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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1986 Nr. 44
Tag I n h a It Seite
27. 8. 86 zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorgani-
sationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1389
7847-11
27. 8. 86 Neufassung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen . . . . . . . . . 1397
7847-11
27. 8. 86 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz- AbfG) . . . . . . . . . . . . . 1410
neu: 2129-15; 450-2, 2129-6
zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Vom 27. August 1986
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder Grund des EWG-Vertrages zustandegekommen
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder
Gesetz beschlossen: Durchführung oder zur Begründung einer Assozia-
Artikel 1 tion, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlos-
sen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger
Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Markt- oder im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
organisationen vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617), ten veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt-
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 1982 gegeben sind,
(BGBI. 1 S. 625), wird wie folgt geändert:
3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der
1. § 1 erhält folgende Fassung: Europäischen Gemeinschaften auf Grund oder im
,,§ 1 Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten
Verträge."
Gemeinsame Marktorganisationen
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne die-
ses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und 2. § 2 erhält folgende Fassung:
Durchführung der gemeinsamen Organisation der
Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur ,,§ 2
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Marktordnungswaren
(EWG-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse. Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes
(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktor-
ganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für
1. die Bestimmungen des EWG-Vertrages,
die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsa-
2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der men Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1
zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Abs. 2 getroffen sind."
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 6. § 7 wird wie folgt geändert:
,,(2) Für Marktordnungswaren, für die in Ergänzung a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorgani-
,,Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
sation Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 getroffen
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
sind, ist die Bundesanstalt zuständig, sofern nicht
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes
mung des Bundesrates bedarf,
etwas anderes bestimmt ist."
1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alko-
hol, der aus Marktordnungswaren hergestellt
4. In § 5 werden in der Begriffsbestimmung für Ausfuhr-
wird, den mit der Durchführung des Gesetzes
erstattungen die Worte „Erstattungen einschließlich
über das Branntweinmonopol betrauten Finanz-
Berichtigungsbeträgen" durch die Worte „Erstattun-
behörden,
gen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträ-
gen" ersetzt. 2. die Zuständigkeit für die Überwachung der
zweck- und fristgerechten Verwendung von
5. § 6 wird wie folgt geändert: Waren, die aus Interventionsbeständen eines
Mitgliedstaates abgegeben werden, den Bun-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: desfinanzbehörden
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer einge- zu übertragen."
fügt:
,,4 a. Nichtvermarktungsprämien,"; b) Absatz 1 Satz 3 entfällt.
c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
bb) in Nummer 15 wird am Ende das Wort „und"
durch ein Komma ersetzt; ,,§ 6 Abs. 1 a gilt entsprechend. Soweit Regelun-
gen im Sinne des§ 1 Abs. 2 es zulassen, kann in
cc) nach Nummer 15 werden folgende Nummern Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme
eingefügt: von Marktordnungswaren ausgeschlossen wer-
den."
,, 15 a. Beträgen, die zum Zwecke des Wäh-
rungsausgleichs bei der Einfuhr oder d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Ausfuhr oder im innergemeinschaft-
lichen Handel gewährt werden, ,,(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein,
Zucker und Rohtabak steuerrechtliche Angaben
15 b. Vergütungen für die Aufgabe der Pro- benötigt werden, sind die mit der Durchführung des
duktion und". Gesetzes über das Branntweinmonopol, des Zuk-
kersteuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: betrauten Finanzbehörden befugt, dem Bundesmi-
,,(1 a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön- nister und der Interventionsstelle für diesen Zweck
nen, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Anga-
Abs. 2 vorgesehen ist, im Rahmen von Verbilli- ben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, späte-
gungsaktionen zugunsten des Verbrauchers wäh- stens nach drei Jahren zu löschen."
rend der Dauer der Aktion Preise vorgeschrieben
werden, um zu gewährleisten, daß der Zweck der 7. Nach § 7 werden folgende §§ 7 a bis 7 d eingefügt:
Vergünstigungen erreicht wird."
,,§ 7 a
c) Folgende Absätze werden angefügt: Mengenregelungen
,,(3) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver-
Gemeindeverbände oder der sonstigen der Auf- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit
sicht eines Landes unterstehenden juristischen dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des
Personen des öffentlichen Rechts Maßnahmen § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforder-
nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchfüh- lich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren
rung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverord- bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Ga-
nungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen rantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonsti-
des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates gen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von
erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkraft- Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen) so-
treten zur Durchführung von Regelungen im Sinne wie über die Voraussetzungen und die Höhe solcher
des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und ihre Geltungs- Mengenregelungen, soweit sie nach den Regelungen
dauer auf einen bestimmten Zeitraum von höch- im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder
stens sechs Monaten begrenzt wird. begrenzt sind. § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die
die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landes- Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend an-
regierungen übertragen werden, soweit dies erfor- zuwenden, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf
derlich ist, um besonderen regionalen Gegeben- Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften
heiten Rechnung tragen zu können." abweichende Regelung getroffen ist.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1391
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vor- Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle ge-
sehen, daß der Bundesminister dort genannte Men- hört, die Beweislast für das Vorliegen der Vorausset-
gen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur zungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum
Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der
Abs. 2 erforderlich ist. Gewährung folgt."
§7b 8. § 8 erhält folgende Fassung:
Obligatorische Maßnahmen
,,§ 8
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver- Abgaben
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver- (1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich
bedarf, soweit dies zur Durchführung v~>n Regelungen Marktordnungswar.en erhoben werden, sind die Vor-
im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungs- schriften der Abgabenordnung entsprechend anzu-
waren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über wenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch
das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an de- Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine
nen teilzunehmen der einzelne verpflichtet ist (obliga- von diesen Vorschriften abweichende Regelung ge-
torische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzun- troffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt,
gen, den Umfang und die Dauer solcher obligatori- dem Bundesminister und den Marktordnungsstellen
scher Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusam-
im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder menhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen;
begrenzt sind. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver-
entsprechend. ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen
§ 7C im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungs-
Rücknahme, Widerruf, Erstattung waren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwek-
(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den ken sowie über die Voraussetzungen und die Höhe
Fällen der §§ 6 und 7 a sind, auch nachdem sie dieser Abgaben, soweit sie nach den Regelungen im
unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder nach
Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen nach Satz 1
anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates,
Abs. 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selb-
nach den §§ 6 und 7 a zur Erstattung von zu Unrecht ständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das
gewährten Vergünstigungen auch Dritte verpflichtet von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Abs. 3 Satz 2
werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewin- gilt entsprechend."
nen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder aus-
führen, besitzen oder besessen haben oder unmittel-
bar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen 9. Nach § 8 werden folgende§§ 8 a und 8 b eingefügt:
Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.
,,§ 8 a
(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Sicherheiten
Fällen der§§ 6 und 7 a sind, auch nachdem sie unan-
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-
fechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides nach-
dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver-
träglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist,
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrat~s
insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder
bedarf, soweit Regelungen im Sinne des Abs. 2 hin-
nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet
sichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vor-
wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangen-
schriften zu erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei
heit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des
Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherhei-
§ 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 2 Satz
ten), insbesondere über Gestellung, Verwaltung, F~ei-
5 bis 7 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-
gabe und Verfall. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Sind
zes gilt entsprechend.
für die Freigabe die Entnahme von Mustern und Pro-
ben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 11
(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid
entsprechend mit der Maßgabe, daß Forderungsbe-
festgesetzt.
rechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.
§ 7d
(2) Wird die Sicherheit durch Bürgscha~ geleistet,
Beweislast so muß der Bürge zur geschäftsmäßigen Ubernahme
Der Begünstigte trägt auch nach Empfang einer von Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Geset-
Vergünstigung nach den§§ 6 oder 7 a in dem Verant- zes berechtigt sein und dort seinen Sitz oder eine
wortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Niederlassung haben.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§8b soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
Zinsen entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in
Satz 1 genannten Regelungen nichts andE:~es be-
(1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Ver- stimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Uberwa-
günstigungen sind vom Zeitpunkt des Empfanges an chungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersu-
mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz chungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner
der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Werden sind, vorzunehmen und können die für die Durchfüh-
Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fällig- rung dieser Maßnahme zu erhebenden Kosten kei-
keitstag an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen
nem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden,
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. kann in Rechtsverordnungen nach § 9 vorgeschrieben
Der am Ersten des Monats geltende Diskontsatz ist für werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in
jeden Zinstag dieses Monats zugrundezulegen.
diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen
sind. Die zu erstattenden Auslagen können abwei-
(2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und
chend vom Verwaltungskostengesetz geregelt wer-
im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängig-
den. Im übrigen ist das Verwaltungskostengesetz an-
keit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der
zuwenden.
Abgabenordnung zu verzinsen. Im übrigen sind diese
Ansprüche unverzinslich." (3) Der Bundesminister wird vorbehaltlich des Ab-
satzes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister der Finanzen und dem Bundesminister für
10. § 9 erhält folgende Fassung:
Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
,,§ 9 stimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichti-
gen Überwachungsmaßnahmen einschließlich Wa-
Überwachung
renuntersuchungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- näher festzulegen und dabei feste Sätze oder Rah-
men mit dem Bundesminister der Finanzen und dem mensätze zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so
Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord- zu bemessen, daß der mit den Überwachungsmaß-
nung, die nicht der Zustimmung des Bunqesrates nahmen und Warenuntersuchungen verbundene Per-
bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur Uberwa- sonal- und Sachaufwand gedeckt wird. § 6 Abs. 3 gilt
chung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des entsprechend.
§ 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- (4) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Ge-
nungen erforderlich sind. § 6 Abs. 3 gilt entspre- währung von Vergünstigungen oder für die Überwa-
chend." chung und Untersuchung im Zusammenhang mit ei-
ner Regelung im Sinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist,
werden für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren
11. § 10 wird wie folgt geändert: und Auslagen) erhoben, soweit nicht Regelungen im
a) In Absatz 1 wird das Wort „Buchführungspflichten" Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen. Für andere
durch die Worte „Aufzeichnungspflichten, Pflichten Überwachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben,
zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen" soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen
ersetzt. vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf
Grund von § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung erlasse-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. nen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der Abgabenord-
nung gelten entsprechend."
12. § 11 erhält folgende Fassung:
13. § 12 wird gestrichen.
,,§ 11
Entnahme von Proben, 14. In § 13 Abs. 2 werden die Worte „gemeinsamer Rege-
Kosten der Überwachungsmaßnahmen lungen über den Handelsverkehr oder von Handels-
oder Assoziierungsabkommen der Europäischen Wirt-
(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt
schaftsgemeinschaft" durch die Worte „ von Regelun-
(Forderungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durch- gen im Sinne des § 1 Abs. 2 über den Handelsver-
führung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder kehr" ersetzt.
von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Ent-
15. In § 14 werden das Wort „und" durch ein Komma
nahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung
ersetzt und hinter dem Wort „Ausfuhrerstattungen"
zu dulden. Das gleiche gilt für denjenigen, der, ohne
die Worte „und Beträgen, die zum Zwecke des Wäh-
Forderungsberechtigter zu sein, Marktordnungswaren
rungsausgleiches gewährt werden," eingefügt.
erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, ein- oder aus-
führt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringt oder besitzt, soweit dies in 16. In § 15 wird das Wort „Kaution" in Überschrift und
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorgesehen ist. Text jeweils durch das Wort „Sicherheit" ersetzt.
(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich 17. § 16 wird wie folgt geändert:
Warenuntersuchungen im Zusammenhang mit Ver-
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
günstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 4,
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, ,,2. Sicherheiten"
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1393
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: nach diesem Gesetz ausgeführt oder aus dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder ohne
„Hinsichtlich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 8 a Abs. 1 Erhebung einer Ausfuhrabgabe zur Ausfuhr oder zum
Satz 2 entsprechend." sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich die-
ses Gesetzes überlassen, so entsteht die Abgabe-
18. Es wird folgender § 16 a eingefügt: schuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren das geo-
graphische Gebiet der Gemeinschaft tatsächlich ver-
,,§ 16 a lassen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Men-
Mengenkontingente ge, die Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie
für die Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhr-
(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 abgabe geltenden Vorschriften.
vorsehen, daß Genehmigungen im Sinne des § 13
Abs. 1 oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen
Menge oder einem bestimmten Wert erteilt werden Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Aus-
dürfen, sind diese so zu erteilen, daß die zugelasse- fuhrabgabe befreit worden sind, nicht dieser Bestim-
nen Mengen und Werte volkswirtschaftlich zweckmä- mung zugeführt, entsteht die Abgabeschuld in dem
ßig ausgenutzt werden können. Dabei ist der Versor- Zeitpunkt, in dem die Waren einer anderen Bestim-
gungslage, der Wirtschaftlichkeit dieser Geschäfte mung zugeführt werden. Dieser Zeitpunkt ist maßge-
und der Pflege bestehender Handelsbeziehungen bend für die Menge, die Beschaffenheit und den Wert
Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser Grundsätze sowie für die Anwendung der für die Erhebung der
kann die Erteilung dieser Genehmigungen von sach..: Ausfuhrabgabe geltenden Vorschriften."
liehen und persönlichen Voraussetzungen abhängig
gemacht werden. Unternehmen, die durch die Be-
schränkung der Geschäfte in der Ausübung ihres Ge- 20. In § 18 Abs. 3 werden die Worte „die §§ 9, 1O Abs. 1
werbes besonders betroffen sind, können bevorzugt und§ 12" durch die Worte,,§ 8 b Abs. 1 und die§§ 9
berücksichtigt werden. und 1O" ersetzt.
(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von 21. In § 21 Abs. 1 werden die Worte „Rechtsakten des
Ausschreibungen erteilt, die die zuständige Marktord- Rates oder der Kommission, in gemeinsamen Rege-
nungsstelle im Bundesanzeiger bekanntgibt. In der lungen über den Handelsverkehr oder in Handels-
Ausschreibung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 oder Assoziierungsabkommen der Europäischen Wirt-
festzulegen schaftsgemeinschaft" durch die Worte „Regelungen
im Sinne des § 1 Abs. 2" ersetzt.
1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzun-
gen für die Berücksichtigung bei der Erteilung der
Genehmigungen und 22. § 23 wird gestrichen.
2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die be- 23. In § 24 werden die Worte „insbesondere über die
reitgestellten Warenmengen oder -werte auf die Bildung, Einsetzung und das Verfahren von Preisfest-
Bewerber verteilt werden. stellungsausschüssen" durch die Worte „soweit dies
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend." Abs. 2 erforderlich ist" ersetzt.
24. § 26 wird wie folgt geändert:
19. In § 17 werden die Absätze 2 und 3 durch folgende
Absätze 2 bis 5 ersetzt: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1" gestri-
chen.
,,(2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen
ist, sind der zuständigen Zollstelle mit den für die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ausfuhrabgabe maßgebenden Merkmalen und Um- aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fas-
ständen anzumelden. Mit der Anmeldung ist ihre Ab- sung:
fertigung zur Ausfuhr zu beantragen.
,,1. nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 4 a, 5, 8, 10,
(3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Ab- 12, 13, 14, 15, 15 a und 16, §§ 7 a, 7 b, 9,
satz 1 Nr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die 10, 16 Nr. 3, §§ 16 a und 21 Abs. 1 Nr. 2
sich aus den Vorschriften über die Erhebung der Buchstabe b eine Marktordnungsstelle
Ausfuhrabgabe ergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von oder die Bundesfinanzverwaltung,
dem Antragsteller als Abgabeschuldner schriftlich an-
gefordert (Ausfuhrabgabebescheid). Mit der Bekannt- 2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 9, 11, 15 b und
gabe des Bescheides wird die Abgabeschuld fällig, es § 24 eine Marktordnungsstelle";
sei denn, daß die Zollstelle eine Zahlungsfrist ein-
bb) es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
räumt. Die Abgabeschuld erlischt, wenn die Ware
nicht ausgeführt und dies der für die Erhebung der Ab- „Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen
gabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird. Rechtsverordnungen nach§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 4,
4 a, 5, 6, 7, 9, 12, 13, 15 b und 16 der Zustim-
(4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Aus- mung des Bundesrates. § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt
fuhrabgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung entsprechend."
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
c) In Absatz 3 werden die Worte ,, , die nicht der nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung
Zustimmung des Bundesrates bedarf," durch die erhoben werden.
Worte „mit Zustimmung des Bundesrates" ersetzt
(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben
und folgender Satz 2 angefügt:
im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der
,,§ 6 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend." Begründung angefochten werden, daß die der Abga-
benfestsetzung zugrundeliegende Festsetzung der
25. § 28 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in
einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge
„Der Bundesminister, der Bundesrechnungshof, die
erhoben werden."
Verwaltungsbehörde (§ 34 Abs. 3), die Marktord-
nungsstellen und, wenn Behörden der Länder, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonsti- 28. § 31 erhält folgende Fassung:
gen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts Regelungen ,,§ 31
im Sinne des § 1 Abs. 2 durchführen oder an der Geltungsbereich der Straf- und
Durchführung dieser Regelungen mitwirken, die nach Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Rahmen Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf-
der ihm durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie
Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das Bundes- die auf Zölle für Marktordnungswaren, Abschöpfun-
amt für gewerbliche Wirtschaft können Auskünfte ver- gen und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und
langen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, un-
von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des abhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Ta-
§ 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie die ten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses setzes begangen werden."
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu über-
wachen."
29. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
26. In § 28 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 383 Abs. 1 bis 3"
durch die Worte ,,§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. ,,Bußgeldvorschriften ".
b) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
27. § 29 Abs. 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
,, 1. Marktordnungswaren entgegen einer Vor-
,,(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maß- schrift in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
nahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Markt- oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses
organisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit Gesetzes ohne die in § 13 bezeichneten Be-
eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zustän- scheide oder ohne Vorlage dieser Bescheide
dig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der in den oder aus dem Geltungsbereich dieses
Marktordnungsstellen im Falle des § 14. Soweit eine Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt
Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, oder verbringen, einführen oder ausführen läßt
kann der Bundesminister dem Verfahren über die oder".
Revision beitreten; § 122 Abs. 2 Satz 3 und 4 der
Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „in den oder
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfah- aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
ren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für bringt oder verbringen läßt" durch die Worte „in
das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vor- den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
schriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung zes verbringt oder einführt oder ausführt oder ver-
sinngemäß mit der Maßgabe, daß als außergerichtli- bringen, einführen oder ausführen läßt" ersetzt.
cher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben ist und,
soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde d) Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-
zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der sung:
Finanzbehörde tritt.
,,a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewah-
(2) Ist die bei der Festsetzung von Abschöpfungen, rungspflicht zuwiderhandelt,".
Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu ge-
währenden Währungsausgleichsbeträgen zugrunde e) In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Nr. 9,
gelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar geändert §§ 9, 10, 16 Nr. 4" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1,
worden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch auch in Verbindung mit § 7 b Abs. 2, § 6 Abs. 1 a,
einen neuen Bescheid ersetzt. § 171 Abs. 10 der auch in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 oder
Abgabenordnung gilt entsprechend. § 7 b Abs. 2, § 7 a Abs. 1 Satz 1, § 7 b Abs.1
Satz 1, § 9 Satz 1, §§ 10, 16 Satz 1 Nr. 4" ersetzt
(3) Liegt der Festsetzung von Abschöpfungen, Aus-
f) folgender Absatz 3 a wird eingefügt:
fuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewähren-
den Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfest- ,,(3 a) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
setzung zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit lich oder fahrlässig Geboten, Verboten oder Be-
der Begründung angegriffen werden, daß die Voraus- schränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des An-
festsetzung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann baus, der Verwendung oder der Vermarktung von
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1395
Marktordnungswaren, die in Regelungen im Sinne diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf
des § 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwiderhandelt oder Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluß
Erzeugnisse, die entgegen solchen Verboten oder eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens
Beschränkungen gewonnen worden sind, ge- der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur
werbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Stellungnahme."
Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimm-
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist. Der Bundesminister wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- 32. Vor § 34 a wird folgende Überschrift eingefügt:
tes die einzelnen Tatbestände der Regelungen im
„Siebenter Abschnitt
Sinne des § 1 Abs. 2, die nach Satz 1 als Ord-
nungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden Erweiterung der Gemeinschaft"
können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchfüh-
rung dieser Regelungen erforderlich ist." 33. § 34 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
g) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Worte „und 3 Nr. 3"
durch die Worte ,, , 3 Nr. 3 und Absatz 3 a" ersetzt. ,,(1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Bei-
trittsakte oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag
zur Erleichterung oder Beseitigung von wirtschaft-
30. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: lichen Schwierigkeiten vorgesehen sind, ist, soweit
a) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: die Schwierigkeiten die Durchführung, die Überlei-
tung oder Anpassung der gemeinsamen Marktor-
„ 1. Straftaten nach den in § 31 bezeichneten ganisationen und der in Ergänzung oder zur Siche-
Strafvorschriften,". rung dieser gemeinsamen Marktorganisationen
getroffenen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach § 264"
betreffen und sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2
durch die Worte „nach den §§ 263 und 264"
nichts anderes ergibt, dieses Gesetz mit der Maß-
ersetzt.
gabe anzuwenden, daß die die Ein- und Ausfuhr
betreffenden Vorschriften, insbesondere über
c) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für den Han-
,,Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ord- del zwischen den ursprünglichen und den neuen
nungswidrigkeiten nach den in § 31 bezeichneten Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten meinschaft gelten."
nach § 32 entsprechend."
b) In Absatz 2 werden die Worte „den Bundesmini-
31. § 34 wird wie folgt geändert: stern für Wirtschaft und Finanzen" durch die Worte
,,dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe ,,§ 36" die
desminister für Wirtschaft" ersetzt.
Angabe „Abs. 1 Nr. 1" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 34. In der Überschrift vor § 35 wird das Wort „siebenter"
durch das Wort „achter" ersetzt.
,,Soweit Regelungen oder Maßnahmen nach die-
sem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf
Grund dieses Gesetzes von Behörden der Länder, 35. Es werden
der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der a) in den §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 16
sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehen- Satz 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
den juristischen Personen des öffentlichen Rechts § 22 Nr. 1, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 1 und
durchgeführt werden, kann der Bundesminister im Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 33 Abs. 1
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- Satz 1--Nr. 2 und§ 34 a jeweils die Worte „Rechts-
zen und dem Bundesminister für Wirtschaft durch akten des Rates oder der Kommission",
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes diese Stellen oder eine andere Landesbehörde b) in§ 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 16 Satz 1 und
auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Ge- § 18 Abs. 1 jeweils die Worte „vom Rat oder der
setzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Kommission erlassenen Rechtsakten",
über Ordnungswidrigkeiten bestimmen."
c) in § 18 Abs. 2 Nr. 2 die Worte „Rechtsakte des
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwal-
Rates oder der Kommission",
tungsbehörde" die Worte „nach Absatz 3 Satz 1
oder 2" eingefügt.
d) in§ 22 Nr. 5 die Worte „Rechtsakte des Rates und
d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt: der Kommission" und
,,(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 e) in § 27 Abs. 1 die Worte „Rechtsakten des Rates
Satz 1 oder 2 gibt in den Fällen, in denen Behörden oder der Kommission oder zur Durchführung inter-
der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbän- nationaler Abkommen"
de oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffent- durch die Worte „Regelungen im Sinne des § 1
lichen Rechts Regelungen oder Maßnahmen nach Abs. 2" ersetzt.
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Artikel 2 Artikel 3
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes zur Durchfüh- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
rung der gemeinsamen Marktorganisationen in der vom Land Berlin.
Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Artikel 4
Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann dabei die
Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durch- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
laufenden Ordnungszeichen versehen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. August 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1397
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen
Vom 27. August 1986
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen vom 27. August 1986
(BGBI. 1S. 1389) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der ab 31. August 1986 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 . das nach seinem § 48 im wesentlichen am 3. September 1972 in Kraft
getretene Gesetz vom 31. August 1972 (BGBI. 1 S. 1617),
2. den hinsichtlich des § 34 a mit Wirkung vom 1. Februar 1973 und hinsichtlich
des § 34 b am 8. August 1973 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
3. August 1973 (BGBI. 1 S. 940),
3. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 228 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 8 VI Nr. 6 des Gesetzes
vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393),
5. den am 21 . März 1975 in Kraft getretenen Artikel 38 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),
6. den am 1 . Juni 1976 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni
1976 (BGBI. 1 S. 1608),
7. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 7 des Gesetzes
vom 29. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2034),
8. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 80 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
9. den mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 625),
10. den am 31. August 1986 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes. ·
Bonn, den 27. August 1986
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Gesetz
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
(MOG)
Erster Abschnitt Bundesanstalt zuständig, sofern nicht durch Rechtsverord-
nung auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt
Begriffsbestimmungen ist.
§ 1 (3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im Einver-
Gemeinsame Marktorganisationen nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchfüh- rates bedarf, die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben,
rung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für Maßnahmebereiche oder für bestimmte Marktordnungs-
die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäi- waren abweichend von den Absätzen 1 und 2 einer der in
schen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) aufgeführ- Absatz 1 genannten Marktordnungsstellen zu übertragen,
ten Erzeugnisse. soweit dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs oder
im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erfor-
(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind derlich ist. Satz 1 gilt ansprechend, soweit das Bundesamt
1. die Bestimmungen des EWG-Vertrages, für gewerbliche Wirtschaft nach diesem Gesetz zuständig
ist.
2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu
ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund
§4
des EWG-Vertrages zustandegekommen sind oder zu
dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung Ein- und Ausfuhr
oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder
Freihandelszone abgeschlossen und im Bundes- Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im
gesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten die
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und als in Vorschriften dieses Gesetzes
Kraft getreten bekanntgegeben sind, 1. über die Einfuhr
3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Euro- a) für das Verbringen von Marktordnungswaren aus
päischen Gemeinschaften auf Grund oder im Rahmen Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemein-
der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge. schaft [Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates
vom 23. Juli 1984 - Amtsblatt der Europäischen
§2 Gemeinschaften Nr. L 197 S. 1] oder eines ihrer
Marktordnungswaren Mitgliedstaaten gehören, und
Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die b) für das Überführen von Marktordnungswaren aus
Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen dem zollrechtlich beschränkten Verkehr im Zoll-
unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung gebiet der Gemeinschaft
oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation in den zollrechtlich freien Verkehr im Geltungsbereich
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 getroffen sind. dieses Gesetzes;
§3 2. über die Ausfuhr
Zuständige Marktordnungsstelle a) für das Verbringen von Marktordnungswaren
aa) aus dem zollrechtlich freien Verkehr jm Gel-
(1) Zuständige Marktordnungsstelle im Sinne dieses
tungsbereich dieses Gesetzes, auch über an-
Gesetzes ist, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf
dere Mitgliedstaaten oder die Hohe See, nach
Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
anderen Gebieten mit Ausnahme der Insel Hel-
1. für die gemeinsamen Marktorganisationen, die eine goland, die nicht zum Zollgebiet der Gemein-
Intervention (§ 5) vorsehen, die Bundesanstalt für land- schaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehören,
wirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt),
bb) aus dem zollrechtlich beschränkten Verkehr im
2. für die übrigen gemeinsamen Marktorganisationen das Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus den
Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun- in § 2 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Zollgesetzes ge-
desamt). nannten Zollfreigebieten nach anderen Gebie-
(2) Für Marktordnungswaren, für die in Ergänzung oder ten mit Ausnahme der Insel Helgoland, die nicht
zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines
Regelungen im Sinne des§ 1 Abs. 2 getroffen sind, ist die ihrer Mitgliedstaaten gehören, wenn die Waren
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1399
vorher aus dem freien Verkehr der Gemein- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
schaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten in den zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
zollrechtlich beschränkten Verkehr überführt hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vor-
oder in die genannten Zollfreigebiete verbracht schriften zu erlassen über das Verfahren bei
wurden; 1 . Ausfuhrerstattungen,
b) für die Lieferung von Marktordnungswaren inner- 2. Produktionserstattungen,
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und
aus diesem Bereich in andere Mitgliedstaaten zur 3. Übergangsvergütungen,
Bevorratung von Seeschiffen oder von internatio- 4. Denaturierungsprämien,
nale, einschließlich der innergemeinschaftlichen, Li-
nien bedienenden Luftfahrzeugen und an internatio- 5. Nichtvermarktungsprämien,
nale Organisationen und an Streitkräfte, die auf dem 6. Erzeuger- und Käuferprämien,
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stationiert sind, 7. flächen bezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
aber nicht dessen Flagge führen; dies gilt nur, so-
weit bei der Einfuhr entsprechender Waren in dem 8. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungs-
betreffenden Mitgliedstaat Abgabenfreiheit vorge- waren,
sehen ist. 9. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
§5 10. Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Aus-
Sonstige Begriffsbestimmungen gleich von Kosten für die Entnahme von Marktord-
nungswaren aus dem Handel,
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
11. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
Abschöpfungen: 12. Beihilfen für private Lagerhaltung,
Abschöpfungen im Sinne des § 1 Abschöpfungs- 13. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
erhebungsgesetz einschließlich Prämien;
14. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswa-
Ausfuhrabgaben: ren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger 15. Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisaus-
Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen gleichs,
im Sinne des § 1 Abs. 2 oder nach Rechtsverordnungen
16. Erstattungen und Subventionen im innergemein-
auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Markt-
schaftlichen Handel,
ordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind
Zölle im Sinne der Abgabenordnung; 17. Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs
bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemein-
Ausfuhrerstattungen: schaftlichen Handel gewährt werden,
Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Diffe- 18. Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
renzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen
im Sinne des § 1 Abs. 2 bei der Ausfuhr von Marktord- 19. sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungs-
nungswaren gewährt werden; zwecken
sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser
Interventionen:
Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im
die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktord- Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt
nungswaren durch Interventionsstellen; sind.
Lizenzen: (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können,
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vorge-
sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließ- sehen ist, im Rahmen von Verbilligungsaktionen zugun-
lich T eilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Markt- sten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion
ordnungswaren. Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, daß
der Zweck der Vergünstigungen erreicht wird.
(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1
zweiter Abschnitt
Nr. 9 steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die
Besondere Vergünstigungen, mit der Durchführung des Gesetzes über das Brannt-
Interventionen, Abgaben weinmonopol betrauten Finanzbehörden befugt, gegen-
über den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.
Titel 1
Ermächtigungen (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von
Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn Behör-
§6 den der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände
oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehen-
Besondere Vergünstigungen
den juristischen Personen des öffentlichen Rechts Maß-
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- nahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchfüh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun- rung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen
desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchfüh-
von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist rung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich
und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlas-
von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. sen über das Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und
Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quo-
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die ten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rah-
Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen men von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelun-
übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um beson- gen) sowie über die Voraussetzungen und die Höhe sol-
deren regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu cher Mengenregelungen, soweit sie nach den Regelungen
können. im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder
begrenzt sind. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§7
Interventionen (2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bun-
desfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vor-
(1) Interventionsstelle ist die zuständige Marktordnungs- schriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwen-
stelle. Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- den, sofern nicht durch Rechtsverordnung auf Grund die-
men mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts- ses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates Regelung getroffen ist.
bedarf,
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vor-
1. die Erledigung einzelner Maßnahmen bei Alkohol, der
sehen, daß der Bundesminister dort genannte Mengen
aus Marktordnungswaren hergestellt wird, den mit der durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durch-
Durchführung des Gesetzes über das Branntwein-
führung der Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforder-
monopol betrauten Finanzbehörden, lich ist.
2. die Zuständigkeit für die Überwachung der zwack- und
fristgerechten Verwendung von Waren, die aus Inter• §9
ventionsbeständen eines Mitgliedstaates abgegeben
werden, den Bundesfinanzbehörden Obligatorische Maßnahmen
zu übertragen. (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des Bun- desminister für Wirschaft durch Rechtsverordnung, die
desministers die zur Durchführung der Intervention erfor- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
derlichen Richtlinien bekannt. zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vor-
(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
schriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktord-
men mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
nungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne
desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die
verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelun-
hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist und
gen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder
soweit hierzu abweichend von Absatz 2 Rechtsverordnun-
begrenzt sind. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
gen notwendig sind, Vorschriften zu erlassen über das
Verfahren bei Interventionen sowie über die Vorausset- (2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obligato-
zungen und den Umfang von Interventionen und die Höhe rischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entspre-
des Interventionspreises, soweit sie nach den Regelungen chend.
im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar oder
begrenzt sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit Rege- § 10
lungen im Sinne des § 1 Abs. 2 es zulassen, kann in
Rechtsverordnungen nach Satz 1 die Übernahme von Rücknahme, Widerruf, Erstattung
Marktordnungswaren ausgeschlossen werden. (1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fäl-
(4) Soweit im Rahmen der Intervention bei Wein, Zucker len der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar
und Rohtabak steuerrechtliche Angaben benötigt werden, geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 des
sind die mit der Durchführung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Soweit
Branntweinmonopol, des Zuckersteuergesetzes und des Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dies erfordern, kön-
Tabaksteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, nen in Rechtsverordnungen nach den §§ 6 und 8 zur
dem Bundesminister und der Interventionsstelle für diesen Erstattung von zu Unrecht gewährten Vergünstigungen
Zweck die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die An- auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren
gaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen,
nach drei Jahren, zu löschen. ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder
unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit sol-
chen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.
§8
(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fäl-
Mengenregelungen
len der §§ 6 und 8 sind, auch nachdem sie unanfechtbar
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung
men mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun- für den Erlaß des Bescheides nachträglich entfallen oder
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1401
nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte und Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt
Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des § 17 entsprechend mit der Maßgabe, daß Forderungs-
Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung berechtigter derjenige ist, der die Sicherheit gestellt hat.
für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen
(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so
im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48
muß der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von
Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes gilt entsprechend. Bürgschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes
berechtigt sein und dort seinen Sitz oder eine Niederlas-
(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid fest- sung haben.
gesetzt.
§ 14
§ 11 Zinsen
Beweis last (1) Ansprüche auf Erstattung von besonderen Ver-
günstigungen sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit
Der Begünstigte trägt auch nach Empfang einer Vergün-
stigung nach den §§ 6 oder 8 in dem Verantwortungsbe- 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
reich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der schen Bundesbank zu verzinsen. Werden Abgaben nicht
rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit
Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast
für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deut-
schen Bundesbank zu verzinsen. Der am Ersten des
der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das
Monats geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses
dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
Monats zugrundezulegen.
§ 12 (2) Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und im
Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit
Abgaben nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenord-
(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach nung zu verzinsen. Im übrigen sind diese Ansprüche un-
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktord- verzinslich.
nungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht
Titel 2
durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf
Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften Überwachung
abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanz-
behörden sind befugt, dem Bundesminister und den Markt- § 15
ordnungsstellen Auskünfte über Umstände zu erteilen, die Überwachung
im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben
stehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh- minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
men mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun- der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften
desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die zu erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktord-
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nungswaren sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vor- senen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 6 Abs. 4
schriften zu erlassen über das Verfahren bei Abgaben zu gilt entsprechend.
Marktordnungszwecken sowie über die Voraussetzungen
und die Höhe dieser Abgaben, soweit sie nach den Rege- § 16
lungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
oder nach oben begrenzt sind. Rechtsverordnungen nach
Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, In Rechtsverordnungen nach § 15 können Meldepflich-
soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständi- ten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung
ges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten zu Auskünften,
Ländern durchgeführt wird. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt ent- zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume und
sprechend. Betriebsstätten, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Ver-
wendung von Begleit- und Schlußscheinen sowie eine
§ 13 amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Ver-
Sicherheiten wendung vorgeschrieben werden.
(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun- § 17
desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die
Entnahme von Proben,
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit
Kosten der Überwachungsmaßnahmen
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktord-
nungswaren dies erfordern, Vorschriften zu erlassen über (1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt (Forde-
Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und rungsberechtigter), hat, soweit dies zur Durchführung von
Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestellung, Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder von Rechtsver-
Verwaltung, Freigabe und Verfall. § 6 Abs. 4 gilt entspre- ordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in
chend. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Pro?e~ ohne Entschädigung zu dulden. Das gleiche gilt für bescheinigungen können auch von einer Zollstelle erteilt
denJerngen, der, ohne Forderungsberechtigter zu sein, werden.
Marktordnungswaren erzeugt, gewinnt, be- oder verarbei-
tet, ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem (2) Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und
Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder besitzt
soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vor~ Sinne des § 1 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden
gesehen ist. für Marktordnungswaren von der zuständigen Marktord-
nungsstelle erteilt.
(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich
Warenuntersuchungen im Zusammenhang mit Vergünsti- (3) An die Stelle der zuständigen Marktordnungsstelle
gungen können, vorbehaltlich des Absatzes 4, Kosten tritt bei Rohtabak sowie bei Flachs und Hanf das Bundes-
(Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht amt für gewerbliche Wirtschaft.
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 entgegenstehen.
Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten
Regelungen nichts __anderes bestimmt ist, der Forderungs- § 19
berechtigte. Sind Uberwachungsmaßnahmen einschließ-
Vorausfestsetzungen
lich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht
Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können die für Zuständig für die Vorausfestsetzung von Abschöpfun-
die Durchführung dieser Maßnahme zu erhebenden gen, Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen und Beträgen,
Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet die zum Zwecke des Währungsausgleichs gewährt wer-
werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorge- den, in Bescheiden nach § 18 ist die zuständige Marktord-
schrieben werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in nungsstelle. ·
diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind.
Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom § 20
Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Im übrigen ist Sicherheit
das Verwaltungskostengesetz anzuwenden.
(1) Ist die Erteilung der in § 18 genannten Bescheide
(3) Der Bundesminister wird vorbehaltlich des Absat-
von der Stellung einer Sicherheit· abhängig, so ist die
zes 4 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
Sicherheit durch Hinterlegung einer Geldsumme zugun-
minister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirt-
sten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegen-
schaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
über der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der
des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen Über-
Bürge muß zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürg-
wachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchun-
schaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigt
gen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 näher festzulegen und
sein und dort seinen Sitz oder eine Niederlassung haben.
dabei feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Die
Die Sicherheit wird von der zuständigen Marktordnungs-
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den
stelle verwaltet.
Überwachungsmaßnahmen und Warenuntersuchungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. § 6 (2) Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheit trifft
Abs. 4 gilt entsprechend. die zuständige Marktordnungsstelle. Die Sicherheit verfällt
(4) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewäh~ zugunsten der Bundesrepublik Deutschland.
rung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
U_ntersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im
Sinne des § 1 Abs. 2 zuständig ist, werden für Waren-
untersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) er-
hoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 § 21
entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen Ermächtigungen
werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1
genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen
und 3 sowie die auf Grund von § 178 Abs. 3 der Abgaben- mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesmi-
ordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Abs. 4 der Ab- nister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der
gabenordnung gelten entsprechend. Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur
Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-
fahren bei
Dritter Abschnitt
1. der Erteilung und der Einstellung der Erteilung von
Ein- und Ausfuhr Lizenzen, Einfuhr- und Ausfuhrdokumenten und Ein-
fuhr- und Ausfuhrgenehmigungen (§ 18) hinsichtlich
Titel 1 Marktordnungswaren,
Verfahren 2. Sicherheiten,
3. der Einfuhr von Marktordnungswaren, wenn die Einfuhr
§ 18 auf bestimmte Qualitäten, Aufmachungen oder Ver-
Lizenzen, Erlaubnisse, Dokumente, wendungsarten beschränkt ist,
Genehmigungen 4. der Überwachung der Einhaltung gemeinsamer Min-
(1) Lizenzen sowie Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 destpreisregelungen bei der Einfuhr und Ausfuhr von
Buchstabe b werden von der zuständigen Marktordnungs- Marktordnungswaren und
stelle erteilt; Teillizenzen und Teilvorausfestsetzungs- 5. der Aussetzung von Abschöpfungen
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1403
sowie über die Voraussetzungen und den Umfang dieser (2) Waren, für die eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist,
Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne sind der zuständigen Zollstelle mit den für die Ausfuhr-
des § 1 Abs. 2 bestimmt oder bestimmbar sind. Hinsicht- abgabe maßgebenden Merkmalen und Umständen anzu-
lich des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 13 Abs. 1 Satz 2 entspre- melden. Mit der Anmeldung ist ihre Abfertigung zur Aus-
chend. fuhr zu beantragen.
§ 22 (3) Die Abgabeschuld entsteht in dem nach Absatz 1
Nr. 3 maßgebenden Zeitpunkt in der Höhe, die sich aus
Mengenkontingente den Vorschriften über die Erhebung der Ausfuhrabgabe
(1) Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 vor- ergibt. Die Ausfuhrabgabe wird von dem Antragsteller als
sehen, daß Genehmigungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Abgabeschuldner schriftlich angefordert (Ausfuhrabgabe-
oder 2 insgesamt nur bis zu einer bestimmten Menge oder bescheid). Mit der Bekanntgabe des Bescheides wird die
einem bestimmten Wert erteilt werden dürfen, sind diese Abgabeschuld fällig, es sei denn, daß die Zollstelle eine
so zu erteilen, daß die zugelassenen Mengen und Werte Zahlungsfrist einräumt. Die Abgabeschuld erlischt, wenn
volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden kön- die Ware nicht ausgeführt und dies der für die Erhebung
nen. Dabei ist der Versorgungslage, der Wirtschaftlichkeit der Abgabe zuständigen Zollstelle nachgewiesen wird.
dieser Geschäfte und der Pflege bestehender Handels- (4) Werden Waren, für die die Erhebung einer Ausfuhr-
beziehungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen dieser abgabe vorgeschrieben ist, ohne Abfertigung nach diesem
Grundsätze kann die Erteilung dieser Genehmigungen von Gesetz ausgeführt oder aus dem Geltungsbereich dieses
sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig Gesetzes verbracht oder ohne Erhebung einer Ausfuhrab-
gemacht werden. Unternehmen, die durch die Beschrän- gabe zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem
kung der Geschäfte in der Ausübung ihres Gewerbes Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so ensteht
besonders betroffen sind, können bevorzugt berücksichtigt die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Waren das
werden. geographische Gebiet der Gemeinschaft tatsächlich ver-
(2) Die Genehmigungen werden auf Grund von Aus- lassen. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die
schreibungen erteilt, die die zuständige Marktordnungs- Beschaffenheit und den Wert der Waren sowie für die
stelle im Bundesanzeiger bekanntgibt. In der Ausschrei- Anwendung der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe gel-
bung sind nach Maßgabe des Absatzes 1 festzulegen tenden Vorschriften.
1. etwaige sachliche oder persönliche Voraussetzungen (5) Werden Waren, die auf Grund ihrer besonderen
für die Berücksichtigung bei der Erteilung der Genehmi- Zweckbestimmung ganz oder teilweise von der Ausfuhrab-
gungen und gabe befreit worden sind, nicht dieser Bestimmung zuge-
führt, entsteht die Abgabeschuld in dem Zeitpunkt, in dem
2. die Maßstäbe und Merkmale, nach denen die bereitge- die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden.
stellten Warenmengen oder -werte auf die Bewerber Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Menge, die
verteilt werden. Beschaffenheit und den Wert sowie für die Anwendung
(3) § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. der für die Erhebung der Ausfuhrabgabe geltenden Vor-
schriften.
§ 24
Titel 2 Ermächtigungen
Ausfuhrabgaben (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesminis,er der Finanzen und dem Bun-
§ 23 desminister für Wirtrschaft durch Rechtsverordnung, die
Allgemeine Vorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
(1) Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vor-
im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes ergibt oder in schriften zu erlassen über die Voraussetzungen und die
diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund Höhe von Ausfuhrabgaben, soweit diese nach den Rege-
dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, lungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bestimmt, bestimmbar
oder nach oben begrenzt sind.
1. finden zur Sicherung und bei der Erhebung von Aus-
fuhrabgaben die Vorschriften sinngemäß Anwendung, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
die zur Sicherung und bei der Erhebung von Zöllen Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet gelten, dem Bundesminister durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
2. gelten bei der Anwendung der Bestimmungen, die die
Erhebung der Ausfuhrabgaben vorsehen, auch die Vor- 1. soweit dies zur Durchführung von Regelungen im
schriften des Zolltarifrechts, Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Ver-
3. werden bei der Erhebung der Ausfuhrabgaben die Vor- fahren bei der Erfassung, Anmeldung und zollamtlichen
schriften angewendet, die in dem Zeitpunkt gelten, in Behandlung von Waren, für die Ausfuhrabgaben vorge-
dem der Antrag auf Abfertigung zur Ausfuhr gestellt sehen sind; hierbei kann er den Zeitpunkt der Fälligkeit
oder wirksam geworden ist; sofern die Abgabe in einem der Ausfuhrabgaben bestimmen sowie zur Gewährlei-
Bescheid nach § 18 festgesetzt ist, ist die festgesetzte stung der Abgabenleistung anordnen, daß Sicherheiten
Abgabe für die Bemessung der Abgabeschuld maß- bis zur Höhe der in Betracht kommenden Ausfuhr-
gebend. abgabenbeträge zu leisten sind;
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
2. soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bereich dieses Gesetzes treten durften, in den
entgegenstehen und soweit dadurch nicht unangemes- freien Verkehr im Geltungsbereich dieses Ge-
sene Abgabenvorteile entstehen, für Waren, für die setzes durch Bekanntmachung im Bundes-
eine Ausfuhrabgabe vorgesehen ist, Befreiung von, anzeiger untersagt werden.
Erlaß oder Erstattung der Abgabe anzuordnen
b) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
a) unter den sinngemäß anzuwendenden Vorausset- men mit dem Bundesminister der Finanzen und
zungen des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes; § 24 dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
Abs. 2 des Zollgesetzes gilt sinngemäß, verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
b) für die Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des Zollgeset- rates bedarf, anzuordnen, daß die Einfuhr und Aus-
zes) und fuhr von Marktordnungswaren ausgesetzt oder be-
schränkt, insbesondere von einer Erlaubnis oder
c) für die Veredelung (§§ 47 bis 53 des Zollgesetzes).
Genehmigung abhängig gemacht werden; in der
(3) § 14 Abs. 1 und die §§ 15 und 16 gelten für Ausfuhr- Rechtsverordnung können Vorschriften über das
abgaben entsprechend mit der Maßgabe, daß die Rechts- Verfahren erlassen, Vorschriften über Lizenzen auf
verordnungen vom Bundesminister der Finanzen im Ein- die Erlaubnis und Genehmigung für anwendbar er-
vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und klärt, die Stellung einer Kaution vorgesehen sowie
dem Bundesminister erlassen werden. deren Höhe festgesetzt werden; die Kaution darf
5 vom Hundert des durchschnittlichen Marktwertes
der Waren auf der Großhandelsstufe nicht über-
§ 25 steigen.
Befugnis zur Auskunftserteilung
3. Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind befugt, mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
dem Bundesminister und den Marktordnungsstellen Aus- desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die
künfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur
stehen mit der Erhebung von Ausfuhrabgaben. Sicherung von durch den Rat oder die Kommission
festzusetzenden Ausfuhrabgaben Vorschriften zu
erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und das
§ 26 Verfahren der Hinterlegung eines Betrages oder der
Abgaben Im Innergemeinschaftlichen Handel Stellung einer Sicherheit; der zu hinterlegende Betrag
und die Sicherheit können bis zu einer Höhe bemessen
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließ- werden, bei der eine entsprechende Ausfuhrabgabe
lich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten sinn- geeignet ist, die Marktstörung oder die Gefahr einer
gemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus Marktstörung zu beheben.
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Tei-
len des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden. (2) Für Rohtabak sowie für Flachs und Hanf gilt Absatz 1
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der- zuständigen Markt-
ordnungsstelle das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
an die Stelle des Bundesministers der Bundesminister für
Titel 3 Wirtschaft und an dessen Stelle der Bundesminister treten.
Schutzmaßnahmen
§ 27
Titel 4
Zuständigkeiten und Durchführung
Überwachung
(1) Für Maßnahmen, die in Regelungen im Sinne des § 1
Abs. 2 bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörun- § 28
gen vorgesehen sind, gelten, sofern die Maßnahmen nicht
Überwachung des Fracht-,
vom Rat oder der Kommission unmittelbar getroffen wer-
Post- und Reiseverkehrs
den, für Marktordnungswaren die folgenden Vorschriften:
§ 46 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für Marktord-
1. Die Erteilung von Lizenzen und die Festsetzung von
nungswaren hinsichtlich des Verbringens in dritte Länder
Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstat-
und aus dritten Ländern mit der Maßgabe, daß
tungen in der Lizenz können von der zuständigen
Marktordnungsstelle nur auf Weisung des Bundes- 1. § 46 Abs. 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes sich
ministers ganz oder teilweise eingestellt oder abgelehnt auf die Ausreise aus dem Geltungsbereich dieses
werden. Gesetzes nach Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der
2. a) Auf Weisung des Bundesministers der Finanzen Gemeinschaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehö-
können für die Dauer von höchstens drei Tagen ren, und auf die Einreise aus Gebieten, die nicht zum
Zollgebiet der Gemeinschaft oder eines ihrer Mitglied-
aa) die Abfertigung bei der Einfuhr und Ausfuhr von
staaten gehören, bezieht und die Erklärungspflicht
Marktordnungswaren vorläufig ausgesetzt wer- auch Marktordnungswaren betrifft, deren Verbringen
den und
oder Überführen nach unmittelbar geltenden Regelun-
bb) das Verbringen und Überführen von Marktord- gen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder einer zur Durchfüh-
nungswaren, die bisher ohne zollamtliche Ab- rung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
fertigung in den freien Verkehr im Geltungs- beschränkt ist,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1405
2. § 46 Abs. 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes sich 1. Vorschriften über die Verwendung von Bezeichnungen
auf die Ausreise über das Zollgebiet im Sinne des § 2 für Olivenöl zu erlassen und
Abs. 1 des Zollgesetzes, soweit es nicht zum Geltungs- 2. für diese Bezeichnungen Begriffsbestimmungen aufzu-
bereich dieses Gesetzes gehört, nach einem Zollge- stellen.
biet, das weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft oder
eines ihrer Mitgliedstaaten noch zu den in § 2 Abs. 3
Nr. 2 bis 4 des Zollgesetzes genannten Zollfreigebieten Fünfter Abschnitt
gehört, und auf die Einreise über das Zollgebiet im
Allgemeine Vorschriften
Sinne des § 2 Abs. 1 des Zollgesetzes, soweit es nicht
zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört, aus
einem Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Gemein- § 31
schaft oder eines ihrer Mitgliedstaaten gehört, bezieht, Zuständigkeit für die Durchführung
3. die Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 Satz 3 des (1) Zuständig ist für die Durchführung von Rechtsverord-
Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesminister im Ein- nungen
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
dem Bundesminister für Wirtschaft erlassen wird, 1. nach § 12 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Nr. 3 die Bundes-
soweit es sich nicht um Marktordnungswaren handelt, finanzverwaltung,
für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vorgeschrie- 2. nach § 21 Nr. 4 das Bundesamt für Ernährung und
ben ist, Forstwirtschaft.
4. die Rechtsverordnungen nach § 46 Abs. 3 Satz 2 und 3 Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
des Außenwirtschaftsgesetzes vom Bundesminister nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesmini- zu bestimmen, daß a11 die Stelle des Bundesamtes für
ster für Wirtschaft und dem Bundesminister erlassen Ernährung und Forstwirtschaft nach Nummer 2 die Bun-
werden, soweit es sich um Marktordnungswaren han- desanstalt tritt.
delt, für die die Erhebung von Ausfuhrabgaben vor-
geschrieben ist, (2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in
5. § 46 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes sich auch Rechtsverordnungen
auf die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar 1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17
geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 dieses und 19, §§ 8, 9, 15, 16, 21 Nr. 3, §§ 22 und 27 Abs. 1
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse- Nr. 2 Buchstabe b eine Marktordnungsstelle oder die
nen Rechtsverordnungen über die Einfuhr und Ausfuhr Bundesfinanzverwaltung,
sowie über den sonstigen Waren- und Dienstleistungs-
2. nach§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 7, 8, 10, 12 und 18 und§ 29 eine
verkehr mit dritten Ländern hinsichtlich Marktordnungs-
Marktordnungsstelle
waren bezieht, soweit sich die Waren noch nicht im
freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen bestimmt werden. Bei Regelungen nach Satz 1 bedürfen
Wirtschaftsgemeinschaft befinden. Rechtsverordnungen naeh § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8,
10, 13, 14, 18 und 19 der Zustimmung des Bundesrates.
§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
Sondervorschriften verordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Markt-
für einzelne Marktorganisationen ordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung
von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich
Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt
§ 29
entsprechend.
Erzeugerpreise für Tafelwein
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen § 32
mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsver- Meldepflichten
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvemeh-
der Feststellung des durchschnittlichen Erzeugerpreises . men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
für Tafelwein, soweit dies zur Durchführung von Regelun- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies
gen im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist. zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
erforderlich ist,
§ 30 1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigun-
Bezeichnungen für Olivenöl gen zu verpflichten, regelmäßig Aufzeichnungen über
die angelieferten, verkauften oder in den oder aus dem
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten Mengen
mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Jugend, an Marktordnungswaren und über die Preise zu
Familie, Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung, machen sowie die Mengen und Preise der zuständigen
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Marktordnungsstelle zu melden,
innergemeinschaftlichen Handel und für den Handel mit
dritten Ländern zur Durchführung der Vorschriften der 2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige
gemeinsamen Marktorganisation für Fette über Bezeich- Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen
nungen und Begriffsbestimmungen für Olivenöl hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zu ver-
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
pflichten, der zuständigen Marktordnungsstelle die § 34
Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen zu
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
melden.
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnah-
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ins- men zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisa-
besondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Mel- tion ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bun-
dungen und die Art der Übermittlung geregelt werden. desfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er ist
auch gegeben bei Entscheidungen der Marktordnungsstel-
len im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Ent-
scheidungen nach Satz 2 betrifft, kann der Bundesminister
§ 33 dem Verfahren über die Revision beitreten; § 122 Abs. 2
Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend.
Allgemeine Prüfungsrechte
§ 139 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfah-
und Auskunftspflichten
ren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das
(1) Der Bundesminister, der Bundesrechnungshof, die außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der
Verwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 3), die Marktordnungsstel- §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß mit der
len und, wenn Behörden der Länder, der Gemeinden, der Maßgabe, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf der
Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Einspruch gegeben ist und, soweit eine andere Behörde
Landes unterstehenden juristischen Personen des öffent- als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Behörde
lichen Rechts Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 durch- an die Stelle der Finanzbehörde tritt.
führen oder an der Durchführung dieser Regelungen mit-
wirken, die nach Landesrecht zuständigen Behörden (2) Ist die bei der Festsetzung von Abschöpfungen,
sowie im Rahmen der ihm durch dieses Gesetz oder auf Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewähren-
Grund dieses Gesetzes übertragenen Zuständigkeiten das den Währungsausgleichsbeträgen zugrundegelegte Vor-
Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft können Auskünfte ausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird
verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen
von unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Bescheid ersetzt. § 171 Abs. 1O der Abgabenordnung gilt
Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren sowie die Einhal- entsprechend.
tung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen. Zu die- (3) Liegt der Festsetzung von Abschöpfungen, Ausfuhr-
sem Zweck können sie verlangen, daß ihnen die geschäft- abgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden
lichen Unterlagen vorgelegt werden. Sie können zu dem Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung
genannten Zweck auch Prüfungen bei den Auskunfts- zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit der Begrün-
pflichtigen vornehmen. Zur Vornahme der Prüfungen kön- dung angegriffen werden, daß die Vorausfestsetzung
nen die in Satz 1 genannten Stellen, die Mitglieder ihrer unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Ver-
Organe und ihre Bediensteten und Beauftragten Grund- fahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.
stücke, Geschäftsräume und zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch (4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben im
Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten; das Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird inso- Begründung angefochten werden, daß die der Abgaben-
weit eingeschränkt. festsetzung zugrundeliegende Festsetzung der Menge
unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Ver-
(2) Auskunftspflichtig ist, wer Marktordnungswaren fahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden.
erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet, verbringt, ein- oder
ausführt, besitzt oder besessen hat oder wer unmittelbar (5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldfor-
oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren derungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechts-
teilnimmt oder teilgenommen hat. weg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwal-
tungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.
(3) Personen und nicht rechtsfähige Personenvereini-
gungen, die zu eigenen oder fremden Erwerbszwecken
zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein und Tafel-
wein im eigenen oder fremden Namen kaufen, verkaufen Sechster Abschnitt
oder vermitteln, sind verpflichtet, auf Verlangen der für die
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Straf- und Bußgeldvorschriften
Wein zuständigen Stelle Auskunft über Mengen, Arten,
Rebsorten und Preise der ge- oder verkauften oder vermit- § 35
telten Weine zu erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist sinn-
Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften
gemäß anzuwenden.
der Abgabenordnung
(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis Zölle für Marktordnungswaren, Abschöpfungen und Aus-
3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der fuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvor-
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens schriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des
würde. Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1407
§ 36 4. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 Waren nicht anmeldet
oder
Bußgeldvorschriften
5. vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 30 erlassenen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht- Rechtsverordnung über Bezeichnungen für Olivenöl
fertig unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-
Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, An-
erkennung, Bewilligung oder Bescheinigung zu erlangen, (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
die nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich fahrlässig Geboten, Verboten oder Beschränkungen hin-
Marktordnungswaren oder nach Rechtsverordnungen auf sichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung
Grund dieses Gesetzes erforderlich sind. oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 enthalten sind, zuwi-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
derhandelt oder Erzeugnisse, die entgegen solchen Ver-
fahrlässig
boten oder Beschränkungen gewonnen worden sind,
1. Marktordnungswaren entgegen einer Vorschrift in gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, soweit eine Rechts-
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder in Rechtsver- verordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand
ordnungen auf Grund dieses Gesetzes ohne die in § 18 auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Der Bundesminister
bezeichneten Bescheide oder ohne Vorlage dieser wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Bescheide in den oder aus dem Geltungsbereich die- des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Regelun-
ses Gesetzes verbringt oder einführt oder ausführt oder gen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nach Satz 1 als Ord-
verbringen, einführen oder ausführen läßt oder nungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden kön-
2. Marktordnungswaren in den oder aus dem Geltungsbe- nen, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung dieser
reich dieses Gesetzes verbringt oder einführt oder aus- Regelungen erforderlich ist.
führt oder verbringen, einführen oder ausführen läßt,
(5) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
ohne die Waren zu einem zollrechtlich beschränkten
kann geahndet werden.
Verkehr abfertigen zu lassen, obwohl die Einfuhr oder
Ausfuhr nach Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 oder (6) Eine Ordnungswidrigkeit
nach Rechtsverordnungen auf Grund des § 27 Abs. 1
1. nach den Absätzen 1, 2, 3 Nr. 3 und Absatz 4 kann mit
Nr. 2 Buchstabe b ausgesetzt ist.
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark,
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer 2. nach Absatz 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 kann mit einer Geld-
1 . vorsätzlich oder leichtfertig entgegen einer Vorschrift in buße bis zu zehntausend Deutsche Mark
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Markt- geahndet werden.
ordnungswaren oder in Rechtsverordnungen auf Grund
dieses Gesetzes oder entgegen § 33 (7) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, können eingezogen werden.
a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungs-
pflicht zuwiderhandelt,
§ 37
b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht fristgemäß erteilt, Befugnisse der Zollbehörden
c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei
nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in 1 . Straftaten nach den in § 35 bezeichneten Strafvor-
Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht
schriften,
gestattet oder
2. Straftaten nach den §§ 263 und 264 des Strafgesetz-
d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen buches, die sich beziehen auf besondere Vergünsti-
oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder gungen (§ 6) und Leistungen der Interventionsstellen
fristgerechten Verwendung nicht gestattet, im Rahmen von Interventionen (§ 7), die im Zusam-
2. die Nachprüfung (§ 33) von Umständen, die· nach menhang mit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2
Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 hinsichtlich Markt- zu Zwecken der gemeinsamen Marktorganisationen
ordnungswaren, nach diesem Gesetz oder nach gewährt werden, sowie auf Ausgleichsbeträge nach
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes § 39 und
erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß 3. Begünstigung einer Person, die eine Straftat nach den
er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Nummern 1 oder 2 begangen hat,
Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrecht-
lichen Vorschriften oder nach einer auf Grund dieses Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegt, nicht durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter
oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder ver- vornehmen lassen. Satz 1 gilt für die Verwaltungsbehörde
heimlicht, bei Ordnungswidrigkeiten nach den in § 35 bezeichneten
Bußgeldvorschriften und bei Ordnungswidrigkeiten nach
3. vorsätzlich oder leichtfertig einer nach § 6 Abs. 1 , auch
§ 36 entsprechend.
in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 6 Abs. 2, auch in Ver-
bindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 oder § 9 Abs. 2, § 8 (2) Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter
Abs. 1 Satz 1 , § 9 Abs. 1 Satz 1 , § 15 Satz 1, §§ 16, 21 sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der
Satz 1 Nr. 4 oder § 24 erlassenen Rechtsverordnung Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straf-
wwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- taten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeich-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, neten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Gesetzes, die Einfuhr oder Ausfuhr, die Herstellung, Ver- Zustimmung des Bundesrates diese Stellen oder eine
wendung oder Behandlung von Marktordnungswaren andere Landesbehörde auch als Verwaltungsbehörde im
betreffen, die der amtlichen Überwachung durch die Bun- Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
desfinanzverwaltung nach diesem Gesetz oder den auf Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten bestimmen.
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
(4) An Stelle der Verwaltungsbehörde nach Absatz 3
unterliegen. Dasselbe gilt für die sonstigen Straftaten und
Satz 1 oder 2 kann das Hauptzollamt einen Bußgeld-
Ordnungswidrigkeiten, soweit Gefahr im Verzug ist. § 163
bescheid erlassen, wenn die Verletzung von Pflichten bei
der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes Ober Ord-
dem Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich
nungswidrigkeiten bleiben unberührt.
dieses Gesetzes, der Einfuhr oder Ausfuhr, der Herstel-
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Be- lung, Verwendung oder Behandlung einer Marktordnungs-
amten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die ware nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Geset-
Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vor- zes eine Ordnungswidrigkeit darstellt; die in dem Bußgeld-
schriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes Ober bescheid festgesetzte Geldbuße darf den Betrag von ein-
Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der tausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Das Hauptzoll-
Staatsanwaltschaft. amt kann bei den in Satz 1 Halbsatz 1 bezeichneten
Ordnungswidrigkeiten auch die Verwarnung nach § 56 des
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten erteilen;§ 57 Abs. 1
Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldver- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entspre-
fahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchun- chend.
gen und sonstige Maßnahmen nach den für Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Straf- (5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder
prozeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen 2 gibt in den Fällen, in denen Behörden der Länder, der
des § 111 1Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen
auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen. der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts Regelungen oder Maß-
(5) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt ent- nahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnun-
sprechend. gen auf Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluß
eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der
§ 38 zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellung-
Straf- und Bußgeldverfahren nahme.
(1) Soweit für Straftaten der in § 37 Abs. 1 Satz 1 (6) § 46 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt ent-
bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist, sprechend.
ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Landgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierung kann
durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Siebenter Abschnitt
Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rück-
Erweiterung der Gemeinschaft
sicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den
Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse
zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann diese § 39
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Gewährung von Ausglelchsbeträgen
(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Abs. 2, 3 Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mit-
Satz 1 und § 76 Abs. 1, 4 des Gesetzes über Ordnungs- gliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
widrigkeiten Ober die Beteiligung der Verwaltungsbehörde auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der
im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Gemeinschaft in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit
Verfahren entsprechend. dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder
gewährt werden können, stehen bei der Anwendung die-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und ses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Ober Ordnungswidrig- aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes
keiten ist die Oberfinanzdirektion als Bundesbehörde. Der ergibt.
Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, § 40
die örtliche Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion als Ver- Besondere Maßnahmen
waltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, bei wlrtschaftllchen Schwierigkeiten
soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Ver-
kehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder (1) Auf Maßnahmen, die im Rahmen der Beitrittsakte
andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Soweit oder der Protokolle zum Beitrittsvertrag zur Erleichterung
Regelungen oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder oder Beseitigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor-
nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes von gesehen sind, ist, soweit die Schwierigkeiten die Durchfüh-
Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindever- rung, die Überleitung oder Anpassung der gemeinsamen
bände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unter- Marktorganisationen und der in Ergänzung oder zur Siche-
stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts rung dieser gemeinsamen Marktorganisationen getroffe-
durchgeführt werden, kann der Bundesminister im Einver- nen Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 betreffen und
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem sich aus Regelungen nach § 1 Abs. 2 nichts anderes
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1409
ergibt, dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsver-
die die Ein- und Ausfuhr betreffenden Vorschriften, ins- ordnungen nach Satz 1 kann eine Marktordnungsstelle
besondere über Schutzmaßnahmen, sinngemäß auch für oder die Bundesfinanzverwaltung als für die Durchführung
den Handel zwischen den ursprünglichen und den neuen zuständige Stelle bestimmt werden.
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft gelten.
(2) Im übrigen kann der Bundesminister im Einverneh- Achter Abschnitt
men mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bun-
desminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die Übergangs- und Schlußvorschriften
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen § 41
erforderlich ist und die in Absatz 1 genannten Vorschriften
Berlin-Klausel
nicht ausreichen, Vorschriften erlassen über die Vermark-
tung, Preise, Produktions- und Verwendungsbeschränkun- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gen sowie über ähnliche Maßnahmen, soweit deren Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Voraussetzungen und Umfang nach den vom Rat oder verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
der Kommission auf Grund der Beitrittsakte oder der Pro- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
tokolle zum Beitrittsvertrag erlassenen Rechtsakte Überleitungsgesetzes.
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Gesetz
über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
(Abfallgesetz - AbfG)
Vom 27. August 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt wer-
das folgende Gesetz beschlossen: den, sofern dies den entsorgungspflichtigen Körper-
schaften nachgewiesen wird und nicht überwiegende
Artikel 1 öffentliche Interessen entgegenstehen,
Abfallgesetz 8. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln
und Vernichten von Kampfmitteln.
§ 1
§ 1a
Begriffsbestimmungen
und sachlicher Geltungsbereich Abfallvermeidung und Abfallverwertung
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche (1) Abfälle sind nach Maßgabe von Rechtsverordnungen
Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allge- bis 5 zu vermeiden. Die Pflichten der Betreiber genehmi-
meinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, gebo- gungsbedürftiger Anlagen, Abfälle nach den Regelungen
ten ist. Bewegliche Sachen, die der Besitzer der entsor- des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch den Einsatz
gungspflichtigen Körperschaft oder dem von dieser beauf- reststoffarmer Verfahren oder durch Verwertung von Rest-
tragten Dritten überläßt, sind auch im Falle der Verwertung stoffen zu vermeiden, bleiben unberührt.
Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe oder (2) Abfälle sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 3
erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt
oder, soweit dies Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1
werden.
Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 vorschreiben, zu
(2) Die Abfallentsorgung umfaßt das Gewinnen von Stof- verwerten.
fen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das §2
Ablagern von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen
Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns Grundsatz
und Lagerns. (1) Abfälle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für anfallen, sind dort zu entsorgen, soweit § 13 nichts ande-
1. die nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz, res zuläßt. Sie sind so zu entsorgen, daß das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht
nach dem Fleischbeschaugesetz,
dadurch, daß
nach dem Tierseuchengesetz, -
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet und ihr Wohl-
nach dem Pflanzenschutzgesetz befinden beeinträchtigt,
und
2. Nutztiere, Vögel, Wild und Fische gefährdet,
nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen
Rechtsverordn~ngen zu beseiti~enden Stoffe, 3. Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich beein-
flußt,
2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im
Sinne des Atomgesetzes, 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen oder Lärm herbeigeführt,
3. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten
und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den der 5. die Belange des Naturschutzes und der Landschafts-
Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, mit pflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder
Ausnahme der §§ 5 a, 12, 14 Abs. 1 in Verbindung mit 6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet
§ 5 a und der sich hierauf beziehenden Bußgeldvor- oder gestört werden.
schriften,
Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Lan-
4. nicht gefaßte gasförmige Stoffe,
desplanung sind zu beachten.
5. Stoffe, die in Gewässer oder Abwasseranlagen einge-
(2) An die Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen
leitet oder eingebracht werden,
oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffent-
6. Stoffe, ausgenommen die von den §§ 2 Abs. 2 und 3, 5, lichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder
5 a und 15 erfaßten, die durch gemeinnützige Samm- Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder was-
lung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt sergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger
werden, übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen
7. Stoffe, ausgenommen die von den§§ 2 Abs. 2 und 3, 5, können, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes zusätzliche
5 a und 15 erfaßten, die durch gewerbliche Sammlung Anforderungen zu stellen. Abfälle ·im Sinne von Satz 1
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werden von der Bundesregierung durch Rechtsverord- Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. entsorgen kann; das gilt nicht, wenn der Antragsteller
darlegt, daß die Übernahme der Entsorgung unzumutbar
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
ist.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für
bestimmte, in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 auf- (7) Der Abbauberechtigte oder Unternehmer eines
geführte Stoffe, die keine Abfälle im Sinne dieses Geset- Mineralgewinnungsbetriebes sowie der Eigentümer, Besit-
zes sind, sondern als Reststoffe verwertet werden sollen, zer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigte eines
die Überwachung, Genehmigungs- und Kennzeichnungs- zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks kann von
pflicht in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Entsor-
Satz 1, Abs. 2, 4 und 5, der§§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 gung von Abfällen in freigelegten Bauen in seiner Anlage
Buchstabe b und c und Nr. 5, Abs. 3 bis 6 sowie der oder innerhalb seines Grundstücks zu dulden, den Zugang
§§ 13 a und 13 b anzuordnen, wenn von ihnen bei einem zu ermöglichen und dabei, soweit dies unumgänglich ist,
unsachgemäßen Befördern, Behandeln oder Lagern eine vorhandene Betriebsanlagen oder Einrichtungen oder
erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ·Teile derselben zur Verfügung zu stellen. Die ihm dadurch
ausgehen kann. Die Genehmigung in entsprechender entstehenden Kosten hat der Entsorgungspflichtige zu
Anwendung des § 13 ist zu erteilen, wenn die Vorausset- erstatten. Die zuständige Behörde bestimmt den Inhalt
zungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 Buchstabe b und c, dieser Verpflichtung. Der Vorrang der Mineralgewinnung
Nr. 5 vorliegen; sie soll in der Regel für einen Zeitraum von gegenüber der Abfallentsorgung darf nicht beeinträchtigt
zwei Jahren erteilt werden. § 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 ist ent- werden. Für die aus der Abfallentsorgung entstehenden
sprechend anwendbar. Schäden haftet der Duldungspflichtige nicht.
§3
Verpflichtung zur Entsorgun~ §4
(1) Der Besitzer hat Abfälle dem Entsorgungspflichtigen Ordnung der Entsorgung
zu überlassen.
(1) Abfälle dürfen nur in den dafür zugelassenen An-
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften lagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen)
des öffentlichen Rechts haben die in ihrem Gebiet angefal- behandelt, gelagert und abgelagert werden.
lenen Abfälle zu entsorgen. Sie können sich zur Erfüllung
dieser Pflicht Dritter bedienen. Die Abfallverwertung hat (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall widerruf-
Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch lich Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der
möglich ist, die hierbei entstehenden Mehrkosten im Ver- Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
gleich zu anderen Verfahren der Entsorgung nicht unzu- (3) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 dürfen zum Einsam-
mutbar sind und für die gewonnenen Stoffe oder Energie meln oder Befördern nur den nach § 12 hierzu Befugten
ein Markt vorhanden ist oder insbesondere durch Beauf- und diesen nur dann überlassen werden, wen~ eine
tragung Dritter geschaffen werden kann. Abfälle sind so Bescheinigung des Betreibers einer Abfallentsorgungs-
einzusammeln, zu befördern, zu behandeln und zu lagern, anlage vorliegt, aus der dessen Bereitschaft zur Annahme
daß die Möglichkeiten zur Abfallverwertung genutzt wer- derartiger Abfälle hervorgeht; die Bescheinigung muß
den können. auch dann vorliegen, wenn der Besitzer diese Abfälle
(3) Die in Absatz 2 genannten Körperschaften können selbst befördert und dem Betreiber einer Abfallentsor-
mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der gungsanlage zum Entsorgen überläßt.
Entsorgung nur ausschließen, soweit sie diese nach ihrer
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallen-
nung die Entsorgung bestimmter Abfälle oder bestimmter
den Abfällen entsorgen können.
Mengen dieser Abfälle, sofern ein Bedürfnis besteht und
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist der Besitzer zur Entsor- eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht
gung der Abfälle verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt zu befürchten ist, außerhalb von Entsorgungsanlagen
entsprechend. zulassen und die Voraussetzungen und die Art und Weise
(5) Der Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage kann der Entsorgung festlegen. Die Landesregierungen können
durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, einem die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-
nach Absatz 2 oder 4 zur Abfallentsorgung Verpflichteten weise auf andere Behörden übertragen.
die Mitbenutzung der Abfallentsorgungsanlage gegen
(5) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der
angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit dieser die
beteiligten Kreise m·it Zustimmung des Bundesrates allge-
Abfälle anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen
meine Verwaltungsvorschriften über Anforderungen an die
Mehrkosten entsorgen kann und die Mitbenutzung für den
Entsorgung von Abfällen nach dem Stand der Technik, vor
Inhaber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Ent-
allem solcher im Sinne des § 2 Abs. 2. Hierzu sind auch
gelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige
Verfahren der Sammlung, Behandlung, Lagerung und
Behörde festgesetzt.
Ablagerung festzulegen, die in der Regel eine umweltver-
(6) Die zuständige Behörde kann dem Inhaber einer trägliche Abfallentsorgung gewährleisten.
Abfallentsorgungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher ent-
sorgen kann als eine in Absatz 2 genannte Körperschaft,
die Entsorgung dieser Abfälle auf seinen Antrag übertra- §4a
gen. Die Übertragung kann mit der Auflage verbunden Auskunftspflicht
werden, daß der Antragsteller alle in dem Gebiet dieser
Körperschaft angefallenen Abfälle gegen Erstattung der Die zuständige Behörde hat dem nach § 3 Abs. 2 oder 4
Kosten entsorgt, wenn die Körperschaft die verbleibenden zur Entsorgung Verpflichteten auf Anfrage Auskunft über
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vorhandene geeignete Abfallentsorgungsanlagen zu er- pflichtet, auf den von ihm abgegebenen Gebinden, am Ort
teilen. des Verkaufs oder in sonstiger geeigneter Weise auf die
Pflicht zur geordneten Entsorgung gebrauchter Verbren-
§5
nungsmotoren- oder Getriebeöle hinzuweisen sowie am
Autowracks Verkaufsort oder in dessen Nähe eine Annahmestelle für
solche gebrauchten Öle einzurichten oder nachzuweisen.
(1) Auf Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von
Die Annahmestelle muß gebrauchte Verbrennungsmoto-
Autowracks dienen, finden die Vorschriften über Abfall-
ren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall
entsorgungsanlagen Anwendung.
abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle
(2) Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche kostenlos annehmen. Sie muß über eine Einrichtung ver-
Kennzeichen, die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb fügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht
im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, gel- durchzuführen. Art und Umfang der Hinweis-, Nachweis-
ten als Abfall, wenn keine Anhaltspunkte dafür sprechen, und Annahmepflicht kann die Bundesregierung nach § 14
daß sie noch bestimmungsgemäß genutzt werden oder Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 durch Rechtsverordnung bestimmen.
daß sie entwendet wurden, und wenn sie nicht innerhalb
eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten,
deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. §6
Abfallentsorgungspläne
§ Sa (1) Die Länder stellen für ihren Bereich Pläne zur Abfall-
Altöle entsorgung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. In
diesen Abfallentsorgungsplänen sind geeignete Standorte
(1) Auf Altöle finden die Vorschriften dieses Gesetzes für die Abfallentsorgungsanlagen festzulegen. Die Abfall-
auch Anwendung, wenn sie keine Abfälle im Sinne des § 1 entsorgungspläne der Länder sollen aufeinander abge-
Abs. 1 sind. Altöle sind gebrauchte halbflüssige oder flüs- stimmt werden. Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 sind in den
sige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder Abfallentsorgungsplänen besonders zu berücksichtigen.
synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rück- Ferner kann in den Plänen bestimmt werden, welcher
stände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl- Träger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungs-
Gemische. anlage sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen
haben. Die Festlegungen in den Abfallentsorgungsplänen
(2) Soweit Altöle der Verwertung in hierfür genehmigten
können für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich
Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutz- erklärt werden.
gesetzes zugeführt werden, finden nur die §§ 11, 11 a bis
11 f, 12 und § 14 Abs. 1 Anwendung. Die Bundesregie- (2) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der
rung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Pläne.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis
zum 1. November 1987 (3) Solange ein Abfallentsorgungsplan noch nicht aufge-
stellt ist, sind bestehende Abfallentsorgungsanlagen, die
1. die nach Ausgangsprodukt und Anfallstelle für eine zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen im
Aufarbeitung geeigneten Altölarten und den darin Sinne des § 2 Abs. 2 geeignet sind, in einen vorläufigen
zulässigen Anteil an einzelnen Stoffen oder Stoffgrup- Plan aufzunehmen. Die Absätze 1 und 2 finden keine
pen, die eine Aufarbeitung erschweren oder sich in Anwendung.
Produkten der Aufarbeitung anreichern können,
§7
2. die Entnahme von Proben, den Verbleib und die Auf-
bewahrung von Rückstellungsproben und die hierfür Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen
anzuwendenden Verfahren,
(t ) Die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfall-
3. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoff- entsorgungsanlagen sowie die wesentliche Änderung
gruppen erforderlichen Analysenverfahren. einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der
Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2
Nr. 2 und 3 kann auf jedermann zugängliche Bekannt- (2) Die zuständige Behörde kann an Stelle eines Plan-
machungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; feststellungsverfahrens auf Antrag oder von Amts wegen
hierbei ist ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt- 1. die Einrichtung und der Betrieb einer unbedeutenden
machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu Abfallentsorgungsanlage oder die wesentliche Ände-
bezeichnen, rung einer Abfallentsorgungsanlage· oder ihres Betrie-
2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt bes beantragt wird oder
archivmäßig gesichert niederzulegen und in der 2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.
Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
Abfallentsorgungsanlagen, in denen Stoffe aus den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen oder aus gleicharti-
§Sb gen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf
zurückgewonnen werden, gelten als unbedeutende An-
Informations- und Rücknahmepflicht
lagen; das gleiche gilt für Anlagen zur Kompostierung von
Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getrie- Abfällen mit einer Durchsatzleistung von bis zu 0,75 Ton-
beöle an Endverbraucher abgibt, ist ab 1. Juli 1987 ver- nen je Stunde.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1413
(3) Bei Abfallentsorgungsanlagen, die Anlagen im Sinne 3. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu
des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, ist erwarten sind, die durch Auflagen oder Bedingungen
Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde die Behörde, weder verhütet noch ausgeglichen werden können, und
deren Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissions- der Betroffene widerspricht.
schutzgesetzes durch die Planfeststellung ersetzt wird.
(4) Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben
dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die
§7a Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch
eintretenden Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen.
Zulassung vorzeitigen Beginns
(1) In einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsver- §9
fahren kann die für die Feststellung des Planes oder Bestehende Abfallentsorgungsanlagen
Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde unter
dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor Die zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfallentsor-
Feststellung des Planes oder Erteilung der Genehmigung gungsanlagen, die vor dem 11 . Juni 1972 betrieben wur-
mit der Ausführung begonnen wird, wenn den oder mit deren Einrichtung begonnen war, und für
deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen anordnen.
Vorhabens gerechnet werden kann, Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des
besteht und Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen nicht verhindert werden kann.
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur
Entscheidung durch die Ausführung verursachten
Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht § 10
planfestgestellt oder genehmigt wird, den früheren
Stillegung
Zustand wiederherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer (1) Der Inhaber einer ortsfesten Abfallentsorgungs-
Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die anlage hat ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen
Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens Behörd e unverzüglich anzuzeigen.
zu sichern. (2) Die zuständige Behörde soll den Inhaber verpflich-
ten, auf seine Kosten das Gelände, das für die Abfallent-
§8 sorgung verwandt worden ist, zu rekultivieren und sonstige
Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträch-
Nebenbestimmungen, Sicherheitsleistung,
tigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.
Versagung
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für
(1) Der Planfeststellungsbeschluß nach § 7 Abs. 1 und
Inhaber von, Anlagen, in denen Abfälle im Sinne des § 2
die Genehmigung nach § 7 Abs. 2 können unter Bedingun-
Abs. 2 anfallen.
gen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich § 11
ist. Sie können befristet werden. Die Aufnahme, Änderung Anzeigepflicht und Überwachung
oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die
Abfallentsorgungsanlagen oder ihren Betrieb ist auch nach (1) Die Entsorgung von Abfällen unterliegt der Über-
dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach wachung durch die zuständige Behörde. Diese kann die
der Erteilung der Genehmigung zulässig. Überwachung auch auf stillgelegte Abfallentsorgungs-
anlagen und auf Grundstücke erstrecken, auf denen vor
(2) Die zuständige Behörde kann in der Planfeststellung dem 11. Juni 1972 Abfälle angefallen sind, behandelt,
oder in der Genehmigung verlangen, daß der Inhaber einer gelagert oder abgelagert worden sind, wenn dies zur Wah-
Abtallentsorgungsanlage für die Rekultivierung sowie zur rung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen
(2) Die zuständige Behörde kann von Besitzern solcher
des Wohls der Allgemeinheit nach Stillegung der Anlage
Abfälle, die nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Sicherheit leistet.
Abfällen entsorgt werden, Nachweis über deren Art,
Menge und Entsorgung sowie die Führung von Nachweis-
(3) Der Planfeststellungsbeschluß oder die Genehmi-
büchern, das Einbehalten von Belegen und deren Aufbe-
gung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den für verbind- wahrung verlangen. Nachweisbücher und Belege sind der
lich erklärten Feststellungen eines Abfallentsorgungsplans
zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vorzule-
zuwiderläuft. Sie sind ferner zu versagen, wenn gen. Das Nähere über die Einrichtung, Führung und Vor-
1. von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der lage der Nachweisbücher und das Einbehalten von Bele-
Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch Auflagen und gen sowie über die Aufbewahrungsfristen regelt der Bun-
Bedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
können, oder heit mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
ordnung.
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit der für die Einrichtung, Leitung oder (3) Auch ohne besonderes Verlangen der zuständigen
Beaufsichtigung des Betriebes der Abfallentsorgungs- Behörde sind zur Führung eines Nachweisbuches nach
anlage verantwortlichen Personen ergeben, oder Absatz 2 und zur Vorlage der für die zuständige Behörde
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bestimmten Belege, jedoch beschränkt auf Abfälle im wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis
Sinne des § 2 Abs. 2, verpflichtet 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
1 . der Betreiber einer Anlage, in der Abfälle dieser Art nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
anfallen, würde.
2. jeder, der Abfälle dieser Art einsammelt oder befördert, § 11 a
sowie
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
3. der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage.
(1) Betreiber ortsfester Abfallentsorgungsanlagen haben
Wer eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Voraus- einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall zu
setzungen erfüllt, hat dies der zuständigen Behörde bestellen. Das gleiche gilt für Betreiber von Anlagen, in
anzuzeigen. Im übrigen bleibt Absatz 2 unberührt. Der denen regelmäßig Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 anfal-
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- len. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
cherheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim- Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit
mung des Bundesrates die unter Satz 1 Nr. 1 fallenden Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, deren Betrei-
Anlagen und die Form der Anzeige nach Satz 2. Die ber Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen haben.
zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amts
wegen einen nach Satz 1 Verpflichteten von der Führung (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betrei-
eines Nachweisbuches oder der Vorlage der Belege ganz ber von Anlagen nach Absatz 1, für die die Bestellung
oder für einzelne Abfallarten widerruflich freistellen, sofern eines Betriebsbeauftragten für Abfall nicht durch Rechts-
dadurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemein- verordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere
heit nicht zu befürchten ist. Sie soll bei freiwilliger oder Betriebsbeauftragte für Abfall zu bestellen haben, soweit
durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 vorge- sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den
schriebener Rücknahme bestimmter Erzeugnisse durch besonderen Schwierigkeiten bei der Entsorgung der
den Vertreiber die Verwendung anderer, geeigneter Nach- Abfälle ergibt.
weise zulassen. § 11 b
(4) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und Aufgaben und Befugnisse
sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände
(1) Der Betriebsbeauftragte für Abfall ist berechtigt und
haben den Beauftragten der Überwachungsbehörde zu
verpflichtet,
erteileh
1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anliefe-
1 . Besitzer von Abfällen,
rung bis zu ihrer Entsorgung zu überwachen,
2. Entsorgungspflichtige,
2. die Einhaltung der für die Entsorgung von Abfällen
3. Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, auch wenn geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen sowie der
diese stillgelegt sind, auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnun-
4. frühere Inhaber von Abfallentsorgungsanlagen, auch gen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen, ins-
wenn diese stillgelegt sind, besondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regel-
mäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel
5. Eigentümer und Nutzungsberechtigte von in Absatz 1 und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung die-
Satz 2 bezeichneten Grundstücken, ser Mängel,
6. frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte von in 3. die Betriebsangehörigen über schädliche Umweltein-
Absatz 1 Satz 2 bezeichneten ·Grundstücken. wirkungen aufzuklären, die von den Abfällen ausgehen
Die in Satz 1 bezeichneten Auskunftspflichtigen haben von können, welche in der Anlage anfallen oder entsorgt
der zuständigen Behörde dazu beauftragten Personen zur werden, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zu
Prüfung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz das ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der für die
Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, Entsorgung von Abfällen geltenden Gesetze und
die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von techni- Rechtsverordnungen,
schen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die 4. in Betrieben nach § 11 a Abs. 1 Satz 2
Wohnräume der Auskunftspflichtigen dürfen zu diesen
Zwecken betreten werden, soweit dies zur Verhütung einer a) auf die Entwicklung und Einführung umweltfreund-
dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- licher Verfahren zur Reduzierung der Abfälle,
nung erforderlich ist; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit b) auf die ordnungsgemäße und schadlose Verwer-
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso- tung der im Betrieb entstehenden Reststoffe oder,
weit eingeschränkt. Soweit die Überwachungsbehörde
c) soweit dies technisch nicht möglich oder unzumut-
prüft, ob in einer Anlage Abfälle anfallen, steht der Betrei-
bar ist, auf die ordnungsgemäße Entsorgung dieser
ber der Anlage dem Besitzer von Abfällen gleich. Betreiber
Reststoffe als Abfälle hinzuwirken,
von Abfallentsorgungsanlagen haben ferner die Anlagen
zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderli- 5. bei Abfallentsorgungsanlagen auf Verbesserungen des
chen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfü- Verfahrens der Abfallentsorgung einschließlich einer
gung zu stellen sowie nach Anordnung der zuständigen Verwertung von Abfällen hinzuwirken.
Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf ihre Kosten
prüfen zu lassen. (2) Der Betriebsbeauftragte für Abfall erstattet dem
Betreiber der Anlage jährlich einen Bericht über die nach
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann Absatz 1 Nr. 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maß-
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- nahmen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1415
§ 11 C § 12
Pflichten des Betreibers Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung
(1) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für Abfall (1) Abfälle dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmenwirt-
schriftlich zu bestellen; werden mehrere Betriebsbeauf- schaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung der
tragte für Abfall bestellt, sind die dem einzelnen Betriebs- zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert wer-
beauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. den. Dies gilt nicht
Die Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
1. für die in § 3 Abs. 2 genannten Körperschaften sowie
(2) Zum Betriebsbeauftragten für Abfall darf nur bestellt für die von diesen beauftragten Dritten,
werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderli-
che Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der 2. für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub,
zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich Straßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht
ergibt, daß der Betriebsbeauftragte nicht die zur Erfüllung durch Schadstoffe verunreinigt sind, sowie für Auto-
seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde oder Zuverläs- wracks und Altreifen,
sigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen 3. für die Einsammlung oder Beförderung geringfügiger
anderen Betriebsbeauftragten bestellt. Abfallmengen im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-
(3) Werden mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall men, soweit die zuständige Behörde auf Antrag oder
bestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordi- von Amts wegen diese von der Genehmigungspflicht
nierung in der Wahrnehmung der Aufgaben zu sorgen. nach Satz 1 freigestellt hat.
Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist,
Betriebsbeauftragten für Abfall Betriebsbeauftragte nach
daß eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der nicht zu besorgen ist: insbesondere keine Tatsachen
Betriebsbeauftragte für Abfall kann zugleich Betriebsbe- bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuver-
auftragter nach anderen gesetzlichen Vorschriften sein, lässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung und
wenn sich die jeweils zuständigen Behörden im Hinblick
Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art ergeben, und die geordnete Entsorgung im übrigen sicher-
und Größe des Betriebes, damit einverstanden erklären. gestellt ist. Werden Abfälle in eine Anlage zur vorbereiten-
(4) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für Abfall den Behandlung oder Lagerung von Abfällen (Zwischenla-
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm ger) befördert, hat der Antragsteller eine Bescheinigung
insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben des Betreibers vorzulegen, aus der hervorgeht, daß das
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Zwischenlager für diese Abfälle zugelassen ist und keine
Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Vermischung mit solchen Abfällen erfolgen wird, die auf
Grund von Nebenbestimmungen nach § 8 Abs. 1, Anord-
nungen nach § 9 oder auf Grund einer Rechtsverordnung
§ 11 d nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 getrennt gehalten werden müssen.
Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des
(1) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen, die Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann befristet
für die Abfallentsorgung bedeutsam sein können, eine und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Stellungnahme des Betriebsbeauftragten für Abfall einzu-
holen. (2) Zuständig ist die Behörde des Landes, in dessen
Bereich die Abfälle eingesammelt werden oder die Beför-
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß derung beginnt. Bei freiwilliger oder durch Rechtsverord-
sie bei der Investitionsentscheidung angemessen berück- nung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebener Rück-
sichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, nahme bestimmter Erzeugnisse durch den Vertreiber
die über die Investition entscheidet. sowie im Falle des§ 5 a ist für die Erteilung der Genehmi-
gung die Behörde des Landes zuständig, in dem das
Unternehmen seine Hauptniederlassung hat. Die Geneh-
§ 11 e migung gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Vortragsrecht
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Betriebsbe- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
auftragte für Abfall seine Vorschläge und Bedenken unmit- zu erlassen über
telbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er
1. die Antragsunterlagen und die Form der Genehmigung,
sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen
konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der 2. die Festlegung der gebührenpflichtigen Tatbestände im
Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält. einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagener-
stattung. Die Gebühr beträgt mindestens zehn Deut-
sche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend Deutsche
§ 11 f Mark nicht übersteigen. Die Vorschriften des Verwal-
Benachteiligungsverbot tungskostengesetzes sind anzuwenden.
Der Betriebsbeauftragte für Abfall darf wegen der Erfül- (4) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit
lung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
werden. erlassen sind, ble!ben unberührt.
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
§ 13 Nebenbestimmungen festzulegen. Soll die Entsorgung auf
Hoher See weder über einen Hafen im Geltungsbereich
Grenzüberschreitender Verkehr
dieses Gesetzes noch durch ein Schiff erfolgen, das die
(1) Wer Abfälle in den, aus dem oder durch den Gel- Bundesflagge führt, darf die Genehmigung nur erteilt wer-
tungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, bedarf der den, wenn die zuständige Behörde nach Anhörung der für
Genehmigung der zuständigen Behörde. Sie darf nur die Abfallentsorgung zuständigen Behörden der anderen
erteilt werden, wenn Länder festgestellt hat, daß eine Entsorgung an Land im
Sinne des Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genannten
1. von der Beförderung, Behandlung, Lagerung oder Gesetzes nicht möglich ist und der Antragsteller eine
Ablagerung der Abfälle keine Beeinträchtigung des
Erlaubnis des Empfängerstaates nach Maßgabe der in
Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist,
Satz 1 genannten Abkommen vorlegt. Die Genehmigung
2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Beden- darf nicht erteilt werden, wenn die Entsorgung auf See von
ken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder einem Staat aus erfolgen soll, der den in Satz 1 genannten
der für die Beförderung der Abfälle verantwortlichen Abkommen nicht beigetreten ist.
Personen ergeben,
(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist bei
wenn außerdem einer Verbringung nach Absatz 1 Nr. 3 die Behörde des
3. beim Verbringen der Abfälle in den Geltungsbereich Landes, in dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert
dieses Gesetzes oder abgelagert werden sollen, bei einer Verbringung nach
Absatz 1 Nr. 4 oder 5 oder Absatz 2 die Behörde des
a) Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3
Landes, in dem die Beförderung der Abfälle beginnt. Die
nicht entgegenstehen,
obersten Landesbehörden der Länder, durch deren Gebiet
b) vom Antragsteller amtliche Erklärungen erbracht Abfälle verbracht werden sollen, erhalten durch die
werden, daß die Entsorgung im Herkunftsstaat nicht Genehmigungsbehörden vor Beginn der Beförderung
ordnungsgemäß durchgeführt werden kann; dies gilt jeweils eine Ausfertigung der nach Absatz 1 erteilten Ge-
nicht, wenn Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 nehmigung.
oder 3 oder sonstige planerische Festlegungen der
Länder unabhängig hiervon eine Entsorgung im (4) Die zuständige Behörde kann Proben der beförder-
Geltungsbereich dieses Gesetzes vorsehen, ten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür und für
Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Kosten
4. beim Verbringen der Abfälle aus dem Geltungsbereich (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostenschuldner ist
dieses Gesetzes der Antragsteller, bei der Entnahme und Untersuchung
a) keine geeigneten Abfallentsorgungsanlagen in dem von Proben daneben auch der Beförderer.
Land zur Verfügung stehen, in dem die Abfälle
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
angefallen sind, und die Nutzung von Abfallentsor-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
gungsanlagen eines anderen Landes nicht möglich
zu erlassen über
ist oder für den Entsorgungspflichtigen eine unbilli-
ge Härte darstellen würde; dies gilt nicht, wenn 1. die Antragsunterlagen, die Form des Antrags und der
Abfallentsorgungspläne nach § 6 Abs. 1 oder 3 die Genehmigung,
Entsorgung von Abfällen außerhalb des Geltungs-
2. die Beförderung, soweit dies zur Wahrung des Wohls
bereichs dieses Gesetzes vorsehen,
der Allgemeinheit erforderlich ist,
b) vom Antragsteller amtliche Erklärungen erbracht
3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände
werden, daß die Abfälle im Empfängerstaat ord-
im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagen-
nungsgemäß entsorgt werden können und in den
erstattung; die Gebühr beträgt mindestens hundert
vom Transport berührten weiteren Staaten keine
Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend
Bedenken gegen die Durchfuhr der Abfälle be-
Deutsche Mark nicht übersteigen; die Vorschriften des
stehen,
Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden.
c) von der Entsorgung im Empfängerstaat keine Be-
einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Gel- (6) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
tungsbereich dieses Gesetzes zu besorgen ist, Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen
5. beim Verbringen der Abfälle durch den Geltungsbe- bekannt, über die Abfälle in den, aus dem oder durch den
reich dieses Gesetzes die in Nummer 4 Buchstabe b Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden
und c genannten Voraussetzungen vorliegen. können.
(2) Sollen die Abfälle mit dem Ziel ihrer Entsorgung auf § 13 a
Hoher See in den, aus dem oder durch den Geltungsbe-
Mitwirkung anderer Behörden
reich dieses Gesetzes verbracht werden, so ist die Geneh-
migung zu erteilen, wenn der Antragsteller die Erlaubnis (1) D.ie Zollstellen wirken bei der Überwach_ung des
nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11 . Februar 1977 zu den Verbringens von Abfällen in den, aus dem oder durch den
Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Besteht der Ver-
1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das dacht eines Verstoßes gegen Verbote und Beschränkun-
Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge gen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund
(BGBI. 1977 II S. 165), das zuletzt durch Artikel 4 des dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie
Gesetzes vom 28. April 1980 (BGBI. II S. 606) geändert die zuständigen Behörden. In Fällen des Satzes 2 können
worden ist, vorlegt. In diesem Fall hat die zuständige sie Abfälle sowie deren Beförderungs- und Verpackungs-
Behörde lediglich die für die Beförderung erforderlichen mittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1417
zurückweisen, bis zur Behebung der festgestellen Mängel § 14
sicherstellen oder anordnen, daß sie den zuständigen Kennzeichnung, getrennte Entsorgung,
Behörden vorgeführt werden.
Rückgabe- und Rücknahmepflichten
(2) Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermei-
Bundesminister der Finanzen die in Absatz 1 genannten dung oder Verringerung schädlicher Stoffe in Abfällen oder
Aufgaben durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien zu ihrer umweltverträglichen Entsorgung nach Anhörung
und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustim-
§ 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gilt entspre- mung des Bundesrates zu bestimmen, daß
chend.
1. Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehalts der aus
§ 13 b ihnen nach bestimmungsgemäßem Gebrauch in der
Regel entstehenden Abfälle nur mit einer Kennzeich-
Kennzeichnung der Fahrzeuge nung in Verkehr gebracht werden dürfen, die insbeson-
Soweit eine Genehmigungspflicht nach § 12 oder § 13 dere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe an Herstel-
besteht, müssen Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentli- ler, Vertreiber oder an bestimmte Dritte hinweist, mit
chen Straßen befördert werden, mit zwei rechteckigen der die erforderliche besondere Abfallentsorgung
rückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimeter sichergestellt wird (Kennzeichnungspflicht),
Grundlinie und mindestens 30 Zentimeter Höhe versehen 2. Abfälle mit besonderem Schadstoffgehalt, deren ord-
sein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Auf- nungsgemäße Verwertung oder sonstige Entsorgung
schrift „A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke eine besondere Behandlung erfordern, von anderen
2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während der Abfällen getrennt gehalten, eingesammelt, befördert
Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur oder behandelt werden müssen und entsprechende
Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der Nachweise hierüber zu erbringen sind (Pflicht zu
Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen muß getrennter Entsorgung),
die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers ange-
bracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat der 3. Vertreiber bestimmter Erzeugnisse verpflichtet sind,
Fahrzeugführer zu sorgen. diese nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit
oder Erhebung eines Pfandes in den Verkehr zu brin-
gen (Rücknahme- und Pfandpflicht),
§ 13 C
4. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter Beschaffen-
Grenzüberschreitender Verkehr Innerhalb heit, für bestimmte Verwendungen, bei denen eine
der Europäischen Gemeinschaften ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Abfälle
gewährleistet ist, oder überhaupt nicht in Verke~r
(1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die
Gemeinschaften kann die Bundesregierung durch Rechts- Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit un-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
verhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden
erlassen über
könnte.
1. Abweichungen von den Genehmigungsvoraussetzun- (2) Die Bundesregierung legt zur Vermeidung oder Ver-
gen des § 13 Abs. 1 Satz 2 für ein Verbringen von ringerung von Abfallmengen nach Anhörung der beteilig-
Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbe- ten Kreise binnen angemessener Frist zu erreichende
reich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat Ziele für Vermeidung, Verringerung oder Verwertung von
der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere über Abfällen aus bestimmten Erzeugnissen fest. Sie veröffent-
die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Bestäti- licht die Festlegungen im Bundesanzeiger. Soweit zur
gung im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie des Vermeidung oder Verringerung von Abfallmengen oder zur
Rates über die Überwachung und Kontrolle der grenz- umweltverträglichen Entsorgung erforderlich, insbeson-
überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in dere soweit dies durch Zielfestlegungen nach Satz 1 nicht
der Gemeinschaft (84/631/EWG) die Genehmigung erreichbar ist, kann die Bundesregierung nach Anhörung
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ersetzt, der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustim-
2. die Anwendung von § 12 auf die Einsammlung oder mung des Bundesrates bestimmen, daß bestimmte
Beförderung der Abfälle, soweit nach Nummer 1 Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behält-
Abweichungen von § 13 Abs. 1 Satz 2 festgelegt nisse,
werden, 1. in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind,
3. das Verwaltungsverfahren zur Durchführung der Richt- 2. nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entla-
linie des Rates über die Überwachung und Kontrolle stender Weise, insbesondere in einer die mehrfache
der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Verwendung oder die Verwertung erleichternden Form,
Abfälle in der Gemeinschaft (84/631/EWG) sowie die in Verkehr gebracht werden dürfen,
Ausfüllung der in der Richtlinie enthaltenen Begriffe der
3. nach Gebrauch zu umweltschonender Wiederverwen-
Notifizierung, der Bestätigung und des Einwandes,
dung, Verwertung oder sonstiger Entsorgung durch
4. die Form und Zuleitung der Unterlagen für die Notifizie- Hersteller, Vertreiber oder von diesen bestimmte Dritte
rung und die hierfür geltenden Fristen. zurückgenommen werden müssen und daß die Rück-
gabe durch geeignete Rücknahme- und Pfandsysteme
(2) § 13 Abs. 2 bis 6 bleibt unberührt. sichergestellt werden muß,
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
4. nach Gebrauch vom Besitzer in einer bestimmten (6) Die Vorschriften des Wasserrechts bleiben unbe-
Weise, insbesondere getrennt von sonstigen Abfällen, rührt.
überlassen werden müssen, um ihre Verwertung oder
sonstige umweltverträgliche Entsorgung als Abfall zu § 16
ermöglichen oder zu erleichtern,
Anhörung beteiligter Kreise
5. nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht werden
dürfen. Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-
nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die
§ 15 Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein
Aufbringen von Abwasser und ähnlichen Stoffen jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissen-
auf landwirtschaftlich genutzte Böden schaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des
beteiligten Verkehrswesens und der für die Abfallentsor-
(1) Die Vorschriften des§ 2 Abs. 1 und des§ 11 gelten
gung zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
entsprechend, wenn Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien
oder ähnliche Stoffe auch aus anderen als den in § 1
Abs. 1 genannten Gründen auf landwirtschaftlich, forstwirt- § 17'
schaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht
oder zu diesem Zweck abgegeben werden. Dies gilt für (aufgehoben)
Jauche, Gülle oder Stallmist insoweit, als das übliche Maß
der landwirtschaftlichen Düngung überschritten wird.
§ 18
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Ordnungswidrigkeiten
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Forsten und mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, lässig
Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Wohls 1. entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle außerhalb einer dafür
der Allgemeinheit, insbesondere bei der Erzeugung von zugelassenen Abfallentsorgungsanlage behandelt,
Lebens- oder Futtermitteln, Vorschriften über die Abgabe lagert oder ablagert oder einer Rechtsverordnung
und das Aufbringen der in Absatz 1 genannten Stoffe zu nach § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
erlassen. Er kann hierbei die Abgabe und das Aufbringen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,
1. bestimmter Stoffe nach Maßgabe von Merkmalen wie
2. entgegen § 4 Abs. 3 Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2
Schadstoffgehalt im Stoff und im Boden, Betriebs-
zum Einsammeln, Befördern oder Entsorgen über-
größe, Viehbestand, verfügbaren Flächen und ihrer
läßt,
Nutzung, Aufbringungsart und -zeit und natürlichen
Standortverhältnissen beschränken oder verbieten, 2 a. entgegen § 5 b Satz 1 keine Annahmestelle einrich-
tet oder seiner Hinweis- oder Nachweispflicht nicht
2. von einer Untersuchung, Desinfektion oder Entgiftung
nachkommt,
dieser Stoffe, von der Einhaltung bestimmter Qualitäts-
anforderungen, von einer Untersuchung des Bodens 3. entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ohne die erforder-
oder einer anderen geeigneten Maßnahme abhängig liche Planfeststellung oder Genehmigung eine Ab-
machen. fallentsorgungsanlage errichtet oder die Anlage oder
ihren Betrieb wesentlich ändert,
(3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 2 über die Abgabe und das Aufbringen 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 1
von Jauche, Gülle oder Stallmist erlassen, soweit der oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 15
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Abs. 5 zuwiderhandelt,
sicherheit von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht; 5. einer Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 oder § 11
sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 1O Abs. 3
ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. oder § 15 Abs. 1, zuwiderhandelt,
(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 6. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbin-
Nr. 1 und 2 und Absatz 3 kann auf jedermann zugängliche dung mit § 15 Abs. 1, Nachweise über Art, Menge
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen oder Entsorgung von Abfällen nicht erbringt, Nach-
werden; § 5 a Abs. 3. Nr. 1 und 2 ist anzuwenden. weisbücher nicht führt oder der zuständigen Behörde
nicht zur Prüfung vorlegt oder Belege nicht einbehält,
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall das Auf- aufbewahrt oder zur Prüfung vorlegt, obwohl die
bringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähn- zuständige Behörde dies verlangt,
lichen Stoffen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzte Böden und die Abgabe zu die- 7. entgegen§ 11 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
sem Zweck verbieten oder beschränken, soweit durch die § 15 Abs. 1, über Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 ein
aufzubringenden Stoffe oder durch Schadstoffkonzentra- Nachweisbuch nicht führt oder Belege der zuständi-
tionen im Boden eine Beeinträchtigung des Wohls der gen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt,
Allgemeinheit zu besorgen ist. Entsprechendes gilt für das 8. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 15
Aufbringen von Jauche, Gülle oder Stallmist, wenn das Abs. 1 , das Betreten eines Grundstücks oder einer
übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung überschrit- Wohnung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht
ten wird und dadurch insbesondere eine schädliche Beein- rechtzeitig, unvollständig oder nicht richtig erteilt,
flussung von Gewässern zu besorgen ist. Abfallentsorgungsanlagen nicht zugänglich macht,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1986 1419
Arbeitskräfte oder Werkzeuge oder Unterlagen nicht die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Be-
zur Verfügung stellt oder eine angeordnete Prüfung t,örde.
nicht vornehmen läßt,
(2) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-
8 a. entgegen § 11 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder entgegen tigt, aus zwingenden Gründen der Verteidigung und zur
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 a Abs. 2 Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen für die Ent-
einen Betriebsbeauftragten für Abfall nicht bestellt, sorgung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem
9. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne Genehmi- Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz
gung gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft- und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnun-
licher Unternehmen einsammelt oder befördert oder gen zuzulassen.
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1 Satz 5
zuwiderhandelt, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
10. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Abfälle ohne Genehmi-
gung in den, aus dem oder durch den Geltungs- § 30
bereich dieses Gesetzes verbringt oder einer mit
einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verbun- Aufhebung des Altölgesetzes,
denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, Überleitungsbestimmungen
10 a. als Fahrzeugführer entgegen § 13 b die Warntafel (1) Das Altölgesetz in der Fassung der Bekannt-
nicht oder nicht vorschriftsmäßig anbringt, machung vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2113) mit
seinen Ausführungsbestimmungen wird nach Maßgabe
11 . einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 Satz 1, des Absatzes 2 aufgehoben.
§ 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 3, nach
dieser Vorschrift auch in Verbindung mit § 15 Abs. 1, (2) Bis zum Auslaufen der Kostenzuschüsse am
oder nach § 13 Abs. 5 Nr. 2, § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 31. Dezember 1989 bleiben die §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, § 3
Satz 3, § 15 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 des Altölgesetzes, die
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- Erste Verordnung zur Durchführung des Altölgesetzes in
vorschritt verweist. der Fassung vom 28. Mai 1982 (BGBI. 1S. 653) sowie die
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen nach
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
dem Altölgesetz in Kraft. Der Betrag der Ausgleichs-
zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
abgabe wird auf zwanzig Deutsche Mark für 100 kg ab-
gabepflichtige Waren festgesetzt. Der Ermittlung der
beseitigten Altölmengen wird der Altölbegriff des § 5 a
§ 18 a
dieses Gesetzes zugrunde gelegt.
Einziehung
(3) Die nach Auslauten der Kostenzuschüsse verblei-
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 9, 10
benden Mittel des Rückstellungsfonds werden in den
oder 11 begangen worden, so können Gegenstände,
Bundeshaushalt übernommen.
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder (4) Bis zum 31. Dezember 1989 gelten die mit dem
2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft abgeschlossenen
oder bestimmt gewesen sind, Verträge über die Abholung von Altölen als Genehmigung
nach § 12 dieses Gesetzes. Wer gewerbsmäßig oder im
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungs- Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Altöle einsammelt
widrigkeiten ist anzuwenden. oder befördet, hat dies der zuständigen Behörde unter
Vorlage des mit dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-
schaft abgeschlossenen Vertrages innerhalb von drei
§ 19 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.
Zuständige Behörden
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten § 31
Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes Berlin-Klausel
zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch
Landesgesetz erfolgt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erl~~sen
§§ 20 bis 29 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
(aufgehoben) leitungsgesetzes.
§ 29 a Artikel 2
Vollzug im Bereich der Bundeswehr Änderung des Strafgesetzbuches
(1) Soweit es Gründe der Verteidigung zwingend erfor- § 327 des Strafgesetzbuches in der Fassung der
dern, ist der Bund für einzelne Abfälle aus dem Bereich der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1),
Bundeswehr entsorgungspflichtig. Der Bundesminister der zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli
Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle ist insoweit 1986 (BGBI. 1 S. ~77), wird wie folgt geändert:
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
,,2. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfall- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gesetzes".
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Artikel 3 dung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzei-
Berlin-Klausel tig tritt das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. August 1986
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Wallmann
Für den Bund_esminister der Justiz
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Heinrich Windelen
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann