1333
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1986 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1986 Nr. 43
Tag Inhalt Seite
20. 8. 86 Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen 1333
neu: 708-3-1
20. 8. 86 Posthaushaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1334
neu: 900-1-4
21. 8. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (1. Eisenbahn-Gefahrgut-
änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1347
9241-23-10
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384
Verordnung
zur Abänderung der Reihenfolge der Kostenstrukturerhebungen
Vom 20. August 1986
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über Kostenstruktur-
statistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird
verordnet:
§ 1
Die Erhebungen nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über
Kostenstrukturstatistik bei den übrigen, in den Nummern 1,
3 und 4 nicht genannten Arbeitsstätten werden mit Aus-
nahme von Arbeitsstätten von Ärzten, Zahnärzten, Tierärz-
ten, Rechtsanwälten und Notaren, Steuerberatern, Steuer-
bevollmächtigten und Wirtschaftsprüfern sowie Architek-
ten und Beratenden Ingenieuren im gleichen Erhebungs-
jahr wie die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes
durchgeführt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 8 des Gesetzes über
Kostenstrukturstatistik auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 20. August 1986
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Posthaushaltsordnung
Vom 20. August 1986
Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Postverwaltungsgeset- 2. um rechtlich begründete Verpflichtungen der Deut-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- schen Bundespost zu ertüllen,
mer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Gesetz vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 946) geändert wor- 3. um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Lei-
den ist, wird im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der stungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan
Deutschen Bundespost und im Einvernehmen mit dem eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Bundesminister der Finanzen verordnet:
(2) Soweit die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben nicht
durch Betriebseinnahmen gedeckt werden, darf der Bun-
Teil 1 desminister für das Post- und Fernmeldewesen die zur
Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des
abgelaufenen Haushaltsplans durch. Kredite beschaffen.
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans (3) Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und end-
gültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt der
Der Voranschlag (Haushaltsplan) wird durch Beschluß Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.
des Verwaltungsrates für ein Rechnungsjahr (Haushalts-
jahr) festgestellt.
§2 §6
Bedeutung des Haushaltsplans Notwendigkeit der Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung
des Finanzbedarfs, der zur Ertüllung der Aufgaben der Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
Deutschen Bundespost im Haushaltsjahr voraussichtlich sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Ein-
notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die gehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in
Haushalts- und Wirtschaftsführung. künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu be-
rücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Deut-
§3 schen Bundespost notwendig sind.
Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Deutsche Bundes- §7
post, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzu-
gehen. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit zu beachten.
§4
Haushaltsjahr (2) Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanziel-
ler Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen anzu-
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. stellen.
§5 §8
Vorläufige und endgültige Grundsatz der Gesamtdeckung,
Haushalts- und Wirtschaftsführung haushaltsneutrale Mittel
(1) Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haus- (1) Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle
haltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke
zu seiner Feststellung der Bundesminister für das Post- dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies
und Fernmeldewesen ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten durch Gesetz vorgeschrieben ist oder Ausnahmen im
und Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind, Haushaltsplan zugela$sen worden sind.
1. um die Einrichtungen der Deutschen Bundespost zu (2) Beträge, welche die Deutsche Bundespost zur Aus-
erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen zahlung, Rückzahlung oder Gutschrift annimmt oder die
durchzuführen, sie für Rechnung anderer annimmt oder leistet (haushalts-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1335
neutrale.Mittel), sind keine Einnahmen oder Ausgaben im (3) Der Hauptteil des Haushaltsplans ist in Betrieb
Sinne dieser Verordnung. (erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben) und Anlage
(nichterfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben) nach
Klassen zu gliedern. Dabei sind jeweils getrennt darzu-
§9 stellen
Beauftragter für den Haushalt
1. bei Betrieb
(1) Bei jeder Dienststelle, die Haushaltsmittel bewirt-
die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben ein-
schaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen,
schließlich des sich hieraus ergebenden Saldos (vor-
soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht
aussichtlicher Gewinn oder Verlust),
selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der
Dienststelle unmittelbar unterstellt werden. 2. bei Anlage
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der a) die Einnahmen, denen eine Vermögensminderung,
Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für und die Ausgaben, denen eine Vermögensmehrung
den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des gegenübersteht,
Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen b) die Einnahmen, denen eine Kapitalmehrung, und
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. die Ausgaben, denen eine Kapitalminderung gegen-
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- übersteht.
wesen kann Teilaufgaben des Beauftragten übertragen. Außerdem sind die nach betriebswirtschaftlichen Grund-
sätzen erforderlichen Haushaltsansätze aufzunehmen.
(4) Die Klassen sind in Gruppen, Kapitel und Titel ein-
§ 10
zuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach dem
Unterrichtung des Verwaltungsrates Buchungsplan.
Dem Verwaltungsrat ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 6
des Postverwaltungsgesetzes über die finanzielle Lage § 14
der Deutschen Bundespost Auskunft zu geben. Übersichten zum Haushaltsplan
Dem Haushaltsplan sind beizufügen
Teil II 1. eine Gesamtübersicht über den Haushaltsplan,
2. eine Übersicht über die Verpflichtungs- und Vorgriffs-
Aufstellung des Haushaltplans
ermächtigungen,
3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und
§ 11
die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip ,
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
§ 15
1 . zu erwartenden Einnahmen,
Bruttoveranschlagung
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben,
Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächti- getrennt voneinander zu veranschlagen. Im Haushaltsplan
gungen, können Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere für
4. voraussichtlich im Vermögen der Deutschen Bundes- Nebenausgaben und Nebeneinnahmen bei Erwerbs- und
post nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eintre- Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 2 ist
tenden sonstigen Änderungen. die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haus-
haltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen
aufzunehmen.
§ 12
Jährlichkeit § 16
Verpflichtungsermächtigungen
Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzu-
stellen. (1) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den
jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn
§ 13 Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre einge-
gangen werden können, sollen nach den Grundsätzen
Gliederung des Haushaltsplans
der Rechnungsführung der Deutschen Bundespost der
(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Allgemeinen Teil Gesamtbetrag und der Betrag der Verpflichtungsermächti-
und dem Hauptteil. gungen, der auf das folgende Haushaltsjahr entfällt, ange-
geben werden.
(2) Der Allgemeine Teil enthält für das Haushaltsjahr
geltende Vorschriften zur Ausführung des Haushaltsplans. (2) In Anspruch genommene Verpflichtungsermächti-
Der Haushaltsplan kann vorschreiben, daß Vorschriften gungen sind im folgenden Haushaltsplan als Ausgaben
erst nach der Feststellung des nächsten Haushaltsplans oder Verpflichtungsermächtigungen erneut zu veran-
außer Kraft treten. schlagen.
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Der Haushaltsplan kann die Deutsche Bundespost nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung die-
bei übertragbaren Ausgabemitteln ermächtigen, im Falle ses Haushaltsplans.
eines sachlich unabweisbaren Bedürfnisses Verpflich-
(4) Entnahmen aus haushaltsneutralen Mitteln sind auf
tungsermächtigungen bis zu einer bestimmten Höhe für
die Kreditermächtigungen anzurechnen.
Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr in Anspruch zu
nehmen (Vorgriffsermächtigu ngen).
§ 19
Übertragbarkeit
§ 17
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckge-
Veranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
bundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden,
die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach wenn sie für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende
Zwecken getrennt, die sonstigen im Vermögen der Deut- Maßnahme bestimmt sind und wenn die Übertragbarkeit
schen Bundespost eintretenden Änderungen nach be- eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert.
triebswirtschaftlichen Grundsätzen zu veranschlagen und,
soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für
verbindlich erklärt werden. § 20
(2) Bei Ausgaben für sich auf mehrere Jahre erstrek- Deckungsfähigkeit
kende Investitionsmaßnahmen sind bei der ersten Ver-
(1) Deckungsfähig sind
anschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen
Gesamtausgaben und bei jeder folgenden Veranschla- 1. gegenseitig
gung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
die Ausgaben für Bezüge und Versorgung, Vergütun-
(3) zweckgebundene Einnahmen und die dazugehöri- gen und Löhne sowie gesetzliche Sozialversicherung
gen Ausgaben sind kenntlich zu machen. und betriebliche Zusatzversorgung,
2. einseitig
(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben und Ver-
pflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Aus-
veranschlagt werden. gaben für Beihilfen.
(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amts-
für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt wer-
bezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dür-
den, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zu-
fen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahr-
sammenhang besteht.
nehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses
zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. (3) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwen-
dungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für dek-
(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterun- kungsfähig erklärt werden.
gen auszuweisen.
§ 21
§ 18
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Kreditermächtigungen
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend
(1) Bei der Veranschlagung von Einnahmen aus Kredi- zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjah-
ten ist § 22 des Postverwaltungsgesetzes zu beachten. ren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Der Haushaltsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe (2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu
der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren
Kredite aufnehmen darf voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besol-
dungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter
1. zur Deckung von Ausgaben,
umgewandelt werden können.
2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassen-
wirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese
Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassen- § 22
verstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Sperrvermerk
Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie
aufgenommen worden sind, fällig werden. Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch
nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflich-
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis tungen eingegangen werden sollen, sind im Haushalts-
zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn der plan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für
Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann
rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung
Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflich-
gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, tungsermächtigungen der Einwilligung des Verwaltungs-
wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr rates bedarf.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1337
§ 23 (2) Über die Einnahmen und Ausgaben von
Zuwendungen 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Lei- der Deutschen Bundespost ganz oder zum Teil zu
stungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur unterhalten sind, und .
Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur 2. Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die von der
veranschlagt werden, wenn die Deutsche Bundespost an Deutschen Bundespost Zuwendungen zur Deckung
der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Inter- der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenz-
esse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im ten Teils der Ausgaben erhalten,
notwendigen Umfang befriedigt werden kann. sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufü-
gen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Der Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen kann Ausnah-
§ 24
men zulassen.
Größere Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben § 27
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Entwurf des Haushaltsplans
größere Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, Der Entwurf des Haushaltsplans ist von dem Bundes-
wenn Pläne, Ausgabenberechnungen und Erläuterungen minister für das Post- und Fernmeldewesen aufzustellen.
vorliegen, aus denen die Art der Ausführung und ein
Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schät-
zung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden § 28
jährlichen Baunutzungsausgaben beizufügen. Für größere
Baumaßnahmen im Fernmeldeliniennetz gilt Absatz 2. Einvernehmen des Bundesministers der Finanzen
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Der Entwurf des Haushaltsplans bedarf des Einverneh-
größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvor- mens des Bundesministers der Finanzen.
haben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen
oder Programme und Schätzungen der Ausgaben vor-
liegen. § 29
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur Beteiligung des Bundesrechnungshofes
zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unter-
Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Bundesrech-
lagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren
nungshof zu übersenden. Er kann hierzu Stellung nehmen.
Veranschlagung der Deutschen Bundespost ein Nachteil
erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist
in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche § 30
die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt. Vorlagefrist
(4) Im Haushaltsplan kann zugelassen werden, daß in Der Entwurf des Haushaltsplans soll so rechtzeitig auf-
dringenden Fällen, zusätzlich zu den in den Erläuterungen gestellt werden, daß der Verwaltungsrat ihn vor Beginn
enthaltenen, weitere größere Baumaßnahmen in das Aus- des Haushaltsjahres feststellen kann.
führungsprogramm aufgenommen werden, wenn die für
die Zweckbestimmung bewilligten Haushaltsmittel ausrei-
chen und die in Absatz 1 genannten Unterlagen vorliegen.
§ 31
(5) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflich-
tungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat
1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr Der festgestellte Haushaltsplan wird dem Deutschen
als 50 vom Hundert der Ausgaben durch Zuwendungen Bundestag und .dem Bundesrat zur Kenntnis vorgelegt.
der Deutschen Bundespost, anderer Bundesstellen oder
von Ländern und Gemeinden gedeckt werden. Der Bun-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen kann
Ausnahmen zulassen. § 32
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
§ 25 Für Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans gel-
Gewinn, Verlust ten die Teile I und II entsprechend.
Im Haushaltsplan ist nach Maßgabe des § 17 des Post-
verwaltungsgesetzes der voraussichtliche Gewinn oder
Verlust auszuweisen. § 33
Nachträge zum Haushaltsplan
§ 26
Auf Nachträge zum Haushaltsplan sind die Teile I und II
Posteigene Kantinen, Zuwendungsempfänger
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der
(1) Andere Betriebe als posteigene Kantinen dürfen von Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflich-
der Deutschen Bundespost nicht eingerichtet werden. tungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann.
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Der Entwurf ist dem Verwaltungsrat bis zum Ende des kann. Eines Nachtrags zum Haushaltsplan bedarf es nicht,
Haushaltsjahres zuzuleiten. wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen durch den
Haushaltsplan zu bestimmenden Betrag nicht überschrei-
tet, wenn die Mehrausgabe durch den Haushaltsplan in
anderer Weise zugelassen ist oder wenn Rechtsverpflich-
Teil III tungen zu erfüllen sind.
Ausführung des Haushaltsplans (2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für die
Deutsche Bundespost Verpflichtungen entstehen können,
§ 34 für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Erhebung der Einnahmen, sind.
Bewirtschaftung der Ausgaben (3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu er- Einsparungen bei anderen Ausgaben ausgeglichen
heben. werden.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Ein-
werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Ver- zelfall den Betrag von 500 000 Deutsche Mark überschrei-
waltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu ten, sind vierteljährlich dem Bundesminister der Finanzen
bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben aus- mitzuteilen. In gleicher Weise ist der Verwaltungsrat zu
reichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. unterrichten.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflich- (5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwen-
tungsermächtigungen entsprechend. dungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten
werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgabeermächti-
§ 35 gungen (Vorgriffe) darf der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen gemäß Absatz 1 oder auf Grund
Bruttonachweis, Einzelnachweis einer Vorgriffsermächtigung leisten. Vorgriffe sind auf die
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzu-
Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, rechnen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmel-
soweit sich aus § 15 Satz 2 nichts anderes ergibt. dewesen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und
zuviel geleisteter Ausgaben ist beim jeweiligen Titel abzu- § 38
setzen.
Verpflichtungsermächtigungen
(3) Buchungen an unrichtiger Stelle sind durch Umbu-
(1) Maßnahmen, welche die Deutsche Bundespost zur
chungen zu berichtigen. Der Bundesminister für das Post-
Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren ver-
und Fernmeldewesen regelt, in welchen Fällen auf die
pflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushalts-
Umbuchung verzichtet werden darf.
plan dazu ermächtigt.
(4) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus ver-
schiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haus- (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
haltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inan- wesen darf Abweichungen von dem nach § 16 Abs. 1
spruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. Satz 2 veranschlagten Jahresbetrag zulassen, wenn der
Überschreitung eine Unterschreitung in einem späteren
Jahr gegenübersteht.
§ 36
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Aufhebung der Sperre wesen darf über- und außerplanmäßige Verpflichtungs-
ermächtigungen unter den Voraussetzungen des § 37
Die Aufhebung der Sperre richtet sich nach dem Inhalt
Abs. 1 Satz 2 bewilligen.
des Sperrvermerks. In den Fällen des§ 22 Satz 3 ist die
vorherige Zustimmung (Einwilligung) des Verwaltungs-
rates einzuholen. (4) Verpflichtungen, die auf Grund von Verpflichtungs-
ermächtigungen eingegangen wurden, sind nach den
Grundsätzen der Rechnungsführung der Deutschen Bun-
§ 37
despost auf die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun-
Über- und außerplanmäßige Ausgaben gen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben darf der Bun-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen bewilligen. (5) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen ein-
Die Bewilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehe- gegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der
nen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Als Absätze 1 bis 3 vorliegen.
unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzuse-
hen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtrag zum (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Verträge im Sinne des
Haushaltsplan rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht anzu-
bis zum nächsten Haushaltsplan zurückgestellt werden wenden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1339
§ 39 (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Bürgschaften wesen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen,
daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
(1) Der Haushaltsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe
die Deutsche Bundespost Bürgschaften nach § 22 Abs. 1 § 44
des Postverwaltungsgesetzes übernehmen darf.
Zuwendungen, Verwaltung von Haushaltsmitteln
(2) Die zuständigen Dienststellen haben auszubedin- oder Vermögensgegenständen
gen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzun-
jederzeit prüfen können, gen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie
die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen
1. ob eine Inanspruchnahme der Deutschen Bundespost
nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der
in Betracht kommen kann, zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzule-
2. ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme gen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des
vorliegen oder vorgelegen haben. Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bun-
desrechnungshof (§ 91 der Bundeshaushaltsordnung)
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann der betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrech-
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen aus- nungshof erlassen.
nahmsweise absehen. (2) Sollen Haushaltsmittel oder Vermögensgegenstände
der Deutschen Bundespost von Stellen außerhalb der
§ 40 Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entspre-
chend anzuwenden.
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
§ 44a
(1) Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwal- Widerruf von Zuwendungsbeschelden,
tungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Erstattung und Verzinsung
Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen
sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für (1) Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwen-
Verwaltungsleistungen bedürfen keiner Verpflichtungser- dungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder wer-
mächtigungen. § 26 Satz 2 des Postverwaltungsgesetzes den mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder
bleibt unberührt. nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetz-
ten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Mitwirkung der teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergan-
genheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentspre-
Deutschen Bundespost an Maßnahmen überstaatlicher
oder zwischenst~atlicher Einrichtungen. chende Verwendung liegt auch vor, wenn Zuwendungen
nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen ·Zweck oder
nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet
werden.
§ 41
(2) Soweit ein Zuwendungsbescheid nach Absatz 1
Haushaltswlrtschaftllche Sperre
widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, wider-
es erfordert, kann der Bundesminister für das Post- und rufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung
Fernmeldewesen anordnen, daß Verpflichtungen nicht ein- unwirksam wird, ist die Zuwendung zu erstatten. Hat der
gegangen oder Ausgaben nicht geleistet werden dürfen. Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Rück-
nahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Zuwen-
dungsbescheids geführt haben, nicht zu vertreten, so gel-
§ 42
ten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der
Verzinsung die Vorschriften des BOrgertichen Gesetz-
Konjunkturpolltlsch bedingte Anordnungen buches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Anordnungen für die Deutsche Bundespost nach § 13 Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Be-
Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des reicherung kann sich der Zuwendungsempfänger nicht
Wachstums der Wirtschaft erläßt der Bundesminister für berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge gro-
das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem ber Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des
Bundesminister der Finanzen. Erstattungsanspruchs geführt haben.
(3) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung
fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert für
§ 43 das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann ab-
Kassenmlttel, Betrlebsmlttel gesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die
Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs
(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung
wesen kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten
Kassenmittel anordnen, daß lnnerhalb eines bestimmten Frist leistet. Der Bundesminister für das Post- und Fern-
Zeitraums nur auf Grund einer besonderen Ermächtigung meldewesen kann durch Verwaltungsvorschrift für ein-
Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages zelne Zuwendungsbereiche oder durch Entscheidung im
geleistet werden dürfen (Betriebsmittel). Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres
Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem
Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit Umwandlungsvermerk angegeben ist.
bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach
Satz 1 verlangt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellen der Angestell-
ten und Arbeiter entsprechend.
§ 45
Sachliche und zeitliche Bindung
§ 48
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen
Einstellung und Versetzung von Beamten
nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit
und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bun-
Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen desdienst bedürfen der Einwilligung des Bundesministers
werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungs'.'" der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Bundesminister
ermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter
nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, überschritten hat.
bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste § 49
gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung Einweisung in eine Planstelle
über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die
Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres ver- (1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in
fügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushalts- eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
jahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung
in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist.
vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten
wesen darf Ausgabereste nur in Anspruch nehmen, soweit eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen
veranschlagte Ausgaben in entsprechender Höhe bis zum werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten
Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet wer- dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen
den. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Be-
des Postverwaltungsgesetzes Einnahmereste gebildet förderung erfüllt hat.
werden.
§ 50
(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Umsetzung von Haushaltsmitteln
Übertragbarkeit von Ausgaben anordnen, soweit Ausga-
Eine Umsetzung von Haushaltsmitteln in Bereiche
ben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten
außerhalb des Sondervermögens Deutsche Bundespost
Haushaltsjahr zu leisten sind.
ist nicht zulässig.
§ 46 § 51
Deckungsfähigkeit Besondere Personalausgaben
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfüg- Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifver-
bar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Dek- trag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür
kungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe ver- Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
wendet werden.
§ 47 § 52
Wegfall- und Umwandlungsvermerke Nutzungen und Sachbezüge
(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen der
wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit Deutschen Bundespost nur gegen angemessenes Entgelt
dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifver-
den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entspre- trag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.
chendes gilt für Planstellen. Die Bundesregierung kann für die Benutzung von Dienst-
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig fahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die
wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des
Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte der- Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt der Bundes-
selben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden. minister für das Post- und Fernmeldewesen in entspre-
chender Anwendung der Regelungen des Bundesmini-
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Vorausset- sters der Finanzen mit den Änderungen und Ergänzungen,
zungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die näch- die sich aus den Besonderheiten der Deutschen Bundes-
ste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe post ergeben. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, ,den 26. August 1986 1341
Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind im 1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefäl-
Haushaltsplan auszubringen. len zum Nachteil der Deutschen Bundespost aufheben
oder ändern,
2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für die
§ 53
Deutsche Bundespost zweckmäßig und wirtschaftlich
Billigkeitsleistungen ist.
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur wesen kann seine Befugnisse übertragen.
Verfügung gestellt sind.
§ 54 § 59
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, Veränderung von Ansprüchen
größere Entwicklungsvorhaben
(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn wesen darf Ansprüche nur
Ausführungszeichnungen und Ausgabenberechnungen
vorliegen. Von den in § 24 bezeichneten Unterlagen darf 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen
nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und
erheblich ist; der Bundesminister für das Post- und Fern- der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
meldewesen kann weitergehende Ausnahmen zulassen. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung
und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwick- werden,
lungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung
legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
stehen,
§ 55
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-
Öffentliche Ausschreibung
nen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere
(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstat-
Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausge- tung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für
hen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere die Freigabe von Sicherheiten.
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen kann seine Befugnisse übertragen.
Richtlinien zu verfahren. (2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§ 56
Vorleistungen § 60
(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen Vorschüsse, Verwahrungen
der Deutschen Bundespost nur vereinbart oder bewirkt (1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht wer-
werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere den, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht,
Umstände gerechtfertigt ist. die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden
kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des ersten auf seine
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Deutsche
Bundespost entrichtet, kann ein angemessener Abzug Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu
gewährt werden. buchen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen kann Ausnahmen zulassen.
§ 57 (2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen
Verträge mit Angehörigen der Deutschen Bundespost werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann.
Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im
Zwischen Angehörigen der Deutschen Bundespost und Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet
ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des werden.
Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen ab-
geschlossen werden. Dieser kann seine Befugnis auf (3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen
nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht zu behandeln.
bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen
sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind. § 61
Interne Verrechnungen
§ 58 (1) Innerhalb der Deutschen Bundespost dürfen Vermö-
Änderung von Verträgen, Vergleiche gensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie
beschafft wurden, nur gegen Umbuchung ihres vollen
(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- Wertes weiterverwendet werden, soweit sich aus dem
wesen darf Haushaltsplan nichts anderes ergibt.
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1
Vermögensgegenstände einen bestimmten, vom Bundes- übernommen werden.
minister für das Post- und Fernmeldewesen festzusetzen-
den Betrag nicht überschreitet. § 65
(3) Für Verrechnungen zwischen der Deutschen Bun- Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
despost und der übrigen Bundesverwaltung einschließlich (1) Die Deutsche Bundespost soll sich, außer in den
der anderen Sondervermögen und der Bundesbetriebe gilt Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unterneh-
§ 61 der Bundeshaushaltsordnung. mens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an
einem bestehenden Unternehmen in einer solchen
Rechtsform nur beteiligen, wenn
§ 62
1. ein wichtiges Interesse der Deutschen Bundespost vor-
Kassenverstärkungskredite liegt und sich der von der Deutschen Bundespost ange-
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen strebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf
darf bei der Deutschen Bundesbank Kassenverstärkungs- andere Weise erreichen läßt,
kredite nach Maßgabe des § 20 des Gesetzes über die 2. die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Bundes-
Deutsche Bundesbank aufnehmen. post auf einen bestimmten Betrag begrenzt ·ist,
3. die Deutsche Bundespost einen angemessenen Ein-
fluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem ent-
§ 63 sprechenden Überwachungsorgan erhält,
Erwerb und Veräußerung 4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der
von Vermögensgegenständen Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche
Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschrif-
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben wer-
ten entgegenstehen, in entsprechender Anwendung
den, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen
der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
Bundespost in absehbarer Zeit erforderlich sind.
buchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert wer- geprüft werden.
den, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen
Bundespost in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen hat den für das Bundesvermögen zuständigen Bun-
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen desminister zu beteiligen, bevor die Deutsche Bundespost
Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushalts- Anteile an einem Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung
plan zugelassen werden. erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entspre-
chendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer
Interesse der Deutschen Bundespost, so kann der Bun- Änderung des Einflusses der Deutschen Bundespost.
desminister für das Post- und Fernmeldewesen Ausnah-
men zulassen. (3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögens- dem die Deutsche Bundespost unmittelbar oder mittelbar
gegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine
Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines
anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung
erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Er hat vor
§ 64 Erteilung seiner Zustimmung den für das Bundesvermö-
Grundstücke gen zuständigen Bundesminister zu beteiligen. Die Grund-
sätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2
(1) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder beson- Satz 2 gelten entsprechend.
dere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushalts-
plan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung (4) Der für das Bundesvermögen zuständige Bundes-
des Verwaltungsrates veräußert werden, soweit nicht aus minister kann auf seine Beteiligung nach den Absätzen 2
zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. . und 3 verzichten.
Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der
Verwaltungsrat alsbald von der Veräußerung zu unter- (5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft
richten. soll sich die Deutsche Bundespost nur beteiligen, wenn die
Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der
(2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grund- Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine
stücke ist eine Wertermittlung aufzustellen. bestimmte Summe beschränkt ist.
(3) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken der Deut- (6) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
schen Bundespost nur gegen angemessenes Entgelt wesen soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung der
bestellt werden. Deutschen Bundespost gewählten oder entsandten Mit-
glieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer
(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypothe- Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Deutschen
ken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf Bundespost berücksichtigen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1343
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeu- 1. die Unterlagen, die der Deutschen Bundespost als
tung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Verwal-
tungsrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden 2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung
Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwa-
nicht eingeholt worden, so ist der Verwaltungsrat alsbald chungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das
von der Veräußerung zu unterrichten. Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu
erstatten haben,
3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 66 und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
Er teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat der Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen darauf hinzu-
wirken, daß dem Bundesrechnungshof die in § 54 des Teil IV
Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse
eingeräumt werden. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70
§ 67 Zahlungen
Prüfungsrecht durch Vereinbarung Zahlungen dürfen nur von den dafür zuständigen Stellen
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 und nur auf Grund schriftlicher Anordnungen angenom-
des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll der Bundes- men oder geleistet werden. Der Bundesminister für das
minister für das Post- und Fernmeldewesen, soweit das Post- und Fernmeldewesen kann Ausnahmen zulassen.
Interesse der Deutschen Bundespost dies erfordert, bei
Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, § 71
darauf hinwirken, daß der Deutschen Bundespost in der
Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach Buchführung
den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ein- (1) Über alle Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des
geräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies Rechnungswesens ist nach der Zeitfolge und nach der im
nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile Buchungsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung Buch zu
übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die führen. Über eingegangene Verpflichtungen sowie über
Deutsche Bundespost allein oder zusammen mit dem Geldforderungen ist nach Richtlinien des Bundesministers
Bund oder mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehr- für das Post- und Fernmeldewesen Buch zu führen.
heit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
beteiligt ist. (2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Aus-
gabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
§ 68 1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjah-
Zuständigkeitsregelungen res wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem
zu buchen,
(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrund-
sätzegesetzes übt für die Beteiligungen der Deutschen 2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjah-
Bundespost der Bundesminister für das Post- und Fern- res kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu
meldewesen aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im
nach§ 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
übt der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- (3) Außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind
wesen diese Rechte im Einvernehmen mit dem Bundes- bei den hierfür im Buchungsplan vorgesehenen Titeln zu
rechnungshof aus. buchen.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des
§ 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt der § 72
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im
Buchung nach Haushaltsjahren
Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrech-
nungshofes. (1) Einnahmen und Ausgaben sind nach Haushaltsjah-
ren getrennt zu buchen.
§ 69
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben mit Ausnahme der
Unterrichtung des Bundesrechnungshofes Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushalts-
jahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen worden sind.
übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei
Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversamm- (3) Einnahmen und Ausgaben, die sich auf einen zum
lung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene abgelaufenen Haushaltsjahr gehörigen Zeitraum bezie-
Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat, hen, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden,
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu § 78
buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. Unvermutete Prüfungen
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen: Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind
1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten
jedoch vorher eingehen; zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet
zu prüfen. Der Bundesminister für das Post- und Fern-
2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, meldewesen kann Ausnahmen zulassen.
jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Emp-
fänger vorher gezahlt werden müssen;
3. im voraus zu zahlendende Dienst-, Versorgungs- und § 79
entsprechende Bezüge für den ersten Monat des
Postkassen, Verwaltungsvorschriften
neuen Haushaltsjahres.
(1) Die Aufgaben bei der Annahme und der Leistung von
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Gebühren,
Zahlungen werden von den Postkassen wahrgenommen.
Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
(6) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen regelt
wesen kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zu-
lassen. 1. die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der für
Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen,
§ 73 2. das Verfahren bei Zahlungen und Buchungen,
Vermögensbuchführung, Integrierte Buchführung 3. die Einrichtung der Bücher und Belege im Einverneh-
(1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu men mit dem Bundesrechnungshof.
führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das
Nähere regelt der Bundesminister für das Post- und Fern-
§ 80
meldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesrech-
nungshof. Rechnungslegung
(2) Die,Buchführung über das Vermögen und die Schul- (1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushalts-
den ist mit der Buchführung über die Einnahmen und jahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu
Ausgaben zu verbinden. legen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-
§ 74 hof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung
zu legen ist.
Buchführung bei postelgenen Kantinen
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf einge-
(1) Posteigene Kantinen haben nach den Regeln der gangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen im
kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 sowie auf das Vermögen und
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. die Schulden.
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung
§ 75 (Haushaltsrechnung) auf.
Belegpflicht
§ 81
Alle Buchungen sind zu belegen.
Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und
§ 76 Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den
Abschluß der Bücher Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der
Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen bestimmt den (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den
Zeitpunkt des Abschlusses. Schlußsummen sind besonders anzugeben:
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen 1. bei den Einnahmen:
oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum a) die Ist-Einnahmen,
gebucht werden.
b) die zu übertragenden Einnahmereste,
§ 77 c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertra-
genden Einnahmereste,
Kassensicherheit
d) die veranschlagten Einnahmen,
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an
e) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder
Buchungen nicht beteiligt sein. Der Bundesminister für das f) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der
Post- und Fernmeldewesen kann Ausnahmen zulassen. übertragenen Einnahmereste,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1345
g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buch- § 85
stabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz
2. bei den Ausgaben:
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge
a) die Ist-Ausgaben, und Aufwendungen gegenüberzustellen.
b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vor-
(2) In der Bilanz sind der Bestand des Vermögens und
griffe,
des Kapitals zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjah-
c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertra- res nachzuweisen.
genden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
§ 86
d) die veranschlagten Ausgaben,
Inventuren
e) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste
oder die Vorgriffe, (1) Inventuren bei den Sachanlagen (ohne Vorräte) sind
in größeren Zeitabständen - möglichst regelmäßig - vorzu-
f) die Summe ·der veranschlagten Ausgaben und der nehmen. Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem
übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe, Bundesrechnungshof zugelassen werden. Unterschiede
g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buch- gegenüber dem Buchbestand sind in der Haushaltsrech-
stabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f, nung auszugleichen.
h) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Aus- (2) Die im Sachanlage- und Umlaufvermögen nachzu-
gaben sowie der Vorgriffe. weisenden Vorräte sind jährlich durch eine Inventur zu
überprüfen. Unterschiede gegenüber dem Buchbestand
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die
sind noch in der Haushaltsrechnung für das abgelaufene
Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflich-
Haushaltsjahr auszugleichen.
tungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1
Satz 2 besonders anzugeben. (3) Die Vermögenswerte der Finanzanlagen sowie die
Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Fremdgeldern
(4) Die Jahresergebnisse der nach betriebswirtschaft-
sind jährlich durch eine Inventur zu überprüfen. Unter-
lichen Grundsätzen vorgenommenen Buchungen sind
schiede gegenüber den Buchbeständen sind in der Haus-
entsprechend anzugeben.
haltsrechnung auszugleichen.
§ 82 (4) Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
die Posten der Rechnungsabgrenzung sind jährlich durch
Übersichten zur Haushaltsrechnung
eine Inventur zu überprüfen. Änderungen gegenüber dem
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen Vorjahr sind in der Haushaltsrechnung für das abgelau-
über fene Haushaltsjahr nachzuweisen.
1 . die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließ-
lich der Vorgriffe und ihre Begründung, § 87
2. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen An- Rechnungslegung der posteigenen Kantinen
sprüche, Posteigene Kantinen stellen einen Jahresabschluß mit
3. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräuße- Anhang sowie einen Lagebericht in entsprechender
rung von Vermögensgegenständen. Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs auf.
§ 83
Genehmigung Teil V
der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Rechnungsprüfung und Entlastung
Auf Grund der Haushaltsrechnung legt der Bundesmini-
ster für das Post- und Fernmeldewesen dem Verwaltungs-
rat die über und außerplanmäßigen Ausgaben zur Geneh-
§ 88
migung vor. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Rechnungsprüfung
späteren Entlastung des Bundesministers für das Post-
Für die Rechnungsprüfung bei der Deutschen Bundes-
und Fernmeldewesen durch den Verwaltungsrat auf Grund
post gilt Teil V der Bundeshaushaltsordnung entspre-
der vom Bundesrechnungshof geprüften Haushaltsrech-
chend.
nung.
§ 89
§ 84
Entlastung
Jahresabschluß, Geschäftsbericht
(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
(1) Der Jahresabschluß ist auf Grund der Haushalts-
wesen legt den Jahresabschluß und die Haushaltsrech-
rechnung aufzustellen, er besteht aus Gewinn- und Ver-
nung mit Unterlagen dem Bundesrechnungshof zur Prü-
lustrechnung und Bilanz.
fung vor. Der Bundesrechnungshof übermittelt die Rech-
(2) Der Jahresabschluß ist durch einen Geschäftsbericht nung mit seinem Prüfungsgericht dem Verwaltungsrat, der
zu erläutern. über die Entlastung entscheidet.
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- Teil VII
wesen übermittelt die Stellungnahme des Verwaltungs-
rates zur Entlastung unverzüglich dem Bundesrech- Schlußvorschriften
nungshof.
§ 91
Teil VI Berlin-Klausel
Bundesunmittelbare juristische Personen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
des öffentlichen Rechts leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 90
§ 92
Bundesunmittelbare juristische Personen
des öffentlichen Rechts Inkrafttreten
Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
lichen Rechts und ihre Prüfung durch den Bundesrech- Kraft. Sie ist erstmals auf den Haushalt für das Haushalts-
nungshof gilt Teil VI der Bundeshaushaltsordnung. jahr 1987 anzuwenden.
Bonn, den 20. August 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christi an Schwarz-Schi 11 i ng
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1347
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(1. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 21. August 1986
Auf Grund 2. § 1O Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- des§ 3 Abs. 1 und 2 und des§ 4 Abs. 1 des Gesetzes a) In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das Wort
über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August ,,oder" durch ein Komma ersetzt.
1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Ver-
ordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch- b) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das
tigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom Wort „oder" ersetzt.
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bun-
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
desminister für Verkehr nach Anhörung von Sachver-
ständigen, „6. als Befüller
- des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beför- a) eines Tankcontainers entgegen Anlage An-
derung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1 der hang X Abs. 1. 7.3.8, auch in Verbindung mit
Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Er- § 1 Abs. 4, die in den Absätzen 1. 7 .3.1 bis
mächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr und 1.7.3.4 oder
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- b) eines Kesselwagens entgegen Anlage An-
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar hang XI Abs. 1. 7.3.8, auch in Verbindung
1975 (BGBI. 1 S. 80) wird vom Bundesminister für Ver- mit § 1 Abs. 4, die in den Absätzen 1 .7 .3.1
kehr bis 1.7.3.4
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: vorgeschriebenen höchstzulässigen Füllungs-
grade überschreitet."
Artikel 1
3. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,
Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,
(BGBI. 1 S. 1560) wird wie folgt geändert: geändert.
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Die Angabe „Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 und
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Satz 2 und" wird durch die Angabe „Randnummer
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2," ersetzt.
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
b) Der Punkt am Ende des Absatzes wird durch ein
Komma ersetzt.
c) Am Ende werden folgende Worte angefügt: Artikel 3
„Anhang X Abs. 1.7.3.8 und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Anhang XI Abs. 1.7.3.8." Kraft.
Bonn, den 21. August 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis, III. Teil - Anhänge, wird der Text für Anhang I A. wie folgt gefaßt:
„Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und
organische Peroxide".
2. Randnummer 3 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Güter, die
a) mehr als 0,002 mg/kg (ppm) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-
1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) (Rn. 601 Ziffer 17 a)] oder
b) insgesamt mehr als 0,005 mg/kg (ppm) Stoffe der
Rn. 601 Ziffer 17 a)
enthalten, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Ge-
fährliche Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8, die Stoffe der
Rn. 601 Ziffer 17 a) in größeren Konzentrationen als in Satz 1
angegeben, aber nicht mehr als 0,01 mg/kg (ppm) enthal-
ten, sind jedoch zur Beförderung zugelassen, wenn sie
unter den Buchstaben a) der jeweiligen Ziffer eingeordnet
und in Verpackungen befördert werden, die Anhang V mit
Ausnahme der Rn. 1570 entsprechen. Der Absender hat im
Frachtbrief zusätzlich den Gehalt an Stoffen der Rn. 601
Ziffer 17 a) anzugeben."
3. In Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ 150 Abs. 4" durch die Worte „ 150 Abs. 3 und 4" ersetzt.
4. In Randnummer 114 Abs. 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefaßt:
„a) die Stoffe der Ziffer 14 a): in Hülsen aus wasserdichtem Papier oder geeignetem Kunststoff patroniert. Die Patronen sind
entweder durch eine Papierhülle zu Paketen zu vereinigen oder ohne Umschlagpapier in Pappkästen einzubetten. Die
Pakete oder Pappkästen sind mit inerten Füllstoffen in Verpackungen aus Holz einzubetten, deren Verschluß durch
herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf;
b) die Stoffe der Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdichtem Papier oder geeignetem Kunststoff patroniert. Die Patronen sind
in Pappschachteln einzusetzen. Die in wasserdichtes Papier eingehüllten Pappschachteln sind ohne Leerräume in Ver-
packungen aus Holz einzusetzen, deren Verschluß durch herum9-ele9-te und gespannte Bänder oder Drähte aus
Metall gesichert sein darf;".
5. In Randnummer 136 Abs. 1 wird Satz 2 in der für grenzüberschreitende Beförderungen geltenden Fassung wie
folgt gefaßt:
1 „Die Pappkästen sind mit genügend starken Klebestreifen
oder in gleichwertiger Weise zu verschließen."
6. In Randnummer 137 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 werden in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden
Fassung die Worte „oder zu höchstens 100 Stück zu Paketen vereinigt" gestrichen.
7. In Randnummer 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Rn. 4 (7) und (8)" durch die Worte „Rn. 4 (7) und 8." ersetzt.
8. In Randnummer 218 Abs. 1 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefaßt:
,,b) die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;
c) zusätzlich für die Gefäße für verflüssigte Gase die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, wie
Ventile, Metallstopfen und dergleichen, aber ohne Schutzkappe;
Bem. zu b) und c): Diese Massenangaben sind, soweit nicht vorhanden, bei der nächsten periodischen Prüfung anzubringen."
9. In Randnummer 220 Abs. 2 wird in der Tabelle bei Bromwasserstoff der Ziffer 3 at) die Angabe „ 1,20" für die
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum durch die Angabe „1,54" ersetzt.
10. Randnummer 232 Abs. 4 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird gestrichen und für
innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen wie folgt gefaßt:
,,(4) Die in Rn. 212 (1) a), b) und d) beschriebenen Gefäße der Ziffer 14 dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wieder-
kehrende Prüfung nach Rn. 215 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1349
11. Randnummer 301 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 3 Buchstabe b wird die Bemerkung nach dem ersten Satz wie folgt gefaßt:
„Bem. Ungeachtet, da8 Benzin unter gewissen klimati8chen Bedingungen bei 50 ° C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1.10 bar) bis höchstens 150 kPa
(1,50 bar) haben kann, muß dieser Stoff unter dieser Ziffer eingereiht bleiben.•
b) In Ziffer 31 Buchstabe c werden die Worte„ wässerige Lösungen von Äthylalkohol mit einer Konzentration von
24 % bis 70 % (die Grenzwerte inbegriffen)" durch die Worte„ wässerige Lösungen von Äthylalkohol mit einer
Konzentration über 24 % bis höchstens 70 % " und in der folgenden Bemerkung die Worte „von weniger als
24 % " durch die Worte „von höchstens 24 % " ersetzt.
12. Randnummer 414 Abs. 3 wird gestrichen.
13. In Randnummer 416 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „handelsübliche" durch das Wort „chemische" ersetzt.
14. In Randnummer 421 Abs. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
"b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,
6.1 A oder 8 versehen sind."
15. Randnummer 431 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 2 wird die Bemerkung 1 wie folgt gefaßt:
,.Bem. 1. Aluminiumphosphid, Magnesiumphosphid und Zinkphosphid sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 601, Ziffer 43 a) und b)]".
b) In Ziffer 6 wird der Satz nach Buchstabe c vor der Bemerkung wie folgt gefaßt:
11
"Siehe zu a) auch Rn. 431 a unter b); siehe zu b) auch Rn. 431 a unter a).
16. In Randnummer 445 Satz 2 wird das Wort „handelsübliche" durch das Wort „chemische" ersetzt.
17. In Randnummer 450 Abs. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
"b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,
11
6.1 A oder 8 versehen sind.
18. In Randnummer 470 wird die Zahl „488" durch die Zahl „489" ersetzt.
19. Randnummer 471 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 1 wird vor der Bemerkung zu Buchstabe d folgender Satz eingefügt:
11
"Siehe zu d) auch Rn. 471 a unter b).
b) Ziffer 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
11
„Siehe auch Rn. 471 a unter a).
c) Ziffer 4 wird für innerstaatliche und gren.züberschreitende Beförderungen wie folgt gefaßt:
,.4. a) Trichlorsilan (Siliciumchlorofonn);
b) Methyldichlorsilan, Athyldichlorsilan."
d) Ziffer 4. A wird gestrichen.
e) Nach Ziffer 4 wird folgende Ziffer 5 eingefügt:
,.5. Bortrifluorid-Dimethylätherat. "
f) Die bisherige Ziffer 5 wird Ziffer 6.
20. Randnummer 471 a wird wie folgt gefaßt:
"Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht
den für diese Klasse in dieser Verordnung enthaltenen
Vorschriften:
I dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften":
a) Natriumamid (Ziffer 3) in Mengen von höchstens 200 g je Versandstück in dicht verschlossenen, vorn Inhalt nicht
angreifbaren Gefäßen verpackt, wenn diese in starke, dichte Verpackungen aus Holz mit dichtem Verschluß sorgfältig
eingesetzt sind;
b) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink (Ziffer 1 d], z.B. zusammenverpackt mit Lacken zur Herstellung von Farben,
wenn diese Stäube und Pulver in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind."
21. In Randnummer 474 Abs. 3 werden die Worte „Rn. 482 und 483 (3)" durch die Worte „Rn. 483 und 484 (3)"
ersetzt.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
22. Randnummer 476 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Trichlorsilan (Siliciuimchloroform) [Ziffer 4 a)] sowie Methyldichlorsilan und Äthyldichlorsilan [Ziffer 4 b)] müssen in
Gefäßen aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wenn nach Masse gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens betragen:
1, 14 kg/1 für Trichlorsilan (Siliciumchloroform),
0,95 kg/1 für Methyldichlorsilan,
0,93 kg/1 für Äthyldichlorsilan.
Wird volumetrisch gefüllt, so darf der Füllungsgrad nicht mehr als 85 % betragen."
23. Randnummer 476/1 wird gestrichen.
24. Nach Randnummer 476 wird folgende Randnummer 477 eingefügt:
,,4n Bortrifluorid-Dimethylätherat (Ziffer 5) muß verpackt sein:
a) In Mengen bis zu 1 Liter je Gefäß in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Glas, Steinzeug oder geeignetem
Kunststoff, die in Versandkisten aus Holz oder Pappe zu verpacken sind. Die Gefäße aus Glas oder Steinzeug
sind mit geeigneten nicht brennbaren, inerten saugfähigen Stoffen in die Versandverpackungen einzubetten
oder in dicht anliegenden inerten Formteilen aus Kunststoff in die Versandverpackungen einzusetzen. Ein
Versandstück darf bei Verwendung einer Versandkiste aus Pappe nicht schwerer sein als 55 kg und bei
Verwendung einer Versandkiste aus Holz nicht schwerer sein als 125 kg;
b) in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens
250 Liter, einzeln eingesetzt in einer eng anliegenden vollwandigen Schutzverpackung aus Stahl;
c) in luftdicht verschlossenen Fässern aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens
450 Liter."
25. Die bisherigen Randnummern 477 bis 488 werden Randnummern 478 bis 489. Bei den nachfolgenden
Änderungen ist die neue Randnummer angegeben.
26. In Randnummer 478 Abs. 2, Tabelle, werden die Angaben für Stoffe der Ziffern 4 und 4A wie folgt gefaßt:
,,4. Alle Stoffe Zusammenpackung
nicht zugelassen
5. Bortrifluorid-Dimethylätherat Zusammenpackung
nicht zugelassen"
27. In Randnummer 479 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
,,(1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.3 sind mit einem Zettel nach Muster 4.3 und außerdem mit einem Zettel nach
Muster 10 zu versehen.
(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 und 5 sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 zu versehen."
28. In Randnummer 481 Satz 2 wird das Wort „handelsübliche" durch das Wort „chemische" ersetzt.
29. Randnummer 484 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „Rn. 485" durch die Worte „Rn. 486" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Rn. 482" durch die Worte „Rn. 483" ersetzt.
30. Randnummer 485 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit Stoffen der Ziffer 4 und die Wagen, die diese Tankcontainer
befördern sowie die Wagen mit Bortrifluorid-Dimethylätherat der Ziffer 5 müssen außerdem an beiden Seiten mit
Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein."
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Rn. 478 (1) und (2)" durch die Worte „Rn. 479 (1) und (2)" ersetzt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1351
31. Randnummer 488 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 ist jeweils das Wort „Ziffer 5" durch das Wort „Ziffer 6" zu ersetzen.
b) In Absatz 3 Satz 3 sind die Worte „Siliciumchloroform, Ziffer 4" durch die Worte „Trichlorsilan, Ziffer 4 a)" zu
ersetzen.
32. In Randnummer 501 wird nach Ziffer 3 folgende für innerstaatliche Beförderungen geltende Ziffer 3 A eingefügt:
,,3 A. Jodpentafluorid. " 1
33. In Randnummer 502 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Asbest," gestrichen.
34. In Randnummer 507 wird folgender für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Jodpentafluorid der Ziffer 3 A muß in hermetisch ver-1
schlossenen Zylindern aus geeignetem Metall verpackt
sein. Die Metallzylinder müssen den Prüfungsanforderun-
gen des Anhangs V für Verpackungen der Verpackungs-
gruppe I genügen. Ein Versandstück darf nicht schwerer
sein als 2,5 kg."
35. In Randnummer 51 0 Abs. 2, Tabelle, ist zwischen den Angaben für Ziffer 3 und 4 einzufügen:
„3 A Jodpentafluorid
(gilt nur für innerstaatliche
Beförderungen)".
36. In Randnummer 511 Abs. 1 wird folgender für innerstaatliche Beförderungen geltender Satz 4 angefügt:
,,Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 A müssen außer-
dem mit einem Zettel nach Muster 6.1 versehen sein." 1
37. In Randnummer 518 Abs. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
,,b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,
6.1 A oder 8 versehen sind."
38. In Randnummer 551 Ziffer 34 E, Bemerkung, werden die Worte „Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf Straßen" durch die Worte „Gefahrgutverordnung Straße" ersetzt.
39. Randnummer 566 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Außerdem müssen bei Beförderungen von Stoffen der
Ziffern 2 c), 4 a), 8 a), 9 a), 13 a), 13 b), 17 a), 17 b),
24 a), 32 a), 34 b), 34 D a), 34 E, 52 a), 66, 97 und 98
an beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 1
angebracht werden, wenn die im Wagen verladenen
Versandstücke diesen Zettel nach Rn. 561 (2) oder (4)
tragen."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Rn. 561 (1 )" durch die Worte „Rn. 561 (1 ), (2) und (4)" ersetzt.
40. In Randnummer 567 wird Buchstabe c wie folgt gefaßt:
,,c) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,
6.1 A oder 8 versehen sind."
41. In Randnummer 600 Abs. 1 wird Fußnote 1 wie folgt geändert:
a) Die Tabelle wird wie folgt gefaßt:
Gruppenunterteilung Giftigkeit bei Einnahme Giftigkeit bei Absorption Giftigkeit beim Einatmen
in LDso durch die Haut LCso
Stäube und Nebel
Ziffern (mg/kg) LDso (mg/kg) (mg/1)
sehr giftig (a) S5 S40 S0,5
giftig (b) > 5-50 > 40-200 > 0,5-2
gesundheitsschädlich (c) feste Stoffe: > 200-1000 > 2-10
< 50-200
flüssige Stoffe
> 50-500
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) Im Abschnitt „LD50 -Wert für die akute Giftigkeit bei Einnahme" wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Diejenige Menge, die bei Einnahme durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der
Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt."
c) Im Abschnitt „LD 50 -Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut" wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der
Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt."
d) Im Abschnitt „LC50 -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen" wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Diejeni(Je Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge erwachsene männliche und weibliche
Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den TOd der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt."
e) Dem Abschnitt „LC50 -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen" wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Stäuben oder Nabeln beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und wenn solche Werte
vorhanden sind, müssen sie auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50 -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden erhältlich sind, können diese auch
verwendet werden. Sie können mit 4 multipliziert werden und das Resultat kann dann mit den in der Tabelle angegebenen Werten verglichen werden. Mit anderen
Worten: LCso (Versuchsdauer 4 Stunden) x 4 wird als äquivalent angesehen einer LC50 (Versuchsdauer 1 Stunde)."
f) Der Fußnote 1 wird am Schluß folgender Abschnitt angefügt:
„Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen
Für die Einteilung in die verschiedenen Gruppen a) bis c) von flüssigen Stoffen mit giftigen Dämpfen werden folgende Kriterien verwendet, wobei „V" die gesättigte
Dampf-Konzentration in ml/m3 Luft bei 20 'C und Standardatmosphärendruck ist:
Gruppenunterteilung
in den Ziffern
sehr giftig a) wenn V 2::: 1O LCso und LC50 :;;; 1000 ml/m3
giftig b) wenn V ~ LCso und LC50 :;;; 3000 ml/m3
und die Kriterien für a) nicht erfüllt werden
gesundheitsschädlich c) wenn V ~ 1/s LC 50 und LC50 s; 5000 ml/m 3
und die Kriterien für a) oder b) nicht erfüllt werden.
Diese Kriterien beruhen auf LC50 -Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und wenn solche Werte vorhanden sind, müssen sie auch verwendet werden.
Wenn jedoch nur LCso- Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden erhältlich sind, kön11en diese auch verwendet werden. Sie können mit 2 multipliziert werden
und das Resultat kann dann mit den in der Tabelle angegebenen Werten verglichen werden. Mit anderen Worten: LC50 (Vergleichsdauer 4 Stunden) x 2 wird als
äquivalent angesehen einer LC 50 (Versuchsdauer 1 Stunde).
Giftigkeit bei Einatmen von Dämpfen
Trennlinien der Verpackungsgruppen
Njcht qefährlich für den Tr.ans )Ort
10.000
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~ 100 1.000 10.000 100.000
Flüchtigkeit ml/m 3
In dieser Abbildung sind die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen graphisch dargestellt, um ihre Anwendung zu erleichtern. Wegen der nur
ungefähren Genauigkeit von graphischen Darstellungen sind Stoffe, die in die unmittelbare Nähe von den Trennlinien der verschiedenen Verpackungsgruppen fallen,
nur mit Hilfe der numerischen Kriterien-Tabelle zu klassifizieren."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1353
42. Randnummer 601 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 15, Bemerkung zu b) und Bemerkung zu c), und in Ziffer 16, Bemerkung zu a), wird jeweils die Angabe
,,300 kPa" durch die Angabe „0,3 MPa" ersetzt;
b) Ziffer 17 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird wie folgt gefaßt:
„Folgende polychlorierte Chlordibenzodioxine und
-furane:
1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD, 1,2,3, 7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,4, 7,8-Hexa-CDD, 1,2,3, 7,8-Penta-CDD,
1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDF, 2,3,4, 7,8-Penta-CDF,
2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin
(2,3, 7,8-TCDD), 2,3, 7,8-Tetra-CDF."
bb) Die bisher für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen geltende Bemerkung wird
,,Bem.1"
cc) Für grenzüberschreitende Beförderungen wird folgende Bemerkung 2 angefügt:
„Bem. 2. 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen,
1
dd) Die für innerstaatliche Beförderungen geltende Bemerkung wird wie folgt gefaßt:
die nach den Kriterien in der Fußnote 1) zu Rn. 600 (1) als sehr giftig
gelten, zur Beförderung nicht zugelassen."
„Bern. 2. Stoffe der Ziffer 17 a) dürfen nur in Lösungen und Gemi-1
sehen mit einem Gehalt bis höchstens 0,01 mg/kg (ppm)
befördert werden. Lösungen und Gemische von Stoffen
der Ziffer 17 a) mit einem Gehalt unter den in Rn. 3 (5)
Satz 1 angegebenen Konzentrationen unterliegen nicht
den Vorschriften dieser Verordnung."
c) In Ziffer 24 Buchstabe c wird das Wort„ 1,5,9-Cyclododecatrien;" eingefügt.
43. In Randnummer 601 a Satz 1 werden die Worte „Stoffe der Ziffern 11 bis 24," durch die Worte „Die unter b) und c)
fallenden Stoffe der Ziffern 11 bis 24," ersetzt.
44. In Randnummer 703 Blatt 5 Ziffer 15 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Buchstabe d
angefügt:
„d) Versandstücke mit Uranhexafluorid, das mit weniger
als 1 % Uran angereichert ist, unterliegen den Vor-
1
schriften der Rn. 1605."
45. Randnummer 801 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 7 Buchstabe a wird das erste Wort „Flußsäure" in Kursivschrift gesetzt.
b) In Ziffer 66 Buchsabe b wird die Stoffbezeichnung „ 1,5,9-Cyclododecatrien" gestrichen.
46. In Randnummer 814 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen und durch folgende nur für innerstaatliche Beförderungen
geltende Bemerkung ersetzt:
„Bem. Für Zubereitungen und Gemische gilt auch die technische Benennung
als chemische Bezeichnung."
1
47. In Randnummer 1272 Abs. 2 werden die Worte „austenitischem Stahl," gestrichen.
48. Randnummer 1301 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
a) Die Norm „DIN EN 53 (1976)" wird gestrichen.
b) Bei der Norm DIN 55 679 wird der Klammervermerk ,,(1984)" durch den Klammervermerk ,,(1985)" ersetzt.
49. In Randnummer 1311 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt:
„Ein Stoff unterliegt nicht den Bedingungen der Klasse 3
dieser Verordnung, 1 des RIO,
wenn nach Aufsetzen der Spitze S auf die Oberfläche der Probe die an der Meßuhr abgelesene Penetration".
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
50. Anhang V wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Anhang V
Allgemeine Verpackungsvorschriften, Art, Anforderungen und Vorschriften
über die Prüfung der Verpackungen
Bern. Diese Vorschriften gelten für Verpackungen, die Stoffe der Klassen 3, 6.1 oder 8 enthalten.
Abschnitt 1
Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen so hergestellt und so verschlossen sein, daß unter normalen Beförderungsbedin- 1500
gungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels,
Feuchtigkeits- oder Druckänderung, vermieden wird. Den Versandstücken dürfen außen keine gefährlichen Stoffe
anhaften. Diese Vorschriften gelten für neue Verpackungen und für solche, die wiederverwendet werden.
(2) Die Teile der Verpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen, dürfen durch
chemische oder sonstige Einwirkungen dieser Stoffe nicht beeinträchtigt werden; gegebenenfalls müssen sie mit
einer geeigneten lnnenauskleidung oder -behandlung versehen sein. Diese Teile der Verpackungen dürfen keine
Bestandteile enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe bilden oder diese Teile erheblich
schwächen können.
(3) Jede Verpackung mit Ausnahme der Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muß einer
Bauart entsprechen, die nach den Vorschriften in Abschnitt IV geprüft und zugelassen ist. Serienmäßig hergestellte
Verpackungen müssen der zugelassenen Bauart entsprechen.
(4) Werden Verpackungen mit Flüssigkeiten gefüllt, so muß ein füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen,
daß die Ausdehnung der Flüssigkeit infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung erreicht werden können,
weder das Austreten der Flüssigkeit noch eine dauernde Verformung der Verpackung bewirkt. Der Füllungsgrad,
bezogen auf eine Abfülltemperatur von 15 °C, darf, sofern die einzelnen •Klassen nichts anderes vorsehen,
höchstens betragen:
entweder
a)
Siedepunkt (Siedebeginn) < 60 ~ 60 ~ 100 ~200 ~300
des Stoffes in °C < 100 <200 <300
Füllungsgrad in % des Fassungs-
raums der Verpackung 90 92 94 96 98
oder
98
b) Füllungsgrad % des Fassungsraums der Verpackung.
1 +U (50 - tF)
In dieser Formel bedeutet a den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C
und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.
. d1s - dso
a wird nach der Formel berechnet: a = x dso
35
Dabei bedeuten:
1
d, 5 und d 50 die relativen Dichten ) der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der
Flüssigkeit während der Füllung.
(5) Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, daß sie unter normalen Beförde-
rungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpak-
kung austreten kann. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie
diejenigen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeigneten Polsterstoffen in
die Außenverpackung eingebettet werden. Bei Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der
Polsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(6) Innenverpackungen mit verschiedenartigen Stoffen, die miteinander gefährlich reagieren können, dürfen nicht
in die gleiche Außenverpackung eingesetzt werden (siehe auch die Vorschriften über die Zusammenpackung in den
einzelnen Klassen).
(7) Der Verschluß von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen muß so beschaffen sein, daß
der prozentuale Anteil der Flüssigkeit (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung
nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.
(8) Wenn in einer Verpackung das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen)
und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein,
sofern das austretende Gas hinsichtlich seiner Giftigkeit, Entzündbarkeit, ausgeschiedenen Mengen usw. keine
Gefahr verursacht. Die Lüftungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß das Austreten von Flüssigkeit sowie das
1) Statt Dichte [siehe Rn. 4 (1)) wird in diesem Anhang relative Dichte (d) verwendet.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1355
Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen
Beförderungsbedingungen vermieden werden. Ein Stoff darf jedoch in einer solchen Verpackung nur dann befördert
werden, wenn eine Lüftungseinrichtung in den Beförderungsvorschriften der entsprechenden Klasse für diesen Stoff
vorgeschrieben ist.
(9) Neue, wiederverwendete oder rekonditionierte Verpackungen müssen den in Abschnitt IV vorgeschriebenen
Prüfungen standhalten können. Vor der Befüllung und der Aufgabe zum Versand ist jede Verpackung auf
Nichtvorhandensein von Korrosion, Kontamination oder von anderen Schäden zu untersuchen.
Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist,
darf nicht mehr verwendet oder sie muß so instandgesetzt werden, daß sie den Bauartprüfungen standhalten kann.
(10) Die für flüssige Stoffe verwendeten Verpackungen müssen in den in Rn. 1560 vorgesehenen Fällen nach den
dortigen Bedingungen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
(11) Flüssigkeiten dürfen nur in Verpackungen gefüllt werden, die eine angemessene Widerstandsfähigkeit
gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen,
auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Rn. 1512 (1) d) in der Kennzeichnung angegeben ist,
dürfen nur mit einer Flüssigkeit gefüllt werden, deren Dampfdruck
a) so groß ist, daß der Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von
Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines
maximalen Füllungsgrades gemäß Abs. (4) und einer Fülltemperatur von 15 °C, ½ des in der Kennzeichnung
angegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder
b) bei 50 °C geringer ist als% der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa,
oder
c) bei 55 °C geringer ist als ½ der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa.
1501-
1509
Abschnitt II
Verpackungsarten
Begriffsbestimmungen 1510
(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen die nachstehend aufgeführten Verpackun-
gen verwendet werden:
Fässer: Zylindrische Verpackungen aus Metall, Pappe, Kunststoffen, Sperrholz oder ande-
ren geeigneten Stoffen mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff
fallen auch Verpackungen anderer Form aus Metall oder Kunststoffen, z. B. runde
Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht
unter diesen Begriff fallen Holzfässer und Kanister.
Holzfässer: Verpackungen aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wän-
den, die aus Dauben und Böden bestehen und mit Reifen versehen sind.
Kanister: Verpackungen aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem
Querschnitt, mit einer oder mehreren Öffnungen.
Kisten: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackungen ohne Öffnungen aus
Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffen, Pappe, Kunststoffen oder anderen
geeigneten Werkstoffen.
Säcke: Flexible Verpackungen aus Papier, Kunststoffolien, Textilien, gewebten oder ande-
ren geeigneten Werkstoffen.
Kombinationsverpackungen Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe,
(Kunststoff): Sperrholz usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so
bilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und
entleert wird.
Kombinationsverpackungen Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpak-
(Glas, Porzellan, kung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpak-
Steinzeug): kungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit,
die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. Sie sind gemäß Rn. 1552
(1) a) oder b), 1553 und 1554 zu prüfen.
zusammengesetzte Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus einer oder
Verpackungen: mehreren Innenverpackungen, die nach Rn. 1500 (5) in einer Außenverpackung
eingesetzt sein müssen.
(2) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen zusätzlich die nachstehend aufgeführten
Verpackungen verwendet werden:
Kombinationsverpackungen Wenn .gemäß Rn. 1552 (1) e) geprüft.
(Glas, Porzellan,
Steinzeug):
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Feinstblechverpackungen: Verpackungen mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Quer-
schnitt (auch konische), sowie Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerför-
mige Verpackungen aus Feinstblech, mit einer Wanddicke unter 0,5 mm, mit flachen
oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die keine Fässer oder
Kanister im Sinne von Abs. (1) sind.
(3) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für die in Abs. (1) und (2) genannten Verpackungen:
Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinations- oder zusammengesetzten Verpackung,
einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller
anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackun-
gen zu umschließen und zu schützen.
Gefäß: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließ-
lich aller Verschlußmittel.
Höchste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste
Summe der Masse aus Innenverpackungen und ihrem Inhalt in Kilogramm ausge-
drückt.
Höchster Fassungsraum: (wie in Abschnitt III verwendet)
Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, in Litern ausgedrückt.
Innengefäß: Gefäß, das einer Außenverpackung bedarf, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen.
Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.
Verpackung: Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das
Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann.
Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der
Verpackung und ihrem Inhalt.
Verschluß: Einrichtung, welche die Öffnung eines Gefäßes verschließt.
Bem. Der „Innenteil" der „zusammengesetzten Verpackungen" wird immer als „Innenverpackung", nicht als „Innengefäß" bezeichnet. Eine Glasflasche
ist ein Beispiel einer solchen „Innenverpackung". Der „Innenteil" der „Kombinationsverpackungen" wird normalerweise als ,,Innengefäß" bezeich-
net. So ist z.B. der „Innenteil" einer 6-HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches „Innengefäß", da er normalerweise nicht dazu
bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine „Außenverpackung" auszuüben, daher ist er keine „Innenverpackung".
Codierung der Verpackungsbauarten nach Rn. 1510 (1) und (2) 1511
(1) Die Code-Nummer besteht aus:
einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Faß, Kanister usw.;
einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw.;
- gegebenenfalls einer arabischen Ziffer für den Typ der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.
Für Kombinationsverpackungen sind zwei lateinische Großbuchstaben zu verwenden. Der erste bezeichnet den
Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der Außenverpackung.
Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Code-Nummer für die Außenverpackung zu verwenden.
Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsarten zu verwenden:
1 Faß,
2 Holzfaß,
3 Kanister,
4 Kiste,
5 Sack,
6 Kombinationsverpackung,
0 Feinstblechverpackung.
Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:
A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen),
B Aluminium,
C Naturholz,
D Sperrholz,
F Holzfaserwerkstoff,
G Pappe,
H Kunststoff (einschließlich Schaumstoff),
L Textilgewebe,
M Papier, mehrlagig,
N Metall (außer Stahl und Aluminium),
p Glas, Porzellan oder Steinzeug.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1357
(2) In den besonderen Vorschriften der einzelnen Klassen sind entsprechend der Gefährlichkeit der zu befördern-
den Stoffe drei Verpackungsgruppen vorgesehen:
Verpackungsgruppe 1: für Stoffe der Gruppe a),
Verpackungsgruppe II: für Stoffe der Gruppe b),
Verpackungsgruppe III: für Stoffe der Gruppe c)
in den Ziffern der Stoffaufzählung.
Auf die Verpackungs-Code-Nummer folgt in der Kennzeichnung ein Buchstabe, welcher die Stoffgruppen angibt, für
welche die Verpackungsbauart zugelassen ist:
X für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen I bis III;
Y für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III;
Z für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III.
Kennzeichnung 1512
(1) Jede Verpackung muß dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung für die nach der zugelassenen Bauart hergestellten neuen Verpackungen besteht:
a) i) aus dem Symbol ([) für Verpackungen nach Rn. 1510 (1). Für Metallverpackungen, auf denen die
Kennzeichnung durch Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols ([) die Buchstaben UN
angewendet werden;
2
ii) aus dem Symbol „RID" ) für Verpackungen nach Rn. 1510 (2);
b) aus der Code-Nummer der Verpackungen nach Rn. 1511 (1 );
c) aus einem zweiteiligen Code:
i) aus einem Buchstaben (X/Y/Z), welcher die Verpackungsgruppe bzw. -gruppen angibt, für welche die
Verpackungsbauart zugelassen ist;
ii) für Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von 200 mm2/s
oder weniger Verwendung finden, aus der Angabe der relativen Dichte (auf die erste Dezimalstelle abgerun-
det) des Stoffes, mit welchem die Bauart geprüft worden ist, wenn diese größer ist als 1,2;
für Verpackungen, die für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm 2/s, für feste Stoffe
oder für Innenverpackungen Verwendung finden, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg;
d) entweder aus einem Buchstaben „S", wenn die Verpackung für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von
mehr als 200 mm2 /s, für feste Stoffe oder für Innenverpackungen Verwendung findet, oder wenn sie einer
Flüssigkeitsdruckprüfung mit Erfolg unterzogen worden ist, aus der Angabe des Prüfdrucks in kPa abgerundet
auf die nächsten 10 kPa;
e) aus dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern). Für Verpackungen der Verpackungsarten 1H und 3H
zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung kann auch an anderer Stelle als die
übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist:
3
f) aus dem Kurzzeichen ) des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde;
g) entweder aus einer Registriernummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder aus einer
anderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde festgesetzt wurde.
(2) Jede wiederverwendbare Verpackung, die einer Rekonditionierung unterworfen werden kann, durch die die
Kennzeichnung der Verpackung zerstört werden könnte, muß die unter a), b), c), d) und e) angegebenen
Kennzeichen dauerhaft (z. B. durch Prägen) aufweisen, so daß diese einer Rekonditionierung standhalten.
(3) Die Registriernummer gilt nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Verschiedene Oberflächenbehandlun-
gen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen.
Bei einer „Bauartreihe" handelt es sich um Verpackungen gleicher Konstruktion, gleicher Wanddicke, gleichen
Werkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen Bauart
unterscheiden.
Die Verschlüsse der Gefäße müssen anhand des Prüfberichts identifizierbar sein.
2) Für Verpackungen, die auch für die Beförderung im internationalen Straßenverkehr zugelassen sind, darf dieses Symbol lauten „RID/ADR"
3) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Der Rekonditionierer von Verpackungen muß nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen in der Nähe
der dauerhaften Kennzeichnung nach a) bis e) folgende Zeichen in nachstehender Reihenfolge anbringen:
h) das Kurzzeichen des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist;
i) Name oder genehmigtes Symbol des Rekonditionierers;
j) das Jahr der Rekonditionierung, den Buchstaben „R" und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprüfung nach
Rn. 1500 (10) mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben „L".
(5) Verpackungen, deren Kennzeichnung dieser Randnummer entspricht, die aber in einem Staat zugelassen
worden sind, der nicht Mitglied des COTIF ist, dürfen ebenfalls für die Beförderung
nach dieser Verordnung I nach dem RIO
verwendet werden.
(6) Beispiele für die Kennzeichnung:
Für ein neues Stahlfaß:
([)11 A 1/Y1 .4/150/83 a) i), b), c), d) und e)
NL/VL123 f) und g)
Für ein rekonditioniertes Stahlfaß:
(])11 A 1./Y1 .4/150/83 a) i), b), c), d) und e)
NURB/84/RL h), i) und j)
Für neue Feinstblechverpackungen:
RID/ADR/OA 1/Y/100/83 a) ii), b), c), d) und e) mit nichtabnehmbarem Deckel
NUVL123 f) und g)
RIO/ADR/OA2/Y/20/S/83 a) ii), b), c), d) und e) mit abnehmbarem Deckel,
NUVL124 f) und g) vorgesehen für flüssige Stoffe,
deren Viskosität bei 23 °C
über 200 mm2/ s liegt
Gewährlelstung 1513
Mit dem Anbringen der Kennzeichnung nach Rn. 1512 (1) gewährleistet der Hersteller, daß die serienmäßig
gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und daß die in der Zulassung genannten Bedin-
gungen erfüllt sind.
Verzeichnis der Verpackungen
Die den verschiedenen Verpackungsarten entsprechenden Codes sind die folgenden: 1514
A. Verpackungen gemäß Rn. 1510 (1) mit Kennzeichnung „UN"
Verpackungsart Werkstoff Verpackungstyp Code Rn.
1. Fässer A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel 1A1
1520
abnehmbarer Deckel 1A2
B. Aluminium nichtabnehmbarer Deckel 1B1
1521
abnehmbarer Deckel 1B2
D. Sperrholz 1D 1523
G. Pappe 1G 1525
H. Kunststoff nichtabnehmbarer Deckel 1H1
1526
abnehmbarer Deckel 1H2
2. Holzfässer C. Naturholz mit Spund 2C1
1524
mit abnehmbarem Deckel 2C2
3. Kanister A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel 3A1
1522
abnehmbarer Deckel 3A2
H. Kunststoff nichtabnehmbarer Deckel 3H1
1526
abnehmbarer Deckel 3H2
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1359
Verpackungsart Werkstoff Verpackungstyp Code Rn.
4. Kisten A. Stahl - 4A1
1532 4 )
mit lnnenauskleidung 4A2
8. Aluminium - 481
1532 4 )
mit lnnenauskleidung 482
C. Naturholz einfach 4C1
1527 4 )
mit staubdichten Wänden 4C2
D. Sperrholz - 4D 1528 4
)
F. Holzfaserwerkstoff - 4F 1529 4 )
G. Pappe - 4G 1530 4)
H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1
4
1531 )
massive Kunststoffe 4H2
5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innensack oder ohne
lnnenauskleidung 5H1
staubdicht 5H2 1534
wasserbeständig 5H3
H. Kunststoffolie - 5H4 1535
L. Textilgewebe ohne Innensack oder ohne
lnnenauskleidung 5L1
staubdicht 5L2 1533
wasserbeständig 5L3
M. Papier mehrlagig 5M1
1536
mehrlagig, wasserbeständig 5M2
6. Kombinations- H. Kunststoffgefäß mit faßförmiger Außenverpackung
verpackung aus Stahl 6HA1
mit korb- 5 ) oder kistenförmiger
Außenverpackung aus Stahl 6HA2
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Aluminium 6H81
mit korb. 5 ) oder kistenförmiger
Außenverpackung aus Aluminium 6H82
1537
mit Außenverpackung aus Naturholz
in Kistenform 6HC
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Sperrholz 6HD1
mit Außenverpackung aus Sperrholz
in Kistenform 6HD2
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Pappe 6HG1
mit Außenverpackung aus Pappe
in Kistenform 6HG2
mit faßförmiger Außenverpackung
aus massivem Kunststoff 6HH
4) Nach Rn. 1538 können d'ese Verpackungen als Außenverpackung der zusammengesetzten Verpackung verwendet werden.
5) Korbförmig bedeutet, daß die Außenverpackung eine durchbrochene Oberfläche aufweist.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
B. Verpackungen, die den Rn. 1510 (1) oder 1510 (2) entsprechen können
Verpackungsart Werkstoff Verpackungstyp Code Rn.
6. Kombinations- P. Gefäß aus Porzellan, mit faßförmiger Außenverpackung
verpackung Glas oder Steinzeug aus Stahl 6PA1
mit korb- 6) oder kistenförmiger
Außenverpackung aus Stahl 6PA2
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Aluminium 6PB1
mit korb- 6 ) oder kistenförmiger
Außenverpackung aus Aluminium 6PB2
mit Außenverpackung aus Naturholz
in Kistenform 6PC
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Sperrholz 6PD1 1539
mit Außenverpackung bestehend
aus einem Weidenkorb 6PD2
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Pappe 6PG1
mit Außenverpackung aus Pappe
in Kistenform 6PG2
mit Außenverpackung
aus Schaumstoff 6PH1
mit Außenverpackung
aus festem Kunststoff 6PH2
7
C. Verpackungen, die nur der Rn. 1510 (2) entsprechen, mit der Kennzeichnung „RIO" )
Verpackungsart Werkstoff Verpackungstyp Code Rn.
0. Feinstblech- A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel OA1
verpackungen 1540
abnehmbarer Deckel OA2
6) Siehe Fußnote 3)
7) Siehe Fußnote 2)
1515-
Abschnitt III 1519
Anforderungen an die Verpackungen
A. Verpackungen nach Rn. 1510 (1)
Fässer aus Stahl 1520
1A 1 mit nichtabnehmbarem Deckel;
1A2 mit abnehmbarem Deckel.
a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sein.
b) Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 1 flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen
geschweißt sein, Die Mantelnähte der Fässer, die für feste Stoffe und zur Aufnahme von höchstens 40 1flüssiger
Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.
c) Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.
d) Sind aufgepreßte Rollreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, daß
sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.
e) lnnenauskleidungen aus Blei, Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig, schmiegsam und überall, auch an
den Verschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.
f) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit
nichtabnehmbarem Deckel (1 A 1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als
Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2).
g) Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare
Dichtheit gewährleistet.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1361
h) Die Verschlüsse der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1 A 1) müssen entweder aus einem Schraubver-
schluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher
Wirksamkeit gesichert werden können.
i) Der Verschluß der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) muß so konstruiert und angebracht sein, daß er sich
unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockert und das Faß dicht bleibt. Abnehmbare Deckel müssen
mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
j) Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
k) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer aus Aluminium 1521
1B1 mit nicht abnehmbarem Deckel;
182 mit abnehmbarem Deckel.
a) Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer
Aluminiuml~gierung mit einer Korrosionsbeständigkeit und mit mechanischen Eigenschaften bestehen, die dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sind.
b) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit
nichtabnehmbarem Deckel (181) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als
Fässer mit abnehmbarem Deckel (182).
c) Fässer aus Aluminium 181:
Die Bodennähte müssen, falls solche vorhanden sind, zu ihrem Schutz genügend verstärkt sein. Die Nähte des
Mantels und der Böden müssen, falls solche vorhanden sind, geschweißt sein. Der Verschluß muß entweder aus
einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von
mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können. Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es
sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare Dichtheit gewährleistet.
d) Fässer aus Aluminium 182:
Der Faßmantel muß entweder ohne Naht sein oder eine geschweißte Naht haben.
Die Verschlußeinrichtungen müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie sich unter normalen Beförde-
rungsbedingungen nicht lockern und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder
anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
e) Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
f) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kanister aus Stahl 1522
3A 1 mit nichtabnehmbarem Deckel;
3A2 mit abnehmbarem Deckel.
a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kanister angepaßt sein.
b) Die Nähte aller Kanister müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern, die zur
Aufnahme von mehr als 40 1 flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der
Kanister, die zur Aufnahme von bis zu 40 1 flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder
geschweißt sein.
c) Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister (3A 1) darf 7 cm nicht überschreiten. Kanister mit größeren
Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2).
d) Der Verschluß muß entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrich-
tung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können.
e) Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.
f) Höchste Nettomasse:. 120 kg.
Fässer aus Sperrholz 1523
10
a) Das verwendete Holz muß gut abge'. 1gert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Verwendbar-
keit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff
als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muß dieser Werkstoff dem von Sperrholz
gleichwertig sein.
b) Das für den Faßkörper verwendete Sperrholz muß mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden
mindestens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Maserung mit wasserbestän-
digem Klebstoff fest zusammengeleimt sein.
c) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt
sein.
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
d) Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen
Material auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muß.
e) Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.
f) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer aus Naturholz 1524
2C1 mit Spund;
2C2 mit abnehmbarem Deckel.
a) Das verwendete Holz muß von guter Qualität, längsgemasert, gut abgelagert, frei von Ästen, Baumschwarten,
faulem Holz, Splintholz oder anderen Mängeln sein, die die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten
Zweck beeinträchtigen können.
b) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt
sein.
c) Die Faßdaube und Böden sind in der Faserrichtung zu sägen oder abzuspalten, so daß kein Jahresring über
mehr als die Hälfte der Wanddicke von Faßdaube oder Boden verläuft.
d) Die Faßreifen müssen aus Stahl oder Eisen bestehen und von einer guten Qualität sein. Für Fässer mit
abnehmbarem Deckel (2C2) sind auch Faßreifen aus geeignetem Hartholz zugelassen.
e) Fässer aus Naturholz 2C1:
Der Durchmesser als Spundlochs darf nicht größer sein als die halbe Breite der Daube, in der das Spundloch
angebracht ist.
f) Fässer aus Naturholz 2C2:
Die Böden müssen gut in die Nut passen.
g) Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.
h) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer aus Pappe 1525
1G
a) Der Faßkörper muß aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest zusammengeleimt
oder gepreßt sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier,
Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
b) Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz oder Kunststoff bestehen und können eine oder
mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
c) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden und ihre Verbindungsstellen müssen dem Fassungsraum und dem
Verwendungszweck angepaßt sein.
d) Die zusammengebaute Verpackung muß so wasserbeständig sein, daß sich die Schichten unter normalen
Beförderungsbedingungen nicht abspalten.
e) Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
f) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer und Kanister aus Kunststoff 1526
1H1 Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel;
1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel;
3H1 Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel;
3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.
a) Die Verpackungen müssen den bei der Beförderung zu erwartenden physikalischen (insbesondere mechani-
schen und thermischen) und chemischen Beanspruchungen standhalten können und dicht bleiben. Sie müssen
gegen die gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße
beständig sein gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Die Verpackungen müssen sicher zu handhaben
sein.
b) Die zulässige Verwendungsdauer der Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt 5 Jahre ab
dem Datum der Herstellung, sofern in den Beförderungsvorschriften der einzelnen Klassen keine kürzere
Verwendungsdauer vorgeschrieben ist.
c) Ist ein Schutz vor ultravioletten Strahlen erforderlich, so muß dieser durch Beimischung von Ruß oder anderen
geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und ihre
Wirkung während der zulässigen Verwendungsdauer der Verpackungen behalten.
Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die verschieden sind von jenen, die für die Herstellung
des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden,
wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der lnhibitorenanteil
gegen ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1363
d) Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der
Voraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpak-
kungsstoffs nicht beeinträchtigen. In diesem Falle kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden.
e) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der zur Herstellung von Verpackungen zu verwendende
Kunststoff bezüglich seiner chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Füllgütern beständig ist [siehe Rn.
1551 (5)].
f) Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Kunststoff bekannter Herkunft und Spezifikation hergestellt
sein, ihre Bauart muß kunststoffgerecht sein und dem Stand der Technik entsprechen. Für neue Verpackungen
dürfen keine anderen gebrauchten Werkstoffe verwendet werden als Reste oder Abfälle aus demselben
Produktionsverfahren.
g) Die Wanddicke muß an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt
sein, wobei die Beanspruchung der einzelnen Stellen zu berücksichtigen ist.
h) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel von Fässern mit
nichtabnehmbarem Deckel (1 H1) und Kanistern mit nichtabnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschrei-
ten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1 H2,
3H2).
i) Bei Fässern mit abnnehmbarem Deckel (1 H2) und Kanistern (3H2), die für feste Stoffe verwendet werden, muß
das gesamte Faß oder der gesamte Kanister dicht gegen das Füllgut sein.
Die Verschlußeinrichtungen von Fässern und Kanistern mit abnehmbarem Deckel müssen so konstruiert und
angebracht sein, daß sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern und dicht bleiben.
Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein, es sei denn, das
Faß oder der Kanister ist so konstruiert, daß bei ordnungsgemäßer Sicherung des abnehmbaren Deckels das
Faß oder der Kanister ohnehin dicht ist.
g
j) Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008 Th bei 23 °C
(siehe Rn. 1556).
k) Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:
1H1 und 1H2: 450 Liter;
3H1 und 3H2: 60 Liter.
1) Höchste Nettomasse:
1H1 und 1H2: 400 kg;
3H1 und 3H2: 120 kg.
Kisten aus Naturholz 1527
4C1 einfach;
4C2 mit staubdichten Wänden.
Bem. Wegen Kisten aus Sperrholz siehe Rn. 1528; wegen Kisten aus Holzfaserwerkstoffen siehe Rn. 1529.
a) Das verwendete Holz muß gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine
wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die
Widerstandsfähigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum
und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein. Ober- und Unterteile können aus wasserbeständigen
Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten derartigen Werkstoffen
bestehen.
b) Kisten aus Naturholz mit staubdichten Wänden 4C2:
Jeder Teil der Kiste muß aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als aus einem
Stück gleichwertig anzusehen, wenn folgende Arten von Leimverbindungen angewendet werden:
Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbin-
dung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung.
c) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Sperrholz 1528
4D
a) Das verwendete Sperrholz muß mindestens aus 3 Lagen bestehen. Es muß aus gut abgelagertem Schälfurnier,
Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit
der Kiste beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserfesten Klebstoff miteinander
verleimt sein. Bei der Herstellung der Kisten können auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz
verwendet werden. Die Kisten müssen an den Eckleisten oder Stirnflächen fest vernagelt oder festgehalten oder
auf andere geeignete Weise gleichwertig zusammengefügt sein.
b) Höchste Nettomasse: 400 kg.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen 1529
4F
a) Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten,
oder anderen geeigneten derartigen Werkstoffen bestehen. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion
der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein.
b) Die anderen Teile der Kisten können aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.
c) Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln sicher zusammengefügt sein.
d) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Pappe 1530
4G
a) Die Kisten müssen aus Vollpappe oder zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität
hergestellt sowie dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Wasserbeständigkeit der
Außenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf
Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (nach ISO-Norm 535-1976). Die Pappe
muß eine geeignete Biegfestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt
sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt, und daß sie nicht zu stark
ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.
b) Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz bestehen. Zur Verstär-
kung dürfen Holzleisten verwendet werden.
c) Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebstreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit
Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muß die Überlappung entsprechend groß sein.
Wenn der Verschluß durch Verleimung oder mit einem Klebstreifen erfolgt, muß der Klebstoff wasserfest sein.
Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepaßt sein.
d) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Kunststoffen 1531
4H1 Kisten aus Schaumstoffen;
4H2 Kisten aus massiven Kunststoffen.
a) Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein und ihre Festigkeit muß dem Fassungsraum
und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Kisten müssen entsprechend widerstandsfähig sein gegenüber
Alterung und Abbau, die entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlen hervorgerufen werden.
b) Die Schaumstoffkisten (4H1) müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit
Aussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den
unteren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so konstruiert sein, daß die Innenverpackungen festsitzen. Die
Verschlußklappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berührung
kommen.
c) Für die Beförderung sind die Kisten aus Schaumstoff (4H1) mit selbstklebendem Band zu verschließen, das so
reißfest sein muß, daß ein Öffnen der Kiste verhindert wird. Das selbstklebende Band muß wetterfest und der
Klebstoff muß mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Es dürfen ebenso wirkungsvolle andere
Verschlußarten verwendet werden.
d) Bei Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) muß der Schutz gegen ultraviolette Strahlen, falls erforderlich, durch
Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit
dem Inhalt verträglich sein und während der zulässigen Verwendungsdauer der Kiste ihre Wirkung behalten. Bei
Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des
geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der
Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der lnhibitorenanteil gegen
ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt.
e) Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) müssen Verschlußeinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von
ausreichender Festigkeit haben und sie müssen so konstruiert sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert
wird.
f) Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der
Voraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes
der Kiste (4H1 und 4H2) nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet
werden.
g) Höchste Nettomasse: 4H1 60 kg;
4H2 400 kg.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1365
Kisten aus Stahl oder Aluminium 1532
4A1 aus Stahl;
4A2 aus Stahl, mit lnnenauskleidung;
4B1 aus Aluminium;
4B2 aus Aluminium, mit lnnenauskleidung.
a) Die Widerstandsfähigkeit des Metalls und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem
Verwendungzweck der Kisten angepaßt sein.
b) Die Kisten 4A2 und 4B2 müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer
lnnenauskleidung aus geeignetem Material versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidung
verwendet, so muß verhindert werden, daß Stoffe in die Nischen der Nähte eindringen.
c) Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie dürfen sich unter normalen Beförderungsbedingungen
nicht lockern.
d) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Säcke aus Textilgewebe 1533
5L 1 ohne Innensack oder ohne lnnenauskleidung;
5L2 staubdicht;
5L3 wasserbeständig.
a) Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Ausführung des
Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.
b) Säcke, staubdicht, 5L2:
Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden, z.B. durch:
- Papier, das mit einem wasserfesten Klebemittel, wie Bitumen, an die Innenseite des Sackes geklebt wird;
- Kunststoffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird;
- Innensack oder -säcke aus Papier oder Kunststoff.
c) Säcke, wasserbeständig, 5L3:
Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muß erreicht werden, z.B. durch:
- getrennte lnnenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z. B. gewachstem Kraftpapier, Bitumenpapier
oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier);
- Kunststoffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird;
- Innensack oder -säcke aus Kunststoff.
d) Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Kunststoffgewebe 1534
5H1 ohne Innensack oder ohne lnnenauskleidung;
5H2 staubdicht;
5H3 wasserbeständig.
a) Die Säcke müssen entweder aus gereckten Bändern oder gereckten Einzelfäden aus geeignetem Kunststoff
hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die Ausführung des Sackes müssen dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.
b) Die Säcke dürfen mit einem Innensack aus Kunststoffolie oder mit einer dünnen Kunststoffinnenbeschichtung
versehen sein.
c) Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, daß der Boden und eine
Seite entweder vernäht oder auf andere Weise verbunden werden. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, so
ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder auf eine andere Art mit gleichwertiger Widerstands-
fähigkeit zu verschließen.
d) Säcke, staubdicht, 5H2:
Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden, z.B. durch:
- Papier oder Kunststoffolie, die auf die Innenseite des Sackes geklebt werden, oder
- getrennten Innensack oder getrennte Innensäcke aus Papier oder Kunststoff.
e) Säcke, wasserbeständig, 5H3:
Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen der Feuchtigkeit muß erreicht werden, z.B. durch:
- getrennte Innensäcke aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstem Kraftpapier, beidseitigem Bitumen-
papier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier);
- Kunststoffolie, die an die Innen- oder Außenseite des Sackes geklebt wird:
- Innensack oder -säcke aus Kunststoff.
f) Höchste Nettomasse: 50 kg.
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
S ä c k e a u s K u n s t s toff o I i e 1535
5H4
a) Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die
Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte
müssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen stand-
halten.
b) Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Papier 1536
5M1 mehrlagig;
5M2 mehrlagig, wasserbeständig.
a) Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens 3 Lagen
hergestellt sein. Die Festigkeit des Papiers und die Ausführung der Säcke müssen dem Fassungsraum und dem
Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staubdicht sein.
b) Säcke aus Papier 5M2: Für die äußere bzw. die nächste Lage muß wasserbeständiges Papier verwendet
werden. Wenn die Gefahr einer Reaktion des vorgesehenen Inhalts mit Feuchtigkeit besteht oder das Füllgut in
feuchtem Zustand verpackt wird, muß auch die innere Lage wasserbeständig sein. Die Seitennähte sowie die
Verschlüsse am unteren und oberen Sackende müssen staubdicht und wasserbeständig sein.
c) Höchste Nettomasse: 50 kg.
Korn bin ation sve rpacku ng e n (Kunststoff) 1537
6HA 1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl;
8
6HA2 Kunststoffgefäß mit einer korb- ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl;
6HB1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
8
6HB2 Kunststoffgefäß mit einer korb- ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
6HC Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform;
6HD1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz;
6HD2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform;
6HG1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe;
6HG2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform;
6HH Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff.
a) Innengefäß
(1) Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Rn. 1526 a) und c) bis h).
(2) Das Kunststoffinnengefäß muß ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepaßt sein, die keine hervor-
springenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.
(3) Höchster Fassungsraum des Innengefäßes:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH: 250 Liter;
6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2: 60 Liter.
(4) Höchste Nettomasse:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH: 400 kg;
6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2: 75 kg.
b) Außenverpackung
(1) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA 1 oder aus Aluminium 6HB1: Für die
Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1520 a) bis i) oder 1521 a)
bis d).
(2) Kunststoffgefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA2 oder aus Aluminium
6HB2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532.
(3) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6HC:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1527.
(4) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6HD1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1523.
8) Siehe Fußnote 5).
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1367
(5) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform 6HD2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1528.
(6) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe 6HG1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1525 a) bis d).
(7) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6HG2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1530 a) bis c).
(8) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff 6HH:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1526 a) und c) bis h).
Zusammengesetzte Verpackungen 1538
a) Innenverpackungen
Es dürfen verwendet werden:
Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 Liter für flüssige
Stoffe oder 5 kg für feste Stoffe.
Verpackungen aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 30 Liter für flüssige Stoffe oder 30 kg für
feste Stoffe;
Verpackungen aus Metall mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 40 Liter für flüssige Stoffe oder 40 kg für
feste Stoffe;
Beutel und Säcke aus Papier, Textil- oder Kunststoffasergewebe oder Kunststoffolie, mit einer höchstzulässigen
Füllmenge von 5 kg für feste Stoffe in Beuteln und 50 kg in Säcken; Dosen, Faltschachteln und Kisten aus Pappe
oder Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 10 kg für feste Stoffe;
Kleine Verpackungen anderer Art, wie Tuben, mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 1 Liter für flüssige
Stoffe oder 1 kg für feste Stoffe.
b) Außenverpackung
Es dürfen verwendet werden:
Außenverpackungen aus Naturholz (Rn. 1527), Sperrholz (Rn. 1528), Holzfaserwerkstoffen (Rn. 1529), Pappe
(Rn. 1530), Kunststoffen (Rn. 1531) und Stahl oder Aluminium (Rn. 1532).
B. Verpackungen nach Rn. 1510 (1) oder 1510 (2)
Korn bin ati on sve rpacku ng e n (Glas, Porzellan oder Steinzeug) 1539
6PA 1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl;
9
6PA2 Gefäß mit einer korb- ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl;
6PB1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
9
6PB2 Gefäß mit einer korb- ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
6PC Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform;
6PD1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz;
6PD2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus einem Weidenkorb;
6PG1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe;
6PG2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform;
6PH1 Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff;
6PH2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff.
a) Innengefäß
(1) Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylinder- oder birnenförmig) sowie aus einem Material guter
Qualität und frei von Mängeln hergestellt sein, die ihre Widerstandskraft verringern können. Die Wände müssen an
allen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein.
(2) Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Stopfen oder Ver-
schlüsse gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jeder Teil des Verschlusses, der mit dem Inhalt des Gefäßes in
Berührung kommen kann, muß diesem gegenüber widerstandsfähig sein.
Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, daß jede
Lockerung während der Beförderung verhindert wird.
Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese flüssigkeitsdicht sein.
(3) Das Innengefäß muß unter Verwendung von Polsterstoffen mit stoßverzehrenden und/oder aufsaugenden
Eigenschaften festsitzend in die Außenverpackung eingebettet sein.
9) Siehe Fußnote 5)
1368 BundesgesetzbJatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Höchster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter.
(5) Höchste Nettomasse: 75 kg.
b) Außenverpackung
(1) Gefäß mit faßförmiger Außenverpackung aus Stahl 6PA 1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1520 a) bis i). Der bei
dieser Verpackungsart notwendige abnehmbare Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben.
(2) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6PA2;
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532 a) bis c). Bei
zylinderförmiger Ausführung muß die Außenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäß und dessen
Verschluß hinausragen. Umschließt die Außenverpackung in Korbform ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an
dessen Form angepaßt, so ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.
(3) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1521 a) bis d).
(4) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB2;
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532.
(5) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6PC:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1527.
(6) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6PD1 :
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimungen der Rn. 1523.
(7) Gefäß mit einer Außenverpackung· bestehend aus einem Weidenkorb 6PD2:
Die Weidenkörbe müssen aus gutem Material hergestellt und von guter Qualität sein. Sie sind mit einer schützenden
Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigungen der Gefäße vermieden werden.
(8) Gefäß mit einer faß förmigen Außenverpackung aus Pappe 6PG 1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1525 a) bis d).
(9) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6PG2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1530 a) bis c).
(1 O) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder massivem Kunststoff 6PH1 oder 6PH2:
Für die Werkstoffe dieser beiden Außenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1531 a)
bis f). Außenverpackungen aus massivem Kunststoff sind aus Polyäthylen hoher Dichte oder einem anderen
vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die' Form einer
Haube haben.
C. Verpackungen, die nur der Rn. 1510 (2) entsprechen
Fein stblechverpacku ng e n 1540
OA1 mit nichtabnehmbarem Deckel;
OA2 mit abnehmbarem Deckel.
a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepaßt sein.
b) Alle Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt sein,
die die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet.
c) lnnenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Verschlüssen,
mit dem Stahl fest verbunden sein.
d) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpackungen
mit nichtabnehmbarem Deckel (OA1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öffnungen
gelten als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (OA2).
e) Die Verschlüsse der Verpackungen mit nichtabnehmbarem Deckel müssen entweder aus einem Schraubver-
schluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von gleicher Wirksamkeit
gesichert werden können.
f) Höchster Fassungsraum der Verpackung: 40 Liter
g) Höchste Nettomasse: 50 kg.
1541-
1549
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1~69
Abschnitt IV
Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen
A. Bauartprüfungen
Durchführung und Wiederholung der Prüfungen 1550
(1) Die Bauart jeder Verpackung muß von der zuständigen Behörde
(siehe § 9 Abs. 3) 1
oder einer von ihr beauftragten Stelle geprüft und zugelassen werden.
(2) Die Prüfungen nach Abs. (1) sind nach jeder Änderung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die
Prüfstelle hat der Änderung der Bauart zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung der Bauart nicht
erforderlich.
Die zuständige Behörde
(siehe § 9 Abs. 3) 1
kann jederzeit verlangen, daß durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, daß die Verpackungen
aus der Serienherstellung die Anforderungen der Bauartprüfung erfüllen.
(4) Für Kontrollzwecke muß die Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder Aufbewahrung
von Mustern oder Werkstoffteilen erfassen.
(5) Wenn aus Sicherheitsgründen eine lnnenauskleidung erforderlich ist, muß sie ihre schützenden Eigenschaften
auch nach den Prüfungen beibehalten.
Vorbereitung der Verpackungen und der Versandstücke für die Prüfungen 1551
(1) Die Prüfungen sind an Verpackungen und Versandstücken durchzuführen, die versandfertig ausgerüstet sind
und im Falle von zusammengesetzten Verpackungen Innenverpackungen enthalten. Die Innenverpackungen oder
-gefäße oder Einzelverpackungen oder -gefäße müssen bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres Fassungs-
raumes, bei flüssigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres Fassungsraumes, gefüllt sein.
Die in Versandstücken zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die
Prüfergebnisse nicht verfälscht werden.
Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse,
Korngröße usw.) haben, wie die zu befördernden Stoffe. Es ist zulässig, Zusätze wie Beutel mit Bleischrot zu
verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erhalten, sofern diese so eingebracht
werden, daß sie das Prüfungsergebnis nicht beeinträchtigen. Als Ersatzfüllung für Stoffe mit einer Viskosität von
mehr als 2 680 mm2/s bei 23 •c dürfen entsprechende Mischungen von pulverigen festen Stoffen, wie Polyäthylen
oder PVC-Pulver mit Holzmehl, feinem Sand usw., verwendet werden.
(2) Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muß dieser eine vergleichbare
relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen der Rn. 1552 (4) kann
auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.
(3) Verpackungen aus Pappe oder Papier müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden,
dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt
werden muß. Das bevorzugte Klima ist 23 ·c ·c
± 2 und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen
Möglichkeiten sind 20 ·c ·c
± 2 und 65 % ± 2 % oder 27 ·c ·c
± 2 und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.
(4) Fässer aus Naturholz mit Spund müssen mindestens 24 Stunden vor den Prüfungen ununterbrochen mit
Wasser gefüllt sein.
(5) Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen
(Kunststoff) nach Rn. 1537 müssen zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber
flüssigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen werden. Während dieser Zeit
müssen die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen Transportgütern gefüllt bleiben.
Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten
aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten
durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 1552 bis 1556 vorgesehenen Prüfungen
unterzogen werden.
Bei Innengefäßen von Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ist der Nachweis der ausreichenden chemischen
Verträglichkeit nicht erforderlich, wenn bekannt ist, daß sich die Festigkeitseigenschaften des Kunststoffs unter
Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind
anzusehen:
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
a) eine deutliche Versprödung;
b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen
Erhöhung der Streckdehnung verbunden.
Bem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus hochmolekularem Polyäthylen siehe auch Abs. (6).
(6) Für Fässer und Kanister nach Rn. 1526 und - soweit notwendig - für Kombinationsverpackungen nach Rn.
1537 aus hochmolekularem Polyäthylen, das den folgenden Spezifikationen entspricht:
- relative Dichte bei 23 ·c nach einstündiger Temperung bei 100 ·c
~ 0,940, gemessen nach ISO-Norm 1183;
- Schmelzindex bei 190 "C/21,6 kg Last
~ 12 g/10 min gemessen nach ISO-Norm 1133,
kann die chemische Verträglichkeit gegenüber den in der Stoffliste in Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang
aufgeführten flüssigen Stoffen mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt I der Beilage zu diesem Anhang) wie folgt
nachgewiesen werden:
Die ausreichende chemische Verträglichkeit dieser Verpackungen kann durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40 ·c
mit der betreffenden Standardflüssigkeit nachgewiesen werden; wenn als Standardflüssigkeit Wasser angegeben
ist, ist der Nachweis der chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich.
Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten
aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten
durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 1552 bis 1556 vorgesehenen Prüfungen
unterzogen werden.
Wenn eine Verpackungsbauart den Zulassungsprüfungen mit einer Standardflüssigkeit genügt hat, können die ihr
im Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang zugeordneten Füllgüter ohne weitere Prüfung unter folgenden
Voraussetzungen zur Beförderung zugelassen werden:
- die relativen Dichten der Füllgüter dürfen diejenige, die bei der Ermittlung der Fallhöhe für die Fallprüfung und der
Masse für die Stapeldruckprüfung verwendet wurde, nicht überschreiten,
- die Dampfdrücke der Füllgüter bei 50 ·c bzw. 55 ·c dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des Druckes für die
Innendruckprüfung verwendet wurde, nicht überschreiten.
(7) Wenn Fässer und Kanister nach Rn. 1526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen nach Rn. 1537
aus hochmolekularem Polyäthylen die Prüfung nach Abs. (6) dieser Randnummer bestanden haben, dann können
zusätzliche als die in Abschnitt II der Beilage aufgeführten Füllgüter zugelassen werden. Diese Zulassung erfolgt auf
der Basis von Laborversuchen 10), die nachzuweisen haben, daß die Wirkung dieser Füllgüter· auf Probekörper
geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeiten. Die dabei zu berücksichtigenden Schädigungsmechanismen
sind: Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrißauslösung und molekularabbauende Reaktionen. Dabei
gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Voraussetzungen wie in Abs. (6) dieser Randnummer
festgehalten.
Fallprüfung 11
) 1552
(1) Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung. Bei anderen Versuchen als dem flachen
Fall muß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden.
Verpackung Anzahl Fallausrichtung
der Prüfmuster
a) Fässer aus Stahl 1. Fallversuch (an drei Prüfmustern):
Fässer aus Aluminium Die Verpackung muß diagonal zur Aufprall-
Kanister aus Stahl platte auf den Bodenfalz oder, wenn sie
Fässer aus Sperrholz keinen hat, auf eine Rundnaht oder Kante
Fässer aus Naturholz fallen.
Fässer aus Pappe sechs
Fässer und Kanister aus Kunststoff (drei je Fall- 2. Fallversuch
faßförmige Kombinationsverpackungen versuch) (an den drei anderen Prüfmustern):
(Kunststoff) Die Verpackung muß auf die schwächste
faßförmige Kombinationsverpackungen Stelle auftreffen, die beim ersten Fall nicht
(Glas, Porzellan oder Steinzeug) geprüft wurde, z. B. einen Verschluß oder,
nach Rn. 1510 (1) bei einigen zylindrischen Fässern, die ge-
Feinstblechverpackungen schweißte Längsnaht des Faßmantels.
10) Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von hochmolekularem Polyäthylen gemäß Definition in Anhang V Rn. 1551 (6)
gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten nach der Beilage zum Anhang V,
Abschnitt 1, siehe Richtlinie im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr veröffentlichten Textes des
RIO.
11) Siehe ISO-Norm 2248.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1371
Verpackung Anzahl Fallausrichtung
der Prüfmuster
b) Kisten aus Naturholz 1. Fallversuch:
Kisten aus Sperrholz flach auf den Boden.
Kisten auf Holzfaserwerkstoffen
2. Fallversuch:
Kisten auf Pappe
flach auf den Oberteil.
Kisten aus Kunststoff fünf
Kisten aus Stahl oder Aluminium (eines je Fall- 3. Fallversuch:
Kombinationsverpackungen (Kunststoff) versuch) flach auf eine Längsseite.
in Form einer Kiste
4. Fallversuch:
Kombinationsverpackungen
flach auf eine Querseite.
(G!as, Porzellan oder Steinzeug)
nach Rn. 1510(1) und 5. Fallversuch:
in Form einer Kiste auf eine Ecke.
c) Säcke aus Textilgewebe drei 1. Fallversuch:
Säcke aus Papier (zwei Fall- flach auf eine Seite des Sackes.
versuche
2. Fallversuch:
je Sack)
auf den Sackboden.
d) Säcke aus Kunststoffgewebe drei 1. Fallversuch:
Säcke aus Kunststoffolie (drei Fall- flach auf eine Breitseite des Sackes.
versuche
2. Fallversuch:
je Sack)
flach auf eine Schmalseite des Sackes.
3. Fallversuch:
auf den Sackboden.
e) Kombinationsverpackungen drei Diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz
(Glas, Porzellan oder Steinzeug) (eines oder, wenn nicht vorhanden, auf eine Rundnaht
nach Rn. 1510 (2) und in Form eines je Fall- oder die Bodenkante.
Fasses oder einer Kiste versuch)
(2) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung:
Die Prüfung von
- Fässern, Kanistern und Kisten aus massivem Kunststoff nach Rn. 1526 und 1531
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff - mit Ausnahme der Säcke und der
Kisten aus Kunststoff - nach Rn. 1538
ist nach einer Temperierung des Prüfmusters und seines Inhalts auf - 18 ·c oder tiefer durchzuführen.
Werden Prüfmuster mit einer Außenverpackung aus Pappe auf diese Weise vorbereitet, kann auf die Konditionie-
rung nach Rn. 1551 (3) verzichtet werden.
Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig durch Zusatz von Frostschutzmitteln, flüssig bleiben.
(3) Aufprallplatte
Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen.
(4) Fallhöhe
Für feste Stoffe:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
Für flüssige Stoffe:
Wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird:
a) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte
des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
relative Dichte relative Dichte relative Dichte
X 1,5 (m) X 1,0 (m) X 0,67 (m)
c) für Feinstblechverpackungen für zu befördernde Stoffe mit einer Viskosität bei 23 ·c von mehr als 200 mm 2/s
(dies entspricht einer Auslaufzeit von 30 Sekunden aus einem Normbecher mit einer Auslaufdüse von 6 mm
Bohrung nach ISO-Norm 2431-1980),
i) deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet:
Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
0,6 m 0,4 m
ii) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen
Dichte des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:
Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
relative Dichte relative Dichte
X 0,5 (m) X 0,33 (m)
Wenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder einem flüssigen Stoff, der mindestens die gleiche relative
Dichte hat, vorgenommen wird:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung.
a) Jedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem
äußeren Druck hergestellt worden ist; für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und
Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) ist jedoch dieser Druckausgleich nicht notwendig.
b) Wenn Fässer mit abnehmbarem Deckel für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurden und dabei mit dem
Oberteil auf die Aufprallplatte aufgetroffen sind, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt
durch eine innere Verpackung (z. B. Kunststofffsack) vollkommen zurückgehalten wird, auch wenn der Ver-
schluß des Fasses am Oberteil nicht mehr staubdicht ist.
c) Die äußere Lage von Säcken darf keine Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung
beeinträchtigen.
d) Die Außenverpackungen von Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen dürfen keine Beschädi-
gungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen. Aus den Innenverpackungen darf kein
Füllgut austreten.
e) Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluß (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht als
Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, daß danach kein weiteres Füllgut austritt.
Dichtheit s prüf u n g (mit Luft) 1553
(1) Die Dichtheitsprüfung ist bei.allen Verpackungsarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen
bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für
- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2);
- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 ·c
mehr als 200 mm2/s beträgt.
(2) Zahl der Prüfmuster:
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
(3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:
Für die Einleitung der Druckluft sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit
des Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen
gegen solche ohne Lüftungseinrichtung ausgetauscht werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1373
(4) Prüfverfahren:
Die Prüfmuster müssen unter Wasser getaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das
Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die Prüfmuster an den Naht- oder anderen Stellen, die undicht
sein könnten, auch mit Seifenschaum, Schweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere
Prüfverfahren, die mindestens gleichwertig sind, dürfen angewendet werden.
(5) Anzuwendender Luftdruck:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
mindestens 30 kPa mindestens 20 kPa mindestens 20 kPa
(6) Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Kein Prüfmuster darf undicht werden.
1n n end r u c kp r ü f u n g (hydraulisch) 1554
(1) Die Flüssigkeitsdruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten aus Stahl, Aluminium, Kunststoff und Kombina-
tionsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Sie ist jedoch nicht
erforderlich für
- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2);
- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 ·c
mehr als 200 mm 2/ s beträgt.
(2) Zahl der Prüfmuster:
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
(3) Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:
Für die Einleitung des Drucks sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit des
Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen gegen
solche ohne Lüftungseinrichtung umgetauscht werden.
(4) Prüfverfahren und anzuwendender Druck:
Die Verpackungen werden 5 Minuten (Kunststoffverpackungen 30 Minuten) lang einem Flüssigkeitsüberdruck
ausgesetzt, der nicht weniger beträgt als:
a) der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des Füllgutes und Partialdruck von Luft
oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 ·c, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von
1,5; der Bestimmung dieses Gesamtüberdrucks ist ein maximaler Füllungsgrad nach Rn. 1500 (4) und eine
Fülltemperatur von 15 ·c zugrunde zu legen, oder
b) das um 100 kPa verminderte 1,75fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 50 ·c, mindestens jedoch 100 kPa
Überdruck, oder
c) das um 100 kPa verminderte 1,5fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 55 ·c, mindestens jedoch 100 kPa
Überdruck.
Die Art des Abstützens der Verpackungen darf die Ergebnisse der Prüfung nicht verfälschen. Der Druck ist stoßfrei
und stetig zu erhöhen. Der Prüfdruck muß während der Prüfzeit konstant gehalten werden.
Der Mindestprüfdruck für Verpackungen der Verpackungsgruppe I beträgt 250 kPa.
(5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Keine Verpackung darf undicht werden.
Stape ld ruckprüf u n g 1555
(1) Die Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten, mit Ausnahme der Säcke und nichtstapelbaren
Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), nach Rn. 1510 (2) durchzuführen.
(2) Zahl der Prüfmuster:
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
(3) Prüfverfahren:
Die Prüfmuster müssen einer geführten Masse standhalten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmuster
gestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf
gestapelt werden könnten.
Die Prüfzeit beträgt 24 Stunden, ausgenommen für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder
Kombinationsverpackungen aus Kunststoff 6HH nach Rn. 1537 für flüssige Stoffe.
Es ist eine Stapelhöhe von mindestens 3 m zu berücksichtigen.
Die höchste relative Dichte der zuzulassenden Füllgüter ist bei der Stapeldruckprüfung zu berücksichtigen.
1374 Bundesgesetzb~att, Jahrgang 1986, Teil 1
Die Stapeldruckprüfung ist bei Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder Kombinationsverpackun-
gen aus Kunststoff 6HH nach Rn. 1537 für flüssige Stoffe 28 Tage lang mit Originalfüllgut bei einer Temperatur von
40 ·c durchzuführen. Die zu berücksichtigende Stapelhöhe beträgt mindestens 3 m. Bei der Prüfung nach Rn. 1551
(6) wird auch die Stapeldruckprüfung mit Standardflüssigkeit durchgeführt. Dabei ist für die Festlegung der geführten
Masse als Stapelbelastung die höchste relative Dichte der zuzulassenden Füllgüter zugrunde zu legen.
(4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen darf aus den
Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten.
Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können oder
Verformungen zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen können, wenn die
Verpackungen gestapelt 12) werden.
Zu sa tzprü f u ng auf Perm eati on für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 1556
sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) - mit Ausnahme von Verpackungen
6HA 1 - nach Rn. 1537 zur Beförderung von f I ü ssigen Stoffen mit FI am m pu n kt ~ 55 ·c.
(1) Bei Verpackungen aus Polyäthylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzol, Toluol,
Xylol sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen.
(2) Zahl der Prüfmuster: 3 Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
(3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:
Die Prüfmuster sind vorzulagem, entweder nach Rn. 1551 (5) mit dem Originalfüllgut oder bei Verpackungen aus
hochmolekularem Polyäthylen nach Rn. 1551 (6) mit Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit).
(4) Prüfverfahren:
Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor und nach
einer 28tägigen weiteren Lagerzeit bei 23 ·c und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpackungen aus
hochmolekularem Polyäthylen darf die Prüfung anstelle von Benzol, Toluol, Xylol mit der Standardflüssigkeit
Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit) durchgeführt werden.
(5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Die Permeation darf 0,008 ¼ nicht überschreiten.
Zusatzprüfung für Fässer aus Naturholz (mit Spund) 1557
(1) Zahl der Prüfmuster:
Ein Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
(2) Prüfverfahren:
Alle oberhalb des Faßbauches angebrachten Reifen des leeren Fasses, das mindestens 2 Tage vorher zusammen-
gefügt sein muß, sind abzunehmen.
(3) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Der Querschnittsdurchmesser des oberen Faßteils darf um nicht mehr als 1O % größer werden.
Zulassung von zusammengesetzten Verpackungen 1558
Bem. Zusammengesetzte Verpackungen sind nach den Bestimmungen für die verwendeten Außenverpackungen zu prüfen.
(1) Bei der Bauartprüfung von zusammengesetzten Verpackungen können gleichzeitig Verpackungen zugelassen
werden:
a) mit Innenverpackungen kleineren Volumens,
b) mit geringeren Nettomassen als die der geprüften Bauart.
(2) Sind mehrere Arten von zusammengesetzten Verpackungen mit verschiedenen Typen von Innenverpackun-
gen zugelassen, so dürfen die verschiedenen Innenverpackungen auch zusammen in einer einzigen Außenverpak-
kung vereinigt werden, wenn der Verwender gewährleistet, daß dieses Versandstück die Prüfanforderungen erfüllt.
(3) Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten
Verpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen
Verträglichkeit nicht erforderlich. AJs wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:
a) eine deutliche Versprödung;
b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen
Erhöhung der Streckdehnung verbunden.
121 In FAiien, bei denen die Stabilität nach der Stapeldruckprüfung geprüft wird (z.B. bei einer Stapeldruci<prüfng mit einer geführten Masse bei Fissem
und Kanistern) ist eine ausreichende Stapelstandsicherheit gegeben, wenn nach der Stapeldruckprüfung - bei Kunststoffverpackungen nach dem
Abkühlen auf Raumtemperatur - zwei auf das Prüfmuster aufgesetzte gefüllte Verpackungen des gleichen Typs ihre Lage beibehalten.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1375
Prüfbericht 1559
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:
1. Prüfstelle;
2. Antragsteller;
3. Hersteller der Verpackung;
4. Beschreibung der Verpackung (z. B. kennzeichnende Merkmale wie Werkstoff, lnnenauskleidung, Abmessun-
gen, Wanddicken, Masse, Verschlüsse, Einfärbungen bei Kunststoffen);
5. Konstruktionszeichnung der Verpackung und der Verschlüsse (gegebenenfalls Fotos):
6. Herstellungsverfahren;
7. Tatsächlicher Fassungsraum;
8. Zugelassene Füllgüter (insbesondere mit Angaben der relativen Dichten und der Dampfdrücke bei 50 ·c bzw.
55 ·c>:
9. Fallhöhe;
10. Prüfdruck bei der Dichtheitsprüfung nach Rn. 1553;
11. Prüfdruck bei der Innendruckprüfung nach Rn. 1554;
12. Stapelhöhe;
13. Prüfergebnisse;
14. Kennzeichnung der Verpackungen und Angaben zur Identifizierung der Verschlüsse.
Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist bei der zuständigen Behörde
(siehe § 9 Abs. 3) 1
aufzubewahren.
B. Dlchtheltsprüfung für alle neuen Verpackungen und für Verpackungen nach Rekonditlonlerung, die für
flüssige Stoffe Verwendung finden
(1) Durchführung der Prüfung: 1560
Jede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet wird, ist
- vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung,
- nach Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung
auf Dichtheit zu prüfen.
Diese Prüfung ist nicht erforderlich für
- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2);
- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 ·c
mehr als 200 mm2/s beträgt;
- Feinstblechverpackungen gemäß Rn. 151 0 (2).
(2) Prüfverfahren:
Bei jeder Verpackung wird die Druckluft über die Füllöffnung eingeleitet. Die Verpackungen müssen unter Wasser
getaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise
dürfen die Verpackungen an den Naht- oder anderen Stellen, die undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum,
Schweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere Prüfverfahren, die mindestens
gleichwertig sind, dürfen angewendet werden. Die Verpackungen brauchen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen
ausgestattet zu sein.
(3) Anzuwendender Luftdruck:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
mindestens 30 kPa mindestens 20 kPa mindestens 20 kPa
(4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Keine Verpackung darf undicht werden.
1561-
1569
1376 BundesgesetzblFltt, Jahrgang 1986, Teil 1
Abschnitt V
Übergangsfrist 1570
Verpackungen, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht entsprechen, jedoch für die jeweiligen Stoffe in den
Klassen 3, 6.1 und 8 nach den am 30. April 1985 geltenden Vorschriften
dieser Verordnung I des RIO
verwendet werden durften, dürfen während einer Übergangszeit von 5 Jahren bis zum 30. April 1990 für die
Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden.
Verpackungen, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht entsprechen, jedoch für die Stoffe verwendet wurden, die
bis zum 30. April 1985
dieser Verordnung nicht unterstellt waren, aber ab
31. Juli 1985
I dem RIO nicht unterstellt waren, aber ab 1. Mai 1985
den Vorschriften der Klassen 3, 6.1 und 8 unterliegen, dürfen während einer Übergangszeit von 5 Jahren bis zum
30. April 1990 für die Beförderung dieser Stoffe unter der Voraussetzung weiter verwendet werden, daß sie den
Vorschriften der Rn. 1500 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 dieses Anhanges entsprechen.
1571-
1599
Beilage zum Anhang V
1. Standardflüssigkeiten zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit der Verpackun-
gen aus hochmolekularem Polyäthylen nach Rn. 1551 (6)
Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:
a) Netzmittellösung für auf Polyäthylen stark spannungsrißauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für alle
netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen.
Verwendet wird eine 1- bis 10%ige wässerige Lösung eines Netzmittels. Die Oberflächenspannung dieser
Lösung muß bei 23 ·c 31 bis 35 mN/m betragen.
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.
Ist die ausreichende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung nachgewiesen, so ist keine Verträglichkeits-
prüfung mit Essigsäure erforderlich.
b) Essigssäure für auf Polyäthylen spannungsrißauslösend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für
Monocarbonsäuren und einwertige Alkohole.
Verwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100 % .
Relative Dichte = 1,05.
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1, 1 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die Polyäthylen mehr als Essigsäure und bis höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen, darf die
ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 ·c nach Rn. 1551 (6), aber
mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.
c) n-Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung für Stoffe und Zubereitungen, welche Polyäthylen bis
zu etwa 4 % anquellen und gleichzeitig spannungsrißauslösende Wirkung zeigen, insbesondere für Pflanzen-
schutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester.
Verwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach Rn. 1551 (6).
Verwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Rn. 1555 eine Prüfflüssigkeit aus mit 2 % n-Butylacetat
versetzter 1- bis 10%iger wässeriger Netzmittellösung nach vorstehendem Buchstaben a).
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die Polyäthylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf
die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 ·c nach Rn. 1551 (6),
aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.
d) Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit) für auf Polyäthylen quellend wirkende Stoffe und Zubereitungen,
insbesondere für Kohlenwasserstoffe, gewisse Ester und Ketone.
Verwendet wird ein Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich von 180 •c bis 200 ·c, einer relativen
Dichte von 0, 79, einem Flammpunkt von mehr als 61 ·c und einem Aromatengehalt von 16 % bis 18 % (nur C9-
und höhere Aromate).
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die Polyäthylen um mehr als 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische
Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 •c nach Rn. 1551 (6), aber mit Originalfüllgut,
nachgewiesen werden.
e) Salpetersäure für alle Stoffe und Zubereitungen, die auf Polyäthylen gleich oder geringer oxydierend einwirken
oder die molare Masse abbauen als eine 55%ige Salpetersäure.
Verwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von 55 %.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 13n
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,4 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die stärker als 55%ige Salpetersäure oxydieren oder die molare Masse abbauen, muß nach
Rn. 1551 (5) verfahren werden.
f) Wasser für Stoffe, die Polyäthylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbesondere für
anorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische Stoffe in
wässeriger Losung.
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.
II. Liste der Stoffe, die den Standardflüssigkeiten nach Rn. 1551 (6) zugeordnet werden
können
Klaase 3
Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
A. Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 "C
3. b) Stoffe, deren Dampfdruck bei 50 ·c 11 O kPa (1, 1 bar) nicht über-
steigt:
- Roherdöle und andere Rohöle ......................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Kohlenwasserstoffe ................................. . Kohlenwasserstoffgemisch
halogenhaltige Stoffe ................................ . Kohlenwasserstoffgemisch
Alkohole .......................................... . Essigsäure
Äther ............................................ . Kohlenwasserstoffgemisch
Aldehyde ......................................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Ketone ........................................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Ester ............................................ . n-Butylacetat bei Anquellung bis zu
4 Masse-%, sonst Kohlenwasser-
stoffgemisch
5. Viskose Stoffe:
gewisse Tiefdruck- und Lederfarben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kohlenwasserstoffgemisch
B. Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 "C
17. b) Methylalkohol (Methanol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • Essigsäure
0. Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 "C bis 100 "C (die Grenzwerte inbegriffen)
31. c) Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 "C bis 55 "C
(die Grenzwerte inbegriffen):
- Petroleum, Solventnaphtha ........................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Mineralterpentin (White spirit) ......................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Kohlenwasserstoffe ................................. . Kohlenwasserstoffgemisch
halogenhaltige Stoffe ................................ . Kohlenwasserstoffgemisch
Alkohole .......................................... . Essigsäure
Äther ............................................ . Kohlenwasserstoffgemisch
Aldehyde ......................................... . Kohlenwasserstoffgernisch
Ketone ........................................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Ester ............................................ . n-Butylacetat bei Anquellung bis zu
4 Masse-%, sonst Kohlenwasser-
stoffgemisch
- stickstoffhaltige Stoffe ............................... . Kohlenwasserstoffgemisch
32. c) Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 "C
bis höchstens 100 "C:
- schwere 0estillationsprodukte aus Erdöl ................. . Kohlenwasserstoffgemisch
- Heizöle, Dieselöle .................................. . Kohlenwasserstoffgemisch
- Kohlenwasserstoffe ................................. . Kohlenwasserstoffgemisch
- sauerstoffhaltige Stoffe .............................. . Kohlenwasserstoffgemisch
- halogenhaltige Stoffe ................................ . Kohlenwasserstoffgemisch
- stickstoffhaltige Stoffe ............................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Klasse &.1
Ziffer Bezeichnung des Stoffes S1andafdflüssigkelt
B. Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 "C oder darüber und nicht entzündbare organische Stoffe
11 . Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt unter 200 "C:
b) Anilin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Essigsäure
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
13. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt unter 200 ·c:
b) Phenol ............................................ . Essigsäure
c) Äthylenglykolmonobutyläther .......................... . Essigsäure
Furfurylalkohol ..................................... . Essigsäure
14. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt von 200 ·c oder
darüber:
b) Kresole ........................................... . Essigsäure
c) alkylierte Phenole ................................... . Essigsäure
Klasse 8
Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
A. Stoffe sauren Charakters
Anorganische Stoffe
1. b) Schwefelsäure ....................................... . Wasser
Abfallschwefelsäure ................................... . Wasser
2. b) Salpetersäure mit höchstens 55 % reiner Säure (HNO3) •••••••• Salpetersäure
4. b) Wässerige Lösungen von Perchlorsäure mit höchstens 50 %
reiner Säure (HCIO4 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Salpetersäure
5. b) Salzsäure mit höchstens 36 % reiner Säure, Bromwasserstoff-
lösungen, Jodwasserstofflösungen ........................ . Wasser
7. b) Flußsäure mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 13) •••••••••••• Wasser
8. b) Fluorborsäure mit höchstens 50 % reiner Säure (HBF4 ) ••••••••• Wasser
9. b) Silicofluorwasserstoffsäure (Kieselfluorwasserstoffsäure) ...... . Wasser
11. b) Lösungen von Chromsäure mit höchstens 30 % reiner Säure ... . Salpetersäure
c) Phosphorsäure ....................................... . Wasser
Organische Stoffe
32. Flüssige Carbon- und Halogencarbonsäuren und ihre flüssigen Anhydride:
b) Acrylsäure, Ameisensäure, Essigsäure, Thioglykolsäure . . . . . . . . Essigsäure
c) Methacrylsäure, Propionsäure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Essigsäure
B. Stoffe basischen Charakters
Anorganische Stoffe
42. Lösungen alkalischer Stoffe
b) Natronlaugen, Kalilaugen, Ätzlaugen Wasser
43. c) Ammoniaklösungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wasser
44. Hydrazin und seine wässerigen Lösungen:
b) Wässerige Lösungen von Hydrazin mit höchstens 64 % Hydrazin
(N 2H4 ) • • . • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • Wasser
C. Andere ätzende Stoffe
14
61. Hypochloritlösungen ).................................. · Salpetersäure
15
62. Lösungen von Wasserstoffperoxid )
b) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mindestens 8 %
c) bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wasser
63. Lösungen von Formaldehyd
c) wässerige Lösungen von Formaldehyd mit mindestens 5 % Form-
aldehyd, auch mit höchstens 35 % Methanol . . . . . . . . . . . . . . . . . Wasser
13 ) Höchstens 60 Liter, zugelassene Verwendungsdauer: 2 Jahre
14 ) Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure muß eine säurebeständige Lüftungseinrichtung
eingesetzt werden. Wenn mit Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind auch Lüftungseinrichtungen der gleichen Bauart zulässig, die gegen
Hypochlorit beständig sind (wie z. B. solche aus Silicokautschuk), die aber gegenüber Salpetersäure versagen.
15) Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1379
51. a) Nach Randnummer 1604 wird folgende für innerstaatliche Beförderungen geltende Randnummer 1605 einge-
fügt:
,,(1) Verpackungen für Uranhexafluorid (UF6) müs- 1605
sen zusätzlich zu den Vorschriften für die Klasse 7 als
Druckbehälter ausgelegt werden und den nachstehen-
den Anforderungen entsprechen.
Bem.: Ausführungsregeln für die Auslegung, die Herstellung, die Prü-
fung und den Betrieb sind in der Norm ISO 7195 zusammenge-
faßt.
(2) In den folgenden Vorschriften sind zu verstehen
unter:
a) ,Zylinder' die zylindrische Wandung und die Böden
(einschließlich der Öffnungen und deren Ver-
schlüsse);
b) ,betriebliche Ausrüstung' die Verschlüsse der Be-
füll-, Entleer- und Reinigungsöffnungen (Armatu-
ren und Stopfen);
c) ,bauliche Ausrüstung' die Versteifungselemente,
Elemente für das Anschlagen, den Schutz oder die
Stabilisierung, die an der Außenseite des Zylinders
angebracht sind.
(3)
a) Die druckführenden Teile der Zylinder müssen
nach allgemein anerkannten Regeln der Technik
ausgelegt und gefertigt sein; sie müssen aus me-
tallischen Werkstoffen hergestellt sein, deren
Schweißbarkeit einwandfrei feststeht. Die
Schweiß- und Lötverbindungen müssen nach all-
gemein anerkannten Regeln der Technik ausge-
führt sein und volle Sicherheit bieten.
b) Die Werkstoffe der Zylinder und der betrieblichen
Ausrüstung, die mit dem Inhalt in Berührung kom-
men, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit UF6
gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen
oder die Werkstoffe merklich schwächen.
c) Die Zylinder und deren betriebliche Ausrüstung
müssen als Druckbehälter für den in Absatz 6
genannten Prüfdruck, für einen äußeren Betriebs-
überdruck von 150 kPa (1,5 bar) und für Betriebs-
temperaturen von - 40 bis + 120 °C ausgelegt
sein. Bei der Druckprüfung darf das Verhältnis von
Nennspannung zu garantierter Mindeststreckgren-
ze an keiner Stelle des Zylinders einschließlich der
betrieblichen und baulichen Ausrüstung einen
Wert von 1, 1 unterschreiten und der Zylinder muß
dicht bleiben.
d) Die Zylinder und deren betriebliche Ausrüstung
müssen zusätzlich so ausgelegt sein, daß sie dicht
bleiben, wenn sie der Dichtheitsprüfung nach Ab-
satz 6 e) unterzogen werden.
(4)
a) Öffnungen dürfen nur im Bereich der Böden ange-
bracht sein; ihre Anzahl soll auf ein Minimum redu-
ziert sein.
b) Die betriebliche Ausrüstung der Zylinder muß so
geschützt sein, daß sie bei normalen Beförde-
rungsbedingungen im Sinne der IAEA Safety Se-
ries No. 6, 1985 nicht beschädigt werden kann.
(5) Nach der Fertigung ist die Innenseite der druck-
führenden Teile sorgfältig von Fett, Öl, Zunder,
Schlacke und anderen fremden Bestandteilen durch
ein geeignetes Verfahren zu reinigen.
(6)
a) Jeder gefertigte Zylinder und seine betriebliche
Ausrüstung muß entweder gemeinsam oder ge-
1380 Bundesgesetzbl;3.tt, Jahrgang 1986, Teil 1
trennt erstmalig vor Inbetriebnahme und wieder-
kehrend geprüft werden.
b) Die Prüfung vor Inbetriebnahme besteht aus der
Bauprüfung, einer inneren und äußeren Prüfung,
der Wasserdruckprüfung, der Dichtheitsprüfung,
der Ausliterung und einer Funktionsprüfung der
betrieblichen Ausrüstung.
c) Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus ei-
ner inneren und äußeren Prüfung, der Wasser-
druckprüfung, der Dichtheitsprüfung und einer
Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung.
Bei Verdacht auf übermäßige Korrosion sind zu-
sätzlich Wanddickenmessungen vorzunehmen.
Die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen be-
trägt 5 Jahre. Im Fall längerer Nichtbenutzung muß
zumindest eine wiederkehrende Prüfung vor dem
ersten Transport nach der Nichtbenutzung durch-
geführt werden. In diesem Fall können mit Zustim-
mung der Bundesanstalt für Materialprüfung alter-
native Programme für die wiederkehrenden Prü-
fungen angewandt werden. ·
d) Die Wasserdruckprüfung ist mit einem Druck von
2,8 MPa (28 bar) durchzuführen.
e) Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren
durchzuführen, das Lecks im druckführenden Teil
der Zylinder, der betrieblichen Ausrüstung und de-
ren Verbindungen zum Zylinder mit einer Empfind-
lichkeit von etwa 0, 1 Pa · 1/s anzuzeigen in der
Lage ist.
f) Das Volumen der Zylinder ist durch Auslitern mit
einer Genauigkeit von ± 0,25 % festzustellen. Es
ist auf dem Kesselschild, bezogen auf eine Tem-
peratur von 15 ·c, anzugeben.
(7) Für jede Bauart eines UF6-Zylinders hat die
Bundesanstalt für Materialprüfung die Einhaltung der
Anforderungen dieser Randnummer zu bestätigen
und eine Zulassungsnummer zu erteilen. Diese Zulas-
sung kann Bestandteil der Versandstückmusterzulas-
sung nach Rn. 1672 bis 1674 sein.
(8) An jedem UF6-Zylinder ist ein Kesselschild aus
nichtkorrodierendem Metall an einer leicht zugängli-
chen Stelle dauerhaft zu befestigen. Auf ihm müssen
mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder
auf eine ähnliche Art eingetragen sein. Die Art der
Anbringung des Kesselschildes darf die Festigkeit des
Zylinders nicht beeinträchtigen:
- Zulassungsnummer (n) der Bundesanstalt für Mate-
rialprüfung
- Herstellungsnummer
- Hersteller oder Herstellerzeichen
- Baujahr
- Prüfüberdruck:
2,8 MPa (28 bar)
- Inhalt:
Uranhexafluorid (UF6)
- Volumen in Liter
- Berechnungstemperatur:
-4o ·c bis +120 ·c
- Maximal zulässiges Füllgewicht an UF6
- Datum der Prüfung vor Inbetriebnahme und der
zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung
- Stempel des Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 Nr.
5, der die Prüfung durchgeführt hat.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1381
(9)
a) Der Füllgrad darf 93 % des maximal möglichen
Füllgewichts bezogen auf 15 °C nicht übersteigen.
b) Die Reinigung der Zylinder darf nur mit einem
geeigneten Verfahren erfolgen. Die Anwendung
wässeriger Reinigungsmittel ist nur bei Beachtung
der Kritikalitätssicherheit zulässig.
c) Die Durchführung von Reparaturen an den druck-
führenden Teilen der Zylinder ist nur mit Zustim-
mung des Sachverständigen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5
zulässig. Reparaturen und etwa erforderliche zu-
sätzliche wiederkehrende Prüfungen sind zu doku-
mentieren und zu bescheinigen.
d) Ungereinigte, leere UF6-Zylinder sind bei Trans-
port und Zwischenlagerung ebenso dicht zu ver-
schließen wie gefüllte UF6-Zylinder.
(10) UF6 -Zylinder, die der amerikanischen Norm N
14.1 oder der amerikanischen Anweisung ORO-651
der US Energy Research and Development Admini-
stration entsprechen, dürfen mit Zustimmung der Bun-
desanstalt für Materialprüfung weiter betrieben wer-
den, wenn die in diesen Normen angegebenen Prü-
fungen von dem dort benannten Sachverständigen
durchgeführt wurden und weiterhin nach Absatz 2 d)
durch den Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
durchgeführt werden."
b) Die Leer-Randnummern „1605-1609" werden ersetzt durch „1606-1609".
52. Randnummer 1801, Verzeichnis 1, wird wie folgt geändert:
a) Bei Äthylalkohol (Äthanol) werden in Spalte a die Worte „von 24 bis 70 % (die Grenzwerte inbegriffen)" durch
die Worte „über 24 % bis höchstens 70 % " ersetzt.
b) Bei 1,5,9-Cyclododecatrien werden die Angaben in den Spalten b bis e durch folgende Angaben ersetzt:
,,6.1, 24c) 60 2518 6.1A".
c) Die Angaben für Siliciumchloroform (Trichlorsilan) in der Spalte a werden wie folgt gefaßt:
,,Siliciumchloroform: siehe Trichlorsilan".
d) Die Angaben für Trichlorsilan und Methyltrichlorsilan werden wie folgt gefaßt:
„Trichlorsilan 4.3, 4a) X338 1295 4.3 + 3 + 8
(Siliciumchloroform)
Methyltrichlorsilan 3, 21 a) X338 1250 3 + 8"
e) Die folgenden Angaben werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Äthyldichlorsilan 4.3, 4b) X338 1183 4.3 + 3 +8
Methyldichlorsilan 4.3, 4b) X338 1242 4.3 + 3 + 8"
53. In Randnummer 1901 Abs. 2 wird Buchstabe a in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden
Fassung wie folgt gefaßt:
„a) (Siehe § 4 Abs. 2 Nr. 3.)" 1
54. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1.5.2 wird folgender Satz angefügt:
„Entleerte ungereinigte Tankcontainer dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung
zuzuführen."
b) Nach Absatz 1.7.3.7 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1.7.3.8 eingefügt:
„ 1.7.3.8 Für die Einhaltung des höchstzulässigen Fül-1
lungsgrades ist der Befüller des T ankcontai-
ners verantwortlich."
c) Nach Absatz 1.8.3 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1.8.4 eingefügt:
„1.8.4 Tankcontainer, die vor dem 1. August 19851
nach den Vorschriften des Anhangs X, die
zwischen dem 1. September 1979 und dem
30. Juli 1985 in Kraft waren, gebaut wurden,
1382 Bundesgesetzbl ptt, Jahrgang 1986, Teil 1
jedoch nicht den ab 31. Juli 1985 geltenden
Vorschriften entsprechen, dürfen weiter ver-
1
wendet werden."
d) Absatz 2.2.1 wird wie folgt gefaßt:
„Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 9 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von
Abs. 1.2.6.3 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen, und die Spannung o darf die nachstehend im Verhältnis zum
Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.
a) Wenn das Verhältnis Re/Am der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,66 und höchstens
0,85 ist:
o :s; 0, 75 Re.
b) Wenn das Verhältnis Re/Rm der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,85 ist:
o :s; 0,5 Am."
e) Absatz 2.2.2 wird wie folgt gefaßt:
„Geschweißte Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den Vorschriften des
Anhangs II 8. 1 Anhangs II C.
entsprechen."
f) Absatz 2. 7 .1 Gruppe 2 wird wie folgt gefaßt:
„Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 3 b) und 4 b), Butadien-1,2 und Butadien-1,3 [Ziffer 3 c)] und Gemische von
Butadien-1,3 und Kohlenwasserstoffen [Ziffer 4 c)];"
g) In Absatz 4.2.1 werden die Worte „Ziffer 2 e) und für Siliciumchloroform der Ziffer 4 der Rn. 471" durch die
Worte „Ziffern 2 e) und 4 der Rn. 471" ersetzt.
h) In Absatz 4.5.1 werden die Worte ,,(Rn. 471) sowie für Siliciumchloroform (Rn. 471 Ziffer 4)" durch die Worte
,,und 4 der Rn. 471" ersetzt.
i) Absatz 4.6 wird wie folgt geändert:
aa) Der geltende Text von Absatz 4.6 wird Absatz 4.6.1
bb) folgender Absatz 4.6.2 wird angefügt:
„4.6.2 An Tanks für Stoffe der Ziffer 4 der Rn. 471 muß auf dem in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die
höchstzulässige Masse der Füllung· des Tanks in kg angebracht sein."
j) Absatz 4. 7 .4 wird wie folgt gefaßt:
„Der Füllungsgrad darf höchstens je Liter Fassungsraum 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 0,95 kg für
Methyldichlorsilan und 0,93 kg für Äthyldichlorsilan (Rn. 471 Ziffer 4) betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird
volumetrisch gefüllt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen."
k) Absatz 5.2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgehalt von gleich oder mehr als 99,5 % hergestellt sind, braucht
die Wanddicke der Tanks nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Abs. 1.2.8.2 eine höhere
Wanddicke ergibt."
1) Absatz 5.5 wird folgender Satz angefügt:
„Tanks aus Reinaluminium für Wasserstoffperoxid (Rn. 501 Ziffer 1) und für flüssige organische Peroxide (Rn. 551 Ziffern
10, 14 und 15) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck)
geprüft werden."
m) In Absatz 6.1.2 werden die Worte „ 71 und 88" durch die Worte „ 71 bis 88" ersetzt.
n) Absatz 6.5.1 Satz 2 wird gestrichen.
55. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1.5.2 wird folgender Satz angefügt:
„Entleerte ungereinigte Kesselwagen dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung
zuzuführen."
b) Nach Absatz 1 .7 .3. 7 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1. 7.3.8 eingefügt:
„ 1.7 .3.8 Für die Einhaltung des höchstzulässigen Fül-
lungsgrades ist der Befüller verantwortlich."
1
c) Nach Absatz 1 .8.4 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1.8.5 eingefügt:
„1.8.5 Kesselwagen, die vor dem 1. August 19851
nach den Vorschriften des Anhangs XI, die
zwischen dem 1. September 1979 und dem
30. Juli 1985 in Kraft waren, gebaut wurden,
jedoch nicht den ab 31. Juli 1985 geltenden
Vorschriften entsprechen, dürfen weiter ver-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1383
wendet werden. Bei den wiederkehrenden
Prüfungen nach Absatz 1.5 von Kesselwa-
1
gen für Stoffe der Klasse 3 bis 8 darf bis zum
1. September 1999 der bis zum 30. Juli 1985
vorgeschriebene Prüfdruck angewendet
werden."
d) Absatz 2.2.1 wird wie folgt gefaßt:
„Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 9 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von
Abs. 1.2.6.3 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen, und die Spannung o darf die nachstehend im Verhältnis zum
Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.
a) Wenn das Verhältnis Re/Rm der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,66 und höchstens
0,85 ist: o :::;; O, 75 Re.
b) Wenn das Verhältnis Re/Rm der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,85 ist:
o :5 0,5 Rm."
e) In Absatz 2.5.2.2 Buchstabe b, Tabelle, wird für Bromwasserstoff der Ziffer 3 at) die Angabe der höchstzuläs-
sigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum „ 1,20" durch die Angabe „ 1,54" ersetzt.
f) Absatz 2.7.1 Gruppe 2 wird wie folgt gefaßt:
„Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 3 b) und 4 b), Butadien-1,2 und Butadien-1,3 [Ziffer 3 c)] und Gemische von
Butadien-1,3 und Kohlenwasserstoffen [Ziffer 4 c)];"
g) In Absatz 4.2.1 werden die Worte „Ziffer 2 e) und für Siliciumchloroform der Ziffer 4 der Rn. 471" durch die
Worte „Ziffern 2 e) und 4 der Rn. 471" ersetzt.
h) In Absatz 4.5.1 werden die Worte ,,(Rn. 471) sowie für Siliciumchloroform (Rn. 471 Ziffer 4)" durch die Worte
,,und 4 der Rn. 471" ersetzt.
i) In Absatz 4.6.2 Satz 1 werden die Worte „Siliciumchloroform (Trichlorsilan) der Rn. 471 Ziffer 4" durch die
Worte „Stoffe der Ziffer 4 der Rn. 471" ersetzt.
j) Absatz 4. 7 .4 wird wie folgt gefaßt:
„Der Füllungsgrad darf höchstens je Liter Fassungsraum 1, 14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 0,95 kg für
Methyldichlorsilan und 0,93 kg für Äthyldichlorsilan (Rn. 471 Ziffer 4) betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird
volumetrisch gefüllt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen."
k) Absatz 5.2.2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgehalt von gleich oder mehr als 99,5 % hergestellt sind, braucht
die Wanddicke der Tanks nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Abs. 1.2.8.2 eine höhere
Wanddicke ergibt."
1) Absatz 5.5 wird folgender Satz angefügt:
,,Tanks aus Reinaluminium für Wasserstoffperoxid (Rn. 501 Ziffer 1) und für flüssige organische Peroxide (Rn. 551 Ziffern 1,
10, 14, 15 und 18) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck)
geprüft werden."
m) In Absatz 6.1.2 werden die Worte „71 und 88" durch die Worte „71 bis 88" ersetzt.
1384 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 8. 86 Verordnung Nr. 17/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 205 (149 15. 8. 86) 1. 9. 86
9500-4-6-4
12. 8. 86 Verordnung TSF Nr. 5/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 11 485 (152 20. 8. 86) 1. 9. 86
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2282/86 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete S c h w e i n e und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3430/85 L 200/13 23. 7. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2283/86 der Kom~ission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 582/86 mit Ubergangsbestimmungen zur
Kontrolle der Preise und Mengen bestimmter in Spanien und Portugal in
den Verkehr gebrachter Erzeugnisse des Fettsektors L 200/15 23. 7. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2284/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 225n6/EWG mit Dur,chführungsbestimmungen für
die Ermittlung des Weltmarktpreises für O I s a a t e n L 200/16 23. 7. 86
23. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2303/86 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1986/87 geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für R e i s
sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf bestimmte Verarbei-
tungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 201/16 24. 7. 86
23. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2305/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
9.rdnung (EWG) Nr. 3418/82 über die Bedingungen des Verkaufs von
0 1s a a t e n aus Beständen der Interventionsstellen L 201/21 24. 7. 86
21. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2316/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und Milcherzeugnisse L 202/3 25. 7. 86
21. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2317/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 866/84 über Sondermaßnahmen betreffend den Ausschluß
der Mi Ich erzeugnisse vom aktiven Veredelungsverkehr und von übli-
chen Behandlungen L 202/5 25. 7. 86
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Posthaushaltsordnung
Vom 20. August 1986
Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Postverwaltungsgeset- 2. um rechtlich begründete Verpflichtungen der Deut-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- schen Bundespost zu ertüllen,
mer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Gesetz vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 946) geändert wor- 3. um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Lei-
den ist, wird im Benehmen mit dem Verwaltungsrat der stungen fortzusetzen, sofern durch den Haushaltsplan
Deutschen Bundespost und im Einvernehmen mit dem eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Bundesminister der Finanzen verordnet:
(2) Soweit die nach Absatz 1 zulässigen Ausgaben nicht
durch Betriebseinnahmen gedeckt werden, darf der Bun-
Teil 1 desminister für das Post- und Fernmeldewesen die zur
Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des
abgelaufenen Haushaltsplans durch. Kredite beschaffen.
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans (3) Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und end-
gültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt der
Der Voranschlag (Haushaltsplan) wird durch Beschluß Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.
des Verwaltungsrates für ein Rechnungsjahr (Haushalts-
jahr) festgestellt.
§2 §6
Bedeutung des Haushaltsplans Notwendigkeit der Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung
des Finanzbedarfs, der zur Ertüllung der Aufgaben der Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
Deutschen Bundespost im Haushaltsjahr voraussichtlich sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Ein-
notwendig ist. Der Haushaltsplan ist Grundlage für die gehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in
Haushalts- und Wirtschaftsführung. künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu be-
rücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Deut-
§3 schen Bundespost notwendig sind.
Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Deutsche Bundes- §7
post, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzu-
gehen. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Nutzen-Kosten-Untersuchungen
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder
Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit zu beachten.
§4
Haushaltsjahr (2) Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanziel-
ler Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen anzu-
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. stellen.
§5 §8
Vorläufige und endgültige Grundsatz der Gesamtdeckung,
Haushalts- und Wirtschaftsführung haushaltsneutrale Mittel
(1) Ist bis zum Schluß eines Haushaltsjahres der Haus- (1) Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle
haltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke
zu seiner Feststellung der Bundesminister für das Post- dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies
und Fernmeldewesen ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten durch Gesetz vorgeschrieben ist oder Ausnahmen im
und Verpflichtungen einzugehen, die nötig sind, Haushaltsplan zugela$sen worden sind.
1. um die Einrichtungen der Deutschen Bundespost zu (2) Beträge, welche die Deutsche Bundespost zur Aus-
erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen zahlung, Rückzahlung oder Gutschrift annimmt oder die
durchzuführen, sie für Rechnung anderer annimmt oder leistet (haushalts-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1335
neutrale.Mittel), sind keine Einnahmen oder Ausgaben im (3) Der Hauptteil des Haushaltsplans ist in Betrieb
Sinne dieser Verordnung. (erfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben) und Anlage
(nichterfolgswirksame Einnahmen und Ausgaben) nach
Klassen zu gliedern. Dabei sind jeweils getrennt darzu-
§9 stellen
Beauftragter für den Haushalt
1. bei Betrieb
(1) Bei jeder Dienststelle, die Haushaltsmittel bewirt-
die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben ein-
schaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen,
schließlich des sich hieraus ergebenden Saldos (vor-
soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht
aussichtlicher Gewinn oder Verlust),
selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der
Dienststelle unmittelbar unterstellt werden. 2. bei Anlage
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der a) die Einnahmen, denen eine Vermögensminderung,
Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für und die Ausgaben, denen eine Vermögensmehrung
den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des gegenübersteht,
Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen b) die Einnahmen, denen eine Kapitalmehrung, und
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. die Ausgaben, denen eine Kapitalminderung gegen-
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- übersteht.
wesen kann Teilaufgaben des Beauftragten übertragen. Außerdem sind die nach betriebswirtschaftlichen Grund-
sätzen erforderlichen Haushaltsansätze aufzunehmen.
(4) Die Klassen sind in Gruppen, Kapitel und Titel ein-
§ 10
zuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach dem
Unterrichtung des Verwaltungsrates Buchungsplan.
Dem Verwaltungsrat ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 6
des Postverwaltungsgesetzes über die finanzielle Lage § 14
der Deutschen Bundespost Auskunft zu geben. Übersichten zum Haushaltsplan
Dem Haushaltsplan sind beizufügen
Teil II 1. eine Gesamtübersicht über den Haushaltsplan,
2. eine Übersicht über die Verpflichtungs- und Vorgriffs-
Aufstellung des Haushaltplans
ermächtigungen,
3. eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und
§ 11
die Stellen der Angestellten und Arbeiter.
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip ,
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
§ 15
1 . zu erwartenden Einnahmen,
Bruttoveranschlagung
2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben,
Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und
3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächti- getrennt voneinander zu veranschlagen. Im Haushaltsplan
gungen, können Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere für
4. voraussichtlich im Vermögen der Deutschen Bundes- Nebenausgaben und Nebeneinnahmen bei Erwerbs- und
post nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen eintre- Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des Satzes 2 ist
tenden sonstigen Änderungen. die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haus-
haltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen
aufzunehmen.
§ 12
Jährlichkeit § 16
Verpflichtungsermächtigungen
Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzu-
stellen. (1) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den
jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn
§ 13 Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre einge-
gangen werden können, sollen nach den Grundsätzen
Gliederung des Haushaltsplans
der Rechnungsführung der Deutschen Bundespost der
(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Allgemeinen Teil Gesamtbetrag und der Betrag der Verpflichtungsermächti-
und dem Hauptteil. gungen, der auf das folgende Haushaltsjahr entfällt, ange-
geben werden.
(2) Der Allgemeine Teil enthält für das Haushaltsjahr
geltende Vorschriften zur Ausführung des Haushaltsplans. (2) In Anspruch genommene Verpflichtungsermächti-
Der Haushaltsplan kann vorschreiben, daß Vorschriften gungen sind im folgenden Haushaltsplan als Ausgaben
erst nach der Feststellung des nächsten Haushaltsplans oder Verpflichtungsermächtigungen erneut zu veran-
außer Kraft treten. schlagen.
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(3) Der Haushaltsplan kann die Deutsche Bundespost nicht rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung die-
bei übertragbaren Ausgabemitteln ermächtigen, im Falle ses Haushaltsplans.
eines sachlich unabweisbaren Bedürfnisses Verpflich-
(4) Entnahmen aus haushaltsneutralen Mitteln sind auf
tungsermächtigungen bis zu einer bestimmten Höhe für
die Kreditermächtigungen anzurechnen.
Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr in Anspruch zu
nehmen (Vorgriffsermächtigu ngen).
§ 19
Übertragbarkeit
§ 17
Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckge-
Veranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
bundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden,
die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach wenn sie für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende
Zwecken getrennt, die sonstigen im Vermögen der Deut- Maßnahme bestimmt sind und wenn die Übertragbarkeit
schen Bundespost eintretenden Änderungen nach be- eine sparsame Bewirtschaftung der Mittel fördert.
triebswirtschaftlichen Grundsätzen zu veranschlagen und,
soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für
verbindlich erklärt werden. § 20
(2) Bei Ausgaben für sich auf mehrere Jahre erstrek- Deckungsfähigkeit
kende Investitionsmaßnahmen sind bei der ersten Ver-
(1) Deckungsfähig sind
anschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen
Gesamtausgaben und bei jeder folgenden Veranschla- 1. gegenseitig
gung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
die Ausgaben für Bezüge und Versorgung, Vergütun-
(3) zweckgebundene Einnahmen und die dazugehöri- gen und Löhne sowie gesetzliche Sozialversicherung
gen Ausgaben sind kenntlich zu machen. und betriebliche Zusatzversorgung,
2. einseitig
(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben und Ver-
pflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln die Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Aus-
veranschlagt werden. gaben für Beihilfen.
(2) Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amts-
für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt wer-
bezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dür-
den, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zu-
fen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahr-
sammenhang besteht.
nehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses
zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. (3) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwen-
dungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für dek-
(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterun- kungsfähig erklärt werden.
gen auszuweisen.
§ 21
§ 18
Wegfall- und Umwandlungsvermerke
Kreditermächtigungen
(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend
(1) Bei der Veranschlagung von Einnahmen aus Kredi- zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjah-
ten ist § 22 des Postverwaltungsgesetzes zu beachten. ren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
(2) Der Haushaltsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe (2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu
der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren
Kredite aufnehmen darf voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besol-
dungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter
1. zur Deckung von Ausgaben,
umgewandelt werden können.
2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassen-
wirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese
Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassen- § 22
verstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Sperrvermerk
Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie
aufgenommen worden sind, fällig werden. Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch
nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflich-
(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis tungen eingegangen werden sollen, sind im Haushalts-
zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn der plan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für
Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann
rechtzeitig festgestellt wird, bis zur Feststellung dieses durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung
Haushaltsplans. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflich-
gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, tungsermächtigungen der Einwilligung des Verwaltungs-
wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr rates bedarf.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1337
§ 23 (2) Über die Einnahmen und Ausgaben von
Zuwendungen 1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Lei- der Deutschen Bundespost ganz oder zum Teil zu
stungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur unterhalten sind, und .
Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur 2. Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, die von der
veranschlagt werden, wenn die Deutsche Bundespost an Deutschen Bundespost Zuwendungen zur Deckung
der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Inter- der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenz-
esse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im ten Teils der Ausgaben erhalten,
notwendigen Umfang befriedigt werden kann. sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufü-
gen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Der Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen kann Ausnah-
§ 24
men zulassen.
Größere Baumaßnahmen, größere Beschaffungen,
größere Entwicklungsvorhaben § 27
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Entwurf des Haushaltsplans
größere Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, Der Entwurf des Haushaltsplans ist von dem Bundes-
wenn Pläne, Ausgabenberechnungen und Erläuterungen minister für das Post- und Fernmeldewesen aufzustellen.
vorliegen, aus denen die Art der Ausführung und ein
Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schät-
zung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden § 28
jährlichen Baunutzungsausgaben beizufügen. Für größere
Baumaßnahmen im Fernmeldeliniennetz gilt Absatz 2. Einvernehmen des Bundesministers der Finanzen
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Der Entwurf des Haushaltsplans bedarf des Einverneh-
größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvor- mens des Bundesministers der Finanzen.
haben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen
oder Programme und Schätzungen der Ausgaben vor-
liegen. § 29
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur Beteiligung des Bundesrechnungshofes
zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unter-
Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Bundesrech-
lagen rechtzeitig fertigzustellen, und aus einer späteren
nungshof zu übersenden. Er kann hierzu Stellung nehmen.
Veranschlagung der Deutschen Bundespost ein Nachteil
erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist
in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche § 30
die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt. Vorlagefrist
(4) Im Haushaltsplan kann zugelassen werden, daß in Der Entwurf des Haushaltsplans soll so rechtzeitig auf-
dringenden Fällen, zusätzlich zu den in den Erläuterungen gestellt werden, daß der Verwaltungsrat ihn vor Beginn
enthaltenen, weitere größere Baumaßnahmen in das Aus- des Haushaltsjahres feststellen kann.
führungsprogramm aufgenommen werden, wenn die für
die Zweckbestimmung bewilligten Haushaltsmittel ausrei-
chen und die in Absatz 1 genannten Unterlagen vorliegen.
§ 31
(5) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflich-
tungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat
1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr Der festgestellte Haushaltsplan wird dem Deutschen
als 50 vom Hundert der Ausgaben durch Zuwendungen Bundestag und .dem Bundesrat zur Kenntnis vorgelegt.
der Deutschen Bundespost, anderer Bundesstellen oder
von Ländern und Gemeinden gedeckt werden. Der Bun-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen kann
Ausnahmen zulassen. § 32
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
§ 25 Für Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans gel-
Gewinn, Verlust ten die Teile I und II entsprechend.
Im Haushaltsplan ist nach Maßgabe des § 17 des Post-
verwaltungsgesetzes der voraussichtliche Gewinn oder
Verlust auszuweisen. § 33
Nachträge zum Haushaltsplan
§ 26
Auf Nachträge zum Haushaltsplan sind die Teile I und II
Posteigene Kantinen, Zuwendungsempfänger
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der
(1) Andere Betriebe als posteigene Kantinen dürfen von Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflich-
der Deutschen Bundespost nicht eingerichtet werden. tungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann.
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Der Entwurf ist dem Verwaltungsrat bis zum Ende des kann. Eines Nachtrags zum Haushaltsplan bedarf es nicht,
Haushaltsjahres zuzuleiten. wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen durch den
Haushaltsplan zu bestimmenden Betrag nicht überschrei-
tet, wenn die Mehrausgabe durch den Haushaltsplan in
anderer Weise zugelassen ist oder wenn Rechtsverpflich-
Teil III tungen zu erfüllen sind.
Ausführung des Haushaltsplans (2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für die
Deutsche Bundespost Verpflichtungen entstehen können,
§ 34 für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt
Erhebung der Einnahmen, sind.
Bewirtschaftung der Ausgaben (3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu er- Einsparungen bei anderen Ausgaben ausgeglichen
heben. werden.
(2) Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet (4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Ein-
werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Ver- zelfall den Betrag von 500 000 Deutsche Mark überschrei-
waltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu ten, sind vierteljährlich dem Bundesminister der Finanzen
bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben aus- mitzuteilen. In gleicher Weise ist der Verwaltungsrat zu
reichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. unterrichten.
(3) Absatz 2 gilt für die Inanspruchnahme von Verpflich- (5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwen-
tungsermächtigungen entsprechend. dungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten
werden.
(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgabeermächti-
§ 35 gungen (Vorgriffe) darf der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen gemäß Absatz 1 oder auf Grund
Bruttonachweis, Einzelnachweis einer Vorgriffsermächtigung leisten. Vorgriffe sind auf die
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzu-
Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, rechnen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmel-
soweit sich aus § 15 Satz 2 nichts anderes ergibt. dewesen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen und
zuviel geleisteter Ausgaben ist beim jeweiligen Titel abzu- § 38
setzen.
Verpflichtungsermächtigungen
(3) Buchungen an unrichtiger Stelle sind durch Umbu-
(1) Maßnahmen, welche die Deutsche Bundespost zur
chungen zu berichtigen. Der Bundesminister für das Post-
Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren ver-
und Fernmeldewesen regelt, in welchen Fällen auf die
pflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushalts-
Umbuchung verzichtet werden darf.
plan dazu ermächtigt.
(4) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus ver-
schiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haus- (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
haltsplan dies zuläßt. Entsprechendes gilt für die Inan- wesen darf Abweichungen von dem nach § 16 Abs. 1
spruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. Satz 2 veranschlagten Jahresbetrag zulassen, wenn der
Überschreitung eine Unterschreitung in einem späteren
Jahr gegenübersteht.
§ 36
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Aufhebung der Sperre wesen darf über- und außerplanmäßige Verpflichtungs-
ermächtigungen unter den Voraussetzungen des § 37
Die Aufhebung der Sperre richtet sich nach dem Inhalt
Abs. 1 Satz 2 bewilligen.
des Sperrvermerks. In den Fällen des§ 22 Satz 3 ist die
vorherige Zustimmung (Einwilligung) des Verwaltungs-
rates einzuholen. (4) Verpflichtungen, die auf Grund von Verpflichtungs-
ermächtigungen eingegangen wurden, sind nach den
Grundsätzen der Rechnungsführung der Deutschen Bun-
§ 37
despost auf die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigun-
Über- und außerplanmäßige Ausgaben gen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben darf der Bun-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen bewilligen. (5) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen ein-
Die Bewilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehe- gegangen werden, ohne daß die Voraussetzungen der
nen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Als Absätze 1 bis 3 vorliegen.
unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzuse-
hen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nachtrag zum (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Verträge im Sinne des
Haushaltsplan rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht anzu-
bis zum nächsten Haushaltsplan zurückgestellt werden wenden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1339
§ 39 (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Bürgschaften wesen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen,
daß über sie bei Bedarf verfügt werden kann.
(1) Der Haushaltsplan bestimmt, bis zu welcher Höhe
die Deutsche Bundespost Bürgschaften nach § 22 Abs. 1 § 44
des Postverwaltungsgesetzes übernehmen darf.
Zuwendungen, Verwaltung von Haushaltsmitteln
(2) Die zuständigen Dienststellen haben auszubedin- oder Vermögensgegenständen
gen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzun-
jederzeit prüfen können, gen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie
die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen
1. ob eine Inanspruchnahme der Deutschen Bundespost
nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der
in Betracht kommen kann, zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzule-
2. ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme gen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des
vorliegen oder vorgelegen haben. Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bun-
desrechnungshof (§ 91 der Bundeshaushaltsordnung)
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann der betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrech-
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen aus- nungshof erlassen.
nahmsweise absehen. (2) Sollen Haushaltsmittel oder Vermögensgegenstände
der Deutschen Bundespost von Stellen außerhalb der
§ 40 Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entspre-
chend anzuwenden.
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
§ 44a
(1) Der Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwal- Widerruf von Zuwendungsbeschelden,
tungsvorschriften, der Abschluß von Tarifverträgen und die Erstattung und Verzinsung
Gewährung von über- und außertariflichen Leistungen
sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für (1) Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwen-
Verwaltungsleistungen bedürfen keiner Verpflichtungser- dungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder wer-
mächtigungen. § 26 Satz 2 des Postverwaltungsgesetzes den mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder
bleibt unberührt. nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetz-
ten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die Mitwirkung der teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergan-
genheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentspre-
Deutschen Bundespost an Maßnahmen überstaatlicher
oder zwischenst~atlicher Einrichtungen. chende Verwendung liegt auch vor, wenn Zuwendungen
nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen ·Zweck oder
nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet
werden.
§ 41
(2) Soweit ein Zuwendungsbescheid nach Absatz 1
Haushaltswlrtschaftllche Sperre
widerrufen oder nach sonstigen Rechtsvorschriften mit
Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, wider-
es erfordert, kann der Bundesminister für das Post- und rufen oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung
Fernmeldewesen anordnen, daß Verpflichtungen nicht ein- unwirksam wird, ist die Zuwendung zu erstatten. Hat der
gegangen oder Ausgaben nicht geleistet werden dürfen. Zuwendungsempfänger die Umstände, die zur Rück-
nahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Zuwen-
dungsbescheids geführt haben, nicht zu vertreten, so gel-
§ 42
ten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der
Verzinsung die Vorschriften des BOrgertichen Gesetz-
Konjunkturpolltlsch bedingte Anordnungen buches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Anordnungen für die Deutsche Bundespost nach § 13 Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Be-
Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des reicherung kann sich der Zuwendungsempfänger nicht
Wachstums der Wirtschaft erläßt der Bundesminister für berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge gro-
das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem ber Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Entstehen des
Bundesminister der Finanzen. Erstattungsanspruchs geführt haben.
(3) Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung
fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 vom Hundert für
§ 43 das Jahr zu verzinsen. Von der Zinsforderung kann ab-
Kassenmlttel, Betrlebsmlttel gesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die
Umstände, die zum Entstehen des Erstattungsanspruchs
(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Erstattung
wesen kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten
Kassenmittel anordnen, daß lnnerhalb eines bestimmten Frist leistet. Der Bundesminister für das Post- und Fern-
Zeitraums nur auf Grund einer besonderen Ermächtigung meldewesen kann durch Verwaltungsvorschrift für ein-
Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages zelne Zuwendungsbereiche oder durch Entscheidung im
geleistet werden dürfen (Betriebsmittel). Einzelfall weitergehende Ausnahmen zulassen. Werden
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur für Beamte derselben Fachrichtung im Zeitpunkt ihres
Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Freiwerdens als in die Stelle umgewandelt, die in dem
Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit Umwandlungsvermerk angegeben ist.
bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach
Satz 1 verlangt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Stellen der Angestell-
ten und Arbeiter entsprechend.
§ 45
Sachliche und zeitliche Bindung
§ 48
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen
Einstellung und Versetzung von Beamten
nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit
und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Einstellung und Versetzung von Beamten in den Bun-
Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen desdienst bedürfen der Einwilligung des Bundesministers
werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungs'.'" der Finanzen, wenn der Bewerber ein vom Bundesminister
ermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das der Finanzen allgemein festzusetzendes Lebensalter
nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig festgestellt wird, überschritten hat.
bis zur Feststellung dieses Haushaltsplans.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste § 49
gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung Einweisung in eine Planstelle
über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die
Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres ver- (1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in
fügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushalts- eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
jahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung
in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist.
vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt
kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten
wesen darf Ausgabereste nur in Anspruch nehmen, soweit eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen
veranschlagte Ausgaben in entsprechender Höhe bis zum werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten
Ende des laufenden Haushaltsjahres nicht geleistet wer- dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen
den. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Be-
des Postverwaltungsgesetzes Einnahmereste gebildet förderung erfüllt hat.
werden.
§ 50
(4) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Umsetzung von Haushaltsmitteln
Übertragbarkeit von Ausgaben anordnen, soweit Ausga-
Eine Umsetzung von Haushaltsmitteln in Bereiche
ben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten
außerhalb des Sondervermögens Deutsche Bundespost
Haushaltsjahr zu leisten sind.
ist nicht zulässig.
§ 46 § 51
Deckungsfähigkeit Besondere Personalausgaben
Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfüg- Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifver-
bar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Dek- trag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür
kungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe ver- Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
wendet werden.
§ 47 § 52
Wegfall- und Umwandlungsvermerke Nutzungen und Sachbezüge
(1) Über Ausgaben, die der Haushaltsplan als künftig Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen der
wegfallend bezeichnet, darf von dem Zeitpunkt an, mit Deutschen Bundespost nur gegen angemessenes Entgelt
dem die im Haushaltsplan bezeichnete Voraussetzung für gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifver-
den Wegfall erfüllt ist, nicht mehr verfügt werden. Entspre- trag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.
chendes gilt für Planstellen. Die Bundesregierung kann für die Benutzung von Dienst-
(2) Ist eine Planstelle ohne nähere Angabe als künftig fahrzeugen Ausnahmen zulassen. Das Nähere für die
wegfallend bezeichnet, darf die nächste freiwerdende Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des
Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte der- Nutzungswertes von Dienstwohnungen regelt der Bundes-
selben Fachrichtung nicht wieder besetzt werden. minister für das Post- und Fernmeldewesen in entspre-
chender Anwendung der Regelungen des Bundesmini-
(3) Ist eine Planstelle ohne Bestimmung der Vorausset- sters der Finanzen mit den Änderungen und Ergänzungen,
zungen als künftig umzuwandeln bezeichnet, gilt die näch- die sich aus den Besonderheiten der Deutschen Bundes-
ste freiwerdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe post ergeben. Die Dienstwohnungen mit Ausnahme der
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, ,den 26. August 1986 1341
Dienstwohnungen für Angestellte und Arbeiter sind im 1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefäl-
Haushaltsplan auszubringen. len zum Nachteil der Deutschen Bundespost aufheben
oder ändern,
2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für die
§ 53
Deutsche Bundespost zweckmäßig und wirtschaftlich
Billigkeitsleistungen ist.
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur wesen kann seine Befugnisse übertragen.
Verfügung gestellt sind.
§ 54 § 59
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, Veränderung von Ansprüchen
größere Entwicklungsvorhaben
(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn wesen darf Ansprüche nur
Ausführungszeichnungen und Ausgabenberechnungen
vorliegen. Von den in § 24 bezeichneten Unterlagen darf 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen
nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und
erheblich ist; der Bundesminister für das Post- und Fern- der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
meldewesen kann weitergehende Ausnahmen zulassen. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung
und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwick- werden,
lungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung
legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
stehen,
§ 55
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzel-
Öffentliche Ausschreibung
nen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere
(1) Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstat-
Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung vorausge- tung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für
hen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere die Freigabe von Sicherheiten.
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
(2) Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen kann seine Befugnisse übertragen.
Richtlinien zu verfahren. (2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben
unberührt.
§ 56
Vorleistungen § 60
(1) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen Vorschüsse, Verwahrungen
der Deutschen Bundespost nur vereinbart oder bewirkt (1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht wer-
werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere den, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht,
Umstände gerechtfertigt ist. die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden
kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des ersten auf seine
(2) Werden Zahlungen vor Fälligkeit an die Deutsche
Bundespost entrichtet, kann ein angemessener Abzug Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu
gewährt werden. buchen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen kann Ausnahmen zulassen.
§ 57 (2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen
Verträge mit Angehörigen der Deutschen Bundespost werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden kann.
Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im
Zwischen Angehörigen der Deutschen Bundespost und Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet
ihrer Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des werden.
Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen ab-
geschlossen werden. Dieser kann seine Befugnis auf (3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen
nachgeordnete Dienststellen übertragen. Satz 1 gilt nicht zu behandeln.
bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen
sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind. § 61
Interne Verrechnungen
§ 58 (1) Innerhalb der Deutschen Bundespost dürfen Vermö-
Änderung von Verträgen, Vergleiche gensgegenstände für andere Zwecke als die, für die sie
beschafft wurden, nur gegen Umbuchung ihres vollen
(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- Wertes weiterverwendet werden, soweit sich aus dem
wesen darf Haushaltsplan nichts anderes ergibt.
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1
Vermögensgegenstände einen bestimmten, vom Bundes- übernommen werden.
minister für das Post- und Fernmeldewesen festzusetzen-
den Betrag nicht überschreitet. § 65
(3) Für Verrechnungen zwischen der Deutschen Bun- Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
despost und der übrigen Bundesverwaltung einschließlich (1) Die Deutsche Bundespost soll sich, außer in den
der anderen Sondervermögen und der Bundesbetriebe gilt Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unterneh-
§ 61 der Bundeshaushaltsordnung. mens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an
einem bestehenden Unternehmen in einer solchen
Rechtsform nur beteiligen, wenn
§ 62
1. ein wichtiges Interesse der Deutschen Bundespost vor-
Kassenverstärkungskredite liegt und sich der von der Deutschen Bundespost ange-
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen strebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf
darf bei der Deutschen Bundesbank Kassenverstärkungs- andere Weise erreichen läßt,
kredite nach Maßgabe des § 20 des Gesetzes über die 2. die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Bundes-
Deutsche Bundesbank aufnehmen. post auf einen bestimmten Betrag begrenzt ·ist,
3. die Deutsche Bundespost einen angemessenen Ein-
fluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem ent-
§ 63 sprechenden Überwachungsorgan erhält,
Erwerb und Veräußerung 4. gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der
von Vermögensgegenständen Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche
Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschrif-
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben wer-
ten entgegenstehen, in entsprechender Anwendung
den, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen
der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetz-
Bundespost in absehbarer Zeit erforderlich sind.
buchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert wer- geprüft werden.
den, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen
Bundespost in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. (2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen hat den für das Bundesvermögen zuständigen Bun-
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen desminister zu beteiligen, bevor die Deutsche Bundespost
Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushalts- Anteile an einem Unternehmen erwirbt, ihre Beteiligung
plan zugelassen werden. erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entspre-
chendes gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder
(4) Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer
Interesse der Deutschen Bundespost, so kann der Bun- Änderung des Einflusses der Deutschen Bundespost.
desminister für das Post- und Fernmeldewesen Ausnah-
men zulassen. (3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögens- dem die Deutsche Bundespost unmittelbar oder mittelbar
gegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine
Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines
anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung
erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Er hat vor
§ 64 Erteilung seiner Zustimmung den für das Bundesvermö-
Grundstücke gen zuständigen Bundesminister zu beteiligen. Die Grund-
sätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2
(1) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder beson- Satz 2 gelten entsprechend.
dere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushalts-
plan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung (4) Der für das Bundesvermögen zuständige Bundes-
des Verwaltungsrates veräußert werden, soweit nicht aus minister kann auf seine Beteiligung nach den Absätzen 2
zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. . und 3 verzichten.
Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so ist der
Verwaltungsrat alsbald von der Veräußerung zu unter- (5) An einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft
richten. soll sich die Deutsche Bundespost nur beteiligen, wenn die
Haftpflicht der Genossen für die Verbindlichkeiten der
(2) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grund- Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine
stücke ist eine Wertermittlung aufzustellen. bestimmte Summe beschränkt ist.
(3) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken der Deut- (6) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
schen Bundespost nur gegen angemessenes Entgelt wesen soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung der
bestellt werden. Deutschen Bundespost gewählten oder entsandten Mit-
glieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer
(4) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypothe- Tätigkeit auch die besonderen Interessen der Deutschen
ken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf Bundespost berücksichtigen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1343
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeu- 1. die Unterlagen, die der Deutschen Bundespost als
tung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Verwal-
tungsrates veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden 2. die Berichte, welche die auf seine Veranlassung
Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwa-
nicht eingeholt worden, so ist der Verwaltungsrat alsbald chungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das
von der Veräußerung zu unterrichten. Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu
erstatten haben,
3. die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
§ 66 und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
Er teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat der Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen darauf hinzu-
wirken, daß dem Bundesrechnungshof die in § 54 des Teil IV
Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse
eingeräumt werden. Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 70
§ 67 Zahlungen
Prüfungsrecht durch Vereinbarung Zahlungen dürfen nur von den dafür zuständigen Stellen
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 und nur auf Grund schriftlicher Anordnungen angenom-
des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll der Bundes- men oder geleistet werden. Der Bundesminister für das
minister für das Post- und Fernmeldewesen, soweit das Post- und Fernmeldewesen kann Ausnahmen zulassen.
Interesse der Deutschen Bundespost dies erfordert, bei
Unternehmen, die nicht Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, § 71
darauf hinwirken, daß der Deutschen Bundespost in der
Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach Buchführung
den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ein- (1) Über alle Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des
geräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies Rechnungswesens ist nach der Zeitfolge und nach der im
nur, wenn die Beteiligung den vierten Teil der Anteile Buchungsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung Buch zu
übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem die führen. Über eingegangene Verpflichtungen sowie über
Deutsche Bundespost allein oder zusammen mit dem Geldforderungen ist nach Richtlinien des Bundesministers
Bund oder mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehr- für das Post- und Fernmeldewesen Buch zu führen.
heit im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
beteiligt ist. (2) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Aus-
gabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
§ 68 1. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjah-
Zuständigkeitsregelungen res wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem
zu buchen,
(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrund-
sätzegesetzes übt für die Beteiligungen der Deutschen 2. für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjah-
Bundespost der Bundesminister für das Post- und Fern- res kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu
meldewesen aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im
nach§ 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
übt der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- (3) Außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind
wesen diese Rechte im Einvernehmen mit dem Bundes- bei den hierfür im Buchungsplan vorgesehenen Titeln zu
rechnungshof aus. buchen.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des
§ 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt der § 72
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen im
Buchung nach Haushaltsjahren
Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesrech-
nungshofes. (1) Einnahmen und Ausgaben sind nach Haushaltsjah-
ren getrennt zu buchen.
§ 69
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben mit Ausnahme der
Unterrichtung des Bundesrechnungshofes Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushalts-
jahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen worden sind.
übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei
Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversamm- (3) Einnahmen und Ausgaben, die sich auf einen zum
lung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene abgelaufenen Haushaltsjahr gehörigen Zeitraum bezie-
Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat, hen, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden,
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu § 78
buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind. Unvermutete Prüfungen
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen: Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind
1. Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten
jedoch vorher eingehen; zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet
zu prüfen. Der Bundesminister für das Post- und Fern-
2. Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, meldewesen kann Ausnahmen zulassen.
jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Emp-
fänger vorher gezahlt werden müssen;
3. im voraus zu zahlendende Dienst-, Versorgungs- und § 79
entsprechende Bezüge für den ersten Monat des
Postkassen, Verwaltungsvorschriften
neuen Haushaltsjahres.
(1) Die Aufgaben bei der Annahme und der Leistung von
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Gebühren,
Zahlungen werden von den Postkassen wahrgenommen.
Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
(6) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen regelt
wesen kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zu-
lassen. 1. die Einrichtung und den Zuständigkeitsbereich der für
Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen,
§ 73 2. das Verfahren bei Zahlungen und Buchungen,
Vermögensbuchführung, Integrierte Buchführung 3. die Einrichtung der Bücher und Belege im Einverneh-
(1) Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu men mit dem Bundesrechnungshof.
führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das
Nähere regelt der Bundesminister für das Post- und Fern-
§ 80
meldewesen im Einvernehmen mit dem Bundesrech-
nungshof. Rechnungslegung
(2) Die,Buchführung über das Vermögen und die Schul- (1) Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushalts-
den ist mit der Buchführung über die Einnahmen und jahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu
Ausgaben zu verbinden. legen. Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungs-
§ 74 hof bestimmen, daß für einen anderen Zeitraum Rechnung
zu legen ist.
Buchführung bei postelgenen Kantinen
(2) Die Rechnungslegung erstreckt sich auch auf einge-
(1) Posteigene Kantinen haben nach den Regeln der gangene Verpflichtungen und auf Geldforderungen im
kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 sowie auf das Vermögen und
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. die Schulden.
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen stellt für jedes Haushaltsjahr die Jahresrechnung
§ 75 (Haushaltsrechnung) auf.
Belegpflicht
§ 81
Alle Buchungen sind zu belegen.
Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und
§ 76 Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den
Abschluß der Bücher Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der
Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(1) Die Bücher sind jährlich abzuschließen. Der Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen bestimmt den (2) Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den
Zeitpunkt des Abschlusses. Schlußsummen sind besonders anzugeben:
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen 1. bei den Einnahmen:
oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum a) die Ist-Einnahmen,
gebucht werden.
b) die zu übertragenden Einnahmereste,
§ 77 c) die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertra-
genden Einnahmereste,
Kassensicherheit
d) die veranschlagten Einnahmen,
Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an
e) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder
Buchungen nicht beteiligt sein. Der Bundesminister für das f) die Summe der veranschlagten Einnahmen und der
Post- und Fernmeldewesen kann Ausnahmen zulassen. übertragenen Einnahmereste,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1345
g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buch- § 85
stabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f;
Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz
2. bei den Ausgaben:
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge
a) die Ist-Ausgaben, und Aufwendungen gegenüberzustellen.
b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vor-
(2) In der Bilanz sind der Bestand des Vermögens und
griffe,
des Kapitals zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjah-
c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertra- res nachzuweisen.
genden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
§ 86
d) die veranschlagten Ausgaben,
Inventuren
e) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste
oder die Vorgriffe, (1) Inventuren bei den Sachanlagen (ohne Vorräte) sind
in größeren Zeitabständen - möglichst regelmäßig - vorzu-
f) die Summe ·der veranschlagten Ausgaben und der nehmen. Ausnahmen können im Einvernehmen mit dem
übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe, Bundesrechnungshof zugelassen werden. Unterschiede
g) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buch- gegenüber dem Buchbestand sind in der Haushaltsrech-
stabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe f, nung auszugleichen.
h) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Aus- (2) Die im Sachanlage- und Umlaufvermögen nachzu-
gaben sowie der Vorgriffe. weisenden Vorräte sind jährlich durch eine Inventur zu
überprüfen. Unterschiede gegenüber dem Buchbestand
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die
sind noch in der Haushaltsrechnung für das abgelaufene
Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflich-
Haushaltsjahr auszugleichen.
tungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1
Satz 2 besonders anzugeben. (3) Die Vermögenswerte der Finanzanlagen sowie die
Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Fremdgeldern
(4) Die Jahresergebnisse der nach betriebswirtschaft-
sind jährlich durch eine Inventur zu überprüfen. Unter-
lichen Grundsätzen vorgenommenen Buchungen sind
schiede gegenüber den Buchbeständen sind in der Haus-
entsprechend anzugeben.
haltsrechnung auszugleichen.
§ 82 (4) Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
die Posten der Rechnungsabgrenzung sind jährlich durch
Übersichten zur Haushaltsrechnung
eine Inventur zu überprüfen. Änderungen gegenüber dem
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen Vorjahr sind in der Haushaltsrechnung für das abgelau-
über fene Haushaltsjahr nachzuweisen.
1 . die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließ-
lich der Vorgriffe und ihre Begründung, § 87
2. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen An- Rechnungslegung der posteigenen Kantinen
sprüche, Posteigene Kantinen stellen einen Jahresabschluß mit
3. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräuße- Anhang sowie einen Lagebericht in entsprechender
rung von Vermögensgegenständen. Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs auf.
§ 83
Genehmigung Teil V
der über- und außerplanmäßigen Ausgaben
Rechnungsprüfung und Entlastung
Auf Grund der Haushaltsrechnung legt der Bundesmini-
ster für das Post- und Fernmeldewesen dem Verwaltungs-
rat die über und außerplanmäßigen Ausgaben zur Geneh-
§ 88
migung vor. Die Genehmigung erfolgt vorbehaltlich der Rechnungsprüfung
späteren Entlastung des Bundesministers für das Post-
Für die Rechnungsprüfung bei der Deutschen Bundes-
und Fernmeldewesen durch den Verwaltungsrat auf Grund
post gilt Teil V der Bundeshaushaltsordnung entspre-
der vom Bundesrechnungshof geprüften Haushaltsrech-
chend.
nung.
§ 89
§ 84
Entlastung
Jahresabschluß, Geschäftsbericht
(1) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
(1) Der Jahresabschluß ist auf Grund der Haushalts-
wesen legt den Jahresabschluß und die Haushaltsrech-
rechnung aufzustellen, er besteht aus Gewinn- und Ver-
nung mit Unterlagen dem Bundesrechnungshof zur Prü-
lustrechnung und Bilanz.
fung vor. Der Bundesrechnungshof übermittelt die Rech-
(2) Der Jahresabschluß ist durch einen Geschäftsbericht nung mit seinem Prüfungsgericht dem Verwaltungsrat, der
zu erläutern. über die Entlastung entscheidet.
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(2) Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde- Teil VII
wesen übermittelt die Stellungnahme des Verwaltungs-
rates zur Entlastung unverzüglich dem Bundesrech- Schlußvorschriften
nungshof.
§ 91
Teil VI Berlin-Klausel
Bundesunmittelbare juristische Personen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
des öffentlichen Rechts leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 90
§ 92
Bundesunmittelbare juristische Personen
des öffentlichen Rechts Inkrafttreten
Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffent- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
lichen Rechts und ihre Prüfung durch den Bundesrech- Kraft. Sie ist erstmals auf den Haushalt für das Haushalts-
nungshof gilt Teil VI der Bundeshaushaltsordnung. jahr 1987 anzuwenden.
Bonn, den 20. August 1986
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christi an Schwarz-Schi 11 i ng
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1347
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(1. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 21. August 1986
Auf Grund 2. § 1O Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- des§ 3 Abs. 1 und 2 und des§ 4 Abs. 1 des Gesetzes a) In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das Wort
über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August ,,oder" durch ein Komma ersetzt.
1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Ver-
ordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch- b) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch das
tigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom Wort „oder" ersetzt.
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bun-
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:
desminister für Verkehr nach Anhörung von Sachver-
ständigen, „6. als Befüller
- des § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beför- a) eines Tankcontainers entgegen Anlage An-
derung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1 der hang X Abs. 1. 7.3.8, auch in Verbindung mit
Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Er- § 1 Abs. 4, die in den Absätzen 1. 7 .3.1 bis
mächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr und 1.7.3.4 oder
des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- b) eines Kesselwagens entgegen Anlage An-
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar hang XI Abs. 1. 7.3.8, auch in Verbindung
1975 (BGBI. 1 S. 80) wird vom Bundesminister für Ver- mit § 1 Abs. 4, die in den Absätzen 1 .7 .3.1
kehr bis 1.7.3.4
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: vorgeschriebenen höchstzulässigen Füllungs-
grade überschreitet."
Artikel 1
3. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,
Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,
(BGBI. 1 S. 1560) wird wie folgt geändert: geändert.
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Die Angabe „Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 und
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Satz 2 und" wird durch die Angabe „Randnummer
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2," ersetzt.
die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
b) Der Punkt am Ende des Absatzes wird durch ein
Komma ersetzt.
c) Am Ende werden folgende Worte angefügt: Artikel 3
„Anhang X Abs. 1.7.3.8 und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Anhang XI Abs. 1.7.3.8." Kraft.
Bonn, den 21. August 1986
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Alfred Bayer
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis, III. Teil - Anhänge, wird der Text für Anhang I A. wie folgt gefaßt:
„Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen für explosive Stoffe, entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe und
organische Peroxide".
2. Randnummer 3 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Güter, die
a) mehr als 0,002 mg/kg (ppm) 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-
1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) (Rn. 601 Ziffer 17 a)] oder
b) insgesamt mehr als 0,005 mg/kg (ppm) Stoffe der
Rn. 601 Ziffer 17 a)
enthalten, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Ge-
fährliche Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8, die Stoffe der
Rn. 601 Ziffer 17 a) in größeren Konzentrationen als in Satz 1
angegeben, aber nicht mehr als 0,01 mg/kg (ppm) enthal-
ten, sind jedoch zur Beförderung zugelassen, wenn sie
unter den Buchstaben a) der jeweiligen Ziffer eingeordnet
und in Verpackungen befördert werden, die Anhang V mit
Ausnahme der Rn. 1570 entsprechen. Der Absender hat im
Frachtbrief zusätzlich den Gehalt an Stoffen der Rn. 601
Ziffer 17 a) anzugeben."
3. In Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ 150 Abs. 4" durch die Worte „ 150 Abs. 3 und 4" ersetzt.
4. In Randnummer 114 Abs. 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefaßt:
„a) die Stoffe der Ziffer 14 a): in Hülsen aus wasserdichtem Papier oder geeignetem Kunststoff patroniert. Die Patronen sind
entweder durch eine Papierhülle zu Paketen zu vereinigen oder ohne Umschlagpapier in Pappkästen einzubetten. Die
Pakete oder Pappkästen sind mit inerten Füllstoffen in Verpackungen aus Holz einzubetten, deren Verschluß durch
herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert sein darf;
b) die Stoffe der Ziffer 14 b): in Hülsen aus wasserdichtem Papier oder geeignetem Kunststoff patroniert. Die Patronen sind
in Pappschachteln einzusetzen. Die in wasserdichtes Papier eingehüllten Pappschachteln sind ohne Leerräume in Ver-
packungen aus Holz einzusetzen, deren Verschluß durch herum9-ele9-te und gespannte Bänder oder Drähte aus
Metall gesichert sein darf;".
5. In Randnummer 136 Abs. 1 wird Satz 2 in der für grenzüberschreitende Beförderungen geltenden Fassung wie
folgt gefaßt:
1 „Die Pappkästen sind mit genügend starken Klebestreifen
oder in gleichwertiger Weise zu verschließen."
6. In Randnummer 137 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 werden in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden
Fassung die Worte „oder zu höchstens 100 Stück zu Paketen vereinigt" gestrichen.
7. In Randnummer 181 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Rn. 4 (7) und (8)" durch die Worte „Rn. 4 (7) und 8." ersetzt.
8. In Randnummer 218 Abs. 1 werden die Buchstaben b und c wie folgt gefaßt:
,,b) die Eigenmasse des Gefäßes ohne Ausrüstungsteile;
c) zusätzlich für die Gefäße für verflüssigte Gase die Eigenmasse des Gefäßes einschließlich der Ausrüstungsteile, wie
Ventile, Metallstopfen und dergleichen, aber ohne Schutzkappe;
Bem. zu b) und c): Diese Massenangaben sind, soweit nicht vorhanden, bei der nächsten periodischen Prüfung anzubringen."
9. In Randnummer 220 Abs. 2 wird in der Tabelle bei Bromwasserstoff der Ziffer 3 at) die Angabe „ 1,20" für die
höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum durch die Angabe „1,54" ersetzt.
10. Randnummer 232 Abs. 4 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird gestrichen und für
innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen wie folgt gefaßt:
,,(4) Die in Rn. 212 (1) a), b) und d) beschriebenen Gefäße der Ziffer 14 dürfen auch nach Ablauf der Frist für die wieder-
kehrende Prüfung nach Rn. 215 befördert werden, um sie der Prüfung zuzuführen."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1349
11. Randnummer 301 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 3 Buchstabe b wird die Bemerkung nach dem ersten Satz wie folgt gefaßt:
„Bem. Ungeachtet, da8 Benzin unter gewissen klimati8chen Bedingungen bei 50 ° C einen Dampfdruck von mehr als 110 kPa (1.10 bar) bis höchstens 150 kPa
(1,50 bar) haben kann, muß dieser Stoff unter dieser Ziffer eingereiht bleiben.•
b) In Ziffer 31 Buchstabe c werden die Worte„ wässerige Lösungen von Äthylalkohol mit einer Konzentration von
24 % bis 70 % (die Grenzwerte inbegriffen)" durch die Worte„ wässerige Lösungen von Äthylalkohol mit einer
Konzentration über 24 % bis höchstens 70 % " und in der folgenden Bemerkung die Worte „von weniger als
24 % " durch die Worte „von höchstens 24 % " ersetzt.
12. Randnummer 414 Abs. 3 wird gestrichen.
13. In Randnummer 416 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „handelsübliche" durch das Wort „chemische" ersetzt.
14. In Randnummer 421 Abs. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
"b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,
6.1 A oder 8 versehen sind."
15. Randnummer 431 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 2 wird die Bemerkung 1 wie folgt gefaßt:
,.Bem. 1. Aluminiumphosphid, Magnesiumphosphid und Zinkphosphid sind Stoffe der Klasse 6.1 (siehe Rn. 601, Ziffer 43 a) und b)]".
b) In Ziffer 6 wird der Satz nach Buchstabe c vor der Bemerkung wie folgt gefaßt:
11
"Siehe zu a) auch Rn. 431 a unter b); siehe zu b) auch Rn. 431 a unter a).
16. In Randnummer 445 Satz 2 wird das Wort „handelsübliche" durch das Wort „chemische" ersetzt.
17. In Randnummer 450 Abs. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
"b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,
11
6.1 A oder 8 versehen sind.
18. In Randnummer 470 wird die Zahl „488" durch die Zahl „489" ersetzt.
19. Randnummer 471 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 1 wird vor der Bemerkung zu Buchstabe d folgender Satz eingefügt:
11
"Siehe zu d) auch Rn. 471 a unter b).
b) Ziffer 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
11
„Siehe auch Rn. 471 a unter a).
c) Ziffer 4 wird für innerstaatliche und gren.züberschreitende Beförderungen wie folgt gefaßt:
,.4. a) Trichlorsilan (Siliciumchlorofonn);
b) Methyldichlorsilan, Athyldichlorsilan."
d) Ziffer 4. A wird gestrichen.
e) Nach Ziffer 4 wird folgende Ziffer 5 eingefügt:
,.5. Bortrifluorid-Dimethylätherat. "
f) Die bisherige Ziffer 5 wird Ziffer 6.
20. Randnummer 471 a wird wie folgt gefaßt:
"Stoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen befördert werden, unterliegen nicht
den für diese Klasse in dieser Verordnung enthaltenen
Vorschriften:
I dem Abschnitt 2 "Beförderungsvorschriften":
a) Natriumamid (Ziffer 3) in Mengen von höchstens 200 g je Versandstück in dicht verschlossenen, vorn Inhalt nicht
angreifbaren Gefäßen verpackt, wenn diese in starke, dichte Verpackungen aus Holz mit dichtem Verschluß sorgfältig
eingesetzt sind;
b) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink (Ziffer 1 d], z.B. zusammenverpackt mit Lacken zur Herstellung von Farben,
wenn diese Stäube und Pulver in Mengen von höchstens 1 kg sorgfältig verpackt sind."
21. In Randnummer 474 Abs. 3 werden die Worte „Rn. 482 und 483 (3)" durch die Worte „Rn. 483 und 484 (3)"
ersetzt.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
22. Randnummer 476 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Trichlorsilan (Siliciuimchloroform) [Ziffer 4 a)] sowie Methyldichlorsilan und Äthyldichlorsilan [Ziffer 4 b)] müssen in
Gefäßen aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 450 Liter verpackt sein."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wenn nach Masse gefüllt wird, darf der Füllungsgrad höchstens betragen:
1, 14 kg/1 für Trichlorsilan (Siliciumchloroform),
0,95 kg/1 für Methyldichlorsilan,
0,93 kg/1 für Äthyldichlorsilan.
Wird volumetrisch gefüllt, so darf der Füllungsgrad nicht mehr als 85 % betragen."
23. Randnummer 476/1 wird gestrichen.
24. Nach Randnummer 476 wird folgende Randnummer 477 eingefügt:
,,4n Bortrifluorid-Dimethylätherat (Ziffer 5) muß verpackt sein:
a) In Mengen bis zu 1 Liter je Gefäß in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Glas, Steinzeug oder geeignetem
Kunststoff, die in Versandkisten aus Holz oder Pappe zu verpacken sind. Die Gefäße aus Glas oder Steinzeug
sind mit geeigneten nicht brennbaren, inerten saugfähigen Stoffen in die Versandverpackungen einzubetten
oder in dicht anliegenden inerten Formteilen aus Kunststoff in die Versandverpackungen einzusetzen. Ein
Versandstück darf bei Verwendung einer Versandkiste aus Pappe nicht schwerer sein als 55 kg und bei
Verwendung einer Versandkiste aus Holz nicht schwerer sein als 125 kg;
b) in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus geeignetem Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens
250 Liter, einzeln eingesetzt in einer eng anliegenden vollwandigen Schutzverpackung aus Stahl;
c) in luftdicht verschlossenen Fässern aus korrosionsbeständigem Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens
450 Liter."
25. Die bisherigen Randnummern 477 bis 488 werden Randnummern 478 bis 489. Bei den nachfolgenden
Änderungen ist die neue Randnummer angegeben.
26. In Randnummer 478 Abs. 2, Tabelle, werden die Angaben für Stoffe der Ziffern 4 und 4A wie folgt gefaßt:
,,4. Alle Stoffe Zusammenpackung
nicht zugelassen
5. Bortrifluorid-Dimethylätherat Zusammenpackung
nicht zugelassen"
27. In Randnummer 479 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:
,,(1) Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.3 sind mit einem Zettel nach Muster 4.3 und außerdem mit einem Zettel nach
Muster 10 zu versehen.
(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 und 5 sind außerdem mit Zetteln nach Muster 3 und 8 zu versehen."
28. In Randnummer 481 Satz 2 wird das Wort „handelsübliche" durch das Wort „chemische" ersetzt.
29. Randnummer 484 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „Rn. 485" durch die Worte „Rn. 486" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Rn. 482" durch die Worte „Rn. 483" ersetzt.
30. Randnummer 485 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Wagen, Kesselwagen und Tankcontainer mit Stoffen der Ziffer 4 und die Wagen, die diese Tankcontainer
befördern sowie die Wagen mit Bortrifluorid-Dimethylätherat der Ziffer 5 müssen außerdem an beiden Seiten mit
Zetteln nach Muster 3 und 8 versehen sein."
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Rn. 478 (1) und (2)" durch die Worte „Rn. 479 (1) und (2)" ersetzt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1351
31. Randnummer 488 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 ist jeweils das Wort „Ziffer 5" durch das Wort „Ziffer 6" zu ersetzen.
b) In Absatz 3 Satz 3 sind die Worte „Siliciumchloroform, Ziffer 4" durch die Worte „Trichlorsilan, Ziffer 4 a)" zu
ersetzen.
32. In Randnummer 501 wird nach Ziffer 3 folgende für innerstaatliche Beförderungen geltende Ziffer 3 A eingefügt:
,,3 A. Jodpentafluorid. " 1
33. In Randnummer 502 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Asbest," gestrichen.
34. In Randnummer 507 wird folgender für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Jodpentafluorid der Ziffer 3 A muß in hermetisch ver-1
schlossenen Zylindern aus geeignetem Metall verpackt
sein. Die Metallzylinder müssen den Prüfungsanforderun-
gen des Anhangs V für Verpackungen der Verpackungs-
gruppe I genügen. Ein Versandstück darf nicht schwerer
sein als 2,5 kg."
35. In Randnummer 51 0 Abs. 2, Tabelle, ist zwischen den Angaben für Ziffer 3 und 4 einzufügen:
„3 A Jodpentafluorid
(gilt nur für innerstaatliche
Beförderungen)".
36. In Randnummer 511 Abs. 1 wird folgender für innerstaatliche Beförderungen geltender Satz 4 angefügt:
,,Versandstücke mit Stoffen der Ziffer 3 A müssen außer-
dem mit einem Zettel nach Muster 6.1 versehen sein." 1
37. In Randnummer 518 Abs. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
,,b) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,
6.1 A oder 8 versehen sind."
38. In Randnummer 551 Ziffer 34 E, Bemerkung, werden die Worte „Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf Straßen" durch die Worte „Gefahrgutverordnung Straße" ersetzt.
39. Randnummer 566 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Außerdem müssen bei Beförderungen von Stoffen der
Ziffern 2 c), 4 a), 8 a), 9 a), 13 a), 13 b), 17 a), 17 b),
24 a), 32 a), 34 b), 34 D a), 34 E, 52 a), 66, 97 und 98
an beiden Seiten der Wagen Zettel nach Muster 1
angebracht werden, wenn die im Wagen verladenen
Versandstücke diesen Zettel nach Rn. 561 (2) oder (4)
tragen."
b) In Absatz 2 werden die Worte „Rn. 561 (1 )" durch die Worte „Rn. 561 (1 ), (2) und (4)" ersetzt.
40. In Randnummer 567 wird Buchstabe c wie folgt gefaßt:
,,c) mit flüssigen Stoffen der Klassen 6.1 (Rn. 601) oder 8 (Rn. 801) in Versandstücken, die mit zwei Zetteln nach Muster 6.1,
6.1 A oder 8 versehen sind."
41. In Randnummer 600 Abs. 1 wird Fußnote 1 wie folgt geändert:
a) Die Tabelle wird wie folgt gefaßt:
Gruppenunterteilung Giftigkeit bei Einnahme Giftigkeit bei Absorption Giftigkeit beim Einatmen
in LDso durch die Haut LCso
Stäube und Nebel
Ziffern (mg/kg) LDso (mg/kg) (mg/1)
sehr giftig (a) S5 S40 S0,5
giftig (b) > 5-50 > 40-200 > 0,5-2
gesundheitsschädlich (c) feste Stoffe: > 200-1000 > 2-10
< 50-200
flüssige Stoffe
> 50-500
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) Im Abschnitt „LD50 -Wert für die akute Giftigkeit bei Einnahme" wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Diejenige Menge, die bei Einnahme durch junge, erwachsene männliche und weibliche Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der Hälfte der
Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt."
c) Im Abschnitt „LD 50 -Wert für die akute Giftigkeit bei Absorption durch die Haut" wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Diejenige Menge, die bei kontinuierlichem Kontakt während 24 Stunden mit der nackten Haut von Albino-Kaninchen mit der größten Wahrscheinlichkeit den Tod der
Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt."
d) Im Abschnitt „LC50 -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen" wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
„Diejeni(Je Konzentration von Dampf, Nebel oder Staub, die bei kontinuierlichem Einatmen während einer Stunde durch junge erwachsene männliche und weibliche
Albino-Ratten mit der größten Wahrscheinlichkeit den TOd der Hälfte der Tiergruppe innerhalb von 14 Tagen herbeiführt."
e) Dem Abschnitt „LC50 -Wert für die akute Giftigkeit beim Einatmen" wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Stäuben oder Nabeln beruhen auf LC50-Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und wenn solche Werte
vorhanden sind, müssen sie auch verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50 -Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden erhältlich sind, können diese auch
verwendet werden. Sie können mit 4 multipliziert werden und das Resultat kann dann mit den in der Tabelle angegebenen Werten verglichen werden. Mit anderen
Worten: LCso (Versuchsdauer 4 Stunden) x 4 wird als äquivalent angesehen einer LC50 (Versuchsdauer 1 Stunde)."
f) Der Fußnote 1 wird am Schluß folgender Abschnitt angefügt:
„Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen
Für die Einteilung in die verschiedenen Gruppen a) bis c) von flüssigen Stoffen mit giftigen Dämpfen werden folgende Kriterien verwendet, wobei „V" die gesättigte
Dampf-Konzentration in ml/m3 Luft bei 20 'C und Standardatmosphärendruck ist:
Gruppenunterteilung
in den Ziffern
sehr giftig a) wenn V 2::: 1O LCso und LC50 :;;; 1000 ml/m3
giftig b) wenn V ~ LCso und LC50 :;;; 3000 ml/m3
und die Kriterien für a) nicht erfüllt werden
gesundheitsschädlich c) wenn V ~ 1/s LC 50 und LC50 s; 5000 ml/m 3
und die Kriterien für a) oder b) nicht erfüllt werden.
Diese Kriterien beruhen auf LC50 -Werten bei einer Versuchsdauer von einer Stunde, und wenn solche Werte vorhanden sind, müssen sie auch verwendet werden.
Wenn jedoch nur LCso- Werte bei einer Versuchsdauer von 4 Stunden erhältlich sind, kön11en diese auch verwendet werden. Sie können mit 2 multipliziert werden
und das Resultat kann dann mit den in der Tabelle angegebenen Werten verglichen werden. Mit anderen Worten: LC50 (Vergleichsdauer 4 Stunden) x 2 wird als
äquivalent angesehen einer LC 50 (Versuchsdauer 1 Stunde).
Giftigkeit bei Einatmen von Dämpfen
Trennlinien der Verpackungsgruppen
Njcht qefährlich für den Tr.ans )Ort
10.000
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~ 100 1.000 10.000 100.000
Flüchtigkeit ml/m 3
In dieser Abbildung sind die Kriterien für die Giftigkeit beim Einatmen von Dämpfen graphisch dargestellt, um ihre Anwendung zu erleichtern. Wegen der nur
ungefähren Genauigkeit von graphischen Darstellungen sind Stoffe, die in die unmittelbare Nähe von den Trennlinien der verschiedenen Verpackungsgruppen fallen,
nur mit Hilfe der numerischen Kriterien-Tabelle zu klassifizieren."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1353
42. Randnummer 601 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 15, Bemerkung zu b) und Bemerkung zu c), und in Ziffer 16, Bemerkung zu a), wird jeweils die Angabe
,,300 kPa" durch die Angabe „0,3 MPa" ersetzt;
b) Ziffer 17 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird wie folgt gefaßt:
„Folgende polychlorierte Chlordibenzodioxine und
-furane:
1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDD, 1,2,3, 7,8,9-Hexa-CDD,
1,2,3,4, 7,8-Hexa-CDD, 1,2,3, 7,8-Penta-CDD,
1,2,3,6, 7,8-Hexa-CDF, 2,3,4, 7,8-Penta-CDF,
2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin
(2,3, 7,8-TCDD), 2,3, 7,8-Tetra-CDF."
bb) Die bisher für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen geltende Bemerkung wird
,,Bem.1"
cc) Für grenzüberschreitende Beförderungen wird folgende Bemerkung 2 angefügt:
„Bem. 2. 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (TCDD) ist in Konzentrationen,
1
dd) Die für innerstaatliche Beförderungen geltende Bemerkung wird wie folgt gefaßt:
die nach den Kriterien in der Fußnote 1) zu Rn. 600 (1) als sehr giftig
gelten, zur Beförderung nicht zugelassen."
„Bern. 2. Stoffe der Ziffer 17 a) dürfen nur in Lösungen und Gemi-1
sehen mit einem Gehalt bis höchstens 0,01 mg/kg (ppm)
befördert werden. Lösungen und Gemische von Stoffen
der Ziffer 17 a) mit einem Gehalt unter den in Rn. 3 (5)
Satz 1 angegebenen Konzentrationen unterliegen nicht
den Vorschriften dieser Verordnung."
c) In Ziffer 24 Buchstabe c wird das Wort„ 1,5,9-Cyclododecatrien;" eingefügt.
43. In Randnummer 601 a Satz 1 werden die Worte „Stoffe der Ziffern 11 bis 24," durch die Worte „Die unter b) und c)
fallenden Stoffe der Ziffern 11 bis 24," ersetzt.
44. In Randnummer 703 Blatt 5 Ziffer 15 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Buchstabe d
angefügt:
„d) Versandstücke mit Uranhexafluorid, das mit weniger
als 1 % Uran angereichert ist, unterliegen den Vor-
1
schriften der Rn. 1605."
45. Randnummer 801 wird wie folgt geändert:
a) In Ziffer 7 Buchstabe a wird das erste Wort „Flußsäure" in Kursivschrift gesetzt.
b) In Ziffer 66 Buchsabe b wird die Stoffbezeichnung „ 1,5,9-Cyclododecatrien" gestrichen.
46. In Randnummer 814 Abs. 1 wird Satz 5 gestrichen und durch folgende nur für innerstaatliche Beförderungen
geltende Bemerkung ersetzt:
„Bem. Für Zubereitungen und Gemische gilt auch die technische Benennung
als chemische Bezeichnung."
1
47. In Randnummer 1272 Abs. 2 werden die Worte „austenitischem Stahl," gestrichen.
48. Randnummer 1301 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung wird wie folgt geändert:
a) Die Norm „DIN EN 53 (1976)" wird gestrichen.
b) Bei der Norm DIN 55 679 wird der Klammervermerk ,,(1984)" durch den Klammervermerk ,,(1985)" ersetzt.
49. In Randnummer 1311 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt:
„Ein Stoff unterliegt nicht den Bedingungen der Klasse 3
dieser Verordnung, 1 des RIO,
wenn nach Aufsetzen der Spitze S auf die Oberfläche der Probe die an der Meßuhr abgelesene Penetration".
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
50. Anhang V wird durch folgende Fassung ersetzt:
„Anhang V
Allgemeine Verpackungsvorschriften, Art, Anforderungen und Vorschriften
über die Prüfung der Verpackungen
Bern. Diese Vorschriften gelten für Verpackungen, die Stoffe der Klassen 3, 6.1 oder 8 enthalten.
Abschnitt 1
Allgemeine Verpackungsvorschriften
(1) Die Verpackungen müssen so hergestellt und so verschlossen sein, daß unter normalen Beförderungsbedin- 1500
gungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge Temperaturwechsels,
Feuchtigkeits- oder Druckänderung, vermieden wird. Den Versandstücken dürfen außen keine gefährlichen Stoffe
anhaften. Diese Vorschriften gelten für neue Verpackungen und für solche, die wiederverwendet werden.
(2) Die Teile der Verpackungen, die unmittelbar mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen, dürfen durch
chemische oder sonstige Einwirkungen dieser Stoffe nicht beeinträchtigt werden; gegebenenfalls müssen sie mit
einer geeigneten lnnenauskleidung oder -behandlung versehen sein. Diese Teile der Verpackungen dürfen keine
Bestandteile enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe bilden oder diese Teile erheblich
schwächen können.
(3) Jede Verpackung mit Ausnahme der Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen muß einer
Bauart entsprechen, die nach den Vorschriften in Abschnitt IV geprüft und zugelassen ist. Serienmäßig hergestellte
Verpackungen müssen der zugelassenen Bauart entsprechen.
(4) Werden Verpackungen mit Flüssigkeiten gefüllt, so muß ein füllungsfreier Raum bleiben, um sicherzustellen,
daß die Ausdehnung der Flüssigkeit infolge der Temperaturen, die bei der Beförderung erreicht werden können,
weder das Austreten der Flüssigkeit noch eine dauernde Verformung der Verpackung bewirkt. Der Füllungsgrad,
bezogen auf eine Abfülltemperatur von 15 °C, darf, sofern die einzelnen •Klassen nichts anderes vorsehen,
höchstens betragen:
entweder
a)
Siedepunkt (Siedebeginn) < 60 ~ 60 ~ 100 ~200 ~300
des Stoffes in °C < 100 <200 <300
Füllungsgrad in % des Fassungs-
raums der Verpackung 90 92 94 96 98
oder
98
b) Füllungsgrad % des Fassungsraums der Verpackung.
1 +U (50 - tF)
In dieser Formel bedeutet a den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit zwischen 15 °C
und 50 °C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35 °C.
. d1s - dso
a wird nach der Formel berechnet: a = x dso
35
Dabei bedeuten:
1
d, 5 und d 50 die relativen Dichten ) der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C und tF die mittlere Temperatur der
Flüssigkeit während der Füllung.
(5) Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, daß sie unter normalen Beförde-
rungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren Inhalt nicht in die Außenverpak-
kung austreten kann. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchlöchert werden können, wie
diejenigen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw. müssen mit geeigneten Polsterstoffen in
die Außenverpackung eingebettet werden. Bei Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften der
Polsterstoffe und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(6) Innenverpackungen mit verschiedenartigen Stoffen, die miteinander gefährlich reagieren können, dürfen nicht
in die gleiche Außenverpackung eingesetzt werden (siehe auch die Vorschriften über die Zusammenpackung in den
einzelnen Klassen).
(7) Der Verschluß von Verpackungen mit angefeuchteten oder verdünnten Stoffen muß so beschaffen sein, daß
der prozentuale Anteil der Flüssigkeit (Wasser, Lösungs- oder Phlegmatisierungsmittel) während der Beförderung
nicht unter die vorgeschriebenen Grenzwerte absinkt.
(8) Wenn in einer Verpackung das Füllgut Gas ausscheidet (durch Temperaturanstieg oder aus anderen Gründen)
und dadurch ein Überdruck entstehen kann, darf die Verpackung mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein,
sofern das austretende Gas hinsichtlich seiner Giftigkeit, Entzündbarkeit, ausgeschiedenen Mengen usw. keine
Gefahr verursacht. Die Lüftungseinrichtung muß so beschaffen sein, daß das Austreten von Flüssigkeit sowie das
1) Statt Dichte [siehe Rn. 4 (1)) wird in diesem Anhang relative Dichte (d) verwendet.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1355
Eindringen von Fremdstoffen in der für die Beförderung vorgesehenen Lage der Verpackung und unter normalen
Beförderungsbedingungen vermieden werden. Ein Stoff darf jedoch in einer solchen Verpackung nur dann befördert
werden, wenn eine Lüftungseinrichtung in den Beförderungsvorschriften der entsprechenden Klasse für diesen Stoff
vorgeschrieben ist.
(9) Neue, wiederverwendete oder rekonditionierte Verpackungen müssen den in Abschnitt IV vorgeschriebenen
Prüfungen standhalten können. Vor der Befüllung und der Aufgabe zum Versand ist jede Verpackung auf
Nichtvorhandensein von Korrosion, Kontamination oder von anderen Schäden zu untersuchen.
Jede Verpackung, die Anzeichen verminderter Widerstandsfähigkeit gegenüber der zugelassenen Bauart aufweist,
darf nicht mehr verwendet oder sie muß so instandgesetzt werden, daß sie den Bauartprüfungen standhalten kann.
(10) Die für flüssige Stoffe verwendeten Verpackungen müssen in den in Rn. 1560 vorgesehenen Fällen nach den
dortigen Bedingungen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.
(11) Flüssigkeiten dürfen nur in Verpackungen gefüllt werden, die eine angemessene Widerstandsfähigkeit
gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen Beförderungsbedingungen entstehen kann. Verpackungen,
auf denen der Prüfdruck der Flüssigkeitsdruckprüfung nach Rn. 1512 (1) d) in der Kennzeichnung angegeben ist,
dürfen nur mit einer Flüssigkeit gefüllt werden, deren Dampfdruck
a) so groß ist, daß der Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des Füllgutes plus Partialdruck von
Luft oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 °C, gemessen unter Zugrundelegung eines
maximalen Füllungsgrades gemäß Abs. (4) und einer Fülltemperatur von 15 °C, ½ des in der Kennzeichnung
angegebenen Prüfdruckes nicht überschreitet, oder
b) bei 50 °C geringer ist als% der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa,
oder
c) bei 55 °C geringer ist als ½ der Summe aus dem in der Kennzeichnung angegebenen Prüfdruck plus 100 kPa.
1501-
1509
Abschnitt II
Verpackungsarten
Begriffsbestimmungen 1510
(1) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen die nachstehend aufgeführten Verpackun-
gen verwendet werden:
Fässer: Zylindrische Verpackungen aus Metall, Pappe, Kunststoffen, Sperrholz oder ande-
ren geeigneten Stoffen mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff
fallen auch Verpackungen anderer Form aus Metall oder Kunststoffen, z. B. runde
Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen. Nicht
unter diesen Begriff fallen Holzfässer und Kanister.
Holzfässer: Verpackungen aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wän-
den, die aus Dauben und Böden bestehen und mit Reifen versehen sind.
Kanister: Verpackungen aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem
Querschnitt, mit einer oder mehreren Öffnungen.
Kisten: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackungen ohne Öffnungen aus
Metall, Holz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffen, Pappe, Kunststoffen oder anderen
geeigneten Werkstoffen.
Säcke: Flexible Verpackungen aus Papier, Kunststoffolien, Textilien, gewebten oder ande-
ren geeigneten Werkstoffen.
Kombinationsverpackungen Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe,
(Kunststoff): Sperrholz usw.) bestehende Verpackungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so
bilden sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und
entleert wird.
Kombinationsverpackungen Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpak-
(Glas, Porzellan, kung (aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpak-
Steinzeug): kungen. Sind sie einmal zusammengebaut, so bilden sie eine untrennbare Einheit,
die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. Sie sind gemäß Rn. 1552
(1) a) oder b), 1553 und 1554 zu prüfen.
zusammengesetzte Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus einer oder
Verpackungen: mehreren Innenverpackungen, die nach Rn. 1500 (5) in einer Außenverpackung
eingesetzt sein müssen.
(2) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen jeder Klasse dürfen zusätzlich die nachstehend aufgeführten
Verpackungen verwendet werden:
Kombinationsverpackungen Wenn .gemäß Rn. 1552 (1) e) geprüft.
(Glas, Porzellan,
Steinzeug):
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Feinstblechverpackungen: Verpackungen mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Quer-
schnitt (auch konische), sowie Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerför-
mige Verpackungen aus Feinstblech, mit einer Wanddicke unter 0,5 mm, mit flachen
oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die keine Fässer oder
Kanister im Sinne von Abs. (1) sind.
(3) Folgende Begriffsbestimmungen gelten für die in Abs. (1) und (2) genannten Verpackungen:
Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinations- oder zusammengesetzten Verpackung,
einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller
anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackun-
gen zu umschließen und zu schützen.
Gefäß: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließ-
lich aller Verschlußmittel.
Höchste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste
Summe der Masse aus Innenverpackungen und ihrem Inhalt in Kilogramm ausge-
drückt.
Höchster Fassungsraum: (wie in Abschnitt III verwendet)
Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, in Litern ausgedrückt.
Innengefäß: Gefäß, das einer Außenverpackung bedarf, um seine Behältnisfunktion zu erfüllen.
Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich ist.
Verpackung: Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit das
Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann.
Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der
Verpackung und ihrem Inhalt.
Verschluß: Einrichtung, welche die Öffnung eines Gefäßes verschließt.
Bem. Der „Innenteil" der „zusammengesetzten Verpackungen" wird immer als „Innenverpackung", nicht als „Innengefäß" bezeichnet. Eine Glasflasche
ist ein Beispiel einer solchen „Innenverpackung". Der „Innenteil" der „Kombinationsverpackungen" wird normalerweise als ,,Innengefäß" bezeich-
net. So ist z.B. der „Innenteil" einer 6-HA1-Kombinationsverpackung (Kunststoff) ein solches „Innengefäß", da er normalerweise nicht dazu
bestimmt ist, eine Behältnisfunktion ohne seine „Außenverpackung" auszuüben, daher ist er keine „Innenverpackung".
Codierung der Verpackungsbauarten nach Rn. 1510 (1) und (2) 1511
(1) Die Code-Nummer besteht aus:
einer arabischen Ziffer für die Verpackungsart, z.B. Faß, Kanister usw.;
einem oder mehreren lateinischen Großbuchstaben für die Art des Werkstoffes, z.B. Stahl, Holz usw.;
- gegebenenfalls einer arabischen Ziffer für den Typ der Verpackung innerhalb der Verpackungsart.
Für Kombinationsverpackungen sind zwei lateinische Großbuchstaben zu verwenden. Der erste bezeichnet den
Werkstoff des Innengefäßes, der zweite den der Außenverpackung.
Für zusammengesetzte Verpackungen ist lediglich die Code-Nummer für die Außenverpackung zu verwenden.
Die folgenden Ziffern sind für die Verpackungsarten zu verwenden:
1 Faß,
2 Holzfaß,
3 Kanister,
4 Kiste,
5 Sack,
6 Kombinationsverpackung,
0 Feinstblechverpackung.
Die folgenden Großbuchstaben sind für die Werkstoffart zu verwenden:
A Stahl (alle Typen und alle Oberflächenbehandlungen),
B Aluminium,
C Naturholz,
D Sperrholz,
F Holzfaserwerkstoff,
G Pappe,
H Kunststoff (einschließlich Schaumstoff),
L Textilgewebe,
M Papier, mehrlagig,
N Metall (außer Stahl und Aluminium),
p Glas, Porzellan oder Steinzeug.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1357
(2) In den besonderen Vorschriften der einzelnen Klassen sind entsprechend der Gefährlichkeit der zu befördern-
den Stoffe drei Verpackungsgruppen vorgesehen:
Verpackungsgruppe 1: für Stoffe der Gruppe a),
Verpackungsgruppe II: für Stoffe der Gruppe b),
Verpackungsgruppe III: für Stoffe der Gruppe c)
in den Ziffern der Stoffaufzählung.
Auf die Verpackungs-Code-Nummer folgt in der Kennzeichnung ein Buchstabe, welcher die Stoffgruppen angibt, für
welche die Verpackungsbauart zugelassen ist:
X für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen I bis III;
Y für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppen II und III;
Z für Verpackungen für Stoffe der Verpackungsgruppe III.
Kennzeichnung 1512
(1) Jede Verpackung muß dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
Die Kennzeichnung für die nach der zugelassenen Bauart hergestellten neuen Verpackungen besteht:
a) i) aus dem Symbol ([) für Verpackungen nach Rn. 1510 (1). Für Metallverpackungen, auf denen die
Kennzeichnung durch Prägen angebracht wird, dürfen anstelle des Symbols ([) die Buchstaben UN
angewendet werden;
2
ii) aus dem Symbol „RID" ) für Verpackungen nach Rn. 1510 (2);
b) aus der Code-Nummer der Verpackungen nach Rn. 1511 (1 );
c) aus einem zweiteiligen Code:
i) aus einem Buchstaben (X/Y/Z), welcher die Verpackungsgruppe bzw. -gruppen angibt, für welche die
Verpackungsbauart zugelassen ist;
ii) für Verpackungen ohne Innenverpackungen, die für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von 200 mm2/s
oder weniger Verwendung finden, aus der Angabe der relativen Dichte (auf die erste Dezimalstelle abgerun-
det) des Stoffes, mit welchem die Bauart geprüft worden ist, wenn diese größer ist als 1,2;
für Verpackungen, die für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von mehr als 200 mm 2/s, für feste Stoffe
oder für Innenverpackungen Verwendung finden, aus der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg;
d) entweder aus einem Buchstaben „S", wenn die Verpackung für flüssige Stoffe mit einer Viskosität bei 23 °C von
mehr als 200 mm2 /s, für feste Stoffe oder für Innenverpackungen Verwendung findet, oder wenn sie einer
Flüssigkeitsdruckprüfung mit Erfolg unterzogen worden ist, aus der Angabe des Prüfdrucks in kPa abgerundet
auf die nächsten 10 kPa;
e) aus dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern). Für Verpackungen der Verpackungsarten 1H und 3H
zusätzlich aus dem Monat der Herstellung; dieser Teil der Kennzeichnung kann auch an anderer Stelle als die
übrigen Angaben angebracht sein. Eine geeignete Weise ist:
3
f) aus dem Kurzzeichen ) des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde;
g) entweder aus einer Registriernummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder aus einer
anderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde festgesetzt wurde.
(2) Jede wiederverwendbare Verpackung, die einer Rekonditionierung unterworfen werden kann, durch die die
Kennzeichnung der Verpackung zerstört werden könnte, muß die unter a), b), c), d) und e) angegebenen
Kennzeichen dauerhaft (z. B. durch Prägen) aufweisen, so daß diese einer Rekonditionierung standhalten.
(3) Die Registriernummer gilt nur für eine Bauart oder für eine Bauartreihe. Verschiedene Oberflächenbehandlun-
gen sind in der gleichen Bauart eingeschlossen.
Bei einer „Bauartreihe" handelt es sich um Verpackungen gleicher Konstruktion, gleicher Wanddicke, gleichen
Werkstoffs und gleichen Querschnitts, die sich nur durch geringere Bauhöhe von der zugelassenen Bauart
unterscheiden.
Die Verschlüsse der Gefäße müssen anhand des Prüfberichts identifizierbar sein.
2) Für Verpackungen, die auch für die Beförderung im internationalen Straßenverkehr zugelassen sind, darf dieses Symbol lauten „RID/ADR"
3) Das im Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr (1968) vorgesehene Unterscheidungszeichen für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Der Rekonditionierer von Verpackungen muß nach der Rekonditionierung auf den Verpackungen in der Nähe
der dauerhaften Kennzeichnung nach a) bis e) folgende Zeichen in nachstehender Reihenfolge anbringen:
h) das Kurzzeichen des Staates, in dem die Rekonditionierung vorgenommen worden ist;
i) Name oder genehmigtes Symbol des Rekonditionierers;
j) das Jahr der Rekonditionierung, den Buchstaben „R" und für jede Verpackung, die der Dichtheitsprüfung nach
Rn. 1500 (10) mit Erfolg unterzogen worden ist, den zusätzlichen Buchstaben „L".
(5) Verpackungen, deren Kennzeichnung dieser Randnummer entspricht, die aber in einem Staat zugelassen
worden sind, der nicht Mitglied des COTIF ist, dürfen ebenfalls für die Beförderung
nach dieser Verordnung I nach dem RIO
verwendet werden.
(6) Beispiele für die Kennzeichnung:
Für ein neues Stahlfaß:
([)11 A 1/Y1 .4/150/83 a) i), b), c), d) und e)
NL/VL123 f) und g)
Für ein rekonditioniertes Stahlfaß:
(])11 A 1./Y1 .4/150/83 a) i), b), c), d) und e)
NURB/84/RL h), i) und j)
Für neue Feinstblechverpackungen:
RID/ADR/OA 1/Y/100/83 a) ii), b), c), d) und e) mit nichtabnehmbarem Deckel
NUVL123 f) und g)
RIO/ADR/OA2/Y/20/S/83 a) ii), b), c), d) und e) mit abnehmbarem Deckel,
NUVL124 f) und g) vorgesehen für flüssige Stoffe,
deren Viskosität bei 23 °C
über 200 mm2/ s liegt
Gewährlelstung 1513
Mit dem Anbringen der Kennzeichnung nach Rn. 1512 (1) gewährleistet der Hersteller, daß die serienmäßig
gefertigten Verpackungen der zugelassenen Bauart entsprechen und daß die in der Zulassung genannten Bedin-
gungen erfüllt sind.
Verzeichnis der Verpackungen
Die den verschiedenen Verpackungsarten entsprechenden Codes sind die folgenden: 1514
A. Verpackungen gemäß Rn. 1510 (1) mit Kennzeichnung „UN"
Verpackungsart Werkstoff Verpackungstyp Code Rn.
1. Fässer A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel 1A1
1520
abnehmbarer Deckel 1A2
B. Aluminium nichtabnehmbarer Deckel 1B1
1521
abnehmbarer Deckel 1B2
D. Sperrholz 1D 1523
G. Pappe 1G 1525
H. Kunststoff nichtabnehmbarer Deckel 1H1
1526
abnehmbarer Deckel 1H2
2. Holzfässer C. Naturholz mit Spund 2C1
1524
mit abnehmbarem Deckel 2C2
3. Kanister A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel 3A1
1522
abnehmbarer Deckel 3A2
H. Kunststoff nichtabnehmbarer Deckel 3H1
1526
abnehmbarer Deckel 3H2
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1359
Verpackungsart Werkstoff Verpackungstyp Code Rn.
4. Kisten A. Stahl - 4A1
1532 4 )
mit lnnenauskleidung 4A2
8. Aluminium - 481
1532 4 )
mit lnnenauskleidung 482
C. Naturholz einfach 4C1
1527 4 )
mit staubdichten Wänden 4C2
D. Sperrholz - 4D 1528 4
)
F. Holzfaserwerkstoff - 4F 1529 4 )
G. Pappe - 4G 1530 4)
H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1
4
1531 )
massive Kunststoffe 4H2
5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innensack oder ohne
lnnenauskleidung 5H1
staubdicht 5H2 1534
wasserbeständig 5H3
H. Kunststoffolie - 5H4 1535
L. Textilgewebe ohne Innensack oder ohne
lnnenauskleidung 5L1
staubdicht 5L2 1533
wasserbeständig 5L3
M. Papier mehrlagig 5M1
1536
mehrlagig, wasserbeständig 5M2
6. Kombinations- H. Kunststoffgefäß mit faßförmiger Außenverpackung
verpackung aus Stahl 6HA1
mit korb- 5 ) oder kistenförmiger
Außenverpackung aus Stahl 6HA2
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Aluminium 6H81
mit korb. 5 ) oder kistenförmiger
Außenverpackung aus Aluminium 6H82
1537
mit Außenverpackung aus Naturholz
in Kistenform 6HC
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Sperrholz 6HD1
mit Außenverpackung aus Sperrholz
in Kistenform 6HD2
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Pappe 6HG1
mit Außenverpackung aus Pappe
in Kistenform 6HG2
mit faßförmiger Außenverpackung
aus massivem Kunststoff 6HH
4) Nach Rn. 1538 können d'ese Verpackungen als Außenverpackung der zusammengesetzten Verpackung verwendet werden.
5) Korbförmig bedeutet, daß die Außenverpackung eine durchbrochene Oberfläche aufweist.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
B. Verpackungen, die den Rn. 1510 (1) oder 1510 (2) entsprechen können
Verpackungsart Werkstoff Verpackungstyp Code Rn.
6. Kombinations- P. Gefäß aus Porzellan, mit faßförmiger Außenverpackung
verpackung Glas oder Steinzeug aus Stahl 6PA1
mit korb- 6) oder kistenförmiger
Außenverpackung aus Stahl 6PA2
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Aluminium 6PB1
mit korb- 6 ) oder kistenförmiger
Außenverpackung aus Aluminium 6PB2
mit Außenverpackung aus Naturholz
in Kistenform 6PC
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Sperrholz 6PD1 1539
mit Außenverpackung bestehend
aus einem Weidenkorb 6PD2
mit faßförmiger Außenverpackung
aus Pappe 6PG1
mit Außenverpackung aus Pappe
in Kistenform 6PG2
mit Außenverpackung
aus Schaumstoff 6PH1
mit Außenverpackung
aus festem Kunststoff 6PH2
7
C. Verpackungen, die nur der Rn. 1510 (2) entsprechen, mit der Kennzeichnung „RIO" )
Verpackungsart Werkstoff Verpackungstyp Code Rn.
0. Feinstblech- A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel OA1
verpackungen 1540
abnehmbarer Deckel OA2
6) Siehe Fußnote 3)
7) Siehe Fußnote 2)
1515-
Abschnitt III 1519
Anforderungen an die Verpackungen
A. Verpackungen nach Rn. 1510 (1)
Fässer aus Stahl 1520
1A 1 mit nichtabnehmbarem Deckel;
1A2 mit abnehmbarem Deckel.
a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sein.
b) Die Mantelnähte der Fässer, die zur Aufnahme von mehr als 40 1 flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen
geschweißt sein, Die Mantelnähte der Fässer, die für feste Stoffe und zur Aufnahme von höchstens 40 1flüssiger
Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.
c) Die Verbindungen zwischen Böden und Mantel müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein.
d) Sind aufgepreßte Rollreifen vorhanden, so müssen sie dicht am Mantel anliegen und so befestigt werden, daß
sie sich nicht verschieben können. Die Rollreifen dürfen nicht durch Punktschweißungen befestigt werden.
e) lnnenauskleidungen aus Blei, Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig, schmiegsam und überall, auch an
den Verschlüssen, mit dem Stahl fest verbunden sein.
f) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit
nichtabnehmbarem Deckel (1 A 1) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als
Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2).
g) Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare
Dichtheit gewährleistet.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1361
h) Die Verschlüsse der Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel (1 A 1) müssen entweder aus einem Schraubver-
schluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher
Wirksamkeit gesichert werden können.
i) Der Verschluß der Fässer mit abnehmbarem Deckel (1A2) muß so konstruiert und angebracht sein, daß er sich
unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockert und das Faß dicht bleibt. Abnehmbare Deckel müssen
mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
j) Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
k) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer aus Aluminium 1521
1B1 mit nicht abnehmbarem Deckel;
182 mit abnehmbarem Deckel.
a) Der Mantel und die Böden müssen aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer
Aluminiuml~gierung mit einer Korrosionsbeständigkeit und mit mechanischen Eigenschaften bestehen, die dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck des Fasses angepaßt sind.
b) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Fässer mit
nichtabnehmbarem Deckel (181) darf 7 cm nicht überschreiten. Fässer mit größeren Öffnungen gelten als
Fässer mit abnehmbarem Deckel (182).
c) Fässer aus Aluminium 181:
Die Bodennähte müssen, falls solche vorhanden sind, zu ihrem Schutz genügend verstärkt sein. Die Nähte des
Mantels und der Böden müssen, falls solche vorhanden sind, geschweißt sein. Der Verschluß muß entweder aus
einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von
mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können. Die Verschlüsse müssen eine Dichtung haben, es
sei denn, daß ein konisches Gewinde eine vergleichbare Dichtheit gewährleistet.
d) Fässer aus Aluminium 182:
Der Faßmantel muß entweder ohne Naht sein oder eine geschweißte Naht haben.
Die Verschlußeinrichtungen müssen so konstruiert und angebracht sein, daß sie sich unter normalen Beförde-
rungsbedingungen nicht lockern und die Fässer dicht bleiben. Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder
anderen Abdichtungsmitteln versehen sein.
e) Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
f) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kanister aus Stahl 1522
3A 1 mit nichtabnehmbarem Deckel;
3A2 mit abnehmbarem Deckel.
a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kanister angepaßt sein.
b) Die Nähte aller Kanister müssen maschinell gefalzt oder geschweißt sein. Die Mantelnähte von Kanistern, die zur
Aufnahme von mehr als 40 1 flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen geschweißt sein. Die Mantelnähte der
Kanister, die zur Aufnahme von bis zu 40 1 flüssiger Stoffe bestimmt sind, müssen maschinell gefalzt oder
geschweißt sein.
c) Der Durchmesser der Öffnungen der Kanister (3A 1) darf 7 cm nicht überschreiten. Kanister mit größeren
Öffnungen gelten als Kanister mit abnehmbarem Deckel (3A2).
d) Der Verschluß muß entweder aus einem Schraubverschluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrich-
tung oder eine Einrichtung von mindestens gleicher Wirksamkeit gesichert werden können.
e) Höchster Fassungsraum der Kanister: 60 Liter.
f) Höchste Nettomasse:. 120 kg.
Fässer aus Sperrholz 1523
10
a) Das verwendete Holz muß gut abge'. 1gert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Verwendbar-
keit des Fasses für den beabsichtigten Verwendungszweck beeinträchtigen können. Falls ein anderer Werkstoff
als Sperrholz für die Herstellung der Böden verwendet wird, muß dieser Werkstoff dem von Sperrholz
gleichwertig sein.
b) Das für den Faßkörper verwendete Sperrholz muß mindestens aus zwei Lagen und das für die Böden
mindestens aus drei Lagen bestehen; die einzelnen Lagen müssen kreuzweise zur Maserung mit wasserbestän-
digem Klebstoff fest zusammengeleimt sein.
c) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt
sein.
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
d) Um ein Durchrieseln des Inhalts zu verhindern, sind die Deckel mit Kraftpapier oder einem gleichwertigen
Material auszukleiden, das am Deckel sicher zu befestigen ist und rundum überstehen muß.
e) Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.
f) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer aus Naturholz 1524
2C1 mit Spund;
2C2 mit abnehmbarem Deckel.
a) Das verwendete Holz muß von guter Qualität, längsgemasert, gut abgelagert, frei von Ästen, Baumschwarten,
faulem Holz, Splintholz oder anderen Mängeln sein, die die Verwendbarkeit des Fasses für den beabsichtigten
Zweck beeinträchtigen können.
b) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden muß dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt
sein.
c) Die Faßdaube und Böden sind in der Faserrichtung zu sägen oder abzuspalten, so daß kein Jahresring über
mehr als die Hälfte der Wanddicke von Faßdaube oder Boden verläuft.
d) Die Faßreifen müssen aus Stahl oder Eisen bestehen und von einer guten Qualität sein. Für Fässer mit
abnehmbarem Deckel (2C2) sind auch Faßreifen aus geeignetem Hartholz zugelassen.
e) Fässer aus Naturholz 2C1:
Der Durchmesser als Spundlochs darf nicht größer sein als die halbe Breite der Daube, in der das Spundloch
angebracht ist.
f) Fässer aus Naturholz 2C2:
Die Böden müssen gut in die Nut passen.
g) Höchster Fassungsraum der Fässer: 250 Liter.
h) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer aus Pappe 1525
1G
a) Der Faßkörper muß aus mehreren Lagen Kraftpapier oder Vollpappe (nicht gewellt), die fest zusammengeleimt
oder gepreßt sind, bestehen und kann eine oder mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier,
Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
b) Die Böden müssen aus Naturholz, Pappe, Metall, Sperrholz oder Kunststoff bestehen und können eine oder
mehrere Schutzlagen aus Bitumen, gewachstem Kraftpapier, Metallfolie, Kunststoff usw. enthalten.
c) Die Konstruktion der Faßkörper und Böden und ihre Verbindungsstellen müssen dem Fassungsraum und dem
Verwendungszweck angepaßt sein.
d) Die zusammengebaute Verpackung muß so wasserbeständig sein, daß sich die Schichten unter normalen
Beförderungsbedingungen nicht abspalten.
e) Höchster Fassungsraum der Fässer: 450 Liter.
f) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Fässer und Kanister aus Kunststoff 1526
1H1 Fässer mit nichtabnehmbarem Deckel;
1H2 Fässer mit abnehmbarem Deckel;
3H1 Kanister mit nichtabnehmbarem Deckel;
3H2 Kanister mit abnehmbarem Deckel.
a) Die Verpackungen müssen den bei der Beförderung zu erwartenden physikalischen (insbesondere mechani-
schen und thermischen) und chemischen Beanspruchungen standhalten können und dicht bleiben. Sie müssen
gegen die gefährlichen Stoffe und deren Dämpfe beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße
beständig sein gegenüber Alterung und ultravioletter Strahlung. Die Verpackungen müssen sicher zu handhaben
sein.
b) Die zulässige Verwendungsdauer der Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter beträgt 5 Jahre ab
dem Datum der Herstellung, sofern in den Beförderungsvorschriften der einzelnen Klassen keine kürzere
Verwendungsdauer vorgeschrieben ist.
c) Ist ein Schutz vor ultravioletten Strahlen erforderlich, so muß dieser durch Beimischung von Ruß oder anderen
geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit dem Inhalt verträglich sein und ihre
Wirkung während der zulässigen Verwendungsdauer der Verpackungen behalten.
Bei Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die verschieden sind von jenen, die für die Herstellung
des geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfungen verzichtet werden,
wenn der Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der lnhibitorenanteil
gegen ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1363
d) Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der
Voraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Verpak-
kungsstoffs nicht beeinträchtigen. In diesem Falle kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden.
e) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß der zur Herstellung von Verpackungen zu verwendende
Kunststoff bezüglich seiner chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Füllgütern beständig ist [siehe Rn.
1551 (5)].
f) Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Kunststoff bekannter Herkunft und Spezifikation hergestellt
sein, ihre Bauart muß kunststoffgerecht sein und dem Stand der Technik entsprechen. Für neue Verpackungen
dürfen keine anderen gebrauchten Werkstoffe verwendet werden als Reste oder Abfälle aus demselben
Produktionsverfahren.
g) Die Wanddicke muß an jeder Stelle der Verpackung dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt
sein, wobei die Beanspruchung der einzelnen Stellen zu berücksichtigen ist.
h) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel von Fässern mit
nichtabnehmbarem Deckel (1 H1) und Kanistern mit nichtabnehmbarem Deckel (3H1) darf 7 cm nicht überschrei-
ten. Fässer und Kanister mit größeren Öffnungen gelten als Fässer und Kanister mit abnehmbarem Deckel (1 H2,
3H2).
i) Bei Fässern mit abnnehmbarem Deckel (1 H2) und Kanistern (3H2), die für feste Stoffe verwendet werden, muß
das gesamte Faß oder der gesamte Kanister dicht gegen das Füllgut sein.
Die Verschlußeinrichtungen von Fässern und Kanistern mit abnehmbarem Deckel müssen so konstruiert und
angebracht sein, daß sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lockern und dicht bleiben.
Abnehmbare Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen Abdichtungsmitteln versehen sein, es sei denn, das
Faß oder der Kanister ist so konstruiert, daß bei ordnungsgemäßer Sicherung des abnehmbaren Deckels das
Faß oder der Kanister ohnehin dicht ist.
g
j) Bei entzündbaren flüssigen Stoffen beträgt die höchstzulässige Permeation 0,008 Th bei 23 °C
(siehe Rn. 1556).
k) Höchster Fassungsraum der Fässer und Kanister:
1H1 und 1H2: 450 Liter;
3H1 und 3H2: 60 Liter.
1) Höchste Nettomasse:
1H1 und 1H2: 400 kg;
3H1 und 3H2: 120 kg.
Kisten aus Naturholz 1527
4C1 einfach;
4C2 mit staubdichten Wänden.
Bem. Wegen Kisten aus Sperrholz siehe Rn. 1528; wegen Kisten aus Holzfaserwerkstoffen siehe Rn. 1529.
a) Das verwendete Holz muß gut abgelagert, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, damit eine
wesentliche Verminderung der Widerstandsfähigkeit jedes einzelnen Teils der Kiste verhindert wird. Die
Widerstandsfähigkeit des verwendeten Werkstoffes und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum
und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein. Ober- und Unterteile können aus wasserbeständigen
Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten, oder anderen geeigneten derartigen Werkstoffen
bestehen.
b) Kisten aus Naturholz mit staubdichten Wänden 4C2:
Jeder Teil der Kiste muß aus einem Stück bestehen oder diesem gleichwertig sein. Teile sind als aus einem
Stück gleichwertig anzusehen, wenn folgende Arten von Leimverbindungen angewendet werden:
Lindermann-Verbindung (Schwalbenschwanz-Verbindung), Nut- und Federverbindung, überlappende Verbin-
dung oder Stoßverbindung mit mindestens zwei gewellten Metallbefestigungselementen an jeder Verbindung.
c) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Sperrholz 1528
4D
a) Das verwendete Sperrholz muß mindestens aus 3 Lagen bestehen. Es muß aus gut abgelagertem Schälfurnier,
Schnittfurnier oder Sägefurnier hergestellt, handelsüblich trocken und frei von Mängeln sein, die die Festigkeit
der Kiste beeinträchtigen können. Die einzelnen Lagen müssen mit einem wasserfesten Klebstoff miteinander
verleimt sein. Bei der Herstellung der Kisten können auch andere geeignete Werkstoffe zusammen mit Sperrholz
verwendet werden. Die Kisten müssen an den Eckleisten oder Stirnflächen fest vernagelt oder festgehalten oder
auf andere geeignete Weise gleichwertig zusammengefügt sein.
b) Höchste Nettomasse: 400 kg.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Kisten aus Holzfaserwerkstoffen 1529
4F
a) Die Kistenwände müssen aus wasserbeständigen Holzfaserwerkstoffen, wie Spanplatten oder Holzfaserplatten,
oder anderen geeigneten derartigen Werkstoffen bestehen. Die Festigkeit des Werkstoffes und die Konstruktion
der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Kisten angepaßt sein.
b) Die anderen Teile der Kisten können aus anderen geeigneten Werkstoffen bestehen.
c) Die Kisten müssen mit geeigneten Mitteln sicher zusammengefügt sein.
d) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Pappe 1530
4G
a) Die Kisten müssen aus Vollpappe oder zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) von guter Qualität
hergestellt sowie dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Wasserbeständigkeit der
Außenfläche muß so sein, daß die Erhöhung der Masse während der 30 Minuten dauernden Prüfung auf
Wasseraufnahme nach der Cobb-Methode nicht mehr als 155 g/m2 ergibt (nach ISO-Norm 535-1976). Die Pappe
muß eine geeignete Biegfestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt
sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt, und daß sie nicht zu stark
ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest mit der Außenschicht verklebt sein.
b) Die Stirnseiten der Kisten können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz bestehen. Zur Verstär-
kung dürfen Holzleisten verwendet werden.
c) Die Verbindungen an den Kisten müssen mit Klebstreifen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit
Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Verbindungen muß die Überlappung entsprechend groß sein.
Wenn der Verschluß durch Verleimung oder mit einem Klebstreifen erfolgt, muß der Klebstoff wasserfest sein.
Die Abmessungen der Kisten müssen dem Inhalt angepaßt sein.
d) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Kisten aus Kunststoffen 1531
4H1 Kisten aus Schaumstoffen;
4H2 Kisten aus massiven Kunststoffen.
a) Die Kisten müssen aus geeigneten Kunststoffen hergestellt sein und ihre Festigkeit muß dem Fassungsraum
und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Kisten müssen entsprechend widerstandsfähig sein gegenüber
Alterung und Abbau, die entweder durch das Füllgut oder durch ultraviolette Strahlen hervorgerufen werden.
b) Die Schaumstoffkisten (4H1) müssen aus zwei geformten Schaumstoffteilen bestehen, einem unteren Teil mit
Aussparungen zur Aufnahme der Innenverpackungen und einem oberen Teil, der ineinandergreifend den
unteren Teil abdeckt. Ober- und Unterteil müssen so konstruiert sein, daß die Innenverpackungen festsitzen. Die
Verschlußklappen der Innenverpackungen dürfen nicht mit der Innenseite des Oberteils der Kiste in Berührung
kommen.
c) Für die Beförderung sind die Kisten aus Schaumstoff (4H1) mit selbstklebendem Band zu verschließen, das so
reißfest sein muß, daß ein Öffnen der Kiste verhindert wird. Das selbstklebende Band muß wetterfest und der
Klebstoff muß mit dem Schaumstoff der Kiste verträglich sein. Es dürfen ebenso wirkungsvolle andere
Verschlußarten verwendet werden.
d) Bei Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) muß der Schutz gegen ultraviolette Strahlen, falls erforderlich, durch
Beimischung von Ruß oder anderen geeigneten Pigmenten oder Inhibitoren erfolgen. Diese Zusätze müssen mit
dem Inhalt verträglich sein und während der zulässigen Verwendungsdauer der Kiste ihre Wirkung behalten. Bei
Verwendung von Ruß, Pigmenten oder Inhibitoren, die sich von jenen unterscheiden, die für die Herstellung des
geprüften Baumusters verwendet wurden, kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet werden, wenn der
Rußanteil 2 Masse-% oder der Pigmentanteil 3 Masse-% nicht überschreitet; der lnhibitorenanteil gegen
ultraviolette Strahlen ist nicht beschränkt.
e) Kisten aus massiven Kunststoffen (4H2) müssen Verschlußeinrichtungen aus einem geeigneten Werkstoff von
ausreichender Festigkeit haben und sie müssen so konstruiert sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert
wird.
f) Zusätze für andere Zwecke als zum Schutz vor ultravioletten Strahlen dürfen dem Kunststoff unter der
Voraussetzung beigemischt werden, daß sie die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes
der Kiste (4H1 und 4H2) nicht beeinträchtigen. In diesem Fall kann auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet
werden.
g) Höchste Nettomasse: 4H1 60 kg;
4H2 400 kg.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1365
Kisten aus Stahl oder Aluminium 1532
4A1 aus Stahl;
4A2 aus Stahl, mit lnnenauskleidung;
4B1 aus Aluminium;
4B2 aus Aluminium, mit lnnenauskleidung.
a) Die Widerstandsfähigkeit des Metalls und die Konstruktion der Kisten müssen dem Fassungsraum und dem
Verwendungzweck der Kisten angepaßt sein.
b) Die Kisten 4A2 und 4B2 müssen, soweit erforderlich, mit Pappe oder Filzpolstern ausgelegt oder mit einer
lnnenauskleidung aus geeignetem Material versehen sein. Wird eine doppelt gefalzte Metallauskleidung
verwendet, so muß verhindert werden, daß Stoffe in die Nischen der Nähte eindringen.
c) Verschlüsse jedes geeigneten Typs sind zulässig; sie dürfen sich unter normalen Beförderungsbedingungen
nicht lockern.
d) Höchste Nettomasse: 400 kg.
Säcke aus Textilgewebe 1533
5L 1 ohne Innensack oder ohne lnnenauskleidung;
5L2 staubdicht;
5L3 wasserbeständig.
a) Die verwendeten Textilien müssen von guter Qualität sein. Die Festigkeit des Gewebes und die Ausführung des
Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.
b) Säcke, staubdicht, 5L2:
Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden, z.B. durch:
- Papier, das mit einem wasserfesten Klebemittel, wie Bitumen, an die Innenseite des Sackes geklebt wird;
- Kunststoffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird;
- Innensack oder -säcke aus Papier oder Kunststoff.
c) Säcke, wasserbeständig, 5L3:
Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen von Feuchtigkeit muß erreicht werden, z.B. durch:
- getrennte lnnenauskleidungen aus wasserbeständigem Papier (z. B. gewachstem Kraftpapier, Bitumenpapier
oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier);
- Kunststoffolie, die an die Innenseite des Sackes geklebt wird;
- Innensack oder -säcke aus Kunststoff.
d) Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Kunststoffgewebe 1534
5H1 ohne Innensack oder ohne lnnenauskleidung;
5H2 staubdicht;
5H3 wasserbeständig.
a) Die Säcke müssen entweder aus gereckten Bändern oder gereckten Einzelfäden aus geeignetem Kunststoff
hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die Ausführung des Sackes müssen dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein.
b) Die Säcke dürfen mit einem Innensack aus Kunststoffolie oder mit einer dünnen Kunststoffinnenbeschichtung
versehen sein.
c) Bei Verwendung von flachen Gewebebahnen müssen die Säcke so hergestellt sein, daß der Boden und eine
Seite entweder vernäht oder auf andere Weise verbunden werden. Ist das Gewebe als Schlauch hergestellt, so
ist der Boden des Sackes durch Vernähen, Verweben oder auf eine andere Art mit gleichwertiger Widerstands-
fähigkeit zu verschließen.
d) Säcke, staubdicht, 5H2:
Die Staubdichtheit des Sackes muß erreicht werden, z.B. durch:
- Papier oder Kunststoffolie, die auf die Innenseite des Sackes geklebt werden, oder
- getrennten Innensack oder getrennte Innensäcke aus Papier oder Kunststoff.
e) Säcke, wasserbeständig, 5H3:
Die Dichtheit des Sackes gegen Eindringen der Feuchtigkeit muß erreicht werden, z.B. durch:
- getrennte Innensäcke aus wasserbeständigem Papier (z.B. gewachstem Kraftpapier, beidseitigem Bitumen-
papier oder mit Kunststoff beschichtetem Kraftpapier);
- Kunststoffolie, die an die Innen- oder Außenseite des Sackes geklebt wird:
- Innensack oder -säcke aus Kunststoff.
f) Höchste Nettomasse: 50 kg.
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
S ä c k e a u s K u n s t s toff o I i e 1535
5H4
a) Die Säcke müssen aus geeignetem Kunststoff hergestellt sein. Die Festigkeit des verwendeten Materials und die
Ausführung des Sackes müssen dem Fassungsraum und dem Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte
müssen den unter normalen Beförderungsbedingungen auftretenden Druck- und Stoßbeanspruchungen stand-
halten.
b) Höchste Nettomasse: 50 kg.
Säcke aus Papier 1536
5M1 mehrlagig;
5M2 mehrlagig, wasserbeständig.
a) Die Säcke müssen aus geeignetem Kraftpapier oder einem gleichwertigen Papier aus mindestens 3 Lagen
hergestellt sein. Die Festigkeit des Papiers und die Ausführung der Säcke müssen dem Fassungsraum und dem
Verwendungszweck angepaßt sein. Die Nähte und Verschlüsse müssen staubdicht sein.
b) Säcke aus Papier 5M2: Für die äußere bzw. die nächste Lage muß wasserbeständiges Papier verwendet
werden. Wenn die Gefahr einer Reaktion des vorgesehenen Inhalts mit Feuchtigkeit besteht oder das Füllgut in
feuchtem Zustand verpackt wird, muß auch die innere Lage wasserbeständig sein. Die Seitennähte sowie die
Verschlüsse am unteren und oberen Sackende müssen staubdicht und wasserbeständig sein.
c) Höchste Nettomasse: 50 kg.
Korn bin ation sve rpacku ng e n (Kunststoff) 1537
6HA 1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl;
8
6HA2 Kunststoffgefäß mit einer korb- ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl;
6HB1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
8
6HB2 Kunststoffgefäß mit einer korb- ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
6HC Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform;
6HD1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz;
6HD2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform;
6HG1 Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe;
6HG2 Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform;
6HH Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff.
a) Innengefäß
(1) Für das Kunststoffinnengefäß gelten die Bestimmungen der Rn. 1526 a) und c) bis h).
(2) Das Kunststoffinnengefäß muß ohne Spielraum in die Außenverpackung eingepaßt sein, die keine hervor-
springenden Teile aufweisen darf, die den Kunststoff abscheuern können.
(3) Höchster Fassungsraum des Innengefäßes:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH: 250 Liter;
6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2: 60 Liter.
(4) Höchste Nettomasse:
6HA1, 6HB1, 6HD1, 6HG1, 6HH: 400 kg;
6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2, 6HG2: 75 kg.
b) Außenverpackung
(1) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA 1 oder aus Aluminium 6HB1: Für die
Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1520 a) bis i) oder 1521 a)
bis d).
(2) Kunststoffgefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6HA2 oder aus Aluminium
6HB2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532.
(3) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6HC:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1527.
(4) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6HD1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1523.
8) Siehe Fußnote 5).
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1367
(5) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Sperrholz in Kistenform 6HD2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1528.
(6) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe 6HG1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1525 a) bis d).
(7) Kunststoffgefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6HG2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1530 a) bis c).
(8) Kunststoffgefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Kunststoff 6HH:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1526 a) und c) bis h).
Zusammengesetzte Verpackungen 1538
a) Innenverpackungen
Es dürfen verwendet werden:
Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 5 Liter für flüssige
Stoffe oder 5 kg für feste Stoffe.
Verpackungen aus Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 30 Liter für flüssige Stoffe oder 30 kg für
feste Stoffe;
Verpackungen aus Metall mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 40 Liter für flüssige Stoffe oder 40 kg für
feste Stoffe;
Beutel und Säcke aus Papier, Textil- oder Kunststoffasergewebe oder Kunststoffolie, mit einer höchstzulässigen
Füllmenge von 5 kg für feste Stoffe in Beuteln und 50 kg in Säcken; Dosen, Faltschachteln und Kisten aus Pappe
oder Kunststoff mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 10 kg für feste Stoffe;
Kleine Verpackungen anderer Art, wie Tuben, mit einer höchstzulässigen Füllmenge von 1 Liter für flüssige
Stoffe oder 1 kg für feste Stoffe.
b) Außenverpackung
Es dürfen verwendet werden:
Außenverpackungen aus Naturholz (Rn. 1527), Sperrholz (Rn. 1528), Holzfaserwerkstoffen (Rn. 1529), Pappe
(Rn. 1530), Kunststoffen (Rn. 1531) und Stahl oder Aluminium (Rn. 1532).
B. Verpackungen nach Rn. 1510 (1) oder 1510 (2)
Korn bin ati on sve rpacku ng e n (Glas, Porzellan oder Steinzeug) 1539
6PA 1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Stahl;
9
6PA2 Gefäß mit einer korb- ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl;
6PB1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
9
6PB2 Gefäß mit einer korb- ) oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium;
6PC Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform;
6PD1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz;
6PD2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus einem Weidenkorb;
6PG1 Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Pappe;
6PG2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform;
6PH1 Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff;
6PH2 Gefäß mit einer Außenverpackung aus massivem Kunststoff.
a) Innengefäß
(1) Die Gefäße müssen in geeigneter Weise geformt (zylinder- oder birnenförmig) sowie aus einem Material guter
Qualität und frei von Mängeln hergestellt sein, die ihre Widerstandskraft verringern können. Die Wände müssen an
allen Stellen ausreichend dick und frei von inneren Spannungen sein.
(2) Als Verschlüsse der Gefäße sind Schraubverschlüsse aus Kunststoff, eingeschliffene Stopfen oder Ver-
schlüsse gleicher Wirksamkeit zu verwenden. Jeder Teil des Verschlusses, der mit dem Inhalt des Gefäßes in
Berührung kommen kann, muß diesem gegenüber widerstandsfähig sein.
Bei den Verschlüssen ist auf dichten Sitz zu achten; sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu sichern, daß jede
Lockerung während der Beförderung verhindert wird.
Sind Verschlüsse mit Lüftungseinrichtungen erforderlich, so müssen diese flüssigkeitsdicht sein.
(3) Das Innengefäß muß unter Verwendung von Polsterstoffen mit stoßverzehrenden und/oder aufsaugenden
Eigenschaften festsitzend in die Außenverpackung eingebettet sein.
9) Siehe Fußnote 5)
1368 BundesgesetzbJatt, Jahrgang 1986, Teil 1
(4) Höchster Fassungsraum der Gefäße: 60 Liter.
(5) Höchste Nettomasse: 75 kg.
b) Außenverpackung
(1) Gefäß mit faßförmiger Außenverpackung aus Stahl 6PA 1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1520 a) bis i). Der bei
dieser Verpackungsart notwendige abnehmbare Deckel kann jedoch die Form einer Haube haben.
(2) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Stahl 6PA2;
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532 a) bis c). Bei
zylinderförmiger Ausführung muß die Außenverpackung in vertikaler Richtung über das Gefäß und dessen
Verschluß hinausragen. Umschließt die Außenverpackung in Korbform ein birnenförmiges Gefäß und ist sie an
dessen Form angepaßt, so ist die Außenverpackung mit einer schützenden Abdeckung (Haube) zu versehen.
(3) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1521 a) bis d).
(4) Gefäß mit einer korb- oder kistenförmigen Außenverpackung aus Aluminium 6PB2;
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1532.
(5) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Naturholz in Kistenform 6PC:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1527.
(6) Gefäß mit einer faßförmigen Außenverpackung aus Sperrholz 6PD1 :
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimungen der Rn. 1523.
(7) Gefäß mit einer Außenverpackung· bestehend aus einem Weidenkorb 6PD2:
Die Weidenkörbe müssen aus gutem Material hergestellt und von guter Qualität sein. Sie sind mit einer schützenden
Abdeckung (Haube) zu versehen, damit Beschädigungen der Gefäße vermieden werden.
(8) Gefäß mit einer faß förmigen Außenverpackung aus Pappe 6PG 1:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1525 a) bis d).
(9) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Pappe in Kistenform 6PG2:
Für die Ausführung der Außenverpackung gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1530 a) bis c).
(1 O) Gefäß mit einer Außenverpackung aus Schaumstoff oder massivem Kunststoff 6PH1 oder 6PH2:
Für die Werkstoffe dieser beiden Außenverpackungen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Rn. 1531 a)
bis f). Außenverpackungen aus massivem Kunststoff sind aus Polyäthylen hoher Dichte oder einem anderen
vergleichbaren Kunststoff herzustellen. Der abnehmbare Deckel dieser Verpackungsart kann jedoch die' Form einer
Haube haben.
C. Verpackungen, die nur der Rn. 1510 (2) entsprechen
Fein stblechverpacku ng e n 1540
OA1 mit nichtabnehmbarem Deckel;
OA2 mit abnehmbarem Deckel.
a) Das Blech für den Mantel und die Böden muß aus geeignetem Stahl bestehen; seine Dicke muß dem
Fassungsraum und dem Verwendungszweck der Verpackungen angepaßt sein.
b) Alle Nähte müssen geschweißt, mindestens doppelt gefalzt oder nach einer anderen Methode ausgeführt sein,
die die gleiche Festigkeit und Dichtheit gewährleistet.
c) lnnenauskleidungen aus Zink, Zinn, Lack usw. müssen widerstandsfähig und überall, auch an den Verschlüssen,
mit dem Stahl fest verbunden sein.
d) Der Durchmesser von Öffnungen zum Füllen, Entleeren und Belüften im Mantel oder Deckel der Verpackungen
mit nichtabnehmbarem Deckel (OA1) darf 7 cm nicht überschreiten. Verpackungen mit größeren Öffnungen
gelten als Verpackungen mit abnehmbarem Deckel (OA2).
e) Die Verschlüsse der Verpackungen mit nichtabnehmbarem Deckel müssen entweder aus einem Schraubver-
schluß bestehen oder durch eine verschraubbare Einrichtung oder eine Einrichtung von gleicher Wirksamkeit
gesichert werden können.
f) Höchster Fassungsraum der Verpackung: 40 Liter
g) Höchste Nettomasse: 50 kg.
1541-
1549
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1~69
Abschnitt IV
Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen
A. Bauartprüfungen
Durchführung und Wiederholung der Prüfungen 1550
(1) Die Bauart jeder Verpackung muß von der zuständigen Behörde
(siehe § 9 Abs. 3) 1
oder einer von ihr beauftragten Stelle geprüft und zugelassen werden.
(2) Die Prüfungen nach Abs. (1) sind nach jeder Änderung der Bauart neu durchzuführen, es sei denn, die
Prüfstelle hat der Änderung der Bauart zugestimmt. Im letzteren Fall ist eine neue Zulassung der Bauart nicht
erforderlich.
Die zuständige Behörde
(siehe § 9 Abs. 3) 1
kann jederzeit verlangen, daß durch Prüfungen nach diesem Abschnitt nachgewiesen wird, daß die Verpackungen
aus der Serienherstellung die Anforderungen der Bauartprüfung erfüllen.
(4) Für Kontrollzwecke muß die Prüfstelle die verwendeten Werkstoffe durch Materialprüfung oder Aufbewahrung
von Mustern oder Werkstoffteilen erfassen.
(5) Wenn aus Sicherheitsgründen eine lnnenauskleidung erforderlich ist, muß sie ihre schützenden Eigenschaften
auch nach den Prüfungen beibehalten.
Vorbereitung der Verpackungen und der Versandstücke für die Prüfungen 1551
(1) Die Prüfungen sind an Verpackungen und Versandstücken durchzuführen, die versandfertig ausgerüstet sind
und im Falle von zusammengesetzten Verpackungen Innenverpackungen enthalten. Die Innenverpackungen oder
-gefäße oder Einzelverpackungen oder -gefäße müssen bei festen Stoffen zu mindestens 95 % ihres Fassungs-
raumes, bei flüssigen Stoffen zu mindestens 98 % ihres Fassungsraumes, gefüllt sein.
Die in Versandstücken zu befördernden Stoffe können durch andere Stoffe ersetzt werden, sofern dadurch die
Prüfergebnisse nicht verfälscht werden.
Werden feste Stoffe durch andere Stoffe ersetzt, müssen diese die gleichen physikalischen Eigenschaften (Masse,
Korngröße usw.) haben, wie die zu befördernden Stoffe. Es ist zulässig, Zusätze wie Beutel mit Bleischrot zu
verwenden, um die erforderliche Gesamtmasse des Versandstückes zu erhalten, sofern diese so eingebracht
werden, daß sie das Prüfungsergebnis nicht beeinträchtigen. Als Ersatzfüllung für Stoffe mit einer Viskosität von
mehr als 2 680 mm2/s bei 23 •c dürfen entsprechende Mischungen von pulverigen festen Stoffen, wie Polyäthylen
oder PVC-Pulver mit Holzmehl, feinem Sand usw., verwendet werden.
(2) Wird bei der Fallprüfung für flüssige Stoffe ein anderer Stoff verwendet, so muß dieser eine vergleichbare
relative Dichte und Viskosität haben wie der zu befördernde Stoff. Unter den Bedingungen der Rn. 1552 (4) kann
auch Wasser für die Fallprüfung verwendet werden.
(3) Verpackungen aus Pappe oder Papier müssen mindestens 24 Stunden in einem Klima konditioniert werden,
dessen Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit gesteuert sind. Es gibt drei Möglichkeiten, von denen eine gewählt
werden muß. Das bevorzugte Klima ist 23 ·c ·c
± 2 und 50 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit. Die beiden anderen
Möglichkeiten sind 20 ·c ·c
± 2 und 65 % ± 2 % oder 27 ·c ·c
± 2 und 65 % ± 2 % relative Luftfeuchtigkeit.
(4) Fässer aus Naturholz mit Spund müssen mindestens 24 Stunden vor den Prüfungen ununterbrochen mit
Wasser gefüllt sein.
(5) Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen
(Kunststoff) nach Rn. 1537 müssen zum Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit gegenüber
flüssigen Stoffen während 6 Monaten einer Lagerung bei Raumtemperatur unterzogen werden. Während dieser Zeit
müssen die Prüfmuster mit den für sie vorgesehenen Transportgütern gefüllt bleiben.
Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten
aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten
durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 1552 bis 1556 vorgesehenen Prüfungen
unterzogen werden.
Bei Innengefäßen von Kombinationsverpackungen (Kunststoff) ist der Nachweis der ausreichenden chemischen
Verträglichkeit nicht erforderlich, wenn bekannt ist, daß sich die Festigkeitseigenschaften des Kunststoffs unter
Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern. Als wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind
anzusehen:
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
a) eine deutliche Versprödung;
b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen
Erhöhung der Streckdehnung verbunden.
Bem. Für Fässer und Kanister aus Kunststoff und Kombinationsverpackungen (Kunststoff) aus hochmolekularem Polyäthylen siehe auch Abs. (6).
(6) Für Fässer und Kanister nach Rn. 1526 und - soweit notwendig - für Kombinationsverpackungen nach Rn.
1537 aus hochmolekularem Polyäthylen, das den folgenden Spezifikationen entspricht:
- relative Dichte bei 23 ·c nach einstündiger Temperung bei 100 ·c
~ 0,940, gemessen nach ISO-Norm 1183;
- Schmelzindex bei 190 "C/21,6 kg Last
~ 12 g/10 min gemessen nach ISO-Norm 1133,
kann die chemische Verträglichkeit gegenüber den in der Stoffliste in Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang
aufgeführten flüssigen Stoffen mit Standardflüssigkeiten (siehe Abschnitt I der Beilage zu diesem Anhang) wie folgt
nachgewiesen werden:
Die ausreichende chemische Verträglichkeit dieser Verpackungen kann durch eine dreiwöchige Lagerung bei 40 ·c
mit der betreffenden Standardflüssigkeit nachgewiesen werden; wenn als Standardflüssigkeit Wasser angegeben
ist, ist der Nachweis der chemischen Verträglichkeit nicht erforderlich.
Während der ersten und der letzten 24 Stunden der Lagerzeit sind die Prüfmuster mit dem Verschluß nach unten
aufzustellen. Dies wird jedoch bei Verpackungen mit Lüftungseinrichtungen jeweils nur für eine Dauer von 5 Minuten
durchgeführt. Nach dieser Lagerung müssen die Prüfmuster den in Rn. 1552 bis 1556 vorgesehenen Prüfungen
unterzogen werden.
Wenn eine Verpackungsbauart den Zulassungsprüfungen mit einer Standardflüssigkeit genügt hat, können die ihr
im Abschnitt II der Beilage zu diesem Anhang zugeordneten Füllgüter ohne weitere Prüfung unter folgenden
Voraussetzungen zur Beförderung zugelassen werden:
- die relativen Dichten der Füllgüter dürfen diejenige, die bei der Ermittlung der Fallhöhe für die Fallprüfung und der
Masse für die Stapeldruckprüfung verwendet wurde, nicht überschreiten,
- die Dampfdrücke der Füllgüter bei 50 ·c bzw. 55 ·c dürfen denjenigen, der bei der Ermittlung des Druckes für die
Innendruckprüfung verwendet wurde, nicht überschreiten.
(7) Wenn Fässer und Kanister nach Rn. 1526 und, soweit notwendig, Kombinationsverpackungen nach Rn. 1537
aus hochmolekularem Polyäthylen die Prüfung nach Abs. (6) dieser Randnummer bestanden haben, dann können
zusätzliche als die in Abschnitt II der Beilage aufgeführten Füllgüter zugelassen werden. Diese Zulassung erfolgt auf
der Basis von Laborversuchen 10), die nachzuweisen haben, daß die Wirkung dieser Füllgüter· auf Probekörper
geringer ist als die Wirkung der Standardflüssigkeiten. Die dabei zu berücksichtigenden Schädigungsmechanismen
sind: Weichmachung durch Anquellung, Spannungsrißauslösung und molekularabbauende Reaktionen. Dabei
gelten für die relativen Dichten und Dampfdrücke die gleichen Voraussetzungen wie in Abs. (6) dieser Randnummer
festgehalten.
Fallprüfung 11
) 1552
(1) Anzahl der Prüfmuster (je Bauart und Hersteller) und Fallausrichtung. Bei anderen Versuchen als dem flachen
Fall muß sich der Schwerpunkt senkrecht über der Aufprallstelle befinden.
Verpackung Anzahl Fallausrichtung
der Prüfmuster
a) Fässer aus Stahl 1. Fallversuch (an drei Prüfmustern):
Fässer aus Aluminium Die Verpackung muß diagonal zur Aufprall-
Kanister aus Stahl platte auf den Bodenfalz oder, wenn sie
Fässer aus Sperrholz keinen hat, auf eine Rundnaht oder Kante
Fässer aus Naturholz fallen.
Fässer aus Pappe sechs
Fässer und Kanister aus Kunststoff (drei je Fall- 2. Fallversuch
faßförmige Kombinationsverpackungen versuch) (an den drei anderen Prüfmustern):
(Kunststoff) Die Verpackung muß auf die schwächste
faßförmige Kombinationsverpackungen Stelle auftreffen, die beim ersten Fall nicht
(Glas, Porzellan oder Steinzeug) geprüft wurde, z. B. einen Verschluß oder,
nach Rn. 1510 (1) bei einigen zylindrischen Fässern, die ge-
Feinstblechverpackungen schweißte Längsnaht des Faßmantels.
10) Labormethoden zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit von hochmolekularem Polyäthylen gemäß Definition in Anhang V Rn. 1551 (6)
gegenüber Füllgütern (Stoffen, Mischungen und Zubereitungen) im Vergleich zu den Standardflüssigkeiten nach der Beilage zum Anhang V,
Abschnitt 1, siehe Richtlinie im nichtrechtsverbindlichen Teil des vom Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr veröffentlichten Textes des
RIO.
11) Siehe ISO-Norm 2248.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1371
Verpackung Anzahl Fallausrichtung
der Prüfmuster
b) Kisten aus Naturholz 1. Fallversuch:
Kisten aus Sperrholz flach auf den Boden.
Kisten auf Holzfaserwerkstoffen
2. Fallversuch:
Kisten auf Pappe
flach auf den Oberteil.
Kisten aus Kunststoff fünf
Kisten aus Stahl oder Aluminium (eines je Fall- 3. Fallversuch:
Kombinationsverpackungen (Kunststoff) versuch) flach auf eine Längsseite.
in Form einer Kiste
4. Fallversuch:
Kombinationsverpackungen
flach auf eine Querseite.
(G!as, Porzellan oder Steinzeug)
nach Rn. 1510(1) und 5. Fallversuch:
in Form einer Kiste auf eine Ecke.
c) Säcke aus Textilgewebe drei 1. Fallversuch:
Säcke aus Papier (zwei Fall- flach auf eine Seite des Sackes.
versuche
2. Fallversuch:
je Sack)
auf den Sackboden.
d) Säcke aus Kunststoffgewebe drei 1. Fallversuch:
Säcke aus Kunststoffolie (drei Fall- flach auf eine Breitseite des Sackes.
versuche
2. Fallversuch:
je Sack)
flach auf eine Schmalseite des Sackes.
3. Fallversuch:
auf den Sackboden.
e) Kombinationsverpackungen drei Diagonal zur Aufprallplatte auf den Bodenfalz
(Glas, Porzellan oder Steinzeug) (eines oder, wenn nicht vorhanden, auf eine Rundnaht
nach Rn. 1510 (2) und in Form eines je Fall- oder die Bodenkante.
Fasses oder einer Kiste versuch)
(2) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Fallprüfung:
Die Prüfung von
- Fässern, Kanistern und Kisten aus massivem Kunststoff nach Rn. 1526 und 1531
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) nach Rn. 1537
- zusammengesetzte Verpackungen mit Innenverpackungen aus Kunststoff - mit Ausnahme der Säcke und der
Kisten aus Kunststoff - nach Rn. 1538
ist nach einer Temperierung des Prüfmusters und seines Inhalts auf - 18 ·c oder tiefer durchzuführen.
Werden Prüfmuster mit einer Außenverpackung aus Pappe auf diese Weise vorbereitet, kann auf die Konditionie-
rung nach Rn. 1551 (3) verzichtet werden.
Prüfflüssigkeiten müssen, wenn notwendig durch Zusatz von Frostschutzmitteln, flüssig bleiben.
(3) Aufprallplatte
Die Aufprallplatte muß eine starre, nicht federnde, ebene und horizontale Oberfläche besitzen.
(4) Fallhöhe
Für feste Stoffe:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
Für flüssige Stoffe:
Wenn die Prüfung mit Wasser vorgenommen wird:
a) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
b) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen Dichte
des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
relative Dichte relative Dichte relative Dichte
X 1,5 (m) X 1,0 (m) X 0,67 (m)
c) für Feinstblechverpackungen für zu befördernde Stoffe mit einer Viskosität bei 23 ·c von mehr als 200 mm 2/s
(dies entspricht einer Auslaufzeit von 30 Sekunden aus einem Normbecher mit einer Auslaufdüse von 6 mm
Bohrung nach ISO-Norm 2431-1980),
i) deren relative Dichte 1,2 nicht überschreitet:
Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
0,6 m 0,4 m
ii) für zu befördernde Stoffe, deren relative Dichte 1,2 überschreitet, ist die Fallhöhe auf Grund der relativen
Dichte des zu befördernden Stoffes, aufgerundet auf die erste Dezimalstelle, wie folgt zu berechnen:
Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
relative Dichte relative Dichte
X 0,5 (m) X 0,33 (m)
Wenn die Prüfung mit dem zu befördernden Stoff oder einem flüssigen Stoff, der mindestens die gleiche relative
Dichte hat, vorgenommen wird:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
1,8 m 1,2 m 0,8 m
(5) Kriterien für das Bestehen der Prüfung.
a) Jedes Gefäß mit flüssigem Inhalt muß dicht sein, nachdem der Ausgleich zwischen dem inneren und dem
äußeren Druck hergestellt worden ist; für Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen und
Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan, Steinzeug) ist jedoch dieser Druckausgleich nicht notwendig.
b) Wenn Fässer mit abnehmbarem Deckel für feste Stoffe einer Fallprüfung unterzogen wurden und dabei mit dem
Oberteil auf die Aufprallplatte aufgetroffen sind, hat das Prüfmuster die Prüfung bestanden, wenn der Inhalt
durch eine innere Verpackung (z. B. Kunststofffsack) vollkommen zurückgehalten wird, auch wenn der Ver-
schluß des Fasses am Oberteil nicht mehr staubdicht ist.
c) Die äußere Lage von Säcken darf keine Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung
beeinträchtigen.
d) Die Außenverpackungen von Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen dürfen keine Beschädi-
gungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen. Aus den Innenverpackungen darf kein
Füllgut austreten.
e) Ein geringfügiges Austreten des Füllgutes aus dem Verschluß (den Verschlüssen) beim Aufprall gilt nicht als
Versagen der Verpackung, vorausgesetzt, daß danach kein weiteres Füllgut austritt.
Dichtheit s prüf u n g (mit Luft) 1553
(1) Die Dichtheitsprüfung ist bei.allen Verpackungsarten durchzuführen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen
bestimmt sind; sie ist jedoch nicht erforderlich für
- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2);
- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 ·c
mehr als 200 mm2/s beträgt.
(2) Zahl der Prüfmuster:
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
(3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:
Für die Einleitung der Druckluft sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit
des Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen
gegen solche ohne Lüftungseinrichtung ausgetauscht werden.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1373
(4) Prüfverfahren:
Die Prüfmuster müssen unter Wasser getaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das
Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise dürfen die Prüfmuster an den Naht- oder anderen Stellen, die undicht
sein könnten, auch mit Seifenschaum, Schweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere
Prüfverfahren, die mindestens gleichwertig sind, dürfen angewendet werden.
(5) Anzuwendender Luftdruck:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
mindestens 30 kPa mindestens 20 kPa mindestens 20 kPa
(6) Kriterium für das Bestehen der Prüfung: Kein Prüfmuster darf undicht werden.
1n n end r u c kp r ü f u n g (hydraulisch) 1554
(1) Die Flüssigkeitsdruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten aus Stahl, Aluminium, Kunststoff und Kombina-
tionsverpackungen, die zur Aufnahme von flüssigen Stoffen bestimmt sind, durchzuführen. Sie ist jedoch nicht
erforderlich für
- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2);
- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 ·c
mehr als 200 mm 2/ s beträgt.
(2) Zahl der Prüfmuster:
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
(3) Besondere Vorbereitung der Verpackungen für die Prüfung:
Für die Einleitung des Drucks sind die Prüfmuster an einer neutralen Stelle anzubohren, damit auch die Dichtheit des
Verschlusses geprüft werden kann. Verschlüsse von Verpackungen mit einer Lüftungseinrichtung müssen gegen
solche ohne Lüftungseinrichtung umgetauscht werden.
(4) Prüfverfahren und anzuwendender Druck:
Die Verpackungen werden 5 Minuten (Kunststoffverpackungen 30 Minuten) lang einem Flüssigkeitsüberdruck
ausgesetzt, der nicht weniger beträgt als:
a) der gemessene Gesamtüberdruck in der Verpackung (d. h. Dampfdruck des Füllgutes und Partialdruck von Luft
oder sonstigen inerten Gasen, vermindert um 100 kPa) bei 55 ·c, multipliziert mit einem Sicherheitsfaktor von
1,5; der Bestimmung dieses Gesamtüberdrucks ist ein maximaler Füllungsgrad nach Rn. 1500 (4) und eine
Fülltemperatur von 15 ·c zugrunde zu legen, oder
b) das um 100 kPa verminderte 1,75fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 50 ·c, mindestens jedoch 100 kPa
Überdruck, oder
c) das um 100 kPa verminderte 1,5fache des Dampfdruckes des Füllgutes bei 55 ·c, mindestens jedoch 100 kPa
Überdruck.
Die Art des Abstützens der Verpackungen darf die Ergebnisse der Prüfung nicht verfälschen. Der Druck ist stoßfrei
und stetig zu erhöhen. Der Prüfdruck muß während der Prüfzeit konstant gehalten werden.
Der Mindestprüfdruck für Verpackungen der Verpackungsgruppe I beträgt 250 kPa.
(5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Keine Verpackung darf undicht werden.
Stape ld ruckprüf u n g 1555
(1) Die Stapeldruckprüfung ist bei allen Verpackungsarten, mit Ausnahme der Säcke und nichtstapelbaren
Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug), nach Rn. 1510 (2) durchzuführen.
(2) Zahl der Prüfmuster:
Drei Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
(3) Prüfverfahren:
Die Prüfmuster müssen einer geführten Masse standhalten, die auf einer flachen Unterlage auf das Prüfmuster
gestellt wird und der Gesamtmasse gleicher Versandstücke entspricht, die während der Beförderung darauf
gestapelt werden könnten.
Die Prüfzeit beträgt 24 Stunden, ausgenommen für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder
Kombinationsverpackungen aus Kunststoff 6HH nach Rn. 1537 für flüssige Stoffe.
Es ist eine Stapelhöhe von mindestens 3 m zu berücksichtigen.
Die höchste relative Dichte der zuzulassenden Füllgüter ist bei der Stapeldruckprüfung zu berücksichtigen.
1374 Bundesgesetzb~att, Jahrgang 1986, Teil 1
Die Stapeldruckprüfung ist bei Fässern und Kanistern aus Kunststoff nach Rn. 1526 oder Kombinationsverpackun-
gen aus Kunststoff 6HH nach Rn. 1537 für flüssige Stoffe 28 Tage lang mit Originalfüllgut bei einer Temperatur von
40 ·c durchzuführen. Die zu berücksichtigende Stapelhöhe beträgt mindestens 3 m. Bei der Prüfung nach Rn. 1551
(6) wird auch die Stapeldruckprüfung mit Standardflüssigkeit durchgeführt. Dabei ist für die Festlegung der geführten
Masse als Stapelbelastung die höchste relative Dichte der zuzulassenden Füllgüter zugrunde zu legen.
(4) Kriterien für das Bestehen der Prüfung:
Kein Prüfmuster darf undicht werden. Bei Kombinations- und zusammengesetzten Verpackungen darf aus den
Innengefäßen oder -verpackungen kein Füllgut austreten.
Kein Prüfmuster darf Beschädigungen aufweisen, die die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen können oder
Verformungen zeigen, die seine Widerstandsfähigkeit mindern oder Instabilität verursachen können, wenn die
Verpackungen gestapelt 12) werden.
Zu sa tzprü f u ng auf Perm eati on für Fässer und Kanister aus Kunststoff nach Rn. 1526 1556
sowie für Kombinationsverpackungen (Kunststoff) - mit Ausnahme von Verpackungen
6HA 1 - nach Rn. 1537 zur Beförderung von f I ü ssigen Stoffen mit FI am m pu n kt ~ 55 ·c.
(1) Bei Verpackungen aus Polyäthylen ist diese Prüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für Benzol, Toluol,
Xylol sowie Mischungen und Zubereitungen mit diesen Stoffen zugelassen werden sollen.
(2) Zahl der Prüfmuster: 3 Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
(3) Besondere Vorbereitung der Prüfmuster für die Prüfung:
Die Prüfmuster sind vorzulagem, entweder nach Rn. 1551 (5) mit dem Originalfüllgut oder bei Verpackungen aus
hochmolekularem Polyäthylen nach Rn. 1551 (6) mit Standardflüssigkeit Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit).
(4) Prüfverfahren:
Die mit dem Stoff, für den die Verpackungen zugelassen werden sollen, gefüllten Prüfmuster werden vor und nach
einer 28tägigen weiteren Lagerzeit bei 23 ·c und 50 % relativer Luftfeuchtigkeit gewogen. Bei Verpackungen aus
hochmolekularem Polyäthylen darf die Prüfung anstelle von Benzol, Toluol, Xylol mit der Standardflüssigkeit
Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit) durchgeführt werden.
(5) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Die Permeation darf 0,008 ¼ nicht überschreiten.
Zusatzprüfung für Fässer aus Naturholz (mit Spund) 1557
(1) Zahl der Prüfmuster:
Ein Prüfmuster je Bauart und Hersteller.
(2) Prüfverfahren:
Alle oberhalb des Faßbauches angebrachten Reifen des leeren Fasses, das mindestens 2 Tage vorher zusammen-
gefügt sein muß, sind abzunehmen.
(3) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Der Querschnittsdurchmesser des oberen Faßteils darf um nicht mehr als 1O % größer werden.
Zulassung von zusammengesetzten Verpackungen 1558
Bem. Zusammengesetzte Verpackungen sind nach den Bestimmungen für die verwendeten Außenverpackungen zu prüfen.
(1) Bei der Bauartprüfung von zusammengesetzten Verpackungen können gleichzeitig Verpackungen zugelassen
werden:
a) mit Innenverpackungen kleineren Volumens,
b) mit geringeren Nettomassen als die der geprüften Bauart.
(2) Sind mehrere Arten von zusammengesetzten Verpackungen mit verschiedenen Typen von Innenverpackun-
gen zugelassen, so dürfen die verschiedenen Innenverpackungen auch zusammen in einer einzigen Außenverpak-
kung vereinigt werden, wenn der Verwender gewährleistet, daß dieses Versandstück die Prüfanforderungen erfüllt.
(3) Soweit sich die Festigkeitseigenschaften der Innenverpackungen aus Kunststoff von zusammengesetzten
Verpackungen unter Füllguteinwirkung nicht wesentlich verändern, ist der Nachweis der ausreichenden chemischen
Verträglichkeit nicht erforderlich. AJs wesentliche Veränderung der Festigkeitseigenschaften sind anzusehen:
a) eine deutliche Versprödung;
b) eine erhebliche Minderung der Streckspannung, es sei denn, sie ist mit einer mindestens proportionalen
Erhöhung der Streckdehnung verbunden.
121 In FAiien, bei denen die Stabilität nach der Stapeldruckprüfung geprüft wird (z.B. bei einer Stapeldruci<prüfng mit einer geführten Masse bei Fissem
und Kanistern) ist eine ausreichende Stapelstandsicherheit gegeben, wenn nach der Stapeldruckprüfung - bei Kunststoffverpackungen nach dem
Abkühlen auf Raumtemperatur - zwei auf das Prüfmuster aufgesetzte gefüllte Verpackungen des gleichen Typs ihre Lage beibehalten.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1375
Prüfbericht 1559
Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muß:
1. Prüfstelle;
2. Antragsteller;
3. Hersteller der Verpackung;
4. Beschreibung der Verpackung (z. B. kennzeichnende Merkmale wie Werkstoff, lnnenauskleidung, Abmessun-
gen, Wanddicken, Masse, Verschlüsse, Einfärbungen bei Kunststoffen);
5. Konstruktionszeichnung der Verpackung und der Verschlüsse (gegebenenfalls Fotos):
6. Herstellungsverfahren;
7. Tatsächlicher Fassungsraum;
8. Zugelassene Füllgüter (insbesondere mit Angaben der relativen Dichten und der Dampfdrücke bei 50 ·c bzw.
55 ·c>:
9. Fallhöhe;
10. Prüfdruck bei der Dichtheitsprüfung nach Rn. 1553;
11. Prüfdruck bei der Innendruckprüfung nach Rn. 1554;
12. Stapelhöhe;
13. Prüfergebnisse;
14. Kennzeichnung der Verpackungen und Angaben zur Identifizierung der Verschlüsse.
Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist bei der zuständigen Behörde
(siehe § 9 Abs. 3) 1
aufzubewahren.
B. Dlchtheltsprüfung für alle neuen Verpackungen und für Verpackungen nach Rekonditlonlerung, die für
flüssige Stoffe Verwendung finden
(1) Durchführung der Prüfung: 1560
Jede einzelne Verpackung, die für flüssige Stoffe verwendet wird, ist
- vor der erstmaligen Verwendung zur Beförderung,
- nach Rekonditionierung vor Wiederverwendung zur Beförderung
auf Dichtheit zu prüfen.
Diese Prüfung ist nicht erforderlich für
- Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen;
- Innengefäße von Kombinationsverpackungen (Glas, Porzellan oder Steinzeug) gemäß Rn. 1510 (2);
- Verpackungen mit abnehmbarem Deckel, die zur Aufnahme von Stoffen bestimmt sind, deren Viskosität bei 23 ·c
mehr als 200 mm2/s beträgt;
- Feinstblechverpackungen gemäß Rn. 151 0 (2).
(2) Prüfverfahren:
Bei jeder Verpackung wird die Druckluft über die Füllöffnung eingeleitet. Die Verpackungen müssen unter Wasser
getaucht werden; die Art, wie sie unter Wasser gehalten werden, darf das Prüfergebnis nicht verfälschen. Wahlweise
dürfen die Verpackungen an den Naht- oder anderen Stellen, die undicht sein könnten, auch mit Seifenschaum,
Schweröl oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit benetzt werden. Andere Prüfverfahren, die mindestens
gleichwertig sind, dürfen angewendet werden. Die Verpackungen brauchen nicht mit ihren eigenen Verschlüssen
ausgestattet zu sein.
(3) Anzuwendender Luftdruck:
Verpackungsgruppe 1 Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III
mindestens 30 kPa mindestens 20 kPa mindestens 20 kPa
(4) Kriterium für das Bestehen der Prüfung:
Keine Verpackung darf undicht werden.
1561-
1569
1376 BundesgesetzblFltt, Jahrgang 1986, Teil 1
Abschnitt V
Übergangsfrist 1570
Verpackungen, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht entsprechen, jedoch für die jeweiligen Stoffe in den
Klassen 3, 6.1 und 8 nach den am 30. April 1985 geltenden Vorschriften
dieser Verordnung I des RIO
verwendet werden durften, dürfen während einer Übergangszeit von 5 Jahren bis zum 30. April 1990 für die
Beförderung dieser Stoffe weiter verwendet werden.
Verpackungen, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht entsprechen, jedoch für die Stoffe verwendet wurden, die
bis zum 30. April 1985
dieser Verordnung nicht unterstellt waren, aber ab
31. Juli 1985
I dem RIO nicht unterstellt waren, aber ab 1. Mai 1985
den Vorschriften der Klassen 3, 6.1 und 8 unterliegen, dürfen während einer Übergangszeit von 5 Jahren bis zum
30. April 1990 für die Beförderung dieser Stoffe unter der Voraussetzung weiter verwendet werden, daß sie den
Vorschriften der Rn. 1500 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 dieses Anhanges entsprechen.
1571-
1599
Beilage zum Anhang V
1. Standardflüssigkeiten zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit der Verpackun-
gen aus hochmolekularem Polyäthylen nach Rn. 1551 (6)
Folgende Standardflüssigkeiten werden für diesen Kunststoff verwendet:
a) Netzmittellösung für auf Polyäthylen stark spannungsrißauslösend wirkende Stoffe, insbesondere für alle
netzmittelhaltigen Lösungen und Zubereitungen.
Verwendet wird eine 1- bis 10%ige wässerige Lösung eines Netzmittels. Die Oberflächenspannung dieser
Lösung muß bei 23 ·c 31 bis 35 mN/m betragen.
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.
Ist die ausreichende chemische Verträglichkeit mit Netzmittellösung nachgewiesen, so ist keine Verträglichkeits-
prüfung mit Essigsäure erforderlich.
b) Essigssäure für auf Polyäthylen spannungsrißauslösend wirkende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere für
Monocarbonsäuren und einwertige Alkohole.
Verwendet wird Essigsäure in Konzentrationen von 98 % bis 100 % .
Relative Dichte = 1,05.
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1, 1 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die Polyäthylen mehr als Essigsäure und bis höchstens 4 % Masseaufnahme anquellen, darf die
ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 ·c nach Rn. 1551 (6), aber
mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.
c) n-Butylacetat/mit n-Butylacetat gesättigte Netzmittellösung für Stoffe und Zubereitungen, welche Polyäthylen bis
zu etwa 4 % anquellen und gleichzeitig spannungsrißauslösende Wirkung zeigen, insbesondere für Pflanzen-
schutzmittel, Flüssigfarben und gewisse Ester.
Verwendet wird n-Butylacetat in einer Konzentration von 98 % bis 100 % für die Vorlagerung nach Rn. 1551 (6).
Verwendet wird für die Stapeldruckprüfung nach Rn. 1555 eine Prüfflüssigkeit aus mit 2 % n-Butylacetat
versetzter 1- bis 10%iger wässeriger Netzmittellösung nach vorstehendem Buchstaben a).
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die Polyäthylen mehr als n-Butylacetat und bis höchstens 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf
die ausreichende chemische Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 ·c nach Rn. 1551 (6),
aber mit Originalfüllgut, nachgewiesen werden.
d) Kohlenwasserstoffgemisch (White spirit) für auf Polyäthylen quellend wirkende Stoffe und Zubereitungen,
insbesondere für Kohlenwasserstoffe, gewisse Ester und Ketone.
Verwendet wird ein Kohlenwasserstoffgemisch mit einem Siedebereich von 180 •c bis 200 ·c, einer relativen
Dichte von 0, 79, einem Flammpunkt von mehr als 61 ·c und einem Aromatengehalt von 16 % bis 18 % (nur C9-
und höhere Aromate).
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,0 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die Polyäthylen um mehr als 7,5 % Masseaufnahme anquellen, darf die ausreichende chemische
Verträglichkeit nach einer dreiwöchigen Vorlagerung bei 40 •c nach Rn. 1551 (6), aber mit Originalfüllgut,
nachgewiesen werden.
e) Salpetersäure für alle Stoffe und Zubereitungen, die auf Polyäthylen gleich oder geringer oxydierend einwirken
oder die molare Masse abbauen als eine 55%ige Salpetersäure.
Verwendet wird Salpetersäure in einer Konzentration von 55 %.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 13n
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,4 zugrunde gelegt.
Für Füllgüter, die stärker als 55%ige Salpetersäure oxydieren oder die molare Masse abbauen, muß nach
Rn. 1551 (5) verfahren werden.
f) Wasser für Stoffe, die Polyäthylen nicht wie in den unter a) bis e) genannten Fällen angreifen, insbesondere für
anorganische Säuren und Laugen, wässerige Salzlösungen, mehrwertige Alkohole, organische Stoffe in
wässeriger Losung.
Der Stapeldruckprüfung wird eine relative Dichte von mindestens 1,2 zugrunde gelegt.
II. Liste der Stoffe, die den Standardflüssigkeiten nach Rn. 1551 (6) zugeordnet werden
können
Klaase 3
Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
A. Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 "C
3. b) Stoffe, deren Dampfdruck bei 50 ·c 11 O kPa (1, 1 bar) nicht über-
steigt:
- Roherdöle und andere Rohöle ......................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Kohlenwasserstoffe ................................. . Kohlenwasserstoffgemisch
halogenhaltige Stoffe ................................ . Kohlenwasserstoffgemisch
Alkohole .......................................... . Essigsäure
Äther ............................................ . Kohlenwasserstoffgemisch
Aldehyde ......................................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Ketone ........................................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Ester ............................................ . n-Butylacetat bei Anquellung bis zu
4 Masse-%, sonst Kohlenwasser-
stoffgemisch
5. Viskose Stoffe:
gewisse Tiefdruck- und Lederfarben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kohlenwasserstoffgemisch
B. Giftige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 21 "C
17. b) Methylalkohol (Methanol) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • Essigsäure
0. Nicht giftige und nicht ätzende Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 "C bis 100 "C (die Grenzwerte inbegriffen)
31. c) Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 "C bis 55 "C
(die Grenzwerte inbegriffen):
- Petroleum, Solventnaphtha ........................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Mineralterpentin (White spirit) ......................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Kohlenwasserstoffe ................................. . Kohlenwasserstoffgemisch
halogenhaltige Stoffe ................................ . Kohlenwasserstoffgemisch
Alkohole .......................................... . Essigsäure
Äther ............................................ . Kohlenwasserstoffgemisch
Aldehyde ......................................... . Kohlenwasserstoffgernisch
Ketone ........................................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Ester ............................................ . n-Butylacetat bei Anquellung bis zu
4 Masse-%, sonst Kohlenwasser-
stoffgemisch
- stickstoffhaltige Stoffe ............................... . Kohlenwasserstoffgemisch
32. c) Stoffe mit einem Flammpunkt über 55 "C
bis höchstens 100 "C:
- schwere 0estillationsprodukte aus Erdöl ................. . Kohlenwasserstoffgemisch
- Heizöle, Dieselöle .................................. . Kohlenwasserstoffgemisch
- Kohlenwasserstoffe ................................. . Kohlenwasserstoffgemisch
- sauerstoffhaltige Stoffe .............................. . Kohlenwasserstoffgemisch
- halogenhaltige Stoffe ................................ . Kohlenwasserstoffgemisch
- stickstoffhaltige Stoffe ............................... . Kohlenwasserstoffgemisch
Klasse &.1
Ziffer Bezeichnung des Stoffes S1andafdflüssigkelt
B. Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 21 "C oder darüber und nicht entzündbare organische Stoffe
11 . Stickstoffhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt unter 200 "C:
b) Anilin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Essigsäure
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
13. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt unter 200 ·c:
b) Phenol ............................................ . Essigsäure
c) Äthylenglykolmonobutyläther .......................... . Essigsäure
Furfurylalkohol ..................................... . Essigsäure
14. Sauerstoffhaltige Stoffe mit einem Siedepunkt von 200 ·c oder
darüber:
b) Kresole ........................................... . Essigsäure
c) alkylierte Phenole ................................... . Essigsäure
Klasse 8
Ziffer Bezeichnung des Stoffes Standardflüssigkeit
A. Stoffe sauren Charakters
Anorganische Stoffe
1. b) Schwefelsäure ....................................... . Wasser
Abfallschwefelsäure ................................... . Wasser
2. b) Salpetersäure mit höchstens 55 % reiner Säure (HNO3) •••••••• Salpetersäure
4. b) Wässerige Lösungen von Perchlorsäure mit höchstens 50 %
reiner Säure (HCIO4 ) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Salpetersäure
5. b) Salzsäure mit höchstens 36 % reiner Säure, Bromwasserstoff-
lösungen, Jodwasserstofflösungen ........................ . Wasser
7. b) Flußsäure mit höchstens 60 % Fluorwasserstoff 13) •••••••••••• Wasser
8. b) Fluorborsäure mit höchstens 50 % reiner Säure (HBF4 ) ••••••••• Wasser
9. b) Silicofluorwasserstoffsäure (Kieselfluorwasserstoffsäure) ...... . Wasser
11. b) Lösungen von Chromsäure mit höchstens 30 % reiner Säure ... . Salpetersäure
c) Phosphorsäure ....................................... . Wasser
Organische Stoffe
32. Flüssige Carbon- und Halogencarbonsäuren und ihre flüssigen Anhydride:
b) Acrylsäure, Ameisensäure, Essigsäure, Thioglykolsäure . . . . . . . . Essigsäure
c) Methacrylsäure, Propionsäure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Essigsäure
B. Stoffe basischen Charakters
Anorganische Stoffe
42. Lösungen alkalischer Stoffe
b) Natronlaugen, Kalilaugen, Ätzlaugen Wasser
43. c) Ammoniaklösungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wasser
44. Hydrazin und seine wässerigen Lösungen:
b) Wässerige Lösungen von Hydrazin mit höchstens 64 % Hydrazin
(N 2H4 ) • • . • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • Wasser
C. Andere ätzende Stoffe
14
61. Hypochloritlösungen ).................................. · Salpetersäure
15
62. Lösungen von Wasserstoffperoxid )
b) wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mindestens 8 %
c) bis höchstens 60 % Wasserstoffperoxid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wasser
63. Lösungen von Formaldehyd
c) wässerige Lösungen von Formaldehyd mit mindestens 5 % Form-
aldehyd, auch mit höchstens 35 % Methanol . . . . . . . . . . . . . . . . . Wasser
13 ) Höchstens 60 Liter, zugelassene Verwendungsdauer: 2 Jahre
14 ) Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung. Bei der Prüfung mit der Standardflüssigkeit Salpetersäure muß eine säurebeständige Lüftungseinrichtung
eingesetzt werden. Wenn mit Hypochloritlösungen selbst geprüft wird, sind auch Lüftungseinrichtungen der gleichen Bauart zulässig, die gegen
Hypochlorit beständig sind (wie z. B. solche aus Silicokautschuk), die aber gegenüber Salpetersäure versagen.
15) Prüfung nur mit Lüftungseinrichtung."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1379
51. a) Nach Randnummer 1604 wird folgende für innerstaatliche Beförderungen geltende Randnummer 1605 einge-
fügt:
,,(1) Verpackungen für Uranhexafluorid (UF6) müs- 1605
sen zusätzlich zu den Vorschriften für die Klasse 7 als
Druckbehälter ausgelegt werden und den nachstehen-
den Anforderungen entsprechen.
Bem.: Ausführungsregeln für die Auslegung, die Herstellung, die Prü-
fung und den Betrieb sind in der Norm ISO 7195 zusammenge-
faßt.
(2) In den folgenden Vorschriften sind zu verstehen
unter:
a) ,Zylinder' die zylindrische Wandung und die Böden
(einschließlich der Öffnungen und deren Ver-
schlüsse);
b) ,betriebliche Ausrüstung' die Verschlüsse der Be-
füll-, Entleer- und Reinigungsöffnungen (Armatu-
ren und Stopfen);
c) ,bauliche Ausrüstung' die Versteifungselemente,
Elemente für das Anschlagen, den Schutz oder die
Stabilisierung, die an der Außenseite des Zylinders
angebracht sind.
(3)
a) Die druckführenden Teile der Zylinder müssen
nach allgemein anerkannten Regeln der Technik
ausgelegt und gefertigt sein; sie müssen aus me-
tallischen Werkstoffen hergestellt sein, deren
Schweißbarkeit einwandfrei feststeht. Die
Schweiß- und Lötverbindungen müssen nach all-
gemein anerkannten Regeln der Technik ausge-
führt sein und volle Sicherheit bieten.
b) Die Werkstoffe der Zylinder und der betrieblichen
Ausrüstung, die mit dem Inhalt in Berührung kom-
men, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit UF6
gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen
oder die Werkstoffe merklich schwächen.
c) Die Zylinder und deren betriebliche Ausrüstung
müssen als Druckbehälter für den in Absatz 6
genannten Prüfdruck, für einen äußeren Betriebs-
überdruck von 150 kPa (1,5 bar) und für Betriebs-
temperaturen von - 40 bis + 120 °C ausgelegt
sein. Bei der Druckprüfung darf das Verhältnis von
Nennspannung zu garantierter Mindeststreckgren-
ze an keiner Stelle des Zylinders einschließlich der
betrieblichen und baulichen Ausrüstung einen
Wert von 1, 1 unterschreiten und der Zylinder muß
dicht bleiben.
d) Die Zylinder und deren betriebliche Ausrüstung
müssen zusätzlich so ausgelegt sein, daß sie dicht
bleiben, wenn sie der Dichtheitsprüfung nach Ab-
satz 6 e) unterzogen werden.
(4)
a) Öffnungen dürfen nur im Bereich der Böden ange-
bracht sein; ihre Anzahl soll auf ein Minimum redu-
ziert sein.
b) Die betriebliche Ausrüstung der Zylinder muß so
geschützt sein, daß sie bei normalen Beförde-
rungsbedingungen im Sinne der IAEA Safety Se-
ries No. 6, 1985 nicht beschädigt werden kann.
(5) Nach der Fertigung ist die Innenseite der druck-
führenden Teile sorgfältig von Fett, Öl, Zunder,
Schlacke und anderen fremden Bestandteilen durch
ein geeignetes Verfahren zu reinigen.
(6)
a) Jeder gefertigte Zylinder und seine betriebliche
Ausrüstung muß entweder gemeinsam oder ge-
1380 Bundesgesetzbl;3.tt, Jahrgang 1986, Teil 1
trennt erstmalig vor Inbetriebnahme und wieder-
kehrend geprüft werden.
b) Die Prüfung vor Inbetriebnahme besteht aus der
Bauprüfung, einer inneren und äußeren Prüfung,
der Wasserdruckprüfung, der Dichtheitsprüfung,
der Ausliterung und einer Funktionsprüfung der
betrieblichen Ausrüstung.
c) Die wiederkehrenden Prüfungen bestehen aus ei-
ner inneren und äußeren Prüfung, der Wasser-
druckprüfung, der Dichtheitsprüfung und einer
Funktionsprüfung der betrieblichen Ausrüstung.
Bei Verdacht auf übermäßige Korrosion sind zu-
sätzlich Wanddickenmessungen vorzunehmen.
Die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen be-
trägt 5 Jahre. Im Fall längerer Nichtbenutzung muß
zumindest eine wiederkehrende Prüfung vor dem
ersten Transport nach der Nichtbenutzung durch-
geführt werden. In diesem Fall können mit Zustim-
mung der Bundesanstalt für Materialprüfung alter-
native Programme für die wiederkehrenden Prü-
fungen angewandt werden. ·
d) Die Wasserdruckprüfung ist mit einem Druck von
2,8 MPa (28 bar) durchzuführen.
e) Die Dichtheitsprüfung ist nach einem Verfahren
durchzuführen, das Lecks im druckführenden Teil
der Zylinder, der betrieblichen Ausrüstung und de-
ren Verbindungen zum Zylinder mit einer Empfind-
lichkeit von etwa 0, 1 Pa · 1/s anzuzeigen in der
Lage ist.
f) Das Volumen der Zylinder ist durch Auslitern mit
einer Genauigkeit von ± 0,25 % festzustellen. Es
ist auf dem Kesselschild, bezogen auf eine Tem-
peratur von 15 ·c, anzugeben.
(7) Für jede Bauart eines UF6-Zylinders hat die
Bundesanstalt für Materialprüfung die Einhaltung der
Anforderungen dieser Randnummer zu bestätigen
und eine Zulassungsnummer zu erteilen. Diese Zulas-
sung kann Bestandteil der Versandstückmusterzulas-
sung nach Rn. 1672 bis 1674 sein.
(8) An jedem UF6-Zylinder ist ein Kesselschild aus
nichtkorrodierendem Metall an einer leicht zugängli-
chen Stelle dauerhaft zu befestigen. Auf ihm müssen
mindestens die folgenden Angaben eingeprägt oder
auf eine ähnliche Art eingetragen sein. Die Art der
Anbringung des Kesselschildes darf die Festigkeit des
Zylinders nicht beeinträchtigen:
- Zulassungsnummer (n) der Bundesanstalt für Mate-
rialprüfung
- Herstellungsnummer
- Hersteller oder Herstellerzeichen
- Baujahr
- Prüfüberdruck:
2,8 MPa (28 bar)
- Inhalt:
Uranhexafluorid (UF6)
- Volumen in Liter
- Berechnungstemperatur:
-4o ·c bis +120 ·c
- Maximal zulässiges Füllgewicht an UF6
- Datum der Prüfung vor Inbetriebnahme und der
zuletzt durchgeführten wiederkehrenden Prüfung
- Stempel des Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 Nr.
5, der die Prüfung durchgeführt hat.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1381
(9)
a) Der Füllgrad darf 93 % des maximal möglichen
Füllgewichts bezogen auf 15 °C nicht übersteigen.
b) Die Reinigung der Zylinder darf nur mit einem
geeigneten Verfahren erfolgen. Die Anwendung
wässeriger Reinigungsmittel ist nur bei Beachtung
der Kritikalitätssicherheit zulässig.
c) Die Durchführung von Reparaturen an den druck-
führenden Teilen der Zylinder ist nur mit Zustim-
mung des Sachverständigen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5
zulässig. Reparaturen und etwa erforderliche zu-
sätzliche wiederkehrende Prüfungen sind zu doku-
mentieren und zu bescheinigen.
d) Ungereinigte, leere UF6-Zylinder sind bei Trans-
port und Zwischenlagerung ebenso dicht zu ver-
schließen wie gefüllte UF6-Zylinder.
(10) UF6 -Zylinder, die der amerikanischen Norm N
14.1 oder der amerikanischen Anweisung ORO-651
der US Energy Research and Development Admini-
stration entsprechen, dürfen mit Zustimmung der Bun-
desanstalt für Materialprüfung weiter betrieben wer-
den, wenn die in diesen Normen angegebenen Prü-
fungen von dem dort benannten Sachverständigen
durchgeführt wurden und weiterhin nach Absatz 2 d)
durch den Sachverständigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
durchgeführt werden."
b) Die Leer-Randnummern „1605-1609" werden ersetzt durch „1606-1609".
52. Randnummer 1801, Verzeichnis 1, wird wie folgt geändert:
a) Bei Äthylalkohol (Äthanol) werden in Spalte a die Worte „von 24 bis 70 % (die Grenzwerte inbegriffen)" durch
die Worte „über 24 % bis höchstens 70 % " ersetzt.
b) Bei 1,5,9-Cyclododecatrien werden die Angaben in den Spalten b bis e durch folgende Angaben ersetzt:
,,6.1, 24c) 60 2518 6.1A".
c) Die Angaben für Siliciumchloroform (Trichlorsilan) in der Spalte a werden wie folgt gefaßt:
,,Siliciumchloroform: siehe Trichlorsilan".
d) Die Angaben für Trichlorsilan und Methyltrichlorsilan werden wie folgt gefaßt:
„Trichlorsilan 4.3, 4a) X338 1295 4.3 + 3 + 8
(Siliciumchloroform)
Methyltrichlorsilan 3, 21 a) X338 1250 3 + 8"
e) Die folgenden Angaben werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
„Äthyldichlorsilan 4.3, 4b) X338 1183 4.3 + 3 +8
Methyldichlorsilan 4.3, 4b) X338 1242 4.3 + 3 + 8"
53. In Randnummer 1901 Abs. 2 wird Buchstabe a in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden
Fassung wie folgt gefaßt:
„a) (Siehe § 4 Abs. 2 Nr. 3.)" 1
54. Anhang X wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1.5.2 wird folgender Satz angefügt:
„Entleerte ungereinigte Tankcontainer dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung
zuzuführen."
b) Nach Absatz 1.7.3.7 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1.7.3.8 eingefügt:
„ 1.7.3.8 Für die Einhaltung des höchstzulässigen Fül-1
lungsgrades ist der Befüller des T ankcontai-
ners verantwortlich."
c) Nach Absatz 1.8.3 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1.8.4 eingefügt:
„1.8.4 Tankcontainer, die vor dem 1. August 19851
nach den Vorschriften des Anhangs X, die
zwischen dem 1. September 1979 und dem
30. Juli 1985 in Kraft waren, gebaut wurden,
1382 Bundesgesetzbl ptt, Jahrgang 1986, Teil 1
jedoch nicht den ab 31. Juli 1985 geltenden
Vorschriften entsprechen, dürfen weiter ver-
1
wendet werden."
d) Absatz 2.2.1 wird wie folgt gefaßt:
„Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 9 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von
Abs. 1.2.6.3 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen, und die Spannung o darf die nachstehend im Verhältnis zum
Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.
a) Wenn das Verhältnis Re/Am der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,66 und höchstens
0,85 ist:
o :s; 0, 75 Re.
b) Wenn das Verhältnis Re/Rm der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,85 ist:
o :s; 0,5 Am."
e) Absatz 2.2.2 wird wie folgt gefaßt:
„Geschweißte Tanks müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den Vorschriften des
Anhangs II 8. 1 Anhangs II C.
entsprechen."
f) Absatz 2. 7 .1 Gruppe 2 wird wie folgt gefaßt:
„Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 3 b) und 4 b), Butadien-1,2 und Butadien-1,3 [Ziffer 3 c)] und Gemische von
Butadien-1,3 und Kohlenwasserstoffen [Ziffer 4 c)];"
g) In Absatz 4.2.1 werden die Worte „Ziffer 2 e) und für Siliciumchloroform der Ziffer 4 der Rn. 471" durch die
Worte „Ziffern 2 e) und 4 der Rn. 471" ersetzt.
h) In Absatz 4.5.1 werden die Worte ,,(Rn. 471) sowie für Siliciumchloroform (Rn. 471 Ziffer 4)" durch die Worte
,,und 4 der Rn. 471" ersetzt.
i) Absatz 4.6 wird wie folgt geändert:
aa) Der geltende Text von Absatz 4.6 wird Absatz 4.6.1
bb) folgender Absatz 4.6.2 wird angefügt:
„4.6.2 An Tanks für Stoffe der Ziffer 4 der Rn. 471 muß auf dem in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schild zusätzlich die
höchstzulässige Masse der Füllung· des Tanks in kg angebracht sein."
j) Absatz 4. 7 .4 wird wie folgt gefaßt:
„Der Füllungsgrad darf höchstens je Liter Fassungsraum 1,14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 0,95 kg für
Methyldichlorsilan und 0,93 kg für Äthyldichlorsilan (Rn. 471 Ziffer 4) betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird
volumetrisch gefüllt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen."
k) Absatz 5.2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgehalt von gleich oder mehr als 99,5 % hergestellt sind, braucht
die Wanddicke der Tanks nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Abs. 1.2.8.2 eine höhere
Wanddicke ergibt."
1) Absatz 5.5 wird folgender Satz angefügt:
„Tanks aus Reinaluminium für Wasserstoffperoxid (Rn. 501 Ziffer 1) und für flüssige organische Peroxide (Rn. 551 Ziffern
10, 14 und 15) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck)
geprüft werden."
m) In Absatz 6.1.2 werden die Worte „ 71 und 88" durch die Worte „ 71 bis 88" ersetzt.
n) Absatz 6.5.1 Satz 2 wird gestrichen.
55. Anhang XI wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1.5.2 wird folgender Satz angefügt:
„Entleerte ungereinigte Kesselwagen dürfen auch nach Ablauf dieser Fristen befördert werden, um sie der Prüfung
zuzuführen."
b) Nach Absatz 1 .7 .3. 7 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1. 7.3.8 eingefügt:
„ 1.7 .3.8 Für die Einhaltung des höchstzulässigen Fül-
lungsgrades ist der Befüller verantwortlich."
1
c) Nach Absatz 1 .8.4 wird folgender nur für innerstaatliche Beförderungen geltender Absatz 1.8.5 eingefügt:
„1.8.5 Kesselwagen, die vor dem 1. August 19851
nach den Vorschriften des Anhangs XI, die
zwischen dem 1. September 1979 und dem
30. Juli 1985 in Kraft waren, gebaut wurden,
jedoch nicht den ab 31. Juli 1985 geltenden
Vorschriften entsprechen, dürfen weiter ver-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1383
wendet werden. Bei den wiederkehrenden
Prüfungen nach Absatz 1.5 von Kesselwa-
1
gen für Stoffe der Klasse 3 bis 8 darf bis zum
1. September 1999 der bis zum 30. Juli 1985
vorgeschriebene Prüfdruck angewendet
werden."
d) Absatz 2.2.1 wird wie folgt gefaßt:
„Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 6 und 9 müssen aus Stahl hergestellt sein. Bei nahtlosen Tanks darf in Abweichung von
Abs. 1.2.6.3 die Mindestbruchdehnung 14 % betragen, und die Spannung o darf die nachstehend im Verhältnis zum
Werkstoff festgesetzten Grenzen nicht überschreiten.
a) Wenn das Verhältnis Re/Rm der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,66 und höchstens
0,85 ist: o :::;; O, 75 Re.
b) Wenn das Verhältnis Re/Rm der garantierten Mindestwerte nach der Wärmebehandlung größer als 0,85 ist:
o :5 0,5 Rm."
e) In Absatz 2.5.2.2 Buchstabe b, Tabelle, wird für Bromwasserstoff der Ziffer 3 at) die Angabe der höchstzuläs-
sigen Masse der Füllung je Liter Fassungsraum „ 1,20" durch die Angabe „ 1,54" ersetzt.
f) Absatz 2.7.1 Gruppe 2 wird wie folgt gefaßt:
„Gruppe 2: Kohlenwasserstoffe der Ziffern 3 b) und 4 b), Butadien-1,2 und Butadien-1,3 [Ziffer 3 c)] und Gemische von
Butadien-1,3 und Kohlenwasserstoffen [Ziffer 4 c)];"
g) In Absatz 4.2.1 werden die Worte „Ziffer 2 e) und für Siliciumchloroform der Ziffer 4 der Rn. 471" durch die
Worte „Ziffern 2 e) und 4 der Rn. 471" ersetzt.
h) In Absatz 4.5.1 werden die Worte ,,(Rn. 471) sowie für Siliciumchloroform (Rn. 471 Ziffer 4)" durch die Worte
,,und 4 der Rn. 471" ersetzt.
i) In Absatz 4.6.2 Satz 1 werden die Worte „Siliciumchloroform (Trichlorsilan) der Rn. 471 Ziffer 4" durch die
Worte „Stoffe der Ziffer 4 der Rn. 471" ersetzt.
j) Absatz 4. 7 .4 wird wie folgt gefaßt:
„Der Füllungsgrad darf höchstens je Liter Fassungsraum 1, 14 kg für Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 0,95 kg für
Methyldichlorsilan und 0,93 kg für Äthyldichlorsilan (Rn. 471 Ziffer 4) betragen, wenn nach Masse gefüllt wird; wird
volumetrisch gefüllt, so darf der Füllungsgrad höchstens 85 % betragen."
k) Absatz 5.2.2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Tanks aus Reinaluminium mit einem Reinheitsgehalt von gleich oder mehr als 99,5 % hergestellt sind, braucht
die Wanddicke der Tanks nicht mehr als 15 mm zu betragen, auch wenn die Berechnung nach Abs. 1.2.8.2 eine höhere
Wanddicke ergibt."
1) Absatz 5.5 wird folgender Satz angefügt:
,,Tanks aus Reinaluminium für Wasserstoffperoxid (Rn. 501 Ziffer 1) und für flüssige organische Peroxide (Rn. 551 Ziffern 1,
10, 14, 15 und 18) müssen bei der Wasserdruckprüfung erstmalig und wiederkehrend nur mit 250 kPa (2,5 bar) (Überdruck)
geprüft werden."
m) In Absatz 6.1.2 werden die Worte „71 und 88" durch die Worte „71 bis 88" ersetzt.
1384 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1986, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGB!. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
7. 8. 86 Verordnung Nr. 17/86 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 205 (149 15. 8. 86) 1. 9. 86
9500-4-6-4
12. 8. 86 Verordnung TSF Nr. 5/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 11 485 (152 20. 8. 86) 1. 9. 86
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2282/86 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete S c h w e i n e und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3430/85 L 200/13 23. 7. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2283/86 der Kom~ission zur zweiten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 582/86 mit Ubergangsbestimmungen zur
Kontrolle der Preise und Mengen bestimmter in Spanien und Portugal in
den Verkehr gebrachter Erzeugnisse des Fettsektors L 200/15 23. 7. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2284/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 225n6/EWG mit Dur,chführungsbestimmungen für
die Ermittlung des Weltmarktpreises für O I s a a t e n L 200/16 23. 7. 86
23. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2303/86 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1986/87 geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für R e i s
sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf bestimmte Verarbei-
tungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 201/16 24. 7. 86
23. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2305/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
9.rdnung (EWG) Nr. 3418/82 über die Bedingungen des Verkaufs von
0 1s a a t e n aus Beständen der Interventionsstellen L 201/21 24. 7. 86
21. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2316/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und Milcherzeugnisse L 202/3 25. 7. 86
21. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2317/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 866/84 über Sondermaßnahmen betreffend den Ausschluß
der Mi Ich erzeugnisse vom aktiven Veredelungsverkehr und von übli-
chen Behandlungen L 202/5 25. 7. 86
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1385
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 der Kommission mit Durchführungsbe-
Stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates zur Festset-
zung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Mi Ich erze u -
gung L 202/13 25. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2322/86 der Kommission zur 18. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den repräsentati-
ven Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene
Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer R i n der in der
Gemeinschaft L 202/17 25. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2324/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des F et t sektors L 202/20 25. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2325/86 der Kommission über die Mitteilungen
der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Erbsen , Puff-
b o h n e n , Ac k e r b o h n e n und S ü ß I u p i n e n L 202/21 25. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2332/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 204/1 28. 7. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2335/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3667/83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in
das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 203/7 26. 7. 86
25. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2341/86 der Kommission zur 15. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Trockenfutter L 203/17 26. 7. 86
25. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2342/86 der Kommission zur Festlegung der
Handelsstufe, auf die sich das ..Mittel der Preise für geschlachtete
Sc h w e i n e bezieht, sowie von Ubergangsbestimmungen zur Anwen-
dung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 L 203/18 26. 7. 86
25. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2343/86 der Kommission zur Festsetzung des
den Williamsbirnen-Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der
Produktionsbeihilfe für W i 11 i am s b i r n e n in Sirup im Wirtschaftsjahr
1986/87 L 203/20 26. 7. 86
25. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2344/86 der Kommission zur Begrenzung der
Produktionsbeihilfe für W i 11 i am s b i r n e n in Sirup für das Wirtschafts-
jahr 1986/87 L 203/22 26. 7. 86
25. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2345/86 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1726/82 zur Festlegung der Interventions-
zentren für R a p s - und R ü b s e n s a m e n und So n n e n b I u m e n -
kerne L 203/23 26. 7. 86
25. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2361/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2223/85 betreffend die Zuteilung bestimmter Mengen
von frischen Tomaten an die Verarbeitungsunternehmen L 205/17 29. 7. 86
28. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2364/86 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2858/85 über den Verkauf von Schweine -
f I e i s c h, das gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 772/85, (EWG)
Nr. 978/85 und (EWG) Nr. 1477/85 von der belgischen Interventionsstelle
gelagert wird L 205/20 29. 7. 86
28. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2366/86 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1871/86 über die Befreiung von der Mitverantwor- -
tungsabgabe für die am Ende des Wirtschaftsjahres 1985/86 vorhande-
nen G et r e i d e bestände L 205/23 29. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2372/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1465/86 zur Festlegung der monatlichen Zuschläge zum
Auslösungsschwellenpreis, zum Zielpreis und zum Mindestpreis für
E r b s e n , P u ff b o h n e n und Ac k e r b o h n e n für das Wirtschaftsjahr
1986/87 L 206/1 30. 7. 86
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2373/86 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
an H o p f e n erzeuger für die Ernte 1985 L 206/2 30. 7. 86
29. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2381/86 der Kommission zur Festsetzung des in
den französischen überseeischen Departements erzielten repräsentati-
ven Ertrages von S o j a b o h n e n für das erste Halbjahr 1986 L 206/16 30. 7. 86
29. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2382/86 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für getrocknete Weintrauben im Wirtschafts-
jahr 1986/87 und der im Falle der Nichteinhaltung dieses Preises zu
erhebenden Ausgleichsabgabe L 206/18 30. 7. 86
Andere Vorschriften
8. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1542/86 des Rates zur Durchfüh_rung des
Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich
,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portu-
giesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der
1?estimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren und zur
Anderung der Anlagen dieses Abkommens L 143/1 29. 5. 86
8. 4. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1543/86 des Rates zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/85 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
,,Gemeinschaftliches Versandverfahren" über den spanischen und portu-
giesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Anwendung der .~estimmungen über das gemeinschaftliche Versandver-
fahren und zur Anderung der Anlagen dieses Abkommens L 143/187 29. 5. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2285/86 der Kommission über die Einstellung des
Rotbarschfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 200/18 23. 7. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2286/86 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge von Deutschland L 200/19 23. 7. 86
21. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2295/86 des Rates z~r Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3626/82 zur Anwendung des Ubereinkommens über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und
Pflanzen in der Gemeinschaft L 201/1 24. 7. 86
21. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2296/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände in der Antarktis L 201/2 24. 7. 86
21. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2297/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 569/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung
des ergänzenden Handelsmechanismus L 201/3 24. 7. 86
22. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2302/86 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 201/13 24. 7. 86
23. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2306/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Muttern, mit Gewinde, andere als Sicherungs-
muttern, der Tarifstelle 73.32 B ex II des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 201/22 24. 7. 86
23. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2307/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für gefaßte oder montierte piezoelektrische
Kristalle der Tarifstelle 85.21 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 201/23 24. 7. 86
22. 7. 86 Entscheidung Nr. 2308/86/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1986 gemäß
~ntscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 201/24 24. 7. 86
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1986 1387
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2315/86 des Rates zur Änderung des Anhangs VI
der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Fischereierzeugnisse L 202/1 25. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2323/86 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Karpfen für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 202/19 25. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2326/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 betreffend die Festlegung der Liste der
repräsentativen Märkte und Häfen für Fischereierzeugnisse L 202/23 25. 7. 86
21. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2334/86 des Rates zur Festlegung der Fangmög-
lichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen im Rege-
lungsbereich des NAFO-Ubereinkommen L 203/1 26. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2336/86 des Rates betreffend die Antidumping-
zölle auf Einfuhren aus Drittländern nach Spanien und Portugal L 203/8 26. 7. 86
25. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2340/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2288/83 über die Aufstellung der in Artikel 60
Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates
über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen genannten Liste
der biologischen und chemischen Stoffe L 203/15 26. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2355/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung in Schweden L 205/1 29. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2356/86 des Rates zur Eröffnnug, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Erbsen der
Tarifstelle ex 07.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Schweden L 205/6 29. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2357/86 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 3555/80, (EWG) Nr. 3394/85 und (EWG) Nr. 3668/85
bezüglich der Einfuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta
nach Griechenland L 205/9 29. 7. 86
28. 7. 86 Entscheidung Nr. 2365/86/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7 d_~r Entscheidung
Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uberwachung und
der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der
Stahlindustrie L 205/21 29. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2374/86 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3721/86 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-
fangmenge und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen
Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandgruppen
für 1986 L 206/4 30. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2375/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3783/85 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in
den grönländischen Gewässern im Jahr 1986 L 206/6 30. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2376/86 des Rates über die Eröffnung und Art der
Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents für ungeröstetes
Malz der Tarifstelle 11.07 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in und Herkunft aus Finnland L 206/7 30. 7. 86
24. 7. 86 Verordnung (EWG) Nr. 2377/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Polyäthy-
len-Terephthalat-Folien der Tarifstelle ex 39.01 C III a) des Gemeinsa-
men Zolltarifs L 206/9 30. 7. 86
1388 Bundesgesetz_blatt, Jahrgang 1986, Teil 1
Herauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 426. Übersicht Ober den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 147 vom 13. August 1986 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
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