1421
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 2. September 1986 Nr. 45
Tag I n h a It Seite
26. 8. 86 Neufassung des Schwerbehindertengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1421
811-1
Bekanntmachung
der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes
Vom 26. August 1986
Auf Grund des Artikels 7 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schwerbehin-
dertengesetzes vom 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1110) wird nachstehend der Wort-
laut des Schwerbehindertengesetzes in der ab 1. August 1986 geltenden Fas-
sung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1 S. 1649),
2. den am 15. März 1980 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom
14. März 1980 (BGBI. 1 S. 294),
3. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II § 3 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469),
4. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
5. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 20 Nr. 3 und den am 1. April
1984 in Kraft getretenen Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),
6. den am 1. Oktober 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1516),
7. den nach seinem Artikel 1O in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 26. August 1986
Der Bundesminister
'für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter
in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
(Schwerbehindertengesetz - SchwbG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 26 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensmänner
Geschützter Personenkreis und Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten
§ Schwerbehinderte § 27 Gesamt-, Haupt- und Bezirksschwerbehindertenvertretung
§ 2 Gleichgestellte § 28 Beauftragter des Arbeitgebers
§ 3 Behinderung § 29 Zusammenarbeit
§ 4 Feststellung der Behinderung, Ausweise
Sechster Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
zweiter Abschnitt
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber § 30 Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen und der Bun-
desanstalt für Arbeit
§ 5 Umfang der Beschäftigungspflicht
§ 31 Aufgaben der Hauptfürsorgestelle
§ 6 Beschäftigung besonderer Gruppen Schwerbehinderter
§ 32 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Hauptfürsor-
§ 7 Begriff des Arbeitsplatzes · gestelle
§ 8 Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der § 33 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit
Pflichtplatzzahl
§ 34 Beratender Ausschuß für Behinderte bei der Bundesan-
§ 9 Anrechnung auf Pflichtplätze stalt für Arbeit
§ 10 Mehrfachanrechnung § 35 Beirat für die Rehabilitation der Behinderten
§ 11 Ausgleichsabgabe § 36 Gemeinsame Vorschriften
§ 12 Ausgleichsfonds § 37 Übertragung von Aufgaben
Dritter Abschnitt
Siebenter Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber
Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
§13 Pflichten der Arbeitgeber gegenüber der Bundesanstalt für
§ 38 Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes
Arbeit und den Hauptfürsorgestellen
§ 39 Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
§14 Pflichten des Arbeitgebers gegenüber Schwerbehinderten
Achter Abschnitt
Vierter Abschnitt
Widerspruchsverfahren
Kündigungsschutz
§ 40 Widerspruch
§15 Erfordernis der Zustimmung
§ 41 Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle
§16 Kündigungsfrist
§ 42 Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt
§ 17 Antragsverfahren
§43 Verfahrensvorschriften
§18 Entscheidung der Hauptfürsorgestelle
§19 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
Neunter Abschnitt
§ 20 Ausnahmen Sonstige Vorschriften
§ 21 Außerordentliche Kündigung §44 Vorrang der Schwerbehinderten
§ 22 Erweiterter Beendigungsschutz §45 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge
§ 46 Mehrarbeit
fünfter Abschnitt
§47 Zusatzurlaub
Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- und Präsidialrat § 48 Nachteilsausgleich
Schwerbehindertenvertretung
§ 49 Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit
Beauftragter des Arbeitgebers
§ 50 Schwerbehinderte Beamte, Richter und Soldaten
§ 23 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsan-
walts- und Präsidialrates § 51 Unabhängige Tätigkeit
§ 24 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung § 52 Geheimhaltungspflicht
§ 25 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung § 53 Statistik
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1423
Zehnter Abschnitt § 62 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr
Förderung von Werkstätten für Behinderte §63 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
§ 54 Begriff der Werkstatt für Behinderte §64 Erstattungsverfahren
§ 55 Verrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe §65 Kostentragung
§ 56 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand § 66 Einnahmen aus Wertmarken
§ 57 Anerkennungsverfahren § 67 Erfassung der Ausweise
§ 58 Blindenwerkstätten
Zwölfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
Elfter Abschnitt
Straf- und Schlußvorschrlften
Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter
Im öffentlichen Personenverkehr § 68 Ordnungswidrigkeiten
§ 59 Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung, Anspruch auf Er- § 69 Strafvorschrift
stattung der Fahrgeldausfälle § 70 Stadtstaatenklausel
§ 60 Persönliche Voraussetzungen § 71 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
§ 61 Nah- und Fernverkehr § 72 Berlin-Klausel
Erster Abschnitt (2) Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als
Grad der Behinderung (GdB), nach Zehnergraden abge-
Geschützter Personenkreis stuft, von 20 bis 100 festzustellen.
(3) Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen
§ 1
des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festge-
Schwerbehinderte legten Maßstäbe entsprechend.
Schwerbehinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Per-
§4
sonen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens
50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufent- Feststellung der Behinderung, Ausweise
halt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im
(1) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durch-
Sinne des § 7 Abs. 1 rechtmäßig im Geltungsbereich die-
führung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen
ses Gesetzes haben.
Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad
der Behinderung fest. Das Gesetz über das Verwaltungs-
§2 verfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend
Gleichgestellte anzuwenden, soweit nicht das Sozialgesetzbuch Anwen-
dung findet.
(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von
weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen (2) Eine Feststellung nach Absatz 1 ist nicht zu treffen,
die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen auf Grund wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinde-
einer Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom· Arbeits- rung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung
amt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie der Erwerbsfähigkeit schon in einem Rentenbescheid,
infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsent-
geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht scheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für
erlangen oder nicht behalten können. Die Gleichstellung diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen
wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. Sie worden ist, es sei denn, daß der Behinderte ein Interesse
kann befristet werden. an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft
macht. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als
(2) Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Ausnahme Feststellung des Grades der Behinderung.
des § 47 und des Elften Abschnitts anzuwenden.
(3) liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so
ist der Grad der Behinderung nach den Auswirkungen der
§3 Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Behinderung Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen fest-
zustellen. Für diese Entscheidung gilt Absatz 1, es sei
(1) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Aus- denn, daß in einer Entscheidung nach Absatz 2 eine
wirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeein- Gesamtbeurteilung bereits getroffen worden ist.
trächtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, gei-
stigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist der (4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere
Zustand, der von dem für das Lebensalter typischen gesundheitliche Merkmale vo·raussetzung für die Inan-
abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum spruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für
von mehr als 6 Monaten. Bei mehreren sich gegenseitig die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen ist deren zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen
Gesamtauswirkung maßgeblich. im Verfahren nach Absatz 1.
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(5) Auf Antrag des Behinderten stellen die für die Durch- 3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband
führung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen von Gebietskörperschaften,
Behörden auf Grund einer Feststellung nach den Absätzen
4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
1 2, 3 oder 4 einen Ausweis über die Eigenschaft als
1
öffentlichen Rechts.
,
Schwerbehinderter, den Grad der Behinderung sowie im
Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merk-
male aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inan- §6
spruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Beschäftigung besonderer Gruppen
Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder nach ande- Schwerbehinderter
ren Vorschriften zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Aus-
(1) Arbeitgeber haben im Rahmen der Erfüllung der
weises ist zu befristen. Er ist einzuziehen, sobald der
Beschäftigungspflicht in angemessenem Umfang zu be-
gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erloschen ist; im
übrigen ist er zu berichtigen, sobald eine Neufeststellung schäftigen
unanfechtbar geworden ist. Die Bundesregierung wird 1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders
Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der betroffen sind, insbesondere sqlche,
Ausweise, ihre Gültigkeitsdauer und das Verwaltungsver-
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer
fahren zu erlassen.
Behinderung nicht nur vorübergehend einer beson-
(6) Für die Streitigkeiten über Feststellungen nach den deren Hilfskraft bedürfen oder
Absätzen 1 und 4 und die Ausstellung, Berichtigung und b} deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht
Einziehung der Ausweise nach Absatz 5 ist der Rechtsweg nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwen-
zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. dungen für den Arbeitgeber verbunden ist oder
Soweit das Sozialgerichtsgesetz besondere Vorschriften
für die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese mit c} die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorüberge-
Ausnahme des § 78 Abs. 2 und des § 148 des Sozialge- hend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte
richtsgesetzes auch für Streitigkeiten nach Satz 1. Arbeitsleistung erbringen können oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenig-
stens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Be-
Zweiter Abschnitt hinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine
abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Be-
§5 rufsbildungsgesetzes haben,
Umfang der Beschäftigungspflicht 2. . Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben.
( 1 ) Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen
Hand (Arbeitgeber), die über mindestens 16 Arbeitsplätze (2) Arbeitgeber, die über Stellen zur beruflichen Bildung,
im Sinne des § 7 Abs. 1 verfügen, haben auf wenigstens insbesondere für Auszubildende, verfügen, haben im Rah-
6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu be- men der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen ange-
schäftigen. messenen Anteil dieser Stellen mit Schwerbehinderten zu
besetzen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Pflichtsatz
nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
§7
des Bundesrates nach dem jeweiligen Bedarf an Pflicht-
plätzen für Schwerbehinderte zu ändern, jedoch auf höch- · Begriff des Arbeitsplatzes
stens 10 vom Hundert zu erhöhen oder bis auf 4 vom Hun-
(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind alle
dert herabzusetzen; dabei kann der Pflichtsatz für Arbeit- Stellen, auf. denen Arbeiter, Angestellte, Beamte, Richter
geber der öffentlichen Hand höher festgesetzt werden als
sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bil-
für private Arbeitgeber. dung Eingestellte beschäftigt werden.
(3) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des
(2) Als Arbeitsplätze gelten nicht die Stellen, auf denen
Absatzes 1 gelten
beschäftigt werden
1 . jede oberste Bundesbehörde mit ihren nachgeordneten
Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltun- 1. Behinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in
gen des Deutschen Bundestages und Bundesrates, Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich
das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichts- Behinderter im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von
höfe des Bundes, der Bundesgerichtshof jedoch Werkstätten (§ 54),
zusammengefaßt mit. dem Generalbundesanwalt, 2. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie
sowie die Deutsche Bundesbahn, ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweg-
2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsi- gründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
dialkanzleien mit ihren nachgeordneten Dienststellen, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-
die Verwalfungen der Landtage, die Rechnungshöfe schaften,
(Rechnungskammern), die Organe der Verfassungsge- 3. Personen, deren Beschäftigung nicht. in erster Linie
richtsbarkeit der Länder und jede sonstige Landesbe- i1hrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Hei-
hörde, zusammengefaßt jedoch diejenigen Behörden, lung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt
die eine gemeinsame Personalverwaltung haben, werden,
Nr. 45 - T~g der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1425
4. Teilnehmer an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung plätze zulassen, wenn die Vermittlung in eine berufliche
nach den §§ 91 bis 99 des Arbeitsförderungsgesetzes, Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinde-
rung auf besondere Schwierigkeiten stößt.
5. Personen, die nach ständiger Übung in ihre Stellen
gewählt werden. (3) Bescheide über die Anrechnung eines Schwerbehin-
derten auf mehr als 3 Pflichtplätze, die vor dem 1. August
(3) Als Arbeitsplätze gelten ferner nicht Stellen, die nach
1986 erlassen worden sind, gelten fort.
der Natur der Arbeit oder nach den zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarungen nur auf die Dauer von höch-
stens 8 Wochen besetzt sind, Stellen, auf denen Arbeit- § 11
nehmer kurzzeitig im Sinne des § 102 des Arbeitsförde- Ausgleichsabgabe
rungsgesetzes beschäftigt werden, sowie Stellen, auf
denen Personen beschäftigt werden, die einen Rechtsan- (1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl
spruch auf Einstellung haben. Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie für jeden
unbesetzten Pflichtplatz monatlich eine Ausgleichsabgabe
zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die
§ 8 Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nicht auf.
Berechnung der Mindestzahl (2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbe-
von Arbeitsplätzen setzten Pflichtplatz 150 Deutsche Mark. Sie ist vom Arbeit-
und der Pflichtplatzzahl geber jährlich zugleich mit der Erstattung der Anzeige
nach § 13 Abs. 2 an die für seinen Sitz zuständige Haupt-
Bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen
fürsorgestelle abzuführen. Ist ein Arbeitgeber mehr als
und der Zahl der Pflichtplätze nach § 5 zählen bis zum
3 Monate im Rückstand, erläßt die Hauptfürsorgestelle
31. Dezember 1989 Stellen, auf denen Auszubildende
einen Feststellungsbescheid über die rückständigen
beschäftigt werden, nicht mit. Bei der Berechnung sich
Beträge und betreibt die Einziehung. Für rückständige
ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr sind aufzu-
Beträge der Ausgleichsabgabe kann die Hauptfürsorge-
runden.
stelle nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maß-
gabe des § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erhe-
§9
ben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Fest-
Anrechnung auf Pflichtplätze stellungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Gegenüber privaten Arbeitgebern ist die Zwangsvollstrek-
(1) Ein Schwerbehinderter, der auf einem Arbeitsplatz
kung nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangs-
im Sinne des § 7 Abs. 1 beschäftigt wird, wird auf einen
verfahren durchzuführen. Bei Arbeitgebern der öffentli-
Pflichtplatz angerechnet. Das gleiche gilt für einen
chen Hand hat sich die Hauptfürsorgestelle an die Auf-
Schwerbehinderten auf einer Stelle im Sinne des § 7
sichtsbehörde zu wenden, gegen deren Entscheidung sie
Abs. 2 Nr. 1.
die Entscheidung der obersten Bundes- oder Landesbe-
(2) Ein teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, der kür- hörde anrufen kann. Nachforderungen und Erstattungen
zer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 19 Stunden von Ausgleichsabgabe sind nach Ablauf des Kalenderjah-
wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtplatz res, das auf den Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt
angerechnet. Wird ein Schwerbehinderter weniger als folgt, ausgeschlossen.
19 Stunden wöchentlich beschäftigt, hat das Arbeitsamt
(3) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der
die Anrechnung auf einen Pflichtplatz zuzulassen, wenn
Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter sowie für
die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behin-
Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufs-
derung notwendig ist.
leben(§ 31 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel
(3) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu gewähren
Pflichtplatz angerechnet. sind oder gewährt werden. Aus dem Aufkommen an Aus-
gleichsabgabe dürfen persönliche und sächliche Kosten
(4) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins der Verwaltung und Kosten des Verfahrens nicht bestritten
wird, auch wenn er nicht Schwerbehinderter im Sinne des werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
§ 1 ist, auf einen Pflichtplatz angerechnet. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichs-
abgabe zu erlassen; § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. Die
§ 10 Hauptfürsorgestelle hat dem Beratenden Ausschuß für
Mehrfachanrechnung Behinderte bei der Hauptfürsorgestelle (§ 32) auf dessen
Verlangen eine Übersicht über die Verwendung der Aus-
(1) Das Arbeitsamt kann die Anrechnung eines Schwer- gleichsabgabe zu geben.
behinderten, besonders eines Schwerbehinderten im
Sinne des § 6 Abs. 1, auf mehr als einen Pflichtplatz, (4} Die Hauptfürsorgestellen haben 45 vom Hundert des
höchstens 3 Pflichtplätze, zulassen, wenn dessen Einglie- Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichs-
derung in das Arbeits- oder Berufsleben auf besondere fonds (§ 12) weiterzuleiten, der der Bundesanstalt für
Schwierigkeiten stößt. Satz 1 gilt auch für teilzeitbeschäf- Arbeit hiervon 50 vom Hundert zur besonderen Förderung
tigte Schwerbehinderte im Sinne des § 9 Abs. 2. Schwerbehinderter nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit
nicht ein anderer Anteil erforderlich ist. Zwischen den
(2) Ein Schwerbehinderter, der zur Ausbildung beschäf- Hauptfürsorgstellen wird ein Ausgleich herbeigeführt. Der
tigt wird, wird bis zum 31. Dezember 1989 auf 2 Pflicht- auf die einzelne Hauptfürsorgestelle entfallende Anteil am
plätze angerechnet. Das Arbeitsamt kann die bis zum Aufkommen an Ausgleichsabgabe bemißt sich nach dem
31. Dezember 1989 befristete Anrechnung auf 3 Pflicht- Mittelwert. aus dem Verhältnis der Wohnbevölkerung im
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zuständigkeitsbereich der Hauptfürsorgestelle zur Wohn- sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu füh-
bevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und ren und den Vertretern des Arbeitsamtes und der Haupt-
dem Verhältnis der Zahl der im Zuständigkeitsbereich der fürsorgestelle, die für den Sitz des Betriebes oder der
Hauptfürsorgestelle in den Betrieben und Dienststellen Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzuzeigen.
beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber auf Arbeitsplätzen
im Sinne des § 7 Abs. 1 beschäftigten und der bei den (2) Die Arbeitgeber haben dem für ihren Sitz zustän-
Arbeitsämtern arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten digen Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift für
und Gleichgestellten zur entsprechenden Zahl der die Hauptfürsorgestelle einmal jährlich bis spätestens
Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Geltungsbe- 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgeglie-
reich dieses Gesetzes. dert nach Monaten, anzuzeigen
1. die Zahl der Arbeitsplätze nach § 7 Abs. 1, darunter die
(5) Die bei den Hauptfürsorgestellen verbleibenden Mit- nach § 8 Satz 1, sowie der Stellen nach § 7 Abs. 2 und
tel der Ausgleichsabgabe sind von diesen gesondert zu 3, gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle,
verwalten. Die Rechnungslegung und die formelle Einrich-
tung der Rechnungen und Belege regeln sich nach den 2. die Zahl der in den einzelnen Betrieben und Dienststel-
Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein maßge- len beschäftigen Schwerbehinderten, Gleichgestellten
bend sind. und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, darunter
die Zahlen der zur Ausbildung und der zur sonstigen
(6) Bei Arbeitgebern, die über weniger als 30 Arbeits- beruflichen Bildung eingestellten Schwerbehinderten
plätze verfügen, kann die Bundesregierung durch Rechts- und Gleichgestellten, gesondert nach ihrer Zugehörig-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aus- keit zu einer dieser Gruppen,
gleichsabgabe für einen bestimmten Zeitraum allgemein
3. Mehrfachanrechnungen und
oder für einzelne Landesarbeitsamtsbezirke herabsetzen
oder erlassen, wenn die Zahl der unbesetzten Pflichtplätze 4. den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsab-
die Zahl der unterzubringenden Schwerbehinderten so gabe.
erheblich übersteigt, daß die Pflichtplätze dieser Arbeitge- Hat ein Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige bis zum
ber nicht in Anspruch genommen zu werden brauchen. 30. Juni nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
erläßt das Arbeitsamt einen Feststellungsbescheid über
(7) Für die Verpflichtung, eine Ausgleichsabgabe zu die nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 anzuzeigenden Verhältnisse.
entrichten (Absatz 1), gelten hinsichtlich der in § 5 Abs. 3
Die Arbeitgeber haben den Anzeigen 2 Abschriften des
Nr. 1 genannten Stellen der Bund und hinsichtlich der in
nach Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses beizufügen,
§ 5 Abs. 3 Nr. 2 genannten Stellen das land als ein Arbeit-
sofern die Bundesanstalt für Arbeit nicht zuläßt, daß sie nur
geber.
die im Berichtszeitraum eingetretenen Veränderungen
§ 12 anzeigen. Die Arbeitgeber haben dem Betriebs-, Perso-
nal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, der Schwer-
Ausgleichsfonds
behindertenvertretung (§ 24) und dem Beauftragten des
(1) Zur besonderen Förderung der Einstellung und Arbeitgebers (§ 28) je eine Abschrift der Anzeige und des
Beschäftigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen im Verzeichnisses auszuhändigen. Die Arbeitgeber, die zur
Sinne des § 7 Abs. 1 und zur Förderung von Einrichtungen Beschäftigung Schwerbehinderter nicht verpflichtet sind,
und Maßnahmen, die den Interessen mehrerer Länder auf haben die Anzeige nach Satz 1 nur nach Aufforderung
dem Gebiet der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbe- durch die Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer reprä-
hinderter dienen, wird mit dem Tage des lnkrafttretens sentativen Teilerhebung zu erstatten, die mit dem Ziel der
dieses Gesetzes beim Bundesminister für Arbeit und Erfassung der in Satz 1 Nr. 2 genannten Personengrup-
Sozialordnung als zweckgebundene Vermögensmasse pen, aufgegliedert nach Landesarbeitsamtsbezirken, alle 5
ein „Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur Jahre durchgeführt wird.
Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und (3) Die Arbeitgeber haben der Bundesanstalt für Arbeit
Gesellschaft" gebildet. Der Bundesminister für Arbeit und und der Hauptfürsorgestelle die Auskünfte zu erteilen, die
Sozialordnung verwaltet den Ausgleichsfonds. zur Durchführung des Gesetzes notwendig sind.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- (4) Die Arbeitgeber haben den Vertretern der Bundesan-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften stalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestelle Einblick in ihren
über die Gestaltung des Ausgleichsfonds, die Verwendung Betrieb oder ihre Dienststelle zu gewähren, soweit es im
der Mittel und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren zu Interesse der Schwerbehinderten erforderlich ist und
erlassen. Betriebs- oder Dienstgeheimnisse nicht gefährdet werden.
(5) Die Arbeitgeber haben den Vertrauensmann oder die
Dritter Abschnitt Vertrauensfrau der Schwerbehinderten (§§ 24 und 27)
unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber Angelegenheiten der Schwerbehinderten (§ 28) unverzüg-
lich nach seiner Bestellung dem für den Sitz des Betriebes
§ 13 oder der Dienststelle zuständigen Arbeitsamt und der
Hauptfürsorgestelle zu benennen.
Pflichten der Arbeitgeber
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit (6) In einer Mitteilung gemäߧ 8 Abs. 1 des Arbeitsför-
und den Hauptfürsorgestellen derungsgesetzes hat der Arbeitgeber anzugeben, welche
Schwerbehinderten betroffen sind und in welchem Umfang
(1) Die Arbeitgeber haben, gesondert für jeden Betrieb sich die Zahl der Pflichtplätze verringert. Im Falle der
und jede Dienststelle, ein Verzeichnis der bei ihnen Unterlassung gilt § 8 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgeset-
beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und zes entsprechend.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1427
§14 § 17
Pflichten des Arbeitgebers Antragsverfahren
gegenüber Schwerbehinderten (1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeitgeber
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie bei der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle
Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit zuständigen Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar in
beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt doppelter Ausfertigung zu beantragen. Der Begriff des
werden können; bei dieser Prüfung sollen die Arbeitgeber Betriebes und der Begriff der Dienststelle im Sinne dieses
die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 . Gesetzes bestimmen sich nach dem Betriebsverfassungs-
beteiligen und die in § 23 genannten Vertretungen hören. gesetz und dem Personalvertretungsrecht.
Bewerbungen von Schwerbehinderten sind mit der
(2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellungnahme des
Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit ihrer
zuständigen Arbeitsamtes, des Betriebsrates oder Perso-
Stellungnahme dem Betriebs- oder Personalrat mitzutei-
nalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein. Sie hat
len; Bewerbungen von schwerbehinderten Richtern sind
ferner den Schwerbehinderten zu hören.
mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern und mit
ihrer Stellungnahme dem Präsidialrat mitzuteilen, soweit (3) Die Hauptfürsorgestelle hat in jeder Lage des Verfah-
dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Satz 2 gilt nicht, rens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwer-
behindertenvertretung ausdrücklich ablehnt. § 18
Entscheidung der Hauptfürsorgestelle
(2) Die Arbeitgeber haben die Schwerbehinderten so zu
beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse (1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung, falls
möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Sie erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb
haben die Schwerbehinderten zur Förderung ihres beruf- eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages· an
lichen Fortkommens bei innerbetrieblichen Maßnahmen treffen.
der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Die
(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem
Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen ist in zu-
Schwerbehinderten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist eine
mutbarem Umfang zu erleichtern.
Abschrift der Entscheidung zu übersenden.
(3) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsräume, (3) Erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung zur
Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur inner-
unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr so halb eines Monats nach Zustellung erklären.
einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu
regeln, daß wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwer- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
behinderter in ihren Betrieben dauernde Beschäftigung Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur Kündigung haben
finden kann; die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen ist keine aufschiebende Wirkung.
zu fördern. Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den
Arbeitsplatz mit den erforderlichen technischen Arbeitshil- § 19
fen auszustatten. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 Einschränkungen der Ermessensentscheidung
und 2 bestehen nicht, soweit ihre Durchführung für den
Arbeitgeber nicht zumutbar mit unverhältnismäßigen Auf- (1) Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu ertei-
wendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen len bei Kündigungen in Betrieben und Dienststellen, die
oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschrif- nicht nur vorübergehend eingestellt oder aufgelöst wer-
ten ihnen entgegenstehen. Bei Durchführung dieser Maß- den, wenn zwischen dem Tage der Kündigung und dem
nahmen haben die Landesarbeitsämter und Hauptfürsor- Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, minde-
gestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für stens 3 Monate liegen. Unter der gleichen Voraussetzung
die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der soll sie die Zustimmung auch bei Kündigungen in Betrie-
Schwerbehinderten zu unterstützen. ben und Dienststellen erteilen, die nicht nur vorüberge-
hend wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamt-
zahl der verbleibenden Schwerbehinderten zur Erfüllung
der Verpflichtung nach § 5 ausreicht. Die Sätze 1 und 2
Vierter Abschnitt
gelten nicht, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem
Kündigungsschutz anderen Arbeitsplatz desselben Betriebes oder derselben
Dienststelle oder auf einem freien Arbeitsplatz in einem
anderen Betrieb oder einer anderen Dienststelle dessel-
§ 15
ben Arbeitgebers mit Einverständnis des Schwerbehinder-
Erfordernis der Zustimmung ten möglich und für den Arbeitgeber zumutbar ist.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwer- (2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen,
behinderten durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen wenn dem Schwerbehinderten ein anderer angemessener
Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.
§ 20
§ 16 Ausnahmen
Kündigungsfrist
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Schwerbehinderte,
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
1 . deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der § 22
Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht Erweiterter Beendigungsschutz
länger als 6 Monate besteht oder
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwer-
2. die auf Stellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 behinderten bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung
beschäftigt werden oder
der Hauptfürsorgestelle, wenn sie im Falle des Eintritts der
3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit
sofern sie ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses
Abschnitts über die Zustimmung zur ordentlichen Kündi-
a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch 1
gung gelten entsprechend.
auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder
b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach
§ 98 a des Reichsknappschaftsgesetzes oder auf fünfter Abschnitt
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Bergbaus haben,
Staatsanwalts- und Präsidialrat
wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht Schwerbehindertenvertretung
rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Beauftragter des Arbeitgebers
Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widerspre-
chen.
§ 23
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ferner bei Aufgaben des Betriebs-, Personal-,
Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung
der Schwerbehinderten bei Wiederaufnahme der Arbeit Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsi-
gewährleistet ist. dialrat haben die Eingliederung Schwerbehinderter zu för-
dern. Sie haben insbesondere darauf zu achten, daß die
(3) Der Arbeitgeber hat Einstellungen auf Probe und die dem Arbeitgeber nach den §§ 5, 6 und 14 obliegenden
Beendigung von Arbeitsverhältnissen Schwerbehinderter Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Schwerbehindertenvertretung hin.
Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen der Hauptfürsorge-
stelle innerhalb von 4 Tagen anzuzeigen. § 24
Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
§ 21 (1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens
5 Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt
Außerordentliche Kündigung sind, werden ein Vertrauensmann oder eine Vertrauens-
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten mit Aus- frau und wenigstens ein Stellvertreter gewählt, der den
nahme von § 16 auch bei außerordentlicher Kündigung, Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau im Falle der Ver-
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts hinderung vertritt. ferner wählen bei Gerichten, denen
Abweichendes ergibt. mindestens 5 schwerbehinderte Richter angehören, diese
einen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung.
(2) Die Zustimmung zur Kündigung kann nur innerhalb Satz 2 gilt entsprechend für Staatsanwälte, soweit für sie
von 2 Wochen beantragt werden; maßgebend ist der Ein- eine besondere Personalvertretung gebildet wird. Betriebe
gang des Antrages bei der Hauptfürsorgestelle. Die Frist oder Dienststellen, die die Voraussetzungen des Satzes 1
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den nicht erfüllen, können für die Wahl mit räumlich nahelie-
für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis er- genden Betrieben des Arbeitgebers oder gleichstufigen
langt. Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefaßt wer-
den; soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedli-
(3) Die Hauptfürsorgestelle hat die Entscheidung inner- cher Gerichtszweige und Stufen zusammengefaßt werden.
halb von 2 Wochen vom Tage des Eingangs des Antrages Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber
an zu treffen. Wird innerhalb dieser Frist eine Entschei- im Benehmen mit der für den Sitz der Betriebe oder
dung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen Haupt-
fürsorgestelle.
(4) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung erteilen,
wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht (2) Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der
im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Dienststelle beschäftigten Schwerbehinderten.
(5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des (3) Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienst-
§ 626 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfol- stelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am
gen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustim- Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem
mung erklärt wird. Betrieb oder der Dienststelle seit 6 Monaten angehören;
besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein
(6) Schwerbehinderte, denen lediglich aus Anlaß eines Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmo-
Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden natigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Geset-
ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussper- zes dem Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsan-
rung wieder einzustellen. waltsrat nicht angehören kann.
Nr. 45 - T~g der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1429
(4) Bei Dienststellen der Bundeswehr, bei denen eine tigten Schwerbehinderten kann der Widerspruchsaus-
Vertretung der Soldaten nach dem Bundespersonalvertre- schuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41) das Erlöschen
tungsgesetz zu wählen ist, sind auch schwerbehinderte des Amtes eines Vertrauensmannes oder einer Vertrau-
Soldaten wahlberechtigt und auch Soldaten wählbar. ensfrau wegen gröblicher Verletzung ihrer Pflichten be-
schließen.
(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle 4 Jahre in der
Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Außerhalb (9) Wird die Schwerbehindertenvertretung von einer
dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn Frau wahrgenommen, führt sie die Bezeichnung Vertrau-
ensfrau; wird die Schwerbehindertenvertretung von einem
1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig Mann wahrgenommen, führt er die Bezeichnung Vertrau-
erlischt und kein Stellvertreter nachrückt, ensmann.
2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder
3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt §_25
ist. Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung
Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgeleg- (1) Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliede-
ten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertre- rung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienst-
tung stattgefunden, so ist die Schwerbehindertenvertre- stelle zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten in
tung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der dem Betrieb oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen
regelmäßigen Wahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit der beratend und helfend zur Seite zu stehen. Sie hat vor
Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die allem
regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes noch nicht
ein Jahr betragen, so ist die Schwerbehindertenvertretung 1. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Schwer-
in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen behinderten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarif-
neu zu wählen. Die erstmaligen regelmäßigen Wahlen verträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und
finden im Jahre 1986 statt; Vertrauensmänner und Ver- Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere
trauensfrauen, die am 1. August 1986 im Amt sind, verblei- auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 5, 6 und 14
ben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neu- obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
wahl im Amt; hat ihre Amtszeit noch nicht ein Jahr betra- 2. Maßnahmen, die den Schwerbehinderten dienen, bei
gen, findet die erstmalige regelmäßige Wahl im Jahre 1990 den zuständigen Stellen zu beantragen,
statt; sie verbleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergeb-
nisses im Amt. 3. Anregungen und Beschwerden von Schwerbehinder-
ten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
(6) Der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber
der Stellvertreter werden in geheimer und unmittelbarer auf eine Erledigung hinzuwirken; sie hat die Schwerbe-
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. hinderten über den Stand und das Ergebnis der Ver-
Im übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, handlungen zu unterrichten.
den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel wenigstens
Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrates 300 Schwerbehinderten kann sie nach Unterrichtung des
sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen Arbeitgebers den mit der höchsten Stimmenzahl gewähl-
mit weniger als 50 wahlberechtigten Schwerbehinderten ten Stellvertreter zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
sind der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und der
Stellvertreter im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, (2) Die Schwerbehindertenvertretung ist vom Arbeitge-
sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich ber in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwer-
weit auseinander liegenden Teilen besteht. Ist in einem behinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe
Betrieb oder einer Dienststelle eine Schwerbehinderten- berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und
vertretung nicht gewählt, so kann die für den Betrieb oder vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entschei-
die Dienststelle zuständige Hauptfürsorgestelle zu einer dung ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung
Versammlung der Schwerbehinderten zum Zwecke der oder Vollziehung einer ohne Beteiligung gemäß Satz 1
Wahl eines Wahlvorstandes einladen. getroffenen Entscheidung ist auszusetzen; die Beteiligung
ist innerhalb von 7 Tagen nachzuholen; sodann ist endgül-
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
tig zu entscheiden.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vor-
schriften über die Vorbereitung und Durchführung der (3) Der Schwerbehinderte hat das Recht, bei Einsicht in
Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu er!•assen. die über ihn geführte Personalakte die Schwerbehinder-
tenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenver-
(8) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung tretung hat über den Inhalt der Personalakte Stillschwei-
beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des gen zu bewahren, soweit sie vom Schwer-behinderten nicht
Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen
von dieser Verpflichtung entbunden wird.
Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit
deren Ablauf. Das Amt erlischt vorzeitig, wenn der Vertrau- (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an
ensmann oder die Vertrauensfrau es niederlegt, aus dem allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staats-
Arbeits-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder anwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen bera-
die Wählbarkeit verliert. Scheidet der Vertrauensmann tend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenhei-
oder die Vertrauensfrau vorzeitig aus dem Amt aus, rückt ten, die einzelne Schwerbehinderte oder die Schwerbehin-
der mit der höchsten Stimmenzahl gewählte Stellvertreter derten als Gruppe besonders betreffen, auf die T agesord-
für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt für Stellvertreter nung der nächsten Sitzung zu setzen. Erachtet sie einen
entsprechend. Auf Antrag eines Viertels der wahlberech- Beschluß des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staats-
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
anwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beein- (5) Freigestellte Vertrauensmänner und Vertrauens-
trächtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten frauen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnah-
oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt wor- men der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden.
den, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von Innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung
einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlußfassung an aus- ist ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebes oder
zusetzen; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgeset- der Dienststelle Gelegenheit zu geben, eine wegen der
zes und des Personalvertretungsrechtes über die Ausset- Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem
zung von Beschlüssen gelten entsprechend. Die Ausset- Betrieb oder der Dienststelle nachzuholen. Für Vertrau-
zung hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge. In den ensmänner und Vertrauensfrauen, die 3 volle aufeinander-
Fällen des § 21 e Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungs- folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der
gesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in genannte Zeitraum auf 2 Jahre.
Eilfällen, auf Antrag eines betroffenen schwerbehinderten
Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören. (6) Zum Ausgleich für ihre Tätigkeit, die aus betriebsbe-
dingten oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeits-
(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist zu Besprechun- zeit durchzuführen ist, haben die Vertrauensmänner und
gen nach § 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, Vertrauensfrauen Anspruch auf entsprechende Arbeits-
§ 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Arbeits-
sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen entgelts oder der Dienstbezüge.
Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber
und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzuzu- (7) Sie sind verpflichtet,
ziehen. 1. über ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene per-
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, sönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von
mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Beschäftigten im Sinne des § 7, die ihrer Bedeutung
Schwerbehinderten im Betrieb oder in der Dienststelle oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung
durchzuführen. Die für Betriebs- und Personalversamm- bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und
lungen geltenden Vorschriften finden entsprechende An- 2; ihnen wegen ihres Amtes bekanntgewordene und vom
wendung. Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig
bezeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbe-
nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. ·
hindertenvertretung der Richter als auch die Schwerbehin-
dertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so Diese Pflichten gelten auch nach dem. Ausscheiden aus
handeln sie gemeinsam. dem Amt. Sie gelten nicht gegenüber der Bundesanstalt
für Arbeit und den Hauptfürsorgestellen, soweit deren Auf-
§ 26 gaben den Schwerbehinderten gegenüber es erfordern,
Persönliche Rechte und Pflichten gegenüber den Vertrauensmännern und Vertrauensfrauen
der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen in den Stufenvertretungen (§ 27) sowie gegenüber den in
der Schwerbehinderten § 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in
den entsprechenden Vorschriften des Personalvertre-
(1) Die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen führen tungsrechtes genannten Vertretungen, Personen und
ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Stellen.
(2) Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behin- (8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertre-
dert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder tung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Das glei-
begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Ent- che gilt für die durch die Teilnahme des mit der höchsten
wicklung. Stimmenzahl gewählten Stellvertreters an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen gemäß Absatz 4 Satz 2 entste-
(3) Sie besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche
henden Kosten.
persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen
Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein (9) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeit-
Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder geber dem Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts-
Richterrates. Stellvertreter besitzen während der Dauer oder Präsidialrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden
der Vertretung und der Heranziehung nach § 25 Abs. 1 und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, ste-
Satz 3 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie der hen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehinderten-
Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau, im übrigen die vertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene
gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 Räume und sächliche Mittel zur Verfügung gestellt
genannten Vertretungen. werden.
(4) Sie sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minde-
rung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge zu § 27
befreien, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Auf-
Gesamt-,. Haupt- und
gaben erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die
Bezirksschwerbehindertenvertretung
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der (1) Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein
Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Satz 2 gilt Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehre-
auch für den mit der höchsten Stimmenzahl gewählten rer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, so wäh-
Stellvertreter, wenn wegen seiner ständigen Heranziehung len die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen
nach§ 25 die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsver- Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehinder-
anstaltungen erforderlich ist. tenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1431
einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, § 28
nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbe- Beauftragter des Arbeitgebers
hindertenvertretung wahr.
Der Arbeitgeber hat einen Beauftragten zu bestellen, der
(2) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltun- ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten vertritt;
gen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebil- falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt wer-
det ist, gilt Absatz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei den. Der Beauftragte hat vor allem darauf zu achten, daß
den Mittelbehörden von deren Schwerbehindertenvertre- die dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen aus die-
tung und den Schwerbehindertenvertretungen der nachge- sem Gesetz erfüllt werden.
ordneten Dienststellen eine Bezirksschwerbehindertenver-
tretung zu wählen ist. Bei den obersten Dienstbehörden ist § 29
von deren Schwerbehindertenvertretung und den Bezirks-
schwerbehindertenvertretungen des Geschäftsbereichs Zusammenarbeit
eine Hauptschwerbehindertenvertretung zu wählen; ist die (1) Arbeitgeber, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwer-
Zahl der Bezirksschwerbehindertenvertretungen niedriger behindertenvertretung und Betriebs-, Personal-, Richter-,
als 10, sind auch die Schwerbehindertenvertretungen der Staatsanwalts- oder Präsidialrat arbeiten zur Eingliede-
nachgeordneten Dienststellen wahlberechtigt. rung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienst-
stelle eng zusammen.
(3) Für Gerichte eines Zweiges der Gerichtsbarkeit, für
die ein Bezirks- oder Hauptrichterrat gebildet ist, gilt (2) Die in Absatz 1 genannten Personen und Vertretun-
Absatz 2 entsprechend. Sind in einem Zweig der Gerichts- gen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftrag-
barkeit bei den Gerichten der Länder mehrere Schwerbe- ten Stellen und die Rehabilitationsträger unterstützen sich
hindertenvertretungen nach § 24 zu wählen und ist in gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
diesem Zweig kein Hauptrichterrat gebildet, so ist in ent-
sprechender Anwendung von Absatz 2 eine Hauptschwer-
behindertenvertretung zu wählen. Die Hauptschwerbehin- Sechster Abschnitt
dertenvertretung nimmt die Aufgaben der Schwerbehin-
dertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat wahr. Durchführung des Gesetzes
(4) Für jeden Vertrauensmann und jede Vertrauensfrau,
die nach den Absätzen 1 bis 3 neu zu wählen sind, wird § 30
wenigstens ein Stellvertreter gewählt. Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen
und der Bundesanstalt für Arbeit
(5) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die
Interessen der Schwerbehinderten in Angelegenheiten, (1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht
die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder durch freie Entschließung der Arbgitgeber erfüllt werden,
Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den wird dieses Gesetz von den Hauptfürsorgestellen und der
Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe Bundesanstalt für Arbeit in enger Zusammenarbeit durch-
oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie geführt.
die Interessen der Schwerbehinderten, die in einem
(2) Die den Trägern der Rehabilitation nach den gelten-
Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine
den Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden kann
oder worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Bezirks-
und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie für die § 31
Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbe- Aufgaben der Hauptfürsorgestelle
hörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenver-
tretungen nicht gewählt werden. Die nach Satz 2 zustän- (1) Der Hauptfürsorgestelle obliegt
dige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönli- 1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
chen Angelegenheiten Schwerbehinderter, über die eine
übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; sie hat 2. der Kündigungsschutz,
der Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle, die den 3. die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben,
Schwerbehinderten beschäftigt, Gelegenheit zur Äuße-
4. die zeitweilige Entziehung des Schwerbehinderten-
rung zu geben. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen der
Personalrat der Beschäftigungsbehörde zu beteiligen ist. schutzes (§ 39).
(2) Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben ist
(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 mit
in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit
Ausnahme von Absatz 4 Satz 3 gelten entsprechend, § 24
und den übrigen Trägern der Rehabilitation durchzuführen.
Abs. 5 mit der Maßgabe, daß die Wahl der Gesamt- und
Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom Sie soll dahin wirken, daß die Schwerbehinderten in ihrer
sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen
1. Dezember bis 31. Januar, die der Hauptschwerbehin-
dertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31 . März beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und
stattfindet. Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können
sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und
(7) § 25 Abs. 6 gilt für die Durchführung von Versamm- Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am
lungen der Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen und Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu
der Bezirksvertrauensmänner und Bezirksvertrauens- behaupten. Die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsle-
frauen durch die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbe- ben umfaßt auch die nach den Umständen des Einzelfalles
hindertenvertretung entsprechend. notwendige psychosoziale Betreuung Schwerbehinderter;
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
die Hauptfürsorgestelle kann bei der Durchführung dieser § 32
Aufgabe psychosoziale Dienste freier gemeinnütziger Ein- Beratender Ausschuß für Behinderte
richtungen und Organisationen beteiligen. Die Hauptfür- bei der Hauptfürsorgestelle
sorgestelle soll außerdem darauf Einfluß nehmen, daß
Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle wird ein Beratender
beseitigt werden; sie hat hierzu auch Schulungs- und Ausschuß für Behinderte gebildet, der die Eingliederung
Bildungsmaßnahmen für Vertrauensmänner und Vertrau- der Behinderten in das Arbeitsleben zu fördern, die Haupt-
ensfrauen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Perso- fürsorgestelle bei der Durchführung dieses Gesetzes zu
nal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte durchzu- unterstützen und bei der Vergabe der Mittel der Aus-
führen. gleichsabgabe mitzuwirken hat. Soweit die Mittel der Aus-
gleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet
(3) Die Hauptfürsorgestelle kann im Rahmen ihrer werden, hat der Beratende Ausschuß Vorschläge für die
Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle zu unterbreiten.
Berufsleben aus den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln
auch Geldleistungen gewähren, insbesondere (2) Der Ausschuß besteht aus 1O Mitgliedern, und zwar
aus
1. an Schwerbehinderte
2 Vertretern der Arbeitnehmer,
a) für technische Hilfen,
2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffent-
b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes, lichen Hand,
c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit, 4 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer 1 Vertreter des Landes,
Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des
Schwerbehinderten entspricht, 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Mitglie-
e) zur Erhaltung der Arbeitskraft,
der und Stellvertreter sollen im Bezirk der Hauptfürsorge-
f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und stelle ihren Wohnsitz haben.
Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
und (3) Die Hauptfürsorgestelle beruft
g) in besonderen behinderungsbedingten Lebens- die Arbeitnehmervertreter auf Vorschlag der Gewerkschaf-
lagen, ten des jeweiligen Landes,
einen Vertreter der privaten Arbeitgeber auf Vorschlag der
2. an Arbeitgeber
Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes,
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Ar-
einen Vertreter der Arbeitgeber der öffentlichen Hand auf
beitsplätzen für Schwerbehinderte und
Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde,
b) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Be-
die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vor-
schäftigung Schwerbehinderter im Sinne des § 6
schlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landes,
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d oder des § 9 Abs. 2
die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu
verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Lei-
berufen sind, die Behinderten in ihrer Gesamtheit zu ver-
stungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet
treten.
würde,
Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertre-
3,. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisatio- ter des Landes.
nen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2
Satz 3. Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertre-
ter des Landesarbeitsamtes.
Sie kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklä-
rungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen gewähren. § 33
(4) Verpflichtungen anderer werden durch Absatz 3 nicht Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit
berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger dürfen, auch (1) Der Bundesanstalt für Arbeit obliegen
wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht des-
halb versagt werden, weil nach diesem Gesetz entspre- 1. die Arbeitsberatung und Arbeitsvermittlung Schwerbe-
chende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung hinderter,
durch Leistungen der Hauptfürsorgestelle findet nicht statt. 2. die Berufsberatung und die Vermittlung Schwerbehin-
derter in berufliche Ausbildungsstellen,
(5) Ist ungeklärt, welcher Träger Leistungen zur beglei-
tenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben zu gewähren hat, 3. die besondere Förderung der Einstellung und Beschäf-
oder ist die unverzügliche Einleitung der erforderlichen tigung Schwerbehinderter auf Arbeitsplätzen (§ 7
Maßnahmen aus anderen Gründen gefährdet, so soll die Abs. 1),
Hauptfürsorgestelle vorläufig Leistungen gewähren. Hat 4. im Rahmen ihrer Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5
die Hauptfürsorgestelle Leistungen erbracht, für die ein des Arbeitsförderungsgesetzes die besondere Förde-
anderer Träger zuständig ist, so hat dieser die Leistungen rung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte,
zu erstatten. Der Erstattungsanspruch verjährt in 2 Jahren 5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem zuletzt vorläufig
Leistungen erbracht worden sind. 6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 13 Abs. 2),
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1433
7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungs- Vorschläge zu fördern und die Bundesanstalt für Arbeit bei
pflicht, der Durchführung dieses Gesetzes und der Arbeits- und
Berufsförderung Behinderter nach dem Arbeitsförderungs-
8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachan-
gesetz zu unterstützen hat.
rechnung (§ 9 Abs. 2, § 1O Abs. 1 und 2),
9. die Erfassung der Werkstätten für Behinderte, ihre (2) Der Ausschuß besteht aus.11 Mitgliedern, und zwar
Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung aus
nach dem Zehnten Abschnitt.
2 Vertretern der Arbeitnehmer,
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann im Rahmen ih'rer 2 Vertretern der Arbeitgeber, davon 1 Vertreter der öffent-
Zuständigkeit zur besonderen Förderung nach Absatz 1 lichen Hand,
Nr. 3 Arbeitgebern aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds
zugewiesenen Mitteln (§ 11 Abs. 4) Geldleistungen 5 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
gewähren, wenn diese insbesondere ohne gesetzliche 1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,
Verpflichtung oder über die gesetzliche Verpflichtung nach
1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
§ 5 hinaus
nung.
1 . in § 6 Abs. 1 genannte Schwerbehinderte oder Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
2. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung
länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren, oder (3) Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit beruft
3. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf
in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der
Bundesanstalt für Arbeit,
4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, insbeson-
dere in den Fällen des§ 9 Abs. 2 Satz 2, oder die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vor-
schlag der Behindertenverbände, die nach der Zusam-
5. Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen
mensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behin-
beruflichen Bildung, insbesondere in den Fällen des
derten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten,
§ 10 Abs. 2 Satz 2,
den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der
einstellen. Die Geldleistungen werden als einmalige oder
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen,
laufende Zuwendungen, längstens bis zu 3 Jahren,
zusätzlich, jedoch unter Anrechnung vergleichbarer Lei- den Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
stungen der Bundesanstalt für Arbeit und der Rehabilita- ordnung auf dessen Vorschlag.
tionsträger im Sinne des § 2 Abs. 2 des Rehabilitationsan-
gleichungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBI. 1
S. 1881 ), gewährt. Im übrigen gilt § 31 Abs. 4 entspre- § 35
chend. Verwaltungskosten werden der Bundesanstalt für
Arbeit nicht erstattet. Die Bundesregierung bestimmt durch Beirat für die Rehabilitation der Behinderten
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
bedarf, das Nähere über Voraussetzungen, Personen- nung wird ein Beirat für die Rehabilitation der Behinderten
kreis, Art, Höhe und Dauer der Leistungen sowie über das gebildet, der ihn in Fragen der Arbeits- und Berufsförde-
Verfahren. rung der Behinderten berät, ihn bei den Aufgaben der
(3) Absatz 2 Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Koordinierung nach § 62 des Arbeitsförderungsgesetzes
Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsab- unterstützt, insbesondere auch bei der Förderung von
gabe, die der Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung Rehabilitationseinrichtungen, und bei der Vergabe der
ihr durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Mittel des Ausgleichsfonds mitwirkt. Der Bundesminister
Land übertragener befristeter regionaler Sonderpro- für Arbeit und Sozialordnung trifft Entscheidungen über die
gramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinder- Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds nur auf Grund von
ter und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Vorschlägen des Beirates.
Schwerbehinderte von den Hauptfürsorgestellen zugewie- (2) Der Beirat besteht aus 33 Mitgliedern, und zwar aus
sen werden.
2 Vertretern der Arbeitnehmer,
(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durchführung
2 Vertretern der Arbeitgeber,
der ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und zur
Arbeits- und Berufsförderung Behinderter besondere Stel- 6 Vertretern der Organisationen der Behinderten,
len ein; die Beratung und Vermittlung können auch außer- 11 Vertretern der Länder,
halb dieser Stellen erfolgen, soweit dies im Interesse der
Behinderten liegt. 1 Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörper-
schaften,
1 Vertreter der Hauptfürsorgestellen,
§ 34
1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit,
Beratender Ausschuß für Behinderte
3 Vertretern der gesetzlichen Rentenversicherungen,
bei der Bundesanstalt für Arbeit
1 Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung,
(1) -Sei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit wird
ein Beratender Ausschuß für Behinderte gebildet, der die 1 Vertreter der Sozialhilfe,
Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben durch 1 Vertreter der freien Wohlfahrtspflege,
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3 Vertretern der Einrichtungen der beruflichen Rehabili- (2) Die Beratenden Ausschüsse und der Beirat sind
tation. beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen wer-
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
den mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (3) Die Mitglieder der Beratenden Ausschüsse und des
beruft Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Amts-
die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Vor- zeit beträgt 4 Jahre.
schlag ihrer Gruppenvertreter im Verwaltungsrat der Bun- § 37
desanstalt für Arbeit,
Übertragung von Aufgaben
die Vertreter der Organisationen der Behinderten auf Vor-
schlag der Behindertenverbände, die nach der Zusam- (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
mensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die Behin- Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der
derten in ihrer Gesamtheit auf Bundesebene zu vertreten, Ausweise nach § 4 Abs. 5, für die eine Feststellung nach
§ 4 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden über-
die Vertreter der Länder auf deren Vorschlag,
tragen. Im übrigen kann sie andere Behörden zur Aushän-
den Vertreter der kommunalen Selbstverwaltungskörper- digung der Ausweise heranziehen.
schaften auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kom-
munalen Spitzenverbände, (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann Aufgaben und Befugnisse der Hauptfürsorge-
den Vertreter der Hauptfürsorgestellen auf Vorschlag der stelle nach diesem GE3setz auf örtliche Fürsorgestellen
Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen, übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestel-
den Vertreter der Bundesanstalt für Arbeit auf Vorschlag len zur Durchführung der der Hauptfürsorgestelle oblie-
ihres Präsidenten, genden Aufgaben bestimmen.
die Vertreter der gesetzlichen Rentenversicherungen auf (3) Die Bundesanstalt für Arbeit kann Aufgaben, die
Vorschlag des Verbandes Deutscher Rentenversiche- nach diesem Gesetz den Landesarbeitsämtern obliegen,
rungsträger, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 68, ganz oder teil-
den Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vor- weise den Arbeitsämtern übertragen.
schlag der Spitzenvereinigungen der Träger der gesetzli-
chen Unfallversicherung,
Siebenter Abschnitt
den Vertreter der Sozialhilfe auf Vorschlag der Bundes-
arbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozial- Fortfall des Schwerbehindertenschutzes
hilfe,
den Vertreter der freien Wohlfahrtspflege auf Vorschlag § 38
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts- Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes
pflege,
(1) Der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erlischt
die Vertreter der Einrichtungen der beruflichen Rehabilita-· mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 1; wenn sich
tion auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften der Berufs- der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert,
förderungswerke, der Berufsbildungswerke und der Werk- jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach
stätten für Behinderte. Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststel-
lenden Bescheides.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (2) Der gesetzliche Schutz Gleichgestellter erlischt mit
des Bundesrates Vorschriften über die Geschäftsführung dem Widerruf oder der Rücknahme der Gleichstellung. Der
und das Verfahren des Beirates zu erlassen. Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraus-
setzungen nach § 2 weggefallen sind. Er wird erst am
Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner
Unanfechtbarkeit wirksam.
§ 36
Gemeinsame Vorschriften (3) Bis zum Erlöschen des gesetzlichen Schutzes wer-
den die Behinderten dem Arbeitgeber auf die Pflichtplatz-
(1) Die Beratenden Ausschüsse für Behinderte (§§ 32, zahl angerechnet.
34) und der Beirat für die Rehabilitation der Behinderten
(§ 35) wählen aus den ihnen angehörenden Gruppen der § 39
Vertreter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Organisatio-
Entziehung des Schwerbehindertenschutzes
nen der Behinderten jeweils für die Dauer eines Jahres
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsit- (1) Einern Schwerbehinderten, der einen zumutbaren
zende und der Stellvertreter dürfen nicht derselben Arbeitsplatz ohne berechtigten Grund zurückweist oder
Gruppe angehören. Die Gruppen stellen in regelmäßig aufgibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an
jährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden und einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation teil-
den Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Beendi- zunehmen, oder sonst durch sein Verhalten seine Einglie-
gung der Amtszeit der Mitglieder nicht unterbrochen. derung in Arbeit und Beruf schuldhaft vereitelt, kann die
Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus, so Hauptfürsorgestelle im Benehmen mit dem Landesarbeits-
wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amtszeit amt die Vorteile dieses Gesetzes zeitweilig entziehen.
durch Neuwahl ersetzt. Dies gilt auch für Gleichgestellte.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1435
(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der Angehörige des öffentlichen Dienstes. Der Hauptfürsorge-
Schwerbehinderte gehört werden. In der Entscheidung stelle werden ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes
muß die Frist bestimmt werden, für die sie gilt. Die Frist und sein Stellvertreter von den von der Landesregierung
läuft vom Tage der Entscheidung an und darf nicht mehr bestimmten Landesbehörden und ein Angehöriger des
als 6 Monate betragen. Die Entscheidung ist dem Schwer- öffentlichen Dienstes und sein Stellvertreter von den von
behinderten bekanntzugeben. der Bundesregierung bestimmten Bundesbehörden
benannt. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmervertreter
muß dem öffentlichen Dienst angehören.
Achter Abschnitt
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Widerspruchsaus-
Widerspruchsverfahren schüsse beträgt 4 Jahre. Die Mitglieder der Ausschüsse
üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.
§ 40
§ 42
Widerspruch
Widerspruchsausschuß beim Landesarbeitsamt
(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwal-
tungsgerichtsordnung erläßt bei Verwaltungsakten der (1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Widerspruchs-
Hauptfürsorgestellen und bei Verwaltungsakten der ört- ausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und
lichen Fürsorgestellen (§ 37 Abs. 2) der Widerspruchsaus- zwar aus
schuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 41 ). Des Vorverfah- 2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,
rens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt eine
Hauptfürsorgestelle erlassen hat, die bei einer obersten 2 Arbeitgebern,
Landesbehörde besteht. 1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle,
(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozial- 1 Vertreter des Landesarbeitsamtes,
gerichtsgesetzes erläßt bei Verwaltungsakten, welche die 1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwer-
Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund dieses behinderten.
Gesetzes erlassen, der Widerspruchsausschuß beim
Landesarbeitsamt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft
§ 41
die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vor-
Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle schlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landesar-
beitsamtsbezirkes, der im Benehmen mit den für den
(1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Widerspruchs-
Landesarbeitsamtsbezirk jeweils zuständigen Gewerk-
ausschuß zu bilden, der aus 7 Mitgliedern besteht, und
schaften, die für die Vertretung der Arbeitnehmerinteres-
zwar aus
sen wesentliche B·edeutung haben, zu machen ist,
2 schwerbehinderten Arbeitnehmern,
die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vor-
2 Arbeitgebern, schlag der jeweils für den Landesarbeitsamtsbezirk
1 Vertreter der Hauptfürsorgestelle, zuständigen Arbeitgeberverbände, soweit sie für die Ver-
tretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung
1 Vertreter des Landesarbeitsamtes, haben,
1 Vertrauensmann oder Vertrauensfrau der Schwerbehin- den Vertreter des Landesarbeitsamtes und dessen Stell-
derten. vertreter,
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den
(2) Die Hauptfürsorgestelle beruft Stellvertreter.
die Arbeitnehmervertreter und deren Stellvertreter auf Vor- Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertre-
schlag der Behindertenverbände des jeweiligen Landes, ter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter.
die Arbeitgebervertreter und deren Stellvertreter auf Vor- (3) § 41 Abs. 4 gilt entsprechend.
schlag der jeweils für das Land zuständigen Arbeitgeber-
verbände,
§ 43
den Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau und den
Stellvertreter. Verfahrensvorschriften
Die zuständige oberste Landesbehörde beruft den Vertre- (1) Für den Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsor-
ter der Hauptfürsorgestelle und dessen Stellvertreter. gestelle (§ 41) und den Widerspruchsausschuß beim
Landesarbeitsamt (§ 42) gilt § 36 Abs. 1 und 2 entspre-
Der Präsident des Landesarbeitsamtes beruft den Vertre-
chend.
ter des Landesarbeitsamtes und dessen Stellvertreter.
(2) Im Widerspruchsverfahren sind der Arbeitgeber und
(3) In Kündigungsangelegenheiten Schwerbehinderter,
der Schwerbehinderte vor der Entscheidung zu hören.
die bei einer Dienststelle oder in einem Betrieb beschäftigt
sind, der zum Geschäftsbereich des Bundesministers für (3) Die Mitglieder der Ausschüsse können wegen
Verkehr oder des Bundesministers für das Post- und Fern- Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Über die
meldewesen oder des Bundesministers der Verteidigung Ablehnung entscheidet der Ausschuß, dem das Mitglied
gehört, treten an die Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1 angehört.
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Neunter Abschnitt sie der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung
tragen, und zwar unabhängig von der Ursache der Behin-
Sonstige Vorschriften derung.
(2) Nachteilsausgleiche, die auf Grund bisher geltender
§ 44
Rechtsvorschriften gewährt werden, bleiben unberührt.
Vorrang der Schwerbehinderten
Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und
§ 49
Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen
Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Ver- Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit
pflichtung zur Beschäftigung Schwerbehinderter nach die-
(1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit beschäftigt oder
sem Gesetz.
diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heim-
§ 45
arbeitsgesetzes) und in der Hauptsache für den gleichen
Arbeitsentgelt und Dienstbezüge Auftraggeber arbeiten, werden auf die Pflichtplätze dieses
Auftraggebers angerechnet.
(1) Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts und der
Dienstbezüge aus einem bestehenden Beschäftigungsver- (2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen gleich-
hältnis dürfen Renten und vergleichbare Leistungen, die gestellte Schwerbehinderte wird die in § 29 Abs. 2 des
wegen der Behinderung bezogen werden, nicht berück- Heimarbeitsgesetzes festgelegte Kündigungsfrist von
sichtigt werden. Vor allem ist es unzulässig, sie ganz oder 2 Wochen auf 4 Wochen erhöht; die Vorschrift des § 29
teilweise auf das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß anzuwen-
anzurechnen. den. Der besondere Kündigungsschutz der Schwerbehin-
derten im Sinne des Vierten Abschnitts gilt auch für die in
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiträume, in denen die
Satz 1 genannten Personen.
Beschäftigung tatsächlich nicht ausgeübt wird und die
Vorschriften über die Gewährung der Rente oder der ver- (3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in Heim-
gleichbaren Leistung ein Ruhen vorsehen, wenn Arbeits- arbeit beschäftigten oder diesen gleichgestellten Schwer-
entgelt oder Dienstbezüge gezahlt werden. behinderten erfolgt nach den für die Bezahlung ihres son-
stigen Urlaubs geltenden Berechnungsgrundsätzen.
§ 46 Sofern eine besondere Regelung nicht besteht, erhalten
die Schwerbehinderten als zusätzliches Urlaubsgeld 2
Mehrarbeit
· vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen
Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeits-
freizustellen. entgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge.
§ 47 *) (4) Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte eines
Hausgewerbetreibenden oder eines Gleichgestellten
Zusatzurlaub
beschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten können auf Antrag eines Auftraggebers auch auf dessen
zusätzlichen Urlaub von 6 Arbeitstagen im Jahr; als Pflichtplätze angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber in
Arbeitstage gelten alle Tage, an denen im Betrieb oder in der Hauptsache für diesen Auftraggeber arbeitet. Wird
der Dienststelle regelmäßig gearbeitet wird. Soweit tarifli- einem Schwerbehinderten im Sinne des Satzes 1, dessen
che, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für Anrechnung das Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen
Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, Arbeitgeber gekündigt, weil der Auftraggeber die Zuteilung
bleiben sie unberührt. von Arbeit eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge
erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber ver-
pflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Zah-
lung des regelmäßigen Arbeitsverdienstes an den Schwer-
*) Ab 1. Januar 1987 gilt § 47 in folgender Fassung:
behinderten bis zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeits-
§ 47 verhältnisses zu erstatten.
Zusatzurlaub
(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetrei-
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten benden oder eines Gleichgestellten (§ 2 Abs. 6 des Heim-
zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt arbeitsgesetzes) einem Auftraggeber gemäß Absatz 4 auf
sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf
seine Pflichtplätze angerechnet, so hat der Auftraggeber
mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche,
erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. die dem Arbeitgeber nach Absatz 3 entstehenden Aufwen-
Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen dungen zu erstatten.
für Schwerbehinderte einen längeren Zusatzurlaub vorsehen,
(6) Die den Arbeitgeber nach § 13 Abs. 1 und 3 treffen-
bleiben sie unberührt.
den Verpflichtungen gelten auch für Personen, die Heim-
arbeit ausgeben.
§ 48 § 50
Nachteilsausglelch Schwerbehinderte Beamte, Richter und Soldaten
(1) Die Vorschriften über Hilfen für Behinderte zum (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die
Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehrauf- Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Gel-
wendungen (Nachteilsausgleich) sind so zu gestalten, daß tung dieses Gesetzes auch für schwerbehinderte Beamte
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1437
so zu gestalten, daß die Einstellung und Beschäftigung § 53
Schwerbehinderter gefördert und ein angemessener Anteil Statistik
Schwerbehinderter unter den Beamten erreicht wird.
(1) Über die Schwerbehinderten wird alle 2 Jahre, erst-
(2) Sollen schwerbehinderte Beamte vorzeitig in den mals zum 31. Dezember 1985, eine Bundesstatistik durch-
Ruhestand versetzt oder entlassen werden, so ist vorher geführt. Sie umfaßt folgende Tatbestände:
die Hauptfürsorgestelle zu hören, die für die Dienststelle
1. die Zahl der Schwerbehinderten mit gültigem Ausweis,
zuständig ist, die den Beamten beschäftigt, es sei denn,
der schwerbehinderte Beamte hat die vorzeitige Verset- 2. persönliche Merkmale der Schwerbehinderten, wie
zung in den Ruhestand oder die Entlassung selbst bean- Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
tragt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung 3. Art, Ursache und Grad der Behinderung.
gemäß § 25 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Über die Durchführung von Maßnahmen zur Rehabi-
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf
Richter entsprechende Anwendung. litation wird jährlich, erstmals für 1981, eine Bundesstati-
stik durchgeführt. Sie umfaßt folgende Tatbestände:
(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinder- 1. die Zahl der Behinderten,
ter Soldaten gelten die §§ 1, 3, 4, 23 bis 29 und 38 Abs. 1
sowie die§§ 45, 47, 48 und 59 bis 61. Im übrigen gelten für 2., persönliche Merkmale der Behinderten, wie Alter,
Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstel- Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnort,
lung der Schwerbehinderten, soweit sie mit den Besonder- 3. Stellung der Behinderten im Erwerbsleben und Beruf,
heiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.
4. Art und Ursache der Behinderung,
5. Art, Ort, Dauer, Verlauf und Ergebnis der durchgeführ-
§ 51 ten Maßnahmen zur Rehabilitation.
Unabhängige Tätigkeit (3) Auskunftspflichtig sind
Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine 1. für die Behindertenstatistik nach Absatz 1 die nach § 4
Zulassung erforderlich ist, soll Schwerbehinderten, die Abs. 1 und 5 zuständigen Behörden,
eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und
Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die 2. für die Rehabilitationsstatistik nach Absatz 2 die Träger
Zulassung bevorzugt erteilt werden. der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversi-
cherung, der Kriegsopferversorgung und Kriegsopfer-
fürsorge, der Arbeitsförderung, der begleitenden Hilfe
im Arbeits- und Berufsleben sowie der Sozialhilfe.
§ 52
Geheimhaltungspflicht
Die Vertreter der Hauptfürsorgestellen und der Bundes-
anstalt für Arbeit, die Mitglieder der Ausschüsse (§§ 32, Zehnter Abschnitt
34, 41 und 42) und des Beirates für die Rehabilitation der
Behinderten (§ 35) und ihre Stellvertreter sowie zur Durch- Förderung von Werkstätten
führung ihrer Aufgaben hinzugezogene Sachverständige für Behinderte
sind verpflichtet,
§ 54
1. über ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekannt-
gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegen- Begriff der Werkstatt für Behinderte
heiten von Beschäftigten im Sinne des § 7, die ihrer (1) Die Werkstatt für Behinderte ist eine Einrichtung zur
Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Sie bietet
Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren, denjenigen Behinderten, die wegen Art oder Schwere der
und Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf
2. ihnen wegen ihres Amtes oder Auftrages bekanntge- dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen
wordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeig-
geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- oder neten Tätigkeit.
Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu
(2) Die Werkstatt muß es den Behinderten ermöglichen,
verwerten.
ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus wiederzugewinnen und ein dem Leistungsvermögen ange-
dem Amt oder nach Beendigung des Auftrages. Sie gelten messenes Arbeitsentgelt zu erreichen. Sie soll über ein
nicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit und den möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen und Plätzen
Hauptfürsorgestellen, soweit deren Aufgaben gegenüber für Arbeitstraining sowie über eine Ausstattung mit beglei-
den Schwerbehinderten es erfordern, gegenüber der tenden Diensten verfügen.
Schwerbehindertenvertretung sowie gegenüber den in
§ 79 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes und den in (3) Die Werkstatt soll allen Behinderten unabhängig von
den entsprechenden Vorschriften des Personalvertre- Art oder Schwere der. Behinderung offenstehen, sofern sie
tungsrechts genannten Vertretungen, Personen und in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertba-
Stellen. rer Arbeitsleistung zu erbringen.
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 55 (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die
Verrechnung von Aufträgen
fachlichen Anforderungen der Werkstatt für Behinderte
auf die Ausgleichsabgabe
und über das Verfahren zur Anerkennung.
(1) Arbeitgeber, die durch die Vergabe von Aufträgen an
Werkstätten für Behinderte zur Beschäftigung Behinderter § 58
beitragen, können 30 vom Hundert des Rechnungsbetra-
ges solcher Aufträge auf die zu zahlende Ausgleichsab-
Blindenwerkstätten
gabe anrechnen. Die §§ 55 und 56 sind auch zugunsten von Blindenwerk-
stätten im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
(2) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit ist, daß
9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311), zuletzt geändert durch
1. der Auftrag innerhalb des Jahres, in dem die Verpflich- Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008), anzuwenden.
tung zur Beschäftigung Schwerbehinderter und zur
Zahlung von Ausgleichsabgabe entsteht, von der
Werkstatt für Behinderte ausgeführt und vom Auftrag-
geber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergü- Elfter Abschnitt
tet worden ist und Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter
2. der Rechnungsbetrag nicht zu weniger als 30 vom im öffentlichen Personenverkehr
Hundert durch die von der Werkstatt für Behinderte
erbrachte Arbeitsleistung bestimmt wird. Im Falle der § 59
Weiterveräußerung von Erzeugnissen, die von einer
anderen anerkannten Werkstatt für Behinderte herge- Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung,
stellt worden sind, ist die von dieser erbrachte Arbeits- Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
leistung zu berücksichtigen. (1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammen- ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
schlüsse anerkannter Werkstätten für Behinderte gelten beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, sind von
Absätze 2 und 4 entsprechend. Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betrei-
ben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeich-
(4) Die Anrechnung von Aufträgen, die der Träger einer neten Ausweises nach § 4 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne
Gesamteinrichtung an eine Werkstatt für Behinderte ver- des§ 61 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern; das Recht zur
gibt, die ein rechtlich unselbständiger Teil dieser Einrich- unentgeltlichen Beförderung entbindet nicht von der Zah-
tung ist, ist ausgeschlossen. lung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung
zuschlagpflichtiger D-Züge. Voraussetzung ist, daß der
Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie
§ 56 wird gegen Entrichtung eines Betrages von 120 Deutsche
Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand Mark für ein Jahr oder 60 Deutsche Mark für ein halbes
Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von den Werk- zurückgegeben, ist auf Antrag für jeden vollen Kalender-
stätten für Behinderte ausgeführt werden können, sind monat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von
bevorzugt diesen Werkstätten anzubieten. 10 Deutsche Mark zu erstatten, sofern der zu erstattende
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt hierzu im Betrag 30 Deutsche Mark nicht unterschreitet. Auf Antrag
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne daß der
Sozialordnung allgemeine Richtlinien. Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an Schwerbehinderte
ausgegeben,
§ 57 1. die blind im Sinne des § 24 Abs. 1 des Bundessozial-
hilfegesetzes oder entsprechender Vorschriften oder
Anerkennungsverfahren hilflos im Sinne des § 33 b des Einkommensteuer-
(1) Werkstätten für Behinderte, die eine Vergünstigung gesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder
im Sinne dieses Abschnitts in Anspruch nehmen wollen, 2. die Arbeitslosenhilfe oder für den Lebensunterhalt lau-
bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die fende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz,
Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesanstalt für Arbeit dem Jugendwohlfahrtsgesetz oder den §§ 27 a und
im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozial- 27 d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
hilfe. Die Bundesanstalt für Arbeit führt ein Verzeichnis der
anerkannten Werkstätten für Behinderte. In dieses Ver- 3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2
zeichnis sind auch Zusammenschlüsse anerkannter Werk- Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-
stätten für Behinderte aufzunehmen.
dienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBI. 1 S. 978),
ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach § 54 nicht gege- zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsan-
ben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun- passungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
gen nach § 54 nicht mehr gegeben sind und dem Mangel S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der
nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt für Arbeit Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung
gesetzten Frist abgeholfen wird. Sie kann widerrufen wer- auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist oder auf
den, wenn die Werkstatt für Behinderte die Anerkennung wenigstens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie
mißbraucht. infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1439
Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke
gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraft- von 50 km nicht übersteigt, es sei denn, daß bei den
fahrzeugsteuerermäßigung trägt. Die Ausgabe der Wert- Verkehrsformen nach§ 43 des Personenbeförderungs-
marken erfolgt auf Antrag durch die nach § 4 Abs. 5 gesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhal-
zuständigen Behörden. Die Landesregierung oder die von tung der ~orschriften über die Beförderungsentgelte
ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Sätzen 3 gemäß § 45 Abs. 4 des Personenbeförderungsgeset-
bis 5 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. zes ganz oder teilweise verzichtet hat,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsver-
3. S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,
ordnung auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 5 nähere Vorschrif-
ten über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung 4. Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf
mit dem Ausweis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von meh-
zu erlassen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der reren Unternehmern gebildetes, mit den unter den
Ausgabe der Wertmarke gilt § 4 Abs. 6 entsprechend. Nummern 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln
zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder
(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,
des § 61, ohne daß die Voraussetzung des Absatzes 1
Satz 2 erfüllt sein muß, für die Beförderung 5. der Deutschen Bundesbahn in der 2. Wagenklasse in
Nahverkehrs-, Eil- und D-Zügen im Umkreis von 50 km
1. einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im Sinne um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
des Absatzes 1, sofern eine ständige Begleitung not- Schwerbehinderten,
wendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten
6. sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im
eingetragen ist, und
Sinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahnge-
2. des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahr- setzes in der 2. Wagenklasse auf Strecken, bei denen
stuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von
dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und 50 km nicht überschreiten,
eines Führhundes.
7. Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzver-
(3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den kehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im
Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs-
nach Maßgabe der §§ 62 bis 64 erstattet. und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen;
Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benach-
barten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinander-
§ 60 grenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als
Persönliche Voraussetzungen einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich
und verkehrsmäßig verbunden sind.
(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschrän- (2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffent-
kung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder liche Personenverkehr mit
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientie-
1. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Perso-
rungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder
nenbeförderungsgesetzes,
nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im
Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise 2. Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,
noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der 3. Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersatzverkehr,
erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereiches
im Straßenverkehr kann bei Schwerbehinderten mit einem dieses Gesetzes angelaufen werden,
Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem
Ausweis mit halbseitigem orangefarbenen Flächenauf- soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absat-
druck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, zes 1 ist.
dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 (3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr
beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsver- betreiben, haben im öffentlichen Personenverkehr nach
merk eingetragen ist. Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf
(2) Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten not- hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen
wendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmit- Beförderung nach § 59 Abs. 1 nicht besteht.
teln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefah-
ren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe § 62
angewiesen sind.
Erstattung der Fahrgeldausfälle Im Nahverkehr
§ 61 (1). Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach
Nah- und Fernverkehr einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nach-
gewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
(1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffent-
liche Personenverkehr mit (2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind
alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten
1. Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personen- Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus der
beförderungsgesetzes, Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, son-
2. Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und stigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus er-
43 des Personenbeförderungsgesetzes au( Linien, bei höhten Beförderungsentgelten.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebil- nach § 59 Abs. 1, auf denen die Notwendigkeit ständi-
deten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen ger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 vom Hun-
oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dert,
dem Fahrkartenverkauf zusammengefaßt und dem einzel- 2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti-
nen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten schen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiese-
Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene nen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich
Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das
(4) Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1 wird 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach
für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr Nummer 1 ermittelten Zahl.
bestimmten obersten Landesbehörde für jeweils ein Jahr Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu er-
bekanntgemacht. Bei der Berechnung des Vomhundert- rechnen:
satzes ist von folgenden Zahlen auszugehen:
Nach Nummer 1 ermittelte Zahl
1 . der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalen- X 100.
derjahr ausgegebenen Wertmarken zuzüglich 20 vom Nach Nummer 2 ermittelte Zahl
Hundert und der Zahl der in dem Land am Jahresende
in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des § 62 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 59 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das
6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Not-
wendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis ein-
getragen ist; Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer § 64
von einem halben Jahr werden zur Hälfte, zurückgege- Erstattungsverfahren
bene Wertmarken für jeden vollen Kalendermonat vor
Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt, (1) Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unter-
nehmers erstattet. Bei einem von mehreren Unternehmern
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statisti- gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitli-
schen Bundesamtes zum Ende des Vorjahres nachge- chen oder verbundenen Beförderungsentgelten können
wiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung die-
abzüglich der Zahl der Kinder, die das 6. Lebensjahr ser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Der
noch nicht vollendet haben, und der Zahlen nach Num- Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangene
mer 1. Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach
Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu be- § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das
rechnen: Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr bei
den in Absatz 4 bestimmten Behörden.
Nach Nummer 1 errechnete Zahl
X 100 (2) Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlun-
Nach Nummer 2 errechnete Zahl gen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt
80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten
Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sich erge- - Erstattungsbetrages. Die Vorauszahlungen werden je zur
bende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Häme am 15. Jutt und am 15. November gezaMt. Der
Hundertstel aufgerundet, im übrigen abgerundet. Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im
Sinne des Absatzes 1. Die Vorauszahlungen sind zurück-
(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, zuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der
daß das Verhältnis zwischen den nach diesem Gesetz Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember
unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vor-
Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Vomhundert- gelegt sind.
satz um mindestens 33½ vom Hundert übersteigt, ist der
Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag der nach- (3) Unternehmer, soweit sie Nahverkehr im Sinne des
gewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu legen. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 betreiben, erhalten auf An-
trag im Kalenderjahr 1986 am 15. Februar, 15. Juli und
15. November Vorauszahlungen in Höhe von je 20 vom
§ 63 Hundert des zuletzt für ein Jahr nach dem bis zum
Erstattung der Fahrgeldausfälle Im Fernverkehr 31. März 1984 geltenden Recht für die unentgeltliche
Beförderung im Nahverkehr festgesetzten Erstattungsbe-
(1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach trages.
einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nach-
gewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet. (4) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf
(2) Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom Bun- Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf
desminister für Arbeit und Sozialordnung im Einverneh- den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen.
men mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun- § 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt
desminister für Verkehr' für jeweils 2 Jahre bekanntge- entsprechend.
macht. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes ist von
folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahres- (5) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehre-
zeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen: rer Länder, entscheiden die nach Landesrecht zuständi-
gen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher Teil
1. der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres Lan-
Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise des entfällt.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1441
(6) Die Unternehmen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 genannten Personengruppen entfällt. Wertmarken mit
Nr. 1 haben ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr werden zur
den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Hälfte, zurückgegebene Wertmarken für jeden vollen
Nahverkehr zugrunde zu legen, der auf den Bereich des Kalendermonat vor Rückgabe zu einem Zwölftel gezählt.
jeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehr der Deut-
schen Bundesbahn im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (3) Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die
bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilome- unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr sind für Rech-
ter, die mit Nahverkehrszügen der Deutschen Bundesbahn nung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängen-
auf den Strecken im jeweiligen Land erbracht werden. den Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Persönli-
che und sächliche Verwaltungskosten werden nicht er-
(7) Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 62 für den
stattet.
Nahverkehr nach§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäߧ 63
sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach Ab- (4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga-
satz 2 wird dieses Gesetz in bundeseigener Verwaltung ben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen
ausgeführt. Die Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt ist § 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im
, das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen Weisungen Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 603-3, ver-
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in eige- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
ner Zuständigkeit. Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 801) nicht anzu-
(8) In Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vor- wenden.
auszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die
Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwal- § 66
tungsgerichts. Für die Zulassung und die Beschwerde gilt
Einnahmen aus Wertmarken
§ 131 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erzielten
jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzuführen:
§ 65
Kostentragung 1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken an
Schwerbehinderte im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgelt- Nr. 2,
liche Beförderung
2. ein bundeseinheitlicher Anteil der übrigen Einnahmen,
1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwie- der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch zen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils ein
in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unter- Jahr bekanntgemacht wird. Er errechnet sich aus dem
nehmer sind, Anteil der nach§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vom Bund zu
tragenden Aufwendungen an den Gesamtaufwendun-
2. im übrigen Nahverkehr für
gen von Bund und Ländern für die unentgeltliche Beför-
a) Schwerbehinderte im Sinne des § 59 Abs. 1, die derung im Nahverkehr, abzüglich der Aufwendungen
wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um für die unentgeltliche Beförderung der in § 65 Abs. 1
wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versor- Satz 1 Nr. 2 genannten Personengruppen.
gung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
Die durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbehinderte
nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender
im Sinne des§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erzielten Einnahmen
Anwendung der Vorschriften des Bundesversor-
sind zum 15. Juli und zum 15. November an den Bund
gungsgesetzes haben oder Entschädigung nach
abzuführen. Von den eingegangenen übrigen Einnahmen
§ 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten
sind an den Bund zum 15. Juli und zum 15. November
und
Abschlagszahlungen in den Jahren 1984 und 1985 in
b) ihre Begleitperson im Sinne des§ 59 Abs. 2 Nr. 1, Höhe von 33½ vom Hundert, in den folgenden Jahren in
c) die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 59 Höhe des Vomhundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr
Abs. 2 Nr. 2 sowie durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 festgesetzt
wird, abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Einnah-
3. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführ- men sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen.
ten Gegenstände im Sinne des § 59 Abs. 2.
Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche
Beförderung der übrigen Personengruppen und der mitge- § 67
führten Gegenstände im Nahverkehr. Erfassung der Ausweise
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 4 Abs. 5
nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallen- zuständigen Behörden erfassen
den Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im
Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil der in dem 1 . die am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen
betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken Ausweise, getrennt nach
und der am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen a) Art,
Ausweise im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbe-
hinderten, die das 6. Lebensjahr vollendet haben und bei b) besonderen Eintragungen und
denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung im c) Zugehörigkeit zu einer der in § 65 Abs. 1 Satz 1
Ausweis eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1 genannten Gruppen,
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken, unter- (5) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle abzufüh-
teilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer, und die dar- ren. Für ihre Verwendung gilt § 11 Abs. 3.
aus erzielten Einnahmen, getrennt nach Zugehörigkeit
zu einer der in § 65 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen
§ 69
als Grundlage für die nach § 62 Abs. 4 Nr. 1 und § 63
Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und Wert- Strafvorschrift
marken, für die nach § 65 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
Aufwendungen sowie für die nach § 66 vorzunehmende zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
Aufteilung der Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmar- oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart,
ken. Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen das ihm als Vertrauensmann oder als Vertrauensfrau der
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung das Schwerbehinderten anvertraut worden oder sonst be-
Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum kanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
31. März des Jahres mit, in dem die Vomhundertsätze Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
festzusetzen sind.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
Zwölfter Abschnitt zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2
Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer unbe-
Ordnungswidrigkeiten fugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
Straf- und Schlußvorschriften Geschäftsgeheimnis, z.u dessen Geheimhaltung er nach
Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.
§ 68
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 70
Stadtstaatenklausel
1. entgegen § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2, Schwerbehinderte (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird
nicht nach dem festgesetzten Pflichtsatz beschäftigt, ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angele-
2. entgegen § 13 Abs. 1 das Verzeichnis nicht, nicht genheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschrie- der Weise zu regeln, daß die Schwerbehindertenvertretun-
benen Form führt oder dort bezeichneten Personen auf gen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehinderten-
Verlangen nicht vorzeigt, vertretung wählen. Für die Wahl gilt § 24 Abs. 2, 3, 6 und 7
entsprechend.
3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 3, 4 oder 5 eine Anzeige
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig (2) § 27 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.
oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet,
4. entgegen § 13 Abs. 3 eine Auskunft nicht oder nicht
§ 71
richtig erteilt oder entgegen § 13 Abs. 4 den Einblick in
den Betrieb nicht gewährt, Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst
5. entgegen § 13 Abs. 5 eine dort bezeichnete Person der Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit
zuständigen Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt, folgenden Abweichungen:
6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 die Bewerbung eines 1. Der Bundesnachrichtendienst gilt vorbehaltlich der
Schwerbehinderten nicht mit der Schwerbehinderten- Nummer 3 als einheitliche Dienststelle.
vertretung erörtert oder den in § 23 genannten Vertre-
tungen ohne die Stellungnahme der Schwerbehinder- 2 · Für den Bundesnachrichtendienst gelten die Pflichten
tenvertretung mitteilt, zur Vorlage des nach § 13 Abs. 1 zu führenden Ver-
zeichnisses, zur Anzeige nach § 13 Abs. 2 und zur
7. entgegen§ 14 Abs. 2 Satz 2 einen Schwerbehinderten Gewährung von Einblick nach § 13 Abs. 4 nicht. Die
bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bil- Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 3 gilt nur für die Beendi-
dung nicht bevorzugt berücksichtigt oder gung von Probearbeitsverhältnissen.
8. entgegen § 25 Abs. 2 die Schwerbehindertenvertretung
in einer dort bezeichneten Angelegenheit nicht, nicht 3 · Als Dienststelle im Sinne des Fünften Abschnitts gelten
richtig, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig unterrich- auch Teile und Stellen des Bundesnachrichtendien-
tet oder vor einer Entscheidung nicht hört. stes, die nicht zu seiner Zentrale gehören. § 24 Abs. 1
Satz 4 und 5 sowie § 27 sind nicht anzuwenden. In den
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Fällen des§ 27 Abs. 5 ist die Schwerbehindertenvertre-
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. tung der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes
zuständig. Im Falle des § 24 Abs. 6 Satz 4 lädt der
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
Leiter der Dienststelle ein. Die Schwerbehindertenver-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landes-
tretung ist in den Fällen nicht zu beteiligen, in denen die
arbeitsamt.
Beteiligung der Personalvertretung nach dem Bundes-
(4) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt personalvertretungsgesetz ausgeschlossen ist. Der
entsprechend. Leiter des Bundesnachrichtendienstes kann anordnen,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1986 1443
daß die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteili- sidenten des Landesarbeitsamtes vom Leiter des Bun-
gen ist, Unterlagen nicht vorgelegt oder Auskünfte nicht desnachrichtendienstes benannt.
erteilt werden dürfen, wenn und soweit dies aus beson-
Die Mitglieder der Ausschüsse müssen nach den dafür
deren nachrichtendienstlichen Gründen geboten ist.
geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis
Die Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertre-
von Verschlußsachen des in Betracht kommenden
tung ruhen, wenn die Rechte und Pflichten der Perso-
Geheimhaltungsgrades zu erhalten.
nalvertretung ruhen. § 26 Abs. 7 Satz 3 ist nach Maß-
gabe der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnach- 5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses Geset-
richtendienstes anzuwenden. § 29 Abs. 2 gilt nur für die zes im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendien-
in § 29 Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen stes entstehen, entscheidet im ersten und letzten
der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes. Rechtszug der oberste Gerichtshof des zuständigen
Gerichtszweiges.
4. Im Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle
(§ 41) und im Widerspruchsausschuß beim Landes-
arbeitsamt (§ 42) treten in Angelegenheiten Schwer- § 72
behinderter, die bei dem Bundesnachrichtendienst Berlin-Klausel
beschäftigt sind, an die Stelle der Arbeitnehmer und
Arbeitgeber nach § 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 Angehö- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
rige des Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Schwerbehindertenvertretung die Schwerbehinderten- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
vertretung der Zentrale des Bundesnachrichtendien- werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-
stes. Sie werden der Hauptfürsorgestelle und dem Prä- leitungsgesetzes.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkeffeChtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DlN A4 - Umfang 424 Seiten
Die Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 29,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.