;
1. Gegenstände, deren Veröffentlichung oder Ver- 3. eine Beschreibung des Gegenstandes des Ge-
wertung gegen die öffentliche Ordnung oder die brauchsmusters;
guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß 4. eine Zeichnung.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1447
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, § 40 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine frühere Patent-
durch Rechtsverordnung über die sonstigen Erforder- anmeldung nicht als zurückgenommen gilt.
nisse der Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ausländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzu-
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. wenden.
(4) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete § 2c
Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffent-
zahlen. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt
lichen Druckschriften, die für die Beurteilung der
dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zu-
Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchs-
rückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum
musteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Be-
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht
tracht zu ziehen sind.
entrichtet wird.
(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem
(5) Bis zur Verfügung über die Eintragung des Ge- als Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt
brauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung zu- werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 20 ist ent-
lässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung sprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist eine Ge-
nicht erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand bühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,
der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht herge- so gilt der Antrag als nicht gestellt. § 43 Abs. 3, 5, 6
leitet werden. und 7 Satz 1 des Patentgesetzes ist entsprechend
anzuwenden."
(6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit
teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Für jede
Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprüng- 5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
lichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genom- ,,(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen
mene Priorität erhalten. Für die abgetrennte Anmel- des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung in
dung sind für die Zeit bis zur Teilung die gleichen die Rolle für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des
Gebühren zu entrichten, die für die ursprüngliche An- Gegenstandes der Anmeldung auf Neuheit, erfinderi-
meldung zu entrichten waren." schen Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit findet
nicht statt. § 49 Abs. 2 des Patentgesetzes ist ent-
4. Nach § 2 werden eingefügt: sprechend anzuwenden."
,,§ 2 a 6. § 3 a wird wie folgt geändert:
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundes- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
republik Deutschland für denselben Gegenstand be- „Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen
reits früher ein Patent nachgesucht, so kann er mit der Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Straf-
Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, gesetzbuches) ist, so ordnet die für die Anordnung
daß der für die Patentanmeldung maßgebende An- gemäß § 50 des Patentgesetzes zuständige Prü-
meldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die fungsstelle von Amts wegen an, daß die Offenle-
Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt gung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung im
für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Patentblatt (§ 3 Abs. 3) unterbleiben."
Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei
Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Ein-
,,(2) Im übrigen sind die Vorschriften des § 31
spruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch läng-
Abs. 5, des§ 50 Abs. 2 bis 4 und der§§ 51 bis 56
stens bis zum Ablauf des achten Jahres nach dem
des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.
Anmeldetag der Patentanmeldung, ausgeübt werden.
Die nach Absatz 1 zuständige Prüfungsstelle ist
(2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1 auch für die in entsprechender Anwendung von
Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, § 50 Abs. 2 des Patentgesetzes zu treffenden Ent-
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Auf- scheidungen und für die in entsprechender Anwen-
forderung das Aktenzeichen und den Anmeldetag an- dung von§ 50 Abs. 3 und§ 53 Abs. 2 des Patent-
zugeben und eine Abschrift der Patentanmeldung ein- gesetzes vorzunehmenden Handlungen zu-
zureichen. Werden diese Angaben nicht rechtzeitig ständig."
gemacht, so wird das Recht nach Absatz 1 Satz 1
verwirkt. 7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 7"
§2b durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 7" ersetzt.
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 6
zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Satz 3" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 6 Satz 3"
Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Ge- ersetzt.
brauchsmusteranmeldung für die Anmeldung dessel-
ben Gegenstandes zum Gebrauchsmuster ein Priori- 8. § 5 wird wie folgt gefaßt:
tätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmel-
,,§ 5
dung schon eine inländische oder ausländische Priori-
tät in Anspruch genommen worden ist. § 40 Abs. 2 bis (1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die
5 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, Wirkung, daß allein der Inhaber befugt ist, den Gegen-
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
stand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem 1 . der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den
Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein §§ 1 bis 1 b nicht schutzfähig ist,
Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters
2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits
ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen
auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchs-
oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
musteranmeldung geschützt worden ist oder
entweder einzuführen oder zu besitzen.
3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den
(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht,
jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
Inhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ande-
ren als zur Benutzung des Gegenstandes des Ge- (2) Im Falle des § 5 b Abs. 2 steht nur dem Verletz-
brauchsmusters berechtigten Personen Mittel, die ten ein Anspruch auf Löschung zu.
sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes (3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil
des Gebrauchsmusters beziehen, zu dessen Benut- des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in
zung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten diesem Umfang. Die Beschränkung kann in Form
oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen
Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mit- werden."
tel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benut-
zung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters ver-
11, In § 8 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 37 Abs. 7" durch die
wendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Angabe ,,§ 81 Abs. 7" und die Angabe ,,§ 44 a" durch
es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhält-
die Angabe ,,§ 125" ersetzt.
liche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte
den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Ab- 12. § 9 wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Perso-
nen, die die in § 5 a Nr. 1 und 2 genannten Handlun- a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
gen vornehmen, gelten im Sinne des Satzes 1 nicht ,,(3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher
als Personen, die zur Benutzung des Gegenstandes Verhandlung beschlossen. Der Beschluß ist in dem
des Gebrauchsmusters berechtigt sind . " Termin, in dem die mündliche Verhandlung ge-
schlossen wird, oder in einem sofort anzuberau-
9. Nach § 5 werden eingefügt: menden Termin zu verkünden. Der Beschluß ist zu
begründen, schriftlich auszufertigen und den Betei-
,,§ 5 a ligten von Amts wegen zuzustellen. § 47 Abs. 2 des
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
nicht auf Statt der Verkündung ist die Zustellung des Be-
schlusses zulässig."
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nicht-
gewerblichen Zwecken vorgenommen werden; b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den ,,(4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu wel-
Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen; chem Anteil die Kosten des Verfahrens den Betei-
ligten zur Last fallen. § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2
3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patent-
Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entspre-
gesetzes bezeichneten Art.
chend anzuwenden."
§Sb
13. § 10 wird wie folgt geändert:
(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Ein-
tragung nicht begründet, soweit gegen den als In- a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
haber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf ,,(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patent-
Löschung besteht (§ 7 Abs. 1 und 3). gesetzes über das Beschwerdeverfahren entspre-
chend anzuwenden. Betrifft die Beschwerde einen
(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschluß, der in einem Löschungsverfahren er-
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät- gangen ist, so ist für die Entscheidung über die
schaften oder Einrichtungen eines anderen ohne des- Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des Patent-
sen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gesetzes entsprechend anzuwenden."
gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 36 g Abs. 1"
(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das durch die Angabe ,,§ 69 Abs. 1" und die Angabe
Recht auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf ,,§ 36 g Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 69 Abs. 2"
Erteilung des Schutzrechts (§ 7 Abs. 1), über den ersetzt.
Anspruch auf Übertragung (§ 8), über das Vorbenut-
zungsrecht (§ 12) und über die staatliche Benutzungs- c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
anordnung (§ 13) sind entsprechend anzuwenden." ,,(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats
des Patentgerichts, durch den über eine Be-
10. § 7 wird wie folgt gefaßt: schwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet
die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
,,§ 7
statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetra- die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100 Abs.
genen Anspruch auf Löschung des Gebrauchs- 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des Patentgeset-
musters, wenn zes sind anzuwenden."
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1449
14. In § 11 a wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 1" durch die b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:
Angabe,,§ 24 Abs. 1" und die Angabe,,§§ 37 bis 41 o,
,,(6) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer
42 bis 42 m" durch die Angabe,,§§ 81 bis 99, 110 bis
122" ersetzt. Gebühr nach dem Tarif um weitere zwei Jahre
verlängert. Absatz 2 Satz 2 bis 6 und die Absätze 3
bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
15. § 12 wird wie folgt gefaßt:
(7) Das Gebrauchsmuster erlischt, soweit der als
,,§ 12 Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung
( 1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster ver-
Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die zichtet."
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über die
Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127) und 18. § 15 wird wie folgt geändert:
über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für
Gebrauchsmustersachen anzuwenden. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer den Vorschriften der §§ 5 bis 6 zuwider
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletz-
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis ten auf Unterlassung in Anspruch genommen
138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend werden."
anzuwenden, § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem
nach § 133 beigeordneten Vertreter ein Beschwerde- b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 eingefügt:
recht zusteht." ,,§ 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
entsprechend anzuwenden."
16. § 13 wird wie folgt geändert:
19. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Der bisherige § 13 wird § 13 Abs. 1.
,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze angefügt: Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche
,,(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters
teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchs-
nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungs- musters ist (§ 5 Abs. 1 Satz 2), herstellt, anbietet,
bereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der
sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Be- genannten Zwecke entweder einführt, oder besitzt
schränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, oder
kann das durch die Eintragung begründete Recht
gegen ihn geltend gemacht werden. 2. das Recht aus einem Patent entgegen § 6 ausübt."
(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer 20. § 18 wird gestrichen.
Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher
erteilt worden sind." 21. § 19 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
17. § 14 wird wie folgt geändert: einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-
hältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmuster-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
streitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte
,,(2) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu-
Gebühr nach dem Tarif zunächst um drei Jahre ständig.
verlängert. Die Verlängerung wird in der Rolle ver-
merkt. Die Verlängerungsgebühr ist am letzten Tag (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
des Monats fällig, in dem die erste Schutzfrist durch Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreit-
endet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht bis sachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem
zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierun-
Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gen können diese Ermächtigungen auf die Landes-
gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, justizverwaltungen übertragen.
daß eine Verlängerung der Schutzdauer nur ein-
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für
tritt, wenn die Gebühr mit dem Zuschlag innerhalb
Gebrauchsmusterstreitsachen auch durch Rechtsan-
von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem
wälte vertreten lassen, die bei dem Landgericht zuge-
die Nachricht zugestellt worden ist, entrichtet wird.
lassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung
Wird das Gebrauchsmuster erst nach Beendigung
nach Absatz 2 gehören würde. Das Entsprechende
der ersten Schutzfrist eingetragen, so muß der
gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
tarifmäßige Zuschlag entrichtet werden, wenn die
Verlängerungsgebühr nicht innerhalb von vier (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Mit- wachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen
teilung über die Eintragung zugestellt worden ist, nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
entrichtet wird; Satz 5 ist anzuwenden." vertreten läßt, sind nicht zu erstatten."
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 2 c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt.
Änderung des Warenzeichengesetzes
,,(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats
und anderer Gesetze auf dem Gebiet
des Patentgerichts, durch den über eine Be-
des gewerblichen Rechtsschutzes
schwerde nach Absatz 1 entschieden wird, findet
(1) Das Warenzeichengesetz in der Fassung der die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29), statt, wenn der Beschwerdesenat in dem Beschluß
zuletzt geändert durch § 43 Abs. 2 des Gesetzes vom die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. § 100
11. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2170), wird wie .folgt Abs. 2 und 3 sowie die§§ 101 bis 109 des Patent-
geändert: gesetzes sind anzuwenden."
1 . In § 2 Abs. 3 werden die Worte „oder Unterklasse" 10. Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt:
gestrichen.
,,(4) Die Vorschriften der Staatsverträge über das
2. In § 5 Abs. 6 Satz 2 und in § 10 Abs. 3 Satz 4 wird Prioritätsrecht für Fabrik- oder Handelsmarken sind
jeweils die Angabe ,,§ 35 d" durch die Angabe ,,§ 62" auf Dienstleistungsmarken entsprechend anzuwen-
ersetzt. den, wenn nach einer Bekanntmachung im Bundes-
gesetzblatt der Vertragsstaat, in dem die frühere An-
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: meldung der Dienstleistungsmarke eingereicht wor-
den ist oder der Ursprungsland der internationalen
,,(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre Registrierung der Dienstleistungsmarke ist, Gegensei-
verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch tigkeit gewährt."
bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem
Tag der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren Schutz- (2) Im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im
dauer bereits verlängert worden ist, seit der letzten Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 422-1, ver-
Verlängerung eine Verlängerungsgebühr und für jede öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 5
Klasse, für die weiterhin Schutz begehrt wird, eine des Gesetzes vom 4. September 1967 (BGBI. 1 S. 953),
Klassengebühr nach dem Tarif entrichtet wird. Die wird in § 39 Abs. 1 Satz 1 die Angabe ,,§ 51" durch die
Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in Angabe ,,§ 143" ersetzt.
dem die Schutzdauer endet. Werden die Gebühren
nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten (3) Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und
Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarif- des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1
mäßige Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der S. 2188), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 3 des Gesetzes
Frist gibt das Patentamt dem Zeicheninhaber Nach- vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), wird wie folgt
richt, daß das Zeichen gelöscht wird, wenn die Gebüh- geändert:
ren mit dem Zuschlag nicht innerhalb von vier Mona-
ten nach Ablauf des Monats, in dem die Nachricht 1. In § 5 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 9" durch die Angabe
zugestellt worden ist, entrichtet werden." ,, § 19" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 4" 2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 3"
durch die Angabe ,,§ 123 Abs. 5" ersetzt. durch die Angabe .. § 17 Abs. 3" und die Angabe ,,§ 31"
dl4J'ch die Angabe ,,§ 57" ersetzt.
5. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 46 Abs. 2" 3. Der Abschnitt „A. Gebühren des Patentamts" des
durch die Angabe,,§ 128 Abs. 2" ersetzt. Gebührenverzeichnisses der Anlage zu § 1 wird wie
folgt geändert:
6. In § 12 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 18 Abs. 6
Satz 3" durch die Angabe .. § 27 Abs. 6 Satz 3" er- a) Der Erste Unt~rabschnitt wird wie folgt gefaßt:
setzt.
"Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
7. In § 12 a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe § 28 e 11 Deutsche
Abs. 2" durch die Angabe .. § 47 Abs. 2" ersetzt. Mark
8. In § 12 a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 361 Abs. 4 (unver-
ändert)
Satz 1 und Abs. 5" durch die Angabe .. § 73 Abs. 4 100.000 A. Gebühren des Patentamts
Satz 1 und Abs. 5" ersetzt.
110.000 1. Patentsachen
9. § 13 wird wie folgt geändert: 111.000 1. Erteilungsverfahren
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 111.100 a) Für die Anmeldung (§ 35 Abs. 3 des
Patentgesetzes)
.. (3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patent-
gesetzes über das Beschwerdeverfahren entspre- 111.200 b) Für den Antrag auf Ermittlung der in
Betracht zu ziehenden Druckschrif-
chend anzuwenden."
ten (§ 43 Abs. 2),
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe .. § 36 g Abs. 2" 111.201 wenn ein Antrag nach § 43 Abs. 1 Satz 1
durch die Angabe .. § 69 Abs. 2" ersetzt. gestellt worden ist
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1451
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
b) Der Zweite Unterabschnitt wird wie folgt gefaßt:
Deutsche
Mark „Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche
(unver- Mark
ändert)
111.300 c) Für den Antrag auf Prüfung der An-
meldung (§ 44 Abs. 3), 120.000 II. Gebrauchsmustersachen
111.301 wenn ein Antrag nach § 43 bereits ge-
stellt worden ist 121.000 1. Erteilungsverfahren
wenn ein Antrag nach § 43 nicht gestellt 121.100 a) für die Anmeldung (§ 2 Abs. 4 (unver-
111.302
worden ist des Gebrauchsmustergesetzes) ändert)
111.500 d) Für die Erteilung des Patents (§ 57) 121.200 b) Für den Antrag auf Ermittlung der in 450
Betracht zu ziehenden Druckschrif-
112.000 2. Verwaltung eines Patents oder einer ten (§ 2 c Abs. 2)
Anmeldung
112.100 a) Patentjahresgebühr 122.000 2. Aufrechterhaltung
112.103 für das 3. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) eines Gebrauchsmusters
112.104 für das 4. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) 122.100 a) Verlängerungsgebühr
112.105 für das 5. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
122.101 für die erste Verlängerung (unver-
112.106 für das 6. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
der Schutzdauer (§ 14 Abs. 2) ändert)
112.107 für das 7. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.108 für das 8. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) 122.102 für die weitere Verlängerung 600
112.109 für das 9. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) der Schutzdauer (§ 14 Abs. 6)
112.110 für das 1O. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.111 für das 11. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) 122.200 b) Zuschlag für die Verspätung (unver-
112.112 für das 12. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) der Zahlung einer Gebühr ändert)
112.113 für das 13. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) der Nr. 122.101 und 122.102
112.114 für das 14. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) (§ 14 Abs. 2 Satz 4 und 6
112.115 für das 15. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) und Abs. 6 Satz 2)
112.116 für das 16. Patentjahr (§ 17 Abs. 1)
112.117 für das 17. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) 123.000 3. Sonstige Anträge
112.118 für das 18. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) 123.300 a) Für den Antrag auf Eintragung (unver-
112.119 für das 19. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) einer Änderung in der Person des ändert)
112.120 für das 20. Patentjahr (§ 17 Abs. 1) Rechtsinhabers (§ 3 Abs. 4)
112.200 b) Zuschlag für die Verspätung der
123.600 b) Für den Antrag auf Löschung (unver-
Zahlung einer Gebühr der N_rn.
(§ 8)" ändert)
111.500 und 112.100 (§ 57 Abs. 1
Satz 3, § 17 Abs. 3 Satz 2)
c) Im Dritten Unterabschnitt wird in Nummer 2 Buch-
113.000 3. Sonstige Anträge
stabe c die Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Satz 3" durch die
113.100 a) Für den Antrag auf Festsetzung der Angabe ,,§ 9 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.
angemessenen Vergütung für die
Benutzung der Erfindung (§ 23 4. Der Erste und Zweite Unterabschnitt des Abschnitts
Abs. 4)
,,B. Gebühren des Patentgerichts" des Gebührenver-
113.200 b) Für den Antrag auf Änderung der zeichnisses der Anlage zu § 1 wird wie folgt gefaßt:
festgesetzten Vergütung für die Be-
nutzung der Erfindung (§ 23 Abs. 5)
113.300 c) Für den Antrag auf Eintragung einer „Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Änderung in der Person des Anmel- Deutsche
Mark
ders oder Patentinhabers (§ 30
Abs. 3)
(unver-
113.400 d) Für den Antrag auf Eintragung der
ändert)
Einräumung eines Rechts zur aus-
schließlichen Benutzung der Erfin- 200.000 8. Gebühren des Patentgerichts
dung oder auf Löschung dieser Ein-
tragung (§ 34 Abs. 4) 210.000 1. Patentsachen
113.500 e) Für den Antrag auf Beschränkung 214.000 1. Beschwerdeverfahren
des Patents (§ 64 Abs. 2)
214.100 Für die Einlegung der Beschwerde
113.800 f) Für die Veröffentlichung von Über- (§ 73 Abs. 3 des Patentgesetzes)
setzungen (Artikel II § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über internationale
215.000 2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und
Patentübereinkommen)
Zwangslizenzverfahren
113.900 g) Für die Behandlung der internatio-
215.100 a) Klagen
nalen Anmeldungen beim Deut-
schen Patentamt als Anmeldeamt 215.110 (i) Für die Klage auf Erklärung der
(Artikel III § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nichtigkeit oder auf Zurücknah-
über internationale Patentüberein- me oder auf Erteilung einer
kommen)" Zwangslizenz (§ 81 Abs. 6)
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
,,§ 26 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 3
Nummer Gebührentatbestand Gebühr in
Deutsche Satz 2" ersetzt.
Mark
3. In Artikel II § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 11" durch die
(unver- Angabe ,,§ 17" ersetzt.
ändert) 4. In Artikel II § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 26
215.120 (ii) Für die Einlegung der Berufung Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 3 Satz 2"
gegen Urteile der Nichtigkeitsse- und in Absatz 3 Satz 1 die Angabe ,,§ 28 b Abs. 3"
nate (§ 11 0 Abs. 1) durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 3" und die Angabe
215.200 b) Einstweilige Verfügungen ,,§ 28 a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 1" er-
215.210 (i) Für den Antrag auf Erlaß einer
setzt.
einstweiligen Verfügung (§ 85 5. In Artikel II § 10 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 51" durch
Abs. 2) die Angabe ,,§ 143" ersetzt.
215.220 (ii) Für die Einlegung der Beschwer- 6. In Artikel III§ 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe,,§ 30 d"
de gegen die Entscheidung über durch die Angabe ,,§ 53" und in Absatz 2 Satz 2 die
den Antrag auf Erlaß einer einst-
Angabe ,,§ 30 a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 50
weiligen Verfügung (§ 122
Abs. 2) Abs. 1" sowie in Satz 3 die Angabe ,,§ 26 Abs. 2
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 35 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
220.000 II. Gebrauchs m u ste rsac h e n 7. In Artikel III § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils
224.000 1. Beschwerdeverfahren die Angabe ,,§ 26 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe
,,§ 35 Abs. 3" ersetzt.
224.100 Für die Einlegung der Beschwerde
8. In Artikel III § 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 28 b Abs. 3"
224.110 (i) gegen den Beschluß der Ge-
brauchsmusterstelle (§ 10 Abs.
durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 3" sowie die Angabe
2 des Gebrauchsmusterge- ,,§ 28 a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 43 Abs. 1" er-
setzes) setzt.
224.120 (ii) gegen den Beschluß der Ge- 9. In Artikel III § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24
brauchsmusterabteilung (§ 10 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 32 Abs. 5" und die
Abs. 2) Angabe ,,§ 24 Abs. 5" durch die Angabe ,,§ 33" sowie
225.000 2. Zwangslizenzverfahren in Absatz 3 die Angabe,,§ 2 Abs. 2" durch die Angabe
,,§ 3 Abs. 2" ersetzt.
225.100 a) Klagen
225.110 (i) Für die Klage auf Erteilung einer (5) Das Gemeinschaftspatentgesetz vom 26. Juli 1979
Zwangslizenz (§ 11 a des Ge- (BGBI. 1 S. 1269) wird wie folgt geändert:
brauchsmustergesetzes in Ver-
1. In Artikel 7 wird die Angabe ,,§ 49" durch die Angabe
bindung mit § 81 Abs. 6 des Pa-
tentgesetzes) ,,§ 142" ersetzt.
225.120 (ii) Für die Einlegung der Berufung 2. In Artikel 13 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 42 Abs. 4 Satz
(§ 11 a des Gebrauchsmuster- 1" durch die Angabe ,,§ 11 0 Abs. 4 Satz 1" und in
gesetzes in Verbindung mit Absatz 2 die Angabe ,,§ 42 I" durch die Angabe ,,§ 121"
§ 11 0 Abs. 1 des Patentge- ersetzt.
setzes)
(6) Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
225.200 b) Einstweilige Verfügungen
(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch § 43 Abs. 4 des
225.210 (i) Für den Antrag auf Erlaß einer Gesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2170), wird
einstweiligen Verfügung (§ 11 a wie folgt geändert:
des Gebrauchsmustergesetzes
in Verbindung mit § 85 Abs. 2 1. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§· 46 e Abs. 1"
des Patentgesetzes) durch die Angabe ,,§ 133 Abs. 1" ersetzt.
225.220 (ii) Für die Einlegung der Beschwer-
de gegen die Entscheidung über
2. In§ 155 Abs. 2, in§ 165 Abs. 1 Satz 2 und in§ 178
den Antrag auf Erlaß einer einst- Abs. 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 16" durch die An-
weiligen Verfügung (§ 11 a des gabe ,,§ 25" ersetzt.
Gebrauchsmustergesetzes in (7) Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des
Verbindung mit § 122 Abs. 2 des
beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-
Patentgesetzes)"
und Sortenschutzsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil
(4) Das Gesetz über internationale Patentübereinkom- 111, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinig-
men vom 21. Juni 1976 (BGBI. II S. 649), geändert durch ten Fassung, geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes
Artikel 1 Abs. 4 und 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1979 vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), wird wie folgt geän-
(BGBI. 1 S. 1269), wird wie folgt geändert: dert:
1. In Artikel II § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 48 1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 28" durch die
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 141 Satz 1" ersetzt. Angabe ,,§ 42" ersetzt.
2. In Artikel II § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 wird die Angabe 2. In § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 36 1 Abs. 3"
,,§ 30 d" durch die Angabe ,,§ 53", in Artikel II § 4 durch die Angabe ,,§ 73 Abs. 3" ersetzt.
Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 die Angabe ,,§ 30 a Abs. 1" durch 3. In § 7 Nr. 3 wird die Angabe ,,§ 35 d Abs. 2 Satz 2 und
die Angabe ,,§ 50 Abs. 1" und in Satz 3 die Angabe 4" durch die Angabe ,,§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 4" ersetzt.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1453
(8) In § 8 a Abs. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur 4. In § 23 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 41 m Abs. 2
Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bun-
.
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 97 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, ver- 5. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe ,,§ 44 a Abs. 1"
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 durch die Angabe ,,§ 125 Abs. 1" ersetzt.
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1 6. In § 23 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe ,,§ 16" durch die
S. 2188) geändert worden ist, werden die Worte ,,§ 41 p Angabe ,,§ 25" ersetzt.
Abs. 2 und 3 sowie die §§ 41 q bis 41 y" durch die Worte
,,§ 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109" ersetzt. 7. In § 23 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe ,,§ 45 a Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 127 Abs. 1" ersetzt.
(9) Im Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird 8. In § 23 Abs. 1 Nr. 9 und Nr. 10 wird jeweils die Angabe
nach § 15 Abs. 2 folgender Absatz angefügt: ,,§ 41 o Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 99 Abs. 1"
ersetzt.
,,(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz
9. In § 23 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe ,,§§ 30 a, 41 o
berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden
sind." Abs. 3" durch die Angabe ,,§§ 50, 99 Abs. 3" ersetzt.
10. In § 23 Abs. 1 Nr. 12 wird die Angabe ,,§ 36 q Abs. 4,
Artikel 3 § 40 Abs. 2 Satz 2, § 41 o Abs. 1, § 41 y Abs. 2" durch
Änderung anderer Gesetze die Angabe ,,§ 80 Abs. 5, § 84 Abs. 2 Satz 2, § 99
Abs. 1, § 109 Abs. 3" ersetzt.
(1) Im Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
(6) In der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird in § 120 Abs. 1 Nr. 3 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-
und in § 142 a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d jeweils die Angabe dert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1986
,,§ 30 c Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 52 Abs. 2" ersetzt. (BGBI. 1 S. 977), wird in § 66 Abs. 2 Satz 1 die Angabe
,,§ 14 Abs. 4" durch die Angabe,,§ 23 Abs. 4", die Angabe
(2) In der Strafprozeßordnung in der Fassung der
,,§ 30 a Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§ 50 Abs. 1 und
Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 129,
2" und die Angabe ,,§ 36 1Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 73
650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Abs. 3" ersetzt.
7. Juli 1986 (BGBI. 1S. 977), werden in§ 374 Abs. 1 Nr. 8
die Worte ,,§ 49 des Patentgesetzes" durch die Worte
,,§ 142 des PatentgeseJzes" ersetzt. Artikel 4
(3) In der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bun- Übergangsvorschriften
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, ver- 1. § 1 Abs. 1, § 1 b Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5,
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 2 a, § 2 b Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 5 a Nr. 1 und 2,
§ 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1 § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1 sowie§ 16 Abs. 1
S. 2146), wird in § 190 Abs. 1 Nr. 8 die Angabe ,,§ 8 des Gebrauchsmustergesetzes sind in der Fassung
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2" ersetzt. dieses Gesetzes nicht auf die bereits vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt einge-
(4) Im Deutschen Richtergesetz in der Fassung der
reichten Anmeldungen und auf die darauf eingetrage-
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
nen Gebrauchsmuster anzuwenden; insoweit verbleibt
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
es bei den bisher geltenden Vorschriften.
12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2226), werden in § 120
Satz 1 die Worte ,,§ 36 b Abs. 2 des Patentgesetzes in der 2. Eine Erklärung nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 kann nur in
Fassung des Gesetzes vom 23. März 1961 (Bundes- bezug auf solche Patentanmeldungen abgegeben wer-
gesetzbl. 1S. 274, 316)" durch die Worte,,§ 65 Abs. 2 des den, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein-
Patentgesetzes" ersetzt. gereicht worden sind.
(5) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 3. Für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deut-
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 26 des Geset- schen Patentamt eingereichten Gebrauchsmuster-
zes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 535), wird wie folgt anmeldungen nach § 2 Abs. 6 des Gebrauchsmuster-
geändert: gesetzes ist diese Vorschrift in der bisherigen Fassung
weiterhin anzuwenden.
1. In§ 23 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 41 o Abs. 1"
durch die Angabe ,,§ 99 Abs. 1" und die Angabe ,,§ 37 4. § 19 des Gebrauchsmustergesetzes ist in der Fassung
Abs. 6 und des § 41 Abs. 2 und 6" durch die Angabe dieses Gesetzes nicht auf die vor Inkrafttreten dieses
,,§ 81 Abs. 7 und des § 85 Abs. 2 und 6" ersetzt. Gesetzes anhängig gewordenen Gebrauchsmuster-
2. In § 23 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 46 a bis 46 i" streitsachen anzuwenden. Auf die bei Inkrafttreten die-
durch die Angabe ,,§§ 129 bis 137" ersetzt. ses Gesetzes anhängigen Gebrauchsmusterstreitsa-
chen sind die §§ 18 und 19 des Gebrauchsmusterge-
3. In § 23 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 36 1 Abs. 3, setzes in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
§ 37 Abs. 5 und 6 Satz 3, § 41 Abs. 2 Satz 1, § 42
Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 73 Abs. 3, § 81 5. § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung
Abs. 6 und 7 Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1, § 110 Abs. 1 dieses Gesetzes ist nicht auf die bereits vor Inkrafttreten
Satz 3" ersetzt. dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt einge-
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
reichten Anmeldungen oder internationalen Registrie- Artikel 6
rungen von Dienstleistungsmarken anzuwenden.
Berlin-Klausel
Artikel 5 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Neufassung des Gebrauchsmustergesetzes
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des
Gebrauchsmustergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Artikel 7
Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus erge- Inkrafttreten
benden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. August 1986
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Barsehei
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1455
Bekanntmachung
der Neufassung des Gebrauchsmustergesetzes
Vom 28. August 1986
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmuster-
gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446) wird nachstehend der Wortlaut
des Gebrauchsmustergesetzes in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 24),
2. den am 1. August 1968 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 3 des Achten Straf-
rechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 741),
3. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 8 Abs. 2 des Kostenermächti-
gungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 136 des Einführungsgeset-
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
5. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gemeinschafts-
patentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269),
6. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über
die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni· 1980 (BGBI. 1 S. 677),
7. den am 1. Januar 1987 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 28. August 1986
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin kel
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gebrauchsmustergesetz
§ 1 anzumelden. Für jeden Gegenstand ist eine besondere
Anmeldung erforderlich.
(1) Als Gebrauchsmuster werden Arbeitsgerätschaften,
Gebrauchsgegenstände oder Teile davon geschützt, die (2) Die Anmeldung muß enthalten:
eine neue Gestaltung, Anordnung, Vorrichtung oder Schal-
1. einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in
tung aufweisen, auf einem erfinderischen Schritt beruhen
dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und
und gewerblich anwendbar sind. Der Gegenstand des
genau bezeichnet ist;
Gebrauchsmusters kann auch aus mehreren zusammen-
gehörigen Bestandteilen bestehen. 2. einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen ange-
geben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt
(2) Als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne werden soll;
des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
3. eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchs-
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und musters;
mathematische Methoden;
4. eine Zeichnung.
2. ästhetische Formschöpfungen;
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkei- Rechtsverordnung über die sonstigen Erfordernisse der
ten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er kann diese
Programme für Datenverarbeitungsanlagen; Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsiden-
4. die Wiedergabe von Informationen. ten des Patentamts übertragen.
(3) Absatz 2 steht dem Schutz als Gebrauchsmuster nur (4) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete
insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen.
oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem
Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückge-
§2 nommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines
Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
(5) Bis zur Verfügung über die Eintragung des
1. Gegenstände, deren Veröffentlichung oder Verwertung Gebrauchsmusters sind Änderungen der Anmeldung
gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten zulässig, soweit sie den Gegenstand der Anmeldung nicht
verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein erweitern. Aus Änderungen, die den Gegenstand der
aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwer- Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet
tung des Gegenstandes durch Gesetz oder Verwal- werden.
tungsvorschrift verboten ist. Satz 1 schließt den Schutz
für einen unter § 9 fallenden Gegenstand nicht aus; (6) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen.
Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Für jede Teilanmel-
2. Pflanzensorten oder Tierarten.
dung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung
und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
§3 Für die abgetrennte Anmeldung sind für die Zeit bis zur
Teilung die gleichen Gebühren zu entrichten, die für die
(1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als
neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der ursprüngliche Anmeldung zu entrichten waren.
Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für
den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch §5
schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbe-
(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik
reich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlich-
keit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von Deutschland für denselben Gegenstand bereits früher ein
sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung Patent nachgesucht, so kann er mit der Gebrauchsmuster-
anmeldung die Erklärung abgeben, daß der für die Patent-
maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung
bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des anmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genom-
Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. men wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes
Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung
(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von
gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerb- zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die
lichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchs-
oder benutzt werden kann. verfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum
Ablauf des achten Jahres nach dem Anmeldetag der
§4 Patentanmeldung, ausgeübt werden.
(1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs- (2) Hat der Anmelder eine Erklärung nach Absatz 1
muster verlangt wird, sind beim Patentamt schriftlich Satz 1 abgegeben, so fordert ihn das Patentamt auf, inner-
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1457
halb von zwei Monaten nach Zustellung der Aufforderung §9
das Aktenzeichen und den Anmeldetag anzugeben und
(1) Wird ein Gebrauchsmuster angemeldet, dessen
eine Abschrift der Patentanmeldung einzureichen. Werden
Gegenstand ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetz-
diese Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird das
buches) ist, so ordnet die für die Anordnung gemäß § 50
Recht nach Absatz 1 Satz 1 verwirkt.
des Patentgesetzes zuständige Prüfungsstelle von Amts
wegen an, daß die Offenlegung (§ 8 Abs. 5) und die
§6 Bekanntmachung im Patentblatt (§ 8 Abs. 3) unterbleiben.
(1) Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anord-
nung zu hören. Sie kann den Erlaß einer Anordnung
Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt
eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteran- beantragen. Das Gebrauchsmuster ist in eine besondere
Rolle einzutragen.
meldung für die Anmeldung desselben Gegenstandes zum
Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß (2) Im übrigen sind die Vorschriften des§ 31 Abs. 5, des
für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder § 50 Abs. 2 bis 4 und der §§ 51 bis 56 des Patentgesetzes
ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. entsprechend anzuwenden. Die nach Absatz 1 zuständige
§ 40 Abs. 2 bis 5 des Patentgesetzes ist entsprechend Prüfungsstelle ist auch für die in entsprechender Anwen-
anzuwenden, § 40 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine dung von § 50 Abs. 2 des Patentgesetzes zu treffenden
frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt. Entscheidungen und für die in entsprechender Anwendung
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die aus- von§ 50 Abs. 3 und§ 53 Abs. 2 des Patentgesetzes vor-
ländische Priorität (§ 41) sind entsprechend anzuwenden. zunehmenden Handlungen zuständig.
§7 § 10
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die öffentlichen (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit Aus-
Druckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nahme der Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) wird im
des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung oder Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet, die von
des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind. einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten
rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
(2) Der Antrag kann von dem Anmelder oder dem als
Inhaber Eingetragenen und jedem Dritten gestellt werden. (2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
Er ist schriftlich einzureichen. § 28 ist entsprechend anzu- Rechtsverordnung mit der Wahrnehmung einzelner der
wenden. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu Gebrauchsmusterstelle oder den Gebrauchsmusterabtei-
zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht lungen obliegender Geschäfte auch Beamte des gehobe-
gestellt. § 43 Abs. 3, 5, 6 und 7 Satz 1 des Patentgesetzes nen und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausgeschlos-
ist entsprechend anzuwenden. sen davon sind jedoch Zurückweisungen von Anmeldun-
gen aus Gründen, denen der Anmelder widersprochen hat.
§8 Der Bundesminister der Justiz kann diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patent-
(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des amts übertragen.
§ 4, so verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle
für Gebrauchsmuster. Eine Prüfung des Gegenstandes (3) Über Löschungsanträge (§§ 15 bis 17) beschließt
der Anmeldung auf Neuheit, erfinderischen Schritt und eine der im Patentamt zu bildenden Gebrauchsmuster-
gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. § 49 Abs. 2 abteilungen, die mit zwei technischen Mitgliedern und
des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist. Die Be-
stimmungen des § 27 Abs. 7 des Patentgesetzes gelten
(2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz des An- entsprechend. Innerhalb ihres Geschäftskreises obliegt
melders und seines etwa bestellten Vertreters (§ 28) sowie jeder Gebrauchsmusterabteilung auch die Abgabe von
die Zeit der Anmeldung angeben. Gutachten.
(3) Die Eintragungen sind im Patentblatt in regelmäßig (4) Für die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder
erscheinenden Übersichten bekanntzumachen. der Gebrauchsmusterstelle und der Gebrauchsmusterab-
(4) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine Änderung teilungen gelten die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47
in der Person des Inhabers des Gebrauchsmusters oder bis 49 der Zivilprozeßordnung über Ausschließung und
seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Mit Ablehnung der Gerichtspersonen sinngemäß. Das gleiche
dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Person gilt für die Beamten des gehobenen und des mittleren
des Rechtsinhabers ist eine Gebühr nach dem Tarif zu Dienstes, soweit sie nach Absatz 2 mit der Wahrnehmung
entrichten; wird sie nicht entrichtet, so gilt der Antrag als einzelner der Gebrauchsmusterstelle oder den
nicht gestellt. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, Gebrauchsmusterabteilungen obliegender Geschäfte
bleiben der frühere Rechtsinhaber und sein früherer Ver- betraut worden sind. § 27 Abs. 6 Satz 3 des Patentgeset-
treter nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und ver- zes gilt entsprechend.
pflichtet.
§ 11
(5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten eingetra-
gener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von (1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat die
Löschungsverfahren steht jedermann frei. Im. übrigen Wirkung, daß .allein der Inhaber befugt ist, den Gegen-
gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in stand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten
die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis,
glaubhaft gemacht wird. das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen,
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen 2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf
oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmuster-
oder zu besitzen. anmeldung geschützt worden ist oder
(2) Die Eintragung hat ferner die Wirkung, daß es jedem 3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den
Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Inhabers im Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der
Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benut- sie ursprünglich eingereicht worden ist.
zung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters be.rech- (2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein
tigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Ele- Anspruch auf Löschung zu.
ment des Gegenstandes des Gebrauchsmusters bezie-
hen, zu dessen Benutzung im Geltungsbereich dieses (3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des
Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß Gebrauct"!smusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem
oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß Umfang. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung
diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die der Schutzansprüche vorgenommen werden.
Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters
verwendet zu werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn § 16
es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche
Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist
Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach Absatz 1 beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß
Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Personen, die die in die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Mit dem
§ 12 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen vornehmen, gel- Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie
ten im Sinne des Satzes 1 nicht als Personen, die zur nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die
Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters Vorschriften des § 81 Abs. 7 und des § 125 des Patent-
berechtigt sind. gesetzes gelten entsprechend.
§ 12
§ 17
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht
auf (1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchs-
musters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu
1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerb- innerhalb eines Monats zu erklären. Widerspricht er nicht
lichen Zwecken vorgenommen werden; rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den (2) Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch
Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen; dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der
3. Handlungen der in § 11 Nr. 4 bis 6 des Patentgesetzes Sache erforderlichen Verfügungen. Es kann die Verneh-
bezeichneten Art. mung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für
§ 13 sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entspre-
chend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung
(1) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die Eintra- eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
gung nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Ein-
getragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung (3) Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Ver-
besteht (§ 15 Abs. 1 und 3). handlung beschlossen. Der Beschluß ist in dem Termin, in
dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in
(2) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. Der
Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften Beschluß ist zu begründen, schriftlich auszufertigen und
oder Einrichtungen eines anderen ohne dessen Einwilli- den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.§ 47 Abs. 2
gung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Statt
Schutz des Gesetzes nicht ein. der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zu-
(3) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das Recht lässig.
auf den Schutz (§ 6), über den Anspruch auf Erteilung des (4) Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil
Schutzrechts (§ 7 Abs. 1 ), über den Anspruch auf Übertra- die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen.
gung (§ 8), über das Vorbenutzungsrecht (§ 12) und über § 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgeset-
die staatliche Benutzungsanordnung (§ 13) sind entspre- zes sind entsprechend anzuwenden.
chend anzuwenden.
§ 14 § 18
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein nach § 11 (1) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmusterstelle
begründetes Recht eingreift, darf das Recht aus diesem und der Gebrauchsmusterabteilungen findet die Be-
Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des Gebrauchs- schwerde an das Patentgericht statt.
musters nicht ausgeübt werden.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beschluß
der Gebrauchsmusterstelle, durch den die Anmeldung
§ 15 eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen wird, oder
gegen einen Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung,
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetrage-
durch den über den Löschungsantrag entschieden wird, so
nen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn
ist innerhalb der Beschwerdefrist eine Gebühr nach dem
1 . der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die
bis 3 nicht schutzfähig ist, Beschwerde als nicht erhoben.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1459
(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Patentgesetzes § 135 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß dem nach § 133 bei-
über das Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwen- geordneten Vertreter ein Beschwerderecht zusteht.
den. Betrifft die Beschwerde einen Beschluß, der in einem
Löschungsverfahren ergangen ist, so ist für die Entschei-
§ 22
dung über die Kosten des Verfahrens § 84 Abs. 2 des
Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. (1) Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch
auf seine Eintragung und das durch die Eintragung
(4) Über Beschwerden gegen Beschlüsse der
begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie können
Gebrauchsmusterstelle sowie gegen Beschlüsse der
beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen
Gebrauchsmusterabteilungen entscheidet ein Beschwer-
werden.
desenat des Patentgerichts. Über Beschwerden gegen die
Zurückweisung der Anmeldung eines Gebrauchsmusters (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teil-
entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei rechts- weise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht aus-
kundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied, schließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses
über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchs- Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein
musterabteilungen über Löschungsanträge in der Beset- Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz
zung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei techni- nach Satz 1 verstößt, kann das durch die Eintragung
schen Mitgliedern. Der Vorsitzende muß ein rechtskundi- begründete Recht gegen ihn geltend gemacht werden.
ges Mitglied sein. Auf die Verteilung der Geschäfte inner-
halb des Beschwerdesenats ist § 21 g Abs. 1 und 2 des (3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz
Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Für die Ver- berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden
handlung über Beschwerden gegen die Beschlüsse der sind.
Gebrauchsmusterstelle gilt § 69 Abs. 1 des Patentgeset-
§ 23
zes, für die Verhandlung über Beschwerden gegen die
Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen § 69 Abs. 2 (1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre, die
des Patenlgesetzes entsprechend. mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung folgt.
(5) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des (2) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer Gebühr
Patentgerichts, durch den über eine Beschwerde nach nach dem Tarif zunächst um drei Jahre verlängert. Die
Absatz 1 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde Verlängerung wird in der Rolle vermerkt. Die Verlänge-
an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerde- rungsgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem
senat in dem Beschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen die erste Schutzfrist endet. Wird die Verlängerungsgebühr
hat. § 100 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 101 bis 109 des nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten
Patentgesetzes sind anzuwenden. Monats nach Fälligkeit entrichtet, so muß der tarifmäßige
Zuschlag entrichtet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das
§ 19 Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, daß eine Verlän-
gerung der Schutzdauer nur eintritt, wenn die Gebühr mit
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit dem Zuschlag innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des
anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Monats, in dem die Nachricht zugestellt worden ist, ent-
Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht richtet wird. Wird das Gebrauchsmuster erst nach Beendi-
anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des gung der ersten Schutzfrist eingetragen, so muß der tarif-
Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Es hat die Ausset- mäßige Zuschlag entrichtet werden, wenn die Verlänge-
zung anzuordnen, wenn es die Gebrauchsmustereintra- rungsgebühr nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
gung für unwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurück- des Monats, in dem die Mitteilung über die Eintragung
gewiesen worden, so ist das Gericht an diese Entschei- zugestellt worden ist, entrichtet wird; Satz 5 ist anzu-
dung nur dann gebunden, wenn sie zwischen denselben wenden.
Parteien ergangen ist.
(3) Das Patentamt kann die Absendung der Nachricht
§ 20 auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben, wenn er
nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel
Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hinausschiebung
einer Zwangslizenz (§ 24 Abs. 1) und über das Verfahren davon abhängig machen, daß innerhalb bestimmter
wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 81 bis 99, 110 bis Fristen Teilzahlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teil-
122) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entspre- zahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt
chend. den Eingetragenen, daß eine Verlängerung der Schutzfrist
nur eintritt, wenn der Restbetrag innerhalb eines Monats
§ 21
nach Zustellung gezahlt wird.
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstat-
tung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wieder- (4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinaus-
einsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Wahr- zuschieben, nicht gestellt worden, so können Gebühr und
heitspflicht im Verfahren (§ 124), über die Amtssprache Zuschlag beim Nachweis, daß die Zahlung nicht zuzumu-
(§ 126), über Zustellungen (§ 127) und über die Rechts- ten ist, noch nach Zustellung der Nachricht gestundet
hilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für Gebrauchsmuster- werden, wenn dies innerhalb von vierzehn Tagen nach der
Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend
sachen anzuwenden.
entschuldigt wird. Die Stundung kann auch unter Auferle-
(2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilli- gung von Teilzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestun-
gung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in deter Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das
Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden, Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Restbetrag
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
eingefordert wird. Nach Zustellung der zweiten Nachricht § 26
ist eine weitere Stundung unzulässig.
(1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
(5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben wor- durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz
den ist (Absatz 3) oder die nach gewährter Stundung geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine
erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß spätestens ein Jahr Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten
nach Fälligkeit der Verlängerungsgebühr abgesandt wer- nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheb-
den. Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstattet, wenn lich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag
die Verlängerung der Schutzdauer wegen Nichtzahlung anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung
des Restbetrags unterbleibt. von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage
angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung
(6) Die Schutzdauer wird durch Zahlung einer Gebühr hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren
nach dem Tarif um weitere zwei Jahre verlängert. Absatz 2 ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des
Satz 2 bis 6 und die Absätze 3 bis 5 sind entsprechend Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
anzuwenden.
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese über-
(7) Das Gebrauchsmuster erlischt, soweit der als Inha- nimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichts-
ber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das gebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur
Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet. nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die
außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von
(8) Löschungen, die aus anderem Grunde als wegen ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der
Ablaufs der Schutzdauer vorgenommen werden, sind im begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner·
Patentblatt in regelmäßig erscheinenden Übersichten be- nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
kanntzumachen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäfts-
§ 24 stelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist
vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen.
(1) Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder
Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten auf Unter- festgesetzte Streitwert später durch das Gericht herauf-
lassung in Anspruch genommen werden.
gesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vor- Gegner zu hören.
nimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstan- § 27
denen Schadens verpflichtet. Fällt dem Verletzer nur
leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem
des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die
der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse gel-
in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten
tend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind
und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.
die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den
(3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts Streitwert ausschließlich zuständig.
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Berechtigte von der Verletzung und der Person des Ver-
Rechtsverordnung die Gebrauchsmusterstreitsachen für
pflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzu-
Kenntnis in dreißig Jahren von der Verletzung an. § 852
weisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfah-
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
ren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächti-
anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung
gungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, so ist er auch
nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach (3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfer- Gebrauchsmusterstreitsachen auch durch Rechtsanwälte
tigten Bereicherung verpflichtet. vertreten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind,
vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2
gehören würde. Das Entsprechende gilt für die Vertretung
§ 25 vor dem Berufungsgericht.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen,
strafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustim- daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeß-
mung des Inhabers des Gebrauchsmusters
gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind
1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchs- nicht zu erstatten.
musters ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2), herstellt, anbietet, in
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines
Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten
Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreitsache ent-
Zwecke entweder einführt oder besitzt oder
stehen, sind die Gebühren bis zur Höhe einer vollen
2. das Recht aus einem Patent entgegen § 14 ausübt. Gebühr nach § 11 der Bundesgebührenordnung für
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Auslagen
des Patentanwalts zu erstatten.
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es
beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut,
§ 28
anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat,
Urteil zu bestimmen. kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1461
dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen fen sind, die Erhebung von Verwaltungskosten anzuord-
und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend nen, inbesondere
machen, wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen
Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Der eingetragene 1. zu bestimmen, daß Gebühren für Bescheinigungen,
Vertreter ist in Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchs- Beglaubigungen, Akteneinsicht und Auskünfte sowie
muster betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch Auslagen erhoben werden,
Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter seinen 2. Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fällig-
Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozeß- keit von Kosten, die Kostenvorschußpflicht, Kostenbe-
ordnung als der Ort, wo sich der Vermögensgegenstand freiungen, die Verjährung und das Kostenfestsetzungs-
befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maßge- verfahren zu treffen.
bend, wo der Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermange-
lung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz § 30
hat.
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer
§ 29 Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu
(1) Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrichtung erwecken, daß die Gegenstände als Gebrauchsmuster
und den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt nach diesem Gesetz geschützt seien, oder wer in öffent-
durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens, soweit lichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfeh-
nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. lungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine
Bezeichnung solcher Art verwendet, ist verpflichtet, jedem,
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechts-
Rechtsverordnung zur Deckung der durch eine Inan- lage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf
spruchnahme des Patentamts entstehenden Kosten, welches Gebrauchsmuster sich die Verwendung der
soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getrof- Bezeichnung stützt.
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über die Getreide-Mitverantwortungsabgabe
Vom 28. August 1986
Auf Grund des § 12 Abs. 2, des § 15 Satz 1 und des der Abgabe ausgestellt. In dem Antrag ist die Bezeich-
§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen nung, die Menge und der Lagerort des Getreides anzu-
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung geben sowie zu erklären, daß das Getreide außerhalb
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einver- der Gemeinschaft oder in Portugal geerntet worden ist
nehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für (Herkunft des Getreides). Der Antrag ist bis zum
Wirtschaft verordnet 30. September 1986 bei dem für den Lagerort des
Getreides zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Als
Artikel 1 Antrag gilt die Anzeige der Getreidebestände nach der
Bekanntmachung vom 26. Juni 1986 über die Erfas-
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung vom sung der Lagerbestände an Getreide, das in Portugal
3. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 995) wird wie folgt geändert: oder außerhalb der Gemeinschaft geerntet worden ist,
am Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 (BAnz.
1. In § 2 werden die Worte „in § 6" durch die Worte „in § 5 S. 8199). Die §§ 4 und 5 bis 7 der Verordnung zur
Abs. 1" ersetzt. Erfassung der von der Mitverantwortungsabgabe
befreiten Getreidelagerbestände am Ende des Getrei-
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „bis zum 1o. Tag dewirtschaftsjahres 1985/86 vom 20. Juni 1986 (BAnz.
des folgenden Monats" durch die Worte „bis zum S. 7798) sind entsprechend anzuwenden.
15. Tag des folgenden Monats" ersetzt. (4) Auf Antrag können Bescheinigungen nach den
Absätzen 1 bis 3 für Teilmengen einer Getreidepartie
3. Die §§ 5 und 6 werden durch folgende §§ 5 bis 6 a ausgestellt werden. Die nachträgliche Aufteilung einer
ersetzt: Bescheinigung ist nur gegen Rückgabe der ursprüng-
lichen Bescheinigung zulässig.
,,§ 5
(5) Die §§ 172 und 179 der Abgabenordnung sind
Abgabebefreiung entsprechend anzuwenden.
(1) Für Getreide, das aus Interventionsbeständen
verkauft wird, stellt die Bundesanstalt eine Bescheini- §6
gung über den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft
aus.
(1) Wird Getreide, für das eine Bescheinigung nach
(2) Für Getreide, das außerhalb der Gemeinschaft § 5 oder nach Absatz 2 ausgestellt worden ist, in einen
oder in Portugal geerntet worden ist und nach dem anderen Mitgliedstaat ausgenommen Portugal ver-
30. Juni 1986 unmittelbar eingeführt, verbracht oder bracht, so ist der zuständigen Ausgangszollstelle nach
bezogen worden ist, wird auf Antrag eine Bescheini- § 1O Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung oder der
gung über den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe Zollstelle, die das Versandpapier T 2 L nach der Ver-
ausgestellt. Zuständig ist ordnung (EWG) Nr. 223/77 ausstellt, die Bescheini-
gung zum Einzug vorzulegen. Die Zollstelle versieht
1. bei unmittelbarer Einfuhr oder bei unmittelbarem
das vorgelegte Versandpapier mit einem in den in § 1
Verbringen aus Portugal die Zollstelle, die die
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Vermerk
Waren zum freien Verkehr abfertigt,
sowie einer amtlichen Bestätigung.
2. bei Bezug aus der Deutschen Demokratischen
(2) Werden bei dem Verbringen von Getreide aus
Republik oder Berlin (Ost) die Zollstelle, die die
einem anderen Mitgliedstaat ausgenommen Portugal
Abfertigung im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr Versandpapiere vorgelegt, die einen in den in § 1
vornimmt, die der Abfertigung zum freien Verkehr
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen, bestätigten
entspricht,
Vermerk enthalten, daß es sich um von der Abgabe
3. bei Entnahme aus einem offenen Zollager oder bei befreites Getreide handelt, so stellt die Zollstelle, die
nicht fristgerechter Gestellung der veredelten Wa- die Waren zum freien Verkehr abfertigt, eine Bescheini-
ren im Rahmen der aktiven Veredelung die über- gung über den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe
wachende Zollstelle. aus. Auf die Bescheinigung ist § 5 Abs. 4 und 5 ent-
(3) Für am 30. Juni 1986 vorhandene Bestände an sprechend anzuwenden.
Getreide, die außerhalb der Gemeinschaft oder in Por-
§6a
tugal geerntet worden sind und sich im zollrechtlich
freien Verkehr der Gemeinschaft ausgenommen Portu- Lieferungen im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr
gal oder im entsprechenden Status des innerdeutschen Bei Lieferung von Getreide, für das eine Bescheini-
Wirtschaftsverkehrs befinden, wird auf Antrag eine gung nach § 5 oder § 6 Abs. 2 ausgestellt worden ist,
Bescheinigung über den Anspruch auf Befreiung von nach der Deutschen Demokratischen Republik oder
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1463
Berlin (Ost) im Rahmen des innerdeutschen Wirt- genannten Rechtsakt vorgeschriebenen Vermerk
schaftsverkehrs ist die Bescheinigung der abfertigen- sowie einer amtlichen Bestätigung.
den Zollstelle zum Einzug vorzulegen."
(2) Werden bei dem Verbringen von Getreide aus
anderen Mitgliedstaaten ausgenommen Portugal Ver-
4. In § 8 Abs. 2 werden die Worte „und die in § 5 Abs. 3 sandpapiere vorgelegt, die einen in dem in § 1 genann-
genannten Anschreibungen" gestrichen. ten Rechtsakt vorgeschriebenen, bestätigten Vermerk
enthalten, daß es sich um von der Abgabe befreites
5. In § 11 werden die Worte „sowie für die Bescheinigung Getreide handelt, so stellt die Zollstelle, die die Waren
nach § 5 Abs. 2" gestrichen. zum freien Verkehr abfertigt, eine Bescheinigung über
den Anspruch auf Befreiung von der Abgabe aus. Auf
Artikel 2 die Bescheinigung ist § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend
anzuwenden.
Die Verordnung zur Erfassung der von der Mitverant-
§4b
wortungsabgabe befreiten Getreidelagerbestände am
Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 vom 20. Juni Lieferungen im innerdeutschen Wirtschaftsverkehr
1986 (BAnz. S. 7798) wird wie folgt geändert: Bei Lieferung von Getreide, für das eine Bescheini-
gung nach dem § 3 Abs. 2 oder nach dem § 4 a Abs. 2
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ausgestellt worden ist, nach der Deutschen Demokrati-
schen Republik oder Berlin (Ost) im Rahmen des inner-
„Auf Antrag können Bescheinigungen für Teilmengen
deutschen Wirtschaftsverkehrs ist die Bescheinigung
al!sgestellt werden; die nachträgliche Aufteilung einer
der abfertigenden Zollstelle zum Einzug vorzulegen."
Bescheinigung ist nur gegen Rückgabe der ursprüng-
lichen Bescheinigung zulässig."
Artikel 3
2. Nach § 4 werden folgende §§ 4 a und 4 b eingefügt:
,,§ 4 a Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
(1) Wird Getreide, für das eine Bescheinigung nach auch im Land Berlin.
§ 3 Abs. 2 oder nach Absatz 2 ausgestellt worden ist, in
einen anderen Mitgliedstaat ausgenommen Portugal Artikel 4
verbracht, so ist der zuständigen Ausgangszollstelle
nach § 1OAbs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung oder Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikel 1 Nr. 3
der Zollstelle, die das Versandpapier T 2 L nach der und des Artikel 2 mit Wirkung vom 12. Juli 1986 in Kraft.
Verordnung (EWG) Nr. 223/77 ausstellt, die Bescheini- Artikel 2 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 25. Juni 1986 in Kraft.
gung zum Einzug vorzulegen. Die Zollstelle versieht Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 Nr. 2 treten am Tage nach der
das vorgelegte Versandpapier mit dem in dem in § 1 Verkündung dieser Verordnung in Kraft.
Bonn, den 28. August 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
G. Gallus
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
zweiunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(32. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 28. August 1986
Auf Grund vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung ab erst-
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit mals in den Verkehr kommen und die
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes- 1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf- sind oder
fentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in
Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des 2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der
Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend aus-
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset- gewiesen sind oder
zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721 ), wird vom Bun- 3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der
desminister für Verkehr, Stufe C gekennzeichnet sind und die Anforderungen
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in der Anlage XXI 11 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgeset- nung erfüllen,
zes, Nummer 3 Buchstabe d und Absatz 2 geändert nach 24 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung
durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) zu unterziehen.
sowie Nummer 5 a und Absatz 3 eingefügt durch § 70
Abs. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 (2) Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im
S. 721 ), ferner in Verbindung mit dem Organisationser- Sinne des Absatzes 1 ist die nächste Abgassonderunter-
laß vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1S. 864) und mit Artikel 56 suchung im Jahre 1988 in dem Monat fällig, der durch die
Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom am Kraftfahrzeug angebrachte Plakette nach Anlage IX a
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird vom Bundesmini- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angezeigt ist.
ster für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Halter solcher Kraftfahrzeuge erhalten auf Antrag von der
Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 47 a Abs. 4 oder Abs. 5 der Straßenverkehrs-
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle eine entspre-
den verordnet: chende Plakette.
§1 (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, die
Abweichend von § 47 a der Straßenverkehrs-Zulas- nach vorübergehender Stillegung oder endgültiger Außer-
sungs-Ordnung unterliegen der Pflicht zur Durchführung betriebsetzung ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder
einer Abgassonderuntersuchung nicht die Halter von Kraft- in den Verkehr kommen, ist die nächste Abgassonderun-
fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den tersuchung im Jahre 1988 in dem Monat fällig, der dem
Verkehr gekommen sind oder die mit Zweitaktmotor aus- Monat der Wiederzulassung entspricht. Die Zulassungs-
gerüstet sind. stelle teilt eine entsprechende Plakette nach Anlage IX a
§2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu.
Abweichend von § 4 7 a Abs. 7 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung entfällt für Kraftfahrzeuge mit Fremd-
zündungsmotor, für die die Abgassonderuntersuchung §4
vorgeschrieben ist, die Prüfung auf den Gehalt an Kohlen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
monoxyd im Abgas bei Leerlauf nach der Anlage XI zur tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung im Rahmen der vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulas- Berlin.
sungs-Ordnung auch dann, wenn die letzte Abgassonder-
untersuchung länger als 3 Monate zurückliegt. §5
Diese Verordnung tritt am Tage nach d~r Verkündung in
§3 Kraft. § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer
(1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßen- Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt nach§ 3 zugeteilte Plaket-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge, die ten behalten ihre Gültigkeit.
Bonn, den 28. August 1986
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Walter Wallmann
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1465
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2383/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 542/86 hinsichtlich der Einfuhr von Zuchtpilz-
k o n s e r v e n zur Aufteilung der in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 1986 ohne Zusatzbetrag einzuführenden Menge L 206/20 30. 7. 86
29. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2384/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 in bezug auf das Referenzanalysever-
fahren für die Bestimmung des Fettgehalts von M a g e r m i I c h pulver L 206/22 30. 7. 86
29. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2385/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1152/86 über Werbe- und Absatzförderungsmaß-
nahmen für zum unmittelbaren Verbrauch bestimmtes Butter fett L 206/23 30. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates zur Einführung der gemein-
schaftlichen W e i n b au kartei L 208/1 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2397/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1303/83 zur Festsetzung besonderer Durchfüh-
rungsbestimmungen für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbe-
scheinigungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 208/15 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2398/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 368/77 über den Verkauf von Magermilch-
pulver für Tiere außer jungen Kälbern im Ausschreibungsverfahren L 208/16 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2399/86 der Kommission zur Änderung von
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2347/84 über beihilfefähige getrock-
nete W e i n t r a u b e n L 208/17 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2400/86 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbe-
kampagnen zur Förderung des T r a u b e n saftverbrauchs L 208/19 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2401/86 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter S u I t a n i n e n und Kor i n t h e n zu zah-
lenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Sultaninen und
Korinthen im Wirtschaftsjahr 1986/87 L 208/20 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2402/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 und (EWG) Nr. 1665/86 bezüglich des
Beginns der Anwendung der Beihilfe für B u t t e r L 208/22 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2404/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 578/86 zur Einführung einer Abgabe auf aus
Spanien ausgeführten M a i s L 208/24 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2405/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2035/86 zur Festsetzung der Ausgleichsbeträge
für Verarbeitungserzeugnisse aus Tom a t e n für das Wirtschaftsjahr
1986/87 und zur Festlegung besonderer Bestimmungen für ihre Anwen-
dung L 208/25 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2407/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 über den Ver-
kauf von M a g e r m i I c h pulver aus öffentlicher Lagerhaltung für Tiere
außer jungen Kälbern L 208/27 31. 7. 86
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2408/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 hinsichtlich der Kautionsbeträge für
Lizenzen für die Einfuhr von Grund g et r e i de mit Vorausfestsetzung der
Abschöpfung L 208/28 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 der Kommission über den Verkauf von
Interventions butt er zur Beimengung in Mischfutter L 208/29 31. 7. 86
29. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2426/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 771/74 über die Bedingungen für die Behilfe für
Flachs und Hanf L 210/35 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2427/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 27/85 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates über die Sondermaßnahmen für
Olivenöl L 210/36 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2428/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 586/86 zur Festsetzung der Koeffizienten für die
Berechnung der Beitrittsausgleichsbeträge und zur Festsetzung der im
R i n d f I e i s c h sektor anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge L 210/37 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission über das Verfahren zur
Bestimmung des Fleischgehalts von zubereitetem oder haltbar gemach-
tem Rind f I e i s c h der Tarifstelle ex 16.02 B III b) 1) des Verzeichnisses
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2184/86 der Kommission L 210/39 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2430/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1380/86 hinsichtlich der Erzeugnisse des Rind-
f I e i s c h sektors, die Gegenstand von Interventionskäufen in einigen
Mitgliedstaaten sein können L 210/41 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2432/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheini-
gungen für Fette L 210/44 1. 8. 86
29. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2434/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 210/51 1. 8. 86
29. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2435/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1470/86 über die Entnahme und„Verkleinerung
yon Proben sowie über die Bestimmung des Gehalts der O I s a a t e n an
Olfremdbestandteilen und Feuchtigkeit L 210/55 1. 8. 86
29. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2436/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67/EVf.G über Durchführungsbestimmungen betref-
fend die Intervention bei O I s a a t e n L 210/61 1. 8. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2437/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67/EVf.G über Durchführungsbestimmungen betref-
fend die Intervention bei O I s a a t e n L 210/63 1. 8. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2438/86 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe zur Umlagerung von Ta f e I wein , für den im Weinwirt-
schaftsjahr 1985/86 ein langfristiger Lagervertrag abgeschlossen ist L 210/64 1. 8.86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2460/86 der K9mmission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 582/86 mit Ubergangsbestimmungen zur Kon-
trolle der Preise und Mengen bestimmter in Spanien und Portugal in den
Verkehr gebrachter Erzeugnisse des Fettsektors L 211/2 1. 8. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2461 /86 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 583/86 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Beitrittsausgleichsbeträgen für O I i v e n ö 1 L 211/3 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2462/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Pu ff bohnen, Acke rboh-
n e n und S ü ß I u p i n e n L 211/4 1. 8. 86
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1986 1467
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2463/86 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten Kor i n t h e n der Ernte 1985 im Besitz der griechischen
Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetztem Preis L 211/9 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2467/86 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 über die Ernte-, Erzeugungs- und
Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des W e i n sektors L 211/17 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2468/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen für Soja b oh n e n L 211/18 1. 8. 86
Andere Vorschriften
28. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2386/86 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in der Tschechoslowakei, Ungarn, Polen und Rumänien L 206/24 30. 7. 86
29. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2387/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Bekleidung und Bekleidungszubehör aus
Leder oder Kunstleder der Tarifstellen 42.03 A, B II, B III und C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 206/28 30. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2403/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 654/86 zur Festsetzung der voraussichtlichen
Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handelsmechanismus unterlie-
genden Fischereierzeugnisse für das Wirtschaftsjahr 1986 L 208/23 31. 7. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2406/86 der Kommission zur Festsetzung der
Abgabe, die in Spanien für die dem System der Kontrolle der Preise
unterworfenen Erzeugnisse gilt, für August 1986 L 208/26 31. 7. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2431/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 655/86 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente
für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die Anwendung mengenmäßi-
ger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal
unterliegen, für das Wirtschaftsjahr 1986 L 210/43 1. 8. 86
7. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2458/86 des Rates über den Abschluß des
Protokolls über die finanzielle und technische Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Malta L 216/1 5. 8. 86
30. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2459/86 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 628/86 zur Ermächtigung de~. Königreichs
Spanien, vorübergehend die Zollsätze bei der Einfuhr von Olkuchen aus
Sonnenblumenkernen der Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zoll-
tarifs zu erhöhen L 211/1 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2464/86 der Kommission zur beschleunigten
Angleichung der auf bestimmte Satsumas in Dosen mit Ursprung in
Spanien erhobenen Zölle L 211/11 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2465/86 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 211/12 1. 8. 86
31. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2466/86 der Kommission über die zugunsten der
niederländischen Antillen und Aruba vorgesehene Abweichung von den
Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3749/83 über die Begriffsbe-
stimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäi-
sehen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungs-
!ändern gewährten Zollpräferenzen L 211/14 1. 8. 86
Berichtigung der Ver,ordnung (EWG) Nr. 2000/86 der Kommission vom
27. Juni 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit
Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus
für aus der Zehnergemeinschaft nach Spanien eingeführte Milcherzeug-
nisse (ABI. Nr. L 171 vom 28. 6. 1986) L 219/18 6. 8. 86
Berichtigungen (ABI. Nr. L 207 vom 30. 7. 1986) L 223/50 9. 8. 86
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Def Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
IOWie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Ver1agsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
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lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
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angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dleNr Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehfwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahtt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 426. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 147 vom 13. August 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 147 vom 13. August 1986 kann zum Preis von 4,85 DM
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(3,95 DM 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
bezogen werden.